Die VOC-Richtlinie in Deutschland€¦ · 2 Zur Einführung Die VOC-Verordnung der Europäi-schen...

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Dokumente zu Lacken und Farben Die VOC-Richtlinie in Deutschland Hintergrundinformationen und Praxishinweise zur Umsetzung der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung in lackverarbeitenden Betrieben 8 Deutsches Lackinstitut

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Dokumente zu Lacken und Farben

Die VOC-Richtlinie

in Deutschland

Hintergrundinformationen

und Praxishinweise zur Umsetzung der

31. Bundes-Immissionsschutzverordnung

in lackverarbeitenden Betrieben

8

Deutsches Lackinstitut

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Dokumente zu Lacken und Farben

Die VOC-Richtlinie

in Deutschland

Hintergrundinformationen

und Praxishinweise zur Umsetzung der

31. Bundes-Immissionsschutzverordnung

in lackverarbeitenden Betrieben

8

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Zur Einführung

Die VOC-Verordnung der Europäi-schen Union hatte eine relativ langeEntwicklungsphase. Bereits Ende derachtziger Jahre begannen erste ent-sprechende Diskussionen über die Luftreinhaltung auf europäischer Ebe-ne. Parallel dazu wurden in Deutsch-land Überlegungen laut, lösemittelbe-grenzende Vorschriften zu erlassen,und zwar zusätzlich zu den Anforde-rungen, wie sie in der TA-Luft für ge-nehmigungsbedürftige Anlagen be-reits formuliert waren.

Die EU-VOC-Verordnung ist am 24. August 2001 als 31. Bundes-Immis-sionsschutzverordnung (31. BImSchV)im Bundesgesetzblatt veröffentlichtworden und seit dem 25. August 2001geltendes deutsches Recht, das damitauf alle neuen Anlagen und auf allewesentlichen Änderungen von Anla-gen Anwendung findet.

Luftreinhaltung dient dem Umwelt-schutz und ganz wesentlich demSchutz der Bevölkerung vor gesund-heitlichen Beeinträchtigungen durchLuftschadstoffe. Der Begriff des Som-mersmogs bezeichnet dabei einenCocktail von verschiedenen flüchtigenorganischen Verbindungen, die sichbei sommerlichen, austauscharmenHochdruckwetterlagen im wesent-lichen aus Vorläufersubstanzen bilden,die vom Menschen freigesetzt werden.Organische Lösemittel und Stickoxidegelten als wesentliche Verursacher. Als Leitsubstanz des Sommersmogsgilt das Ozon, daher auch der Name„Ozonalarm“ für Situationen, in denendie Luftbelastungen bestimmte Grenz-werte überschreiten. Zum Schutz derBevölkerung definiert die Weltgesund-heitsorganisation eine Immissionskon-zentration für troposphärisches Ozon

von 120 Mikrogramm pro Norm-Kubik-meter Luft. In Deutschland werdenOzonkonzentrationen gemessen, diediesen Wert zum Teil deutlich übertref-fen.

Mitte der 80er Jahre durchgeführteSimulationsrechnungen haben erge-ben, dass die vom Menschen verur-sachten VOC-Emissionen und paralleldazu die Stickoxid-Emissionen um 70 bis 80% reduziert werden müssen,um die Vorgabe der Weltgesundheits-organisation zu erreichen.

Wenn man solche Minderungsratenvon 70 bis 80% zugrunde legt, ergibtsich daraus in Deutschland eine Ziel-emission von 995.000 Tonnen flüchti-ger organischer Verbindungen für dasJahr 2010. Anfang der achtziger Jahrewurden ungefähr 3.200.000 TonnenVOC emittiert. Maßgebliche Emittentenwaren in etwa gleichem Umfang dieLösemittelverwendung und derStraßenverkehr.

Bis zum Ende der neunziger Jahrewurde in Deutschland ein deutlicherReduzierungserfolg um fast 50% er-reicht. Es zeigt sich aber, dass die Re-duzierung überwiegend aus dem Ver-kehrssektor stammt. Minderungen beiden Lösemittelanwendungen – unddazu gehört mit einem Anteil von fast 40% auch die Lackverarbeitung –haben einen wesentlich geringerenBeitrag geleistet. Die Lösemittelver-wendung hat in der Vergangenheitweitgehend konstante, nur leichtabnehmende Emissionsbeiträge bei-getragen.

Für die Zukunft wird sich dies hin-sichtlich der Lackverarbeitung aller-dings drastisch ändern. Nicht zuletztauf Grund der VOC-Gesetzgebung wer-den moderne, lösemittelarme und

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lösemittelfreie Lacke und Farben einestärker wachsende Verbreitung in In-dustrie und Handwerk finden. Bis zumJahr 2007 wird die Emission aus derLackverarbeitung um mindestens 40%zurückgehen.

Die VOC-Verordnung und die 31. BImSchV regeln mit Blick auf Be-schichtungsstoffe zwei Bereiche unter-schiedlich: die Lackherstellung unddie Lackverarbeitung. Die Lackindust-rie ist von beiden Anwendungsberei-chen der 31. BImSchV betroffen: ein-mal als Hersteller für die eigenen Pro-duktionsanlagen, zum zweiten musssie die für die Kunden geltenden Be-stimmungen daraufhin überprüfen,wie sie sich auf die Entwicklung neuerProdukte und auf die technischeUnterstützung der Abnehmer aus-wirken werden.

Verglichen mit der Vielfalt der Re-gelungen bei den Lackverarbeitern istdie 31. BImSchV für die eigentlicheLackherstellung vergleichsweise über-sichtlich ausgefallen. Als Untergrenzeder Anwendbarkeit greift die Verord-nung bei einem Lösemittelverbrauchab 100 Tonnen pro Jahr. Das heißt,alle Anlagen zur Lackherstellung, diekleiner sind, unterliegen nicht denAnforderungen der 31. BImSchV. Abeinem Lösemittelverbrauch von 1.000Tonnen gelten verschärfte Anforde-rungen. Daneben gibt es noch einedritte Kategorie von Anforderungen,nämlich die für genehmigungsbedürf-tigen Anlagen. Für sie gelten beson-dere Auflagen.

Diese Untergrenze von 100 Tonnenpro Jahr entspricht, wenn man sie auf250 Arbeitstage umrechnet, 400 kgpro Tag und damit ungefähr einemZehntel des bisherigen Grenzwertes,wie er in der 4. BImSchV definiert ist.

Es werden in Zukunft also sehr vieleAnlagen zur Lackherstellung von der31. BImSchV betroffen sein, die bis-lang keine entsprechenden Auflagenzu erfüllen hatten. Für Lackprodukti-onsanlagen muss eine von zwei Vari-anten der 31. BImSchV eingehaltenwerden: entweder ein Grenzwert fürdie Gesamtemission oder ein Grenz-wert für die Emissionen der gefasstenAbgase plus einem zusätzlichen Grenz-wert für die diffusen Emissionen.

Die Kernfrage für alle Lackherstellerlautet: Hält das Unternehmen die maxi-mal zulässige Gesamtemission, wie siein der 31. BImSchV definiert ist, ein?Die Höhe dieser Emissionen lässt sichbestimmen als die Differenz zwischender Lösemitteleinsatzmenge und derLösemittelmenge, die in Produktenverkauft wird. Wenn dieser Differenz-betrag – die Gesamtemission – bei kleineren Anlagen 3% und bei größe-ren Anlagen 1% der Lösemitteleinsatz-menge unterschreitet, sollte kein Be-trieb versuchen, noch weiter zu analy-sieren. Mit diesem Ergebnis kann dasUnternehmen gegenüber jeder Behör-de bestehen. Der Grenzwert für die Ge-samtemission wird eingehalten, die inder Verordnung genannten Anforde-rungen für diffuse Emissionen müssennicht erfüllt werden. Jeder Lackherstel-ler sollte also versuchen, relativ schnellzu verifizieren, ob er den Grenzwert fürdie Gesamtemissionen einhält.

Viel schwieriger ist es festzustellen,welche Maßnahmen eingeleitet wer-den müssen, um die Lackverarbeiterdabei zu unterstützen, die Anforderun-gen der 31. BImSchV einzuhalten.Gerade bei industriellen Lackierverfah-ren werden häufig von Betrieb zuBetrieb unterschiedliche Techniken undMaterialien genutzt, die in aufwändi-gen und langdauernden Tests optimal

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aufeinander abgestimmt wurden. Je-de Veränderung der Prozesse erfor-dert Zeit und Kosten. Die Lackverwen-der sind deshalb gut beraten, sich um-gehend mit den Herausforderungen zubefassen, die aus der neuen Gesetz-gebung erwachsen.

Die vorliegende Schrift des Deut-schen Lackinstitutes wendet sich des-halb in besonderem Maße an die in-dustriellen Lackverwender, die Metalle

oder Kunststoffe beschichten. Für diese Unternehmen definiert die 31. BImSchV eine Vielzahl von neuen Anforderungen und eröffnet zugleich mehrere Wege, wie diese zu erfüllen sind. Jeder lackverarbeitende Betrieb sollte möglichst früh versuchen, die für seine Produktionsanlagen richtige Strategie zu bestimmen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Einen Einstieg in diese – nicht einfache –Materie versucht diese Broschüre.

Inhalt

Der Zeitplan zur Umsetzung der 31. Bundes-Immissions-schutzverordnung in die betriebliche Praxis Seite 5

Die VOC-Richtlinie – Herausforderung für die Lackanwender Seite 7

Die VOC-Verordnung – Hintergrund, Inhalt und Konsequenzen für den Industrielackierbetrieb Seite 21

Gemeinsames Informationsblatt zur 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (Lösemittelverordnung) mit Querverweisen zur 4. Bundes-Immissionsschutz-verordnung (Genehmigungsbedürftige Anlagen) Seite 32

Checkliste: Die VOC-Verordnung in Deutschland – Auswirkungen auf Industrielackierbetriebe Seite 56

Checkliste: Die VOC-Verordnung in Deutschland – Auswirkungen auf Lackieranlagen in der Möbelindustrie und bei Innenausbaubetrieben Seite 58

Checkliste: Die VOC-Verordnung in Deutschland – Auswirkungen auf Autoreparaturlackierbetriebe Seite 60

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtigerorganischer Verbindungen (31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 31. BImSchV) vom 21. August 2001 Seite 63

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Die 31. BImSchV enthält einen ge-staffelten Zeitplan, der für Neu- undAltanlagen, für die Einführung desReduzierungsplans oder der Abgas-reinigung sowie für verschiedene Tä-tigkeitsbereiche jeweils unterschied-liche Zeitpunkte für die Einhaltung der Vorschriften definiert.

Die nachfolgende Grafik enthält ein Fließschema, mit dem sich jederBetrieb selbst einordnen kann, ob undgegebenenfalls welchen Anforderun-

gen zu welchem Zeitpunkt der 31.BImSchV er unterliegt. In dieser Grafikwird zwischen Altanlagen und Neuan-lagen (inklusive Anlagen, an denenwesentliche Änderungen vorgenom-men wurden) unterschieden. Es istwichtig zu beachten, dass für Neuan-lagen ein wesentlich knapperer Zeit-plan festgelegt ist.

Einige wesentliche Termine sollenhier noch einmal kurz zusammenge-stellt werden:

Der Zeitplan zur Umsetzung der

31. Bundes-Immissionsschutzverordnung

in die betriebliche Praxis

Wesentlich ist in diesem Zusam-menhang der Hinweis, dass bei Ver-wendung von besonders problemati-schen Arbeitsstoffen (krebserregend,erbgutverändernd oder fortpflan-zungsgefährdend) sowie Stoffen ausder TA-Luft, 3.1.7, Klasse 1, bereits seit Inkrafttreten der Verordnung am 25. August 2001 ein Substitutionsge-

bot besteht. Ist ein Ersatz dieser Stoffe nicht möglich, müssen in der 31. BImSchV definierte Grenzwerte für die Emissionen solcher Stoffe ein-gehalten werden. LackverarbeitendeBetriebe, die solche Stoffe einsetzen,müssen gegebenenfalls schon vor derAnmeldefrist im August 2003 Schutz-maßnahmen ergreifen.

25. August 2003: Ende der Frist für die Anzeige nicht genehmigungs-bedürftiger Anlagen bei der zuständigen Behörde.

31. Oktober 2004: Einhaltung der Werte der Endstufe bei der Nutzungvon Reduzierungsplänen in Neuanlagen.Ende der Frist für die Anzeige bei Wahl eines Redu-zierungsplans für Altanlagen.

31. Oktober 2005: Einhaltung der Werte der Zwischenstufe bei der Nut-zung von Reduzierungsplänen in Altanlagen.

31. Oktober 2007: Einhaltung aller Anforderungen der 31. BImSchV.

31. Oktober 2013: Ende der Übergangsfrist für die bei Inkrafttreten derVerordnung bestehenden Abluftreinigungsanlagen;Ende der Übergangsfrist für Anlagen zur Beschich-tung von Holz und Holzwerkstoffen.

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Altanlage Neuanlage

Habe ich eine Altanlage?Def.: §2 Nr.3 31. BlmSchV

Habe ich eine Lackieranlage?ObjektreinigungAutoreparaturlackierungHolz + MöbellackierungFlugzeug + Kontakt mit Lebensmitteln

Wurden wesentliche Änderungen vorgenommen?Def.: §2 Nr.28 31. BlmSchV Neu-

anlagenein

Keine Anwendung der13. BlmSchV

nein

allgemeiner spezifischer vereinfachter

TNVvorhanden

Keine TNVvorhanden

RestlaufzeitGrenzwert-Einhaltung

individuell

EinhaltungLösemittel-Festkörper-Relation

Produkt-Grenzwerte

SchwellenwertfeststellungBerechnung:Lösemittelverbrauch innerhalb von 12 Monaten:C = Einkauf (Lösemittel, Lsm im Lack, Lager, Reinigungsmittel etc.)– Zurückgewonnenes und ZurückgegebenesFeststellen, ob cmr-Stoffe mit entsprechenden R-Sätzen eingesetzt werden oder Stoffe aus der TA Luft 3.1.7 Klasse I

Schwellenwert aus Anhang I zu §1Schwellenwert überschritten?

Anzeige bei BehördeEntscheidungsmöglichkeiten:Produkttechnische Lösung oderAnlagentechnische Lösung

Reduzierungsplan (Produktemissionen)

1. Stufe

2. Stufe – Zielemission

Grenzwerte (Anlagenemission)

Altanlage

Abluftreinigungsanlage in Betriebund Grenzwerteinhaltung bis

Neuanlage

Messverpflichtungalle 3 Jahre

nein

ja

jaSubstitution

ja

Vor Inbetriebnahme

Vor Inbetriebnahme

Bei Inbetriebnahme

1.11.2004

31.12.2013

1.11.2009

1.11.2007

1.11.2005

31.10.2004

25.8.2003

Pulverlackieranlage

25.8.2001 25.8.2001

ja

nein

nein

ja

nein

ja

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Es gab in der Vergangenheit unter-schiedliche Motive, warum man über-haupt über die Reduzierung von Löse-mitteln oder VOC-Emissionen gespro-chen hat. Da war zum einen ihre Gif-tigkeit, besonders, wenn es sich umCMR-Stoffe handelt. Da war zum an-deren die Geruchsproblematik, und da ist der Beitrag zur Ozonbildung. DieKenntnis der Motive ist wichtig, um zubelegen, dass sich in der Diskussionder letzten zehn Jahre ein gewisserParadigmenwechsel im Bereich desUmweltschutzes angebahnt hat, derder deutschen Industrie in den nächs-ten zehn bis zwanzig Jahren wahr-scheinlich noch weitere Neuerungenbescheren wird. Die Lackindustriesteht dabei vor einer Situation, dassmit der Umsetzung der VOC- oderLösemittelverordnung noch nicht dasEnde des Strukturwandels in dieserBranche erreicht sein wird.

Früher wurde im Umweltschutz bei Anlagen, vor allem bei großen Ver-ursachern, immer auf den Stand derTechnik geschaut. Die Debatten um„VDI-Richtlinien“ oder die „TA-Luft“mündeten immer in der Frage: Wie istder Stand der Minderungstechnik füreine bestimmte Kategorie großer An-lagen? Die Industrie kommt jetzt zu-nehmend in die Situation, dass – imGegensatz zu diesem punktuellen Vorgehen – in Zukunft über sehr breitgefächerte Wirkungen in einer be-stimmten geographischen Umgebunggesprochen wird: Es geht heute umLuftqualitätsziele. Die Basis hierfür ist– auch in der VOC- und Lösemittel-

Debatte – die Festlegung eines Um-weltqualitätsziels für Ozon. Für weitereStoffe sind Umweltqualitätsziele ent-weder schon beschlossen oder in der Diskussion: Stickoxide, Schwefel-dioxid, Ammoniak, Blei oder staub-förmige Emissionen aus Anlagen.

Im Bereich der Luft- und Wasser-reinhaltung ist die Definition von Um-weltqualitätszielen ein auch von derchemischen Industrie unterstützterGedanke. Es sollte nicht immer nurdarauf geschaut werden, was an einereinzelnen Quelle mit großer Anstren-gung noch verbessert werden kann,sondern von der anderen Seite hergefragt werden: Wo liegt eigentlich dasZiel der Bemühungen? Nicht: Was isttechnisch möglich? Technisch kannheute in vielen Fällen eine Null-Emissi-on realisiert werden. Zunehmend wirdaber auch hinterfragt, mit welchemtechnischem und wirtschaftlichem Auf-wand dieses Ziel erreicht wurde undob dieser Aufwand gerechtfertigt ist.Es muss eine Messlatte dafür geben,was eigentlich das Ziel einer umwelt-verträglichen Entwicklung unter demAspekt der Nachhaltigkeit ist.

Der Ozonzielwert, den die Europä-ische Union – einer Empfehlung derWeltgesundheitsorganisation folgend – als Acht-Stunden-Mittelwert von 120Mikrogramm je Kubikmeter Luft über-nehmen will, weist genau in dieseRichtung. Man definiert das Ziel, dasangestrebt wird, um zum einen dermenschlichen Gesundheit, aber auf deranderen Seite der Umweltverträglich-

Die VOC-Richtlinie –

Herausforderung für die Lackanwender

Von Thomas May

Paradigmen-wechsel im Umweltschutz

Umweltqualitätsziele statt Forderung nach Null-Emission

Ozongrenzwert

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keit industrieller Tätigkeit insgesamtgerecht zu werden. Wenn diese Ziel-werte in Umweltqualitätsstandardseingehen, haben die Akteure mittel-und langfristig eine Basis, bei der wirt-schaftliche Tätigkeit und Umweltver-träglichkeit nicht im Widerspruch zu-einander stehen. Das soll hier nocheinmal betont werden, weil die Indus-trie auch nach der Umsetzung derVOC-Richtlinie weiter gefordert bleibt,an der Zielerreichung mitzuwirken.

Der nächste Schritt wird folgen inForm der Deckelung nationaler Emis-sionen. Über die Grenzen der EU hin-aus ist in Europa und Nordamerika einProzess im Gange, in dem z.B. für dieLuftschadstoffgruppen Schwefeldioxid,Stickoxide, Ammoniak und flüchtigeorganische Verbindungen pro Landund Jahr ein bestimmtes Volumenfixiert wird. Für Deutschland resultiertaus dem sogenannten Göteborger Protokoll von 1999 eine Menge von995.000 Tonnen VOC, die pro Jahrnicht überschritten werden soll.

Dieser Prozess wird weitergehen. Es gibt auch schon Vorschläge, dieWerte noch weiter abzusenken. ImRahmen eines Vorhabens der Europä-ischen Union namens National Emis-sion Ceilings Directive ist für einzelneLänder heute schon avisiert, Wertefestzuschreiben, die sich noch unter-halb des Göteborger Protokolls bewe-gen werden. Dabei wird in einem inter-aktiven Vorgang geprüft, ob nach Er-reichen dieser Verschmutzungsgrenz-werte auch die dahinter stehendenUmweltqualitätsziele erreicht sind odernicht. Und wenn diese Qualitätszielenicht erreicht wurden, dann werdeneben die Emissionsmengen noch wei-ter reduziert. Das ist im gesamtenUmweltschutz ein bisher nicht gekann-tes Konzept, weil man tatsächlich die

Wirkorte betrachtet und Umweltqua-lität definiert, und nicht einfach dieEmissionen am Entstehungsort auf eintechnisch bestimmtes Maß beschränkt.

Der Verband der Chemischen In-dustrie hat im Rahmen eines Dialogsmit dem Bundesumweltministeriumund dem Umweltbundesamt versucht,für das Jahr 1995 zu plausiblen Wertenfür Verwendung von lösemittelhaltigenProdukten und daraus resultierendeEmissionen in Deutschland zu kom-men. Hier ist die Lackverarbeitung in Deutschland, also nicht die Lack-produktion, bilanziert, inklusive einesAbgleichs der Importe und Exporte.Auf der Basis der damaligen Produkti-onsbedingungen wurde immerhin eineFreisetzung von 370.000 Tonnen Löse-mitteln aus der Lackverarbeitung inDeutschland errechnet – in etwa das,was zu erwarten war. Diese Zahlenwurden nach einzelnen Verwender-branchen differenziert, und genau die-se Arbeit macht deutlich, wo die Pro-bleme der Lackbranche angesiedeltsind: Es gibt eine Vielzahl von Anwen-dungen außerhalb von Anlagen, z.B.die handwerkliche Verarbeitung. Nurda, wo Lacke industriell verarbeitetwerden und bei der Autoreparatur,wird sich eine signifikante Wirkung der Lösemittelverordnung zeigen. Dieanderen Bereiche werden von der Ver-ordnung nicht erfasst, und man mussmit einem relativ hohen Sockel vonLösemittelemissionen rechnen, derauch in Zukunft verbleiben wird. Daswird weiterhin dazu führen, dass imGesamtumfeld Diskussionsbedarf be-steht, wie man sich dieser Thematikder nicht geregelten Bereiche verstärktannehmen kann. Die Lackindustrie hatin den Debatten mit Umweltministe-rium und Umweltbundesamt von sichaus darauf hingewiesen, dass be-stimmte Branchen nur durch produkt-

Internationale Übereinkommen

NEC-Richtlinie

Lösemittel-emission aus Lackverarbeitung

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bezogene Regelungen zu einer Redu-zierung der Emissionen beitragen kön-nen.

Als Problem ergibt sich, dass hierein Verteilungskonflikt entstehen wird.Wenn man davon ausgeht, dass 2010in Deutschland nicht mehr als 995.000Tonnen organische Luftschadstoffefreigesetzt werden sollen – heute sindes noch 1,7 Millionen Tonnen – undwenn man davon ausgeht, dass dieseReduktion von über 700.000 Tonnennicht mehr im großen Stil aus demStraßenverkehr und den großen In-dustrieanlagen kommen kann, weildort schon reduziert worden ist, dannmuss die Reduktion der nächsten zehnJahre im Bereich der Lösemittelver-wendung erzielt werden, jedenfallszum allergrößten Teil. Dann ergibtsich zwangsläufig die Frage: Wer hateigentlich das Recht, wieviel zu emit-tieren?

Aus der Lackverarbeitung emittie-ren heute 370.000 Tonnen Lösemittel.Wenn die Lösemittel-Richtlinie kom-plett umgesetzt wird, wenn alle Betei-ligten ihre Aufgaben erledigen undwenn man ein bisschen technischenFortschritt mit einrechnet – Verbesse-rung des Auftragswirkungsgrades,effizientere Prozesse, Umstellung auflösemittelarme Produkte –, schätzt derVerband der deutschen Lackindustriedie zukünftige Gesamtemission aufetwa 210.000 Tonnen für das Jahr2007. Doch die Frage lautet: Wie vielsteht jedem Verwendungsbereich zu?Man muss unterstellen, dass jederIndustriezweig hier weiteren Minde-rungsdruck verspüren wird.

Bei solchen Fragen schaut manimmer auf die benachbarten Bran-chen, darauf, wie sich die Klebstoff-

verarbeitung weiterentwickelt, wie es sich bei der Druckindustrie verhält,wie sieht es bei der Entfettung aus,wie ist es bei der Herstellung vonPharmazeutika, bei der Spirituosen-herstellung, bei der Extraktion vonRohstoffen. Das sind alles Branchen,die in der Modellrechnung des Lack-verbandes unter „Sonstige“ verbuchtwerden, aber auch Lösemittel ver-brauchen und emittieren. Bei Kosme-tika fallen 30.000 Tonnen Emissiondurch den Gebrauch von Haargel,Nagellack und ähnlichem an. Das sindnicht ganz unerhebliche Mengen, dieda zur Debatte stehen. Und hier ste-hen alle Branchen in einer Konkur-renzsituation zueinander: Jeder meint,mit wirtschaftlich vertretbarem Auf-wand die Emissionen in seinem Ver-antwortlichkeitsbereich nicht weiterreduzieren zu können. Erst sollen dasmal die anderen tun! Aber natürlichmuss das letztendlich in ein Gesamt-konzept münden, weil alle Herstellerdurch die Produkte, die sie in Verkehrbringen, verpflichtet sind darauf zuachten, wo sich am besten und ein-fachsten die Beiträge erzielen lassen,die zur weiteren Reduzierung derEmissionen notwendig sind. Allein mitder europäischen VOC-Richtlinie wirddas voraussichtlich nicht zu schaffensein. Diese Argumentation ist auchder wesentliche Hintergrund dafür,dass die Europäische Richtlinie nicht 1 zu 1 in deutsches Recht umgesetztworden ist, sondern dass mit der 31.Bundes-Immissionsschutzverordnungfür einzelne Branchen Verschärfungeneingeführt wurden, mithin in Deutsch-land Grenzwerte gelten, die nicht deneuropäischen Grenzwerten entspre-chen.

Die VOC-Verordnung enthält Ge-samtemissionsgrenzwerte, z.B. für die Fahrzeugserienlackierung. Diese

Verteilungskonflikte

Emissions-minderung

Lösemittelemissionen in anderen Branchen

31. BlmSchV

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ist hier mit Ausnahme der Schienen-fahrzeuglackierung als ein Bereichdefiniert, in dem die Verarbeiterjeweils mindestens 15 Tonnen Löse-mittel pro Jahr verbrauchen. Das istvergleichsweise wenig. Anforderun-gen an die Fahrzeugserienlackierunggemäß TA-Luft richteten sich bisherimmer an genehmigungsbedürftigeAnlagen, definiert auf der Basis von25 kg Lösemittelverbrauch pro Stun-de. Wenn man unterstellt, dass diemeisten Betriebe mindestens in zweiSchichten arbeiten, also 4.000 Be-triebsstunden erreichen, dann wirdder neue Grenzwert auf unter 4 kgLösemittelverbrauch pro Stundegedrückt. Davon betroffen sind auchkleinere Tuning-Betriebe oder Karos-seriebauer, die beispielsweise Kran-kenwagen herstellen. Auch die Verar-beitung von Sonderfarbtönen, diebisher nie als Fahrzeugserienlackie-rung angesehen worden ist, fällteventuell unter die Verordnung, weildie Mengenschwelle abgesenkt wor-den ist, die für Erstlackierungen gel-ten. Bei Kleinserien – in den Berei-chen Buslackierung und Nutzfahr-zeugherstellung – werden sich alsoviele Betriebe neu orientieren müs-sen, weil sie als nicht genehmigungs-bedürftige Anlage von der TA-Luftbislang nicht in diesem Maße berührtwaren, nun aber der 31. BImSchVunterliegen.

Zudem wird deutlich, dassDeutschland zwischen Neu- und Altanlagen keinen Unterschiedmachen wird, dass die Werte in der 31. BImSchV niedriger angelegtsind als die schärfsten Werte dereuropäischen Richtlinie. Weil die TA-Luft im Bereich der Fahrzeug-serienlackierung schon existierte – für die PKW- und LKW-Fahrerhaus-Herstellung – geht der Gesetzgeber

natürlich nicht hinter die Werte zu-rück, die in der TA-Luft schon fixiert sind. Man muss allerdings festhalten, dass die Werte der TA-Luft für ein anderes Bilanzgebiet gelten als die Werte der europäischen Richtlinie bzw. der 31. BImSchV. Die TA-Luft umfasst ausdrücklich nur den Bereich zwischen Rohbau und Montage plus Endkonservierung. Endbandrepara-turen, Anlagenreinigung oder auch Anbauteilelackierung in der Fahr-zeugserienlackierung waren im Grenzwert der TA-Luft nicht enthal-ten. Hier macht die europäische Richtlinie deutlich, dass alle diese Bereiche in den Bilanzraum einbe-zogen werden. Das heißt, ein Emis-sionsgrenzwert von 35 g VOC pro Quadratmeter Karosse gemäß TA-Luft ist nicht identisch mit einem Grenzwert von 35 g pro Quadratme-ter auf Basis der 31. BImSchV. Die neue Anforderung ist schärfer, weil weitere lösemittelemittierende Pro-zesse in die Betrachtung mit einbe-zogen werden. Das kann in Teilbe-reichen dazu führen, dass auch bei schon sehr guten Anlagen noch Ver-änderungsbedarf besteht.

Der deutsche Standard wird im Rah-men der Debatte über die besten ver-fügbaren Techniken für diejenigenAnlagen, die der sogenannten IVU-Richtlinie (Integrierte Vermeidung undVerminderung der Umweltverschmut-zung) unterliegen, auch nach Europaexportiert. Ende nächsten, vielleichtauch erst Anfang übernächsten Jahreswird es ein BAT-Referenzdokumentgeben, in dem dann auch dieser Emis-sionsgrenzwert von 35 g VOC proQuadratmeter als Standard festgelegtist. Wobei dann zu erwarten wäre,dass auch andere europäische Fahr-zeughersteller dem folgen müssen,sofern sie IVU-Anlagen betreiben.

Fahrzeugserien-lackierung

Verhältnis von 31. BlmSchV zu TA Luft

IVU-Richtlinie und Best AvailableTechnique

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Im Bereich der Fahrzeugserien-lackierung wird mit dem Grenzwert„Gramm pro Quadratmeter“ gearbei-tet und dabei die sogenannte elektro-chemische oder Rohbau-Fläche zu-grunde gelegt. Das meint also nichtdie tatsächlich lackierte Fläche, son-dern die von der Elektrotauchlackie-rung erreichte Fläche. Etwa 15 qmeines Fahrzeugs werden mit Füllerund Decklack beschichtet. Fahrzeugehaben im Durchschnitt jedoch 80 bis90 qm Rohbau-Karossen-Fläche. DieGesamtemission aus allen lösemittel-emittierenden Prozessen in der Fahr-zeugbeschichtung, mithin die gesam-te Oberflächenbehandlung von Fahr-zeugen, beträgt 35 g x 80, was 2,8 kgergibt. Das ist das Limit pro Fahrzeug,an dem sich die Lösemittelverord-nung orientiert – und das ist deutlichweniger als früher.

In Deutschland gibt es eine Beson-derheit, weil sich das Umweltbundes-amt des Themas Schienenfahrzeug-lackierung angenommen hat. Das warvon der EU-Richtlinie nicht vorgese-hen. Der Verband der Bahnindustrie(VDB) hat Überlegungen angestellt,welche Reduzierungen bei typischenAufbauten erreicht werden können. Er hat durchsetzen können, dass – obwohl die Vorstellungen des Um-weltbundesamtes ganz anders gela-gert waren – man bis 2005 noch einenWert von 130 g pro Quadratmeter einhalten muss und erst nach 2005den Wert von 110 g/qm. Da standenzunächst 90 g/qm im Raume, und ur-sprünglich waren 60 oder 45 g/qmangesetzt, also relativ illusorischeWerte. Für diesen Bereich existiertaußerdem die Ausnahme, dass dieGrenzwerte überschritten werden dürfen, wenn ein bestimmter Auftrag– z.B. im Export außerhalb des EU-Bereichs – nachweislich nur dann zu

bekommen ist, wenn Wünschen desAuftraggebers entsprochen wird unddieser beispielsweise keine Wasser-lacke erlaubt. Das stellt eine erleich-ternde Bedingung dar, die deutlichmacht, dass Kooperationen mit denBehörden, bei denen Zahlen offen aufden Tisch gelegt und bestimmte Pro-bleme diskutiert werden, in Vorschrif-ten durchaus Eingang finden. Damithat der VDB etwas erreicht, wie übri-gens auch die Fahrzeugreparatur-lackierer, was andere Branchen, ins-besondere die Industrielackverwen-der, bisher versäumt haben.

Die Branchen, die andere Produkteals Fahrzeuge lackieren, sind auchvon anderen Regelungen betroffen.Das Problem ist, dass die VOC-Richt-linie selbst – respektive die deutscheVerordnung – in sehr verklausulierterForm Emissionszielwerte beschreibt.Grundlage ist in jedem Fall, dass hiererstmals Schwellenwerte gesetzt wur-den für den Lösemittelverbrauch –nicht den Lösemitteleinsatz –, um zudefinieren, ob ein Anwender über-haupt in den Geltungsbereich derRichtlinie fällt oder nicht.

Wenn man für die Metall- undKunststofflackierung fünf TonnenLösemittelverbrauch pro Jahr ineinem Ein-Schicht-Betrieb mit 2.000Betriebsstunden ansetzt, dann be-deutet das 2,5 kg Lösemittelver-brauch pro Stunde. Das ist ein Zehn-tel des Schwellwertes, ab dem dieTA-Luft anwendbar war, der gegen-wärtig etwa 500 von insgesamt etwa50.000 lackverarbeitenden Betriebenunterliegen. Jetzt wird geschätzt,dass mit Umsetzung der Lösemittel-verordnung statt 500 rund 18.000Betriebe in den Anwendungsbereichfallen.

VDC-Emissionenbei Fahrzeug-serienlackierung

Sonderfall Schienenfahrzeuge

18.000 Lackierbetriebeunterliegen der 31.BlmSchV

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Grundsätzlich sind in der Richtlinieder EU zwei Konzepte zur Emissions-minderung vorgegeben:

– Das Grenzwertkonzept mit Grenzwer-ten in Milligramm pro KubikmeterAbluft, wobei die europäische Richt-linie im Gegensatz zur TA-Luft aufKohlenstoff und nicht auf Lösemittelin der Abluft abstellt.

– Der Reduzierungsplan in seinen spezifischen Ausführungen für be-stimmte Teilbranchen.

Im ersten Fall werden Grenzwertefür die Applikationszonen und für denTrockenbereich genannt. Trocknung ist unabhängig davon, ob es sich umeine Ofentrocknung oder um forcierteLufttrocknung handelt. Für die Emis-sionen ist zusätzlich ein Grenzwert fürden Fall vorgesehen, dass die Abluftder Anlage durch thermische Anlagen-technik behandelt wird. Wenn einethermische Abluftreinigung eingesetztwird, dann gilt für sie ein niedrigererGrenzwert, da dies nach dem Standder Technik möglich ist.

Das Wesentliche in der 31. BImSchVund im Gegensatz zur europäischenRichtlinie ist jedoch, dass in der erstenVariante nicht dem Verarbeiter überlas-sen bleibt, wie er die Grenzwerte er-reicht. In der europäischen Richtliniefindet sich nur der Grenzwert, und esobliegt dem Verarbeiter, wie er das realisiert – ob durch Verbesserung der Applikationswirkungsgrade, durchlösemittelärmere Produkte oder durchAbgasreinigung. Die 31. BImSchV be-sagt dagegen eindeutig, die Grenzwer-te sind nur erreichbar, wenn man Ab-luftreinigung einsetzt. Und die Abluft-reinigung muss alle verbrauchten Lösemittel erfassen, mit Ausnahmenur geringer erlaubter Reste. Wenn

der Wert für die diffuse Emission 20%beträgt, dann müssen 80% des Löse-mittelverbrauchs durch Abluftreini-gung erfasst und behandelt werden.Nur durch einen Satz: „Nicht behandel-te, gefasste Abluft ist wie diffuse Abluftzu betrachten“ ergibt sich in der Kon-sequenz, dass alle Lackverarbeiter ge-zwungen sind, ihre Spritzkabinenab-luft zu behandeln. So ist nicht nur dieTrocknerabluft der Nachverbrennungzuzuführen, sondern in der Regel auchdie Spritzkabinenabluft, weil nur so diegeforderte Behandlungsquote erreichtwird. Das ist eine drastische Verschär-fung gegenüber der europäischen Vor-gabe. Die Industrie hat lange versucht,dagegen anzugehen, aber ohne Erfolg,weil die Betriebe eine Alternative ha-ben: Wer nicht durch nachgeschalteteAbluftbehandlung seine Emissionspro-bleme lösen will, wird automatisch aufden Reduzierungsplan verwiesen.

Hier ist als Erleichterung gegenüberder europäischen Vorgabe in Deutsch-land auch der sogenannte vereinfachteReduzierungsplan möglich, der in derEU-Richtlinie nicht vorgesehen ist.Wenn ein lackverarbeitender Betriebausschließlich (oder im Bereich derAutoreparaturlackierungen zu 90%)definierte lösemittelarme Produkte einsetzt, und keine oder nur kleineMengen von Sonderlacken mit höhe-rem VOC-Wert, dann wird dies alsErfüllung des Reduzierungsplans an-gesehen. Wenn ein Betrieb nicht aufdiese definierten lösemittelarmen Produkte umsteigen kann oder will,dann muss er mühevoll die Lösemit-telbilanz erstellen.

Es gab viele Konfusionen um dasAusmaß der notwendigen Reduzierun-gen der VOC-Emissionen. Die immerwieder genannte Reduktion um 60%

2 Konzepte zur Einhaltung der Emissionszielwerte

Konzept der Grenzwerte

In Deutschland wird Abluftreinigungverlangt

Deutsche Besonderheit: Vereinfachter Reduzierungsplan

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bis 75% bezieht sich nicht auf denindividuellen Lackierbetrieb, der seineheutigen Emissionen um 60% oder75% reduzieren muss, sondern aufeinen fiktiven Referenzfall. Die 31.BImSchV nennt beispielsweise für den Bereich der Metall- und Kunst-stofflackierung Referenzdaten, die alsfiktiver Durchschnitt dieser Branchenfixiert wurden. Die Annahme lautet,dass pro Tonne lösemittelhaltigenMaterials 40% Festkörper und 60%Lösemittel enthalten sind und alleLösemittel freigesetzt werden. Wenn die Anforderung besteht,gegenüber diesem Referenzfall dieLösemittelemission um 75% zu redu-zieren, dann heißt das, dass anstellevon 600 kg Lösemittel pro Tonne nurnoch 150 kg emittiert werden dürfen,also nur noch ein Viertel der Menge.Was auf Dauer Bestand haben wird,ist nicht diese Art der Rechnung, son-dern das Prinzip der Normierung aufein Kilogramm.

Wenn man auf ein Kilogramm normiert, dann kommt man auf VOC-Emissionen pro Kilogramm Festkör-perverbrauch. Das führt für die Betrie-be zu der unbedingten Erfordernis zuregistrieren, wieviel Lösemittel ver-braucht werden, und ob sie damit inden Anwendungsbereich der Verord-nung fallen. Sie müssen also verläss-liche Angaben über ihren Lösemittel-verbrauch haben und benötigen auchentsprechenden Input von den Lack-herstellern und allen anderen, dieihnen lösemittelhaltige Produkte lie-fern. Weiterhin müssen sie bei denProdukten wissen, wie hoch die Antei-le von VOC sowie Festkörper sind. DieLackverwender brauchen mindestensdie drei Angaben VOC-Anteil, Löse-mittelanteil und Festkörperanteil, umihren Verpflichtungen genüge tun zukönnen. Und die Lieferanten müssen

sich darauf vorbereiten, diese Anga-ben auch zur Verfügung stellen zukönnen.

Es gab im Vorfeld der Umsetzungder VOC-Richtlinie in deutsches Rechtheftige Debatten darüber, welcheAnforderungen für die verschiedenenTätigkeitsbereiche gerechtfertigt sind.Es gibt für bestimmte Bereiche – für die Flugzeuglackierung, für dieLackierung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Kontakt treten –etwas weniger scharfe Anforderungen,aber vom Grundsatz her sind überalldieselben Prinzipien anzuwenden.

Eine Sonderregelung betrifft denBereich der Holz- und Möbellackie-rung. Aus schwer nachvollziehbarenGründen verhält es sich so, dass beider Holz- und Möbellackierung dieSchwelle der EU-Richtlinie höher ange-setzt ist als für andere Branchen. Manschützt im Prinzip die kleineren Holz-und Möbellackierer in Mittel- undSüdeuropa, denn dort kommen relativwenige Betriebe über diese Schwellen-werte. Hier bestehen also große Min-derungspotenziale. Von daher hat manin Deutschland versucht, eine größereAnzahl dieser Betriebe in den Anwen-dungsbereich der Richtlinie hineinzu-bringen. Es war aber recht schwierig,zu einem Konsens zu kommen und zueiner vernünftigen Regelung. Im Prin-zip ist es so, dass die kleineren holz-lackverarbeitenden Betriebe mit Zeit-verzug bis 2007 eine Lösemittelbilanz,also eine Ist-Bestandsanalyse, machenmüssen, um dann bis 2013 einen Re-duzierungsplan zu erarbeiten. Der Zeit-rahmen der 31. BImSchV entspricht fürdie Holz- und Möbellackierer also derRegelung für die bestehenden Abluft-reinigungsanlagen – es gibt Über-gangsvorschriften, die bis ins Jahr2013 hineinreichen.

Fiktive Referenzfälle

Betriebe müssenLösemittel-verbrauch erfassen

Sonderfall Holz- und Möbellackierung

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Dieses Zahlengerüst macht es einbisschen schwierig, Betriebsberatun-gen bei den Kunden durchzuführen.Zuerst ist es wichtig, dass die lackver-arbeitenden Betriebe genau wissen, zu welchem Bereich, zu welchem An-wendungsbereich der 31. BImSchV siegehören. Wie komplex das sein kann,zeigt das Beispiel der Fahrzeugrepa-raturlackierung. Per Definition ist bei-spielsweise auch die Fahrzeugerst-lackierung, die Fahrzeugserienlackie-rung, mit den Anforderungen derFahrzeugreparaturlackierung konfron-tiert, sofern der Lösemittelverbrauchunter der Schwelle von 15 Tonnenliegt. Im Bereich von 0 bis 15 Tonnenwerden die Serienlackierer wie Repa-raturlackierer bewertet. Und per Defi-nition werden alle Beschichter vonFahrzeuganhängern wie Reparatur-lackierbetriebe behandelt. Fahrzeug-erstlackierung ist somit nur ober-halb der Schwelle von 15 TonnenLösemittelverbrauch pro Jahr wirklichSerienlackierung im Sinne der Verord-nung. Betrachtet man die Kunst-stofflackierung, dann hängt die Betrof-fenheit davon ab, ob die Kunst-stofflackierung am Standort der Fahr-zeugerstlackierung oder außerhalbdes Standorts der Fahrzeugerstlackie-rung vorgenommen wird, und ob siemit Materialien der Serienlackierungstattfindet oder mit anderen speziellenKunststofflacken. Wenn am Standortder Fahrzeugerstlackierung mit Mate-rialien der Erstlackierung beschichtetwird, dann wird die Kunststofflackie-rung auch wie die Fahrzeuglackierungbewertet, das heißt mit dem Gesamt-emissions-Grenzwert g/qm. Lackiertman an einem anderen Standort mitanderen Lacken, dann gelten dieAnforderungen für die Metall- undKunststofflackierung gemäß 31.BImSchV, auch wenn dieselben Teilebeschichtet werden.

Wenn ein Betrieb mehrere Lackier-aktivitäten tätigt, dann ist dies exaktfestzustellen, müssen die verschie-denen Tätigkeiten fein säuberlich ge-trennt behandelt werden. Es gibt et-liche Autoreparaturlackierbetriebe, die nebenbei ein bisschen Industrie-lack verarbeiten, weil sie als Zuliefe-rer für andere Unternehmen arbeiten. Wo Autos repariert werden, gilt derSchwellenwert 0 Tonnen Lösemittel-verbrauch, die Anforderungen geltenalso sofort. Wenn aber nebenbei In-dustrielackierungen durchgeführt wer-den, dann haben die Lackierer für denIndustrieteil 5 Tonnen Lösemittelver-brauch pro Jahr frei, die sie ohne emis-sionsbegrenzende Anforderungen ver-arbeiten dürfen – obwohl das im sel-ben Betrieb, in derselben Spritzkabinestattfindet. Wer sowohl Metall als auchHolz lackiert, dem muss klar sein, dassfür den Metallanteil und den Holzanteilunterschiedliche Anforderungen gel-ten, auch wenn alles in derselben An-lage passiert.

Man muss die Lacke, die verarbeitetwerden, buchhalterisch in der Lösemit-telbilanz und von den Verarbeitungsbe-dingungen her getrennt erfassen. Esgeht hier um Anwendungsgebiete vonLacken, und nicht um die Lackieranla-ge als solche. Es gibt keine Anforde-rungen, die sich nur an die Anlagerichten. Immer ist die Verbindung mitdem Anwendungsgebiet zu betrachten,damit eine verlässliche Bilanzierungmöglich ist. Das ist auch deshalb wich-tig, weil die Frage des Umgangs mitLösemitteln für einzelne Branchenunterschiedlich gehandhabt wird, dersogenannte Bilanzraum also unter-schiedlich groß ist.

Im Bereich der Fahrzeugreparatur-lackierung sind die Objektreinigungund die Gerätereinigung in der Bilanz

Komplexe Definitionen

Betriebe mit mehreren Tätigkeiten

UnterschiedlicheBilanzräume für verschiedene Tätigkeiten

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mit zu erfassen. Gleiches gilt bei derFahrzeugserienlackierung. Für dieIndustrielackierung dagegen ist dieEntfettung der zu lackierenden Teileausgenommen und wird in einer se-paraten Rubrik in der Lösemittelver-ordnung geregelt, sofern für die Ent-fettung mehr als 1 Tonne an nicht ha-logenierten Lösemitteln verwendetwerden. Für die halogenierten Rei-nigungsmittel dagegen gilt die 2. BImSchV. Die Frage, wofür dieLösemittel eingesetzt werden, ist also nicht ganz unwichtig, weil fürjeden Anwendungsbereich getrennteBilanzen erstellt werden müssen.

Wenn nun der Betrieb in verschie-dene Anwendungsbereiche unterteiltwurde, kann man überlegen, nach welchem Konzept die Emissionsmin-derung vollzogen werden soll. Es gibtimmer die Wahl zwischen der Abluft-reinigung und der Einführung desspezifischen Reduzierungsplans, derauf die Realisierung eines bestimm-ten Verhältnisses zwischen Lösemit-teln und Festkörper abstellt. Es be-steht auch immer die Möglichkeit,den vereinfachten Reduzierungsplanzu realisieren – durch den Einsatz vonin der 31. BImSchV definierten löse-mittelarmen Produkten, wobei fürunterschiedliche Tätigkeitsbereicheunterschiedliche Grenzwerte vorge-geben sind. Bei definiert lösemittelar-men Produkten gilt nicht ein Wert füralle Produkte, sondern für bestimmteLackieraufgaben gelten verschiedeneWerte. So kann ein Produkt für denBereich Kfz-Reparatur als lösemittel-arm klassifiziert sein, für die Metall-und Kunststoffbeschichtung dagegennicht.

Jeder Lackieranlagenbetreiber hatauch immer die Möglichkeit, den

sogenannten allgemeinen Reduzie-rungsplan umzusetzen, das heißt, sichirgendetwas Innovatives auszuden-ken. Man muss nur im Einzelfallgegenüber der Behörde darlegen,dass die dadurch erzielte Emissions-minderung den gesetzlichen Vorga-ben entspricht. Wenn man eine Zwei-schichtlackierung durch eine Ein-schichtlackierung ersetzt, dann kannder verwendete Lack durchaus alsnicht lösemittelarm definiert sein,aber in der Summe wird durch dieReduktion einer Lackschicht der ge-forderte Minderungsgrad erreicht –wenn man das entsprechend doku-mentieren kann.

Generell gilt, dass neben der 31. BImSchV andere Anforderungenzusätzlich gelten, denn diese Verord-nung regelt nicht abschließend alleGenehmigungen für einen Betrieb. Sie regelt nur den Umgang mit flüch-tigen organischen Verbindungen. Ge-ruchsbelästigung der Nachbarschaft ist separat zu betrachten, wenn siedenn ein Problem sein sollte. Parti-kelgrenzwerte sind anderweitig ge-regelt, beispielsweise immer noch in der TA-Luft. Zusätzliche Überle-gungen sind immer dann notwendig,wenn der Betrieb mit besonderenStoffen zu tun hat, wie CMR-Stoffen,mit R 40 gekennzeichneten Stoffenoder halogenierten Kohlenwasser-stoffen, bei denen andere Teile derLösemittelverordnung anwendbarsind. Und es gibt sehr große Anla-gen, die mehr als 200 Tonnen Lö-semittel pro Jahr verbrauchen, alsozusätzlich der IVU-Richtlinie unter-liegen, bei denen im Einzelfall här-tere Grenzwerte gelten können.

Wählt der Lackierbetrieb das Kon-zept der Abluftreinigung, dann muss

Abluftreinigung oder Reduzierungsplan?

Allgemeiner Reduzierungsplan

Weitere Anforderungen an die Emissionsbegrenzung

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im Rhythmus von drei Jahren durchein zugelassenes, externes Messin-stitut überprüft werden, ob die Emis-sionsgrenzwerte, die hier anzuwen-den sind, für den normalen Betriebs-zustand auch eingehalten werden.

Entscheidet der Betrieb sich für das Konzept des spezifischen Redu-

zierungsplans, dann sind in manchenFällen ergänzende Messungen nötig,nicht zur Überwachung, sondern umfestzustellen, wohin die Lösemittelentweichen, was als diffuse Emissioneinzustufen ist, was aus der Spritzka-bine, der Abdunstzone oder demTrockner emittiert und was im Abwas-ser oder im Abfall enthalten ist. Für

Bereich Fahrzeugreparaturlackierung Fahrzeugerstlackierung Erstlackierung Anhänger Kunststofflackierung amFahrzeugerstlackierung � 15 t/a Standort mit Serienlack

Konzept K1 K2 K3 K4 K5 K6Abluft- Spezifisch. Vereinfach. Allgemein. Gesamt- Reduktionreinigung Reduzie- Reduzie- Reduzie- emissions- Verbrauch,

rungsplan rungsplan rungsplan grenzwert Auslagerg.Anwendung sofort, S1: sofort S1: sofort S1: sofort sofort sofortNeuanlagen bei wesent- S2: 11/04 S2: 11/04 S2: 11/04

licherÄnderung

Anwendung Anz. 8/03 Anz. 8/03 Anz. 8/03 Anz. 8/03 11/07 S1: 11/04,Altanlagen Umsetzung S1: 11/05 S1: 11/05 S1: 11/05 sonst. 11/07

11/07 S2: 11/07 S2: 11/07 S2: 11/07Anforderung 50 mg C/m3 1 kg VOC CEPE- 35 – 150 g/m2 K1 – K4Neu- und 25% diffus/ je kg FK Liste/VDI- ARL + Kunst-Altanlagen unbehan- Richtlinie stofflack

delt

Messung 3 Jahre ergänzendextern

Bilanz unbehan- Anz.10/04 Anz.10/04 Anz.10/04delt/diffuser jährlich AnteilTeil Sonderlack

Reinigung einschließlich Objekt- und Gerätereinigung einschließlich Geräte-, Anlagenreinigung

Zusätzliche Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, TA Luft, VDI 3455Anfor- VDI 3456 (Partikelgrenzwert 5 mg/m3) Besondere Stoffederungen Besondere Stoffe (CMR/R40/HKW) (CMR/R40/HKW)

IVU-Richtlinie (> 200 t/a Lösemittelverbrauch) IVU-Richtlinie (> 200 t/a)

Betriebliche Umsetzungskonzepte

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die Erstellung der Lösemittel-Bilanzmuss belastbares Datenmaterial verfügbar sein. Diese Bilanz ist dannjährlich zu erstellen entweder ausdem Betrieb heraus oder durch einenBerater, der auch von einem Lackher-steller kommen kann. Der Dokumen-tationsaufwand ist in jedem Fall rela-tiv hoch.

In vielen anderen Bereichen, geradebei der Metall- und Kunststofflackie-rung, ist die Nutzung des vereinfach-ten Reduzierungsplans gegenwärtigschwierig, denn ein definiert lösemit-telarmes Produkt ist durch einen VOC-Wert von 250 g/l beschrieben. Die meisten Produkte für die häufigstenAnwendungsbereiche, selbst wasser-

Metall- und Kunststofflackierung Objektreinigunga) > 5 t/a Lösemittelverbrauch Entfettungb) > 15 t/a Lösemittelverbrauch > 1 t/a ohne

HKW-Eins.K1 K2 K3 K4 K6 K1 K3 K6Abluftreini- Spezifisch.gung Reduzie-

rungsplansofort S1: sofort s.n. s.n. s.n. s.n. s.n. s.n.bei wesent- S2: 11/04licher ÄnderungAnz. 8/03 Anz. 8/03 s.n. s.n. s.n. s.n. s.n. s.n.Umsetzung S1: 11/0511/07 S2: 11/07a)100mg C/m3 a) 0,6 kg 250 g/l 75 mg 20%25% diffus/ VOC je C/m3 LM-Teilunbehandelt b) 0,375 kgb) 50 mg C/m3 VOC je kg20% diffus/ FKunbehandeltTAR 20 mg C/m3

3 Jahre, ergänzend s.n.externunbehan- Anz.10/04 s.n. s.n. s.n. s.n. s.n.delter/diffuser jährlichAnteileinschließlich Gerätereinigung

Automat. Applikation bahnenf. Materialien GIRLFlugzeug, Lebensmittelkont., Textil, Papier Besondere StoffeGIRL, TA Luft, Regelung für Entfettung (CMR/R40/HKW)Besondere Stoffe (CMR/R40), IVU-Richtlinie IVU-Richtlinie

der Lösemittel-Verordnung

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verdünnbare Produkte, erreichen die-sen Wert nicht. Ein Wasserbasislack für die Kunststofflackierung hat übli-cherweise einen VOC-Wert von etwa400 g/l. Durch Lackumstellungen alleinwird in vielen Anwendungsbereichendas Problem nicht zu lösen sein.

Noch nicht behandelt wurde dasThema des Inkrafttretens der Verord-nung, vor allem bei wesentlicher Änderung der Anlage. WesentlicheÄnderung ist bei den größeren Anla-gen, also Metall- und Kunststoffver-arbeitern mit einem Lösemittelver-brauch über 15 Tonnen, als eine Er-höhung der Kapazität mit entspre-chender Erhöhung der Umweltbelas-tung um 10% definiert. Bei den kleine-ren Anlagen gilt ein Wert von 25%.Wenn beispielsweise ein Autorepara-turlackierer sich entscheidet, eine zwei-te Kombikabine zu errichten, erhöht erseine Kapazität um 100%. Mit Einbauder zweiten Kabine und Inbetriebnah-me tritt eine wesentliche Änderungein, und es gelten unmittelbar dieAnforderungen der 31. BImSchV fürNeuanlagen. Kapazitätserhöhungenkönnen auch durch Erhöhung derBandgeschwindigkeit, also der tech-nischen Auslegung, oder Verkürzungder Trockenzeiten, die zu Kapazitäts-steigerungen führen, erfolgen, was im Einzelfall sehr sorgfältig geprüftwerden muss, denn gerade bei dengrößeren Industrieanlagen sind10%ige Kapazitätserhöhungen schnellerreicht. Es wird in vielen Betriebennicht bis zum Jahr 2007 dauern, bisdie 31. BImSchV anwendbar ist.

Bei der Verwendung des Reduzie-rungsplanes gilt für den Anlagenbe-treiber ein Stufenkonzept. Bei der Einhaltung der Grenzwerte der Ver-ordnung durch Abluftreinigung gibt

es keinen Stufenplan. Hier gilt die 31. BImSchV entweder sofort – beiNeuanlagen oder wesentlichen Ände-rungen – oder aber ab dem 31. Okto-ber 2007. Die Behörde muss allerdingswissen, nach welchem Konzept derBetrieb verfahren will. Wenn der Be-trieb sich für einen Reduzierungsplanentscheidet, muss die Behörde ihndazu anhalten können, seine Bilanz zumachen und seinen Reduzierungsplanvorzulegen. Von daher muss auch dieEntscheidung für eine Abluftbehand-lung bis Oktober 2004 angezeigt werden. Entscheidet man sich für das Konzept der Abluftreinigung, hatder Betrieb dann noch drei Jahre Zeitfür die notwendigen Investitionen.Wer jedoch das Konzept Reduzie-rungsplan verfolgen will, muss dieUmsetzung der vorgeschriebenenersten Stufe bereits 2005 angehen,das heißt, er muss zu diesem Zeit-punkt in der Lage sein, die geforderteLösemittel-Bilanz zu erstellen undnachzuweisen, dass die entsprechen-den materiell-technischen Anforde-rungen erfüllt werden.

Gesondert behandelt wird in der 31. BImSchV das Thema Objektreini-gung, also die Entfettung im Bereichder Metall- und Kunststofflackierung.Prinzipiell stehen drei Wege offen: Wer unter 1 Tonne Reinigungslösemit-tel verbraucht, unterliegt nicht denAnforderungen der 31. BImSchV, alsokönnen Maßnahmen ergriffen wer-den, um unter diese Schwelle zu kom-men. Gelingt dies nicht, ist auch beider Objektreinigung die Variante derEinhaltung eines Emissionsgrenzwer-tes möglich, der im Bereich der Entfet-tungsanlagen mit nicht-halogeniertenLösemitteln bei 75 mg C/m3 Luft liegt.Das geht dann nur mit Kapselung derReinigungsprozesse. Oder der Betriebsetzt bei der Entfettung auf den Redu-

Neuanlagen und wesentliche Änderungen

Stufenkonzept bei Reduzierungs-plänen

Objektreinigung

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zierungsplan und verwendet nur löse-mittelarme Produkte, das sind wässri-ge Reiniger oder Produkte mit maxi-mal 20% Lösemittelgehalt. Das ist fürviele Betriebe eine Überraschung, weilsie den Bereich Entfettung bisheraußen vor gelassen haben und plane-risch nicht darauf vorbereitet sind,dass auch hier erhöhte Anforderun-gen auf sie zukommen.

Zusätzlich sind die sonstigen Emis-sionen zu erfassen, die zu den diffu-sen Emissionen zählen. Damit sind dieMengen an Lösemitteln gemeint, diejährlich verschüttet werden und unbe-absichtigt ins Erdreich versickert sind.Per Definition gehört auch zu den dif-fusen Emissionen, was ins Wassertransferiert wird, im Produkt verbleibtund als nicht gefasste Emission ausdem Betrieb in die Umgebung geht.Das Thema Abfall ist hier nur insofernzu berücksichtigen, falls bei der Abfall-sammlung noch Emissionen abduns-ten.

Der „VOC-Wert“ ist ein Konzept,das bisher nur in den USA und inGroßbritannien angewendet wurde.Bei der Definition dieser Größe ist dieEuropäische Union dem amerikani-schen bzw. britischen Modell gefolgtund berechnet den VOC-Wert ohneWasser. Bei einem Wasserbasislack,der 20% Festkörper, 15% organischeLösemittel und 65% Wasser enthält,werden die 65% Wasser ganz aus derBerechnung herausgenommen. Manlegt also nicht den VOC-Prozentsatz,sondern einen VOC-Wert ohne Wasserzugrunde. Das heißt, der Lack bestehtnur noch aus Festkörper und Lösemit-tel. Der Lösemittelanteil in g, bzw. derVOC-Anteil in g, wird in Relationgestellt zum Lackvolumen ohne Was-ser. So besitzt ein typischer Wasserba-sislack einen VOC-Wert von 420 g/l.

Mancherorts zirkulieren Beratungs-papiere zur Ermittlung des VOC-In-puts, in denen empfohlen wird, denLackverbrauch mit dem VOC-Wert zumultiplizieren. Das stimmt jedochnicht, weil der Lackverbrauch denWasseranteil beinhaltet, der VOC-Anteil aber nicht. So kommt es zuüberhöhten Angaben für den VOC-oder Lösemittelverbrauch.

Ein zusätzliches Problem ist die Angabe des VOC-Wertes – im Sinnedefiniert lösemittelarmer Produkte beiNutzung eines Reduzierungsplans –für den verarbeitungsfertig eingestell-ten Lack. Nicht die Lieferform ist rele-vant, nicht das, was im Sicherheitsda-tenblatt steht (denn das bezieht sichimmer auf das gelieferte Produkt),sondern die VOC-Werte des verarbei-teten Lackes, und zwar immer bezo-gen auf den negativsten Fall. Geradebei Autoreparaturlackierungen be-steht die Situation, dass hier eineSerie von High-Solid-Decklacken ein-gesetzt wird, die von Schwarz bisWeiß reicht. Mit Weiß gibt es vielleichtwenig Probleme, einen VOC-Wert von420 g/l einzuhalten, bei Schwarz aberdurchaus. In diesem Fall gilt der Wert420 g/l nicht für den Mix von Weiß bisSchwarz über alle Farbtöne, sondernfür den ungünstigsten Fall. Alle Pro-dukte einer Serie müssen unterhalbdieses Wertes liegen. Man darf imZweifelsfall nicht schön rechnen, umeinen geeigneten Mittelwert zu erhal-ten, sondern muss darauf achten,dass die ungünstigste Farbe, dieungünstigste Tönung immer nochunter 420 g/l liegt.

Ein weiteres Thema ist die Defini-tion der Flüchtigkeit. In Deutschlandwird explizit auf die Lösemitteleigen-schaft abgestellt, und die Siedegren-

Diffuse Emissionen

Neue Betrachtungsweise:Der „VOC-Wert“

VOC-Wert bei Mischlacken

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ze liegt bei 250 °C. Im europäischenAusland werden durchaus andere Sie-detemperaturen angesetzt. In Öster-reich und in der Schweiz gelten bereitsheute 240 °C oder auch 200 °C. Dazukommen einige sprachliche Verwirrun-gen. Die Schweizer nennen Produktemit weniger als 5% Lösemittelanteillösemittelfrei. In der Schweiz sind alsolösemittelfreie Lacke erhältlich, die4,8% Lösemittel enthalten. Die Öster-reicher bestimmen, einige Lösemittelseien gar keine, zumindest keine VOC.

Dort liegt eine Definition vor, nach derEthanol und Propanol keine Lösemittelsind. Reaktivverdünner werden eben-falls nicht mitgezählt, und Aceton istnur dann ein Lösemittel, wenn es fürMetallbeschichtung verwendet wird,nicht aber, wenn es für Holzbeschich-tung eingesetzt wird. National unter-schiedliche Traditionen bei der Klassi-fizierung von Lösemitteln gibt es alsoauch in einem vereinten Europa – dieHarmonisierung lässt noch immer aufsich warten.

Lösemittel – Begriffsverwirrung in Europa

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Am 11. März 1999 hat der euro-päische Ministerrat die Richtlinie1999/13/EG des Rates über die Be-grenzung von Emissionen flüchti-ger organischer Verbindungen, diebei bestimmten Tätigkeiten und inbestimmten Anlagen bei Verwen-dung organischer Lösemittel ent-stehen, verabschiedet. DieseRichtlinie betrifft über 20 industri-elle und gewerbliche Anwen-dungsbereiche, in denen organi-sche Lösemittel zum Einsatz kom-men, somit auch den Bereich derMetall- und Kunststofflackierung.Für Deutschland liegt nun eineVerordnung zur Umsetzung derRichtlinie 1999/13/ EG über dieBegrenzung von Emissionenflüchtiger organischer Verbindun-gen vor. Sie trat am 25. August2001 als 31. Bundes-Immissions-schutzverordnung (31. BImSchV)in Kraft. Bei der Umsetzung indeutsches Recht wurden die Vor-gaben der EU-Richtlinie an eini-gen Stellen deutlich verschärft.Die Verordnung gilt für genehmi-gungsbedürftige und nicht geneh-migungsbedürftige Anlagen, sieist Bestandteil des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes. Für Betreiber einer Anlage nach BImSchG giltdann auch die VOC-Verordnungentsprechend.

Aufbau der 31. BImSchV

Die Verordnung besteht aus zweiHauptteilen

– erstens aus den §§1 bis 13, dieAnwendungsbereiche, Begriffsbe-stimmungen, allgemeine Anforde-rungen zur Begrenzung der Emissio-nen, Messungen und Überwachun-gen, Ordnungswidrigkeiten, Über-gangsregelungen und sonstige Vor-schriften beinhalten, und

– zweitens aus sechs Anhängen mitder Liste der Tätigkeiten und Anla-gen, anlagenspezifischen Anforde-rungen, Erläuterung der Reduzie-rungspläne, Erläuterung der Lösemit-telbilanz und den Anforderungen andie Durchführung der Messungen.Zusätzlich sind in einem Artikel zweiAnforderungen für den Einsatz flüch-tiger halogenorganischer Verbindun-gen als Novelle der 2. BImSchV ge-regelt.

Anforderungen für den Bereich Metall- und Kunststofflackierung

Im folgenden wird nur auf denBereich der Metall- und Kunststoff-lackierung eingegangen, wobei diewichtigsten Anforderungen heraus-gearbeitet werden. Die Reinigung der Oberflächen von Materialien undProdukten gehört nicht zum Bereich

Die VOC-Verordnung –

Hintergrund, Inhalt und Konsequenzen

für den Industrielackierbereich

Von Heinz Liebscher

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Lfd. Nr. Anforderung Frist

1 Anzeige einer VOC-Tätigkeit gemäß Anlage I der 2 Jahre nach

31. BImSchV. Inkrafttreten der

Gegebenenfalls muss der Behörde auf Anfrage die Verordnung

Unterschreitung der Schwellenwerte anhand einer = 25. August 2003

Lösemittel-Input-Bilanz nachgewiesen werden.

2 Substitution von flüchtigen organischen unmittelbar nach

Verbindungen mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, Inkrafttreten für

R 60, R 61 Neuanlagen und

bei wesentlich

geänderten

Anlagen. Bei Alt-

anlagen bis zum

31.10.2007

3 Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes von Siehe Frist

1 mg/Nm3 für die flüchtigen organischen Ziffer 2

Verbindungen mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49,

R 60, R 61, bis zur Substitution

4 Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes von Siehe Frist

20 mg/Nm3 für die flüchtigen organischen Ziffer 2

Verbindungen mit dem R-Satz R 40 sowie für alle

organischen Verbindungen der Ziffer 3.1.7,

Klasse I, TA Luft 86

5 Werden 100 Tonnen organische Lösemittel oder Siehe Frist

mehr pro Jahr umgefüllt, sind Objektabluft- Ziffer 2

erfassungen und Maßnahmen zur Reduzierung

der Emissionen erforderlich

Metall- und Kunststofflackierungund ist getrennt zu betrachten. Siewird unter Punkt 3 behandelt. Damitein unmittelbarer Bezug zum Textder Verordnung hergestellt werdenkann, sind alle Aussagen mit Hin-weisen auf die entsprechendenAbschnitte der 31. BImSchV verse-hen.

Bei der Umsetzung der EU-VOC-Richtlinie als 31. BImSchV ist zwischenallgemeinen und spezifischen Anforde-rungen zu unterscheiden.

Allgemeine Anforderungen:Metall- und Kunststofflackieranlagen haben zunächst, wie alle anderen betroffenen Anlagen, folgende allge-meinen Anforderungen zu erfüllen:

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Lfd. Nr. Anforderung Frist

6 Überwachung der Einhaltung der Anforderungen 3 – 6 Monate nach

durch diskontinuierliche Emissionsmessung; Inbetriebnahme

soweit mehr als 10 kg VOC pro Stunde emittiert einer Neuanlage

werden, sind diese Emissionen durch bzw. einer wesent-

kontinuierliche Messung zu überwachen. lichen Änderung,

danach alle

3 Jahre. Bei Altan-

lagen muss diese

Anforderung bis

zum 31.10.2007

erfüllt werden.

7 Jährlich einmal ist eine Lösemittelbilanz zu Siehe Frist

erstellen zum Nachweis der Einhaltung der Ziffer 2; aber:

Anforderungen; zur Feststellung

der Pflichtunter-

Achtung: In der 31. BImSchV werden die Begriffe worfenheit ist

Lösemittel, flüchtige organische Verbindung (VOC) zur Mitteilung an

und organische Stoffe nach TA Luft verwendet. die Behörde (siehe

Diese Begriffe sind keine Synonyme, sondern Ziffer 1) bereits

haben jeweils unterschiedliche Definitionen. eine Lösemittel-

Input-Bilanz

Die Pflichtunterworfenheit ergibt sich aus- zu erstellen.

schließlich aus dem Lösemittel-Verbrauch!!

8 Das Ableiten der Abgase mit der freien Luft- Siehe Frist

strömung entsprechend dem Stand der Technik Ziffer 2

muss gewährleistet sein (siehe hierzu VDI

Richtlinie 2280).

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die

TA Luft anzuwenden.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglich-keiten, die spezifischen Anforderungenzu erfüllen:

Möglichkeit AEinhaltung der Grenzwerte, bei der dieErmittlung der Emissionsgrenzwerte fürAbgase in mg C/m3 erfolgt und zugleichdie diffusen Emissionen als Prozentsatzder eingesetzten Menge organischerLösemittel bestimmt werden.

Möglichkeit BAllgemeine Reduzierungspläne, diemit der zuständigen Behörde verein-bart werden und eine Emissionsmin-derung in mindestens derselben Höhebewirken müssen, wie die Einhaltungder Grenzwerte nach Möglichkeit A.Daneben gibt es spezielle Reduzie-rungspläne, bei denen die Emissions-minderung über den Verbrauch an

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organischen Lösemitteln geregeltwird, d.h. als Zielemission muss einbestimmtes Verhältnis von Festkörperzu organischen Lösemitteln erzieltwerden. Die Zielemission wird auseiner Bezugsemission unter Verwen-dung branchenspezifischer Multiplika-tionsfaktoren ermittelt. Zusätzlich gibtes noch den vereinfachten Reduzie-rungsplan, bei dem bestimmte pro-duktspezifische Vorgaben eingehaltenwerden müssen.

Der Anwender hat das Wahlrechtzwischen den Optionen A und B!

Der Bereich Metall- und Kunststoff-lackierung ist in der Liste der Anlagen(Anhang I) und entsprechend in derListe der Tätigkeiten (Anlage II) unterNummer 8 geführt.

Der Bereich ist folgendermaßendefiniert:

8. Beschichten von sonstigen Metall- und Kunststoffoberflächen:Jede Tätigkeit, bei der Metall- undKunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffe oderFlugzeuge, beschichtet werden, ein-schließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierun-gen (Anhang II).

Der Bereich Metall- und Kunststoff-lackierung wird durch drei Schwellen-werte gegliedert: unter 5 Tonnen, zwischen 5 und 15 Tonnen und mehrals 15 Tonnen Lösemittel-Verbrauch/Jahr. Der Bereich unter 5 Tonnen fälltnicht unter die Richtlinie, muss diesauf Anforderung durch die zuständigeBehörde aber durch eine Lösemittel-Inputbilanz nachweisen.

Möglichkeit A: Für die Anforde-rungen ist der Einfachheit halber die 31. BImSchV (Anhang III) selbstzitiert (Tabelle 1):

Die Berechnung der diffusen Emis-sionen ist in Anhang V, Abs. 2.2 be-schrieben. Sie kann nach der mittelba-ren Methode (2.2.1 b) oder direktenMethode (2.2.2 b) erfolgen.

Wichtig ist hierbei, dass nach derVerordnung in Deutschland die gefass-ten, aber nicht behandelten Emissio-nen einer Lackieranlage als Teil derdiffusen Emissionen anzusehen sind.

Möglichkeit B erlaubt, die Anfor-derungen der 31. BImSchV über Re-duzierungspläne zu erreichen (AnlageIV). Damit wird dem Betreiber einerAnlage ermöglicht, Emissionsminde-rungsziele mit lösemittelarmen oder -freien Lack- bzw. Reinigungssyste-men zu erreichen.

Grundsätzlich ist jede Art von Re-duzierungsplan (im Sinne eines allge-meinen Reduzierungsplanes) möglich.Voraussetzung dafür ist, dass der Be-treiber nachweisen kann, dass er eineEmissionsminderung mindestens inder Höhe erzielen kann, wie dies beiEinhaltung der Grenzwerte (Möglich-keit A) der Fall wäre.

Bei dem spezifischen Reduzierungs-plan für das Aufbringen von Beschich-tungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffenoder Druckfarben (Anlage IV, Ab-schnitt B) ist der vorgenannte indivi-duelle Nachweis nicht notwendig. Umzu der geforderten Emissionsminde-rung zu kommen, hat die Verordnungfür einzelne AnwendungsbereicheFaktoren festgelegt, aus denen dieBezugs- und Zielemission bestimmtwerden kann. Bei dieser Art von Be-rechnung muss neben den organi-schen Lösemitteln auch der Festkör-per bestimmt werden.

Für den Bereich Metall- und Kunst-stofflackierung gilt Faktor 1,5. Ausge-nommen sind Beschichtungen für die

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8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen> 5 – 15 > 15

100 (1) 50 (1) (1) gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren

20 (2) (2) gilt bei Verwendung einerthermischen Nachverbren-nung

8.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Die nachfolgenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

GrenzwertArt der Beschichtung (% der eingesetzten

Lösemittel)Lösemittelverbrauch (t/a)>5 – 15 >15

bei automatisierter Beschichtung 15 10von bahnenförmigen Materialien

bei sonstiger Beschichtung 25 20

Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandeltenAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

Der letzte Satz aus 8.1.2 bedeutet, dass auch beim Einsatz emissionsarmer Be-schichtungssysteme die Anwendung von Abgasbehandlungen obligatorischwird.

Die 31. BImSchV umfasst nur Anlagen. Beschichtungstätigkeiten, z.B. vonBrücken, Schiffen o. ä., die in Anlagen, aber nicht unter gefassten Bedingungenerfolgen, werden gesondert geregelt:

8.1.3 Besondere AnforderungenBei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigenGütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nachAnhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzie-rungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigenBehörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestensbis zum 31. Oktober 2005, nachzuweisen, dass die Anwendung einesReduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen dieEmissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der ange-wandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebe-nenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentie-ren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren undder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Tabelle 1

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Raum- und Luftfahrt, sowie Beschich-tungen, die mit Lebensmitteln in Be-rührung kommen; hier gilt Faktor 2,33.

Daraus errechnet sich die Bezugs-emission. Z.B. wird bei Faktor 1,5 für organische Lösemittel von der 1,5-fachen Menge des Festkörpers ausgegangen. Nach der in Anhang IV,B 3 angegebenen Formel werden dieZielemissionen ermittelt und zwar un-terschiedlich für die einzelnen Schwel-lenbereiche. Des weiteren wird nachBeschichtung bahnenförmiger Mate-rialien und sonstiger Beschichtung unterschieden (Tabelle 2).

Bei den in Klammern aufgeführtenWerten handelt es sich um sog. Zwi-schenstufenwerte. Der Lösemittelwertder Zielemission wurde dabei mit 1,5multipliziert. Die Zwischenstufe wirdnachfolgend unter dem Punkt Zeitrah-men noch näher erläutert.

Die Berechnung des Verbrauchesvon organischen Lösemitteln ist in An-hang V Lösemittelbilanz beschrieben.Danach errechnet sich der Lösemittel-verbrauch aus den im Laufe eines Jah-res eingesetzten organischen Lösemit-teln in Lacken, Verdünnern, Reinigernfür die Arbeitsgeräte (nicht für die

Folgende Zielemissionen bzw. Festkörper/organische Lösemittel-Verhältnisse sind einzuhalten:

Beschichtungen mit Faktor 1,5

Sonstige Beschichtung> 5 - 15 t Lösemittel/Jahr: 1,0 Teil Festkörper zu 0,6 (0,9) Teile organische Lösemittel

> 15 t Lösemittel/Jahr: 1,0 Teil Festkörper zu 0,375 (0,56) Teile organische Lösemittel

Beschichtung bahnenförmiger Materialien

> 5 - 15 t Lösemittel/Jahr: 1,0 Teil Festkörper zu 0,45 (0,675) Teile organische Lösemittel

> 15 t Lösemittel/Jahr: 1,0 Teil Festkörper zu 0,225 (0,338) Teile organische Lösemittel

Beschichtungen mit Faktor 2,33

> 5 - 15 t Lösemittel/Jahr: 1,0 Teil Festkörper zu 0,932 (1,4) Teile organische Lösemittel

> 15 t Lösemittel/Jahr: 1,0 Teil Festkörper zu 0,583 (0,874) Teile organische Lösemittel

Tabelle 2

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Objektreinigung!) u.ä. abzüglich derMenge an organischen Lösemitteln, diezur Wiederverwendung zurückgewon-nen werden. Parallel sind die Feststoffezu ermitteln.

Hinweis: Betreiber sollten prüfen, obsie durch Einsatz von VOC-armen Pro-dukten und/oder Einsatz von entspre-chenden Applikationsgeräten unter die5 Tonnen-Schwelle kommen können.

Zeitrahmen

Die 31. BImSchV unterscheidet zwi-schen Neu- und Altanlagen. Für sie gelten bei Nutzung des Reduzierungs-plans folgende Zeitpunkte, ab denendie Emissionsreduzierung einzuhaltenist (Tabelle 3):

Wie bereits vorher erwähnt, weistder Zeitrahmen eine Zwischenstufeaus. Diese wird aus der Zielemission x 1,5 bestimmt, d.h. der zulässige Löse-mittelwert wird um 50% erhöht.

Wesentliche Änderungen: Wenn in einer Anlage wesentliche Änderun-gen vorgenommen werden, die z.B. beinicht genehmigungsbedürftigen Anla-gen mit einem Lösemittelverbrauchvon < 15 t/Jahr zu einer Erhöhung

der Emissionen von > 25% führen, sinddiese Anlagenteile wie eine Neuanlagezu behandeln. Wesentliche Änderun-gen sind umfassend definiert in §2Begriffsbestimmungen, Nummer 29.

Als dritte Reduzierungsplanvariantegibt es noch den vereinfachten Redu-zierungsplan (Anlage IV, Abschnitt C2). Dieser gilt streng genommen nurfür nicht genehmigungsbedürftige An-lagen. Die Erfüllung der vorgegebenenmateriellen Anforderungen wird auchbei genehmigungsbedürftigen Anlagenausreichen, die Minderungsziele zuerreichen, lediglich der spezifischeNachweisaufwand entfällt hier nicht.

Der vereinfachte Reduzierungs-plan verlangt, dass in Anlagen aus-schließlich Beschichtungsstoffe miteinem VOC-Wert von höchstens 250 g/l (bei der Zwischenstufe 325 g/l),in verarbeitungsfertigem Zustand,sowie Reiniger mit weniger als 20%organischer Lösemittel eingesetzt werden. Der Betreiber muss hierüberlediglich eine entsprechende Erklärungan die Behörde abgeben. Weitere Maßnahmen sind dann nicht mehrerforderlich.

Zeitpunkte Maximal zulässigefür die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen

Gesamtemissionen pro Jahr

Neue Anlagen Altanlagen

seit dem ab dem 25. August 2001 1. November 2005 Zielemission x 1,5

ab dem ab dem 1. November 2004 1. November 2007 Zielemission

Tabelle 3

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Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

Diese Tätigkeit ist unter Nummer 2(Anhang II) geführt und bezieht sichnur auf die Reinigung der Oberflächeder zu beschichtenden Produkte undnicht auf die Reinigung der für dieLackierung verwendeten Geräte.

Es gibt zwei Schwellenbereiche fürden jährlichen organischen Lösemittel-verbrauch: mehr als 1 Tonne bis 10Tonnen und mehr als 10 Tonnen. DieGrenzwerteregelung ist wie folgt(Anhang II) (Tabelle 4):

Es gibt keinen speziellen Reduzie-rungsplan. Ein allgemeiner Reduzie-rungsplan ist möglich, wenn nachge-wiesen werden kann, dass mit ihm diegleiche Lösemittelreduzierung erreichtwerden kann wie mit der oben erwähn-ten Grenzwerteregelung (Anhang IV,A).

Die 31. BImSchV erlaubt auch beider Oberflächenreinigung von Werk-stücken einen vereinfachten Reduzie-rungsplan, wenn Reinigungsmittel mitweniger als 20 Gewichtsprozent orga-nische Lösemittel verwendet werden.Dann gelten die Grenzwerte nicht. DerBetreiber muss lediglich der Behördeeine entsprechende Erklärung abge-ben.

Sonstige für den Bereich relevanteAnforderungen

Der Anhang VI beschreibt Anforde-rungen an die Messungen. Es wird zwi-schen Einzelmessungen (diskontinuier-licher Betrieb) und kontinuierlicherÜberwachung unterschieden. Beimdiskontinuierlichen Betrieb besteht derÜberwachungsvorgang aus drei Einzel-messungen mit jeweils einer Dauervon einer Stunde. Der Mittelwert jederEinzelmessung darf den festgelegten

Emissionsgrenzwert nicht überschrei-ten. Die Messplanung muss den je-weiligen Betriebsbedingungen ent-sprechen. Bei der kontinuierlichenÜberwachung darf der Tagesmittel-wert, gebildet aus den Stundenmittel-werten, die Emissionsgrenzen nichtüberschreiten. Kein Stundenmitteldarf dabei das 1,5-fache des Emissi-onsgrenzwertes überschreiten. DieAbnahme der Messeinrichtung undderen Kalibrierung hat durch einebehördlich bekannt gegebene Stellezu erfolgen.

In dem vereinfachten Reduzie-rungsplan wird der VOC-Wert er-wähnt. Bei wasserverdünnbarenSystemen wird bei der Berechnungdas Wasser nicht berücksichtigt. DerVOC-Wert ist lediglich eine Verhält-niszahl des Anteils an organischenLösemitteln zur Summe aus Festkör-per plus organischen Lösemitteln multipliziert mit 1000.

Schlussbemerkung

Dieser Leitfaden mit den wichtig-sten Punkten für den Bereich Metall-und Kunststofflackierung wird dann zu einem wertvollen Instrument, wenn der Leser auch den komplettenText der 31. BImSchV mit einbezieht.

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2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung

2.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Bemerkungen

75 (1) (1) gilt nicht für Reinigungs-mittel mit einem Gehaltan organischen Lösemit-teln von weniger als 20vom Hundert, soweit dieReinigungsmittel keineflüchtigen organischenVerbindungen nach §3Abs.2 oder 3 enthalten

2.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)> 1 – 10 > 10 Bemerkungen

20 (1), (2) 15 (1), (2) (1) Abweichend gilt fürflüchtige organischeVerbindungen nach §3Abs.2 und 3 ein Grenz-wert von 10 vom Hun-dert, für Verbindungennach §3 Abs.2 nur,solange diese Verbin-dungen nicht durchweniger schädliche Stof-fe oder Zubereitungenersetzt werden können.

(2) Die Grenzwerte geltennicht für Reinigungsmit-tel mit einem Gehalt anorganischen Lösemittelnvon weniger als 20 vomHundert, soweit die Reinigungsmittel keineflüchtigen organischenVerbindungen nach § 3Abs. 2 oder 3 enthalten.

2.1.3 Besondere Anforderungen

Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik inweitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.

Tabelle 4

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Anhang

Übersicht zum Leitfaden VOC-Verordnung

In diesem Anhang wird nochmalseine kurzgefasste Übersicht über die wichtigsten im Leitfaden zur 31.BImSchV gemachten Aussagen ge-geben.

Erläuterungen zum Begriff „VOC“

VOC (Volatile Organic Compounds)sind flüchtige organische Bestandteile.Für den Industriebereich sind das alleorganischen Lösemittel in Reinigern,Verdünnern und Beschichtungsmate-rialien inkl. aller Neben- und Hilfspro-dukte.

Möglichkeit B: Anforderungen beiAnwendung von Reduzierungsplänen

Vorbemerkungen zu Punkt 1 bis 3

Die angegebenen Prozentsätze anorganischen Lösemitteln umfassenden nach der 31. BImSchV erlaubtenGesamtverbrauch an organischenLösemitteln in einem Beschichtungs-betrieb, also alle Werkzeugreiniger,Verdünner, organischen Lösemittel in Beschichtungsmaterialien und inNeben- oder Hilfsprodukten. Die Ober-flächenreinigung ist getrennt zu behan-deln. Dieser Gesamtverbrauch errech-net sich aus dem gesamten Lösemittel-einsatz abzüglich der durch Wiederge-winnung zurückgewonnenen Lösemit-tel. Der Rest bis 100% ist Festkörper.

1. Gesamtverbrauch unter 5 Tonnenorganische Lösemittel/Jahr

Der Bereich unter 5 Tonnen fälltnicht unter die Richtlinie, muss diesauf Anforderung durch die zuständigeBehörde aber durch eine Lösemittel-Inputbilanz nachweisen.

2. Gesamtverbrauch von 5 bis 15 Tonnen organischeLösemittel/Jahr

2.1 Beschichtung bahnenförmigerMaterialien (Faktor 1,5)

Zwischenstufe: 40,3 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sind erlaubt.

Endstufe: 31,0 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sind erlaubt.

2.2 Sonstige (Faktor 1,5)

Zwischenstufe: 47,4 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sind erlaubt.

Endstufe: 37,5 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sind erlaubt.

2.3 Beschichtungen für die Luft- undRaumfahrt, sowie Beschichtungen, diemit Lebensmitteln in Berührung kom-men (Faktor 2,33)

Zwischenstufe: 58,3 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sind erlaubt.

Endstufe: 48,2 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sind erlaubt.

3. Gesamtverbrauch von über 15 Tonnen organischeLösemittel/Jahr

3.1 Beschichtung bahnenförmigerMaterialien (Faktor 1,5)

Zwischenstufe: 25,3 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sind erlaubt.

Endstufe: 18,4 Gew% Gesamtverbrauch an

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organischen Lösemitteln sinderlaubt.

3.2 Sonstige (Faktor 1,5)

Zwischenstufe: 35,9 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sinderlaubt.

Endstufe: 27,3 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sinderlaubt.

3.3 Beschichtungen für die Luft-und Raumfahrt, sowie Beschichtun-gen, die mit Lebensmitteln inBerührung kommen (Faktor 2,33)

Zwischenstufe: 46,6 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sinderlaubt.

Endstufe: 36,8 Gew% Gesamtverbrauch an organischen Lösemitteln sinderlaubt.

4. Zeitrahmen

Die Werte der Zwischenstufe gel-ten für Neuanlagen und wesentlicheÄnderungen sofort nach Inkrafttretender 31. BImSchV (25. August 2001),für Altanlagen ab dem 1. November2005. Die Werte der Endstufe sind fürNeuanlagen und wesentliche Ände-rungen ab dem 1. November 2004,für Altanlagen ab dem 1. November2007 einzuhalten.

5. Vereinfachte Reduzierungspläne

Wenn in Anlagen Beschichtungs-stoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l (Zwischenstufe: 325 g/l), verarbeitungsfertig, sowieReiniger für Arbeitsgeräte mit weni-ger als 20% organische Lösemitteleingesetzt werden, muss der Betrei-ber der Behörde lediglich eine ent-sprechende Erklärung abgeben. Weitere Maßnahmen sind dann nicht mehr erforderlich.

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Auf der Grundlage von Vorgabender Europäischen Union sind imAugust 2001 zwei Verordnungen zumBundes-Immissionsschutzgesetz neuverabschiedet bzw. wesentlich verän-dert worden, die u.a. den Verbrauchvon organischen Lösemitteln und dieFreisetzung von Luftschadstoffen ausLackierbetrieben betreffen. Es handeltsich um

• 31. BImSchV (neu): Verordnung zurUmsetzung der Richtlinie 1999/13/EGüber die Begrenzung von Emissionenflüchtiger organischer Verbindungen;veröffentlicht am 24. August 2001

• 4. BImSchV (geändert): Verordnungüber genehmigungsbedürftige Anla-gen; veröffentlicht am 2. August 2001

In Verbindung mit Richtlinien wieder Geruchsimmissionsrichtlinie undVerwaltungsvorschriften wie der Tech-nischen Anleitung zur Reinhaltung derLuft legen die Verordnungen Regelun-gen fest für

– Lösemittel bzw. flüchtige organischeVerbindungen

– besonders schädliche Lackinhalts-stoffe

– Geruchsemissionen

– Lackaerosole bzw. Partikel.

Die Entwicklung der Lacktechno-logie wird in den nächsten Jahren in erster Linie geprägt von den Anfor-derungen zur Emissionsminderungbei Lösemitteln bzw. flüchtigen orga-nischen Verbindungen. Diese werdennachfolgend erläutert.

Wichtige Definitionen

Flüchtige organische Verbindun-gen sind organische Verbindungen,die durch ein physikalisches Kriteri-um, durch ein Testverfahren oderdurch Definition von nichtflüchtigenVerbindungen abgegrenzt sind. Üb-liche Abgrenzungskriterien sind Sie-detemperatur (250 °C in Deutschland,240 °C in der Schweiz, 200 °C inÖsterreich), empirische Verfahren(normierte Verfahren wie z.B. Trock-nung kleiner Einwaagemengen aufDosendeckeln über 60 Minuten bei110 °C in USA und Großbritannien,branchen- und unternehmensspezifi-sche Standards), Ausnahmedefinitio-nen (z.B. Ethanol, Propanol und Reak-tivverdünner in Österreich, Lösemittelmit niedrigem Ozonbildungspotenzialin USA) oder Dampfdruck bei Ver-wendungsbedingungen (z.B. 10 Pa in der europäischen Lösemittel-Richt-linie).

„Organische Lösemittel sind flüch-tige organische Verbindungen, die,ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit ande-

Gemeinsames Informationsblatt

zur 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung

(Lösemittelverordnung) mit Querverweisen zur

4. Bundes-Immissionsschutzverordnung

(Genehmigungsbedürftige Anlagen)

Vorgelegt von DFO und VdL *

* Deutsche Forschungsgesellschaft fürOberflächenbehandlung e.V., Verbandder deutschen Lackindustrie e.V.

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ren Stoffen Rohstoffe, Produkte oderAbfallstoffe auflösen oder als Reini-gungsmittel, Dispersionsmittel, Konser-vierungsmittel, Weichmacher oder alsMittel zur Einstellung der Viskositätoder der Oberflächenspannung verwen-det werden.“

In dieser Legal-Definition sind orga-nische Lösemittel eine Untergruppe derflüchtigen organischen Verbindungen.Aufgrund der EU-konformen Definitionder Flüchtigkeit (Dampfdruck von 10 Pa oder mehr unter den jeweiligen Ver-wendungsbedingungen) unterscheidetsich diese Abgrenzung in zwei wesentli-chen Aspekten von den bisher üblichenGepflogenheiten und dem alltäglichentechnischen Sprachgebrauch:

– In Deutschland sind in dieser technischen Definition alle Lack-inhaltsstoffe mit Löseeigenschafteneingeschlossen, deren Siedetem-peratur bei maximal 250 °C liegt.

– Nach bisher gültiger Festlegung der LänderarbeitsgemeinschaftImmissionsschutz (LAI) gehörtenhierzu ausdrücklich auch Reaktiv-verdünner.

Durch die neuen Kriterien gibt esnicht unwesentliche Abweichungenzwischen der Verwendung des BegriffsLösemittel und des Begriffs flüchtigeorganische Verbindungen, obwohl bei-de umgangssprachlich oftmals gleichgesetzt werden. Für flüchtige organi-sche Verbindungen hat sich auch in der deutschen Sprache die AbkürzungVOC (Volatile organic compounds) etabliert.

Der Lösemittelverbrauch im Sinneder neuen Legal-Definition ist diewesentliche Kenngröße, anhand dererzu entscheiden ist, ob Anlagen oderTätigkeitsbereiche die in der 4. und 31.BImSchV genannten Schwellenwerteüberschreiten.

Die emissionsbegrenzenden Anfor-derungen der 31. BImSchV gelten fürflüchtige organische Verbindungen, diedurch das Dampfdruckkriterium (≥ 10Pascal) erfasst sind. Zu dieser Stoff-gruppe gehören neben dem Großteilder Lösemittel auch Neutralisierungs-mittel (z.B. Amine, organische Säuren)und flüchtige Bindemittelanteile (z.B.Formaldehyd, monomere Isocyanate).

Bei Reaktivverdünnern ist – abwei-chend von der bisherigen Abgrenzung– nur der Anteil als VOC bzw. Lösemit-tel zu betrachten, der nicht im Lackfilmeingebaut wird. Der in der Bindemittel-matrix einreagierte Anteil ist imUmkehrschluss als Feststoff zu rech-nen. Für typische Anwendungsfälle(z.B. Spachtelmassen, Tränkharze)müssen sich die Hersteller auf Basisstandardisierter Bestimmungsverfah-ren darüber verständigen, welcheAnteile als fest bzw. flüchtig zu charak-terisieren sind.

Die Emission nichtflüchtiger organi-scher Verbindungen (z.B. hochsieden-de Lösemittel und Additive) wird beigenehmigungsbedürftigen Anlagendurch die Technische Anleitung Rein-haltung der Luft (TA Luft) geregelt.

Die Verarbeiter benötigen verläss-liche Informationen über den nicht-flüchtigen Anteil (Feststoffanteil), denLösemittel-Anteil (im technischen undlegalen Sinn) und den VOC-Anteil derverarbeiteten Materialien, um ihrengesetzlichen Verpflichtungen nachkom-men zu können. Hierzu müssen dieSicherheitsdatenblätter ergänzt wer-den oder andere Informationsmittelentsprechend erweitert werden (z.B.technische Datenblätter, Lieferscheineoder Absatzlisten). Da die Lackindust-rie ihrerseits in großem Maße Halb-fabrikate und Zubereitungen einsetzt,müssen die entsprechend vereinheit-

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lichten Informationsstandards auch fürdie Zulieferbranchen über die gesamteLogistikkette gelten.

Hinzu kommt das Erfordernis, krebs-erzeugende, erbgutverändernde undreproduktionstoxische Stoffe sowieStoffe mit dem Potenzial irreversiblerSchädigung (R 40) und Stoffe der Klas-se I gemäß Nr. 3.1.7 der TechnischenAnleitung Reinhaltung der Luft in derFassung von 1986 zu deklarieren. Dieletzte Forderung gilt bis auf Weiteresauch, wenn die neue TA Luft 2002 einegeänderte Definition der Klasse I bein-haltet.

Die Angaben im Sicherheitsdaten-blatt oder anderen Informationsmittelnkönnen sich aus Gründen der Praktika-bilität nur auf die Soll-Zusammenset-zung der Produkte gemäß Fertigungs-rezept und auf übliche Verarbeitungs-

bedingungen (Raumtemperatur, Nor-maldruck) beziehen. Obwohl rohstoff-bedingt oder fertigungsbedingt Abwei-chungen von der Soll-Zusammenset-zung innerhalb gewisser Toleranzenauftreten können, ist eine chargenbe-zogene Korrektur von Sicherheitsda-tenblättern oder Lieferstatistiken nichtpraktikabel. Nur wenn Verarbeitungs-bedingungen im Einzelfall stark vonden Normalverhältnissen abweichen(z.B. Heißspritzen), sind fallspezifischeAnpassungen der Produktdatengerechtfertigt. Angaben über produkt-bezogene VOC-Werte für verarbei-tungsfertig eingestellte Materialien(g/l-Werte für den vereinfachten Redu-zierungsplan) können nur für die vomHersteller vorgegebenen Einstellungengemacht werden (Stammlack + Härter+ Einstellverdünnung gemäß techni-schem Datenblatt o.ä.).

Abgrenzung von Anlagen undTätigkeitsbereichen

Leider hat sich durch die Über-tragung europäischer Richtlinien indeutsches Recht in Verbindung mitdem zuvor schon bestehendendeutschen Rechtsgefüge in Bezugauf die Abgrenzung von Anlageneine verwirrende Vielfalt ergeben:

Genehmigungsbedürftige An-lagen gemäß Spalte 1 der 4.BImSchV (sog. IVU-Anlagen,genehmigungsbedürftig im förmli-chen Verfahren) sind Anlagen zurBehandlung von Oberflächen,Gegenständen oder Erzeugnissenunter Verwendung von organi-schen Lösungsmitteln mit einemVerbrauch an organischenLösungsmitteln von 150 Kilo-

gramm oder mehr je Stunde bzw.von 200 Tonnen oder mehr je Jahr.Gemäß EU-Vorgabe sind hier alleProzesse an einem Standort zusam-mengefasst, bei denen Lösemittelzur Oberflächenbehandlung ver-braucht werden. Dies schließt z.B.Bedrucken oder Kleben ein. Dem-nach steht eine Aufsplittung in ver-schiedene Teilanlagen, wenn sieunterschiedlichen technischenZwecken dienen, im Widerspruchzur Anlagendefinition der Richtliniezur Integrierten Vermeidung undVerminderung der Umweltver-schmutzung (IVU-Richtlinie).

Mit der Übertragung der IVU-Richtlinie in die 4. BImSchV istunter Nr. 3.10 der Wortlaut desAnhangs 1, Nummer 2.6 der IVU-

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Richtlinie in Spalte 1 übernommenworden, was zu Missverständnis-sen Anlass geben kann: „Anlagenzur Oberflächenbehandlung vonMetallen oder Kunststoffen durchein elektrolytisches oder chemi-sches Verfahren mit einem Volu-men der Wirkbäder von 30 Kubik-meter oder mehr.“ Entfettung,Phosphatierung, Passivierung undElektrotauchlackierung sind gemäßfachlicher Stellungnahme der zu-ständigen Landesumweltämter keine chemischen oder elektroly-tischen Verfahren im eigentlichenSinne, da keine gezielte elektroche-mische Reaktion mit der Substrat-oberfläche stattfindet und die phy-sikalische Anlagerung von Parti-keln prozessbestimmend ist. DieFormulierung der IVU-Richtliniebezieht sich typischerweise aufGalvanikbetriebe. Dem entsprichtdie eindeutige Formulierung unterNr. 3.10 in Spalte 2 (Beizen oderBrennen von Metalloberflächenunter Verwendung von Fluss- oderSalpetersäure). Dem entsprichtauch der Arbeitsplan für die Erar-beitung der Referenzdokumentefür die besten verfügbaren Techni-ken (BAT reference document,BREF) auf europäischer Ebene. Alszusätzlicher Hinweis kann gelten,dass Vorbehandlung und Elektro-tauchlackierung in der Fahrzeug-serienbeschichtung gemäß 31.BImSchV ausdrücklich zum Lackier-prozess gehören.

Für Irritation sorgt manchmalauch, dass der Verbrauch anselbstvernetzenden Kunstharzenbei Lackieranlagen zum Einsatzlösemittelarmer Flüssiglacke ge-mäß Nr. 5.2 der 4. BImSchV als

Kriterium bewertet wird. Lackbin-demittel sind in der Regel vorver-netzte Polymere, die durch Reakti-on mit Härterkomponenten fremd-vernetzt werden. Die Definitiongemäß Nr. 5.2 ist deshalb üblicher-weise nicht anwendbar. In der Ent-stehungsgeschichte dieser Formu-lierung war eine Anwendung aufLackieranlagen nie beabsichtigt.

Genehmigungsbedürftige An-lagen gemäß Spalte 2 der 4.BImSchV (genehmigungsbedürftigim vereinfachten Verfahren) sindAnlagen zur Behandlung von Ober-flächen, Gegenständen oder Er-zeugnissen unter Verwendung von organischen Lösemitteln miteinem Verbrauch an organischenLösemitteln von 25 Kilogramm bisweniger als 150 Kilogramm jeStunde bzw. von 15 Tonnen bisweniger als 200 Tonnen je Jahr.Für diese Anlagen gibt es geneh-migungsrechtlich keine EU-Vorga-be. Per Definition gehören zurAnlage alle zum Betrieb notwendi-gen Anlagenteile und Verfahrens-schritte, sowie Nebeneinrichtun-gen im räumlichen und betriebs-technischen Zusammenhang. Einegemeinsame Anlage ist gegeben,sofern verschiedene Teilanlagenmit gleichartiger Technik auf dem-selben Betriebsgelände liegen,durch Betriebseinrichtungen ver-bunden sind und einem vergleich-baren technischen Zweck dienen.Auf Grund dieses letzten Kriteri-ums kann es mehrere Anlagen aufeinem Betriebsgelände geben, z.B.Anlagen für Fahrzeugkarossen undFahrzeuganbauteile, für Tränkharz-verarbeitung und Gehäuselackie-rung, für Korrosionsschutz und

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Metallmöbel. Für die Abgrenzungist immer der rechtlich oder tat-sächlich mögliche Betriebsumfangmaßgebend, die Kapazität der An-lage.

Im Gegensatz dazu hebt die 31. BImSchV nur auf den tatsäch-lichen Lösemittelverbrauch inner-halb eines beliebigen Zwölfmonats-zeitraums ab. Sofern bei Neuanla-gen keine Daten über den tatsäch-lichen Lösemittelverbrauch vorlie-gen, ist eine Zuordnung zu einerAnlagenkategorie und die Ablei-tung von Anforderungen allerdingsauch nur mittels einer Kapazitäts-betrachtung praktikabel.

Die Anlagendefinition der 31. BImSchV bezieht sich auf Tätig-keiten, die im Anhang II aufgeführtsind und überwiegend mit Schwell-werten für den Lösemittelverbrauchbelegt sind. Verbrauch ist hierbei

der Lösemitteleinsatz (I1) abzüglichrückgewonnener Lösemittel zurWiederverwendung (O8). Der Löse-mitteleinsatz (I1) bezieht sich aufzugekaufte Zubereitungen (d.h.ohne Berücksichtigung derbetriebsinternen Rückgewinnung).Die Lösemittelrückgewinnung (O8)ist nur zu berücksichtigen, soferninnerbetrieblich rückgewonnenwird und das Rezyklat (gereinigteSchmutzverdünnung, rezyklierterLack) nicht im Bilanzzeitraum ein-gesetzt wird. RückgewonneneLösemittel, die außerbetrieblichaufbereitet werden, sind Abfall zurVerwertung (O6) und wirken sichdeshalb nicht verbrauchsminderndim Sinne der Verordnung aus; viel-mehr zählen aus der externen Auf-bereitung rückgeführte Lösemittelzum Lösemitteleinsatz (I1). Die Verordnung gilt unter anderem für die Tätigkeitsbereiche:

– Oberflächenreinigung, ab 1 t/a Lösemittelverbrauch

– Fahrzeugserienlackierung, ab 0 bzw. 15 t/a

– Serienlackierung von Schienenfahrzeugen,ab 5 t/a

– Fahrzeugreparaturlackierung, ab 0 t/a

– Bandblechbeschichtung, ab 10 t/a

– Beschichtung von Metall- und

Kunststoffoberflächen, ab 5 t/a

– Wickeldrahtbeschichtung mit phenol-,

kresol-, xylenolhaltigen Produkten, ab 0 t/a

– Sonstige Wickeldrahtbeschichtung, ab 5 t/a

– Holz- und Holzwerkstoffbeschichtung, ab 5 t/a

– Textil-, Gewebe-, Folien- und

Papierbeschichtung, ab 5 t/a

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Die Zuordnung zu den verschie-denen Tätigkeitsbereichen ist be-deutsam. Bei der Fahrzeugrepara-turlackierung, zu der per Definitionauch das Beschichten von Anhän-gern und die Erstlackierung vonFahrzeugen mit Reparaturlackenaußerhalb der ursprünglichen Ferti-gungsstraße gehören, gibt es keineuntere und keine obere Schwelledes Lösemittelverbrauchs. Bei dersonstigen Fahrzeugerstlackierungist entscheidend, ob bis 15 Tonnenpro Jahr (Anforderungen für Repa-raturlackierung) oder mehr als 15Tonnen pro Jahr Lösemittel (Anfor-derungen für Fahrzeugserienlackie-rung) verbraucht werden.

Bei der Lackierung von Nutzfahr-zeugen sind die TätigkeitsbereicheFahrerhauslackierung und Aufbau-tenlackierung (Sonstige Metall- undKunststoffbeschichtung, z.B. vonKästen, Tanks, Pritschen, Kranen,Hebebühnen, Straßendienstgerät-schaften, landwirtschaftlichen Gerä-ten usw.) von der eigentlichen Nutz-fahrzeuglackierung im engeren Sin-ne (Kastenwagen, Chassis) abzu-grenzen.

Die sonstigen Beschichtungenfallen bis zu einem Lösemittelver-brauch von weniger als 5 Tonnenpro Jahr aus dem Regelungsbereichheraus. Ein Reparaturlackierbetriebkann also für Lohnlackieraufträgetheoretisch fast 11 Tonnen pro Jahrzusätzlich an Lösemitteln verbrau-chen (5 Tonnen für Metall- undKunststofflackierung, 1 Tonne fürOberflächenreinigung, 5 Tonnen für Holzoberflächenbeschichtung),ohne deshalb die härteren Forde-rungen für die anderen Bereiche

einhalten zu müssen. Allerdingsmüssen die Eingangsstoffe den ver-schiedenen Tätigkeitsbereichen ver-lässlich und nachvollziehbar zuge-ordnet werden.

Umgekehrt gehört das Tränkenvon elektrischen Wicklungen und das Beschichten von metallischenGehäusen gemeinsam zum Tätig-keitsbereich Metall- und Kunststoff-beschichtung, selbst wenn dies inAnlagen erfolgt, die genehmigungs-rechtlich getrennt sein können.

Bei den Lösemittelverbräuchen inder Fahrzeugreparaturlackierung istdie Objektreinigung und die Geräte-reinigung eingeschlossen, bei derErstlackierung die Gerätereinigungund die Anlagenreinigung. Die dar-aus resultierenden Emissionen sindden lackspezifischen Emissionen zu-zurechnen. Bei der Metall- und Kunst-stoffbeschichtung sowie bei derFahrzeugerstlackierung kommen die gesonderten Anforderungen fürdie Oberflächenreinigung separat zur Anwendung.

Wenn für mehrere Tätigkeitsberei-che die Schwellen zur Anwendungder Verordnung überschritten wer-den, so kann der Betrieb nach §4 (3)entscheiden, ob er die Emissionsbe-grenzungen für jeden Bereich einzelneinhält oder ob er durch Ausgleichüberproportionaler und unterpropor-tionaler Maßnahmen die Gesamt-emission auf ein Niveau begrenzt,das dem der erforderlichen Begren-zung für die Einzelbereiche ent-spricht. So kann z.B. durch Einsatzvon Pulverlacken eine Entfettung mitübermäßiger Emission in bestimm-ten Grenzen kompensiert werden.

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Anforderungen der 31. BImSchV

Die Verordnung sieht emissionsbe-grenzende Anforderungen vor für

– als karzinogen, mutagen oder repro-duktionstoxisch eingestufte flüchti-ge organische Stoffe (§3, (2))

– flüchtige organische Stoffe mit derMöglichkeit irreversibler Schädi-gung (R 40) und Stoffe der Klasse Igemäß Nr. 3.1.7 der TechnischenAnleitung Reinhaltung der Luft inder Fassung von 1986 (§3, (3))

– sonstige flüchtige organische Stoffe.

Für die CMR-Stoffe besteht einunmittelbares Substitutionsgebot. Nurwenn nach den Maßstäben der Löse-mittelverordnung (und der Gefahrstoff-verordnung) eine Substitution nichtmöglich sein sollte, kommt der Emis-sionsgrenzwert zur Anwendung: 1 mg/m3 ab einem Massenstrom von2,5 g/h für die Summe aller entspre-chenden Komponenten. Für die Einhal-tung des Grenzwertes bei Altanlagengilt die Sanierungsfrist der Verord-nung. Lackhersteller werden Verunrei-nigungen ihrer technischen Lösemittelmit CMR-Stoffen verlässlich dokumen-tieren müssen, damit auch Betreibergroßer Anlagen keine Schwierigkeitenmit der Begrenzung des Massenstromsbekommen.

Für flüchtige Stoffe, denen der R-Satz R 40 zugeordnet ist, und fürorganische Stoffe, die in der TA Luftvon 1986 in Nummer 3.1.7 (in Verbin-dung mit Anhang E) der Klasse I zuge-ordnet sind, gilt als Emissionsgrenz-wert: 20 mg/m3 ab einem Massenstromvon 100 g/h für die Summe der Kom-ponenten.

Grundsätzlich gibt es für die Betrie-be, die die üblichen sonstigen Lösemit-tel verwenden, verschiedene Möglich-

keiten, die Übereinstimmung mit denAnforderungen der Verordnung zuerreichen:

– Grenzwert für die Gesamtemissionin Gramm emittierter VOC je m2

Rohbaukarossenfläche (Fahrzeug-erstlackierung mit Lösemittelver-brauch über 15 Tonnen pro Jahr),

– Emissionsgrenzwert für Abgase inMilligramm Kohlenstoff je m3 ge-fasstes behandeltes Abgas zuzüg-lich einem Grenzwert für diffuse und unbehandelte gefasste Emis-sionen als Prozentsatz der einge-setzten Lösemittel,

– Spezifischer Reduzierungsplan mit Festlegung einer Zielemission(Summe aus gefasster und diffuserEmission) im Verhältnis zum Fest-stoffverbrauch,

– Allgemeiner (beliebiger) Reduzie-rungsplan, für den eine Gleichwer-tigkeit zum Reduzierungsplan mitdefinierter Zielemission nachgewie-sen werden kann,

– Vereinfachter Reduzierungsplan(vereinfachter Nachweis zur Einhal-tung der Zielemission).

Gesamtemissionsgrenzwerte für die Fahrzeugserienlackierungund Wickeldrahtbeschichtung

Der Grenzwert bezieht sich auf alleVerfahrensschritte, die in derselbenAnlage durchgeführt werden. Nebenden Lacken werden alle Konservie-rungsmittel und alle Lösemittel zur Reinigung von Geräten, Anlagen undortsfesten Ausrüstungen einbezogen.Insofern ist das Bilanzgebiet größer als dasjenige der bisherigen TA Luft.(Tabelle 1)

Zusätzlich gilt immer ein Emissions-grenzwert für die Trocknerabluft inHöhe von 50 mg C/m3.

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Bekanntermaßen bezieht sich derGesamtemissionsgrenzwert immer aufdie Gesamtfläche der Rohbaukarosse.Bei selbsttragenden Karosserien ist diestypischerweise die elektrophoretischbeschichtete Fläche. Bei neuen Fahr-zeugkonzepten und bei Nutzfahrzeugenund Omnibussen ist es unter Umstän-den schwierig, die Gesamtfläche überdie mittlere Blechdicke oder mittelsCAD-Verfahren zu berechnen. Hier kön-nen zusätzliche Verfahren entwickeltwerden, z.B. die prozentuale Wichtungder tatsächlich beschichteten Fläche zurGesamtfläche des Fahrzeugs, oderandere. Weitere fachliche Interpretati-onshilfe kann bei Bedarf vom VDAgegeben werden.

Der Gesamtemissionsgrenzwert fürSchienenfahrzeuge liegt für genehmi-gungsbedürftige Altanlagen bis Ende2005 abweichend bei 130 g/m2. Generellgelten die Gesamtemissionsgrenzwertestreng genommen nur für Neuaufträgeaus Mitgliedsstaaten der Europäischen

Union. Für Altaufträge und für Aufträ-ge von außerhalb der EU könnenersatzweise die schwächeren Anforde-rungen für die Metall- und Kunststoff-beschichtung berücksichtigt werden.

Emissionsgrenzwerte für gefasstes behandeltes Abgas

Für die Abluft aus Spritzkabine bzw.Spritzstand und Trockner sind Grenz-werte in der Dimension mg Kohlen-stoff je m3 Abluft festgelegt. Der Koh-lenstoffgehalt der üblichen Lösemittelliegt zwischen 55 und 90%. Die Fest-legung des Grenzwertes für Kohlen-stoff erklärt sich daraus, dass die üb-lichen Messgeräte (Flammenionisa-tionsdetektoren, FID-Geräte) nur denorganisch gebundenen Kohlenstoffan-teil erfassen. Der Grenzwert gilt alsMittelwert für Intervalle von jeweils 60Minuten, bei der Reparaturlackierungfür Intervalle von 15 Minuten.

Im Unterschied zur europäischenVorgabe ist das Grenzwertkonzept

Bereich Schwelle Gesamt-

Lösemittel- emissions-

verbrauch grenzwert

Kraftfahrzeugbeschichtung 15 t/a 35 g/m2

Fahrerhausbeschichtung 15 t/a 45 g/m2

Nutzfahrzeugbeschichtung 15 t/a 70 g/m2

Omnibusbeschichtung 15 t/a 150 g/m2

Schienenfahrzeugbeschichtung 5 t/a 110 g/m2

Drahtlackierung mit 0 t/a 5 g/kg Draht

Phenol, Kresol, Xylenol (10 g/kg bei <0,1 mm)

Drahtlackierung ohne 5 t/a 5 g/kg Draht

Phenol, Kresol, Xylenol (10 g/kg bei <0,1 mm)

Tabelle 1

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nach Anhang III der Verordnung inDeutschland nur anwendbar, wenn dasentsprechende Abluftvolumen durchAbluftreinigung behandelt wird. Hier-bei muss sicher gestellt werden, dassdie nicht behandelte Lösemittelemis-sion höchstens 3 bis 25% des Löse-mittelverbrauchs beträgt. Da mindes-tens 75% der eingesetzten Lösemitteldurch die Abluftreinigung erfasst wer-den müssen, ist auch Spritzkabinenab-luft, d.h. ein relativ großes Abluftvolu-men, zu behandeln. Wer als Lösunganstrebt, Grenzwerte bevorzugt durchlösemittelarme Lacke einzuhalten, wirdauf den Reduzierungsplan in seinenverschiedenen Varianten hin geführt.

Die Einhaltung der Grenzwerte mussim dreijährigen Rhythmus durch Mes-sungen belegt werden. Die Messungerfolgt durch ein zugelassenes externesUnternehmen. Für Altanlagen muss dieerste Überwachungsmessung bis Ende2009 erfolgt sein. Zusätzlich mussdurch Bilanzierung der Lösemittelein-gänge und -ausgänge dokumentiertwerden, dass der zulässige Anteil nichtbehandelter gefasster und diffuserAbluft nicht überschritten wird. Vorhan-dene Abgasreinigungsanlagen, die mithöheren Emissionswerten betriebenwerden, können unter bestimmtenBedingungen bis Dezember 2013 weiterbetrieben werden (§13 (2)).

Tätigkeitsbereich Löse- Emissionsgrenzwerte Grenzwert

mittel- für gefasstes behandeltes diffuse

ver- Abgas* Emis-

brauch sionen**

Nr. Anlagen- Appli- Trock- TAR Rück-

bezeichnung kation ner gewin.

[t/a] [mg C/m3] [mg C/m3] [mg C/m3] [mg C/m3] [%]

2.1 Oberflächen- > 1-10 75 75 20reinigung > 10 75 75 15

5.1 Reparaturlackierung > 0 50 50 25

6.1 Bandblech- > 10 50 50 20 75 3***beschichtung

8.1 Metall- und Kunst- > 5-15 100 100 25****stoff-Beschichtung > 15 50 50 20 20****

9.2 Holz- und Holzwerk- > 15-25 100 100 25stoff-Beschichtung > 25 50 50 20 20

10.1 Textil- und Gewebe- > 5-15 100 100 15Beschichtung

10.2 Folien- und Papier- > 15 50 50 20 75 10Beschichtung

14.1 Klebebeschichtung > 5-15 50 50 100 25****> 15 50 50 20 20****

*) Für Altanlagen mit vorhandener Abluftreinigung gelten bis Ende 2013 geringere Anforderungen

**) diffuse Emission: Lösemittel in unbehandeltem Abgas, Abwasser, Lackiergut,ungefasster Abluft u.ä.

***) 6% bei Altanlagen bis Ende 2013****) jeweils 10 Prozentpunkte weniger bei automatisierter Beschichtung

bahnenförmiger Materialien

Emissionsbegrenzungen gemäß Anhang III

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Spezifischer Reduzierungsplan

Der Reduzierungsplan ist gegenüberder europäischen Vorgabe etwas ver-schärft. Für die Anwendung diesesKonzepts ist ein Stufenplan vorgese-hen. Letztliches Ziel ist es, die gesamteVOC-Emission des Betriebes (gefassteund ungefasste Abluft, Lösemittel-transfer in Abwasser, Lackfilm undandere Umweltmedien) im Verhältniszum eingesetzten Feststoffverbrauchzu begrenzen. In der Verordnung ist dieZielemission über Multiplikationsfakto-ren und Prozentsätze formelhaft defi-niert. Im Ergebnis darf je KilogrammFeststoffverbrauch nicht mehr als einebestimmte Menge VOC emittiert wer-den. In der Zwischenstufe dürfen 50%mehr VOC freigesetzt werden.

Die Zielemission ist für alle Betriebeeines Tätigkeitsbereichs in der jeweili-gen Anlagengröße gleich. Die erforder-liche Emissionsminderung (z.B. 60%oder 75%) bezieht sich immer auf dierechnerisch ermittelte Bezugsemission,nie auf die tatsächliche Emission eineskonkreten Betriebes. Von daher wer-den bereits erbrachte Vorleistungenzur Emissionsminderung nicht„bestraft“.

Die Betriebe können in eigener Ver-antwortung entscheiden, wie sie dieerforderliche Emissionsminderung er-reichen (Produktumstellung, Prozess-umstellung, partielle Abluftreinigung,die nicht den Minderungsgrad nachAnhang III erzielt, Kombinationen).

Die Einhaltung des Reduzierungs-plans wird durch eine Lösemittelbilanznachgewiesen, die jährlich zu erstellenist. Sofern bereits die Input-Bilanzergibt, dass im Verhältnis zum Festkör-perverbrauch höchstens so viele VOCeingesetzt worden sind, wie gemäßspezifischem Reduzierungsplan emit-tiert werden dürften, kann die Bilanzie-rung an dieser Stelle abgebrochenwerden. Andernfalls muss die Bilanznach einem fest gelegten Schema (Skizze) vervollständigt werden. Kern-aufgabe der vollständigen Bilanz ist es, nicht nur den gesamten Lösemittel-einsatz zu erfassen, sondern auch denVerbleib der Lösemittel im Betriebnachzuvollziehen. Für die Erstellungder Lösemittelbilanz ist sicherlichSachkenntnis erforderlich, auf einenbesonderen Sachkundenachweis wurde in der Verordnung jedoch ver-zichtet.

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Vereinfachter Reduzierungsplan

In Ergänzung zur europäischen Vor-gabe wird in Deutschland für Anlagenim unteren Segment (Fahrzeugrepara-tur, Metall-, Kunststoff-, Holz- oder Kle-bebeschichtung bis 15 t/a Lösemittel-

verbrauch), sowie für Anlagen zur Tex-til- und Gewebebeschichtung und fürdie Oberflächenreinigung, auch dieMöglichkeit eröffnet, einen vereinfach-ten Nachweis für die Einhaltung derAnforderungen gemäß Reduzierungs-

Tätigkeitsbereich Löse- Zielemissionsgrenzwerte Verein-

mittel- fachter

ver- Red.plan

brauch

Nr. Anlagen- Faktor %-Satz VOC- VOC-

bezeichnung Bezugs- Ziel- Ziel- Ziel-

emission emission emission emission

Stufe 1 Stufe 2

[t/a] [%] [kg/kg FK] [kg/kg FK]

5.1 Reparaturlackierung > 0 2,5 40 1,5 1,0 Ja

6.1 Bandblech- > 10 2,5 8 0,3 0,2beschichtung

8.1 Metall u. Kunststoff- > 5-15 1,5 40 0,9 0,6 JaBeschichtung* > 15 25 0,5625 0,375Automatisierte > 5-15 30 0,675 0,45 JaBeschichtungbahnenförmiger > 15 15 0,3375 0,225Materialien

9.1 Holz- und > 5-15 4 40 2,4 1,6 JaHolzwerkstoff-

9.2 Beschichtung > 15-25 3** 40 1,8 1,2> 25 3** 25 1,125 0,75

10.1 Textil- und Gewebe- > 5-15 4 30 1,8 1,2 Ja***Beschichtung

10.2 Folien- und Papier- > 15 15 0,9 0,6 Ja***Beschichtung

14.1 Klebebeschichtung > 5-15 3 30 1,35 0,9 Ja> 15 25 1,125 0,75

Automatisierte > 5-15 20 0,9 0,6 JaBeschichtungbahnenförmiger > 15 15 0,675 0,45Materialien

8.1 Beschichtungen für > 5-15 2,33 40 1,4 0,933 JaKontakt

10.1 mit Lebensmitteln; > 15 25 0,875 0,58310.2 Beschichtungen für > 5-15 30/20 1,05/0,7 0,7/0,467 Ja

Luft- und 14.1 Raumfahrt > 15 15 0,525 0,35

*) Hierzu gehört auch die Beschichtung von Schienenfahrzeugen gemäß Ausnahme-bestimmung

**) Faktor 4, wenn der Auftragswirkungsgrad des gewählten Verfahrens über 85% liegt

***) Vereinfachter Reduzierungsplan ist nur für Textil- und Gewebebeschichtung definiert

Zielemissionswerte gemäß Anhang IV

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plan zu führen. Dies soll dazu beitra-gen, den verwaltungstechnischen undmesstechnischen Aufwand so weit wie möglich zu vermindern. Wenn einBetrieb ausschließlich oder weit über-wiegend (maximal 10% Sonderlackemit höherem Lösemittelanteil bei derFahrzeugreparaturlackierung) definiertlösemittelarme Produkte einsetzt, dannwird er von den Mess- und Bilanzie-rungspflichten der anderen Konzeptebefreit.

Der vereinfachte Reduzierungsplanorientiert sich am Konzept des euro--päischen Lackverbandes CEPE, der für verschiedene Produktgruppenmaximale VOC-Werte erarbeitet hat.Diese wurden z.B. in die VDI-Richtlinie3456 „Emissionsminderung Reparatur-lackierung und Lackierung für Pkw undNfz (Klein- und Mittelbetriebe)“ über-nommen. Der VOC-Wert ist hierbei fürdie verarbeitungsfertig eingestelltenProdukte wie folgt definiert:

Masse flüchtiger Anteile (g) – Masse Wasser (g)

Volumen Lack (l) – Volumen Wasser (l)

Bei Beschichtungsstoffen für Holz-oberflächen gilt abweichend:

VOC (g/l) = (100 – nicht flüchtige

Anteile – Anteil Wasser) x Dichte

des Beschichtungsstoffs x 10

Für die Definition der flüchtigenAnteile gilt das Dampfdruck-Kriterium(10 Pa bei Verarbeitungstemperatur,vgl. Definition der Flüchtigkeit). Alter-nativ können empirische Prüfungenauf Grundlage von DIN ISO 11 890-1oder -2 durchgeführt werden. Für be-sondere Anwendungsfälle, insbeson-dere für die Ermittlung des Grades, in dem Reaktivverdünner in die Be-schichtung eingebaut werden, bedarfes standardisierter Prüfvorschriften(z.B. ZVEI-Prüfvorschrift für die Tränk-harzverarbeitung, VdL-Standard fürdie Verarbeitung von Spachteln).

VOC (g/l) =

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Übersicht der bisher festgelegten produktbezogenen Grenzwerte

Tätigkeitsbereich VOC-Werte VOC-Werte VOC-Werte

Stufe 1*** Stufe 2 ab 2010

Reparaturlackierung

– Werkzeugreiniger 850 g/l 850 g/l 850 g/l

– Vorreinigungsmittel 20% LM-Gehalt 20% LM-Gehalt 20% LM-Gehalt

– Spachtel 250 g/l 250 g/l 250 g/l

– Waschprimer 780 g/l 780 g/l 780 g/l

– Grundierung/Füller 540 g/l 540 g/l 250 g/l

– Nass-in-nass-Füller 540 g/l 540 g/l 420 g/l

– Einschicht-Decklack 600 g/l 420 g/l 420 g/l

– Basislack 420 g/l 420 g/l 420 g/l

– Klarlack 600 g/l 420 g/l Stand der Technik

– Spezialprodukte* 840 g/l 840 g/l Stand der Technik

Oberflächenreinigung 20% LM-Gehalt

Metall-/Kunststoff-

Beschichtung

– Beschichtungsstoffe 325 g/l 250 g/l

– Reinigungsmittel 30% LM-Gehalt 20% LM-Gehalt

Holzbeschichtung**

– Plane Oberflächen ? 250 g/l

– Sonstige Oberflächen ? 450 g/l

– Wässrige Beizen ? 300 g/l

Textil-/Gewebe-

Beschichtung

– Beschichten/Bedruck. 0,8 g C/kg Textilie

– Verschleppung/Restg. 0,4 g C/kg Textilie

Klebebeschichtung 7,5% LM-Gehalt 5% LM-Gehalt

*) Anteil der Spezialprodukte darf 10% der Gesamtmenge nicht überschreiten

**) Anlagen bis 15 t/a Lösemittelverbrauch, besonderer Zeitrahmen, besondere VOC-Wert-Definition

***) Stufe 1-Werte sind beispielhafte Rechnungen, Verordnung enthält nur Stufe 2-Werte

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Die Werte gelten nicht als Mittel-werte für eine Produktgruppe, son-dern als obere Grenzwerte für denungünstigsten Farbton einer Produkt-gruppe. Eine Mischregel, z.B. fürBasislack plus Klarlack, ist nicht vor-gesehen. Als Konsequenz ist in Fahr-zeugreparaturanlagen der Einsatz vonWasserbasislacken und festkörperrei-chen Klarlacken und Decklacken ver-pflichtend.

Bei den Anforderungen für die Zwischenstufe ist auf Grund der Defi-nition des VOC-Wertes zu berücksich-tigen, dass die 1,5-fache Emissioneines Produktes mit z.B. 250 g/l durcheinen VOC-Wert von ca. 325 g/l ausge-drückt wird (nicht 375 g/l). Der Wertvon 250 g/l für die Metall- und Kunst-stoffbeschichtungen ist allein mit üblichen High-Solid-Lacken (typi-scher VOC-Wert 420 g/l) nicht zu erreichen.

Allgemeiner Reduzierungsplan, Ausnahmen

Der vereinfachte Reduzierungsplanist ein Beispiel dafür, wie die Anforde-rungen des Reduzierungsplans füreine bestimmte Palette von Anwen-dungsfällen mit geringerem Aufwandumgesetzt werden können. Grundsätz-lich steht den Betrieben frei, andereVarianten zu entwickeln, sofern einegleichwertige Emissionsminderungnachgewiesen werden kann.

Der Nachweis der Gleichwertigkeiteines allgemeinen Reduzierungsplanssetzt voraus, dass der Lösemittelver-brauch bzw. die VOC-Emission desReferenzfalls bekannt ist. Neben derBezugsemission eines Beschichtungs-materials sind hierfür Angaben überden Auftragswirkungsgrad eines Ver-

fahrens, den typischen Schichtaufbau,die Schichtdicke und die Nacharbeits-quote von Bedeutung. Für die Fahr-zeugreparaturlackierung ist ein sol-ches Referenzszenario hinterlegt(CEPE, Technische Richtlinie für Fahrzeugreparaturlackierungen, Brüssel 1999). Für die Nutzfahrzeug-,Bus- und Schienenfahrzeuglackierunggibt es eine entsprechende Dokumen-tation des Umweltbundesamtes. Fürandere Anwendungsfälle müssen sichBetriebe und Behörden über den Refe-renzfall und den Reduzierungsplan aufGrundlage der betrieblichen Vorgabenverständigen.

In etlichen Fällen kann eine betrieb-liche Minderungsstrategie auch zumZiel haben, die Verbrauchsmenge der Lösemittel unter die relevantenSchwellen (15 t/a oder 5 t/a) zu sen-ken, um nur geringere Anforderungenerfüllen zu müssen oder ganz aus demAnwendungsbereich der Verordnungherauszufallen.

Kann der zuständigen Behörde im Einzelfall glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Einhaltung derGrenzwerte technisch und wirtschaft-lich nicht machbar sind, so kann dieBehörde unter bestimmten Bedingun-gen eine Ausnahme vorsehen. DerBetrieb muss allerdings dennoch dasnach dem Stand der Technik möglicheNiveau der Emissionsminderung ein-setzen.

Sonstige Anforderungen

Die Verordnung regelt auch Fra-gen der Emissionsüberwachung, derÖffentlichkeitsinformation, der Sanie-rung bestehender Anlagen, des zwi-schenstaatlichen Informationsaus-tausches und der Sanktionen.

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Maschinenlackierung – Grundierung

1K-PVB-Harz 2K-Epoxidharz

Festkörper Gew.-% 34 58

Lösemittel Gew.-% 66 42

Filmdicke µm 30 30

Trockenfilmdichte g/cm3 2,2 1,45

Auftragswirkungsgrad % 45 45

Lackverbrauch kg/Einheit 95,0 36,3

Lösemitteleinsatz kg/Einheit 62,7 15,3

Trockentemperatur °C 70 60

VOC-Richtlinie – (ALR Trockner)

Entscheidend für die Materialeinsparung ist die Kombination aus Fest-körpererhöhung und Reduzierung der Trockenfilmdichte.

Handwerkliche Fahrzeuglackierung – Klarlack

2K-LS 2K-MS 2K-HS 2K-VHS

Festkörper Gew.-% 40 50 60 75

Lösemittel Gew.-% 60 50 40 25

Filmdicke µm 40 40 40 40

Lackverbrauch kg/Einheit 3,45 2,76 2,30 1,84

Lösemitteleinsatz kg/Einheit 2,07 1,38 0,92 0,46

Trockentemperatur °C 60 60 60 60

Lackierzeit Kreuzgang 2-3 2 1-2 1

VOC-Richtlinie – (+) + +

Die rechnerischen Materialeinsparungen und Emissionsminderungenlassen sich nur erzielen, wenn die Arbeitsweise angepasst wird und Über-beschichtung sicher vermieden wird. Beim MS-Klarlack ist entscheidend,welches Minderungskonzept der Betrieb wählt (Emissionsgrenzwert,

Beispiele für systematische

Produkt- und Prozessvergleiche

im Hinblick auf die Erreichung der Vorschriften

der 31. BImSchV

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VOC-Wert, Reduzierungsplan). VHS-Produkte werden bevorzugt in Ländernpropagiert, die die Mischregel für Decklacke (2 x VOC-Wert Klarlack + 1 xVOC-Wert Basislack/3) noch anwenden.

Landmaschinenlackierung – Decklack

Lösemittellack Wasserlack 2K-HS-Lack

Festkörper Gew.-% 52 47 65

Lösemittel Gew.-% 48 7 35

Wasser Gew.-% 0 46 0

Filmdicke µm 35 35 30

Auftragswirkungsgrad % 55 50 60

Lackverbrauch kg/Einheit 58,7 71,4 36,9

Lösemitteleinsatz kg/Einheit 28,2 5,0 12,9

Overspray kg FK/Einheit 13,7 16,8 9,6

Elektrostatik ja (ja) ja

Trockentemperatur °C 90 130 65

VOC-Richtlinie – + ALR Trockner

Der wesentliche Vorteil des 2K-Lackes liegt in der niedrigen Trocknungs-temperatur. Diese erlaubt im gegebenen Fall die Montage des Führerstan-des, so dass die selbstfahrende Landmaschine ohne Zugfahrzeug durchsWerk bewegt werden kann. Der Lackierprozess ähnelt dann dem der Fahr-zeugreparaturlackierung.

Holzfensterlackierung

Lösemittellasur Wasserlasur

Festkörper Gew.-% 22 22

Lösemittel Gew.-% 78 3

Wasser Gew.-% 0 75

Lackverbrauch g/Einheit 300 300

Lösemitteleinsatz g/Einheit 234 9

Fluten nein ja

Trockentemperatur °C 40 40

Schleifen nein (ja)

VOC-Richtlinie – +

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Der große Vorteil der wässrigen Lasur liegt in der Möglichkeit, ohne zu-sätzliche Sicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen eine Flutanlage zukonzipieren, in der der vorbeigesprühte Lack fast vollständig rezykliert wer-den kann. Dieser Vorteil überwiegt mögliche Nachteile, die in Folge des Kontakts von Wasser und Weichholz auftreten können.

Fasslackierung

Lösemittel- Wasser- 2K-HS- Pulver-

lack lack Lack lack

Festkörper Gew.-% 58 45 73 100

Lösemittel Gew.-% 42 0,5 27 0

Wasser Gew.-% 0 54,5 0 0

Filmdicke µm 20 20 20 40

Auftragswirkungsgrad % 55 55 60 97

Lackverbrauch g/Einheit 187 242 137 170

Lösemitteleinsatz g/Einheit 79 1,5 37 0

Overspray g FK/Ein. 49 49 40 5

Vorbehandlung nein (nein) nein ja

Trockentemperatur °C 5’/160 5’/80 +5’/160 5’/170 5’/180

Beschichtungszeit sec. 5 5 5 15

VOC-Richtlinie – + + +

Durch die prozessbedingt höheren Schichtdicken kann Pulverlack seineVorteile nicht richtig geltend machen. Das wesentlichere Manko liegt jedochin der notwendigen Depositionszeit der Pulverpartikel, die im Vergleich zuairless-applizierten Flüssiglacken beim Dreifachen liegt und mit entspre-chenden Kapazitätseinbußen verbunden ist.

Schienenfahrzeuglackierung

(Grundierung/Füller/Decklacke/Dickschicht)

Lösemittellacke Wasserlacke/Mischaufbau

Festkörper Gew.-% 56/59/64/76 50/59/64/63

Lösemittel Gew.-% 44/41/36/24 5/41/36/2

Wasser Gew.-% 0 45/0/0/35

Lackverbrauch kg/Einheit 303+97+72+544 290+47+42+640

Lösemitteleinsatz kg/Einheit 133+40+26+131 15+19+15+11

Lösemitteleinsatz kg/Einheit 330 60

Lösemitteleinsatz g/m2 434 85

VOC-Richtlinie – +

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Die Aufstellung der Tab. 6 zeigt, dass auch ohne die Umstellung von Füller und Decklack auf wasserverdünnbare Produkte das Emissionsminde-rungsziel erreicht werden kann.

