Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

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H+ an der Sdrw eizergre rrze ; Ein Bcitrag zum nadrbarlidren Yölleerreöt DISSERTATION GLARUS Boüiku&erd l,huc Glaracr Zclfrug O. Earld.t&fli der reüls- und slaalswissensöaftlidren Fakulläl der tlniversität Züridr zur Erlangung der Würde einesDoklors beider Redrte vorgeledl von HANSBECtrER von ENNENDA (Kt Glarusl genchmlgt auf Antrag von Herrn Prof. Dr. D. $diindlcr.

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Die Rechtsverhältnisse an der Schweizergrenze ist eine Dissertation von Hans Becker aus dem Jahre 1931. Sie beschreibt die Grenz- und Rechtsgrundlagen für Völkerrechtsgrenzen und den Sonderstatus Büsingens.

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an der Sdrw eizergre rrze; Ein Bcitrag zum nadrbarlidren Yölleerreöt

DISSERTATION

GLARUSBoüiku&erd l,huc Glaracr Zclfrug

O. Earld.t&fli

der reüls- und slaalswissensöaftlidren Fakullälder tlniversität Züridr

zur

Erlangung der Würde eines Doklors beider Redrtevorgeledl von

HANS BECtrERvon ENNENDA (Kt Glarusl

genchmlgt auf Antrag von

Herrn Prof. Dr. D. $diindlcr.

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Bibl iothekProfessor Walther Hug

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Die Rechtsverhältnissean der Schweizergrenze

Ein Beilrag zum nadrbarlidren Völkerrcdrt.

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DISSERTATIONder rechls- und staatswissenschafllichen Fakultät

der Universität Zürichzur

Erlangung der Würde eines Doklors beider Reötevorgelegt von

HANS BECKERvon ENNENDA (Kt. Glarus)

genehmigf auf Anfrag von

Herrn Prof. Dr. D. Sdrindler.

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Die redrts- un{ staatswissensctraftliche Fakultät gestattethiördurch die Drucklegung vorliegender Dissertation, ohne damitzu den darin auigesprodrenen Anschauungen Stellung zunehmen.

Z ü r i d r , d e n 1 1 . J u l i 1 9 3 1 .

Der Dekan der redrts- und staalsw. Fakultäf :Prof. Dr. M. Sailzcw.

Meinen Eltern in

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Meinen Eltern in Dankbarkeit gewidmet!

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Herrn Pro f . Dr . D . Sch ind le r danke ich auch an d ieserStelle für die woh]wollende Förderung, die er der auf seine An-regung hin verfassten Arbeit durch seinen Rat hat angedeihenlassen.

Ebenso danke ich für wertvolle Untersfützung der fürstlichliechtensteinischen Gesandtschaft in Bern, den Kreisdirektionen IIund III der S.B.B., der Direktion des Badischen Bahnhofes inBasel, der StaatskanzLei des Kantons St. Gallen, Herrn StänderatE. Thalmann, Basel, und Ilerrn F. Leuzinger-Becker, Dienstchefbeim Volkswirtschaftsdepartement, Bern.

Der Verfasser.

L I

Allg

Dir

Oie V8tterrechtsgemeinsNebeneinanderbestehens verscgegr enzten H er r s ch af tssphär erbereich.

Daraus folgt, dass keindass alle Glieder der Staatunabhängig sind. Man rvärrtheoretisch durchaus richtig ider Unabhängigkeit, ein Stalassen kann, was er will, un1jure suo utitur, neminem lae

Allein dieses Frinzip kiein von allen andern Staatenwelches die Ausstrahlungenvoll wirksam gestalten könrnicht so.

Die Staaten haben sich rgemeinschaft verbunden; sieUnabhängigkeit ist in verschi

Das will nicht sagen, dadie-serhalb nicht mehr innegeiheute gehemmt isf, seine Hrhat er doch ein Recht, von drsie diejenigen Handlungen ufügen würden.

Aber auch dieses Recht rwenn ein Staai das Recht arverfechten wollte, so würden

Wir sehen: Die Geltenhoheit und der absoluten In

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I . Kap i le l .

Allgemeines.

$1.Die Lehre.

<On ne peut vivre sans ötre voisin>(Fournel, Traitd du Voisinage).

Die Völkerrechtsgemeinschaft beruht auf dem Gedanken des)iebeneinanderbestehens verschiedener Staaten mit gegenseitig ab-g egr enzten Herrs chaf tssphären, mit gegenseitig anerkanntem Mächt-:ereich.

Daraus folgt, dass kein Staat den andern verletzen darf unddass alle Glieder der Staatengemeinschaft gleichberechtigt und:nabhängig sind. Man wäre nun versucht, anzunehmen - was:hecretisch durchaus richtig ist - dass, inlolge des Grundsatzes,jer Unabhängigkeit, ein Staat auf seinem Territorium tun und

',-cjl wirksam gestalten könnte. Dem ist nun aber heutzutaqe:licht so.

Die Staaten haben sich mehr oder weniget zu einer Staaten-gemeinschaft verbunden; sie sind aufeinander angewiesen; ihreUnahhängigkeit ist in verschiedener Hinsicht tangiört worden.

Das will nicht sagen, dass der Grundsatz des Nichtverletzensdieserhalb nicht mehr innegehalten würde. Wenn auch ein Staat?.evte gehernmt ist, seine Hoheit überall geltend zu machen, sghat er doch ein Recht, von den andern Staaten zu verlangen, dasssie diejenigen Handlungen unterlassen, welche ihm Schäden zu-iügen würden.

Aber auch dieses Recht scheint uns beschränkt zu sein. Dennu'enn ein Staat das Recht auf absolute Integrität seines Gebietes','erfechten wollte, so würden unausbleibliche Konflikte entstehen.

Wir sehen: Die Geltendmachung der absolnten Territorial-:oheit und der absoluten Integrität stossen sich. Diese völker-

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rechtlichen Prinzipien müssen sich gegenseitig beschränken. Wür-den sie in ihrer Absolutheit geltend gemacht, so wäre eine zwi-schenstaatliche Rechtsordnung unmöglich und ein friedtrichesNebeneinandersein, eine Gemeinschaft der Staaten, undenkbar. 1)

Auf diesen Grundsätzen beruht das Recht, welches die Be-ziehungen der Nachbarstaaten untereinander regelt (zwischenstaat-liches Recht). Alle Beschränkungen der Souveränität, speziellder Gebietshoheit, fallen darunter. Dazu gehören die sogenänn-t e n S t a a t s s e r v i t u t e n ( s e r v i t u t e s j u r i s g e n t i u m n a t u r a l e s ) .,,Das Recht des Staates, auf dessen eigenem Gebiet aTles zu ttrn,was ihm gut dünkt, ist aber schon durch die Pflichten beschränkt,die aus dem Selbsterhaltungsrechte der Nachbarstaaten entstehen.Man hat hier, wie im Privatrechte, den Begrilf von natürlichenServituten oder besser von Nachbarrechten aufgestellt. Der Satz:In suo quisque facere non prohibitur, dum alteri non nocet (U1-pian, I, 1 S 11 D. XXXIX 5) gilt auch für die Verhältnisse zwi-schen Staaten wie zwischen Privaten." 2)

Es wäre einfach und verlockend, alle Beschränkungen derSouveränität an der Landesgrenze als Servituten zubezeichnen, alsLasten, die von einem Staat dem andern aufgelegt werden undihn in bestimmten Beziehungen in seiner Bewegungsfreiheithemmen.

In der Volkerrechtsliteratur ist aber heute der Begriff derServituten noch lebhaft umstritten; zudem scheint es uns, als ober nichf nötig sei, das Wesen der an der Crenze sich ergebendenRechtsverhältnisse zu erklären.

Zuvörderst seien deshalb kurz die widerstreitenden Ansichtenüber den Servitubenbegriff geschildert.

Die Anhänger dieses Inst i tuts machen einen Unterschiedzwischen den Servituten und den rein obligatorischen Rechts-verhältnissen unler den Staaten. Sind dte letzteren an zeitlicfueKlauseln gebunden, so führen die ersteren eine von den sie be-gründenden Verträgen unabhängige Existenz. Die Servitut istdauernd, d. h. sie ist mit dem Staatsgebiete als solchem ver-knüpft und bleibt bestehen, ohne Rücksicht darauf, ob der ,,die-nende" oder ,,herrschende" Staat derselbe bleibt oder nicht. Esgibt negative und atfirmative Dienstbarkeiten. Erstere bestehenin einem non faciendo, einem Unterlassen eines eigenen Hoheits-rechtes, letztere in einem patiendo, einem Dulden eines fremdenHoheitsrechtes. Subjekte der völkerrechtlichen Servitut könnennur Staaten sein, nicht Privatpersonen. Begründet werden dieServituten in Hauptsache durch Vertrag; selten ist eine Begrün-dung durch unvordenklichen BesTtz. Die Servitut geht unterdurch Verzicht des berechtigten Staates auf das Recht der Servitutund durch confusio, d. h, durch Vereinigung des herrschenden mitdem dienenden Staate.

t) Liszt, S 7, I, 1. Schulthess, 25.2) Rivier, 191.

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marschsrechte durchaus anal,og zu konstruieren, indem jenes denKs,sprstK ast Brs\r\rsrrg bts\rsrtrs\rr $rr.lr\bralü\urrgen, ültses ürnAnspruch auf Duldung bestimmter Staatshandlungön in einem be-stimmten Raume bedeute etc. Ein wesentlich känstruktiver IJn-terschied zwischen der staatsdienstbarkeit und der privatdienst-barkeit bestehe nicht., _v: Waldkirch (200) lässt Servituten nur gelten, wenn es sichhandelt um völkerrechtliche Pflichten, die ein Staat nicht blossauf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem bestimmten andernStaate eingenommen hat, sondern gegenüber einer Mehrzahl an-derer Staaten. Sie beruhen regelmässig auf einem allgemeinen,zahlreiche Staaten berührenden Interesie und seien v6n unbe-

zu Bedenken Anlass qeben."Die G_e g n e r de"r Servitutenlehre sagen, dass Gegenstand

von Staatsdiänstbarkeiten nur Eigentumsreöhte sein könien. Essei nicht haltbar bei der gegenwärtigen Ausbildung, Einheitlich-

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keit und Unteilbarkeit der Staatssouveränität, Einschränkungen inBezug auf die Ausübung oder Nichtausübung von Hoheitsrechtenvorzunehmen. ,,Die Verpflichtung zu einer solchen Staatsdienst-barkeit widerspricht der Souveränitätswürde eines Staates" (Bul-merincq). Ueberdies, sagen sie, ist der sachenrechtlich'privat-rechtliche Begriff der Servitut für das öffentliche Recht wenigergeeignet. Liszt (15i), Gegner der Servitufen, sagt, es sei völligirreführend, von positiven und negativen Servituten zu sprechen.Es fehle der dingliche Charakter dieser Berechtigungen, abgesehendavon, dass an Stelle des praedium dominans der berechtiEte Staattrete. Von einem dinglichen oder absoluten, an dem Grundstückhaftenden Charakter des Rechtsverhältnisses könne keine Redesein. Er verwirft die Tlieorie, als ob die Servitut eine dauerndeBeschränkung der Gebietshoheit sei.a)

Liszt macht dann aber noch eine andere Unterscheidung, diasich auch bei v. Waldkirch findet, nämlich: Wenn bei einer Ver-pflichtung, die Ausübung von Hoheitsrechten zu unterlassen, dieBindung des verpfiichteben Staates nicht im einseitigen Interesseseines Vertragsgegners, sondern, etwa durch einen Kollektiv-vertrag, im allgemeinen Interesse erfolgt, dann ruht die Verpflich-tung ailerdings auf den Gebiet, so dass sie bei Gebietsveränder-ungen aul den Errverber übergeht; dann nimml sie dinglichenCharakter an. Liszl (236) begründet aber die Ablehnung derServitut weiter wie folgt:,,Völkerrechtliche Rechtsverhältnissesind Rechtsverhältnisse zwischen Staaten, bei denen a1s berechtigtund verpflichtet Staaten einander gegenüberstehen. Rechtsverhä1t-nisse sind nur dann völkerrechtliche Rechtsverhältnisse, wenn cierInhalt dieser tserechtigungen und Verpflichtungen die Ausübungvon Hoheitsrechten ausmacht, also von solchen Rechten, die Aus-fluss der Staatsgewait sind. Nur soweit die Staatsgewalt selbstals Herrschaft über Menschen, als Befehls- und Zwangsgewalt,gebunden oder berechtigt wird, kann von einem völkerrechtlichenVerhältnis die Rede sein, Daraus ergibt sich, dass der Begriffder völkerrechtlichen Servitut unhaltbar ist. Denn wenn es sichwirklich nur urn die Einräumung eines dinglichen Rechtes anfremder Sache handelt, so liegt ein völkerrechtliches Rechts-verhäitnis überhaupt nicht vor. Hat aber ein Staat dem anderndie Ausübung von Hoheitsrechten auf seinem Gebiet gestattet odersich in der Ausübung seiner Staatsgewalt vertragsmässig be-schränkt, so ist von einem dinqlichen Rechte an fremder Sache

a) Er erwähnt folgendes Beispiel: Wenn Russland auf einer fran-zösischen Insel eine Kohlenstat ion eingeräumt erhält und später Eng-land diese französische Insel err,virht, so kann durchaus nicht behauptetwerden, dass der Errverber des bestehenden Gebiets ohne l 'ei teres indie \terbindl ichheiten seines Vorgängers einrücht. Es ist vielmehr ineinem solchen Fal le Sache des Veräusserers, den bisher Berechtigtenzu entschädigen, wenn diescr nicht ausdrüchl ich oder st i l lschweigenddurch vorbehalt lose Einrvi l l igung in dic Gebictsveränderung auf seinRecht verzichtet.

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:::t mehl' die Rede. Entweder Einschränkung des Dominiums:-.:l entfällt die Anwendung des völkerrechteg oder Einschrän-"..:_g cies Imperiums: dann entfällt der Begriff der Servitut.,.

,{enrich (Strupp, Wörterbuch des VR und der Diplomatie, 554)--:-ri die Servituten ebenfalls ab. Die Staatsservituten itettenr r:::e Konstituierung dinglicher Rechte dar, es sind Verträgc, wo---,..ch sich die Staaten auf eine von der normalen vötkerröcirtiictr

'-::rg einer irreführenden, der Diplomatensprache entlehnten Ter--:iologie und deswegen, weil, eine der kontrahierenden parteien

- '::q des besetzten Gebietes erlösche die Servitut. positive und: -:ative Staatsservituten gebe es nicht; eventuell seien sie alle'.-:ativ. Fleischmann (Liszt, 131) kann sich Liszts schr,offer-:-:lehnung der Staatsdienstbarkeiten nicht anschliessen. Er rneint,: -'.-atrechtliche Einflüsse seien im völkerrecht seit altersher nach-''--sbar; eine Identifizi,erung mit den Dienstbarkeiten des privat-::::tes lehne man ja ab, es würde aber überscharf sein. wenn:' :t eine blosse Parallele - wie sie der Name andeutet _. die,::it bindet, aber doch Ergänzung bieten kann, schlechthin ver-' . , ' r r le.

--e_R_egelung des Verkehrs in d,en Grenzbahnhöfen, der Fischerei.;rd Schiffahrt auf Grenzflüssen und -seen? Erge'ben sich clabei-ie'"vichtigen und schwerwiegenden Belastungen d-es Staatsgebiets,

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sind die Beschränkungen an der Grenze dauernd mit dem Gebieteverbunden. beruhen diese völkerrechtlichen Pflichten auf einemaligemeinen, zahlreiche Staaten berührenden Interesse? Wir glau-ben nicht. Das geht ruch unzweideutig aus dem Charakter clerVerträge hervor: Es sind Verträge, die Rechte und trflichtender kontrahierenden Staaten festlegen, die sie zu beobachtenhaben, wenn sie miteinander in geregelten Verkehr treten unddie nötig sind, wenn sie d'och ihre Unabhängigkeit behauplenwollen. Geht es deshalb niclrt an, statt die umstrittene Servituten-theorie hier anzuwenden, die Regelung der völkerrechtlichen Be-ziehungen an der Landesgrenze als Vertragsrecht zu betrachten,das s ich erg ib t aus den Grundrechten der Unabhäng igke i tund des Verkehrs, die das Völkerrecht dem Staate ver l iehen?Als Vertragsrecht, welches die Souveränität des Landes tangiert,ge'*'iss, aber nicht in dem Masse, wie der Begriff der Servitutes verlangt, als Vertragsrecht, welches leicht abgeändert werdenkann, welches nichts Ausserordentliches an sich hat und sich rei-bungslos einfügt in das übrige völkerrechtliche Vertragsrecht.

Wir möchten daher a1le Verträge, die die Schweiz mit ihrenNachbarstaaten abgeschlossen hat und die die Souveränität ander Landesgrenze berühren, als Emanationen des Rechts auf Ver-kehr und aut Unabhängigkeit betrachten.

Uebergeordnet bleibt die Staatengemeinschaft, denn ohne siewären Rechte auf Verkehr und Unabhängigkeit wirkungslos undwürden, in leerem Raum stehend, ihre Aufgabe nicht erfüllenkönnen. Ohne Staatengemeinschaft kein Recht auf Verkehr, keinRecht aut UnabhänEigkeit.s)

Was bedeutet nun aber das Recht auf Verkehr?,,So11 ein dem höchsten Ziel des Völkerrechts entsprechender

Verband unter Nationen bestehen, so müssen sie sich auch einerngegenseitigen Verkehl für ihre geistigen und materiellen Beclürf-nisse öffnen." (Heff ter,74.) Jeder Staat kann vermöge clesGrundrechtes auf internationalen Verkehr verlangen, dass seinInteresse, mit andern Staaten in einen gewissen diplomatischenund wirtschaftlichen Verkehr zu sfehen, rechtlich anerkannt undgewahrt werde. Dieses Grundrecht (,,Soziabilität", jus coffi-mercii) ist die rechtliche Voraussetzung der freien Fremden-,Zoll- und Handelspolitik eines jeden Staates, findet aber eben indieser Politik auch seine Begrenzung: es steht jedem Staate frei,Personen und Waren von seinem Gebiet ab- und auszuweisen,welche er nicht in demselben dulden will, und kein Staat brauchtsich Vorschriften in Bezug auf seine Zollpolitik, Fremdenpolizeietc. aufoktrogieren zu lassen,

5) , ,Das Recht auf internat. Verhehr entspringt direkt aus der Exi-stenz der internat. Gemeinschaft und l iegt dem Völkerrecht selbst zuGrunde: fehlten die internat. Beziehungen, so wären klärl ich auch keine,auf dieselben anwendbaren Rechtsnormen vorhanden." ( l \{artens I, 306).

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, isz1 12161 umschreibi. - : : - : . - zu : \ 'e rkehr : , ,äu .: . ' - l : : : . ; : - : - daS d ie G t : : t i : '. : : , : - . - : - R t i h i u n d P i i i r : ,- - , . . - . . , : : i gen J t l i i g l i . i : :

E. - : , i - i l c ies Verkehrs .: - , : ' - - : a t i sche r Bez i t ' ' .

- . . - ' - ierner d ie L-n i r .- : - . - . - S . : : l e r . i - : : : :

- - - - " : , . r i i ic ie t . Es l i tgL- . - - - . - : d i e Angeh : : : .. -=. .z i iche Gle ichste l lL i i ic- - . . . . : ; : : n S t a a t s a i g i : . ':-"-- -:- ,,- . \\ 'aldkirci t:-: . : : l \ - e r keh r s te l i i n t : :

- - - - : - , , r a Ä n r S 1 = a i r -' -,nq der Staata:.- - : " _ i . ' r , : c i e ro r r rnc i S - :

r - , - S , l a a t a r t r r d < ä + 2 "_ L r P L U U L

Staaten zu unierhal' i .- - : i d ieses Recht u: := -',-erständlich belia.

. . , . Aufgabe, d ia - 'z r - i n n t r r r q z i r t i r - ; '

Denken n ' i r an : ;: , : : : ' , , Gesaitdtschai is- : - , : .

E in - und Äus i r : : . : - - .-- - ':.- ',":,i Schilisverke r:, ;. - . : : ' , - - :=sl ich der L tb, i r : :- - . - ' j i . : z d e r F r e i z ü g i : . . :- - : - r : . I izei l iche Nassr:: :

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Liszt (216) umschreibt folEendermassen den Begrif f desLachtes auf Verkehr: ,,Aus dem Grundgedanken des Völker-,:chts, durch das die Gemeinschaft der Staaten konstituiert wird,

:en übrigen Staaten, clie im Abschluss von Staatsverträgen ihren-iusdruck findet. Es liegt darin endlich die Erschliessung des-andes für die Angehörigen der übrigen Staaten und derenirundsätzliche Gleichstellung untereinander und möglichst auch:rit den eigenen Staatsangehörigen."

Auch v. Waldkirch (214) spricht sich ähnlich aus: ,,BeimRecht auf Verkehr steht nicht die unabhängige Existenz und dieGieichordnung der Staaten, sondern das Moment der Gemein-schaft im Vordergrund. Sein wesentlicher Inhalt besteht darin,dass jeder Staat grundsätzlich berechtigt ist, Beziehungen zu denandern Staaten zu unterhaTten. Innerhalb der Völkerrechtsoemein,sclraft wird dieses Recht und die entsprechende Pfliclrt {ercdezuals selbstverständlich betrachtet."

Unsere Aufgabe, die Verhältnisse an den Grenzen zu be-trachten, zwingt uns zu einer Einschränkung, denn das Recht auf\-erkehr ist für alle möglichen staatlichen Beziehungen von Be-deutung. Denken wir an den amtlichen Verkehr (das aktive undpassive Gesandtschaf ts- und Konsularrecht), an clen Handels-'' 'erkehr (Ein- und Ausfuhrbewilligungen und -verbote), den Eisen-bahn- und Schiffsverkehr, an das Recht auf Durchgangsverkehrt ernschliesslich der UebermittelunE von Nachrichten), an denGrundsatz der Freizügigkeit der Personen von Staat zu StaatI durch polizeiliche Massnahmen zwar eingeschränkt).

Das Grundrecht auf Verkehr steht nun in engstem Zusammen-iang mit der Verkehrsfreiheit. Durch den Fortschritt der Tech-lik, besonders der Verkehrsmittel, sind der Güteraustausch unddie Bewegung der Menschen von Staat zu Staat stark gefördert-*-orden.

Der Verkehr muss daher möglichst genau geordnet werden'-ind die Ausgestaltung desseiben muss ins Einzelne gehen. Des-lialb müssen alle Schranken fallen, die ihn hemmen könnten (un-ter Vorbehalt des Rechtes auf Unabhängigkeit). Das PrinzipCer Verkehrsfreiheit muss daher jeder Staat postulieren, der ver-riehrshindernde Fesseln sprengen will. Der Verkehr mit andernStaaten muss gefördert, Güteraustausch und Personenverkehr überlie Grenze. so viel als möglich begünstigt werrien.

Was tür ein Verkehr aber vollzieht sich an den Grenzstatio-':.en, in den Grenzortschaften, an den Grenzflüssen?

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Der Verkehr im technischen Sinne,0) die Eisenbahnen,Schiffe, Flugzeuge, der Verkehr der Grenzbewohner untereinan-der, die Nachrichtenübertragung. Dieser Verkehr im technischenSinne (und damit das Prinzip der Verkehrsfreiheit) verrnaE sichaber nicht schrankenlos auszuwirken. Ihm steht vor allern dasRecht auf Unabhängigkeit entgegen, das es jedem Staat als er-'l i.ünscht erscheinen lässt, z) in der Staatengemeinschaft als mög-lichst starka Persönlichkeit dazustehen und von fremden Ein-flüssefr nur soweit berihrt zu werden. als dies mit seiner Seibstän'digkeit vereinbar ist.

Dieses völkerrechtliche Grundrecht wird, mit andern Grund-rechten, denen auf Cleichheit, ÄchtunE, Verkehr zusammen, voneiner neuern völkerrechtlichen Richtung (Jeliinek, Triepel, Heitr'born u.a.) abgelehnt. Teils werden sie als ,,naturrechtliche"Truggebilde vö11i9 verworfen, teils wird nur ein einziges Grund'recht, das Recht auf Selbsterhaltung, gelten Eelassen. Struppz.B. anerkennt, dass in den Lehren von den Grundrechten einrichtiger Kern stecke; er weist aber darauf hin, dass es sichbei den Grundrechtssätzen ufti gewisse, allgemein anerkannteUnivelsalvölkerrechtssätze handelt, an die jeder Staat mit seinerAnerkennurrg a1s Völkerrechtssubjekt gebunden ist.

Das Recht auf Unabhängigkeit beruht aber unmittelbar aufdem Begriff und auf dem Wesen des Völkerrechts. Es ist einerder Rechtssätze, die aus dem Crundqedanken der Gleichberech-tigung folgen und durch rvelche Rechte unel Fflichten cler Staatenuntereinander besiimmt u'erCen, die keiner besonderen vertrags-rnässigen Anerkennung bedürfen, um binciende Kraft zu besitzen.,,Sie bilden den festen Crundstock des unqeschrieLrenen Völker-rechts, seinen ältesten, wichtigsten, heiligstän Besfand." (Liszt,116). Es sind nicht ,,naturrechtliche" Truggebilde, sondern Rechts-norruen, die der Form ausdrücklicher RechtsseLzung nicht bedürfen,weil ohne sie ein Völkerrecht gar nicht denkbar wäre.

Jeder einzelne Staat hat den Anspruch, sein eigenes stattlichesDasein zu wahren (Recht auf Selbsterhaltung), und er hat gegen-über andern Staaten seine Selbständiokeit zu wahren (Recht aufUnabhängigkeit). Das Recht auf Seib"sterhaltung liegt äalin, dassjeder Staai das Recht hat, alle Massnahmen zu treffen, die zurM/ahrung seiner Existenz unerlässlich sind. Jedem Staate steht esfrei, die Mittel zur Selbsterhaltuns selbst zu rvählen (Organisa-tion der militärischen Kräfte uswl, a)

Der Kern des Rechtes auf Unabhängigkeit aber liegt darin,dass sich der Staat selbständig organisieren kann (VerfassunE,

6) , ,L' inter \rerkehr im technisciren Sinne r,r.erden ctr ie Einrichtungenzusammengefasst, die der Ueberrnit t lung von Nachrichtcn, dem Aus-tausch von Gütern und der Beförderuns der trIenschen von Staat zuStaat d ienen. ' ' ( \ \ ' a ldk i reh , 218) .

z) Waldkirch, 237.8) Waldhirch, 290 ff.

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--s.izgebung, Rechlsprechung und Verwaltung soll er frei ord_... .;önnen). Ferner hat jeder Staat das Reiht, seine H,oheits--- ::r:e frei auszuüben. Dieses Recht kann er aber dr-rrch die Ein-'-.ung von verträgen mit andern Staaten in mannigfacher weise.- scnränken. Kein Staat, eine weitere Folge des Rechtes auf

--:-abhängigkeit, unterliegt der Gerichtsbarkeit eines andern Staa-:.s Diese Befreiung wird auch angewandt auf einzelne. sIaa?-::e Beamte, wie z.B. auf Grenzkommissare, die sich in Aus-

. : ing ihrer amtlichen Tätigkeit in das Gebiet eines fremden Staa--.s zLt begeben haben.

len, die uns aber auch die Pflicht auferlegen, in den internationa,

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len Verträgen sowohl auf die Interessen des Verkehrs, wie auchauf die den gleichen Grundrechten entspringenden Forderungender andern Staaten Rücksicht zu nehmen.

Eine ganz reinliche Scheidung in Rechte und Pflichten, insoiche, die sich aus dem Grundrechte des Verkehrs ergeben und insolche, die aus den drei erwähnten Völkerrechtsgrundsätzen enl-springen, ist nicht rnöglich. Sie fliessen oft ineinander über.Denken wir nur an die BestimmunEen in den Verträgen, welche dieSteilung der Landes- und der Bahnpolizei in den Grenzbahnhöfenregeln etc. Sind hier die Interessen des Verkehrs oder die aufSelbständigkeit, auf Wahrung der Staatshoheit, massgebend ge-wesen? Beide! Das eine Mal überwiegen die Verkehrsinteressen,das andere Mal möchte cler Staat durch seine Organe sein Rechtwahren. Erinnern wir uns weiter an die militärischen Errvägun-gen, die oft für das TraEe einer Bahn bestimmend sind, die da-bei aber auch vor verkehrspolitischen Bedürfnissen zurttcktretenmüssen, so dass am Ende, wenn der Bau und Betrieb einer Crenz-bahn vertragliche Geslalt annimmt, der Inhalt der gefundenen Re-gelung bestimmt wird 'teils durch Interessen des Verkehrs, teilsdurch das Interesse auf Wahrung der Unabhängigkeit des Landes.

Wir verlassen so vollständig den Begriff der Servituten. Die-ses Institut 1ässt sich auf unsere Rechtsverhältnisse nicht an-wenden. s)

Wir beschränken uns daher auf die Untersuchung und Dar-stellung der ,,kleineren minderwichtigen" Grenzfuagen, soweit sievertraglictr geordnet sind, die nicht grosse internationale Dis-kussionen heraufbeschurören, deren Regelung meistens unbeachtetbleibt, die aber doch von absoluter Notwendigkeit sind, einmalfür den betreffenden Staat selbst, dann aber auch für die gesamteStaatengemeinschaft. Bevor wir aber die Einschränkungen undErweiterungen der Souveränität an der Landesgrenze darstellen,haben wir uns kurz äber die Grenze selbst zu unterhalten.

$2.Die Grenzc.li')

Theorien darüber, was als Grenze zu gelten hat, werden hiernicht zur Sprache kommen.

Dic Staaisgrenze bezeicilS;..;sgen'alt und der Funkiic-,=:::ts: u-o sie läuft, hört die .:::gr die des andern an. (^\1a

Die Grenzen sind entu-ede:---- : i rc Grenzen kommen heul

ts;i Gebirgen ist meist di- i - : i . j inn des 19. Jahrhunder_:-- - -. -:,:i len sind, der sog.;- : --- : : ren Wassers, als Grer.r.r - r.! ) Künstliche Grenz,=,-- :essung auf der Landkari tr- ; : Es gibt nur vert ikale,1 :.:z:lächen. die sich von de

, i . : - r . r . : , ! s :nkrecht s i " , ; - ' ..----- S.-, 'nderung der beicr:.

='-:,r Giönzbestimmung du:.1 :. '--: kralt übereinstimrne:.. l x - . i : - : ; , r ie üb l i che Unters :

W'unrui ;r; -: hler von Grenze sp:dnr,: :I-:.-:alt ion und nichi ri:wln i : . r r r iäe jur is t ische Taisr i] r :T : . - " - - ; g t , d i e beg rü i l de : ,u l r , : . - 3- . rger , und d ie ihren :; r . - . - - - . - - i i / ] r m ( 7 o f f i 1 r ^ - r - - -v u l t i c L

f fr f j :1 :r: . nämlich zweie,r lei:: . _ i - - . - - - p n R e c h l s d i e i i : :t i , : . : t i : re Schranke, e in Hi : -lrr- ..-:.:c. Gesetze, Verori: ' l ' , ::.rurr : --,- ';: Zeiten des Kriesas

, r-erstehen rvir del E: , Rechts , a ls e ine : -' , w ie es der C: . : - -e r leb t und dere i r R .

e) \Yir würden aber diesen Begriff anlenden, wenn wir z, Il. dieHüninger Festungsservitut, die Neutralisierung von IJochsavoyen, dieZonenfrage etc. behandeln rvol l ten, was wir aber in dieser Arbeit zutun unterlassen. Woll te man diese wichtigen völkerrechtl ichen Servi-tuten einer nur einigermassen eingehenden Betrachtung unterziehen,wtirden sie allein schon Stoff genug fär eine Dissertation ergeben. I)ieseProbleme sind dazu noch so oft und so viel untersucht, beschriebenund kommentiert rvorden, dass eine nochmalige Bearbeitung nichtmehr wesentlich Neues zrtage fördern hönnte.

to) Lapradelle, La Frontiöre, Etude de. Droit internat. Paris, 1928.

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--:;cn der Ber,vohnei l-.ri _- . ; r rkehr er le ich ier t .

D:ese Zone, d ie, ge, 'nes=;'::s chiedener Ausclehnl:- _

- :-n:r zn-eiiachen Recler-,.:-r::-rr-ohner einer Gei-',zt::

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Diese Zone' die, gernäss den internationalen Konventionen,'on verschiedener AusdehnunE sein kann (10, 15 km meistens),i'ird einer zweifachen Reglemöntation unteisteilt: einmal sind orecrenzbew'ahner einer gaizen Reihe von Ernschrankung*'^irrrn,tt) Strupp, \\rörterbuch, 615.

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Freiheit und ihrer Rechte unterworfen, die im Interesse des Grenz-dienstes unerlässlich sind.12)

Andererseits werden den Grenzbewohnern eine Anzahl vonErleichterungen zuteil. ra)

Bevor wir aber die Verträge besprechen, die die Sch'"veiz mitihren Nachbarländern abgeschlossen hat, und die, im Interessedes internationalen Verkehrs, das durch die starre Grenzlinienotwendig gewordene Regime gemildert und solche Verhältnissegeschaffen haben, die ein reibungsloses NebeneinanderleLren er-möglichen, möchten wir in aller Kirze den Verlauf der Schweizer-grefize feststellen. 1a)

Die Schweiz grenzl bei einem Flächeninhalte von 47294,93kmz und einer Grenzausdehnung v,on ungefähr 1854,5 km Längean Liechtenstein, Oesterreich, Deutschland, Frankreich und Italien.

Die schweizerische Grenzlinie ist zum Teil eine sog. ,,natür'liche", d. h. durch die höchste Kammlinie (Wasserscheide) einesGebirgszuges, die Mitte ,oder einseitige Uferlinie eines Gewässers(Flusses oder Sees) bestirnmte. Zum Teil ist sie ohne solchevon der Natur gegebene Anhaltspunkte durch Grenzzeichen be-zeichnet. In einzelnen Fällen, jedoch nur ganz ausnahmsweise,ist sie auch eine mathematische, d. h. eine gerade Linie. 15)

Die Grenzen der Schweiz sind durch die l{ongressverhandlun-gen von Wien und Paris 1814115 im allgemeinen in cler Aus-dehnung wieder hergestellt worden, die sie vor dem Jahre 1.792hatten. Doch umfasste das Gebiet der alten Eidgenossenschaftnoch die Stadt Mühlhausen, die jetzt württembergische Stadt Rott-weil am Neckar und das Veltlin nebst den beiden GrafschattenB,ormio und Chiavenna. Zeltweise gehörten zu der Eidgenossen-schaft ferner die savogischen Provinzen Chablais und FauciEngsüdlich des Genfersees und östlich bis zur Dranse und die kleineLandschaft Gex, welche Länder jedoch bereits am 30. Okt. 1564durch einen Schiedsspruch an den Herzog Em. Philibert vonSavogerr zttickfielen, unter der Verpflichtung, sie nicht weiterzu veräussern; ferner das Eschental, das 1515 auf eine noch nichtaufgeklärte Weise derelinquiert wurde und in die Hände derFt'anzosen überging. Weiter stand die Eidgenossenschaft in einemkonfessionellen Bündnis mit der Stadt Konstanz, und 1458 wurdeWaldshut der Eidgenossenschaft verpfändet. Mit der Franche-

tz; Die Grenzlinie darf nicht verwischt werden, und es müssendeshalb den Bewohnern des Grenzgebietes ausserordentliche Beschrän-kungen auferlegt werden. Denken rvir an den Zolldienst und die Ueber-wachung der Grenzen und an das \rerbot, in unmittelbarer Nähe derGrenze zu bauen.

tB) Es sei nur an die Massnahmen erinnert, die die Wirksamkeitdes Zolles aufheben (Zollfreiheit), an die Freizügigkeit der Medizinal-personen im Grenzgebiet.

i+; Vergl. Geographisches Lexikon der Schweiz, XVI, 628 ff., Geo-graphie der Schrn'eiz von J. Früh, I, S. 1 ff.

15) Hilty, II, 669 ff.

.:::,:r bestand eine dauernd-.: crei rhätischen tsünde l:,s gegen Mals und Glurrrs

-lhi der Unmöglichkeii,Lii;:e nilitärische Grenze, 0iles Fags de Gex und die

-: : : . : . Tei les von Savogen, i, ' - : - üenl und das Verbof--:---,t:r. Rheinseite, welche u---:;:rg erleichtern solllen.

Die Grenzverhältnisse I\e-renburg wurde 1857 gar.l ' ;ng des Dappentales, 187{:1eu geregelt, 1878 fandDeutschland bei Konstanz siher rvesentlich auf thurgaulDeutschland abgetreten) .

Folgeh wir nun der hDie 575,3 km rnessende

gegen Frankreich verstehen rhalb des Dorfes Kleinhüni:Pariser Vertrag vom 20. \durch Vermarchungsprotok':die alte, wie sie vor dem ibez,",rr. deni FürstbisLum Ba,bernischen Gebiete im \\-arDer Doubs. der bei Les Br,bis in die Nähe von Soubzuströmt, d.ie Crenze. \\'ir irand die Grenze bildet, d. hl ich der Hoheit eines einzi :ciie Hoheitsgrenze, Talri 'eg

-

iracht. Der gesamte \\'assrDte Grenze zieht sich in i:ir'-,ribei, welches Gegenstanlb i lde te .16)

Dieser Vertragsschlussbesonders interessant, g-eiigingen, auf den beiderseits rrischerr Werke zu errichte:mehr damit: auch sind keine

16) AS 7, 450, Fleiner, S.angegebene Literatur.

Der Vertraq überlässt derfolgende Fauci l lestrasse Frankschädigung ein an Fläche gledes Noirmont und längs dersprochen hat (Geogr. Lexikon

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--_r,tö bestand. eine dauernde Schutzverbindung, und der Freistaat_:: drei rhätischen Bünde besass den Ausgang des Münsüertales::) gegen Mals und Glurns.

-\tit- der Unmö^glichkeit, auf dem Wienerkongress eine eigent---:lre militärische Grenze, oder in zwelter Linie die Neutraliiaton-ts Pags de Gex und die Beseitigung von Festungsanlagen auf-:: Westgrenze zu erlangen, hingen zusammen die Neutralisation;.:,es Teiles von Savogen, die bes. ZolTverhältnisse an der Grenze

-:: Genf und das Verbot von Befestigungen bei Basel auf der--:-ren Rheinseite, welche indirekt die schweizerische Grenzvertei-:-gung erleichtern sollten.

)er Doubs, der bei Les Brenets seinen Grenzlaul beginnt, bildet:ls in die Nähe von Soubeg (Bern), rr/o er ins Innere des Landess.römt, die Grenze. Wir stellen fest, dass am Doubs der Ufer-and die Grenze bildet, d. h. das Gewässer untersteht ausschliess-lch der Hoheit eines einzig,en uferstaates. Der uferrand bildet-ie Hoheitsgreflze, Talweg oder Mittellinie kommen nicht in Be-::acht. Der gesamte wasserlauf steht unter fuanzösischer Hoheit.)te Grenze zieht sich in ihrem Laufe auch am Vallö des Dappesr_r'bei, welches Gegenstand eines Vertrages vom g. Dez. lg52

: : lde te .16)Dieser- Vertragsschluss und seine Geschichte sind deswegen

:asonders interessant, weil beide Staaten die Verpflichtung ein-:ingen, auf den beiderseits abgetretenen Gebietsteilön keine mitita-,,schen Werke zu errichten. (Wir beschäftigen uns hier nicht:ehr damit; auch sind keine weiteren Grenzveriräge, welche dieses

16) AS_7, 450, Fleiner, 8,87/88, Blumer-Morel, III, 847 und die dort,:gegebene Literatur.. Der Ver t rag über läss t den Mont des Tuf fes und d ie dem Danoenta l' - - rende Fauc i l les t rasse Frankre ich , während er der schweiz a t i nn t --:hädigung ein a! Fläche _gleich grosses eebiet am jenseit igen Hang:s Noirmont und längs der Strasse Les Rousses-Lös Bras5,s z.se-iochen hat (Geogr. Lexikon der Schrveiz. XVI, 633.)

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Gebiet betreffen, mehr abgeschlossen worden, und dia militärischenBindungen spielen heute keine grosse Rolle mehr.

italienisch, und am mittleren Teil des Sees befindet sich dieitalienische Enklave CamPione.

Tatsächlich, wenn auch nichi gecgraphisch, ist das Valle diLivigno ebenfalls eine italienische Enklave.

neutrales Gebiet. Neben oesterreich bildet das Fürstentum Liech-tenstein, welches seit den Nachkriegsjahren durch eine Post- undZollunion mit der Schweiz verbunden ist, eine Strecke weit - an-grenzend. an Teile der Kantone Graubünden und St. Gallen -- dieGrente. Der Rhein ist, soweit der Kanton St. Gallen in Betrachtkommt, bis zu seiner Mündung in den Bodensee Grenzfluss, wobeidie Mitte des Flusses massgebend ist. 18)

Von Grenzpunkt des Bodensees beginnt die nördliche Gtenze,die sich, 343,3 km lang, bis zur Schusterinsel bei Basel erstreckt,wo wieder die Westgrenze beginnt Die Verhältnisse am Boden-see werden dwch zahlreiche Verträge geregelt; die Hoheitsrechtewerden von allen Anstössern bis in die Mitte des Sees ausgeübt(vergl . unten).

DieStadtI{onstanz ist der einzigePunkt, an dem das deutscheTerritoriurn über den Rhein herüber reicht. Von der KonstanzerGrenze weg bildet, gemäss Vertrag mit Baden v'om 50. Okt. 1854'die Mitte des Untersees und des Rheins die Landesgrenze bis da-

1?) Ueber die Frage der Neutral i tät des Wasserbeckens auf dem-ien iSen Te i le . an we lche"m n ich t be ide Ufer sch lve izer isches Geb ie t s indirnilober die rechtliche Lage von St. Gingolph, siehe unten.

18) Der Vertrag betr. die Bheinhorrektion vom 30' Dez. 1892 be-st immt, ' dass cl ie L"andesgrenze auch weiterhin dem alten Rheinlaufund niäht den diesen abkürzenden Durchstichen von Fussach und Die-poldsau folgen sol le.

.18

:-:, nl_ ,:lic Zürcher Kantonsgre: - - . - - - r z : i ä n n i l : r \

t

D--. G:errzlinie zu'ischen Srr - : [ ' ; - . : : isten, da der Kantor: .- S-.- ' , : : l Rhein ausgencm:n-=,--..-:-.- riigi und aus drei gtr, - - . - : ; : - : - - be i inden s ich dazu::- i - l - , - -r t \ -erenahof, die, ohn;t - : ' . ' - . ; . \ larchsteinen abgeg;:- ._-. : - 3aden grei t t ebenlal ls :' :-:.: '-. aui das rechte Uler d,', .:::3iren von 7652 mii ciern Le;.: ,:z! Fürsten Sch$rarzenbersü.: :-zrevision mit Baden vo:I

Die aargauische wie bas: rsiiinrnung en v . 77 . Okt. 1806 r-..i ier Talweg des Rheins. B.:is ist die Schweizerorenze e'r

> .E:- . i lar-en. und in Akterstückt: '-5=5 näher beschrieben. Neisi. - : der Einmündung der Er_:r-:-.r.ze, später auch auf eine

Diese kurze, nur das \.I.-.- . : Schweizer Gtenze möge z.. , . -1ung der Verhältnisse an re

rg) Unterhalb I) iessenhofen.= -, beiden Seiten vom schrveiz. Ll,: - :rdrsqerichtl ichen Urtei l r-on i- - : r .e r f Schaf fhausen das Hohe l :- - , i :e 1897) . Ebenso s ind be i S t r l :: ;E 1897, I\r, 1405).

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*

,:r, rvo die Zircher Kantonsgrenze bei dem aufgehobenen Kloster-:radies anfänEt. 1e)

Dic Grenzlinie zwischen Schaffhausen und Baden ist eine der-:r.pliziertesten, da der Kanton Schaffhausen, eine kleine ParzelTe

--.i Stein am Rhein ausEenommen, ganz auf dem rechten Ufer des?.:reines liegt und aus drei getrennten Gebietsteilen besteht. Im.-auptteii befinden sich dazu noch zwei badische Enklaven, Bü---lgen und Verenahof, die, ohne natürliche Grenze, nur durch eine.=.::.zahl von Marchsteinen abgegrenzt sind. Die zürcherische Grenze-::gen Baden greift ebenfalls an zwei Punkten, bei Eglisau und-aufen, auf das rechte Ufer des Rheins hinüber und beruht aut-,-erträgen v,on 7652 mit dem Landgrafen von Sulz, Gebietsvorgän--':r des Fürsten Schrvarzenberg und des Grossherzogtums Baden-Grenzrevision mit Baden vorn 20. Oktober 1858")

Die aargauische wie basellandschaftliche Grenze (Grenz-:est immungen v.77. Okt. 1808 resp. v. 13. Jul i 1827) gegen Baden-si der Talweg des Rheins. Bis zur Schusterinsel unterhalb Ba-.als ist die Schweizergrenze. ebenfalls kompliziert, immerhin ohne:nklaven, und in Aktenstüöken aus den Jahren 1827, 1850 und-S45 näher beschrieben. Meistens bildet der Talweg des Rheins,','on der Einmündung der Ergolz bis zum Grenzacherhorn, dieJrenze, später auch auf eine kleine Strecke die Wiese.

Diese kurze, nltr das Wesentliche llerührende BetrachtunEjer Schweizer Grenze möge zum speziellen Teil, d. h. zur Dat-.iellung der Verhältnisse an der Landesgtrenze, überleiten.

- 19) Unterhalb Diessenhofen, bei der sog. Laag, ist aber der Rhein-,rf beiden Seiten vom schweiz. Gebiet begrenzt, ebenso hat nach einem

.rndesger ich l l i chen Ur te i l von der r rn te in l Jüs inger Grenze b is zum---rrverf SchalThausen das Hoheitsrecht über den-Rhein. (Urtei l vom'lhre 1897). Ebenso sind bei Stein arn Rhein beide Ufer schweizerisch.

i iGE 1897, IV, 1405).

lüll!{lK

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I I . Kap i te l

Besondere Grenzverhällnisse

$3Die Enklaven.

Es ist möglich, dass Teile des Landgebietes vollständig vomGebiete eines andern Staates umschlossen sind, sei es vom Land-oder Wassergebiet. Diese so von andern Hoheitsgebieten um-schlossenen Gebietsteile sind völkerrechtliche Kuriositäten, dennsie widersprechen dem Satz, dass das, was innerhalb der Landes-grenze liegt, auch zum Cebiete des Staates gehört.

Die Enklaven, die uns interessieren, können daher theoretischnicht an der schweizerischen Neutralität pafüzipieren; tatsächlichsind sie aber in die Neutralität einbezogen. Eine vertragsmässigeBestimmung darüber besteht nirgends. Würden aber die in derSchweiz sich befindenden Enklaven nicht neutrales Gebiet dar-stellen, so könnte der Grenzstaat nur unter der zwangsläufigenV erletzung der schweizerischen Neutralität militärische Funktionenin den Enklaven ausüben.

Wir treffen an der Schweizergrenze lolgende Enklaven an:Büsingen, Verenahof und Campione.

Die Regelung der Beziehtngen zu diesen Enklaven ist nichtüberall befriedigend; oft fehlen Bestimmungen, und es sind des-halb, bes,onders an der Südgrenze, unliebsame Zwischentälle ein-getreten (2. B. Anlockung eines Antifascisten durch italienischeSpitzel von Lugano nach Campione und Verhaftung dortselbst am29. Augr-lst 7928), so dass wir Hiltg beistimmen, wenn er schon1886 sagt, 1) dass die schweizerischen Enklaven mehr historischinteressant als zweckmässig seien.

A . C a m p i o n e . 2 )Am mittlern Teil des Luganersees befindet sich die italienische

Enklave Campione, die dort bis in die Mitte des Sees hinausreicht und seit ältester Zeit italienisches Gebiet ist.

t) Hilty, I, 594.z1 2,56- km2 mit 7,1 km Grenze (12 Grenzsteine). Eistori_sch-llio-qraphiiches Lexikon der Schweiz, 1I,482, Hilty, II, 669 1T. XVII, 117 fl.

Graffrna, Documenti relativi al confine pra i l Ct. Ticino e i l Regnod'Italia, 1928, S. 9 u. 31.

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Campione war eine Schenh:::: San Ambrogio in Mailandll"iX regierenden Orten der alten:.spektiert. Campione stand nii; :lr,ie nach schweizerischern R;,,1 Campione schrvieg, konsultie

Die Bürger von Campione n';- : 1635, in Lugano nie als I

-_l:nD das Recht, Grundstücke ,; , i : :en, ohne den sog. , ,Abzug' ':.: ' Luganern dieselben Rechte ir.:s Lugano durften nur drei Tagrztiten, wenn die Truppen vcn Ir.-:r,pione 1rf2 Mann zur Mlliz ,:e.ren verhältnismässigenAnteil aI. 594). Die Einwohner \.onSteuern wie die von Lugano; der:nd CampioneN{ar vollständig iriass 1800 Zschokke, der Komrni:l Kantoir Tessin, die Aufmeri-orteile, die eine Erwerbung (ier Minister des Auswärtigen, !lie Enklave und deren Lage rernachte, Indemini, im Austauschschen Republik zu überlassen.: I

Dieser Antrag wurde vondeiinitiver Beschluss kam aber r

1814 verlangte die Tessineri-ereinigung Campiones mit deran den Wiener Kongress die In:acher d'obtenir que le village drrontre toute espöce de convenanit:lö par le gouvernement autrich

Campione blieb aber österriieser Frage kein Erf,olg besch

3) In schrvierigen Streitfällenin Lugano um Auskunft und s-en,Lugano an. - Luganer Bürger r i- :

a) abgedruckt bei Graffina. S.5) 1797 war nämlich Campio

r-erleibt rvorden, indem an der erstrinr l{ärz 1797 37 Stimmen für denpubiik und 33 Stimmen für den -r-Ä'oroen waren.

6) Aktensammlung aus der Zr?) Abschied, Rep. 1814/48, l I ,8) vergl. auch Hilty, IY, 318.

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uarnpione war eine Schenkung Karls des Grossen an das:.--: San Ambrogio in Mailand und wurde daher stets von den'--- :egierenden Orten der alten Eidgenossenschaft als Kirchengut-,::..i i iert. Campione stand nie unter lornbardischem Recht; es

..::e nach schweizerischem Recht regiert: sowie das Gesetz-:: Campione schwieg, konsultierte man das Recht von Lugano.3)

Die Bürger von Campione wurden, nach einem ,,acte formell".:, 1685, in Lugano nie als Fremde betrachtet; sie hatten in

- ::no das Recht, Grundstücke zu kaulen und Erbschalten zt er-

- - . Luganern dieselben Rechte in Campione zustanden. Verbannte,-". Lugano durften nur dreiTage in Campione bleiben. trnKriegs-:-,'.:1, wenn die Truppen von Lugano auszurücken hatten, hatte-::'-pione |rfz Mann zur l\t\,i\iz von LuEano zu stellen und musste. :..r verhältnismässigenAnteil an denKriegskosten zahlen (Hiltg,. rE4). Die Einwohner von Campione zahlten die gleichenS..uern wie die von Lugano; der Handelsverkehr zwischen Lugano-:.r Campione war vollständig frei. So war es wohl zu verstehen,-.ss 1800 Zschokke, der Kömmissär der Helvetischen Regierung:. I{antoir Tessin, die Aufmerksamkeit der Regierung auf die- - -:teile, die eine Erwerbung Campiones böten, lenkte, worauf,-:r .i l l inister des Auswärtigen, Begos, einen langen Bericht über-,.: Enklave und deren Lage verfasste, a) worin er den Vorschlag-::chte, Indemini, im Austausch gegen Campione, der Cisalpini-, :hen Republlk zl überlassen. s)

Dieser Antrag wurde von der Regierung gutgeheissen, ein.-initiver Beschluss kam aber nie zustande.0)

1814 verlangte die Tessiner Deputation an der Tagsatzung die-,-.reinigung Campiones mit der Schweiz, worauf der Deputation::. den Wiener l(ongress die Instruktion mitgegeben wurde: ,,de:.:rer d',obtenir que le village de Campione, enlevö injustement et:,.-.tre toute espöce de convenance au Ct. de Tessin, lui soit resti-.-. J par le gouvernement autrichien de la Lombardie".7)

Campione blieb aber österreichisch; der Delegation war in--eser Frage kein Erfolg beschieden. s)

3) In schrvierigen Streitfällen süchten die Richter von CampioneLugano um Auskunft und * 'endeten die Gesetze des Distr ikts von

,r:zlno an. - Luganer Bürger waren Gerichtsschreiber in Campione.a) abgedruckt bei Graff ina, S. 10.5) 1797 war nämlich Campione der Cisalpinischen Republik ein-

-: leibt rvorden, indem an der ersten Versammlung der , , freien Bürger": \ Iärz 1797 37 Stimmen für den Anschluss an die Cisalpinische Re--;r l ik und 33 Stimmen für den Änschluss an die Schweiz abgegeben

r, len waren.6) Aktensammlung aus der Zeit der Helv. Republik, \rI, 335.;) Abschied, Rep. 1814/48, I I , 1100 u. 1108.8) vergl. auch Hilty, I\r, 348.

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i861 rvurde durch eine aus Schweizern und trtalienern zssarn-nengesetzie Kommission die Grenze Campiones festgesetzt. Diescirn-eizerische Delegation musste sich überzeugen, dass es vonItalien nicht möglich war, Campione zu erhalten. Dagegen wurdeeine früher zu Campione Eehörige Parzelle Land, San Martinoauf dem gegenüberliegenden Ufer, durch Vertrag vom 5. Oktober1861 an die Schweiz abgetreten, deren Gebietshoheit auf dem Seesonst stellenweise gänzlich unterbrochen gewesen r,väre, währendsie auch jetzt gegenüber Campione bis in die Seemitte reicht. e)

Häufig werden Enklaven, obwohl sie zum Staatsgebiet ihresLande; gehören, zollpolitisch zu dem sie umgebenden Staale ge'rechnet: das Fehlen bestimmter Abmachungen darüber wurdeschon 1855 emplunden. Die italienische Regierung erhob Vor-stellungen inbezug aut die Zallbehandlung der Enklave Campione.Der Bundesrat stellte ihr den Antrag, diese Behandlung aut Grund-lage des status quo durch einen förmlichen Austausch von Erklä-rungen testzusetzen In diesen Erklärungen sollte festgesetzt wer-den, dass Campione in Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrzölle vonden eidg Zollbehörden, wie bisher, auch ferner als zum schrveize-rischen Gebiete Eehörend angesehen werde. Italien war damiteinverstanden . eine Abmachung scheint aber trotzdem nicht zu-stande gekommen zu sein. 10)

Dass Enklaven nicht dem sie umgebenden Staate angehören,ergibt sich z.B. aus der Reklamation Italiens, dass oft schweize-rische Soldaten, die in den an Campione angrenzenden Gemeindenwohnen, bewatfnet durch das Gebiet dieser Enklave gehen, umdas Dampfschiff nach Lugano zu nehmen oder heimzukehren.Ebenso pllegte ein Offizier der schweizerischen Grenzwächter, inUniform unC bewaffnet, übet Campione zu geheft, um den Zoll.posten von Arogno (Schweiz) zu erreichen. Der Bundesrat gabdarauf Weisung, r,vonach Grenzwächter und Militärpersonen dasGebiet von Campione nicht rnehr betreten durften.ll)

9) Vertrag zrvischen cler Schrveiz und Ital ien betr. die Feststel lungder Grenzcn zwischen der l-ombardei und clem I i t . Tessin an einigenOrten, wo dieselbe streit ig ist, r 'orn 5. Olttober 1861 (AS 7 a. F.211 tr.BBl. 1862 I, 155) S. 247 des \Iertrages: , ,Das bisher von der GemeindeCampione als Tei l ihres Gebiets besessene und Privaten gehörencle,auf der entgegengesetzten rn'est l ichen Seite des Luganersees gelegene Uferzu San l lart ino rvird der Schl 'eiz abeetreten und nri t ihm die Ge-r i c l r t s b a r k e i t b i s z u r ] I i t t e d e s d a z r v i s c l r e r t I i e g c r r d e n S e e s z u t l e n n ä m -l ichen Bedingungen, welche im al lgemeinen da gelten, wo von dcn bei-den Ufern das eine i tal ienisches, das andere schrveizerisches Eiger-rtumist. Gleichzeitig wird erklärt, dass diesc 'I'atsache der Abtretung desUfers zu St. Nlart ino an die Schweiz nie sol l angcsehen werdcn können,um die gegenr.r 'ärt igen Zol lverhältnissc zrvischen der Gerneinde Carnpi-one und der Schrveiz zu erschu'eren."

t0) BBI 1885, I I , 644. - Dass Campione als schrveiz. Zol l inlandgil t , geht aus einer Fussnote zu Art. 1 der Postzol lordnung hervor(Blumenstein und Gassmann, Die schweiz. Zol lgesetzgebung, 1927.)

r r ) BBI 1911, I I , 96 .

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Iu der Uebereinkunlt zu-is::.--.;:iunc der Schiffahrt aui ii-- Oktober 192312) wird im le ,

, , \ \ 'as den Verhehr mi i : : .. , ' : ; , t t l t r tgt , so bleibt c ier gc1- ' ' :: . :: t- n , so lunge die be icl l: .

. ' : Sonderabkommen cibg,: ' 'Das will heissen, dass Fu- :

. :, ',,, 'onach sich italienische Z,.:- .,1 durch die schweizerisc:.i

.-..:-.it des italienischen Gebiets, .s ihnen gestatten soilte, aur,l- . : - , abgelehnt wurden und dzr :r . r .al ten wurde. rs)

Es ergibt sich daraus die inir mit italienischen AmisPers-

:rch nach CamPione zu begebe:.r.iir mit bestirfttnten BeschränkLl:.:eshalb, um nicht unnötigerr"-i:z'.1 Yerlelzen und wahrscheinlil:it1er1 zü verhüten. 7923 habe:cen Abschluss eines LTebereir,', -rage der Enklave CamPione st:,rtalienischen Regierung arn 6- Daui deren Vorschläge überrair : .derer: Mitteilungen, denn g€:3,i-ollte, kam die leidige Rossi---rstigen Boden lür Konferenzan :

Es wäre zu wünsc l ten , d :s .s tandc käme, r r ; ähn l i ch der j r : -iigen wollen und die das \'e:-Büsingen regelt.

B . B L sBüsingen ist eine badisc] :

Rhein stösst und die im übii3-r-rmfasst ist (7,62 fttn2, $12 Ei:-'. ',steine).

12) AS 43, 300.13) BBI 1923, I I I , 482.t+) Geschäftsbericht 1923. l :rb) Heute ist die Post in C:

.-,nd Telephon dagegen schrveizei it6) vergl. Thurgauische Bei,

3. Heft, 1926, S. 1 fT: Der Busin-r.separat erschienen.

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In del Uebereinkunft zwischen der Schweiz und ltalien zur3egelung der Schiffahrt auf dem Langen- und Luganersee vorn12. Oktober 192312) wird im letzten Absatz von Art. 2 bestimmt:

,,Was den Verleehr mit der italienischen Enhlave Campionennbelangt, so bleibt der gegenwdrtige Zustand unvertindert be-stehen, so lange die beiden vertragsschliessenden Teile hierüberkeiru Sonderabkommen abgesclLlossen haben."

Das will heissen, dass Forderungen der italienischen Delega-,ion, wonactr sich italienische Zoll- und Polizeitransporte ganz all-oemein durch die schweizerischen Gewässer hindurch von einemPunkt des italienischen Gebiets zu einem andern begeben dürften,,.r-as ihnen gestatten sollte, aucir in der Enklave Campione zu'7an-den, abgelehnt wurden und der bisherige Zustand unverändert bei-behalten wurde. 13)

Es ergibt sich daraus die interessante Tatsache, dass es Schif-fen mit italienischen Amtspersonen im allgemeinen verboten ist,sich nach Campione zu begeben, oder dass dortselbst Landungennur mit bestimmten Beschränkungen geduldet werden. Dies wohldeshalb, um nicht unnötigerweise die schweizerische Neutralitätzu verlelzen und wahrscheinlich auch, um Schmuggel und derglei-chen zu verhüten. 7923 haben UnterhandlunEen mit Italien fürden Abschluss eines Uebereink,ommens zLt Ordnung der Rechts-lage der Enklave Campione stattgetunden. Der Bundesrat hat deritalienischen Regierung am 6. Dezember 7923 einen Gegenentwurtauf deren Vorschläge überreicht und gewärtigt nun (bis heute!)deren Mitteilungen, denn gerade, als man wieder verhandelnwollte, kam die leidige Rossi-Aftäre mit Italien, die keinen gün-stigen Boden für Konferenzen bot.1+)

Es wäre zu wünschen, dass eine detaill ierte Vereinbatuflg zu-stande käme,15) ähnlich derjenigen, mit der wir uns jetzt besc.hät-tigen wollen und die das Verhältnis zwischen der Schweiz undBüsingen regelt.

B . B ü s i n g e n . 1 6 )Büsingen ist eine badische Gemeinde, die südwärts an den

Rhein stösst und die im übrigen ganz vom Kanüon Schaffhausenumfasst ist (7,62 kmz, 872 Einwohner, 1.2 km Grenze, I23 March-steine).

12) AS 13, 300.13) BBI 1923, I I I , 482.ta) Geschäftsbericht 1923, 38.15) I lcute ist die Post in Campione

und Telephon dagegen schN'cizerisch.t6) vergl. Thurgauische Beiträge zur

63. Heft, 1926, S. 1 f f : Der Büsinger Handelseparat erschicnen.

z. B. i tal ienisch, Telegraph

vaterländischen Geschichte,v. Dr. A. Leutenegger. rtuch

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Büsingen war einst zu Schaffhausen kirchgenössig; seit 1845hat aber Baden die Kirchenhoheit. Die kirchliche Gewalt waraber nicht die Landeshoheit. Wohl hatte eine schaffhausischeFamilie die Landeshoheit, bezw. die niedere Gerichtsbarkeit inBüsingerr ausgeübt. 1693 geriet aber ein Glied der Familie (Im-thurn) inf,olge konfessioneller Fragen mit Schaffhausen in Streit,in derr sich Oesterreich einmischfe. Imthurn, welchär von denSchatfhausern schon eingekerkert worden war, musste frei gelassenwerden, und Schaffhausen verlor die hohe Gerichtsbarkeit, welchedarauf Oesterreich ausübte. 7725 gelang es Schaffhausen, dasvertrorene Gebiet, zu dem u. a. auch noch Thagngen, Herblingenund Bibern gehörte, zurückzukaufen, wegen des Imthurnhandelsaber sollte zum ,,ewigen Aerger" für Schaffhausen Büsingen öster-reichisch bleiben. Dies blieb bis heute so. nur dass 1805 Bü-singen zu Wirttemberg und 7870 zu Baden kam.

Das Jahr 1849 brachte Aufregung, weil eine hessische Trup-penabteilung, um in die Enklave zu gelangen und badische Revo-lutionäre nt verhaften, die Schweizergrenze verletzte, indem sie,170 Mann stark, von Konstanz aus mit einem Dampfschiff nachBüsingen fuhr und infolge der Durchfahrt des Dampfers bei Steinam Rhein schweizerisches Gebiet durchquert wurde.

Nachdem die Angelegenheit gehörig aufgebauscht wordenwar, der Bundesrat die gesamte Armee auf Pikett stellte und manm|t einem gewaltsamen Handstreich zur Befreiung der in Büsingendurch die schweizerischen Truppen eingeschlossenen Hessen rech-nete, fand sie dann dennoch einen versöhnlichen und beide Teilebefriedigenden Abschluss: die deutschen Truppen konnten un-gehindert abziehen.

Wir beschäftigen uns hier nicht näher mit dieser Angelegen-heit, da sie eingehend durch Leutenegger behandelt worden ist,und weil wir uns mit der gegenwärtigen Lage an der Grenze zubefassen haben und das Funktionieren der betreffenden Verträgeuntersuchen wollen. 1?)

Die Enklave Büsingen ist aus der deutschen Zollinie ars-geschtrossen,'da sie, wie schon gesagt, im Hauptteil des KantonsSchaffhausen gelegen, ganz von demselben eingeschlossen ist, ohnedurch natürliche Grenzen (nur Marchsteine) abgemarcht zu sein.Schweizerische Waren gehen in das Gebiet von Büsingen zollfreiein, indem ein Vertrag zrvischen der Eidgenossenschaft und Baden,,über gegenseitige Zolllreiheit auf kurzen Verbindungsstrecken zuLande und über Regelung und gegenseitige Ermässigung der bei-derseitigen Schiffahrtsabgaben auf der Rheinstrecke" vom 27. Juli185218) in Art. 1 f,olgendes bestimmte:

17) vergl. zumxvII, 133.

18) AS B, a. F.

24

Büsingerhandel auch Hilty, X, 483/86, II, 669 ff.

457, Btsl 1852, III, 101.

rv Die heutigen \rerkehrszahit: : . - - t ion n ich t zur Kenntn is der Oe

r: ') In Kräft am 1. Januar 189f,.: t t Yertrag vom 24. Januar 1!-: ' -rn die Person rn'eder Schs'eizer

, -. :en der Ausl ieferungsantrag gest. . : ' -e. \ 'enn dieser den Antrag stel l- , . s :e l lenden Staa te aus l ie fe rn . "

Page 27: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Bei Transporten aul nachstehenden Verbindungsstrechen zu,/nd€ soll weder schweizerischer- noch budischerseits Durch-

;tngszoll oder Wegegeld erhoben werden, als: 4) vom schweiz.jebiet über Büsingen nach schweiz. Gebiet.

Die Sache war früher erträglich; jetzt ist sie aber weniger an-.:-.ehm geworden, seit die schweizerischen Zölle erhöht worden:.j. Die jährliche Einfuhr von Büsinger Erzeugnissen in die-:.\';eiz betrug 1896 ungefähr Fr. 2500.-, so dass also nicht von:-:r schweren Belastung gesprochen werden konnte. 1e)

Die Z,ollerleichterung isf die Kompensation gegenüber der'.-en Einfuhr schweizerischer Erzeugnisse in die Enklave; diese,-lregelung findet sich sozusagen bei allen Enklaven.

Ueber die Grenzverhältnisse und die Zollerleichterunoen-;:de dann später noch ein besonderes Abkommen mit Deutsih-

.:.d abgeschlossen. 20)Das Abkommen enthält die Büsingen gewährte Zoltfreiheit,

.nv. die gewährten Zallerleichtertngen, indem auf verschiedene::zeugnisse der GemeindeBüsingen ermässigte Zö\le erhoben wer---.n (die Ausfuhr erliegt erst bei Gewichtsmengen von über 100 kg' ..: Zollbelastung). Weitere Bestimmungen befassen sich mit den-:sprungszeugnissen der Waren aus Büsingen und dem Transport:

., . . . €t' hann unbeanstandet unter den von den eidg. ZoIl-behörden angeordneten l(ontrollmassregeln stattlinden, iedochunbesC,hadet der wegen Ausbruchs von Viehseuchen ergehencl.enYerbotet(. (Art. i Abs. 5.)

Wichtiger ist Art. 2. Durch ihn wird den deutschen Ge--:htsbehörden gestattet, Personen anderer als schrveizerischer

S:aatsangehörigkeit, die lvegen eines strafrechtlichen Vergehens,:- Büsingen verhaftet werden, unbeanstandet durch das schweize-:-sche Gebiet auf den nach Randegg (Baden) führenden Strassen'-:n aber nur in dieser Weise transportiert werden, wenn sie wegen.-:rer nach dem Gesetze des deutschen Reiches oder des Staates3aden mit Strafe bedrohten Handlunq oder auf Grund eines von-rrem deutschen Gerichte erlassenen Strafurteils oder Haftbefehls.:- der Gemeinde Büsingen verhaftet worden sind.

Diese Bestimmung kann nicht als ein Einbruch in das Prinzip:,n Art. 2 des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages z1)

::trachtet werden, sie bedeutet nur eine Erleichterung der Abur-..ilung fremder Staatsangehöriger, die bereits auf deutschem Ge-

1e) Die heutigen Verkehrszahlen von Büsingen wil l die Oberzol l-. :ekt ion nicht zur Kenntnis der Oeffentl ichkeit bringen.

zo) In Kräft am 1. Januar 1896. AS 75,314, BBI 1895, IV, 433.21) Vertrag vom 2i[. Januar 1874, AS I, n. F. 82. Art. 2, Abs. 3.:' l -enn die Person weder Schx'eizer noch Deutscher ist, kann der Staat,

r den der Ausl ieferungsantrag gestel l t ist, entrveder sie dem Heinat--. :r^ate, r, 'enn dieser den Antrag stel l t , oder dem verfolgenden und an-.agstel lenden Staate ausl iefern."

l i l

25

Page 28: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

biet (Büsingen) ergriffen w,orden sind und sich also schon in derPolizeigewalt des andern Staates befinden.

Für die in Büsingen verhafteten Personen schweizerischerStaatsangehörigkeit giit der Auslieferungsvertrag (Art. 2 Abs. 2des Abkommens).

Büsingen ist nach Konfession, Mundart, Sitten und Bräuchenund natürlich nicht zuletzt in wirtschaftlicher Hinsicht ein schait-hausisches Bauerndorf ; zirka 120 Büsinger finden täglich Arbeitin Schaffhausen.

Schule und Gottesdienst folgen deutlich deutschen Bräuchen;da aber viele junge Leute von Büsingen die schafthausischen Real-und Fortbildungsschulen besuchen, macht sich schweizerischerEinfluss auf diesem Gebiete doch bemerkbar.

Was den Geldverkehr anbetrifft, so gilt die Schweizerwäh-rung, da die Mark seit der Nachkriegszeit als fremdes Geld ge'wertet wird. Vorher stand die Mark in gleichem Ansehen wie

in schweizerischem Gelde bezahlt.Seit i926 fährt die EidE. Post nach Büsingen. Die ausgehen-

den und eingehenden BüsinEer Postsachen passieren alle Schaff-hausen. 22)

Während früher die Anschlussgedanken über einige stati-stische Erhebungen nicht hinauskamen, da Berlin und Karlsruhesich abiehnend verhielten, schienen in neuester Zeit (August i930)Vorbereitungen zu \rerhandlrtngen mit Deutschland getroffen wor-den zl sein. ?3)

Natürlich müssen die Eidgenossenschaft und der Kanton zu-sfimmen, da neben der eidgenössischen auch die kantonale Ge-beitshoheit in Frage steht.2a)

Büsingen kann nur auf Grund eines freiwilligen, die Schweizund Deutsihlancl befriedigenden Staatsvertrags schweizerisch wer-

22) Der X{ännerchor, sei nebenbei bemerkt, gehö-rt dem schaff-hausisciren Kantonalverbänd an und singt mit dän Schweizern dieI- ieder , ,Eidgenossen, Gott zum Gruss" und den Schweizerpsalm.

za) Dreitägiger Aufenthalt von Minister Diniche-rt, Ch-qf der Abtei-lung f ' r .r i Ausrväri iges im pol. Dep. und einiger a1d,erq1 Rea-mter derBuriclesveru'altung' in Schaffha'seir, um an Oit und Stel le Erhebungenüber cinc in viel läicht naher Zukunft stehende Einverleibung Bäsingensin das schweizerische Gebiet vorzunehmen. (N. Z. Z. 25. wd 27' August1930.)

za) vergl. Fleiner, B. St. R., S. 86, 88,/89.

26

-.:' -1llentalls muss die Schrvei: . . : t ionsstücke, an Baden abtrei. : -- : : rale Lage Büsingens ein Er

$Halbenlclaven, neutra

inlernalioniA . V a l l e i

- , i - ischen der BerninagrupP<: - r,-:ii. wird, und dem Val1e cl.-- . : : , : Puschlavertal einen stark e, . - , - i : r Das Val le di Liv igno, n-- :- - :en würde, tei i t infolge sei i- . . al ten Grafschaf t Bormio da- .:sächlich, wenn auch nicht ge--.:.rsche Enklave und wie Carnp:: - . : :eschlossen. Das heisst: Lir ' ' :.= iur von drei Seiten von der.riich schliesst es eine Bergkei:

- . - dlese Halbenklave von der i ta,- h es bestehen besondere Abr.- :1e , mi t den: übr igcn I ta l ien-.s Livignotal als Zollausland; b,-::.nstigungen betreftend Warenei

B . F i n s lUnter diesem Namen möchi.

.r,egelungen verstanden wissen,

.-lmmen, durch den eigentüm1ici.' ',-endig geworden sind.

Von Finsterminz bis zum S:em samnauntale kommender-l S;on diesent Hof bis Spiess ist der:nais berührende Grenzweg neuir-reiheit durch keinerlei Zö||e,:.emmt werden darf ; die Stras.tiet. 27 )

Unter diesen Verhältnisserlzum Abschluss eines Vertrages.'r-irtschaftli che (Zoll-) Fragen

25) Ueber das rni l i tär ische f. ine Enklave mil i tär isch zu behan lsicher. Im \Veltkr ieg hätten rvederB i r s i n g e n T r u p p e n l c g e n k ö n n e n .

i o r H i t r y . K v I I , r 2 5 , \ l \ . ; 1 :Ler.rzinger-Bccher, Bern, Dienstchef

z?; Hi lry, x\rI I , 127i28.

Page 29: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

, . Allenfalls muss die Sch',veiz Teile ihres Gebieies, als Kom-. - ,:ationsstücke, an Baden abfieten. Es wäre zuhoffen, dass die- - -::rale Lage BüsinEens ein Ende fände. 2ä)

$4 .HaLbenkXaven, neutralisierfe Grenzstrassen,

inlerna*ionale Dörfer.A . V a l l e d i I - i v i g n o .

Zwischen der Berninagruppe, welche von der Grenze durch-. :ritten wird, und dem Vaile di Livigno bildet das graubünclne-. , -.ie Puschlavertai einen stark ausspringenden Winkel gegen das,-:iin Das Valle di Livigno, welches topographisch zur Schweiz. -,ren würde, teilt infoige seiner historischen Zugehörigkell zu-: alten Grafschafl Bormio das politische Schicksal derselben...sachlich, wenn auch nicht Eeographiscir, ist es auch eine lta--:-ische Enklave und wie Campione aus der italienischen Zollinie.3eschlossen. Das heisst: Livigno ist eine Halbenklave, indem

: lLrr vorl drei Seiten rron der Schweiz eingeschlossen ist; süd'.,-lch schliesst es eine BerEkette gegen Italien ab. Wie gesagt,, , diese Halbenklave von der italienischen ZolTinie ausgeschlossen,

r es bestehen besonclere Abmachungen über den Verkehr dieses-.-es mit dem übrigen ltalien. Die Schweiz betrachtet dagegen.s Livignotal als Zollausland; besondere Bestimmungen oder Ver-.rstigungen betreffend Wareneinfuhr sind nicht getroffen. 26)

B . F i n s t e r m ü n z .Unter diesem Namen möchten wir nur bestimmte einzigarfige:-:gelungen verstanden u'issen, die dem Enklavecharakter nahe-

'rnrnen, durch den eigentümlichen Verlaut der Grenze aber not-ii idig geworden sind.

Von Finstermünz bis zum Schergenhof am Einflusse des aus:n Samnauntale kommenden Schergenbaches in den Inn, sorvie,rn diesem Hof bis Spiess ist der das schweizerische Gebiet mehr-. ais berührende Grenzweg neutrales Gebiet, auf den die Verkehrs-. eiheit dnrch keinerlei Zö|\e, Abgaben oder Belästigungen ge-:mtnf werden darf ; die Strasse selbst ist österreichisches Ge-

- - re t ?7)Unter diesen Verhältnissen drängte sich die Notwendigkeit

--rm Abschluss eines Vertrages auf, der sich aber nicht nur auf, rrtschaftliche (Zoll-) FraEen beschränken musste, sondern in-

25) Uebcr das mil i tär ischc Durchmarschsrecht, siehc $ 11. \ \r ie:re ] lnhlave mil i tär isch zu behandeln \\ 'äre, ist hcute noch nicht ganz

. . her Im \\reltkr ieg hätten rveder Deutschland noch die Schu'eiz nach.rsingen Truppen leqen können.

26) Hil ty, XVII, 125, XIX, 513. Freundl. Mittei lungen von Hrn.-- ' . iz inger-ßecher, Bern, Dicnstchcf des \rolksu' ir tschaftsdepartements.

zz; Hi l t l ' , X\rI I , 127/28.

Page 30: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

f'olge der (früher wenigstens) wichtigen strategischen Lage diesesGrenzgebietes interessante Bestimmungen enthielt.

So lautet denn Art. 1 des Grenzvertrages mit Oesterreich überdie Regulierung der Grenze bei Finsterminz v. 14. Juli 1868:28)

,,Das zwischen der Scltweiz und der get'ürsteten GralschaftTyrol streitige Gebiet am linhen Innuler, vom Novellenhole biszum Schergen- oder Schalhelhofe, wesllich vom Inn, u.nd vomSi'ltergen- oder Schalleelhofe bis zur Spiessermültle, südlich vomSchergen- oder Schalhelbache, lällt der Schweiz zu, mit Aus-nahme des sog. Schergen- oder Schalhelhot'es und der von die-sem bis zur Altlinstermünzbrüche lührenden Strassenstreche,nebst dieser Brüche und dem Turm, wogegen clie Schweiz sichverbindlich macht, uut' dem ihr zut'allenden Gebiete und ins-besondere auf dem Novellerberge heine Befestigungen z& er'bau.ett."

Neben der Verpflichtung der Schweiz, im Dappentale keinemilitärischen Werke zu errichten, ist die hier mitgeteilte militä-rische ,,Servitut" dte einzige, die der Schweiz von einer fremdenMacht auferlegt ist. Dieser Belastung hatte die Schweiz zuzu-stimmen, um dem Rechte Oesterreichs auf Unabhängigkeit undSelbsterhaltung Rechnung zu tragen; sie ist dauernd und würdevielleicht auch auf den Nachfolger des Gebietes übergehen. Heuteallerdings haben Befestigungen gegen Oesterreich keinen grossenWert mehr. Es muss aber noch bemerkt werden, dass die Ver-pflichtung, keine Festungen anzulegen, nicht etwa ein aus denRegelungen der Schweizerverhältnisse am Wiener Kongress her-rührender Akt ist, sondern lediglich eine zwischen den beidenGrenzstaaten vereinbarte Verpflichtung. 2s)

Aus der Neutralität des Zollweges (er ist österreichisch, abergeschützt vor den Eingritfen der beiden Grenzländer) ergibt sich,dass die Verkehrsfreiheif weder durch Zöllz Abgaben oder Be-lästigungen gehindert werden dart (Art. 4). Zollwächfern ist dieVornahme von Funktionen auf diesem Wege untersagt. Um demSchmuggel, der sich an solchen neutralen Stätten leicht aus-breiten kann, zu begegnen, wurde Oesterreich im ZolTvefirag vom70. Dezember 1891 ao; gestattet, unbeschadet der Neutralität undZolllreiheit des Grenzweges, eine weitere Zollstätte (mit Zoll-wächtern) beim Schergenhofe zu errichten Eine Erweiterung er-fuhr dieser Vertrag noch durch eine Bestimmung im Handelsvertragmit Oesterreich vom 9. März 1906.31)

28

Ei:re neutralisierte Strasse ci,r;-. :as andern Staates nicht br:- : : zber, dass eidg. Mi l i tärpt- . : i : re gelegenen Tei le des ne- -..: -' i l i l itärpersonen wurden ai, , . : : : . i i rn, die an best immten'. : . : . , n icht untersucht, da eint: : : : ) besagte, dass der öster' .. ::. rchischen Z'ol|v orschriitel

::-:--::,en Verrichtungen, Angt,- :r : : . : und Mil i tärpersonen in-:.-.:- Um nun allen eventuelle;'-:ic der Zusatzartlkel zu Ar--. betreffenden schweizerische::.- ;:-is chen Zollämtern Spiesser:l:::i i lkaf der hierzu ermächtig::.-:schef, Kreiskommando) sicl:.-r entrveder zur Militärdiensilt=::i oder von äerselben in ihre l- . : Bau der Samnaunstrasse ist:--:rdings sehr verringert u'orc,

Grosse Bedeutung haben L:.-gen nur, dass man mit \r,'enic:.;:h an strategisch wichtigel C:- ,rass ein reibungsloser Verke::', 'er in diesem Falle allerding-.il ienzbefestigungsrecht und dir:- : ; t rales Gebiet.

C . S t CHiltg schrieb 1905 in seir-

:xg der schweizerischen Grei;, , In St. Gingolph, das sic:

: :ch getrennte, sonst ' röl l ig zu:St Gingolph - Suisse und St (';nter etwas schwierige Verhäi

S:euerfragen, Nutzungen etc., isogar Beamte desselben, aui c. ind . " 32)

Und in der Tat: aussergr',-,-or; staatsvertragliche RegelulgDas Dorf St. Gingolph ge:.

:,'oUen, vom Jahre 1556-1a69';569 zu Thonon zwischen den Izog Em. Philibert von Savogen-"lorge als Grenze der beiden L:es Dorfes wallisisch, die and'

32) Hilty, XVII, 117.

Page 31: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Eine neutralisierte Strasse darf von Militärpersonen des einen-. des andern Staates nicht beschritten werden. Nun ergab es

. -:- aber, dass eidg. Militärpersonen die auf österreichischem-.-.iete gelegenen Teile des neutralen Weges benitzen mussten.- -.se Militärpersonen wurden aber von den österreichischen Zoll-

::ntern, die an bestimmten Punkten des Gebietes installiert.:en, nicht untersucht, da eine Vorschrift im Vertrage von 1891:.: 8) besagte, dass der österreichischen Z'ollkontrolle und den, :rreichischen Zollvorschriften schweizerische Amtspersonen in

- -.:-ichen Verrichtungen, Angestellte der Grenzwache, Polizei--_-ane und Militärpersonen in Dienstkleidung nicht unferworlen.:i Um nun allen eventuellen Schmugglertricks zu begegnen,

, . de der Zusatzartikel zu Art. 8 geschatfen, gemäss welchem.. betreffenden schweizerischen Militärpersonen bei den öster-' . -:-ischen Zollämtern Spiessermühle und Schalkelhof durch ein

-.::i i ikat der hierzu ermächtigten schweizerischen Organe (Sek-' -::schef, Kreiskommando) sich darüber ausweisen müssen, dass. entweder zur Militärdienstleistung in die Schweiz einberufen. - oder von derselben in ihre Wohnstätten zwickkehren. Durch:. Bau der Samnaunstrasse ist die Bedeutung dieser Bestimmung

- .:dings sehr verringert worden.Grosse Bedeutung haben diese wenigen Artikel nicht; sie

-,len nur, dass man mit wenigen Sätzen nachbarliche Verhältnisse, . .:, an strateEisch wichtigen Orten befriedigend gestalten kann,

:ass ein reibungsloser Verkehr ermöglicht wird. Voraussetzung.. in diesem Falle allerdings der Verzicht der Schweiz auf ihr:.:lzbefestigungsrecht und die Erklärung der Grenzstrasse a1s- -; ,rales Gebiet.

C . S t . G i n g o l p h .Hiltg schrieb 1903 in sein Jahrbuch anlässlich der Beschrei-

. .; der schweizerischen Grenzverhältnisse was folgt:,,In St. Gingolph, das sich in zwei bloss durch den Morge-

: --. getrennte, sonst völlig zusammenhängende Dorfteile scheideti Cingolph - Suisse und St. Gingolph - France), bestehen mit-..: etwas schwierige Verhältnisse in Bezug auf Stimmrecht,'..:.riragen, Nutzungen etc., da die Bürger des einen Staates,-:: Beamte desselben, auf dem Gebiete des andern wohnhaft_ ' l ? )

'nd in der Tat: aussergewöhnliche Verhältnisse liegen hier: staatsvertragliche Regelungen gibt es aber nicht.

Das Dorf St. Gingolph gehörte bis zum Jahre 7536 zu Sa-:,::, i,om Jahre 7536-7569 zum Wallis. Der am 4. März'- - zu Thonon zwischen den Herren von Wallis und dem Her-

. En Philibert von Savogen abgeschlossene Vertrag nahm die, -:t a1s Grenze der beiden Länder an, so dass die eine Hä1fte, )orfes wallisisch, die andere savogisch wurde. Diese Tei-

' :r Hi l t ] ' , X\ i I I , 117.

ilülffiilt

29

Page 32: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

lung war natüriich ein Fehler, sowohl in wirtschaftlicher ais inciiptomatischer Hinsicht. Die Grenze hätle logischerweise beiLocum, d. h zwischen den Gemeinden St. Gingolph und Meillerie,errichtet ri 'erden müssen. Die Bewohner gewöhnten sich aber andieses Ausnahmesgstem. Die Gemeindegüter, har"rptsächiich ausAlpen und Vy'aldungen bestehend, blieben, fatalerweise, ungeteili,\\-as zu einer Quelle von StreitiEkeiten zwischen dert getrenntenTeilen der Gemeinde wirrde. So beklagte sich z. B. St. Gingolph-Wallis, dass die französischen Miteigentümer die auf savogischemGebiete gelegenen Güler, die den bedeutenderen Teil des Ge-meindevermögens ausmachen, ausschiiesslich zu ihrem Vorteil aus-beuleten. Der Bundesrat hatte sich deshalb schon in den 50erJahren veranlasst gesehen, sich mit der Regierung Sardiniensins Einvernehmen zu setzen, um eine Teilung der Gemeinde-güter herbeizufihren Die Verhandlungen zogen sich in die Längeund wurden schliesslich durch die politischen Ereignisse des Jah-res 1860 unterbrochen i9C3iA4 hat der Bundesrat auf Ansuchendes Walliser Staatsrates, dem cine gütliche Verständigung zwi-schen St. Gingolph'\,Vallis und St. Gingolph - Frankreich ausEe-schlossen schien, dj.e Sache rvieder an ciie Hand genommen, undin der Absicht, den beiden Farteien lang'"vierige und kostspieligePlozesse zu ersparen, machte er den Vorschlag, die Teilung aufadministrativem Wege, d. h. durch Kommissäre der beiden Regie-rungen, vorzunehrflen, wenn die französischen Gesetze es ge-statteten.:3)

Es wurde darauf eine rnternationale Kornmission bestellt, diedie Teilung vorztnehmen hatte. 1909 hatte sie ihre Arbeit nochnicltt zum Abschlusse bringen können; sie führte aber zu keinemResultat, da die Schweiz sich auf den Standpunkt stellte, die aufder Walliserseite liegenden Güter gehörten vollständig den Bür'gern des schweizerischen St Gingolph, Frankreich aber daraufbestand, dass die Güter zu gleichen ideellen Teilen den beidenGerneinden gehören sollten. ?a)

1,972 (tm Juni) traten neuerdings Unterhändier der beidenStaaten zusammefl, um eine Lösung dieser Grenzangelegenheitherbeizuführen; aber das Resultat der Verhandlungen war wieder-um negat iv.35)

Sie wurden, wie es hiess, unter dem Drucke lokaler Interessennt nichte. (Glarner Nachrichten vom 24, Januar 1918 )

Infolge des Ausbruchs des Weltkrieges mussten die Verhand-lungen sine die vertagl werden. Und so konnte auch nicht mehrversucht werden, aul einem andern Wege eine Lösung he.rbei zuführen. Der Bundesrat dachte närnlich daran, ob nicht einseitigund auf Grund des bestehenden eidgenössischen und kantonalenRechts dem anormalen Verhältnis, weniqstens insolern es sich

BBI 1904, I, 633, Neue Zürcher Zeitttng, No. 2497, 18. Dez. 1929.BBI 1909, II, 609. Hilt l ' , XXVII, 519.Hilty, XXVIII, 432.

: ! - : - Sc lange d ie Güier (a lsor- : . : :n Mi te igentum beider G

,- : . : - , d ie durch ihren Kapi ta i i ' , -. . . . . : ode r de r Geme inde d i t" - - . . - r c h e n V e r u ' a l t u n E l i e r . :

,-rnd zular, da kelne' . i , . , Schweizersei te dem Zt , ,

, . - - . Sei te den Best imrni lng?: .- : . - 3ehö rde n i ch t e i genmäc l- - ' ,- : ' . Ende setzen. ro)

- '19 rvaren d ie Gemeindegut i- . - . : : ler l und L ieEenschaf ten g.

- . - - r o i ph . E in Bü rge r ra t , de r:,: goiph l-rat und der zu gieii

- :anzosischen Bürgern best i :..- is del Gregze liegenden C-1

: - : :r l lrr wird aber ciie Verwaltl:.:: -i i ie auf Schweizer Gebiei. . r . ' ' , l r rr dem Gemeinderate \ ' . , :- . . : -d die auf f ranzösischei l

- einer Bürgerkorporaticn- : . rschem Rechte - der Er

' , : . r , deren Wert die GLrter: . : : raus und zum grossen T,.

- . : : -e1gt .lieben den StreitfraEen rin

: : : , nirn, wie es scheint, e:- i-- r i r rche und deren Eigentum?. - nur eine Pfarrgemeinde r.i:. .r', der vom Bistum Anneci;' - uncr der Fr iedhof l iegen .- Si i rger werden also im i-

- - : : : : 1 1- , 5 wollte nämlich der \\ z,

- - :.-::r Schrilte unternehmen, c:: . -:plomatischem Wege die :-' r -: rci Eigentumsrechte der \,',, ': l - :gciptr am Vermögen der i i .: . . - : 'de St. Gingolph zur Kei i : r ', . . Gesetzes über die Trennung', - ' . r 'om Jafue 7905 wurde när,, . I i rventar aufgenommen, dami:.- . : (Nach französischem Rei l

: . s i c h c z . B . Z . G . B . A r t . ( ] l t l t

33)34)35)

50

Page 33: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

. . ..er Schweiz liegenden Güter handeite, ein Ende gesetzt. :rirte. Dieser Ausweg scheint mir etwas zweifelhaftSt lange die Güter (also auch die, die auf Schweizerseite

. . -ll iteigentum beider Gemeindeteile stehen (öffentliche--: durch ihren Kapitalwert oder durch ihre Erträgnisse

-. oder der Gemeinde die Iinanziellen Mittel zur Führung. .,rchen Verwaltung liefern), mithin dem Privatrecht un-

rnd z\rar, Ca keine andere "Vorschrift besteht, die, Schweizerseite dem Zivllgesetzbuch, die Güter auf fran-Seite den Besbimmungen des Code Civil, darf Cie schrvei-

3ehörde nicht eiEenrnächtig vorgehen und dern MiteiEen-=nde se tzen.36)-: \i 'Erer1 die Gemeindegüter immer noch nicht geteilt. Die

.: und Liegenschaften gehören den Bürgern der beiden-rh Ein Bürgerrat, der seinen Sitz im schvreizerischen-oh lrat und der zu qleichen Teilen aus schr,veizerischen

::-r rsischen Bürgern bästeht, verwaltet die cliesseits und::r Crenze liegenden Güter. Die Sache wäre somit ein-

, : u-ird aber ciie Verwaltung der Güter dadurch vervrickeit,, auf Schweizer Gebiet liegenden Güter ais Gemeinde-. dem Gemeinderale von St. Gingolph unterstellt sind,

.. j ie auf französischem Boden befindlichen Vermögens'--:.el Bürgerkorporation unterstehen und deshalb - nach

, :::rem Rechte - der Einkommensteuer unterliegen. Auf. rserseite liegen die Schulgebäude, zahkeiche Wiesen und' reren Wert die Güter auf französischer Seite (Kirche,-. : und zum grossen Teil bewaldetes Land) wesentlich

. ' - : r den Strei t f ragen um Feld und Wald ging noch eine-in, wie es scheinf, erledigte, her: Wie stand es rnit

- .r und deren Eigentum? Das internationale Dorf bildet, r eine PfarrEerueinde und hat nur einen lranzijsischen

-?r vom Bistum AnnecE abhängig ist. Die gemeinsame. der Friedhof liegen auf französischem Gebiet. Wal--:er werden also im Ausland getauft, verehelicht und

-",'oilte nämlich der Walliser Staatsrat bei den Bundes-Schritte unternehmen, damit der französischen Regierung

-:ratischem WeEe die nötigen Vorbehalte f ür die Wah-.: Eigentumsrechte der Walliser Gemeinde Schweizerisch'

,:li am Vermögen der französisch-schweizerischen l(irch'- St Gingolph zur Kenntnis gebracht würden. Infolge

.: - ZeS über die Trennung von Staat und Kirche in Frank-. Jahre 1905

"r'urde nämlich in den französischen Kirchen

- ,ar aufEenommen, damit es dem Staate nicht entfreiridei\ach französischem Recht sind die Kirchen Staaiseigel-

. . : r z B . Z G . B . A r t . 6 4 6 f f . b c s . A r t . 6 4 8 A b s . 2 .

c t

Page 34: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

tum und werden nur den sog. ,,Kultusgesellschaften" zur BenüIz'ung überlassen. Diese ,,Kultusgesellschaften" werden als einfacheKoiporationen betrachtet.) Die Intervention ging dahin,_der Bun-desiat möge bei der französischen Regierung dahin wirken, dassin der Kirche von St. Gingolph diese Inventaraufnahme nicht ge-macht werde, weii die Kirche im Miteigentum von Schweizerisch-St. Gingolph stehe. 3i)

Iniolge Fehlens r,veiterer Meldungen über diese Streitfrage,und da die Kirche nach wie vor im Miteigentum beider Dorfteilesteht, muss angenommen rvelden, dass die französische Regierungverzichlet hat, auch die Kirche, obwohl ganz auI französischemTerritorium stehend, als Staatseigentum zu beftachten. Ueberdieswäre es sehr fragllch geu'esen, ob die Bestimmungen des fran-zösischen Trennungsgesetzes auf diese Kirche hälIen angewendetwerden können, dä ein eiüseitiger Staatsakt, der ein Objekt be-trifit, an u-eichem ireinde Staatsangehörige Miteigentum besrlzen,nur Güliigkeit erlangen kann, tl 'enn entweder eine direkte Ver-ständigung mit den tli ieigentümern stattgehabt, oder wenn eineinternätioiale Abmachung zr,rrischen den beiden Staaten getroffenu'orcien ist.

beide Bahnhöfe noch und alle Zige halten dort an.

würden. Der Bundesrat verwandte sich für diese Leute bei derfranzösischen Regierung und bat sowohl um Anerkennung des

3?) Hilty, XX, 479.s8j fiasitomi."h wu", dass sich dabei auch ein Mitglied dcs

Grosse' näiö a.r Kantons'(Vall is befand. (Glarner Nachrichten, Januar1918 )

-::

- - . i : . : - : i - s a is auch urn i l . :e- - . . . : . . : i l ns t , indem er dara- r. l : : - - - . - : d e n b e l r e l i e n d e n S c :: - - . : : 2 . ( D i e G u l t i g x e i :- . - . - : - . --- , 'orsteher von Si G-:- , i - . . . . : n 'o rden. ) Der B : : : -

. . - . - ; - ^ L ^ D ^ - :- - ' : . : S t S C n e K e g l e l u n g a - -- - ; rauf lösbar verknip:

i , - - - : - .>rr1l und wies dara:-- - : . . schwer ha l te , z i t -e i i r . s- ' - ' ' z i l i e r t s e i e n . d a d i c : .- , : - - : - " : . und Wohnung besäs .: : -- . : . Staatsgebieten wechslei- .',; : ' ien, sie könne nicht z:.r : : : : - s ischem Gesetz als Frai : .' " . : : - ; j i i ch t in Frankre ich be-r. . . - : i icht f ranzösische Staats

: : : : i vor französischen Ge;:: - - r . r Ausr .Veg übr ig b l ieb , . :, . . . : l :en Gerichten zum A':s-!- ., '-,i-i dem urteilenden Ge:-' . - . : - . r nicht angehörend e:":- , ' , : ;sbrauch (mündl iche E:

.- : . - das zeigt das Unbei: i- . : . i le ein Kind solcher E-J:. : - ' ; :e ichs geboren wurden I" : : . , rhten Vol l jähr igkeit in oe:

. : . . ohne Bewi l l igung der-:', ',-cizerischen Armee Dienst-,: '"',-urden vom Gericht als ..lr- : nl iches Aufgebot zum .:- . : : l und die Präfekturver\r- :

; . .:scheinlich erachtete (\',-c:: - . : rrar eine st i l lschweigendr- , ::-den nicht als Franzosc:i . - :.:-s eine efwas zweilelhzr : ; '.. Stütze im Entscheid dz:. , - . i andern Bürgers, der, rS : .-.',:iz bezahlt hatte, ais F:i.::riung der Ersatzsteuer i:r- . -r t :ng nicht gleichgestel l t ' , ri . iu iung an die obern Instanz-.: Interessent inzwischen vef:' , ' ' - : , n icht mehr auf den Orfsl

Eine weitere interessante:. : getei l ten Gemeinde zog

le vergl. BBI 1918, II, 37 u

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,:: ':auchs als auch um ihre Entlassung aus dem französischen-.-.::sdienst, indem er daraut hinwies, dass irgend eine Nach-

,.-:reit den betreffenden Schweizern nicht zur Last gelegt wer-.

-,iönne. (Die Gültigkeit der Ausschlagserklärung war vom

:.lLndevorsteher von St. Gingolph und dessen Vorgängern nie: :Lften worden.) Der Bundesrat machte bei diesem Anlasse

-ranzösische Regierung auf die ausserordentlichen Verhältnisse- d.ie unauflösbar verknüpften Interessen der Doppelgemeinde:rerksam und wies darauf hin, dass es bei zahbeichen Be-.:rern schwer halte, zweifelsfrei festzustellen, in welchem Staatelomiziliert seien, da dieselben beidseiiig der Grenze Grund'

,rtum und Wohnung besässen und ihr Aufenthalt zwischen den-:n Staatsgebieten wechsle. Die französische Regierung liess

- ,'orten, sie könne nicht zulassen, dass Personen, welche nach'zösischem Gesetz als Franzosen zu beftachfen seien, von ihrer

,:.rpflicht in Frankreich befreit würden. Die Behauptung, sie- r nicht französische Staatsbürger, hätten die betreffenden Be-:ier vor französischen Gerichten geltend zu machen. Da kein.:er Ausweg übrig blieb, kam die Angelegenheit vor den fran-

: schen Gerichten zum Austrag. Twei Schweizetbitger wut-,.-on dem urteilenden Gerichte als dem französischen Staats-.nd nicht angehörend erkannt. Dabei wurde aber nicht auf

. Ortsbrauch (mündliche Erklärung) abgestellt, sondern daraut-rnci das zeigt das Unbefriedigende der Verhältnisse -, dass

' lrne ein Kind solcher Eltern war, welche beide ausserhalb'. .ireichs Eeboren wurden und er selbst sich im Zeitpunkte der'- :hten Volljährigkeit in der Schweiz aufhielt, und dass der an-. ohne Bewilligung der französischen Regierung, in der, :izerischen Armee Dienst geleistet hatte' Die übrigen Klä-', 'urden vom Gericht als ,,non recevables" erklärt, weil sie kein

', rliches Aufgebot zum iranzösischen Heeresdienste erhalten' .1 und die Präfekturverwaltung ein solches Äufgebot als un-

-:cheinl ich erachtete (worin - fügt der Bundesrat bei --:.bar eine stil lschweigende Anerkennung liege, dass die Be-

.rden nicht als Franzosen beansprucht werden; meines Er-- -:.s eine etwas zweifelhafte Supposition). Sie findet z. B.- Stützc im Entscheid des französischen Gerichts in Sachen. andern Bürgers, der, obwohl er die Militärsteuer in der, etz bezahlt hatte, als Franzose betrachtet wurde, weil ,,die

-.zahlung der Ersatzsteuer in der Schweiz der effektiven Dienst-stung nicht gleichgestellt werden könne". (Leider führte die

- . Lrlung an die obern Instanzen zu keiner Entscheidung mehr, da- Interessent inzwischen verstorben war.) In Zukuntt wird man

, nicht mehr auf den Ortsbrauch abstellen wollen.rle)Eine weitere interessante Folgerung aus den Verhältnissenoeteilten Gemeincle zog das Wallisergesetz betretlend das

lc'rgi. BBI 1918, II, 37 u. BBI 1919, II ' 276.

6-ö

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Stimmrecht, indem es den jenseits der Grenze wohnenden Walli-sern gestattete, in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten ihrStimmrecht auszuüben. 7927 wurde diese weitgehende Liberalitätdurch eine strengere Auslegung des Stimmrechtsgesetzes ersetzt,und damit die Stimmberechtigung der im französischen Dorf-teil wohnenden Kantonsbürger verneint. Ein hiergegen beim Bun-desgericht eingereichter staatsrechtlicher Rekurs wurde als un-begründet abgewiesen. In St. Gingolph sind demgemäss nur nochdiejenigen Schweizer in kantonalen und kommunalen (und natür-lich in eidgenössischen) Fragen stimmberechtigt, die effektiv imschweizerischen Dorfteil wohnen. a0)

Was die Zollgrenze anbetrifft, so hat die Schweiz in denProzessverhandlungen mit Frankreich in Bezug auf die Zonen,1929 und 1950, die Beibehaltung der durch den Turiner Vertragvon 1816 geschaffenen Sonderzone von St. Gingolph verlangt,und der Internationale Ständige Gerichtshof hat in seinem Zwi-schenurteii vom 6. Dezember i95041) das Recht der Schweiz aufBeibehaltung grundsätzlich anerkannt.

Die Sonderzone keilt den lranzösischen Teil von St. Gingolphzwischen zwei Mauern ein: zwischen der im Jahre 1849 errichte-ten, wenige Meter von dem Bache lVlorge entfernten schweizeri-schen Zollgrenze und der französischen Zollgrenze an der Grenzedes Dortes Meillerie bei dem Weiler lpcum. In dem 1923 vomVolke verworfenen Abkommen zwischen der Schweiz und Frank-retch zur Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnach-barlichen Grenzverhehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hoch-savouen sowie der Landschaft Gex und det angtenzenden schwei-zerischen Kantone vom 7. August 792142) wären die Verhältnissein St. Gingolph in dem Sinne geregelt worden: Der Verlauf, dendie sardische Zollgrenze von Meillerie bis zur Grenze des Kan-tons Wallis nehmen sollte (Länge des Sees bis nach Meillerie,um alsdann die gegenwärtige Grenze von nächst bei St. Gingolphgelegenen Orten weiter zu verfolgen) - der sardische Teil desGenlersees wurde auf diese Weise zwischen die Zollinie der bei-den angrenzenden Staaten gestellt - gab sogleich Anlass zueiner Streitigkeit über die Auslegung. Ein sardischer Zollpostenwar schon 1816 im Dorfe St. Gingolph aufgestellt worden. DieWalliser Regierung machte auf die ernsten Unzuträglichkeiten, diesich aus einem Vorgehen ergeben müssten, das ihr dem in Turin(1816) abgeschtrossenen Vertrage zu widersprechen schien, auf-merksan und vertrat die Meinung, dass der ,,nächste bei St. Gin-golph gelegene Posten" sich jedenfalls ausserhalb dieses Dorfesbefinden müsse. Die Frage blieb während 13 Jahren offen.

40) Das Urteil wurde nicht veröffentl icht, vergl. aber N.Z.Z' 13. Mai1929.

+1) Publication de la Cour Permanente de Justice Interationale,S6rie A, No. 24, S. 16/17.

42) BBI 1921, IV, 511.

: ' : r " .s- icrr st immte die sardiscl:;'-- :--..:, der Walliser Regierur:.-:'.:.1:l zu sein" setzte da

-:- : jes Comptes) von Sardir-- : - , - ' - lgendes fest:

: ' : . 2 ) : V o n n u n q n n :) . - . ' : . l€n vorerwähnten Te;t '- - ' : . nehmen und zt+'ar a ' :' :,, ,\ 'rihe des Dories Lo,:. : :; . ). et,. sie wird dcm \\' t: . ' ; : Jr ts lolgen über die !' ',1, -::se bis zu einer Quelle- : Grenzlinie zwischen den| . ; ; ' i b i ldet; von diesem I 'er::, Berghette verlaulen, dit: . :: ri tl , den Fuss der De nt, . , '. 'eiter dem Berghamm io::':-: neben- der STtitze der C

r '1rt. 3): In der neu so !.Z -::beamten heinerlei Diens:;:

Sr n'urde die freie Zone ,"--.:.: Beziehungen zwischen cie:- ' : : : is eine Notwendigkeit r i 'ar, '

1:::ags endgültig bestätigt. Ar- r?s geschlossen wurde, rvie e:-: rer Meinung, dass es anqe

, -: Si. Gingolph zu berücksicht,-.: :estehenden Verhältnisse zr_ : : le :T lass :

. . l t t Berüchsicht igung der,::.rung von St.Gingolplr.

, ':.,: iranzösischen Teil ge :,, -.,. !1!iungen der beiden Lär,t-'=':. die zu ergreiien sir: j.

i . :=, i der Grenze den kleint ,.:.. "' :: ssen dienenden V erhei:r

Durch die Verwerfung des 1.;.. ',-rispr€chens unmöglich gen: - -,: ',.itisch nicht befriedigend i- . : :eut igen Sgstem durch i . ; i- .* ;br igen Savogen Eehemml.. . Sxzug aui den Verkehr nacl- , : : r :nzösischen Bewohnersci : :: . : -z:es Regime geschaffen $'erS: l::golph - Frankreich die -\\,- : . : Erzeugnisse nach St. Ging

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,-;sslich stimmte die sardische Regi,erung unter gewissen Vor-.:-:en der Walliser Regierung zu. ,,Um dem Kanton Wallis".:ehm zu sein" setzte das Manifest des Rechnungshofes,.: des Comptes) von Sardinien vom 9. September lB24 näm--cigendes fest:,1rt.2): Von nun an wird die Zollinie in der Richtung

-, qtn den vorerwtihnten TeiX der Wallisergrenze sm See ihren' iang nehmen und zwür an dem Orten wo die erste Brücke': cler Ntihe des Dorles Locum rlie Grenzstrasse rcuch Evisn:':hneidet; sie wird dem Wege desselben Baches von Locum.,crgwärts t'olgen über die Spitze der Frosse und den Bergillmise bis za einer Quelle am Fusse der Felsketfe, welche.: !e Grenzlinie zwisclten d.en Aemeinden Novel, Bernex undTolon bildet; von diesem Vereinigungspunhte ab wird sie lcings':r Berghette verlaulen, d.ie, nqhe bei Tröpertaet sich hin-

.:ek.end, den Fuss der Dent d'Oche erreicht,.von da an wirrl,:e weiter dem Berghamm folgen, dey sich mit der Dent deVil-:.nd neben d.er Spitze der Cornette vereinigt.

(Art.3): In der neu so gebildeten Zone wircl von Seite der.7 :,!lbeamten heinerlei Diensthandlungen vorgenommen.

So wurde die freie Zane von St. Gingolph, die infolge der-'.3en Beziehungen zwischen den beiden Teilen ain und desselben-.rrfes eine Notwendigkeit war, durch diese Äuslegung des Turiner',:trags endgültig bestätigt" Art.50 des verworfienen Abkommens

das geschlossen wurde, wie es an der betreffenden Stelle heisst;'. der JYleinung, d.ass es angezeigt sei, die geographische Lage: St. Gingolph zu berücksichtigen, um ihr die Aufrechterhaltung

,: bestehenden Verhältnisse zugute kommen zu lassen", lautet, - gemäss:

,,ln Berüchsichtigung der aussergewöhnlichen Lage der Be--' 'kerung von St"GingolTth, die in einen schweizerischen und,ten französischen Teil getrennt ist, werden sich die Zoll-. rn,altungen der beiden Länder über die .4Lussncthmen verstän-:ien, die zu ergreifen sind, um den Bewohnern auf beiden

-..'iten der Crenze den kleinen, rein lahalen, den tägliclten Be-' ::rinisseri. dienenden Verhehr zu erleichtern",.Durch die Verwerfung des Vertrages wurde die Erfüllung die-

, \, 'ersprechens unmöglich gemacht, und so sind die Dinge auchrolitisch nicht befriedigend geordnet. Ist die Gemeinde unter

- heutigen Sgstem durch keinen Zollgirtel im Verkehr mit-. i ibrigen Savogen gehemmt, so bestaht noch keine Regelung3zzug auf den Verkehr nach der Schweiz, und der Wunsch

: :ranzösischen Bewohnerschaft geht dahin, es möchte ein be-.--:ies Regime geschaffen werden, welches den Einwohnern vonlrngolph - Frankreich die Möglichkeit gebe, beliebige Ä\engen' Erzeugnisse nach St. Gingolph - Schweiz oder in die irbriqe

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Schweiz auszuführen. aB) (N.Z.Z. 18. Dez. 1929.1 Nebenbei seibemerkt, dass seit Aufhebung der kleinen Zone Ftanzösisch'St.Gingolph von der französischen Regierung eine kleine Entschädig-ung erhält, die annähernd die Hälfte der Gemeindeausgaben deckt.

Im ganzen betrachtet liegen die Verhältnisse in St. Gingolphso, dass ein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und

Schwierig wird es sein, die Miteigentumsverhältnisse an Gütern,Kirche etc. endgültig zu ordnen. - Das Stimmrecht scheint so-weit in Ordnung zu sein. Die Frage, ob St. Gingolph in dieschweizerische Neutralität einbezogen ist, muss für den schweize-rischen Teil des Dorfes natürlich bejaht werden. Die Schwierig-keiten liegen nicht so sehr hier, wie hinsichtlich der internen An-gelegenheiten.

Wenn sich die Beteiligten an ein Sgstem gevröhnt haben, sobedeutet das noch lange nicht, dass es immer so bleiben müsse,d. h. in unserem Falle, dass unsichere und unbefriedigende Zu-stände nicht in feste, sichere und dauernde Formen gegossen wer-den könnten.

Zu den Enklaven, Halbenklaven, internationalen Dörfern undneutralisierten Grenzstrassen dürfen wir noch eine andere ,,Ano-'malie" rechnen: das Verhältnis Liechtensteins zur Schweiz, wobeiwir von Anomalie aber nur sprechen können in Bezug auf dioCrenzverhältnisse und die dadurch sich ergebenden eigenartigenAusstrahlungen der Souveränität beider Länder. Wirtschaftlichsind nämlich die zwischen der Schweiz und Liechtenstein ab-geschlossenen Yerträge von der glücklichsten Bedeutung und po-litisch ist das heute geltende Regime ohne grosse Tragweite'

Da aber ganz exceptionelle Verhältnisse vorliegen, rechtfer-tigt sich eine eingehendere Betrachtung.

$5.L i e c h t e n s t e i n .

Eine Erörterung der früheren Beziehungen zu Oesterreichmöge vorangehen, da sie aufschlussreich sind im Hinblick auf dienach dem Weltkrieg neu geschaffenen zur Schweiz. aa)

Das Fürstentum Liechtenstein stand bis zum Weltkrieg inenger Verbindung mit dem benachbarten Oesterreich. Es rvar

43) Nachdcm das Recht der Schweiz auf Bei-behaltung der-So-nder-zone anerkannt wordcn ist (siehe Seite 34), werden künftige Verhand-lung-en zwischen den Parteien dic wirtschaftlichen vcrhältnisse der Zoneregeln." 14) vergl. Zeitschrift für schweiz. Recht, n. F. 1923' S. 356.

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lurch eine Zoll. und Währungsgemeinschaft verbunden" Die-.:izgebung des I-andes hatte in weitestem Umfange österreichi'

:s Recht vielfach wörtlich iibernommen" Oesterreichisehe Or-.. besorgten nach österreiehischem Recht die Finanz-, Post-,.'rhon- und Telegraphen- und die Eisenbahnverwaltung. Das

, zrreite Instanz fungierende Appellationsgericht und die poli-re Rekursinslanz hatteir ihren Sitz in Wien und waren aus-.,reichischen Juristen zusammengeselzf.1815 war Liechtenstein dem Deutschen Bunde beigetreten,

r es bis zu seiner Auflösung (1866) angehörte" Seither isi-:lrtenstein ein unabhängiger souveräner Staat. An dieser Tat-,:re änderte auch die enge Verbindung mit Oesterreich nichts,ir diese war keine staatsrechtliche, sondern beruhte auf freien,:1baren, die r'ölkerrechtliche Geschäftsfähigkeit nicht beschrän-len Staatsverträgen, die denn auch, wie die späteren Tatsachen

, iesen haben, von Liechtenstein gelöst werden konnten. Diese: Gemeinschaft mit Oesterreich brachte aber fur das l-and die

. ahr mit sich, in die Katastrophe des Weltkrieges mitgerissenu'erden. Vor allem war es die Währungsgemeinschatt, die-,lge der Entwertung der österreichischen Krone das Land mit

:r rr,' irtschaftlichen Ruin bedrohte. Liechtensteir war gezwun-., sictr eine gesicherte Währrffig zLr schaffen. Dies geschah"2nr es die Währung seines westlichen Nachbarn - den Schwei-ranken annahm. Noch vor Ende des Krieoes war in

-:htenstein die Annahme von Kronen verweigert wörden. Der''rveizelfranken gelangte auf verschiedenen Wegen ins Land,, schliesslich die Kronenwähruno verschwunden und tatsächlich- Schweizerwährung eingeführt war. Dieser Vorgang spielie:- ausserhalb der Rechtsordnung ab, denn juristisch war eine.derung der Währungsgesetzgebung nicht erfolgt. Den tatsäch-en Verhältnissen trug dann die Gesetzgebung Rechnung, indenrdenr am 1. Sept. 792A in V./irksamkeit tretenden Gesetze vomAugusl 1920 bestimmt rvurde,15) dass die in sämtlichen liech-

steinischen Steuern' und Gebührengesetzen enthaltenen, auf' ,:äge der Kronenwährung lautenden Vorschriften so urnzuwan-:, wären, wie wenn sie auf gleiche Beträge der Schweizer:-::-rlienwährunE lauteten. Ein besonderer Währungsvertragaber seitens der Schweiz mit Liechtenstein nie abgeschlossen

-.den, der gegebene Zustand ist somit juristisch nicht sank':,iert Eine andere Frage ist freilich die, ob durch das er-

::rrte Gesetz die die österreichische Währung einführenden liech-sleinischen Gesetze einfach als aufgehoben zu betrachten sind,ral das erwähnte Gesetz von einer Aulhebung der liechten-

--:rischen Währungsgesetze überhaupt nicht spricht. Da aber. Gesetz verfügt, dass in allen Finanzgesetzen die Kronenwäh--.l durch die Schweizerwährung zu ersetzen sei, hat es ipso jure- die Kronenwährunq einführenden Gesetze auf sehoben, r.i"as

+ö) Liechtenstcinische Gesetze, Bl. No- u, 1920.

5V

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auch durch die tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt war, daOesterreich selber die Kronenwährung abgeschafft und die Gul-denwährung eingeführt hatte.

