Die rechtfertigende Indikation – RI aus Sicht eines Anwenders · Die rechtfertigende Indikation...
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Die rechtfertigende Indikation – RIaus Sicht eines Anwenders
Michael Waldeck, FA für Chirurgie,Vorsitzender hessischer Chirurgenverband HCV eV , Mitglied im Beirat der ÄSH
Strahlenschutz = Verantwortung gegenüber Patient/in
Röntgenverordnung:
„Entscheidung eines Arztes...mit der erforderlichen Fachkunde..., dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen....angewendet wird“
§ 23 Rechtfertigende Indikation
(1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur
angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hierfür die rechtfertigende Indikation
gestellt hat. Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der
Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Andere Verfahren mit vergleichbarem
gesundheitlichen Nutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der
Abwägung zu berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn die
Anforderung eines überweisenden Arztes vorliegt. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn
der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei denn,
es liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor. § 28a bleibt unberührt.es liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor. § 28a bleibt unberührt.
(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in
Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische
Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden. Patienten sind über frühere
medizinische Anwendungen von ionisierender Strahlung und weiteren bildgebenden Verfahren, die für die
vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind, zu befragen.
(3) Vor einer Anwendung von Röntgenstrahlung in der Heilkunde oder Zahnheilkunde hat der anwendende Arzt
gebärfähige Frauen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine
Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft
ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen.
StrahlenschutzStrahlenschutz
RI für alle therapeutischen Eingriffe
RI für Röntgenanwendungen
s. Patientenrechtegesetz BGB § 630 a-h
„Die beste Röntgenaufnahme ist die Aufnahme,auf die ich verzichten kann“
Qualitätskontrolle
Dokumentation der RI Entbürokratisierung
SSK („Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf eine Rechtfertigung, 205.Sitzung SSK, Feb.2006 )
„Rechtfertigung ist generell das Bemühen, eine umstrittene Handlung einsichtig zu begründen“
keine qualitative Bewertung des ärztlichen Handelnskeine qualitative Bewertung des ärztlichen Handelns
sondern:
ist die Entscheidung für die Strahlenanwendung auf Grund der aktuellen Situation vor Ort ( Praxis oder Krankenhaus )hinreichend nachvollziehbar
Beispiele
1. Distorsionstrauma am OSG
gleichartiges klin. Bild bei reiner Weichteilverletzung, ligamentärer Verletzung und
knöcherner Verletzung
Angabe zur RI: „Umknicktrauma OSG“ oder „Distorsionstrauma OSG“
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Bei Kindern ggf. Sonographie, dann weitere Angabe zur RI:„sonographisch nicht sicher beurteilbar“
2. bei wegweisender Symptomatik reicht ein Symptom ausggf. mit Benennung des Unfallereignis
Angabe zur RI: „Krepitatio“, „Achsfehlstellung“
3. präoperative Diagnostik
Angabe zur RI: „Metallentfernung“, „Fremdkörpersuche“,
commons.wikimedia.org
Angabe zur RI: „Metallentfernung“, „Fremdkörpersuche“, „Korrekturosteotomie“,
pictures.doccheck.comDr.med.Karl-Heinz Günther www.dr-guenter.de
4. sicht-, tastbare knöcherne Verdickungen
Angabe RI: „ Exostose“
5. Wenn die Fragestellung ein eng umschriebenes klinisches Bild umfasst
zB. Cam-Impingement, FAI ( )zB. Cam-Impingement, FAI ( femoro-acetabuläres Impingement )
zB. Tendinosis calcarea
vpt.de
Beispiele aus der Urologie
1. geplante Röntgenuntersuchung: Miktionscystourethrogramm (MCU)
Angabe RI:“Ausschluß vesicouretraler Verschluß bei rez. Harnwegsinfekten“
2. geplante Röntgenuntersuchung: Urethrographie
Angabe RI:“ Beurteilung Stenosenlänge“ ggf.“präop“
3. geplante Röntgenuntersuchung: iv-Urogramm
Angabe RI:“sonographisch nicht geklärte Mikrohämaturie“oder „zystoskopisch gesichertes Harnblasenkarzinom
mit persistierender Mikrohämaturie“oder „positive Urothel-Zytologie“
4. geplante Röntgenuntersuchung: Leeraufnahme
Angabe RI: „unklare Microhämaturie“oder „V.a.Harnleiterstein“ oder „ Steingröße bei kons. Austreibungsversuch“
Keine rechtfertigende Indikation nach RöV
Schädelübersichtsaufnahmen
Primäre Röntgenaufnahmen wg. Wirbelsäulenbeschwerden zB „Hexenschuss“
Röntgenaufnahmen im Rahmen einer gutachterlichen TätigkeitRöntgenaufnahmen im Rahmen einer gutachterlichen Tätigkeit
Cave: Röntgen möglich nach genauer und schriftlich dokumentierter Aufklärung über mögliche Strahlenrisiken mit Unterschrift, dann keine strafrechtliche
Konsequenz im Fall einer Klage
Wiederholungsaufnahme bei Zweitmeinungsfrage oder Arztwechsel
Gefälligkeits-Röntgen: „ ich wollt mich mal röntgen lassen“
Für so etwas gibt es nun überhaupt keine RI !
3 jähriges Kind; 17 Tage nach K-Draht-Osteosynthese einer 2°-offenen Endgliedfraktur re. Zeigefinger; Rö-Kontrolle in Italien wg. K-Draht-Lockerung.
Frage: Ist eine Röntgenuntersuchung notwendig, wenn ich durch sorgfältige Untersuchung und ggf. andere Techniken eine klare Diagnose und Therapieoption erreichen kann ?
Kann ich dann noch eine verantwortbare RI stellen ?
Ist es gerechtfertigt, eine Röntgenuntersuchung nur deshalb durchzuführen,weil ich mich juristisch absichern möchte ?
Beispiel: isolierte Rippenfraktur bei unauffälligem AuskultationsbefundAuskultationsbefundThoraxprellung
Verlaufskontrollen von Grünholzfrakturen
Rhizarthrose ( Arthrose im Daumensattelgelenk )
Die häufig von Krankenhäusern empfohlenen postoperativenVerlaufskontrollen nach Osteosynthesen: Tag 2-7-14 Tagen-4 und 6 Wochen, bei unauffälligem BefundReicht ein Rö-Bild evtl. nach 2 und 6 Wochen aus ?
Empfehlung:
„ Orientierungshilfe für radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen“
Heft 51 ( 2010 ) Empfehlung der Strahlenschutzkommission SSK
ISBN-Nummer: 978-3-943422-11-5 € 10,00
www.ssk.de
Publikationen
Alle PublikationenAlle Publikationen
Seite 2 – 10.04.2012 - Heft 51 ( pdf – Datei )
„Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf eine Rechtfertigung“
Empfehlung der Strahlenschutzkommission mit Begründung und Erläuterung der Empfehlung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit