Die Rote Armee Fraktion: Eine Bewährungsprobe für den Rechtsstaat? Von: Daniel Schimanek .

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Die Rote Armee Fraktion:Eine Bewährungsprobe für den Rechtsstaat?

Von: Daniel Schimanek

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Daniel SchimanekMündliche Abiturprüfung 2005

Gliederung

Gliederung

• Politisches Klima vor der Gründung der RAF

• Entstehung und Entwicklung der RAF

• Die drei RAF-Generationen

• Mythos Stammheim & Haftbedingungen

• Veränderungen im Rechtsstaat

• Der deutsche Herbst

• Die RAF – Eine Bewährungsprobe für den Rechtsstaat?

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Politisches Klima vor der Gründung der RAF

- Verbot der KPD

- Wiederaufrüstung

- Keine „deutschen“ Aktionen gegen den Vietnamkrieg

- Fehlende Auseinandersetzung mit der NS-Zeit

- Polizeistaat Deutschland

- Notstandsgesetze

- Polizeiliche Gewalt gegen Demonstranten

- Kaufhausbrände in Brüssel

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Entstehung und Entwicklung der RAF

-2.4.1968: Entzündung zweier Frankfurter Kaufhäuser u. a.durch Gudrun Ensslin und Andreas Baader

- Festnahme Baaders

- 14.5.1970: Befreiungsaktion von Baader durch Ensslin, Mahler und Meinhof

- 22.5.1970: Erklärung der „Roten Armee Fraktion“:

…dies sei das Ende der Ohnmacht, jetzt fange man an, "die Rote Armee aufzubauen, eine bewaffnete Auseinandersetzung zu führen und das Proletariat zu organisieren“

- Vierwöchige Guerillaausbildung der Gründungsgeneration bei der El Fatah in Jordanien

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Entstehung- und Entwicklung der RAF

Aktionen der RAF:

1. Banküberfälle

2. Diebstähle von Amtspapieren

3. Bombenanschläge

- US Hauptquartier Frankfurt

- Polizeistation Augsburg

- LKA München

- Bundesrichter Buddenberg

- Axel-Springer-Haus

- Europa-Hauptquartier der US-Armee in Heidelberg

Bilanz: 4 Tote und 41 Verletzte

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Die drei RAF-Generationen

Die Erste Generation: 1970-1972

Gründung der RAF und erste Terroraktionen

Ulrike Meinhof (1934-1976)

Andreas Baader (1943-1977)

Gudrun Ensslin (1940-1977)

Jan-Carl Raspe (1944-1977)

Die Zweite Generation: 1972-1977Versuch der Befreiung der verhafteten ersten Generation

Die Dritte Generation: 1977-1998Sabotageakte und Mordanschläge

Auflösung der RAF am 20.4.1998

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Mythos Stammheim & Haftbedingungen

- Gefangenname fast aller RAF-Mitglieder im Juni 1972

- 1 Jahr in verschiedenen Gefängnissen => Isolationshaft

- Interner verstärkter Verhaltenskatalog

- Kommunikation über Anwälte (Sympathisanten)

- 3 Hungerstreiks

- 1973: sukzessive Verlegung nach Stammheim (Hochsicherheitstrakt).

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Mythos Stammheim & Haftbedingungen

- 24.4.1975: Geiselnahme in der deutschen Botschaft in Stockholm

Forderung: Freilassung von 26 RAF-Terroristen

- Bundeskanzler Helmut Schmidt:

„Meine Herren, mein ganzer Instinkt sagt mir, dass wir hier nicht nachgeben dürfen.“

Tod zweier Geiseln, schwere Verletzungen bei allen anderen Beteiligten

- 21.5.1975: Prozessbeginn

- 8/9. 5. 1976 : Selbstmord Ulrike Meinhofs

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Veränderungen im Rechtsstaat durch den RAF-Prozess

