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Claus Hndel, FGK 1
Dipl.- Ing. Claus Hndel Technischer Referent
Fachverband Gebude-Klima e.V.
Danziger Str. 20
74321 Bietigheim-Bissingen
Tel.: 07142 788899 0
Email: [email protected]
Die neue DIN SPEC 15240
Energetische Inspektion an Klimaanlagen
unter Bercksichtigung des 12 der
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Verordnungsrechtlicher Rahmen
Europa EPBD
EnEG/EnEV 2009 und kommende EnEG/EnEV
Forschungsvorhaben
Chancen der Energetischen Inspektion
Normative Rahmenbedingungen
DIN SPEC 15240
VDMA 24197
Claus Hndel, FGK 2
Ziele fr den Energiebedarf von Gebuden
Gestern 2011 2020 2050
Energiebedarf Neubau mittel niedrig nahezu null Plus ?
Energiebedarf Bestand hoch mittel Niedrig nahezu null
Anteil Regenerativ nahezu null niedrig hoch sehr hoch
Effizienz Heizung (gemessen an Primrenergie)
niedrig mittel hoch sehr hoch
Effizienz Raumlufttechnik niedrig mittel hoch sehr hoch
Khlung niederig mittel hoch sehr hoch
Energiebedarf
Anteil Regenerativer Energien
Raumkomfort
Claus Hndel, FGK 3
Wesentliche politische Verantwortlichkeiten und Verordnungen
Europa Bund Bundeslnder
EPBD
Energy Performance of
Buildings Directive
Gesamtenergieeffizienz
von Gebuden
EnEV
Energieeinsparverordnung
Ergnzungen mglich
EnEV
Umsetzung
RES
Renewable Energy
Sources
Erneuerbare Energien
EEWrmeG
Erneuerbare Energien
Wrmegesetz
Ergnzungen mglich
Regionale Gesetze
mglich
EwrmeG in BW etc.
Ergnzungen mglich
ErP
Energy related Products
Ecodesign Richtlinie
Direkter Durchgriff
gemeinsamer Markt
Claus Hndel, FGK 4
Abgrenzung EnEV EEWrmeG EBPG
EnEV regelt den maximalen Gesamtenergiebedarf des Gebudes
(Primrenergie) inklusive Heizung, Lftung, Klima, Beleuchtung.
Das EEWrmeG regelt die Mindestanforderungen hinsichtlich
Nutzung Regenerativer Energien:
Wrme
Klte
Wrmerckgewinnung
Das Energiebetriebene Produkte Gesetz regelt die energetischen
Mindestanforderungen der Produkte
Ventilatoren (seit 1.1.2013) auch Motoren und Pumpen
Raumklimagerte bis 12 kW (seit 1.1.2013)
RLT-Gerte (voraussichtlich ab 1.1.2016)
Klimaklteerzeugung ber 12 kW (in Folge)
Claus Hndel, FGK 5
Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
3 Energiesparender Betrieb von Anlagen
Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Khl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebuden betreibt oder
betreiben lsst, hat dafr Sorge zu tragen, dass sie nach Magabe der nach
Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung (EnEV) so instand gehalten und
betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer
bestimmungsgemen Nutzung erforderlich ist.
Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in
Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen gengen muss, damit
vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die Anforderungen knnen sich auf
die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmige Wartung,
Inspektion
einschlielich Inspektionsberichten, die Berechtigung zur Durchfhrung
von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der
inspizierenden Personen
und auf die bestimmungsgeme Nutzung der Anlagen und Einrichtungen
beziehen.
Claus Hndel, FGK 6
Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen
Die Bundesregierung wird ermchtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, khl- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu
verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen
wird,
Die Benutzer in regelmigen, im einzelnen zu bestimmenden Abstnden
auf klare und verstndliche Weise Informationen erhalten:
ber Daten, die fr die Einschtzung, den Vergleich und die Steuerung des
Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, khl- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und
berstellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum
Thema Energieeffizienz verfgbar sind.
Claus Hndel, FGK 7
Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
sowie Auswertung von Daten
Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von
Inspektionsberichten
Die Vorgaben knnen sich insbesondere beziehen auf
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,
Regelungen zur Erfassung von Energieausweisen und
Inspektionsberichten,
Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe
Auswertung der bei der Erfassung und Kontrolle mit dem Ziel der
Evaluierung und Optimierung von Aufgaben, die der Energieeinsparung dienen
die Art des Energieausweises, den Anlass der Ausstellung
Claus Hndel, FGK 8
Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie
Auswertung von Daten
bertragung der Aufgaben an ..
auf bestehende Behrden in den Lndern, auch auf bestehende
Krperschaften oder Anstalten des ffentlichen Rechts,
(3) Die Landesregierungen knnen ergnzende Anforderungen stellen
(4) Die Landesregierungen knnen die Arbeiten bertragen
auf bestehende Behrden in den Lndern, auch auf bestehende
Krperschaften oder Anstalten des ffentlichen Rechts, die der Aufsicht
des jeweiligen Landes unterstehen, oder
auf Fachvereinigungen oder Sachverstndige (Beleihung).
8 Bugeldvorschriften
Geldbue bis zu 15.000 EUR
Claus Hndel, FGK 9
Anforderungen EnEV 2009 und EnEV 2013
11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualitt
Auenbauteile drfen nicht in einer Weise verndert werden, dass die
energetische Qualitt des Gebudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt fr
Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis
der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
bercksichtigen waren.
Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom
Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgem zu nutzen. Eine
Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der
Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-
Primrenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche
Manahmen ausgeglichen wird.
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Khl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu
bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den
Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmig zu warten
und instand zu halten. Fr die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde
erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
Claus Hndel, FGK 10
Definition einer Klimaanlage im Sinne der EnEV
Eine Klimaanlage ist eine Kombination smtlicher Bauteile, die fr
eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die
Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belftung, der Feuchtigkeit
und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.
Das bedeutet im Sinne der EnEV besteht eine Inspektionspflicht fr:
Klima- und Teilklimaanlagen C2 bis C5
nach Tabelle mit mehr als 12 kW Nennkhlleistung.
(Summe je Nutzungseinheit oder je Gebude)
Raumklimagerte und Raumkhlsysteme
ohne Lftungsfunktion ab 12 kW Nennkhlleistung
(Summe je Nutzungseinheit oder je Gebude)
Andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als
12 kW Nennkhlleistung (bezogen auf die Zuluft oder die Raumluft), wie
z. B.: Direkte oder indirekte Verdunstungskhlung, freie Khlung ber
Khlturm, geothermische Khlung, Grund- und
Oberflchenwasserkhlung und so weiter.
DIN SPEC 13779
Claus Hndel, FGK 11
Grundarten von Anlagen nach DIN SPEC 13779:
Kategorie Thermodynamische Funktion
Bezeichnung Lftung Heizung Khlung Befeuchtung Entfeuchtung
THM C0 x - - - - Einfache Lftungsanlage
THM C1 x x - - - Lftungsanlage mit der Funktion Heizen
oder Luftheizung
THM C2 x x - x - Teilklimaanlage mit der Funktion
Befeuchten
THM C3 x x x - (x) Teilklimaanlage mit der Funktion Khlen
THM C4 x x x x (x) Teillimaanlage mit der Funktion Khlen
und Befeuchten
THM C5 x x x x x Klimaanlage mit allen Funktionen
Legende - von der Anlage nicht beeinflusst
x von der Anlage geregelt und im Raum sichergestellt
(x) durch die Anlage beeinflusst, jedoch ohne Garantiewerte im Raum
Definition einer Klimaanlage im Sinne der EnEV