DIE ÜBERWINDUNG VON FEINDSCHAFT DURCH KOLLISIONSRECHT · (Capitis deminutio, Ächtung,...
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GÖTZ SCHULZE Professor an der Universität Potsdam
DIE ÜBERWINDUNG VON FEINDSCHAFT
DURCH KOLLISIONSRECHT EIN GRUNDGEDANKE DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS
VON DER ANTIKE BIS ZU SEINER VERGEMEINSCHAFTUNG IN EUROPA
1. Einleitung
Feindschaft wie Freundschaft sind keine juristischen Begriffe. Sie beschreiben die soziale Beziehung zwischen Personen oder Personengesamtheiten und verbinden diese mit negativen und positiven Bildern und Emotionen. Beide Begriffe können in rechtlichen Kontexten jedoch einen normativen Gehalt erlangen. So legitimiert eine als Feindschaft ausgezeichnete Beziehung die Beteiligten zur Schlechterstellung des Anderen. Die Ungleichbehandlung geht so weit, dass der Feind im Gegensatz zum bloßen Gegner auch mit unfairen Mitteln bekämpft werden darf1 • In rechtlicher Hinsicht sind solche Mittel unfair, die der Person die Anerkennung ihrer Rechte vorenthalten bis hin zur völligen Rechtlosstellung, die entweder durch den Ausschluss des Rechtsweges (kein Zugang zu Gericht) oder durch eine Rechtlosstellung vor Gericht stattfinden kann. Von einer erlaubten Rechtlosstellung des Feindes (,,outlaws") wie in alter Zeit (Capitis deminutio, Ächtung, Vogelfreiheit, Bürgerlicher Tod, Klostertod) sind wir heute trotz terroristischer Weltkriegsszenarien in der Folge des 11.9.2001 weit entfemt2• Selbst in klassischen kriegerischen Situationen gelten durch das
Die weitergehende wohl auf Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1932
zurückgehende Annahme, dass man einen Feind nur bekämpfen, nicht aber überzeugen könne,
ist für den hiesigen Kontext nicht entscheidend. Entsprechendes gilt auch für die Bevorzugung
eines Freundes, die (allein) mit eben dieser Freundschaft gerechtfertigt wird.
2 Chr. Walter, Gibt es einen Ausschluss aus der Rechtsgemeinschaft? In: Klein/Menke (Hg.),
Der Mensch als Person und Rechtsperson. Grundlage der Freiheit, 2011, 203, 223 (,,Ein Aus
schluss aus der Rechtsträgergemeinschaft gibt es im modernen Rechtsstaat nicht").
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Die
sog. ,,humanitäre Kriegsvölkerrecht" völkerrechtliche Mindeststandards. An die
Stelle früherer Rechtlosigkeit sind seit der Haager Landkriegsordnung im Jahre
1907 immer engere rechtliche Rahmenbedingungen entstanden, die die Kriegs
führung wie auch die mögliche Verschonung von Zivilpersonen völkerrechtlich
erfassen. Eine Zuspitzung der Frage nach Freundschaft und Feindschaft zeigt
das V ölkerrecht bei y dem „Recht jeder Person auf Einreise in das eigene Land".
Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte
vom 16.12.1966 lautet3 :
,,Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land ein
zureisen."
Die Befugnis zur Reise ins „eigene Land" umfasst auch den Schutz vor
Abschiebung aus dem eigenen Land. Der Abschiebungsschutz wird in jüngster
Zeit ausgedehnt auf fremde Staatsangehörige, die lange Zeit in einem Land leb
ten und dann ans diesem abgeschoben werden sollen4•
Die Frage nach dem Schutz einer Person vor „Feinden" stellt sich im Zi
vilrecht jedoch anders. Feindschaft meint hier Fremdheit. Wie ist im Inland
mit Ausländern (Fremden) rechtlich umzugehen? Haben sie gleichen Zugang
zu Gericht wie Inländer? Welches Recht gilt für sie? Werden ihre Rechte ge
schützt? Welche Sonderbehandlung ist erforderlich? Wie kann man den Frem
den vom Feind zum Freund oder doch wenigstens zum fair zu behandelnden
Gegner machen? Das Zivilrecht kennt seit gut 2000 Jahren diese Probleme und
löst sie entweder über ein Sonderrecht für Ausländer (sog. Fremdenrecht)5, über
Regeln zur Anwendung ausländischen Rechts im Inland (sog. Kollisionsrecht)
oder über eine Anerkennung ausländischer Rechtslagen. Nachfolgend werfe ich
zunächst einen Blick auf die Antike und deren Rechtsverständnis in Bezug auf
Fremde (II.). Sodann referiere ich die Ideengeschichte seit der Aufklärung in
Bezug auf die Anwendung fremden Rechts im eigenen Territorium (III.) und
3 BGB!. 1973 II, 1533. Der Pakt ist am 23.3.1976 in Kraft getreten.
4 E. Klein, Zum Recht der „Einreise in das eigene Land", in: Grenzüberschreitendes Recht-Crossing Frontiers, FS für Kay Hailbronner, 2013, S. 313, 326 ff.
Die Anwendung von Fremdenrecht ist an die Ausländereigenschaft der betroffenen Person geknüpft. Es ist Sachrecht und kann sowohl öffentlich- wie auch privatrechtlicher Natur sein, vgl. näher Staudinger/Sturm/Sturm, Ein! zum !PR, 2012, Rn. 562-568.
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Die durch Kollisionsrecht
komme zu den heutigen Grundlagen (IV.). Daran schließen sich aktuelle Fragen des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts an (V.). Dabei zeigt sich, dass das Kollisionsrecht (IPR) das entscheidende rechtliche Instrument zur Überwindung von Fremdheit und Feindschaft im Bereich des Zivilrechts ist. In der EU hat es sich vom klassischen Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht auf der Basis der Gleichheit der Staaten und der Gleichheit der Personen entwickelt. Man könnte hier also bereits.von Freundschaft sprechen.
II. Anwendung von fremdem Privatrecht in der Antike
Das heutige Internationale Privatrecht (lPR) wird im deutschen Recht legaldefiniert in Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat bestimmen die Normen des IPR das auf den Sachverhalt anzuwendende Recht6. Man nennt das IPR auch „Kollisionsrecht", weil mehrere Rechtsordnungen den gegebenen Sachverhalt regeln könnten und dann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit normativ ,,kollidieren" würden. Der englische Ausdruck „conflict of Laws" und ebenso der französische „conflit des lois" bringt klarer zum Ausdruck, dass es um die konkurrierenden Geltungsansprüche von Rechten verschiedener staatlicher Rechtsordnungen und Jurisdiktionen geht, zu denen der gegebene Sachverhalt eine enge
Beziehung aufweist7• Das IPR ist nach seinem Grundgedanken auf die Vermeidung von rechtlichen Kollisionen angelegt. Es soll die räumlich beste, gerechteste, sachnächste Rechtsordnung gelten. Das Kollisionsrecht müsste daher eigentlich Kollisionsvermeidungsrecht heißen und die Kollisionsrechte aller Länder müssten dabei idealerweise aufeinander abgestimmt sein. Ideal der Entscheidungsgleichheit unabhängig vom Land der Prozessführung8 beruht die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts auf EU-Ebene (Rom-Verordnungen). Der Fall wird unabhängig vom Land der Prozessführung 6 Vgl. zu dieser Legaldefinition und ihren Unzulänglichkeiten, G. Schulze, in: Loren:z/Gsell, BeckOGK 2014, Art. 3 EGBGB Rn. 5 f.
7 Das Kollisionsrecht begrenzt den im Ausgangspunkt universellen räumlich-persönlichen Geltungsanspruch des nationalen Sachrechts, vgl. zu den Modellannahmen Schinkels, Normsatz
struktur des IPR, 2007, 104 f.
Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006, § 6 Rn. S. 36, 37 f.
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Näher Staudinger/Sturm!Sturm, Einl. Zum IPR, 2012 Rn. 562-568.
immer auf Grundlage desselben Rechts entschieden und führt damit mutmaß
lich auch zu einer inhaltlich gleichen Entscheidung bei gleichem Sachverhalt.
Zugleich liegt in den parallelen staatlichen Geltungsansprüchen aber auch die
Grundlage für das Entstehen der Nachbardisziplin, der Rechtsvergleichung9•
Die Schaffung von IPR-Normen, die über die Anwendung von anderen
nationalen Rechtsnormen im Inland entscheiden (Rechtsanwendungsregeln),
und damit eine Metaregelung für die Sachnormen (Entscheidungsnormen)
darstellen, ist ein neuzeitlicher Prozess. Rechtsanwendungsregeln, die
Normen einer fremden Rechtsordnung zur Anwendung berufen, sind in der
Antike als solche nicht bekannt. Nach Isokrates bestand zwischen Griechen
und Barbaren kein anderer Unterschied als zwischen Mensch und Tier,
weswegen ein Barbar rechtlos war. Anerkannt wurde aber bereits das
interlokale Personalitätsprinzip, das heißt eine Anwendung des lokalen Rechts
des Geburtsortes (lex originis) bzw. die Anwendung der lex fori. Dabei konnten
Gastfreundschaft und Staatsverträge Abweichendes gebieten10• Bis heute ist
aber streitig, ob es bereits damals, namentlich im römischen Recht,
entsprechende Kollisionsregeln gab. Die tatsächliche Berücksichtigung
fremden Rechts ist nicht gleichbedeutend mit dessen Anwendung aufgrund
von Rechtsanwendungsregeln. Weder in den Institutionen des Gaius noch im
Corpus luris Civilis sind derartige kollisionsrechtliche Regeln enthalten. Da
diese ausländisches Recht zur Anwendung berufen und damit eine
Zurücknahme des eigenen territorialen Geltungsanspruches bedeuten, sind sie
dem Herrschaftsdenken Roms auch fremd.
Im antiken römischen Recht finden sich stattdessen einheitsrechtliche
Lösungen, die nach dem Status der Personen unterscheiden. So ist ein
römischer Bürger im Bereich des Privatrechts dem ius civile unterworfen,
handelt er mit Personen fremder Völker unterliegt er dem ius gentium und
geht der römische Bürger mit Sklaven Geschäfte ein, gilt überwölbend für ihn
auch das ius naturale. Alle drei Rechtsschichten sind römisches Recht. Das ius
naturale gilt damit umfassend für alle Menschen in ihrer Gemeinschaft
einschließlich der Gemeinschaft mit dem Tier. Das ius gentium gilt im
Verhältnis der zivilisierten Völker
9
Flessner, Rechtsvergleichung und Kollisionsrecht. Neue Akzente in einer alten Beziehung,
in: Mankowski/Wurrnnest (Hg.), PS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 403, 404.
