Die Prüfstelle - Ausgabe 1/2013

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Prüfstelle Die für Brandschutztechnik Nachrichten der Prüfstelle für Brandschutztechnik des Östereichischen Bundesfeuerwehrverbandes AUSGABE 1/2013 Ohne Richtlinien keine Sicherheit Ausbildung laut TRVB 117 O OIB-Richtlinien, Ausgabe 2011 Neue TRVBs im Jahr 2013

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Online-Zeitschrift "Ohne Richtlinien keine Sicherheit" Ausbildung laut TRVB 117 O OIB-Richtlinien, Ausgabe 2011 Neue TRVBs im Jahr 2013

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PrüfstelleDie

für BrandschutztechnikNachrichten der Prüfstelle für Brandschutztechnik des Östereichischen Bundesfeuerwehrverbandes AUSGABE 1/2013

Ohne Richtlinien keine SicherheitAusbildung laut TRVB 117 OOIB-Richtlinien, Ausgabe 2011Neue TRVBs im Jahr 2013

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Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013

Ausbildung von Brandschutz-Organen laut TRVB 117 OIn der Arbeitsstättenverordnung wird bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen die Bestellung von „Brand-schutz-Organen“ (BSW, BSB, BSG) gefordert. In diesem Gesetz ist auch die Mindest-Zeitdauer für die Ausbildung der „Brandschutz-Organe“ festgeschrieben. Da die Inhalte der Ausbildung im Gesetz nicht geregelt werden, wird auf Richt-linien der Feuerwehrverbände und Brandverhütungsstellen verwiesen.

Alfred Janesch

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitsstättenverordnung gab es keine einheitlichen Richtlinien für

die Ausbildung von „Brandschutz-Orga-nen“, weshalb das Präsidium des ÖBFV den „TRVB-Arbeitskreis“ mit der Erstel-lung einer Richtlinie für die Ausbildung von „Brandschutz-Organen“ beauftragte. In diesen Arbeitskreis sind Vertreter der Feuerwehrverbände und Brandverhü-tungsstellen durch namhafte Persönlich-keiten der Berufsfeuerwehren, der Lan-desfeuerwehrverbände und der Brandverhütungsstellen tätig.

ERSTELLUNG DER RICHTLINIEIn einer eigens gebildeten Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern des TRVB-Arbeits-kreises sowie aus Vertretern von mit der Ausbildung von „Brandschutz-Organen“ erfahrenen Personen bestand, wurde in mehreren Arbeitsgruppensitzungen und Lesungen im TRVB-AK die erste Ausga-be der „TRVB O 117 2000“ erarbeitet und im Präsidium des ÖBFV sowie in der Ge-

schäftsführerkonferenz der österr. Brand-verhütungsstellen beschlossen.

Der modulare Aufbau der Grundausbil-dung, die erweiterte Ausbildung, die ver-pflichtende Fortbildung, die Anforderun-gen an die Ausbildungsleiter und –institutionen mit der Anerkennung der-selben, sind die wesentlichsten Merkmale dieser TRVB, wodurch eine auf der Ar-beitsstättenverordnung beruhende öster-reichweit anzuerkennende Ausbildung von „Brandschutz-Organen“ erreicht wird.

Auf Grund der in der Praxis anzuwenden-den neuen Richtlinie ergaben sich Anfra-gen an den TRVB-Arbeitskreis, welche bei den jeweils nächstfolgenden Sitzun-gen behandelt und beantwortet wurden.Die Fragestellungen und deren Antwor-ten wurden und werden vorerst auf der Homepage des TRVB-Arbeitskreis (www.trvb-ak.at) verlautbart.

2006 und 2010 wurden die Anfragen und

Klarstellungen in die Richtlinie eingear-beitet.

AUSGABE 2010 IST GÜLTIGDie Richtlinie ist nunmehr als „TRVB 117 O 2006, Ausgabe 2010“ gültig. Vereinzelt einlangende weitere Anfragen und deren Beantwortung werden nach wie vor auf der vorgenannten Homepage verlautbart.

