Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI...

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI SGB XII und SGB III. Prof. Dr. Christian Bernzen Freiburg, 27.9.2012

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen der

Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben

zwischen SGB XI SGB XII und SGB III.

Prof. Dr. Christian Bernzen

Freiburg, 27.9.2012

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Übersicht

• 1. Aufgabe der Eingliederungshilfe• 2. Aufgabe der Arbeitsförderung• 3. Schwierigkeiten• 4. Versuche der Koordination und

praktische Lösungen• 5. Perspektiven und Reformbedarfe

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1. Aufgabe der Eingliederungshilfe (1)

• SGB I § 10 Teilhabe behinderter Menschen• Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder

denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,

4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie

5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.

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1. Aufgabe der Eingliederungshilfe (2)

• SGB XII § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe– (1) … – (2) …– (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine

drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

– (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.

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• Finale Formulierung: Eingliederung in die Gesellschaft

• Selbstbestimmung

• (Grundannahme: Alle wollen eingegliedert sein.)

• Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

• Berufsübung / angemessene Tätigkeit

• Unabhängigkeit von Pflege

• Offener Hilfekatalog

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1. Aufgabe der Eingliederungshilfe (3)

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2. Aufgabe der Arbeitsförderung (1)

• SGB I § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung• (1) …• (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder

teilnehmen will, hat ein Recht auf • 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und

des Berufs,• 2. individuelle Förderung seiner beruflichen

Weiterbildung,• 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines

angemessenen Arbeitsplatzes und• 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit

und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

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2. Aufgabe der Arbeitsförderung (2)

• SGB I § 19 Leistungen der Arbeitsförderung– (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch

genommen werden:• 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,• 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,• 3. Leistungen zur

– a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung,– b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten,– c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,– d) Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,– e) Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,– f) Eingliederung von Arbeitnehmern,– g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,• 4. Wintergeld und Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft,• 5. weitere Leistungen der freien Förderung,• 6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld,

Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Arbeitslosenhilfe.

– (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

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2. Aufgabe der Arbeitsförderung (3)

• Fokus:– Herstellung von Chancengleichheit am

Arbeitsmarkt– durch

• Beratung• Vermittlung• Förderung

• Grundidee: Teilhabe durch Arbeit

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3. Schwierigkeiten

• Asymmetrie in der Aufgabenbeschreibung

• Heil- und Hilfsmittelkataloge und offener Hilfekatalog

• Verrichtungsorientierung und Hilfeziele

• Leistungsanbieter und freie Träger (Verpflichtung zu Vergabeverfahren)

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4. Versuche der Koordination und praktische Lösungen

• Beschreibung von Eingliederungsbedarfen im Gesamtplan nach § 58 SGB XII– Probleme:

• Realisierung von Wünschen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch bei Schädlichkeit für den körperlichen Zustand

• Arbeit als Last

• Persönliches Budget– Budgetmanagement / -assistenz– Insuffizienz des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI

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5. Perspektiven und Reformbedarfe (1)

• Herausdrängen von Menschen mit Behinderungen aus der Eingliederungshilfe wegen– „überwiegendem“ Pflegebedarf, – „Unmöglichkeit“ der Eingliederung oder– „fehlendem Eingliederungsbedarf“

• Beschränkung auf Hilfen für Menschen körperlichen und geistigen Behinderungen

• Verpflichtung der Eingliederungshilfe auf Standards der Arbeitsförderung und deren Wirksamkeitskriterien („Eingliederungsbilanz“ nach §11 SGB III)

• Im Verhältnis zur Pflege:– Verpflichtung der Eingliederungshilfeeinrichtungen und –dienste auf die

Standards der Pflegeeinrichtungen und –dienste durch Heimaufsichten mit

• Orientierung am Verrichtungsbezug in der Eingliederungshilfe und • Übertragung von Dokumentationspflichten

– Wirtschaftliche Notwendigkeit zur Schaffung von Sondereinrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Rentenalter

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• Zentrales Prinzip: Orientierung am Einzelfall als Ausdruck des Menschenwürdeprinzips, deshalb– Normierung der Orientierung am Einzelfall in §

112 SGB III– Entwicklung von Modellen von Berufstätigkeit

und ehrenamtlichem Engagement alter Menschen mit Behinderungen durch Träger der Eingliederungshilfe als Bestandteil modularisierter Leistungsangebote

• Soziale Gerechtigkeit und Sicherheit als zentrales Ziel

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5. Perspektiven und Reformbedarfe (2)

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