Erlass neuer Gesetze

- § 129 a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen

Verschärfung der Strafprozessordnung

- §137 StPO: Maximal drei Anwälte pro Angeklagtem

- §138 a, b StPO: Möglichkeit der Nichtzulassung von Vertrauensanwälten

- § 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung eines Rechtsanwalts

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Der „Deutsche Herbst“

Versuche der 2. Generation, die 1. Generation freizupressen

• Orientierung an Lorenz-Entführung der „Bewegung 2. Juni“ Erfolgreiche Freipressung von 6 Gefangenen (ohne

Mordvorwurf)

• 30.7.1977: Entführungsversuch Jürgen Pontos Tod wegen Gegenwehr

• 25.8.1977: Attentatsversuch auf Bundesanwaltschaft in Karlsruhe

Fehlschlag

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Der „Deutsche Herbst“

• 05.09.1977: Entführung des Arbeitgeber-

präsidenten Hans-Martin Schleyer

Forderungen: - Freilassung von 12 Mitgliedern der 1. Generation

- Ausreise der Gefangenen in ein Land ihrer Wahl

- Aushändigung von 100.000 DM an jeden Gefangenen

•13.10.1977: Entführung der Lufthansa-Maschine „Landshut“ durch palästinensisches Kommando „Kofre Kaddum“ nach Mogadischu

Forderungen: - Die gleichen wie die der Schleyer-Entführer

- Freilassung von 2 in der Türkei inhaftierten Palästinensern

- 15 Millionen US-$ (Weitere Forderungen)

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Die RAF – Eine Bewährungsprobe für den Rechtsstaat?

Reaktionen der Bundesregierung:

• Sofortige Kontaktsperre durch „rechtfertigenden Notstand“ (§34 StGB)

„Kontaktsperre-Gesetz“ durch Bundestag/Bundesrat

• Kein Nachgeben gegenüber Flugzeugentführern

18.10.1977: Sturm der Flugzeugs durch die GSG9

• Spiel auf Zeit mit den Schleyer-Entführern

• Keine Freilassung der 1. Generation

Reaktion von Schleyers Sohn Hanns-Eberhard:

Wendung an das Bundesverfassungsgericht:

Forderungen: - Eingehen auf die Forderungen der Entführer

- Schutz des Lebens Hans-Martin Schleyers

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Die RAF – Eine Bewährungsprobe für den Rechtsstaat?

Reaktionen der Bundesverfassungsgerichts: Klärung der Zuständigkeit zwischen den beiden Senaten

Befreiung der Flugzeuggeiseln

Morgen des 18.10.1977: „Suicide Action“Selbstmord von Raspe, Baader, Ensslin

Irmgard Möller überlebt schwer verletzt mit Stichverletzungen

Ermordung Hanns-Martin Schleyers

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Die RAF – Eine Bewährungsprobe für den Rechtsstaat?

schwere Nachteile für das Individuum Hanns Martin

Schleyer

(konkrete Lebensgefahr, Grundrechte)

schwere Nachteile für den Staat und die Allgemeinheit

(Gewaltmonopol, Kalkulierbarkeit,

Erpressbarkeit, Bedrohung weiterer Staatsbürger)

Problem: Es hat seitens des BVerfGerichts kein Abwägungsprozess stattgefunden!

Austausch: Ja! Austausch: Nein!

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Fazit

• Der Rechtsstaat kommt an seine Grenzen, wenn- die Jurisdiktion nicht gesetzeskonform handelt- die Politik Einfluss auf Verfassungsorgane nimmt

• Der Rechtsstaat bewährt sich, wenn- er Selbstjustiz nicht zulässt sowie sein Gewaltmonopol

verteidigt- er nicht erpressbar wird- auch in Extremsituationen rechtsstaatlich verfahren wird- auch Extremsituationen nicht zu Einschränkungen der

verfassungsrechtlich garantierten bürgerlichen Freiheiten führen

• Der Rechtsstaat kann Angriffe auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung positiv zu seiner Weiterentwicklung nutzen

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Die RAF – Eine Bewährungsprobe für den Rechtsstaat?

