Die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) · Vorstellung einer neuen AEVO sei daher ein...

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4 2/2009 Der Deutsche Berufsausbilder Die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Ab 1. August 2009 in Kraft Die Ausbilder-Eignungsverordnungen (AEVOen) sind sehr eng verknüpft mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dienen der Umsetzung dieses Gesetzes in der betrieblichen Ausbildungswirklichkeit. Anlässlich der Vorstellung einer neuen AEVO sei daher ein Rückblick in die Geschichte der AEVOen gestattet. Exkurs: Historie der AEVOen Die Bundesregierung hatte am 20.04.1972 die Ausbilder-Eignungsver- ordnung für die gewerbliche Wirtschaft (kurz: AEVOgW) erlassen, die zum 29.04.1972 in Kraft getreten ist. In den Folgejahren ergingen weitere Ausbilder- Eignungsverordnungen, z. B. für die Landwirtschaft (05.04.1976), den öffentlichen Dienst (16.07.1976), die Bundesbeamten (16.04.1977) und die Hauswirtschaft (29.06.1978). Diese AEVOen der ersten Generation waren geprägt vom Gedanken eines ganzheitlichen Bildungsauftrages des Ausbilders. Dieser wurde als geschlosse- ne Einheit von fachlicher Ausbildung und personaler sowie sozialer Bildung verstanden. Die Berufsausbildung wur- de als wirtschafts- und bildungspoli- tische Aufgabe im Sinne des Pädagogi- schen Würfels (nach M. Heinz Poppe, IHK Bonn) begriffen. Die ursprüngliche AEVOgW erstreck- te sich nur auf die Ausbildung in den Gewerbebetrieben, sie galt nicht für das Handwerk. Für das Handwerk war der gleiche Sachverhalt in der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12.12.1972 geregelt. Die AEVOgW wurde mehrmals geän- dert bzw. berichtigt. Meist ging es da- bei nur um die Übergangsvorschriften und um die (befristeten) Befreiungs- möglichkeiten nach § 8 AEVOgW. Sub- stanziell wurde weder bei den nachzu- weisenden Kenntnissen (§ 2 AEVOgW) noch beim Nachweis dieser Kenntnisse selbst (§ 3 AEVOgW) etwas verändert – vom 29.04.1972 bis zum 31.10.1998. Die damals gültigen Inhalte der AEVOgW waren: Grundfragen der Berufsbildung Planung und Durchführung der Aus- bildung Der Jugendliche in der Ausbildung Rechtsgrundlagen Die Ausbilder wurden seinerzeit schriftlich und mündlich geprüft. Als typisches Beispiel für die (mündlichen) Prüfungen aus der Zeit des Pädagogi- schen Würfels gelten z. B. die Wissensab- fragen im Prüfungsfach Grundfragen der Berufsbildung. Hier wurden die Prüfungs- teilnehmer mit Hilfe von Fragenkatalogen geprüft und hatten die Beherrschung von Katalogwissen nachzuweisen. Ein weiterer Prüfungsteil bestand aus einer „praktisch durchzuführenden Unter- weisung von Auszubildenden“. Der derzeitige Stand der AEVOen (Status quo) Mit der neuen AEVOgW vom 01.11. 1998 startete die zweite Generation der Ausbilder-Eignungsverordnungen. Gleichzeitig erfolgte ein Paradigmen- wandel von der bildungs- bzw. wissens- orientierten zur handlungsorientierten Berufsausbildung. Als Darstellungsform galt jetzt nicht mehr der Pädagogische Würfel, sondern das Gebäude der beruf- lichen Handlungskompetenz mit den 3 Säulen Fachkompetenz, Methodenkompetenz und Sozialkompetenz, die auf dem Fundament der Schlüssel- qualifikationen stehen und gemeinsam das Dach der beruflichen Handlungs- kompetenz tragen (siehe Bild 1). Das Ausbilderwissen wurde nach der AEVOgW vom 01.11.1998 in 7 Hand- lungsfelder gegliedert. Es sollte hand- lungsorientiert vermittelt und geprüft werden. Die 7 Handlungsfelder waren: Allgemeine Grundlagen Planung der Ausbildung

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DerDeutscheBerufsausbilder

Die neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)Ab 1.August 2009 in Kraft

Die Ausbilder-Eignungsverordnungen (AEVOen) sind sehr eng verknüpftmit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dienen der Umsetzung diesesGesetzes in der betrieblichen Ausbildungswirklichkeit. Anlässlich derVorstellung einer neuen AEVO sei daher ein Rückblick in die Geschichteder AEVOen gestattet.

