Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

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UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zeitraum 01. - 10.2003 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn Schwerin

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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. im Zeitraum 01. - 10.2003 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn Schwerin. Individualarbeitsrecht Kündigung, Kündigungsschutz Anfechtung Teilzeitarbeit, Befristung Betriebsübergang Gleichbehandlung Zuwendungen - PowerPoint PPT Presentation

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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

im Zeitraum 01. - 10.2003

Rechtsanwalt und Fachanwalt für ArbeitsrechtUwe JahnSchwerin

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Schwerin• Individualarbeitsrecht– Kündigung, Kündigungsschutz– Anfechtung– Teilzeitarbeit, Befristung– Betriebsübergang – Gleichbehandlung– Zuwendungen– Urlaub und Urlaubsabgeltung– Insolvenz– Ausbildung– Betriebliche Altersversorgung– Diverse Entscheidungen

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• Betriebsverfassungsrecht– Ausstattung, Weiterbildung– Wahl– Beteiligungsrechte– Spannungsfeld Tarifrecht– Betriebsvereinbarung, Sozialplan

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• Tarifvertragsrecht– Tariffähigkeit, Arbeitskampfrecht– Eingruppierung– Ausschlußfrist– Diverse Entscheidungen

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• 2 AZR 609/01 v. 16.1.2003

Kleinbetriebsklausel, Treuwidrigkeit der Kündigung

Ortsgruppe eines Gesamtvereins (Sozialdienst katholischer Frauen)

Kriterium – betriebliche Leitungsmacht, abzugrenzen von einer konzernähnlichen Weisungsbefugnis – kein Gesamtbetrieb

Treuwidrigkeit der Kündigung – Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers

Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form

diskriminierende Kündigung, außerhalb § 612 a BGB

ohne jegliche soziale Rücksichtnahme

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 672/01 v. 6.2.2003

Auswahl im Kleinbetrieb

Kleines Einzelhandelsgeschäft mit nicht mehr als fünf Mitarbeitern

Auch wenn der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht anzuwenden ist, ist ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren.

Nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber von mehreren auf den ersten Blick vergleichbaren Arbeitnehmern den evident schutzwürdigeren kündigt, ohne dass dafür Gründe vorliegen.

Kläger muss sowohl die Vergleichbarkeit auf den ersten Blick, als auch seine evident höhere soziale Schutzwürdigkeit darstellen.

Auf den ersten Blick vergleichbar – ohne weiteres austauschbar

NZA 2003, 717, PM 07/03

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 426/02 v. 22.5.2003

Kündigungsschutz – Wartezeit,

Treuwidrigkeit, Maßregelungsverbot

Sinti im Bereich Bestattung, Friedhofsgärtnerei, vorherige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber war fast sieben Wochen her, Kündigung nach drei Monaten

Treuwidrigkeit – Rechtsmißbrauch und Diskriminierung

Maßregelverbot, § 612 a BGB, setzt zulässige Rechtsausübung des AN voraus

• 2 AZR 128/02 v. 6.3.2003

Verzicht auf Kündigungsrecht

a.o. Kündigung wegen Diebstahl, „Abmahnung“ mit dem Vorbehalt weiterer rechtlicher Konsequenzen

Bei richtiger Abmahnung liegt regelmäßig Verzicht auf weitere Sanktion des abgemahnten Verhaltens. Abmahnungscharakter hängt aber nicht

von der Überschrift ab. Es muss unzweifelhaft zu erkennen sein, daß durch die Abmahnung der Pflichtenverstoß als ausreichend

sanktioniert angesehen und die Sache damit als erledigt angesehen wird.

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 8 AZR 312/02 v. 20.3.2003

Arbeitgeber bei Sicherungsübereignung

und BetriebsübergangGaststätte sicherungsübertragen, Sicherungsnehmer führt den Betrieb nicht in eigenem Namen, sondern nach außen hin für den Sicherungs-geber, dieser kündigt

Kein Betriebsübergang durch typische Sicherungsübereignung – mit weiterer Nutzungsmöglichkeit für den Sicherungsgeber.

Sicherungsnehmer müsste den Betrieb in eigenem Namen führen.

Kündigungsschutzklage gegen Kündigung des Betriebsveräußerers, die angeblich erst nach Betriebsübergang ausgesprochen wurde, ist

unschlüssig, weil kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

2 AZR 173/03 v. 27.3.2003

Umfang der tarifvertraglichen Begründungspflicht einer Kündigung

Kündigungsschreiben enthält umfangreiche Darstellung der betriebsbedingten Kündigungsgründe, jedoch nichts zur sozialen Auswahl.

Kündigungsgrund ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG der betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Grund, soziale Auswahl ist nicht erfasst.

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 245/02 v. 17.6.2003Kündigung einer Schwangeren – Doppelter RechtswegSchwangere Mitarbeiterin soll wegen Stechkartenbetrug gekündigt werden. Die zuständige Behörde gibt dazu die Zustimmung. Diese wird mit Widerspruch angegriffen. Arbeitgeber kündigt gleichwohl. Nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage vor dem Verwaltungsgericht, dieses setzt das Verfahren aus. Kündigung ist zulässig, weil zum Zeitpunkt des Ausspruches Zustimmung der Behörde vorlag. Bestandskraft ist nicht erforderlich.Aber Achtung: Die Kündigung ist nur schwebend wirksam bis zur Entscheidung über den Widerspruch/ die Klage.Hier – wohl wegen der Aussetzung des Verfahrens durch das VerwGericht – ist eine Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits nicht geboten. Sollte die Mitarbeiterin vor dem Verwaltungsgericht Erfolg haben, kann das arbeitsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 627/01

Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 2 BErzGG bei Arbeitsverhält-nissen, die nach der Geburt des Kindes begründet werden

Mutter tritt im Anspruchszeitraum eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung an und wird dort innerhalb des Anspruchszeitraums gekündigt. Arbeitgeber kennt den Anspruchszeitraum

Kündigung verstößt auch hier gegen § 18 Abs. 2 BErzGG, Kündigungsschutz gilt nicht nur für Arbeitsverhältnisse, die schon vor der Geburt bestanden.

BAG unterscheidet aber, zwischen dem hier vorliegenden Fall eines alleinigen Arbeitsverhältnisses und dem eines in der Elternzeit mit Genehmigung des Arbeitgebers zu einem Dritten begründeten Teilzeitverhältnisses. Letzteren Fall lässt das BAG ausdrücklich offen.

PM 28/03

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 355/02 v. 8.4.2003betriebsbedingte a.o. Kündigung einesordentlich unkündbaren Mitarbeiters

Tarifvertraglicher Kündigungsschutz nach 15 Jahren Betriebszugehörig- keit und 40 Jahre Lebensalter, allerdings mit Regelung, unter welchen Bedingungen gleichwohl betriebsbedingte Kündigung möglich sein soll.

a.o. Kündigung aus wichtigem Grund bei ordentlicher Unkündbarkeit hängt auch von der Ausgestaltung des tarifvertraglichen Kündigungs-schutzes ab.Angesichts der tarifvertraglichen Ausnahmeregelungen besteht kein wichtiger Grund für eine a.o. Kündigung.

NZA 2003, 856

• 2 AZR 51/02 v. 27.3.2003a.o. Kündigung wegen Unterschlagungsverdacht, Zulässigkeit von Videoüberwachung

Getränkemarkt hat ständig Inventurdifferenzen – Videoüberwachunga.o. Kündigung kann auf Videoüberwachung gestützt werden, wenn

diese durch eine notwehrähnlichen Lage gerechtfertigt ist. Zustimmung des BR zur Kündigung in Kenntnis der Aufzeichnung „heilt“ dessen Nichtanhörung vor der Installation, jedenfalls individualarbeitsrechtlich.

PM 27/03

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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Schwerin• 2 AZR 255/02 v. 22.5.2003

„Nachkündigung“ des Insolvenzverwalters

fristgerechte Kündigung durch Arbeitgeber, Insolvenzeröffnung, erneute Kündigung durch Ins.Verwalter gem. § 113 Abs. 1 InsO

Keine Wiederholungskündigung, daher zulässig. Insolvenzeröffnung ist eine neue Tatsache, die das neue und originäre Sonderkündigungsrecht nach § 113 Abs. 1 InsO begründet.

NZA 2003, 1086; PM 40/03

• 2 AZR 485/02 v. 22.5.2003

betriebsbedingte Wiederholungskündigung

Hochschuldozent für Politikwissenschaften, klagt erfolgreich gegen Entfristung, klagt erfolgreich gegen Kündigung wg. IM-Verdacht, klagt erfolgreich gegen betriebsbedingte Kündigung, wird erneut betriebsbedingt gekündigt.

Erneute Kündigung auf der Grundlage der gleichen organisatorischen Entscheidung ist eine unzulässige Wiederholungskündigung. Erforderlich wäre eine erneute Organisationsentscheidung nach Abschluß des vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens gewesen – die nicht vorgetragen wurde.

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 326/02

Kündigung wg. Stellenstreichung

Erzieherin wird gekündigt wg. Rückgang der Anmeldungszahlen, Grundlage war ein Beschluß des Stadtrates

Wirtschaftliche Gegebenheiten führen selten direkt zu einem betrieblichen Erfordernis der Kündigung, vielmehr regelmäßig zu einer unternehmerischen Entscheidung – im öff.Dienst kann sich diese als Streichung im Stellenplan äußern.

Arbeitsgerichte prüfen nur, ob eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, ob diese Entscheidung den Beschäftigungsbedarf entfallen lässt, d.h. ob sie sich auf eine konkrete Stelle bezieht (ohne gleichzeitig die Kündigungsentscheidung zu enthalten) und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 327/02 v. 3.7.2003Kündigung wg. Strafanzeige des Arbeit-nehmers gegen VorgesetztenStrafanzeige des Mitarbeiters gegen Vorgesetzten wegen Veruntreuung, Ermittlungsverfahren wird eingestellt mangels Tatverdachts, Anzeige wurde ohne jegliche Vorankündigung erstattet.Strafanzeige ist grundsätzlich Wahrnehmung grundrechtlich geschützter staats-bürgerlicher Rechte. Hier aber arbeitsvertragliche Nebenpflicht innerbetriebliche Klärung zu versuchen, wenn zu erwarten ist, daß der Arbeitgeber einer Beschwerde nachgehen werde.

