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Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshs ( für das Land Nordrhein-Westfalen Veassungsgerichtshof NRW Postfach 6309 48033 Münster Landtag Nord rhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LA N D T A H G E1 N ESTFALE N NOROR 16. A HLPER\O D E VORLAGE 16/ 2 Q�:�;"�.':,' In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren Hausanschrift Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster Telefon (0251) 505-0 Durchwahl (0251) 505-250 Telefax (0251) 505-253 e-mail: [email protected] Datum: 9. Dezember 2014 Geschäſts-Nr.: VerfGH 34/14 (Bitte bei allen Schreiben angeben) wegen der Behauptung der Gemeinde Alpen sowie weiterer 71 Städte und Gemeinden, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03.12.2013 (GV. NRW. S. 726) eingeführte Solidaritätsumlage verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbst- verwaltung, - VeGH 34/14 - übersende ich als Anlage einen Abdruck der Veassungsbeschwerde vom 5. De- zember 2014, die am gleichen Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Das Verfahren wird unter dem o.g. Aktenzeichen geführt. Gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 48 VerfGHG gebe ich Gelegenheit, bis zum 31. 2015 zu der Verfassungsbeschwerde Stel lung zu nehmen. Ich bitte, künftige Eingaben in dieser Sache in 14 Exemplaren einzureichen. Dr. Brandts I Die umfangreichen Anlagen sind über das Dokumentenarchiv des Landtags abrufbar.

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Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs ( für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof NRW • Postfach 6309 • 48033 Münster

Landtag Nord rhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

LANDTAHGE1N \'JESTFALEN

NOROR •

16. \'JAHLPER\ODE

VORLAGE 16/ 2 Q�:��;"�.':,'

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

Hausanschrift Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster Telefon (0251) 505-0 Durchwahl (0251) 505-250 Telefax (0251) 505-253 e-mail: [email protected]

Datum: 9. Dezember 2014

Geschäfts-Nr.: VerfGH 34/14 (Bitte bei allen Schreiben angeben)

wegen der Behauptung der Gemeinde Alpen sowie weiterer 71 Städte und

Gemeinden,

die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom

03.12.2013 (GV. NRW. S. 726) eingeführte Solidaritätsumlage verletze die

Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbst­

verwaltung,

- VerfGH 34/14 -

übersende ich als Anlage einen Abdruck der Verfassungsbeschwerde vom 5. De­

zember 2014, die am gleichen Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist.

Das Verfahren wird unter dem o.g. Aktenzeichen geführt.

Gemäß § 52 Abs. 3 i .V. m . § 48 VerfGHG gebe ich Gelegenheit, bis zum 31. März

2015 zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen .

Ich bitte, künftige Eingaben in dieser Sache in 14 Exemplaren einzureichen.

Dr. Brandts

I Die umfangreichen Anlagen sind über das Dokumentenarchiv des Landtags abrufbar.

"

2

Beglaubigt

Schmid, VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

____________________ '"' ,C.;"''' '

11 �; ' __ DR. GANTEFÜHRER, MARQUARDT & PARTNER

Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner mbB Poststraße 1-3 . 40213 Dusseldorf

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 481 43 Münster

1 .

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

05. Dezember 201 4 00510-11 Wa 21 00595 (bitte stets angeben) Sekretariat: Kristian Luce Tel: 0211/8989-122 E-Mail: [email protected]

Venassungsbeschwerde

der Gemeinde Alpen, vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus­

straße 5, 4651 9 Alpen,

der Gemeinde Altenberge, vertreten durch den Bürgermeister,

Kirchstraße 25, 48341 Altenberge,

der Hansestadt Attendorn, vertreten durch den Bürgermeister, Köl­

ner Str. 1 2 , 57439 Attendorn,

der Stadt Bad Honnef, vertreten durch den Bürgermeister, Rat­

hausplatz 1 , 53604 Bad Honnef,

der Stadt BIomberg, vertreten durch den Bürgermeister, Markt­

platz 1 , 32825 BIomberg,

der Gemeinde Burbach, vertreten durch den Bürgermeister, Ei­

cher Weg 1 3, 57299 Burbach,

der Stadt Drolshagen, vertreten durch den Bürgermeister, Hage­

ner Straße 9, 57489 Drolshagen,

der Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbür­

germeister, Marktplatz 1 , 40200 Düsseldorf,

Dr. Felix Ganteführer* Rechtsanwalt. WIrtschaftsprufer.

Steuerberater, Fachanwalt fur

Steuerrecht

Dipl.-Ök. H. jürgen Marquardt* Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Kersten M. Winter Steuerberater

Bernd RÜhland, LL.M. Rechtsanwalt, Steuerberater,

Fachanwalt fur Steuerrecht

lic. rer. pol. Hanno Klümpen WIrtschaftsprufer, Steuerberater

Dipl.-Finw. (FH) Roland Moskat Steuerberater

Dipl.-Kff. Claudia Stork Wlrtschaftsprufenn, Steuerberatenn

Michael Breuer* Steuerberater

Axel Kleinschmidt Rechtsanwalt

Dr. jörg Wacker Rechtsanwalt

Dr. Lutz Starek Rechtsanwalt

Dr. jochen Kissling Rechtsanwalt

johann F. Burchard" Rechtsanwalt

• angestellt nach § 58 StBerG / § 43a WPO ** angestellter Rechtsanwalt

Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner mbB WIrtschaftsprufer

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Amtsgencht Essen PR 2965

- 2 -

9 . der Stadt Ennepetal , vertreten durch den Bürgermeister, Bismarckstraße 21 , 58256

Ennepetal ,

1 0. der Gemeinde Ense, vertreten durch den Bürgermeister, Am Spring 4, 59469 Ense,

1 1 . der Gemeinde Erndtebrück, vertreten durch den Bürgermeister, Taistraße 27, 57339

Erndtebrück,

1 2. der Stadt Erwitte, vertreten durch den Bürgermeister, Am Markt 1 3, 59597 Erwitte,

1 3. der Stadt Espelkamp, vertreten durch den Bürgermeister, Wilhelm-Kern-Platz 1 , 32339

Espelkamp,

1 4. der Gemeinde Everswinkel, vertreten durch den Bürgermeister, Am Magnusplatz 30,

48351 Everswinkel,

1 5. der Stadt Frechen, vertreten durch den Bürgermeister, Johann-Schmitz-Platz 1- 3,

50226 Frechen,

1 6 . der Stadt Grevenbroich, vertreten durch die Bügermeisterin, Am Markt 2,

41 51 5 Grevenbroich,

1 7. der Stadt Gronau, vertreten durch die Bürgermeisterin, Konrad-Adenauer-Straße 1 ,

48599 Gronau,

1 8. der Stadt Haan, vertreten durch den Bürgermeister, Kaiserstraße 85, 42781 Haan,

1 9. der HallelWestfalen, vertreten durch d ie Bürgermeisterin , Graebestraße 24,

33790 HallelWestfalen,

20. der Stadt Harsewinkel, vertreten durch die Bürgermeisterin , Münsterstraße 1 4,33428

Harsewinkel,

2 1 . der Gemeinde Heek, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 60,

486 1 9 Heek,

22. der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, vertreten durch den Bürgermeister, Am Rathaus 1 ,

33442 Herzebrock-Clarholz,

23. der Stadt H ilchenbach, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 1 3,

57271 Hilchenbach,

24. der Stadt Hilden, vertreten durch die Bürgermeisterin, Am Rathaus 1 , 40721 Hilden,

25. der Stadt Kempen, vertreten durch den Bürgermeister, Buttermarkt 1 , 47906 Kempen,

26. der Gemeinde Kirchhundem, vertreten durch den Bürgermeister, Hundemstraße 35,

57399 Kirchhundem,

- 3 -

27. der Gemeinde Kirchlengern, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1 , 32268

Kirchlengern,

28. der Stadt Kreuztal , vertreten durch den Bürgermeister, Siegener Straße 5,

57223 Kreuztal,

29. der Gemeinde Langenberg, vertreten durch die Bürgermeisterin, Klutenbrinkstraße 5,

33449 Langenberg,

30. der Stadt Langenfeld (Rheinland), vertreten durch den Bürgermeister, Konrad-Adenauer­

Platz 1 , 40764 Langenfeld,

31 . der Stadt Meckenheim, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 22, 53340

Meckenheim,

32. der Stadt Meerbusch, vertreten durch die Bürgermeisterin, Dorfstraße 20,

40667 Meerbusch,

33. der Stadt Meinerzhagen, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 9 - 15

58540 Meinerzhagen,

34. der Stadt Monheim am Rhein, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 2,

40789 Monheim am Rhein,

35. der Stadt Neuenrade, vertreten durch den Bürgermeister, Alte Burg 1 , 58809 Neuenra­

de,

36. der Gemeinde Neunkirchen, Kreis Siegen-Wittgenstein, vertreten durch den Bürgermeis­

ter, Bahnhofstraße 3, 57290 Neunkirchen,

37. der Stadt Neuss, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 2, 41 460 Neuss,

38. der Gemeinde Odenthai, vertreten durch den Bürgermeister, Bergisch-Gladbacher-

Straße 2, 5 1 51 9 Odenthai,

39. der Stadt Oelde, vertreten durch den Bürgermeister, Ratsstiege 1 , 59302 Oelde,

40. der Stadt Olsberg, vertreten durch den Bürgermeister, Bigger Platz 6 , 59939 Olsberg,

41 . der Stadt Plettenberg, vertreten durch den Bürgermeister, Grünestraße 12,

58840 Plettenberg,

42. der Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister, Sohlstättenstraße 33, 40880

Ratingen,

43. der Stadt Rheda-Wiedenbrück, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1 3,

33378 Rheda-Wiedenbrück,

- 4 -

44. der Stadt Rietberg, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 31 ,

33397 Rietberg ,

45. der Gemeinde Rödinghausen, vertreten durch den Bürgermeister, Heerstraße 2, 32289

Rödinghausen,

46. Gemeinde Roetgen, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstraße 55,

521 59 Roetgen,

47. der Gemeinde Schalksmühle, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1 , 58579

Schalksmühle,

48. der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstr. 2,

33758 Schloß Holte-Stukenbrock,

49. der Stadt Sendenhorst, vertreten durch den Bürgermeister, Kirchstraße 1 ,

48324 Sendenhorst,

50. der Gemeinde Steinhagen, vertreten durch den Bürgermeister, Am Pulverbach 25,

33803 Steinhagen,

51 . der Stadt Straelen , vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 1 ,

47638 Straelen,

52. der Stadt Verl, vertreten durch den Bürgermeister, Paderborner Str. 5 , 3341 5 Verl,

53. der Gemeinde Wachtendonk, vertreten durch den Bürgermeister, Weinstraße 1 , 47669

Wachtendonk,

54. der Gemeinde Wenden, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstraße 75, 57482

Wenden,

55. der Stadt Wermelskirchen, vertreten durch den Bürgermeister, Telegrafenstraße 29-33,

42929 Wermelskirchen,

56. der Stadt Wetter, vertreten durch den Bürgermeister, Kaiserstraße 1 70, 58300 Wetter

(Ruhr),

57. der Stadt Wiehl , vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 1 , 51 674 Wiehl ,

58. der Stadt Willich, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstr. 6 , 47877 Willich­

Neersen ,

59. der Gemeinde Wilnsdorf, vertreten durch die Bürgermeisterin , Marktplatz 1 ,

57234 Wilnsdorf,

60. der Stadt Borgholzhausen, vertreten durch den Bürgermeister, Schulstraße 5,

33829 Borgholzhausen,

- 5 -

61 . der Stadt Elsdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Gladbacher Straße 1 1 1 ,

501 89 Elsdorf,

62. der Stadt Freudenberg, vertreten durch den Bürgermeister, M6rer Platz 1 , 57258 Freu­

denberg,

63. der Gemeinde Hövelhof, vertreten durch den Bürgermeister, Schloßstraße 14,

331 61 Hövelhof,

64. der Gemeinde Inden, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 1 , 52459 Inden,

65. der Gemeinde Jüchen, vertreten durch den Bürgermeister, Am Rathaus 5, 41 363 Jü­

ehen,

66. der Stadt Lennestadt, vertreten durch den Bürgermeister, Thomas-Morus-Platz 1 ,

57368 Lennestadt-Altenhundem,

67. der Stadt Linnich, vertreten durch den Bürgermeister, Rurdorfer Straße 64, 52441 Lin­

nich,

68. der Stadt Rheinberg, vertreten durch den Bürgermeister, Kirchplatz 10, 47495 Rhein­

berg ,

69. der Stadt Stadtlohn, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 3, 48703 Stadtlohn,

70. der Gemeinde Wachtberg, vertreten durch die Bürgermeisterin , Rathausstraße 34,

53343 Wachtberg,

71 . der Stadt Werther (Westf. ), vertreten durch die Bürgermeisterin , Mühlenstraße 2,

33824 Werther (Westf. )

72. der Stadt Wülfrath, vertreten durch die Bürgermeisterin, Am Rathaus 1 , 42489 Wülfrath,

- Beschwerdeführerinnen -

gegen

das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03.12.2013 (GV.NRW. 2013, Seite 726, verkündet am 11.12.2013)

bestellen wir uns für die Beschwerdeführerinnen und überreichen anliegend entsprechende

Originalvollmachten. Wir erheben hiermit für die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbe­

schwerde und beantragen,

- 6 -

festzustellen, dass § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2 Abs. 4 bis 6 des Stärkungs­paktgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungs­paktgesetzes vom 03.12.2013 (GV.NRW. 2013, Seite 726, verkündet am 11.12.2013) mit dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar und nichtig sind.

Hilfsweise regen wir an,

gemäß Art. 1 00 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2 Abs. 4 bis

6 des Stärkungspaktgesetzes d ie Vorschriften der Art. 1 06 Abs. 5, 5a und 6 GG

und/oder die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 2 bis 4 und §§ 5a bis 5c des Ge­

meindefinanzreformgesetzes (GFRG), der §§ 1 , 22 bis 24 Grundsteuergesetz (GrStG)

und/oder der §§ 1 , 28 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verletzen .

I. Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit der vorl iegenden Verfassungsbeschwerde ge­

gen die Einführung einer sogenannten "Solidaritätsumlage" im Rahmen des nordrhein­

westfälischen Stärkungspaktgesetzes (nachfolgend kurz StPaktG). Mit der Solidaritätsumlage

entzieht der Landesgesetzgeber den Beschwerdeführerinnen als sog. abundanten Gemein­

den in den Jahren 201 4 bis 2022 Finanzmittel in Höhe von insgesamt EUR 775,523 Mio . , um

diese Finanzmittel solchen Gemeinden zuzuweisen, die sich in einer "schwierigen Haushalts­

situation,,1 befinden.

Mit der Erhebung einer solchen Umlage verletzt der Landesgesetzgeber gleich in mehrfacher

Hinsicht das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen, konkret ihre

Finanzhoheit:

• Zum einen verstoßen die angegriffenen Regelungen über die Solidaritätsumlage offen­

kundig gegen Vorgaben des Grundgesetzes sowie des einfachen Bundesrechts, die für

die kommunale Finanzausstattung bindend sind. Denn die Solidaritätsumlage entzieht

1 vgl. § 1 Satz 1 StPaktG.

- 7 -

den Gemeinden Finanzmittel , die ihnen durch Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG in Verbindung

mit den einfachgesetzlichen Regelungen des Gemeindefinanzreformgesetzes, des Ge­

werbesteuergesetzes sowie des Grundsteuergesetzes bundesrechtlich zugewiesen

sind . Diese Vorschriften sichern den Gemeinden von Verfassungs wegen individuelle

Ertragshoheiten zu. Den Gemeinden sind d iese Steuererträge individuell zur autonomen

Verfügung gewährleistet - dem Landesgesetzgeber steht weder die Gesetzgebungs­

kompetenz noch die materiell-rechtliche Befugnis zu, in dieses System der bundesrecht­

lichen Individualverteilung einzugreifen. In Streit steht damit eine Regelung, d ie gerade­

zu exemplarisch fü r die fortschreitenden Übergriffe der Länder in bundesverfassungs­

rechtlich garantierte Gemeindeerträge steht - und die die durch Grundgesetzänderun­

gen und Bundesverfassungsgerichtsurteile maßgeblich gestärkte finanzwirtschaftliche

Unabhängigkeit und Verselbständigung der Kommunen geradezu ausblendet.

• Zum anderen verstoßen die angegriffenen Regelungen über die Solidaritätsumlage in

ihrer konkreten Ausgestaltung eklatant gegen gleich mehrere landesverfassungsrechtli­

che Grundprinzipien, und zwar gegen das Nivellierungs- bzw. Übernivell ierungsverbot,

gegen das Übermaßverbot sowie gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehand­

lung.

11. Einführung

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes ist diesem Schriftsatz beigefügt

als

Anlage BF 1,

das Stärkungspaktgesetz in seiner aktuell gültigen Fassung als

Anlage BF 2.

Die Gesetzesbegründung zur Zweiten Änderung (L T-Drs. 1 6/3968 und 1 6/4358) ist d iesem

Schriftsatz beigefügt als

- 8 -

Anlage BF 3.

Zur Untermauerung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführe­

rinnen ein finanzwissenschaftl iches Gutachten bei Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber von der Deut­

schen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer eingeholt. Das Gutachten mit dem

Titel "Kritische Analyse der Solidaritätsumlage im nord rhein-westfälischen Stärkungspaktge­

setz" ist als

Anlage BF 4

diesem Beschwerdeschriftsatz beigefügt (nachfolgend kurz "Gutachten Färber" ) .

Ferner haben die Beschwerdeführerinnen zur Frage der Vereinbarkeit der Solidaritätsumlage

NRW mit den maßgeblichen Vorschriften des Grundgesetzes zur bundesstaatlichen Finanz­

verfassung ein staatsrechtliches Gutachten bei Univ.-Prof. Dr. Dr. h .c. mult. Paul Kirchhof von

der Universität Heidelberg beauftragt. Das Gutachten mit dem Titel "Der verfassungsrechtliche

Konzeptionsfehler der Solidaritätsumlage nach dem StPaktG NRW" ist diesem Beschwerde­

schriftsatz als

Anlage BF 5

beigefügt ist (nachfolgend kurz "Gutachten Kirchhof' ).

Die Verfassungsbeschwerde begründen wir wie folgt:

111. Sachverhalt

Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat am 09. 1 2.201 1 das "Gesetz zur U nterstüt­

zung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinan-

- 9 -

zen (Stärkungspaktgesetz)" erlassen, mit dem das Land in den Jahren 201 1 bis 2020 Ge­

meinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsaus­

gleich ermöglichen will .

1. Entstehungsgeschichte des Gesetzes

Das ursprüngliche Stärkungspaktgesetz vom 09. 1 2.201 1 beruht auf den Erkenntnissen

eines finanzwissenschaftl ichen Gutachtens von Junkernheinrich und Lenk aus dem Jahr

201 1 . Die Gutachter hatten im Auftrag der Landesregierung NRW die finanzielle Situati­

onen der Kommunen in NRW analysiert und Lösungsmöglichkeiten für d ie konstatierte

kommunale Finanzmisere erarbeitet. Empfehlung der Gutachter war, dass zur Wieder­

herstellung dauerhaft tragfähiger Kommunalfinanzen Gemeinden mit strukturellen

Haushaltsdefiziten für einen Zeitraum von zehn Jahren Finanzmittel zur Verfügung ge­

stei lt werden. Hierfür regten die Gutachter auch einen "solidarischen Beitrag der kom­

munalen Famil ie" an, und zwar einerseits durch eine Vorwegentnahme beim kommuna­

len Finanzausgleich und andererseits durch eine Abundanzumlage2.

Diese Vorschläge griff der Landesgesetzgeber auf. Das Stärkungspaktgesetz in seiner

ursprüngl ichen Fassung vom 09. 1 2.201 13 sah vor, dass das Land den Kommunen in

den Jahren 201 1 bis 2020 Konsolidierungshilfen von jeweils EUR 350 Mio. pro Jahr aus

dem Landeshaushalt bereitstellt, § 2 Abs. 1 StPaktG. Ferner sollten zusätzliche Fi­

nanzmittel, sogenannte Komplementärmittel, ab dem Jahr 201 2 bereitgestellt werden,

die von den Kommunen selbst aufzubringen sind .

Dabei sah der Gesetzentwurf (LT-Drs 1 5/2859) vor, dass die Komplementärmittel in Hö­

he von EUR 65 Mio. im Jahr 201 2 und jeweils EUR 1 1 5 Mio. in den Jahren 201 3 bis

2020 durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse und im Übrigen in Höhe von

weiteren EUR 1 95 Mio. über eine Abundanzumlage erhoben werden sollten. Im weite­

ren Gesetzgebungsverfahren ist diese Regelung dann noch geringfügig geändert wor­

den, indem der Hinweis auf d ie künftige Abundanzumlage zunächst wieder gestrichen

2 Junkernheinrich/Lenk, Haushaltsausgleich und Schuldenabbau - Konzept zur Rückgewinnung kom­munaler Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen, 201 1 , Seite 243 ff. 3 GV.NRW 201 1 , Seite 662.

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- 1 0 -

und stattdessen allgemein formuliert wurde, die Finanzierung der weiteren Komplemen­

tärmittel von EUR 1 95 Mio. ab dem Jahr 2014 erfolge "nach Maßgabe der jeweil igen

Gemeindefinanzierungsgesetze" (§ 2 Abs. 3 Satz 3 des ursprüngl ichen Gesetzes). Mit

diesem Inhalt wurde das ursprü ngliche Stärkungspaktgesetz sodann am 09. 1 2.201 1 be­

schlossen.

Die - hier nicht näher interessierende - erste Änderung des Stärkungspaktgesetzes

durch Gesetz vom 1 6.07.201 3 regelte im Wesentlichen nur Verfahrensfragen .

Mit der den Gegenstand des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens bilden­

den Zweiten Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03. 1 2 .201 3 führte der Landes­

gesetzgeber dann mit § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6, Abs. 4 bis 7 StPaktG mit Wirkung zum

01 .01 .201 4 eine als Abundanzumlage ausgestaltete sog. "Solidaritätsumlage" ein.

Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 1 6/3968) vom 1 1 .09.201 3 hatte zunächst noch eine Solida­

ritätsumlage in Höhe von jährl ich EUR 1 81 ,578 Mio. vorgesehen. Auf einen Änderungs­

antrag der Fraktionen von SPD und Grünen4 und im Anschluss an eine Sachverständi­

genanhörung im zuständigen Kommunalpolitischen Ausschuss des Landtags wurde die

Solidaritätsumlage dann jedoch auf jährlich EUR 90,789 Mio. reduziert, die Aufbringung

des Differenzbetrages erfolgt nun aus dem Landeshaushalt. Die insoweit vom Landes­

haushalt übernommenen Mittel hat das Land jedoch in Höhe von EUR 20 Mio. jährlich,

für die Gesamtlaufzeit der Abundanzumlage von sieben Jahren also in Höhe von EUR

1 40 Mio . , ausweisl ich der Gesetzesbegründung lediglich kreditiert. Diese Mittel sind von

den Umlageverpflichteten der Jahre 2021 und 2022 zu zahlen. Folgl ich haben die durch

d ie Umlage verpflichteten Gemeinden nicht nur in den sieben Haushaltsjahren 2014 bis

2020 jeweils EUR 90,789 Mio . , sondern darüber hinaus auch noch weitere EUR 1 40 Mi­

o. für die Umlage aufzubringen. Das Gesamtaufkommen der Solidaritätsumlage beträgt

demnach über den vollständigen Erhebungszeitraum EUR 775,523 Mio.

Mit d iesem Inhalt ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes am

03. 1 2 .201 3 vom Landtag beschlossen und mit Gesetz- und Verordnungsblatt vom

4 Vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik, L T -Drs. 1 6/4358.

- 1 1 -

1 1 . 1 2.201 3 verkündet worden5 . Ausweislich von Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Än­

derung des Stärkungspaktgesetzes trat dieses Gesetz am 01 .01 .201 4 in Kraft.

2. Die Erhebung der Solidaritätsumlage im Einzelnen

Maßgebliche Vorschrift über die Erhebung der Solidaritätsumlage ist § 2 Abs. 4

StPaktG.

Die Umlage ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG von solchen Gemeinden aufzubringen,

bei denen nach Maßgabe der jewei ligen Gemeindefinanzierungsgesetze (GFG) die

Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindes­

tens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Umlageverpflichtet sind

demnach die sog. "abundanten" Gemeinden, die also im Wortsinn als mit "überflüssi­

gen" Finanzmitteln ausgestattet definiert werden, weil ihre normierte Steuerkraft höher

ist als ihr normierter Bedarf. Umlageverpflichtet sind jedoch nicht al le in einem Haus­

haltsjahr abundanten Gemeinden, sondern nur solche, die auch nachhaltig , und zwar

über mehrere Haushaltsjahre, überschießende Steuerkraft aufweisen.

Bemessungsgrundlage der Solidaritätsumlage ist somit nicht d ie gesamte Steuerkraft

einer Gemeinde, sondern nur ein Ausschnitt derselben, nämlich der über den normier­

ten Bedarf hinausgehende Teil der Steuerkraft , vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG.

Das jährliche Gesamtaufkommen der Umlage ist von vornherein auf EUR 90,789 Mio.

festgeschrieben. Die Höhe des Anteils einer jeden Gemeinde an d ieser Solidaritätsum­

lage bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer eigenen überschießenden Steuerkraft zur

überschießenden Steuerkraft aller in dem betreffenden Jahr nachhaltig abundanten

Gemeinden, vgl . § 2 Abs. 4 Satz 3 StPaktG . .

Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 StPaktG beträgt der Prozentsatz der Umlage maximal 25 % , d.h.

bis zu einem Viertel der überschießenden Steuerkraft einer abundanten Gemeinde darf

5 GV. N RW 201 3, S. 726.

- 12 -

abgeschöpft werden. Im Haushaltsjahr 2014 beträgt der Prozentsatz der Solidaritätsum­

lage 1 1, 86 %6 .

Nach § 2 Abs. 4 Satz 6 GG werden Gemeinden, die selbst Konsolidierungshilfen nach

dem StPaktG erhalten, nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen - selbst wenn sie

nachhaltig abundant sind oder im Verlauf der Konsolidierungshilfe werden?

3. Individuelle Zahllasten der umlageverpflichteten Beschwerdeführerinnen

Im Jahr 2014 mussten die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 59. folgende Beträge an So­

lidaritätsumlage zahlen:

Gemeinde Umlage in EUR - Gemeinde

Düsseldorf 13.280.055,31 "

Langenberg

Straelen 4.029.327,09 Rheda-

Wiedenbrück

Wachtendonk 1 4.933,42 Rietberg

Haan (Rhld . ) 1.422.657,38 Schloß Holte-

Stukenbrock

Hi lden 2.194.258,37 Steinhagen

Langenfeld (Rhld . ) 3.008.236,59 Verl

Monheim am Rhein 23.474.760,74 Kirchlengern

Ratingen 4.261.330,27 Rödinghausen

Grevenbroich 676.947,53 BIomberg

Meerbusch 1 .161.005,22 Espelkamp

Neuss 735.338,59 Ennepetal

Kempen 87.339,74 Wetter (Ruhr)

Will ich 447.606,72 Olsberg

Alpen 1 .042.731,38 Meinerzhagen

Roetgen 166.330,41 Neuenrade

6 Vgl. die als Anlage BF 6 beigefügten exemplarischen Festsetzungsbescheide. ? So ausdrücklich die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 1 6/3968, S. 7.

Umlage in EUR

100.229,87

559.918,84

246.284,80

581.655,90

882.980,94

3.854.187,34

69.478,17

681 .044,09

9.574,05

906.706, 1 5

1.362.411,59

298.273,31

355.131,05

99.31 1,46

1 50.742,45

- 13 -

Frechen 962.168,00 Plettenberg 1.510.573,97

Wiehl 1.744.814,71 Schalksmühle 1.100.424,03

Odenthai 137.201,59 Attendorn 1.769.680,94

Wermelskirchen 207.904,62 Drolshagen 213.615,16

Bad Honnef 106.708,91 Kirchhundem 56.899 ,83

Meckenheim 319.969,22 Wenden 237.210,39

Gronau (Westf. ) 762.141,15 Burbach 3.117.833,91

Heek 239.523,14 Erndtebrück 596.481,99

Altenberge 357.615,29 Hilchenbach 1.159 .335,97

Ewerswinkel 219.514,62 . Kreuztal 1.672.571,87

Oelde, Stadt 436.294,28 <-.� -" Neunkirchen 277.768,71

Sendenhorst 81.547, 37 "'

Wilnsdorf 325.502,93 '::c.

Halle (Westf.) 2 .599.112, 39 Ense 1.274.291,36 c -

Harsewinkel 1.669.132,68 ,.

Erwitte 499.221,19 ,"

Herzebrock-Clarholz 773.150,81

Die Festsetzung dieser Umlagebeträge erfolgte mit Bescheiden der zuständigen Be­

zirksregierungen aus Februar 2014. Exemplarisch sind dieser Beschwerdeschrift die

Festsetzungsbescheide für die Landeshauptstadt Düsseldorf, die Städte Attendorn,

Gronau (Westf. ), Monheim am Rhein , Straelen und Wiehl sowie für die Gemeinden Bur­

bach, Everswinkel und Wachtendonk als

Anlage BF 6

beigefügt. Anlage zum Festsetzungsbescheid ist jeweils eine Berechnung des zuständi­

gen Ministeriums, die den Betrag der von jeder einzelnen Gemeinde im Haushaltsjahr

2014 zu erbringenden Solidaritätsumlage ausweist.

Die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. waren im Jahr 2014 noch nicht umlagepflich­

tig , werden dies jedoch im Jahr 2015 sein: Auf der Grundlage der aktuellen Model l rech­

nung zum Entwurf des GFG 2015 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales un-

- 14-

ter dem 1 7.09.2014 eine Liste derjenigen Gemeinden, die im Haushaltsjahr 2015 umla­

gepflichtig sein werden, in den Landtagsausschuss für Kommunalpolitik eingebracht. In

dieser Liste, d ie diesem Schriftsatz als

Anlage BF 7

beigefügt ist, sind auch die Umlagebeträge für alle im Haushaltsjahr 201 5 umlagepflich­

tigen Gemeinden ausgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. werden im

Haushaltsjahr 2015 danach mit folgenden Beträgen zur Solidaritätsumlage herangezo­

gen:

Gemeinde Umlage in EUR Gemeinde Umlage in EUR

Borgholzhausen 334.555,00 Linnich 189. 1 49,00

Elsdorf 119.428,00 - Rheinberg 273.966,00

Freudenberg 11 0.961, 00 Stadtlohn 235.215,00

Hövelhof 189.929,00 Wachtberg 32.011 ,00

Inden 153.715,00 Werther 55.315,00

Jüchen 9.984,00 Wülfrath 321.985,00

Lennestadt 145.521,00

4. Solidaritätsumlage löst Rangplatzverschiebungen und damit Übernivellierung aus

Für die kreisangehörigen Gemeinden weist die Solidaritätsumlage das besondere Kon­

struktionsmerkmal aus, dass ihr Aufkommen bei der Berechnung der Kreisumlage unbe­

rücksichtigt bleibt, also bei den Umlagegrundlagen n icht in Abzug gebracht wird, siehe

§ 24 Abs. 1 LV.m . § 23 Nr. 1 GFG 20148. Auch für die kreisfreien Städte wird die Solida­

ritätsumlage nicht bei den Umlagegrundlagen der Landschaftsumlage in Abzug ge­

bracht, vgl . § 25 LV.m. § 23 Nr. 3 GFG 2014.

8 So ausdrücklich auch d ie Gesetzesbegründung, LT-Drs. 1 6/3968, S. 7.

- 15 -

Die Landesregierung begründet d iese Nichtanrechnung wie folgt:

"Eine umlage wirksame Ausgestaltung würde für die Solidaritätsumlagezahler zwar umlagemindernd wirken. Um die daraus resultierenden Umlagekraftverluste der Kreise bzw. Landschaftsverbände auszugleichen, bedürfte es jedoch einer Kompensationszahlung, die von den Solidaritätsumlagezahlern zusätzlich zur Solidaritätsumlage aufgebracht werden müsste. Da die Solidaritätsumlagezahler hierbei im Ergebnis ebenso belastet würden wie durch die nicht umlage wirksame Ausgestaltung, wird auf eine derartige Regelung verzichtet. lt

Der Landesgesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass Abundanzumlagen - anders

als Umlagen, die auf die gesamte Steuerkraft erhoben werden - systematische Verwer­

fungen zur Folge haben, wenn sie nicht bei den Umlagegrundlagen der Kreis- und

Landschaftsumlage in Abzug gebracht werden. Denn im Zusammenwirken mit der

Kreis- bzw. Landschaftsumlage verändern Abundanzumlagen die Steuerkraft der belas­

teten Kommunen in der Weise, dass Rangplatzverschiebungen in der Finanzkraft­

Rangfolge der Gemeinden eintreten. Eine Vielzahl der zur Solidaritätsumlage herange­

zogenen Gemeinden fällt nämlich in ihren Finanzkraft-Rangplätzen hinter Städte und

Gemeinden zurück, die keine Abundanzumlage leisten müssen.

Das vorliegende finanzwissenschaftl iche Gutachten Färber weist im Einzelnen nach,

dass infolge der unterbleibenden Anrechnung der Solidaritätsumlage auf die Umlage­

grundlagen der Kreis- bzw. Landschaftsumlage weitreichende Rangplatzverschiebun­

gen eintreten.

Die Gutachterin weist diese Rangplatzverschiebungen in eigenen Berechnungen sowohl

für Gemeinden ein und desselben Kreises als auch für alle umlageverpfl ichteten, kreis­

angehörigen Gemeinden des Landes nach. Hierzu hat die Gutachterin zunächst für das

Jahr 2014 gemeindescharf die Finanzausstattung je Einwohner nach Schlüsselzuwei­

sungen ermittelt. Sodann hat sie berechnet, wie sich die Finanzkraft nach Abführung der

Umlage darstellt. Ergebnis dieser Berechnung ist, dass sowohl bei der Betrachtung von

kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises als auch im landesweiten Vergleich massi­

ve Rangplatzverschiebungen festzustellen sind .

- 16 -

Die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachterin finden sich in dem beigefügten Gut­

achten Färber unter Ziffer 3.2. Für d ie Betrachtung auf Kreisebene weist die Gutachterin

in Tabelle 5 ihres Gutachtens folgende Rangplatzverschiebungen exemplarisch nach:

Steuerkraft + Schlüsselzuwei- Steuerkraft + Schlüsselzuwei-sungen sungen abzgl . Kreisumlage und

201 4 abzgl . Kreisumlage SoliUmlage

Euro je in % des Rang- Euro je in % des Rang-Kreisdurch Kreisdurch EW schnitts platz EW schnitts platz

KREIS AACHEN 796,22 1 00,00% 795,92 1 00,00%

Roetgen 597,37 75,03% 8 577,23 72,52% 9

Monschau, Stadt 580,71 72,93% 9 580,71 72,96% 8

ERFTKREIS 71 8,43 1 00,00% 71 6,35 1 00,00%

Bergheim, Stadt 799,88 1 1 1 ,34% 2 799,88 1 1 1 ,66,% 1

Frechen, Stadt 81 7,29 1 1 3,76% 1 798,28 1 1 1 ,44% 2

KREIS BORKEN 655,74 1 00,00% 653,02 1 00,00%

Heek 669,90 1 02 , 1 6% 3 641 ,58 98,25% 6

Stadtlohn, Stadt 669,78 1 02 , 1 4% 4 669,78 1 02,57% 3

Borken, Stadt 666,28 1 01 ,61 % 5 666,28 1 02,03% 4

Reken 665,73 1 01 ,52% 6 665,73 1 01 ,95% 5

KREIS MINDEN-722,81 1 00,00% 71 9,91 1 00,00%

lÜBBECKE Espelkamp, Stadt 840,42 1 1 8 ,34% 1 8 1 9,05 1 1 3 ,77% 2

Minden, Stadt 840,42 1 1 6,27% 2 840,42 1 1 6 ,74% 1

HOCHSAUERLANDKREIS 681 ,87 1 00,00% 680,53 1 00,00%

Olsberg, Stadt 766, 1 9 1 1 2,37% 2 742,42 1 09,09% 3

Arnsberg, Stadt 765,31 1 1 2 ,24% 3 765,31 1 1 2 ,46% 2

KREIS OlPE 71 2,88 1 00,00% 696,33 1 00,00%

Drolshagen, Stadt 652,36 91 ,51 % 3 634,49 91 , 1 2% 4

lennestadt, Stadt 651 ,97 91 ,46% 4 651 ,97 93,63% 3

KREIS S IEG EN-825,85 1 00,00% 799,61 1 00,00%

WITTGENSTEIN Hilchenbach, Stadt 998,02 1 20,85% 3 922,59 1 1 5,38% 4

Kreuztal, Stadt 994,50 1 20,42% 4 933,99 1 1 6,81 % 3

KREIS SOEST 701 ,32 1 00,00% 695,43 1 00,00%

Erwitte, Stadt 773,1 5 1 1 0 ,24% 2 741 ,35 1 06 ,60% 4

Soest, Stadt 772,04 1 1 0,08% 3 772,04 1 1 1 ,02% 2

Lippstadt, Stadt 751 ,63 1 07, 1 7% 4 751 ,63 1 08,08% 3

Die Gutachterin kommentiert ihre Berechnungen wie folgt:

- 1 7 -

" Tabelle 5 stellt die Finanzausstattungen der Solidaritätsumlage zahlenden Kommunen (fettgedruckt) zusammen, die allein wegen der Umlageerhebung und der Nichtanrechnung auf die Kreisumlage von anderen Städten und Gemeinden ihres eigenen Landkreises überholt werden. Wohlgemerkt, Ursache der Rang­platzvertauschungen ist nicht die Abschöpfung überschießender Steuerkraft, sondern nur deren Nichtanrechnung auf die Umlage kraft. Denn die sog. nachhal­tig abundanten Kommunen müssen nun Kreisumlage auf Steuerkraft entrichten, die sie nicht haben, weil sie zuvor weggesteuert wurde. Die Daten präsentieren in der ersten Wertespalte die Finanzkraft der Städte und Gemeinden nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage je Einwohner, dane­ben diesen Wert als Prozentsatz des jeweiligen Kreisdurchschnitts und den Rangplatz innerhalb des Landkreises. Im rechten Tabellenbereich sind die ent­sprechenden Werte nach Abzug der Solidaritätsumlage aufgelistet. Die mit Soli­daritätsumlage belasteten Kommunen sind jeweils fettgedruckt. Die z. T. doch er­hebliche Belastung durch die Solidaritätsumlage wird an den deutlich abgesenk­ten Finanzkraftkennziffern der Umlagekommunen deutlich, die dann dadurch auch hinter die nicht von Umlage belasteten Städte und Gemeinden zurückfallen. Die Umlagestädte werden durch die Nichtanrechnung ihrer Sonderbelastung auf ihre Kreisumlagekraft in ihrer Finanzausstattung schlechter gestellt, als Kommu­nen des gleichen Landkreises, die keine Solidaritätsumlage zahlen müssen. Sie fallen hinter diese zurück, was den Sachverhalt von Rangplatzvertauschungen, von Übernivellierung in Finanzausgleichssystemen erfüllt, die als verfassungs­widrig eingestuft werden. "

Für die Betrachtung im landesweiten Vergleich weist die Gutachterin folgende Rang­

platzverschiebungen für die Beschwerdeführerinnen nach:

vor SolUml nach Rangplatz Rangplatz Veränderung

SolUml vor SolUml nach SolUml um . . . Plätze

Straelen, Stadt 1 .894,46 1 .635,81 2 2 0

Haan, Stadt 921 ,36 873,70 20 23 -3

Hilden, Stadt 909, 1 4 869,41 2 1 24 -3

Langenfeld (Rhld. ), Stadt 960,03 908,58 1 7 1 5 2

Monheim am Rhein, Stadt 3.555,25 2.997,68 1 1 0

Ratingen, Stadt 998,79 951 ,24 1 1 1 0 1

Grevenbroich, Stadt 772,04 761 ,29 60 68 -8

Meerbusch, Stadt 746,22 724,95 84 93 -9

Neuss, Stadt 885,67 880,82 24 20 4

Kempen, Stadt 677,75 675,29 1 42 1 42 0

Willich, Stadt 676,57 667,88 1 43 1 52 -9

Alpen 957,04 875,04 1 8 22 -4

Frechen, Stadt 81 7,29 798, 28 38 45 -7

Wiehl, Stadt 937,39 869,02 1 9 25 -6

- 18 -

Odenthai 545,70 536,80 350 360 - 10

Wermelskirchen, Stadt 671 ,28 665,35 1 50 1 56 -6

Bad Honnef, Stadt 622,52 61 8,27 223 231 -8

Meckenheim, Stadt 71 8 ,32 705,00 96 1 08 -1 2

Gronau (Westf.), Stadt 791 ,56 775,07 50 55 -5

Heek 669,90 641 ,58 1 53 1 85 -32

Altenberge 784,38 749,23 55 80 -25

Everswinkel 687,24 663,81 1 33 1 59 -26

Oelde, Stadt 695,31 680 ,34 1 22 1 37 -1 5

Senden horst, Stadt 623,63 61 7,41 221 232 -1 1

Halle (Westf. ), Stadt 1 .282,21 1 . 1 59,77 5 5 0

Harsewinkel, Stadt 1 .023,38 953,92 9 9 0

Herzebrock-Clarholz 820,32 771 ,91 34 59 -25

Langenberg 620,45 608, 1 0 227 258 -31

Rheda-Wiedenbrück, Stadt 723,82 71 1 ,96 94 1 02 -8

Rietberg, Stadt 681 ,31 672,76 1 39 1 43 -4

Schloß Holte-Stukenbrock 707,26 685, 1 7 1 09 1 32 -23

Steinhagen 884,29 840,57 25 29 -4

Verl 1 .381 ,28 1 .227, 1 9 4 4 0

Kirchlengern 646,89 642,56 1 82 1 84 -2

Rödinghausen 968,07 898 ,50 1 5 1 7 -2

BIomberg, Stadt 71 5, 1 3 71 4,53 99 98 1

Espelkamp, Stadt 855,35 8 1 9,05 28 35 -7

Ennepetal, Stadt 974,44 929,36 1 4 1 3 1

Wetter (Ruhr), Stadt 696, 1 9 685,53 1 1 9 1 31 - 12

Olsberg, Stadt 766, 1 9 742,42 68 82 -14

Meinerzhagen, Stadt 676,53 671 ,76 1 44 1 47 -3

Neuenrade, Stadt 666,60 654, 1 1 1 57 1 70 -1 3

Plettenberg, Stadt 960,21 902,42 1 6 1 6 0

Schalksmühle 1 . 1 02,97 1 .002,29 6 6 0

Attendorn, Stadt 1 .0 1 8 ,34 946,33 1 0 1 1 -1

Drolshagen, Stadt 652,36 634,49 1 75 1 96 -21

Kirchhundem 624,90 620,21 2 1 8 224 -6

Wenden 598,37 586,38 280 295 -1 5

Burbach 1 .676,98 1 .461 ,25 3 3 0

Erndtebrück 1 .037,51 955, 1 5 8 8 0

Hilchenbach, Stadt 998,02 922, 59 1 2 1 4 -2

Kreuztal, Stadt 994,50 933,99 1 3 1 2 1

Neunkirchen 71 7,22 696,98 97 1 1 6 -19

Wilnsdorf 630,37 614,52 201 238 -37

Ense 1 .069,08 967, 1 2 7 7 0

Erwitte, Stadt 773, 1 5 741 ,35 58 83 -25

- 1 9 -

Die Gutachterin kommentiert diese Berechnungen:

"Noch sichtbarer werden die Rangplatzvertauschungen bei einer landesweiten Prüfung der Rangplatzvertauschungen (vgl. Tabelle 6). Unveränderte Rangplät­ze haben die extrem steuerstarken Kommunen, deren verbleibende Finanzaus­stattung allerdings deutlich näher am Durchschnitt liegt als zuvor. Sie erleiden zwar abstrakt die gleichen Verwerfungen durch die Nichtanrechnung der Solida­ritätsumlage auf die Kreisumlagekraft. Ihr Abstand zum Rangplatznächsten ist indes so groß, dass es zu keiner Vertauschung kommt. Im mittleren Bereich, in dem die Finanzkraft je Einwohner vieler Kommunen dicht beieinander liegt, fin­den hingegen deutliche Verschiebungen statt: den größten ,Absturz" erleidet Wilnsdorf, das gleich 35 Rangplätze verliert. Aber auch Heek findet sich 25 Rangplätze niedriger wieder als ohne Solidaritätsumlage. Everswinkel verliert 26, Altenberge, Erwitte und Herzebrock-Clarholz verlieren 25 Rangplätze. Einige wenige Städte - Langenfeld, Ratingen, Neuss, Ennepetal, BIomberg, Kreuztal -gewinnen trotz oder gerade wegen der Nichtanrechnung auf die Kreisumlage­kraft, weil sie höher belastete Umlagekommunen überholen.

Die Ergebnisse verändern sich auch kaum, wenn man statt des landesdurch­schnittlichen und im kommunalen Finanzausgleich angesetzten Kreisumlagesat­zes den des jeweiligen Landkreises einsetzt. Bei Landkreisen mit niedrigen Kreisumlagesätzen verringern sich die Differenzen leicht, es kommt dennoch zu den systematischen Rangplatzvertauschungen. Bei Landkreisen mit hohen Kreisumlagesätzen erhöht sich die Zahl der Rangplatzvertauschungen sogar noch. Ein landesweiter Vergleich kann seriöserweise aber nicht mehr durchge­führt werden."

Mithin ist festzuhalten : Die fehlende Anrechnung der Solidaritätsumlage auf die Umla­

gegrundlagen der Kreis- bzw. Landschaftsumlage zieht massive Rangplatzverschiebun­

gen und damit Übernivell ierungen nach sich. Die Verfassungswidrigkeit der Solidaritäts­

umlage NRW liegt damit auf der Hand; hierzu werden wir im Rahmen der rechtlichen

Würdigung noch ausführlich Stel lung nehmen.

Hinzuweisen ist schon an dieser Stelle darauf, dass der Landesgesetzgeber NRW mit

dieser konkreten Ausgestaltung der Solidaritätsumlage von der gesetzgeberischen Pra­

xis fast aller anderen Länder, die Abundanzumlagen eingeführt haben, abweicht. Mehr

noch: er blendet die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Verfas-

- 20 -

sungsgerichte in Sachsen9, Sachsen-Anhalt10 und Thüringen 11 gänzlich aus. Diese Ver­

fassungsgerichte haben jeweils darauf h ingewiesen, dass der Landesgesetzgeber Si­

cherungen vorzusehen hat, die eine übernivellierende Abschöpfung der Steuerkraft a­

bundanter Gemeinden ausschließen.

Die Landesgesetzgeber von Brandenburg , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,

Schleswig-Holstein und Thüringen haben demgemäß ihre Abundanzumlagen al lesamt

so ausgestaltet, dass ihr Aufkommen bei den Umlagegrundlagen der Kreisumlage in

Abzug gebracht wird12.

5. Solidaritätsumlage bewirkt Grenzumlagebelastungen von mehr als 90%

Die Solidaritätsumlage NRW nimmt die umlageverpflichteten Gemeinden mit übermäßi­

ger Wirkung in Anspruch und ist auch aus d iesem Grund verfassungswidrig und verletzt

die Beschwerdeführerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht.

Das finanzwissenschaftl iche Gutachten Färber kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhe­

bung der Solidaritätsumlage für einzelne Gemeinden bei der Gewerbesteuer zu einer

Grenzumlagebelastung für jeden zusätzlichen Gewerbesteuer-Euro von mehr als 80 %

führt. Dieser Befund gilt für d iejenigen Kommunen, die kein eigenes Jugendamt unter­

halten. Weiterhin g i lt dieser Befund unter Zugrundlegung landesdurchschnittlicher He­

besätze bei der Gewerbesteuer sowie bei der Kreisumlage und Jugendamtsumlage.

Wenn eine Gemeinde überdurchschnittlich hohen Umlagesätzen bei Kreis- und Jugend­

amtsumlage ausgesetzt ist, treten Grenzumlagebelastungen von mehr als 90 % ein.

Beispielhaft hat die Gutachterin d ies für die Gemeinde Roetgen in der Städteregion

Aachen festgestellt, d ie sich im Jahr 2014 mit einer Grenzumlagebelastung von 91,39 %

konfrontiert sah. Der Gemeinde Roetgen verbleiben daher von 100 EUR zusätzlicher

9 VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.01 .20 1 0, Az. Vf. 25-VII I-09, Seite 33 - Finanzausgleichsumlage. 10 LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1 3.06.2006, Az. LVG 7/05 , Tz. 68 ff. - Finanzausgleichsumlage. 11 ThürVerfGH, Urteil vom 1 6 .04.20 1 4, Az. VerfGH 5/1 2 , Tz. 52 (Juris) - Finanzausgleichsumlage. 12 §§ 1 7a, 1 8 Abs. 2 Satz 1 BbgFAG; §§ 8, 23 Abs. 2 Nr. 3 FAG M-V; §§ 25a, 26 Abs. 3 Nr. 3 Sächs­FAG; §§ 29, 27 Abs. 2 FAG S-H; §§ 29, 25 Abs. 4 Nr. 3 ThÜrFAG.

- 21 -

Gewerbesteuereinnahmen gerade einmal 8 ,61 EUR. Eine derartige, nahezu vollständi­

ge Abschöpfung der gemeindlichen Gewerbesteuereinnahmen nimmt der bundesrecht­

lich geregelten Gewerbesteuer ihre Rechtfertigung. Denn d iese rechtfertigt sich

dadurch, dass die Gemeinde aus ihrem Aufkommen Infrastrukturmaßnahmen finanzie­

ren kann, die dem belasteten Unternehmen wiederum zugute kommen. Dies setzt zwin­

gend voraus, dass der Gemeinde ein substantieller E rtrag aus dem Steueraufkommen

verbleibt 13.

Die Gutachterin bewertet solche Wirkungen einer Umlage aus finanzwissenschaftlicher

Sicht als "geradezu absurdes E rgebnis,,14, ein Grenzertrag von unter 10 % müsse in je­

dem Fall als konfiskatorisch klassifiziert werden 15. Sollte die Umlage während der Lauf­

zeit des Stärkungspaktgesetzes einmal auf den maximal zulässigen Umlagesatz von 25

% festgesetzt werden (siehe § 2 Abs. 4 Satz 4 StPaktG), würde die Grenzumlagebelas­

tung für die Durchschnittsgemeinde auf knapp 95 % ansteigen, für die Gemeinde Roet­

gen läge d ie Grenzumlagebelastung in einem solchen Fal l bei bemerkenswerten 1 03,56

% 16 . Die Gemeinde Roetgen müsste also für jeden zusätzlich vereinnahmten Gewerbe­

steuer-Euro einen Betrag in Höhe von EUR 1 ,0356 als Umlage abführen.

6. Freistellung überschießender Steuerkraft von der Umlagebelastung

Die Solidaritätsumlage trifft nicht alle abundanten Gemeinden. Zunächst sind solche

Gemeinden von der Umlagepflicht ausgenommen, d ie n icht "nachhaltig abundant" sind.

Nachhaltig abundant im Sinne des Stärkungspaktgesetzes (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ) und damit

umlageverpfl ichtet sind nämlich nur Gemeinden, die im aktuellen Haushaltsjahr sowie in

zwei der vier vorangegangenen Haushaltsjahre eine überschießende Steuerkraft auf­

gewiesen haben. Weiterhin sind auch solche Gemeinden von der Umlagepflicht ausge­

nommen, die selbst a ls Empfänger von Konsolidierungshilfen am Stärkungspakt teil­

nehmen (§ 2 Abs. 4 Satz 6 StPaktG).

13 Gutachten Kirchhof, S . 59 f. 14 Gutachten Färber, S. 27. 15 Gutachten Färber, S. 29. 16 Gutachten Färber, S. 29.

- 22-

6.1. Freistellung von nicht nachhaltig abundanten Kommunen

Die Freistellung nicht nachhaltig abundanter Gemeinden hat zur Folge, dass ver­

schiedene Gemeinden, d ie über die Gesamtlaufzeit des Stärkungspaktgesetzes in

einem vergleichbaren Umfang überschießende Finanzkraft aufweisen, gleichwohl

in unterschiedlichem Maße durch die Solidaritätsumlage belastet werden - und

zwar nur, weil sich die überschießende Steuerkraft im zeitlichen Verlauf anders

verteilt. E ine Gemeinde, d ie in jedem Jahr geringfügig abundant ist, wird auch in

jedem Jahr zur Solidaritätsumlage herangezogen . Demgegenüber m uss eine Ge­

meinde, die nur in einzelnen Jahren abundant ist, unter Umständen überhaupt

keine Solidaritätsumlage abführen, obwohl sie in der Summe mehrerer Jahre ge­

nau so viel oder gar mehr überschießende Steuerkraft aufweist als die Vergleichs­

gemeinde.

Die Gutachterin hat diesen Wirkungszusammenhang empirisch überzeugend be­

legt, und zwar - da die Daten für den Zeitraum 20 1 4 bis 2020 heute noch nicht

bekannt sind - anhand der vorl iegenden Daten für den Zeitraum 2005 bis 20 1 4. In

d iesem Zeitraum verzeichneten verschiedene Gemeinden überschießende Steu­

erkraft in erheblichem Umfang, wären aber n ie nachhaltig abundant gewesen und

hätten daher zu keinem Zeitpunkt Solidaritätsumlage zahlen müssen . Andere Ge­

meinden mit in der Summe, also über die Jahre, vergleichbarer überschießender

Steuerkraft, hätten demgegenüber Solidaritätsumlage zahlen müssen, al lein weil

sie häufiger abundant waren.

So hätten nach den Berechnungen der Gutachterin die Gemeinden Versmold ,

Ladbergen und Herzogenrath im Zeitraum 2005 bis 20 1 4 in keinem einzigen

Haushaltsjahr Solidaritätsumlage zahlen müssen, während etwa Langenberg,

Rheinberg und Heiligenhaus ihre überschießende Finanzkraft zu mehr als 80 %

der Umlage hätten unterwerfen müssen, obwohl die genannten Gemeinden einen

ganz ähnlichen Steuerkraftüberschuss je Einwohner aufwiesen 17.

17 Gutachten Färber S . 1 2.

- 23 -

Zu allem resümiert die Gutachterin :

"Die vom Landesgesetzgeber gewählte Abgrenzung der Umlagepflicht führt mithin zu krassen Unterschieden bei der Zahlungspflicht von gleich oder ähnlich abundanten Kommunen, was auch aus finanzwissenschaftlicher Sicht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellt. .. 18

Zudem führt diese gesetzl iche Freistel lung von abundanten, aber n icht nachhaltig

abundanten Gemeinden nach den Feststel lungen der Gutachterin im Ergebnis zu

einem höheren Umlagesatz für die nachhaltig abundanten Gemeinden, da eine

geringere Anzahl von Gemeinden die jährliche Solidaritätsumlage i n Höhe von

EUR 90 ,789 Mio. aufbringen muss. I nfolge der Freistellung nicht nachhaltig abun­

danter Gemeinden werden im Jahr 20 1 4 rund 7,5 % der überschießenden Steuer­

kraft al ler Gemeinden nicht erfasst. Würde im Jahr 20 1 4 auch die überschießende

Steuerkraft al ler Gemeinden berücksichtigt, hätte sich der Umlagesatz um 7,28 %

reduziert, und zwar von tatsächlich 1 1 ,86 %19 auf 1 1 ,06 % . Für d ie Beschwerde­

führerin Monheim am Rhein ergibt sich hieraus in 20 1 4 eine Mehrbelastung bei

der Umlage in Höhe von EUR 1 ,77 Mio., für die Beschwerdeführerin Landes­

hauptstadt Düsseldorf eine Mehrbelastung von rund EUR 1 ,0 Mio.20

6.2. Freistellung der Stärkungspaktkommunen von der Umlagepflicht

Im Jahr 20 1 4 gibt es Gemeinden, die am Stärkungspakt teilnehmen, obwohl sie

nachhaltig abundant sind. Nach den Feststellungen der Gutachterin sind dies d ie

Gemeinden Sprockhövel und Engelskirchen21 . Bei der Stadt Engelskirchen be­

steht d ie Besonderheit, dass sie n icht pf l ichtig, sondern auf Antrag f reiwil l ig am

Stärkungspakt tei lnimmt (vgl . § 4 Abs. 1 StPaktG). Es ist schon bemerkenswert,

dass das Stärkungspaktgesetz nachhaltig abundanten Gemeinden Konsolid ie­

rungshilfen gewährt. Noch bemerkenswerter ist es jedoch, dass das Stärkungs­

paktgesetz diese Gemeinden auch noch von der Umlagepf l icht befreit. Nach den

18 Gutachten Färber, S. 1 3. 19 Siehe die beispielhaften Festsetzungsbescheide gemäß Anlage BF 6. 20 Gutachten Färber, S. 1 8. 21 Gutachten Färber, Seite 1 5, Tabelle 3 .

- 24 -

Feststellungen der Gutachterin hat auch diese Freistellung Auswirkungen auf die

Höhe der von den sonstigen umlageverpf l ichteten Gemeinden zu zahlenden Um­

lage. Für d ie Beschwerdeführerin Monheim am Rhein ergibt sich h ieraus in 20 1 4

eine Mehrbelastung bei der Umlage i n Höhe von rund EUR 31 7.000, f ür die Be­

schwerdeführerin Landeshauptstadt Düsseldorf eine Mehrbelastung von rund EUR

1 80 .000.22

IV. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1. Beschwerdegegenstand

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 75 Nr. 4 LV, § 52 Abs. 1 VerfGHG statt­

haft. Hiernach können Gemeinden die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung

erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der

Selbstverwaltung verletze. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03. 1 2.20 1 3 (GV.

NRW 201 3, Seite 726, verkündet am 1 1 . 1 2.20 1 3), namentlich gegen die Vorschriften

betreffend die Einführung einer Solidaritätsumlage, § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2

Abs. 4 bis 6 StPaktG. Die Beschwerdeführerinnen rügen insoweit, dass diese Vor­

schriften mit ihrem Recht a�f Selbstverwaltung, namentlich ihrer Finanzhoheit unver­

einbar sind.

2. Betroffenheit

Die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 59. sind durch die gesetzliche Neuregelung bereits

im Jahr 201 4 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn alle diese Beschwer­

deführerinnen werden im Jahr 201 4 zur Zahlung der Solidaritätsumlage herangezogen.

I nsoweit verweisen wir auf d ie Darstel lung der individuellen Zahllasten dieser Be-

22 Gutachten Färber, S. 1 8.

- 25 -

schwerdeführerinnen im Haushaltsjahr 201 4 oben in diesem Verfassungsbeschwerde­

schriftsatz unter Ziffer 111.3. (ab Seite 1 2).

Auch die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. sind durch die angegriffenen Vorschrif­

ten des Stärkungspaktgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn alle

diese Beschwerdeführerinnen werden im Jahr 201 5 zur Zahlung der Solidaritätsumlage

herangezogen. Insoweit verweisen wir auf die Darstellung der individuellen Zahllasten

dieser Beschwerdeführerinnen im Haushaltsjahr 201 5 oben in diesem Verfassungsbe­

schwerdeschriftsatz ebenfalls unter Ziffer 111.3. (ab Seite 1 2).

Zwar l iegen für die im Jahr 201 5 zu zahlende Solidaritätsumlage derzeit noch keine

FestsetzungsbesCheide an die umlagepfl ichtigen Gemeinden vor. Gleichwohl sind auch

diese Gemeinden bereits im jetz igen Zeitpunkt selbst, gegenwärtig und unmittelbar von

den angegriffenen gesetzl ichen Regelungen betroffen. Eine Betroffenheit in diesem Sinn

ist bereits dann gegeben, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer

in Zukunft von der angegriffenen Regelung betroffen sein wird23. Dies ist für die Be­

schwerdeführerinnen zu 60. bis 72. der Fal l : Seit der Veröffentl ichung der aktuellen Mo­

dell rechnung ist für jede Gemeinde klar abzusehen, in welcher Höhe sie im Haushalts­

jahr 201 5 zur Zah lung der Solidaritätsumlage herangezogen werden wird. Mithin sind

auch die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. bereits zum jetz igen Zeitpunkt von den

angegriffenen Regelungen betroffen und damit beschwerdebefugt.

V. Begründetheit

Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2 Abs. 4 bis 6 StPaktG vom Land

Nordrhein-Westfalen seit 201 4 erhobene Solidaritätsumlage verletzt das Recht der Beschwer­

deführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW (LV), ins­

besondere ihre Finanzhoheit.

23 BVerfGE 74, 297, 1 1 9 f. - Landesmediengesetz Baden-Württemberg; BVerfGE 97, 1 57, 1 64 - Saar­ländisches Pressegesetz.

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- 26 -

Zum einen sind die angegriffenen Regelungen mit Vorgaben des Bundesrechts unvereinbar,

die für die kommunale Finanzausstattung bindend sind. Denn die Solidaritätsumlage entzieht

den Kommunen Finanzmittel , d ie ihnen bundes(verfassungs)rechtlich zugewiesen sind.

Dadurch verletzen d ie angegriffenen Vorschriften die kommunale Selbstverwaltungsgarantie

der Beschwerdef ührerinnen in ihrer bundesrechtlichen Prägung.

Zum anderen verstoßen die angegriffenen Regelungen über d ie Solidaritätsumlage in ihrer

konkreten Ausgestaltung gegen landesverfassungsrechtliche Grundprinzipien , und zwar ge­

gen das Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot, gegen das Übermaßverbot sowie gegen

das Gebot der interkommunalen G leichbehandlung. Im Einzelnen:

1. Solidaritätsumlage bundesverfassungsrechtlich unzulässig

Die Solidaritätsumlage verletzt das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwer­

def ührerinnen in der Ausprägung der Finanzausstattungsgarantie (Art. 78 Abs. 1 LV), da

der Landesgesetzgeber Maßgaben des Bundesrechts missachtet, d ie für die kommuna­

le Finanzmittelausstattung bindend sind . Nach der sog. "Prägerechtsprechung" des Ver­

fassungsgerichtshofs NRW in kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren sind

Maßstabsnormen der Beschwerde nicht nur Art 78 LV, sondern auch solche Verfas­

sungsbestimmungen und Verfassungsgrundsätze, die nach ihrem Inhalt das verfas­

sungsrechtliche B ild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind24. Sie werden

Prüfungsmaßstab, soweit sie s ich a ls Konkretisierung des kommunalen Selbstverwal­

tungsrechts darstellen25•

Konkret missachtet d ie Solidaritätsumlage die bundesverfassungsrechtlich in Art. 106

Abs. 5 bis 6 GG zugewiesenen Ertragshoheiten der Beschwerdeführerinnen am Auf­

kommen der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbe­

steuer.

24 Vgl. etwa VerfGH N RW, Urteil vom 23.03.201 0, Az. VerfGH 1 9/08, Seite 23 - Versorgungsverwal­tung. 25 So ausdrücklich BVerfGE 1 1 9, 331 , 357 - Arbeitsgemeinschaften SGB 1 1 .

- 27 -

Der Gewährleistungsbereich des Art. 78 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn den Kommu­

nen Finanzmittel vorenthalten oder genommen werden, d ie ihnen kraft Bundesrechts

zustehen26. Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG enthalten maßgebliche Bestimmungen über die Fi­

nanzausstattung der Gemeinden und konkretisieren somit das kommunale Selbstver­

waltungsrecht in der Ausprägung der Finanzhoheit. Folg lich sind die Art. 1 06 Abs. 5 bis

6 GG geeignet, das landesverfassungsrechtliche B ild der kommunalen Selbstverwaltung

mitzubestimmen27, sind d iese Vorschriften Prüfungsmaßstab auch im Verfahren dieser

kommunalen Verfassungsbeschwerde.

Weiterhin missachtet die Solidaritätsumlage die in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG festge­

schriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Steuerertrags­

verteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Auch Verfassungsbestimmungen

über die Gesetzgebungskompetenz prägen die Verfassungsgarantie der kommunalen

Selbstverwaltung, soweit ihr Gegenstand auch kommunale Belange sind28. Auch unter

d iesem Gesichtspunkt sind Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG Prüfungsmaßstab im Verfahren

dieser kommunalen Verfassungsbeschwerde.

1.1. Grundgesetzliehe Steuerertragshoheiten für Gemeinden

Das Grundgesetz in seiner heutigen Fassung garantiert den Gemeinden eigene

Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer (Art. 1 06 Abs. 5 GG) und an der

Umsatzsteuer (Art. 1 06 Abs. 5a GG). Außerdem gewährleistet Art. 1 06 Abs. 6

Satz 1 GG den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer und der Grund­

steuer.

Das Grundgesetz weist demnach den Gemeinden Ertragshoheiten an den vier

vorbezeichneten Steuerarten zu, also eine originäre Ertragsausstattung mit eige-

26 VerfGH NRW, Urteil vom 08.05.20 1 2, Az. 2/1 1 , S. 23 - Einheitslastenabrechnung; VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.201 1 , Az. 1 0106, S . 1 8 - GFG 2006; vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1 3.06.2006, Az. LVG 7/05, Tz. 41 - Finanzausgleichsumlage; Heusch/Schönenbroicher, Die Landes­verfassung Nordrhein-Westfalen, 201 0, Art. 79 Rn. 1 9. 27 1n diesem Sinne auch VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.2007, Az. VerfGH 1 0106, Seite 1 8 - GFG 2006. 28 So ausdrücklich VerfGH NRW, Urteil vom 23.03.20 1 0, Az. VerfGH 1 9/08, Seite 23 - Versorgungs­verwaltung.

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- 28 -

nen Mitteln. Ertragshoheit begründet das Recht, das Aufkommen aus einer Steuer

für den eigenen Haushalt zur autonomen Verfügung des Haushaltsgesetzgebers

entgegenzunehmen und zu behalten, sog. "Erhaltens- und Behaltensgarantie"29.

Durch die Ausstattung mit eigener Ertragshoheit weist das Grundgesetz dem In­

haber der Ertragshoheit Steuererträge zu, die dieser im Rahmen seiner Haus­

haltshoheit demokratisch eigenverantwortlich verwenden darf3o.

Diese den Gemeinden bundesverfassungsrechtlich garantierten Ertragshoheiten

stellen in ihrer heutigen Ausprägung den vorläuf igen Schlusspunkt einer Entwick­

lung dar, d ie als "Kommunalisierung der grundgesetzlichen Finanzverfassung" be­

zeichnet werden kann31 :

• Zuweisung des Aufkommens der Realsteuern an die Gemeinden (8. Ände­

rung des Grundgesetzes 1 956),

• Zuweisung eines Anteils an dem Aufkommen der Einkommensteuer an die

Gemeinden (21 . Änderung des Grundgesetzes 1 969),

• ausdrückliche Hervorhebung der f inanziellen Eigenverantwortung der Kom­

munen in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG (42. Änderung des Grundgesetzes

1 994),

• Zuweisung eines Anteils an dem Aufkommen der Umsatzsteuer an die Ge­

meinden sowie Verankerung des Rechts der Gemeinden auf eine mit Hebe­

satzrecht versehene, wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle (44. Änderung

des Grundgesetzes 1 997).

29 Vgl . im einzelnen Hidien, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 1 06 Rn. 95; Kluth, Umlagen nach Art. 1 06 Abs . 6 Satz 6 GG als Instrument zwischengemeindlichen Finanzausgleichs, in: DÖV 1 994, 456, 460. 30 Korioth , Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern , 1 997, S . 273 f . ; Hidien, Der bundesstaat­liche Finanzausgleich in Deutschland, 1 999, Seite 596. 31 Hidien, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 1 06 Rn. 1 002.

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- 29 -

Diese Fortentwicklung des Grundgesetzes ist Ausdruck einer kontinuierlichen

Aufwertung der f inanzrechtlichen Stellung der Gemeinden im Gefüge der bundes­

staatl ichen Finanzverfassung, d ie das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent­

scheidung zum Maßstäbegesetz vom 1 1 . 1 1 . 1 99932 zu der Feststellung veranlass­

te:

"Diese gestärkte finanzwirtschaftliche Unabhängigkeit und Verselbständi­gung der Kommunen modifiziert die bisherige Zweistufigkeit der Finanzver­fassung. "

Damit hat der Verfassungsgeber des Grundgesetzes die Gemeinden zu eigen­

ständigen Rechtssubjekten der Bundesf inanzverfassung erhoben.

1.2. Örtlichkeit als bundesverfassungsrechtlich vorgegebener Verteilungsmaß­

stab

Das Grundgesetz beschränkt sich aber n icht nur darauf, den Gemeinden im verti­

kalen Verhältnis zu Bund und Ländern Ertragshoheiten an den vorgenannten vier

Steuerarten zuzuweisen. Vielmehr begründet es insoweit auch ein horizontales

Vertei lungssystem, also Regeln für die Verteilung des Steueraufkommens im Ver­

hältnis der Kommunen untereinander.33 Ausgangspunkt hierfür ist das in den

Art. 1 06 Abs. 5, 5a und 6 GG für alle vier Steuerarten vorgegebene Prinzip der

Örtlichkeit.

• So haben die Länder den Gemeindeanteil an dem Aufkommen der Einkom­

mensteuer nach Art. 1 06 Abs. 5 Satz 1 GG "an ihre Gemeinden auf der

Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten".

Das Grundgesetz begründet damit ein verfassungsrechtliches Verteilungs­

prinzip, welches an das örtliche Aufkommen der Einkommensteuer anknüpft.

Die nähere Ausgestaltung dieses "Prinzips der Örtl ichkeit" behält Art. 1 06

Abs. 5 Satz 2 GG ausschließlich dem Bundesgesetzgeber vor, der diese im

32 BVerfGE 1 0 1 , 1 58 , 230 - Maßstäbegesetz. 33 Gutachten Kirchhof, S . 45 ff.; Koblenzer I Günther, Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugriffs auf kommunale Steuereinnahmen durch Umlagen am Beispiel der Solidaritätsumlage in NRW, 201 4, S. 45.

- 30 -

Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) detail liert in §§ 2 bis 4 vorgenommen

hat. Damit ist es dem Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich verwehrt, ei­

gene, vom Prinzip der Örtlichkeit abweichende Regelungen zu treffen.

• Weiterhin haben die Länder den Gemeindeanteil an dem Aufkommen der

Umsatzsteuer nach Art. 1 06 Abs. 5a Satz 2 GG "auf der Grundlage eines

orts- und wirtschaftskraftbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden" weiter­

zuleiten. Auch insoweit begründet a lso das Grundgesetz eine horizontale Er­

tragsverteilungsregel am Prinzip der Örtlichkeit. Wiederum ist für d ie nähere

Ausgestaltung allein der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 1 06 Abs. 5a

Satz 3 GG), der d iese Zuständigkeit in den §§ 5a bis 5c GFRG wahrge­

nommen hat. Ein Landesgesetzgeber hat also keine Gesetzgebungszustän­

digkeit, den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer abweichend

von dem bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen orts- und wirtschafts­

kraftbezogenen Schlüssel zu verteilen.

• Schließlich steht den Gemeinden nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 1 GG das Auf­

kommen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu. Und auch hier ist den

Gemeinden bundesrechtlich ein am örtlichen Aufkommen dieser Steuern

anknüpfender I ndividualanspruch eingeräumt. Denn Gewerbesteuer und

Grundsteuer sind als ertragsorientierte Objektsteuern nach der Belegenheit

des Betriebs bzw. Grundstücks zuzuordnen, mith in der Gemeinde, in der der

Betrieb bzw. das Grundstück liegt. Damit bestimmt das Bundesrecht auch

hier eine horizontale Ertragsverteilungsregel am Prinzip der Örtlichkeit. Ob

sich diese Ertragsverteilung schon unmittelbar aus Art. 1 06 Abs . 6 Satz 1

GG34 oder aber jedenfalls aus den materiellen Steuergesetzen des Bundes

(namentlich §§ 1 , 28 f . Gewerbesteuergesetz [GewStG] bzw. §§ 1 , 22 ff.

Grundsteuergesetz [GrStG)) ergibt, kann h ier offenbleiben35. Denn für den

34 So etwa Hidien, Banner Kommentar zum GG, Art. 1 06 Rn. 1 077; Kluth a.a.O. (Fn. 29), S . 462 f. ; Meyer, Die Finanzverfassung der Gemeinden, 1 969, S . 1 1 3 f. 35 Siehe ausführlich hierzu Gutachten Kirchhof, S. 45 f., der die einzelnen Regelungen des GewStG bzw. GrStG zur Ertragshoheit nach dem Belegenheitsprinzip im Detail beschreibt, insb. die Vorschriften über die Zerlegung des Aufkommens zwischen mehreren Gemeinden.

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- 31 -

Landesgesetzgeber ist sowohl die bundesverfassungsrechtliche als auch die

durch einfaches Steuergesetz des Bundes (GewStG I GrStG) vorgegebene

Ertragszuweisung bindend . Dem Landesgesetzgeber fehlt die Kompetenz,

die Ertragsverteilung abweichend von d iesen grundgesetzlichen Verteilungs­

regelungen vorzunehmen.

Das Grundgesetz hat sich mit Bedacht für diesen Örtl ichkeitsgrundsatz als eines

der Leitbilder der bundesstaatlichen Finanzverfassung entschieden. Denn er ist

maßgebliche Ausprägung der f inanziellen Eigenverantwortung der einzelnen Ge­

meinden und damit Teil ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Ge­

meinden sollen an den jeweil igen Ertragszuwächsen aus den vier Steuerarten

(und selbstverständlich auch an Ertragseinbußen) teilnehmen, die sie durch ihre

autonomen Entscheidungen, sei es durch die Festsetzung von Hebesätzen für die

Realsteuern oder das Setzen von Rahmenbedingungen für ein höheres örtliches

Steueraufkommen, beeinf lussen können. Der bundesrechtliche Örtlichkeitsgrund­

satz sichert und gewährleistet somit die f inanzielle Eigenverantwortung und folg­

lich die Autonomie der einzelnen Gemeinden.

Das Prinzip der Örtl ichkeit in den oben dargestellten Ausprägungen ist daher aus

gutem Grund für alle vier vorbenannten Steuerarten ein bundesrechtlich vorgege­

benes Zuweisungssystem, das die individuelle Ertragsverteilung zwischen den

Gemeinden verbindlich vorgibt. Dieses grundsätzliche Ertragsverteilungssystem

steht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers.

1 .3. Solidaritätsumlage verändert die bundesrechtliche Ertragsverteilung

Die Soiidaritätsumlage entzieht einzelnen Gemeinden einen Teil der ihnen zuge­

wiesenen Erträge aus den vier genannten Steuerarten Einkommensteuer, Um­

satzsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer. Denn gemäß § 2 Abs. 4 StPaktG

müssen Gemeinden einen Tei l dieser Steuererträge als Solidaritätsumlage abfüh­

ren, wenn sie "nachhaltig abundant" im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG sind .

Die Solidaritätsumlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der Abundanz, also

- 32 -

der überschießenden Steuerkraft. Diejenigen Gemeinden h ingegen, bei denen die

in § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG normierten Voraussetzungen für die Verpf l ichtung

zur Zahlung einer Solidaritätsumlage nicht vorl iegen, müssen keine Solidaritäts­

umlage zahlen , können mithin i hre gesamten Erträge aus den vier Steuerarten

behalten.

Damit verändert der nord rhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der Solidari­

tätsumlage die bundesrechtlich vorgegebene Ertragsverteilung der vier genannten

Steuerarten. Denn nach Abführung der Solidaritätsumlage verfügen die Be­

schwerdeführerinnen - und nur diese - nicht mehr vollständig über ihre örtlichen

Steuererträge.

1 .4. Keine Zu lässigkeit der Solidaritätsumlage nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG

Da wie gezeigt d ie bundesrechtlich vorgegebene Ertragsvertei lung der vier Steu­

erarten für den Landesgesetzgeber bindend ist, bedarf es für eine Veränderung

dieser Ertragsverteilung einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächti­

gung an den Landesgesetzgeber.

Eine solche Ermächtigung sieht das Grundgesetz in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 vor.

Hiernach kann der Landesgesetzgeber die Grundsteuer und die Gewerbesteuer

sowie den Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Um­

satzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde legen .

Der Landesgesetzgeber kann sich hinsichtlich der Solidaritätsumlage NRW jedoch

nicht auf die in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG vorgesehene Ermächtigung zur Erhe­

bung einer Umlage stützen.

1 .4.1 . Solidaritätsumlage schon keine Umlage im Sinne des Grundgesetzes

Das Grundgesetz def iniert den Begriff der Umlage nicht, sondern setzt ihn voraus.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff in seiner Entscheidung im 83.

- 33 -

Band zur Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz im Einzelnen hergeleitet und aus­

gelegt.

Herkömmlich verstehe man - im System des Finanzausgleichs zwischen Staat

und Kommunen sowie zwischen Gemeindeverbänden und Gemeinden - unter

Umlagen Finanzierungslasten, d ie öffentlichen Gebietskörperschaften von einer

anderen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt werden. Sie

lenken zunächst Finanzströme von unten nach oben36. Das Umlageaufkommen

könne entweder bei der erhebenden Körperschaft verbleiben ("vertikal wirkende

Umlage"), oder aber das Umlageaufkommen kann den umlagepf l ichtigen Körper­

schaften in anderer Verteilung ("redistributiv" ) wieder zuf ließen ("horizontal wir­

kende Umlage")37. Modellfal l für die vertikal wirkende Umlage ist die Kreisumla­

ge38, Modellfal l für die horizontal wirkende Umlage die Krankenhausumlage39.

Schon aus dieser Auslegung des Begriffs "Umlage" durch das Bundesverfas­

sungsgericht wird deutlich, dass die Solidaritätsumlage NRW keine Umlage im

Sinne des Grundgesetzes ist. Denn hierfür müsste das Umlageaufkommen ent­

weder bei der erhebenden Körperschaft (also dem Land) verbleiben, oder aber

das Umlageaufkommen müsste den umlagepf l ichtigen Körperschaften in anderer

Verteilung ("redistributiv" ) wieder zuf l ießen. Beides ist aber n icht der Fall : Denn die

Solidaritätsumlage wird von 59 abundanten Kommunen aufgebracht, das Auf­

kommen f ließt jedoch anderen Kommunen, nämlich den 34 am Stärkungspakt

teilnehmenden Kommunen zu. Das Umlageaufkommen verbleibt also weder beim

Land als der erhebenden Körperschaft, noch f ließt es den 59 umlageverpf l ichteten

abundanten Kommunen in anderer Verteilung wieder zu. Ganz im Gegenteil : Ei­

nen Zuf luss des Umlageaufkommens bei den umlageverpf lichteten Körperschaf­

ten schließt das Stärkungspaktgesetz NRW systematisch gerade aus.

36 BVerfGE 83, 363, 389 - Krankenhausumlage. 37 BVerfGE 83, 363, 390 - Krankenhausumlage. 38 Gutachten Kirchhof, S. 21 ; Kluth a.a.O. (Fn. 29), S. 457; Langguth, Finanzausgleich oder Verfas­sungsbruch? Zur Frage der Vereinbarkeit der Abundanzumlage mit dem Grundgesetz, in: der Gemein­dehaushalt 201 3, 273, 275. 39 Gutachten Kirchhof, S . 39.

- 34 -

Folglich handelt es sich bei der Solidaritätsumlage NRW nicht um eine Umlage im

Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG, auch wenn der Landesgesetzgeber dieses

Finanz ierungsinstrument fälschlich als "Umlage" bezeichnet.

1 .4.2. Falsche Bemessungsgrundlage

Zudem bewegt sich die Solidaritätsumlage NRW außerhalb des materiellen Rah­

mens, den Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG für Umlagen vorgibt. Art. 106 Abs. 6 Satz 6

GG ermächtigt den Landesgesetzgeber nicht etwa zu beliebigen Umlagen. Die

Kompetenz zur Erhebung einer Umlage ist vielmehr begrenzt durch klar def inierte

Voraussetzungen und Funktionen.

Der Verfassungsgeber hat d ie zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für Umlagen

in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG ganz präzise vorgegeben, indem er eine konkrete

BefTIessungsgrüiid!ege für die Umlage festschreibt: nämlich das Aufkommen an

den vier Steuerarten.

Das Stärkungspaktgesetz bestimmt als Bemessungsgrundlage für die Solidari­

tätsumlage hingegen allein die sog. "überschießende Steuerkraf t", § 2 Abs. 4

Satz 2 StPaktG. I nsofern handelt es sich um eine sog . Abundanzumlage4o. Eine

solche Bemessungsgrundlage lässt Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG jedoch n icht zu .

1 .4.2.1 . Begriff der "Bemessungsgrundlage"

Nach dem Wortlaut von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG bilden die Grundsteuer und

Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer

und Umsatzsteuer die "Bemessungsgrundlage" für Umlagen. Das Grundgesetz

spricht aber n icht davon, dass nur ein bestimmter (hier der abundante) Anteil die­

ses Steueraufkommens als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden darf .

Vielmehr muss zwingend das gesamte Aufkommen der Gemeinden aus den der

Umlage zugrunde gelegten Steuerarten in die Bemessungsgrundlage einf ließen.

40 Zur Begrifflichkeit Gutachten Färber, S. 5 .

- 35 -

Der Tatbestand der "Bemessungsgrundlage" ist ein im Steuerrecht geläufiger und

bewährter Begriff, der einen Belastungsgegenstand in Zahlen ausdrückt, um aus

der so gewonnen Quantifizierung durch Anwendung eines Tarifs oder Satzes eine

Zahlungsschuld zu ermitteln41 • Ein Beispiel : Dem geltenden Erbschaftsteuerrecht

liegt im ersten Schritt die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers zugrunde,

den beim jeweil igen Empfänger mit dem Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs

zu besteuern. Dieser Vermögenszuwachs muss in einem zweiten Schritt in Zahlen

ausgedrückt (bewertet) werden, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuer­

schu ld zu finden. Im dritten Schritt wird durch Anwendung eines Steuersatzes auf

d ie so gefundene Bemessungsgrundlage die Steuerschuld ermittelt, vgl. i nsoweit

im Einzelnen BVerfGE 1 1 7, 1 , 33 ff. - Erbschaftsteuer.

Dieses bundesverfassungsgerichtlich abgesicherte Verständnis des Begriffs "Be­

messungsgrundlage" liegt auch Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG zugrunde. Damit wird

die Hauptaussage von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG in einer Präzision klargestellt,

die selbst über d ie in der Finanzverfassung übliche Bestimmtheit hinausgeht: So­

wohl die Belastungsentscheidung selbst, nämlich die Festlegung des Belastungs­

gegenstandes der Umlage, als auch d ie Quantifizierung dieses Belastungsgegen­

standes, ist bundesverfassungsrechtlich eindeutig vorgegeben. Der Tatbestand

"Bemessungsgrundlage" begrenzt den Umlagernaßstab auf die Zahlen, die das

kommunale Aufkommen aus der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie aus den

Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer widerspiegeln42.

Die Bemessungsgrundlage der Solidaritätsumlage NRW weicht von dieser bun­

desrechtlichen Vorgabe ab, indem sie nicht die gesamte gemeindliche Steuerkraft

in Ansatz bringt, sondern lediglich einen Ausschnitt der gemeindlichen Steuerkraft,

nämlich d ie überschießende Steuerkraft gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG. Zu­

dem ist die Berücksichtigung von Abundanz als Ergebnis von politisch-wertenden

41 Gutachten Kirchhof, S . 39. 42 Gutachten Kirchhof, S. 41 .

- 36 -

Bedarfsgesichtspunkten dem Begriff der "Bemessungsgrundlage" und damit Sys­

tem der Ertragshoheit fremd .

Die vom Stärkungspaktgesetz zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage ist daher

bundesverfassu ngsrechtlich unzulässig.

1 .4.2.2. Verletzung des bundesrechtlichen Örtlichkeitsprinzips

Folge dieser fehlerhaften Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist, dass nur

einzelne Gemeinden zur Solidaritätsumlage herangezogen werden, während die

große Mehrzahl der Gemeinden hiervon verschont wil d . N!Cht abundante Ge­

meinden verfügen nach wie vor über d ie nach Maßgabe der von Art. 1 06 Abs. 5

bis 6 GG ermittelten Ertragsanteile, wohingegen ein Teil der Ertragsanteile der

sog. abUl'id2!"'tp-n Gemeinden abgeschöpft wird Damit durchbricht die Solidaritäts­

umlage NRW die bundesverfassungsrechtliche Individualverteilung des gemeindl i­

chen Steueraufkommens. Der Örtlichkeitsgrundsatz, wonach d ie Ertragsvertei lung

an das örtliche Aufkommen anknüpft, wird verlassen.

Der Örtl ichkeitsgrundsatz verlangt vom Landesgesetzgeber, bei jeder in die ge­

meindliche Ertragshoheit eingreifenden Umlage zu gewährleisten, dass sich das

Steueraufkommen auch nach der Umlageerhebung nach den g leichen bundesver­

fassungsrechtlichen Maßstäben verteilt wie vor der Umlageerhebung. Beispielhaft

hierfür ist d ie Kreisumlage: Die Gemeinden eines Kreises tragen eine gemeinsa­

me Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für die im Kreisgebiet anfallenden

kreisörtlichen Aufgaben. Das Aufkommen der Kreisumlage aus den vier Steuerar­

ten43 kommt im Ergebnis den kreisangehörigen Gemeinden über die Erfül lung der

Kreisaufgaben wieder zugute, so dass das Prinzip der örtlichen Ertragsvertei lung

vom Grundsatz her unberührt bleibt.

43 Die Schlüsselzuweisungen als Teil der Umlagegrundlagen der Kreisumlage unterliegen von vornhe­rein nicht dem Ertragsverteilungssystem der Finanzverfassung, sondern allein dem kommunalen F i­nanzausgleich aus Landesmitteln nach Art. 1 06 Abs. 7 GG. Sie sind daher vorliegend nicht relevant.

- 37 -

Daraus folgt: d ie gemeindlichen Ertragsanteile können per se n icht Gegenstand

einer horizontal wirkenden Umlage unter Gemeinden sein, da d iese immer mit der

bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Ertragsverteilung nach dem örtlichen

Aufkommen kollidieren würde. Horizontal wirkende Umlagen auf Ertragsanteile der

Gemeinden scheiden also als I nstrument einer Umverteilung unter Gemeinden

aus.

Diesen Anforderungen genügt d ie Solidaritätsumlage NRW nicht, da sie nicht alle

Gemeinden relativ g leichmäßig trifft und damit das bundesverfassungsrechtlich

vorgegebene horizontale Verteilungssystem der gemeindlichen Steuern bzw.

Steueranteile konterkariert. Damit überschreitet der Landesgesetzgeber seine Be­

fugnis zur Erhebung von Umlagen44•

Den Ausgleich unterschiedl icher Finanzkraft von Gemeinden hat der Landesge­

setzgeber vielmehr auf der Ebene des vom Land zu gewährleistenden Kommuna­

len Finanzausgleichs nach Art. 1 06 Abs. 7 GG, Art. 79 Satz 2 LV vorzunehmen.

Dort darf er die Ergebnisse der in Art. 1 06 Abs. � bis 6 GG den einzelnen Ge­

meinden individuell zugewiesenen Ertragshoheit ausgleichend modifizieren, indem

er finanzschwachen Gemeinden aus eigenen Steuererträgen (Gemeinschafts- und

Landessteuern) Finanzmittel zuweist45.

1 .4.2.3. Zwischenergebnis

Die Solidaritätsumlage NRW verfehlt nach alledem d ie grundgesetzlich einzig zu­

lässige Bemessungsgrundlage für Umlagen und verstößt daher gegen Art. 1 06

Abs. 6 Satz 6 GG. Da diese grundgesetzliche Vorschrift, wie oben gezeigt, das

Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitprägt, verletzen die angegriffenen Vor­

schriften des Stärkungspaktgesetzes über die Erhebung der Solidaritätsumlage in

Verbindung mit den maßgeblichen Regelungen des GFG die Beschwerdeführerin-

44 Gutachten Kirchhof, S. 49; Koblenzer / Günther a.a.O. (Fn. 33), S. 46 f.; Langguth a.a.O. (Fn. 38), S . 275; OVG Münster, Urteil vom 1 8.03. 1 997, Az. 15 A 1 66/97 Tz. 31 (Juris) - Solidarbeitrag. 45 Gutachten Kirchhof, S. 43 f.

- 38 -

nen in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Die angegriffenen Vorschriften sind jeden­

falls aus diesem Grund verfassungswidrig und nichtig.

1 .4.3. Solidaritätsumlage keine Ertragsumlage

Auch unter einem weiteren Gesichtspunkt kann die Solidaritätsumlage NRW nicht

auf die Regelung in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG gestützt werden:

Die in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG ausdrücklich bestimmte, in der Verfassungsent­

wicklung immer wieder neu bedachte und bestätigte Abhängigkeit der Umlage von

bestimmten Steuerertragshoheiten als Bemessungsgrundlage weist d iese Umlage

unmissverständlich als eine Modifikation der Ertragshoheit aus46• Die Regelung in

Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG ermöglicht also die Mitbeteil igung einer anderen Ge­

bietskörperschaft an einer Steuerertragsquelle.

Diese Mitbeteil igung an Ertragshoheit lässt den Rechtscharakter des übertragenen

Teils der Ertragshoheit unberührt. Deshalb stattet d ie Umlage des Art. 1 06 Abs. 6

Satz 6 GG die Berechtigten ebenfalls mit eigener Ertragshoheit aus, d .h . die Be­

rechtigten können das Aufkommen der Umlage für den eigenen Haushalt zur au­

tonomen Verfügung entgegennehmen und behalten47. Das Aufkommen aus einer

Umlage nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG steht also den Empfängern zweckfrei zu,

also unabhängig von erwarteten Aufwendungen.

Vor diesem !-!li.tergrund kann eine Umlage im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6

GG auch als "Ertragsumlage,,48 bezeichnet werden.

Diese Zusammenhänge verdeutlicht wiederum ein Blick auf die Kreisumlage als

Modellfall einer Ertragsumlage im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG49: d ie Krei-

46 Gutachten Kirchhof, S. 22. 47 vgl . h ierzu oben die Ausführungen zu Ziffer V. 1 . 1 Seite 27. 48 Gutachten Kirchhof, S . 22 f. 49 Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 2014, Art. 1 06 Rn. 1 7; VerfG Bbg . , Urteil vom 06.08.201 3 , Az. 53/1 1 , www.verfassungsgericht.brandenburg.de. S. 22 - Finanzausgleichsumlage.

- 39 -

se als Selbstverwaltungskörperschaften finanzieren, soweit sie ihren Finanzbedarf

nicht aus ihren sonstigen Erträgen decken können, aus der Kreisumlage die Erfül­

lung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Den Kreisen steht h ierbei das Aufkommen

der Kreisumlage für den eigenen Haushalt zur freien, autonomen Verfügung zu.

Die Solidaritätsumlage NRW zielt jedoch nicht darauf, die am Stärkungspakt teil­

nehmenden Gemeinden mit autonomen Finanzmitteln zur freien Verfügung aus­

zustatten. Vielmehr ist Voraussetzung für den Erhalt der Konsolid ierungshilfen,

dass die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden einen vom Rat beschlos­

senen Haushaltssanierungsplan vorlegen, der einen Haushaltsausgleich innerhalb

des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens vorsieht, und d iesen Haushaltssanie­

rungsplan nach entsprechender Genehmigung der Bezirksregierung einhalten,

siehe im Einzelnen § 6 bis 8 StPaktG. Zudem unterliegen gemäß § 5 Abs. 4

StPaktG die als Konsolidierungshilfen zur Verfügung gestellten Finanzmittel einer

Verwendungsbindung, soweit sie n icht in voller Höhe zur Erreichung des jahres­

bezogenen Konsolidierungszieles benötigt werden. I n diesem Fall muss die jewei­

lige Stärkungspaktkommune die Mittel zur Reduzierung von Liquiditätskrediten

verwenden.

Damit kann auch aus d iesem Grund die Solidaritätsumlage NRW nicht auf Art. 1 06

Abs. 6 Satz 6 GG gestützt werden, es handelt sich nicht um eine Ertragsumlage

im Sinne dieser Grundgesetzvorschrift.

1 .5. Keine Zulässigkeit der Solidaritätsumlage als Zweckumlage

Die nord rhein-westfälische Solidaritätsumlage ist auch nicht als sog . Zweckumlage

zulässig .

Eine Zweckumlage kann erhoben werden, um bei einer kommunalen Gemein­

schaftsaufgabe, die z.B. durch eine Gemeinde zugunsten mehrerer Gemeinden

erfüllt wird, die dadurch begünstigten Gemeinden zur Mitfinanzierung dieser Auf­

gabe heranzuziehen. Modellfal l ist die Krankenhausumlage, die der insoweit weg-

- 40 -

weisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 83. Band50 zu

Zweckumlagen zugrunde lag: Das Land Rheinland-Pfalz erhob zur Unterhaltung

von Krankenhäusern eine Umlage, die von den Gemeinden zu erbringen war, de­

ren Einwohner diese Krankenhäuser nutzten.