Hinsichtlich der in der Richtlinie gestell-ten Anforderungen an Ausbildungsleiter von Ausbildungsinstitutionen wurde inso-fern eine wesentliche Änderung herbei-geführt, als nunmehr die Möglichkeit be-steht, dass bei Nichterfüllung oder Zweifel an den Fachkenntnissen eines Antragstellers ein Hearing vor der Aner-kennungskommission abgeleistet werden kann, welche ihrerseits die Qualifikation feststellt. In den letzten Jahren wurden 6 Hearings abgehalten, von denen 5 Kandidaten die Qualifikation erfüllen konnten.

ANERKANNTE AUSBILDUNGSINSTITUTIONENWeiters werden im TRVB-AK die Neuaus-stellung und Verlängerungen der Aner-kennung von Ausbildungsinstitutionen diskutiert und beschlossen.

Die Liste der anerkannten Ausbildungs-institutionen ist unter www.trvb-ak.at als Download abrufbar.

FOLGENDE ANFRAGEN WURDEN AUF DER HOMEPAGE DES TRVB-AK VERLAUTBART UND IN DIE RICHTLINIE EINGEARBEITET:

Frage: Ist eine Ausbildungsinstitution verpflich-tet, solche Eintragungen (gemeint ist die Verlängerung des Passes für Brand-schutzwarte (BSW) bei interner Fortbil-dung) vorzunehmen, bzw. welche Kontrollmöglichkeiten bestehen?

TRVB 117 O 3

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Antwort:Kontrollmöglichkeit: Art und Umfang der Fortbildung müssen nachgewiesen wer-den (z.B. durch Mitschrift oder Skriptum)Eintragung in den Brandschutzpass (BSP) ist verpflichtend, es kann aber da-für ein Kostenbeitrag verlangt werden.

Frage: Erhält eine Firma in Wien einen TUS - An-schluss, wenn der laut Anschlussbedin-gungen namhaft zu machende Brand-schutzbeauftragte das Brandschutz- technikseminar nicht hat?

Antwort: Ja, nicht nur in Wien, sondern überall, al-lerdings mit Hinweis, dass das Brand-schutztechnikseminar ehebaldigst nach-zuholen ist..

Frage:Unklarheit, in welchem Zeitraum „Nut-zungsbezogene Seminare“ zu absolvie-ren sind?

Antwort: Nutzungsbezogene Seminare sind ebenso wie Technikseminare ehebal-digst, innerhalb von 2 Jahren ab Bestel-lung zum Brandschutzbeauftragten (BSB), zu absolvieren.Nutzungsbezogene Seminare, die zu-

sätzlich zu den verpflichtenden absolviert werden, gelten auch als Fortbildungsver-anstaltungen zur Verlängerung des Brandschutzpasses.

Frage: Ist ein Brandschutztechnikseminar aus-reichend zur Verlängerung des Brand-schutzpasses um 5 Jahre?

Antwort: Prinzipiell ja, allerdings muss eine Minu-tensumme von mindestens 360 Minuten erreicht werden (ein Seminar mit 360 min oder mehrere mit dieser Gesamtsumme)..

Frage: Kann ein Brandschutzpass auch für BSW verlängert werden?

Antwort: Die Verlängerung des Brandschutzpas-ses ist auch für BSW, nach Vorlage des Ausbildungsinhaltes sowie einer diesbe-züglichen Ausbildungsbestätigung, durch die anerkannte Ausbildungsinstitution in den Brandschutzpass einzutragen. Die Ausbildung (Fortbildung) kann jedoch vom BSB durchgeführt werden.

Frage: Welche Qualifikation benötigt der Ausbil-dungsleiter?

Antwort: Auch für Ausbildungsinstitutionen, die ausschließlich für Fortbildungsveranstal-tungen anerkannt werden wollen, ist die Nennung eines Ausbildungsleiters erfor-derlich.Für diesen sind als Qualifikationserfor-dernis neben den Qualifikationen gemäß Pkt. 6.1.2 der TRVB 117 O auch folgende Qualifikationen zulässig: • CFPA Ausbildung oder • MSc oder BaSc einer FH oder Univer-

sität über Brandschutz(management) oder

• eine seit mindestens fünf Jahren durch-geführte einschlägige Tätigkeit auf dem Gebiet des Vorbeugenden und/oder Betrieblichen Brandschutzes

Ausbildungsleiter von Ausbildungsinstitu-tionen, die für die Module 1-3 sowie die Erweiterte Ausbildung anerkannt werden wollen, und die Anforderungen gemäß Pkt. 6.1.2 nicht erfüllen, jedoch eine seit mindestens fünf Jahren durchgeführte einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet des Vorbeugenden und/oder Betriebli-chen Brandschutzes nachweisen können, können anerkannt werden, soferne sie• Den Besuch eines mindestens zweitä-

gigen Didaktiklehrganges nachweisen können und

• eine kommissionelle Prüfung durch den TRVB-AK positiv ablegen.