PM 50/03

• 2 AZR 674/01 v. 6.2.2003Vorbehaltlose Annahme des ÄnderungsangebotesÄnderungskündigung im November zum Ende Juni ausgesprochen, vorbehalt-lose Annahmeerklärung Ende MärzErklärung war rechtzeitig, § 2 Satz 2 KSchG ist in Hinblick auf die Drei-Wochen-Frist nicht analog anzuwenden. § 147 Abs. 2 BGB greift. Der Arbeitgeber kann mit einer Antwort auf ein Änderungsangebot erst nach Wochen bis Monaten rechnen – hängt vom Einzelfall ab.

NZA 2003, 659

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 74/02 v. 27.3.2003

Änderungskündigung Wegfall des Werksbusverkehrs

Betriebsverlegung in ein zunächst mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichenden Bereich. Kostenloser Werksbusverkehr vom ursprünglichen Standort zum neuen. Zu Anfang 28 Nutzer, schließlich nur noch 5 Nutzer, inzwischen auch öffentliche Verkehrsmittel vorhanden.

Änderungskündigung zur Beendigung des Werksbusverkehrs unter Zahlung einer abschmelzenden Fahrtkostenpauschale.

Mitarbeiterin hat nicht unter Vorbehalt angenommen !

Dringendes betriebliches Erfordernis kann vorliegen, wenn Nebenabrede an Umstände anknüpft, die erkennbar nicht über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen.

Erheblich verringerte Nutzerzahl und Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel können eine derartige Änderung der Umstände darstellen.

NZA 2003, 1029

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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Schwerin• 5 AZR 2003 v. 24.9.2003

Annahmeverzug – Unmöglichkeit - rückwirkende Vertragsänderung

Asbestose, Rente wg. Berufsunfähigkeit, Schwerbehinderung 60 % , personen-bedingte Kündigung, Kündigungsschutzklage, Arbeitsangebot des Mitarbeiters für 20 Std. die Woche in verschiedenen Tätigkeiten – ohne Reaktion des Arbeitgebers

Arbeitgeber wird dazu verurteilt, dem Mitarbeiter ein Angebot zur Abänderung des Arbeitsvertrages in der beschriebenen Weise zu unterbreiten.

Arbeitnehmer nimmt das Angebot aus dem Urteil an, wird aber nicht beschäftigt.

Urteil mit einer solchen Verpflichtung ist hinreichend bestimmt und räumt dem Arbeitgeber nicht etwa ein Wahlrecht hinsichtlich der Beschäftigung ein. Eine rückwirkende Vertragsänderung ist rechtlich möglich, jedenfalls wenn die praktische Übung ebenfalls früher dieser Änderung entsprechend war, bzw. das Arbeitsverhältnis tatsächlich außer Vollzug war.

Kläger muß allerdings die richtige Lohngruppe für die abgeänderte Tätigkeit darlegen.

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 5 AZR 500/02 v. 24.9.2003

Weiterbeschäftigung im Prozeß und Annahmeverzug

Mitarbeiter wurde a.o. gekündigt wg. Beleidigung eines Vorgesetzten, hat durch alle Instanzen Erfolg mit der Kündigungsschutzklage.

Nach der ersten Instanz, mit erfolgreichem Weiterbeschäftigungsantrag, fordert der Arbeitgeber ihn zur Arbeit auf, „nicht als normale Beschäftigung, sondern als Prozeßbeschäftigung“. Der Mitarbeiter folgt dieser Aufforderung nicht.

Die so formulierte Aufforderung beseitigt nicht den Annahmeverzug des Arbeitgebers.

Aber:

Die Arbeitsaufforderung beeinhaltet eine zumutbare Arbeit, deren Annahme der Mitarbeiter böswillig unterlassen hat. Der dort zu erzielende Verdienst ist auf den Verzugslohn anzurechnen – und dürfte in der Höhe gleich sein.

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 5 AZR 562/02 v. 5.11.2003

Annahmeverzugslohn und Leistungsunfähigkeit

Mitarbeiter macht nach jahrelangem Kündigungsschutzverfahren Annahmever-zugslohn geltend. Arbeitgeber wendet ein, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen war, die vertragsgemäße Arbeitsleist-ung zu erbringen.

Trägt ein Arbeitgeber zu dieser Leistungsunfähigkeit hinreichende Indizien vor, so ist dem nachzugehen. Der Einwand ist gegebenenfalls erheblich. Der Arbeit-nehmer muß sich gegebenenfalls substantiiert einlassen und seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Auch ein Sachverständigengutachten ist ein geeignetes Beweismittel, das der Arbeitgeber anbieten kann.

PM 74/03

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 8 AZR 486/02 v. 17.7.2003

Schadensersatz wg. Minderung des Arbeitslosengeldes bei fristwidriger Kündigung

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, wenn er durch eine offensichtlich unwirksame Kündigung die Berechnungen des Arbeitsamtes über die Länge der Bezugsdauer für Arbeitslosengeld negativ beeinflußt.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche unterliegt aber den tariflichen Ausschlußfristen

IndividualarbeitsrechtKündigung, Kündigungsschutz

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• 2 AZR 621/01 v. 6.2.2003

Frage nach einer Schwangerschaft

Mitarbeiterin verneint wahrheitswidrig die Frage nach einer Schwangerschaft, obwohl für die vorgesehene Stelle ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Frage nach Schwangerschaft war auch unter diesen Voraussetzungen unzu-lässig, weil geschlechtsdiskriminierend. Eine Schwangerschaft stellt das vertragliche Austauschverhältnis nur vorübergehend, nicht jedoch auf Dauer in Frage, jedenfalls bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Die wahrheitswi-drige Antwort war keine arglistige Täuschung. NZA 2003, 848

• 2 AZR 327/02 v. 3.7.2003

Arbeitnehmerkündigung nach arbeitgeberseit. Kündigungs-drohung, Anfechtung

erhebliche Unregelmäßigkeiten in einem Kreditinstitut, Arbeitgeber beabsichtigt a.o. Kündigung, Mitarbeiter kündigt selbst und ficht diese Kündigung an.

Arbeitnehmer trägt für die Anfechtungsvoraussetzungen die volle Darlegungs- und Beweislast. Kündigungsdrohung war nicht widerrechtlich, a.o. Kündigung konnte erwogen werden.

IndividualarbeitsrechtAnfechtung

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• 9 AZR 356/02 und 164/02 v. 18.2.2003

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Wenn ein Mitarbeiter seinen Wunsch nach Teilzeitarbeit mit einem Wunsch nach der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit so kombiniert, daß das eine mit dem anderen stehen und fallen soll, wirkt die Ablehnung eines Teils des Änderungsangebotes als Ablehnung des gesamten Angebotes, § 150 Abs. 2 BGB.

Unterläßt der Arbeitgeber vor seiner Ablehnung Verhandlungen über das Änderungsangebot, so kommt die Fiktion in § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht analog zur Anwendung. Dazu fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung.

Auch eine Verwirkung des Ablehnungsrechtes folgt nicht aus der unterlassenen Verhandlung.

Für die gerichtliche Beurteilung des Teilzeitangebotes ist der Zeitpunkt der arbeitgeberseitigen Ablehnung ausschlaggebend.

NZA 2003, 911; PM 13 u. 14/03

IndividualarbeitsrechtTeilzeitarbeit Befristung

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• 9 AZR 126/02 u. 542/02 v. 18.3.2003 bzw. 19.8.2003Benachteiligung von Teilzeitkräften durch § 15 b BATentgegenstehender betrieblicher GrundSoweit § 15 b BAT sich nur auf vollbeschäftigte Arbeitnehmer bezieht, benachteiligt die Regelung Teilzeitkräfte, die Beschränkung ist daher unwirk-sam. (vgl. § 4 TzBfG)Ein heilpädagogisches Konzept eines Kindergartens kann die ganzschichtige Anwesenheit der Mitarbeiter erfordern und damit als betriebliches Erfordernis einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. PM 21 u.53/03

• 9 AZR 665/02 v. 30.9.2003Anspruch auf TeilzeitarbeitWenn ein Einzelhandelsgeschäft 60 Stunden in der Woche geöffnet hat, seine Mitarbeiter 37,5 Stunden wöchentlich arbeiten, ist ein Servicekonzept, wonach die Kunden immer möglichst den gleichen Verkäufer antreffen, zwar nachvollziehbar und kundenfreundlich – aber unrealistisch. Es ist kein betriebliches Erfordernis, welches die Ablehnung eines Angebotes auf Teilzeitarbeit rechtfertigt.

PM 65/03

IndividualarbeitsrechtTeilzeitarbeit Befristung

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Schwerin• 9 AZR 636/02 v. 14.10.2003

Anspruch auf Teilzeitarbeit, Einstellung einer ErsatzkraftEin betriebliches Erfordernis, welches die Ablehnung eines Teilzeitangebotes rechtfertigen kann, liegt nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber im Falle der Annahme für die Umsetzung seines Organisationskonzeptes eine Ersatzkraft einstellen müsste.Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, bzw. eine notwendige Schulung keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.Nur wenn eine solche Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, bestand ein betriebliches Erfordernis zur Ablehnung des Teilzeitangebo-tes.

PM 67/03

• 9 AZR 272/01 v. 18.2.2003Zwangsteilzeit ? Zwangsvollzeit ?Das Verbot der Geschlechterdiskriminierung fordert nicht die Ausschreibung typischerweise von Frauen besetzter Stellen als Vollzeitstellen, wenn in der Sache Teilzeitstellen ausreichen.

IndividualarbeitsrechtTeilzeitarbeit Befristung

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• 7 AZR 489/02 v. 4.6.2003

Eingliederungszuschuß als Befristungsgrund

Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für ältere Mitarbeiter rechtfertigt keine Befristung. Diese Regelung dient nicht mehr – wie die Vorgängerregelung § 97 AFG – der Arbeitsbeschaffung, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen, § 217 SGB III. Das rechtfertigt keine Befristung.