Eine solche landesrechtliche Zweckumlage kann nicht auf die finanzverfassungs­

rechtliche Kompetenz des Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG gestützt werden. Denn die

Zweckumlage rechtfertigt sich nicht als Ausstattung mit frei verfügbaren Haus­

haltsmitteln, sondern aus einem bestimmten Finanzierungszweck. Eine konkrete

Finanzierungsaufgabe wird überregional erfüllt, durch die Umlage werden deshalb

d ie dadurch begünstigten oder mitverantwortlichen Gemeinden zur Finanzierung

d ieser Aufgaben herangezogen. Derartige Umlagen sind durch ihren speziellen

Zweck, durch die Sachaufgabe und deren Finanzbedarf, gerechtfertigt.

Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer solchen Zweckumlage folgt

aus der jeweiligen Sachkompetenz, mithin der al lgemeinen Landesgesetzge­

bungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG51 . Zweckumlagen stehen daher außerhalb

der Finanzverfassung.

Eine solche Umlage ist zulässig, wenn sie nur solche Gemeinden belastet, die

durch d ie Aufgabenwahrnehmung eines anderen Verwaltungsträgers eigene Auf­

wendungen ersparen52. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend die

Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz als Zweckumlage für zulässig erachtet, wei l

• die Umlage nur diejenigen Gemeinden belastet, die durch das Krankenhaus

in anderer Trägerschaft die Unterhaltung eines eigenen Krankenhauses er­

sparen,

50 BVerfGE 83, 363 ff. - Krankenhausumlage; siehe in diesem Zusammenhang auch VerfGH N RW, Beschluss vom 1 3.01 .2004, Az. VerfGH 1 6/02, Rn. 53 - Krankenhausinvestitionsumlage. 51Gutachten Kirchhof, S. 22; Kluth a .a.O. (Fn. 29), S. 463; Koblenzer / Günther a.a.O. (Fn. 33), S. 28. 52 BVerfGE 83, 363, 391 - Krankenhausumlage.

- 41 -

• andererseits nur diejenigen Körperschaften begünstigt, die ein Krankenhaus

betreiben und finanzieren53.

Die Solidaritätsumlage NRW ist jedoch keine Zweckumlage in diesem Sinne:

Denn sie belastet die umlageverpflichteten Gemeinden wegen ihrer Abundanz,

nicht jedoch, weil sie Aufwendungen erspart hätten . Sie kommt der berechtigten

Gemeinde auch n icht etwa zugute, weil sie eine Einrichtung finanzierte, die der

umlageverpfl ichteten Gemeinde nützte, sondern allein wegen ihrer Überschul­

dungssituation. Die Solidaritätsumlage NRW dient damit n icht der überregionalen

Erfüllung einer kommunalen Aufgabe und ist folgl ich auch n icht als Zweckumlage

aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 Abs. 1

GG ableitbar.

1 .6. Die Entscheidung BVerfGE 83, 363 - Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz

Nach den vorstehenden Ausführungen steht bis h ierhin bereits fest, dass d ie Soli­

daritätsumlage NRW in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig und

n ichtig ist.

Daher muss vorliegend keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob d ie bun­

desstaatliche Finanzverfassung einem Landesgesetzgeber generell verbietet, für

Zwecke des horizontalen Finanzausgleichs Umlagen zu erheben.

Verschiedene Länder haben in ihren jeweiligen Gesetzen betreffend den kommu­

nalen Finanzausgleich solche Umlagen bereits eingeführt. Umlageverpfl ichtet sind

überwiegend die abundanten Gemeinden (sog. Abundanzumlage)54, Z.T. aber

auch alle Gemeinden des Landes (sog. al lgemeine Finanzausgleichsumlage)55.

Alle diese Umlagen haben gemeinsam, dass sie an d ie Steuererträge der umlage-

53 BVerfGE 83, 363, 391 - Krankenhausumlage. 54 § 1 7a FAG Brandenburg; § 8 FAG Mecklenburg-Vorpommern; § 1 6 FAG Niedersachsen; § 23 FAG Rheinland-Pfalz (Umlage auf über dem Landesdurchschnitt liegende Steuerkraftmesszahl); § 25a Sächsisches FAG; § 29 Schieswig-Hoisteinisches FAG; § 29 ThÜrFAG. 55 § 40c FAG Hessen; § 1 2 Abs. 3 FAG Sachsen-Anhalt.

- 42 -

verpflichteten Kommunen aus den in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG genannten vier

Steuerarten (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer) an­

knüpfen, mithin als Ertragsumlagen im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG zu

bewerten sind.

Einige Landesverfassungsgerichte haben solche Umlagen für zulässig erachtet56.

Zur Begründung berufen sich diese Landesverfassungsgerichte auf die bereits

oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Krankenhausum­

lage Rheinland-Pfalz im 83. Band.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in dieser Entscheidung überhaupt keine

Aussagen zu Ertragsumlagen im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG getroffen,

sondern allein die verfassungsrechtliche Zu lässigkeit einer Zweckumlage beurteilt.

Gegenstand der Entscheidung im 83. Band war eine Krankenhausumlage, d ie das

Bundesverfassungsgericht explizit als Zweckumlage eingeordnet hat ("Dass die

Krankenhausumlage eine Zweckumlage ist, liegt auf der Hancl'57). Der Entschei­

dung lag eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts58 zugrunde. Eine der maß­

geblichen Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts lautete, ob eine landes­

rechtliche Vorschrift, die den Kommunen eine Zweckumlage59 auferlegt, ohne

dass diese Umlage mit einer entsprechenden Aufgabenentlastung der Kommunen

im Zusammenhang steht, das Selbstverwaltungsrecht der umlageverpflichteten

Kommunen verletzt6o. Das Bundesverwaltungsgericht war der Ansicht, dass ver­

fassungsrechtlicher Maßstab für Zweckumlagen das Äquivalenzprinzip sein müs-

56 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, DVBI . 201 3, 1 1 80 ff. - Finanzausgleichsumlage; Ver­fassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.01 .20 12 , Az. LVerfG 1 8/1 0 - Finanzaus­gleichsumlage; Staatsgerichtshof N iedersachsen, Urteil vom 1 6.05.2001 , Az. StGH 6/99 - Finanzaus­gleichsumlage; Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 29.01 .20 1 0, Az. Vf. 25-VI I I-09 - Finanz­ausgleichsumlage. 57 BVerfGE 83, 383, 390 - Krankenhausumlage. 58 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02.08 . 1 984, Az. 3 C 40/8 1 . 59 Vom vorlegenden Gericht als "vorzugsleistungsähnliche Umlage" bezeichnet. 60 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02 .08 . 1 984, Az. 3 C 40/8 1 , TZ. 1 79 (Juris) .

- 43 -

se, so dass der Landesgesetzgeber keine Befugnis habe, mit einer Zweckumlage

zugleich auch allgemeine Finanzausgleichseffekte zu verfolgen61 .

Diese, und nur d iese, auf eine Zweckumlage abzielende Vorlagefrage hat das

Bundesverfassungsgericht beantwortet.

• Zutreffend hat es mit Bl ick auf diesen Entscheidungsgegenstand ausgeführt,

"dass das Grundgesetz der Erhebung einer Umlage, deren Aufkom­men im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegensteht' .

Gemeint hat das Bundesverfassungsgericht hiermit - selbstverständlich -

Zweckumlagen.

• Zutreffend hat das Gericht mit Blick auf den Entscheidungsgegenstand wei­

ter ausgeführt, dass

"mit einer Umlage stets auch aJlgemeine Finanzausgleichseffekte er­zielt werden dürfen, ohne dass dies insoweit einer spezieJlen Aufga­ben- oder Ausgabenverantwortung oder -entlastung korrespondieren müsste,,62.

Gemeint hat das Bundesverfassungsgericht auch hiermit wiederum - selbst­

verständlich - nur Zweckumlagen. Da die Befugnis zur Erhebung von

Zweckumlagen nicht aus Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG folgt, sondern aus der

allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers63,

g renzt das in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG verortete Prinzip der Örtl ichkeit64 die

Befugnis des Landesgesetzgebers zur Erhebung von Zweckumlagen n icht

ein. Der Landesgesetzgeber ist daher auch nicht gehindert, mit der Erhe-

61 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02.08 . 1 984, Az. 3 C 40/8 1 , Tz. 1 63 (Juris); das BVerwG spricht an dieser Stelle von "Subventionierung" auf Kosten der umlageverpflichteten Kommunen. 62 BVerfGE 83, 363, 393 - Krankenhausumlage. 63 Siehe ausführlich oben Ziffer V.1 .5, S. 39. 64 Siehe ausführlich oben Ziffer V.1 .2, S. 28.

- 44 -

bung von Zweckumlagen zugleich auch horizontale Verteilungseffekte zu

verfolgen.

• Zutreffend hat das Gericht schließlich mit Blick auf den Entscheidungsge­

genstand weiter ausgeführt, dass

"sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG an horizontale interkommunale Zweckumlagen keine normativen Anforderungen ergeben".

Auch diese Aussage ist natürlich richtig, weil die Zweckumlage nicht in das

System der Ertragshoheit des Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG gehört, sondern sich

außerhalb der bundesverfassungsrechtlichen Finanzverfassung aus der Er­

fül lung einer gemeinsamen Sachaufgabe rechtfertigt, die versch iedene Ver­

waltungsträger begünstigt und deshalb von al len Begünstigten mitzufinan­

zieren ist.

Die oben genannten landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen65 haben die­

se Einordnung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 83. Band

ausnahmslos verkannt und Grundaussagen des Gerichts zu Zweckumlagen unbe­

sehen und unreflektiert auf Ertragsumlagen übertragen.

Wie die Landesverfassungsgerichte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung auf

die Idee verfallen konnten, Finanzausgleichs- bzw. Abundanzumlagen unter Beru­

fung auf die verfassungsrechtlich völlig andere Ausgangslage bei Zweckumlagen

als zulässig zu erachten, kann hier nicht beantwortet werden . Fest steht jedoch:

Die vorgenannten Landesverfassungsgerichte haben die Entscheidung grundle­

gend missverstanden und damit einem verfassungswidrigen Eingriff der jeweiligen

Landesgesetzgeber in die bundesrechtlich abgesicherte Ertragshoheit ihrer Kom­

munen Vorschub geleistet. Eines dieser Verfassungsgerichte hat sich in seiner

Entscheidung noch nicht einmal d ie Mühe gemacht, die verfassungsrechtliche

Fragestellung überhaupt in den Blick zu nehmen.

65 Siehe Fußnote 56.

- 45 -

Damit kann der Landesgesetzgeber NRW die Verfassungsmäßigkeit der Solidari­

tätsumlage weder auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im 83.

Band noch auf die vorzitierten Entscheidungen von Verfassungsgerichten anderer

Länder stützen.

1 .7. Horizontaler kommunaler Finanzausgleich nicht aus Gemeinde-, sondern

nur aus Landesmitteln

Die Verfassungswidrigkeit der Sol idaritätsumlage ergibt sich auch noch aus einem

weiteren Gesichtspunkt.

Wie oben ausgeführt können die gemeindlichen Ertragsanteile per se n icht Ge­

genstand einer horizontal wirkenden Umlage unter Gemeinden sein , da diese im­

mer mit der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Ertragsvertei lung nach

dem örtlichen Aufkommen koll idieren würde. Horizontal wirkende Ertragsumlagen

scheiden also als Instrument einer Umverteilung unter Gemeinden aus.

Den Ausgleich unterschiedl icher Finanzkraft von Gemeinden hat der Landesge­

setzgeber vielmehr auf der Ebene des vom Land zu gewährleistenden Kommuna­

len Finanzausgleichs nach Art. 1 06 Abs. 7 GG, Art. 79 Satz 2 LV vorzunehmen.

Dort darf er die Ergebnisse der in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG den einzelnen Ge­

meinden ind ividuell zugewiesenen Ertragshoheit ausgleichend modifizieren, indem

er finanzschwachen Gemeinden aus eigenen Steuererträgen (Gemeinschafts- und

Landessteuern) Finanzmittel zuweist66. Demnach ist es dem Land von Verfas­

sungs wegen untersagt, seinen Finanzbedarf für den Kommunalen Finanzaus­

gleich auch nur zum Teil durch Zugriff auf die gemeindliche Finanzausstattung zu

decken.

66 Gutachten Kirchhof, S . 49 f.

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- 46 -

Auch unter d iesem Gesichtspunkt darf der Landesgesetzgeber die Solidaritätsum­

lage NRW nicht erheben, um Kommunalen Finanzausgleich zu betreiben, nämlich

finanzschwache Gemeinden mit Konsolidierungshilfen auszustatten.

1 .8. Zusatzlast von EUR 1 40 Mio. in 2021/2022

Das Aufkommen aus der Solidaritätsumlage steht in den Jahren 2021 und 2022

dem Landeshaushalt zu (§ 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 StPaktG). Dieser Zugriff des

Landes auf bundesrechtlich den Gemeinden zugewiesene Steuererträge ist offen­

kundig verfassungswidrig. Denn in d iesen Jahren erhebt das Land von den dann

nachhaltig abundanten Gemeinden eine Umlage, deren Aufkommen dem Landes­

haushalt einverleibt wird . Ein Rückfluss dieser Finanzmittel in den kommunalen

Raum soll erklärtermaßen nicht erfolgen. Damit entzieht das Land den Kommunen

Finanzmittel, die diesen Gemeinden bundesrechtl ich zugewiesen sind.

Mit der Behauptung des Gesetzgebers, auf diese Weise werde eine Kreditierung

in den Jahren 201 4 bis 2020 in Höhe von jährlich EUR 20 Mio. ausgeglichen67,

kann die Umlageerhebung zugunsten des Landeshaushaltes in 2021 und 2022

nicht gerechtfertigt werden. Denn das Gesetz gewährleistet n icht im Ansatz - und

kann dies auch gar n icht gewährleisten -, dass die im Jahr 2021 und 2022 zur

Umlage herangezogenen Gemeinden dieselben sein werden, denen in den Jahren

201 4 bis 2020 vermeintlich eine Kreditierung gewährt wurde.

Vor d iesem Hintergrund ist auch die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 und 6 StPaktG

wegen Verstoßes gegen die in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG geregelte Ertragszuwei­

sung an d ie Gemeinden verfassungswidrig und n ichtig.

2. Verstöße gegen Grundprinzipien des Kommunalen Finanzausgleichs

Die angegriffenen Regelungen über die Solidaritätsumlage verstoßen weiterhin in ihrer

konkreten Ausgestaltung gegen landesverfassungsrechtl iche Grundprinzipien, und zwar

67 L T -Drs. 1 6/4358, S. 9 .

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11 .. 11

- 47 -

insb. gegen das Nivellierungs- bzw. Übernivell ierungsverbot, das Übermaßverbot sowie

das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. Im Einzelnen:

2.1 . Übernivellierung infolge Nichtanrechnung auf Umlagegrundlagen

Die Solidaritätsumlage NRW ist verfassungswidrig und verletzt die Beschwerde­

führerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht, da sie verfassungsrechtlich unzuläs­

sige Übernivell ierungen bewirkt.

Zwar kommt dem Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung finanzausgleichs­

rechtlicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum68 zu. Dieser ist jedoch

nicht unbeschränkt. Er wird insbesondere durch das rechtsstaatl ich determinierte

Willkürverbot begrenzt, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips

auch kraft Landesverfassungsrechts verbürgt ist. Als interkommunales Gleichbe­

handlungsgebot verbietet es, bestimmte Gemeinden aufgrund sachlich nicht ver­

tretbarer Differenzierungen zu benachteil igen oder zu bevorzugen69• Insbesondere

verbietet das Willkürverbot, im Rahmen finanzausgleichsrechtlicher Regelungen

über eine maßvolle Angleichung der gemeindlichen Finanzkraft hinaus bestehen­

de Finanzkraftunterschiede vol lständig zu nivell ieren oder gar zu übernivell ieren7o.

Dies l ieße sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung immanenten Grund­

satz kommunaler Pluralität und Individualität nicht vereinbaren71 .

Speziell für Abundanzumlagen haben verschiedene Verfassungsgerichte der Län­

der in diesem Sinn entschieden, d ie Erhebung einer solchen Umlage dürfe nicht

dazu führen, dass die Finanzkraft einer zuvor abundanten Gemeinde unter der ei-

68 Vgl . etwa VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.2007, Az. 1 0/06, S . 1 6 - GFG 2006. 69 VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.2007, Az. 1 0/06, S . 23 - GFG 2006. 70 VerfGH NRW, Urteil vom 1 9.07 . 1 985, Az. VerfGH 22/83, Seite 1 1 - Aufstockung 1 1 ; Nds StGH, Urteil vom 1 6.05.2001 , NVwZ-RR 2001 , 553, 556 - Finanzausgleichsumlage. 71 VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2 .2007, Az. 1 0/06, S . 27 m .w.N . - GFG 2006; in diesem Sinne auch die Verfassungsgerichte der übrigen Länder, vgl . etwa VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.01 .20 1 0, Az. Vf. 25-VI I I-09, Seite 25 - Finanzausgleichsumlage; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1 3.06.2006, Az. LVG 7/05, Tz. 70 - Finanzausgleichsumlage; ThürVerfGH, Urteil vom 1 6 .04.201 4, Az. VerfGH 5/1 2, Tz. 52 ff. (Juris) - Finanzausgleichsumlage; VerfG Bbg. , Urteil vom 06.08.201 3, Az. 53/1 1 , DVBI . 201 3, 1 1 80, 1 1 86 - Finanzausgleichsumlage.

11 �. �··· II

- 48 -

ner anderen abundanten Gemeinde liegt. Erst recht nicht darf eine solche Umlage

bewirken , dass eine abundante Gemeinde in ihrer Finanzkraft h inter eine andere

Gemeinde, die Schlüsselzuweisungen erhält, zu rückfäIIf2.

Wie oben73 im Einzelnen dargelegt und finanzwissenschaftl ieh nachgewiesen, be­

wirkt d ie Solidaritätsumlage NRW infolge der fehlenden Anrechnung der gezahlten

Umlagebeträge auf die Umlagegrundlagen der Kreisumlage massive Rangplatz­

verschiebungen in der Finanzkraftrangfolge sowohl unter den Gemeinden ein und

desselben Kreises als auch landesweit. Für d iese Rangplatzverschiebungen ist

kein sachlicher Grund erkennbar, so dass der Verstoß gegen das Gebot der inter­

kommunalen Gleichbehandlung evident ist. Schon allein aus d iesem Grund ist die

Solidaritätsumlage NRW verfassungswidrig und nichtig und verletzt die Beschwer­

deführerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht.

2.2. Grenzumlagebelastung verletzt Übermaßverbot

Die Solidaritätsumlage NRW ist weiterh in verfassungswidrig und verletzt die Be­

schwerdeführerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht, da sie für die Gewerbe­

steuer mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen, weil mit dem Übermaßverbot

nicht zu vereinbarenden, Grenzumlagebelastung verbunden ist. Das Übermaßver­

bot ist Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der Ver­

hältnismäßigkeit. Regelungen, welche die Finanzausstattung mindern oder beein­

trächtigen, müssen diesem Grundsatz genügen74•

Vor diesem Hintergrund darf die Abschöpfung eines Teils der Finanzkraft beson­

ders steuerstarker Kommunen im Rahmen einer Abundanzumlage nach herr­

schender Auffassung der Verfassungsgerichte der Länder jedenfalls nicht dazu

führen, dass den Gemeinden jeder Anreiz genommen wird, ihre Finanzkraft durch

72 Thür VerfGH, Urteil vom 1 6.04.201 4, Az. VerfGH 05/1 2, Rn. 54 Uuris) - Finanzausgleichsumlage. 73 Siehe Ziff. 1 1 1 .4 . , Seite 1 3. 74 VerfGH NRW, Urteil vom 08.04 .2003, Az. VerfGH 2/02, Seite 1 2 - Stationierungsstreitkräfte; Heu­sch/Schönenbroicher a.a.O. (Fn. 26), Art. 78 Rn. 37; LöwerlTettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 78 Rn. 58.

- 49 -

eigene Anstrengungen zu verbessern und die ihnen zur Verfügung stehenden Fi­

nanzquellen auszuschöpfen75.

Gegen diese Vorgaben verstößt eine Umlage, wenn sie wie die Solidaritätsumlage

NRW mit Grenzumlagebelastungen von mehr als 80 % verbunden ist. Das fi­

nanzwissenschaftliche Verdikt des "Konfiskatorischen,,76 begründet h ier zugleich

die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Umlage unter dem Gesichtspunkt

des Übermaßverbotes.

Eine derartige, nahezu vol lständige Abschöpfung der gemeindlichen Gewerbe­

steuereinnahmen nimmt der bundesrechtlich geregelten Gewerbesteuer zudem ih­

re Rechtfertigung. Denn diese rechtfertigt sich dadurch, dass die Gemeinde aus

ihrem Aufkommen Infrastrukturmaßnahmen finanzieren kann, die dem belasteten

Unternehmen wiederum zugute kommen. Dies setzt zwingend voraus, dass der

Gemeinde ein substantieller Ertrag aus dem Steueraufkommen verbleibt.

2.3 . . Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots durch "nachhal­

tige Abundanz"

Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet es, bestimmte Gemeinden

aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu

bevorzugen77. Die "nachhaltige" Abundanz als Voraussetzung einer Umlagever­

pfl ichtung bedeutet eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Gemeinden mit

überschießender Steuerkraft: Eine Gemeinde, die in jedem Jahr geringfügig a­

bundant ist, wird auch in jedem Jahr zur Solidaritätsumlage herangezogen . Dem­

gegenüber muss eine Gemeinde, die nur in einzelnen Jahren abundant ist, unter

Umständen überhaupt keine Solidaritätsumlage abführen, obwohl sie in der Sum­

me mehrerer Jahre genau so viel oder gar mehr überschießende Steuerkraft auf­

weist a ls d ie Vergleichsgemeinde.

75 VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.01 .201 0, Az. Vf. 25-VII I-09, Seite 25 - Finanzausgleichsumlage; ThürVerfGH, Urteil vom 1 6.04.201 4, Az. VerfGH 5/1 2, Tz. 52 (Juris) - Finanzausgleichsumlage; BVerwG, Urteil vom 21 .01 .201 3 , Az. 8 C 1 .1 2, Tz. 16 - Malbergweich. 76 Gutachten Färber, S . 29. 77 VerfGH NRW a.a.O. (Fn. 68), S . 23.

- 50 -

Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung ist n icht gege­

ben. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, durch das Nachhaltigkeitskriterium

"Einmaleffekte auszuschließen"78. Zwar kann eine solche Zielsetzung im Rahmen

des weiten Gestaltungsspielraums79 des Gesetzgebers berechtigt sein. Mit dem

Nachhaltigkeitskriterium in der hier vorliegenden Ausgestaltung werden jedoch

nicht nur Einmaleffekte vermieden , sondern in erheblichem Umfang überschie­

ßende Steuerkraft von der Umlage freigestellt, und zwar gemäß den Feststellun­

gen der Gutachterin von gut 7 ,5 % der gesamten überschießenden Steuerkraft al­

ler Gemeinden im Jahr 201 4. Somit bewirkt der Gesetzgeber vorliegend n icht den

Ausschluss von Einmaleffekten , sondern eine gleichheitswidrige Verschonung ei­

ner Vielzah l steuerstarker Gemeinden . Diese Gleichheitswidrigkeit vermag der

Nachhaltigkeitsgedanke nicht zu rechtfertigen, weil er gerade einen Maßstab

durchschnittl icher Zahlungsfähigkeit im Konsolidierungszeitraum nahelegt, wenn

nicht fordert80 .

Hinzu kommt folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs

für das Land NRW dürfen die selbstgesetzten Maßstäbe, nach denen der Finanz­

ausgleich erfolgen sol l , n icht im Widerspruch zueinander stehen und n icht ohne

einleuchtenden Grund verlassen werden81 . Das Kriterium der nachhaltigen A­

bundanz steht jedoch in offenkund igem Widerspruch zu dem im kommunalen Fi­

nanzausgleich etablierten und anerkannten Jährlichkeitsprinzip: Ob eine Gemein­

de Schlüsselzuweisungen erhält oder n icht, bestimmt sich für jedes Jahr danach,

ob die Steuerkraftmesszahl der Gemeinde die Ausgangsmesszahl überschreitet

oder nicht (vgl. etwa § 7 Abs. 2 GFG 201 4). Abundanz wird folglich nach den im

nord rhein-westfälischen Finanzausgleich geltenden Maßstäben jährlich neu ermit­

telt. Das Stärkungspaktgesetz verlässt d iese jährl iche Betrachtung, setzt sich da­

mit in offenkundigen Widerspruch zu den selbst im jeweiligen GFG gesetzten

Maßstäben und ist auch aus d iesem Grund verfassungswidrig und nichtig .

78 LT-Drs. 1 6/3968, S . 7. 79 VerfGH N RW, Urteil vom 1 1 . 1 2 .2007, Az. VerfGH 1 0/06, S. 1 6 - GFG 2006 . 80 Gutachten Kirchhof, S. 64 f. 81 VerfGH NRW, Urteil vom 06.07 . 1993, Az. VerfGH 22/92, S. 1 0 - GFG 1 991 .

- 51 -

2.4. Freistel lung nachhaltig abundanter Stärkungspaktkommunen von der Soli­

daritätsumlage verletzt i nterkommunales Gleichbehandlungsgebot

Die weitreichenden Fehlwirkungen und Verwerfungen der Solidaritätsumlage zei­

gen sich n icht zuletzt daran, dass sogar bestimmte "nachhaltig abundante" Ge­

meinden von der Umlagepflicht befreit sind . Dies gilt für solche nachhaltig abun­

dante Gemeinden, die Stärkungspaktteilnehmer sind, § 2 Abs. 4 Satz 6 StPaktG.

Glaubt man zunächst, dass diese Regelung in der Praxis überhaupt keinen An­

wendungsbereich haben dürfte, weil Stärkungspaktteilnehmer sich eher durch ei­

ne "besonders schwierige Haushaltssituation" (§ 1 StPaktG) als durch Abundanz

auszeichnen, so belegt das finanzwissenschaftliche Gutachten das Gegenteil : Im

Jahr 201 4 sind tatsächlich zwei Stärkungspaktteilnehmer n icht nur einmalig, son­

dern nachhaltig abundant (Sprockhövel und Engelskirchen)82. Jedenfalls im Hin­

blick auf die Gemeinde Engelskirchen, die gemäß § 4 Abs. 1 StPaktG lediglich

freiwill ig am Stärkungspakt tei lnimmt, führt diese Freistellung zu einer gleichheits­

widrigen Bevorzugung gegenüber den hiesigen Beschwerdeführerinnen. Denn die

Gemeinde Engelskirchen konnte sich durch autonome Entscheidung der ansons­

ten bestehenden Umlageverpflichtung entziehen. Auch diese Ungleichbehandlung

führt zur Verfassungswidrigkeit und N ichtigkeit der Solidaritätsumlage.

3. Ergebnis

Die angegriffenen Vorschriften über die Solidaritätsumlage NRW sind aus den vorste­

henden Gründen verfassungswidrig und verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem

Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Verfassungsbeschwerde ist m ithin begrün­

det.

4. Parallele Erhebung einer Bundesverfassungsbeschwerde

I nformatorisch teilen wir abschließend mit, dass die Beschwerdeführerinnen mit Blick

auf die im Rahmen d ieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens aufzuwerfenden Grund-

82 Gutachten Färber, S. 1 4 f.

- 52 -

satzfragen zur Zulässigkeit von landesrechtl ichen Umlagen im Ertragsverteilungssystem

der grundgesetzlichen Finanzverfassung parallel eine Verfassungsbeschwerde beim

Bundesverfassungsgericht erhoben haben, um vorsorglich die Jahresfrist des § 93

Abs. 3 BVerfGG zu wahren. Die Beschwerdeführerinnen haben das Bundesverfas­

sungsgericht jedoch gebeten, d ie Verfassungsbeschwerde dort einstweilen noch n icht in

das Verfahrensregister, sondern vorläufig in das allgemeine Register einzutragen bzw.

das Verfahren auszusetzen.

Dr. Jörg Wacker Rechtsanwalt

Sven Dietrich Rechtsanwalt

I'

Ausgabe 201 3 Nr. 4 1 vom 1 1 . 1 2.201 3 Seite 72 1 bis 728 - recht.nrw.de

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 20 1 3 Nr. 4 1 vom 1 1 . 1 2.20 1 3 Seite 72 1 bis 728

602 Zweites Gesetz zur

Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Vom 3. Dezember 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Zweites Gesetz zur

Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Seite 1 von 3

Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 201 1 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:

1 . § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,3 1 0 000 000" durch die Angabe ,,296 578 000" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 201 4 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 201 2 und 1 1 5 000 000 Euro in den Jahren 201 3 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 202 1 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage fiir die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1 . Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 201 4 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen."

d) Folgende Absätze 5 und 6 werden eingefügt:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print= 1 &amp;anw _ nr=6&amp;val= 1 . . . 04. 12.2014

"

Ausgabe 20 13 Nr. 4 1 vom 1 1 . 12.20 13 Seite 72 1 bis 728 - recht.nrw.de Seite 2 von 3

,,(5) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

(6) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz02 zuständigen Bezirksregierung zu stellen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,7" ersetzt. 3 . In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,7" ersetzt.

4. § 1 0 wird wie folgt gefasst: ,,( 1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt 1 . die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden, 2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe, 3 . die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und 4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.

(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung."

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 3 . Dezember 20 1 3

(L. s.)

Die Landesregierung N ordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin Hannelore K r a f t

Der Finanzminister Dr. Norbert W a l t e r-B 0 r j a n s

Der Minister für Inneres und Kommunales

Ralf J ä g e r

https:/lrecht.nrw.de/lmi/owa/br _ vbl_detail_text?print=l &amp;anw _ nr=6&amp;val=1 . . . 04. 12.2014

Ausgabe 20 1 3 Nr. 4 1 vom 1 1 . 1 2.20 1 3 Seite 721 bis 728 - recht.nrw.de Seite 3 von 3

GV. NRW. 2013 S. 726

Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.

https://recht.nrw.de/lmi/owalbr_vbl_detail_text?print=l &amp;anw_nr=6&amp;val=I . . . 04. 12.2014

...

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602

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1 . 1 2.20 1 4

Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung

im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) Vom 9. Dezember 201 1 (Fn 1)

§ 1 Ziel des Gesetzes

Das Land stellt in den Jahren 201 1 bis 2020 Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen zur Verfiigung. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen. Ziel ist es, den Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen.

§ 2 (Fn 2) Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen

( 1 ) In den Jahren 201 1 bis 2020 werden jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereit gestellt.

(2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 2012, 1 1 5 000 000 Euro im Jahr 2013 und jeweils 296 578 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel).

(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 2014 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012 und 1 1 5 000 000 Euro in den Jahren 201 3 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu.

(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1 . Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 201 4 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen.

(5) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

(6) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1 &amp;anw_nr=2&amp;gld_nr= 6&a. . . 04. 12.2014

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Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefmanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz02 zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

(7) Für Leistungen der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß § 9 werden ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2020 jährlich vorab 4 200 000 Euro und zur Unterstützung der Tätigkeit der Bezirksregierungen gemäß §§ 5 bis 8 sowie ihrer weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Begleitung der Haushaltskonsolidierung von Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation jährlich vorab 800 000 Euro aus den Mitteln gemäß Absatz 1 entnommen.

§ 3 (Fn 2) Pflichtige Teilnahme

Ab dem Jahr 201 1 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1 ) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 7 die Haushaltskonsolidierung der Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2010 sich im Jahr 201 0 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 201 1 bis 201 3 eine Überschuldungssituation ergibt. Für diese Gemeinden ist die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend (pflichtig teilnehmende Gemeinden).

§ 4 Freiwillige Teilnahme

( 1 ) Ab dem Jahr 2012 stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 2 als Konsolidierungshilfe für Gemeinden zur Verfügung, deren Haushaltsdaten des Jahres 201 0 den Eintritt der Überschuldung in den Jahren 201 4 bis 201 6 erwarten lassen.

(2) Gemeinden, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 3 1 . März 201 2 bei der Bezirksregierung beantragen (auf Antrag teilnehmende Gemeinden). Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden.

(3) Falls die ab dem Jahr 201 4 gemäß § 2 Absatz 2 jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um allen Gemeinden, die eine Teilnahme beantragt haben, ab dem Jahr 201 4 eine Konsolidierungshilfe nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 1 zu gewähren, ist die Zahl der auf Antrag teilnehmenden Gemeinden von Anfang an entsprechend zu begrenzen.

(4) Auf Antrag teilnehmende Gemeinden unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie pflichtig teilnehmende Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 5 (Fn 2) Höhe, Auszahlung und Verwendung der

Konsolidierungshilfe ( 1 ) Für jede pflichtig teilnehmende Gemeinde wird eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag gewährt. Über Satz 1 hinaus richtet sich der Anteil der einzelnen pflichtig teilnehmenden Gemeinde an den gemäß Satz 1 verminderten Mitteln gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 7 nach ihrem Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten aller pflichtig teilnehmenden Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz. Als Einwohnerzahl gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 3 1 . Dezember 20 1 0.

(2) Ab dem Jahr 201 4 erhalten die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus den gleichen Prozentsatz der strukturellen Lücke zuzüglich der Zins last aus Liquiditätskrediten nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz als Konsolidierungshilfe, den die pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Jahr 201 4 erhalten. In den Jahren 201 2 und 201 3 richtet sich der Anteil der

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Nonnebene - recht.nrw.de Seite 3 von 5

einzelnen auf Antrag teilnehmenden Gemeinde an der Konsolidierungshilfe nach dem Verhältnis zwischen den in 201 2 und 201 3 zur Verfügung stehenden Komplementännitteln zu den Komplementännitteln im Jahr 201 4 gemäß § 2 Absatz 2. Der Prozentsatz gemäß Satz 1 darf auch in den Jahren 201 2 und 201 3 nicht überschritten werden.

(3) Die Auszahlung der Mittel für das Jahr 201 1 erfolgt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und ab dem Jahr 201 2 zum 1 . Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist für die pflichtig teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 201 2 und für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 201 3 die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß § 6. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt.

(4) Benötigt die Gemeinde in einem Jahr die zur Verfügung gestellten Mittel nicht in voller Höhe, um das jahresbezogene Konsolidierungsziel zu erreichen, sind diese Mittel zur Reduzierung von Liquiditätskrediten zu verwenden. Die Konsolidierungshilfe kann von der Bezirksregierung mit Wirkung für die Zukunft reduziert werden, soweit sie zum Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt wird.

§ 6 Haushaltssanierungsplan

( 1 ) Die pflichtig teilnehmenden Gemeinden müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 20 1 2 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden legen den vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan bis zum 30. September 201 2 vor.

(2) Der Haushaltsanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

1 . Im Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt und von diesem Zeitpunkt an jährlich, bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 201 6 und bei auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 201 8, erreicht. Der Haushaltssanierungsplan muss das Erreichen des Haushaltsausgleichs in gleichmäßigen jährlichen Schritten darstellen. Eine Darstellung in unterschiedlich großen jährlichen Schritten ist zulässig, sofern die Bezirksregierung zustimmt. Die zum Erreichen der jährlichen Schritte notwendigen Teilziele werden im Haushaltssanierungsplan als Meilensteine dargestellt.

2. Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 202 1 ohne Konsolidierungshilfe erreicht. Die jährlichen Konsolidierungsschritte müssen nach erstmaligem Erreichen des Haushaltsausgleichs einen degressiven Abbau der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Konsolidierungshilfe vorsehen.

3 . Sämtliche möglichen Konsolidierungsbeiträge der verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form werden geprüft und in den Haushaltssanierungsplan mit einbezogen.

(3) Der Haushaltssanierungsplan ist jährlich fortzuschreiben und der Bezirksregierung spätestens am 1 . Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der genehmigte Haushaltssanierungsplan tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts und des individuellen Haushaltssanierungskonzepts nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept gelten für den Haushaltssanierungsplan entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

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Normebene - recht.nrw.de Seite 4 von 5

§ 7 Überwachung des Haushaltssanierungsplans

und Berichtspflichten ( 1 ) Die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans wird von der Bezirksregierung überwacht. Der Bürgermeister der Gemeinde ist verpflichtet, der Bezirksregierung jährlich mit der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres, im laufenden Haushaltsjahr zum 30. Juni und zum 1 5. April des Folgejahres mit dem bestätigten Jahresabschluss jeweils einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans vorzulegen.

(2) Die Bezirksregierung legt dem für Kommunales zuständigen Ministerium jährlich zum Stand 30. Juni einen Bericht über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans vor.

§ 8 Folgen von Pflichtverstößen

( 1 ) Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht zur Vorlage des Haushaltssanierungsplans nicht nach, weicht sie vom Haushaltssanierungsplan ab oder werden dessen Ziele aus anderen Gründen nicht erreicht, setzt die Bezirksregierung der Gemeinde eine angemessene Frist, in deren Lauf die Maßnahmen zu treffen sind, die notwendig sind, um die Vorgaben dieses Gesetzes und die Ziele des Haushaltssanierungsplans einzuhalten. Sofern die Gemeinde diese Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergreift, ist durch das für Kommunales zuständige Ministerium ein Beauftragter gemäß § 1 24 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen zu bestellen.

(2) Bei nicht absehbaren und von der Gemeinde nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Gemeinde kann die Bezirksregierung eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans genehmigen.

§ 9 Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt

Die teilnehmenden Gemeinden können sich bei der Erarbeitung und Umsetzung des Haushaltssanierungsplans von der Gemeindeprüfungsanstalt N ordrhein-Westfalen unterstützen lassen.

§ 10 (Fn 3) Verfahren und Zuständigkeit

( 1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt

1 . die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,

2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,

3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und

4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.

(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 1 1 Bewirtschaftung der Mittel

Die Bewirtschaftung der Mittel nach diesem Gesetz regelt das rur Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 12 Evaluation

(1) Für die gemäß § 3 teilnehmenden Gemeinden wird zum 3 1 . Dezember 20 1 3 , rur die gemäß § 4 teilnehmenden Gemeinden zum 3 1 . Dezember 201 4 der bisherige Erfolg des Programms

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Normebene - recht.nrw.de Seite 5 von 5

insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden evaluiert. Bei der Evaluation wird die Möglichkeit geprüft, weiteren Gemeinden, deren Haushaltsdaten des Jahres 201 0 den Eintritt der Überschuldung in den Jahren 201 7 bis 2020 erwarten lassen, Konsolidierungshilfen aus Mitteln zur Verfügung zu stellen, die rur den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden nicht mehr benötigt werden.

(2) Kommt es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer unvorhergesehenen erheblichen Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung, wird die Evaluation des Gesetzes unverzüglich durchgefiihrt.

§ 13 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1 . Dezember 201 1 in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 201 6 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis.

Die Landesregierung N ordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin fiir Schule und Weiterbildung

Der Finanzminister

Der Minister rur Inneres und Kommunales

Fn 1 GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1 . Dezember 201 1 ; geändert durch Gesetz vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 ; Zweites ÄndGesetz vom 3 . Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1 . Januar 2014 . ... F�"2""""· · ·· '§§' 2�'j"'�d 5"ge�de'rt"d�ch"Z;�it�s' AndG�set�"�ö'm"i"'D'��e�b'��"2Öi'3' C'G V<"NRW� S. 726), in Kraft getreten am 1 . Januar 2014 .

Fn 3' ..... "··"·§"iö �e'u 'g'ef�s'st"durch"Z;�iies' ÄiidGe's'et�' vom 'i"Dezemb��"2Ö'i 3"(GV�' 'Ni{w� ·s."

.......... ................... . 72.6.),? .. �!?: . . �.�.��!r.���.� .. � . . � .. :J���}2�.4: .. ............ ..... . . . ' ... . ............. ....... . .. . . ....................... ....... . " ' '''' ' ... .. ...... .... . Copyright 2014 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=l &amp;anw _ nr=2&amp;gld _ nr= 6&a. . . 04. 12.2014

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LANDTAG NORDRH EIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode

Drucksache 1 6/3968

Gesetzentwurf der Landesregierung

Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes

A Problem

11.09.2013

Gemäß § 2 Stärkungspaktgesetz trägt das Land den überwiegenden Anteil der Konsolidie­rungshilfe, insgesamt 3,5 Mill iarden Euro bis zum Jahr 2020. Die Kommunen leisten einen Anteil in Höhe von insgesamt 2,35 Mill iarden Euro als Komplementärmittel. H iervon ist ein Betrag in Höhe von bisher 1 95 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 nach Maßgabe der jeweil igen Gemeindefinanzierungsgesetze aufzubringen. Das 'Wie" der Aufbringung bedarf der gesetzlichen Regelung. Durch die mit dem Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes erfolgte Neuberechnung der strukturellen Lücken der am Stärkungs­pakt teilnehmenden Gemeinden verringert sich der von den Gemeinden ab dem Jahr 2014 aufzubringende Betrag von 1 95 Mill ionen Euro auf rund 1 81 ,6 Mil lionen Euro und die Ge­samtsumme der Komplementärmittel auf rund 2,26 Mill iarden Euro.

B Lösung

Der Gesetzentwurf regelt, nach welchem Mechanismus die Aufbringung dieses Betrages durch die Kommunen erfolgen soll. Außerdem wird die Verringerung des ab 2014 zusätzlich zu erbringenden Beitrages auf rund 1 81 ,6 Mio. Euro gesetzlich festgelegt.

C Alternativen

- keine -

D Kosten

Der Landeshaushalt wird durch die Änderung des Stärkungspaktgesetzes in den Jahren be­lastet, in denen die Komplementärmittel nach der durch dieses Änderungsgesetz gewählten Systematik n icht vollständig durch die Kommunen aufgebracht werden. Ob, und wenn ja, in

Datum des Originals: 10.09.2013/Ausgegeben : 13.09.2013

Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine SchutzgebOhr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 DOsseidorf, Postfach 1 0 1 1 43, Telefon (021 1 ) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich Ober das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/3968

welcher Höhe der Landeshaushalt belastet wird, hängt von der zukünftigen Entwicklung der kommunalen Steuerkraft ab und ist nicht vorhersehbar.

E Zuständigkeit

Zuständig ist das Ministerium für I nneres und Kommunales des Landes Nordrhein­Westfalen. Beteiligt ist das Finanzministerium.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Die Abschöpfung der Komplementärmittel und ihr Einsatz im Rahmen des Stärkungspakts führen zu einer interkommunalen Umverteilung . Dies trägt dazu bei, den Gemeinden in einer (drohenden) Überschuldungssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, und so auch insgesamt das Vertrauen in die Stabilität der Finanzsituation der nordrhein­westfälischen Kommunen zu festigen.

G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte

Die vorgeschlagene Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte.

H Befristung

Die im Stärkungspaktgesetz enthaltene Berichtspflicht bleibt unverändert.

2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/3968

G e g e n ü b e r s t el I u n g

Gesetzentwurf der Landesregierung

Zweites Gesetz zur Änderung des Stär­kungspaktgesetzes

Artikel 1

Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 201 1 (GV. NRW. S. 662) , geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489) , wird wie folgt geändert:

1 . § 2 wird wie folgt geändert:

a) I n Absatz 2 wird die Angabe "31 0 000 000" durch d ie Angabe "296 578 000" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden eingefügt:

"(4) Die weiteren Komplementär­mittel in Höhe von 1 81 578 000 Euro (Solidaritätsumlage) er­bringen jährlich ab dem Jahr

Auszug aus den geltenden Gesetzesbe­stimmungen

Gesetz zur Unterstützung der kommuna­len Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stär-

kungspaktgesetz)

§ 2 Umfang und Finanzierung der Konsoli­

dierungshilfen

( 1 ) I n den Jahren 201 1 bis 2020 werden jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereit gestellt.

(2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 201 2, 1 1 5 000 000 Euro im Jahr 201 3 und jeweils 3 1 0 000 000 Euro a b dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel) .

(3) Die Kommunen erbringen die Kom­plementärmittel gemäß § 2 Absatz 2. Die Kommunen beteiligen sich an der Finan­zierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichs­masse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 201 2 und jeweils 1 1 5 000 000 Euro i n den Jahren 201 3 bis 2020. Die Finanzierung der weite­ren Komplementärmittel von 1 95 000 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Ge­meindefinanzierungsgesetze.

3

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

4

2014 bis zum Jahr 2020 Gemein­den, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzie­rungsgesetze die Steuerkraft­messzahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vo­rangegangenen Jahre überstie­gen hat. Gemeinden , die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teil­nehmen, werden n icht zur Solida­ritätsumlage herangezogen. Die Höhe des Anteils an der Solidari­tätsumlage für die jeweilige Ge­meinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Pro­zentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Aus­gangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steu­erkraft) .

(5) Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrages der Soli­daritätsumlage in Höhe von 1 81 578 000 Euro zu der Summe der überschießenden Steuer-kraft aller Gemeinden nach Absatz 4. Der Prozentsatz beträgt maximal 50 Prozent und wird durch das Ministerium für I nneres und Kommunales bekanntgegeben. Soweit 50 Prozent n icht ausrei­chen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag durch das Land aufge­stockt.

(6) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeinde­anteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbe­steuerumlage genannten Termi­nen für die Abschlagszahlungen fällig . Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

(7) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

2.

die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemein­definanzierungsgesetz zufließen­den sonstigen Kompensations­leistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der So­lidaritätsumlage auf Antrag erstat­tet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuwei­sen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz 2 zuständigen Be­zirksregierung zu stellen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Ab­satz 8.

In § 3 Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "8" ersetzt.

Drucksache 1 6/3968

(4) Für Leistungen der Gemeindeprüfungs­anstalt gemäß § 9 werden ab dem Jahr 201 2 bis zum Jahr 2020 jährlich vorab 4 200 000 Euro und zur Unterstützung der Tätigkeit der Bezirksregierungen gemäß §§ 5 bis 8 sowie ihrer weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Begleitung der Haushalts­konsolidierung von Gemeinden in einer be­sonders schwierigen Haushaltssituation jährlich vorab 800 000 Euro aus den Mitteln gemäß Absatz 1 entnommen.

§ 3 Pflichtige Tei lnahme

Ab dem Jahr 201 1 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1 ) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 4 die Haus­haltskonsolidierung der Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 201 0 sich im Jahr 201 0 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 201 1 bis 201 3 eine Überschuldungs­situation ergibt. Für d iese Gemeinden ist die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe ver­pflichtend (pflichtig teilnehmende Gemein­den) .

5

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

3.

4 .

I n § 5 Absatz 1 Satz 2 wird d ie An­gabe "4" durch die Angabe "8" er­setzt.

§ 1 0 wird wie folgt gefasst:

"( 1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt

1 . d ie pfl ichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,

2. die Höhe der jährlichen Konsoli­dierungshilfe,

3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und

4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 7 fest.

(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Be­zirksregierung.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine auf­schiebende Wirkung ."

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Ver­kündung in Kraft.

6

Drucksache 1 6/3968

§ 5 Höhe, Auszahlung und Verwendung der

Konsol idierungshilfe

( 1 ) Für jede pflichtig tei lnehmende Gemein­de wird eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbe­trag gewährt. Über Satz 1 h inaus richtet sich der Anteil der einzelnen pflichtig teil­nehmenden Gemeinde an den gemäß Satz 1 verminderten Mitteln gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 nach ihrem Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten aller pflichtig teilnehmenden Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz. Als Einwohnerzahl g i lt die vom Landesbetrieb I nformation und Technik Nordrhein­Westfalen fortgeschriebene Bevölkerungs­zahl zum Stichtag 31 . Dezember 201 0.

§ 10 Verfahren und Zuständigkeit

(1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwal­tungsakt

1 . die pfl ichtig und die auf Antrag teilneh­menden Gemeinden und

2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungs­hi lfe fest.

(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Be­zirksregierung.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

Begründung:

A Allgemeiner Teil

Drucksache 1 6/3968

Mit diesem Gesetzentwurf wird geregelt, wie Komplementärmittel in Höhe von 1 81 578 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 201 4 bis 2020 durch finanzstarke Gemeinden im Wege einer So­lidaritätsumlage aufgebracht werden. Es werden solche Gemeinden herangezogen, die im Rahmen der Finanzausgleichssystematik nach dem GFG finanzstark sind, also die sog. a­bundanten Gemeinden. Um nur nachhaltig finanzstarke Gemeinden zu belasten und Einmal­effekte auszuschließen, ist Voraussetzung für die Heranziehung, dass die Gemeinde im ak­tuellen Jahr und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre abundant ist. Eine Gemeinde ist dann abundant, wenn ihre normierte Steuerkraft höher ist als der - ebenfalls normierte - Finanzbedarf. Diese höhere Finanzkraft (überschießende Steuerkraft) wird aber maximal zu 50 Prozent abgeschöpft. Dies ist eine weitere Grenzziehung, um eine übermäßi­ge Belastung zu vermeiden. Außerdem werden solche Gemeinden n icht zur Finanzierung herangezogen, die selber am Stärkungspakt tei lnehmen, auch wenn sie während des Laufs der Konsolidierungshilfe eine überschießende Steuerkraft aufweisen sollten. Sofern diese zu Gunsten der Kommunen gewählten Einschränkungen dazu führen, dass die erforderliche Summe der Solidaritätsumlage n icht erreicht wird, wird der fehlende Betrag aus dem Lan­deshaushalt finanziert. Die Solidaritätsumlage wird n icht kreis- bzw. landschaftsumlagewirk­sam ausgestaltet. Eine umlagewirksame Ausgestaltung würde für die Solidaritätsumlagezah­ler zwar umlagemindernd wirken. Um die daraus resultierenden Umlagekraftverluste der Kreise bzw. Landschaftsverbände auszugleichen, bedürfte es jedoch einer Kompensations­zahlung, die von den Solidaritätsumlagezahlern zusätzlich zur Solidaritätsumlage aufge­bracht werden müsste. Da die Solidaritätsumlagezahler hierbei im Ergebnis ebenso belastet würden wie durch die n icht umlagewirksame Ausgestaltung, wird auf eine derartige Rege­lung verzichtet.

B Besonderer Teil

Zu Artikel 1 :

Zu Nummer 1 :

1 . Zu Buchstabe a : Die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden erhalten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 den g leichen prozentualen Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Li­quiditätskrediten, den auch die pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2014 er­halten. Der hierfür erforderliche Betrag ist an den neu berechneten Prozentsatz der pfl ichtig tei lnehmenden Gemeinden anzupassen. Dieser Prozentsatz hat sich durch die Neuberechnung der strukturellen Lücke verringert, so dass mit diesem Gesetz­entwurf eine Anpassung des erforderlichen Betrages vorgenommen wird.

2. Zu Buchstabe b: Satz 3 wird aufgehoben, weil die Regelung der Solidaritätsumlage n icht im GFG als Jahresgesetz erfolgen sol l , sondern im Stärkungspaktgesetz selbst. Dadurch wird die Regelung systematisch dort verankert, wo bereits die anderen Anteile der Komple­mentärfinanzierung geregelt sind. Es wird zudem deutl ich, dass d ie Umlage aus­schließlich mit dem Stärkungspakt verknüpft ist und nach Beendigung der Konsolidie­rungshilfe wieder entfällt.

7

&

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/3968

3. Zu Buchstabe c: I n den neuen Absätzen 4 und 5 werden die Regelungen zur Solidaritätsumlage ge­troffen. Zudem wurde eine rechnerische Anpassung des Betrages vorgenommen, der durch die Solidaritätsumlage aufgebracht werden soll: Subtrahiert man von 296 578 000 Euro Gesamtbetrag Komplementärmittel ab 201 4 1 1 5 000 000 Euro, die nach Maßgabe von § 2 Absatz 3 Satz 2 aufgebracht werden, verbleibt ein Restbedarf an Komplementärmitteln in Höhe von 1 81 578 000 Euro.

Absatz 6 enthält eine Fälligkeitsregelung und eine Verrechnungsvorschrift für die So­lidaritätsumlage gemäß Absatz 4.

Durch Absatz 7 wird sichergestellt, dass die Heranziehung zur Solidaritätsumlage zu­sammen mit der Kreisumlage nicht zu einer unzumutbaren strukturellen und dauer­haften Belastung führt. Es wird damit auch der Entscheidung des Bundesverwal­tungsgerichts vom 30.01 .20 1 3 (BVerwG 8 C 1 . 1 2) Rechnung getragen, die eine Be­rücksichtigung solcher kumulierender Belastungen fordert. Sollten die Erstattungsvo­raussetzungen über das dritte Jahr hinaus weiter ohne Unterbrechung vorliegen, wird die Erstattung auch für diese Jahre gezahlt. Angesichts der Höhe der Landschaftsum­lage kann es durch diese nicht zu einer der Kreisumlage entsprechenden Belastung der kreisfreien Städte kommen. Daher wurde diese wegen fehlender praktischer Re­levanz nicht in die Regelung mit einbezogen.

4. Zu Buchstabe d: Anpassung der Absatznummerierung.

Zu den Nummern 2 und 3:

Anpassung der Verweisungen auf die geänderte Absatzfolge in § 2.

Zu Nummer 4:

Regelung der Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Festsetzung der Solidaritätsumlage gegenüber der einzelnen Gemeinde, für die Entscheidung über den Erstattungsantrag ge­mäß § 2 Absatz 7 und KlarsteI lung, dass Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidari­tätsumlage keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.

8

LANDTAG NORDRH EIN-WESTFALEN 1 6 . Wah lperiode

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik

zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 1 6/3968

Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Berichterstatter Abgeordneter Christian Dahm

Beschlussempfehlung

Drucksache 1 6/4358

22 . 1 1 .201 3

Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 1 6/3968) wird mit folgenden Änderun­gen angenommen:

Datum des Originals: 22. 1 1 .201 3/Ausgegeben: 25 . 1 1 .20 1 3

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/4358

2

0.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/4358

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

Gesetzentwurf der Landesregierung

Zweites Gesetz zur Änderung des Stär­kungspaktgesetzes

Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezem­ber 201 1 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Jul i 201 3 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:

1 . § 2 wird wie folgt geändert:

a) I n Absatz 2 wird die Angabe "31 0 000 000" durch die Angabe "296 578 000" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

Beschlüsse des Ausschusses tür Kom­munalpolitik

Zweites Gesetz zur Änderung des Stär­kungspaktgesetzes

Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 201 1 (GV. NRW. S. 662), ge­ändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489) , wird wie folgt geändert:

1 . § 2 wird wie folgt geändert:

a) unverändert

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 201 4 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehe­nen Betrages. Die Kommunen beteil i­gen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmas­se der Gemeindefinanzierungsgeset­ze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 201 2 und 1 1 5 000 000 Euro in den Jahres 201 3 bis 2020. Die weite­ren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 werden durch eine Solidari­tätsumlage erbracht. Zusätzlich wer­den durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu."

3

.. ,

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

4

c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden eingefügt:

n(4) Die weiteren Komplemen­tärmittel in Höhe von 1 8 1 578 000 Euro (Solidaritäts­umlage) er-bringen jährlich ab dem Jahr 201 4 bis zum Jahr 2020 Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Aus­gangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Gemein­den, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, wer­den n icht zur Solidaritätsumlage herangezogen. Die Höhe des An­teils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu er­rechnenden Prozentsatz des Be­trages, um den die Steuerkraft­messzahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) .

(5) Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrages der Soli­daritätsumlage in Höhe von 1 81 578 000 Euro zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Absatz 4. Der Prozentsatz beträgt maximal 50 Prozent und wird durch das Ministerium für Inneres und Kommunales bekanntgegeben. Soweit 50 Prozent nicht ausrei­chen, um die Solidaritätsumlage

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c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

n(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbrin­gen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefi­nanzierungsgesetze die Steuerkraft­messzah l die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in min­destens zwei der vier vorangegange­nen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errech­nenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuer­kraft) . Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Ver­hältnis des Betrags der Solidaritäts­umlage zu der Summe der über­schießenden Steuerkraft aller Ge­meinden nach Satz 1 . Der Prozent­satz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zu­ständige Ministerium bekanntgege­ben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Ge­meinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herange­zogen."

..

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

2.

3 .

zu erbringen, wird der fehlende Betrag durch das Land aufge­stockt.

{§LDie Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeinde­anteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbe­steuerumlage genannten Termi­nen für die Abschlagszahlungen fällig . Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

ill Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemein­definanzierungsgesetz zufließen­den sonstigen Kompensations­leistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag er­stattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nach­zuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz 2 zuständigen Be­zirksregierung zu stellen ."

.Ql Der bisherige Absatz 4 wird Ab­satz 8.

I n § 3 Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "§." ersetzt.

I n § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die An­gabe "4" durch die Angabe "§." er­setzt.

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@ Die Solidaritätsumlage gemäß Ab­satz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Ein­kommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fäll ig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden

!§l Muss eine Gemeinde in drei auf­einander folgenden Jahren für die So­lidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ih­rer Einnahmen aus der Gewerbe­steuer abzüglich der Gewerbesteu­erumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Ein­kommensteuer sowie der den Ge­meinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zuflie­ßenden sonstigen Kompensations­leistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent über­steigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzun­gen nach Satz 1 sind im Antrag nach­zuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz 2 zuständigen Bezirksre­gierung zu stellen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz L.

2. I n § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe "Z" ersetzt.

3. I n § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "Z" ersetzt.

5

A,

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

"(1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt

1 . die pfl ichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,

2. die Höhe der jährlichen Konsoli­d ierungshilfe,

3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und

4. die Entscheidung über den An­trag gemäß § 2 Absatz Z fest.

(2) Zuständig ist die örtlich zustän­dige Bezirksregierung.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Fest­setzung der Solidaritätsumlage ha­ben keine aufschiebende Wirkung."

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Ver­kündung in Kraft.

6

Drucksache 1 6/4358

4. § 1 0 wird wie folgt gefasst:

"(1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt

1 . die pflichtig und die auf Antrag teil­nehmenden Gemeinden,

2. die Höhe der jährlichen Konsolidie­rungshilfe,

3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und

4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz § fest.

(2) unverändert

(3) unverändert

Artikel 2 In krafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 201 4 in Kraft."

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode

Bericht

A Allgemeines

Drucksache 1 6/4358

Durch Beschluss des Plenums wurde am 25. September 201 3 der Gesetzentwurf der Lan­desregierung "Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes" (Drucksache 1 6/3968) an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen.

Der Haushalts- und Finanzausschusses hat sich mitberatend h iermit zu beschäftigen.

B Inhalt des Gesetzentwurfs

I n § 2 Stärkungspaktgesetz ist geregelt, dass das Land den überwiegenden Teil der Konsoli­dierungshilfe trägt; die Kommunen beteiligen sich an der Hilfe mit Komplementärmitteln. Da­von ist ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 ein Beitrag aus dem Gemeindefinanzierungs­gesetz zu erbringen.

Die Landesregierung legt zur Lösung der Frage, auf welche Art und Weise dieser Betrag aufzubringen ist, einen Gesetzentwurf vor.

C Beratungsverfahren

Der Ausschuss für Kommunalpolitik hat zu seiner Sitzung am 1 3. Oktober 201 3 den Vorrats­beschluss gefasst, h ierzu eine Anhörung von Sachverständigen in der Sitzung am 1 1 . Oktober 201 3 durchzuführen. Folgende Sachverständige wurden daher gehört:

Sachverständige Stellungnahmen

Dr. Stephan Articus Städtetag Nordrhein-Westfalen, Köln Dr. Bernd-Jürgen Schneider Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1 6/1 1 1 6 Dr. Martin Klein Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Dr. Holger Obermann 1 6/1 1 33 Landkreistag Brandenburg, Potsdam Arbeitsgruppe der Abundanzumlagegemeinden: Klaus Müller, Bürgermeister der Stadt Plettenberg 1 6/1 1 20 Christoph Ewers, Bürgermeister der Gemeinde Burbach 1 6/1 1 22 Martin Gentzsch, Kämmerer der Stadt Ratingen 1 6/1 1 29 und 1 6/1 1 38 Daniel Zimmermann 1 6/1 1 24 Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein, Monheim

7

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/4358

Sachverständige Stellungnahmen

Rainer Strotmeier 1 6/1 1 02 Kämmerer der Stadt Lippstadt, Lippstadt Hermann Rappen 1 6/1 1 34 Rheinisch-Westfälisches I nstitut für Wirtschaftsforschung e.V. , Es-sen Prof. Dr. Janbernd Oebbecke 1 6/1 1 1 0 Kommunalwissenschaftliches I nstitut, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster Prof. Dr. Ingolf Deubel 1 6/1 1 07 Deubel Government Consulting GmbH, Bad Kreuznach Niklas Langguth 1 6/1 1 23 Rechtsanwälte Grooterhorst & Partner, Düsseldorf

siehe h ierzu das Ausschussprotokol l 1 6/364.

Eine weitere Beratung fand im federführenden Ausschuss für Kommunalpolitik am 8. November 201 3 statt (vgl . Ausschussprotokoll 1 6/382); die abschließende Befassung zum Gesetzentwurf erfolgte im Ausschuss für Kommunalpolitik am 22. November 201 3 (vgl . Aus­sch ussprotokoll 1 6/409) .

Zur abschließenden Beratung lag ein Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜN D­NIS 90/DIE GRÜNEN vor:

"Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 2014 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90. 789.000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65.000.000 Euro im Jahr 2012 und 1 15.000.000 Euro in den Jahren 2013 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90. 789.000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage er­bracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70.000.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu. "

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90. 789.000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 und 70.000.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuel­len Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Hö­he des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießen­den Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1. Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jah­ren 2014 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag

8

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 1 6/4358

aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilneh­men, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen. "

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.

2. In § 3 Satz 1 und in § 5 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,8" durch die Angabe " 7" ersetzt.

3. In § 10 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " 7" durch die Angabe ,,6" ersetzt.

Im Übrigen wird Artikel 2 des Gesetzentwurfs wie folgt gefasst:

"Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. "

Begründung:

Der Anderungsantrag greift Kritik und Vorschläge auf, die in der Anhörung und von den von der Soli­daritätsumlage betroffenen Gemeinden vorgebracht wurden.

Anders als bisher beteiligt sich das Land deshalb an der Finanzierung der zweiten Stufe des Stär­kungspaktes. Hierzu übernimmt es in den Jahren 2014 bis 2020 jeweils mit etwa 90 Mio. Euro gut 30 % der aufzubringenden Mittel für die zweite Stufe (rund 297 Mio. Euro).

Bezogen auf das Jahr 2014 hatte die konkrete Berechnung der einzelgemeindlich aufzubringenden Umlage eine erhebliche finanzielle Belastung gezeigt.

Nach dem Regierungsentwurf hätte der Umlagesatz für das Jahr 2014 23, 73 % betragen. Der sich nun ergebende Satz beträgt etwa 1 1,9 %. Außerdem wird eine Deckelung des Umlagesatzes auf 25 % vorgenommen. Im Gesetzentwurf waren 50 % als Höchstgrenze vorgesehen. Die Senkung der Höchstgrenze begrenzt die Abschöpfung auch im Hinblick auf den Umstand, dass sich die Solidaritätsumlage nicht auf die Umlagegrundlagen für die Kreise, die Städteregion Aachen und die Landschaftsverbände nach dem Gemeindefinanzierungsge­setz auswirken soll.

Zudem erhalten die Kommunen Planungssicherheit im Hinblick auf den höchst möglichen Abschöp­fungsgrad. Das sich aus der Deckelung ergebende Ausfallrisiko trägt der Landeshaushalt.

Durch die Beteiligung des Landes reduziert sich die aktuelle Belastung der nachhaltig abundanten Kommunen um die Hälfte. In Höhe von rund 500 Mio. Euro handelt es sich um Mittel des Landes­haushalts. In Höhe von 20 Mio. Euro jährlich und damit insgesamt in Höhe von 140 Mio. Euro handelt es sich um eine Kreditierung durch den Landeshaushalt, die durch eine - reduzierte - Weitererhebung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 ausgeglichen wird. "

9

'-

LANDTAG NORDRHEIN·WESTFALEN · 1 6. Wahlperiode

o Abstimmung

Drucksache 1 6/4358

Der mitberatende Haushalts- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 21 . November 201 3 entschieden, den Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 901DIE GRÜNEN und den in dieser Fassung geänderten Gesetzentwurf der Lan­desregierung anzunehmen. Beides erfolgte mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP sowie der PIRATEN-Fraktion .

I m federführenden Ausschuss für Kommunalpolitik wurde der Änderungsantrag der Fraktio­nen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 22. November 201 3mit den Stimmen der einbringenden Fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU und der FDP sowie der PIRATEN-Fraktion angenommen.

Der so geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung wurde sodann mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen das Votum der Fraktion der CDU, der Fraktion der FDP und der PIRATEN-Fraktion angenommen.

Christian Dahm - Vorsitzender -

1 0

• • • • Deutsche Universität für • • • • Verwaltungs wissenschaften • • • • Speyer • • •

Prof. Dr. Gisela Färber

KRITISCHE ANALYSE DER SOLIDARITÄTSUMLAGE IM NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN

STABILITÄTSPAKTGESETZ

Gutachten im Auftrag der

i nterkommunalen Arbeitsgemeinschaft Stärkungspaktgesetz

SpeyerlDüsseldorf, Novem ber 201 4

ii

1 . Einleitung 1

2. Umlagen in System der Kommunalfinanzen in der Bundesrepublik Deutschland 3

2 . 1 Gestaltungsvarianten von Umlagen i m Bereich der Kommunalfinanzen 4

2 .2 Anforderungen an Umlagen zur Finanzierung von "Sonderaufgaben"

außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs 8

3. Die Analyse der Konstruktion der nordrhein-westfäl ischen Solidaritätsumlage im einzelnen 1 0

3 . 1 Die sog . "Nachhaltigkeit" der Abundanz als Zahlungskriterium 1 0

3. 1 . 1 Ungleiche Umlagezahlungen von im Zeitablauf unterschiedlich

abundanten Kommunen 1 1

3 . 1 .2 Die Freistellung abundanter Stärkungspaktkommunen von

der Solidaritätsumlage 1 5

3 . 1 .3 Auswirkungen der Freistellungen auf den Umlagesatz 1 8

3 .2 Solidaritätsumlage und die mangelnde Anrechnung auf d ie Umlagekraft 1 9

3.3 Grenzumlagebelastungen 24

3.4 Die Zusatzlast von 1 40 Mio. Euro in den Jahren 202 1 und 2022 29

3 .5 Die (Um-)Verteilungswirkungen der Befrachtung des kommunalen

Finanzausgleichs 33

3 .6 Zusammenfassende Beurtei lung der Konstruktion der

Solidaritätsumlage 36

4. Der "Beitrag" des Landes zur Verschuldungssituation der Haushaltssicherungskommunen 40

4 . 1 Unterfinanzierung der Kommunen i n der Periode 2000 - 2 0 1 O? 41

4.2 Wirksamkeit der Haushaltssicherungskonzepte für die Entschuldung der

Haushaltssicherungskommunen 57

5. Zusammenfassende Beurteilung der Solidaritätsumlage im nordrhein-westfäl ischen Stabil itäts pakts 59

Anhang

i i i

Tabellen- u nd Abbildungsverzeichnis

Tabelle 1 : Mittelaufbringung im kommunalen Stärkungspakt des Landes Nord­rhein-Westfalen 201 1 bis 2022 in der ursprünglichen Planung und nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetztes vom 3 . 1 2.20 1 3 2

Tabelle 2 : Kumulierte Steuerkraftüberschüsse ausgewäh lter Kommunen 2005 -201 4 und deren Erfassung durch die "nachhaltige" Abundanz der Soli-daritätsumlage 1 2

Tabelle 3: Ausgewählte Finanzdaten der abundanten Stärkungspaktstädte Sprockhövel und Engelskirchen 2003 - 201 5 1 5

Tabelle 4 : Kassenkredite der abundanten Stärkungspaktkommunen Engelskirchen und Sprockhövel von Ende 201 0 bis Ende 201 3 1 7

Tabelle 5 : Rangplatzvertauschungen infolge der n icht auf die Kreisumlagegrund-lagen angerechneten Zah lungen für d ie Solidaritätsumlage 201 4 20

Tabelle 6: Tatsächliche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage 22f

Tabelle 7 : Effektive Grenzumlagebelastung einer fiktiven durchschnittlichen kreis-angehörigen Kommune, deren Jugendamt beim Landkreis liegt, und der Gemeinde Roetgen 26

Tabelle 8: Realsteuerhebesätze der Gemeinde Roetgen sowie der Durchschn itte des Landes NRW, Deutschlands und der kreisangehörigen Gemeinden deutschlandweit 28

Tabelle 9 : Zinsbelastung des Landes NRW aus der angeblichen Kred itierung des reduzierten Finanzierungsanteils der finanzstarken Kommunen am Stärkungspakt 31

Tabelle 1 0: Belastung der kreisfreien Städte aus der Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs um 1 1 5 Mio . Euro 201 4

Tabelle 1 1 : Belastung der sog . nachhaltig abundanten Kommunen mit Solidari­tätsumlage 201 4 sowie in dem Fall , dass der kommunalen Finanzausgleich nicht mit 1 1 5 M io . Euro Finanzierungsbeitrag

34

für den Stärkungspakt befrachtet worden wäre 35f

Tabelle 1 2: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). 43

Tabelle 1 3: Anteil der kommunalen Steuerkraft aus Hebesatzanhebungen sowie Belastungen aus der allgemeinen und erhöhten Gewerbesteuerumlage 1 994 - 201 3 47

Tabelle 1 4 : Ausgaben der kreisfreien Städte für Sozialtransfers, deren Anteil an den Gesamteinnahmen und an den Einnahmen aus Zuweisungen und Umlagen 50

Tabelle 1 5 : Steuereinnahmen ausgewählter Stärkungspaktkommunen nach Sanierungskonzept und Ist-Daten für 201 2 und 201 3 55

iv

Abbildung 1 : Realsteuerhebesätze von Sprockhövel und Engelskirchen 1 994 bis 201 4 1 6

Abbildung 2 : Nominale Grenzbelastung der Gewerbesteuerkraft der Solidaritätsumlage zahlenden Städte und Gemeinden mit Umlagen 27

Abbildung 3a: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). 42

Abbildung 3b: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 1 994 (1 994 = 1 00%). 44

Abbildung 4: Wachstum der kommunalen Kassenkred ite und Defizit der kommunalen Finanzausstattung gegenüber einem Gleichlauf mit der des Landes seit 1 995 in Mio. Euro 46

Abbildung 5: Hebesätze von Grundsteuer B und Gewerbesteuer im Landesdurch­schnitt NRW (l inke Skala) und als % des Bundesdurchschn itts (rechte Skala) 1 994 - 201 3 48

Abbildung 6a: Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 5 1

Abbildung 6a : Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Sch lüsselzuweisungen je Einwohner 201 3 52

Abbildung 7: Entwicklung von Grundbeträgen und Verbundrnasse 2003 - 201 5 53

Tabellen im Anhang

Tabelle A1 : Bemessungsgrundlagen und Solidaritätsumlage 201 4 A1

Tabelle A2 : Kumulierte Steuerkraftüberschüsse im Zeitraum 2005 bis 201 4 und deren unterschiedliche Erfassung durch die sog. nachhaltige Abundanz A2

Tabelle A3: Tatsäch liche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Sch lüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage A5

Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3 A1 2

1 . Einleitung

Das vorliegende Gutachten untersucht im Auftrag der Interkommunalen Arbeits­

gemeinschaft Stärkungspaktgesetz aus finanzwissenschaftl icher Sicht die Solidari­

tätsumlage, die im Rahmen des nord rein-westfälischen Stärkungspaktgesetzes

von der Mehrzahl der abundanten Gemeinden erhoben wird . Das Gesetz hat zum

Ziel , d ie zum Zeitpunkt 31 . 1 2 .201 2 hochverschu ldeten Kommunen mit Hi lfe von

Konsolid ierungszuweisungen des Landes zu sanieren . Diese Hilfen haben einen

Gesamtumfang von 3,5 Mrd . Euro zuzüglich Komplementärmittel der Kommunen

in Höhe von 2 ,35 Mrd . Euro. Sie werden in der Zeit von 201 1 bis 2020 an die

pflichtig und die freiwill ig teilnehmenden Kommunen ausgezahlt, d ie sich im Ge­

genzug weiteren eigenen Konsolid ierungsmaßnahmen im Rahmen von Haushalts­

sicherungskonzepten unterwerfen und regelmäßig überprüft werden . Die Komple­

mentärmittel der Kommunen sollten gemäß § 3 des Gesetzes zur Unterstützung

der kommunalen Haushaltskonsolid ierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfi­

nanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 201 1 zu einen durch eine Be­

frachtung der kommunalen Finanzausgleichsmasse, zum einem anderen größeren

Teil durch eine Solidaritätsumlage eines Teils der abundanten Kommunen aufge­

bracht werden (s. Tab. 1 ) .

I n der Anhörung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungs­

paktgesetzes wurden indes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit u .a . auch der

Höhe der Umlage geäußert1 . Daraufhin reduzierte erstens das Land den kommu­

nalen Finanzierungsanteil um den Betrag , der nach einer Neuberechnung der er­

forderlichen Hi lfen n icht mehr benötigt wurde, auf 1 ,761 Mrd . Euro , den Gesamtbe­

trag der Solidaritätsumlage auf 90,789 Mio . Euro für die Jahre 2014 - 2020 zzgl . je

70 Mio. Euro für die Jahre 2021 und 2022 und erhöhte zweitens den Landesanteil

an den H ilfen auf insgesamt 4 , 1 36 Mrd . Euro (vg l . Tab. 1 ) . Der Umlagesatz wurde

zudem auf maximal 25% gedeckelt. Die zusätzlichen je 70 Mio. Euro Umlage in

den Jahren 2021 und 2022 werden folgendermaßen begründet: " I n Höhe von 20

Mio. Euro jährlich und damit insgesamt in Höhe von 1 40 Mio. Euro handelt es sich

um eine Kred itierung durch den Landeshaushalt, d ie durch eine - reduzierte - Wei­

tererhebung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 ausgeglichen

wird . ,,2

2

Vgl. die Aussagen des Sachverständigen Ingolf Deubel Landtag Nordrhein-Westfalen: Aus­schussprotokoll APr 16/364 v. 15 . 1 0.201 3, S. 47.

Landtag Nordrhein-Westfalen: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik, L T-Drs 1 6/4358 vom 22. 1 1 .201 3, S. 9.

2

Stärkungspaktgesetz vom 9 .1 2.201 1

Land Komplementärmittel Kommunen

insgesamt tseTra�l'!tung KFA Solidaritätsumlage

201 1 350.000.000

2012 350.000.000 65.000.000 65.000.000

201 3 350.000.000 1 1 5.000.000 1 1 5.000.000

2014 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000

201 5 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000

2016 350.000.000 31 0.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000

201 7 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000

201 8 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000

201 9 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000

2020 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000

Summe 3.500.000.000 2.350.000.000 985.000.000 1.365.000.000

2. Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 3 . 12.2013

Land Komplementärmittel Kommunen

insgesamt tseTra�l'!tung KFA Solidaritätsumlage

201 1 350.000.000

2012 350.000.000 65.000.000 65.000.000

201 3 350.000.000 1 1 5.000.000 1 1 5.000.000

2014 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000

201 5 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000

2016 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000

201 7 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000

201 8 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789 .000

201 9 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000

2020 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000

2021 70.000.000 70.000.000

2022 70.000.000 70.000.000

Summe 4.135.523.000 1.760.523.000 985.000.000 775.523.000

Tabelle 1 : Mittelaufbringung im komm u nalen Stärkungspakt des Landes Nordrhein-Westfalen 201 1 bis 2022 in der ursprünglichen Planung und nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetztes vom 3.1 2.20 1 3

Quelle: Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rah­men des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezem­ber 201 1 sowie Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 3 . Dezember 20 1 3; eigene Berechnungen

Die Umlage wird auf den den Finanzbedarf übersteigenden Teil der Finanzkraft­

messzahl derart erhoben , dass das erforderl iche Aufkommen von 90,789 Mio. Eu­

ro erzielt wird . Es handelt sich damit um eine sog . Abundanzumlage , d ie nur von

den Kommunen zu leisten ist, deren Finanzkraft so hoch ist, dass sie keine

Schlüsselzuweisungen erhalten, d ie demnach abundant sind . Nach dem Stär­

kungspaktgesetz werden aber nu r d ie im jeweil igen Haushaltsjahr abundanten

Gemeinden zur Zahlung herangezogen , d ie außerdem in zwei der vier vorange­

gangenen Jahre keine Sch lüsselzuweisungen erhalten haben . Zudem sind

3

abundante Kommunen, die wegen ihrer hohen Verschuldung Konsolidierungshilfen

aus dem Stärkungspakt erhalten, von der Zahlung der Umlage ausgenommen.

Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ergeben sich gerade auch angesichts der be­

sonderen Gestaltungsmerkmale der Umlage in NRW verschiedene Prüfdimensio­

nen, d ie im folgenden abgearbeitet werden. Zu nächst werden verschiedene Typen

von Umlagen d ifferenziert und Anforderungen an Zweckumlagen, d ie im Zusam­

menhang mit dem kommunalen Finanzausgleich tarifiert werden , aufgestellt. Im

dritten Kapitel wird die Umlage selbst unter verschiedenen finanzwissenschaftli­

chen Aspekten auf ihre Sachgerechtigkeit im H inblick auf Verwerfungen , kritische

Anreizwirkungen und ihre Vertei lungseffekte hin untersucht. Das vierte Kapitel ana­

lysiert, welchen Beitrag das Land an der höchst kritischen Verschuldungssituation

der Stärkungspaktkommunen hat, für deren San ierung es nun auch die Kommu­

nen mit erhebl ichen Finanzierungsbeiträgen belastet.

2. Umlagen im System der Kommunalfinanzen in der Bundesrepublik

Deutschland

Umlagen sind Gestaltungsinstrumente der Finanzbeziehungen in sog . Mehrebe­

nensystemen. Sie werden "von unten nach oben" erhoben , d . h . von Gebietskö r­

perschaften einer Ebene nach bestimmten Kriterien aus ihrer Finanzkraft an Ge­

bietskörperschaften einer höheren Ebene gezahlt, während Zuweisungen, insb. d ie

sog . Sch lüsselzuweisungen3, "von oben nach unten" unter Anwendung bestimmter

rechtlich fixierter Regeln und Formeln gewährt werden . Beide Instrumente haben

neben vertikalen Finanzierungsfunktionen zum Ausgleich defizitärer Finanzausstat­

tung horizontale Vertei lungseffekte, indem sich nicht nur die eigene Finanzkraft der

Kommune zuweisungsmindernd und umlagesteigernd im Fall überdurchschnittl i­

cher Steuerkraft auswirkt, sondern auch der jeweilige Finanzbedarf direkt bei den

Sch lüsselzuweisungen und indirekt bei den Umlagen - z .B . bei den Kreisumlagen -

dadurch berücksichtigt wird , dass die erhaltenen Sch lüsselzuweisungen in die sog .

Umlagekraft eingerechnet werden .

Das Grundgesetz regelt neben der Gewerbesteuerumlage Umlagen im kommuna­

len Bereich allgemein in Art. 1 06 Abs. 6 S . 6: "Nach Maßgabe der Landesgesetz­

gebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil

vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungs­

grundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden." Damit sind Umlagen generell

3 Zweckzuweisungen werden im folgenden von der Betrachtung ausgenommen, weil sie für bestimmte Verwendungszwecke und - mit Ausnahme von Investitionspauschalen/­zuweisungen , die ihrerseits als spezielle Schlüsselzuweisungen anzusehen sind - ohne Be­zug zur Finanzkraft und meist nur auf Antrag gewährt werden .

4

rechtlich zulässig. Umlagen werden in allen Bundesländern in verschiedenster

Weise genutzt. Ihre konkrete Gestaltung kann anhand von finanzwissenschaftl i­

chen Anforderungen, die neben allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen auch den

Kontext der jeweiligen kommunalen Finanzverfassungen der Länder berücksichti­

gen , überprüft werden .

2.1 Gestaltungsvarianten von Umlagen im Bereich der Kommunalfinanzen

Umlagen gibt es in den deutschen kommunalen Finanzverfassungen in verschie­

denen Formen:

• Umlagen zur Finanzierung von Gemeindeverbänden (Landkreise , Landschafts­

verbände, Verbandsgemeinden, spezielle Regionalverbände) , die selbst über

keine ausreichenden eigenen Steuerquellen verfügen, um ihre (überörtlichen)

Aufgaben zu erfü llen ; d iese werden häufig als Ertragsumlagen klassifiziert;

• Umlagen zur Finanzierung spezifischer überörtlicher kommunaler Aufgaben

(z. B. d ie Krankenhausumlage in Bayern4, NRW und Hessen6 oder zur Finan­

zierung der Zentralen Verwaltungsschule und der Fachhochschule für öffentl i­

che Verwaltung in Rheinland-Pfalz7 können als sog . Zweckumlagen rubriziert

werden,

• Finanzausgleichsumlagen in den kommunalen Finanzausgleichsgesetzen der

Länder dienen in Ergänzung von Schlüsselzuweisungen, die auf Bedarfs- und

Finanzkraftkennziffern basieren, Verteilungszwecken (so u .a . in Thüringen,

Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg), indem sie überdurchschn ittliche oder

überschießende Steuerkraft abschöpfen ; typischerweise wird das Aufkommen

dieser Umlage der Finanzausgleichs- resp. Schlüsselmasse wieder zugeschla­

gen und erhöht somit das Volumen des kommunalen Finanzausgleichs8.

Die größte Variationsbreite hinsichtlich der Festlegung von Umlagegrundlagen gibt

es bei den Zweckumlagen, die immer und unzweideutig nur zur überlokalen Finan­

zierung spezifischer kommunaler Aufgaben erhoben werden dürfen. H ier ist aus

finanzwissenschaftlicher Sicht sowohl eine Anknüpfung an Gemeindegröße und

Finanzkraft möglich und sinnvol l . Je nach Aufgabe, d ie es zu finanzieren gi lt, kön­

nen aber auch andere an den Charakter der Aufgabe anknüpfende Merkmale zur

4

5

6

7

8

§ 1 0b FAG Bayern.

§ 17 KHHG NRW.

§ 38 FAG Hessen.

§ 3 FAG Rheinland-Pfalz

Lediglich in Baden-Württemberg wird seit vielen Jahren ein Teilbetrag dem Landeshaushalt zugeführt; dieser beträgt nach § 1 Abs. 1 Zift. 2 FAG BW ab 2014 1 1 ,55% des Aufkommens der Umlage.

5

Verteilung des erforderlichen Finanzierungsvolumens auf die beteiligten Kommu­

nen herangezogen werden.

Während Ertragsumlagen, also Kreisumlagen und andere Umlagen zur Finanzie­

rung von Gemeindeverbänden, typischerweise auf die gesamte standardisierte9

Steuerkraft zzgl . Schlüsselzuweisungen (= Umlagekraft) erhoben werden , gibt es

bei den Finanzausgleichsumlagen zwei Grundtypen : Umlagen auf die Steuerkraft

bzw. Finanzkraft, wenn auch Kreise zur Umlage herangezogen werden, und sog .

Abundanzumlagen, die auf die d ie Bedarfsmesszahl übersteigende Steuerkraft

berechnet werden 1 0 . Finanzausgleichsumlagen auf die Steuer- resp. Finanzkraft

gibt es in Baden-Württemberg , Hessen 1 1 und Rheinland-Pfalz. Die anderen Bun­

desländer, d ie Finanzausgleichsumlagen erheben 12 , wenden Abundanzumlagen

an .

Die Solidaritätsumlage in Nordrhein-Westfalen ist keine Finanzausgleichsumlage,

wiewohl sie die Gestalt einer Abundanzumlage hat und ihre konkrete Feststel lung

im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes vorgenommen wird . Ihr Auf­

kommen wird aber n icht der Finanzausgleichs- oder der Schlüsselmasse zuge­

sch lagen, mit ihr sind auch keine (Um-)Verteilungsziele innerhalb des kommunalen

Finanzausgleichs verbunden. I h r Aufkommen dient einzig und allein der Teilfinan­

zierung eines kommunalen Entschuldungsfonds, einer Sonderaufgabe, die n icht

als Regelaufgabe des kommunalen Finanzausgleiches zu klassifizieren ist.

Die Solidaritätsumlage ist aber auch keine klassische Zweckumlage, denn sie dient

n icht der Finanzierung einer überkommunalen Einrichtung oder zur Erfü llung über­

lokaler kommunaler Aufgaben. Eine (Teil-)Entschuldung hochverschuldeter Kom­

munen , die eine Teilmenge aller kommunalen Gebietskörperschaften innerhalb

eines Landes darstellen , ist aus finanzwissenschaftlicher Sicht auch keine Aufgabe

der "kommunalen Familie", zumindest wenn diese Asymmetrien nicht auf deren

gemeinsame Entscheidungen zurückgehen. Die kommunale Finanzautonomie

schafft hier zunächst auch im Hinblick auf die Verschuldung von Kommunen die

Voraussetzungen für finanzielle Eigenverantwortung, d ie die Effizienz und Präfe­

renzgerechtigkeit des kommunalen Leistungsangebots sicherstellt. Es ist indes

Aufgabe des Landes, über Steuerverbund und den kommunalen Finanzausgleich

9

1 0

1 1

1 2

Zur "Neutralisierung" unterschiedlicher Hebesätze bei den Realsteuern.

Vgl. auch Boetlcher, Florian: Finanzausgleichsumlagen - Theoretische Einordnung und prak­tische Ausgestaltung; in : Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2014 H. 3, S. 49ft.

I n Hessen wird die Finanzausgleichsmasse durch eine sog. Kompensationsumlage bei den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von 1 5,2333% der Grunderwerbsteuer verstärkt; Be­messungsgrundlage ist nach § 40c Abs. 2 FAG Hessen die Steuerkraft plus Schlüsselzuwe i­sungen.

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen , Sachsen, Schieswig-Hoistein und Thüringen.

6

alle Kommunen mit den finanziellen Ressourcen ergänzend auszustatten , dass sie

d ie ihnen übertragenen Aufgaben erfü llen können . Insoweit ist der Finanzierungs­

zweck der Solidaritätsumlage unzweifelhaft n icht kommunale Aufgabe, sondern die

des Landes und dies erst recht, wenn das Land durch Versäumnisse, Unterfinan­

zierung oder n icht aufgabenangemessene horizontale Verteilungsschlüssel sowie

eine nicht wirksame Kommunalaufsicht in einem merklichen Umfang zu der Ve r­

schuldungssituation seiner Kommunen beigetragen hat.

Bleibt zu prüfen , ob es sich bei der Solidaritätsumlage um eine verdeckte Finanz­

ausgleichsumlage handelt. F inanzausgleichsumlagen auf d ie Steuer- oder Finanz­

kraft - gleichgü ltig , ob sie mit proportionalem oder auch mit progressivem Tarif

konstruiert sind oder ob sie auf d ie gesamte oder auch nur auf eine einen bestimm­

ten Wert übersteigende Steuerkraft erhoben werden - nehmen glatte Umvertei lun­

gen vor, indem von der originären Steuerkraft Teile derart ,weggesteuert' werden,

dass steuerstärkere Kommunen mehr abgeben als steuerschwächere . Die kom­

munale Steuerkraft weist mith in nach Finanzausgleichsumlage geringere Unte r­

sch iede auf, ist gleichmäßiger verteilt. Wenn das Aufkommen der Finanzaus­

gleichsmasse zugeschlagen wird , erhöhen sich die Sch lüsselzuweisungen für alle

die Kommunen, deren Bedarfsmesszahl d ie Finanzkraft übersteigt. Die Zahl der

abundanten Gemeinden sinkt mit steigendem Umlageaufkommen. In d ie Berech­

nungen der Schlüsselzuweisungen werden dann aber auch die um die Finanzaus­

gleichsumlage gekürzten Steuerkraftzahlen eingestellt, d . h . die FAG-Umlagen

nehmen am kommunalen Finanzausgleich tei l , als wenn sie die abgeführte Umlage

nie gehabt hätten .

Finanzkraftumlagen können aus finanzwissenschaftl icher Sicht auch als Gegen­

gewichte zu Schlüsselzuweisungen zur Aufstockung extrem niedriger Steuerkraft

auf ein Mindestniveau angesehen werden. Sie sind insbesondere dann von Bedeu­

tung, wenn bei einer wachsenden Spreizung der Steuerkraft, d ie n icht allein auf

Wirtschaftskraftunterschiede zurückgeht, sondern häufig auch von den tariflichen

Gestaltungen des Steuergesetzgebers verursacht wird , eine aufgabenangemesse­

ne Finanzausstattung nicht mehr durch eine sachgerechte Gestaltung von Finanz­

kraft- und Bedarfsmesszahlen erreicht werden kann . Soweit sie bei der Steuerkraft

vor Berechnung der Schlüsselzuweisungen steuerkraftmindernd berücksichtigt

werden , denn d iese Steuerkraft steht den belasteten Kommunen ja auch nicht

mehr zur Verfügung , verursachen sie auch keine horizontalen Verwerfungen in

Form von Rangplatzvertauschungen.

Abundanzumlagen haben komplexere Verteilungswirkungen als einfache Umlagen

auf d ie kommunale Finanzkraft. Denn sie treffen nur scheinbar d ie unstrittig "rei­

ehen" Kommunen, die also so "reich" sind , dass sie keine Sch lüsselzuweisungen

7

erhalten . Bedenkt man zudem, dass der Landesgesetzgeber selbst durch die Ge­

staltung von Hauptansatzstaffel und der Bedarfskennziffern sowie du rch d ie Höhe

der Sch lüsselmasse selbst den jewei l igen Abundanzwert der betroffenen Städte

und Gemeinden bestimmt, dann müssen d iesem Umlagentyp überkomplexe Ver­

tei lungswirkungen attribu iert werden. Wird das Aufkommen der Umlage außerdem

der Schlüsselmasse zugeschlagen , können Grundbeträge und d ie jewe il igen Aus­

gangsmesszah len übersteigenden Finanzkraftbeträge nur iterativ berechnet wer­

den. Denn jede Erhöhung oder M inderung der konkreten Schlüsselmasse verä n­

dert auch wieder den U mfang der überschießenden Finanzkraft der betroffenen

abundanten Kommunen u nd ggf. auch ihre Anzah l . E in transparentes Vertei lungs­

ergebnis ist mit Abundanzumlagen n icht herzustellen . Ihnen haftet immer der Ruch

einer "Bestrafungsabgabe" (zu) reicher Kommunen an .

Be i Anrechnung auf d ie Umlagekraft bei den Umlagegrundlagen übergeordneter

Gemeindeverbände ergibt sich bei Abundanzumlagen zudem entweder ein zusätz­

l icher Umverte i lungseffekt für d iese Ebene(n) bzw. ein Rückvertei lungsbedarf,

wenn d ieser Effekt wieder ausgeg lichen werden soll bzw. wenn man vermeiden

wi l l , dass die "weggesteuerten" Teile der Umlagegrundlagen derart ausgeglichen

werden, dass a lle im betroffenen Landkreis l iegenden Städte u nd Gemeinden e i­

nen erhöhten Umlagesatz für e in konstantes Aufkommen der Umlage zah len müs­

sen.

Wie bei a l len Umlagen , a lso auch bei den Finanzausgleichsumlagen a uf d ie Steu­

er- oder Finanzkraft, ergibt sich zudem das Problem überhöhter Grenzumlagesät­

ze. Zumindest bei An legung jeweils landesdurchschnittlicher, s icherl ich auch g e­

meindegrößentypischer Hebesätze dürfen die erhobenen Umlagen n icht dazu fü h­

ren , dass d ie gemeindeeigene Steuerkraft durch Umlagen im Übermaß abge­

schöpft wird . H ier g ibt es insbesondere dann Probleme, wenn d ie Umlagen von

Gemeindeverbänden entweder i nfolge von deren eigener unzureichender Finanz­

ausstattung und auch gemessen am Umfang der überörtlichen Aufgaben in Relati­

on zu den örtl ichen so hoch ausfallen, dass d ie untere von der Umlage belastete

Ebene n icht mehr über ausreichende eigene Einnahmen zur Erfül lung ihrer Aufg a­

ben verfügt.

Von Bedeutung ist h ier aber auch d ie Grenzumlagebelastung, d ie angibt, in we i­

cher Höhe d ie letzte Einheit Steuer- resp . Finanzkraft mit Umlagen belastet wird .

H ier ist sicherzustel len, dass der belasteten Gebietskörperschaft von ihrer letzten

eingenommen Einheit Steuerkraft noch so viel verbleibt, dass von der Umlagee r­

hebung keine Anreize ausgehen , Steuereinnahmen zu "vermeiden". Als kritisch

werden in der Finanzwissenschaft üblicherweise Grenzumlagesätze in Höhe von

mehr als 80% angesehen . Die Problematik trifft auf Umlagen auf d ie Finanzkraft

8

ebenso wie auf Abundanzumlagen vor al lem dann zu , wen n s ie m it anderen Umla­

gen zusammentreffen: U nd der U mlagesatz der Abundanzumlage ist zweifellos

auch immer ein Grenzum lagesatz, der jede zusätzliche Einheit Steuerkraft einer

abundanten Kom mune belastet.