Was die Steuern und Zölle anbelangt, so besorgte bis gegen1919 Oesterreich, dessen Zollgebiet Liechtenstein angehörte, diegesamte indirekte Besteuerung (Zölle, Staatsmonopole, Yerzehr-ungssteuern). Die Grundlage dafür bildete der Staatsvertragvom 5. J:uni 1852. Liechtenstein trat damit dem österreichischenSgstem der Zölle, Staatsmonopole, Verzehrungssteuern und Stem-pel 'auf Kalender, Spielkarten und Zeitungen bei. Als souveränerStaat dagegen bestimmte Liechtenstein allein die Erhebung allerdirekten Sbeuern. Die österreichischen Gesetze und Vorschriftenund der österreichische Zolltarlf galten in dem gleichen Umfange,wie sic für Vorarlberg galten, auch für Liechtenstein. Die liech-tensteinische Regierung übernahm die Verpflichtung, alle späternauf diese Materie sich beziehenden österreichischen Gesetze undVerordnungen in Liechtenstein kund zu machen. Die Verwaltungführte die Finanzbezirksdirektion in Feldkirch durch österrei-chische Finanzorgane. - Die Zollämter in Liechtenstein warengemeinsame Aemter, die die Wappen beider Staaten trugen. Diein Liechtenstein stationierten österreichischen Finanzotgane un-terstanden in dienstlicher Beziehung den österreichischen Be-hörden. Sie führten neben der liechtensteinischen die österrei-chischc Kokarde. Das Reinerträgnis aus der Verwaltung wurdenach einem vereinbarten Schlüssel zwischen Oesterreich und Liech-tenstein geteilt, jedoch wurde dem Fürstentum ein jährliches Rein-einkommen verbürgt. Für die Verwaltungskosten hatte Liechten-stein einen Pauschalbeitrag zu zahlen. Die Einnahmen aus derZollgemeinschaft mit Oesterreich bildeten die Haupteinnahme-posten im liechtensteinischen Budget.

Inr August 1919 beschloss der Landtag - ohne Kündigung -das Aufhören des Zollvertrages. Mit dem Kabinettsbeschluss vom20. August 1919 wurde die Äufhebung v,on der österreichischenRegierung zur Kenntnis genommen. Dabei wurde ausdrücklichfestgestellt, dass der Schritt Liechtensteins nicht als Kündigungim Sinne des Vertrages, sondern als Aufhebung desselben wegendes Wegfalls eines Vertragteiles erscheine. Wir haben es dahernicht mit der völkerrechtlichen Kündigung eines Vertrages, son-dern mit dem Aufhören eines Vertrages infolge Untergang einesder beiden Vertragsteile zu tun (Oesterreich-Ungarn).

Da infolge des Währungszerfalls die gesamte wirtschaftlicheLage Oesterreichs sich veränderte, führte dies zu einer wirtschaft-lichen Neu'orientierung Liechtensteins in der Richtung, dass dasLand nicht nur österreichische Verträge authob, sondern in engewirtschaftliche Beziehungen zur Schweiz trat. Denn nach Frie-densschluss wurde die Regierung von Liechtenstein von der Ententeaufgetordert, die Souveränität des Landes stärker zu betonen,wenn sie auf Wahrung und Anerkennung der staatlichen Selbst-

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: ' - r - : l a ; : ^ : ; ; : : : . : a : :- - : : : : . a .? - .2. : . : : : - :

r , D i e ö s t e r r e i c h i s c r - . ' ' .- . - t- lemeinde l l i t telber" -,-. - - - . : l Z o l l s 1 - s t e m a n : e ; - r - . i : -

. - : i a n d i e P o , s t - u n , l Z - - l :: . \ \ ' ö r te rb . I . 2 -1 i , ,

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::rLgkeit Wert lege" Lieehtenstein war daher gezwungen, sich'. Jesterreich loszulösen und sich ein eigenes Recht zu schaffen.: ) s es hierbei Anlehnung an die Schweiz suchte, war nur eine' ..rliehe Folge seiner geographischen Lage und der Kleinheit, , S taa tes .

Es kam daher zum Abschluss des Zollvertrages mit der.' 'rerz. Seit der Auflösung der Zollgemeinschaft mit Oesterreichi,rrgte Liechtenstein den Zollverkehr mit eigenen Organen, bis- neue Regelung mit der Schweiz zustande gekommen war.

Betreffend des Verkehrs stand die einzige, das Land durch--:.ende Eisenbahnlinie von Feldkirch über Schaan nach:irs - unter österreichischer Verwaltung. Dieser Zustand blieb

:-,. dem Kriege unverändert fortbestehen, da die Schweiz kein-.:esse daran hatte, noch den Bahnbetrieb über staatsfremdes-:iet zu übernehmen und die Verträge mit Oesterreich betreffend

,: internationalen tsahnhofs Buchs nicht geändert zu werden-.-rchten, was hätte geschehen müssen, wenn Liechtenstein an.. Stelle Oesterreichs getreten wäre.

Das Postwesen wurde seif 1817 von der österreichischen.:n-altung auf Grund fallweiser Abkommen getührt. Später trat,'h das Telephon- und Telegraphenwesen hinzu. Am 4. Oktober- - 1 wurde dann eine törmliche Uebereinkunft geschlossen. Aul-:;nd deren waren die Post und die Telegraphen- und Telephon-sialten im Lande gemeinsame österreichisch - liechtensteinische

: :.stalten. Die Verwaltung des Postwesens war der Post- und,-egraphendirektion in Innsbruck unterstellt. - Am 31. Januar.!0 wurde das Postabkommen infolge des Währungszerfalls vom

-:rdtag gekündigt. (Interessant, dass gekündigt wurde!) Am, November 7920 schloss Liechtenstein mit dem Bundesrat das

- , stabkommen ab.Zoll- und Postanschluss kommen in den Beziehungen der

Staaten etwa vor. aG) Sie werden dann vollzogen, wenn ein ver-rältnismässig kleines mit einem grossen Gebiet für Zoll- undilandelssachen eine Einheit bildet. In der Regel besteht alsdannlie Verbindung in der Weise, dass die Gesetzgebung des grössernTeiles als für beide Teile massgebend erklärt wird. Der kleineStaat begibt sich damit jeder selbständigen Handelspolitik. Wirraben es bei den Zoll- und Postverträgen nicht nur nm eine=inschränkung der Souveränität an der Landesgrenze zu tun,sondern um ihre Minderung für das staatliche Imperium über-raupt in allen ihren Auswirkungen in dem durch die Verträge ge-egelten Gebiet.

46) Die österreichische G'cmeinde Jungholz (T-vrol) isi scit 1868rnd die Gcmeinde Mittelberg (Vorarlberg) scit 1890 durch Vertr lg der. i .rreu tschen Zo l l sys tcm angeg l iedcr t (Rc ichsgesb l . 1891" 59 , L isz t , 321, Es.ei auch an cl ie Post- und Zol lunion Luxemburgs mit I lelgien et l trntt ' tStrupp, Wörterb. I , 241.)

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t: l ir , ii , , i

- Betrachten wir zuerst den Postvert lag; der am 10. Nov.1920 abgeschlossen wurde und am 1. Februar' 1927 in Kraft trat.(Abkommen zwischen .dem schweiz; Bundesrat und der liechten-steinischen Regierung betreffend die Besorgung des Post-, Tele-graphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durchdie schweiz. Postverwaltung und die schweiz. Telegraphen- undTelephonverwaltung. +z ;

Es war klar, dass es für das Fürstentum bei einer Ausdeh-nung von 759 kmz und einer beinahe ausschliesslich bäuerlichenBevölkerung von ungefähr 10,000 Seelen ausserordentlich schwie-rig gewesen wäre, in Bezug auf die Verkehrspolitik eine selbstän-dige Stellung einzunehmen, so dass es sich mehr oder wenigerdarauf angewiesen sah, die Wahrung seiner wirtschaftlichen In-ter€ssen wenigstens teilweise einem Nachbarstaate zu überlassen.Da Liechtenstein als vollkommen unabhängiges Staatswesen zumAbschluss des Vertrags freie Hand hatte (derFriedensvertrag vonSt. Germain anerkennt übrigens das Fürstentum Liechtenstein alseineir von der Republik Oesterreich unabhängigen, selbständigenStaat, Art. 27 des Friedensvertrages), konnte der Bundesrat, ohneirgendwelche politischen oder rechtlichen Schwierigkeiten be-fürchten zu müssen, in Vertra$sunterhandlungen treten. Dasbisherige Vertragssgsfem, welches Liechtenstein an Oesterreichband, war, wie wir oben schon ausführten, ausser Kraft gesetztund durch rein pr,ovisorische Abmachungen zwischen Liechtensteinund Oesterreich ersetzt word,en.

Auf Grund des Postübereinkommens wird die schweiz. Ver.waltung den Post-, Telegraphen- und Telephonbetrieb in Liech-tenstein übernehmen. Zum Postdienst gehören nun aber auchPostscheck- und Postsparkassadienst, und es erhob sich hier dieFrage, ob die Schweiz den Postsparkassadienst in Liechtenstöinübernehmen und weiterführen dürfe und zwar auf RechnungI-iechtensteins. Für die Errichtung einer sog. Postsparkasse fehltin' der Schweiz.die verfassungsmässiga Grundlage, da es sich beider Postsparkasse nicht um ein Postgeschäft handelt, sondern umein Bankgeschäft. (Der Entwurf eines Gesetzes über die Er-richtung einer Postsparkasse wurde an den Bundesrat zurick-gewiesen; vergl Ftreiner 501, Anm. 10.) Da ist zu sagen, dassdie Bundesverfassung in Liechtenstein nicht gilt, folglich auchderen Schranken dort kein Hindernis bilden. So traf der Bundes-rat in Liechtenstein Verhältnisse an, die er nicht abschaffen konnte.Die Postsparkasse war eine öffentlich-rechtliche liechtensteinische'Institution, die mit dem Postwesen so verbunden war, dass dieSchweiz diese tale quale zu übernehmen hatte, wenn sie überhauptdas Postwesen übernehmen wollte, wie es in Art. 1 des Vertrags vor-' 4\ AS 37, 105. Weltpostvertrag vom 23. August 1924, Art.9: ,,Alszurn Weltpostverein gehörend werden angesehen . . . b) Das FürstentumLiechtenstein als Teil des. schweiz. Bqndesgebietes . . ' AS 47, 5ll.vergl. auch BBI 1920, V, 145.

40

war. Die Verwaltung der ismit für die schweiz. Behör

nach Art. 2 des Verhages geYorschriften über das Post-, 1h die einschlägigen Verhäge r

im Fürstentum in gleidCwtze enthalten aber kein

- Darum schreibt Art- 1Postsparkasse in der Schwcbesondern Postsparkgssadiund die hiefür geltendm

hge werde gelten lassen, bisndrlhrt sei. Doch wird im lie

die schweizerische Währuricbung befasst sich aber

&ünung und Guthaben liechüenshfon Fostspar[assa-Amt in Wien

Die Einhelt des postalischen,rwrrahmslos die Geltung schwUrücrtrefungen, soweit ihre geridnßt, in erster Jnstanz vom fürstliduhilt werden (fremde Gerichte ziln schweiz. Gesetze). Berufmghim st. gallischen Kantonsgerichlertoüt erhoben werden (Art. 5).

Die Post-, Telegraphen- undrhin unterstehen ausschliesslichtedoch als fürstlich-iiechtensteinisf*gensatz zu trüher, als die Fmüisrh-liechtensteinische Anstaltsffikm die Kreisposf St. Gallen, bür St. Gallen. Für Aufschrifterogrbrauchen, sind aber die liechten:ffi€n zu verwenden. {Art. 4 Atnsteinischer Staatsangehörigkeitfutmsteinische Kokarde anzubri

Werden vorübergehend, w€trrfu"eizerische Beamte und Ang,slm werden sie an ihren Dienstmiffialten, da nur für die liechtmstrBestimmung vorgeschrieben istsüw-eiz. Verwaltung angestellt. trccht. (Art. 7 Abs. 1.) Rechte rdie gleichen wie in der Schweiz. (der eidg. Verwaltung für die versrerden, sind Bundesbeamte, aueh

{8) Betr. die Gerichtsbarkeit ve4*rrtrag.

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gesehen war. Die Verwaltung der liechtensteinischen.P,ostsparkasSetuldet somit für die schwciz. Behörden:eine neue Art ihrer Tätigkei!,milrenrn Each Art. 2 des Vertrages gelten die schweizerischen Gesetzeumd Vorschriften über das Post:, Telegraphenr und Telephonwesenwie die einschlägigen Verträge und Uebereinkünftamit.fremdeniiindern im Fürstentum in glöicher Weise wie.in .der.Schweiz;dlrrcse Gesetze'enXhalten aber keine,Bestimmungen über die Post-snerkasse. Darum schreibt Art. 10 vor, dass bis zur Errichlungurner Postsparkasse in der Schweiz die schweiz..Postverwaltungemen besondern Postspar(assadienst im Fürstentum einrichfenm'erde und die hiefür geltenden liachtensteinischen Vorschriftenso lange werde gelten lassen, bis in der Schweiz diese Institution*mgefiihrt sei. Doch wird im liechtensteinischen Postsparkassa-nrLenst die schweizerische Währung eingeführt. Dia schweizerischeRrstyerwaltung befassf sich aber nicht mit der Ueb,ernahme vonRechnung und Guthaben liechtensteinischer Einwohner, die diesenrim Postsparkassa-Amt in Wien besitzen.

Die Einheit des postalischen Verkehrs erfordert aber sonstru-snahmslos die Geltung se,hweizerischer Postgesetze, derenieb,ertreh'ngen, soweit ihre gerichtliche Abwandlung erforderlichrsa in erster Jnstanz uarn fürstlichen Landesgericht in Vaduz be,.ur.leilt werden (fremde Gerichte zur Beurteilung von Uebertretun-ry:r schweiz. Gesetze). Berufung und KassatiLon dagegen kannruim st. gallischen Kantonsgericht bezw. beim schw,eiz. Bundes-Sericht erhoben werden (Art. 5).48)

Die Post-, Telegraphen- und Telephon-Aemter in Liechten-srein unberstehen ausschliesslich der schweiz. Verwaltung, sind.rrioch als fürstlich-iiechtensteinische zu hezeichnen (Art.-4), imGegensatz zu friher, als die Postanstalten gemeinsame österrei-qisch-liechtensteinisch€ Anstalten war€n. Die Betriebsleitungilhren die Kreispost St. Gallen, bezw- die Kreistelegräphendirek-tr':n St. Gallen. Für Aufschriften, Sfempel usw., die die Aemter@rauchen, sind aber die liechtensüeinischen Wappen und Landes-Men zu verwenden. (Art.-4 Abs. 2.) Die Angestellten liech-mnsteinischer Staatsangehörigkeit haben auf den Dienstmützen die:echtensteinisshe liokarde anzubringen. (Art. a Abs. 5.)

Werden vorübergehend, wenn es der Dienst erfoidert, auch*chweizerische Beamte und Angestellta verw ndet (Art. 7 Abs. 2),sr: werden sie an ihren Dienstmützen die schweiz. Kokarde bei-lphalten, da riur für die liechtensteihisehen Beamten eine besöndereSestimmung vorgeschrieben ist. Die Beamten werden rvon derrCrweiz. Verwaltung angestellt. Liechtenstein hat das Vorschlags-ruht. (Art. 7 Abs. 1.) Rechte und Pflichten der B,eamten sind

ler eidg. Verwaltung für die verschiedenen Postdienste angestelltm'Erden, sind Bundesbeamte, auch wenn sie dic liechtensteinische

s) Betr. die Gerichtsbarkeit vergl. weitere Ausführungen beim Zoll-* 3r':rag.

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Staatsangehörigkeit besitzen, weil die Eidgenossenschaft die Postusw. in Liechtenstein zu besorgen übernommen hat und die Be-amten deshalb Funhtionen der schweiz. Verwaltung ausüben, weildie Verwaltung nach Bundesgesetzen (aber für Rechnung Liech-tensteins) geführt wird. ae)

Die Beamten unterstehen dem eidgenössischen Beamtenrecht.Den ganzen sachlichen Verwaltungsapparat für das P,ost-,

Telegraphen- und Telephonwesen (Bauten, Bureaux mit Inventar,Fuhrwesen und -material, die Telegraphen- und Telephonanlagen)hat die liechtensteinische Regierung zur Verfügung zu stellen; erbleibt jed,och ihr Eigentum. (Art. 15 Abs. 1.) Neuanschaffungenund Neuerstellungen während der Dauer des Uebereinkommenserfolgen auf Rechnung und zuEigentum des Fürsüentums. (Art. 13Abs. 2.) In Art. 18 Abs. 1 wird nochmals betont, dass Liechten-stein aufkommen müsse für die Kosten aller Bauten und Anschaf-fungen, die nach dem Ermessen der schweiz. Verwaltung nötigseien. Für Bauten und grössere Anschaffungen ist aber die Zu-stimmung der fürstlichen Regierung erforderlich.

Liechtenstein lässt besondere liechtensteinische Postweftzei-chen herstellen, die von der eidg. Verwaltung wie eidgenössischebenitzt werden (Art. 5). Einfacher wäre es, schweizerische Post-wertzeichen auch in Liechtenstein einzuführen, da für den Verkehrzwischen der Schweiz und Liechtenstein die Taxen und Gebünrenwie für den schweizerischen Inlandverkehr gelten (Art. 6). Eben-so gelten für den Verkehr mit dem Ausland die nämlichen Tarifewie in der Schweiz. (Da aber Liechtenstein monarchischer Staatist, hat es wohl darauf beharrt, wenigstens auf den Briefmarkendie monarchische Gewalt mittelst des Bildnisses des Fürsten zumAusdruck zu bringen, neben den finanziellen Gründen, die dabeimassgebend waren; siehe Art. 16 Abs. 2.)

Gemäss Art. 10 gilt in Liechtenstein die gleiche Gebühren-freiheit wie in der Schweiz.

Die Einnahmen dienen zunächst der Deckung der Betriebs-ausgaben. Ein Betriebsgewinn fällt Liechtenstein zu, ein Be-triebsverlust ist von ihm zu decken (Art. 18). Die in den Kassender liechtensbeinischen Aemter liegenden Barmittel sind Eigentumder schweiz. Verwaltung (Art. 12). Die zw Kassagebarung beiden Post-, Telegraphen- und Telephonämtern erforderliche Bar-schaft wird, soweit nötig, von der Schweiz vorgeschossen; dieschweiz. Postverwaltung ist indessen berechtigt, für den Post-betrieb zunächst bis zu 20 olo der Guthaben liechtensteinischerInhaber von Postscheckrechnungen und Kassabüchern zu ver-wenden. (Art. 12 Abs. 2.) Art. 16 bestimmt sodann, dass die beiden liechtensteinischen Postämtern im Postverkehr eingehendenTaxen und Gebühren ausschliesslich dem Fürstentum verbleiben,dass dagegen die Taxen- und Gebühreneinnahmen der schweizeri-schen Dienststellen ausschliesslich der Schweiz zukommen. Die

re) vergl. Fleincr, 247,505.

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I

11'

-s , ie l - r i l 'on der iürst l i :: , . : , : : l : : . a i Ve rkau i l i ech te l s- r- , , ' . - : . i1 t 'erbleiben natür i .

' - . " . - : Be i r i ebs rechnung e inbe ;. . - . . . -* . im Telegraphen- ur. i

, : . : L iechtenstein die r-e:.-.:-.o, in dem sie erhoben '.,

- : . : rsgaben fü r d ie a l lge : .I ,L . , - - : : lung des D iens tes , Pr ' - li " " - . . - : : : i t te lbar zum Verbrauc i: . ' - , , : - : e t c ) w e r d e n d e r B e i r

, i ' . - 3 : :schbet rag be las te t , der, - ' . . : ' .s: : in ische Zwecke zu entsp' , . : - : : tchnung mit Liechtenstei

i:it dritten Ländern f inPostverkehr Liechtensteii.

, ' - * : : Lrechtenstein so lange ni i- - . - , - . - . ;ehr in be iden R ich tunger- - . : Telegraphen- und Telephc:: . " ' .:-dern erhält Liechtenstein :: r : : :sverkehr. Im Einoanosr e:-- - .: -ändern behält clie" Sciu'e:- , . r : : : ren- und Te lephonverkeh:- - ." t . - : . : von Durchgangsgebühre:- ' - : Die aus dem Postscheck-. - -::. zu Anlagen verwendbaren t- . ' , - : sZ tzen anzu legen, w ie d ie a : ," - - s :ammenden Ge lder . (Ar t 11:- - ; .sI iche Forderung, die sich ; , :' - - ' : . : : l ergibt, spätestens innert i -

: - - . - :nung in Schweizerwährung z: : . ine halbjähr ige Kündigungsfr l .- . 1-rs seiner Auslegung entstehen* . . . . :hem Wege nicht beigelegt u 'er: . ' , : : . i entschieden. (Ärt .20.1 so1

i Im Apri l 1929 erschien eine \: r ts ' icklung des l iechtensteinisch.- : : : rmen: Vor der Uebernahme der

. . , iz bestanden in Liechtenstein 5: : . Schaan und Eschen) . Damals zäh-

I l iechtensteinische. z. T. oesteri-. : rang der Pos t in schrvc izc r i *c - .

. : : , Dcr Personalbestand konnte :, , : der Vertragszeit drei neue Post: : . -1 ) en ts tanden s ind und s ich der \-. .hrsentwicklung bezw. Vermehru:- -: .hlungen im Postcheckverkehr T2t i

, ,-sbezahlten Postanwcisungen 31[): :- : t t7294010, bei Stückscndungen ol.rnt' rung für 1928wies denn auch bei dit- :rng einen Einnahmenüberschuss r

Page 45: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Einnahmen aus dem von der fürstlichen Regierung besondern Stel--en übertragenen Verkauf liechtensteinischer Postwertzeichen zusammelzwecken verbleiben natürlich Liechtenstein und werden:-icht in die Betriebsrechnung einbezogen. (Art. 16 Abs. 2.) Eben-so verbleiben im Telegraphen- und Telephonverkehr zwischen derS:hweiz und Liechtenstein die vereinnahmten Taxen und Gebüh--.:l dem Land, in dem sie erhoben werden. (Art. 16 Abs. 3.)

Die Ausgaben für die allEemeine Verwaltung (Oberleitung,3eaufsichtigung des Dienstes, Prüfung der Rechnungen), sowie:":r die unmittelbar zum Verbrauch bestimmten Bureaubedürfnisselormulare etc.) werden der B,etriebsrechnung mit einem jähr--il-ren Bauschbetrag belastet, der annäh,ernd dem Aufwand für:nen lJausctlb€trag belaslet, der annah,ernd dem Aulwand tuf:chtensteinische Zwecke zu entsprechen hat. (Art. 15 Abs. 2.)- _ { l f l L E l l J f , s r r l r D L l l s z w g L \ u L u t s r r L J P r g L r r g l r r r o L . \ n r L , t J D D J . 2 . ,=-re Abrechnung mit Liechtenstein über den Postverkehr der

::ru'eiz mit dritten Ländern findet selbstredend nicht statt.-:ber den Postverkehr Liechtensteins mit dritten Ländern dagegen; -:d mit Liechtenstein so lange nicht abgerechnet, als der dahe---:e Verkehr in beiden Richtungen ungefähr der gleiche ist. (Art.- I Im Telegraphen- und Telephonverkehr Liechüensteins mit an-:i:n Ländern erhält Liechtenstein den schweiz. Gebührenanteil im:-:sgangsverkehr. Im Eingangsverkehr nach Liechtenstein aus::-tten Ländern behält die Schweiz die Endgebühr. Im Post-,-.-egraphen- und Telephonverkehr wird beidseitig auf die An-:.:hnung von Durchgangsgebühren veruichtet. (Art. 17 Abs. 2- 1 3). Die aus dem Postscheck- und Postsparkassadienst flies-i"::-den, zu Anlagen verwendbaren Gelder sind nach den gleichen-::ndsätzen anzulegen, wie die aus dem schweiz. Postscheckver-i : : r stammenden Gelder. (Art . 11.) Nach Art . 18 Abs.2 ist die,::liessliche Forderung, die sich für die Schweiz oder für Liech-:.:stein ergibt, spätestens innert 14 Tagen nach Anerkennung derr---rechnung in Schweizerwährung zu begleichen. Für den Vertrag; : eine halbjährige Kündigungsfrist (flrt. 19), und Streitigkeiten,''. aus seiner Auslegung entstehen, werden, wenn sie auf diplo-r::fischem Wege nicht beigelegt werden können, durch ein Schieds-:.:icht entschieden. (Art. 20.1 so;

m) Im April 1929 erschien eine Notitz in der N. Z. Z. Q.April) überr: . Entwicklung des liechtensteinischen Postwesens, der wir was folgt: :rehmen: Vor der Uebernahme der Verwaltung der Post durch die

:: : :r-eiz bestanden in Liechtenstein 5 Poststel len (Vaduz, Triesen, Bal-:, :s. Schaan und Eschen). Damals zählte das gesamte Personal 22 Köpfe,

I liechtensteinische, z. T. oesterreichische Staatsangehörige. Der::frgang der Post in schweizerische \rerwaltung hat sich sehr be-

' , i rn. Der Personalbestand konnte herabgesetzt werden, obwohl im-, i : fe der Vertragszeit drei neue Postämter (Trieseni - , i l \ o n + c + o n r t a n a i n , l r r h , l o i ^ h . 1 6 r \ I a F l , a h r c o l r r r r

i:fe der Vertragszeit drei neue Postämter (Triesenberg, Mauren und--r l l ) entstanden sind und sich der Verkehr sehr gesteigert hat. -- Die-i;ehrsentwicklung bezw. Vermehrung seit der Uebernahme beträgt bei-i;ehrsentwicklung bezw. Vermehrung seit der Uebernahme beträgt bei, iahlungen im Postcheckverkehr 7200/0, im Postanweisungsverkehr4340 o,; -iahlungenim PostcheckverkehrT200/o,im Postanweisungsverkehr

i. - iusbezahlten Postanweisungen 3100/0, bei ausbezahlten Zahlungsai. -iusbezahlten Postanweisungen , bei ausbezahlten Zahlungsanrlei-r Wertanoabe 9360/0. Die Betr iebs-L -ren 12940/0, bei Stücksendungen ohne Wertangabe 9360/0. Die Betr iebs-- , . 5:ung für 1928 wies denn auch bei diesen Rekorden in der Yerkehrsver-

r: .,rung einen Einnahmenüberschuss von Fr. 232.000.- auf. L-eberall im

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Page 46: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Die Souveränität Liechtensteins wird durch den Postvertlagin ziemlichem Umfange eingeschränkt, was abgr durch den Nutzen,den Liechtenstein (araus zrehf, gerechtfertigt ist.

Juristisch interessanter und verschiedene beachtenswerte Pro-b leme aufwer fend is t der Zo l l v e r t rag , den d ie Schweiz mi tLiechtenstein abgeschlossen hat. (Vertrag zwischen der Schweizund Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechten'stein an das schweiz. Zollgebiet vom 29. März 1923, in Kraft seitdem 1. Januar 192+.14t1

Wie kam es zu diesem Zollvertrag?Die Einlührung des Frankens als allgemeines Zahlungsmittel

(siehe oben), die Reorganisation des Gerichtswesens und die unterstarker Anlehnung an die Schweiz erfolgten Abänderungen derprozessualen und materieTlen Rechtsvorschriften brachten eineweitere Annäherung der Schweiz gegenüber. Um so empfindlicherwurde das liechtensteinische Wirtschaftsleben von den im Verkehrmit der Schweiz noch bestehenden Schranken berührt, indem ins-besondere dem liechtensteinischen Bauer durch die schweizerischenEinfuhrbeschränkungen die Schweiz als Absatzgebiet für sein Viehverschlossen blieb und dem liechtensteinischen Arbeiter, der einerBeschäftigung in der Schweiz nachgehen wollte, hemmende Ein-reisevorschriften entgegenstanden. So war es erklärlich, dass einVertrag mit der Schweiz, der die Zoll- und Reiseschranken zwi-schen den beiden Ländern beseitigen wollte, für Liechtenstein nurvorteilhaft war.

Ob das Fürstentum mif einer eigenen Zollpolitik, d. h. indemes vom Zollanschluss (Zollunion) Umgang genommen, gute Er-fahrungen gemacht hätte, muss bezweilelt werden, wenngleich diediesbezüglichen Bestrebungen, die auf eine Wahrung der vollenSelbständigkeit Liechtensteins gerichtet waren, ernst genommenwerden mussten, obschon sie nicht viele Anhänger fanden.

Das liechtensteinische Gebiet ermangelt eigener wirtschaft-licher Hilfsmittel allzu sehr, als dass die Aufrechterhaltung eineseigenen Zollregimes dem Anschluss an ein fremdes ZoTlgebiet auldie Dauer hätte vorgezogen werden können. Namentlich der liech-tensteinische Vieh- und Milchtransport, die wichtigste Einnahme-quelle des Landes, konnte nur dann einigermassen sichergestelltwerden, wenn das Land Teil eines Wirtschaftsgebietes wurde, dasGewähr für' Absatzmöglichkeiten von Vieh- und landwirtschaft-lichen Produkten b,ot.ganzen Lantle, heisst es da, sind die Postverbindungen verbcssert wordeu.und die Bcsorgung der Yerrn'altung durch die Schweiz kommt Liechten-stein ausserordentl ich bi l l ig zu stehen. 1928 bctrug nämlich die Pau-schalentschädigung (Art. 15, Abs. 2) nur Fr. 2859.-. , ,Lichtenstein haialso den Abschluss dcr Uebereinkunft nicht zu bercuen, denn es fährtsehr gut dabei."

51) AS 39, 551, BBI 1923, I I , 374 tr. Gutachten über den Zol lan-schluss, erstattet von Dr. J. Lorenz.

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Page 47: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Um was handelt es sich im ZoTlverfuag? ' . ,Art. 2 Äns. Z des Bundesgesetzes übei-das Zollwesen vom

1. Oktober lg21bz) lautet:,trVlit Rücksicht aüf ikre Lage h.önnen" schweizl Grenzgebiete

oder G r e nzliegens chaf te n, u nbe sc h*det der Ue b e r wuc hung du.r chdie Zollverwaltwng, vom schweiz. Zollgebiet ausgeschl.assenwerden ( Zollausschlussgebiet).

Fällt bei Grenzseen die poliiische Grenze nicht mit der Zoll-Jrenze zusamrnen,:so verläuft die Zollgtenze tn eimem Abstirnd vonctl0 m vom Schweizeruftet. Der Zwischenraum zwischen der ZolI-grerze und der politischen Gfenze ist Zollausschlussgebiet, wenntetzterc mehr als 600 m vom Ufer ,entfernt ist und den See nicht,;uer durchschneidet. 53)

Abs. 4 des Artikels sagt:,,Fremdes Staatsgebiet, das durch Staatsvertrag dem schweiz.

Zollgebiete angegliedert ist (Zollanschlussgebiet), gilt uls in-nerhalb der schweiz. Zollgrenze liegend."

Liechtenstein ist tgpisches Zollanschlussland. Beim Staats-mertrag handelt es sich nicht. etwa um einen Zollvereinsvertrag,i h. nicht um die Vereinigung'zweier mit Bezug auf die Zollpoli-rk gleichberechtigter l(ontrahenten, sondern um einen Zoll-mschlussvertrag, d. h; üffi eine Vereinbarung, nach welcher das,:rössere Wirtschaftsgebiet die Interessenwahrung für das kleinereiltrcrnimmt, wobei die Regierung des kleineren Landes vor Ab-schluss des Vertrages anzuhören ist. - Der Vertrag spricht eseursdrücklich aus:

,,Das Gebiet des Fürste'ntums Liechtenstein wird an dasschweiz. Zollgebiet angeschlossen und bildet einen Bestandteildes schweizerischen Zollgebietes.

Aru der schweizerisch-iiechtenstein,ischen Grenze dürlen d.a-her wöhrend der Dau.er des Vertrages von keiner Seite Ab-gaben erhoben, sowie Beschränhungei und Verbote der Ein- und-trasfuh.r erlassen werden, sofern solcke nicht im Verhehr vonf,anton zu Kanton als zulässig erhltirt werden."

Von grosser.Wichtigkeit sind die Bestimmungen des Art. 4:,,ZufoLge des Zollanschlusses. linden im Fürstentum Liichten-

slein in gleicfter Weise Anwendung wie in der Schweiz die zurZeit des Inh,rafttretens dieses Vertrages geltenden und währenddessen Dauer. in Rechtswirhsamkeit tretenden Bestimmungen:

1. der gesamten sthweizerischen Zollgesetzgebung;2- der übrigen Bunde:sgesetzgebung, soweit dbr Zoltanschluss

ihre Anwendung bedingt.Von diesen Bestimmungen bleiben ausgenommen alle dieieni.

gen Vorschrilteiz der Bundesgesetzgebung, durch welche eineBeitragspflieht des Bundes begründet wird.',5a)

52) AS 42, 287.eaj Zottv<irördnoog, Art. 1, AS 42, 339.il) Z. B. Art. 25 des Bundesgesetzes betr, die Bekämpfung der

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Gemäss Art. 5 . des Vertrages wird sodann beschlqssen, dassLie,chtenstein, wenn nötig, auch die Bundesgeset2gebung übergewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum und diebetreffenden internationalen Verträge anerkenhen solle. GemässArt.7 finden sodann die von der Schweiz mit Dritten abgeschlos-senen Handels- und Zollverträge auch in Liechtenstein Anwend-ung, ,,wobei die Schweiz ihre aus bestehenden Verträgen sich er-gebende Verpflichtungen vorbehäIt". Für Abgaben, die in An-wendung der nach Art.7 geltenden Staatsverträge erhoben wer-den, sorvie für die uRter Anwendung cidgenössischen Rechts aus-gesprochenen Bussen gilt die schweiz. Währung; auch die Eid-genossenschaft entrichtet die dem Fürstentum zu bezahlBndenBeträge in schweizerischer Währung (Art. 2). In Ansehung derim Fürstentum gemäss den Art. 4 und 5 anzuwendenden Gesetz-gebung kommt dem Fürstentum die gleiche Rechtsstellung zu wieden schweizerischen Kantonen (Art. 6), d.h. es übernimmt alleRechte und Pflichten- derselben. Dass Liechtenstein während derDauer des Vertrages mit keinen dritten Staaten selbständig Han-dels- oder Zollverträge abschliessen darf, is! selbstredend (Art. 8).

Die Tragweite dieser Artikel ist sehr gross. Zu Art. 4. sinddenn auch in zttei Beilagen ztm V'ertrage diejenigen Gesetze,Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsse und Verfügungen von ein-zelnen Departementen aufgezeichnet, die auch in Liechtenstein inRechtswirksamkeit treten., Eine kurze Zusammenstellung möge f,olgen: rs)

Folgende Gesetzgebung findet in Liechtenstein Anwendung:Einfuhr-, Ausfuhr-, Umlauf -, Austausch- und Rückzugs'

bestimmungen die tl[ünzen betreffend,s0) das Bundesgesetz überfulass und Gewieht, die Bundesbeschlüsse betr. Kontrollierungder Einfuhr von Gold-, Silber- und Platinwaren.

Gesetze und Verordnungen betr. Stempelabgaben und betr.Stempelabgaben aul Coupons. Das Bundesgesetz über die ge'brsnnlen,Wasser und Beschlüsse über die Verwendung von In'dustriesprit. Dann alle Gesetze und Verordnungen betref-fend. das Zollwesen (Zollgesetz, Zolltarifgesetz, Orgunisationder Zollverwaltung, das Bundesgesetz betr. Verlahren bei

Tierseuc\en vom 13. Juni 1917 (AS 34, 125), der den Kantonen an dieAusgabe,n für die geschädigten Tierbesitzer Beiträge von 40-500/o gewährt.

liechtensteinischen Münzen (Kronen) auf, sodass es oft Verwechslungengab und auch liechtenstreinische Kronen als Franken ausgegeben wprden.

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Uebertreüungen lishalischer iBundesbeschlüsse betr. Beschwerhen, das Bundesgesetz übtden Vogelschutz und die ds.nungen. Alle EpidemiengesetEpidemien, i4assnahmen betrTierseuchengesetz).

Das Lebensmittelgesetz unt,verbot, das Bundesgesetz b,Kunstmost.

Dann finden Anwendungrechts (Allg. Teil, VerbrechenBeamte, Ftilschung von Bundt.des Org.-Ges. der BundesreclMilitärdepurte ments hommenmonopol u.. diverse PulververoAusfuhr verbotener militäriscrtist in Liechtenstein eingelührtder Handeßreisenden, dann,das Fabrihgesetz und die beztchengesetz, die Phylloxeratibttreffend dte Ordnung des Lu,dung noch zirha 30 Bunde.und, Departe mentalverfügungcbeschrtinhungen, die olt wechgefallen sind.

In der Anluge II finden wtzerischen Hqndels. und Zollrten, die im Fürstentum Anwer

Die Anwendung der Bunderdurch die vorstehenden Artikelrungsgesetz zum Zollvertrag, erwelches wir kurz zu sprechen Iregelt.

Es ist zu betonen, dass instonalen Ausführungsbestimmungrates vorgesehen ist, auch diederselben Genehmigung unterlia

Wir haben zu unterscheidea) Bestimmungen, die intolge

zuwenden sind, die in derb) Bestimmungen, die infolge

zuw'enden sind, aber erstschlusse erlassen wurden.

c) Ergänzungen und.Abänder. ten Bestimmungen.

67) Liechtenstein, Gesetzesbl.

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Uebertreü!1.ng9n lis,hqli;cher und. polizeilicher Bundesgesetze),Bundesbeschlüsse betr. Beschränhung :der Einluhr von Kunst-werhen, das Bundesgesetz über die Fischerei und die lagd und.den Vogelschutz und die dazu gehörigen Vollziehungsvetord.-wtg,€tt : AlIe ETtide.miengesetze -(Gesetz betr. gemeingelährlicheEpidemien, i4assnahmen betr. Leichentransporte, Desinfehtion,Tierseuchengesetz).

Dus Lebensmittelgesetz und seine Verordnung, das Absinth-verbot, das Bundesgesetz betr. Verbot von l(unstwein undKunstmost.

Dann finden Anwendung einzelne Teile des Bundesstraf-rechts (Allg, Teil, Verbrechen und Vergehen von Beamten, gegenBeamte, Fälschung von Bundesahten etc.). Dann einige Ärtihetdes Org.-Ges. der Bundesrechtspflege. Aus dem Beietche destllilitärdepartements hommen nur das Gesetz betr: das Pulver-monopol u. diverse Pulververordnungen sowie d, Verlügung betr.Ausfuhr verbotener militürischer Wallen in Betracht. - Ebensoist in Liechtenstein eingeführt das Gesetz betr. die Putenttaxender Handelsreisenden, ddnp, was bedeutungsvoll werden hann,das Fabrihgesetz und die bezügl. Verordnungen, das Zündhölz-chengesetz, die Phylloxeraübereinkunft, und der Beschluss be-trelfend die Ordnung des Laltverhehrs. Dann linden Anwen-dung noch zirha 30 Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsseund. Departementalverfügungen betrellend Ein- und Ausfuhr-beschrünhungen,'die oft wechseln, die teils uuch schon dahin-gelallen sind.

In der Anlage II finden wir ein Verzeichnis von iI schwei-zerischen Handels. und Zollverträgen mit ausländischen Staa-ten, die im Fürstentum Anwendung finden.

Die Anwendung der BundesEesetzgebung in Liechtenstein, dielurch die vorstehenden Artikel vorgeseheq ist, wird im Einfüh-

zum Zsllvertrag, erlassen am 15. Mai 1924,571 aufkutz zu sprechen kommen möchten, des nähern ge-

ist zu betonen, dass insoweit für die entsprechenden kan-Ausführungsbestimmungen die Genehmigung des Bundes-

:ates vorggsehen ist, auch die liechtensteinischen Bestimmungen:erselben Genehmigung unterliegen. (Art. 38 des Zollvertrages.)

Wir haben zu unterscheiden:

c) Ergänzungen und Abänder.ungen der sub a) und b) genann-ten Bestimmungen.54{,i.chtenstein, G".etä".Ui. iS2A, N". li.

rugsgesetzmelches wir-egelt.

Es:onalen

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,,. Zu a): Sowie der Zollvertrag in Kraft trat, erhielten füt.diesen lYloment.auch die in Liechtenstein anwendbaren Bestimm-.ung€n für das Gebiet des Fürstenturns verbindliche Kraft (Art, 21-Einf.-Ges.).

Zu b): Werden später für Liechtenstein anwendbare Erlasse.und Verträge.geschaffeR, so treten sie im Fürstentum zt gleicherZeit wie in der Schweiz in Kraft (Art. 2 Abs, 2 Finf.-Ges.), undder Bundesrat teilt sie der liechtensteinischen Regierung mit (Art.10 Abs. 2 des Vertrages).

In jedem Falle aber hat die liechtensteinische .Regierung zt).prüfen, ,ob die von zuständigen Bundesbehörden als anwendbar be-:zei:chneten Bestimmungen zu der in Art. 4 des Zollvertrages ge-nannten Bundesgesetzgebung gehören (Art. 5 Abs. 1 Einf.-Ges.).Diese Bestimmungen legt sie, nach gewalteter Prüfung, dem liech-

.tensteinischen Landtage zurKenntnisnahme v,or. Er wird nur

. dann um Wünsche gefragt, wenn der Bundesrat der liechtenstei-,nischen Regierung mitgeteilt hat, er beabsichtige, mit Oesterreichreinen ZolI- und Handelsvertrag abzuschliessen (Art. 5 Abs. 2Einf.-Ges. und Art.'B Abs. 3 Zollverftagl.

. - Die Regierung hai das Inkrafttreten äer anwendbaren schwei-zerischen Bestimmüngen in deir Landesblättern ,;unter Angabe desvollen Titels'i'bekannt zu geben und den beziglichen Regierungs-.beschluss in däs Landesgesetzblatt aalzunehrnen (Art. 4 Einf.-.Gesetz und Art. 105 Abs. 1 und 2 Einf.-Gesetz).

Zt c): Alle Ergänzungen und Abänderungen der in den An.lagen I und II des Vertrages erwähnüen Bundesgesetzgebung und.Staatsverträge werden vom Bundesrat der liechtensteinischen Re-.gierung mitgeteilt uhd von derselb,en öffentlich gemacht.

Wir gelangen zu iolgenden Schlüssen:Es ist weder eine Verfassungsänderung, noch ein besonderes

Gesetz nötig, wenn eidg. Gesetzgebung in Liechtenstein Anwen-dung finden soll: Wird ein eidg. Gesetz etc. eingeführt, so wird,wenn zwischen den beiden R,egierungen Uebereinstimmung herrscht,dem Landtag hievon lediglich Kenntnis gegeben.

In der Praxis sa) erhält der Landtag damit Gelegenheit, einegegenteilige Auffassung zur Geltung zu bringen. Die Regierungkönne darauf in neue Unterhandlungen treten, wenn sie wolle, andie Stellungnahme des Landtages ist sie, gemäss Vertrag, nichtgebunden. Bei dieser Kenntnisnahme nimmt aber mitunter derLandtqg dann die Gelegenheit wahr, in einem Gesetz Ausführungs-'oder Ergänzungsbestimmungen zu erlassen. Ander.e Befugnisse'hat er in dieser Sache nicht. Es sei bemerkt, dass meistens auchdie schweiz. Vollziehungsverordnungen mit den Gesetzen über-'nommen werden (wie es in manchen Fällen der Text der Anlagenzum Vertrag auch vorsieht). - lvlit einzekrcn Kantonen sind be-'sondere Vereinbarungen über die Vollziehung der Bundesgesetze

- ra) nac_h qiner freqndlichen Mittpilung dgr liechtepsteinischen Ge-sandtschaft in Bern.

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nicht getroffen worden, dagegen islrmd. Zünch ein Abkommen über dieabgeschlossen worden (Ai't. 105 Abs

Das Einführungsgesetz enthällten, zn verschiedenen Bundes!;esetzdie eigens geschaffen werden musstziehungsverordnungen nicht ohne wsteinischen Verhältnisse anwenden Izn sind aber diese liechtensteinischeerischen sehr ähnlich. Wir erwäl

rung der Abteilung für Industrie urwirtschaftsdepartefüents Bericht unceine industrielle Anstalt im Fürstenzu unterstellen, und ob,eine so untverzeichnis wieder zu streichen sei.

Die Hauptsache ist, class in derVerbrauchssteuerwesens, der Vorschrider Fabrikgesetzgebung und der bewerbegesetzgebung,' gewisser Vorscsdraft, das Veterinärwesen, des Verwie betreffend des Arbeitsmarktes iordnung der Dinge liegt. Natürlwtze nut insoweit zur Anwendung, albedingt sind. (Das Fabrikgesetz nSnwendung komm€n, denn gäbe ess'äre es nicht angängig, unter viellerrischen Verhältnissen und Gesetzesldustrien den schweizerischen fu.2ügl.h-) Deshalb Gleichstellung mit d'

Dieser Grundsatz wirkt sich in i$etz betr. die Stempelabgaben und (

Nach Art. 6 des Vertrages komRechtsstellung a1 wie den ictrqreiz.Bezug auf das Stempelgesetz rriütn$L Es kommt somit Obligationenarfrell der Gemeinden ohne weiteres

den schweizerischen, d.h. sie u:üensteinische private Emissione5e) .B€tr. Anwendu4g des -St. gallis, slehe unten.

Page 51: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

:--icht getroffen worden, dagegen ist mit den Kantonen .SL Gallen";nd Zürich ein Abkornmen über die Vollstreckung von Zivilwteilen:bgeschlossen worden (Art. 105 Abs. 4b Einf.-Gesetz).st1

Das Einführungsgesetz enthält, um dies gleich hier anzutih-ien, zu verschiedenen Bundesgesetzen Ausführungsb,estimmungen,ie eigens geschaffen werden mussten, da sich die schweiz. Voll-ziehungsverordnungen nicht ohne weiüeres auch auf die liechten-steinischen Verhältnisse anwenden liessen. Im grossen und gan-zen sind aber diese liechtensteinischen Besfimmungen den schwei-

n unterstellen, und ob eine so unterstellte Fabrik vom Fabrik-,-erzeichnis wieder zu streichen sei.

Die Hauptsache ist, dass in der Einheitlichkeit des Zoll- undi'erbrauchssteuerwesens, der Vorschriften betr. die Stempelsteuern,:er Fabrikgesetzgebung und der bestehenden und künftigen Ge-;erbegesetzgebung, gewisser Vorschriften betr. die Landrvirt-=chaff, das Veterinärwesen, des Verkehrs mit Lebensmitteln, so-.-rie betrefiend des Arbeitsmarktes das Schwergewicht der Neu-,-rdnung der Dinge liegt. Natürlich kommen alle diese Ga---etze nur insoweit zur Anwendung, als sie durch den ZollanschlussSedingt sind. (Das Fabrikgesetz muss z. B. voll und ganz zur.lnwendung kommen, denn gäbe es Fabriken in Liechtenstein, so';r,-äre es nicht angängig, unter vielleicht günstig,eren liechtenstei-:ischen Verhältnissen und Gesetzesbestimmungen söhaffende In-rustrien den schweizerischen bezigl. Handelsverträge gleich zustel-ien.) Deshalb Gleichstellung mit den Kantonen.

Dieser Grundsatz wirkt sich in interessanter Weise beim Ge-:ztz betr. die Stempelabgaben und Couponsteuern aus:

Nach Art. 6 des Verfrages kommt Liechtenstein die gleicheRechtsstellung zu wie den schweiz. Kanüonen, obwohl dies inEezug auf das Stempelgesetz nicht expr,essis verbis ausgedrückt:st. Es kommt somit Obligationenanleihen des Landes wie even-.uell der Gemeinden ohne.weiteres die gleiche Behandlung'zu* ie den schweizerischen, d. h. sie unterliegen der Abgabe nicht.Liechtensteinische private Emissionen werden als sghweizerische

- 5e).8-etr. Anwepdung. des st. gallischen Straf- upd Strafprozess-::chts. siehe unten.

4E

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behandelt, wie überhaupt dem Liechtensteiner hinsichtlich des Ge-setzes die gleiche Rechtsstellung wie dem Schweizet zukommt..6o)

Ueber äie aus dem Fürstentum auf Grund des Stempelabgabe-

gaben werden nicht als rückwirkend etklärt ("..\.^.auf vor dem17. lanuar 1923 ergangene Obligationenanleih'en). !2) .

Das interne Sieueirecht Liechtensteins wird durch den Zoll-vertrag nicht berührt. Dass die Stempel- und Couponsteuer aufLiechtänstein Anwendung findet, hat seinen Grund darin, dass sieeine tgpische Verkehrssieuer ist und f,olglich nicht ̂ nur auf dasliechteästeinische Staatsgebiet beschränkt bleibt (der Stempel wirdz.B. auf Frachturkunden erhoben).

Zurückkehrend zu Art. 4 des Vertrages sind noch folgende

nicht. Diese UnglOichheit wird behob'en durch Art. 55 des Ver-

---60) vergl. Gutachten Lorenz, S. 23.-

erj i,ä"[i. ääiu Ärt. 3 des Stempe-lst-euergesetzes,. der. nur auf dieschweizeriscften Kantone Anwendung- Iindet, femäss Art' 4, Abs' 2 desVertraqes.

eä vergl. Schlussprotokoll zum Vertrag, AS 39, 563.

$'ar. (Sie konnte z. B. nach der Ir.orgenommen werden, deren Bemschien.) In Ermangelung einer arrungsziffer gewählt, und es wurdstung von Fr. 20..- auf den KopfAbzug v'orr 25 o/o für verminderteschen Bevölkerung als Grundlagedurchschnittlichen Berechnung derrcn 7917-7921 ergab. Die BerAnteils komplizierle sich noch dsetzung dem Umstande Rechnungdem Fürstentum die gemäss Bunrdie Kantone zu leistenden Beiträwährt wurden. Von der AnwendrlBestimmungen auf Liechtenstein rmen (Art. 4), weil vorauszusehenzelner Abrechnungen im Verhältnkeiten ergeben würden. Wenn mträge ganz bedeutend sein könnendie durch die Bundesgesetzgebung- wir erinnern nur an die Kostenso erschien es ger.echtfertigt, daslbeiträge die an Liechtenstein zuangemessener Weise erhöht wurd

Art. 56 bestimmt sodann, das:bemessenen Anteils v,on n,euem vorder beiden vertragschliessendenAblauf einer vom Inkraft[reten dedreijährigen Periode ein dahingeh

Eine in der Natur der Sachdann Art. 8 des Vertrages. Art. 8der Geltungsdauer des Vertragesständig Handels- oder Zollvertrdein schwerer Eingriff in die Sourbedeutet aber nur die praktischew-onach. fast alle von der Schweiznen Verträge auch in Liechtensteinoch andere Verträge Liechtenstetrlatz mehr daneben finden körauch die Schweiz, es bei 'Unterhüber den Abschluss von Handels-Dauer des Vertrages zu vertretensamkeit auch für das Fürstentumrrit Oesterreich, dem direkten Niabgeschl,ossen, so ist vor dem Abs,anzuhören (Art. B Abs. 2).

63) BBI 1923, II, 389/90.

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rrd-- (Sie konnte z.B. nach der Konsumkraft eines jeden Staatesär:r-genomrn€n werden, der,en Bemessung aber allzu schwierig et-r:ien.) In Ermangelung einer andern Basis wurde die Bevölke-rrgsziffer gewählt, und es wurde dabei eine Durchschnittsbela-sil:f,g von Fr. 20.'- auf den Kopf der schweiz. Bevölkerung untero:zrlg von 25 o7o für verminderte l{onsumkraft der liechtensteini-i;=en Bevölkerung als Grundlage genommen, welche sich aus der:;:ehschnittlichen Berechnung der schweizerischen Zolleinnahmenwa 7917-1921 ergab. Di€ Bemessung des liechtensteinischenn:ieils komplizierte sich noch dadurch, dass bei dessen Fest-r{---amg dem Umstande Rechnung getragen werden musste, dass*r.n Fürstentum die gemäss Bundesgesetzgebung vom Bunde anr," Kantone zu leistenden Beiträge, wie oben gesagt, nicht ge-m lrt wurden. Von der Anwendung der bezügl. bundesrechtlictieni;-siimmungen auf Liechtenstein wurde deshalb Umgang genom-nta (Art. 4), weil vorauszusehen war, dass sich hinsichtlich ein-:,:-rer Abrechnungen im Verhälinis zu den Kantonen Schwierig-r r:ren ergeben würden. Wenn man nun erwog, dass diese Bei-:=ge ganz bedeutend sein können und ein billiges Aequivalent für' . durch die Bundesgesetzgebung überbundenen Lasten darstellen- nir erinnern nur an die l(osten der Viehseuchenbekämpfung --- erschien es gerechtfertigt, dass für den Ausfall der Bundes-:!-rträge die an Liechtenstein zu gewährende Pauschalsumme inE:-Eemessener Weise erhöht wurde.63)

Art. 56 bestimmt sodann, dass die Festsetzung des in Art. 35:!-iressenen Anteils v,on neuem votzunehmen sei, sotern von'einem:.r beiden vertragschliessenden Teile mindestens ein Jahr vor:i-riauf einer vom Inkrafttreten des Vertrages an zu berechnenden-:eijährigen Periode ein dahingehendes Begehren gestellt werde.

Eine in der Natur der Sache liegende Bestimmung ist so-::lr Art. 8 des Vertrag,es. Art. 8, wonach Liechtenstein während:er Geltungsdauer des Vertrages mit keinem drittan Staate selb-:;ändig Handels- oder ZollverträEe abschliessen könne, scheinti:ri schwerer Eingriff in die Souveränität Liechtensteins zu sein,:uzdeutet aber nur die praktische Konsequenz der Bestimmung,a onach fast alle von der Schweiz mit dem Ausland abgeschlosse-:en Verträge auch in Liechtenstein Geltung besitzen, und somitroch andere Verträge Liechtensteins mit dem Auslande keinen

it Oesterreich, dem direkten Nachbar Liechtensteins, Verträge:bgeschlossen, so ist vor dem Abschlusse die fürstliche Regierung:rzxhslsn (Art. 8 Abs. 2).

63) BBI 1923, II, 389/90.

51r

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Eigenartig ist ferner die folgende Bestimmung im Schluss-protokoll:

,,Zrllischen den vertragsschliessenden Teilen besteht Einver-ständnis darüber, dass während der Geltungsdauer des Ver-trages die Duldung oder Errichtung einer STtielbanh. aut' demGebietc des Fürstentums ausgeschlossen ist and dass die fürst-liche Regierung die zur Du.rchführung dieses Verbotes erforder-Itchen Massnahmen trellen wird.u

Die Botschaft 64) bem€rkt d,azu:,,Liechtenstein verpflichtet sich, keine Spielbank auf dem Ge-

biete des Fürstentums zu errichten oder zu dulden. Dadurch istein wesentliches Element der Beunruhigung für die Schweiz aus-geschaltet; denn das Projekt einer Spielbankerrichtung in Liech-tenstein tauchte von Zelt zt Zeit immer wieder auf, und es wärefraglich, ob die fürstliche Regierung bei anhaltender wirtschaft-licher Depression länger den Lockungen, die mit dem Spielbank-unternehmen für die Bevölkerung verbunden sind, hätte Wider-stand leisten können."

Diese Bestimmung wurde in das Schlussprotokoll aufgenom-men, als Art. 55 der Bundesverfassung die Errichtung von Spiel-banken strikte untersagte. Am 2. Dezember 1928 ist aber durchVolksabstimmung eine neue Fassung des Art. 55 BV beschlossenworden, wonach die kantonalen Regierungen unter dem vomöffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der biszum Frihjafu 1925 in den Kursälen üblich g€wesenen Unterhal-tungsspiele gestatten können, sof,ern ein solcher Betrieb nach demErmessen der Bewiiligungsbehörde zw Erhaltung oder Förderungdes Fremdenverkehrs als n,otwendig erscheint und durch eineKursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient.Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Ge-nehmigung. Ein Viertel der Roheinnahmen ist dern Bunde abzu-lietern. l' Es erhebt sich die Frage, ob diese Verfassungsbestimmungauch auf Liechtenstein Anwendunq finde. Sie muss meines Er-ächtens verneint werden. Einmai schon deshalb, weil schweiz.Verfassungsartikel auf Liechtenstein keine Anwendung finden,weil Liechtenstein ein souveräner Staat mit eigener Verfassung ist;sollten nicht nur bestimmte Bundesgesetze eti., die sich zw{r auiVerfassungsartikel stützen, sondern auch die Verfassung selber inLiechtenstein Anwendung finden, so müsste dies im Vertrag aus-drücklich bestimmt werden. -Es kann aber keine Rede davorisein, dass durch schweiz. Verfassungsartikel das staatliche LebenLiechtensteins sollte bestimmt werden., Nun könnte aber eingewendet wbrden, nach Art. 6 des Ver-trageS nehme Liechtenstein die gleiche Rechtsstellung ein, wie dieschweizerischen Kantone. Art. 6 sagt'laber- aüsdrüiklich,' 'dass

64) BBI 1923, II, 391.

dlese Rechtsstellung Liechtelstein rgrmäss Fut. als des Vertrages in&setzgebung. Die in Liechtensteiist aber in den Anlagen I und IIgezeichnet. Eine Bestimmung die Ierwähnt. Wenn auch im Schlusspdes Vertrages, das SpielbankverbotSpielbank zu enichten oder zu dulso kommt ftotzdem Art. 6 des Veseil dieser nur ganz bestimmte lVerbot der Bundesverfassung dieI-erpflichtung Liechtensteins bestehtI"erf assungsartikels.

Wollte man die gegenteiligeman mit aller Gewalt Liechtensteinartikel aufzwingen, müssüe den Blassen, ,ob Liechtenstein die betr-dürfe, ob die Bedingungen erfüllt seinnahmen käme dem Bunde zu.sich Liechtenstein nicht gefallen lasl"ertrage nirgends eine Stütze findmerksam zu machen, dass im Sr",Während der Celtungsdauer dessteht das Spielbankverbot. WollteLiechtenstein anwenden, käme diesSchlussbestimmung gleich, sondenIrerbotes fiele dahin. Allerdingsanders: Das Spielbankverbot geltrganz allgemein; es solle aber nichtVerbote in der Schweiz. In diesenrdes Art. 35 auf Liechtenstein zariclweitgehenden Interpretation, obwolnicht befreunden. W€nn man einrso ändere man den Vertrag. Werdes neuen Art. 55 in Liechtenstein eVorschriften.

Die Aenderung könnte nur darBestimmung im Schlussprotokoll gneue Fassung des Art. 35 im Eiihre Stelle gesetzt würde.

Eine Kontroverse hat sich bezhoben. Art. 25bis der Bundesver

,,Da,s Schlachten der Tiere ohnBlutentzuge ist bei ieder Schhnahmslos untersagt."

Dieses Verbot des Schächterschweizerische Territorium, eine aufassungsbestimmung auf das Ausl

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einnahmen käme dem Bunde zu. Einen solchen Eingriff müsstesich Liechtenstein nicht gefatlen lassen, er könnte auc[- im ganzenYertrage nirgends eine Stütze finden. Es ist ferner daraui auf-merksam zu machen, dass im Schlusspr,otokoll deutlich steht:,,Während der Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages,, be-steht das Spielbankverbot. wollte man den neuen Art. 55 BV auf

Die Aenderung könnte nur darin bestehen, dass entweder dieBestimmung im Schlussprotokoll ganz abgeschafft oder dann dieneue Fassung des Art. 55 im Einverstandnis Liechtensteins anihre Stelle gesetzt würde.

Dieses Verbot des Schächtens gilt natürlich nur für dasschweizerische Territorium, ,eine ausdehnende Wirkung einer Ver-fassungsbestimmung auf das Ausland ist undenkbar. Somit ist

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auch die Eihfuhn von geschächtetem Vieh aus dem Auslande ge-stattet. Dia liechtensteinische Ragierung hat nun im Mtuz 7929das Schächten gestattet. ,,In welches Verhältnis," so fragt einEinsender in,der,,,Neuen Zürcher Zeitang",65) ,,setzt sich Liech-tenstein zu uns, wenn es kraft seiner Autonomie etwas zulässt, wasin der Schweiz klar verboten ist, praktisch also, wenn .in einemkleinen Teil des gerneinsamen Zollgebietes das Schächten erlaubtwird, 'das für den' Hauptteil strikte ,untersagt ist?" Er meintdann, dass, gemäss Art. 4 .Abs. .2 und gernäss Art. 1 (wonach dieSchweiz von allen'Beschränkungen des Verkehrs gegenüber Liech-tenstein absehe) Liechtenstein nicht in der Lage sei, das Schächtenzu gestatten

Ein Z$sammenhang des Art. 25 BV mit der Gesetzgebung, diedurch den Zollanschluss bedingt ist, ist nicht zu leugnen. DieEinfuhr v,on geschächtetem Vieh, die dem Ausland gestattet ist,sollte eigentlich von Liechtanstein h€r, welches mit dem übrigenTeil der Schweiz eine Zolleinheit bildet, nicht eingeführt werdendürfen. Es müsste aber das Schächtverbot ganz bestimmt imVertrage vorgesehen, also von Liechtanstein approbiert sein, sonstkann die Verfassungsbestimmung nicht angewendet werden. Esgilt hier das Gleiche rvie beim Spielbankartikel.

Was nicht im Vertrage expressis verbis enthalten ist, istvon Liechtenstein nicht anzuwenden. Das Eeht aus folgenderMeldung klar hervor:.

,,Da die in der Schweiz neu geschaffene Getreideordnung indem seinerzeit abgeschlossen€n Zollvertrag mit Liechtenstein nichtvorgesehen werden konnte, bestand für das 'Fürstentum Liechtren-stein keine Verpflichtung,'sie auch f ür sein Gebiet als anwendbaraniu,etkeinen. Immerhin fragte die Schweiz Liechtenstein aä, obes bereit wäre, dieselbe ebenfalls zü übernöhmen, da bei ihrer Ab-lehnung die Schweiz genötigt wäre, zur Ueberwachung der Mehl-einfuhr aus dem Liechtensteinischen längs der Rheingrenze wiederZbllposten aufzustellen. Der liechtensteinische Landtag beschlossdarauf "eiristirnmiE am25.'Juni, die am 1. Juli 1929 in der Schweizin ,Kraft tretende vorläufige Getr,eideordnung ebenfalls zu über-nehmen." 66): " " Natürlich kann eine solchb Uebernahme äuf freiwilligem Wegegbschehen, gemäss dem beschriebenen Verfahren, aber sonst nichtänders. (Nur noch auf' dem \Mege^der Veitragsänderung, bem.Ergänzung.)" Andeis liegt die Sache bezüglich der Alkoholvorllge (Revi-sion der Art. 51 und, 32bis der Bundesverfassung und die Auf-nahme elnesineuen Ait. S2quater), welche am 6. April '1950 von.Volk und Ständen'angenomm€n worden iSt.

Obwohl im Zollvertrag nirgends ausdrücklich die Aufnahmeder Verfassr:ngsaitikel betr. das Alkoholwesen vorgeseh€fl ist, er;

. . . oq N. Z, Z. 20. März 1929. :: " 66) Neue Zürcher Zeitung, 25. Juni, 1929.

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gibt sich dies aus Art. 4 des Veübrigen Bundesgesetzgebung, solumdung bedingt, vorsieht und imd in Beilage I enthaltenen Erltm auf das Alkoholwesen sich hdie wichtigsten Bundesfatsbeschlalle Gesetze etc., die auf diesen Imit dem Zollanschluss irgendwnicht die nackten Verfassungsaretc., weil man auf Grund eines Vdere Gesetze'erlassen könnte, diein Betracht kämen. Und überdires nicht an, schweizerische Verden, souveränen Staatswesen aufzredend, dass die GesetzesbestirHerstellung, den Verkauf etc. voden Handel mit nicht gebranntenpolitisch an die Schweiz angeschlangewandt w€rden, wia in der I

Uebrigens, wie schon oben rUechtenstein, die neue Voilage itrur von Gutem sein wird. Liedrung der neuen . Gesetzgebung eirEinnahmen aus der AlkoholregieZollanteils.

Eine vereinzelte Regelung erltmsteinischen Viehs (im Schlusspliechtensteinischem Vieh in den Vlich gestattet sein, unter Vorbehrdem Vertrage übernommenen VorsrSofern das in den Vorarlbergeralnische Sömmerungsvieh infolge rtuieb sich einer Quarantäne untstiindnis darüber, dass diese Quaseuchenpoli zeilichen Vorbedingunrliechtensteinischem, Gebiet durdrrscheint weit zu gehen, greift dorgeb un g in B eziehungen Liechtenstesie konnte'nur deshalb akzeptrereine üb,er die I.andesgtenzen hinerfordert; sie bleibt aber Ausnatausgelegt wetden.

oz; ,,Das Fürstentum Liechtenslschaftseinheit bildet, muss die Alkolauch durchführen. Wir dürfen niclsteht. durch das man den Bestimngebung entr:innen kann": BundesrsLiechtensteiner Volksblattes. Neue Z

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gibt sich dies aus Art. 4 des Vertrages, der die Anwendung derübrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre An-rvendung bedingt, vorsieht und aus den in Art. 9 vorgesehenerlund in Beilage I enthaltenen Erlassen, worunter sich die gesam-ten auf das Alkoholwesen sich beziehenden schweiz. Gesetze unddie wichtigsten Bundesratsbeschlüsse befinden. Es gelten daherz-:.7e Gesetze etc., die auf diesen Verfassungsartikel gegründet und:it dem Zollanschluss irgendwie verbunden sind. Es gelten:rlcht die nackten Verfassungsartikel, sondern nur die Gesetze,:tc., weil man auf Grund eines Verfassungsartikels auch noch an-ere Gesetze erlassen könnte, die für Liechtenstein in keiner Weise

rn Betracht kämen. Und überdies, wie oben schon betont, gehtes nicht an, schweizerische Verfassungsgrundsätze einen frem-den, souveränen Staatswesen aufzuoktrogieren. Es ist aber selbst-:edend, dass die Gesetzesbestimmungen über die Einfuhr, dieFlerstellung, den Verkauf etc. von gebrannten Wassern und überden Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in dem 2o77.politisch an die Schweiz angeschlossenen Lande in gleicher Weiseangewandt werden, wie in der Schweiz selbst.67)

Uebrigens, wie sch,on oben dargetan, ztvingt der ZollverttagLiechtenstein, die neue Vorlage anzuwenden, was für das Landnur v,on Gutem sein wird. Liechtenstein erhält bei der Einfüh-rung der neuen. Gesetzgebung einen prozentualen Anteil an denEinnahmen aus der Alkoholregie und eine kleine Erhöhung desZollanteils.

Eine vereinzelte Regelung erfährt auch die Sömmerung liech-tensteinischen Viehs (im Schlussprotokoll). Die Sömmerung voniechtensteinischem Vieh in den Vorarlbergeralpen soll grundsätz-üch gestattet sein, unter Vorbehalt der vom Fürstentum gemässdem Vertrage übernommenen Vorschrif ten der Bundesgese tzgebtng.Sofern das in den VorarlberEeralpen untergebrachte liechtenstei-nische Sömmerungsvieh infolge dieser Vorschriften beim Heim-trieb sich einer Quarantäne unlerziehen muss, besteht'Einver-ständnis darüber, dass diese Quarantäne, wenn die erforderlichenseuchenp,olizeilichen Vorbedingungen hierzu vorhanden sind, aufLiechtensteinischem Gebiet durchgeführt wird. Diese Vorschriftscheint weit zu gehen, greift doch damit schweizerische Gesetz-gebung in Beziehrngen Liechtensteins mit einem dritten Staate über ;sie konnte nur deshalb akzeptiert w,erden, weil der Viehverkehreine über die t,andesgrenzen hinaus sich erstreckende Kontrolleerfordert; sie bleibt aber Ausnahme und darf nicht ausdehnendausgelegt w,erden.

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. Nachdem wir einze.lne wichtige, und wie uns schien, grund-sätzliche Fragen, die mit dem Zollvertrag zusammenhängen, er:örtert haben, können wft dazu übergehen, die Einzelheiten des.zollamtlichen Dienstes zu befi achten.

Liechtenptein werden folgende Einschränkungen, der Schweiz.folgende Ptlichten und Rechte auferlegt:

Del Z,ollschutz der liechtensteinisch-österreichischen Grenzewird durch. die: schweiz. Zollverwaltung übernommen und vonder Direktion des III. Zollkreises (Chur) vollzogen (Art. 11).68). Die liechtensbeinische Regierung muss auf Wunsch dgrschweiz, Zollbehörden dafür Sorge trag€n, dass durch Grenz-steine und ähnliche Hilfsmittel der Verlauf der Grenze gegenVorarlberg leicht sichtbar gemacht wird. (Art. 12.) Die im Für-stentum errichteten Zollämtet werden als ,,schweizetische ZolI-ämter im Fürstentum Liechtenstein" bezeichnet und mit den Wap-pen der beiden Staaten versehen.6e)

Die schweiz. Oberzolldirektion setd., unter Mitteilung an diefürstliche Regierung, die im Fürstentum zu errichtenden Zoll-ämter und Wachbposten, sowie die Zollstras5en fest (Art. 1a).Für die Zollablertigung im Bahnverkehr werden auf den Sta-tionen Schaan-Vaduz und Nendeln Zollämter errichtet. HaltenSchnellzüge an diesen Stationen nicht, so findet die Zollabterttg-ung in Buchs statt (Art. 15).

Art. 16 setzt die Verpflichtung Liechtensteins fest, die er-forderlichen Zollamtsgebäude zu beschaffen und diese in be.nützungsfähigem Zustande zu erhalten, während die schweize-rische Z,ollverwalfung die Einrichtung, Beheizung und Beleuch-tung der Diensträume zu rtbernehmen hat. Sie trägt ebenfalls dieKosten für die Unterbringung der Grenzwache.

Was die Beamten und ihre Stellung anbetrifft, so ist zuunterscheiden zwischen den Zollbeamten und Angestellten, die inden Zollbureaux ihren Dienst tun, und dem Grenzwachtkorps,welches sich an der Grenze aufhält, sie überwacht und den Zoll-dienst sichert, welches militärisch organisiert ist und unter demMilitärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit steht (ZollgesetzArt. 737).: Beide Arten v,on Beamten sind Bundesbeamte; dieGrenzwächter nehrnen meines Erachtens die gleiche Stellung einwie die Fortwächter, die ebenfalls dem Militärregime unterstehen,Das übrige Zollperconal untersteht dem allgemeinen Beamtenrecht.

Das Zollpersonal und das Grenzwachtkorps verrichten eidg.Funktionan; sie gehören dem eidg. Beamtenkorps an. Die Zoll-

68) Die durch den Zollanschluss notwendige Vermehrung desMannschaftsbestandes der Grenzwache betrug 12 Mann. Dabei muss er-wähnt werden. dass dieser Zuwachs mit den frei werdenden 38 Mannreichlich genügt, um die Grenze gegen Oesterreich zu sichenn. (BBl1923, II, 381.)

6e) Vor und während .des Krieges, waren die Zollämter gemein:same Aemter; heute ist das Zollamt rein schweizerisch, obwohl auchdas liechtensteinisch-e Wappen daran angebracht ist. (Art. 13).

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ten etc. werden von den eidg. Butl.assen. Sie unterstehen in aller

beziglich der Disziplin,rischenBehörden. Die liechtensteinisaprischen Beamten und Angestellterrersehen (Art. 19). Liechtensteinisin einer von der Z'ollv'etwaltung nt hcrischen Zolldienste angestellt werdheamte. Im Grenzwachtkorps dürfenamgestellt werden (F.rt. 26). JedeFersonals, muss der fürstlichen E.tf,eussert diese begründete Bedenksiles Beamten oder Angestellten imwerden sie von der schw,eizerischen ,I['rrrtscht die fürstliche Regierungl'ersetzunE von Beamten und AngestBehörden diesen Wünschen tunlichs

Alle Behörden des Fürstentumswd Angestellten 'bei ihren DienstEeistand gewähren, wie die kantonagcbiet.(Art. 12). Die schweiz. Grliechtensteinischem Gebiet Uniform rGrmzwachtkorps (Art. 20);

Ueber die Steuerverhältnisse drrnerden wir uns im Zusammenhang i

Die liechtensteinische Regierungtrganen (Zollpersonal und Grenzrlti.tusnahme der indirekten und der G:

Dem steht der Vorteil gegenütuische Volkswirtschaft aus dem VerlN Zollbeamten ziehb. 7r)

Dagegen möchten wir uns noclshrafrechtlichen Verhältnissen befasrstanden sind und die ganz eigenarlhab€n.

Ein Teil des schweiz. Rechts mrbar erklärt werden, z. B. das ZollgtDiese, und noch vielö andere hier anarber auch strafrechtliche BestimmungeStrafrecht auf liechtensteinischem Tesofern gegen die dort geltenden Bunrergang€n wird, und die Widerhargesetzgebung werden nach schweizerden vom Kantonsgericht St. Gallen r?5l. Es handelt sich z.B. um Uebestuafbestimmungen auf liechtenstein

7o) siehe $ 22: Die Steuerhoheit.71) Verbrauch von ca. Fr. 12Q000

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üusmten etc. werden von den eidg. Behörden ernannt, besoldet undrnm n+s€n. Sie unterstehen in allen Dienstangelegenheiten, ins-hu;*r:ndere bezüglich der Disziplin, ausschliesslich den schweize-rsr:en Behörden. Die liechtensteinische Regierung hat die schweirsl'*chen Beamten und Angestellten mit Legitimationskarten zurm-q€hen (Art. 19). Liechtensteinische Staatsangehörige könnenilr e::er von der Zollverwallung zu bestimmenden Zahl im schwei-us-<chen Zolldienste angestellt werden; si,e werden damit Bundes-ruerürnte. ImGrenztrachtkorps dürfen dagegen keine Liechtensteinerurgestellt werden (Art. 26). Jede Aenderung.im Bestande desFu:sonals muss der fürstlichen Regierung mitgeteilt rverden'.4rrry;s-rert diese begründete Bedenken gegen' die Stati,onierung"rrm*is Beamten oder Angestellten im Gebiete des Fürstentums, sou,{:den sie von der schweizerischen Zollverwaltung berücksichtigt.ru ;a5sl1f die fürstliche Regierung aus öffentlichen Rücksichten'',rf r:etzung von Beamten und Angestellten, so werden die schweiz.3"n,rrden diesen Wünschen tunlichst Rücksicht tragen (Art. 21).

Alle Behörden des Fürstentums werden den schweiz. Beamtenr.n: Angestellten bei ihren Dienstverrichtungen den nämlichenE-ry--tand gewähren, wie die kantonal,en Behörden auf Schweizer-grrciet (Art. 121. Die schweiz. Grenzwächter tragen auch aufmr,::tensteinischem Gebiet Uniform und Bewaffnung des schweiz.lnenzwachtkorps (Art. 20) :

Ueber die Steuerverhältnisse der Beamten und Angestelltenuu:rden wir uns im Zusammenhang aussprechen. z0)

Die liechtensteinische Regierung gewährt den schweiz. Zoll-rr_aflnen (Zollpersonal und Grenzwächter) die Steuerfreiheit mitn-;=-nahme der indirekten und der Grundsteuern (fuI. 22) -

Dem steht der Vorteil gegenüber, welchen die liechtönstei-ns:he Volkswirtschaft aus dem Verbrauche des Einkommens vont+. Zollbeamten zieht.?Ll

DageEen möchten wir uns noch etwas einEehender mit densr:afrechtlichen Verhältnissen befassen, die vertragsgemäss ent'r:=rden sind und die ganz eigenartige Formulierungen erfahrenrr,l.:€n. I i t

Ein Teil des schweiz. Rechts musste in Liechtenstein anwend-rrti erklärt werden, z. B. das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz.llese, und noch viele andere hiör angewend,eten Gesetze enthalten-rLccr auch strafrechtliche Bestimmungen. Also kommt schweizerisöhesS;:afrecht auf liechtensteinischem Territorium zur Anwendung, in-uiern g€gen die dort gelbenden Bundesgeselze und Verordnungenrp-rgärlg€n wird, und die Widefhandlungen g€gen die Bundes-qu:setzgebung werden nach schweizerischem Rechte beurteilt wer-itn vom Kantonsgericht St. Gallen und vom Bundesgericht (Art.:i). Es handelt sich z.B. um Uebertretungen der schweiz. Zoll-sirafbestimmungen auf liechtensteinischöm Boden. In solchen

?o) siehe $ 22: Die Steuerhoheit71) Verbrauch von ca. Fr. 120,000 bis Fr. 150,000 pro Jahr.

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Fällen wird nicht auf die Nationalität des Täters abgestellt; dieVerfolgung geschieht in jedem Fall nach den Vorschriften des,eidg. Fiskalstrafgesetzes von 1849, sofern in der Bundesgesetz-gebung,dieses Verfahren vorgesehen ist.; Greift das Fiskalstrafgesetz nicht Platz, z.B. bei Vergehengeg€n das Lebensmittelgesetz, so urteilt bei Uabertretung der er-wähnten Gesetze (auf liechtensteinischem Gebiet) in erster Liniedas fürstliche Landesgericht. Appellation kann an das st. gallischeKantonsgericht und Kassation an das Schweiz. Bundesgericht er-hoben werden. Es treten somit Instanzen zweier verschiedenersouveräner Staaten im gleichen Rechtsfall in Funkti,on.

Art. 28 lautet:,,Dieienigen Widerhandlungen gegen die hraft dieses Ver-

trages im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Bundesgesetz-gebung, die nicht nach frlassgabe des Bundesgesetzes vom30. luni 1849 zu veilolgen sind, werden durch das lürstlicheLandgericht beurteilt, sofern die Beurteilung solcher Wider-handlungen entweder unmittelbar durch die Bundesgesetzgeb-ung den kantonalen Gerichten zugewiesen ist oder durch Be-schluss des Bundesrutes oder einer von ihm bezeichneten Be-' hördc dem fürstlichen Landgerichfe überwiesen wird .. ..('

. Der Staat Liechtenstein wird also auch hier wie ein schweiz.Kanton behandelt, der Bundesrecht anzuwenden hat; Begnadig-ungsinstanz ist deshalb auch die eidgenössische und nicht eineliechtensteinische Behörde (Art. 52). lVtit dem strafrechtlichenBegriffe des Realprinzips hat diese Regelung nichts zu tun, dagemäss dem Real-Schutz-Prinzip nur die Strafgewalt eines Staatesauf gewisse im Ausland ihm und seinen AngehöriEen gegenüber^verübte Taten begründet wird, für deren Sanktion eigentlich dasausländische Recht anwendbar wäre, obschon dann - zur Sühne- inländisches, eigenes Strafrecht zur Antfiendung gelangt. InLiechtenstein ist es aber So, dass eidg. Gesetze, die dort Anwen-dung finden, ver\etzt werdeni und dass dann'das eidg. Straf-recht, welches zum Schutze dieses Gesetzes aufgestellt worden ist,in Aktion tritt.

Was die Beamten anbetrifft, ist folgende Lösung geitroffenworden.

,,Strafbare Handlungen, die im Fürstentum Liechfenstein vondort Stationierten schweiz. Beamte'h und Angestellten schweiz.Nationalität und von in gemeinsam,em Haushalte m.it ihnenlebenden Aitgehörigen schweizeriscber Nationalittit begangen

. worden sind, werden von denienigeh Behörden verfolgt und be-

. urteilt, die zur Verfolgung und Beurteilung zuständig wären,wenn die strufbaren Handlungen im Bezilh Werdeiberg verübt

.' worden wären. In diesen Fällen lindet das im Kanton St.Gallen' geltende Straf- and StiafTtrozessrecht Anwendung." (4rt.24.)

Begeht also ein schweiz. Beqmter oder .ä.ngestellter (dass einliechtensteinischer Angestellter, der eine sttafbare Handlung be-

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geht - Dienstvergehen ausgeschlschem Recht bestraft wird, ist oleine strafbare Handlung auf lietist folgende, einzig dastehende I-özer ist" im Kanüon St. Gallen zu vqlischen Straf- und Prozessrechtenicht die materielle Gesetzgebungeines anderen Staatds an, was, wirnational strafrechtliches Kuriosug

Um die Schweizer verfolgenBehörden (also nicht nw Zollbekbetreten rind dort amtliche Hanrlung, die sonst internationalen Ma

Bezüglich des Grenzwachtkorauch eigentümliche Lösung.

Art, 25:,,Strafbare Handlungen, weh

Liecltienstein von dort stationiGrenzwachthorps begungen wotschweiz" Bundesrate als zustdrstrafgericht verfolgt und beurte

Abs. 4:,:,Hinsichtlich der im eidg. I

nen stralbaten Handlungen linhörigen des Grenzwackthorps /

Dädurch wird der Grundsatzips, wie es für auswärts delinqist, zur Anwendung gebracht. tsonalitätsprinzipl bringt das sogEntfaltung. Dies gilt auch gegeterritorialen Personen; ferner färrecht unterstehenden Personen, d(Militärstrafgerichtsordnung, Artnicht eigentliche Stellvertretung agung), sondern seine eigene Strabei den liechtensteinischen Grennicht vor, denn eine Flucht in defolgende Auslieferung sind ausges'der eigenen Strafgewalt des Irlaim Ausland delinquieren; denn dstehen, wic die Grenzwächter, widem schweiz. Militärstrafrecht."nalstatut. Es begleitet den Mersprüngliche Strafrecht, welches abezagen wai,' ohne auf ein Tc(Hafter, 50, Anrn. 5.) Die Zustibleibt vorbehalten, soweit sie nad

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,l

;eht - Dienstvergehen ausgeschl,ossen - gemäss liechtensteini-=chem Recht bestraft wird, ist ohne weiteres einzusehen) irgendiine strafbare Handlung auf liechtensteinischqm Territorium, so:st tblgende, einzig dastehende Lösung getroffen: Dieser Schwei-zer ist im Kanüon St. Gallen zu verfolgen unter Anwendung st. gal-'::chen Straf- und Prozessrechtes. Man wendet auf seine Tat:icht die materielle Gesetzgebung des Tatortes, sondern diejenigei.nes anderen Staates an, was, wie von Cleric meint, als ein inter-:ational strafrechtliches Kuriosum zu werten ist.

Um die Schweizer verfolgen zu können, dürfen die schweiz.3ehörden (also nicht nur Zollbehörden) liechtensteinisches Gebiet:etreten und dort amtliche Handlungen vornehmen, eine Rege--:ng, die sonst internationalen Maximen durchaus widerspricht.

Beziglich des Grenzwachtkorps gilt wieder eine andere, aber:-iclt eigentümliche Lösung.

Art. 25:,,Strafbnre Handlurcgen, welche im Gebiete des Fürstentums

Liechtenstein von dort stationierten Angehörigen des schweiz.Grenzwuchthorps begangen worden sind, werden von dem vomschweiz" Bundesrate a\s zusländig erhldrten schweiz. Militär-stralgericht verlolgt und beurteilt."

Abs. 4:,,Hinsichtlich der im eidg. tllilittirstrafrecht nicht vorgesehe-

nen strafbaren Handlungen findet Art. 24 auch aul die Ange-hörigen des CrenzwachtkorTts Anwendung.((

Dadurch wird der Grundsatz des aktiven Personalitätsprin-:rps, wie es für auswärts delinquierende Militärpersonen üblich'-sI, zrTr Anwendung gebracht. Das Heimatprinzip (aktives Per-srnalitätsprinzip) bringt das sog. stellvertnetende Strafr,echt zurSntfaltung. Dies gilt auch gegenüber den nach Völkerrecht ex-:erritorialen Personen; ferner für die dem schweiz. Militärstraf-:echt unterstehenden Personen, die ihre Tat im Ausland begehen-\1i1itärstrafgerichtsordnung, Art. 2). Hier aber übt der Staat

richt eigentliche Stellvertretung aus (Uebernahme der Strafverf,ol-gung), sondern seine eigene Strafgewalt. Das ist auch der Fall:ei den liechtensfeinischen Grenzwächtern. Stellvertretung liegtricht vor, denn eine Flucht in den Heimatstaat und die nicht er-:olgende Auslieferung sind ausgeschlossen. Es tritt die Anwendungier eigenen Strafgewalt des Inlandes bei Militärpersonen ein, dierm Ausland delinquieren, denn diese betr. Militärpersonen unter-stehen, wie die Grenzwächter, währ,end ihres Auslandaufenthaltesiem schweiz. Militärstrafrecht. ,,Das Strafgesetz ist hier Perso-:ralstatut. Es begleitet den Menschen überall hin, wie das ur-sprüngliche Strafrecht, welches auf den Kreis der Volksgenossensezogen war, ohne auf ein Territorium beschränkt zu sein."Hafter, 50, Anm. 5.) Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts

:ieibt vorbehallen, soweit sie nach Massgabe der gestützt auf Art.4

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IL.itn Fürstentum Liechtenstein geltenden Bundesgesetzgebung ge+geben ist (Art. 50).

Art. 51 regelt die Vollstreckung:

Hierunter fällt m. E. nun nicht Art. 67 der Bundesverfassung(die Bundesgesetzgebung trifft die erforderlichen Bestimmungenüber die AuSlieferung der Angeklagten von einem Kanton an äenandern). Denn diese strafrechtliche Rechtshilfepflicht tritt nur€in, wenn die Kantone ihr eigenes kantonales Strafrecht anwenden,In Art. 31 des Vertrages heisst es aber ausdrücklich, dass inFrage nur kommen Strafen, welche in Anwendung der Bundes-gesetzgebung ausgesprochen worden sind. Hiefür gilt Art. 5Odes Organisationsgesetzes d.er Bundesrechtspflege:

,Jn den nach eidg. Gesetzen zu erledigenden Strat'sachenhaben die Behörden eines l(antons denienigen der andern l(an-tone sowoht lür die Untersuchung, als die UrteilsvollstrechungRechtshilt'e zu leisten,wie die Behörden des eigenenKantons..tzzl

Auch für die Regelung der Fremdenpolizeifrage sind im Ver-trage Bestimmungen aufgestellt w,orden und zvvar in dem Sinhe,dass die Schweiz sich bereit erklärt, auf die Ausübung der frem-denpolizeilichen Grenzkontrolle an der liechtensteinisch-schweize-rischen Grenze zt verzichten, sofern Liechtenstein dafür Sorgeträgt, dass die Umgehung der schweiz. Vorschriften über Fremden-polizei, Niederlassung, Aufenthalt usw. vermieden wird. Ist diesder Fall, so werden die schweiz. Zollorgane darüber hinaus dief remdenp olizeiliche l(ontrol le an der liechtensteinisch- vorarlber gi-schen Grenze unentgeltlich durchführen (Art. 35). Art. 54 abersieht vor, dass die fremdenpolizeiliche Grenzkontrolle wieder ein-geführt wird, wenn die vom Fürstentum getroff,enen Massnahmenvom Bundesrate als ungenügend erachtet werden.

Die Botschaft 73) bemerkt dazu: :,,Die Handhabung der Fremdenpolizei musste aus dem Arund

in die Vertragsbestimmungen aufgenommen werden, weil diefremdenpolizeilichen Funhtionen den Zollorganen übertragensind. Die praktisch allein richtige Lösung geht dahin, aufdie Ausübung der Jremdenpolizeilichen Grenzhontrolle auf derschweizerisch-liechfensteinischen Grenze zu verzichten, undLiechtenstein indireht dazu zu verhalten, von sich aus dieienigen' ll4assnahmen zu treffen, welche zur Vermeidung der Unigehing

72) vergl. zum ganzen Abschnitt über Strafrecht: Hafter 50/51;Cleric, in Juiistenzeitung, XX, 251, Fleiner, 434, Anm. 7, Einf.-Ges. zumZollvertrag, Art. 11-17.73) BBt 1923, II, 388/89.

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der schweiz. Vorschrilten übererscheinen."

In Ausführung des obgeniSchweiz in Liechtenstein in niclHandhabung der FremdenpolizeiVereinbarung über die Regelungungen vom 28. Dezember 1923.

Die von der Schweiz geüb'wird an die liechtensteinisch'voreund an der schweizerisch-liechtrGrenzkontrolle mehr ausgeübt (Arschriften betref fend Grenzübertritpunkt der Regelung des Aufenthakurs haben auch für das liechtensebenso die wesentlichen Bestimmrder Verordnung des BundesratesKontrolle der Ausländer und eirGebührenordnung. Interessant sgende Bestimmungen: Aus derdern, Liechtensteinern ausgenomrung Aufenthalt und Niederlassurdesrates bawilligen. Besitzen siesie ihnen auf Gesuch des Bundedem liechtensteinischen Recht zrgeht es den aus dem FürstenjSchweizer ausgenommen; AufenlKantonen Graubünden und St. Gadie fürstliche Regierung damitschon eine Bewilligung, so wirdgeteilten gleichen, hier nur in urtsedingungen enlzogen. Der UntrSchweiz Ausgewiesene sich im rstimmung des Bundesrates aufhLiechtenstein Ausgewiesenen nurGraubünden meiden müssen, sichSchweiz aufhalten können, ohnesagen hätte. Dies ist deshalb sgrösse" hat und durch das BeKantone genügend geschützt ist.

Beide Staaten werden sichländer nicht zuschieben. HabenStaat in den andern begeben, vu-ieder aufgenommen werden, esd-iesen unerwünschten Ausländerbewilligf (Art. 8).

Die Vereinbarung über denplizei traft gieichzeitig mit dem

74) AS 40, S. 1.

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ier schweiz. Vorschrilten über Fremdenpoli2ei etc. als geboten:rscheinen.'

In Ausführung des ,obgenannten Vertragis hat sich dieS-aweiz in Liechtenstein in nicht unbedeutendem Umfange der---:ndhabung der Fremdenp'olizei ang€nommen und ,zwar in der;.reinbarung über die Regelung der fremdenpolizeflichen Bezieh--gen vom 28. Dezember t923.74)

Die von der Schweiz geibte fremdenpolizeiliche Kontrolleru':d an die liechtensteinisch-vorarlbergische Grenze vorgeschoben,-d an der schweizerisch-liechtensteinischen Crenze wird keine,l:enzkontrolle mehr ausgeübt (Art. 1). Die schweizerischen Vor-*irrift en betref f end Gr enzib ertritt, We gweisun g, Anmeldung, Z elt-:"-inkt der Regelung des Aufenthaltsverhältnisses, Strafen und Re-.:rs haben auch für das liechtensteinische Gebiet Geltung (Art.2),ndnso die wesentlichen Bestimmungen (auch die strafrechtlichen)-er Verordnung des Bundesrates vom 29. November 1921 über die:"ontrolle der Ausländer und einige Zltflern der dazu gehörigenlebührenordnung. Interessant sind aus dieser Verordnung fol-:ende Bestimmungen: Aus der Schweiz ausgewiesenen Auslän-:ern, Liechtensteinern ausgenommen, wird die fürstliche Regie-::rg Aufenthalt und Niederlassung nur mit Zustimmung des Bun--esrates bewilligen. Besitzen sie schon eine Bewilligung, so wird.:e ihnen auf Gesuch des Bundestates entzogen, wenn dies nach-em liechtensteinischen Recht zulässig ist (Art. 6). Umgekehrt_:eht es den aus dem Fürstentrim ausgewiesenen Ausländern,Schweizer ausgenommen; Aufenthalt und Niederlassung in den:iantonen Graubünden und St. Gallen wird ihnen nur erteilt, wenn:ie fürstliche Regierung damit einverstanden ist. Besitzen sie.;hon eine Bewilligung, so'wird sie ihnen unter den oben miü-:eteilten gleichen, hier nur in umgekehrtem Verhältnis stehenden3edingungen entzogen. Der Unterschied liegt darin, dass aus derSchweiz Ausgewiesene sich im ganzen Fürstentum nur mit Zu--.timmung des Bundesrates aufhalten dürfen, währ,end die von- iechtenstein Ausgewiesenen nur die Grenzkantone St. Gallen undrSraubünden meiden müssen, sich sonst aber in det ganzen übrigenSchweiz aufhalten können, ohne dass Liechtenstein etwas dazu zusagen hätte. Dies ist deshalb so, weil Liechtenstein ,,Kantons-:rösse" hat und durch das Betretungsverb,ot der benachbartenKantone genügend geschützt ist.

Beide Staaten werden sich ausserdem unerwünschte Aus--änder nichi zuschieben. Haben sich solche aber von dem einenStaat in den andern begeben, so sollen sie vom ersteren Staate;cieder aufgenommen werden, es sei denn, der ntreite Staat habeiiesen unerwünschten Ausländern Aufenthalt und Niederlassung:ewilligt (Art. 8)

Die Vereinbarung über den Gr'e:n2verkehr und die Fremden-wlizei tral gleichzeitig mit dem Zollvertrag in Kraft, und eine

74) AS 40. S. 1.

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Kündigung dieses Vertrages erstreckt sich auch , a.uf die beidenVereinbatungen (Art. 11).

In einer Zusatzerklärung wird u. a. Liechtenstein noch ver-pflichtet, dafür zu sorgen, dass durch seine Einbürgerungspraxisdie schweiz., Bestimmungen über die Fremdenp,olizei nicht um-gangen werden.

Werur wir so nun die Bestimmungen der zweiVerfuäge (Post-und Zollvertrag) und der Fremdenpolizeivereinbarung duichgan-$en haben, müssen wir konstatieren, dass tiefe und schwere Ein-schnitte in die Souveränität Liechtensteins gemacht worden sind.Liechtenstein hat wohl deshalb das Bedürfnis empfunden, seineihm verbleibenden Hoheitsrechte ausdrücklich und expressis verbiszu wahren, was geschehen ist z.B. im Ingress des Zollvertrages,wo es heisst: ,, ... Der schweiz. Bundesrat und Seine Durch-laucht der regierende Fürst von Liechtcnstein ... in der Absicht,einen Vertrag über . -. unter Vorbehalt der souveränen Hoheits-rechte Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Liechtenstein zu schlies-'sen . . . haben" e tc . . . .

Dazu ist zu bemerken: Der Vorbehalt zugunsten der landes-herrlichen Hoheitsrechte wurde auf Wunsch d,er liechtensteinischenRegierung aufgenommen, da durch eine derartige Bestimmung do-kumentiert wurde, dass die volle Souveränität des Staates auchnach Abschluss der Verträge unbestritten war. Als Staat bleibtLiechtenstein souverän; denn die Souveränität ist nur in denjeni-gen Sachgebieten, welche durch die Verträge berührt werden, auf-gehoben, und ztvar nur für die Dauer des Vertrages. Theoretischbesteht die Souveränität immer noch; sie lebt sofort wieder auf,sowie die Verträge gekündigt werden.. Zut Souveränität Liechtensteins äussert sich auch die Bot-schaftTs) wie folgt:

,iDie mit Rüchsicht aul eine Schmtilerung der SouvertinitätLiechtensteins geäusserten Bedenhen würde ma.n im Grundegenommeil eher von Liechtenstein als von schweizerischer Seiteerwarten. Es ist nun offenhundig, dass sich ftegierang undVolh von Liechtenstein volle Rechenschalt darüber geben, dassdie Uebertragung der Ausübung eines Teils der staatlichen Ho-heitsrechte an einen andern Staat eine tatstich[iche Einschrän-hung der Hoheitsgewalt für die^ Dauer des Vertrages notwendi-gerweise mit sich bringt. V,on einer auch nur teilweisen Aaf-gabe des Souveränitätsrechtes selbsl hann iedoch nicht gespro-chen werden, so lange das Vertragsverhöltnis zeitlich befristetist und Liechtenstein durch lrertragshündigung sich seine volleFreiheit in der Ausübung der lraglichen, Hoheitsrechte zarüch.gewinnen hann. - Anderseits darl auch hervorgehoben werden,'dass ein Staatswesen wie Liechtenstein in einem derurtigenVertrauensverhältnis, wie' es eine sog. ,,Zollunion. darstellt;

75) BBI 1923, II,382.

wohl heine grössere Garantie fiSouverönität besitzen hunn, als sgerade die schu,eiz. Eidgenossai s t ; '

In der Schweiz wurde ferner dtdehnung des Zollgebiets über die LBundesverfassung nicht vorgesehelwerden, dass eine solche Bestimmuhineingehört, da die durch StaatsYerlnisse völkerrechtlicher und niüt Ssind auch bei einem ZollanschlussvcrStaaten diejenigen'zwischenstaatlitstaatsrechtlicher Ueber- und Untemtes nach schweizerischer Auffassmmag, dass der Wirkungskreis sc-hwLandesgrenzen hinaus sich erstredtbar", sagt die Botschaft, ,,dass dischweizerischer Beamter nach Fonverfassung nicht im. WidersPru&ehörden die Möglichkeit gewährt sitmenschlicher Not und Bedrängnis t

So schön auch dieser Satz tönBundes, solche Verträge zu schliessdesverfassung abgeleitet werden, dserer Äuffassung, nur über sol&eVerträge abschliessen, über welchesung zugestanden hat. Art. 28 BIBunde, und Art. 36 BV spricht ihrrcgal zu. Also darf der Bund ühdem Ausland abschliessen und ryagesehenen Weise, d. h. er kann audkontrahenten, wi€ auch die seinilGebiete betreffen, die in die Koml

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'.r'ohi keine grössere Garantie für die Unantastbarkeit seinerSouverrinität besitzen kann, als sie in dem Umstande liegt, alsEerade die schu,eiz. Eidgenossenschalt sein Gegenhontrahent; st."

In der Schweiz wurde ferner der Einwand erhoben, eine Aus-iitrnung des Zollgebiets über .die Landesgrenze hinaus sei in deriindesverfassung nicht vorgesehen. Dem kann aber entgegnettu;.rden, dass eine solche Bestimmung gar nicht in die Verfassungteingehört, da die durch Staatsverträge geordneten Rechtsverhält--'-ise völkerrechtlicher und nicht staatsrechtlicher Natur sind. Sosrd auch bei einem Zollanschlussvertrag die Beziehungen der beideniiaaten diejenigen'zwischenstaatlicher Gleichstellung und nicht=:aatsrethtlicher Ueber- und Unterordnung. ,,So viel Ungewohn-:.s nach schweizerischer Auffassung auch die Vorstellung haben:ag, dass der Wirkungskreis schweizerischer Behörden über die-andesgrenzen hinaus sich erstrecken soll, so ist doch unbestreit-:ar", sagt die Botschaft, ,,dass diese Ausdehnung der Tätigkeit=chweizerischer Beamter nach Form und Geist mit der Bundes-;erfassung nicht im Widerspruche steht, die vielmehr den Be-:örden die Möglichkeit gewährt, sich in den Dienst der Behebungrenschlicher Not und Bedrängnis an unsern Grenzen zu stellen."

So schön auch dieser Satz tönt, m. E. kann die Befugnis des3undes, solche Verträge zu schliessen, ganz einfach aus der Bun-:esverfassung abgeleitet werden, denn der Bund darf, nach un-serer Äuffassung, nur über solche Materien mit dem Auslande",-erträge abschliessen, über welche zu legiferieren ihm die Verfas-sung zugestanden hat. Art. 28 BV übergibt das Zollwesen d,emBunde, und Art. 36 BV spricht ihm das Post- und Telegraphen-:egal zu. Also darf der Bund über diese Materien Verträge mitdem Ausland abschliessen und zwar in der nach Völkerrecht vor-gesehenen Weise, d. h. er kann auch die Hoheitsrechte des Gegen-iontrahenten, wie auch die seinigen, einschränken, wenn dieseGebiete betreffen, die in die liompetenz des Bundes fallen.

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I I I . Kap i te l .

Die füenzgewässer.

$6.Söiffahrt und Fisdrerei.

(Allgemeines.)

A . D i e S c h i f f a h r t . l )

Die Schiffahrt steht allen Uferstaaten offen. Mit diesemGrundsatz des Völkerrechts ist die Gebietshoheit der Uferstaatenin Einklang zu bringen, und es erhebt sich die Frage, ob sie Sichdabei voll auswirken kann, oder ob sie Einschränkungen erleidenInUSS.

Die Antwort geben wiederum Sätze des Völkerrechts, diedurclr die Praxis erhärtet sind und die wir auch in d,en zu be-sprechenden Verträgen anEewendet finden:

Uferstaaten eines internationalen Gewässers (2. B. eines Grenz.flusses) bilden eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft. DerGrundsatz der Gleichberechtigung ist in weitestem Masse durch-geführt. Ebenso der Grundsatz der Solidarität. Ihm zuliebe er-leidet die Terriüorialhoheitrder einzelnen Uferstaaten zum Teil be-deutende Einschränkungen durch die Pflichten positiven und ne-gativen Chaiakters.

Positive Pflichten bestehen in dem Sinne, dass die Uferstaatenzur VornalTme gewisser Arbeiten verpflichtet werden (Instand-haltung des Fahrwassers, Beseitigung natürlicher und künstlicherSchiffahrtshindernisse, Instandhaltung des Leinpfades, der Schiff-fahrtsstrassen) .

Negative Pflichten bestehen in dem Sinne, dass die Ufer-staaten sich aller die Schiffahrt störenden Handlun gen zu ent-halten haben. Die Solidarität kommt dadurch noch besonderszum Ausdruck, dass gemeinsam polizeiliche Vorschriften erlassenwerden.

t) vergl. Schulthess, 50, Fleiner 578,726127, Mutzner (im politischenJahrbuch der Eidg.) 30, S. 284, Lapradelle, 285 u. a. m.

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Die Schweiz, deren Schiffiein Binnenland. Folglich waretnenstränge wichtiger als die Fneuerer ZeIt an Bedeutung gid. h. solche, die das Gebiet meldie Grenze zwischen ihnen bilcRhone, Doubs und der Tessinnicht irr Betracht, da er für dieVerträge bezlehen, nicht von groswo er schiffbar wird, liegt, urflusses aus dem Langensee, so drsen Schiffahrt aber besondereFlusschiffahrt an und für sich nibeirn Doubs die Schiffahrt keinr

Die Freiheit der Schiffahrtgernäss den Friedensverträgen rFlüsse stehen dem Handel und <und den Binnenstaaten an den UWeg in das offene Meer oder vcpflichtet die Staaten in der \toiverpflichtet aber auch die Schukongressakte und damit die eruzeichnet hat, weil diese Grundvgeworden sind.

Wenn wir von den SchiffaFrage aufgeworfen werden, w€kann. Nach Art. 664 ZivlLgesebwässer, wenn der Nachweis derwerden kann, unter kantonalerKanüone die erforderlichen B€gebrauch aufstellen können, alsFischerei ,etc. Die Kantone dürdie Schiffahrt auf interkantonaluntereinander abschliessen.

Handelt es sich aber um inder Bund kompetent, solche Veschliessen, vorbehalten Vereinbareinen internationalen See angrenzauf den schweizerischen Teil rneht. Aber auch in einem solctkantonales Recht.

Aber nicht nur das. Da dilserstrassen anschliesst, hat sichdie Nutzbarmachung der Wasserzen vorbehalten. (Verzeichnis dwässerstrecken und daraus folEGewässerstrecken Vorkehren für r

2) AS 33, 189, 1916, Giacometti

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Die Schwe2, deren Schiffahrtsverträge wir betrachten, istein Binnenland. Folglich waren für sie lange Zeit die Schie-nenstränge wichtiger als die Flussläufe. Doch haben diese inneuerer ZeIt an Bedeutung gewonnen. Internationale Flüsse,d. h. solche, die das Gebiet mehrerer Staaten durchfliessen oderdie Grenz,e zwischen ihnen bilden, sind in der Schweiz Rhein,Rhone, Doubs und der Tessin. Letztercr kommt nachfolgendnicht irr Betracht, da er für die Schiffahrt, auf welche sich dieVerträge beziehen, nicht von gr.osser Bedeutung ist, d. h. der Punkt,wo er schiffbar wird, liegt, wenn nicht unterhalb seines Aus-tlusses aus dem Langensee, so doch im Langensee selbst, für des-sen Schiffahrt aber besondere Verträge vorliegen, die mit derFlusschiffahrt an und für sich nichts zu tun haben. Ebenso spieltbeirn Doubs die Schiffahrt keine Rolle.

Die Freiheit der Schiffahrt auf internationalen Flüssen, ge-gernäss den Friedensverträgen vori tat+7f5 (die internationalenFlüsse stehen dem Handel und der Schiffahrt aller Staaten offen,und den Binnenstaaten an den Ufern dieser Flüsse muss der freieWeg in das offene Meer oder von ihm her gewährt werden), ver-pflichtet die Staaten in der Weise, wie wir oben gesehen; sieverpflichtet aber auch die Schweiz, obschon diese die Wiener-korgressakte und damit die erwähnten Vorschriften nicht unter-zeichnet hat, weil diese Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtsgeworden sind.

Wenn wir von den Schiffahrtsverträgen sprechen, kann dieFrage aufgew,orfen 'ü/erden, wer überhaupt solche abschliessenkann. Nach Art. 664 Zivilgesetzbuch stehen die öffentlichen Ge-wässer, wenn der Nachweis des Privateigentums nicht erbrachtwerden kann, unter kantonaler Hoheit. Das heisst, dass dieKanüone die erf,orderlichen Bestimmungen über den Gemein-gebrauctr aufstellen können, also über Schiffahrt, Flösserei undFischerei etc. Die Kantone dürfen interkantonale Verträge überdie Schiffahrt auf interkantonalen Gewässern (Zürchersee z. B.)untereinander abschliessen.

Handelt es sich aber um internationale Gewässer, so ist nurder Bund kompetent, solche Verträge mit andern Staaten abzu-schliessen, vorbehalten Vereinbarungen der Kantone, die z,B. aneinen internationalen See angtenzen, wenn sich diese Vereinbarungauf den schweizerischen Teil des betreffenden Gewässers be-zieht. Aber auch in einem solchen Falle gilt: Bund srecht brichtkantonales Recht.

Aber nicht nur das. Da die Schweiz an internationale Was-serstrassen anschliesst, hat sich der Bund (im Bundesgesetz übetdie Nutzbarmachung der Wasserkräfte z) verschiedene Kompeten-zen v'orbehalten. (Verzeichnis der als schiffbar zu geltenden Ge-wässerstrecken und daraus folgend die Verpflichtung, an diesenGewässerstrecken Vorkehren für ungehinderte Ausübung der Schiff-

z) AS 33, 189,.1916, Giacometti, 1089.

It.ttersien

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riltrllF-

fahrt zu treffen, Verständigung bei Errichtung von Kraftwerkenan Grenzgewässern mit dem Nachbarstaat, Bau der notwendigenFlösserei-Einrichtungen, Art. 24-29 des Gesetzes.)

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung über dieSchiffahrt wurde ihm 1919 durch die Aufnahme des Art. 24terder Bundesverfassung erteilt. 3)

Ebenso steht die Nutzbarmachung der Wasserkräfte unter derOberaufsicht des Bundes und ihm steht zu die Konzessionsertei.lung an Gewässersfrecken, die die Landesgrenze bilden, allerdingsunter Beiz:iehung der beteiligten Kantone. a)

Die Verträge, die wtr zu betrachten haben, sind alle aus-schliesslich vom Bunde abgeschlossen worden, nicht nur gestütztauf die obgenannten Verfassungsbestimmungen, sondern auch aufArt. 8 der Verfassung, gemäss welchem dem Bunde allein dasRecht zusteht, mit dem Auslande Staatsverträge abzuschliessen,wenn er dazu die nötige materielle Kompetenz hat.

Ob der Bund beim Abschluss von Verträgen auch die Kan-tone, als Uferanstösser, ins Einvernehmen gezngen hat, lässt sichnicht immer nachweisen, wird aber manchmal im Ingress des Ver-trages gesagt.

B . D i e F i s c h e r e i . s )Kraft seiner Souveränität erlässt jeder Staat die Bestimmun-

gen, nach denen auf den öffantlichen Gewässern seines Gebietesdie Fischerei ausgeübt werden darf. (Bundesgesetz belt. die Fi-

'scherei vom 27. Dezember 1888.) 6)Gemäss diesem Cesetz steht die Verleihung oder Anerkennung

des Rechts zum Fischfang den Kantonen zu, der Bundesgesetz-geber aber bezeichnet die Schonzeiten, die verbotenen Fangappa-rate, die der Fischerei. entzogenen Fische, er erlässt ein Fischerei-strafrecht etc.

Nach innerstaatlichem Recht (nach kanlonalem in derSchweiz) beurteilt sich die Frage, welchen Personen das Fischenrgestattet ist.

Dieser Grundsatz gilt auch für solche Gewässer, die in ihrerLänge oder Breite das Gebiet mehr als eines Staates berühren, seies, dass das Gewässer untet geteilter oder ungeteilter Herrschaftder Uferstaaten steht. Nun sind aber gtreichwohl hinsichtlich derFischerei in Grenzseen und -flüssen oft zwischenstaatliche Ab-machungen getroffen worden, die die beiden kontrahier,endenMächteverpflichten, über,einstimmende Vorschriften zu erlässen. Der Grundliegt darin, dass sich bei der Ausübung der Fischerei Crenz'überschreitungen nicht vermeid'en lassen, sodann auch darin, dass

eine fortdauernde Ausübung de:Pflege der Fische und sonstigeinfolgedessen einer schonungsloden muss.

Die Abkommen greifen desgerechtigkeiten ein, die nach inrden, sondern sie enthalten Mawie gegen eine die AllgemeiFischerei.

Wie gesagt, das Fischereirals sich seine Gebietshoheit ebis zur Mitte des Talweges, bezwAuf Grund eines besondern Tidas alleinige Recht des FischFlusses, somit auch auf dem TStaates (2.8. bei der Tresa im

Die Berechtigung der Fiscllichen dort, das kann man allden Wasserlauf der Breite nachFlüsse und diejenigen Gewässcnicht durch bestimmte Zeichen'.Bestimmungen.

Ist die Grenzführung bekastens eine T,oleranzzone gewätu

Oft besteht infolge Vertraschaft in der Ausübung des IStaaten eines Grenzgewässers (1854), so dass die Fischerei vrgemeinsamen Gewässerteil auq

Indessen lässt sich eine sgemeinen Grundsätzen des Vönun auch gewöhnlich eine GerSinne, dass die Angehörigen bdie Souveränitätsgrenze, auf dernicht besteht, so wird doch durreigentliche Verwaltungsgemeinsder Fischerei begründet, von d'radezu die Regel darstellt. Dndie Raubwirtschaft und dient dFischerei.

Aus diesen Erwägungen heindem die Staaten erkannten,Gesamtinteresse der Uferstaatehaben sie sich Beschränkungen iorte, Schonzeiten, Fischpässe, lltrerbotene Fangarten).

Deshalb haben sie zur Uebbesondere Polizei aufgestellt, d

a; ,,Die Gesetzgebung über die Schiffahrt ist Bundessache."Ei Ärt. 24bis u-hd Art 24bis, Abs. 4 der Bundesverf.s) vergleiche Schulthess,. 54 ff, Strupp, Wörterbuch des VR. 311'

Fleiner, 602.6) AS 11, 62, Giacometti, S. 1076 ff.

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eine fiortdauernde Ausübung der Fischerei von der Erhaltung undFflege der Fische und sonstiger Fangtiere abhängig ist und dassinfolgedessen einer schonungslosen Raubfischerei vorgebeugt wer-den muss.

Die Abkommen greifen deshalb nicht in bestehende Fischerei-gerechtigkeiten ein, die nach innerstaatlichem Recht beurteilt wer-den, sondern sie enthalten Massregeln gegen die unbefugte, so-wie geEen eine die Allgemeinheit schädigende Ausübung derFischerei.

Wie gesagt, das Fischereirecht steht jedem Staate soweit zu,als sich seine Gebietshoheit erstreckt. Bei Grenzflüssen daherbis zur Mitte des Talweges, bezw. bis zur Mittellinie des Gewässers.5uf Grund eines besondern Titels besitzt jeweilen ein Uferstaatdas alleinige Recht des Fischfanges in der ganzen Breite desFlusses, somit auch auf dem Territorium des gegenüberliegendenStaates (2.8. bei. der Tresa im Tessin).

Die Berechtigung der Fischer findet Schranken in den staat-lichen dort, das kann man allgemein sagen, wo die Grenzlinieden Wasserlauf der Breite nach schneidet. Für die längsgeteiltenFlüsse und diejenigen Gewässer, in denen die Territorialgrenzennicht durch bestimmte Zeichen festgelegt sind, gelten abweichendeBestimmungen.

Ist die Grenzführung bekannt ,oder erkennbar, so wird mei-stens eine T'oleranzzone gewährt.

Oft besteht infolge Vertrag oder Herkommen eine Gemein-schaft in der Ausübung des Fischfangs unter den umliegendenStaaten eines Grenzgewässers (schweizerisch-badische VerordnungX854), so dass die Fischerei von jedem Fischer auf dem ganzenEemeinsamen Gewässerteil ausgeübt werden kann.

Indessen lässt sich eine solche Gemeinschaft aus den all-gemeinen Grundsätzen des Völkerrechts nicht herleiten. Wennnun auch gewöhnlich ein,e Gemeinschaft des Fischfangs in demSinne, dass die Angehörigen beider Staaüen, ohne Rücksicht aufdie Souveränitätsgrenze, auf dem ganzen Gewässer fischen dürfen,richt besteht, so wird doch durch die vielen Fischereiverträge eineeigentliche Verwaltungsgemeinschaft der Ulerstaaten hinsichtlichder Fischerei begründet, von.der wir sage4 können, dass sie ge-radezu die Regel darstellt. Die gemeinsame Regelung verhindertdie Raubwirtschaft und dient dem Schutz und der Förderung darFischerei.

Aus diesen Erwägungen heraus sind die Verträge entstanden,-ndem die Staaten erkannten, dass ihr Einzelinlercsse niit demGesamtinteresse der Uferstaaten zusamrnenstimme. Und deshalbraben sie sichBeschränkungen ihrerSouveränität auferlegt (Schon-orte, Schonzeiten, Fischpässe, Mindestmass der gefangenen Fische,rerbotene Fangarten).

Deshalb haben sie zur Ueberwachung der Bestimmungen eineresondere Polizei aufgestellt, die mit mehr oder minder umfang-

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reichen Befugnissen ausgestattet ist und die sich mit der Polizeianderer Uferstaaten in der Erfüllung ihrer Aufgabe teilt. ZurDurchführung ihrer erlassenen Strafbestimmung€n haben sich dieVertragsmächte fast überall Rechtshilfe zugesagt. (Das Bundes-gesetz betreffend die Fischerei gibt in seinem Art. 30 dem Bundes-iate die Vollmacht, über die Fischereipolizei in den Grenzgewäs-sern mit den Nachbarstaaten Konventionen abzuschliessen, inwelchen, soweit möglich, die Besiimmungen des Fischereigesetzes

polizei in den schweiz. Grenzgewässern Grenzwächter beigezogenwerden, die ihre Instruktionen vom schweiz. Zolldepartement et'hal ten (Art .25, Abs. 2).

Kant'onales und eidgenössisches Recht stossen da zusammen.Diejenigen Bestimmungen, die das Fischereigeseiz enthält, sindnatürlich auch für die l{onventionen massgebend dann, wenn sieexpressis verbis dort enthalten sind.

Wer in den Grenzgewässern fischen darf, sagt der Kanton.Wo und wie man fischen darf, sagt, kantonale spezielle Vor-schriften vorbehalten, der Bund.

$7.Die Grenzflüsse.

Rhein, Rhone und Doubs sind schweizerische Grenzflüsse. DerRhein einmal v,on der liechtensteinisch-graubündnerischen Grenzebis zu seinem Einfluss in den Bodensee, dann wieder von seinemAusfluss aus dem Bodensee, allerdings mit einigen Unterbrüchen,bis zunt Grenzacherhorn bei Basel.

Der D,oubs bildet die Grenze gegen die Kantone Neuenburgund Bern von Les Brenets an bis in die Nähe von Soubeg (Bern),wo er dann in das Innere des Landes strömt.

Die Rh,one bildet auf einer ganz kurzen Str cke im KantonGenf, bev'or sie die Schweiz verlässt, die Grenze'

Auch der Inn folgt in seinem Laufe - von Martinsbruck bisFinstermünz - der politischen Grenze.

Ein kleiner Grenzfluss ist sodann die Tresa im Südwestendes Kantons Tessin; unbedeuiende Grenzflüsse sind ferner Doveria,Melezza, der Spöl und andere.