TRVB 117 O4 Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013

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Frage: In der TRVB O 117, Ausgabe 2000 wurde im Punkt 5.6 festgelegt, dass bereits aus-gegebene alte Brandschutzpässe der verschiedenen Feuerwehrverbände und Brandverhütungsstellen ihre Gültigkeit bis 2004 behalten. Diese Vorgabe wurde daher so interpre-tiert, dass nach diesem Stichtag die alte Ausbildung ihre Gültigkeit verliert und da-her diese Brandschutzbeauftragten auch die Grundausbildung (Modul 1 und 2) nachholen mussten.In der Ausgabe 2006 der TRVB 117 O wurde nun im Punkt 1.6 festgelegt, dass bei Vorhandensein einer alten Ausbildung (vor dem Jahre 2000) nur mehr das nut-zungsbezogene Seminar besucht werden muss, um einen neuen Brandschutzpass zu erhalten.Teilweise liegen die Ausbildungen der al-ten Brandschutzbeauftragten viele Jahre zurück und aufgrund der damaligen Lehr-pläne erfolgte nur eine sehr einge-schränkte Grundausbildung, die auch mit Absolvierung des geforderten nutzungs-bezogenen Seminars nicht nachgeholt wird.

Es ergeht daher das Ersuchen, mitzutei-len, ob die Ausstellung eines neuen Brandschutzpasses nach Absolvierung eines nutzungsbezogenen Seminars je-denfalls unabhängig vom Zeitpunkt der Absolvierung einer alten Ausbildung er-folgen darf.Damit würden sich auch alte Brand-schutzbeauftragte teilweise die 5-jährige Fortbildung ersparen.

Antwort: Ein neuer Brandschutzpass kann ausge-stellt werden, ebenso kann der Besuch des Seminares eingetragen werden. So-fern jedoch die Berechtigung zur Aus-übung der Tätigkeit als BSW/BSB bereits erloschen ist (siehe TRVB 117, 5.4), dür-fen „alte“ (= erloschene) Berechtigungen/ Kursbesuche nicht eingetragen werden.Anmerkung: Ein Brandschutzpass ohne Eintragung absolvierter BSW- und BSB-Kurse bedeutet nicht, dass der Besitzer BSB ist, sondern ist nur ein Nachweis be-suchter (anderer) Veranstaltungen.

Frage: E-Learning

Antwort:Fernstudien und Prüfungen über das In-ternet sind nicht zulässig. Unterstüt-zungsprogramme zur Prüfungsvorberei-tung sind zulässig.

Wie bei der gegenständlich behandelten Richtlinie werden auch bei allen anderen TRVBs aktuelle Anfragen regelmäßig im TRVB-Arbeitskreis behandelt und unmit-telbar nach einer Sitzung auf der Home-page veröffentlicht.

WIR LADEN SIE EIN, REGELMÄSSIG DIE HOME-PAGE WWW.TRVB-AK.AT ZU BESUCHEN.

Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013 TRVB 117 O 5

Schulungen und Consultingfür betrieblichen Brandschutz

Schulung: Kurse und Seminare nach den Richtlinien der TRVB 117 O

Grundausbildung: Schulung von Brandschutzwarten (BSW) und Brandschutzbeauftragten (BSB)Weiterführende themenspezifische Seminare für Betreiber von BrandschutzanlagenFortbildung für Betriebe mit besonderen GefährdungenArbeitnehmerInnenschutzZertifizierungslehrgängeDokumentation

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OIB Richtlinie – Ausgabe 2011 Die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Wien, Burgenland und Steiermark haben bereits die OIB Richtlinien, Ausgabe 2007 in die Landesgesetzgebung integriert. Die Bundesländer Kärnten, Wien und Steiermark sind bzw. steigen dem-nächst auf die Ausgabe 2011 um.