I nsgesamt kennt d ie Finanzwissenschaft a lso verschiedene U m lagen innerhalb

und außerhalb des kommunalen Finanzausg leichs. Umlagen gehören unzweife l­

haft zum Instrumentenbaukasten der kom munalen Finanzausstattung , s ie d ienen

der vertikalen ergänzenden Finanzierungsfunktion ebenso wie horizontalen Aus­

gleichsaufgaben. Umlagen sind indes wegen ihrer kom plexen Wirkungen m it Vor­

s icht und Augenmaß einzusetzen . Je intransparenter ihre Vertei lungs- und Grenz­

ausgleichswirkungen sind , u m so eher gehen von ihnen negative Anreizeffekte und

unzu lässige Beschränkungen der kommunalen Finanzautonomie aus. Positive

oder doch wen igstens "neutrale" Anreize aus Finanzausgleichssystemen für einen

verantwortl ichen und effizienten U mgang m it Steuerm itteln sind aus finanzwissen­

schaftlicher Sicht indes unverzichtbar.

2.2 Anforderungen an Umlagen zur Finanzierung von "Sonderaufgaben"

a u ßerhalb des kommunalen Finanzausgleichs

Die sog . Solidaritätsumlage im nordrhein-westfä lischen Stärkungspakt wird in Form

einer Abundanzumlage erhoben , unterscheidet s ich prima facie äußerlich kau m

von einer der Finanzausgleichsumlagen auf d ie überschießende Finanzkraft in den

Finanzausgleichsgesetzen anderer Bundesländer. Sie ist aber weder eine Ertrags-,

noch eine Zweck-, noch eine Finanzausgleichsumlage der herkömmlichen Art. Sie

ist ein I nstrument einer vertikalen Lastenvertei lung, weil s ie Tei l der finanziellen

M ittel ist, welche die Kom munen zur Ergänzung der Landesmittel in einem Pro­

gramm zur Sanierung der besonders verschuldeten nordrhein-westfäl ischen Städte

und Gemeinden bereitstellen müssen .

Beim sog . Stärkungspakt handelt es s ich - im übrigen ähn lich wie bei der Betei l i­

gung der Kom munen an den Lasten der deutschen Einheit - u m eine Sonderauf­

gabe auf Zeit, d ie von den Regelaufgaben des kommunalen Finanzausgleichs

sauber zu trennen sind , auch wenn aus verwaltungstechn ischen Gründen ihre Ab­

rechnung durchaus im Gemeindefinanzierungsgesetz erfolgen kann , zumal wenn

d ie Verrechnung der verschiedenen Finanzströme vorgesehen ist und auf d ie g le i­

chen Rechengrößen wie im kommunalen Finanzausgleich zurückgegriffen wird .

Dass indes der Stärkungspakt u n d seine Finanzierungsgrundlagen in e inem ge­

sonderten Gesetz verabsch iedet wurden, bedeutet, dass auch dem Landesgesetz­

geber bewusst war, dass es sich h ier u m eine besondere Aufgabe handelt.

9

Die Solidaritätsumlage setzt aber auf d ie Parameter des kommunalen Finanzaus­

gleichs auf und soll in Ergänzung zur Befrachtung der Finanzausgleichsmasse m it

jährl ich 1 1 5 Mio. Euro d ie Kom munen belasten , d ie im Rah men der Befrachtung

anscheinend keinen Betrag zur Finanzierung des Stärkungspakts leisten . Die U m­

lage ist damit untrennbar m it den Vertei lungswirkungen des kommunalen Finanz­

ausgleichs verbunden und muss sich deshalb auch an den hier geltenden Kriterien

messen lassen

Deshalb sind an d ie Solidaritätsum lage und ihre verschiedenen Konstruktions­

merkmale ähn liche Anforderungen zu stel len wie an d ie al lgemeinen (Sch lüssel-)

Zuweisungen und Ertragsum lagen des kommunalen Finanzausgleichs selbst.

Denn durch das besondere Finanzierungsinstrument darf es auch nicht zu U n­

g leichbehandlungen , Verwerfungen und Feh lanreizen kommen, d ie d ie Finanzver­

antwortung der Kommunen schwächen oder gar konterkarieren . I m einzelnen ist

damit zu fordern 13, dass

• d ie Um lage gleich starke Kommunen auch g leich stark belastet, wobei d ies

n icht nur für jedes Jahr der U mlageerhebung zu fordern ist, sondern über den

gesamten Zeitraum ihrer Erhebung h inweg ,

• i h re Konstruktion keine Möglichkeiten enthält, sich ihr zu entziehen und dam it

den anderen belasteten Städten und Gemeinden c .p . höhere Belastungen auf­

zuerlegen,

• von der Umlage keine Vertei lungswirkungen ausgehen, d ie insb. auch zu

Rangplatzvertauschungen zwischen den Kom munen füh ren,

• d ie kum ulierten Umlagebelastungen zusammen mit anderen Umlagen (insb.

Kreisumlage und Jugendamtsumlage) und insb. d ie d iesbezügl ichen Gren­

zumlagebelastungen in einem akzeptablen Bereich bleiben .

Vor d iesem H intergrund ist neben den allgemeinen finanzwissenschaftlichen An­

forderungen an d ie Umlage auch zu prüfen, ob e ine Beteil igung der Kom munen

überhaupt gefordert werden kann . Dies wäre nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn

d ie kritische Verschu ldungssituation vieler nord rhein-westfälischer Kom munen

n icht auch und gerade durch eine Unterfinanzierung oder mangelnde Anpassung

der horizontal wirkenden Bedarfskennziffern oder aber durch eine unzureichende

Kom munalaufsicht in hohem Maße mitverursacht worden wäre .

1 3 Vgl. Littmann, Konrad : Über das Elend kommunaler Umlagen; i n : Lüder, Klaus (Hrsg.) : Staat und Verwaltung, 50 Jahre Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Berlin 1 997, S. 363ft; aus juristischer Sicht vgl. z .B. Henneke, Hans-Günter: Die Kommunen in der Fi­nanzverfassung des Bundes und der Länder, 5. Aufl . , Wiesbaden 2012 , S. 493.

1 0

3 . Die Analyse der Konstruktion der nordrhein-westfälischen Solidaritätsum­

lage im einzelnen

Zur Beurtei lung der Solidaritätsumlage im nord rhein-westfälischen Stärkungspakt

lassen sich aus finanzwissenschaftl icher Sicht folgende Prüfd imensionen ableiten ,

d ie i m folgenden abgearbeitet werden :

• d ie Abgrenzung des Kreises der zahlungspflichtigen Kommunen und d ie daraus

resultierenden Belastungs- und Anreizwirkungen ,

• d ie Folgen der N ichtanrechnung der Umlage auf d ie Kreisumlagekraft und

• d ie Höhe der Grenzumlagebelastungen,

• d ie Berechtigung der Zusatzlasten 2021 und 2022 von 1 40 Mio. Euro nach

Grund und Höhe sowie

• d ie Vertei lungswirkungen der Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs

u m 1 1 5 Mio. Euro .

3.1 Die sog. " Nachhaltigkeit" der Abundanz als Zahlungskriterium

Gle ichbehandlung bei finanzpolitischen Belastungen bedeutet i mmer, dass gleich

"re iche" oder gleich "arme" Gebietskörperschaften auch g leich hohe Abgaben zu

zahlen haben . Insbesondere dann, wenn d ie Zahlungspflicht und deren Höhe be­

einflusst werden kann , indem Einnahmen unterlassen oder verschoben werden,

und d ies dann auch zu endgültig u ntersch iedlichen Belastungen füh rt, ist der auch

in der Finanzwissenschaft etablierte G leichbehandlungsgrundsatz massiv verletzt.

Die Solidaritätsum lage i m nord rhein-westfäl ischen Stärkungspakt weist e in ige be­

sondere Gestaltungsmerkmale und Freistel lungen abundanter Gemeinden bezüg­

l ich des Kreises der zur Zahlung Verpflichteten auf, d ie wegen des Aufkommens­

ziels von 90 ,798 M io. Euro zwangsläufig immer bedeuten , dass d ie übrigen

abundanten Städte und Gemeinden eine höhere Umlage zu zah len haben , als

wenn al le abundanten Gemeinden herangezogen würden . Zu untersuchen s ind

folgende Merkmale:

• d ie Gleichheit bzw. U ng leichheit der Belastungen durch d ie Um lage für ve r­

sch iedene abundante Kommunen, da n icht a lle abundanten Kom munen zur

Zahlung herangezogen werden ,

• d ie Möglichkeiten d ie Zahlungspflicht über d ie Zah l und Reihenfolge abundanter

Jahre zu beeinflussen und

• d ie Freistel lung abundanter Stärkungspaktkommunen von der Um lage.

1 1

3.1 .1 U ngleiche Umlagezahlungen von im Zeitablauf u nterschiedlich

abundanten Kommunen

Das Stärkungspaktgesetz zieht nur solche Städte und Gemeinden zur U mlagezah­

lung heran , d ie im laufenden Haushaltsjahr abundant s ind und d ie i n mindestens

zwei der vier vorangegangenen Jahre keine Sch lüsselzuweisungen erhalten ha­

ben. H ier ergeben sich zwei Grundprobleme, zum einen , dass versch iedene Kom­

munen , d ie i m U mlagezeitraum 201 4 - 2022 in ähn licher Weise übersch ießende

Finanzkraft aufweisen , über untersch iedliche U mlagesätze in den verschiedenen

Jahren h inaus auch in untersch iedlicher Weise belastet werden , zum anderen ,

dass diese U ng leichheit dadurch beeinflusst werden kann , dass einige Städte und

Gemeinden ihre Zah lungspflicht durch Versch ieben von Steuereinna h men in ande­

re Haushaltsjahre zu Lasten anderer Umlagekommunen reduzieren können.

Der Sachverha lt der Abu ndanz, d ie Tatsache a lso, dass eine Kom mune keine

Schlüsselzuweisungen in einem Haushaltsjahr erhält, erg ibt sich aus versch iede­

nen Para metern des kom munalen Finanzausgleichs: Entweder ist d ie Finanzkraft

zu hoch oder d ie Bedarfsmesszahlen (Haupt- und Nebenansätze) zu n iedrig . Auch

das Volumen der Schlüsselmasse beeinflusst d ie Abundanz, indem sie bei gege­

benen Steuerkraft- und Bedarfsmesszahlen d ie Höhe des Grundbetrags und damit

die tatsächlich für den Finanzbedarf angesetzte Ausgangsmesszah l bestim mt. I n­

soweit ist durchaus zu bedenken, dass der Landesgesetzgeber m it den konkreten

Parametern für die Bestimmung der Schlüsselzuweisungen - z.B . auch dadurch,

dass er d ie Vorwegentnahmen oder d ie Summe der Zweckzuweisungen verändert,

d ie Summe der abundanten Kom munen sowie d ie Höhe der überschießenden F i­

nanzkraft und damit d ie Bemessungsgrundlagen der Abundanzum lage selbst be­

stim mt.

M it der Defin ition einer sog . nachhaltigen Abundanz für d ie Solidaritätsumlage im

Stärkungspakt haben sich Landesreg ierung und der Landesgesetzgeber weiteren

Einfluss auf d ie Zahlungspflicht über die Bestimmung der Para meter für die

Schlüsselzuweisungen h inaus verschafft. Denn sie bestimmen z .B . wie für das

Jahr 201 4 m it der Veränderung der Gewichtung der Bedarfsgemeinschaften n icht

nur die Tatsache, ob eine Gemeinde Schlüsselzuweisungen erhält oder n icht, son­

dern auch darüber, ob in Relation zu ihren Bedarfsparametern relativ "reiche"

Kom munen auch in zukünftigen Jahren Solidaritätsumlage zah len müssen oder

n icht. Vor a llem Kommunen, d ie einwohnergrößenberein igt nur wen ig überschie­

ßende Finanzkraft aufweisen , können in Sachen Zah lungspflicht auch dann ver­

schont werden, wenn sie zwischenzeitig abundant sind .

I ndes ist der Gedanke , der vermutlich h inter d ieser doch ungewöhn lichen Abgre n­

zung der zahlungspfl ichtigen Kommunen steckt, dass man näml ich nur d ie Kom-

1 2

munen zur Zahlung der Solidaritätsumlage heranziehen wil l , d ie "zufä llig" abundant

wären , doch als fragwürd ig einzustufen. Denn akzeptiert man die Ermessensspie l­

räume des Landesgesetzgebers bei der Gestaltung und Konkretisierung des Tarifs

für d ie Sch lüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich, dann ist

Abundanz eben ein eindeutiges Ergebnis d ieses Gestaltungsprozesses. Und ein

"bissehen abundant" geht dann aus finanzwissenschaftl icher S icht genausowenig

wie ein "bissehen schwanger" . Dann gibt es nur ein "Entweder-Oder" , und das ist

dann auch auf eine Abundanzumlage anzuwenden. Andernfalls wird das Gleich­

heitsgebot massiv verletzt.

Summe Summe Steu-Anteile der

Summe Summe Nachhaltige erkraft-

Differenz Umlagegrundlagen Nachhaltige Steuerkraft-

Differenz Steuerkraft- überschüsse Steuerkraft- überschusse

überschusse insgesamt in %

überschüsse insgesamt

in Euro Euro je Einwohner

Freudenberg, Stadt 1 .428.396 5.646.640 4.218.244 25,3% 78,35 309,73 231 ,38

Engelskirchen 2.773 967 6. 1 86.481 3.412.514 44,8% 140,49 31 3,32 1 72,83

Wachtendonk 1 .621 .427 2.546.867 925.439 63,7% 205 , 1 1 322,18 1 1 7,07

Odenthai 2.816.821 5 . 1 75.631 2.358.810 54,4% 1 82,67 335,64 1 52,97

Langenberg 2.256.539 2.796.751 540.21 2 80,7% 278, 14 344,72 66,59

Hürth, Stadt 1 3.827.550 20.052 . 1 73 6.224.622 69,0% 239,74 347,66 1 07,92

Versmold, Stadt 0 7.327.635 7.327.635 0,0% 0,00 350,35 350,35

Heiligenhaus, Stadt 8 . 1 94 1 38 9.371 .010 1 1 76 872 87,4% 312,66 357,56 44,91

Rietberg, Stadt 4.878.268 1 0.294.924 5.41 6.656 47,4% 1 69,51 357,72 1 88,22

Ladbergen 0 2.307.993 2.307.993 0,0% 0,00 361 ,41 361 ,41

Herzogenrath, Stadt 0 1 7 240.850 1 7.240.850 0,0% 0,00 370,23 370,23

Rheinberg, Stadt 9.273.204 1 1 .916.362 2.643. 1 58 77,8% 296,68 381 ,24 84,56

Hövelhof 2.429.407 6.254.844 3.825.436 38,8% 1 52,38 392,33 239,94

Erwitte, Stadt 30.966.040 33.977.725 3.01 1 .684 91 , 1 % 1 .972,36 2.164, 1 9 1 91 ,83

Frechen, Stadt 1 03 027 434 1 1 0.679.987 7.652.553 93, 1 % 2.035,83 2 .187,05 1 51 ,22

Inden 9.294.101 1 6 044.776 6.750.675 57,9% 1 .342,69 2.31 7,94 975,25

Rheda-Wiedenbrück, Stadt 89.438.341 1 1 0.736.391 21 .298.050 80,8% 1 .893,36 2 344,22 450,87

Alpen 25.407.450 29.877.496 4.470.046 85,0% 1 .997,91 2.349,41 351 ,50

Niederzier 1 5.264.406 32.855.740 1 7.591 .334 46,5% 1 . 1 00,06 2 367,81 1 .267,75

Tabelle 2: Kumulierte Steuerkraftüberschüsse ausgewählter Kommunen 2005 - 201 4 und deren Erfassung d urch die " nachhaltige" Abundanz der Solidaritätsumlage

Quelle: Abrechnungen der kommunalen Finanzausgleiche NRW 2003 -201 4; eigene Berechnungen

Als empirischer Beleg und zur Einschätzung der Größenord nung der U ng leichbe­

handlung d ieser Nachhaltigkeitsdefin ition von Abundanz werden d ie Abrechnungen

des kommunalen Finanzausgleichs von 2003 bis 201 4 herangezogen, wobei d ie

Jahre 2003 und 2004 nur zur Bestimmung der sog . Nachhaltigkeit der Abundanz

herangezogen, n icht aber quantitativ einbezogen wurden. Für d ie Jahre 2005 bis

1 3

201 4 wurde für alle i n d iesem Zeitraum jemals abundanten Städte u nd Gemeinden

zum einen al le d ie jeweiligen Ausgangsmesszahlen überschießenden Steuerkraft­

zahlen addiert und zum anderen nur d ie , d ie der Defin ition der nachhaltigen

Abundanz (im laufenden Jahr abundant sowie in mindestens zwei der vier voraus­

gegangenen Jahre) unterfallen . Die Ergebnisse sind vollständig in Tabelle A2 d o­

kumentiert. Die Unterschiede zwischen der vollständig erfassten und der sog .

nachhaltigen Abundanzgrund lagen liegen zwischen 0% für alle d ie abundanten

Kommunen , d ie im gesamten Zeitraum auch immer abundant waren und 1 00% für

solche, d ie nur in einzelnen Jahren abundant waren. I ndes ist es n icht d ie Höhe

der übersch ießenden Steuerkraft, d ie d ie Unterschiede determiniert, sondern nur

d ie zeitliche Lage der abundanten Jahre. Tabelle 2 zeigt d ie kumulierte überschie­

ßende Steuerkraft in dem Zehnjahreszeitraum für eine Auswahl an Kommunen , d ie

in der Summe je Einwohner übersch ießende Steuerkraft in ähn licher Größenord­

nung aufweisen . Zum einen ist die Gruppe dokumentiert, d ie kumulierte Steuer­

kraftüberschüsse zwischen 300 und 400 Euro aufweist, d ie zweite ausgewäh lte

Gruppe liegt zwischen 21 00 und 2400 Euro für den Zeitraum 2005 - 2014.

Ein ige Kommunen - Versmold , Ladbergen und Herzogenrath - verfügten zwischen

2005 und 201 4 insgesamt über übersch ießende Steuerkraft in n icht unerheblichem

Umfang, wären aber nie nachhaltig abundant gewesen . Langenberg und Rhein­

berg h ingegen hätten ihre überschießende Finanzkraft zu +/- 80% der Umlage un­

terwerfen müssen, Heil igenhaus sogar zu 87%, nur wei l sie häufiger abundant wa­

ren . Nach den Defin itionen der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze weisen sie in

Sachen "Reichtumsindikator" aber ganz nahe beieinander liegende Steuerkraft­

überschüsse je Einwohner auf. Bei den nach FAG-Defin ition "reicheren" Städten

liegen die Anteile der zur Umlage heranzuziehenden Finanzkraftüberschüsse zwar

im Durchschn itt n iedriger, variieren für den Zeitraum 2005 - 201 4 aber auch zwi­

schen 47% und 93%, der ausschl ießlich auf d ie Unstetigkeit der Abundanz, n icht

aber auf mehr oder wen iger Reichtum bzw. Finanzbedarf zurückzuführen ist. Die

vom Landesgesetzgeber gewäh lte Abgrenzung der Umlagepflicht führt mithin zu

krassen Unterschieden bei der Zahlungspflicht von g leich oder ähnlich abundanten

Kommunen , was auch aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein Verstoß gegen das

Gleichheitsgebot darstellt.

Die Vergangenheitsdaten , an hand derer das Ausmaß der Ungle ichbehandlung

verdeutlicht wird , sind allerdings in Zeiträumen generiert worden , in denen Kom­

munen n icht durch d ie Umlagepflicht belastet wurden . Für d ie Jahre 201 4 bis 2022

h ingegen wissen die Kämmereien , dass sie nur dann zur Umlage herangezogen

werden, wenn ihre Abundanz "nachhaltig" ist. Beeinflussen können sie weder d ie

Bedarfsken nzahlen noch d ie Sch lüsselmasse , sehr wohl jedoch die Steuerkraft im

Zeitablauf. Zumindest d ie Städte und Gemeinden, deren Steuerkraft im Bereich

1 4

von bis zu 1 0% oder 1 00 Euro j e Einwohner über dem Abundanzwert liegt und de­

ren Steuerstärke aus der Gewerbesteuer resultiert - was der übl iche Fall ist -, kön­

nen ihre Zahlungspflicht zur Umlage über den zeitlichen Anfall ihrer Gewerbesteu­

ereinnahmen in n icht unerheblichem Maße beeinflussen . Auch Gemeinden , deren

Gewerbesteueraufkommen von wen igen großen Steuerzahlen dominiert wird , kön­

nen unschwer und durchaus im Rahmen eines völl ig legalen Steuervollzugs starke

Unstetigkeiten ihrer Steuerkraft organ isieren und sich damit der Umlagepflicht zu

Lasten der Städte und Gemeinden entziehen, deren Steuerkraft deutlicher über

dem Grenzwert l iegt und d ie entsprechend mehr zu zahlen haben .

Die Abundanzumlage und die Begrenzung der Zahlungspflicht auf die Kommunen,

d ie - salopp gesagt - häufiger abundant sind , ist aus finanzwissenschaftlicher Sicht

in dreifacher Weise anzugreifen:

• Das Land selbst bestimmt d ie Zah lungspflicht bei der Solidaritätsumlage und

deren Höhe n icht nur über d ie Festlegung von Bemessungsgrundlage und Tarif,

sondern auch und gerade durch seinen Gestaltungsspielraum im jährlich ange­

passten Finanzausg leichsgesetz und hat damit einen deutl ich größeren Einfluss

auf das Vertei lungsergebnis als üblich .

• Die Abgrenzung der Zah lungspflicht auf eine sog . nachhaltige Abundanz führt

zu stark ungleichen Belastungen von ähnlich abundanten Kommunen im Zeit­

ablauf und verletzt damit das Gleichheitsgebot.

• Die Konstruktion der sog . nachhaltigen Abundanz ermöglicht vielen eigentl ich

zahlungspflichtigen Kommunen sich dem zu entziehen , indem sie ihre Steuer­

stärke über das ohnehin übliche Maß hinaus unstetig gestalten . Dies sind star­

ke Manipulationsanreize. Die dadurch als Umlagegrundlagen ausfal lenden

Steuerkraftüberschüsse müssen von den anderen sog . "nachhaltig" abundanten

Kommunen mitgetragen werden .

3.1 .2 Die Freistell ung abundanter Stärkungspaktkommunen von der Sol ida­

ritätsum lage

Ebenfalls von der Solidaritätsumlage freigestellt sind sog. Stärkungspaktkommu­

nen, d .h . solche, d ie so hochverschu ldet sind , dass sie entweder pflichtig oder auf

freiwi lliger Basis am Stärkungspakt tei lnehmen , selbst wenn sie abundant sind . Im

Jahr 201 4 war d ies Sprockhövel in der pfl ichtigen Stufe I und erh ielt seit 201 1 Kon­

solid ierungshilfen , Engelskirchen befand sich auf fre iwill iger Basis in Stufe 11 und

bekam seit 201 2 finanzielle Hi lfeleistungen. Mit 25 .400 resp . 20.000 Einwohnern

sind d ies zwar relativ kleine Kommunen und d ie fiskal ischen Auswirkungen auf d ie

Höhe der Zahlungspflicht der anderen nachhaltig abundanten Kommunen damit

1 5

Sprockhövel, Stadt Engelskirchen

Ausgangs-Steuerkraft-

Bevölke- Ausgangs-Steuerkraft-

Steuerkraft überschuss Steuerkraft überschuss messzahl

bzw. -defizit rung messzahl

bzw. -defizit

Euro je EW I Euro je EW

2003 721,38 751 ,84 -30,46 26.41 9 936,12 809,08 1 27,04

2004 742,09 758,90 -1 6,80 26.275 675,37 815,94 -1 40,57

2005 822,83 720,93 101,90 26.350 711,67 780,31 -68,64

2006 781,34 752,47 28,87 26.324 770,56 801,77 -31,21

2007 919,42 827,28 92,14 26. 1 32 824,03 881,29 -57,26

2008 953, 1 4 903,75 49,40 25.982 932,05 978,44 -46,40

2009 1103,04 945,13 157,91 25.748 839,17 1007,22 -1 68,06

2010 1065,48 926,27 139,21 25.546 1002,52 992,63 9,90

201 1 876,10 845,07 31 ,03 25.51 1 777,39 917,74 -140,35

2012 1 070,79 870,01 200,78 25.488 861 , 1 9 929,69 -68,50

2013 1 1 07,09 894,56 21 2,53 25.394 1112,66 952,05 160,62

2014 1305,26 976,41 328,85 25.301 1137,40 1039,76 97,64

2015* 1238,52 973,81 264,71 25. 1 67 1104,07 1060,63 43,43

Veränd.

in % des Durchschn itts seit 2003

in % des Durchschnitts NRW in % der NRW

Veränd. NRW

2003 104,02% 78,05% 100,00% 134,98% 83,99%

2004 105,74% 77,46% 99,30% 96,23% 83,28%

2005 115,89% 76,79% 99,60% 100,24% 83, 1 2%

2006 102,51% 77,63% 99,50% 101 ,09% 82,71 %

2007 1 1 0,39% 77,5 1 % 98,90% 98, 93% 82,57%

2008 101 ,75% 75,10% 98,50% 99,49% 81 ,31%

2009 113,02% 75,44% 97,80% 85,98% 80,39%

2010 112 , 1 7% 75,40% 97,30% 105,55% 80,80%

201 1 98,54% 71 ,33% 97,50% 87,44% 77,46%

2012 1 1 0,06% 67,82% 97,30% 88,51% 72,47%

2013 1 1 1 ,90% 68,20% 97,00% 112,47% 72,58%

2014 125,25% 70,26% 97,20% 109,14% 74,82%

201 5* 113,22% 68, 1 3% 97,30% 100,93% 74,20%

Tabelle 3: Ausgewählte Finanzdaten der abundanten Stärkungspaktstädte Sprockhövel und Engelskirchen 2003 - 201 5

I

Quelle: Daten der Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleichs; eigene Be­rechnungen

Bevölke-rung

20.829

20.838

20.807

20.697

20.569

20.568

20.410

20.164

20.046

20.066

20.004

19.745

19.482

Veränd. seit 2003 in % der Veränd.

NRW 1 00,00%

99,90%

99,70%

99,20%

98,70%

98,90%

98,30%

97,40%

97,20%

97, 1 0%

96,90%

96,30%

95,50%

auch vergle ichsweise gering. Die erneute Öffnung des Stärkungspakts für hoch­

verschuldete Kommunen im Jahr 201 614 könnte aber auch weiteren Kommunen

Hi lfen gewähren , d ie (nachhaltig) abundant, aber dennoch notleidend sind.

1 4 Vgl. Städtetag Nordrhein-Westfalen; Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen: Ge­meinsame Stel lungnahme des Städtetags NRW und des Städte- und Gemeindebunds NRW vom 23. Juni 2014; in MIK: Evaluation des Stärkungspakts Stadtfinanzen, Düsseldorf 2014 Anlage 4, S. 7

1 6

I ndes wirft der Bl ick auf d ie Daten der beiden Städte einige Fragen auf. Es verblüfft

schon , dass zwei Kommunen , deren Steuerkraft immerh in so hoch ist, dass sie in

verschiedenen Jahren in n icht gerade geringfüg igem Umfang abundant waren und

wohl auch nach der ersten Proberechnung 201 5 noch sind, Stärkungspakth ilfen

benötigen und zusätzlich von der Zahlung der Umlage freigestellt sind . Sprockhö­

vel ist zudem - mit Ausnahme des Jahres 201 1 , dessen Steuerdaten auf d ie Kri­

senjahre 2009/1 0 zurückgehen - deutlich überdurchschnittlich steuerstark; Engels­

kirchen immerh in gut durchschn ittl ich , liegt aber dennoch über der Steuerstärke

seiner Gemeindegrößenklasse (vgl . Tab. 3) . Die Bedarfszahlen sind tendenziell

rückläufig und zwar zum einen als Folge eines überdurchschnittl ichen Einwohner­

rückgangs, zum anderen lassen sich deutlich Zäsuren in der Folge der Anpassu n­

gen und Veränderungen der Nebenansätze und insb. des Sozial lastenansatzes in

Relation zum Durchschn itt der Städte und Gemeinden in der Zeit nach 201 1 aus­

machen.

500

450

• 400

! 350

. 300

250

200

150

. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 0 0 , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

0 0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

...... - ..."",,- - ­

.",.",- -

1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

- • Sprockhövel GrdSt A - Sprockhövel GrdSt B - 0 Sprockhövel GewSt 0 0 0 0 0 0 Engelskirchen GrdSt A - - - Engelskirchen GrdSt B - - Engelskirchen GewSt

Abbildung 1 : Realsteuerhebesätze von Sprockhövel und Engelskirchen 1 994 bis 201 4

Quelle: IT NRW

Verwunderlich ist auch, dass Sprockhövel den Hebesatz der Grundsteuer B im

Jahr 201 3 von 470% auf 462% gesenkt hat. Engelskirchen h ingegen hat 201 3 d ie

Hebesätze al ler d rei Realsteuern noch einmal deutl ich angehoben : bei der Grund­

steuer A von 280% auf 304% , bei der Grundsteuer B von 4 1 3% auf 485% und bei

[http://www.mik.nrw.delfileadmin/user_upload/Redakteure/DokumentefThemen_und_Aufgab en/Kommunales/kommunale_finanzen/evaluationsbericht1 .pdf; down load v. 9. 1 0.2014]

1 7

der Gewerbesteuer von 450% auf 466% 1 5. Sie liegen damit u m den Durchschnitt

der Hebesätze in Nordrhein-Westfalen , in jedem Fall aber deutlich über den He­

besätzen ihrer Gemeindegrößenklasse. I nsbesondere d ie über dem Durchschnitt

liegenden Gewerbesteuerhebesätze sind für d ie Wettbewerbssituation "schmerz­

haft" . Abbildung 1 verdeutl icht d ie angespannte Haushaltslage der beiden Stär­

kungspaktkommunen, d ie seitdem d ie Kommunen auch in NRW mit Einheitslasten

belegt s ind, auch über Hebesatzanspannungen aufgefangen wurden . Eine Erklä­

rung , warum Stärkungspaktkommunen abundant sind oder ob Bedarfs- und Steu­

erkraftansätze in der Vergangenheit oder auch noch in der Gegenwart d ie kommu­

nale Finanzsituation n icht sachgerecht abbilden , lässt sich aus d iesen Daten n icht

ablesen .

Kassenkredite Engelskirchen Sprockhövel Land NRW

per 31 . 12 . Euro

201 0 23.700.000 25.500.000 20.205 . 1 70.072

201 1 28.700.000 24.500.000 22. 1 42.025.658

201 2 34. 1 00.000 1 9.500.000 23.708.427. 1 0 1

201 3 33.500.000 20.000.000 25.302.285.000

Euro je Einwohner

201 0 1 1 80,63 999,73 1 1 31 ,91

201 1 1 435,65 966,74 1 241 ,39

2012 1 71 1 ,59 775,07 1 329, 12

201 3 1 741 ,07 794,38 1 442,06

Tabelle 4 : Kassenkred ite der abundanten Stärkungspaktkommunen Engelskir­chen und Sprockhövel von Ende 201 0 bis Ende 201 3

Quelle: IT NRW

Es erscheint jedoch fragwürdig , dass bei dem dem Stärkungspakt zugrundeliegen­

den Gutachten 1 6, insb. bei der Berechnung der strukturellen Lücke und dem aus ihr

resultierenden besonderen Finanzbedarf der Stärkungspaktkommunen deren e i­

gene Finanzstärke - absolut oder in Relation zur finanziell d imensionierten Be­

darfsmesszahl/Ausgangsmesszahl - ein ggf. möglicher oder gar auch sinnvoller

zusätzlicher Eigenbeitrag n icht berücksichtigt wurde.

1 5

1 6

Vgl . Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Hebesätze der Realsteuern 201 3, Wies­baden 2014. :

Vgl . Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas u.a. : Haushaltsausgleich und Schu ldenabbau -Konzept zur Rückgewinnung kommunaler Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen, Kaiserslautern, Leipzig, Bottrop 201 1 , insb. S. 1 69ff.

1 8

3.1 .3 Auswirkungen der Freistel lungen auf den Um lagesatz

Die Herausnahme der Stärkungspaktkommunen aus der Umlagepflicht dürfte auf

d ie Zahllast der übrigen zur Solidaritätsumlage verpflichteten Städte und Gemein­

den wegen deren n iedriger Bevölkerungszahl nur geringfügige Auswirkungen ha­

ben . Die Steuerkraftüberschüsse von Sprockhövel und Engelskirchen betrugen

201 4 gerade einmal 1 ,25% der gesamten übersch ießenden Steuerkraft aller

abundanten Kommunen . Bezogen auf d ie Steuerkraftüberschüsse der sog . nach­

haltig abundanten Kommunen beträgt der Antei l jedoch schon 1 ,35%. Überschlä­

gig gerech net hätte z.B . d ie beiden größten Umlagezah ler 201 4 Monheim 31 7 Tsd

Euro wen iger zahlen müssen , Düsseldorf rd . 1 80 Tsd . Euro.

Gewichtiger wirkt sich jedoch d ie Freistel lung der Kommunen von der Umlage aus,

deren Abundanz nicht auch in mindestens zwei der vier vorausgegangenen Haus­

haltsjahre gegeben war. Der Anteil der hierdurch n icht erfassten überschießenden

Steuerkraft liegt 201 4 bei gut 7 ,5%. Die Belastungsdifferenz für Monheim l iegt bei

1 ,77 Mio. Euro, für Düsseldorf bei gut 1 Mio. Euro. Der Umlagesatz hätte sich um

7,28% auf 1 1 ,06% reduziert. Da d ie Umlage bei Belastung aller abundanten Kom­

munen deutlich n iedriger als tatsächlich erhoben ausgefallen wäre , fällt auch der

zuvor schon abgeleitete Befund der Ungleichheit auch graduell höher aus, da sich

der Umlagesatz nach dem Einnahmeziel richtet. Die Belastungsdifferenz ist pro­

zentual um so höher, je höher der Antei l der überschießenden Steuerkraft an der

gesamten Steuerkraft ausfällt. Straelen , dessen Steuerkraftüberschuss 201 4

68,4% der gesamten Finanzkraft betrug , ist damit relativ gesehen d ie auch von den

Mehrbelastungen aufgrund von Ausnahmesachverhalten am höchsten belastete

Kommune.

Damit lässt sich feststellen , dass d ie besondere und unvollständige Abgrenzung

des Kreises der zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen an

sich bereits wen ig überzeugend ist und zu völl ig ungleichen und auch unsystemati­

schen Belastungen abundanter Kommunen führt. Die Umlagebelastung fällt durch

d ie Ausnahmen deutlich höher aus als bei g leicher I nanspruchnahme aller

abundanter Kommunen ; d ie Mehrbelastung erreicht al lein 201 4 bei besonders

steuerstarken Städten und Gemeinden den Bereich von Beträgen deutl ich über 1

Mio. Euro oder - im Fall von Straelen - gut 6% der gesamten Steuerkraft. Somit

bewegt sich das Problem der Ungleichbehandlung auch n icht im "kosmetischen"

Bereich , sondern erreicht eine für d ie finanzwissenschaftliche Beurtei lung bedeut­

same finanzwirtschaftliche Dimension .

1 9

3.2 Die Solidaritätsumlage u nd die mangelnde Anrechnung auf die Umlage­

kraft

Ein weiteres besonderes Konstruktionsmerkmal der Solidaritätsumlage ist, dass

sie n icht auf d ie Kreisumlagekraft angerechnet wird . Dies entspricht zwar prima

facie ihrer Aufgabe zur Finanzierung einer Sonderaufgabe außerhalb des kommu­

nalen Finanzausg leichs. Dem ist aber entgegenzuhalten , dass sie ebenso wie d ie

zweite kommunale Finanzierungsquelle des Stärkungspakts, d ie Befrachtung des

kommunalen Finanzausgleichs mit 1 1 5 Mio. Euro in den Jahren 201 3 bis 2020 ,

n icht nur vertikal in das Verhältnis des Landes zu seinen Kommunen, sondern

auch horizontal in das finanzielle Gefüge von Städten und Gemeinden sowie der

Landkreise und Landschaftsverbände eingreift. Die Solidaritätsumlage ist deshalb

auch n icht unmittelbar mit den Abundanzumlagen in Thüringen und Brandenburg

vergleichbar, wie dies in einem Beitrag von Boettcher1 7 angelegt ist.

Die Landesregierung hatte d ie N ichtanrechnung der Solidaritätsumlage auf d ie

Umlagekraft im Gesetzentwurf folgendermaßen begründet: "Eine umlagewirksame

Ausgestaltung würde für die Solidaritätsumlagezahler zwar umlagernindernd wir­

ken . Um d ie daraus resu ltierenden Umlagekraftverluste der Kreise bzw. Land­

schaftsverbände auszugleichen , bedürfte es jedoch einer Kompensationszahlung ,

d ie von den Solidaritätsumlagezahlern zusätzlich zur Solidaritätsumlage aufge­

bracht werden müsste. Da d ie Solidaritätsumlagezahler h ierbei im Ergebnis eben­

so belastet würden wie durch d ie nicht umlagewirksame Ausgestaltung , wird auf

eine derartige Regelung verzichtet. ,, 1 8

Landesregierung und Landesgesetzgeber haben indes übersehen , dass gerade

Abundanzumlagen - anders als Umlagen , d ie auf d ie gesamte Steuerkraft erhoben

werden - systematische Verwerfungen zur Folge haben , indem sie d ie Steuerkraft

der belasteten Kommunen zusammen mit der Kreisumlage derart verändern , dass

d iese, wenn sie n icht auf d ie Umlagegrund lagen angerechnet werden , in den

Rangplätzen h inter Städte und Gemeinden zurückfallen , d ie n icht zur Solidari­

tätsumlage herangezogen werden .

Geht man davon aus, dass - im Rahmen des Ermessensspielraum des Landesge­

setzgebers - d ie Parameter zur Berechnung des Sch lüsselzuweisungen - Finanz­

bedarf und Finanzkraft der Kommunen sowie Ausgleichsgrad - in NRW sachge­

recht festgelegt sind , dann indiziert eine Finanzausstattung je Einwohner nach

Sch lüsselzuweisungen das gewünschte Verteilungsergebnis. Die Erhebung der

1 7

1 8 Vgl. Boettcher, Florian: a.a.O.

Landtag Nordrhein-Westfalen: Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung, L T-Drs. 1 6/3968 v. 1 1 .9.201 3, S. 7.

20

Kreisumlage verändert d iese Relation auch n icht, da d ie Umlagegrundlagen mit

einem für al le g leichen Kreisumlagesatz belegt werden . Die Kreisumlage verändert

d ie Finanzkraftrelationen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden untereinan­

der n icht. Gibt es weitere Umlagen auf d ie al lgemeinen Umlagegrundlagen, kann

es al lenfal ls Probleme mit der kumulierten Grenzumlagebelastung geben , n icht

aber Verschiebungen in der Finanzkraftrelation nach Finanzausgleich .

Steuerkraft + Schlüsselzuweisungen Steuerkraft + Schlüsselzuweisungen abzgl. SoliUmlage

2014 i n % des Rang- in % des

Euro je EW Kreisdurch Euro je EW Kreisdurch schnitts platz schnitts

KREIS AACHEN 796,22 1 00,00% 795,92 1 00,00%

Roetgen 597,37 75,03% 8 577,23 72,52%

Monschau, Stadt 580,71 72,93% 9 580,71 72,96%

ERFTKREIS 71 8,43 1 00,00% 716,35 1 00,00%

Bergheim, Stadt 799,88 1 1 1 ,34% 2 799,88 1 1 1 ,66,%

Frechen, Stadt 81 7,29 1 1 3,76% 1 798,28 1 1 1 ,44%

KREIS BORKEN 655,74 1 00,00% 653,02 1 00,00%

Heek 669,90 1 02 , 1 6% 3 641 ,58 98,25%

Stadtlohn , Stadt 669,78 1 02 , 14% 4 669,78 1 02,57%

Borken, Stadt 666,28 1 01 ,61 % 5 666,28 1 02,03%

Reken 665,73 1 01 ,52% 6 665,73 1 01 ,95% KREIS MINDEN-

722,81 1 00,00% 719,91 1 00,00% lÜBBECKE Espelkamp, Stadt 840,42 1 1 8,34% 1 81 9,05 1 1 3,77%

Minden, Stadt 840,42 1 16,27% 2 840,42 1 16,74%

HOCHSAUERLANDKREIS 681 ,87 1 00,00% 680,53 1 00,00%

Olsberg, Stadt 766, 1 9 1 12,37% 2 742,42 1 09,09%

Arnsberg, Stadt 765,31 1 12 ,24% 3 765,31 1 1 2,46%

KREIS OlPE 71 2,88 1 00,00% 696,33 1 00,00%

Drolshagen, Stadt 652,36 91 ,51 % 3 634,49 91 , 1 2%

lennestadt, Stadt 651 ,97 91 ,46% 4 651 ,97 93,63% KREIS SIEGEN-

825,85 1 00,00% 799,61 1 00,00% WITTGENSTEIN Hilchenbach, Stadt 998,02 1 20,85% 3 922,59 1 1 5,38%

Kreuztal , Stadt 994,50 1 20,42% 4 933,99 1 1 6,81 %

KREIS SOEST 701 ,32 1 00,00% 695,43 1 00,00%

Erwitte, Stadt 773, 1 5 1 1 0,24% 2 741 ,35 1 06,60%

Soest, Stadt 772,04 1 1 0,08% 3 772,04 1 1 1 ,02%

Lippstadt, Stadt 751 ,63 1 07, 1 7% 4 751 ,63 1 08,08%

Tabelle 5: Rangplatzvertauschungen infolge der n icht auf d ie Kreisumlagegrund­lagen angerechneten Zahlungen für d ie Solidaritätsumlage 201 4

Quelle: Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleich 2014, eigene Berechnun­gen

Rang-platz

9

8

1

2

6

3

4

5

2

1

3

2

4

3

4

3

4

2

3

21

Der Fall, dass Umlagen wie d ie Solidaritätsumlage auf andere Umlagegrundlagen ,

h ier: den Steuerkraftüberschuss, belastet werden und dass d iese Belastung n icht

umlagegrund lagenmindernd auf d ie Umlagekraft bei der Kreisumlage angerechnet

werden , verändert d ie Finanzkraftrelationen der kreisangehörigen Gemeinden un­

tereinander.

Tabelle 5 stellt d ie Finanzausstattungen der Solidaritätsumlage zahlenden Kom­

munen (fettgedruckt) zusammen, d ie allein wegen der Umlageerhebung und der

N ichtanrechnung auf d ie Kreisumlage von anderen Städten und Gemeinden ihres

eigenen Landkreises überholt werden . Wohlgemerkt, Ursache der Rangplatzver­

tauschungen ist n icht d ie Abschöpfung überschießender Steuerkraft, sondern nur

deren Nichtanrechnung auf d ie Umlagekraft. Den n d ie sog . nachhaltig abundanten

Kommunen müssen nun Kreisumlage auf Steuerkraft entrichten , d ie sie n icht ha­

ben , weil sie zuvor weggesteuert wurde.

Die Daten präsentieren in der ersten Wertespalte die Finanzkraft der Städte und

Gemeinden nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage 1 9 je Einwohner, dane­

ben d iesen Wert als Prozentsatz des jeweil igen Kreisdurchschnitts und den Ran g­

platz innerhalb des Landkreises. Im rechten Tabellenbereich sind d ie entsprechen­

den Werte nach Abzug der Solidaritätsumlage aufgel istet. Die mit Solidaritätsu m­

lage belasteten Kommunen sind jeweils fettgedruckt. Die z.T. doch erhebliche Be­

lastung durch d ie Solidaritätsumlage wird an den deutl ich abgesenkten Finanz­

kraftkennziffern der Umlagekommunen deutlich , die dann dadurch auch h inter d ie

n icht von Umlage belasteten Städte und Gemeinden zurückfallen .

Die Umlagestädte werden durch d ie N ichtanrechnung ihrer Sonderbelastung auf

ihre Kreisumlagekraft in ihrer Finanzausstattung schlechter gestellt, als Kommunen

des gleichen Landkreises, d ie keine Solidaritätsumlage zahlen müssen . Sie fallen

h inter d iese zurück, was den Sachverhalt von Rangplatzvertauschungen , von

Übernivell ierung in Finanzausgleichssystemen erfüllt , d ie als verfassungswidrig

eingestuft werden . Obwohl d ie Solidaritätsumlage im Stärkungspakt kein integrati­

ver Bestandtei l des kommunalen Finanzausgleichs ist, verursacht ihre bewusst

unzureichende Vernetzung mit d iesem System - s. d ie Begründung der Landesre­

g ierung oben - d ie Verwerfungen .

Noch sichtbarer werden d ie Rangplatzvertauschungen bei einer landesweiten Prü­

fung der Rangplatzvertauschungen (vgl . Tabelle 6). Unveränderte Rangplätze ha­

ben d ie extrem steuerstarken Kommunen, deren verbleibende Finanzausstattung

allerd ings deutlich näher am Durchschn itt l iegt als zuvor. Sie erleiden zwar abstrakt

die gleichen Verwerfungen durch d ie N ichtanrechnung der Solidaritätsumlage auf

1 9 Gewichtet mit landesdurchschnittlichem Kreisumlagesatz, der auch zur Berechnung der Kreisumlagekraft im FAG angewendet wird.

22

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Straelen, Stadt 1 .894,46 1 .635,81 2 2 0

Haan, Stadt 921 ,36 873,70 20 23 -3

Hilden, Stadt 909 , 14 869,41 21 24 -3

Langenfeld (Rhld.) , Stadt 960,03 908,58 1 7 1 5 2

Monheim am Rhein, Stadt 3.555,25 2.997,68 1 1 0

Ratingen , Stadt 998,79 951 ,24 1 1 1 0 1

Grevenbroich, Stadt 772,04 761 ,29 60 68 -8

Meerbusch, Stadt 746,22 724,95 84 93 -9

Neuss, Stadt 885,67 880,82 24 20 4

Kempen, Stadt 677,75 675,29 1 42 1 42 0

Willich, Stadt 676,57 667,88 1 43 1 52 -9

Alpen 957,04 875,04 1 8 22 -4 Frechen, Stadt 81 7,29 798,28 38 45 -7

Wiehl, Stadt 937,39 869,02 1 9 25 -6 Odenthai 545,70 536,80 350 360 - 10

Wermelskirchen, Stadt 671 ,28 665,35 1 50 1 56 -6 Bad Honnef, Stadt 622,52 618 ,27 223 231 -8

Meckenheim, Stadt 718 ,32 705,00 96 1 08 -1 2

Gronau (Westf.) , Stadt 791 ,56 775,07 50 55 -5

Heek 669,90 641 ,58 1 53 1 85 -32

Altenberge 784,38 749,23 55 80 -25

Everswinkel 687,24 663,81 1 33 1 59 -26

Oelde, Stadt 695,31 680,34 1 22 1 37 -1 5

Senden horst, Stadt 623,63 61 7,41 221 232 -1 1

Halle (Westf. ) , Stadt 1 .282,21 1 . 1 59,77 5 5 0

Harsewinkel, Stadt 1 .023,38 953,92 9 9 0

Herzebrock-Clarholz 820,32 771 ,91 34 59 -25

Langenberg 620,45 608 , 1 0 227 258 -31

Rheda-Wiedenbrück, Stadt 723,82 71 1 ,96 94 1 02 -8

Rietberg, Stadt 681 ,31 672,76 1 39 143 -4 Schloß Holte-Stukenbrock 707,26 685, 1 7 1 09 1 32 -23

Steinhagen 884,29 840,57 25 29 -4 Verl 1 .381 ,28 1 .227, 1 9 4 4 0

Kirchlengern 646,89 642,56 1 82 1 84 -2

Rödinghausen 968,07 898,50 1 5 1 7 -2

BIomberg, Stadt 715, 1 3 71 4,53 99 98 1

Espelkamp, Stadt 855,35 81 9,05 28 35 -7

Ennepetal, Stadt 974,44 929,36 14 13 1

Wetter (Ruhr), Stadt 696, 1 9 685,53 1 1 9 1 31 -1 2

Olsberg, Stadt 766, 1 9 742,42 68 82 -14

Tabelle 6: Tatsächliche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Sch lüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Soli­daritätsumlage

Quelle: Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 201 4; eigene Berechnungen

23

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Meinerzhagen, Stadt 676,53 671 ,76 1 44 1 47 -3

Neuenrade, Stadt 666,60 654, 1 1 1 57 1 70 -1 3

Plettenberg, Stadt 960,21 902,42 1 6 1 6 0

Schalksmühle 1 . 1 02,97 1 .002,29 6 6 0

Attendorn, Stadt 1 .018 ,34 946,33 1 0 1 1 -1

Drolshagen, Stadt 652,36 634,49 1 75 1 96 -21

Kirchhundem 624,90 620,21 2 18 224 -6

Wenden 598,37 586,38 280 295 - 15

Burbach 1 .676,98 1 .461 ,25 3 3 0

Erndtebrück 1 .037,51 955, 1 5 8 8 0

Hilchenbach, Stadt 998,02 922,59 1 2 14 -2

Kreuztal, Stadt 994,50 933,99 1 3 1 2 1

Neunkirchen 71 7,22 696,98 97 1 1 6 -1 9

Wilnsdorf 630,37 61 4,52 201 238 -37

Ense 1 .069,08 967 , 12 7 7 0

Erwitte, Stadt 773, 1 5 741 ,35 58 83 -25

noch Tabelle 6: Tatsäch l iche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage

d ie Kreisumlagekraft. Ihr Abstand zum Rangplatznächsten ist indes so groß, dass

es zu keiner Vertauschung kommt. Im mittleren Bereich , in dem d ie Finanzkraft je

Einwohner vieler Kommunen dicht beieinander l iegt, finden hingegen deutliche

Versch iebungen statt: den größten "Absturz" erleidet Wilnsdorf, das g leich 35

Rangplätze verliert. Aber auch Heek findet sich 25 Rangplätze n iedriger wieder als

ohne Solidaritätsumlage . Everswinkel verliert 26, Altenberge, Erwitte und Herze­

brock-Clarholz verlieren 25 Rangplätze . Ein ige wen ige Städte - Langenfeld , Ratin­

gen , Neuss, Ennepetal , B Iomberg , Kreuztal - gewinnen trotz oder gerade wegen

der N ichtanrechnung auf d ie Kreisumlagekraft, weil sie höher belastete Umlage­

kommunen überholen .

Die Ergebnisse verändern sich auch kaum, wenn man statt des landesdurch­

schn ittlichen und im kommunalen Finanzausgleich angesetzten Kreisumlagesatzes

den des jeweiligen Landkreises einsetzt. Bei Landkreisen mit n iedrigen Kreisumla­

gesätzen verringern s ich d ie Differenzen leicht, es kommt dennoch zu den syste­

matischen Rangplatzvertauschungen . Bei Landkreisen mit hohen Kreisumlagesät­

zen erhöht sich d ie Zahl der Rangp latzvertauschungen sogar noch . Ein landeswei­

ter Vergleich kan n seriöserweise aber n icht mehr durchgeführt werden .

N icht nachvollziehbar bleibt d ie Behauptung der Landesregierung i m Gesetzent­

wurf, d ie Solidaritätsumlagezahler hätten im Falle einer Anrechnung d ie Umlage-

24

kraftverluste der Landkreise durch höhere Zahlungen auszugleichen2o. Soweit d ie

Umlagekraftverluste der betroffenen Landkreise im Falle einer Anrechnung der So­

lidaritätsumlage n icht c .p . durch eine Erhöhung der Kreisumlage ausgeglichen

werden sollte , was d ie N ichtzahlerkommunen des Kreises ebenfalls belasten wü r­

de, würde dies techn isch nur durch einen erhöhten Kreisumlagesatz der Umlage­

kommunen zu realisieren sein , mithin einen gespaltenen Kreisumlagesatz nach

sich ziehen . Der ist aber, soweit d ie Landesgesetzgeber ihn überhaupt vorsehen,

nur für asymmetrische Aufgabenvertei lungen vertretbar, n icht aber für Umvertei­

lungszwecke. Eine Zusatzabgabe der sog. nachhaltig abundanten Kommunen zum

Ausgleich der von der Konstruktion der Umlage verursachten Verwerfungen wäre

woh l in der Tat ein Unikat in der deutschen Finanzausgleichswelt und würde zu­

dem noch d ie Bürokratiekosten eines "Rechte Tasche-l inke Tasche-Problems"

aufwerfen. Eine Heilung der Fehlkonstruktion wäre sie indes n icht, denn die massi­

ven und eindeutig nachweisbaren Rangplatzvertauschungen würden dadurch auch

n icht aus der Welt geschafft.

3.3 G renzum lagebelastungen

Grenzumlagebelastungen beziehen sich immer auf die Belastungen des letzten

eingenommenen Steuereuros. Dieser sollte aus finanzwissenschaftlicher Sicht

n icht so hoch belastet sein , dass sich h ieraus Anreize ableiten lassen, auf Steuer­

einnahmen zu verzichten . Grenzumlagebelastungen sollten deshalb auch keines­

falls konfiskatorischen Charakter haben. Eine Grenzbelastung von 1 00% und so­

gar noch darüber scheidet h iermit grundsätzlich aus. Grenzen für Grenzumlagebe­

lastungen ergeben sich im übrigen für jede Steuerart separat, denn d ie möglichen

negativen Anreizwirkungen ergeben s ich nachgerade bei jeder Steuer für sich .

Im Fall von Hebesatzautonomie wird d ie Analyse der Grenzumlagebelastung auf

landesdurchschn ittliche Hebesätze abgestellt21 . Das Recht von Städten und Ge­

meinden , einen spezifischen Vervielfältiger für d ie bundesrechtlich einheitlich fest­

gelegten Meßbeträge bei den Realsteuern festzulegen , ist Bestandteil ihrer Fi­

nanzautonomie und hat den Zweck, untersch iedl iche Präferenzen bei öffentlichen

Leistungen in den verschiedenen Kommunen auf der Finanzierungsseite Raum zu

geben22. Der tatsächliche Hebesatz spielt keine Rolle, denn d ie Höhe steht - so-

20

21

22

Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Zweites Gesetz . . . a.a.O.

Es kann allenfalls noch nach Gemeindegrößenklassen unterschieden werden, da kleinere Gemeinden typischerweise niedrigere Hebesätze anwenden als größere.

Vgl. Wolfgang Scherf Die Bedeutung der Nivellierungshebesätze im kommunalen Finanz­ausgleich; in: Ders. (Hrsg. ) : Wirtschaftswissenschaft im Dienste der Verteilungs-, Geld- und Finanzpolitik : Festschrift für Alois Oberhauser zum 70. Geburtstag , Berlin 2000, S. 499ft so-

25

weit n icht das Bundesrecht einen M indesthebesatz zur Vermeidung von unfairem

Steuerwettbewerb vorschreibt23 - in eigener Verantwortung der Gemeinde.

Auch eine Abundanzumlage ist in Höhe ihres Umlagesatzes als Grenzumlagebela­

stung anzusehen , denn sie wird ja gerade auf d ie Steuerkraftüberschüsse und da­

mit auf d ie Grenzeinnahmen erhoben. Sie ist deshalb nicht auf d ie gesamte Steu­

erkraft zu verrechnen.

Die Grenzumlagebelastung ist bei der Gewerbesteuer von besonderer Bedeutung,

da d iese Steuer bereits bundesrechtlich von einer Umlage belastet ist; das Auf­

kommen d ieser Regelumlage wird je zur Hälfte von Bund und dem jeweiligen Bun­

desland vereinnahmt. Zudem wird seit 1 995 in den westdeutschen Flächenländern

eine erhöhte Gewerbesteuerumlage erhoben, d ie in NRW ab dem Haushaltsjahr

201 5 nach einem bestimmten Schema jeweils für das vorletzte Jahr "spitz" abge­

rechnet wird . Die Überzahlungen der Kommunen werden zwar entsprechend ihren

Anteilen an der für das Abrechnungsjahr festgestellten Anteilen an der erhöhten

Gewerbesteuerumlage rückerstattet, stehen aber n icht mehr in einem unmittelba­

ren Zusammenhang mit der Erhebung der erhöhten Umlage. Für die Grenzumla­

gebetrachtung ist deshalb d ie Entzugswirkung brutto anzusetzen. Daneben werden

auf die Steuerkraft und damit auch auf d ie Gewerbesteuerkraft in NRW bei kreis­

angehörigen Gemeinden, d ie Kreisumlage und bei kleineren kreisangehörigen

Städten und Gemeinden, die selbst kein Jugendamt unterhalten, eine Jugend­

amtsumlage erhoben .

Um zu ermitteln , welche Grenzbelastungen durch Umlagen tatsächlich auf den

Gewerbesteuereinnahmen liegen , können d ie verschiedenen Umlagesätze n icht

einfach addiert werden . Vielmehr wird d ie normale und d ie erhöhte Gewerbesteu­

erumlage auf den Grundbetrag erhoben, muss also vom Bruttotaufkommen mit

dem tatsächlichen Hebesatz ausgerechnet werden, während Kreis-, ggf. Jugend­

amts- und Solidaritätsumlage auf d ie Umlagekraft erhoben werden , die von einem

normierten Hebesatz unterhalb des landesdurchschn ittl ichen ausgeht und d ie Ge­

werbesteuerumlagen zuvor abgezogen hat. Die nachfolgende Modellrechnung

geht zum einen von einer fiktiven Kommune aus, d ie den landesdurchschn ittlichen

Hebesatz bei der Gewerbesteuer erhebt und bei der Kreisumlage und Jugend­

amtsumlage die durchschnittlichen Umlagesätze zu zahlen hat, zum anderen von

der Gemeinde Roetgen in der Städteregion Aachen, bei der ein sehr hoher

Kreisumlagesatz mit einem ebenfalls extrem hohen Jugendamtsumlagesatz zu-

2 3

wie Falken-Grosser, Christine: Aufgabenorientierung in der Finanzbedarfsbestimmung im kommunalen Finanzausgleich, Münster 201 0, S. 1 89f . .

So schreibt § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG seit 2004 einen Mindestsatz von 200% vor.

26

sammentreffen (vgl . Abbildung 2) . Mangels vorl iegender Durchschnittswerte für

201 4 wurden hier verfügbare Daten für das Jahr 201 3 eingesetzt.

fiktive Gemeinde

201 4 Durchschnittskommune (kreisangehörig)

Roetgen

Umlagesätze I Grenzbela-Umlagesätze I Grenzbela-

stung stung

GewStUmlage auf 29% 6,53% 29% 6,53%

Grundbetrag24

erhöhte GewStUmlage auf Grundbetrag25 40% 9,01 % 40% 9,01 %

Steuerkraft nach FAG 92,64 92,64

201 4 Kreisumlage 40,66% 37,67% 45,34% 42,00%

J ugendamtsumlage 20,00% 1 8,53% 24,68% 22,86%

Grenzumlagesatz vor 71 ,73% 80,40%

Solidaritätsumlage

Solidaritätsumlage 1 1 ,8596% 1 0,99% 1 1 ,8596% 1 0,99%

Grenzumlagesatz nach 82,72% 91,39% Solidaritätsumlage

Tabelle 7: Effektive Grenzumlagebelastung einer fiktiven durchschnittl i­chen kreisangehörigen Kommune, deren Jugendamt beim Landkreis liegt, und der Gemeinde Roetgen

Quelle: BMF, Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2014, Haus­haltsplan der Städteregion Aachen; eigene Berechnungen

Tabelle 7 präsentiert d ie errechnete effektive Grenzumlagebelastung, d ie die bei

der Umlagekraft abgezogene Gewerbesteuerumlage bei der Berechnung der Bela­

stung der Gewerbesteuereinnahmen mit dem landesdurchschn ittl ichen Hebesatz

durch Umlagen berücksichtigt. Aus 40,66% Kreisumlagesatz werden damit effekti­

ve Belastungen in Höhe von 37,67% ; d ie angenommene Jugendamtsumlage von

20% belastet das Bruttoaufkommen der Gewerbesteuer mit 1 8 ,53%. Vor Solidari­

tätsumlage wurde also ein Gewerbesteueraufkommen mit landesdurchschn ittli­

chem Hebesatz bereits mit Umlagen in Höhe von knapp 72% belastet. Die Solidari­

tätsumlage erhöht d ie Grenzbelastung 201 4 um weitere 1 0,99% auf eine Gesamt­

grenzbelastung von 82,72%. D .h . , von 1 00 Euro zusätzlicher Gewerbesteuerein-

24

25 Je 14,5 Prozentpunkte für Bund und Länder.

Umfasst 5 Prozentpunkte für die Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit, 29 Prozentpunk­te aus dem Föderalen Konsolidierungsprogram (FKPG) und 6 Prozentpunkte als Folge der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Bestandteile des Vervielfältigers zur Ermittlung der Gewerbesteuerumlage in den alten Ländern [http://www. bundesfinanzministerium.de/ContentiDE/StandardartikellThemen/Oeffentliche Fi nanzen/F oederale Finanzbezieh ungen/Kommu nalfinanzenfT abellen-Gewerbe­steuerumlage-ApriI2014.pdf? blob=publicatlonFile&v=1 ; down load 1 . 1 0.2014]

27

nahme verbleiben einer solchen kleineren kreisangehörigen Kommune, die das

Jugendamt auf den Landkreis abgegeben hat, gerade einmal 1 7 ,28 Euro .

Im Fall der Gemeinde Roetgen in der Städteregion Aachen, d ie sowohl mit einem

sehr hohen Kreisumlagesatz von 45,43% und einem ebenfalls extrem hohen J u­

gendamtsumlagesatz von 24,68% belastet ist, beträgt der Grenzumlagesatz vor

Solidaritätsumlage bereits 80,4%, nach Solidaritätsumlage sogar 91 ,39%. Der

Stadt verbleiben damit von 1 00 Euro zusätzlichen Gewerbesteuereinnahmen ge­

rade einmal 8 ,61 Euro , ein aus ökonomischer Sicht geradezu absurdes Ergebnis.

Ein Grenzertrag von unter 1 0% der Steuerkraft muss als systemwidrig und als

massiver Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen angesehen wer­

den .

90 °",

so 0",

Abbildung 2:

Quelle:

(Ak1\..f_t • .,..- U�'agC$A'tL 1 ... 80 .... . ,

_ K . IR3 I �L.J n'l.a.y .. :l' (b_. D�s.ti_1d<..>r-t &.. .urlds ... �t • . U'tb ­..... """ .. b_t'H.J$u .. . lIlaglB' )

Nominale Grenzbelastung der Gewerbesteuerkraft der Solidari­tätsumlage zahlenden Städte und Gemeinden mit Umlagen Koblenzer, Thomas; Günther, Carina: Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugriffs auf kommunale Steuereinnahmen durch Umlagen am Beispiel der Solidaritätsumlage in NRW, Institut Finanzen und Steu­ern , ifst-Schrift Nr . 499, S. 78.

Dabei ist auch d ie abundante Gemeinde Roetgen in der Haushaltssicherung und

hat bereits 201 4 die Realsteuerhebesätze auf bzw. über das landesdurchschn ittl i-

28

che Niveau 201 3 angehoben und hat im September 2014 im Haupt-Finanz­

Beschwerdeausschuss beschlossen, d ie Hebesätze noch einmal deutl ich auf Wer­

te von 370, 530 und 470 v .H . zu erhöhen26. Diese Werte liegen nicht nur signifikant

über den landesdurchschnittlichen Werten von 201 3 (vgl . Tabelle 8), sondern auch

über den bundesdurchschnittl ichen und erst recht über den bundesdurchschnittl i­

chen Werten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Größenklasse

5000 - 1 0.000 Einwohner, in die Roetgen mit 8258 Einwohner Hauptansatz 201 4

gehört. Die Belastung aus der Solidaritätsumlage betrug 201 4 1 66.330 Euro, aus

der Hebesatzanhebung werden für 201 5 240 Tsd . Mehreinnahmen erwartet27. Zur

Haushaltssicherung bleibt n icht mehr viel übrig . Im Gegentei l , d ie Höhe der He­

besätze gefährdet den lokalen Wirtschaftsstandort der Gemeinde, denn insbeson­

dere der für die Größenklasse bundesdurchschnittliche Hebesatz von 342% wird

um rd. 30% übertroffen.

Gemeinde Roetgen 0 NRW 0 0

201 3 0 0 20 1 3 kreisang*.

201 3 201 4 201 5 201 3

Grundsteuer A 270 320 370 250 3 1 6 323

Grundsteuer B 427 490 530 497 436 348

Gewerbesteuer 426 450 470 444 395 342

* Gemeindegrößenklasse 5.000 bis 1 0.000 Einwohner

Tabelle 8 : Realsteuerhebesätze der Gemeinde Roetgen sowie der Durch­schn itte des Landes NRW, Deutschlands und der kreisangehö­rigen Gemeinden deutschlandweit

Quelle: Gemeinde Roetgen, IT NRW, Statistisches Bundesamt

Einmal mehr stößt man bei der Gemeinde Roetgen auf den auffäll igen Wider­

spruch , dass eine abundante Kommune in der Haushaltssicherung ist. Anders als

Sprockhövel und Engelskirchen nimmt Roetgen aber n icht als Empfängerkommu­

ne am Stärkungspakt tei l . Da Roetgen nämlich in den Jahren 2004-07 keine Kas­

senkredite im Kernhaushalt aufwies und d ie sog . strukturelle Lücke einwohnergrö­

ßenberein igt 722 Tsd . Euro, unter 1 00 Euro je Einwohner (in beiden Modellen !)

und keine Lücke mehr nach Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs und

nach Übernahme von 49% der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Er-

26

27

Vgl. Gemeinde Roetgen: Vorlage für den Haupt-Finanz-Beschwerdeausschuss am 1 6.9.2014 zu TOP 4: Anpassung der Realsteuerhebesätze zum 1 . 1 .201 5 [http://www.roetgen.de/data/sitzungenITOP4_HFBSept14_1 41 01 66955.pdf; down load 1 4.9.2014].

Vgl. ebenda.

29

werbsminderung attestiert wurde28, wurde d ie Haushaltslage als unproblematisch

eingestuft29. In der aktualisierten Rechnung wird Roetgen sogar eine strukturelle

Lücke von 780 Tsd . Euro attestiert30, aber noch keine Hilfsbedürftigkeit. Diese Wi­

dersprüche sind indes n icht an d ieser Stelle zu klären , sondern werden im 4. Kap i­

tel genauer thematisiert.

Zusammenfassend lässt sich zur Grenzumlagebelastung durch d ie Solidaritätsum­

lage feststellen, dass insb. bei der Gewerbesteuer im Zusammenspiel mit anderen

Umlagen (normale und erhöhte Gewerbesteuerumlage, Kreisumlage, Jugend­

amtsumlage) Abschöpfungen zusätzlicher Gewerbesteuereinnahmen bei einem

Umlagesatz für d ie Solidaritätsumlage von 1 1 ,86% im Jahr 2014 von deutlich über

80% bei durchschnittlichen kreisangehörigen Städten und Gemeinden und in der

Spitze sogar 91 ,4% erreicht wurde. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht muss d iese

Umlagebelastung als konfiskatorisch klassifiziert werden . Sollte die Umlage im Gel­

tungszeitraum des Stärkungspaktgesetzes bis 2022 einmal auf ihren Maximalsatz

von 25% steigen31 , würde d ie Grenzumlagebelastung für d ie fiktive Durchschn itts­

gemeinde auf knapp 95% ansteigen , für d ie Gemeinde Roetgen c.p . 1 03,56% !

Dies zeigt das Ausmaß der Fehlkonstruktion ohne Zweifel eindrucksvoll .

3.4 Die Zusatzlast von 1 40 Mio. Euro in den Jahren 2021 u nd 2022

Ein weiteres Konstruktionsmerkmal der Solidaritätsumlage ist der Zeitraum, in dem

sie erhoben wird . Der Stärkungspakt selbst wurde seit 201 2 schrittweise nach

Dringl ichkeit erst für die höchstverschu ldeten dazu pflichtigen Kommunen, dann für

freiwill ig teilnehmende Städte und Gemeinden eingeführt. Auch der vom Land ge­

forderte Beitrag der Kommunen zum Stärkungspakt wurde schrittweise eingeführt:

seit 201 2 ist d ie Finanzausgleichsmasse und damit auch die Schlüsselrnasse mit

eine Summe in Höhe von 1 1 5 Mio. Euro pro Jahr bis zum Jahr 2020 befrachtet. Ab

201 4 wird d ie Solidaritätsumlage bei den sog . nachhaltig abundanten Kommunen

erhoben . Ursprünglich sol lte sie ebenfalls bis 2020 belastet werden . Nachdem aber

im Rahmen des parlamentarischen Beratungsverfahrens nach massiven Zweifeln

an der Verfassungsmäßigkeit der Belastungshöhe für ein angestrebtes jährliches

Aufkommen von 1 81 .578 .000 Euro d iese Summe auf d ie Hälfte reduziert und ein

28

29

30

31

Vgl. Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas; u .a . : Haushaltsausgleich . . . a .a .O. , Anhang 2, S. 1 7 und 38, Anhang 3, S. 1 1 und 20.

Bemerkenswerterweise haben die Gutachter Roetgen eine Abundanzumlage in Höhe von 716 Tsd. Euro zugedacht! (Vgl. ebenda, S. 56) Um diese zu finanzieren, hätten die Hebesät­ze noch einmal um 25 - 30% angehoben werden müssen.

Vgl. Micosatt, Gerhard: Kommunale Haushaltskonsolidierung in Nordrhein-Westfalen - Er­gänzende Modellrechnung 3a unter Berücksichtigung der Grundsicherungsanpassung 201 2 bis 2014, Bottrop 201 1 ; Anhang Modell 3a, S. 38.

§ 2 Abs. 4 Satz 4 Stärkungspaktgesetz

30

maximaler Umlagesatz von 25% festgelegt worden war, wurden d ie zusätzliche

Umlagen für d ie Jahre 2021 und 2022 mitverabschiedet.

Als Begründung wurde angeführt: "Durch d ie Beteil igung des Landes reduziert sich

d ie aktuelle Belastung der nachhaltig abundanten Kommunen um die Hälfte. In

Höhe von rund 500 Mio. Euro handelt es sich um Mittel des Landeshaushalts . In

Höhe von 20 Mio. Euro jährlich und damit insgesamt in Höhe von 1 40 Mio . Euro

handelt es sich um eine Kreditierung durch den Landeshaushalt, die durch eine -

reduzierte - Weitererhebung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022

ausgeglichen wird .,,32

Zur KlarsteI lung des Sachverhalts: Das Land hatte im Gesetzentwurf33 zunächst

entschieden , dass d ie sog. nachhaltig abundanten Kommunen einen Finanzie­

rungsbeitrag in Höhe von 1 ,365 Mrd . Euro zu übernehmen hätten . Aufgrund von

kritischen Einwänden in der Expertenanhörung am 8 . 1 0.20 12 , d ie insb. auch d ie

Deckelung des Umlagesatzes erst bei 50% als gefährlich hoch und tendenziell ver­

fassungswidrig qualifiziert hatten , wurde das jährliche Aufkommen auf 90 ,798 Mio.

Euro und der Umlagehöchstsatz auf 25% festgelegt. Von den h ierdurch nicht bei

den abundanten Kommunen erhobenen Deckungsbeiträgen würde das Land 500

Mio. Euro über die Jahre 201 4 - 2020 verteilt übernehmen . Die Restbeträge von

sieben mal 1 9.360.429 Euro würden den abundanten Kommunen kreditiert und

durch d ie Umlage von zwei mal 70 Mio. Euro in den Jahren 202 1 und 2022 "ge­

tilgt".

An d iese belastende Argumentation knüpfen sich aus finanzwissenschaftl icher

Sicht zwei Fragen an:

1 . Gibt es überhaupt Argumente, d ie eine bestimmte Höhe der Finanzierungsbe­

teil igung der Kommunen und insb. auch der sog. abundanten Städte und Ge­

meinden begründen können?

2. Handelt es sich bei der gewählten Konstruktion einer um zwei Jahre über d ie

Laufzeit des Stärkungspaktes hinausgehenden Finanzierungspflicht tatsächlich

um einen "Kreditierung" oder l iegt eine davon deutlich untersch iedliche Be­

lastungskonstruktion vor?

Ad 1 : Einzige Quelle für wissenschaftliche Begründungen einer Beteil igung der

Kommunen an der Finanzierung des Stärkungspakts sind d ie von der Landesregie-

32

33

Landtag NRW: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik zum Gesetz­entwurf der Landesregierung Drucksache 16/3968; L T-Drs 16/4358 v. 22. 1 1 .201 3, S. 9.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgeset­zes, LT-Drs. 1 6/3968 v. 1 1 .09.2013 [http://www. landtag .nrw.de/portallWWW/dokumentenarchiv/DokumentlMMD16-3968.pdf?von=1 &bis=O; down load 1 0.6.2014]

31

rung in Auftrag gegebenen Gutachten von Junkernheinrich , Lenk u .a . 34 sowie d ie

auch wegen der Fehlerhaftigkeit der verwendeten Daten erforderlich gewordene

Aktualisierung der Daten von Micosatt35. In der ersten Arbeit wird d ie zur Sanie­

rung der kommunalen Haushalte erforderliche Summe aber n icht genau benannt.

Vielmehr wird mit einer indirekten Beteiligung des Bundes in Form der Übernahme

von Sozialausgaben der Kommunen im Umfang zwischen 430 Mio. Euro und 2 ,4

Mrd . Euro spekuliert und verschiedene Beitragssummen von Land und Kommunen

zwischen 300 und 800 Mio. Euro seitens des Landes und 350 und 550 Mio . Euro

seitens der Kommunen dazu kombiniert. Die Summen der Konsolidierungshilfen

variieren zwischen 6,5 und 1 3,7 Mrd . Euro36. Darin eingerechnet ist außerdem d ie

Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 201 0 um 300 Mio. Euro.

Micosatt arbeitete bei der Aktualisierung der Berechnungen im Jahr 201 1 offen­

sichtlich mit recht konkreten Vorgaben der Landesregierung hinsichtlich des Ge­

samtvolumens, bei denen der Landesbeitrag mit einem jährlichen Volumen von

350 Mio. Euro festgelegt worden war37. Zudem wird dort die 201 0 erfolgte Aufstok­

kung des kommunalen Finanzausgleichs und d ie Erhöhung des Soziallastenansat­

zes ebenso als Finanzierungsbeitrag verbucht wie der zu diesem Zeitpunkt be­

kannte Übergang von 1 00% der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Er­

werbsminderung auf den Bund von 6 1 1 Mio. Euro pro Jahr nach der Übergangs­

phase ab 201 4 . Der kommunale Zusatzbeitrag zur Konsolidierungshi lfe wird hier

mit ansteigend bis 1 95 Mio. Euro in Form einer Abundanzumlage angegeben. Eine

Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs war in d ieser Rechnung nicht

(mehr) vorgesehen38.

Die 1 95 Mio. Euro Belastung der abundanten Kommunen über eine Umlage wurde

in den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Stärkungspakt übernommen und

d ie Befrachtung der Sch lüsselmasse um 1 1 5 Mio. Euro h inzugefügt. Die Gesamt­

summe der Konsolid ierungshilfen betrug dann zunächst zwischen 201 1 und 2020

5,85 Mrd . Euro , wurde dann aber im parlamentarischen Beratungsverfahren für die

Einführung der Solidaritätsumlage (2 . Änderung des Stärkungspaktgesetzes) auf

5 ,756 Mrd . Euro um 94 Mio. Euro oder rd . 2% für die Jahre 2014 - 2020 reduziert.

Alle Programmvolumina des geltenden Stärkungspaktgesetzes bleiben unter der

n iedrigsten Programmdotierung des ursprünglichen Gutachtens von Junkernhein-

34

35

36

37

38

Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas; u.a. : a.a.O.

Micosatt, Gerhard: a.a.O.

Vgl. Junkernheinrich, Martin; u.a. : Haushaltsausgleich und Schuldenabbau - Konzept zur Rückgewinnung kommunaler Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen - Zusammen­fassung, Kaiserslautern , Leipzig, Bottrop 201 0, S. 1 7f.

Vgl. Micosatt, Gerhard: a.a.O . , S. 1 0.

Vgl. ebenda.

32

rich et.a l . Wieviel Geld zur Sanierung der hochverschu ldeten Städte und Gemein­

den nun gebraucht wird , wird in keiner der Expertisen dargelegt. Dementsprechend

kann auch der kommunale Finanzierungsbeitrag nicht definiert werden . Vielmehr

spricht vieles dafür, dass das jährliche Volumen der Umlage politisch festgelegt

und auch dem Gutachter Micosatt am Ende vorgegeben wurde. Gleichermaßen

willkürlich stellt sich das reduzierte Volumen der Umlage, d ie "Übernahme" von

500 Mio. Euro durch das Land dar, d ie wohl eher von der Befürchtung getrieben

war, das d ie Höhe der Umlagebelastung unmittelbar verfassungswidrige Belastun­

gen von mehr als 1 00% der Umlagekraft ergeben hätte . Und schließlich ist dann

auch die dem Stärkungspakt nachgelagerte Umlage von 140 Mio. Euro in den Jah­

ren 2021 und 2022 genauso unbegründet wie d ie in den anderen Teilen vorge­

nommene Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen.

Ad 2: Die Behauptung, be i den 1 40 Mio . Euro Umlagebelastung in den Jahren

2021 und 2022 handele es sich um d ie Rückzahlung des gegenüber dem ur­

sprüngl ichen Umlageaufkommen von 1 95 Mio . Euro nicht vom Land übernomme­

nen und nunmehr kreditierten Betrages, muss aus finanzwissenschaftlicher Sicht

ebenfalls zurückgewiesen werden . Denn d ie in den Jahren 2021 und 2022 za h­

lungspflichtigen Kommunen sind mit Sicherheit n icht d ie gleichen, d ie in den Jah­

ren 201 4 bis 2020 durch d ie jeweils angeblich kred itierten 1 9,36 Mio. Euro ent­

sprechend minderbelastet waren. Kreditierung könnte ja nur heißen, dass d ie Ver­

tei lung d ieses nicht erhobenen Umlageaufkommens in jedem Jahr festgestellt und

verzinst würde und dann in den Jahren 2021 und 2022 von al len von der Zah­

lungspflicht betroffenen Kommunen dann spezifisch getilgt werden müsste.

Nachgerade absurd erscheint nachträgliche Belastung der in den Jahren 202 1 und

2022 "nachhaltig" abundanten Kommunen als Kollektiv für angeblich kreditierte

Finanzierungsbeiträge aus der Vergangenheit, wenn man berücksichtigt, dass das

Land selbst durch d ie Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs dann d ie

nachlaufende Zah lungspflicht beeinflussen kann . Einen Grundeindruck, in welcher

Weise das Land periodenfremde Parameter n icht nur im kommunalen Finanzaus­

gleich , sondern auch d ie Verteilung der Zahlungspflicht unter den Kommunen be­

einflusst, gewinnt man, wenn man sich die Modellrechnungen für d ie Schlüsselzu­

weisungen und die Solidaritätsumlage im Jahr 201 5 ansieht. In d iesem Haushalts­

jahr erfolgt d ie Verrechnung der gegenüber dem Kompromiß zur Einheitslastenab­

rechnung zu viel erhobenen erhöhten Gewerbesteuerumlage für d ie Jahre 2009 -

201 2 . Viele Kommunen sind nur durch diese Verrechnungen abundant, und unter

den umlagezahlungspflichtigen Städten und Gemeinden variiert d ie überschießen­

de Steuerkraft gegenüber der ohne d ie Verrechnungen und verändert die Höhe der

Umlagezahlung.

33

Die Summe der Umlagebelastungen der im Zeitablauf zahlungspflichtigen Kom­

munen wird durch d ie beiden nachlaufenden Zahlungsjahre noch undefin ierter als

in den Jahren , in denen das Vorsichtsmotiv den Landesgesetzgeber bewogen hat,

das zu erhebende Umlagevolumen auf einen Gesamtbetrag von 90,8 Mio. Euro zu

l imitieren . Die nachlaufende Umlageerhebung muss dann als inakzeptabler Ver­

such gewertet werden, d ie befürchtete verfassungswidrige Belastungsgrenze

durch das Ausweichen auf d ie Zeitachse zu umgehen. Dann müsste genau ge­

nommen d ie Umlagebelastung in den Jahren 2021 und 2022 denen der vorange­

gangenen Jahre zugeschlagen werden . Für viele Kommunen wird dann mit S i­

cherheit d ie Grenzumlagebelastung sich weiter der konfiskatorischen 1 00%­

Grenze nähern , wenn sie n icht sogar überschritten wird .

3.5 Die (Um-)Verteilungswirkungen der Befrachtung des kommunalen Fi­

nanzausgleichs

Es darf zudem nicht übersehen werden, dass auch die Befrachtung der Finanz­

ausgleichsmasse mit jährlich 1 1 5 Mio. Euro für einige Kommunen weitergehende

finanzielle Folgen hat, denn d ie dadurch verursachte Absenkung des Grundbetrags

führt dazu , dass sie erst abundant werden . So geschah d ies 201 4 bei der Stadt

BIomberg , d ie ohne Befrachtung noch Schlüsselzuweisungen in Höhe von 8.600

Euro erhalten hätte, nunmehr aber zu einer Sonderumlage in Höhe von 9.475 Euro

herangezogen wurde.

Auch andere Empfängerkommunen , im übrigen auch Empfänger von Konsolidie­

rungsh ilfen im Stärkungspakt, erleiden durch d ie Befrachtung Verluste von bis zu

7,96 Euro je Einwohner. Je größer im übrigen d ie Bedarfsmesszahlen und d ie Ne­

benansätze, um so größer fallen d ie Verluste aus. Dieser größte Verlierer ist Es­

sen , gefolgt von Dortmund mit 7 ,86 Euro je Einwohner und Gelsenkirchen mit 7 ,80

Euro je Einwohner. Viele der Städte , die aus dem Stärkungspakt Mittel erh alten ,

sind damit auch Leidtragende seiner Finanzierung, weil sie weniger Sch lüsselzu­

weisungen erhalten (vgl . Tabelle 1 0) .

Aber auch d ie abundanten Kommunen sind von der Befrachtung betroffen, weil

durch den ohne Befrachtung c.p. höheren Grundbetrag sie in Abhängigkeit von

ihren Bedarfszah len höhere oder n iedrigere Solidaritätsumlage zu zahlen gehabt

hätten . Tabelle 1 1 präsentiert d ie Simulationsrechnung für d ie (sog. nachhaltig)

abundanten Kommunen . Ohne Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs für

den Stärkungspakt hätte Monheim z .B . rd . 400 Tsd . Euro (1 0 ,22 Euro je Einwoh­

ner) mehr zah len müssen , während am anderen Ende der Umverteilungsmasch ine

Rheda-Wiedenbrück je Einwohner um 2 ,48 Euro am stärksten entlastet würde. Der

34

absolut größte Profiteur ist Düsseldorf, das zwar "nur" 61 Cent je Einwohner wen i­

ger Umlage hätte zahlen müssen, insgesamt aber 360 Tsd . Euro mehr in der Kas­

se hätte.

Tabelle 1 0:

Quelle:

Belastung aus je Einwohner

Befrachtung

Duisburg, kreisfreie Stadt 3.727.322 7,64

Essen, kreisfreie Stadt 4.551 .363 7,96

Krefeld, kreisfreie Stadt 1 .61 5.439 7,01

Mönchengladbach, krfr. Stadt 1 . 884. 846 7,34

Mülheim a.d. Ruhr, krfr. Stadt 1 .056.055 6,32

Oberhausen, kreisfreie Stadt 1 .452.430 6,86

Remscheid, kreisfreie Stadt 648.81 9 5,91

Solingen, kreisfreie Stadt 962.704 6,08

Wuppertal, kreisfreie Stadt 2.534.876 7,30

Bonn , kreisfreie Stadt 2.031 .41 5 6,33

Köln, kreisfreie Stadt 7.730.796 7,55

Leverkusen, kreisfreie Stadt 996.878 6,21

Bottrop, kreisfreie Stadt 694.223 5,96

Gelsenkirchen , krfr. Stadt 2.009. 907 7,80

Münster, krfr. Stadt 1 .214.995 4, 1 0

Bielefeld, kreisfreie Stadt 2.244.703 6,84

Bochum, kreisfreie Stadt 2.51 6.81 3 6,80

Dortmund, kreisfreie Stadt 4. 538. 974 7,86

Hagen, kreisfreie Stadt 1 .256.91 3 6,71

Hamm, kreisfreie Stadt 1 . 1 96. 850 6,65

Herne, kreisfreie Stadt 1 .087.399 6,75

KREISFREIE STÄDTE, INSGESAMT 45.953.721 6,46

Belastung der kreisfreien Städte aus der Befrachtung des kom­munalen Finanzausgleichs um 1 1 5 M io . Euro 201 4 Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleich 2014 , ; eigene Be­rechnungen

Man mag argumentieren , was denn d iese Spielchen mit a lternativen Finanzie­

rungsmodalitäten mit der Solidaritätsumlage an sich zu tun haben . Sie zeigen in­

des eindrucksvoll , wie wenig verändert werden muss, um ein deutlich anderes Ver­

teilungsmuster zu kreieren . Allein das Zusammenspiel von Befrachtung und Soli­

daritätsumlage, eine Kombination , d ie auf den ersten Bl ick sehr gerecht aussieht,

führt zu Verteilungsergebn issen, d ie mit dem Ziel des Stärkungspaktes wenig zu

tun haben . Es ist wieder ein Spiel "rechte Tasche - linke Tasche", welches noch

nicht einmal ein konsistentes Gerechtigkeitskonzept erahnen lässt. Wenn nun noch

- wie auch 201 4 geschehen - im Gesetzgebungsverfah ren nach der ersten Probe­

rechnung d ie Bedarfsansätze mit anderen Gewichtungsfaktoren gefahren werden ,

35

Solidaritats-je Einwoh-

SolUml je Einwoh- Differenz je

umlage 2014 ohne 2014

ner Befrachtung

ner Einwohner

Düsseldorf, kreisfreie Stadt 1 3.280.055 22,37 12.919.959 21,76 -0,61 Straelen, Stadt 4.029.327 599,96 4.093 497 609,51 9,55 Wachtendonk 14.933 1,83 11.187 1 ,37 -0,46 Haan, Stadt 1.422.657 31,43 1 .428.852 31 ,57 0,14 Hilden, Stadt 2 .1 94.258 83,72 2. 1 96.301 83,80 0,08 Langenfeld (Rhld.) , Stadt 3.008.237 54,47 3.023.283 54,74 0,27 Monheim am Rhein, Stadt 23.474.761 607,01 23.870.063 617,23 1 0,22 Ratingen, Stadt 4.261.330 101,21 4.272.996 1 01,49 0,28 Grevenbroich, Stadt 676.948 10,78 645.652 10,28 -0,50 Meerbusch, Stadt 1 .161.005 35,44 1 . 1 48.428 35,05 -0,38 Neuss, Stadt 735.339 13,47 622.809 1 1,41 -2,06 Kempen, Stadt 87.340 5,70 66. 1 77 4,32 -1,38 Willich, Stadt 447.607 5,95 424.322 5,64 -0,31 Alpen 1 .042.731 3,49 1.054.968 3,53 0,04 Roetgen 166.330 13,55 165.399 1 3,47 -0,08 Frechen, Stadt 962. 1 68 1 9,22 944.420 1 8,86 -0,35 Wiehl, Stadt 1.744.815 90,91 1.761.865 91,80 0,89 Odenthai 137.202 5,00 132.245 4,82 -0,18 Wermelskirchen, Stadt 207.905 7,54 189.986 6,89 -0,65 Bad Honnef, Stadt 106.709 4,65 94.088 4,10 -0,55 Meckenheim, Stadt 3 1 9.969 1 0,44 310.694 10,14 -0,30 Gronau (Westf ), Stadt 762.141 44,69 744.390 43,65 -1,04 Heek 239.523 5, 1 8 239.567 5,18 0,00 Altenberge 357.615 0,57 358.142 0,57 0,00 Everswinkel 21 9.515 1 1 , 1 9 218 353 11,13 -0,06 Oelde, Stadt 436.294 46,56 426.783 45,54 -1 ,01 Senden horst, Stadt 81.547 5,78 75 539 5,36 -0,43 Halle (Westf. ) , Stadt 2 599. 1 1 2 27,06 2.632.620 27,41 0,35 Harsewinkel, Stadt 1.669. 1 33 78,63 1.683.794 79,32 0,69 Herzebrock-Clarholz 773.151 32,17 778.295 32,39 0,21 Langenberg 1 00.230 6,28 97.682 6, 1 2 -0,16 Rheda-Wiedenbrück, Stadt 559. 91 9 69,02 539.835 66,54 -2,48 RIetberg, Stadt 246.285 5,21 233.048 4,93 -0,28 Schloß Holte-Stukenbrock 581.656 20,21 577.078 20,05 -0,16 Steinhagen 882. 981 33,54 886.063 33,65 0,12 Verl 3.854.187 190,83 3.909.478 1 93,57 2,74 Kirchlengern 69.478 3,52 61 .071 3,09 -0,43 Rödinghausen 681 .044 17,06 687.564 1 7,22 0,16 BIomberg, Stadt 9.574 1,07 -8.600 -0,96 -2,04 Espelkamp, Stadt 906.706 1 8,75 906.954 1 8,76 0,01 Ennepetal, Stadt 1 .362.412 149,11 1.365.339 149,43 0,32 Wetter (Ruhr), Stadt 298.273 1 1 ,79 286.369 1 1,32 -0,47 Olsberg, Stadt 355.131 1 1 ,61 352 261 1 1,51 -0,09 Meinerzhagen, Stadt 99.311 1 ,33 88.023 1,18 -0,15 Neuenrade, Stadt 150.742 22,65 146.452 22,01 -0,64 Plettenberg, Stadt 1.5 1 0.574 1 25,14 1.521. 1 03 126,01 0,87 Schalksmühle 1. 1 00.424 42,10 1.114.098 42,62 0,52 Attendorn, Stadt 1.769.681 4,15 1 .786.236 4, 1 9 0,04 Drolshagen, Stadt 213.61 5 8,69 211.010 8,59 -0,11 Klrchhundem 56 900 3,28 50 905 2,94 -0,35 Wenden 237.2 1 0 9,44 231.250 9,20 -0,24 Burbach 3. 1 1 7.834 1 58,82 3. 1 66 . 1 37 1 61,28 2,46

Tabelle 1 1 : Belastung der sog . nachhaltig abundanten Kommunen mit Sohdari­tätsumlage 201 4 sowie in dem Fall , dass der kommunalen Finanzaus­gleich nicht mit 1 1 5 M io . Euro Finanzierungsbeitrag fü r den Stärkungs­pakt befrachtet worden wäre

Quelle: Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleich 2014, eigene Berechnun­gen

36

Solidaritats-je Einwoh-

SolUml je Einwoh- Differenz je

umlage 2014 ohne 2014

ner BefrachtunQ

ner Einwohner

Erndtebrück 596.482 41,27 602.950 41,72 0,45 Hilchenbach, Stadt 1.159.336 63,59 1 171.201 64,24 0,65 Kreuztal, Stadt 1.872.572 121,85 1.885 946 122,72 0,87 Neunkirchen 277 769 11,70 274.666 11,57 -0,13 Wilnsdorf 325.503 3,19 320.506 3,14 -0,05 Ense 1.274.291 109,38 1.290.703 110,79 1,41 Erwitte, Stadt 499.221 39,94 498.997 39,93 -0,02 Summe 90 789.000 5,11 90.789.000 5,11 0,00

noch Tabelle 1 1 : Belastung der sog . nachhaltig abundanten Kommunen mit Soli­daritätsumlage 201 4 sowie in dem Fall , dass der kommunalen Finanzausgleich nicht mit 1 1 5 Mio. Euro Finanzierungsbeitrag für den Stärkungspakt befrachtet worden wäre

wird sich das Verteilungsergebnis wieder verändern . Und erfahrungsgemäß wird

bei solchen Proberechnungen auch erst einmal genau nachgesehen , wie sich Ge­

winner und Verlierer im Lande verteilen .

Die Rechnungen zeigen außerdem, wie empfindlich eine Abundanzumlage auf

Veränderungen der Parameter des kommunalen Finanzausgleichs reagiert, denn

wieviel überschießende Finanzkraft als Bemessungsgrund lage für d ie Umlage be­

lastbar ist, das hängt nun von den anderen Parametern des kommunalen Finanz­

ausgleichs ab.

Abundanzumlagen sind nur scheinbar gerecht, erhöhen aber - anders als Umla­

gen z.B. auf die gesamte Finanzkraft - in jedem Fall die Komplexität der (Um-)

Vertei lungsprozesse und reduzieren d ie Transparenz und Nachvollziehbarkeit des

Verteilungsergebnisses. Ist die Abundanzumlage zudem noch mit einem bestim m­

ten Aufkommensziel verbunden, wachsen die Verwerfungen in Sachen Vertei lung.

Maßstäbe sind praktisch keine mehr möglich . Und ob der Landesgesetzgeber tat­

sächl ich sieht, was er tut, was eigentlich eine triviale Anforderung an Gesetzge­

bung ist, muss für den Fall der Solidaritätsumlage in NRW in Frage gestellt wer­

den .

