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Die Ordensregel des Johanniter/Malteserord ens Vortrag anlässlich des 900-jährigen Jubiläums der Anerkennung des Johanniter/Malteserordens durch Papst Paschalis II. bei den Assisen der Schweizer Assoziation des Malteserordens in Schwyz am 22. Juni 2013 Pater Gerhard Tonque Lagleder OSB Brotherhood of Blessed Gérard

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Die Ordensregel des Johanniter/Malteserordens

Vortrag anlässlich des 900-jährigen Jubiläumsder Anerkennung des Johanniter/Malteserordens

durch Papst Paschalis II.

bei den Assisen der Schweizer Assoziation des Malteserordens in Schwyz am 22. Juni 2013

Pater Gerhard Tonque Lagleder OSBBrotherhood of Blessed Gérard

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Jubiläumsfeier mit Papst Benedikt XVIam 9. Februar 2013 im Petersdom zu Rom

„Liebe Freunde fahrt fort, in der Gesellschaft und in der Welt zu wirken, auf den vom Evangelium vorgegeben Wegen: Glaube und Nächstenliebe, um die Hoffnung wieder zu beleben. … Diese Ideale kommen in Ihrem Motto wunderbar zum Ausdruck:„Tuitio fidei et Obsequium pauperum“. In diesen Worten artikuliert sich das Charisma Ihres Ordens, der, als Subjekt des Völkerrechts, nicht danach strebt, Macht und Einfluss im weltlichen Sinne auszuüben, sondern bestrebt ist, in voller Freiheit dem eigenen Auftrag nachzukommen, zum Wohle des gesamten Menschen, Geist und Körper, sowohl des Einzelnen wie der Gemeinschaft, vor allem jener, die Hoffnung und Liebe brauchen“.

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15. Februar 1113Bulle

„Pie postulatio voluntatis“Papst Paschalis II.

(13.8.1099 - 21.1.1118)

Treffen zwischen Papst Paschalis II. und König Philipp I. 1107

aus Grandes Chroniques de France (1461)

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Paschalis, Bischof, Diener der Diener Gottes, an seinen ehrwürdigen Sohn Gerhard, Leiter und Vorsteher des Xenodochiums zu Jerusalem, und seinen rechtmäßigen Nachfolgern für alle Zeiten.

Deines frommen Willens Bitte soll nachstehend verwirklicht werden.

Deine Liebe hat verlangt, dass das Xenodochium, das Du in der Stadt Jerusalem neben der Kirche des hl. Johannes des Täufers errichtet hast, durch die Autorität des Apostolischen Stuhles gefestigt und durch das Patrozinium des hl. Apostels Petrus begünstigt werde.

Wir haben deshalb, erfreut durch Deine frommen Bestrebungen der Gastfreundschaft, Deine Bitte mit väterlicher Güte aufgenommen und genehmigen, dass jenes Gotteshaus, jenes Xenodochium, sowohl unter den Schutz des Apostolischen Stuhles als auch unter die Schutzherrschaft des hl. Petrus durch die Autorität der vorliegenden Urkunde auf immer gestellt werde.

“Pie Postulatio Voluntatis”

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Wir ordnen an, dass also alles, was zur Befriedigung der Not der Pilger und der Armen, entweder in den Pfarreien und Gebieten der Kirche zu Jerusalem oder anderer Kirchen, durch Deine inständige Sorge, für dieses Xenodochium erworben worden ist, oder anderen gelingt auf rechtmäßige Weise zu erwerben, oder was von unseren ehrwürdigen Brüdern, den Bischöfen der Kirche zu Jerusalem abgetreten worden ist, sowohl Dir als auch Deinen Nachfolgern, die sich der Pilger annehmen, auf immer in Ruhe und ungeschmälert bewahrt bleibe.

Ebenso bestätigen wir den Zehnten aller Einkünfte, die Ihr, wo immer auch, durch Eure Mühen und Sorgen sammelt, dass Ihr sie haben und besitzen sollt für Euer Xenodochium ohne Widerspruch der Bischöfe und der bischöflichen Diener.

Wir bestimmen auch, dass Ihr Schenkungen, die Kirchenfürsten von ihren Abgaben und Einkünften diesem Xenodochium überlassen, ungeschmälert haben sollt.

“Pie Postulatio Voluntatis”

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Wenn Du, zurzeit Provisor und Propst dieses Ortes, einmal gestorben bist, so soll niemand, weder durch List noch Gewalt dort herausgestellt werden (als Nachfolger), wenn ihn nicht die Profeß-Brüder dort nach göttlicher Vorschrift (Eingebung) erwählt und eingewiesen haben.

Außerdem bestätigen wir für alle Zeit alle Stiftungen und Besitzungen, die dieses Xenodochium derzeit diesseits und jenseits des Meeres, sei es in Asien oder Europa entweder jetzt hat oder in Zukunft durch Gottes Freigiebigkeit erlangen wird, Dir und Deinen Nachfolgern, die in frommen Eifer die Aufgaben der Gastfreundschaft versehen.

“Pie Postulatio Voluntatis”

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Im Anschluss daran bestimmen wir, dass es keinem Menschen erlaubt sein soll, dies Hospital verwegen zu gefährden (zu beunruhigen) oder seine Besitztümer wegzunehmen, oder weggenommene zurückzubehalten, zu mindern oder durch verwegene Schikanen zu plagen.

Vielmehr soll das alles ungeschmälert erhalten bleiben für die, für deren Unterhalt und Lenkung es verliehen wurde, auch in Zukunft zu aller Gebrauch (Nutznießung).

Wirklich sollen die Hospitäler und Armenhäuser in den westlichen Gebieten, bei der Burg des hl. Egidius, bei Asti, Pisa, Bari, Otranto, Tarent, Messina, berühmt durch den Titel des Namens Jerusalem, in Deiner und Deiner Nachfolger Untertänigkeit und Verfügungsgewalt bleiben, so wie sie es heute sind.

Das bestimmen wir für alle Ewigkeit.

“Pie Postulatio Voluntatis”

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Sollte in Zukunft irgendeine kirchliche oder weltliche Person in Kenntnis dieser Ausfertigung unserer Verfügung verwegen versuchen, dagegen zu handeln, so soll sie, nachdem sie ein zweites und drittes Mal verwarnt worden ist, wenn sie nicht durch entsprechende Wiedergutmachung sich bemüht hat, der Würde ihrer Macht und Ehre entkleidet werden, sie soll wissen, dass sie bei hartnäckiger Unbußfertigkeit sich als Angeklagte vor Gottes Gericht befindet und dass sie verlustig geht des Allerheiligsten Leibes und Blutes unseres Herrn und Erlösers Jesus Christus und beim Jüngsten Gericht aufs strengste der Strafe anheimfällt.

Allen aber, die an diesem Orte dem Rechte dienen, sei der Friede unseres Herrn Jesus Christus, damit auch sie die Frucht der guten Tat genießen und beim strengen Richter einst die Belohnung ewigen Friedens finden.

Amen.

“Pie Postulatio Voluntatis”

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Ich, Paschalis, Bischof der Katholischen Kirche, habe unterschrieben

Ich, Riccardo, Bischof von Albano, habe unterschriebenIch, Landolfo, Erzbischof von Benevento, habe gelesen und unterschriebenIch, Conone, Bischof der Kirche von Preneste, habe gelesen und unterschriebenIch, Anastasio, Kardinalpriester des Sel. Clemente, habe unterschriebenIch, Gregorio, Bischof von Terracina, habe gelesen und unterschriebenIch, Giovanni, Bischof von Mellito, habe gelesen und unterschriebenIch, Romualdo, Kardinaldiakon der Römischen Kirche, habe unterschriebenIch, Gregorio, Kardinalpriester des HL. Crisogono, habe gelesen und unterschrieben

Geschrieben zu Benevento durch die Hand von Giovanni, Kardinal und Bibliothekar der Heiligen Römischen Kirche, am 15. Februar im 1113ten Jahr nach der Fleischwerdung unseres Herren, im vierzehnten Jahr des Pontifikats von Papst Paschalis II.

