Die Umweltrisiken von Fracking und die rechtliche ... · natürliches Gas, Hauptbestandteil ist...
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Die Umweltrisiken von Fracking und die rechtliche
Steuerung der RisikenSteuerung der Risiken
Dr. Jörg RechenbergUmweltbundesamt
UPPW – Halle/Saale, 04.06.2013
1 Was ist unkonventionelles Erdgas?
2 Potentiale
3 Wie funktioniert „Fracking“?
4 Fracking – mögliche Umweltauswirkungen
5 Rechtslage
Inhalt
5 Rechtslage
6 Empfehlungen des UBA-Gutachtens
7 Wo stehen wir jetzt – Juni 2013?
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� natürliches Gas, Hauptbestandteil ist Methan + weitere Kohlenwasserstoffe + NOx + CO2
� geringe Permeabilität des Speichergesteins
1 Was ist „unkonventionelles Erdgas“?
Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten
des Speichergesteins
� Gas strömt nicht in ausreichenden Maße der Bohrung zu
� weitergehende technische Maßnahmen zur Erhöhung der ProduktivitätUBA 2011 Quelle: EIA
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Tonschiefer (shale)
� feinkörnige Sedimente � ehemals reich an organischer Masse� Gasbildung: Luftabschluss, hohe Temperaturen (60 – 150 °C je
nach Tiefe) und ggf. Mikroorganismen� Gas in Porenräumen gebunden und adsorbiert
1 Was ist „unkonventionelles Erdgas“?
Foto: TU Clausthal, in GFZ: Shale Gas research for Europe
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2 „Unkonventionelle“ Erdgasvorkommen in Deutschlan d
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� USA weltweit einziger Produzent von Schiefergas (shalegas)
� Gewinnung in den USA seit vielen Jahren, 2005 deutlicher Anstieg bis zu 16.000
2 Unkonventionelles Erdgas - USA
zu 16.000 Bohrungen/Jahr
� > 1 Mio. Bohrungen� Bürgerproteste:
zunehmend Berichte über Grundwasser-verunreinigungen
� September 2010 beginnt US-EPA mit Untersuchungen zu Umweltauswirkungen
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2 Unkonventionelles Erdgas - USA
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Quelle: US-EPA, 2011 nach Daten von USEIA, 2010
� Explorations-aktivitäten in Europa (Stand: 2011)
� Erkundung und Erschließung von unkonventionellen
2 Unkonventionelles Erdgas - Europa
unkonventionellen Vorkommen befindet sich außerhalb der USA noch in frühem Stadium
Grafik: GFZ, 2011
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� Polen:− Senkung der Erwartungen in 2013 von 5,3 Billionen m3 auf 0,35-0,75 Billionen m3.− 109 Aufsuchungsgenehmigungen (ca. 27% der Landesfläche)
� UK:Vier Explorationsbohrungen – Moratorium wg. zweier Erdbeben – Ende 2012 aufgehoben
� Frankreich:Seit Juni 2011 gesetzlich verboten – Ausnahme: Forschungszwecke
2 Unkonventionelles Erdgas – Europa/China
Seit Juni 2011 gesetzlich verboten – Ausnahme: Forschungszwecke� Bulgarien:
Seit Januar 2012 unbefristetes Moratorium
� China:Gewinnbares Potential: 25 Billionen m3. Ambitionierte Pläne, aber bisher erst 15 Horizontalbohrungen abgeteuft und große Probleme mit Wasserverfügbarkeit und Infrastruktur
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BGR Rohstoffsituationsbericht, Datenstand BAFA 2010
Erdgasversorgung Deutschland
ca. 100 Mrd. m³ Erdgas/a
2 Erdgasversorgung in Deutschland
Zunehmende Erschöpfungdeutscher Lagerstätten
Rückgang der Reichweite heimischer Reserven
Quelle: BGR
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Bergbauberechtigungen (Konzessionen)mit dem Ziel Schiefergas
2 Schiefergaspotential in Deutschland
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Abschätzung des Erdgaspotenzials ausdichten Tongesteinen (Schiefergas) inDeutschland
Abschätzung des Erdgaspotenzials ausdichten Tongesteinen (Schiefergas) inDeutschland
Abschätzung des Erdgaspotenzials ausdichten Tongesteinen (Schiefergas) inDeutschland
2 Technisch förderbare Ressourcen
Quelle: BGR
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2 „Game changer“ für Deutschland?