3.6 Zusammenfassende Beurteilung der Konstruktion der Solidaritäts umla­

ge

Im nun zum Absch luss kommenden dritten Kapitel des Gutachtens wurden d ie

verschiedenen Gestaltungsparmeter der Solidaritätsumlage im nordrhein­

westfälischen Stärkungspakt Überprüfungen im Hinbl ick auf ihre aus finanzwisse n­

schaftlicher Sicht sachgerechte Konstruktion unterzogen . Dabei haben sich erheb­

liche Konstruktionsmängel offenbart:

37

• Die Abgrenzung der zahlungspflichtigen Kommunen auf d ie sog. nachhaltig

abundanten Städte und Gemeinden bewirkt ein massives Gleichheitsproblem,

indem Kommunen, d ie im Geltungszeitraum gleich viel übersch ießende Fi­

nanzkraft haben, in unterschiedl ichem Maße zur Zahlung herangezogen wer­

den , je nachdem, ob d ie Abundanz eher kontinuierlich anfällt oder ob sie immer

wieder unterbrochen wird . Letztere werden geringer belastet. Bei der Überprü­

fung des Sachverhalts anhand der tatsächlichen Abundanzfälle der Jahr 2005

bis 201 4 variierten die Anteile der als nachhaltige Abundanz umlagebelasteten

überschießenden Steuerkraftsummen zwischen 0% und 1 00%.

Besonders bedenklich ist d ie Manipulationsanfälligkeit d ieser sog. Nachhaltig­

keit einzuschätzen, d ie sich von zwei Einfallstoren aus ergibt:

• Einerseits bestimmt das Land den Abundanzpunkt jeder Kommune über d ie

Festlegung von FAG- bzw. Schlüsselmasse und deren Aufteilung, von der

Auswahl der Bedarfsansätze und deren Gewichtung sowie d ie Höhe der

Normierungshebesätze der Steuerkraft im Rahmen seines Ermessensspiel­

raums. • Andererseits können - bei gegebenem Steuerrecht - auch d ie Kommunen

selbst ihr Steueraufkommen im Zeitablauf beeinflussen, ohne z .B. eine

rechtlich kritische N iederschlagung von Steuerbescheiden bei der Gewerbe­

steuer zu betreiben . Vor allem Kommunen , d ie wenige große Steuerzahler

haben oder deren übersch ießende Steuerkraft nur geringfügig über dem

Abundanzpunkt l iegt, können ihre Steuerkraft und damit auch ihre Abundanz

unstetiger auftreten lassen und damit der Umlage ausweichen .

• Zudem sind Hi lfen empfangende Stärkungspaktkommunen von der Zahlung der

Umlage freigestellt; d ie zur Zahlung der Umlage verpflichteten Städte und Ge­

meinden werden entsprechend höher belastet. Dies triffl nach jetzigem Stand

zwei Kommunen: Engelskirchen und Sprockhövel . Eine Überprüfung der Daten

beider Kommunen hinterlässt mehr Fragen als Antworten , vor al lem auch d ie ,

wieso Gemeinden , d ie nach Feststel lung des Landesgesetzgebers im Verhält­

n is zu ihren Finanzbedarfen zu steuerstark sind , dass sie keine Sch lüsselzu­

weisungen erhalten , so hochverschuldet sein können, dass die verpfl ichtend

resp . fakultativ als Empfänger von Konsolid ierungshilfen am Stärkungspakt teil­

nehmen.

• I n der Summe ergeben sich aus den verschiedenen Freistel lungen von der So­

lidaritätsumlage für d ie zur Umlagezah lung verpflichteten Kommunen Mehrbe­

lastungen in der Größenordnung von knapp 9%, was bei den größten Zahlern

knapp 1 ,8 M io. Euro und bis zu 6% der gesamten Steuerkraft ausmacht.

38

• Der Landesgesetzgeber hat entschieden, d ie Solidaritätsumlage nicht umlage­

grundlagenmindernd auf die Umlagekraft der belasteten Kommunen anzurech­

nen . H ieraus ergeben sich al lerdings eklatante Verwerfungen in der Reihenfol­

ge der belasteten und der n icht belasteten Städte und Gemeinden. Erstere

müssen Kreisumlage auf Finanzmittel zahlen , die sie gar n icht mehr haben . Sie

fallen damit zum Teil erheblich h inter unbelastete Kommunen zurück. Dies gilt

für Rangplatzreihenfolgen innerhalb einzelner Landkreise, erst recht aber beim

landesweiten Vergleich . Bei landesdurchschn iUlichen Kreisumlagesätzen fallen

einige Kommunen in der Spitze um bis 35 und 36 Rangplätze zurück, weitere

Städte und Gemeinden um rd . 25 Rangplätze. Bei Ansetzung tatsächlicher

Kreisumlagesätze erhöht sich d ie Spreizung zwischen belasteten und unbela­

steten Kommunen ; eine landesweite Analyse der Rangplatzvertauschungen

lässt sich aber auf der Basis der jewei ligen tatsächl ich auferlegten Kreisumla­

gesätze nicht durchführen. Mit den nachgewiesenen massiven Rangplatzve r­

tauschungen allein als Folge der Nichtanrechnung der Solidaritätsumlage auf

d ie Kreisumlagekraft ist eine der grundlegendsten Anforderungen an kommuna­

le Finanzausgleichssysteme verletzt39.

• Aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind außerdem d ie durch d ie Solidaritätsum­

lage verursachten Grenzumlagebelastungen zu beanstanden .

39

• Für eine fiktive kreisangehörige Durchschn itlskommune mit landesdurch­

schn iUlichem Hebesatz ergeben sich bei der Gewerbesteuer, d ie ja außer­

dem durch ,normale' und erhöhte Gewerbesteuerumlage belastet ist, wobei

d ie Steuerkraft dann sachgerecht nach Abzug d ieser Umlagen in d ie Steu­

erkraftmesszahlen des kommunalen Finanzausgleichs eingeht, d ie weiteren

Umlagebelastungen für die Kreisumlage und - soweit kleinere Gemeinden

kein Jugendamt mehr unterhalten und d ie Aufgabe dem Landkreis übertra­

gen haben - die Jugendamtsumlage. Allein h ieraus werden 1 00 Euro zu­

sätzliche Gewerbesteuereinnahme mit Umlagen von knapp 72% belastet.

Die Solidaritätsumlage erhöht d ie Grenzumlagebelastung dann auf 82,7%. • Die Gemeinde Roetgen in der Städteregion Aachen , welche sehr hohe Um­

lagesätze für Kreisumlage und Jugendamtsumlage erhebt, ergibt sich vor

Solidaritätsumlage bereits eine Grenzumlagebelastung von gut 80%. Mit So­

lidaritätsumlage steigt die Belastung von zusätzlichen Gewerbesteuerein­

nahmen auf 91 ,4%. Dies muss als konfiskatorisch klassifiziert werden . Die -

wohlgemerkt: abundante ! - Gemeinde Roetgen hat h ierauf bereits 201 4 mit

deutlichen Anhebungen der Realsteuerhebesätze reag iert und plant, d ies

Juristisch wäre hier zu prüfen, ob das mit der 2. Änderung um die Solidaritätsumlage erwei­terte Stärkungspaktgesetz auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehört oder ob auch das GFG ebenfalls einer richterlichen Prüfung unterzogen werden muss. Immerhin wird die Ab­wicklung der Solidaritätsumlage im Detail jährlich im GFG geregelt.

39

auch 201 5 erneut zu tun . Die Hebesätze liegen dann allerdings in einem Be­

reich , der - vor allem auch im Vergleich mit Kommunen ähnlicher Größe in

anderen Bundesländern - als Standorthypothek eingeschätzt werden muss .

• Schließlich wurde auch geprüft, ob die Zusatzbelastung der sog . nachhaltig

abundanten Kommunen durch je 70 Mio. Euro in den Jahren 202 1 und 2022,

a lso nach Abschluss des Stärkungspakts zu rechtfertigen ist. Diese Beträge

wurden mit einer angeblichen Kreditierung der Mittel begründet, d ie das Land

nach der Halbierung des jährlichen Umlageaufkommens nicht übernommen

hat. Weder gibt es aber H inweise über die erforderliche Höhe der kommunalen

Beteil igung in den dem Stärkungspakt zugrundeliegenden Gutachten und damit

auch n icht eine normative Grundlage für eine zu kreditierende und nach Aus­

laufen der Konsolidierungshilfen zurückzuzahlende Summe, noch handelt es

sich bei der Umlageerhebung um eine Rückzahlung von in den Jahren 201 4 -

2020 angeblich kred itierte Umlagesummen. Denn bei einer wie auch immer

konstruierten Kred itlösung wären d ie belasteten Kommunen andere als die, d ie

von der Umlage betroffen sind . Vielmehr müssten dann, wenn d ie nachlaufende

Umlage als Rückzahlung eines Kredites akzeptiert würde, d iese Beträge auf d ie

Grenzumlagebelastung in den Vorjahren angerechnet werden , die dann im Er­

gebnis noch tiefer in den konfiskatorischen Bereich nahe der 1 00%-Marke hin­

einreichen würde . Die 1 40 Mio. Euro haben damit keine ökonomische Basis

und müssen in d ie Kategorie "Wunsch nach Einnahmen von angeblich reichen

Kommunen" eingeordnet werden.

Die Liste der Konstruktionsfehler der Solidaritätsumlage ist lang und gravierend ,

denn die Umlage verstößt gegen versch iedene Grundprinzipien kommunaler Fi­

nanzausgleichssysteme, d ie auch für Sonderaufgaben neben dem System der e r­

gänzenden Finanzierung von Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht verletzt

werden d ürfen . Auch von der Verteilungsseite her ist kein wirkliches Konzept einer

Belastungsverteilung eines geforderten kommunalen Finanzierungsanteils für den

Stärkungspakt festzustellen. Insoweit ist die Umlage aus finanzwissenschaftlicher

Sicht in ihrer gesamten Konstruktion als n icht sachgerecht und zielführend zu beur­

teilen.

40

4. Der " Beitrag" des Landes zur Verschuldungssituation der Haushaltss i­

cherungskommunen

Bleibt d ie Frage, ob denn das Land NRW für den Stärkungspakt überhaupt einen

kommunalen Finanzierungsanteil einfordern kann . Einen Finanzierungsbeitrag der

sog . "kommunalen Familie" gibt es zur Finanzierung von Entschuldungsfonds

hochver- und überschu ldeter Kommunen auch in anderen Bundesländern4o. Seine

Berechtigung muss indes in jedem Einzelfal l nachgeprüft werden. Man wird die

Frage nach einem kommunalen Finanzierungsanteil gleich welcher Art indes ver­

neinen müssen, wenn das Land z .B . durch unterlassene Anpassungen des kom­

munalen Finanzausgleichs oder durch finanzielle Eingriffe in die Schlüsselmasse

zu einer Unterfinanzierung seiner Kommunen selbst entscheidend beigetragen hat.

Kritische Verschuldungssituationen sind dadurch gekennzeichnete, dass sie , wenn

sie einmal über einen bestimmten Zeitraum entstanden sind und wenn die Bela­

stungen aus der Verschuldung d ie eigene Finanz- resp. Steuerkraft der Gebiets­

körperschaft übersteigen , von den Kommunen nicht mehr aus eigener Kraft besei­

tigt werden können. Damit es dazu kommt, müssen d ie betroffenen Gebietskörper­

schaften i .d .R . über einen längeren Zeitraum größere Finanzierungsdefizite real i­

siert haben, d ie s ich im Falle des klassischen Kommunalrechts als sich kumulie­

rende Kassenkred ite darstellen , d ie eben nicht im übernächsten Haushaltsjahr

oder bis zum Ende der mittelfristigen Finanzplanungsperiode durch entsprechen­

de Überschüsse im Verwaltungshaushalt wieder reduziert worden sind . Die Kom­

munalaufsicht hat im Zweifel d ie wachsenden Kassenkredite zumindest hinge­

nommen. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage nach einer (Mit-)Schuld des

Landes an der extremen Verschuldungssituation vieler seiner Kommunen der Blick

über einen längeren Zeitraum zurück erforderlich .

Einen Zusammenhang zu nicht sachgerecht angepassten kommunalen Finanz­

ausgleichen in der Vergangenheit stellen im übrigen auch d ie Gutachter der La n­

desregierung her, freil ich in anderer Weise, nämlich aus der Sicht der Kasse des

Landes, wenn sie d ie Forderung nach einer Solidaritätsumlage für die abundanten

Gemeinden damit begründen, dass " . . . das anhaltende Ungleichgewicht im Steuer­

kraft-Bedarfsausgleich durch einen nicht ausreichend gewichteten Sozial lastenan­

satz zwar künftig angepasst (wird) , n icht belastungskonforme Zahlungen in der

Vergangenheit . . . aber n icht erfasst (werden), so dass eine Finanzierungsbeteil i-

40 I n Rheinland-Pfalz, Hessen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Schieswig-Hoistein, Mecklen­burg-Vorpommern und dem Saarland (vgl. Weber, David; Beck, Stefanie: Kommunale Ent­schuldungsprogramme der Bundesländer; in: Public Governance Winter 201 3, S. 12ft. )

41

gung steuerstarker Kommune auch als intertemporal ausgleichende Maßnahme

verstanden werden kann . ,,41

Als zweite Grundbedingung einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung am Stä r­

kungspakt zur Entschuldung hochver- und überschuldeter Städte und Gemeinden

muss aber auch d ie Verwendungsseite der Stärkungspaktmittel daraufhin überprüft

werden , ob denn die von den Hilfen profitierenden Kommunen am Ende des Son­

derprogrammes zu einer statistisch erträglichen Verschuldungssituation zurückge­

funden haben werden. Da Finanzbedarfsschätzung und Konsolidierungslin ien in

den Haushaltssicherungskonzepten immer eine Kombination von Vergangenheits­

und Zukunftsdaten sind, werden d ie Erfolgsaussichten der mit Stärkungspaktmit­

teln bezuschussten Konsolidierungsprogramme zumindest allgemein und im Hin­

blick auf die Annahmen in den Sanierungsplänen analysiert.

4.1 U nterfinanzierung der nordrhein-westfälischen Kom munen in der Deka­

de 2000-201 0?

Nach der Landtagswahl 201 0 stockte die neue Landesregierung den kommunalen

Finanzausgleich um 300 Mio. Euro auf. Damit sollte d ie 201 0 durch die vorherige

Landesregierung erfolgte Befrachtung der Verbundmasse zur Beteil igung der

Kommunen an der Konsolid ierung des Landeshaushalts und die 2006 gestrichene

teilweise Einstel lung der Grunderwerbsteuer in d ie Verbundgrundlagen rückgängig

gemacht werden42. Damit erkannte d ie neue Landesregierung die Unterfinanzie­

rung der Kommunen in den Vorjahren ausdrücklich an .

Vergleicht man nun d ie Einnahmeseite des Landes und seiner Kommunen seit

2000, so fällt auf, dass dieser Zeitraum für beide Ebenen durch je zwei Phasen von

Einnahmeneinbrüchen (2000-2003 und 2009-201 0) und starker Einnahmensteige­

rungen (2005 - 2008 und seit 201 1 ) gekennzeichnet ist. Die erste Phase rückläufi­

ger Einnahmen war durch eine sch lechte Wirtschaftsentwicklung und Steuerausfä l­

le infolge von Steuerreformen des Bundes verursacht, d ie zweite durch d ie Wirt­

schafts- und Finanzkrise. Die Kommunen haben dabei wegen höherer und dyna­

mischerer Steuereinnahmen insb. bei der Gewerbesteuer bei den Steuereinnah­

men besser abgeschnitten , werden aber zuletzt vom Land beim Gesamtwachstum

der Steuereinnahmen wieder fast erreicht (vg l . Abb. 3a) . Das Land hatte 201 3

41

42 Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas; u .a . : a.a.O. , Kurzfassung, S. 1 1 .

Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf der Landesregierung: . Geseetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 201 0 (Nachtragshaushaltsgesetz 201 0); L T -Drs 1 5/200 v. 2 1 .9.201 0, Anhang 2, S. 2/1 2.

42

32,2% mehr Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich , d ie Kommunen

34,2%.

140%

130%

120%

110%

100%

90%

80% '

70%

. .

. . . .. . -

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

- • Steuern Land nach LFA - - Steuern Kommunen • • • • • • VBM

- Steuern ./. VBM Land - - Steuern + VBM Komm. - - - SM

Abbildung 3a:

Quelle:

Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzaus­gleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0 .4 und GFG NRW, ver­schiedene Jahre.

Gravierende Ausschläge erlebten al lerdings Verbundmasse und Sch lüsselmasse

seit dem Jahr 2000. Zu berücksichtigen ist dabei, dass d ie Abrechnung des kom­

munalen Finanzausgleichs immer zeitverzögert erfolgt, da die Berechnungen auf

zeitversetzten Steuereinnahmen vorgenommen werden . Diese Lücken müssten

sich aber im Zeitverlauf wieder schl ießen . Die Verbundmasse ging zunächst prak­

tisch parallel zu den rückläufigen Steuereinnahmen des Landes zurück, wurde

dann aber 2005 und 2006 zusätzlich gekürzt. Zweckzuweisungen wurden dabei

relativ stärker gekürzt als Sch lüsselzuweisungen, denn die Sch lüsselmasse geht

weniger stark herunter. In der Summe verläuft aber die Summe von kommunalen

Steuereinnahmen und kommunalem Steuerverbund bis 201 0 mehr oder weniger

kongruent zu den Steuereinnahmen des Landes. Erst seit 201 1 bleiben d ie Ein­

nahmen der Kommunen aus Steuern und Verbundmasse hinter den Steuerein­

nahmen des Landes nach Länderfinanzausgleich zurück.

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

201 0

201 1

2012

201 3

Tabelle 1 2:

Quelle :

43

Steuern Steuern

Steuern Steuern Land nach

Kommunen VBM SM Land .I. Komm .+

LFA VBM VBM.

1 00,0% 1 00,0% 1 00,0% 1 00,0% 1 00,0% 1 00,0%

1 01 ,7% 93,9% 91 ,6% 97,3% 1 04,4% 93, 1 %

93,7% 90,0% 92,7% 97,4% 94,0% 90,9%

93, 1 % 90, 1 % 93,4% 98,0% 93,0% 91 ,3%

94,8% 96, 1 % 94,3% 86,4% 95,0% 95,5%

95,5% 1 02,9% 82,3% 87, 1 % 99,0% 95,7%

1 03,2% 1 16,2% 75, 1 % 82, 1 % 1 1 0,6% 1 01 ,8%

1 12,7% 1 25, 1 % 86,8% 94,9% 1 1 9,6% 1 1 1 ,7%

1 17,3% 1 27,2% 97,8% 1 07, 1 % 122,5% 1 1 6,9%

1 1 0,6% 1 14,6% 1 03,0% 1 1 1 ,9% 1 12,6% 1 1 0,6%

1 1 1 ,4% 1 16, 5% 1 02, 1 % 1 1 0,9% 1 1 3,9% 1 1 1 ,4%

1 1 9, 1 % 1 24,9% 1 02,4% 1 1 1 ,2% 123,6% 1 1 7,0%

127,7% 1 31 , 3% 1 08,8% 1 1 8,2% 1 32,8% 1 23,4%

1 32,2% 1 34,2% 1 1 1 ,8% 121 ,5% 1 37,6% 1 26 ,4%

Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzaus­gleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0.2 und GFG NRW, ver­schiedene Jahre .

D ie Gegenposition zu den Steuereinnahmen der Kommunen zzgl . Zuweisungen

aus dem kommunalen Finanzausgleich sind aber n icht d ie Steuern des Landes

nach Länderfinanzausgleich , sondern d ie Steuereinnahmen des Landes nach Län­

derfinanzausgleich und kommunalem Steuerverbund . Aufgrund der deutlich hinter

den Steuereinnahmen des Landes zurückbleibenden Ausgaben für den kommuna­

len Steuerverbund (Verbundmasse VBM) verläuft die Nettoposition des Landes

praktisch im ganzen Zeitraum mit Ausnahme des Jahres 2004 deutlich über der

der Kommunen . 2006 und 2007 erreichen d ie Differenzen 8-9 Prozentpunkte (vgl .

Tabelle 1 2) .

Nach der Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs im Nachtrag 201 0 geht

der Prozess der besseren Einnahmenentwicklung des Landes im ü brigen weiter.

Die Befrachtung der Verbundmasse um 1 1 5 Mio. Euro für den Stärkungspakt spielt

hier auch eine Rolle. Im Jahr 201 3 hatten d ie Kommunen aus Steuern und Steue r­

verbund Einnahmen, die um 26,4% über denen des Jahres 2000 lagen, das Land

hatte 201 3 um 37,6% mehr verfügbare Einnahmen nach Steuerverbund in seinem

Haushalt. Unberücksichtigt bleiben h ier mögl iche asymmetrische Ausgabenent­

wicklungen, wie sie d ie Kommunen in den letzten Jahren im Bereich Sozial lasten

und Jugendhilfe einschI . KiTa-Kosten erfahren haben.

Abb. 3b zeigt, dass sich da Phänomen der Unterfinanzierung der Kommunen n icht

auf d ie Frage nach dem Basisjahr reduzieren lässt. In einer längerfristigen Per-

44

spektive seit 1 994 , dem Jahr vor der Einbeziehung der neuen Länder in den Län­

derfinanzausgleich und vor erhöhter Gewerbesteuerumlage und Beteil igung der

Kommunen an den Einheitslasten, wird der Befund bestätigt. Schon vor dem Jahr

2000 hatten d ie Kommunen bei insgesamt ungünstigerer Entwicklung der Steue r­

einnahmen als beim Land noch einen gewissen Ausgleich durch den Steuerver­

bund erfahren, allerdings in der Summe auch schon weniger Einnahmen gehabt

als das Land Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2000 liegen d ie Kurven in Abb. 3b aber

noch d icht beieinander, auch wenn d ie Entwicklung 2001 , 2002 und 2003 deutlich

ungünstiger als beim Land verläuft.

170%

160%

150%

140%

130%

120%

110%

100%

90% 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013

- - - Steuern Land nach LFA Steuern Kommunen

- • - Verbund masse - Steuer ./. Verbund masse Land

Steuern + Verbund masse Kommunen - - Schlüsselmasse

Abbildung 3b: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzaus­gleich relevanter Größen in NRW seit 1 994 (1 994 = 1 00%).

Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0 .4 und GFG NRW, ver­schiedene Jahre.

Ab 2005 reißt d ie Differenz deutlich auf: Zwar wachsen d ie Steuereinnahmen der

Kommunen sign ifikant besser als d ie des Landes, d ie Kürzungen der Verbund­

masse drehen die Entwicklung der Finanzausstattungen des Landes und der

Kommunen nach Steuerverbund glatt um, und die der Kommunen verläuft sogar

noch schlechter als die Steuereinnahmen des Landes. Auch hier wieder: d ie Auf­

stockung des kommunalen Finanzausgleichs 201 0 schließt die Lücke merkl ich ,

danach geht d ie ungleichgewichtige Entwicklung zu Lasten der Kommunen aber

weiter. Sie liegt chron isch im Berechnungsverfahren der Verbundmasse, das die

Finanzsituation von Land und Kommunen recht einseitig an der Höhe der Schul-

45

den und der Zinsausgaben festmacht43. Sie verdeckt dabei d ie Tatsache, dass d ie

Höhe des Finanzierungssaldos und damit der Kreditaufnahme eigene politische

Entscheidungen der Landesregierung sind , d ie ohnehin kritisch d iskutiert werden .

Den Kommunen als Ganzes steht ein solches Instrument auch angesichts ihrer

Zahl und ihrer I nhomogen ität n icht zur Verfügung , sie können und wollen dem

Land keine "organ isierte Verschuldung auf eigener Entscheidungsbasis" entge­

gensetzen, um den Verbundsatz zu ihren Gunsten zu korrig ieren , auch wenn die

Höhe der Kassenkredite den finanzpolitischen "Wasserstand" recht gut indiziert.

Grundsätze und Daten z .B . zur Symmetrie der Einnahmenentwicklung , wie d ies in

den kommunalen Finanzausgleichsgesetzen anderer Länder angewandt wird44,

werden in Nordrhein-Westfalen zur Ableitung der Verbundmasse n icht herangezo­

gen. Seitdem der Verbundsatz in NRW in der Mitte der 1 980er Jahre von 28,5 auf

23 Prozent zurückgefahren wurde, liegt er unverändert bei 23% und zementiert d ie

chron ische Unterfinanzierung der nordrhein-westfälischen Kommunen .

Abbildung 4 stellt die Zuwächse der kommunalen Kassenkred ite in Nordrhein­

Westfalen seit 1 994 den Beträgen gegenüber, d ie den Kommunen nach eigenen

Steuereinnahmen und Steuerverbund an einer mit dem Land prozentual gleichmä­

ßigen Entwicklung gefehlt haben. D .h . , der Maßstab ist eine für Land und Gemein­

den prozentua l g leichmäßig wachsende - eine sog . einnahmensymmetrische - Fi­

nanzausstattung, wobei der Steuerverbund untersch ied liche Wachstumsraten der

Steuereinnahmen auszugleichen hat. Die einnahmeseitige Unterfinanzierung der

nord rhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände wächst bis 2004 in

den meisten Jahren um etwa 500 Mio. Euro . Seit 2005 steigen d ie relativen jährl i­

chen Einnahmenverluste gegenüber einer symmetrischen Entwicklung deutl ich auf

Beträge von zuletzt 1 ,5 Mrd . Euro an . In der Summe beläuft sich d ie Unterfinanzie­

rung der Kommunen seit 1 994 auf 1 1 ,3 Mrd . Euro.

43

44

Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Rege­lung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeinde­verbände im Haushaltsjahr 2014 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 - GFG 2014) , S. 52ft.

So begründet z.B. das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in § 2 einen Grundsatz der E in­nahmensymmetrie: "Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen F i­nanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleiben­den Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundeser­gänzungszuweisungen , abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kom­munalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßig­keitsgrundsatz). "

i

3000

2500

2000

1500

1000

500

I -1000

i -1500

46

• Zuwachs Kassenkredite Kommunen rJ Differenz kom. Steuern + StVerb zu Gleichlauf

Abbildung 4: Wachstum der kommunalen Kassenkredite und Defizit der kommunalen Finanzausstattung gegenüber einem Gleichlauf mit der des Landes seit 1 995 in M io . Euro

Quelle: Statistisches Bundesamt Fachserie 1 0.4 und GFG NRW, verschiede­ne Jahre.

Die kommunalen Kassenkredite bauen sich in Nordrhein-Westfalen ebenfalls erst

seit Mitte der 1 990er Jahre auf, seitdem die Kommunen an den Einheitslasten be­

teil igt werden . Problematische Dimensionen nehmen sie seit Beginn der 2000er

Jahre , a ls die Kommunen zwischen fehlenden Einnahmen und wachsenden Sozi­

alausgaben keinen Ausweg mehr sahen. Vor allem das Wachstum der kommuna­

len Kassenkred ite über einen Zeitraum von nunmehr fast 1 5 Jahren, das sich auch

mit dem Start des Stärkungspakts kaum verlangsamt hat, hat bewirkt, dass sich d ie

hochverschu ldeten Städte und Gemeinden nicht aus eigener Kraft san ieren kön­

nen . 1 1 ,3 Mrd . Euro vom Gesamtwachstum der Kassenkred ite seit 1 995 in Höhe

von 25,3 Mrd . Euro sind unzweideutig der Unterfinanzierung zuzuordnen .

Ursachen für die Divergenz der (Netto-)Einnahmenentwicklung zwischen Land und

Kommunen sind neben der Art und Weise, wie die Verbundquote im kommunalen

Finanzausgleich abgeleitet bzw. pauschal prolongiert wird , auch die Vereinnah­

mung von Hebesatzanhebungen der Kommunen bei den Realsteuern durch das

Land . Da das Land bei der Überprüfung des Verbundsatzes die kommunalen Ist­

Steuereinnahmen und bei den Realsteuern keine gleichwie normierten oder stan­

dard isierten Hebesätze ansetzt, führt jede Hebesatzanhebung einer Kommune in

finanziellen Nöten und zur Sanierung ihres Haushalts dazu, dass sich d ie Steuer­

einnahmen der Kommunen verbessern , während d ie des Landes unverändert blei­

ben. Folge davon ist dann , dass sich C .p . der einnahmenseitig geschätzte Finanz­

bedarf des Landes relativ zu dem der Kommunen erhöht, während sich der der

47

Städte , Gemeinden und Landkreise vermindert, denn sie haben ihre Deckungsquo­

te erhöht.

Tabelle 1 3 stellt d ie Auswirkungen der Hebesatzanhebungen der beiden aufkom­

mensstarken Realsteuern dem Aufkommen gegenüber, das mit dem Hebesatz des

Jahres 1 994 erzielt worden wäre . Dieser Zeitpunkt kennzeichnet die Zeit vor der

Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich , also auch vor Be­

ginn der Einheitslastenbeteil igung der Kommunen in Westdeutschland. Die finan­

ziellen Nöte auch der nord rhein-westfälischen Städte und Gemeinden beginnen

danach , wie die Hebesatzentwicklung belegt. Die Gewerbesteuer als wettbewerbs­

sensible Steuer im Standortwettbewerb der Kommunen ist weniger von Hebesatz­

an hebungen betroffen, d ie auf die Grundsteuer B wegen der Immobilität von H aus

und Grund mehr.

Grundsteuer B Gewerbesteuer i Gewerbesteuerumlage I

Aufk aus Aufk aus In % Aufk aus HS 1 994

Aufk aus In % : . d.Aufk.

i allgemeine erhöhte in % des

HS 1 994 Diff HS d.Aufk netto Diff HS Bruttoaufk.

1994 1 .524.968

1995 1 .573.727

1996 1 .646.478

1997 1.702.286

1998 1 .747.030

1999 1.815 815

2000 1.867.266

2001 1.914.248

2002 1 .895.31 4

2003 1 .953.634

2004 1 .989.249

2005 2.022.356

2006 2.046 657

2007 2.069.264

2008 2.091.245

2009 2 . 1 14.133

201 0 2 . 1 29.154

201 1 2. 1 73.231

2012 2 200.432

20 1 3 2.197 071

Tabelle 1 3:

Quelle:

0 0,0% 5.116.657 0 0,0% 1 803.261

63.257 4,0% 4.824.993 5 1 .234 1 , 1 % 548.191 587.096

104.065 6,3% 5.164.519 153.835 3,0% 615.592 648.475

178.921 1 0,5% 5.31 7.254 224.350 4,2% 599.225 632.228

21 6.375 1 2,4% 5.037.554 282.387 5,6% 586.043 744.901

231 .813 12,8% 5. 1 67 630 287.159 5,6% 614.801 728.056

237.845 12,7% 5.259.573 304.378 5,8% 628.380 744. 137

243.830 12,7% 4.641.042 273.639 5,9% 697.321 623.949

295 142 15,6% 4.187.006 285.696 6,8% 797.252 559.217

403.108 20,6% 3.981 .809 374.412 9,4% 1.046.844 614. 512

41 5.392 20,9% 5 230.771 440.777 8,4% 723.990 606.443

434.349 21 ,5% 6. 015.872 531.067 8,8% 673.482 760.597

451 .658 22, 1 % 7.376.483 688 047 9,3% 784.024 1 020.01 9

464.085 22,4% 7.870 257 687.290 8,7% 819 . 1 06 755.019

470.964 22,5% 7 .744.288 656.744 8,5% 750.054 862.886

461 .901 21,8% 6.352.955 535.807 8,4% 557.062 591.521

525.347 24,7% 6.893.292 618.295 9,0% 702 726 723.910

61 9.530 28,5% 7.243.833 802.539 11 , 1 % 785.234 786.960

71 3.909 32,4% 7.355.943 81 4 376 1 1,1% 807.31 5 782.800

872.259 39,7% 7.358. 1 36 834.240 1 1,3% i 836.620 724.030

Anteil der kommunalen Steuerkraft aus Hebesatzanhebungen sowie Belastungen aus der al lgemeinen und erhöhten Gewer­besteuerumlage 1 994 - 201 3 Statistisches Bundesamt Fachserie 1 4 . 1 0. 1 und 1 4 .4, verseh . Jahr­gänge.

Es gibt seit 1 994 drei Wellen von Hebesatzanhebungen, zunächst für die Finanzie­

rung der Einheitslasten - auch ablesbar an der Höhe der Gewerbesteuerumlage -,

dann zum Ausgleich der Steuersenkungen um d ie Jahrtausendwende und sch ließ-

1 3,6%

1 9,0%

1 9,7%

18,8%

20,9%

20,6%

20,7%

22,2%

24,5%

29,4%

20,3%

19,2%

19,7%

16,7%

17,2%

1 5,3%

1 7,1%

1 7,8%

17,8%

17,5%

48

lich seit 201 0 als Folge von Haushaltssanierungen und Stärkungspaktauflagen. Bei

der Grundsteuer B erreicht das durch Hebesatzanhebungen seit 1 994 realisierte

Aufkommen bereits knapp 40% des Gesamtaufkommens, bei der Gewerbesteuer

waren es 201 3 immerhin auch schon 1 1 ,3%. Für 2014 und 201 5 ist eine Verstä r­

kung des Effekts zu erwarten . Es erscheint kaum vorstellbar, dass der Landes­

durchschnitt beim Hebesatz noch höher als 490% steigen kann , es wird aber wohl

so sein .

Die Hebesätze bei Grundsteuer B und Gewerbesteuer liegen seit langem deutl ich

über dem Bundesdurchschnitt (vg l . Abb . 5) . Mittlerweile liegen d iese Hebesätze

landesdurchschnittlich um 1 4% über dem Bundesdurchschn itt. Auch bei der Ge­

werbesteuer bedeuten gut 1 2% höhere Hebesätze als der Bundesdurchschnitt vor

al lem dann eine merkliche Standorthypothek, wenn ansied lungswil l ige oder auch

bereits etablierte Unternehmen nicht höhere kommunale Leistungen erwarten kön­

nen . Dies ist aber gerade dann nicht der Fall , wenn die Mehreinnahmen aus Hebe­

satzsteigerungen zur Tilgung von übermäßigen Schulden oder zur Finanzierung

der Solidaritätsumlage verwendet werden müssen. Insoweit belastet d ie Art und

Weise, wie der Stärkungspakt d ie Entschuldung hochverschuldeter Städte und

Gemeinden angeht, d ie Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Nordrhein-Westfalen.

� Cl:: z � 'e � u '" � u L. :J

"0 '" Q) , "0 c:

I'\l -'

510%

490%

470%

450%

430%

410%

390%

370%

350%

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100%

- HS Grundsteuer B Landesdurchschnitt

- - - HS Grundsteuer B in % des BuDu

HS Gewerbesteuer Landesdurchschnitt

HS Gewerbesteuer in % des BuDu

Abbildung 5: Hebesätze von Grundsteuer B und Gewerbesteuer im Landes­durchschnitt NRW (linke Skala) und als % des Bundesdurch­schnitts (rechte Skala) 1 994 - 201 3

Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0.3 , verschiedene Jahrgänge.

49

Schließl ich sind n icht al le Kommunen in gleicher Weise von den Unterfinanzierun­

gen betroffen, es gibt bedeutsame horizontale Unterschiede, bei denen insb. heute

hochverschuldete Städte besonders belastet wurden . Ursache ist die verzögerte

Aktualisierung der Bedarfsansätze im kommunalen Finanzausgleich, für die zwar

2006 ein Gutachten in Auftrag gegeben worden war, das 2008 abgeliefert45, das

dann bis 201 0 verhandelt wurde46, aber erst im GFG 201 1 zu Konsequenzen füh r­

te47.

Als wesentliche ausgabenseitige Ursache der kommunalen Kassenkredite werden

regelmäßig d ie seit Jahren kontinuierlich und überdurchschnittl ich wachsenden

Ausgaben der Kommunen für Soziales und Jugendhilfe angeführt48. Diese Ausga­

ben , darunter nach SGB 11 - Kosten der Unterkunft, Eingliederungshilfe, Grundsi­

cherung im Alter49, Jugendhilfe und KiTa-Ausbau und -unterhalt - beruhen über­

wiegend auf Bundesrecht und werden nur zu einem geringeren Teil erstattet. Sie

fallen insbesondere in den größeren Städten und in Regionen mit starkem und

noch nicht abgeschlossenem Strukturwandel überdurchschn ittlich hoch an. Nord­

rhein-Westfalen war und ist bis heute dabei wegen seines andauernden Struktu r­

wandels und seiner Sied lungsstruktur regelmäßig höher belastet als die meisten

anderen Länder5o. Die Divergenz zwischen den Landkreisen , Städten und Ge­

meinden ist sehr hoch . Zumindest für d ie Sozialtransfers, d ie die Sozialausgaben

dominieren, l iegen statistische Daten vor. Bei einem Durchschnittswert von 866

Euro je Einwohner im Jahr 201 3 lag Essen mit 1 476 Euro an der Spitze der Aus­

gaben, gefolgt von Mühlheim und dem Kreis Recklinghausen mit jeweils +1- 1 052

Euro je Einwohner (vgl . Tabellen 1 4 und A4). Die geringsten Ausgaben hatte auf

kumul ierter Kreisebenelkreisfreie Städte der Landkreis Höxter mit nur 252 Euro je

Einwohner, gefolgt vom Landkreis Olpe mit 262 Euro51 .

45

46

47

48

49

50

51

Vgl. Büttner, Thies; Holm-Hadulla, Federic; Parsche, Rüdiger; Starbatty, Christiane: Analyse und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen, Gutach­ten im Auftrag des I nnenministeriums des Landes Nordrein-Westfalens, München 2008.

Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen : Analyse und Weiterentwicklung des kommuna­len Finanzausgleichs Nordrhein-Westfalen, Kommission zur Beratung der Empfehlungen des Instituts für Wirtschaftsforschung an der Universität München (ifo) - Abschlussbericht, Düs­seldorf 201 0.

Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Rege­lung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeinde­verbände im Haushaltsjahr 201 1 ;, L T -Drs 1 5/1 002 v. 1 6,2,201 1 , S. 1

Vgl. auch Goerl, Caroline; Rauch, Anna; Thöne, Michael: Weiterentwicklung deskommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen; Gutachten Im Auftrage des Ministeriums für Inne­res und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen; Köln 201 3, S . . 79.

Wird ab 201 4 vom Bund übernommen.

Vgl. Städtetag Nordrhein-Westfalen: Gemeindefinanzbericht des Städtetags Nordrhein­Westfalen 2014: Trotz erster Hilfen - Stadtfinanzen bleiben Sorgenkind; in. Eildienst H . 4/2014, S. 8f.

Daten nach IT NRW Kassenstatistik 201 3.

Düsseldorf

Duisburg

Essen

Krefeld

Mönchengladbach

Mülheim a.d. Ruhr

Oberhausen

Remscheid

Solingen

Wuppertal

Bonn

Köln

Leverkusen

Bottrop

Gelsenkirchen

Münster

Bielefeld

Bochum

Dortmund

Hagen

Hamm

Herne Nordrhein-Westfalen

Tabelle 1 4:

Quelle:

50

2009 201 3 2009 201 3

Sozial- Sozial-Schlüssel- Schlüssel-

transfers je transfers je Differenz zuwei- zuwei-

Differenz EW EW

sungen sungen je EW je EW

658,9 772,9 1 14,0 0,0 0,0 0,0

626,2 753,4 1 27,2 698,0 883,9 1 86,0

676,1 1 .475,6 799,5 547,9 742, 1 1 94,2

598,6 637,8 39,2 330,3 477,4 147, 1

769,4 882, 1 1 12,7 423,9 617,7 1 93,9

1 . 1 1 4,9 1 .053,7 -61 , 1 0,0 393,5 393,5

572,6 688,8 1 16,2 552,9 662,3 1 09,5

444, 1 444,6 0,5 229 , 1 325,4 96,3

531 ,5 928,2 396,7 237,0 278,0 4 1 ,0

665,4 807,0 1 41 ,6 505,4 590,8 85,4

588,5 597,7 9,2 204 , 1 277, 1 73,0

697,2 630,4 -66,8 32,8 337,7 304,9

457,2 612 , 1 1 54,8 94,0 1 82,3 88,4

432,9 542,2 1 09 ,4 520,9 562, 1 41 ,2

586,2 653,5 67,3 475,5 976,6 501 , 1

459,2 689 , 1 229,9 59,3 1 1 7,6 58,2

570,6 653,2 82,6 326,2 452,4 126,2

522,8 722,6 1 99,7 504,6 722,6 21 8,0

741 ,6 829,2 87,7 71 1 ,9 61 1 ,3 - 100,6

502,6 592,7 90, 1 497,5 783 , 1 285,7

970,4 1 003,2 32,8 61 0,6 533,5 -77,0

431 ,7 628,0 1 96,2 691 ,7 667,7 -23,9

688,8 866 , 1 1 77,2

Ausgaben der kreisfreien Städte für Sozialtransfers, deren Anteil an den Gesamteinnahmen und an den Einnahmen aus Zuwei­sungen und Umlagen

IT NRW: Kassenstatistik der Kommunen 2009 und 201 3; Einwohner­zahlen des kommunalen Finanzausgleichs.

Diese enorme Spreizung , d ie horizontale Bedarfsunterschiede und deren Größen­

ordnung belegt, müsste bei Veränderungen regelmäßig im kommunalen Finanz­

ausgleich in den Bedarfsansätzen aktualisiert werden . Diese Anpassungen wurden

zumindest in der zweiten Hälfte des letzten Jahrzehnts, in der d ie Sozialausgabe­

problematik nach den sog . Hartz-IV-Reformen immer drängender wurde, nicht vor­

genommen . Die Folgen d ieser Politik lassen sich an einem einfachen Bild i l lustrie­

ren : Abbildung 5a setzt für das Jahr 200952 d ie Ausgaben der nordrhein­

westfälischen Kommunen (ohne Landschaftsverbände) für Sozialtransfers in Rela-

52 Frühere Daten sind für Sozialtransfers nicht verfügbar.

51

t ion zu den Sch lüsselzuweisungen . Es gibt keinen statistischen Zusammenhang

zwischen Schlüsselzuweisungen und Sozialtransfers. Einige Städte mit sehr hohen

Aufwendungen für Sozialtransfers - so d ie Stadt Müh lheim, d ie damals mit 1 1 1 5

Euro je Einwohner d ie höchsten Sozialtransfers zu schultern hatte und d ie zu den

höchst verschu ldeten Städten Nord rhein-Westfa lens zäh lt , wurde vom kommuna­

len Finanzausgleich gar a ls abundant eingestuft und erhie lt keine Schlüsselzuwei­

sungen .

1200

L-Cl) .2 1000 o � c

w 800 .� c Cl) t>O 600 c ::J Vl

'w �

400 ::J N Qj Vl Vl :::J

200 � u Vl

o o

Abbildung 6a:

Quelle:

200 400

• •

600 800

y = 0, 1309x + 191,09

R2 = 0,0212

• 1.000 1.200 1.400 1.600

Sozialtransfers je E inwohner

Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Sch lüsselzuweisungen je Einwohner 2009 IT NRW: Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte; Daten für 2009, Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2009

201 3 hat sich d ieses Bi ld zugunsten der Städte und Landkreise mit hohen Sozia 1-

transfers deutlich verändert (vg l . Abb. 5b). Zwar sind d ie Ausgaben für Sozialtrans­

fers weiter gestiegen , aber hoch belastete Städte und Landkreise erhalten nun

immerh in höhere Schlüsselzuweisungen . Wenngleich der statistische Zusamme n­

hang zwischen beiden Messgrößen immer noch relativ n iedrig ausfäl lt , steigen nun

tendenziell mit der Höhe der Belastungen aus Sozialtransfers d ie ungebundenen

Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich . In Essen sind nunmehr rd . die

Hälfte der Sozia ltransfers aus Schlüsselzuweisungen gedeckt, in Müh lheim an der

Ruhr rd . 40%. Es g ibt zwar nach wie vor ein ige finanzstärkere Städte mit hohen

Sozialtransfers , d ie keine oder nur geringe Schlüsselzuweisungen erhalten . I ndes

ist d ie horizontale Vertei lungsstruktur der Sch lüsselzuweisungen stärker an eine

der wichtigsten finanziellen Belastungsfaktoren der Kommunen angepasst worden .

1.200

... Q) c 1.000 � 0 � c

w 800 Q) c Q) t>.O 600 c

• • ::J Vl

'(jj �

400 ::J N Qj Vl Vl :::J

200 � u Vl

0

0 200 400

52

• • .. - • • • • y = 0,2961x + 128,71

• ;- .. . .. -. --.. - -R.2 ..,,-(T,14"4-2------ --�

600

-6---:-=--""""'---6---- -'----------.---

800 1.000 1.200 1.400 1.600

Sozialtransfers je E inwohner

Abbi ldung Sb: Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Sch lüsselzuweisungen je E inwohner 201 3

Quelle: IT NRW: Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte; Daten für 201 3, Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 201 3

Erkauft worden ist d ies a l lerd ings damit, das mit der Aufwertung des Sozial lasten­

ansatzes von der Gewichtung der Zah l der Bedarfsgemeinschaften mit 3 ,9 noch im

Jahr 2009 auf 9,6 im Jahr 201 1 , 1 5 ,3 in den Jahren 201 2 und 201 3 sowie auf

1 3 ,85 im Jahr 201 4 , sich der Grundbetrag rad ikal von über 800 Euro auf 565 Euro

reduziert hat (vg l . Abb. 7) . D .h . , dass damit auch al le anderen Bedarfsansätze rela­

tiv gesehen abgewertet wurden , denn d ie Sch lüsselmasse wurde ja n icht um d ie

Erhöhung der Ausgangsmesszah l aufgestockt. Der Sozial lastenansatz dominiert

mittlerweile den gesamten kommunalen Finanzausgleich in Nord rhein-Westfalen .

Es betrug in den Jahren 201 2-201 4 zwischen 63 und 70,7% des Hauptansatzes,

macht mittlerwei le über 70% al ler Nebenansätze aus und hat am Gesamtansatz

einen Antei l von gut einem Drittel .

Da d ie Soziallasten aber im Fal l der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nur

zu einem geringen Antei l von d iesen selbst getragen werden, sondern insbesonde­

re bei den Landkreisen und auch bei den Landschaftsverbänden anfal len , d ie Be­

darfsansätze aber bei den Städten und Gemeinden "verbucht" werden, werden s ie

im kreisangehörigen Raum zur Umlagefal le , wei l sich d ie Umlageverbände da­

durch , dass n icht s ie selbst d ie Bedarfsgemeinschaften im Nebenansatz tragen

und entsprechende Aufstockungen ihrer Umlagekraft erhalten , an ihren Kommu­

nen schadlos ha lten müssen . Die Soziallasten der Kreise und deren unzureichen­

de unmittelbare Dotation im kommunalen Finanzausgleich sind vor d iesem H inter­

grund als Quel le der Verschu ldung ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden

zu sehen, indem d ies d ie Umlagesätze in d ie Höhe getrieben hat. Der Antei l der

53

aus Schlüsselzuweisungen finanzierten Aufwendungen der Landkreise ist indes

seit dem Jahr 2000 von rd . 1 1 % auf unter 9% gesunken53. So profitieren insbeson­

dere d ie kreisfreien Städte von der extremen Hochgewichtung der Bedarfsgemein­

schaften als Indikator für d ie Lasten aus Sozialausgaben und Jugendhi lfe, während

das Problem der sachgerechten Andockung des Soziallastenansatzes im kreisan­

gehörigen Raum ungelöst bleibt und mit ihm seine Auswirkungen auf d ie Hausha l­

te von Städten und Gemeinden dort.

850

800

ClJ :� 750 L.. +"' ClJ .0 -g 700 :::l L.. {!)

650

600

550

Abbildung 7:

Quelle:

, ,

/ ,

,

20032004 2005 20062007 2008 2009 20102011 20122013 20142015

- Grundbeträge - - SZ in Mio. Eurp

7.000

6.500

6.000 0

5.500 L.. :::l UJ ci 5.000 � c:

4.500 N Vl

, 4.000

3.500

3.000

Entwicklung von Grundbeträgen und Verbundmasse 2003 -201 5 Abrechnungen der kommunalen Finanzausgleiche 2003 - 2014, 2. Simulationsrechnung 201 5 .

N immt man d ie verschiedenen Faktoren zusammen:

• d ie 201 0 nur kurzfristig unterbrochene und offensichtlich weiter fortwirkende

Einnahmenasymmetrie zu Lasten der Kommunen bei der Berechnung des

Steuerverbunds,

• die massiven Einschn itte in ihn M itte der 2000er Jahre,

• d ie Vereinnahmung der Hebesatzanhebungen durch das Land bei der Überprü­

fung der Verbundquote und zyn ischerweise insbesondere auch der Hebesatz­

anhebungen , d ie d ie Kommunen zur San ierung ihrer Haushalte unternommen

haben,

• d ie verzögerte Anpassung der Bedarfsansätze und damit d ie unzweifelhafte

zusätzliche Unterdotierung der Kommunen in den strukturschwachen Gebieten ,

in denen d ie Sozial lasten stärker a ls im übrigen Land angestiegen s ind ,

53 Vgl. Landkreistag Nordrhein-Westfalen: Aktuelle Belastungssituation der NRW­Kommunalhaushalte 2014, Rundschreiben Nr. 0379/14 v. 7.1 0.2014, S. 1 5.

54

so ist n icht zu übersehen , dass das Land an der Verschuldungssituation seiner

Kommunen selbst einen gehörigen Antei l an M itverantwortung und M itverschulden

trägt. Denn Städte und Gemeinden , d ie anders a ls finanzstarke Kommunen ohne­

h in keine großen Finanzierungsspielräume aufweisen , werden von solchen Ein­

schnitten und Feh lentwicklungen weitaus stärker betroffen a ls wirtschaftlich und

finanziel l gesunde. Das ist eine alte Binsenweisheit. Auch d ie Wirtschafts- und Fi­

nanzkrise von 2008-201 0 , d ie finanzpolitisch noch bis 201 1 in d ie öffentlichen

Haushalte insbesondere der Gemeinden h ineinschn itt, hat s icherlich die Verschu l­

dungssituation gerade bei den hochverschuldeten Kommunen noch verschärft.

Es ist zudem d ie Frage nach der Rolle der Kommunalaufsicht bei der über Jahre

h inweg stattfindenden Ansammlung der Kassenkredite zu stel len . Es ist angesichts

der nun schon jahrelang andauernden , wenn n icht gar seit einem Jahrzehnt ge­

führten Diskussion über d ie Notlage der Kassenkreditkommunen kaum anzuneh­

men, dass es sich h ier um ein Erkenntn isproblem handelt. Auch sind d ie Untersu­

chungen zur Einrichtung des Stärkungspakts schon vor Jahren in Auftrag gegeben

worden. Da war es aber schon zu spät für eine "Eigenrettung" der hochverschulde­

ten Kommunen . Zuvor wurde schon mit ehrenamtlichen , sog . Beratenden Haus­

haltskommissaren herumexperimentiert - so z .B . im Fall Waltrop -, ohne dass d ie­

ser Wesentliches bewirken konnte. Warum konnte a lso d ie Kommunalaufs icht das,

was d ie Kommunen nun im Stärkungspakt selbst an Eigenanstrengungen aufbri n­

gen müssen, n icht schon zuvor und rechtzeitig als Auflagen zur Genehmigung der

jewei l igen Haushalte erteilen?

Aus finanzwissenschaftlicher Sicht können d iese Fragen kaum beantwortet wer­

den , es kann nur ein Defizit festgestellt werden, weil die Probleme, nachdem s ie

vor zehn Jahren unzweifelhaft erkannt worden waren , unverzügl ich hätten ange­

gangen werden müssen , mit welchen M itteln auch immer. B leibt d ie Frage nach

der rechtlichen Durchsch lagskraft der Kommunalaufsicht, genauer: sind die rechtl i­

chen Grundlagen geeignet, Haushaltsschieflagen , bevor sie zu San ierungsfä llen

werden, mit geeigneten Auflagen und deren wirksamer Durchsetzung zu korrigie­

ren? Es deutet ein iges darauf h in , dass das n icht so sein könnte . Einsch lägige Un­

tersuchungen werden derzeit durchgeführt. Am Ende ist aber immer auch der poli­

tische Wille erforderlich , rechtzeitig einzugreifen, bevor der Sanierungsfal l eintritt.

Dieser muss - zumindest für d ie Vergangenheit, in der d ie Haushaltsnotlagen der

nordrhein-westfä l ischen Kommunen entstanden sind - angezweifelt werden .

Vor al l d iesen H intergründen erscheint es äußerst fragwürd ig , d ie kommunale Fa­

milie mit der Befrachtung des Steuerverbundes und mit einer sog . Solidaritätsum­

lage an der Sanierung der Haushalte der hochverschu ldeten Kommunen zu bete i­

l igen. Denn der Antei l des Landes an der finanzpol itischen Sch ieflage vieler seiner

55

Kommunen ist derart hoch, dass sich h ieraus kaum - und auch n icht politisch­

moral isch - eine kommunale Aufgabe ableiten l ieße, die eine M itfinanzierung recht­

fertigen würde.

4.2 Die Wirksamkeit der Haushaltssicherungskonzepte für die Entschul­

dung der Haushaltssicherungskommunen

Der Vol lständ igkeit halber ist zu prüfen , ob denn das Ziel der Haushaltssan ierung

für d ie Stärkungspaktkommunen bis Ende 2020 resp. 2021 erreichbar ist. Denn

eine Sonderumlage für d ie sog . nachhaltig abundanten Kommunen ist, selbst wenn

a lle anderen Einwendungen n icht greifen , auch dann n icht akzeptabel, wenn d ie

Verwendung des Geldes n icht zielführend ist und das Ziel nicht erreicht werden

kann .

E ine solche Analyse stellt sich anders dar a ls eine Projektionsrechnung, mit deren

H ilfe das Ausmaß des Hi lfebedarfs und d ie Bemessung der Hi lfeleistungen und

des Eigenbeitrags berechnet werden . H ier geht es im Wesentlichen um zwei Krite­

rien:

1 . Transparenz und

2 . Plausibi l ität der Annahmen sowie Konsistenz und Nachvol lziehbarkeit der Sa-

n ierungspläne.

Ad 1 : Transparenz ist wichtig für a lle, d ie Beiträge zur Sanierung leisten . Dies sind

außer dem Land vor allem in der I nstitution der Kommunalaufsicht einerseits , aber

auch dem Landtag a ls Gesetzgeber andererseits zum d ritten unzweifelhaft auch

d ie zur Mitfinanzierung vom Gesetzgeber verpflichteten Kommunen. Am Ende der

Zah lerkette stehen allerd ings immer d ie Steuerzahleri nnen, denn jegl iche einge­

setzten Steuermittel stammen von U nternehmen und Bürgerinnen. Damit geht es

um eine ggf. auch für d ie breitere Öffentlichkeit verständ liche Aufbereitung und

Dokumentation der Sanierungspläne, der M ittelverwendung und der Sanierungs­

fortsch ritte .

Die bis vor kurzem vom I nnenminister dem Landtag vorgelegten Berichte vom

5 . 1 1 .201 354 und vom 7.3.201 455 sind so al lgemein gehalten , dass s ie abgesehen

von Informationen , ob d ie Haushaltssicherungskonzepte vorgelegt und genehmigt

54

55

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Stand des Stär­kungspaktgesetzes, Bericht des Min isterium für Inneres und Kommunales an den Ausschuss für Kommunales das Landtags Nordrhein-Westfalen v. 7. März 201 3.

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Westfalen: Stand des Stärkungspaktgesetzes, Bericht des Ministerium für I nneres und Kommunales an den Ausschuss für Kommunales das Landtags Nordrhein-Westfalen v. 5. November 201 3.

56

sowie ob sie fortgeschrieben wurden, kaum einen konkreten Aussagewert haben .

I nformativer ist h ingegen der Evaluierungsbericht, der kürzlich vorgelegt wurde56.

H ier werden die Daten der Haushaltssicherungskonzepte sowie deren Ist-Werte für

d ie Jahre 201 2 und 201 3 dokumentiert. I n ein igen Kommunen ist Bemerkenswer­

tes in Sachen Einsparungen durchgeführt worden , was sich bereits in den rücklä u­

figen Aufwendungen dokumentiert. Auch wurden in den meisten Städten und Ge­

meinden die steuerlichen Mehreinnahmen gegenüber dem Sicherungskonzept vor

allem in 201 2 zur Ti lgung verwendet und n icht in Mehrausgaben umgesetzt. 201 3

werden allerd ings bereits Grenzen der Planungssicherheit vor al lem bei den ein­

nahmebasierten Sicherungskonzepten sichtbar, denn d ie wirtschaftl iche Entwick­

lung hatte h ier für M indereinnahmen gegenüber den erwarteten Einnahmen ge­

sorgt. Einige Kommunen haben d iese "kleinen Schläge", wiewohl sie gerade im

Sanierungsprozess a ls äußerst schmerzhaft empfunden werden müssen, durch

weitere Einsparungen kompensiert. Andere überzeugen weniger. I ndes mit dem

Bericht sind Gesetzgeber und d ie interessierte Öffentlichkeit über die erreichten

und d ie n icht erreichten Fortschritte informiert. Für die pflichtig am Stä rkungspakt

tei lnehmenden Kommunen ist Transparenz insoweit geschaffen .

D ie freiwil l ig tei lnehmenden Kommunen indes, d ie allerd ings e in Jahr später, erst

201 3 , in den Stärkungspakt aufgenommen wurden, werden (noch) n icht dokumen­

tiert, obwohl auch deren San ierungspläne bereits vorliegen müssten.

Ad 2 : Schwierigkeiten bereitet es indes nachzuvollziehen , unter welchen Annah­

men d ie Sanierungspläne der Stärkungspaktkommunen aufgestellt wurden und wie

d iese Annahmen nachgehalten werden . Tabel le 1 5 stellt für fünf kreisfreie Städte

d ie Angaben der Sanierungspläne für d ie Entwicklung der Steuereinnahmen zu­

sammen und vergleicht s ie mit den Ist-Ergebnissen für 201 2 und 201 3. Schon in

den ursprünglichen Sanierungsplänen unterscheiden sich d ie Städte h insichtlich

der angenommenen Wachstumsraten ihrer Steuereinnahmen . Wäh rend Wuppertal

und Hagen über den gesamten Zeitraum 201 2-2021 ihr San ierungsprogramm nur

mit einem Gesamtwachstum der Steuereinnahmen von rd . 40% berechnet haben,

gehen Duisburg und Oberhausen von rd . 50% höheren Steuerein nahmen im Jahr

2021 a ls 201 2 aus. Die mittelfristigen Unterschiede können n icht mit den Unte r­

sch ieden in den Bevölkerungsprojektionen begründet werden , denn d iesbezüglich

müssen Hagen und Remscheid mit Rückgängen von über 5% zwischen 201 3 und

56 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Evaluation Stär­kungspakt für die pflichtig teilnehmenden Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Stärkungspaktgesetz) [http://www.mik .nrw.delfileadmin/user_upload/Redakteure/DokumentefThemen_und_Aufgab en/Kommunales/kommunale_finanzen/evaluationsbericht_1_14091 5.pdf. ; down load v. 1 . 1 0.2014]

57

2020 rechnen , Du isburg , Oberhausen u nd Wuppertal h ingegen nur mit einem M i­

nus von 2 ,2 - 2,8%57.

2012 Plan

2012 Ist

Differenz

2013 Plan

2013 Ist

Differenz

2014 Plan

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Veränderungsraten

2012 Ist ggü Plan 2012

2013 Ist zu Ist 2012

2013 Plan zu Plan 2012

2013 Ist ggü Plan 2013

2014 Plan zu Ist 2013

2014 Plan zu Plan 2013

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

Tabelle 1 5:

Quelle:

Duisburg Oberhausen Remscheid Wuppertal Hagen

462.612.000 218.583.550 143.273.000 393 637.200 195.481.800

489.566.831 241.988.563 151.553.746 420.621.728 195.601.751

26.954.831 23.405.013 8.280.746 26.984 528 119.951

520.087.000 234.070.260 159.865.000 440.539.000 219.926.900

501.645.239 211.808.616 158.365.627 446.990.250 219.216.693

-18.441.761 -22.261.644 -1.499.373 6.451.250 -710.207

541.055.447 243.858.480 166.500.000 460.710.500 228.773.800

561.114.978 263.047.450 172.600.000 472 712.000 238.520.600

584.842.658 271 .857.980 178.700.000 484 385 000 246.814.000

611.466.012 283.645.920 184.770.000 496.460.000 254.076.700

630.462.772 298.118.770 189.928.900 507.139.000 258.747.200

650.475.013 306.703.760 195.273.330 516.200.000 263.537 1 00

673.648.393 315.645.080 200.810.837 529.562.000 268.441.800

695.883.559 325.959.370 206.549.288 541.237.000 273.464.400

5,83% 10,71% 5,78% 6,86% 0,06%

2,47% -12,47% 4,49% 6,27% 12,07%

12,42% 7,09% 11,58% 11,91% 12,51%

-3,55% -9,51% -0,94% 1,46% -0,32%

7,86% 15,13% 5,14% 3,07% 4,36%

4,03% 4,18% 4,15% 4,58% 4,02%

3,71% 7,87% 3,66% 2,60% 4,26%

4,23% 3,35% 3,53% 2,47% 3,48%

4,55% 4,34% 3,40% 2,49% 2,94%

3,11% 5,10% 2,79% 2,15% 1,84%

3,17% 2,88% 2,81% 1,79% 1,85%

3,56% 2,92% 2,84% 2,59% 1,86%

3,30% 3,27% 2,86% 2,20% 1,87%

Steuereinnahmen ausgewählter Stärkungspaktkommunen nach San ierungskonzept und Ist-Daten für 201 2 und 201 3 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein­Westfalen: Evaluation Stärkungspakt

201 2 real is ierten a l le Städte wegen der guten Wirtschaftsentwicklung deutlich hö­

here Steuereinnahmen als geplant. Auch für 201 3 war angenommen worden , dass

sich d ies fortsetze. Das starke Einnahmenwachstum in der Planung des Jahres

201 3 geht bei vier der fünf Städte außerdem auf massive Erhöhungen der Hebe­

sätze bei der Grundsteuer B und bei Wuppertal , Remscheid und Hagen auch der

57 Vgl. IT-NRW: https://www.landesdatenbank. nrw.de/ldbnrw/online/data;jsessionid=60E071 0286COA9663EF BB3EF1 036B9B2?operation=abruftabelieBearbeiten&levelindex=2&levelid= 141 5926876295 &auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeichn is=ordnungsstr uktur&auswahlziel=werteabruf&selectionname=1242 1 -0 1 i&auswahltext=&auspraegungen2=ausw%C3%A4hlen

58

Gewerbesteuer zurück. Oberhausen h ingegen hatte d ie Hebesätze bereits 201 2

erhöht; ähn l iche Steigerungen der Steuereinnahmen wie bei den anderen vier

Städten waren a lso 201 3 n icht zu erwarten . I ndes versetzte eine sch lechtere Wirt­

schaftsentwicklung den Sanierungsstädten einen Dämpfer. Zwar kon nten al le au­

ßer Oberhausen d ie Steuereinnahmen gegenüber dem extrem guten Steuerjahr

201 2 steigern , gegenüber der ursprünglichen San ierungsplanung b lieben d ie

Steuereinnahmen bei vier der fünf Städte sogar zurück . Gle ichwohl hatten Wup­

pertal und Hagen mit einer offensichtlich konservativen Einnahmenplanung ih ren

San ierungspfad dennoch getroffen. I n Oberhausen, das seine Hebesätze bereits

201 2 erhöht hatte , g ingen d ie Steuereinnahmen 201 3 gegenüber 201 2 sogar um 7

Mill ionen oder knapp 1 % zurück.

Die schlechte Entwicklung der Steuereinnahmen gegenüber den San ierungspla­

n ungen hat Folgen für d ie weiteren Einnahmenentwicklungen und den gesamten

Sanierungsprozess. Denn um die Defizite auszugleichen, müssen Duisburg , Rem­

scheid und insbesondere Oberhausen entweder ein überdurchschn ittl iches

Wachstum ihrer Steuereinnahmen realisieren oder entsprechende weitere Kürzu n­

gen durchführen . Angesichts der problematischen Wirtschaftsentwicklung im Jahr

2014 ist zudem anzunehmen, dass d ie Steuereinnahmen n icht wie erhofft wachsen

werden, sondern weiter h inter den San ierungsplanungen zurückbleiben werden.

Zudem wird d ie sch lechte Wirtschaftsentwicklung auch den Landeshaushalt und

damit im nächsten Jahr den Steuerverbund treffen und damit auch Einbußen bei

den Schlüsselzuweisungen nach s ich ziehen .

Was passiert, wenn sich der schon seit Jahren schwierige Strukturwandel in e in i­

gen hochverschuldeten Ruhrgebietsstädten fortsetzen wird , wenn d ie Konjunktur

wegen der Probleme in der Eurozone zur Rezession d reht? Was wären die Kon­

sequenzen , wenn die Zinsen wieder ansteigen? Bedauerl icherweise weisen d ie

Sanierungspläne im Evalu ierungsbericht nur das Eigenkapital und n icht den Stand

der Kassenkredite auf, auch wenn d ies zumindest bei den Veränderungen korres­

pond ieren müsste. Einheitliche Vorgaben bei der Kalkulation der Zinsaufwendun­

gen , der Primäraufwendungen und der Primäreinnahmen/-erträge sind auch n icht

feststel lbar. I nsoweit lässt auch der Evalu ierungsbericht n icht erkennen, ob d ie Sa­

n ierungspläne auf einer rea listischen Basis aufgestellt s ind oder eher finanzpolit i­

sche Lyrik darstel len, und damit auch n icht, ob d ie mil l iardenschweren Aufwen­

dungen des Stärkungspakts zu gesunden kommunalen Finanzen wen igstens im

nächsten Jahrzeh nt führen werden. Eine Betei l igung der Kommunen auf der Basis

n icht nachvollziehbarer und sachgerecht dokumentierter Sanierungspläne er­

scheint vor d iesem H intergrund auch wegen der Zweifel am Erreichen der Ziele bei

a llen anerkannten Bemühungen der (meisten) Stärkungspaktkommunen, d ie Sa-

59

n ierung ihrer Haushalte zu erreichen, aus finanzwissenschaftl icher Sicht n icht dar­

stellbar.

5. Zusammenfassende Beurteilung der Solidaritätsum lage im nordrhein­

westfäl ischen Stabil itäts pakt

Die vorangegangenen Analysen haben die Solidaritätsumlage im nord rhein­

westfäl ischen Stärkungspakt unter verschiedenen Kriterien ana lysiert. Zunächst

g ing es vor dem H intergrund von finanzwissenschaftlichen Anforderungen darum,

d ie besonderen Gestaltungsmerkmale der Umlage auf ihre Sachgerechtigkeit h in

zu überprüfen . Dabei wurden auch die Vertei lungswirkungen untersucht. I n einem

zweiten Hauptteil wurde analysiert, ob und welchen Antei l das Land Nordrhein­

Westfalen an der Finanzlage der hochverschu ldeten Stärkungspaktkommunen hat

u nd ob das Programm und seine Implementation überhaupt geeignet ist, das Ziel

der Haushaltssan ierung zu erre ichen .

Die Solidaritätsumlage, d ie a ls eine Zweckumlage außerhalb des kommunalen Fi­

nanzausgleichs, aber in Anknüpfung an d ie dort verwendeten Parameter zu klassi­

fizieren ist und d ie abundante Kommunen an der Finanzierung der Sanierung der

Haushalte von hochverschuldeten Städten und Gemeinden beteiligt, weist aus fi­

nanzwissenschaftlicher Sicht eine Vielzah l g ravierender Mängel auf. Im einzelnen

sind angreifbar:

• Die Beschränkung der zah lungspflichtigen Kommunen auf die sog . nachhaltig

abundanten Städte und Gemeinden , d ie im laufenden Jahr und in mindestens

zwei der vergangenen vier Jahre abundant waren, füh rt zu massiven Ungleich­

behandlungen von im Zeitablauf g leich hohen überschießenden Steuerkraftbe­

trägen . Diese variieren von 0% bis 1 00% Umlagebelastung auf d ie übersch ie­

ßende Steuerkraft, je nachdem, wie der zeitl iche Anfal l der Abundanz ausfällt .

Es ist n icht auszusch ließen, dass insb. Kommunen, deren Steuerkraft nur ge­

ringfügig über der Abundanzgrenze l iegt, ihre Steuerkraft - im Rahmen ihrer

gesetzlichen Möglichkeiten - auch dergestalt beeinflussen, dass sie s ich der

Zahlungspfl icht in einzelnen oder auch in mehreren Jahren entziehen können.

Durch das Aufkommensziel von 90.789.000 Euro in den Jahren 201 3-2020 so­

wie 70.000.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 bedeutet jede Freistel lung

abundanter Kommunen nach dem sog . Nachhaltigkeitskriterium, dass a lle a n­

deren zahlungspflichtigen Städte und Gemeinden meh r zu zah len haben und

die Ungleichbehandlung noch höher ausfäl lt .

60

Zudem beeinflusst das Land selbst d ie Abundanzgrenze durch d ie Festlegung

von Verbundmasse, Befrachtungen, Normierungshebesätzen sowie Haupt- und

Nebenansätzen im kommunalen Finanzausgleich , so dass n icht auszuschlie­

ßen ist, dass auch das Land im Grenzfall über d ie Zahlungspflicht einzelner

Städte und Gemeinden über die Abundanz im jeweiligen Jahr h inaus

mitentscheiden kann .

Dass Kommunen, d ie selbst Hi lfen im Stärkungspakt empfangen , von der U m­

lage freigestellt sind , ist ein Widerspruch an sich. Die beiden von d ieser Aus­

nahme betroffenen Kommunen Sprockhövel und Engelskirchen waren bereits

über einen längeren Zeitraum dauerhaft oder immer wieder abundant. Damit

kann ihre Notlage nur bedeuten, dass sie entweder in der Vergangenheit trotz

der im kommunalen Finanzausgle ich konstatierten Abundanz keine aufgaben­

angemessene Finanzausstattung hatten oder dass sie ihre Haushalte über i h re

finanziellen Mög lichkeiten h inaus bewirtschaftet hatten, was dann aber von der

Kommunalaufsicht rechtzeitig hätte korrigiert werden müssen.

• Dass d ie Solidaritätsumlage n icht umlagegrund lagenmindernd auf die Umlage­

kraft der belasteten Kommunen angerechnet wird , führt zu massiven Rang­

platzvertauschungen zwischen den belasteten und den unbelasteten Städten

und Gemeinden. Bei landesdu rchschnittl ichen Kreisumlagesätzen fallen ein ige

Kommunen in der Spitze um bis 35 und 36 Rangplätze zurück, weitere Städte

und Gemeinden um rd . 25 Rangplätze. Bei Ansetzung tatsächlicher Kreisumla­

gesätze erhöht s ich d ie Spreizung zwischen belasteten und unbelasteten

Kommunen . Auch innerhalb der Landkreise ist in ein igen Fällen festzustellen ,

dass zur Umlage herangezogene Kommunen je Einwohner nach Solidari­

tätsumlage und Kreisumlage über wen iger Finanzmittel verfügen als Städte und

Gemeinden, d ie n icht abundant s ind. Damit ist e ine der grundlegendsten Anfor­

derungen an kommunale Finanzausgleichssysteme und mit ihnen verbundene

Umlagesysteme verletzt.

• Die Grenzumlagebelastungen Solidaritätsumlage auf d ie mit einem landes­

durchschn ittl ichen Hebesatz normierte Gewerbesteuer erreichen in der Kumu­

lation mit Gewerbesteuerumlagen , Kreisumlage und Jugendamtsumlage im

kreisangehörigen Raum Größenordnungen von gut 80% bis deutl ich über 90%,

d ie als konfiskativ anzusehen sind . D ie belasteten Kommunen werden damit zu

weiteren Anhebungen ih rer Hebesätze gezwungen, d ie ihre Standortattraktivität

weiter beinträchtigen und ihre Wettbewerbssituation insbesondere auch mit be­

nachbarten Kommunen in anderen Bundesländern schwächen .

• Die Zusatzbelastung der Umlagekommunen in den Jahren 202 1 und 2022 mit

einem Gesamtaufkommen der U mlage von 70 M io. Euro ist in keiner Weise be-

61

rechtigt. Es gibt in den dem Stärkungspakt zugrunde liegenden Gutachten kei­

ne nachvollziehbare Berechnung für d ie Höhe der kommunalen Beteil igung und

insb. der Umlage selbst. Soweit s ie eine angebliche Kred itierung des vom Land

übernommenen Anteils am ursprüngl ich angestrebten Aufkommen der Solidari­

tätsumlage darstellen sol l , s ind d ie Umlagezah ler der Jahre 2021 und 2022

n icht die, die es in den Jahren 201 3 - 2020 gewesen wären , mith in d ie Umlage

dann auch keine Zins- oder Tilgungszahlungen darstellen können. Auch müsste

d ie nachträg lich erhobene Umlage dann auf d ie Grenzumlagebelastung der

vorangegangenen Jahre angerechnet werden , d ie dann weiter in den konfiska­

torischen Bere ich h ineinwachsen würde, was ja gerade mit der Absenkung des

Umlageaufkommens vermieden werden sollte , so dass woh l eher d ie Schluß­

folgerung zutrifft, dass das Land einen weiteren Umlagebetrag für seinen

Haushalt von den als reich angesehenen Kommunen haben wil l .

Die Verteilungswirkungen des kommunalen Finanzierungsanteils am Stärkungs­

pakt, der s ich aus Befrachtung der Verbundmasse um 1 1 5 Mio. Euro und Solidari­

tätsumlage zusammensetzt, lassen ebenfalls auf wen ig gründliche Überlegungen

bei der Konstruktion des Stärkungspakts schließen . Denn zum einen werden von

der Befrachtung d ie hochverschu ldeten Großstädte am stärksten betroffen, wei l sie

d ie höchsten Ausgangsmesszahlen im Haupt- und im Soziallastenansatz haben.

Die etwas geringeren Belastungen im kreisangehörigen Raum werden allerdings

dadurch wieder erhöht, wenn sich d ie Umlageverbände, die Landkreise und d ie

Landschaftsverbände ihre Belastungen über ihre Umlagen wiederholen . Eine Ge­

meinde wurde 201 3 durch die Befrachtung sogar selbst abundant. Die nun feh len­

den Schlüsselzuweisungen wären besser zur San ierung der kommunalen Haus­

halte unmittelbar ausgegeben worden , statt s ie über d ie Landeskasse umzuleiten

und dabei fragwürdige Verteilungseffekte auszulösen. I nsoweit stellt das Land so­

gar d ie Sanierungsziele des Stärkungspakts d u rch d ie Betei l igung der Kommunen

an der Finanzierung selbst in Frage.

Soweit die Umlageberechnung für das Jahr 201 5 in der 2. Simulationsrechnung

bereits vorliegt, müssen zudem Zweifel an der Berechtigung der Ansetzung Rück­

zahlungen nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz in d ie Finanzkraft ange­

bracht werden . Denn h ier handelt es s ich um Rückzahlungen aus den vergange­

nen Hausha ltsjahren 2009 - 201 2 , d ie 201 3 kumul iert wirksam wurden , nachdem

sich das Land und d ie kommunalen Spitzenverbände auf einen Kompromiß geei­

n igt hatten . Da d ie erhöhte Gewerbesteuerumlage in besonderem Maße von den

steuerstarken Kommunen, darunter naturgemäß auch viele abundante Städte und

Gemeinden, aufgebracht wird , sind s ie auch von den Rückzah lungen stärker be­

troffen. Andere Kommunen werden nur durch d ie ELAG-Zahlungen abundant und

umlagepfl ichtig . Da d ie Solidaritätsumlage al lerd ings im Aufkommen auf d ie Sum-

62

me von 90,789 M io. Euro begrenzt ist, wird n icht d ie Gesamtbelastung größer, es

findet nur eine weitere Umvertei lung unter den zahlungspflichtigen Kommunen

statt.

Sch l ießl ich wurde geprüft, ob eine Beteiligung der Kommunen n icht deshalb als

sachl ich n icht gerechtfertigt angesehen werden muss, weil das Land selbst die

Verschuldungssituation der hochverschu ldeten Stärkungspaktkommunen mitveru r­

sacht hat, indem es durch Eingriffe in den Steuerverbund oder eine gemessen an

den kommunalen Aufgaben unzureichende Dotierung desselben den fatalen Weg

in die Kassenkred ite erst in iti iert hat. Auch wenn eine quantitative Bestimmung des

kommunalen (Mindest-)Finanzbedarfs methodisch n icht möglich ist, so lassen

doch ein ige finanzstatische Befunde darauf sch ließen , dass d iese Frage nach der

M itverursachung der kommunalen Verschuldungssituation durch das Land bejaht

werden muss:

• Trotz einer besseren Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen ge­

genüber dem Land (nach Länderfinanzausgleich) und trotz der deutlichen An­

hebung des Verbundes im Jahr 201 0 sind die Steuereinnahmen nach Steuer­

verbund im längerfristigen Vergleich beim Land eindeutig stärker angestiegen

als d ie der Kommunen. Ursache ist neben ein igen Eingriffen in den Steuerve r­

bund M itte der 2000er Jahre das Überprüfungsverfahren im Gemeindefinanzie­

rungsgesetz Nord rhein-Westfalen , welches sich einseitig mit der Verschu l­

dungssituation auseinandersetzt , wobei sich das Land angesichts seiner u nge­

brochen hohen Nettoneuverschuldung dann einen Refinanzierungsbeitrag beim

Steuerverbund zu Lasten der Kommunen holt. Die Einnahmensymmetrie nach

Steuerverbund , wie sie inzwischen in verschiedenen Finanzausgleichsgesetzen

anderer Länder übl ich ist, wird in Nord rhein-Westfalen n icht geprüft. Der kon­

stante Verbundsatz hat sich aber faktisch über viele Jahre zugunsten des Lan­

des und zu Lasten der Kommunen ausgewirkt. Die Hälfte der Kassenkred ite

der Kommunen in Höhe von 1 1 ,3 Mrd . Euro lassen sich rechnerisch d iesem fi­

nanziellen Nachtei l , d ieser Unterfinanzierung zuordnen.

• Zudem rechnet das Land das Steueraufkommen, das d ie Kommunen in ihrer

Finanznot und zur Sanierung ihrer Haushalte durch d ie massive Erhöhung der

Hebesätze bei den Realsteuern erwirtschaftet haben , zu deren Lasten in der

Verbundüberprüfung an. Dieses Verfahren mutet völl ig absurd an, denn den

Kommunen wird das, was sie auf der Einnahmenseite für die Sanierung ihre

Haushalte bei Unternehmen und Bürgerinnen zusätzlich einnehmen , im Steu­

erverbund gerade wieder abgenommen bzw. vorenthalten .

• Eine besondere Belastung der hochverschuldeten Städte und Gemeinden

muss zudem in der über viele Jahre unterlassenen Anpassung der Nebenan-

63

sätze im kommunalen Finanzausgleich an d ie gestiegenen Sozial- und Ju­

gendh i lfeaufwendungen gesehen werden . Da d iese Ausgaben überwiegend auf

bundesrechtlich verursachten Pflichtaufgaben beruhen, wirkte s ich d iese hori­

zontale U nterfinanzierung zwangsläufig zu Lasten von freiwil l igen Aufgaben

und in Form des Anstiegs der Kassenkredite aus .

• Es ist schließlich auch d ie Frage nach der Rolle der Kommunalaufsicht beim

Aufwuchs der übermäßigen Kassenkred ite zu stellen , zumal d ie kritische Situa­

tion der kommunalen Haushalte in Nord rhein-Westfalen schon seit Jahren fest­

gestellt wird , a lso auch schon zu Zeiten , in denen eine San ierung finanziell

weitaus wen iger aufwendig gewesen wäre .

I nsgesamt erg ibt s ich aus den verschiedenen Argumenten und statischen Befun­

den, dass das Land in der Tat d ie unerträgl iche Verschuldungssituation der Stä r­

kungspaktkommunen u nd im übrigen auch vieler anderer Städte und Gemeinden ,

d ie n icht hoch genug verschu ldet s ind , um am Stärkungspakt teilzunehmen , durch

Unterfinanzierung, d ie Kommunen belastende Überprüfungen des Verbundsatzes,

versäumte Anpassungen der horizontalen Finanzbedarfe und eine unzureichende

Kommunalaufsicht mitverursacht hat. Vor d iesem H intergrund eine M itfinanzierung

der Kommunen am Stärkungspakt zu verlangen , ist sachlich n icht gerechtfertigt.

I nwieweit der Stärkungspakt u nd d ie aufgestellten und genehmigten San ierungs­

pläne dazu führen werden, dass die nord rhein-westfä lischen Kommu nen

2020/2021 saniert sein werden , ist u ngewiss. Zwar liegt nun ein erster Evalu ie­

rungsbericht für d ie pflichtig tei lnehmenden Kommunen vor, inwieweit aber d ie in

den Sanierungsplänen getroffenen Annahmen insb. zur Entwicklung der Steue r­

einnahmen sachgerecht s ind und dann auch zutreffen werden , ist n icht s icher.

Denn schon 201 3 hat d ie a l lgemeine wirtschaftliche Entwicklung d ie hohen Steige­

rungsraten bei den Steuereinnahmen durchkreuzt, und zuletzt wird auch für d ieses

Jahr ein konjunktureller Einbruch befürchtet. An vielen Standorten in Nord rhein­

Westfalen, i n vielen Stärkungspaktkommunen wird sich der Strukturwandel fortset­

zen und durch weiterhin hohe Sozialausgaben und verminderte Steuereinnahmen

d ie Sanierung der Haushalte verzögern . Wie der Stärkungspakt auf d iese Proble­

me reagieren wi l l , bleibt unbeantwortet und war auch n ie Fragestel lung bei seiner

Konstruktion . Auch unter d iesem Aspekt verbietet sich eine M itfinanzierung der

Kommunen am Stärkungspakt, denn Befrachtung und Solidaritätsumlage müssen

vor d iesem H intergrund a ls ein n icht gerechtfertigter Eingriff in d ie kommunale F i­

nanzautonomie klassifiziert werden.

Anhang 2014 I Liberschießende Steuerkraft I In % der Soli-Umlage

I in Euro Euro je EW I Steuerkraft In Euro

Alpen 8.792.267 691 ,38 42,9% 1 .042.731

Altenberge 3.015.397 296,32 22,4% 357.6 1 5

Attendorn, Stadt 1 4.921 .875 607 , 1 7 35,4% 1 .769.681

Bad Honnef, Stadt 899.765 35,81 3,4% 1 06.709

BIomberg, Stadt 80.728 5,08 0,4% 9.574

Burbach 26.289.444 1 81 8,96 64,4% 3. 1 1 7.834

Drolshagen, Stadt 1 .801 . 1 94 1 50,69 1 3 ,7% 2 1 3.615

Düsseldorf, kreisfreie Stadt 1 1 1 .976.866 1 88,61 9,6% 1 3.280.055

Ennepetal, Stadt 1 1 .487.797 380,06 23,2% 1 .362.412

Ense 1 0.744.771 859,72 47,8% 1 .274.291

Erndtebrück 5.029.51 1 694,49 39,8% 596.482

Erwitte, Stadt 4.209.412 268, 1 2 20,6% 499.221

Espelkamp, Stadt 7.645.308 306,07 21 ,3% 906.706

Everswmkel 1 .850.938 1 97,52 1 7, 1 % 2 1 9.515

Frechen, Stadt 8.1 1 2.960 160,31 1 1 ,6% 962 . 1 68

Grevenbroich, Stadt 5.707.993 90,65 5, 1 % 676.947

Gronau (Westf.) , Stadt 6.426.342 1 39,01 1 0,4% 762.141

Haan, Stadt 1 1 .995.787 401 ,90 32,2% 1 .422.657

Halle (Westf.), Stadt 21 .91 5.606 1 032,39 47,8% 2 599. 1 1 2

Harsewinkel, Stadt 1 4 074.058 585,64 47,8% 1 .669.133

Heek 2.01 9.649 238,76 21 ,2% 239.523

Herzebrock-Clarholz 6.51 9. 1 75 408,1 9 29,6% 773. 1 5 1

Hilchenbach, Stadt 9 .775.472 636,09 76,6% 1 . 1 59.336

Hilden, Stadt 1 8 501 . 894 335,01 0,6% 2 . 1 94.258

Kempen, Stadt 736 445 20,76 1 ,8% 87.340

Kirchhundem 479.777 39,57 3,8% 56.900

Kirchlengern 585.837 36,51 3,4% 69.478

Kreuztal, Stadt 1 5.789.447 510,14 30,5% 1 .872.572

Langenberg 845 . 1 34 1 04 , 1 7 1 0,0% 1 00.230

Langenfeld (Rhld.), Stadt 25.365.324 433,84 2 , 1 % 3.008.237

Meckenheim, Stadt 2.697.967 1 1 2,32 9,3% 31 9.969

Meerbusch, Stadt 9.789.547 1 79,32 1 4,3% 1 . 161 .005

Meinerzhagen, Stadt 837.390 40,23 3,5% 99.31 1

Monheim am Rhein, Stadt 1 97.938. 1 92 4701,40 2,0% 23.474.761

Neuenrade, Stadt 1 .271 .054 1 05,30 9,4% 1 50.742

Neunkirchen 2.342. 1 34 1 70,66 1 4 , 1 % 277.769

Neuss, Stadt 6.200.344 40,89 2,7% 735.339

Odenthai 1 . 1 56.878 75,02 8,2% 1 37.202

Oelde, Stadt 3.678.815 1 26, 1 7 1 0,8% 436.294

Olsberg, Stadt 2.994.450 200,43 1 5,5% 355. 1 3 1

Plettenberg, Stadt 1 2.737.096 487,26 30, 1 % 1 .5 1 0.574

Ratingen, Stadt 35.931 .357 400,89 6,5% 4.261 .330

Rheda-Wiedenbrück, Stadt 4 721 .212 99,95 8,2% 559.919

Rietberg , Stadt 2.076.663 72, 1 6 6,3% 246.285

Rödinghausen 5.742 535 586,57 36,0% 681 .044

Roetgen 1 .402.491 1 69,83 1 6,9% 1 66.330

Schalksmühle 9.278.729 848,92 45,7% 1 1 00.424

Schloß Holte-Stukenbrock 4.904.498 1 86,28 1 5,6% 581 .656

Senden horst, Stadt 687.604 52,43 5,0% 81 .547

Steinhagen 7.445.258 368,63 24,8% 882.981

Straelen, Stadt 33.975. 1 16 2 1 80,97 68,4% 4 029 327

Verl 32.498.345 1 299,31 55,9% 3.854 1 87

Wachtendonk 125.918 1 5,93 1 1 ,7% 14.933

Wenden 2.000.148 1 01 ,07 1 0,0% 237.21 0

Wermelskirchen, Stadt 1 .753.043 49,97 4,4% 207 905

Wetter (Ruhr), Stadt 2.51 5.028 89,96 7,7% 298.273

Wiehl, Stadt 1 4.71 2.204 576,54 36,5% 1 .744 8 1 5

WilliCh, Stadt 3.774.201 73,31 6,4% 447.607

Wilnsdorf 2.744.627 1 33,63 1 2 ,6% 325.503

Tabelle A1 : Bemessungsgrundlagen und Solldantätsumlage 201 4

2

Summe Summe Steu-Anteile der

Summe Summe Nachhaltige erkraft-

Differenz Umlage-Nachhaltige Steuerkraft-

Differenz Steuerkraft- UberschOsse Steuerkraft- OberschUsse

OberschOsse insgesamt grundlagen

OberschOsse insgesamt

In Euro in % Euro je Einwohner

Issum 0 1 7.425 1 7.425 0,0% 0,00 1 ,47 1 ,47

Ahaus, Stadt 0 394.374 394.374 0,0% 0,00 1 0, 1 5 1 0, 1 5

Sundem (Sauerland), Stadt 0 299.380 299 380 0,0% 0,00 1 0,53 1 0,53

HOlihorst 0 349.501 349.501 0,0% 0,00 26,41 26,41

GOtersloh, Stadt 0 2.690.133 2.690 1 33 0,0% 0,00 28,01 28,01

Kali 0 356.662 356.662 0,0% 0,00 30,75 30,75

Wachtberg 442.402 677.929 235.528 65,3% 2 1 , 98 33,68 1 1 ,70

NOmbrecht 0 587.312 587.312 0,0% 0,00 34,55 34,55

Heiden 0 309.851 309.851 0,0% 0,00 38,45 38,45

Oerlinghausen, Stadt 0 71 5.443 71 5.443 0,0% 0,00 42,96 42,96

Bad Oeynhausen, Stadt 0 2 275.601 2.275.601 0,0% 0,00 47,06 47,06

Olpe, Stadt 0 1 .266.282 1 .266.282 0,0% 0,00 50,39 50,39

Rheinbach, Stadt 0 1 .428.995 1 .428.995 0,0% 0,00 52,53 52,53

Ascheberg 0 81 9.384 81 9.384 0,0% 0,00 54,41 54,41

Pulheim, Stadt 0 3 061 .541 3.06 1 .541 0,0% 0,00 57,09 57,09

Sonsbeck 0 501 1 00 501 . 1 00 0,0% 0,00 57,90 57,90

HOnxe 0 827.473 827.473 0,0% 0,00 6 1 , 02 61 ,02

Emmerich am Rhein, Stadt 0 1 .833.649 1 .833.649 0,0% 0,00 61 ,04 61 ,04

DelbrOck, Stadt 0 2.034.538 2.034.538 0,0% 0,00 66,61 66,61

Holzwickede 0 1 . 163.559 1 . 1 63.559 0,0% 0,00 68,43 68,43

Werne, Stadt 0 2.204 001 2.204.001 0,0% 0,00 74,07 74,07

Herford, Stadt 0 4.917.5 1 0 4.91 7.510 0,0% 0,00 75,52 75,52

Emsdetten, Stadt 0 3.079. 1 71 3.079. 1 71 0,0% 0,00 86,86 86,86

Soest, Stadt 0 4. 1 79.487 4.1 79.487 0,0% 0,00 87, 1 9 87, 1 9

Horstmar, Stadt 0 576. 1 98 576 1 98 0,0% 0,00 89,33 89,33

Werther (Westf.), Stadt 724.696 1 .087.392 362.697 66,6% 63,73 95,62 31 ,89

Heinsberg (Rhld.), Stadt 0 4.229.903 4.229.903 0,0% 0,00 1 03,39 1 03,39

Porta Westfahca, Stadt 0 3.71 9.9 1 5 3.71 9 91 5 0,0% 0,00 1 05,24 1 05,24

HOckeswagen, Stadt 0 1 .650.486 1 .650.486 0,0% 0,00 1 06,76 1 06,76

Kirchhundem 1 . 1 37.832 1 .325.667 1 87.835 85,8% 93,84 1 09,33 1 5,49

Vlotho, Stadt 0 2 .126.478 2.126.478 0,0% 0,00 1 1 1 , 1 5 1 1 1 , 1 5

Werdohl, Stadt 0 2 123.923 2 1 23.923 0,0% 0,00 1 1 4,80 1 1 4,80

Halver, Stadt 0 1 .950.300 1 .950.300 0,0% 0,00 1 1 7,96 1 1 7,96

Finnentrop 0 2.048.679 2.048.679 0,0% 0,00 1 1 8, 14 1 1 8, 1 4

Anröchte 0 1 .272.702 1 .272.702 0,0% 0,00 1 2 1 ,87 121 ,87

Lindlar 0 2.703.231 2.703.231 0,0% 0,00 1 24,51 1 24,51

Vreden, Stadt 0 2.905.891 2.905.891 0,0% 0,00 1 29, 1 5 1 29, 1 5

MOIheim a.d. Ruhr, krfr. Stadt 0 22.202.750 22.202.750 0,0% 0,00 1 32,91 1 32,91

Herdecke, Stadt 0 3. 1 86 . 1 35 3 .186 1 35 0,0% 0,00 1 33,89 1 33,89

Merzenlch 0 1 .427.9 1 8 1 .427.918 0,0% 0,00 144,07 1 44,07

Breckerfeld, Stadt 0 1 .530.627 1 .530.627 0,0% 0,00 1 67,52 1 67,52

Schöppingen 0 1 .51 5.021 1 .51 5.021 0,0% 0,00 1 88,06 1 88,06

SOdlohn 0 1 .709.536 1 .709.536 0,0% 0,00 1 90,39 1 90,39

Reken 0 2.789.985 2.789.985 0,0% 0,00 194,83 1 94,83

Herscheid 241 1 88 1 .415 844 1 1 74.656 1 7,0% 33,37 195,88 1 62,51

Billerbeck, Stadt 0 2.297.888 2.297.888 0,0% 0,00 199,97 1 99,97

Brilon, Stadt 0 5.21 1 .959 5.2 1 1 .959 0,0% 0,00 200,39 200,39

Netphen, Stadt 0 4.988.953 4.988.953 0,0% 0,00 21 0,07 21 0,07

Barntrup, Stadt 0 1 .887.969 1 .887.969 0,0% 0,00 21 1 ,70 21 1 ,70

Nettersheim 0 1 .663.077 1 .663.077 0,0% 0,00 21 8,62 21 8,62

3

Summe Summe Steu-Anteile der

Summe Summe Nachhaltige erkraft-

Differenz Umlage-Nachhaltige Steuerkraft-

Differenz Steuerkraft- überschusse Steuerkraft- überschüsse

überschüsse insgesamt grundlagen

überschüsse Insgesamt

In Euro in % Euro je Einwohner

Saerbeck 0 1 .601 .035 1 .601 .035 0,0% 0,00 222,37 222,37

Jüchen 1 89.274 5. 1 1 7.395 4 928. 1 2 1 3,7% 8,39 226,89 21 8,49

Kleve, Stadt 0 1 1 . 1 22.072 1 1 . 1 22.072 0,0% 0,00 227, 1 0 227, 1 0

Bad Honnef, Stadt 4.436.627 5.91 9.257 1 .482.631 75,0% 1 76,59 235,60 59,01

Lengerich, Stadt 0 5.263.774 5.263.774 0,0% 0,00 238,27 238,27

Lennestadt, Stadt 1 .881 .948 6.421 .697 4.539.749 29,3% 70,45 240,39 1 69,94

Wlckede (Ruhr) 0 3 . 1 52 946 3 . 1 52.946 0,0% 0,00 268,84 268,84

Stadtlohn, Stadt 3.008 . 1 08 5.797.685 2.789.577 51 ,9% 1 47,41 284, 1 2 1 36,70

Freudenberg, Stadt 1 .428.396 5.646.640 4 21 8.244 25,3% 78,35 309,73 231 ,38

Engelskirchen 2.773.967 6. 1 86.481 3 41 2.514 44,8% 140,49 31 3,32 1 72,83

Wachtendonk 1 .621 .427 2.546.867 925.439 63,7% 205, 1 1 322, 1 8 1 1 7,07

Odenthai 2.81 6.821 5.1 75.631 2.358.810 54,4% 1 82,67 335,64 1 52,97

Langenberg 2.256.539 2.796.751 540.21 2 80,7% 278,14 344,72 66,59

Hürth, Stadt 1 3.827.550 20 052 . 1 73 6.224.622 69,0% 239,74 347,66 1 07,92

Versmold, Stadt 0 7.327.635 7.327.635 0,0% 0,00 350,35 350,35

Heiligenhaus, Stadt 8. 1 94. 1 38 9.371 0 1 0 1 . 1 76.872 87,4% 31 2,66 357,56 44,91

Rietberg, Stadt 4.878.268 1 0.294.924 5.416.656 47,4% 1 69,51 357,72 1 88,22

Ladbergen 0 2.307.993 2 307.993 0,0% 0,00 361 ,41 361 ,41

Herzogenrath, Stadt 0 1 7.240.850 17 240.850 0,0% 0,00 370,23 370,23

Rheinberg, Stadt 9.273.204 1 1 .916.362 2.643. 1 58 77,8% 296,68 381 ,24 84,56

Hövelhof 2.429.407 6.254.844 3.825.436 38,8% 1 52,38 392,33 239,94

Elsdorf 1 .539.788 8.982 . 1 98 7.442.41 0 1 7 , 1 % 73, 1 4 426,67 353,53

Lotte 229.987 6.033.688 5.803.700 3,8% 1 6,53 433,74 41 7,20

Wermelskirchen, Stadt 8.283.336 1 5.41 1 . 1 40 7 . 1 27 804 53,7% 236, 1 1 439,29 203, 1 8

Burscheid, Stadt 0 8.933.412 8.933.412 0,0% 0,00 484,20 484,20

Willich, Stadt 1 0.856.000 25.503.415 1 4.647.41 5 42,6% 2 1 0,85 495,35 284,49

Bönen 4.872.925 9.374.900 4.501 .975 52,0% 265,82 51 1 ,40 245,58

Lübbecke, Stadt 5.719.446 1 3.660.922 7.941 .477 41 ,9% 223, 1 3 532,94 309,81

Münster, krfr. Stadt 1 08.983.787 1 59 1 2 1 .293 50. 1 37.506 68,5% 367,44 536,49 1 69,04

Wipperfürth, Stadt 2.901 .906 1 2 091 .570 9.1 89.664 24,0% 1 28,77 536,57 407,80

Wetter (Ruhr), Stadt 1 5.074. 1 1 6 1 5.074. 1 1 6 0 1 00,0% 539, 1 7 539 , 1 7 0,00

Morsbach 1 .838.31 5 5.890.627 4.052.312 31 ,2% 1 70,50 546,34 375,84

Kaarst, Stadt 1 9.979.942 25.429.757 5.449.8 1 5 78,6% 473,95 603,23 1 29,28

Meinerzhagen, Stadt 1 1 .345.579 1 2. 804.347 1 .458.768 88,6% 545,09 6 1 5, 1 8 70,09

Wilnsdorf 1 2 . 1 92.357 1 2.722.485 530. 1 27 95,8% 593,62 61 9,43 25,81

Bonn, kreisfreie Stadt 209.276.300 2 1 9. 845.890 1 0.569.590 95,2% 652 , 1 7 685, 1 0 32,94

Neuenrade, Stadt 7.823 9 1 5 8.31 7.788 493.873 94, 1 % 648, 1 6 689,07 40,91

Korschenbrolch, Stadt 22.384.523 23.012.596 628.073 97,3% 683,20 702,37 1 9, 1 7

Kempen, Stadt 29.833.880 25.31 2.294 0 84,8% 841 , 1 0 71 3,63 0,00

Kirchlengern 7.439.71 5 1 1 .61 5.446 4 . 1 75.731 64, 1 % 463,68 723,93 260,25

Heek 4.074.01 7 6.351 .840 2.277.823 64, 1 % 481 ,62 750,90 269,28

Roetgen 5.379.732 6.21 9.207 839.476 86,5% 651 ,46 753, 1 1 1 0 1 ,66

Everswinkel 6.275.281 7. 336.397 1 .061 . 1 1 5 85,5% 669,65 782,88 1 1 3,23

Gronau (Westf.), Stadt 3 1 . 354.473 36.502.060 5.147.587 85,9% 678,23 789,58 1 1 1 ,35

Warstein, Stadt 1 4.593.929 22.01 9.788 7.425 858 66,3% 550,26 830,25 279,99

Oelde, Stadt 23.526.71 5 24.519 254 992.540 96,0% 806,90 840,94 34,04

Beelen 3.01 0.576 5.305.670 2 295.094 56,7% 477,87 842 , 1 7 364,30

Erkrath, Stadt 39.386.020 39.756.258 370.239 99, 1 % 870, 1 4 878,32 8, 1 8

Wülfrath, Stadt 1 8 .795.41 1 1 8 .927.571 1 32.160 99,3% 887,16 893,40 6,24

Drolshagen, Stadt 6.657.840 1 1 .01 9.231 4.361 .391 60,4% 557,00 921 ,88 364,88

Wenden

HeIlenthai

Linnich, Stadt

Neuss, Stadt

Grevenbroich, Stadt

Meerbusch, Stadt

Olsberg, Stadt

Meckenheim, Stadt

Altenberge

Sprockhövel, Stadt

Schloß Holte-Stukenbrock

Espelkamp, Stadt

Borgholzhausen, Stadt

Ense

Erwitte, Stadt

Frechen, Stadt

Inden

Rheda-Wledenbrück, Stadt

Alpen

Niederzier

Hilchenbach, Stadt

Herzebrock-Clarholz

Kreuztal, Stadt

Neunkirchen

Wesseling, Stadt

Düsseldorf, kreisfreie Stadt

Wiehl, Stadt

Plettenberg, Stadt

Harsewmkel, Stadt

BIomberg, Stadt

Steinhagen

Rödinghausen

Hilden, Stadt

Langenfeld (Rhld.), Stadt

Ennepetal, Stadt

Haan, Stadt

Erndtebrück

Halle (Westf.), Stadt

Ratingen, Stadt

Schalksmühle

Attendorn, Stadt

Burbach

Verl

Monheim am Rhein, Stadt

Straelen, Stadt

LAND NRW,INSGESAMT

Tabelle A2:

Quelle:

4

Summe Summe Steu-Nachhaltige erkraft-

Differenz Steuerkraft - überschüsse

überschüsse insgesamt

In Euro

1 4.765.818 1 8.823 01 1 4 057. 1 93

5.563.468 8. 1 91 .086 2.627.61 8

3.584.71 5 1 3.758.925 1 0 . 1 74.21 0

1 71 .856.020 171 .856.020 0

45 71 1 045 72. 1 58.762 26.447.718

69 946.280 69.946.280 0

1 8 731 .641 20.262.621 1 .530.979

38 1 62.557 38. 1 62.557 0

1 6.373 429 1 6. 373.429 0

37.601 .512 41 .046.7 1 1 3.445. 1 99

25.957.299 45 966.464 20.009. 1 65

38.235.542 45.946.210 7.71 0.667

1 6.394.651 16 .394.651 0

23.01 1 .783 23.991 886 980. 1 03

30.966.040 33.977.725 3.01 1 .684

1 03.027.434 1 1 0.679.987 7.652 553

9.294.101 1 6.044.776 6.750.675

89.438.341 1 1 0.736.391 21 .298 050

25.407 450 29.877.496 4.470.046

1 5.264.406 32.855.740 1 7 .591 334

37.827.700 39.323.030 1 .495 331

45.865.228 45.865.228 0

78.995.016 89. 307.672 1 0.31 2.656

40.370.336 40 370 336 0

1 0 1 . 1 37.129 1 1 3.032.897 1 1 .895.767

2 . 1 26.71 8.222 2 .126.71 8.222 0

93.577.833 94.087.857 5 1 0.024

1 02.426 . 1 64 1 02.426 . 1 64 0

94.646.436 94.646.436 0

54.355.897 62.887.464 8.531 .567

80.631 .785 80.631.785 0

37.251 . 1 71 39.729.451 2.478.280

236.495.688 236.495.688 0

257.809.186 267.970 . 1 28 1 0 . 1 60.941

1 56.616.630 1 56.616.630 0

1 68.205.961 1 68.205.961 0

45 863.51 1 45.863.51 1 0

1 45 657 . 1 53 145.657.153 0

622 324.938 622.324.938 0

76. 1 58.789 76. 1 58.789 0

1 7 1 .846.987 1 71 .846.987 0

87.207.549 1 02 51 5.372 1 5.307.822

290.706.134 290.706. 1 34 0

483.804.814 543.933.936 60. 1 29. 1 2 1

240.1 33.091 240. 1 33 091 0

7.375.734 . 1 01 8.01 4.976.650 639.242.549

Anteile der Umlage-

grundlagen

in %

78,4%

67,9%

26, 1 %

1 00,0%

63,3%

1 00,0%

92,4%

1 00,0%

1 00,0%

91 ,6%

56,5%

83,2%

1 00,0%

95,9%

9 1 , 1 %

93, 1 %

57,9%

80,8%

85,0%

46,5%

96,2%

1 00,0%

88,5%

1 00,0%

89,5%

1 00,0%

99,5%

1 00,0%

1 00,0%

86,4%

1 00,0%

93,8%

1 00,0%

96,2%

1 00,0%

1 00,0%

1 00,0%

1 00,0%

1 00,0%

1 00,0%

1 00,0%

85, 1 %

1 00,0%

88,9%

1 00,0%

91 ,9%

Summe Summe Nachhaltige Steuerkraft-Steuerkraft - überschüsse

Liberschüsse insgesamt

Euro je Einwohner

746, 1 3

679,38

271 ,43

1 . 1 33,41

725,92

1 .281 ,26

1 .253,79

1 .588,72

1 .609,02

1 486, 1 7

985,88

1 .530,71

1 .899,07

1 .841 ,24

1 .972,36

2.035,83

1 .342,69

1 .893,36

1 .997,91

1 . 1 00,06

2.461 ,46

2.871 ,78

2.552,26

2.941 ,59

2.882,96

3.582,25

3.667, 1 3

3.91 8,37

3.938,35

3.422,05

3.992,27

3.805,02

4.282, 1 7

4.409,48

5.181 ,52

5.635,42

6.332,99

6.86 1 , 56

6.943,27

6.967,87

6.992,47

6.033,87

1 1 .622,67

1 1 .491 ,25

1 5.414,89

414,88

951 , 1 4

1 .000,25

1 .041 ,79

1 1 33,41

1 . 1 45,92

1 .281 ,26

1 .356,27

1 .588,72

1 .609,02

1 .622,34

1 .745,85

1 .839,39

1 .899,07

1 .91 9,66

2 .164, 1 9

2 . 1 87,05

2.31 7,94

2.344,22

2.349,41

2.367,81

2.558,76

2.871 ,78

2.885,45

2.941,59

3.222,05

3.582,25

3.687, 1 2

3.91 8,37

3.938,35

3.959, 1 7

3.992,27

4.058, 1 7

4.282 , 1 7

4.583,27

5.181 ,52

5.635,42

6.332,99

6.861,56

6.943,27

6.967,87

6.992,47

7.093,02

1 1 .622,67

1 2.91 9,43

1 5 .41 4,89

450,83

Differenz

205,01

320,87

770,36

0,00

420,01

0,00

1 02,48

0,00

0,00

1 36,1 7

759,97

308,69

0,00

78,42

1 91 ,83

1 51 ,22

975,25

450,87

351 ,50

1 .267,75

97,30

0,00

333, 1 9

0,00

339,09

0,00

1 9,99

0,00

0,00

537, 1 2

0,00

253, 14

0,00

1 73,79

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

1 .059,14

0,00

1 428 , 1 8

0,00

35,96

Kumulierte Steuerkraftüberschüsse im Zeitraum 2005 bis 201 4 und deren unterschiedliche Erfassung durch die sog . nachhaltige Abundanz Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleichs, eigene Berechnungen

5

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Bedburg-Hau 554 , 19 554 , 19 339 339 0

Emmerich am Rhein , Stadt 684,08 684,08 1 37 1 35 2

Geldern, Stadt 672, 1 9 672, 1 9 148 145 3

Goch, Stadt 627,60 627,60 207 206 1

Issum 540,56 540,56 358 357 1

Kalkar, Stadt 600,87 600,87 273 273 0

Kerken 509,93 509,93 370 370 0

Kevelaer, Stadt 618 ,84 61 8,84 232 228 4

Kleve, Stadt 766,98 766,98 67 64 3

Kranenburg 493,23 493,23 373 373 0

Rees, Stadt 607, 1 1 607, 1 1 262 262 0

Rheurdt 485,48 485,48 374 374 0

Straelen, Stadt 1 .894,46 1 .635,81 2 2 0

Uedem 607,26 607,26 261 261 0

Wachtendonk 536,77 534,88 361 364 -3

Weeze 637,78 637,78 1 93 1 92 1

Erkrath, Stadt 772,00 772,00 62 58 4

Haan, Stadt 921 ,36 873,70 20 23 -3

Heiligenhaus, Stadt 71 4,96 714 ,96 1 00 96 4

Hilden, Stadt 909,14 869,41 21 24 -3

Langenfeld (Rhld.), Stadt 960,03 908,58 1 7 15 2

Mettmann, Stadt 672,31 672,31 147 144 3

Monheim am Rhein, Stadt 3.555,25 2.997,68 1 1 0

Ratingen, Stadt 998,79 951 ,24 11 10 1

Velbert, Stadt 761 ,08 761 ,08 72 69 3

Wülfrath, Stadt 646, 1 0 646, 1 0 1 84 1 81 3

Dormagen, Stadt 664,84 664,84 161 1 58 3

Grevenbroich, Stadt 772,04 761 ,29 60 68 -8 Jüchen 580,53 580,53 308 307 1 Kaarst, Stadt 608,08 608,08 259 259 0

Korschenbroich, Stadt 540,39 540,39 359 358 1

Meerbusch, Stadt 746,22 724,95 84 93 -9

Neuss, Stadt 885,67 880,82 24 20 4

Rommerskirchen 51 8,22 51 8,22 367 367 0

Brüggen 640,60 640,60 1 89 1 88 1

Grefrath 553,55 553,55 341 341 0

Kempen, Stadt 677,75 675,29 142 142 0

Nettetal, Stadt 678,06 678,06 141 1 39 2

Niederkrüchten 545,51 545,51 351 350 1

Schwalmtal 625, 1 5 625, 1 5 2 17 216 1

Tönisvorst, Stadt 602,65 602,65 270 270 0

Viersen , Stadt 797,08 797,08 48 47 1 Willich, Stadt 676,57 667,88 143 152 -9

Alpen 957,04 875,04 1 8 22 -4

Dinslaken, Stadt 712,63 71 2,63 1 04 1 01 3

Hamminkeln 558,37 558,37 334 334 0

Hünxe 583,00 583,00 301 300 1

6

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Kamp-Lintfort, Stadt 765,41 765,41 69 65 4

Moers, Stadt 760,92 760,92 73 70 3

Neukirchen-Vluyn , Stadt 627,60 627,60 207 206 1

Rheinberg, Stadt 652,82 652,82 1 74 1 73 1

Schermbeck 629,83 629,83 202 201 1

Sonsbeck 620,22 620,22 228 223 5

Voerde (Niederrhein), Stadt 683,78 683,78 1 38 1 36 2

Wesei, Stadt 814,34 81 4,34 40 38 2

Xanten, Stadt 568,96 568,96 320 320 0

Stadtregion Aachen 887,55 887,55 23 1 9 4

Alsdorf, Stadt 772,82 772,82 59 56 3

Baesweiler, Stadt 641 ,05 641 ,05 1 88 1 87 1

Eschweiler, Stadt 786,57 786,57 54 52 2

Herzogenrath, Stadt 697,39 697,39 1 1 7 1 1 5 2

Monschau, Stadt 580,71 580,71 306 305 1

Roetgen 597,37 577,23 282 310 -28

Simmerath 559,62 559,62 333 333 0

Stolberg (Rhld.) , Stadt 786,84 786,84 53 51 2

Würselen, Stadt 684,85 684,85 1 35 1 33 2

Aldenhoven 679,58 679,58 140 1 38 2

Düren, Stadt 887,93 887,93 22 1 8 4

Heimbach, Stadt 582 , 16 582 , 16 302 301 1

Hürtgenwald 528,41 528,41 366 366 0

Inden 590,38 590,38 290 288 2

Jülich, Stadt 699,48 699,48 1 14 1 1 2 2

Kreuzau 568,84 568,84 321 321 0

Langerwehe 588,06 588,06 295 293 2

Linnich, Stadt 624,61 624,61 220 218 2

Merzenich 581 ,94 581 ,94 304 303 1

Nideggen, Stadt 546,67 546,67 348 348 0

Niederzier 655,73 655,73 168 1 66 2

Nörvenich 551 , 1 0 551 , 1 0 344 344 0

Titz 535,78 535,78 364 363 1

Vettweiß 536,63 536,63 362 361 1

Bedburg, Stadt 61 1 ,66 61 1 ,66 251 250 1

Bergheim, Stadt 799,88 799,88 45 43 2

Brühl, Stadt 726,21 726,21 92 91 1

Elsdorf 659,59 659,59 1 65 163 2

Erftstadt, Stadt 642,89 642,89 1 85 1 82 3

Frechen, Stadt 81 7,29 798,28 38 45 -7

Hürth, Stadt 695,86 695,86 1 20 1 1 8 2

Kerpen, Stadt 752,69 752,69 79 76 3

Pulheim, Stadt 61 8,43 61 8,43 233 229 4

Wesseling, Stadt 767,80 767,80 66 63 3

Bad Münstereifel , Stadt 588,49 588,49 294 292 2

Blankenheim 627,64 627,64 205 204 1

Dahlem 610 ,88 61 0,88 252 251 1

7

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Euskirchen, Stadt 756,03 756,03 75 72 3

HeIlenthai 614,39 61 4,39 240 239 1

Kali 596,58 596,58 283 281 2

Mechernich, Stadt 612,74 61 2 ,74 247 246 1

Nettersheim 536,95 536,95 360 359 1

Schleiden, Stadt 61 3,42 61 3,42 244 243 1

Weilerswist 627,50 627,50 209 208 1

Zülpich, Stadt 627,49 627,49 2 1 0 209 1

Erkelenz, Stadt 666,83 666,83 1 56 1 53 3

Gangelt 551 , 1 2 551 , 1 2 343 343 0

Geilenkirchen, Stadt 642,61 642,61 1 86 1 83 3

Heinsberg (Rhld . ) , Stadt 71 0,26 71 0,26 1 05 1 03 2

Hückelhoven, Stadt 705,63 705,63 1 1 0 1 07 3

Selfkant 509,25 509,25 371 371 0 Übach-Palenberg, Stadt 768,48 768,48 64 61 3

Waldfeucht 507,00 507,00 372 372 0

Wassenberg, Stadt 637,23 637,23 1 94 1 93 1

Wegberg, Stadt 604 , 14 604 , 14 266 266 0

Bergneustadt, Stadt 696,28 696,28 1 1 8 1 17 1

Engelskirchen 675,50 675,50 146 141 5

Gummersbach, Stadt 750,73 750,73 82 79 3

Hückeswagen, Stadt 634,08 634,08 1 97 1 97 0

Lindlar 626,24 626,24 212 21 1 1

Marienheide 627,61 627,61 206 205 1

Morsbach 81 3,29 81 3,29 41 39 2

Nümbrecht 602, 1 9 602, 1 9 271 271 0

Radevormwald, Stadt 712,86 71 2,86 1 03 1 00 3

Reichshof 665,29 665,29 1 60 1 57 3

Waldbröl, Stadt 708,27 708,27 1 07 1 05 2

Wiehl, Stadt 937,39 869,02 1 9 25 -6 Wippertürth, Stadt 820, 1 5 820, 1 5 35 33 2

Bergisch Gladbach, Stadt 748,88 748,88 83 81 2

Burscheid, Stadt 653 , 16 653, 1 6 1 73 1 72 1

Kürten 600,46 600,46 275 275 0

Leichlingen (Rhld.) , Stadt 603,93 603,93 267 267 0

Odenthai 545,70 536,80 350 360 -10

Overath 61 8,33 61 8,33 234 230 4

Rösrath 603,92 603,92 268 268 0

Wermelskirchen, Stadt 671 ,28 665,35 150 1 56 -6 Alfter 545,89 545,89 349 349 0

Bad Honnef, Stadt 622,52 61 8,27 223 231 -8 Bornheim, Stadt 614,93 61 4,93 239 237 2

Eitort 688, 1 6 688 , 16 1 31 1 28 3

Hennef (Sieg), Stadt 670,71 670,71 1 51 1 48 3

Königswinter, Stadt 61 3, 1 5 61 3 ,1 5 246 245 1

Lohmar 593,23 593,23 289 287 2

Meckenheim, Stadt 71 8,32 705,00 96 1 08 -1 2

8

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Much 589,59 589,59 293 291 2

Neunkirchen-Seelscheid 563,87 563,87 327 327 0

Niederkassel, Stadt 577, 14 577 , 14 31 1 31 1 0

Rheinbach, Stadt 593,65 593,65 287 285 2

Ruppichteroth 607,35 607,35 260 260 0

Sankt Augustin , Stadt 693,25 693,25 1 25 1 22 3

Siegburg, Stadt 81 7,45 81 7,45 37 36 1

Swisttal 563, 1 5 563, 1 5 328 328 0

Troisdorf, Stadt 782,35 782,35 56 53 3

Wachtberg 51 5,05 51 5,05 369 369 0

Windeck 633,55 633,55 1 99 1 99 0

Ahaus, Stadt 609,05 609,05 257 256 1

Bocholt, Stadt 703,32 703,32 1 1 1 1 09 2

Borken, Stadt 666,28 666,28 1 58 1 54 4

Gescher, Stadt 606,79 606,79 263 263 0

Gronau (Westf.) , Stadt 791 ,56 775,07 50 55 -5

Heek 669,90 641,58 153 185 -32

Heiden 541 , 35 541 ,35 356 355 1

Isselburg, Stadt 576,39 576,39 31 2 312 0

Legden 536 , 12 536 , 12 363 362 1

Raesfeld 555,78 555,78 338 338 0

Reken 665,73 665,73 1 59 1 55 4

Rhede, Stadt 564,36 564,36 325 325 0

Schöppingen 564,00 564,00 326 326 0

Stadtlohn, Stadt 669,78 669,78 1 54 1 50 4

Südlohn 593,87 593,87 286 284 2

Velen 569, 1 3 569, 1 3 31 9 31 9 0

Vreden, Stadt 649,36 649,36 1 79 1 77 2

Ascheberg 575,44 575,44 31 5 31 5 0

Billerbeck, Stadt 659,71 659,71 1 64 1 62 2

Coesfeld , Stadt 660, 14 660, 1 4 1 63 161 2

Dülmen, Stadt 609,79 609,79 255 254 1

Havixbeck 589,66 589,66 292 290 2

Lüdinghausen, Stadt 621 ,43 621 ,43 225 221 4

Nordkirchen 582,09 582,09 303 302 1

Nottuln 554, 1 8 554, 1 8 340 340 0

Olfen, Stadt 576,02 576,02 31 3 31 3 0

Rosendahl 531 , 34 531 ,34 365 365 0

Senden 590,21 590,21 291 289 2

Castrop-Rauxel, Stadt 812 ,48 812 ,48 42 40 2

Datteln, Stadt 769,46 769,46 63 60 3

Dorsten, Stadt 728,58 728,58 91 90 1

Gladbeck, Stadt 838,40 838,40 32 31 1 Haltern, Stadt 608,55 608,55 258 257 1 Herten, Stadt 795,37 795,37 49 48 1

Mari, Stadt 859,90 859,90 27 26 1

Oer-Erkenschwick, Stadt 699,82 699,82 1 1 3 1 1 1 2

9

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Recklinghausen, Stadt 878,27 878,27 26 21 5

Waltrop, Stadt 695,51 695,51 121 1 19 2

Altenberge 784,38 749,23 55 80 -25

Emsdetten, Stadt 653,46 653,46 1 72 1 71 1

Greven, Stadt 655, 1 8 655, 1 8 1 69 1 67 2

Hörstel, Stadt 560,54 560,54 331 331 0

Hopsten 560,61 560,61 330 330 0

Horstmar, Stadt 550,52 550,52 346 346 0

Ibbenbüren, Stadt 634,00 634,00 1 98 1 98 0

Ladbergen 560,77 560,77 329 329 0

Laer 564,40 564,40 324 324 0

Lengerich, Stadt 654,91 654,91 1 70 1 68 2

Lienen 543,25 543,25 352 351 1

Lotte 725,68 725,68 93 92 1

Metelen 557,28 557,28 337 337 0

Mettingen 542, 1 8 542 , 1 8 353 352 1

Neuenkirchen 579,61 579,61 31 0 309 1

Nordwalde 604,93 604,93 265 265 0

Ochtrup, Stadt 649,77 649,77 1 78 1 76 2

Recke 541 ,84 541 ,84 354 353 1 Rheine, Stadt 729,54 729,54 90 89 1 Saerbeck 670,30 670,30 1 52 1 49 3

Steinfurt, Stadt 689,92 689,92 128 1 25 3

Tecklenburg, Stadt 587,00 587,00 296 294 2

Westerkappein 612 ,47 612,47 248 247 1

Wettringen 557,49 557,49 335 335 0

Ahlen, Stadt 787,68 787,68 52 50 2

Beckum, Stadt 698,26 698,26 1 1 6 1 1 4 2

Beelen 580, 1 0 580, 1 0 309 308 1

Drensteinfurt, Stadt 548,99 548,99 347 347 0

Ennigerloh, Stadt 61 8,86 61 8,86 231 227 4

Everswinkel 687,24 663,81 133 1 59 -26

Oelde, Stadt 695,31 680,34 1 22 1 37 -15

Ostbevern 580,57 580,57 307 306 1

Sassenberg, Stadt 593,53 593,53 288 286 2

Sendenhorst, Stadt 623,63 61 7,41 221 232 -1 1

Teigte, Stadt 598,24 598,24 281 280 1

Wadersloh 551 ,02 551 ,02 345 345 0

Warendorf, Stadt 654,83 654,83 1 7 1 1 69 2

Borgholzhausen, Stadt 600,82 600,82 274 274 0

Gütersloh, Stadt 768 , 17 768 , 1 7 65 62 3

Halle (Westf.), Stadt 1 .282,21 1 .1 59,77 5 5 0

Harsewinkel, Stadt 1 .023,38 953,92 9 9 0

Herzebrock-Clarholz 820,32 771 ,91 34 59 -25

Langenberg 620,45 608,10 227 258 -31

Rheda-Wiedenbrück, Stadt 723,82 71 1 ,96 94 102 -8

Rietberg, Stadt 681 ,31 672,76 1 39 143 -4

1 0

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Schloß Holte-Stukenbrock 707,26 685,1 7 109 1 32 -23

Steinhagen 884,29 840,57 25 29 -4

Verl 1 .381 ,28 1 .227, 1 9 4 4 0

Versmold, Stadt 61 6,36 616,36 238 236 2

Werther (Westf.) , Stadt 599,38 599,38 279 279 0

Bünde, Stadt 689,01 689,01 1 30 1 27 3

Enger, Stadt 61 0,67 61 0,67 253 252 1

Herford, Stadt 851 ,69 851 ,69 29 27 2

Hiddenhausen 599,97 599,97 277 277 0

Kirchlengern 646,89 642,56 1 82 1 84 -2

Löhne, Stadt 669,23 669,23 1 55 1 51 4

Rödinghausen 968,07 898,50 1 5 1 7 -2

Spenge, Stadt 584,98 584,98 299 298 1

Vlotho, Stadt 609,20 609,20 256 255 1

Bad Driburg, Stadt 628,72 628,72 203 202 1

Beverungen , Stadt 61 1 ,97 61 1 ,97 250 249 1

Borgentreich, Stadt 585,93 585,93 297 296 1

Brakel, Stadt 641 , 1 6 641 , 1 6 1 87 1 86 1

Höxter, Stadt 620 , 17 620, 1 7 229 225 4

Marienmünster, Stadt 541 ,67 541 ,67 355 354 1

Nieheim, Stadt 574,97 574,97 316 316 0

Steinheim, Stadt 61 7,32 6 17,32 235 233 2

Warburg, Stadt 648,22 648,22 18 1 1 79 2

Willebadessen , Stadt 600,98 600,98 272 272 0

Augustdorf 61 3,87 61 3,87 242 241 1

Bad Salzuflen, Stadt 754,79 754,79 78 75 3

Barntrup, Stadt 692,38 692,38 1 26 1 23 3

BIomberg, Stadt 71 5,1 3 714,53 99 98 1

Detmold, Stadt 81 9,78 81 9,78 36 34 2

Dörentrup 620,99 620,99 226 222 4

Extertal 687,31 687,31 1 32 1 29 3

Horn-Bad Meinberg, Stadt 695,26 695,26 1 23 1 20 3

Kalletal 599,52 599,52 278 278 0

Lage, Stadt 671 ,85 671 ,85 149 146 3

Lemgo, Stadt 701 ,39 701 ,39 1 1 2 1 1 0 2

Leopoldshöhe 622,26 622,26 224 220 4

Lügde, Stadt 651 ,69 651 ,69 1 77 1 75 2

Oerlinghausen, Stadt 624,63 624,63 2 19 2 17 2 Schieder -Schwalenberg, 612 , 16 612 , 16 249 248 1 Stadt Schlangen 61 3,32 61 3,32 245 244 1

Bad Oeynhausen, Stadt 736,49 736,49 86 85 1

Espelkamp, Stadt 855,35 819,05 28 35 -7

Hille 595,59 595,59 284 282 2

Hül lhorst 626, 1 9 626, 1 9 2 13 2 12 1

Lübbecke, Stadt 751 ,71 751 ,71 80 77 3

Minden, Stadt 840,42 840,42 31 30 1

Petershagen, Stadt 574,51 574,51 317 317 0

1 1

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Porta Westfalica, Stadt 660,92 660,92 1 62 1 60 2

Preußisch Oldendorf, Stadt 567,44 567,44 322 322 0

Rahden, Stadt 616,55 616,55 237 235 2

Stemwede 625,43 625,43 2 1 5 214 1

Altenbeken 552,96 552,96 342 342 0

Bad Lippspringe, Stadt 720,43 720,43 95 94 1

Borchen 557,29 557,29 336 336 0

Büren, Stadt 625,22 625,22 216 215 1

Delbrück, Stadt 585,45 585,45 298 297 1

Hävelhof 686, 1 7 686 , 17 1 34 1 30 4

Lichtenau, Stadt 583,66 583,66 300 299 1

Paderborn, Stadt 825,38 825 ,38 33 32 1

Salzkotten, Stadt 567 , 14 567, 14 323 323 0

Bad Wünnenberg, Stadt 614, 1 7 614 , 1 7 241 240 1

Breckerfeld, Stadt 541 , 1 5 541 , 1 5 357 356 1

Ennepetal, Stadt 974,44 929,36 14 13 1

Gevelsberg, Stadt 736,02 736,02 87 86 1

Hattingen, Stadt 737,59 737,59 85 84 1

Herdecke, Stadt 659, 14 659 , 14 1 66 1 64 2

Schwelm, Stadt 757,30 757,30 74 71 3

Sprockhävel, Stadt 775, 1 9 775, 1 9 57 54 3

Wetter (Ruhr), Stadt 696,1 9 685,53 1 1 9 131 -12

Witten, Stadt 81 5,39 81 5,39 39 37 2

Arnsberg, Stadt 765,31 765,31 70 66 4

Bestwig 581 ,02 581 ,02 305 304 1 Brilon, Stadt 708,99 708,99 1 06 1 04 2

Eslohe (Sauerland) 600,33 600,33 276 276 0

Hallenberg, Stadt 805,55 805,55 44 42 2

Marsberg, Stadt 61 3,46 61 3,46 243 242 1

Medebach, Stadt 626,70 626,70 21 1 2 10 1

Meschede, Stadt 640,04 640,04 1 90 1 89 1

Olsberg, Stadt 766,19 742,42 68 82 -14

Schmallenberg, Stadt 622,83 622,83 222 2 19 3

Sundern (Sauerland), Stadt 625,83 625,83 214 213 1

Winterberg , Stadt 636,96 636,96 1 95 1 94 1

Altena, Stadt 699,29 699,29 1 1 5 1 1 3 2

Balve, Stadt 61 7,31 61 7,31 236 234 2

Halver, Stadt 732,07 732,07 88 87 1 Hemer, Stadt 71 5,48 71 5,48 98 95 3

Herscheid 610, 1 5 610, 1 5 254 253 1

Iserlohn , Stadt 799,54 799,54 46 44 2

Kierspe, Stadt 675,70 675,70 145 140 5

Lüdenscheid, Stadt 797,68 797,68 47 46 1

Meinerzhagen, Stadt 676,53 671 ,76 144 147 -3

Menden (Sauerland), Stadt 690,61 690,61 1 27 124 3

Nachrodt-Wiblingwerde 606,65 606,65 264 264 0

Neuenrade, Stadt 666,60 654,1 1 1 57 1 70 -1 3

1 2

nach Rangplatz Rangplatz

Veränderung vor SolUml nach So-

SolUml vor SolUml IUml

um . . . Plätze

Plettenberg, Stadt 960,21 902,42 1 6 16 0 Schalksmühle 1 .1 02,97 1 .002,29 6 6 0 Werdohl, Stadt 731 ,54 731 ,54 89 88 1 Attendorn, Stadt 1 .01 8,34 946,33 1 0 1 1 -1 Drolshagen, Stadt 652,36 634,49 1 75 1 96 -21 Finnentrop 633,30 633,30 200 200 0

Kirchhundem 624,90 620,21 21 8 224 -6 Lennestadt, Stadt 651 , 97 651 ,97 1 76 1 74 2

Olpe, Stadt 695,21 695,21 1 24 121 3

Wenden 598,37 586,38 280 295 -1 5 Bad Berleburg, Stadt 646,89 646,89 1 82 1 80 2

Burbach 1 .676,98 1 .461 ,25 3 3 0 Erndtebrück 1 .037,51 955,1 5 8 8 0 Freudenberg, Stadt 603, 1 9 603, 1 9 269 269 0

Hilchenbach, Stadt 998,02 922,59 1 2 14 -2 Kreuztal, Stadt 994,50 933,99 1 3 12 1 Bad Laasphe, Stadt 594,68 594,68 285 283 2

Netphen, Stadt 684,50 684,50 1 36 1 34 2

Neunkirchen 717,22 696,98 97 1 1 6 -1 9 Siegen, Stadt 806,42 806,42 43 41 2

Wilnsdorf 630,37 614,52 201 238 -37 Anröchte 638, 1 3 638, 1 3 1 91 1 90 1 Bad Sassendorf 575,45 575,45 314 314 0

Ense 1 .069,08 967,1 2 7 7 0 Erwitte, Stadt 773,15 741 ,35 58 83 -25 Geseke, Stadt 627,74 627,74 204 203 1 Lippetal 560,45 560,45 332 332 0

Lippstadt, Stadt 751 ,63 751 ,63 81 78 3 Möhnesee 571 ,28 571 ,28 31 8 318 0

Rüthen, Stadt 638, 1 1 638, 1 1 1 92 1 91 1

Soest, Stadt 772,04 772,04 60 57 3

Warstein, Stadt 61 9,22 61 9,22 230 226 4

Welver 51 8,22 51 8,22 367 367 0

Werl, Stadt 707,61 707,61 1 08 1 06 2 Wickede (Ruhr) 636,21 636,21 1 96 1 95 1

Bergkamen, Stadt 787,92 787,92 51 49 2

Bönen 714,55 71 4,55 1 01 97 4

Fröndenberg, Stadt 649,21 649,21 1 80 1 78 2

Holzwickede 754,92 754,92 77 74 3

Kamen, Stadt 756,00 756,00 76 73 3

Lünen, Stadt 843,06 843,06 30 28 2

Schwerte, Stadt 71 3,40 71 3,40 1 02 99 3 Seim, Stadt 689,68 689,68 129 1 26 3 Unna, Stadt 762,40 762,40 71 67 4

Werne, Stadt 656,35 656,35 1 67 1 65 2

Tabelle A3:

Quelle:

Tatsächliche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Schlüsselzu­weisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 201 4 ; eigene Berechnun­gen

1 3

Sozialtransfers je EW SchlOsselzuweisungen je EW

2009 2013 2009 201 3

Nordrhein-Westfalen 688,8 866,1 DOsseidorf, Regierungsbezirk 546,5 728,1

DOsseidorf, krfr. Stadt 658,9 772,9 0,0 0,0

Duisburg, krfr Stadt 626,2 753,4 698,0 883,9

Essen, krfr. Stadt 676,1 1 .475,6 547,9 742,1

Krefeld, krfr. Stadt 598,6 637,8 330,3 477,4

Mönchengladbach, krfr Stadt 769,4 882,1 423,9 617,7

MOIheim an der Ruhr, krfr. Stadt 1 . 1 1 4,9 1 .053,7 0,0 393,5

Oberhausen, krfr. Stadt 572,6 688,8 552,9 662,3 Remscheid, krfr Stadt 444 , 1 444,6 229,1 325,4

Solingen, krfr. Stadt 531 ,5 928,2 237,0 278,0 Wuppertal, krfr. Stadt 665,4 807,0 505,4 590,8

Kleve, Kreis 498,9 6 1 9,3 368,2 632,8 Kleve, Kreisverwaltung 420,7 501 ,4 95,1 1 1 7,0

Bedburg-Hau 6,6 1 1 ,9 392,2 262,7

Emmerich am Rhein, Stadt 1 74 , 1 1 76,6 226,8 81 ,2

Geldern, Stadt 1 88,4 21 2,4 259,8 1 3 1 ,2

Goch, Stadt 50,2 1 44,6 322,7 255,9

Issum 1 7,8 1 9,6 141 ,3 88,8

Kalkar, Stadt 1 0,9 18 , 1 382,1 261 ,2

Kerken 1 1 ,6 12 ,5 205,1 62,8

Kevelaer, Stadt 82,6 1 50,4 307,4 1 57,1

Kleve, Stadt 1 50,9 253,8 306,6 433,5

Kranenburg 5,8 1 2,7 401 ,6 241 ,7

Rees, Stadt 5,4 1 6,0 398,2 298,9

Rheurdt 5,3 24,7 271 ,6 23,0

Straelen, Stadt 6,9 1 8,4 0,0 0,0

Uedem 8,6 1 9,3 295,5 95,8

Wachtendonk 8,4 1 3 ,3 1 07,7 0,0

Weeze 5,3 1 5,8 1 02,3 79,8

Mettmann, Kreis 372,6 485,2 30,9 46, 1

Mettmann, Kreisverwaltung 275,3 352,1 0 ,0 0 ,0

Erkrath, Stadt 1 03,5 1 30,3 6,2 0,0

Haan, Stadt 89,7 1 44,0 0,0 0,0

Heiligenhaus, Stadt 1 45,8 1 59,7 0,0 1 52,1

Hilden, Stadt 1 01 ,7 69, 1 0,0 0,0

Langenfeld (Rhld.), Stadt 1 31 ,9 1 36,8 0,0 0,0

Mettmann, Stadt 69,5 92,8 32,7 84,9

Monheim am Rhein, Stadt 2 1 ,2 1 97,2 8,8 0,0

Ratingen, Stadt 1 1 2,4 1 4 1 ,8 0,0 0,0

Velbert, Stadt 94,6 1 37,9 1 56,9 1 83,9 WOlfrath, Stadt 78,2 1 28,1 0 ,0 0,0

Rhein-Kreis Neuss 276,8 374,0 1 05,9 1 2 1 ,4

Rhein-Kreis Neuss, Kreisverwaltung 244,4 272,8 46,9 68,2

Dormagen, Stadt 47,4 253,8 222,2 75,5

Grevenbroich, Stadt 234,9 629,2 36,8 203,8

JOchen 7,7 1 3,5 299,8 1 5 1 , 5

Kaarst, Stadt 4,5 83,0 0,0 0,0

Korschenbroich, Stadt 30,6 34,8 0,0 0,0

Meerbusch, Stadt 1 84,3 251 ,4 0,0 0,0

Neuss, Stadt 1 75,7 727,9 0,0 1 1 ,4

Rommerskirchen 1 ,0 1 ,5 224,5 52,9

Viersen, Kreis 31 0,7 354,6 281 ,2 250,6

Viersen, Kreisverwaltung 244 , 1 250,2 90,5 1 02,5

Brüggen 9,7 1 6,5 1 55,4 144,7

Grefrath 5,0 25,2 122,7 74,0

Kempen, Stadt 82,8 1 57,4 1 6,9 0,0

Nettetal, Stadt 2,6 1 1 3,6 206,6 1 6 1 ,5

NiederkrOchten 4,2 16,3 260,3 89,6

Schwalmtal 8,1 1 8,3 351 ,9 1 97,8

Tönisvorst, Stadt 6,8 1 4,8 1 69,8 76,0

VIersen, Stadt 1 62,6 1 8 1 ,6 370,7 357,3

Willich, Stadt 78,9 1 06,3 0,0 0,0

Tabelle A4: Quelle:

Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3 IT NRW

14

Sozialtransfers je EW Schlosselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 201 3

Wesei , Kreis 362,5 438,3 414,9 396,7 Wesei, Kreisverwaltung 291 ,8 31 0,5 85,2 80,6 Alpen 7,0 1 3,1 0,0 0,0 Dinslaken, Stadt 97,5 1 67,6 356,7 399,6 Hamminkeln, Stadt 9,6 1 5,2 1 1 2,1 41 ,5 Hunxe 7,6 1 9,7 204,1 57,4 Kamp-Lintfort, Stadt 1 07,0 1 60,7 484,1 535,0 Moers, Stadt 62,4 1 47,2 437,0 41 0,3 Neukirchen-Vluyn, Stadt 1 1 ,7 1 9,4 365,7 1 95,8 RheInberg, Stadt 97,6 148,2 1 04,4 0,0 Schermbeck 8,0 26,3 329,3 267,4 Sonsbeck 4,5 1 6,4 214,4 1 1 7,8 Voerde (Niederrhein), Stadt 1 2 1 ,2 250,4 344,8 386,8 Wesei, Stadt 1 1 2,3 1 67,4 294,0 433,6 Xanten, Stadt 1 2,2 1 0,9 393,3 1 73,4

Köln, Regierungsbezirk 475,5 521 ,2 Bonn, krfr Stadt 588,5 597,7 810,5 277,1 Köln, krfr. Stadt 697,2 630,4 204 , 1 337,7 Leverkusen, krfr. Stadt 457,2 612,1 32,8 1 82,3 Städteregion Aachen (einschI. Stadt Aachen) 448,9 1 . 1 57,9 94,0 440,8

Stadteregion Aachen, Kreisverwaltung 335,0 758,1 94,0 1 04,6 Aachen, krfr. Stadt (ab 21 1 0.2009) 284,8 292,0 347,3 298,5 Alsdorf, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 166,0 1 98,0 439,7 565,1 Baesweiler, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 7,0 25,4 409,7 375,8 Eschweiler, Stadt (ab 2 1 . 1 0 2009) 1 09,3 2 1 4, 1 282,2 427,1 Herzogenrath, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 1 1 ,8 1 59,5 483,8 441 ,4 Monschau, Stadt (ab 21 . 1 0.2009) 9,4 1 2,0 208,1 91 ,3 Roetgen (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 7,8 2 1 ,8 82,2 0,0 Simmerath (ab 21 . 1 0 .2009) 1 8 ,2 33,2 247,9 1 27,7 Stolberg (Rhld.), Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 7 1 ,4 171 ,9 333,3 424,2 WOrselen, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 39,9 1 76,6 212,2 1 34,5

DOren, Kreis 847,1 765,0 4 1 5,5 396,2 DOren, Kreisverwaltung 780,1 741 ,2 96,9 86,8 Aldenhoven 7,6 1 9,3 403,7 341 ,7 DOren, Stadt 1 84,7 33,3 41 8,5 599,2 Heimbach, Stadt 3,1 1 4,4 386,9 333,2 HOrtgenwald 9,2 3 1 ,6 287,6 1 79,4 Inden 0,0 28,7 1 06,3 38,4 JOlich, Stadt 0,0 2 1 ,6 266,7 1 76,8 Kreuzau 0,0 6,0 1 89,7 2 1 ,9 Langerwehe 0,2 1 8,8 31 2,2 268,7 Linnich, Stadt 37,8 1 3 ,3 264,5 0,0 Merzenich 0,5 1 2,7 253,3 86,8 Nideggen, Stadt 0,0 29,7 372,3 205,5 Niederzier 0,2 1 9,2 44,0 1 01 ,8 Nörvenich 0,0 1 5,4 320,8 208,1 Titz 21 ,6 1 4,4 275,9 1 09,2 Vettweiß 7,7 22,8 344,7 171 ,3

Rhein-Erft-Kreis 338,7 455,6 243,1 263,2 Rhein-Erft-Kreis, Kreisverwaltung 256,3 297,2 64,5 90,2 Bedburg, Stadt 2,7 1 32,9 326,0 209,0 Bergheim, Stadt 124,9 1 82,5 31 8,7 457,9 BrOhl, Stadt 8,3 1 07,4 308,3 238,1 Elsdorf, Stadt 1 3,2 1 34,1 246,8 240,4 Erftstadt, Stadt 73,2 144,6 301 ,9 227,3 Frechen, Stadt 83,3 1 39,7 0,0 0,0 Hurth, Stadt 82,9 1 50,7 0,0 0,0 Kerpen, Stadt 149,3 250,8 21 1 ,3 280,6 Pulheim, Stadt 60,2 99,8 1 25,0 12,9 Wessehng, Stadt 121 , 1 1 90,0 0,0 29,5

noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3 Quelle: IT NRW

1 5

Sozialtransfers je EW Schlüsselzuweisungen je EW 2009 2013 2009 201 3

Euskirchen, Kreis 253,9 316,3 376,5 343,3 Euskirchen, Kreisverwaltung 241 ,4 303,5 1 00,0 1 1 8,3 Bad Münstereifel, Stadt 0,0 1 2,4 1 84,4 148,4 Blankenheim 0,0 1 ,6 422,9 402,6 Dahlem 1 ,7 2,2 251 ,7 309,3 Euskirchen, Stadt 32,4 29,3 272,3 329,9 HeIlenthai 0,0 2,7 0,0 0,0 Kali 0,0 2,4 1 46,1 64,3 Mechernich, Stadt 1 0,5 7,3 434,8 282,2 Nettersheim 0,3 1 ,2 0,0 140,0 Schleiden, Stadt 1 ,9 4,0 435,3 279,5 Weilerswist 1 9,6 4,2 286,6 1 88,3 Zulpich, Stadt 0,5 0,4 287,0 48,9

Heinsberg, Kreis 348,5 352,3 453,2 399,5 Heinsberg, Kreisverwaltung 282,5 263,7 1 1 5,4 1 29,4 Erkelenz, Stadt 83,2 1 34,5 302,8 1 84,2 Gangelt 7,9 1 9,6 408,3 222,3 Geilenkirchen, Stadt 1 42,3 1 52,6 293,6 270,8 HeInsberg , Stadt 1 01 ,2 1 48,1 1 57,2 233,3 Hückelhoven, Stadt 1 14 , 1 1 26,2 479,0 432,9 Selfkant 5,9 8,2 481 ,0 290,8 Übach-Palenberg, Stadt 2,0 9,0 364,8 344,3 Waldfeucht 6,6 8,7 389,9 201 ,4 Wassenberg, Stadt 2,4 1 4,2 487,2 409,9

Weg berg, Stadt 6,8 1 4,3 292,9 120,7 Oberbergischer Kreis 333,2 323,0 238,3 1 86,9

Oberbergischer Kreis, Kreisverwaltung 286,1 254,8 83,2 86,7 Bergneustadt, Stadt 8,6 1 9,9 495,3 392,5 Engelskirchen 5,5 1 5,6 1 51 ,3 0,0 Gummersbach, Stadt 1 04,6 1 58,5 97,3 78,7 Hückeswagen, Stadt 8,5 1 3,9 207,4 1 08,9 Lindlar 6,0 1 7,5 1 6 1 ,6 63,4 Marienheide 1 2,6 1 3,6 1 94,7 1 1 5,1 Morsbach 9,6 1 3,5 1 5 1 ,6 0,0 Nümbrecht 1 3,9 24,7 1 56,0 85,4 Radevormwald, Stadt 96,1 1 1 1 ,8 0,0 0,0 Reichshof 8,9 1 5,9 95,7 0,0 Waldbröl, Stadt 7,8 1 8,6 479,0 529,3 Wiehl, Stadt 84,2 1 25,3 0,0 0,0 Wippertürth, Stadt 91 ,7 1 06,4 39,0 0,0

Rheinisch-Bergischer Kreis 382,6 409,7 262,6 21 8,8 Rheinisch-Bergischer Kreis, Kreisverwaltung 262,9 280,4 70,6 1 04,0 Bergisch Gladbach, Stadt 1 1 3,4 1 58,7 255,5 221 ,7 Burscheid, Stadt 1 2,7 1 6,9 1 35,9 0,0 Kürten 24,2 2 1 , 1 278,4 1 30,3 Leichlingen (Rhld ), Stadt 92,9 1 1 7,7 21 5,8 1 02,8 Odenthai 0,0 6,6 181 ,2 0,0 Overath, Stadt 1 1 5,0 1 66,4 1 54,1 74,6

Rösrath, Stadt 1 46,7 1 78,7 1 95,7 34,3 Wermelskirchen, Stadt 301 ,7 1 55,8 0,0 0,0

Rhein-Sieg-Kreis 323,5 398,9 303,0 277,0 Rhein-Sieg-Kreis, Kreisverwaltung 238,0 288,8 98,3 1 24,2 Alfter 7,2 12 ,1 242,4 1 0 1 ,6 Bad Honnef, Stadt 62,4 1 05,6 121 ,7 0,0 Bornheim, Stadt 88,5 1 24,1 31 4,6 1 80,1 Eitort 1 7,0 1 6,7 253,2 320,0 Hennef (Sieg), Stadt 83,0 1 35,1 353,9 247,9 Königswinter, Stadt 236,1 1 1 8,0 1 87,6 84,1 Lohmar, Stadt 1 00,0 82,1 91 ,9 86,9 Meckenheim, Stadt 72,6 1 53,0 0,0 0,0 Much 1 1 ,8 21 ,9 297,4 1 68,7 Neunkirchen-Seelscheid 1 2,5 1 5,8 262,0 1 1 3,8 Niederkassel, Stadt 99,9 1 44,9 304,6 1 09,9 Rheinbach, Stadt 57,8 1 24,3 222,9 1 7,1

Ruppichteroth 9,3 12,7 260,9 31 0,4 Sankt Augustin, Stadt 1 32,4 209,8 271 ,3 291 ,7 Siegburg, Stadt 1 37,4 1 1 6,9 8 1 ,0 21 5,5 SWisttal 5,7 1 3,8 297,1 1 75,9

noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3

1 6

Sozialtransfers je EVV Schlüsselzuweisungen je EVV 2009 201 3 2009 201 3

Troisdorf, Stadt 96,2 1 65,3 0,0 8 1 ,7 Wachtberg 1 5,0 1 3,6 1 76,7 0,0 Wmdeck 1 0,2 1 8,8 461 ,9 482,7

Münster, Regierungsbezirk 603,8 923,1

Bottrop, krfr. Stadt 432,9 542,2 520,9 562,1 Gelsenkirchen, krfr. Stadt 586,2 653,5 475,5 976,6 Munster, krfr. Stadt 459,2 689,1 59,3 1 1 7,6 Borken, Kreis 477,5 481 ,8 270,5 1 99,4

Borken, Kreisverwaltung 395,7 390,0 1 08,5 1 37,8 Ahaus, Stadt 1 07,8 1 00,5 47,4 0,0 Bocholt, Stadt 1 1 0,2 1 46,6 228,0 1 2 1 ,5 Borken, Stadt 1 59,7 1 84,7 232,9 1 1 0,7 Gescher, Stadt 1 3,4 24,2 1 49,1 99,7 Gronau (Westf ), Stadt 1 52,4 1 73,4 47,8 0,0

Heek 34,0 21 ,6 214,4 0,0

Heiden 48,0 20,2 235,9 1 08,7 Isselburg, Stadt 2 1 ,3 1 5,6 238,1 1 70,0 Legden 3,1 1 6,3 229,7 30, 1

Raesfeld 30,0 48,7 1 79,5 1 3,6 Reken 20,0 23,0 355,2 0,0 Rhede, Stadt 22,4 20,8 1 46,0 1 9,6 Schöppingen 22,3 1 ,5 1 97,7 1 1 6,8 Stadtlohn, Stadt 1 4 , 1 1 8,6 145,3 8,7 Südlohn 1 2,8 14,5 1 5 1 ,7 39,1

Velen, Stadt 42,9 20,3 241 , 1 149,5 Vreden, Stadt 42,9 20,5 0,0 27,4

Coesfeld, Kreis 503,1 468,8 352,6 271 ,8 Coesfeld, Kreisverwaltung 421 ,8 407,1 1 23,8 1 62,2 Ascheberg 20,9 30,1 208,7 4 1 ,7 Billerbeck, Stadt 1 5 1 ,4 1 3,5 1 52,3 56,9 Coesfeld, Stadt 1 33,6 1 24,3 234,0 1 1 5,5 Dülmen, Stadt 1 4 1 ,8 1 32,0 1 60,6 93,9 Havixbeck 5,3 1 4,3 394,4 251 ,3 Lüdmghausen, Stadt 55,7 1 8,5 21 9,8 1 07,1 Nordkirchen 38,9 17 ,1 334,7 1 87,7 Nottuln 1 3,3 24,0 238,7 49,0 Olfen, Stadt 1 6,6 28,7 31 1 ,3 241 ,7 Rosendahl 1 82,2 1 5,5 271 ,7 143,0 Senden 2,3 1 9,9 21 3,8 58,4

Recklinghausen, Kreis 356,2 1 .052,6 536,7 547,9

Recklinghausen, Kreisverwaltung 264,0 889,3 56,1 33,4 Castrop-Rauxel, Stadt 1 52,6 2 1 8,3 583,0 653,8

Datteln, Stadt 24,8 1 40,4 320,3 555,3

Dorsten, Stadt 87,2 1 54,4 443,9 460,9 Gladbeck, Stadt 1 25,8 200,7 432,4 599,9

Haltern am See, Stadt 94,8 1 00,6 279,3 1 38,0

Herten, Stadt 1 89,5 1 51 ,3 457,2 599,1 Mari, Stadt 0,0 227,5 464,8 272,6 Oer-Erkenschwick, Stadt 23,0 41 ,2 540,0 536,4 Recklinghausen, Stadt 1 06,5 1 25,9 593,7 658,2 Waltrop, Stadt 24,9 1 49,6 465,7 455,7

Steinfurt, Kreis 560,8 575,2 333,9 314,9 Steinfurt, Kreisverwaltung 467,8 489,6 92,6 131 ,5 Altenberge 27,6 1 0,6 0,0 0,0

Emsdetten, Stadt 97,0 1 47,5 77,5 49,4 Greven, Stadt 1 7 1 ,6 1 28,9 229,6 1 1 8,8

Hörstel, Stadt 28,7 22,4 246,9 59, 1 Hopsten 39,3 41 ,7 350,0 256,3 Horstmar, Stadt 25,5 42, 1 0,0 1 79,2 Ibbenbüren, Stadt 1 7 1 ,0 1 94,4 362,9 264,8 Ladbergen 1 9 , 1 2 1 , 1 0,0 69,2

Laer 46,8 22,6 272,2 144,7 Lengerich, Stadt 26,1 36,7 0,0 0,0 Lienen 32,6 24,5 304,5 1 56,9

Lotte 9,7 1 5,8 1 1 3,3 149,8

noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3

1 7

Sozialtransfers je EW Schlusselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 201 3

Metelen 25,6 1 9,3 31 9,6 244,7

Mettingen 39,3 20,9 52,8 1 1 6,3 Neuenkirchen 35,3 24,4 231 ,1 58,7 Nordwalde 31 ,3 24,9 31 1 ,4 1 87,1 Ochtrup, Stadt 85,4 37,2 204,9 97,4 Recke 1 8,2 30,9 41 5,7 276,8 Rheine, Stadt 1 78,2 148,6 358,2 318,3 Saerbeck 33,7 20,0 0,0 0,0 Steinfurt, Stadt 48,4 18 ,1 31 9,0 361 , 7 Tecklenburg, Stadt 50,1 57,9 357,3 1 75,2 Westerkappeln 34,5 26, 1 279,5 241 ,6 Wettringen 63,7 37,5 1 83,2 1 27,9

Warendorf, Kreis 301 , 1 570,0 267,8 232,6 Warendorf, Kreisverwaltung 247,7 498,2 1 00,1 1 1 1 ,7 Ahlen, Stadt 1 38,4 1 65,5 341 ,0 250,4 Beckum, Stadt 97,1 1 53,1 1 2 1 ,9 149,2

Beelen 20,3 37,8 0,0 0,0 Drensteinfurt, Stadt 1 9,8 1 7,4 1 91 ,9 1 1 8,9 Ennigerloh, Stadt 8,1 1 8,0 1 74,5 29,1 Everswinkel 1 0,9 20,2 68,2 0,0

Oelde, Stadt 77,6 93, 1 0,0 0,0 Ostbevern 5,0 1 3,6 229,1 1 66,0 Sassenberg, Stadt 5,6 14,1 1 02,4 1 93,9 Sendenhorst, Stadt 2 1 , 1 21 ,0 0,0 0,0

Teigte, Stadt 3,3 1 0,5 1 29,8 0,0 Wadersloh 9,5 14,1 236,3 96,3

Warendorf, Stadt 8,3 1 7,2 1 96,1 1 75,0 Detmold, Regierungsbezirk 388,9 477,4

Bielefeld, krfr. Stadt 570,6 653,2 326,2 452,4 Gütersloh, Kreis 206,8 454,3 67,6 1 9,6

Gutersloh, Kreisverwaltung 1 70,5 394,8 1 0,2 0,0 Borgholzhausen, Stadt 1 0,5 22,4 0,0 0,0

Gütersloh, Stadt 1 01 ,5 1 33,8 1 37,4 69,2 Halle (Westf.), Stadt 1 1 ,8 23,9 0,0 0,0

Harsewinkel, Stadt 0,2 38,5 0,0 0,0 Herzebrock-Clarholz 4,5 1 0,3 0,0 0,0 Langenberg 7,4 23,8 93,4 6,7 Rheda-Wiedenbrück, Stadt 30,0 23,3 0,0 0,0 RIetberg, Stadt 7,5 1 3,7 86,8 0,0 Schloß Holte-Stukenbrock, Stadt 1 2,7 1 5,4 0,0 0,0 Steinhagen 5,4 1 2,2 0,0 0,0 Verl, Stadt 3,8 1 40,5 0,0 0,0

Versmold, Stadt 14,5 14,2 1 1 9,7 9,8 Werther (Westf.), Stadt 1 0,7 1 6,4 1 1 1 ,6 0,0

Herford, Kreis 397,6 4 1 8,0 265,8 240,5 Herford, Kreisverwaltung 312,5 328,5 88,9 72,8

Bünde, Stadt 63,2 84,8 260,4 222,6 Enger, Stadt 1 5,0 20,0 250,9 201 , 1

Herford, Stadt 2 1 9,0 1 90,1 1 3 1 ,3 290,8 Hlddenhausen 1 7,0 20,2 200,5 92,9 Kirchlengern 1 2,4 23,2 36,6 0,0 Löhne, Stadt 77,4 1 02,7 200,8 1 00,3 Rödinghausen 7,7 1 5,7 0,0 0,0 Spenge, Stadt 9,1 1 8,8 324,8 2 1 8,5

Vlotho, Stadt 1 0,5 24,2 82,4 0,0 Höxter, Kreis 224,4 252,2 421 ,6 423,1

Höxter, Kreisverwaltung 2 1 3,5 233,8 1 1 8,5 1 4 1 , 1 Bad Driburg, Stadt 1 7,5 21 ,9 358,3 276,0 Beverungen, Stadt 8,8 1 2,3 289,8 388,0 Borgentreich, Stadt 8,9 18,9 365,9 289,0 Brakel, Stadt 4,7 10 ,7 1 99,1 1 95,9 Höxter, Stadt 8,0 1 5,4 294,6 234,6

Marienmünster, Stadt 0,0 1 8,4 371 ,3 285,2 Nieheim, Stadt 1 1 ,2 31 ,2 448,3 349,5

Steinheim, Stadt 1 0,6 2 1 , 7 259,9 225,5 Warburg, Stadt 1 2,7 23,4 214,9 277,4 Willebadessen, Stadt 27,5 14,3 526,5 502,4

noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3

1 8

Sozialtransfers je EW SchlOsselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 2013

Lippe, Kreis 325,2 424,3 301 , 1 306,5 lippe, Kreisverwaltung 301 ,6 366,9 82,7 84,2 Augustdorf 4,9 1 5,0 367,9 394,5 Bad Salzuflen, Stadt 86,2 1 38,0 1 68,7 245,3 Barntrup, Stadt 1 3,2 21 , 1 1 88,8 0,0 BIomberg, Stadt 2,3 23,9 0,0 0,0 Detmold, Stadt 1 1 ,0 20,0 1 53,4 1 74,8 Dörentrup 0,7 9,8 303,5 284,4 Extertal 1 3,9 26,8 353,6 332,3 Horn-Bad Meinberg, Stadt 1 9,9 22,4 454,8 408,8 Kalletal 28,2 44,3 344,6 298,8 Lage, Stadt 25,0 99,7 383,4 361 , 1 Lemgo, Stadt 5,7 1 06,9 32,5 140,8 Leopoldshöhe 6,8 14,8 1 73,8 89,9

LOgde, Stadt 1 9,7 1 9,8 309,9 326,7 Oerlinghausen, Stadt 1 0,9 1 6,5 21 5,2 1 24,7

Schieder-Schwalenberg, Stadt 14,5 20,8 433,6 3 1 9, 9 Schlangen 0,0 1 7,0 334,8 245,5

Minden-LObbecke, Kreis 652,2 649,1 283,4 269,4 Minden-LObbecke, Kreisverwaltung 557,3 549,6 70,5 64,9

Bad Oeynhausen, Stadt 53,2 96,2 233,1 241 ,2 Espelkamp, Stadt 0,8 23,7 0,0 0,0

Hille 29,6 1 6,4 291 ,0 1 85,1 HOlihorst 0,1 0,5 2 1 5,0 62,2 LObbecke, Stadt 1 ,5 1 6,3 0,0 65,6 Minden, Stadt 209,3 21 5,4 374,4 372,6

Petershagen, Stadt 29,7 2 1 ,0 240,2 295,0 Porta Westfalica, Stadt 21 1 ,8 1 76,1 54,1 95,9

Preußisch Oldendorf, Stadt 39,3 1 3 ,5 236,7 1 70,2 Rahden, Stadt 23, 1 1 9,9 303,1 202,4 Stemwede 1 8,5 1 5,8 1 05,1 1 0,4

Paderborn, Kreis 293,9 368,3 349,6 373,5

Paderborn, Kreisverwaltung 245,4 294,6 77,9 85,8 Altenbeken 1 2,7 14,6 41 9,4 325,9 Bad Lippspringe, Stadt 1 8,2 20,8 456,6 466,5 Borchen 8,0 9,7 298,1 161 ,7

BOren, Stadt 7,0 1 2 ,4 209,6 245,1 DelbrOck, Stadt 7,8 1 2 ,4 144,6 0,0 Hövelhof 4,8 1 4,7 82, 1 0,0 Lichtenau, Stadt 12 ,5 1 7,9 284,3 324,5 Paderborn, Stadt 90,9 1 35,3 31 4,4 419,0 Salzkotten, Stadt 6,8 1 5,7 264,9 1 06,7

Bad WOnnenberg, Stadt 1 0,5 1 5,2 70,0 85,8 Arnsberg, Regierungsbezirk 5 12,2 600,1

Bochum, krfr. Stadt 522,8 722,6 504,6 61 1 ,3 Dortmund, krfr. Stadt 741 ,6 829,2 71 1 ,9 783,1 Hagen, krfr. Stadt 502,6 592,7 497,5 533,5

Hamm, krfr Stadt 970,4 1 003,2 610,6 667,7

Herne, krfr. Stadt 431 ,7 628,0 691 ,7 770,8 Ennepe-Ruhr-Kreis 635,2 780,4 1 98,9 234,1

Ennepe-Ruhr-Krels, Kreisverwaltung 489,7 602,3 43,5 43,5 Breckerfeld, Stadt 27,5 22,8 1 32,4 38,2 Ennepetal, Stadt 329,2 386,8 0,0 0,0

Gevelsberg, Stadt 61 ,4 1 25,8 1 69,9 2 1 3, 8

Hattingen, Stadt 99,5 1 53,0 290,0 349,3 Herdecke, Stadt 78,2 78,8 83,2 0,0

Schwelm, Stadt 1 35,5 249,5 1 03,7 35,2 Sprockhövel, Stadt 1 02,4 78,4 0,0 0,0 Wetter (Ruhr), Stadt 1 1 8,5 1 34,5 0,0 0,0 Witten, Stadt 1 90,9 1 97,7 244,0 363,5

noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3

1 9

Sozialtransfers je EW Schlüsselzuweisungen je EW

2009 201 3 2009 201 3

Hochsauerlandkreis 499,3 506,3 295,9 273,1 Hochsauerlandkreis, Kreisverwaltung 450,9 450,7 1 1 0,5 1 07,4 Arnsberg, Stadt 1 1 5,7 1 2 1 ,3 240,7 31 5,3 Bestwig 30,4 20,8 227,7 1 25,7

Brilon, Stadt 14,0 1 1 ,3 48,6 23,6 Eslohe (Sauerland) 4,4 1 7,3 53,9 204,8

Hallenberg, Stadt 6,9 1 1 , 1 294,7 3 1 ,2 Marsberg, Stadt 7,7 17 ,7 294,2 228,2 Medebach, Stadt 1 2,3 24,4 309,0 1 66,1 Meschede, Stadt 1 1 ,9 1 5,2 58,6 67,8

Olsberg, Stadt 1 3,0 25,9 0,0 0,0 Schmallenberg, Stadt 55,9 1 07,2 289,1 209,7

Sundern (Sauerland), Stadt 45,6 1 5, 1 1 27,6 0,0 Winterberg, Stadt 6,7 31 ,6 349,9 252,5

Märkischer Kreis 388,4 448,6 1 76,7 21 9,7 Märkischer Kreis, Kreisverwaltung 303,8 340,5 56,6 52,0

Altena, Stadt 95,5 1 45,9 64,2 1 39,0 Balve, Stadt 25,5 33,4 74,9 1 07,4

Halver, Stadt 1 1 ,9 25,0 1 1 9,5 27,3 Hemer, Stadt 96,4 1 1 2,6 2 1 0,3 286,8

Herscheid 1 2 ,2 23,3 0,0 0,0

Iserlohn, Stadt 1 03,4 1 39,9 1 75,2 355,5

Kierspe, Stadt 20,0 28,5 285,7 334,3

Lüdenscheid , Stadt 1 2 1 , 1 1 25,1 83,9 1 00,7

Meinerzhagen, Stadt 1 4,4 20,8 1 1 1 ,8 0,0 Menden (Sauerland), Stadt 86,0 1 1 3,9 1 72,3 144, 1

Nachrodt-Wiblingwerde 9,2 1 5,5 35,3 30,0 Neuenrade, Stadt 22,3 30,7 0,0 0,0

Plellenberg, Stadt 1 1 2,8 1 37,8 0,0 0,0

Schalksmühle 29,4 45,0 0,0 0,0

Werdohl, Stadt 1 33,8 202,4 0,0 99,9

Olpe, Kreis 231 ,4 261 ,5 80,9 64,2

Olpe, Kreisverwaltung 222,5 248,3 55,9 52,6 Allendorn, Stadt 4,2 1 1 ,9 0,0 0,0 Drolshagen, Stadt 2,7 2,4 0,0 0,0

Finnentrop 5,5 1 9,7 78,8 0,0

Kirchhundem 7,0 9,9 61 ,8 1 3,7 Lennestadt, Stadt 22,4 22,9 47,4 0,0

Olpe, Stadt 1 1 ,4 9,8 0,0 56,9

Wenden 1 ,0 8,2 0,0 0,0

Siegen-Wittgenstein, Kreis 338,8 404,9 1 08,3 1 78 , 1 Siegen-Willgenstein, Kreisverwaltung 274,9 31 7,9 22,4 37,9

Bad Berleburg, Stadt 20,4 35,8 1 76,7 1 02,0

Burbach 1 7,9 25,5 0,0 0,0

Erndtebrück 9,0 1 7,5 0,0 0,0

Freudenberg, Stadt 7,7 1 2,0 7 1 ,3 0,0 Hilchenbach, Stadt 1 5, 1 1 0,2 0,0 0,0

Kreuztal, Stadt 30,4 26,2 0,0 0,0

Bad Laasphe, Stadt 12 ,3 22,6 87,4 67,6

Netphen, Stadt 20,6 20,5 0,0 1 04,8

Neunkirchen 37,4 22,0 0,0 0,0

Siegen, Stadt 1 42,2 1 98,2 1 72,5 329,8

Wilnsdorf 9,1 22,3 20,7 0,0

Soest, Kreis 324,7 368,6 342,4 271 ,5

Soest, Kreisverwaltung 227,6 270,1 99,2 9 1 ,5

Anröchte 7,6 1 9,7 1 1 4,9 0,0

Bad Sassendorf 0,1 22,6 407,8 31 0,5

Ense 1 1 ,5 14,6 0,0 0,0

E rwille, Stadt 5,9 1 7,7 0,0 0,0

Geseke, Stadt 12 ,4 1 6,3 384,6 244,9

Lippetal 1 ,8 1 8,2 361 ,3 221 ,6

Lippstadt, Stadt 271 ,3 2 1 3,3 243,5 200,4

Möhnesee 8,0 1 8,0 203,2 1 36,3 Rüthen, Stadt 0,9 26,2 89,3 21 0,5

Soest, Stadt 1 1 8,6 1 82,8 352,1 282,6

Warstein, Stadt 1 79,3 147,0 122,6 0,0

Welver 0,8 0,3 378,9 21 8,4

Werl , Stadt 0,8 1 9 ,0 351 ,5 305,0

Wickede (Ruhr) 1 0,7 14,8 0,0 0,0

noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3

20

Sozialtransfers je EW Schlüsselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 201 3

Unna, Kreis 408,7 487,7 422,4 407,0 Unna, Kreisverwaltung 283,6 331 ,7 7 1 ,8 57,4 Bergkamen, Stadt 1 1 9,5 1 85,6 565,3 509,5 Bönen 31 ,2 37,6 0,0 269,1 Fröndenberg I Ruhr, Stadt 24,7 1 8,3 355,6 302,0 HolzWlckede 0,0 7,6 1 64,4 0,0 Kamen, Stadt 287,2 1 79,2 388,9 409,9 Lünen, Stadt 1 47,8 1 82,3 477,4 434,9 Schwerte, Stadt 20,9 1 67,9 1 59,8 204,9 Seim, Stadt 1 62,9 222,7 41 4,3 398,9 Unna, Stadt 1 26,8 1 63,6 343,5 385,8 Werne, Stadt 1 60,2 1 46,1 145,5 1 34,6

noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3

G UTACHTEN

DER VERFASSU N GSRECHTLICH E KONZEPTIONSFEH LER DER

SOLIDARITÄTSU M LAG E NACH DEM STPAKTG N RW

vorgelegt i m Auftrag von

62 Städten und Gemei nden des

La ndes Nordrhei n-Westfa len

von

Prof. Dr. Dr. h . c . m ult. Pa ul Ki rch hof

Heidel berg i m Novem ber 2 0 1 4

11

G l i e d e r u n g

A. Ergebn isse 1

7 B . Thema des Gutachtens

c.

I . Das Anl iegen der Begutachtung 7

1 1 . Der Gutachtenauftrag 9

1 . Das System von Konsolidierungshilfen und Solidaritätsumlage 9

2. Ausgestaltung von Konsolidierung und Umlage 10

3. Die Prägung der kommunalen Selbstverwaltung auch durch

Art. 1 06 GG

Zu lässigkeit einer Umlage nach Art. 106 Abs. 6 GG

I. Prägna nte Regelungen der Finanzverfassung

1 . Rechtliche Bindung der Macht des Geldes

2. a)

b)

Die Umlage als Teil des Systems der Ertragshoheit

Bundesrechtliche Finanzgarantien für Gemeinden

Das System von Ertragshoheit und Finanzausgleich

1 1

1 3

1 3

1 3

1 5

1 5

1 6

1 1 . Die "Umlagen" a ls mod ifizierte Ertragszute i lung 1 7

1 . Der Begriff " Umlage " in Art. 1 06 Abs. 6 GG 1 7

2 . Ertragsumlage und Zweckumlage 22

a) Finanzverfassungsrechtlicher Maßstab für Steuern, Entgeltabgaben

b)

3.

und sonstige Abgaben 23

Parallelentwicklung für Ertragsumlagen und Zweckumlagen

Umlage und Finanzausgleich

25

27

111 . D ie Verbindl ichkeit des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG 28

1 . Die zutreffende Aussage: Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 stellt keine

Anforderungen an eine Zweckumlage 28

2. Das B VerfG als Interpret des ihn bindenden Verfassungsmaßstabes 29

3. Verfassungsmaßstäbe für die Ertragsumlage und die Zweckumlage 30

4. Zwei klärende Entscheidungen des B VerfG 30

a) Die Entscheidung zum Maßstäbegesetz 3 1

b) Die Entscheidung zum gewerbesteuerrechtlichen Mindesthebesatz 33

5. Bestätigung des verfassungsverbindlichen Umlagemaßstabes durch

Verfassungsänderung 34

6. Vorlagepflicht bei Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG 35

III

IV. Der Tatbestand "als Bemessungsgrundlagen für U mlagen" 38

1 . Maßstäbe für Ertragsumlage, Zweckumlage und Finanzausgleich 38

2. Bemessungsgrundlagen von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG

(Ertragsumlage) und Abs. 7 GG (kommunaler Finanzausgleich) 39

a)

b)

c)

d.

Die " Bemessungsgrundlage "

Bemessung der Ertragsumlage

Bemessung einer Zweckumlage

Bemessung des kommunalen Finanzausgleichs

4. Bundesrechtliche Maßstäbe für die Ertragshoheit der einzelnen

5. 6.

Gemeinden

Umlage nur unter Gemeinden und Gemeindeverbänden

Zwischenergebnis: Folgerungen für das StPaktG

IV. Die Prägung der kommunalen Ertragshoheit des Art. 106 GG

durch Art. 28 Abs. 2 GG

1 . Der Gedanke der Autonomie

2. Stärkung und Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung

durch staatliche Gesetze

3. Der doppelte Inhalt der Finanzautonomie

V. Praktische Folgerungen

39

4 1

42

43

45

49

50

52

53

54

56

58

D. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht 6 1

I . Verletzung des Übermaßverbotes durch kumulative Gesamtbelastung 6 1

1 1 . Der Gleichheitssatz

IH. Kein Zugriff des Landes auf Gemeindeerträge

IV. Die Nachhaltigkeit des Konsol id ierungsplans

V. Der Konzeptionsfehler des StPaktG

62

63

64

65

A. Ergebnisse

1

1 . Geld ist e in konturenarmes, für untersch iedliche Fun ktionen einsetzbares Gut,

bietet dem Staat deshalb e in ökonomisches Gesta ltungsinstrument fast der

Bel iebig keit. Deshalb bindet d ie Finanzverfassung des GG nach gefestigter

Rechtsprechung des BVerfG die Finanzen des Staates in besonderer Formen­

strenge, Regelungsstriktheit und Verlässl ichkeit. Innerhalb der Finanzverfas­

sung bi ldet die Ertragszuweisung das Rückgrat der bundesstaatlichen Fina nz­

kompetenzordnung.

2 . Art. 106 Abs . 5, 5 a und 6 GG weist den Gemeinden die Ertragshoheit über

die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer sowie über einen Antei l an der Ein­

kommensteuer und Umsatzsteuer zu, stärkt damit die finanziel le E igenver­

antwortung der Kommunen, d ie bei der Garantie der kommunalen Selbstver­

wa ltung (Art. 28 Abs. 2 GG) eigens hervorgehoben wird (Satz 3 ) . Durch die

Ausstattung m it eigener Ertragshoheit begründet das GG das Recht der Ge­

meinden, das Aufkommen aus den ihnen zugewiesenen Steuern fü r den eige­

nen Haushalt zur autonomen Verfügung entgegenzunehmen und zu beha lten

(Erhaltens- und Beha ltensgarantie) .

3 . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG enthält eine verbind l iche, in der Präzision seines

Textes und der Formenstrenge der Finanzverfassung strikte Aussage . Al ler­

dings wird d ieser Vorschrift in missverständl icher Anlehnung an eine Ent­

scheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage tei lweise die Verbindl ichkeit

abgesprochen, sie gar für "überflüssig" erklärt . Das BVerfG hat jedoch zur

Krankenhausumlage ledig l ich begrü ndet, dass sich für d iese Zweckumlage aus

Art. 106 Abs . 6 GG keine normativen Anforderungen ergäben . Die Ertragsu m­

lage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG ist nicht Gegenstand d ieser Entscheidung .

Im Übrigen beansprucht das BVerfG n icht, d ie Verbindl ichkeit einer strikten,

in besonderer Präzision formul ierten Verfassungsregel infrage zu stel len . Das

Gericht hat auch in zwei nachfo lgenden Entscheid ungen die Verbind lichkeit

des Art. 106 Abs . 6 GG bestätigt. Zudem hat der verfassungsändernde Ge­

setzgeber nach der Entscheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage die ver­

fassu ngsrechtl iche Bemessungsgrundlage fü r eine Umlage i . S . d . Art. 106

Abs . 6 Satz 6 GG als verbind liche Verfassungsregel erneuert. Wol lte ein LVer­

fGH von d iesem gesicherten Befund a ktuel ler Verfassungsrechtsprechung ab­

weichen, müsste es diese Rechtsfrage im Wege der Divergenzvorlage dem

BVerfG vorlegen .

2

4 . Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG ermächtigt im Rahmen dieser Regelungen der Er­

tragshoheit den Landesgesetzgeber zu einer "Umlage" , d ie in der Bemes­

sungsgrund lage der den Gemeinden dort zugewiesenen Steuererträge gebun­

den ist und insoweit die Ertragsausstattung der Gemeinden modifiz iert . Der

Begriff der "Umlage" ist im a l lgemeinen Sprachgebrauch, im Vereinsrecht, im

Verbandsrecht, im Sozialversicherungsrecht, im Rechnungswesen und im

Hausha ltsrecht gelä ufig und bezeichnet das Fina nzierungsinstrument, das d ie

M itg l ieder einer Gruppe zur pa uscha len Finanzierung einer gemeinsamen Kos­

ten last heranzieht. Stets g leicht die Umlage einen - erwarteten oder tatsäch­

l ich empfangenen - Vortei l aus. Im Haushalts- und Finanzwesen werden Bei­

träge und Umlagen in inha ltl icher Nachbarschaft verstanden (§ 107 BHO).

5 . Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG n immt d iesen Begriff der "Umlage" tatbesta ndl ich

auf und erweitert die Betei l igung an den dort vorgesehenen Kommuna lsteu­

ern zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände, d ie e ine gemeinsame

Aufgabe der Umlagepfl ichtigen erfü l len . Die Umlagepfl icht erfasst al le Ge­

meinden, d ie durch einen Dritten von einer a l lgemeinen Finanzierungsaufgabe

entlastet sind und deshalb eine besondere Last der M itfinanzierung trage n .

Model lfa l l ist die Kreisumlage.

6. Ähnl ich wie das Grundgesetz neben der in der Finanzverfassung geregelten

Steuer weitere Abgaben - Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben - zulässt, die

a ußerhalb der Finanzverfassung gerechtfertigt und begrenzt werden, kennt

auch das finanzverfassungsrechtliche System der Finanzausstattung Zweck­

umlagen, die zur Erfü l lung einer besonderen Verwaltungsa ufgabe erhoben

werden und in d iesem außerha lb der Finanzverfassung l iegenden Zweck ihre

Rechtfertigung und Grenze finden. Die Zweckum lage finanziert besondere

Verwa ltungsaufgaben, die a ndere Kommunen begünstigt (Art. 83 f. , 70

Abs . 1, 104 a Abs . 1 GG). Model lfa l l ist d ie Krankenhausumlage.

7 . Die Sol idaritätsumlage verpflichtet Gemeinden mit "übersch ießender Steuer­

kraft" und kommt Gemeinden in einer Überschuldungss ituation zugute . Diese

Konsolidierungshi lfe in den Tatbeständen von Hausha ltsstärke und Hausha lts­

schwäche entspricht den Voraussetzungen einer Ertragsumlage (Art. 106 Abs.

6 Satz 6 GG) nicht. Umlagepflichtig sind dort grundsätzl ich a l le Gemeinden

mit Ertragshoheit, nicht nur Gemeinden mit überschießender Steuerkraft. Be­

rechtigt sind Gemeinden im Tatbestand der Fremderfü l lung a l lgemeiner

Kommunalaufga ben, n icht der Überschu ldung . Die Gemeinden erha lten die

3

Konsolid ierungshi lfe unter der Auflage eines genehmigu ngsbed ü rftigen und

befristeten San ierungsplans und zur Minderung von Liqu id itätskrediten, n icht

als Ertragsumlage zur autonomen Verfügung. Eine solche Sanierungshi lfe

könnte al lenfa l ls a ls Maßnahme des kommuna len Finanza usgleichs nach Art.

106 Abs . 7 GG gerechtfertigt werden. Diese muss aber aus dem Aufkommen

der Landessteuern finanziert werden.

8 . D ie Sol idaritätsumlage kann auch n icht a ls Zweckumlage außerhalb der Fi­

nanzverfassung gerechtfertigt werden. Das StPaktG regelt n icht die Finanzie­

rung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, sondern benennt a ls Tatbestand

unterschiedl iche Haushalts lagen bei Gemeinden mit übersch ießender Steuer­

kraft und Gemeinden i n einer Überschuldungssituation .

9 . Der in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG verwendete Tatbestand der " Bemessungs­

grundlage" drückt e inen anderweitig geregelten Belastungsgegenstand in

Zah len aus, um a us der so gewonnenen Qua ntifizierung eine Zah lungsschuld

zu ermitte ln . Die Bemessungsg rundlage bi ldet einen vorgegebenen Belas­

tungsgrund folgerichtig und rea l itätsgerecht in Zahlen ab. Dementsprechend

begrenzt der Tatbestand "Bemessungsgrundlage" des Art. 106 Abs . 6 Satz 6

GG den Umlagemaßstab auf d ie Zahlen, die das kommunale Aufkommen aus

der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie aus den Gemeindeantei len an der

Einkommensteuer und Umsatzsteuer widerspiege ln . Dabei ist im Steuerrecht

anerka nnt, dass diese Bemessungsgrund lage grundsätzl ich ungeeignet ist,

Förderungs- und Len kungsziele zu verfolgen .

10 . Die Grund lagen, nach der d ie Umlage des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zu be­

messen ist, hat der Bundesgesetzgeber im EStG, im UStG, im GrundStG und

GewStG abschließend geregelt. Die den Gemeinden insgesamt zustehenden

oder verbleibenden Betei l igungsquoten regelt das G FRG in § 1 (ESt), § 1

Satz 3 (USt) und § 6 (GewSt) . Die Zutei lung der aus d iesen Steuern der e in­

zelnen Gemeinde zustehenden Erträge ist nach dem Prinzip der Örtl ichkeit

und Belegenheit in bundesrechtl ichen Quel lenregelungen ebenfa l ls vorgege­

ben (§§ 22 ff. GrundStG, §§ 28 f. GewStG, §§ 1 ff. GFRG, § 1 FAG, §§ 5 a ff.

GFRG) . Auch die verfassungsrechtliche Ermächtigung zu kommunalen H ebe­

sätzen ist durch den Bundesgesetzgeber konkretisiert (§§ 25 f GrundStG,

§ 1 6 GewStG) . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG bindet den Landesgesetzgeber bei

Regelung der Umlage an diese bundesrechtl ich den einzelnen Gemeinden zu­

gemessenen Bemessungsgrundlagen. Der Landesgesetzgeber darf bei Rege-

4

l ung der Ertragsumlage diese bundesrechtlich defin ierte Angemessen heit des

örtl ichen Kommunala ufkommens jeder einzelnen Gemeinde n icht durch eine

a bweichende landesrechtl iche Angemessenheit widerlegen .

1 1 . Das System der kommuna len Finanzausstattung in Art. 106 Abs. 5 - 7 GG

ermächtigt den Landesgesetzgeber n icht, für seinen Hausha lt auf bundes­

rechtl ich den Gemeinden zugewiesene Erträge zuzugreifen, sondern macht

das Land zu einem Gara nten einer angemessenen Finanzausstattung der Ge­

meinde n . Das Aufkommen aus der Sol idaritätsumlage sol l in den Jahren 202 1

und 2022 gem . § 2 Abs . 3 Satz 4 und 5 StPaktG a ber dem La ndeshaushalt

zustehen, ist im Übrigen a ls Abschöpfu ng künftiger Zuwächse i n der Finanz­

a usstattung der Gemeinden gedacht (Grundsicherung im Alter und bei Er­

werbsminderung, interkommuna ler Entlastu ngsa usg leich Ost, Betei l igung a n

4/7 der erhöhten GrundErwSt) . Diese Finanzausstattung u n d Fi nanzentlastung

des Landes aus Kommunalmitteln verletzt die Bundeskompetenz.

1 2 . M it den Konsolidierungshi lfen des § 2 StPa ktG "unterstützt das Land" (§ 3

StPaktG) d ie Hausha ltskonsol id ierung überschuldeter oder überschuldungsge­

fährdeter Gemeinden. Diese H i lfsmaßnahmen sind in ihrer Verte i lungswirkung

a uch vom Wil len der Gemeinden abhängig (§ 4 StPaktG) . Diese ind ividua l i­

s ierten, tei lweise wi l lensabhängigen Finanzinterventionen sind kein Akt der

Ertragsverte i lung . Sie können n icht als "Umlage" des Art. 106 Abs. 6 Satz 6

GG gerechtfertigt werden .

1 3 . Sol lte die Sol idaritätsumlage bei einzelnen Gemeinden zu einer Belastung für

jeden zusätzl ichen Gewerbesteuer-Euro von mehr a ls 80 % führen, bei einem

höchstzu lässigen Um lagesatz von 25 % sogar eine Belastung von mehr a ls

100 % erreichen, n immt d iese Last der GewSt ihren rechtfertigenden Grund

und ist übermäßig . D ie GewSt ist eine vornehml ich auf den Ertrag e ines Ge­

werbebetriebs gerichtete Objektsteuer und setzt voraus, dass die Gemeinde

durch die GewSt Infrastrukturmaßnahmen zugunsten der Gewerbebetriebe fi­

nanzieren kan n . Entfä l lt d iese Vora ussetzung, verl iert die GewSt ihren recht­

fertigenden Grund . Eine landesrechtl iche Ertragsumlage m it d ieser Wirkung

würde einer bundesverfassungsrechtlich a nerkannten und bundesgesetzlich

a usgesta lteten Steuer widersprechen, außerdem das Übermaßverbot verlet­

zen .

14 . Das StPaktG sucht einen interkommuna len Finanzausg leich durch gegenläufi­

ge Instrumente - insbesondere Schlüsselzuweisungen und Fina nzabschöpfun-

5

gen (Umlagen) - zu erreichen . D ieses System hat der Gesetzgeber a ls Ganzes

zu verantworten . Er hat desha lb insbesondere die kumu lative Gesamtbelas­

tung einer Gemeinde durch d ie Bemessung der Sch lüsselzuweisungen, durch

die Be lastung mit der Gewerbesteuerumlage, der Kreis- und Landschaftsum­

lage, der Sol idaritätsumlage, aber a uch der Krankenhausumlage und der J u ­

gendamtsumlage z u rechtfertigen . Auch Zweckumlagen können, trotz "er­

sparter Aufwendungen", d ie Gemeinde in ihrer finanziel len Selbstverwa l­

tungsgara ntie übermäßig treffen . Der verfassungsrechtliche Schutz e iner fi­

nanziel len M indestausstattung einer Kommune, ein a bwägungsfester Mindest­

posten im öffentl ichen Finanzwesen des jewei l igen Landes, garantiert der

Gemeinde d ie Finanzmitte l , die sie zur Erfü l lung ihrer Fremd- wie Selbstver­

wa ltungsa ufga ben einsch l ießl ich der autonomen Gesta ltung fre iw i l l iger Selbst­

verwa ltungsaufgaben in einer "freien Spitze" benötigt.

1 5 . Das interkommunale Gleichbehand lungsgebot, das als Bestandtei l des Recht­

staatsprinzips a uch die Rechtsbeziehungen unter Hoheitsträgern bestimmt,

fordert ein Gleichmaß, das sich bere ichsspezifisch auf die kommunale Auto­

nomie ausrichtet, rechtfertigt deshalb nur eine Annäherung, n icht eine N ive l ­

l ierung der Finanza usstattung . Sch lechth in unzu lässig ist e ine Veränderung

der Steuerkraftreihenfolge. Außerdem muss nach Zah lung der Sol idaritätsum­

lage e in h inreichender, autonomiefestigender Finanzkraftunterschied verblei­

ben (Abstandsgebot) .

1 6 . Die Konso l id ierungshi lfe darf im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung auf

Nachha ltigkeit angelegt sein . Diese Nachhaltigkeit kann a ber dazu führen,

dass Gemeinden, die nur e in ige Jahre i m Sanierungszeitraum abundant s ind,

überhaupt n icht zur Sol idaritätsumlage herangezogen werden, wä hrend ande­

re Gemeinden, die jedes Jahr geringfügig abundant sind, insgesamt aber im

Planungszeitra um über weniger Steuerkraft verfügen a ls die Vergleichsge­

meinden, umlagepfl ichtig sind . Das widerspricht dem G leichheitssatz .

17 . Im Ergebnis ist d ie Gesamtkonzeption des StPaktG verfeh lt. Das StPaktG wi l l

durch e ine Sol idaritätsumlage überschuldete oder überschu ldungsgefährdete

Gemeinden sanieren, diese San ierungshi lfe aber zu einem wesentl ichen Tei l

auf a utonom finanzierte Gemeinden überwä lze n . Diesen Gemeinden a ber ist

durch das GG in der Bemessungsgrundlage bestimmter Steuera rten eine a u ­

tonomiestützende Finanzausstattung gewä hrleistet. Ein landesrechtliches Sa­

nierungskonzept muss d iese Normal ität zum Z iel ihres Ausg leichssystems

6

wählen, darf d iese Normal ität a ngemessener Finanzkraft n icht zum Ausgangs­

tatbestand von Umverte i lungen wählen, damit die Angemessenheit für d ie be­

troffenen Gemeinden ins Unangemessene wenden . Der vom StPaktG beab­

s ichtigte Ausgleich ist verfassungsrechtlich ein kommunaler Finanzausgleich,

den der Landesgesetzgeber nur aus Landesmitteln finanzieren darf. Das Land

hat bei eigener Finanzschwäche Ausgleichsmögl ichkeiten, i ndem es den Antei l

a l ler Gemeinden a m Ländera ntei l vom Gesamtaufkommen der Gemeinschaft­

steuern sowie deren Betei l igung am Aufkommen der La ndessteuern (Art. 1 06

Abs . 7 GG) neu bestimmt. Die Ertragsumlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG

setzt eine besondere Finanzvera ntwortl ichkeit der umlagepfl ichtigen Gemein­

den zur Finanzierung ihrer von e inem Dritten erfü l lten a l lgemeinen Finanzie­

rungsaufgabe voraus . Die Sol idaritäts"umlage" ist a ber Konsol id ierungshi lfe,

n icht Kostenausgleich für einen empfangenen Finanzvortei l .