“Pie Postulatio Voluntatis”

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Die älteste (datiert 7. Oktober 1253)erhalten gebliebene Handschrift der

Ordensregel

„Die Johanniterregelin lateinischer Sprache“

Aargauisches Staatsarchiv, AarauAbteilung Leuggern, Urkunde Nr. 7

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Die Bedeutung dieser Handschrift„Die Johanniterregel in lateinischer Sprache“

Aargauisches Staatsarchiv, Aarau, Abteilung Leuggern, Urkunde Nr. 7

• Woher kam sie?• Wie kam sie hierher?• Was beinhaltet sie?• Was ist das Besondere an ihrem Inhalt?• Was bedeutet das für uns heute?

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Das Original der JohanniterregelDie Datierung ist umstritten.

Raymond du Puy wurde nach dem Tod des Seligen Gerhard (3.9.1120) (Groß-)Meister des Ordens. Die Abfassung der Regel könnte daher frühesens 1120 angenommen werden, da eine päpstliche Approbation einer Ordensregel erst ab Mitte des 12. Jahrhunderts üblich wurde.

Die Bulle „quanto per gratiam Dei“ Papst Lucius III. vom 4.11.1184 erwähnt die Bestätigung der Ordensregel

durch den Seligen Papst Eugen III. am 7.7.1153, so dass die Regel vor 1153 entstanden sein muss.

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Das Original der JohanniterregelDie Datierung der Regel (fortgesetzt)

Papst Anastasius IV. gestattete dem Orden am 21.10.1154 mit der Bulle „Christiane fidei religio“ die Aufnahme von Priestern.Da die Regel mehrmals von Klerikern und Priestern des Ordens spricht, wird andererseits ihre Promulgation nach 1154 (zwischen 1155 und 1160) angesetzt, weil Raymond du Puy spätestens 1160 starb.

Weil aber die Bulle eher als päpstliche Bestätigung der wohl vorher üblichen Praxis zu sehen ist, und nicht eine conditio sine qua non, und weil es sowohl in den älteren Orden der Augustiner und der Benediktiner von jeher ein selbstverständliches Miteinander von Priestern und Laienbrüdern gab, zu dem es keiner besonderen päpstlichen Erlaubnis bedurfte,schließe ich mich der Datierung der Ordensregel auf die Zeit zwischen 1125 und 1153 an.

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Großmeister Wilhelm von Chateauneuf

Fra' Guillaume de Chateauneuf oder Wilhelm von Chateauneuf (lat. Wilhelmus de Castronovo) († 1258) war ein Adliger aus der Auvergne und von 1242 bis zu seinem Tod der 19. Großmeister des Johanniterordens.

1244 unterlag das christliche Heer in der Schlacht von La Forbie in der Nähe von Gaza und Chateauneuf geriet in die Gefangenschaft des Sultans von Ägypten, as-Salih Ayyub. In der Zeit seiner Abwesenheit übernahm der Präzeptor Jean de Ronay die Führung des Ordens. Erst nach dem Sechsten Kreuzzug (1248–1250) wurde Chateauneuf im Herbst 1250 gegen ein Lösegeld freigelassen.

Am 17. Oktober 1250 kehrte er nach sechsjähriger Gefangenschaft nach Akkon zurück.

Zitiert aus Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Guillaume_de_Chateauneuf

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Die Provenienz der Handschrift„Die Johanniterregel in lateinischer Sprache“

Aargauisches Staatsarchiv, Aarau, Abteilung Leuggern, Urkunde Nr. 7

Großmeister Wilhelm von Chateauneuf sandte 1253 eine Abschrift der Ordensregel zusammen mit einem Mandat an die Ordensleitung im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“:Der Wortlaut dieser Regel, die im Orient wie im Okzident zu gelten habe, sei jedes Jahr im Kapitel der Ordensbrüder vorzulesen und strikt zu befolgen – jede andere Lesart sei zu konfiszieren.

Diese Urkunde ist die einzig überlieferte autorisierte Fassung der Johanniterregel um 1200 und die älteste erhaltene Handschrift der Regel überhaupt.Die übrigen Regeltexte sind, ob frühere oder spätere Fassungen, nur abschriftlich erhalten.Die älteste französische Handschrift ist nach 1288 entstanden.Die älteste deutsche Handschrift stammt aus dem 14. Jahrhundert.Das Original der Johanniterregel ist wohl beim Fall von Akkon 1291 verloren gegangen.

Quellen: Vom Pergament zum Chip. Kulturgüter im Staatsarchiv Aargau

Lagleder: Die Ordensregel der Johanniter/Malteser

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Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum

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Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum

Die ersten Niederlassungen und Ordenshäuser (Kommenden) entstanden in der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts infolge von Schenkungen an den Orden nach dem Ende des 2. Kreuzzugs (1147-1149), an dem eine größere Zahl deutscher Fürsten und Ritter teilgenommen hatten, aus Dankbarkeit weil viele als Kranke oder Verwundete von den Johannitern/Maltesern gesund gepflegt worden waren.

1154 Duisburg (Rheinland)1156 Mailberg (Österreich)1156 Kaiser Friedrich I. Barbarossa bestätigt dem Orden alle Besitzungen

in Österreich und im ganzen Deutschen Reich.1158 Prag (Böhmen)1180 Münchenbuchsee (Schweiz)1180/82 Hohenrain (Schweiz)1185 Heimbach (Pfalz)1192 Bubikon (Schweiz)1193 Erfurt (Thüringen)

Fast alle Kommenden unterhielten Hospitäler.

Quelle: Der Malteserorden in Deutschland

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Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum

Anfang des 13. Jahrhunderts begann des Großpriorat Deutschland als Verwaltungseinheit zu entstehen.

1301: Das Generalkapitel von Limassol auf Zypern schafft das Amt des deutschen Großpriors.Er ist höchster Repräsentant der Deutschen Zunge: „Meister in teutschen Landen“

Ihm wurden die Priorate • Deutschland (Nieder- und Oberdeutschland)• Böhmen (einschließlich Österreich und Schlesien)• Polen• Ungarn• Dakien (=Skandinavien)unterstellt.

Großprior wurde der jeweils dienstälteste Komtur,mußte aber vom Großmeister bestätigt werden.

Quellen:Der Malteserorden in Deutschland

Staehle: Die Johanniter und Malteser der deutschen und bayerischen Zunge

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Der Johanniter/Malteserorden im deutschen Sprachraum (fortgesetzt)

1428 (Generalkapitel auf Rhodos): Heitersheim wird Sitz des Großpriors von Deutschland.

Der Deutsche Großprior bezog seinen Unterhalt aus den ihm vorbehaltenen Kommenden.Mitte des 16. Jahrhunderts waren dies Arnheim, Bubikon, Heimbach, Heitersheim, Köln und Utrecht.

Die Kommenden wurden im Wesentlichen von dienenden Brüdern und Ordensgeistlichen bewirtschaftet.Im 14. Jahrhundert lebten in den Kommenden mehrere geistliche und dienende Brüder als „familia“ des Komturs zusammen und versahen die hospitalitären Aufgaben in den Ordenskrankenhäusern und die religiösen Aufgaben in den Ordenskirchen.Die Ordensritter waren großteils am Ordenssitz in Rhodos versammelt und widmeten sich den militärischen Aufgaben des Ordens.1495 lebten (laut dem Visitationsbericht des Ordens) im deutschen Großpriorat nur 40 ritterbürtige Ordensbrüder und 322 Ordenskapläne.

Quelle: Staehle: Die Johanniter und Malteser der deutschen und bayerischen Zunge

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Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807

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Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807

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Marschall Gottfried von Staufen übergab im Jahre 1272 seinen Hof und seine Kirche in Heitersheim an die Kommende Freiburg des Johanniterordens. Der Johanniterorden erwarb danach das gesamte Heitersheimer Gebiet.Der Orden erwarb genügend Besitz und Macht, um Einfluss auf die regionalen Herrschaften auszuüben. Der aufstrebende Orden erwarb auch 1276 vom hiesigen Markgraf Heinrich II. von Baden (Hachberg) umfangreiche Vollmachten. Der Johanniterorden hatte somit eine selbständige Justiz, ein eigenes Rechtswesen und eine eigene Verwaltung. Damit war der Orden in Heitersheim und seinen Gebieten eine Art Staat im Staate. 1335 erhielt Heitersheim den Status einer KommendeSeit 1346 hat Heitersheim ein eigenes von ihr verwaltetes Siechenhaus. 1428 wurde das Großpriorat des Johanniterordens von Deutschland nach Heitersheim verlegt. Der Großprior in Heitersheim ist nunmehr Verwalter aller Johanniterhäuser, Besitzungen und Kommenden von Norditalien bis nach Schweden und vom Burgund bis nach Ungarn.1807 wurde die Kommende bei der Säkularisation aufgelöst.

Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807

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Nachdem der Johanniterorden 1524 seine Besitzungen Akko, Zypern und Rhodos verloren hatte, erhielt er von Kaiser Karl V. die Insel Malta als Lehen. Der Orden nannte sich von da an Malteserorden. Im Jahre 1527 wurde die neue Pfarrkirche erbaut. Kaiser Karl V. ernannte den Großprior Georg Schilling von Cannstatt und seine Amtsnachfolger 1548 zum Reichsfürsten. Georg Schilling von Cannstatt hatte zuvor erfolgreich gegen nordafrikanische Seeräuberstaaten gekämpft. Damit hatte der Johanniter-Orden geistliche und weltliche Macht in sich vereint. Heitersheim avancierte mit seinen zehn dazugehörenden Dörfern zum selbstständigen Fürstentum innerhalb des Heiligen Römischen Reiches.

Die Kommende Heitersheim 1272 - 1807

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Die frühe Geschichte des Johanniter-/ Malteserordens in der Schweiz

1180 Münchenbuchsee [1528]1180/82 Hohenrain [1803]

1192 Bubikon [1789]

1200 Basel [1806]1200 Contone [1569]

1210 Thunstetten [1529]1212 Rheinfelden [1810]1224 Fribourg [1825]1228 Tobel [1807]1231 Leuggern [1806]1235 Salgesch [1655]1251 Klingnau [1798]

1270 Compesières [1792]

1280 Reiden [1803]1287 Wädenswil [1549]

1315 La Chaux [1539]1335 Biberstein [1530]1358 Küsnacht [1531]

1455 Biel [1529]

1154 Duisburg (Rheinland)1156 Mailberg (Österreich)1158 Prag (Böhmen)

1185 Heimbach (Pfalz)1187 4.7. Schlacht von Hattin / 7.10. Eroberung Jerusalems 1188 Ordenssitz nach Margat (Syrien) verlegt [1206]1193 Erfurt (Thüringen)

1206 Ordenssitz nach Akkon verlegt [1291]

1253 Älteste erhaltene Handschrift der Johanniterregel

1272 Heitersheim

1291 Ordenssitz nach Zypern verlegt1301 Deutscher Großprior1309/10 Ordenssitz nach Rhodos verlegt [1523]1312 Aufhebung des Templerordens

1422 Deutsche Zunge1428 Heitersheim wird Sitz des GP von Deutschland [1806]

1528 Reformation1530 Ordenssitz nach Malta verlegt [1798]1548 GP Georg Schilling von Cannstatt wird Reichsfürst

(Kaiser Karl V.) -> einziges Fürstentum des Ordens(15 km², 5000 Einwohner)

1827/30 Regierung von Heitersheim übergibt dem Aargau das Ordensarchiv.

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1180

1180/82

1192

1200

1210

1212

1224

1228

1231 1251

12801287

1335

1358

1455

1235

1270 (Auvergne)1200

(Lombardei)

1315 (Auvergne)

1180 Münchenbuchsee1180/82 Hohenrain 1192 Bubikon

1200 Basel

1200 Contone1210 Thunstetten 1212 Rheinfelden 1224 Fribourg 1228 Tobel 1231 Leuggern 1235 Salgesch1251 Klingnau 1270 Compesières1280 Reiden 1287 Wädenswil 1315 La Chaux1335 Biberstein 1358 Küsnacht 1455 Biel

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1180 stiftete der kinderlose Kuno von Buchsee mit Zustimmung seiner Frau Berta von Frohburg und seinem Miterben Heinrich von Buchsee dem Orden Sankt Johannis vom Spital zu Jerusalem die Dörfer Münchenbuchsee samt seinem Stammsitz, Wankdorf und Worblaufen sowie Rebberge in Nugerol und Montigel zur Errichtung eines Spitals.

Münchenbuchsee 1180 - 1528

Quellen: http://de.wikipedia.org/wiki/Johanniterkommende_Münchenbuchsee und http://de.wikipedia.org/wiki/Münchenbuchsee

Die Stiftung wurde 1192 durch Papst Alexander III. bestätigt.Adelige und Notable der Stadt Bern vermachten dem Spital darauf weitere Güter.Die Kommende erwirbt zahlreiche Güter in der Umgebung und erweitert ihre Herrschaft. Nach der Reformation im Jahr 1528 löst der Staat Bern die Kommende auf und richtet in den Gebäuden eine Landvogtei ein. Eine der Bedingungen, die Kuno von Buchsee stellte, war, dass keine Zollstelle oder Gebührenerhebung für das Durchqueren der Gemeinde zu errichten sei. Auch der Postverkehr solle nichts kosten.

Komturhaus (heute Pfarrhaus)

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Hohenrain 1180 - 1803

• Ums Jahr 1182 entstand die Kommende Hohenrein des Johanniterordens.

• Alle heutigen Ortsteile unterstanden der Herrschaft dieser Kommende.

• Bis 1413 steht sie unter der Oberherrschaft der Habsburger.

• In diesem Jahr wird ein Burgrechtsvertrag mit der Stadt Luzern abgeschlossen.

• Da in den Jahren 1523 bis 1542 kein Komturmeister in Hohenrain anwesend ist, übt in dieser Zeit Luzern die Hoheit aus.

• Im Jahr 1798 kommt die Komturei zum Distrikt Hochdorf, ab 1803 als Gemeinde zum neu geschaffenen Amt Hochdorf.

• Die Kommende wird 1807 liquidiert und 1847 in den historischen Gebäuden eine Taubstummenanstalt eingerichtet, die bis heute besteht.

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Bubikon 1192 - 1789

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Bubikon 1192 - 1789

Nach seiner Rückkehr vom 3. Kreuzzug unter Kaiser Friedrich Barbarossa schenkte Diethelm I. von Toggenburg, der vor Ikonium verwundet und von den Johannitern gesundgepflegt worden war, 1192 seinen Hof und die Kirche in Bubikon den Brüdern des hl. Johannes.

Rascher Aufschwung unter dem ersten namentlich bekannten Komtur Burchard.Gründung weiterer Ordenshäuser in der Umgebung (Leuggern im Aargau 1231,Tobel 1234, Klingnau 1251).

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Bubikon 1192 - 1789

Darstellung des Ritterhauses in der Chronik von Johannes Stumpf um 1550 mit den Wappen von Diethelm von Toggenburg, des damaligen Komturs Johann von Hattstein und der Kommende

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Bubikon 1192 - 1789

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Bubikon 1192 - 1789

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Bubikon 1192 - 1789

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Bubikon 1192 - 1789

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Bubikon 1192 - 1789

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Johanniterkommende Leuggern

*1231

Die erste urkundliche Erwähnung der Kirche von Lutgern erfolgte 1231, als die Freien von Bernau ihren Grundbesitz dem Johanniterorden vermachten. Der Ortsname stammt vom althochdeutschen Liutgeresrein und bedeutet «leichter Abhang des Liutger».Die Johanniter teilten ihren neu erworbenen Besitz zunächst der Kommende Bubikon im Zürcher Oberland zu. 1250 erfolgte die Gründung der Kommende Leuggern. Diese entwickelte sich zum religiösen und politischen Zentrum des Kirchspiels Leuggern, das die heutigen Gemeinden Leuggern, Böttstein, Full-Reuenthal und Leibstadt umfasste. Im Jahre 1284 schenkten Graf Ludwig von Frohburg-Homberg und dessen Gemahlin die Gräfin Elisabeth von Rapperswil der Johanniterkommende in Leuggern das Dorf Dogern.

