Die neue DIN SPEC 15240 „Energetische Inspektion an ... · PDF file© Claus...

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Dipl.- Ing. Claus Händel Technischer Referent Fachverband Gebäude-Klima e.V. Danziger Str. 20 74321 Bietigheim-Bissingen Tel.: 07142 788899 0 Email: [email protected] Die neue DIN SPEC 15240 „Energetische Inspektion an Klimaanlagen“ unter Berücksichtigung des §12 der Energieeinsparverordnung (EnEV) Verordnungsrechtlicher Rahmen Europa EPBD EnEG/EnEV 2009 und kommende EnEG/EnEV Forschungsvorhaben „Chancen der Energetischen Inspektion“ Normative Rahmenbedingungen DIN SPEC 15240 VDMA 24197

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  • Claus Hndel, FGK 1

    Dipl.- Ing. Claus Hndel Technischer Referent

    Fachverband Gebude-Klima e.V.

    Danziger Str. 20

    74321 Bietigheim-Bissingen

    Tel.: 07142 788899 0

    Email: [email protected]

    Die neue DIN SPEC 15240

    Energetische Inspektion an Klimaanlagen

    unter Bercksichtigung des 12 der

    Energieeinsparverordnung (EnEV)

    Verordnungsrechtlicher Rahmen

    Europa EPBD

    EnEG/EnEV 2009 und kommende EnEG/EnEV

    Forschungsvorhaben

    Chancen der Energetischen Inspektion

    Normative Rahmenbedingungen

    DIN SPEC 15240

    VDMA 24197

  • Claus Hndel, FGK 2

    Ziele fr den Energiebedarf von Gebuden

    Gestern 2011 2020 2050

    Energiebedarf Neubau mittel niedrig nahezu null Plus ?

    Energiebedarf Bestand hoch mittel Niedrig nahezu null

    Anteil Regenerativ nahezu null niedrig hoch sehr hoch

    Effizienz Heizung (gemessen an Primrenergie)

    niedrig mittel hoch sehr hoch

    Effizienz Raumlufttechnik niedrig mittel hoch sehr hoch

    Khlung niederig mittel hoch sehr hoch

    Energiebedarf

    Anteil Regenerativer Energien

    Raumkomfort

  • Claus Hndel, FGK 3

    Wesentliche politische Verantwortlichkeiten und Verordnungen

    Europa Bund Bundeslnder

    EPBD

    Energy Performance of

    Buildings Directive

    Gesamtenergieeffizienz

    von Gebuden

    EnEV

    Energieeinsparverordnung

    Ergnzungen mglich

    EnEV

    Umsetzung

    RES

    Renewable Energy

    Sources

    Erneuerbare Energien

    EEWrmeG

    Erneuerbare Energien

    Wrmegesetz

    Ergnzungen mglich

    Regionale Gesetze

    mglich

    EwrmeG in BW etc.

    Ergnzungen mglich

    ErP

    Energy related Products

    Ecodesign Richtlinie

    Direkter Durchgriff

    gemeinsamer Markt

  • Claus Hndel, FGK 4

    Abgrenzung EnEV EEWrmeG EBPG

    EnEV regelt den maximalen Gesamtenergiebedarf des Gebudes

    (Primrenergie) inklusive Heizung, Lftung, Klima, Beleuchtung.

    Das EEWrmeG regelt die Mindestanforderungen hinsichtlich

    Nutzung Regenerativer Energien:

    Wrme

    Klte

    Wrmerckgewinnung

    Das Energiebetriebene Produkte Gesetz regelt die energetischen

    Mindestanforderungen der Produkte

    Ventilatoren (seit 1.1.2013) auch Motoren und Pumpen

    Raumklimagerte bis 12 kW (seit 1.1.2013)

    RLT-Gerte (voraussichtlich ab 1.1.2016)

    Klimaklteerzeugung ber 12 kW (in Folge)

  • Claus Hndel, FGK 5

    Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013

    3 Energiesparender Betrieb von Anlagen

    Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Khl-, Beleuchtungs- sowie

    Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebuden betreibt oder

    betreiben lsst, hat dafr Sorge zu tragen, dass sie nach Magabe der nach

    Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung (EnEV) so instand gehalten und

    betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer

    bestimmungsgemen Nutzung erforderlich ist.

    Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

    des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in

    Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen gengen muss, damit

    vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die Anforderungen knnen sich auf

    die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmige Wartung,

    Inspektion

    einschlielich Inspektionsberichten, die Berechtigung zur Durchfhrung

    von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der

    inspizierenden Personen

    und auf die bestimmungsgeme Nutzung der Anlagen und Einrichtungen

    beziehen.

