Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum … · Im intermodalen Verkehr gelten die...

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Die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Dipl.Biol. Martin Böhme Informationsveranstaltung 10./11. Oktober 2013 in Berlin

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Die neue Bundesverordnung über

Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen

(AwSV)

Dipl.Biol. Martin Böhme

Informationsveranstaltung

10./11. Oktober 2013 in Berlin

Anlagen zum Umgang

mit wassergefährdenden

Stoffen müssen dem

Besorgnisgrundsatz

genügen

Anlagen sind

- selbständig,

- ortsfest oder länger als ein halbes Jahr an einem Ort,

- Einheiten, in denen mit wassergefährdenden Stoffen

umgegangen wird

Besorgnisgrundsatz (BVerwG)

Es darf keine noch so wenig

naheliegende Wahrscheinlichkeit

einer nachteiligen Veränderung

der Gewässerbeschaffenheit

bestehen, eine solche

Veränderung muss nach

menschlicher Erfahrung

unwahrscheinlich sein.

Auszuschließen sind auch entfernt liegende

Wahrscheinlichkeiten einer Beeinträchtigung des

Grundwassers.

Besorgnisgrundsatz – technisch gesehen

Inhärente Sicherheit

Rückhaltung ohne menschliches Zutun

- Wassergefährdende Stoffe dürfen nichtaustreten,

- Undichtheiten müssen erkennbar sein,- austretende wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten werden und

- bei einer Betriebsstörung anfallende verunreinigte Gemische müssen zurückgehalten werden

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist

- das Lagern, Abfüllen und Umschlagen- das Herstellen und Behandeln,- das Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaftoder im Bereich öffentlicher Einrichtungen oder

- das Transportieren in Rohrleitungen

Wassergefährdende Stoffe

LTwS 10 (1979): Bewertung wassergefährdender Stoffe

Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (1996)

Übernahme der Verwaltungsvorschrift in AwSV ausrechtssystematischen Gründen

Berücksichtigung des internationalen GHS-Systems

Erleichternde Sonderregelung für feste Gemische, Lebensmittel, landwirtschaftliche Gemische

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen müssen dem Besorgnisgrundsatz genügen

Eigentlich nichts Neues –

trotzdem häuften sich die Fragen, was denn wassergefährdend ist

Stoffe Gemische

Wassergefährdende Stoffe i.S.d. WHG

Im Sinne der AwSV

Bewertung nach StoffeigenschaftenÖko-/Humantoxikologie, TrinkwasserKeine ErzeugnisseAbfalleigenschaft unbedeutend

Selbsteinstufung durch den Betreiber

Selbsteinstufung durch den Betreiber

Einstufung durch das UBA – Veröffentlichung Rechtsmittel

Stoffe Gemische

Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen

WGK 1, 2 oder 3

flüssig, gasförmig fest

allgemein

wassergefährdend

nicht wassergefährdend

JGS, best. org. Stoffe

Wassergefährdende Stoffe i.S.d. WHG

Als Lebens-mittel verwendet

Wozu dient die Einstufung?

Unterscheidung wassergefährdend – nicht wasser-gefährdend entscheidend für die Anwendbarkeit der Verordnung

Unterscheidung der Wassergefährdungsklassen entscheidend für die Gefährdungsstufen

Sonderregelung für Rückhaltung von A-Anlagen und für D-Anlagen

Einschränkung des Geltungsbereichs

Lagerung von Haushaltsabfällen und vergleichbaren Abfällen in oder an Gebäuden, wo der Abfall anfällt

Bioabfälle im Rahmen der Eigenkompostierung

Feste gewerbliche Abfälle bis 1,25 m3 in dichten Behältern auf befestigter Fläche

Feste Gemische, die auf Baustellen durch die Bautätigkeit anfallen

Anforderungen an Anlagen

Grundsatzanforderungen bleiben erhalten

Maßnahmen der Rückhalteeinrichtungen werden betont und für einzelne Anlagen präzisiert

Regelung der Entwässerung, wo unabdingbar

Forderung der Löschwasserrückhaltung

Betonung der Planung von Anlagen

Folgen der Gefährdungsstufen

Anzeigepflicht (über Prüfpflicht)

Eignungsfeststellungspflicht (nicht A)

Anlagendokumentation (über Prüfpflicht)

Betriebsanweisung (Merkblatt bei A-Anlagen)

Fachbetriebspflicht (C- und D-Anlagen, B-Anlagen in Schutzgebieten und Heizölverbraucheranlagen)

Prüfpflicht

Anlagen in Schutzgebieten (keine D- und unterirdischen C-Anlagen)

Wesentliche Ergebnisse der Ressortabstimmung

Die AwSV gilt nicht für JGS-Anlagen

Im intermodalen Verkehr gelten die landesrechtlichen Regelungen für die Rückhaltung weiter

Keine Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen von 1 bis 10 Kubikmeter außerhalb von Schutzgebieten

Keine umfassende Definition des Umschlagens, Gefährdungsstufe A bleibt für Anlagen zwischen 10 und 100 Kubikmetern, in Schutzgebieten können die Länder abweichende Regelungen treffen

Folgen für das Landesrecht

Ziel ist es, die sechzehn VAwS und die Verwaltungsvorschriften aufzuheben

Durch den Verweis bei JGS-Anlagen sowie bei Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs auf das Landesrecht wird das Ziel nicht ganz erreicht

Vollzug bleibt Ländersache

Frühester Bundesratsbeschluss 14. Februar 2014

Inkrafttreten (hoffentlich) Sommer 2014

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Bildnachweis:

Titelbild/Folie 2: Wikipedia, Stichwort Interferenz (Physik), dieselrainbow.jpg, (John)Folie 3: Jörg Rechenberg, UmweltbundesamtFolie 4: Martin Böhme, BundesumweltministeriumFolie 5: dpa, Pforzheimer Zeitung, 15.03.2012, www.pz-news.de/baden-wuerttemberg_artikelFolie 6: www.aquashop.info/galleryFolie 7/8: Martin BöhmeFolie 10: Kieselsteine: www.sand-koerner.de/files/donaukies-16-32-01-.jpgMais: Heinz Jagusch, www.blinker.deBohnen: Martin BöhmeFahrradkette: www.veloagenda.ch/Werkstatt/Kette/w_sommer_winter_kette.jpg Altholzschredder: Hermeskeiler Holzhackschnitzel PeMa e.K., 54413 GusenburgAltglas: www.werturteilsfrei.files.wordpress.com/2009/11/dsc00128.jpgLetzte Folie: Martin Böhme