Die häusliche Feuerstätte im Fokus der Politik

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Dr.-Ing. Jörg Lenk, ISH 2015 - Ofenforum, Frankfurt / M.10.03.2015 1 1 Die häusliche Feuerstätte im Fokus der Politik Dr.-Ing. Jörg Lenk UNITI-Umweltbeauftragter 34233 Fuldatal

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Die häusliche Feuerstätte

im Fokus der Politik

Dr.-Ing. Jörg Lenk

UNITI-Umweltbeauftragter

34233 Fuldatal

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Die häusliche Feuerstätte

im Fokus der Politik

1. Übersicht

2. Satzungsbestimmungen in Bebauungsplänen (Ortssatzungen)

3. Festlegung von Emissionsgrenzwerten bzw. Verbrennungsverboten in Verordnungen

4. Anschluss- und Benutzungszwänge für Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)

5. Die Flucht ins Privatrecht

6. Luftreinhaltepläne

7. Ausblick/Fazit

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1. Übersicht - Rechtslage

Auf EU-Ebene:

– 2001/81/EG – NEC-Richtlinie (Emissionshöchstgrenz.)

– 2008/50/EG – Luftqualitäts-Richtlinie ...

Auf Bundesebene:

– BauGB; EEWärmeG; EnEV; BImSchG; 1. BImSchV ...

Auf Landesebene:

– GemO; Bauordnung; LImSchG; EWärmeG BW ...

Auf kommunaler Ebene:

– Satzungen; B-Pläne ...

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Bisher bekannte Eingriffe in den

Wärmemarkt Bundesland Anzahl

Baden-Württemberg 369

Bayern 82

Berlin 100

Brandenburg 19

Bremen 1

Hamburg 2

Hessen 83

Mecklenburg-Vorpommern 42

Niedersachsen 75

Nordrhein-Westfalen 73

Rheinland-Pfalz 82

Saarland 6

Sachsen 36

Sachsen-Anhalt 18

Schleswig-Holstein 24

Thüringen 97

Deutschland 1109

(Bildautor: Uwe Kils)

Stand: Nov. 2014

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2. Satzungsbestimmungen in

Bebauungsplänen-Ortssatzungen

Änderung des Baugesetzbuches im Zuge der Energiewende:

§ 9 Inhalt des Bebauungsplans (in Absatz 1 Nr. 23 wurde Buchstabe b geändert)

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

23.) Gebiete, in denen

a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt

verwendet werden dürfen,

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2. Satzungsbestimmungen in

Bebauungsplänen-Ortssatzungen

Änderung des Baugesetzbuches

Alt:

b) bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen;

Neu:

b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.

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2. Satzungsbestimmungen in

Bebauungsplänen-Ortssatzungen

Änderung des Baugesetzbuches - Kommentar:

Die Bauleitplanung bekommt nun den noch stärkeren Auftrag, sich um den Klimaschutz und insbesondere die klimagerechte Stadtentwicklung zu kümmern.

Es wird in die Freiheit des Bauherrn und Grundstückseigentümers eingegriffen. Ihm wird vorgegeben, wie die Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme und Kälte zu gestalten sind.

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Illingen - B-Plan „Hummelberg

West“ einschl. 1. Änderung

Verwendungsverbot für feste + flüssige

Brennstoffe; trotzdem zwischenzeitlich

mehr als 50 Ausnahmegenehmigungen

(offene Kamine, Kaminöfen)

IG „Hummelberg pro Kamine“

Urteil VGH BW: Befreiung vom

Verwendungsverbot unrechtmäßig

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Illingen - B-Plan „Hummelberg

West“ einschl. 1. Änderung

Gemeinderat: Politischer Wille zur Aufhebung des Verwendungsverbotes vorhanden

Gutachten: Feinstaub kein Problem, aber Geruchsbelästigung

Rechtsgutachten: Anspruch auf Planänderung besteht nicht

Erneutes Gutachten zur Immissionsbelastung

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Illingen - B-Plan „Hummelberg

West“ einschl. 1. Änderung

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Erfurt,

B-Plan BRV 511 In Erfurt: mind. 74 B-Pläne mit Regelungen für den

Wärmemarkt!