B. Thema des Gutachtens

I. Das Anliegen der Begutachtung

7

Der Bürger erlebt seinen Rechtstaat, seine Demokratie zunächst vor Ort, in sei­

ner Gemeinde. Die staat l iche Friedensgewähr erfährt er a ls fried l iche Nachbar­

schaft, a ls Sicherheit auf den von ihm a l ltäg l ich genutzten Straßen. Die staatl ich

bereitgestel lte Infrastruktur n immt er in der Schule seiner Kinder, im örtl ichen

Krankenha us, in der Erschl ießung seiner E inka ufsmög l ichkeiten und seines Ar­

beitsplatzes, in den Kultureinrichtungen seines Ortes und deren Sport- und Frei­

zeitstätten entgegen . Er wählt den Bürgermeister und den Gemeinderat, um a n

pol itischen Entscheidungen bei d e r Selbstverwa ltung seiner Gemeinde m itzuwir­

ken, um gute Pol it ik zu bestätigen, sch lechte zu beenden und durch eine bessere

zu ersetzen . Erste Bedingung für das Gel ingen eines Verfassungsstaates ist es,

dass sich in der Gemeinde lebendige Demokratie und verlässl iche Rechtsstaat­

l ich keit ereignet.

Das Grundgesetz gara ntiert die kommunale Selbstverwa ltung, sichert den Ge­

meinden einen Aufgabenbereich der Selbstverwaltung, der gru ndsätzl ich a l le An­

gelegenheiten der ö rtl ichen Gemeinschaft umfasst. Es setzt dem Anliegen der

staatl ichen Einheit, den steigenden Anforderungen an die Verwaltung im moder­

nen Sozia l - und Leistungsstaat, dem Hang zum großen Etat e ine örtl iche Ge­

meinschaft der Bürgernähe und Bürgerbetei l igung entgegen, die Zentra l isie­

rungsa n l iegen und bürokratisch-autoritative Tendenzen zurückdrängt. Die Zu­

rückhaltung, die das Grundgesetz bei der Zulassung unm ittelbar-demokratischer

M itentscheidung auf Bundesebene pflegt, wird durch eine stark a usgeprägte

kom muna le Autonomie a usgegl ichen, die den Bürgern eine stetige und wirksame

M itentscheidung in Angelegenheiten der örtl ichen Gemeinschaft ermögl icht.

Ein wesentl iches Hand lungsmitte l des Staates ist das Geld . Es g ibt kaum einen

Bereich der Pol it ik, der ohne Geld wirksam gesta ltet werden könnte . Deshalb be­

tont das Grundgesetz, dass die kommunale Selbstverwaltung a uch deren finanzi­

e l le Eigenvera ntwortung umfasst, den Gemeinden eine eigenverantwortl iche E in­

nahmen- und Ausgabenwirtschaft gara ntiert. Diese finanziel le Eigenständ igkeit

der Gemeinden ist d u rch neuere Verfassungsänderungen bestärkt und tatbe­

standl ich schärfer a usgeformt worden. Das Grundgesetz hat inzwischen d ie

Struktur der kommunalen Finanzausstattung bundesrechtlich - durch Bundesver-

8

fassung und deren Ausgesta ltung d u rch Bundesgesetze - geregelt. Es stattet die

Gemeinden zunächst mit einer eigenen Ertragshoheit -für die Grundsteuer und

Gewerbesteuer a uch mit einem Hebesatzrecht - sowie einer Betei l igung a n dem

Aufkommen der E inkommensteuer und der Umsatzsteuer aus. Die Gemeinden

d ü rfen d iese Erträge zur a utonomen Verfügung in ihrem Hausha lt entgegenneh­

men und beha lten . Sodann berechtigt und verpfl ichtet das Grundgesetz die Län­

der, aus ihrem Landessteueraufkommen die Gemeinden und Gemeindeverbände

mit weiterer Finanzkraft a uszustatten und dabei auch Finanzkraftunterschiede

unter ihren Gemeinden a uszug leichen .

Neben d iesem strikten , die ungeformte Macht des Geldes bändigenden Finanzie­

rungssystem der Finanzverfassung gestattet das Grundgesetz weitere Finanz­

rechtsbeziehunge n . Neben der Steuer dürfen Gebüh ren, Beiträge, Sonderabga­

ben und sonstige Abgaben erhoben werden . Diese Abgaben sind außerha lb der

Finanzverfassung geregelt. In ähn l icher Weise s ind a uch im Ertragssystem Er­

tragszuweisu ngen außerha lb der Finanzverfassung zugelassen . Neben den beiden

Umlagen des Art. 106 GG - der Gewerbesteuerumlage und der Umlage in der

Bemessungsgrund lage von Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemein­

dea ntei le vom Aufkommen der E inkommensteuer und der Umsatzsteuer - dürfen

Zweckumlagen erhoben werden, die ihren Geltungsgrund und Verfassungsma ß­

stab außerhalb der Finanzverfassung - in den grundgesetzl ichen Bestimmungen

über die Verwa ltungshoheit und der a l lgemeinen Gesetzgebungshoheit der Län­

der - finden, a lso n icht a n der Finanzverfassung zu messen sind .

Das Stärku ngspaktgesetz des Landes Nordrhein -Westfalen 201 1/20 1 3 sieht eine

Umlage in der Bemessungsg rundlage von Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie

der Gemeindeantei le am Aufkommen der E inkommensteuer u nd der U msatz­

steuer vor, die a l lerd ings nicht Ertragsantei le umlegt, sondern einen horizonta len

Finanzausgleich mit pol itisch wertenden Differenzierungen und Lenkungsinter­

ventionen organ isiert. Diese Neuregelung fordert das finanzverfassungsrechtliche

Zweistufensystem von bundesrechtl icher Zute i lung von Ertragshoheiten und vom

Land zu verantwortendem kommunalen Finanzausgleich zu einer Bewährungs­

probe. Dabei ist insbesondere zwischen Steuerertragsumlage u nd Zweckumlage

zu unterscheiden . Auch wird die - erstaun l iche - Frage zu bea ntworten sein, ob

die strikt formu l ierte und durch mehrere Verfassungsänderungen bestätigte Ver­

fassungsregel des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG verbindl ich ist.

9

II. Der Gutachtenauftrag

Die Landeshauptstadt Düsseldorf und rund 6 1 weitere Städte und Gemeinden

Nordrhein-Westfa lens ha ben mich gebeten, die Vereinba rkeit des Stärkungspakt­

gesetzes des Landes Nordrhein-Westfa len mit Art. 106 Abs . 6 GG gutachtlich zu

prüfen .

1 . Das System von Konsolidierungshilfen und Solidaritätsumlage

Der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfa len hat a m 9 . Dezember 201 1 das

"Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Hausha ltskonsol id ierung im Ra hmen

des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz : "StPaktG") l erlassen,

das die Finanzausstattung von Gemeinden in schwierigen Hausha lts lagen in den

Jahren 20 1 1 - 2020 verbessern sol l . Diese Konsolid ieru ngshi lfen sol len tei lweise

vom Land, tei lweise von den Kommunen finanziert werden . Die Finanzaus­

gle ichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze wird entsprechend gemindert.

Die Finanzausgleichsmasse wird im Wesentl ichen durch die Sch lüsselzuweisun­

gen a n d ie Gemeinden weitergegeben . Diese bi lden den bedeutendsten Tei l des

kommuna len Finanzausg leichs und bieten bedürftigen Gemeinden a l lgemeine

Deckungsmittel , die sich nach einer gesetzl ich typisierten durchschnittl ichen Aus­

gabenbelastung und einer fiktiven Steuerkraft der einzelnen Gemeinde bemes­

sen . Eine Gemeinde erhä lt aus dem Finanzausgleich a l lgemeine Schlüsselzuwe i­

su ngen, wenn ihr - i m Wesentlichen nach der Einwohnerzah l und nach pol itisch

wertenden Bedarfsgewichtungen bestimmter - fiktiver Bedarf ( Beda rfsmessza hl)

die typisierte So l lertragskraft einer Gemeinde (Steuerkraftmesszah l ) übersteigt.

Der durch das StPaktG vorgesehene Abzug von der Finanzausgleichsmasse be­

läuft sich im Jahr 2012 auf 65 M io . Euro, ab dem Jahr 2013 auf 1 1 5 Mio. Eur02 •

Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des StPaktG3 sol l

zusätzlich zum Abzug bei der Finanzausg leichsmasse ( 1 1 5 Mio. Euro jährl ich)

eine So l idaritätsumlage von den abundanten Gemeinden erhoben werden . Zur

Sol ida ritätsumlage hera ngezogen werden Gemeinden, d ie im maßgebenden Jahr

nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz N RW (GFG)4 "abundant"5 sind, a lso im

2

3

4

5

GV. N RW.2011, S. 662.

§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPaktG 2003 (N5) .

Zweites Gesetz zur Änderu ng des StPaktG vom 3 . 12 . 2013, GV. NRW.2013, S . 726.

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an d ie Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2014 (GFG 2014) vom 1 . 1 . 2014, GV. N RW, S. 860.

Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 15/2859, S . 2, 9 .

1 0

Wortsinne a ls m it überflüssigen Finanzmitte ln ausgestattet definiert werden u nd

es zumindest zweima l i n den vier vora ngegangenen Jahren waren (sog. nachha l ­

tig abundante Kommunen ) . Im System des Kommunalfinanzausg leichs gelten die

Gemeinden a ls "abundant" , die nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgeset­

ze im Rahmen des kommunalen Landesfinanzausgleichs keine zusätzl ichen Fi­

nanzmitte l des Landes erha lten, wei l d ie Finanzkraft d ieser Gemeinden a usreiche,

um den Finanzbedarf angemessen zu decken . Doch die Abundanz sol l nunmehr

nicht Bemessungsgrundlage für d ie vertikale Verte i lung von Landesmitteln vom

Land an die Gemeinden sein, sondern soll Steuerkraft horizontal unter den Ge­

meinden umvertei len6 • Nach diesem Ma ßstab s ind derzeit 59 Kommunen umla­

gepfl ichtig .

Bemessungsgrundlage des für das jewei l ige Jahr festzusetzenden Prozentsatzes

der Sol idaritätsu mlage ist die nach den Grundsätzen des jewei l igen GFG N RW

ermittelte überschießende Steuerkraft einer Gemeinde (§ 2 Abs. 4 StPaktG ) .

Nehmen abundante Gemeinden selbst a m Stärkungspakt tei l , werden sie nicht

zur Umlage hera ngezogen, selbst wenn sie während der Konsol id ierungsh i lfen

über eine überschießende Steuerkraft verfügen könnten (§ 2 Abs. 4 Satz 2

StPaktG) . Nach d iesem System ste l len a b dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020

Land und Gemeinden insgesamt 646,6 Mio. Euro pro Jahr an Konsol id ierungsh i l ­

fen für am Stärkungspa kt tei lnehmende Kommunen zur Verfügung . Zu d iesem

Betrag tragen die Gemeinden 1 1 5 Mio. Euro durch einen Abzug bei der Finanz­

a usgleichsmasse und 91 M io . Euro durch die Sol idaritätsumlage beil. Zusätzlich

sol l die Sol idaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 70 M io . Euro erbringen.

Diese E innahmen sol len dem Landeshaushalt zustehen8.

2. Ausgestaltung von Konsolidierung und Umlage

Nach § 1 StPaktG sol len die Konso l idierungshi lfen "den Gemeinden in einer be­

sonders schwierigen Hausha ltssituation den nachha ltigen Hausha ltsausg leich . . .

ermögl ichen" . Gemeinden, die nach ihrem Haushalt für das Jahr 20 1 0 überschu l ­

det waren oder denen d ie Überschuldung bis 20 1 3 drohte, s ind zur Tei lnahme am

Konsol idierungsprogramm verpfl ichtet (§ 3 StPa ktG) . Sie werden finanziel l u nter-

6

7

8

Niklas Langguth, Fina nzausgleich oder Verfassungsbruch, der Gemeindehaushalt 2013, S. 273.

§ 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 StPaktG 2013, Tomas KoblenzerjCarina Günther, Verfas­sungsrechtliche Grenzen des Zugriffs auf kommunale Steuereinnahmen durch Umlagen am Bei­spiel der Solidaritätsum lage in NRW, ifst-Schrift Nr. 499, 20 14, S. 22.

§ 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 StPaktG 2013.

1 1

stützt, müssen sich aber zu einem strikten Sanierungskurs verpfl ichten9 • Betrof­

fen sind gegenwä rtig 34 Kommunen. Gemeinden, denen eine Überschuldung in

den Jahren 2014 - 20 1 6 drohte, konnten auf Antrag freiwi l l ig tei l nehmen (§ 4

StPaktG) . Von d ieser Mög l ichkeit haben 27 Kommunen Gebra uch gemacht. Die

tei lnahmepfl ichtigen Gemeinden müssen ihren Haushalt spätestens im Jahre

2016 a usgleichen, d ie freiwi l l ig tei lnehmenden Gemeinden spätestens im Jahr

2018 (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 StPaktG) . Al le tei lnehmenden Gemeinden müssen spätes­

tens ab dem Jahr 2021 aus eigener Kraft und ohne Konsol id ierungshi lfen des

La ndes ihren H aushalt a usgleichen (§ 6 Abs . 2 Nr. 2 StPaktG) .

Der Stärku ngspakt ist darauf angelegt, das Land durch Belastung von Gemein­

den zu entlastenlO • Die "Sol idaritätsumlage" wird n icht nach der in Art. 106

Abs. 6 Satz 6 GG genannten Bemessungsgrund lage (Grund- und Gewerbesteuer

sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der E inkommensteuer und der Um­

satzsteuer) berechnet, sondern nach dem Überschuss der typisierten Steuerkraft

über einen gesetzl ich gewichteten und fingierten Bedarf. Die U mlage wird auf­

grund des § 2 Abs. 4 Sätze 1 - 5 StPaktG i . V. m . dem "jewei l igen Gemeindefi­

nanzierungsgesetz" (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG) erhoben, durch gemeinsamen

Erlass von Innen- und Finanzmin isterium festgesetzt.

3. Die Prägung der kommunalen Selbstverwaltung auch durch Art. 1 06 GG

Die Kommuna lverfassungsbeschwerde gegen die Sol idaritätsu mlage vor dem

VerfGH N RW sol l in einer wesentlichen Grundlage auf d ie Verletzung des Art. 106

GG gestützt werden . Prüfungsmaßstab einer solchen Verfassungsbeschwerde ist

das Selbstverwa ltungsrecht der Gemeinden (§ 52 Abs. 1 VGHG), a lso der Ge­

währleistungsbereich des Selbstverwa ltungsrechts, wie er in Art. 78, 79 LVerf

N RW geregelt ist . Als Prüfungsmaßstab der kommuna len Verfassungsbeschwerde

sind a ber nach gefestigter Rechtsprechung des VerfGH NRWll in Übereinstim­

mung mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 106 und 28 Abs. 2 12 a uch sol-

9 Die jeweil ige Bezirksreg ierung beg leitet, überwacht und erzwingt die Haushaltssanierung, § 7 StPaktG. Die Gemeindeprüfungsansta lt kann das Aufstellen und U msetzen eines Hausha ltssa­nierungsplans unterstützen, § 9 StPaktG.

10 Vgl . § 2 Abs. 2, Abs. 3 und 4 StPaktG; Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 1 5/2859, S. 1, 7 f.

1 1 VerfGH NRW, Urtei l vom 15. 9 . 1986, Az: VerfGH 17/85, 5. 6 f. ; VerfGH NRW, U rtei l vom 9 . 7. 1998, Az : VerfGH 16/98 und 7/97, S. 47; VerfGH N RW, Urtei l vom 11. 2 . 2007, Az : VerfGH 10/06, S. 17 f. ; VerfGH NRW, Urtei l vom 8 . 5. 2012, Az : VerfGH 2/1 1, S. 23 .

12 BVerfGE 1, 167 ( 181) - Unterbringung verdrängter Angehöriger im öffentlichen Dienst; 56, 298 (310) - Flugplatz Memmingen; 71, 25 (37) - Kommuna lverfassungsbeschwerden sowie i nsbe­sondere 125, 141 ( 1 58) - Mindesthebesatz Gewerbesteuer m. N .

1 2

che Verfassungsvorschriften a nerkannt, "die ihrem Inha lt nach geeig net s ind, das

verfassungsrechtliche Bi ld der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestim­

men"13 . Die Wirkl ichkeit kommunaler Selbstverwa ltung wird gegenwärtig wesent­

l ich durch Art u nd Umfang der Finanza usstattung bestimmt. Die Selbstverwa l ­

tung baut darauf, dass d ie Gemeinde bedarfsgerecht mit Finanzmitteln a usge­

stattet wird , dass sie die Höhe ihrer Steuereinnahmen dank e ines Hebesatzrech­

tes, auch dank eines begrenzten Steuererfindungsrechtes mitbestimmen ka nn,

dass verfassungsrechtliche Gewä hrleistu ngen ihr e inen geSicherten Bestand an

Ertragsquel len für ihre Hausha ltspla nung garantieren, dass d ie Wa hrnehmung

d ieser Finanzautonomie in den unterschiedl ichen Folgen a utonomer E innahmen­

und Ausgabenpol it ik wirksam und sichtba r bleibt. Dieses bestätigt insbesondere

Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG14, der ausdrückl ich bestimmt, dass die GeWährleistu ng

der Selbstverwa ltung a uch die Grundlagen der finanziel len Eigenvera ntwortung

der Gemeinden umfasst. Das Grundgesetz fügt h inzu, dass zu d iesen Grundlagen

"eine den Gemeinden m it Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene

Steuerquel le" gehöre . Kommunale Selbstverwa ltung bedeutet im Kern , a l le An­

gelegenheiten der örtl ichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener

Verantwortung regeln zu können (Art. 28 Abs . 2 Satz 1 GG). Diese Gewährleis­

tung der Selbstverwa ltung umfasst n icht nur die rechtl iche Bestimmungsmacht,

d ie Personal- , Organ isations- und Haushaltshoheit, sondern ebenso die Grundla­

gen der finanziel len Eigenvera ntwortung15 . Dementsprechend ist der Gewährleis­

tungsbereich der kommuna len Selbstverwa ltung verletzt, "wenn den Kommunen

Finanzmittel vorentha lten werden, die ihnen kraft Bundesrechts zustehen,,16 . Die

grundgesetzl ichen Vorschriften über d ie Finanzausstattung der Gemeinden (Art.

1 06 Abs . 5 - 7) sind geeignet, das Bi ld der kommuna len Selbstverwa ltung m it­

zu bestimmen.

13 VerfG NRW, Urte i l vom 15 . 6. 1986, Az: VerfGH 17/85, S. 6 f. 14 In der Fassung des 44. Änderungsgesetzes vom 20. 10. 1997, BGBI I, S. 2470. 15 BVerfGE 101, 158 (230) - Maßstäbegesetz; 125, 14 (19 ff. ) - M indesthebesatz Gewerbesteuer. 16 VerfGH NRW, Urtei l vom 1 1 . 12. 2007, Az: VerfGH 10/06, S. 17 f.

C. Zulässigkeit einer Umlage nach Art. 106 Abs. 6 GG

1. Prägnante Regelungen der Finanzverfassung

1 . Rechtliche Bindung der Macht des Geldes

1 3

Die Finanzen sind die " Nerven des Staates" 17, meinen i n der h istorischen Bedeu­

tung dieses Begriffes d ie Kraft, Wirtschaftsgüter (Sach- und Dienstleistungen) zu

bezahlen, über "Vermögen" in seiner ursprüngl ich doppelten Bedeutung des Wor­

tes zu verfügen18. Der Staat verfügt über Wirtschaftsressourcen (Vermögen) und

"vermag" die Zukunft wirtschaftlich zu gesta lten . Der Bürger erlebt die Finanzen

a ls ökonomische Grundlage seiner Lebensgestaltung, a ls "geprägte Freiheit" 19. In

der föderalen Staatsordnung des Grundgesetzes ist die Finanzverfassung und

insbesondere d ie Ertragszuweisung das Rückgrat d ieser Kompetenzordnung20,

die insbesondere das Steuera ufkommen zwischen Bund, Ländern, unter den Lä n­

dern und den Gemeinden (Ertragshoheit und Finanzausgleich) aufgabengerecht

vertei lt und dabei e in , wenn n icht das Kernproblem der staatl ichen Ordnung re­

gelt21 .

Der Bundesstaat ist i n besonderer Weise auf verfassungsrechtliche Grund lagen

a ngewiese n . Die kompetenzrechtliche Tei lung wie die E inheit der Staatl ichkeit

wird n icht in der Wirkl ichkeit vorgefunden, sondern ergibt sich aus der geschrie­

benen Verfassung, die Aufgaben und Fu nktionen des Staates in Kompetenzen

zerlegt und defin iert, die staatl iche Macht damit in der Rechtsordnung bindet, sie

verrechtl icht, rational is iert, versachl icht22. Diese Kompetenzen beanspruchen als

Instrumente zur aufgabengerechten Ermächtigung, Formung und Mäßigung

staatl icher Gewalt strikte Verbindl ichkeit, sind - anders a ls d ie Auslegung von

Grundrechten - fü r Abwägungen und Verhä ltn ismäßigkeitsprüfungen kaum zu-

17 lean Bodin, Les Six Livres de la Republ ique, 1 576, L.VI, eh 2" wohl in Anschluss an Ulpian, Dig . 1 .20,

18 Klaus Vogel, Der Finanz- und Steuerstaat, i n : Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg . ) , Handbuch des Staatsrechts, Bd , n3 2004 (im folgenden HStR) , § 30, Rn , 23.

19 Das Sprachbild, im Geld verkörpere sich "geprägte Freiheit", verwendet das BVerfG bei seiner Entscheidung, BVerfG E 97, 350 (37 1) - Europäische Währungsunion, und lehnt sich dabei an e in Wort Fjodor Dostojewskis an, Fjodor Dostojewski, Aufzeichnungen aus einem Totenhaus, 1994, S, 25.

20 Rudolf Wendt, Finanzhoheit und Finanzausg leich, i n : HStR, Bd , VI3 2008, § 139, Rn, 1 . 21 Vgl . Wifhelm Gerloff, Die Finanzgewalt im Bundesstaat, 1948, S. 28; Karl M. Hettlage, Die Fi­

nanzverfassung im Rahmen der Staatsverfassung, i n : VVDStRL 14 ( 1956), S, 2/6; Wendt, a ,a ,O " § 139, Rn. 1 .

22 losef Isensee, Idee und Gestalt des Föderal ismus im Grundgesetz, in : HStR, Bd, VI3 2008, § 126, Rn. 263.

1 4

gängl ich23. Die Regelungen der Art. 105 - 1 08 G G sind einer "der a m sorgfä ltigs­

ten behauenen und in einer Kette von Verfassungsänderungen mehrfach modifi­

zierten Ecksteine" im Gefüge der bundesstaatl ichen Verfassung24, die dem Fi­

nanzstaat rechtliche Stabi l ität geben, den Bundesstaat in Kompetenzen und For­

men binden, den Parlamenten Handlungsvoraussetzungen und Hand lungsinha lte

gewäh rleisten25•

Das rechtsstaatl iche Bedürfn is nach Formenstrenge, Striktheit der Regelung, Ver­

lässl ichkeit der verfassungsrechtl ichen Vorgaben g i lt insbesondere für d ie Finan­

zen, fü r das staatl iche Handlungsinstrument des Geldes. Geld ist e in fast kontu­

ren loses, für untersch ied l ichste Fun ktionen einsetzbares Gut. Das Geld verleug­

net seine Herkunft u nd verschweigt seine zukünftige Gesta ltungsmacht. Ob der

Staat Geld durch Steuern eingenommen, durch Verschuldung gel iehen, durch

Währungspolit ik a ls Wertsteigerung erfahren oder durch Finanzmarktaktivitäten

mitgenommen hat, sieht man dem Geld n icht a n . Ob er damit in Zukunft Stra ßen

bauen, Forschung fördern , Risikogeschäfte a n der Börse a bsch l ießen oder Feh l in­

vestitionen tätigen wird, lässt sich a l le in durch das Hand lungsmittel Ge ld weder

voraussagen noch vorsch reiben . M it Geld kann der Staat neue Infrastrukturen

aufba uen, sozia le Unterschiede a usgleichen, Frieden stiften , a ber a uch den Bür­

gern ein Stück ihrer Freiheit "abkaufen", sie durch Geldanreize in d ie ökonomi­

sche und rechtliche Torheit verlocken oder die Gegenwart zum Nachtei l der

kommenden Generation beg ünstigen . Das Geld erlaubt so viele Kompromisse, a ls

eine Summe in Euro tei lba r ist. Deshalb muss das Recht die Defin ition, Zuwei­

sung und Begrenzung staatl icher Geldmacht in prägnanten Regelungen, sprach l i -

., eher Klarheit, verstä ndl icher Systematik und formenstrenger Rechtl ichkeit dis-

z ip l in ieren .

Soweit d ie Kompetenzordnung Selbstverwa ltungsa ufgaben zuweist, a lso Zustä n­

digkeiten aus der Staatsorgan isation a usgl iedert und s ie in der Verantwortl ichkeit

bete i l igter Bürger verselbständ igt, erschl ießt die Kompetenzordnung einen Hand­

lungsrahmen für die freiheitl iche Betätigung wirtschaftl icher, sozia ler und politi-

23 Zur Formenstrenge der Kompetenzordnung und insbesondere der Finanzverfassung BVerfGE 108, 1 - Rückmeldegebühr Baden-Württemberg ; vg l . auch BVerfGE 55, 274 (300 ff. ) - Ausbil­dungsplatzförderungsgesetz; 78, 249 (266) - Feh lbelegungsabgabe; 91 , 186 (202) - Koh le­pfennig; 108, 186 (217) - Altenpflegeabgabe.

24 BVerfGE 55, 274 (300) - Ausbildungsplatzförderung, im Anschluss an Karl Heinrich Friauf, Zur Zu lässigke it von außersteuerlichen Sonderabgaben, in: FS für Wi l ly Haubrichts, 19772, S. 103 ( 107).

25 Vgl . BVerfGE 55, 274 ( 302 ff. ) - Ausbi ldungsplatzförderung; 91 , 186 (202) - Koh lepfennig .

1 5

scher Gruppen26. Dieser Freiheitsgeha lt der Kompetenzordnung ist bei der Auto­

nomie öffentl ich-rechtl icher Hochschu len27, bei der Selbstverwaltung der Kir­

chen28, bei den Rundfun ka nsta lten29 sowie bei der wirtschaftlichen und sozia len

Selbstverwaltung durch Kammern, Inn ungen und Innungsverbände offensicht­

I ich30, gewinnt a ber in der verfassungsrechtl ichen Gara ntie der kommunalen

Selbstverwa ltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art . 78, 79 LV N RW) besonderen fina nzver­

fassungsrechtl ichen Gehalt. Die Aussagen des Grundgesetzes zur Finanzautono­

mie der Gemeinden (Art. 28 Abs . 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 - Abs . 7) s ind Zu­

ständigkeits- und Befugn isnormen, die Finanzhoheit begründen, Fina nzmacht

rechtlich defin iert zuweisen, den Staat zu autonomieermögl ichenden und a uto­

nomiebegrenzenden Regelungen ermächtigen . Der Verfassungstext ist deta i l l iert

u nd prägnant, desha l b g rundsätzl ich strikt auszulegen .

2. Die Umlage als Teil des Systems der Ertragshoheit

a) Bundesrechtliche Finanzgarantien für Gemeinden

Der bundesstaatliche Finanzausg leich der Art. 106 und 107 GG berücksichtigt

grundsätzl ich a ls Ertragsberechtigte den Bund und die Länder (Zweistufigke it) .

Doch das Grundgesetz hat inzwischen d ie finanzie l le Eigenverantwortung der

Kommunen ausd rücklich anerkannt (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) und den Gemein­

den - neben den bisherigen "Realsteuern" - einen eigenen Antei l a m Aufkommen

der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und an der Umsatzsteuer (Art. 106

Abs. 5a GG) garantiert. " Diese gestärkte finanzwirtschaftl iche Unabhäng igkeit

und Verselbständigung der Kommunen mod ifiziert die bisherige Zweistufigkeit

der Finanzverfassung,,31 . Im staatsorgan isatorischen System des Bundesstaates

sind die Kommu nen grundsätzl ich in die Länder eingegl iedert. Doch die Aufwer­

tung der finanzrechtl ichen Stel lung der Gemeinden durch die Verfassungsände-

26 Vgl . BVerfGE 78, 249 (266) - Fehlbelegungsabgabe; 93, 319 (342) - Wasserpfennig; 108, 1 ( 1 5 f. ) - Rückmeldegebühr; Paul Kirchhof, Mittel staatlichen Handeins, i n : HStR, Bd. V3 2007, § 99, Rn. 48 .

27 BVerfGE 35, 79 ( 1 1 2 ff. ) - Hochschulurte i l ; 1 1 1 , 333 (355) - Brandenburg isches Hochschulge­setz; Ute Mager, Freiheit von Forschung u nd Lehre, i n : HStR, Bd . vn3 2009, § 166, Rn. 37 ff. , zu den finanziellen Folgen Rn. 42 ff.

28 Art. 140 GG i . V. m . Art. 137 Abs . 3 Satz 1 BRV. 29 BVerfGE 12, 205 (260 f. ) - Deutschland GmbH, Erstes Rundfunkurte i l ; 57, 295 (320) - Saar­

ländisches Rundfunkgesetz; 90, 60 (87) - Rundfunkgebühr.

30 Paul Kirchhof, a .a .O . , § 99, Rn . 48.

31 BVerfGE 101, 158 (230) - Maßstäbegesetz; Simon KempnyjEkkehart Reimer, Neuordnung der Finanzbeziehungen - aufga bengerechte Fina nzverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommu­nen, Gutachten D zum 70. Deutschen Juristentag 2014, D 23 f. ; vg l . jetzt auch BVerfG, Urtei l vom 7 . 10 . 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 90 ff., Rn. 94 ff. - Optionskommunen, Art. 9 1 b GG.

1 6

rung in Art. 2 8 Abs. 2 GG, Art. 1 0 6 Abs. 5 a u n d Abs. 6 G G führt zu einer Kom­

muna l isierung der grundgesetzl ichen Finanzverfassung32, weist dem Bundesge­

setzgeber eine eigene Verantwortlichkeit fü r die Finanza usstattung der Gemein­

den ZU33, macht die Gemeinden zu einem eigenständigen Rechtssubjekt der Bun­

des- Finanzverfassung . Bund und Länder stehen in einer Verantwortungsgemein­

schaft für die kommunale Finanzausstattung . Die wesentliche, den Gemeinden

zugewiesene Steuerertragshoheit beruht - bei der Gewerbe- und Grundsteuer

ergä nzt durch kommunale Hebesätze - auf dem Grundgesetz und dessen bun­

desgesetzl icher Ausführung .

Der Bundesgesetzgeber bestimmt nach Art. 1 06 Abs . 5 Satz 2 und Abs. 5a Satz

3 GG den Antei l der Gemeinden a n der E inkommensteuer und der Umsatzsteuer;

die Länder haben d iesen an ihre Gemeinden "weiterzu leiten" (Art. 106 Abs. 5

Satz 1 , Abs. 5a Satz 2 GG) . E in Bundesgesetz bestimmt "das Nähere" über die

Gewerbesteuerumlage (Art. 1 06 Abs. 6 Satz 5 GG) . Der Bundesgesetzgeber be­

rücksichtigt die Finanzkraft und den Finanzbedarf der Gemeinden beim horizon­

talen Finanzausgleich (Art. 107 Abs . 2 Satz 1 , 2 . HS GG) . Damit bestehen unmit­

telbare finanzverfassungsrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ge­

meinden34 •

b) Das System von Ertragshoheit und Finanzausgleich

Die bundesverfassungsrechtl iche Finanza usstattung der Gemeinden ist in das

vierstufige System der bundesstaatl ichen Finanzausstattung35 eingebettet36• Auf

der ersten Stufe der Ertragshoheit vertei lt Art. 106 GG die Ertragshoheit im Ver-

• hältnis zwischen Bund, Ländergesamtheit und Gemeinden . Auf der zweiten Stufe

regelt Art. 107 Abs . 1 GG die Ertragshoheit im horizonta len Verhä ltnis zwischen

den Ländern . Auf der Grundlage d ieser M ittelzuweisung gesta ltet Art. 107 Abs. 2

Satz 1 und 2 GG den horizonta len Fina nza usgleich, der Finanzkraftunterschiede

32 ]ürgen W. Hidien, Bonner Kommentar, 2002, Art. 106, Rn. 1002 .

33 Hanno Kube, Beck OK, Art. 106, Rn. 32, 34, 41; KempnyjReimer, a .a .O . 34 Friedrich Schoch, Verfassungsrechtl icher Schutz der kom munalen Finanzautonomie, 1997,

S. 156; Kyrill-A. Schwarz, i n : von Mangoldt/KleinjStarck, Grundgesetz, 6 . Aufl . , Bd . 3, Art. 1 12 ff. , Rn. 35; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1002 .

35 Vielfach wird hier vom vierstufigen System des " Finanzausg leichs" gesprochen und zwischen primärem und sekundärem Finanzausg leich unterschieden. Diese Terminolog ie ist unscharf, weil d ie orig inäre Ertragsausstattung der Gemeinden mit eigenen Mitteln (Ertragshoheit) auto­nome Steuerkraft zuweist, der Finanzausgleich erst bei der nachfolgenden Feinkorrektur d ieses Systems der Ertragshoheiten beg innt; vg l . auch Wendt, Finanzhoheit und Fina nzausg leich, i n : HStR, Bd. VI3 2008, § 139, Rn. 60.

36 Zu d ieser Vierstufig ke it vg l . BVerfGE 101, 158 (219 f. ) - Maßstäbegesetz.

1 7

der einzelnen Länder a usg leicht (dritte Stufe) . Schl ießl ich ermächtigt Art . 107

Abs. 2 Satz 3 den Bundesgesetzgeber, aus Bundesmitteln e inen ergänzenden

Ausgleich im vertika len Verhältnis zwischen Bund und Ländern vorzusehen (vier­

te Stufe) . In diesem System begrü nden d ie beiden ersten Stufen eine Ertragsho­

heit, die einem Autonomieträger eigene E innahmen vermittelt, während der Fi­

nanzausgleich fremde E innahmen zuweist, a lso ein Instru ment der Umvertei lung

ise7 .

In d iesem Ertragsvertei lungssystem sind den Gemeinden in Art. 106 Abs . 5 und

6 GG auf der ersten Stufe Ertragshoheiten a m Aufkommen der Einkommensteu­

er, der Umsatzsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zugewiesen . Die­

ser Begriff der Ertragshoheit38 begrü ndet das Recht, das Aufkommen aus einer

Steuer für den eigenen Hausha lt zur a utonomen Verfügung des Haushaltsgesetz­

gebers entgegenzunehmen und zu beha lten (Erha ltens- und Behaltensgaran­

tie)39 . Durch d ie Ausstattung mit eigener Ertragshoheit weisen das Grundgesetz

und der Bundesgesetzgeber dem Inhaber der Ertragshoheit Steuererträge zu, d ie

d ieser im Rahmen seiner Hausha ltshoheit demokratisch eigenverantwortl ich ver­

wenden darF°. Dieses Bundesrecht bindet den Landesgesetzgeber bei Regelung

der Um lage i . S . d . Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG. Beim Finanzausgleich (Art. 106

Abs . 7 GG) h ingegen räumt die Verfassung dem Landesgesetzgeber "einen wei­

ten Gesta ltungsspielraum" ein41 •

II. Die " Umlagen " als modifizierte Ertragszuteilung

1 . Der Begriff" Umlage" in Art. 1 06 Abs. 6 GG

Dieses System einer Ertragsausstattung weist somit Bund, Ländern und Gemein­

den zunächst eigene Steuereinnah men zu (Art. 106 Abs . 1 - 6, Art. 107 Abs. 1

GG) 42, korrig iert und ergänzt d iese Ertragsvertei lung sodann durch einen Finanz-

37 Stefan Korioth, Der Finanzausg leich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 278; Christian Waldhoff, Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 16, Rn. 67 f.

38 Zur Entstehung des Begriffs vg l . Albert Hensel, Der Finanzausg leich im Bundesstaat in seiner staatsrechtlichen Bedeutung, 1922, S. 20 mit Fn. 1 .

39 Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 95 f. m . N . ; Winfried Kluth, Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG als Instrument zwischengemeindl ichen Finanzausgleichs, DÖV 1994, 456 (460) .

40 Stefan Korioth, Der Finanzausg leich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 273 f. ; ]ürgen W. Hidien, Der bundesstaatliche Finanzausgleich in Deutschland, 1999, S . 596.

41 VerfGH NRW, DVBI 2014, S. 3 7 1 . 42 Die zweite Stufe betrifft die Verteilung der Erträge der Ländergesamtheit oder der Gemeinde­

gesamtheit innerhalb eines Landes auf d ie einzelnen Länder und Gemeinden.

1 8

ausgleich im Detai l , u m untersch iedl iche Finanzkraft der Länder und Gemeinden

auszugleichen oder d ie Finanzausstattung le istungsschwacher Länder und Ge­

meinden zu ergänzen (Art. 106 Abs. 7, Art. 107 Abs . 2 GG) .

Bei Regelung der kommuna len Ertragshoheit s ieht Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 G G e i­

ne "Umlage" vor. Eine "Umlage" vertei lt pauscha l iert gemeinsame Finanzieru ngs­

pfl ichten . Nach einem gesel l igen Umtrun k bezah lt n icht jeder seine Rechnung,

sondern einer zah lt für a l le und legt d ie Kosten pauschal auf a l le Tei lnehmer um,

mag der eine v ie l oder wenig getrun ken ha ben . Im Vereinsrecht ist die Umlage

ein Beitrag zur Deckung eines außergewöhnl ichen Bedarfs; die regelmäßigen Bei­

träge decken d ie laufenden Kosten des Vereins, d ie Umlage besondere Kosten .

Stets aber finanziert d ie Umlage gemeinsame Anl iegen der M itg l ieder43 • Ähn l ich

werden bei den "Verbandsumlagen" a l le M itg l ieder zur pauschalen Finanzieru ng

gemeinsamer Verbandsaufgaben herangezogen44• Im Sozia lversicherungsrecht

bedeutet das "Umlageverfahren", dass die heutigen Rentenzah lungen aus dem

Aufkommen der laufenden Beiträge finanziert, die Ausgaben eines Ka lenderjah­

res durch die Beiträge desselben Ka lenderjahres gedeckt werden . D ie erwerbstä­

tige Generation kommt m it ihren Beitragszah lungen für d ie la ufenden Renten der

ä lteren Generation aufs. Im Rechnungswesen verte i lt die Um lage die Gemein­

kosten auf bestimmte KostensteI len . Ein nach Mengen- und Wertgrößen pauscha­

l ierender Vertei lungsschlüssel sorgt für eine mögl ichst verursachergerechte Um­

lagevertei lung46•

Auch im Haushalts- und Finanzwesen werden Beiträge und Umlagen in inha lt l i­

cher Nachbarschaft verstanden47• Danach ist die " Umlage" eine Zah lungslast, die

einer abgrenzbaren und sachnahen Gruppe von Zah lungsschuldnern auferlegt

wird , um die Kosten einer in ihrer Finanzverantwortung stehenden bestimmten

43 Andreas Müller, Die Erhebung von U mlagen, MDR 1992, S. 924. 44 Vgl . OVG Weimar, LKV 2008, 290 (Abwasserverband) , VG Dresden, LKV 2000, 412 (Wasser­

zweckverband); s. auch Kai von LewinskijDaniela Burbat, Bundeshausha ltsrechtsordnung, Kommentar, 1. Auf!. 2013, § 107, Rn . 2.

45 Zu diesem Umlage- i m Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren vg l . Ferdinand Kirchhof, Fi­nanzierung der Sozialversicherung, in : HStR, Bd . V3 2007, § 125, Rn . 24; Isensee, Staatsver­mögen, daselbst, Rn. 82.

46 Vgl . Werner ZimmermannjHans-Peter FriesjGero Hoch (Hrg . ) , Betriebl iches Rechnungswesen, 2003, S. 173.

47 Vgl . § 107 BHO.

1 9

öffentlichen Aufgabe zu tragen48. Stets g leicht die Umlage einen - erwarteten

oder tatsächl ich empfangenen - Vortei l aus49 .

Die "Umlagen" des Art. 106 Abs . 6 vertei len Finanzierungspfl ichten im Rahmen

der Ertragsausstattung50. Die Gewerbesteuerumlage des Art. 106 Ab . 6 Satz 4

u nd 5 GG betei l igt Bund und Länder an Gemeindeerträgen in einem Finanzie­

rungsverbund, in dem die Betei l igung der Gemeinden am Aufkommen der Ein­

kommensteuer - derzeit in Höhe von 15 %51 - durch eine Gewerbesteuerumlage

tei lweise kompensiert werden sol l 52 . Diese Ertragsumlage, die einen überschie­

ßenden Tei l der neu geordneten Ertragsvertei lung zwischen Bund, Ländern und

Gemeinden ausg leicht, ist be i E inbeziehung der Gemeinden in d iesen Ausgleich

im Ra hmen der bundesrechtl ichen Vorgaben auch in der Lage, g roße Steuer­

kraftuntersch iede zwischen den e inzelnen Gemeinden abzumi ldern 53 . Die Frage,

ob diese Umlage eine Ertragshoheit von Bund und Ländern, einen Steuerver­

bund, oder nur e ine m ittel bare Betei l igung von Bund und Ländern an einem

kommunalen Steuerertrag begründet54, betrifft n icht die Qual ifikation der Er­

tragszutei lung in der ersten Stufe der verfassungsrechtlichen Finanzausstattung.

D ie Umlagen nach Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG haben ebenfa l ls d ie Funktion, d ie

verfassungsrechtlich zugewiesene Ertragshoheit innerha l b d ieses Systems der

Ertragshoheit nachsteuernd zu korrig ieren . Bemessungsgrund lage dieser Umla­

gen sind bestimmte, i n d ie Ertragshoheit der Gemeinden gewiesene Steuern oder

Antei le am Steueraufkommen . Gegenstand des Umlegens ist a lso a l le in d ie

kommunale Ertragshoheit. Die Gemeinden55 werden verpflichtet, gemeinsame

Aufgaben kommunaler Autonomie durch U m lage zu finanziere n .

48 Vgl . Kai von LewinskijDaniela Burbat, a .a .O . , Rn . 2 . 49 MVVerfG, NVwZ-RR 2012, 377 - für d ie Stadt-Umland-Umlage; vg l . auch für die steuererhebl i­

che Zuteilung unternehmerischer Kostenumlagevereinbarungen OECD, Verrechnungspreisleitl i ­n ien 2010, 1 . Aufl. 2010, zu B 1 . Al lgemeines, 8 . 3 und 8.4.

50 Die gesetzl iche Variabil ität steht dem nicht entgegen, vg l . d ie Vertei lung der Umsatzsteuerer­träge im Rahmen des primären Finanzausgleichs nach Art. 106 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG.

51 § 1 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen vom 8. 9 . 1969, BGBI I, 1587, i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. 3 . 2009, BGBI I, 502, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. 5. 2012, BGBI I, 1030 (GFRG).

52 Vgl . Reg ierungsvorlage zur Finanzreform 1969, BT-Drs. Vj2861, dazu Johannes W. Schmidt, Gemeindefinanzreformgesetz, 1970, S. 32 f.

53 Michael Kloepfer, Finanzverfassungsrecht, 2014, § 5, Rn. 87; Heun, i n : Dreier (Hg . ) , Grundge­setz, 2. Auf!. 2008, Art. 106, Rn. 39; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, 2 . Aufl . , 2000, Rn . 907.

54 Vg l . Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1094 f. ; praktische Folgen ergeben sich insbesondere für d ie Steuerverwaltung, Art. 108 Abs . 4 Satz 2 GG.

55 Nur Gemeinden sind umlagepflichtig, weil nur d iesen das Aufkommen an den d ie Bemessungs­grundlage der Umlage bildenden Steuern zusteht, Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn . 1125 .

20

Die unserer Frageste l lung am nächsten stehende Defin ition der Umlage i . S. d .

Art. 106 Abs. 6 GG bietet das BVerwG56 - e ine Entscheidung des OVG Münste�7

bestätigend - in der Entscheidung über den gemeind l ichen Sol idarbeitrag in

Nordrhein-Westfa len, der an den wiederverein igungsbed ingten E innahmeverlus­

ten des Landes58 auch d ie Gemeinden nach deren Finanzkraft betei l igen sol lte .

Deshalb war bundesrechtlich d ie Gewerbesteuerumlage (Art. 106 Abs. 6 Satz 6

Sätze 4 und 5 GG) zugunsten des Landes erhöht worden59 . Zudem erhielten d ie

Gemeinden i m Rahmen des kommuna len Finanzausgle ichs durch das GFG 1992

geri ngere Zuwendungen. Der so eingesparte "kommunale Sol idarbeitrag" belas­

tete aber d ie Gemeinden am stärksten , die wegen ihrer geringen Finanzkraft auf

hohe Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich angewiesen waren,

traf am wenigsten die Gemeinden mit hoher Finanzkraft, d ie deshalb keine M ittel

aus dem a l lgemeinen Steuerverbund erhielten . Deswegen wurde e in gemeind l i ­

cher Sol idarbeitrag von ca . 1 ,1 M rd . DM auf d ie Gemeinden nach ihrer Finanz­

kraft vertei lt6o . Diese Umlage war zulässig61, wei l

das Steueraufkommen im kommuna len Ra um verbleibt,

das Land led ig l ich "Veransta lter der horizonta len U mverte i lung,,62, n icht aber

ihr unmittelbarer N utzn ießer ist,

die Um lage dem Zweck dient, die den Gemeinden in ihrer Gesamtheit ent­

standenen Einnahmeausfä l le auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanz­

kraft g leichmäßig zu vertei len . Der Ausg leich ungleicher Belastungen als m it­

telbare Folgen der Wiedervereinig ung sei sachgerecht. Die Wiederverein igung

war ein den Gesa mtstaat erfassender Vorgang, der auch dessen Finanzlage

grund legend umgesta ltete und eine Finanzvera ntwortung a l ler Gemeinden

begründete. "Die infolge der Wiederherste l l ung der deutschen Einheit ent­

standenen M indereinnahmen des Landes waren ursächl ich für die vom Lan­

desgesetzgeber im GFG 1992 und im SBG 1992 getroffenen Regelungen" e i ­

ner a l lgemeinen kommunalen Finanzverantwortung .

56 BVerwGE 106, 280 f. 57 OVG für das Land Nordrhein-Westfa len, 18 . März 1997, Az: 15 A 6241/95 . 58 Die Umsatzsteuereinnahmen des Landes waren um ca . 2,5 Mrd . DM gesunken, BVerwGE,

a .a .O . , Rn . 13 . 59 § 6 Abs. 2 a GG-Reformgesetz, BGBI 11 1990, S. 518. 60 § 3 Abs. 1 Satz 1 SolidarbeitragsG 1992 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dez. 1991,

GVNW, S. 585 i . V . m . § 8 GemeindefinanzierungsG 1992 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dez. 1991 GVNW, S . 577.

61 OVG, a .a .O . , Rn . 15 f. 62 Unter Bezug auf BVerfGE 93, 363 ( 390) - Krankenhausumlage).

2 1

I m Ergebnis defin iert das BVerwG die Ertragsumlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6

für den Entscheidungsanlass des Sol idarbeitrags Nordrhein-Westfa len a ls einen

bundesrechtl ich veran lassten Ertragsausgleich, der d ie Gemeinden an den bun­

desrechtlich geregelten Ertragsminderungen des Landes betei l igt und dabei eine

Ausgleichsgerechtigkeit unter den Gemeinden herstel lt . Das BVerwG63 betont

ausdrücklich, dass Zweck der Umlage n icht gewesen sei, eine Aufgabe des La n­

des zu finanziere n .

Der klassische Model lfa l l e iner U m lage nach Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6 G G ist d ie

Kreisumlage nach § 24 Abs. 1 GFG64 • Kreisangehörige Gemeinden schu lden dem

Kreis zur Erfü l l ung von dessen a l lgemeinen kommunalen Verwaltungsaufgaben

eine Umlage, d ie nach einer normierten Ertragskraft - der typisierten Steuer­

kraftmesszah l (§ 9 G FG) - und den Sch lüsselzuweisungen aufgrund eines vere­

delten Einwohneransatzes (§ 7 und § 8 G FG) ermittelt werden . Diese Kreisu mla­

ge zieht die kreisangehörigen Gemeinden zur Finanzierung der Verwaltungsauf­

gaben heran , die sie nicht selbst eigenständig erfü l len können, die deshalb für

a l le Gemeinden vom Kreis gemeinsam erfü l lt werden. Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG

regelt d iese Umlage, indem er Steuererträge der Gemeinden zur Finanzierung

gemeinsamer kommuna ler Aufgaben durch die nächsthöhere Ebene umlegt. D ie

Entwicklungsgesch ichte des Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG bestätigt, dass dort d ie

Ertragshoheit im Dienst gemeinsamer Aufgabenerfü l l ung umgelegt, nicht aber

gemeind l iche Steuererträge zwischen armen und reichen Gemeinden umvertei lt

werden sol len . Art. 106 Abs. 6 hat stets eine Ertragsumlage geregelt, die in der

Bemessungsgrundlage bestimmter Steuern das Ertragsverte i lungssystem in ei­

nem Deta i l mod ifiziert. In der ursprüng l ichen Fassung 195665 - damals Art. 106

Abs. 6 Satz 2 GG - d u rften die Länder d ie "Realsteuern a ls Bemessungsgrund la­

ge für Umlagen und Zuschläge" zugrunde legen66• Die Finanzreform 1969 hatte

das Zuschlagsrecht gestrichen und den Gemeindeanteil vom Aufkommen der

Einkommensteuer a ls weitere Bemessungsgrundlage der Umlage e inbezogen67 •

D ie heute geltende Fassung beruht auf der 44 . Änderung des Grundgesetzes

63 A.a.O., Rn . 17 . 64 Gesetz zur Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an d ie Gemeinden und

Gemeindeverbände i m Hausha ltsjahr 2014 vom 18. Dez. 2013, GV. N RW . . S. 860 - GFG 2014. 65 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. 12 . 1956, BGBI I, S. 1077. 66 Dazu Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1 122 . 67 Art. 106 Abs. 6 Satz 6 i . d . F. des 2 1 . Gesetzes zur Änderung der Grundgesetzes (Finanzre­

formgesetz) vom 12 . 5. 1969, BGBI I, S. 359.

22

199768, das die Kommuna lfinanzverfassung (Art. 28 Abs . 2 Satz 3, Art. 106

Abs . 3 Satz 1 und Abs. 6 GG) ändert, den Begriff der Rea lsteuern durch die Be­

griffe Grundsteuer und Gewerbesteuer - versta nden als Gewerbeertragsteuer -

ersetzt und den Antei l der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer a ls wei­

tere Bemessungsgru ndlage der U m lagen dem Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG hinzu­

fügt. Diese im Verfassungstext ausdrücklich bestimmte, in der Verfassungsent­

wicklung immer wieder neu bedachte und bestätigte Abhängigkeit der U m lagen

des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG von bestimmten Steuerertragshoheiten a ls Be­

messungsgrundlage weist diese Umlagen als eine Modifikation der Ertragshoheit

aus . Die Ertragsumlage erlaubt n icht eine eigenständige Umlage zum Ausg leich

von Finanzschwäche, sondern erweitert a l le in d ie Betei l igung an einer Ertrags­

quel le zugunsten dessen, der eine gemeinsame Finanzieru ngsaufgabe der Umla­

gepfl ichtigen erfü l lt . D ie Umlage verändert- so sagt es der Verfassungstext aus­

drücklich - den Zugriff auf eine steuerdefin ierte "Bemessungsgrund lage" . Sie ist

in ihrer Bemessungsgrundlage durch die Ertragshoheit, n icht durch Tatbestä nde

eines besonderen Finanzbedarfs defin iert. Deswegen sind umlagepflichtig a l le

Gemeinden, die an einer der genannten vier Steuererträge betei l igt s ind . Bemes­

sungsgrund lage sind die Steuererträge, n icht die übersch ießende Steuerkraft. Für

den kom munalen Finanzausg leich ermächtigt Art. 106 GG in Abs. 7 sodann zu

einem Finanzausgleich aus Landesmitte ln durch den Landesgesetzgeber. "Art.

106 Abs. 5 und 6 GG enthält Bestimmungen zur primären, Art . 1 06 Abs. 7 zur

sekundären Finanzausstattung"69 .

2. Ertragsumlage und Zweckumlage

Die bisherige Rechtsprechung hatte ersichtl ich keinen Anlass, den verfassungser­

hebl ichen U nterschied zwischen einer Ertragsumlage, die in Art. 106 Abs. 6 GG

Maß und Grenze findet, und einer Zweckumlage zu klären, die außerhalb der Fi­

nanzverfassung von der Finanzierungsaufgabe bestimmt wird .

Art. 106 Abs. 6 Satz 6 G G regelt e ine a l lgemeine Umlage a ls Tei l der Ertragszu­

weisung . Eine horizonta le interkommunale Zweckumlage h ingegen bemisst sich

nach der kommuna len Verwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs . 2 GG) und der a l lge­

meinen Landesgesetzgebungskompetenz (Art. 70 Abs. 1 GG) .

68 44. Änderungsgesetz vom 20. 10. 1997, BGBI I, S. 2417. 69 BVerfGE 83, 363 (391) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz.

23

Art. 106 Abs. 6 GG regelt d ie (primäre) Finanzausstattung der Gemeinden70• Die

Ertragszuweisung des Art. 106 GG gewä h rt den berechtigten Gebietskörperschaf­

ten die Ertragshoheit über bestimmte Steuern , ste l lt a lso den jewei l igen Haushal­

ten ohne Vorbedingung a l lgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. Die Ertrags­

hoheit bestätigt d ie Parlaments- und Selbstverwa ltungsautonomie i m Bundes­

staat, indem sie Bund, Ländern und Gemeinden n icht zweckgebundene, eigene

Finanzmittel zur selbstbestimmten Verwendung zuweist . Die "Umlage" des Art.

106 Abs . 6 Satz 6 GG stattet die Berechtigten wegen einer gemeinsamen Finanz­

verantwortl ichkeit mit autonomer Steuerkraft unabhängig von bestimmten Ver­

waltungszwecken aus. Sie korrigiert - wie Art. 106 Abs . 3 Satz 3 GG für d ie Um­

satzsteuerverte i lung - die vorher prinzipie l l geregelte Ertragshoheit der Gemein­

den, bleibt aber in d ieser M itbetei l igung Bestandtei l der kommunalen Steuerer­

tragsverte i lung . Model lfa l l ist d ie Kreisumlage.

a) Finanzverfassungsrechtlicher Maßstab für Steuern, Entgeltabgaben und

sonstige Abgaben

Die Striktheit und Formenstrenge der Finanzverfassung sichert die Rechtsgebun­

denheit der staatl ichen Fina nzgewa lt, so l l d ie konturenarme Macht des Geldes

verfassungsrechtlich bändigen, ist desha lb verfassungsrechtl ich besonders detai l ­

l iert und bestimmt ausgesta ltet. D ie Erfa hrung mit dem Steuerrechtsverhältnis

zwischen Staat und Bürger lehrt, dass das Grundgesetz d ieses Rechtsverhä ltnis

besonders konturenscharf ausgesta ltet hat. Bestimmte in Art. 106 Abs. 1, 2 und

3 GG benannte Steuertypen (E inkommensteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer,

Gewerbesteuer) geben der Kompetenznorm einen materiel len Geha lt, sie be­

g renzt auch Zu lässigkeit und Struktur der Steuerarten71 • Die vol lständige Zufüh­

rung der Steuererträge in d ie jewei l igen Haushalte und deren unbegrenzte Ver­

fügbarkeit (Verbot der Hausha ltsflüchtigkeif2, Bepackungsverbotf3 gewährleis­

ten d ie autonome Verfügungsgewalt des Parla ments über die Steuererträge a ls

Prinzip des Hausha ltsverfassungsrechts . D ie wachsenden Anforderungen an d ie

Besteuerungsgleichheit und insbesondere an die verfassungsrechtl ichen Grenzen

70 BVerfGE 83, 363 (39 1) . 71 BVerfGE 13, 331 (338) - Personenbezogene Kapita lgesel lschaft; 26, 1 (8) -Gewerbesteuerl iche

H inzurechnung von Dauerschuld; 46, 224 (236) - Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreters; 120, 1 (27) - Abfärberegelung, st. Rsp .

72 Vgl . sog leich N75.

73 Art. 1 10 Abs. 4 GG, dazu Christian Waldhoff, Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 16, Rn. 142; Markus Heintzen, Staatshaushalt, ders . , § 120, Rn. 57.

24

für Steuervergünstig ungen und Steuerlenkungen74 sowie d ie Entfa ltung des

Art. 14 GG nunmehr auch als Schranke der BesteuerungsgewalfS haben zu e i­

nem strengen und prinzipien bewussten Verfassungssystem der Besteuerung ge­

führt, das s ich bemüht, gesetzespol itische Bel iebigkeiten, Interessenteninterven­

tionen und geldpol itische Machtverschiebungen zwischen Staat und Industrie ab­

zuweh ren .

Dieses System kann aber nur folgerichtig und widerspruchsfrei durchgeführt

werden, wenn außerha lb des verfassungsrechtlichen Besteuerungssystems Ent­

geltabgaben ("Vorzugslasten") - Gebühren und Beiträge - erhoben werden dür­

fen76, außerdem die "Sondera bgaben" a ls "seltene Ausnahme" zulässig sind77•

Dabei fordert das BVerfG in gefestigter Rechtsprechung eine in Formenklarheit

und Formenwa hrheit deutl iche Unterscheidung der steuerl ichen von den nicht­

steuerl ichen Abgaben78. Die Steuer ist "vora ussetzungslos"79 . Sie wird vom Steu­

erpfl ichtigen geschuldet, wei l er leistungsfä h ig ist, n icht wei l er für d ie Finanzie­

rung einer besonderen Aufgabe verantwortlich sei . Die grundsätzl iche Zweckfrei­

heit der Steuer80 stützt die Budgethoheit des Parlaments und d ie in nere Unbe­

fangenheit des Staates gegenüber seinen Finanziers . Die n ichtsteuerl ichen Abga­

ben h ingegen werden erhoben, wei l der Abgabenpfl ichtige e ine staatliche Leis­

tung empfangen hat (Gebühr) , sie ihm bevorzugt angeboten worden ist ( Bei­

trag), er a ls Mitg l ied e iner homogenen Gruppe zur Finanzierung e iner bestimm­

ten Aufgabe vera ntwortlich ist (Sonderabgaben)81 . Auf d ieser Grund lage stel lt

das BVerfG die " Begrenzungs- und Schutzfun ktion" der bundesstaatlichen Fi­

nanzverfassung heraus82, wacht strikt über die auf Klarheit und Formenbindung

74 BVerfGE 93, 121 ( 147) - Vermögensteuer; 101, 151 (156 f. ) - Schwarzwaldkl in ik; lOS, 73

( 1 1 3 f. ) - Rentenbesteuerung. 75 BVerfGE 1 15, 97 ( 1 14) - Oberg renze für Einkommen- und Gewerbesteuer, dazu P. Kirchhof,

Die Steuern, in : HStR, Bd . V3 2007, § 1 18, Rn. 126. 76 Vgl . BVerfGE 7, 244 (254 f.) - Abgrenzung des Beitrags von der Zwecksteuer der Bad ischen

Weinabgabe; 9, 291 (297 f. ) - Feuerwehrbeitrag; 42, 223 (226) - Fremdenverkehrsabgabe; 50, 217 (226 f. ) - Gebührengesetz Nordrhein-Westfa len; 108, 1 ( 13) - Rückmeldegebühr.

77 BVerfGE 82, 159 (181) - Absatzfonds; 91, 186 (203) - Kohlepfennig ; 92, 91 ( 1 13) - Feuer­wehrabgabe; 98, 83 ( 100) - Landesabfal labgabe; 101, 141 ( 147) - Ausgleichsfonds; 108, 186 (217) - Altenpflegeabgabe; 1 10, 370 (387) - Klärschlammentschädigungsfonds, st. Rsp.

78 BVerfGE 108, 1 (13 f. ) - Rückmeldegebühr sowie N65. 79 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1924, Bd . I, S . 316; Rudolf Wendt, i n : HStR, Bd . IV3

2008, § 104, Rn. 16 f. ; Waldhoff, a.a .O, Rn . 85. 80 Christian Waldhoff, Verfassungsrechtl iche Grenzen der Zwecksteuer, i n : StuW 2002, S. 285. 8 1 Vg l . Paul Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 19, Rn. 17 f. , 69 f. ;

dort auch Rn . 107 f. zu den "sonstigen Abgaben" insbesondere i m Bereich des Sozialversiche­rungsrechts, die ebenfa l ls außerhalb der Finanzverfassung gerechtfertigt werden.

82 BVerfGE 108, 1 ( 14) - Rückmeldegebühr.

25

angelegte und angewiesene Finanzverfassung83, betont insbesondere zur Son­

derabga be, dass d iese nicht auf e ine finanzverfassungsrechtl iche, sondern auf

e ine Sachkompetenz gestützt werden muss, dort nur Abgaben mit "gesta ltender"

Einflussnahme erlaubt84, hausha ltsflüchtige Sonderaufkommen grundsätzl ich den

Verfassungsgrundsatz der Vol lständigkeit des Hausha ltsplans n icht durchbrechen

dürfen85, die Sonderabgabe als Zusatzlast zur Steuer zudem g leichheitsrechtl ich

einer besonderen Rechtfertigung bedarf86, sie deswegen nur ausnahmsweise -

durch eine vorgefundene Finanzverantwortung einer homogenen Gru ppe von Ab­

gabepfl ichtigen - gerechtfertigt werden ka nn87• Diese Rechtsprechung verdeut­

l icht, dass die Schutz- und Sicherungsfunktion der Fina nzverfassung in ihrer

Striktheit für die Regelfinanzierung - durch Steuern - keine Aufweichung und

Ausnahme du ldet, dass aber e ine von der Sachaufgabe geforderte Finanzierung

a u ßerha lb der Finanzverfassung zu lässig b leibt.

b) Parallelentwicklung für Ertragsumlagen und Zweckumlagen

Gleiches g i lt fü r das Verhä ltn is von Steuerertragshoheit und Zweckumlage. Die

Zweckum lage rechtfertigt sich n icht a ls a l lgemeine Ausstattung m it Hausha lts­

mitte ln , sondern aus einem bestim mten Verwaltungszweck, etwa der Kranken­

hausfinanzierung, der Finanzierung von Schu len, Jugendeinrichtungen oder

Zweckverbänden . Eine bestimmte Verwaltungsaufgabe wird überreg ional e rfü l lt,

zieht die dadurch beg ünstigten und m itverantwortlichen Gemeinden zur Finanzie­

rung d ieser Aufgaben hera n . Dera rtige Umlagen sind durch ihren spezie l len

Zweck, durch die Sachaufgabe und deren Finanzbedarf, gerechtfertigt, werden

desha lb auf d ie jewei l ige Sachkompetenz, n icht die finanzverfassungsrechtl iche

Kompetenz gestützt, dementsprechend zweckbezogen bemessen88• Dabei lassen

sich abgaben rechtliche Bemessungsprinzipien - wie etwa das Äqu ivalenzprinzip

bei Gebühr und Beitrag - n icht auf d ie Umlage übertragen89 • Die Zweckum lagen

sind keine Abgaben, sondern Instrumente einer zweckabhängigen Aufgabenfi-

83 BVerfGE lOS, 185 ( 193 f. ) - UMTS-Lizenzen. 84 BVerfGE 67, 256 (275) - Investitionshi lfeabgabe. 85 BVerfGE 82, 159 ( 178 f.) - Absatzfonds; 9 1 , 186 (203 f.) - Kohlepfennig; 98, 83 ( 100) - Lan­

desabfal labgabe; 101, 141 ( 147) - Ausg le ichsfonds; 108, 186 (217) - Altenpflegeabgabe; 1 10, 370 (384 f. ) - Klärsch lamm-Entschädigungsfonds.

86 BVerfGE 55, 274 (305 f. ) - Ausbi ldungsplatzförderungsa bgabe; 57, 139 ( 166 ff. ) - Schwerbe-hindertenabgabe sowie d ie soeben in Fn. genannten Entscheidungen.

87 BVerfG, a .a .O . 88 Kluth, DÖV 1994, S. 456 (463). 89 Vgl . insoweit BVerfGE 83, 363 (392) - Krankenhausum lage.

26

nanzierung, d ü rfen deshalb auch besondere Finanzausg leichseffekte erzielen90 •

Wesentlich ist a l lerd ings, dass der Gesetzgeber den Zweck der "Zweckumlage"

defin iert, damit den Tatbestand vorgibt, an dem die Unterscheidung zwischen

dem strikten System der Steuerertragshoheit (Art. 106 GG) und dem aufgaben­

bezogenen System der Zweckumlage (Art. 28, 70 GG) anknüpft91 •

Im Ergebnis findet d i e Ertragsumlage ihren verfassungsrechtl ichen Ma ßstab in

dem Ertragszuweisungssystem des Art. 106 GG, das Gebietskörperschaften mit

Steuererträgen zur autonomen Verwendung bei ihren Hausha ltsentscheidungen

ausstattet. Die Zweckumlage h ingegen hat i hre verfassungsrechtliche Grund lage

in der kommunalen Selbstverwa ltung und in der Landesgesetzgebungskompe­

tenz, bemisst s ich nach der Verwaltungsaufgabe, d ie e ine Gebietskörperschaft

auch für andere Gebietskörperschaften erfül lt . Deren Kosten werden in Anleh­

nung an das Konnexitätspri nzip (Art. 104 a GG) auf d ie begünstigten Körper­

schaften angemessen vertei lt . Die Ertragsumlage (Art. 106 Abs . 6 GG) tei lt

kommunale Steuererträge einer Körperschaft zu, die a l lgemeine Kommuna lauf­

gaben für andere Gemeinden erfü l lt . Die Zweckumlage finanziert besondere Ver­

wa ltungsaufgaben, d ie andere Kommunen begünstigt (Art. 83 f, 70 Abs . 1, 1 04 a

Abs. 1 GG) .

Die Sol idaritätsumlage des § 2 Abs . 3 Satz 3 StPaktG 2013 verpfl ichtet Gemein­

den mit "übersch ießender Steuerkraft" (§ 2 Abs . 4 Satz 2 i . V . m . Satz 1 StPaktG

201 3 und §§ 8 und 9 GFG 20 14) zugu nsten von Gemeinden in einer Überschu l ­

dungssituation ( § 3 u nd 4 StPaktG) . Diese Sol idaritätsum lage ist eingebettet in

eine Landeskonsol idierungshi lfe, d ie den Gemeinden in e iner besonders schwieri­

gen Hausha ltssituation den nachhaltigen Haushaltsausg le ich ermögl ichen sol l und

d ie Gemeinden m it "übersch ießender Steuerkraft" zur M itfinanzierung d ieser

Landeskonsol id ierungshi lfen verpfl ichtet. Eine solche Sanierungshi lfe rechtfertigt

sich weder im Berechtigungstatbestand der Verschuldu ngssituation noch im Ver­

pfl ichtungstatbestand der überschießenden Steuerkraft noch i m Tatbestand der

Entlastung des Landeshausha ltes a ls eine Ertragsumlage. Nach Art. 106 Abs. 6

Satz 6 GG werden dort Steuererträge in der Bemessungsgrundlage bestimmter

Steuererträge umgelegt, n icht in der Bemessungsgrundlage von Hausha ltsstärke

und Hausha ltsschwäche. Die Tatbestände der Überschu ldung, des Haushaltssa­

n ierungsplans, e iner Tei lnahme an der verwendungsgebundenen Konsol id ie-

90 BVerfGE 83, 363 (393) . 91 OVG Weimar, LKV 2003, 290 .

27

rungshi lfe und eines Ü berschusses der Steuerkraftmesszah l über die Bedarfs­

messzah l s ind Kategorien des Finanzausgleichs, n icht der korrigierenden Ertrags­

verte i lung . Eine solche Sanierungshi lfe kann a l lenfa l l s a ls Maßnahme des kom­

munalen Finanzausgleichs nach Art. 106 Abs. 7 GG gerechtfertigt werden . Diese

aber darf n icht nach der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie dem Gemeinde­

antei l vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bemessen

werden (Art. 1 06 Abs . 6 Satz 6 GG), sondern muss aus dem Länderanteil am Ge­

samtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und aus dem Aufkommen der Lan­

dessteuern fina nziert werden (Art. 1 06 Abs. 7 GG) .

Die Sol idaritätsum lage kann auch n icht a ls Zweckumlage außerhalb der Finanz­

verfassung gerechtfertigt werden. Das StPaktG regelt a ls Zweck der Umlage

n icht die Finanzierung einer bestimmten Verwa ltungsaufgabe, sondern benennt

a ls Tatbesta nd nur unterschied l iche Haushalts lagen bei Gemeinden mit über­

sch ießender Steuerkraft und Gemeinden in einer Übersch uldungssituation . Das

StPaktG nennt keine besondere Verwa ltungsaufgabe, deren Finanzierung auf die

Begünstigten umgelegt werden sol lte, die der Umlage Maß und Ziel gäbe.

3. Umlage und Finanzausgleich

Die "Umlage" erfü l lt pauschal iert eine gemeinsame Finanzierungspfl icht. Die Er­

tragsumlage finanziert a l lgemeine, den Umlagepflichtigen zugute kommende

Kommunalaufgaben und Finanzverantwortlichkeiten durch e ine a l lgemeine Er­

tragsausstattung m it . Die Zweckumlage finanziert eine besondere Verwa ltungs­

aufgabe, deren Erfü l lung die Einwohner der umlagepfl ichtigen Gemeinde begüns­

tigt. Auf dieser Grundlage unterscheidet die Finanzverfassung zwischen Umlage

(Art. 106 Abs . 6 GG) und kommuna lem Finanzausgleich (Art. 106 Abs. 7 GG) .

Die Ertragsumlage rea l isiert eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung -

insbesondere von kreisangehörigen Gemeinden und Kreisen - für die Erfü l l ung

einer a l lgemeinen Kommuna laufgabe. Folgerichtig wird sie nach einer in Art. 106

Abs . 6 Satz 6 GG defin ierten Ertragsgrundlage der Gemeinden bemessen . Der

kommunale Finanzausgleich gleicht Finanzkraftunterschiede in der Bemessungs­

grund lage finanzstarker und finanzschwacher Gemeinden aus, stel lt dafür die

Steuererträge der Länder zur Verfügung (Art. 106 Abs. 7 GG) . Die Zweckumlage

steht außerha lb der Finanzverfassung, verwirkl icht das Konnexitätsprinzip bei der

Erfü l lung von Verwa ltungsaufgaben, d ie Einwohnern anderer Gemeinden zug ute

28

kommen. Diese Umlagen sind - para l lel zur Rechtsprechung der Sonderabgaben

- nur a ls seltene Ausnahmen zu lässig .

III. Die Verbindlichkeit des Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG

1 . Die zutreffende Aussage: Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 stellt keine Anforderungen

an eine Zweckumlage

Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG enthä lt e ine verbindl iche, in der Präzision seines Tex­

tes und der Formenstrenge der Finanzverfassung besonders strikte Aussage.

Traditione l l gefestigte Begriffe - Bemessungsgrund lage, Umlage, d ie vier Steuer­

a rten Grundsteuer, Gewerbesteuer, E inkommensteuer und Umsatzsteuer, Ge­

meindeantei l vom Aufkommen, Landesgesetzgeber - geben der Ermächtigung

des Landesgesetzgebers einen klaren Maßstab . Es dürfte kaum einen anderen

Satz des Grundgesetzes geben, der so prägnant ist wie der des Art. 106 Abs. 6

Satz 6 .

Diese Präzision des Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6 wird a l lerdings infrage gestel lt, wenn

die Kommentarl iteratur und ein Tei l der Rechtsprechung dem Art. 106 Abs. 6

Satz 6 GG die Prägnanz der Aussage oder gar die Verbindl ichkeit abspricht. Das

BVerfG hat im Beschluss zur Krankenhausumlage92 gesagt, "aus Art. 106 Abs . 6

Satz 6 GG" ergäben sich "keine normativen Anforderungen" an horizonta le inter­

kommunale Zweckumlagen93 • Diese Aussage ist richtig, weil d ie Zweckumlage

n icht in das System der Ertragshoheit des Art. 106 Abs . 1 - 6 GG gehört, son­

dern außerha lb der Finanzverfassung s ich aus der gemeinsamen Erfül lung einer

Sacha ufgabe rechtfertigt, d ie einzelne Verwa ltungsträger begünstigt und desha lb

von Beg ünstigten mitzufinanzieren ist94 (soeben zu 1 1 . 2 . ) . Zudem sagt das Ge­

richt95 a l lgemeiner, dass Art. 106 Abs . 5 - 7 a. F . "normative Vorgaben für e inen

interkommunalen horizonta len Finanza usg leich, auch wenn er vom Land veran­

staltet wird", n icht festlege. Auch d iese Aussage ist a ls Aussage zu Art. 1 06

Abs . 5 und 6 GG richtig , bedarf a l lerd ings der klarste l lenden Würdigung, wenn er

auch auf Art. 106 Abs . 7 GG bezogen wird . Der Besch luss des BVerfG zur Kran­

kenhausumlage wird vie lfach so gedeutet, a ls habe das Gericht die Verbindl ich­

keit des Art. 1 06 schwächen oder gar aufheben wol len . Doch selbstverständ lich

beansprucht das BVerfG n icht, die Verbindl ich keit einer strikten, in besonderer

92 BVerfGE 83, 363. 93 BVerfGE 83, 363 (392) .

94 50 schon Kluth, DÖV 1994, 5 . 456 (463).

95 BVerfGE 83, 363 (391) .

29

Präzision formu l ierten Verfassungsregel infrage zu stel len (zu 2 . ) . Das Gericht

hat vielmehr im Lichte seiner Dogmatik e ine zutreffende Aussage zu den Zweck­

umlagen getroffen (zu 3 . ) , im Übrigen in zwei nachfolgenden Entscheidungen die

Verbindl ichkeit des Art. 106 Abs. 6 GG bestätigt (zu 4 . ) . Zudem hat der verfas­

sungsändernde Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG zur Kranken­

hausumlage vom 7. Februar 1991 d ie verfassungsrechtliche Bemessungsgrund­

lage für e ine Umlage i . S . d . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG in ihrem Anwend ungsbe­

reich erweitert und damit in ihrer tatbestand l ichen Grundaussage als verbind l iche

Verfassungsregel erneuert (zu 5 . ) .

2. Das B VerfG als Interpret des ihn bindenden Verfassungsmaßstabes

Die Verfassung wird durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geä ndert,

durch das BVerfG interpretiert. Der Interpret spricht im Namen der Verfassung,

n icht gegen die Verfassung . Er sucht das im Verfassungstext Vorgeschriebene

nachzudenken, die neue Anfrage an die Verfassung entsprechend der herge­

brachten und erprobten Aussage des Verfassungsgesetzes zu beantworten . Legi­

timationsgrundlage und Maßstab richterl icher Tätigkeit in e iner gewa ltentei lenden

Fun ktionsordnung ist das Gesetz96 • Der Verfassungsinterpret sucht in dogmati­

scher Diszip l in und der Rationa l ität bewäh rter Auslegungsmethoden die Vorgaben

des von ihm anzuwendenden Gesetzes aufzunehmen und zu einer Antwort a uf

die konkrete Anfrage an das Verfassungsgesetz zu formen97•

In diesem Auftrag und in d ieser Rationa l ität ist der Besch luss des BVerfG vom 7.

Februar 1991 zu verstehen. Er handelt in den strittigen Passagen zunächst vom

Wortlaut und von der Entstehungsgesch ichte des Art. 1 06 Abs. 6 GG98, sodann in

der zweiten strittigen Passage zunächst von den para l lelen Bemessungsgrundla­

gen zu Gebühren und Beiträgen, sodann von der Unterscheid ung zwischen Ge­

bühren und Umlagen, sch l ießl ich von den Effekten - auch atypischer - Umlage­

maßstäbe, stets und ausdrücklich a ber von der Zweckumlage.

Deswegen ist es unvertretbar, d iese Entscheidung - wie vielfach geschehen - so

umzudeuten, a ls müsse Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG n icht in der Striktheit des Fi­

nanzverfassungsrechts verstanden werden, a ls enthielten d iese Vorschrift - oder

gar die Bestimmungen der Art. 106 Abs. 5 - 7 GG - keine normativen Vorgaben

96 Vg l . im einzelnen Paul Kirchhof, Verfassung, Theorie und Dogmatik, i n : HStR, Bd . XII3 20 14, § 273, Rn. 60 f.

97 Paul Kirchhof, a .a .O . , § 273, Rn. 80 f. m . N . 98 BVerfGE 83, 363 (391 f. ) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfa lz.

30

für Ertragshoheit und Finanzausgleich, seien gar "überflüssig,,99 . Eine wegen

Überflüssigkeit unverbind l iche Verfassungsnorm gibt es n icht.

3. Verfassungsmaßstäbe für die Ertragsumlage und die Zweckumlage

Die Entscheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage wird verständl ich, wenn

die Verfassungsmaßstäbe für d ie Ertragsu m lage und d ie Zweckumlage auf der

Grundlage der neueren Rechtsprechung des Gerichts zu den versch iedenen Ab­

gabearten verdeutl icht werden. Die Entscheidung handelt von der Kranken­

hausumlage, deren Qual ifikation a ls Zweckumlage "auf der Hand" l iege100 . Diese

Zweckumlage finanziert ein Krankenhaus auch durch die Gemeinden, deren Ein­

wohner d ie Leistungen d ieses Krankenhauses in Anspruch nehmen . E ine solche

Finanzierung einer speziel len Verwa ltungsa ufgabe ist n icht im Ertrags- und Aus­

g leichssystem der Finanzverfassung geregelt. Art. 106 Abs. 6 und Abs . 7 GG

entha lten in der Tat keine Aussagen zu d ieser Zweckumlage. Die Zweckumlage

und ihre Finanzierung richtet s ich nach den Vorschriften der Verwa ltungs- und

Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 f. , 83 f. GG) i . V. m . dem Konnexitätsprin­

z ip des Art. 104 a Abs. 1 GG, das grundsätzl ich demjen igen d ie Ausgaben last

zuweist, der d ie Aufgaben last zu erfü l len hat. Deshalb b ietet d ie Entscheidung

des BVerfG zur Krankenhausumlage keine Maßstäbe für einen Finanzausgleich

zwischen abundanten und verschuldeten Gemeinden .

4. Zwei klärende Entscheidungen des B VerfG

Die Unterscheidung zwischen der formenstrengen Sch utzfunktion der finanzver­

fassungsrechtl ichen Ertragsausstattung und der von Verwaltungsaufgaben ab­

häng igen Zweckfinanzierung ist im Grundgesetz angelegt und bestimmt auch d ie

Interpretation der Vorschriften über d ie Ertragshoheit der Gemeinden. Das

BVerfG hat in der Entscheidung zum Maßstä begesetz101 und zum M indesthebe­

satz für die Gewerbesteuer102 erste - auch gegenüber der Entscheidung zur

Krankenhausumlage103 k larstel lende - Grundl in ien gezogen .

99 Vg l . - kritisch berichtend - BVerwGE 145, 378, Rn . 16 - Kre isumlage Rheinland-Pfalz. 100 BVerwGE 83, 383 (390) . 101 BVerfGE 101, 1 58 (229) . 102 BVerfGE 125, 141 ( 163 ff. ) . 103 BVerfGE 8 3 , 383 (390) .

a) Die Entscheidung zum Maßstäbegesetz

3 1

In der Entscheidung zum Maßstäbegesetz hatte das BVerfG104 über den Auftrag

des Bundesgesetzgebers zu urtei len, d ie unbestimmten Rechtsbegriffe des Fi­

nanzausgleichs10s inha lt l ich zu verdeutl ichen und verfassungskonkretisierende

Maßstäbe für d ie Zutei lung der Ertragshoheit und des sekundären Finanzaus­

g leichs zu benennen . Der Ausg leichsgesetzgeber hat d ie genera lklauselartigen

Tatbestände nach dem Prinzip der Striktheit und Bestimmtheit der Finanzverfas­

sung so auszuformen, dass die gesetzl ichen Maßstäbe "konkrete finanzrechtl iche

Folgerungen für die jewei l ige Ertragshoheit, Zuweisungsbefugnis und Empfangs­

berechtigung, Ausg leichsberechtigung und Ausgleichsverpfl ichtung" erlaubtl°6•

Nach langjähriger Beobachtung, dass der Finanzausgle ichsgesetzgeber diese

Maßstäbe n icht bi ldet, sondern die erwünschten Ausg leichsfo lgen rechnerisch u n ­

ter d e n Ländern aushandelt, d iesem Verständigungsergebnis sodann d i e Maßstä­

be anpasse07, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpfl ichtet, langfristig geltende,

den Finanzausgleich verstetigende Verte i lungsmaßstäbe zu entwicke ln , bevor

ihm die Finanzierungsinteressen des Bundes und der einzelnen Länder in den

jährl ich s ich verändernden Aufkommen und Finanzbedürfn issen bekannt s ind. E in

"Maßstäbe"gesetz so l l d ie Nachha ltigkeit und Verlässl ichkeit der Vertei lungsmaß­

stäbe von den a ktuel len Ausgleichsbedürfn issen lösen, eine Zeitenfolge von vor­

herigem Maßstab und späterer Ausgleichsfolge begründen, "d ie eine rein interes­

senbestimmte Verständigung über Geldsummen aussch l ießt oder zumindest er­

schwert" lOB. Das BVerfG fordert hier Maßstabsklarheit und Maßstabssicherheit,

wie sie der Finanzverfassung des Grundgesetzes entspricht, h ier aber in den Ver­

fassungstatbeständen n icht h inreichend geregelt ist und deshalb vom verfas­

sungskonkretisierenden Gesetzgeber erwartet wird .

Dieser Auftrag z u r Bi ldung verlässl icher u n d strikter Maßstäbe g i lt auch fü r d ie

Ermitt lung der Finanzkraft der Gemeinden 109 . Das Gericht zeichnet die zu ver­

deutl ichenden Folgen relativ präzise vor. Die Finanzkraft der Gemeinden ist im

horizonta len Länderfinanzausgleich zu berücksichtigen (Art. 107 Abs . 2 Satz 1 , 2 . 104 BVerfGE 101, 1 58 . 105 Vgl . Art. 1 0 6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 G G : "bi l l iger Ausg leich" und Art. 107 Abs . 2 Satz 1 GG : "an­

gemessener Ausg leich", dazu BVerfGE 101, 158 (216) .

106 BVerfGE 101, 158 (216) .

107 BVerfGE 1, 1 17 - Finanzausgleich I; 72, 330 - Länderfina nzausgleich 11, Zerlegungsgesetz und Finanzausgleichsgesetz; 86, 148 - Länderfinanzausg leich 111, Einbeziehung der Gemeindefinan-zen .

108 BVerfGE 101, 158 (217) - Finanzausg leich IV, Maßstäbegesetz.

109 BVerfGE 101, 158 (229) .

32

HS GG), wenn sie ihrem Volumen nach n icht unerhebl ich ist, wenn sie n icht in

a l len Ländern verhä ltnismäßig g leich anfä l lt und wenn der Aufwand für die Er­

mittlung der auszug leichenden E innahmen zu dem mög l ichen Ausgleichseffekt

n icht außer Verhältn is stehtllo . Kommunale Einnahmen, d ie autonomen Ent­

scheidungen der Gemeinden unterl iegen, sind so in den Ausg leich einzubringen,

dass eine überdurchschnittl iche Belastung von Gemeindebürgern n icht anderen

Gemeinden zugute kommt, eine unterdurchschnittl iche Belastung nicht von an­

deren Gemeinden ausgeg l ichen werden muss1l l . Bei der Ausformung des Begriffs

" Finanzkraft" der Gemeinden wird der Gesetzgeber auch zu entscheiden haben,

in welcher Höhe die ausgleichserheblichen gemeind l ichen Steuere innah men in d ie

Berechnung der Finanzkraft e inzustel len s ind . Eine hä lftige Kürzung der Steuer­

einnahmen war in der Entscheidung zur E inbeziehung der Gemeindefinanzen 112

bereits in Frage gestel lt und m it einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbun­

den worden. Dieser Prüfauftrag wurde i n der Entscheidung zum Maßstäbege­

setz113 erneuert. Bei der Regelung der verfassungskonkretisierenden Maßstäbe

wird der Gesetzgeber zusätzl ich zu berücksichtigen haben, dass das Grundgesetz

die finanziel le Eigenverantwortung der Kommunen nunmehr ausdrücklich aner­

kannt hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) und den Gemeinden einen eigenen Antei l an

dem Aufkommen der E inkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und der Umsatz­

steuer (Art. 106 Abs. 5a GG) garantiert. Das BVerfG versteht d iese gestärkte fi­

nanzwirtschaftl iche U nabhängigkeit und Verselbständigung der Kommunen als

eine Modifikation der "bisherigen Zweistufig keit der Finanzverfassung,, 1 14, bezieht

den Auftrag zu einer Maßstäbegesetzgebung insoweit auch auf die neue finanz­

verfassungsrechtl iche Eigenständigkeit der Kommunen .

Eine der wesentl ichen Grund lagen d ieser gestärkten finanzwirtschaftlichen Unab­

hängigkeit und Verselbständigung der Kommunen regelt Art. 106 Abs. 5, 5a und

Abs. 6 GG. Auch für d iese Grund lage der finanziel len E igenverantwortung der

Gemeinden (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) - die Ertragshoheit über die Grundsteuer

und d ie Gewerbesteuer sowie die antei l ige Ertragshoheit über die E inkom­

mensteuer und d ie Umsatzsteuer - s ind mod ifizierende Umlagen durch Bundes-

110 BVerfGE 101, 158 (229) unter H inweis auch auf BVerfGE 72, 330 (399 f. ) - Länderfinanzaus­g leich 11, Zerlegungsgesetz und Finanzausg leichsgesetz; 86, 148 (216) Länderfinanzausgleich 111, Einbeziehung der Gemeindefi nanzen .

1 1 1 Vgl . BVerfGE 86, 148 (230 f. ) . 112 BVerfGE 86, 148 (231 f. ) . 113 BVerfGE 101, 158 (230) . 114 BVerfGE 101, 158 (230) .

33

gesetz (Art. 1 06 Abs . 6 Satz 5 GG) oder Landesgesetz (Art. 106 Abs. 6 Satz 6

GG) maßstabgebend im Sinne der Striktheit und Verlässl ichkeit der Finanzverfas­

sung auszuformen . Damit steht außer Zweife l , dass Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG

normative Vorgaben für eine Umlage enthä lt, d iese vom horizonta len kommuna­

len Finanzausg leich des Art. 106 Abs. 7 GG abzugrenzen und d iese Grenze durch

Gesetz finanzverfassungskonform zu vertiefen und zu verdeutl ichen ist.

b) Die Entscheidung zum gewerbesteuerrechtlichen Mindesthebesatz

Von ähn l ich präzisierender Aussagekraft ist die Entscheidung des BVerfG zum

M indesthebesatz des Gewerbesteuergesetzes115. Auch hier entwickelt das Gericht

aus dem Zusammenwirken von Finanzverfassung und kommunaler Finanzauto­

nomie verfassungsverbindl iche Vorgaben, dort fü r die Höhe des M indesthebesat­

zes. Das Gericht hebt zunächst hervor, dass die kommunale Finanzhoheit durch

Art. 106 Abs . 6 GG und durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG "konstitutiv verstärkt"

worden sei1 16• Die kom muna le Selbstverwa ltungsgarantie enth ielt seit jeher die

Finanzhoheit, die jedenfa l l s das Recht zu eigenverantwortl icher E innahmen- und

Ausgabenwirtschaft umfasst, d ie kommunale Steuer- und Ausgabenhoheit ein­

schl ießt. Sie erla ubt den Gemeinden, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den

aus der Aufgabenerfü l lung resu ltierenden Lasten heranzuziehen117 • Es genügt

nicht, dass die Gemeinden Finanzzuweisungen erha lten und an den Landessteu­

ern betei l igt werden . D ie kommunale Finanzhoheit gibt den Gemeinden eigene

Finanzierungsque l len, sichert ihnen eigenverantwortlich auszuschöpfende Steu­

erquel len .

Sodann verdeutl icht das BVerfG118 anhand der historischen Entwicklung des

Grundgesetzes, dass dort die kommunale Ertragshoheit stetig verstärkt worden

ist, das kommunale Hebesatzrecht für eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquel­

lellg kommu nale Rechtsetzungshoheit und dementsprechend Ertragshoheit be­

gründet, die Verfassung einen über Art. 106 Abs . 6 Satz 2 GG hinausgehenden

Gegenstand des Hebesatzrechtes gewährle istet. Die wirtschaftskraftbezogene

Gewerbesteuer darf nicht abgeschafft werden, ohne dass die Gemeinden an ihrer

115 BVerfGE 125, 141 . 116 BVerfGE 125, 141 (159) . 117 BVerfGE 26, 228 (244) - Schulzweckverba ndsausschluss; 125, 141 ( 1 59) - Mindesthebesatz

im Gewerbesteuerrecht. 118 BVerfGE 125, 141 ( 159 f. ) . 119 Gedacht a l s Kompensation für d ie g leichzeitige Abschaffung d e r Gewerbekapitalsteuer durch

das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. 10. 1997, BGBI I, S . 2590, BVerfGE 1 25, 141 ( 1 6 1 ) .

34

Ste l le eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquel le mit Hebesatzrecht er­

halten . Die kommunale Finanzautonomie gewinnt so von Verfassung wegen eine

eigene Steuerertragsq uel le120• Das Hebesatzrecht der Gemeinden wird gegen den

Wegfa l l seines Gegenstandes geschützt121 •

Sch l ieß l ich entwickelt das BVerfG122 in einer grammatischen, h istorischen und

systematischen Auslegung, dass das kommunale Hebesatzrecht nach Art. 106

Abs . 6 Satz 2 GG gesetzgeberischer Regelung und damit auch gesetzgeberischer

Beschränkung unterl iege. In diesem Ra hmen seien keine bel iebigen Einschrän­

kungen zUlässig 123, wohl aber im Rahmen e iner den Kernbereich kommunaler

Selbstverwa ltung sch ützenden Verhä ltnismäßigkeit eine Hebesatzvorgabe, die

Steueroasen vermeidet und Ausfä l le bei der Gewerbesteuerumlage verhindert124•

Der Art. 106 Abs . 6 GG formt a lso i. V. m. Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG eine verfas­

sungsrechtl ich begrenzte und gesetzl ich begrenzbare Erhebungsbefugn is, die

Feh lentwicklungen abwehrt und Steuererträge sichert. Verbindl ichkeit und Strikt­

heit dieser Regel sind nochmals bekräftigt.

5. Bestätigung des verfassungsverbindlichen Umlagemaßstabes durch Ver­

fassungsänderung

Der Beschluss des BVerfG zur Krankenhausumlage ist am 7. Februar 1991 er­

gangen125. Sechs Jahre später hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch

die 44. Änderung des Grundgesetzes 1997126 den Art. 106 Abs. 6 GG neu ge­

fasst. Der Begriff der Realsteuern (Satz 1) wurde durch die Begriffe Grundsteuer

und Gewerbesteuer - verstanden als Gewerbeertragsteuer - ersetzt. In Satz 6

wurde die Bemessungsgrund lage für die Umlage auf das Aufkommen der Um­

satzsteuer a ls weitere Bemessungsgrund lage erweitert. Damit hat der verfas­

sungsändernde Gesetzgeber, nachdem die Entscheidung des BVerfG zur Kran­

kenhausumlage a l lseits verbreitet und vielfach d iskutiert worden ist, d ie Regel

des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG über die Bemessungsgrund lagen fü r Umlagen be­

kräftigt, der Entwickl ung der Grundsteuer und Gewerbesteuer weg von den Rea l­

steuern der Gegenwart angepasst und in der H inzufügung des Aufkommens der

120 Vg l . BT-Drs. 13/8488, S . 5 ; 13/8340, S . 2, BVerfGE 125, 141 (161) . 1 2 1 BVerfGE 125, 141 (161) . 122 BVerfGE 125, 141 ( 162 f. ) . 123 BVerfGE 125, 141 ( 167) . 124 BVerfGE 125, 141 ( 168 f. ) . 125 BVerfGE 83, 363. 126 44. Änderungsgesetz vom 20. 10. 1997, BGBI I, S . 2417.

35

Umsatzsteuer in seiner Bedeutung und Verbind l ichkeit erweitert. Eine - unter­

stel lte - Schwächung der Normativität des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG hätte der

verfassungsä ndernde Gesetzgeber durch Renovation beseitigt.