Argumente für den Austausch:• Brutale Entschlossenheit der RAF

Akute Lebensgefahr Schleyers

„Staatlich geduldeter Mord“

• Leben, das höchste Gut – Artikel 1 & 2 GG

• §34 StGB – Rechtfertigender Notstand

• Keine Fahndungserfolge bei Terroristen & Geisel

Argumente gegen den Austausch:• § 120 StGB – Verbot der Gefangenenbefreiung

• Durchsetzung der Strafgewalt, keine Tolerierung von Selbstjustiz

• Erpressbarkeit des Staates

• „judicial self-restraint“

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Orientierungspunkte 1

• 1. Der Antrag Hanns-Eberhard Schleyers.......................................................... 26 • 1.1 Die „brutale Entschlossenheit“ der RAF........................................................ 27 • 1.2 Die akute Lebensgefährdung Hanns Martin Schleyers................................... 27 • 1.3 Das Leben - das höchste Rechtsgut der Verfassung....................................... 29 • 1.4 Nicht nur eine Bedrohung Schleyers - die „Landshut“-Entführung............... 30 • 2. Die Stellungnahme der Bundesregierung vom 15. Oktober 1977................. 31 • 2.1 „Schleyers Leben muß geschützt werden ...“ ................................................ 31 • 2.2 „... das anderer Staatsbürger jedoch ebenfalls“............................................... 31 • 2.3 Gefahr der Erpressbarkeit des Rechtsstaats.................................................... 32 • 2.4 Der Staat soll zur strafbaren Gefangenenbefreiung gezwungen werden........ 32 • 2.5 Der Grundsatz des „ judicial self-restraint“.................................................... 33 • 3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1977............... 33 • 3.1 Die Staatsorgane müssen selbst entscheiden.................................................. 33 • 3.2 Andere Staatsbürger sind in Gefahr................................................................ 34 • 3.3 Kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Peter Lorenz................................ 34

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Orientierungspunkte 2

• 1. Einstweilige Anordnungen vor dem Bundesverfassungsgericht..................... 35 • 2. Nur die Folgen der richterlichen Entscheidung sind zu berücksichtigen - die sogenannte

„Doppelhypothese“................................................................ 35 • 2.1. Schwere Nachteile für Hanns Martin Schleyer ?........................................... 36 • 2.2 Schwere Nachteile des Staates und der Allgemeinheit ?................................ 38 • 2.2.1 Verlust der staatlichen Strafgewalt.............................................................. 38 • 2.2.2 Kalkulierbarkeit staatlicher Reaktionen....................................................... 38 • 2.2.3 Gefährdung weiterer Staatsbürger............................................................... 38 • 2.2.3.1 Entwicklungen im Parallelfall Lorenz...................................................... 38 • 2.2.3.2 Wahrscheinlichkeit im Schleyer-Fall........................................................ 39 • 3. Abwägung der Nachteilsschwere.................................................................... 40 • 4. Mißachtung rechtlicher Dogmatik zugunsten öffentlicher Akzeptanz ?......... 42 • 5. Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde Schleyers.................... 43 • 5.1. Änderung der Rechtsprechung....................................................................... 44 • 5.2. Folgen der unzulässigen Rechtsprechungsänderung..................................... 46 • 5.3. Der Schutz Schleyers durch Grundrechte....................................................... 47 • 5.3.1 Rechtmäßigkeit der Gefangenenfreilassung................................................ 47 • 5.3.1.1 Anwendbarkeit des § 34 StGB im öffentlichen Recht ............................. 48 • 5.3.1.2 Staatsnotrecht aus dem Grundgesetz........................................................ 49 • 5.3.2 Verletzung von Grundrechten Schleyers..................................................... 49 • 5.3.2.1 Verletzung der Garantie der Menschenwürde - Art. 1 I GG..................... 50 • 5.3.2.2 Verletzung des Rechts auf Leben - Art. 2 II 1 GG................................... 53 • 5.3.2.3 Verletzung des Gleichheitsrechts - Art. 3 I GG........................................ 57 • 6. Motive der Verfassungsrichter für ihre Entscheidung................................... 58