Ing. Martin Mittnecker

UMSETZUNG IN DEN BUNDESLÄNDERNDas Bundesland Kärnten hat seit dem 01.10.2012 bereits die neuen OIB Richt-linien, Ausgabe 2011 übernommen. Wien und die Steiermark haben seit dem 01.01.2013 auch schon auf die neuen OIB Richtlinien, Ausgabe 2011 umge-stellt. Das Burgenland wird mit der No-velle des Baugesetzes am 01.02.2013 die Ausgabe 2011 für verbindlich erklären, Vorarlberg und Tirol werden vermutlich in Kürze auf die Ausgabe 2011 der OIB Richtlinien umsteigen. Auch in Oberös-terreich gibt es Aussagen, dass im Jahr 2013 die OIB Richtlinien, Ausgabe 2011, übernommen werden sollen. Wann die Bundesländer Niederösterreich und Salz-burg die OIB Richtlinien in ihr Baurecht aufnehmen, ist zurzeit nicht bekannt.

Im Bereich der Brandschutzbestimmun-gen wurden in der Ausgabe 2011 der OIB RL 2.0 hauptsächlich Klarstellungen vor-genommen und die Lesbarkeit durch Er-gänzungen und Änderungen im Aufbau wesentlich verbessert. Eine wesentliche Änderung ist, dass die Anforderungen an das Brandverhalten nicht mehr in einer ÖNORM geregelt sind, sondern direkt in die OIB RL 2.0 (Tabelle 1a) aufgenom-men wurden.

ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTENIm Zuge der Aufnahme der Bestimmun-gen über das Brandverhalten wurden auch Anforderungen an das Brandverhal-ten im Bereich der Fassaden aufgenom-men. Aus brandschutztechnischer Sicht ist es nicht zufriedenstellend, dass Wandbe-läge und –bekleidungen (Außenwand- Wärmedämmverbundsysteme) an der Grundstücks- oder Bauplatzgrenze erst ab der Gebäudeklasse 4 in A2 herzustel-len sind. Diese Bestimmung steht auch im Widerspruch zu den Anforderungen der ÖNORM B 6400. Diese Bestimmung erfüllt auch die Anforderungen der Bau-produktenrichtlinie und der Baugesetzte

bzw. Bauverordnungen der Bundesländer - „Die Außenwände von Bauwerken müs-sen so ausgeführt sein, dass das Über-greifen eines Brandes auf andere Bau-werke verhindert wird, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwen-dungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird.“ - nicht aus-reichend.Bei positiver Betrachtung aus der Sicht des Brandschutztechnikers ist diese An-forderung für die Gebäudeklassen 1 und 2 noch nachvollziehbar, aber nicht mehr für die Gebäudeklasse 3. Hier wäre aus brandschutztechnischer Sicht und auf-grund der bisherigen Einsatzerfahrungen sowie der gegenwärtig üblichen Dämm-stoffdicken eine Nachjustierung ab der Gebäudeklasse 3 jedenfalls erforderlich.

UNTERSCHIED ZUR ÖNORM B 6400Ein weiterer Unterschied zur ÖNORM B 6400 sind die Anforderungen an Wärme-dämmverbundsysteme im Bereich von Untersichten von Durchfahrten, Loggien und Balkonen. Hier stellt die ÖNORM be-reits Forderungen an die unteren Gebäu-deklassen, die in der OIB RL 2 erst ab GK 4 und GK 5 bzw. GK 5 gefordert werden. Aus brandschutztechnischer Sicht er-scheinen hier die Vorgaben der ÖNORM B 6400 als jedenfalls erforderlich.

FLUCHTWEGE BEI TREPPENHÄUSERN BZW. AUSSENTREPPENDie Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzi-gen Fluchtweges in Gebäuden der Ge-bäudeklasse 5 wurde hinsichtlich der Lesbarkeit wesentlich verbessert. Die Ausführungsvariante mit automatischer Brandmeldeanlage und Rauchabzugsein-richtung ist aus brandschutztechnischer Sicht zu hinterfragen, da hier die Gefahr besteht, dass Personen, die nicht unmit-telbar gefährdet sind, durch den Brand-meldealarm (kein Vollschutz, nur Einrich-tungsschutz) in ein bereits verrauchtes Stiegenhaus „gelockt“ werden.