B-Plan BRV 511 vom 21.04.2006: Für Feuerungsanlagen,

die neu errichtet oder verändert werden besteht ein

Verbrennungsverbot für feste und flüssige Brennstoffe;

Ein Betroffener plant den Einbau eines Kaminofens.

Das Gebiet liegt im Geltungsbereich der Fernwärme-

Satzung mit einem Anschluss- und Benutzungszwang für

Fernwärme, (Ausnahme für Kaminöfen);

23.08.2013: Klage beim VG Weimar eingereicht

14 14

3. Festlegung von Emissionsgrenzwerten bzw.

Verbrennungsverboten in Verordnungen

Grundlage:

Immissionsschutzgesetze der Länder:

– Baden-Württemberg (in Vorbereitung?),

– Bayern,

– Berlin,

– Brandenburg,

– Bremen,

– Nordrhein-Westfalen,

– Rheinland-Pfalz,

– Schleswig-Holstein

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Bayerisches Immissionsschutzgesetz -

BayImSchG – vom 08.10.1974, zul. geändert am 08.04.2013:

Art. 10 Verordnungen der Gemeinden

(1) Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch

Luftverunreinigungen oder Geräusche können die

Gemeinden durch Verordnung die Errichtung und

den Betrieb von Anlagen und die Verwendung

bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich

beschränken oder von Vorkehrungen abhängig

machen.

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Brennstoffverordnung München

2015 Verordnung der Landeshauptstadt München über die

Errichtung und den Betrieb von Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe (Brennstoffverordnung – BStV) vom 20. Oktober 1999

Stadtratsbeschluss: 06.10.1999

Bekanntmachung: 29.10.1999 (MüABl. S. 398)

Änderungen: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)

26.04.2006 (MüABl. S. 143)

09.09.2011 (MüAbl. S. 251)

04.11.2014 (MüABl. S. 838)

Brennstoffverordnung München

2015 • Der Stadtrat der

Landeshauptstadt München hat

am 22.10.2014 eine weitere

Verschärfung der

Brennstoffverordnung

beschlossen.

• Die Verordnung trat am

01.01.2015 in Kraft.

• http://www.muenchen.de/rathau

s/Stadtverwaltung/Referat-fuer-

Gesundheit-und-

Umwelt/Luft_und_Strahlung.ht

ml

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Brennstoffverordnung München

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Wesentliche Kernpunkte:

• Erstmals Anforderungen auch für Altanlagen:

– Die für die Außerbetriebnahme bzw. Nachrüstung von

Altanlagen bundesweit längstens bis 31.12.2024

geltenden Übergangsfristen der 1. BImSchV werden für

die in München betriebenen Altanlagen einheitlich auf

den 31.12.2018 festgelegt und damit um 6 Jahre

gegenüber der 1. BImSchV verkürzt

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Brennstoffverordnung München

2015

Wesentliche Kernpunkte:

• Erstmals Anforderungen auch für Altanlagen:

– Der Weiterbetrieb ab dem 01.01.2019 nach dieser

Verordnung wird nur dann zugelassen, wenn die

Altanlage einen Grenzwert für Staub von 0,04 g/m³ und

für CO von 1,25 g/m³ (= Anlage 4 Ziff. 1, Stufe 2 der 1.

BImSchV für Neuanlagen) nicht überschreitet. Bei

Überschreitung des Staubgrenzwerts besteht die

Möglichkeit der Nachrüstung mit einer dem Stand der

Technik entsprechenden Staubfilteranlage.

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Brennstoffverordnung München

2015

Wesentliche Kernpunkte:

• Erstmals Anforderungen auch für Altanlagen:

– Der Weiterbetrieb ist beim Referat für Gesundheit und

Umwelt anzuzeigen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist

durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des

Herstellers oder durch Vorlage des Messergebnisses der

von einer Schornsteinfegerin oder eines

Schornsteinfegers vorgenommenen kostenpflichtigen

Messung nachzuweisen.

