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Studienplatzklage in jeden NC- Studiengang Telefon 0800/8181555 kostenfrei im Festnetz Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge und Psychologie www.studienplatz-klage.de Kanzlei Berlin Maaßenstr. 12 · 10777 Berlin Tel.: 030/216 60 71 · Fax: 030/21 96 49 07 Kanzlei Leipzig Kurt-Eisner-Straße 15 · 04275 Leipzig Tel.: 0341/306 707-0 · Fax: 0341/306 707-10 Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB Wintersemester 2019/20

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Studienplatzklagein jeden NC-StudiengangTelefon0800/8181555kostenfrei im Festnetz

Die Studienplatzklage in medizinische Studiengänge und Psychologie

Wintersemester 2017/18

www.studienplatz-klage.de

Kanzlei BerlinMaaßenstr. 12 · 10777 BerlinTel.: 030/216 60 71 · Fax: 030/21 96 49 07

Kanzlei LeipzigKurt-Eisner-Straße 15 · 04275 LeipzigTel.: 0341/306 707-0 · Fax: 0341/306 707-10

Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB

Wintersemester 2019/20

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13. März 2O18 Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten uns noch einmal an dieser Stelle ausdrücklich bei Ihnen und Ihrer Kanzlei bedanken, uns auf dem sehr mühsamen Weg, um einen Medizinstudienplatz zu bekom-men, so tatkräftig, fachkundig und äußerst kompetent unterstützt zu haben. Zu keiner Zeit hatten wir das Gefühl, wir sind nur Teil einer großen Masse an Mandan-ten, mit denen mehr oder weniger viel Geld verdient werden kann. Ganz im Gegenteil, wir haben stets den Eindruck gehabt eine sehr kompetente, fachkundige Beratung nach allen Seiten offen, mit all den Vor- und Nachteilen bekommen zu haben. Bei der Entschei-dung ob Klageverfahren Sinn machen oder nicht, konnten uns die von Ihrer Kanzlei aufgeführten Statistiken und Klageempfehlungen sehr gut unterstützen. Eine Ent-scheidung haben wir stets selbst getroffen, ohne Druck oder Drängen seitens der Kanzlei! Wir denken das ist genau der Unterschied zu vielen anderen Kanzleien.Wir können nur sagen: Machen Sie weiter so! Bleiben Sie sich Ihres Konzeptes treu und helfen Sie jungen Menschen den Traum Ihres beruflichen Werdegangs zu leben.Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Es grüßen Sie herzlichst die Eltern eines glücklichen Kindes

31. August 2O16 Sehr geehrte Frau Dr. Kiebs,

wir möchten uns alle sehr herzlich bei Ihnen und dem gesamten Team bedanken. Wir haben uns bei Ihnen durchweg gut beraten und betreut gefühlt. Durch die stets aktualisierten Nachrichten im Mandantenbereich waren wir immer gut informiert und bei Nachfragen ist man uns stets freundlich begegnet. Ja und letztlich hat Ihre engagierte und professionelle Arbeit bei uns ja zum Erfolg geführt, nachdem wir auch viele Male davor kein Losglück hatten.

Viele herzliche Grüße

26.2.2016Lieber Herr Bergert,

vor etwa sechs Jahren beauftragten meine Eltern Sie zwecks einer Studienplatzklage (Zahnmedizin), die im Januar 2010 erfolgreich Recht bekam.Im vergangenen Sommer beendete ich mein Studium schließlich in Regelstudienzeit und möchte mich heute bei Ihnen für die Unterstützung und Möglichkeit bedanken, dieses Studium überhaupt begonnen haben zu können. HERZLICHEN DANK! Ich blicke auf ein sehr anstrengendes und intensives Studium zurück, welches ich jedoch recht gut gemeistert habe. Als Zeichen dafür, dass „Kläger“ auch zu den Besten gehören können, sende ich Ihnen das Zeugnis meines Staatsexamens mit. Mit Stolz kann ich sagen, dass ich als Zweitbester meines Jahrganges den Abschluss geschafft habe und ein approbierter Zahnarzt bin.

Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen und bedanke mich noch einmal

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KanzleiporträtDr. Selbmann Bergert & Hägele zählt zu den wenigen wirklich spezialisierten Anwaltskanz-leien auf dem Gebiet der Studienplatzklage.

Wir sind ein engagiertes und durchsetzungs-starkes Studienplatzklage-Team mit inzwi-schen 7 Rechtsanwälten. Seit vielen Jahren sind wir nahezu ausschließlich im Hochschul-zulassungsrecht tätig. Das Schul- und Prü-

fungsrecht rundet unser Kanzleiprofil ab. Die Freude und die Dankbarkeit eines jeden er-folgreichen Mandanten motivieren uns tagtäg-lich. Erfolgreiche Normenkontroll- und Ver-fassungsbeschwerdeverfahren in höheren

Gerichtsinstanzen, wissenschaftliche Veröf-fentlichungen und Fortbildungen auf dem Gebiet des Hochschulzulassungsrechts stär-ken unsere Fachkompetenz.

Wir haben Studiengänge und Fachsemester

unter uns 7 Anwälten aufgeteilt. Dadurch ge-währleisten wir im Unterschied zu den meis-ten anderen Anwälten im Hochschulzulas-sungsrecht, insbesondere den allermeisten Einzelanwälten, auch bei einer hohen Zahl pa-

rallel zu betreuender Kapazitätsverfahren eine fundierte rechtliche Auseinandersetzung mit den umfangreichen und komplizierten Kapazi-tätsberechnungsunterlagen der Hochschulen vor grundsätzlich allen Verwaltungsgerichten

jeder Instanz! Nicht selten sind wir die einzi-gen oder gehören zu den wenigen Anwälten, die Sachvortrag vor den Verwaltungsgerichten leisten! So grenzen wir uns von anwaltlichen Trittbrettfahrern ab.

Für unsere Fachkompetenz steht beispielhaft, dass wir hinsichtlich der Überprüfung von Rechtsnormen des Kapazitätsrechts in Nor-menkontroll- und Verfassungsbeschwerdever-fahren außerordentlich erfolgreich waren. So

konnten wir vor den jeweiligen Oberverwal-tungsgerichten erreichen, dass rechts- bzw. verfassungswidrige Vergaberegeln für Studi-enplatzkläger in Mecklenburg-Vorpommern zum WS 2010/11, in Thüringen zum WS

2011/12 und in Sachsen-Anhalt seit dem WS 2011/12 nicht angewendet werden dürfen.

Auf unsere Verfassungsbeschwerde hin wurde im Januar 2014 durch den Verfassungsge-richtshof des Landes Berlin die Unvereinbar-

keit eines maßgeblichen Parameters bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studi-engang Tiermedizin mit der Verfassung von Berlin erklärt.

Schließlich konnten wir im März 2014 in ei-

nem gegen die Stiftung für Hochschulzulas-sung gerichteten Klageverfahren erwirken, dass dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage zur Klärung vorgelegt wird, ob das zentrale Hochschulstart-Vergabeverfahren

insbesondere wegen der sich in der Warte-zeitquote mittlerweile ergebenen überlangen Wartezeit auf ein Medizinstudium als verfas-sungswidrig angesehen werden muss. Am 19.12.2017 hat das Bundesverfassungsgericht

das Studienplatz-Vergabeverfahren im Studi-engang Medizin für teilweise verfassungswid-rig erklärt. Eine Neuregelung muss bis zum 31.12.2019 erfolgen.

Mit Stolz erfüllt uns, dass uns mittlerweile

nicht nur unsere Mandanten, sondern auch Hochschullehrer und sogar Anwälte der Uni-versitäten weiterempfehlen.

Eine große Ehre wurde Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann zuteil, der als Referent zu Fortbil-

dungsveranstaltungen für Verwaltungsrichter, Rechtsanwälte und Hochschuljustiziare beru-fen wurde.

Gleich, ob Sie einen Studieneinstieg in ein ers-tes Fachsemester der Medizin, Zahnmedizin,

Tiermedizin, Psychologie oder eines sonstigen gefragten Studiengangs wie Lehramt, Soziale Arbeit oder BWL anstreben, oder ob Sie einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester mittels Quereinstieg oder ein Masterstudium

einklagen möchten, Ihr persönlicher Anwalt wird Ihr Anliegen betreuen.

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Entfernung spielt für uns keine Rolle. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland und aus dem Ausland. Wir vertreten Sie bun-

desweit bei der Studienplatzklage in jeden Studiengang mit Numerus clausus gegen jede Universität, Hoch- und Fachhochschule.

Des Weiteren setzen wir alles daran Studen-ten, die auf einem Teilstudienplatz studieren

oder die anrechenbare Studienleistungen er-bracht haben, zu einem Vollstudienplatz in einem höheren Fachsemester in ihrem Wunschstudiengang zu verhelfen.

Darüber hinaus wird unser anwaltlicher Rat zum Zweitstudium, zum Härtefallantrag, Ortsantrag und Antrag auf Nachteilsaus-

gleich sowie bei Ablehnungen im Auswahl-verfahren der Hochschulen gesucht.

Unsere Strategie: Optimal klagen und Kos-ten begrenzen. Wir zeigen Ihnen die mögli-chen Wege zu Ihrem Ziel. Profitieren Sie von

unserer langjährigen Erfahrung und gelangen Sie schneller zu Ihrem Wunschstudienplatz.

Wir bieten Ihnen:

✓ ein qualifiziertes Studienplatzklage-Team mit 7 kompetenten Anwälten imHochschulzulassungsrecht

✓ Optimierung Ihrer Hochschulstart-Bewerbung zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage (Studienplatzklage PLUS)

✓ form- und fristgerechte Hochschulanträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten

✓ Hochschulrankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage

✓ individuelle Klagestrategien

✓ Vertretung in den gerichtlichen Studienplatzklageverfahren

✓ Überprüfung der Sachentscheidungen der Verwaltungsgerichte

✓ Durchführung von Rechtsmittelverfahren und Hauptsacheverfahren

✓ den Zugang zum Mandantenbereich auf www.Studienplatz-Klage.de mit aktuellen Informationen zum Stand der Klageverfahren (auch mittels Smartphone per WebApp)

Durch unsere Arbeitsteilung gewährleisten wir nicht nur eine substanzielle Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch eine genaue Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte sowie eine sich gegebenenfalls an-

schließende Durchführung von Beschwerde-verfahren in der nächsthöheren Instanz.

Auf diese Weise unterscheiden wir uns von vielen anderen Anwälten im Hochschulzulas-sungsrecht, die keinen Beitrag zur Aufde-

ckung freier Studienplätze leisten. Solche An-wälte beschränken sich auf die Antragstel-lung, verhalten sich im Übrigen still und ver-lassen sich auf den Sachvortrag der wenigen kompetenten Rechtsanwälte. Spätestens in

den Beschwerdeverfahren der 2. Instanz aber, in der weitere Studienplätze erstritten werden können, sind die versierten Anwälte mit ihren Mandanten unter sich. Diese wenigen Rechts-anwälte sind deshalb in aller Regel auch er-

folgreicher.

Selbstverständlich begleiten wir das Rechts-gebiet Hochschulzulassungsrecht auch wis-senschaftlich. Von Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann verfasst wurden die Fachaufsätze

- „Der gerichtliche Kapazitätsüberprüfungsan-spruch von Nicht-EU-Ausländern und Staaten-losen im Hochschulzulassungsrecht“ (OdW 2019, S. 97 ff.),

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- „Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz“ (SächsVBl. 2014,

29 ff.) und

- „’Verwirrende Vielfalt’ oder wie das Recht auf die freie Wahl eines Studienplatzes ausgehe-belt wird“ (NVwZ 2012, 1373 ff.).

Weitere Fachaufsätze erschienen zu den The-

men „Vergabegerechtigkeit im Kapazitäts-rechtsstreit“, „Zur Europarechtskonformität von Regelungen der Bundesländer zur Hoch-schulzulassung in höhere Fachsemester“ und „Rechtsprobleme des neuen Auswahlverfah-

rens der Hochschule“.

Daneben veröffentlichen wir Ratgebertexte zum Hochschulzulassungsrecht auf www.123recht.net.

Unsere Anwälte können Sie in aller Regel auch persönlich am Telefon erreichen, wenn Sie etwas nicht verstehen und erklärt haben wol-

len oder wenn sie sonstige Fragen und Infor-mationswünsche haben. Haben Sie keine Scheu, rufen Sie uns an. Die sprichwörtliche Nähe zu unseren Mandanten ist viel gelobt.

Hierzu trägt auch unser Internetportal

www.Studienplatz-Klage.de bei, auf welchem wir unsere Mandanten im ausschließlich für sie reservierten „Mandantenbereich“ über den aktuellen Stand der laufenden Studienplatz-klageverfahren informieren. Über unsere Web-

App greifen unsere Mandanten jederzeit be-quem von ihrem Smartphone aus auf ihren Mandantenbereich zu.

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Beraterteam

Rechtsanwalt Dr. Frank Selbmann

wurde 2002 zur Rechtsan-waltschaft zugelassen. Er ist Partner der Kanzlei Dr. Selb-mann Bergert & Hägele und

seit 2011 Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Rechtsan-walt Dr. Selbmann ist auf Hochschulzulassungs- und Prüfungsrecht spezialisiert.

Er konzentriert sich auf die Vertretung in bundesweiten Studienplatzklageverfahren im Studiengang Medizin (hö-here Fachsemester). Außer-

dem berät er in unserer Zweigstelle Berlin vor Ort zu Studienplatzklageverfahren nicht nur in medizinische Studiengängen, sondern

auch in allen Bachelor- und Masterstudiengängen gegen Universitäten und Fachhoch-schulen in Berlin und Bran-denburg.

Rechtsanwalt Dr. Selbmann ist Mitglied der Arbeitsge-meinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein und Mitglied des Arbeitskrei-

ses Rechtsanwälte gegen Numerus clausus.

Neben seiner beruflichen

Tätigkeit engagiert sich Rechtsanwalt Dr. Selbmann für Amnesty International Deutschland und unterstützt den Verein Zukunft für Kin-

der e.V.