Billionen m³
Stand Dez. 2012Quelle: BGR
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Öffentlicher Trinkwasserbrunnen
Privater Brunnen
Oberflächennaher Grundwasserleiter
Künstlich erzeugte Klüfte im Schiefergestein
� Bohrung− Tiefe ≥ 1000 m möglich− horizontale Ablenkung
600 - 1000 m� Perforation der
Horizontalverrohrung� Fracking - hydraulisches
Aufbrechen des Speicher-
3 Wie funktioniert Fracking?
Aufbrechen des Speicher-gesteins
− hoher hydraulischen Druck (bis 1000 bar)
− Fracking-Fluid: Wasser, Stützmittel, Additive
� Gasförderung− Druckentspannung− Gas strömt der Bohrung
zu− Flowback
Quelle: US-EPA, 2010
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Bohrplatz
3 Wie funktioniert Fracking?
Quelle: Tyndall Report, 2011
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Quelle:
3 Wie funktioniert Fracking?
Tight Gas- und konventionelle Lagerstätten
Schiefergas-Lagerstätten Kohleflözgas-Lagerstätten
Niedersachsenmind. 275 Fracks*(mind. 130 Bohrungen)
3 Fracks (Damme 3 –2008)
0
NRW0 0 2 Fracks (Natarp –
1995)Andere Bundesländer Gutachtern nicht bekannt 0 0
Quelle: ExxonMobil
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� hoher Wasserbedarf (Durchschnitt pro Bohrloch: 1.600 m3)
� Risiken für Boden und Grundwasser� Chemikalien im Frackwasser� entweichendes Methan� Flowback
4 Fracking – mögliche Umweltauswirkungen
� Flowback
� Flächenverbrauch
� weitere Gesichtspunkte: Klimarelevanz, seismische Ereignisse, Lärm, Landschaftsbild, ...
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09/2012 Gutachten im Auftrag des BMU/UBA im UFOPLAN 2011 (veröffentlicht als UBA-Texte 61/2012 unter http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4346.html)
� Risikoanalyse� Chemikalieneinsatz und Flowback� Rechtliche Regelungen und Verwaltungsstrukturen� Handlungsempfehlungen� Diskussion der Ergebnisse im BMU mit Vertretern von
4 UFOPLAN 2011 – Umweltauswirkungen von Fracking
� Diskussion der Ergebnisse im BMU mit Vertretern von Umwelt- und Bergbehörden am 19.09.2012 in Bonn
12/2012 Internationale Konferenz in Berlin zum Thema Fracking
� Diskussion der Ergebnisse im europäischen Kontext am 03.12.2012 in Berlin� http://www.umweltbundesamt.de/wasser-und-gewaesserschutz/veranstaltungen.htm#Fracking
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4 Risikoanalyse - Methode der Risikobewertung
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Quelle: Meiners, ahu
4 Risiken der Frackingtechnologie, insbesondere für das Grundwasser aufgrund potentieller Wegsamkeiten
12/2011 UBA Stellungnahme: Einschätzung der Schiefergasförderung in Deutschlandhttp://www.umweltbundesamt.de/wasser-und-gewaesserschutz/publikationen/stellungnahme_fracking.pdf
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Frac-Fluide
� 80 – 90 % Wasser� Stützmittel : Quarzsand,
keramische Stützkörper � chemische Additive
� bis zu 2%
Additiv Aufgabe
Biozide Verhinderung von Bakterienwachstum an organischen Bestandteilen
Brecher (Säuren, Oxidationsmittel, Enzyme)
Verringerung der Viskosität des Frac Fluids und Rückholung der Fluide
Gele Erhöhung der Viskosität zum besseren Sandtransport
Korrosionsschutzmittel bei Zugabe von Säuren zum Schutz der Anlage
Reibungsminderer Verringerung der Reibung innerhalb der Fluide
Reinigung der perforierten Abschnitte der Bohrung von Zement
4 Risiken für das Grundwasser – Frac-Fluide
� bis zu 2%� Aufgaben vielfältig
Quelle: UBA, 2011
Säuren Reinigung der perforierten Abschnitte der Bohrung von Zement und Bohrschlamm vor dem Frac
Schäume Transport und Ablagerung des Sandes
Scale Inhibitor Verhinderung der Ablagerung von Karbonaten und Sulfaten
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� Experten Exxon Info-Dialog (4/2012): Für eine Bohrung im Schiefergas werden in der Regel zehn Fracks mit jeweils 1.600 Kubikmeter Wasser eingesetzt, mit 32 Kubikmetern Stützmitteln und fünf Tonnen Chemikalien. Das Wasser kommt aus der Trinkwasserversorgung oder aus eigenen Brunnen mit Trinkwasserqualität.