Exkurs: Historie der AEVOen

Die Bundesregierung hatte am20.04.1972 die Ausbilder-Eignungsver-ordnung für die gewerbliche Wirtschaft(kurz: AEVOgW) erlassen, die zum29.04.1972 in Kraft getreten ist. In denFolgejahren ergingen weitere Ausbilder-Eignungsverordnungen, z. B. für

� die Landwirtschaft (05.04.1976),� den öffentlichen Dienst (16.07.1976),� die Bundesbeamten (16.04.1977)

und� die Hauswirtschaft (29.06.1978).

Diese AEVOen der ersten Generationwaren geprägt vom Gedanken einesganzheitlichen Bildungsauftrages desAusbilders. Dieser wurde als geschlosse-ne Einheit von fachlicher Ausbildungund personaler sowie sozialer Bildungverstanden. Die Berufsausbildung wur-

de als wirtschafts- und bildungspoli-tische Aufgabe im Sinne des Pädagogi-schen Würfels (nach M. Heinz Poppe,IHK Bonn) begriffen.

Die ursprüngliche AEVOgW erstreck-te sich nur auf die Ausbildung in denGewerbebetrieben, sie galt nicht für dasHandwerk. Für das Handwerk war dergleiche Sachverhalt in der Verordnungüber gemeinsame Anforderungen inder Meisterprüfung im Handwerk vom12.12.1972 geregelt.

Die AEVOgW wurde mehrmals geän-dert bzw. berichtigt. Meist ging es da-bei nur um die Übergangsvorschriftenund um die (befristeten) Befreiungs-möglichkeiten nach § 8 AEVOgW. Sub-stanziell wurde weder bei den nachzu-weisenden Kenntnissen (§ 2 AEVOgW)noch beim Nachweis dieser Kenntnisseselbst (§ 3 AEVOgW) etwas verändert –vom 29.04.1972 bis zum 31.10.1998.

Die damals gültigen Inhalte der AEVOgWwaren:� Grundfragen der Berufsbildung� Planung und Durchführung der Aus-

bildung� Der Jugendliche in der Ausbildung� Rechtsgrundlagen

Die Ausbilder wurden seinerzeitschriftlich und mündlich geprüft. Alstypisches Beispiel für die (mündlichen)Prüfungen aus der Zeit des Pädagogi-schen Würfels gelten z. B. die Wissensab-fragen im Prüfungsfach Grundfragen derBerufsbildung. Hier wurden die Prüfungs-teilnehmer mit Hilfe von Fragenkatalogengeprüft und hatten die Beherrschungvon Katalogwissen nachzuweisen. Einweiterer Prüfungsteil bestand aus einer„praktisch durchzuführenden Unter-weisung von Auszubildenden“.

Der derzeitige Stand derAEVOen (Status quo)

Mit der neuen AEVOgW vom 01.11.1998 startete die zweite Generationder Ausbilder-Eignungsverordnungen.Gleichzeitig erfolgte ein Paradigmen-wandel von der bildungs- bzw. wissens-orientierten zur handlungsorientiertenBerufsausbildung. Als Darstellungsformgalt jetzt nicht mehr der PädagogischeWürfel, sondern das Gebäude der beruf-lichen Handlungskompetenz mit den3 Säulen

� Fachkompetenz,� Methodenkompetenz und� Sozialkompetenz,

die auf dem Fundament der Schlüssel-qualifikationen stehen und gemeinsamdas Dach der beruflichen Handlungs-kompetenz tragen (siehe Bild 1).

Das Ausbilderwissen wurde nach derAEVOgW vom 01.11.1998 in 7 Hand-lungsfelder gegliedert. Es sollte hand-lungsorientiert vermittelt und geprüftwerden.

Die 7 Handlungsfelder waren:� Allgemeine Grundlagen� Planung der Ausbildung

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Bild 1

Schlüsselqualifikationen

BeruflicheHandlungskompetenz

Methoden–

kompetenz

Fach–

kompetenz

Sozial–

kompetenz

� Mitwirkung bei der Einstellungvon Auszubildenden

� Ausbildung am Arbeitsplatz� Förderung der Lernprozesse� Ausbildung in der Gruppe� Abschluss der Ausbildung

Die Prüfung fand nunmehr in schrift-licher und praktischer Form statt. Dabeiwurde die bisherige mündliche Prüfungdurch die neue praktische Prüfung(Ausbildungseinheit durchführen undKriterien für deren Auswahl und Gestal-tung im Prüfungsgespräch begründen)ersetzt.