Rechtsanwalt Ralf Bergert

ist Partner der Kanzlei Dr. Selbmann Bergert & Hägele. Rechtsanwalt Bergert wurde 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist aus-

schließlich im Hochschulzu-lassungsrecht tätig. Er kon-zentriert sich auf Studien-platzklageverfahren der Stu-diengänge Zahnmedizin (ers-

tes und höhere Fachsemes-ter), Medizin (höhere Fach-semester) sowie Psychologie.

Rechtsanwalt Bergert ist Mit-glied der Arbeitsgemein-

schaft Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Rechtsanwalt Bergert unter-stützt den Verein Zukunft für Kinder e.V.

Rechtsanwalt Jürgen Hägele

war bis Ende 2018 Partner der Kanzlei Dr. Selbmann

Bergert & Hägele. Mit Beginn des Jahres 2019 trat er in den (Un-)Ruhestand. Rechts-anwalt Hägele steht unserer Kanzlei weiterhin für ausge-

wählte Mandantenberatungs-termine in unserer Zweigstel-le Berlin als freier Mitarbeiter zur Verfügung.

Nach seinem Studium der

Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin gründete Rechtsanwalt Häge-le 1985 die Kanzlei Hägele in Berlin, die sich über drei

Jahrzehnte auf Studienplatz-klagen spezialisierte, und schloss sich sodann mit der Kanzlei Dr. Selbmann & Bergert zusammen.

Rechtsanwalt Jürgen Hägele prägte das Hochschulzulas-sungsrecht durch seine jahr-zehntelange Tätigkeit in ho-hem Maße mit. Er erkämpfte

in unzähligen Kapazitäts-rechtsstreiten bundesweit Studienplätze für seine Man-danten.

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Mit seinem engagierten Ein-satz verhalf er sehr vielen jungen Menschen zu der Le-

benschance ihres Wunsch-studiums, in vielen Familien sogar bereits in zweiter Ge-neration.

Rechtsanwältin Dr. Katja Kiebs

ist seit 2001 Rechtsanwältin und ausschließlich im Hoch-schulzulassungsrecht tätig.

Ihr Schwerpunkt liegt in der Bearbeitung von bundeswei-ten Studienplatzklageverfah-ren im Studiengang Medizin (erstes und höheres Fachse-

mester).

Rechtsanwältin Katrin Bergert

war zunächst einige Jahre als Referentin in einer sächsi-schen Landesoberbehörde tätig, bevor sie 2006 den

Beruf Rechtsanwältin ergriff. Mittlerweile konzentriert sich Rechtsanwältin Bergert aus-schließlich auf Hochschulzu-lassungsrecht. Ihr Schwer-

punkt liegt in der Bearbei-tung von bundesweiten Stu-dienplatzklageverfahren im Studiengang Psychologie.

Rechtsanwältin Sylvia Frankenstein

ist seit 2003 Rechtsanwältin. Innerhalb des Studienplatz-klage-Teams betreut sie

bundesweite Kapazitätsver-fahren in Bachelor- und

Masterstudiengängen, in Pharmazie und Tiermedizin. Sie ist insbesondere in Ver-

fahren gegen Berliner und Brandenburger Hochschulen tätig. Zudem berät sie zum Zweitstudium, zum Härte-fallantrag, zum Ortsantrag

und zum Antrag auf Nach-teilsausgleich. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Schul- Prüfungs- und Kitarecht.

RechtsanwältinAmelie Sudau

studierte an der Freien Uni-

versität Berlin Rechtswissen-schaft und ist seit 2007 Rechtsanwältin in Berlin. Sie ist seit 2010 auf dem Gebiet des Hochschulzulassungs-

rechts tätig und betreut für unsere Kanzlei als freie Mit-arbeiterin Studienplatzklage-verfahren in allen nichtmedi-zinischen Studiengängen,

insbesondere allen örtlichen Bachelor- und Masterstudi-engängen gegen Universitä-ten und Fachhochschulen in Berlin und Brandenburg.

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ÜbersichtDieses Informationsblatt soll die in

der Regel zunächst bestehenden Fragen beantworten. Es erklärt, wie eine Studienplatzklage funktioniert und was wir Anwälte für Sie tun. Sie erfahren, welche Erfolgsaussichten

eine Studienplatzklage in den ver-schiedenen Studiengängen hat und welche Fristen zu beachten sind. Außerdem werden die durch die Studienplatzklage entstehenden

Kosten bei den Gerichten, Universi-täten, deren Anwälten und die von uns berechneten Gebühren erläu-tert.

Am Ende des Informationsblattes

geben wir an, wie Sie uns beauftra-gen können.

Wir bitten Sie, die Infobroschüre sorgfältig durchzulesen und noch offene Fragen mit uns zu bespre-

chen.

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Die Studienplatzklage 9

2. Dauer der Studienplatzklage 11

3. Fristen 11

4. Hochschulstart-Bewerbung

bzw. Hochschulbewerbung 12

5. Optimierung der Hochschulstart-Bewerbung: Studienplatzklage PLUS in Medizin und Zahnmedizin 13

6. Vergabe freier Studienplätze 14

7. Erfolgsaussichten 15

7.1 Humanmedizin und Zahnmedizin, 1. Fachsemester (allgemein) 15

7.1.1 Humanmedizin, 1. Fachsemester 17

7.1.2 Zahnmedizin, 1. Fachsemester 18

7.2 Humanmedizin, höhere Fachsemester 19

7.3 Zahnmedizin, höhere Fachsemester 21

7.4 Pharmazie 21

7.5 Psychologie 22

7.6 Tiermedizin 23

7.7 Bachelorstudiengänge 24

7.8 Masterstudiengänge 24

8. Quereinstieg 25

9. Doppelverfahren 27

10. Kosten 27

10.1 Überblick über die Gesamtkosten 27

10.2 Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit 28

10.3 Gerichtskosten 30

10.4 Kosten der Hochschulanwälte, Auslagen 30

10.5 Kosten des Verwaltungsverfahrens 31

10.6 Kostentragung 31

10.7 Sind die Kosten steuerlich absetzbar? 31

11. Rechtsschutzversicherung 32

12. Prozesskostenhilfe (PKH) 33

13. Mandatserteilung 34

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1. Die StudienplatzklageDen rechtlichen Hintergrund der Studienplatz-

klage bildet das Grundrecht auf freie Berufs-wahl. Dieses Grundrecht wird durch die Fest-setzung eines Numerus clausus einge-schränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Numerus clausus nur

dann dieses Grundrecht aus Artikel 12 Grund-gesetz nicht verletzt, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig ausge-nutzt werden.

Die Ausbildungskapazitäten werden von den

Hochschulen Jahr für Jahr neu errechnet, in einer Satzung oder Verordnung festgesetzt und im regulären Vergabeverfahren vergeben (so genanntes innerkapazitäres Vergabever-fahren). In den gerichtlichen Studienplatz-

klageverfahren werden die Berechnungen der Hochschulen anschließend auf Kapazitäten für zusätzliche Studienplätze überprüft (so ge-nanntes Vergabeverfahren außerhalb der fest-gesetzten Kapazität).

Vor Beginn des gerichtlichen Studienplatzver-gabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Kapazität sind Anträge an den zu verklagen-

den Hochschulen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität (so genannte au-ßerkapazitäre Hochschulanträge) erforderlich. Hierfür gelten in mehreren Bundesländern frühe Fristen (unten 3.). Wir erstellen und

versenden für Sie diese Anträge form- und fristgerecht.

Parallel bewerben Sie sich eigenständig bei der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) bzw. im höheren

Fachsemester an allen für Sie in Frage kom-

menden Hochschulen direkt auf einen Studi-enplatz innerhalb der Kapazität.

Eine Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hoch-schulbewerbung (innerhalb der Kapazität) ist an den meisten Verwaltungsgerichten keine

Voraussetzung für den Erfolg einer Studien-platzklage. Vor einigen Verwaltungsgerichten hängt der Erfolg einer Studienplatzklage aber von der Ausgestaltung der Hochschulstart-Be-werbung ab. Vor diesem Hintergrund empfeh-

len wir allen Interessenten einer Studienplatz-klage in medizinische Studiengänge eine Op-timierung ihrer Hochschulstart-Bewerbung zur Chancenverbesserung einer sich anschließen-den Studienplatzklage (Studienplatzklage

PLUS - unten 4. und 5.)

Ende August/Anfang September 2019 erhal-ten Sie von uns in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin ein sorgfältig recherchiertes Hochschulranking zu den Erfolgsaussichten

einer Studienplatzklage.

Anschließend stellen wir gemeinsam mit Ihnen Ihr individuelles Klageprogramm zusammen und leiten im nächsten Schritt für Sie die ge-richtlichen Studienplatzklageverfahren mit

den jeweiligen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität bei den zuständigen Verwaltungsgerichten ein. Auch diese Anträge

müssen in einigen Bundesländern innerhalb einer bestimmten Frist beim Verwaltungsge-richt eingehen.

Die im regulären (innerkapazitären) Vergabe-verfahren ergangenen Hochschulstart- Ableh-

nungsbescheide bzw. die Ablehnungsbeschei-de der Hochschulen müssen in der Regel nicht gerichtlich angegriffen werden. Denn das in-nerkapazitäre Vergabeverfahren und das Ver-gabeverfahren auf Studienplätze außerhalb

der festgesetzten Kapazität sind rechtlich voneinander getrennt.

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Nachdem uns im gerichtlichen Verfahren die Kapazitätsberechnungsunterlagen der jeweili-gen Universitäten übermittelt wurden, weisen

wir die Gerichte durch entsprechenden Sach-vortrag auf Fehler in den Berechnungen der Universität hin und überwachen den Verfah-rensablauf. Gelegentlich entscheiden wir uns aber aus zeitlichen oder taktischen Gründen,

erst in den Beschwerdeverfahren detailliert vorzutragen, um die Erfolgschancen für unse-re Mandanten wegen der dann geringeren An-tragstellerzahlen signifikant zu erhöhen.

Soweit Erörterungstermine stattfinden, vertre-

ten wir Sie in den Terminen selbstverständlich grundsätzlich persönlich.

Stellt das Verwaltungsgericht fest, dassStudienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität im gewünschten Fach und Semester

vorhanden sind, wird die jeweilige Hochschule durch eine einstweilige Anordnung verpflich-tet, die festgestellte Zahl an Studienplätzen zu verteilen. Die meisten Gerichte ordnen hier ein Losverfahren an, da in fast allen Fällen die

Zahl der Bewerber für einen Studienplatz im ersten Fachsemester die Zahl der festgestell-ten Studienplätze übersteigt. Einige Gerichte verteilen hingegen nach Leistungs- oder be-sonderen Bewerbungskriterien. Erhalten Sie

einen Studienplatz zugeteilt, handelt es sich wegen des vorläufigen Charakters des Eilver-fahrens in der Regel um einen „vorläufigen“ Studienplatz. Aber keine Sorge, auch ein „vor-läufiger Studienplatz berechtigt zum Studium

und kann später mit unserer Unterstützung in einen endgültigen Studienplatz umgewandelt werden.

Verschiedene Universitäten versuchen die Zahl der Studienplatzkläger zu minimieren, indem

auf die außerkapazitären Hochschulanträge Ablehnungsbescheide erlassen werden und so die (Kosten-) Hürde durch ein zusätzliches Verfahren erhöht wird. Denn in einigen Bun-desländern muss gegen diese Bescheide das

so genannte Hauptsacheklageverfahren einge-leitet werden, um die Chancen im parallelen Eilverfahren aufrechtzuerhalten und den Be-scheid nicht rechtskräftig werden zu lassen.

Diese Hauptsacheklageverfahren werden nach Abschluss des Eilverfahrens bei gegebenen Erfolgsaussichten weitergeführt, anderenfalls

für erledigt erklärt. Auf Grund unserer Erfah-rungen können wir Ihnen sagen, von welchen Universitäten Ablehnungsbescheide auf die außerkapazitären Hochschulanträge zu erwar-ten sind und wo Hauptsacheklageverfahren

eingeleitet werden müssen. In einigen Bundes-ländern muss gegen einen solchen Ableh-nungsbescheid anstelle einer Klage zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.

Einige Verwaltungsgerichte wirken auf den Abschluss eines Vergleichs zwischen der Uni-

versität und den Antragstellern zur Vergabe weiterer Studienplätze außerhalb der festge-setzten Kapazität hin. Vorteil: Die Zulassung erfolgt endgültig und nicht nur vorläufig, wie sonst im Eilverfahren nur möglich.

Über den Erfolg der jeweiligen Kapazitätsver-fahren berichten wir auf unserem Internetpor-tal www.Studienplatz-Klage.de. Eine Auswer-tung finden unsere Mandanten im für Sie re-servierten Mandantenbereich.

Selbstverständlich werden Sie sofort durch uns persönlich unterrichtet, wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben. Wir kümmern uns um die zurückzunehmenden Anträge und sonstigen Verfahrensschritte, so dass unsere

Mandanten ihre volle Aufmerksamkeit auf den Beginn des Studiums richten können.

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2. Dauer der StudienplatzklageDie Dauer der Eilverfahren ist von Gericht zu

Gericht sehr unterschiedlich. Einige Gerichte entscheiden kurz nach Semesterbeginn, so dass die Bewerber das Studium mit nur gerin-ger Verzögerung aufnehmen können. Andere Verwaltungsgerichte lassen sich mehr Zeit.

Dann kann das Studium nur während des be-reits laufenden Semesters oder zum nächsten, in Einzelfällen erst zum übernächsten Semes-ter begonnen werden.

Wir verklagen auch Hochschulen, an denen

nach unserer Auffassung Studienplätze vor-handen sind, wenn das zuständige Gericht erfahrungsgemäß eher spät entscheidet. In diesen Verfahren verringern sich im Laufe der Zeit die Antragstellerzahlen wegen anderwei-

tiger Zulassungen. Für die Verbliebenen ver-bessern sich hingegen die Zulassungschan-cen.

Gegen die Entscheidung des jeweiligen Ver-waltungsgerichts im Eilverfahren steht der

Universität und auch uns das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Wir werden Beschwerde ein-

legen, wenn wir der Auffassung sind, dass die

Entscheidung des Verwaltungsgerichts falsch ist und wir die Vergabe von weiteren Studien-plätzen in diesem weiteren Verfahren für mög-lich halten. Für den Fall der Beschwerdeeinle-gung durch die Universität vertreten wir Sie

selbstverständlich in dem dann vor dem Ober-verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslan-des stattfindenden Verfahren.