� Bisher eingesetzte Stoffe teilweise akut toxisch, kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch und/oder wassergefährdend
� Auch in neueren Fluiden kamen Stoffe mit bedenklichen Eigenschaften zum Einsatz
� Unvollständige Angaben zu eingesetzten Stoffen, ihrer Toxizität,
Gefährdungspotential Fracfluide
4 Risiken für das Grundwasser – Frac-Fluide
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� Unvollständige Angaben zu eingesetzten Stoffen, ihrer Toxizität, ihrer Abbaubarkeit und ihrem Verhalten in der Umwelt
� Sicherheitsdatenblätter oftmals einzige Informationsquelle
� In der Vergangenheit wurden Stoffe eingesetzt, obwohl deren toxikologische Bewertung nicht bzw. nur eingeschränkt möglich war
4 Risikoanalyse - Formationswasser und Flowback
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Quelle: Meiners, ahu
Anteile des Fracfluids imFlowback variieren
Lagerstättenwasser� hochmineralisiert, Schwermetalle� N.O.R.M. (natural occurring radioactive
material)� Kohlenwasserstoffe (z.B. Toluol,
Benzol)� ggf. Reaktionsprodukte
Gefährdungspotential Lagerstättenwasser und Flowback
4 Risiken für das Grundwasser – Flowback
Grafik: ISAH, 2012
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� ggf. Reaktionsprodukte
¬ lückenhafte Kenntnis der Beschaffenheit
Flowback� Gemisch aus Frackfluid, Lagerstättenwasser und ggf. weiteren Reaktionsprodukten
¬ Massenbilanzen wurden nicht routinemäßig durchgef ührt� Umgang mit Flowback:
� Versenkbohrungen in D gängige Praxis ¬ standortspezifische Risikoanalysen werden nicht durchgeführt
� Behandlung und Entsorgung ¬ kein Stand der Technik definiert
Regelungsregime:
• Bergrecht • Wasserrecht
5 Rechtslage
• Wasserrecht • UVP-Recht
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Bergrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Phasen:1. Aufsuchung (= Erkundung = Exploration)2. Gewinnung (= Förderung = Produktion)
Für jede Phase bedarf es verschiedener Berechtigungen:1. Aufsuchung: Erlaubnis2. Gewinnung: Bewilligung
5 Bergrecht
Für konkrete Maßnahmen (Bohrung, Frac etc.) dient dasBetriebsplanverfahren.
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Betriebspläne für Explorationsmaß-nahmen• Bohrplatzbau• Bohrung• Frac• Rückbau
Betriebspläne fürProduktionsmaßnahmen• Bohrplatzbau• Bohrung• Frac• Rückbau
Erlaubnis Bewilligung
• Aufsuchungserlaubnis– Aufsuchungserlaubnis stellt die Grundvoraussetzung dar, wer in
einem Feld tätig werden darf• Betriebsplanzulassungsverfahren
– Zulassung umweltrelevanter Maßnahmen (darf eine Bohrung an einem Standort niedergebracht werden und wenn ja wie ?)
5 Bergrecht: Aufsuchungserlaubnis
einem Standort niedergebracht werden und wenn ja wie ?) • Versagung / Beschränkung der Aufsuchungserlaubnis?