  • Claus Hndel, FGK 6

    Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013

    3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen

    Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit

    Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass

    der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, khl- oder

    raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden

    gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,

    die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu

    verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen

    wird,

    Die Benutzer in regelmigen, im einzelnen zu bestimmenden Abstnden

    auf klare und verstndliche Weise Informationen erhalten:

    ber Daten, die fr die Einschtzung, den Vergleich und die Steuerung des

    Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, khl- oder

    raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden

    gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und

    berstellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum

    Thema Energieeffizienz verfgbar sind.

  • Claus Hndel, FGK 7

    Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013

    7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten

    sowie Auswertung von Daten

    Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von

    Inspektionsberichten

    Die Vorgaben knnen sich insbesondere beziehen auf

    Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,

    Regelungen zur Erfassung von Energieausweisen und

    Inspektionsberichten,

    Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe

    Auswertung der bei der Erfassung und Kontrolle mit dem Ziel der

    Evaluierung und Optimierung von Aufgaben, die der Energieeinsparung dienen

    die Art des Energieausweises, den Anlass der Ausstellung

  • Claus Hndel, FGK 8

    Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013

    7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie

    Auswertung von Daten

    bertragung der Aufgaben an ..

    auf bestehende Behrden in den Lndern, auch auf bestehende

    Krperschaften oder Anstalten des ffentlichen Rechts,

    (3) Die Landesregierungen knnen ergnzende Anforderungen stellen

    (4) Die Landesregierungen knnen die Arbeiten bertragen

    auf bestehende Behrden in den Lndern, auch auf bestehende

    Krperschaften oder Anstalten des ffentlichen Rechts, die der Aufsicht

    des jeweiligen Landes unterstehen, oder

    auf Fachvereinigungen oder Sachverstndige (Beleihung).

    8 Bugeldvorschriften

    Geldbue bis zu 15.000 EUR

  • Claus Hndel, FGK 9

    Anforderungen EnEV 2009 und EnEV 2013

    11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualitt

    Auenbauteile drfen nicht in einer Weise verndert werden, dass die

    energetische Qualitt des Gebudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt fr

    Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis

    der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu

    bercksichtigen waren.

    Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom

    Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgem zu nutzen. Eine

    Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der

    Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-

    Primrenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche

    Manahmen ausgeglichen wird.

    Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Khl- und Raumlufttechnik

    sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu

    bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den

    Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmig zu warten

    und instand zu halten. Fr die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde

    erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung

    notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

  • Claus Hndel, FGK 10

    Definition einer Klimaanlage im Sinne der EnEV

    Eine Klimaanlage ist eine Kombination smtlicher Bauteile, die fr

    eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die

    Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belftung, der Feuchtigkeit

    und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.

    Das bedeutet im Sinne der EnEV besteht eine Inspektionspflicht fr:

    Klima- und Teilklimaanlagen C2 bis C5

    nach Tabelle mit mehr als 12 kW Nennkhlleistung.

    (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebude)

    Raumklimagerte und Raumkhlsysteme

    ohne Lftungsfunktion ab 12 kW Nennkhlleistung

    (Summe je Nutzungseinheit oder je Gebude)

    Andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als

    12 kW Nennkhlleistung (bezogen auf die Zuluft oder die Raumluft), wie

    z. B.: Direkte oder indirekte Verdunstungskhlung, freie Khlung ber

    Khlturm, geothermische Khlung, Grund- und

    Oberflchenwasserkhlung und so weiter.

    DIN SPEC 13779

  • Claus Hndel, FGK 11

    Grundarten von Anlagen nach DIN SPEC 13779:

    Kategorie Thermodynamische Funktion

    Bezeichnung Lftung Heizung Khlung Befeuchtung Entfeuchtung

    THM C0 x - - - - Einfache Lftungsanlage

    THM C1 x x - - - Lftungsanlage mit der Funktion Heizen

    oder Luftheizung

    THM C2 x x - x - Teilklimaanlage mit der Funktion

    Befeuchten

    THM C3 x x x - (x) Teilklimaanlage mit der Funktion Khlen

    THM C4 x x x x (x) Teillimaanlage mit der Funktion Khlen

    und Befeuchten

    THM C5 x x x x x Klimaanlage mit allen Funktionen

    Legende - von der Anlage nicht beeinflusst

    x von der Anlage geregelt und im Raum sichergestellt

    (x) durch die Anlage beeinflusst, jedoch ohne Garantiewerte im Raum

    Definition einer Klimaanlage im Sinne der EnEV