Nicht selten werden über die erste Instanz hinaus weitere Studienplätze in der zweiten

Instanz vergeben. Ihr Vorteil: In den durch die Antragsteller eingeleiteten Beschwerdever-fahren sind die wenigen versierten Anwälte im Hochschulzulassungsrecht mit im Ver-gleich zur 1. Instanz deutlich weniger Antrag-

stellern unter sich.

Bringen Sie bitte Geduld mit! Vergleichen Sie die Dauer einer Studienplatzklage mit den langen Wartezeiten im regulären Vergabever-fahren. Jedes Wartesemester, das Ihnen er-

spart bleibt, lässt Sie früher Ihren Wunschbe-ruf ergreifen!

3. FristenEine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule ein Sonderantrag auf Zuweisung eines Studien-platzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde.

Diese außerkapazitären Hochschulanträge müssen für Alt- und Neuabiturienten an Hoch-schulen in Baden-Württemberg, in Sachsen-Anhalt, in Thüringen und in Mecklenburg-Vor-pommern bereits bis zum 15. Juli 2019 für

das Wintersemester 2019/20 gestellt werden. Wer nichts unternimmt, weil er erst das Er-gebnis des regulären, innerkapazitären Ver-gabeverfahrens abwarten will, kann in diesen Bundesländern nicht klagen.

Weitere Fristen laufen am 1. September und 1. Oktober für das Wintersemester 2019/20 ab. In einigen Bundesländern ist die Einleitung einer Studienplatzklage noch bis zum 15. Ok-tober oder später möglich.

Wir empfehlen allen Interessenten, sich mög-lichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu

setzen, damit wir eine speziell auf ihren Fall abgestimmte Strategie entwickeln können. Beispielsweise kann diese darin bestehen, dass wir für Sie zunächst rechtzeitig vor dem Ablauf der Ausschlussfrist 15. Juli 2019 für

das Wintersemester 2019/20 außerkapazitäre

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Hochschulanträge an den betreffenden Hoch-schulen zur Wahrung Ihrer Chancen stellen. Für diesen vorgerichtlichen Vorbereitungs-

aufwand berechnen wir geringe pauschale Aufwandsentschädigungen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil der Fristwahrung, ohne dass Sie sich bereits früh entscheiden müssen, ob Sie eine Studienplatzklage betreiben und wie

viele Hochschulen Sie im Rahmen einer Studi-enplatzklage in Anspruch nehmen wollen. Wenn Sie sich dann anhand unserer Hoch-

schulrankings für eine Studienplatzklage an diesen Hochschulen entscheiden, konkurrie-ren Sie mit deutlich weniger Antragstellern um freie Studienplätze

4. Hochschulstart-Bewerbung bzw. Hochschul-bewerbung

Eine Bewerbung innerhalb der Kapazität, also eine Hochschulstart-Bewerbung über

www.hochschulstart.de bzw. eine direkte Hochschulbewerbung ist an den meisten Ver-waltungsgerichten keine Voraussetzung für den Erfolg einer Studienplatzklage.

Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Phar-mazie (jeweils 1. Fachsemester):

In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thürin-gen hängt nach derzeitiger Rechtsprechung der Erfolg der jeweiligen Studienplatzklage-

verfahren von der Ausgestaltung der Hoch-schulstart-Bewerbung ab.

Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie (jeweils höhere Fachsemester):

Eine direkte Hochschulbewerbung (innerhalb der Kapazität) ist grundsätzlich erforderlich

an den Hochschulen in Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Sach-sen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Achtung: Wir empfehlen allen Interessenten einer Studienplatzklage 1. Fachsemester we-

gen dieser spezifischen Besonderheiten bei der Vergabe freier Studienplätze eine Opti-mierung ihrer Hochschulstart-Bewerbung zur Chancenverbesserung einer sich anschlie-ßenden Studienplatzklage (Studienplatzklage

PLUS – unten 5.).

Unabhängig davon raten wir jedem, sich vor-sorglich bei der Stiftung für Hochschulzulas-sung (bei höheren Fachsemestern an den je-weiligen Hochschulen direkt) auf einen Studi-

enplatz zu bewerben. Auch dann, wenn nur geringe oder keine Erfolgsaussichten beste-hen. Bei Hochschulstart-Studiengängen neh-men Sie bitte eine vollständige Hochschuls-tart-Bewerbung in allen 3 Auswahlquoten vor,

d.h. Sie geben jeweils die maximal mögliche Zahl an Universitäten an.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 13

5. Optimierung der Hochschulstart-Bewerbung: Studienplatzklage PLUS in Medizin und Zahn- medizin

In Hochschulstart-Studiengängen ist nach der-

zeitigem Stand in Baden-Württemberg, Ham-burg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen der Erfolg einer Studienplatz-klage im 1. Fachsemester eng mit einer tak-

tisch sinnvollen Hochschulstart-Bewerbung verknüpft.

An einigen dieser Verwaltungsgerichte ist auf Grund rechtlicher Vorgaben eine Studien-platzklage nur sinnvoll möglich, wenn die be-

treffende Universität in der Hochschulstart-Bewerbung in der Quote zum Auswahlverfah-ren der Hochschulen (AdH-Quote) mit ent-sprechender Ortspräferenz angegeben wurde. Die Vergabe freier Studienplätze außerhalb

der festgesetzten Kapazität soll mancherorts nach der jeweiligen AdH-Rangliste erfolgen.

Diese Rechtsprechung führt zu einer Ein-schränkung der Auswahlmöglichkeiten bei der Studienplatzklage in den genannten Bundes-

ländern, da nur 6 Universitäten in der AdH-Quote angegeben werden können und sich zudem mehrere Universitäten der genannten Bundesländer um vordere Ortspräferenzen „streiten“.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Interessenten einer Studienplatzklage eine Optimierung ihrer Hochschulstart-Bewer-bung zur Chancenverbesserung einer sich anschließenden Studienplatzklage (Studien-

platzklage PLUS).

Entscheidungshilfe Studienplatzklage Medizin / Zahnmedizin WS 2019/20

Wir können zwar keine Abiturnote benennen, bis zu der Sie mit Sicherheit keinen Studien-platz unmittelbar durch Hochschulstart be-kommen werden, aber zumindest Anhalts-

punkte für Ihre Entscheidung geben.

Zum Sommersemester 2019 ließ sich be-obachten, dass die Anforderungen an einigen Hochschulen gleich geblieben oder gefallen, an anderen Hochschulen aber auch gestiegen

sind. Wir rechnen damit, dass sich die Aus-

wahlgrenzen im Wintersemester 2019/20 im Vergleich zum Wintersemester 2018/19 in der Gesamtheit leicht verschärfen werden.

Aus unser Prüfung der Zulassungsgrenzen der letzten Semester ergibt sich folgendes Bild:

Humanmedizin

Bereits für Abiturienten mit einer Abiturnote von 1,4 und fehlenden Bonusmöglichkeiten war im Studiengang Humanmedizin nach den Zahlen der vorangegangenen Semester ein Erfolg in den Auswahlverfahren der Hochschu-

len nicht mehr sicher.

Dagegen bestand bei Vorliegen von Zusatz-qualifikationen (z.B. überdurchschnittlicher TMS, medizinische Ausbildungen etc.), bei sehr gutem Abschneiden in Auswahlgesprä-

chen oder im naturwissenschaftlichen Aus-wahltest (HAM-Nat) auch für Abiturienten mit einer Abiturnote, die schlechter als 1,3 ist, die Möglichkeit, einen Studienplatz über die AdH-Quote zu erhalten.

Auch im Wintersemester 2019/20 werden Studienbewerber mit einer Abiturdurch-schnittsnote schlechter als 1,3 auf vorzeigba-

re Sonderkriterien angewiesen sein. Je un-günstiger die Abiturnote in diesem Notenbe-reich, desto eher ist ein exzellentes Abschnei-den im TMS vonnöten.

Wenn Ihre Abiturnote schlechter als 1,3 ist

und Sie sich bei bestimmten Universitäten ei-nen Erfolg über vorzeigbare Sonderkriterien,

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 14

wie den TMS versprechen, kann es sinnvoll sein, diese Universitäten innerhalb der AdH-Quote auszuwählen und die noch freien Orts-

präferenzen mit den von uns im Rahmen un-seres Beratungsangebots Studienplatzklage-PLUS genannten Hochschulen zu belegen. Alle anderen Bewerber können Ihre Bewerbung allein an unseren Empfehlungen zur Studien-

platzklage- PLUS ausrichten.

Zahnmedizin

Im Studiengang Zahnmedizin wurde in den vorangegangenen Semestern ein Erfolg ab einer Abitur-Durchschnittsnote von 1,6 (ohne Bonusmöglichkeiten) unsicher. Durch die Er-

füllung von Bonuskriterien, wie Berufsausbil-dung, einem außerordentlich guten Abschnei-den bei Auswahlgesprächen, dem TMS bzw. dem HAM-Nat/HAM-Man, bestand auch für Bewerber, die schlechter als 1,5 waren, die

Möglichkeit einen Studienplatz über die AdH-Quote zu erhalten.

Auch im Wintersemester 2019/20 dürften alle Bewerber mit einer Abiturnote schlechter als 1,5 auf die Erfüllung von Sonderkriterien an-

gewiesen sein. Die Verbesserungsmöglichkei-ten durch vorangegangene Berufsausbildung sind in der Zahnmedizin weniger umfangreich als in der Humanmedizin.

Wenn Ihre Abiturnote schlechter als 1,5 ist

und Sie sich bei bestimmten Universitäten ei-nen Erfolg über vorzeigbare Sonderkriterien, wie den TMS versprechen, kann es sinnvoll sein, diese Universitäten innerhalb der AdH-Quote auszuwählen und die noch freien Orts-

präferenzen mit den von uns im Rahmen un-seres Beratungsangebots Studienplatzklage-PLUS genannten Hochschulen zu belegen. Alle anderen Bewerber können Ihre Bewerbung allein an unseren Empfehlungen zur Studien-

platzklage- PLUS ausrichten.

Studienplatzklage PLUS zum Wintersemester 2019/20: Zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage nehmen Sie bitte rechtzeitig vor dem Ablauf der Hochschulstart-Bewerbungsfrist 31. Mai 2019 (Altabiturienten) bzw. 15. Juli 2019

(Neuabiturienten) mit uns Kontakt auf. Rufen Sie uns unter der im Festnetz kostenfreien Rufnummer 0800/8181555 an oder füllen Sie den unten beigefügten Fragebogen für Interessenten einer Studienplatzklage aus und senden uns diesen zu.

6.Vergabe freier StudienplätzeDie meisten Verwaltungsgerichte ordnen zur

Vergabe der zusätzlichen Studienplätze ein Losverfahren an.

Angelehnt an die Leistungskriterien der Stif-tung für Hochschulzulassung werden freie

Studienplätze in Hochschulstart-Studiengän-

gen nach derzeitigem Stand von den Verwal-tungsgerichten in Baden-Württemberg (teil-weise), Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-mern und möglicherweise in Thüringen ver-geben.

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7. ErfolgsaussichtenGrundsätzlich gilt: Je weniger Interessenten

bzw. Bewerber, desto größer die Chancen und umgekehrt. Die Studienplatzklage ist für Be-werber mit geringen Chancen auf Zulassung über die Stiftung für Hochschulzulassung oft die einzig sinnvolle Alternative. Sie ermöglicht

bis auf wenige Ausnahmen unabhängig von der Stiftung für Hochschulzulassung, der Durchschnittsnote oder der Wartezeit den Studienbeginn. Sie stellt eine zusätzliche Chance neben dem Hochschulstart-Verfahren

bzw. Hochschulbewerbungsverfahren dar.

Wir können seriöserweise keine Garantie für eine Zulassung geben!

Die individuellen Erfolgsaussichten hängen immer von der Zahl freier Studienplätze, der

Zahl der Antragsteller, dem Zeitpunkt unserer

Beauftragung, einer taktisch sinnvollen Hoch-schulstart-Bewerbung (Studienplatzklage PLUS - oben 4. und 5.) und der Klagestrate-gie, etwa der Bereitschaft, unserem Rat bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschu-

len zu vertrauen, ab.

7.1 Humanmedizin und Zahnmedizin, 1. Fachsemester (allgemein)

Während vor vielen Jahren noch nahezu jeder Bewerber mit einem Studienplatz im ersten Klageanlauf rechnen konnte, hat sich das Bild inzwischen merklich gewandelt.

Vor etwa 10 Jahren betrugen die Erfolgsaus-

sichten zur Erlangung eines medizinischen Studienplatzes im 1. Fachsemester im Wege der Studienplatzklage bei optimaler Klagestra-tegie mitunter noch bis zu 80 % (Vorausset-zung Doppelverfahren 1. Fachsemester Hu-

man- und Zahnmedizin kombiniert und Studi-enplatzklage gegen zusammen 20 Hochschu-len).

Für das Wintersemester 2019/20 gelten für Studienanfänger folgende Einflussfaktoren:

Die wegen doppelter Abiturjahrgänge in den vergangenen Jahren und hoher Studierneigung verschärfte Zulassungssituation im Vergabe-verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung hält an. Zudem wirft die ab 2020 erfolgende

Abschaffung der Wartezeitquote ihre Schatten voraus. Eine nennenswerte Entspannung ist in den kommenden Semestern nicht zu erwar-ten.

Auf den ersten Blick überrascht es daher, dass nicht auch die Zahl der Studienplatzklagever-fahren zunimmt. Im Gegenteil. Bereits zum Wintersemester 2011/12 war ein merklicher Rückgang bei der Gesamtzahl der Studien-

platzklageverfahren zu verzeichnen. Dieser Trend hält an.

Der maßgebliche Grund hierfür ist: Seit Ende 2010 bietet keine Rechtsschutzversicherung mehr Neuverträge mit kurzer Wartezeit und

Versicherungsschutz für mehr als ein Studi-enplatzklageverfahren an (siehe unten 10.).