PM 43/03

• 7 AZR 523/02 v. 4.6.2003

Befristungsgrund Vertretung – Vorbehalt bei Vertragsschluß

Die Vertretung einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin rechtfertigt auch nur die Teilzeitbeschäftigung der Vertretungskraft. Eine Vollzeitbeschäftigung ist durch diesen Befristungsgrund nicht abgedeckt.

Die vorbehaltliche Annahme eines Vertragsangebotes durch den Mitarbeiter istz eine Ablehnung unter Abgabe eines neuen Angebotes, welches der Arbeitgeber annehmen muß. Das kann auch konkludent geschehen.

IndividualarbeitsrechtTeilzeitarbeitBefristung

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• 7 AZR 534/02 v. 15.1.2003Rechtfertigung einer BefristungFall richtet sich noch nach BeschFG, ist aber wohl bedingt übertragbar. Mitarbeiter hatte Arbeitsvertrag mit Erprobungsbefristung über 12 Monate abgeschlossen. Dieser wurde dann zur weiteren Erprobung um 11 Monate verlängert.Diese Verlängerung schließt nicht konkludent die Geltung des BeschFG aus, so daß eine Rechtfertigung der Befristung aus § 1 Abs. 1 BeschFG möglich ist. Dabei reicht es aus, dass deren Voraussetzungen bei Abschluß objektiv vor-liegen.Bei einer Übertragung auf die heutige Situation wäre aber darauf zu achten, daß zuvor kein weiteres Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben darf, § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG.

• 7 AZR 113/03 v. 22.10.2003Befristete Beschäftigung während des Kündigungssch.prozeßesAuch eine Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des klagenden Mitarbeiters bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzpro-zesses bedarf der Schriftform. Ansonsten ist nur die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

PM 71/03

IndividualarbeitsrechtTeilzeitarbeit Befristung

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• 7 AZR 346/02 und 535/02 v. 15.1.2003

Verlängerung eines nach § 1 BeschFG 96

befristeten Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs, 2 TzBfG

Ursprünglich nach § 1 BeschFG 96 befristeter Arbeitsvertrag ist nach dem 1.1.2001 im Rahmen der Zwei-Jahres-Grenze verlängert worden. Der ursprüngliche Vertrag entsprach nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, es hatte bereits vorher einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden.

Verlängerung richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, wenn sie nach dem 1.1.2001 erfolgte.

Aber:

Die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht nur gegenüber der Erstbefristung von Verträgen, und damit erst ab dem 1.1.2001, nicht jedoch für Verlängerungen.

NZA 2003, 914, 1092

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• 2 AZR 690/02 v. 6.11.2003

Anschlußverbot und Kündigungsschutz

Mitarbeiter wurde im gleichen Jahr mehrfach für einige Monate befristet als „Ferienarbeiter“ beschäftigt. Klagt auf Feststellung, daß unbefristetes Ar-beitsverhältnis besteht. Arbeitgeber kündigt vorsorglich innerhalb der 6-Monats-frist.

Die letzte Befristung verstößt gegen das Anschlußverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist unwirksam. Die vorsorgliche Kündigung hat aber das Arbeitsver-hältnis beendet. Die 6-Monatsfrist gilt auch in einem solchen Fall. Das Anschlußverbot soll den unberechtigt befristeten Mitarbeiter mit dem unbefristeten gleichstellen, nicht bevorzugen.

PM 75/03

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• 7 AZR 9/03 v. 6.8.2003

Altersgrenzenregelung – Vertragsauslegung

Mitarbeiter stimmt Versorgungszusage zu, in der eine Altersgrenzregelung enthalten ist, wonach mit dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, das Dienstverhältnis automatisch endet und in das Altersrentenverhältnis übergeht. Feststellungsklage, daß das Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet.

Versorgungszusage und Zustimmung des Mitarbeiters ist als Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, auszulegen. Formulierung ist zwar nicht ausdrücklich, aber ein-deutig – ergibt sich aus Sinn und Zweck der Versorgungszusage. Auch keine Überraschungsklausel, kein Überrumpelungseffekt, Altersgrenzregelung war in einem solchen Vertrag zu erwarten.

• 7 AZR 612/02 v. 2.7.2003

Wegfall einer Rolle in Fernsehserie als auflösende Bedingung

Vertrag für Schauspielerin in einer Fernsehserie bis Folge 2310 bzw. wenn die Rolle nicht mehr vorkommt. Rolle wird „rausgeschrieben“ – Klage

auflösende Bedingung wurde wirksam vereinbart – sachlich gerechtfertigt als Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit.

PM 49/0

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• 8 AZR 654/01 v. 13.2.2003

Betriebsübergang – Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Geschäftsführer einer GmbH arbeitet nach Verschmelzung der GmbH mit anderer Gesellschaft als Niederlassungsleiter weiter zu den gleichen Konditionen wie als Geschäftsführer. Nach Insolvenz der verschmolzenen Gesellschaft erwirbt Dritter den Betrieb vom Insolvenzverwalter. Beschäftigt fast alle Mitarbeiter weiter – mit neuem Vertrag – allerdings nicht den ehem. Geschäftsführer, dann Niederlassungsleiter. Niederlassung wird vom Dritten geschlossen. GF/Nlleiter wird vorsorglich zum Monatsende gekündigt.

Bei Betriebsübergang gehen nur die Arbeitsverhältnisse über, nicht die GF-Anstellungsverträge. Durch die Beschäftigung als Niederlassungsleiter ist ein Arbeitsverhältnis mit den Konditionen des GF-Anstellungsvertrages zustande gekommen. Daß er nicht als GF abberufen wurde, ist dabei unschädlich. Auch anläßlich einer mißlungenen Verschmelzung kann dies vorkommen.

Das Arbeitsverhältnis ist durch den Erwerb aus der Insolvenz auf den Dritten übergegangen – zu eben diesen Konditionen (Kündigungsfrist z. 31.12.2003).

NZA 2003, 552

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 8 AZR 59/02 v. 13.2.2003

Betriebsübergang und Scheinarbeitsverhältnis

Unternehmen schließt in verdächtiger Nähe zu Betriebsübergang mit einem Unternehmensberater einen Arbeitsvertrag ab. Erwerber lehnt Übergang des Arbeitsverhältnisses ab – Scheinarbeitsverhältnis.

Bei Betriebsübergang geht nur ein Arbeitsverhältnis über, nicht ein freies Dienstverhältnis.

Daß ein freies Dienstverhältnis nur zum Schein ein Arbeitsverhältnis ist, ist von dem darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit dieses Scheingeschäftes beruft.

NZA 2003, 854

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 8 AZR 253/02 v. 17.4.2003

Betriebsübergang – Warenannahme als Betriebsteil

Mitarbeiterin arbeitet in der Warenannahme einer Lagerverwaltung, deren Inhaber verschiedene Male gewechselt hat. Die Kunden sind die gleichen, einige Mitarbeiter und zwei PCs wurden übernommen.

Kein Betriebsübergang, wenn nur einzelne Betriebsmittel, nicht aber ein organisierter Betriebsteil unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit übernommen wird.

Zweifelhaft, ob „Warenannahme“ überhaupt Betriebsteil, kein sachlich abgrenzbarer Teilzweck. Jedenfalls aber keine Wahrung der wirtschaftlichen Einheit. Zwei Mitarbeiter sind in die neue Abteilung mit 30 Mitarbeitern aufgenommen worden, zwei PCs – das reicht nicht.

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 8 AZR 421/02 v. 25.9.2003

Betriebsübergang – Luft-/Bodenschießplatz

Mitarbeiter ist Platzwart auf einem Schießplatz der Royal Air Force. Bundeswehr übernimmt diese Liegenschaft und eine Trefferaufnahmeanlage

Betriebsübergang setzt u.a. Übernahme der vorhandenen betrieblichen Organisation und Weiterführung (jedenfalls im wesentlichen) voraus.

Hier eine Eingliederung der Einrichtung in die eigene Organisationsstruktur durch die Bundeswehr – kein Betriebsübergang.

PM 63/03

• 8 AZR 446/02 v. 25.9.2003

Betriebsteilübergang – Zuordnung der Arbeitsverhältnisse

Mitarbeiter wird im Lager beschäftigt. Lager wird geschlossen, Lagerhaltung wird out-gesourcet. Später übernimmt Dritter die Bereiche Verwaltung und Büro.

Wenn nur ein Betriebsteil übernommen wird, dann muß für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer diesem Betriebsteil angehört haben. Das ist nicht der Fall, wenn der Mitarbeiter einem anderen, stillgelegten Betriebsteil angehört hat.

PM 64/03

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 8 AZR 491/02 v. 30.10.2003

Widerruf des Widerspruchs gg. Übergangdes ArbeitsverhältnissesMitarbeiter widerspricht anlässlich eines Betriebsüberganges dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Nach betriebsbedingter Kündigung durch den Veräußerer widerruft er den Widerspruch, der Veräußerer stimmt dem zu.Widerspruch ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach Zu-gang beim Empfänger, hier dem Erwerber, nicht mehr einseitig zurückgenom-men werden kann. Die Zustimmung des Veräußerers wirkt nicht gegenüber dem Erwerber. PM 72/03

• 8 AZR 97/02 v. 20.3.2003Kündigung des Veräußerers nach ErwerberkonzeptInsolvenzverwalter Betriebsorganisationsleiter eines Unternehmens in eröffneter Insolvenz wird gekündigt, weil die Erwerber die Leitung selbst übernehmen werden.Zulässig, wenn ein verbindliches Konzept des Erwerbers vorliegt, dessen Durch-führung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. § 613 a Abs. 4 BGB bezweckt keine künstliche Verlängerung bei abseh-barem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Durchführbarkeit des Konzeptes beim Veräußerer ist – zumindest in der Insolvenz – nicht erforderlich.