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Die
(gentes, d.h. Römer, Griechen, Ägypter, Germanen) untereinander und das ius civile im Verhältnis römischer Bürger untereinander. Der Einzelne wird allein aus dem Blickwinkel der (einzigen) Weltmacht Rom11 gedacht. Für ius civile, gentium und naturale gilt das Behaghelsche Gesetz der wachsenden Glieder12• Der römische Bürger wird von allen Rechtskreisen gleichermaßen erfasst. Es entsteht eine einheitsrechtliche Differenzierung nach dem Rechtsstatus der Person mit dem auch rechtliche Privilegien verbunden sind:
(1) Römische Bürger untereinander: ius civile,(2) fremde Bürger eines zivilisierten Volkes mit Römerin oder untereinander: ius
gentium,(3) Alle Menschen und Tiere (Lebewesen): ius naturale, später auch humanitas
genannt13•
Nach einer Auffassung in der romanistischen Literatur (SAVIGNY, JÖRS, KIPP, SCHULZ, u.a.) sei eine Gleichbehandlung fremder Rechtsordnungen für das imperium romanum gar nicht möglich gewesen. Alle Fragen werden aus den ineinander liegenden Rechtskreisen heraus beantwortet. Andere Romanisten heben hervor, dass in der griechisch-römischen Welt sehr wohl Situationen vorkamen, in denen Rechtsordnungen konkurrieren konnten (WESENBERG, KASER, LEWALD, STURM). Das sog. ,,ius proprium alienae civitatis" habe etwa im Familien- und Erbrecht zur Anwendung fremden Rechts geführt14 •
11 Vgl. Sturm, Jus gentium Imperialistische Schönfärberei römischer Juristen, in: Muscheler(Hg.), Römische Jurisprudenz Dogmatik, Überlieferung, Rezeption, FS für Detlev Liebs, 2011, S. 663, 667 u. Fn. 19, der in der rücksichtslosen Durchsetzung des eigenen Rechts Parallelen zurheutigen USA sieht.
12 Zumindest aus den Quellen des Cicero ist diese Überlagerung angelegt, vgl. Sturm, (vorherige Fn.), S. 663, 664.
13 So verstößt die Sklaverei beispielsweise gegen das ius naturale. Der Sklave wird über dieRechtsfigur der Naturalobligation in den Geschäftsverkehr integriert. Damit kann er Rechtsgeschäfte schließen, kann aber nicht vor Gericht erscheinen, siehe G. Schulze, Die Naturalobligation, 2008, S. 74 ff.
Sturm, Rechtswahl bei Agaristes Heirat- zu Herodos Historien VI 126-131, in: Essays in honourofLaurens Winkel, Pretoria 2014, S. 898, 904 f.
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14
1 Beziehung, V. Bar/Mankowski, IPR, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2. Aufl. 2003, § 2 I l .b) Ru. 5 (zweifelnd).
,. 403,404. Für ein Kollisionsrecht im antiken (griechischen) Recht des sechsten vorchristlichen Jahrhunderts
Die
Die oberitalienische Stadt Bologna steht mit ihrer Universitätsgründung im
11. Jahrhundert zugleich für die Wiederentdeckung des Corpus Iuris Civilis und
dessen in Bologna ab dem 12. Jahrhundert beginnende Aufarbeitung. Der über
Jahrhunderte verlaufende Prozess begründet zunächst durch die sog. Glossatoren,
später durch die Postglossatoren und in der Folge dann in einer systematisierten
Aufbereitung des Rechtsstoffes den wissenschaftlichen Charakter des Rechts im
Pandektenrecht. Die Rezeption des römischen Rechts nimmt in Bologna ihren
Ausgangspunkt. Sie geht dabei aber von einem Vorrang statutarischen Rechts aus,
wonach sich die örtlichen Regeln (Landrechte, Stadtrechte, Gebräuche) gegen
über dem gemeinen römischen Recht durchsetzen. Nach dieser sog. Statutenlehre
war Ausgangspunkt der (vorrangige) Geltungswille des örtlichen Rechts. Dieser
Vorrang wurde jedoch partiell aufgegeben, weil Grundstücke immer nach dem
örtlichen Recht der Belegenheit (lex rei sitae) zu beurteilen waren (statuta realia),
die Handlungs- und Rechtsfähigkeit von ausländischen Personen nach deren Hei
matrecht (lex originis) behandelt wurden (statuta personalia) und rechtserhebliche
Handlungeµ wie Vertragsschluss oder Delikte dem Recht am Handlungsort (lex
loci commissi) unterworfen waren (statuta mixta). Bereits der berühmte Postglos
sator BARTOLUS de Saxoferrato (1313-1357) sprach sich für die Anwendung
fremden Rechts im eigenen Territorium aus15 .
III. Grundgedanken der Anwendung
fremden Rechts seit der Aufldärung
Die Frage, warum ein souveräner Staat in seinem Territorium fremdes
Recht anwenden solle, wird ideengeschichtlich erstmals und noch immer auf
der Grundlage der Statutenlehre von Paul VOET (164 7-1714) gestellt. Die
Territorialität des Rechts (lex fori) kann - nach VOETs Auffassung - nur
durch Wohlwollen überwunden werden.
,,Die Sitten des Nachbarn aus Zuvorkommenheit zu befolgen ist zulässig."
Die Lehre vom höflichen Entgegenkommen (Comitas-Doktrin) war ge
boren. Weiterentwickelt wurde sie durch die Lehre von den wohlerworbenen
15 Sturm, Wie leitete Bartolus seine Ausführungen zur Statutenlehre ein?, in: Armgardt/Klinck/
Reichard (Hg.), Liber amicorum Christoph Krampe zum 70. Geburtstag, Berlin 2013, S. 323, 331.
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Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
Rechten des Ulrich HUBER (1636-1694). Ein einmal entstandenes Recht sollte
danach nicht durch einen Grenzübertritt wieder verloren gehen. Das Entgegen
kommen gegenüber der fremden Rechtsordnung (,,courtoisie") und der Respekt
vor den aus deren Geltungsbereich stammenden Personen verlangen die Aner
kennung des fremden Rechts. Der Geltungsbereich der örtlichen Statuten kann
zugunsten der Statuten eines anderen Territoriums zurückgenommen werden.
Die mittelalterliche Statutenlehre wird schließlich abgelöst durch Friedrich Carl
von SAV IGNY. In seinem System des heutigen Römischen Rechts, Bd. V III,
1849, S. XXX fügt er der Comitas-Lehre einen neuen Gedanken hinzu.:
,, ... beruhend auf dem Gedanken der freundlichen Zulassung fremden Rechts ( co
mitas) ist das Recht nach dem Sitz eines Rechtsverhältnisses [zu bestimmen]."
Damit entsteht der bis heute gültige Gedanke einer räumlichen Gerechtig
keit. Es soll in grenzüberschreitenden Sachverhalten stets die „räumlich beste
Rechtsordnung" bestimmt werden. Der „Sitz" ist hierfür eine Metapher um her
auszufinden, welches Recht am engsten mit dem Sachverhalt verknüpft ist 16.
Allerdings hat sich der Ausgangspunkt der Betrachtung verschoben. Die Rege
lungsfrage nach der Anwendung fremden Rechts im Juland geht nicht mehr von
der Rechtsordnung, dem Statut, aus, sondern von dem Rechtsverhältnis der be
teiligten Personen. Dieses wird räumlich lokalisiert und je nach Ausgestaltung
und Eigenart derjenigen Rechtsordnung unterstellt, die die engste Verbindung
zum Rechtsverhältnis aufweist. Die Frage nach dem Sitz des Rechtsverhältnis
ses ist dabei nicht auf die individuellen Interessen der Parteien gerichtet, son
dern eine dem Ordnungsinteresse dienende Metapher für eine Rechtszuordnung.
Rechtsgleichheit wird durch ein System aus Kollisionsnormen erreicht, die das
Rechtsverhältnis für zivilrechtliche Verhältnisse universell denkt. Immer noch
sind es staatliche Vorstellungen und Interessen, ein fremdes Recht ausnahms
weise auch im Inland anzuwenden. Allerdings hat sich der Ausgangspunkt der
Betrachtung verschoben. Die Frage nach der Anwendung fremden Rechts geht
vom Rechtsverhältnis aus, in das die betroffene Person verstrickt ist, und ord
net dieses nach Sachnähe räumlich zu. Kollisionsnormen sind also nicht bloß
Verweisungsnormen zur Anwendung fremder Sachnormen, sondern bilden ab-
16 Lehmann, Auf der Suche nach dem Sitz des Rechtsverhältnisses: Savigny und die Rom!Verordnung, in: Festschrift für Ulrich Spellenberg, München 2010, S. 245, 248.
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Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
strakte Nähebeziehungen zwischen dem Anknüpfungsgegenstand (dem rechtlichen Status einer Person oder einem Rechtsverhältnis) zu einer bestimmten Rechtsordnung ab. Diese Näherelationen sind abstrakt, schubladenartig und werden heute durch kollisionsrechtliche Instrumente (Rechtswahl, alternative Anknüpfungen, Ausweichklauseln, Günstigkeitsvergleiche, Zweistufentheorie, ordre public u.a.) flexibilisiert.
Das heutige Kollisionsrecht beruht ideengeschichtlich noch auf einem weiteren Gedanken. Der Italiener Pasquale Stanislao MANCINI (1817-1888) hatte auf Grund der Lehren Kants den theoretischen Ausgangspunkt der Rechtsanwendungsfrage bei der Person genommen. Im Beschluss des Institut de Droit International 1874/1875 bezeichnete MANCINI die Anwendung ausländischer Gesetze auf Ausländer im Juland als eine Pflicht internationaler Gerechtigkeit17. Der völkerrechtliche Gedanke der Gegenseitigkeit und des Respekts der beteiligten Staaten untereinander trat zugunsten einer individuellen Gerechtigkeitsforderung zurück. Für den Bürger wird das Recht seiner Nation zum maßgeblichen Anknüp'fungspunkt. Der fremde Staatsangehörige ist mit dem Recht seiner Nation verbunden. Die Gleichbehandlung von In- und Ausländern verwirklicht sich nun in der Beachtung ihrer Unterschiede18, die in der historischen Perspektive aus der Zugehörigkeit des Einzelnen zu seiner Nation folgt. Diese Vorstellung geht später als Staatsangehörigkeitsprinzip in das kontinentaleuropäische IPR ein und bildet die Grundlage für ein personenbezogenes Verweisungssystem. Dabei wird der Einzelne als Träger der kollektiven Identität einer kulturellen Gruppe gedacht, die sich heute von der Nation gelöst hat und an Staats-, Religions- oder Weltanschauungszugehörigkeiten anknüpft19
•
17 Beschlüsse des Institut de Droit International, Genf 1874, Den Haag 1875, XVI. Anhang,
Ziff. IV, 40 (,,L'admission des etrangers a lajouissance de ces droits, et l'application des lois etrangeres aux rapports des droit qui en dependent, ne pourraient etre la conseq,uence d'une simple courtoisie et bienseance (comitas gentium), mais la reconnaissance et le respect de ces droits de la part de tous les Etats doivent etre consideres comme un devoir de justice internationale"); abgedruckt bei Jayme, Rückkehr des Monismus, in: ders., Internationales Privatrecht und
Völkerrecht, Gesammelte Schriften Bd. 3, 2003.