Diese in der OIB erlaubte Ausführung ist im Einzelfall sehr genau auf diese mögli-che Gefährdung zu überprüfen und ge-gebenenfalls einer anderen Lösungsmög-lichkeit der Vorzug zu geben.

KONKRETISIERUNG BEI DER RICHTLINIE 2.2Im Bereich der OIB Richtlinie 2.1 – Brand-schutz bei Betriebsbauten – gab es in der Ausgabe 2011 nur einige Konkretisierun-gen. Im Gegensatz zu den OIB Richtli-nien 2 und 2.2 – Brandschutz bei Gara-gen – war die OIB Richtlinie 2.1 keine vollständige Neuausarbeitung, sondern gab es bereits von der Musterindustrie-baurichtlinie aus Deutschland und der Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten des Landesfeuerwehrverbandes Burgen-land langjährige Erfahrungen, die bereits in der Ausgabe 2001 der OIB Richtlinie 2.1 eingearbeitet wurden.

Die wesentlichsten Änderungen zwischen den Ausgaben 2007 und 2011 gibt es im Bereich der OIB Richtlinie 2.2 - Brand-schutz bei garagenüberdachten Stellplät-zen und Parkdecks. Diese inhaltlichen Änderungen sind hauptsächlich im Be-reich der Garagen und überdachten Stell-plätze von nicht mehr als 50 m² zu finden.Ergänzungen gibt es vor allem im Bereich der Anforderungen für Garagen- und Parkdecks für flüssiggasbetriebene Kraft-fahrzeuge. Die Lesbarkeit der gesamten Richtlinie wurde wesentlich verbessert und die Anforderungen sind klar geglie-dert.

NEU - BRANDSCHUTZ IN GEBÄUDEN > 22 MNeu aufgenommen wurde die OIB Richt-linie 2.3 – Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Hier wurde in wesentlichen Punkten auf die ON-Regel 22000 zurückgegriffen.Die geringeren Anforderungen, insbeson-dere an die Fluchtwege und Sicherheits-treppenhäuser für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m ist im außerstädtischen Bereich nicht nach-

OIB-RICHTLINIE Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/20136

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vollziehbar, da die Rettungsmittel der Feuerwehr hier fast ausschließlich nur eine Rettungshöhe von 22 m aufweisen. Bei einer brandschutztechnischen Beur-teilung solcher Gebäude ist auf diese Tat-sache besonders Rücksicht zu nehmen.Eine weitere Ausnahme für Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m gibt es im Bereich der Sicherheits-

stromversorgung für Feuerwehraufzüge, Drucksteigerungsanlagen und Druckbe-lüftungsanlagen. Diese Ausnahmebe-stimmung findet sich jedoch nicht in der ÖNORM/ÖVE E 8002.

KOSTENLOS HERUNTERLADENDie OIB Richtlinien (Ausgabe 2007 und 2011) können auf der Homepage des OIB www.oib.or.at kostenlos heruntergeladen werden. Besonders praktisch ist die Aus-gabe der OIB Richtlinien 2011, in der die Unterschiede zur Ausgabe 2007 in blau dargestellt sind.

Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 1/2013 NEUE REGELWERKE 7

Neue Regelwerke 2013 Teil 1 - TRVBsIm nachfolgenden wird eine Übersicht und kurze Erläuterung zu im Jahre 2013 erscheinenden neuen Regelwerken gegeben.

Dipl.-Ing. Wilfried Pausa

TRVB 113 S UND TRVB 114 O - ANSCHLUSS- BEDINGUNGEN DER FEUERWEHR

Es erfolgte eine Trennung der ursprüng-lichen TRVB 114 in 2 Richtlinien: die TRVB 113 regelt nur die technischen Be-dingungen, die TRVB 114 die Organisa-torischen. Grundsätzlich erfolgte eine Modernisierung und Überarbeitung.Weiters werden Anforderungen an neue Übertragungstechniken wie TCP/IP defi-niert, ein neues Antragsformular geschaf-fen.

Mit dem Erscheinen ist ca. im Oktober 2013 zu rechnen.