Es kann sich hier nicht darum handeln, eine Darstellung desinternationalen Flussrechtes zu geben; es soll lediglich versuchtwerden, an Hand der leitenden Grundsätze, soweit sie sich bisheute für das Völkerrecht ergaben, die Regelun! der Verhältnisse

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an den schweiz. Grenzflüssenordentlichen Verhältnisse vorliKonventionen nicht aus demmachungen. Wir finden überiEs ist daher unsere Aufgabe, jrsondert zu behandeln und dabrdie Verordnungen, Reglemente

Wir streifen nur die Fraoder Gewässer ?) und venveileifahrts- und Fischerei-VerträgePflichten und Rechte der kontrekönnen-

Die Schiffahrt auf der Rh<stalt angenommen. 1918 wurdKommission zum Studium des Sstellt. In einer internationalenein Pr,ojekt über die SeeregulierLahrt, einztreichen. Dann willUferkantonen ins Einvernehmenan ,die internationale Kommissir

Die Schiffahrt auf dem Rtin Verträgen niedergelegt, diedem Bodensee und dem UnterserSprache kommen.

Von einer Schiffahrt auf dnur in einem beschränkten illass

Die Fischerei in den Grentrage geregelt wie diejenigen indie Grenzflüsse meistens in Seder Gr'enze liegen.

A . D e r

Der Doubs ist ein GrenzfluClairbief bildet, d. h. von dort, rreich und dem Kanton Neuenburbernischa Gebiet einmündet unzu sein.11)

Für die Grenzregelung komvention entre le Roi et le Princecernant les Limites de leurs Etader in seinem Art. 1 u. a. sagt:

Page 71: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

an den schweiz. Grenzflüssen zu erforschen. Da keine äüSS€r-ordentlichen Verhältnisse vorliegen, fallen die abgeschlossenenKonventionen nicht aus dem allgemeinen Rahmen solcher Ab-machungen. Wir finden überall fast dieselben Bestimmungen'Es ist daher unsere Aufgabe, jeden der schweiz. Grenzflüsse ge-sondert zu behandeln und dabei zu untersuchen, wie die Praxisdie Verordnungen, Reglemente und Verträge angewendet hat.

Wir streifen nur die Fragen nach Grenze, Ausnützung etc.der Gewässer ?) und verweilen bei den abgeschlossenen Schiff-fahrts- und Fischerei-Verträgen, da aus ihnen ganz besondersPflichten und Rechte der kontrahierenden Staaten ersehen werdenkönnen.

Die Schiffahrt auf der Rhone hat noch keine definitive Ge-stalt angenommen. 1918 wurde eine französisch-schweizerischeKommission zum Studium des Schiffahrtsweges Genf-Rhone be-stellt. In einer internationalen Konferenz wurde Genf beauftragt,ein Projekt über die Seeregulierung, die Vorbedingung der Schiff-fahrt, einzureichen. Dann will sich der Bundesrat zuerst mit denUferkant'onen ins Einvernehmen setzen,s) und erst hernach wiederan,die internationale Kommission gelanEen. o)

Die Schiffahrt auf dem Rhein (Konstanz-Schaffhausen) istin Verträgen niedergelegt, die zugleich auch die Schiffahrt aufdem B,odensee und dem Untersee r,egeln. Sie wird daher dort zurSprache kommen.

Von einer Schitfahrt auf den schweiz. Grenzflüssen ist alsonur in einem beschränkten Masse die Rede.

Die Fischerei in den Grenzflüssen ist oft im gleichen Ver-trage geregelt wie diejenigen in den Grenzseen, da in der Schweizdie Grenzflüsse meistens in Seen münden, die selbst wieder ander Grenze liegen.

A . D e r D o u b s . l o )

Der D,oubs ist ein Grenzfluss, der die Grenze von Villers bisClairbief bildet, d. h. von dort, wo er die Grenze zwischen Frank-reich und dem Kanton Neuenburg bildet, bis d,ort, wo er ganz insbernische Gebiet einmündet und daher aufhört, ein Grenzflusszu sein.11).

Für die Grenzregelung kommt in Betracht ein Vertrag ,,Con-vention entre le Roi et le Prince Evöque et l'Eglise de Basle con-cernant les Limibes de leurs Etats .r,espectivs" vom 20. Juni 7780,der in seinem Art. 1 u. a. sagt:

?) Dies wurde eingehend von Schulthess behandelt.8) Was in2rn'ischen geschehen ist. (Sept. 1930)e) BBI 1920, I ,832;1927, I I ,237.to) vergl. Nippold, Rechtsgutachten über die Grenzverhältnisse am

Doubs, 1909, und Angaben in den Werken der Staatsrechtslehrer Fleiner,Blumer-Morel, Schollenberger etc., a. a. O.

11) vergl. Fleiner, 571, Anm. 15.

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,,Die Gränzlinie ... solle wie vor Alters gezogen und durchdas Gestad des Doubsstrornes unabänderlich bestimmet werden, so,dass das ganze Bett und der volle Strom vollkommen unter derl,andeshoheit von Frankreich verbleiben solle .. ." Dann bestehtnoch 'ein Grenzprotokoll zwischen Bern und dem französischenKönigreich v'om 12. August 1826, welches nichts Neues sagt.

Die Trennung der Gebietshoheit bei internationalen Gewäs-sern, die zwei ader mehrere Staaten voneinander scheiden, begeg-net uns in verschiedenen Formen. Es kann der Uferrand dieGrenze bilden, das heisst das Gewässer untersteht der äüS-schliesslichen Gebietshoheit eines einzigen Staates; ferner kön-nen die Mittellinie oder der Talweg die Grenze bilden. Dieerstere Form, Uferrand als Grenze, ist seltener; es sind nur wenigeFälle bekannt, wo er - auf längere Strecken wenigstens - dieGrenze bildet. Am Doubs ist das nun der Fall. Der rechteUferrand bildet die schweizerische Grenze. Frankreich hat dieHoheit über den ganzen Fluss, d. h. auf das Flussbett und auf dasWasser und mrar bis zum jenseitigen Ufer.12)

Anderseits kann aber kein Zwellel bestehen, dass auch derNachbarstaat (die Schweiz), obschon ihm an dem Fluss selbstkeinerlei Gebietshoheit zusleht, doch an seinem Ufer seine vollenHoheitsrechte ausüben kann. Allgemein anerkannte Rechts-norrnen zurar, die in genügend präziser Weise die Beziehung'enzwischen den Uferstaaten an längsgeteilten Flüssen ordnen, gibtes tnicht. 13)

Nun sind aber öffentliche, wirtschaftliche und politische In-teressen der beiden Uferstaaten mit einem Grenzflusse unter allen

reines besondern Titels (Vertrag, Gesetz, spezielle Uebung).Mehr kann nicht gesagt werden. Beim Doubs ist die Lage

.für die Schweiz deshalb ungünstig, weil ihr keinerlei Hoheits-rechte über den Fluss zustehen. WoIIte daher die Schweiz amFlusse, der seiner Natur nach nur eine gemeinschaftliche Be-nulzung finden kann, irgend welche Rechte ausüben, so musstesie sich mit Frankreich, dem Territorialherr, ins Einvernehmensietzen, denn ohne vertragliche Garantierung wäre die Benutzungeiner Sache bezw. ein'es Gebiets in, einem fremden Staate un-zulässig.

Die Beslimmungen, die am Doubs die Verhältnisse regelten(die Fischerei insbelonder'e; die Crenzen, die ja feststanden, be-rdurften keiner neuen Vereinbarung mehr) wurden in die Verträge

tz; Mit zwei Ausnahmen, siehe Vertrag von 1929, unten.13) Huber, Zeitschrift für Völkerrecht, 1,772.

aufgenommen, die die Schw,Bestimmungen über die Fiscteinmal im Uebereinhommeneinem besondern Titel IIIDoubs, welcher die Grenze Idass niemand in den Grenzgenicht ermächtigt sei: in FranSchweiz durch die kantonalefür die staatsrechtliche Auftrbernischem Recht wird der Igerechnet, während das franPunkt mit dem bernischen nir

Die Uebereinkunft, diestimmungen enthält (Maschrversen Fanggeräten, von seVerbot des Abflusses von derFluss, Bestimmungen über diist, über die Länge der Fiscttigung zum Fischen nicht uRechte der Fischer, bis wohirsich rhancherlei Konflikte.

. Die Uebertretungen derden zuständigen Behörden grin welchem sie begangen w<strafen, also Territorialprinzauch die Kompetenz des GelGerichtsbarkeit rufen.

Wenn bei gleichen Zuwirbetteten wurden, oder wenn idie zuständigen Behörden dedie Zuwiderhandlung zur Vet

Eine weitere Bestätigunbezw. det Kantone, am Flussbetr. die Ueberwachung der

Art. 28 sagt, dass zweiund im weiteren vier Spezfranzösische Regierung zweidie Regierung von Neuenburrnicht nur auf die Landesteilesondern die gleichzeitig beidein Staat für seinen Teil rVertrag erwähnten aufstellen

Das Abkommen von 18{mehrfach abgeändert. rl) Dirrer Bedeutung. Vom Wuns

14) AS 6, 640.15) Abändeflrngen vom

12, 523),30. Juli 1891 (AS1 .1 3

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aufgenommen, die die Schweiz rnit Frankreich über gleichartigeBestimmungen über die Fischerei in Grenzgewässern schloss. Soeinmal im Uebereinhommen vom 28. Dezember 188014) untereinem besondern Titel III (Bestimmunqen über den Teil desDoubs, welcher die Grenze nilAet;, der in einem Art. 12 besagt,dass niemand in den Grenzgewässern fischen dürfe, wenn et hiezunicht ermächtigt sei: in Frankreich durch den Uferb,esitzer, in d,erSchweiz durch die kantonale Behörde. Dies ist charakteristischfür die staatsrechtliche Auffassung in den beiden Ländern. Nachbernischem Recht wird der Doubs zu den öffentlichen Gewässerngerechnet, während das französische Verwaltungsrecht in diesemPunkt mit dem bernischen nicht übereinstimmt.

Die Uebereinkunft, die in den Art. 13125 technische Be-stimmungen enthält (Maschenwgite der Netze, Verbot von di-versen Fanggeräten, von schädlichen VorrichtunEen für Fische,Verbot des Abflusses von den Fischen schädlichen Stoffen in denFluss, Bestimmungen über die Zeit, zu der der Fischfang verbotenist, über die Länge der Fische etc.), spricht sich über die Berech-tigung zum Fischen nicht weiter aus, besonders nicht über dieRechte der Fischer, bis wohin sie fischen dürfen. Daraus ergabensich rhancherlei Konflikte.

Wenn bei gleichen Zuwiderhandlungen zwei oder drei Gebietebetreten wurden, oder wenn Zweilel harrscht, so werden sie durch

mehrfach abgeändert. t;) Die letztere Abänderung ist von grösse-rer Bedeutung. Vom Wunsche beseelt, die Unlerdrückung der-

r-) AS 6. 640.. _ _15) Abänderungen vom 14. April 1S88 (AS 10, 7Bg), 12. März 1891'.{s 12, 523), 30. JutilSgl (AS 13, 22Ö).

7 l

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Fischereivergehen zu sichern, wurde zu Art.10 der Uebereinkunftvon 1880 folgende Zusatzerklärung beschlossen:

,,Die hohen vertragschliessenden Staaten verpllichten sichgegenseitig, dieienigen ihrer Angehörigen, welche aal demGebiet des andern Stuutes eines der in der Uebereinhunlt von1880 vorgesehenen Vergehen begangen hqben sollten, unterAnw,e.ndung der in der Gesetzgebung des eigenen Landes vor-gesehenen Strafen, in gleicher Weise gerichtlich zu verfolgen,wie wenn sie sich des Vergehens im eigenen Lande schuldiggemachr hätten. Es hnt iedoch keine Straf verf olgung ein-zulreten, wenn der Delinquent den Nachweis leistet, dass erin demienigen Lande, in welchem das Vergehen stattgefunden,endgültig abgeurteilt, und im Falle der Verurteilung, dass dieStrafe vollzogen oder veritihrt, oder dass er begnadigt wordensei."

Weitere Neuerungen sind, dass Bussen und Kosten dem Staatezufallen, in dem die Strafverfolgung durchgeführt wurde, unddass die Fischereiaufseher befugt sein sollen, die Delinquenten in-nerhalb des Ragons von 5 km über die Grenze des eigenen Landeshinaus zu verfolgen und verbotene Fische und Geräte zu requi-rieren. Es wird ihnen aber verboten, ohne Begleitung eines Be-anften der Lokalpolizei, dem selbst diese Befugnis zusteht, inHäuser, Gebäude, Höfe und Einfriedungen einzudringen.

Diese Bestimmung ist eine Ausnahme vom Prinzip, dass aufstaatsfremdem Gebiet ein'e Amtshandlung nicht.vorgeflorflm€r w€r-den darf (ein Rechtsbrecher darf nur bis zur H,oheitsgrenze yer-folgt werden). iVlit der Ausnahmebestimmung wurde aber eininternational strafrechtliches Postulat befolgt, das sowohl im In-teresse beider Staaten an der Habhaftmachung möglichst allerDelinquenten liegt. re ;

1904 wurde eine zweite Ue.bereinkuntt abgeschlossen,lT) diekeine grossen Aenderungen brachte, und welche wiederum inTitel III besondere Artikel dem Doubs und (neu) der Rhone,,,welche die Gtenze bildet", widmet. Die oben erwähnten Ab-änderungen der l(onvention von 1880 wurden unverändert iber-nommen, ebenfalls ist wörtlich der Art. 26, der das Verfahrenbei Uebertretungen regelt, aus dem alten Vertrage übernommenworden. Auch die Vorschriften betr. Aufseher und Kommissäresind dieselben. Diese Uebereinkunft wurde am 23. Dez. 7970auf den 31. Dezember 1971 gekündigt, ra; und zwar aut Begehrender waadtländischen Fischer (siehe unten).

Eine neua Uebereinkunft beschränkte sich auf den Genfersee,die Rhone und ihre Zuflüsse, während die Ausübung der Fischerei

16) Im neuen Vertrag von 1929 ist sie allerdings nicht mehr ent-halten.

1?) Betr. Regelung der Fischerei in den Grenzgewässern vom 9.März 1904, AS 21, 9. Wolf IV, 519.

18) AS 27, 32. BBI 1924, III,573.

12

im Doubsgebiete Gegenstand esollte.

Durch die Kündigung tratDoubs getroffenen Verein6arunrsetzt durch von Frankreich uNeuenburg erlassenen autonomim genannten Flusslauf, d. h. .Gutdünken. Diese autonomenauf die betreffenden, der Gebietten Gebietsteile. Verhandlungebahnt wurden, unterbtach der Vunbefriedigende Zustand der FjLes Brenets riet gebieterisch narkompliziefien Gr enzv erhältnissestalten sollte. Da zudem derDoubs jährlich auf gegen Fr.wirtschaftliche Bedeutung undnach einer rechtlichen Regelung

Aus der Reihe der VorfälZeit ereig:neten, sei nur einer Iim sog. ,,Bois banel" im Doubszu lassen, hatte ein französischdas rechte, auf Schweizerseiteschickt, und sich zur Rechtfertirgebliches, jedoch nichtbestehenimit Vorbedacht beoangene Gres_chen Regierung näkaänt gegelVerhütung weiterer Eingritte itreffEl. 20)

Die französische RegiarunDurchgangsracht nicht beÄtehe

Die Behörden des Kantons lunter Hinweis auf die Verschiedepolizeilichen Vorschriften, wiedeten im lnteresse einer gedeihlichrei Schritte zur HerbeiführungIung getan werden.

In den Jahren 1927,7924,1handlungen mit den an der DoBern und Neuenburg statt; einaus diesen Beratungen hervorginbreitet, von den französischen Inete Vertragsgrundlage betracht

Anrn 7926 wollte man mitreich dic Schonzeit für die Forel

re; BBI 1924, 1I1,573.m) Geschäftsbericht 1925. S.5:zr1 Geschäftsbericht 1927; S. 4l

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im Doubsgebiete Gegenstand eines besondern Abkommens bildensollte. I

Durch die Kündigung traten auch die über die Fischerei imDoubs getroff,enen Vereinbarungen ausser Geltung; sie wurden er-setzt durch von Frankreich und von den Kantonen Bern undNeuenburg erlassqnen autonomen Vorschriften über die Fischereiim genannten Flusslauf, d. h. jedes Land handelte nach eigenemGutdünken. Diese autonomen Satzungen bezogen sich eben nurauf die betrefienden, der Gebietshoheit des best. Landes unterstell-ten Gebietsteile. Verhandlungen, die nach der Kündigung ange-bahnt wurden, unterbrach der Weltkrieg. Der reichlich lange undunbefriedigende Zustand der Fischerei am Doubs und im See vonLes Brenets rief gebieberisch nach einer Neuordnung, die, trotz denkomplizierten GrenzverhäItnissen, besser und gerechter sich ge-stalten sollte. Da zudem der Ertrag der schweiz. Fischerei amDoubs jährlich 'auf gegen Fr. 80,000 beziftert rÄrurde, war diewirtschaftliche Bedeutung und zugleich das dringende Bedürfnisnach einer rechtlichen Regelung der Fischerei selbstverständlich.le)

Aus der Reihe der Vorfälle, die sich in der vertragslosenZeit er'eigneten, sei nur einer herausgegriffen: Um Fischer, dieim sog. ,,Bois banel" im Doubs Fischereifrevel begingen, verhaftenzu lassen, hatte ein französischer Zollollizier eine Patrouille aufdas rechte, auf Schweizerseiie liegende, Flussufer herüber ge-schickt, und sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf ein an-gebliches, jedoch nicht bestehendes Durchoangsrecht berufcn. Diesenrit Vorbedacht begang ene Grenzv'erletzing-wur.de der französi-schen Regierung bekannt gegeben mit der Bitte, V,orke,hren zurlrerhütung weiterer Eingriffe in die schweiz. Gebietshoheit zuneffEl.20)

Die französische Regierung anerkannle darauf, dass einDurchgangsrecht nicht bestehe. 21)

Die Behörden des Kantons Neu'enburg sprachen in der Folge,unter Hinweis auf die Verschiedenheit der beiderseitigen fischerei-oolizeilichen Vorschriften, wiederholt, den Wunsch aus, es möch-ten im lnteresse einer gedeih'lichen Entwicklung der Doubsfische-rei Schritte zur Hetbeiführung einer neuen gemeinsamen Rege-,ung getan werden.

In den Jahren 1921, 1924, 1926 und 7927 landen darauf Ver-:andlungen mit den an der Doubsfischerei beteiligten Kantonentsern und Neuenburg statt; ein schweizerischer Vorentwurf, dereus diesen Beratungen hervorging, wurde 7924 Frankreich unter-Sreitet, von den französischen Behörden jedoch nicht als geeig-:ete Vertragsgrundlage betrachtet.

Anro 7926 wollte man mit einem Notenwechsel mit Frank-:eich die Schonzeit für die Forelle vereinheitlichen: man nahm bei

le) BBI 7924, tI7,573.zo) Geschäftsbericht 1925, S. 55.zt) Geschäftsbericht 1927, S. 40.

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diesem Anlass die Celegenheit wahr, Frankreich neuerdings zumAbschluss einer Fischerei-KonventTon zu bewegen.

1928 endtich konnte mit Verhandlungen begonnen werden, dieam 15. April1929 zurlJnterceichnung der Uebereinkunft führten. z2)

Die Bestimmungen der Uebereinkunft sind anwendbär auf dieFischerei in den die Grenze bildenden Strecken des Doubs, näm'lich 1. von Villers bis Biaufond; 2. von Biaufond bis Clairbief;5. von Ocourt bis La Motte (Art. 1). Zwischen Villers und Biau-fond verläuft die Grenze in der Mitte des Flusses, von Biaufondbis Clairbief bildet das rechte Flussufer, zwischen Ocourt undLa Motte das linke Ufer die Landesgrenze. Im Abschnitt vonBiaufonci bis Clairbief, der grössten und bedeutendsten Strecke,in dem der ganze Wasserlauf der französischen Oberhoheit unfer-steht, wird den Eigentümern des Schweizerufers das Fischereirechtbis zur Mitte des Flutset zuerkannt. Mit diesen deutlichen Grenz'ziehungen wird allen Reibereien, die sich infolge der kompliziertenGrenzverhältnisse ergaben, ein Ende gesetzt.

Art. 2 setzt ausführlich die Bedingungen fest, unter welchengefischt werden darf : für den Abschnitt von Villers bis Biaufiond6edarf es einer Bewilligung d,er kantonalen Behörde (Neuenburg)auf schweizerischer Seite und des Ufereigentümers auf' französi-scher Seite; die Fischereibewilligung gewährt das Recht zumFischfang nur in den Gewässern des betreff'enden Staates; fürden Absihnitt von Biaufond bis Clairbief bedarf es auf der schwei-zerischen wie auf der französischen Seite einer Bewilligung desUfereigentümers.

Die Eigentümer des Schweizerufers besitzen in . diesem Ab-schnitt das Fischereirecht bis zur Mitte des Wasserlaufes gemässder französischen Gesetzgebung in gleicher Weise wie die Eigen-tümer des französischen Ufers. Weitergehende, ersessene" oderverbriefte Rechte bleiben zugunsten' der beidseitigen Ufereigen-tümer vorbehalten.

Für den Abschnitt von Ocourt bis La Motte bedarf es der Be-willigung der kantonalen Behörde (Bern).' bie-gestimmungen dieses Artikeis schränken in keiner Weisedie staatlichen Hoheitsrechte ein, wclche die Staatsverträge Frank-reich zwischen Biaufond und Clairbief und der Schweiz zwischen

22) Uebereinkunft zwischen der Schwei"z unif Frankröich ii,ber dieFischerei in den Grenzgewässern"des'Döups vom 15. April 1929. Bot-schaft vom 14. April 1929, No. 2467.. ",,7 tlt =

rnungen ein einheitliches FisrFischschutz zu er zielen.

Die Art. i6 und 77 beÄeses, d. h. auf den Schutz der

Art . 16:,,F abrihen und ander',veit

ist es verboten, Abgänge a,den Wasserpllanzen und 1lser einzubringen. Solclte IKosten die nr)tigen Vorric|ihrer Abgänge zu erstellen.stdnde, wie Blechbücksen,geeignet sind, die Ausübatin dus Flussbett zu werjen.

Art. 77,rEs ist verboten, den Da

Zweche des Fischlangs {r1-Massnahme lür andere Zw.rdie Erlaubnis der zustündig,erst erteilt wird, nachdenWahrung der Fischereiintcvertragschliessenden Ge seilhuber von Wasserwerhen4.,ötigen Anstalten zu treifeErhaltung des Fischbestant

Wie weit geht der AnspFlusses? Und wo ist die Gnfrei walten kann? Und u'aVerletzung der fremden persfremden Integrität? Allgemeimassen ins Einzplne gehen utbenachbarten Gebietshoheitenrecht nicht aufgestellt. Im aldass eben jede Einwirkung vo:Staatsgebiet hinüber, durih ceiner Weise verletzt wird, aucsönlichkeit involviert, und drUnterlassung und ev. Schadlr

za) vergl. Nippold, S. 12.

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2?nLürrl

mungen ein einheitliches Fischen und einen möglichst wirksamenFischschutz zu er zielen.

Die Art. 16 und 77 beziehen sich auf die Integrität des Flus-ses, d.h. auf den Schutz derselben.

Ar t . 16 :,,Fabrihen und anderweitigen Anlagen in der Nähe des Doubs

ist es verboten, Abgänge oder sonstige Stoffe, die den Fischen,den Wasserpt'lanzen und Wassertieren schtidlich sind, ins Was-ser einzubringen. Solche Unternehmen sind gehalten, aul ihreKosten die nötigen Vorrichtungen lür die wirhsame Reinigungihrer Abgänge zu erstellen. Es ist gletchfalls verboten, Gegen-stände, wie Blechbüchsen, Drahtgitter; Astwerh usw., welchegeeignet sind, die Ausübung der Fischerei zu beeintrdchti.gen,in das Flussbett zu werfen."

Art. 17:;,Es ist verboten, den Doubs und. seine Abteitungshantile zum

Zweche des Fischfangs trochen zu legen. Wenn eine solchell4assnuhme lür andere Zweche nötig wird, darf sie nicht ohnedie Erlaubnis der zuständigen Behörde durchgelührt werden, dieerst erteilt wird, nackdem die geeigneten fuI,assnshmen zurWahrung der Fischereiinteressen getraffen sind. Die beidenvertragschliessenden Gesellschalten verTtllichten sich, die In-haber von Wasserwerlzen nach ll4öglichhett zu verhalten, dienötigen Anstalten zu treffen, um den Zug der Fische und dieErhaltung des Fischbestandes zu sichern.('

Wie weit geht der Anspruch auf Schutz der Integrität desFlusses? Und wo ist die Grenze zu ziehen, bis zu der der Staatirei walten kann? Und wann liegt jenseits des Flusses eineVerletzung der fremden Persönlich'keit vor, eine Verletztng deriremden Integrität? , Allgerneine Grundsätze hierüber, die einiger-rnassen ins Einzelne gehen und die bei Konflikten zwischen denbenachbarten Gebietshoheiten massgebend wären, hat das Völker-recht nicht aufgestellt. Im allgemeinen wird man sagen können,dass eben jede Einwirkung von einem Staatsgebiet auf ein anderesStaatsgebiet hinüber, durch die die fr,emde Integrität in irgendeiner Weise verletzt wird, auch eine Verletzung der fremden Per-unlichkeit involviert, und dem Verletzten einen "Anspruch auf-=nterlassung und ev. Schadloshaltung gibt. za;

Man unterscheidet eine phgsische und eine chemische Integri-:ai und eine Verletzung der beiden. Erstere kommt zustande beiier Nutzung durch VergrQsserung des natürlichen Volumens desFlusses auf künstlichem Wege oder durch Wässerentnahme. DieStauung zum Zwecke der Kraftgewinnung kann daher nicht in

23) vergl. Nippold, S. 12.

Etr;n-ltuß

75

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das ausschliessliche Belieben eines Staates gestellt sein (siehez.B. Art , 17 Abs. 2).

Die chemische Iirtegrität besagt, dass ein Staat auch über diechemische Beschaffenheit eines Seeanteils etc. verfügt, aber nur so-

anbetrifft, ist folgendes zu sagen: In einer Note vom B. lKärz1900 24) führte die französische Regierung inbezug auf die beid-seitigeri Rechte an gemeinsainen Gewässern folgendes--an: DieUferbesitzer könnten bis zur Mitte des Flusses Doubs alle Rechteausüben, welche ihnen die Gesetze ihres Landes einräumten. JederUferbesitzer dürfe zum Betriebe seiner Mühlen und Fabriken nichtmehr als die Hälfte des Wassers in Anspruch nehmen, welches derStrom beim tiefsten Wasserstande mit sich führe. Dieses Massdürfe nicht überschritten werden, es sei denn, dass ein ausgiebige-rer Wassergebrauch den Besitzern des andern Ufers keinen Nach-teil zufüge und die Regierung des andern Staates darein ein-willige. - Dieser Grundsatz fand dann seine Bestätigung in einerfranz-ösisch-schweizerischen Uebereinkunft für die Gewinnung derWasserkräfte der Rhone zu einem Kraftwerk von La Plaine vom4. Oktober 1913,25) worin ausdrücklich gesagt wird, dass da, woder Fluss die Gtenze z'*'ischen beiden Ländern bildet, anerkanntwerde, dass der französische Staat und der Kanton Genf gleicheRechte über das Wasser und das Gefäl1e des Flusses besitzen.

an demselben. zo)Die ,,Gazette de Lausanne" schrieb damals (1908) darüber:,,Cette mine a ötö autorisö pour le gouvernement f ranEais. EIle

s'ätablit entiörement sur le territoire de nos voisins. Nous re'mürqaons que les eaux du Doubs sont absolumet franqaises encet endroit'et que les propriötaires riverains du cötö suisse n'ont

%) BBI 1901.886.25) AS 29, 131, BBI 1914, I, 1.26) vergl. Hilty, 12, 353.

Jormulä ducil.ne oppositionmentä, 14. le Dr. ftossel rnement franpais avait Ienäcessaires d ce proiet sandäs qu,il o en maiis, parla preuve q,ue les riieiain.position d la därivation dtoire.(,

Es ist dazu zu sagen, dascher Seite keine OppösiiionSchluss zulässt, das's' Frankrschalten und walten könne, wlichen Sätzen muss zwiscirelzustande kommen, weil ein .phgsische _Integrität des gardasjenige Ufer in Mifleideisrdes andern Staates steht undsam ausgeübt wird, beeinfrächnatürlich kann Frankreich all

In diesem ZusammenhanDie Gemeinde Saignelögi

sitztum Theusseret mit äem i.,konzessionierten kleinen KraKantons Bern auf die Wassei

. Die Errichtung und der Br=och vertraglich festgelegt warreden werden kann-Der Streit um die Anlage

m'ähnte Gutachten Nippold näd:echtigung versagte, öine Anlars:onieren, ohne sich vorher ri27) Neue Zürcher Zeitung v.

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formulä ducil.ne opposition. Dans un mömoire fortement docu-mentö, /14. le Dr. ftossel arrive d ln conclusioi que le gouver-nement franEais avait le droit de donner toutes autorlsations

Es ist dazu zu sagen, dass die Tatsache, dass von schweizeri-scher Seite_ keine opposition gemacht wird, in keiner weise denSchl-uss zulässt, dass Frankreich bei der Errichtung des werkesschalten und walten könne, wie es ihm beliebe. Nacl völkerrecht-Lichen sätzen muss zwischen den uferstaaten eine vereinbarungzustande kommen, weil ein Elektrizitätswerk auf jeden Fall diöphgsische _Integrität des ganzen Flussbettes berührt, also auchdasjenige ufer in Mitleidenschalt zieht, welches unter der Hoheitdes andern Staates steht und zudem die Fischerei, welche gemein-sarn- glggeübt wird, beeinträq4tigt. Das Recht auf wasserÄutzungnatürlich kann Frankreich allein zustehen.

In diesem Zusamntenhang ist f,olgender Fall von Interesse:Die Gemeinde Saignelögier hat vor etwa 40 Jahren das Be-

--itztum Theusseret mit dem von Frankreich und dem Kanton Bern.;onze ssionierten kleinen Kraf fwerk erworben. Das Recht das

Die Errichtung und der Betrieb von Werken sollen aber dazu:'xh vertraglich festgelegt werden, damit jedweder Konflikt ver-rieden werden kann.

Der Streit um die Anlage am R,efrain zog das mehrfach er-mainte Gutachten Nippold nach sich, welches Frankreich die Be-:zchtigung versagte, eine Anlage am Refrain einseitig zu konzes-s'ronieren, ohne sich vorher mit der bernischen Re-gierung ver-

?7) Neue Zürcher Zeitung v. 22. Sept. 1g28.

77'

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ständigt zu haben (S. 48 des Gutachtens). Ihr Verhalten wider-sprechä den Grundsätzen des Völkerrechts, das den Nachbarstaa-ten gewisse Beschränkungen auferlege. Nippold schlägt vor, dassfür künftige Fälle Vorsorge zu treffen sei, indem die beiden Staa-ten vereinbaren, sich künttig vorher miteinander zu verständigen,bevor sie Konzessionen für grössere Kraftwerke am Doubs ertei-len, die auf das Gebiet des Nachbarstaates hinüber zu wirken ver-

denn diese Auffassung widerspräche den Grundsätzen der Billig-keit und der Gleichberechtigung der Uferstaaten. Ein jeder Staathat Anspruch auf gleich grosse Nutzung, auf die halbe Wasser-krait, ohne Rücksicht darauf, ob Talweg oder Mittelweg die Gtenzebilden und wo gerade die Hauptmasse des Flusses durchfliesst.Beim Doubs allerdings bedarf es noch anderer Uebereinkünfte, umdie Grundsätze des Völkerrechts anzuwenden, denn die Grenze be-findet sich zum grössten Teil nicht in der Mitte.

Heute sind die Kantone nicht mehr ungehindert in der Ver-

Interessen dern Auslande gegenüber zu wahren. Wenn daher einKanton eine Gewässerstrecke ausnutzen will, die nicht ausschliess-lich auf schweizerischem Gebiet liegt, oder die zwar ausschliess-lich aui schweizerischem Gebiet liegt, bei der aber die andereUferlinie - wenn auch nur auf eine ganz kurze Strecke - dieGrenze bildet, so bedarf es hiezu der Bewilligung des Bundesrates.

Handelt es sich um die Ausnutzung der Gewässerstrecke

oder, falls mehrere Kantone betrWillen der beteiligten KantoneFä1len zwar in eigenem Namennung der beteiligten Kantone I46 Abs. 5; 52; 62; 7l Abs. 2(A S 55 189) . " 24 ;

Kehren wir wieder zum )Auch die Fischereipoljzei iArt. 25:,,Ieder Staat regelt lür sit

Sonntagen und lairchlichen Ipflichtet, die Vorschrilten de;dessen Gebiet er dem Fistl,

Art. 24,,Ieder Staat ernenni Fisc

und gibt deren Namen undhannt, bei dem die GenehmArt. 26 enthaltenen Bestimm

Diese Aufseher sind mit tunter der Leitung der Kornn

Der Dienst wird von deZweck einer gleicltzeitigen L-

Beziglich dieses Artiketrsschweizerischen Unterhändler dder Aufsicht über die Geg'ässraufseher in der Uebereinkunft {Verlangen der französischen L-rkurft aber lediglich, dass dieZahl ernannt werden sollen.geäusserten Wunsche Rechnu:nennung der Fischereiaufsehertragsstaates ausbedungen.

Art. 25 setzt die Aufgabehaben die Uebertretungen festzund zwar ,ohne Unterscheidungden französischen Gewässern.

Wenn sie ihre TätigkeitGewässer ausüben, die der H<hat, unterstehen, so dürfen sieoder Beschlagnahmungen vorneport zu erstatten. Zum Zu,ecLkönnen die Fischereiaufsehermässig bewaffnet oder unbewaauf dem Flusse frei verkehrensäre bestimmen die Ausdehnung

28) Mutzner. Politisches Jahrin: Die Bundesgesetzgebung über

durch ginen privaten Unternehmer, soteilung der Konzession zuständig. In

ist der Bundesrat ntr Er-beiden Fällen wird der

Bundesrat dem Gesuche nur entsprechen, wenn die vorgeseheneKraftausnutzung den allgemeinen Grundsätzen des internationalenRechts entspricht ,oder sich als die Ausführung einer mit dem Nach-barstaat abgeschlossenen besondern Vereinbdrung darstellt.

Bevor der Bundesrat die I(gnzession zut Ausnützung einer in-ternationalen Gewässerstrecke erteilt, hat er die beteiligten Kan-ione anzuhören; er ist aber an ihre Vorschläge nicht gebunden.Tatsächlich wird es indessen kaum vorkommen, dass der Bundes-rat eine Idonzession gegel den Willen der beteiligten Kantone,

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,:der, falls,mehrere Kantone beteiligt sind, gegen den gemeinsamen,',\illen der beteiligten Kantonererteilt, dA der Bund auch in diesenFällen zttrat in eigenem Namen, aber im Interesse und auf Rech-rung der beteiligten Kantone handelt (vergl. Art.7; 58 Abs. 2;:{.'6 Abs. 5.; 52; 62; 77 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dez. 1976t A S 5 5 1 8 9 ; . " z s l

Kehren wir wieder zum Fischereivertrag zurick.Auch die Fischereipolizei ist abschliessend geordnet worden.Art. 25: :,,Ieder Staat regelt'für sich die Ausübung der Fischerei an

Sonntagen und hirchlichen Feiertagen. Ieder Fischer ist ver-pflichtet, die Vorschrilten desienigen Staates zu beobachten, uufdessen Gebiet er dem Fischlang obliegt."

Art. 24:,,Ieder Staat ernennt Fiscltereiaufseher in genügender Zahl

und gibt deren Numen und Wohnort dem andern Staate be-hannt, bei dem die Genehmigung lür die Anwendung der inArt. 26 enthultenen Bestimmungen einzuholen ist.

Diese Aufseher sind mit der Ausübung der Fischereipolizeiunter der Leitung der l(ommissiire betraut.

Der Dienst wird von den l(ommissären eingerichtet zumZwech einer gleichzeitigen Ueberwachung der beiden Ufer.

Bezüglich dieses Artikels ist darauf hinzuweisen, dass dieschweizerischen Unterhändler die Zahl der von beiden Staaten mitier Aufsicht über die Gewässer des Doubs betrauten Fischerei-eulseher in der Uebereinkunft festzusetzen gewünscht hätten. Auf',-erlangen der französischen Unterhändler bestimmt die Ueberein-cunft aber lediglich, dass die Fischereiaufseher in genügenderZahl ernannt werden sollen. Um einem von französischer Seitegeäusserten Wunsche Rechnung zu ttagen, wurde für die Er-rennung der Fischereiaufseher die Zustimmung des andern Ver-:lagsstaates ausbedungen.

Art. 25 setzt die Aufgabe der Fischereiaufseher fest. Sie:aben die Uebertretungen festzustellen und ausfindig zu machen,:nd zwar ohne Unterscheidung zwischen den schweizerischen undien französischen Gewässern.

Wenn sie ihre Tätigkeit ausserhalb des Gebietes und derGewässer ausüben, die der Hoheit des Staates, der sie ernannt:-at, unteqstehen, so dürfen sie keine Zwangsmassnahmen treffen:der Beschlagnahmungen vornehmen, sondern si,e haben nur Rap-:rtrL zu erstatten. Zum Zwecke der Ausübung dieser Befugnisser-önnen die Fischereiaufseh'er auch in Uniform und vorschrifts-rässig bewaffnet oder unbewaffnet längs den beiden Ufern und:uf den Flusse frei verkehren (Art. 26). Die Fischereikommis--iäre bestimmen die Ausdehnung des als ,,IJfer" bezeichnetenLand-

28) Mutzner, Politisches Jahrbuch der Schweiz. Eidg. XXX, S.288-: Die Bundesgesetzgebung über die Ausnützung derWasserkräfte.

79.

Page 82: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Die indenf rüherenKonvent ionenentha l teneBest immung 'dass die wächter Delinquenten 5 km weit über die Grenze ver-folgen dürfen, ist weggefallen.- -- " Art 27 öndlich r"e-qelt in klarstellender Weise das Verfahrenftir die stratverfolgung- und den strafvollzug in einer den inter-nati,onalen Verhältnissen angepassten Weise'

wiire."Damit wird ein überall geltendes internationales Prinzip an-

innerstaatlich angewandt.Bussen und kosten erhält der die Strafverfolgung durchf üh-

wie eine Verbesserung der Eder beiden Ufer herbeizufüh

Von einer Einschränkutist, ausgenommen die kleintnicht die Rede; Frankreichsich auf den ganzen Fluss eschränkungen gefallen lassen,tioniert sind, und dazu im klung des Fischstandes usrr.)

Wenn wir die Bestirrm.Grenzflüssen, Rh,one und Rhruns kurz fassen. Sie sind clung der Fischerei in den Sbindung stehen (Genfer, ulliche Verträge sind, z. B. inhworden.

Vorerst sei aber die Fi:Regelung ebenfalls in Vertrienthalten ist, kurz erwähnt.

B . D i e TEin erster Vertrao karn

der gleichartige BestimmunStaaten angehörenden Gewäsund Luganersee, sowie für rTresa, Maira, Br,eggia, posctechnische Bestimmungen ü_brgesagt, dass zum Zwecke detbetreffenden Gewässern und rarten zu schützen und zu relsen w,orden sei. Andere Besdas bei Uebertretungen der ieinzuschlagen wäre, iinden u-dass jeder Staat die nötigeseinem Gebiet die Bestimmurzu bringen. Also war das Stgeordnet, und ebenso nicht c

Dies kam erst hinzu in1898.32) Es heisst da in Artverpflichten, diejenigen ihrerheitsgebiet eine Uebertretungihres Landes so zu bestrafen,im eigenen Lande schuldig gezur Anerkennung gebrachten

30) Eine einlässliche Betra3r) AS 7. 114.32) AS 17, 79.2s) BBI 1924, Ilr, 573.

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wie eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den Anwohneinder beiden Ufer herbeizutihren.

Von einer Einschränkung der schweizerischen Souveränitätist, ausgenommen die kleine Strecke von Ocourt bis La Motte,nicht die Rede; Frankreich hingegen, obwohl seine Oberhoheitsich auf den ganzen Fluss erstreckt, muss sich verschiedene Ein-schränkungen gefallen lassen, die aber durch das Völkerrecht sank-tioniert sind, und dazu im Interesse der beiden Länder (Entwick-lung des Fischstandes usw.) liegen.

Wenn wir die Bestimmungen beft. Fischerei in den andernGrenzflüssen, Rhone und Rhein, betrachten wollen, so können wiruns kurz fassen. Sie sind oft im Zusammenhang mit der Rege-lung der Fischerei in den Seen, mit denen diese Flüsse in Ver-bindung stehen (Genfer- und Bodensee) getroffen, und eigent-liche Verträge sind, z.B. inbezug auf die Rhone, nicht geschlossenworden.

Vorerst sei aber die Fischerei in den Tessinerflüssen, derenRegelung ebenfalls in Verträgen, die die Tessinerseen berühr'en,enthalten ist, kurz erwähnt.30)

B . D i e T e s s i n e r f l ü s s e .

Ein erster Vertraq kam am 8. N,ovember 1882 3r) zustande,

gesagt, dass zum Zwecke der Regulierung des Fischfangs in denbeireffenden Gewässern und um die als Nahrung wichtigen Fisch-arten zu schützen :und zu vermehten, die Konvention abgeschlos-sen worden sei. Andere Bestimmungen, z.B. über das Verfahren,das bei Uebertretungen der im Vertrag aufgestelllien Vorschrifteneinzuschlagen wäre, finden wir nicht. Es heisst nur in Art. XVI,dass jeder Staat die nötigen Vorkehr'en treffen solle, um aufseinem Gebiet die Bestimmungen der Uebereinkunft zum Vollzugzu bringen. Also war das Strafverfahren noch nicht internationalgeordnet, und ebenso nicht die Fischereiaufsicht.

Dies kam erst hinzu in der Zusatzübercinkunft vom 8. Juli1898.32) Es heisst da in Art. 1, dass sich die Staaten gegenseitigverpflichten, diejenigen ihrer Angehörigen, die auf fremd_em Ho-heitsgebiet eine Uebertretung begangen haben, nach den Gesetzenihres Landes so zu bestrafen, wie wenn sie sich einer Uebertretungirn eigenen Lande schuldig gemacht hätten. Diesem nun artch hierzw Anerkennung gebrachten internati'onalen,,Strafaushilfesatz"

30) Eine einlässliche Betrachtung der Grenzseen siehe unten, 5q 8-3r) AS 7, 114.32) AS 17. 79.

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schliessen sich die in solchen Verträgen üblichen Bestimmungenan: der Grundsatz ne bis in idem, die Wege der UebermitUun;gder Verbalprozesse, der Anteil an den Bussen, die Beschlagnahmevon Geräten und Fischen etc.

Hier wird, wie auch in andern Verträgen, eine praesumtiojuris et de jure aufgestellt, wenn stipuliert wird, dass die Angehö-rigen, welche auf dem Gebiete des andern Staates ein in derUebereinkunft genanntes Vergehen begangen haben, im eigenenStaat bestraft werden sollen: es wird angenommen, dass mit derConsumtion des Deliktes auf dem einen See- oder Flussgebiet einDelikt auf dem andern begangen wird.33)

1906 wurde ein neues Abkommen abgeschlossen (Ueberein-kunft betr. gleichartige Bestimmungen über die Fischerei in denbeiden Staaten angehörenden Gewässern vom 13. Juni 1906.34)Dadurch wurde nicht nur die Uebereinkunft von 1882, sondernauch die Zusatzbestimmung von 1898 aufgehoben. Inter'essantist hier die Bestimmung, dass die Uebereinkunft auch Anwendungfinde auf die mit den betreffenden Gewässern in Verbindungstehenden Privatgewässer und auf die Privatfischereirechten unler-worfenen öffentlichen Gewässer. Vom praktischen Gesichtspunktaus eine selbstverständliche B'estimmung, da die Uebereinkunftden Schutz und die Erhaltung der Fischarten bezweckt und Art.2ausdrücklich dazu sagt, dass die beiden Staaten sich verpflichtensollen, für die in die zwei Seen mündenden und die aus demselbenabfliessenden Gewässer aile ntr freien Zirkulatton der Fischenötigen und überhaupi die im Interesse der Fischerei liegendenVerfügungen zu treIIen.

Der betr. Artikel der Uebereinkunft wurde aber wieder ge-strichen in der Zusatzübereinkunft vom 8. Februar 1911.35) Esgeschah dies mit Rücksicht auf das öffentliche Recht der Schweiz;denn die Fischereihoheit über die kantonalen Gewässer steht demBunde nur dann zu, wenn es sich um Gtenzgewässer handelt(Fischereigesetz Art. 50). Unter diese Bezeichnung fielen aberdie mit den Grenzgewässern in Verbindung stehenden Privat-gewässer nicht. Um den Schutz der Fischerei aber nicht illu-sorisch zu machen, übernahm die Eidgenossenschaft die Ver-pflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die kantonale Fischerei-gesetzgebung in Uebereinstimmung gebracht wurde mit denGrundsätzen des gestrichenen Absatzes. Auf diese Weise konntedie Uebereinkunft doch ihren Zweck erfüllen.

Was die Verf,olgungsbestimmungen anbelangt, so wurden dieZusätze von 1898 fast wörtlich übernommen. Nur in Art. 26Abs. 2 fand eine genauere Umschr,eibung der Fälle statt, bei denender Grundsatz des ne bis in idem in Anwendung treten sollte.Doch in einer Zusatzerklärung vom 15. Januar 1907 wurden die

aB) vergl. Doka, 104.34) AS 23,23.35) AS 27, 772.

betr. Artikel wieder aufgeh1898 dafür wieder in KräftKenntnis. 36)

Art. 24 der Ueberei.nkrmungen der Uebereinkunft rdie Gerichtsbarkeit inhezxin Kraft bleibe, also durdrührt werde.

D iDic Tresa ist ein Gren;

gensee fliesst; die italienistlVlitte des Flusses, die FiscIm Vertrage von 1g61 (RLombardei und dem Kantänstreitig ist) sa; heisst es inl

,,Der besagte Tresailu:gezeigten Orte nach liordergiesst sich in den l_andend, vert'olgt er in seintlauf, mit seiner Hauptstthienach erwähnten Sie (t

Aut' dieser Streclee v,irdbestehenden Brücken in ptBaggerung des Flussbette:Teilen auffallen. Der Fisund die Gerichtsbarh.eit dbher gdnzlich Sache der St,

Anders ist es bei den agewässern. Art. 25 der Uej

,,feder der beiden Siaottden gemeinschat'ilichen Geträumen, welche gegen Entten ln gemeinsamem Einre,Bewilligungsschein erhalteungssclteine werden v,on d.kannt werden...

Demgemäss war also dauf den beiden Seen und FlilsAusnahme gewisser namenflicdie beidseitigen Anwohner.vom 8. Februar 1911 eo) wurrben und bestimmt:

36) AS 23, 49.3?) vergl. Il fiume Tresa nI I , 669 t r38) AS 7, a. F. 211. Graffln:3s) ̂s 27, t72.

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betr. Artikel wieder aufgehoben und die Zusatzibereinkunft von1898 dafür wieder in Kraft erklärt. Warum, entzieht sich meinerKenntnis.36)

Art. 24 der Uebereinkunft Von 1906 sagt, dass die Bestim-mungen der Uebereinkunft von Lugano vom 5. Oktober 1861 betr.die Gerichtsbarkeit inbezug auf den Fischfang in der T r e s ain Kraft bleibe, also durch die neuen Bestimmungen nicht be-rührt werde.

D i e T r e s a . 3 z )Dic Tresa ist ein Grenzfluss, der vom Luganer- in den Lan-

gensee fliesst; die italienisch-schw,eizerische Grenze liegt in der-\litte des Flusses, die Fischerei dagegen ist ganz schweizerisch.Irn Vertrage von 1861 (Feststellung der Grenze zwischen derLombardei und dem Kanton Tessin an einigen Orten, wo dieselbestreiiig ist; as; heisst es inbezug auf die Tresa:

,,Der besagte Tresafluss läuft am etwas weiter oben an-gezeigten Orte nach Norden gönzlich auf tl4ailtindergehiet undergiesst sich in den Langensee, und, sich nuch Süden wen-dend, verlolgt er in seinen l(rümmungen, gegen den Wasser-lauf , mit seiner Hauptströmang die Grenzlinie bis zum ...hienach erwähnten See (Luganersee), aus welchem er strömt.

Aul'dieser Streclee wird die Unterlzalt,ung der beiden zurzeitbestehenden Brücken in Ponte Tresa und Cremenuga, sowie dieBaggerung des Flussbettes ietzt an beide Staaten zu gleichenTeilen auffallen. Der Fischfang aber längs derselben Streckeund die Gerichtsbarkeit über seine Ausübung verbleibt wie bis-her grinzlich Sache der Schweiz.ß

Anders ist es bei den andern tessinisch-italienischen Grenz-gewässern. Art. 25 der Uebereinkunft sagt:

,,Ieder der beiden Staaten wird das Recht zum Fischfang inden gemeinschat'tlichen Gewiissern nur denienigen Fischern ein-räumen, welche gegen Entrichtung einer von den beiden Staa-ten in gemeinsamem Einverstrindnis festzustellenden Taxe einenBewilligungsschein erltalten haben werden. Diese Bew,illig-ungsscheine werden von den beiden Staaten gegenseitig uner-hannt werden.('

Demgemäss war also die Fischerei mit Bewilligungsscheinauf den beiden Seen und Flüssen in ihrer ganzen Ausdehnung (mit-lusnahme gewisser namentlich bezeichmeter Stellen) gestattet fürdie beidseitigen Anwohner. Im Zusatz zu dieser Uebereinkunftrcm 8. Februar 19113e) wurde aber in Art. VII Art.25 aufgeho-ben und bestimmt:

36) AS 23. 49.3?) vergl. Il fiume Tresa nella storia v. E. Pometta, 1924, Hilty,

l I . 669 t r38) AS 7, a. F. 211, Graffina, 149.3e) AS 27. 172.

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,,Es bleibt iedoch den hohen vertragschliessenden Parteienvorbehalten, innerhalb ihres Territoriums das Recht zum Fisch-lang in den gemeinsamen Gewiissern nur denienigen Fischernzu gestatten, welche gegen Entriclttung einer Taxe einen Be-willigungsschein erhalten haben, und zwar aul Grund der voniedem der beiclen vertragschliessenden Staaten eventuell zu er-las se nd e n V o r sc hr it'ten".

Demzuiolge wurde die Fischereifreiheit wieder aufgehoben, esaber den beidseitigen Kontrahenten überlassen, Bewilligungenauch an die italienischen resp. schweizerischen Einwohfiet zu ar-teilen.

Arn 2. Mai 1915 erliess der Bundesrat sodann eine Verordnungbetr. die Fischerei in den gemeinschaftlichena0) Gewässern,+r)die alle Bestimmungen aufzähIt (Art. 1), welch,e für die Fischereigelten (neben dem Vertrage und den Zusatzabkommen das Eidg.,Fischereigesetz und dessen Vollziehungsordnung). a2)

Die Verordnung des Bundasrates enthält sonst ausser Straf-bestimmungen betr. Vergehen, die von den schweiz. Behörden ge-mäss den Gesetzen der Kantone Tessin und Graubündpn zl ahn-den sind, nur technische Bestimmungen.

Diese Fischereiverträge bergen interessante Details, sind aberin ihrer Gesamtheit nicht besonders beachtenswert, wie die nunfolgenden, die die Fischerei in der Rhone regeln.

C . D i e R h o n e .Den Fischereivertrag vom 28. Dez. 1880, dessen III. Teil die

Verhältnisse am Doubs regelte, aa) haben wir in seinen haupt-sächlichen Bestimmungen, die'sowohl für Doubs wie Rhone galten,schon betrachtet. Der Titel II enthält Bestimmungen betr. die Zu'flüsse des Gentersees, die Rhone von ihrer Quelle im Wallis anbis zu der französischen Grenze unterhalb Chancg, die Arve undihre Zuflüsse, sowie die andern G,ewässer auf dem Gebiete derbeiden Staaten, mit Ausnahme des Doubs.

Unter diesem Titel befindet sich aber nur ein Artikel (Art.11),der die den beiden Vertragsstaaten obliegende Verpflichtung ent-hält, die Zerctörtng der Fische zu verhilen und deren Fortpflan-zung zu begünstigen. Namentlich sollen sich die Staaten ver-

pflichten, die durch ihre beidtrung der freien Zirkulation dim ganzen Umfange der obE

Ein Fischereirecht Frankda die betreffenden Gewässerauf einer kleinen Strecke distimmungen des Titels III (Dbilden) massgebend sind.) 1erwächst aber den beiden Strdie phgsische Integritat derBauten zu vermeiden und, solJeinander ins Einvernehmen z

Im Fischereivertrag vontion in dem Sinne, dass fiinzrnahmerr zur freien Zirlrartafiqhinderung der Verunreinigrmg

Dort, wo die Rhone disfischen, wer dazu durch dieLandes ermächtigt ist, aut desArt. 271. Aus dieser Bes"-ndie Mittellinie des Flusses istgeschränkt ist durch eine Bwjenigen Landes, auf dessen Te

Nach Kündigung dieser Udes Krieges und der NachkrierKonvention abgeschlosscn we

Deren erster Teil befasst rwährend die folgenden Titel a

Es wird unterschieden ruider Arve mit ihren Zuflüsscn,zur Gtenze, der Rhone als Gndem Kanton Genf und dem Deden Grenzbächen: Morge, Hmdon und Versoix.

Inbezug auf die ersteren IVerträgen, die Verpflichfungmen geg€n die Gewässervenrden Grenzgewässern bestimmt

,,Niemund darf fischen, uvont Uferbesitzer in Franhrttonalen Behörde in der Sc,

Was heissen will, dass iBehörde (Genf) eine Bewilligu

44) AS 21, g.ab) Uebereinkunft betr. die

von ihrem Ursprung bis zur GrerZPflüssen, vorn 28. Jul i 1924, BBnicht ratifiziert.

+o) Ueber den Begriff,,gemeinschaftlich" siehe unten (Tessiner Seen).4D AS 29, 131.42) Interessant ist dabei Art. 2 des Decreto legislativo di modifi-

catione delle legge cantonale sulla pesca: All'art. 6 delle legge suddettaö aggiunto il sequente paragrafo: ,,Il Dipartiqrento di Agricoltura potraautorizzare le Municipalitä svizzere a rilascarc delle patenti anchi acittadini esteri non domicilati, e öhe. interessero esercitare Ia pesca neiLaghi Maggiore e di Lugano purchö prestino garanzia sufficiante pergli eventuali danni contravenzione." Das Fischen in den schweiz. Ho-heitsgewässern, bemerkt Doka (75 ff), ist also nicht mehr frei kraft in-ternat. Vereinbarung, sondern hängt für die auf ital. Boden. Domizil-ierten von einer Bewilligung des.Tessiner Landwirtschaftsdep. ab.

43) AS 6, 640.

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pflichten, die durch ihre beiderseitigen Gesetzgebungen zur Siche-rung der fueien Zirkulation der Fische vorgesehenen Massnahmenim ganzen Umfange der obgenannten Gewässer zu treffen.

Ein Fischereirecht Frankreichs an den Flüssen besteht nicht,da die betreffenden Gewässer nirgends die Grenze bilden (ausserauf einer kleinen Strecke die Rhone, für welche aber die Be-stimmungen des Titels III (Doubs und Rhone, wo sie die Crenzebilden) massgebend sind.) Aus der Verpflichtung des Art. 11erwächst aber den beiden Staaten die Pflicht, die chemische wiedie phgsische Integrität der Gewässer zu wahren, schädigendeBauten zu vermeiden und, sollten Kraftwerke erstellt werden, mit-einander ins Einvernehmen zu treten.

Im Fischereivertrag von 1904aa) erfuhr Art. 11 eine Redak-tion in dem Sinne, dass hinzugefügt wurde, dass nebst den Mass-nahmerr zur freien Zirkulation der Fische auch solche zur Ver-hinderung der Verunreinigung der Gewässer zu treften seien.

D'ort, wo die Rhone die Grenze bildet, darf im Strome nurfischen, wer dazu durch die zuständigen Behörden desjenigenLandes ermächtigt ist, auf dessen Territorium er fischt (Titel III,Art. 27). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Crenzedie Mittellinie des Flusses ist und dass die Fischereifreiheit ein-geschränkt ist durch eine Bewilligung der Uferstaaten, bezw. des-jenigen Landes, auf dessen Territorium gefischt wird.

Nach Kündigung dieser Uebereinkunft (1911) ging es, infolgedes Krieges und der Nachkriegszeit, 15 Jahre, bis 1924 eine neueKonvention abgeschlossen werden konnte.a5)

Deren erster Teil'befasst sich mit der Fischerei im Genfersee,während die folgenden Titel auf die Rhone Bezsg nehmen.

Es wird unterschieden zwischen den Zuflüssen des Genfersees,der Arve mit ihren Zuflüssen, der Rhone von ihrem Ursprung biszur Grenze, der Rhone als Gr'enzfluss (die Rhonestrecke zwischendem Kanton Genf und dem Departement Ain) und den nachfolgen-den Grenzbächen: Morge, Hermance, Foron, Machillg, Laire, Lon-don und Versoix.

lnbezug auf die ersteren Gewässer wird wieder, wie in allenVerträgen, die Verpflichtung betr. Fischdurchzug und Massnah-men gegen die Gewässerverunreinigung festgesetzt, während beiden Grenzgewässern bestimmt wird (Art. 43):

,,Niemand darf fischen, wenn er dazu nirht vom Staat odervom Uferbesitzer in Frankreich und von der zuständigen kan-tonalen Behörde in der Schweiz ermtichtigt ist.'(

Was heissen will, dass in der Schweiz nur die kantonaleBehörde (Genf) eine Bewilligung erteilen kann (an Schweizer und

44) AS 21, 9.aQ Uebereinkunft betr.

von ihrem Ursprung b is zurZuflüssen, vom 28. Juli 1924,nicht ratiliziert.

die Fischerei im Genfersee, in der RhoneGrenze unterhalb Chancy, sowie in ihrenBBI 1924, I I I , 580. Von Frankreich noch

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Franzosen), während in Frankreich je nach den Eigentumsver-hältnissen an dan Gewässern der Staat oder der Private die Fi-scherei den Petenten erlauben kann.

Auf die Rhone (als Grenzstrom) und die obgenannten Grenz-gewässer kommen nun auch die Art.35/41 des Vertrages zur An-wendung, die die Polizeibestimmungen enthalten. Es heisst da-rin, dass dig Fischereiautseher eines jeden Staates die fehlbarenFischer (die die geltenden Vorschriften desjenigen Staates einzu-halten haben, in dessen Gebiet sie den Fischfang ausüben, Art. 54Abs. 2) über die Grenze in die G,ewässer des Nachbarstaates bisauf einen Abstand von 200 m vom Uier verfolgen und dort zurBeschlagnahme der Fische und Fanggeräte schreiten können.I{ommt diese Bestimmung für die Rhone auch zur Anwendung?Man möchte Zweitel hegen, da es ausdrücklich heisst, dass dieVerfolgung 2OO m vor dem fremdan Ufer (im See) einzustellensei, d. h. fremdes, festes Staatsgebiet darf nicht betreten werden.Da bei einem Strom andere Verhältnisse vorliegen, kann m. E.Art. 58 nicht angewendet werden. Er hat nur für die See-,nicht aber für die Flusspolizei Geltung. Diese darf augenschein-lich nur auf dem Territorium des eigenen Landes ihre Funktionenausüben, und da es keine Bestimmung gibt, ginge es nicht an,wenn sie die Delinquenten noch 200 m ins Innere des festenLandes verfolgen wollte. Es kann dies auch per analogiam ge-schl'ossen werden aus Art. 25 det Uebereinkunft betr. die Fische-rei im Doubs, die von dem früher angewandten 5 - km - Ragonabgekommen ist und bestimmt, dass die Aufseher, wenn sie sichauf fremdem Territorium aufhalten, nur Rapporte über Contra-ventionen etc. erstatten, abet keine Zwangshandlungen vornehmendürfen. Ich glaube, diese Bestimmung dürfte man auch auf dieRhone anwenden, da Art. 58 sich in keiner Weise mit den Ver-hältnisser an einern Flusse vereinbaren lässt.

Verdeutlicht wird auch die Strafverfolgung (Art. 40):,,Ieder Staat verfolgt die in seinen Gewässern begangenen und

von den Fischereiuufsehern lestgestellten Uebertretungen vorseinen eigenen Gerichfen."

Das folgt aus der Gebietshoheit (Kompetenz der Behördendes Gebietsherrn, die seiner Gerichtsbarkeit rufen). Wurde dieUebertretung aber durch eine im Gebiet des andern Staates wohn-hafte Person begangen (Abs. 2), so verpflichüet sich dieser Staat,die Uebertretung so zu verfolgen, wie wenn sie auf seinem eige-nen Gebiet begangen worden wäre (Prinzip der Stellvertretung,da der Rechtsbrecher nicht ausgeliefert wird, wenn er nach ver-übtent Delikt sich wieder in seinen Heimatstaat begibt). Dergleiche Grundsatz wurde schon in den Verträgen von 1891 und1904 (Art. I bezw. 10) ausgesprochen.

Diese Uebereinkunft wurde, was hier beigefügt sei, im Gegen-satz zu den andern, der Bundesversammlung afi Genehmigung

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vorgelegt. Und zwar aus foligen Stande der Gesetzgebunicht unter die Kategorie dkonnte deshalb nicht die Ardergelassenen Ausländern rrGewässern einer FischereiütGernäss den Bestimmungennun die Schweiz (Art. 4O)"Fischereideliktes in den Creugemacht haben, zu verfolgen,zergebiet begangen rvorden rBehandlung der schweiz. S1in der Schweiz niedergelassmeiden, war es erf,orderlich,lieferung verlangt werden k<ermöglichen, die Bundesvers(Art. 48, Abs. 5 der Bundes'

Aus dem bisher GesagteVerhältnisde am Doubs auchfahren müssen, dass die Fi:Tessins und der Rhone und ilmen solcher Fischereiabkommstaaten sich Einschränkungmsolcher Abkommen ist die IDurch die Solidarität der Ufr

Diese ist, in vermehrterurn noch viel grössere Wass,

Die (

Die Schweiz besitzt weLangen- und Luganersee.(Grenz-, Fischerei-, Schiffahrfremden Staaten die Verhältregelt.

Wir haben hier nicht dSeen zu schreiben. a8) Wasvölkerrechtlich interessante Trmithin auf die Grenzen derztehen, darzustellen. Wenn I

lo) vergl. BBI 1924, III, 58047) Die Verträge betr. des48) vergl. Doka, Der Boden

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vorgelegt. Und zwar aus folgendem Grunde: Nach dem dama-ligen Stande der Gesetzgebung fielen die Fischereiübertretungennicht unter die Kategorie der Auslieferungsdelikte. Frankreichkonnte deshalb nicht die Auslieferung von in der Schweiz nie-dergelassenen Ausländern verlangen, die sich in französischenGewässern einer Fischereiübertretung schuldig gemacht hatten.Gemäss den Bestimmungen der Uebereinkunft verpflichtet sichnun die Schweiz (Art. 40), ihre Angehörigen, welche sich einesFischereideliktes in den Gewässern des andern Staates schuldiggemacht haben, zu verfolgen, wie wenn das Vergehen auf Schwei-zergebiet begangen worden wäre. Um eine Ungleichhait in derBehandlung der schweiz. Staatsangehörigen einerseits und derin der Schweiz niedergelassenen Fremden andererseits zu ver-meiden, war es erf,orderlich, dass bei Fischereidelikten die Aus-lieferung verlangt werden konnte. Deshalb musste, um dies zuermöglichen, die Bundesversammlung den Vertrag genehmigen(Art. 48, Abs. 5 der Bundasverfassung).+0)

Aus dem bisher Gesagten+z) ergibt sich, dass die besondernVerhältnisse am Doubs auch eine besond,ere Regelung haben er-fahren müssen, dass die Fischerei in den Grenzgewässern desTessins und der Rhone und ihrer Nebenflüsse nicht aus dem Rah-men solcher Fischereiabkommen heraustreten und dass beide Ufer-staaten sich Einschränkungen gefallen lassen müssen. Hauptzwecksolcher Abkommen ist die Fischerei und der Schutz derselben.Durch die Solidarität der Uferstaaten wird er err,eicht.

Diese ist, in vermehrtem Masse, notwendig, wenn es sichum noctr viel grössere Wassermassen, die Grenzseen, handelt.

$E.Die Grenzsccn.

Die Schwe iz besitzt vier Grenzseen: B,odensee, Genfersee,Langen- und Luganersee. Sie hat in zahlreichen Verträgen(Grenz-, Fischerei-, Schiffahrtsabkommen) mit den angrenzendenfremden Staaten die Verhältnisse auf diesen Wasserflächen ge-regelt.

Wir haben hier nicht die Absicht, Monographien der vierSeen zu schreiben. a8) Was wir an dieser Stelle wollen, ist,völkerrechtlich interessante Tatsachen, die sich auf diese Seen undmithin auf die Grenzen der Schweiz und ihre Souveränität be-Äehen, darzustellen. Wenn man die vielen abgeschl,ossenen Ver-

a6) vergl. BBI 1924, III, 580 IL4?) Die Verträge betr. des Rheins: siehe $ 8, C.ae) vergl. Doka, Der Bodensee im internationalen Recht. 1927.

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4r) te.sl' für das Folgende: Waldkirch' 263' Laband' B I' Reber'86, Strupp, Wörterbuch,l, l4l u' a' m'

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die Schiffahrt anbehifft, sosees im allgemeinen, ohne Rgrenzen, allerdings untertreiben.

Es ist ein völkerrechtlTeile internationalar Strömcvereinbarten Grundsätze übeobwohl Rhein und Rhone mbesltzen, sind sie der intenatürlichen Beschaffenheilgeöffnet. Folglich unterlieEder Internationalität, und rStrecken in Verbindung stehdelsschiffen) aller Nationeu

A . D e

1 . (Die Mitte des Sees bild

Einmündung der Hermance 'dung des M,orgebaches beitrag (Schiedsspruch) I'om 3und Bern, abgeschlossen at

,, .. . es solle die tVittcstossender und gelegner Iin lrene Zirhh und Begri,ten und heyteren rtIarch

Durch den Vertrag vomGrenzverhältnisse etc. zwisdschaft, s3) sowie durch dieGrundsatz seine Bestäti$ngseither abgeschlossenen Verhberührt, so dass die Mifte dfestgelegt zu betrachten islbestimmten Teiles, der unterliegt nicht vor, denn es istangenommen, und der See zbestimmte Teile, wie z.B- d

2 . NWichtig und damit in Z

Neutralität des Genfersees, Igrenzseen überhaupt.

50) BBI 1904, I, 630.5t) vergl. Hilty, II, 669

Doka. 27.52) Eidg. Abschiede, I\', 2,53) Rep. trI, 817, OS I, 153.

Page 91: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

die Schiffahrt anbetrifft, so können die Anwohner eines Grenz-sees im allgemeinen, ohne Rücksicht auf den Verlauf der Hoheits.grenzen, allerdings unter bestimmten Bedingungen, diese be.treiben.

Es ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, dass, soweit, SeenTeile internationaler Ströme bilden, auch für sie die vertraglichvereinbarten Grundsätze über die Schiffahrtsfreiheit gelten. Nun,obwohl Rhein und Rhone unmittelbare Verbindung mit dem Meerbesltzen, sind sie der internati'onalen Schiffahrt, infolge ihrernatürlichen Beschaffenheit, auf Schweizgrgebiet nur aim Teilgeöffnet. Folglich unberliegen die nicht schiffbaren Strecken nichtder Internationalität, und deshalb stehen auch die mit diesenStrecken in Verbindung stehenden Seen nicht den Schiffen (Han-delsschiffen) aller Nationen otlen. 50)

A . D e r G e n f e r s e e .

1 . G r e n z e . s r lDie Mitte des Sees bildet seit altersher die Grenze, von der

Einmündung der Hermance ostwärts in den See bis zur Einmin-dung des M,orgebaches bei St. Gingolph. Schon in einem Ver-trag (Schiedsspruch) vom 50. Oktober 7564, zwischen Savogenund Bern, abgeschtrossen zu Lausanne,5?) haisst es wörtlich:

:r . . . €s solle die l'titte des Seewes gegen vedentheils duranstossender und gelegner Lunden und Herrschaften, so wyt diein Irene Zirh.h und Begriff richen, zu einer bestdndigen rech-ten und heyteren ,March gesetzt und benambset sin."

Durch den Vertrag vom 16. März 1816 betr. Gebietsabtretung,Grenzverhältnisse etc. zwischen Sardinien und der Eidgenossen-schaft,53) sowie durch die jahrhundertelange Uebung hat dieserGrundsatz seine Bestätigung ,gefunden. Alle über den Genferseeseither abgeschlossenen Verträge haben die Grenzfrage nicht mehrberührt, so dass die Mitte des Sees als Grenze offensichtlich alsfestgelegt zu betrachten ist. Realüeilung, d.h. Abgrenzung einesbestimmten Teiles, der unter die Oberhoheit eines Staates kommt,liegt nicht vor, denn es ist die geographische Mitte als Grenzeangenommen, und der See zerfällt somit nicht in spezielle, ganzbestimmfe Teile, wie z.B. der Bodensee.

2 . N e u t r a l i t ä t .Wichtig und damit in Zusammenhang ist die Frage nach der

Neutralität des Genfersees, wie nach der der übrigen Schweizer-grenzseen überhaupt.

50) BBI 1904, I, 630.51) vergl. Hilty, II,

Doka. 27.52) Eidg. Abschiede,53) Rep. trI, 817, OS

669, Blumer-Morel, l[l, 374, Schulthess, 17,r \ , 2 , 1 4 7 7 .I, 153.

89

Page 92: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Bei der Definition des Begriff'es ,,neutrale Gewässer" istgrundsätzlich zwischen neutralen Hoheitsgewässern und neutrali-iierten M,eeresüeilen zu unterscheiden. 5a)

Gemeinsam ist ihnen das negative Merkmal, dass sie nichtzum Kriegsschauplatz in völkerrechtlichem Sinne gehören. Unterden neutralen Hohaitsgewässern (die für uns allein in Betrachtkommen) sind die Eigen- und Küstengewässer neuttaler Staatenzrt versiehen, die natürlichen Ströme und Kanäle, sowie dieBinnenmeere und -se€fl.

Diesc Neutralisation kann unter den Staaten vereinbart wer-den, d. h. es können vertraglich Seen, Flüsse und Kanäle ausserKampf, bezw. friedlich gesetzt werden.

Was den Genfersee anbetrifft, so ist einmal festzustellen, dass

Eine besondere vertragliche Abmachung, dass der schweizerischeSeeteil als solcher neütralisiert ist, besteht nicht. Die Neutrali-sation folgt aber aus der vertraglichen Anerkenn{49 und völker-rechtlich

-garantierten Neutralität der Schweiz, s5) mit andern

Worten:Als Teil eines weit grösseren Gebietes, das neutral erklärt

worden ist, ist der schweiz. Abschnitt des Genfersees ebenfallsneutral. ne)

Wie stand und 'wie steht es aber mit der der französischenStaatshoheit unterliegenden andern Hälfte des Sees?

Wir stossen auf diese Frage, weil wir wissen, dass durch denwienerkongress und die Pariser Konferenz 1815 die Neutralitätauch auf die Provinzen Chablais und Faucigng in Hochsavogenausgedehnt worden ist. 57)

Der tranzösische Teil des Sees bildet zugleich das Wasser-gebiet der Provinz Chablais. Also wurde mit der ProvinzÖnanlais auch dieser Teil des Sees neutralisiert und somitdas gesamte Becken des Genfersees als neutrales Gewässer er-klärt. Er wurde nicht etwa neutralisiert auf Grund eines angeb-

beanstandet w,orden. 58)

54) Strupp, II, S, 117.55) Fleiner. 708 ff.56) Hiltv. XVII, 91 IL5?) Fleiier, 7t5 ff. Hilty, IX, 202.se) Hilty, II, 669 ff.

Die rechtliche Folge deAusschluss von Seebefestigurdergleichen Vorrichtungen rwährend im übrigen dessenSeebeckens (von Hermanceschieht

Während des Kriegesverstärkt, um eine Verletzrtdas gesamte Seegebiet an de:partizipierte, galt jede Verlrlelzung der schweiz. NeuhFlieger das Gebiet überflieEporte auf demselben stattfir

Im Zusammenhang nunlungen von Versailles 1919Neutralisierung Hochsavogerdensvertrages hiefür vorges€der Schweiz und Frankreicl:ausgesprochenen Verzicht dH,ochsavogens und auf dieBefugnisse. Als GegenleishAnerkennung ihr.er eigenen rSignatarmächte des FriedenlFriedensvertrag vom 28. Junizicht auf den Genfersee undtralisierten französischen Tspricht in seiner Botschaftvertrages zwischen den alliiDeutschland niedergelegte regierung vom 14. Oktober 19in den Verhandlungen des NNeutralität spielt die Neutkeine Rolle. Einzig Gelpke

,,Dei Sprechende wünsclreiclt r.vieder aulgenommtSchweiz gewisse l(ompen:weise wiiren zu lorderngebietes und die Schaft'untes . . .", und Professor Ztlisierung des Genlersees vbarn nicht sehr an die Ehrda an den Langensee homtsie wissen, wie angenehmpedoboote auf den See heU ler bestrahlten, natürlich

5e) BBt 1919, V, 165.60) Stenogr. Bulletin, Nat.

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Page 93: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Die rechtliche Folge der Neutralisation ist hauptsächlich derAusschluss von Seebefestigungen, Kriegsfahrzeugen, Seeminen unddergleichen Vorrichtungen von Seite des südlichen Grenzstaates,während im übrigen dessen T'erritorialhoheit bis in die Mitte desSeebeckens (von Hermance bis St. Gingolph) kein Eintrag ge-schieht

Während des Krieges wurden natürlich alle Massnahmenverstärkt, um eine Vetletzung der Neutralität abzuwenden. Dadas gesamte Seegebiet an der perpetuellen Neutralität der Schweizpartizipierta galt jede Verletzung des Seegebietes als eine Ver-letzung der schweiz. Neutralität. Es durften weder feindlicheFlieger das Gebiet überfliegen, noch Waffen- und Truppentrans-porte auf demselb,en statttinden.

lm Zusammenhang. nun mit den Friedensvertragsunterhand-lungen von Versailles' 1919 hat Frankreich die Beseitigung derNeutralisierung Hochsavogens verlangt. Die in Art. 435 des Frie-densvertrages hiefür vorgesehene direkte Verständigung zwischender Schweiz und Frankreich führte zu einem von den eidg. Rätenausgespr,ochenen Verzicht der Schweiz auf die NeutralisierungHochsavogens und auf die ihr in jenen Provinzen zustehendenBefugnisse. Als Gegenleistung wurde der Schweiz die erneuteAnerkennung ihrer ,eigenen dauernden Neutralität durch sämtlicheSignatarmächte des Friedensvertrages von 1919 zuteil (Art. 435Friedensvertrag vom 28.Junil919. - Wie wirkte sich dieser Ver-zicht auf den Genfersee und besonders auf den bisher auch neu-tralisierten französischen Teil desselben aus? Der Bundesratspricht in seiner Botschaft betr. das in Art. 455 des Friedens-lertrages zwischen den alliierten und assoziierten Mächten undDeutschland niedergelegte Abkommen mit der französischen Re-gierung vom 14. Oktober 1919 5e) nirgends vom Genfersee. Undfur den Verhandlungen des Nati'onalrates über den Verzicht auf dieNeutralität spielt die Neutralisierung des Geniersees sozusagenkeine Rolle. Einzig Gelpke (Basel) äusserte sich wie folgt:

,,Dei' Sprechende wünscht, dass die Verhandlungen mit Frank-reiclt tvieder aulgenommerc werden in dem Sinne, duss derSchweiz gewisse l(.ompensationen gemacht werden. Beispiels-weise wären zu. t'ordern: 1. die Neutralisierung des See-gebietes und die Schalfung eines wirtschaltlichen Seefreigebie-tes ...(', und Professor Zürcher (Zürich) meinte: ,die Neatra-lisierung des Genlersees wäre doch gewiss dem grossen Nsch-barn nicht sehr an die Ehre gegangen. Die Herren, die hie undda an den Langensee leommen oder am Lago ll4aggiore wohnen,sie wissen, wie angenelttn es w,ar, wenn die italienischen Tor-pedoboote auf den See herauslahren und die Scheinwerler alleUler bestrahlten, natürlich über die Grenze hinaus . . ." u0)

5e) BBI 1919, V, 165.60) Stenogr. Bulletin, Nat.-Rat, 1919, S. 977 u. 981.

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Page 94: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Allein diese Stimmen blieben vercinzelt. Der Rat erklärteden Verzicht auf die Neutralisierung, ohne sich des näheren mitder Lage am Ganiersee zu befassen.

Dies tat dagegen in gründlicher Weise der Ständerat.61)Dort stellte närnlicl-r eine Kommissionsminderheit folgende

Anträge in Form eines Postulates:,rDer Bundesrat wird eingeladen, mit Frunhreich neue Ver-

handlungen in lolgendem Sinne einzuleiten:a) Auf das Rechl der Schweiz zü.r militririschen Besetzung

v.on Hocltsavoyen darf nur verzichtet werden unter der Be-dingung, duss die bisherige Verpllichtung Franhreichs, inder bisher neutralen Zone von Hocltsavoyen heine Be-lestigungen zu errichten, sowie aul dem ganzen Genferseeleeine bewaft'neten Scltilfe irgend welcher Art zu halten,lortbestehen bletbt.

b) Für den Verzicht der Schweiz aul ihre Rechte zur milittiri-schen Besetzung Hochsavoyens sind von Franhreich an-gemessene l(ompensationen zu erwirhen.'(

Aus der anschliessenden Debatte heben wir folgende Aeusse-rungen hervor:62)

Isler (Aargau):,, . . . Aber der ganze See war bis heute überdies neutral.; cr

war in unsere Neutralilöt einbezogen und auf diese Neutralittitdes Sees verzichten wir ia auch mit dem ietzigen Abhommen.Aucli hier würde die Scku,eiz es freudig begrüssen, wenn Franh-reich. tatsächlich noch weiter es bei dem Zustqnde beliesse, denes 1860 ihr ohne weiteres angeboten und seither immer belassenhat, ndmlich h.eine Flottille auf dem französischen Teil.e desSees zu ltalten. Wir wissen ia schweizerischerseits ruohl, dasswir eine Zusiclterung der Neutrulität bei den andern Greltzseen,dem Bodensee, auclt tticht besitzen. Aber bei diesen andernGrenzseen ist uns eine Ne,utralisierung 1603 und 1815 ebennicht gewährt worden, wiihrend wir sie beim Genlersee erhielten.Zudem ltielten und hulten tatsächlich Deutschland und Oester-reiclt eine solche uns,gegenüber von ieher doch auch inne, ausfreieru Stüchen. Also hollen wir hier wiederum von Franh-reich. dass es dem Genfersee auch hünltig aus freiem Entgegen-kommen die Neutralitrit weiter gewährt, und ersuchen den Bun-desrat, auch diesen Wu,nsch seinerzeit der französischen Re-gierung zu übermitleln.('

Dass aber 1860 nicht ohne weiteres die Neutralisierung zu-gestanden wurde, erfahren wir aus dem Votum von Ochsner(Schwgz):

,, ...Am 25. luni 1860 erliess der Bundesrat in Sachen Sa-voyerfrage die zweite Botschaft an die Bundesversammlung.Darin wird ausgeführt, durch Englund habe man ert'ahren, dass

Stenogr. Bul let in, Ständerat, 1921, S. 494 ff .Stenogr. Bul let in, S. 498, 504, 511.

61)62)

die t'ranzösische ftegierunvon der Schweiz erhobenctWrichten ein anderes Abiitgeeignet wäre, eben so seÄnügen, als der Eidgenosseneinen Ersatz zu bieten, ni

l. der Schweiz eine hleinde Ferret überlussen t

2. Frankreich sich verpildem. Genfersee zu habeobachte;

3. Franhreich sich dnzu linnerhalb eines bestinVuache, Lion und Sd.

Hieraaf habe der Buntschläge die ndtige Beruhii.... denn weil Frsnkreichdesleile unter onerosem Tschon auf iene angeblicheza. Aul einem Gebiet tdritten Staate zustelte, undneutraLisiert worden, dürfctern keine bewaffneien Srwerke errichtet werden."

Der Verzicht fand dagediger, der sich wie folgt au:

,,Gewiss ist vom Geiththeit von bewat'fneten Schipathisches. Doch hat eintGenlersee recht wenig Sitracht zu ziehen. Die gr13 km; mit andern lüortetHäfen unter Feuer nehmervon Franhreich unter Feufür eine ot'fensive arii!lerwaft'neten Boote keine *.evon Truppen aber yom :würde die Begleitung du"besser sein, als wenn di,wären . . .c(

Das Postulat der Konotund, nachdem sich beide izichl abgefunden hatten, ü5wie f,olgt: Die Neutralisierugefallen inf,olge unseres VerFrankreichs, auf dem franzjenigen militärischen Massne

63) AS 44, 39.

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Page 95: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

die französische Regierung sich bemühe, mit Urngehung dervan der Schweiz erhobenen Ansprüche (aut' Hochsavoyen) d.entl4iichten ein andercs Abfindungsmittel genehm zu machen, dasgeeignet wtire, eben so sehr den europöischen Interessen zu ge-nügen, als der Eidgenossenscltaft für die ihr garantierten Rechteeinen Ersatz zu bieten, nämlich dass:

1. der Schweiz eine hleine Berglinie von 'ÜIeillerie bis zum Colde Ferret überlassen werde;

2. Franhreich sich verpllichtet, heine bewallneten Schiffe aufdem Cent'ersee zu halten, sofern die Schweiz Gegenrechtbeobachte;

3. Frunkreich sich dnzu verstehen würde, heine Festungswcrheinnerhalb eines bestimmten Gebietes, das durch die BergeVuache, Lion und Salöve begrenzt wäre, zu errichten.

Hieraul hube der Bun,desrat geantwortet, dass diese Vor-schltige die nötige Beru.higung nicht zu g'ewdhren vermöchten,.... denn weil Frunhreich die neutralisierten savoyischen Lan'-desleile unter onerosem Titel besitze, stehe der Schu'eiz ietztschon auf jene angeblichen Zugeständnisse ein voll'es tlnrechtzu. Auf einem Gebiet ndmlich, dessen Verteidigung einemdritten Staqte zustehe, und das zugunsten dieses dritten Staatesneutralisiert worden, dürlen ohne die Einwilligung dieses letz-tern. heine bewat'fneten Schiffe gehalten und heine Festuttgs-werhe errichtet werden."

Der Verzicht fand dagegen in Usteri (Znrichl einen Vertei-diger, der sich wie folgt aussprach:

,,Oewiss ist vom Get'ü.hlsstandpunltt aus auch die An.wesen-heit von bewallneten Schillen aul dem Genlersee nich.ts Sym-putltisches. Doch hat eine solclrc lranzösische Flotte aul demGenfersee recht wenig Sinn und ist deswegen haum in Be-tracht zu ziehen. Die grösste Breite des Genfersees belrtigt13 km; mit andern Worten: die Schweiz leann alle savovischenHälen unter Feuer nehmen, wie anderseits alle schweiz. Htit'envoi Franhreich unter Feuer genommen werden könncn. Alsofür eine ollensive artilleristisclte Wirhung spielen diese be-wat't'neten Boote heine wcsentliche RoUe. Für den Transportvon Truppen aber vom savoyischen Ufer nach der Schweizwürdc die Begleitung durch bewallnete Fl,ugzeuge sehr vielbesser sein, (tls wenn die Transportlahrzeuge selbst armiertwären . . . ' (

Das Postulat der Kommissionsminderheit wurde abgelehnt,lnd, nachdem sich beide Räte und das Volk mit dem Ver-zicht abgefunden hatten,63) gestalüet sich die ietzige Lagen'ie f,olgt: Die Neutralisierung des ganzen Genfersees ist dahin-gefallen inf,olge unseres Verzichtes, und es ist somit ein RechtFrankreichs, auf dem französischen Teile des Genfersees die-ienigen militärischen Massnahmen zu treffen, die es als für ge-

63) AS 44, 39.

Page 96: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

b,oten erachtet. Wir haben kein Recht mehr, dagegen zu prot@stie-ren. Wenn heute dieses Recht Frankreichs sicherlich ohne jeg-liche Gefährdung der Schweiz ausgeübt werden kann, so ist dochim Falle einer dventuellen zukünftigen kriegcrischen VerwicklungFrankreichs und Italiens der nicht mehr neutralisierte Teil desSees nicht ohne Gefahr für die Schweiz, bezw' das gegenüber-liegende Ufer und dia Stadt Genf. Es wäre besser gewesen --auöh wenn direkte feindliche Einwirkungen heutzutage nicht mehrzu befürchten sind - wenn Frankreich die Neutralisierung nochweiterhin zugestanden hätte.

5 . S c h i f f a h r t .

Kraft seiner Souveräniiat erlässt jeder Staat Bestimmungen,nach denen er auf seinen öffentlichen Gewässern die Schiffahrtausgeübt wissen v.rill. Berührt das öffentliche Gewässer in sei-ner Länge oder Breite das Gebiet mehr als eines Staates, sofolgt daraus, dass eine internationale Regelung an Stelle der na-tionalen treten muss. Es werden Schiffahrtsverträge abEeschlos-sen, die alle diejenigen Bestimmungen enthalten, welche notwen-dig sind, um den Verkehr auf dem internati'onal'en Gewässer inmehr odel weniger weitem Umfange den Untertanen der An-liegerstaaten gewähren zl könmen.

Man kann einen Unterschied machen zwischen Schiffahrts-verträgen und Schiffahrtsordnungen. Letdere enthalten die Aus-führungsbestimmungen zu den internationalen Verträgen' Je, nachBedeutung eines Gäwässers enthalten aber schon die grundlegen-den Verträge die notwendigen polizeilichen Anordnungen. Ga)

Neben diesen Verträgen und Verordnungen treffen wir auchdes öftern reine Polizeiverordnungen an (Schiffahrtspolizei), in-dem sich bei internationalen Gewässern die Tendenz zeigt, gleich-

kerrechtlichen verträgen, in Landesgesetzen oder in Polizeiver-ordnungen. Sie haben ztTm Gegenstand meistens die Schiffeselbst, die Sicherheit des Wasserweges und die Regelung desSchiffsverkehrs, also meistenteils technische Bestimmungen.

Wie ist nun die Schiffahrt auf dem Genfersee geregelt?o+) Schiffahrtsverordnung für d-en Bodensee, für den Untersee und

Rhein: 'Uebereinkunft

betr. den Genfersee.

94

Ein erstes Uebereinkomschlossen. an) Da es durchauf deni Genfersee vom 10- Iund da das neue Abkommensei nur dieses in seinen wi

Art. 1 lautet:,,Zur Aust'ührung eincs ,

sonentransports in den schschift'e eines von der B,sionsahtes, der die Bedingschiffahrt mit Rücksicht atordnung betr. den Bekieb rArt. 42 ff.; oz; ,,f)ie frandie in den t'ranzösischen GBestimmungen zu unleru,e,

Das nunmehr aufgehobevigation sur le lac Löman voErreich und Genf, Wallis undgenossenschatt ab geschlosspnung. Damit wurde implicite cDampf schif f e schweiz. SeeEebwie die schweizerischen, die Xgekehrt gilt für die schrrei;stimmungen sind aufgestelltund anderer im ersten A-bscSegelschiffe und Ruderschitldiese Fahrzeuge einer Bewil

Art. 4a des Vertrageseines Dampfschiffes, welcheReisenden und Waren benulkompetenten Behörde (in Frgestellten Schiffahrtsbewilligdie selbstverständliche Bedinruferstaaten in der ihm eirligung auch in den Gewässlsolle. Jeder Inhaber einerschiffbetrieb ist z. B. gehaltagierungen inbezug auf die Scten Agenten im ganzen Umfarunentgeltlich aufzunehmen ursionär Angestellte ein (Bergeben diese zu ernstlichen K

II, 1(

Yerg

65) AS 10, 111, Wolf,66) AS 19, 281.6?) AS 19, 1.68) vergl. Doka, S. 62.69) Ueber I(onzession

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Ein erstes Uebereinkommen wurde am 9. Juli 1887 abge-schlossen.6s) Da es durch das Abkommen betr. die Schiffahrtauf dem Genfersee vom 10. N,ovember 1902 aufgehoben wurde,66)und da das neue Abkommen nur technische Aenderungen enthält,sei nur dieses in seinen wichtigsten Bestimmungen erörtert.

Art. 1 lautet:,,Zar Ausführ,ung eines regelmtissigen und Tteriodischen Pcr-

sonentransports in den schweiz.Gewdssern bedürlen die Dampf -schiffe eines von der Bundesbehörde aulgestellten I(onzes-sionsahtes, der die Bedingungen enthält, welchen die Dampf-schilfahrt mit Rüchsicht auf den Bund unterworlen ist.(( (Ver-,ordnung betr. den Betrieb von Dampfschiffen vom 18. Mai 1896,Art. 42ff.; 021 ,,f)ie lranzösische ftegierung behrilt sich vor,die in den lranzösischen Gewässern fahrenden Schille analogenBestimmungen zu unlerwerfen.'(

Das nunmehr aufgehobene röglement international de Ia na-vigation sur le lac Löman vom 50. November 1886 zwischen Frank-reich und Genf, Wallis und Waadt, unter Genehmigung der Eid-genossenschaft abgeschlossen, enthielt in Art. 1 dieselbe Bestimm-ung. Damit wurde implicite anerkannt,dass auch die französischenDampfschiffe schweiz. Seegebiet befahr,en dürfen, nur benötigen sie,wie die schweizerischen, die Konzession d,er schweiz. Behörde. Um-gekehrt gilt für die schweiz. Schiffe dasselbe. Besondere Be-stimmungen sind aufgestellt hinsichtlich der Vergnügungsdampferund anderer im ersten Abschnitt nicht erwähnten Dampfschiffe,Segelschiffe und Ruderschiffe. Das Wesentliche ist, dass auchdiese Fahrzeuge einer Bewilligung bedürfen. 68)

Art. 4a des Vertrages sagt dann, dass jeder Eigentümereines Dampfschiffes, welcher dasselbe f ür den Transport vonReisenden und Waren benltzen will, im Besitze einer von derkompetenten Behörde (in Frankr,eich durch den Präfekten) aus-gestellten Schiffahrtsbewilligung sein muss, und schliesst darandie selbstverständliche Bedingung, dass die durch einen der See-uierstaaten in der ihm eigentümlichen Form erteilte Bewil-ligung auch in den Gewässern des anderen Staates gültig sein=ollg.- ]eder Inhaber einer solchen Konzession 6e) für Dampf-schiffbetrieb ist z.B. gehalten (Art.5), die durch die beiden Re-gierungerr inbezug auf die Schiffahrt und die Fischerei bezeichne-ren Agenten im ganzen Umfange des betr. Gebietes (Dienstbezirk)urnentgeltlich atlzunehmen und zu befördern. Stellt der Konzes->ionär Angestellte ein (Bemannung eines Dampfschiffes) undgeben diese zu ernstlichen Klagen Anlass, oder erweisen sie sich

65) AS 10, 171, Wolf, II, 1020.66) AS 19, 281.6?) AS 19. 1.68) vergl. Doka, S. 62.69) Ueber Konzession vergl. Fleiner, Verw. Recht, 1922,317 tr,

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Page 98: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

als unfähig zur Erf üllung der Dienstoblieg enheiien, so haben dieRegierungen der Schweiz (resp. die R,egierungen der Uferkantone)und von Frankreich (resp. die Präfektoralbehörde) das Recht, dieEntfernung dieser Angestellten zu verlangen (Art.26).

Neben technischen Bestimmungen heben wir noch die Art. 58und 40 hervor.

Art. 58:,,Auc/t die Bootsvermieter und ihre Schiffsleute

Besitze einer Bewilligung sein, welche durch dieAmtsstellen in den Ulerhantonen . . . . erteilt sein

Art. 40:,,Diese Behörden setzen auch die Bedingungen fest, v,elche

die .llLietsboote zu erlüllen haben, und ordnen alles, was aul dieEinschreibung und Eichung der Boote Bezug hut."

Diese Uebereinkunft sagt dem Juristen nicht sehr viel. Esist eine reine Schiffahrts- und Hafenordnung mit den unzähligenVorschriften über die versehiedenen Arten von Schiffen, über dasAnlaufen in den Häfen u. a. m.70)

Polizeireglemente bezüglich der auf ihrem Gebiete gelegenenHäfen und Reeden können die betr. Regierungen natürlich er-lassen, soiern diese Reglemente nichts enthalten, was dem inter-nationalen Vertrage zuwiderläuft (Art. 77), d.h. die Uferstaatensind in der Ausgestaltung ihrer Irokalvorschriften frei. Sie habendiese aber den beteiligten Regierungen zur Kenntnis zubringen.zr)

Ausset dem Prinzip, dass der See den Angehörigen beiderUferstaaten zur freien Schiffahrt offen steht, enthalten Abkommenund Reglemente nur technische, uns hier nicht weiter interessie-rende Vorschriften.

müssen imhompetentenmüssen."

4.Die Hauptfrage ist hia

Itechte der Uferanwohner?Antwort geben die renEin erstes Abkommen

geschlossen.zr; Grundlega, ,,Niemand darf andersbender Angelsch'nur uüs leiner yon der hompeteiterlaubnis ist.ß

Daraus geht nicht heru

- - 1904, am 9. JVIärz, wrschlossen, z+'1 in die der Artnommen wurde, versehen m,,Wer wegen Fischereit

keine F ischereibewilligungchen( glysfe verbüsst" hai-

see von'den beiden Staaten e,ausgearbeitet, dessen AnwendKommens von 1904 wesenflic, ^72 t_Da d ie g le ichen Abkomro-en"Doubs Ge l tung ha t ten , insb<\ ert o I g^ung_von Fischereir.ergehet73) AS 6, 640.

74) AS 21, 9.?5) vergl. Wessel, im \'örte

?0) vergl. z. B. das Verbotsrecht in Art' 74: Die Zufahrten zu denLandungsplätzen müssen irnrner offen gehalten werden und alles istzu vermeiden, was ein Hindernis für den freien Verkehr und die Ma-növer der Dampfboote bilden könnte.

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4 . F i s c h e r e i .Die Hauptfrage ist hier auch wiederum die: welches sind die

Rechte der Uferanwohner?Antwort geben die verschiedenen Abkommen.T2)Ein erstes Abkommen wurde am 28. Dezember 1880 ab-

geschlossen. ?3) Grundlegend ist Art. 1 :,,Niemand darf anders fischen als mit ruhender und schwe-

bender Angelschnur aus freier Hand, wenn er nicht im Besitzeiner von der hompetenten Behörde ausgestellten Fischerei-erlaubnis ist."

Daraus geht nicht hervor, ob die beidseitigen Uferanwohnerzum Fischfang auf dem ganzen See berechtigt waren; da derVertrag nichts anderes sagt, muss man es verneinen.

Forum delicti commissi und lex fori Eelfen auch hier (Art.10).Die technischen Bestimnungen, betreffend die Ausübung der Fi-scherei, sind nicht von Belang.

1904, am 9. lV\ärz, wurde eine neue Uebereinkunft abge-schl,ossen,7+) in die der Art. 1 des Abkommens von 1880 über-nommen wurde, versehen mit folgendem Zusatz:

,,Wer wegen Fischereivergehen beslralt worden ist, hannheine F ischereibewilligung erlangen, bevor er die ausgespro-chene Strale verbüsst hat.'(

Wenn es nun heisst, dass die beiden Staaten sich verpflich-ten, diejenigen ihrer Angehörigen, welche auf dem Gebiete desandern Staabes ein in der l-lebereinkunft vorgesehenes Verbrechenbegangen hätten, gerichtlich zu verf'olgen, und wenn gesagt wird,dass die Fischereiaufseher befugt seien, die Delinquenten 5 kmweit über die Landesgrenze zu verfolgen, so könnte man meinen,dass auf Grund dieses Art. 10 die Fischerei von jedem Fischerauf dem ganzen See ausgeübt w,erden könne..?5)

Art. 10 kann auf diesen Irrtum führen; keine Bestimmung desVertrages, auch nicht Art. 1, sagen etwas über die Berechtigungzum Fischfang beider Uferbewohner auf dem ganzen See aus.Art. 10 hat somit nur Uebertretungen im Auge, die begangen wer-den, wenn sich clie Uferanw,ohner, sträflicherweise, über dieGrenze begeben haben. Dies geht auch hervor aus dem 5 Jahrespäter erfolgten Abschluss einer Spezialkonvention. Denn imJahre 1909 hatten die zur Ueb,erwachung der Fischerei im Genfer-see von den beiden Staaten ernannlen Kommissäre ein Reglementausgearbeitet, dessen Anwendung zur Kündigung des Ueberein-liommens von 1904 wesentlich beitrug. Dieses Reglement sah

zz) Da die gleichen Abkommen auch in einigen Bestimmungen'1en Doubs Geltung hatten, insbesondere die Vereinbarungen betr.

"-erfolgung von Fischereivergehen, fassen wir uns hier hurz.

73) AS 6. 640.?4) AS 21. 9.75) vergl. Wessel, im Wörterbuch des Völkerrechts, 311

; +

I u rd ie

97

Page 100: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

vor. ?6) dass die Fischer des einen Staates die Ermächtigung zumEischfäng in den Gewässern des andern Staates erlangen konnten-ni* nntüinlten die Verträge von 1880 und 1904 diese Erlaubnis

Fischern nicht beachbet würden. ?8)

daher als unerlässlich.Deshalb wurde 7924 eine neue uebereinkunft betr. die Fi-

scherei im Genfersee abgeschlossen, am 28. Juli 1924'7s)

müsse, und fährt fort:

?6) vom 20. Januar 1909, AS 25,578.?0 AS 27. 32.78) BBI 7924, Ir1,573.zo; BBI 1924, IIr, 580.

ser Ansicht widersetzten sienergisch, so dass es beim

Die Art. 3134 enthalnFischereigerätschaften, ÄIirMassnahmen zum Schutzeder Gewjisser etc.). Artsichtspunkt schon betrachtereiaufseher eines jeden Sünennen Fischereiaufseher)in die Gewässer des Nach2OO n vom Ufer verfolgeFanggeräte und Fische schdes Wassers anbelangt, so rin andern Abkommen (fuder Substanz eines Grenastimmung der sämtlichen Indas Projekt auftauchte, deParis anzuzapfen, so hättUnternehmen angefragt we

Aus dem Verbot der Hstimmung der übrigen l_IfiSeespiegelregulierung nur gDieses Prinzip ist durchbriGenfersees 1877. Infolge desen die Kantone Waadt, Utraglich an die Hand nehtden Verhandlungen, surde

Unterm 17. DezemberUebereinkommen concernatrde l'öcoulement des eaux drNichtteilnahme FrankreichsIegung, dass die projektieunerheblich berührte, andergemeldet. Dies geschah spsorgung des beweglichen \revidiert werden sollte: dasent 'ebenfalls beigezogen z

Schiffahrt und Fischenhältnismässig einfache Regwohl deshalb, weil die Grstand und 'keine Veränderuklare Verhältnisse in Bezug

Viel schwieriger und vrnisse bei den Tessinerseen,

80) Hilty, V, 667.gl) E-Bl 1877, rr,139/40.sz; BBt 1895, I. 555.

98

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ser Ansicht widersetzten sich aber die schweizerischen Delegiertenenergisch, so dass es beim reinen Territorialprinzip verblieb-.

.Dia. Art-_ 3134^ enthalten technische Bestimmungen (zulässigeFischereigerätschaften, Mindestgrössen der Fische, Schonzeite-n,Massnahmen zurn Schutze gegen Verunreinigung und Vergiftungder Gewjisser etc.). Art. Sl,-Oen wir untei e{nem anderän Gelsichtspunkt schon betrachtet haben (Rhone) sagt, dass die Fische-reiaufseher eines jeden Staates (Art. 55: die-beiden Staaten er-nennerL Fischereiaufseher) die fehlbaren Fischer über die Grenzein die Gewässer des Nachbarstaates bis auf einen Abstand von200 n vom Uf,er verfolgen und dort zur Beschlagnahme derFanggeräte und Fische schreiten dürfen. Was die Integritätdes Wassers anbelangt, so sind die Bestimmungen die gleichei wiein andern Abkommen (Art. 28[Sl). Grosse Veränderungen inder Substanz eines Grenzwasserbeckens dürfen nicht ohie Zu-stimmung der sämtlichen Interessenten vorgenommen werden. Alsdas. Pr,ojekt auftauchte, den See für die Wasserversorgung vonP-aris anzuzapfen, so hätte die Eidgenossenschaft übör äiesesUnternehmen angefragt werden müssen. 80)

Aus dem Verbot der Hebung und Senkung des Sees ohne Zu-stimmung. der-.übrigen Uferstaaten ergibt siih auch, dass eineJeesplegelregullerung nur gemeinsam vorgenommen werden kann.Dieses Prinz_ip is-t durchbrochen worden

-bei der Regulierung des

Genfersees 1877. lnfolge der Hochwasserkatastrophe ion 1gzllies-sen die Kantone Waadt, Wallis und Genf die Regulierung ver-tragliqh an die Hand nehmen. Frankreich partizi{iertre niötrt anden Verhandlungen, wurde auch hiezu nictrt einfeladen. s1)

Unterm 17. Dezember 1884 wurde dann ein interkantonalesuebereinkommen concernant la correction er la rögularisationde l'öcoulement des eaux du Löman abgeschlossen. Die clamaligeNichtteilnahme Frankreichs lässt sich erklären aus der uebei-legung,-dass die projektierte Regulierung seine Interessen nurunerheblich berührte, anderseits hätte es sich sicher zum worlegemeldef, _ Dies geschah später, als das Reglement über die Be-sorgung des beweglichen wehres und der

-Entlastungsschleusenrevidiert werden sollbe: da wünschte Frankreich, als l[itintetur,sent ebenfalls beigezogen zu werden.82)

Schiffahrt und Fischerei auf dem Genfersee haben eine ver-hältnismässig einfache R_egelung gefunden; in der Hauptsacheirohl deshalb, weil die Grenze'schon seit altersher genai fest-stand und keine veränderung erfuhr, und weil aussörordentlichklare Verhältnisse in Bezug aut die Lage des Sees vorliegen.

. Vjnl schwieriger und verwickelter slnd dagegen die \ierhält-:isse bei den Tessin,erseen, denen wir uns ztw-enden.

sol Hilty, V, 667.8D BBI 7877, II,139/40.82) BBI 1895, I, 555.

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! B . D i e T e s s i n e r s e e n .1 . G r e n z e n .

An der gemeind-eidgenössischen Tagung vom 1. Juli 1576erstattete Alexander Lago von Lauis (Lugano) Bericht, wonachzwar ein, über die Landmarchen zwischen dem eidg. 'und demmailändischen Gebiet getroffener Vergleich in bester Meinung ge-schehen sei; trotzdem sei er nachteilig, indem dieser See ganzden Eidgenossen gehöre, d. h. der Landschaft Lauis, während,wenn man den Mailändern irgend ein Recht einräurne, der freieKauf verwehrt sei. Man bitte daher, den Verkauf nicht zu ak'zeptier'en. Worauf die Mailänder Gesandten erwiderten: ,,ESseien alle Anstände zr,vischen dem Herzogtum Meiland und derLandschaft Lauis, mit Ausnahme jener über den See ... . durchdie beidseitigen Abgeordneten vertragen worden; man möchtenur zur Ausgleichung auch dieser beiden n,och str'eitigen PunkteAbgeordnete senden." Die Gesandten von Uri, Schwgz und Un-terwalden wollten aber dem Begehren von Lauis nicht ent-sprechen. ss)

Wir ersehen aus diesem Bericht, dass seitens eines einzelnenStaates die ausschliessliche Territorialhoheit über einen inter-nationalen See behauptet worden ist, allerdings ohne Erfolg.(Vergl. auch Grenzanstand bei Tresa 1597, zwischen Mailandund der Eidgenossenschatt . Absch. V,1557, Art . 507).84)

Die Tagsata)ng vom 7. November 1604 brachte keinen we-sentlichen Fortschritt bezüglich der Jurisdiktionsverhältnisse amLuganersee (Gebietshoheit und Jurisdiktion wurden nicht ausein-andergehalten.) Finmal heisst €S, dass die ,,Jurisdiktion aufdem Lauisersee an den Orten, wo das eine Ufer zum mailändischen,das andere zum eidg. Gebiet gehört," ietzt rnch nicht erörtertwerden könne, dann wieder: ,,das streitige Gebiet ... soll bis indie Mitte des Sees zur Jurisdiktion der Eidgenossenschaft ge'hör,en 85)

1604 erklärte ein Abkommen, die Ausübung der Fischereiin den ,,neutralen Gewässern" sei beiden Staaten gemeinschaft-lich, liess aber die Frage der Gerichtsbarkeit in der Schwebe.

Durch ein weiteres Abkommen vom 27. September 1678 wurdevereinbart, dass in diesen Gewässern die Gerichtsbarkeit von jederPartei im Wechsel je eines Monats ausgeübt werden solle.

Die schliessliche Regelung geschah dann aber im VertraE; derEidgenossenschaft (resp. der regierenden Stände) mit Mailand,abgeschlossen zu Varese am 2. August 7752.86)

Der Vertrag bringt eine ins Einzelne gehende Gtenzziehungauf das Gelände, wie auf den See, w,obei die Hoheit der Anlieger-staaten derart bestimmt wurde, dass bei beidseitig schweiz. Ufer

$) vergl. Doka, 27.8a) Schulthess. 16 IT.85) Abschied v, 1, 1560, No. 315/16.a6) vergl. Graffina, S. 62 ff. Abschiede, VII, 2, 908/09' No. 471'

das G,ewässer eidgenössisdischen Ufern nach der .&mailändischen Ufern (Arnländisch taxiert. Uebernicht ausdrücklich. Doctlmentes von Varese vom 6.

Betr. des LangenseesUferpunkte massgebend fi

In der schweizerischstellung der Grenzen N,an einigen Stellen, wo ditrag von Varese hingewie

Diese Stipulation vorgültig geblieben, denn dtder Bundesrat nimmt ztirgend welche Grenzmix

So schreibt er z.B.:s,,An Hand besteltendt

von Varese und des lrt1861 haben wir (rier texaut' dem Luganersee digemäss allgemein anerhtder Mitte des Sees sirtin verschiedenem Besitüberdi es ei n allgemeinerX|,2, S. 5) im Etnüanlund Flüssen die tVittesprecltender Gegentheil{enessen bescheinen kötgehörte.'t Auf unsern IGrenzen ebenfalls in d.beiden Staaten Uferanst

So waren die Grenzimmer noch eine Unklarhcschen schweizerischen undwie der Vertrag sagt, dieeine Teil des Sees somitwar, wurde der Beqriff de:bildet und gesagt, dass edass auf diesem neutralisirVerhaftung wegen Zollufu

Auch Hiltg so; sprichdass es zweifelhaft sei, ob

s?) AS 7, a. F. 211. (19688) BBI 1897, V, 213.!!) _S_qJis, I, No. 9g II, Ieo) Hilty, IIl,76l.

1m

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das Gewässer eidgenössisch, bei einseitig schweiz. resp' mailän-dischen Ufern nach der Mitte geteilt sein sollte' Bei beidseitigenmailändischen Ufern (Arm von Porlezza) wurde der See als mai-ländisch taxiert. Ueber die Gerichtsbarkeit sprach der Vertragnicht ausdrücklich. Doch bestätigte die Fortsetzung des Regle-mentes von Varese vom 6. August 1754 die Abmachung von 1678'

Betr. des Langensees wurde vereinbart, dass die beidseitigenUferpunkte massgebend für die Teilung seien.

In der schweizerisch - italienischen Uebereinkunft betr. Fest-stellung der Grenzen zwischen der Lombardei und dem Tessinan einigen Stellen, wo dieselbe streitig ist, wurde auf den Ver-trag von Varese hingewiesen. s?)

Diese Stipulation von Varese ist bis auf den heutigen Taggültig geblieben, denn der Vertrag ist nie aufgehoben worden;der Bundesrat nimmt zu verschiedenen Malen, wenn es sich umirgend welche Grenzzwischenfälle handelt, auf ihn Bezug.

So schreibt er z.B.:88),,An Hand bestehender Verträge, insbesondere des Vertrages

von Varese und des Vertrages über die Grenzregulierung von

überdies ein allgemeiner Tagsatzungsbeschluss von 1681 (Absch'Xl,2,5.5) im Einhlang, der sugt: ,,Duss die '44arche in Seenund Flüssen die tl4itte sein soll, es wtire denn, dass ein an-sprechender Gegentheit mit Briet' und Siglen wider die Eyd'genossen bescheinen hönnte, dass ihm selbige ganz allein zu-gehörte.u Auf unsern l(arten, Dulour und Siegfried, sind dieGrenzen. eben\atts in der tVlitte des Sees bezeichnet, wo diebeiden Staqten Uferanstösser sind.q

So waren die Grenzen klar festgelegt. Indessen bestandimmer noch eine Unklarheit betreffend den Gewässern, die zwi-schen schweizeischen und italienischen Ufern liegen. Statt dass'wie der Vertrag sagt, die Mittellinie die Grenze bildet, und dereine Teil des Sees somit schweizerisch, der andere italienischwar, wurde der Begriff des ,,lago pr,omiscuo", gemischter See, ge-bildet und gesagt, dass er beiden Länd,ern gemeinsam sei unddass auf diesem neutralisierten Gebiete weder Zollkontrolle nochVerhaftung wegen Zollübefiretungen stattfinden dürften. 8e)

Auch Hiltg 0o; spricht vom ,,gemischten Gebiet" und sagt,dass es zweifelhaft sei, ob auf diesem Seeteile die Grenze durch

87) AS 7, a. F. 211. (1861.)esl BBt 1897, V, 213.ee; Salis, I, No. 99, II, 394.so; Hilty, III, 761.

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i{i.

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eine ideelle, die Mitte des Sees durchschneidende Linie gebildetwerde, odar ob der ganze See neutrales oder ,;gemischtes" Gebietsei. (Also noch eine weitere. Unterscheidung!)

Die vertragsmässige Regelung, obwohl eine solche eigentlich,was die Grenze anbetrifft, nicht nötig gewesen wäre, wurde erst ge-schaffen im Schiffahrtsvertrag auf dem Langen- und Luganersee vom22. Okt.l925.sLl Tn diesem Abkommen wird nämlich in Art.5 gesagt,dass jeder der vertragsschliessenden Staaten die Oberaufsichtüber die Schiffahrt in den innerhalb seiner eigenen politischenGrenzet liegenden Gewässern ausübe. Dadurch wurde der Be-griff der ,,gemischten Gewässer" beseitigt und der Grundsatzfestgelegt, dass jede Partei im Besitze der vollen Ausübung ihrerStaätshotreit über die innerhalb ihrer politischen Grenzen liegen-den Gewässern stehe, d. h. in denjenigen Teilen des Luganersees,wo ein Ufer schweizerisch und das gegenüberliegende Ufer ita-lienisch ist, bis zu der idealen Mittellinie des Sees, die die Gtenzezwischen den beiden Staaten lildet. e2)

In den Einleitungsworten zur Botschaft über den Vertragsagt der Bundesrat nochmals, das die betr. Vereinbarungen einergewissen Rechtsunsicherheit ein Ende selzten, die ihre Ursache inder Ungenauigkeit der alten Verträge hinsichtlich der Ausübungder Staatshoheit über die zu Unrecht sog. ,,gemischten" Gewässerfinde.

Uns scheint mit Doka (S. 29), dass die Rechtsunsicherheitvielmehr den Zoll-, Polizei- und lVlilitärdienst in den engen Ge-'wässern, keineswegs aber eine Unsicherheit über die Lage derpolitischen Grenze betraf, obwohl zu sagen ist, dass die acquepromiscue auch bei hervorragenden Staatsr'echtlern (Salis, Hiltg)eine Rolle spielten.

D ie Frage nach der Neut ra l i sa t ion kann so beantwor te twerden, dass das Gebiet zwischen den beidan verschiedenen Ufernnicht neutralisiert ist, bezw. nur der schweizerische Teil des Ge-wässers" Crenznachbarliche VerhäItnisse führten natürlich vonselbst dazu, einen zwischenstaatlichen, internationalen Verkehr auf'dem See einzufihren, ohne rigoros die Grenzen inne zu halten. -Aber festzuhalten ist: die Mittellinie bildet die Grenze, undnur der schweizerische Teil ist neutrales Gebiet.

So verlaufen also die Grenzen heute folgendermassen:,Zwischen Ponte Tresa und Morcote ist der Luganersee in

der Mitte geteilt. Die Buchten von Porto Ceresio und Porlezzasind ausschliesslich italienisch. Am mittleren Teil des Sees be'findet sich die von sch'uveiz. Gebiet umschlossene italienische En-klave Campione. Die Bucht von Ponte Tresa diesseits der LiniePonte Tresa-Torr'ozza und der ganze Seearm von Agno sind aus-schliesslich schw,eizerisches Gebiet.

B e i m L a n g e n s e e sSeeteil vom grössen italirund Brissago ab. Komplwegen, nie ergeben.

2.a)

Eine erste UebereinkuRegierung am 25. April 1i

Sie drückt klar aus, dist:

_ ,,Qie Schilfahrt ae dtPunkte desselben steht aüberhaupt ieglichen Fat,der Eidgenossenschaft Iscltit't'e des einen wie äHtit'en des Sees zu landund auszuschif t'en, ohncren oder irgend welchenden.'( (Art. I.l

Also völlige SchiffahrDiese Uebereinkunft b

sant, dass in Bezug auf csich zugleich auf beide Seewurden, "dass es über d{einer allumfassenden KorSchwierigkeiten bezüglich rlizeiverhältnisse auf demnicht dasselbe Bedürfnis, irgen, wie für den FischbestVertrag von Varese ge"rrEa-ernruntt von 1860 ztnn gro.Sie wurda trotzdem von itaten angerufen, um sich berschen Zollverwaltung nt abestritt z.B. dem ZöllAqaihm die Fahrplanentwürfe r

eb) vergl. BBI 1905, II, g7e1) AS 43. 300.ezr vergl.-BBl 1923, III, 482 ff.

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BeimLangensee schneidet die Grenze den schweizerischenSeeteil vom grossen italienischen in der Strecke zwischen Pinound Brissago ab. I(omplikationen haben sich hier, der Grenzewegen, nie ergeben.

2 . S c h i f f a h r t .a ) L a n g e n s e e .

Eine erste Uebereinkunft wurde mit der königlich sardinischenRegierung am 25. April 1860 abgeschlossen. e3)

Sie drückt klar aus, dass jedermann zur Schiffahrt berechtigtist:

,,Die Schiffahrt auf dem Langensee und das Landen an iedemPunkte desselben steht allen Dampf schilfen,Barken und F!össen,überhaupt ieglichen Fahrzeugen der sardinischen Staaten undder Eidgenossenschaft lrei. Infolge davon haben die Dampf'scltille des einen wie des andern Landes das Recht, un allenHät'en des Sees zu landen, Reisende and Wuren daselbst ein-und auszuschif f en, ohne z.ur En.trichtung von Konzessionsgebüh'ren oder irgend welchen andern Leistungen angeltalten zu wer-den.'( (Art. 1.1

Also völlige Schiffahrtsfreiheit.ea)Diese Uebereinkunft blieb bis 1905 in Kraft. Es ist interes-

sant, dass in Beztg auf den Fischfang mehrere Abkommen, diesich zugleich auf beide Seen erstreckten, schon früh abgeschlossenwurden, "dass es über den Schiffsverkehr aber erst 1923 zleiner allumfassenden l(onventi,on kam. Einesteils waren dieSchwierigkeiten bezüglich der Schiffahrt, d. h. der Zoll- und Po-lizeiverhältnisse auf dem Luganersee gross, anderseits bestandnicht dasselbe Bedürfnis, in der Weise für die Schiffahrt Zü Sor-gen, wie für den Fischbestand; die Grenzen waren ja deutlich imVertrag von Varese gezagen. Zwat war schon um 1900 die Ueber-einkunft von 1860 zum gr,ossen Teile gegenstandslos geworden.ss)Sie wurde tr,otzdem von italienischen Dampfschiffahrtsgesellschaf-ten angerufen, um sich berechtigten Forderungen der schweizeri-schen Zollverwaltung zu entziehen. Die italienische Gesellschaftbestritt z.B. dem Zolldepaftement das Recht, zu v'etlangen, dassihm die Fahrplanentwürfe gemäss Art.2, letzter Absatz, der Ver-

ea) AS 6, 482, Wolf, II, 993.9a) Als Kuriosität mag aus dem Vertrage noch folgendes vermerkt

sein: Der Bundesrat vermietet der sardinischen Regierung das Räder-schiff , ,Ticino", das eiserne Lichterschiff oder die Schleppboote und dieSchil lsausrüstung (Art. I I) . Die Miete dauert vier Jahre (Art. VI). Dervermietete Dampfer trägt jederzeit eine Flagge mit dem \Vappen derschweiz. Eidgenossenschaft , ,als gesetzl iche Zuständigkeit". Ein Tei l deruntergebenen Mannschaft sol l aus schweiz. Angehörigen genommenwerdcn (Art. XIID. Sowohl die Dampfschiffe, die der sardinischen Re-gierung gehören, als auch die ihr vermieteten, haben die schtreizerischePost unentgeltlich zu befördern. (XIX).

e5) vergl. BBI 1905, II, 876.

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ordnung betr. Vorlage, Prüfung und Genehmigung der Fahrpläneder Eisenbahnen und Dampfschiffe vom 20. I. 1899 eG) zur Prü-fung und Genehmigung vorgelegt würden. - Als ferner die schwei-zerische Zollverwaltung für die Zollabtertigung von Schiffsgüternausser den reglementarischen Zollstunden und für die Ueberwach-ung von übernachtenden Schiffen eine Gebühr erheben wollte, ver-weigerte die Gesellschaf I die Entrichtung dieser Gebühr, weildurch dic Uebereinkunft von 1860 freier Fahr- und Landungs-verkehr auf dem Langensee Eewährleistet sei, was zweifellosrichtig war.

Der Bundesrat sah sich deshalb veranlasst, die Uebereinkunftzu künden, was am 21. Mai 1903 geschah. Die italienische Re-gierung gab mit Note vom 77. Januar 1904 von dieser KündigungAkt.

Für den Langensee bestand also seit 1904 keine internationaleRegelung der Schiff ahrt mehr. Die Erklärung betreffend denZolldienst von tr901 (die wir später besprechen) wird über dievertragsl,ose Zeit haben genügen müssen. Die Grenzverhältnissesind aber einfach, so dass Schwierigkeiten bei der Schiffahrt wohlnicht entstanden sind. Die Literatur weiss davon nichts zu mel-den. Missliche Verhältnisse herrschüen dagegen auf dem Lu-ganersee.

b ) L u g a n e r s e e .Die Fälle, die angeführt werden, riefen nach einer Regelung

der unhaltbaren Zusfände, sowohl der Schiffahrt als des Zoll-dienstes. Bisher bestand überhaupt kein Abkommen.

1886 verhafteten ilalienische Zollangestellte auf dem Lttganer-see bei lWorc.ote zwei italienische Untertanen wnd sequestriertenihre Barke nebst den darauf befindliclten Waren. Die tessi-nische ftegier,ung proteslierte gegen diese Verhaftung, weildiesa in den sogenannten gemeinsamen Gewässern des Sees vor-genommen worden sei. - Der Bundesraf, der am Verhot tl.erZollhontrolle und der Verhaltung wegen Zollübertretung in dengemischten Gewtissern lesthielt, richtete das Begehren nachIlom, es seien die sequestrierten Objelele zurüchzugeben. Ita-lien schlug rundweg ab. Die italienische Qegieru.ng beltauTttetentimliclt, sie habe heine Kenntnis von Uebungen, denen zut'olgeder Schmuggel auf den gemeinsamen Gewässern t'reie Handhaben sollte. (Was richtig war, aber nur, wenn mofl den Be-grit't' der ,,freien Gewässer(( ablehnte.) Dagegen ersuchte dieitalienische ftegierung den Bundesrat, er möge die Verhiiltnisseder Schit't'ahrt und der zollamtlichen Ueberwachung des Lu.-günersees durch eine Uebereinkunt't zu regeln suchen, eventuellin dem Sinne, dass der See im gemeinsamen Teile d.urch eineideelle Linie zu trennen sei, welclte gleich weit yon beiden

e6) AS 17, 36.

1 n !

Uiern enflernt wöre un:jten dienen sottte.eT). Diesen .(vernünt'tigen1

der im BBI niclti ongigEr war wohl der ,44eiiu-rvivendi würden genügt r:alte Herleommen snzuerl:sichtlich der Ausübungwalen, es wcjre denn, dtt:die Gericlttspraxis orler tiDer Bundesrqt aber koil;st.en, behaup/e/e zwar, ,i .cher sich die Sc/tweiz btseits bestrittenen Herhot;tden besten Beweis ctalür tf all von ,l[orcote t'orti,äh,,Argumentation isl ric/tttgGewcisser neutr,alisiert. i.,wegen w,qr aber die yotgrüssen. Zum Sc/tmuggt:nicht ausersehe n w, ercIe"n.gebrochen werden. _ D,oollr".weiter aus, cless,scnu/len, man siclt in iltr1752 und dem mod.us ri:.t

Ilaliert war nicht iibei z,meinsamen Teil nicltt n,olt.,

neu zu best imnrcn.es)1896 legte der Bunclesrc,

auslü/trliclten Schreibert rt, :dar, da die tessinisclten Br

e?) BBI 1888, i l . 910 .e8) Bßl 1890, I I ; 39J.

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Uiern erifernt wäre und {tls Grenze zwischen den beiden. Stan-ten dienen sollte.eT\

Diesen (vernünt'tigen) Antrag honnte der Bundesrat au.s lei-der im BBI rticht angegebenen Gründen nicht genehm iind.en.Er war wohl der tl4einung, das aLte Herkommen und der motlusvivendi würden genügen. Itulien dagegen weigerte sich, dasalte Herhommen &nzu.erhennen, kr.at't dessen die Gewässer hin-sichtlich der Ausübung cler Zollpolizei neutralisiert worclenw(rren, es wäre denn, dass die Schweiz ienes Herkomnrcn clurchdie Gerichtspraxis oder aul irgend eine andere Art beweise. -Der Bundesrat aber honnte diesen negativen Beweis nicht lei-sten, behauptete zwar, dass gerade die Unmöglichheit, in wel-cher sich. die Schweiz belinde, die Existenz des italienisclter-seits bestrittenen Herkommens mit Richtersprücherc zu belegen,den besten Beweis dat'iir bilde, dass dasselbe bis zum Zwischen-fall. von /lforcote t'ortweiltrend beachtet worden sei" Auch dieseArgumentation ist richtig; waltrscheinlich war das gem.einsameGewässer neutralisiert. Vertrtige darüber bestctrcden nicht. De s-wegerc wur qber die von It(tlien ergrit't'ene Initiativc ztt be-grüssen. Zum Schmuggelbetrieb sollte dus neutralisierte Gebietnicht ausersehen w,erden. Einmal musste mi.t dieser 'f raditictngebrochen werden. -- Der Bundesrut t'ührt in seinem Berichtnoclt weiter atls, dass, wollte man eine neue Uebereinhunt'tschat't'en, man sich in ihr den alten Stipulutionen von 1604 und1752 und dem modus vi.vendi. tunlichst nähern sollte.

Italien war nicli überzeugt; mun hönne inbezug auf cl.cn ge-meinsamen Teil n.icht wohl eine Ausnahme von den Grund.stitzenst,atuierl haben, nuch welclten sich die Rechte tler Uferstuüen,ohne Rücksichl aut' die .4usdehnung ihres leweiligen Ulergebie-tes, überall richten, und wonach eine vom Ut'er mehr oder we-niger entf ernte Linie die Grenze bezeicltne, diesseits welcherfeder einzelne Ulerstast sein eigenes Recht zur Anwendungbringen dürfe. Es handle sich ietzt darum, diese Orenzlinieneu zu. bestimnten.es)

1896 legte der Bundesrat der tessinisclten ftegierung in einemnusführlichen Schreiben d.ie Rechtsverlttiltnisse am I-uganerseedar, da die tessinischen Behdrden angenommen hatten, dass tlerLuganersee dort, wo das eine U f er Italien, das andeve clerSc/tweiz gehört, in dem Sinn.e neutralisiert sei, dass iiberltaaptheine Zollltontrolle auf demselben stattfinden dürfe uncL daherBarhen erst angehalten und sequestriert werden hönnten, wennsie am italienischen Uler gelandet haben. Ferner stellte dielessinische llegierung die Behauptung aul, auch die Bucht ,,,onCeresio sei als gemeinsames Gewässer zu betrachteno weil ge-genüber der Ortschat't Porto Ceresio das Uler von Morcote Iiege,tlie ,,riva opposta" somit schweizerisch sei. Letzteres utot' t!,1-

BBI 1888, II, 949.BBI 1890, II, 395.

9; )e8)

t u c

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türlic/t unrichtig; der Seearm von Porto Ceresio verltiult aus-schliesslich zwischen itulienischen Ut'ern. Der Bundesrat nimmtin seinem Antwortschreiben an die tessinische ftegierung eineWendung insofern vor, als er mit aller Bestimmtheit und ge-stützl'auf den Verlrag von Varese und einen alten Tagsatzungs-beschluss (siehe oben) als die alleinige Arenz- u.nd Jurisdih-tionslinie die tWittellinie des Sees anerhennt und gibt zu, dasser int Falle von Morcote gemeint habe, zu Unrecht, die itqlie-nische Zollgrenze beginne erst am italienischen Uler. ,,Wir ver-t'ochten die Ansicht oltne Erfolg, denn sie honnte iich weder aut'verlragliche Bestimmungen, noch aul das Herhommen stützen.'(Die damals vorgenommenen Untersuchungen förderten clen lrr-tunt zu Tage; ,,sie lassen unsern ietzigen Standpunkt sls rich-tig und. unanf echtbar ersclteinen". (Grenze : Seemitte.)ee)

Trotz dieses Einverständnisses der beiden Regierungen ereig-neten sich, wohl um die Unhaltbarkeit des vertragslosen Zu-standes zu dokumenlieren, noch andere Zwischenfälle.

Einmal handelte es sich um die von Italien auf dem Lnganer-see gehaltenen Torpedoboote und ihre freie Durchfahrt durch dieausschliesslich schweizerischen Gewässer. Der Bundesrat saqfdazu:

,,Diese Fahrzeuge sind ausrangierte Torpedoschif fe, aus denendie Torpedoapparate entfernt worden sind, so dass sie niclttmehr uls l(riegsschiffe angesehen werden hönnen; sie sind aberStaatssc/tiffe, die zur Zollüberwachung und zur Unterdriltkungdes Schleichhqndels verwendet werden, elso slaatliche Hoheits-und lurisdihtionsahte auszuüben bestimmt sind." - Drei solcherSchift'e fuhren 1896 durch schweizerische Cewrisser von PortoCeresio (italienisch) nach Porlezza (italienisch), ohne dass dieit,alienisclten Beltörden vorher den schweizerischen BehördcnAnzeige erstattet htitten. Der Bundesr,at protestierte und ver-trat dia Ansicht, dass, obwohl er heineswegs das Qecht Italiens,derartige Schit'le in seinen Gewässern zu halten, bestreite, sieunserc Grenze nicht passieren dürt'ten, ohne an den betrel-fenden Stationen zur Erlüllung der Zolllormalitäten anzuhqltenund ohne die schweizerische Bewilligung zur Durchfuhrt ein-geholt zu haben. Der Bundesrat denh.e nicht darun, die freieSchiffahrt aüf dem Luganersee zu beeinträchligen, er müsseaber daran festltalten, dass die betreft'end.en Schifle nicht ge-wöltnliclte Handelsschiffe, sondern Staatsschit'fe seien, die mitRüchsicltt aut' den Zwech, zu dem sie verwendet würden, nichtohne weiteres durch denienigen Teil des Sees, der der Schu,eizausschliesslich gehöre und ihrer Gebietsltoheit unterstehe, fah-ren dürften.

ee) BIl l 1897, II, 213.

1 0 6

I,'

Die italienische Reqieru:damit der Bundesrat benzdurch schweizerische Geri-i

Ein Anfanq war da:Punkte die staailiche Hohefestgestellt.

1898 ereignete sich eiNuch einem aul altem

hielten sich an 'Bortl

iverkehre nden Damp ls c h i iauch. in schweizeriscltenDiensl verrichteten. Dtts clt w e ize r is che Z o ltdie ns tsorgt, mit gleichen BeiupReisenden und Untersuc1.Gewässern). , ,Diese Eintund es kann heine Rede t,Nur wollte man diesen nteinen. Staates auf dem GtUmschreibung) durclt etnZweilel und Anstrincte ijlt' ugnisse beseitigt.'( rar)

Verhandlungen mit I taZol ldjenst auf dem Langen1 9 0 1 . r 0 ? )

Diese Erkläruns setztStaaten befugt sind, auf denUeberwachungsdienst über cdas Schiffspersonal zt1 verTjjenseits der Grenzlinie. die Lwelche diese Dampfschiffe bdes Gepäcks der passaqiere srginnen, sofern letzterö d.arinnicht in der Erklärung, \r .oAnsicht, dass nur die Erklädiese extensive Interpretationen Passagiers stellt, ob eirin der Erklärung ausdrückliwerden kann. Die mit diesdie durch ihre ReslementeTragen von Feuerwäffen iedihres Aufenthaltes auf dänSchmuggels auf anderem Webei Staatsschiffen derari geri-

.q nel 1898, II, 19.ror; BBI 1899, II. 19.toz; AS lB, 429, Wolf, IV,

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Die italienische Regierung traf dann die nötigen Anordnungen,damit der Bundesrat benachrichtigt werde, wenn ein Zollschiifdurch schweizerische Gewässer fahren musste. 100)

Ein Anfang war damit gemacht und wenigstens in einemPunkte die staatliche Hoheit bei der Durchfahrt von Zollschiffenfestgestellt.

1898 ereignete sich ein anderer Konflikt:Nach einem auf ultem Herkommen'beruhenden moclus vivendi

hielten sich an Bord dcr aul dem Luganer- und Langen.seeverkehrenden Damplschille italienische Zollwächter au.t', welclteauclt. in schweizerischen Gewiissern weihrend der Fahrt ihrenDienst verrichteten. Das schien stossend, obgleich auch derschweizerische Zolldienst, durch Aut'seher (Zivilangeslellle) be-sorgt, mit gleichen Belugnissen ausgestaltet war (Belragen derReisenden und Untersuchung des Gepcichs in den italienischenGewrissern). ,,Diese Einrichtung ist im Interesse des Fublihumsuncl es hann leeine Rede davon sein, sie abzuschallent,, heisst es.Nur tvollte mun diesen modus vivendi, der Amlshnndlungen dese-inen. Staetes auf dem Gebiete des andern duldete (ohne nähereLlmschreibung) durch ein.e Uebereinhunlt ersetzen, ,,welche all.eZweit'el. und Ansti)nde über die gegenseitigen flechte und Be-I ug nis s e b e se iti gt./ c rotl

Verhandiungen mit Itaiien führten zur Erklärung betreffendZolldienst auf dem Langen. und Luganersee vom B./18. Januar1 9 0 1 . 1 0 2 )

Diese Erklärung setzt fest, dass die Zoltrbeamten der beidenStaaten befugt sind, auf den Dampfschiffen der beiden Seen einenUeberwachungsdienst über die Waren und Reisenden, sowie überdas Schiffspersonal zt verrichten, und zwar sowohl diesseits alsjenseits der Grenzlinie, die beide Länder trennt. Die Zollbeamten,welche diese Dampfschiffe begleiten, dürfen mit der Untersuchungdes Gepäcks der Passagiere schon vor Ueberschreiten der Grenze be-ginnen, sofern letztere darin einwilligen. Dieser letzte Satz stehtnicht in der Erklärung, urohl aber rm Bundesblatt. Ich bin der.lnsicht, dass nur die Erklärung massgebend sein soll und nichtdiese extensive Interpretati:on, die es in das Belieben des einzel-nen Passagiers stellt, ob eine Amtshandlung, zu der der Beamtein der Erklärung ausdrücklich ermächtigt worden ist, verhindert',r'erden kann. Die mit diesem Dienst betrauten Beamten tragenlie durch ihre Reglemente vorgeschriebene Uniform, aber dasTragen von Feuerwaffen jeder Ärt und Grösse ist ihnen während-rres Aufenthaltes auf den Schiffen verboten. Die Gefahr desSchmuggels auf anderem Weg als über einen Landungssteg ist jarei Staatsschiffen derart gering, dass sie schlechterdings als nicht

r00) BBI 1u98. II. 19.101) BBI 1899, II, 19.toz) AS 18, 429, \Yolf, IV, 19, BBI 1902, II, 342.

707

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vorhanden angesehen werden muss. Deshalb lautet Artikel 1der Erklärung: Ueberwachung der Waren auf dem Schiffe.103)

Waren nun die Zollschwierigkeiten einigermassen geregelt, soerhob sich eine andere Schwierigkelt inbezug auf die Schiffahrtan sich, welche einer umfassenden Ordnung rief.

Die in Porto Ceresio ( italienisch) domizilierte itnlienischeDampfschiflahrtsunternehmung lührte jeden Sonntag wrihrenddes Sommers zwischen Lugano und Caprino, also in schl,ci-zerischen Gewüssern, einen regelmässigen Transport von Per-sonett aus. Sie hatte aber noch heine Konzession eingeholt,wie dus in der Verordnung vom 18. IL 1896 betrelfend clenBau und Betrieb von DamTtt'schift'en und andern mit ,44otorenversehenen Schit't'en auf den schweizerischen Gewässern vor-gesehen war (Art. 42). Sie wurde aut'get'ordert, Art. 42 ein-zuhalten. Die Unterneh.mung beschwerte sich hierauf bei deritolienisclxen llegierung, weil sie behauptete, heiner Konzessiottzu bedürlen. - Die italienische llegierung vertrat die gleicheAnsichl, da in Ermqngclung einer Konvention zwischen den bei-den Ländern die all.gemeinen Grundsätze des Völherrechts zugelten hr)tten, wonqch die Schit'fahrt aul diesem See, wie aulallen gemeinsamen Gewässern, lrei sei. (Was zweilellos riclttigist inbezug aul dielenigen Flüsse und Seen, die vom,44eere uusschit't'bar sind, nicht aber inbezug aut' den Luganersee.) Dieitalienische ftegieru.ng lührte des weitern an, dass die Gesell'schaft, wenn sie aul schweizerischem Gebiete Agenturen unclBureuux errichten wolle, die von den schweizerischen Geselzervorgeschri.ebenen Bedingun.gen erlüllen müsse, die Forderungnach einer l{onzession verstosse aber gegen den Grundsatz derSchiflahrtslreiheit. Der Bundesrat entgegnete einmal, dass d.ie(Jnternehmung in der Sc/tweiz ein Gewerbe ausübe und dass un-sern Gesetzen gemäss ieder Ausländer, der in unserem Gehietein Gewerbe ausüben wolle, sich den schweizerischen Cesetzen.zu unterziehen habe. Und dann verwies er daraul, dass derGrundsutz der Schit'f ahrtsf reilteit nicht auf den Luganerse eangewendet werden könne. Uebrigens beabsichlige d.er Buncles-rat nicht, die Schilfahrtsfreiheil einzuschränlzen, welch.e d.arinbestehe, dass italienische Schille d.urch schweizerisches Gebiettransitieren clürfen, oltne an die Ert'üllung nnderer Formalifä.tengebunden zu sein, als an die, welche die schweizerischen Zol.l-gesetzc und Verordnungen vorscltreiben. Wenn aber eine italie-nische Gesellschaft in dcn schweizerischen Geutässern einen re-gelmässigen und periodischen Transport von Personen besorgt,Itube sie die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für dieAusübung' dieses Gewerbes zu erfüllerc.

Die italienische ftegierung nahm darauf mit Bet'riedigung vottder Erhlärung Aht, dass den italienischen Scltilt'en d.ie lreie

103) ys1gl. Doka, 58.

ii4liffi.

Fahrt au/ dem See unC :.'.t 'ehrt werden wolle, we rtr.untl periodischen TransT':Falle sei sie mit dem Burt..cnlctt an die Beslimntutr'- ' .haiten hätten. ,,Dic itci l;e ,Fällert nicht ondars ret f i.

Ein. weiterer Zwischeirtn isches Schi l l gegenüber!izeihoheit -in einem sch,'.seiner Flagge und die E,nationale Recht maclzt ttbt,Seen inbezug aut' die Bt::.i ie qus der Hoheit l l ie ss.Schiffaltrt auclt die Oeri,über das Schit't', wenn €sstaates belindel.) Desltt.und es wurde der Wunsi::aul den Dampt'ern der b,-:werden. ro5)

Der Krieg unterbrach c- . , -n rvurde n icht nur e in. '-. iharfe Zoilaufsicht auch ait-' .azu DoL d ie Erk lärung vo:remde Staatsschiffe rvurde

.ufgefasst. Angenehm r', 'aii. 'erhältnissen nicht. 10c)

Italien war natürlich b.:utscheinenden Massnahnre: .Finwirkungen über die Grrschweizerische Hoheit v erl.eiz-en Gewässern alles zü \ei: ' . '- ind StörunE cies natürlich : -Dinge führen und damit clir'-elzerr könnte, und zudem d.Itaiien, irgendwelche mit i.l{andlungen unserem neutrcalso auch n icht unsere L, :s i rahlen. (Wie ja auch c ia, . -Eestat tet war. )

1923 endlich konnte er:-en , we l che a l l en Unge . : :Ende setzte Es wurde ab:Schiffahrt allein geschiosse:.

104) BBI 1904, I , 6:t0.105) verql. Hi l t l ' , XXYI. +106) \ .crgl. Votum Zrirch.r

obcn, S . 91 . )

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iil,ßl

iflFaltrt aai dem See und clas Anlaut'en. in den Hölen nicht ver-wehrt werden wolLe, wenn es sich nicht um einen regelmtissi genuntl periodischen Transport von Personen handl.e,' in diesemFttLle sei sie mit dem Bundesrat einverstanden, dctss d,ie Interes-sentert un. die Bestimmungen der schweizerischen Geselze sich. zuhalten ltätten. ,,Die italienische Verwaltung würde in ti.hnlichenFällen rcicht andcrs verfahren '( 104)

Ein weiterer Zwischenfall ereignete sich 1912, u.ls ein italic-nisches Schill gegenüber der Geltendmachung lessinisclter Po-lizeihoheit in einem schweizerischen Hat'en die llespehtierungseiner Flagge und die Exterritorialität verlangte. (Das inter-nationale llecht machl aber eine Aasnahme zwischen Fllissen undSeen inbezug aut' die Binnenschilluhrt nicht,. deshnlb involviertdie qus der Hoheit fliessende allgemeine Oberaulsicht über dieSchilt'altrl auclt die Gerichtsburkeil und die Po/izeihoh.eit etc.über das Schill, wenft es sich in den Oewässern cles Hoheits-staate:; belindet.) Deshalb erregte der Fall starhes Attfselren,urtd es wurde der Wunsch erneuert, es mcichte die Polizeiltoltcita.ut' clen Damplern cler beiden Seen durch einenVertrag geregeltwerden.ros)

Der Krieg unterbrach die Verhandlungen. Während dessel-ben rvurde nicht nur sin2 -spionagekontrolle, sondern eine sehrscharfe Zoilaufsicht auch auf ,,hoher" See unterhalten. Fiandhabedazu bot die Erklärung von 1901. Uebertretung der Grenze durchiremde Staatsschiffe wurde als Verletzung der fremden Hoheitaufgef asst. Angenehm war die Situation unter den gJegebenenVerhältnissen nichi. 1oc)

italien war nalüriich berechtigt, auf seinem Seeteil alle itrmgutscheinenden Massnahmen zu treffen. Eine Frage ist, ob dieEinwirkungen übe.r die Crenze hinaus (Scheinwerfer) nicht dieschweizerische Hoheit verTetzten. Der Grundsatz, an internationa-

strahlen (wie ja auch das LleberflieEen unseres Territoriums nichtgestattet war.)

1923 endlich konnte eine Uebereinkunft abseschlosseil wer-den, welche allen Ungelegenheiten auf den Üeiden Seen einEnde setzte. Es wurde aber nicht nur ein Abkommen üher dieSchiffahrt allein geschlossen, sondern es wurden darin aLrch, zu-

104) illll 1904. I. 630.105) vs1sl. HiltJr, XXVJ, 494.

. t96) I 'ergl. \rotum Ztircher im Nat.-Rat, Sten. Bul l . 1919, S.9t i1, (sicheo b c n . S . 9 1 . )

1 C 9

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gunsten der Uferbevölkerung, besondere Massnahmen betreffendZolldienst (die Erklärung von 1901 wurde aufgehoben) und dieAusübung der Fischerei vereinbart. Ueberdies wurde ein Schieds-verfahren vorgesehen für den Fall, dass zwischen den ParteienMeinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegungder Uebereinkunft und des beigeschlossenen Reglementes entstehensollten. Die Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Italien zurRegelung der Schiffahrt auf dem Langen- und I-uganersee wurdeam 22. Oktober 1923 abgeschlossen.107)

Art. 1 stellt den bisher geübten Grundsatz der Schiffahrts-freiheit auf:

,,Die Schit'lahrt steht sowohl in den schweizerischen als inden italienischen Aewässern des Langen- und Luganersees ie-dermann lrei, solern dabei die Bestimmungen der vorliegend.enUebereinlzunlt beachtet werden."

Von ausschlaggebender Bedeutung ist Art. 2. Er legt daspolitische Hoheitsrecht jedes Staates über die Gewässer fest, dieeinen Teil seines Gebietes ausmachen. Was diese Festlegung an-betrifft, so ist zu sagen, dass das politische Hoheitsrecht eigenL-lich schon durch den Vertrag von Varese begründet worden ist.Die Uebereinkunft setzt aber die aus der Floheit sich ergebendenFolgen fest; die Gewässer müssen nicht mehr abgegrenzt werden;die Uebereinkunft setzt das voraus.

Art.2 stellt zuerst den Grundsatz auf, dass Schiffe, die lVli-Iitär-, Zoll- und Polizeizwecken dienen, die politische Grenze nichtüherschreiten dürfen, denn solche Schiffe sind der Ausdruck derHoheit des Staates und diirfen nur innerhalb des eigenen GebietsVerwendung finden. Ihl Uebertritt auf staatslremdes Gebiet isteine Verletzung der fremden Hoheit. Die komplizierte Lage amI-uganersee, wo die gegenüberliegenden Ufer bald beide schwei-zerisch oder italienisch sind, wo das italienische Beckenvon Porlezza vom italienischen Becken von Ceresio durch dieschweizerischen Gewässer des mittleren Seebeckens zwischen Gan-dria und Morcote getrennt ist, mit Ausnahme der italienischenGewässer, die die Enklave von Campione umspülen und sich biszut Mitte des Sees erstrecken, musste aber sofort zu Ausnahmenvon der Regel führen.

Sie sind in Art. 2 enthalten;Aut' dem Langensee ledoch dürlen die italienischen Zoll-

schit'fe irc Ausnahmeftillen die politische Grenze überschreiten,um sich vom Bechen von Porto Ceresio nach demienigen vonPorlezzo und wmgeheltrt zu begeben. Diese Durcltt'nh.rten cltir-len aber nur am 7'age und ohne Zwischenhalt erfolgen und sindspätestens einen Tag, bevor sie stattt'inden sollen, bei der Zoll-direh.tion in Lugano anzumelden. Diese Transporte hönnen derschweizerischen ZollkontrolLe unterworfen werden. (Abs. 2.)

107) AS 43. 300 ff. Btsl 1923. III. 482 fl.

1 i l l

Unter den gleichen Be_ten wird auch die Uebe,auf Zoll- oder gewö/tn!::

Italienisclte Zolt.sch ii i il izeibeamteru ausfültreri,,.sern keine Amtshund lu rt,-,Gebiele nur in Ftiilen i.:den. (Abs. a.)

Die italienisclten po/;ztder regelmlissigen du,:.durch das schweizerisclttiltre Reise nicht anterbre:,port von mehr qls 6 Ber;.mangen dieses Artikels .zerischen Gewrissern lrubt,len abzulegen und siclt itsatz 6.)

Als man diese Ausnahn:langte die italienische Delecrschweizerischen Gewässer ä:fen. Die schweizerische Delwenn nur die Durchfahrtein entsprechendes Zuqestä:.auf Schif fe mit rni l i tär ischkönne. Die italienische Deirmerkte, dass Fälle eintreten IIizeibeamten ausführen mus:nach völliger Abklärunq derdings zu den ob,en besöhrieb

Diese sind klar. SelbstGebiet (Seegebiet in unseremgenommen werden, selbst ri.rbeamter dasselbe betreten soRechtsbrecher von einem G:werden; die Amtshandlunq brder Schweiz liegenden Bdwai

Interessant ist ferner dieder Waffen durch itatrienischsie sich in den schweizeriscire(?tjf) sagt, dass dies in pravielleicht etwas komplizier't: iWaffen bewachen und müssi,

Art. 3 der tJebereinkunidie Oberaufsicht über die Schnen p,olitischen Grenze liegen

108) vergl BBI 1923, I I I . j8:

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Unter den gleichen Bed.ingungen und den gteichen Vorbelnl-ten wird auch die Ueberfahrt von italienischen polizeibeamtenaut' Zoll- oder gewöhnlichen Schiflen gestattet. (Abs. 3.)

Italienische Zollscltift'e und Schift'e, die Transporte von po-lizeibeamten ausführen, dürlen in den schweizerischen Gewäs-sern keine Amtshandlungen vorneltmen und auf scltweizerischernGebiete nur in Ftillen von Havarie oder höherer Gewslt [an-den. (Abs. a.)

Die italienischen Polizeibeamten dürfen auch qls passagiereder regel.mtissigen l(urse der ölfentliclten Schiffahrtsbctiiebedurch das schweizerische Holteitsgewtisser |ahren, dabei ied.ochihre Reise nicht unterbrechen. Handelt es sich um ein.en Truns-port von mehr als 6 Beamten, so muss er gemäss den Bestim-mungen dieses Artihels angemeldet werden. In den schwei-zerischen Gewässern haben die itqlienischen Beamten ihre Wuf -fen abz.ulegen und sich ieder Amtshandlung zu entltatten. (Ab-satz 6.)

Als man diese Ausnahmebestimmungen festzulegen hatte, vet-langte die italienische Delegation von allem Anfang an, clurclr dieschweizerischen Gewässer amtliche Transporte ausführen zu dir-fen. Die schweizerische Delegation dagegen erklärte zuerst, dass,wenn nur die Durchfahrt von Zollschif fen in Frage komme,ein entsprechendes Zugeständnis aus zwingenden Gründen nichtauf Schiffe mit militärischer Bestimmung ausgedehnt werdenkönne. Die italienische Delegation aber bestand-darauf und be-merkte, dass Fälle eintreten könnten, wo man Transporte von po-lizeibeamten ausführen müsse. Diesem Verlangen konnte dannnach völliger Abklärung der Fragen entsprochen werden, aller-dings zu den oben beschriebenen Bedingungen. los)

Diese sind klar. Selbstverständlich kann auf staatsfremrlemGebiet (Seegebiet in unserem Falle) eine Amtshandlung nicht vor-genommen werden, selbst wenn ein fremder Zoll- oder polizei-beamter dasselbe betreten sollte. Dies ist dann der Fall, wennRechtsbrecher von einem Grenzhalen zum andern transportiertwerden; die Amtshandlung besteht dann in der auch im Interesseder Schweiz Tiegenden Bewachung.

Interessant ist ferner die Bestimmunq betreffend das Ablegender Waffen durch itatrienische Militär' ind Polizeibeamte. rvennsie sich in den schweizerischen Hoheitsqewässern befinden. Doka(54 ff ) sagt, dass dies in praxi nicht dürctrgeführt werde. Es istvielleicht etwas komplizi,ert; irgend jemand müsste die abgelegtenWaffen bewachen und müsste deshalb doch bewaffnet sein.

Art. 5 der Uebereinkunft bestimmt, dass jeder der Staatendie Oberaufsicht über die Schiffahrt in den innerhalb seiner aige-nen politischen Grenze liegenden Gewässern ausübe. Obwohl es

I

108) vergl BBI 1923, III, 482 ff.

' r l

117

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sich bei diesem See (und bei den meisten internationalen europä-ischen Binnenseen) um Gewässer handelt, die kutze Distanzen vomHeimathafen zu Iremden Landeplätzen autweisen und man des-wegen aus Opportunitätsgründen den Standpunkt vertreten könnte,dass infolge des engen Zusammenhangs des Schiffes mit seinemHeimatstaat die Hoheit des andern Staates, wenn es sich in dessenGewässern befinde, ihre Rechte (2.8. die Gerichtsbarkeit) nichtzur Geltung bringen dürfte, so statuiert eben das internationaleRecht, dass die aus der Gebietshoheit fl iessende Oberaufsicht alleRechte über das Schiff in sich schliesst. lOe)

Art. 3 statuiert so ganz allgemein, abet in gültiger Weise,diese Oberhoheit des Territorialstaates.

In Art. 4 wird gesagt (Einbruch in die Schiffahrtsfreiheit),dass die Unternehmungen, die der regelmässigen und periodischenBeförderung von Personen und Gütern obliegen, von iedem derbeiden Staaten mit einer Konzession ausgerüstet werden rnussen,wenn sie deren F{äfen oder Landungsstellen bedienen wollen. DieseVereinbarung steht mit keiner schweizerischen Vorschriii in Wi-derspruch und schafft eine klare Rechtslage. (Am Boden- undam Untersee besteht keine solche Bestimmung, und man vermisstsie.) Die Konzession der betrefienden Staaten bezieht sich natür-lich nur auf die Fahrten innerhalb ihrer eigenen Gewässer.

Weitere Bestimmungen beschäftigen sich mit den Pflichtender Konzessionsinhaber (Cewährung freien Zuttitts an die Ueber-wachungsbeamten), mit Schiffsinspektionen (durch italienische undschweizerische Behörden), verordnen die Untersuchung der neuenSch i f fe au f S tab i l i tä t e tc . (Ar t .5 ,8 ,9 und 10) . Der jen ige Staa t ,an dessetr Ufer der Einschreibehaien liegt, erteilt die Schiftahrts-bewilligung (Art. 7).

Del Ünterschied zwischen Konzession und Schiffahrtsbervii-ligung bestehl. darin, dass erstere nur den regelmässigen und pe'riödisifren Schiffahrtsunternehmungen erteilt wird; cler Konzes-sionsinhaber muss gewisse Bedingungen erfüllt haben, wenn ihmdie Konzession erteiit vlerden soll. In der Konzession ist dieschiffahrtsbewilligung implicite enthalten. Konzessionsurkundenrverden von jedem der beiclen Staaten ausgestellt, Schiffahrts-bewilligungen nur von den Behörden des Einschreibehafens" Diesegelten

-sihlechterdings für jedes Fahrzeug, beziehungsweise für

jeden Inhaber eines solchen, llo)Diese Einschränkung der Schiffahrtsfreiheit hat eben gerade

in ihr selbst den Grund; da es jedem freigestellt ist, Schitfahrt zubetreiben, und. zwar auf dem ganzen See, also auf schweizerischemwie auf italienischem Gebiet, muss eine gewisse Kontrolle über dieSchiff ahrttreibenden bestehen (Vermieter von Booten, Schiffs-besitzer), da zwei Hoheitsgebiete betahren werden dürfen.

109 vergl. Doka, 54.110) \'erg-I. dazu'schiffahrtsordnung von 1910 (AS 26, 1493), Art' 2,

33 35, 95.

' 1 )

h

Diese Bewilligung :.s ind, ertei l t werden; ans,erkannten Grundsatz cie:fahrtsfreiheit in beschra:.spektive die Bewohner c.- Ueber das Schif lsnt - .aus (Ar t 13) . CärÄ=! ' :weitern Vorschrif ten be:_probung der Schiffe uncStaate überlassen. Es rr,t:l ichkeit der AnordnungeitStaaten mit verschiecieienjedoch vereinbart, class cdiesen internen Vorschrilgeben sollen. Selbstversr.schriften nur auf die eigel. Der Vertrag enthäl i strel lend den Zol ldiensf. i

Art lBordnet det iZa;. .und den schweizerischen L.Armes des Luganerseesan einen modus vivendiZallbeamten die von, gegi:erst untersuchten, nachdä':-die italienis chen Zollbean-..menden Schiffe erst in e::schen Lifer anzuhalten u:..freute sich denn auch in rund es ha t te s ich r l ie _ : .bestehc keine eiqent i iche{vergleichc oben über di i

Der Brauch beruhte a:satzen. Nach den allgerr.Fäl len, wo die Gervässör . .zwei verschiedenen Staate:.von der Mittellinie der Cdie Ausübung der Gericirts

rrr; BBI 1923, III, 182 li

8 *

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Diese Bewilligung muss aber, wenn die Bedingungen erfülltsind, erteilt werden; ansonst würde man gegen den in Art. 1 an-erkannten Grundsatz der Schiffahrtsfreiheit verstossen. (Schiff-fahrtsfreiheit in beschränktem Sinne auf die Uferanwohner., re-spektive die Bewohner der vertragschliesse4den Staaten bezogen.)- Uebet das Schiffspersonal üben die Behörden eine Autsichtaus (Art 13). Gemäss Art. 14 bleibt die Aufstellung der nötigenweitern Vorschriften betreffend die Untersuchung und die Er-probung der Schiffe und die Ueberwachung des Personals jedemStaate überlassen. Es wird also in dieser Hinsicht keine Einheit-lichkeit der Anordnungen herrsch,en und möglicherweise in beidenStaaten mit verschiedenen Masstäben gemessen werden. Es wurdejedoch vereinbart, dass die beiden Staaten sich gegenseitig vondiesen internen Vorschriften und deren Abänderunoen Kenntnisgeberr sollen. Selbstverständlich können sich diese internen Vor-schriften nur auf die eigenen Schiffe e.tc. beziehen.

Der Vertrag enthält sodann grundsätzliche Bestimmungen be-treffend den Zolldienst. (Art. 16ff).

Art lBordnetdenZolldienst in denzwischen den italienischenund den schweizerischen Ufern liegenden Gewässern des westlichenArmes des Luganersees. Bisher hatten sich die beiden Staatenan einen modus vivendi gehalten, wonach die schweizerischenZ'ollbeamten die voni gegenüberliegenden Ufer kommenden Schiffeerst untersuchten, nachdem sie gelandet hatten; umgekehrt pflegtendie italienischen Zollbeamten die vom schweizerischen Ufer kom-menden Schiffe erst in einigen'Metern Entfernung vom italieni-schen Ufer anzuhalten und zu untersuchen. Die Schiffahrt er-freute sich denn auch in diesem Teile des Sees grosser Freiheit,und es hatte sich die - sehr verbreitete - Meinung gebildet, esbestehe keine eigentliche Gerichtsbarkeit über diese Gewässer(vergleiche oben über die,,gemeinschaftlichen Gewässer"). 111)

Der Brauch beruhte aber auf keinerlei vertraolichen Rechts-sätzen. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzei wird in denFäl1en, wo die Gewässer eines Sees zwischen Ufern liegen, die zuzwei verschiedenen Staaten gehören, die Crenze zwischen ihnenvon der Mittellinie der Gewässer gebildet; jeder Staat besitztdie Ausübung der Gerichtsbarkeit bis zu dieser Grenzlinie.

Die ersten italienischen Vorschläge zu Art. 18 nahmen deshalbfolgerichtig in Aussicht, dass jeder Staat den Zolldienst bis zurpolitischen Grenze ausüben solle. Bei Annahme einer derartigenRegelung aber hätte, so sagt die Botschaft, die Schweiz die ge-genwärtige Uebung aufgeben und entsprechende Massnahmen tref-fen müssen. Diese tiefgreifende Umgestaltung hätte jedoch fürbeide Teile ernstliche, prahtische Unzukömmlichkeiten im Gefolgegehabt, die leicht verständlich werden, wenn man denkt, r.vieschmai diese Gewässer -- 450 bis 700 m - tatsächlich sind.

BBI 1923, III, 482 II.

t13

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Zollschiffen, die sich an den Grenzen der Gewässer begegnen,wäre es in der Tat, vorzüglich in FäIlen von Verfolgungen, unmög-lich 'gewesen, GrenzverLetzungen und alle damit verknüpften An-stände zu vermeiden.

Ferner musste auf die Bedürfnisse und Gewohnheiten derUferanwohner Rücksicht genommen werden, namentlich mlt Bezugauf die Fischerei (wichtigste Erwerbsquelle für einige Dörfer).Hinsichtlich dieser Fischerei sind die Gewässer gemeinschaftlich(siehe unten), d.h. die Uferanrvohner können nach Belieben dies-seits oder jenseits der Grenze fischen. Durch nachteilige Zoll-massnahmen durfte diese Fischereibefugnis nicht gestört werden.

Deshalb kam zwischen den Delegierten eine Einigung zu-stande, und Art. 18 erhielt folgende Fassung:

,, ... die Scltif t'e in den betref t'enden Seeteilen (schweizerischeunrl italienische Ufer) dürfen von den beiderseitigen Zollbeam-ten nur innerhaLb ei.ner Entfernung von nicht mehr als 150 mvom Ufer angeltalten und antersucht werden. Im Golf vonLavena wird diese Entfernung auf 100 m verringert. In derEnge von Lavena findet die Untersuchung von Schiffen nuran Land. statt.('

Die Fischerei soll durch diesen Zolldienst so wenig als mög-lich behindert rryerden. Die Hauptsache ist, dass die Mittellinieals Grenze jetzt vertraglich feststeht; die Abweichungen, den Zoll-dienst betreffend, liegen in der Natur der Sache begründet. DerVertrag von Varese siegt über alle Bräuche und über den modusvivendi!

Der Uebereinkunft ist ein internationales Reolement zfl-gehängt, welches sozusagen Iauter schiffahrtstechnislhe Bestim-mungen enthält. 112)

3 . F i s c h e r e i .Es sei lediglich auf die Ausführungen über die Fischerei in

den Tessinerflüssen verwiesen; die gleichen Bestimmungen geltenauch für die Seen.

4 . I n t e g r i t ä t d e r G e w ä s s e r .Keine Vertragsbestimmung über die Seen spricht von der In-

tegrität des Wassers und im Zusammenhang damit von Vorschrif-ten bei Seeregulierungen. lls)

Bei den Tessinerseen handelt es sich meistens um die phg-sische Integrität. Theoretisch ist zur Seespiegelregulierung zu

ttal Es sei nur die einzic-e Vorschrif t in Art. 15 des Vertraqes von1 9 2 3 g e n a n n t : V e r p f l i c h t u n g ä e l S t a n t e n , d i e U n t e r h a n d l u n g e n i i b e rcl ie Korrektionsarbeiten zur Rcgulierung dcs Wasserstandes fortzusetzen.

114

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sagen, dass die Frage, ob ein oder mehrere an einem internationa-len See beteiligte Staaten von einem andern Uferstaat, in dessenTerritoriun der Abfluss liegt, die Erstellung von Regulierungs-werken verlangen können, verneint werden muss, so lange im Völ-kerrecht der gegenseitige Grundsatz positiver Hilfe nicht besteht.Allerdings kann dadurch, dass der betreffende Staat einerseitsvorher den Seewasserstand durch gewisse Vorkehren in für diemitbeteiligten Staaten schädigender Weise beeinflusst, eine pflichtzur Herstellung solcher Regulierungswerke begründet werden.Sonst aber und im allgemeinen kann eine solche Pflicht wiederumnur durch Vertrag festgesetzt werden.114)

a ) L a n g e n s e e .Es wurden aut' Veranlassung der tessinischen ftegierung in

ftont Erkundig,ungen über das Proieht für die Erstellung eines

dasProieht zu. NachPrüfung ham man zumschlusse, dass diebeabsichtigten Arbeiten auf die Wasserverlttiltnisse des Langen-sees von Nschteil sein müssten, insbesondere durch Hoclnuasser,und. dsss ctuch die Fischerei geschtidigt würcle. Ferner würdedadurch auch die lreie Schilfahrt aaf dem Tessin in Froge ge-stellt. Der l(rieg verhinderte die Ausführung des Proiehtes.fln)

Betreffend die Erstellung dieses Kanals hätte ein Vertragabgeschlossen werden müssen, wenn es zur Ausf ührung hättekommen sollen. - Wegen Anlage eines Wehres am Ausflusse desLangensees tauchten sodann immer wieder Befürchtungen auf. 116)

In der neuesten Zeit handelt es sich oft um die Erstellungvon Kraftanlagen am See; dazu sind ebenfalls Vereinbarungen mitdem Nachbarstaate notwendig; auch machen sich gewichtigeSchiff-fahrtsinteressen geltend, so z. B. diejenigen, die auf eine Verbin-dung Tessin-Langensee-Po tendi,eren. 11?)

b ) L u g a n e r s e e .Ein Projekt zur AbTeitung eines Gewerbe- und Bewässerungs-

kanales nach der Lombardei musste der Schweiz (Gebietsherrüber einen Seeanteil) zur Genehmigung unterbreitet werden. DerBundesrat liess aber erklären, er habe keine Veranlassung gehabt,

114) vergl. dazu Schulthess, 72.115) BBI 1913, I I , 213.t t o ; B B I 1 8 6 3 , I I , 5 0 2 ; 1 8 6 8 , I I , 3 0 1 ; 1 8 8 9 , I , 5 3 2 ; D o k a 1 1 8 .ttz; vergl. Wasserwirtschaft, X\rI , 1924, No. 10, S. 109.

1 1 5

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sich darüber a) entscheiden. (Das Projekt war von privaterSeite aufgestellt worden.) 11.8)

Ein italienisches Projekt betreffend Nutzbarmachung der Was-serkräfte der Tresa und des Luganersees getährdete infolge dervorgesehenen Stauung tessinische GemeindenJle)

Studien und Verhancllungen mussten, aut Einsprache mehrerertessinischer Gemeinden hin, fortgesetzt werden. 1?0)

sie einfordert und die belrotfenen Uferan'uvohner reklamieren'Die Darstellung der Verhältnisse an den Tessinerseen führt

uns eine reichlich komplizierte Eniwicklung vor Augen, die aberdoch zu einem befriedigenden Abschluss gelangt ist. Völker-rechtliche Grundsätze, die die Grundlage bilden, eriauben trolz-dem Abweichungen, um die nachbarlichen Verhältnisse nicht zustarr, sondern rationell gestalten zu können. Die gegenseiiigeHoheit der Staaten ist gewahri. Die Einschränkungen sind durch-aus gegenseitig.

e " D e r B o d e n s e e .Genau in gleicher Weise, wie bei den vorangehenden Grenz-

gewässern, wenn nicht noch ausführlicher, wären die Geschichtedes Bodensees und die aul ihn Bezug nehmenden Verträge undAbkommen zu besprechen. rXllein die auslührliche Monographievon Doka (Der Bodensee im internationalen Recht, 7927) enthe.btuns dieser Pflicht. Wollien wir den Bodensee in gleichem Rah-men behandeln wie den Genfer- und die Tessinerseen, so bliebe

see aufschlussreich sind.i . D i e G r e n z e .

Der Bodensee liegt im Gebiet von fünf Staaten: Oesterreich,Bagern, Württemberg, Baden und Schweiz.

Wo verläuft die Grenze?Für die Flüsse gibt uns das internationale Wasserrecht die

Antwort: in der von den beidseitigen Ufern aus mathematischfestgestellten Mittellinie oder im Talweg. In Ermangelung einer

11s) vcrgl. RIl l 1886, I, 485 und rcrgl. rvciterB B I 1 8 7 4 , r , 2 7 5 ; 1 8 7 5 , I I , 3 6 5 ; 1 8 7 7 , I I , 1 3 9 ; 1 8 7 8 , I I ,

Ito; Btsl 1914, II, 358.tzo; BBI 1912, II, 358; 1913, II, 221; 1914, II,

9 7 t r

116

über diese Fragcn:665.

741, 766. Doka, 81,

t

vertraglichen Regelung :sen den Talweg als Gre:dem allgemeinen iniern::dernisse der Internatio:-Seen nicht gut in Frage ,sen Stel le die mathena:-

Wie verhäit es si : : .zwei Auffassungen geg.:

Nach der einen lieg.der andern besteht ainWährend die Vertreter i.schaft übel den See annc-ganze Seegebiet in dei u:.ist nichL realiter qeteiltFrage steht ohne Ausne:Herrschaft der UfersraaitSchriftsteller verschiecienr

Der Bodensee u-urc.-lich unbestrittener Auiiasden Grundsätzen über i:abizr unter der qeteiltenAusnahme bildenl Der ltVerträge, ein solches C,,von keiner Seite erbracr,r(Darnianscher Vertrag i i :(AS 4, 285), Protokcl l cmittelbar aus Bestimmur.ldass , wenn auch n ich t c . :mit det Seemitte Oo.rr ]cder einzelnen Gebietsfläc:Mitte einfach auf EintGrund einer Vereinbaruncoder schiedsrichter l icheni

Doka stellt folgenden i,,Es wird tecltttlsch ..

den gegenüberlie gen d e t:zu verbinden,. clie -TIir..Scltnittpunht für die i,linie. Dqrnach ergibr ssee erhobene deutsc/itrechtt'ertigt ist. Dle :marhationslinie würde :,den und siclt als die -11punhte verbindenden G,

_ 121) verg l . Doka, 21 ,Fussnote . u . ä . m.

r22) z. B. Rett jch inhältnissc am Bodcnsce,,.

H i

. . t

Page 119: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

vertraglichen Regelung bezeichnet man heute bei schifibaren Fiüs-sen den Talweg als Grenze. l)er Binnensee untersteht prinzipieildem allgemeinen internationalen Wasserrecht, wenn er die Erior-dernisse der Internationalität erf üllt. Da ein Talweg bei denSeen nicht gut in Frage kommen kann, tritt grundsätzlich an des-sen Stelle die mathematische Mittellinie.

Wie verhäit es sich damit beim Bodensee? Es stehen sichzwei Aullassungen gegenüber. 1?1)

Nacli der einen liegt die Grenze in der Mitte des Sees, nachder andern besteht am See ein Condominium der ljferstaaten.Während die Verireter der ersteren Auffassung eine geteilte Flerr-schaft über den See annelrmen, befindet sich nach der zweiten dasganze Seegebiet in der ungeteilten Herrschaft der Uferstaaten undist nichb realiter geteilt. Die schweizerische Literatur über dieseFrage steht ohne Ausnahme auf dem Standpunkt der geteiltenHerrschaft der Uferstaaten über den Bodensee, während deutscheSchriftsteller verschiedene Auffassungen vertreten. 122) )

Der Bodensee würde aber, da, wie oben gesagt, nach ziem-lich unbestrittener Auffassung, die Binnenmeere und -s€efl ndchden Grundsätzen iber die Grenzflüsse behandelt werden, dieseaber unter der geteilten F{errschaft der Uferstaaten stehen, eineAusnahme bilden. Der Nachweis nun, dass irgendwie, z. B. durchVerträge, ein solches Condominium geschaff en worden sei, istvon keiner Seite erbracht worden. Aus verschiedenen Verträgen(Damianscher Vertrag 1785, Uebereinkommen vom 24. Juni i879(AS 4, 285), Protokoll der Bregenzer Konferenz 1867) und un-mittelbar aus Bestimmungen der Schiffahrtsverträge folgt aber,dass, wenn auch nicht genau gesagt ist, wo die Grenze läutt, siemit der Seemitte doch identisch ist. Mangels einer FeststellLrngder einzelnen Gebietsflächen drängt sich eine Teilung nach derMitle einf ach auf . Eine genaue Demarkationslinie besteht aufGrund einer Vereinbarung nicht; man wird sie aut diplomatischemoder schiedsrichterlichem Wege bestimmen müssen.

Doka stellt folgenden Vorschtrag auf (S. 47):,,Es wird. techni.sch von Vorteil sein, fe einen Fixpunkl auf

d.en gegenüberliegend.en Ut'ern durclt eine Gerade miteinanderzu verbind.en; die .,I4itte ied.er dieser Geraden bildet rlann denSchnittpunltt für die hewte lediglich virtuell bestimmte Mittel-linie" Darnach ergibt sich, dnss cLer aul den ganzen LTeberlinger'see erltobene deulsche Souvertinitätsunspruch zweit'ellos ge-recltlt'ertigt ist. Die im Konstanzertrichter aulgestellte De-marhationslinie würde in die Seelldche hinaus fortgesetzt wer-den und sich als die tVittellinie schlechtweg mit den di.e Fix-punkte'verbindenden Geraden schneiden. Auf diese Art ge-

121) vergl. Doka, 24, Hi l ty, XXIX, 587, Reber, 88, Laband, I , $ 22,Fussnote, u. a, m.

r22) z. ß. Iiettich in ,,Die völkerrechtlichen und staatlichen Ver-hältnisse am Bodcnscc".

117

Page 120: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

langt man, von Westen ausgeltend, zu einer belriedigenden Tei-lung des Seegebietes bis in die österreichische Souveränitäts-zone. Die ,,Seemitte'( hann nur Gelt,ung be,anspruchen für dieWasserfläche zwisch.en dem Nord- und Süduler bis zur öster-re ichische n I ntere s sensphäre."

Auch das deutsche Reichsgericht hat sich für die Ansicht ent-schieden, in Uebereinstimmung mit einem Urteil des LandqerichtesIdonstanz, dass die ,,Reichs- und Zollgrenze in die Mittellinie desB,odensees verlegt sei." 123)

In der Begründung geht das Reichsgericht von dem völker-rechtlichen Grundsatz der entsprechenden Anwendung des Fluss-völkerrechts auf die Grenzbinnenseen aus und betont in kurzenAusführungen, dass die geschichtliche Entwicklung der Rechts-verhältnisse am Bodensee gegen die Annahme eines Condomi-niums und für die Lehre von der Gebietsteilung spreche. DasReichsgericht wendet sich dann besonders gegen die AnnahmeRettichs, die Schweiz habe zu Beginn des vorigen Jahrhundertsaut ihren Gebietsanteil am Bodensee verzichtet und schliesst sichder Auffassung an, dass die internationale Hafen- und Schiffahrts-ordnung vom Jahre 1867 und der badisch-schweizerische Staats-vertrag vom Jahre 1878 über die Teilung des Konstanzer Trich-ters die Gebietsteilung nach der Mittellinie zwingend beweisen,ebenso wie die militärische Praxis der Uferstaaten während desWeltkrieges.

Dieses Urteil wurde von der Appenzeller Zeitung vom 24. April1924 (Nr. 97) in einem Leitartikel angegriffen, in dem behauptetwurde, die kaiserliche Regierung sei bis zum Kriegsbeginn (,,aLrsimperialistischen Hiniergedanken") auf dem Standpunkt der Con-dominiumstheorie gestanden.

Diese Auffassung kann aber durch nichts bewiesen werden.Nimmt man diese Teilung an, so ergibt sich inbezug auf die

Neutralitäl f,olgendes:2 . N e u t r a l i t ä t .

Der schweizerische Seeanteil partizipiert an der ewigen Neu-tralität der Schweiz, denn gcmäss der Wienerkongressakte sowieder Londoner Erklärung des Völkerbundsrates vom 15. Februar7920 betrilft die immerwährende Neutralität das ganze Gebiet.Die Folge davon ist, dass eine Verletzung der Seegrenze nichtnur die Schweiz tangiert, sondern auch die Mächte, welche dieNeutralität anerkannten. Das Seegebiet unter schweizerischerHoheit unterliegt einem besondern völkerrechtlichen Statut. Wäreder See aber nicht realgeteilt, sondern Condominium, so müssteja die Erstreckung der Neutralität auf das ganze Seegebiet an-genommen werden. Die Folge wäre, dass kein Uferstaat ohnevorgängige Zustimmung Festungen amSee anlegen und derBoden-

123) R. G. E. Band 57, S.368. R. G. in Strafsachen, I. Strafsenat;Rcber, 149.

1 1 8

sce nicht zum Gegenstanrden dürfte etc. Erst durschweizerischen Teils soschien die Sache nicht kli

massregeln veranlasst sehe7ip - wohl geschaffen vJee wären allerdings aus,

Die militärischen Tatsafür allemal endgültig jedenan eirr blosses ,,übernaiional_ Die deutschen und vonlitärbehörden bewachten mKrieg über den See bis zur

I21) Hil ty, VlI , 474.r25) f l i l t y , XX, 452.126) vergl. Reber, I47 f l127) Lederle, Das Recht d

Page 121: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

s€e nicht zum Gegenstand militärischer Operationen gemacht wer-den därfte etc. Erst durch den Weltkrieg ist die Näutralität desschweizerischen Teils so recht in Erscheinung getreten. Vorherschien die Sache nicht klar zu sein.

So schreibt Hiltg tz+; 1892, dass die Rechtsverhältnisse desBodensees nicht befriedigend geordnet seien, und er bedauert, dassder See nicht neutrales Gebiet sei, wie es der Genfersee vermögeder Neutralisation beider Ufer bilde, und dass das Gebiet ,,Tei-ritorium der fünf Grenzstaaten bis in die Mitte" sei.

Ein im August des Jahres 1906 im ,,Schwäbischen Merkur,,erschienener tendenziöser Artikel erinnerte daran, dass man vor50 Jahren beabsichtigt habe, eine deutsche Flotte auf dem Boden-see zu schaffen mit einem Kriegshafen in Lindau. Hiltg tzs; meint,dass die Möglichkeit einer solchen Massregel kaum zu be.zweifelnwäre, doch würden die Schweiz und Oesterreich sich zu Gegen-massregeln veranlasst sehen. Eine Kriegsllotte hätte - im prin-zlp - wohl geschaffen werden können; grosse Operationen zutSee wären allerdings ausgeschl.ossen.

Jeder Zweifel, der über die Auffassung einzelner Uferstaatenund über die Rechtsverhältnisse am Bodensee jemals geherrschthaben mag, musste in Anbetracht der militärischen Verhältnisse aufdem Bodensee während des Weltkrieges verschwinden. Nähme manweiter ein Condominium an, so erstreckte sich die Gebietshoheitder Schweiz über die gesamte Fläche des Sees bis zu den Hafen-anlagen von Lindau, Bregenz, Friedrichshalen und Ueberlingen.Dann dürften Oesterreich und Deutschland im Kriege den Seewegvon Bregenz und Lindau nach Konstanz in den Untersee und aufden Rhein nicht benützen, da sie sonst die schweizerische Neutra-lität verTetzen würden, dürften von ihren Ufern aus keinerlei mili-tärische Schutzmassnahmen treffen, wären also eines wichtiqen Ver-kehrsweges beraubt.

Deutschland und Oesterreich würden in der militärischenSicherung ihrer Uler ausserordentlich beschränkt, in der Schiff-fahrt ztm grössten Teil behindert sein. Täglich wäre im [(riegs-fall die Verletzung des schweizerischen Hoheitsgebietes und derschweizerischen Neutralität durch Unvorsichtigkeit mit allen ihrenvölkerrechtlichen Folgen zu befürchten. 126)

Die militärischen Tatsachen des Weltkrieges vernichteten einfür allemal endgültig jeden Gedanken an ein Condominium oderan ein blosses ,,übernationales Verkehrsgebiet" auf dem Bodensee.

Die deutschen und von Bregenz aus die österreichischen Mi,litärbehörden bewachten rnit bewaffneten Schiffen den qanzenKrieg über den See bis zur Mittellinie als Grenze.lel)

dcr internationalen Gcs-ässer. 1920. 37.

I r v

121) Hilty, VlI, 474.tzr) Hilty, XX, 452.126) vergl. Rebcr, 147 ff127) Lederle, Das Recht

Page 122: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Ohne Unterbrechung wurde sie gegen Schmuggel von Lebens-mitteln, Kriegsgerät und andern für Deutschland lebenswichtigenWaren unter Kontrolle gestellt. Schiffstransporte mit Truppenund Kriegsgerät gingen unter peinlicher Einhaltung der deutschenSeehälfte von Konstanz nach Lindau hin und her. Selbst militä-rische Uebungen wurden auf ihr abgehalten Die deutschen Zep-peline und Militärflugzeuge hallen den Befehl, nicht über dieMitte des Bodensees hinaus zu fliegen. 128)

Deutsche Wachtschiff e übten während des ganzen Krieges aufdem See bis zur Mitte eine militärische Kontlolle aus; von keinerSeite rvurde dies als Neulralitätsverlelzung betrachtet, die Schweizerhob keinen Einspruch. 1ee)

Anderseits wachten Schweizer Militärboote und Kontroll-schiffe auf Einhaltung der Gebiets- und Neutralitätsgrenze in derSeemitte. Waren deutsche Ueberläufer auf die Schweizer See-hälfte gelangt, so waren sie auf neutrales Gebiet entkommen unddurften von deutschen Wachtschiffen nicht weiter verfolgt werden.

Int Weltkriege ereigneten sich aber trotz der genauen Inne-haltung der Grenzlinie mehrfache Neutralitätsverletzingen. Einbesonderes Abkommen betreffend die Anerkennung und Inne-haltung der schweizerischen Neutralität wurde aber nicht ab-geschlossett. r3o)

Bezüglich des Anhaltens schweizerischer Lastschifte auf demBodensee durch deutsche Patrouillenboote und zwar at.jr Ent-fernungen vom schweizerischen Ufer, die es als sicher erscheinenliessen, dass der Eingriff auf dem unter schweizerischem Hoheits'recht stehenden Teil des Sees stattfand, enthält der 5. Neutrali-tätsbericht vom 15, Mai 1916131) die Mit tei lung, dass der Bundes-rat deswegen in Berlin vorstellig geworden und dass hieraut dendeutschen Wachtbooten der Befehl erteilt worden sei. sich beiihren Dienstfahrten orundsätzlich diesseits der Mitteilinie des Seeszu halten" Ebenso üurde bei den Probefahrten der Luftschitfe dieSeemitte als Richtlinie eingehalten.

Ferner wird im 4. Neutralitätsbericht vom 9. Sept. 1916132)mitgeteilt, ein aui dem schweizerischen Teil des Bodensees ver-hafteter deutscher Deserteur sei auf Grund der vom Bundesrateingereichten Beschwerde von der deutschen Regierung nach derSchweiz zurückgesandt worden, nachdem er vorher in der Nähevon Arbon von zwei Deutschen unter Anwendung von Gervaltverhaftei und auf deutsches Gebiet gebracht worden war.

Im Dezember 7977 ereignete sich ein anderer Zwischentall,indem das badische Dampfschitf ,,Kaiser Wilhelm" eine Frobe-

tzs) Rcber, 148 ff.l2e) $f11pp, Praxis und Theorie dcs \rR, 149.130) Hilty, XXIX, 587.131,\ BBI 1916. II. 533.132) BBI 1916, III, 519.

124

h

fahrt auf dem Bodenst:paratu_r gelegen und zu:rrnre Konstanz_Bregcnz- -Altnau erhielt Oas Scn.,Seedorf,Landschlacht) s_fen den Dampfer im Bucstört wurde. personen 1,.ergab, dass der befehls:-habe die Schweizergrenz.nähert. Es stimmte zit-a:Schiff etwa 500 m vom s.D i e S c h w e i T g l f 5 q h r r t r t i = '

Einc ernster. ü;;t:,vember 1914 engl ische Fgegen die Zeppelinwerit .,wie auf dem Rückwege s(länge von rund 110 [m .

Am 23. November i , .Gesandten in London uu,,der britischen und der lrafestieren und Genugtr_rLiitiden Zwischenfall unä sch:ger. zu., Im übrigen, sagmehr als je Gewicht auiwolle, dass diese durch ii,:um das Gebiet ds1 tr i r t^ . -Lu f t raun i t rä "är " '

L tu ! r ! r

. ^Auch England spraciDel lestzustel len, dass da.-Anerkennung eines nichi :Urundsatzes befreffend di izogen werden könne. _dass er bei seiner Aufia,gebiete befindliche Luf tra;-iden Staates unterworfen Li:kriegführender Staaten inals Neutral i tätsverletzung .

tar; Nach Zeitungsmclcl:r. - 1 3 4 ) - v e r g l . H i l t r . , \ \ \ - l l lund der Kr ieg , 33 f f , Rebr r . I_

Page 123: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

fahrt auf dem Bodensce machte, nachdem es in Konstanz in Re-

133) Nach Zeitungsmeldungcn._ .13a)--vc'rgl. -Hi l t5., XX\rII I , 427, XXX, 339, Zol ler, Das Yrj l l ierrccht. r n r l der Kr ieg , 33 f f - Rcbcr , 149.

121

Page 124: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

dem Erdboden an der Staatshoheit des untenliegenden Staatesentrückt ist. Die Engländer meinten, dass die Frage, ob dieGebietshoheit des Grundstaates den ganzen Luftraum in sichschliesse, oder ob sie durch eine bestimmte Höhe begrenzt seiund dort ihr Ende finde, offen bleibe, Frankreich dagegen aner-kannte die Neutralität des gesamten Luftraumes.

England und Frankreich vertauschten damit ihre Rollen;denn es waren in der Hauptsache französische Gelehrte (Des-ouches und Fauchille), welche die Ansicht vertraten, dass dieStaatshoheit nicht den ganzen Luftraum umfasse.135)

Auf dem entgegengesetzlen Standpunkt standen die englischenGelehrten. An den Kongressen über Luf trecht hatte Englandimmer die Ansicht bekundet, dass die Staatshoheit den ganzenLuftraum umfasse und in dieser Beziehung keine Einschränkungvertrage. - Auch die Deutschen (Niemeger) traten der französi-schen Meinung entgegen.

Während des Weltkrieges anerkannten aber in einer Reihevon Fällen die Regierungen Deutschlands, Frankreichs und lta-liens, dass der Luftraum über dem Gebiete eines neutralen Staa-tes von Fliegern kriegführender Nationen nicht durchflogen wer-den dürfe, ohne dass die betreffenden Regierungen genugtuungs-eventuell schadenersatzpflichtig würden. Durch diese aus demKriege sich ergebende völkerrechtliche Praxis und durch die ausstaatspolitischer Notwendigkeit heraus getroffene Entscheidungdes Bundesrates wurde der englische Vorbehalt hinfä11i9 und dievölkerrechtliche Frage eindeutig gelöst. Der Neutrale darf keinekriegerischen Aktionen eines Kriegführenden im Machtbereich derneutralen Staatshoheit dulden. Zum Machtbereich gehört aberauch der gesamte Luftraum. 136)

Diesen Grundsatz enthielt schon die Neutralitätsverordnungvom 4. August 1914.137)

Bevor also die Praxis dem nun gelfenden Rechtssatze All-gemeingeltung verlieh, war der Bundesrat in der Ver'ordnungbahnbrechend vorangegangen.

Nach dem Kriege wurde die Luftschiffahrt im Anschluss andie Pariser Friedensunterhandlungen durch eine Uebereinkunftvon 27 alli ierten Staaten am 75. Oktober 1919 geordnet (in Kraftam 10. Juli 1922). Auch die nordischen Staaten haben einUebereinkommen abgeschlossen. AlIe diese Staaten haben sichdas Recht zu wechselseitigem Luftverkehr eingeräumt. Ausnahmen

13ö) Revue g6n6rale de Droit Int. Publ. B 8, 1901, S. 418 ff und B17, 1910, 55.

136) Strupp, 829, 850. Haager Abkommen betr. die Rechte undPfl ichten der

-neutralen Mächte und Personen im Falle eines Land-

krieges, Art. 3 und 5.taz; AS 1914, S. 353. ZiI Ier 17b lautete: , ,Das Eindringen von Luft-

fahrzeugen jeder Art vom Auslande her in unsern Luftraum ist ver-boten. Vorkommendenfal ls ist es mit al len Mitteln zu verhindern undzu diesem Zwecke auch rveiter zu mclden."

122

betreffend Staatsluftf ahr;Palizei- und postveru.altbehalten sich die Staate:den oder aus Gründen cgewöhnlichen Umständergewissen Teilen desselbe:

Dieser Uebereinkunrrtralen Staaten sehr zurüc.zelabkommen zu treffer.vom 74. September 192(AS 38, 495), mit Fran.:(AS 36, 190), mit den \

Nach diesem ,,Abstezum Bodensee zurück.

5 . S c h i i i iUeber die Reqeluno

Bodensee - und dämit 7LArbeit von Doka ausführlso dass wir uns mit eir:können.13e)

Die Schiffahrt auf dimanu gestattet. Iede \.:erdern Parteien zu, dass C,handelt werden wie die eigilt ebenfalls der Gruncisasen dementsprechend die (der andern Vertraqsparrerpolizeilicher. Art de-r

-einze',den Behörden und nachfolgt, auf dessen Gebiet :

Deutsch-schweizerisch _die Rhein-Bodensee-schilf aVerträgen führen, die einedie seinerzeitiqe FortfiihruBodensee zum Gegenstand

Wirri das Ziel, der Au:Bodensee zu einem Grcs:Schweiz mit Baden einenKostenverteilung, die Fristund Seine technische undwerden sollen. 140)

I3 . ) verg l . Hess , Schsr .e i .139, r 'e rg l . auch Sto t fe l .: r -n te r l te r t i cks ich t ig r rng r le r a ,Waldk i rch , 203, Reber i : ; t , H :t4o) verg l . Neue Zürcher

Page 125: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

betreffend Staatsluftfahrzetge, Heeresluftfahrzeuge, sowie Zoll-,Polizei- und Postverwaltungslultlahrzeuge sind vorgesehen. Aucbbehalten sich die Staaten das Recht vor, ,,aus militärischen Grün-den oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit" unter ausser-gewöhnlichen Umständen den Luftverkehr über ihrem Gebiet odergewissen Teilen desselben zu verbieten.

Dieser Uebereinkunft gegenüber haben sich die ehemals neu-tralen Staaten sehr zurückhaltend gezeigt und es vorgezogen, Ein-zelabkommen zu treffen (2.8. deutsch-schweizerischer Vertragvom 74. September 1920, AS 37, 25; Abkommen mit Belgien(AS 58, 495), mit Frankreich (AS 56, 25), mit Grossbritannien(AS 56, 190), mit den Niederlanden (AS 42, 515).138)

Nactr diesem ,,Abstecher" ins Luftrecht kehren wir wiederzum Bodensee zurück"

3 . S c h i f f a h r t u n d F i s c h e r e i .Ueber die Regelung der Schiff ahrt und der Fischerei im

Bodensee - und damit zusammenhängend im Rhein - ist in derArbeit von Doka ausführlich und abschliessend referiert worden,so dass wir uns mit einer kurzen Zusammenfassung begnügenkönnen. r3e)

Die Schiffahrt auf dem Bodensee wird grundsätzlich jeder-mann gestattet. Jede Vertragspartei (5 Staaten) sichert den an-dern Parteien zu, dass deren Schiffe und Ladungen gleich be-handelt werden wie die eigenen. Für die Benutzung der Häfengilt ebenfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung, und es müs-sen dementsprechend die Gebühren für Inländer und Angehörigeder andern Vertragsparteien die gleichen sein. Uebertretungenpolizeilicher Art der einzelnen Vertragsbestimmungen werden vonden Behörden und nach den Gesetzen desjenigen Landes ver-folgt, auf dessen Gebiet sie begangen werden.

Deutsch-schweizerisch-französische Verhandlungen inbezug aufdie Rhein-Bodensee-Schiffahrt werden, laut Zeitungsberichten, zuVerträgen führen, die einesteils Ausbaufragen regeln, anderseitsdie seinerzeitige Fortlährung der Schiffahrt von Basel bis zumBodensee zurr, Gegenstand haben.

Wirci das Ziel, der Ausbau des Oberrheins von Basel bis zumBodensee zu einem Grosschiff ahrtsweg erreicht, so wird dieSchweiz mit Baden ,einen Vertrag abschliessen, durch den dieI{ostenverteilung, die Frist für die Ausführung des Unternehmens-rnd Seine technische und adminisfrative Förderung festgesetzt'.,,'erden sollen. 140)

13!') vergl. H e s s, Sch*'eiz. Luftrecht, 1927.139) vergl. auch Stoffel, Die Fischereiverhältnissc des Bodensees

.nter Beräcl<sicl ' r t igung dcr an ihm bestehenden Hohcitsrcchte, 1906.''-aldkirch, 263, Rcber, 271, Hiltv, XXIX, i187 fll140) vergl. Neue Zurcher Zeitung vom 23. Apri l 1929.

123

Page 126: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Bodensee vom 22. SePtember 1887-5. Die Fischereiveieinbarung vom 5. Juli 1895'4. vertrag über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen

auf dem Bodensee vom Jahre 1880.D i e S c h i f f a h r t s - u n d H a f e n o r d n u n g i s t m e h r f a c h , m e i s t i n

technischen Bestimmungen, abgeändert worden.

' . 2 '

Die Eisenbe

Die Mission der Ei_:t igke i t e rschöpf t s ich nar : :staa tsgebietes aufzuhürcr- .

2) vcrgl. auch Gareis, I l :

Page 127: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

IV . Kap i te l .

Die Eisenbahnen an der Grenze.

$e.Allgenneines.')

Keine Verkehrsanstalt hat vermöge der durch sie herbei-Eeführten Ueberwindung votl Zeit und Raum so sehr wie geradedie Eisenbahn dazu beigetragen, die Idee zu kräftigen. dass dieVölker nicht voneinander abgeschlossen sein können, sondern dasssie durch ein gemeinsames organisches Band miteinander ver-knüpft sind.

Die Mission der Eisenbahnen ist eine universelle. trhre Tä-tigkeit erschöpft sich naturgemäss nicht darin, an der Grenze einesStaatsgebietes aufzuhören; sie sind ihrer innern Natur nach für diegeographischen Grenzmarken unempfindlich und von Launen undZufälIigkelten politischer Abgrenzung unabhängig. Damit aberder Zweck der Eisenbahnen erfüllt werden kann, ohne dass in dasGebiet der einze.lnen Slaaten rechtswidrig eingegriffen wird, sinddie Staatsverträge nötig. Ueberall da, wo eln Staat in einemandern Staate eine Eisenbahn bauen oder betreiben will, oder da.wo bloss das Teilstück einer Eisenbahnanstalt zwischen Crenz-gebieten zweier Staaten liegt, oder da, wo eine Eisenbahn btossauf das Terrain eines Nachbarstaates ausmündet, bedarf es derinternationalen Vertragsiätigkeit. Es muss der beteiligte Staatüber die Zulässigkeii der Eisenbahnbauten gefragt werden, rzs be-darf einer Ueberwachung der erstellten Bahn, und es ist nötig,eine Verständigung über die Art des TransportbetrieL,es, tiber dieverschiedenen Interessen der Zolltragen, der Polizei, über die Be-handlung der Post- und Telegraphenadministration und über an-dere Fragen mehr zu erzielen.2)

1) r.elgl. Bulmclincq in X'Iarquarrlsens Ifandbuch dcs öffcntl ichenf : l c i : t r_1 , 2 , S . !6 !77 ; Cah 'o , Dro i t in te rna t . I I , b14 /20 ; F ie ld , p ro jc t .2ö5_,ff ; Martens, \ 'ölkcrrecht, I I , 26-l ; Hcfftcr, \rölkerrccht, g241; tsluntschl i .\-r i lhcrrecht, 32; tr{ei l i in Floltzendorffs Handbuch cles \ iblkerirechts. I I I .257-315; I aprac le l le ,265 1T; S t reu l i , D ic Kompctcnzausschc idung zs ' i schc i rRund und Kanton au f deur Gcb ie te dcs E iscnbahn\ \ :escns , S , - l ; . 21 . : :ü-1. a. rn.

2) vcrgl. auch Gareis, Inst i t . des VR. S. 189.

I : C

Page 128: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Ohne Cooperation und gegenseitiges In-die-Hände-atbeitender Staaten in dieser Verwaltungssphäre können die legitimen Be-dürfnisse der Untertanen nicht befriedigt werden. e)

Diese mit dem Eisenbahnverkehr zusammenhängenden Rechteund Pflichten entspringen, wie wir oben schon gesehen haben,dem Grundrecht der Staaten auf Verkehr. a)

Die Organisation des Eisenbahnverkehrs geht in zwei Stadienvor sich. Zuerct einmal wird das Netz im Innern des Landesgeschaffen, die Grenze gilt gleichsam als die vorgezeichnete Um'rahmung dieses Nqtzes. Dann aber, in einer zwelten Phase, er-folgt die internationale Organisation des Verkehrs ; die Grenze, ob'wohl immer noch als Endpunkt des nationalen Netzes betrachtet,wird durchbrochen:, ,est tenue pour un l ieu de voisinage et derelations". s)

herrschte und man nur das Wohl der eigenen Landesbewohner imAuge hatte.6)

In den ersten schweizerischen Verträgen (mit Baden vornJahre 1852) ist uns ein solches Misstrauen nicht begegnet. Wohlwurde sehr ausführlich alles Mögliche angeführt und ange'ordnet,aber durchaus in einem freien und offenen Geiste, und die Vor-teile einer Zusammenarbeit mit dem Ausland werden wohl ein-gesehen.

Inr Anfang waren es meistens Verträge, die den Zusammen'schluss von Eisenbahnverbindungen regelten; später wurden ge-meinsam Bahnen gebaut und im Zusammenhang damit internatio-nale Stationen geschaffen.z)

Wie gesagt, um eine Zusammenarbeit zu ermöglichen, müssenVerträge abgeschlossen ll'erden. Wir möchten uns hier nicht indie Streitfrage einmischen, von wem sie abgeschlossen werdensollen. 8)

3) Martens, I I , 230 und Waldkirch, 251 und 214.+; ,,Die \rrilker der internationalen Rechtsgemeinslhqft sind ver-

o f l i c l r te t . " den E isenba l rnen Ansch lüsse z t t gcwähren. Es is t d ies e inckonrequent des Rec l r ts au f i r t te rna t iona len Yerkehr . Me i l i ' 257 f f '

5) Lapratlel le, 265'a) vergl. z. B. die Yerträge zwische! Frankreich und- Belgie^n vom

26. Aug. 186"2, zrn'ischen Frankieich und Preussen vom Jahre 1862'?) Der Gotthardvertrag bildete den A-nfang einer- Reihe solcher

Verträje. Wir werden im Folgenden die-Verträge nicht nach diesen,mehr äusserl ichen Gesichlspunkten aufzählen.

s) siehe Steuerhoheit der Beamten'

126

, Zuvörderst können1. Verträge über Bau u

flnlen.2. Verträge über die ttbahnlinien.

In dieser Arbeit hab;nannten Verträgen zu berolgt einteilen:

Page 129: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

. Zuvörderst können wir einmal unterscheiden: e)1. verträge über Bau und Betrieb von internationalän Eisenbahn-

linien.2. vefiräge über die technisch,e Einheit der internationalen Eisen-

bahnlinien.5. verträge über die pekuniäre unterstützung einer für den inter-

nationalen Verkehr bedeuüenden Eisenbähnfinie.4. Verträge über das internationale Eisenbahnprivatrecht.5. verträge über den internationalen Strafrechts'schutz der Eisen-

bahnen.In diesär Arbeit haben wir uns vor allem mit den sub 1) ge-

nannten verträgen zu befassen. Diese lassen sich wiederum wiefolgt einteilen:

1. Vedräge über.die Verbindung (Bau) des inländischen Eisen-bahnnetzes mit dem des benachbarten Staates.

4. verträge riber_uebernahrne und verwaltung eines Betriebesauf fremdem Staatsgebiet. ro1

-. . Die .unter 5) eingereihten Verträge lassen sich weiter spezi-fiziercn in:

a) Verträge über die Besorgung des Zoll-,b) des Polizei-,c) des Post- undd) des Sanitätsdienstes auf den Bahnhöfen.

Diese Aufzählung ist eine rcin theoretische. Wollten wir ge-nau nach ihr verfahren, wir würden alle die erwähnten verschiede-

727

Page 130: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Es ist daher nicht möglich, die Verträge so einzuteilen, wiewir oben angedeutet haben; sie müssen hier nach andern Gesichts-punkten dargestellt werden.

Wir werden das Gemeinsame, das aus all den vielen Ver-trägen ersichtlich ist, zusammenstellen und in einen Zusammenhangbringen. Soweit es uns gelang, wollen wir die Praxis darstellen,die sich im Anschluss an diese Verträge gebildet hat, indem wirdie zu unserer Kenntnis gelangten ,,Fälle" an den Vertrags-bestimrnungen messen.

Geschichtliche Erörterungen über die Entstehung der Verträgeund über die Eisenbahnpolitik werden nur, wenn sie zur Erläute-rung der Verträge etwas beitragen können, herangezogen.

Die Schweiz ist wie kein zweites Land in der Lage, unsMaterial zu verschaffen, sind es doch vier Staaten, die sie nm-geben und mit denen sie Verkehrsbeziehungen pflegt, d. h. mitdenen sie Eisenbahnverträge abgeschlossen hat.

$ 10.

Eisenbahn und Terriforialhoheit.Der Bund hat die Terriiorialhoheit. Aus ihr leitet er die

Eisenbahnhoheit ab, indem er vorschreibt, dass für den Bau undBetrieb von Eisenbahnen auf schweizerischem Gebie[e in jedemeinzelnen Falle eine staatliche Konzession ertorderiich sei, d h.neben dent Recht des Staates, selber Bahnen zu bauen und zu be'treiben, kann diese Befugnis auch Privaten übergeben werden. 11)

Bei der Ordnung der Eisenbahnanschlüsse ans Ausland, sobestimmt weiter das Gesetz, hat der Bundesrat die Ansichten derRegierungen der Grenzkanlone bezüglich der festzustellenden Ver'tragsstipulationen und der Interessen der Grenzortschaften zuvernehmen. 12)

Das geschieht in jedem Falle, ob der Bund oder ein Privaterbaut. Der Bund wird die Eisenbahnverbindungen zu entwickelnund zu vermehren suchen, ,,insbesondere den Bestrebungen, imOsten, Zentrum und Westen der schweizerischen Alpen die Ver-kehrsverbindungen der Schweiz m1t ltalien und dem Mittelländi-schen Meere nt verbessern, möglichste Förderung angedeihen"..(Art. 3, Abs. 1.) Der erste Satz gilt natürlich heute noch, wäh-rend der zweite seine Verwirklichung mehr oder weniger gefunderhat

11) vergl. Art. I des BG über dcn Bau und Betr ieb der Eisenbahnerauf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Dez1872. (AS. 11 , S . 1 . )

12) Art. 2. Abs. 2.

Dic Bundesversa:Eisenbahn verweigerr:,.tr rdgenossenschaft ver-..

Wie war die Entr,;:. ^It Art. 2 des BC _;:im Gebietc Oer EiOg;r _der Bund das Rechtäei inonzession für Eisenbi.-'r,rlvaten zunächst voi-sund behiel t s ich zu.aiwre beschränkt aber cliis,vor,. der bestimmte, das.

f l f len..sel , ob durch c:.cre militäriscfren in te.es.oen.^ Lagen in dieser Ä.{]rc uenehmigung tJes Bu:, , _t? t , rkenntnjs derNo_twendigkeit einer \-er:ol9nq erst durch, als cj j .mif -dsm Deutschen Rei; : .von Nord nactr Suo mii' i

,^ , Drl._h den Staatsi.c;-::tember 1869. 151 r iI:"f i,"it,.', ;,,#;ä.ff .:y::9.:" dem Bunde sesenu:-:1,u-gnn, welche nach "der;r-3i9nl t .Linien den I{ani .öa.hnlinie, bei wetctrer i:-: l [n! ,ging es natür l jch :l^u,,,r11... v9n len engen Gr.rrur ernem_Schlage hätte rnztrommen. 1z)

,',,?li[.Ti: äJl;;,i::::].:_h,nn, dje bisher von de:ouneessache erkJärt, -jeJcclgl-one bei den vorbcieitci*lT1rng wurde dem unh:nonzessionen durch die I{ai:mg durch den Bund, l r . . i*jcnen Interessen durch die zq-n Konnte, ein Ende geflar

j':lrnrjYnn zu ertei16n.

,runtn., vergl. Art. 3 Äbs. IIl3) +! { a. F. 170,r) Äs 10, 555.16) . \s 10, ;8:1., , t verg l . S t re r r l i . .S . _12 l l .

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Die Bundesversammlung kann aber die Konzession ernerEisenbahn verweigern, urelche die militärischen Interessen derEidgenossenschaft v erletzt" rr)

Wie war die Entwicklung, die zu diesen Grundsätzen führte?In Art. 2 des BG über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen

im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852 1a) überliessder Bund das Recht den Kantonen, indem bestimmt wurde, dass dieKonzession für Eisenbahnunternehmungen von Gesellschaften oderPrivaten zunächst von den Kantonen auszugehen hätte. DerBund behielt sich zwar die. Genehmigung dieser Konzession vor;wie beschränkt aber diese Genehmigung war, ging aus Art. 7 her-vor, der bestimmte, dass bei dieser Genehmigung vor allem zuprüfen sei, ob durch die Erstellung der betreffenden Eisenbahndie militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzt wür-den. Lagen in dieser Beziehung keine Hindernisse vor, so wardie Genehmigung des Bundes zu ertellen.

Die Erkenninis der Unhaltbarkeit dieses Zustandes und derNotwendigkeit einer Vermehrung der Kompetenzen des Bundesdrang erst durch, als die Schweiz sich anschickte, in Verbindungmit dem Deutschen Reiche und Italien eine internationale Linievon Nord nach Süd mit Durchtunnelung der Alpen zu bauen.

Durch den Staatsvertrag der Schweiz mit Italien vom 15. Sep-tember 1869,15) dern am 28. Oktober 1871 1{r) auch das DeLitscheReich beitrat, in weichem der Bau der Gotthardbahn geregelt ."vurde,wurderr dem Bunde gegenüber der Gotthardbahn Kornpetenzen iber-tragen, welche nach dem bisherigen Eisenbahngesetz gegenüberandern Linien den Kantonen zustanden. Bei dem Bau einerBahnlinie, bei welcher internationale Verhältnisse in Betrachtkamen, ging es natürlich nicht an, die Regelung ihrer Rechtsver-hältnisse von den engen Grenzen der Kantone abhängig zu tnachen.Mit einem Schlage hatte man nun ein doppeltes Eisenbahnrecht be,kommen. 17)

Durch den vorher zitierten Art. 1 des neuen Gesetzes von1872 wurde die Konzessionserteilung, sowie die Erneuerunq vonsolchen, die bisher von den Kantonän erteilt worden warci, zurBundessache erklärt, jedoch unter Mitwirkung der beteiliEteni{antone bei den vorbcreitenden Verhandlungen. Durch diese Be-:tlmmung wurde dern unhaltbaren Zustande der Erteilung der,ionzessionen durch die l(antone und der nachherigen Genehmig-,:ng durch den Bund, welche ja nur bei VerTetzung der militäri,.:hen Interessen durch die zu erteilende Konzession versaclt rver-in konnte, ein Ende gemacht. Von jetzt an hatte cler Brlncl Cie-rnzessionen zu erteiTen.

tB) vet-gl. . \r t . 3 Abs. I I t les Gcsetzes und Art ikel 21 Bunrlcsr-r: .: r.1ll g.

14) AS 4 a. F' 170.rs) ÄS 10, 55516) A:j 10, i)tj3.1i) \ 'ergl. Streul i , S. 22 fT.

r l \ )

Page 132: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Eisenbahnen werden von fremden Staaten auf schweizeri-schem Gebiete gebaut und betrieben; schweizerische Eisenbahnenliegen auf dem Territorium fremder Staaten und ihre Leitungliegt in schweizerischen Händen; Bahnverbindungen zweier Län-der treffen sich auf schweizerischem oder ausländischem Boden;das eine Mal steht ein Bahnhof, von beiden Ländern gemeinschaft-lich benutzt, auf dem Gebiete des einen, dann wieder auf dem Ge-biete des andern Siaates.

Das eine Mal ist es die Schweiz, das andere Mal der fremde,ausländische Staat, die erhöhte Verpflichtungen auf sich nehmen,dafür' aber auch Rechte ausüben dürfen, die sonst thre Gesetz-gebungen nicht vorsehen.

Wenn wir einmal absehen von den Einschränkungen undRechten inbezug auf die Steuerhoheit, die Strafhoheit, die Polizei-hoheit etc., so bleibt vorerst einmal die Belastung des Bodens, desGebietes, die Einschränkung der Territorialhoheit, um negatl zusprechen, die durch die Erstellung von Bahnbauten, Tunnelanlagen,Bahngebäuden entsteht. Diese Belastung schien im Zeitalter deraufstrebenden Eisenbahnpolitik der Schweiz keine allzu grossenInkonvenienzen zu bringen. Viel mehr wert schien derNutzen, den sie,infolge der Bahnverbindungen mit den vier Nachbarstaaten, da-raus zog. Leiteten diejenigen, die diese Verbindungen mit demAusland zustande brachten, vor allem wirtschaftliche Gründe (diein dieser Arbeit nicht Erwähnung finden), so waren es auf derandern Seite militärische Bedenken, die einer at freigebigenEisenbahnpolitik entgegen standen. Einmal ails dem Grnnde,weil die Schweiz in ihrer exponierten Lage nicht noch alle ihreGrenzen weit aufmachen sollte, um eventuellen feindlichen Ein-brüchen des Auslandes in leichtfertiger Weise die Tore zu ötfnen.Dann aber auch deshalb, weil der ausländische Staat, wenn erwichtige Bahnstrecken und Bahnanlagen, die in die Schweiz füh-ren, in Händen hätte, jedwede Aktion von Seiten der Schweizunterbinden könnte.

Ueberdies ist im allgemeinen zu sagQn, dass jedes Land seineSouveränität über sein eigenes Gebiet nicht ohne weiteres ein-schränken lässt und dies nur tut, wenn zwingende Gründe es dazuveranlassen. Daher ist in der Schweiz jederzeit, sowohl vom wirt-schaftlichen wie vom militärischen Standpunkte aus jede Bahnver-bindung und jeder Bahnanschluss mit dem Auslande aufs sorgfäl-tigste geprütt und diskutiert worden. Wir wenden uns zuerstihnen zu.

Der erste Eisenbahnvertragra) spricht deutlich aus:,,Die Schweizerische Eidgenossenschaft, unter ausdrüclzlicher

Wahrung ihrer Hoheitsrechte, sowie derfenigen der KantoneBaselstadt und Schalfhausen, überlässt dem Grossherzogtum

1s) Vertrag betr. Wciterfährung der badischenschrveizerisches Gebiet vom 27. Jul i / l1. August 1852.

l C U

Eisenbahnen überAS 3 a. F. 438.

Baden den ungesto,:scltweizeriscltem Gt :.

, .. .Baden baut die Ba.:orucrrl ich^ (Art 2) und ;dtschen Gebiets auf se: :

Die Botschaft beme:

^ Nachdem der Bundesoann auseinander gesetz:,

le) BBI 1852, l1I, 77 i82.

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Baden den ungestörtenschweizerischem Gebiete

Baden baut die Bahndrücklich (Art 2) und übtdischen Gebiets auf seine

Die Botschaft bemerkt

und ungehinderten Betrieb der aufbet'indlichen Bahnstrecken." (Art. 9.)

(Art. 1); es verpflichtet sich dazu aus-den Betrieb wie auf den Strecken ba-I{osten aus (Art. 10).

dazu: 1e)

,,Es Iiegt aut' der Hand, dass Baden nur unler dieser Bedin-gung (unbehinderter und unbehistigter Betrieb von Seite derSchweizl aul die Weitert'ühr,ung seiner Eisenbaltn über schwei-zerisches Gebiet (Mannheim-Basel und Basel aufwärts nach demBodensee über schweizerische Gebietsteile) eintreten und dassein derartiges Eisenbahnunternehmen lür die bqdische ftegierungnur dann einen Sinn haben lzonnte, wenn dasselbe sich sowohlin der Ausführung als im Betrieb als ein einziges ungeteiltesGanzes darstellen, und wenn der Wechsel des Territoriumsnicht auch zugleich eine Stör,ung in den Bau- and Betriebs-bedingungen mit siclt bringen würde.((

Nachdem der Bundesrat die wirtschaftlichen Vorteile dieserBahn auseinander gesetzt, schreibt er weiter:

,,Was die militärischen Rücksichten betrifft, so will es unsim allgemeinen scheinen, dass solche haum in Betracht hommenleönnen, wenn nicht ein str.ategischer P,unht, ein Festungswerk.oder dergleiclten, in den Bereich der Bahn lällt und durch siewirklich geföhrdet wird. Den Werhen des Friedens gegenübermüssen gewiss die Rüchsichten lür die Zeiten des l(rieges aufdas kleinste lllinimum beschränh,t werden, sonst wäre am Endeiede Verbindungsbahn von einem Staate zum andern aus slra-tegischen Gründen zu verhindern. ,Aftt Beziehung uuf den vor-liegenden FaIl scheinen uns aber militärische Bedenhen ganzunstatthaft zu sein, da die berührten Gebiete ienseits des Rkeinsausserhalb der Verteidigungslinie sich befinden, welche man imFalle eines l{rieges au.s wohl gerechtf ertigten mil.itärischenRüchsicltten sot'ort preisg.eben würde; dieselben iecloch trm-gehehrt aus den gleiclten militärischen Rüchsichten der Vorteileder Eisenbahn verluslig erhlären wollen, dus wird wohl nie-mandem einfailen."

Die Schweiz gab somit den Durchpass " durch die Kantone3aselstadt und Schaffhausen frei. wofür sie von Baden in Zoll-="achen ein doppeltes Zugeständnis erhielt: einmal den zollfreienSurchgang zwischen den schaffhauserischen Enklaven und an-:ern durch badisches Gebiet getrennten schaffhauserischen Ge-:-etsteilen, und zweitens die Abschaffung der Rheinzöl1e von

le) BBI 1852, 77182.

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Konstanz bis Schaffhausen und Basel nach Vollendung der betref-fenden Bahnstrecken. 20)

Im Vertrag betreffend Weiterführung der badischen Eisen-bahn durch den Kanton Schaffhausen vom 30. Dezember 1858 21)heisst es in Art. tr :

,,Dia grossherzoglich badische ftegierung verpt'lichtet sich, dieF ortsetzung der grossherzoglichen Staatseisenbahn von WakJs-hut in der Richtung nach l(onstanz durch den Kznton Schaff 'httusen, solcrn nicht attsserordentliche Hindernissr eintrclen,innerhalb der kantonalen Grenzen binnen drei Jahren aut' ihreKostert herzustellen und in Betrieb setzen zu. lassen."

Art . 2:

rische Gebiet verlassen soll."Auch diese Durchquerung schweizerischen Gebietes lag in det

Natur der Sache begründet. Es sind keine Bahnverbindungen imeigentlichen Sinne, sondern geschlossene ausländische Bahnsgs_teme,diö aber aus notwendigen technischen und wirtschattlichen Grün-den ihr Trassö über Schweizergebiet erstrecken rnüssen. Dassdadurch auch die von der Bahn betroffenen schweizerischen Ge-biete Nutzen daraus ziehen, ist augenscheinlich.

Bahnverbindungen lernen wir in folgenden Verträgen kennen:Irir Staatsvertrag mit Oesterreich und Bagern über die Her-

stellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Mar-grethen, sowie von Feldkirch nach Buchs (die sog. Bodenseegür-felbahn) vom 27. August 1870.22) Es soll, gemäss F'rtikel 1,eine Eisenbahn von Lindan nach Bregenz und von dort nachSt.Margrethen zur Verbindung mit den Vereinigten Schweizer'bahnen und eine Bahn von Feldkirch nach Buchs, gleichfalls zumAnschluss an die Vereinigten Schweizerbahnen, herEestellt wer'den. Es handelte sich somit tm eine Verbindung der drei Boden-seeuferstaaten.23)

Der Betrieb dieser beiden Anschlussbahnen geht folgender-rnassen vor sich: Der Betrieb der auf schweizerischem Gebietgelegenen Strecken von der schweizerisch - österreichischen Gtenzebis St.,Uiargrethen und Buchs ist der Vorarlbergerbahn übertragen,ebenso auch der bagrische Teil: Lindau-bagrisch-österreichische

20) Vertrag zrvischen der Sch*'eiz und Baden äber- gcgenseit igoZoll frciheit auf-- l<urzen \rcrbindungsstrecl ictr zu Landc und über Regc-Iung und gegenseit ige ärnrässigung-i ler beidcrseit igen schiffahrtsabgahenauf'-der Rheinstreckc von l{oi.rstanz } l is Basel cinschl icssl ich vom 27.Jul i 1852 (BBl 1852, I I l ,77. AS II I , 475, \ \ tol f I I , 79i).

zr) RBI 1tt59, I , 85, AS 6, a. F. 204.zz) Bnt 1869; I i I , 612, 1870, I I I , 905, AS 10, a. F. 380, \volf , - IL 912.ze) vcrgl. auch Schollcnberger, Die Schrveiz seit 181tj , S. 221.

Grenze (Art . g). Aucrk. u. k. österreichische::nichts an der bezeici--:;

Eine weitere Ba:-:treffend die Verbini:::grossherzoglich-badis c:_,

A r t . 1 :,,Die in Ausfühtt,.

naclt l(reuzlingen r l.derselben mif ller EI(onstanz in clirel::s

Art. 4:,,Der Betrieb cler Iein einheillicher sr,,::.

lässt für diesen Z:r ,handen des I(onzess:..aer auf badiscltem G.

. AIso das Gegente-_wrr, resp. die schu.erzc:Bahnen auf ausländischurjl Staatsvertrag betrr;:tsrsenbahnen bei Singer

A r t . 1 :,,Beide Regierungt,:

schen und die buliirit.Wintertltur über Etzt: teinc Abzweigung rott tKonstqnz in unmittt lü,:,

Ar t . 5 :,,Der Betrieb cler lst

sein. Zu diesem Zy,.tsc,hweizerisclten Bunde :ung-sgesellscltafl liir iB0hil aurh die I(onzcs:.,Strecke Landesgrenze _w e ile n - Ko nstaize r _ B ti

- t r )

" ;g l . Bundesbesch-\o rar tberger Bahn durc l r d is1E84, I, 426.ll) {l.tg, a, F. 427, \\-oi:g) P.P.l 1873, rrr, rb, .ri'.27) tstsl 1875, I I I , ' , l3 i . . i

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grossherzoglich-badischen Staatsbahn vom 70. Dezember 1870. 25)Art. 1 :,,Die in Auslührung begriflene Eisenbahn von Romanshorn

nach l(reuzlingen (Kantonsgrenze) soll durch die Fortselzungderselben mit der Badischen Staatsbqhn und clem Bahnhofe zuKonst,anz in direlete Verbindung gebracht werden.,,

Art . 4:,,Der Betrieb der Baltn von Romqnshorn bis I{onstanz soll

ein einheillicher sein. Die grossherzogliche llegierung über-lässt f ür diesen Zwech der scltweizerischen Qeqierung zu-handen des I(onzessians-Inltabers der Seetalbahn den Eetriebder aut' badischem Gebiet gelegenen Strechen, samt Zugehör.(,

Also das Gegenteil zum obigen Vertrag mit Oesterreich:wir, resp. die schweizerische Gesellschaft, bauen und betreibenBahnen auf ausländischem Boden. - Ebenso ist dies vorgeseheni:l Staatsvertrag betreffend die Verbindung der beiderieitigenEisenbahnen bei Singen und bei Konstanz vom 24. Mai 1825.26)

Art. 1 :,,Beide llegierwngen hommen überein, dass die scltweizeri-

schett und die badischen Eisenbahnen durclt eine Eisenbahn vonWinterthur über Etzweilen and Ramsen nach Sircgen und durclteine Abzweigung von Etzweilen aut' dem linhen Rheinafer nschKonstanz in unmitttlbare Verbindung gebracht werden.,i

A r t . 3 :,,Der Betrieb der beiden Eisenbahnen soll ein einheitticher

sein. Zu diesem Zweche wird badisclterseits der von denschweizerischen Bundesbehörden leonzessionierten {Jnternehm-ungsgesellschalt 'für die Winterthur - Singen - I(reuzlingen-Bahn auch die l(onzession der auf badischem Gebiete gelegenenStrecke Landesgrenze - Singen übertragen und für die Elz-weilen-l(onstanzer - Bahn die ll4itbenutzung des I(on.stanzerBahnhot' s eingeräumt vyerde n.,(

Eine letzte Bahnverbindung in diesem Gebiete ist diejenigeder beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und Stühlingen(Vertrag von27. lKai 1875).27)

Die schweizerischen und badischen Eisenbahnen sollen durcheine Eisenbahn von Bülach über Eglisau, Lottstetten, Jestetten und

24) vergl. Bundesbeschluss betr. Uebernahme\ orarlberger Bahn durch die k. k. Staatsverwaltung,1J81. I . 426.

Bet r iebs der1882, I I I , 567.

desBBI

25) 45 10, a.F. 427, Wolf, II, 917, Oetiker, IV,27.26) BBI 1873, III, 13, AS, 11, a. F. 399, Oetiker, IV. 32.27) tstsI 1875, III, 431, AS 1, 857, Wolf, II, 944.

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Neuhausen nach Schaffhausen, und durch eine solche von Stüh-lingen über Schleitheim nach Beringen in unmittelbare Verbindunggebracht werden (Art . 1).

Art. 3 regelt den Betrieb insofern, als die schweizerische Ge-sellschafl für den Betrieb der Strecke Bülach - Schaffhausen inBetracht kommt, also auch badisches Gebiet dabei berührt. Badenbehält sich aber das Recht vor, das Eigentum und den Betrieb(die Schweiz hat auch die Bahn gebaut) der auf badischemGebiet gelegenen Teile der Bahn nach vorausgegangener fünf-jähriger Kündigung, jedoch keinesfalls vor Ablauf eines 25jährigenBetriebes, an sich zu ziehen. (Was bis heute noch nicht ein-getreten ist.) Die Botschalt bemerkt zu diesem Vertrage, dassdie Delegation der Schweiz bestrebt gewesen sei, das Territorial-hoheitsprinzip möglichst rein aufrecht zu erhalten und durch Be-stimmungen des Vertrages so wenig wie möglich in das Gebietder innern Gesetzgebung hinüber zu greifen.2s)

Von ganz anderer Art ist der Gotthardvertrag (betreffend Bauu n d B e t r i e b e i n e r G o t t h a r d b a h n v o m 1 5 . O k t o b e r 1 8 6 9 ) . ? e )

Das Bahngebiet liegt sozusagen gänzlich auf schweizerischemTert'itorium und tindet bei Chiasso Anschluss an dasjenige lta-liens. In fast allen Gotthardverträgen kehrt daher die Wendungwieder (Art . 6):

,,Fälle höherer Gewqlt vorbehalten, soll der Betrieb cl.er Cott-lrardbahn gegen iede Unterbreclturtg sichergestellt werden undin allen Teilen den Anforderungen entsprechen, welche man aneine grosse internationale Linie zu stellen berechtigt ist. DieSchweiz behält sich iedoch vor, die erlorderlichen /Vlassregelnzur Aut'recltterhaltung der Neutralitrit und zttr Verteidigung desLa.ndes zu treflen."

Wenn ein schweizerischer Kanton auf irgend eine Weise dieErstellung oder den Betrieb der Gotthardbahn erschweren sollte,so steht der Eidgenossenschaft das Recht zu, massgebend einzu-schreiten und von sich aus das Erforderliche zu verfügen (Ärt.15,Abs . 2 ) .

Der Vertrag enthält eine internationale Verständigung übereine Eisenbahnkonzession. durch welche der Staat. durch dessenGebiet die Linie sich hinzuziehen hat, sich verpflichtet, den Ver-trag als völkerrechtliche Basis für die eisenbahnhoheitsrechtlicheStellung gegenüber der Bahngesellschaft bezüglich des Bauesdieser internationalen wichtigen Linie anzunehmen, anzuerkennenund durchzuführen.

Der Schweiz wurden daher durch den Vertrag bestimmte po-sitiv rechtliche Pflichten und Schranken der Eisenbahnhoheit auf-erlegt

Die Schweiz wird in dauernder Weise verpflichtet, alle imVertrag fixierten Vorschriften über den Betrieb genau zu iber-

zs; BBI 1875, III, 431 ff.2e) AS 10, 555, Wolf, II, 928.

wachen und für die \ibahn zu sorgen. Aucrlchweiz, speziell diele:lich gebunden.

Es kann natürlichdie Schweiz Fälle hoh"es ist klar, dass die Seisenbahnrechtliche Hoiverwenden, um ohne zl,triebes herbeizuf ühr enz.B. e in Nachbarstaar r ;suchen wollte, welche nträgen in Koll ision treriden grossen Tunnel aLkriegführende Macht diewollte. Art. 6 gibt dazurn-teressant sein, die mi.Alpenbahn zu ver fo lqen.von 1869 führt darüber

,,Es ltqndelte sic/tArt. 7 31) des Eisenba:.einburheit mit den rt:scltaft beziehungsw,e t s,Dqs Gutachten des -i

oder nicltls zu tun. Iso ist es einf aclt nacltdie militririsc/ten I ntere:ben, wenn bei clem Butwerke qn punhten, d:9elültrt und zugleic/toercttung ousreichert,l r.,uterden. Wir schlugetiKonzession vor:

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liiiiillilr

wachen und für die Nachachtung derselben durch die Gotthard-bahn zu sorgen. Auch dadurch ist die Eisenbahnhoheit derSchweiz, speziell diejenige über die Betriebsaufsicht, völkerrechl-lich gebunden.

Es kann natürlich nicht abstrakt festgestellt werden, wanndie Schweiz Fälle höherer Gewalt geltend machen darf. Alleines ist klar, dass die Schweiz nicht berechtigt ist, ihre interneeisenbahnrechtliche Hoheit gegenüber der Gotthardbahn dazt zuverwenden, um ohne zwingende Gründe die Einstellung des Be-triebes herbeizuführen. Höhere Gewalt liegt sicher vor, wennz.B. ein Nachbarstaat kriegerische Massnahmen treffen oder ver,suchen wollte, welche mit den bestehenden internationatren Ver-trägen in Kollision treten. Dann hätte die Schweiz das Recht,den grossen Tunnel abzusperren oder zuzuwerfen, wenn einekriegführende Macht die Gotthardbahn zu Kriegszwecken benitzenwollte. Art. 6 gibt dazu eine ausdrückliche Handhabe. - Es maginteressant sein, die militärischen Bedenken bezüglich cler neuenAlpenbahn zu verfolEen. Die Botschaft 30) ztm Konzessionsvertragvon 1869 führt darüber folgendes aus:

,,Es handelte sich zunäcltst darum,'die l(onzession nachArt. 7 zt1 des Eisenbahngesetzes vom Cesiclttspunkle ihrer Ver-einbarlteit mit den militärischen Interessen der Eidgenossen-schalt beziehungstueise ihrer Zulässiglzeit überhaupt ztt prüfen"Das Gutacltten des -Militärdepartements erhebl heine grund-sritzlichen Einwendungen; dagegen sagt es bezüglich der zuste lle nde rt B e ding unge n :

Aus dem bisherigen Vorgehen bei den Ansch.lüssen u.nsererGrenzbqhnen, wobei gar nichts, wenig oder höchst {Jngenügen-des geschehen ist, um die militärischen N,uchteile aulzuheben,nämlich um clie sot'ortige Benutzung der Bahn von Seite desFeindes durch defensive Anlagen zu verhincl.ern, dart' heinGrund entnommen werden, um auch bei den Alpenbo.hnen wenigoder nichts zu tun. Wenn. hier etwas vernachlüssigt wurde,so ist es einfach nachzuholen .... Unsere Ansiclzt ist, dassdie militärischen Interessen der Eidgenossenschat't gewoltrt blei-ben, wenn bei dem Bau einer ieden Alpenbahn Verteidigungs-werhe an Punhten, clie nicht zweif elltaf t sein hönnen, aus-g'eführt und zug[eich die permanenten Anlagen fü.r die ltor-bereitung ausreicltender und entschiedener Zerstörung gcbaututerden. Wir schlagen Aulnahme lolgenden .4rtihels in dieKonzession vor:

30) BBI 1869. I I . 592.st) Art. 7 dcs BG über den Bau und Betr icb der Eisenbahnen auf

dcm Gebicte der schrveizerischcn Eidqenossenschaft vom 23. Dezember1872 (AS 11. a . F . S . 1 ) : , ,D ie S ta tu tcn der E isenbahnAese l lsch i r f t s i r . rdc lem Bundesra te zur Gcnehmigunq vorzu leqcn und können ohne E in-s' i l l igung dcssclben nicht al lqeändert werden. Der Bunclesrat qenehmigtl i e S l a l u t e n d c r B a h n g e s e l l s c h a f l e n , n a c h d e r n e r v o r h c r d a r ü b e r r I i e.\nsicht der kantonalen Regierung eingeholt hat."

135

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,,Behuls Wahrung der rnilitärischen Interessen der Eiclgenos_senschat't ist das det'initive Tracö der B&hn dem Bunclesratezur Genehmigung vorzulegen. - Die Geseltschalt ist rernftich-tet, auf ihre I(osten im Bahnhörper oder neben' clemsetböi aie-lenigen Anlagen auszut'iihren, we'lche der Bundesrat zumZwecheder V orbereitung ausreichender und entschied.ener Zerstöru.nganordnen wird. - Die Gesellschat't ist dem Bunde gegenübuzu heinen Erctschädigungslorderungen berechtigt, weni die ,nli_Iitrirbehörden eine unterbrechung der Bahn ind des Betriebsin Fällen von l(rieg oder l(riegsgefaltr wirktich qnorclnen. -lvacli vollendung des Baues hat die Gesettschalt crem Bund.edie Baupläne der Bahn u.nd der Stationen zuhanden rtes Eid-g e rcö s s is che n Stub sbur eaus einzure ic he n.,,

Auch die ständerätliche Kommission spricht sich in ähnlichemSinne aus :32)

,,Niemand kunn im Zweilel sein, dass von ullem weiteren

Zu Art .6 (siehe oben) heisst es:,,Die Schweiz überninmt gegenüber den anrlern Staaten die

Verpt'lichtung, dalür zu sorgen, dass die Gottltardbaltn wirk-32) BBt 1869, III, 299.

. _33t Der Yorschlag des Militärdepartements betr.. des Artikels be-züglich dcr Wahrung militärischer Intdressen ist enthalten als Art. 4in folsender Konzession: Bau und Betrieb der Gotthardeisenbahn aufdern Gebiete 1. des Kantons Tessin, 2. Uri, B. Schwyz, +. iuZein und5. Zu.g. (BBl 1869, II, 592.)ar; BBI 1870, II, 829.

lich diesen Anfot dei::Bestimmung cl'esseri.,satzes im. besonc/e,r ::zie-ltungen zu lordct.schen Behörden tst i:.:Weisungen siclt zu i;.:

Cegenüber cler Fo, ,Betriebs halle is6le;:,dass derselbe in ke:r.gen dürf e, welche .i,.tralitrit und zur lt e .,.:.sein könnte.(,

. Die Wicht igkei t cJr .wrr . .noch d ie Err i .äguncSekt ion der Got tharäkc, . .

,.Nehmen wir zu ciieseniatngungen ltinzu, welche

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lich diesen Anlorder,ungen entspreclte. Dabei isl hlar, dass clieBestimmung dessen, u'as in Ausführung des allgemeinen Cruncl_sutzes in. besondern und einzelnen nach den verschiedenen Be-zieltungen zu t'ordern ist, ausschliesslich sache detr schweizeri-schen Beltörden ist und d.ass die Gesellschalt ihren bezügtichenWeisungen sich zu unterziehen hut.

Gegenüber der Forderung ungestörten und ununterbrochenenBetriebs hatte ieCoch die Schweiz den Vorbehatt zu machen.dass derselbe in leeinerlei weise die lllassnahmen beeinträcltti-gen, dürfe, welche die Schweiz zur Aulreclzter/taltung der Neu-tralittit und zur Verteidigung des Landes zu treffen itn Fqllesein könnte.((

. Die Wichtigkeit dieser Punkte mag es rechtfertigen, wennwir noch die Erwägungen anführen, mit welcher die politischeSektion der Gotthaidkinlerenz sie beqlettet hat:

dern im l(riege belindet, so mass der Schweiz clie ,44dglicltheitbleiben, auf der Gotthardbaltn, wie auf allen andern'Bahnen,den Transport von Waren nach dem einen oder anclern. tlieser

nur in den unabweisbaren Fällen Gebrauch machen wircl.Nehmen wir zu diesem Vertr,agsartikel die bezüglichen. Be-

dingungen hinzu, welche die Bundesversammlung in cten Ra-

137

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t il ihatio ns b e s c hlu s s de r G o tt hal dho nz e s s io n nie de r g e le gt hnt, 3 5\so dürfen wir wohl sagen, dass in ausreichendster Weise dalürVorsorge getrot'len ist, dass bei l(rieg und l(riegsgefahr dieGotthqrdbahn heinem andern Lande dienen wird, als der Schweizallein, der Aulrechterhaltung ihrer Neutr,alitdt, der Sicherungihrer Freilteit und Unabhängiglaeit."

Ztt Art. 13 des Vertrages ist zu bemerken, dass das Ver-hältnis des Vertrages zu den kantonalen Konzessionen der Bahnvölkerrechtlich durchaus klar ist. Der Bund unterhandelt mitfremden Staaten und nicht die Kantone, er ist Subjekt des Völ-kerrechts, und die Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertragesbinden die Kantone und folglich haben sie sich mit diesen ab-geschlossenen Konzessionen nach den Bestimmungen des völker'rechtlichen Vertrages zu richten.s6)

Der erste Gotthardvertrag und die ihm nachfolgenden habengezeigt, dass die wichtigen Bestimmungen in den dann eingetrete-nen Kriegszeiten sich bewährt haben, und dass keinerlei wesent-liche Schwierigkeiten, dank den vorgesehenen Massnahmen, denBetrieb der Bahn zu hindern vermochten. Die Schweiz konntewährend der vier Kriegsjahre ihre Rechte auf die Bahn und derenBetrieb vollauf und ohne Störung von dritter Seite geltend machen.

Zwar hatte der Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutsch-land und Italien vom 15. Oktober 1909 37) die Staatsverträgevon 1869 und 1871 aufgehoben, übernahm aber die massgebendenBestimmungen unverändert (Art. 2 und 3). Art. 5 schreibt dazunoch vor, dass die Schweiz die erforderlichen Anordnungen trefienwolle, damit die Züge der S.B.B., soweit als möglich, ohne Unter-brechung an die Züge der deutschen und italienischen Bahnefl dn-schliessen können, eine Forderung, die durch die besonderen An-schlussverträge ihre \ierwirklichung gefunden hat.

Die übrigen Bestimmungen des Vertrages von 1909 sind imRahmen dieser Arbeit nicht zu besprechen. Die im parlamentari-schen und öffentlichen Meinungskampf am stärksten umstrittenenArtikel betrafen die Reduktion der Bergzuschläge (Art. 72) unddie Frage der Tarifhoheit (Art. 8).

Der Vertrag ist ein internationaler Eisenbahnbetriebsvertrag,der eine nicht erst anzulegende, sondern eine bestehende, lediglichin dem Gebiet e i n e s der drei Staaten verlaufende Linie betrifftund das für sie bestehende Regime durch ein neues ersefzt. Erunterscheidet sich damit von andern internationalen Verträgen, dieden Bau, die Verwaltung, den Betrieb und die Tarife der mehrereGebiete durchziehenden Eisenbahn zum Gegenstande haben.

rl) Der Artikcl betr. Wahrung der militärischen Interessen (siehe oben.)ro) vergl. BBl. 1ti70, II, S 860 tr37) AS 29, 349, Hilt-v, XXIV, 432, XXVII, 493, Stenogr. tsulletin Jahr-

gang 1913, Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverrvaltung X, 129 und143, Strupp, Wörterbuch des Völkerrechts, S.431. l{artitz, in der Fest-schrift f Hch Brunner, S. 465 u. a. m.

1 5 8

Ein erster Anschlus,zustande. Bs) Es handelstimmung der beiden p;italienischen Bahnen rnr-ten, und um die OrdnunoStation- ( Chiasso) tiegt

-.auf italienischem' Bod"en

In Art. 8 dieses YerrRegierung für die aur ::feierlich vorbehaTten. t :

Komplizierter sind c_zuerst aus folgenden AriArt. 3:,,Der schweizerische

Grenzen der an die Juilzession die notwendigerlührung und den Bui ,llieniscltem Gebiel geleg,scltliesslich der Tei/str,T.unnels und der Einialt,

Art. 4:,,Die it,alienische Qegi

und den. Betrieb der stiDomodossol,a bis und m:der Iura-Simplonbaltn gtzunr. Bqu und Betrieb :tTeiles des grossen Tunnschen. dem Sücl,ausgange ,weiche der Station Isel!

Es handelf sich hier kvertrag, weil nicht aussclAnschluss von zwei auf ,hängig voneinander erstelitt racht kommt; nein. es u' i : ' rl ichen Bahngesel lschaft , dieler Beteiligung der Schu'ei;Ausdehnung auf dem Gebiebindung durch den SimplcAnschluss fällt mitten in de

88) Staatsvertraq betr, r li ta l ien ischen Bahnen be i Ch i iAS 11, a . F . 478, BBI 1871, I . .

3e) I tal ien hatte statt Chdnrch. vergl. Schollenberger.

ao) Die übrisen Bestimni41) Vcrtrag l jetr. dcn Bar

S implon von Br ig nach Donr794, Oetiker, IV, 182, Sal is, BDie Schrn'eiz seit 187.1, S 371

Page 141: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Ein erster Anschlussvertrag bei der Gotthardbahn kam 7873zustande.3s) Es handelte sich dabei in erster Linie um die Be-stimmung der beiden Punkte, die an der Crenze liegen, wo dieitalienischen Bahnen mit der Gotthardbahn zLtsarnmentreffen soll'ten, und um die Ordnung des Abschlusses. Die eine internationaleStation (Chiasso) liegt auf schweizerischem, die andere (Luino)auf italienischem Boden. 3e)

In Art. 8 dieses Vertrages wird die volle Landeshoheit jederRegierung für die auf ihrem Gebiete befindlichen Bahnstreckenfeierlich vorbehalten. ao)

Komplizierter sind die Verhältnisse am S i m p I o n. Das gehtzuerst aus folgenden Artikeln des Vertrages+1) hervor:

Art . 5:,,Der scltweizerische Bundesrat verplLichtet si.ch, innert den

Grenzen der an die luro-Simplonbahngesellsclzaft erteilten Kon-zession die notwendigen ,LIassnahmen zu treflen, um die Aus-lührung und den B(ru der nördlichen Zufahrtsl.inie cles auf ita-lienischem Gebiet gelegenen Teiles des grossen Tunnels, ein-schliesslich der Teilstreche zwischen clem Südausgange desT.unnels und der Eint'altrtsweiche der Station Iselle zu sicharn.(t

Art . 4:,,Die italienische llegierung verpflichtet sich, die Ausführu.ng

und den Betrieb der südlichen Zulahrtslinie, tton der StationDomodossola bis und mit derienigen uon Iselle, zu sichern undder Jurct-Simplonbahngese/lschat't die erforderliche Konzessionzunt. Bau und Betrieb des auf ilalienischem Gebiet gelegenenTeiles des grossen Tnnnels einschliesslich cler Teilstrecke zwi-schen. dem SücLausgange des grossen Tunnels und cler Einlnltrts-weiche der St.ation I selle zu erteilen.tt

Es handelt sich hier keineswegs um einen blossen Anschluss-vertrag, weil nicht ausschliesslich der bauliche und Betriebs-Anschluss von zwei auf den beidseitigen Staatsgebieten unab-hängig voneinander erstellten oder zu erstellenden Linien in Be-tracht kommt; nein, es wird vielmehr von der einen und der näm-lichen Bahngesellschaft, die schweizerisch ist, und unter tinanziel-ler Beteiligung der Schweiz fast allein, aber ungefähr in gleicherAusdehnung aut dem Gebiete beider Staaten eine Eisenbahnver-bindung durch den Simplon erstellt. Der eigentliche technischeAnschluss fällt mitten in den Tunnel, weil die Grenze sich dort be-

38) Staatsvertrag betr. dic Verbindung der Gotthardbahn nit dent r r l ien ischen I lahnen bc i Ch iasso und Lu ino vom 23. Dezember 1873.\S 11 , a . F .478, BBI 1 t t74 , I ,57 , Wol f , I I ,938 , Oet iker 11 t , 169.

3e) I tal ien hatte statt Chiasso Como beansprucht, drang aber nicht.Lrrch. vergl. Schollenberger, Die Schx.eiz seit 1874, S. 360.

a0) D ie übr igen Best immungen d ieses Yer t rages s iehe rve i te r un ten ,41) Yer t rag be t r . den Bau unc l Bet r i cb e iner E isenbahn durch c lcn

. lmp lon von Br ig nach Domodosso la vorn 25 . Noveml tc r 1895 ^ \S 1 i l .- , f , Oetiher, I \r , 182, Sal is, Bundesstaatsrecht, I \r , 70, Scl.rol lc.nberger.ie Schrveiz seit 1874, S. 371 tr

.t Jv

Page 142: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

findet. Italien verpflichtet sich nur, die südliche Zulahrtslinie zuerstellen (von Domodossola bis Iselle). Nur deshalb musste einVertrag abgeschlossen werden, weil sich, neben der Anschluss-frage, hinsichtlich Bau und Betrieb ein gemeinschaftliches Welkergab. Dazu kommt die Lage des Tunnels, welche zu Extra-bestimmungen Anlass gab.42\

Wichtig ist vor allem Art. 15 des Vertrages, der den Betriebregelt:

,,Der Betrieb der Linie zwischen Brig und Domod.ossolu wirdnur von einer der beiden Anschlussbahnen besorgt werden, undzwür von der Jura-Simplonbahngesellschaft, in ihrer Eigenschat'tals l(onzessioncirin des Baues und Betriebes des grossen Tun-nels, welches den wichtigsten Teil der Linie bildet ...('

Dadurch wird der Betrieb der ganzen Strecke von Brig bisDomodossola der schureizerischen Gesellschaft übertragen; diesgeschieht einmal deshalb, weil die Gesellschaft, die den ErossenTunnel betreibt, aus geographischen Gründen die Zulahrtslinienin Betrieb nehmen muss, weil das enge Diveriatal den nötigenRaum für eine grössere Station, wie sie der Betriebswechsel mitsich bringt, nicht bietet. Da sich die Strecke ganz aul italieni-schem Gebiet befindet, liegt einerseits für Italien eine Beschrän-kung seiner Gebietshoheit rror, für die Schweiz andererseits eineErweiterung derselben, die aber, wie wir sehen werden, durchausnicht begrüsst werden kann. a3)

Der Anschluss wird dann noch näher präzisiert im Ueberein-kommen betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzesan das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des inter'nationalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle-Domodossola vom 2. Dezernber 1899. aa)

Art . 1 :,,Der et'lektive Anschluss der schweizerischen Eisenbahnlinie

an die italienische erfolgt bei der bergwärls gelegencn Ein-fahrtsweiche der Station Iselle.'(

Art . 15:,,Die volle Ausübung d.er Souveränität bleibt ieder Regierung

für die auf ihrem Gcbiete bet'indlichen Bahnlinien vorbehslterc."Obwohl aiso die Souveränitäf Italiens gewahrt ist, so be-

kommt doch die Schweiz auf einer nicht unbeträchtlichen Streckeden Betrieb einer wichtigen Verkehrslinie in die Hand und vermagso in bedeutsamer Weise auf fremdem Staafsgebiete Fuss zu |as-sen. Einige Vorteile, in eisenbahnpolitischer, wirtschaftlicher undauch militärischer Hinsicht, sind erwähnenswert, Nachteile, die inder Lage des italienischen Bahnhofes Domodossola liegen, derübrigens italienisches Eigentum ist, a5) womit die schweizerische

42) siehe unten $ 12: Die Tunnels.+3) vergl. auch BBI 1896, IV, 927 ff.44) AS 18, S. 207.45) siehe unten g 13.

1 1 0

h

Verwaltung im allgeme::.worfen ist, dürfen ciab.:-9un. - 1903 ging die S.das Uebereinkommen :.italienischen Regierunc _ttonzession für den Ba..den Bund, vom 16. .1I:_nat ionalen Verhältnisse -:

Die Schweizerische Ider Bahngesellschaft mi,den früheren Verträgcr: ,

Der Vertrag ände rr.gunsten Italiens. Einn:a-Iselle- Domodossola gar;bringen, was aber nich:

In Art. 2 der Kon,, e :trieb der Linie zwischen Bbahngesellschafi über tras.dieser Betr ieb zwischrr -und Zugsdienst umfasse:Kommen von 1899 ausdriicider Stationsdienst undBahnbewachung von der: -und Fahrdienst von denAls die italienische Deiec,den Zugs- und FahrdiJ.wollte, wurde dieser Ansp:dass dic Bezeichnung des lnalen Uebergangsbaänhorore schweizerischen Ba,. :-denselberr besorgen (Ariorese endgült ige Abmaci : r :es geltend machte, die lnichf, dass eine auslänCisiLibel den Zugsdiensi r .er iü:Iage _von Befest igungen, r , lwendig mache u"nd

'dc.e"beam ien preisqegebel l ! : , . \ .Crundsatz festl dass de EDomodossola bleiben muss.schwichtigung der besiei:tslcherung, dass die dem tsdie Bauarbeiten des Siirll.und nicht auf die i tal ienis,-das Zugangsrecht der i i : izur AusfLihrung und 'Jc:.

ro) , \s 20, s. 5. BBI 1r,

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Verwaltung im allgemeinen der italienischen Gesetzgebung unter-worfen ist, dürfen dabei aber nicht aus den Augen qelassen wer-den. - 1903 ging die Simplonbahn an den Bund über, was durchdas Uebereinkommen betreffend die Uebertragung der von denitalienischen Regierung der Jura-Simplonbahngesellschaft erteiltenKonzession für den Bau und den Betrieb der Simnlonbahn aufden Bund, vom 16. Mai 1905, geregelt wurde, soweit die inter-nationalen Verhältnisse in Betracht kamen. a6)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft trat damit an die Stelleder Bahngesellschaft mit allen Rechten und Pflichten, die sich ausden früheren Verträgen ergaben (Art. 1 und 2).

Del Vertrag änderte aber die Verhältnisse wesentlich zu-gunsten Italiens. Einmai wollte Italien den Betrieb der StreckeIselle-'Domodossola ganz in die Hand der italienischen Bahnenbringen, was aber nicht gelang.

In Art. 2 der Konvention vam 22. Februar 1896 ist der Be-trieb der Linie zwischen Brig und Domodossola der Jura-Sirnplon-bahngesellschafi übertragen worden, mit der Beschränkung, dassdieser Betrieb zwischc.n Iselle und Domodossola nur den Fahr-und Zugsdienst umfassen solle. Diese Bestimmung wurde im Ab'kornmen von 1899 ausdrücklich bestätigt, so dass auf dieser Strecheder Stationsdienst und der Dienst der Bahnunterhaltung undBahnbewachung von den italienischen Bahnen, dagegen der Zugs-und Fahrdienst von den schweizerischen Bahnen besorgt wurde.Als die italienische Delegalion bei den Verhandlungen anno tr899den Zugs. und Fahrdienst den italienischen Bahnen zuweisenrvollte, wurde dieser Anspruch mit dem Hinweis daraul abge,TehnI,Cass die Bezeichnung des Bahnholes Domodossola zum internatio-nalen Uebergangsbahnhof die notwendige Konsequenz habe, dassdie schweizerischen Bahnen den Zugs- und Fahrdienst bis indenseiben besorgen (Art .7 der Uebereinkunft von 1899). Aufdiese endgültige Abmachung wollte Italien znrückkommen, indemes geltend machte, die rnilitärischen Interessen gestatteten esnicht, dass eine ausiändische Staatsbahn aut italienischem Gebietüber den Zugsdienst verfüge, narnentlich mit Rücksicht auf die An-lage von Befestigungen, welche die Verteidigung des Lancles not-rvendig mache und deren Geheimnis nicht ausländischen Staats-bearcten preisgegeben werden dürfe. Der Bundesrat hietrt anrCrundsatz fest, dass der Betrieb den schweizerischen Bahnen bisDornodossola bleiben mässe. f)agegen erteilte, er, leider, zur Be-schwichtigung der bestehenden miiitärischen Bedenhen die. Zu-sicherung. dass die dem Bundesrate vorbehaltene Kontrolle überiie Bauarbeiten des Simplontunnels sich nur aut die Bahnbauten.lnd nicht auf die italienischen Befestigungsbauten beziehen, dass.as Zugangsrecht der italienischen Mitritärbeamten zum Tunnell1r AusführunE und [JEbs1\Ärachung der militärischen Äniagen

46) AS 20, S. 5. BIl l 1003, I \r , 245 fI .

1,41

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durclr besondere Verständigung zu rcgeln sei, a?) wobei jedochdie Wahrung der Betriebsbedürfnisse und der Betriebssicherheitund die Ueberbindung der Verantwortlichkeit f ür Unfälle undSchädigungen, die aus der Erstellung solcher Bauten entstehen,an Italien ausdrücklich vorbehalten werden. a8)

Die Schweiz gab also den Betrieb nicht aus der Hand; siegestand Italien lediglich Konzessionen inbezug auf militärische In-teressensphären zu. Der Dienst der beiden Verwaltungen wurdein der Uebereinkunft vom 19. Februar 1906 4e) noch näher ge-regelt; wir treten später darauf ein.

Art. 7 des Vertrages von 1899 sah vor, dass eine besondereVerständigung stattzufinden habe, wenn eine andere Art der Zugs-förderung als durch Dampf lokomotiven eingelührt werde. DieSachlage änderte sich dann, wenn auch langsam, mit dem Auf-kommerr der Elektrifikation. Vom 15. Februar 1930 an konntendie Züge ohne Aenderung des Traktionsortes bis Iselle fahren.Der Bau der Fahrleitung Iselle-Domodossola wurde von denS.B.B, übernommen, die Arbciten im Tunnel führte Italien aus(strategische Gründe) . Der durchgehende elektrische Betriebwurde in der ersten Hältte 1950 aufgenommen. 50)

Zu all diesen VerträEen, die den Simplon betreffen, kannfolgendes gesagt werden: 5l)

Das Werk ist unter sehr ungleicher Beteiligung der Staatenzustande gekommen. Es wurde von schweizerischer Seite unter-nommen und liegt zum grössern Teil auf fremdem Staatsgebiet.Der internationale Bahnhof musste schon bei Beginn des Bahn-baus bezeichnet werden. Da die schweizerische Verwaltung denBetrieb, statt btross bis an die italienische Ausmündung des Tun-nels bei Iselle, bis Domodossola übernommen hatte, blieb nichisanderes übrig, als weit im italienischen Gebiet den ,,internationa-len" Bahnhol anzulegen. Weiter wurde dazu noch vereinbart,dass nur der Zugsdienst übernomrnen werde: die Bahnlinie ge-hört denr italienischen Staat, Bahnunterhaltungs-, Bahnbewach-ungs- und Stationsdienst hat sich Italien vorbehalten; die schwei-zerische Bahnverwaltung darf der italienischen nur noch die Zigebis Domodossola zuführen. Und trotzdem, so schreibt Schollen-berger, liess man sich Domodossola als internationale Station,als alleinige Station, gefallen, so dass hier die ganzen internatio-nalen Auseinandersetzungen des Bahn-, Zoll-, Sanitäts- und Po-

47) siel.rc $ 12: Die Tunncls.a8) Deshalb wurdc Art. 7 der Uebereinhunft von 1895, der nur

der i tal ienischen Regierung das Recht gab, die Arbciten des grosscn Tun-ncls durch von ihf zu bezeichnende technische Delegierte besichtigenzu lassen, im oben angegebenen Sinne crweitert. (Art. 6 des Vertragesvon 1903.)

4e) AS 22, 264, BBI 1906, I I , 199. Oetiker, IV, 252.50) velgl. Neue Zürcher Zeitung:18. September 1929 und 1' F'ebruar

1930.51) vergl. auch Schollenberger. Die Schweiz seit 1874, S. 373 tr'

1 ! )

lizeidienstes stattfinde;r.zergtenze bis Domodos.anderu Seite bis dahininternationale Station c.

Wie wir Hi l tg r : ; - .schaft anfänglich verla:lauf ihrenr Gebiet, bei Cschen Italiens nach, tr-o_,jedenfalls der bedenklic:entstand". Es muss bei itigkeit zu gewähren, dassverlangte und Italien zu:auch war es hinwiederu:barlichen Entgegenkomrr.einen Bahnhof mit schri,,

Einstimmiq spreche:den 1903 abgäschlosser,.t

Es waren ja verschi.eingetreten: Italien ha:Berechtigung, dort Beieslim Tunnel Militärzüqe z.;geschaffen worden, In de-glieder haben, während o:Jura-Simpl,onbahndirekti c :Leistungen und Verpf l ich::Bei Anständen technischerdem der Bund dem Entsc,öffentlichen Bauten unter-,den Rückkauf der Konzes50 auf 25 Jahre red.uzier+-

Was die militärischenman sie rechtlich nicht aunbenommen, auf seinemnotwendigen JlLassnahmen

Trotzdem sich gegenerhob, der einer ,,Untäru.cgleichkam, wie Schol lenbervg1saryflgng nach heftigezirka 2h Stimmen angenon

Die Hoheitsverhältnis:zieft. Wenn auch gesagtnicht gerade günstig rvar

52) H i l t y , XVI I I , S 80 . . ,_ 53) H i l t y , X \ - I I , 89 , Sc ln . u . a .

54) D iese Best imrnuns Iau f i ta l ien isc t r " - C" t r iä i .

- '55) Stenogr. Bul let in j tr l , i

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lizeidienstes stattfinden, als ob die ganze Bahn von der Schwei-zetgrenze bis Domodossola schweizerisch wäre, wie sie von derandern Seite bis dahin italienisch ist. Brig, das sich auch alsinternationale Station geeignet hätte, ist damit kaltgestellt.

Wie wir Hiltg nz; entnehmen, hatte sogar die Eidgenossen-schaft anfänglich verlangt, dass der südliche Tunnelausgang sichauf ihrenr Gebiet, bei Gondo, befinde, gab dann aber den Wün-schen Italiens nach, woraus ,,eine ziemlich gefährliche Situation,jedenfalls der bedenklichste Punkt der schweizerischen Grenzen,entstand". Es muss beigefügt werden, um Italien auch Gerech-tigkeit zu gewähren, dass die Schweiz es war, welche den Vertragverlangte und Italien zur Annahme desselben noch gedrängt hat;auch war es hinwiederum ein nicht unbedeutender Beweis nach-barlichen Entgegenkommens, dass Italien auf italienischem Gebieteinen Bahnhof mit schweizerischer Bedienung zuliess.

Einstimmig sprechen sich verschiedene Autoren aber gegenden 1903 abgeschlossenen Vertrag aus.53)

Es waren ja verschiedene VerschlechterunEen für die Schweizeingetreten: Italien hat iretes Zugangsrecht zum Tunnel, dieBerechtigung, dort Befestigungen anzulegen und bis zur Grenzeim Tunnel Militärzüge zu fahren; dann war eine Simplondelegationgeschaffen worden, in der Italien und die Schweiz gleichviel Mit-glieder haben, während die Italiener im frühern Verwaltungsrat derJura-Simptronbahndirektion, in Anbetracht der geringen italienischenLeistungen und Verpflichtungen, in der Minderheit gewesen waren.Bei Anständen technischer und administrativer Natur muss sich zu-dem der Bund dem Entscheide des italienischen Ministeriums deröffentlichen Bauten unterwerfen. 5a) Ztdem wurde die Frist fürden Rückkauf der Konzession für die italienische Regierung von50 auf 25 Jahre redtziert,

Was die militärischen Sicherungen Italiens anbetrifft, so kannman sie rechtlich nicht anfechten, denn as bleibt jedem Staateunbenommen, auf seinem Territorium nach seinem Ermessen dienotwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Trotzdem sich gegen den Vertrag ein Sturm der Entrüstungerhob, der einer ,,Unüerwerfung unter partielle Fremdherrschaft"gleichkam, wie Schollenberger schreibt, wurde er von der Bundes-versammlung nach heftiger Opposition in allen Fraktionen mitzirka 2/t Stimmen angenommen. 55)

Die Hoheitsverhältnisse an der Simplonstrecke sind kompli-ziert. Wenn auch gesagt werden muss, dass die Lage für unsnicht gerade günstig war und in den Verhandlungen Italien gut

52) Hil ty, XVIII , S.89, , ,Die schweizerische Eisenbahnpoli t ik"._ 53) Hilty, XVII, 89, Schollenberger, Die Schweiz seit 1874. S. 373l. u. a.

54) Diese Bestimmung bezieht sich natürl ich nur auf die Strecke,uf italienischem Gebiet.

ö5) Stenogr. Bulletin 1909.

143

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abschnitt, so sind doch die Befürchtungen, die z. B. Schollenbergeräusserte, jetzt nicht mehr in dem Masse ernst zu nehmen, wie vor-her. Man darf zudem nicht vergessen, dass eine gehörige Ein-schränkung der italienischen Hoheit vorliegt und dass dieses Landdeshalb berechtigt r,var, Garantien hinsichtlich der militärischenVerhältnisse zu vetlangen, besonders mit Rücksicht darauf, dassdie Landesgrenze im Tunnel liegt.

Rekapitulierend sei nochmals festgestellt, dass am Simplonfolgende Lage sich vorfindet:

1. Die Gebietshoheit Italiens von der Mitte des Simplontunnels an.2. Die Ausübung des gesamten Betriebes durch die S.B.B. auf

der italienischen Strecke im Tunnel bis zur nördlichen Ein-fahrtsweiche der Station Iselle.

5. Die Besonderheit des Betriebes der Strecke Iselle-Domodos-sola, welche im Eigentum der italienischen Staatsbahnen steht.Dieser Betrieb rvird von den S.B.B. übernomrnen, soweit essich um den Fahr- und Zugsdienst handelt, während derübrige Dienst den italienischen Staatsbahnen obliegt.

4. Die Einrichtung des internationalen Betriebsanschlusses imBahnhof Domodossola, wo die italienischen Züge die schwei-zerischen. aufnehmen und umgekehrt.Einfacher liegen die Dinge beim jüngsten Abkommen mit

Italien betreffend eine elektrische Schmalspurbahn von Locarnonach Domodossola (Centovallibahn) vom 12. September 1918.56)

Der Geleiseanschluss der schweizerisch-italienischen Streckeder Linie Locarno-Dornodossola rvird an der Grenze der beidenStaaten in Borgnone-Comedo vollzogen (Art. 2). Doch findet ander Grenze kein Betriebsrvechsel statt; die von Italien kommendenZige Iahren bis nach Locarno, die aus der Schweiz nach Domo-dossola (Art. a). Dieses Abhommen macht uns wieder mit einerneuen Spielart bekannt: schweizerische Züge fahren nach Italien,italienische in die Schweiz hinein; die schweizerischen Züge wer-den von einer schweizerischen Gesellschaft betrieben, die italieni-schen von einer italienischen.

Dic Anschlüsse an die f r anzösischen Bahnen haben stra-tegisch nicht die gleiche Bedeutung wie diejenigen nach Italien;sie seien aber doch angeführt.

In der Konzession an die Schweizeris che Zentralbahngesell-schaft für eine Verbindungsbahn mit der französischen Ostbahnvom 20. Oktober 185857) wird einer schweizerischen.Gesellschaftdie Erlaubnis erteill, auf schweizerischem Boden eine Bahn zubauen und sie an eine sich schon auf schweizerischem Boden be-findliche Bahn anzuschiiessen (Einmündung auf baslerischem Bo-den in die von St. Louis herkommende französische Ostbahfl, Ar-tikel 1). Im Bundesbeschluss vom 10. November 1859 betreffend

die Erteilung der obgteressante Bedingunger

Art . 4:,,Die I(onzessionä

geeigneter Stelle im Ikammern in der \l'eidie Bahn augenbticA!dieselben gegenüberforderung berechtigr.get'ahr die Mititdr:betbrechung der Bahn a

_ Dic Sprengung isider Bahnbehöräen -setbezubereiten.

Solche Bestimmuncanlagen an; sie kommei

Die gleiche Bestimrdann der BundesbeschhBahn von Pruntrut bis zDelle vom 18. Heumoni

Wiöder eine andereGebiet die Eisenbahn -Anschlüssen entgeqen.

, ,,D!e Regie/uig derdie Ausführung iine,grenze, in der Richtu,andern Seite macht silich, in den Grenzen ts"ion die Aust'ültrungfr,anzösischen Crenze z

In diesem Tone lauteder Eisenbahn Genf-An74. Juni 1881, betreffenbis an die französischeMorteau nach Besanqon)einer Eisenbahn von ftvom 27. Februar 1gg2.von Bosset-Vegrier nactr

Ebenso lauten rn aIgleich, nach denen dieischweizerischen und devon einer und derselbenwerden sollen, so dass zzerisches Gebiet von eir

58) Ueber die Geschic)cnwe_rz se l t 1874 . . . , S . 35e) AS 8, a. F. 466.oo; al le: AS 6, S. J26. i

10*

56) AS 40,57) AS 6.

277.a. F. 6 und 77, BBI 1858, II, 559.

1 t t l l

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die Erteilung der obgenannten Konzession werden folgende in-teressante Bedingungen aufgestellt:

Art . 4:,,Dic I(onzessionäre sind verpllichtet, auf ihre Kosten nn

geeigneter Stelle im Bahnhörper oder neben demselhen 1l'[ i n e n 'hammern in der Weise anzulegen, dass durch d.eren Sprengungdie Bahn augenbtichlich u'nterbrochen werden hann, und es sinddieselben gegenüber dem Bunde zu heiner Entschddigungs-lorderung beiechtigt, w'enn in Fällen von l(rieg oder l(-riegs-'gefahr

die lt4tLitarbehörden der Eidgenossensch.aft eine Unter'br'echung der Bahn und ihres Betriebes wirhlich anordnen."

Die Sprengung ist also Sache der Militärbehörden, nicht etwader Bahnbehörden selber; diese haben die Sprenganlagen nur vor-zubereiten.

Solche Bestimmungen treffen wir selten bei offenen Bahn-anlagen an; sie kommen mehr bei Tunnelbauten vor. ö8)-Die

gleiche Bestimrnung betreffend Minenanlagen enthäIt so-dann der Bundesbeschluss betreffend den Bau und Betrieb einerBahn von Pruntrut bis zur schweizerisch-französischen Gtenze beiDelle vom 18. Heumonat (Juli) 1865, Art. 4.5e)

Wieder eine andere Variation - jeder Staat baut auf seinemGebiet die Eisenbahn - tritt uns in den verschiedenen GenferAnschlüssen entgegen.

,,Die Regierung der lronzösischen Republih verpllichtet sich'dii Ausftihrung einer Eisenbahn von . . . - an bis zur Schweizer-grenze,'in dei Richtung nach . . . . , sicher zu stellen. Auf derändern Seite macht sich die schweizetische Regierung verbind'lich, in den Grenzen der von ihr dem . . - . verlieltenen Konzes-sion die Au:sführung einer Eisenbahn von . . . . aus nach derIr,anzösischen Grenze zu sichern."

In diesem Tone lauten fast alle Verträge: betreffend Anschlussder Eisenbahn Genf-Annemasse an das savogische Bahnnetz vom14. Juni 1881, betreftend Anschluss einer Eisenbahn von Loclebis än die französische Grenze (über den Col des Roches undMorteau nach BesanEon) vom 74. Juni 1881, betreffend Erstellungeiner Eisenbahn von Thonon nach Bouveret über St. Gingotphvom 27. Februar 1882, betreffend Erstellung einer Eisenbahnvon Bosset-Vegrier nach Genf vom 27. Februar 1882.60)

Ebenso lauten in allen diesen Verträgen die Bestimmungengleich, nach denen diejenigen Strecken, welche zwischen denichweizerischen und den französischen Grenzstationen liegen,von einer und derselben Gesellschaft und Verwaltung betriebenwerden sollen, so dass zum Tell französisches, zum Teil schu'ei-zerisches Gebiet von einer fremden Bahngesellschaf t betrieben

6s) Ueber die Geschichte dieser BahnSchweiz seit 1874 . . ., S. 367.

5e) AS 8, a. F. 466.oo; a l le : AS 6, S.526,547,556 und 572,

10x

vergl. Schollcnberger, Die

BBI 1882, I , 758.

745

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wird (Art. 4), die dann aber vorschreiben, dass in nichts den

langenden Klagen Rede zu stehen hat.Militärische Interessen tauchen dann wieder bei der Konzes-

sionsprteilung für eine elektrische Eisenbahn von St. Cergue biszur französischen Grenze auf (vom 29. September 1899;.et;

Nach Ansicht des Militärdeparüements war aber das projektzu begrüssen, weil die militärischen Vorteile dieser Bahnverbind-ung fast ausschliesslich auf schweizerischer Seite lagen, soweitsolche überhaupt vorlagen.

Endlich haben wir uns noch kurz mit den Verbindungen ander Westgretze zu befassen.

Wir erwähnen hier den Bundesbeschluss betreffend die Kon-zessionserteilung an die Jura-Simplonbahngesellschaft für den Baueiner normalspurigen Eisenbahn von Vallorbe bis zur schweize-risclr - französischen Grenze am Mont d'Or vom 78. Dezember!20?:,) und den Vertrag zwischen den beiden Bahngesellschaften(J.S.e. und P.L.M.) über den Bau und Betrieb einer Bahnliniedurch den Mont d'Or zm Verbindung mit dem schweizerischenBahnnetz in Vallorbe vom 74.115. Oktober 1902.63)

gemäss schweizerisches Territorium, da der internationale Bahn-hof auf schweizerischem Boden steht.

Andere Probleme warf der Staatsvertrag betreffend die Zu-fahrtslinien zum Simplon auf (vom 18. Junf190O;.0+;

Die französische Regierung sichert die Erstellung der Abkür-zung Frasne-Vallorbe auf französischem Gebiet unä ermächtigtdie P.L.M. zur Uebernahme des Baues und Betriebes des aüfschweizerischem Gebiet getreg,enen T,eilstückes (Art. 1).

Es war k1ar, dass der neue Juradurchstich zwischen Frasneund Vallorbe, wie derjenige durch die Faucille, nicht geeignetwar, die Verteidigung des Landes zu erleichlern. Den Einwändenmilitärischer Natur wurde aber nicht der Vorzug vor den ökono-mischen Erwägungen gegeben, obschon man sich nicht verhehlte,

61) AS 15, 554, BBI 1999, IV, 773.62) AS 18. 245.9?l 4q ?q, 460,_Oetiker, !V, 116. (siehe auch g 13: Grenzbahnhöfe.)64) AS 26, 11, Oetiker, IV, 104.

146

dass man durch diesenschwert hatte. 6b)

Das Eisenbahnnetgrössert, indem ein i/erischen Teilstückes derwicklung des Verkehrs!.7. I"ti 1914 abgeschlcuDernanm, die der J.S

Mit dem Tage de(16. Mai 1915) ülbernaStrecke pontailier_Le,auf Rechnung der S.B.trrenze und dem BahrTeilstück der Linie (ArStrecke den Bahnunterhzeidienst versehen (Art

Da die Linie pontuAbkürzung Frasne_VaLdes internationalen Verk

trieb des schweizerischelzubieten.

Gerade umqekehrt iBetrieb des fraizösische;riöres und die Mitbenui;(vom 77. Ju l i 191+) . e ; ;

Die P.L.M. übernimrFrasne-Vallorbe wiederr

__65) BBI 1909, YI. 280: .381; Welr i , .25 Jahre See, S.aQ Eisenbahnamtl iche67) Eisenbahnamtliche

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dass man durch diesen neuen Zugang die Aufgabe der Armee er-schwert hatte. 65)

Das Eisenbahnnetz an der französischen Grenze wurde ver-grössert, indem ein Vertrag betreffend den Betrieb des schweize-rischen Teilsiückes der Linie P,ontarlier - Vallorbe und die Ab-wicklung des Verkehrs dieser Linie im Bahnhofe Vallorbe vom77. JuIi 1914 abgeschlossen wurd€, indem der Bund die Pftichtenübernahm, die der J.S.B. obgelegen hatüen.66)

Mit dem Tage der Eröffnung der Linie Frasne - Vallorbe(16. Mai 1915) übernahm die p.L.1Vt. wiederum den Betrieb derStrecke Pontarlier-Les Höpitaux-Jougne-schweizergrenze undauf Rechnung der S.B.B. den Zugsdienst auf dem zwischen derGrenze und dem Bahnhofe Vallorbe gelegenen schweizerischenTeilstück der Linie (P'rt. 2), während die S.B.B. auf der gleichenStrecke den Bahnunterhaltungs-, Bahnbewachungs- und Bahnpoli-zeidienst versehen (Art. 5).

Da die Linie Pontarlier-Vallorbe infolge der Eröffnung derAbkürzung Frasne-Vallorbe, auf der sich der weitaus grösste Teildes internationalen Verkehrs abwickelt, ihre Bedeutung verlor undnur noch als lokalbahn galt, der grössere Teil der Strecke sowiedie an derselben sich befindlichen beiden Zwischenstationen auffranzösischem Gebiet gelegen sind, hatte die Bundesbahnverwal-tung kein Interesse daran, den Betrieb von Pontarlier nach Val-trorbe weiter zu besorgen, wie dies die l.S.B. getan hatte, undüberliess ihn deshalb der Gesellschaft der p.L.M. Da indessender Bahnhof Vallorbe den natürlichen Endpunkt dar Linie dar-stellt, ergab sich so die Notwendigkeit, der P.L.M. auch den Be-trieb des schweizerischen Teilstückes Vallorbe-Landesgrenze an-zubieten.

Gerade umgekehrt ist die Lage im Vertrag b,etreffend denBetrieb des französischen Teilstückes der Linie Pontariier-Ver-riöres und die Mitbenutzung des Bahnhofes Pontarlier geordnet(vom 17. Ju l i 1914) .oz ;

Die P.L.M. ibernimmt mit dern Tag der Eröffnung der LinieFrasne-Vallorbe wiederum den Betrieb des französischen Teil-stückes der Strecke Pontarlier-Verriöres, während die S.B.B.,auf Rechnung der p.L.ll/l., den Fahr- und Zugsdienst auf demzwischen der Schweizergrenze und dem Bahnhof Pontarlier ge-legenen französischen Teilstück der Linie übernehmen (Art. 2).Dieser Vertrag wurde durch den Verwaltungsrat der S.B.B. ge-nehmigt und erhielt damit rechtsgültigen Charakter; seine Zustän-digkeit war in Art. 776 ZifIer 6 des B.G. betreffend die Eru'er-

65) BBI 1909, VI, 280; vergl. Schollenberger, Die Schweiz seit 1871,381 : Welti. 25 Jahre SBB. S. 26.

66) Eisenbahnamtl iche Sammlung 31, Bei lage IV, Oetiker, I \ ' ,6z) Eisenbahnamtl iche Sammlung 31, Bei lage IV, Oetiker, IY,

129.138.

147

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bung und den Betrieb v,on Eisenbahnen für Rechnung des Bundesund die Organisation der Verwaltung der S.B.B. begründet.68)

Rechte und Pflichten der schweizerischen Bahnverwaltungim Sinne von Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dez. 1873wurden durch den VertraE in keiner Weise berührt.6e)

Die verschiedenen Strecken, um die es sich hier handelt, wei-sen folgende Länge auf (es ergibt sich daraus auch die unbedeut-tende Einschränkung der Gebietshoheit dör betreffenden Staaten,wenn fremde Bahnen ihr Territorium befahren): Von der 25,94912km langen Linie Vallorbe-P,ontarlier befinden sich 5,180r,r'2 kmauf schweizerischem und 22,769 km auf französischem Gebiet,während von der eine Gesamtlänge von 72,99112 km aufweisen-den Strecke Verriöres-Pontarlier nur l,7o7rf2 km auf schweize-rischem Gebiet liegen. 70)

N,och zwei weitere \rerträge, die Verbindungen mit Frankreichregeln, liegen vor:

Dic normalspurige Linie Divonne-Les Bains ist auf schwei-zerischem Gebiete der Gesellschaft der Ngon-Crassier-Bahn undauf französischem Gebiete der P.L.M. konzessioniert worden; siewird aber durch die S.B.B. hetrieben. ?1)

Ein internationaler Bahnhof, der von der französischen Ver-waltung betrieben wird (er steht auf französischem Boden), wirdinternationaler Betriebsanschlussbahnh,of und von der SchweizmTtbenitzt, die, wie gesagt, die französische Strecke zwischen ihmund der Grenze betreibt.

Genau die gleiche Regelung ist bei einer andern Bahn ge-tr,offen worden, der elektrischen Schmalspurbahn Martigng-Cha-monix.72)

Auch hier fahren von der Grenze an die schweizerischen Zügeweiter bis zu dem auf französisdhen Territorium sich befindlichenBahnhof Vallorcine, der ebenfalls internationaler Betriebsanschluss-bahnhol wird.

Die beiden Linien, mit denen wir uns nicht mehr länger be-schäftigen, weisen, kurz gesagt, folgende Merkmale auf :

Bezüglich des Eigentums, den Wechsel des Eigentümers ander Grenze, wo die p.L.M. auf die schweizerische Gesellschaftfolgt.

68) Art. 176, Ziffer 6: ,,Der Geschäftskreis des Verwaltungsratesumfasst die pachtweise Inbetriebnahme von Bahnstrecken, welche demBunde nicht angehören, die Verpachtung des Betriebes eigener Bahn-strecken, die Einrichtung von Nebengeschäften." (AS 16, 553.)

6e) Art. 10 des BG betr. Bau und Betr ieb der Eisenbahnen (AS 11a. F. 1): , ,Ohne ausdrückl iche Genehmigung des Bundes darf wedereine Konzession in ihrer Gesamtheit, noch dürfen einzelne in derselbenenthaltene Rechte oder Pflichten in irgend welcher Form an einenDritten übertragen werden . ."

70) BBI 1915. I . 548.?1) AS 25, 775, Oetiker, IV, 90, BBl. 1909, I, 885, Vertrag vom 16.

xII. 08.72) Gleiche Daten wie oben.

148

Bezüglich des Betri'Betriebes auf das fraruBezüglich der inten

Bahnhöfe auf französisctümerin der Anlagen, szerischen Gesellschait t

Endlich die Tatsachgenwärtig der S.B.B. ü.b

Zum Schluss sei n<Staatsvertrag zwischeneine Eisenbahnverbinduerwähnt. Ta)

Die deutsche Regierkirch über Pfetterhausenund die schweizerischeBahn von der Landesgrrtriebswechsel findet in dkommenden Züge bis na,menden Zige bis nach F

Was uns hier intere,schweizerische Bahnen scfahren. ?5)

Wenn wir auch niclhaben, to) so haben wir ceinen Ueberblick gewonn,

Das eine MaI befah:Territoriun und ausländiverkehr.

Dann wieder ist derStaaten ausschliesslich ei

Manchmal ist an dewechsel, je nachdem die

Oft werden militärisrzagen, müssen aber meistr

Es ist und bleibt dielen Verkehr keinerlei Scldiesem Cesichtspunkte sinden Verpflichtunsen der iin das Gebiet dei Nachbatige internationale Statior

Vom völkerrechtlicherihren zahlreichen und vol

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Bezüglich des Betriebes, die Ausdehnung des schweizerischenBetrieb,es auf das französische Gebiet.

Bezüglich der internationalen Bahnhöfe, die Ersteliung dieserBahnhöfe auf französischem Gebiet, wobei die P.L.M., als Eigen-tümerin der Anlagen, sich in deren Benütztng mit der schwei-zerischen Gesellschaft teilt.

Endlich die Tatsache, dass der Betrieb der beiden Linien ge-genwärtig der S.B.B. übertragen ist. ?3)

Zum Schluss sei noch der 1906, am 7. Mai, abgeschlosseneStaatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland betreffendeine Eisenbahnverbindung zwischen Pletterhausen und Bonfolerwähnt.7a)

Die deutsche Regierung erstellt eine Eisenbahn von Dammer-kirch über Pfetterhausen bis an die Schweizergrenze bei Bonfol,und die schweizerische Regierung wird die Fortsetzung dieserBahn von der Landesgrenze nach Bonfol ermöglichen. Der Be-triebswechsel findet in der Weise statt, dass die aus Deutschlandkommenden Zige bis nach Bonfol und die aus der Schweiz kom-menden Züge bis nach Pfetterhausen gefahren werden (Art. 5).

Was uns hier interessiert, ist wiederum, dass deutsche bezw.schweizerische Bahnen schweizerisches bezw. deutsches Gebiet be-fahren .75)

Wenn wir auch nicht alle Eisenbahnverträge hier angeführthaben,76) so haben wir doch über die Verhältnisse an der Grenzeeinen Ueberblick gewonnen.

Das eine Mal befahren schweizerische Bahnen ausländischesTerritorium und ausländische schweizerisches Gebiet im Wechsel-verkehr.

Dann wieder ist der Fahrdienst auf dem Territorium beiderStaaten ausschliesslich einem Staate überlassen.

Manchmal ist an der Grenze B,etriebs- und zugleich Fahr-wechsel, je nachdem die geographische Lage es erfordert.

Oft werden militärische Erwägungen in Berücksichtigung ge-zaEen, müssen aber meistens den wirtschaftlichen weichen.

Es ist und bleibt die Aufgabe der Schweiz, dem internationa-len Verkehr keinerlei Schranken in den Weg zu legen. Unterdiesenr Gesichtspunkte sind die manchmal nicht leicht zu nehmen-den Verpflichtungen der Schweiz zu versfehen, ihre Bahnen weitin das Gebiet des Nachbarstaates zu führen und dortselbst wich-tige internationale Stationen zu enichten.

Vom völkerrechtlichen Standpunkte aus darf die Schweiz mitihren zahkeichen und vorbildlich abgeschlossenen Verträgen den

73) BBI 1909, I, 885 ff74) AS 23, 855, Oetiker, IV, 44.?5) BBI 1906. III. 827.?6) es sei nur erinnert an die Verträge der Basler Regierung vom

16. Dezember 1922 und 29. Februar 1924 mit der Reichsbahndirektionin Karlsruhe betr. Anschluss der Hafenbahn an badische Bahnhöfe und,.len Betrieb der Hafenbahn durch die SBB etc.

149

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ersten Platz in den Reihen derjenigen Staaten einnehmen, diedurch den internationalen Ausbau ihres Schienennetzes Länder undVölker einander näher gebracht und so nicht nur die nachbar-rechtlichen Grenzbeziehungen erleichtert, sondern auch, darüberhinaus, den Weltverkehr überhaupt zu fördern versucht haben.

Das Kapitel über die Territorialhoheit wollte nur die ver-schiedenen Spielarten der Grenzbahnen festhalten, um damit zuzeigen, was ob,en gesagt wurde. Von da aus können wir zu spe-zieller en Problemen übergehen.

$ 11.Das militärisdre Durömarsösredrf.

Es handelt sich unter diesem Titel nicht um die wichtigevölkerrechtliche Verpflichtung eines neutralen Staates, im Kriegs-falle keinc feindlichen Truppen durch sein Gebiet marschierenzu lassen. Fs handelt sich hier um vertragliche Verpflichtungen,die statuiert werden, um Militärpei.sonen auf denjenigen Bahnenbefördern zu können, die sowohl schweizerisches wie ausländischesGebiet berühren. 77)

Es ist klar, dass bei Militärtransporten Vorsicht geboten ist,nicht nur um der Neutralität willen, sondern auch, weil es dieSouveränität eines Staates nicht erlaubt, dass auf seinem Staats-gebiet der fremde Staat über militärische Machtmittel verfügt.Zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten sind in dieserHinsicht folgende Regelungen getrotfen worden:

Im Vertrag betreffend dieWeiterführung der badischen Eisen-bahn über schweizerisches Gebi,et vom 27. Julil11. August 1852(der heute noch gilt inbezug auf Bau und Betrieb des BadischenBahnhofes in Basel mit den Zufahrtslinien) ?8) Tautet Art. 32:

,,Die Eisenbahn von Hal.tingen nach dem Bodensee ldannzum Transport von Ceutschen Bundestruppen von badischemGebiet über schweizerisches Territori,um nach badischem Gebietsowie von eidgenössischen Tru.ppen von schweizerischem Gebietüber badisches Territoriu.m na.ch schweizerischem Gebiet ieweilsunter folgenden Bedingungen benützt werden:

a) Die betreffende l(reis- oder l(antonsregierung, durch d.erenGebiet der Durchg,ang stattt'inden soll, muss in der Regel24 Stunden, in drinqenden Ftillen aber, wo twnliclt, min-destens 6 Stunden vorh.er davon in Kennlnis geselzt werden.

b) Die Bahnzüge, mit welchen Truppen beJördert u,erden,haben ohne Anhalten durch das resp. fremde Gebiet durch-zugehen, und es sollen mit einem Zuge nicht mehr als

?7) vergl. auch Strupp, Band I, S. 262.i8) AS 3. a. F. 438.

150

1000 tl4ann odervon einer l(ompag,

c) Beide l(ontrahentTruppentransporteFalls darch einen .

Ein gleiches Aüngen v,orbehalten.

d) Die Truppen habtC.eweltr, abgelegterltiegende Faltne ut

e) Einzelne Militärs ,M,ann hg)nnen mitlördert werden.

l) Die Taxen, welcheporte za entrichtendeutschc Bundestruvon Truppen überbezw. grossherzogltsclten in gleicher-\lgierang untersagtder Schweiz od.\erwürde..(

Dieser ausführlichen,Ttuppen anbetrifft, doch rlung kann noch folgendes !ziehung hatte die EisenbalWert, wenn es sie für Tnlaber durch einen solchenvon Seiten der Schweiz sobeharren, obwohl die Schndürfte, gegen 1000 Mann üDer Vorteii liegt, was das 1zerischer Seite: während <

teressen der Schweiz anqem,gen bei Basel und Schaf-fharkönnten, als wenn die Bahnhinziehen würde. Die Beuvon der Schweiz aus unterbDas Recht der Sperre im IVertrage nicht vorsehen wowegen Gefährdunq der Neut,,Für solche Fällä reichen

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1000 ll4ann oder eine Batterie Artillerie nebst Bedeckungv,on. einer l(ompagnie oder Schwadron belördert werden.

c) Beide l(ontrahenten behnlten sich überdies voF, solcheTruppentransporte auf ihrem resp. Gebiete gutlindendenFalls durch einen Kommisstir begleitan zu lassen.

Ein gleiches Recht ist den betreffenden l(antonsregier-angen v,orbehalten.

d) Die Tr,uppen haben dns fremde Gebiet mit ungeladenemGewehr, abgelegter M,unition, ohne auf geTtflanztes Balonett,lliegende Fahne und hlingendes Spiel zu passieren.

e) Einzelne ,44ilitärs wnd Abteilungen von nicht mehr als 30tl4ann kginnen mit iedem Zug, ohne weitere Anzeige, be-fördert werden.

f) Die Taxen, welche schweizerischerseits lür Truppentrans-porte zu en.trichten sind, sollen 'in gleicher Weise wie fürdeutsche Bundestrappen entrichtet werden. Der Transportvon Truppen über die Bahnstrechen auf schweizerisch.embezw. grossherzoglichem Gebiet kann von der schweizeri-schen in gleicher Weise wie von der grossh?rzoglichen fte-gierung untersagt werden, wenn dadurch d.ie Neutralitätder Schweiz oder des Grossherzogtums Buden gelährdetwürde.t(

Dieser ausführlichen, vorsichtigen und, was die Anzahl derTruppen anbetriffi, doch wieder erstaunlich weitgehenden Rege-lung kann noch folgendes beigefügt werden: In militärischer Be-ziehung hatte die Eisenbahn natürlich für Baden nur dann einenWert, wenn es sie für Truppentransp,orte verwend,en konnte. Daaber durch einen solchen Transport eine bedeutende Konzessionvon Seiten der Schweiz vorlag, so musste sie auf Gegenseitigkeitbeharren, obwohl die Schweiz nicht gerade in die Lage kommendürfte, gegen 1000 Mann über badisches Gebiet zu transportieren.Der Vorteil liegt, was das Territorium anbetrifft, zwar auf schwei-zerischer Seite: während die badischen Truppen gegebenenfallsnur die wenig ausgedehnten vorspringenden Gebietsteile bei Baselund Schaffhausen betreten, können schweizerische Truppen zumBeispiel auf der ganzen langen Strecke von Basel bis Schaff-hausen durch badisches Gebiet instradiert werden. Im Falleeines Krieges, so wurde damals gesagt, dürfte es den In-teressen der Schweiz angemessener sein, wenn die Bahnverbindun-gen bei Basel und Schaffhausen gesperrt und unterbrochen werdenkönnten, als wenn die Bahn sich längs des Saumes unserer Grenzehinziehen würde. Die Bewegung von deutschen Truppen müssevon der Schr,veiz aus unterbrochen und erschwert werden können.Das Recht der Sperre im FaIIe ,eines Krieges hab'e man aber imX'ertrage nicht vorsehen wollen; in dem Verbot des Durchgangsrregen Gefährdung der Neutralität habe man genügende Garantien...Für solche FäIle reichen Vertragsbestimmungen überdies nicht

151

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aus, und Kriegsrecht bricht jedes andere Vertragsrecht", meintdie Botschaft. Te)

Infolge der Auflösung des vormaligen Deutschen Bundes, derveränderten politischen Verhältnisse in Deutschland, war Art. 32des Vertrages von 1852 seiner Grundlage verlustig geworden, weildie im Vertrage vorgesehenen deutschen Bundestruppen nicht mehrin gleicher W,eise bestanden, und weil das Grossherzoglum nunmit einer Mitritärmacht in ein Bündnis getreten war, deren Stel-lung nicht sow,ohl gegenüber der Schweiz, als gegenüber allenihren Nachbarstaaten eine wesentlich andere wurde, als die desfrühern Deutschen Bundes. Diese Tatsache und der Hinblick aufVerwicklungen, die dannzumal wie in Zukunft entstehen könnten,bewogen im Jahre 1867 den Bundesrat, einen Vertrauensmannan die badische Regierung abzuordnen, um einen Verzicht auf jeneVertragsbestimmung zu erwirken. 80)

Darauf wurde am 9.119. Juli 1867 folgendes Protokoll überdie Verzichtleistung auf Art. 52 des Vertrags von 1852 verein-bar t :81)

Art. 1 :,,Es wird'von der einen wie von der andern Seite lür die

Zukunlt aul iede Anwendung des Art. 32 Nür die Truppen-tr,ansporte verzichtet, sowohl in Bezug aul die Transporteschweizerischer Truppen mittelst der Eisenbahn über badischesGebiet, als inbezug auf den Transport deutscher Truppen überschw eize ris che s Ge b iet.('

A r t .2 :,,Das in Art. 36 des ni)mlichen Vertrags für die Zweigbahn

im Wiesent,st v,orbehaltene Recht des Transports soll ebenlallsausser Anwendun g kommen.'3

Art . 5:,,Der Durchzug mittelst der Eisenbuhn über das Gebiet der

beiderc St,aaten ohne vorausgegüngene Anzeige bleibt indessenfür die Zeit des Friedens zur Erleichterung des grenznachbar-Iiclten Verhehrs für einzelne reisende tWilitärs und hl.einere Ab-teilunge,n unter 30 il4.ann, mit ungeladenem Gewehr, ohne .ll4u-nition und ohne aufgepfl.anztes Baionett, sotvie lür bewalt'neteBe,amte und Bedienstete der ölfentlichen Verwaltung auch ler-nerhin gesichert.

Einem iedem der beiden Staaten soll übrigens d.ie Befugnisz,ur Untersag,ung dieses Durchtransports für den Fall und aufdie Zeit ausdrüchlich vorbehalten sein, wo das Interesse seinerSicherheit oder der Neutralität eine Einstelluns erh.eischenkönnte '(

'

Der gegenseitig freie Militärtransp,ort sank so, im Interesseder Neutralität der Schweiz, von 1000 auf unter 30 Mann. Dieser

tsBl. 1852. I11.772.vergl. auch Schollenberger, Die Schweiz seit 1848, 5.222 tr.AS 9. a. F. 79, BBl. 1868, 1I,527, Salis, I, 391.

Ausschluss wurde anlässl1870171 noch näher interBaden so ausgelegt, das:amten und Bediensteten <herzogtums (Zollgardisterund umgekehrt gestaftet wsa$t war. sz)

Ueberhaupt bereitetendem Bundesrate während

grenze, benutzte die BevölkGenf.) Die Behörden an dr

AIIein er erfuhr in dertroffgn ,worden waren, umdurchzuleiten und dass sichreau etabliert hatte, um die

7e)80)81)

III, g0;?83)

vergl. Schollenberger,

BBI 1870, III, 806.

152

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Ausschluss wurde anlässlich des deutsch - französischen Krieges1870171 noin näher interpretiert, nä_mlich so: Art. 5 wurde fürBaden so ausgelegt, dass der Durchgang der bewaffneten Be-amten und Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Gross-herzogtums (Zollgardisten, Gendarmen) durch Schweizergebietund umgekehrt gestattet wurde und nur,eigentlichen Militärs unter-sagt war. 82)

Ueberhaupt bereiteten die Bahnfragen an der badischen Grenzedem Bundesrate während des Krieges schwere Sorgen. Junge,waffenfähige Leute, welche dem militärischen Aufgebot Folge iei-steten, durchzogen, um sich zu ihren Stellungsplätzen zu begeben,schweizerisches Gebiet. (Die badische Bevölkerung des Seekreisesund des Oberrheins benutzle dazu die badische Bahn auch durchdie Kantone Schaffhausen und Baselstadt, und, an der West-grenze, benutzle die Bevölkerung Savogens das Gebiet des KantonsGenf.) DieBehörden an derNordgrenze tregten diesenDurchzügenzuerst Hindernisse in den Weg, was in Baden natürlich grosseAufregung verursachte. Der Bundesrat glaubte daher, das Ver-fahren an allen Orten gleichmässig ordnen zu müssen, und er gabden Grenzkantonen Weisung, Personen ohne Uniform und Waffenauf den kleinen Gebietsparzellen, über welche ihr gewöhrtlicherund natürlicher Weg führte, frei passieren zu lassen. Damit warwohl eine richtige Lösung getroffen worden; einmal konnte vongegnerischer Seite nicht von einer Begünstigung des Feindes indem Sinne gespr,ochen werden, dass Militärtruppen durch schwei-zerisches Gebiet ziehen konnten. Anderseits konnte auch Deutsch-land nicht reklamieren, die Verhinderung seiner Wehrpflichtigensei eine Begünstigung Frankreichs. 83)

Schwieriger wurde in der Folge ein anderes verwandtes Ver-hältnis: Es fingen junge Leute aus dem Elsass an, durch dieSchweiz nach dem Süden von Frankreich zu ziehen. Ueber dieUrsache dieses Durchzugs war man nicht im Klaren. Einmalmeinte man, dass im Oberelsass infolge des Krieges die Fabrikenstille ständen und die Arbeiter desweEen auswanderten; dann aberhielt sich die Version aufrecht, die französische Regierung habe einMassenaufgebot erlassen, dem sich niemand entziehen könne. Daman nicht recht wusste, was nun galt, traf der Bundesrat keineMassnahmen, da er weder für Deutschland noch für Frankreichden Polizisten spielen wollte.

Allein er erfuhr in der Folge, dass förmliche Massregeln ge-troffen worden waren, um diese Zige durch Schweizergebietdurchzuleiten und dass sich in Basel sogar ein französisches Bu-reau etabliert hatte, um diese Durchzüge zu organisieren. Der

82)III, 802.

83)

vergl. Schollenberger, Die Schweiz seit 1874, S. 23. BBl. 1870,

BBI 1870, I r I ,806.

153

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passierten, so unfersagte er, um die beiden kriegführenden Teilevollsfändig gleich zu behandeln, auch diese Durchzüge.

Schon zu Anfang des Krieges hatte zudem der Bundesrat in4nt Verordnung betreffend Handhabung der Neutralität derSchweiz vom 16. Juli 1870 85) verordnet, dass Waffen und Kriegs-material, welch,e von den kriegführ,enden Staaüen auf Schweizör-gebiet gebracht würden, sei es von Flüchtlingen und Deserteuren,oder in anderer Weise, mit Beschlag zu belegen sei (Art.5).

Nach 'diesem kurzen Blick in die Verhältnisse zur Zeit desdeutsch-französischen Krieges kehren wir wieder zur rJ eber einkunrtvon 1867 zurick. Deren Bestimmungen wurden durch beidseitigeErklärungen vom 18.124. Januar 189886) auch auf die Beförderungvon Militärpersonen auf der Bahnlinie Eglisau-schaffhausenausgedehnt.

In der Folgezeit erhob sich über die Auslegung dieser Er-klärung noch folgende Kontroverse: Die badilchä Regierungfasste die Bestimmung des Art. 3 dahin auf, dass beim Tränsportvon Reservisten und Rekruten unter militärischem Kommando nurdie Stärke dieses Kommandos in Betracht zu kommen hätte, wäh-rend die unbewaffneten und meist nicht einmal Uniform tragen-den Rekruten und Reservisfen nicht zählen sollten. Einzelne- derkantonalen Behörden vertraten dagegen die Ansicht, dass auchdie unbewaffneten Rekruten und Reservisten bei Bemessuno derzulässigen Stärke eingerechnet werden müssten.

Um die aus dieser Meinungsverschiedenheit bei Transportender bezeichneten Zusammensetzung entsteh,enden Schwierigkeitenzu beseitigen, tauschte der Bundesrat 1899 mit der badischen Re-gierung gleichlautende Erklärungen aus, wonach die Befrrgniszum-Durchtransport von Rekruten und Reservisten in beliebigerZahl zugestanden wird, sofern die bewaffnete Mannschaft äieZahl 3O nicht erreicht. Somit hatte der badische Standpunktgesiegt. s?)

Erst nach dem Weltkriege wurden die Bestimmungen betref-fend die Militärtransporte in eine neue Fassunq gebraiht, indem7928 ein schweizerisch-d,eutscher Notenwechsel betreffend denVerkehr von Militär- und Polizeipersonen auf gewissen schweize-risch-badischen Eisenbahnstrecken und Grenzstrassen stattfand. s8)

8a) vergl. BBI 1870, III, 806, Strupp, Wörterbuch d. VR. I 262.85) AS 22, 264.86) AS 16, 576, BBI 1900, I, 664, Salis, I, 392.84 Erklärung von 29. August/4. September 1899. AS 17, 368.88) vom 12./14. November 1928. AS 1928. No. 29.

754

Der Notenwechsel strfür die Anwendung des Vtokolls von 1867 fortgelallnis bestehe, dass dle ubntokolls weiter angewendeanbetrifff, so weiden erli

geschlossene Formationenbeamten Anwendung finde

Bezüglich des Strasserpflichtige fernerhin auf derunmittelbar zu ihrem Wol

Die schweizerischen Vbiet ohne Aufenthalt sich arund die Uniiorm tragen,aber diejanigen schwäizer:ihren Wohnsitz haben uncvon da sich wieder nach I

. . Mit dem Begriffe ,,esorcne gemeint, die nichtmilitärischer Führung stehe

Die Polizeibeamien, tndürfen zur Besorgurg deszur Verhütung naEe 6evorsgebrochener politischer od,lorm oder in Zivil und unötigen Handmunition dieGrenzstrassen zu Fuss oderreisen haben aber auf dem I

Pr,otokolls von 1867, Art. 3,Auf den Strassenverkei

der Art. 5 Abs. 2 des protokosagung des Durchgangsverkeheit oder der Neutralität anEisenbahnverkehr keine Ge.scheinlich die Bahn für denwie früher in Betracht komn_ Einschränkungen betrefi

dann in der Uebereinhunft d

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Der Notenw,echsel stellt zuerst fest, dass die Voraussetzungtür die Anwendung des Vorbehalts von Art. 5, Absatz 2 des Pro-tokolls von 1867 fortgefallen seien, dass aber darüber Einverständ-nis bestehe, dass die übrigen Bestimmungen des genannten Pro-tokolls weiter angewendet würden. Was den Eisenbahnverkehranbetrifft, so werden erläuternde Erklärungen dazu abgegeben;unter dem Begriff ,,bewaffnete Beamte und Bedienstete der öffent-Iichen Verrvaltung" seien auch die Gendarmerie und die Polizei-beamten verstanden; ebenso werde die bisherige Auslegung desArt. 5 weiter angewendet, wonach die vertragliche Höchstgrenze.von 50 Mann, sowie das Verbot des Mitführens der Munition fürgeschlossene Formationen auch für die Gendarmerie- und Polizei-beamten Anwendung finde.

Bezüglich des Strassenverkehrs sollen einzeln reisende Wehr-pflichtige fernerhin auf den Strassen, die über fremdes Staatsgebietunmittelbar zu ihrem Wohnort führen, verkehren dürfen.

Die schweizerischen'Wehrpflichtigen, die über badisches Ge-biet ohne Aufenthalt sich auf schweizerisches Gebiet zurückbegebenund die Unif,orm tragen, dürfen ebenfalls frei verkehren, nichtaber diejenigen schweizerischen Wehrpflichtigen, die in Badenihren Wohnsitz haben und von Baden aus in die Schweiz undvon da sich wieder nach Baden zurückbegeben wollen.

Mit dem Begriff,e ,,einzeln reisende Wehrpflichtige" sindsolche gemeint, die nicht im geschlossenen Verbande und untermilitärischer Führung stehen.

Die Polizeibeamten, in Ausnahmefällen auch mehrere Organe,dürfen zur Besorgung des laufenden Dienstes (nicht der Dienstzur Verhütung nahe bevorstehender oder zur Unterdrückung aus-gebrochener politischer oder wirtschaftlicher Unruhen) in Uni-form ,oder in Zivil und unter Mitnahme von Waffen und dernötigen Handmunition die über auswärtiges Gebiet f ühr,endenGrenzstrassen zu Fuss oder per Fahrzerge b'enützen. Diese Durch-reisen haben aber auf dem kürzesten Wege zu erlolgen und Amts-handlungen, z.B. Gefang,enentransporte, sind ausgeschlossen. Derblosse Dienstausweis genügt als Legitimationspapier. Auch denZollbeamten und Angestellten ist die Benitzung der kurzen Aus-landsstrecken gestattet. Geschl,ossene Formationen von Polizei-und Gendarmeriebeamten sind nlur zur Bahnfahrt, gemäss desProtokolls von 1867, Art. 5, ermächtigt.

Auf den Strassenverkehr findet nun aber interessanterweiseder Art. 5 Abs.2 des Protokolls wieder Anwendung, der die Unter-sagung des Durchgangsverkehrs im Interesse der staatlichen Sicher-heit oder der Neutralität anordnet. Er scheint also nur für denEisenbahnverkehr keine Geltung rnehr zu besTtzen, weil wahr-scheinlich die Bahn für den Tiansport nicht mehr in dem Massewie früher in Betracht kommt.

Einschränkungen betreffend .lVlilitärtransp,orte finden wir so-dann in der Uebereinkunft der Schweiz mit Itallen betreffend die

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Uebertragung der von der italienischen Regierung der Jura-Sim-plonbahngesellschaft erteilten Konzession für den Bau und Betriebder Simplonbahn auf den Bund, vom 16. Mai 1905.8e)

Italien behält sich darin vor (Art. 10), betreffend des Betriebsder auf italienischem Gebiet gelegenen Strecke diejenigen Mass-nahmen zu verlangen, die in seinem militärischen Interesse erfor-derlich sind, d. h. es soll u. a. das Recht haben, reine Militärzügemit italienischem Personal und Material auf der Strecke von Do,modossola bis zur Landesgrenze verkehren zu lassen. Man er-innere sich, dass der Fahr- und Zugsdienst auf dieser Streckevon den S.B.B. ausgeübt wird. Die italienischen Militärtransporteberühren nun natürlich nicht, wie an der Nordgrenze, das Gebietzweier Staaten, sondern bleiben auf italienischem Territorium.Dennoch hat, um den Betrieb nicht unnötig zu erschweren unddie Rechte der S.B.B. auf den Zugs- und Fahrdienst nicht zuschmälern, bevor die Militärzüge verkehren, aine Verständigungmit der schweizerischen Bahnverwaltung stattzufinden (Lokomotiveund Wagen werden von Italien geliefiert). Schaden, den dieseMilitärzüge eventuell anrichten, soll den S.B.B. vergütet werden.Italien kann aber diese Zige durch italienische Militär- oder Zi.vilbeamte begleifen lassen, um die Milifärzüge zu bewachen oderaus einem andern Grunde. Ja, die Italiener können sogar, aller-dings nur nach Verständigung mit den schweizerischen Beamten,einen gewöhnlichen Zug an irgend einem beliebigen Punkte derStrecke anhalten lassen, wenn dies der Militärzug erfordert. Essoll aber, mit Rücksicht auf den geregelten Verkehr, nur in Aus-nahmefällen geschehen. Sonst aber ist es den italienischen Staats-bahnen untersagt, auf dieser Strecke (Domodossola-Iselle) eigeneZüge zu führen. eo)

Eine ganz vereinzelte Bestimmung habe ich im Vertrag betrel-fend Weiterführung der badischen Eisenbahn durch den KantonSchaffhausen vom 50. Dezember 1858 gefunden, die der Kuriositäthalber mitgeteilt sei. Art. 4 Abs. 2 schreibt vor, dass insbeson-dere die Bahngebäude niemals mit einer Einquartierung belastetwerden sollten. el)

Der Grund dieser VerfüEung lag wohl darin, dass die Bahn-höfe, besonders Schaffhausen, gemeinschaftlich betrieben wurden.(Sonst sind Bahnhöfe beliebte Truppenquartiere.)

Diese Bestimmung treffen wir daher in keinem VertraEe wie-der an. Andere Militärartikel haben wir nicht gefunden.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass grundsätzlich Durch-zugsberechtigung fremder Truppen auf keiner schweizerischenEisenbahnlinie oder Strassenstrecke besteht. Im Interesse einer

8e) AS 20, 2. BBI 1903, IV, 245.e0) vergl. Art. 6 der Uebereinkunft der beiden \rerwaltungen betr.

den Betrieb der Bahnstrecke Domodossola-Iselle vom 19. Februar I906(AS 22, 264.)

ut ; AS 6, a. F.204.

l oo

strikten Handhabung desnahme ihre Rechtferiigung

Die Ausnahmen besümit Italien durch die Rütbezug auf die Anlage derin.den Verträgen mit Bac.brlrenntnis heraus gewacJGrenzziehung zwisclien dinötig gewordenen Eisenbareich des Möglichen ziehegeschah und geschieht ahxmeidung jegiicher nach Istalten, dass dieses ausnzfluss des Rechtes auf Verl.der Schweiz in keiner We

Während des Weltkrielitärpersonen natürlich gesl

Von militärischen üei

Anno 1891 erliess derBetretens schweizerischen (neter und uniformierter ]llGesandten bei den angrenzldern, die Aufmerksamkeit dsen Punkl hinzulenken Degendes bei: e5)

,,Der Bundesrat kann tUnter,offiziere und Soldutohne Erla.ubnis der Sc/nt,edie a,uskindischen ftegiert,44 i I itä r p e r s o n e n dul. d.e"n.B.undesrat in den Grenzb,

??) fgtg!. auch Hiltv, II,^ el) Die häufigen Grönzr.er

z . t J . an der i ta l ien ischen Grenze4) BBI 1891, I. 784.e5) BBI 1892,, 11,792.

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strikten Handhabung des Neutralitätsprinzips findet diese Mass-nahme ihre Rechtfertigung. e2)

Die Ausnahmen bestätigen die Regel. Sind sie im Vertragemit Italien durch die Rücksicht auf die Lage dieses Staates in-bentg auf die Anlage der Bahn und deren Führung bedingt, soin den Verträgen mit Baden und dem Deutschen Reiche aus derErkenntnis heraus gewachsen, dass die politisch-geographischeGrenzziehung zwischen diesen beiden Ländern und die dadurchnötig gewordenen Eisenbahnanlagen Militärtransporte in den Be-reich des Möglichen ziehen mussten. Die Ausführung derselb,engeschah und geschieht aber mit so viel Sorgfalt und unter Ver-meidung jegiicher nach Neutralitätsverletzung aussehender An-stalten, dass dieses ausnahmsweise ,,Durchzugsrecht", als Aus-fluss des Rechtes auf Verkehr, die Sicherheit und die Neutralitätder Schweiz in keiner Weise tangiert.

Während des Weltkrieges 79l4ll8 war jeder Verkehr von Mi-litärpersonen natürlich gesperrt.

Von mil i tär ischen Verletzrngen der Neutral i tät , die zei-gen, dass die Schweiz, wo keine vertragliche Bindungen sie ver-pflichten, jede Missachtung der Neutralität durch fremde Truppenals völkerrechtswidrige Handlung betrachtet, seien die folgendenkurz erwähnt: e3)

Am Morgen des 7. Okt. 1890 passierten bewaffnete deutscheSoldaten unter Anführung eines Leutnants von Leopoldshöhe aus,die sich auf den Badischen Bahnhof in Basel b,egeben wollten,schweizerisches Gebiet, gingen durch verschiedene Strassen Baselsund hielten sich in Erwartung der Abfahrt ihres Zuges längereZeit in der Umgebung des Bahnhofes auf. - Die Reichsregierungveranlasste, auf Begehren des Bundesrates, die Bestrafung desLeutnants. ea)

Anno 1891 erliess der Bundesrat, angesichts des häufigenBetretens schweizerischen Gebietes seitens ausländischer bewaff-neter und uniformierter Militärpersonen, ein Schreiben an dieGesandten bei den angrenzenden Staaten, um sie darin aufzufor-dern, die Aufm'erksamkeit der betreffenden ReEierungen auf die-sen Punkl hinzulenken Der Bundesrat fügte dieser Meldung fol-gendes bei: e5)

,,Der Bundesr,at hann nicht zugeben, dass fremde Olliziere,Unteroffiziere und Soldaten in Uniform, bewaffnet oder nicht,ohne Erlaubnis der Sclu.veiz, dieselbe betreten, ebensowenig alsdie auskindischen ftegier,ungen solches seitens schweizerische rtl4ilitärpersonen dul.den. Es versteht sich von selbst, duss clerBundesrat in den Arenzbeziehungen eine gewisse Duldsam.lzeit

e2) vergl. auch Hilty, II, S. 669.93) Die häufigen Grenzverletzungen durch Einzelpersonen, rvie sie

: B. an der italienischen Grenze des öftern vorkommen, übergehen wir.e4) BBI 1891, I, 784.e5) BBI 7892, I1,792.

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nicht ausschliessen will, aber er hält darauf, duss diese aut' dasNotwendige beschri)nkt werde, so dass ersichtlich ist, da,ss essich unL eine blosse ,Duldung und nicht um ein Rechl irgenrt-welcher Art handelt.((

Hiltg berichtet, e6) dass den Olfizieren der l(onstanzer Gar-nison der Befehl zugegangen sei, die nahe schweizerische Grenze

einen B,esuch abstattete, der dieses anfänglich in nicht geringeAufre^g_ung versetzte, da man diese Reiter Jür deutsche Tiuppenhiel t . eT)

Diese Hinweise möEen genügen. Kamen während des Welt-krieges v'erletzungen vor, so wurden die auf unser Gebiet über-tretenden fremden Truppen hier interniert, nachdem man sie ent-waffnet hafte. (Man denke an den uebertritt von österreichischenTruppenteilen nach Graubünden, November 1918.)

$ 12.Die Tunnels an dcr Grenze.

Einige Bestimmungen der Eisenbahnverträge reqeln Zutritts-recht, Gerichtsbarkeit und Sicherheitsvorkehrerl zum' Schutze des

In der Botschaft zum Simplonvertrag von 1896 (betreffendBau und Betrieb einer Eisenbahn durch

-den Simplon von Brig

nach Domodossola) os) bemerkt der Bundesrat, dass, während eiso) Hilty, VII, 423.e?) Hilty, VI, 321.

^^,^^ e8) vergl. Schollenberger, Die Schweiz seit 1874, 369, Fleiner,86/88. Änm.

ee) BBI 1896, IV, 927.

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. Völkerrechflich gilt deeines Staaües sowohl"auf diLuftsäule als auch auf das ,

too; Die Schweiz seit 1g71,

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Schollenberger roo; ist mit der Anlage der Linie bezw. desTunnels nicht einv,erstanden. ,,Italien ü-berliess die Mühe dertechnischen, finanziellen und _vertraglichen vorb,ereitung völligdem Bundesrat und der Jura-Simplonbahn, stellte einfaöh seineBedingungen, ohne sich auf eine Diskussion derselben €inzulassen,und gewärtigte stolz die vorlage eines denselben durchaus ent-

während des Baues 'des Tunnels tauchten interessante völ-kerrechtliche Fragen auf. Der Bau wurde nämlich von der Nord-

völkerrechtlich gilt der Satz, dass sich die Gebietshoheiteines Staates sowohl auf die innerhalb seiner Grenze befindlicheLuftsäule als auch auf das in diesem Raum sich befindende Erd-

too; Die Schweiz seit 1874. S. 373.

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hebungen zur Feststellung des Tatbestandes zu machen und auchzur Yerhaltung des oder der Urheber der Tat zu schreiten.

Beide Regierungen hatten sich auch über einen modus vivendiverständigt, um die Anwendung der italienischen Gesetze auf Un-fälle zu ermöglichen, die sich im italienischen Teil des Tunnels,vor dessen Durchbohrung, ereigneten. Das italienische Gesetz vom77. Irllärz 1898 über die Unfälle bei der Arbeit bestimmt nämlich,dass die Leiter von Unternehmungen, Industrien oder Bauten derOrtsbehörde von jedern Arbeitsunfall, bei Strafe einer Geldbusse,Nachricht zu geben hätten etc. - Um dem Wunsch der italieni-schen Regierung entgegenzukomrnen, wurde der Unüersuchungs-richter von Brig beauftragt, die Anzeigen von Unfällen, die imSimplontunnel, auf italienischem Gebiet, vorkamen, in Empfangzu nehmen und die von dem italienischen Gesetz vorgeschriebenenUntersuchungen zu machen. Die Untersuchungsakten wurdendann dem Staatsanwalt beim Gericht von Domodossola zugestellt.

Also Beurteilung von Delikten, begangen auT italienischemGebiet von italienischen Bürgern, durch italienische Gerichte, ob-wohl der Teil deq Staatsgebietes, wo delinquiert wurde, Italiennicht direkt zugänglich war. Die Schweiz leistet Rechtshilfe.Schweizerische delinquierende Arbeiter werden von schweizeri-schen Gerichten abgeurteilt, da die Schweiz keinen ihrer Bürgerausliefert. Beging aber ein Schweizer kein Auslieferungsdelikt,so unterstand er m. E. der italienischen Gerichtsbarkeit, da er aufitalienischem Territorium ein Vergehen oder Verbr'echen beging.Im Uebereinkommen betreffend den Anschluss des schweizeri-schen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon etc. vom2. Dezember 1899101) heisst es in Art. 13:

,,Die volle Au.sübung der Souveränitrit bleibt ieder ftegierungfür die aut' ihrem Gebiete belindlichen Bahnlinien vorbehalten.

Aul Cr,und des im ersten Alinea dieses Artikels erwähntenS,ouveränitiitsrechtes und unbescltudet der durch die Sicherheit'des Betriebes gebotenen Einschrtinlzung sollen die Beamten deritalienischen Militrirverwaltung Zutritt erhalten zu den im ita-lienischen Teil des gr'ossen Tannels befindlichen Befestigungs-anlagen. Diese Anlagen hönnen erlorderlichenfalls mit Wachenoder Wachtposten versehen werden."

Eine weitere Vereinbarung mit Italien betreffend militärischerArbeiten im Simplontunnel, vom 17. Sept./26. Dez. 1908, wo-durch Italien gestattet wird, zwecks Ausführung der militärischen,,Verteidigungs"werke im Tunnel bis zur Gr'enze frei zu verkehren,ist eine erweiterte Auslegung des Art. 13 des Vertrages von1899.102)

Die schweizerischen Beamten dürfen unter keinen Umständen,um das Geheimnis über die Art der in Frage stehenden Arbeitenzu wahren, das italienische Personal bei seinen Gängen oder Ver-

101) AS 18, S. 207.102) Notenwechsel, AS 25, S. 1.

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richtungen im Innern dsei- denn, dass sie vomaufgefordert würden 1Aitalienischen VerteidiEiBahnbewachungs- unduncl müssen sich nachSicherheit desselben ricl

lVlinenanlagen imu-runde, weil die Grenz,$ese.s notigenfalls sperreu.urcnschlag zu gew ärtig,27. Juni 19b4 ge"schaffei

Würde der Tunnel irflan$e fallen, so wäreDrochen, der als strategi:einen .F_aktor grosser natung blldet. Eine raschetores.ist ein elementares Iranlgkeit, sagt die Botscl

_,_,-?u einer Sperrungnrcnt _ gekornmen. Der" Idringlich erklärt. Scholle

.- ,, . . . Aber also nur clwei l man die Ausmünduno.am weiter um so notwerrlsche Besetzung seines Tr. Pu. Telegraphen- un,l:,.l.urnnl gelegt wurde, rwaltungen gemeinsam. ro;;'

Auch im Mont d ,Oryu.1de _ die Gerichtsbarkeitr erte des Tunnels folgend<

In dem auf französischrcnwerzerse ite zugänglich etzerischen Behörde]n näi Unrare ertorderlichen gesetzlicials notwendig erwe*isenden r, , .. Djn so verhafteten peDenorclen zu -übergeben, ohxererungsverfahren einzuleiccnwerzer sei. Dann kom

_.. _ _ ̂ , ,ot) ̂Bf ndesbeschluss bet rrunnet,^AS 20, gb. BBI igbl, ii,,u+; a. a. O.,* ., torl Vertrag betr, Legungrm srmplontunnäl vom M; i lö,wur t\otenaustausch vom

l l r

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richtungen im Innern des Tunnels begleiten oder ihm folgen, essei denn, dass sie vom italienischen Personal ausdrücklich dazuaufgefordert würden (Abs. 5 des Art. 2 des Notenwechsels). Dieitalienischen Verteidigungswerke dürfen aber den ordentlichenBahnbewachungs- und Unterhaltungsdienst nicht beeinträchtigenund müssen sich nach den Bedürfnissen des Betrieb'es und derSicherheit desselben richten (Art. 4 des N,otenwechsels).

Minenanlagen im Tunnel erschienen notwendig aus demGrunde, weil die Grenze im Tunnel liegt, und zu dem Zwecke,dieses nötigenfalls sperren zu können; sie wurd,en, kurz bevor derDurchschlag zu gewärtigen stand, durch den Bundesbeschluss vom27. Juni 1904 geschaffen. lo3)

Würde der Tunnel in kritischen Zelten betriebsfähig in frerndeHände fallen, so wäre damit der schützende Alpenwall durch-brochen, der als strategisches Bewegungshindernis ersten Rangeseinen Faküor grosser natürlicher Stärke unserer Landesverteidig-ung bildet. Eine rasche und gründliche Sperrung dieses Einfalls-tores ist ein elementares Bedürfnis der Vorsorge für unsere \A/ehr-fähigkeit, sagt die Botschaff.

Zu einer Sperrung ist es bekanntlich auch im Weltkriegenicht gekornmen. Der betreffende Bundesbeschluss wurde alsdringlich erklärt. Schollenberger macht dazu dre Bemerkung:10a)

,, ... Aber also nur deshalb war diese Massnahme notrvendig,weil man die Ausmündung des Tunnels an Italien preisgab, unddann weiter um so notwendiger, als man Italien noch die militä-rische Besetzung seines Tunnelteils ausdrücklich gestattet hat."

Das Telegraphen- und Telephonkabel, welches bald nachherim Tunnel gelegt wurde, gehört beiden Eisenbahn- und Postver-waltungen gemeinsam. 10b)

Auch irn Mont d 'Or - Tunnel (Zufahrtslinie zum Simplon)wurde die Gerichtsbarkeit während des Baues im französischenTeile des Tunnels folgendermassen geregelt. 106)

In dem auf französischem Gebiete gelegenen, aber nur von derSchweizerseite zugänglichen Teil des Tunnels werden die schwei-zerischen Behörden bei Unglücksfällen, Verbrechen oder Vergehendie erf,orderlichen gesetzlichen Feststellung'en machen und die sichals notwendig erweisenden provisorischen Verhaftungen vornehmen.

Die so verhafteten Personen sind den französischen Grenz-behörden nt ibergeben, ohne dass es notwendig wäre, das Aus-lieferungsverfahr,en einzuleiten, es sei denn, dass der Täter einSchweizer sei. Dann kommt Art. 1 des schweizerisch-französi-

103) Bundesbeschluss betr. Erstel lung von Minenanlagen irn Simplon-tunnel, AS 20, 85. BBI 1904, I I , 155.

10a) a. a. O.105) Vertrag betr. Legung eines Telcgraphen- und Telephonkabels

im Simplontunnel vom Mai 1905. AS 32, 68S.106) Notenaustausch vom 31. Oktober 1911. BBI 1902, I I , 109.

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schen Auslieferungsvertrages zur Anwendung (vom 9. Juli 1869),wonach die eigenen Staatsangehörigen nicht ausgeliefert, wohlaber in ihrem Lande auf Ersuchen der betreffenden Regierungverf,olgt werden. Also eine ähnliche Regelung wie beim Simplon-tunnel.

Werden im in Betrieb gesetzten Tunnel Verbrechen und Ver-gehen begangen, so bestraft diese der Staat, auf dessen Territo-rium sie sich ereignet haben (Auslieferungsverträge vorbehalten).Die Disziplinarvergehen der Bahnangestellten und Beamten sindnach dem Eisenbahnrecht zu behandeln.10?)

l0?) siehe unten $ 21 : Die Gesetzgebungs- und Disziplinarhoheit.

Die

ADie Eisenbahnverträ

1) vergl. Fleiner, 471, Ant

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V. Kapi te l .

Die Grenzbahnhöfe.

$ 15.

Allgemcines.l)Die Eisenbahnverträge enthalten regelmässig auch Bestimm-

ungen über die Änlage, den Bau und die Inbetriebsetzung vonBahnhöfen, die die Zige, die aus den beiden Ländern kommennaufztnehmen haben. In ihnen wickeln sich alle diejenigen Funk-tionen ab, die an einer Grenze notwendig sind: Zolldienst, Post-und Telegraphendienst, Sanitäts- und Polizeidienst etc. Es wäream einfachsten, die Bahnhöfe gerade an di,e Grenze zu steTlen,einen auf schweizerischen, den andern auf ausländischen Boden,oder nul ein Gebäude zu errichfen, dessen beide Trakte je ineinem and'ern Land ständen (gare,frontiöre ötablie ä cheval).Dann gäbe es einen schweizerischen und einen ausländischenBahnhof, und die beiden Staaten hätten sich gegenseitig nicht indem Masse wie heute mit ihnen zu befassen.

Das ging und geht natürlich nicht; nicht nur der geographi-schen Lage des Durchbrechungsortes der Grenze durch die Bahnwegen (Flüsse, Berge, Tunnels), sondern auch aus ökonomischenGründen, um Einfachheit, Raschheit und reibungsloses Funktionie-ren des internationalen Verkehrs zu ermöglichen.

Deswegen musste man, sei es auf ausländischem, sei es aufschweizerischem Territorium, gemeinsame Bahnhöfe erstellen oderschon bestehende benitzen, indem nationale in internationale Bahn-höfe verwandelt wurden, in welchen beide Staaten gemeinsamden Dienst versehen, wobei unter dieser Bezeichnung,,g€rneinsam"alle Spielarten eines Betriebes in einem solchen Bahnhof verstan-den sein können. (Entweder besorgt ein Staat allein den Bahn-hofsdienst und der andere fügt sich seinen Anordnungen, oderaber beide Staaten verwalfen im gleichen Bahnhofsgebäude, aberin voneinander getrennten Räumen, ihren Bahndienst nach ihremeigenen Rechte, oder es gibt ein gemeinsames Zusa:mmenarbeitenunter gleichen Bestimmungen.) Das sind aber nur Spielarten des,jnnern Dienstes". Ebenso wichtig sind die Fragen nach dem

1) vergl. Fleiner, 471, Anm. 33. Lapradelle, 268 ff.

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Eigentümer des Bahnhofes, nach dem Rechte, dem der Bahnhofals solcher unterstelit ist.

Man kann nicht gut von ,,internationalen" Bahnhöfen imeigentiichen Sinne des Wortes red'en, wenn sie sich ausschliess-lich auf dem B,oden eines Staates befinden. Wenn in ihnen ledig-lich ausländische ZolI-, Post- etc.-Dienste organisiert sind, machtsie dies nicht zu eigentlich internationalen Bahnhöfen, denn siesind und bleiben dabei nicht nur Eigentum des Staates,2) sondernstehen auch unter seiner Hoheit und unter keiner andern.

Internati,onal ist meines Erachtens nur ein Bahnhof, wenn einTeil desselben dem einen, der andere Teil dem andern Staat ge'hört, bezw. unter ihrer Hoheit steht und in den b'etreffenden Tei-len nur die G,esetze des Hoheitsstaates gelten. Mögen Betriebs-und Dienstvorschriften, im Interesse des Verkehrs, geteilt oder ge-meinsam sein, wirklich international ist nur ein solcher Bahnhof,der unter der Hoheit zweier Staaten steht. Das muss man mitaller Schärfe festhalten.

Um ein BiId zu bekommen von den Bahnhölen an unsererGrenze, ist es notwendig, die zwischen den Staaten abgeschlosse-nen Verträge zu anaLgsieren, d.h. zu untersuchen, in welchemVerhältnis. Landeshoheit und Betriebshoheit zueinander stehen.Daraus wird sich ergeben, ob wir es mit einem wirklich inter-nati'onalen ,oder einem Gemeinschaftsbahnhof oder mit einem na-tionalen Bahnhof zl tun haben.

Wir können hier auch der Theorie und Einteilung Lapradelle'sfolgen (S. 269); die Sache kommt dabei aufs gleiche heraus.

Lapradelle unterscheidet zwischen einem ,,gare unique" (Ein'heitsbahnhof) und einem ,,gare double" (Doppelbahnhof) undsagt, dass, wenn der Betrieb des zum Bahnhof hinführenden intet-nationa'len Geleisestückes einer einzigen Bahngesellschaft, bezw-einem einzigen Staate übertragen sei, man von einem ,,gare uni-que" spreclien könne; wenn aber jede der beiden Bahngesell-schaften auf fremdem Territorium den Betrieb bis zum inter-nationalen Bahnhof selber aufrecht erhalte, handl'e es sich umeinen ,,gare double", um einen Doppelbahnhof, also um zweiBahnhöfe.Einheitsbahnhof : Das Land A betreibt die Linie bis zum inter-

nationalen Bahnhof C über das Territorium des' Landes B. Vom Bahnhofe an wird der Betrieb

vom Lande B, in dem der Bahnhof steht, ge-leitet.

Doppelbahnhof : Die Streche vom Bahnhof A, der im Lande Asteht, zum Bahnhof B, der im Lande B steht,wird vorn Lande A betrieben, die Strecke vomBahnhof B zum Bahnhof A vom Lande B.

2) natürlich nur. wenn die Bahn staatlich ist, und sie sich aufdem Territorium des betreffenden Staates be{inden.n)

*) anders: Badischer Bahnhof in Basel.

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. In beiden Fällen rüberschritten, wird eilrIremden Staate betrieb

gastgebende Staat ist Elichkeiten, ihm gehört ctnternationalem Vertragzu halten.

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In beiden Fällen wird von einem fremden Staate die Grenzeüberschritten, wird aine Bahn durch ein fremdes Land von einemfremden Staate betrieben.

Der Unterschied besteht darin, dass das Sgstem des doppeltenBahnhofes der Souveränität des Staates weniger abträglich ist,als das des Einheitsbahnhofes, und in unruhigen Zeiten nicht zuzahllosen Zwischenfällen und Unannehmlichkeiten führt, dennjeder Staat überlässt in seinem Bahnhof und auf seinem Territo-rium dem andern Staate dasjenige, was notwendig ist, um denVerkehr reibungslos funktionieren zu lassen (Räumlichkeiten fürden Bahndienst, für den Zoll-, Post-, Polizei- und Sanitätsdienst).Sie liegen diesseiis der Grenze, auf nationalem Territorium, dergastgebende Staat ist Eigentümer des Bahnhofes und der Räum-lichkeiten, ihm gehört das Territorium; dies alles hat er gemässinternationalem Vertrag für die Zwecke des Nachbarstaates bereitzu halten.

Im Einheitsbahnhof, der Gemeinschaftsstation, ist alles ver-einigt. Die Dienstzweige beider Länder arbeiten zusammen, derBetrieb ist einheitlich geregelt - und wenn natürlich eine Ab-grenzung zwischen den Dienstabteilungen der beiden Staaten auchvorhanden sein und eine Teilung des Bahnhofgebietes, mehr oderweniger scharf, zwangsweise durchgetührt werden muss - sobestimmt doch ein Vertrag den Betrieb des Ganzen und einerGemeinschaft dient der Bahnhof. Er steht auf dem Boden nureines Staates, ist aber Gemeingut beider Länder, nicht internationalim strengen Sinne, wohl aber gemeinschaftlich, und nicht national,wie der ,,gare double".

Der Einheitsbahnhof hat vor allem aus den Vorteil, dass er,obwohl die Souveränität desjenigen Staates, dessen Gebiet einzigund allein von einem fremden Staate befahren wird und dessenauf seinem Gebiet stehender Bahnhof auch von einem fremdenStaat mitverwaltet wird, viel weitgehender eingeschränkt ist alsbeim ,,gare d,ouble", für die Benitzet des internationalen Verhehrsviel einfacher und zeitersparender ist: nur ein statt zwei Aufent-halte und ein vereinfachter Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienst.

Wie Lapradelle ausführt, bevorz)gen alar die neuern Ver-träge den ,,gare d'ouble", trotz der Neigung unserer Zeit, mög-lichst viel zu vereinheitlichen. In der Schweiz ist das aber nichtder Fall; die m'eisten Bahnhöfe sind Gemeinschaftsbahnhöfe, undnur wenige, an der französischen Grenze, sind als ,,gares doubles"errichtet worden. Sie kommt so auch den Intentionen des Völker-bundes und seiner Kommissionen nach, indem die Commission con-sultative et technique des Communications et du Transit in ihrem7925 inGenf der IIIiöme Conförence Gönörale des Cornmunications'eingereichten Entwurf einen Art. 2 vorschlug, nach dem die Staa-ten sich bereit erklären sollten. unter sich in freundschaftlicherWeise die Projekte für die Errichtung eines Gemeinschaftsbahn-hofes (gare commune unique) zu studieren und sich zu b'emihen,

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zv einem Ziele zu gelangen. Obschon die Redaktion dieses Ar-tikels äusserst behutsam war, wurde er nicht angenommen und anseine Stelle ein anderer Art. 2 gestellt, der folgenden Wortlauthat:

,, ... Vu. I'intöröt q,ue prösente, en gönöral, poar les u.sagersd,u chemin de fer et en Ttartic,ulier pour les voyageurs, la röu-nion en m/me point des diverses opöralions d la sortie et ciI'entröe, les Et,ats qu'estimeraient ne pas en ätre empöchös pardes considörations d'un autre ordre s'eflorceront de röalisercette röunion; soit pour l'ätablissement de gares - lrontiäres com-munes, ou tout au moins des gares communes pour chaque di-rectian, soit par tous autres moyens appropriös. L'Etat sur leterrit,oire auquel se trouve La gare frontiDre commane donnerad I'autre Etat toutes lacilitös pour l'ötablissement et Ie fonc-tionnemenl des bure,aux näcesssires aux services indisnensablesd l'exöcution de tralic international."s\

Dieser neue Artikel drückt wohl den Wunsch auf Errichtunggemeinsamer Bahnhöfe aus, üb,erlässt aber die Verwirklichung des-selbeu dem guten Willen der Staaten, ,,Qüi peuvent estimer en€tre empöchös par des consid6rations d'un autre ordr€", d. h. fügtLapradelle hinzu, ,,que I'intöröt des vogageurs".

Die Unterscheidung, die hier getr,offen wurde (gare uniqueund gare double) ist nicht so sehr wesentlich für das Folgende.Wir haben lediglich zu untersuchen, unter welche Kategorie dieBahnhöfe an der schweizerischen Grenze, bezw. befahren vonschweizerischen Bahnen, gehören. Ueberall sind Verträge ab-geschlossen worden. Rechtlich stellt sich die Lage so dar: Beizwei Grenzbahnhöfen haben die betr'effenden Staaten, auf derenGebiet der Bahnh,of steht, die volle Hoheit über denselben, rä:u-men aber dem Nachbarstaate für seine Bedürfnisse durch VertragRäumlichkeiten etc. ein; dieser gem,einschaftliche Bahnhof stehttnotzdem unter der Hoheit des Territorialstaates, weist aber ge-meinschaftlichen, durch Vertrag geregelten Betrieb auf. In einemsolchen Vertrag,e w,erden die Eigentumsverhältnisse geregelt, derVerwaltungs- und Betriebsdienst reguliert, je nach der geogra-phischen und verkehrspolitischen Lage des Bahnhofs.

Beim Einheitsbahnhof ist die Sache klar: der Staat, in dessenGebiet ,er steht, hat auch die Hoheit über ihn. Der Nachbarstaatist, vertraglich, entweder Miteigentümer oder dann Mieter, Mit-eigentümer des ganzen oder Mieter eines Teiles des Bahnhofes.Aber auch als Miteigentümer übt er keine Hoheit über den Bahn-h'of aus im Sinne einer allumfassenden, souveränen Gewalt. Diesesteht nur dem Territofialstaate zu.

Wenn wir hier die Bahnhöfe einreihen, so verzichten wir ein-mal auf die Aufzählunq a I I e r Vorschriften, die sowohl Doppel-als Gemeinschaftsbahnhöfe betreffen. Viele von ihnen werden

3) Lapradelle, S. 268 tr

766

wir extra erwähnengerichte etc.). a;

. t tons tanz . Bet r rg_rundsätzlich und allgeallerdings über die Nätverschiedenen andern B,waren nicht erhälflich)stanz seit jeher auf badwar und von der schweverwaltung gemeinsam br

. Eine Zollgrenze gehauch etwa Hoheitsgrenzescher Grenze zu verwech:

sen, die dartun, dass derin dem Sinne, dass den

nur aut' den Bahnhof, ,,inna), Es sei noch bemerklruarer ta l zur Ver fügung s tand

"oh" .

o ) nach f reundt ichen ] t i

to) freundlich überlassen

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wir extra erwähnen (Personalhoheit, Steuerhoheit, Schieds-gerichte etc.). a)

K o n s tanz. Betreffend des Konstanzer Bahnhofes gilt r)grundsätzlich und allgemein der Staatsvertrag von 7852, derallerdings über die Natur des Bahnhofes nichts aussagt. Ausverschiedenen andern Bestimmungen aber (weitere Mitteilungenwaren nicht erhältlich) geht hervor, dass der Bahnhof zu Kon-stanz seit jeher auf badischem bezw. deutschem Gebiet gelegenwar und von der schweizerischen als von der badischen Bahn-verwaltung gemeinsam benutzt worden ist.6)

Eine Zollgrenze geht mitten durch den Bahnhof hindurch,z)auch etwa H,oheitsgrenze genannt.8) was nicht etwa mit politi-scher Grenze zÄ verwechsein ist, sondern nur die Grenze bezeich-net, die die badischen von den schweizerischen Bahnhofräumentrennt. In einem Pr,otokoll rvird dazu gesagt, dass das Zollperso-nal zu l(onstanz im andern Hoheitsgebiet nur auf dem Bahnhofdie Uniform trage.

Es wurden in der Folgezeit noch andere Verträge geschlos'sen, die dartun, dass der Bahnhof gemeinschaftlich verwaltet rvirdin dem Sinne, dass den beiden Verwaltungen bestimmte Räumezugeteilt sind und der Betrieb durch Vertrag geregelt ist.0)

Schaf f hausen. Dieser Bahnhof ist immer Gemeinschafts-bahnhof gewesen. Ein erster Vertrag über den gemeinschaftlichenDienst wurde am 4.llO. Januar 1877 geschlossen, der darauf durchden heute noch geltenden Vertrag vom 5.116. Dezemb,er 7902 ab-gelöst wurde. 10)

Der Bahnhof Schaffhausen steht auf Schweizer Gebiet, istaber gemeinschaftliches Eigentum der S.B.B. und der BadischenStaatseisenbahnen und auf den Namen beider Verwaltungen imGrundbuch der Stadt Schaffhausen eingetragen (Art. 1). SeineCrenzen gegen aussen sind scharf bezeichnet, da die Ausübungdes Eigentums der beiden Verwaltungen, zumal der badischen,nur aur den Bahnhof, ,,innerhalb seiner Grenzen", beschränkt ist.

a) Es sei noch bemerkt. dass uns über die Bahnhöfe nicht al lesMaterial zur Verfügung stand.

5) nach freundlichen Mitteilungen der Reichsbahndirektion Karls-ruhe.

6) Vertrag betr. Verbindung der thurgauischen Seetalbahn mit derbadischen Staatsbahn vom 10. Dezember 1870 (ÄS 10, 427, Art, 3.)

Vertrag betr. Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen beiSingen und bei Konstanz vom 24. Mai 1873 (AS 11, 399, Art. 3.)

z) Art. 19. Abs. 2. Vertr. 1870.s) Art. 1, Vertrag von 1871 (AS 10, 527).s) vergl. z. B. Vertrag betr. die zol lamtl iche Behandlung des Per-

sonen- und Warenverkehrs im Personenbahnhof Konstanz vom 19. tr{ai/1. Juni 1910, und Vertrag über die Mitbenützung des ReichsbahnhofesKonstanz durch die SBB vom 74.121. Jantar 1916.

Diese Verträge wurden uns' leider von badischer Seite nicht her-ausgegeben und waren von der Kreisdirekt ion II I , Zürich, nicht zu er-Iangen.

t0) freundlich überlassen von der Kreisdirekt ion II I , Zürich.

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Sämtliche Anlagen des gemeinschaftlichen Bahnhofes dienen dergemeinsamen Benitzung durch beide Verwaltungen; die davonausgenommenen Objekte müssen besonders aufgeführt werden(Ar t . 3 ) .

Von den Gesamtliosten des Bahnhofes (berechnet aus den An-lagekosten) fallen 52 olo zu Lasten der S.B.B. und 48 o/o zuLasten der Badischen Staatseisenbahnen. Die Betriebskosten des

Bei Erweiterungs- und Umbauten, sofern die Kosten der Er-

ihren Dienst erforderliche Mobiliar selber anschaffen; dasjenigelqt den gemeinschaftlichen Dienst besorgen die S.B.B.- DänUnterhalt des letztern Mobiliars besorgen ebenfalls die S.B.B.und stellen dafür 10 g,'o des Mobiliarjrertes in die Betriebs-

Verwaltungen ernannt und besoldet, das im gemeinschaftlichenDienste stehende Personal wird von der S.B.B. (i{reisdirektion III)angestellt und besoldet. Dieses P,ersonal trägt die Dienstkleidun(;

168

und die Abzeichen derder Bahnhofvorstand derpersonals. Er übt überden Dienstvorschriften dpolizei ob (Art. t2).rzy

Für den Gemeinschrdienstreglement (Art. 1Jlund das gemeinschaftlicigeeigneten Versicherungrnung (52 o/e und 4g oo)

Die weiteren Bestimrden noch angeführt (Sch

Dass die S.B.B. inzu sorgen haben, lässt Iauf Schweizerboden stehtihn ausübt. Sonst aber liverhältnis zweier Bahnvevor, für die nur insofernsind, als irgend eine BenIichen Zweckbestimmung

Andere Gemeinschaftführlich behandelt zrr wlwiederkehren.

B a s e l . B a h n h o f

tralbahndirekfion und der

vom 2. Dezember 1901 abFür uns kommen hier

Gemeinschaftsbetrieb in Be

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und die Abzeichen der S.B.B. Betreffend Disziplinargervalt istder Bahnhofvorstand der S.B.B. der Vorgesetzte des Gemeinschafts-personals. Er übt über dasselbe die Disziplinargewalt gemässden Dienstvorschriften der S.B.B. aus. Ihm liegt auch die Bahn-Polizei ob (Art. 72\.t21

Für den Gemainschaftsdienst gilt das schweizerische Signal-dienstreglement (Art. 15). Die gemeinschaftlichen Dienstgebäudeund das gemeinschaftliche Mobiliar werden von der S.B.B. ,,beigeeigneten Versicherungsanstalten" für gemeinschaftliche Rech-nung (52 o/o und a8 o/o) gegen Feuerschaden versichert.

Die weiteren Bestimmungen sind nicht von Belang oder wer-den noch angeführt (Schiedsgericht, Haftpflicht).

Dass die S.B.B. in vielem massgebend sind und für vieleszu sorgen haben, lässt sich daraus ableiten, dass der Bahnhofauf Schweizerboden steht und die Schweiz ihre Hoheit auch überihn ausübt. Sonst aber liegt ein öffentlich-rechtliches Eigentums-verhältnis zweier Bahnverwaltungen an einer öffentlichen Sachevor, für die nur insofern die Normen des Privatrechtes gegebensind, als irgend eine Benutzungshandlung ausserhalb der öffent-lichen Zweckbestimmung der Sache liegt. ta)

Andere Gemeinschaftsverträge brauchen nicht mehr so aus-führlich behandelt zu werden, da oft dieselben B,estimmungenwiederkehren.

B a s e l . B a h n h o f S . B . B . ( f r ü h e r E l s ä s s e r B a h n h o i g e -nannt).14) Infolge der Verlegung der Bahnstrecke von der Lan-desgrenze-St. Ludwig bis zum Hauptbahnhof Basel S.B.B. (da-mals Centralbahn) und infolge der Errichtung einer Güterstationim Bahnhof St. Johann und des Umbaues des Personenbahnhofesder Centralbahn in Basel wurde ein Vertrag zwischen der Cen-tralbahndirektion und der Generaldirektion der Elsass-Lothrin-gischen Eisenbahnen in Strassburg über die Verpachtung der neuenBahnstrecke zwischen der Güterstation St. Johann und den Haupt-bahnhof der Centralbahn in Basel an die Elsass-LothringischenEisenbahnen, und über die gemeinschaftliche Benitzung desHauptbahnhofes der Centralbahn und der Güterstation St. Johannvom 2. Dezember 1901 abgeschlossen. rs)

Für uns kommen hier nur die Bestimmungen betreffend denGemeinschaftsbetrieb in Betracht. Da ist vor allem festzuhalten,

12) siehe auch $ 16: Der Polizeidienst in den Bahnhöfen.13) vergl. auch Fleiner, Instit. S. 334.14) Die Verträge wurden freundlicherweise von der Kreisdirektion

II der SBB, Luzern, zur Verfügung gestel l t .15) AS 16, 592. BBI 1902, I I , 730. Durch diesen Vertrag wurden

aufgehoben der Vertrag vom 5. Dezember 1873 betr. Betrieb der Streckevom Zentralbahnhof Basel bis zur Landesgrenze bei St. Ludwig unddie Mitbenützung des Bahnhofes Basel und das Abkommen vom 20. Apri l1888 betr. die gemeinsame Benützung des Bahnhofes Basel.

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Bahn befahren wird und diese in den Bundesbahnhof einlaufenrnuss (Art . 1).

Pläne, die als Bestandteil des Vertrages erklärt werden, be-zeichnen den Umfang der Bahnanlage und bezeichnen zugleich die-jenigen Objekte, die gameinschaftlich, und die, die von den betref-

Bahnhof mitbenützenden Verwaltungen eingeführten und aus-geführten Wagenachsen, mit Ausschluss der Achsen der leerenGüterwagen.

Auf diese Art wird auch der Beitrag der Elsass-LothrinEi-schen Eisenbahnen an die gemeinsamen Bahnh,ofskosten für Be-trieb und Unterhaltung der gemeinschaftlich benutzten Anlagenfestgesetzt und berechnet (Art. 18).

Die von der Centralbahn aufgewendeten Kosten derjenigenAnlagen, Gebäude und Einrichtungen, welche von den Vcrwal-tungen ausschliesslich benützt werden, werden ausschliesslich vonder Verw_altung verzinst, für die sie hergestellt sind _(Art. Z).

Die Einnahmen, die durch die Vermietung einzelier Teile desgemeinschaftlichen Bahnhof es ( Gebäude, Grundstück e) erzielt w er -den, von den Zinsen des Anlagekapitals, und soweit sie aus demBetrieb und der Unterhaltung herrühren, sind von den Betriebs-

t6) Infolge des Ueberganges der Zentralbahn und mithin des Bahn-hofes an die SBB ist am Vertrage nichts wesentl iches geändert worden.

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und 'Unterhaltungskosten jeweilen vor der Repartion in Abzugzu bringen (Art. 19).

. Künftige Erweiterungen und Neubauten hat die Centralbahn,jetzt S.B.B., als Eigentümerin der beiden Bahnhöfe, auf eigeneKosten auszuführen. Das gleiche gilt auch beziglich derjenigenErweiterungen, die von der deutschen Zollverwaltung für ihreRäumlichkeiten verlangt werden; die Kosten für diese Erweiterun-gen, werden zum übrigen Anlagekapital der beiden Bahnhöfe ge-schlagen und von den Elsass-lothringischen Fisenbahnen verzinst(Ar t . 8 ) .

Die Verwaltung der Centralbahn (jetzt S.B.B.) sorgt sodannfür die Bewachung und Unterhaltung (Beleuchtung, Heizung,Reinigung) der dem gemeinschaftlichen Dienst dienenden An-lagen, Gebäude und Einrichtüngen. Nur wenige Räume unter-l]egen in dieser Hinsicht den deutschen (Elsass-Lothringischen)Eisenbahnen. Ebenso liefert die Centralbahn zu Lasten der ge-meinschaftlichen Betriebsrechnung die für die Besorgung des Ge-meinschaftsdienst'es notwendigen Konsummaterialien, ausser den-jenigen, die für den Fahr- und Zugsdienst der Elsass-Lothringi-schen Eisenbahnen erforderlich sind (Art. 14).

Wie ist nun der Betriebsdienst geregelt? Welches ist derUmfang der Dienstgemeinschaft?

Die Verwaltung der Centralbahn besorgt für die Bahnhof-gemeinschaft den Betrieb im Hauptbahnhof sowie in der Güter-station St. Johann. Sie besorgt den gesamten äussern Stations-dienst, d. h. die Annahme und Abgabe, den Einlad und Ausladder Güter und Tiere, sowie des Gepäcks, den Rangierdienst, dieAbfertigung der Züge, sowie die Wagen- und Schriftenkontrolle.Für did Zts,sammensetzung der nach dem Elsass abgehenden Zigesind aber die für die Eisenbahnen in Elsass-Irothringen geltendenBestimmungen über die Sicherheit des Betriebes massgebend. -Jede Verwaltung besorgt sodann die nicht zum gemeinschaftlichenDienste gehörenden Dienste, wie die technische Kontrolle undFrüfung der in den ankommenden und abgehenden Zügen ein-gestellten Wagen, sor,vie die Heizung, die Beleuchtung, dasSchmieren und die sonstige Bedienung und Ausrüstung der Lo-komotiven und Wagen; ebenso das Reinigen des Wagenparkes(Ar t . 10) ,

Die Elsass-Lothringischen Eisenbahnen haben auf dem Haupt-bahnhof natürlich ihre eigenen Personen-, Gepäck-, Eilgut- undGüterexpeditionen mit eig,enem Kassadienst, und eine besondereTelegraphenstation. Sie dlirfen für ihre Zige die Bahnsteigsperreeinführen durch eigene Beamte und Einrichtungen. Ihr verbleibendie Einnahmen aus den Bahnsteigkarten (Art. 11). Die sämtlichenBeamten und Arbeiter der Elsass-Lothringischen Eisenbahnenstehen ausschliesslich unter der Disziplin der deutschen General-direktion und erhalten ihre Anweisungen in Sachen ihres eigenenDienstes allein von dieser oder ihren Organen. Inbezug auf den

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übrigen Betriebsdienst und die Bahnhofordnung haben sie sich denAnordnungen und Befehlen der Vorstände der. Centralbahn zuunterziehen Dasselbe gilt auch für das Lokomotiv- und Zugs-personal der Elsass-Lothringischen Eisenbahnen für die Dauerseines Aufenthaltes im Hauptbahnhofe oder auf der GüterstationSt. Johann.

Art. 12, Abs. 5, sagt, dass Zuwiderhandlungen gegen der-artige Anordnungen und Befehle durch die deutsche General-

zwecke der Elsass-Lothringischen Eisenbahnen verwendet, so hates den dienstlichen Anordnungen der Beamten dieser Verwal-tlng Folge zu leisten. Die Disziplinargewalt über das gesamteGemeinschaftspefsonal aber steht ausschliesslich der Verwaltungder Centralbahn zu (Art. 15). - Im Hauptbahnhofe wie im Gü-terbahnh,ofe St. Johann gilt das schweizerische Signalreglement,grit der Ausnahme, dass die Züge der Elsass-LothringischenEisenbahnen Signale tragen, die der deutschen Betriebsoidnungentsprechen.

Die Centralbahn versichert diejenigen Objekte in den Bahn-höfen, welche der Gemeinschaft dienen (Art. 24).r7)

Der Betrieb, der nun auf die S.B.B. übergegangen ist, istkomplizierter gestaltet als auf dem Bahnhof Schaffhausen, da die

trag von 1902 ist aber noch heute gültig in seinen grundsätzlichenAeusserungen. (FormelleAenderungen b,erücksichtigen wir nicht.)

Man nennt, auch amtlicherseits, den Bahnhof Basel S.B.B.,früher Central- oder Elsässerbahnhof, imnter,,Internationalerper-sofl€n- und Güterbahnhof Basel S.B.B.", und ebenso sagt manauch ,,Internationaler Güterbahnhof Basel-St. Johann". Diese Be-zeichnungen sind falsch und sachlich unzutreffend.

Es handelt sich bei diesen beiden Bahnhöfen um rein schwei-zerische Bahnhöfe, die, wie es auch aus dem Vertrao zu ersehenist, in schweizerischem Eigentum und unter schweizeri'scher Hoheitstehen und bei denen trediglich neb,en 'einem ausländischen, jetdfranzösische n, Z olldienst eine Verkehrsgemeinschaft in dem- Sinnebesteht, dass die Schweiz, bezw. die S.B.B. einer fremden Bahn-

17) Die tarifarischen Bestimmungen, die im Vertrag einen breitenRaum einnehmen, übergehen wir, da sie mehr nur technisches Inter-esse bieten und wohl längst schon abgeändert und überholt sind.

172

verw_altung das Recht deschattlicher Dienst entnschweizerisch; ein BäisrVor dem l(riege r

t' ra nzr) s i s c lte So lctite n,ba lt n lto f e s aut' g ehal re ns.cheinlich, weit d.ie dehqndle sich um einenweisung. lehlte aber ic

- B a d i s c h e r B a h ng1der9. Bau und Betrielfahrtslinien gründen sich185.2,-in dem" auch das \iverhältnisse enthalten isi... In diesem VertraE ,.]iy.Tt, ohne dass daiarsichflich wäre. e. gibt ;betreff_end die Verbindurrentralbahnhol vom 23. Iberrrebsvertrag vom 30. Iaur dent Badischen Bahnh

'- . Wir können aber docBahnhof steht auf schweizund w*ar Eigentum der S.Ischen Reichsbahn, indem b,nen aut die Deutsche Reirder Schweiz als vollendetonne. zu reagieren. Auchventronsänderung verlangt.sache, dass ein gr.osser ur:-.19"] Territorium" steht, abtremden Staates ist. 21)

^^ ,W.otJ gelten daher, n,.genossische postregal undgenössjsten in Bätracht fund die Bahnpolizei wirO ä3:1 geTäss_den eidgenösilgbrlg der Bahnpolizäi. Sclre deutschen Vorschriften.

te Jreundl iche Mit tei lunlo^. _, rn). Freundliche Vittäil"*.iöannh_otes Basel. _ Betr. Zoli'

ll) J.". rr^er KreiiairertiänBur" l . . , ,

r \ac t t f reund l ichen l l i t t

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velwaftung das Recht der Mitbenützung, aus dem sich ein gemein-schaftlicher Dienst entwickelt, einräumen. Aber der Batrnhof istschweizerisch; ein Beispiel möge das belegen: rs;

Vor dem l(riege wurden von deutscher Seite uniformiertefranz,ösische Soldaten, die sich in einem Wartsaal des Central-ba hnho f e s aut' g e halt e n hatte n, aus de ms e lb e n w e g g ew ie s e n, w a hr -scheinlich, weil die deutschen Beamten der tl4einung waren, eshandle sich um einen de.utschen Baltnhof. Zu dieser Weg-weisung lehlte aber iede rechtliche Gr,undlage.

B a d i s c h e r B a h n h o f . H i e r l i e g e n d i e V e r h ä l t n i s s e e t w a sanders. Bau und Betrieb des Badischen Bahnhofes mit den Zu-fahrtslinien gründen sich auf den Vertrag mit Baden vom Jahre7852, in dem auch das Wesentliche über die Personal- und Zoll-verhältnisse enthalten ist. 1e)

In diesem VertraE wird aber nur das Grundsätzliche be-stimmt, ohne dass daraus die Rechtsnatur des Bahnhofes er-sichtlich wäre. Es gibt nun keinen andern Vertrag als denjenigenbetreffend die Verbindungsbahn vom Badischen Bahnhof atmCentralbahnh,ot vom 23. Dezember 1869 und den dazu gehörigenBetriebsvertrag vom 30.131. Oktober 1875, die die Veihaltnisseauf denr Badischen Bahnhof näher präzisieren.20)

Wir können aber doch folgendes feststellen: Der BadischeBahnhof steht auf schweizerischem Territorium (von Klein-Basel)und war Eigentum der S.B.B. Heute ist er Eigentum der Deut-schen Reichsbahn, indem beim Uebergang von den Badischen Bah-nen auf die Deutsche Reichsbahn dieser Wechsel von Basel undder Schweiz als vollendete Tatsache entgegengenommen wurde,ohne zu reagieren. Auch wurde merkwürdigerweise keine Kon-ventionsänderung verlangt. So haben wir die interessante Tat-sache, dass ein grosser und wichtiger Bahnhof auf schweizeri-,rchem Terriüorium steht, aber Eigentum der Bahnverwaltung einesiremden Staates ist. 21)

Wohl gelten daher, was z. B. die Post anbetrifft, das eid-genössische Postregal und im übrigen die kantonalen und eid-3enössischen in Betracht fallenden Gesetze und Verordnungen,-;rd die Bahnpolizei wird durch das deutsche Personal ausge*lnt,:rer gemäss den eidgenössischen Vorschriften über die Hand-abung der Bahnpolizei. Sonst aber gelten für den Bahndienst

-.e deutschen Vorschriften.t8) Freundliche Xfi t tei lung von Herrn Ständerat Thalmann, Basel.le) Freundliche Mitteilung von der Verwaltung des Badischen

"lnhofes Basel. - Betr. Zol l und Personal: siehe $-i4 und S 20 ff .20) Von derKreisdirekt ion II SBB, Luzcrn, freundlichst überlassen.

. 2 t : Nach f reund l ichen Mi t te i lungen von Her rn S tändera t T l ra lman n ,r s e l .

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Schon früher, bevor der Badische Bahnhof Eigentum derDeutschen Reichsbahn war, ereigneten sich Missverständnisse ausunrichtiger Beurteilung der ReChtsverhältnisse.zz)

Iru Jahre 1889 war rJer italienische l(önig bei einem Be-suche der irrtümlichen llrleinung, der Badische Buhnhol seideutsches Gebiet. Deshalb hatte er die Basler ftegierung, dieihn zuvor am Cenlralbaltnhof begrüsst hatte, nicht z-ur Fahrtnach dent Badischen Bahnltot' eingeladen, was iltn dann ver-anlassle, der Baslerischen llegierung eine Entschuldigung zuübe'rmitteln.

Anno 1902 kam der cltinesisclte ,,5ühneprinz(. nach Basel,wo ett passant über die Formalitöten der Sühnefeier verhandeltwurde. Die Anwesenheit der ordengeschmüchten deutscl-ten /Wi-litärpersonen aul dem Ba)dischen Bahnhol und das Verhaltendes chinesischen Sühneprinzen, der abseits von dieser Deputa-tion ausstieg, bewiesen, dass die chinesische llegierung damalsbesser orientiert war über die Rechtsverhriltnisse im ßahnhofals die deutsche ftegierung.

Obwohl jetzt der Bahnhof Eigentum des Deutschen Reichesist, glaube ich nicht, dass dadurch die schweizerische Souveränitätüber den Bahnhof verschwunden ist; es müsste schon ein for,mell richtiger Kauf- oder Abtretungsvertrag über das schweize-rische Territorium, auf dem der badische Bahnhof steht, erfolgtsein, was aber bis jetzt nicht der Fall gewesen ist.

Was das Verhältnis zu den S.B.B. anbetrifft, ist es geregeltin der schon erwähnten Uebereinkunft über die Verbindungsbahnvom Jahre 1869 und im darauf folgenden Betriebsvertrag von 1875.

Denen zufolge erf'olgt eine Mitbenützung der beiden Bahn-höfe mit Einschluss der gegenseitig zu überweisenden Stand-räurne zum Unterstellen der Lokomotiven und der Lokalitäten zumAufenthalt des Fahrpersonals (Art. a). Jede Verwaltung hat inihrem Bahnhofe sodann di,e infolge der Einmündung der Verbin-dungsbahn notwendigen Veränderungen und Einrichtungen aus-zulihren und zwar auf eigene Kosten (Art. 4 Abs. 2).

Während der Betriebsdienst der Verbindungsbahn in allenTeilen gerneinschaftlich ist, so ist im Badischen Bahnhot ein ge-meinschaftlicher Betrieb und Dienst nicht vorhanden. Die Mit-benitzung durch die S.B.B. ist minim. Was den Bahndienstanbetrifft, gelten deutsche Vorschriften, ausgeführt durch deutscheBeamte. Daran ändert nichts, dass in Art. 7 abgemacht wltrde,dass jede der Eisenbahnverwaltung,en in ihrem Bahnhofe die aufdie Leitung und Beaufsichtigung des Fahrdienstes 'der Verbindungs-bahn und die Abfertigung der Zige beziglichen Geschäfte unent-geltlich besorgen lasse, v.rohl aber ist bezeichnend, dass die An-gestellten der einen Verwaltung, welche sich zur Dienstbesorgung

22) Nach freundlichen Mitteilungen von Herrn Ständerat Thal-manlr, Basel. Siehe auch Neue Zürcher Zeitung, 6. März 1930 (Sitzungdes Ständerates) und Basler Nachrichten vom 6. März 1930.

774

im Bahnhof der andern Ian Ort und Stelle gelten<die Bahnpolizei w]rd, uBahnkörper der Badischerteren Verwaltung ausgeü

_ Nach diesen etwasGrenzbahnhöfen möchtenwähnen, deren Betriebsvehaben, die aber, nach deml\ ganz ähnlicher Weiseihren. Dienst geregelt habcsre erntreten, sich wiederh

23) Freundlich überlasse

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im Bahnhof der andern Verwaltung befinden, sich genau nach denan Ort und Stelle geltenden Vorschriften zu ichten haben. Auchdie Bahnpolizei wird, wenn sich die Verbindungsbahn an denBahnkörper der Badischen Bahn anschliesst, von Beamten der letz-teren Verwaltung ausgeübt.

Wir kommen daher zum Schluss, dass wir es in Basel mit einerArt von Doppelbahnhölen zu tun haben, allerdings nicht im Sinneder Beschreibung, die wir oben gegeben haben, weil hier beideBahnhöfe auf dem Territorium eines Staates liegen und nichtdurch die Grenze getrennt sind. Sie stehen aber unter verschie-denem Eigentum. Der Betrieb der sie verbindenden Bahn ist ge-meinschaftlich, d. h. grundsätzlich sollen beide Eisenbahnverwal-tungen an der Besorgung des Fahrdienstes in gleichem Massebeteiligt sein (Art. 6); gemäss Art. 1 des Vertrages aber (Be-triebsvertrag) besorgt die Centralbahn allein den Fahrdienst, undes gilt auch die Signal,ordnung der Centralbahn (Art. b), so dassman von einem ,,einseitigen" Doppelbahnhof sprechen kann, washeissen will, dass kein gegenseitiger Fahrdienst von einem Landin das andere stattfindet, von beiden Verwaltungen ausgeführt,sondern dass nur eine Verwaltung die Verbindungsbahn von einemBahnhof zum andern besorgt. In Basel ist dies, da das Territo-rium der einzigen Verbindungsbahn schweizerisch ist, selbstver-ständlich.

Nach diesen etwas einEehender geschilderten Tgpen vonGrenzbahnhöfen möchten wir noch kurz andere Bahnhöfe er-wähnen, deren Betriebsverträge uns zrm Teil nicht vorgelegenhaben, die aber, nach dem uns zur Verfügung stehenden Material,in ganz ähnlicher Weise wie die oben-beschriebenen Bahnhöfeihren Dienst geregelt haben, so dass man, wollte man iäher auf.sie eintreten, sich wiederholen würde.

Buchs und St . Margre then s ind Gemeinschaf tsbahnhöfe ,Tgpus Basel S.B.B., nicht Tgpus Schaffhausen. Partner sind dieOesterreichischen Bundesballnen, früher die Vorarlbergerbahn. DieAnschlusstation, wie sie etwa genannt wird (Protokoll vom 1. Mai1870 betreffend Anschluss der Vorarlbergerbahn an die Vereinig-ten Schweizer Bahnen), ze; wird von den kontrahierenden Gesell-schaften gemeinsam benutzt, d. h. die Vereinigten Schweizerbahnensichern der Vorarlbergerbahn das Recht der Mitbenttzung derBahnhöfe ($ 5 und S 24).

Eigentümerin der Bahnhöfe, die auf schweizerischem Bodenliegen, ist die Gesellschaft der Vereinigten Schweizer Bahnen,letzt die S.B.B. Ihr gehören auch alle zu gemeinschaftlicher Be-nutzung bestimmten Bestandteile der Anschlusstation. Ja, die\,Iorarlbergerbahn darf ohne Zustimmung der schweizerischen Ge-sellschaft keine Bauten errichten auf schweizerischem Grund und

23) Freundlich überlassen von der Kreisdirektion III, SBB, Zärich.

775

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Boden, auch wenn sie nur für ihren ausschliesslichen Gebrauchbestimmt sind.

Den gesamten Dienst auf den Stationen besorgt die Ver-einigte Schweizerbahn. Die l(osten für den gemeinsamen Dienstwerden geteilt je zur Hälfte, und die Vorarlb,ergerbahn hat denVereinigten Schweizer Bahnen die Hälfte des Anlagekapitals,,,welches die letzlere jeweilen auf die zu gemeinschaftlicher Be-nutzung der beiden Gesellschaften dienenden Bestandteile derAnschlusstati,onen verwendet haben wird", mit 5 0/o per Jahr zuverzinsen. Und sie hat mit 7 y2 0lo zuerst und dann mit 6 olo Zinsvom Anlagekapital die Bauten zu vergüten, die sie ausschliesslichbenitzen kann ($ 72). Der Gemeinschaftsbahnhof auferlegt Oester-reich (früher der Vorarlbergerbahn) auch die Verpflichtung, analle Bauten Beiträge zt leisten.za)

Das Betriebspersonal ist den Vereinigten Schweizer Bahnen(S.B.B.) unterstellt (S 15). Es übt auch nach schweizerischenVerordnungen die Bahnpolizei aus ($ 21).

Inbezug auf die Tarife und Taxrepartitionen, den Güter-, Per-sonen- und Gepäckverkehr, den Gemeinschaftsverkehr etc. wurdenoch ein Vertrag abgeschlossen (betreffend die gegenseitigen Ver.kehrsverhältnisse vom 24. März 16. April 1873), welcher uns hier,seiner technischen Bestimmungen weg n, nicht interessiert.

Infolge der misslichen finanziellen Lage der OesterreichischenBundesbahnen wurde in der Nachkriegszeit der Grundsatz derHalbierung der Bahnhofkosten aufgegeben und an dessen Stell,edie Teilung der Kosten nach verhältnismässigen Verkehrsanteileneingeführt (29 o1'o für St. Margrethen und 32 olo für Buchs, für5 Jahre fest; .zr;

Buchs und St. Margrethen sind Einheitsbahnhöfe (gemein-schaftlicher Betrieb) wie Basel S.B.B.

Das Nämliche ist zu sagen von den Bahnhöfen C h i a s s ound Domodosso la , nur eben mi t dem Untersch ied , dass ers te -rer auf schweizerischem Territorium, letzterer auf italienischemliegt. Die S.B.B. besorg,en auf Rechnung der italienischen Eisen-bahnen den Zugsdienst v,ön Iselle nach Domodossola (Vertrag vom19. Februar 1906) za; und zwar Zugsbeförderung und Zugsbeglei.tung nach beiden Richtungen. Die italienischen Bahnen besorgendagegen den gesamten "Stations-, Bahnbewachungs- und Bahn-unterhaltungsdienst auf dieser Bahnstr,eche.2?)

z) vergl. Bundesrat Haab in der Sitzung des Nationalrates vom4. Juni 1929 über die Vergrösserung des Bahnhofes Buchs. N. Z. 2., 4.Juni 1929.

z5) vergl. Niederschrift über die Besprechungen zwischen denbeiderseitigen Vertretern in Wien am 16. November 1923. Diese Nierter-schrift bildet Bestandteil des Vertrages von 1871. (Von der Kreisdir. IIf.

26) AS 22, 264.27) vergl. auch Schollenberger, Die Schweiz seit 1874, S. 28/29.

176

_ Die italienische IBahnhofes Domodossoidigen Räumlichkerten

Die S.B.B. haben

- Infolgc der besoncj,beträgt der Anteil der I

Wir können hier aBahnhöfen verweisen; brder Mitbenutzung eingerErgentumsrecht am Bah

^ _ Andererseits wird dil ,B.B, auf Rechnung dedienst), so dass auci- hieBahnhof Verriöres kein

1 2 +

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Die italienische Eisenbahnverwaltung ist Eigentümerin desBahnhofes Domodossola und stellt den S.B.B. die für sie notwen-digen Räumlichkeiten etc. zur Verfügung.28)

Die S.B.B. haben sie selber nt unterhalten und einzurichten

Infolge der besondern Verhältnisse (Lage des Bahnhofesetc.)beträgt der Anteil der S.B.B. an den Bahnhofkosten ZS 0i0.2e)

Wir können hier auf die analogen Verträge bei den andernBahnhöfen verweisen; bei Domodossola ist der Schweiz das Rechtder Mitbenutzung eingeräumt, während Italien die Hoheit und dasEigentumsrecht am Bahnhof hat.

Bet re f fend Ch iasso-Lu ino is t zu sagen, dass Lu ino ( I ta -lien) nicht den Anspruch erheben darf, eine internationale Stationzt sein, da inf,olge des ganz untergeordneten Verkehrs aut diesemBahnhof sowohl PoTtzei. als ZolTverwaltung schon längst dortaufgehoben sind.30)

V a l l o r b e , V e r r i ö r e s . N u r s e h r b e d i n g t k ö n n e n w i rbei den Bahnhöfen Vallorbe und Verriöres. die mit dem BahnhofPontarlier verbunden sind, von ,,gares doubles" sprechen, obwohldies auf den ersten tslick nahe zu liegen scheint. Aber die Bahn-verbindungen sind so getroffen, dass nach der Theorie von La-pradelle der Tgpus eines ,,gare double" nicht zustande kornmt.Die Strecke P,ontarlier-Vallorbe hin und zurück wird nämlichvon der p.L.M. betrieben, das Teilstück Schweizerqrenze-Val-Lorbe. (zirka 3 km) allerdings auf Kosten der S.B.B] 31) so dassder Bahnhof Fontarlier nicht ais ein Doppelbahnhof für dieseLinie in Betracht kommen kann, da dort keine Gemeinschaft mitden S.B.B. besteht.

Andererseits wird die Strecke Pontarlier-Verriöres von derS.B.B. auf RechnunE der p.L.ilt. betrieben (Fahr' und Zugs-dienst), so dass auch hier kein Doppelverhältnis entsteht, da imBahnhof Verriöres kein qemeinsamer Betrieb und keine Mit-

28) , ,Eine intcrnationale Stat ion rvird in Domodossola err ichtet.um dort den Austausch des internationalen Verkchrs, sowie die Dienstcder Post und Telegraphen, dcr al lgemeinen Polizci untl der Gesund-heitspol izei der bciden Staaten zu vöreinigcn." (Art. 2 des Vertrages vom2. Dezember 1899. AS 18. 207.)

2e) vergl. \rertrag betr. Bctr icb des Bahnhofes Domodossola vorr19. Februar 1906. BBI 1906. I I . 199.

3 0 ) A S 4 1 , 2 1 6 . B B I 1 0 1 6 , ' I , 3 3 1 , G e s c h ä f t s b e r i c h t , 1 9 2 4 . S . 2 7 1 .at; Art. 1/2 Vertrag betr. Bctr icb des schrvcizerischen Tei lstt ickes

der Linie Pontarl icr-Väl lorbe vom 17. Jul i 1914 (EAS 31, Bei lage I\ .

12 ' !L I I

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benutzung eines Teiles des Bahnhofes von Seiten Frankreichsstattfindet, da die S.B.B. den Bahnhof allein verwalten.

Die ztvet Bahnhöie Vallorbe und Pontarlier sind dagegenG,emeinschaftsbahnhöfe in einem beschränkteren Sinne: VaIoimist inf'olge Eröffnung der Linie Frasne-Mont d'Or-Vallorbe (er-öffnet am 16. Mai 1915) und derjenigen von pontarlier her Ge-meinschaftsbahnhof geworden, Pontarlier infolge seiner Verbin-dung mit Verriöres, während letzleres als internationaler tsahn-hof ausscheidet.

Den Gemeinschaftsdienst auf dem schweizerischen BahnhofVallorbe besorgen die S.ts.B., auf dem französischen Bahnhof pon-tarlier die P.L.M. Gemeinschaft ist in dem Sinne vorhanden, alsnur die notwendigstenRäumlichkeiten für denAufenthaltdesBahn-

waltungen Zoll-, Post-, Polizei- und Sanitätsdienstlokale zsr Ver-fügung gestellt. Ein Miteigentum besteht aber in keiner Weise.Der Staat bezw. dte Verwaltung, für welche die Lokale und dasMaterial bereitgestellt u"erden mlssten, haben dafür die Kosten zutragen. Für die Miefe und den Betrieb des Bahnhofes Vallorbe

del Hälfte beigefügt w,erden. Auch daraus ergibt sich der Cha-rakter des Gemeinschaftsbahnh,ofes, was den Betrieb betrifft. Ba)

Die andern, im Verlaufe dieser Darstellunq schon erwähntenBahnhöfe Vallorcine und Divonne - les - Bains öinO tedlglich An-schlussbahnhöfe ,ohne grössere Bedeutung, obgleich aucü sie alleMerkmale eines beschränkt gemeinschaftlichen Betriebes aufwei-sen. Wir treten aber nicht näher darauf ein, um Wiederholunqenzu vetmeiden.

Aus Vorstehendem ist ersichtlich, dass diejenigen Bahnhöfe,die wir hiel berücksichtigten, die in verbindung mit ausrändischenBahnnetzen stehen, sog. Einheits-Gemeinschaftsbahnhöf e sind ( ga-

32) Art. 23 des Vertrages über Bau und Betrieb einer Eisenbahndurch den Mont d'Or vom

-i4./15. Oktober 1902.33) Genehmig t durch Bundesra tsbesch luss vom Z. Januar 1910,

Oetiker IY. 127._ ., -34)- vergl. auch den Vertrag betr. Betr ieb des schweizerischen' let lstuckes etc. vom 77. Jul i l l . August 1914, der die gleichen Bestim-mungen enthält. (AS 31, 113.)

178

Der ZolldicnslWenn wir uns ansch:

nationalen Bahnhöfen urKommefl wir nicht darübyngel reproduzieren zu naet lirenze, bezw. an de-eln!,grosse und wichtigegleich die Grenze übeisct

36) vergl. auch Lapradell

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res uniqueil,,mit Ausnahme des Badischen Bahnhofes, der einebesondere Stellung einnimmt.Die Gemeinschaft ist verschieden gestalt et einmal ist der

Fahnhof Eigentum beider Bahngesellschaiten, einmal steht er nurim Eigentum einer.Gesellschafi, aber beide Gesellschaften üben,nach genauem Plane, den Betrieb aus, dann wieder hat etneGesellschaft allein fast alles in Händen und 1ässt keine Gemein-schaft auf dem B,oden der Gleichberechtigung aufkommen.Tliese grundsätzlichen Erörterungen mögen zu einer Einzel-betrachtung der verhältnisse in den Grenzbatrnhöfen über1eiten. i5)

$ 14.Der Zolldiensl in den Grenzbahnhöfen.

Um ein Zusammenwirken der beiderseitigen Zollorgane _denn nur dadurch können <lie Zollvergehen "rvirksam b-ekämpftwerden - zu ermöolichen, müssen inteinationale Abkomm en ab-geschlossen, muss där Dienst, das Miteinanderarbeiten der Zoll-posten, einheitlich festgelegt sein, damit beide Staaten davonpr,ofitieren.

36) vergl. auch Lapradelle, S. 277.

179

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Die Abkommen, die wir hier zur Darstellung bringen, findenAnwendung auf die Grenzbahnhöfe und Eisenbahnstrecken, alsoauf die Brennpunkte des Verkehrs an der Grenze.zT)

Wir können aus ihne.n zuerst zwer Dinge ,ersehen: einmalfinden wir viele Bestimmungen, die eine Ueb,erwachung des eige-nen Territoriums durch fremde OrEane anordnen (Benachrichtig-ung der fremden Zollorgane, Austausch von Akten, gemeinsameUeberwachung der Warenlager, Betreten des Staatsgebietes durchfremde Zollorgane). Dann sind Bestimmungen da, die nicht nureine präventive, sondern eine repressive Wirkung hab'en, wie dieVerpflichtung des einen Landes, auf das Verlangen des andern,Zollvergehen zu unterdrücken mit den eigenen, ihm zur V'er-fügung stehenden Mitteln und die Auslieferung von Personen,welche die Zollvorschriften verletzt haben.

Die Verträge, die vor uns liegen, betreffen, auf den ersüenBlick, technische Details (Einrichtung von Bureauräumlichkeiten,innerer Dienst etc.). D'och mag man aus ihnen weiter erkennen,wie nicht unwichtige Regelungen, die die Souveränität jedes derbeiden Grenzländer berühr,en, Eetroffen worden sind, und manmag ersehen, wie wichtig diese internationalen Vereinbarungenfür eine geordnete und ihren Zweck erfüllende Zollkontrolle sind.

Sedes materiae ist das Bundesgesetz über das Zollwesen vom1. Oktober 7925.38) Das Gesetz auferlegt den Bundesbahnen nndden konzessionierten Transportunternehmungen, die sich mit demPersonen- und Gütertransport über die Zollgrenze befassen, diePflicht, die für den Dienstbetrieb der Zollverwaltung auf denGrenzstationen notwendigen Anlagen und Räumlichkeiten mit denerforderlichen Einrichtungen etc. unentgeltlich zur Verfigung zustellen,

Vorbehältlich abweichender Bestimmungen der Staatsvefirägefindet diese Vorschrift auch Anwendung auf ausländische An-schlusstati,onen und auf die dort befindlichen schweizerischen ZoIl.-ämter, soweit die in Betracht fallenden Transportunternehmungender Bundesgesetzgebung unterstehen (Art. 49).

Die Zollämter, die die Schweiz im Auslande aul Grund vonZ ollv er tr ägen erri chtet, wer den als Gr enzzollämter b etr a chtet, a uchwenn sie sich nicht an der Grenze befinden; man erinnere sichan Domodossola (Art. 134, Abs. 2).

Auch die Eisenbahnzollordnung se) vom 6. Dezember 1926enthält einige Bestimmungen hierüber. S 5 sagt das gleiche wieArt. 49 des Zollgesetzes, und $ 8 erklärt, dass die Bestimmungendieser Zallordnung auch auf die im Ausland gelegenen schweize-rischen Bahnzollämter sinngemässe Anwendung finden, Staats-verträge vorbehalten.

371 Zol lbestimmungen an Flüssen und Seen haben r,vir schon be-sprochen.

38) AS 42, S. 287, Giacometti, S. 423.3e) AS 42, S. 731.

180

Am 3. November 1!zur Vereinheitlichung drv,on 36 Staaten unterzeitziellen BeziehunEen nichires excessives, inutilesZallüormalitäten in demstaaten des VölkerbunCeDie für uns wichtigen Efolgen:

Art. 74:.,,Die Verlragsslaattr0esten sind, um tlurcltdie Förmlichheiten, dieUntersucltung des Rei stw,aren, den Lagergebüimrissiger und. zugleiclt

Zu Art. 14:1. Zur Vertneidung rt

zollstellen ist es eabfertigung bei cle;nern des Landessc/zriften, die EeiotW,uren dies gestoti,

Ar t . 18 :,,Es ist erwünscht, ri

ltöfe auszubauen uncl eiselbsl bestehenden versc,zuführen. Ebenso u,ürrtatstic hlic he U eb e re i nst i t,stunden der entsprecherZoll sfel/en zweier uneinamag es sich um Land:E is e nbahnstr e c k en hew! t

Ar t . 19 :-,,Die. Verpllic/ttungen,liele des Zotlrechls"cufVereinburungen vor clenwerden durclt dus Inkrcgehoben.,,

- Zu diesen Bestimmungdass man gerne wüsste, wäou arbitraires,' zu verstehedarüber aus, und der Artike

,t!) t]9n de-r Bundesvers:ry.zo. . In _Kraf t 1ür t l ie Sehn.e.u^'^e^ !_angelspolit ischen Bestreruz6, s. 74 ff,94 ff, g7, 91. Lal

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Am 3. N,ovember 1923 wwde ein internationales Abkornmenzur Vereinheitlichung der Zollförmlichkeiten geschaffen a0) undv,on 36 Staaten unlerzeichnet, die sich zusicherten, ihre kornmer-ziellen Be.ziehungen nicht dLrrch ,,formalitös douanierös ou simiiai-res excessives, inutiles ou arbitraires" zu erschweren und dieZolltormalitäten in dem Sinne zu rcvidieren, dass alle Mitglied-staaten des Völkerbundes auf gleiche Weise behandelt würden.Die für uns wichtigen Bestimmungen dieses Abkommens mögenfolgen:

Art. 74:,,Die Vertragsstaaten werden prüfen, welche Methoden um

besten sind, um durch einseitiges .oder gemeinsames Vorgehendie Förmtichheiten, die mit der r,aschen Worenabt'ertigang, derUntersuchung des Reisegepächs, der Zollbehandlung der Lager-warett, den Lagergebühren etc. zu vereint'achen und sie gleich-mtissiger and zugleich gerechter zu gestalten."

Zu Art. 14:1. Zur Vermeid,ung von Stochungen bei

-den einzelnen Grenz-

zollstellen ist es erwünscht, dass die Vornultme der Zoll-abfertigung bei den Zollstel{en oder den Zollagern im In-nern des Landes erl.eichtert wird, wenn die Landesvor-schrit'ten, die Beförderungsbedingungen und die Natwr derWaren dies gestatten."

Ar t . 18 :,,Es ist erwünscht, die Einrichtungen inlernation&ler Bolttt-

ltöle auszubauen und ein wirhliches Zusommenarbeiten der da-seib st bestehenden ver schiedene n ncttionalen Die nststellen durc lt -zuführen. Ebenso wiire es erwünscht, soweit wie rnöglich dietuts(ichliche Uebereinstimmung der Bet'ugnisse und der Dienst-stundert der entsprecltenden, beiderseits der Grenze liegendenZollstellen zweier aneinander grenzender Ldnder herbeizuführen,mag es sich um Lanclslrassen, tt.m Wssserstrassen oder umE ise nbahnstr echen handeln etc."

Ar t . 19 :,,Die Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten auf dem Ge-

biete des Zollrechts auf Grund von Verträgen, Ableommen undVereinborungen vor dent 3. Dezember 1923 eingegangen sind,werden durch das Inhrafttrelen dieses Abhommens nicht auf-gehoben."

Zu diesen Bestimmungen ist mit Jent (S. 87) zu bemerkzn,dass man gerne wüsste, was unter ,,formalitÖs excessives, inutilesou arbitraires" zrt verstehen sei: das Abkomrnen schweigt sichdarüber aus, und der Artikel mutet desweEen etwas theoretisch an.

40) Von der Bundesversammlung genehmigt am 6.17. I)ezernber1926. In Kraft für die Schv'eiz am 3. Apri l 1927. AS 43, S. 29. Jent.Die handelspol i t ischen Bestrebungen des Völherbundes, Dissertat ion1926, S. 74 tr;84 ff , 87, 91. Lapradelle, 235

1 8 1

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Ein unmittelbarer, grosser und praktischer Fortschritt scheintmit denr Abkommen nicht erzielt w,orden zu sein- Es ist aberdoch ein erfreulicher Anfang, denn es ist schwierig, den Staatenauch nur die bescheidensten Zugeständnisse abzuringen (Jent91).

Was die Schweiz anbetrifft, so bemerkt die Botschaft desBundesrates +r; mit Recht, dass die Uebereinkunft, wenn sie vonder Schweiz ratifiziert werde, für uns keine nennenswerten Neue-rungen oder Aenderungen bringe, weil die aufgestellten Verpflich-tungen, Emplehlungen und Wünsche Erleichterungen unci Ver-einfachunge_n betreffen würden, die in der Schweiz bereits seitlangen Jahren beständen.

Und zu Art. 14 bemerkt der Bundesrat:,,Die angeführten Vereinfachungen sind in der Scltweiz zum

weitaus grössten Teile schon seit langem eingeführt, und diePrüfung der andern ist im Gange.,,

Wir scheinen dieses Abk,ommen also nur aus Gründen derinternationalen Courtoi sie r atifiziert zu habenl

Betrachten wir nun die Verhältnisse an der Grenze, so kön-nen wir nicht umhin, zahlteiche Vertragsbestimmungen zureptodu-zieren.

Wir beginnen mit B asel. In der Uebereinkunft betreffenddie Erstellung einer zollamtlichen Niederiage auf dem BadischenBahnhofe zu Basel vom 7. Juli 1870 42) isf vorgesehen, dass aufdem Badischen Bahnhofe eine zollamtliche Niöderlaqe errichtetwerde (Art 1), die unter der Verwaltung der badilchen ZoIl-behörde stehe (Art .2). Da aber die Wären für den Fal l desUebertritts aus einem Z.ollgebiet in das andere unmittelbar ausden Händen der einen Zollverwaltung in diejenigen der andernübergehen sollen, wird in der Niederlage auch eine schweizerischeZ'ollabfertigungsstelle errichtet, deren Räumlichkeiten die badischeVerwaltung erstellt und bezahlt (Art. 3).

Auf dem Bahnhof der Centralbahn in Basel (jetzt BaselSB.B.) wird eine deutsche Zollabfertigungsstelle errichtet. a3)Hier stellt die Centralbahn unentgeltlich die Räume etc. zur Ver-fügung, deren Abschluss, Verwendung und Beaufsichtigung aus-schliesslich durch das deutsche Personal und nach deutichen An-ordnungen geschieht (Art. 2).

Die Bahnstrecke vom Bahnhof der Centralbahn nach derGrenze bei St. Louis gilt für den Eisenbahnverkehr zudern alsZoll- und Uebergangsstrasse, welche die Eisenbahnwagen jederzeitohne Hindernis passieren können (Art.5). Auf dem Bahnhofe

41) BBI 1926, I, 869.42) AS 10, 223, Wolf, II, 911.43) Uebereinhunft vom 7. August/27. September 1873, AS g, 357,

\Yolf, II, 923, BBI 1873, III, 666.

182

ungen:,,Auf den auf sc/tu,.

s,chen Bohnltc)t'ön zu I( et sa ss _/ oth ri n gi sche.1I. Auf dem persoat2. Eine weitere Abir^ f.p.B. lür rten ge,3.. E_i.ne Ab lerl i gun g :a. lrye Abt'erligungs.

baltnltol Woti.,;

Dass die deutschengeteilteu Befugnisse amtent'ahnhot sich ereignendes

Aui das Gesuch der btw e g e n e ine s Sac c ltar ins cli

ä ö'u1"tnuon,oif ä',t, ] *t

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kann die deutsche Zollverwaltung in dem ihr zur Vertügung ge-stellten Teile schalten und walten, wie sie will, die schweizerischenVorschriften gelten hier nicht (Art. 5, Abs. 2)

Auf dem Bahnhoi darf bewafinetes deutsches Personal nurfür die Bewachung der Güter und Kassen bei Nachtzeit und, zurBegleitung der Bahnzüge verwendet werden (Art. 10, Abs. 2).

Der diesen Vertrag aufhebende neue zwischen der Schweizund Deutschland abgeschlossene, der die Errichtung deutscherZollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen inBasel zum Inhalt hat,aa) enthält noch lolgende weitere tsestimm-ungen:

,,Auf den auf schweizerischem Gebiet gelegenen linhsrkeini-schen. Buhnhöfen zu Basel werden folgende Eaiserlich cleutsche(elsass-lothringische) Zollabfertigwngsstellen eruichtet:

Aal dem Personenbahnltof S.B.B. eine Abfertigungsstelle.Eine weitere Abfertigwngsslelle auf dem PersonenbahnhofS.B.B. für den gesamten Eilgutverhehr.Eine Abt'erligungsstelle auf dem Güterbahnhof St.Iohann.Eine Abfertigungsstelle aul dem Güterbahnhof und llangier-bahnhof Wolf.'(

Die deutsche Zollbehörde ist zudem befugt, Bahnsteige undGeleise, sowie Revisionssäle, auf welchen nach Deutschland be-sfimmte Zige zur Abfahrt bereit stehen, absperren zu lassen (Ar-tikel 2). Art. 4 verpflichtet dann die Schweiz, den deutschenZollbehörden Rechtshilf e zu \eisten, indem die zuständigen schv;ei-zerischen Behörden auf ihr Ersuchen wegen Uebertretung derdeutschen Z'ollgesetze Zeugen und Sachverständige vernehmen las-sen, amtliche Besichtigungen vornehmen und den Befund beglau-bigen werden, sowie Voriadungen und Erkenntnisse cler deutschenBehörden an Angeschuldigte, auch wenn sie Angehörige derSchweiz sind, behändiEen lassen, wenn sie dies auf den obgenann-ten vier Bahnhöfen tun müssen.

Dass die deutsch'en Be.amten nur innerhalb der ihnen zu-geteilten Befugnisse amten dürfen, zeigt folgendes auf dem BaslerBahnhof sich ereignendes Vorkommnis:

Ein deutscher Zollaulseher aul dem Bundesbahnhot' in Baselverlolgte nusserhalb des Bahnhofes einen des Schmuggels ver-dtichtigen fteisenden, holle ihn ein und t'ührte ihn nsch demdeutschen Revisionslohale zurüclz. Er wurde einer Verletzu.ngdes schweizerischen Hoheitsgebietes lür schuldig befttnden u.nddisziplinarisch be stralt. +s)

Einen Rechtshilfefall berichtet das BBI von 1911, I, 450.Aul das Gesuclt der badiscken Behörden hin wurde ein Zeu.ge

wegen eines Saccharinschmuggels, der auf dem Badisclien Bahn-41) vonr 16. August 1905, AS 22, 95, BBI 1905, V, 59.45) BBI 1909, I I ,611.

1 .2 .

3 .4.

185

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hole erfolgt war, durch die schweizerisclten Beltörden einver_nommen.

Die ZoIl- und Passkontroile in den Zitgen der Verbindungs-bahn Basel S.B.B.-Badischer Bahnhof wuide durch Notenaus-tausch vom 7. )anuar 1928 geregelt.+e)

Die Zoll- und Fasskontrolle übt Deutschland aus durchdeutsche Beamte, die ihre Amtshandlungen aber erst beqinnendürfen, nachdem sich der Zug im Bundösbahnhof in Bewägunggesetzt hat. Die Beamten dürfen auch ausserhalb des Diensüs in

Pass- unci Zollvorschriften Genüge tun oder nicht. scilte etwaein Reisender verfolgt uierden (Verhaftung und Verfolgung), sohaben sich die deutschen Behörden an die schweizerisirreä' ge-hörden zu wenden, die nach schweizerischem Hoheitsrecht undnach MassEabe der schu,'eizerischen Gesetze und vorschriften zueiner etwaigen VerfolgunE allein zuständig sind.

Infolge der Kriegsereignisse und der territorialen Verände-rungen, die der Friedensvertrag von versailles mit sich brachte,wurde Frankreich der Nachbar der Schweiz im Bahnhof BaseiS.B.B. Die Verhandlungen, um ein Zollabkommen mit Frankreichabzuschliessen, gingen sehr mühsam von statten. Die französische

4tj) AS 1929, No. 2.az) Geschäftsbericht 1922. S. 16.as) Geschäftsbericht 1923, S. 44.ae) Gesr.häftsbericht 1924, S. 3b.

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Erst am 2g. Juti 1923s.en werden. Es sei hier ;des Weltkrieges natürlichDannhot a ls auch auf den I

-_- *) G..chäftsbericht 1926. S5r) versl. ner rszo. r,-äöil t52) vergl. Botschafi i l"; 'b.

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Allein zurei Jahre später schreibt der Bundesrat, wiervohl be-reits seit 1925 zwischen den beiden Regierungen Uebereinstimrn-ung hinsichtlich des Abkommens bestehe, sei dieses noch nichtunteneichnet worden, und die französischen Dienstzweiqe setzteninzwischen in den internationalen Basler Bahnhöfen iüre Amts-tätigkeit gemäss einer vorläufigen Abmachung fort. 50)

Erst am 28. Juli 1928 konnte eine Uebereinkunft abqeschios-sen werden. Es sei hier zuvörderst noch bemerkt, dass "rvährenddes Weltkrieges natürlich der Verkehr sowohl auf dern Bundes-bahnhof ais auch auf dem Badischen tsahnhof unterbrochen q731.'1)

Das neue Uebereinkoilmen (zur Regelung des französischenZolldienstes und anderer französischer verwaltungsdienste irninternationalen Personen- und Güterbahnhof Basel S.B.B. und iminternationalen Güterbahnhof Basel-St. Johann) sowie ein anderesUebereinkommen über die Errichtung eines französischen Ein-wandelungsüberwachungsdienstes im internationalen Fersonen-bahnhof Basei S.B.B. scheinen uns wichtig genug, um näher dar-gestellt zu werden.

Als im November 1918 Elsass-I-othringen an Frankretch zu-rückfiel, wurde die uebereinhunft betreffend die Errichtunq deut-scher Zallabfertigungsstellan auf den linksrheinischen gah-nhotenzu Basel vom Jahre 1905 gegenstandslos, doch war ihre Anwen-dung schon seit Kriegsbeginn, im gerneinsamen Einverständnis,ausser Kraft gesetzt worden. Ja, schon im Dezember tr918 er-suchten dann die S.B 8., der Basler Regierungsrat und die BaslerHandelskammer den Bundesrat, er möge Schritte unternehmen,um die französische Regierung zu veranlassen, in den BaslerBahnhöferi Dienststellen einzurichten, ähnlich denjenigen, welchedie deutsche Verwaltung bis 1914 unterhalten hatte.

Da die französische Regierung erklärte, darauf eintreten zsr..rollen, richteten sich der französische Polizei- und Zolldienst

:igste Bestimmungen wir hier folgen lassen:52)Die Linie von St. Louis bis Basel wird, wie früher auch. als

Zollstrasse betrachüet, d. h. es herrscht auf ihr der freie Verkehr:er Personen- und Giterzüge zu jeder Zeit (Art. 1\.

In den Bahnhöfen zu Basel S.B.B. und Basel - St. Johann',,,-erderl von der Schweiz bezw. den S.B.B. dem französischen7o11- und Polizeidienst die notwendigen Räumlichkeiten zur Ver-

5o) Geschäftsbericht 1926, S. 49, vergl. dazu auch BBI 1921, II, B.51) vergl. BBI 1920, I , 561.52) vergl. Botschaft vom 6. September 1929, No. 2.182.

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fügung gestellt, so dass also die Bahnhöfe einen zweifachen Zoll-dienst umfassen und in diesem Sinne als ,,international,, geltenkönnen (Art" 2/31.

Weitere Bestimmungen befassen sich dann mit der innern Ein-richtung dieser Räumlichkeiten, für deren Ausstattung mit Mobi-liar, wie auch für Beleuchtung, Heizung und Reinigung Frank-reich aulzukommen hat.

Wichtiger ist Art. 4ff :,,Die internatianalen Bahnhöle Busel - S.B.B. und Basel-

St.I,ohann, sowie die Bahnstrecke, die diese beiden Bahnhöleverbindet, werden unler die Aulsicht der schweizerischen ZoIl-behörde gestellt. Der lranzösischen Zollverwaltung ist iedochdas Recht vorbehalten, ihrerseits durch ihr in Base[ im Dienstestehendes Personal und unter den zwischen den beiden Verwal-tyngen zu vereinbarenden Bedingungen die zwr Wahrung ihrerInteressen nitige l(ontrolle und Aulsicht auszuüben.,(

Das bedeutet die Oberh,oheit der Schweiz über beide Bahn-höfe und über die betreffende Bahnlinie, da Frankreich Funk-tionen durch seine Beamte auf Schweizergebiet ausübt. Die Be-fugnisse sein'es Zoll- und Folizeiamtes richten sich nach den Vor-schriften, wie sie in Frankreich Geltung besitzen, und die Dienst-besorgung und die zollamtlichen Verrichtungen geschehen gemässflanzösischen Gesetzen und Verordnungen (Art- 5/6)

Die französischen Zollämter können äusserlich durch eineAufschrift und das Wappen ihres Landes gekennzeichnet sein,und das Personal kann die französische Zolluniform traqen. Stehtdieses Personal im aktiven Dienst (Ausübunq der ihm zristehendenAufsichf und Begleitung der Züge, die. ziliischen Basel und St.Ludwig verkehren), so kann es Waffen, ab,et unter cler Uniforrn,tragen (Art . 8/9).

Wie werden Vergehen geahndet?Die nach den französischen Gesetzen strafbaren Vergehen

und Uebertretungen auf dem Gebiete des Zollwesens und der Ka,pitalausfuhr, die in den beiden Bahnhöfen und auf der Bahnstreckezwischen diesen Bahnhöfen und St. Ludwig begangen werden, sindvorn französischen Z'ollpersonal festzustellen und zu verTolgen unddurch die französischen Gerichte abzuurleilen.

Deshalb können die französischen Behörden im Bereiche deraben bezeichneten Orte Untersuchungen .vornehm,en, Waren etc.zurückhalten, sie dürfen aber auf Schweizerqebiet nicht zu Vet-haftunqen schreiten. Die schweizerischen Behörden leisten aberjede Rechtshilfe. (Als Zeichen der Zelt sei die Gleichstellungder Verletzung der Kapitalausfuhrverbote mit den Zollvergehenbesonders hervorgehoben.)

Ein anderer Artikel trägt ebenfalls das Gepräge seiner Zeit:Die Ein- und Ausfuhrverbote, die in der Schweiz bestehen odervon ihr erlassen werden, sind auch fiir die Dienstsendungen desfranzösischen Z,ollpersonals von einem Lande zlm andern einzu-

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halten. Diesem Artikelandern Zoll übereinkunilrDor darl aber die Einfu.]r.ffegrster usw.) nicht bee

Gleichzeitig mit dieg^en Ausnahmen abgesehej_an_d, aqg-eschlossenen, zrrankreich betreffend dieuereruberwach ungsdienstegeschl,ossen. 5+l

. . Die Einr i6htung diesreichs zurück, Cie Einwarwachen. Der Bundesratwar, dieses Amt kOnne au,..f c!9n möchten, dienlichIzindischer Aus#andererzuneue Amt steht nicht inKomm_en über den Zolldiez,um Untetschied vcn dendieses Amt nicht in Räu:aur cleren Kosten untercedas. jn Basel unter dern.-

,ynq tl. Räumlichkeiten, denestreitef . Da es sich ab,rlcntung in einem GrenzbiaDgeschlossen werden, de,des neuen Amtes umschreiwre administrafive UeUe.p.,staatsangehörigen, dje bäaiAnstellunE einäunehmen. i;lnofl__d ,für. die.Erteilung :rn - hrankreich niederzulasset_o1ens.fe1 ist befugt, zur Atucs rnternationalen personrtreten und sich darin frei

, S g t r a f f h a u s e n u . a i ,schafl:bahnhof par excellenc$lI-(s.hy: iz. uid Baden) ihrrunren, ist klar nas 'gei,P::.yy auf .dje. Zo|abtert:igänausen und Thagngen vcm 2

_ _53) Die Bestimmrund | ) i s2 ip l ina"hohe i t jngen be l r

ä4) Botschaft vom 6. Septe, .o^ -o" r t ) ie - be iden Uebere i .n ' f ,ä:i".#t,: 'änderat'na

-in "ää66) AS 7. a. F. 882, \yolf, I

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halten. Diesem Artikel kann kein ähnlicher in irgencl einer derandern Zallibereinkünfte zur Seite gestellt werdenl (Dieses ver-bot darf aber die Einf.uhr von Bureaugegenständen (Schreibpapier,Register usw.) nicht beeinträchtigen.- Art. 10.1 sa;

geschlossen. 5+)Die Einrichtung dieses Amtes geht auf einen Wunsch Frank-

reichs zurück, die Einwanderung im Bahnhofe zu Basel zt iber-wachen. Der Bundesrat willigte dazu ein, da er der Ansichtwar, dieses Amt könne auch Schweizern, die in Frankreich Arbeit

auf deren Kosten untergebracht ist, sondern in einem Gebäude,das in Basel unter dem Namen ,,EmiErantenhaus., bekannt ist,und in Räumlichkeiten, dercn Miefe die französische Verwaltungbestreifet. Da es sich aber um eine amtliche französische Ein-

Schaf f hausen war , v , ' ie w i r gesehen haben, e in Gemein-schaftsbahnhof par excellence. Dass daher auch die beiden Län-$er (Schweiz und Baden) ihren Z,olldienst getneinschaftlich durch-führen, ist klar. Das geht hervor aus der Uebereinkunff inBezug auf die Zollabtertigungsstellen auf den,Bahnhöfen Schaff-hausett und Thagngen vorn 24. September 126. Dezember 1862.56)

-53) Dle Bestimmungen betr. das Personal siehe gg 2I und 22 (Steuer-und Diszipl inarhoheit.)

5a) Botschaft vom 6. September 1929, S. 18, No. 2482.55) Die beiden Uebereinkünfte wurden in der Frühl insssession

1930 vom Ständerat und in der Somrnersession lg30 vom Naiionalratgenehmigt.

66) AS 7. a. F. 382, Wolf, II, 915.

1 8 7

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Da es 1862 ausschliesslich badische Bahnen waren, die denBahnhof Schaffhausen benützten, regierte Baden hinsichtlich derVerzollung auf dem Bahnhofe, und der Schweiz waren, von Badenunentgeltlich zur Verfügung gestellt, Räumlichkeiten reserviert,wo sie ihre Zollgeschäfte erledigen konnte. Baden hatte auchdas Recht, Zollvergehen auf dem Bahnhofe zu ahnden, Warenmit Beschlag zu belegen, die Vergehen nach dem badischen Zoll-strafgesetze abzuurtellen und auf Ordnungsstralen zu erkennen.Wurden aber Vergehen und Verbrechen gegen die Gesetze undVerordnungen der Eidgenossenschaft und des Kantons Schaff-hausen verübt, so war die Zuständigkeit der ordentlichen schwei-zerischen trolizeibehörden und Gerichte oegeben.

Jetzf, wird. ein gemeinsamer Dienst iä "Schaffhausen ausgeübt,d. h. die beiden Zollverwzltungen arbeiten in getrennten Räumen,aber Hand in Hand. Das bezeugt auch ein Abkommen betreffenddie schweizerische Zollabfertigung der Züge in Erzingen, Schaff-hausen-Bahnhof und Thagngen vom 3. Dezember 1908 lZ1. Ja-nuar 1909.57)

Endlich sei hingewiesen auf Art. 18 des Vertrages betreffendderr Bahnhof Schaffhausen vom 5.116. Dezember 7902,5s1 dersagt, dass die Ein- und Ausgangsverzollung der von Schafthausenabgehenden Reise-Effekten und Transportgegenständ,e, anstatt ander Grenze, auf dem Bahnhof zu Schaffhausen voroenommenwerde, um einen Aufenthalt der badischen Züge an dön Grenz-zollstätten zu vermeiden. Für diesen Zolldienst, den Baden alleinbesorgt, wird ausschliesslich von Baden anqestelltes Personal ver-wendef.

Sonst bring,en die Uebereinkünfte, die sich mit dem Zolldienstauf dem Bahnhof Schafthausen befassen, nichts Neues.

Betreffend Konstanz gibt der Vertrag betreffend die Ver-bindunq der thurqauischen Seetalbahn mit der Badischen Staars-bahn Auskunft. se)

Ar t . 11 , Abs , 2 :,,Die Grenzen des l(onst,anzer Bahnholes auf dem Schrueizer

Gebiete sollen als beidseitige Zollgrenzen angesehen w,erd.en.Die Eidgenössische Zollverwaltung wird uuf lenem Bahnholeeine Houptzollsttitte erricltten, und es ist derselben znm Zwecheder z,ollamtlichen Abt'ertigungen ein passendes Lokal unentgel!-lich, ied,och olzne die innere Einricht,ung, abzutreten. DasCleiche tritt ein, wenn die badische Zollverwaltung auf dentschweizerischen Teile des Bahnhols eine Zollstätte errichtenwollte. Auc,h dann müsste, gemöss dem Zollgesetz, die Bshrc-verwaltung ihr die passenden Lokale unentgeltlich zur Verfüg-ung stellen.((

Eine spezielle Uebrsodann wegen der \.e.rahn mii der Badischer

Auf dem Bahnhofedeutschen Vorschriften cetc., die nach der Schw.r'ohne Rücksicht auf die :grenze. Der AbschlussLokalitäten, sowie die lZollaufsichtspersonal grnungen der badischen B

Ein protokoll zu dithält einige Detailvorsc;lrsonals und seiner Ben-ai

Nur techni sche Zol,

richtungen versehen rvel_ ,_ Aus alledem ergibt siZ ollgemeinsch a f t b eiteh t,schaften auf andern Gren:

Ebens,olche zollamt!.itArbeit findet auf den Bahd'ort werden beiden Verr.,.tVerfügung gestellt; da sirbefinden, finden dort die tnichf ausdrücklich die scibestehend genannt sind..:_ Die Einrichtung von

deufsch - schweizeriichen rEs handelt sich um die Sstetten der schweizerischerund hm das Grenzacherhcrzallämter geschaffen werdr

57) ÄS 32. 711 (Jahrgang 1916).58) freundlich überlassen von der Kreisdirekt ion II I , Zürich.5e) vom 10./30. Dezember 1870; AS 10, 427, Wolf, l I ,9l7; Oetiker,

r \ , 2 7 .

18E

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Eine spezielle Uebereinkunft über die Zollverhältnisse wurdesodann wegen der Verbindung der Romanshorn-Kreuzllngen-Bahn mit der Badischen Bahn bei Konstanz abgeschlossen.60)

Auf dem Bahnhofe finden sowohl nach schweizerischen alsdeutschen Vorschriften die z'ollamtlichen Abfertigungen der Warenetc , die nach der Schweiz gehen oder von dorther kommen, statt,,ohne Rücksicht auf die sich durch denselben hinziefuende Hoheits-grenze. Der Abschluss der Räume aber und die Verv,rendung derLohalitäten, sowie die Beaufsichtigung dieser Räume durch dasZollaufsichtspersonal geschieht ausschliesslich nach den Anord-nungen der badischen Behörden (Art. 1 und 4).

Ein Protokoll zu dieser Uebereinkunft vom 28. Juni 7877 ent-hält einigc Detailvorschriften hinsichtlich der Uniform des Per-sonals und seiner Bewaffnung etc. und ist nicht von Bedeutung.

Nur technische Zollbestimmungen enthält sodann die Be-stimmung über die zollamtliche Behandlung des Personen' undWareüverkehrs im Personenbahnhof Konstanz vom 19. Mail14. Jnni1910,61) ausser derjenigen, die besagt (Art . 1), dass das Auf-nahmegebäude für deri schweizerischen Personenverkehr, sowie diedazugehörigen Bahnsteige zur Wahrung der Interessen der deut-schen und schweizerischen Zollverwaltung mit Absperrungsvor-richtungen versehen werden können.

Aus alledem ergibt sich, dass auf dem Bahnhof Konstanz eineZollgemeinschaft besteht, die in nichts abweicht von den Gemein-schaften auf andern Grenzbahnhöfen.

Ebensolche zollamtliche Abfertigung durch gemeinschaftlicheArbeit findet auf den Bahnhöfen Waldshut und Singen statt; auchdort werden beiden Verwaltungen die nötigen Räumlichkeiten zurVerfügung gestellt; da sich die Bahnhöfe auf badischem Gebietebefinden, finden dort die badischen Bestimmungen Anwendung, wonicht ausdrücklich die schweizerischen Vorschriften als zu Rechtbestehend genannt sind. 62)

Die Einrichtung von schrveizerischen Nebenzollämtern an derdeutsch - schweizerisch'en Grenze möge uns zuletzt beschäftigen.Es handelt sich um die Stationen Altenburg, Jestetten und Lott-stetten der schweizerischen Eisenbahnlinie Eglisau-SchaffhaLrsenund hnr das Grenzacherhorn bei Basel, wo schweizerische Neben-zollämter geschaffen werden sollen. 63)

60) vom 28. Juni/2. Jul i 1871, AS 10, 527, Wolf, I I , 919.61) AS 32, 713.62) vergl. Uebereinkunft betr. die zollamtliche Abfertigung auf derr

Bahnhofe zu Waldshut vom 12. Jul i /20. Jul i 1859 (AS 6 a. F. 315, \YolfI I , 902) und Staatsvertrag betr. Verbindung der beiderseit igen Eisen-bahnen bei Singen und bei Konstanz vom 24. Mai,1. August 1873 -\S11, 399r und Veitrag vom 12. September/7. Oktober 1919 über die l i i t -benützung des Reichsbahnhofes in Singen durch dic SBB. fr-on r lerKreisdirel<t ion II I . Zürich. überlassen.)

63) \rertrag vom 5. Dezember 1896. In Kraft seit 17. Apri i 1897.

1 6 9

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Auf den Stationen AltenburE, Jesteiten und Lottstetten er-halten die schweizerischen Nebenzollämter, die auf deutschemTer.ritoriuni errichtet werden, die Befugnis, alle Waren, die auf die-sen Stationen eingeladen werden und nach der Schweiz bestimmtsind, sowie alle Reisenden, die sich nach der Schweiz begeben,zollamtlich abzufertigen Und ebenso wird am Grenzacherhorn,bei dem dort gelegenen deutschen Zollposten, ein schweizerisches4*t geschaffen, um den Warenverkehr in der Richtung vonGrenzach nach Riehen-Lörrach zu eileichtern. lJm Zolfunter-schleifungen zu verhindern, werden die beiden ZoTlämter zu-sammenarbeiten.

Den schweizerischen Zollbehörden steht das Recht zu, Ver-gehen gegen die schweizerische Zollgesetzgebtng, die entdecktwerden, bei der Untersuchung auf deutschem Gebiet nach schwei-zerischem Recht abzuurteiien (Strafbestimmungen des schweizeri-schen Zollgesetzes), sowie Ordnungsbussen auszufällen und dieWaren zu konfiszieren.

An diesen kleinen Zollposten werden oft Grenzwächter zuZollfunktionen verwendet. Diese Grenzwächter sind aber ieder-zeit unifrormiert und bewaffnet und stehen unter dem schwöizeri-schen Militärrecht. Daher bestimmt der Art. V des Verfrages,dass diese Crenzwächter ihre Uniform mit Seitengewehr auch aufdeutschem Gebiet (Grenzacherhorn) tragen und auch die Zigeauf der Strecke Neuhausen-Rafz in Uniform und mit Waffenbegleiten dürfen; auch sei es ihnen nicht verwehrt, in ihrer Aus-rüstung sich während des Aufenthaltes der Züge auf den deut-schen Stationen aufzuhalten.

Die Zollverhältnisse im Bahnhof Buchs sind einlässlichgeregelt worden. Sch'on im Staatsvertrag über die Herstellungeiner Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen,sowie von Feldkirch nach Buchs .vom 27. August 126. Dezember1870 64) wird in Art. 20 Abs. 1 grundsätzlich bestimmt, dass esjeder Zollverwaltung frei stehe, die Züge innerhalb d,es Landesund bis zur nächsten Station des Nachbarlandes durch Zollbedien-stete begleiten zu lassen, und die Eisenbahnverwaltungen werdenverpflichtet, die für die Zalldienste notwendigen Räumlichkeitenzur Verfigung zu stellen (Art. 23). Doch wird in einem Schluss'protokoll hinzugeligt (vom 27. August 1870), dass die Verpflich-tung zur Herrichtung dieser Räumlichkeiten sich nur auf solcheAmtstrokalitäten erstrecke, welche aus Anlass des BahnanschlussesnotwendiE würden.65)

Hier treffen wir zum ersten Male einen eigentlichen Zoll-vertrag an, nachdem die grundlegenden Eisenbahnverträge nurrichiungweisende Andeutungen über die zukünltige Gestaltung desZollverhältnisses gegeben hatten. Die Uebereinkunft zwischen

o+1 AS, 10, a. F. 380.6ö) vergl. auch Konzession

seegürtelbahn vom 1. Dezember

190

für den Bau und Betr ieb einer Boden-1863. (BBl. 1864, I , S. 21.)

. Die österreicltische GesLt(-qntq Hinweis aul eini1884), dass seilen's rler

Page 193: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

der Schweiz und Oesterreich - Ungarn betreffend den Zolldienstin den Eisenbahn -Stationen Buchs und St. Marqrethen vom2, August/19. September 187266) enthält ausführlicfie Vorschrit-ten über den Zolldienst in diesen Stationen, welche wir hieraber nicht darstellen, da sie den für andere Stationen und Bahn-höfe geltenden Bestimmungen, die erörüert wurden, ähnlich sind.

In den Bahnhöfen stehen schweizerische und österreichischeZollämIer; sie sind mit den Wappenschildern ihres Staates undmit der entsprechenden Aufschrilt versehen. Die Lokalitäten sindden beiderr Verwaltungen genau zugewiesen und sind abgegrenzt.ll\

Diese Zuweisung besorgten damals die Vereinigten-sihweizer-b,ghngn- als Eigentümer der beiden Bahnhöfe, heute besorgt esdie S.B.B.

Die österreichische Finanzwache (Zollpersonal) träp1t nurdann ihre Uniform, wenn sie an der Zollstell,e Dienst tut und dieBahnzüge begleitet. Ob die Zige begleitet werden sollen, hängtvon denr freien Ermessen der Zollverwaltungen ffu ihre Zall-gebiete ab. 68)

Einige Fälle, die den Zolldienst auf den beiden Stationenbetreffen, mögen hier angeführt sein; sie dienen auch der Inter-pretation der Zolliibereinkunft.

Im Jahre 1BB9 erltielten die österreiclzischen Grenzzotltimter

Die österreichische Gesandtschaft machte aber die //ritteitung(unter Hinweis auf einen beslimmten Fall aus tlem !altre1BB4), dass seitens der sl. g,allischen Behörden clen Zott-org-anefl auf den Baltnhöfen nicht das Recht z,ugestanclen werde,polizeiliche Funhtionen_ausz.uüben, obschon dtel tm Vertrag t,on1870 vorgesehen sei.6el

t9l

Page 194: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

wie österreiahische Stellungspt'lichtige zu verhaflen unrl mit-telst Esh.orle der iächsten österreicltischen Behörde zuzut'ühren.

Eine solche Bet'ugnis war aber den österreichischen Zoll-ämter.n in heiner Weise zugestanden worden, du ausländischeBehörden aul schweizerischem Gebiet nur die engbegrenzte Tä-tigheit entfalten dürlen, die ihnen durch Vertrag zugewiesen ist.Die V,ornuhme solcher weitgehenden polizeilichen Handlungenw,ar dem Vertrage von 1870 zuwider, w,ar natürlich auch inWiderspr,uch zu Art. 11, der bestimmt, dass ieder llegierungfür die auf ihrem Gebiete belindliclten Bahnstrecken die volleLandeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Pol.izei-gewalt) unbedingt und ausschliesslich vorbehalten sei.

Die österreichisclten Zoilämter dürfen sich daher nur mit derFremdercpolizei im engsten Sinne belassen. Dazu gehört z.B.die Uebergabe und Uebernahme von auszuliet'ernden Verbrechernoder ausgewiesenen Individuen. Auch hann den Zollbeam.tenin ihrer Eigenschalt als Polizeibeamte die Belugnis zuerhanntwerden, sicherheitsgefrihrliche I ndividuen, sowie ausgeschriebeneVerbrecher innerhalb der beiden Bahnhöle polizeilich s.n.zuhal-ten, immerhin unler der Vor,aussetzung, dass solche Individ.uenohne Verzug den schweizerisclten Polizeibeamten übergeben wer-den. Sie dürf en durch die österreichischen Be,amten aul Schu,ei-zergebiet nicht verhaftet uterden.T0)

Die österreichische Regierung beseitigte darauf die vom Bun-desrate angefochtene Bestimmung ihrer Instruktion. Sie trat abernicht auf den Vorschlag des Bundesrates ein, ähnlich wie inChiasso und Luino geschehen, eine Polizeiüb,ereinkunft abzu-schliessen. Sie hielt dies nicht für notwendig, ?1) und bis heute(i950) ist keine solche abgeschlossen worden.

Dass aber dieZollbeamten ihre polizeilichen Funktionen trotz-dem zu erweilern trachteten, geht hervor aus ein'er Meldung, dassim Oktober 1888 eih im internationalen Bahnhof Buchs siationier-ter österreichischer Zollwächter ein des Schmuggels verdächtigesIndividuum bis in das Dorf Buchs hinein verfolgte. Diese Grenz-verletzung wurde der österreichischen Regierung zur Kenntnisgebracht und der Fehlbare darauf bestraft. T2)

Anr 15. Februar 1900 hatten wiederum österreichische Zoll-beamte auf dem Bahnhofe zu Buchs sich aines Individuums be-mächtigt und dieses eine Nacht lang eingesperrt behalten, woraufsie es am Morgen nach Feldkirch verbrachten. Dieser Vorfallwurde der österreichischen Regierung mitgeteilt und verlangt,dass das betreffende Individuum wieder dorthin verbracht werdensollte, wo die Verhaftung stattgefunden habe. Da das Indivi-

?0) yg1gl. BBI 1890, I I , 148, siehe auch unten: $ 16, der Pol izeidienst in den Grenzbahnhöfen.

71) BBI 1894, I I , 67.?2) BBI 1890, II, 394.

792

duum aber wieder freigedie fehlbaren Beamten i

Nach dem Kriege gaerkennung der alten Vefl

Die Kommission desLiechtenstein zu beratenruhigung der werdenberqvolgängig einer Ratifikalsung des österreichischetin Buchs, bezw. die Geltreich Oesterreich abgeschund 1872 abgeklärt rverdAnsicht war, dass der zErledigung jener Frage irverm,ochte, förderte nichlstand mit Oesterreich cgehendes Entgegenkommieines neuen Schlüssels beischaftsbahnhöfe Buchs urinfolge von weiteren Zugtinbezug auf die ErhebunaMehrauslagen für das öiwährt wurden, konnte didazu bew,ogen werden, tverträge, die auch den idrücklich anzuerkennen. r'

Der Bundesrat sorichlegung des österreichischcin seiner Botschaft zsm lie

Er meint, und trifft rlegung der Zollgrenze aGrenze nicht der Grund qhaben bestimmt hätte. deirDer wahre Grund sei indes österreichischen Beandurch die Entwertung derden sei. Auch gehe die !fach vor sich, da sich die7870 stützen könne, der arreichisch - schweizerischenAnschlusspunkten der beicreichisch - schweizerische)

?B) BBI 1901. I. 8Be.ia) vergl. $ 13: Grenzbz75) durch Notenaustaus

richt 1923, S. 37. Betr. Anerlfür Elsass-Lothringen, siehe

76) BBI 1923, II, 374.

13*

Page 195: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

duum aber wieder freigelassen worden war, war dies unmöglich;die fehlbaren Beamten aber rvurden bestraft. ?3)

Nach dem Kriege gab das Problem Liechtenstein und die An-erkennung der alten Verträge zu folgenden Erörterungen Anlass:

Die Kommission des Nationalrates, die den Zollanschluss vonLiechtenstein zu beraten hatte, war der Auffassung, dass zur Be-ruhigung der werdenbergischen Gegnerschaft des Zollanschlussesvorgängig einer Ratifikation des Vertrages die Frage der Belas-sung des österreichischen Zollamtes und Bahnanschlussdiensfesin Buchs, bezur. die Geltungskraft der mit dem früheren Kaiser-

drücklich anzuerkennen. 7 5)Der Bundesrat spricht sich nochmals über die drohende Ver-

legung des österreichischen zollamtes von Buchs nach Feldkirchiriseiäer Botschaft zum liecht,ensteinischen Zollanschluss aus. 76 )

Anschlusspunkten der beiderseitigen Eisenbahnen vereinigte (öster-reichisch-'schweizerische) z,ollämler mit den,erforderlichen Be'

?3) BBI 1901, I, 889.r+j vergl. $ i3i Grenzbahnhöfe, Allgqmeines, eq"^H.zri aur-ctr' i \otenaustausch vom lg]Dezember 7922. Geschäftsbe-

rictrt 19 3, S. :tz. 9.i.. Anerkennung 3lte1 -Verträge durch trrankreichiü;-bir;#tothringen, siehe Geschaftsbericht 1920; BBI 1921, II, S' 3'

76) BBI 1923, II, 374.

793

Page 196: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

fugnissen errichtet werden sollten. Ein Zollanschluss Liechten-steins an die Schweiz sei, wie schon Eesagt, ohne Einfluss auf dieBeurteilung dieser Verhältnisse, da die Eisenbahnlinie Buchs bisFeldkirch nach wie vor sich im Eigentum der OesterreichischenStaatsbahnen befinde, welche, wie auch die österreichischen Zoll-behörden, durch die zitierte Vertragsbestimmung gebunden blieben.

Es blieb somit alles beim Alten: gemeinsame Zollabfertigungin Buchs. T?) Ja, es kam sogar dazu, dass der Zollabfertigungs-dienst in Feldkirch nach Buchs verlegt wurde, so dass in Feld-kirch nur noch die Abfertigung von Personen, Reisegepäck, Ex-pressgut und Eilgut in den Personenzügen der Richtungen Feld-kirch-Buchs und Buchs-Feldkirch verblieb. Für die Mehrkostendes nun vergrösserten österreichischen Zolldienstes in Buchswurde dann, wie schon gesagt, ein Zollgrenzzuschlag durch dieS.B.B. erhoben. Ts)

An der italienischen Grenze (Grenzbahnhöfe) ist der Zoll-dienst schon früh, d. h. mit Erstellung der Bahnlinien und derBahnhöfe, geregelt worden. Die internationalen Stationen derGot thardbahn (Ch iasso und Lu ino) werden schon in denersterr Verträgen als Vereinigungspunkte' der b,eiderseitigen Zoll-dienste angesehen, und es wird, wie in andern V,erträgen, jetztschon der übliche Grundsatz aufgestellt, dass die betreflendenBahngesellschaften den Zollverwaltungen die notwendigen Räum-lichkeiten unentgeltlich zu iberlassen hätten. Und ebenso, wiein den Verträgen mit Oesterreich, wird vereinbart, dass die Zoll-verwaltungen die Züge von der internationalen Station aus biszur nächsten Haltestation jenseits der Grenze durch Zollbedien-stete begleiten lassen könnten. (Art. 11 des Vertrages betreffendVerbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen beiChiasso und Luino vom 23. Dezember 14. Februar 1874. ?e)

Diesen Bestimmungen folgte darauf 7882, am 75. f 29. Dez.,die Uebereinkunft über den Zolldienst in den internationalenBahnhöfen Chiasso und Luino. so)

Von deren Bestimmungen lassen wir nur diejenigen folgen,denen wir bisher nicht begegnet sind: die internationalen Sta-tionen sowie die Zwischenstationen Maccagno und Luino, wieauch die Bahnstrecken zwischen denselb,en und der Gtenze, unter-liegen der Ueberwachung der Zollbehörden des Staates, auf dessenGebiet sie liegen (Art. 2) . Zuvörderst wird damit einmal grund-sätzlich geschieden zwischen den b,eiden Hoheitsgebieten, was

??)-vergl. Niederschrift über eine am 16. November 1923 abge-haltene Besprechung zwischen Vertretern der Schweizerischen und derOester re ich ischen Bundesbahnen be l r . d ie Ansch lussverhä l tn isse inlu-chs und St. Margrethen. (Von der Kreisdirektion III, Zürich, freund-l ich überlassen.)

z8) vergl. Brief der SBB an das Bundesfinanzamt Feldkirch (fürVorarlberg) vom 3. März 7924 (von der Kreisdirektion III, Zürich.)

7e) AS 11, a. F. 478.80) AS 7, 193, Woll II, 983.

794

Dienst der Zollbuteaux u-Bden Gesetzen und Verord:beiden Z,ollbureaux habetder Weise, wie dies irnstrafrechtlich gegen jedegehen, welche auf den Stschen diesen und der Gre:Behörden des Staates, inhaben der andern Rechtslwerden (Zeugen und Sa,Vorladungen zustellen etcdes einen Staates der desrium befindet, also z.B. tnischen, auf gestelltes Veum den fremden Orqanerzu .-bercchnen 1Art.1 t1,Zollbeamten geht, zeigi t

,,1 nt G e s c hlllts b er ichtdesrst der Bundesverss;Scltweizerbürger p., derhatte, von ilalienischendie K,onvention von llrechtliclt, verhaftet und tgelgegensttinde' nur geg,war. Dieser Fall erhtiirton den it,alienischen Behaftung in AnsTtruch gertion und damit dns ltert,bloss auf den internatitder Gotthsrdbahn gehiReklanntion der Sihn'tita.lie ni s che n G r e nzwdc ht'des internationalen BahV e rric htung e n yo r zuneli r,

Es geht aus diesem I'hof Chiasso (und wohl atungen durch beide ZolI,:ergemäss Art. 9, aber eberRahnstrecken, aber nicht dizu andern Verträgen, u'o

81) BBI 1895, II, 649.

Page 197: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

natürliclr nicht hindert, in den beiden Stationen ,,vereiniqte Zoll-bureaux" zu schaffen (A{ 9). Das personar "oeisetnän tragtunif'orm und Bewaffnung (Seit'engewehr). Das Gewehr aner darfnur zur Begleitung der Züge und. zur

'der Waren und der Kassen, getragen vDienst der Zollbweaux und die Zoilameden Gesetzen und Verordnuncenbeiden Zollbureaux haben arichder weise, wie dies irn betreffenden Staate vorgeschrieben ist,strafrechtlich gegen jede Verletzung der Zollvorslchriftei iorzu-gehen, welche auf den Stationen oder auf den Bahnstreiken'zwi-schen diesen und der G.renze.begangen werden (Art. 9i, ünO OinBehörden des Staates, in welche-m äie inüernationale Siation liegt,haben der andern Rechtshilfe zu leisten, wenn sie darum ersuchtwerden (Zetgen und Sachverständige einvernehmen, R[ten unOv-orladungex zustellen etc. Art. 10).-- Auch soll Äin'Zill*uonndes einen Staates der des andern,'die sich auf fremdem Territo-rium befindet, also z.B. die schweizerische in Chiasso der itarie-nischen, auf gestelltes verlange-n__ sofort einen wächter anweisen,um den fremd'en organen lehitttrcrr zu sein, ohne dafür Kostenzu .-berechnen (Art. 11). Wie weit das Verhaftunqsrecht derLollbearnten geht, zeigt folgender Vorfall:

.,,1m Gesclztiftsbericht über dus lahr lBg48t) hatte der Bwn-desrat der Bundesvers.ammlung zur l(enntnis gebracht, ,to.,s eioscltweizerbürggr P., der sich-cles sc/tmuggels" schurdig g'eÄachthatte, von italienisclten Zallangesteilten ausserhalb cles rturchdie l(onvention von r8B2 bezäichneten Gebietes, oiro- iid"r-r e chtlich o v e rltat'tet und nac h__erfo tgte r l(ont' isk atio i de r schmug -gelgegenstände nur g,egen (aution wieder freigelassen viorcrenw,ar- Dieser Fall erhiert eine erltöhte Becteutuig cracrurch, dassrton den italienisclten Behörclen die Berechttgunf zu diesei ver-ltaftung .in..Ans.7trych genommen wurde, inde'm iirn iii-koorrn_tion und damit das verltaftungsrecht, io wurde behauptit, niclttbloss aut' 'den internationaten Bahnhof, sonclern ouitu ou| dinder Gottlturdbahn gchörenden vorplätze erstrecke. Au'r dieReklamation der schweiz hin erhännte Irarien nn, ,titl do,ita'lie ni s c h e n G r enzw tic hte r n ree in fte c ht z u ste he, auf de'm v o r n lnt z e'des internationalen Bahnltofes cltiasso irgeni *itriu' iÄ-tucneV erric htung en vo r zune hme n.

. " F geht aus diesem Vorkommnis hervor, dass auf dem Bahn-hof Chiasso (und wohr auch auf dem Bahnhot iri"ot 'ünrnut-

tungen durch beide Zorlverwartungen können vorgenommen werdengemäss Art. 9, aber eben nur äuf den Stafioäen und uuf- CnnBahnstrecken, ab,rir nicht clarüber hinaus. Dies steht imbeq;nsatzzu anderr Verträgen, wo Verhaftungen nicht vorgeril;;ird.81) BBI 1885, II, 649.

195

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In einer Abmachung vom 18. März 1925 82) werden in An-betracht des Umstandes, dass der Irokalverkehr in den Zwischen-stationen Maccagno und Pino von ganz untergeordneter tsedeutungist, die schweizerischen ZoIlämter in diesen Zwischenstationen auf-gehoben, und es wird der Reisendenverkehr und die Warenbeför-derung zwischen den beiden genannten Stationen und dem Bahn-hole zu Luino schweizerischerseits von allen Zollt:ormalitäten und,,Zollfesseln" befr,eit.

In Dom odossola ist der Zol ldienst etwas anders geordnet.Grundsätzlich wird allerdings in den ersten Verträgen ausgespro-chen, dass im internationalen Bahnhof ein Zolldienst errichtetwerde. 83) Aber schon im zwerten Vertrag betreffend Anschlussdes schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch denSimplon . . . etc. vom 2. Dezember 1899 84) wird in Art. 2 deutlichausgesprochen:

,,Die zollamtlichenV errichtungen werden getrennt : der schwei-zerische Zolldienst wird in Brig eingerichtet, der italienische inDomodossola .... l l4it Bezug aul die Poststüche und Fahr-poststüche, sowie den Reisendenverhehr lindet der schweize-risclte Zolldienst in Domodossola statt."

Obsch'on die VereiniEung beider ZolIstätten wesentlich zurErleichterung und Beschleunigung des Verkehrs beiträgt, und ge-meinsame Z'ollstätten zugleich auch im Interesse des Zolldienstesselbst liegen, indem der enge Kontakt der beiden Verwaltungennamentlich die Kontrolle und die Ueberwachung bei Verhinderungund Entdeckung von Unterschleifen erleichtert, wurde hier davonUmgang genommen, dle Zollabtertigung seitens der beiden Staatenam gleichen Ofie zu etablieren. Es war einmal aus politischenGründen - da bekanntlich die Station Domodossola weit im Ita'lienischen liegt - votzuziehen, dass wenigstens die schweizerischeZallbehandlung auf schweizerischem Gebiet, d. h. in Brig, statt-finde, denn die Ausübung der Zollhoheit soll grundsätzlich auldem eigenen T,erritorium des Staates, welchem dieselbe zusteht,zur Anwendung kommen. Bei einer solchen Trennung der Ver-zollung bleibt jeder Staat Meister für sich, keine der beiden Zoll-stätten wird exterritorial, was für das Personal, speziell in seinerBeziehtng zu den lokalen Behörden, nur vorteilhaft sein kann.Diese Einstellung des Bundesrates 85) ist natürlich, wenn man dieexcepti,onellen gäographischen Verhältnisse bei der Simplonliniein Betracht zieht.

Der, nun beschränkte, schweizerische Zolldienst wird näherumschrieben zuerct einmal im Vertrag betreffend den Betrieb desinternationalen Bahnhofes Domod,ossola vom 19. Februar 190686)

82) AS 41, 215.83) vergl. Vertrag betr. Bau und Betrietr einer

den Simplon . . . vom- 25. November 1895 (AS 16, 794)84) AS 18, 207, Wolf, IV, 270.85) BBI 1899. V, 761.86) aS 22, 246, tsBl 1906, II, 199.

1 9 5

Eisenbahn durchArt. 26.

in Art. 1 ff, wo das rdass sowohl von der NBahnlinien in den Lebporteinnahmen der itanur die Fahr- und Zutlinie von den S.B.B. qDann aber wurde einauf der Simplonlinie msen, 87) welches die Sirtikel 1), die Bahnhöfesowie die Bahnstrecke r,wachung der italienischschweizerischen Z allor a4r!. a (UeberwachunglItalien) geht hervor, dhaben, die Züge auf derdenn ein Aussteiqen irnUmgekehrt wird äber deden, dia Züge aut der aamtliche Behandlung dIdie von den Stationen psich begebenden Reisend

In Domodossola, rr,Zollbureau befindet. yerGesetzen seines Landesdem Bahnhof Domodos:der schweizerischen Zohaftungen vornehmen, u-it ikel 7). Die andern Bewieder und werden hier

Inr Geschäftsberichtgen betreffend die Neuo:modossola zu einer Konlständigung zustande gelwird nicht gesagt, auchdass anzunehmen ist, diEine Aenderung erfuhr rmachung vom 14. SepterVarzo und Preglia bestebedeutenden Lokalverkeh

Interessant sind nurdelsvertrag zwischen de:19238e) enthalten sind,d,och angeführt seien.

vom 24. März 1906AS 43, 353, siehe aIn Kraft seit 20. Fr

87)88)8e)

Page 199: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

in Art. 1 ff, wo das eigentümliche Verhältnis festgesetzt wird,dass sowohl von der Nord- wie von der Südseite her italienische

auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola abgeschlos-sen, s?) welches die Simplonbahn als Zollstrasse betrachtet (A-r'tikel 1'), die Bahnhöfe Domodossola, PreElia, Varzo urd-Iselle,sowie äie Bahnstrecke von der Grenze bis Domodossola der Ueber-

In Domodossola, wo sich auch ein kleines schweizerischesZollbtneau befindet, verrichtet dieses seine Funktionen nach denGesetzen seines Landes. Die dortigen Organe können auch aufdem Bahnhof Domodossola strafrechtlich gegen jede Verletzungder schweizerischen Zollvorschriften vorgehen, also auch Ver-haftungen vornehmen, wie in Chiasso die italienische Behörde (Ar-tikel 7). Die andern Bestimmungen kehten in allen Zollverttägenwieder und werden hier nicht mehr angeführt.

Im Geschäftsbericht 1923, S. 44, lesen wir, dass Verhandlun-

bedeutenden Irokalverkehrs aufhob.Interessant sind nun noch Bestimmungen, wie sie im Han-

delsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar79238e) enthalten sind, die zwar nicht viel Neues bringen, aberdoch angeführt seien.

vom 24. März 1906. AS 22, 190, Wolf I\, 755,AS 43. 353. siehe auch Geschäftsbericht 1927,In Kräft seit 20. Februar 1923.

87)88)8e)

BBI 1906, ll, 497.s . 31 .

197

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An der französischen Grenze endrich treffen wir f,olqendeZollverhältnisse auf den Bahnhöfen an:

wie für die italienischen Grenzbahnhöfe wurde auch hier einZallabkommen abgeschlossen: ueber,einkommen betreffend denZolldienst im internationalen Bahnhof Vallorbe, vom 11. Juli1914. s3)

Der Bahnhof umfasst den französischen wie den schweizeri-

schen Behörden den französischen Rechtshilfe zu leisten: dieseMitwirkung geht nicht über das hinaus, was in gleicher Weise inden schon besprochenen Abkommen mit den Naihbarstaaten vor-gesehen ist. Der Bahnhof steht natürlich unter Aufsicht derschweizerischen Behörde, doch ist der französischen ,,Douane,,das Recht.vorbehalten, ihrerseits die zur wahrung ihrer Interessenlptige Kontrolle und Aufsicht auszuüben Eine Ausnahme gegen-über andern Abkommen besteht darin, dass die französischön"Be-amlen ihre Waffen nicht nur zur Nachtzeit und zur Bervachung

eo) vergl. auch BBI 1923, I. 253.st) Hi l ty, IT, 669 f f .9r) vergl. Vertrag über Bau und Betrieb einer Bahnlinie durchden Mont d'Or vom 1_4./15- Oktober 1902, Art. 18, Abs. 4, AS 25, 460und Vertrag^betr. die Zufahrtslinien zrrm Simploir vom ig. Juni '190g,

Art. 2, Abs, 2, AS 26, 11, BBI 1909, VI, 280.e3) AS 31, 113, tsBl 1914, IV, 633.

1 9 8

der Güter und Kassen, soncPersonenzügen tragen könn,

_ Sie dürfen aber, was aSchweizergebiet nicht zur \:tersuchungen anstellen, verurteilen lassen.

Ein Zolldienst war eb<aber, da wir kein Abkommefür den schweizerischen ZcFrankreich mit, dass der scund Gepäck von Schnellzügrstimmung nach pontarlier ,

Es wird somit ein neuereinen französischen Vorschleinem internationalen zu o,7920 erhalten. es)

Weitere Mitteilungen di

Andere Zollbahnhöfe suan der Strecke Nuon-DivoStrecke Martigng-ChamonlrStationerr befinden sich aul

_ . Man könnte glauben, dabeiden auf französischem Borlorcine und Divonne - les , Bewar aber damals, 1909, nichgrossen Freizone von Hochsiin der kleinen Freizone des l

Dic Regelung der Zollvesie in Betracht gezogen hab,Iassen:

a) Dasjenige Land, auf deihat die Hoheit über densund hat sowohl polizei-

b) Werden in solchen Batso üben diese gemäss iftr,aus.

ea) Geschäftsbericht für 19e5) Gescbäftsbericht für 19e6) Art. 10 der beiden -\b

Dezember 1908/2S. Juni 1909, ̂ \Se?) BBI 1909, I, 885.

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der Güter und Kassen, sondern auch im Revisionssaal und in denPersonenzügen tragen können.

Sie dürfen aber, was ausdrücklich gesagt wird (Art. 9), aufSchweizergebiet nicht zur Verhattung schreiten, sondern nur Un-tersuchungen anstellen, verfolgen und durch die Gerichte ab-urteilen lassen.

Ein Zolldienst war ebenfalls in Les - Verriöres eingerichtet,aber, da wir kein Abkommen gefund,en haben, wie es scheint nurfür den schweizerischen Zall. 7'923 teilte dann der BundesratFrankreich mit, dass der schweizerische Zolldienst für Reisendeund Gepäck von Schnellzügen von Les - Verriöres mit seiner Zu-stimmung nach Pontarlier verlegt werde. oa)

Es wird somit ein neuer Z,olldienst in Pontarlier eingerichtet;einen tranzösisch,en Vorschlag, den Bahnhof von Pontarlier zueinenr internationalen zu gestalten, hatte der Bundesrat schonl92O erhalten.es)

Weitere Mitteilungen darüber fehlen mir.

Andere ZollbahnhöIe sind an der Grenze gegen Frankreichan der Strecke Ngon-Divonne-Ies-Bains: Crassier und an derStrecke Martigng-Chamonix-Chätelard: Trient. Diese beidenStationen befinden sich auf Schweizergebiet. e6)

Man könnte glauben, dass es natürlicher gewesen wäre, diebeiden auf französischem Boden lieqenden Anschlusstationen Val-lorcine und Divonne - les - tsains zr-i Zollstätten zu erheben. Daswar aber damals, 1909, nicht möElich, da Vallorcine in der sog.grossen Frcizone von Hochsavouen lag und Divonne - les - Bainsin der kleinen Freizone des Pags de Gex liegt. sz;

Die Regelung der Zollverhältnisse an der Grenze, soweit wirsie in Betracht Eezogen hab,en, lässt sich wie tolgt zusammen-fassen:

a) Dasjenige Land, auf dessen Territorium der Bahnhof steht,hat die Hoheit über denselben, übt über ihn die Aufsicht ausund hat sowohl Polizei- wie Justizhoheit auf demselben.

b) Werden in solchen Bahnhöfen fremde Zollämter errichtet,so üben diese gemäss ihrem einh,eimischen Recht ihren Dienstaus.

ea) Geschäftsbericht füre5) Geschäftsbericht fürso) Art. 10 der beiden

Dezember 1908/28. Juni 1909,e?) BBI 1909, I, 885.

1923. S. 35.1921, S. 46.Abkommen über die Bahnlinien vom 16.AS 25. 775.

799

tr [ .. ':,,|1i

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c) Eine beschränkte Zusammenarbeit ist möglich; die Zolloryane.haben einander jederzeit in Untersuchungsfällen Hilfe zt)leisten und auf Verlangen Schutz zu gewihren.

d) Das Recht zur Zollablertigung im Gebiet des andern Staatesschliesst bei Vergehen das Recht zur Untersuchung und Be-schlagnahme von Waren und Effekten, nicht ab,er das Rechtzur Verhaltung in sich (Ausnahmen vorbehalten).

e) Vergehen gegen die Zollgesetzgebung des einen Landes, be-gangen auf dem Gebiete e8) des andern Landes, werden nachden Vorschriften des Landes, dessen Gesetze v,erTetzt wordensind, bestraft, ee)

men.g) Die Beaufsichtigung dieser Räume, ihr Abschluss und ihre

Verwendung geschieht ausschliesslich nach den Vorschriftenderjenigen Verwalfung, der sie zur Vefiügung gestellt wor-den sind.

h) Je nach den örtlichen Verhältnissen haben die Zollorganedes einen Landes das Recht, die Zige bis zur nächsten Sta-tion des andern Landes zu begleiten

i) Die Bewaffnung des fremden Zollpersonals richtet sich nacbden örtlichen Verhältnissen.

k) Die Bewachung erstreckt sich nur auf die durch die Verträoebezeichneten Orle.Wir ersehen aus dieser Zusammenstellung, dass fast überall

vorsorge getroften wurde, um ein reibungslosei Funktionieren desZ,olldienstes zu ermöglichen. weit fortgeschritten gegenüber an-dern Ländern (die wünsche der verkehrskommission des vötker-bundes bezeugen es) sucht die Schweiz, im Verein mit den Nach-barstaaten, die internationale Regelung des Zollwesens zu ver-v'ollkommnen im rnteresse des inüernaiionalen verkehrs und da-mit im Interesse des eigenen Landes.

98) Darunter ist das Gebiet des internationalen Bahnhofes unddie bezeichneten Bahnstrecken zu verstehen.

2W

Der Posl-in deu

Wir können uns hieArt. 6T des Bundesr

2. Oktober 7924 too) e:.1gesetz auch auf den pofinde, insofern in Verträiland und den hierauf Lrnichts Abweichendes entl

Diese Vorschrift beziund Gebühren, die im \:er

- In Konstanz wurde ifür den Bahndienst eine lim Telegraphenbureau dess,onderen Apparat zu \rersIn den Bahnhöfen zu

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$ 15.Der Post- und Telegraphendiensl

in den Grenzbahnhöfen.Wir können uns hier auf wenige Angaben beschränken.Art. 67 des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr vom

2. Oktober 1924100) enthält die Bestimmung, dass das Post-gesetz auch auf den Postverkehr mit dem Ausland Anwendungfinde, insofern in Verträgen und Uebereinkommen mit dem Aus-land und den hierauf beziglichen Gesetzen und Verordnungennichts Abweichendes enthalten sei.

Diese Vorschrlft bezieltt sich zum grossen Teil auf die Taxenund Gebühren, die im Verkehr mit dem Ausland in anderer Weisegeregelt s ind.1o1)

Im ersten Bahnvertrag mit Baden aus dem lahre 1852102)behält sich die Eidqenossenschaft alle auf das Postregal bezüg-lichen Rechte im Böreiche ihres Gebiets vor, was anei Oie fiä-richtung von badischen Postbureaux in den auf schweizerischemGebiet befir:dlichen Bahnhöfen nicht ausschliessen solle '(Art. 19).Im selben Vertrag verpflichtet sich die grossherzogliche Regierung,ihre,,elektromagnetische" Telegraphenverbindung auch auf jeneTeile der Bahn auszudehnen, welche auf schweizerischem Gebieteliegen, um eine unmittelbare Verbindung mit den schweizerischer-peits zu errichtenden Telegraphenlinien herzustellen (Art. 39).\, In lionstanz wurde der Verwaltung der Seetalbahn erlaubt,

für\ den Bahndienst eine Telegraphenleitung anzulegen und dieseim r Telegraphenbureau des Konstanzer Bahnhofes mit einem be-sonderen Apparat zu versehen.103)

In den Bahnhöfen zu Buchs und St. Margrethen wurden, ge-mäss Vertrag von 1870 (AS 1 1 , a. F. 478) der österreichischen Post-und Telegraphenverwaltung Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

Betreffend den Bahnhof Basel - S.B.B. wird im nenen Ab-kommen mit Frankreich über den Zolldienst vom 28. Juli 7928 inArt. 50 festgestellt, dass die Tätigkeit der Dienstzweige der Postund des Teleph,ons und der TeleEraphen in jeder Beziehung durch

too; AS 41, 329, Blll 1921, IV, 685, Giacometti, S. 69b ff.101) vergl. Bundesratsbeschluss vom 21. August 1925, AS .11, 505,

vom 29. Apri l 1924, AS 40, 257, vom 12. September 1924, AS 40, 407, siebezieht sich aber auch auf die andern Bestimmungen der internationalenVerträee, die wir hier zusammenstel len.

Eine gleiche Bestimmung (Art. 46) treffen rn' ir auch im Bundes-gesetz betr. den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Ohtober1922, AS 39, 13. Vergleiche auch dazu die vielen von der Schweiz mitandern Staaten abgeschlossenen Abkommen betr. den Telephon- undTelegraphenverkehr, die hier nicht zur Darstellung gelangen (Verzcichnisbei Giacomett i . 733/34.)

102) v611 27. Julilll. August 1852, AS III, a. F. 438.103) Art. 10 des Vertrages betr. Verbindung der Seetalbahn mit

der badischen Staatsbahn vom 10./13. Dezember 1870. AS 10. a. F. 427.

201

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die- Verträge, Abkommen uncl VollzugsordnunEen der Weltpost-und Welttelegraphenunion, sowie durch die zwischen den post-verwaltungen beider Länder g,etr,offenen Sonderabkommen bedingtsei. Es wird also nicht ein besonderes Abkomm,en nur für denPostdienst allein auf dem Bahnhof Basel abgeschlossen, wie manes z.B. für die Bahnhöfe an der italienischen und der französi-schen Grenze als nötig erachtete.

Auch im Bereiche der Gotthardbahn wurden besondere post-abkommen nicht abgeschlossen. Es ist zurar vertraqlich vorgesehen,dass -die gegenseitig-en Beziehungen der beiden pöstverwaltungen,sowohl betreffend den Dienst auf den Bureaux der internationälenStationen, als auch denjenigen der auf den betreffenden Linienfah-renden Bahnpostbureaux durch eine besondere Verständioungsollten geregelt werden. 101)

Nach der ganzen Sachlage werden nur schweizerische Bahn-

besondere_Tel€graphenapparate aufzustellen; die gleiche Befugnishat die italienische Verwaltung für die Strecke Schweizergrenze beiChiasso bis zu dieser internationalen Station und in dieser Sta-tion. Die Telegraphie dient aber in diesen Fällen ausschliesslichdem Bahndienst (Art. 14).

Dom,odossola vom 24. März 1905.106) Es enthält folgende in-teressante Bestimmungen :

Der Austausch des gesamten Postverkehrs (Brief- und Fahr-post) findet in Domodossola statt, wo die schweizerische postver-

104) Staatsvertrag betr. die Verbindung der Gotthardbahn mit denital ienischen Bahnen bei Chiasso und Pino vom 23. Dezember 1873/4.Februar 1874. (AS 11, a. F. 478.)

105) Uebereinkunft betr. Anschluss des schweizerischen Bahnnetzesan das i tal ienische durch den Simplon, 2. Dezember 1899. (Art. 15 a.)AS 18, 207. BBI 1899, V, 761.

ro0; AS 22, 781, Wolf, IV, 749, BBI 1906, II, 488.

202

Uebergabc der Postsendudas italienische Postamt ufolgt durch schweizerischrzerischen Fostanstalten un

Die Briefeinwürfe derpostkurse,loz) die ihre Fisind auf allen Stationen, rrigkeit, dem Publikßm m

Dte Zollb,ehandlung rförderten Sendungen tindr

Ein solches Postabliormusste auch eine Uebereinphen- und Telephondienstrwerden. 108)

Sie führt in kurzen Zphenverwaltung auf demTelegraphenbureau und eirDiese können von beidenDienstangel egenheiten zuoffen für die italienischengestellten der Posten undheits- und Tier arztpolizei

Auch ar der französabgeschtrossen, die sich an

Ebenso erfuhr der 1Regelung in ähnlicher Wei

Durch das Postabkornrdie Linien Frasne-Vallorldernden Brief- und PaketDie französische Verwaltundungen zwischen der Grerdie Bahnverwaltung, diese:

Das Bureau für die tschweizerischen Bahngesell

Inr Telegraphenabkomirische Verwaltung im Bahnh

1or) Die italienische Regrung e ines rege lmäss igen Pischen Or tschaf tcn an der S i rbahnstation Iselle (Art. 12 dei

lod) yom 18. Januar l9II , 506.

loe) vergl. Vertrag betr.Pontarlier-Vallorbe . . etc. r-rlage 4) sowie das UebereinkorFrasne-Vallorbe und Pontarl iehof Val lorbe vom 1I. Jul i 191

110) verql. UebereinkomrTe lephond iens tes au f der L inBahnhof Val lorbe. Daten wit

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203

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aufgabestelle errichten solle und ebenso eine öffentliche Sprech-station, die mit den entsprechenden Zenftalen des Dorfes Val-lorbe verbunden werden. Damit erhält das Publikum, welchessich auf dem Bahnhof aufhält (Reisende, Handel), die Celegen-heit, sich der daselbst befindlichen öffentlichen Telegraphen- undTelephonstationen zu bedienen Ebenso verfährt die französischeVerwaltung auf dem Bahnhof Frasne.

Ein Vertrag über den schweizerischen Telegraphen und Fern-sprechdienst im Badischen Personenbahnhof in Basel möge dieReihe dieser Verträge schliessen. 111)

$ 1 sagt, dass die Badische Bahntelegraphenanstalt im Ba-dischen Personenbahnhof gleichzeitig auch die Eigenschatt einerschweizerischen Telegraphen- und Teleph,onstelle habe mit vollemTagesdienst, was heisst, dass diese Stellen von beiden Verwaltun-gen und wohl auch vom Publikum benutzt werden können.llt)

Ueberdies gilt auch hier Art. 6 des Weltpostvertrages:113),,Die Bestimmungen dieses Vertrages und der Abkommen

lnssen die Gesetzgebung iedes Landes in allem unberü.ltrt, wasdarch die Vereinsbescltlüsse nicht ausdrüchlich geregelt ist."

(Das gilt ganz besonders für die Grenzbahnhöfe.) - DieSchweiz hat somit auch reichlich Gebrauch gemacht von der Mög-lichkeit, die ihr Art. 5 des Weltpostvertrages gegeben hat:

,,Die Verbandsländer ltaben das ftecht, zur Herabsetzung derT,axen oder zu ieder andern Verbesserung des Postverkeltrs Son-derverträge bestehen zu lassen oder abzuscltliessen. Die Ver-waltungen sind ihrerseils befugt, unter sich die erlorderlichenAbmacltungen über solche Angelegenheiten zu treffen, was durchdie Vereinsbeschlüsse nicht ausdrüchlich geregelt ist."

(Vergleiche auch die vielen Post- und Telegraphenverträge,die die Taxen regeln, für uns hier aber nicht in Betracht kommen.)

Andere Verträge, die mehr technisch,e Bestimmungen ent-halten, werden hier nicht b,esprochen. u4;

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, gleich wie bei derRegelung der Zollverhältnisse, mit kleinen Ausnahmen (Domo-dossola) derjenige Staat oder diejenige Verwaltung den Postdienstb,esorgen, die auch den Z'olldienst verwalten. Was die Telephon-und Telegraphenverträge anb,etrifft, so ist der Eingriff in dieschweizerische Hoheit nur f ür Friedenszeiten vorgesehen und

111) yom März 1914, AS 32,'740.1t2) sonst enthält der Vertrag nur technische Bestimmungen.113) y66 28. August 192.1, AS 17, 5ll.114) vergl. z. B. Vertrag zrn'ischen der badischen Eisenbahnver-

waltung und der schweizerischen Zol lverwaltung über die Durchfäh-rung einer Telephonleitung auf Bahngebiet Singen vom 26. . Iul i 1911,AS 32, 720, Vertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und Italienbetr. den direkten telephonischen \rerkehr zwischen Deutschland undItalien und umgekehrt durch die Schr.veiz vom 23. Januar 1912, AS 32,722, t . a. m.

204

kann in Kriegszeiten, jafort abgewehrt werden.

Die verschiedenen Bihres Landes, d. h. hier nvereins, sofern nicht spez

Anhangsweise sei hieverordnung, lrl) der Gescorten, dic einen Teil ihrzur Wirtschaftszone solchaben, gestattet, offene Eteilungen, die diesen aurs.ihre Geschäftsangestelltenund vice versa vom Auslrund so an der Grenze ew

Der PolizeidiensGemäss Art. 31 Als

Betrieb der Eisenbahnendie Beschädigung der Bahischreitung bahnpolizeilicl:lassen werden. Dies gesciEisenbahngesetzes enth altrzunächst den Gesellschafietonalen Polizei zusteheni.betreffend die Handhab'lnc

Dieses Bahnpolizeigrischliften gegenüber dem istrebten nämlich eine \-erimente an, in denen sie sii.befugnisse beilegten. Diegehen als Eingriff in ihre (recht und erh,oben Einspraczur Genehmigung vorzulecBundesversammlung, um eilichen Vorschriften zu errsidas erwähnte Bundesqes€izum Bahndienst gehöiendbezog. - Die Beamten, -{_nbezug auf ihre dienstlichennicht der Bahnpolizei, beibetreffenden Landesoolizei

11b) vom 8. Juni 192J. ̂ \rro; AS 11, S. 1.t tz; AS n. F. 3. {22.t18) vergl. auch Streuli"

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kann in Kriegszeiten, ja schon bei kritisch werdender Lage, so-fort abgewehrt werden.

Die verschiedenen Bureaux arbeilen nach den Vorschriftenihres Landes, d. h. hier meistens nach denjenigen des Weltpost-vereins, sofern nicht spezielle Bestimmungen aufgestellt sind.

Anhangsweise sei hier noch hing,ewiesen auf $ 45 der Post-ver,ordnung, 115) der Geschäftshäusern in schweizerischen Grenz-orten, dic einen Teil ihres G,eschäftsbetriebes in ausländischen,zur Wirtschaftszone solcher Gr,enzorte gehörenden Ortschaftenhaben, gestattet, olfene Briefe und Karten mit schriftlichen Mit-teilungen, die diesen ausländischen Betriebsteil betreffen, durchihre Geschäftsangestellten über die Crenze befördern zu lassenund vice versa vom Ausland in die Schweiz auf gleiche Weise,und so an der Grenze eine Ausnahme vom Postreqal schafft

$ 16.Der Polizeidiensl in den Grenzbahnhöfen.Gemäss Art. 51 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Bau und

Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 7872rre; soll überdie Beschädigung der Bahn, Gefährdung des Verkehrs und Ueber-schreitung bahnpolizeilicher Vorschriften ein Bundesgesetz er-lassen werden. Dies geschah unter Beachtung der in Art. 52 desEisenbahngesetzes enthaltenen Bestimmung, dass die Bahnpolizeizunächst den Gesellschaften oblieEe unter Vorbehalt der der kan-tonalen Polizei zustehenden Befugnisse, durch das Bundesgesetzbetreffend dieHandhabung derBahnpolizei vom 18. Febr. 1878.117)

Dieses Bahnpolizeigesefz enthält spezielle polizeiliche Vor-schlitten gegenüber dem Publikum. Die Eisenbahngesellschaftenstrebten nämlich eine Vereinheitlichung ihrer bezüglichen Regle-mente an, in denen sie sich auch gegenüber dem Publikum Straf-befugnisse beilegten. Die Kantone betrachteten ein solches Vor-gehen als Eingriff in ihre Gesetzgebungskompetenz über das Straf-recht und erhoben Einsprache beim Bundesrat, dem die Reglementezur Genehmigung vorzulegen u'aren. Der Erfolg war, dass dieBundesversammlung, um 'eine einheitliche Regelung dieser polizei-lichen Vorschriften zu ermöglichen, auf Vorschlag des Bundesratesdas erwähnte Bundesgesetz ,erliess, das sich nur auf die nichtzum Bahndienst gehörenden Personen, also auf das Publikum,bezog. - Die Beamfen, Angestellten und Arbeiter sind nämlich in-bezug auf ihre dienstlichen Vergehen ihren vorgesetzten Behörden,nicht der Bahnpolizei, bei andern Vergehen und Verbrechen derbetreffenden Landespolizei unterworf,en. 118)

115) vom 8. Juni 1925, AS 41, 353.116) AS 11, S . 1 .t t z ; AS n . F .3 , 422.tta) vergl. auch Streuli, S. 40 ff.

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Wie stel l t s ich der Dienst der Bahnpol izei in den Grenz-bahnhöfen und auf Grenzbahnstrecken dar?

Die Aufgabe der Bahnpolizei ist, Störungen des Eisenbahn-betriebes und der Ordnung auf den Bahnhöfen durch eigenen, un-mittelbaren Zwang abzuwehren Handelt es sich um eine Gesell-schaft; so ist ihr die Ausübung dieses Zwanges konzediert. Beiden S.B"B üben selbstredend Bundesbeamte den Polizeidienst aus.

Wenn mit dem Ausland Verträge über die Bahnverbindungenabgeschlossen wurden, so rvurde darin auch die Bahnpolizei ge-regelt. So übten die Gesellschaften, und jetzt, wo immer er anihre Stelle getreten ist, der Bund Polizeihoheit auch im Aus-lande aus.

An unsern Grenzbahnhöfen und Grenzbähnstrecken trefienwir nun hinsichtlich der Bahnpolizei folgende Verschiedenheiten an:

In frühesten diesbezüglichen Vertrag, demjenigen über dieWeiterführung der Badischen Eisenbahn durch schweizerischesGe-biet (Vertrag von 1852) wird die Handhabung der Bahnpolizeiauf schweizerischem Gebiet den Angestellten dei Badischen Bahnübertragen, ebenso ist das deutsche Personal zur Handhabung derBahnpolizei im Badischen Bahnhofe zu Basel b,erechtigt, hat sieaber naclr dem schweizerisch,en Bahnpolizeigesetz auszuüben, dader Bahnhof auf schweizerischem Territorium steht; ebenso habenauch die Angestellten der Badischen Bahn durch den Kanton Schaff-hausen nach schweizerischem Rechte die Polizei ausgeübt.

Inl lionstanzer Bahnhof wird die Bahnpolizei von den badischenBeamten gehandhabt, nach badischen Gesetzen. 11e)

In Schaffhausen übt diese der Bahnhofvorstand. S.B.B. aus,snd zwar über das ganze Bahngebiet, ausgenommen über die Teile,die für den ausschliesslichen badischen Gebrauch bestimmt sind,woselbst die Bahnpolizei durch den badischen Dienstvorstand aus-9eübt wird. rzol

Auf der Strecke Güterstation-St. Johann und Bahnhof Basel-S.B.B., der 1901 an die Elsass-Lothrinsischen Eisenbahnen ver-pachtet wurde, übten diese, nach den Vorlchriften der Schweiz. dieBahnpol izei aus. r21)

In Buchs und St. Margrethen hatten die Vereinigten Schwei-zetbahnen und haben jetzt die S.B.B. die Eisenbahnpolizeihoheit.rzz)

Der Polizeidienst an den Stationen der Gotthardbahn. daderen mehrere in Betracht k,ommen, ist in einer besonderen Ueber-einkunft ger'egelt. Zuv,or aber wurden in den ersten Gotthard-verträger grundlegende Bestimmungen erlassen.

11e) Vertrag betr. VerbindungBahnen, 1870, Art. 8.

120) Vertrag von 1902, Art. 12.121) Vertrag von 1901, Art. 4

. -r22) Vertrag von 1870, Art. 12,t ion) S 21.

206

der Seetalbahn mit den Badischen

und von 1871 (von der Kreisdirek-

Art, 8 Abs. 2 des StiGotthardbahn mit den italvollr 23. Dezember 187J lidie Bahnangestellten ausgjedem Staatsgebiete komprdaselbst gültigen allgemei

Die Uebereinkunft b,rauch die Dienstverpflichtu,rlinie und den an ihr gelersprechen kommen.

Gemäss diesem AbkorUmfange der Station Chiabahn ausgeübt, in Luino rnen, unteL Aufsicht der irhörde (Art. 3). Der polizschriften der betreffendendeshoheit für die auf ihrerArt. 1 für die beiden Staa

An der Simplonlinie Imen. Wir finden nur irnAnschluss des schweizerisclden Simplon) die Bestimrrauf der Linie und den S.ratitalienischerr Eisenbahnano,die schweizerischen EiseäTeilung, die die Folge derVerkehrsverhältnisse ist (Fwird diese Vorschrift imstrecke von Domodossoladort gesagt wird, dass auivon Iselle bis Domodossolahaben, in den Zügen die ,.eidigten italienischen Bearitalienischen Bahnen bestel

Inr Bahnhof Vallorbetümerin desselben, der Jurausgeübt. 125)

Auf dem zwischen degelegenen Teilstück besorg

Im Bahnhofe Pontarlierwird der B ahnpolizeidienst

123) AS 71. 478.1%) vom 16. Februar I?.125) Vertrag t.on 1g@ r

Mont d'Or). Art.-8.,126) Vertrag von 191J, At127) Vertrag von 1911, ̂ tt

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Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrages betreffend Verbindung derGotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pinovom 23. Dezernber 7873123) bestimmt, dass die Bahnpolizei durchdie Bahnangestellten ausgeübt werde, unter Aufsicht der dazt injedem Staatsgebiete kompetenten Behörde und in Gemässheit detdaselbst gültigen allgemeinen Vorschriften

Dia Uebereinkunft betrefiend den Polizeidi,enst 124) umfasstauch die Dienstverpflichtungen der Landespolizei an der Gotthard'Iinie und den an ihr gelegenen Bahnhöien, auf die wir später zusprechen kommen.

Gemäss diesem Abkommen wird die Bahnpolizei im ganzenUmfange der Station Chiasso von den Angestellten der Gotthard-bahn ausgeübt, in Luino von den Beamten der italienischen Bah-nen, unteL Aufsicht der in ihrem Staatsgebiete kompetenten Be-hörde (Art. 3). Der Polizeidienst wird natürlich nach den Vor-schriften der betreffenden Staaten vorgenommen. (Die volle Lan-deshoheit für die auf ihrem Gebiete befindlichen Strecken wird inArt. 1 für die beiden Staaten ausdrücklich vorbehalten.)

An der Simplonlinie besteht kein solches Bahnpolizeiabkom-men. Wir finden nur im Uebereinkommen von 1899 (betreffendAnschluss des schweizerischenBahnnetzes an das italienische durchden Simplon) die Bestimmung, die wohl genügt, dass die Polizeiauf der Linie und den Stationen Isell,e bis Domodossola durch dieitalienischerr Eisenbahnangestellten, diejenige in den Zügen durchdie schweizerischen Eisenbahnangestellten ausgeübt werde, eineTeilung, die die F,olge der hier herrschenden aussergewöhnlichenVerkehrsverhältnisse ist (Art. 9 Abs. 2). Noch näher ausgeführbwird diese Vorschrift im Vertrag betreffend Betrieb der Bahn-strecke von D,omodossola bis Iselle von 1906, in Art. 13, indemdort gesagt wird, dass auf dieser Strecke und auf den Stalionenvon Iselle bis Domodossola die Beamten Italiens die Folizei hand-haben, in den Zügen die Schweizer, aber unter Mithilfe von be-eidigten italienischen Beamten und nach Massgabe der bei denitalienischen Bahnen bestehenden Vorschriften.

Inr Bahnh'of Vallorbe wird die Bahnpolizei von der Eigen-tümerin desselben, der Jura-Simplonbahn, jetzt durch die S.B.B.,ausgeübt. 125)

Auf dem zwischen dem Bahnhofe Vallorbe und der Grenzegelegenen Teilstück besorgen die S.B.B. den Polizeidienst. 126)

InrBahnhofePontarlier und auf der Strecke Cr'enze-V'erriöreswird der Bahnpolizeidienst durch die p.L.M. besorgt.127)

123) AS 11. 478.1%) vom 16. Februar/ l7. Apri l 1881 (AS 5,125) Vertrag von 1902 (Bau und Betrieb

Mont d'Or), Art. 8.126) Vertrag von 1914, Art. 3.12?) Vertrag von 1914, Art. 10.

77.)einer Linie durch den

207

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Hier liegen die Dinge so, dass dort, wo die Schweiz die Linienbetreibt, Fränkreich den Bahnp'olizei-, Bahnunterhaltungs- undBahnbewachungsdienst übernimmt, dort, wo Frankreich Zugs' :undFahrdienst hat, die Schweiz die Polizei -etc.- Funktionen ausübt,je nach den Vorschriften des eigenen Landes.

Besondere Bestimmungen treffen wir sodann an im Ueber-einkommen betreffend eine Bahn von Ngon nach Divonne-les-Bains und die gleichen im Vertrage betreffend eine Bahn vonMartigng nach Chamonix. 128)

Für- den Betrieb der Strecke Divonne - les - Bains - Schwei-zer gr enze ( Vallorcine - Schweize r gr enze),gelten die. f ranzösischenGesetze und Reglemente über die Bahnpolizei. Die Polizei in denZügen wird abei von den Angestellten der schweizerischen Bahnenausgeübt.

Wieder eine andere Version tritt uns im Vertrag betreffendeine elektrische Schmalspurbahn von Locarno nach Domodossolaentgegen. 12e)

,,Die Bahnpolizei wird durch Beamte der Betriebsverwaltungunter Aufsicht der zastdndigen Organe ieder der beiden Länd'erand gem.öss der aut' iedem der beiden Gebiete geltenden Vor-scltrif ten gehundhabt werden."

Also zweierlei Vorschriften und zw'eierlei Aufsicht, aber Aus-übung nur durch Beamte eines Landes.

Dasselbe Doppelspiel geschah auf der Linie Pfetterhausen-Bonfol. 130)

Neben der Bahnpolizei, die die Aufgabe hat, Störungen etc.von der Bahn an s ich abzuwenden, ha t d ie Landespo l ize i d ieallgemeinere Aufgabe, für Ruhe, Sicherheit und Ordnung zrr wachen.Diöser Pflicht hat sie auch in den internationalen Bahnhötennachzukommen. Dazu kommt dort die ganz spezielle Verpflich-tung, Aus- und Einreisende zu überwachen, Verbrechertransp'ortezu "ibernehnrcn, internationale Polizeihilte zu leisten. Eingehendist dieser Dienst nur in VerträEen mit Italien geregelt.

Vertrag mit Italien über den Polizeidienst in den internationa-len Stationen der Gotthardbahn 131) :

Der Polizeidienst wird in den Stationen Chiasso und Luino

sie regeln u. a. das Verfahren bei der Passkontroll'e und mit Va-ganten und Bettlern. Art. 9 ist wichtiger:

Verträge von 1908/09, Art. 13.vom lf. September 1918/23. Dezember 1921, AS 40' 277.Vertrag von 1906. AS 23, 855. Art. 10.Daten wie oben, Bahnpolizei-Gotthardbahn.

132)133)

128)12e)130)131)

,rDer Transport vonnischert oder in l-uinawerden, findet von d.eLandesgrenze durch dUeberlieferung ert'olgt,Polizeibehörde ist bereaafsichtigen, und soll, ides andern Staqtes yer

Also Ausübung voneinen Staates auf dem Gr

Wenn es dagegen diso kann jede der beiden,organe des andern Staaieund auf dasGebiet des ei

Dieses Abkommen zeItalien; es wurde auch r

Der in Cltiasso statitzei verhultete 1885 einselbe in den naclt Conw,ollte. Der StaalsratVerltaftung einen Eingrd,urch'den Bandesrat inst,qtiert hatte, dass denuch der Uebereinhunithannte dar,auf, dass d,Der it,alienische PolizisVerhat'tung vornehmen,von der schweizerische

Art. 4 der Uebereink,,Alle F,ormalitäten a

den beiden Stationen Cuntl zwar so, dass siesenden veran'lassen. DitCollhardbuhn und iitretSlationen ohne Auienr,Verweilens in den inttGebiet nicht verlsssen. A

Die italienische GesarArtikel, und auf Art. 1 Izet:organe auf der Stationken, dass von den schn-ei-zPersonen italienischer He:setze ihres Heimatlandesgeklagte, Refraktäre, beurl

Es ldsst sich weder tnicltt aul die in Betracli

BBI 188I, I, 377.BBI 1886, I, 877.

208

Page 211: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

,,Der Transport von Individuen, welche in Chiasso der italie-nischen oder in Luino der schweizerischen Polizei übergebenwerden, lindet von den betrelt'enden Stationen aus bis an dieLandesgrenze durch dieienigen Age,nten statt, an welche dieUeberlieferung erlolgt ist. Die schweizerische res7t. itnlien[schePolizeibehörde ist berechtigt, das Gebiet bis zur Grenze zu be-aufsichtigen, und soll, lalls ihre Unterstützung von den Benmtendes andern Staates verlangt wird, dieselbe angedeilten lussen.((

Also Ausübung von Rechten und Pflichten durch Beamte deseinen Staates auf dem Gebiete des andern Staabes.132)

Wenn es dagegen das öffentliche Interesse erheischen sollte,so kann jede der beiden Regierungen verlangen, dass die Polizer-,organe des andern Staates zeltw,eise jedwelche Tätigkeit einstellenund auf das Gebiet des eigenen Landes sich zuriickziehen (Art. 10).

Dieses Abkommen zeltigte eine Reihe von Verhandlungen mitItalien; es wurde auch mehrfach abgeändert.

Der in Chiasso stalionierte Delegierte der itul.ienischen Poli-zei verhat'tete 1885 ein Individuum in dem Augenblich, wo das-selbe in den nach Como und tl[ailund lahrenden Zug steigenwollte. Der Staatsrqt des Kantons Tessin erblickte in dieserVerhat'turtg einen Eingrifi in seine Souveränitiitsrechte. Er liessdurch'den Bundesrat in Rom rehlamieren, nachdem dieser h.on-statiert hatte, dass das Vert'ahren des Polizeidelegierten sichnuch der Uebereinhunft nicht rechtt'ertigen lusse. Italien s.ner-hannte dar,auf, dass das Vert'ahren ungesetzlich gewesen sei.Der it,ulienische Polizist dart' aul schweizerischem Boden keineVerhaftung vornehmen, es wäre denn, das Individuum wäre ihmv,on der schweizerischen Polizei übergeben worden.rss)

Art. 4 der Uebereinkunft lautet:,,Alle Formalittiten cl.er Pass- und Fremdenpolizei soll.en in

den beiden Stutionen Chiasso und Luino vorgenommen werd.enund zwar so, dass sie keinen besonderen Aufenthalt der Rei-sende.n veranlassen. Dieienigen Reisenden, welche vermitlelst derCotthardbahn und ihrer Anschl,usslinien durch eine d.er beidenStationen ohne Aufenthalt transitieren, dürt'en wäh.rencl ihresVerweilens in den internalionalen Stationen, solerft sie derenG e b iet nic ht v e r las s e n, lee ine r Pas s ho nl r o I Ie unte r z o g e n ü, ? r cle n."

Die italienische Gesandtschaft hielt dafür, gestitzt auf diesenArtikel, und auf Art. 1 (siehe hiev,or), die schweizerischen Poli-zeiorgane auf der Station Chiasso seien gehalten, dabei mitzuwir-ken, dass von den schweizerischen Auswanderungsagenturen keinePersonen italienischer Herkunft befördert würden, denen die Ge-setze ihres Heimatlandes die Auswanderung untersagten (An-geklagte, Refraktäre, b'eurlaubte Soldaten).