Oft werden wir nach einer Erfolgsprognose in Prozent gefragt. Eine solche Angabe ist rech-nerisch kaum möglich und wäre wenig seriös.

Denn niemandem - auch keinem Anwalt - ist im Vorfeld der Studienplatzklageverfahren die bundesweite Zahl der Antragsteller wie auch die exakte Zahl freier Studienplätze an den Universitäten bekannt. Auch werden uns

Rechtsanwälten die Kapazitätsberechnungsun-terlagen der jeweiligen Universitäten in der Regel erst während der laufenden Gerichtsver-fahren zugänglich gemacht.

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Der Erfolg von Studienplatzklageverfahren im Jahr 2019 wird wegen einiger Einflussfaktoren individuell verschieden sein. Wir sind gleich-

wohl optimistisch, erneut überdurchschnittli-che Erfolgsquoten erreichen zu können. Denn als eine von wenigen Anwaltskanzleien kämp-fen wir in Beschwerde- und ggf. auch in Hauptsacheverfahren um weitere Studienplät-

ze exklusiv für unsere Mandanten.

Wir Anwälte von Dr. Selbmann, Bergert & Hä-gele stellen uns den Herausforderungen, die

sich aus dieser komplexen Bewerbungssitua-tion ergeben. Bereits im Vorfeld einer Studi-enplatzklage filtern wir aus der Vielzahl der ausbildenden Hochschulen die erfolgverspre-chendsten heraus. Hier können Sie auf unsere

umfassende Recherchetätigkeit sowie unseren Erfahrungsschatz bauen. Dieser mündet Ende August/Anfang September für das Winterse-mester 2019/20 in Hochschulrankings be-treffend die Erfolgsaussichten einer Studien-

platzklage in medizinischen Studiengängen.

Ihr Vorteil: Unsere anwaltliche Kunst besteht darin, Ihnen für eine Studienplatzklage aus-schließlich diejenigen Universitäten zu emp-fehlen, an denen die begründete Aussicht auf

weitere Studienplätze besteht. Denn auch für die Studienplatzklage gilt: Viel hilft nicht im-mer viel! Verschiedentlich in den einzelnen medizinischen Studiengängen empfohlene Klageprogramme gegen mehr als 15 Universi-

täten zum Winter- und mehr als 5 Universitä-ten zum Sommersemester halten wir insbe-sondere nach bereits abgelaufenen Fristen für deutlich überzogen und fertige Klagepro-gramme für ein Wintersemester vor Mitte/En-

de August im Übrigen für reine Spekulation. Die betreffenden Antragsteller verlieren unnö-tigerweise viel Geld, da zwangsläufig Universi-

täten verklagt werden, an denen vorhersehbar keine Erfolgsaussichten bestehen! Wir sind immer wieder aufs Neue verwundert, wie viele

von vornherein aussichtslose Studienplatzkla-geverfahren durchgeführt werden, wenn wir zur Vervollständigung unserer Unterlagen Ent-scheidungen der betreffenden Verwaltungsge-richte nachträglich anfordern.

Unser Tipp: Lassen Sie sich niemals allein davon (ver)leiten, gegen welche Universitäten die Durchführung von Studienplatzklagever-fahren zeitlich (noch) möglich ist, insbesonde-re bei andernorts bereits abgelaufenen Fris-

ten. Die zusätzliche und entscheidende Frage muss immer (!) lauten: Ist eine Studienplatz-klage gegen die betreffende Universität erfolg-versprechend?

Seien Sie misstrauisch, wenn Ihnen für die

Studiengänge Humanmedizin oder Zahnmedi-zin bei Kapazitätsverfahren zum 1. Fachse-mester jeweils Erfolgsaussichten von 80 % und mehr suggeriert werden. Erstens: In den me-dizinischen Studiengängen übersteigt bei Ver-

fahren zum 1. Fachsemester die Zahl der An-tragsteller die Zahl freier Studienplätze deut-lich. Zweitens: Dort, wo freie Studienplätze unter den Antragstellern verlost werden, kann kein Anwalt das Losglück erzwingen.

Im Übrigen: Es besteht an einigen Verwal-tungsgerichten die Praxis, diejenigen Antrag-steller zu belohnen, deren Prozessbevollmäch-tigten in 1. Instanz Sachvortrag leisten, indem Antragsteller vorab aussortiert werden, für die

kein Sachvortrag vorliegt. Sie können sich da-rauf verlassen, dass wir diesen Gepflogenhei-ten in besonderer Weise Rechnung tragen, damit den von uns vertretenen Antragstellern keine Nachteile entstehen. Wir teilen die Stu-

diengänge zur Bearbeitung innerhalb unserer Kanzlei unter uns 7 Anwälten auf, so dass grundsätzlich ein substanzieller Sachvortrag gewährleistet ist.

Außerdem können zusätzliche freie Studien-

plätze in den Beschwerdeverfahren der 2. Instanz vergeben werden. Wenn Sie einen we-nig kompetenten oder wenig engagierten An-walt beauftragen, der sich nur auf die Antrag-stellung in der 1. Instanz beschränkt, nehmen

Sie an diesen Gelegenheiten nicht mehr teil.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 17

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten:✓ Erstens: Interessenten einer Studienplatzklage können die Erfolgsaussichten ihrer

Studienplatzklage verbessern, wenn sie rechtzeitig vor Ablauf der für sie geltenden Hochschulstart-Bewerbungsfrist (für Altabiturienten gilt der 31. Mai 2019, für

Neuabiturienten der 15. Juli 2019) eine vollständige und an die Besonderheiten in einigen Bundesländern angepasste Hochschulstart-Bewerbung abgeben. Orientieren Sie sich zur Optimierung Ihrer Hochschulstart-Bewerbung an unseren Empfehlungen zur Studienplatzklage PLUS - oben 5. Rufen Sie uns hierzu unter der im Festnetz kosten-freien Rufnummer 0800/8181555 an oder füllen Sie den unten beigefügten Fragebogen

für Interessenten einer Studienplatzklage aus und senden uns diesen zu.

✓ Zweitens: Erteilen Sie uns möglichst früh einen Auftrag zur Stellung der außer-kapazitären Hochschulanträge an den Hochschulen, an denen frühe Fristen gelten. Wichtig ist der 15. Juli 2019 für das Wintersemester 2019/20 (oben 3.).

✓ Drittens: Orientieren Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen an

unseren Hochschulrankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage. Diese Rankings lassen wir Ihnen Ende August/Anfang September 2019 für das Wintersemester 2019/20 zukommen. Mandanten, die sich bei der Auswahl der Hochschulen an unseren Hochschul-rankings orientieren, sparen bares Geld! Unsere Strategie: Optimal klagen + Kosten begrenzen. Bei der Prognose hinsichtlich der erfolgversprechenden Hochschulen

waren wir bislang außerordentlich erfolgreich.

✓ Viertens: Beschränken Sie sich bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen mög- lichst nicht auf nur eine Hochschule. Andererseits sind in den jeweiligen medizinischen Studiengängen zum Sommersemester Studienplatzklageverfahren gegen mehr als 3-5 Universitäten und zum Wintersemester gegen mehr als 12-15 Universitäten nicht sinnvoll.

Es werden anderenfalls zwangsläufig Universitäten verklagt, an denen keine Erfolgsaussichten gegeben sind.

7.1.1 Humanmedizin, 1. Fachsemester

Wintersemester 2019/20 (1. Fachsemester):

Zum Wintersemester 2019/20 ist der Studien-beginn im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, an 36 Hochschulen möglich.

Für eine Einschätzung der Erfolgswahrschein-lichkeit sind zwei Faktoren entscheidend: Wie viele zusätzliche Studienplätze werden in ge-

richtlichen Verfahren erstritten und unter wie vielen gerichtlichen Antragsteller werden die-

se Plätze vergeben. Beides kann für die Zu-kunft keiner vorhersagen. Gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Zahlen der vergangenen Jahre:

Noch vor 10 Jahren gab es mehr als doppelt

so viele Studienplatzkläger wie heute. So be-teiligten sich z.B. im Wintersemester 2008/09 durchschnittlich etwa 450 Antragsteller an den Kapazitätsverfahren der 1. Instanz, in de-nen 244 Studienplätze außerhalb der festge-

setzten Kapazität erstritten werden konnten. 87 Studienplätze kamen in der 2. Instanz für versierte Anwälte unter dann deutlich weniger Antragstellern hinzu. Im Wintersemester 2009/10 wurden wieder beachtliche 243 Stu-

dienplätze verteilt und die Antragstellerzahl stieg noch einmal an. Viele Verfahren wurden in dieser Zeit mit Hilfe von Rechtsschutzversi-

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 18

cherungen finanziert. Gerichte hatten seiner-zeit entschieden, dass Rechtsschutzversiche-rungen die Kosten für mindestens 10 Studi-

enplatzklageverfahren übernehmen müssen, sofern keine vertragliche Begrenzung bestand. Anschließend war es nur noch eine Frage der Zeit, bis die Rechtsschutzversicherungen ihre Rechtsschutzbedingungen änderten. Mittler-

weile gibt es bei Neuverträgen keinen zeitigen Versicherungsschutz mehr für mehr als 1 Stu-dienplatzklageverfahren.

Seit dem Wintersemester 2011/12 haben sich die Antragstellerzahlen wegen des nun oft

fehlenden Versicherungsschutzes deutlich reduziert. Ein Blick auf den Zeitraum von Win-tersemester 2011/12 bis Wintersemester 2017/18:

Betrachtet man nur die erfolgreichen erst-

instanzlichen Studienplatzklageverfahren, in denen zusätzliche Studienplätze vergeben wurden, so belief sich die durchschnittliche Zahl der Antragsteller in diesen Verfahren zwischen 154 (Wintersemester 2015/16) und

263 (Wintersemester 2017/18).

Die Zahl der zusätzlichen Studienplätze, die bundesweit durch Studienplatzklagen erzielt

wurden, bewegte sich in diesem Zeitraum zwischen 34 (Wintersemester 2017/18) und 118 (Wintersemester 2013/14).

Die durch Addition der Erfolgsquoten der ein-zelnen erstinstanzlichen Studienplatzklagever-fahren ermittelte höchste Zulassungswahr-scheinlichkeit belief sich auf 48 % bei optima-lem Klageprogramm im Wintersemester 2016/

17. Bei erfolgreichen zweitinstanzlichen Be-schwerdeverfahren konnte sich im Einzelfall eine noch höhere Zulassungswahrscheinlich-keit ergeben.

Zum Wintersemester 2018/19 liegen uns noch

nicht alle gerichtlichen Entscheidungen vor. Bislang konnten erstinstanzlich bereits 60 zu-sätzliche Studienplätze erstritten werden. In einigen noch offenen Eilverfahren der 1. Instanz erwarten wir die Vergabe weiterer

Studienplätze. Weiterhin sind 3 vielverspre-chende Beschwerdeverfahren anhängig.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Ori-entieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfeh-

lungen oben 5. und 7.1.

7.1.2 Zahnmedizin, 1. Fachsemester

Wintersemester 2019/20 (1. Fachsemester):

Im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemes-ter, ist ein Studieneinstieg zum Wintersemes-

ter 2019/20 an 29 Hochschulen möglich.

Maßgeblich für die Erfolgswahrscheinlichkeit von Studienplatzklagen im Studiengang Zahnmedizin ist auch hier die Zahl der erstrit-tenen Studienplätze im Verhältnis zur Zahl der

gerichtlichen Antragsteller.

Ein Blick auf die Antragstellerzahlen, die deut-lich geringer sind als in der Humanmedizin:

Im Wintersemester 2008/09 beteiligten sich an den erfolgreichen Kapazitätsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der 1. Instanz durchschnittlich etwa 120 Antragsteller. Unter den Antragstellern konnten insgesamt 69 Stu-

dienplätze außerhalb der festgesetzten Kapa-zität vergeben werden. 7 weitere Studienplät-ze kamen in der 2. Instanz hinzu. Im Winter-semester 2009/10 wurden immerhin 100 Stu-dienplätze verteilt. Die Antragstellerzahl stieg

jedoch um 25 % an. Ein ebenso großer Anstieg erfolgte noch einmal im Wintersemester 2010/11. Der Grund hierfür waren die vielen durch Rechtsschutzversicherungen finanzier-ten Verfahren. Die Rechtsschutzversicherun-

gen reagierten darauf mit vertraglichen Be-schränkungen. Mittlerweile gibt es keine Neu-

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 19

verträge mehr mit zeitiger Kostendeckung für mehr als 1 Studienplatzklageverfahren.

Wegen des meist fehlenden Versicherungs-

schutzes reduzierte sich die Zahl der Antrag-steller In der Folgezeit um mehr als die Hälfte. Im Zeitraum von Wintersemester 2011/12 bis Wintersemester 2017/18 trafen in den erfolg-reichen erstinstanzlichen Studienplatzklage-

verfahren nur noch zwischen 32 Antragsteller (WS 2017/18) und 52 Antragsteller (WS 2013/14) aufeinander.

In diesem Zeitraum wurden durch Studien-platzklagen bundesweit zusätzlich zwischen

19 Studienplätzen (WS 2016/17) und 38 zu-sätzliche Studienplätzen (WS 2014/15) im Studiengang Zahnmedizin erzielt.

Die durch Addition der Erfolgsquoten der ein-zelnen erstinstanzlichen Studienplatzklagever-

fahren ermittelte Zulassungswahrscheinlich-

keit belief sich in der jüngeren Vergangenheit bei optimalem Klageprogramm auf 51 % im Wintersemester 2017/18 und auf 62 % im

Wintersemester 2016/17. Erfolgreiche zwei-tinstanzliche Beschwerdeverfahren konnten die Zulassungswahrscheinlichkeit jeweils im Einzelfall weiter erhöhen.

Für das Wintersemester 2018/19 liegen noch

keine aussagekräftigen Gesamtzahlen vor.

Sollte sich der übergeordnete Trend sinkender Antragstellerzahlen fortsetzen und die Zahl der zusätzlichen Studienplätze zumindest gleich bleiben, ergeben sich hieraus für die

Antragsteller auch in Zukunft gute Erfolgsaus-sichten.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Ori-entieren Sie sich zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage an unseren Empfeh-

lungen oben 5. und 7.1.