NZA 2003, 1027; PM 24/03

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 10 AZR 227/02 v. 22.1.2003tarifvertragliche Zuwendungsregelung, Ablösung durch neuen TarifvertragMitarbeiterin hatte Arbeitsvertrag mit vertraglicher Inbezugnahme von MTArb-O und ergänzender TVe, außerdem auch noch Geltung per Tarifbindung. Nach Betriebsübergang schließt Erwerber TV ab, der allerdings keine Zuwendungsre-gelung enthielt, sondern nur die Absichtserklärung, darüber alsbald TV-Verhandlungen zu beginnen. Mitarbeiterin will Zuwendung (Jahresendzahlung).Anspruch auf Zuwendung besteht weiter und wurde nicht durch den neuen TV beseitigt. Durch Betriebsübergang wurde er zum einzelvertraglichen Anspruch. Neuer TV kann diesen nur beseitigen, wenn er den gleichen Regelungsgegen-stand hat. Bzgl. Zuwendung ist dies nicht der Fall. Das wird auch durch die Absichtserklärung geändert. Außerdem läßt diese Absichtserklärung nicht erkennen, daß bis zum Abschluß eines neuen TV die bisherigen Ansprüche beseitigt werden sollen.

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 10 AZR 299/02 v. 12.2.2003

Anspruch aus Aktienoptionsplan der Kon-

zernmutter – Veräußerung der Konzerntochter

Konzernmutter bezieht auch die leitenden Mitarbeiter von Konzerntöchtern in einen Aktienoptionsplan mit ein. Nach Verkauf des Betriebs der Tochter möchte ein Mitarbeiter Ansprüche aus dem Aktienoptionsplan gegenüber dem Erwerber geltend machen.

Die Ansprüche sind nicht mit dem Arbeitsverhältnis übergegangen. Die Zusage kam nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Konzernmutter.

NZA 2003, 487

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 8 AZR 236/02 v. 13.2.2003

Betriebsübergang und tarifvertragliche AusschlußfristMitarbeiter einer Bau-GmbH wird wegen Vermögensverfalls zum Jahresende entlassen und Anfang Januar von einem Vorgesetzten zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Der Geschäftsführer der insolventen Bau-GmbH gründet eine weitere GmbH und übernimmt die Mitarbeiter im Februar. Wer den Januarlohn bezahlen soll, bleibt streitig. Mitarbeiter verklagt den Geschäftsführer persönlich wegen der Vergütungsansprüche und scheitert an der fehlenden Passivlegitimation. Im klagabweisenden Urteil weist das LAG auf die Passivlegitimation der neuen GmbH hin. Gleichwohl geht der Mitarbeiter erst einmal in die Nichtzulassungsbeschwerde.Nach deren Zurückweisung verklagt er endlich die neue GmbH, die sich auf die mittlerweile abgelaufene Ausschlußfrist beruft.Das BAG geht von einem objektiven Beginn der Ausschlußfrist aus, unabhängig von Kenntnis des Mitarbeiters vom richtigen Arbeitgeber. Das Berufen auf die Frist kann aber nach Treu und Glauben gehemmt sein. Hier konnte der Mitarbeiter seit dem LAG-Urteil die richtige Passivlegitimation kennen. Das Berufen auf die Ausschlußfrist wurde aber nur solange durch den Arglisteinwand gehemmt, danach war Klage in einer kurzen einzelfallabhängigen Frist zu erheben. Das wurde hier unterlassen.

IndividualarbeitsrechtBetriebsübergang

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• 9 AZR 307/02 v. 21.1.2003Konkurrentenklage – QuotenregelungIm öffentl. Dienst eines Bundelandes gilt bei zum einen bei gleicher Qualifikation der Vorzug für den Dienstältesten bei einer Neubesetzung, ansonsten gilt der Vorrang weiblicher Bewerber in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Bei zu großen Unterschieden zwischen den Bewerbern wird von letzterer Vorrangregelung eine Ausnahme gemacht. Bis zu 59 Monate Unterschied im Dienstalter ist für die Frau unschädlich.Konkurrentenklage eines männlichen Bewerbers abgewiesen.Regelung ist keine Geschlechtsdiskriminierung von Männern, sondern eine zulässige Maßnahme der Frauenförderung, d.h. zur Durchsetzung der Gleichberechtigung. Konkordanz zum Gleichbehandlungsgebot ist gegeben durch die Anforderung der gleichen Qualifikation, der Unterrepräsentation und der Härtefallregelung. 59 Monate sind plausibel, wegen der Fehlzeiten durch Kindergeburt und –betreuung, einem typischen Nachteil von Frauen.

NZA 2003, 1036

IndividualarbeitsrechtGleichbehandlung

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• 3 AZR 304/02 v. 23.9.2003

Begünstigung v. Frauen bei vorgezogenerInanspruchnahme einer BetriebsrenteRegelung zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Betriebsrente. Grundlage ist generell eine Altersgrenze von 65 Jahren, bei vorgezogener Verrentung werden bei Frauen niedrigere Abschläge berechnet, als bei Män-nern. Schwerbehinderter Mann bezog ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig Altersrente und will nur die Abschläge für Frauen wegen Geschlechtsdiskriminierung akzeptieren.Vorübergehend ist eine früheres Rentenzugangsalter für Frauen nicht verfassungswidrig. Eine Betriebsrente, die sich daran orientiert, ist zulässig. Das gilt auch, wenn die Betriebsrente zwar das gleiche Zugangsalter regelt, bei vorzeitigem Bezug aber für Frauen geringere Abschläge vorsieht.Nach der Rspr. des EuGH (Barber-Urteil) ist die zeitliche Grenze für diese vorübergehende Bevorzugung der 17.5.1990. Die Betriebsrente darf die höheren Abschläge für Männer also nur für Ansprüche vornehmen, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden.

PM 60/03

IndividualarbeitsrechtGleichbehandlung

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• 9 AZR 4/02 v. 21.1.2003

Gleichbehandlung von Teilzeit- und VollzeitlehrkräftenBrandenburg räumt Lehrkräften ab dem 55. Lebensjahr eine Verminderung der Pflichtstunden aus Altersgründen ein. Für Lehrkräfte, die in Altersteilzeit sind, soll dies nicht gelten.Unzulässige Benachteiligung der Teilzeitkräfte. Altersteilzeit und Stundener-mäßigung verfolgen unterschiedliche Ziele. Altersbedingtes Entlastungsbedürf-nis besteht auch bei Teilzeitkräften. PM 04/03

• 6 AZR 633/01 v. 3.4.2003Unterschiedliche Leistungen für Angestellte und Beamte als mittelbare FrauendiskriminierungIm Bereich kinderbezogener Leistungen gibt es ab dem 3. Kind Differenzen zwischen dem BAT und dem BBesG. Da bei den Angestellten mehr Frauen – mittelbare Frauendiskriminierung ?Nein. Das setzte gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit voraus. Bei Angestellten ein ausgehandelter TV, bei Beamten ein Gesetz – Entgeltunterschied ist nicht auf den gleichen Ursprung zurückzuführen.

PM 29/03

IndividualarbeitsrechtGleichbehandlung

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• 10 AZR 365/02 v. 19.3.2003

Unterschiede im Weihnachtsgeld zwischen

Angestellten und Arbeitern

Schnellrestaurantkette zahlt den Arbeitern tarifliches Weihnachtsgeld, den Angestellten übertariflich, allerdings unter Rückzahlungsvorbehalt.

Gut qualifizierte Angestellte sind auf dem Arbeitsmarkt kaum zu finden. Sie werden von dem Unternehmen durch 2,5 bis 3jährige Ausbildung intern herangebildet.

Das rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Es besteht ein gesteigertes Interesse daran, die Angestellten an das Unternehmen zu binden. Dieser Zweck war auch aus dem Rückzahlungsvorbehalt erkennbar.

PM 22/03

IndividualarbeitsrechtGleichbehandlung

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• 10 AZR 524/02 v. 21.5.2003

Gleichbehandlung bei der WeihnachtsgratifikationMitarbeiterin in gemeinnützigem Verein. Dort gibt es zuwendungsfinanzierte, teilweise zuwendungsfinanzierte und leistungsfinanzierte Stellen. Nachdem in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld in Höhe von 95,42 % an alle Stellen-inhaber gezahlt wurde, unter Ausschluß von Ansprüchen für die Zukunft, wurde nunmehr die Weihnachtsgratifikation nur an Inhaber zuwendungsfinanzierter Stellen ausgezahlt, weil diese von Dritter Seite finanziert wurde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht hier nicht, Leistung ist nicht auf den gleichen Ursprung zurückzuführen

• 10 AZR 408/02 v. 21.5.2003anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld im AustrittsjahrWird ein Weihnachtsgeld ohne weitere Anspruchsvoraussetzung zugesagt, so handelt es sich dabei regelmäßig um Arbeitsentgelt, welches bei Ausscheiden anteilig zu zahlen ist.

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IndividualarbeitsrechtZuwendungen

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• 10 AZR 390/02 v. 21.5.2003

Gratifikation in Teilbeträgen – Rückzahlungsvorbehalt

Unternehmen vereinbart Zuwendung, 50 % eines Monatsgehaltes am 30.6. Und 50 % am 30.11. eines Jahres sowie Rückzahlungsvorbehalt bei Ausscheiden bis zum 31.3. Des Folgejahres. Mitarbeiter scheidet zum 31.3. aus, Unternehmen verrechnet beide Gratifikationen mit dem Märzgehalt.

Unzulässig, da die Bindungsfrist zu lang bemessen.

Das BAG zieht die Gratifikationen für die Bindungsfrist nicht zusammen, da die Fälligkeiten auseinanderfallen. Für ein halbes Monatsgehalt ist mehr Bindung als ein Vierteljahr unzulässig. Für die Sommergratifikation gilt dies ebenfalls.