– § 11 Nr. 10 BBergG: Wenn überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten Feld ausschließen
– Standortbezogene Prüfung von Maßnahmen folgt später – Ggf. Hinweise auf Beschränkungen in bestimmten Gebieten
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• Zulassungsvoraussetzungen u.a. – Vorsorge nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG) – keine gemeinschädlichen Einwirkungen zu erwarten (§ 55
Abs. 1 Nr. 9 BBergG) – keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen
5 Bergrecht: Betriebsplanzulassungen
– keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen (§ 48 Abs. 2 BBergG)
– Konkretisierung durch Tiefbohrverordnungen der Länder • Gebundene Entscheidung
– Betriebsplan muss zugelassen werden, wenn Voraussetzungen erfüllt sind
– Kein Versagungs- oder Bewirtschaftungsermessen
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• Länderverordnungen sind nur teilweise angeglichen (Landesausschuss Bergbau-Entwurf vom 18.05.2006)
• Anforderungen an den Bohrbetrieb (Bohrung) – Schutz nutzbarer Wasserhorizonte (§ 29 BVOT) – Zementationsstrecken: Abdichtung (§ 19 Abs. 2 BVOT)
• Anforderungen an den Förderbetrieb (jeder andere Betrieb)
5 Bergrecht: Länderverordnungen zu Tiefbohrungen
• Anforderungen an den Förderbetrieb (jeder andere Betrieb) – Einleitung von Stoffen: vorherige Gefährdungsbeurteilung und
Sicherheitsmaßnahmen (§ 33 Abs. 8 BVOT) – Einpress- und Versenkbohrungen: Vorsorge gegen Eindringen
von Stoffen in andere Gebirgsschichten oder Hohlräume (§ 36 Abs. 1 BVOT)
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• Konkretisiert das Bergrecht – Verstöße gegen das WHG sind gemeinschädliche Einwirkungen iSd.
Bergrechts (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG)• Gilt auch neben dem Bergrecht
− Keine verdrängende Spezialregelung (§ 127 Abs. 2 BBergG, § 19 Abs. 2 WHG)
− Keine Konzentrationswirkung der Betriebsplanzulassung• Verhältnis Betriebsplanzulassung – wasserrechtliche Erlaubnis
5 Wasserrecht: Bedeutung
• Verhältnis Betriebsplanzulassung – wasserrechtliche Erlaubnis – Allg. Grundsatz: Vorrang des spezielleren Verfahrens – Die wasserrechtlichen Tatbestände werden im wasserrechtlichen
Erlaubnisverfahren geprüft (Voraussetzung: Benutzung liegt vor)• Wasserrecht ist strenger als Bergrecht
– Hohe Bedeutung des Trink- und Grundwasserschutzes – Besorgnisgrundsatz (§ 48 WHG): schon Besorgnis führt zur Versagung – Bewirtschaftungsermessen (§ 12 Abs. 2 WHG)
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• Voraussetzung: Gewässerbenutzung (§ 9 WHG) • Zu beurteilende Sachverhalte:
– Bohrung (Bohrer, Bohrspülung, Verrohrung, Zementation) -> Erdaufschluss, aber erhöhtes Risiko wegen Druck und Frackfluiden)
– Frack-Vorgang (Einpressen von Stoffen)– Verpressung des Flowbacks
• Wasserrechtliche Tatbestände: – Echte Benutzung = Einbringen und Einleiten von Stoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG)
5 Wasserrecht: Erlaubnis
– Unechte Benutzung = Maßnahmen, die geeignet sind, Wasserbeschaffenheit dauernd nachteilig zu verändern (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG)
– Erlaubnisbedürftiger Erdaufschluss (§ 49 Abs. 1 S. 2 WHG): Nachteilige Auswirkung des Aufschlusses auf die Grundwasserbeschaffenheit
– § 82 Abs. 6 S. 2 WHG: Zulassung von bestimmten Einleitungen in den Untergrund nach Art. 11 Abs. 3 lit. j) WRRL:
� Wasser, das Stoffe enthält, die bei der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen anfallen
� In geologische Formationen, aus denen Kohlenwasserstoffe gewonnen worden sind oder die für andere Zwecke ungeeignet sind.