18 Gleichheit im Internationalen Privatrecht bedeutet Beachtung der Unterschiede, Jayme, Pas
quale Stanislao Mancini (1817-1888): Internationales Privatrecht und Völkerrecht, in: ders., In
ternationales Privatrecht und Völkerrecht, Gesammelte Schriften Bd. 3, 2003, 9.
19 Jayme, Kulturelle Relativität und Internationales Privatrecht, in: G. Schulze (Hg.), Kulturelle
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Die durch Kollisionsrecht
Ganz anders ist der Zugang zur Rechtsanwendungsfrage in angelsächsischen Systemen. Hier hatte die sog. con:flicts revolution zu einer grundlegenden Kritik am positivistischen System aus Verweisungsnormen geführt. Vielmehr sollten die Gesetzeszwecke der beteiligten Rechte sowie die staatlichen Interessen an der Anwendung des eigenen Rechts (lex fori) im Einzelfall entscheidend sein. So entstanden verschiedene theoretische Modelle für ein sachgerechtes System. Zu nennen sind etwa der functional law approach (CAVERS), die governmental interests analysis (CURRIE), der better law approach (LEFLAR) und schließlich der !ex fori approach (EHRENZWEIG). In allen Modellen besitzt der Richter die entscheidende Beurteilungskompetenz, das anzuwendende Recht nach Abwägungskriterien selbst zu bestimmen20
• Bis heute kennen wir auch den Ausweg, eine Auslandsberührung einfach zu ignorieren. Das lässt sich entweder dadurch erreichen, dass wir trotz Auslandsverknüpfung immer das eigene Recht anwenden (lex fori approach) oder dadurch, dass wir die Zuständigkeit der eigenen Gerichte in das Ermessen des Gerichts stellen. Erklärt sich das Gericht,für zuständig, gilt immer sein heimisches Recht. Erklären sich die Richter für nicht zuständig, wird eben kein Rechtsschutz gewährt. Der fehlende Zugang zu Gericht stellt die betroffenen Personen rechtlos. Im angelsächsischen Recht können Gerichte sich unter näher bestimmten Vorgaben als „forum non conveniens" für unzuständig erklären, was zu den negativen Kompetenzkonflikten führen kann, in denen kein Gericht eines Landes für einen gegebenen Fall zuständig ist und es dann Notzuständigkeiten geben muss, um eine Rechtlosstellung zu vermeiden.
IV. Durchbrechung von Fremdheit nach heutigem Kollisionsrecht
Räumliche Gerechtigkeit wird im kontinental europäischen IPR durch einSystem von Kollisionsnormen erreicht. Der deutsche Gesetzgeber stand jedoch der Setzung von Kollisionsnormen bei Schaffung des BGB im Jahr 1900 kritisch gegenüber. Normen die fremdes Recht zur Anwendung berufen und aus
Relativität des internationalen Rechts, 2014, S. 43 ff.; zu den minima moralia des Kollisionsrechts
etwa G. Schulze, Moralische Forderungen und das IPR, IPRax 2010, 290 (293).
20 Vgl. näher und m.N. Staudinger/Sturm/Sturm, Einl. Zum IPR, 2012 Rn. 68 - 94 .
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Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
denen sich ein System zur Herstellung räumlicher Gerechtigkeit entwickeln lie
ße, wurde als zu weitgehender Verlust an staatlicher Einflussnahme betrachtet21•
Erst durch das IPR Reformgesetz aus dem Jahr 1986 entstand das klare Bekennt
nis zur Schaffung allseitiger Kollisionsnormen.22 Differenzierende Anknüpfun
gen (bedingte oder alternative Anknüpfungen; Anknüpfungsleitern; Ausweich
klauseln) fragen hier nach den Interessen der Beteiligten, des Rechtsverkehrs
und nur ausnahmsweise nah staatlichen Vorstellungen und Interessen (Vorbehalt
zugunsten des ordre public und Vorrang von inländischem zwingenden Recht) .
Der deutsche Staat erhebt in seinem Hoheitsbereich keinen universellen Gel
tungsanspruch des nationalen Rechts bzw. nimmt einen solchen nach Maßgabe
der kollisionsrechtlichen Regelungen zurück23• Der Verzicht auf einen univer
sellen Geltungsanspruch des eigenen Sachrechts zeigt das Streben nach einer
räumlichen Gerechtigkeit in der Rechtsanwendung24• Der Gesetzgeber duldet
nicht lediglich die Fremdrechtsanwendung, sondern er hält sie für erforderlich.
Er ordnet die Anwendung fremden Rechts nach Maßgabe der kollisionsrechtli
chen Rege,ln an. Das Gericht muss das jende Recht von Amts wegen ermitteln.
Fremdes Recht wird somit als gleichwertig mit dem eigenen Recht anerkannt.
Aus dem verfassungsrechtlichen Verbot, ungleiche Sachverhalte gleich zu be
handeln (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzes (GG), lässt sich folgern, dass eine Nicht
berücksichtigung der Auslandsbeziehung eines Sachverhalts verfassungswidrig
wäre. Art. 3 GG lässt sich insofern als verfassungsrechtlicher Geltungsgrund
des IPR verstehen25• Damit ist die Anerkennung fremden Rechts als gleich-
21 Vgl. eingehend zu den§§ 7-31 EGBGB a.F. Staudinger/Sturm/Sturm, Ein!. Zum IPR, 2012 Rn. 896- 903.
22 Staudinger/Sturm/Sturm, Ein!. Zum IPR, 2012 Rn. 923-935; Lüderitz, Internationales Privatrecht im Übergang - Theoretische und praktische Aspekte der deutschen Reform, in: Musielak/ Schurig (Hg.), FS für Gerhard Kegel zum 75. Geburtstag, 1987, 343, 346.
23 Schinkels, Normsatzstruktur des IPR, 2007, 104 f.; ebenso Koch, Kollisionsrecht und Auslandsbezug: Wie international ist das IPR? in: Mankowski/Wurmnest (Hg.), FS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 475, 477.
24 Vgl. G. Schulze, Moralische Forderungen und das IPR, IPRax 2010, 290, 292 f.; MüKoBGB/ Sonnenberger, 5. Aufl. 2012, Ein!. IPR Rn. 80 f.
25 MüKoBGB/Sonnenberger, 5. Aufl. 2012, Ein!. IPR Rn. 322 ff.; Bamberger/Roth/Lorenz, 4. Aufl. 2011, Ein!. IPR Rn. 21; NK-BGB/Freitag, 2011, Art. 3 Rn. 13.
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Die t<e1.rzascna17t durch Kollisionsrecht
wertig und dessen Geltung im Inland nach Maßgabe des kollisionsrechtlichen Anwendungsbefehls die entscheidende Wertung für unsere heutige Rechtslage. Es ist nur eine Frage der rechtstechnischen Ausgestaltung, ob eigenständige Kollisionsnormen nach Sachgebieten (Anknüpfungsgegenstände) geschaffen werden (wie im EGBGB, den Rom-Verordnungen oder in völkerrechtlichen Verträgen), ob einzelnormbezogene Aussagen über die räumlich-persönliche Anwendung bestimmter Sachnormen getroffen werden (wie für Internationale Sachnormen26) oder der Anwendungsbereich von vereinheitlichtem Sachrecht (sog. Einheitsrecht) festgelegt wird.
Die fachgebietseigenen Interessenlagen, Wertungen und Gerechtigkeitspostulate27 werden heute aus staatlichen und personenbezogenen Gesichtspunkten heraus begründet. Anerkannt sind die Aussagen in der Resolution Nr. l des Institute of International Law Berlin Session 1999 (Rapporteur: Kurt LIPSTEIN):
Was wollen wir erreichen mit Kollisionsrecht?
'-justice
certainty
effectiveness
- uniformity of decision
- compliance with the common intention or justified expectations ofthe parties.
überraschend ist hier die Nähe zur generellen Anforderungen an eine Rechtsordnung. Es kommt in dieser Auflistung gar nicht das spezifische Rechtsanwendungsinteresse der ausländischen Person oder des Staates zum Ausdruck. Das Interessengeflecht der Beteiligten in grenzüberschreitenden Fällen ist aber von dem nationaler Rechtsfälle zu differenzieren. Die klassische Lehre im IPR beruht aus deutscher Sicht auf einer von Gerhard KEGEL entwickelten Matrix, die nach den Partei-, Verkehrs- und Ordnungsinteressen unterscheidet28 • Das
26 Vgl. v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2003, § 4 I l d) Rn. 12
(sog. Elementkollisionsnormen oder versteckte Kollisionsnormen).
27 Vgl. etwa zur Interessenlehre Schurig, Das Fundament trägt noch, in: Mansel (Hg.), Internationales Privatrecht im 20. Jahrhundert, 2014, S. 5; G. Schulze, Individuelle und überindividuelle Interessen im Europäischen Kollisionsrecht, in: Die Person im Internationalen Privatrecht, 2014
(im Erscheinen).
28 Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, § 2.
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Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
Parteiinteresse richtet sich danach auf die Anwendung eines Rechts, mit dem die betroffene Person eng verbunden ist sowie auf die Möglichkeit einer Rechtswahl (Parteiautonomie). Das Verkehrsinteresse verlangt nach Vertrauensschutz und der Förderung des Rechtsverkehrs durch leicht zu handhabende Kollisionsnormen. Das Ordnungsinteresse richtet sich auf die Herstellung eines inneren Entscheidungseinklangs (gleiche Sachverhalte werden im Inland den stets gleichen Kollisionsnormen unterworfen) sowie dem äußeren Entscheidungseinklang, der auf einen angestrebten Gleichlauf mit den Kollisionsrechten anderer Staaten ausgerichtet ist. Ferner ist auf die Durchsetzbarkeit des Rechts sowie auf die Praktikabilität der Rechtsanwendung zu achten, um die inländischen Gerichte nicht zu überlasten. Dieser Interessenkatalog ist von LÜDERI TZ durch den Vorrang der Parteiinteressen sowie durch eine Bewertung kollidierender Interessen nach Werten zu einem Entscheidungsprogramm weiterentwickelt worden29. Das ist vor allem deshalb bedeutsam, weil durch dem auch das spezifische Ziel, die Herstellung von räumlicher Gerechtigkeit erzielt werden soll. Das inkresdensc;hutz Parteiinteresse wird von Lüderitz über das kognitive Merkmal der Vertrautheit der Person mit einem bestimmten Recht näher Konkretiwett. Diese Vertrautheit mit einer Rechtsordnung lässt sich über das Ermittlungsinteresse (Ermittlungsaufwand zur Feststellung der fremden Rechtslage), das Anpassungsinteresse (Akkulturation) sowie das Interesse an der Durchsetzung von Rechtspositionen konkretisieren. Insbesondere SCHURIG hat diese kollisionsrechtlichen Interessen als Fundament des IPR gegen Angriffe von FLESSNER, SONNENBERGER und neueren Datums auch von SCHINKELS, KÜHNE und MICHAELS in seiner ursprünglichen Form verteidigt30• Die Kritik, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden kann, stimmt in einem Punkt überein. Die Parteiinteressen haben im heutigen ( europäischen) Kollisionsrecht den Rang eines Grundprinzips erlangt und bedürfen daher einer zentralen systematischen Verankerung. Die Rechtsanwendungsfrage wird zu einer Frage der persönlichen Lebensform. Mit einer gestärkten individuellen Wahlfreiheit nähert sich die iprechtliche Sichtweise dem neueren Völkerrecht an. Neben der Veränderung des
29 Lüderitz, Anknüpfung im Parteiinteresse, FS für Gerhard Kegel I, 1977, S. 31 ff.
30 Näher Schurig, Das Fundament trägt noch, in: Mansel (Hg.), Internationales Privatrecht im
20. Jahrhundert, 2014, S. 5, 7 ff.; G. Schulze, Individuelle und überindividuelle Interessen im Eu
ropäischen Kollisionsrecht, in: Die Person im Internationalen Privatrecht, 2014 (im Erscheinen).