Elektroschränke

(600 m2/h Standardfarbtöne, 400 m2/h; Sonderfarbtöne)

Anlagenteil Fest- Fest- Löse- Löse- Zulässige

körper körper mittel mittel VOC-Em.

[kg/h] [t/a] [kg/h] [t/a] [t/a]

60% Pulverlack 60 µm 56,0 224,0 0 0

40% Flüssiglack 40 µm 44,8 (55%) 179,2 35,8 143,2

Spülmittel 2,0 8,0

Summe 100,8 403,2 37,8 151,2 151,2

Betriebe, die ausschließlich Pulverlackieren oder vollständig auf Pulver-lack umstellen werden, müssen sich natürlich über die Anwendung der Ver-ordnung keine weiteren Gedanken machen. Es ist allerdings davon auszu-gehen, dass es für die zukünftige Entwicklung der Pulverlackierung mit ent-scheidend ist, ob gemischte Konzepte zum Tragen kommen können:

– Objektreinigung/Entfettung/Vorbehandlung mit organischen Lösemitteln (ohne HKW)

– Technologiemix, Hauptfarbtöne mit Pulverlack, Sonderfarbtöne mit Lösemittellack

– Mischaufbauten, Pulverlackeinsatz nur für einzelne Lackschichten

– Für diese Fälle grenzt sich das Spektrum der Lösungsmöglichkeiten ein, da Reinigung der Spritzkabinenabluft als Konkurrenzkonzept aufzufassen ist und der vereinfachte Reduzierungsplan nicht anwendbar ist. Es verbleiben im Wesentlichen zwei Lösungs-ansätze:

– Absenkung des Lösemittelverbrauchs unter die relevanten Schwellen

– Spezifischer Reduzierungsplan

Wie das Beispiel zeigt, bietet der Reduzierungsplan ausreichend Spiel-raum, um Lösungen zu realisieren, bei denen nicht 100% der Anlage auf Pulverlack umgestellt werden muss. Dadurch sollte es möglich sein, ausdem immer noch großen Segment der Flüssiglacke das Potenzial fürUmstellungen zu erschließen.

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Kunststofflackierung (Kfz.-Anbauteile)

Ver- Festk. Löse- Ver- Festk. Löse- VOC-

brauch mittel brauch mittel Emission

LM-Lack (techn.) WV-Lack (techn.)

[t/a] [t/a] [t/a] [t/a] [t/a] [t/a] [t/a]

Primer 42,8 17,7 25,1 40,2 17,7 5,3 4,4

Spülverd. 12,0 – 12,0 12,0 – 1,2 1,2

Basislack 37,9 8,1 29,8 37,9 8,1 6,1 5,1

Spülverd. 18,0 – 18,0 18,0 – 1,8 1,8

Klarlack 32,3 15,6 16,7 33,2 15,6 5,0 0,1

Spülverd. 8,2 – 8,2 8,2 – 0,8 0,8

Summe 41,4 109,8 41,4 20,2 13,4

Erlaubte VOC-Emission x0,375 =15,5 ./. Recycling,Spezifischer Reduz.plan Lack-

schlamm, Abluft-reinigung

Nur durch Verzicht auf den Primer könnte die Anlage den Lösemittelver-brauch unter 15 t/a drücken und damit genehmigungsrechtlich und technischVereinfachungen erzielen. Die Einhaltung der nach dem spezifischen Reduzie-rungsplan erlaubten Emission von 15,5 t/a VOC wird u.a. dadurch erreicht,dass hochsiedende Lösemittel eingesetzt werden, die nicht als VOC gelten.Ergänzend müsste geprüft werden, ob durch Auffangen der Reinigungsver-dünnung und Lösemitteltransfer in den Abfall das Minderungsziel erreichtwird. Im Zweifelsfall muss letztlich trotz vollständigen Einsatzes wasserver-dünnbarer Lacke partiell Abluftreinigung für Trockner ergänzt werden.

50

Zeitplan zur Umsetzung

Die Anforderungen bezüglich Abluft-reinigung und bezüglich der ersten Stufe des Reduzierungsplans gelten beiNeuanlagen und bei wesentlichen Än-derungen sofort. Die zweite Stufe mussdann spätestens ab November 2004erreicht werden. Wesentliche Änderungist eine Erhöhung der Nennkapazität,die zu einer Zunahme der VOC-Emissio-nen führt, bei den kleineren Anlagenum mehr als 25%, bei den größeren ummehr als 10%.

Bestehende Anlagen, die in denAnwendungsbereich der Verordnung fallen, müssen bis spätestens 25.August 2003 bei der zuständigen Be-hörde angezeigt werden (Zuständig-keitsregeln werden in den Bundeslän-dern teilweise erst noch erarbeitet).Die formlose Anzeige muss Angabenzum Tätigkeitsbereich und zum Löse-mittelverbrauch enthalten, sowieAngaben zu besonders gefährlichenStoffen gemäß §3, (2) und (3). AuchAnlagen, die wegen Unterschreitung

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Tabelle 2

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Menge FK- FK- LM- LM- Wasser

Anteil Menge Anteil Menge

Material (kg) (%) (kg) (%) (kg) (kg)

(Zink-)Spachtel 785,9 0,9 672,7 0,1 113,2

PE-Spritzplastic 162,3 0,7 108,9 0,3 53,4

PE-Härter 6,5 0,3 2,2 0,7 4,3

Härterpaste blau 3,5 0,8 2,7 0,2 0,8

Härterpaste rot 20,5 0,9 17,4 0,1 3,1

Reaktiv-Haftprimer 10,1 0,3 2,6 0,7 7,5

Reaktiv-Zusatzlack 9,7 0,0 0,5 1,0 9,2

Lackspray Primer 84,5 0,1 9,9 0,9 74,6

Lackspray Füller 770,9 0,3 197,4 0,7 573,5

Plastic Primer 5,2 0,0 0,2 1,0 5,0

2K Plastic Füller 31,2 0,6 17,2 0,5 14,0

2K Plastic Härter 16,9 0,1 1,5 0,9 15,4

1K Füllprimer 32,2 0,4 13,6 0,6 18,6

Lackspray mattschwarz 458,9 0,2 88,1 0,8 370,8

Porenfüller 0,5 0,8 0,4 0,2 0,1

2K HS-Füller 3455,7 0,7 2432,8 0,3 1022,9

Basislack Mix 1340,8 0,3 335,2 0,8 1005,6

Perlglanz Mix 933,9 0,3 256,8 0,7 677,1

2K Klarlack 7626,4 0,5 3508,1 0,5 4118,3

2K Härter MS 4762,6 0,4 1871,7 0,6 2890,9

2K Härter HS 662,3 0,5 324,5 0,5 337,8

2K Autolack 1365,0 0,5 723,5 0,5 641,6

Löser scharf 177,6 0,0 0,0 1,0 177,6

Reinigungsverd. 3608,0 0,0 0,0 1,0 3608,0

Verdünnungen 3608,9 0,0 0,0 1,0 3608,9

Wasserbasislack Mix 6572,3 0,3 1643,1 0,1 624,4

wässriger Reiniger 592,9 0,0 0,0 0,2 88,9

VE Wasser 4015,0 0,0 0,0 0,0 0,0

Summe 41120,2 12231,0 20065,3 8823,8

Beispiel für die Lösemittelbilanz 2001 eines großen Reparaturbetriebes

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Für die Anzeige bestehender Anla-gen, die auf Grund der Herabsetzungder Schwellen für den Lösemittelver-brauch am 3. August 2001 oder danachgenehmigungsbedürftig gewordensind, gelten andere Fristen. Im Einzel-fall können sich aus der nachträglichenGenehmigung Anforderungen erge-ben, die technisch oder zeitlich vondenjenigen der Lösemittelverordnungabweichen.

Allgemeine Anmerkungen

Die Verantwortung für Anzeige, ord-nungsgemäßen Betrieb und Dokumen-tation der Grenzwerteinhaltung liegtbeim Betreiber. Die Verordnung istunmittelbar geltendes Recht. Es bedarfnicht ausdrücklich einer behördlichenAnordnung, um die Regelungen anzu-wenden.

Unabhängig von den Anforderungender Lösemittelverordnung sind immerzu berücksichtigen

– Geruchsimmissionsrichtlinie (Schutzder Nachbarn vor erheblicher Belästigung)

– Grenzwert für Lackaerosole (5 mg/m3 gemäß VDI-Richtlinie 3456,3 mg/m3 gemäß TA Luft)

– Möglicherweise weitergehendeAnforderungen an genehmigungs-bedürftige Anlagen und IVU-Anla-gen.

Die zuständigen Behörden werdenVerzeichnisse der angezeigten und ge-nehmigten Tätigkeiten und Ergebnissevon Emissionsmessungen der Öffent-lichkeit zugänglich machen, sofernhierdurch keine Betriebs- oderGeschäftsgeheimnisse betroffen sind.Betriebe sollten diesen Gesichtspunktbeim Verfassen ihrer Anzeigen undbeim Beschreiben ihrer Tätigkeitenberücksichtigen.

der Mengenschwellen nicht betroffensind, müssen dies auf Nachfragedokumentieren können. Bis 31. Okto-ber 2004 muss der Behörde danachangezeigt werden, wenn der Betriebsich grundsätzlich für das Konzept desReduzierungsplanes entschieden hat.

Die technischen Anforderungen derersten Stufe des Reduzierungsplansmüssen ab November 2005, die Anfor-derungen der zweiten Stufe dann spä-testens ab November 2007 erfüllt wer-den. Eine Lösemittelbilanz ist gegebe-nenfalls ab November 2005 zu erstel-len, sofern sich der Betrieb für denspezifischen Reduzierungsplan ent-schieden hat. Ab November 2007 istdie Lösemittelbilanz dann zu erstellen,um den Nachweis für die Einhaltungdes Gesamtemissionsgrenzwertesoder des Anteils der diffusen undunbehandelten Emissionen zu führen.

Abweichende Regelungen geltenfür Anlagen zur Beschichtung vonHolz und Holzwerkstoffen mit einemjährlichen Lösemittelverbrauch über 5Tonnen bis zu 15 Tonnen. Ab Novem-ber 2007 müssen sie jährlich eineLösemittelbilanz erstellen und abJanuar 2013 einen Reduzierungsplananwenden (verbindliche Erklärunghierzu bis Ende Dezember 2012).

Altanlagen sind

a) genehmigungsbedürftige Anlagen,für die am 25. August 2001 einegültige Genehmigung erteilt waroder ein vollständiger Genehmi-gungsantrag gestellt war (bei Inbe-triebnahme bis Ende März 2002),

b) nicht genehmigungsbedürftigeAnlagen, deren Errichtung oderBeginn vor dem 25. August 2001zugelassen worden ist oder mitderen Errichtung ohne Zulassungs-erfordernis begonnen worden ist.

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Organische Lösemittel sind inder Regel brennbar, meistens ent-zündlich oder leicht entzündlich.Hier sind die jeweils gültigenSicherheitsstandards zu beachten.

Lösemittel sind in jedem FallTräger von Geruchsemissionen.Die typischen Geruchsschwell-werte liegen zwischen 0,05 und 0,5 mg/m3. Nachbarn sind durchEmissionsminderung und geeig-nete Abluftführung vor erheb-lichen Geruchsbelästigungen zuschützen. In Deutschland ist präzi-siert, in welchem Umfang Geruchs-belästigungen als erheblich zuwerten sind (z.B. Geruchsimmis-sionsrichtlinie).

In den letzten zehn Jahren war die Entwicklung der Umwelt-gesetzgebung für Lösemittel ge-prägt von der Erkenntnis, dass diese gemeinsam mit Stickoxidenunter Einfluss von starker Son-neneinstrahlung an photochemi-schen Prozessen beteiligt sind, die letztlich zur Bildung des soge-nannten Sommersmog führen.Leitgröße für Sommersmog ist die erhöhte Ozonkonzentration im bodennahen Bereich.

Umweltqualitätsziele

In Europa und Nordamerika hatsich die Betrachtungsweise durch-gesetzt, dass alle Bürgerinnen undBürger vor unzuträglichen Schad-stoffeinwirkungen geschützt wer-den sollen und dass ein Umweltzu-stand erreicht werden soll, dernicht im Widerspruch zum Grund-satz des nachhaltigen Wirtschaf-

Lösemittel und Umwelt

Lösemittel können bestimmteschädigende Wirkungen auf Men-schen und Umwelt entfalten. Be-sondere gesundheitliche Beein-trächtigungen sind bekannt vonkrebserzeugenden (z.B. Benzol),erbgutverändernden (z.B. Dime-thylformamid), fruchtschädigen-den (z.B. Ethoxyethylacetat), gifti-gen (z.B. Phenol) oder irreversibelschädigenden Lösemitteln. Solchewerden nur für wenige Spezial-lacke eingesetzt, die unter kontrol-lierten Bedingungen verarbeitetwerden, bzw. als Verunreinigungnur in minimalen Anteilen tole-riert.

Ebenso wird auf umweltschäd-liche Lösemittel verzichtet, die z.B. die Ozonschicht der Erde zer-stören können (Fluorchlorkohlen-wasserstoffe, vollhalogenierteChlorkohlenwasserstoffe). Ein Teildieser Stoffe unterliegt generellenVerwendungsbeschränkungen. Einanderer Teil ist nur unter solchstrengen Umwelt- und Arbeits-schutzauflagen zu verarbeiten,dass der Einsatz in den allermeis-ten Lackierbetrieben praktischnicht vorstellbar ist.

Lösemittel, die als gesundheits-schädlich oder reizend klassifiziertsind, kommen jedoch zum Einsatz.Auch nicht klassifizierte Lösemit-tel, die nicht zur Kennzeichnungvon Produkten beitragen, habenMAK-Werte (Maximale Arbeits-platzkonzentrationen) und dürfendeshalb nur unter Beachtung dereinschlägigen Schutzmaßnahmenverarbeitet werden.

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tens steht. Zu diesem Zweck wur-den und werden Umweltqualitäts-ziele festgesetzt (z.B. für Schwe-feloxid, Stickoxid, Ammoniak,Feinstaub, Blei, Ozon u.a.). In denUSA soll nach den Vorstellungender zentralen Umweltbehörde derZielwert für Ozon von 240 µg/m3

Luft auf 160 µg/m3 Luft gesenktwerden. Dieser niedrige Wert giltbereits in Kanada. In Europa sinddie politischen Gremien der Emp-fehlung der Weltgesundheitsor-ganisation gefolgt und habeneinen Zielwert von 120 µg/m3 fest-gesetzt. Hinzu kommen Grenzwer-te zum Schutz der Vegetation.

Begrenzung nationaler Emissionsmengen

Aus der Festlegung von Um-weltqualitätszielen ergibt sich dieFolgerung, die Gesamtfreisetzungbestimmter Luftschadstoffe(Schwefeloxid, Stickoxid, Ammo-niak, VOC) je Gebiet auf Höchst-mengen zu begrenzen, die mitdem Ziel der nachhaltig umwelt-verträglichen Entwicklung verein-bar sind.

Im Rahmen der UNECE-Ver-handlungen über großräumigegrenzüberschreitende Luftverun-reinigungen haben sich mit demGöteborger Protokoll vom Dezem-ber 1999 alle europäischen Län-der, die USA und Kanada aufFrachtobergrenzen für die vierangeführten Luftschadstoffe geei-nigt, die ab 2010 nicht überschrit-ten werden sollen.

Innerhalb der EuropäischenUnion wird angestrebt, diese

Obergrenzen noch weiter zu redu-zieren, um die angestrebten Ozon-höchstwerte möglichst wenig zuüberschreiten. Dies wurde 2001 in einer Richtlinie fixiert (NationalEmission Ceiling, NEC), die Leit-linie des umweltpolitischen Han-delns in den EU-Staaten sein wird.

Die Konsequenz ist in den hochindustrialisierten Ländern, dass die Gesamtfreisetzung von Stick-oxiden und VOC gegenüber demStand von 1990 um 60 bis 75%reduziert werden muss. Deutsch-land hat sich im Göteborger Proto-koll verpflichtet, im Jahr 2010 nichtmehr als 995.000 Tonnen VOC ausallen menschlichen Quellen insge-samt frei zu setzen. Im Rahmen derNEC-Richtlinie ist dieser Zielwertbis auf Weiteres bestätigt worden.Gegenüber 1990 entspricht dieseiner Minderung um 68%. Die bis-her erzielten Minderungen kamenim wesentlichen aus den verkehrs-bedingten VOC-Emissionen. In der nächsten Dekade kann dergrößere Teil der angestrebten Min-derung nur aus dem Lösemittelge-brauch stammen.

Wenn die bisher beschlosseneneuropäischen Richtlinien 1:1 umge-setzt werden, kann Deutschlanddas vereinbarte Ziel nicht errei-chen. Deshalb sind bei der Umset-zung der EU-Richtlinie in einenationale Bundesimmissions-schutzverordnung (31. BImSchV)eine Reihe von Verschärfungeneingebaut worden.

Lösemittelverordnungen fürEmissionen aus Anlagen sind einfester Bestandteil der Regelungen

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in allen europäischen Ländern.Auch die Staaten außerhalb derEU orientieren sich an der EU-Lösemittelrichtlinie. Darüber hin-aus wird auf EU-Ebene und inner-halb einiger EU-Staaten über wei-

tergehende produktbezogeneRegelungen gesprochen, da alleinmit anlagenbezogenen Regelun-gen die angestrebten Minderungs-ziele nicht überall erreicht werdenkönnen.

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Die europäische VOC-Richtlinie(1999/13/EG)* ist durch die 31. Bun-des-Immissionsschutzverordnung am 25. August 2001 in deutschesRecht übernommen worden. Von dieser Richtlinie sind alle Unterneh-men betroffen, die

– Metalle oder Kunststoffe lackieren,wenn sie eine Lackieranlage oderLackierkabine betreiben;

– die Oberflächen vor der Lackierungin einer entsprechenden Anlage reinigen.

Im Folgenden wird kurz erläutert,welche Maßnahmen von den Unter-nehmen ergriffen werden müssen, um die Vorgaben der 31. BImSchV zuerfüllen.

1. Alle lackierenden Betriebe müssen bis zum 25. August 2003 ihreLackieranlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen, sofern sie pro Jahr 5.000 kg Lösemittel odermehr verbrauchen.

2. Bis zum 31.10.2004 muss ge-klärt werden, ob für die Anlage weite-re Maßnahmen zu ergreifen sind. Da-zu ist der jährliche Verbrauch an Löse-mitteln zu ermitteln. Als Verbrauch giltdie eingesetzte Menge an Lösemittelnabzüglich der zurückgewonnenenLösemittel.

3. Ab November 2004 ist einmaljährlich eine Lösemittel-Bilanz zu er-stellen. Die Behörde überprüft damit

die Einhaltung der Anforderungen imHinblick auf die diffusen/unbehandel-ten Emissionen bzw. im Rahmen desspezifischen Reduzierungsplans.

4. Betriebe, die in Lackieranlagenpro Jahr weniger als 5.000 kg Lösemit-tel verbrauchen, sind von vielen weite-ren Maßnahmen befreit, müssen aberder Behörde nachweisen, dass sie denSchwellenwert unterschreiten.

5. Betriebe, die mehr als 5.000 kgLösemittel pro Jahr in ihren Lackieran-lagen verbrauchen, müssen entwederanlagentechnische Maßnahmen er-greifen, um in der Verordnung ge-nannte Grenzwerte einzuhalten, odereinen Reduzierungsplan aufstellen undvon der Behörde genehmigen lassen.

6. Jeder Betreiber einer Lackier-anlage hat die Möglichkeit, für seineAnlage einen individuellen Reduzie-rungsplan mit der Behörde abzustim-men.

7. Die Verordnung räumt außerdemdie Möglichkeit ein, einen sogenann-ten spezifischen Reduzierungsplan zunutzen, bei dem bis zu bestimmtenZeitpunkten festgelegte Emissionsmin-derungen (ausgedrückt durch das Ver-hältnis zwischen Lösemitteln und Fest-körper in den Beschichtungsstoffen)erreicht werden müssen.

8. Die Verordnung sieht außerdemvor, dass Lackieranlagenbetreibereinen vereinfachten Reduzierungsplan

Die VOC-Verordnung in Deutschland –

Auswirkungen auf

Industrielackierbetriebe

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einführen können, wenn sie aus-schließlich Beschichtungsstoffe miteinem VOC-Wert von höchstens 250g/Liter (bzw. ca. 325 g/Liter in der Zwischenstufe) verwenden.

9. Für die Umsetzung der Verord-nung in die betriebliche Praxis gilt eingestaffelter Zeitplan. Für neu errichte-te Anlagen oder Anlagen, die wesent-lich verändert werden, gilt die 31.BImSchV seit dem 25. August 2001.Bestehende Anlagen, die nicht verän-dert werden, müssen sämtliche Anfor-derungen der Verordnung bis zum 31. Oktober 2007 erfüllen.

10. Betreiber einer Lackieranlage,die einen Reduzierungsplan verwen-den möchten, müssen mit einer beste-henden, nicht veränderten Anlage biszum 31. Oktober 2005 die Bedingun-gen der sogenannten Zwischenstufeerfüllen. Neu errichtete Anlagen bzw.wesentlich veränderte Anlagen müs-sen diese Bedingungen ab sofort er-füllen.

11. Für die Reinigung der Ober-flächen der zu beschichtenden Pro-dukte gelten besondere Bedingungen.Der Schwellenwert für den jährlichenLösemittelverbrauch liegt bei 1.000 kg.Bei Verwendung halogenierter Löse-mittel gelten die gesonderten Rege-lungen der 2. BImSchV.

12. Für Anlagen zur Oberflächen-reinigung gelten Emissionsgrenzwer-te, die bis zu den obengenannten Zeit-punkten einzuhalten sind.

13. Auch hinsichtlich der Ober-flächenreinigung hat der Anlagenbe-treiber die Möglichkeit, einen Reduzie-rungsplan mit der Behörde zu verein-baren. Außerdem ist in der Verord-nung ein vereinfachter Reduzierungs-plan vorgesehen, wenn ausschließlichReinigungsmittel mit weniger als

20 Gew% organischer Lösemittel ver-wendet werden.

14. Für Betriebe, in denen flüchtigeorganische Verbindungen verarbeitetwerden, die mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 gekennzeich-net sind, gelten zusätzliche Bedingun-gen. Diese Stoffe müssen grundsätz-lich substituiert werden. Bis zur Substi-tution sind sehr strenge Emissions-grenzwerte einzuhalten.