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• § 48 WHG: Nachteilige Grundwasserveränderung darf nicht zu besorgen sein – Grundwasserdefinition (§ 3 Nr. 3 WHG): auch tiefes und salzhaltiges – Nachteilige Veränderung : Verschlechterung gegenüber dem
natürlichen Zustand -> Geringfügigkeitsschwellen – Besorgnis muss ausgeräumt werden können – Keine Beschränkung durch Technikstandard – Tiefengrundwasser: abhängig von Nutzbarkeit und Bedeutung für den
5 Wasserrecht: Besorgnisgrundsatz
– Tiefengrundwasser: abhängig von Nutzbarkeit und Bedeutung für den Naturhaushalt
• Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls • Störfälle und unwahrscheinliche Entwicklungen müssen berücksichtigt
werden • Keine zeitliche oder räumliche Begrenzung (Langzeitsicherheit,
Summenwirkung) • Option: Ausschluss der Besorgnis durch Nebenbestimmungen , z.B.
Voruntersuchung, Überwachung, Gegenmaßnahmen
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• Kein Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis • Bewirtschaftungsermessen (Bergbehörde und Wasserbehörde)
– planende Vorsorge für zukünftige Nutzungsinteressen – vorausschauende Erhaltung des Trinkwasserreservoirs über den
gegenwärtigen Bedarf hinaus • Spannungsverhältnis zur bergrechtlichen Rohstoffsicherungsklausel
(§ 48 Abs. 1 S. 2 BBergG) -> bergbaufreundliche Anwendung von
5 Wasserrecht: Bewirtschaftungsermessen
(§ 48 Abs. 1 S. 2 BBergG) -> bergbaufreundliche Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb des Bergrechts
• Ermöglicht Abwägung von Restrisiken für das Grundwasser mit dem Nutzen der Erdgasgewinnung
• ermöglicht Steuerung und Begrenzung von Fracking-Vorhaben – schrittweises Vorgehen – Zuerst nur Demonstrationsvorhaben mit guter Erkenntnislage
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• Bergabfallrecht (§ 22 a ABBergV – Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen) – Flowback = flüssiger bergbaulicher Abfall – Stand der Technik bzgl. Abfallentsorgungseinrichtungen,
Standort, Umweltbedingungen– Aufstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans
• Abwasserrecht (§§ 54 ff. WHG)
5 Wasserrecht: Umgang mit dem Flowback
• Abwasserrecht (§§ 54 ff. WHG) – grundsätzlich Überlassungspflicht und Abfallbeseitigungspflicht
der Kommune, länderspezifische Ausnahmen (§ 56 WHG)– Reinigungspflichten nach dem Stand der Technik (§ 57 WHG)– Anforderungen an Abwasseranlagen (Leitungen, Abwasser-
behandlungsanlagen) nach den a.a.R.d.T. ,ggf. Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse (Landesrecht) (§ 60 WHG)
• Strahlenschutzrechtliche Anforderungen für Schlämme und Ablagerungen (NORM, § 97 StrlSchV), nicht für den Flowback selbst
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• Ausnahme vom Geltungsbereich des bergrechtlichen Abfallrechts - § 22 a Abs. 6 ABBergV:– Einleiten von Wasser, das Stoffe enthält, die bei der
Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen anfallen
– Solche Einleitungen dürfen keine anderen Stoffe
5 Wasserrecht: Verpressung des Flowback
– Solche Einleitungen dürfen keine anderen Stoffe enthalten als diejenigen, die bei den genannten Arbeitsvorgängen anfallen – inkl. der Additive
– Verpressung in Grundwasser und in trockenes Gestein
– Einleitung muss zulassungsfähig nach §§ 47 und 48 WHG sein -> Besorgnisgrundsatz im Licht der Verpresshorizonte interpretieren
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• Betriebsplanzulassung + wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich
• Voraussetzungen (grds. wie beim Frackvorgang):– keine Besorgnis nachteiliger Grundwasser-
veränderungen
5 Wasserrecht: Verpressung des Flowback