7.2 Humanmedizin, höhere Fachsemester

In den höheren Fachsemestern des Studien-gangs Humanmedizin steigt die Zahl der ge-

richtlichen Antragsteller sowohl im vorklini-schen als auch im klinischen Studienabschnitt an, wobei es einige Schwankungen der An-tragstellerzahlen gibt.

In der Vorklinik gibt es mittlerweile viele Stu-

dienbewerber, die anrechenbare Leistungen in verwandten Studiengängen, wie der Zahnme-dizin oder der Molekularen Medizin, erworben haben. Im klinischen Studienabschnitt konkur-rieren Rückkehrer aus Bulgarien, Lettland, Li-

tauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Tsche-chien und Ungarn um die freien Studienplätze.

Die Zahl der Studienplatzkläger im klinischen Studienabschnitt in reinen Kapazitätsrechts-streiten schwankt sehr stark. Sie hängt auch

direkt mit der Zufriedenheit der Studierenden mit ihrer Universität im EU-Ausland zusam-men, die von Jahrgang zu Jahrgang recht un-terschiedlich ist. Einen ersten Höhepunkt der Klägerzahlen gab es im Wintersemester 2014/

15. Seinerzeit versuchten ca. 140 Studienbe-werber einen Studienplatz im 1. klinischen Fachsemester in gerichtlichen Verfahren zu erstreiten. Im Wintersemester 2015/16 und

im Wintersemester 2016/17 sank die Zahl der Studienplatzkläger auf jeweils ca. 95. Dem

standen im WS 2016/17 83 Zulassungen ge-genüber. Dieser äußerst erfolgreiche Verlauf führte anschließend zu einem Anstieg der Ge-samtklägerzahlen im WS 2017/18 auf ca. 160, denen 91 gerichtlich erstrittene Zulassungen

gegenüberstanden. Im WS 2018/19 sank die Zahl der Kläger wieder ab auf ca. 130. Unter ihnen konnten bislang 57 Zulassungen im 5. Fachsemester sowie einige Zulassungen im niedrigeren Fachsemester vergeben werden

(Stand: 11.06.2019), soweit gerichtliche An-tragsteller mit erworbenen Physikum auch bereit waren, an eine deutsche Hochschule im Modellstudiengang in ein niedrigeres Fachse-mester zu wechseln. Da bei der Berechnung

der Aufnahmekapazität im klinischen Fachse-mester einiges im Fluss ist, dauern die ge-richtlichen Verfahren im WS 2018/19 länger als in den vergleichbaren Zeiträumen vergan-gener Jahre.

Die Berechnung der Kapazität im klinischen Studienabschnitt hängt in der Regel von pati-entenbezogenen Parametern ab. An einigen Hochschulen ist die Einleitung von gerichtli-chen verfahren nicht erfolgversprechend, weil

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 20

es einen Engpass im klinischen Studienab-schnitt gibt. Für das 1. klinische Fachsemester empfehlen wir daher grundsätzlich anstelle

flächendeckender Studienplatzklageverfahren eine Kombination der aussichtsreichsten Ver-fahren zum Wintersemester (7-10) und zum Sommersemester (2-4). Diese Taktik war bis-lang äußerst effizient.

Unser Tipp: Wer etwaigen Unsicherheiten ei-nes Einstiegs in das 1. klinische Fachsemester aus dem Weg gehen will, sollte - auch bei ei-nem Wechsel aus dem Ausland - bereits eine Klage in den vorklinischen Studienabschnitt in

Erwägung ziehen!

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten und beauftragen Sie uns rechtzeitig vor dem 15. Juli 2019 für das Wintersemester 2019/20 mit der Stellung außerkapazitärer Anträge an den

Universitäten mit früher Frist.

Wintersemester 2019/20:

Vorklinik (3. Fachsemester): Wegen des an allen medizinischen Fakultäten möglichen Studieneinstiegs kann gegen eine größere An-

zahl an Universitäten in das 3. Fachsemester geklagt werden.

Vorklinik (2. und 4. Fachsemester): Wir wer-den voraussichtlich eine Klageempfehlung für maximal 2-3 Universitäten aussprechen, da

lediglich 9 Universitäten einen Studieneinstieg anbieten. Beauftragen Sie uns bitte möglichst vor dem 15. Juli 2019 mit der Stellung außer-kapazitärer Hochschulanträge in Baden-Würt-temberg.

Klinik (5. Fachsemester): Aufgrund des an allen Universitäten möglichen Studienbeginns zum Wintersemester können im gesamten Bundesgebiet Klageverfahren eingeleitet wer-den.

Eine Ausnahme bilden lediglich die Universitä-ten, für die das zuständige Verwaltungsge-richt lediglich zum Sommersemester eine in-haltliche Kontrolle durchführt, bzw. die Hoch-schulen, die lediglich im Sommersemester

Studierende aufnehmen.

Wichtig ist eine frühzeitige Beauftragung, da-mit die außerkapazitären Hochschulanträge

rechtzeitig vor dem 15. Juli 2019 gestellt wer-den können. An mehreren Hochschulen, für die diese frühen Fristen gelten, sind die Er-

folgschancen erfahrungsgemäß außerordent-lich gut. Warten Sie nicht erst auf die Ableh-nungsbescheide im regulären Vergabeverfah-ren! Da das Studienplatzklageverfahren ein Verfahren auf Zulassung außerhalb der fest-

gesetzten Kapazität darstellt, wird nicht ge-gen die Ablehnungsbescheide im regulären Bewerbungsverfahren vorgegangen, die in der Regel frühestens im September verschickt werden.

Neben den reinen Kapazitätsrechtsstreiten führen wir regelmäßig gerichtliche Verfahren

durch, in denen wir für unsere Mandanten Fehler im Vergabeverfahren geltend machen, z.B. wegen der fehlerhaften Anwendung von Vergabekriterien.

Im WS 2016/17 stellte das Verwaltungsgericht

Gelsenkirchen in von uns betriebenen Verfah-ren fest, dass das Vergabeverfahren an der Universität Bochum rechtswidrig verlief.

Außerdem führten wir an mehren Gerichten Verfahren durch, in denen geklärt wurde, bis

wann der Anrechnungsbescheid des zuständi-gen Landesprüfungsamtes bzw. das Physik-umszeugnis im Bewerbungsverfahren vorge-legt werden muss.

Falls Sie Anhaltspunkte auf Fehler im Verga-

beverfahren haben, zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren. Soweit Fehler im Vergabever-fahren geltend gemacht werden sollen, sind die Rechtsmittelfristen, die im jeweiligen Ab-lehnungsbescheid genannt wurden, zwingend

einzuhalten.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 21

7.3 Zahnmedizin, höhere Fachsemester

In den höheren Fachsemestern des Studien-

gangs Zahnmedizin hat sich die Zahl der An-tragsteller in den letzten Semestern leicht er-höht. Denn Studienbewerber nutzen zuneh-mend anrechenbare Leistungen aus einem naturwissenschaftlichen Studium für einen

Quereinstieg in die Zahnmedizin. Daneben gibt es eine kleine Gruppe an Bewerbern, die in der zahnmedizinischen Vorklinik auf einem gerichtlich zugewiesenen Teilstudienplatz studieren. Gleichwohl sind die Erfolgsaussich-

ten für gerichtliche Verfahren in höhere Fach-semester weiterhin gut.

Voraussetzung für einen Quereinstieg in die Zahnmedizin ist ein Anrechnungsbescheid (unten 8.). Für den Studiengang Zahnmedizin

ist für die Ausstellung von Anrechnungsbe-scheiden die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem ein Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Studienbewerber mit einer Teilzulassung müssen das Physikumszeugnis

vorlegen.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten und

beauftragen Sie uns rechtzeitig vor dem 15. Juli 2019 für das Wintersemester 2019/20 mit der Stellung außerkapazitärer Anträge an den Universitäten mit früher Frist.

Wintersemester 2019/20:

3. Fachsemester: Wegen des an allen zahn-medizinischen Fakultäten möglichen Studien-einstiegs kann gegen eine größere Anzahl an Universitäten in das 3. Fachsemester geklagt werden.

2., 4. und 6. Fachsemester: Wir werden vo-raussichtlich eine Klageempfehlung für maxi-mal 2-4 Universitäten aussprechen, da ledig-lich 14 Universitäten einen Studieneinstieg anbieten. Beauftragen Sie uns möglichst vor

dem 15. Juli 2019 mit der Stellung außerka-pazitärer Hochschulanträge in Baden-Würt-temberg.

7.4 Pharmazie

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Erfolgsaus-sichten einer Studienplatzklage im Fach Pharmazie für diejenigen, die nicht ortsge-

bunden sind und die unserer Klageempfeh-lung folgen, außerordentlich gut sind. Anders als in medizinischen Studiengängen treffen in

den gerichtlichen Verfahren um einen außer-kapazitären Studienplatz der Pharmazie deut-lich weniger Antragsteller aufeinander. In die-sem Studiengang ist die Nachfrage im Ver-gleich zu den anderen Studiengängen relativ

gering. Es wird hier voraussichtlich weiterhin nur erforderlich sein, einige Hochschulen - höchstens 5 - zu verklagen.

Zur Optimierung Ihrer Hochschulstart-Bewer-bung auf eine spätere Studienplatzklage hin

sprechen Sie uns bitte rechtzeitig vor dem Bewerbungsende an.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Orient-ieren Sie sich an unseren Empfehlungen oben 7.1.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 22

7.5 Psychologie (Bachelor)

Zum Wintersemester 2019/20 ist der Studien-

einstieg an voraussichtlich 47 Universitäten möglich.

Im Unterschied zu den medizinischen Studi-engängen konkurrieren weit weniger Antrag-steller im Wege der Studienplatzklage um

freie außerkapazitäre Studienplätze. Auf Grund jahrelanger Erfahrung kennen wir die Hochschulen, an denen eine Studienplatzklage im Studiengang Psychologie Erfolg verspricht.

Ein Blick auf den Erfolg der letzten 5 Jahre:

Im Wintersemester 2014/15 und im Winter-semester 2015/16 spielten wir unsere Fach-kompetenz aus und bestätigten die Erfolge aus den Vorjahren. Bis auf einen erhielten alle Mandanten einen Studienplatz, die mehr als

drei Verfahren mit uns durchführten.

Zum Wintersemester 2016/17 wurden in den Studienplatzklageverfahren bundesweit insge-samt über 70 Studienplätze vergeben. Etwa zwei Drittel unserer Mandanten freuten sich

über einen Studienplatz im Studiengang Psy-chologie Bachelor.

In den Studienplatzklageverfahren zum Win-tersemester 2017/18 konnten bundesweit erneut etwa 80 Studienplätze erstritten wer-

den. Da im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Antragsteller zurückging, stiegen die Erfolgs-chancen der Studienplatzkläger an. So konn-ten sich 85 % unserer Mandanten über einen Studienplatz im Studiengang Psychologie

Bachelor freuen. Die erfolgreichen Mandanten führten im Durchschnitt 4 Studienplatzklage-verfahren parallel durch.

Zum Wintersemester 2018/19 wurden erneut bundesweit ca. 80 Studienplätze erzielt. Eine

höhere Ausbeute verhinderten lediglich nicht

vorhersehbare Überbuchungen im regulären

Vergabeverfahren. Ansonsten waren unsere zum Wintersemester 2018/19 ausgesproche-nen Klageempfehlungen wie immer sehr passgenau. Da wie im Vorjahr die Zahl der Antragsteller weiterhin moderat war, konnten

sich alle Mandanten über einen Studienplatz im Studiengang Psychologie Bachelor freuen, die mindestens 3 Studienplatzklageverfahren parallel durchführten.

Für das Wintersemester 2019/20 gilt: Wer

rechtzeitig Kontakt mit uns aufnimmt, örtlich flexibel ist, unseren Klageempfehlungen folgt und sich nicht auf nur wenige Hochschulen beschränkt, hat eine sehr gute Chance auf einen Studienplatz im Wunschstudiengang

Psychologie.

Als versierte Anwälte im Hochschulzulas-sungsrecht führen wir als eine von wenigen

Kanzleien Beschwerdeverfahren durch und können wegen des dort oft geltenden Entde-ckerprinzips Studienplätze allein für unsere Mandanten erwirken.

Nähere Informationen zum Ablauf und zu den

Kosten einer Studienplatzklage im Studien-gang Psychologie halten wir in unserer Infor-mationsbroschüre Die Studienplatzklage in Bachelor- und Masterstudiengänge bereit.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 23

7.6 Tiermedizin

Zum Wintersemester 2019/20 ist der Studien-

beginn im Studiengang Tiermedizin, 1. Fach-semester, an 5 Hochschulen möglich.

In den vergangenen Jahren war die Zahl der Studienplatzklagen im 1. Fachsemester – ebenso wie die Zahl der vergebenen Studien-

plätze -großen Schwankungen unterworfen.

Im Januar 2014 stellte der Verfassungsge-richtshof Berlin in einem von uns durchge-führten Verfassungsbeschwerdeverfahren fest, dass der Krankenversorgungsabzug im Rah-

men Kapazitätsberechnung für den Studien-gang Tiermedizin nicht mit der Berliner Land-esverfassung im Einklang steht. Die verfas-sungsgerichtlich angeordnete Prüfung der Regelung wurde rechtzeitig vor dem Beginn

des Wintersemesters 2015/16 vorgenommen, hat jedoch den bisher angewendeten Kran-kenversorgungsabzug bestätigt.

Mittlerweile sind die Antragstellerzahlen in gerichtlichen Verfahren überschaubar. Die

rückläufige Zahl der Studienplatzklagen führt zu besseren Chancen auf Zulassung, sofern zusätzliche Plätze in gerichtlichen Verfahren vergeben werden.

Verfahren in höhere Fachsemester des Studi-

engangs Tiermedizin betreffen insbesondere Studienbewerber, die bereits anrechenbare Leistungen im Studiengang Tiermedizin in Ungarn, Polen, Litauen oder Estland erworben haben. Eine weitere Bewerbergruppe sind Stu-

dienbewerber mit anrechenbaren Leistungen aus den Studiengängen Agrarwissenschaften oder Biologie.