IndividualarbeitsrechtZuwendungen

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• 9 AZR 137/02 v. 15.4.2003

Minderung des Urlaubsgeldes durch Elternzeit

Eine Regelung, wonach das tarifvertragliche Urlaubsgeld anteilig gemindert wird für die Zeit, in der der Mitarbeiter in Elternzeit ist, bzw. bei ununterbrochener El-ternzeit auch während scjwangerschaftsbedingter Beschäftigungsverbote, ist zulässig und verstößt nicht gegen EU-Recht.

• 9 AZR 548/01 v. 15.4.2003

Anteiliges Urlaubsgeld für Teilzeitkräfte

Für eine Minderung des Urlaubsgeldes von Teilzeitkräften im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit-Stelle besteht ein sachlicher Grund. Urlaubsgeld (zumindest im Bereich des BAT und BAT-O) ist nicht nur eine soziale Leistung des Arbeitgebers, sondern auch eine zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung. Die Minderung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte daher mit sachlichem Grund.

PM 31,03

IndividualarbeitsrechtUrlaubUrlaubabgeltung

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• 9 AZR 562/01 v. 27.5.2003

Urlaubsgeld ohne Urlaubsanspruch

Wird tarifvertraglich vereinbart, daß ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt werden soll, ist es Frage der Formulierung des TV und dessen Auslegung, ob der Anspruch unabhängig vom Urlaubsanspruch besteht. Allein die Formulierung von einem Urlaubsgeld zusätzlich zum Urlaubsentgelt reicht nicht aus, um die Abhängigkeit des einen vom anderen Anspruch zu begründen. Verknüpfungen mit der Anzahl der Urlaubstage, Rückzahlungsregelungen und Verbindung zur Urlaubsabgeltung können Indizien für eine Verbindung sein.

• 9 AZR 546/01 v. 21.1.2003

Ablösung von übertariflichem Urlaubsgeldanspruch durch Aushang

Mitarbeiter erhält seit Jahren durch Aushang zugesagtes übertarifliches Urlaubs-geld in Höhe eines Monatsgehaltes. Per Aushang kündigt das Unternehmen 13 Jahre später eine Änderung an, nur noch tarifliches Urlaubsgeld.

Erster Aushang war Gesamtzusage. Vorbehalt wurde nicht ausdrücklich for-muliert. Der spätere Aushang kann diese Gesamtzusage nicht einseitig abän-dern.

IndividualarbeitsrechtZuwendungen

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• 4 AZR 533/02 v. 17.9.2003

Anrechnung übertariflicher Zulagen

Ist eine Anrechnungsklausel so abgefasst, daß übertarifliche Zulagen jederzeit auf kommende Tariflohnerhöhungen anzurechnen sind, so ist eine rückwirkende Anrechnung z.B. zwei Monate nach Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung ausgeschlossen. Die Lohnerhöhung ist nicht mehr „kommend“.

PM 59/03

IndividualarbeitsrechtZuwendungen

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• 10 AZR 395/02 v. 22.1.2003

Gesamtzusage per Intranet

Unternehmen gliedert im März 2001 sein Chemiegeschäft aus – Betriebsüber-gang. Der Erwerber steht nicht im Konzernzusammenhang. Intranetanbindung der betroffenen Mitarbeiter bleibt erhalten.

Im Intranet sagt das Unternehmen seinen Mitarbeitern, die in 2001 im Unternehmen waren, eine Sonderprämie wegen guter Geschäftsentwicklung zu.

Die Mitarbeiter des Chemiegeschäfts berufen sich auf diese Zusage im Intranet und verlangen für die Zeit im Unternehmen anteilig die Sonderprämie.

Durch die Zusage im Intranet hat sich das Unternehmen nicht nur gegenüber seinen Mitarbeitern, sondern auch gegenüber den Mitarbeitern des Chemie-geschäfts gebunden. Zum einen war keinerlei Vorbehalt gegenüber einer Rechtspflicht enthalten. Zum anderen waren die Formulierungen zwar teilweise unklar, was bei modernen Kommunikationsmitteln zu Lasten des Anwenders geht. Auch waren die Mitarbeiter des Chemiegeschäfts Adressaten. Daß diese noch an das Intranet angebunden waren, war bekannt und gewollt.

IndividualarbeitsrechtZuwendungen

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• 9 AZR 302/02 v. 24.6.2003

Betriebliche Übung und doppelte SchriftformklauselEine doppelte Schriftformklausel, wonach Änderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen und die mündliche Abbedingung dieses Erfordernisses nichtig sei, steht der Entstehung einer betrieblichen Übung entgegen. Das gilt unabhängig, ob im Vertrag oder in den AGB enthalten.

NZA 2003, 1145

• 10 AZR 392/02 v. 12.2.2003Dividendenabhängige ErfolgsbeteiligungUnternehmen sagt Mitarbeiter eine Erfolgsbeteiligung, zu errechnen auf der Grundlage der Dividende einer X-AG, zu. X-AG zahlt den Aktionären neben Dividende auch noch Sonderausschüttung. Mitarbeiter beansprucht eine Erfolgsbeteiligung errechnet auf der Summe von Dividende und Sonderaus-schüttung.Regelung ist eindeutig, Sonderausschüttung ist etwas anderes, als die Dividen-de. Regelung knüpft an der Willensbildung der Hauptversammlung an, wenn nicht der Gesamtgewinn der X-AG zugrunde gelegt wird, sondern das, was die Hauptversammlung als Dividende ausweist.

NZA 2003, 800

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• 9 AZR 574/02 v. 9.9.2003

Kostenbeteiligung am Dienstfahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und RückgabeUnternehmen gewährt Firmenwagen mit Privatnutzung. Beschaffung über Leasing für 36 Monate. Mitarbeiter veranlasst mit Zustimmung des Arbeitgebers das Leasing eines größeren Fahrzeugs, Mehrkosten zu seinen Lasten. Vertragsklausel bestimmt, daß nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der 36 Monate der Mitarbeiter die Differenz zu zahlen hat. Regelung ist nach Auffassung des BAG unzulässig – keine Gegenleistung.

PM 56/03

• 6 AZR 536/01 v. 13.2.2003Unentgeltlich bereitgestellte DienstkleidungMitarbeiter in Altenpflegeheim beansprucht unentgeltliche Dienstkleidung. AVR sagt dies zu, Arbeitgeber verlangt weiße, mindestens bei 60º Celsius waschbare Kleidung.Dienstkleidung dann, wenn der besonderen Kenntlichmachung dienend. Das ist hier der Fall, macht die Pflegekräfte kenntlich und schafft nach sußen einheitliches Bild.

PM 9/03

IndividualarbeitsrechtZuwendungen

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• 9 AZR 423/02 v. 24.6.2003

Urlaub des seedienstuntauglichen KapitänsKapitän wird seedienstuntauglich, scheidet aus und möchte Abgeltung des Resturlaubs.Unzulässig nach § 60 SeemG, wo eine Urlaubsabgeltung generell ausgeschlos-sen wird und das Arbeitsverhältnis sich jeweils um die in natura zu gewährende Urlaubslänge verlängert. Da Kapitän arbeitsunfähig ist, kann Urlaub nicht ge-währt werden (vgl. § 9 BUrlG bzw. § 58 SeemG). Der Urlaubsanspruch verfällt. Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz für den Kapitän zu schaffen, auf dem seine Seedienstuntauglichkeit nicht ins Gewicht fällt, wenn ein solcher nicht ohnehin vorhanden ist.

PM 47/03 • 9 AZR 190/02 v. 18.3.2003

rechtsmißbräuchlicher UrlaubMitarbeiter war vom 15.11.99 bis 4.3.01 krank und macht für 00 den Urlaubsanspruch geltend. Arbeitgeber (DRK) lehnt dies als rechtsmißbräuchlich ab. Auch wenn es nach Wortlaut von TV und BUrlG um Erholungsurlaub geht, ist ein Erholungsbedürfnis des Mitarbeiters keine Anspruchsvoraussetzung. Da Urlaub nicht gewährt wurde und erloschen ist – Anspruch auf Ersatzurlaub.

IndividualarbeitsrechtUrlaubUrlaubabgeltung

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• 9 AZR 563/01 v. 18.2.2003

Schadensersatzanspruch bei nichtgewährtem Urlaub

Grundsätzlich kann im Wege des Schadensersatzes ein Anspruch auf Ersatz-urlaub bestehen, wenn der ursprüngliche Urlaubsanspruch untergegangen ist aufgrund arbeitgeberseitig zu vertretender Ursache.

Eine tarifvertragliche Regelung, die den Übertragungszeitraum um drei Monate verlängert, aber nur für Mitarbeiter, die zumindest so viele Tage im Jahr gearbei-tet haben, wie ihr Urlaubsanspruch beträgt, ist zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

• 9 AZR 174/02 v. 25.3.2003

Urlaubsabgeltung in der Insolvenz

Mitarbeiter wird vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens gekündigt und verlangt Abgeltung seiner Resturlaubsansprüche. Insolvenzverwalter verweist auf die Tabelle.

Urlaubsansprüche sind jedoch Masseverbindlichkeit. Sie entstehen erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit im vorliegenden Fall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

PM 26/03

IndividualarbeitsrechtUrlaubUrlaubabgeltung

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• 2 AZR 15/02 v. 18.4.2003

Kündigung in der Insolvenz und Nachteilsausgleich

Wird in einem verfassten Betrieb dessen Stilllegung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Masseschuldner – unter Zustimmung des Insolvenzverwalters – begonnen, ohne einen Interessenausgleich zu verein-baren bzw. die Einigungsstelle anzurufen, so entsteht der Nachteilsausgleichs-anspruch mit Beginn der Stilllegung – und damit als Insolvenzforderung. Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist dabei nicht maßgeblich. Auch eines weitere Kündigung durch den Insolvenzverwalter ändert an dieser Zuordnung nichts.

• 10 AZR 586/02 v. 4.6.2003

Masseunzulänglichkeit, Gehalt als Neumasseverbindlichkeit

In der Masseunzulänglichkeit (Insolvenz in der Insolvenz) werden grundsätzlich Vergütungsansprüche aus Dienstverhältnissen zu Neumasseverbindlichkeiten, wenn das Dienstverhältnis nicht frühestmöglich beendet wurde.