1108
em1tsc1taJt durch Kollisionsrecht
Souveränitätskonzepts und neben der Konstitutionalisierung des Völkerrechts ist auch die Person als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen. So postuliert Anne PETERS etwa eine originäre, sachlich nicht beschränkte Völkerrechtspersön
lichkeit des Menschen, dem über die Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit31 ein subjektives internationales Recht zusteht32
•
Ferner, so die Kritik an der Interessenlehre weiter, seien Interessen Begehrenspositionen, die auf ein konkretes materielles Ergebnis gerichtet seien, so dass die Parteiinteressen empirisch bestimmt werden müssten. So moniert Axel FLESSNER: Vermutete, abstrakte Interessen genügen nicht, um von der lex fori wegzukommen. Es gilt das sachrechtlich motivierte Interesse der kon
kret Beteiligten zu verfolgen33. Erster Schritt zur Nutzung der Interessentheorie
im IPR ist damit die Ermittlung und Analyse realer persönlicher Rechtsanwendungsinteressen, an die sich die Anknüpfungsentscheidung anschließt. Ausgeblendet werden bei der Interessenlehre auch die rechtskulturelten Aspekte der Beteiligten. Hier fließen die individuellen Prägungen und Erwartungen der Be
teiligten in <iie Rechtsanwendungsfrage ein34• Als objektiver Wert und damit als
Argumentationstopos bei der Kollisionsnorrnbildung und -anwendung von Legislative und Judikative muss die kulturelle Identität einer Person berück
sichtigt werden35. Über die kulturelle Identität wird das Parteiinteresse danach
näher ausdifferenziert. Das Parteiinteresse an einer Rechtswahl besteht mithin
31 Rechtsfähigkeit aus Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) sowie gern. Art. 16 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ( l 976) .
32 Peters, Jenseits der Menschenrechte: Die Rechtsstellung des Individuums im Völkerrecht, 2014.
33 Flessner, Rechtsvergleichung und Kollisionsrecht. Neue Akzente in einer alten Beziehung, in: Mankowski/Wurmnest (Hg.), FS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 403, 414.
34 Die besonderen Erwartungen an die Anwendung eines bestimmten ausländischen Rechts hat bei den ip-rechtlichen Methoden lediglich in Irrtumsfällen Bedeutung (Handeln unter falschem Recht), eingehend, Dannemann, Die ungewollte Diskriminierung in der Rechtsanwendung, 2004, S. 153 ff.; G. Schulze, Datum-Theorie und narrative Norm - Zu einem Privatrecht für die multikulturelle Gesellschaft, in: Jayme (Hg.), Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 2003,
155, 160.
35 Weller, Die neue Mobilitätsanknüpfung im internationalen Familienrecht, IPRax 2014, S. 225, 228.
1109
Die
nicht nur im individuellen Planungs- und Ordnungsinteresse dieser Person, son
dern sie ermöglicht eine identitäre Selbstzuordnung der Person zu einer von
mehreren sachnahen Rechtsordnungen. Die Staatsangehörigkeit ist dafür dann
ein gewichtiges Indiz, wenn sie (ungeachtet von Mehrstaatigkeit) effektiv ist,
also nicht als Status, sondern als rechtliche Eigenschaft einer Person über die
Zugehörigkeit zu einer staatlichen Rechtsordnung verstanden wird. Die Hin
wendung zum gewöhnlichen Aufenthalt im europäisch vereinheitlichten Kolli
sionsrecht und damit die Abkehr vom Staatsangehörigkeits prinzip in den Rom
VOen ist dagegen wohl eher aus Praktikabilitätserwägungen heraus begründet
Hier treten ökonomische Gründe in den Vordergrund, die die Gerichte wie den
Einzelnen von der oft aufwendigen Ermittlung fremden Rechts entlasten. Das
Aufenthaltsprinzip ist zugleich eine Antwort auf die gestiegene Mobilität der
Bürger. Jedoch wird ein solches „Heimwärtsstreben" zur lex fori die grenzüber
schreitenden Konflikte weiter in die Sachnormen verlagern (JAYME). In der
Literatur zum Europäischen Kollisionsrecht ist bereits erkannt worden, dass der
gewöhnlich� Aufenthalt wieder mit mehr kollisionsrechtlichem Gehalt versehen
werden muss, um einer allzu häufigen Rückkehr zur lex fori entgegen zu wir
ken. Dabei geht es nicht nur um die Frage der Subjektivierung der Elemente zur
Schwerpunktbildung der Lebensverhältnisse36• Vielmehr zeigt die aufgeflamm
te Hinwendung zum angelsächsischen Domicile37 als einem Konzept für „Hei
mat", dass wir zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auch Kontinui
tätskriterien brauchen, die sowohl in die Vergangenheit als auch in die Zukunft
gerichtet sind und die damit etwas über die rechtliche Prägung einer Person aus
sagen. Ich habe das bei der Frage nach einem „engeren, von zwei gewöhnlichen
Aufenthaltsorten" darzulegen versucht38. In der Sache kommt es nicht darauf
an, ob wir zwischen mehreren Staatsangehörigkeiten oder mehreren gewöhn
lichen Aufenthaltsorten eine Wahl treffen müssen. Bereits bei der K,onkretisie
rung einer einzigen Staatsangehörigkeit oder eines einzigen gewöhnlichen Auf
enthalts, stellt sich die Frage nach der Effektivität und damit nach dem für die
36 Weller, (vorherige Fn.), IPRax 2014, S. 225, 227.
37 Kränzle, Heimat als Rechtsbegriff?. Eine Untersuchung zu Domicile und gewöhnlichem
Aufenthalt im Lichte der EU-Erbrechtsverordnung 2014, S. 26 ff.
38 G. Schulze, Der engere gewöhnliche Aufenthalt?, OLG Oldenburg, 11.5.2010-13 UF 87/09,
lPRax 2012, S. 526.
1110
Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
Verweisung relevanten Bezug für die Zuordnung eines Rechts zu einer Person,
für das rechtserhebliche Verhalten der Person und für den Streitgegenstand39.
Daher sind die Anknüpfungspunkte gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsange
hörigkeit auch dogmatisch neu zu interpretieren. Es handelt sich in unserem
kollisionsrechtlichen System nicht um normative Begriffe mit einem irgendwie
gearteten Sollensgehalt. Das Näheverhältnis zwischen Person und Rechtsord
nung soll durch den Verweisungsbefehl ja auch nicht erst hergestellt werden.
Das Näheverhältnis ist bereits Tatbestandsvoraussetzung, an das der Verwei
sungsbefehl als Rechtsfolge anknüpft. Weil die Person eine (vermutete) Nähe
zum Recht ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes
hat, soll sie bzw. das fragliche Rechtsverhältnis von diesem Recht regiert wer
den. Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt sind dementsprechend
auch keine bloßen Statustatsachen, sondern wie der Besitz oder die Eintragung
im Grundbuch rechtserhebliche Tatsachen, die zu der Verweisungsnorm einen
relevanten Bezug haben und damit etwas über die räumliche Nähe der Person
zu einer bestimmten Rechtsordnung aussagen. Genau genommen sind Staatsan
gehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt daher gesetzliche Nähevermutungen
für ein tatsächliches Näheverhältnis. Es handelt sich damit um rechtserhebliche
Tatsachen, aus denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein
Näheverhältnis zwischen einer Person und einer bestimmten Rechtsordnung be
steht und es daher für räumlich gerecht erachtet wird, dass diese Rechtsordnung
die aufgeworfene Rechtsfrage auch beantwortet. Das Näheverhältnis lässt sich
allerdings erst dann feststellen, wenn wir über das Wechselverhältnis zwischen
einer Person und einer Normordnung Klarheit erlangen. Wir müssen also da
nach fragen, ob und inwieweit das Recht an dem Aufenthaltsort bzw. das Recht
der Staatsangehörigkeit, die eine Person erworben hat, dieser Person bereits
nahe ist. Das ist meines Erachtens ein rechtsanthropologischer oder rechtssozio
logischer Ansatz, der danach fragt, welche Wirkungen das Recht dieser Rechts
ordnung auf die Person hat und welche Erwartungen die Person an ein für ihn
wirksames Recht stellt. Wir kennen dieses Problem bei Mehrstaater, wo aus
39 Ähnlich zur Bestimmung des hinreichenden Auslandsbezuges als Eingangsvoraussetzung fürdie Anwendung von Kollisionsrecht überhaupt, Koch, Kollisionsrecht und Auslandsbezug: Wie international ist das IPR? in: Mankowski/Wurmnest (Hg.), FS für Ulrich Magnus zum 70. Geburtstag, 2014, S. 475, 482.
1111
Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
mehreren Rechten dasjenige ausgewählt werden muss, mit der die Person am engsten verbunden ist (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Rechtsprechung und Lehre sprechen hier deshalb auch von der Ermittlung der „effektiven" Staatsangehörigkeit des Mehrstaaters.