Trotz einer größeren Zahl von Rückkehrern aus dem Ausland ist die Zahl der Studien-

platzklagen gering. Daraus ergeben sich bes-sere Zuteilungschancen in erfolgreichen Stu-dienplatzklagen in ein höheres Fachsemester der Tiermedizin.

Interessenten sollten rechtzeitig Anrech-

nungsbescheide bei den jeweiligen Hochschu-len beantragen. Da es in der Vergangenheit an einigen Hochschulen Probleme mit der Ertei-lung von Anrechnungsbescheiden gab, raten

wir allen Interessenten, sich möglichst früh

mit uns in Verbindung zu setzen.

So konnten wir zwei wichtige Entscheidungen vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Frage der Anrechnung von Studienleistun-gen aus Ungarn erstreiten. Nach der ersten

Entscheidung komme es bei der Anrechnung nicht auf Besonderheiten der Studienordnung an, sondern ausschließlich auf die Approbati-onsordnung. Damit wurde festgestellt, dass die bisherige Anrechnungspraxis der Universi-

tät Leipzig, die lediglich auf die Studienord-nung abstellte, rechtswidrig war. In einer zweiten Entscheidung stärkte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Position von Ortswechslern aus dem Ausland weiter. Das

OVG stellte klar, dass Prüfungsleistungen im Ausland u. U. auch dann angerechnet werden könnten, wenn zwischenzeitlich eine Immatri-kulation in Deutschland erfolgt ist.

Unser Tipp: Denken Sie bereits früh über ei-nen Wechsel aus dem Ausland an eine deut-sche Hochschule nach. Ein Wechsel ist in der

Regel bereits dann möglich, wenn Leistungs-nachweise über die Fächer des Vorphysikums vorliegen. Die Universität Leipzig ist aufgrund der von uns erstrittenen Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dazu

übergegangen, Studienzeiten statt Studien-leistungen anzurechnen. Ein Fachsemester im Ausland entspricht damit grundsätzlich einem Fachsemester in Leipzig.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 24

Folgende Verfahren können durchgeführt werden, wenn entsprechende Anrechnungsbe-scheide vorliegen:

Wintersemester 2019/20:

✓ alle Unis: 1./3./5./7. Fachsemester

Sommersemester 2020:

✓ alle Unis: 2./4./6. Fachsemester

Studierende der Agrarwissenschaften und der Biologie an einer deutschen Hochschule erhalten ggf. Anrechnungsbescheide für ein

Fachsemester und können daher Verfahren in das 2. Fachsemester zum Sommersemester durchführen.

Optimieren Sie Ihre Erfolgsaussichten. Orientieren Sie sich an unseren Empfehlungen

oben 7.1.

7.7 Bachelorstudiengänge

Auch wenn die Nachfrage nach Bachelorstudi-engängen wie Lehramt, Erziehungswissen-

schaften, Soziale Arbeit, Sonderpädagogik oder Betriebswirtschaftslehre hoch ist, gilt nach wie vor: Die Zahl der Antragsteller ist in den meisten Verfahren überschaubar. Grund-sätzlich bestehen daher in den nichtmedizini-

schen Studiengängen außerordentlich gute Erfolgsaussichten.

Bislang konnten wir nahezu alle unsere Man-danten, die einen nichtmedizinischen Studi-engang gewählt haben, mit einem Studien-

platz in ihrem Wunschstudium versorgen.

Im Unterschied zu den medizinischen Studi-engängen konnte dabei häufig auch der Orts-wunsch erfüllt werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Fristen für außerkapazitäre Hochschulanträge eingehal-

ten werden. Interessenten einer Studienplatz-klage in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sach-sen-Anhalt und Schleswig-Holstein sollten sich zudem unbedingt auch eigenständig im regu-

lären Vergabeverfahren auf einen Studienplatz an diesen Hochschulen bewerben. Warten Sie nicht erst auf Ihre Ablehnungsbescheide, son-dern lassen Sie sich rechtzeitig von uns bera-ten.

Nähere Informationen zu den Erfolgsaussich-ten in den einzelnen Studiengängen, zum Ab-lauf und zu den Kosten halten wir in unserer Informationsbroschüre Die Studienplatzklage in Bachelor- und Masterstudiengänge bereit.

7.8 Masterstudiengänge

In den letzten Jahren ist die Zahl der Bewerber

um einen Masterstudienplatz kontinuierlich gestiegen. Abgelehnte Bewerber versuchen auch hier, ihren Studienplatz vor dem Verwal-tungsgericht einzuklagen. Die Rechtsschutz-möglichkeiten sind vielfältig.

Die Erfolgsaussichten beurteilen wir grund-sätzlich mit sehr gut. Wir konnten bislang den meisten unserer Mandanten zu einem Studi-enplatz verhelfen.

Reguläres Vergabeverfahren:

Im regulären Vergabeverfahren ermittelt die Hochschule zunächst, welche Bewerber für den entsprechenden Studiengang geeignet sind. Stellt die Hochschule durch eine Eig-nungsprüfung fest, dass ein Bewerber nicht

geeignet sei, muss zur Überprüfung ein

Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden. Dabei ist zu klären, ob die Regelun-gen mit dem Hochschulgesetz des Bundeslan-des und dem Grundrecht auf freie Berufswahl vereinbar sind.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 25

Unter den als geeignet eingestuften Bewer-bern führt die Hochschule ein Auswahlver-

fahren durch. Soweit die Eignung eines Be-werbers festgestellt wurde, dieser aber im Auswahlverfahren keinen Studienplatz erhal-ten hat, kann überprüft werden, ob das Aus-wahlverfahren rechtmäßig verlief, d.h. ob Kri-

terien herangezogen wurden, die mit dem Landesrecht - dort dem jeweiligen Hochschul-gesetz bzw. Hochschulzulassungsgesetz - vereinbar sind. Bei der Heranziehung der Auswahlkriterien sollte die Bachelornote eine

besondere Gewichtung erhalten. Gibt es An-satzpunkte für Rechtsfehler im Auswahlver-fahren, muss der Ablehnungsbescheid inner-halb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden.

Studienplatzklageverfahren:

Bewerber, die die Eignungsprüfung bestanden haben oder voraussichtlich bestehen werden, können geltend machen, dass die Kapazität fehlerhaft berechnet worden ist und es ver-schwiegene Studienplätze gibt.

Vertrauen Sie nicht auf Aussagen des Lehrper-sonals, jeder Bachelorabsolvent Ihrer Hoch-schule werde einen Masterstudienplatz erhal-

ten. Derartige „Zusagen“ sind für die Hoch-schule nicht bindend.

Wichtig ist daher auch hier unsere möglichst zeitige Beauftragung, damit keine Fristen ver-säumt werden.

Nähere Informationen zu den Erfolgsaussich-ten, zum Ablauf und zu den Kosten einer Stu-dienplatzklage in Masterstudiengänge, spezi-ell auch Master Psychologie, halten wir in unserer Informationsbroschüre Die Studien-

platzklage in Bachelor- und Masterstudien-gänge bereit.

8. QuereinstiegDie Kapazitätsverfahren in höhere Fachsemes-ter haben zugenommen. Dies ist zum einen

auf die gestiegene Anzahl von Rückkehrern aus dem mittel- und osteuropäischen Ausland zurückzuführen. Zum anderen gibt es Studi-enbewerber, die in einem anderen Studien-gang anrechenbare Leistungen erworben ha-

ben und in die Studiengänge Human- und Zahnmedizin wechseln möchten.

Wenn Sie im Ausland oder in einem verwand-ten Studiengang auf den gewünschten Studi-engang anrechenbare Leistungen erbracht

haben, ist eine Klage in ein höheres Fachse-mester trotz steigender Antragstellerzahlen immer noch erfolgversprechend. Im Vergleich zu einem 1. Fachsemester konkurrieren Sie mit einer geringeren Anzahl von Bewerbern.

Die Erfolgschancen bei einer Studienplatz-klage in das 2. bis 4. Fachsemester der Hu-manmedizin sind weiterhin gut. Lesen Sie bitte oben 7.2.

Bezüglich des 1. klinischen Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin ist ein Wech-sel an eine deutsche Hochschule nicht mehr

problemlos möglich. Wir empfehlen daher, alle Chancen auf eine Zulassung in das 1. kli-nische Fachsemester zu nutzen und nicht ausschließlich auf den Erfolg einer Studien-platzklage zu vertrauen. Bewerben Sie sich

daher an allen Hochschulen im Bundesgebiet, die eine Ausbildung in diesem Studienab-schnitt anbieten, um einen Studienplatz.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 26

Die Bundesländer, die Ortswechsler aus dem EU-Ausland gegenüber Ortswechslern von ei-ner deutschen Hochschule benachteiligen,

müssen diese Ungleichbehandlung vor der Europäischen Kommission rechtfertigen. Die Regeln im Vergabeverfahren sind mittlerweile außer in Mecklenburg-Vorpommern uns Sach-sen-Anhalt europarechtskonform ausgestaltet.

Jedoch werden auch in anderen Bundeslän-dern Fehler im Vergabeverfahren um freie Studienplätze im höheren Fachsemester ge-macht.

Setzen Sie sich möglichst früh mit uns in Ver-

bindung, damit wir parallel zur regulären Be-werbung die außerkapazitären Hochschulan-träge für Sie versenden können (siehe zu den Fristen oben 3.) Weiterhin empfehlen wir un-seren Mandanten, ihr Studium im Ausland

fortzusetzen und dort weiter Studienleistun-gen zu erwerben, solange die gerichtlichen Verfahren laufen.

Wenn Sie die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester eines Studienganges, in dem Sie

noch nicht studiert haben, beantragen wollen, benötigen Sie einen Anrechnungsbescheid. Das gilt auch, wenn Sie im gewünschten Stu-diengang bisher im Ausland studiert haben. Grundsätzlich ist für die Erteilung einer sol-

chen Bescheinigung der Prüfungsausschuss der Hochschule, an der Sie das Studium fort-setzen wollen, zuständig. Für einige Studien-gänge gelten Besonderheiten:

In den Studiengängen Medizin und Pharmazie

ist die Anrechnung von Studienleistungen über die zuständige Behörde des Bundeslan-des, in dem der Studienplatzbewerber gebo-ren ist, zu beantragen.

Für den Studiengang Zahnmedizin ist die Be-

hörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Informationen zu den Prüfungsämtern erhal-ten Sie auf der Webseite des Instituts für me-dizinische und pharmazeutische Prüfungsfra-

gen (IMPP): https://www.impp.de/internet/de/ LPA.html.

Die Anrechnung von erbrachten Leistungen für den Studiengang Tiermedizin erfolgt von der Universität des Bundeslandes, an der der

Antragsteller einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für das Studium gestellt hat. Informieren Sie sich bitte bei jeder Fakultät, wie diese verfährt.

Für den Wechsel von einem Teil- auf einen

Vollstudienplatz erhalten Sie keinen Anrech-nungsbescheid, da die Studienleistungen nach der jeweiligen Approbationsordnung erbracht wurden. Die „Scheine“ bzw. der Immatrikulati-onsnachweis reichen für eine entsprechende

Bewerbung aus.

Für potentielle Quereinsteiger und Ortswechs-ler aus dem Ausland gilt: Lassen Sie sich re-gelmäßig Äquivalenzbescheinigungen und Anrechnungsbescheide für erworbene Leis-

tungen ausstellen. Überlegen Sie sorgfältig, ob Sie erst einen Wechsel an eine deutsche Hochschule in das 1. klinische Fachsemester anstreben oder ob Sie nicht bereits in das 3. oder 4. vorklinische Fachsemester der Hu-

manmedizin wechseln wollen. Wir raten zu einem frühen Wechsel.

Der Anrechnungsbescheid sollte der Hoch-schule im laufenden Bewerbungsverfahren so schnell wie möglich vorgelegt werden. Hier

gelten unterschiedliche Nachreichefristen. Sollte eine Bewerbung wegen nicht fristge-rechter Vorlage des Anrechnungsbescheids abgelehnt worden sein, kontaktieren Sie uns bitte unverzüglich, damit wir die Ablehnungs-

gründe auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 27

9. DoppelverfahrenUnter einem Doppelverfahren verstehen wir

die gleichzeitige Studienplatzklage in ver-schiedenen Studiengängen. Dieses Vorgehen bietet sich für diejenigen an, die sich ein Stu-dium in dem einen wie auch dem anderen Studiengang vorstellen können uns ist völlig

legitim.

10. Kosten

10.1 Überblick über die Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der Studienplatzklage setzen sich zusammen aus:

✓ unserer Vergütung

✓ den Gerichtskosten

✓ den Kosten des Anwalts der verklagten Hochschule (soweit diese einen Anwalt beauftragt hat) oder den Auslagen der Universität und

✓ eventuell den Kosten des Verwaltungsverfahrens.

Die Gebühren aller Verfahrensbeteiligter sind gesetzlich geregelt und richten sich grund-sätzlich nach den von den jeweiligen Verwal-tungsgerichten festgesetzten Streitwerten.

Da die Verwaltungsgerichte Streitwerte unter-

schiedlich festsetzen (zwischen 1.000 € und 5.000 €), entstehen je Studienplatzklagever-fahren Gebühren in unterschiedlicher Höhe.

Um unseren Mandanten eine Kostenschätzung zu ermöglichen, listen wir für jede Hochschule

die Gebühren aller am jeweiligen Kapazitäts-verfahren Beteiligten in unseren Hochschul-rankings akribisch auf. Dabei greifen wir im-mer auf die aktuellsten Zahlenwerte zurück.

Für Sie ergibt sich so ein Höchstmaß an Kos-tentransparenz. Preissensible Mandanten können ihr Klageprogramm an den gegebenen finanziellen Möglichkeiten ausrichten. Es kön-nen Hochschulen ausgewählt werden, für die

ein niedriger Gegenstandswert gilt und/oder die keinen Anwalt mit ihrer Vertretung beauf-tragen. Vor der Einlegung eines Rechtsmittels stimmen wir uns auf Wunsch mit Ihnen ab.