Es lrisst sich weder aus Art. I noch aus Art.4, der sich garnichl auf die in Betracht kommenden Verhriltnisse bezieht, son-

r , 3 7 7 .r , 8 7 7 .

132) BBI 1991,133) BBI 1896,

209

Page 212: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

dern int Gegenteil eine möglichst geringe Belästigu.ng d.er Rei-senden im Aage hut, lür die schweizerisclten P,olizeiorgane diePllicltt ableiten, den italienisclten Behörden in der Handhabungder itslienischen Auswander.ungsgesetze behülflich zu sein, lau-tet dic Antwort des Bundesrates.

Wss die ,,Angehlagten(' betrifft, so gilt der Auslieferungs-vertrag, und bezüglich der llelraktäre und beurlaubten Sol-daten haben die Bundesbelürden seit ieher ihre Beihille zu.rDurcltt'ühr,ung ausländisclter ll4ilitärgesetze versagt.rs+)

Infolge des je länger je grössere Dimensionen annehmendenVerkehrs auf der Station Chiasso (Heimschaffungsfälle, Ausliefe-rungen, Ausweisungen, Durchtransporte von aus Deutschland aus-gewiesenen Italienern und besonders Abschiebungen von mittel-l,osen Deutschen aus Italien über Chiasso), wobei die Bundes-behörden die Pflicht hatten, unter Wahrung der schweizerischenInteressen, darüb,er zu w-achen, dass bei diesem grossen Polizei-verkehr den Bestimmungen der Staatsverträge und Vereinbarungenmit Deutschland und Italien Rechnung getragen wurde, wurde dieStelle eines tessinischen P'olizeibeamten, die bisher je nach Bedarfbesetzt worden war, ständig eingerichfsf. rar)

1905 wurden bei Ckiasso zwei lranzösische Deserteure d.urcltdie italienische Folizei heimlicherweise über die Grenze gestellfund darauf im l(anton Tessin aufgegriffen, obschon in einerErlztär,ung betr. den Folizeidienst vom 11. Nov. 1BB4 112. Iun-1885 136) z,u Art. 6 des Polizeiübereinhomtnens, der vom Trans-portbefehl, kandelt, das Verbot uuf gestellt war, Individuen heim-lich in das Gebiet des anrler,n Stqqtes überzuse'tzen. ,,Sie miis-sen Stetslort von der Polizei des einen 'Staates an die Polizeides andern Staates offen übergeben und mit einer Transport-bewilligung be gleitet sein.('

Gegen das Vorgehen der italienischen Polizeiorgane wurdeprotestiert, und die beiden Deserteure wurden über die italie-nische Crenze zurückgeschoben.137)

Der P,olizeidienst für den Kanton Tessin auf der StationLuino wurde immer durch den Stationsvorstand der Linie Luino-Ponte Tresa versehen. Die tessinische Regierung beantragte wäh-rend des Weltkrieges, diesen P,osüen ganz atf^)heben undwünschte, dass die zu transp,ortier.enden Leute, welche aus Ifalienin Luino zur Weltetbeförderung nach der Schweiz eintreffen, vonden d,ort installierten italienischen Polizeiposten nach Bellinzonageschafft würden. Oder ab,er, wenn man dies nicht wolle, somöge der italienische Fosten jeweilen die schweizerischen Organebenachrichtigen, damit man sich über die Weiterschaffung von

134) BBI 1892, II, 500.135) Btsl 1904, I, 492 (Der Bund sicherte die Ausrichtung der

Hälfte der Besoldung zu.)136) AS 8. 65.re1 BBI 1906, I, 459.

210

Individuen verständige.hieraus keine Mehrbelastrin Luino eintreten, und e:über weiter zu schaftendeklärung hin liess die trfsllsn. rea;

Es wurde dann aberder Posten in Luino aufczu geringfigig waren undporte den tessinischen Potrübergeben wurden. 13e)

Auf der SimplonlinirPolizeidienst regeln: LIeidienstes in dem internationuar 1906.140)

Der P,olizeidienst u-irdürfnissen des Dienstes izerischen und italienischrEbenso kann die italienisrzer is chen P olizer verl an ge rBrig nicht. Die UeberrraDornodossola bis zur Laausschliesslich durch dieübrigen Bestimmungen belizeidienstes.

Durch dieses Ueberei:einen Polizeiposten auf crichten, der, wie derjeiligSchweiz und umgekehrrgrenzpolizeilichen Massnezeiposten wurde durch z,rtons Wallis besetzt. DrItalien her über Domodcsentschloss man sich, dend,ossola wieder auizuhebelhinweg (1. März 1907) ilizeip,osten eingerichtet, o,jenigen Personen zugeiw!-'von Italien nach der Schn'den. Die,entsprechendenItalien wurden weiterhrlnUebernahme durch die ischweizerischen Beamten.

BBI 1916, I , 331.BBI 1924 iGeschä{lAS 22, 203, \\ olf. I

r38)r3e)r40)

Page 213: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Individuen verständige. Italien erklärte darauf, es dürfe aberhieraus keine Mehrbelastung für den italienischen polizeipostenin Luino ,eintreten, und es könne dieser keine B,enachrichtigungenüber weiter zu schaffende Personen übernehmen. Auf diese Er-klä_rung hin liess die tessinische Polizeidirektion den Anrragfallen. 138)

Es wurde dann aber doch eine Lösung getroffen insofern, alsder Posten in Luino aufgehoben wurde, da seine Obliegenheitennt geringfüqig waren und die aus Luino kommenden Folizeitrans-porte den tessinischen Polizeiposten in Dirinella und Ranzo Gerraübergeben wurden. 13e)

Auf der Simplonlinie musste ebenfalls ein Abkommen denPolizeidienst regeln: Uebereinkomrnen zur Regelung des polizei-dienstes in dern internationalen Bahnhof Domodossola vom 19.Ja-nuar 1906.140)

Der Polizeidienst wird, wie in Chiasso etc,, je nach den Be-dürfnissen des Dienstes im Einverständnis zwischen den schwei-zerischen und italienischen Polizeibehörden ausgeübt (Art. 1).Ebenso kann die italienische Regierung den Rückzug der schwei-zerischen Polizei verlangen; italienische Beamte gibt es dagegen inBrig nicht. Die Ueberwachung der Linie und der Bahnhöfe vonDomodossola bis zur Landesgrenze im Simplontunnel geschiehtausschliesslich durch die italienischen Behörden (Art. 10). Dieübrigen Bestimmungen betreffen das formelle Verfahren des po-lizeidienstes.

Durch dieses Uebereinhommen erhielt die Schweiz das Recht,einen Polizeiposten auf dem Bahnhofe von Domodossola einzu-richten, der, wie derjenige von Chiasso, die Transporte ltalien-Schweiz und umgekehrt zu üb,ernehmen und die sonstigengrenzpolizeilichen Massnahmen durchzuführen hatte. Der Foli-zeiposten wurde durch zwei Mann des Landjägerkorps des Kan-tons Wallis besetzt. Da aber äusserst wenig Transporte 'vonItalien her über Domodossola nach der Schweiz geleltet wurden,entschloss man sich, den schweizerischen Polizeiposten in Domo-dossola wieder aufzuheben. Deshalb wurde von diesem Zeitpunkthinweg (1. März 1907) im Bahnhofe zu Brig ein ständiger Po-lizeiposten eingerichtet, dem von den italienischen Behörden die-jenigen Personen zugeführt wurd,en, welch,e auf der Simplonbahnvon Italien nach der Schweiz heimgeschafft oder ausgeliefert wur-den. Die entsprechenden Trarisporte aber von der Schweiz nachItalien wurden weiterhin nach Domodossola geleitet, wo ihreUebernahme durch die italienische Polizei stattfand. Für dieschweizerischen Beamten, die diese Transporte begleiteten, standen

r38)l3e)140)

BBI 1916, I , 331.BBI 1924 (Geschäftsbericht) S. 271.AS 22, 203, Wolf, IV, 763, BBI 1906, II, 510.

211

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im Bahnhof Domodossola Lokale zur Verfügung, wo sie sich aus-ruhen und ihre Waffen ablegen konnten. 1ar)

Während des Krieges wurden sowohl die Zoll- wie die Po-lizeiposten nach Brig und in die Eisenbahnzüge zwischen Domo-dossola und Brig zurückgezogen, und als nach dem Kriege Italienden Wunsch aussprach, es möchten die schweizerischen Zoll-und Grenzpolizeistellen nach Domodossola verlegt werden, wurdeer aus Nützlichkeitserwägungen und aus Gründen allgemeinerNatur mit einem Gegenvorschlag auf Aufrechterhaltung des bis-herigen Zustandes beantw,ortet. Eine Antw,ort der italienischenRegierung scheint noch nicht eingetroffen zu sein.L+z) So er-füllt also das Abkommen von 1906 seinen Zweck nicht mehr.

Bestimmungen über die Tätigkeit der Landespolizei in denBahnhöfen an der französischen Grenze fehlen, ebenso auch fürdie Bahnhöfe Buchs und St. Margrethen, ebenso auch für dieBasler Bahnhöfe.

Es ist aber anzunehmen, es geht das auch hervor aus demüber die ZollverhäItnisse bei Buchs Gesagten, dass diejenige Po-lizei sich auf dem Cr,enzbahnhof authält, die dem Lande angehört,dem der Bahnhof gehört. Es ist nicht ersiehtlich, ob auch diePolizei des Nachbarstaates in ihm Funktionen ausübt. Da keineBestimmungen vorliegen, muss geschlossen werden, dass der Ter-ritorialstaat die Justiz- und Polizeihoheit ausübt, also nur seinePolizei auf dem Bahnhofe anwesend ist und eventuell den ZoIl.beamten des andern Staates etc. Hilfe leistet.

Aus denr Vielerlei dieser Bestimmungen (sie lassen sich über-dies beliebig vermehren, da wir nur eine Auswahl getroffen) er-gibt sich was folgt:1 . ' B a h n p ' 6 l i z e i : -

a) In Grenzbahnhöfen wird die Bahnpolizei jeweilen von denBeamten derjenigen Gesellschaft, bezw. desjenigen Staatesund unter deren Vorschriften ausgeübt, denen der Bahnhofgehört und auf deren Territorium er steht.1a3)

b) Auf Grenzstrecken ist die Bahnpolizei so g,eregelt:aa) sie ist geteilt, wird auf Schweizergebiet durch schweize-

rische Beamte nach schweizerischen Vorschriften aus-geübt, auf ausländischem Gebiet durch ausländische Be-amte nach ausländischen Vorschriften:

bb) sie wird auf schweizerischem Gebiet durch ausländischaBeamte, aber unter Beobachtung schweizerischer Vor-schriften, oder aber unter B'eobachtung ausländischerVorschriften, ausgeübt, und umgekehrt auf ausländischemGebiet durch schweizerische Beamte nach schweizerischen,oder ausländischen Vorschriften :BBI 1908, I, 541.Geschäftsbericht 1922. S. 45.Wenige Ausnahmen vorbehalten (Schaffhausen und BadischerBasel.)

212

141)r42)143)

Bahnhof

cc) oder sie wirdBeamten des eilandern Staates,dessen Gebiet s

2 . L a n d e s p o l i z e i .a) Aus den wenigen I

despolizei in den (erfüllen muss, diezugewiesen sind.

b) Bestehen keine Algeschlossen; die eirBefugnisse aus, dienungen ihres Heim

c) Die Polizei wird duBund die Landespcvon den Kantonen ispruch genommen rdienst besondere Piwählt, so dürfen siGebiet des betreffeverwendet werden-int Bahnhof zu \err

Dcr SanitätcdierDie Ausübung der

durch eine Kombinationmungen, die alle an der (nale Regl'ementation istaus den von fast allenauf internationalen Sanitinalen Abkommen gegenTgphus, Pest etc.), dan-nbenachbarten Staaten a.bnitätsdienst an der Gren;regeln. Wenn auch intemen, z. B. gegen anstecketrolle der Reisenden auf

144) tsBl 1918, II, 22tlt 1l izeidelegierten auf einemdie andern Bahnhöfe auch rWeiterschaffung der aus dschobenen oder ausgewiesenbeförderung der zum Traneintreffenden Ausländer, llt ransport aus der Schrr-eizseine Polizei oder bei der .

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cc) oder sie wird ausgeübt auf der Bahnstrecke von denBeamten des einen, in den Zigen von den Beamten desandern Staates, nach den Vorschriften des Staates, aufdessen Gebiet sich Strecken und Ziqe befinden.

2 . L a n d e s p o l i z e i .a) Aus den wenigen Bestimmungen ergibt sich, dass die Lan'

despolizei in den Crenzbahnhöfen nur diejenigen Aufgabenerfüllen muss, die ihr durch die internationalen Abkommenzugewiesen sind.

b) Bestehen keine Abkommen, ist die fremde Polizei aus-geschlossen; die einheimische Polizei dagegen übt diejenigenBefugnisse aus, die ihr gemäss den Gesetzen und Verord-nungen ihres Heimatstaates zugeschieden sind.

c) Die Polizei wird durch Beamte der Kantone ausgeübt, da derBund die Landespolizeihoheit nicht hat; diese Polizei kannvon den Kantonen für FahndunEen und Verhaftungen in An-spruch genommen 'uverden. Werden aber für den Bahnhof-dienst besondere Polizelbeamte (sogenannte Delegierte) ge-wählt, so dürfen sie nicht für den Polizeidienst im übrigenGebiet des betreffenden Kantons oder gar im Nachbarlandverwendet werden. Sie haben ihren Dienst ausschliesslichinr Bahnhof zu verrichten. 144)

s 17.Dcr Sanilälsdiencl in den Grenzbahnhöfen.Die Ausübung der Sanitätspolizei an der Grenze geschieht

durch eine Kombination von internen und internationalen Bestim-mungen, die alle an der Grenze anzuwenden sind. Die internatio-natre Reglementation ist wiederum doppelt. Sie besteht einmalaus den von fast allen zivilisierten Staaten angenommenen undauf internationalen Sanitätskonlerenzen ausgearbeiteten internatio-nalen Abkommen gegen gemeingefährliche Krankheiten (Cholera,Tgphus, Pest etc.), dann aber besteht sie auch aus zwischen zwei.benachbarten Staaten abgeschlossenen Abkomm,en, die den Sa-nitätsdienst an der Grenze, und insb,es,ondere in Grenzbahnhöfen,regeln. Wenn auch internationale Konventionen Schutzmassnah-men, z.B. gegen ansteckende Krankheiten, erlassen und eine Kon-trolle der Reisenden auf einem internationalen Bahnhof verlangen,

144) t lBl 1918, I I , 220 gibt eine Schilderung des Dienstes eines Po-l izeidelegierten. auf einem internationalen Bahnhof (Chiasso), die aufdie andern Bahnhöfe auch zutrifft: Fremdenkontrolle, Uebernahme undWeiterschaffung der aus dem Nachbarstaate nach der Schweiz abge-schobenen odef ausgewiesenen Schweizerbürger, die Sorge um die Weiter-beförderung der znm Transite durch die Schweiz bei der Grenzstationeintreffenden Ausländer, Mithilfe bei der Heimschaffung und beim Ab-transport aus der Schweiz in den Nachbarstaat, bei der Uebergabe anseine Polizei oder bei der Abschiebung über die Grenze.

215

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so müssen doch immer noch zwischen den beteiligten Gtenzstaatenbesondere Abkommen abgeschlossen werden, um den internationa-len Schutzdienst auf ihrem Gebiete zu verwirklichen, denn eininternationales allgemeines Abkommen kann die Hoheit der be.treffenderr Staaten nicht tanEieren; es kann nur Wünsche aus-sprechen und Forderungen aufstellen.

Im weitern sind hier diejenigen Massnahmen einzweihen, diedas Vieh betreffen, welches die Grenze transitiert. EigentlicheVerträge hierüber treffen wir hier nicht an, indem in den all-gemeinen Sanitätsabkommen auch für den Viehtransport geltendeBestimmungen enthalten sind.

Besondere Abkommen sind aber dann geschlossen worden,wenn es sich um Grenzweiden und deren Benutzung v,on Viehaus beiden Grenzstaaten handelte. Wir beschäftigen uns hiernicht damit, da sie den an d.er Grenze zu erfüllenden Formalitä-ten ganz ähnliche zur Seite stellen: Zusammenarbeit der sani-tären Instanzen, urn die Ansteckung durch Viehkrankheiten, ins-besondere durch die Maul- und Klauenseuche, zu verhindern. 14b)

Zuvörderst möchten wir aber die Entwicklung durchgehen,die dgr sanitätspolizeiTiche Dienst an der Grenze bis heute ge-nommen hat.

Im Sommer des Jahres 1884 ltatte die badische ftegier,urcgzwr Auslührung der von iltr angeordneten Sicherheitsmassregelngegeil die Cholera einen deutschen Arzt im Badischen Bahnholin Busel inst,alliert. Die llegier,ung des Kantons Baselstadt er-blichte in diesem Vorgehen einen unberechtigten Eingrif f in ihredurc/t Art. I des Eisercbaltnvertrages von 1852 ausdrüclelich ga-rantierten H ohe itsre chle. 146)

Siz unl.rtrgte dem badischen Arzle die Voltziehung seinerärztlichen und sunitätspolizeiliclten Aut'träge.

Die badisclte llegierung nzachte die Angelegenheit beim Bun-desratc anhängig und verlungte, gestützt auf Art. 24 des l/er-trages,r4T) Rüchnahme'der lrerfügung der llegierung 1/on Base|..

Der B,undesrat h.onnte diesen Rechtsstandpunh.l nicht teilen,denn in Art.24 ist nur von der Handhabung der Buhnpotizeidie llede, und er wsr somit ungeeignet, die in Anspruth ge-nommenen Bet'ugnisse gesundheitspolizeilicher Natur zu unter-st,ützen. Der delegierte Arzt ist nicht Bahnpolizist, wurde ge-sagt, sondern lungiert als Organ der Gesundheitspolizei, derenAusübung eines der Hoheitsrechte bildet, welche Basel und clerEidgenossenscltaft ausdrüchlich vorbehalten sind ( Art. I ).

145) Siehe auch Liechtenstein, Abkommen betr. Vielrrn'eiden im Vor-arlberg.

146) Art. 1 : , ,Die Schweizerische Eidgenossenschaft unter ausdrüch-l icher Wahrung ihrer Hoheitsrechte sowie derjenigen der Kantone Basel-Stadt und Schaffhausen überlässt dem Grossherzögtum Baden den Bauder Eisenbahn durch die Kantone Schaffhausen unä Basel-Stadt etc. . . "

147) Art 24; , ,Die Handhabung der Bahnpolizei auf schweizerischemGebiete wird von den Angestellten der Bahnlerrn'altung ausgeübt."

214

Der Bundesrai anerlvorc Cholera in der S:eigentümliclten ärzrlit :der lVangel einer drz,deutschen und spezie)..Itabung des Gesundht;keif en bereiten mü-i-i::.

Es fanden l(oniir;stal{. Bqdischerse;;-<',;'auf ihrem Rarftr-r-rid.rbadisches Gebiet gelarach der ärztlichen' Xn.Stör,ung des llerhehrs

Der Bundesrot kdn:Qegier,ung entgegen urGrenzorten nach demund d.aselbst durch eindie Befugnis zur rrgtPr,axis in der Schve:.Falle müsse aber d!o-:such,ung der rutch Bs;für bestimmtes, ganz ,übrigen sich den -1nr,

. der H,undhabung der S,beauflragten Schveizr

Auf Grund dieses Zkunft zustande: Ueberrwachung des von der Sikehrs auf dem Badischerausgebrochenen Seuchen,

Die badische Regie:gebr'ochenen Seuchen eil,gieren rnd zwar nach fu(Art. 1). Die ärztlicheden ausgedehnt ist, die Iin einem bestimmten un(Art. 2), den die badiscl

In der Wahl des Auschriften; es ist gleichgikann ,oder nicht (Art- :nicht mehr nach BadenBasel, auf Kosten der baTransportfähigkeit entschcher für die Ueberrrachudem Bahnhofe sich befinr

tnsl AS 9, 96, \'olf II.14e) vergl. auch Schol

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Der Bundesrat anerhannte zwar, dass im Falle des Aufiretensvon Cholera in der Schweiz bei dem lebhaften Verhehr und deneigentümlichen iirztlichen Verhältnissen im Badischen Baltnltoider tWangel einer ärztlichen Kontrollstelle uuf dentselben dendeutschen und slteziell den badischen Behörden in der Hand'Itabung des Gesundheitsschutzes nicht unerhebliche Schwierig-heiten bereiten musste.

Es fanden I(onlerenzen zur Beseitigung dieses Konllihtesstall. Badischerseits wurde d'abei betont,dass,wenn die Sch.u'eizauf ihrem Rechtsstandpunht beharre, die Reisenden, clie nufbadisches Gebiet gelangten, sich in Leopoldshöhe und inGrenz'ach der ärztlichen Inspehtion unterzieken müssten, was eineStör,ung des Verhehrs becleuten würde.

Der Bundesr,ut ham deshalb den Wünschen der badischenQegierang entgegen und gest,attete ihr, die Inspehtion von denGrenzorten nach dem Badischen Bahnhof in Basel zu verlegenund d.aselbst durch ei.nen Arzt besorgen zu lassen, der sich überdie Bef ugnis zur regelmössigen Ausübung der medizinischenPraxis in der Sc/tweiz nicht auszuweisen habe. In diesemF,alle müsse aber dieser Arzt seine Tätigheit aul die Unter-suchung der nach Baden reisenden Personen und aut' ein hie-für bestimmtes, ganz abgegrenztes Lohal beschrtinhen, ttnd imübrigen sich den Anordnungen des von der Ortsbehörde mit

' der H,andhabung der Seuchenpolizei aul dem Badischen Bahnholbeaultragten Schw eizer,arzte s lügen.

Aul Grund dieses Ztgeständnisses kam dann eine Ueberein-kunft zustande: Uebereinkunft betreffend die sanitäre Ueber-wachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reisever-kehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oderausgebrochenen Seuchen, vom 5. J:uni 1886.148)

Die badische Regierung darf nur bei drohenden oder aus-gebrochenen Seuchen einen Arzt in den Badischen Bahnhof dele-gieren und zwat nach Anzeige an das Basler Sanitätsdepartement(Art. 1). Die ärztliche Tätigkeit (die nur auf diejenigen Reisen-den ausgedehnt ist, die von der Schweiz nach Baden reisen) gehtin einem bestimmten und genau abgegrenzten Raume vor sich(Art. 2), den die badische Eisenbahnverwaltung herrichtet.

In der Wahl des Arztes macht die Schweiz Baden keine Vor-schriften; es ist gleichgültig, ,ob er in der Schweiz praktiziQrenkann ,oder nicht (Art. 5). Können Reisende, die krank sind,nicht mehr nach Baden transportiert werden, so werden sie inBasel, auf Kosten der badischen Verwaltung, verpflegt; über dieTransp,ortfähigkeit entscheidet aber der schweizerische Arzt, wel-cher für die Ueb,erwachung der nach der Schweiz Reisenden aufdem Bahnhofe sich bef indet (Art .4/5).14e)

tas; AS 9, 96, Wolf II, 194, BBI149) vergl. auch Schollenberger,

1887, I, 529, Salis, I, No. 96, S.387.Die Schweiz seit 1874. S. 23.

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- Aber erst im Jahre 1906111) schloss der Bund ein rleberein-kommen ab betreffend den Dienit der Gesundheitspolizei fEoide-mien und viehseuchen) im international,en Bahnhof nornöoos-söla. 152)

150) vom 2. Juli 1886, ̂4S 91 22r BBI 1886, II, b35, Giacometti, S. 98g.i| l g_g.r 24. Juni, AS _22, 208, Wotf, IV, 7'66,'BBl'1906, II;si-d.-152) Wir sprechen hier nur von den

'Epidemien. -rea; AS 31, 113, BBI 1914, IV, 633.

216

Vallorbe und Domodossoiund Wallis.

192I wurde das Ep:I(ostenfrage erfuhr eine n,

Die Aenderung hatteviel zu sagen, indem ledigdere Fassung gegeben urdesrat, wenn ausserordentlgen Massnahmen treffen kKrankheiten auch im Inner

In den Verhandlungader Bund die Ueberwachuer dann auch für die Kostr

Schon die Botschaft ftmehr begnügen könne,nurBeiträge an die Kosten zu

,,Wir h,önnen, da inftzieller und politischer -4chenabwehrdienst dieserund damit die Ceiahr terheblich gewacltsen isr.damit betrauen, unser Ltzu schützen und sie die IGewtihr lür eine wirhsrt.Organisation des Abn,ehtkann nur aul dem Bod.twerden.('

Der Bundesrat hatte ials dia Umstände dies eriotEntlausungs- und Desinfeltgphusverseuchten Gebieteivom 18. Juni 1920 war sodganisation und die Kosten IBunde übernommen werdelbehaltung ihrer Mitarbeit" ,tung, die ihnen aus diesem

So übernahm der Bundie Aufgaben, die bisher drMassregeln, die auf den tsderte dies nichts.

Auch die ViehseuchErheitliche Regelung.

154) Abänderung des GeBBI 1920, Y, 327, Stönogr. BrStänderat 1921. S. 70 ff ünd 1

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Vallorbe und Domodossola ist also Sache der Kantone Waadtund Wallis.

192I wurde das Epidemiengesetz geändert, und auch dieKostenfrage erfuhr eine neue Regelung.

Die Aenderung hatte allerdings für die Grenzbahnhöfe nichtviel zu sagen, indem lediglich dem Art. 7 Abs. 5 eine etwas an-dere Fassung gegeben und hinzugefügt wurde, dass der Bun-desrat, wenn ausserordentliche Umstände es erforderten, die nöti-gen Massnahmen treffen könne, um die Verbreitung epidemischerKrankheiten auch im Innetn des Landes zu vethindern. lb4)

In den Verhandlungen wurde g,ewünscht, dass, wenn schonder Bund die Ueberwachung der Grenze vollständig übernehme,er dann auch für die liosten aufkomm,e.

Schon die Botschaft hatte gesagt, dass der Bund sich nichtmehr begnügen könne, nur das Recht der Kontrolle und die Pflicht,Beiträge an die Kosten zu zahlen, auszuüben.

,,Wir hönnen, da infolge der missliclten Verltöltnisse iinan-zieller und politischer Art vieler euroTtäischer Staaten d.er Seu-chenabweltrdienst dieser Staaten vottstrindig desorganisiert istund damit die Get'altr einer weitern Ausbreitung von Seuchenerhebliclt gewachsin ist, ietzt nicht mehr einzelne Grenzkantonedamit betrauen, unser Land gegen das Eindringen von Sewhenz,u schützen und sie die l(osten dieses Schutzes tragen zu lassen.Gewtihr lür eine wirksame Abwehr kann nur eine einheitlicheOrganisation des Abwehrdienstes bieten, und diese Organisalionkann nur auf dem Boden der Bundesgesetzgebung geschallenwerden.('

Der Bundesral hatte in diesem Sinne schon gehandelt dann,als die Umstände dies erf,orderüen (Massnahmen gegen die Grippe,Entlausungs- und Desinfektionsanstalten für Reisende aus fleck-tgphusverseuchten Gebieten). Durch Beschluss des Bundesratesvom 18. Juni 1920 war sodann noch verfügt worden, dass die Or-ganisation und die Kosten des Sanitätsdienstes an der Grenze vomBunde übernommen werden, um so die Grenzkantone, unter Bei-behaltung ihrer Mitarbeit, von den Ausgaben und der Verantwor-tung, die ihnen aus diesem Dienste wuchsen, zu entlasten.

So übernahm der Bund durch die Erweiterung des Gesetzesdie Aufgaben, die bisher den Kantonen obgelegen hatten. An denMassregeln, die auf den Bahnhöfen getr,offen worden waren, än-derte dies nichts.

Auch die Viehseuchenpolizei efiuhr an der Grenze eine ein-heitliche Regelung.

154) Abänderung des GesetzesBBI 1920, V, 327, Stenogr. Bulletin,Ständerat 1921, S. 70 ff und 116.

vom 18. Februar 1921, AS 37, 353,Nat.-Rat 1921. S. 117 tr und 140.

2 1 7

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Das erste Gesetz gegen die Viehseuchen von 7872155) stitztesich auf Art. 59 der B.V., welcher lautete: ,,Die Bundesbehördensind befugt, bei gemeingefährlichen Seuchen gesundheitspolizeilicheVerfügungen zu erlassen."

Die Verfassung v,on 7874 erwähnte neben den Seuchen n,ochdie Epidemien und bestimmte in Art. 69, was die Tierkrankheitenänbetrifft, im wesentlichen das gleiche wie die Verfassung von1848.

Art. 69 der Verfassung von 1874 Iatfiete: ,,Dem Bunde stehtdie Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemienund Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügun-gen zu."

1886 wurde das Bundesgesetz dann abgeändert. 156) Die Ab-änderung zog die Grenzuntersuchung des Viehs in den Pflichten-kreis des Bundes und übertrug die Untersuchung patentierten,vom Bundesrat zu ernennenden Tierärzfen, deren StellunE zwarnicht diejenige eigentlicher Bundesbeamter mit fixer Anstellung,sondern diejenige speziell für den Grenzdienst berutener Expertenwul'de, die jeweilen nach erfüllter Pflicht wieder ihren Berufs-geschäften obliegen konnten. 157)

Das abgeänderte Bundesgesetz sah auch vor, dass aus den ander Grenze für tierärztliche Untersuchung zu entrichtenden Gebüh-rerl vor allem aus die durch die Sanitätspolizei an der Grenze vet-ursachten Kosten zu be,streTten seien. 158)

Diesem Gesetze Eemäss erliess der Bundesrat eine Instruktionfjjr Grenzlierärzte, vom 26. 1\11ärz 1891.15e) Davon interessiertuns nur Art. i8 Abs. 1, der vorschreibt, dass, damit die Llnter-suchung der einzuführenden Tier.e in den an der Grenze gelegenenBahnhöfen möglichst rasch vor sich gehe, die Angestellten derBahngesellschaften die Grenztierärzte in der Ausübung ihrer Funk-tionerr zu unterstützen hätten.

Inzwischen wurde das Sanitätsabkommen mit Italien geschlos-sen, das auch veterinärpolizeiliche BestimmunEen enthielt undvorschrieb, dass die Ausübung des polizeilichen grenztterfuztlichenDienstes hinsichtlich des Viehs, der Fleischwaren und sonstigen

155) Bundesgesetz über pol izei l iche 1\{assregeln gegen Viehseuchen(Tierärztliche Untersuchtrng bei Vieheinfuhr) vom [i. Februar 1872.

156) Bundesgesetz betr. eine Aenderung des tsG über pol izei l icheMassregeln gegen Vichseuchen vom 8. Februar 1872, Aenderung vom1. Jul i 1886, AS 10, 1029, 11,211,9, 274. BBI 1886, I I , 509.

157) Das Organisations-Gesetz des eidgenössischen Landwirtschafts-departements vom 26. März 1897 führt rnit Recht als Bundesbeamteneben dem Vichscuchenkommissär auch die Grenztierärzte auf; es be-st immt al lerdings bezüglich der Grenztierärzte in 44. 3, Schlussatz:Die Besoldung der Grenztierärzte wird vom Bunclesrat im Verhältniszur geforderten Leistung festgesetzt.

tr8) Auf Grund dieser Bestimmung wurden seither die Besoldungender Grenztierärzte, ferner al le weitern, mit der Grenzpolizei zusammen-hängenden Kosten an der Greqze gedeckt. (BBl 1915, I , 365.)

löe) AS 12. 655.

218

tierischen Produkte, welchrnach Italien oder aus Italiim Bahnhof Domodossoladen Quais zu erfolgen halhält auf seine Kosten imIhr Dienst richtet sich naStaates, der sie angesteltrtarzte ist aber die Durchtütung der Absonderungsstal

Weiter wurde zudensgr enztier är ztlichen Dienstliche Stellung der Grenztder Bundesrat die stänrliAmtsperiode; ,,sie sind eirnennt auch die nichtständicwiderrufen werden kann. iständigen eidgenössischenärzten die Ausübung des 1Die nichtständigen Tierärztigung nicht gehindert (Andie Besoldung der ständigrihr W,ohnort im Auslandeter werden die Eisenbahrverwaltungen zur Steilungfür den grenztierärdltchei

1914 wurde noch €ifend den Veterinär - PolizValtrorbe geschlossen.lil)är ztlicher Dienstes fildeider beiden Staaten hä1t a'.rärzte, die ihren Dienst nzführen (Art. 112). Die Hmen erwachsen, sind ron caus dem die zurückgen-it

Der Schwerpunkt de:diesen mehr formellen, ftungen, sondern in der rerZurickweisunE von Transl

Das neue Tierseuchelsich auf den neuen Art. 6mit Art. 51, Abs. 2 B.\'.1973 v'orr' Volke angenomrsung; ,,Der Bund ist beft

160) am 30. Dezember 1:-t161) yom 11. Jul i 19U. .roz; AS 34, 125, BBI 1el

letin, Nat.-Rat, 1916, S. 1 ff ir1916. S . 188 t r , 1917, S .51 un '

Page 221: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

tierischen Produkte, welche auf der Simplonlinie aus der Schrveiznach Italien oder aus Italien nach der Schweiz befördert würden,im Bahnhof Domodossola oder auf den im Bahnhofgebiet liegen-den Quais zu erfolgen habe (Art. 8). Jeder der beiden Staatenhält auf seine Kosten im Bahnh,of einen oder mehrere Tierärzte.Ihr Dienst richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften desStaates, der sie angestellt hat (Art. 9). Dem italienischen Tier-arzte ist aber die Durchtührung der Desinfektion, sowie die Lei-tung der Absonderungsstallung übertragen (Art. 1a).

Weiter wurde zudem eine neue Vefordnung betreffend dengrenzlierärztlichen Dienst erlassen.160) In ihr wurde die recht-liche Stellung der Grenztierärzte endgültig geregelt, indem nunder Bundesrat die ständigen Aerzle wählt für die gesetzlicheAmtsperiode; ,,sie sind eidgenössische B'eamte" (Art. a). Er er-nennt auch die nichtständigen Tierärzte, deren Ernenntrng iedetzeitwiderrufen w,erden kann. Ohne ausdrückliche Ztstimmung des zu-ständigen eidgenössischen Departem,ents ist den ständigen Tier-ärzten die Ausübung des privaten tterärztlichen Berufes verboten.Die nichtständigen Trerärzte sind an der Ausübung ihrer Beschäf-tigung nicht gehindert (Art. a Abs. 5/a). Der Bundesrat bestimmtdie Besoldung der ständigen Grenztierärzle; er kann ihnen, sofernihr Wohnort im Auslande liegt, Zulagen gewähren (Art. 8). Wei-ter werden die Eisenballvv-, Zoll-, Post- und Dampfschitfahrts-verwaltungen zur Steilung von Bureaux und geeigneten Anlagenfür den grenztierärztlichen Dienst verpflichtet (Art. 517).

19i4 wurde noch ein besonderes Uebereinkommen betref-fend den Veterinär - Polizei - Dienst im internationalen BahnhofVallorbe geschlossen.l6l) Die Ausübung des polizeiiich gtenztret-ärztlichen Dienstes findet im Bahnhof von Vallorbe statt. Jederder beiden Staaten hält auf seine Kosten einen oder mehrere Tier-ärzte, die ihren Dienst nach den Vorschriften ihres Landes aus-führen (Art. 112). Die Kosten, die aus den Desinfiziermassnah-men erwachsen, sind von demj,enigen der beiden Staaten zu tragen,aus dem die zurückgewiesenen Transporte herkommen (Art.5).

Der Schwerpunkt der ganzen Uebereinkunft liegt nicht indiesen mehr formellen, für uns ab'er hier beachtlichen Bestimm-ungen, sondern in der vertraglichen Zterkennung des Rechts zurZurückweisunE von Transporten kranken und verdächtigen Viehs.

Das neue Tierseuchengesetz vom 15. Juni 1917 162) stntztesich auf den neuen Art. 69 der Bund'esverfassung, in Verbindungmit Art. 51, Abs. 2 B.V. Diese Verfassungsvorschrilten wurden1975 vom Volke angenommen. Art. 69 lautet in der neuen Fas-sung: ,,Der Bund ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder

160) am 30. Dezember 1913, AS 30, 15. Sie hob diejenige von 1891 auf'161) vom 11. Juli 1914, AS 31, 113. BBI 1915, IV, 633.toz; AS 34, 125, BBI 1915, I, 344, Giacometti, S. 1028, Stenogr. Bul-

letin, Nat.-Rat, 1916,'S. 1 tr und 192 fr, 1917, S. 93 und 230 ff. Ständerat1916. S. 188 ff, 1917, S.51 und 66.

219

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stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen undTier gesetzliche Bestimmungen treffen." Art. 51, Abs. 1 führtunter den Vorbehalten gegenüber der Handels- und Gewerbe,freiheit auf : ,,d) Sanitätipälizeiliche Massregeln zur Bekämpfungübertragbarer ,oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheitenvon Menschen und Tieren."

Mit diesen Verfassungsbestimmungen ist die Kompetenz desBundes wesentlich erweitert worden. Er kann nicht nur ,,g€sund-heitspolizeiliche Verfügungen gegen Viehseuch,en" im Wege derGesetzgebung aufstellen, wie die Verfassung von 1874 vorgesehen

setzt fest, dass der Vollzug der Gesetze den Kantonen obliege, dieMassnahmen des Bundes an der Landesqrenze aber ausqenommen.Art. 35 regelt nochmals die Stellung dör Grenztierärzie: Rechts-stellung, Befugnisse, Pflichten, Besoldung, Entschädigung. Erentspricht sachlich dem alten Art. 20 des Gesetzes von 1886.Die hier getr'offene Präzisierung, wonach der Bundesrat über dieRechtsstellung, Befugnisse und Pflichten etc. der GrenztieÄrztebestimmt, ist überaus wünschenswert. - Zusamrnenf.assend lässtsich folgendes feststellen:

a) Der sanitätspolizeiliche Dienst trltt nur in Funktion, wenndie Gefahr der Seuchenverschleppung von einem Land in dasandere entsteht.

b) Die Räumlichkeiten für den sanitätspolizeilichen Dienst stelltimmer die Bahnverwaltung, der der Bahnhof gehört.

c) Die Kostenverteilung ist verschieden.aa) Im Badischen Bahnhof amtiert der badische Alzt auf Ko-

sten der badischen Verwaltung.bb) In Dom,odossola trägt für die Desinfektion etc. derjenige

Staat die Kosten, der sie angeordnet hat.cc) In Vallorbe sind die Kosten von demjenigen Staate zu be-

gleichen, zu dessen Gunsten b'esondere Aufwendungen ge-macht worden sind.

d) Die Aercte sind Bundesbeamte, da sie, gemäss den erwähn-ten Verträgen, vom Bunde angestellt werden. 164)

e) Was die Tierseuchenpolizei anbetrifft, so ist sie ganz eid-genössisch geregelt, die Tierärzte sind eidgen,össische Beamte,'ebenso auch die nichtständigen Tterärzte; ihre Amtstätig-163) AS 44,737.164) Siehe auch Art.7, Abs.3 des Bundesgesetzes betr. Massnahrnen

gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886.

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keit nimmt sie aber retwelcher Hinsicht abehandelt werden-

f) Die Sanitätsgesetzgeblich die VerhinderunrSchweiz: die dazu tnahmen treten übernicht hinaus und habernic Anlass gegeben.

g) Wo keine besondere:die innerstaatlichen \gemeingültigen Abkon

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keit nimmt sie aber nicht voll in Anspruch, weswegen sie inetwelcher Hinsicht anders als die ständigen Grenztierärztebehandelt werden.

f ) Die Sanitätsgesetzgebung und Verträge bezw'ecken hauptsäch-lich die Verhinderung des Eindringens von Seuchen in dieSchweiz; die dazu erforderlichen,,internationalen" Mass-nahmen treten über den Rahmen allgemeiner Vorschriftennicht hinaus und haben zu Reibungen, so viel wir wissen, nochnie Anlass gegeben.

g) Wo keine b,esonderen Verträge abgeschlossen sind, geltendie innerstaatlichen Vorschriften und die internationalen all-gemeingültigen Abkommen.

221

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VI . Kap i te l .

Besondere Bestimmungenin den Eisenbahnverträgen.

$ 1E.Die Haftpflidrt.

Die Haftpflicht der Bahnunternehmungen sei in diesem Zu-sammenhang deshalb kurz gestreift, weil die internationalen Ver-träge entweder darüber schweigen, oder aber, dem schweizerischenRecht grundsätzlich konform, eingehendeBestimmungen aufstellen,dann auch, weil ihre Haftpflichtregelung etwa den Rahmen desschweizerischen Gesetzes üb,erschreitet.

Die Haftpflicht der Bahnen ist geregelt im Bundesgesetz be-trelfend die Haftpflicht der Eisenbahnen und Dampfschiffahrts-unternehmungen vom 28. März 1905.1)

Dieses G'esetz geht vom Gedanken aus - der schon demPreussischen Eisenbahngesetz von 1858 inne wohnte - dass dieEisenbahnunfernehmung, ganz abgesehen von vertraglichem oderausservertraglichem Verschulden, rein aus der Tatsache des ent-standenen Schadens haftet. Weder durch präsumptives Verschul-den noch durch die Vertragstheorie wird die Zufallshaftung unddie Haltung gegenüber Personen, welche mit der Bahngesellschaftin keinem vertraglichen Verhältnis stehen, in so einfacher Weiseerklärt. Das alte Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 1. Juli 1875 (inder Schweiz gab es immer nur die Haftpflicht aus Gesetz) unter-schied noch zwischen der Haftpflicht aus dem Betrieb und zwi-schen der Haftpflicht aus dem Eisenbahnbau (wobei der gemein-rechtliche Grundsatz Anwendung fand, dass der Nachweis desVerschuldens verlangt wurde). Im Gesetz v,om Jahre 1905 wurdeaber der Bau dem Betriebe gleichgestellt.2)

Art. 1 lautet daher: ,,Wenn bei dem Bau oder Betrieb einerEisenbahn oder bei Hülfsarbeiten, bei denen die besondere Gefahrdes Eisenbahnbetriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oderkörperlich verletzt wird, so haftet der Inhaber der Eisenbahnunter-nehmung für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nichtbeweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden

AS 21, 378.BBI 1874, I, 899, III, 279.

222

Dritter oder durch Verschuursacht ist."

Das Bundesgese? vonten Geltung, also auch fiu

Wie steht es nun beiDie ersten Verträge :

und die soEenannten Gr:irgend welchen Haftungsh-mizilfrage. Diese u'urdedesgesetz betretfend Bauin Art. 8: ,,Die GeselisnLnehmung berührten Kantc,rsie von den betretienden [rnen", und durch Art. 12 rden Betrieb von Eisenbah;gehoben durch Ari. 2 desVerwaltung der S B.B- ',',--r

Diese Verträge besaE,r:,oder sonstige privatrechtl-;.cdes Betriebes der auf derrBahnstrecke erhoben n-c::und dem Orte zuständlg :

Sahen die ersten \:e::Domizil vor, so die späterVerträgen mit FrankreichWahl des Domizils den Ct:ungen über die Hattung zzu enthalten, da die betre:die Bestimmungen ihres I-in dem Masse gemeinscha:später der Fall war.

Ueber die Auslegrrng rsich eine Streitfrage inbezuund Baden von 1852, rüegerichts entschieden r-urdmehrfaches Domizil in derhausen als in Basel, da difahren.

Es fragte sich im betr,Recht zustehe, unter den twurde verneint mit der Bcrauf zwei Kantone mii eicman es nicht mit Kurn';Jistehenden Gerichtsständenmehr begründet hier einen

1)t\

3 ) D iese Haf tuns is t n jschu lden e ines Bahno ieans b

4) AS 39. 317.

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Dritter oder durch Verschulden des Getoteten ,oder Verlelzten ver-ursacht ist."

Das Bundesgesetz von 1905 hat für alle Eisenbahngesellschaf-ten Geltung, also auch für die S.B.B.3)

Wie steht es nun bei den Staatsverträgen?Die ersten Verträge mit Baden aus den Jahren 7852, 7873

und die sogenannten Genfer - Anschlüsse von 1881 sehen vonirgend welchen Haltungsbestimmungen ab und regeln nur die Do-miziLtrage. Diese wurde einmal vorgeschrieben durch das Bun-desgesetz betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen von 1.872in Art. 8: ,,Die Geselischaften haben in jedem durch ihre Unter-nehmung b,erührten Kanton ein Domizll zu verzeigen, an welchemsie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden kön-nen", und durch Art. 12 des B.G. betreffend die ErwerbunE undden Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes, jetzt aut.gehoben durch Art. 2 des B.G. betreffend die Organisation undVerwaltung der S.B.B. vom 1. Februar 7922.+)

Diese Verträge besagen, dass für,,Entschädigtrngsforderungenoder sonstige privatrechtliche Ansprüche, welche aus Veranlassnngdes Betriebes der auf dem Gebiete des andern Staates beiindlichenBahnstrecke erhoben werden", die und die VerwaltunE an demund dem Orte zuständig sei.

Sahen die ersten Verträge von 1852 nur ein schweizerischesDomizil vor, so die spätern Domizlle in beiden Staaten. In denVerträgen mit Frankreich wird noch besonders gesagt, dass dieWahl des Domizils den Gerichtsstand bedinge. Weitere Bestimm-ungen über die Haftung z.B. brauchten diese Verträge auch nichtzu enthalten, da die betreffenden Staaten für ihre Bahnen einfachdie Bestimmungen ihres Landes anwendeten und man noch nichtin dem Masse gemeinschaftliche Anlagen erstellte, wie dies danfispäter der Fall war.

Ueber die AusleEung einer solchen Domizilbestimmung erhobsich eine Streitfrage inbezug auf den Vertrag zwischen der Schweizund Baden von 1852, die durch Urteil des Schaffhauser Ober-gerichts entschieden wurde. Art. 40 dieses Vertrages sieht einmehrfaches Domizil in der Schweiz vor, sowohl im Kanton Schaff-hausen als in Basel, da die Badischen Bahnen diese Kantone be.fahren.

Es fragte sich im betreffenden Streitfalle, ob dem Kläger dasRecht zustehe, unter den beiden Gerichtsstellen nt wählen. Dieswurde verneint mit der Begründung, dass sich hier die Wohnsitzeauf zwei Kantone mit 'eigener Gerichtshoheit verteilten, so dassman es nicht mit Kumulation, sondern mit nebeneinander be-stehenden Gerichtsständen zu tun hab'e. ,,Jeder W,ohnsitz viel-mehr begründet hier einen besonderen Gerichtsstand gemäss den

3) Diese Haftung ist nicht diejenige aus Art. 41 OR; das Ver-schulden eines Bahnorgans braucht nicht nachgewiesen zu werden.

4) AS 39. 317.

225

Page 226: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Gesetzen des betr,effenden Kantons." Dies ergebe sich auch ausArt. 1 des Staatsvertrages, woselbst nicht nur die Hoheitsrechteder Eidgenossenschaft, sondern auch diejenigen der KantoneSchaffhausen und Baselstadt gewahrt seien. - Das Urteil führtweiter aus: ,,Aus der Tatsache, dass die Badische Bahn an zweiOrten, d. h. jeweils in den Kantonen, deren Gebiet sie berührt,Domizil genommen hat, muss daher geschlossen werden, dass sichdie Bahn an jedem der beiden Domizilien nur für die Vorkomm-nisse belangen lassen muss, die sich auf dem Gebiete des Kantons,wo das Domizil liegt, ereignen." Aus diesen Gründen wird dasWahlrecht des Klägers verneint. ,,Ueberdies", heisst es, ,,kannnicht die Badische Bahn, die schweizerischen Cesetzen unterstelltist, günstiger als die schweizerischen Bahnen gestellt werd,en, dadort auch kein Wahlrecht herrscht." 5)

Mit diesen Erläuterungen ̂ im Domizilbegriff dürfte er ge-nügend und richtig interpretiert sein.

In den Verträgen mit Frankreich (Pontarlier, Vallorbe) ausden Jahren t914ll5 wird die Haftpflicht in der Weise geregelt,dass für die Folgen von Unfällen von p,ersonen oder vonSachbeschädigungen, mit Einschluss von Brandfällen, die sichauf den Strecken Pontarlier - Grenze ,oder Vallorbe - Grenzeereignen, diejenige Sahngesellschaft haftet, die auf diesen Streckenden Betrieb leitet, sofern der Unfall durch ihr Material oderdurch ihr eigenes Personal verursacht word,en ist. Sind die Ur-sachen zwelfelhaft, so wird die zu zahlende Unfallentschädigunghälftig geteilt. Ereignen sich aber die Unfälie durch Zufall bdeidurch höhere Gewalt, so haftet die Bahngesellschaft desjenigenLandes, auf dessen Territorium sich der Unfall zugetragen iat.Ceschehen Unfälle irgend rn elcher Art in den beiden BahnhöfenVallorbe und Pontarlier, so haftet ausschliesslich die Gemein-schaftsverwaltung. 6)

Es fällt auf, dass auch die Haftunq eintritt bei höherer Ge-walt und Zufall, im Gegensatz zu Art. i des Haftpflichtgesetzes.Nach Art. 21 desselben Gesetzes können aber die l(onzössioneneine über die Bestimmungen des G,esetzes hinausEehende Haft-pflicht begründen, und zudem kann der Inhalt der Staatsverträgeüber innerstaatliche Gesetze hinausgehen, da die Verhältnisse, dlemit andern Staaten geordnet werden müssen, oft andere sind als imLande selbst; selbstredend darf der Bund nur solche Gegenständein einenr Staatsvertrag ordnen, welche zu seiner materiefen Kom-petenz gehören. ,,Dem Ausland gegenüber ist aber der Bund be-fähigt, alles zu regeln, was er in den Staatsvertrag rechtlich ein-beziehen will," ?) also kann er auch die Haftpflicht erweitern, da

s) Schaffhausisches Obergericht, 3, VlI, Amtsbericht 1g03. Juristen-zeitung, 1905, I, S. 120.. 6) v^erg^I, A1t._1Q und 18, EAS 31, Beilage IV, Oetiker I\r, 129 und138. Art. 20/21, EAS 25.460.7) Fleiner, ts. St. R., S. 752.

, a t l

nach internem Staatsrecilangehört. (Schliessen cgehenden Vertrag mitei,rin den grundlegenden Sdort nichts über weitercwurde, so bildet die Jdurch den Bundesrat d_ieungen.)

In den Basler Yerbdass jede Eisenbahnrern-cher durch Fahriässigkeidurch den vernachlässiEBahnstrecke oder ihresLiege 'eine solche den Stvor oder könne sie nichtdurch beide Eisenbahnreten Verhältnis zu tragenGewalt etc. ) .

Das wird ausdrücklirpachtung der Bahnstreckeetc. und die Benutzung dJahre 1901: s)

,,Ist auf den der iAnlagen ein Scltatlen ifalt entstanden, so idi,:friebsrechnung . . .,,

Die Verträge mit Oirecht geEen Angestellte" IGesellschaft entstanden(,,Eine Haftbarkeit der (nicht" S 22.) In den grrLinien und Bahnhöfe tibestimmungen. So geltelgen des betreffenden LanGebiet und für die BaI-,r

Im Gegensatz dazu,trag über den Bahnhoi Siha f ten , ,d ie gemeinschakosten" für Schaden ansei er durch Verschuldi

8) Uebereinkunft zrr-istr ieb einer Verbindungsbahdem Bahnhof der Central lb:

e) AS 16, 592, BBI lg_r10) betr. Benutzuns rtrt

1871 und betr. die gegFn*Rechtsbureau der Kreßd i r r

11) vom 5./16. DezembtII I überlassen.

1 5 "

Page 227: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

nach internem Staatsrecht diese ,,der eigenen Sphäre des Bundes"angehört. (Schliessen die Verwaltungen einen solchen weiter-gehenden Vertrag miteinand,er, so hab,en sie die Befugnis dazuin den grundlegenden Staatsverträgen enthalten, und wenn auchdort nichts über weitergehende Vertragsbestimmungen ausgesagtwurde, so bildet die nachträgliche Genehmigung der Verträgedurch den Bundesrat die Approbation der betreffenden Bestimm-ungen.)

In den Basler Verträgen 8) wird der Grundsatz aufgestellt,dass jede Eisenbahnverwaltung den Schaden zt tragen habe, wel-cher durch Fahrlässigkeit des ihr unterstehenden Personals oderdurch den vernachlässigten Zustand der von ihr unterhaltenenBahnstrecke ,oder ihres Bahnhofes etc. veranlasst worden sei.Liege 'eine solch'e den Schaden verursachende Verschuldung nichtvor oder könne sie nicht nachgewiesen werden, so sei der Schadendurch beide EisenbahnverwaltunEen in einem bestimmt festgeleg-ten Verhältnis zu tragen (tvas heissen will: bei Zufall, höhererGewalt etc.) .

Das wird ausdrücklich gesagt im Vertrag betreflend die Ver-pachtung der Bahnstrecke zwischen der Güterstation St. Johann . . .etc. und die Benutzung des Hauptbahnh,ofes der Centralbahn vomJahre 1901: s )

,,lst ,auf den der gemeinschaftlichen Benütnmg clicnendenAnl,agen ein Scha.den durch Verbrechen, F,ahrl.tissigheit oder Zu-falt enlstanden, so lällt er zu Lasten der gemeinscltaftlichen Be-triebsrechnung . . ."

Die Verträge mit Oesterreich 10) regeln nur das Rückgriffs-recht gegen Angesüellte, durch deren Verschulden Schaden für dieGesellschaft entstanden ist, lehnen aber jede Haftbarkeit ab.(,,Eine Haftbarkeit der Gesellschafüen als solche besteht dagegennicht" S 22.) In den grundlegenden Verträgen inbezug auf dieseLinien und Bahnhöfe finden sich ebenfalls keine Haftnftricht-bestimmungen. So gelten jedenfalls die gesetzlichen Bestimmun-gen des betreftenden Landes für das von ihren Bahnen befahreneGebiet und für die Bahnhöfe.

Im Gegensatz dazu sind ausführliche Bestimmungen im Ver-trag über den Bahnh'of Schaffhausen zu finden.11) Grundsätzlichhaften,,die gemeinschaft l ichen Unterhaltungs- und Betr iebs-kosten" für Schaden an Bahnanlagen, Material und Personen,sei er durch Verschulden des im qemeinschaftlichen oder im

s) Uebereinkunft zwischen den Verwaltunqcn betr. Bau und lle-tr ieb einer Verbindunesbahn zwischen dem Badischen Bahnhof unddem Bahnhof der Ceniralbahn von 1869 (EAS VI, 357, Oetiker, IV, 17.)

e) AS 16, 592, BBI 1902, I I , 750.10) betr. Benutzung dcr Bahnhöfc Buchs und St. Nlargrcthen von

1871 und betr. die gegenseit igen Verkehrsverhältnisse von 1873 (vomRechtsbureau der Kreisdirckt ion II I überlassen.)

11) vom 5./16. Dezember 1902 (vom Rcchtsbureau der Kreisdirekt ionIII überlassen.

225

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ausschliesslichen Dienste stehenden Personals, durch höhereGewalt, Zufall ,oder Verbrechen veranlasst, aber nur d.ann,wenn nicht einem schuldigen Angestellten der Ersatz des Schadensdurch die Verwaltung auferlegt wird. Als wichtigste Ausnahmehievon sei lediglich r,egistriert, dass bezüglich der pbrsonenbeschä,digungen jede Verwaltung dann unter allen Umständen für sichallein haftet, w€nn der Schaden ihr im ausschliesslichen, nichtgemeinschaf tlichen Dienste beschäftigtes Personal und die in

In den Simplonverträgen ist charakteristisch, dass dia Haf-tung geteilt wird, geteilt werden muss, da der Dienst auf der

Die Unfälle, die sich innerhalb der Grenzen des BahnhofesDomodossola ereignen, betr,effen dieselb,en Dritte, personal, Güteroder andere Gegenstände oder Anlag,en, fallen zu Lasten dergemeinschaftlichen Rechnung, sofern der Unfall innerhalb der fürden gemeinsamen Dienst bestimmten Anlagen stattgefunden hat.Bei Unfällen innerhalb der für den ausschliesslichen Di,enst einerder beiden Verwaltungen b,estimmten Anlagen trägt diejenige Ver-waltung die Folgen, füi deren Dienst diese Anlagen bestimmt slind.la),

Bafinden sich Gepäck-, Geld- und Wertsendungen, Eil- undFrachtgüter, Fahrzeuge und Tiere auf der Stati,on Domodossola,w,enn sie den internationalenVerkehrbilden, sowiew,enn si,e deninter-,nati,onalen Verkehr Domodossola-Iselle betreffen, und nehmen sieSchad_en, so trägt diesen die Bahnverwaltung gemeinsam (Art.17).

Näher ausgeführt wird die Bestimmung der Uebereinkunftvon 1899 (Art. 11) im Uebereinkommen betreff,end Betrieb undBau der Bahnstrecke von Domodossola bis Isell,e von 1906.1a)

Die Haftpflicht für Schäden, welche Dritten oder dem Dienst-personal durch Unfälle oder Katastrophen, die sich beim Betriebder Bahnstrecke ereignen, verursacht werden, trifft, Fälle höhererGewalt ausgenommen (!), jede Verwaltung nach Massgabe dervon ihr übernommenen Leistung (Art. 20). Entsteht der Schaden

tz) Art. 1 1 des Uebereinkommens betr. Anschluss des schweizerischenEisenbahnnetzes an das italienische durch den Simplon vom Jahre 18g9.(AS 18,207.)

13) Art. 27, Uebereinkunft betr. Betrieb des Bahnhofes Domodos-sola 1906 (AS 22, 246.)

14) AS 22, 264.

226

infolge höherer Gewalt"also wohl immer ron I.Gebiet italienisches Ter

Die in diesem Ärtgrenzung der Hafhpflichwähnt, dass, da IseltreGrenze sich im Tunn€l Idie Folgen der Haf@fRichtung Schweiz, als' S

Diese hier anseführpchieden. Eine eü.Ueiüida die Hafuflicht sich d'stati,on und Grerzstreck

IhIn sehr vielen Eisr

über fremde AnschlüsscMitbenützung von BatmtEinsetzung von Schiedssich zwischen den L'ertlzu schlichten haben.

Zusammensetzung, Unigfaltig; fast kein Vertrder andere. Sie seien {

Die ersten Eisen_bahrmulierung auf:

,,Ueber etwaige Strehierenden Teilen übugenwärtigen Vertrageszu welcltem beiderseit:die zusammen eincn O

Ebenfalls in einem E!i19ry9 der beiderseftigeStühlingen, 1875, AS 1, rlich andere, nicht schied:rgens ganz vereinzelt dasstände die nach dem Brvon Eisenbahnen in der SAbs. 7). Es ist der Bunes wird also kein Schiedstanz ist eine rein schwei

_ -. T) Art. 41 YertragBadischen Bahn durcttrag, 1870.

mSc

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infolge höherer Gewalt, so wird er vom ,,Eigentümer" getragen,also wohl immer von Italien, da das gesamte in Frage stehendeGebiet italienisches T,erritorium ist.

Die in diesem Artikel weiter beschriebenen Fälle der Ab-grenzung der Haftpflicht interessieren uns w,eniger; es sei nur er-wähnt, dass, da Iselle auf italienischem Boden liegt und dieGrenze sich im Tunnel b,efindet, die Station Iselle mit Bezug aufdie Folgen der Haftpflicht der S.B.B. auf der Strecke Iselle-Richtung Schweiz, als Station der S.B.B. betrachtet wird.

Diese hier angeführten Haftungsbestimmungen sind sehr ver-schieden. Eine einheitliche Zusammenstellung ist nicht möglich,da die Haftpflicht sich den besondern Umständen.auf jeder Grenz-station und Grenzstrecke anpassen muss.

s le.Dos Sdriedswesen.

In sehr vielen Eisenbahnverträgen, seien es Staatsverträgeüber fremde Anschlüsse und Verbindungen, Betriebsverträge überMitbenützung v'on Bahnhöfen und Bahnstrecken, finden wir dieEinsetzung von Schiedsrichtern geregelt, die Streitigkeiten, diesich zwischen den Vertragspartnern aus dem Vertrage ergeben,zu schlichten haben.

Zusammensetzung, Wahl, Funktion dieser Gerichte sind man-nigfaltig; fast kein Vertrag enthält dieselb'en Bestimmungen wieder andere. Sie seien trotzdem h\er kurz zasammengefasst.

Die ersten Eisenbahnverftäg'e weisen eine ganz einfache For-mulierung auf:

,,Ueber etwaige Streitigheiten, welche zwischen den kontra-hierenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des ge-genwärtigen V ertrages entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht,zu welchem beiderseits ie zwei Schiedsrichter berufen werden,die zusammen einen Obmann wäh[en." t5)

Ebenfalls in einem ältern Vertrage (Vertrag betreffend Ver-bindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und beiStühlingen, 1875, AS 1, n.F.857) tritt uns dagegen eine wesent-lich andere, nicht schiedsrichterliche Regelung entgegen, die übri-gens ganz vereinzelt dasteht: Es entscheidet nämlich über An-stände die nach dem Bundesgesetz über den Bau und Betriebv,on Eisenbahnen in der Schweiz zuständige Bundesbehörde (Art. 5Abs. 7). Es ist der Bundesrat und eventuell das Bundesgericht;es wird also kein Schiedsgericht bestellt, die entscheidende In-stanz ist eine rein schweizerische.

15) Art. 41 Vertrag mit Baden, 1852, Art. 8 Weiterführung derBadischen Bahn durch Schaffhausen. 1858, Art. 15, Seetalbahnver-trag, 1870.

227

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Einfach gehalten ist sodann Art. 15 des Gotthardvertragesvon 1909: 16)

,,Ieder der vertragschliesscnden Teile hat ilas ftech.t, schied.s-gerichtliche Entscheidung zu verlangen.((

Hier wird nichts über das Verfahren und nur sehr kwzüber die Bildung des Gerichtes etwas ausgesagt und nur derGrundsatz autgestellt, dass beides ,,So einf ach als möglich"sein solle. Die Parteien verständigen sich auf diplomati-schem Wege, um die Richter zv ernennen; kommt es aber zukeiner Einigung, so wird die Regierung ,eines unbeteiligten Staatesum die Ernennung ersucht (die dann wohl endgültig ist).

Ausdrücklich wird in den Verträgen oft gesagt, dass dieSchiedsrichter sowohl der einen wie der andern Partei entnommenwerden müssen. 17)

Bei vielen Verträgen, ja den meisten, ist sodann die Be-stimmung anzutreffen, dass die Schiedsrichter einen Obmann zuwählen haben. Nun kann es aber eintreten, dass sie sich überdie Person des Obmannes nicht einigen können. Wie stellt sichdann die Situation?

Für den Fall, dass keine EiniEung zustande kommt, ist fol-gendes Verfahren vorg'esehen: Der Präsident des Zivilgerichtesder Stadt Basei,18) oder nach einem anderen Vertrage, rs) derPräsident des zuständigen italienischen Appellationsgerichts (wenndie italienisch,e Verwaltung Beklagte ist), oder der Präsident desschyeizerischen Bundesgerichts (wenn die schweizerische Ver-waltung Beklagte ist), machen einen Dreiervorschlag, aus welchemder Kläger den dritten Richüer wählen muss.

Eine ähnliche Regelung tritt uns in einem Basler Vertrage zo)entgegen: Der Kläger hat das Recht, den Obmann aus einemDreiervorschlage, den das oberste Gericht des beklagten T,eiles(d,eutsches Reichsgericht oder schweizerisches Bundesgericht) ge-macht, zu wählen.

Aehnliche Bestimmungen, mit Modifikationen allerdings, fin-den wir im Vertrag der beiden Gesellschaften über den Bau einerBahnlinie durch den Mont d'Or zw Verbindung mit dem Bahn-netz in Vall,orbe (14. 115. Oktober 7902).21)'

Die Schiedsricht'er, die die Befugnisse von Vermittlern haben(diese Bezeichrung wird aber nicht näher umschrieben; die A{ei-

16) vom 13. Oktober, AS 29, 349. Oetiker, IV, 149.t7) Konzession Vallorbe-Mont d'Or, 1902, Art. 24 und \rertrag betr.

Betrieb der Linie'Pontarlier-Verriöres und Mitbenutzung des BahnhofesPontarl ier, 1914, Art. 3.3 u. a. m.

18) Abkommen betr. Verbindungsbahn, 1869, Art. 9.19) Vertrag betreffend Bau und Betrieb des Bahnhofcs Domodos-

sola 1906, Art. 33, Uebereinkunft betr. Strecke Domodossola-Isel le 1906,Art. 28.

20) Vertrag betr. Anschluss der Basler Hafenbahn an den BadischenVerschubbahnhof vom 16. Dezember 7922, $ 11. (Von der KreisdirektionII, Luzern, überlassen.)

2D EAS 25, 460, Oetiker, IV, 116.

228

nung ist wohl die, dasssind, sondern nach Billlilnenfalls einen dritten $eine Entscheidung treffeund können sich innErhnennung an, weder u-berdritten Kollegen einigensame Bestimmung) aut itei; vom Präsidenten dsneü und hat dann das Ärverfahren wird im l'erthöfe St. Margrethen uncnur mit dem Unterschiednicht einigen können, s:aber iber die Person de:so bringen die st. galli.rInnsbruck je eine Pers..i:.Schiedsrichter die \\-ahldiesem Falle keine Eimgden Vcirgeschlagenen da

Zwei wesentlich rernoch erwähnt: Im l'ertsen 24) (Fift. 2al ured i-r:rBahnstrecke St. Johann-gleichen Satz: Differer-:Hauptwert von wenigstegericht als einzige InsDiese Bestimmung stützgesetzes betreffend ErwRechnung des Bundes,:.

Für die Beltundlun.1tigkeilen gegen die S-schen a.nd kantonalcnhung, dass das Bande:der Streitgegensidnd e:hat. zz )

Art. 12 Abs.tigkeiten g€gen

22) vom Rechtsbunear23) Eine ebensolche B

Verkehrsverhältnisse zrsiscder Vorarlbergerbahn vomüberlassen.

24) vom Jahre 19@'25) vom Jahre 1S1.26) vom 15. Oktober I

Rechtsstel lung und Organil2z) Jetzt aufgehobeo

und Verwaltung der SBB r

6 beztedie S.B

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nung ist wohl die, dass sie nicht an das strikte Recht gebundensind, sondern nach Bitligkeit entscheiden dürfen) könneri gegebe-nenfalls einen dritten Schiedsrichter bestimrnen. Müssen Jidaner

verfahren wird im vertrag betreffend Mitbeniitzung der Bahn-höfe St.Marg_rethen und Buchs vom '16. Okt.ll. Näv. 1g71,zz)nur mit dem unterschied, dass, wenn sie sich über den Entscheiänicht einigen können, sie selber einen Obmann wählen. Wenn

gesetzes betreffend Erwerb und B,etrieb von Eisenbahnen f ürRechnung des Bundes,26) der f,olgenden Wortlaut hat:

Art. 12 Abs. 6 bezieht sich aber nur auf zivilrechtliche Strei-tigkeiten gegen die S.8.8.., während Art. 24 des Vertrages nur

22) vom Rechtsbureau der Kreisdirektion III, Zärich, überlassen.23) Eine ebensolche. Bestimmung_im Ver.trag betr. die gegenseit igenverkehrsverhältnisse zrvischen den vereinigteriSchweizeöätrnen ünader vorarlbergerbahn vom März/Apri l i8zB rÄrt. 29). vom Rechtsbureauüberlassen.

24) vom Jahre 1902.25) vom Jahre 1901.26) vom 15. Oktober J897, AS 16, b33, vergl. Marx, Die SBB, ihre

Rechtsstel lung und Organisation, Dissertat ion l 'StZ. S. f i .27\ Jetzt aufgehoben durch das Bundesgesefz betr. Organisationund Verwaltung der SBB vom 1. Februar 1928. (AS 39, 817.) "

229

Page 232: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

kommen werden. Streng formell muss somit Art. 24 nicht ais

,,Das Bundesgericht ist verpllichtet, clie erst- und letzt-instanzliche Beurteilung anderer als der in den v,orhergehendenArtiheln genannten ftechtsftille, auch wenn es sich nicht umzivilrechtliche Streitigh.eiten handelt, zu übernehmen: I . w,enndasselbe von beiden Parteien angerulen wird uncl der Streit-gegenstand einen Hauptwert von mindestens Fr.10,000 lrut ...t,

Können sich die beiden Schiedsrichter über die Sache nichteinigel, so müssen sie einen Obrnann wählen, d,essen Entscheidungendgültig ist. Können sie sich auf einen Obmann nicht einigen,so ernennt ihn das Bundesgericht (also nicht nur der präsidentdes Gerichts).

Wieder ein anderes Verfahren seh,en wir in der Conventionp'our la construction et I'exploitati'on d'un chemin d,e fer ä traversle Simplon dös la fr,ontiöre italo-suisse ä Iselte v,om 22. Februar1896.30)

28) AS 13, 455.29) Dieses strenge Verfahren scheint

Zivi lprozess ähnlich zü sein.30) EAS 14, Beilage IV, S. 28. Oetiker,31) AS 20, 5. Oetiker, IY,22l.

230

der Peremptorisierung im

IV, 200.

' Entstehen im Scho:heiten, so kann die Er'gerufen werden (Art- lt,/ Die grosse Uneinhe

, ungen ,erschwert eine eü\.. All,e Streitigkeiteq "dds Vertrages entstehm'das Schiedsgericht ent-sctDritter gegen die BahnrrAnstände bezüglich der Isondere Gesetze bestehel

Das von den Schiedsich, so lautet ein Verfn:welchem die beklagte Verd,ort zutreffen, \ry'o ziFil_ftschieden werden müssenüberstehen. Sonst abereventuell anzuwendende

Dic BcstcutrungVon den Subjektsteu

die Objektsteuern zu untrin unserem Falle ein Ezdie Bahngesellschaft Ster. Jede Bahnuntemehmtallein sind ausgeschlossen'unferliegt der Steuerhobenehmen durchkreuzt : siesteuer herangezogen ser(fenden. Kantonsgebiete r.u,genden Steuerobjekte.

Von jeher schon hatdas Vermögen, EinkommeGebiete wohn€nden Persoschaften zu besteuern. Sdie Eisenbahngesellschaf

32) betr. Bau und Betl33) vergl. BG betr. die

gunsten der EidgenossenschBG betr. Organiiat ion und(AS 39,317) Art.3, Abs. 1, Fl

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Entstehen im Schosse der Delegation Meinungsverschieden-heiten, so kann die Entscheidung der beiden Regierungen an-'gerufen werden (Art. 15).. Die gr'osse Uneinheitlichkeit in den Schiedsgerichtsbestimm-ungen,erschwert eine einheitliche Darstellung.- _Alle Streitigkeiten, ,,die über die Auslegung od,er Anwendung

des Vertrag,es entstehen", wie es meistens heisst, werden durchdas Schiedsgericht entschieden. Davon sind natürlich die KlagenDritter gegen die Bahnverwaltung ausgenommen; ebenso auch dieAnstände beziglich der Haftpflicht Dritten Eegenüber, da hier be-sondere Gesetze besteh,en.

Das von den Schiedsrichtern anzuwendende Verfahren richtet

$ 20.

Die Eesleucrung der Bahnunternehmungen.Von den Subjektsüeuern, der Besteuerung von Personen, sind

die Objektsteuern zu unterscheiden, di,e eine Sache belasten, d. h.in unserem Falle ein Bahngrundstück, eine Bahnanlage, für diedie Bahngesellschaft Steuern zu entrichlen hat.

Jede Bahnunternehmung in der Schweiz - die Bundesbahnenallein sind ausgeschlossen,33) da sie Bundesvermögen darstellen -unterliegt der Steuerhoheit der KanLone, der,en Gebiet ihr Unter-nehmen durchkr,euzt; sie kann ntr V,ermögens- und Einkommens-steuer herangezogen werden nach Massgabe der auf dem betref,fenden.Kantonsg'ebiete unter ihrer dortigen Betriebstätigkeit lie-genden' Steuerobjekte.

Von jeher schon hat den Kantonen das Recht zugestanden,das Vermögen, Einkommen, die Liegenschaften usw. dei in ihremGebiete wohnenden Personen, Gesellschaften und anderen Körper-schaften zu bestenern. Sch,on früh haben auch die Kantone gegendie Eisenbahngesellschaften von diesem Rechte Gebrauch- ge-

32) betr. Bau und Betr ieb des Bahnhofes Domodossola.a3) vergl. BG betr. die polizeilichen und politischen Garantien zu-

gu_nsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 18b1 (AS 3, 83) Art. Z,BG betr. Organisation und Verwaltung der SBB vom 1. Februar 1g2B(AS 39, 317) Art. 3, Abs. 1, Fleiner S.485, Marx, S. 24, Streuli, S. 221 ff u. a.

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zusteht und das Besteuerungsrecht gegenüber Eisenbahngesell-schaften den Kantonen durch das Gesetz von lg72 nicht enlzogenworden ist, weil durch dieses, sowie durch Art. 26 der Bundes-

Die bezüglichen Bestimmungen der kantonalen Konzessionenüber das Steuerrecht der Kantone mussten also vom Bunde auchnach Inkrafttreten des neuen Bundesg,esetzes gemäss der positivenvorschrift des Art. 41 36) anerkannt werden. Diese Vorschrifttrifft hier ohne weiteres zu, denn wed,er hat das Eisenbahngesetzdas Steuerrechf gegenüber den Eisenbahnen auf d,en Bund "über-tragen, noch steht die Ausübung dieses R,echtes durch die Kantonemit diesem Bundesgesetz in Widerspruch, weil es sich nicht umein Gebiet handelt, das Bau und Betrieb der Eisenbahnen betrifft.

Bahnen, im Innern des Landes, geschah, wie viel mehr wurde diesder Fall_bei Bahnen, die die oft etwas abgeschnittenen schweize-rischen Grenzgebiete mit dem Ansland unä mit der Schweiz zu-

gleich verbanden. So treträgen v'ot 7872, Steuen

Art. 11 des VertraqesEisenbahnen über schwäiz,spricht es aus:

,,Die grossherzog{irhder Erwerbung der L;egehörden, noclt ron tbetriebe irgend eineregier,ung za entrick#n

Es mag auffallen, riarung und nicht die Kantrhalb, weil der Bund die:

Ausgenommen von dirgebühren, Gebühren frirtonale Gebühren. Intere:solche Gebühren zu entricsondern dass nur in der Ideshalb, weil der Bund :und diese dem kantonalenfend Weiterführung der jriSchaffhausen, abgöschlo*igenossenschaft beziehunq":dem Gr,ossherzogtum Bid

,,Dic badische ftpg;p,Liegenschaften iür dicdem Bahnbetrieb, norfr.,oder Leistung an die K.ai

Hier wird einmal milgelassen; dann wird ausdrnur Steuern, sondern aucdass darunter die BefreLustanden werden muss.

Die gleiche Bestl'nmurtreffend Weiterführunq derGebiet des Kantons gäs€tst(Art . IV).

Eine genauere Aufzählbetreffend die VerbindunrSchaffhausen und. bei Stu

37) AS III, 483, BBI 1&l:38) Kantonale Steuern :

sein. Die l(antone regelten di3e) AS 6,204, BBI 1&jS"ao) Baselstädtische Gese41) AS n. F. 1, 857, BBI

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gleich verbanden. So treffen wir denn fast überall, in den Ver-trägen vor 1872, Steuerfreiheit an.

Art. 11 des Vertrages betreffend Weiterführung der BadischenEisenbahnen über schweizerisches Gebiet vom 17.121.März 1855 37)spricht es aus:

,,Die grossherzoglich badische Bahnverwaltung hat weder vonder Erwerbung der Liegenschaften lür die Bahn und ihre Zu-gehörde.n, noch von deren Eigent,um, noch von dzm Bahn-betriebe irgend eine Abgabe an die schweizerische Bundes-regierung zu entrichten." ss)

Es mag auffallen, dass hier die schweizerische Bundesregie-rung und nicht die Kantone genannt sind. Wahrscheinlich des-halb, weil der Bund diesen V,ertrag abgeschl,ossen hat.

Ausgenommen von diesem Steuerprivileg sindHandänderungs-gebühren; Gebühren für Niederlassungsbewiliigungen, also kan-t'onale Gebühren. Interessant aber ist, dass die Verpflichtung,solche Gebühren zu entrichten, nicht im Vertrag stipuliert wurde,sondenr dass nur in der Botschaft davon gesprochen wird. Diesdeshalb, weil der Bund mit diesen Gebühren nichts zu tun hatund diese dem kantonalen Recht unterstehen. - Im Vertrag betref-fend Weiterführung der badischen Eisenbahnen durch den KantonSchaffhausen, abgeschlossen zwischen der schweizerischen Eid-genossenschalt beziehungsweise dem Kanton Schaffhausen unddem Gr,ossherzogtum Baden, ist vorgeschrieben: 3e)

,,Dic badisclte ftegier,ung hat weder von dem Erwerb derLiegenschaften t'ür die Bahn und ihre Zugehörden, noch von'dem Bahnbetrieb, noch überhaupt irgend eine Sleuer, Abgabeoder Leist,ung an die Kantone oder an Gemeinden zu entrichten.('

Hier wird einmal mit Recht der Bund als Steuerherr weg-gelassen; dann wird ausdrücklich gesagt, dass die Befreiung nichtnur Steuern, sondern auch Abgaben od,er Leistungen trifft, sodass darunter die Befreiung von allen und jeden Gebühren ver-standen werden muss.

Die gleiche Bestimrnung finden wir in der Uebereinkunft be-tr'effend Weiterführung der badischen Rheintaleisenbahn durch dasGebiet des Kantons Baselstadt vom 19. Februar [19. März 1855 40)(Art . IV)

Eine genauere Aufzählung finden wir sodann im Staatsvertragbetreffend die Verbindung der beiderseitiEen Eisenbahnen beiSchaffhausen und bei Stühlingen vom 21. Mai 1875.41)

sern.

AS tI I , 483, BBI 1852, I I I , S. 1, 77, 82.Kantonale Steuern scheinen nicht ausgeschlossen gewesen zuI(antone regelten diese Frage in den Konzessionen,

as 6,204, BBI 1859, I , 85.Baselstädtische Gesetzessammlung, I , S. 395.AS n. F. 1, 857, BBI 1875, I I I , 431.

233

37)38)

Die3e)40)4r)

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Art. 4 Abs. 5:

bruar_ 790647) heisst es sodann (Art. 29), dass die italienischeEisenbahnverwaltung sämtliche den Betrieb der Bahnstrecke bela-stenden Steuern trage. Da die b,esagte Strecke ganz anf italieni-

schem Gebiet liegt und r!lienischen Staatsbahnen cverständlich. Wenn Italhaben die Eigentümer dSteuer zu entri,chten undtionellen Gründen den Bc

Eine ähnliche Bestimder Bahnstrecke zu'ischmdem Hauptbahnhof der Cr

Die Elsass - Lothringauf die ihnen verpachteteAnlagen fallenden Steuerlasten (Art. 5, Zitf. 5J.

In den Verträqen ül,orbe und Pontar[ör u-urwir keine b,estimmten An-hoder -belastung des Bahnfend den Postdienst aut ,lier-Vallorb€ vom 11. jlul

,,Die französische Pote r natio nalen P o st d i e n s.Ausübung dieses Betiizugunsten der Schv'eir-oder der Gemcind,e l-a:

Weitere BestirnrnunorEs ist anzunehmeml

Steuerbefreiung normiertder Kanton und die Genihrem Territorium sich he

Natürlich darf nichtLinien einer EisenbahngresVermögen und Einkomrnereine DoppelbesteuerulE eiveiüaltung hat ihr bewegrata in dem Kanton, in uübrigen von ihr durchfahbesitzt - und sie muss iDomizil besitzen - zu tgilt der Grundsatz, dasssteuert werden. Die Kanvon den Eisenbahngesellssondern sie sind auch lxaufzuerlegen. sr)

48) von der Kreisdirekt4e) As 31 , 113, BBI lg l50) Natürlich bezahler

ihnen benützten Räumlichhmeinsame Benützung der Brträgen ausführlich geregelt i

51) Art. 31. Abs. e Bun

4? qleiche Bestimmu_ngen im Vertrag betr. Verbindung der beider-seit igen Eisenbahnen bei Singen und bef Konstanz vom )4. Mai lgTB(Art. 4) AS 11, a. F. 399, BBI 1873, I I I , 13. , ,Befreiung von al len und iedenSteuern und Accisen ist gewährt", bemerkt die Boischaft

bei Brugg bis St. Margrethen und von der lichtensteinisch-schweizeiischenGrenze am Rhein bei Buchs vom 1. Dezember 1369. (St. Gallen, Gesetzes-sammlung, n. F. I , S. 100.)

46) AS 11, a. F. 478, BBI 1874, I , b7.47) AS 22, 264, BBI 1906, II, 199.

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schem Gebiet liegt und die Bundesbahnen auf Rechnung der ita-lienischen Staatsbahnen den ZuEsdienst besorgen, ist dies selbst-verständlich. Wenn Italien deir Bahnbetrieb etc. besteuert, sohaben die Eigentümer der Str,ecke und des Bahnbetriebes dieSteuer zu enfuichten und nicht die S.B.B., die lediglich aus ra-tionellen Gründen den Betrieb jener Str,ecke durchzuführen hat.

lasten (Art. 5, Ziff. 3).In den Verträgen über die internationalen Bahnhöfe Val-

I'orbe und Pontarlier und die b,etreffenden Bahnstr,ecken findenwir keine bestimmten Anhaltspunkte rnbezug auf die Steuerfreiheitoder 'belastung des Bahnbetriebes. Einzig im Abkommen betref-fend den Postdienst auf der Linie Frasne-Vallorbe und Pontar-lier-Vallorbe vom 11. Juli 19144e) findet sich ein Art. 10:

,,Die t'ranzösische Postverwaltung ist für den Betrieb des in-ternationalen Postdienstes im Bahnhof Vallorbe und lür das zu.rAusübung dieses Betriebes dtenende lltlaterial von ieder Steuerzugunsten der Schweiz. Eid.genossenschaft, des l(antons Waadtoder der Gemeinde Vqllorbe enthoben."

Weitere Bestimmungen liegen nicht vor.50)Es ist anzunehmen, dass dort, wo nicht ausdrücklich eine

Steuerbefreiung normiert ist, eine solche nicht besteht und somitder Kanton und die Gemeinden ihre Steuerhoheit über den aufihrem Territorium sich befindenden Bahnbetrieb ausüben.

Natürlich darf nicht jeder Kanüon, dessen Gebiet von denLinien einer Eisenbahngesellschaft durchkretzt wird, deren ganzesVermögen und Einkommen ztt Besteuerung heranziehen, da sonsteine Doppelbesteuerung eintreten würde. Eine solche Eisenbahn-veiwaltung hat ihr bewegliches Vermögen und ihren Erwerb prorata in dem Kanton, in welchem sie ihren Sitz hat, und in allenübrigen von ihr durchfahrenen, sofern sie dort Geschäftsdomizilbesltzt - und sie muss in den Kanüonen, die sie durchfährt, einDomizil besitzen - zu versteuern. Für Liegenschaften dagegengilt der Grundsatz, dass sie im Kanton der getregenen Sache be-steuert werden. Die Kantone besitzen ab,er nicht nur das Recht,von den Eisenbahngesellschaften allgem,eine Steuern zu erheben,sondern sie sind auch befugt, ihnen sogenannte Gewerbesteuernaufzuerlegen. 5r)

48) von der Kreisdirektion II, Luzern, überlassen.4e) AS 3r, 113, BBI 1914, IV, 63350) Natürlich

' bezahlen- die fremden Verwaltungen für die von

ihnen benützten Räumlichkeiten auf Schweizergebiet und für die ge-meinsame Benützung der Bahnanlagen Mietzins, was in fast al len Ver-trägen ausführlich geregelt ist, uns hier aber nicht näher beschäftigt.

51) Art. 31, Abs. e Bundesverfassung. vergl. Streuli, S. 225 ff.

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VI I . Kap i te l .

Das Eisenbahn- und ZollpersonalI Aan (ler urenze.

Eisenbahn- und ZoTlpersonal werden zusammengenommen,einmal weil wir Zolldienst und Eisenbahndienst in dieler Arbeit

Bahndienst ab,er, wie ihreschriften unterstellt (Art-nicht getroffen worden.trag betreffend die Seetadische Bahn (1870) zu fndie Dienst- und Disziphnstanz verwendetes Personi

In den Verträgen miigesamte Beamten-, Dienrund Verordnungen desjerfinde, unterworfen sei lA.zip aufgestellt wird, nä-seinem Heimatstaat und :in die Beamtengruppe drf indiet. l )

Der gleichen Bestirnnunterwor fen . Ar t . 9 : , ,1den Gesetzen und Polizeilchem es sich befindet-":I

Ebenso lautet es i:n TWas heisst das? \ii

zerischen Beamten, die in ldie italienischen Bearnien,ganz natirlicherweise deuzuleben haben, rvie jederfremden Lande Wohnsitz :der ausländischen Bahnleine Frage, die darnit nich

Aber schon der Giur:Cdes Staates, in welchenr siiFragen und Interpretation

Der l(anton fe-s-.;a -Angestellten der GorilrtDeponier.ung der 'J.usn.wurde ihm folgende ,trn:

,,Arl. 3 des Vertrag;:diensteten und Arbeiterund. Ver,ordnungen de:isich befin:den, hai den Zsetzlichen Rechte des Iin welcltem die ers'ahn:.

1) Vertrag vom 27. _\uEr2) Vertrag vom 23. Deit3) Pol izeidienst in den i :

vom 16. I I l27.I,{ 1881. -\S 5.a) wie beispielss-eise dj

Bahn.5) BBI 1883, II, S. 855. ;

$ 21.Die Geselzgebungs- und Disziptinarhoheil.I . D a s E i s e n b a h n p e r s o n a l .Welcher Behörde ist das Eisenbahnpersonal an der Grenze,

deutlicher gesagt, das Personal, dessen pflichten und Rechte ininternationalen verträgen geregelt sind, in seinen dienstlichen ver-richtungen unterstellt, unter welcher Land,eshoheit steht es, welchestaatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat es zu erfüllen? DieseFragen sollen hier beantwortet werden.- Wir greifen wieder zu den alten Verträgen, die oft kurz undknapp die Verhältnisse schildern.

Nach den Vorschriften von 1852 hatten sich alle auf schwei-zerischem Gebiete stationi'erten Angestellten der badischen Bahn-verwaltung bei den betreffenden kantonalen Behörden zu melden.und zwar sowohl die badischen wie die von Baden in seinenDienst genommenen schweizerischen Angestellten. poritisches Do-mizil fijr die.Schweizer blieb ihr schweizerischer wohnsitz, siewaren den schw,eizerischen Gesetzen unterworfen, inbezug auf den

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Bahndienst aber, wie ihre badischen Kollegen, den badischen Vor,schriften unterstellt (Art. 2718). Weiter,e Bestimmungen warennicht getroffen worden. Eine ähnliche Bestimmung ist im Ver-trag betreffend die Seetalbahn und ihren Anschluss an die Ba-{isc{e Bahn (1870) zu finden: jede Bahnverwaltung behalte sichdie Dienst- und Disziplinargewalt über ihr im Bahnhof e zu Kon-stanz verwendetes Personal vor (Art. 8).

In den Verträgen mit Oesterreich (1870) heisst es, dass dasgesamte Beamten-, Diener- und Arbeiterpersonal den Gesetzenund Verordnungen desjenigen Staates, in welchem es Sich be-finde, unterworfen sei (Art. 15 Abs. 2), w,omlt ein anderes prin-zip aufgestellt wird, nämlich die Loslösung des Personals vonseinem Heimatstaat und seiner Verwaltung und seine Einreihungin die Beamtengruppe desjenigen Landes, in dem es sich be-findlet. 1)

Der gleichen Bestimmung ist das Personal der Gotthardbahnunterworfen. Art. 9: ,,Das gesamte Bahnpersonal steht unterden Gesetzen und Polizeiverordnungen desjenigen Staates, in wel-chem es sich befindet." 2)

Ebenso lautet es im Polizeiabkommen mit Italien.3)Was heisst das? Nichts anderes, als dass diejenigen schwei-

zerischen Beamten, die in Italien Wohnsitz nehmen, und umgekehrtdie italienischen Beamten, die in die Schweiz zu wohnen komm,en,gan'z natirlicherweise den Gesetzen dieses Wohnortsstaates nach-zuleben haben, wie jeder andere Ausländer auch, der in einemfremden Lande Wohnsitz nimmt. Ob sie auch den Dienstbefehlender ausländischen Bahnverwaltung zu gehorchen haben, a) isteine Frage, die damit nicht gelöst ist.

Aber sch,on der Grundsatz der Unterstellung unter die Gesetzedes Staates, in welchem sich die AnEestetrlten etc. befinden, gab zLrFragen und Interpretati,onen Anlass.

Der l(anton Tessin liess den Bundesrat anfragen, wie dieAngestellten der G,otthardbahn inbezug aul Niederlassu.ng undDeponierung der Ausweissch.rif ten zu beltandeln seien. Eswurde ihm lolgende Antwort z,uteil:5)

,,Arl.3 des Vertr,ages von 1881, wonach die Beumlen, Be-diensteten und Arbeiter der Gotthardbahn unter den Gesetzenund. Verordnangen desienigen Staates stehen, in welchem siesich bef inden, hat den Zwecle, die vert'assungsmässigen und ge-setzlichen Rechte des St,aates, resp. des Kantons zu wahren,in welchem. die erwdhnten Fremden sich aufltalten.

1) Vertrag vom 27. August/26, Dezember 1870. AS 10, 912.2) Vertrag vom 23. Dezember 187314. Februar 1874. AS 11, a. F.478.3) Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn,

vom 16. IU27. I\{ 1881, AS 5, 577.a) wie beispielsweise die schweizerischen Beamten der Badischen

Bahn.5) BBI 1883, II, S. 855, Ziffer 5.

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Der l(anton Tessin ist daher berechtigt, seine Gesetze undVerordnungen über Niederlassung und Aufenthatt, soweit siemit den bundesrechtlichen Vorschrilten in Harm'onie stehen,auclt uuf die Beamten, Bediensteten und Arbeiter der Gotthard..bahn anzuwenden.

Diese Antwort entspricht genau dem Wortlaut des Vertrages.Er scheint tr'otzdem nicht überall angewendet worden zu sein, d-ennin anderem Zusammenhang kommf der Bundesrat noch einmal9glg.ut. zu. sprechen und nimmt eine ganz andere Haltung alst885 e in .6 )

Der Bandesrat, im Gegensatz zu seiner Antwort vom Jahre1883, erhftirte, dass Arl. 3 des Vertrages von I88l für das per-sonal aul 'den internationalen Stationen nur den Gerichtsstandin Civil- und Strafsachen t'eststellen sollte und er daher demBegehren der italienischen ftegierung hein Hindernis in denWeg lege.

Noch einmal lragte die Polizeidirektion des l(antons Tessinüfl, ob von den italienischen Staatsangehörigen, welche als

Eisenbahnangestellte attsich belrindeno Legitima

Unri wieder antworieteh. heine f,örmliche Au,sie auch heine Gebühreaber cloch wieder gesa.gtlität und zum AusweiseBahnhol angehalten u,erbehörde sich und ihre fd.ass sie zu diesem Zvund die ldentität iltrer

Die Auffassung deswenn sie auch durch ganiNirgends ist gesagt, dasrden Gerichtsstand in Zivisteht fest, dass die Auslärin einem int'ernationalen lGesetzen unterstehen, alsitane inbezuq auf Niederli

Das Personal der Sirsetzen und Verordnungerfindet. lo)

Dieser Grundsatz trii- wie übrigens in fast aPost-, Polizei' und Gesu

In gleichen Vertrag,schriften erlassen, die hieauch die VerkehrsverhältrDas Maschinenpersona-l ur' Eisenbahnverwaltung habBezug auf die innern SiBahnhof vorstandes, souiestruktionen zu tigen- Didienst auf der Strecke rhofvorstände von Domo<Iselle, Varua und Pregliaschen Eisenbahnverwaltu-rzu liefern, die sie von ifu

Diese ReEelung schaden Beamten unterstelltAngestellten haben im E

8) BBI 1895, II, 169.o) Art. 3: , , Im übriger

Arbeiter unter den Gesetzetwelchem sie sich befinden.

10) Mit dem ,,sich belnehmen verstanden. das tatischluss des schn'eizerischenSimplon vom Dezember 1b-9

6\7)

BBI 1888, II, 768.Betr. Gebühren und Steuern siehe $ 22.

238

Page 241: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Das Personal der Simplonbahn untersteht ebenfails den Ge-setzen und verordnungen des Landes, in welchem es sich be-findet. 10)

8) BBI 1895, II, 169.^__ .,n) Art..3: ,,.Im ubrigen stehen sämtliche Beamte, Bedienstcte undÄrDerrer unter den ( icsetzen und verordnungen desjenigen Staates, inwelchem sie sich befinden.-^*_l? _Yr_t^.!:+ :,. ich befinden,, wird ohle rneiteres das Wohnung_ne-nrnen versta,nden, das tatsächliche Domizil. uebereinkunft betr. Aä_scnluss des sch'r," 'eizerischen Bahnnetzes an das italienische durch denSimplon vom Dezember 1899. Art. 14. (AS 18, 20i.r---

---""

239

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Vorschriften zu gehorchen, sowie sie aber denselben mit der Bahnverlassen haben, stehen sie wi'eder unter schweizerischen Regle-menten und Ver,ordnungen. Die italienischen Vorstände ab,erstehen gewöhnlich unter italienischem Recht, sind italienischeBeamte, und haben nur inbetreff des ZuEsdienstes der schweizeri-schen Eisenbahnverwaltung zu gehorchen. Sonst aber steht dasübrige Personal auf dem Bahnhof (Post, Sanität und Polizei)unter den Dienstvorschriften des eigenen Staates. u)

In Vallorbe unterstehen die Beamten, Angestellten und Ar-beiter der p.L.M. den Weisungen des Bahnh,ofvorstandes, sowieden Vorschriften der Reglemenüe der S.B.B., umgekehrt die Be-amten etc. der S.B.B. im Bahnhof Pontarlier den Vorschriften derp.L.1Vi.12)

Gerade umgekehrt ist es mit den Beamten der andern Dienstein Vallorbe (Post etc.). Die in Vallorbe tätigen Beamten und An-gestellten des französischen Postbetriebes sind ausschliesslich denfranzösischen Behörden unterstellt. Ebenso untersteht das schwei-zerische Postpersonal, das sich dienstlich auf französischem Bo-den befindet, den schweizerischen Behörden.13)

Was aber die G,esetze und VerordnunEen des Staates an-betrifft, so ist ihnen das Personal untersbellt, so lange es sichauf seinem Territorium befind,et. Das geht h,ervor aus Art. 12Abs. 4 des Postüber,einkommens, der im Falle von Uebertretungenvon in der Schweiz oder in Frankreich b,estehenden Strafgesetzen,oder Polizeiverordnungen das Personal beider Länder den Ge-setzen und Vorschriften des Landes unterstehen lässt, auf dessenGebiet die Uebertretung stattgetunden hat.

Dasselbe sagt Art. 14 des Vertrages betreffend die BahnNgon-Divonne-les-Bains,1a) indem er bestimmt, dass die schwei-zerischen Angestellten auf der Strecke Divonne-les-Bains-schwei-zergtenze und im Bahnhof Divonne keinerlei Vorrecht in An-sehung des französischen Strafgesetzes genössen. 15)

Eine weitergehende Bestimmung (dass die schweizerischenBeamten sich allen französischen Gesetzen zu ffigen hätten) warhier nicht nötig, da bei dieser kleinern Bahn die schweizerischenBeamten nicht ständig auf französischem Gebiete sich befinden.

I I . D a s Z , o l l p e r s o n ä 1 .Die Zollverhältnisse sind meistens in andern Verträgen als

in denjenigen über die Eisenbahnen ger,eEelt. Wir finden dortauch die Vorschriften, die die Gesetzes- und Disziplinarhoheit

11) vergl. z. B. Postabkommen vom 24. März 1906. (AS 22, 181),Art. 18.

12) Vertrag betr. Betrieb des schweizerischen Teilstückes der LiniePontarlier-Vallorbe etc. vom Jahre 1914. ßAS 31, Beilage IV), Art. 17,Abs. 2.

13) Postäbereinhommen vom Jahre 1914. (AS 31, 113), Art. 12.14) vom Jahre 1909, (AS 25, 75.)15) Die gleiche Bestimmung, Vertrag betr. Bahn Martigny-Chamonix

(gleiche Daten.)

240

über das Zollpersonal belung bei den Bahnangest

Durch Art. 9 der Ieiner deutschen Zollabfe:bahn in Basel vom Jahreund die dienstliche Untepersönliche Verhältnis deheisst es, wird so bestirihres dienstlichen Aufentlverbande stehenden AnoStaatszugehörigkeit behärichtsbarkeit und PolizeiBaselstadt insoweit unteeigentlichen Dienstvorriclziplin, Dienstvergehen od,

Also GesetzeshoheitDisziplinarhoheit Deutschstehen. So ist es fast üregelt.

Im neuen Abkommenim Bundesbahnhof Basel rschen Z,ollb eamten inbezusischen Behörde unterstel.Strafgesetzen und Polizeidieser Beziehung der scLrichtsbarkeit unterstellt (

Umgekehrt ist das srtionen Altenburg, JestetteJahre 1896, rz) währendbiete den deutschen GesePolizeihoheit insoweit unizolldienstlichen Verrichtur

Die gleichen Bestirrntreffend die Errichtung dlinksrheinischen Bahnhöre

In diesem Abkommermung (Art . 8 Abs. 2), dzdie deutschen Zollbeami*Die Aufnahme dieser Be:-Regierung erfolgt, mit Rlizeistrafgesetzes des Kander Löhnungen in ungeset

Da auch die schwei;land stati,oniertes Personrkonnte gegen diesen \\'un

16) AS I, a. F., 357.1?) vom 5. Dezember. .18) Art. 8 (AS 22, 95.

1 6 +

Page 243: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

über das Zollpersonal betreff,en. Sehr verschieden von der Rege-lung bei den Bahnangestellten sind sie nicht.

Durch Art. 9 der Uebereinkunft betreffend die Errichtungeiner deutschen Zollabfertigungsstelle im Bahnhofe der Central-bahn in Basel vom Jahre 187310) erfährt die Staatszugehörigkeitund die dienstliche Unterordnung eine deutliche Regelung. Daspersönliche Verhältnis der in Basel stationieften Zollbeamten, soheisst ,es, wird so b,estimmt, dass dieselben während der Dauerihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst nebst ihren im Familien-verbande stehend'en Angehörigen ihre bisherige Reichs- bezw.Staatszugehörigkeit behalten. Sie sind den Gesetzen, der Ge-richtsbarkeit und Polizei der Eidgenossenschaft und des KantonsBaselstadt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung ihrereigentlichen Dienstvorrichtungen als Zollbeamte, mithin die Dis-zrplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen, in Frage stehen.

Also Gesetzeshoheit der Schweiz, wie bei allen Ausländern,Disziplinarhoheit Deutschlands, des Staates, in dessen Dienst siestehen. So ist es fast überall rnbezug auf die ZoTlbeamten ge-regelt.

Im neuen Abkommen betreffend den französischen Zolldienstim Bundesbahnhof Basel vom 6. September 1929 sind die französi-schen Zollbeamlten inbezug auf Dienst und Disziplin der franzö-sischen Behörde unterstellt, haben ab,er den in Basel bestehendenStrafgesetzen und Polizeiverordnungen nachzuleb,en und sind indieser B,eziehung der schweizerischen und der baslerischen Ge-richtsbarkeit unterstellt (Art. 23).

Umgekehrt ist das schweizerische Zollperconal auf den Sta-tionen Altenburg, Jestetten und Lottstetten, gemäss Vertrag vomJahre 1896,17) während seines Aufenthaltes auf deutschem Ge-biete den deutschen Gesetzen, sowie der deutschen Gerichts- und

mung (Art. 8 Abs. 2), dass die Auszahlung der Dienstbezüge andie deutschen Zollbeamten in deutschem Gelde erfolgen dürfe.Die Aufnahme dieser Bestimmung war auf Wunsch der-deutschenRegierung erfolgt, mit Rücksicht auf eine Bestimmung des Po-lizeistrafgesetzes des Kantons Baselstadt, wonach die Auszahlungder Löhnungen in ungesetzlicher Münzsorte mit Strafe bedroht ist-.

Da auch die schweizerische Bundesverwaltung ihr im Aus-land stati'oniertes Personal in schweizerischer Währung entlöhnt,konnte gegen diesen Wunsch der deutschen Regierung nichts ein-

16) AS I, a. F., 357.17) vom 5. Dezember. AS 16, 132.18) Art. t i (AS 22, 95).

241

Page 244: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

gewendet werden. - In Buchs und St. Margrethen bleiben die,,Untertans-, Heimats- und Dienstverhältnisse der bei den öster-reichischen Z'ollämlern b,esagter Stationen bediensteten österrei-chischen Beamten und Angestellten auf eidgenössischem Bodenunverändert". Sie haben aber die Strafgesetze und Polizeivor-schriften der Eidg nossenschaft und des Kantons St. Gallen zub,eobachten. Sie sind schweizerisch,er Gerichtsbarkeit unter-worfen. le)

Die Gemeindetimter St. tVargretlten und Buchs hielten gemässdiesen V,orschriften die Zo[.Ibeamten, die in diesen Gemeindenstationiert würen, an, behufs Erlangung der Niederlasumgs-bewilligung lür sich und ihre Angehöregen ihre Ausweis-papiere zu hinterlegen. Die österreichische Gesandtschaft pro-testierte deswegen und sagte, es hönne diesen Beamten nichtvorgeschrieben werden, da sie hraft Vertrages aul schweizeri-schent Gebiete stationiert seien, noch eine besondere Bewilligungzum Aut'enthalte aul schweizerischem Gebiete nachzusuchen.

Der Bundesrat war mit dieser Auf f assung einverstanden.Damit aber die schweizerische Cemeindebehörde eine Kontrolleüber die in ihrem Bereiche stationierten Beamten habe, wurdeangeordnet, dass iede Versetzung der Beamten den Gemeindengemeldet werden müsse, und duss überdies die betreffendenFunktionrire sich unldsslich ihres Dienstantrittes beim sch.wei-zerischen Gemeindeamt unter V,orweisung ihrer Ernennu.ngs-oder Versetzungspatente, sowie der über ihren FamilienstandAushunft gebenden Zivilstandsahten anzumelden, bezw. abzu.-melden htitten.20)

Der Bundesrat folgte mit diesar Antwort seinem Standpunkt,den er sch,on die Beamten in Chiasso betr,effend eingenommenhatte. Wir können ihn nicht teilen, da er uns EeEen den Vertragzu verstossen scheint (die österreichischen Zollbeamten in Buchsund St. Margrethen hab'en die Polizeivorschriften des KantonsSt. Gallen zu beachlen). Jed'ermann, der sich in der Schweizniederlässt, die Exterriüorialen ausgenommen (die Zollbeamtensind aber nicht exterritorial), hat eine Niederlassungsbewilligungzu etlangen Wollte man davon absehen, so müsste es im Vertragdeutlich gesagt sein, und nicht das gerad,e Gegenteil dort stehen.

Gleiche Vorschriften (Dienst. und Disziplinarhoheit des Hei-matstaates, Gesetzeshoheit des Aufenthaltsstaates) im Vertrag be-tr,effend Z,olldienst in Chiasso und Luino vom Dezember 1882. 21)

Ebenso im Zollveftrag die Simplonlinie und den BahnhofDomodossola betreffend, vom ltllärz 1906.221

le) Uebereinkunft betr. Zolldienstsetze, 7, 447.)

20) BBI 1909, I, 901.2D AS 7, 193. Art. 27.22) AS 22,190. Art. 23.

242

vom Jahre 1872 (St. Gallen, Ge-

Auch die in VallorlZollbeamten und -angestDisziplin ausschliesslichsind sie der eidgenössisunterstellt. 23)

Ueberblicken wir d.iund Eisenbahnpersonan :

a) Die Beamten, AnEbehalten, wenn sie :Gebiete des andernkeit bei.

b) Was ihre dienstlicarbeit, Dienstvergehder Hoheit des Stavorb,ehalten, wo dirRegelung erfordern.

c) Die Beamten, AnEedie im andern Staalanderen Gesetze, in,dem Lande, in dern

Als Konsequenz elVergehen von Beanwelchem die Betre,jEine Bestätigung dedie die Uebertretunraut dessen Gebiet si

d) Eine Ausnahme widie die Grenze überqwachtkorps); hier gizerischen Militärstnzauf alle Vergehen"Der Heimatstaat bes

e) Das politische Domi;sitz des HeimatstaaHeimatstaate n-ohleAusland, so sind siesie nach Art. 3 des E2A) Zollübereinkunft rz+) Domodossola un,

über den Bahnhof Schaffhstand der SBB ist der Vorgbes t immten Persona ls . Ernach den Dienstvorschriftebestimmte gemeinschaftlicDienst der Badischen Bahrgane der letzteren Folge zt

25) siehe auch-{bkomr26) vergl. Bundesgesel

(AS 42, 287), Art. 137 und ]

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Auch die in Vall,orbe im Dienste befindlichen französischenZollbeamten und -angestellten untetsteh,en inb,ezug auf Dienst undDisziplin ausschliesslich der französischen Behdrde, sonst abersind sie der eidgenössischen und waadtländischen Gesetzgebungunterstellt. 23)

Ueberblicken wir diese Bestimmungen, so können wir, Zoll-und Eisenbahnpersonal zusamrnenfassend, folgendes sagen:

a) Die Beamtren, Angestellten und Arbeiter des einen Staatesbehalten, w,enn sie sich in Ausübung ihres Dienstes auf demGebiete des andern Staates befinden, ihre Staatsangehörig-keit bei.

b) Was ihre dienstliche Arbeit anbetrifft (Disziplin, Dienst-arbeit, DienstverEehen und -verbrech,en), so stehen sie unterder Hoheit des Staates, der sie angestellt hat. Ausnahmenvorbehalten, wo die Bedürfnisse des Dienstes eine andereRegelung erfordern. 2a)

c) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des einen Staates,die im andern Staate Dienst tun, unterstehen bezüglich alleranderen Gesetze, insbesondere der Straf- und P'olizeigesetze,dem Lande, in dem sie sich befinden.

Als Konsequenz ergibt sich daraus, dass für Verbrechen undVergehen von Beamten etc. dasj'enige Land zuständig ist, inwelchem die Betreffenden sie begeh,en (T'erritorialprinzipl.Eine Bestätigung dessen sind die Verträge mit Frankreich,2s)dic die Uebertretung durch dasjenige Land bestrafen lassen,auf dessen Gebiet sie stattgefunden hat.

d) Eine Ausnahme wird gemacht hinsichtlich der Zollorgane,die die Grenze überwachen und den Zolldienst sichern (Grenz-wachtkorps); hier giit das Heimatprinzip fjjr die dem schwei-zerischen Militärstrafrecht unterstellten Personen miI Bezugauf alle Vergehen, nicht nur betreffs der Dienstvergehen.Der Heimatstaat bestraft den Täter gemäss seinem Rechte.26)

e) Das politische Domizil befindet sich am zivilrechtlichen Wohn-sitz des Heimatstaates, sofern die betreffenden Personen imHeimatstaate wohnen. Haben sie aber ihr,en Wohnsitz imAusland, so sind sie in der Schweiz nicht stimmberechtigt, dasie nach Art. 5 des B.G. über die eidgenössischen Wahlen und23) Zol lübereinhunft Vom Jahre 1914. (AS 31, 113) Art.22,2a) Domodossola und auch zum Beispiel Art. 9 des Vertrages

über den Bahnhof Schaffhausen (vom Jahre 1902): Der Bahnhofvor-stand der SBB ist der Vorgesetzte des für den gemeinschaft l ichen Dienstbestimmten Personals. Er übt die Diszipl inargelvalt äber dasselbe ausnach den Dienst'r'orschriften der StsB. Das für den Abfertigungsdienstbestimmte gemeinschaft l iche Personal hat übrigens, insoweit es denDienst der Badischen Bahnen betrifft, auch den Anordnungen der Or-gane der letzteren Folge zu leisten.

25) siehe auch Abkommen betr. Zollaml in Waldshut, 1859 (ÄS 6,315).26) vergl. Bundesgesetz ttber das Zollwesen vom 1. Oktober 1925

(AS 42, 287), Art. 137 und Militärstrafgesetzordnung, Art. 2.

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Abstimmungen 27) und nach Art. 43 der Bundesverfassungan einem bestimmten Orte in der Schweiz einen festen Wohn-sitz nicht erworben haben. Die Verträge brauchen daherkeine BestimmunEen üb,er das Stimmrecht etc. aufzunehm,en.Uebrigens sieht Art. 4 des Stimmrechtsgesetzes vor, dass Be-amten und Angestellten der P,ost-, Telegraphen- und Zoll-verwaltung, der Eisenbahnen, Dampfschiff,e, kantonalen An-stalten und Polizeikorps Gelegenheit geboten werden müsse,sicti an den eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen zubeteiligen. Allerdings müssen diese Personen in der Schweizals Ortsbürger, Niedergelassene cider Aufenthalter wohnen.Wenn diesem Erfordernis nicht Genüge geleistet wird, istdie Stimmabgabe nicht möglich, da solche Beamte, An-gestellte und Arbeiter im Ausland den Auslandschweizerngleichgestellt werden. 28)

Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der im FürstentumLiechtenstein tätigen schweizerischen Z'ollb'eamten; sie habenihren zivllrechtlichen Wohnsitz in Buchs.2e)

f) Wohnen auch die Familienangehörigen .der Beamten etc. imAusland, so gilt für sie das gleiche wie für die letzteren. so)

$ 22.Dic Sleuerhoheil.

Da das Recht zur Besteuerung auf der Territorialhoheit be-ruht,31) so fragt es sich, ob die Bahn-, Post-, Telegraph-, Zoll-und Polizeibeamten eines Staates, die infolge der naturgemässenund für den reibungslosen Verkehr zwischen zwei Staaterr uflet-lässlichen Ordnung verpflichtet sind, auf dem Gebiete des an-dern Staates zu stationieren, als Steuersubjekte, wie alle andernBürger, betrachtet werd,en können, d. h. ob ihr Heimatstaat si,e,wie alle seine 'im Innern des Landes wohnenden Bürger, zutSteuerpflicht h:ercnziehen kann.

Sie beziehen ihr Einkomrnen von ihrem Heimatstaat, sie hät-ten folglich Vermögen wie Erw,erb in ihr,em Heimatstaate zu vet-steuern.

Nun befinden sich aber diese Personen nicht auf dem Bodenihres Heimatstaates. Sie üb,en, für diesen Staat, Dienst aus imGebiete des andern Staates. Ihr Wohnort befindet sich im frem-den Staat, in den Crenzorten dieses Staates.

27) as 10. 915.28) BBI 1888, IV, 430.29) siehe $ 5: Liechtenstein. Zollvertrag, Art. 23.30) Betr. Steuern und Zölle: siehe g 22123.31) Fleiner, B. St. R., S. 82: ,,Steuerhoheit hat der Kanton, unter

dessen Schutz sich die Person und das Vermögen des Pflichtigen be-finden". Fleiner, Verwaltungsrecht 1922, S. 391, 393.

244

Es ist wohl zu beactdie im fremden Staat trl:nun ohne weiteres steuerpfdenen staatlicher Befehl' iiWohnort angewie-spn hal

Auf der andern Seite :rechtigt, alle auf sein€rn 'zu besteuern, also auch dirgeniessen die Vorteile undseine eigenen Bürqer.

Beide Staaten wären Ider Heimatstaat und der

Machten aber beidewürde eine krasse Doppell

Um ihr zu entgehen, eentweder bestauert

-sie der

staat.Es kann aber auch ei

darin liegt, dass eine TeiIfolgt, dass fotglich nur eiund der andere TeiI dem

Wir haben nur zuer$Verträge mit den Nach,harEisenbahn, und Zoll-etc--iten Lösungen anwenden, rvom Bund.

Daraus folgert man ohErsenDann-, so auch die Sl

Art.42 der Bundesyadenen die Ausgaben des Brnun nichts von der Hoheitund Erwerbssteuern, um ntarten zu nennen; dazu konsatz unserer Bundesverfassudie indirekten dem Bundeeinige Ausnahmen die Regelden verlassen werden darT, ,gewicht wahrende Finanzpo

So besitzen also die Iauf die direkten Steuern.

Nun schliesst der Bundder Bundesverfassung, a3) V(die Steuerpflicht dei oben

Page 247: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Es ist wohl zu beachten: es sind nicht einfach Ausländer,die im fremden Staat Wohnsitz genommen haben und daselbstnun ohne weiteres steuerpflichtig sind. Es sind staatliche Beamte,denen staatlicher Befehl ihren Dienstort und damit zugleich denWohnort angewiesen hat.

Auf der andern Seite scheint aber auch der Wohnsitzstaat be-rechtigt, alle auf seinem Terriüorium sich aufhaltenden Personenzu besteuetn, also auch die Beamten des andern Staates, denn siegeniessen die Vorteile und Institutionen des Wohnortsstaates wieseine eigenen Bürger.

Beide Staaten wären berechtigt, diese Person'en zu besteuern,der Heimatstaat und der Wohnsitzstaat.

Machten aber beide Staaten ihre Steuerhoheit geltend, sowürde eine krasse Doppelbesteu€rung eintr,eten.

Um ihr zu entgehen, erg,eben sich prinzipiell zwei Lösungen:entweder besteuert sie der H,eimatstaat oder aber der Wohnsitz-staat.

Es kann ab,er auch eine Mittellösung gefunden werden, diedarin liegt, dass eine Teilung der Steuerhoheit jedes Staates er-folgt, dass f,olglich nur ein Teil der Steuern dem Heimatstaateund der andere Teil dem Wohnsitzstaate zu entrichten ist.

Wir haben nun zuerst von der Tatsache auszugehen, dassVerträge mit den Nachbarstaaten (im Rahmen der allgemeinenEisenbahn- und Zoll-etc.-Verträge), die irgend eine der genann-ten Lösungen anwenden, abEeschlossen worden sind und zwarvom Bund.

Daraus folgert man ohne w,eiteres, dass d,em Bunde, wie dieEisenbahn-, so auch die Steuerhoheit gegeben ist.

Art.42 der Bundesverfassung zählt die Quellen auf, ausdenen die Ausgaben des Bundes bestritten werden. Art. 42 sagtnun nichts von der Hoheit des Bundes inbensg auf Vermögens-und Erwerbssteuern, um nur die zwei hauptsächlichsten Steuer-arten zu nennen; dazu ltommt, dass ein ungeschriebener Grund-satz unserer Bundesverfassung die direkten Steuern den Kantonen,die indirekten dem Bunde zuweist, ein Grundsatz, der, obwohleinige Ausnahmen die Regel bestätigen, sz) wohl nicht ohne Scha-den verlassen werden darf, da nur er eine ruhige und das Gleich-gewicht wahrende Finanzpolitik verbürgen kann.

So besitzen also die Kantone die Steuerhoheit mit Bezugauf die direkten Steuern.

Nun schliesst der Bund aber seit altersher, gestützt auf Art. Bder Bundesverfassung, s3) Verträge mit dem Ausland ab, in denendie Steuerpflicht der oben erwähnten Beamten geregelt ist, ob-

az; Die Kriegssteuern.33) Art.8: , ,Dem Bunde al lein steht das Recht zu, Krieg zu erklären

und Frieden zu schliessen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlichZoll- und Handelsverträge mit dem Auslande abzuschliessen."