veränderungen– Bewirtschaftungsermessen – soweit erforderlich (Schutzwürdigkeit ggf. betroffener
Grundwässer) – Bei Einleitung in ein Gewässer: Reinigung nach dem
Stand der Technik
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Feststellungen der UBA -Gutachter:
• Tendenzielle Vernachlässigung des Wasserrechts durch Bergbehörden
• Zu enge Auslegung der wasserrechtlichen Anforderungen – Grundwasser, Erlaubnisbedürftigkeit, Erlaubnisfähigkeit
• Keine klare Konkretisierung der wasserrechtlichen Anforderungen
5 Umsetzungsdefizite im Wasserrecht
• Keine klare Konkretisierung der wasserrechtlichen Anforderungen • Keine gleichberechtigte Koordinierung berg- und wasserrechtlicher
Verfahren und Anforderungen • Unzureichende Behördenaufsicht durch oberste Wasserbehörde
(NMU) – Keine klare Fachaufsicht des NMU über LBEG im Wasserrecht
(anders z.B. NRW)
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• Ziel: umfassende und medienübergreifende Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von Vorhaben
• Umfassende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung – Öff. Bekanntmachung, Auslegung von Unterlagen – Bearbeitung von Einwendungen – Erörterungstermin
• Keine strengeren Umweltstandards
5 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
• Keine strengeren Umweltstandards– Umweltanforderungen ergeben sich aus dem Fachrecht – Z.B. Wasserrecht: Besorgnisgrundsatz
• geltendes Recht soll umfassend berücksichtigt werden • Klagerechte auch von Umweltverbänden
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• UVP-V Bergbau: Verpflichtend nur für Gewinnungsvorhaben mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 m3
• EU-UVP-Richtlinie 2011/92/EU– RL verlangt, dass Tiefbohrungen und übertätige Anlagen zur
Gewinnung von Erdgas auch unterhalb des Schwellenwertes unter Berücksichtigung bestimmter Auswahlkriterien einer UVP unterzogen werden –> wenigstens Einzelfallprüfung
5 UVP-Pflicht
unterzogen werden –> wenigstens Einzelfallprüfung– Defizitäre Umsetzung in deutsches Recht
• Anwendungsvorrang -> Behörden müssen UVP-Richtlinie schon jetzt unmittelbar anwenden
• Folge: derzeit Pflicht zur UVP-Vorprüfung des Einzelfalls – wohl einhellige Auffassung von Umweltjuristen – derzeit keine entsprechende Praxis der Bergbehörden
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Übergreifende Empfehlungen� Ausschluss von sensiblen Gebieten
₋ keine übertägigen und untertägigen Aktivitäten in Verbindung mit Fracking in Wasserschutzgebieten und geologisch ungünstigen Gebieten
� Schrittweises Vorgehen– Datenlage und Wissenslücken erlauben derzeit keine flächendeckende
Erschließung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten– kein Totalverbot von Fracking – besser Pilot-/Demoprojekte unter intensiver
6 Empfehlungen des UBA -Gutachtens
– kein Totalverbot von Fracking – besser Pilot-/Demoprojekte unter intensiver wissenschaftlicher und behördlicher Begleitung und Monitoring
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Empfehlungen im Bereich Recht + Verwaltung� Transparenz
₋ obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung (Änderung UVP-V Bergbau)₋ Klarstellungen im Wasserrecht – Benutzungstatbestand, Grundwasserbegriff
� Integriertes Zulassungsverfahren₋ Zuständigkeit der Umweltressorts; grundsätzliche Beteiligung der Wasser-
behörden
Empfehlungen im Bereich Technik
6 Empfehlungen des UBA -Gutachtens
� Rissausbreitung₋ Weiterentwicklung von Verfahren zur Steuerung und Überwachung der
Rissausbreitung
� Bohrlochintegrität– Richtlinien vereinheitlichen und verbindliches Sicherheitsniveau vorgeben (z.B.