Sie wollen wissen, wie hoch die voraussichtli-

che Gesamtkostenbelastung für Sie ist? Wir haben für Sie die durchschnittlichen Gesamt-kosten je verklagte Hochschule ermittelt.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 28

Kalkulieren Sie bitte mit folgenden durchschnittlichen Gesamtkosten (eigener Anwalt + Gerichtskosten + etwaiger gegnerischer Anwalt) je verklagte Hochschule ab 5 Studien-platzklageverfahren:

Gesamtkosten bei 5 Studien-platzklageverfahren durch-schnittlich je Hochschule:

1. Instanz 1. und 2. Instanz

Humanmedizin 1.195 € 1.425 €

Zahnmedizin 1.065 € 1.180 €

Berechnungsgrundlage für die durchschnittli-chen Gesamtkosten sind die in unseren Hoch-schulrankings für das Wintersemester 2017/18 zur Klage empfohlenen Universitäten und die bei der Durchführung von Kapazitätsver-

fahren gegen diese Hochschulen in der jünge-ren Vergangenheit angefallenen Gesamtkos-ten. Abweichungen bei den Gesamtkosten

nach oben oder unten sind im Einzelfall mög-lich, etwa wenn aus unseren aktuellen Hoch-schulrankings Universitäten mit günstigeren Verfahrenskosten ausgewählt werden oder wenn Gerichte Verfahrensabläufe ändern oder

andere Streitwerte als bislang festsetzen oder sich Hochschulen entgegen bisheriger Praxis anwaltlich vertreten lassen.

10.2 Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit

Vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit (Vorgerichtlicher Vorbereitungsaufwand)

Wir stellen für Sie fristwahrende außerkapazi-täre Hochschulanträge (oben 3.), optimieren Ihre Hochschulstart-Bewerbung zur Chancen-

verbesserung einer Studienplatzklage (Studi-enplatzklage PLUS - oben 5.) und besprechen mit Ihnen unser Hochschulranking zu den Er-folgsaussichten der beabsichtigten Studien-platzklage.

Für die optimale Vorbereitung Ihrer Studien-platzklageverfahren berechnen wir zum Som-mersemester einmalig pauschal 250,- €

(1./3./5. Fachsemester) bzw. 500,- € (2./4./6. Fachsemester. Zum Wintersemester fallen einmalig pauschal 500,- € (1./3./5. Fachse-mester) bzw. 250,- € (2./4./6. Fachsemester) an.

Gerichtliche anwaltliche Tätigkeit

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gere-gelt. Abweichungen von den dort für die Durchführung gerichtlicher Verfahren festge-legten Gebühren nach unten sind untersagt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellt diesbezüglich eine Mindestpreisvorschrift dar. Rechtsanwälte dürfen für gerichtliche Verfah-

ren keine Pauschalvereinbarungen treffen, die unterhalb dieser gesetzlichen Gebühren lie-gen. Wir listen in unseren Hochschulrankings für jede Hochschule die in der jüngeren Ver-gangenheit angefallenen Rechtsanwaltsgebüh-

ren auf.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 29

Fallbeispiele für Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:Wir führen ein Kapazitätsverfahren gegen die Universität A-Stadt in 1. Instanz durch (Regelstreit-wert 5.000,- €):

Verfahrensgebühr 1. Instanz 492,54 €

Summe 492,54 €

Wir führen Kapazitätsverfahren gegen die Universität B-Stadt durch. Mit der Universität wird ein gerichtlicher Vergleich in 1. Instanz geschlossen:

Verfahrensgebühr 1. Instanz 492,54 €

Einigungsgebühr 360,57 €

Summe 853,11 €

Wir führen ein Kapazitätsverfahren gegen die Universität C-Stadt durch. Gegen die Entscheidung 1. Instanz erheben wir Beschwerde:

Verfahrensgebühr I. Instanz 492,54 €

Verfahrensgebühr II. Instanz 600,71 €

Summe 1.093,25 €

Wir führen ein Kapazitätsverfahren gegen die Universität D-Stadt in 1. Instanz durch. Die Universi-tät erlässt einen Ablehnungsbescheid auf den außerkapazitären Hochschulantrag.

Verfahrensgebühr I. Instanz 492,54 €

Fristwahrende Klage gegen Ablehnungsbescheid

492,54 €

Summe 985,08 €

Da bei niedriger Streitwertfestsetzung durch die Verwaltungsgerichte die sich aus dem Rechtsan-

waltsvergütungsgesetz ergebenden Anwaltsgebühren nicht kostendeckend sind, vereinbaren wir in den medizinischen Studiengängen folgendes Mindesthonorar:

Zahl der verklagten Universitäten: Mindesthonorar (inkl. 19 % USt.)

1 Hochschule 985,00 €

2 Hochschulen 1.645,00 €

3 Hochschulen 2.185,00 €

4 Hochschulen 2.645,00 €

5 Hochschulen 2.985,00 €

6 Hochschulen 3.345,00 €

7 Hochschulen 3.685,00 €

8 Hochschulen 4.045,00 €

9 Hochschulen 4.385,00 €

10 Hochschulen 4.745,00 €

ab 11 Hochschulen auf Anfrage

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 30

Liegen die Gebühren nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz über dem Mindesthonorar, gelten die Gebühren nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, anderenfalls gilt das Min-

desthonorar. Das Mindesthonorar wird nicht zu den Gebühren aus dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz hinzuaddiert.

10.3 Gerichtskosten

Für die Tätigkeit der Gerichte fallen in jedem einzelnen Verfahren Gerichtskosten an. Die Höhe der Gebühren richtet sich auch hier nach dem Streitwert. Dieser wird von den Verwal-

tungsgerichten zwischen 1.000 € und 5.000 € festgesetzt. In einem etwaigen Hauptsache-verfahren beträgt der Streitwert grundsätzlich 5.000 €.

Im Eilverfahren werden die Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens von der je-weils zuständigen Gerichtskasse geltend ge-macht. Anders in einem etwaigen Hauptsache-

klageverfahren, dort muss der Kläger die Ge-richtskosten zunächst vorstrecken, damit das Verfahren eingeleitet werden kann.

Anfallende Gerichtskosten:

Streitwerte Eilverfahren Eilverfahrenermäßigt

Beschwerde Klageverfahren Klageverfahrenermäßigt

1.000 € 79,50 € 26,50 € 106,00 € 159,00 € 53,00 €

2.000 € 133,50 € 44,50 € 178,00 € 267,00 € 89,00 €

2.500 € 162,00 € 54,00 € 216,00 € 324,00 € 108,00 €

3.750 € 190,50 € 63,50 € 254,00 € 381,00 € 127,00 €

5.000 € 219,00 € 73,00 € 292,00 € 438,00 € 146,00 €

Für jedes Verfahren fallen die angegebenen Gerichtskosten zzgl. Auslagen der Gerichte für Kopien etc. an. Eine Ermäßigung der Ge-

richtskosten tritt bei Abschluss eines Verglei-ches, bei Rücknahme oder anderer Erledigung ein.

10.4 Kosten der von den Hochschulen beauftragten Anwälte, Auslagen der Universitäten

Soweit sich die Hochschule vor Gericht anwalt-lich vertreten lässt, betragen die Gebühren des „Uni-Anwalts“ 334,75 € bei einem Streit-wert von 2.500 € und 492,54 € bei einem

Streitwert von 5.000 €. Findet eine mündliche Verhandlung statt, was eher selten der Fall ist, erhöhen sich die Anwaltskosten auf 925,23 € (Streitwert 5.000 €) bzw. 621,78 € (Streitwert 2.500 €). Wird ein Vergleich geschlossen,

trägt die Hochschule ihre Anwaltskosten in

der Regel selbst. Werden Anträge oder Klagen zurückgenommen, werden die Kosten des „Uni-Anwalts“ ebenfalls geltend gemacht.

Die Hochschulen können, wenn sie sich nicht

anwaltlich vertreten lassen, in jedem Verfah-ren eine Auslagenpauschale von 20,00 € gel-tend machen, wovon leider auch immer mehr Hochschulen Gebrauch machen.

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10.5 Kosten des Verwaltungsverfahrens

Kosten im Verwaltungsverfahren entstehen,

wenn die Universität mit Ablehnungsbeschei-den auf die außerkapazitären Hochschulan-träge reagiert, gegen die dann mit einem Wi-

derspruch vorgegangen werden muss. Wider-

spruchsgebühren fallen nur in Hamburg, in Schleswig-Holstein und im Saarland an.

10.6 Kostentragung

Wer verliert, zahlt. Dieser Grundsatz gilt im Kapazitätsprozessrecht nur eingeschränkt. Die gesamten Kosten des jeweiligen Verfah-rens muss der Antragsteller tragen, wenn das Gericht feststellt, dass keine Studienplätze im

gewünschten Studiengang vorhanden sind und es den Antrag ablehnt.

Einige Gerichte verpflichten die Antragsteller aber auch dann, die Verfahrenskosten vollständig zu tragen, wenn die Universität

zwar zur Verteilung einer bestimmten Anzahl von Studienplätzen verpflichtet wurde, der Antragsteller jedoch nicht ausgelost wurde oder die Zahl der außerkapazitären Studien-plätze im Vergleich zur Bewerberzahl sehr

gering war.

Viele Gerichte bilden (noch) Kostenquoten. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach der Anzahl der am Verfahren Beteiligten und der vom Gericht festgesetzten Anzahl

außerkapazitärer Studienplätze. Hat das Ge-richt z. B. 10 Studienplätze „gefunden“ und sind am Verfahren 100 Antragsteller beteiligt, wird die Kostenentscheidung dieser Verwal-tungsgerichte 1/10 der Kosten der Universität

und 9/10 der Kosten den Antragstellern zu-weisen. Nach unserer Auffassung entspricht eine derartige Quotenbildung aber nicht den gesetzlichen Grundlagen, da die Anzahl der Verfahrensbeteiligten eine vom einzelnen An-

tragsteller nicht zu beeinflussende Größe ist.

Deshalb gehen immer mehr Gerichte dazu über, dass Antragsteller und Hochschule ihre Kosten selbst zu tragen haben, sobald auch nur ein Studienplatz an der jeweiligen Hoch-

schule gefunden wird (so genannte Kosten-aufhebung). Diese interessengerechte Praxis führt dazu, dass die Antragsteller von den Kosten der Hochschulanwälte entlastet wer-den.

10.7 Sind die Kosten steuerlich absetzbar?

Belege sammeln kann sich lohnen! Steuerlich absetzbar bei eigenem Einkommen oder bei Zusammenveranlagung mit einem Ehepartner, bei allen anderen im Wege eines jährlichen Verlustvortrages für die Zukunft, sind in je-

dem Fall die Kosten für eine zweite Ausbil-dung, etwa für ein Studium nach einer Berufs-ausbildung, ein Master- nach dem Bachelor-studium, ein Medizinstudium nach dem Ret-tungssanitäter-Kurs. Absetzen lassen sich bei-

spielsweise Studiengebühren und Semester-beiträge, Fahrtkosten und Ausgaben für Ar-beitsmittel.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) muss sich der Staat auch an den Kosten für

eine erste Ausbildung durch Zulassung die-ser Aufwendungen als Werbungskosten in der

Einkommensteuererklärung beteiligen. Ge-setzlich ist dies allerdings ausgeschlossen. Möglich soll danach lediglich ein Sonderaus-gabenabzug der Erstausbildungskosten, be-grenzt auf 6.000 € pro Kalenderjahr bei Al-

leinveranlagung. Ein Verlustvortrag auf zu-künftige Jahre wäre nicht statthaft. Der BFH hält die gesetzliche Regelung für verfas-sungswidrig und hat sie 2014 dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts steht noch aus.

Vor diesem Hintergrund können Studienplatz-kläger ihre Prozesskosten in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung angeben, ge-

gebenenfalls einen Verlustvortrag beantragen. Reagiert das Finanzamt mit einer Zurückwei-

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 32

sung, kann gegen diesen Steuerbescheid Ein-spruch eingelegt und unter Verweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfas-

sungsgericht das Ruhen des Verfahrens bean-tragt werden.

Bitte beachten Sie, dass Dr. Selbmann Bergert & Hägele keine Steuerberatung im Einzelfall leistet. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen

Steuerberater. Unser Kooperationspartner, Herr Steuerberater Landgraf, steht Ihnen gern zur Verfügung.

11. RechtsschutzversicherungNeuverträge:

Die folgenden Rechtsschutzversicherungen

versichern derzeit noch in begrenztem Um-fang Studienplatzklageverfahren:

Allrecht: Begrenzung auf 1 Studienplatzklage-verfahren je Kalenderjahr. Demnach sind die Durchführung von einem Studienplatzklage-

verfahren im Wintersemester und die Durch-führung eines weiteren Studienplatzklagever-fahrens im darauf folgenden Sommersemester möglich. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

ARAG: Begrenzung auf 5 Studienplatzklage-

verfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzver-trages. Die Wartezeit beträgt 3 Jahre.

Allianz: Begrenzung auf 1 Studienplatzklage-verfahren in der Laufzeit des Rechtsschutzver-trages. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

Advocard: Begrenzung auf 1 Studienplatzkla-geverfahren in der Laufzeit des Rechtsschutz-vertrages. Die Wartezeit beträgt 12 Monate.

VGH Versicherungen / Landwirtschaftliche Brandkasse Hannover: Begrenzung auf 1

Studienplatzklageverfahren je Semester. Die Wartezeit beträgt 3 Monate.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollstän-digkeit der Angaben können wir nicht über-nehmen. Da es sehr viele Rechtsschutzversi-

cherungen gibt, ist es leider nicht möglich, dass wir laufend über den aktuellen Stand der Rechtsschutzbedingungen informiert sind.

Altverträge:

Zeitweilig wurden Studienplatzklageverfahren

von folgenden Rechtsschutzversicherungen ohne zahlenmäßige Begrenzung versichert, so dass Versicherungsnehmer mit entsprechen-den Altverträgen umfassenden Deckungs-schutz für die Durchführung von Studien-

platzklageverfahren beanspruchen können: Advocard, Allianz, ARAG, Auxilia, Concordia,

D.A.S., DEURAG, DEVK, Domcura, HDI Ger-ling, ÖRAG, Provinzial, Rechtsschutz-Union, Roland, R + V Versicherung, VHV, Württem-bergische, Zurich.

Mit der R + V Versicherung und der Zurich

haben wir eine Sondervereinbarung für Altver-träge abgeschlossen.