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Brennstoffverordnung München

2015

• Hinweis für Altanlagen:

– Die Altanlagenregelung gilt nur für Altanlagen,

die vor Inkrafttreten der BStV am 30.10.1999

in Betrieb genommen wurden. Von der

Altanlagenregelung sind weiterhin die in § 26

Abs. 3 und 4 der 1. BImSchV genannten

Anlagen ausgenommen.

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Brennstoffverordnung München

2015

Wesentliche Kernpunkte:

• Anforderungen für Neuanlagen:

– Neuanlagen sind auch zukünftig beim Referat für

Gesundheit und Umwelt unter Vorlage einer

Typprüfung anzuzeigen. Die Anforderungen an

Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrad nach

Anlage 4 Nr. 1 Stufe 2 der 1. BImSchV werden 1:1 in

die Brennstoffverordnung übernommen, auf die

Festlegung eine Grenzwertes für Stickoxide wird

verzichtet.

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Brennstoffverordnung München

2015

Wesentliche Kernpunkte:

• Förderprogramm („Sprinterbonus“):

– Aus Fördermitteln von insgesamt 500.000 € werden

30% der förderfähigen Gesamtkosten, max. 300 € beim

Austausch der Einzelraumfeuerungsanlagen „Alt gegen

Neu“ bezuschusst. Das Förderprogramm ist auf das

Jahr 2015 begrenzt, wenn die Summe von 500.000 €

verbraucht ist, ist das Förderprogramm beendet.

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Landesgesetz zur Änderung des

Landes-Immissionsschutzgesetzes

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Landesgesetz zur Änderung des

Landes-Immissionsschutzgesetzes

• 10.06.2014: Entwurf der Landesregierung

• 25.06.2014: Erste Beratung in der 72.

Landtagssitzung: Gesetzentwurf an den Ausschuss

für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau

und Forsten – federführend – und den

Rechtsausschuss überwiesen

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Landesgesetz zur Änderung des

Landes-Immissionsschutzgesetzes

• 15.07.2014: Beratung im Ausschuss für Umwelt,

Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten

• 17.07.2014: Beratung im Rechtsausschuss

• Beschlussempfehlung beider Ausschüsse: Der

Gesetzentwurf wird angenommen

• 23.07.2014: 75. Landtagssitzung: Annahme ohne

Aussprache

• Öffentliche Anhörung bzw. Gelegenheit zur

Stellungnahme - Fehlanzeige

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Landesgesetz zur Änderung des

Landes-Immissionsschutzgesetzes

Aus der Rede von Frau Höfken, Ministerin für Umwelt,

Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in der 72.

Landtagssitzung:

... "Mit dem Gesetzentwurf wird eine Anregung

der Kommunen aufgegriffen, die nach wie vor Probleme

mit der lokalen Einhaltung der EU-Luftqualitätsgrenzwerte

für Feinstaub und Stickoxide haben. Das sind zum

Beispiel Mainz, Ludwigshafen und Koblenz. Auch

Worms hat Interesse an dieser Änderung des Landes-

Immissionsschutzgesetzes angemeldet." ...

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4. Anschluss- und Benutzungszwänge für

Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)

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GemO Baden-Württemberg v. 04.07.2000 (geänd. mit Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-rechtlicher

Vorschriften vom 28.07.2005)

(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasser-beseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. ...

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Exkurs: EEWärmeG

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmbereich vom 7. August 2008

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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Neckargemünd,

Baugebiet Kleingemünd

Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt

Neckargemünd vom 17.12.2009:

§ 4 Anschlusszwang

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die im Anschlussbereich liegen

und auf denen Gebäude mit Räumen errichtet werden können bzw. sich

Gebäude mit Räumen befinden, die beheizt werden sollen, sind berechtigt

und verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Wärmeversorgung

anzuschließen. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt

der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

(2) Die Gebäude sind anzuschließen, bevor die Räume, die beheizt werden

sollen, bezogen oder in Gebrauch genommen werden.

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Neckargemünd,

Baugebiet Kleingemünd

Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt

Neckargemünd vom 17.12.2009:

§ 5 Benutzungszwang

(1) Der Wärmebedarf für Grundstücke, die dem Anschlusszwang

unterliegen, ist ausschließlich durch die öffentliche Wärmeversorgung zu

decken.