Dieser Version der AEVOgW war –vermutlich bedingt durch die politi-schen Veränderungen in Berlin – nureine recht kurze Gültigkeitsdauer ver-gönnt, und zwar vom 01.11.1998 bis zum15.02.1999.

Zum 16.02.1999 erließ dann die neueBundesregierung eine AEVO (ohne denZusatz gW), die gleichzeitig die bisheri-ge AEVOgW und alle Branchen-AEVOenablöste. Die Inhalte waren – entspre-chend der Vorgänger-AEVOgW – in die7 schon bisher gültigen Handlungs-felder gegliedert. Geprüft wurde schrift-lich (die Inhalte der Handlungsfelder1–7) und praktisch (Präsentation oderpraktische Durchführung einer Aus-bildungseinheit plus Prüfungsgespräch/Fachgespräch).

Bereits mit der neuen AEVOgW vom01.11.1998 war der Paradigmenwandelvon der bildungs- und wissensorien-tierten Berufsausbildung hin zur hand-lungsorientierten Berufsausbildungvollzogen. Im Fokus der Berufsausbil-dung stand jetzt die Vermittlung der be-ruflichen Handlungsfähigkeit/Hand-lungskompetenz, die auch im derzeitgültigen BBiG 2005 in §1 Abs. 2 festge-schrieben ist.

Am 28.05.2003 erließ das Bundes-ministerium für Bildung und Forschung(BMBF) eine (erste) Verordnung zur Ände-

rung der Ausbilder-Eignungsverordnung,in welcher in § 7 (Befreiung von derNachweispflicht) festgelegt ist: Ausbil-der im Sinne des § 1 sind für Ausbil-dungsverhältnisse, die in der Zeit vom1. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 be-stehen oder begründet werden, von derPflicht zum Nachweis von Kenntnissennach dieser Verordnung befreit.

Die Intention der Bundesregierungwar damals, durch die temporäre Aus-setzung der Ausbilder-Eignungsprüfun-gen das (angebliche) Ausbildungshin-dernis Prüfung aus dem Wege zu räumenund pro Jahr 20.000 neue Ausbildungs-plätze zu gewinnen. Dieses Ziel konntenicht (ganz) erreicht werden, zumal je-der ausbildungswillige Betrieb im Einzel-fall ohnehin durch die örtlich zustän-dige Kammer temporär von der Nach-weispflicht der berufs- und arbeitspä-dagogischen Qualifikation befreit wer-den konnte. Von dieser Möglichkeitmachten übrigens unzählige BetriebeGebrauch.

Am 01.04.2005 trat das novellierteBerufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft,das in § 30 (Fachliche Eignung) Abs.1festlegt:

Fachlich geeignet ist, wer die beruf-lichen sowie die berufs- und arbeitspä-dagogischen Fähigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten besitzt, die für die Ver-mittlung der Ausbildungsinhalte erfor-derlich sind.

Das bedeutet: Auch während der Aus-setzung der Nachweispflicht bestand(und besteht) nach § 30 Abs. 1 BBiG fürjeden Ausbilder – will er für die Berufs-ausbildung als fachlich geeignet gelten– u. a. die Pflicht zum Besitz der berufs-und arbeitspädagogischen Qualifika-tion. Man war (und ist) nur temporärdavon befreit, diesen Besitz durch eine(IHK-)Prüfung nachzuweisen.

In § 30 Abs. 5 BBiG wird festgelegt,dass das BMBF durch eine Rechts-verordnung bestimmen kann, dass derErwerb der berufs- und arbeitspädago-gischen Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten gesondert nachzuweisenist. Allerdings konnte (oder wollte) imMai 2005 noch niemand voraussagen,ob (und wenn ja, wann) das BMBF da-von Gebrauch machen will. Es dauertedann auch noch volle 3 Jahre, bis etwasgeschah. Am 14.05.2008 erließ dasBMBF eine Zweite Verordnung zur Ände-rung der Ausbilder-Eignungsverordnung, inwelcher in § 7 (Befreiung von der Nach-

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weispflicht) festgelegt ist: Ausbilder imSinne des § 1 sind für bestehende undbis zum Ablauf des 31. Juli 2009 begin-nende Ausbildungsverhältnisse von derPflicht zum Nachweis der Kenntnissenach dieser Verordnung befreit.