Für die Frage, ob Versicherungsschutz bes-teht, kommt es darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde und welche Rechtsschutz-

bedingungen für diesen Vertrag gelten. Grundsätzlich sind das die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und sonsti-gen Abreden bei Vertragsschluss, es sei denn, mit dem Versicherungsnehmer wurde eine

Vertragsänderung rechtswirksam vereinbart.

Versicherungsschutz besteht, wenn im Versi-cherungsvertrag der Verwaltungsrechtsschutz eingeschlossen ist, und zwar über den ver-kehrsverwaltungsrechtlichen Schutz hinaus.

Des Weiteren darf das Hochschulzulassungs-recht bzw. dürfen Studienplatzklage- oder Ka-pazitätsverfahren nicht ausdrücklich ausge-nommen sein. Der Umfang des Versicherungs-schutzes ergibt sich in der Regel aus dem

Versicherungsschein zusammen mit den All-gemeinen Rechtsschutzbedingungen, dort § 2 (Leistungsarten) und folgende, die bei Ver-tragsschluss ausgehändigt werden.

Sofern keine zahlenmäßige Begrenzung ver-

einbart ist, bestand lange Zeit Streit mit den Rechtsschutzversicherungen über die Zahl der versicherten Studienplatzklageverfahren. In einem grundlegenden Urteil des Oberlandes-gerichts Celle aus dem Jahr 2007 wurde die

Concordia verurteilt, die Kosten für 10 Studi-enplatzklageverfahren zu übernehmen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt in Prozessen

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 33

gegen die DEURAG und das Landgericht Mün-chen in einem Klageverfahren gegen die Rechtsschutz Union haben die verklagten Ver-

sicherungen zur Kostenübernahme von 10 Studienplatzklageverfahren verurteilt. Die von der Concordia und der DEURAG eingelegten Revisionen zum Bundesgerichtshof wurden in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2009

von den Versicherungen fallengelassen, nach-dem der Bundesgerichtshof zu erkennen ge-geben hat, dass er den Rechtsschutzbedin-gungen keine Begrenzung auf 10 Verfahren entnehmen könne.

Ist das Verwaltungsrecht versichert, kann die Versicherung im Zuge der Deckungsanfrage aber die Darlegung von Tatsachen verlangen,

woraus auf hinreichende Erfolgsaussichten in den Studienplatzklageverfahren gerade gegen die ausgewählten Hochschulen geschlossen werden kann. Hierzu sind regelmäßig nur ver-sierte, auf Hochschulzulassungsrecht speziali-

sierte Rechtsanwälte in der Lage.

Wir prüfen für Sie gern, ob vertraglich Versi-cherungsschutz besteht und übernehmen die Korrespondenz mit der Versicherung.

12. Prozesskostenhilfe (PKH)Voraussetzung für die Gewährung von staatli-cher Prozesskostenhilfe ist, dass der Studien-

bewerber mit der Erklärung über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach-weisen kann die Prozesskosten nicht aufbrin-gen zu können. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie von uns. Sofern Sie nicht bereits

eine Ausbildung abgeschlossen haben, kann Prozesskostenhilfe nur „elternabhängig“ ge-währt werden. D. h. die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müs-sen auch bei Ihren Eltern vorliegen. Auch die-

se müssen dann eine entsprechende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht einrei-chen. Grund: Ein an sich gegebener Anspruch eines Studienbewerbers auf staatliche Pro-

zesskostenhilfe wird von seinem Anspruch auf den so genannten Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern verdrängt, sofern diese nicht ebenfalls unvermögend sind. Denn der An-spruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die

Eltern ist Teil des Anspruchs auf Ausbildungs-unterhalt.

Für die Bewilligung von PKH ist es weiter er-forderlich, dass das gerichtliche Verfahren

Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist aus unserer Sicht zu bejahen, wenn das Gericht Studien-plätze außerhalb der Kapazität findet. Nicht selten entscheiden die Gerichte über PKH-An-träge erst sehr spät und zusammen mit der

Sache. Sind keine Studienplätze zu vergeben, muss der Antragsteller letztlich doch für die Kosten aufkommen.

Achtung: Von der Prozesskostenhilfe werden nur die eigenen Anwaltskosten und die Ge-

richtskosten übernommen, nicht aber die Kos-ten der Gegenseite! Dieser Fall tritt ein, wenn das Gericht entscheidet, dass die Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen haben (oben 10.6).

Der Antragsteller wird dann trotz Prozesskos-tenhilfe an den Anwaltskosten der Gegenseite beteiligt.

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 34

13. Die Mandatserteilung

Setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch unter der im Festnetz kostenfreien Telefonnummer 0800/8181555 in Verbindung.

Oder füllen Sie gleich den als Anhang zu die-ser Information beigefügten Mandantenfra-gebogen aus und übermitteln uns diesen bit-te per Telefax, per E-Mail oder mit der Post.

Nach Erhalt Ihrer Nachricht werden wir Ihnen

entsprechende Vereinbarungen zur Unter-schrift übermitteln. In diesen ist geregelt, womit Sie uns beauftragen und welche Vergü-tung wir dafür erhalten. Außerdem benötigen wir von Ihnen für jedes einzelne Verfahren

eine Vollmacht und eine eidesstattliche Versi-cherung, die wir für Sie vorbereiten und die

Sie sich bitte vollständig und gründlich vor

Unterzeichnung durchlesen, da die falsche eidesstattliche Versicherung als Straftat ver-folgt wird.

Ab Ende August/Anfang September 2019 für das Wintersemester 2019/20 erhalten Sie in

den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin unser Hochschulranking zu den Erfolgsaus-sichten einer Studienplatzklage. Auf der Grundlage dieses Empfehlungsschreibens ent-scheiden wir gemeinsam mit Ihnen, an wel-

chen Hochschulen Studienplatzklageverfahren für Sie durchgeführt werden sollen.

Wenn Sie einen Studienplatz erhalten, werden wir Sie unverzüglich telefonisch davon in Kenntnis setzen und Ihnen die für die Imma-

trikulation gesetzte Frist mitteilen. Noch bei Gericht anhängige Verfahren werden wir zur Kostenminimierung beenden, sofern der er-haltene Studienplatz sicher ist.

Wir hoffen, mit diesen Informationen Ihre Fra-

gen beantwortet zu haben. Sollten Sie weite-ren Informationsbedarf haben, stehen wir Ih-nen selbstverständlich jederzeit gern zur Ver-fügung.

Freundliche Grüße, Ihre Rechtsanwälte

Dr. Frank Selbmann Ralf Bergert Rechtsanwalt Rechtsanwalt

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studienplatz-klage.de Stand 14. Juni 2019 35

Impressum

Herausgeber

Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB

Amtsgericht Leipzig PR 193

Sitz Leipzig:

Kurt-Eisner-Straße 15

04275 LeipzigTel.: (0341) 306 707-0

Fax: (0341) 306 707-10

E-Mail: [email protected]

Zweigstelle Berlin:

Maaßenstr. 12101777 Berlin

Tel: (030) 216 607-1

Fax: (030) 219 649-07

E-Mail: [email protected]

Berufliche Niederlassungen:

Dr. Frank Selbmann, Leipzig

Ralf Bergert, Leipzig

Dr. Katja Kiebs, LeipzigKatrin Bergert, Leipzig

Sylvia Frankenstein, LeipzigAmelie Sudau, Berlin

Vertretungsberechtigte Partner:

Dr. Frank Selbmann, Ralf Bergert

Die in Leipzig niedergelassenen Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte der Rechtsanwälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer

Sachsen, Glacisstr. 6, 01099 Dresden. Die in Berlin niederge-

lassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Rechtsan-wälte Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB sind Mitglieder

der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstr. 9, 10179 Berlin. Berufsrechtliche Vorschriften sind die Bundesrechtsanwalts-

ordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),

die Fachanwaltsordnung (FAO) und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln),

die auf der Website www.brak.de der Bundesrechtsanwalts-kammer einsehbar sind.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet eine

Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten (hier: R + V All-gemeine Versicherung AG, Niedersachsenring 13, 30163 Han-

nover - räumlicher Geltungsbereich: Europa und Türkei).

Grafik und Design

schech.net | Strategie. Kommunikation. Design.

www.schech.net

Urheber- und Schutzrechte

Die Inhalte unseres Informationsblattes, einschließlich der

Texte, Bilder, graphische Darstellungen sind - soweit dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist - urheberrechtlich geschützt

und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung

nicht für öffentliche oder gewerbliche Zwecke vervielfältigt, verändert, übertragen, wiederverwertet, neu bereitgestellt,

verwertet oder auf sonstige Weise benutzt werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung unserer Urheber- oder sonsti-

ger Schutzrechte zivil- und/oder strafrechtliche Konsequenzen

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Formular für Interessenten einer Studienplatzklage in medizinische Studiengänge

Herzlich willkommen. Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Tätigkeit. Zur reibungslosen Bear-beitung Ihres Anliegens benötigen wir einige personenbezogene Informationen von Ihnen, die wir in unserer Handakte hinterlegen und in unserer EDV speichern. Ihre Angaben werden im Rahmen anwaltlicher Verschwiegenheit selbstverständlich vertraulich behandelt.

A Persönliche Daten

Anrede, Vorname, Name:

Straße, Hausnummer:

PLZ, Ort:

Geburtsdatum:

Staatsangehörigkeit:

Telefon (privat):

Telefon (beruflich):

Telefon (mobil):

Telefax:

Mir ist bekannt, dass unverschlüsselte E-Mails bei deren Datenübertragung von Dritten eingesehen werden können. Wenn ich in das nachstehende Feld eine E-Mail-Adresse eintrage, entbinde ich die Kanzlei insoweit von der anwaltlichen Schweigepflicht und binmit einer E-Mail-Kommunikation einverstanden:

E-Mail:

Datum des Abiturs:

Notendurchschnitt:

B Rechtsschutzversicherung

Sind Sie rechtsschutzversichert oder über andere Personen (z.B. Eltern) mitversichert?

ja

nein

Wenn nicht, dann unten weiter mit C „Studium“.

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Wenn ja,

Name der Versicherung:

Anschrift der Versicherung:

Wer ist Versicherungsnehmer?

Beginn des Versicherungsvertrages:

Versicherungsscheinnummer, ggf. Schadennummer:

Nur angeben, wenn Sie nicht selbst Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung, sondernüber andere Personen mitversichert sind:

In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zum Versicherungsnehmer?

Sind Sie verheiratet?

ja

nein

Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

ja

nein

Was haben Sie seit dem Abitur von wann bis wann gemacht? Bitte Dienste, Ausbildungen, Praktikaund Arbeitstätigkeiten angeben:

C Studium

1. In welchem Studiengang, Fachsemester und zu welchem Studienbeginn wollen Sie gern studieren?

Für erste und höhere Fachsemester der Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie:

Haben Sie sich für dieses Semester bereits bei Hochschulstart beworben?

ja

nein

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2. Wurden Sie schon einmal immatrikuliert und/oder haben Sie eine Zulassung und werden sichdemnächst einschreiben?

ja

nein

Wenn ja, von wann bis wann (bitte Angabe WS/SS), in welchem Studiengang und an welcher(Fach-) Hochschule?

Wurde das Studium mit dem jeweiligen Abschluss beendet?

ja

nein

Wenn Sie ein Studium abgebrochen haben sollten, geben Sie bitte den Grund an:

Haben Sie anrechenbare Leistungen für Ihren jetzt gewünschten Studiengang erlangt?

ja

nein

Wenn ja, liegt ein Anrechnungsbescheid vor?

ja

nein

Wie viele Semester wurden angerechnet?

3. Haben Sie schon einmal eine Zulassung für irgendein Studium erhalten und nicht angenom-men?

ja

nein

Wenn ja, zu welchem Winter- oder Sommersemester, in welchem Studiengang und an wel-cher (Fach-) Hochschule?

Geben Sie bitte den Grund für die Nichtannahme des Studienplatzes an:

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D Wunsch an Dr. Selbmann Bergert & Hägele (bitte bei Nichtzutreffen freilassen)

Gerichtliche Studienplatzklageverfahren:

Ich weiß bereits, wie viele gerichtliche Studienplatzklageverfahren ich an welchen Hochschulen betreiben möchte und bitte um Übersendung von Unterlagen, mit denen ich den Auftrag hierfür er-teilen kann.

Zahl der Studienplatzklageverfahren:

Name(n) der Universität(en):

Vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit:

Ich möchte mich erst später entscheiden, ob und wie viele gerichtliche Studienplatzklageverfahren durchgeführt werden sollen.

Deshalb wünsche ich die Übersendung von Unterlagen, mit denen ich den Auftrag für eine zunächst vorgerichtliche Vorbereitung der Studienplatzklageverfahren zu einem Preis von 500,- € (1./3./5. Fachsemester) bzw. 250,- € (2./4./6. Fachsemester) erteilen kann. Die vorge-richtliche anwaltliche Tätigkeit umfasst abhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die zur Rechtewahrung erfolgende Stellung von Hochschulanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität in den Bundesländern mit einer Frist 15. Juli 2019 bzw. 1. September 2019, die Optimierung der Erstsemester-Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage (Studienplatzklage PLUS) sowie die (telefo-nische) Abstimmung des individuellen Studienplatzklageprogramms im September 2019. Diese Abstimmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines vorab von Dr. Selbmann Bergert & Hägele übersandten Rankings zu den Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage.

Geben Sie den Studiengang oder die Studiengänge an, in denen die außerkapazitären Hochschulanträge für Sie gestellt werden sollen:

Bitte um Rückruf:

Ich habe mich noch nicht entschieden und wünsche einen

schnellstmöglichen Rückruf unter folgender Telefonnummer

oder

Rückruf am (Datum) um Uhr

unter folgender Telefonnummer

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Wie sind Sie auf uns aufmerksam geworden?

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Übermitteln Sie das Formular bitte an unsere einheitliche Postanschrift unter der Kanzlei Leipzig:

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Datenschutzerklärung (§4a BDSG):Ich bin damit einverstanden, dass die vorgenannten Daten von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Selbmann, Bergert & Hägele PartmbB zum Zwecke der Bearbeitung des Anliegens verarbeitet und genutzt werden.

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