(2) Zur Benutzung der öffentlichen Wärmeversorgung sind der

Anschlussnehmer und alle sonstigen zur Benutzung heizbarer Räume auf

dem angeschlossenen Grundstück Berechtigten verpflichtet.

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Neckargemünd,

Baugebiet Kleingemünd

Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt

Neckargemünd vom 17.12.2009:

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Auf Antrag kann von den Vorschriften der §§ 4 und 5 Befreiung erteilt

werden, soweit und solange dem Pflichtigen der Anschluss an die

öffentliche Einrichtung oder ihre Benutzung nicht zugemutet werden

kann. Dies ist dann der Fall, wenn das private Interesse des Pflichtigen an

einer anderweitigen Wärmeversorgung die öffentlichen Belange

überwiegt.

(2) Ein Übergewicht der privaten Belange ist regelmäßig dann

anzunehmen, wenn das zu errichtende Gebäude als sogenanntes

Passivhaus erstellt wird, wobei die Kennwerte für Passivhäuser …

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Neckargemünd,

Baugebiet Kleingemünd

Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt

Neckargemünd vom 17.12.2009:

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

… 15 kWh/m² für den Heizwärmebedarf und 120 kWh/(m²a) für den

Primärenergiebedarf einschließlich Warmwasser und Haushaltsstrom

beträgt. Die Einhaltung ist rechnerisch mit dem Passiv-Haus-

Projektierungs-Paket (PHPP) nachzuweisen.

(3) Von der Vorschrift des § 5 Absatz (1), der eine ausschließliche

öffentliche Wärmeversorgung vorsieht, kann eine Befreiung zum

Betrieb offener Kamine und Kaminöfen erteilt werden, wenn es sich

dabei um Wärmequellen handelt, die für die Raumheizung lediglich

untergeordnete Bedeutung besitzen und diese nachbarrechtlichen

Belangen nicht entgegenstehen.

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Neckargemünd,

Baugebiet Kleingemünd

Rhein-Neckar-Zeitung vom 08.11.2013:

Die teuerste Nahwärme Deutschlands?

Im Kleingemünder Neubaugebiet zahlen die

Bewohner deutlich höhere Preise für Heizung und

Warmwasser, als sie erwartet hatten

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Klimasatzung Halberstadt

• Klimasatzung der Stadt Halberstadt zur

öffentlichen Bereitstellung von Wärme vom 27.

September 2012, bekannt gemacht am 6.

Oktober 2012

• Betroffener: Normenkontrollklage am 15.

Oktober 2012 beim OVG des Landes Sachsen-

Anhalt

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Klimasatzung Halberstadt

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Klimasatzung Halberstadt

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Ilmenau

Fernwärmesatzung • FW-Satzung vom 10.10.2013: Anschluss- und

Benutzungszwang für FW für bisherige FW-Gebiete;

• Ausnahmen: emissionsfreie Heizungsanlagen (nicht emis-sionsfrei: feste Brennstoffe + flüssige Brennstoffe + Gas);

• Bestandsschutz: 15 Jahre für vorhandene Heizungsanlagen

• 26.09.2013: Information durch SF-Meister;

• Offener Brief VEH an OB, Fraktions-Vors. + Presse;

• Diskussion im Stadtrat;

• Zur Zeit kein Kläger

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Helgoland

Fernwärmesatzung • FW-Satzung vom 17.12.1986: Anschluss- und

Benutzungszwang für FW (wg. wirtschaftl. Betrieb der KWK-Anlage);

• Ausnahme: elektrische Heizungsanlagen

• Zwischenzeitlich ca. 80 Einzelraumfeuerstätten (geduldet)

• 15.01.2014: Antrag SSW: Auftrag an Ordnungsamt: Durchsetzung der Satzung

• 09.10.2014: Satzung der Gemeinde Helgoland über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage

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Helgoland

Fernwärmesatzung 2014

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Helgoland

Fernwärmesatzung 2014

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4. Anschluss- und Benutzungszwänge für

Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)

Positionspapier 03/14: Bedeutung von

Wärmenetzen für die Energiewende

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4. Anschluss- und Benutzungszwänge für

Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)