Zur Durchbrechung von Fremdheit ist im heutigen Methodenkanon des IPR ein weiteres Instrument hinzugekommen. Ausgebend von der Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten gehalten, in anderen Mitgliedstaaten entstandene Rechtslagen anzuerkennen. Grundlage für diese sog. Rechtslagenanerkennung ist das schon für die Anwendung fremden Rechts geltende Anerkennungsprinzip. In der Rechtslagenanerkennung erlangt der Anerkennungsgedanke eine zusätzliche Dimension. Es geht nun um die wechselseitige Anerkennung rechtlich verfestigter kulturgebundener Identitätsansprüche. Sowohl das Individuum als auch die Gruppe (respektive der Staat) verlangen die Anerkennung ihrer rechtskulturellen Wertungen. Das löst einen Integrationsmechanismus aus der aus der bloßen Koordination von Rechtsanwendungsinteressen ein kooperatives Modell hervorbringt. Dazu zwei Beispiele:
Der EuGH hat aus der Niederlassungsfreiheit für das Internationale Gesellschaftsrecht40 sowie aus der Unionsbürgerschaft (Freizügigkeit und Diskriminierungsverbot) für das Internationale Namensrecht41 ein primärrechtliches Anerkennungsprinzip für privatrechtliche Rechtslagen entnommen. Danach wird das Kollisionsrecht nach den primärrechtlichen Vorgaben durch die Anerkennung von Rechtslagen überlagert und ergänzt42. Die richterrechtlich bestimmten Kollisionsregeln des Internationalen Gesellschaftsrechts werden durch die Recht-
40 EuGH Slg. 2002, 1-9919 = EuZW 2002, 754 - Überseering.
41 EuGH Slg. 2008, 1-7639 = NJW 2009, 135 - Grunkin Paul; EuGH Slg. 2010, 1-13718 =GRUR Int 2011, 240 - Sayn-Wittgenstein. V gl. zur Diskussion um die Harmonisierung des Internationalen Namensrechts den Entwurf einer Europäischen Verordnung über das Internationale Namensrecht von Dutta!Frank!Freitag/Helms!Krömer/Pintens StAZ 2014, 33.
42 Zum Anwendungsbereich, den Voraussetzungen und der methodischen Durchführung s. NKBGB!Freitag, 2012, Art. 3 EGBGB Rn. 56 ff.; zur Diskussion Mansel!Thorn!Wagner Europäisches Kollisionsrecht 2013: Atempause im status quo, IPRax 2014, 1 (2 f.); Nordmeier, Stand, Perspektiven und Grenzen der Rechtslagenanerkennung im europäischen Rechtsraum anhand Entscheidungen mitgliedstaatlicher Gerichte, IP Rax 2012, 31 ff.
1112
sprechung des EuGH dahin ergänzt, dass eine in einem Mitgliedstaat wirksam
errichtete Gesellschaft (Rechhlage) anzuerkennen ist. Die Umsetzung in das
nationale Recht lässt der EuGH aber offen. Eine gesetzgeberische Reform des
deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts ist seit längerem geplant43• In Be
zug auf das Namensrecht hat der deutsche Gesetzgeber dahingehende Vorgaben
des EuGH durch ein drittes Kapitel „Angleichung; Wahl eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens" umgesetzt44. Art.
47 ist eine materiellrechtliche Sachnorm zur Namensangleichung45. Art. 48 er
möglicht eine Namenswahl zugunsten des im Staat des früheren gewöhnlichen
Aufenthaltsortes erworbenen und registrierten Namens nach deutschem Recht.
Vor diesem Hintergrund wird die Rechtslagenanerkennung als drittes methodi
sches Prinzip angesehen46, das neben die kollisionsrechtliche Verweisung und
neben die Sachnorm mit internationalem Geltungsbereich tritt. Die Vorausset
zungen und Rechtsfolgen dieses Anerkennungsprinzips sind allerdings noch
nicht vollständig geklärt.
43 V gl. Begr RegE des Gesetzes zum IPR für außervertragliche Schuldverhältnisse und fürSachen, BT-Drucks 14/343, S 6. Der Referentenentwurf des BMJ vorn 8. l .2008 zum internationalen Gesellschaftsrecht ist bislang nicht aufgegriffen worden. Dazu näher Wagnermmm, Der Referentenentwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen, IPRax 2008, 81.
44 Art. 47 eingefügt durch Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG) vom19.2.2007 (BGB!. 1, 122) und zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (PStRÄndG) vom 7.5.2013 {BGB!. 1, 1122); Art. 48 eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen.Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.l .2013 (BGB!. 1, 101).
45 MüKoBGB/Birk Art. 47 EGBGB Rn. 3; Bamberger/Roth/Mruch, Art. 47 EGBGB Rn. 3 .
46 NK-BGB/FreitagArt. 3 EGBGB Rn. 55 f.; vgl. Coester-Waltjen, Das Anerkennungsprinzipim Dornröschenschlaf: FS für Erik Jayme, Bd. 1, 2004, 122; dies. IPRax 2006, 392; Grünberger,
Alles obsolet? -Anerkennungsprinzip vs. klassisches IPR, in: Leible/Unberath (Hg.), Brauchen wir eine Rom 0-Verordnung, 2013, 81; Mansel, Anerkennung als Grundprinzip im Europäischen Rechtsraum, RabelsZ 70 (2006) 651; Funken, Das Anerkennungsprinzip im IPR, 2009; Leifeld,
Anerkennung im Kollisionsrechtssystem, 2010; im Grundsatz zustimmend Staudinger/Sturm/ Sturm, Einl zum IPR Rn. 63 f.; ablehnend MUKoBGB!Sonnenberger, 5. Aufl. 2012, EinL IPR Rn. 18; Bamberger/Roth/Lorenz, 4. Aufl., Ein!. !PR Rn. 50 a.
1113
Die
V. Aktuelle Fragen
Die Koordination der Rechtsanwendungsinteressen ist auf die Herausbildung allgemeiner kollisionsrechtlicher Grundsätze im Weltmaßstab gerichtet. Idealerweise sollten die Gerichte auf der ganzen Welt in auslandsverknüpften Fällen, stets zur Anwendung desselben Rechts gelangen. In der EU wird aus dieser angezielten Weltsicht ein internes Ordnungsinteresse. Die EU formt damit ein Integrationsrecht zur Verwirklichung der Grundfreiheiten im Binnenmarkt. Darüber hinaus kommen sachbezogene Wertungen durch eine Ausrichtung des Kollisionsrechts nach den Zwecken der Sachnormen (Günstigkeitsprinzipien) zum Tragen. So soll der Verbraucher vor einem Verlust seiner Schutzrechte durch eine Rechtswahl bewahrt werden, weshalb die Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO in ihren Wirkungen eingeschränkt wird. Fremdheit ist für den Verbrauchergefährlich. Die Menschenrechte gewinnen ferner im Kollisionsrecht an Einfluss.Insbesondere die Parteiautonomie entwickelt sich zu einem Gerechtigkeitspostulat. Die freie Rechtswahl hat ihre Grundlage in einem Freiheitsverständnis, das dieRechtsanwendungsfrage als eine Frage der persönlichen Lebensform erscheinenlässt. Aus der früheren Fremdheit ist Wahlfreiheit geworden.
Eine Zurückweisung fremden Rechts erfolgt im Kollisionsrecht durch das internationale Eingriffsrecht, die ordre-public Kontrolie oder auf der Ebene des berufenen materiellen Rechts, also bei den unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln, aus deutscher Sicht etwa durch die §§ 138, 242, 826 BGB. Dabei besteht eine wichtige Einschränkung. Die für die Fremdrechtsanwendung erforderliche „Verbindung zu einem ausländischen Staat' (Art. 3 EGBGB) zeigt an, dass Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts nur auf staatliches Recht und nicht auch auf private Rechtsetzungen (Verbandsrecht [bspw. im Sport]47
, Sharia48, UNIDROIT-Principles49, Principles of European
47 Zur Inkorporation von Sportverbandsrecht durch (dynamische) Verweisungen, vgl. MüKoBGB/ Reuter 5. Aufl., Vorbern. zu § 21 Rn. 131 f.
48 Die bei Verträgen des Islamic banking anzutreffende Wahl der religiösen Sharia führt nur zur Integration im Rahmen des dispositiven Rechts, vgl. Becker RNotZ 2014, 22 · Heckei, in: Heckei (Hrsg.), Rechtstransfer, 2011, 61; Bälz IPRax 2005, 44 (46) zu Shamil Bank of Bahrain
EC v. Beximco Pharmaceuticals Ltd. [2004] 2 All ER (Comm) 312, 327 [2004] l WLR 1784,
1800.
49 UNIDROIT, Principles of International CommerciaI Contracts, 2004 (moderne Formuli-
1114
Die
Contract Law50, sog. Cyberlaw51) verweisen. Diese gehören damit auch nicht in
den Kreis der kollisionsrechtlich wählbaren Rechte52• Eine Inkorporation von
nichtstaatlichem Recht ist nur wie in reinen Inlandsfällen im Rahmen der Privat
autonomie in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch materi
ellrechtliche Verweisung zugelassen53 (vgl. Erw. (13) Rom I-V054). Das ist so,
als würde man sie in den Vertrag hineinschreiben, wie es bei den zum Teil sehr
umfangreichen Vertragswerken im internationalen Handel regelmäßig auch ge
schieht (zB: Incoterms usw.55). Rechtlich betrachtet unterliegt das private Recht
damit aber der Kontrolle der Rechtsordnung, die auf sie verweist. Eine Loslö
sung aus dem Korsett eines staatlichen Rechts ist für private Normsetzungen aus
gutem Grunde ausgeschlossen.
erung der !ex mereatoria). Deutsche Übersetzung von Sehlechtriem/Zimmermann/Kleinheisterkamp ZEuP 2005, 470 ff.; Brödermann RIW 2004, 721. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist Bestandteil des (wählbaren) staatlichen Rechts. Eine isolierte Wahl wird nach h.M. ebenfalls nur als materiellrechtliche Venreisung für zulässig gehalten.
50 Lando/Beale, The Principles of European Contract Law Parts I and II, 1999; Lando/Clive/ Prüm/Zimmermann, Principles of European Contract Law Part III, 2003.
51 Gleichfalls ist dadurch keine vollständige Abwahl aller nationalen Rechte möglich,Th. Pfeiffer, JuS 2004, 283 (Verbot rechtsordnungsloser Verträge). Allgemein darf eine negative Rechtswahl nicht zu einer vollständigen Abwahl allen staatlichen Rechts führen, weil dies einem Recht auf Lossagung von jeglicher Rechtsbindung gleichkäme, vgl. Mankowski RIW 2005, 481 ( 492) unter Hinweis auf Tribunale di Padova v. 21.1.2005 n. 40287 de! 2001.
52 Statt aller: Palandt/Thorn Art. 3 Rom 1-VO Rn. 4 mN; für die Wählbarkeit auch nichtstaatlichen Rechts NK-BGB/Leiblc Art. 3 Rom 1-VO Rn. 34 (funktionaler Begriff des Rechts) u. W. H. Roth, FS Jayme, Bd. 1, 2004, 757 (763 ff.).