Die künftig geltende AEVO

Mit der neuen AEVO vom 21.01.2009geht nunmehr die dritte Generation derAusbilder-Eignungsverordnungen anden Start. Unter Bezugnahme auf § 30Abs. 5 BBiG hat das BMBF jetzt eineAEVO vorgelegt, die allerdings erst zum1. August 2009 in Kraft treten wird.Dadurch haben die Wirtschaft, dieSchulungsträger und die Kammern mitihren Prüfungsausschüssen ausrei-chend Zeit, sich auf die neuen Bestim-mungen einzustellen. Die neue AEVOist beeinflusst vom Gedanken einer Be-rufsausbildung im Dialog. EigenständigesLernen, z.B. in Projekten und nach Me-thoden entsprechend dem Modell dervollständigen Handlung, soll künftig(noch) stärker im Mittelpunkt der Be-rufsausbildung stehen. Der Ausbilderwird dabei immer öfter die Funktion ei-nes Coachs und Lernberaters zu über-nehmen haben. Dazu jedenfalls regt dieneue AEVO mit ihren modifizierten 4Handlungsfeldern an. In den künftigenAdA-Lehrgängen müssen die angehen-den Ausbilder daher im Sinne der Neu-ausrichtung der AEVO informiert, in-struiert und motiviert werden.

Die Grobstruktur derneuen AEVO

Vom Aufbau her ähnelt die neueAEVO zwar der bisher gültigen Verord-nung, allerdings gibt es eine Reihe vonVerbesserungen/Veränderungen:

§ 1 GeltungsbereichMan spricht hier – dem Trend fol-gend – von Ausbildern und Ausbil-derinnen. Diese AEVO gilt übrigensnicht für die Ausbildung im Bereichder sogenannten freien Berufe.

§ 2 Berufs- und arbeitspädagogischeEignungHier werden die neuen 4 Handlungs-felder lediglich genannt.

§ 3 HandlungsfelderHier werden die Lerninhalte der4 Handlungsfelder detailliert undübersichtlich aufgeführt.

§ 4 Nachweis der Eignung (Prüfung)Hinsichtlich des praktischen Teilsder Prüfung wird in § 4 Abs. 3 zu-nächst nur von der PrüfungsvariantePräsentation gesprochen. Die eben-falls nach wie vor zulässige (undbisher sehr beliebte) Variante derpraktischen Durchführung einer Aus-bildungssituation wird erst ganz zumSchluss dieses Absatzes erwähnt.

§ 5 ZeugnisDie Regelung entspricht der bisheri-gen Praxis.

§ 6 Andere NachweiseAnerkennung bestimmter Prüfun-gen und Befreiungsmöglichkeiten.

§ 7 Fortführen der AusbildertätigkeitDiese Bestimmung ist besondersinteressant für bereits als Ausbildertätige Personen, die bisher noch kei-ne AEVO-Prüfung abgelegt haben.

§ 8 ÜbergangsregelungBis 31.10.2010 können begonnenePrüfungen nach der bisherigenAEVO durchgeführt werden.

§ 9 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 01.08.2009in Kraft.

Den Wortlaut der neuen AEVO findetman im Internet unter:http://www.bmbf.de/pub/aevo_banz.pdf

Die Inhalte der neuen AEVO sindnunmehr also auf 4 neue Handlungs-felder wie folgt verteilt:

� Ausbildungsvoraussetzungen prüfenund Ausbildung planen.

� Ausbildung vorbereiten und bei derEinstellung von Auszubildenden mit-wirken.

� Ausbildung durchführen.� Ausbildung abschließen.

Die wesentlichen – in der bisher gül-tigen AEVO auf 7 Handlungsfelder ver-teilten – Inhalte wurden konzentriertund auf die 4 neuen Handlungsfelderaufgeteilt. Dabei wurden die Lerninhal-te in eine logisch-sinnvollere Reihunggebracht: Planen – vorbereiten – durch-führen – abschließen. Gleichzeitig ka-men eine Reihe wichtiger neuer Spezial-themen hinzu wie z. B.:

� Berufsvorbereitende Maßnahmen� Förderung interkultureller

Kompetenzen� Möglichkeit der Durchführung von

Teilen der Ausbildung im Ausland� Zusätzliche Ausbildungsangebote� Zusatzqualifikationen� usw.