1415 eroberten die Eidgenossen den Aargau und lösten die Habsburger als Landesherren ab. Das Kirchspiel Leuggern wurde ein Teil der Grafschaft Baden, einer Gemeinen Herrschaft. Es grenzte nun an Vorderösterreich, das bei den Habsburgern verblieben war, ab 1460 auch an den Berner Aargau. Während des Schwabenkrieges von 1499 wurden die Dörfer des Kirchspiels verwüstet und geplündert. Von 1529 bis 1531 hielten Truppen der reformierten Stadt Bern das Kirchspiel besetzt, die Bevölkerung blieb jedoch katholisch.

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Johanniterkommende Leuggern*1231Im März 1798 marschierten die Franzosen in die Schweiz ein und das Kirchspiel gelangte zum kurzlebigen Kanton Baden der Helvetischen Republik. Es entstanden die Munizipalitäten Böttstein und Leuggern. Während des Zweiten Koalitionskrieges im Jahr 1799 verlief die Frontlinie zwischen Franzosen und Österreichern mitten durch das Aaretal. Am Zusammenfluss von Aare und Rhein hatten die Franzosen ein Lager errichtet. Durch Requirierungen und Zwangseinquartierungen litt die Bevölkerung große Not.

Nachdem 1803 durch die Mediationsakte von Napoleon Bonaparte der Kanton Baden aufgelöst und im Kanton Aargau aufgegangen war, wurden die Dörfer des Kirchspiels in einer einzigen Gemeinde wiedervereinigt. Mit einer Fläche von über 30 Quadratkilometern war sie die größte des Kantons. Die Kantonsregierung wandelte die Kommende Leuggern zunächst in eine Staatsdomäne um, löste sie aber schließlich 1819 auf. Nach mehreren Besitzerwechseln wurden die Gebäude der Kommende in ein Spital umfunktioniert.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Leuggern

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Johanniterkommende Klingnau* 1251

Ulrich und Walter von Klingen stifteten 1251 das Johanniter-Ritter-Haus zu Klingnau.

Seit 1451 bildete die Kommende Klingnau eine Verwaltungseinheit mit der Kommende Leuggern.

1798 kaufte die Stadt das Kommendegebäude und richtete dort ihr Rathaus ein.

Im Jahr 1844 wurde das Gebäude in eine Erziehungsanstalt für arme Kinder umgebaut.

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Johanniterkommende Klingnau* 1251

Johanniterkommende Leuggern*1231

Mitte des 15. Jahrhunderts: Johanniter-Komturzog aus Klingnau (Diözese Konstanz) aus -> zog in Leuggern (Diözese Basel) ein.Klingnau wird zur Schaffnei (Einnahmestelle Leuggerns), Leuggern wird eigentliche Kommende, obwohl sich die Komturen bis zur Auflösung [1788-1806] „Komtur von Leuggern und Klingnau“ nannten.

Seit 1451 wurden die beiden Häuser nur noch gemeinsam vergeben und kamen bald in den Besitz des jeweiligen deutschen Ordenspriors, da sie zu den bestdotierten Besitzungen der Deutschen Zunge zählten.

1549 war der deutsche Großprior Georg Schilling von Cannstatt auch Komtur von Bubikon und Wädenswil.

Quellen: Vom Pergament zum Chip. Kulturgüter im Staatsarchiv Aargauund Rödel: Kommende Bubikon, in Wienand: Der Johanniter-Orden. Der Malteser-Orden

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1827 übergab die Regierung von Heitersheim Urkunden des Ordenspriorats Deutschland (einschließlich Urkundenmaterial aus Klingnau) dem Aargau.

1930 (wohl eher 1830?) Auslieferung von „Heitersheimer Akten“ (einschließlich Urkundenmaterial aus Leuggern)

Infolge des • des internationalen Charakters des Ordens• der Mobilität und• der Mehrfachwürden der Komturebefinden sich im Bestand Leuggern des Staatsarchivs Aarau erklärbare und unerklärliche „Exoten“, darunter „Die Johanniterregel in lateinischer Sprache“.

Quelle: Vom Pergament zum Chip. Kulturgüter im Staatsarchiv Aargau

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Die älteste erhalten gebliebene Handschrift (datiert 7. Oktober 1253) der Ordensregel

„Die Johanniterregelin lateinischer Sprache“

Aargauisches Staatsarchiv, AarauAbteilung Leuggern, Urkunde Nr. 7

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Provenienz der Ordensregel der Johanniter / Malteser

Der Ordensgründer, der Selige Gerhard, hat sicher bereits erste als solche nicht erhaltene Regularien für die von ihm geleitete Ordensgemeinschaft erstellt und verwendet.

Er starb am 3. September 1120

Der Autor der ersten schriftlich erhaltenen Ordensregel (datiert zwischen 1125 und 1153) ist der Nachfolger des Seligen Gerhard,der Selige Raymond du Puy.

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Provenienz der Ordensregel der Johanniter / Malteser

sondern enthält bereits Bestimmungen für die Tochtergründungen / Zweighospitäler außerhalb des Heiligen Landes.

Die Johanniterregel bezieht sich nicht nur auf den Stammsitz, das „Hospitale Iherusalem“,

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Provenienz der Ordensregel der Johanniter / Malteser

Die eigentliche Ordensregel war die grundlegende Sammlung von Bestimmungen, die „nach eingehender Beratung des ganzen Kapitels der Kleriker und Laien“ vom Meister des Hospitals als Ordensoberen erlassen wurde.

Die Johanniteregel ist nicht systematisch aufgebaut oder logisch gegliedert.

So bringt z.B. das 3. Kapitel nähere Bestimmungen zu den Vorschriften die erst im 16. Kapitel festgelegt werden.

Sie ist also kein theoretisches literarisches Konstrukt, sondern eher eine fallweise niedergeschriebene theologische Reflexion über die geübte Praxis, die als Orthopraxie erkannt, zur Norm erhoben wird.

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Provenienz der Ordensregel der Johanniter / Malteser

Der Johanniterregel wurden immer neue Statuten hinzugefügt,

zunächst zwei Verordnungen des Großmeisters Jobert,

1. die „Brotverordnung“ aus dem Jahr 1176, 1177 bzw. 1181 und die

2. „Kirchenverordnung“ aus der Zeit von 1177-1181

dann die bedeutende „Hospitalordnung“ des Großmeisters Roger de Molinsvom 14. März (1182 oder) 1181

und später viele mehr.

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Provenienz der Ordensregel der Johanniter / Malteser

Selbst in den ältesten französischen und mittelhochdeutschen Handschriften wird der Johanniterregel bereits die jeweils aktuelle Sammlung aller späteren Statuten (meist Beschlüsse von Generalkapiteln) angefügt und später (1534) nannte der Orden die um die aktuelle Statutensammlung augmentierte Regel die „Stabilimenta militum sacri ordinis divi Joannis hierosolymitani“.

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Provenienz der Ordensregel der Johanniter / MalteserGerhard bzw. Raymond haben sich in der Festlegung der Ordensregel an die Benediktusregel und die Augustinerregel angelehnt.

Nr. Thema/Aussage JohanniterregelAugustinerregel Benediktusregel

1 Kein Eigentum I,2; XIII,1 I,4XXXIII,6; LV,17

2 Gehorsam I,2II,44 V

3 Orden teilt Nahrung und Kleidung zu II,1I,4 -

4 Einfache Kleidung II,2IV,19 LV,7

5 Ausgang nur zu zweitoder zu dritt mit vom Oberenbestimmtem Begleiter IV,1f. V,36 -

6 Brüder sind Tempel/Wohnung Gottes IV,7I,9; IV,24 -

7 Unauffälliges Benehmen IV,4 IV,19 -

8 Verhalten (allgemein) IV,4IV,20f. - 9 Begegnung mit Frauen IV,5f. IV,24

-10 Licht bei Nacht VII,3

- XXII,411 Fasten, außer bei Krankheit VIII,2 III,14

-12 Bekleidet schlafen VIII,3

- XXII,513 Strafe bei Verfehlungen mit

Frauen bzw. Unzucht IX IV,29 -

14 Strafe bei schwerer SchuldIX XXV-

15 Genugtuung der Ausgeschlossenen IX,4f. -

XLIV16 Streit unter Brüdern X,1f.