„Frühestmöglich“ ist objektiv zu sehen, wobei die Vermeidung von Nachteilsaus-gleichsansprüchen der gesamten Belegschaft bei Kündigung der Leitungsebene vor Abschluß eines Interessenausgleichs ein objektiver Hinderungsgrund für eine frühere Kündigung ist.

NZA 2003, 1087

IndividualarbeitsrechtInsolvenz

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• 6 AZR 191/02

Ausbildungsvergütung in spendenfinanzier-tem AusbildungsverhältnisWenn der ausbildende Betrieb ein spendenfinanzierter gemeinnütziger Verein ist, welcher die Leistungen des Auszubildenden nicht kommerziell verwertet, darf die Höhe der Ausbildungsvergütung die tarifliche Ausbildungevergütung um mehr als 20 % unterschreiten (hier 28 %). Die Ausbildungsvergütung muß noch fühlbar zu seinen Lebenshaltungskosten beitragen.

PM 37/03

• 6 AZR 537/01Anrechnung des Berufsschulbesuchs auf die wöchentliche AusbildungszeitVolljähriger Auszubildender hat am Montag lt. Tarifvertrag 5,5 Std. Arbeitszeit. Montags ist auch Berufsschule, 8 Stunden. Betriebsvereinbarung regelt den ersten Berufsschultag mit 8 Arbeitsstunden. Auszubildender möchte montags 2,5 Std. Mehrarbeitsvergütung.Nach § 7 Abs. 1 BBiG ist ein Auszubildender unter Fortzahlung der Bezüge für den Berufsschulbesuch freizustellen – aber nur für die Dauer der Arbeitszeit. Längere Dauer der Berufsschule ist nicht auf die Ausbildungszeit anzurechnen – für einen Volljährigen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG nicht anwendbar. Die BV verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist nichtig.

NZA 2003, 984; PM 10/03

IndividualarbeitsrechtAusbildung

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• 5 AZR 436/02 v. 20.8.2003

Bei Übernahme eines Auszubildenden keine neue Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht auch die Auszubildenden als Arbeitnehmer an, so daß folgerichtig die Übernahme eines Auszubildenden kein neues Arbeitsverhältnis im Sinne der Wartezeitregelung begründet, sondern das bestehende fortsetzt.

Ebenso folgerichtig sind die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung so anzuwenden, als ob das Arbeitsverhältnis kontinuierlich bestanden hat. Das BAG spricht von einer einheitlichen Betrachtung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis im Rahmen der Entgeltfortzahlung.

PM 54/03

IndividualarbeitsrechtAusbildung

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• 3 AZR 46/02 v. 18.2.2003Versorgungsrechtl. Bedeutung eines Tarifvertrages bei Übernahme freier Mitarbeiter in ein AnstellungsverhältnisMitarbeiter war 1970 – 75 „fester freier Mitarbeiter“. Dann kam die Rechtspre-chung auf, daß hier Arbeitsverhältnisse vorliegen. Es wurde ein „Einfädelungs-Tarifvertrag“ abgeschlossen und mit dem Mitarbeiter unter Einbeziehung dieses TV ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Einfädelungs-TV sah einerseits eine Abkürzung der Wartezeiten auf die BAV vor, schloß aber sämtliche Ansprüche aus der Zeit vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages aus. Der Mitarbeiter wünscht die Berücksichtigung der Jahre 1970-75 bei der BAV.Keine Berücksichtigung, der TV ist ordnungsgemäß einbezogen und inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hätte dem Mitarbeiter freigestanden, ebenfalls auf dem Klagewege feststellen zu lassen, daß ein Arbeitsverhältnis seit 1970 bestand. Der TV bietet eine Kompromißlösung, die der Mitarbeiter gewählt hat. Er verstößt als solcher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

PM 11/03

IndividualarbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung

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• 3 AZR 160/02 v. 13.2.2003

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und BAV

Mitarbeiter war seit 1977 in Kraftwerk tätig, aber bei Instandhaltungsfirma angestellt. 1986 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kraftwerksbetreiber begründet, die Tätigkeit blieb gleich. Im Arbeitsvertrag war Betriebszugehörig-keit seit 1986 vereinbart. Mitarbeiter will Ansprüche aus Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Altersversorgung mit Betriebszugehörigkeit seit 1977 geltend machen.

Zwischen 1977 und1986 war unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG, dementsprechend war Mitarbeiter seit 1977 betriebszugehörig im Sinne der betrieblichen Versorgungsregelung. Anspruch kann weder verwirken, noch kann ohne Zustimmung des BR ein Verzicht erklärt werden.

PM 12/03

IndividualarbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung

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• 3 AZR 81/02 v. 18.2.2003

Verschlechterung eines „Rentnerweihnachtsgeldes“

Wenn Empfänger betrieblicher Versorgungsleistungen ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge erhalten, handelt es sich auch hierbei um Leistungen der BAV. Eine Verschlechterung im Wege einer Betriebsvereinba-rung unterliegt der Rechtskontrolle ablösender Neuregelungen.

Betriebspartner können im Wege der Betriebsvereinbarung bestehende Rege-lungen für die Zukunft auch abweichend und verschlechternd regeln, Eingriffe in bereits bestehende Ansprüche sind allerdings nicht schrankenlos möglich.

Dreistufiges Prüfungsschema des BAG:

- bereits erdienter Teilbetrag kann nur aus zwingenden Gründen reduziert wer-den, z.B. Wegfall der Geschäftsgrundlage

- Besitzstände, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungs-faktoren ergeben, können nur aus triftigem Grund reduziert werden, z.B. wenn die bisherige Regelung den Bestand des Versorgungsschuldners gefährdet

- dienstzeitabhängige künftige, noch nicht erdiente, Zuwachsraten können aus sachlich-proportionalen Gründen reduziert werden.

IndividualarbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung

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• 9 AZR 136/02 v. 18.2.2003Anpassung einer RuhestandsvereinbarungUnternehmen bietet Mitarbeitern an, ab dem 60.Lebensjahr freigestellt unter Fortzahlung reduzierter Bezüge zum 63. Lebensjahr auszuscheiden. Mitarbeiter verlangt dies ab dem 62. Lebensjahr zurm Ausscheiden mit dem 65.Lebensjahr.

Angebot ist eindeutig und nicht für den vom Mitarbeiter gewollten Ablauf abge-fasst. Auch wenn sich die Geschäftsgrundlage seitdem geändert hat (Späterer Bezug der ungeschmälerten Rente), ist nur eine angemessene Anpassung zu verlangen, soweit es durch die veränderten Umstände geboten ist.

• 3 AZR 30/02 v. 21.1.2003Verzicht auf unverfallbare VersorgungsanwartschaftenUnternehmen erteilt Versorgungszusage in 1971, in 1981 Reduzierung, Mitar-beiterin stimmt zu. Durch Insolvenz kommt PSV zum Zuge. Mitarbeiterin beruft sich darauf, daß Zustimmung des BR zum Teilverzicht fehle.§ 3 BetrAVG verbietet derartigen Verzicht nur im Zusammenhang mit Ausschei-den. Daß BR nicht zugestimmt hat, muß die Mitarbeiterin in diesem Einzelfall nachweisen, weil PSV sehr viel weiter entfernt und Mitarbeiterin so lange geschwiegen hat. PM 03/03

IndividualarbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung

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• 3 AZR 83/03 v. 21.10.2003Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Betriebsrente wegen DienstunfähigkeitBahnarzt durfte neben seiner Tätigkeit ohne Anrechnung eine privatärztliche Praxisführen und erhält von seinem Arbeitgeber Versorgung wie Beamter. Ist seit 2000 dienstzunfähig, betreibt aber seine privatärztliche Praxis weiter. Arbeitgeber will – wie bei Beamten – die Einkünfte aus dieser Praxis anrechnen.Wenn der Mitarbeiter wie ein Beamter versorgt wird, gilt für ihn auch § 53 BeamtVG, d.h. Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Versorgung wegen Dienstunfähigkeit.

PM 69/03

• 3 AZR 465/02 v. 23.9.2003Versorgungseinkünfte als Abgeordneter können auf die Ge-samtversorgung anzurechnen seinGewerkschaftssekretär bekommt Betriebsrente und Berufsunfähigkeitsrente und Altersentschädigung als ehemaliger Abgeordneter der Bürgerschaft. Gewerkschaft möchte die Abgeordnetenaltersentschädigung als Erwerbseinkommen anrechnen.Das ist zulässig, Altersentschädigung ist „Erwerbsersatzeinkommen“ und damit anzurechnen.

PM 61/03

IndividualarbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung

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• 8 AZR 341/02 v. 12.6.2003

Schadensersatz wegen Verlust von Versor-

gungsanwartschaften nach gerichtlicher Auf-

lösung des Arbeitsverhältnisses

Mitarbeiterin hat Versorgungszusage. Arbeitsverhältnis wurde im Arbeitsge-richtsverfahren auf Antrag der Mitarbeiterin gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Mitarbeiterin will Schadensersatz dafür, daß ihre Versorgungszusage nicht unverfallbar geworden ist.

War bereits bei der Festsetzung der Abfindungshöhe durch das Gericht zu berücksichtigen. Parallel dazu kein weiterer Anspruch. PM 45/03

IndividualarbeitsrechtBetriebliche Altersversorgung

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• 5 AZR 703/01 v. 29.1.20036 AZR 237/02 v. 5.6.2003Ein Zeitungsredakteur hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er zu seinem Artikel noch zusätzlich Fotos anfertigt. Das ist von seiner tarifver-traglich definierten Tätigkeit mitumfasst.

• 4 AZR 419/02 v. 19.3.2003Ein Pressefotograf ist nur dann ein Bildjournalist im Sinne des Gehalttarifvertra-ges für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, wenn er durch sei-ne Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils beiträgt.

• 5 AZR 690/01 v. 26.2.2003Die Abrede, einen Teil der Vergütung schwarz, d.h. ohne Abführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben zur Auszahlung zu bringen, ist nicht insgesamt nichtig, sondern nur in Hinblick auf die Frage der Abführung von Abgaben.