Positionspapier 03/14: Bedeutung von

Wärmenetzen für die Energiewende

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4. Anschluss- und Benutzungszwänge für

Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)

Positionspapier 03/14: Bedeutung von

Wärmenetzen für die Energiewende

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4. Anschluss- und Benutzungszwänge für

Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)

Positionspapier 03/14: Bedeutung von

Wärmenetzen für die Energiewende

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4. Anschluss- und Benutzungszwänge für

Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)

Positionspapier 03/14: Bedeutung von

Wärmenetzen für die Energiewende

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5. Die Flucht ins Privatrecht

Grundlage:

• Privatrechtliche Vereinbarung:

• Grundstückserwerber verpflichtet sich im Kaufvertrag, eine bestimmte Energie zur Beheizung seines Gebäudes und/oder zur Warmwassererzeugung einzusetzen, bzw. bestimmte Energien nicht zu verwenden

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München

Die Zukunft des Münchner Wärmemarktes

Der Stadtrat hat im Beschluss vom 23.10.2013

"Die Zukunft des Münchner Wärmemarktes"

festgelegt, dass bei Neubaugebieten auf

städtischem Grund, die mit Fernwärme

versorgt werden sollen, in den Grundstücks-

kaufverträgen alle anderen (auch erneuerbare)

Wärmeträger ausgeschlossen werden. Bis auf weiteres wird keine städtische Fernwärmesatzung

auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Warme-Gesetzes

bzw. der Bayerischen Gemeindeordnung erlassen.

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Bundesnetzagentur / Bundeskartellamt

Monitoringbericht 2014

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Bundesnetzagentur / Bundeskartellamt

Monitoringbericht 2014

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Bundesnetzagentur / Bundeskartellamt

Monitoringbericht 2014

[…]

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6. Luftreinhaltepläne

Grundlage:

• Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG –

vom 17.05.2013, zul. geändert am 02.07.2013

§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu

ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen

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6. Luftreinhaltepläne

• Bei der Aufstellung eines Luftreinhalteplans hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festzulegen (§ 47, Abs. 1 BImSchG).

• Nach § 47, Abs. 4, S. 1 BImSchG sind die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionsgrenzwerte beitragen.

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6. Luftreinhaltepläne

• Der Luftreinhalteplan stellt seiner Rechtsnatur

nach ein Regelwerk dar, das sich am ehesten mit

Verwaltungsvorschriften vergleichen lässt.

• Seine Bindungswirkung erstreckt sich auf

sämtliche Behörden als Träger öffentlicher

Belange (Bundes- und Landesbehörden,

Gemeinden und alle anderen öffentlichrechtliche

Personen).

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6. Luftreinhaltepläne

• Nach der Vorschrift des § 47, Abs. 6, S. 1

BImSchG sind die zuständigen Behörden

gesetzlich verpflichtet, die im Luftreinhalteplan

festgelegten Maßnahmen durch Anordnungen und

sonstige Entscheidungen (z. B. Genehmigungen,

Untersagungen, Nebenbestimmungen)

durchzusetzen.

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6. Luftreinhaltepläne

• Für planungsrechtliche Festlegungen (z. B.

Bebauungspläne, Planfeststellungen) gilt gemäß §

47, Abs. 6, S. 2 BImSchG, dass die Vorgaben des

Luftreinhalteplanes von den Behörden in Betracht

zu ziehen sind. Sie müssen also im jeweiligen

Entscheidungsprozess berücksichtigt werden und

gebieten eine Abwägung mit anderweitigen

öffentlichen und privaten Belangen.

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6. Luftreinhaltepläne

• Die Bürgerinnen und Bürger selbst werden durch den Luftreinhalteplan nicht unmittelbar verpflichtet.

• Sie können aber infolge des Luftreinhalteplanes zu Adressaten konkreter Pflichten werden, z. B. dann, wenn in Umsetzung der im Luftreinhalteplan festgesetzten Maßnahmen z. B. straßenverkehrliche Anordnungen der Behörden erfolgen wie etwa die Festlegung einer Umweltzone.