VI,41f. LXX17 Wiederaufnahme Entwichener X,3f. -

XXIX18 Schweigen bei Tisch XI,1 III,15

XLII,819 Brüderliche Zurechtweisung XII,1; XVII IV,25

XXIII; XXVIII; LXX20 Anzeige an Oberen XII,1; XVII,4 IV,26

XLVI,421 Kranke/Gäste aufnehmen XVI -

LIII22 Kranke/Gäste erst geistlich

dann körperlich betreuen XVI,2f. -LIII,4+8

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Die Ordensregel Raymond de Puys

aus der Zeit von 1125 - 1153 n. Chr .

Meine Übersetzung lehnt sich an die älteste mittelhochdeutsche Handschrift der Johanniterregel aus dem 14. Jahrhundert

(Bayerische Staatsbibliothek, München, CLM. 4620, Bl. 73R – 84R) an.

Die (im Lateinischen und Mittelhochdeutschen fehlenden) Kapitelüberschriften habe ich von der ältesten altfranzösischen Handschrift der Johanniterregel

(nach 1288) aus der Vatikanischen Bibliothek (Codex Vaticanus Lat. Nr. 4852) übernommen und übersetzt.

Die Konstitution(en) von Bruder Raimund

(1) In Gottes Namen.

(2) Ich, Raimund, ein Diener der Armen unseres Herrn Jesus Christus und ein Beschützer des Spitals zu Jerusalem, habe nach eingehender Beratung des ganzen Kapitels der Kleriker und Laien unseren Brüdern diese Gebote und Gesetze im Hause des Spitals zu Jerusalem erlassen.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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Die Ordensregel Raymond de Puys

aus der Zeit von 1125 - 1153 n. Chr .

Die Konstitution(en) von Bruder Raimund

(1) In Gottes Namen.

(2) Ich, Raimund, ein Diener der Armen unseres Herrn Jesus Christus und ein Beschützer des Spitals zu Jerusalem, habe nach eingehender Beratung des ganzen Kapitels der Kleriker und Laien unseren Brüdern diese Gebote und Gesetze im Hause des Spitals zu Jerusalem erlassen.

Die Ordensregel Raymond de Puys

In der Johanniterregel werden die Kranken erstmals in der westlichen Kirche „Arme Christi“ (pauperes Christi) genannt.

Später geht dieser Ausdruck in den Sprachgebrauch ein:Papst Anastasius IV (1153), Papst Alexander III (1166 & 1168).Kaiser Friedrich Barbarossa (1158), König Balduin III von Jerusalem (1160)

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I. Die Profess

(1) Als erstes gebiete ich, dass alle Brüder, die zum Dienste der Armen kommen, die Dinge, die sie Gott in die Hand des Priesters und auf das Buch (= Hl. Schrift) versprochen haben, mit Gottes Hilfe halten:

(2) Das sind Keuschheit und Gehorsam, das ist alles, was ihnen von ihrer Vorstandschaft (= Obere) geboten wird, und dass sie ohne Eigentum leben, weil die drei Dinge (Verpflichtungen) Gott am Jüngsten Tag von ihnen fordert.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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I. Die Profess (1) Als erstes gebiete ich, dass alle Brüder, die zum Dienste der Armen kommen, die Dinge, die sie Gott in die Hand des Priesters und auf das Buch (= Hl. Schrift) versprochen haben, mit Gottes Hilfe halten: (2) Das sind Keuschheit und Gehorsam, das ist alles, was ihnen von ihrer Vorstandschaft (= Obere) geboten wird, und dass sie ohne Eigentum leben, weil die drei Dinge (Verpflichtungen) Gott am Jüngsten Tag von ihnen fordert.

Die Ordensregel Raymond de Puys

Spätere Fassungen der Regel ändern dies in "fratres accedentes ad obsequium pauperum et tuitionem fidei catholicae" (Brüder, die zum Dienst an den Armen und zum Schutz des Katholischen Glaubens herantreten).

Daraus leitet sich unser Ordensmotto„tuitio fidei et obsequium pauperum“ ab.

Die Johanniterregel nennt die Ordensmitglieder

„fratres at servitium pauperum venientes“= Brüder, die zum Dienst an den Armen kommen.

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I. Die Profess (1) Als erstes gebiete ich, dass alle Brüder, die zum Dienste der Armen kommen, die Dinge, die sie Gott in die Hand des Priesters und auf das Buch (= Hl. Schrift) versprochen haben, mit Gottes Hilfe halten: (2) Das sind Keuschheit und Gehorsam, das ist alles, was ihnen von ihrer Vorstandschaft (= Obere) geboten wird, und dass sie ohne Eigentum leben, weil die drei Dinge (Verpflichtungen) Gott am Jüngsten Tag von ihnen fordert.

Die Ordensregel Raymond de Puys

Die Johanniterregel ist die erste Ordensregel, die das Keuschheitsgelübde expressis verbis als Ordensgelübde nennt.

Nicolas Moroso zitiert den Aufnahmeritus für Novizen(?)(ca. 1239):

„Ich gelobe und verspreche Gott dem Allmächtigen, der seligsten Jungfrau Maria und dem Heiligen Johannes dem Täufer, dass ich dem Oberen, den Gott und unser Orden mir geben, stets gehorchen, ohne eigenen Besitz leben, und die Keuschheit bewahren werde, so wahr mir Gott helfe.“

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I. Die Profess (1) Als erstes gebiete ich, dass alle Brüder, die zum Dienste der Armen kommen, die Dinge, die sie Gott in die Hand des Priesters und auf das Buch (= Hl. Schrift) versprochen haben, mit Gottes Hilfe halten: (2) Das sind Keuschheit und Gehorsam, das ist alles, was ihnen von ihrer Vorstandschaft (= Obere) geboten wird, und dass sie ohne Eigentum leben, weil die drei Dinge (Verpflichtungen) Gott am Jüngsten Tag von ihnen fordert.

Die Ordensregel Raymond de Puys

Die Johanniterregel ist die erste Ordensregel, die das Keuschheitsgelübde expressis verbis als Ordensgelübde nennt.

Die Benediktusregel nennt zwar „die Keuschheit zu lieben“ (RB 4,64) ein Instrument der guten Werke und auch der Abt muss keusch sein (RB 64,9).

Die Augustinerregel macht im 4. Kapitel deutliche Aussagen zur Bewahrung der Keuschheit. Sie fordert, an sittlicher Haltung angenehm aufzufallen (AR 4,19) sich dem Heiligen Stande entsprechend zu benehmen (AR 4,21) und Frauen nicht zu begehren, noch von ihnen begehrt werden zu wollen oder sie unkeusch anzublicken (AR 4,22).

816 bereits zählt die Aachener Kleriker-Regel die Keuschheit zu den Pflichten der Kleriker.

Can. 4 der Lateransynode von 1059 fordert von Weltpriestern: „Diejenigen Geistlichen, welche, unserem Vorgänger gehorsam, die Keuschheit bewahrten, sollen bei den Kirchen, für die sie geweiht sind, gemeinsam speisen und schlafen, die Einkünfte gemeinsam haben und ein apostolisches Leben führen“

1148 erscheint die Keuschheit erstmalig in der Profess-Formel im Chorherrnstift S. Genoveva in Paris bei dessen Reformierung auf Anregung des Hl. Bernhard von Clairvaux.

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Il. Die Ansprüche der Brüder

(1) Und man gewähre euch nicht mehr (lat./frz.: sie sollen nicht mehr erbitten) von eurem Anspruch als Wasser und Brot und Kleider, die man euch verspricht.

(2) Und ihre Kleidung soll bescheiden sein, da wir uns als Diener der Armen unseres Herrn bezeichnen, die nackt und schmutzig einhergehen.