TRVB 122 S RAUCHWARNMELDER

Da Rauchwarnmelder in den OIB Richtli-nien in diversen Nutzungen (Wohnungen, Kindergärten, Kleinhotels) nunmehr ver-pflichtend erforderlich sind, gibt diese TRVB Hinweise auf die korrekte Installa-tion (inkl. diverser Beispiele und Zeich-nungen) und den Betrieb und soll den Nutzern und installierenden Elektrounter-nehmen als Leitfaden dienen. Aufgrund der Sondersituation und um die

Kosten dieser Installationen niedrig zu halten, gibt es keine Abnahme- oder Re-visionsbestimmungen, weiters wird die TRVB (ohne Installationsattest) gratis veröffentlicht werden.

Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen.

TRVB 130 N SCHULEN

Diese TRVB wurde komplett neu erarbei-tet, um die dementsprechenden Bestim-mungen der OIB Richtlinien zu berück-sichtigen.

Die TRVB ist in einer völlig neuen Art ge-schrieben, es gibt keine dezitierten Anfor

derungen im Sinne eines deskriptiven Brandschutzes mehr, sondern es werden die einzelnen Punkte der OIB nach nach-folgendem Schema erweitert bzw. inter-pretiert:Teil A - Mögliche Lösungen, mit denen zielorientierte Anforderungen der OIB-Richtlinien erfüllt werdenTeil B - Mögliche Lösungen, mit denen in Abweichungsfällen die Aufrechterhaltung des Schutzniveaus der OIB-Richtlinien si-chergestellt wird.Teil C - Kriterien für die Gestaltung von individuellen Brandschutzkonzepten.Teil D - Empfehlungen zur Erzielung ei-nes erhöhten Schutzniveaus (freiwillig)

Zukünftig werden alle Nutzungs-TRVBs (N), soferne diese Nutzung in den OIB-Rl

erfaßt ist, nach diesem Schema erarbei-tet.Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen.

TRVB 151 S BRANDFALLSTEUERUNGEN

Diese TRVB wurde im Hinblick auf neue Brandfallsteuerungen überarbeitet. Wei-ters wurden gewisse Vereinfachungen hinsichtlich der Kabelverlegung und neue Anforderungen an die Notstromversor-gung der Peripheriegeräte eingearbeitet.Die Trennung in den Teil „Behördenauf-lagen“ und „Ausführung“ wurde aufgeho-ben und diese beiden Punkte zusammen-geführt.

Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen.

TRVB 159 S OBJEKTFUNKANLAGEN

Überarbeitung: Diese TRVB wurde im Hinblick auf die immer stärker verbreite-ten digitalen Objektfunkanlagen überar-beitet. Es wurden neue Bestimmungen über die erforderlichen Feldstärken, Aus-führungen usf.aufgenommen.An den grundsätzlichen Anforderungen der TRVB 159 hat sich nichts geändert.

Mit dem Erscheinen ist ca. Juni 2013 zu rechnen.

TEIL 2: ÖNORMEN ERSCHEINT IN AUSGABE 2/0213

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Prüfstellefür Brandschutztechnik

IMPRESSUM:Herausgeber, Medieninhaber: Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes Ges.m.b.H, A-1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21, Geschäftsführer Dipl.-Ing. Wilfried Pausa, Telefon: +43 1 544 12 33, Telefax: +43 1 544 12 33-40, E-Mail: [email protected], FN 148379 f, UID ATU 41970603Redaktion, Layout, Anzeigenverkauf: Mag. (FH) Pamela Hniliczka, Mobil: +43 664 512 04 37, E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: periodisch als kostenlose Online-Zeitschrift Titelbild: © VRD - Fotolia.com

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TÄTIGKEITEN IM NICHT AKKREDITIERUNGSFÄHIGEN BEREICH

Durch praxiserfahrene Prüfer, welche vor allem im beratenden Sektor und in der Ausarbeitung von Brandschutzkonzepten und Brand-schutzevaluierungen tätig sind, können auch die nicht akkreditierungs-fähigen Bereiche durch die Prüfstelle für Brandschutztechnik abgedeckt und für Sie zielführend umgesetzt werden.

An führender Stelle sind viele unserer Prüfer im anlagentechnischen Brandschutz in österreichischen Normengremien und in der Europan-ormung tätig. Dies gewährleistet, mit uns als Partner die neuesten Erk-enntnisse in der Prüftätigkeit an der Hand zu haben. Unsere Prüfer “beten die Normen nicht herunter”, sie wissen was dahinter steckt und warum gewisse Forderungen aufgenommen wurden.