53 Eine solche materiellrechtliche Verweisung ist auch in Bezug auf konkret bestimmbare am,ländische Rechtssätze möglich. Ausdrückliche Verbote wie in § 1409 BGB (Verbot der materiellrechtlichen Wahl eines ausländischen Güterstandes) sind seltene Ausnahmen. Die kollisionsrechtliche Güterstandswahl ist zulässig (Art. 15 Abs. 2 EGBGB).
54 Auch die parteiautonome Rechtswahl nach Art. 3 Rom 1-VO erlaubt nur die Wahl staatlichen Rechts (Erwägungsgrund 13). Eine Ausnahme gilt für materielle Vertragsregeln in einem gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakt, wie sie mit dem Common Frame ofReference (CFR) einmal entstehen (Erwägungsgrund 14); zur neueren Entwicklung für das GEKR siehe Mankowski RIW 2012, 97 ff.
55 Wertenbruch ZGS 2005, 136 ff.; Baumbach/Hopt, HOB, Anh. (6) und § 346 HOB Rn. 39(Geltung der Incoterms kraft Handelsbrauch).
1115
Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
Der zivilrechtliche Prozess zur Überwindung von Fremdheit wird heute ferner durch das Völkerrecht beeinflusst, dass zunehmend auch Individualrechte anerkennt. Durch den fortschreitenden Konstitutionalisierungsprozess des Völkerrechts56 werden rechtliche Werte jedoch ihrerseits auf einen bestimmtenStandard hin entworfen, der relativ erscheint und zu einer Hegemonie, einem Kulturimperialismus in einer Weltgesellschaft führen könnte57. In der wechselseitigen Konfrontation, dem clash of civilization (HUNTINGTON), kann es zu einem erbitterten Kulturkampf kommen, zugleich aber auch zu einem besseren Verständnis des jeweils anderen Kulturverständnisses sowie in der Folge zur wechselseitigen Beeinflussung und Integration. Die veränderten Kommunikationsmöglichkeiten tragen dazu wesentlich bei. Der integrative clash führt hierbei nicht notwendig zu einem melting pot, der die Unterschiede verwischt. Vielmehr entstehen transnationale Rechtskulturen, die einander in ihren Unterschieden beachten und sich dabei wechselseitig beeinflussen. Das Entstehen solchen transnationalen Recht erfasst in einer globalisierten Welt nahezu alle Rechtsbereiche58. J<_ulturelle Vielfalt wird hier zu einem Legitimitätsfaktor für die völkerrechtliche Ordnung. Das UNESCO-Übereinkommen über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20.10.2005 übernimmt dabei eine Schlüsselrolle59.
Für die aus unterschiedlichen Rechtsüberzeugungen entstehenden Konflikte ist im Bereich des Zivilrechts wiederum das Internationale Privatrecht einschlägig. Die Unterschiede der Zivilrechtsordnungen und ihr Einfluss auf das Rechtsbewusstsein der in ihnen lebenden Menschen sollen beachtet werden. Aktuelle gerichtliche Entscheidungen zeigen den kulturell geprägten Rechtsan-
56
Vgl. umfassend Fassbender/Siehr (Hrsg.), Suprastaatliche Konstitutionalisierung - Perspektiven auf die Legitimität, Kohärenz und Effektivität des Völkerrechts, 2012.
57
Fassbender, Optimismus und Skepsis im Völkerrechtsdenken der Gegenwart, Zur Bedeutung von Denkschulen in der Völkerrechtswissenschaft, DÖV 2012, 41, 4 f.
58
Zu einem Überblick nach Fachgebieten vgl. den Sammelband G-P Callies (Hg.), Transnationales Recht - Stand und ·Perspektiven, 2014. 59
Darin liegt die überzeugende Grundthese von Thies, Kulturelle Vielfalt als Legitimitätselement der internationalen Gemeinschaft, 2013. Das UNESCO-Übereinkommen über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen v. 20.10.2005 ist seit 18.3.2007 in Kraft, Text siehe http://www.unesco.de/konvention _kulturelle_ vielfalt.html (5.9.2013).
1116
Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
spruch der Beteiligten, namentlich im Familien- und Erbrecht und die daraus
erwachsende Herausforderung für den Juristen unserer Zeit. Im internationa
len Privatrecht werden die Ausweitung der Rechtswahlmöglichkeiten durch die
Parteien sowie die Eröffnung alternativer objektiver Anknüpfungen zur Findung
des besseren Rechts60 zu Kennzeichen einer multikulturellen Methode61• Dane
ben wird das ausländische Recht aber auch auf der Sachrechtsebene unabhän
gig vom Verweisungssystem des IPR berücksichtigt62. Bei der Auslegung und
Anwendung des eigenen Rechts fließt der Auslandsbezug eines Sachverhalts
mit ein63 und kann dabei auch unmittelbar Bezug auf die kulturelle Identität des
Betroffenen nehmen64. Diese Freiheit stößt jedoch auf Grenzen. Zu denken ist
etwa an die Frankfurter Familienrichterin, die unter Rückgriff auf den Koran
die Prozesskostenhilfe für die sofortige Scheidung einer muslimisch gelebten
Ehe ablehnte, obgleich der Ehemann die Frau geschlagen und bedroht hatte.
Vor dem Hintergrund der Gebräuche im marokkanischen Kulturkreis und des
Züchtigungsrechts des Mannes bedeute es für die Ehefrau keine unzumutbare
Härte, mit n,rem Mann weiter verheiratet zu sein(§ 1565 Abs. 2 BGB)65. Kultur
60 Das „bessere" Recht nimmt materiellrechtliche Wertungen auf, um dadurch ein bestimmtes
Rechtsanwendungsergebnis, wie etwa die Anerkennung der Vaterschaft u.a. zu induzieren. Vgl.
grundlegend Mühl, Die Lehre vom „besseren" und „günstigeren" Recht im internationalen Privat
recht. Zugleich eine Untersuchung des „better-law approach" im amerikanischen Kollisionsrecht,
1982.
61 Foblets/Yassari, Cultural Diversity in the Legal Framework: Modes of Operation, in: dies.(Ed.), Approches juridiques de Ja diversite culturelle, Leiden 2013, p. 33 ss, 40 ss.; Jayme, Die
kulturelle Dimension des Rechts - ihre Bedeutung für das Internationale Privatrecht und die
Rechtsvergleichung, RabelsZ 67 (2003) 211 - 230; Mansel, Die kulturelle Identität im Interna
tionalen Privatrecht, in: Nolte u.a. (Hg.), Pluralistische Gesellschaften im Internationalen Recht,
Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, 2008, S. 137-214.
62 Zu der aus der Datum-Theorie abgeleiteten Zwei-Stufen-Theorie des IPR, Heßler, Datum
Theorie und Zweistufigkeit des internationalen Privatrechts, in: Serick/Niederländer/Jayme
(Hrsg.), Albert A. Ehrenzweig und das internationale Privatrecht, 1986, 137 ff.
63 Bogdan, Some reflections on multiculturalism, application of Islamic law, legal pluralism and the new EU succession regulation, in: Essays in honor ofHans van Loon, Hague 2013, S. 59, 60 (islamic backround).
64 Barras, The protection of the rights of children and the recognition of Kafala, in: Essays in
honor ofHans van Loon, Hague 2013, S. 77, 86 (Art. 20 Abs. 3 UN-Kinderrechtekonvention).
65 Amtsgericht Familiengericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 21.3 .2007, abrufbar
1117
Die Überwindung von Feindschaft durch Kollisionsrecht
und kulturell verwurzelte Handlungs- und Verhaltensformen werden hier bei
der Rechtsanwendung berücksichtigt und korrigierend genutzt. Das Recht als
ein Machtinstrument zur Durchsetzung eigener Verhaltenserwartungen wird in
seinem Anspruch auf Richtigkeit auf diese Weise relativiert, ja gebrochen, wenn
wir es räumlich und zeitlich differenzieren. Kultur begrenzt damit das Recht
und relativiert den hinter diesem stehenden Richtigkeitsanspruch. Die kulturel
len Dispositionen und Gebundenheiten der Betroffenen wirken auf die nationale
Rechtsanwendung ein und beeinflussen die weitere Rechtsentwicklung auch im
zivilrechtlichen Bereich. Das zeigt sich auf Gesetzesebene in den zunehmend
eingeschränkten ordre public-Vorbehalten im Internationalen Privat- und Ver
fahrensrecht, die die Durchsetzung der eigenen Grundwertungen auf ein Mini
mum reduzieren, in dem sie auf offensichtliche Verstöße abstellen und den Ein
griff vom Grad des Inlandsbezuges und der Ergebnisrelevanz der unterschiedli
chen Wertungen abhängig machen66. Das führt in der Praxis etwa dazu, dass im
Inland gelebte polygame Ehen trotz ihrer kulturgebundenen Differenz rechtlich
integriert werden können67• Ebenso lassen sich kulturell geprägte Vertragstypen,
wie etwa der Mudarabavertrag des islamischen Rechts68, in das inländische
Vertragsrecht integrieren, obgleich dieser dort keine Entsprechung findet. Durch
solche Integrationsleistungen entstehen transnationale Rechtskulturen ohne des
halb ihre je eigene Identität aufzugeben.
VI. Schluss
Die Frage nach der Vereinheitlichung des Rechts ist auch für hochintegrier
te Rechtsgemeinschaften wie die EU daher nicht nur eine Frage der politischen
http://www.ag-frankfurt.justiz.hessen.de. Krit. Krüger, Allgemeine Ehewirkungen im Recht der
orientalischen Staaten - Zugleich eine Anmerkung zu Aufregungen über eine Richterin -, FamRZ
2008, 649 - 656.
66 Jayme, Methoden der Konkretisierung des ordre public im internationalen Privatrecht, 1989,
S. 16 u. 34.
67 Das gilt etwa für (polygame) Zeitehen nach iranischem Recht, vgl. G. Schulze, Die Zeitehe
des iranischen Rechts - Rechtsfragen aus deutscher Sicht, StAZ 2009, S. 197, 202.
68 Hecke!, Integration islamischer Rechtsinstitute im Inland? - das Beispiel Mudarabavertrag,
in: ders., Rechtstransfer - Beiträge zum islamischen Recht VIII, 2011, S. 61, 82 ff.
1118
Machbarkeit oder des ökonomischem Kalküls. Uniformität wird kulturgebunden durch die Freiheit des Einzelnen begrenzt, das eigene Leben nach kulturell bedingten Dispositionen und Einstellungen zu führen. Die gute oder richtige Einstellung lässt sich nicht vorschreiben. Das Recht muss vielmehr die Bedingungen bereitstellen, die die Entfaltung der so verstandenen Freiheit ermöglichen und sichern. Darin liegt die immanente Selbstbegrenzung der Rechtsvereinheitlichung69 auch im Zivilrecht.
Insgesamt zeigt sich, dass im Recht die „Feindschaft" weniger geworden ist und der Freundschaftsgedanke im Vordringen ist.
Götz Schulze
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69 Morlock, Recht, Sprache und Kultur, in: Bäcker u.a., Sprache, Recht, Gesellschaft, 2012, S.