Ergänzend hat die 42 . Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994127 die

finanziel le Eigenverantwortung als Tei l des Rechts der kommuna len Selbstver­

waltung hervorgehoben (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) . Die 44 . Änderung des

Grundgesetzes vom 20. Oktober 1997128 verankert das Recht der Gemeinde auf

eine m it dem Hebesatzrecht versehene, wirtschaftskraftbezogene Steuerquel le

im Verfassungstext (Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Hs 2 GG) . Diese verfassungsrechtl iche

Stärkung der kommunalen Finanzhoheit baut auf die Ausstattung der Gemeinden

durch eine eigenständige Ertragshoheit über bestimmte Steuerquel len durch Art.

106 Abs . 5, 5a und 6 GG, widerspricht in ihrem Kerngehalt - eine bestärkte Fi­

nanzautonomie - einer Konsol id ierungshi lfe, die nicht nur die Berechtigten einer

Steuerertragshoheit modifiziert, sondern verschuldungsabhängig, pol itisch wer­

tend einen kommunalen Finanzausgleich aus Kommunalerträgen regelt .

Das Urtei l des BVerfG zur Krankenhausu m lage fügt sich somit in e in Verfas­

sungssystem ein, das die Verfügung über Normativität und Verbind l ichkeit eines

Verfassungssatzes aussch l ießl ich dem verfassungsändernden Gesetzgeber vor­

behä lt, das zwischen der Ertragsu mlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG als Modi­

fikation der Ertragshoheit und einer Zweckumlage als Ausdruck der Verwa ltungs­

hoheit unterscheidet, das im Übrigen durch eine Verfassungsänderung aus dem

Jahre 1997 den Maßstab des Art . 106 Abs. 6 Satz 6 (11 Bemessungsgrundlagen für

Umlagen") bestätigt und durch H inzufügung des Aufkommens der Umsatzsteuer

in seiner Verbind l ichkeitswirkung erweitert hat.

6. Vorlagepflicht bei Abweichung von der Rechtsprechung des B VerfG

Wol lte der LVerfGH von diesem gesicherten Befund der Entscheidung des BVerfG

zur Krankenhausumlage abweichen, so wäre es verpfl ichtet, d ie Entscheidung

des BVerfG einzuholen . Wenn e in LVerfGH auch Normen des Grundgesetzes aus­

zu legen und anzuwenden hat, sichert d ie Divergenzvorlage des Art. 100 Abs. 3

GG bei unterschied l ichen Auffassungen zwischen dem LVerfGH und dem BVerfG

eine einheitl iche Auslegung des Grundgesetzes und damit die Letztverantwortung

127 BGBI I, S. 3 146. 128 44. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. 10. 1997, BGBI I , S . 2470.

36

des BVerfG für die Auslegung d ieser Verfassung129 . Legt der LVerfGH eine landes­

rechtl iche Garantie - hier die Selbstverwaltung und Finanzhoheit der Gemeinden

- aus, d ie inha ltsg le ich mit Bundesverfassungsrecht (Art. 28 Abs. 2, 106 Abs. 6

GG) wirkt, so ist der LVerfGH an d ie Rechtsprechung des BVerfG gebunden und

unterl iegt insoweit der Vorlagepflicht gem . Art. 1 00 Abs . 3 GG130• Deswegen hat

der LVerfGH hier zu prüfen, ob es einer Entscheidung des BVerfG eine abwei­

chende - a l ler Rechtsprechungs- und Verfassungstradition widersprechende -

Auslegung entscheidungserhebl ich geben wi l l .

Sodann wäre zu prüfen, o b u n d inwieweit Art. 9 3 Abs . 1 N r . 4 b GG, § 5 1 Satz 2

BVerfGG einer Kommunalverfassungsbeschwerde beim BVerfG entgegensteht.

Diese Zulässigkeitsvorschrift begründet e ine Subsidiarität, n icht e ine Alternativi­

tät. Der "Soweit"-Tatbestand sch l ießt den Weg zum BVerfG n icht genere l l aus,

wenn ein LVerfGH mit der Sache befasst ist, sondern nur dann, wenn die Ge­

meinden beim LVerfGH angemessenen Rechtsschutz gefunden haben . Die Zu­

ständigkeit des BVerfG so l l den Bereich der Landesverfassungsgerichtsbarkeit der

Länder mög lichst u nangetastet lassen, die Landesverfassungsgerichtsbarkeit

n icht in größere Abhängigkeit bringen, a ls nach Bundesverfassungsrecht unver­

meidbar ist131 . "Der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht aber

nur so weit, a ls die Kommunen im Land einen im Vergle ich zur bundesrechtlichen

Kommuna lverfassungsbeschwerde g leichwertigen Rechtsschutz erlangen können.

Insoweit ist auch der vor bundesverfassungsgerichtl icher E influssnahme ge­

schützte Freiraum des Landes begrenzt" 132 .

Sol lte der LVerfGH von der Entscheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage

aufgrund missverständl icher Auslegung dieser Entscheidung abweichen, kann nur

das BVerfG dieses M issverständnis aus dem Weg räumen . Sol lte sich eine miss­

verständl iche Deutung dieser Entscheidung bei einem oder mehreren Landesver­

fassungsgerichten fortsetzen, wäre diese Divergenz unerträg l ich, deswegen im

Vorlageverfahren oder durch Kommunalverfassungsbeschwerde mit einer neuen

Entscheidung des BVerfG zu vermeiden .

In der Frage der angemessenen Finanzausstattung von Gemeinden gre ifen Lan­

desrecht und Bundesrecht ineinander. Soweit der LVerfGH N RW die bundesrecht-

129 BVerfGE 69, 1 1 2 ( 1 1 6 f. ) - Bindungswirkung von Normprüfungsentscheidungen. 130 BVerfGE 96, 345 (346) LS 4 b; 372 f. - inha ltsg leiche Landesgrundrechte als Prüfungsmaßstab

des LVerfGH. 131 BVerfGE 107, 1 (10) - zwangsweise Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch RVO : 132 BVerfGE, a .a .O .

37

l ichen Garantien des Art. 28 Abs. 2 und des Art. 106 GG n icht als Prüfungsmaß­

stab der kommunalen Verfassungsbeschwerde heranziehen würde133, wäre der

Verfahrensgegenstand landesrechtlich enger gefasst, die Zuständigkeit des

BVerfG damit gegeben. Art. 93 Abs . 1 Nr. 4 b GG, § 91 BVerfGG gewährleistet

e ine mögl ichst umfassende verfassungsgerichtliche Kontro l le von gesetzl ichen

Gesta ltungen des kommuna len Selbstverwaltungsrechts .

Art. 93 Abs . 1 Nr . 4 b GG sucht d ie beiden Rechtskreise von Landesverfassungs­

recht und Landesverfassungsgerichtsbarkeit einerseits und Bundesverfassungs­

recht und Bundesverfassu ngsgerichtsbarkeit andererseits im Sinne der Verfas­

sungsautonomie zu trennen. Bei der Frage der h inreichenden, autonomiestüt­

zenden Finanzausstattung der Gemeinden (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG i . V . m . Art.

106 GG) sind diese Rechtskreise jedoch nicht getrennt. Das verfassungsrechtli­

che Bild der kommunalen Selbstverwa ltungsgarantie nach Art. 78, 79 LVerfNRW

wird auch durch bundesverfassungsrechtl iche Garantien m itgeprägt. Die einfach­

gesetzl iche Ausprägung dieses Gesetzes ist nach Art. 1 06 Abs . 5 Satz 2 und 3,

Abs. 5 a Satz 3, Abs . 6, Satz 5 GG dem Bundesgesetzgeber vorbehalten . Auch

das materiel le Bundessteuerrecht (GewStG, GrundStG) enthält Vorschriften über

die kommunale Finanzausstattung . Bei derart verschränkten Rechtskreisen sind

die Zuständigkeiten der Verfassungsgerichte entsprechend verschrän kt. Im Übri­

gen sind Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG zu lässig 134 .

Prüft der VerfGHNRW i m Rahmen seiner " Prägerechtsprechung,,135 auch die bun­

desverfassungsrechtl ichen Garantien, ist er n icht a l le in zuständig, sondern muss

sich a uf d ie Letztzuständigkeit des BVerfG ein lassen .

H istorisch sol lte die Kommuna lverfassungsbeschwerde zum BVerfG eingeführt

werden, um immer dann Rechtsschutz vor d iesem Gericht zu sichern, wenn die

Gesetzgebung mit der Selbstverwa ltungsgarantie unvereinbar ise36. Art. 28

Abs. 2 GG habe i n seinem " inneren Kern Grundrechtscharakter" 137 . Die Kompe­

tenz müsse zwischen BVerfG und La ndesstaatsgerichten aufgeteilt und dafür ge­

sorgt werden, dass die Kommunen immer dann das BVerfG unmittelbar anrufen

133 Vg l . aber oben B. Ir. 3 . 134 Beispielsfal l : BVerfGE 83, 363 (374) . 135 Vg l . dazu oben B. H. 3 . 136 Magen, i n : Umbach/Clemens/Doll inger (Hg.) , Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2 . Aufl . , 2005,

§ 9 1 , Rn . 3 f. 137 Magen, a .a .O . , § 91 , Rn . 8 m . N .

38

können, wenn sie g laubten, eine Gesetzgebung sei mit der Selbstverwa ltungsga­

rantie des Bundes n icht vereinbar138•

Die "Reservezustä ndigkeit" des BVerfG139 besteht a lso immer bei prozessualer

Ungleichwertig keit des landesverfassungsgerichtl ichen Rechtsschutzes . Diese

Voraussetzung ist erfül lt, wenn die landesrechtl iche Rechtsschutzmög lichkeit h in­

ter dem Rechtsschutz durch das BVerfG zurückbleibt, wenn a lso das Rügebegeh­

ren der Gemeinden n icht zulässig ist oder der LVerfGH den gerügten Maßstab

n icht anwendet (prozessuale Ungleichwertigkeit), oder wenn d ie materie l le Ent­

scheidung des LVerfGH zum Grundgesetz der Garantiefunktion des Art. 28 Abs. 3

GG nicht entspricht oder von einer Entscheidung des BVerfG oder eines LVerfGH

abweicht . Ein substantie l les Defizit der landesverfassungsgerichtl ichen Praxis140

kann eine kommunale Verfassungsbeschwerde beim BVerfG begründen (materi­

e l le Ung leichwertigkeit) .

Im Ergebnis ist somit gewährleistet, dass eine nachha ltig wirksame Feh l interpre­

tation einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, wenn sie erneut entschei­

dungserhebl ich wird , vom BVerfG korrigiert werden könnte .

IV. Der Tatbestand "als Bemessungsgrundlagen für Umlagen"

1 . Maßstäbe für Ertragsumlage, Zweckumlage und Finanzausgleich

Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG ist somit Tei l e ines verfassungsrechtl ichen Finanzaus­

stattungssystems, das zunächst Bund, Länder und Gemeinden in der Regelung

der Ertragshoheit mit e igenen Steuererträgen ausstattet, d iese Ertragsa usstat­

tung für die Gemeinden dann in dre i Stufen modifiziert :

( 1 . ) Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6 G G ermächtigt a ls Mod ifikation des bundesrechtlich

geregelten Systems kommunaler Ertragshoheit den Landesgesetzgeber, durch

eine Ertragsumlage d ie Körperschaft an den Kommunalerträgen zu betei l igen, die

a l lgemeine Kommuna laufgaben für die umlagepfl ichtigen Gemeinden erfü l len .

Den Model lfa l l b ietet die Kreisumlage.

(2 .) Der vertika le kommuna le Finanzausg leich des Art. 106 Abs. 7 GG verpfl ich­

tet (Satz 1 ) und berechtigt (Satz 2) den La ndesgesetzgeber zu einem Finanzaus-

138 Magen, a .a .O . , Rn . 9 m . N . 139 BVerfGE 107, 1 ( 1 1 ) ; Eckart Klein, i n : Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . , 2012,

§ 20, Rn . 654; Bethge, in : Maunz, BVerfGG, Kommentar, § 9 1 , Rn . 74 ; Magen, a.a.O. , § 91, Rn . 35.

140 Vg l . Bethge, a.a.O. , § 9 1 , Rn. 83 ("substantiel les Manko") .

39

g leich, der Unterschiede in Fina nzkraft und Finanzbeda rf der e inzelnen Gemeinde

berücksichtigt. Dieser Finanzausg leich ist a us Landessteuererträgen zu finanzie­

ren . Den Model lfa l l bietet das Gemeindefinanzierungsgesetz .

( 3 . ) Außerhalb der Fina nzverfassung lassen sich Zweckumlagen rechtfertigen, die

in e inem bestimmten Finanzierungszweck Maß und Grenze finden. Sie finanzieren

eine Verwaltungsaufgabe, die von e iner Gemeinde erfü l lt wird , aber Einwohnern

anderer Gemeinden g leichermaßen zugutekommt. Die Kosten dieser Aufgaben­

wahrnehmung werden desha lb umgelegt. Model lfa l l ist die Krankenhausumlage.

Dieses System gestattet eine Ertragsumlage nur bei einer Finanzverantwortung

der umlagepfl ichtigen Gemeinden zur Finanzierung ihrer von einem Dritten erfü l l ­

ten a l lgemeinen Verwa ltungsaufgaben, ermächtigt zu einem kommunalen be­

darfsorientierten Finanzausgleich den Landesgesetzgeber nur, wenn er diesen

aus Landesmitteln finanziert. Dieses Ergebnis wird durch die Hauptaussage des

Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG, der " Bemessungsgrund lagen für Umlagen" regelt, in

einer Präzision klargestel lt, d ie selbst über d ie in der Finanzverfassung übl iche

Bestimmtheit hinausgeht. Nach Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG können d ie Grund­

steuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeantei l am Aufkom men von Ein­

kommen- und Umsatzsteuer "als Bemessungsgrund lagen für Umlagen zugrunde

gelegt werden" . Die Vorschrift ermächtigt n icht zu bel iebigen Umlagen, sondern

nur zu Um lagen, die Aufkommen aus den in Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG genann­

ten Steuern umlegen .

2. Bemessungsgrundlagen von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG (Ertragsumlage)

und Abs. 7 GG (kommunaler Finanzausgleich)

a) Die "Bemessungsgrundlage"

Der Tatbestand der "Bemessungsgrund lage" ist ein im Steuerrecht und im Versi­

cherungsrecht geläufiger und bewä h rter Begriff, der einen Belastungsgegenstand

in Zah len ausdrückt, um aus der so gewonnenen Quantifizierung durch Anwen­

d ung eines Ta rifs oder Satzes eine Zah lungsschuld zu ermitte ln . D ie Umlage des

Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG wird von Anfang an mit d iesem Begriff der "Bemes­

sungsgrund lage" verbunden und bei versch iedenen Änderungen d ieses Verfas­

sungssatzes bestätigt14\ ist a lso mit Bedacht gewäh lt und beibeha lten worden.

141 Vgl . d i e ursprüngl iche Fassung damals des Art. 1 0 6 Abs. 6 Satz 2 G G durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. 1 2 . 1956, BGBI I, S. 1077; sodann durch das Finanzreformgesetz i. d. F. des 2 1 . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 1 2 . 5 .

40

Durch die verfassungsrechtl iche Vorgabe einer Bemessungsgrundlage gewinnt

die Umlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG die Prägnanz zahlenmäßiger Be­

stimmtheit.

Der Tatbestand "Bemessungsgrundlage" ist insbesondere durch das Steuerrecht

geprägt142 • Die Bemessungsgrundlage fasst den Steuergegensta nd tatbestandl ich

deutl icher und formt ihn in einer zä h lbaren Größe. Sie drückt den wirtschaftl ichen

Belastungsgrund - das Einkommen, den Umsatz, die Bereicherung durch Erblas­

servermögen, den Tabak- oder Al koholkonsum - in einer zäh lbaren Einheit aus,

um daraus in Anwendung des Steuersatzes oder des Steuertarifes eine in Euro

fassbare Steuerschuld abzuleiten143 • Das geltende Steuerrecht quantifiziert das

Steuerobjekt in der Regel in seinem wirtschaftl ichen Wert, der im vereinbarten

Entgelt, in e iner sonstigen Gegenleistung, in Gewinn oder Überschuss, in einer

Bereicherung oder in einer eigens für d ie Besteuerungszwecke durchgefü h rten

Bewertung erfasst wird . Indirekte Steuern knüpfen an technische Vorgaben an,

insbesondere die Stückzah l , d ie Menge, das Gewicht, das Hohlmaß, das Flä­

chenmaß von Waren und sonstigen Wirtschaftsgütern144. Stets setzt der numeri­

sche Cha rakter der Steuer voraus, dass das, was zu besteuern ist, in der Bemes­

sungsgrundlage durch eine Zah l ausgedrückt wird 145 • Gelegentl ich d ient eine

steuerl iche Bemessungsgrundlage der Quantifizierung verschiedener Steuerge­

genstände. Insbesondere das Bewertungsgesetz bietet e in Instru ment, das durch

ein aufeina nder abgestimmtes Bewertungssystem mit verg leichbaren Werten ei­

ne g leichmäßige Besteuerung durch mehrere Einze lsteuern zu erreichen sucht146.

Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen zur Bewertung im Erbschaftsteuer­

recht147 eine gleichheitserhebl iche Dogmatik von Steuergegenstand (Belastungs­

grund), Bemessungsgrund lage und darauf aufbauenden Rechtsfolged ifferenzie-

1969, BGBI I, S. 359 sowie das 44. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. 12 . 1997, BGBI I, S. 2417.

142 Zur Paral lele im Sozialversicherungsrecht vg l . Gabler, Wirtschaftslexikon, Stichwort: Bemes­sungsgrund lage, II. Sozialversicherungsrecht.

143 Dieter Birk, Steuerrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 102; Roman Seer, i n : Tipke/Lang, Steuerrecht, 201321, § 6, Rn. 44 f. ; Paul Kirchhof, Die Steuern, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 18, Rn. 266 f.

144 Seer, a .a .O . , § 6, Rn. 45; P. Kirchhof, a .a .O. , § 1 18, Rn. 266. 145 Seer, a .a .O . , § 6, Rn. 44. 146 BVerfGE 93, 121 ( 134, 142) - Vermögensteuer; 93, 165 (176 f. ) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1

(39 f. ) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) . 147 BVerfGE 93, 121 (142 f.) - Vermögensteuer; 93, 165 (176 f. ) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1 (30 f. )

- Erbschaftsteuer (Bewertung)

4 1

rungen weiterentwickelt u n d präzisiert148 • Die Bemessungsgrundlage hat die im

Steuergegenstand getroffene Belastungsentscheidung fo lgerichtig umzusetzen

und rea l itätsgerecht abzubi lden149 • Dabei ist d ie Bewertung eines Wirtschaftsguts

in der Bemessungsgrund lage "aus verfassungsrechtl ichen Gründen bereits vom

Ansatz her ungeeignet", außerfiska l ische Förderungs- und Lenkungsziele zu ver­

folgen150• E ine Lenkung auf der Bewertungsebene führe zu uneinheitl ichen Er­

gebn issen, begrü nde eine Bemessungsgrund lage, in der zufä l l ig und wi l l kürl ich

eintretende Entlastungen bereits strukture l l angelegt s ind15 1 . Der Steuergesetz­

geber gen ügt bei Gestaltung der Bemessungsgrundlage nur dann dem Gebot der

Folgerichtigkeit und Rea l itätsgerechtigkeit, wenn er für den Steuerpfl ichtigen er­

kennbar, für a l le Rechtsbetei l igten nachvo l lziehbar seine Rege lung in drei Schrit­

ten entwickelt : Zunächst trifft er im Steuergegenstand seine Belastungsentschei­

d ung, bi ldet d iese sodann in der Bemessungsgrundlage folgerichtig und rea l itäts­

gerecht ab . Erst danach mag er an d iese folgerichtige und rea l itätsgerechte Be­

messungsgrund lage anknüpfen und Umvertei lu ngsregelungen - Steuerverscho­

n ungen - gewähren, auch Freibeträge e inräumen oder Steuersätze differenzie­

ren . Die Bemessungsgrundlage bleibt der Spiegel des Steuergegenstandes in

Zahlen, bietet keine EinbruchsteI le, um den steuerl ichen Belastungsgrund inter­

venierend zu verfremden.

b) Bemessung der Ertragsumlage

Dementsprechend begrenzt der Tatbestand " Bemessungsgrund lage" des Art. 106

Abs. 6 Satz 6 GG im System der Steuerertragsverte i lung den Umlagemaßstab

a uf die Zahlen, d ie das kommunale Aufkommen aus der Grundsteuer und Ge­

werbesteuer sowie aus den Gemeindeantei len an der E inkommensteuer und U m ­

satzsteuer widerspiegeln . Dabei lässt d e r Tatbestand d e s Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6

offen, ob die dort vorgesehenen Umlagen das Aufkommen je einer der dort ge­

nannten Einzelsteuern zahlenmäßig aufnehmen oder mehrere oder a l le der ge­

nannten Steuererträge in den vorgefundenen Zahlen der Bemessungsgrund lage

zugrunde legen . Entscheidend ist, dass die Umlage entsprechend der in der Erb-

148 Vg l . schon BVerfGE 41, 269 (282 f., 291) - Helgoland-Gesetz ( 1976); 65, 160 ( 170) - Ertrags­wertverfahren ( 1983) ; 93, 165 ( 172 ff. ) - Erbschaftsteuer ( 1993) und nunmehr die Grundsatz­entscheidungen, 93, 165 ( 176 f.) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1 (39 f.) - Erbschaftsteuer (Bewer­tung ) .

149 BVerfGE 9 3 , 1 6 5 (176 f. ) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1 ( 3 3 ) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) . 150 BVerfGE, 1 17, 1 (35) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) . 151 BVerfGE 1 17, 1 (34 f. ) - Bewertung im Erbschaftsteuerrecht; vg l . auch schon 93, 121 ( 142 f.)

- Vermögensteuer; 93, 165 ( 173) - Erbschaftsteuer.

42

schaftsteuerentscheidung 152 entwickelten Folgerichtigkeit und Rea l itätsgerechtig­

keit bemessen wird . Sodann regelt der Bundesgesetzgeber in den Gesetzen über

die E inkommensteuer, die Umsatzsteuer, die Grundsteuer und die Gewerbesteu­

er den Gegenstand der Umlage. Diesen Gegenstand muss der Landesgesetzgeber

rea l itätsgerecht und folgerichtig in eine Bemessungsgrundlage umsetzen, a lso

die einer Gemeinde zustehenden Erträge aus d iesen vier Steuern in den Ist­

Erträgen oder - in Achtung der Hebesatzautonomie der Gemeinden - in Sol Ier­

trägen aufnehmen. Danach mag der Landesgesetzgeber - jenseits der Bindung in

d ieser "Bemessungsgrundlage" durch Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG - Finanzaus­

g leichsinterventionen nach Art. 106 Abs . 7 GG vorsehen . Art. 106 Abs. 6 Satz 6

GG gestattet nur Umlagen, die sich nach dem Aufkommen der dort absch l ießend

genannten Steuerarten bemessen . Die Umlage dürfte a lso n icht nach dem den

Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG zugewiesenen Aufkommen der örtl ichen

Verbrauch- und Aufwandsteuern, auch n icht nach den dank des Steuererfin­

dungsrechts der Gemeinden 153 erhobenen Kommuna lsteuern154 bemessen wer­

den . Der Verfassunggeber hat die Umlage in der Bemessungsgrundlage be­

stimmter - erhebl icher - Steuerertragsq uel len typisiertl55• Diese verfassungsge­

setzl iche Typisierung ist für den Landesgesetzgeber verbind l ich vorgegeben.

c) Bemessung einer Zweckumlage

Eine Zweckumlage wird aus der Erfü l lung einer besonderen Verwa ltungsaufgabe

gerechtfertigt. Die Zwecku mlage wird erhoben, um bei einer kommunalen Ver­

wa ltungsaufgabe, deren Erfü l lung auch Einwohnern anderer Gemeinden zugute­

kommen, die dadurch begünstigten Gemeinden zur M itfinanzierung d ieser Aufga­

be heranzuziehen. Der Model lfa l l ist die Krankenhausumlage, die der Entschei­

d ung des BVerfG vom 7 . Februar 1991 156 zugrunde l iegt. Rhein land-Pfa lz erhebt

zur Unterhaltung von Krankenhäusern e ine Krankenhausumlage, die von den

Gemeinden zu erbringen ist, deren Einwohner d iese Krankenhäuser nutzen . Das

152 BVerfGE 1 17, 1 (35) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) .

153 Z u m Erfordernis der Gesetzesdelegation durch den Landesgesetzgeber und zum parlamentari­schen Gesetzesvorbehalt Kyrill-A. Schwarz, i n : von MangoldtjKleinjStarck (Hg- . ) , Kommentar zum Grundgesetz, Bd . 1116 2010, Art. 106, Rn . 1 16, 125 m. N .

154 Für eine Übersicht über d iese "kleinen" Gemeindesteuern, Schwarz, a .a .O . , Art. 106, Rn. 128. 155 Zu Zulässigke it und Grenzen der Typisierung BVerfGE 27, 142 ( 150) - Kinderzuschlag für " En­

kelpflegekinder" ; 112, 268 (280) - Kinderbetreuungskosten; 1 17, 1 (31) - Erbschaftsteuer ( Bewertung).

156 BVerfGE 83, 363 ff.

43

BVerfG157 hält d iese Zweckum lage für zu lässig, wei l das Gesetz nur d ie Gemein­

den belastet, die durch das Krankenhaus i n anderer Trägerschaft Aufwendungen

ersparen; andererseits nur diejenige Körperschaft begü nstigt, die d ieses Kran­

kenhaus betreibt und finanziert158.

Die Sol idaritätsumlage belastet die zahlende Gemeinde wegen ihrer "Abundanz",

jedoch n icht, wei l sie Finanzaufwendungen erspart hätte . Sie kommt der berech­

tigten Gemeinde wegen ihrer unterdurchschn ittl ichen Finanzkraft zugute, ohne

dass diese e ine E inrichtung finanzierte, die der zahlenden Gemeinde nützte . Die

Sol idaritätsum lage sol l una bhängig von einem konkreten Zweck die untersch ied­

l iche Finanzkraft von Gemeinden ausgleiche n . Sie kann desha lb n icht a ls

"Zweckumlage" aus einem besonderen Verwa ltungszweck d ieser Umlage ge­

rechtfertigt werden. Dieser existiert nicht. Im Übrigen wäre eine solche Zweck­

umlage außerhalb der Finanzverfassung zu rechtfertigen 159 .

d. Bemessung des kommunalen Finanzausgleichs

Die Bemessung des kommunalen Finanza usgleichs zwischen finanzstarken und

finanzschwachen Ländern regelt Art. 106 Abs. 7 GG. Nach dessen Satz 1 GG hat

der Landesgesetzgeber zur Ergänzung der gemeindeeigenen Ertragshoheit einen

Hundertsatz zu bestimmen, der von dem Länderantei l am Gesamtaufkommen

der Gemeinschaftssteuern den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt

zufl ießt. Nach Satz 2 bestimmt der Landesgesetzgeber, ob und inwieweit das je­

wei l ige Aufkommen des Landes aus den Landessteuern den Gemeinden (Ge­

meindeverbänden) zufl ießt. Art . 106 Abs . 7 Satz 1 GG verpfl ichtet a lso den La n­

desgesetzgeber, d ie Finanzausstattung der Gemeinden a ntei l ig durch einen Län­

derantei l am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern zu erweitern . Art.

106 Abs. 7 Satz 2 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber, die Gemeinden diffe­

renzierend (" inwieweit") am Aufkommen der Landessteuern zu betei l ige n . Der

kommunale Finanzausg leich steht in der Kompetenz und Gesta ltungsverantwor­

tung der Länder. Er ist aus Landeserträgen, n icht aus den bundesverfassungs­

rechtlich den Gemeinden zugewiesenen Erträgen zu finanziere n .

Dieses Bemessungsprinzip eines horizonta len Finanzausg leichs nur a u s Landes­

mitteln bestätigt d ie Gesamtstruktur der Finanzverfassung, wonach die Länder

157 BVerfGE 83, 363. 158 BVerfGE 83, 363 (392). 159 Vg l . oben zu B . 11 . 3.

44

den Gemeinden ihre Aufgaben zuweisen160, sie desha l b auch d ie dementspre­

chende Finanzverantwortung zu tragen haben . Am Anfang des X. Abschnitts

steht das Konnexitätsprinzip (Art. 1 04 a Abs. 1 GG), die aufga benbestimmte Fi­

nanzausstattung161 • Den Gemeinden ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Befug­

nis gesichert, d ie Angelegenheiten der örtl ichen Gemeinschaft selbst zu verwa l­

ten . Zu diesem Wesensgehalt der gemeind l ichen Selbstverwa ltung gehört aber

kei n gegenständ l ich bestimmter oder nach feststehenden Merkma len bestimmba­

rer Aufgabenkatalog 162 • Die Aufgabenverte i lung zwischen Land und Gemeinden

l iegt in der Verantwortung des Landesgesetzgebers (Art. 70 Abs . 1 GG) . Das

Land hat auch Finanzzuweisungen des Bundes für die Gemeinden an d iese zu

vermitte ln . Finanzh i lfen des Bundes an die Länder sind den Ländern zuzuweisen

(Art. 104 b GG) . Die M itverantwortl ichkeit des Bundes für den - auch kommuna­

len - Personennahverkehr wird durch e ine erweiterte Tei lhabe der Länder an

Steuererträgen des Bundes ausgeg l ichen (Art. 106 a , 1 06 b GG) . Nach Art. 106

Abs. 9 gelten a ls E innahmen und Ausgaben der Länder auch d ie Einnahmen und

Ausgaben der Gemeinden . Auf der Grundlage dieser Gesamtverantwortung eines

Landes für die Aufgaben und die aufgabenadäquate Finanzausstattung seiner

Gemeinden ist es folgerichtig , wenn Art. 1 06 Abs. 7 GG die Verantwortung für

den kommunalen Finanzausgleich in die aussch l ießl iche Gesetzgebungshoheit

und die aussch l ießl iche Ertragshoheit des La ndes verweist. Die Finanzverfassung

legt die Entscheidungsverantwortung über d ie Verwa ltungsaufgaben und die Ver­

antwortung für deren Finanzierung grundsätzl ich in die Kompetenz desselben

Pa rlaments .

Damit hat das Land nicht die Mögl ichkeit, e iner Gemeinde Steuererträge zu neh­

men, die ihr das Grundgesetz und der das Grundgesetz konkretisierende Bun­

desgesetzgeber von Verfassung wegen zuweist. Das Land ist aber berechtigt, d ie

Gemeinden zu e inem höheren oder n iedereren H u ndertsatz am Länderantei l des

Gesamtaufkommens der Gemeinschaftssteuern zu betei l igen, im Übrigen den

Gemeinden eine Betei l igung am Aufkommen der Landessteuern zu versagen oder

sie d ifferenzierend zu betei l igen. Nach den zwingenden Vorgaben des Grundge­

setzes und deren Verdeutl ichung in aussch l ieß l icher Bundesgesetzgebungskom­

petenz darf das Land den kommunalen Finanzausgle ich nicht aus Gemeindeer-

160 Zu wachsenden Zuweisungen durch den Bund vg l . unten zu D. IV. 161 Zur Geltung des Art. 104 a Abs. 1 GG auch für die Kommunen als Tei l der Länder vg l . BVer­

fGE 86, 148 (215 f. ) - Finanzausg leich II ( Einbeziehung der Gemeindefinanzen) . 162 BVerfGE 79, 127 ( 150 f. ) - Rastede .

45

trägen finanzieren. Es darf nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG nur eine Ertragsumla­

ge erheben .

4. Bundesrechtliche Maßstäbe für die Ertragshoheit der einzelnen Gemeinden

Die Bemessung der U mlage nach quantifizierten Ertragsberechtigungen beant­

wortet auch die Frage, ob die Bemessungsgrund lage sich auf die Steuererträge

einer Einzelgemeinde oder auf die Gemeindegesamtheit im jewei l igen Bundes­

land bezieht163 • Soweit die Umlage die Ertragsberechtigung zwischen dem Land

und der Gesamtheit seiner Gemeinden mod ifizieren sOl lte164, wäre zwischen Land

und Gemeindegesamtheit zu verg leichen. Soweit die Umlage hingegen d ie Er­

tragshoheit unter den Gemeinden eines Landes verändert, hat sie d ie unter­

schied l iche Steuerkraft der Gemeinden zu verg leichen, deswegen deren Erträge

als Bemessungsgrundlage zu wähle n . Auch für d iesen horizonta len Verg leich bie­

tet das Ertragsvertei lungssystem des Art. 106 Abs . 5, 5a und 6 GG klare Maßstä­

be.

Für das Aufkommen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer fo lgt die örtl iche

Zuordnung nicht, wie bei der Lä nderertragshoheit, dem Ort der behörd l ichen

Vereinnahmung (örtliches Aufkommen, Art. 1 07 Abs . 1 Satz 1 GG), sondern dem

Prinzip der Objektsteuer und dem Hebesatzrecht. Die Grundsteuer und d ie Ge­

werbesteuer sind a ls ertragsorientierte Objektsteuern nach der Belegenheit des

Grundstücks oder Betriebes zuzuordnen . Jede Gemeinde erhält d ie Erträge, die

aus den in ihrem Gebiet belegenen Grundstücken und Betrieben erzielt werden.

Diesen Grundgedanken bestätigt das Hebesatzrecht der Gemeinden nach Art.

106 Abs. 6 Satz 2 GG. Die Satzungshoheit der Gemeinde bezieht sich auf ihr Ge­

biet, das Hebesatzrecht desha lb auf die in d iesem Gebiet belegenen Grundstücke

und Betriebe. Für die Einzelabgrenzung d ieser Ertragshoheit nach dem Belegen­

heitsprinzip trifft das materie l le Steuerrecht Quel lenregeln 165 . Die § § 22 ff.

GrundStG zerlegen den Steuermessbetrag für den Fa l l , dass sich der Steuerge­

genstand über mehrere Gemeinden erstreckt. Der Zerlegungsmaßstab, der Zer­

legungswert, der Zerlegungsstichtag und auch eine Vereinfachungsvorschrift -

163 Zum Streit um die Individual- oder Kollektivgarantie vg l . Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 75 f. ; Markus Heintzen, i n : von Münch/Ku nig, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 49 f. ; Werner Heun, i n : Dreier, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 37; Theodor Maunz, i n : Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 73 f. ; Winfried Kluth, DÖV, 1994, S. 496; Koblenzer/Günther, a .a .O . , S. 33 f.

164 Zu prinzipiel len Bedenken dagegen vg l . Schwarz, a .a .O . , Art. 106, Rn. 135, 141; Heun, in : Dreier, Grundgesetz Kommentar, 20133, Art. 106, Rn. 39; Siekmann, a . a .O . , Art. 106, Rn. 2 und oben.

165 Kempny/Reimer, a .a .O . , D 57.

46

Steuerausg leich statt Zerlegung - werden im einzelnen geregelt. Für die Gewer­

besteuer regeln die § § 28 ff. GewStG die Zerlegung für den Fa l l , dass im Erhe­

bungszeitraum Betriebstätten zur Ausübung des Gewerbes im mehreren Ge­

meinden unterha lten worden sind . Zerlegungsmaßstab ist g rundsätz l ich die

Summe der Arbeitslöhne, die an die bei a l len Betriebstätten beschäftigten Ar­

beitnehmer gezah lt worden sind ; für Anlagen zur Erzeugung von Windenergie

gelten Besonderheiten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) . Erstreckt sich eine Betrieb­

stätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder der Zerle­

gungsantei l auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebstätte er­

streckt, und zwar nach der Lage der örtl ichen Verhä ltn isse unter Berücksichti­

gung der durch das Vorhandensein der Betriebstätte erwachsenden Gemeinde­

lasten (§ 30 GewStG ) . Auch der Begriff der Arbeits löhne ist für Zwecke der Zer­

legung ausdrückl ich defin iert (§ 3 1 GewStG ) . Korrekturen im Fa l le der offenbaren

Unb i l l ig keit des Ergebn isses (§ 33 GewStG) sowie eine Bagate l l regelung (§ 34

GewStG) runden d iese absch l ießende bundesrechtl iche Regelung fü r d ie Auftei­

lung der Ertragshoheit über die Gewerbesteuer ab . An der Zerlegung der Gewer­

besteuer werden diejenigen Gemeinden betei l igt, in denen der Steuerpfl ichtige

e ine Betriebsstätte unterhält . Für die Höhe ist sodann der auf d iese Betriebstätte

entfa l lende Antei l der Lohnsumme a n der gesamten Lohnsumme des Unterneh­

mens maßgebl ich (§ 28 f . GewStG) . D iese bundesgesetzl iche Regelung ist ab­

sch l ießend.

Die Länder haben den Gemeindeante i l an dem Aufkommen der E inkommensteuer

nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG "an ihre Gemeinden auf der Grund lage der E in­

kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten" . Diese Verte i lung des

Gesamtaufkommens auf die einzelnen Gemeinden nach örtl icher Steuerkraft166

begründet ein verfassungsrechtl iches Verte i lungsprinzip, dessen nähere Ausge­

sta ltung Art. 106 Abs . 5 Satz 2 GG dem Bundesgesetz vorbehält. Der Bundesge­

setzgeber hat die Höhe der jewei l igen Betei l igung einer Gemeinde an der Ein­

kommensteuerleistung der Einwohner in seiner Kompetenz nach Art. 106 Abs. 5

Satz 2 GG durch das Gemeindefinanzreformgesetz167 auf 1 5 % des Aufkommens

der Lohnsteuer, 15 % des Aufkommens der veran lagten E inkommensteuer und

12 % des Aufkommens aus der Kapita lertragsteuer168 festgesetzt (§ 1 GFRG) 169 .

166 Vgl . dazu Maunz, a .a .O . , Art. 106, Rn . 89; Kube, Beck OK, Art. 106, Rn. 32 . 167 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen vom 1 . 1 . 1980, neugefasst durch Bekanntma­

chung vom 10. 3. 2009, BGBI I, 2009, 502. 168 Ehemals Zinsabschlagsteuer.

47

Die §§ 2 - 4 regeln sodann d ie Aufte i lung des Einkommensteuerantei ls der Ge­

samtgemeinde auf die Einzelgemeinde nach einem Schlüssel, in dem die Lohn­

steuer und die veran lagte Ein kommensteuer der einzelnen Gemeinden in Anleh­

nung an das Gesetz über Steuerstatist iken ermittelt wird . Der Landesgesetzgeber

wäre n icht zuständig, eigene Konkretisierungen d ieses unbestimmten Rechtsbe­

griffs zu treffen .

Der Antei l der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer wird nach Art. 106

Abs . 5a Satz 2 GG von den Ländern "auf der Grund lage eines orts- und wirt­

schaftsbezogenen Sch l üssels an d ie Gemeinden weitergeleitet" . Dieser unbe­

stimmte Verfassungsbegriff fordert e ine örtl iche Zuordnung der Umsatzsteuer a ls

Konsumsteuer, bedarf desha lb einer gesetzl ich defin ierten Örtl ichkeitsbestim­

mung170• D iese Kompetenz zu näheren Bestimmungen der örtl ichen Zuordnung

l iegt ausschl ieß l ich beim Bundesgesetzgeber (Art. 106 Abs . 5a Satz 2 GG) . Der

Landesgesetzgeber wäre wiederum nicht zuständig . Der Bundesgesetzgeber hat

in § 1 Satz 3 FAG den Antei l der Gemeinden auf 2,2 % des - modifizierten - Um­

satzsteueraufkommens festgesetzt. D ie horizonta le Auf tei lung regeln d ie

§§ 5 a ff. GFRG171 • Auch für d ie Umsatzsteuer regelt das GFRG den Vertei l ungs­

sch lüssel, zunächst für die Aufte i lung unter den Ländern (§ 5 a Abs . 1 , 5 c

Abs . 1 ) , sodann für d ie Verte i lung auf die einzelnen Gemeinden (§ 5 a Abs . 3 und

4) . Der Bundesgesetzgeber - einsch l ießl ich des Bundesmin isteriums der Finanzen

für eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates - ist fü r die Maß­

stabsgebung zuständig; die Länder sind für den Vol lzug d ieses Bundesrechts zu­

ständig .

Auch d ie verfassungsrechtliche Ermächtigung zu kommunalen Hebesätzen wird

durch den Bundesgesetzgeber konkretisiert. Für d ie Grundsteuer regeln d ie §§ 25 f . GrundStG die näheren Voraussetzungen kommunaler Hebesatzbestimmung .

Für die Gewerbesteuer trifft § 16 GewStG die entsprechenden Regelungen. Von

der Ermächtigung des Art. 106 Abs . 5 Satz 3 GG an den Bundesgesetzgeber, die

Gemeinden zur Festsetzung von Hebesätzen fü r den Gemeindeantei l am Auf-

169 Die Spaltung des Betei l igungssatzes erklärt sich daraus, dass die Zinserträge nur zu rund 80 % von natürlichen Personen, im Übrigen von Körperschaften erzielt wurden, das Grundgesetz aber eine Betei l igung der Gemeinden am Ertrag aus der Körperschaftsteuer nur im Rahmen des Art. 106 Abs. 7 GG zulässt; für das übrige Aufkommen der Einkommensteuer sieht das GFRG -trotz des Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG - keirle Betei l igung der Gemeinden vor; vg l . auch Kemp­ny/Reimer, a .a .O . , D 57.

170 Vg l . im e inzelnen Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1059; Schotz, in : Maunz/Dürig (Hg.) , Grundge­setz, Art. 28, Rn. 84d .

171 Vgl . J. Müller, Die Beteil igung der Gemeinden an den Gemeinschaftsteuern, 2009, S. 3 1 f. ; Kempny/Reimer, a.a .O. , D 57.

48

kommen der E inkommensteuer zu ermächtigen, hat der Bundesgesetzgeber bis­

her keinen Gebrauch gemacht. Der Bundesgesetzgeber ist aussch l ieß l ich ermäch­

tigt; der Landesgesetzgeber könnte d iese Ermächtigung n icht ersetzen . Der Bun­

desgesetzgeber hat das Hebesatzrecht der Gemeinden so auszugesta lten, dass

dadurch d ie steuerl iche Rechtsetzungsautonomie der Gemeinden begründet und

verdeutl icht wird . Das Hebesatzrecht erlaubt jeder Gemeinde eine eigene Belas­

tung ihrer Einwohner und Betriebe, macht a lso nur S inn, wenn die Wahrnehmung

dieser örtl ichen Verantwortung für die Höhe des Steuerertrages zur Folge hat,

dass dieser Steuerertrag auch der jewei l igen Gemeinde zugeordnet wirdl72 • Diese

Ertragshoheit der Gemeinde wegen ihrer eigenverantwortl ichen Best immung der

Steuerlast erscheint eindeutig . Das La nd darf nicht durch den Landesgesetzgeber

auf die bundesrechtl ich den Gemeinden zugewiesenen Steuererträge zugrei­

fen173. Beim landesrechtl ich geregelten kommunalen Finanzausg leich (Art. 1 06

Abs . 7 GG) respektiert der Landesgesetzgeber die Hebesatzautonomie der Ge­

meinden zu d ifferenzierenden Belastungsentscheidungen, indem es fiktive

Durchschnittshebesätze als Bemessungsgrund lage des Finanzausgleichs wäh lt, in

dieser Typisierung Mehrbelastungen oder M inderbelastungen der Bürger in der

jewei l igen Gemeinde damit n icht in d ie Bemessu ngsgrundlage eines Ausgleichs

zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden einbezieht.

Die Auf tei lung der Steuererträge aus der Grund- und Gewerbesteuer sowie der

kommunalen Antei le an der E inkommen- und Umsatzsteuer wird somit vom

Grundgesetz und vom Bundesgesetzgeber absch l ießend geregelt. Diese Rege­

lungskompetenz über die kommunale Ertragshoheit betrifft das Verhältnis von

Bund und Ländern, das Verhältnis unter den Ländern und das Verhältnis unter

den Gemeinden in einem Land . Auch die Ertragshoheit der e inzelnen Gemeinde

fü r die benannten vier Ertragsquel len ist bundesrechtlich vorgegeben . Diese bun­

desrechtlich geregelte Ertragsverte i lung unter den einzelnen Gemeinden b indet

damit auch die landesrechtlich zu regelnde Umlage nach Art. 106 Abs . 6 Satz 6

GG. Bemessungsgrund lage für d iese Um lage sind d ie Grundsteuer und d ie Ge­

werbesteuer sowie der Gemeindeantei l vom Aufkommen der E inkommensteuer

und der Umsatzsteuer, so wie sie das Grundgesetz und der Bundesgesetzgeber

auf die e inzelnen Gemeinden verte i lt hat. Der Bundesgesetzgeber hat die in Art.

106 Abs . 6 GG angelegte kommunale örtl iche Ertragshoheit der einzelnen Ge-

172 Kluth, a .a .O . , 1994, S . 496 (462); Heintzen, a .a .O . , Art. 106, Rn. 49; Heun, a .a .O . , Art. 106, Rn. 37; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1078.

173 Vgl . auch VerfGH NRW, Urtei l vom 1 1 . 12 . 2007, Az : VerfGH 10/06, S. 7 .

49

meinden im FAG, im GFRG, im GewStG und im GrundStG geregelt174 . Art. 1 06

Abs. 6 Satz 6 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber n icht, d iese bu ndesrechtl i­

che Bemessungsgrund lage zu verändern, sondern bindet ihn im Gegenteil an d ie­

se vom Bundesgesetzgeber den einzelnen Gemeinden zugemessene Bemes­

sungsgrundlage. Der La ndesgesetzgeber darf somit bei Regelung der Ertragsu m­

lage die bundesrechtl ich defin ierte Angemessenheit des örtl ichen Kommunalauf­

kommens jeder einzelnen Gemeinde n icht durch eine abweichende landesrechtl i­

che Angemessenheit widerlegen .

5. Umlage nur unter Gemeinden und Gemeindeverbänden

Die bundesrechtliche Regelung der komm u nalen Finanzhoheit hat auch zur Folge,

dass der Landesgesetzgeber Umlagen n icht zugunsten des Landeshausha ltes re­

geln darf, das Land vielmehr die bundesrechtl ich den Gemeinden zugewiesenen

Erträge led ig l ich festzusetzen und weiterzu leiten hat.

Das System der kommunalen Finanzausstattung in Art. 106 Abs. 5 - 7 GG er­

mächtigt den Landesgesetzgeber n icht, für seinen Haushalt auf bundesrechtlich

den Gemeinden zugewiesene Erträge zuzugreifen, sondern macht das Land zu

einem Garanten einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden . Die

bundesverfassungsrechtl ich und bundesgesetzl ich begründete Ertragshoheit der

Gemeinden am Aufkommen der E inkommen- und Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5

und Abs . Sa GG) sowie am Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer

(Art. 106 Abs . 6 Satz 1 - 5 GG) wird in ausschl ießl icher Bundeskompetenz gere­

gelt; der Landesgesetzgeber ist n icht gesetzgebungszuständ ig 175• Soweit der

Landesgesetzgeber nach Art. 106 Abs. 7 Satz 1 den H u ndertsatz zu bestimmen

hat, nach dem sich der Länderante i l am Gesamtaufkommen der Gemeinschafts­

steuern bemisst, "fl ießt" dieser Antei l den Gemeinden "zu" . Nach landesgesetzl i­

cher Bestimmung des Prozentsatzes ist das Land nur "Geldbote"176. Soweit nach

Art . 106 Abs . 7 Satz 2 GG darüber h inaus der Landesgesetzgeber bestimmen

kann, "ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden

(Gemeindeverbänden) zufl ießt", hat der Landesgesetzgeber e in Entscheidungs-

174 Zum abschließenden Chara kter des Finanzausg leichs des Art. 106 und zur ausschließlichen Zuständigkeit der dort benannten Bundesgesetzgebung vg l . Kube, Beck OK, Art. 106, Rn. 4, 39, 40; Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459) .

175 Vgl . oben zu 4.

176 Vogel/Walter, Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1971, Art. 106, Rn. 78; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1038 (für den verg leichbaren Tatbestand des Art. 6 Abs. 5 GG "weiterzu leiten") ; Heintzen, i n : von Münch/Kunig (Hg . ) , Grundgesetz Kommentar, Bd . 116 2012, Art. 106, Rn . 46.

50

ermessen, ob er die Gemeinden überha upt jenseits des Satzes 1 am Aufkommen

der Landesertragsteuern betei l igen und in welcher Höhe er eine solche Betei l i ­

gung bemessen wil l . Hier ist er zu e inem kommunalen Finanzausg leich befugt. Er

bestimmt, ob u nd wann Tei le des Landessteueraufkommens den Gemeinden zu­

fl ießen, nicht, ob Gemeindeaufkommen dem Land zugewiesen werden darf.

6. Zwischenergebnis: Folgerungen für das StPaktG

Nach diesem Verfassungsmaßstab wird der Unterschied zwischen Ertragsumlage

(Art . 106 Abs. 6 Satz 6 GG) und Konsol id ierungshi lfe (§ 2 StPaktG) offensicht­

l ich .

( 1 . ) Die Ertragsumlage korrig iert die verfassungsrechtliche Zuweisung von Steu­

ererträgen in d ie autonome Verfügbarkeit der Gemeinden (Art. 106 Abs . 5 -

Abs. 6 Satz 6 GG), indem sie einen Tei l d ieser Erträge auf a ndere, ebenfa l ls

kommunal-autonom handelnde Hoheitsträger umlegt. Der Tatbestand "Umlage"

meint n icht e ine bel iebige Umvertei lung, sondern die sol idarische Finanzierung

a l lgemeiner kom munaler Autonomieaufgaben durch die Gemeinden, deren Auf­

gaben tei lweise von anderen kommunalen Selbstverwa ltungsträgern e rfü l lt, de­

ren Finanzlasten deshalb auf d iese Gemeinden umgelegt werden . Diese U mlage

dient der Normal ität regelgerechter Ertragsausstattung .

M it den Konsol id ierungshi lfen des § 2 StPaktG hingegen "unterstützt das Land"

(§ 3 StPaktG) die Hausha ltskonsol idierung überschuldeter oder überschuldungs­

gefährdeter Gemeinden . Diese H i lfsmaßnahmen dienen der Bewä ltigung ver­

schu ldungsbed ingter Ausnahmesituationen. Sie sind in ihrer Verte i lungswirkung

auch vom Willen der Gemeinden abhängig (§ 4 StPaktG) . Diese ind ividua l isier­

ten , tei lweise wi l lensabhängigen Finanzinterventionen sind e in Akt des Finanz­

ausg leichs, n icht der Ertragshoheit. Sie können nicht a ls "Umlage" des Art . 106

Abs . 6 Satz 6 GG gerechtfertigt werden .

(2 . ) Das GFG unterscheidet zwischen Gemeinden, die aus eigener Kraft ihre Auf­

gaben finanzieren kön nen, und schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden . Die

zur Finanzautonomie fäh igen Gemeinden werden dabei a ls noch mit h inreichen­

der Finanzkraft ausgestattet defin iert. Dieser Tatbestand einer ausreichenden

und notwendigen Finanzkraft benennt keine verzichtba re Finanzkraft, darf des­

halb nicht Anknüpfungspun kt für Konsol id ierungshi lfen sein . Wenn § 2 Abs. 4

StPaktG an dem Tatbestand der (noch) angemessenen Finanzausstattung (§ 8

und § 9 GFG) die Sonderlast einer Sol idaritätsumlage knüpft, verletzt er d ie Fi-

5 1

nanzautonomie der betroffenen Gemeinde, d ie im Grundgesetz garantiert, bun­

desrechtlich ausgesta ltet und im Landesfinanzausgleich gewichtend und ausglei­

chend modifiziert worden ist.

Die h i lfsberechtigten Gemeinden erhalten H i lfen wegen einer tatsächl ichen oder

einer drohenden Überschuldung, n icht wegen Zugehörigkeit zu einer Selbstver­

waltungsgemeinschaft, die gemeinsam Aufgaben erfü l lt und deswegen Finanzlas­

ten umlegt. Die Verantwortung für Konsol idierungshi lfen trifft n icht die nach Art.

1 06 Abs . 6 Satz 6 GG umlagepfl ichtigen Gemeinden, wei l d ie h i lfsberechtigten

Gemeinden keinen umlagebegründeten Tatbestand gemeinsamer Aufgabenerfü l­

lung verwirkl ichen . Zudem erha lten die Gemeinden die Konsol id ierungshi lfe unter

der Auflage eines genehmigungsbedürftigen und befristeten Sanierungsplans und

zur M inderung von Liquid itätskred iten, n icht a ls Ertragsumlage zur autonomen

Verfügung .

( 3 . ) Das G FG regelt die "Zuweisungen des Landes NRW an die Gemeinden",

sucht damit die untersch ied l iche Finanzkraft der Gemeinden angemessen, auto­

nomiegerecht auszugleichen . Dabei achtet das Gesetz die Autonomie der finanz­

a utonomen Gemeinden, indem es d iese von den Schlüsselzuweisungen aus­

schl ießt, ihnen aber entsprechend den verfassungsrechtl ichen Vorgaben ihre ei­

genen Erträge belässt.

Wenn jetzt die Finanzintervention der Konsol id ierungshi lfen nach dem StPaktG

durch dynamische Verweisung auf das GFG (Steuerkraftmesszah l , Ausgangs­

messzah l) Tatbestände für Ausg leichspfl ichten des Landes zu Tatbeständen für

Sonderhi lfspfl ichten der Gemeinde zu machen sucht, so verschweigt das StPaktG

den rechtfertigenden Grund für Konsolidierungspfl ichten der Gemeinden . Es ver­

feh lt d iesen Grund, wei l der Ausgleichstatbestand der §§ 8 und 9 G FG d ie Kom­

munalautonomie - noch - wah rt, der H i lfspfl ichtentatbestand des § 2 Abs . 4

Satz 1 StPaktG diesen Tatbesta nd angemessener Finanzausstattung mit einer

Sonderlast verbindet, a lso in den Bereich des Unangemessenen drängt.

(4 . ) Wenn die E innahmen aus der Solida ritätsumlage dem Landeshaushalt zu­

g utekommen sol len - in den Jahren 202 1 und 2022 unmittel barl77, im Übrigen

ausdrücklich "zu r Entlastung des Landes" 178 - so greift das Land auf bundesge­

setzl ich den Gemeinden zugewiesene Erträge zu, obwoh l die Aufgabe eines

177 § 2 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 StPaktG 2013. 178 Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 1 5/2859, S . 1 , 7 f. ; vg l . § 2 Abs. 2, Abs. 3

und 4 StPaktG.

52

kommunalen Finanza usgleichs nach Art. 106 Abs . 7 GG aus Landeserträgen zu

finanzieren ist. E ine solche Umkehrung des Geldzuflusses zugunsten des Landes

verstieße gegen Art. 106 Abs . 7 GG, im Übrigen auch gegen das Gebot einer wi­

derspruchsfreien und folgerichtigen Gesetzgebung. Das aus dem Rechtsstaats­

prinzip, dem Bundesstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz folgende Gebot der

Folgerichtig keie79 verbietet eine Betei l igung des Landes an Erträgen, die den

Gemeinden zugewiesen sind . Das Land kann im Rahmen des Art. 106 Abs. 7 GG

Zuweisungen an die Gemeinden mod ifiz ieren, darf aber n icht - auch n icht über

eine Umlage - die den Gemeinden zur autonomen Verfügung zugewiesenen Er­

träge fü r sich beanspruchen . Die vom Grundgesetz gewährleistete Steuerer­

tragshoheit der Gemeinden und die Finanzausgleichsverantwortlich keit des Lan­

des aus Landesmitteln würden leerlaufen, wenn Art. 106 Abs . 6 GG Umlagen zu­

gunsten des Landes zul ieße180.

Im Ergebnis ist das Kernchara kteristikum der Umlage im Sinne des Art. 1 06

Abs . 6 Satz 6 GG somit der Finanztra nsfer "von unten nach oben\\ 181 , der in ner­

halb des kommunalen Finanzbereichs verbleibt182. Model lfa l l ist die Kreisumlage.

Eine kommunale Umlage, die das Land bei seiner Aufgabe der überschuldungs­

abhängigen Konso l id ierungshi lfe entlastet, beansprucht Gemeindeerträge für das

Land. Sie ist verfassungswidrig .

IV. Die Prägung der kommunalen Ertragshoheit des Art. 1 06 GG durch

Art. 28 Abs. 2 GG

Die Ausstattung der Gemeinden m it e iner eigenen Ertragshoheit durch Art. 106

Abs . 5 - 7 GG verstärkt d ie bereits in der a l lgemeinen Selbstverwa ltungsgarantie

des Art. 28 Abs . 2 Satz 1 GG gewährle istete kommunale Finanzhoheit, prägt das

verfassungsrechtliche Bi ld der Selbstverwa ltung, bestätigt und verdeutl icht die in

Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG hervorgehobene und ausgeformte finanziel le Eigenver-

179 Vgl . BVerfGE 17, 122 ( 132) - Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst; 93, 121 ( 136) - Ein­heitsbewertung, Vermögensteuer; 98, 106 ( 1 19) - kommunale Verpackungsteuer; 101 1 5 1 ( 155) - Schwarzwaldkl in ik (Umsatzsteuerbefreiung, GmbH & Co. KG) ; 105, 73 ( 1 86) - Renten­besteuerung ; 120, 1 (29) - Abfärberegelung ; 121, 3 1 7 (362 f., 374) - Rauchverbot in Gast­stätten; 122, 210 (231) - Pendlerpauschale, st. Rsp.

180 BVerfGE 83, 363 (391 ) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz; vg l . auch BVerwG, Urte i l vom 25. 3. 1998, BVerwGE 106, 280 (285); VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 12. 2007, Az : VerfGH 10/06, S. 17 f. ; zu Folgerungen aus d ieser Regel für § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5, auch S. 1 - 3 un­ten zu C.

181 Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn . 1 124 ff. m . N . 182 BVerfGE 83, 363 (392) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfa lz.

53

a ntwortung der Gemeinden 183 • Ebenso bestimmt die Gewährle istung der kommu­

na len Selbstverwa ltung die finanziel le Eigenverantwortung der Gemeinden (vg l .

Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG), fordert eine autonomiebegründende u n d autonomie­

stärkende Ertragsausstattung. Das Grundgesetz statuiert das Prinzip, dass die

Gemeinden ihre Aufgaben grundsätzl ich aus eigenen M itteln erfü l len184 • Die

Strukturierung der Ertragsausstattung der Art. 106 Abs. 5 - 7 Satz 1 GG185 si­

chert die in Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG garantierte finanziel le Eigenständigkeit,

wi rkt "als eine Art Effektivitätsgarantie" 186 . Zudem fordert Art. 104a GG, die das

Finanzverfassungsrecht d irigierende Ausgangsnorm des X . Abschnitts des GG, im

Grundsatz der Konnexität von Aufgaben und Ausgaben, dass jede Gebietskörper­

schaft ihre Aufgaben grundsätzl ich aus Eigenmitteln finanziert, n icht durch den

"goldenen Zügel" e iner anderen Gebietskörperschaft gelenkt wird 187 • Deshalb ist

die Finanzausstattung einer Gebietskörperschaft durch eigene Steuererträge die

Regel , der Finanzausgleich die Ausnahme.

1 . Der Gedanke der Autonomie

Die Garantie der kommuna len Selbstverwaltung188 des Art. 28 Abs. 2 GG sichert

den Gemeinden einen grundsätzl ich a l le Angelegenheiten der örtlichen Gemein­

schaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortl i­

chen Führung der Geschäfte in d iesem Bereich 189 . Bei der Verte i lung der öffentl i­

chen Aufgaben zwischen Staat und Kommunen wie auch zwischen Kreisen und

kreisangehörigen Gemeinden entscheidet Art. 28 Abs. 2 GG den Konfl ikt zwi­

schen Verwa ltungseffizienz und Bürgernähe im Sinne mög l ichster Bürgernähe

183 BVerfGE 125, 141 ( 158 f. ) m . N . der Verfassungsrechtsprechung . 184 Rudolf Wendt, Finanzhoheit und Finanzausgle ich, i n : HStR, Bd . VI3 2008, § 139, Rn. 97 f. ;

Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459). 185 Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG enthält die M indestgarantie einer stetigen, autonomiestützenden

Finanzausstattung der Gemeinden; Paul Kirchhof, Die kommunale Finanzhoheit, i n : HdbKWP, Bd . VI, S. 3 (22 f. ) ; Wendt, a .a .O . , § 139, Rn. 84.

186 Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459) . 187 Paul Kirchhof, Rechtliche Rahmenbedingungen des kommunalen Finanzausgleichs, i n : Werner

Hoppe (Hg . ) , Reform des kommunalen Finanzausgleichs, 1985, S. 1 (8 f. m . b . N . ) ; Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459) .

188 Zu deren Entwicklung im Dienst von Freiheit und Demokratie durch von Stein, von Gneist, von Gierke, Laband, Rosin vgl . Reinhard Hendler, Das Prinzip Selbstverwaltung, i n : HStR, Bd . VI3

2008, § 143, Rn . 2 f. ; für eine Übersicht über die fina nzverfassungsrechtl ichen Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie Günter Püttner, Kommunale Selbstverwaltung, dase lbst, § 144, Rn . 20 f.

189 BVerfGE 26, 228 (237 f.) - Schu lzweckverbandsausschluss; 56, 298 (312) - Flugplatz Mem­mingen; 59, 216 (226) - Söhlde (Namensänderung bei Gebietsreform); 79, 127 ( 143) -

Rastede .

54

und Bürgerbetei l igung19o . Auch wenn d ie Anforderungen an den Aufgabenvo l lzug

im modernen Sozia l- und Leistungsstaat wachsen, die ökonomische EntWicklung

und die ökolog ische Vorsorge auf eine stetige "Hochzonung" von Aufgaben, auf

eine "Entörtl ichung" der Aufgabenerfü l lung drängen, Finanzierungserwartungen

sich immer mehr auf einen zentra len Staatshaushalt richten, antwortet Art. 28

Abs . 2 GG auf d iese zentra l istischen Tendenzen mit einer Stärkung des dezentra­

len Verwa ltungsaufbaus191 . Das Grundgesetz sucht Machtzentren zu begrenzen,

dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger wieder erhöh­

te Geltung zu verschaffen192 . Es ist bei der Zu lassung unmittelbar­

demokratischer Elemente auf Bundesebene zurückha ltend, stattet die örtl ichen

Gemeinschaften aber m it "wirkl icher Verantwortl ichkeit" der Bürger aus, ermög­

l icht ihnen in der kommunalen Selbstverwa ltung eine wirksame Tei lnahme an

den Angelegenheiten des Gemeinwesens193 . Dieser Kernbereich einer demokra­

tisch-freiheitl ichen Selbstverwa ltung der Gemeinden umfasst auch deren fina nzi­

elle Eigenverantwortu ng (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) 194. Bestandtei l der kommu­

na len Selbstverwaltung ist das Recht der Gemeinden zu eigenverantwortl icher

E innahmen- und Ausgabenwirtschaft195 . Zu d ieser kommuna len Finanzhoheit ge­

hört das Recht der Gemeinden, eigene Steuerquel len eigenverantwortl ich auszu­

schöpfen, e ine verfassungsrechtlich zugewiesene Ertragshoheit eigenverantwort­

l ich - unbeeinflusst vom Land - in Anspruch zu nehmen und a ls Stärkung des

eigenen Haushalts zu nutzen, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der

Aufgabenerfü l l ung resu ltierenden Finanzlasten heranzuziehen196 .

2. Stärkung und Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung durch

staatliche Gesetze

Die Gewä hrleistung eines Anspruchs der Gemeinde auf aufgabenangemessene

Finanzausstattung 197 durch Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG garantiert den Gemeinden

eine Fina nza usstattung, die " ihnen eine angemessene und kraftvol le Führung ih -

190 BVerfGE 79, 127 ( 148) - Rastede. 191 BVerfGE 79, 127 ( 148 ff. ) - Rastede. 192 BVerfGE 7, 155 ( 167) - hauptamtlicher Bürgermeister; 1 1 , 266 (275) - Wählervereinigung

(Wahlvorschlagsrecht) ; 79, 127 ( 149) - Rastede. 193 BVerfGE 79, 127 ( 150) - Rastede. 194 BVerfGE 125, 141 ( 167 f. ) - Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer. 195 BVerfGE 26, 228 (244) - Schulzweckverbandsausschluss; 125, 141 ( 159) - Mindesthebesatz

bei der Gewerbesteuer. 196 Vg l . BVerfGE 125, 141 ( 159) - Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer. 197 Heintzen, a .a .O . , Art. 106, Rn. 43; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn . 1003; Schwarz, Art. 106, Abs.

5 - 7, Rn . 101 .

55

rer Aufgaben erlaubt und n icht durch Schwächung der Finanzkraft zu einer Aus­

höhlung des Selbstverwaltungsrechts fü hrt" 198. Diese aufgabengerechte Finanz­

ausstattung der Gemeinden ist im Grundgesetz so hervorgehoben, dass es sogar

im Verteidigungsfa l l wirksa m bleibt . Zur Abwehr eines gegenwärtigen oder un­

m ittelbar drohenden Angriffs kann für den Verteidigungsfa l l e in Bundesgesetz die

Verwaltung und das Fina nzwesen des Bundes und der Länder abweichend vom

verfassungsrechtl ichen Normalfa l l rege ln . Dabei ist aber "die Lebensfäh ig keit der

Lä nder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanziel ler

H insicht, zu wahren" (Art. l 1 sc Abs. 3 GG)199 . Die aufgabengerechte Ausstattung

mit Finanzmitteln200 muss die Gemeinden befäh igen, ihre Pfl ichta ufgaben zu er­

fü l len, ihnen aber auch einen Gesta ltungsraum für d ie Wa hrnehmung freiw i l l iger

Selbstverwaltungsaufgaben eröffnen201 .

Die Garantenste I lung für die Gewährleistung kommuna ler Selbstverwaltung l iegt

primär bei den Ländern . Al lerd ings kann der Bundesgesetzgeber durch kostenin­

tensive Bundesgesetze, mehr noch durch die im Wesentlichen in Bundeskompe­

tenz l iegende Änderung des materie l len Steuerrechts (Art. 105 GG)202 die Grund­

lagen kommunaler Finanzausstattung wesentlich verändern . Der Bund muss des­

halb bei der Gesta ltung des Steuerrechts auch die Ertragsanl iegen von Ländern

und Gemeinden berücksichtigen, zumindest die Fun ktionsfäh igkeit des verfas­

sungsrechtl ich vorgesehenen Steuerertragssystems (Art. 106 GG) erha lten203.

Diese M itverantwortl ichkeit des Bundes für e ine angemessene Finanzausstattung

der Kommunen204 verdeutl icht Art. 106 GG in der Zuweisung bestimmter Erträge

oder Ertragsantei le an ausdrückl ich benannten Steuern, garantiert diese wesent­

l ichen Säu len kommunaler Finanzausstattung, die n icht ohne Funktionsersatz

entfa l len d ü rften . In diese Garantie einer eigenen und eigenverantwortl ich wa hr­

zunehmenden Einnahmewirtschaft bettet sich die Ertragsausstattung des Art.

198 StGH BW, DVBI 1994, S. 206 (207) ; StGH BW, DVBI 1999, S. 1351 (1354) .

199 Zur Gleichrangigkeit der Finanzbedürfnisse von Bund, Ländern und Gemeinden vg l . auch § 24 StabG.

200 Dazu gru nd legend Johannes Popitz, Der künftige Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden, 1932, S. 1 2 f.

201 Schwarz, a .a .O . , Art. 106 Abs. 5 - 7, Rn. 109 und 105; zu den weiteren Kriterien der inter­kommunalen Gleichbehandlung, der Sachgerechtigkeit und der kompetenzrechtlichen Verhält­nismäßigke it vg l . VerfGH N .W. , DÖV 1993, S. 1003.

202 Dazu Maunz, i n : Maunz/Dürig, GG, Art. 106, Rn . 80. 203 Christian Waldhoff, Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, i n : HStR, Bd . V3 2007,

§ 1 16, Rn. 19 f.; Paul Kirchhof, Die Steuern, daselbst, § 1 18, Rn. 70 f. ; Korioth, Der Finanz­ausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 428; Siekmann, i n : Sachs, Art. 105, Rn . 54; Schwarz, Art. 106 Abs. 5 - 7, Rn. 1 1 5 .

204 Heintzen, Art. 106, Rn. 4 3 ; Wendt, § 139, Rn . 8 0 m . N .

56

106 Abs. 6 GG ein, d ie den Gemeinden m it der Ertragshoheit die eigene verant­

wortl iche Verfügung über bestimmte Steuererträge garantiert, bei der Modifikati­

on d ieser Ertragszuweisungen durch Umlagen (Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG) d ie

Berechtigten der Ertragszuweisung verändert, d ie Eigenverantwortl ichkeit der

Kommunen bei Empfang und Verwendung der Steuererträge aber unberüh rt

lässt. Die Neuregelung der finanziel len Eigenverantwortung der Gemeinden (Art.

28 Abs. 2 Satz 3 GG) und die Finanzausstattung der Gemeinden durch Zuwei­

sung von Ertragshoheit bestärken d iese kommunale Finanzhoheit konstitutiv2os •

Desha lb dürfen Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG die Ertragshoheit an

den dort genannten Steuererträgen tei lweise innerhalb des kommuna len Bereichs

umlegen, müssen dabei aber den Bestand der umzu legenden Steuererträge als

Grund lage finanziel ler kommunaler Eigenverantwortlichkeit a ls gesichert voraus­

setzen, d ü rfen ihn n icht durch Bedingungen der Umlage gefährden oder widerle­

gen . Insbesondere ist der Chara kter der Ertragszuweisung als Zuweisung eigener

Einnahmen zu wahren und zu bestätigen .

3. Der doppelte Inhalt der Finanzautonomie

Diese finanzverfassungsrechtliche Bestätigung der Finanzautonomie achtet d ie

Verschiedenheit kommunaler Selbstverwa ltung, erlaubt aber - im Rahmen des

Art. 1 06 Abs . 7 GG - auch die Berücksichtigung vorgefundener Versch iedenhei­

ten . Kommunale Selbstverwaltung und Finanzautonomie führen notwendig zu

Verschiedenheiten . Wenn örtliche Selbstverwaltungskörperschaften und demo­

kratische Verantwortu ngsgemeinschaften i n den Gemeinden geschaffen werden,

d ie Gemeindebürger eigens einen Gemeinderat und einen Bürgermeister wählen,

hat dieses Pri nzip der Macht auf Zeit zur Folge, dass die Gemeinde in Verantwor­

tung vor ihren Bürgern eigene Entscheidungen trifft, d ie Unterschiede in der Fi­

nanzkraft begründen. Diese Verschiedenheiten sind demokratisch gewol lt und

gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber darf die durch finanzwirtschaftl iche

Selbstverwaltung verursachten Verschiedenheiten n icht einebnen . Dies fordert

Art. 106 Abs. 6 GG. Die Gemeinde entscheidet ihre Finanza ngelegenheiten ei­

genverantwortlich selbst ("Selbstgesetzgebung" ) .

Andererseits unterliegt d i e Gemeinde besonderen Gesetzmäßigkeiten ihrer Ö rt­

l ichkeit206• Der Gesetzgeber hat d ie örtlich gewachsenen und vorgegebenen Ver-

205 BVerfGE 125, 141 ( 159) - Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer. 206 Zur Doppelfunktion des Autonomiegedankens vg l . Max-Emanuel Geis, Universitäten i m Wett­

bewerb, VVDStRL, 69 (2009), S. 364 (368) .

57

schiedenheiten - einer Industrie- oder Woh nstadt, einer M itte lpunktstadt oder

einer ländl ichen Gemeinde, einer strukturschwachen oder hochentwickelten Re­

g ion - als Eigengesetzl ichkeit der Gemeinde anzuerkennen, darf sie aber im

Rah men des Art. 106 Abs. 7 GG aus Landesmitte ln autonomiebewusst ang le i ­

chen . D ie selbstgesetzgebende Autonomie fordert Achtung der autonom gesta lte­

ten Verschiedenheit der Gemeinden, begrü ndet insoweit e in D ifferenzierungsver­

bot. Die sachgesetzl iche Autonomie erlaubt die finanzie l le Ang leichung von Aus­

gangsunterschieden im Rahmen des kom munalen Finanzausg leichs aus Landes­

mitteln (Art. 106 Abs. 7 GG) . Das Instrument für d iese Angleichung bietet die

Verantwortl ichkeit des Landesgesetzgebers für d ie Finanzausstattung der Ge­

meinden, d ie das Land mit - landesgesetzl ich varia blen - Landesmitteln nach Art.

106 Abs. 7 GG, in Grenzen auch durch Zweckumlagen wahrn immt.

Bei der gesetzl ichen Bestätigung der kommuna len Finanzautonomie und der An­

erkennung der Gesetzmäßigkeiten kommunaler Örtl ichkeit hat der Gesetzgeber

das Gebot interkommunaler Gleich behandlung zu beachten207. Das Bundes­

staatsprinzip und das Rechtstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 , Art. 28 Abs . 1 Satz 1

GG) verpfl ichten Bund und Länder, mit Bl ick auf i hnen nachgeordnete Hoheits­

träger das Gebot der Gleichbehandlung zu beachte n . Soweit Bund und Länder

Vertei lungsentscheidungen zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden vorse­

hen und durchführen, verbietet das interkommuna le Gleichbehandlungsgebot,

einzelne Gemeinden oder Gemeindeverbä nde "a ufgrund sachl ich nicht vertretba­

rer Differenzierungen zu benachtei l igen oder zu bevorzugen" . Dieses Gleichbe­

handlungsgebot " ist verletzt, wenn für eine unterschiedl iche Behandlung kein

sach l icher Grund besteht,,208 . Dieses interkommunale Gleichbehandlungsgebot ist

Tei l der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten subjektiven Rechtstei lu ngsga­

rantie der Kommunen . "Gemeinden und Gemeindeverbände können sich desha lb

gegenüber dem Staat auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem

BVerfG rügen"209 . Fordert das Gebot interkommunaler G leichbehandlung eine

g leichmäßige Verte i lung knapper M itte l oder Güter zwischen den konkurrierenden

207 BVerfG, Urtei l des Zweiten Senats vom 7 . Okt . 2014 - 2 BvR 1941/ 1 1 -, Umdruck S . 45 ff. , Optionskommunen im Sozia lrecht.

208 BVerfG, a .a .O . , S. 44, Rn . 108. 209 BVerfG, a .a .O . , S . 45, Rn . 109; vg l . auch BVerfGE 76, 107 ( 1 19) - Planungshoheit Stadt Wi l­

helmshaven; 83, 363 (393) - Krankenhausumlage.

58

Komm unen, ist aus Gründen der Rechtstaatlich keit e in transparentes Vertei­

lungsverfahren zu gewä hrleisten21O •

V. Praktische Folgerungen

Das Grundgesetz stattet die Gemeinden im Ergebnis mit einer eigenen Ertrags­

hoheit aus, die ihnen eigene Steuererträge zur autonomen Verwendung im Ge­

meindehaushalt zuweist. D iese Ertragshoheit kann in dre i Stufen modifiziert wer­

den .

( 1 . ) a . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG sieht - a ls Modifikation des verfassungsrechtl i ­

chen Systems der Ertragshoheit - eine Ertragsumlage vor, deren Bemessungs­

grund lage das Grundgesetz in vier den Gemeinden ganz oder tei lweise zustehen­

den Steuerquel len ausdrücklich benennt. Das StPaktG bemisst d ie Sol idaritäts­

umlage durch eine dynamische Verweisung auf die jewei l igen Gemeindefinanzie­

rungsgesetze (§ 2 Abs . 4 Satz 1 StPaktG), damit auf die dort geregelte Aus­

gangsmesszah l (veredelte Einwohneransätze, § 8 G FG) und die Steuerkraftmess­

zah l (fiktive Hebesätze in Höhe von 4 1 2 für die Gewerbesteuer, von 209/4 1 3 für

die Grundsteuer, § 9 GFG) . Das StPa ktG schafft a lso n icht e ine eigene Bemes­

sungsgrundlage fü r Konsol id ierungshi lfen, sondern verknüpft den Tatbesta nd an­

gemessener Finanzausstattung mit Zusatzlasten . Er n immt Gemeinden e in Stück

der im G FG defin ierten Finanzkraft, verschweigt und verfehlt den rechtfertigen­

den Grund für Konsol id ierungsh i lfen . Zudem ist d ie Berücksichtigung von pol i­

tisch wertenden Bedarfsansätzen (§ 8 Abs. 4 - 7 GFG), insbesondere der Schü­

leransatz des Abs . 4 , dem System der Ertragshoheit fremd . D ie begünstigten

Gemeinden erha lten nicht frei verfügbare Ertragsanteile, sondern m it Sanie­

rungsauflagen verbundene Zuwendungen. Diese Bemessungsgrund lage kann

n icht nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG gerechtfertigt werden.

b . Nach Art. 106 Abs. 7 GG hat der La ndesgesetzgeber die Kompetenz zu einem

gestuften Gemeindefinanzausgleich . H ier darf er d ie Ergebnisse der in Art . 106

Abs . 5 - 6 GG den einzelnen Gemeinden i nd ividuel l zugewiesenen Ertragshoheit

ausg leichend ergänzen . Zu lässig ist aber e in Länderfinanzausg leich nur aus La n­

deserträgen, nicht aus Gemeindeerträgen.

2 1 0 BVerfG, a .a .O . , S . 45, Rn. 110 ff. ; zur Ausgestaltung d ieses Verfahrens be im kommunalen Finanzausg leich vg l . VerfGH N RW, OVGE, 30, 306 (307).

59

c . Sch l ießl ich gestattet das Grundgesetz außerhalb der Finanzverfassungen eine

Zweckumlage, die bei einer kommunalen Verwa ltungsaufgabe wie einer Kran­

ken hausfinanzierung a l le d ie Gemeinden zu e iner Umlage heranzieht, d ie e ine

Aufgabe n icht eigenhändig erfü l len, aber von der Erfü l lung d ieser Aufgabe durch

e ine andere Gemeinde profitieren . Die Sol idaritätsumlage ist keine solche zweck­

gebundene Umlage, wei l d ie abundanten Gemeinden wegen ihrer "überschießen­

den Steuerkraft" zur Umlage herangezogen werden, ohne dass sie durch d ie Er­

fü l lung einer ihrer Aufgaben durch andere Gemeinden Hausha ltsmittel ersparten .

Die begünstigten Gemeinden erhalten e ine Finanzhi lfe, nicht einen Ausgleich für

d rittbegünstigende Verwaltungsle istunge n . Das StPaktG nennt für die Sol idari­

tätsumlage keinen bestimmten Verwaltungszweck, der d iese rechtfertigen und

begrenzen würde.

( 2 . ) Art. 106 Abs . 5 - 6 GG weist den Gemeinden bundesverfassungsrechtlich

bestimmte Erträge als eigene Einnahmen zu und beauftragt den Bundesgesetz­

geber, diesen Verfassungsmaßstab näher zu konkretisieren . Die kommunale Er­

tragshoheit und ihre Verdeutl ichung stehen in aussch l ießl icher Bundeskompe­

tenz. Der Landesgesetzgeber darf d iese bundesrechtl ichen Vorgaben nur im

Rahmen des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG - in den dort benannten Bemessungs­

g rund lagen - feinsteuernd korrig iere n . Die Umlage hat die Gemeindeerträge im

kommunalen Bereich zu belassen . Das StPaktG begründet eine bedarfsbewerten­

de Konsolidierungshi lfe, darf mit dieser Entschuldungspol itik aber n icht bundes­

rechtlichen Vorga ben für die Ertragsausstattung al ler Gemeinden widersprechen .

( 3 . ) Wenn das Grundgesetz in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG den Gemeinden für d ie

Grundsteuer und d ie Gewerbesteuer e in Hebesatzrecht gewährt, g ibt dieses im

Zusammenwirken mit der Garantie kommunaler finanziel ler E igenverantwortung

(Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) den Gemeinden das Recht, ihre Finanzkraft autonom

zu gesta lten . Autonomie ist das Recht, sich von anderen Gemeinden unterschei­

den zu d ü rfen . Nivel l ierende Hebesätze erha lten bei einer Ertragsumlage d iese

Untersch iede. Al lerd ings würde eine nahezu vo l lständige Abschöpfung der Ist­

Gewerbesteuererträge durch eine Sol idaritätsumlage21 1 der Gewerbesteuer "als

vornehml ich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer"212 ih­

ren rechtfertigenden Grund nehmen. Wenn die Gewerbesteuer einer Gemeinde

kei nen erhebl ichen Ist-Ertrag mehr belässt, können die durch den Gewerbebe-

211 Vgl . Gisela Färber, Kritische Analyse der Solidaritätsumlage im Nordrhein-Westfäl ischen "Stär­kungspaktgesetz", Gutachten, S. 26 f.

212 BVerfGE 120, 1 (27) - Abfärberegelung .

60

trieb veran lassten Infrastrukturmaßnahmen n icht finanziert werden . Die Gewer­

besteuer verlöre ihren rechtfertigenden Grund . Eine landesrechtliche Ertragsum­

lage würde einer bundesverfassungsrechtlich anerkannten213 und bundesgesetz­

l ich ausgesta lteten Steuer widersprechen .

(4 . ) D ie Bemessungsgrundlage e iner fiktiven Steuerkraft, aber auch plötzl iche

Krisensituationen können dazu führen, dass abundante, zahlu ngspfl ichtige Ge­

meinden tatsäch l ich zuweisungsberechtigt, "arm" werden, ihren Haushalt n icht

ausgleichen können, deshalb ein Hausha ltssicherungskonzept aufstel len müssen,

das wohl n icht genehmigt werden könnte. Die Norma l ität h inreichender Steuer­

kraft würde hier zur Anorma l ität ungenügender Steuerkraft. Ursache wäre a l le in

die Verpfl ichtung zur Sol idaritätsumlage. Das Gesetz wäre widersprüchl ich und

unverhä ltn ismäßig, würde seinen Zweck evident verfeh len .

(5 . ) Ein fiktiver Steuersatz könnte insbesondere im Grenzbereich zu anderen

Bundesländern dazu führen, dass eine Gemeinde sich zur Erhöhung ihrer Hebe­

sätze gedrängt sieht, sie dadurch aber Unternehmen in andere Gemeinden ver­

treiben würde. Dadurch wäre das autonomiestärkende Hebesatzrecht der Ge­

meinde (Art. 106 Abs . 6 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) verletzt .

213 BVerfGE 120, 1 (26) .

D. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht

6 1

I. Verletzung des Übermaßverbotes durch kumulative Gesamtbelas­

tung

Die Sol idaritätsumlage kann im Zusammenwirken mit der Gewerbesteuerumla­

ge214,der Kreisumlage, der Landschaftsumlage, auch der J ugendamtsumlage, der

Krankenhausumlage und der Ruhrverbandsumlage e in Belastungsübermaß be­

gründen, das e inen unverhältn ismäßigen Eingriff15 in die kommunale Finanza u­

tonomie begründete, außerdem die Garantie einer M indesta usstattung verletzte .

Besteht das System der angemessenen Finanzausstattung zwischen Gemeinden,

Kreisen und Land aus mehreren Instrumenten - insbesondere Schlüsselzuwei­

sungen zug unsten von Gemeinden und gegenläufigen Instrumenten der Finanz­

abschöpfungen ( insbesondere U m lagen) -, so hat der Landesgesetzgeber d ieses

System als Ganzes zu verantworten . Er ist verpfl ichtet, e ine angemessene Fi­

nanzausstattung, wenigstens aber die Finanzausstattung der Gemeinden im Ge­

samtregelwerk zu gewährleiste n . " Dabei muss er d iejenigen Vorgaben beachten,

die vom Bundesgesetzgeber selbst und damit von einem vorrangigen Normgeber

gesetzt werden,,216.

Soweit in d ie kumulative Gesamtbelastung auch Zweckumlagen, insbesondere

d ie Krankenhausumlage und d ie Jugendamtsumlage, e inbezogen werden, ist

zwar in deren Tatbestand vorausgesetzt, dass die von einer Zweckumlage ver­

pfl ichtete Gemeinde entsprechende Finanzaufwendungen erspart. Doch d ie in

Art. 28 Abs . 2 GG gewährle istete "aufgabenadäquate Finanzausstattung" der

Gemeinden217 sichert e ine frei verfügbare Finanzkraft, die n icht durch "ersparte

Aufwendungen" ersetzt werden kan n . Die (primäre) Ertragsausstattung einer

Gemeinde gestattet keine Saldierung von Zweckumlage und "ersparten Aufwen­

dungen", wei l die überregionale Aufgabe der Einrichtung von Krankenhaus und

Jugendamtseinrichtungen nicht zur Aufgabe der umlagepfl ichtigen kleineren Ge­

meinde gehört, d ie Zweckumlage deswegen innerha lb des Systems der Ertrags­

ausstattung n icht E innahmen sind, sondern innerhalb des Haushalts ersparte

Aufwendungen begründen mögen . Die Wah rnehmung einer überreg ional wirken-

214 Zum Erfordernis, d ie Gewerbesteuerum lage in Rechnung zu stel len, vg l . BVerwGE, 145, 378, Rn . 33.

215 Zur Verhältnismäßigkeit im Finanzverfassungsrecht BVerfGE 125, 141 ( 167) - Gewerbesteuer­l icher M indesthebesatz.

216 BVerwGE, 145, 378, Rn . 33. 217 BVerwGE 106, 280 ( 287) ; 127, 155, Rn. 2 1 ; 145, 378, Rn . 1 1 .

62

den Verwa ltungsaufgabe bleibt Aufgabe des Dritten - des Kreises oder der das

Jugendamt tragenden Gemeinde -, wird n icht der Gemeinde zugerechnet, deren

Einwohner durch d iese Aufgabenwa hrnehmung begünstigt sind .

Im Ergebnis ist ein gesetzl icher - auch kumu lativer - Eingriff in die kommunale

Finanzautonomie übermäßig und deswegen verfassungswidrig, wenn er

einer Gemeinde die Finanzmittel entzieht, die sie benötigt, um ihre pflichtigen

( Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben zu erfü l len und darü ber h inaus in

einer "freien Spitze" zusätzl iche freiwi l l ige Selbstverwa ltungsaufgaben wahr­

zunehmen218 ,

die Finanzkraft einer Gemeinde so vermindert wird, dass sie nach Zahlung der

Sol idaritätsumlage i n der Steuerkraftreihenfolge im Rang zurückgestuft

wird219,

d ie Finanzkraft so verringert ist, dass kein h inreichender, autonomiefestigen­

der Finanzkraftunterschied verbleibt (Abstandsgebot) .

II. Der Gleichheitssatz

Der Gleichheitssatz ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, bestimmt damit

auch die Rechtsbeziehungen unter Hoheitsträgern22o . Er ist "bereichsspezifisch"

für die Finanza utonomie der Gemeinden zu entfa lten221 . Das bedeutet, dass -

auch in An lehnung an d ie Rechtsprechung des BVerfG zum Länderfinanzaus­

g leich222 - die zum Übermaßverbot entwickelten Prinzipien223 auch g leichheits­

rechtlich bestätigt werden können . Das interkommunale Gleichbehandlungsge­

bot224 fordert eine gleichmäßige Vertei lung des knappen Gutes Geld unter auto­

nomen Kommunen, kann desha lb nur eine Annäherung, n icht eine N ivel l ieru ng

der Finanzausstattung bedeuten :

Steuerkraftunterschiede dürfen n icht eingeebnet werden .

218 BVerwGE 145, 378, Rn. 19 f. 219 Vgl . Färber, Gutachten, a . a .o . , Rn . 3 . 2 . 220 Vg l . oben C. IV. 3 . 221 Zur Geltung des Gleichheitssatzes auch im Finanzverfassungsrecht BVerfGE 83, 363 (393) -

Krankenhausumlage. 222 Vgl . BVerfGE 101, 158 (222) - Maßstäbegesetz. 223 Vgl . soeben zu I. 224 BVerfG, Urtei l des Zweiten Senats vom 7. Okt. 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck, S. 44 f. , Rn.

107 f.

63

Die Steuerkraftreihenfolge darf nach Za h lung der Sol idaritätsumlage n icht

verändert werden22s .

D ie Sol idaritätsumlage muss den autonomiebegründeten und autonomiefesti­

genden Unterschied unter den Gemeinden wahren (Abstandsgebot) .

Eine Finanzintervention zugunsten hochverschu ldeter Gemeinden verfremdet

die a l lgemeine Ertragsausstattung der Gemeinden (Art. 106 Abs. 6 GG), wenn

sie an der Bemessungsgrund lage einer Umlage ansetzt, d ie a ls Anknüpfungs­

punkt für Förderungs- und Len kungsziele schon strukturel l ungeeignet ist226,

erst recht, wenn sie den Tatbestand noch angemessener Finanzausstattung

zur Begründung interkommuna ler Finanzierungshi lfen wählt.

111. Kein Zugriff des Landes auf Gemeindeerträge

Das Aufkommen aus der Sol idaritätsumlage steht in den Jahren 2021 u nd 2022

dem Landeshaushalt zu (§ 2 Abs . 3 Satz 4 und 5 StPaktG) . Im Übrigen ist die

Sol idaritätsumlage der Gemeinden i nsgesamt als Ausg leich dafür gedacht, dass

das Land "selber n icht in der Lage" ist, "Konsol id ierungshi lfen in der Höhe zur

Verfügung zu ste l len, die notwendig wären, um a l len Kommunen den Hausha lts­

ausgleich auf mittlere S icht zu ermög l ichen"227. Dieser Zugriff des Landes auf

bundesrechtlich den Gemeinden zugewiesene Erträge ist unzulässig228 .

Zudem wird die Sol idaritätsumlage dadurch gerechtfertigt, dass die Finanzlage

der zah lenden Gemeinden nicht versch lechtert werde, "da ledigl ich künftige Zu­

wächse abgeschöpft werden"229 . Zur Begründung dieser Zuwachsabschöpfung

verweist die La ndesregierung auf

den Zuwachs durch d ie Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Er­

werbsminderung durch den Bu nd . Hier beansprucht der Landesgesetzgeber

bundesrechtl iche Zuweisungen an die Gemeinden für den Landeshaushalt.

Dieses ist kompetenzrechtlich unzu lässig, würde d ie Begünstigten bundes­

rechtl icher Zuweisungen ohne bundesrechtliche Leg itimation verändern .

225 Vgl . Färber, Gutachten, a .a .O . , Rn . 3 . 2 . 226 Vgl . zur steuerlichen Para l lele BVerfGE 1 17, 1 (35) - Erbschaftsteuer (Bewertung) . 227 Gesetzentwurf der Landesregierung, LT N RW, Drs. 15/2859, S. 1 . 228 Vg l . BVerwGE 106, 280, Rn. 1 6 f. 229 Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 1 5/2859, S. 2 .

64

Die Einsparungen bei den Wohngeldausgaben nach Abzug des " interkommu­

nalen Entlastungsausg leichs Ost" zugunsten der Kommunen der neuen Länder

sol len den Gemeinden zugutekommen . Sie werden nun aber entgegen dem

Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit "widerrufen" und dem

La nd zugewiesen .

Die Betei l igung an 4/7 der erhöhten Grunderwerbsteuer i n Höhe der Ver­

bundquote im kommunalen Steuerverbund geht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GFG

in die Finanza usgleichsmasse ein, kommt den Gemeinden deshalb grundsätz­

l ich über Sch lüsselzuweisungen zugute . S ie begünstigt a lso d ie abundanten

Gemeinden n icht um einen Zuwachs, der abgeschöpft werden könnte . Dieser

"Ausg leich" ist in sich widersprüchl ich .

IV. Die Nachhaltigkeit des Konsolidierungsplans

Art. 109 Abs . 3 GG eröffnet dem Bundesgesetzgeber d ie Mögl ichkeit, durch ein

Grundsatzgesetz für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für eine

mehrjährige (mittelfristige) Finanzplanung aufzustel len23o • Zudem setzt d ie Um­

satzsteuervertei lung zwischen Bund und Ländern e ine mehrjährige Finanzpla­

nung vora us (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 Nr. 1 GG) . Diese Finanzplanung

muss nach Art. 109 Abs. 1 GG födera l geg l iedert sei n . Folgerichtig gibt es eine

Finanzplan ung des Bu ndes und 1 6 Finanzpläne der Länder. Diese sind gesetzl ich

durch § 9 und § 14 StabG, die §§ 50 - 52 HGrG und durch § 10 Abs. 2 BHO nä­

her ausgesta ltet worden . Auf dieser Grund lage ist es fo lgerichtig, auch die lan­

desgesetzl ichen Konsol id ierungshi lfen für hochverschuldete oder hochverschul­

densgefährdete Gemeinden nachha ltig anzulegen .

Wenn diese Nachha ltigkeit aber dazu füh rt, dass gleich oder ähn l ich finanzkräfti­

ge Gemeinden deutlich untersch iedl ich belastet werden231 , so führt der Nachha l ­

tigkeitsmaßstab ersichtlich zu Ung leichheiten . Ist e ine Gemeinde nur in einzelnen

Ja hren finanzkräftig - dann aber überdurchschnittl ich leistungsfäh ig -, braucht

sie keine Sol idaritätsumlage abzuführen, während andere Gemeinden, die in je­

dem Jahr geringfügig überdurchschnittl ich finanzkräftig, aber insgesamt weniger

finanzkräftig s ind a ls d ie Vergleichsgruppe, in jedem Jahr zur Sol idaritätsum lage

herangezogen werden . Diese Gleichheitswidrigkeit vermag der Nachhaltig keits-

230 Heintzen, Staatshausha lt, in : HStR, Bd . V3, 2007, § 120, Rn. 76 f. 231 Färber, a .a .O, Gutachten, S. 13 .

65

geda n ke n icht zu rechtfertigen, wei l er gerade einen Maßstab durchschnittl icher

Zah lungsfäh igkeit im Konsol id ierungszeitraum nahelegt, wenn n icht fordert.