(3) Und es ist schändlich für einen Diener, dass er stolz sei, während sein Herr bescheiden (demütig) ist.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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Il. Die Ansprüche der Brüder

(1) Und man gewähre euch nicht mehr (lat./frz.: sie sollen nicht mehr erbitten) von eurem Anspruch als Wasser und Brot und Kleider, die man euch verspricht.

(2) Und ihre Kleidung soll bescheiden sein, da wir uns als Diener der Armen unseres Herrn bezeichnen, die nackt und schmutzig einhergehen.

(3) Und es ist schändlich für einen Diener, dass er stolz sei, während sein Herr bescheiden (demütig) ist.

Die Ordensregel Raymond de Puys

„Domini nostri pauperes quorum servos nos esse fatemur“

Die Armen unseres Herrn, deren Diener wir zu sein zugeben …

Die Lesart der lateinischen Handschrift spricht noch deutlicher von:

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III. Die Ehre der Brüder, der Kirchendienst und die Aufnahme von Kranken

(1) Es ist auch festgesetzt, dass in der Kirche ihr Auftreten und ihr Lebenswandel ehrbar sei,

(2) d.h. dass Kleriker am Altar dem Priester in weißen Kleidern (= Alben) dienen, sei es ein Diakon oder ein Subdiakon oder wenn nötig, so tue es ein anderer Bruder, der vorgebildet ist.

(3) In der Kirche soll Tag und Nacht auch ein Licht sein (brennen).

(4) Und beim Krankenbesuch soll der Priester mit weißen Kleidern gehen und fromm den Leib unseres Herrn tragen.

(5) Und ein Diakon oder ein Subdiakon oder ein Akolyth soll vorangehen und eine Laterne mit einer brennenden Kerze und einen Weihwasserkessel tragen.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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III. Die Ehre der Brüder, der Kirchendienst und die Aufnahme von Kranken

(1) Es ist auch festgesetzt, dass in der Kirche ihr Auftreten und ihr Lebenswandel ehrbar sei,

(2) d.h. dass Kleriker am Altar dem Priester in weißen Kleidern (= Alben) dienen, sei es ein Diakon oder ein Subdiakon oder wenn nötig, so tue es ein anderer Bruder, der vorgebildet ist.

(3) In der Kirche soll Tag und Nacht auch ein Licht sein (brennen).

(4) Und beim Krankenbesuch soll der Priester mit weißen Kleidern gehen und fromm den Leib unseres Herrn tragen.

(5) Und ein Diakon oder ein Subdiakon oder ein Akolyth soll vorangehen und eine Laterne mit einer brennenden Kerze und einen Weihwasserkessel tragen.

Die Ordensregel Raymond de Puys

Das 3. Kapitel der Johanniterregel zählt zu ihrem Proprium.

Die pastorale und sakramentale Dimension des Krankendienstes sind keine optionalen Zusätze,vielmehr sind priesterliche Krankenbesuche und Krankenkommunion ein selbstverständliches und gar primäres Element der ganzheitlichen Pflege.

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Die Ordensregel Raymond de Puys

Im Johanniterorden wird die Nächstenliebe als Gottesdienst verstanden. Der „hospes“ (=Gast), dem die Hospitalität gilt, ist Christus,der uns in den Kranken begegnet.

Das Hospital versteht sich als „communio sanctorum“:

Gott

Ich Kranke

1. Gott schenkt mir seine Liebe und sendet mich2. Ich helfe dem Kranken3. und begegne im Kranken dem (leidenden) Herrn4. Der Kranke erfährt meine Hilfe5. und begegnet damit dem [heil(ig)enden] Herrn6. Und wird heil(ig) im Eins-Sein mit Gott.Damit wird das Hospital ein Ort der Heilserfahrung, die Hospital-Gemeinschaft eine „Gemeinschaft der Heiligen“ und die Hospitalität zum Heils-Ereignis.

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Die Ordensregel Raymond de Puys

Der Johanniterorden war der erste Orden, der sich die Hospitalität zur Hauptaufgabe gemacht hat.

Er ist die älteste und war jahrhundertelang die einzige reguläre Hilfsinstitution des Abendlandes.

Vorläufer waren

• die römischen Valetudinarien zur Pflege erkrankter Sklaven, um deren Arbeitskraft zu erhalten und

• die Xenodochien, die aufgrund einer Empfehlung des Konzils von Nicäa 325 im Laufe der Zeit in großer Zahl von den Bischöfen zur Pflege von Kranken und Alten eingerichtet wurden,

aber der Johanniterorden ist die erste Ordensgemeinschaft, deren zentrale Aufgabe und Ausrichtung die Armen- und Krankenpflege war und der diesen Dienst in großem Umfang betrieb.

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Die Ordensregel Raymond de Puys

Die Johanniterregel kennt noch kein Hospitalitäts-Gelübde.

Erst das Gewohnheitsrecht des Ordens um 1239 schildert im 121. Kapitel das Aufnahmezeremoniell für die Neueintretenden.

Hier heißt es:

„Ihr versprecht und gelobet Gott und Unserer Lieben Frau, wie auch unserem gnädigen Herrn, dem Hl. Johannes dem Täufer, • im Gehorsam zu leben und zu sterben – das bedeutet:

einem jeden Souverän, den Gott Euch geben wird, gehorsam zu sein.

• Dazu versprecht Ihr, keusch zu leben bis in den Tod. • Auch versprecht Ihr ohne Eigentum zu leben.• Aber noch ein weiteres Versprechen legen wir ab,

welches sonst niemand leistet: denn Ihr versprecht Diener und Sklave zu sein unseren Herren Kranken.“

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IV. Die Reisen der Brüder und das Verhalten Frauen gegenüber

(1) Wenn aber die Brüder durch die Städte oder die Kastelle gehen, so gehen sie nicht allein, sondern zu zweit oder zu dritt miteinander,

(2) und sie sollen nicht gehen, mit wem immer sie wollen, sondern mit denen der Obere ihnen zu gehen befiehlt.

(3) Und sobald sie dort angekommen sind, wohin sie wollen, bleiben sie stehen.

(4) An ihrem Auftreten, an ihrem Lebenswandel und an all ihren Sachen soll nichts geschehen, worüber jemand Ärgernis nehmen kann, wie das ihrer Heiligkeit (= hl. Stand) wohl geziemt.

(5) Auch wenn sie im Hause oder in der Kirche sind oder dort, wo Frauen sind, da sollen sie auch ihre Schamhaftigkeit (Anstand) bewahren.

(6) Frauen jedoch sollen weder ihren Kopf noch ihre Füße waschen noch ihr Bett machen.

(7) Unser Herr, der in seinen Heiligen wohnt, behüte sie auf diese Weise. Amen.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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V. Das Almosensammeln

(1) Um für die heiligen Armen Almosen zu sammeln, sollen sich geistliche Personen, Kleriker- und Laienbrüder, auf den Weg machen.

(2) Wenn sie eine Herberge suchen, so gehen sie zu einer Kirche oder zu einer anderen ehrbaren Person und erbitten um Gottes willen etwas für ihren Lebensunterhalt und kaufen nichts anderes.

(3) Finden sie niemand, der ihnen etwas gibt, so kaufen sie maßvoll ein einziges Essen, wovon sie leben können.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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V. Das Almosensammeln

(1) Um für die heiligen Armen Almosen zu sammeln, sollen sich geistliche Personen, Kleriker- und Laienbrüder, auf den Weg machen.

(2) Wenn sie eine Herberge suchen, so gehen sie zu einer Kirche oder zu einer anderen ehrbaren Person und erbitten um Gottes willen etwas für ihren Lebensunterhalt und kaufen nichts anderes.

(3) Finden sie niemand, der ihnen etwas gibt, so kaufen sie maßvoll ein einziges Essen, wovon sie leben können.

Die Ordensregel Raymond de Puys

Kapitel 5 der Johanniterregel zählt ebenfalls zu ihrem Proprium.

Auch der Begriff „heilige Arme“ ist eine Novität welche die Johanniterregel eingeführt hat:

Der Kranke ist in der Spiritualität des Johanniterordensein vollwertiges Mitglied in der „Gemeinschaft der Heiligen“ des Hospitals.