245

Page 248: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Die einen verleihen dem Art. 8 eine einschränkende, die an-dern eine extensive Auslegung. Fleiner z. B. sagt, dass wohlArt. 8 dem Bunde die Kompetenz gebe, Verträge mit dem Aus-lande abzuschliessen, nicht aber gebe er ihm die Macht, ohne Zu-stimmung der Kantone in Angelegenheiten, die in ihre Kompetenzfallen, von sich aus mit dem Auslande zu verhandaln. Die Ver-handlungen des Bundes mit dem Ausland könnten sich logischnur beziehen auf Materien, über die der Bund gemäss der Ver-fassung allein verfügen könne. Greife er ab,er ein in kantonaleKompetenzen, wie gerade in die Stauerhoheit, so seien die betref-fenden Kantone vorerst anzufragen und es dürfe nicht über ihrenKopf hinaus ein Teil ihrer ihnen eigenen Hoheit ohne ihren Wil-len b'eschränkt, aufgehoben oder erweitert werd,en.

Für die Materie der kantonalen liompetenzhaben die Kantonedie Fähigkeit zum Abschlusse von Staatsverträgen behalten, wennnicht etwa der Bund ein ausdrückliches Verbot erlassen hat (Mi-litärkapitulationen) . ss;

Art. 8 dagegen, der dem Bunde das Recht gibt, allein Staats-verträge abzuschliessen, sagt noch nichts aus über den Inhalt derVerträge. Da ein Staatsvertrag die Kantone in gleicher Weisebindet wie ein Bundesgesetz, so darf der Bund nicht durch einenStaatsvertrag seine ihm von der Verfassung vorgeschriabenen Kom-petenzen erweitern, indem er eingr,eift in die Hoheit der Kan-tone, ohne sich mit ihnen zu verstär.ldigen.

Die Kantone können sich mit dem Auslande nur über min-derwichtige Angelegenheiten direkt verständigen (Art. 9 B.V.; :0;

Mit der Erweiterung der Bundeskompelenzen ist die Zahl derMaterien gewachsen, in denen der Bund zu selbständiger materiel-ler Regelung befugt ist. 3?)

Wenn nun, gemäss Völkerrecht, der Bund mit dem AuslandVerträge abschliesst, es sich aber um eine Materie handelt, die der

34) vergl. Fleiner, 750 ff, Blumenstein, Steuerrecht, 66 ff, Schollen-berger, 178 ff, Blumer-Morel,314 ff, Burckhardt, 116 ff, His, Zeitschriftfür schweizerisches Recht, 1929, 3l fl Schwarzenbach: Staatsverträgeder Kantone mit dern Ausland, Dissertat ion, 1926 a. a. O. Kundert:Völkerrechtlicher Vertrag und Staatsvertragsgesetz im schweizerischenRecht, Dissertation, 1919, S. 37.

35) Fleiner, 7b2.ao; Art. 9: ' , ,Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis,

Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichenVerkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschliessen; jedochdürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer KantoneZuwiderlaufendes enthalten."

a?) Fleiner, 752.

246

kantonalen Hoheit unterstdem betreffenden KantonNamen zu handeln.

Geschieht das nich! sVerträge, soweit sie in distreiten. Es müsste eine hfen werd,en, um dem Bundtragliche Abmachungen insungsrechtes dan KantoneSo Fleiner. Seine Ansiübach.38)

Eine gegenteilige AnsirJcltotlenberger und Kunder

Sie sagen, dass die Brsammenwirken von Bund r

*_*_^Ebgnuo sagf Kundert: ,jrage nach aussen in jeder Msrert- -oder der Kompetenz dabschliessen.,, az)38) S. 69 fl.fl] purc.r<rra1dt, S. 112 fl ti*"7 ru_no_esstaatsrecht, S.' 3lr t) Schollenberger, Bünde*s,42) S. 37.

Page 249: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

kantonalen Hoheit unüersteht, so hat sich der Bund vorher mitdem betreffenden Kanton zu vcrstähdigen und darauf in seinemNamen zu handeln.

Geschieht das nicht, so ist die Verfassungsmässigkeit dieserVerträge, soweit sie in die kantonale Hoheit eingreifen, zu be-streiten. Es müsste eine b,esonder'e Verfassungsgrundlage geschaf-fen werd,en, um dem Bunde das Recht zu g,eben, durch staatsver-tragliche Abmachungen in die auf Grund des geltenden Verfas-sungsrechtes den Kantonen zust'ehenden Hoheiten einzugreifen.So Fleiner. Seine Ansicht wird unterstützt durch Schwarzen-bach. 38)

Eine gegenteilige Ansicht sprechen Burckhardt, Blumer-Morel,Schollenberger und Kundert aus.

Sie sagen, dass die Bundesv'erfassung nichts von einem Zu-sammenwirken von Bund und Kantonen wissen wolle; sie gebeausdrücklich das Recht zu Staatsverträgen ,,dem Bunde allein".Diese Befugnis sei keineswegs innerlich auf gewisse Materien be-schränkt. Grundsätzlich seien die Kantone gar nicht kompetentzu Staatsverträgen (mit Ausnahme derer aus Artikel 9), dennArtikel 8 gebe ,,allein" dem Bunde das Recht, solche abzuschlies-sen. Die unbeschränkte l(ompetenz des Bundes, Verträge einzu-gehen, entspreche dem Bedürfnis des Landes, auch in denjenigenGebieten nach aussen als Einheit aufzutreten, in denen die innereGesetzgebung Sache der Kantone geblieben sei.3e)

Auch Blumer-Morel a0) bemerkt, dass sich der rechtliche In-halt der Staatsverträge keineswegs auf jene Gegenstände, überwelche der Bund auch das Gesetzgebungsrecht habe, beschränke.Er beruft sich dabei auf die Praxis, durch die die Souveränitätder Kantone durch die dem Bund in Art. 8 ,,vorbehaltlos" ein-geräumte Befugnis, Staatsverträge abzuschliessen, nicht bloss for-mell, sondern auch materiell beschränkt werde.

,,Die Kantone sind also nicht nur völlig ausgeschlossen vomVertragsrecht, soweit es sich auf GeEenständ'e bezieht, di,e aus-schliesslich Bundessach,e sind, sondern sie si.nd der Regel nachvom Vertragsrecht ausgeschlossen, selbst mit Bezug auf Gegen-stände, die sonst zu ihrer Domäne gehören." ar1

Ebenso sagt Kundert: ,,Der Bund kann völkerrechtlich Ver-träge nach aussen in jeder Materie, sei si,e innerstaatlich zenfiali-siert oder der Kompetenz der Kantone überlassen, rechtsgültigabschliessen." a2)

38) S. 69 ff.3e) Burckhardt, S. 112 tr, 123 ff. 125.40) Bundesstaatsrecht, S. 347.It) Schollenberger, Bundesverfassung der Eidgenossenschaft, S. 178.42) S. 37.

247

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His nimmt eine Mittelstellung ein, indem er nicht forrnell,wie Fleiner und Burckhardt, trennt. a3)

Er kommt zu folgendem ErEeb'nis: ,,Die Art. 8 und 9 be-zwecken nicht bloss eine form,ell,e Ausscheidung d,er Vertragskom-petenzen, sondern eine materiell,e Ausscheidung der Verhandlungs-gebiete zwischen Bund und Kantonen.

_Der l(ompetenz des Bundes sind grundsätzlich zugewiesenalle_ Verträge übe1Materien von allgemein ,,politischer" Beäe utung,auch wenn die Gesetzgebung darüber den Kantonen verbleibt.

-Ausserdem sind dem Bunde zug,ewiesen alle Materien, welche

aus historischen Gründen als besondere Gruppen dem Bunde zu-stehen, weil sie im allgemeinen Interesse der Schweiz stehen(Zoll-, Handels-, Niederlassungs-, Freizügigkeits-, Ausli,eierungs-und Gerichtsstandsverträge) und ebenso änabge Materien, andenen ein wesentliches Bund,esinteresse besteht, auch wenn sienicht in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes stehen.

Soweit His.Sn verdienstlich es erscheinen mag,,einen vermittelnden Stand-

punk_t zwischen den beiden sich bekämpfienden Anschauung en ein-zunehmen, so bleibt doch unsicher, was unter ,,Materie von all-gemeiner politischer Bed,eutung", unter ,,analoge Materien, wieToll-, Handels-, Niederlassungsverträge, an denen ein wesent-liches Bundesinter,esse besteht", zu veritehen ist. Niemand kanndas genau sagen, und beide Richtungen können diese etwas ela-stischen Begrifte für sich in Anspruch nehmen und damit ihrenStandpunkt stützen. Gehört z. B. die Verankerung des Steuer-privilegs für die ausländischen Bahnbeamten nicht in einen Eisen-

43) His, Die Kompetenz der Kantone zum Abschluss von inter-nalionalen Verträgen (bes. Doppelbesteuerungsverträge) Zeitschrift fürschweizerisches Recht, 1929, S. 31 traa) Gleicher Ansicht über dieGebietsverträge auch Fleiner, S.82ff.

2r18

Tür,e zu öffnen. &an weiund was eigentlich d€m Ilrennung. Und auch dievon His gerichte! was rspricht.

Diese Prari,s 2giga eiwurden seitens der Kärmverträgen im eigcnen hlaaUenehmigung des Bundesrdererseits hat der Bund ölkantonale Hoheit eingegriflPraxis, a7)

Es scheint mir am f6den Kantonen zusteh! aurBunde zu geben, was des Brassung anzuerkennen, diesondern auch dem sctru-,entspricht, _der die Teilungin zweckmässiger Weise'rrBund zu leisten imstande iKantonen.

Fleiner vorgeschlagen isl asung anzu€rkennen.

Page 251: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Tire zu öffnen. Man weiss nicht mehr recht, was den Kantonenund was eigentlich dem Bunde zusteht, man v,ermisst eine klareTrennung. Und auch die Praxis hat sich nicht nach dem Schemavon His gerichtet, was allerdings nicht beweiskräftig dagegenspricht.

Diese Praxis zeigt ein sehr verschiedenes Bild. Einesteilswurden s,aitens der Kantone anstandstros eine Reihe von Staats-verträgen im ,eigenen Namen durch Vermittlung oder doch mitGenehmigung des Bundesrates selbständig abgeschlossen;+n) an-dererseits hat der Bund öfters Verträge abgeschlossen, die in diekantonale Hoheit eingegriffen haben. a6) Also eine sehr ungleichePraxis, a?)

Es scheint mir am f,olgerichtigsten zu sein, dasjenige, wasden Kantonen zusteht, auch den Kantonen zu lassen, und demBunde zu geben, was des Bundes ist, und so die Fleiner'sche Auf-fassung anzuerkennen, die nicht nur eine klar,e Fassung gibt,sondern auch dem schweizerischen Verfassungsgrundgedankenentspricht,.der die Teilung der Aufgaben von Bund und Kantonenin zweckmässiger Weise vorg,esehen hat, indem er das, was derBund zu leisten imstande ist, ihm zuweist, alles andere ab,er denKantonen.

So haben sie die volle Steuerhoheit, und der Bund hat beiallen Eisenbahnverträgen, die er abzuschliessen berechtigt ist, dieKantone dann anafiragen (auch wenn daneb,en nicht noch ihr Ge-biet berührt wird), wenn er darin den fremden BahnbeamtenSteuerprivilegien gewährt. Dass er das nicht immer getan hat,kann uns nicht hindern, trotz der Praxis, die streng formelle unddoch wieder das ganze materielle Verhältnis zwischen den Kan-tonen und dem Bund in Betracht ziehende Teilung, wie sie vonFleiner vorgeschlagen ist, als die einzige verfassungsmässige Lö-suno anzu€rkennen.

Bahnhof) 1870, Thurgau-Baden (Seetalbahn) 1873.46) Vertrag mit Frankreich über Beaufsichtigung der Greqzwal-

dungen (siehe $ 27 dieser Arbeit) 1864/82, seit Inkrafttreten des Eisen-bahngesetzes von 1872 alle Eisenbahnverträge, die aber oft Steuerbe-stimmungen enthielten, oft auch Verträge über Gebietsabtretungen:schweizeiisch-badische Vereinbarung 1893, Bereinigung der Grenze zrvi-schen Baden und Baselstadt (Leopoldshöhe).

249

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It .

I

. In den uns vorliegen^den Verträgen finden wir die Regelung

.der Steuarverhältnisse auf eine zweilach,e Art und weise öeorolnet, nämlich:a) Gleichstellung der Beamten etc. des einen vertragsstaates mit

den Angehörigen 48) des andern VertragsstaateJ, was etwaauch so formuliert wird, dass die Beamten etc. des Vertrags-staates der Steuergesetzgebung ihres wohnortes unterstölltseien.

b) Befreiung der Beamten etc. der vertragsstaaten von bestimmtbezeichneten Steuern am Wohnort.

Z u a ) :, . Der Bund hat, dies sei vorerst bemerkt, in einer ganzen An-

zahl votr Niederlassungs- und Handelsverträgen in ällgemeinerweise die Gleichstellung der Angehörigen vön vertrajsstaatenmit dan Schweizerbürgern zugesichert.ae)

Was die Steuern _a_nbetrifft, sind gleiche Zusicherung en ge-macht worden in den uebereinkünften mit Frankreich vom la[re1914 betreffend die Zoll-, Post-, Telegraphen-, Gesundfieits-und veterinärdi,enste im Bahnhofe vallorbe sowie auf den LinienFrasne-Vallorbe und Pontarlier-Vallorbe.b0)

Es heisst da ausdrücklich, dass die in Vallorbe wohnhaftenBeamten_und Angestellten französischer H,erkunft, die die fuanzö-sischen Dienste auf jener Station besorgen, sowie die Gliederihrer Familien zt ke_iner persönlichen Dienstleistung zugLrnstendes schweizerischen Staates, des Kantons Waadt oder dier Ge-meinde Vall,orb'e, rwch zum Militärdienst herangezoqen werdenkönnen, und dass sie keiner Taxe und keiner Ste]rer irnterworfenwerden dürfen, die nicht auch die andern Bewohner von Vallorbezu bezahlen haben.51)

Daraus geht hervor, dass Frankreich auf seine Steuerhoheitder schweiz gegenüber verzichtet und dass somit französische Be,amte- zu gleichen Steuern wie die Schweizerbürger herangezogenwerden können. In ganz gleicher Stellung böfinden sictr äieschweizerischen Post- und Zollamgestellten, die sich im Ausland(Pontarlier) aufzuhalten haben. Auch sie werden den Einwohnerndes Auslandstaates in steuerlicher Beziehung gleichgestellt._ Es folgt aus diesen Vertragsb,estimmungen, dass diese in derSchw-eiz niedergelassenen Bürgel jenes Staates mit Bezug auf dieinterkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit und das

-Doppel-

_ 48) Unter ,,Angehörigen" verstehe ich die Einwohner des andernStaates.

a9) Nig^derlassungsvertrag mit Frankreich, 1882, Art. 1, mit polen,1922, Arl. 5/6, mit Deutschland, 1909, Art. 1, 1910, Art. 2. Fli:iner. 746.

.50) AS^ 31, 11& BBI 1914, IV 633. (Zollübereinkunft Art. 2i, post-übereinkunft Art. 13.)_ __ -.51) Die gleichen Bestimmungen im Uebereinkommen betr. denZolldienst und andere verwaltungsdienste auf dem Bahnhof Basel SBB.Botschaft vom 6. September 1929. Art. 23, Abs, 3.

250

besteuerungsverbot die glelctzerbirger.

Haben diese Beamten iihnen aLle Rechte zu, wiewohnhaft sind (individuellder Zutritt zu den schstungsbehörden unter den näAusländern und damit wieim Falle der Verarmung unFürsorge zuteil werden, wiedürfen nicht härter besteuer

Gleichen Pflichten entsrSie sind ausdrücklich vr

Schweizer, die sich in FrarStaatsvertrag,szl weder zunin G€ld herangezogen werdamten in Basel vom Militäq

Allerdings sind diese Btungen und, was die Dis;französischen Behörden untrihres Heimatstaat s und niclstaat muss darum das Rechlund Reglemente auf ihre Ahalb ihrer dienstlichen Verrirzerischen Rechte. Eine Airsrim Bahnhol Basel muss erw?und Angestellten der iranzö:lienangehörigen sind von derNiederlassungsbewilligung br

Ueber diese Befreiung wDurch den neuen Grund

eine Äufenthaltsbewilligungden Gebühren erteilt werden

Die völlige Gleichstellurschweizerischen Einw,ohnernFrankreich an. Reibereien user einfachen und klaren Lösr

Eine andere Formulierurtreffen wir in den ersten Eisten werden der Steuergesetzg

Page 253: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

besteuerungsverbot die gleiche Stellung einnehmen wie die Schwei-zerbürger.

Haben diese Beamten ihre Steuern zu entrichten, so kommenihnen alle Rechte zu, wie, den Ausländern, die in der Schweizwohnhaft sind (individuelle Freiheitsrechte) ; s muss ihnender Zutritl zu den schweizerischen Gerichten und Verwal-tungsbehörden unter den nämlichen Bedingungen wie den andernAusländern und damit wie den Schweizern off,en stehen, sowieim Falle der V,erarmung und der Erkrankung dieselbe vorläufigeFürsorge zuteil werden, wie dem kantonsfremden Schweizer; siedürfen nicht härter besteuert w,erd,en als der Inländer.

Gleichen Pflichten entsprechen gleiche Rechte.Sie sind ausdrücklich von jedem Militärdienst befreit; da die

Schweizer, die sich in Frankreich ni,edergelassen haben, gemässStaatsverfrag, 52) weder zum Militärdienst noch zt einem Ersatzin GeId herang,ezogen w€rden, sind auch die französischen Be-amten in Basel vom Militärpflichtersatz befreit.ss)

Allerdings sind diese Beamten in ihren dienstlichen Verrich-tungerr und, was die Disziplin anb,etrifft, ausschliesslich denfranzösischen Behörd,en unterstellt, denn sie arbelten im Diensteihres Heimatstaates und nicht des Wohnsitzlandes. Der Heimat-staat muss darum das Recht haben, seine Gesetze, Verordnungenund Reglemente auf ihre Arbeit anwenden zu können. Ausser-halb ihrer dienstlichen Verrichtungen unterstehen sie dem schwei-zerischen Rechte. Eine Ausnahme im Vertrag über d,en Zolldienstim Bahnhof Basel muss erwähnt werden (Art.25\: Die Beamtenund Angestellten der französischen Verwaltung sowie ihre Fami-lienangehörigen sind von den Gebühr,en für die Aufenthalts- undNiederlassungsbewilligung befreit.

Ueber diese Befreiung wurd,e früher sch,on gestritten. 5a)Durch den neuen Grundsatz wurde klares Recht geschaffen;

eine Äufenthaltsbewilligung muss aber trotz der B'efreiung vonden Gebühren erteilt werden.

Die völlige Gleichstellung in steuerlicher Beziehung mit denschweizerischen Einwohnern treff,en wir nur in den Verträgen mitFrankreich an. Reibereien und Schwierigkeiten scheinen bei die-ser einfachen und klaren Lösung nicht vorgekommen zu sein.

Eine andere Formulierung des unter a) besprochenen Satzestreffen wir in den ersten Eisenbahnverträgen an:55) Die Beam-ten werden der Steuergesetzgebung ihres Wohnortes unterstellt.

Art. 4, Abs. 3.

251

Page 254: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

:

li,ensteüen der Eisenbahn sind derr,ortes unüerworfen.,, Di,eser Satz

ähnlicher Art nicht mehr zu Lin_visch,en der Schweizerischen Eid-erer Kanüone und d,em DeutschenReiche zw vermeidung der Dopperbesteuerung des Arbeitseinkom-mens vom 24. März 120. Dezember 7g23, dei in Art. 1 bestimmt,das-s^.Einkünfte, die in öffenflichem odör privatärn öin-nrtl nn-schäftigte Personen aus dieser Beschäftigüng odä, an.iäilung,gleichviel unter welcher Bezeichnung oder" in"welcher Foim ne-zrehen, nur in dem Staate zw Eiil<ommenssteuer herangezogenwerden sollen, in dem der Steuerpflichtige seinen wohnsitz"hat.i')

wenn sowohl in Deutschrand ars in der Schweiz ein wohnsitzbegründet worden ist, so ist bei deutschen oder schweizerischenSlaatsangehörigen der wohnsi tz im Heimatstaate massgebend. Derwohnsitzbegriff (der in den vorerwähnten verträgen"nlctrinanerumschrieben ist) wird im letzten Vertrage genau bözeichnpt.bllwenn über die Steuerhoheit in den Eisenbahnverträgen keineBestimmung-en erlassen worden wären, so würde ich nich"t zögern,den -Doppelbesteuerungsvertrag auch auf diese Beamt n

-un u-qend.g1, sagt er doch deuilich, dass er sich auch beziehe auf die,,im öffentlichen Dienst beschäftigten personen,,. b8)

Eine ausserordentliche Bestimqung ist neuestens (im Zoll-vertrag mit Liechtenstein vom 29. Mär; lg23) ro; in Ari. iz ent-halten: Die im Fürstentum Liechüenstein stätionierten gämtenund Angestellten und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalteg:"qg Angehörigen, sou,eit sie schweize"rische staätsang-eifurigeslnd, haben ihren zivilrechtlichen wohnsitz in Buchs, woäit alöogesagt .wird, dass sie dort auch ihr poritisches und polizeilichesDomizil haben, somit dort auch steuerpflichtig .ird-

'-

_ - Yint wird. sogar ausdrücklich der Wohnsitz genannt DieBeamten etc. sind dort allen Steuern unterworfen, -die

auch von{9n O,rtsgngehörigen zu bezahlen sind; im prinzip'tom.i es aufoas gtetcne wie unter a) heraus.

weitere verträge entharten explicite diese wohnsitzbestimm-ung nicht; sie sprecüen von vöiliger oder teilweiser (siehe unter b)B'efreiung von Steuern an einem-orte und setzen aänei wor,i uor-5o) Blumenstein. S. 164.

- 57) wohnsitz dort, wo- sich der Steuerpflichtige mit der Absichtdauernden verbleibens- aufhält. Die AbJcirl musö heruoiÄenön ou"äusse-rn Merkmalen, wie Innehabung e ineie ige"än Woünunsäää, . in" ,auf_ d ie Dauer gemieteten Z i m mers,"wor, n"nä üi ä;;';iä;;.i"ii, - i ri"und dergl.xfo"t. tti)oJt"ifit;f""i:1:tflffräls hier nicht berührentlen Bestimmuns dieses vertrages

58) D-ie Staaten haben aber meistens in ihren Eisenbahn- und Zoll-verträgen. Be_stimmungen betr. die Steuerhoneit aufgJn-oÄÄe;.*'- '

5e) AS 39. 551.

252

aus, dass der andere StaalSteu erentrictrtun g herantÄiort angäben.Zu b ) :

^.^,, Dig weitaus grösste Zahsrch..auf das Dienstpersonal illtirrlng, dass Un uu=lägraph-, polizei_ unO Saniür11!ern Staaf es donriziliert-#[og'nl.- ^ und Eintror-**rtrm.betreffenden Staate bei;;un.d y er zehrungsabgabe ;- ;'t{.ugg1 dass dö mirnr}änääosönlichen Abgaben.. b"fr;;;

, _Die..Angesleltten der Ba,jng/törige, sind, Otiin"i-,^anton und die Stad,t beire.,,,^_,-lo lgis.st es im Ver-trä;:l::l * R h einrar ei sennaan

- o]i,

:ffT? im Verrrag tetreffäanrertigungsstelle am Basleilnteressanf isdeutscher SeilBezug auf daswesen und dawegen wurd,e

Eine gan:von 1905 (dernter erwähnen möchten). 63)

Art. g lautet nämlich:,,,Dic deutschen Zollbeamter.

2,j::. f r: ru,:t ic.tt e n t" i it,rü ä" ",.oaer irgend eines and.errüii,,^ J]ntgl persönlichen ü.t;;ig1e, _ojrqtten Steuern. Hi;;h"E_otschaft 6a) führt aus, dass un19n $eneg die Zoflwäcrrter enli:?:^dT.direkren Steuern und Alorese seien übrigens vom persoworden. Wilt äan di"* b;f;;l,nljlug, .so soll es klar ;;d ;;;ruchr unter der falschen piugg;",Vertrage festgelegt sern, auch wer

6o) Baselstädtisch

i;i 4liiiflttrsch e G esetzessatr

äi $i,'ioßl,,tinu:

Page 255: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

aus, dass der andere Staat die BeamtenSteuerentrichtung heran ziehen wird, ohneort angäben.

Z u b ) :

und AngesteTlten zurdass sie einen Steuer-

255

Die weitaus qrösste Zahl afler verträge mit dem Ausrand, diesich auf das Dien-stpersonar an der ciin e beziehen, enthalten dieBestimmung, dass die ausländischen narrn-, -p-ä.i',"2ää-,"'

ran-graph-, porizei- und -Sanitätsbeamten, die äuf onä cnl-iäte desandern Staates domiziliert sind, von där Entrictrt*g'oiräliäi vur-mögens- und Einkommenssteuern, sourie von Korimunaialganenim betreffenden Staate befreit sein solren, ougngnn b;;noänunrnun9 Yeruehrungsabgaben zu bezahlen hätten. -

üeisst n, in Vnr-trägen, dass die betreffenclen personen _von allen ,,airnt tn", pnr_sönlichen Abgaben" befreit seien, so *itt ou. oai.ärne b";;.;"".

.,'D!t Angeslellten.cter Bahn(Zort)verwartung, werche bad.isc/teAngehörige - sind,^ bteiben voi ieier direktufr' Äi;r;r"äL auoI(anton und die Stadt befreit..( '

So heisst es im. Verträg betreffend Weiterführung der Ba-dischen Rheintaleisenbahn rrrirch den xänton Baserstadt-, 1g55, 60)ebenso im vertrag betreffend Errichtung einer deutsinni- zort-abfertigungsstelte -am Basler C*iiäinärrrr,ot. rSZe. rii..'^'

, . Interessant ist, dass beim Abschluss dieses Veriraqes vondeutscher Seite die völtige Exterritoriirität l,i, "äin'eäää

*itBezug auf das eheliche G-üterrecht, oästrrrectrt, üärrnärchut.-wesen und das Steuerwesen verlangt wurde. ön, K6;;;in..nnwegen wurde sie aber abgelehnt. azfEine ganz andere Bästimmung tr,effen wir an im Vertragevon 1905 (der denjenigen von rg7"3 ersetzt und den wir deshalbhier erwähnen moifrteri;. er;Art. 8 lautet nämlich:,,Die deutschen Zottbeamten geniessen in Baser Befreiung vonallen p er sö nliche n Le istunge n, äinsc htie s s tic h de s uit'itä)'rüä n,t^oder irgend eines andern \ltillenaienstes.ß

,. 9ntgr persönlichen_Leistungen versteht man s,onst u. a. auchdie direkten Steuern. Hier sch"eint es and,ers "u- "'d,

ään oieBotschaft 6a)- führt aus, dass unter den personticträn tlni.iungnn,von denen die Zorrwächter entbunden seien, nicht die tsäii,äirngvon den direkten steuern und Abgaben verstanden werden könne;diese seien ,übrigens vom personäl immer ,,anstandslo s,, bezahltw,orden. Will man 'diese

Befreiung nicht, ';ie

im-;b igei-2ofuvertrag, so soll es klar und deutrict gesagt werd,en, unä-iie sortnicht unter der farschen Ftagge oer ,,fr,nt.dnri.n""iäiJiriön,. i*Vertrage festgelegt sein, aucliivenn eiä-frotenwechsel zwischen den6o) Baselstädtische_Gesetzessammlung, I, B9b, Art. IV, Abs. 2.6l) AS 9, 357, ,\rt. 10.

------ 'ö'62) BBI 1873, III. 666.63) AS 22, 95, Art. 8.64) BBI 1905, V, 59.

Page 256: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

beteiligtcn^ Regierungen diese ,,zur Vermeidung unrichtiger Auf-Igts*g" _ feststellen lässt, was im speziellen Fälle unter lpersön-lichen Leistungen" zu verstehen sei.

Elesser spricht dies dann die uebereinkunft mit oesterr,eichaus :65)

,,Die Angestellten un:d Agenten der ZottbureauJc und d.ie Mit-glieder ihrer F,amilien sind frei von ieder Art twititärdienst odervon irgend welcher andern persönlichen Leistung in dem Staat,auf dessen Gebiet sie wohnen.((

Auch hier muss g,efolgert werden, dass unüer persönlichen Lei-stungen in diesem Falle nicht die direkten Steuern und Abgabenverstanden werden können, sondern nur jKilitärdienst, Feuerwehr-dienst, Wachtdienste in der Gem,einde etc. Di,e Zallbeamlen unter-stehen ebenfalls Art. 15 des Gotthardvdrtrages von 1825, wo dieSteuerb,efreiung ger,egelt ist.

Das Eeht hervor aus einem Zwischenfall, der d,er italienischenRegierung im November 1885 Anlass zur Beschwerde gab. ?0)

Sie beha,uptete, die Tatsache, dass die italienischen Eisen-

_ ̂_^ _66) !e!1. den Zolldienst in den Stationen Buchs und St. Margrethen,1872, St. Gall ische Gesetze, n. F. I , 447, Art.9.

66) siehe g 23: Die Zollfreiheit.67) Vertrag betr. Verbindung der Gotthardbahn mit den ital. Bah-

nen bei Chiasso und Pino, 1873, AS 11, 478, Art. 15, Abs. 2.68) BBI 1874, t, 57.6e) 1882, AS 7, 193, Art. 28.70) BBI 1898, II, 768.

254

tr,otz des Artihels t5 deder Gottltardbahn nit dcPino, keine Bedenhen gtCltiasso zur Bezahluag danzuziehen. Ihr \,,orgehtdie erwähnten Beamtenchem Umlange u,ie dic cdass speziell darch denpersonals die .Aasgaben eau s s e ro r de ntli c he m,f{as$rdererseits der (itatienixiLasten erwachsen seien, itzer auf ihre I(osten eimdalter billig, die italienidiese Weise za einer Sft

tVii Recht beharrte afuStan:dpanht, das prinzipsländige, vertraglich rio,schweizerischen Beamtensteuer befreit, and diese Iebenlalls in die italienist.

Der Bundesrat wies d,Zuhunlt'dem Art. 15 dcs1?S zu verschait'en, d.h-Umgan{ zu neltrmen.

Gleichzeitig wurde von titalienischen Beamten andbühr lür die Aulenthaltsbeeines internationalen Bahnund Agenten einer fremd.e,ten, schliesse ohne vvettercder Dienstleistung lrei wol.Beamten in Cltiasso wedcnoch viel weniger eine Geü

Auch diese Beschwerde ,gierung erledigt. zr;

Eine weiüere InterpretatVorkommnis:

Dic tVunicipalität von Cbesitzern in der Gemeind,hoben. Zwei italienische Zsicht auf Art. 15 des Vertr

_344::icht verpftichtet zt7l) Ueber die Aufenthaltsb

uns schon, entgegen der bundrsprocnen.

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tratz des Artihels 15 des Vertrages betreflend die Verbindungder Gotthardbahn mit den italienischen Bcthnen bei Chiasso undPino, keine Bedenken gehabt, die italienischen Angestellten inCltiasso zur Bezahlung der Gemeindesteuer (etwa 11 Frs.) her---enzuziehen. Ihr Vorgehen suchte sie damit zu begründen, dassdie erwähnten Beamten siimtliche Gemeindenutz,ungen in glei-chem Umfange wie die eigenen Steuerpflichtigen genössen und'd"ass speziell durch den Zuwachs des italienischen Bahnhof-personals die Ausgaben der Gemeinde für Schttlzweche in ganzausser,ordentlichem Masse sich gesteigert htitten, wrihrend an-dererseits der ( italienischen) Gemeinde Luino keine grösserenLaslen erwachsen seien, indem die in Luino wohnhaften Schtvei-zer,aut' ihre (,osten eine eigene Schule unterhielten. Es seiclaher billig, die italienischen Beamten und Angestellten aufdiese Weise zu einer Steuer heranzuziehen.

ll4ii Recht beharrte aber 'die italienische ftegierang aul ihremStandpunht, das Prinzip der fteziprozität gewrihre die voll-ständige, vertraglich vorgesehene Steaerfreiheit. Auclt dieschweizerischen Beamten in Luino seien von ieglicher Lohul-ste,uer befreit, und diese hönnten, wenn sie wollten, ihre Kinderebenfalls in die italienische Schule schichen.

Der Bundesrat wies deshalb die Gemeinde Chiasso an, inZuhunft'dem Art. l5 des Vertrages von 1873 unbedingten Voll-zug z,u verschaffen, d.h. von der Erltebung dieser Loha.lsteuerUmgang z,u neftmen.

Gleichzeitig w,urde v,on der italienischen R.egierung gerügt, dieitalienischen Beamten und Angestellten müssten auch eine Ge-bühr für die Aufenthaltsbewilligung entrichten. Die Errichtungeines internationalen Bahnhofes, in welchem notwendig Beamteund Agenten einer lremden ,llacht ihre,n Dienst versehen müss-ten, schliesse 'ohne weiteres die Ermächtigung in sich, am Orte'der Dienstleist,ung lrei wohnen zu hö,nnen, so dqss die fraglichenBeamten in Chiasso weder eine 'Aufenthaltsbewilligung nc;tig,noch viel weniger eine Cebühr d,afür zu bezahlen htitten.

Auch diese Beschwerde wurde im Sinnegierung erledigt. zr;

Eine weitere Interpretationsfrage ergabVorkommnis:

Die ,44,uniciTtalittit von Chiasso hatte von srimtlichen Hunde-besitzern in 'der Cemeinde eine Hundet,axe von Fr. 3.- er-hoben. Zwei it,qlienische Zollbeamte glaubten iedoch, mit Rüch-sicht auf Art.15 des Vertrages von 1873, zur Bezahlung dieserGebühr nicht verpltichtet zu sein, d,a sie meinten, die in Art. I5

71) Ueber die Aufenthaltsbewilligungen und Gebühren haben wiruns schon, entgegen der bundesrätlichen, Auffassung in S 21 ausge-sprochen.

255

der italienischen Re-

sich aus folgendem

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volgesehene steuerfreiheit finde auch auf diese Gebühren An-wendung.

256

Unter persönlichenzu v,erstehen. Steue

o^"_-P.u. gleiche prinzip findeschweiz und Liechtenstein. ;e)Art. 22 sagt:

^ i:Dit ^i. Fürstentum Lietschen. Beamlen uncl e"g;ri)_ zerbürgerrecltt b"si/zen,.r,i)

b-#ET$,äi:lii. :'*' Äft ,ä;äj +3ff' tf in1,,l',ßb,'.iJ äg

17'

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(siehe oben) der Steuerhoheit der Schweiz unterworfen sind, sodie schweizerische Post- und Z,ollb,eamfen in Domodossola dersteuerhoheit Italiens. Es geht das hervor aus ,einer Botschaftdes Bundesrates b'etreffend die verschieden'en verträqe über denDienst im Bahnhof Vallorbe. ??)

Die_ Verträge mit Italien sind in dieser Hinsicht gänzlich un-klar und lassen uns im Ungewissen. Geht man auf "den. grund-l_egenden Vertrag von 1 899 zurück (Art. 1 7 ) , so muss man annöhmen,Italien v'erzichte auf seine Süeuerhoheit schweizerischen Beamtengegenüber, denn die Post- und Zollibereinkunft spricht nur vomMilitärdienst und von persönlichen Dienstleistungen, worunter Na-turalleistungspflichten zu versüehen sind, und änthält keine Be-stimmung über die Steuern.

Es sollte zum rnindesten, wie in den Verträqen mit Frank-reich, festgesetzt werden, dass Italien hier die Sleuerhoheit aus-übt. Dies isi nicht der Fall im Vertrag, und es muss die Inter-pretation dieser Abkornmen aus einem Passus einer Botschaft überandere Verträge herausgelesen werden!

Deutlicher wird dagegen die Befreiung von den persönlichenSteuern und vom Militärdienst ausgesproihen in den Ueberein-kommen betreffend 'die Bahnen nalh' Divonne - 1es - Bains undChamonix: ?8)

,,Die im Dienste der schweizerisclten Verw,altung auf clenBahnhölen Div.onne - les - Bains und Vallorcine zu verwendendenAngestellten schweizerischer N,ationalität dürfen, mit llücksiclttaul die von ihnen daselbsl auszuübenden Funh.tionen, in Franh-reich heiner persönlichen Steuer unterworlen werden.r,

Unter persönlichen Steuern sind hier wiederum die direktenzu verstehen.

Das gleiche Prinzip finden wir im Zollvertrag zwischen derSchw,eiz und Liechtenstein. ?e)

Art. 22 sagt:,,Die im Fürstentum Liechtenslein st,utionierten sch.tt,ei.ze ri-

schen Be,qmten und Angestellten sind, solern sie clas Schwei-zerbürgerrecht besitzen, v.on allen Ste,uern und Personalleistun-. ]?) Eet 1914, IV, 633: ,,Eine ähnliche Stellung

zerische Postpersonal im Ausland (PostagenturenD o m o d o s s o l a ) e i n . "

78) 1908, AS 25, 7,75, BBI 1909, I, 885 ff. Art. 87e) vom 29. März 1923, AS 39, 551.

1 7 s

nimmt das schs'ei-in Pontarl ier und

257

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gen befreit, mit Ausnahme I. der indirekten Steuern; 2. .derGrunl.dsteuern." 80)

Wenn es daneben in Art. 25 des Vertrag,es und in Art. 10Abs. 2 des Einführungsgesetzes heisst, dass diese im Fürstentumstati,onierten schweizerischen Beamten und Angestellten und ihremit ihnen im gemeinsamen Haushalte lebend,en Angehörigenihr'en zivTlrechtlichen Wohnsitz in Buchs hätten, so, will dash,eissen, dass sie dort vermögens- und einkomrnenssteuerpflichtigs ind .81)

Eine etwas andere Formulierung des unter b) erwähntenPrinzips der Befreiung v,on b,estimmt bezachnelen'steuern amWohnort stellt der Vertrag auf, den die Schweiz im Namen desKantons St. Gallen mit der Republik Oesterreich abgeschlossenhat .82)

Er stellt das Heimatprinzip, wenn man so sagen kann, inden Vordergrund und bestimmt, dass die Dienstbezüge der imDienste der Zollverwaltung der Republik Oesterreich oder derschweizerischen Eidgenossenschaft stehend,en Personen, die beieiner auf dem Gebiete d,es andern Staates g,elegenen Amtsstelledieser Verwaltung bedienstet seien und deshalb dort wohnten,zur Einkommenssteuer nur im Heimatstaate tterangezogen werdensollten.

Diese Fassung kann als Verdeutlichung des Art. 9 des Ver-trages betreffend Zolldienst in den Stationen Buchs und St. Mar-grethen aufgefasst werd,en, al; obwohl es schon vorher klar war,dass Einkommen und Vermögen im Heimatlande versteuert wer-den müssten. Dass dies aber ausdrücklich erwähnt, und im Ge-gensatz _3uq Doppelbesteuerungsvertrag mit Deutschtand (sieheg,ben), die Heimat und nicht der Wohnsitz gewählt wird, sirichtfür die Aufnahme und Erwähnung dieses Vertrages an dieserStelI,e.

Eine besondere Stellung nimmt sodann der erste Eisenbahn-vertrag mit Baden ein,8a) der in Art. 11 sagt, dass die Bahn-angestellten von jeder Abgabe an die schweizeiische Bundesregie-rung befreit seien, also eine ausdrückliche Anerkennung der ba-dischen Steuerh,oheit. Uebrigens durfte wohl so bestimmt wer-den, da die Bahnangestellten ja nicht gerade Aufenthalt und Woh-nung in der Schweiz genommen hab,en, sondern nur die kurze undvorspringende schweizerische Gebietsteitre befahrende Bahn be-dienten. Allerdings verpflichtete sich die badische Regierung, für

80) Dig schweizerischen Zollbeamten unterliegen der Salz-, Ge-{ränl5g-, Pill"J.-, Hunde- und Automobilsteuer. (Freündliche Mittdilungder fürstlichliechtensteinischen Gesandtschaft in Bern.)

81) vergl. oben, sub. b.)^ - 82)_Vertrag zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle vorn

24. Oktober 1927, AS 44, 333.83) vom 2. August 1872.81) betr. Weiterführung der badischen Eisenbahn über schweizer-

isches Gebiet, 1853; AS II I , 439, BBI 1g52, I I I , 1,77, g2.

258

den Betrieb dör auf schn-eauch auf die Anstellung rrBedienstete,,) Bedacht'zr.r

- ^ Endlich möge nochÄurnahme finden, die rirschalt und Baden beheffedurch den Kanton Schat

Bei Ausführung des BiRegierung die im Kät""=rn. der Art geniessen, dassscnweizerischen Gegerbe-\rregen dieser Verwendungmeinde - Abgabe oder

"äwerden.

Page 261: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

den Betrieb der auf schweizerischem Gebiet g'etregenen Bahnstreckeauch auf die Anstellung von Schweizern (Bahnwärter und ,,niederetsedienstete") Bedacht zu nehmen. 85)

Ob diese Bahnwärter, die in der Schweiz wohnen, diesemArtikel gemäss, von jeder schw,eizerischen Steuer befreit sind,wissen wil nicht, vermuten es aber auch nicht, da hier vom Prin-zip, dass das Recht zur Besteuerung auf der Territorialhoheit be-ruhe, sicher keine Ausnahme gemacht wurde.

Endlich möge noch eine ganz singuläre B'estimmung hierAufnahme finden, die wir im Vertrag zwischen der Eidgenossen-schaft und Baden betreffend Weiterführung der Badischen Bahndurch den Kanüon Schaffhausen finden. sa)

Bei Ausführung des Baues der Bahn soll nämlich die badischeRegierung die im Kant'on Schaf fhausen b,estehende G,ew,erbefreiheitin der Art geniessen, dass auch die von ihr verwendeten n i c h tschweizerischen Gew,erbe - Inhaber, Unternehm,er und Arbeiterwegell dieser Verwendung einer gewerblichen kantonalen und Ge-meinde - Abgabe oder sonstigen Besteuerung nicht unterworfenwerden.

Einschränkungen ihrer Steuerhoheit können die Kantone (ne-ben der verfassungsrechtlichen) noch durch Abschluss von Staats-verträgert mit fremden Staaten, gemäss Art. 9 der Bundesverfas-sung, durch Uebereinkunft mit andern Kantonen oder durch denBeitritt zu Konkordaten, g,emäss Art. 7 der Bundesverfassung,vornehmen. sz)

Es handelt sich dabei nur um Steuerver,einbarungen mitunterge'ordneten Instanzen und nicht um Verträge über Bau etc.von Eisenbahnen, nicht um Zollv,erttäge, zu deren Abschluss dieKant'one nicht komp,etent sind, obwohl sie inbezug auf die indiesen Verträgen abg'eschlossen,en Territorialbelastungen und -ver-schiebungen und festgesetzten Steuerprivitregi,en zuerst angefragtw,erderr müssen. - Es sind Gegenrechtserklärungen über Steuer-befr'eiunEen Angehöriger fremder Staaten und spezi'ell Abmach'ungerr über die steuerrechtlich,e Zugehörigl<eit, respektive denSteuerwohnsitz im internationalen Verkehr. Uns interessieren hiervor allem die Abkommen, die sich auf die Beamten und An-gestellten in internationalen Bahnhöfen beziehen.

Baselstadt hat mit dem badischen Finanzministerium am25. August/6. September 1973 ein Uebereinkommen abgeschlos-sen wegen Ablösung der Steuerfreiheit der badischen Eisenbahn.beamten mit badischer Staatsangehörigkeit im Kanton Basel-stadt. 88)

85) vergl. $ 24: Anstel lungsbedingungen.86) vory 30. Dezember 1858, AS 6, a. F. 204, Art. 5.87) vergl. Blumenstein, S. 70 ff8s) Baselstädtische Gesetze, B. 29, 429, Genehmigt vom Bundcsrat

am 13. November 1914. BBI 1912, I , 496, Schwarzenbach, S. 104. BBI1914. IV. 540.

259

Page 262: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Wie wir ob,en gesehen haben, sind die badischen Beamten inBasel von den direkten Abgaben an den Kanton und die Gemein-den befrei t .8e)

Diese St'euerbefreiung scheint zu Misständen gef ührt zu haben,so dass eine andere Regelung gesucht werden musste.

So kam rnan zurn ,obEenannten Abkommen, welches dieSteuerfr,eiheit dieser Beamten gänzlich aufhob. Basel zahlte alsAbfindung an die badische Eisenbahnverwaltung den Betrag von700,000 A{ark.

Fünf Jahre vom Tage der Zahlung dieser Summe an gerech-net, tritt die S,beuerhoheit von Kanton und Gemeinden so in Wirk-samkeit, dass von diesem Zeitpunkte an di,e Steuern an Kanboneund Gemeinden zu entrichten sind. Es wird keine Rücksicht ge-nommen, ob der für die Veranlagung massgebende Zeltraum hin-

od-er steuerähnlichen AbEaben als Folge ihrer Eigenschaft alsNichtschweizeroder Nichtbasler sind unzulässig.

Diese B,eamten bezahlen nun neben den schon bisher dem

Ihre Besoldung wird ihnen aber vom badischen Staate ent-richtet.

Für die natürlichen Personen fäIlt in der Regel der Steu,er-wohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammen; die natir-lichen Personen sind an dem Orte steuerpflichtig, wo sie sichmit der Absicht dauernden Verbl,eibens aufhalten. Die badischenBeamten haben. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Basel. Damit

kommensteuer, erstattet dann aber den Beamten die Basler Kan-tonalsteuer und das ,ztwaige Mehr der Gem,eindesteuer gegen-über der in Baden zulässigen Höchstbelastung mit Gemeindesteuern,oder aber, der einfachere Weg: Baden v,erzichlet auf die badische

8e) Ziff. IV, Abs. 3 der Uebereinhunft vom 19. Februar 1853 betr.die Weiterführung der badiscn'en Rheintalbahn durch den KantonBasel-Stadt; Art.5, Abs.4 der Uebereinkunft vom 26. Juni 1860 betr. Her-stellung einer Wiesentalbahn durch den Kanton Basel-Stadt.

260

Einkommenssteuer ausBeamten und erstattet austeuer.

Besonders betont rr,an andere öffentlich - recselstadt und der Gemeirstellten ,eb,enfalls ohne q.terliegen (2. B. hinsichilir

Eine für die Angestelng (ZifIer V) beslimnurenstwohnungen der Bet- Dies,er Vertrag ist du;als erfüllt betrachtet worder vertragschliessenden

kunft noch Rechte herleit_ Durch den Weltkrieg uReich .gezwungen wordön,auch die Besoldungen de:Reich Anstalten, um durclder in Basel stationierter,a_ngehörigkeit grosse AusUmsiedelung ( 1925) scl le;180 Beamtä sich in Basrmuss ferner dafür sorgen,z,erfranken an Einkoämän. dem Kanton und der StaLandgemeinden des KantrSorge^tragen, dass immerotese Summe bezahlen zu Ibis zum l. Januar 7930.stimmung fand wohl ledigliin den Vertrag, Oamit, ififirur seine Kapitalabfinduncgenügendes Aequivalent elnanme nicht mehr notwend

Staat und Gemeindenaus der Herrschaft ab, dieGebietes ausüben (Steuerhrubt an det Grenze immerdiese, nach praktischen Gqwerden kann. Darum gilt

c _, so) die .einen integrierendSchweiz im Namen .ätrre"e"oem. .deutschen Re iche zur \Arbeitseinkommens vom 24. ]zunch, 1925, S. 687.e1) Schlussprotokoll des '

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Einkommenssteuer aus dem Diensteinkommen der betreffendenBeamten und erstattet ausserrlem das fragriche Mehr an cemeinoe-steuer.

Eine für die Angestelrten nicht unwesentriche Detailbestirnm-rng (Zrtjer v) hestimmt, dass als süeuerlicher Mietwert derulenstwohnungen der Betrag der badischen wohnungsgelder gelte.

Dieser vertrao ist durch eine Erkrärung eo) (Schlussprotokoli)als erfüllt betrachiet worden, und es wurce erkrärt, dass keinerder ̂ .vertragschliessenden Teile aus der bezeichnetän Uiberein-kunft noch Rechte herleiten könne.

90) die einen integ_rierenden Bestandteil des \rertrages zwischen crerSchweiz im Namen *ötr"erei-xu;td;lä;ä"ter auch Basel-Stadt) unddem deurschen Reiche ,g1 -r1"i-9ia";ä'.i.i o"öpä]t.ääi,ä"üiä 0..Arbeitseinkommens vom 24. m1i'i j i i iöL2"än." 1928 birder. AmtsbrartZü r i ch , 1925 . S . 637 . - - - - - ' 4 - e ' ' / ' p v ' '

91) Schlussprotokoll des Vertrages von 1923.

261

Page 264: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Die Gruppierung der Staatsverträge nach diesen Unterschei-dungsm,erkmalen ist lediglich bestimmf aus Gründen der Zweck-

$ 23.Die Zollfreiheif.

Wir haben soeben dargestellt, in welcher Weise die im Dienstder Bahn, Post, Polizei und Zoll beschäftigten Beamten und An,gestellten von Steuern ganz oder teilweise befr,eit sind. Wir habenaber auch ,g-esehen, dass dort, wo eine Befreiung von bestimmtgenannten Ab gaben vor gesehen war, Gr unds teu.er n, üerkehrssteuern,Venehrungssteuern etc. nicht inbegriffen waren.

Die Zölle sind auch indirekte Steuern; man könnte sie somitohne weiteres denjenigen zvzäh\en, von denen die Beamten nichtbefreit sind.

Nun statuieren aber die Staatsverträge eine ausdrücklicheAusnahme mlt Bezug auf den'Zo1l, indemlie den ausländischenFunktionär'en und iüren Familien, wie auch den ausländischenVerwaltungen fär ganz bestimmte Gegenstände Zolllrelheit ge-währen. Allerdings erst in neuer,en Verträgen, während ältärestaatsvertragliche Abmachungen nichts von einer Zollbefreiungwissen.

Der Grund zu dieser Z,ollbefreiung liegt w,ohl darin, dass dieausländischen und die schweizerischön Blamten, die nicht imHeimatstaat ihrem Dienste obliegen müssen, kraft staatlichen Be-fehls gezwungen sind, im Ausland zu w,ohnen. Sie daher für ihreEffekten noch zöllsteuerpflichtig zu erklären, wäre unbillig, da sieja nicht freiwillig in die Lage gekommen sind, diese ausseiordent-lichen Auslagen zu machen.

So tritt uns zum ersten Matre in der Ueb,ereinkunft betreffendden Z,olldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethenvom Jahre 1872s2) die Bestimmung entgegen, dass die Beamtenund Angestellten, sowie ihre im heimatlichen Staatsverbande blei-

92) St . Gal len, Gesetze, n. F. 1,5.447, Ar t . g , Abs.2.

benden Angehörigen Zoltlsowie für die zu ihrem Gund Ärmaturstücke geniesnannten Gegenständö tral

!9n 1e{er Eingangs_Iüt die Zollbureaix Een,Register, Formulare etc.

Die Frage, ob auchheimatlichen Staatsverbandverneinen, da der Vertragbeiden vertragschliessendändritter Staaten nicht gewäl

Uebereinkommen betreffenc

Auch in Vallorbe ist dtnationalen p,ostdienstes vonfr'eit, os; eb,enso das persorgemäss Art. 23 des Zollabkc

Aus letzter,em Abkomnwert, wonach Vorräüe für dzollpflichtig sind.. . Aehnliche Bestimmunger

einkunft mit Frankreich äufEine Erweiterung des Iv-om 8. Januar 1950 lwische

dem Vorsteher des potitiscft

:9) 4l Z. 1e3, Wolf, rr, e8le4) AS 221, 190 Woit tv,le5l Postabkommen, igtd, -,

e6) Zollabkommen,' lg1+,' ie7) Botschaft vom'0. Septe262

Page 265: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

benden Angehörigen Zolllreiheit für ihre Uebersiedelungseffekten,sowie für die zu ihrem Gebrauche bestimmten fertigen Uniformerund Ärmaturstücke geniessen. Den Zoll auf andere als die ge-nannterr GeEenstände haben sie selbstverständlich zu entrichien.

Eine Erweiterung und Präzisierung erfuhr dieser Grundsatzim Zollabkommen mit Italien betreffend die Bahnhöfe Chiasso undLuino vom Jahre 1882. e3) Bei Anlass ihrer ersten NiederlassunEgeniessen die Angestellten nebst ihren Famili,en Zolllreiheit fürihre gebrauchten und zu brauchenden Mobilien und Effekten, undfür Uniform und Waffen.

Von jeder Eingangs- und Ausgangsgebühr befreit sind diefür die Zollbureaux benötigten Mobilien, Werkzeuge, Geräte,Register, Formulare etc.

Die Frage, ob auch Familienangehörige, welche nicht imheimatlichen Staatsverbande bleiben, Zollfueiheit geniessen, ist zuverneinen, da der Vertrag nur gilt zwischen den Angehörigen derbeiden v'ertragschliessenden Länder ; Zollfr eiheit wird Angehörigendritter Staaten nicht gewährt.

Eine ebensolch'e, noch ausführlichere ReEelung finden wir imUebereinkommen betreffend den Zolldienst auf der Simplonlinievom Jahre 1906. e4) Hier wird nicht nur die Befreiung von Zoll-gebühren gewährt, sondern noch von ,,andern Gebühren" für ge-brauchte Möbel, Effekten und Haushaltungsgegenstände. Dieübliche Zollfueiheit wird nicht nur für Waffen und Bureaumate-rial ötc. gewährt, sondern auch für Brennstoffie, das Schmier-material, die Ersatzstücke für Rollmaterial und Lokomotiven, diefür den Betrieb (inbegriffen Beleuchtung, Heizung und Reinigung)und die Führung der Züge. auf der Strecke von Domodossolanach der italienisch - schweiz-erischen Gr,enze erforderlich sind.Dies geschah deshalb, weil die Schweiz diese Str,ecke befährt.

Auch in Vallorbe ist das Material für den Betrieb des inter-nationalen Postdienstes von den schweizerischen Zollqebühren be-freit, eb) eb,enso das Personal und die gesamüe ZoTlverwaltung,gemäss Art. 23 des Zollabkommens. e6)

Aus letzter,em Abkommen ist die Bestimmung erwähnens-wert, wonach Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränkezollpflichtig sind.

Aehnliche Bestimmungen finden sich in Art. 24 der Zollübeveinkunft mit Frankreich auf dem Bahnhof Basel S.B.B. e?)

Eine Erweiterung des Art. 24 geschah durch N,otenaustauschvom 8. Januar 1950 zwischen dem französischen Botschafter unddem Vorsteher des Politischen Departements, und zwar in dem

e3) AS 7, 193, Wolf, II, 983, Art. 29.e4) AS 22, 190, Wolf, IV, 755, Art, 24.ebt Postabkommen. 1914, AS 31. 113 ff.eo) Zol labkommen, ' 1914, 'AS 31,-113 f f .e7) Botschaft vom 6. September 1929.

263

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organen, zugute, sofern sie sich auf d,em Gebieüe des fr,emdenStaates niederlassen müssen.

In einigen Eisenbahnrrerträgen finden wir etwa - sehr ver-schiedenartige - Artikel, die die Nationalität des anzustelrend.enEisenbahnpersonals betreffen und hiefür Vorschriften zuhandender betreffenden Landesdirektionen aufstellen, oder eine Weg-l_eitung für die Anstellung, mit Angabe der für diese geitendönBedingungen, enthalten.

Den ersten Eisenbahnvertrag und den diesbezüglichen Artikelhaberr wir schon erwähnt. ee)

Die badische Bahnverwaltung stellt auf schw,eizerischem Ge-biet, welches ihre Bahn befährt, Schweizer an, welche den Bahn-wärterdienst besorgen müssen. 100)

In der Konzession für die Bodenseegürtelbahn spricht sichArt. 12 über die Nationalität der Beamben und AnEestellten aus,welchen die AusübunE der Bahnpolizei übertragen werden soll:es müssen mindestens die Hälfte Schweizer sein- 101)

die Gesellschaft ,,un nombre öquitable" von Italienern beschätti-gen. I02)

It Oin .gleijhe Rubrik gehört eine Bestimmung im Vertragebetreffend 'die Herstellung einer Eisenbahn nach St. Margrethönund nach Buchs, 103) die besagt, dass personen, welche we[en ge-meiner Verbrechen ,oder Vergehen, wegen Schleichhandels oder

e8) Art. 24 hatte.nur die gebrauchten Möbel, _ Effekten und Haus-haltungsgegenstände als zollfrei- erklärt.

se) Seite 25819.loo) Vcrtrag 1853, AS 3, 438.l0l) Konzession vom Jahre 1863, BBI 1864.rozl EAS 14, Beilage V, S. 35, Wolll Iy, 265.los) 1870, AS 10, 380, Art. 14.

$ 24.Anslellun gsbcdingun gcn.

schwerer Gefällsübertretunrseien, auf den im Vertragetigt werden dürften.

Eine ähnliche VerbotsIm Beschluss betreffen

lorbe bis zur schweizerischvon 1902 ro+; stellt der Butigt sei, jederzeit zu vetlanunterhaltes nur Personal :werde.

Weitere Bestimmungenr'eich finden (die die üebsonal durch ,eine BahngeBetriebsleitung einer StreikPersonal französischer Natfranzösischem Gebiet bescldes schweizerischen und rden Staaten den Bestimmunstellt wird.105)

Erwähnenswert ist dar15. Oküober 1909 enthaltenegestellten und Arbeiter deurigkeit, die aus Anlass derdem Dienst der Gotthardbalübergetreten sind, in ihrenverpflichten, die schweizerieine Bestimmung, die einbrider übrigens nirgends festgeschen Staatsdienlt zu besil

1g 45 18, 245, tslJl 1e02,- .^ 105) EAS 31, Beilage IV, iI. 486.

stein, Art. 26.

t , 2 9 .

264

Page 267: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

schwerer Gefäl1sübertretungen (?) rechtskräftig verurteilt wordenseien, auf den im Vertrage genannten Bahnstrecken nicht beschäf-tigt werden dürften.

Eine ähnliche Verbotsnorm ist mir nicht mehr begegnet.Im Beschluss betreffend Konzession einer Eisenbahn von Val-

lorbe bis zur schweizerisch - lranzösischen Gtenze am Mont d'Orvon 1902 ro+) stellt der Bundesrat die Bedingung, dass er berech-tigt sei, jederzelt zu verlangen, dass für die Besorgung des Bahtr-unterhaltes nur Personal schweizerischer Nationalität verwendetwerde.

Weitere Bestimmungen, die wir in den Verträgen mit Frank-reich finden (die die Uebernahme und Auswechslung von Per-sonal durch ,ein'e BahnEesellschaft infolge Aenderung in derBetriebsleitung einer Strecke regeln), w,ollen verhindern, dass dasPersonal französischer Nationalität, welches von den S.B.B. auffranzösischem Gebiet beschäftigt wird, infolge der Anwendungdes schweizerischen u n d des französischen Gesetzes, in den bei-den Staaten den Bestimmungen über die Altersversicherung unter-stel l t wird.1o5)

Erwähnenswert ist dann noch die im Gotthardvertrag vom15. Oktober 1909 enthaltene ErklärunE, dass die Schweiz die An-gestellten und Arbeiter deutscher und italienischer Staatsangehö-rigkeit, die aus Anlass der Verstaatlichung der Gotthardbahn ausdem Dienst der Gottharclbahngesellschaft in denjenigen der S ts.8.übergetreten sind, in ihren Stelft.lngen belassen will, ohne sie zuverpflichten, die schweizerische Staatsangehörigkeit anznnehmen,eine Bestimmung, die einbricht in den schweizerischen Grundsatz,der übrigens nirgends festgelegt ist, nur Schweizer im schweizeri-schen Staatsdienst zu beschäftigen. ro0;

104) AS 18, 245, tslJltoq EAS 31, Bei lage

I, 486.106) Gotthardvertrag,

stein, Art. 26.

1902, IV, 623.IV, BBI 1915, I, 504, Oetiker, IV, 138, BBI 191'1,

AS 29, 349; vergl. auch Zollvertrag, Liechten-

265

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VII I . Kapi te l .

Besondere Gre nzv erlr äCe.

$ 25.Dcr Medizinaldicnsl an dcr Grcnzc.')

wir zwei Parsonenkategorien unterscheiden:a) Ausländische Medizin4lpersonen, die in der Schweiz domi-

ziliert sind und dort ihren Beruf ausüb,en.b) Ausländische Medizinalpersonen, die im Auslande domiziliert

sind und in der Schweiz ihren Beruf ausüben.Z u a ;

Schollenberge_r, Die Sch'weiz seit 1874 bis auf die Gegen,uvart,882,-K-ommentar zur Bundesverfassung, 175, Liszt, Völkerrecht,*24g, La-pradelle,.255,.{g!t t , 99, Kol lbrunner: D-ie rechtl iche Stel lung des Ar2tes,Disserttion 190?, 2?12?, Splnner: Oeffenilich.rechtliche Stellung desArztes, Dissertat ion 1913. 2t f f . u. a. m.

z) Die Sanitätsverträge inbezug auf die Grenzbahnhöfe haben wirschon besprochen.

3) Kollbrunner, 20, Spinner, 19.4) vom 19. Dezember 1877, AS n. F. 3, 379, Wolf, II, b05.

_ . _ 5 ) , , Z u r f r e i e n A u s ü b u n g i h r e - s B e r u f e s i m G e b i e t e d e r g a n z e nEidgenosse-nschaf t_s ind be fug t : c ) D ie jen igen Personen l der ge-nannten Berufsarten, welche in ausländischeri Stäaten auf Grund eiri'erlbgelegten lt-aatsprüfung ein Diplom zur unbedingten Ausübung derPraxis im Gebiete der betreffenden Staaten erworbän haben. fall"s mitdiesen Staaten auf dem Vertragswege Gegenseitigkeit vereinbait ist . . ...

266.

Den Kantonen steht ernoch andere bundesrechtliCwie_ sie bundesrechtlich aucländische Aerzte zuzula*sm

Diese dürfen aber nr.nr itons ilrren Beruf ausüben rsonst Art. 1 lit. c des roreruZ u b :

Wohnen die ausländisclSchweiz und will man sie irsundheitsschutz, aus human

*. _ Durch den Abschluss solDiplome in einem beschränkj

Sie hatte iolgenden kurzr

Diese Erklärung von 1g71

,rs,o g,ut e/, als in StrassbargFleiner 384, Anm. 33.vom 20.129. September lgi

q7)

Page 269: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Den Kantonen steht es frei, neben dem Befähiqunqsausweisnoch andere bundesrechflich zu.lässige Erfordernisse äu üurlängnn,wie sie bund'esrechtlich auch nicht fehindert werden Ironrän, uu.-ländische Aerzle zuzulassen. 6)

Diese dürfen aber nur auf dem Gebi,ete des betreffenden Kan-üons ihren Beruf ausüben und müssen dort domiziliert sein, an-sonst Art. 1 lit. c des vorerwähnten G,esetzes gegenstandslos wäre.Z u b :

Durch den Abschluss..sorcher^verträge werden die auswärtigenDiplome in ein,em b,eschränkten Sinne aäerkannt.

Sie hatte f,olEenden kwzen Wortlaut:

Diese Erklärung von 1872 gab zu folgendem Rekurs Anlass:

6) Fleiner 384, Anm. 83.?) vom 20./29. September 1872, AS 10, a. F. 1069.

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Colmar etc. STtrechst,unden abhalten dürf.e, er taut Grenzvertragund aller Logih gemtiss auch in Basel solche geben dürle. Dnssdas Gesetz (beziehungsweise die Erhlärung) sich nur aul ärzt-liche H,aasbesuche über die Grenze bezielte, sei vollstrindig un-möglich, weil auch die l(antone Bern und Solothurn aulgenom-men seien, die gar nicht an der Grenze ltigen. Der genannteVertrag wolle durch seinen Wortlaut den Aerzten von hübenund drüben in dem ganzen Gebiete f reies Prahtizieren ge-wiihren.'(

Der Bundesrat wies den Rehurs ab und lührte aus, dass auchBern und Solotlturn an Elsass - Lothringen grenzten und dassder Zweck der angerufenen Erhltirung vielmehr der sei, denbeiderseitig in der Nähe der Grenze wohnenden Aerzten undTieriirzten das Praktizieren über der Grenze zu ermöglichen, u.nrl.lährt'dann t'ort: ,,Die Praxis eines Arztes ist naturgemäss aufdielenigen Entlernungen beschränht, welche er von seinem Do-mizil aas regelmrissig besuchen hann. Es lag im Interesse d.erAngehörigen beider Staaten, dass der in der Nähe prahtizierencleArzt in seiner Praxis durch die politische Crenze nicltt in be-engender Weise gehindert orler

'beschriinlzt werd.e. Aber nie-

mand hat ein Interesse darun, dass ein Arzt zwischen z,weiSlddten, wie Basel und Strassburg, hin- und herreisen und.heute hier, morgen dort pr,uktiziere.((

Die deutsche llegierung stimmte der Aullassung des Bundes-rates ausdrüchlich zu. Die gleiclte Auf f assung wurde dann"in deutlicherer Weise, als es in der Erhlärung seschah, sowohlin der Uebereinku.nt't mit Deatschland, wie in den andern Ver-einbar,ungen zum Ausriruch gebracht.s)

Die kwze und allgemein gehaltene, sehr liberale Erklärungwurde nämlich durch ein auf Anregung Deutschlands abgeschlos-senes Abkommen ersetzt, das einer entsprechenden deutsch,öster,reichisch-ungarischen Uebereinkunft nachgebildet zu sein scheint;es bezieht sich auf A,erzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen.

Die Uebereinkunft über die gegenseitige Zulassung der ander Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur B eruf sausüb ung. e )erteilt derr deutschen Aerzten, Wundärzten, Tierärzlen und Heb-ammen, die in der Nähe der deutsch - schweizerischen Grenzewohnhaft sind, das Recht, ihre BerufstätiEkeit auch in den schwei-zeischen, in d.er Nähe der Gr,enze gelegenen Orten in gleichem,Masse auszuüben, wie ihnen dies in der H,eimat gestattet ist. Um-gekehrt Eelten die gleichen Bestimmungen für die schweizerischenAerzte etc. für das deutsche Gebiet (Art. 1).

Eine Ausnahme wird inbezug auf Oie Ausübung ihres Be-rufes gemacht: die bezeichneten Personen dürf,en an die Krankenkeine Arzneimittel selbst verschreiben, abgesehen vom Falle dro-hender LebensEefahr (Verbot der Selbstdispensation, Art. 21.

s) BBI 1885, II, 13 tr Salis, II, S. 670.e) vom 29. Februar 1884, AS 7, 4{6, Wolf, IV,547.

268

. Die Medizinalpersonen,üben, dürfen ebenfalls nichtderlassen 'oder ein Domizilder in diesem Lande geltendrnochmaligen Prüfung unterq

Wenn die bezeichnetenihres Berufes die Grenze übedie ihnen durch den Verhaohaben sie sich den dort gödie für die dortiqen Airz(Art. a)

Dieses Abkommen qilt iiBasel-Stadt, Basel-Lanä, Raund St. Gal len. lo)

Anlässlich der Genehmidie Bundesversammlunq bes1884,11) folgende Motön Bi

,,Der Bundesrat u,ird. e:,O e sterr e ic h tihnl ich e L- e bt,,der an der Grenze dc,m:rat'saasübung onzuba.hnen.abgeschlossene.,, L?)

Der Bundesrat nahni (Nachbarstaaten, einschliesslireinverstanden, eine Regeh:rklärte, es sei nicht mög1ich,einzutreten, weil eine derartLandlesgese tzen zuw id,erlauf erderlichen Erleichterunqen duhaltenen Vorschrif ten 6ereitsbenutzt. Endlich habe, mitwelche die dadurch bedingternicht rechtfertigen könnten, dgelung der Materie sich bis

Der Bundesrat glaubte irlehnung zu erblicken- und verterhandlungen. - Die Ueberist derjenigen mit Deutschlarnur folgende Aenderungen gAntrag wurde Art. 2 der Uebllassen, weil in Art. 4 die Me,ohnehin verpflichtet werden,also auch inbetreff der Vcra

10) BBI 1884, I, 375.11) Salis, II, 668.12) Postulatensammlung, n.*-., _11) vom 29. Oktober 188J,BBI 1886, 11,462

Page 271: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

Die Medizinalpersonen, die über die Grenze ihren Beruf aus-üben, dürfen ebenfalls nicht im fremden Lande sich dauernd nie-derlassen 'oder ein Domizil begründen, es sei denn, dass sie sichder in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich einernochmaligen Prüfung unterrverlen (Art. 3).

Wenn die bezeichneten ltledizinalpersonen bei der Ausübungihres Berufes die Grenze überschreiten und in einer Grenzortschaftdie ihnen durch den Vertrag erlaubten Handlungen ausführen, sohaben sie sich den dort geltenden Gesetzen und Verordnung,en,die für die dortigen A.erzte gelten, ebenfalls zu unterziehen(Art . a) .

Dieses Abkommen gilt für folgende Kantone: Bern, Solothurn,Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurpiauund St. Gallen. 10)

Anlässlich der Genehmigung dieses Uebereinkommens durchdie Bundesv.ersammlung beschloss der Nationalrat am 19. Mätz1884, 11) f,olgende Motion Bruggisser anzunehrnen:

,,Der Bundesr,at wird eingeladen, mit Franhreich, Italien undOesterreich tihnliclte U ebe reinhünlte über ge genseitige Zulassu.n gder an der Grenze domizilierten ,44edizinalnersonen zur Be-rufsa,usübung anzubahnen, wie die mit dem Deutschen ReicfLabgeschlossene." 72)

Der Bundesrat nahrn demzufolEe Verhandlungen mit denNachbarstaaten, einschliesslich Liechtensteins, auf . Alle wareneinverstanden, eine Regelung zu tr,eff en, einzig Italien at-klärte, es sei nicht möglich, auf die schweizerische Propositioneinzutreten, weil eine derartige Uebereinkunft den einschlägigenLandesgesetzen zuwiderlaufen würde. Uebrigens seien die erf,or-derlichen Erleichterungen durch die in den Zollreglementen ent-haltenen Vorschriften bereits gewährt und würden tatsächlich auchbenutzt. Endlich habe, mit Ausnahme ganz vereinzelter FäLle,welche die dadurch bedingten Abänderungen in der Gesetzgebungnicht rechtfertiEen könnten, das Bedürfnis einer vertraglichen Re-gelung der Materie sich bis jetzt nicht fühlbar gemacht.

Der Bundesrat glaubte in dieser Antwort eine definitive Ab-lehnung zu erblicken und verzichtete vorderhand auf weitere Un-terhandlungen. - Die Uebereinkunff mit Oesterreich - Ungarn 13)ist derjenigen mit Deutschland sehr ähnlich. Es wurden an ihrnur folgende Aenderungen getroffen: Auf den österreichisch,enAntrag wurde Art. 2 der Uebereinkunft mit Deutschland fallen ge-lassen, weil in Art. 4 die Medizinalpersonen des anderen Landesohnehin verpflichtet werden, sich bei Ausübung ihres Berufes,also auch inbetreff der Verabfolgung von Arzneien, afi die be-

10) BBI 1894, I, 375.tt) Sal is, I I , 668.12) Postulatensammlung, n. F. 323, BBI 1886, I , 441.13) vom 29. Oktober 1885, AS 9, 220, Wolf, I\r, 547, Salis, II, 669,

BBI 1886. Ir. 462

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stehenden gesetzlichen Bestimmungen und administrativen Erlassezu.halten, die nichts davgn sagen, dass Aerzten, welche in derSchweiz sonst nicht approbiert wären, das Recht d'er Selbstdispen-sation zustehe._ ^ rnb'ezug a_uf das Abhommen mit oesterreich wurde folgendeAnfrage gestellt:

anget'ührten schweizerischen wundtirzten die auf Gruncl einesschweizerischen sanitötsratszeugnisses ä/oss zu' verrichtungenin der niederen Chirurgie belugten personen gemeint se\en,oder ob es in der schweiz nebst diesen such besoiders zur Aus-übung der ärztlichen Praxis autorisierte oder approbiertewuncl-ärzte gebe.

Es wird also unterschieden zwischen der ,,niederen chirurgie"und den besond,ers autorisierten Wundär.zten.

reichischen Gebiet ausüben dürfen... Der Vertrag mit Liechtensteinlb) enthält die gleichen Be-

stimmungen wie der mit Oesüerreich.Auch hier wurde Art. 2 (Verbot der Selbstdispensation) ge-

strichen, und zwar aus dem Grunde, weil die dies- und ienseitsder st. gallisch - liechtensteinischen Grenze wohnenden Aerzte rn

Ermangelung öffentlicher Aneimittel aus ihrer privatap

Die italienische Regier27. Juni 1887 bereit erkkrt,Vorbehalt unwesenflicher Ischwe2erischen Uebereinkurdiente.

So kam die italieniscstande. 16) Hier wurde Arl

Art. 5 ist neu: Die Aden andern Verträgen auchim Nachbarstaate iiederzulzboten, mit den G,emeinden düber ärztliche Besorgung alauch, ,,so oft sie darum angevon der zuständisen Kantb:Pr'ovinz ausgestelften Ausweübung zu rechtfertigen.

- Es fragt sich, ob jedernverlangen, ,oder ob dies nurtu,ell auch den patienten. l9,enjenigen zu, die infolgehaben,,,jemanden anzug{henverlangen. Eventuell k-annArzt den Ausweis zu verlana

Die genannten Medizina]

Bei Ueberschreiten dersuchung durch die Zoltwächtsich auf das Zollbureau zu Ipflichtige Gegenstände auf rvor, eine Neuerung in diesenstehen sollte, dass die Grenz<Medizinalpersonen zur Ausüimentlich ängeführt würden.wünschte aber, dass von derCr,enzgemeinden Umgang gen

r+; BBI 1ggg, \r, 6g9._ _1_5) v-o-m 1. Juli 1885, AS 9, 226, Wolf, II, 5g4, Salis, II, 669, BBI1886, II, 409.

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Ermangelung öffentlicher Apotheken auf die Ordination der Arz-neimittel aus ihrer Privatapotheke geradezu angewiesen sind.

Die italienische Regierung sodann hatte sich mit Note vom27. Juni 1887 bereit erklärt, in unterhandlungen einzutreten unterVorbehalt unwesentlicher Modifikationen am Text der deutsch-schw,eizerischen Uebereinkunft, die allen Verträgen als \rorbilddiente.

So kam die italienisch - schweizerisch,e Uebereinkunft zu-stande.16) Hier wurde Art. 212) wieder aufgenommen.

Art. 5 ist neu: Die Aerzte etc. sind einmal (wie dies inden-andern Verträgen auch vorgesehen war) nicht'befugt, sichim Nachbarstaate niederzulassen, dann ist ihnen aber aulh ,er-boten, mit den Gemeinden d,es andern Landes besondere verträqeüber ärztliche Besorgung abzuschliessen. Ferner haben sie siöhauch, ,,so oft sie darum_angegangen werden', (Art. 4), durch einenvon der zuständigen Kantonsregierung oder' d,em ijräfekten derP.r,ovinz ausgestellten Ausweis über ihie Befugnis zur Berufsaus-übung zu rechtfertigen.

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ausgeschlossen würden.- -"Einlfunflikt, der sich erhob, musste gemäss diesemAbkommen

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tj-enten tn steter Behsn.djuKreis poschtaro, der l5 t,Gren-zgebiet i*' i;;r;

-;;.nonne.

Aul Grund riieser dltgeutie folgt:

18) tsBl 1901, III, 862. Salis, II, B{.;

Page 275: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

tienten in steterKreis Poschiavo.Grenzgebiet imkönne.

U"r.Oo:g,ynf,.auch sei sehr t'ragliclt, ob derg:;, :' 1,r ü2r "i:; rf ;ff , z,;li, ;,:l';1, in",,filfii:rd

Jieser t(tage entschied der r(teine ftat aufs neue

nlassung aut'geforctert, schriebEs liege in der No in Arzt, rJer in Tirano

Tf,i,Tuiffir:;':.::,i . ue!7e1nhunt't harte,grössten Teil seiner , ipra.Httzreren

und den

uerde des Dr. B. gul.ntpraxis - der Ktiine'xis und sein Domizilic ltl anw e-nden hö nne,.,t! .qto. Umfong, rlen

ein solcher Crenz,ar; ntcnts bestimrye, undPraxis ienseits ai-A

':lsseren Teil seinerin dauernde Be,sndjt zte er auclt patientenBandesrat. ao"_"-Ä,*",

,rner konstutierte clerBandesrat, dass Drl. ],. .,rrt uomtztt ,, ,,r,IirT friit'r:li;:;ri:I18) tsBl 1901, III, 362. Salis, II, 344.

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nes Einkommens, den er dort verdiene, quch dort versteuere.rs)Aus diesem Entscheide geht hervor, dass, so lange die Ueber-

einkunft b-esteht, die italienischen Grenzärzle gleichberechtigteKollegen d'er schw,eizerischen Aerde sind, sie aber nur nicht inder Schweiz D'omizll nehmen dürfen. Eine Behörde kann nicht

Er darf keine Medikamente verab,reichen, was Dr. B. aucheingehalten hat, und er darf ferner keine Verträge mit den Ge-meinden über die Krankenbehandlung schliessen.

Die Verhandlungen mit Frankreich behufs Abschluss einesM_edizinalvertrages waren etwas stockend, da die Savoger AerzteWiderstand leisteten, weil sie die lfunkurrenz der Genfer Kol-legen fürchteten.20)

Es kam dann aber tr,otzdem ein Abkommen zustande. zl) Esist dem deutsch-schweizerischen nachgebildet, weist aber doch be-merkensw,erte Aenderungen auf : es wurden einmal in Art. 1 dieGeburtshelfer unter das lWedizinalpersonal,eingereiht, welches denDienst über die Grenze versehen darf ; ferneiist das Verbot der

,,Bei Zuwiderhandlungen gegen die V,orschriften der Art. 2(Domizilverbot) und 3 wird den Fehlbaren bei der ersten Ueber-trytung die durch Art. I gewährte Vergünstigung (Grenzarzt-,dienst) lür die D,auer eines Jahres entzogen. 7m'Richfaile ver-lieren 'die Zuwiderhandelnden iedes Richt auf eine'Vergün-

tel q9! 1901, III, 355, Salis, II, 670, No. 865.20) BBI 1888, III, 239._ _1) vq4 29. Mai 1889, AS 11, 180, Wolf, II, bb0, Salis, II, 669, BBI1889, III, 333.

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stigung und werden vonaulzustellenden Liste gest.

Diese Liste ist auch eijährlich übermittelt nämlichgierung und umgekehrt die feine Lisfe, auf der die Nanhelf.er, H,eb,ammen und TieGrenzdienst b,esorgen dürfenfür welche Fächer der Heil(Ar t . 5 ) .

Dem Abkommen ist abrgehängt, nämlich eine Aufzäzösischen Gemeinden, auf weAnwendung finden. Es sintKanton Neuenburg 29, imDistrikte Ngon und La VallrSt. Croix; ferner sämtliche GeLausanne, Morges, Rolle unGenf alle Gemeinden: im Kafalls eine grosse Anzahl vonljegen in einem 10-km-RagorTätigkeit genau bestimmt iit,Präzisi,on und Vollständigkei

Mag auch die Bestimmuständlich erscheinen, so dürlKonflikten über das Gebiet

Eine weitere Ergänzungfolgte 1894 infolge äiner Brzerischer Arzt in Sentier (Vstossenden französischen Grmittel verzollen musste. Deverlangte bei der französischewurde gestattet, so dass dasfuhr, dass die von schweizebis auf 10 km von der Grenzschrieb,enen Arzneien, unter Zfrei eingeführt werden könnenorte der Patienten keine Apr

In neuerer Zeit ereignetedie besonders das deutsch-scldieses aber Vorbild für allefür di,e andern Gültigkeit.

Auch in Deutschland targenau begrenzte Zone zu schidie badische Aerztekammer dirdurclr schweizerisch,e Aerüe )und des Mitbringens von Arz

22) BBI 1894, II, 143.

Page 277: Die Rechtsverhältnisse an Der Schweizergrenze Diss Hans Becker 1931

stigung und werden von der nach Art. 5 dieser Konventionaulzustellenden Liste gestrichen."

Diese Liste ist auch eine Neuheit dieses Abkomm,ens. All-jährlich übermittelt nämlich der Bundesrat der französischen Re-gierung und umgekehrt die französische Regierung dem Bundesrateine Liste, auf der die Namen der Herzle, Wundärzte, Geburts-helfer, Hebammen und Tierärzte aufgeführt sind, welche denGrenzdienst b,esorgen dürfen; dabei muss auch angegeben werden,für welche Fächer der Heilkunde der Betreff,ende patentiert ist(Ar t . 5 ) .

Dem Abkommen ist aber noch ein w,eiteres Verzeichnis an-gehängt, nämlich eine Aufzählung der schw izerischen und fran-zösischen Gemeinden, auf welche die Bestimmungen des VertragesAnwendung finden. Es sind im Kanton Bern 58 Gemeinden, imKanton Neuenburg 29, im Kanton Waadt alle Gemeinden derDistrikte Ngon und La Vallöe und der Kreise Vallorbe, Baulmes,St. Cr,oix; ferner sämtliche Gemeinden der Distrikte Veveg, Laroux,Lausanne, Morges, Rolle und des Kreises Aubonne; im KantonGenf alle Gemeinden; im Kanüon Wallis 17; in Frankreich eb,en-falls eine gr'osse Anzahl von Gemeinden. Alle diese Gemeindenliegen in einem lO-km-Ragon, so dass die Grenze der ärztlichenTätigkeit genau bestimmt ist, wie überhaupt dieses Abkommen anPräzision und Vollständigkeit die andern üb,erragt.

Mag auch die Bestimmung betreffend Gemeinden etwas um-ständlich erscheinen, so dürfte sie doch dazu dienen, allfälligenKonflikten über das Gebiet der Grenzpraxis vorzubeLrqen.

Eine weiter e Ergänzung eines solöhen Aerzteabkimmefls er-folgte 1894 infolge einer Beschwerde, laut welcher ein schwei-zerischer Arzt in Sentier (Waadt) die an Patienten in den an,stossenden französischen Grenzgemeinden verabfolgten Arzn'ei-mlttel veruollen musste. Der schweizerische Gesandte in Parisverlangte bei der französischen Regierung zollfueie Einfuhr. Diesewurde gestattet, so dass das Abkommen noch die Ergänzung er-fuhr, dass die von schweizerischen Aeruten den in Frankreichbis auf 10 km von der Grenze entfernt wohnenden Patienten ver-schrieb'enen Arzmeien, unter Zusicherung der Geg,enseitigkeit, zoll-frei eingeführt werden können (natürlich nur, wenn sich amWohn-orte der Patienten keine Apotheke befindet\.22\

In neuerer ZeIt ereigneten sich noch folEende Vorkommnisse,die b,esond,ers das deutsch-schw,eizerische Abkommen betrafen; dadieses ab,er Vorbild für alle andern war, beanspruchen sie auchfür die andern Gültigkeit.

Auch in Deutschland tauchte einmal der Wunsch auf, einegenau begrenzte Zone zu schaffen, indem am 29. Dezember 7905die badische Aerdekammer die Frage der Gefährdung ihr,er Praxisdurclr schw,eizefische Aerzte besprach, die sich der Unterbietungund des Mitbringens von Arzneien schuldig gemacht hätten. Um

22) BBI 1894, II, 143.

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,diese weitgeh'ende Praxis einzuschränken, wurde f,olgender An^trag dem Reichsamt des Innern unterbreitet: ,,Als in der Näheder Gr,enze gelegene Orte sind nur solche zu verstehen, die nichtweiter als 5 km von der Grenze entfernt sind." Dieser Resolu-ti'on wurde aber keine weitere Folge gegeben.zs)

Eine Uebertretung der Uebereinkunft wurde 1907 in folgen-dem Falle konstatiert: Ein Schweizer Arzt wurde von der

Mit der Ansicht Spinner's (S.29), dass das Interesse derleidenden Kranken und die Humanität vor der Buchstabendeutereiprävalier'en sollten, kann man nur einverstanden sein.

Die deutschen Aerzte beschwerten sich aber weiter. So heisst

Staate niederlassen ,oder dort ein Domizil b,egründen, es sei d.enn,sie unterwerfen sich den Prüfungsbedingungen dieses Staates, umdie Approbatton zu erlangen.

Ein schweizerischer Arzt hatte in der Schweiz eine Wohnunggemietet; er hatte ab,er ausserdem noch in,einem badischenGrenzorte 'ein Domizil gewählt und von dort aus seine praxis be-trieben. Es wurde Klage erhoben, und der Entscheid des badi-schen. Objrlande,sgerichts sprach sich dahin aus, dass mang,elseiner in Deutschland erworbenen Approbation der schweizer Arztsich in Deutschland weder als Arzt bezeichnen, noch die Heil-kunde im Umherziehen - gemäss dem Verbote der Gewerbeord-lqng _- ausüben dürfe; er wurde nicht als Arzt, sondern als einedie Heilkunde gewerbsmässig ausübende Person angesehen. z?)

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Aus diesem Urteil qehtsich nicht in Baden nizäerleGrenzpraxis ausuben E-i-ll-

Die ltledizinanahlio,mnerStaaten abgeschlossenen Haxgänzungen. So z.B. in I-6. Januar 1926. rs)

Zuber eitele Arzneirrarmzepte von den laut dem Abkcb'erufenen Personen aus benardie genannten Sanitätsperscrlass der bezüglichen in demtätsvorschriften mit sich führwerden, dürfen aber ohne jecwilligung über die erlaubterauch auf Nebenwegen, einge

Die Medizinalpersonen IAusübung ihres Berufes dieTageszeit und Nachtzeit mit iVelos etc.) überschreiten, ohramt.2e)

Wie sich das Verhältnis rfragt werden, nachdem die Z<arlbergische Grenze vorgeschtenstein als schweizerischesär ztlichen Uebereinkunft zuHerrte als schweizerische Gr'hönnten. Dies kann aber rder Wille der schrveizerischrst. gallischen und graubündnrwollten, in Oesterreich und ifen. Es besteht deshalb c(vom Jahr,e 1885) noch zukommen Schweiz' Oesterreiclkeine Geltung, wie das schofiühere Zustand beibehalten lpersonen keine ,,Union" statl

Auch im Handelsvertragstimmungen wie in dem mit r

Die Medizinalpersonensicherheit befreit, wenn sie ir

28) AS 42, 153, BBI 1926. I,29) Zusatzbestimmungen zr30; Freundliche Mitteilung

in Bern.31) vom 14. Juli 1926, AS {

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Aus diesem Urteil geht hervor, dass ein schweizerischer Arztsiclr nicht in Baden niederlassen darf, wenn,er dort als Arzt dieGrenzpraxis ausüben will.

Die Medizinalabkommen erfuhren in den mit den Nachbar-Staaten abgeschlossenen Handelsverträgen Erweiterungen und Er;gänzungen. So z.B. im Handelsvertrag mit Oesterreich vom6. Januar 1926.28\

Zubereitete Arzneiwaren, welche Grenzbewohner gegen Re-zepte von den laut dem Abkommen zut Ausübung der Grenzpraxisb'erufenen Pers,onen aus benachbarten Apotheken haben oder welchedie genannten Sanitätspersonen (Herzte und Tierärzte) nach Zl-lass der bezüglichen in dem betreffenden Gebiet geltenden Sani-tätsv,orschriften mit sich führen, müssen beim Zollamt angemeldetwerden, dürfen aber ohne jede Belastung und ohne besondereBe-willigung über die erlaubten Z,ollstrassen, in dringenden Fällenauch auf Neb,enwegen, eingebracht werden.

Die Medizinalpersonen (diesmal auch Hebammen) dürfen inAusübung ihres Berules die Grenze ohne Beschränkung auf dieTageszeit und Nachtzeit mit allen Hilfsmitteln (Fuhrwerke, Autos,Velos etc.) überschreiten, ohne jeweilige Stellung bei einem Zoll-amt.2e)

Wie sich das Verhältnis mit Liechtenstein gestaltet, könnte ge-fragt werden, nachdem die Zollgrenze an die liechtensteinisch-vor-arlbergische Grenze vorgesch,oben word,en ist und folglich Liech-tenstein als schweizerisches Gebiet (Grenzbezirk) im Sinne derärztlichen Uebereinkunf.t zu betrachten ist und liechtensteinischeAerzte als schweizerisch,e Grenzärzt'e in Oesterreich praktizierenkönnten. Dies kann aber nicht der Sinn der Abkommen undder Wille der schrveizerischen Behörden gew,esen sein, die denst. gallischen und graubündnerischen Aerzten die Betugnis gebenwollten, in Oesterreich und in Liechtenstein praktizieren zu dür-fen. Es besteht deshalb die Uebereinkunft mit Liechtenstein(vom Jahr'e 1885) noch zu Recht, und deshalb besitzt das Ab-kommen Schweiz - Oesterreich vom Jahre 1885 für Liechtensteinkeine Geltung, wie das sch,on immer der Fall war, so dass derfrühere Zustand beibehalten bleibt und mit Bezug auf Medizinal-personen keine,,Union" stattgefunden hat. 30)

Auch im Handelsvertrag mit Deutschland sind ähnliche Be-stimmungen wie in dem mit Oesterreich enthalten. er)

Die Medizinalpersonen sind von der Erlegung einer ZoTl-sicherheit befreit, wenn sie in Ausübung ihres Berufes die Grenze

28) AS 42, 153, BBI 1926. I, 89 tr.2e) Zusatzbestimmungen zu Art. 12, g 2, Ziffer 5 und 6.30; Freundliche Mittcilung der liechtensteinischen Gesandtschaft

in Bern.31) vom 14. Juli 1926, AS 42, 787.

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m.it einem Fahrzeug liberschreiten. Ohne Z,ollgebühr erfolgt auchdie Ein- und Ausführung der zur Ausübung dös Berufes nbtwen-digen Instrumente. Ebenso haben sie keine Zölle fijr Medika-mente zu entrichtren. Auch die Ueb,erschreitung der Grenze aulNebenwegen und zu nicht ,,zollregl,ementarisclier" Zeit ist ge-stattet. 32)

Aus diesen Medizinalverträgen ergeben sich f,olgende Schlüsse:Während es als selbstverständlich erscheint, dass aus dem

Auslande Gewerbeleute sich in der Schweiz ansiedeln und d,ortungestört ihren Beruf ausüben dürfen, wenn sie die betreff,endenLandesgesetze 'erfüllen, so ist die Freizügigkeit des Medizinal-p,ersonals eingeschränkt. Und zwar so:

Den Kantonen ist es gestattet, ausländische Aerzle zuzulas-

strenge und einheitliche Prüfungsbedingungen aufstellt, nur staat-lich geprüfte Aerzte ausländischer Nationalität, und unter Auf-erlegung einer Reihe von BedingunEen, zur Berufsausübung in denGr.enzgebieten zuzulassen. Der Schutz der Medizinalhoheit istin f'olgender Richtung gewahrt:

Das Recht zum Praktizieren über die Grenze erwirbt sich dieMedizinalperson durch die Niederlassung in einem der Grenzeb,enachbarten Orte und durch Zulassunq zur praxis am Domizil.

biete, Rezeple, Zeugnisverweig,erung).

lnbezug auf die Telzter'e Tatsache gilt ee; das Territorialitäts-prinzip; die lex l,oci der ärztlichen Hilfel,eistung, beziehungsweisedie lex domicilii der zu behandelnden Kranken-sind im eitzelnenFalle massgeb,end; für die strafr,echtliche Verantwortlichkeit dielex delicti cornmissi.

Interessant ist ferner c(Art. 3), G,emeindearztstellzu verbielen.sa\

Die Zollfreiheit wirdnoch nicht in den eigentlirchert für Medikamente unrVerwendung finden. Rekrwerden, sowohl von In- alrträge handelt.

Besonderc YtAus der Reihe von Yr

unsern Grenzen regeln, rni.vorheben, die wir nur furbgewendet sehen und die sclerfahren dürfen.

Es handelt sich :- -:fuevel zu tretten sucie:Schulpfticht der an Cu G

A . S c h u l r e r t rBei den Rekrutenpn;i

einzelne Experten Jahn f-rSchule besucht hatten. B€stens, dass die Betreitencischweizerischen Grenze, i:trut - Freibergen im Bemrdiese l-,eute die Schulpflichlren Verkehrsverhältnisse" jauf schweizerischem, baldFerner w,ohnten viele Ber(manchmal steht ein \\"ohrschweizerischem Boden), sstimmungen bestanden, unrliess, leicht war, die schul;n,och nach Frankreich in r

3a) vergl. Beschr*'erde rdes Arztes für das schrveizerisArzt, dem das Recht, im Karübertragen worden sei. EinStel le nicht annehmen. da Krsolche sei auch diejenige b,da sie eine dauernde und stE

*1 Korrespontlenzblatt für Sc?,5) vergl. Lapradelle, 2736) vergl. Fleiner, 753, J

32) Anlage C. Art. 3, 4 und 5.a3) vergl. Spinner, 27 129, mit Beispielen.

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Inter,essant ist ferner die Bestimmung im Vertrage mit Italien(Art. 5), Gemeindearztstellen lür Aerute aus dem Nachbarlandezu verbieten. sa)

Die Zollfreiheit wird in den Handelsverträgen, wenn esnoch nicht in den eigentlichen Abkommen geschehen ist, zugesi-chert für Medikamente und Instrumente, die in der GrenzpraxisVerwendung finden. Rekurs kann an den Bundesrat gerichtetwerden, sowohl von In- als Ausländern, da es sich um Staatsver-träge handelt.

$ 26.

Bcsondere Verlräge mit Frankreidr.Aus der Reihe von Verträgen, die rechtliche Verhältnisse an

unsern Grenzen reg'eln, möchten wir zum 'Schlusse moch zweiher-vorheben, die wir nw inhezug auf die französische Grenze an-gewendet sehen und die schon deshalb eine besondere Behandlungerfahren dürf,en.

Es handelt sich um Abkommen, die den Wald- und Wild-fr,evel zu treffen suchen, und um 'eine Ueber,einkunft, die dieSchulpflicht der an der Grenze wohnenden Kinder bestimrnt. sä)

A . S c h u l v e r t r a g . e o )Bei den Rekrutenprüfungen in den Jahren vor 1888 trafen

einzelne Experten Jahr für Jahr auf junge Leute, w,elche nie eineSchule besucht hatten. Bei näherer Untersuchung ergab sich mei-stens, dass die Betreffenden aus Ortschaften an der französisch-schweizerischen Grenze, insbesonder'e aus dem Amtsbezirke Prun-trut - Freibergen im B,erner Jura stammten. Weshalb erfülltendiese Leute die Schulpflicht nicht? Einmal waren es die b,esonde-ren Verkehrsverhältnisse, infolge welcher sich viele Kinder baldauf schweizerischem, bald auf französischem Boden aufhielten.Ferner wohnten viele Berner hart an der französischen Gtenze(manchmal steht ein Wohnhaus halb auf französischem, halb aufschweizerischem Boden), so dass es, da noch keine näheren Be-stimmungen bestanden, und auch die Aufsicht zu wünschen übrigliess, leicht war, die schulpflichtigen Kinder weder in die Schweiznoch nach Frankr,eich in die Schutre zu schicken. Dann standen

34) vergl. Beschwerde der schweizerischen Aerzte, weil die Stelledes Ärztes für das schweizerische Grenzwachtcorps an einen italienischenArzt, dem das Recht, im Kanton Tessin zu praktizieren, nicht zustehe,übertragen worden sei. Eine italienische Medizinalperson dürfe dieseStelle nicht annehmen, da Kommunalarztstellen verboten sind, und alssolche sei auch diejenige bei einem Grenzwachtcorps zu betrachten,da sie eine dauernde und ständiqe Praxis sei,*)

*) Korrespondenzblatt für SchweiZerärzte, 1909, S. 8b7.3ö) vergl. Lapradelle, 272.36) vergl. Fleiner, 753, Anm. 7, BBI 1888, I, 413 fl.

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haltenden Pers,onen zur Anwendung kommen.Doch ereigneten sich in der Folge weitere gravierende Fälle:

vorsteher französischer Gemeinden liössen sich d-azu herab. farscheZeugnisse auszustellen, lediglich, um schweizerischen Eltern be-hilflich zu sein, ihre Kindei der Schulpflicht zu entzjehen.

Nachdem von verschiedenen Seiten, so auch von der Konferenz

Ob der Kanüon den Vertrag hätte abschliessen dürfen, muss;im Hinblick auf Art. 9 der Bundesverfassung, b.ejaht werden.Dem Bunde stand es m. E. nicht zu, diesen Verträg über eineSache, zu der er keine Komp,etenz hatte, abzuschlie-ssen. 88)

^." Pin hauptsächlichstenVertragsbestimmungen sind folgende:as)Diö Kinder schweizerischer Natiönalität werden in Frank*reich in-b'ezug auf das obligatorium des Primarunterrichts und die rJnent-geltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts auf dem gleichenFuss wie die französischen behandelt. Ebenso erfahren die fran-

Allerdings hellen einander die beiden Länder aus, w,enn,dieRec.htsbrecher nicht am Orte cler Schule w,ohnen; die betreffen-den Staaten bestrafen diese nach den Gesetzen ihres Landes, wie

sz) vergl. Schwarzenbach, 108.38) Art. 27bis der.Bundesverfassung: , ,Organisation, Leitung und

Beaufs ich t igung des Pr imarschu lwesens 'b le ib t Sache der 'Kantone j ,3e) Vertrag vom 14. Dezemtrer 1887, AS 10, 629, BBI 18gg; I, 412.

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w,enn sie sich des gleichen Vtgelassen hätten. (Art. 5).

Art. 4 trifft die Regehschweizerischen Kinder, wel(kantons noch schulpflichtig tBedingungen wie die in derKinder, zu den Fortbildunlschulen oder Untcrrichtskurs,

Zu diesem Artikel ist zuren in Frankreich nicht melgesetzlich unmöglich, die inVormünder von Kindern zurKinder die Schule nicht me

Es wurde deshalb die Rschen Schulinspektoren ihrenzerischen Kinder im Alter r-,tonalem Schulgesetz die SchuSchule aber nicht frequentierzeigen können die in der Smünder nach der schweizeriscge,zogen werden.

Zu diesem'Vertrag kannist kein reiner Grenzvertragzwischen betreffend Ibeidseitigen G'ebieten'", undden Gt enzortschaf ten".

Gestützt auf den Vertralfranzösischen Städten, vielchdort wohnhaft waren, wegenden öffentlichen Schulen zuFrankreich nahm bei den Veten, wie schon vorher, Anstarweiteres auf landesfremde Kals durchaus unsicher hin, otzu einer festen Rechtsprechun

Es ist e.b,en zu sagen, dempfundenen Uebelstand derpflicht nicht kannte, weil dieden französischen Familien Ib'ezüglich Schulpflicht und Shandelt werden. Durch dasnicht aber den schweizerische

Streitigkeiten über die Arnicht zur Kenntnis gekommr

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wenn sie sich des gleichen Vergehens im eigenen Lande zuschulden,gelassen hätten. (Art. 5).

Art. 4 trifft die Regelung, dass die über 15 Jahren altenschweizerischen Kinder, welche nach den Gesetzen ihres Heimat-kantons noch schulpflichtig wären, in Frankreich zs den gleichenBedingungen wie die in der Gemeinde wohnhaften französischenKinder, zu den Fortbildungs-, gewerblichen oder Oberprimar-schulen oder Unterrichtskursen sollten zugelassen werden.

Zu dtesem Artikel ist zu b'emerken, dass Kinder jJber 13 Jah-ren in Frankreich nicht mehr schulpflichtig sind. Es ist dahergesetzlich unmöglich, die in Frankreich wohnenden Eltern oderVormünder von Kindern zur V'erantwortung zu ziehen, wenn dieKinder die Schule nicht mehr besuchen.

E.s wurde deshalb die Regelung getroffen, dass die französi-schen Schulinspeküoren ihren schweizerischen Kollegen die schwei-zerischen Kinder im Alter von 13-15 Jahren, welche nach kan-tonalem Schulgesetz die Schulen besuchen müssen, die französischeSchule aber nicht frequentieren, anzeigen Auf Grund dieser An-zeigen können die in der Schweiz wohnenden Eltern oder Vor-münder nach der schweizerischen Gesetzgebung nn Verantwortungge,zogen werden.

Zu diesem'Vertrag kann noch folgendes gesagt werden: Erist kein reiner Grenzv'ertrag; der Titel heisst: ,,Ueb,er,einkomme,nzwischen.. . . . . betreffend Durchführung der Schulpf l icht in denbeidseitigen Gebieten", und hinzugefügt wird: ,,insbesondere inden Grenzortschaften".

Gestützt auf den Vertrag konnten auch Anstände mit einig,enfranzösischen Städten, vrelche schweizerische Kinder, obwohl siedort w,ohnhaft waren, weEen ihrer fremden Nationalität nicht zlden öffentlichen Schulen zulasserl wollten, erledigt werden. --Frankreich nahm bei den Verhandlungen, die zum Vertrage führ-ten, wie schon vorher, Anstand, das französische Schulgesetz ohneweiteres auf landesfremde Kinder anzuwenden, und es stellte esals durchaus unsicher hin, ob und wann die Gerichte Frankreichszu einer festen Rechtsprechung in dieser Materie gelangen würden.

Es ist eben zt sagen; dass Frankreich den von der Schweizempfundenen Uebelstand der absichtlichen Umgehung der Schul-pflicht nicht kannte, weil die Kinder von in der Schweiz wohnen-den französischen Familien gemäss den kantonalen Schulgesetzenbezüglich Schulpflicht und Schulbesuch wie die einheimischen be-handelt werden. Durch das Abkommen wurden daher Frankreich,nicht aber den schweizerischen Kantonen, neue Pflichten auferlegt.

Streitigkeiten über die Anwendung der Konventi,on sind mirnicht zut Kenntnis gekommen.

281.:

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B . V e r t r a g ü b e r d i e G r e n z w a L d u n g e n .. ^-Schon am 30. Juni 1864 war mit Frankreich ein Vertrag be-treffend die grenznachbarlichen verhältnisse und die Beauisiöhtig-ung der Grenzwaldungen abgeschlossen worden. a0)

..Diesem Vertrag folgte derjenige vom 25. Februar 1gg2.4r)Er übernahm im wesentlichen den Wortlaut des Vertrages von1864, so dass wir uns mit diesem vertrage nicht mehr besc[äftigenmüssen.

Was bringt der Vertrag von 1882 in der Hauptsache?

Interessantere BestimmunEen sind folgende:Wenn ein Wald, der der Schweiz, b,eziehungsweise einem

Kanton, einer Gemeind,e, einer öff,entlichen Anstaft oder einemPrivaten gehört, auf französischem Gebiet gelegen ist, oder um-Eekehrt, so können die Eigentümer Waldhütir zur Beaufsich-tigung solcher Waldungen anstellen. Diese Waldhüfer aber müs-

Die Waldhüter haben, wenn sie die Grenze überschreiten, zurVermeidung von Verwechslunqen, ihre Abzeichen zu tragen.

Im Jahr,e 1882, beim Abschluss des Vertrag,es, suchte dieSchweiz den Jagdfrevel auf internationaler Grundlä ge zu bekämp-

40) AS 8. a. F. 365.4l) AS 6, n. F. 468, Wolf, II, 1065, BBI 1882, I, 780.

282

fen, allein Frankreich wolllnoch nicht Hand bieten, sozur Bekämpfung des Jagdfrrhang zum Ueb,ereinkommenkonnte. az)

Ein Gebiet von 10 kmgleichen Bestimmungen unt<treffend Waldfrevel enthaltrdurch solche Bürger, welchedern Staates eine Jagd gelAusübung der Straijustiz et

Die Ausübung der fnstattet. a3)

42) vom 31. Septernber 1[43) vergl. Lapradelle, S. 2

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fen, allein Frankreich wollte damals zu einer solchen Regelungnoch nicht Hand bieten, so dass erst 1886 ein Uebereinkommenzur Bekämpfung des Jagdfrevels in den Grenzwaldungen, als An-hang zum Uebereinkomrnen vom Jahre 1882, geschlossen werdenkonnte. a2)

Ein Gebiet von 10 km auf jeder Seite der Grenze wird den

Die Ausübung der freien Jagd dagegen ist nirgends ge-stattet. a3)

f!) vom- 3_1. September 1886, AS 8, 183, BBI 1888, I, 730.l3) vergl. Lapradelle, S. 249.

285

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Literalurübersicht.

BIumer-More l

BlumensteinBluntschl i

Bu lmer incq .

Burckhardt .

Cah'o .

Doka .Fauchil leField .FleinerFleiner

F'ournelFrühGareisCassmann & B lumcnste inGiacomettiGrafüna

Hafter

Heffter-Geffken

Heilborn

Henrich .

HessHil ty-Burckhardt .

HisHoltzendorff

Huber

Jel l inekJent

KleinwächterKollbrunner

Handbuch des schweizerischen Bundesstaats-rechts 1887Schweizerisches Steuerrecht 1926/29Das moderne Völherrecht der zivilisientenStaaten 1872in Marquardsens Handbuch des öffentlichenRechtsKomrnentar zur Schweizerischen Bundesver-fassung 1914Le Droit internat. th6oretique et pratique1887/96Der Botlensee im internationalen Recht 1927Trait6 de Droit Internat. Public, 1922125Projet d'un code internat. 1881Schweizerisches Bundesstaatsrecht 1923Institutionen des Deutschen Verwaltungs-rechts 1922Trait6 du VoisinageGeographie der Schweiz 1929Institutionen des Völkerrechts 1901Schweizerische Zollgesetzgebung 1927Das öffentliche Recht der Schweiz 1930Documenti relat ivi al confine pra i l Ct. Ticinoet i l Regno D'Ital ia 1928I-ehrbuch des schweizerischen Strafrechtst926Das europäische Völkerrecht der Gegenwart188rin Holtzendorffs Encyclopädie der Rechts-wissenschaftenin Strupps Wörterbuch des Völkerrechts undder DiplomatieSchweizerisches Luftrecht 1927Politisches Jahrbuch der SchweizerischenEidgenossenschaft 1886/1917in Zeitschrift für schweizerisches Recht 1929Encyclopädie der Rechtswissenschaften190911bin Zeitschrift für Schweizerisches Recht,Band IAllgemeine Staatslehre 1914Die handelspolitischen Bestrebungen desVölkerbundes 1926in Zeitschrift für Schweizerisches Recht 1923Die rechtliche Stelluns des Arztes 1903

Kundert .

LabandLapradelleLederleLeuteneggerLisztLotenz

Marquardsen

MartensMartitzMarx

MarxMeili .

Mutzner

Nippold .

OetikerPometta .ReberRettich

RivierSalisSchollenberger

Schollenbergcr.Schollenberger.

SchulthessSchwarzenbach

SpinnerStoffelStreuli

Strupp

StruppUl lmann.\erüross

WaldkirchWe l t i .Wessel

Wolf .

Zoller .

YölkrgesetDeufuL a FDas lDer lDas ' \Guta<steinrHandwartVölkrin FeDie ItionRegisin H<1887i m pschafRecha m fDie IIl fiuin AnDie vVerhrLehrlSchs'BundgenosDie SDie I1874Das iStaat:7926OefferDie FDie Iiund Ibahn'WörtrplomrTheorVölkeDie \t926Das \25 Iai m TDiploDie sII, 18Das \

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Kundert .

LabandLapradelleLederleLeuteneggerLisztLotenz

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MarxMeili

Mutzner

Nippold

OetikerPomettaReberRettich

RivierSalisSchollenberger

Schollenbergcr.Schollenberger.

SchulthessSchwarzenbach

SpinnerStoffelStreuli

Strupp

StruppUl lmann.Verdross

WaldkirchWe l t i .Wessel

Wolf

Zoller .

\rplkerrechtliche Verträge und Staatsvertrags-gesetz in der Schweiz 1919Deutsches Reichsstaatsrecht 1909La Frontiöre. Etude du Droit Internat. 1928Das Recht der internationalen Gewässer 1920Der Büsingerhandel 1929Das Völkerrecht 1925Gutachten über den Zollanschluss .Liechten-steins 1922Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegen-wart 1883Völkerrecht 1883in Festschrift für Hch. Brunner. Berlin 1914Die SBB, ihre Rechtsstellung ,und Organisa-tion 1912Register der geltenden Staatsverträge 1g18in Holtzendorll's Handbuch des Völkerrechts1887im polilischerl Jahrbuch der Eidgenossen-schaft, Band 30Rechtsgutachten über die Grenzverhältnisseam Doubs 1909Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes 1902Il f iume Tresa nella storia 1924in Annalen des deutschen Reichs 1926Die völkerrechtlichen und staätsrechtlicherrVerhältnisse am Bodensee 1884Lehrbuch des Völkerrechts 1899Schu'eizerisches Bundesrecht 1903/04.Bundcsverfassung der Schweizcrischen Eid-genossenschatt 1905Die Schweiz seit 1848, 1908Die Schweizerische Eidgenossenschaft von1874 bis auf die Gegenwart 1910Das internationale Wasserrecht 1915Staatsverträge der Kantone mit dem Auslancß2AOeffentlich-rechtliche Stellung des Arztes 1913Die Fischereiverhältnisse des Bodensees 1906Die Kompetenzausscheidung zwischen Buncund Kantonen auf dem Gebiete des Eisen-bahnwesens 1907Wörterbuch des Völherrechts und der Di-plomatie 1924Theorie und Praxis des Völkerrechts 1925Völkerrecht 1898Die Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft7926Das Völkerrecht 192625 Jahre SBB 1925im Wörterhuch des Völkerrechts und derDiplomatieDie schweizerische Bundesgesetzgebung (8,II, 1890; B. IV, 1905)Das Völkerrecht und der Krieg 1915

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Basler Nachrichten, Neuezette de Lausanne.Franc Montagnard.

Zeitsöriflen.Historisch-Biographisches Lexikon der SchweizGeographisches Lexikon der SchweizThurgauische Beiträge zur vaterländischen GeschichteZeitschrift für WasserwirtschaftZentralblatt für Staats- und GemeindeverwaltungZeitschrift für Schweizerisches RechtSchweizerische Juristen- ZeitwgRechtsfreundKorrespondenzblatt für Schweizer AerztePolitisches Jahrbuch der Schweizerischen

Hilty)Revue g6n6rale de droit international

Zeitungen.

Eidgenossenschaft (zitiert I

Zürcher Zeitung, Glarner Nachrichten, Ga-Appenzeller Zeitung, Schwäbischer Merkur,

Quellen.Amtl iche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnunqen der Schwei-

zerisclen l idgenossenschaft, 1849-1874 alte Folgä (zi l iert: AS a.F.); 1874-!904 neue Folge und.seit 1904 unter döm'Titel: Eidge-nössische Gesetzessammlung (zit iert: AS)

Sammlung. der aqf das schweizerische Eisenbahnwesen bezüglichenamtlichen Aktenstücke seit 1853 (zitiert: EAS)

Schweizerisches Bundesblatt seit 1849 (zitiert: BBI)Geschäftsberichte des Bundesrates, seit 1921 separatAmtliches stenographisches Bulletin der Schweizerischen Bundesver-

sammlung seit 1891Postulatensammlung der eidgenössischen RäteEntscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts seit 1875Reichsgericht, Entscheid in StrafsachenHaager Abkommen betr. Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und

Personen im Fall eines LandkriegesSammlung der Eidgenössischen Abschiede.

Inhaltsv

I . K a p i t e l :Allgemeines

s1Die Lehr,e

s2Die Grenze

I L K a p i t e l :Besondere Grenzverhältnisse

s3Die Enklaven

A. CampioneB. Büsingen

s4Halbenklaven,neutralisierte Gr<

Dörfers5

LiechtensteinI I I . K a p i t e l :

Die Grenzg,ewässers6

Schiffahrt und Fischerei(Allgemeines)

A. Die SchiffahrtB. Dic Fischerei

s7Die Grenzflüsse .

A. DoubsB. Tessiner FlüsseC. Rhone

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!

Allgemeiness1

Seite

5 - 14

20- 27

27- 36

36- 63

64- 68

68- 87

Die Lehres2

Die Grenze 14_ 19

DieA.B .

I I . K a p i t e l :Besondere Grenzverhältnisse

s3EnklavenCampioneBüsingens4

Halbenklaven,neutralisierte Grenzstrassen, internati,onaleDörfer

s5Liechtenstein

I I I . K a p i t e l :Die Grenzgewässer

s6Schiffahrt und Fischerei(Allgemeines)

A. Die SchiffahrtB. Dic Fischerei

s7Die Grenzflüsse

A. DoubsB. Tessiner FlüsseC. Rhone

Inhaltsverzeichnis.

I . K a p i t e l :

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SeitesB

Die Grenzseen . 87-124A. Der GenferseeB. Die TessinerseenC. Del Bodensee

I V . K a p i t e l :Die Eisenbahmen an der Grenze

seAllgemeines

s10Eisenb'ahn und Territorialhoheit

s11Das militärische Durchmarschrecht

s12Die Tunnels an der Grenze

V . K a p i t e l :Die Grenzbahnhöfe

s15Allgemeines . . 763-179

s14Der Z'olldienst in den Grenzbahnhöfen . 779 -.200

$15D,er Post- u. Telegraphendienst in den Grenzbahnhölen 201-205

s16Der Polizeidienst in den Grenzbahnhöfen .205-213

s17Der Sanitätsdienst in den Grenzbahnhöfen . 213-221

V I . K a p i t e l :Besondere Bestimmungen in den Eisenbahnverträgen

s18Die Haftpflicht

s1eD a s S c h i e d s w e s e n . . . ' . . 2 2 7 - 2 3 1

s20Die Besteuerung der Bahnunternehmungen .231-235

s25Die Zolltueiheit

s24Anstellungsbedingungen

V I I I . K a p i t e l :Besondere Grenzverträge

s25Der Medizinaldienst an der G

s26Besondere Verträge mit Frank

Das

Die

Die

V I I . K a p i t eEisenbahn- unds21

l :Zollpersonal an der Grenze

und Disziplinarhoheit

r25-128

128-150

150-158

758-162

.236-244Gesetzgebungs-s22Steuerhoheit 244--262

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s 25 Scite

Die Zollfreiheit : 262-264s24

Anstellungsbedingungen . 264-265V I I i . K a o i t e l :

Besondere Grenzverträges25

Der Medizinaldienst an der Grenze . 266-279s26

Besondere Verträge mit Frankreich . 279-2g3

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Curriculum Vitae

Ich wurde am 18. Mai 1906 in Glarus als Sohn des Dr. HansBecker, Kantonschemiker, und der Lina geb. Becker geboren. Von7913 1919 besuchte ich die Primarschule in Ennenda und von

1919 1.923 die Ggmnasialabteilung der Höheren Stadtschule Gla-rus. 1923 trat ich in die Kantonsschule Frauenfeld ein" Nach

Bestehen der Maturitätsprüfung im September L925 studierte ich

an den Universitäten Zürich und Berlin (Wintersemestet 1927128)

und bestand am 1,7. Jr-rii 1951 an der Universität Zürich das juri-

stischc Doktorexamen.FI. B.

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