• 6 AZR 585/01 v. 13.3.2003Die Vereinbarung eines Sonderurlaubs anstelle einer Beendigung des Arbeits-verhältnisses zur Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile ersetzt § 11 Satz 1 BAT, so daß einer unbeschränkten Nebentätigkeitsgenehmigung nichts entgegen steht. PM 20/03

IndividualarbeitsrechtDiverse Entscheidungen

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• 9 AZR 554/02 u. 605/02 v. 9.9.2003

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet bei der Bemessung

nettobezogener Zuschußleistungen eine treuwidrige

Lohnsteuerklassenwahl zu berücksichtigen. Diese liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeber dadurch höhere Leistungen zu erbringen hat, und die Wahl für den Arbeitnehmer steuerrechtlich nachteilig ist. PM 57/03

• 1 ABR 17/02 v. 18.2.2003

Das deutsche Arbeitszeitgesetz entspricht nicht der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 vom 23.November 1993 in Hinblick auf die Einordnung von Bereit-schafts. Das Urteil des EuGH (v. 3.10.00) dazu ist auch auf Deutschland übertragbar. Da das in dieser Hinsicht eindeutige Arbeitszeitgesetz deswegen nicht richtliniengetreu auszulegen ist, kommt es im Verhältnis zwischen privaten Arbeitsvertragsparteien weiter zur Anwendung. PM 15/03

• 8 AZR 548/03 v. 30.10.2003

Wird der Weg zur Arbeit (hier Baustelle) vom Arbeitgeber als Sammeltransport organisiert, greift der Haftungsausschluß gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Die Ausnahme von diesem Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 2 SGB VII bezieht sich zwar auf den Weg von der Wohnung zur Arbeit, nach Auffassung des - aber nur für private Fahrten. PM 73/03

IndividualarbeitsrechtDiverse Entscheidungen

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• 9 AZR 12/03 v. 14.10.2003

Anspruch auf bessere Beurteilung

Mitarbeiter wird in seinem Zeugnis eine Leistung „zur vollen Zufriedenheit“ be-scheinigt. Er verlangt statt der Durchschnittlichen eine gute Beurteilung.

Arbeitgeber haben grundsätzlich bei Erstellung eines Zeugnisses einen nur be-grenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Tatsachen, die einer Lei-stungsbeurteilung zu Grunde liegen, sind dagegen voll nachprüfbar.

„Zur vollen Zufriedenheit“ ist eine durchschnittliche Beurteilung.

Für eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung trägt im Konfliktfall der Arbeitneh-mer die Darlegungsbeweislast, für eine unterdurchschnittliche der Arbeitgeber.

PM 66/03

IndividualarbeitsrechtDiverse Entscheidungen

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Schwerin• 7 ABR 15/02 v. 19.3.2003Rechtsanwaltskosten des BRUnternehmen beabsichtigt Umstrukturierung, von der auch der BR-Vorsitzende betroffen ist. Zustimmung wird verweigert, das betreffende Schreiben vom BR-Vorsitzenden unterzeichnet. Unternehmen hält die Zustimmungsverweigerung für unwirksam. Im darüber angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren fallen für den BR Rechtsanwaltskosten an.Der Vorsitzende vertritt den BR im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse – auch wenn er selbst betroffen ist. Die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertre-tung sind zu erstatten, wenn die Rechtsverfolgung des BR nicht offensichtlich aussichtslos und mutwillig ist. Geht es um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage und ist die Auffassung des BR vertretbar, so ist dies nicht der Fall.Der BR muß allerdings einen ordnungsgemäßen Beschluß zur Beauftragung des Rechtsanwaltes gefasst haben.

NZA 2003, 870

BetriebsverfassungsrechtAusstattung, Weiterbildung

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• 7 ABR 8/03 u. 12/03 v. 3.9.2003

Nutzung von Inter- und Intranet durch den BR

Im Unternehmen sind von 644 Arbeitnehmern 500 mit PC ausgestattet und ans Intranet des Unternehmens angeschlossen. BR will ins Internet und ansonsten ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens Beiträge ins Intranet stellen.

Unter diesen Voraussetzungen gehört die Kommunikationsmöglichkeit des BR im Intranet – auch durch Beiträge – zu den erforderlichen sachlichen Mitteln für seine Arbeit. Ebenso der Abschluß ans Internet mit seinen vielfältigen Recher-chemöglichkeiten. Zumal das Unternehmen dadurch keine zusätzlichen Kosten hat. PM 55/03

• 7 AZR 423/01 v. 16.4.2003

Freizeitausgleich für Dienstfahrten

Zum Ausgleich von Fahrtzeiten, die mit der betriebsratlichen Tätigkeit in unmit-telbaren Zusammenhang stehen, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Bezüge nach den im Betrieb geltenden Vorschriften für die Durchführung von Dienstreisen.

BetriebsverfassungsrechtAusstattung, Weiterbildung

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• 7 ABR 42/02 v. 4.6.2003

Schulungsveranstaltung „Soziale Sicherung – Grundlagen“

Betriebsratsmitglied eines Berufsbildungszentrums soll zu einem 12tägigen Seminar mit obigem Thema. Arbeitgeber lehnt Kostenübernahme ab. BR-Mitglied fährt trotzdem und klagt auf Erstattung der Kosten.

Die in der Schulung vermittelten Kenntnisse sind für die Arbeit des BR nach Inhalt und Umfang nicht erforderlich. Die Beratung der Mitarbeiter auf sozial-versicherungsrechtlichen Gebiet ist nicht Aufgabe des BR. Die Überwachungs-pflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die sich daraus abstrakt ergebende Verwertungsmöglichkeit der Kenntnisse begründet nicht die Erforderlichkeit.

PM 42/03

BetriebsverfassungsrechtAusstattung, Weiterbildung

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• 7 ABR 53/02 v. 16.4.2003

Leiharbeiter wählen, aber zählen nicht

Leiharbeitnehmer sind zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG n.F. im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, werden jedoch nicht bei der Ermittlung der Belegschaftsgröße – und damit mittelbar bei der Festlegung der Größe des Betriebsrates – berücksichtigt.

PM 35/03

• 7 ABR 29/02 v. 16.4.2003

Kosten der Betriebsratswahl – Rechtsverfolgungskosten einer Gewerkschaft

Bei einer Betriebsratswahl wollte ein Gewerkschaftssekretär einer in der Beleg-schaft des Unternehmens vertretenen Gewerkschaft an der Stimmenauszählung teilnehmen. Gegen das Hausverbot des Arbeitgebers setzte die Gewerkschaft den Zutritt ihres Funktionärs per einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht durch. Sie verlangt die Kosten des Rechtsanwaltes vom Arbeitgeber erstattet.

Der Erstattungsanspruch ergibt sich weder aus ZPO noch ArbGG, sondern aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Es handelt sich um Kosten der BR-Wahl, d.h. um Kosten eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der BR-Wahl zur Klärung sonst nicht behebbarer Meinungsverschiedenheiten.

BetriebsverfassungsrechtWahl

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• 7 ABR 27/02 v. 16.4.2003

Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung für schwerbehinderte Rehabilitanden

Nach § 36 Satz 2 SGB IX sind Rehabilitanden in Einrichtungen beruflicher Rehabilitation nunmehr keine Arbeitnehmer mehr im Sinne des BetrVG. Sie wählen daher eine eigene Rehabilitanden-Vertretung.

Auch nach dieser Gesetzesänderung bleibt die Schwerbehindertenvertretung einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation für die schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig und wird von ihnen mitgewählt. Da die Rehabilitanden-Vertretung von allen Rehabilitanden gewählt wird, handelt es sich nicht um eine besondere Schwerbehindertenvertretung, so daß für die Interessenwahrneh-mung schwerbehinderter Rehabilitanden die Zuständigkeit der Schwerbehin-dertenvertretung erforderlich ist.

BetriebsverfassungsrechtWahl

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• 2 AZR 707/01 v. 16.1.2003

Fehlerhafte Beschlussfassung des BR, § 102 BetrVGArbeitgeber sendet Anhörungsunterlagen zu betriebsbedingter Kündigung an Betriebsratsvorsitzenden per Fax. Zwölf Minuten später kommt das Antwortfor-mular, unterzeichnet vom Betriebsratsvorsitzenden ohne weiteren Kommentar zurück.Mängel im Anhörungsverfahren im Verantwortungsbereich des BR führen nicht zur Unwirksamkeit einer Stellungnahme, selbst wenn sie für den Arbeitgeber er-kennbar sind, es sei denn, dieser hat sie selbst durch unsachgemäßes Verhal-ten verursacht oder es handelt sich erkennbar um eine persönliche Äußerung des BR-Vorsitzenden. Eine kurze Frist zwischen Empfang der Anhörungsunter-lagen und Rückäußerung des BR deutet nicht auf eine persönliche Äußerung des BR-Vorsitzenden hin. NZA 2003, 927

• 2 AZR 515/02 v. 8.4.2003Kündigung per KurierSendet ein Unternehmen ein Kündigungsschreiben per Kurier, so daß es bis zum Schluß über die Zustellung entscheiden kann, reicht es für eine ordnungs-gemäße Anhörung des BR, wenn dessen Stellungnahme nach Absendung, aber vor Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber eingeht, der dann noch reagierenkann. PM 30/03

BetriebsverfassungsrechtMitbestimmung

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• 1 AZR 125/02 v. 21.1.2003

Mitbestimmung bei Anrechnung auf eine übertarifliche Zulage

Zahlungsklage eines Mitarbeiters gegen die vollständige Anrechnung von Tariferhöhungen auf seine übertarifliche Zulage u.a. mit dem Hinweis auf verletzte Mitwirkungsrechte des BR.

Mitbestimmungsrecht des BR gem. § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG besteht nur, wenn teilweise Anrechnung beabsichtigt und ein Gestaltungsspielraum im vom Arbeitgeber vorgegebenen Dotierungsrahmen besteht. Hier jedoch nicht.