Besonders interessant dürfte der § 7(siehe dazu auch unter Grobstruktur derneuen AEVO) für alle diejenigen sein,die zwar bisher noch keine Ausbilder-Eignungsprüfung abgelegt, dafür aber(z. B. während der Zeit der Aussetzungder AEVO) bereits (erfolgreich) prak-tisch ausgebildet haben:

Wir sind onlinewww.bdba.de – Bundesverband

www.bdba-lv-by.de – Landesverband Bayern

www.bdba-lv-rp.de – Landesverband Rheinland-Pfalz

www.bdba-lv-nrw.de – Landesverband Nordrhein-Westfalen

www.bdba-lv-bw.de – Landesverband Baden-Württemberg

www.berufsausbilderverband-thueringen.de– Landesverband Thüringen

www.bdba.de/niedersachsen/index.htm– Landesverband Niedersachsen

www.bdba.de/schleswigholstein/index.htm– Landesverband Schleswig-Holstein

Die Landesverbände – Sachsen – Sachsen-Anhalt – sind über denBundesverband zu erreichen.

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Wer vor dem 1. August 2009 als Aus-bilder im Sinne des § 28 Abs.1 Satz 2BBiG (Auszubildende darf nur ausbil-den, wer persönlich und fachlich geeig-net ist) tätig war, ist vom Nachweis nachden §§ 5 und 6 dieser Verordnung be-freit, es sei denn, dass die bisherige Aus-bildertätigkeit zu Beanstandungen miteiner Aufforderung zur Mängelbeseiti-gung durch die zuständige Stelle geführthat. Sind nach Aufforderung die Män-gel beseitigt worden und Gefährdungenfür eine ordnungsgemäße Ausbildungnicht zu erwarten, kann die zuständigeStelle vom Nachweis nach den §§ 5 und6 befreien; sie kann dabei Auflagen er-teilen.

Die künftige AEVO-Prüfung bestehtaus einem schriftlichen und einempraktischen Teil (§ 4 Abs.1 AEVO). Imschriftlichen Teil sind fallbezogene Auf-gaben aus allen Handlungsfeldern zubearbeiten (§ 4 Abs. 2 AEVO). Der prak-tische Teil der Prüfung besteht aus derPräsentation einer Ausbildungssitua-tion und einem Fachgespräch. Die Aus-wahl und Gestaltung der Ausbildungs-situation sind im Fachgespräch zu erläu-tern. Anstelle der Präsentation kanneine Ausbildungssituation auch prak-tisch durchgeführt werden (§ 4 Abs. 3AEVO, siehe dazu auch die Anmerkun-gen zu § 4 Abs. 3 AEVO im AbschnittGrobstruktur der AEVO).

Ausblick:Warum eine neue AEVO?

Damit die Leser gleichsam auf einenBlick eine Übersicht über die Beweg-gründe erhalten, die zur Neuauflage derAEVO geführt haben, folgen einige dervom BMBF verbreiteten Begründungenfür die neue AEVO:

Die seit 2003 geltende Aussetzungder AEVO wurde im Rahmen eines wis-senschaftlichen Vorhabens des Bundes-institutes für Berufsbildung (BIBB) einerWirksamkeitsanalyse unterzogen. DieErgebnisse wurden in einem Abschluss-bericht veröffentlicht. Dabei wurdeeinerseits ein gewisser Zuwachs an Aus-bildungsplätzen auf diese Aussetzungzurückgeführt, andererseits jedoch wur-den Qualitätseinbußen festgestellt. Wiehoch der Zuwachs an Ausbildungs-plätzen aufgrund der Aussetzung derAEVO tatsächlich war, wird allerdingsnicht gesagt.

Zum Autor:

Dieter K. Reibold ist seit 1972 als Dozentin Seminaren zur Ausbildung der Ausbil-der tätig. Der gelernte Bankkaufmann undfrühere Ausbildungsleiter einer Regional-bank wurde 1973 in den Prüfungsaus-schuss für die Ausbilderprüfungen beider IHK für München und Oberbayern be-rufen, in welchem er auch heute nochtätig ist.