V. Der Konzeptionsfehler des StPaktG

Im Ergebnis ist d ie Gesamtkonzeption des StPaktG verfehlt . Das StPaktG wi l l

durch eine Sol idaritätsumlage hochverschuldete oder hochverschuldungsgefähr­

dete Gemeinden san ieren, d iese Sanierungshi lfe aber zu einem wesentl ichen Tei l

a u f autonom finanzierte Gemeinden überwälzen . Diesen Gemeinden aber ist

durch das GG in der Bemessungsgrund lage bestimmter Steuerarten eine auto­

nomiestützende Finanzausstattung gewährle istet. Ein landesrechtliches Sanie­

rungskonzept m uss d iese Normal ität zum Z iel ihres Ausg leichssystems wählen,

darf d iese Norma l ität angemessener Finanzkraft n icht zum Ausgangstatbestand

von Umverte i lungen machen . Sie würde damit die Angemessenheit für die be­

troffenen Gemeinden ins Unangemessene wenden . Der vom StPaktG beabsichtig­

te Ausgleich ist verfassu ngsrechtlich ein kommunaler Finanzausgleich, den der

Landesgesetzgeber nur aus Landesmitteln finanzieren darf. Die Ertragsumlage

des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG setzt eine besondere Finanzverantwortl ichkeit der

umlagepfl ichtigen Gemeinden zur Finanzierung ihrer von einem Dritten erfü l lten

a l lgemeinen Finanzierungsaufgaben voraus. Die Sol idaritäts"umlage" ist aber

Konsol idierungshi lfe, nicht Ertragszuweisung für einen empfangenen Finanzvor­

tei l .

Das Aufkommen der Sol idaritätsumlage kommt nur solchen Gemeinden zugute,

denen in den Jahren 2014 - 2016 Überschuldung droht (§ 4 StPaktG) . Beabsich­

tigt ist a lso n icht die Umvertei lung a l lgemeiner Steuerkraft (Ertragsumlage), eher

die Angleichung a l lgemeiner Finanzkraft (kommunaler Finanzausgleich) . Die um­

lagepflichtigen Gemeinden leisten keinen Beitrag zu einer Umlage i . S . d . Art.

106 Abs. 6 Satz 6 GG. Geplant ist eine Finanzierungshi lfe . Für d iese ist der Tat­

bestand des § 4 Abs . 4 StPaktG n icht geeignet. Er bezeichnet ledig l ich d ie Nor­

mal ität der kommuna len Finanzautonomie (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG), in der e ine

Gemeinde ihre Aufgaben aus eigener Kraft erfül lt . Diese bundesrechtlich a usge­

sta ltete Autonomie darf n icht durch einen landesgesetzl ichen "goldenen Zügel" ,

des Anspruchs auf Umvertei lung unter den Kommunen, gefährdet werden .

Die Abschöpfung n u r bei abundanten Gemeinden, n icht g leichmäßig bei a l len

Gemeinden, verletzt das grundgesetzl iche System der Ertragszute i lung und ihre

66

Modifikation durch eine Ertragsumlage. Diese Umlage meint das E instehen Aller

für eine gemeinsam zu finanzierende Aufgabe, nicht ein Einstehen Weniger für

eine Mehrheit. Die Entsch uldungshi lfe für verschuldete Gemeinden ist Sache des

Landes, nicht einer anderen Gemeinde. S ie ist durch den Landesgesetzgeber zu

rege ln , aus dem Landeshaushalt zu finanziere n . In d iesen La ndesleistungen be­

währt sich die finanzverfassungsrechtliche Verantwortl ich keit des Landes für ihre

Gemeinden .

Heidelberg , im November 2014

Professor Dr. Dr . h .c . mu lt. Pau l Ki rchhof

Bezirksregierung Amsberg • Postfach ' 59817 ArnGberg

Gegen Emptangsbekenntnis Bürgermeister der Stadt Attendorn Kölner Str. 1 2 57439 Attendorn

, A

Bezirksregierung Arnsberg

Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktge­setz

Anlagen: - 1 -

I .

1 1 .

1 1 1 .

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hilleke, sehr geehrte Damen und Herrenr

Bescheid

über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 2014

Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Unterstüt­zung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stiirkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Attendorn zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf 1 .769.680,94 Euro fest.

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspakt­gesetz zu je einem Viertel am 30. April 2014, 31 . Juli 2014, 30. September 201 4 mit einem Betrag in Höhe von 442.420,23 Euro sowie am 22 . Dezember 2014 mit einem Betrag in Höhe von 442.420,25 Euro fällig.

Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine auf­schiebende Wirkung.

Datum: 26. Februar 201 4 Seite 1 von 4

Aktenzeichen: 31.21.00.0M07

bei Antwort bitte angeben

Auskunft erteilt: oietmar Meßelke

[email protected] Telefon: 02931/82·281 1

Fax: 02931/82-471 1 1

SeJbertzstraße 2

59821 Arnsberg

Hauptsitz: Selbertzstr. 1, 59821 ArnGberg

Telefon: 02931 82·0

[email protected] www.bra.nrw.de

ServJcezeiten: 08.30 - 12.00 Uhr und 1 3.30 - 1 6.00 Uhr Freitags von Oe�30 - 1 4.00 Uhr

Konto der Landeskasse Düs· seldorf bei der Landesbank Hessen-ThUringen' 4008017 BLZ 30050000 IBAN; oEZ7 3005 0000 0004

0080 17 Ble; WELADEDD Umsatuleuer 10. DE1 23878675

BegrÜndung

BezIrksregierung Arnsberg

1. Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage, Steuerkraft-

überschuss

Im Jahr 2014 ist gern. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von al­

len zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein

Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.

Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 Stärkungspaktge­setz von Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl d ie Aus­

gangsmesszahl Obersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegan­

genen Jahre Oberstiegen hat.

Für ihre Kommune ist festzustellen:

a. Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungs­

gesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3) Ober­steigt die Steuerkraftmesszahl die AusgangsmesszahJ. Die Differenz

beträgt 1 4.921 .875,- Euro (überschießende Steuerkraft Im Jahr

2014).

b. Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsge­

setzen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, ber. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom 1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV.

NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November 201 2) und 201 3 (GV. NRW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl . Anlage).

2. Höhe der Solidaritätsumlage

Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für d ie jeweilige Ge­meinde bestimmt s ich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährl ich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl d ie Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr Ober� steigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende Pro­zentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der Uberschießenden Steuerkraft aller Gemeinden.

Im Jahr 201 4 beträgt d ie Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz

1 1 ,85964 1 893 Prozent.

Seite 2 von 4

Bezirksregierung Arnsberg

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle

Jahr 2014 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fälligkeit

im Seile 3 von <1

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspakt­

gesetz m it je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung

Ober die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeante ils an der Ein­

kommensteuer und die AbfOhrung der Gewerbesteuerumlage genann­

ten Terminen fOr d ie Abschlagszahlungen fällig . Gemäß der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Ein­kommensteuer und die AbfOhrung der Gewerbesteuerum lage für die Haushaltsjahre 2012 , 2013 und 201 4 vom 1 2. Juni 2012 (GV. NRW. S.

208) erhalten d ie Gemeinden Abschlagszahlungen im April, Juli und Ok­

tober am jewei ls letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo

sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main

vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspakt­

gesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden . Diese Verrech­nung wird vorgenommen J sofern nach Verrechnung der Gewerbesteu­

erumlage mit d em GemeindeanteiJ an der Einkommensteuer fOr Ihre

Kommune ein Auszahlungsbetrag b leibt. Ihre DurchfOhrung erfolgt nach

Maßgabe des gemeinsamen Runder/asses des Innenmin isteriums und

des Finanzministeriums "Aufteilung und Auszahlung des Gemeindean­

teils an der Einkommensteuer und AbfOhrung der Gewerbesteuerum la­

ge für die Hausha ltsjahre 201 2, 20 1 3 und 2014 sowie Verrechnung der

SoJidaritätsumlage fOr das Haushaltsjahr 201 4" vom 3 . Februar 2014

(MBI. NRW. S . 1 04) .

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga­

be Klage vor dem zuständigen VelWaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist schriftl ich oder zur Niederschrift des U rkundsbeamten der Ge­schäftsste l le beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1 , 5982 1 Arnsberg, einzulegen . Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei

Bezirksregierung Amsberg

den Verwaltungsgerichten oder Finanzgerichten im Lande Nordrhein­

Westfalen (ERWO VG/FG) vom 07. 1 1 .201 2 (GV. NRW. 201 2, S. 548)

eingereicht werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von

Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wUrde dessen Verschul­

den Ihnen zugerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen �. I (D . -.;> .. �,vllermann)

gierungspräsident

Seile:. 4 von 4

Festsetzung 2014 SfärkUngapakt SolidarIlltsumlage

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SCliltjorlti .... millgnllt.

11.85J841193l<.

Bezirksregierung Arnsberg • Postfach · 598 1 7 Arnsberg

Gegen Empfangsbekenntnis

Bürgermeister der Gemeinde B u rbach Eicher Weg 1 3 57299 Burbach

Bezirksregierung Arnsberg

Festsetzu n g der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktge­setz

Anlagen: - 1 -

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Ewers,

sehr geeh rte Damen und Herren!

Bescheid

ü be r die Festsetzu ng der Sol idaritätsum lage im Jahr 20 1 4

Datum: 26. Februar 2014 Seite 1 von,A

,/ Akt,erl�ichen:

.21 .00.02-007 bei Antwort bitte angeben

/ Auskunft erteilt: . Denise Kurbjuweit [email protected] Telefon: 02931 /82-2807 Fax: 02931 /82-400 78

Seibertzstraße 2 59821 Arnsberg

I . Gemäß § 1 0 i n Verbindung m it § 2 des Gesetzes zur Unterstüt-

zung der kommunalen Haushaltskonsolidierung i m Rah men des

Stä rk ungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich

die von der Gemeinde B urbach zu zah lende Solidaritätsumlage Hauptsitz: Seibertzstr. 1 , 59821 Arns berg

fü r das Jah r 201 4 auf 3. 1 1 7.833,91 Euro fest. Telefon : 02931 82-0

[email protected]

1 1 . Die So!idaritätsu mlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stä rkungspakt- www.bra.nrw.de

1 1 1 .

gesetz zu je einem Viertel am 30. April 2 0 1 4, 3 1 . Jul i 201 4, 30.

Septe m ber 201 4 m it einem Betrag i n Höhe von 779 .458 ,47 E u ro

s owie a m 22. Dezember 201 4 mit ei nem Betrag in Höhe von

779.458,50 fäl l ig.

Rechts behelfe gegen die Festsetzung der Sol idaritäts umlage

haben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stä rkungspaktgesetz kei ne auf­

schiebende \AVirkung.

Servicezeiten: 08.30 - 1 2.00 Uhr und 1 3.30 - 1 6.00 Uhr Freitags von 08:30 - 14.00 Uhr

Konto der Landeskasse Düs­seldorf bei der Landesban k Hessen-Thüringen: 400801 7 BLZ 30050000 IBAN: DE27 3005 0000 0004 0080 1 7 Ble: WELADEDD Umsatzsteuer 10: DE1 23878675

Begründung

Bezirksregierung Arnsberg

1 . Verpfl ichtu n g zur Zah l u n g d e r Solidaritätsum lage, Steuerk raft­

überschuss

Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von al­

len zur Zahlung der Solidaritiitsu mlage verpflichteten Kommunen ein

Betrag i n Höhe von i nsgesamt 90.789. 000 ,- Euro zu erbringen.

Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 Stärkungspaktge­

setz von Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweil igen

Gemeindefinanzierungsgesetze d ie Steuerkraftmesszah l d ie Aus­

gangsmesszah l übersteigt und i n mindestens zwei der vier vorangegan- .

genen Jahre überstiegen hat.

Für ihre Kommune ist festzustel len:

a . Aufg rund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzieru ngs­

gesetz 2014 (GV N RW. 20 1 3 S . 860 vom 1 8 . Dezember 20 1 3) über­

steigt d ie Steuerkraftmesszahl d ie Ausgangsmesszah l . D ie D ifferenz

beträgt 26.289.444,- E u ro (überschießende Steuerkraft im Jahr

2 0 1 4) .

b. Aufg ru nd der Festsetzu ngen nach den Gemeindefinanzieru ngsge­

setzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889, ber. S. 974 vom 1 7. Dezember

2009), 201 1 (GV. N RW 201 1 S . 247 vom 1 8 . Mai 201 1 ) , 201 2 (GV.

N RW. 2 0 1 2 S. 567 vom 28. November 20 1 2) u nd 2 0 1 3 (GV. N RW.

2 0 1 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 20 1 3) war i h re Gemeinde zwischen 201 0

und 20 1 3 mindestens zweimal abundant (vg l . Anlage) .

2. Höhe der Solidaritäts u m lage

Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für d ie jeweilige Ge­

meinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz

nach einem jährlich zu errech nenden Prozentsatz des Betrages, um den

Seite 2 von 4

Bezirksregierung Arnsberg

die Steuerkraftmesszah l d ie Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr über­

steigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende Pro­

zentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktge$etz

aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe

der übersch ießenden Steuerkraft al ler Gemeinden.

Im Jahr 20 1 4 beträgt d ie Summe der überschießenden Steuerkraft a ller

Gemeinden 765 .529 .01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz

1 1 ,85964 1 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechn u ngen sowie Feststellungen für alle im

Jahr 20 1 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fäl l igkeit

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspakt�

gesetz mit je einem Viertel z u den in der jeweils geltenden Verordnung

über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Ein­

kommensteuer und die Abfüh rung der Gewerbesteuerumlage genann­

ten Terminen für die Abschlagszah lungen fäll ig . Gemäß der Verordnung

über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Ein­

kommensteuer und die Abfü h rung der Gewerbesteuerumlage für die

Haushaltsjahre 2 0 1 2 : 20 1 3 u nd 20 1 4 vom 12. J uni 201 2 (GV. N RW. S.

208) erhalten die Gemeinden Absch lagszahlungen im April , Ju l i und Ok­

tober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo

sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main

vor dem 24. Dezember.

Hi nweis zur Verrech n u n g

Die Solidaritätsumlage kan n gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspakt­

gesetz m it Zahlungen des Landes verrechnet werden . D iese Verrech­

n u ng wird vorgenommen, sofern nach Verrechn ung der Gewerbesteu­

erum lage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer fü r I h re

Seite 3 von 4

I

Bezirksregierung Arnsberg

Kommune ein Ausza hlungsbetrag bleibt. Ihre Durchführung erfolgt nach

Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und

des Finanzministeriums "Auftei lung und Auszahlung des Gemeindean­

teils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumla­

ge für d ie Haushaltsjahre 201 2, 2 0 1 3 und 20 1 4 sowie Verrechnung der

Solidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 2 0 1 4

(MB!. N RW. S. 1 04).

Rechtsmittelbele h ru ng

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga­

be Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die

Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­

schäftsstel le beim Verwaltungsgericht .Arnsberg, Jägerstra ße 1 , 5982 1

Arnsberg, einzulegen. Die Klage kann auch in elektronisch e r Form nach

Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkeh r bei

den Verwaltungsgerichten oder Finanzgerichten im Lande Nord rhein­

Westfalen (ERWO VG/FG) vom 07. 1 1 .20 1 2 (GV. NRW. 2 0 1 2 , S. 548)

eingereicht werden. Sollte d ie Frist durch das Verschulden eines von

Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschu l­

den I h nen zugerech net werden.

Mit freundl ichen G rü ßen

"' 7Z� c§>WOliermann)

Reg ierungspräs ident

Seite 4 von 4

Festsetzung 2014 Stärkungspakt SOlidaritätsumlage

AGS

11 1000

154052

154060

158008

15801 6

158020

158026

158028

162008

162022

162024

166012

166036

Gemeinde

-Dusseldorf. kreisfreie Stadt

Straelen, Stadt

Wachtendonk

Haan, Stadt

Hllden, Stadt

langenfeld (Rhld.), Stadt

Monheim am Rhein, Stadt

RatIngen, Stadt

Grevenbrolch, Stadt

Meerbusch, Stadt

Neuss, Stadt

Kempen, Stadt

WIllich, Stadt

170004 Alpen

334024 Roetgen

362024 Frechen, Stadt

374048 Wlehl, Stao!

378020 Odenthai

378032 Wermelskirchen, Stadt

382008 Bad Honnef, Stadt

382032 Meckenhelm, Stadt

554020 Gronau (Wes� ), Stadt

554024 Heek

566004 Altenberge

570024

570028

570040

75401 2

754016

754020

754024

754028

754032

754036

754040

754044

758020

758028

766016

770008

954008

954032

958036

962036

962048

962052

Everswinkel

Oelde, Stadt

Sendenhorst, Stadt

Halle (Westf ), Stad!

Harsewinkel, Stadt

Herzebrock·Clarholz

Langenberg

Rheda-WledenbrOck, Stadt

Rietberg, Stadt

Schloß Hofte-Stukenbrock, Stadl

Steinhagen

Verl

KlrchJengem

Rödlnghausen

BIomberg, Stad!

Espelkamp, Sladt

Ennepelal, Stadt

Wener (Ruhr), Stadt

Otsberg, Stadt

MeInerzhagen. Stadt

Neuenrade, Stadt

Plettenberg, Stadt

962056 SchalksmOhle

966004 Altendom, Stadt

966008 Drolshagen, Stadt

96601 6 Ktrchhundem

966028 Wenden

970008 Burbach

97001 2

970029 970024

970036

970044

974012

974016

Ertld!ebruck

HI\chenbach. Stadt

Kreuztal, Stadl

Neunkirchen

Wrlnsdorf

Ense

Erwrue. Stadt

Berechnung Solldarltätsumlagesatz

Steuerkraft-messzahl

Festsetzung 2014

1

1 .1 62.359.325

49.691 766

7.144.607

46.305.346

84.542.992

94.5 1 1 .061

252.034.286

150.734.507

81 .857.641

68,592.979

226. 1 1 9 255

40.478.1 1 5

58.652.837

20.492.768

8.306.317

69.642.188

40 276.7tl2

14.1 68.555

39.652.887

26.334.703

29.053.146

61.61 5.979

9.541.448

13.439.651

10.643.780

34.135,450

1 3.770.483

45.830.466

41 .410.604

22.059 837

8.475.750

57.571 .286

33.014.914

31 .354388

30 072.452

58.172.4 1 1

1 7 476.635

15 957 887

19.126 369

35975312

49.593.184

32.773.509

19 273.992

23.709 757

1 3 548.553

42.262.742

20.298.789

42 1 39.529

13.129.568

1 2 757.948

1 9 938.812

40 810 452

12 651 .394

25 825 290

51 827.985

16 573 635

21 800.343

22 497.666

20 438 576

SteuerkraftDberschuss 2014 diVIdiert durch

765 529.017

Ausgangs· messzahl

Festsetzung 2014

2

1 .050.382 459

15.716.650

7.018.689

34,309.559

66.041 .098

69.145.737

54.096.094

1 14.803.150

76 1 49.648

58.803.432

219.918.911

39.741.670

54.878.836

1 1 .700.501

6.903.826

61 .529.228

25.564 576

1 3 0 1 1 .677

37.899.844

25.434 938

26.355 179

55 189.637

7.521.799

10.424.254

8.992.842

30 456.635

13.082.879

23.914.860

27.336.546

15.540.662

7.830.616

52.850.074

30.938.251

26.449.890

22.627.194

25 674.066

16.890.798

10 215.352

19.045 641

28 330.004

38.105.387

30 258.481

16.279.542

22.872.367

12 277.499

29.525.646

1 1 020.060

27.217.654

1 1 328.374

12.278.171

1 7.938 664

1 4 521 .008

7 621 .883

16 049.818

36 038.538

1 4 231 .501

1 9 055.71 6

1 1 .752 895

16.229 164

So'!darft�tsumlage

90 789.000

Steuewatt-Oberschuss

2014

3

1 1 1.976.866

33.975.1 1 6

125.918

1 1 .995.787

18.501.894

25.365.324

1 97.938.192

35.931.357

5.707.993

9.789 547

6.200.344

736.445

3.774.201

8.792.267

1.402491

8.112.960

14.71 2.204

1.1 56.878

1.753.043

899.765

2.697.967

6.426.342

2.019.649

3.015.397

1 .850.938

3.678.815

687.604

21.915.606

14.074.058

6.519.175

645.134

4.721 212

2.076.663

4.904 498

7 445.258

32 498.345

585837

5.742.535

80.728

7.645 308

1 1 487.797

2 51 5 028

2.994.450

837.390

1 271 .054

1 2 737.096

9 278.729

1 4.921.875

1.801.194

479.777

2.000.148

26 289.444

5 029.51 1

9 775 472

15.789.447

2 342.134

2.744.627

10.744.771

4.209 412

765 529 0 1 7

Anzahl der abundanten

Jahre zWischen 2010

und 2013

4

4

4

4

4

2

4

2

3

4

4

4

3

3

3

Anlage Festsetzungsbescheid .

Solidaritätsumlage 2014

Jahr der

Abundanz

5

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 I, 2012 und 2013 ,

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2011 und 2012

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010 und 2011

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2ül l , �012 und 2013

2012 und 2013

2010, 2011 und 2013

201 I, 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2011, 2012 und 2013

2010, 201 I, 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

201 1 und 2012

2010, 201 1, 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 2011 und 2013

2010, 201 1, 2012 und 2013

2010, 201 1, 2012 und 2013

2010, 201 1, 2012 und 2013

2010, 201 1, 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 20 1 2 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2011 und 2012

2010,201 1 , 201 2 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010. 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 201 3

2010, 201 1 , 2012 und2013

2010, 2012 und 2013

201 1 , 2012 und 2013

201 1. 2012 und 2013

2010, 2011, 2012 und 2013

Solidaritätsumlagesatz

1 1 ,859641893%

Solidaritäts-umlage In Euro

auf Basis Umlagesatz 2014: 1 1,859641893 %

6

13.280.055,31

4.029.327,09

1 4.933,42

1 .422.657,38

2.194.258,37

3.008.236,59

23.474.760,74

4.261 .330.27

676.947,53

1 1 61.005,22

735.33e,59

87 339,74

447.606,72

1 .042.731 ,a8

1 66.330,41

962 168,00

1.744.814,71

137.201 ,59

207.904,62

106.708,91

319.969,22

762.141,15

239.523,14

357.615,29

21 9.514,62

436.294,28

81 .547,37

2.599.1 12,39

1.669.132,88

773.150,81

1 00.229,87

559 91 8,84

246.264,80

581 .655,90

882.980,94

3.854.187,34

69.478,17

681.044,09

9.574,05

906.706,15

1 .362.41 1 ,59

298.273,31

355.131 ,05

99.311,46

1 50.742,45

1.510.573,97

1 1 00.424,03

1 769 680,94

213 615,16

56 899,83

237.210,39

3 1 17 833,91

596.481,99

1 . 1 59 335,97

1 872 571 ,87

277 768,71

325 502,93

1 274.291,36

499 221,19

90 789 000,00

I .

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf

Gegen Empfangsbekenntnis

An den Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf 40200 Düsseldorf

L�- 0 5. '_1P_ll, _201,....,4..-_""-1

L"'o ; 22 67

Festsetzung der Solidaritätsuml e nach dem Stärkungspaktgesetz

Anlagen: - 1 -

Bescheid

l

über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 2014

Gemäß § 10 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Düsseldorf zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf 1 3.280.055,31 Euro fest.

1 1 . Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 2014, 31 . Juli 2014, 30. September 2014 mit einem Betrag in Höhe von 3.320.01 3,82 Euro fällig sowie am 22. Dezember 201 4 mit einem Betrag in Höhe von 3.320.01 3,85 Euro fällig.

1 1 1 . Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 10 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Datum: 26. Februar 201 4

Seite 1 von 4

Aktenzeichen: 31 .02. - Stadt Düsseldorf bel Antwort bitte angeben

Frau Zeriouh Zimmer: 299/10

Telefon: 021 1 475-2753

Telefax: 021 1 475-2488

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Dienstgebäude und Lieferanschrift: Cecilienallee 2,

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Öffentliche Verkehrsmittel. OB bis Dosseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79

Haltestelle: VictorlaplatzlKlever Straße

Zahlungen an: Landeskasse Dusseldorf Konto·Nr: 4 1 00 01 2

Bl..Z: 300 500 00 Helaba IBAN. DE41 3005000000041 0001 2

BIC: WELAoEoo

Bezirksregierung Düsseldorf

Begründung

1 . Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritäts umlage, Steuerkraftüberschuss

Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von

al len zur Zahlung der SOlidaritätsumlage verpflichteten Kommunen e in

Betrag i n Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen .

Die SOlidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1

Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach

Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die

Steuerkraftmesszah l die Ausgangsmesszahl übersteigt und in

mindestens zwei der vier vorangegangenen Jah re überstiegen hat.

Für ihre Kommune ist festzustellen:

a. Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungs­

gesetz 201 4 (GV NAW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3)

übersteigt die Steuerkraftmesszah l die Ausgangsmesszahl . Die

Differenz beträgt 1 1 1 .976.866,- Euro (überschießende Steuerkraft im Jahr 201 4) .

b . Aufgrund der Festsetzungen nach den

Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N AW. 2009 S. 889, ber.

S. 974 vom 1 7. Dezember 2009) , 201 1 (GV. N RW 201 1 S. 247 vom

1 8. Mai 201 1 ) , 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November

201 2) und 201 3 (GV. NRW. 201 3 S . 1 55 vom 21 . März 201 3) war

ihre Gemeinde zwischen 201 0 u nd 201 3 mindestens zweimal

abundant (vgl . Anlage) .

2. Höhe der Solidaritätsumlage

Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige

Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2

Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz

des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszah l

im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich

zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3

Stärku ngspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der

Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller

Gemeinden.

Seite 2 von 4

Bezirksregierung Düsseldorf

Im Jahr 20 1 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller

Gemeinden 765 .529.01 7,- Euro und der SOlidaritätsumlagesatz

1 1 ,85964 1 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle i m

Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fäll igkeit

Die SOlidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1

Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage

genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fäll ig. Gemäß der

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer und die Abfü hrung der Gewerbesteuerumlage

für die Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.

N RW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l ,

Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main

vor U ltimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt

am Main vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

Die SOlidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2

Stärkungspaktgesetz mit Zah lungen des Landes verrechnet werden.

Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der

Gewerbesteuerum lage mit dem Gemeindeanteil an der

Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. I hre

Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses

des I nnenministeriums und des Finanzministeriums "Aufteilung und

Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und

Abführung der Gewerbesteuerumlage für d ie Haushaltsjahre 201 2, 20 1 3

und 20 1 4 sowie Verrechnung der SoJidaritätsumlage für das

Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 2 0 1 4 (MBI . NRW. S. 1 04) .

Selte 3 von 4

. ,

. . .

Bezirksregierung Düsseldorf

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines ' Monats nach

Zustellung Klage erheben.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 4021 3 Düsseldorf,

Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage

schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich , ihr zwei Abschriften beizufügen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten

versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen

zugerechnet werden .

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den

Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein­

Westfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 201 2 (GV. N RW. S.

548) eingereicht werden .

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum

elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des

Justizministeriums

(www.justiz. nrw.de) .

Im Auftrag

(Binder-Falcke)

des Landes Nordrhein-Westfalen

Seite 4 von 4

Festsetzung 2014 Stilrlrungspskt Solidsritätsumillge

AGS

1 1 1 000

1 54052

'5-4060

158008

1 58016

1 58020

1 58026

1 58028

1 62008

162022

1 62024

166012

166036

1 70004

334024

362024

374048

378020

376032

382008

G."",inde

OOsseJdor1, luelStr8le Stadt

Straelen, Stadt

Wachtendonk

Haan, Stad1

H!laen, S1adl

LangenleId (Rhld.1 Stadl

Monhaim sm RhelF"', Stadl

Ralrngen. Sladl

Grevenbrolt:h, Stadt Meemusch Stadl

Neuos, SIId!

Kempen Stad:

WilJiCh, SladT Alpen Roelgen Frechen Stadl

WiehI Slad:

Odentha Wermelsklrchen. Stadt

Bad HonneI • S.adl

382032 Modulnhe,m, Sladl

554020 Gronau (West! ), Sladl

554024 Heok

566004 Allenberge

570024 EverSWV111e1

570028 0_, Sladl 570040 Sendenhorsl. Sladt

754012 Halle (Westl ), Sladl

7540 1 6

754020

754024

75-4028

75-4032

75-4036

754040

75-4044

758020

758028

766016

770008

95-4008

95-4032

958036

962036

%2048

962052

%2056

966004

966008

966016

966028

970008

970012

970020

HarsewH'lkel. Stadl

Herzebrock-Clemolz

Langonberg

Rheda·Wtedenbruck. Stad!

Alelberg, S,adl

Schloß Holte·St"lIerbrocK. Stadl

Stei1hagart

Verl

Kltchlengem

RbdmghalJSEr:

BIorrberg Slad.

Espel<amr, Sladt Ennepetal, Sladl

Wetl.er (RutIr), Stadt

OIsbe'g. Sladt

MetntQ:hagen. Stad!

Neuenrade Sladl

PieUonberg Sladl

SchalksmühJe

Auendom. Stadt Drotshagen, Stadt

Klrehhundem

Wenden

Bufbach Emd:ebr6ck H,lcl>enb.ch, Sladl

970024 Kreuztal, Stad: 970036 NeunJl,lrchen 970044 Wtlrrsdo�

914012 EO$8 97401-6 Erwlt1e Stadt

Berechnung SolldarHltt,umlogesa"

! Steu8fflfafl· messtah

FestSEt12ung 201.

1

1 . 1 62.359 325

4H91 766

7 144 607

46305 346

84 542 992

94 51 1 .061

252 034 286

150 734 507

81 857.541

68 592 979

226 1 1 9 255

40 478 1 1 5

58652 837

20 492 768

8 306 31 7

69 542 1 86

40 276 782

1. ,68 555

39 652 687

26.334 703

29 053 146

61 61 5 979

9 5<1 448

1 3 439651

1 0.843 780

34 1 3 5 450

13.710 483

45 830 466

41 4 1 0 604

22.059 837

8 475 750

57571 .286

33.01 4 91 4

31 35-4 388

30 072 452

58 1 72 41 1

1 7 476 635

1 5 957 887

1 9 '26 369

35 975 312

49 593 184

32 773 509

1 9 273 992

23 70ll 757

1 3 548 553

42 262 742

20 298 789

42 139 529

13 129 568

1 2 757 948

1 9 938 8 1 2

40 8 1 0 452

12 651 39<

25 825290

51 827 985

1 6 573 635

21 800 343

22 497 666

20 438 576

Steuetkraflvberschuss 2014 dlvtdlt!r1 durch

765 529 0'7

Ausgan9S' messzahl

F &stS&lzung 2014

2

1 050 382459

15.716.550

7 018 689

34 369 559

65 041 098

69 1 45 737

54.096094

1 1 4 803 1 50

76 149.648

511 803 432

2 1 9 918 91 1

39 741 .670

54 878 636

1 1 700501

6 903 826

61 529.228

25.554 578

1 3 01 1 677

37 899.844

25 434 938

26 355,179

55 '89 637

7 521 799

1 0 424 254

a 992 842

30 456 635

13.082 879

23 9 14.860

27 336 546

1 5 5-40 662

7 630.6 1 6

52.650.074

30938251

26449890

22 627.'94

25 674 066

1 6 890 798

1 0 2 1 5 352

19 045 64�

28 330 004

311 1 05 387

30 258 48 1

1 6 279 542

22 872 367

1 2 277 499

29 525 546

1 1 020 060

27 217 65-4

1 1 328 374

1 2 278 1 7 1

' 7 936664

14 521 008

7 621 883

1 6 04 9 8 1 8

36 038 536

1 4 231 501

1 9 055 716

1 1 752895

1 6 229 '64

Sobdarltatsumlage

90789000

Steuefkfall· UberschuSß

2014

3

1 1 1 975 866

33 975 1 16

125 918

1 1 995.787

1 8 501 894

25 365 324

1 97 9311 192

35931 357

5 707.993

9 789 547

6 200 344

736 445

3 774 201

8 792 267

1 402491

8.1 1 2 960

14 71 2 204

1 156 878

1 753�3

899 765

2 697 %7

6 426.342

2 01 9 S.9

3 01 5.397

1 850 9311

3 678.815

687.604

2 1 91 5 608

,. 074 058

6 519 175

845 '34

4 72'.212

2 076 6113

4 904 498

7 .45 258

32 498 345

585.837

5 742 535

80 728

7 645 300

1 1 487797

2 51 5 028

2 994 450

837 390

1 271 054

1 2 737 096

9 278 729

1 4 921 875

1 801.194

479 777

2 000 14/1

26289 444

5 029 5 1 1

9 775 472

1 5 789 447

2 342 134

2 744 627

1 0 744 771

4 20 9 .4 1 2

765 529 01 7

Anzahl der abundanten

Jahre zwischen 2010

und 2013

4

4

3

4

4

3

Anlage

Festsetzungsbescheid

Solidaritälsumlage 2014

J.lhr de'

Abundanz

5

2010 201 1 . 2012 und 2013

2010 201 1 . 2012 und 2013

201 1 . 20 1 2 "nd 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010 Z0l 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

201 2 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 und 201 2

201 0 201 1 2012 und 2013

2010 und 201 1

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 201 3

2010, 201 1 . 2012 und 2013

2010. 20 1 1 . 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 201 1 und 20 1 3

20" . 2012 und 20'3

2010. 201 1 , 2 0 1 2 und 2013

2 0 1 0 20t t , 2012 und 2013

2012 und 2013

I I

2010, 2DI 2 und 2013

2010. 201 1 , 20 1 2 "nd 2013

2010. 20t t 2012 und 2013

2011 2012 und 2013

201 0, 20 1 1 2012 und 2013

2010 2012 "nd 2013

2010,2012 und 2013

2011 und 2012

2010. 20t t 2012 urod 2013

2012 und 2013

201 0, 201 1 und 2013

2010, 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 201 3

2010, 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 2012 und 2013

2010. 2012 und 2013

2010, 201 1 . 2012 und 20'3

2010, 201 1 201 2 "nd 2013

2010. 201 1 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010. 201 1 , 2012 und 2013

201 0 , 20 1 1 . 20 1 2 uo0 2 0 1 3

2010, 20'2 u.,d 201 3

2010. 201 1 , 20 1 2 und 2013

2010, 201 1 . 2012 und 20'3

2010, 2012 und 2013

201 1 und 2012

2010 2 0 1 1 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

20'0. 201 1 . 2012 und 2013

201 0, 2012 und 20'3

2010. 201 1 2012 und 2013

2010, 20'2 und 2013

201 1 , 20�2 und 2013

201 1 2012 und 2013

2010. 201 1 2012 und 2013

SoIldarijalsumlagesa"

1 1 859641893'10

Solldamäl.· ummge m Euro

aul Bas's Umlagesatz 2014:

11 ,859641893 '10 6

1 3 280 055,31

4 029 327.09

1 4 93342

1 422 657,36

2 194 258,37

3 008 236,59

23 474 760.74

4 261 330.27

676 947.53

I 1�1 005.22

735338.59

87 339,74

447 606,72

, 042 731.38

166 330.41

962 1 68,00

1 744 814.71

137.20'.59

207 904 62

106 708,91

3'9 969 22

762 141 1 5

239523.14

357 6 1 5 .29

219 5 14,62

436 294.28

81 547.37

2 599 1 1 2.39

1 669 1 32.88

773 1 50,81

1 00.229,87

559 9 1 8 ,84

246284,80

581 655,90

882 980 94

3 854 1 87,34

69 478 1 7

S61 044.09

9 574.05

906 706.15

1 362 4 1 1 .59

298273.3'

355 1 3 1 ,05

99 3 1 1 ,46

150 742.45

1 51 0 573.97

1 100 424.03

I 769 680.94

213 615.16

58 899.83

237 2 1 0 39

3 ' 17 833.91

596 481.99

, 159 335.97

1 872 571.87

277 768,71

325 50293

1 274 291 36

499 221 . 1 9

9 0 769 000.00

Bezirksreg lerung Münster

Geme,ndeverwaltung-­Evsrawlnkel Elng 2 1. Feb. 2014

--Bezirksregierung MOnster . 48128 Münster Amt: __ {._'±,_�

M ........ ".

Gegen Empfangsbekenntnis

Bürgermeister der Gemeinde Everswlnkel

Herrn Ludger Banken

Am Magnusplatz 30

I.

48351 Everswlnkel

Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz Anlagen: - 1 -

Bescheid

über die Festsetzung der SolIdaritätsumlage im Jahr 2014

Gemäfl § 1 0 i n Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Unterstützung -der. kommunaien Haushaltskonsolidierung im Rahmen ' des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Gemeinde Everswinkel zu zahlende Solldarltätsur:nlage für das Jahr 201 4 auf 219.514,62 Euro fest.

11. Die Solidaritätsurnlage wird gemä� § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem V,ertel am 30. April 201 4, 31 . Juli 2014, 30. September 2014 mit einem Betr�g in Höhe von 54.878,65 Euro sowie am 22. Dezember 2014 mit einem Betrag In Höhe von 54.878,67 Euro fällig.

1 11. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 10 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine

?

aufschiebende Wirkung.

26. Fe�ruar 2014

Seite 1 von 5

.' Aktenzeichen:

'31.1-2.1-0-0512014

'Auskunft erteHt

Chrlstina Greve

Durchwahl: 411-1349

TelefelC 411-81349

Raum: 265

E-Mail:

Christina.Greve @brms.nrw.cIe

DIenstgebäude und Ueferanschrlft:

Domplatz 1-3 48143 Münster Telefon: 0251 41 1-0 Ttllefax: 0251 4 1 1 -2525 Poststel\[email protected] www.brms.nrw.de

CPNV - Haltestellen: Domplatz: Linien 1, 2. 10, 1 1, 12, 13, 14, 22 BezIrksregIerung 11: (Albrectrt·Thaer-Str. 9) Unle 17

BOrgertelefon: 0251 41 1 - 4444 Schultelefon: 0251 4 1 1 - 41 1 3.

Grünes Umweltschutzteiefon: 0251 41 1 - 3300

Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen­Thüringen (Helaba) SLZ: 300 500 00 Konto: 61 820 IBAN : DE24 3005 0000 0000 0618 20 BIC : WELADEDD

Gläublger-ID DE59ZZZ00000094452

Bezirksregierung Münster

Begründung

1 . Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage, Steuerkraftüberschuss

Im Jahr 2014 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von allen zur Zahlung , der Solidaritätsumlage ' verpflichteten Kommunen ein Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.

Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1

Stärkungspaktgesetz vor:' Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.

Für ihre Kommune ist festzustellen:

a. Aufgrund der FestsetzLingen nach dem Gemeindefinanzierungs­gesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 2013)

übersteigt 'die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl. Die Diffe.renz beträgt 1.850. 938,- Eurp (überschießende Steuerkraft im Jahr 2014).

b.' Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, ber. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009). 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom 1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November 201 2) und 201 3 (GV. N RW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl. Anlage).

2. Höhe der Solidaritätsumlage

Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3

Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden.

Seite 2 von 5

Bezirksregierung Münster '

Im Jahr 2014 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz 1 1 ,859641 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im Jahr 2014 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fälligkeit

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über d ie Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und d ie Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Gemäß der Verordnung über d ie Aufteilung und Auszahlung des Gemein�eanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 2014 vom 1 2. Juni 2012 (GV. NRW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im April , Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt' am Main vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden. Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem , Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministerium� und des Finanzministeriums ,Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer , und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 20� 2, 201 3 und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das HaUShaltsjahr 201 4" vom 3. Februar 201 4 (MBI. NRW. S. 1 04).

Seite 3 von 5

Bezirksregierung M ünster

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster einzulegen. Sallte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden,· so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden . Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr . bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein­Westfalen -ERWO VGI FG- vom 07.1-1 .2012 (GV.NRW.201 2 S. 548) eingereicht werden.

Mit freundlichen Grußen

In Vertretung

All r�·

Feiler

11 Seile 4 von 5

Festsetzung 2014 S11l1tungspskt Solldarttlt.umlap

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SolldarlWsumla'8 2014

Salklarltlll-""IoQo In Eultl

.ut_ U�2014: 11.858641893 %

13.2110.055,31 4.D29.327,09

14.9113,42 1 .422.857,38 2.194.2!j8,37 8.008.286,68

23A74.760,74 4.l6U3O,27

676.947,1!3 1.161.0D6,22

735.336,1!9' 87.339,74

447.606,72 1.042.731,38

166.330.41 862.168,00

1.744.S14,71 137.201,60 207.604,ea 106.708.91 318.969,22 762.141,16 238.823.14 357.&16,l!Il 218.514,112 436.284.20

81.547,37 2.598.112,38 l.8e9.13U8

773.150,81 100.228,87 559.918.84 246.284,80 581.655,00 882.980,94

3.854.187,34 88.478,17

681.044,(19 9.574.0&

906.708.15 U62.41t,119

296.273,31 355.131.0&

89.311,46 160.742,45

11110.573,97 1.100.424.03 1.71i11.680,84

213.815.16 58.899.63

237:210,38 3.117.883,111

596.481,98 1.1511.335,97 1 .872.671,87

277.788.71 328.1502,93

1.274.281,36 489.221,19

90.789.000.00

I .

1 1 .

1 1 1 .

Bezlrksregierung Münster • 48128 Münster

Gegen Empfangsbekenntnis

Bürgermeisterin der Stadt Gronau

Frau Sonja Jürgens

Konrad-Adenauer-Str. 1

48599 Gronau

Bezirksregierung Münster

Stadt Gronau (Westf. ) 2J. Feb. 2014

Abt.

Festsetzung der Solidaritäts umlage nach dem Stärkungspaktgesetz

Anlagen: - 1 -

Bescheid

über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 201 4

Gemäß § 1 0 i n Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur

Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im

Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen

(Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Gronau zu

zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf 762. 141, 15

Euro fest.

Oie Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 201 4, 31 . Juli 2014, 30. September 2014 mit einem Betrag in Höhe von

190. 535,28 Euro sowie am 22. Dezember 2014 mit einem Betrag

in Höhe von 190.535,31 Euro fäll ig.

Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage

haben gemäß § 10 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine

aufschiebende Wirkung.

26. Februar 2014

Seite 1 von 5

Aktenzeichen:

31.1-2.1-0-05/2014

Auskunft erteilt:

Christina Grave

Ourchwahl: 41 1 -1 349

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Christlna.Greve @brms.nrw.de

Oienstgebäude �nd liaferanschrift:

Oomplatz 1-3 48143 Münster Telefon: 0251 41 1-0 Telefax: 0251 4 1 1-2525 [email protected] www.brms.nrw.de

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Oomplatz: Linien 1 , 2, 10, 1 1 , 1 2, 13, 14, 22 Bezirksregierung 11: .

(Albrecht-Thaer-8tr. 9) Linie 1 7

Bürgertelefon: 0251 4 1 1 - 4444

Schultelefon: 0251 4 1 1 - 41 1 3

Grünes Umweltschutztelefon: 0251 4 1 1 - 3300

Konto der Landeskasse: Landesbank Hessen­Thüringen (Helaba)

BLZ: 300 500 00

Konto: 61 820

IBAN : OE24 3005 0000 0000 061 8 20

sie ; WELAOEDD

Gläubiger-IO DE59ZZZ00000094452

Bezirksregierung Münster

, Begründung

1 . Verpfl ichtung zur Zah lung der Solidaritätsumlage, Steuerkraftübersch uss

Im Jahr 201 4 ist gern. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von

allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein

Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.

Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1

Stä rkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach

Maßgabe der , jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze ' die

Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszah l übersteigt und in

mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.

Für ihre Kommune ist festzustellen:

a. Aufgrund der Festsetzungen nach ' dem Gemeindefinanzierungs­

gesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3)

übersteigt d ie Steuerkraftmesszahl d ie Ausgangsmesszahl . Die

Differenz beträgt 6. 426.342,- Euro (überschießende Steuerkraft im

Jahr 201 4).

b . Aufgrund der Festsetzungen nach den

GemeindefinanzierungsgesetZen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, ber.

S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201'1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom

1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November

20 1 2) und 20 1 3 (�V. N RW . 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war

ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal

abundant (vgl . Anlage).

2. Höhe der Solidaritätsumlage

D ie Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige

Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2

Stärkungspaktgesetz nach einem jährl ich zu errechnenden Prozentsatz

des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl

im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich

zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3

Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der

SolidaritätsumJage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller

Gemeinden.

Seite 2 von 5

Bezirksregierung Münster

Im Jahr 201 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller

Gemeinden 765.529.01 7,· Euro und der Solidaritätsumlagesatz

1 1 ,859641 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststel lungen für alle im

Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fä l ligkeit

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1

Stärkungspaktgesetz m it je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden

Verordnung über die Aufteilung u nd Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer und die Abfü hrung der Gewerbesteuerumlage

genannten Terminen für d ie Abschlagszahlungen fäl lig . Gemäß der

Verordnung über die Auf teilung u nd Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer und d ie Abführung der Gewerbesteuerumlage

für die Haushaltsjahre 2012, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.

N RW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l .

Jul i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main

vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in F rankfurt

am Main vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2

Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

Diese Verrechnung wird vorgenommen. sofern nach Verrechnung der

Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der

Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre

Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses

des Innenministeriums und des Finanzministeriums .,Auftei lung und

Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und

Abführung der Gewerbesteuerumlage für d ie Haushaltsjahre 201 2. 20 1 3

und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das

Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 201 4 (MBI. N RW. S. 1 04).

Seile 3 von 5

Bezirksregierung Münster

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur

N iederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim

Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 481 47 Münster einzulegen.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten

versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet

werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den

Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein­

Westfalen -ERWO VGI FG- vom 07. 1 1 .201 2 (GV.NRW.201 2 S. 548)

eingereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen

In Vertretung

Seite 4 von 5

Feslulzung 2014 Slärlcungspl1kt Solldarillitsum/age

AGS

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Gemeiocle

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Hiden, Stadt

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Kempen.Staat

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Holte (WesIf.), Stadt H_winkel. Sladl. HenebIock·C1amolr. Langenberg R_nbrOdc. StadI RlI!1berg. Sladt &:Noß HoIIe-SlukeIlblack, StadI stolMoa,,"" Ve� K/rd1tenDem FI6dJnghausen BIoInberg. Stadt EspebInp. SlacIl Ennepec.1. stadt W_ (Ruhlj. Stadt OIsbetg. Stadt Ueinetzllaga .. Stadt Neuen_. 1S1adt PlellBnbeIg. Sledl Sc/1aIkIInlhte _dom, Stadt Iln>lohogen. stad! Klrchh_ Wendan Bo.wbach ErndII!brI1dI 1Ot:IIonba<h. SIa" K .... ztaI, Sladt ""'-Winsao�

EIl&I!

ErMtte, StadI

B_nung SoIIcIariCi� .. SleuertcrallUbendl";' 2014

765.529.017

Anlage

Festsetzungsbescheid

SolJdaritätsumla&e 2014

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Solidanlllts-umlaga In EIm!

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13.28D.0C>5.31 4.029.327.09

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23.474.7110.74 4261.330.27

676.647,53 1.IIIU105.22

735.336,59 87.339.74

447.606.72 1 .042.731.38

166.330.41 962.168.00

1 .744.814.7' 137.201.59 207.904.62 106.708.91 319.969,22 762.1.'.15 239.523.14 357.6'5029 219-514.62 436.264.211 81.5-17,37

2.599.112,39 1 .689.132.88

773.150.81 1 0Q.229.87

559.918.64 246.284.80 68U155.90 68Z.980.64

3.854.187,34 69.478.17

681.044,09 9.574.05

1!06.7tlS,15 1.362.41 1 .59

288.273.31 �.131.os 99.311.46

15O.742,4/; 1.510.573.97 1.100.424.03 1 .759.&80.94

213.615.16 56.699.83

237.210.39 3-117.833,91

596.461,99 1.159.335.97 1.872.571.87

277.788,71 325.502.93

1.274.291,36 499.2Z1.19

90.769.000.00

Bezi.ks.egie.ung Düsseldorf a ...--DE ..... R�B�ÜR�G�ER�M-::E::-:IS=TE::::R-., �e DER STADT MONHEIM AM RHEIN

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf

Gegen Empfangsbekenntnis Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein Rathausplatz 2 40789 Monheim am Rhein

2 8. Feb. 2014 , ' '

Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz

Anlagen: - 1 -

Bescheid

über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 201 4

/

I . Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur

Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolid ierung im

Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen

(Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Monheim am

Rhein zu zah lende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf

23.474.760,74 Euro fest.

11.

111 .

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § '2 Absatz 5

Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 201 4, 3 1 .

Jul i 2014, 30. September 201 4 mit einem Betrag in Höhe von

5.868.690, 1 8 Euro sowie am 22. Dezember 201 4 mit einem

Betrag i n Höhe von 5.868.690,20 Euro fällig.

Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage

haben gemäß § 1 0 Absatz · 3 Stärkungspaktgesetz keine

aufschiebende Wirkung.

Datum: 26. Februar 2014

Seite 1 von 4

Aktenzeichen: 3 1 . 02.01 -ME-Sol.-uml. bei Antwort bitte angeben

Claudia Schneider

Zimmer: 299/3

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021 1 475-2488 c1audia,schneider@ brd.nrw.de

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Zahlungen an:

Landeskasse Düsseldorf

Konto-Nr.: 4 1 00 012 BLZ: 300 500 00 Helaba

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BIC: WELADEDD

, -,

Begründung

1 . Verpfl ichtung zur Zah lung

Steuerkraftüberschuss

Bezirksregierung Düsseldorf

der Solidaritätsumlage,

Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von

allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein

Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.

Die Solidaritätsu mlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1

Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach

Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die

Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in

m indestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.

Für Ihre Kommune ist festzustel len :

a . Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungs­

gesetz 20 1 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8 . Dezember 201 3)

übersteigt die Steuerkraftmesszah l die Ausgangsmesszahl . Die

D ifferenz beträgt 1 97.938 . 1 92,- Euro (überschießende Steuerkraft i m

Jahr 201 4) .

b . Aufgrund der Festsetzungen nach den

G emeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889, ber.

S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom

1 8. Mai 201 1 ) , 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November

201 2) und 201 3 (GV. N RW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war

I hre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal

abundant (vgl . Anlage) .

2 . Höhe der Solidaritätsumlage

Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige

Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2

Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz

des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl

im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich

zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3

Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der

Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft al ler

Gemeinden .

Seite 2 von 4

,{ ,. '

Bezirksregierung Düsseldorf

Im Jahr 201 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller

Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz

1 1 ,859641 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststel lungen für alle im

Jah r 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fälligkeit

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1

Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer und die Abführung ,der Gewerbesteuerumlage

genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Gemäß ' der

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Ein kommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage

für die Haushaltsjah re 201 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.

N RW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im April ,

Ju l i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt qm Main vor U ltimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt

am Main vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

Die SOlidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2

Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der

Ge,werbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der

Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre

Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses

des Innenministeriums und des Finanzministeriums "Aufteilung und

Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und

Abfüh rung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 201 2 , 201 3

und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das

Haushaltsjahr 2 0 1 4" vom 3 . Februar 2 0 1 4 (MBI. NRW. S. 1 04) .

Seite 3 von 4

. .

Bezirksregierung Düsseldorf

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erheben.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 4021 3 Düsseldorf, Bastionstraß e 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des U rkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich, ihr zwei Absch riften beizufügen .

Falls die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevol lmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden .

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein­Westfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 201 2 (GV. NRW. S. 548) eingereicht werden .

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw. de).

I m Auftrag

� ,---o� , c-� (� (Binder-Falcke)

Seite 4 von 4

Festsetzung 2014 Stärkungspakt SOlidaritätsumlage

AGS

1 1 1 000

1 �052

154060

1 58008

158016

158020

158026

158028

1 62008

162022

162024

166012

1 66036

1 70004

334024

362024

374048

378020

378032

382008

382032

5�020

554024

566004

570024

570028

570040

754012

7�016

754020

754024

754028

754032

7�036

754040

754044

758020

758028

7660 1 6

770008

9�008

9�D32

959036

982036

962048

962052

962056

966004

866006

966016

966028

970008

970012

970020

970024

970036

970044

974012

974016

Gemeinde

Dosseldort. kreisIr • ., Stadt

Straelen. Stadt

Wachtendonk Haan, Stadt

Hdden. Stadt

langen leid (Rhld.). Stadt

Monheim am Rhein, Stadt

Ratlngen, Stadt

GrevenbrolCh, Stadt

Meerbuscl1. Stadt

Neuss. Stadt

Kempen. S1adt

Wlthch. Stadt

Alpen

Roetgen Frechen, Stadt

Woeht. Stadt

Odenthal

Wennelskirchen. Stadt

Bad Honnel. Sladt

Meckenheim. Stadt

Grunau (Westl ). Stadt

Heek

Allenberge

Everswinkel

(]eIde. Stadt

Sendenhorst, Stad:

Halle (W.sII.). Stadt

HarsewinkeJ. Stadt

Henebrock-Clarholz

langenberg

Rheda·Wiedenbrilck. Stadl

Rtelberg, Stadt

Schloß HoJte·Stukenbrock, Stadl

Steinhagen

Verl

Kl'Chlengam

ROdlnghausen

Btomberg. Stadt

espelkamp. Stadt

Ennep.tal. Stadt Wener (Ruhr). Stadt

Olsberg. Stadt

Meinen:hagen, Stadt

Neuenrade. Stadt

Plenenbetg. S1adt

SchalksmOhle

Attendom. Stadl

Drolshagen. Sladt

Kirchhundem Wenden Burbach

Emdlebrück

Hdchenbach, Stadt

Kreuztal. Stadt

Neunkirchen

WBnsdorl

Ense

E'rwin •• Stadt

Berechnung Solidarftilsumlagesal%

Steuerkrslt� messzahl

Festsetzung �014

1 1 .162.359.325

49691 766

7.144.607

46 305.346

84 �2.992

94.51 1.061

252.034 286

1 50.734.507

8U57.641

68 592.979

226 1 1 9.255

40.478.115

58.652.837

20.492.768

8.306.31 7

69 642.188

40.276.782

14.1 68.555

39 552887

26 334 703

29.053 146

61.615 979

9 541.448

1 3 439.651

1 0.843.780

34.135450

13.770.483

45 830465

41.410.604

22.059.837

8 475.750

57571 286

33.014.914

31.354.388

30 072 452

58 1 72.4 1 1

17.476.635

15.957.887

1 9 1 26 369

35 975 312

49.593.184

32 773.509

1 9 273.992

23.709.757

13.546.553

42262.742

20.298.789

42.139.529

13.129.568

12.767.948

1 9.838.812

40 8 10.452

1 2 651.394

25 825290

51 627 985

1 6 573 635

21 800.343

22.497.666

20 438.576

S1euerkraflOberschuss 2014 dlvkltel1 durch

765.529.017

Ausgangs· messuhl

Festsetzung �014

2 1 050.382.459

1 5.716 650

7 018.689

34 .309.559

66.041 098

69.145.737

54.096.094

1 1 4 803.150

76.149648

58.903.432

219.918 911

39.741 670

54.878636

1 1.700.501

6.903.826

61.529.228

25 564.578

1 3 0 1 1 .677

37.699.844

25 434.938

26.355.179

55.189.837

7.521.799

1 0.424254

8.992.842

30.456.635

1 3.082.879

23914.860

27 336.546

1 5.540.662

7 630.616

52 850.074

30.938251

26 449.890

22.627 194

25.674.066

16.890 798

10215.352

1 9.045.641

28.330.004

38.105 387

30258.481

1 6.279.�2

22.872.367

12 277499

29.525.646

1 1 .020.060

27.217.654

1 1 .328.374

1 2.278 171

1 7.936 a64

1 4.521.008

7 621 .883

16.049 818

36.038.536

14.231.501

1 9.055 716

1 1 .152.895

1 6 229.164

Sohdantatsumlag.

90.789.000

Sll!uerkraft-überschuss

201�

3 1 1 1.976.866

33.975.1 1 6

125 9 1 8

1 1 995 787

18.501.894

25.365.324

197 938.192

35.931.357

5.707.993

9.789.547

6 200344

736.445

3.774.201

8 792.267

1 .402.491

8 1 1 2.960

14-112.204

1 .1 56.878

1 .753.043

899 765

2.697.967

6.426 342

2.019 649

3 01 5.397

1 .850 938

3.678.815

687 604

21.915 606

1 4.074 058

6.519.175

845 134

4.721.212

2.076663

4.904.498

7.445.258

32.498.345

585 837

5.742.535

80.728

7.645.308

1 1 .487 797

2.515 028

2.994.450

837.390

1 .271.054

1 2.737.096

9.278.729

14 921 .875

1 801.194

479.777

2.000.148

26 289.444

5 029.5 1 1

9 775 472

15 789.447

2.342.134

2 744.627

1 0 744 771

4209.412

765529.017

Anzahl der abundanten

Jahrs zwtschen 2010

und 2013

4 4

4

3

4

4

2

4

3

4

2

4

2

3

2

3

"

"

2

3

"

4

4

3

4

4

4

4

4

4

3

Anlage

Festsetzungsbescheid

SolIdaritätsumlage 2D14

Jahr der

Abundanz

5 2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 201 2 und 2013

2010. 2011. 2012 und 2013

2010. 201 1. 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 201 1 . 2012 und 2013

2010. 2011 und 2012

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010 und 2011

2010. 201 1 . 2012 uncl2013

2010 uncl 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 2011. 2012 und 2013

2010. 2011 . 2012 und 2013

2012 und 2013

2010. 2011 und 2013

201 1 . 2012 und 2013

2010. 2011. 2012 und 2013

2010.201 1 . 2012 und 2013

2012 und 2013

2010.2012 und 2013

2010. 201 1. 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2011 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 2012 und 2013

2010. 2012 und 2013

2011 und 2012

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2012 und 2013

2010. 2011 und 2013

2010. 201 1. 2012 und 2013

2010. 201 1 • 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 2011. 2012 und 2013

2010. 2012 und 2013

2010. 201 1. 2012 und 2013

201 0.2011. 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 2012 und 2013

2011 und 2012

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1. 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 und 2013

2010.2012 uncl 2013

2010. 201 1 . 201 2 uncl 2013

2010. 2012 uncl 2013

201 1 . 2012 und 2013

201 1 . 2012 und 2013

2010. 201 1 . 2012 uncl 2013

Sol1daritatsum1a.gesatz

1 1.859641893%

Sohdariläts· umlage in Euro

auf Basis Umlagesatz 2014: 11 .859641893 %

6 1 3.280.055.31

4.029.327.09

14.933.42

1 422 657.38

2.194.258.37

3.008.236.59

23 474.760.74

4.261 .330.27

676 947.53

1 .161.005.22

735.338.59

87.339.74

447.606.72

1 .042.731 .38

166.330.41

982.168.00

1 .744.814.71

137 201 ,59

207 904.62

1 06.708.91

319.969.22

762.141.15

239.523.14

357.615.29

219.514.62

436.294.28

81 547.37

2 599.1 12.39

1 .669 132.88

773 1 50.81

100 229.87

559 918.84

246.284.80

581.655.90

882.980.94

3 854 1 87.34

69 478.17

681 .044.09

9.574.05

906 706.15

1 362.4 1 1 .59

298.273.31

355 131 .05

99.311 .46

1 50.742.45

1 510.573.97

1 . 1 00.424.03

1 769.680.94

213.615.16

58.899.83

237 210.39

3 1 17.833.91

596481.99

1 .1 59.335.97

1 872 571.87

277.768.71

325.502.93

1 .274.291 .36

496 221.19

90.789.000.00

1

I

0 6 / 0 3 / 2 0 1 4 1 2 : 2 6 S a d t S t r a e l e n ( P A X ) + 4 9 2 8 3 4 7 0 2 3 0 1 P , 0 0 2/ 0 0 7

Bezirksregierung Düsseldorf

Bezirksregierung OQsseldorf, Postfach 300865, 40408 Oüsseldorf

Gegen Empfangsbekenntnis

Bürgermeister oder Vertretung im Amt

der Stadt Straelen

Rathausstraße 1 47638 Straelen

Datum: 26.02.201 4

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Aktenzeichen:

31 .02.01-KLE-Sol.Umlg-272 bel Antwort bitte angeben

Herr Nebelung Zimmer: 299 Telefon: 021 1 475-2748 Telefax: 021 1 475·2488 lars.nebelung@

Festsetzung der Stärkungspaktgesetz

Sol idaritätsumlage nach dem brd.nrw.de

Anlagen: - 1 -

Bescheid

über die Festsetzung der So l idaritätsumlage im Jahr 2014

I. Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur

Unterstützung der kommunalen HaushaltskonsolIdierung Im Rahmen des ' Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Straelen zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 201 4 auf 4.029.327,09 Euro fest.

11. Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 2014, 31 . Juli

2014, 30. September 201 4 mit einem Betrag in Höhe von 1 .007.331 ,77 Euro sowie am 22. Dezember 2014' mit einem Betrag in Höhe von 1 .007.331 ,78 Euro fällig.

111. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage h aben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung. .

OlenstgebAude und

Lleferarl$chrlft: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon: 021 1 475-0 Telefax: 021 1 475·2671 [email protected] www.brd.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel: OB bis DOsseidorf Hbf U-Bahn linien U7B, U79 Haltestelle: Victorlaplatz/Klever streBe

Zahlungen an:

I.andeskasse Düsseldorf

Konto.Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 Helaba IBAN:

OE41 30050000000410001 2

BIO:

WELADEOO

, 0 6 / 0 3/ 2 0 1 4 1 2 : 2 6 S a d t S t r a e f e n ( P A X ) t 4 9 2 8 3 4 7 0 2 3 0 1

Bezirksregierung Düsseldorf

Begründung

1 . Verpfl ichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage, Steuerkraftüberschuss

Im Jahr 201 4 ist gern, § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein Betrag in Höhe von insgesamt 90,789.000,- Euro zu erbringen.

Die SolIdaritätsumlage wird gern. § 2 Absatz 4 Satz 1 Sfärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bel denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzlerung�gesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jah re überstiegen hat. Für Ihre Kommune ist festzustellen:

a, Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl. Die Differenz beträgt 33.975. 1 1 6,- Euro (überschießende Steuerkraft im Jahr 201 4).

b. Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, bar. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009) , 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom 1 8. Mai 201 1 ) . 20 1 2 (GV. Nf1W. 201 2 S. 567 vom 28. November 201 2) und 201 3 (GV. NRW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war Ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl . Anfage) .

2. Höhe der Solidaritätsumlage

Die Höhe des Anteils an der Solidarttätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, urn den die Steuerkraftmesszahl die ·Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr Übersteigt (Oberschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende Prozentsatz e rgibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des . Betrags der SolIdaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden.

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P . 0 0 3/ 0 0 7

0 6/ 0 3/ 2 0 1 4 1 2 : 2 6 S a d t S t r a e l e n ( F A X ) + 4 9 2 8 3 4 7 0 2 3 0 1

Bezirksregierung Düsseldori

I m Jahr 201 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der SOlidaritätsumlagesatz 1 1 ,859641 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fälligkeit

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1

Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der Jeweils geltenden Verordnung Ober die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlags�zahlungen fällig. Gemäß der Verordnung über die Auftellung" und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und dIe Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV. N RW . S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im April,

Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Maln vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

Die SOlidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspaktgesetz mit Za�lungen des Landes verrechnet werden. Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der

Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre

Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Finanzministeriums "Aufteilung und

Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage fOr die Haushaltsjahre 201 2, 201 3

und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 2014 (MBI. NRW. S. 1 04).

Seite 3 von 4

p , 0 0 4/0 0 7

· 0 6/ 0 3/ 2 0 1 4 1 2 : 2 7 S a d t S t r a e l e n ( F A X ) + 4 9 2 8 3 4 7 0 2 3 0 1

Bezirksregierung Düsseldorf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach

Zustellung Klage erheben .

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht In 4021 3 Düsseldorf,

Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel le zu erklären. Wird die Klage

schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich. ihr zwei Abschriften beizufügen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten versäumt werden solltet so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den

Verwaltungsgerfchten und den Finanzgerichten im Land NordrheIn­

Westfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 201 2 (GV. NRW . S. 548) eingereicht werden.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum

elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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G eme; ' W -'---- e achtendonk Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düs eldprf c:/ng Gegen Empfangsbekenntnis

Bürgermeister

der Gemeinde Wachtendonk

Weinstraße 1

47669 Wachtendonk

Datum: 26.02.20 1 4

Seite 1 von 4

Aktenzeichen:

3 1 .02.01 -KLE-SoI.Umlg-272

bei Antwort bitte angeben

Herr Nebelung

Zimmer: 299

Telefon:

021 1 475-2748

Telefax:

021 1 475-2488

lars.nebelung@

Festsetzung der Stärkungspaktgesetz

Solidaritätsumlage nach dem brd.nrw.de

An lagen : - 1 -

Bescheid

über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 201 4

I . Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § , 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidieru ng im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Gemeinde Wachtendonk zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 a uf 14.'933,42 Euro fest.

1 1 . Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem VJ�tWJ am 30. April 2014, 31 . J,-!Ii 2014, 30. September 201 4 m it einem Betrag in Höhe von 3 .733,35 Euro sowie am 22. Dezember 201 4 m it einem Betrag in Höhe von 3.733,37 Euro fäll ig.

1 1 1 . Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Dienstgebäude und

Lieferanschrift:

Cecilienallee 2,

40474 Düsseldorf

Telefon: 021 1 475-0

Telefax: 021 1 475-2671

poststelle@brd . nrw,de

www.brd.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:

DB bis Düsseldorf Hbf

U-Bahn Linien U78, U79

Haltestelle:

Victoriaplatz/Klever Straße

Zahlungen an:

Landeskasse Düsseldorf

Konto-Nr.: 4 1 00 0 1 2

BLZ: 300 500 0 0 Helaba

IBAN:

DE41 3005000000041 0001 2

BIC:

WELADEDD

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Bezirksregierung Düsseldorf

Begründung

1 . Verpfl ichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage,

Steuerkraftüberschuss

Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von allen zu r Zahlung der SOlidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.

Die Solidaritätsumlage wird gem . § 2 Absatz 4 Satz 1 Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.

Für Ihre Kommune ist festzustellen:

a. Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 201 4 (GV N RW. 201 3 S. 860 vom 1 8 . Dezember 201 3) übersteigt d ie Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl. Die Differenz beträgt 1 25.91 8,- Euro (überschießende Steuerkraft im Jahr 20 1 4) .

b. Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889, ber. S . 974 vom 1 7. Dezember 2009) , 20 1 1 (GV. N RW 20 1 1 S . 247 vom 1 8. Mai 201 1 ) , 201 2 (GV. N RW. 20 1 2 S . 567 vom 28. November 20 1 2) und 20 1 3 (GV. N RW. 20 1 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war Ihre Gemeinde zwischen 20 1 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl . Anlage) .

2 . Höhe der Solidaritätsumlage

Die Höhe des Antei ls an der Solidaritätsumlage für d ie jewei lige Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende P rozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden .

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Bezirksregierung Düsseldorf

Im Jahr 201 4 beträgt d ie Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.0 1 7,- Euro und der SOlidaritätsumlagesatz 1 1 ,85964 1 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fäll igkeit

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspaktgesetz m it je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Auftei lung und Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für d ie Absch lags-zahlungen fäl l ig. Gemäß der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerum lage für d ie Haushaltsjahre 20 1 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2 . Juni 201 2 (GV. N RW. S. 208) erhalten d ie Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l , Ju l i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspaktgesetz mit Zah lungen des Lanc;tes verrechnet werden. Diese Verrechnung wird vorgenommen , sofern nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage m it dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre Durchfüh rung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Finanzministeriums ,,Aufteilung und Auszahlung des GemeindeanteilS an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 20 1 2, 20 1 3 und 201 4 sowie Verrechnung der SOlidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Feb ruar 20 1 4 (MB! . NRW. S. 1 04).

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Bezirksregierung Düsseldorf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines M onats nach Zustellung Klage erheben .

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 4021 3 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird d ie Klage schriftl ich erh oben, so empfiehlt es sich , ihr zwei Abschriften beizufügen .

Falls d i e Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte , so würde dessen Versch ulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kan n auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den VerwaltungsgeriChten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein­Westfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 20 1 2 (GV. N RW. S. 548) eingereicht werden .

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum

elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des

Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

(www.justiz. nrw. de ).

M it freundlichen G rü ßen

Im Auftrag

(Binder -Falcke)

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Festsetzung 2014 Stärkungspakt Solidaritätsumlage

AGS Gemeinde

1 1 1 000 Dusseldort, kreisfreie Stadt

1 54052 Straelen, Stadt

1 54060 Wachtendonk

158008 Haan, Stadt

158016 Hllden, Stadt

158020 LangenfeIet (Rhlet ), Stadt

158026 Monheim am Rhein, Stadt

1 58028 Ratlngen, Stadt

1 62008 Grevenbroich, Stadt

1 62022 Meerbusch, Stadt

1 62024 Neuss, Stadt

166012 Kempen, Stadt

1 66036 Wllhch, Stadt

1 70004 Alpen

334024 Roetgen

362024 Frechen, Stadt

374048 Wiehl, Stadt

378020 Ddenthat

378032 Wermelsklrchen. Stadt

382008 Bad Honnef, Stadt

382032 Meckenhelm, S1adt

554020 Granau (Wesll ), Stadt

554024 Heek

566004 AI1enberge

570024 Everswlnkel

570028 Delde, Stadt

570040 Sendenhorst, Stadt

754012 Halle (WesII ) , Stadt

75401 6 Harsewlnkel, Stadt

754020 Herzebrock-Clarholz

754024 Langenberg

754028 Rheda-Wledenbrück, Stadt

754032 RIetberg, Stad1

754036 Schloß Holte-Stukenbrock, Stadt

754040 Steinhagen

754044 Verl

758020 Kirchlengem

758028 RödlOghausen

76601 6 BIomberg, Stadt

770008 Espelkamp, Stadt

954008 Ennepetal, Stadt

954032 Wetter (Ruhr), Stadt

958036

962036

962048

962052

962056

966004

DIsberg , Stadt

Memerzhagen, Stadt

Neuenrade, Stadt

Plettenberg, Stadt

Schalksmühle

Attendorn, Stadt

966008 Drolshagen, Stadt

966016 Klrchhundem

966028 Wenden

970008 Burbach

970012 Erndtebrück

970020 Hllchenbach, Stadt

970024

970036

970044

9740 1 2

974016

Kreuztal, Stadt

Neunkirchen

Wilnsdorf

Ense

Erwltte, Stadt

Berechnung Solldarflätsumlagesalz

Steuerkraft-messzahl

Festsetzung 2014

1

1 1 62 359 325

49 691 766

7 1 44 607

46 305.346

84 542992

94,5 1 1 061

252 034 286

150 734507

81 857 641

68 592 979

226 1 1 9 255

40,478 1 1 5

58 652 837

20 492,768

8 306 3 1 7

69 642 188

40 276,782

1 4 1 68 555

39 652 887

26 334 703

29,053 146

61.615 979

9 541 448

1 3 439 651

1 0 843 780

34 1 35 450

1 3 770 483

45 830 466

41 410 604

22,059 837

8 475 750

57 571 .286

33 014 914

31 354.388

30,072 452

58 1 72 41 1

1 7 476 635

1 5 957,887

1 9 1 26,369

35 975 312

49 593.184

32 773 509

1 9 273 992

23 709 757

1 3,548.553

42,262 742

20,298 789

42 1 39,529

1 3 1 29,568

1 2 757,948

1 9 938 8 1 2

40 810 452

1 2 651 394

25 825 290

51 827 985

1 6 573 635

21 800 343

22 497,666

20 438 576

Steuerkraftüberschuss 2014 dlVlchert durch

765 529 0 1 7

Ausgangs-messzahl

Festsetzung 2014

2

1 050 382 459

1 5 71 6 650

7 01 8 689

34.309 559

66 041 098

69 1 45 737

54 096 094

1 1 4 803 150

76 149 648

58 803,432

21 9 91 8 91 1

39 741,670

54 878 636

1 1 700 501

6,903 826

61 529 228

25 564 578

1 3 01 1 677

37 899 844

25 434 938

26 355 1 79

55 1 89 637

7,521 799

1 0.424 254

8 992 842

30 456 635

1 3 082 879

23 914 860

27,336546

1 5 540 662

7 630 6 1 6

52 850 074

30 938.251

26 449 890

22 627 1 94

25,674 066

1 6 890,798

1 0 21 5 352

1 9 045 641

28 330 004

38 105 387

30 258 481

1 6 279 542

22,872 367

1 2 277499

29 525646

1 1 020060

27 217 654

1 1 328 374

1 2 278 171

1 7 938 664

1 4 521 008

7.621 883

1 6 049 8 1 8

36 038 538

1 4 231 501

1 9 055 716

11 752 895

1 6 229 1 64

Sohdantätsumlage

90 789 000

Steuerkraft-überschuss

2014

3

1 1 1 976 866

33 975, 1 1 6

125 9 1 8

1 1 995 787

1 8 50 1 894

25 365,324

1 9 7 938 192

35931 357

5 707 993

9 789 547

6,200 344

736.445

3 774201

8 792 267

1 402 491

8 1 1 2 960

1 4 71 2 204

1 156 878

1 753 043

899 765

2 697 967

6 426 342

2 01 9 649

3 01 5 397

1 850 938

3 678 815

687 604

21 915 606

1 4,074 058

6 51 9 1 75

845 1 34

4 721 212

2 076 663

4 904 498

7 445 258

32 498 345

585 837

5 742 535

80,728

7 645 308

1 1 487 797

2 515 028

2 994 450

837 390

1 271 054

1 2 737 096

9 278 729

1 4 921 ,875

1 801 1 94

479 777

2 000 1 48

26 289 444

5 029,511

9 775 472

1 5 789 447

2,342 1 34

2 744 627

1 0 744 771

4 209,412

765 529 0 1 7

Anzahl der abundanten

Jahre ZWIschen 2010

und 2013

4

3

4

4

2

4

4

2

4

2

4

4

2

4

4

2

3

4

4

3

4

3

4

4

4

4

4

4

4

4

4

4

3

Jahr der

Abundanz

5

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

201 0, 2011 und 2012

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010 und 201 1

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 201 1 und 2013

201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2011 und 2012

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013

201 0 , 20 1 1 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2011 , 20 1 2 und 2013

201 0, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010,2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010,2012 und 2013

201 1 und 2012

2010, 201 1 , 20 1 2 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013

201 1 , 2012 und 2013

201 1 , 2012 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013

Solidarftätsumlagesatz

11,859641893%

Anlage Festsetzungsbescheid

Solidaritätsumlage 2014

Solldaritäts-umlage In Euro

auf BasIs UmJagesatz 2014

1 1 ,859641893 %

6

13 280 055,31

4 029 327,Q9

1 4.933,42

1 .422 657,38

2 1 94 258,37

3 008 236,59

23 474 760,74

4 26 1 330,27

676 947,53

1 1 6 1 005,22

735 338,59

87 339,74

447 606,72

1 042 731 ,38

1 66,330,41

962 1 68,00

1 744 814,71

137,201 ,59

207 904,62

106 708,91

31 9,969,22

762 1 4 1 , 1 5

239523,14

357 61 5,29

2 1 9 514,62

436 294,28

81 547,37

2 599 1 1 2,39

1 669 1 32,88

773 150,81

100 229,87

559,918,84

246,284,80

581 655,90

882 980,94

3 854 1 87,34

69 478 , 1 7

6 8 1 044,09

9 574,05

906 706,15

1 362 41 1 ,59

298,273,31

355 1 31 ,05

99 31 1 ,46

1 50 742,45

1 51 0 573,97

1 100 424,03

1 769 680,94

213 615,16

56 899,83

237 21 0,39

3 1 1 7 833,91

596481 ,99

1 159 335,97

1 872 571 ,87

277 768,71

325 502,93

1 274 291 ,36

499 221 , 1 9

90 789 000,00

Bezirksregierung Köln • Die Regierungspräsidentin �

� � 0 -'VV1 /fA." � Bezirksregierung Köln 50606 Köln / Gegen Empfangsbekenntnis An den Bürgermeister

I / _ r- I. . h Datum: 26.02.2014 �r vv>'V 0 �J_L_

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der Stadt Wiehl Bahnhofstraße 1 51 674 Wiehl rnv V. 7. t1 Y

Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz

Anlage: -1 -

Bescheid

über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 2014

I . Gemäß § 10 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur

Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung

im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen

(Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Wiehl

zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 201 4 auf

1 .744.814,71 Euro fest.

11. Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5

Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April

2014, 31 . Juli 201 4, 30. September 2014 mit einem Betrag

in Höhe von 436.203,67 Euro sowie am 22. Dezember 201 4

mit einem Betrag in Höhe von 436.203,70 Euro fällig.

1 1 1 . Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der

Solidaritätsumlage haben gemäß § 1 0 Absatz 3

Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Zeughausstraße 2-1 0,

50667 Köln

Tel. (0221 ) 147 2180/81

Fax (0221) 147 3399

Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin

Begründung

1 . Verpflichtung · zur Zah lung der Solidaritätsumlage,

Steuerkraftüberschuss

Im Jahr 201 4 ist gern. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von

allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpfl ichteten Kommunen ein

Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro .zu erbringen.

Die Solidaritätsumlage wird gern. § 2 Absatz 4 Satz 1

Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht. bei denen nach

Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die

Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt u nd i n

mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.

Für Ih re Kommune ist festzustellen:

a. Aufgru nd der Festsetzungen nach dem

Gemeindefinanzierungsgesetz 201 4 (GV. N RW. 201 3 S. 860 vom

1 8. Dezember 2013) übersteigt die Steuerkraftmesszah l die

Ausgangsmesszahl. Die Differenz beträgt 14 .71 2 .204,- Euro

(überschießende Steuerkraft im Jahr 201 4).

b. Aufgrund der Festsetzungen . nach den

Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889,

ber. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201 1 (GV. N RW. 201 1 S .

247 vom 1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV. NRW. 201 2 S . 567 vom 28.

November 201 2) u nd 201 3 (GV. NRW. 2013 S. 1 55 vom 21 .

März 201 3) war I h re Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3

mindestens zweimal abundant (vgl. Anlage).

2. Höhe der Solidaritätsumlage

Die Höhe des Anteils an der Sol idaritätsumlage für die jeweilige

Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2

Stärkungspaktgesetz nach einem jäh rl ich zu errechnenden Prozentsatz

des Betrages, um den d ie Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszah l

Datum: 26.02.2014

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Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin

im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährl ich

zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3

Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der

Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller

Gemeinden.

Im Jahr 2014 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller

Gemeinden 765 .529.01 7,- Euro und der Sol idaritätsumlagesatz

1 1 ,859641 893 Prozent.

Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im

Jahr 2014 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.

3. Fälligkeit

Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1

Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils

an der Einkommensteuer und d ie Abführung der Gewerbesteuerumlage

genannten Terminen für d ie Abschlagszahlungen fäll ig. Gemäß der

Verordnung über die Aufteilung u nd Auszahlung des Gemeindeantei ls

a n der Einkommensteuer u nd die Abführung der Gewerbesteuerumlage

für d ie Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 2014 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.

N RW . S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l ,

Ju l i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main

vor U ltimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt

am Main vor dem 24. Dezember.

Hinweis zur Verrechnung

D ie Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2

Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

D iese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der

Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der

Einkommensteuer für I h re Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. I h re

Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses

Datum: 26.02.2014

Seite 3 von 4

Bezirksregierung Köln 0 Die Regierungsprhidenlin �

des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Datum: 26.02.2014

Finanzministeriums "Auftei lung und Auszahlung des Gemeindeanteils

an der E inkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für

d ie Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 2014 sowie Verrechnung der

Solidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 201 4" vom 03. Februar 201 4

(MBI . NRW. S. 1 04)

Rechtsbehelfsbelehrung

. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur

N iederschrift des U rkundsbeamten · der Geschäftsstelle beim

Verwaltungsgericht Köln , Appel lhofplatz, 50667 Köln einzulegen.

D ie Klage kan n auch in elektronischer Form nach Maßgabe der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkeh r bei den

Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein­

Westfalen -ERWO VGI FG- vom 07. 1 1 .201 2 (GV.NRW.201 2 S. 548)

eingereicht werden.

Sollte die Frist durch das Verschu lden eines von I hnen Bevollmächtigten

versäumt werden, so würde dessen Verschulden I hnen zugerechnet

werden.

Seite 4 von 4

Festsetzung 2014 Slärlcungspakt So/Idarltätsumlsge

AGS

1 11000 154052 154060 158008 158016 1 58020 158026

Gernelnde

OOssetdorl, kreisireIe Sladt

'Slraolen',Sladt Wachlendonk

Haan, Stadt Hilden, Stadt Langenfeld (Rfiki), Stadt I.tlm";m am RheIn, Stadt

158026 RaUngon, Slndt 1 82008 ,Grevenbrolch, Stadt 1 &2022 Mearbu""h, Sledt 1 62024 1 66012 166036 170004 334024 362024 374048 378020 378032 382008 382032 554020 554024 566004 570024 570028 570040 754012 754016 754020 754024 754028 754032 754036 754040 754044 758020 758028 766016 770008 954008 854032 958036 962036 962048 962052 962056 966004 966008 966016 966028 970008 970012 970020 970024 970036 970044 974012 974016

Neu .. , Stadt Kempen, stadt

Willlch, Sladt

A\>8n

Roetgen F�an, Stadt Wleht, Stadt Odenlhal Wermolsklrchon, Stadt Bad HD�ner, �dt Mackenhelm, Stadt Gronau (We.H.), stadt Hoek Abonbe!l18 EvalSWinkot Oelde, Sladl Sondonhorst, Stadt Hafte (WeiH.), Slacl Harsewinko� stadt Honebrotk-Clarllolz

Langenbelll

Rhada·WledenblOck, stadt Rielbelll, Sledl SChbO HaIIe·SttJkenb..xk, Stadl Slelnhagen Ved

'Kildllengem

Radinghausen

Blombe'll, Sladt Espelkamp, Slad! Ennope1al, Stadt WeUer (Ruh!), Stadt OIlbell!, Stadt _."'hagon, stadt Nauenrade, SSBcn Plettertlerg, Sledt SChaiksmOhle Auendom, Stadt DroIshagon, Stad! Klrchhundem Wenden

Buibach

ErndlebrOck Itlcfienbacll, Sledl Kreuztat, Stadt Neunklrchen

Wllnsdad Ense ErwlUo, Stadl

Barechnung SDUdarltllsum!ageutz

steuerl<raft· messzahl

Festsettung 2014

1 1 . H;�.359.325

49.691.766 7.144,507

46.305.346 84.542,992 54.51 1.061

252.034.286 150,734.507

81.857.841 68.592 979

228.119.255 40.478.115 58.652.837 20.492.768

8.306.317 69.642.188 40.278.782 14.168.555 39.652.887 28.334.103 29.053.146 61.615.979

9.541-448 13.439.651 10.843,780 34,135.450 13 770.483 45.830.466 41.410.604 22.059.831

8.475.750 57.571.286 33.111UI4 31.354.388 30,072.452 58.172.4 1 1 17.478.635 15.957.887 19.126.369 35,975.312 49.593,184 32.773.509 19.273.992 23 709.757 13,548.553 42.262.742 20.298.789 42.139,529 13.129.568 12.757.848 1 9.938.812 40.910.452 12.651.394 25.825 290 51.B27,985 16.573.635 21.800.343 22.497.666 20.438.576

SteuerkrahDbelSChuss 2014 Ovidied durch

765.529.017

Ausgangs· messzahl

Festsetzung 2014

2 1 .050.382.459

15.716-650 7.018.889

34.309.559 66.041 .098 69.145.737 54.096.084

1 14.1103.150 76.149.648 58.803 432

219.918.91 1 39.141,610 54.878.636 1 1 .700.501

6.903.826 61 .529.228 25.564.578 13.011.677 37.899.844 25.434.938 28.355.179 55.189.637

7.521.799 10.424.254

8.992.842 30.458.635 13.082.879 23.914.860 27.336.546 15.540.662

7.630.616 52.850.074 30.938.251 28.449,890 22.627.194 25.674.066 1 8.690.798 10.215.352 '.9.045.841 28.330-004 38.105.387 30.258.481 16.279,542 22.872.367 12.277.499 29,525.846 1 1 .020.060 27.217.854 11 .328.374 12.278.171 17.938.664 14.521.008

7.621.883 16.049.818 36.038.538 14.231.501 19.055.716 1 1,752.895 16.229.164

SoldaritAtsLJmlage

90.789.000

Sleuerkratt· Obenchusa

2014

3 1 1 1.976.866

33,975.1 1 6 125.918

1 1.995.787 18.501.884 23.355.324

1 97.938,192 35.631.357

5.707.993 9,789.547 6.200.344

736.445 3.774.201 8 792.267 1 .402.491 8.112.960

14.712.204 1.156.878 1 .753.043

899,765 2.697.967 6.426.342 2.019.849 3.015.397 1 .850.936 3.678.815

687.604 21.915.606 14.074.058

6.51 9.175 845.134

4.721.212 2.076.663 4.904.498 7.445.258

32,488.345 585.837

5.742.535 80.728

7.645.308 11.487.797

2.515.028 2.994,450

837 390 1.271.05.

12.737.096 9.278.729

14.921.87� 1 .801.194

.79.777 2.000.148

26.289.444 5.029.511 9.775.472

15.789.447 2.342.134 2.744.627

10.744.771 4 209.412

785.529.017

Anzahl der abundanten

Jahre _n2010

und 2013

4 4 A 3 4 4 4 2 4 3 4 2 4 2 4 4 • 4 2 3 3 4 4 2 3 4

4

3 4 3 3 2 • 2

4 4 4 4 3 4 4 4 • 4 4 3 4 4 3

• 4

• 3 3 3 4

Anlage

FestsetzungsbescheId

Solldarltibumlage 2014

Jahr der

Abund8llz

5 2010, 2011 , 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013

201 1, 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013 20,0, 20" , 2012 und 2013

2010,2011 ui.d 2012 2010, 2011 , 2012 und 2013

2010 und 2011 2010,2011, 2012 und 2013

2010 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010. 201 1, 2012 und 2013 2010, 2011. 2012 und 2013'

2012 und 2013 2010, 2011 und 2013 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2011 , 2012 und 2013 20,0, 20" , 2012 und 2013

2012 und 2013 2010,2012und 2013

20,0, 20" , 2012 und 2013 2010, 201 ' , 2012 und 2013

2011 , 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013 2010, 2012 und 2013

2011 und 2012 2010, 201 1 , 2012 und 2013

2012 und 2013 2010, 2011 und 2013

2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 2011 , 2012 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010, 201 ', 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013 20,0, 201" 2012 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 2011 , 2012 und 2013

2010,2012 \II1d 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013

2010,2012 und 2013 201 1 und 2012

2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 20" . 2012 und 20t 3 2010, 201 1, 2012 und 2013

20,0,20, 2 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013

2010, 2012 und 2013 20 1 1 , 2012 und 2013 201 1 , 2012 und 2013

2010, 2011 , 201 2 und 2013

Sotldarl1i1eumlagesa ..

1 1,859641893%

SoldadlAlS· umlage In euro

auf Basis Umlagesau 2014: 1 1,859641893 %

6 13.280-055,31

4.029.327,09 14.933,42

1 .422.857,38 2.194 258,37

3.008.238,59 23.47U60,74

4.261.330.27 676.947,53

1.161.005,22 735.338,59

87.339,74 447.1i06,72

1.042.731 ,38 166.330,41 962.168.00

1 .744.814,71 137,201,59 207.904.62 1 08.708,91 319.969,22 762 1" ,'5 23S.s23,14 357.615.29 219.514,62 436.294,2lI

81.547,37 2.599.112,39 1 .669.132,88

773.150,81 100.229,87 �9.918,84 246.284,80 581 .655,90 862.960,94

3.854.187.34 69,478,17

681 .044,09 9 574,05

906.706,15 1.362,41 1 ,59

298.273,31 355.131,05

99.31 1,46 150.742,45

1 .S10.573,97 1 .100 424,03 1 .769.680,94

213.615,1 6 58 899,83

237.210,39 3.117.833,91

596.481 ,99 1 .159.335,97 1.872.571,87

277.768,71 325.502,93

1 .274.291,36 499.221,19

90.789.000,00

;(

Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister

Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf

Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

, i t- . September 2014

Seite 1 von 1

für die Mitglieder· des Ausschusses für Kommunalpolitik

60-fach

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 1 6. WAHLPERIODE

VORLAGE 1 6/ 228 5

m -

Solidaritäts umlage 201 5 gemäß zweiter Modellrechnung GFG 201 5

Anlage: Liste Solidaritätsumlage 201 5 gemäß zweiter Modellrechnung GFG 201 5

Seh r geehrte Frau Landtagspräsidentin ,

zu r I nformation der Mitglieder des Ausschusses für Kommunalpolitik übersende ich a nliegend eine auf , der G rundlage der zweiten Modellrechnung für das GFG 201 5 erstellte Liste mit den Gemeinden, d ie im Jahr 201 5 voraussichtlich zur Solidaritätsumlage nach § 2 Stärkungspaktgesetz herangezogen werden.

Mit freundlichen G rüßen

Telefon 021 1 871 -2453

Telefax 021 1 87 1 -

Haroldstr, 5, 40213 Düsseldorf

Telefon 021 1 871-01

Telefax 021 1 871-3355

poststelle@mik,nrw.de

www.mik.nrw.de

Ministerium für Inneres und Kommunales NRW Kommunalabteilung

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Solidaritätsumlage gemäß 2. Modellrechnung GFG 2015

Gebietskörperschaft

-vorläufig-

EURO

Monheim, Stadt 22.607.01 9

Düsseldorf, kreisfreie Stadt 1 8.884.460

Ratingen, Stadt 5.378.787

Verl 3.986.230

Halle (Westf.) , Stadt 2.880.909

Langenfeld (Rhld.), Stadt 2.576.487

Straelen, Stadt 1 .893.363

Harsewinkel, Stadt 1 .883.857

Attendom, Stadt 1 .778.649

Neuss. Stadt 1 .71 1 .076

Rheda-Wiedenbrück. Stadt 1 .61 8.586

Hilden. Stadt 1 .532.809

Haan, Stadt 1 .395.663

Burbach 1 .228.81 5

Kreuztal, Stadt 1 .097.322

Plettenberg, Stadt 1 .026.450

Steinhagen 929.61 1

Gronau (Westf.). Stadt 91 2.345

Frechen, Stadt . 880.608

Willich, Stadt 851 .431

Ennepetal, Stadt 845.668

Röclinghausen 742.852

Meerbusch, Stadt 723.856

Hilchenbach, Stadt 71 6.451

Schalksmühle 678.804

Wiehl, Stadt 61 8.434

Kaarst, Stadt 61 3.808

Herzebrock-Cla rholz 597.386

Ense 577.423

Oelde: Stadt 537. 1 86

Alpen 535.760

Espelkamp, Stadt 523.855

Meckenheim, Stadt 504.01 3

Olsberg, Stadt 450.281

Schloß Holte-Stukenbrock 445.394

Erwitte, Stadt 41 2.888

Erndtebrück 361 .557

Borgholzhausen, Stadt 334.555

Hürth, Stadt 324.398

Wülfrath, Stadt 321 .985

Kempen, Stadt 308.004

Meinerzhagen, Stadt 277.885

Rheinberg, Stadt 273.966

Wilnsdorf 257.528

Stadtlohn, Stadt 235.21 5

Wipperfürth, Stadt 226.347

Rietberg, Stadt 21 7.61 1

Wenden 21 3.573

Hövelhof 1 89.929

Linnich, Stadt 1 89. 149

Heek 1 60.988

Kirchlenyern 1 58.4 1 4

I nden 1 53.71 5

Ministerium für Inneres und Kommunales NRW Kommunalabteilung

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Solidaritäts umlage gemäß 2. Modellrechnung GFG 2015

Gebietskörperschaft

-vorläufig-

EURO Lennestadt, Stadt 1 45.521

Morsbach 1 43.931

Grevenbroich, Stadt 1 31 .000

Odenthai 1 30. 1 68

Everswinkel 1 28.971

Roetgen 127.029

Elsdorf 1 1 9.428

Freudenberg, Stadt 1 1 0.961

Langenberg 1 1 0.917

Wermelskirchen, Stadt 1 07.642

Altenberge 1 00.1 02

Bad Honnef, Stadt 85.229

Drolshagen, Stadt 81 .559

Neuenrade, Stadt 69.530

Wachtendonk 57.058

Werther (Westf.), Stadt 55.315

Kirchhundem 50.509

Beelen 48.555

Senden horst, Stadt 47.223

Wetter (Ruhr), Stadt 42.608

Neunkirchen 35.473

Wachtberg 32.01 1

Herscheid 1 9. 1 43

Lotte 1 5.774

JOchen 9.984

. Nordrhein-Westfalen insgesamt 90.789.000 Solidaritätsumlagesatz in % 7,91 1 1 1 6430

. Stand: 1 0. 1 0.201 4