(Quelle: Luftreinhalteplan Köln 2012; Seite 74+75)

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6. Luftreinhaltepläne

• UBA: Liste der Luftreinhalte-

und Aktionspläne

• Stand: 23.02.2015

• Eigene Recherchen: 2/3 der

Pläne enthalten Maßnahmen

mit Relevanz für den

Wärmemarkt

Bundesland Anzahl

Baden-Württemberg 27

Bayern 19

Berlin 1

Brandenburg 6

Bremen 1

Hamburg 1

Hessen 12

Mecklenburg-Vorpommern 1

Niedersachsen 9

Nordrhein-Westfalen 43

Rheinland-Pfalz 8

Saarland 1

Sachsen 5

Sachsen-Anhalt 4

Schleswig-Holstein 4

Thüringen 6

Deutschland 148

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LRP Mainz – Fortschreibung

2011-2015 (Entwurf)

M 12: Novellierung des

Textbebauungsplans

„Beschränkung der

Verwendung

luftverunreinigender

Stoffe“,

Maßnahmenträger

Stadt Mainz

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LRP Mainz – Fortschreibung

2011-2015 (Entwurf) Sachverhalt: Am 22.03.2010 ist die novellierte Verordnung

über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV

(Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes) in Kraft getreten. Diese enthält

ausführliche Regelungen zum Betrieb von

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Einige Städte

haben daraufhin bestehende Satzungen überarbeitet, die

bisher dazu dienten, die Verwendung besonders

luftverunreinigender Brennstoffe sowie Errichtung und

Betrieb der entsprechenden Feuerungsanlagen

einzuschränken. ...

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LRP Mainz – Fortschreibung

2011-2015 (Entwurf)

... Für das Stadtgebiet von Mainz besteht seit 1996

ebenfalls eine solche Satzung in Form eines

Textbebauungsplans gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23

BauGB. Nach einem Erfahrungsaustausch

insbesondere mit den Städten Aachen und

München beabsichtigt die Verwaltung, den

Mainzer Textbebauungsplan zu novellieren und

sich dafür inhaltlich an der Aachener

Festbrennstoff-Verordnung zu orientieren. ...

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LRP Mainz – Fortschreibung

2011-2015 (Entwurf) ... Es ist vorgesehen, außer einem

Verwendungsverbot von Kohlebrennstoffen und Abfällen, das auch bisher bestand, die Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid, die die 1. BImSchV ab 2015 vorsieht, vorzuverlegen. Für sämtliche Altanlagen wären mit einem Übergangszeitraum bis zum 01.01.2015 Grenzwerte einzuhalten, die gemäß der 1. BImSchV ab diesem Zeitpunkt lediglich für Altanlagen vor 1995 einzuhalten sind.

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LRP Mainz – Fortschreibung

2011-2015 (Entwurf)

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LRP Mainz – Fortschreibung

2011-2015 (Entwurf)

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7. Ausblick/Fazit

Bausteine:

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7. Ausblick/Fazit

Bausteine:

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7. Ausblick/Fazit

Bausteine: www.verbrennungsverbote.de

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7. Ausblick/Fazit

Bausteine: www.freie-waerme.de

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7. Ausblick/Fazit

• Auseinandersetzungen mit allen Formen kommunaler

Eingriffe werden auch zukünftig einen Schwerpunkt der

Verbandsarbeit bilden (Notfalls Klage als letztes Mittel),

• Produzenten, Handwerk und Handel müssen im eigenen

Interesse vor Ort die Entwicklung verfolgen und ihre

Verbände informieren – Aktionsbündnisse: FV SHK

Baden-Württemberg und Sachsen,

• Rechtzeitiges Eingreifen wichtig (Brief/Telefonat besser

als Klageweg).

• Aufklärung der Verbraucher über Möglichkeiten, sich zu

wehren – Unterstützung von Bürgerinitiativen Dr.-Ing. Jörg Lenk, ISH 2015 -

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Kontakt:

• UNITI-Umweltbeauftragter

• Dr.-Ing. Jörg Lenk

• Jahnstraße 27, 34233 Fuldatal

• Telefon: 05 61 - 81 69 604

• Telefax: 05 61 – 81 69 605

• Funk: 01 71 – 26 78 470

• E-Mail: [email protected]

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