Wilhelm de Ferrariis und Raoul le Funs (1165 – 1172) verwenden den Begriff „heilige Arme“ später.

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VI. Die Verwendung der Almosen

(1) Und sie nehmen von dem Almosen weder Land noch Pfand (Bürgschaft), außer dass sie es ihrem Oberen mit einer Urkunde (= einem Schriftwerk) zurückgeben und dass es auch der Obere mit einem (Begleit-) Schreiben den Armen des Spitals sendet.

(2) Und der Obere soll von allen Häusern den dritten Teil von Brot, Wein und jeglicher Nahrung (Speise) erhalten,

(3) und was darüber vorhanden ist, das soll er zum Almosen legen und mit seiner Schrift (-lichen Bestätigung) den Armen nach Jerusalem senden.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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VI. Die Verwendung der Almosen

(1) Und sie nehmen von dem Almosen weder Land noch Pfand (Bürgschaft), außer dass sie es ihrem Oberen mit einer Urkunde (= einem Schriftwerk) zurückgeben und dass es auch der Obere mit einem (Begleit-) Schreiben den Armen des Spitals sendet.

(2) Und der Obere soll von allen Häusern den dritten Teil von Brot, Wein und jeglicher Nahrung (Speise) erhalten,

(3) und was darüber vorhanden ist, das soll er zum Almosen legen und mit seiner Schrift (-lichen Bestätigung) den Armen nach Jerusalem senden.

Die Ordensregel Raymond de Puys

Kapitel 6 zählt ebenfalls zum Proprium der Johanniterregel.

Almosen an „die Armen des Spitals“ nach Jerusalem zu senden war von jeher die als „Responsionen“ bezeichnete Mitverantwortlichkeit der Ordensniederlassungen für das Mutterhaus, das Spital zu Jerusalem.

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VII. Die Predigt- und Sammelreisen

(1) Es sollen (keine) Brüder von keinen Häusern weggehen, um zu predigen oder das Almosen einzusammeln, außer allein diejenigen, die der Obere und das Kapitel dazu benennen.

(2) die Brüder, die ausziehen, um das Almosen einzusammeln, sollen (dort) aufgenommen werden, in welches Haus sie kommen, und nehmen am Lebensunterhalt teil, wie ihn die Brüder unter sich haben und verlangen weiterhin nichts.

(3) Sie sollen ein Licht mit sich führen, und wo auch immer sie Herberge nehmen, da sollen sie es in der Nacht vor sich brennen lassen.

Die Ordensregel Raymond de Puys

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VIII. Die Bekleidung und das Fasten

(1) Weiterhin verwehren (verbieten) wir den Brüdern, eisen (= rost)braunes und gelbbraunes Baumwolltuch (= Barchent) und Pelze von wilden Tieren anzuziehen.

(2) Sie sollen auch nicht mehr als zweimal am Tage essen und an jedem Mittwoch und Samstag von da an, wenn man das Alleluja ablegt (= Septuagesima, d.h. Vorfastenzeit), bis an Ostern sollen sie kein Fleisch essen, ausgenommen die Brüder, die schwach und krank sind.

(3) Auch sollen sie nicht nackt, sondern in Leinenkleidung oder in Flachsröcken liegen (= schlafen).

Die Ordensregel Raymond de Puys

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IX. Die Strafe für Unzucht der Brüder

(1) Und wenn ein Bruder, was Gott verhüten wolle, in Unkeuschheit gefallen ist, so büße er in Verborgenheit, wenn er heimlich gesündigt hat, und man soll ihm eine angemessene Buße verordnen.

(2) Wird er aber aufgegriffen und die Wahrheit öffentlich bekannt, soll man ihn im selben Dorfe, in dem er gesündigt hat, am Sonntag nach der ersten Messe, wenn das Volk aus der Kirche herausgeht, ausziehen, dass es alle sehen, und er soll auf Anweisung seines Oberen von einem Kleriker geschlagen werden, wenn der, der gesündigt hat, ein Kleriker ist.

(3) Ist es aber ein Laie, soll er von einem Kleriker oder von einem, dem es der Kleriker empfiehlt, aufs härteste mit Gärten oder Riemen geschlagen werden und er soll aus der ganzen Gemeinschaft des Ordens und der Brüder verstoßen werden.

(4) Wenn danach Gott sein Herz erleuchtet und er wieder zum Hause der Armen kommt und er bekennt, dass er schuldig und ein Sünder sei und Gottes Gesetze übertreten habe und Besserung verspricht, so soll er wieder aufgenommen werden und es soll ihm eine würdige Buße auferlegt werden.

(5) Das ganze Jahr über soll er in der Stellung eines fremden Mannes gehalten werden und in dieser Zeit sollen die Brüder seine Besserung beobachten und später das tun, was für ihn das beste zu sein scheint.

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X. Die Strafe bei Streitigkeiten und unerlaubtem Verlassen des Hauses

(1) Gerät ein Bruder mit einem anderen in Streit und kommt das Geschrei vor den Komtur, so soll er sieben Tage lang Buße tun und am Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot fasten und ohne Tisch und Tischtuch auf dem Boden essen.

(2) Kommt es aber vor, dass ein Bruder auf den anderen einsticht, soll man ihm vierzehn Tage Buße auferlegen, jeden Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot.

(3) Verlässt er (= einer) das Haus oder den Oberen, dem er anvertraut wird, eigenwillig gegen den Willen seines Oberen und kommt er danach wieder zurück, so soll er vierzehn Tage lang auf dem Boden essen und an jedem Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot fasten,

(4) und er bleibe auch ebenso lange in der Stellung eines Fremdlings, die Zeit, so lange er draußen gewesen ist, es sei denn, dass die Vorstandschaft verfügt, (die Länge der Zeit) zu mindern.

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XI. Das Stillschweigen

(1) Bei Tische soll, wie der Heilige Apostel spricht, jeder sein Brot in Stillschweigen essen,

(2) und nach der Komplet trinke er nichts außer pures Wasser,

(3) und in ihren Betten sollen die Brüder Stillschweigen bewahren.

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XII. Das Vorgehen bei unordentlichem Verhalten eines Bruders

(1) Wenn es der Fall ist, dass sich ein Bruder unordentlich verhält und wird er von seinem Oberen bestraft oder von anderen Brüdern zwei oder dreimal beanstandet und will er sich nach den Ermahnungen durch die Einflüsterungen des Teufels nicht bessern, soll er zu uns mit einem Schreiben, in dem seine Schuld verzeichnet ist, geschickt werden.

(2) Man soll ihm eine bescheidene Kost (= Reiseverpflegung) mitgeben, dass er zu uns kommen kann und dass wir ihn richten (über ihn entscheiden).

(3) Niemand schlage Diener, die ihm anvertraut sind, außer der Obere des Hauses und Brüder vollziehen eine Strafe vor aller Augen an ihm.

(4) In jedem Fall soll man das Recht des Hauses voll und ganz einhalten.

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XIII. Das Vorgehen beim Entdecken von (unerlaubtem) Besitz bei einem Bruder

(1) Wenn es vorkommt, dass irgendein Bruder, der ohne Eigentum sein sollte, bei seinem Tode Eigentum hat, das er zu Lebzeiten seinem Oberen nicht vorgezeigt hat, für den sollen keine Gottesdienste gehalten werden, nur soll man ihn begraben wie einen Sträfling.

(2) Hat er zu Lebzeiten und bei voller Gesundheit Eigentum, das er vor seinem Oberen verborgen hielt und das dann bei ihm gefunden wird, so soll man ihm sein Eigentum an den Hals binden, und er soll durch das Spital zu Jerusalem oder durch die anderen Häuser, wo er lebt, nackt geführt werden und soll von einem Kleriker geschlagen werden, wenn er ein Kleriker ist.

(3) Ist er aber ein Laie, so schlage ihn ein anderer, dem es geboten wird, und er sitze vierzig Tage auf der blanken Erde und faste jeden Mittwoch und Freitag bei Wasser und Brot.

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XIV. Das Totenoffizium

(1) Und was auch sehr notwendig ist, so gebieten wir euch allen, die Anordnungen für alle, die von hinnen scheiden (= sterben), in allen Häusern einzuhalten.