durchgehende Zementierung; Prüfung der Druckdichtigkeit)– Überwachung der Langzeitintegrität
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Empfehlungen im Bereich Stoffe
� Input (Fracfluide)₋ Substitution besorgniserregender
Stoffe₋ Vollständige Offenlegung aller
eingesetzten Stoffe₋ Bewertung des toxikologischen
Gefährdungspotentials durch Antragsteller
� Output (Flowback)₋ Erfassung und toxikologische
Bewertung₋ technische Aufbereitung und
„umweltgerechte“ Entsorgung des Flowback
₋ Nachweis über Verhalten und Verbleib der Stoffe im Untergrund
7 Ausblick
Wo stehen wir jetzt im Juni 2013
Mehrere Gutachten mit Bezug zu Deutschland liegen vor:
− BGR (NIKO)− Studie des von Exxon Mobil beauftragten unabhängigen
Expertenkreises− NRW-Gutachten− UBA/BMU Studie
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− UBA/BMU Studie− SRU-Gutachten
� in keinem Gutachten wird ein Verbot von Fracking gefordert, aberumfassende Empfehlungen zum Schutz der Umwelt
� Die Gutachten werden im In- und Ausland wahrgenommen und diskutiert
� Erdgasindustrie hat reagiert (Reduzierung Frac-Fluide; Monitoring, Beteiligungsprozesse, wie z.B. Exxon-Dialogforum)
7 Schlussfolgerungen des SRU
� Fracking ist energiepolitisch nicht notwendig und kann keinen maßgeblichen Beitrag zur Energiewende leisten
� Fracking ist im kommerziellen Umfang derzeit wegen gravierender Wissenslücken nicht zuzulassen
� Fracking ist erst auf Basis positiver Erkenntnisse aus
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� Fracking ist erst auf Basis positiver Erkenntnisse aus systematisch zu entwickelnden Pilotprojekten verantwortbar.
7 Ausblick
Februar 2013: Gesetzesinitiative von BMU und BMWi� Änderung WHG (BMU)
� Wasserschutzgebiete/Heilquellenschutzgebiete: Verbo t von Tiefbohrungen i.V.m. der Fracking-Technologie
� Änderung UVP-Verordnung Bergbau (BMWi)� Grundsätzlich UVP bei Tiefbohrungen i.V.m. der Fracking-Technologie
Einschätzung:
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Einschätzung:� Entwurf setzt wesentliche Empfehlungen der Gutachten um� zusätzlich erforderlich:
₋ Vorgaben für ein schrittweises Vorgehen im Bergrecht–Pilotprojekte/Demonstrationsprojekte zur Erprobung/Erforschung
₋ Regelung zur Verfügbarkeit von Bohrdaten des tiefen Untergrunds₋ Einbeziehung von weiteren Gebieten, die der Trinkwassergewinnung
dienen, in den Verbotstatbestand des WHG₋ Stärkung der Beteiligungsrechte von Wasserbehörden bei der Zulassung
von Fracking-Vorhaben (Klarstellung WHG-Benutzungstatbestand )
Folgegutachten durch UBA in Auftrag gegeben
� Umweltauswirkungen von Fracking – Teil 2 (UFOPLAN 2012)� Laufzeit: Januar 2013 bis Februar 2014� zu untersuchende Arbeitspakete :
1. Monitoringkonzept Grundwasser2. Frackingchemikalien Kataster3. Flowback – Behandlung, Entsorgung, Bilanzierung4. Emissions-/Klimabilanz – Aufbereitung des Forschungsstandes
7 Ausblick
4. Emissions-/Klimabilanz – Aufbereitung des Forschungsstandes (internat.)
5. Emissions-/Klimabilanz – „scoping“ Datenerhebung für Deutschland6. Induzierte Seismizität7. Weitere Gesichtspunkte des Umwelt- und Naturschutzes8. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen
� Leistungbeschreibung unter http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/downloads/grundwasser/leistungsbeschreibung_fracking.pdf
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Flächenverbrauch
� Bohrplatz ca. 1-2 ha� ca. 20 – 30 Bohrplätze auf 200
km2 bei einer flächenhaften Erschließung
7 Fracking – mögliche Umweltauswirkungen
Grafik:Neutraler Expertenkreis Exxon Mobil Info Dialog , 2012
Foto: Bruce Gordon / EcoFlight, courtesy of SkyTruth
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Quelle: Ioan Cozacu (NEL): Tag ein – Tag aus – NELS normaler Wahnsinn – Schaltzeit Verlag, 2012