• 4 ABR 18/02 v. 22.1.2003

korrigierende Rückgruppierung – Mitbestimmung des BR

Die korrigierende Rückgruppierung unterliegt als Umgruppierung der Mitbestimmung des BR gem. § 99 BetrVG.

Es handelt sich um ein Mitbeurteilungs-, nicht um ein Mitgestaltungsrecht, weil es nicht um eine Festlegung, sondern um die möglichst zutreffende Anwendung einer tariflichen Rechtsnorm geht.

BetriebsverfassungsrechtMitbestimmung

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• 1 ABR 13/02 v. 6.5.2003

Auskunftsanspruch des BR bei VertrauensarbeitszeitWenn ein Arbeitgeber auf die Erfassung bzw. Überwachung der Arbeitszeit sei-ner Mitarbeiter verzichtet, entgeht er damit nicht seiner gesetzlichen Kontroll-pflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Der BR hat Anspruch auf Einblick in die Kon-trollunterlagen, auch wenn diese zunächst vom Arbeitgeber zu diesem Zweck erst erstellt werden müssen.

PM 36/02

• 1 ABR 19/02 v. 3.6.2003Arbeitszeitüberwachung und DatenschutzBR hat in einem Unternehmen Zugriff auf das Zeiterfassungssystem. Nachdem einzelne Fälle von Überschreitung der Höchstarbeitszeit aufgetreten waren, schaltete der BR das Amt für Arbeitsschutz ein. Nach erneuten Überschrei-tungen wiederum, diesmal unter Übergabe der Zeiterfassungsausdrucke unter Nennung der Namen der betreffenden Mitarbeiter.Aus Gründen des Datenschutzes muß diese Weitergabe gerechtfertigt sein, um die berechtigten Interessen des BR oder des Amtes zu wahren. Das hängt vom Einzelfall am.

PM 41/03

BetriebsverfassungsrechtMitbestimmung

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• 1 ABR 9/02 v. 21.1.2003

Arbeitszeitregelung für Eil- und Notfälle

Eine Betriebsvereinbarung, welche Arbeitszeitregelungen im Bereich einer tarif-vertraglichen Regelung treffen will, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Dabei ist nicht ausschlaggebend, daß bereits eine konkrete tarifvertragliche Regelung existiert, wenn es sich üblicherweise um tarifvertrag-liche Materie handelt. Dies gilt auch für den Geltungsbereich von Firmentarif-verträgen. NZA 2003, 1097

• 1 AZR 349/02 v. 3.6.2003

Betriebsvereinbarung zu Überstunden

Eine Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Verlängerung der betriebs-üblichen Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG wird nicht durch eine tarif-liche Bestimmung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gesperrt. Das gilt auch für eine auf längere Dauer ausgelegte Betriebsvereinbarung, die die Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden differenziert regelt.

NZA 2003, 1155

BetriebsverfassungsrechtSpannungsfeld Tarifrecht

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• 5 AZR 112/02 v. 26.2.2003

Regelt ein einschlägiger Tarifvertrag die Vorlagepflicht einer Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vom ersten Tage an, so ist dies zulässig. Eine Betriebsvereinba-rung kann zu diesem Thema nicht mehr abgeschlossen werden. Ein arbeitsge-richtlicher Vergleich zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat, der eine spätere Vorlageverpflichtung regelt, ist daher gegenüber den Mitarbeitern unwirksam.

PM 19/03

BetriebsverfassungsrechtSpannungsfeld Tarifrecht

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• 1 ABR 28/02 v. 22.7.2003

Einigungsstellenspruch zur wöchentlichen Ar-

beitszeit und Bereitschaftsdienst

Der BR hat über die Lage der Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG mitzu-bestimmen, nicht jedoch über wöchentliche Höchstarbeitszeiten und über die Frage, ob Bereitschaftsdienst dazu gehört. Ein entsprechender Einigungsstel-lenspruch ist unwirksam. PM 51/03

• 1 ABR 17/02 v. 18.2.2003

Überprüfung einer Betriebsvereinbarung

Das Begehren des BR, die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zu überprü-fen, kann angesichts deren Normcharakters nicht rechtsmißbräuchlich sein.

Der Antrag, dem Arbeitgeber eine bestimmte Anweisung zu untersagen, ist un-zulässig, wenn ein Mitbestimmungsrecht des BR vom Arbeitgeber nicht bestrit-ten wird.

• 1 ABR 5/02 v. 21.1.2003

Auslegung einer Betriebsvereinbarung über AT-GehälterWenn sich ein Arbeitgeber freiwillig in einer Betriebsvereinbarung verpflichten will, jährlich ein Budget für die Erhöhung von AT-Gehältern zur Verfügung zu stellen, so muß er dies ausdrücklich tun. Ansonsten bestimmt der BR über Gehaltshöhen nicht mit. NZA 2003, 810

BetriebsverfassungsrechtBetriebsvereinbarung, Sozialplan

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• 1 AZR 575/02

Ausschlußklausel in Sozialplan

Eine Sozialplanregelung, welche Mitarbeiter von Leistungen ausschließt, die nicht gegen einen bezeichneten Übernehmer (der dem Arbeitgeber den Hauptauftrag abgejagt hat) Klage auf Feststellung des Überganges des Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a BGB erheben, ist regelmäßig unwirksam.

Die in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Unsicherheit über das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilsüberganges wird unzulässig auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Auch eine Regelung zur Erstattung der Prozeßkosten durch den Arbeitgeber macht diese Klausel nicht zumutbar, weil der Mitarbeiter zum einen mit den Kosten in Vorlage treten muß, zum anderen ein derartiger Prozeß erhebliche nervliche und zeitliche Belastungen mit sich bringt.

BetriebsverfassungsrechtBetriebsvereinbarung, Sozialplan

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• 1 AZR 142/02 v. 18.2.2003

Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter

Wenn ein nicht im Arbeitgeberverband organisierter Arbeitgeber einen Firmen-tarifvertrag mit dem Inhalt abschließt, den Verbandstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, verletzt ein Streik in dessen Betrieb im Rah-men eines Arbeitskampfes um neue Verbandstarifverträge nicht die Friedens-pflicht. Die betreffenden Mitarbeiter kämpfen unmittelbar für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen. PM 16/03

• 1 AZR 241/02 v. 6.5.2003

Mitgliedschaft einer Handwerksinnung im Arbeitgeberverband

Eine Handwerksinnung kann Mitglied in einem Arbeitgeberverband werden und diesem die ihr verliehene Tarifsetzungsbefugnis übertragen, soweit und solang nicht ein Innungsverband Tarifverträge für ihren Bereich geschlossen hat.

TarifvertragsrechtTariffähigkeit, Arbeitskampfrecht

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• 8 AZR 482/01 v. 17.4.2003

Eingruppierung einer Supermarkt-Kassiererin

Liegen die in einem Manteltarifvertrag nach der Regel/Beispieltechnik aufge-führten Kriterien für eine Vergütungsgruppe in Form eines Beispiels vor, so ist der bereffende Mitarbeiter ohne weitere in der betreffenden Vergütungsgruppe eingruppiert.

Der Begriff des „Verbrauchermarktes“ ist justitiabel und in der vom BAG 1984 ausgeurteilten Definition weiterhin anzuwenden.

TarifvertragsrechtEingruppierung

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• 2 AZR 735/00 v. 16.1.2003

Ausschlußfrist, Verfassungsbeschwerde

Wird eine rechtskräftige Entscheidung des BAG durch das Bundesverfassungs-gericht aufgehoben, ist so zu verfahren, als wäre dieses Urteil nicht ergangen. Die Rechtskraft ist demnach nicht eingetreten und die tarifliche Ausschlußfrist hat noch nicht zu laufen begonnen.

• 5 AZR 223/02 v. 26.2.2003

Voraussetzungen einer Ausschlußfrist

In einem Tarifvertrag wird das Verfallen eines Anspruches daran geknüpft, daß nicht innerhalb von sechs Wochen nach Geltendmachung Klage erhoben wurde, falls der Anspruch abgelehnt wurde oder der Arbeitgeber gar nicht reagiert hat.

Unter diesen Voraussetzungen greift die Ausschlußfrist nur in diesen beiden Fällen. Teilt der Arbeitgeber dagegen mit, die Ansprüche prüfen zu wollen, so läßt dies nicht die Ausschlußfrist greifen.

NZA 2003, 922

TarifvertragsrechtSchriftformklausel,Ausschlußfrist

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• 9 AZR 563/02 v. 24.6.2003

Ablösende Tarifverträge zum UrlaubsgeldKnüpft ein Tarifvertrag den Urlaubsgeldanspruch an den Anspruch auf Urlaubs-entgelt und wird mitten im Jahr abgelöst durch einen neuen Tarifvertrag ohne Urlaubsgeldregelung, so ist ein Urlaubsgeldanspruch nach dem alten Tarifvertrag nur entstanden, soweit Urlaub während dessen Geltung angetreten wurde – und ein Anspruch auf Urlaubsentgelt entstanden ist. PM 48/03

• 10 AZR 13/03 v. 22.10.2003Tarifvertrag über Prüf- und BeratungsstellenverfahrenEin Tarifvertrag zur Bildung einer Prüf- und Beratungsstelle als gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien, die den Arbeitnehmern tarifgebundener Unterneh-men vorenthaltenen Lohn für drei Monate auszahlt und aus übergegangenem Recht gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber einzieht, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. § 7 Rechtsberatungsgesetz befreit diese Einrichtung von der Erlaubnispflicht. Auch gegenüber einer Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit bestehen keine Bedenken.

PM 70/03

TarifvertragsrechtDiverse Entscheidungen

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• 4 AZR 573/02 v. 15.10.2003

Nachwirkung von Tarifnormen

Für eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen gibt es keine Rechtsgrundlage. Daher gelten die Rechtsnormen eines gekündigten Tarifver-trages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Dies gilt auch für einen 1996 gekündigten Tarifvertrag, für den bis heute keine Nachfolgeregelung existiert.

PM 68/03

TarifvertragsrechtDiverse Entscheidungen

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