(2) In welchem Hause sie sterben, da soll man dreißig Messen singen für die Seele des toten Bruders.

(3) Zur ersten Messe soll ein jeder Bruder, der anwesend ist, eine Kerze mit einem Pfennig opfern.

(4) Wie viel Pfennige es auch sind, man soll sie armen Leuten geben.

(5) Und der Priester, der alle Messen singt, soll seine Kost die Tage über erhalten, wenn er nicht dem Hause angehört.

(6) Sobald das Offizium vollbracht wird, soll ihm der Obere Gutes erweisen.

(7) Alle Kleider des toten Bruders soll man armen Leuten geben. (8) Und die Brüder, die Priester sind, sollen, wenn sie die Messe

singen, ihr Gebet zu unserem Herrn Jesus Christus für seine Seele verrichten.

(9) Ein jeder Kleriker soll für ihn einen Psalter beten und ein jeder Laie fünfzig Vaterunser.

(10) Auch soll man über andere Verfehlungen und über alle Angelegenheiten im Kapitel entscheiden und gerecht urteilen.

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XV. Mahnung zum Eifer

(1) Und wir gebieten alle diese Vorschriften, sowie wir sie erlassen haben, im Namen des allmächtigen Gottes und der heiligen Maria und des heiligen Johannes und der heiligen Armen, mit höchstem Eifer einzuhalten.

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XVI. Die Aufnahme und Pflege der "Herren Kranken"

(1) Kommt ein Kranker in das Haus, dem der Spitalmeister das Recht verleiht und die Erlaubnis gibt, ein Spital zu unterhalten, so soll dieser aufgenommen werden.

(2) Zuerst soll er dem Priester seine Sünden beichten und soll geistlich betreut werden [d.h. die HI.(Kranken-) Kommunion empfangen].

(3) Dann soll er zum Bett getragen werden und wie ein Herr nach des Hauses Möglichkeit alle Tage liebevoll gespeist werden, noch ehe die Brüder essen.

(4) Und an allen Sonntagen soll die Epistel und das Evangelium im Krankenhaus gelesen werden und während des Umgangs (Prozession) soll der Kranke mit Weihwasser besprengt werden.

(5) Wenn es vorkommt, dass einer der Brüder, welche die Häuser im Lande betreuen, gegen den Willen des Oberen das Gut der heiligen Armen irgendeiner weltlichen Person weggibt, so soll er aus aller Gemeinschaft der Brüder ausgestoßen werden.

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XVI. Die Aufnahme und Pflege der "Herren Kranken"

(1) Kommt ein Kranker in das Haus, dem der Spitalmeister das Recht verleiht und die Erlaubnis gibt, ein Spital zu unterhalten, so soll dieser aufgenommen werden.

(2) Zuerst soll er dem Priester seine Sünden beichten und soll geistlich betreut werden [d.h. die HI.(Kranken-) Kommunion empfangen].

(3) Dann soll er zum Bett getragen werden und wie ein Herr nach des Hauses Möglichkeit alle Tage liebevoll gespeist werden, noch ehe die Brüder essen.

(4) Und an allen Sonntagen soll die Epistel und das Evangelium im Krankenhaus gelesen werden und während des Umgangs (Prozession) soll der Kranke mit Weihwasser besprengt werden.

(5) Wenn es vorkommt, dass einer der Brüder, welche die Häuser im Lande betreuen, gegen den Willen des Oberen das Gut der heiligen Armen irgendeiner weltlichen Person weggibt, so soll er aus aller Gemeinschaft der Brüder ausgestoßen werden.

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Die Johanniterregel setzt die pastoral-sakramentale Hilfe für die Kranken (durch das Sakrament der Versöhnung und der Eucharistie/Krankenkommunion)

als vorrangige Pflicht fest.

Dann erst wird der Kranke stationär aufgenommen und„Quasi dominus“ (wie ein/der Herr) alle Tage liebevoll gestärkt und erfrischt (lat. „reficiantur“).

Sonntägliche Schriftlesungen und Prozession mit Asperges sind weitere Elemente der seelsorgerischen Betreuung.

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XVI. Die Aufnahme und Pflege der "Herren Kranken"

(1) Kommt ein Kranker in das Haus, dem der Spitalmeister das Recht verleiht und die Erlaubnis gibt, ein Spital zu unterhalten, so soll dieser aufgenommen werden.

(2) Zuerst soll er dem Priester seine Sünden beichten und soll geistlich betreut werden [d.h. die HI.(Kranken-) Kommunion empfangen].

(3) Dann soll er zum Bett getragen werden und wie ein Herr nach des Hauses Möglichkeit alle Tage liebevoll gespeist werden, noch ehe die Brüder essen.

(4) Und an allen Sonntagen soll die Epistel und das Evangelium im Krankenhaus gelesen werden und während des Umgangs (Prozession) soll der Kranke mit Weihwasser besprengt werden.

(5) Wenn es vorkommt, dass einer der Brüder, welche die Häuser im Lande betreuen, gegen den Willen des Oberen das Gut der heiligen Armen irgendeiner weltlichen Person weggibt, so soll er aus aller Gemeinschaft der Brüder ausgestoßen werden.

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Die Johanniterregel erwähnt noch nicht den späteren Brauch, im Krankensaal selbst einen Altar zu haben, oder zu mindestens in Sicht- und Hörweite, sodass die Kranken in ihren Betten unmittelbar an der Hl. Messe teilnehmen können.

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XVII. Die brüderliche Zurechtweisung

(1) Auch wenn zwei oder mehr Brüder beisammen sind, und führt einer unter ihnen einen schändlichen Lebenswandel, so soll der andere Bruder ihn weder vor den Leuten noch vor dem Prior in einen schlechten Ruf bringen, sondern er soll ihn zuerst selber zurechtweisen und ermahnen, dass er sich bessere,

(2) will er aber seine Gesinnung nicht verbessern, so kann der Bruder noch einen oder zwei Brüder dazu nehmen und sie sollen zum zweiten Mal den Bruder, der sich nicht wohlverhält, ermahnen, dass er sein Leben bessere.

(3) Tut er das, so sollen sie darüber froh sein und sie sollen seinetwegen Gott loben.

(4) Ist es aber der Fall, dass er sich nicht bessern will, so sollen sie vertraulich (heimlich) Leben und Schuld des Bruders bei der Vorstandschaft vorbringen.

(5) Danach geschieht mit ihm, was der Obere will.

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XVIII. Die Beschuldigung eines anderen Bruders

(1) Doch kein Bruder soll seinen anderen Bruder beschuldigen, es sei denn, er könne es wohl beweisen.

(2) Tut er es aber, ist er kein guter Bruder, und er soll die Strafe erleiden, die der angeschuldigte Bruder hätte leiden müssen, sobald es hätte bewiesen werden können.

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(1) Weiterhin sollen alle Brüder in allen Häusern, die sich jetzt oder später Gott und dem heiligen Spital zu Jerusalem weihen, (sollen) Kreuze auf ihrer Brust, an den Umhängen und an den Mänteln zu Ehren unseres Herrn (und) Gottes tragen,

(2) dass Gott um des gleichen Zeichens willen, des Glaubens, der Werke und des Gehorsams uns behüte und vor des Teufels Gewalt in dieser und der künftigen Welt uns beschirme an Seele und Leib zusammen mit allen Christenmenschen, die uns Wohltaten spenden.

Amen.

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XIX. Das Tragen des Kreuzes auf der Kleidung

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Was bedeuten die Johanniterregel und ihre Inhalte für uns heute?

Jeder, der sich Johanniter oder Malteser nennen darf, egal ob als Mitglied des Ordens oder eines der Hilfsdienste des Ordens, übernimmt das großartige historische Erbe und mit ihm das Privileg• Diener und Sklave

zu sein für unsere Herren Kranken

• Christus zu vergegenwärtigen für die Kranken

• Christus zu begegnen in den Kranken.

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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Besuchen Sie bitte auch meine englische Internet-Publikation

Blessed Gérard Tonque and his "Everlasting Brotherhood":

The Order of St. Johnhttp://blessed-gerard.org/