Der Autor veröffentlichte eine Reihevon Fachbüchern, z. B. „99 Praxistipps zurÜberwindung der Prüfungsangst“ (VerlagDr. Ing. Paul Christiani und expert verlag)und „Handreichung für IHK-Prüferinnenund -Prüfer nach dem BBiG 2005“ (expertverlag). Er ist jeweils Co-Autor der beidenbeim expert verlag erscheinenden Fachbü-cher „Training der Schlüsselqualifika-tionen in Schule und Beruf“ und „Diemündliche Prüfung in der Erwachsenen-bildung“.

Weiter wird im Abschlussbericht desBIBB ausgeführt: Angesichts der gestie-genen inhaltlichen Anforderungen undden gewachsenen pädagogischen Her-ausforderungen – auch in Anbetrachtder vielfältigen Problemlagen mancherAuszubildenden – ist ein Mindestmaßan berufs- und arbeitspädagogischerQualifikation unverzichtbar. Viele Prak-tiker und Experten haben die Bedeu-tung der berufs- und arbeitspädago-gischen Qualifikation für die Qualitätder Berufsausbildung hervorgehoben.Nachzulesen im Internet unter:http://www.bmbf.de/de/1652.php

Nach § 9 Satz 1 der AEVO gilt dieseRechtsverordnung ab dem Beginn desAusbildungsjahres 2009/2010, also abdem 01.08.2009. Durch die großzügigenBefreiungsvorschriften des § 7 soll eingleitender Übergang aus der Zeit mitausgesetzter AEVO auf die neue Rechts-lage mit einer gültigen Rechtsverord-nung gewährleistet werden.

Abzuwarten ist jedoch, wie die Be-stimmungen des § 7 der neuen AEVObei jenen Personen ankommen, die inden letzten Jahren sozusagen freiwilligihre Ausbilder-Eignungsprüfung abge-legt haben, was nach Lage der Dingeu. U. jetzt gar nicht mehr nötig gewesenwäre, da sie aufgrund ihrer bisherigenAusbildertätigkeit nach § 7 der neuenAEVO von der Prüfung hätten befreitwerden können.

Nach der derzeit (Frühjahr 2009) gel-tenden (aber ausgesetzten) AEVO kön-nen übrigens auch weiterhin AdA-Prü-fungen vor den Kammern abgelegt wer-den. Und das gilt auch für bereits begon-nene Prüfungen noch während einerÜbergangszeit bis zum 31.07.2010. So-mit besteht noch weiterhin die Mög-lichkeit, die AEVO-Prüfung in der bis-herigen Form abzulegen.

Bei zahlreichen Fortbildungsab-schlüssen, wie z. B. bei den Industrie-meistern, sowie bei einigen Fachwirte-und Fachkaufleute-Prüfungen, gehörtdie Ausbildereignung nach der AEVOzum Qualifikationsprofil. Denn vieleder Kompetenzen, die in der AEVO ent-halten sind, gehören zu den für mitt-lere Führungskräfte notwendigen Qua-lifikationen. So wirkt sich die AEVO –weit über den Bereich der betrieblichenBerufsausbildung hinausgehend – indi-rekt auch im Fortbildungsbereich aufdie Qualifizierung junger mittlerer Füh-rungskräfte aus.

Das Prüferportal

Interessant und besonders empfeh-lenswert für Prüfer (und für Ausbilder)ist das Prüferportal des BIBB. Hier fin-det man die neuesten Informationenzum beruflichen Prüfungswesen, hierkönnen wichtige Fragen gestellt undfundierte Antworten darauf gefundenwerden.

Das Prüferportal ist im Internet zufinden unter: www.prueferportal.org

Kontakte zu Prüfern und Ausbildernsind von Seiten des BIBB sehr er-wünscht.

Folgende Kontaktmöglichkeitenbestehen:

E-Mail: [email protected]: 0228/107-2630 - 2620Fax: 0228/107-2961Post: Bundesinstitut für Berufs-

bildung (BIBB)Robert-Schuman-Platz 353175 Bonn

Innerhalb des Prüferportals gibt es ei-nen geschlossenen Bereich zum Aus-tausch über Themen des Prüfungsall-tags. Für die Nutzung dieses Bereichesist zuvor eine (kostenlose) Registrierungerforderlich. Alle anderen Bereiche desPrüferportals sind für jedermann frei zu-gänglich.

Dieter K. Reibold,AdA-Prüfer bei der IHK München