309, 320 f.
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1119
Kacrrr1pimv . .Qcn6cro, napa Ta TpoµoKpanKa m:pi nayKOcrµiou noMµou cravapta. µcta 'ITIV 11.09.2001 EXOUµE a.1toµa.Kpuv0Ei 1tOAU U1t0 µta. E1tl'IpE1t1:T] KU'IUO"IU<rl) a.vunap<;im; otKmmµa'IffiV 'IOU EX0pou ( «outlaws») 01tffiS ITTOUS 1tUAa.lO'IEpOUS XP6vous ( capitis deminutio, E<;opia, cr'IEPTJ<rl) EVV6µou npocrmcrias, 1toAmK6S 06:vmos, µovmnripta.K6S 06:vmos).
To �iJ'ITlµa 'ITIS npomacria.s 'IOU m6µou an6 «sx0pous» TieE'Im fümpopEnKa mo AcrnK6 ßtKmO. Eoro, TJ cx0p6'ITIS U1tOMµßavE'Im ms savoqmßia. IIros avnµc'Iffi1t�OV'Im otKUUKa 01 ((,A,A,00((.1t0t («Fremden») mo EO'ffi'IEptKO µms xropas; 'Exouv 'ITIV ifüa np6crßa.0'1) O''ITI ÖtKmocruvri 6nros 01 riµsoa.noi; Iloto oiKmo t<JXÖst yt' amous; IlpOO''IU'ISUOV'IUt 'IU otKmroµm;a 'IOUS; Ilota ElOtKrJ µE'IUXStpt<rl) sivm avayKaia; IIros µnopEi KU1tOtoS va µcm'IpE\j/El 'IOUS stvous a1t6 cx0p6 <JE (f)lAO iJ 'IOUAaximov crs oiKma µE'IUXEtpt�6µavo avTina).,o; To AcmK6 d{Kmo yvropi�Et EOro Km 2000 XPOVta ftori UU'IU m 1tpoßAftµma Km m E1t\A,Ust si'Is µforo av6s StOlKOU otKaiou ym aA,A,Qomrous (LliKmo Trov AMoöanrov), µtcrro Kav6vrov ym 'ITIV s<papµoyft a).,woanou ÖtKatou mo wrowptK6 (oiKmo cruyKpoucrsros v6µrov) Ehe µforo 'ITI� avayvropt<rl)<; aA,A,Qoanrov voµtKrov KammacrErov. I:w <rl)µsio auT6 Ka0foTm:m sµ<pavtc; 6n w 10.0.0. anmsW w ano<pamcrnK6 ÖtKmtK6 cpyaMio ffiITTE va ssnspacr'IEt TJ E1tl(f)UMK'ItKO'ITl'IU tvavn 'IffiV (lA,A,OOU1tffiV Kat TJ sx0p6'ITl'IU crw ncoio wu AmtKou iltKaiou. I:Tllv Eupronai:Ki} 'Evro<rl) txouµs 'ITJV E<;Mt<;TJ a1t6 w tlamK6 cruV'Iov1crnK6 olKmo crw oiKmo 'ITIS cruvspyacriac; O"ITI ß6:<rl) 'ITIS tO'O'ITl'IUS µE'IU<;U 'IffiV xroprov Km 'I©V m6µrov. Eoro 0a µnopOUCTE ftÖTJ KU1tOtoS va KUVEt Myo ym <ptAia.
1. Eq>apµoyq ffAM>oa,t0'6 tÖlmTtKO'Ö otKaiot> OTl]V ApxatOTTj'Tff
H füaµ6p<pcocrri Kav6vcov nou ano<pacri�ouv yta 'ITJV E<papµoyft illcov s0vtKrov OlKatlKffiV Kav6vrov (Kav6VES E<papµo'Yfts 'IOU OtKaiou, KUVOVES 10.0.0.), cruV'IStVOV'IUS fam O''ITIV µsi-6:-pu0µt<rl) 'l"©V OUO'taITTlKffiV KUVOVCOV (KUVOVES a1t6<pa<rl)S), Eivm µta 01aotKacria i-rov VEO'IEprov XP6vrov. Kav6VES 1tEpi 'IOU s<papµocri-tou otKaiou, m onoiot Kawuv crs E<papµoyft otm:a<;Et<; µms aA,A,Oöanfts tvvoµT]<; 'IU<;TJS, OeV ftmv ms 'l"E'IOtOl yvromoi O"ITIV apxmo'ITITU. Kma 'IOV II:OKPATH osv unftpxs Kaµia UAATJ ota<popa µcml;u EMftvwv Kat Bapßapruv an6 6,n µsmsu av0pronou Km �roou, yi' am6 Km o Bapßa.po( ÖEV EiXE Kavtva anoAui-ros 01.Kairoµa. Avayvropi�oV'Iav rocri-6cro TJ fümomKft apxft 'ITJS 1tpocrromKO'ITJtaS, OTJA.aoft TJ s<papµoyft 'IOU otKaiou wu i-61tou 'YEVVTJ<rl)S (lex originis), ftwt TJ E<papµoyft 'ITIS
1120
lex fori. Ev rcpoKetµevco µrcopoucre TJ q>tÄol;eVia Km ot ÖtmomKec; auv0i}Kec; va U1Cayopciouv Kan Ötaq>opsnK6.
LW apxaio pcoµai:K6 oiKmo avrupicrKov1:m oµoioµ6pq>ou ÖtKaiou Äucrstc; ot orcoiec; ötaq>oporcmouv,:m cre crxecrri µe 1:TJV rcpocrcomKi} Kmamacrri 1:cov m6µcov. To awµo Ka0icr1:mm avnKeiµeVo rcpoßÄriµancrµou urc6 1:TJV orcnKi} ycovia 1:T}c; (µovaÖtKi}c;) 1CUyK6crµtac; Mvaµric; 1:ric; Proµric;. 0 proµaioc; 1COAi'CT}c; UV'Ctµei-conise-1:m Kma wv iÖto -cp6rco arc6 6Äa m ÖtKauKa aucr-ciJµma (ius civile, gentium Kat naturale ). IIpoK'Örci-et mm µta oµm6µopq>TJ ÖtKmtKi} Ötmpoporcoiricrri ava.11,oya µs
1:TJ voµtKi} Kmamacrri wu m6µou µe 1:TJV orcoia ercicrric; crxei-{sov,:m Km Ötaq>opa OlKUUKU npov6µta:
(1) Pmµa.im 1t0Ahsc; µ1,m�u wus: ius civile,
(2) Etvm 1tot...i'rcs evöc; 1t0Amcrµtvou A.a.ou µc Pmµa.ia. it µer�u wuc;: ius gentium,
(3) ÜA.Ot Ot av8pm1tot Kat Ta sroa. (mc; eµßta Övm): ius naturale, ll.p')'OlBpa. ll.1tOKU-
A.O'Öµe"VOt rnicrric; humanitas.
DAa 1:Ch sri'CfJµma 61ClAUOV't"at arc6 1:a 6VU1tapxov,:a avmyrovtmtKa µsi-al;u wuc; oiKma. Aµq>mßriwhm eav w KaÄouµeVo «ius proprium alienae civitatis» mo nsöio wu otKOYeVetaKou Km tlripovoµtKou ÖtKaiou oÖiJYTJcre ITTTJV sqmpµoyiJ aAAooanou ÖtKaiou.
H anoöoxft wu proµatKou OtKaiou cr1:ov Msaairova SKKtvet an6 'CT}V mr:epoxft wu föKaiou 1:rov 0scrµirov C5Uµ<pcova µs 1:0 onoio 1:a wmKa oiKma (oiKma 1:cov Kotvo'Ci}1:cov, 1:rov n6Äerov Km s0tµa) unsptcrx;öouv wu Kotvou proµatKou 01xaiou. LUµq>rova µs 1:TJV 0scopia 1:rov 0wµicov a<pfilT}ptaK6 crriµsio arco1:sÄoucre TJ (Kma npo1:epm61:T}1:a) ßo'ÖÄTJGTJ s<papµoyi}c; wu wmKou ÖtKaiou. Au'Ci} TJ unspoxfl rom6ao eyKma.Äei<p0TJKS eV µspet fö6n 1:a aKiVTJm unayovi-av (statuta realia) nav1:a aw oiKato 1:T}c; wno0wiac; wuc; (lex rei sitae), TJ 0tKatonpaK1:tKrJ lKUVO'CT}'CU Km TJ lKUVO'CT}'CU OtKaiou 1:rov aAÄOÖarcrov npocrmrcrov pu0µisovmv (statuta personalia) auµq>cova µs w oi:Kato wu 1:6rcou 'CT}c; npoeÄeucri}c; 1:ouc; (lex originis) eVffi (JT}µUV'ClKSc; OlKatlKU 1tpa/;etc; 01tffic; T} C5UVU\j!T} C5Uµßa(JT}c; T} m aÖtKorcpal;isc; urcayov,:av (statuta mixta) mo oiKmo wu 1:611:ou 1:T}c; 1:sÄscri}c; wuc; (lex loci commissi).1-Iöri o Ötacrriµoc; µsi-ayÄroacroypaq>oc; BARTOLUS de
Saxoferrato (1313-1357) eixs 1:ax0si unsp 1:T}c; sq>apµoyi}c; aÄÄooanou ötKaiou C5W 6C5ffi1:6ptKO µtue; xmpac;.
1121
2. 0EJU,AlUKE; ffKE'l'E� yta T11V Eq>UpJlfYY'll UAA.OÖU,t01} ÖlKUl01J a,i;o T11V
EffOX'll T01J Ataq><OTlffJIOV
EI; E1CO\jlECOS TllS tcn:opiac; TCOV lOEffiV, w eproTrjµa ytmi µta !COpiapxri xropa 8a fapenE va ecpapµ6cret cn:o füacp6c; TllS aUoöan6 öiKmo Te8rtKE Km<i nprowv Kat nav.a crTrJ ß<icrrt TllS 8scopiac; TCOV 8ecrµicov an6 wv Paul VOET (1647� 1714).
H xcoptK6TrJm Wl> otKaiou (lex fori)- cruµcpcova µe TrJV 6.no'l'rt wu VOET- µnopsi va l;rnspa.cr8ei µ6vo Jza Tffc; wvofac;. 'fam 'YEW118rtKE YJ 8scopia. TrJS aßpocppocruVTtc; (Comitas-Doktrin). Ifaparn':pco sl;sAiX8rtKE µfoco nie; 0scopias TCOV KE:KtJJµf:vwv Jz-,cazwµarwv wu Ulrich HUBER (1636-1694). :Euµcpcova µs Tl1 cru"fKEKptµBVTt 8scopia eva anal; crucrTa8ev otKa.icoµa. ösv 8a fapenE va an6Uu.m sl;aniac; TllS 016.ßacrric; Tcov cruv6pcov. H µscrmcovtKJ1 8scopia TCOV 8ecrµicov el;aAEicp8rin optcrnK<i a.n6 wv Friedrich Carl von SAVIGNY. Km<i wv ifüo, « ... CTTrjpts6µsvoc; crn1 crKB'l'TI TllS el; aßp6TTIWS anoooxflc; wu 0.AA00Cl1t01J O\Kaiou (comitas) W OlKUto [0a. 1tp81tel va opisemt] cruµcpcova µE TrjV "sopa" µiac; BVVOµYJc; crxecrric;». To pu8µtcrTtK6 eproTrjµa yta TrJV ecpapµoyfi aAAooanou 01.Kaiou osv el;tKVEimt 1tASOV a.n6 TrjV evvoµri TUST!, w 0foµto, a.Ua an6 TrjV evvoµri crxscrri Tcov cruµµewxov.cov npocrroncov. H TEAEUmia npocrötopiseTm xcoptK<i Kat, a.v<iAoya µe Tl1 oiaµ6pcpcocrft TrJ<; Kat m 1.ötahepa xapaKTrjptcrnK<i TllS, unayemt crs EKElVYJ TrjV evvoµri TUST] YJ onoia 1tapoum<ise1. w <JTSVOTepo cruvöecrµo npoc; TrjV BVVOµT] crxscrri. H tcr6Trjm µETa/;U TCOV 01.Kairov Emwyxa.vemt µforo sv6c; crumfiµmoc; Kav6vrov cruvo1ocrric; w onoio av.tAaµß<ivETm TYJV evvoµri crxscrri crw nAaicrto TCOV acrnKou 01.Ka.iou svv6µrov KmacrTa.crerov un6 µia na.yK6crµta npoonnKJ1. E0vtKES a.v.1.Aft\jletc; Km cruµcpspovm E,SO.KOAOU8ouv aK6µri va. 0eropouv w l;evo oiKato Km' e,;aipECTYJ E<papµocrTfo mo ecrroTeptK6 µiac; xropac;. MITTmonicr8rtKE rocn:6cro w acpeTrJptaK6 crrtµEio TrJ<; OATJS 8erop11crrtS· Ot Kav6vec; cruvoecrric; osv Eivm µ6vo Kav6vec; napanoµnfjc; yta TrJV eqmpµoyfi aAAOÖanrov Ka.v6vrov ÖtKa.iou (lA,/1.,fJ. Cl1tetKOVtsOUV eyyuc; crxfoet<; µETClSU TllS O"UVOETEClS evvmac; (voµtKJ1<; Km:acrTacrrtc; sv6c; npocrronou it µtac; evvoµric; crxscrrts) Kat optcrµBVTtc; evvoµric; TUSTJS·
To crrtµeptv6 10.0.0. eOpaseTat un6 TrjV EnO\jlTJ TllS tcn:opiac; TCOV 1.0effiV CTE µia nepa.nspro crKE'l'TJ. 0 haA6c; Pasquale Stanislao MANCINI (1817-1888) xa
paKTfjpme TrjV ecpapµoyf] aUooa.nrov v6µrov E1ti aAAOoanrov npocrronrov coc; µta unoxsn':rocrrt TllS Ote8vouc; 01.Katocruvric;. fta wv 1tOA1Trj w OlKatO TllS t0aysveia.c; TOU yivETm O Ka.0optcrnK6c; cruvoecrµoc;. 0 UAAOÖa.n6c; O"UVOEETCll µe TO OlKatO TllS 1tOAtTE1ac; 1tpOBAEUITTJS TOU. H tcr6nµ11 µemxeiptCTYJ 11µeöanrov Kat a.AAOoa-
1122
E:ZII
-dnd>3 Sod1t A(),O"(U)l ao1t S13�'91m210 ·006 I So1? 01 (8D8) m119cp)I 9,o:>111.oy no1U}Adno1rilt9 lt1 '91'D:>1 Slt.o32A().Q AmA9An:>1 Slt.o11t.0?8 Slti 11AUA? S9)l111d:>1 ll9'9W30.091.om Slti?eorioA S9Anrid3J O ·Slt.o32A().Q AmA()AU)l Somrilp,.oa.o S9A3 m.o?rim13A'9Xfo1m3 UA().QOm:>112 lpndmX lt -g-2·21 9:>11n1tmda3 9:>111md131tll 013:
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·S13fl\Y,"(11AD S9)lultdm39ori.oo:>1 S11 m:>1 ninri(),3:>1.0ltd9 m 'S31lt190:>1ltlln S11 3rlm1399An.o m:>1 So/\8? 0191tn 131to:>101tn 13X? Dd3riy,.o D}01to lt 'So9'9rio Sl}:>!1rln1111ou Smri So1lt191nn1 Sl}:>!1fona.o Slti Sn?docb mAJ3 orlo1'.9 011.013., ·Sy,uriouDdnu Drl -lti.o().Q 9:>11d1A3:>101tro.oodu UA? mA Ol"(?TI38 01 pAdn01rilt9 m:>1 -g-2·21 9:>1umd131tltow So1lt19:>11A93 Slti l}XdD Sm Dd319AdD pdcoX013 ltJt\lt"l}1AD lt y,iny ·SoAS? UA?3.0 nori9m no1 l}Xo13riria.o Alti 91tD Ano11t())IDAD '�uuoodu �1do1.o1 Alti 9un'S3101to 10 'Sn01 Acpdod>m2 Aco1 ltJt\91tn ACOA:;irioAngrin"( lD1? m13Acpmrifodu Atpu
'H inr:epßaart rijc; tx8pOXffW<; Ola wiJ Oll<afov TWV <JVYKPOVtJW)V
µoyft tlA08an6 8iKato Kat an6 nc; onoiBc; 8riµwupyeimt eva crucr'tT]µa yta Til
8taµ6p<procrri xroptKTJc; 8tKatocruVT]c; 0eropiJ0TJKav roc; unepßoAtKTJ anrokta 1:ric;
E0vtKT)c; emppoftc;. To STJ'tT]µa 'tT]c; füaµ6p<pCO<JT]c; 1tOAUµEprov KUVOVCOV cruVöE<JT]c;
e1:e0ri µe cracpftveta Kma nprowv w 1.hoc; 1986 mo n11.afoto nie; ava0eropricrric;
wu N6µou yta 1:0 t8.ö.ö . .tna<poponotriµevec; cruvöfoetc; ( �ap1:riµevec; cruvöfomc;,
tliµaKEc; <JUVöfoEroV, pT)'tpEc; füacpuyiJc;) UVUSTJ'WUV µta pu0µt<JT] cruµ<prova µe 'm
cruµcpepovm 't(OV µeprov, 'tCOV cruvaUayrov Kat µ6vo Km' esaipecrri µe 'tTJ ATJ'l'TJ
U1tO'f'11 'tCOV e0vtKO)V UV'ttA.Tt'f'E©V Kat cruµ<pep6v1:rov (Em<pUAU�TJ 811µ6mac; 1:ru;ric;,
unepoxiJ evaV'tt 1:rov riµeoanrov Kav6vrov avayKacrnKou füKaiou ). H yspµaVtKTJ
noAneia öev eyeipei ev1:6c; nie; emKpmeiac; nie; Kaµia nayK6crµta a�irocrri mxöoc;
'tOU e0vtKOU 1:11c; ötKaiou it µ6:Uov 1tapat1:ahm a1t6 µia 1:81:0lU asirocrri KU'ta w
µe1:po 1:rov tfüronKofüe0voAOytKrov pu0µicrerov. 0 voµo0enic; öev avexemt anAWc;
niv acpapµoyiJ aAAOÖanou ötKaiou alla Kat niv earopsi avaYKaia. To 0tKamft
pt0 1tp81tEt va 1tpocrfüopisEt w E<papµomfo ötKatO au1:anayyeha. To UAAOÖan6
öiKato avayvropisamt roc; 1061:tµo µe w TJµEÖan6. A1t6 niv cruvmyµanKTJ anay6-
peucrri, av6µotac; KU'tU<J'tU<JStc; VU pu0µisOV'tat oµot6µop<pa ( ap0po 3 1tap. 1 'tOU
f epµ.avtKou LUV'tayµawc;) cruvaye1:m 6n TJ µ11 ""11'1'11 un6'1'TJ wu crwixeiou nie;
tl).,ofon6nimc; µtac; un60acrric; ea ftmv avncruvmyµmtKTJ.
Üt <JXE1:ts6µevsc; 1tpoc; Ka0s EtötKO'IEpO wµfo Kmama:mnc; cruµ<papoV'troV,
astrov Kat m;irocrric; yta ötKatOcruVTJ eeµeAtrovovmt crftµepa <JE ava<popa npoc;
µia a0vtKTJ Kat npom.omKlJ onnKTJ. Eivat avayvroptcrµevsc; ot örtAcocratc; crniv un'
apt0. 1 an6cpacrri wu Ivcmwuwu L\ta0vouc; L\tKaiou Luvoöoc; wu BapoAivou
1999 (EtcrriYTJ'Iftc;: Kurt LIPSTEIN): Tt 0eAOuµe va antwxouµe µa w t8.ö.ö.;
L\.tKmocruVTJ, ßaßat6nim, ano1:akcrµ.mtK6nim, oµotoµopcpia anocpacrerov, cruµ
µ6pcprocrri µe niv Kotvft 1tp60ecr11 ft nc; v6µ1µec; npocröoKiBc; 1:rov µsprov.
'EK1tA11S11 1tp0Kaki 11 eyyuni1:a 1tpoc; 'Itc; yevtKec; asirocretc; <JE µta evvoµ.11
1:asTJ. Lniv <JUYKEKptµ8VT] KmaAOyo1toi11crri öev yivemt 11.6yoc; yta m etÖtKa cruµ
<ptpov1:a e<papµoyftc; wu ÖtKaiou 1:rov aUoöanrov npocrconrov iJ 1:ric; töiac; Kat 1:11c;
aAAOoanftc; 1t0Aneiac;. H tlacrmKTJ füöacrKaAia cno Iö.ö.ö. ßacr{sa1:at an6 yspµa
VtKT)c; nAEUpac; crs µta tliµaKa nou ÖT]µt0upyft0TJKB an6 wv Gerhard KEGEL 11
onoia otaKpivet avaµecm ma cruµcpepov1:a 1:rov µepcov, 1:a cruµcpepov1:a 1:rov cru
vaUayrov Km m cruµ<pepovm 1:asric;. 'füm rn cruµ<pepovrn 'tCOV µeprov Kmeu0u
VOV'tat crniv ecpapµoyiJ ev6c; ÖtKaiou µe w onoio w a<popcov 1tp6crro1to cruv8eernt
cr1:sv61:spa 6nroc; Kat crni öuvm6nim entA.oyftc; ÖtKaiou ( auwvoµia 1:rov cruµßaA-
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