15. Betriebe, in denen flüchtigeorganische Verbindungen verarbeitetwerden, die mit R 40 gekennzeichnetsind oder in die Ziffer 3.1.7, Klasse I,TA Luft 1986 fallen, müssen ebenfallsgesonderte Bedingungen einhalten.Auch hier gilt ein besonderer Emis-sionsgrenzwert.

16. Alle Betriebe, die sich für eineanlagentechnische Einhaltung derEmissionsgrenzwerte entscheiden,sowie Betriebe, die flüchtige organi-sche Verbindungen nach den Ziffern 14und 15 einsetzen, unterliegen Mess-verpflichtungen. Sofern mehr als 10 kgVOC/Stunde emittiert werden, sind die Emissionen durch kontinuierlicheMessungen zu überwachen.

17. Werden in einem Betrieb 100 torganische Lösemittel oder mehr proJahr umgefüllt, sind zusätzliche Maß-nahmen erforderlich.

* VOC = Volatile Organic Compounds= flüchtige organische Verbindun-gen sind im Wesentlichen Lösemit-tel; allerdings gibt es wegen derunterschiedlichen Definition auchVOC, die nicht als Lösemittel gelten.

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Die europäische VOC-Richtlinie(1999/13/EG)* ist durch die 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung am 25. August 2001 in deutsches Rechtübernommen worden. Von dieserRichtlinie sind alle Unternehmen be-troffen, die

– Holz oder Holzwerkstoffe lackieren,wenn sie eine Lackieranlage oderLackierkabine betreiben.

Im Folgenden wird kurz erläutert,welche Maßnahmen von den Unter-nehmen ergriffen werden müssen, um die Vorgaben der 31. BImSchV zuerfüllen.

1. Alle lackierenden Betriebe müssen bis zum 25. August 2003 ihreLackieranlage bei der zuständigen Auf-sichtsbehörde anzeigen, sofern sie proJahr 5.000 kg Lösemittel oder mehrverbrauchen.

2. Bis zum 31.10.2004 muss geklärtwerden, ob für die Anlage weitereMaßnahmen zu ergreifen sind. Dazu istder jährliche Verbrauch an Lösemittelnzu ermitteln. Als Verbrauch gilt die ein-gesetzte Menge an Lösemitteln abzüg-lich der zurückgewonnenen Lösemittel.

3. Ab November 2004 ist einmaljährlich eine Lösemittel-Bilanz zu er-stellen. Die Behörde überprüft damitdie Einhaltung der Anforderungen imHinblick auf die diffusen/unbehandel-

ten Emissionen bzw. im Rahmen desspezifischen Reduzierungsplans.

4. Betriebe, die in Lackieranlagenpro Jahr weniger als 5.000 kg Lösemit-tel verbrauchen, sind von vielen weite-ren Maßnahmen befreit, müssen aberder Behörde nachweisen, dass sie denSchwellenwert unterschreiten.

5. Betriebe, die mehr als 15.000 kgLösemittel pro Jahr in ihren Lackieran-lagen verbrauchen, müssen entwederanlagentechnische Maßnahmen ergrei-fen, um in der Verordnung genannteGrenzwerte einzuhalten, oder einenReduzierungsplan aufstellen und vonder Behörde genehmigen lassen. Abeinem Lösemittelverbrauch von 25.000kg pro Jahr gelten verschärfte Grenz-werte.

6. Jeder Betreiber einer Lackieran-lage hat die Möglichkeit, für seine An-lage einen individuellen Reduzierungs-plan mit der Behörde abzustimmen.

7. Die Verordnung räumt außerdemdie Möglichkeit ein, einen sogenanntenspezifischen Reduzierungsplan zu nut-zen, bei dem bis zu bestimmten Zeit-punkten festgelegte Emissionsminde-rungen (ausgedrückt durch das Ver-hältnis zwischen Lösemitteln und Fest-körper in den Beschichtungsstoffen)erreicht werden müssen.

8. Die Verordnung sieht außerdemvor, dass Lackieranlagenbetreiber

Die VOC-Verordnung in Deutschland –

Auswirkungen auf

Lackieranlagen in der Möbelindustrie

und bei Innenausbaubetrieben

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einen vereinfachten Reduzierungs-plan einführen können, wenn sie aus-schließlich Beschichtungsstoffe mit folgenden VOC-Werten verwenden:höchstens 250 g/Liter für glatte, ebeneTeile, 300 g/Liter für Beizen, 450 g/Literfür sonstige Teile.

9. Für die Umsetzung der Verord-nung in die betriebliche Praxis gilt eingestaffelter Zeitplan. Für neu errichteteAnlagen oder Anlagen, die wesentlichverändert werden, gilt die 31. BImSchVseit dem 25. August 2001. BestehendeAnlagen, die nicht verändert werden,müssen sämtliche Anforderungen derVerordnung bis zum 31. Oktober 2007erfüllen.

10. Betreiber einer Lackieranlage,die einen Reduzierungsplan verwen-den möchten, müssen mit einer be-stehenden, nicht veränderten Anlagebis zum 31. Oktober 2005 die Bedin-gungen der sogenannten Zwischen-stufe erfüllen. Neu errichtete Anlagenbzw. wesentlich veränderte Anlagenmüssen diese Bedingungen ab soforterfüllen.

11. Für die Reinigung der Oberflä-chen der zu beschichtenden Produktegelten besondere Bedingungen. DerSchwellenwert für den jährlichen Löse-mittelverbrauch liegt bei 1.000 kg. BeiVerwendung halogenierter Lösemittelgelten die gesonderten Regelungender 2. BImSchV.

12. Auch hinsichtlich der Oberflä-chenreinigung hat der Anlagenbetrei-ber die Möglichkeit, einen Reduzie-rungsplan mit der Behörde zu verein-baren. Außerdem ist in der Verord-nung ein vereinfachter Reduzierungs-plan vorgesehen, wenn ausschließlichReinigungsmittel mit weniger als 20 Gew% organischer Lösemittel ver-wendet werden.

13. Für Betriebe, in denen flüchtigeorganische Verbindungen verarbeitetwerden, die mit den R-Sätzen R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 gekennzeich-net sind, gelten zusätzliche Bedingun-gen. Diese Stoffe müssen grundsätz-lich substituiert werden. Bis zur Sub-stitution sind sehr strenge Emissions-grenzwerte einzuhalten. Holz- undMöbellacke, die gemäß der VdL-Richt-linie RL02 in der jeweils gültigen Fas-sung gefertigt werden, enthalten sol-che Stoffe nicht.

14. Betriebe, in denen flüchtigeorganische Verbindungen verarbeitetwerden, die mit R 40 gekennzeichnetsind oder in die Ziffer 3.1.7, Klasse I,TA Luft 1986 fallen, müssen ebenfallsgesonderte Bedingungen einhalten.Auch hier gilt ein besonderer Emissi-onsgrenzwert.

15. Alle Betriebe, die sich für eineanlagentechnische Einhaltung derEmissionsgrenzwerte entscheiden,sowie Betriebe, die flüchtige organi-sche Verbindungen nach den Ziffern 13und 14 einsetzen, unterliegen Mess-verpflichtungen. Sofern mehr als 10 kgVOC/Stunde emittiert werden, sind dieEmissionen durch kontinuierliche Mes-sungen zu überwachen (siehe auchhierzu VdL-Richtlinie RL 02).

16. Werden in einem Betrieb 100 torganische Lösemittel oder mehr proJahr umgefüllt, sind zusätzliche Maß-nahmen erforderlich.

* VOC = Volatile Organic Compounds= flüchtige organische Verbindun-gen sind im Wesentlichen Lösemit-tel; allerdings gibt es wegen derunterschiedlichen Definition auchVOC, die nicht als Lösemittel gelten.

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Einsatzstoff VOC-Wert[g/l]

Werkzeugreiniger 850Vorreinigungsmittel 200Spachtel 250Waschprimer 780Haftgrundierung 540(1)

Grundierfüller 540(1)

Schleiffüller 540(1)

Nass-in-Nassfüller 540(2)

Einschicht-Uni-Decklack 420Basislack 420Klarlack 420(3)

Spezialprodukte 840(3)(4)

(1) ab 1. Januar 2010 gelten < 250(2) ab 1. Januar 2010 gelten < 420(3) ab 1. Januar 2010 Anpassung an den

Stand der Technik(4) Der Anteil der Spezialprodukte an den

gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom Hundert nicht überschreiten.

Die europäische VOC-Richtlinie(1999/13/EG)* ist durch die 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung am 25. August 2001 in deutsches Rechtübernommen worden. Von dieserRichtlinie sind alle Unternehmenbetroffen, die

– Lackieranlagen zur Reparaturlackie-rung von Kraftfahrzeugen oder zurLackierung von Nutzfahrzeugauf-bauten und -anhängern betreiben;

– Anlagen zur Serienbeschichtungvon Kraftfahrzeugen und Fahrer-häusern sowie Lackieranlagen für Nutzfahrzeuge oder Busseunterhalten, sofern nicht mehr als15.000 kg Lösemittel pro Jahr ver-braucht werden.

Im Folgenden wird kurz erläutert,welche Maßnahmen von den Unter-nehmen ergriffen werden müssen, um die Vorgaben der 31. BImSchV zu erfüllen.

1. Alle lackierenden Betriebe müssen bis zum 25. August 2003 ihreLackieranlage bei der zuständigenAufsichtsbehörde anzeigen. Neu er-richtete Anlagen oder Umbaumaß-nahmen müssen sofort gemeldet werden.

2. Der Gesetzgeber räumt den Be-trieben zur Erfüllung der Anforderun-gen der 31. BImSchV zwei Alternati-ven ein:

– Einhaltung von Grenzwerten(durch technische Maßnahmen zur Abluftreinigung)

– Nutzung der sogenannten Reduzierungspläne.

3. Bis zum 31.10.2004 muss derBetrieb entscheiden, ob er die Grenz-werte der 31. BImSchV durch Errich-tung einer Abluftreinigungsanlageerreichen will oder die sogenanntenReduzierungspläne nutzen will.

4. Autoreparaturlackierbetriebe nutzen sinnvollerweise den vereinfach-ten Reduzierungsplan, der speziell für diesen Handwerksbereich in die 31. BImSchV aufgenommen wurde.Dabei dürfen ausschließlich Produktemit den in der nachfolgenden Tabelleangegebenen VOC-Werten verwendetwerden, was gegenüber der Behördeverbindlich zu erklären ist.

Die VOC-Verordnung in Deutschland –

Auswirkungen auf

Autoreparaturlackierbetriebe

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5. Jeder Betreiber einer Lackieran-lage hat die Möglichkeit, für seineAnlage einen individuellen Reduzie-rungsplan mit der Behörde abzustim-men.

6. Für die Umsetzung der Verord-nung in die betriebliche Praxis gilt eingestaffelter Zeitplan. Für neu errichte-te Anlagen oder Anlagen, die wesent-lich verändert werden, gilt die 31.BImSchV seit dem 25. August 2001.

7. Betreiber einer Lackieranlage,die einen Reduzierungsplan verwen-den möchten, müssen mit einer beste-henden, nicht veränderten Anlage biszum 31. Oktober 2005 die Bedingun-gen der sogenannten Zwischenstufeerfüllen. Bis zum 31. Oktober 2007müssen die Vorschriften der soge-nannten Endstufe eingehalten wer-den.

8. Betriebe, die keinen vereinfach-ten Reduzierungsplan verwenden,müssen ab November 2004 einmaljährlich eine Lösemittel-Bilanz erstel-len. Dazu ist der jährliche Verbrauchan Lösemitteln zu ermitteln. Als Ver-brauch gilt die eingesetzte Menge anLösemitteln abzüglich der zurückge-wonnenen Lösemittel. Reinigungs-und Entfettungsmittel sind zusammenmit den Beschichtungsmaterialien und

Einstellverdünnungen zu erfassen. Dieparallele Bestimmung des Festkörpersist dabei ebenfalls notwendig.

9. Alle Betriebe, die sich für eineanlagentechnische Einhaltung derEmissionsgrenzwerte entscheiden,unterliegen Messverpflichtungen.Sofern mehr als 10 kg VOC/Stundeemittiert werden, sind die Emissionendurch kontinuierliche Messungen zuüberwachen.

10. Werden in einem Betrieb nebender Lackierung von Kraftfahrzeugenauch andere Lackierarbeiten, z.B. vonMetall- oder Kunststoffteilen als Lohn-beschichtung durchgeführt, unterliegtder Betrieb hinsichtlich dieser Tätig-keiten den Vorschriften über das Be-schichten von sonstigen Metall- oderKunststoffoberflächen. Hier geltenandere Grenzwerte und Reduzierungs-pläne als für den Kfz-Reparaturbe-reich.

* VOC = Volatile Organic Compounds = flüchtige organische Verbindun-gen sind im Wesentlichen Lösemit-tel; allerdings gibt es wegen derunterschiedlichen Definition auchVOC, die nicht als Lösemittel gel-ten.

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2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

Auf Grund

– des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 1und 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Geset-zes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 23 Abs. 1zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), nach Anhörungder beteiligten Kreise, sowie

– des § 7 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), § 7 Abs. 4zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), § 48a Abs. 3 eingefügtdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998(BGBl. I S. 3178),

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

31. Verordnungzur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Begrenzung der

Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen bei der Verwendung

organischer Lösemittel in bestimmtenAnlagen – 31. BImSchV)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Teil

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG desRates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüch-tiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und inbestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittelentstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1), in deutsches Recht.

Zweiter Teil

Begrenzung der Emissionen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

§ 4 Spezielle Anforderungen

Dritter Teil

Messungen und Überwachung

§ 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Vierter Teil

Gemeinsame Vorschriften

§ 7 Ableitbedingungen für Abgase

§ 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen

§ 11 Zulassung von Ausnahmen

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Fünfter Teil

Schlussvorschriften

§ 13 Übergangsregelung

Anhang I: Liste der Anlagen

Anhang II: Liste der Tätigkeiten

Anhang III: Spezielle Anforderungen

Anhang IV: Reduzierungsplan

Anhang V: Lösemittelbilanz

Anhang VI: Anforderungen an die Durchführung der Überwa-chung

E r s t e r T e i l

A n w e n d u n g s b e r e i c h ,B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und denBetrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unterVerwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach

Verordnungzur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die

Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen*)

Vom 21. August 2001

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2181

Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelver-brauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang Igenannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, indenen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen,Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführtwird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 dieSumme der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maß-gebend.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach derZweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Löse-mittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindun-gen mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin[150 °C] (leichtflüchtige halogenierte organische Verbin-dungen) enthalten, verwendet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Abgase:

die Trägergase mit den Emissionen;

2. Abgasreinigungseinrichtung:

eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen orga-nischen Verbindungen aus den Abgasen einer An-lage;

3. Altanlage:

a) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am25. August 2001

aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zumBetrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes oder eine Zulassungvorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und indieser Zulassung Anforderungen nach § 5Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes festgelegt sind,

bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbe-scheid nach § 9 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anfor-derungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,oder

cc) ein vollständiger Genehmigungsantrag zurErrichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-stellt ist und die spätestens bis zum 31. März2002 in Betrieb genommen wird,

b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder dieentweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten desBundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder

c) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, derenErrichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001nach sonstigen Vorschriften des öffentlichenRechts zugelassen worden ist, oder – soweit einesolche Zulassung nicht erforderlich war – mit derErrichtung begonnen worden ist;

4. An- und Abfahren:

Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereit-schaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteilshergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wieder-kehrende Phasen der in der Anlage durchgeführtenTätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;

5. Beschichtungsstoff:

eine Zubereitung, einschließlich aller organischenLösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetztwerden, die dazu verwendet wird, auf einer Ober-fläche eine dekorative, schützende oder auf sonstigeArt und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;

6. diffuse Emissionen:

alle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthalte-nen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungeneinschließlich der Emissionen, die durch Fenster,Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungenin die Umwelt gelangen sowie die flüchtigen organi-schen Verbindungen, die in einem von der Anlage her-gestellten Produkt enthalten sind, soweit im An-hang III nichts anderes festgelegt ist;

7. Druckfarbe:

eine Zubereitung, einschließlich aller organischenLösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetztwerden, die in einem Druckverfahren für das Be-drucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern ver-wendet wird;

8. eingesetzte Lösemittel:

die Menge der organischen Lösemittel und ihreMenge in Zubereitungen, die bei der Durchführungeiner Tätigkeit verwendet werden, einschließlich derinnerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonne-nen Lösemittel, die zu berücksichtigen sind, wenn siezur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

9. Emissionen:

die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-gen an flüchtigen organischen Verbindungen ;

10. Emissionsgrenzwert:

einen Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezi-fischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissio-nen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Norm-bedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumennicht überschritten werden darf;

11. flüchtige organische Verbindung:

eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvineinen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehrhat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingun-gen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. DerKreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin diesen Dampf-druck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbin-dung;

12. gefasste Abgase:

a) Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtungendgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasstebehandelte Abgase), oder

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2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

b) Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreini-gungseinrichtung über einen Schornstein odersonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft frei-gesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);

13. genehmigungsbedürftige Anlage:

eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;

14. Gesamtemissionen:

die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigenorganischen Verbindungen und der Emissionen anflüchtigen organischen Verbindungen in gefasstenAbgasen;

15. Grenzwert für diffuse Emissionen:

die Menge der diffusen Emissionen als Vomhundert-satz der eingesetzten organischen Lösemittel;

16. halogeniertes organisches Lösemittel:

ein organisches Lösemittel, das mindestens einBrom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül ent-hält;

17. Klarlack:

einen durchsichtigen Beschichtungsstoff;

18. Klebstoff:

eine Zubereitung, einschließlich aller organischenLösemittel oder Zubereitungen, denen für ihre Ge-brauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetztwerden, die dazu verwendet wird, Einzelteile einesProdukts zusammenzukleben;

19. Lösemittelverbrauch:

die Gesamtmenge an organischen Lösemitteln, die ineiner Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb einesbeliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird,abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen,die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;

20. Massenstrom:

die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittiertenflüchtigen organischen Verbindungen;

21. Nennkapazität:

die maximale Masse der in einer Anlage eingesetztenorganischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag,sofern die Anlage unter Bedingungen des Normal-betriebs entsprechend ihrer Auslegung betriebenwird;

22. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:

eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bun-des-Immissionsschutzgesetz bedarf;

23. Normalbetrieb:

Betrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätig-keit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeit-räume, in denen das An- und Abfahren und die War-tung erfolgen;

24. Normbedingungen:

eine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druckvon 101,3 Kilopascal;

25. organisches Lösemittel:

eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sichchemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit

anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfall-stoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersions-mittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder alsMittel zur Einstellung der Viskosität oder der Ober-flächenspannung verwendet wird;

26. organische Verbindung:

eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff undeines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauer-stoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoffoder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlen-stoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikar-bonate;

27. Stoffe:

chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sienatürlich vorkommen oder hergestellt werden, unab-hängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vor-liegen;

28. wesentliche Änderung:

a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Ände-rung im Sinne von § 16 Abs.1 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes;

b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

aa) eine Änderung, die nach der Beurteilung durchdie zuständige Behörde erhebliche negativeAuswirkungen auf die menschliche Gesund-heit oder auf die Umwelt haben kann,

bb) eine Änderung der Nennkapazität, die bei An-lagen

– der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 desAnhangs I mit einem Lösemittelverbrauchvon 25 t/a oder weniger,

– der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1,10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I miteinem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oderweniger,

– der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1des Anhangs I mit einem Lösemittelver-brauch von 10 t/a oder weniger,

– der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs Imit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/aoder weniger

zu einer Erhöhung der Emissionen flüchti-ger organischer Verbindungen um mehr als25 vom Hundert führt, oder

cc) eine Änderung der Nennkapazität, die beianderen als den in Doppelbuchstabe bb ge-nannten nicht genehmigungsbedürftigen An-lagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüch-tiger organischer Verbindungen um mehr als10 vom Hundert führt;

29. Wiederverwendung organischer Lösemittel:

die stoffliche Verwendung von organischen Lösemit-teln, die für technische oder kommerzielle Zweckezurückgewonnen worden sind, oder deren betriebs-interne energetische Nutzung als Brennstoff;

30. Zubereitungen:

aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Ge-menge, Gemische oder Lösungen.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2183

Z w e i t e r T e i l

B e g r e n z u n g d e r E m i s s i o n e n

§ 3

Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dassdie Anforderungen nach

1. Absatz 2 bis 4 und

2. Absatz 5 und 6

eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mitAnhang III nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat

1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen aufGrund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverord-nung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fort-pflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organi-schen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60oder R 61 nach der Richtlinie 67/548/EWG des Ratesvom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.EG Nr. L 196 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie1999/33/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG derKommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnetsind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sindoder

2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtigeorganische Verbindungen enthalten, die nach § 52Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einerkrebserzeugenden, erbgutverändernden oder fort-pflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegebenworden sind,

in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unterBerücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwen-dung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand undNutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitun-gen zu ersetzen. Die Emissionen an flüchtigen organi-schen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vor-handensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Mas-senstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefasstenAbgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm jeKubikmeter nicht überschreiten.

(3) Die Emissionen einer Anlage an flüchtigen organi-schen Verbindungen, denen der R-Satz R 40 zugeordnetist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Ver-bindungen, einen Massenstrom von 100 Gramm je Stundeoder in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten. Satz 1ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzu-halten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I derErsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-haltung der Luft – TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBlS. 95) zuzuordnen sind.

(4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeitenjeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten,gilt Folgendes:

1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sinddie dort festgelegten Anforderungen für die jeweiligeTätigkeit einzeln einzuhalten.

2. Bei allen anderen Stoffen

a) sind entweder die Anforderungen nach Anhang IIIfür jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder

b) es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werteüberschreiten, die bei Anwendung von Buch-stabe a erreicht worden wären.

(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maß-nahmen zu treffen, um die Emissionen während des An-und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln miteinem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin[150 °C] sind besondere technische Maßnahmen zurEmissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden.

§ 4

Spezielle Anforderungen

Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zubetreiben, dass

1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten

a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,

b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und

c) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und

2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonde-ren Anforderungen

eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforde-rungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nachAnhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiberverpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens dergleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 fest-gelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmi-gungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplandie Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigungdes Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan mussvon realistischen technischen Voraussetzungen ausge-hen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatz-stoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.

D r i t t e r T e i l

M e s s u n g e n u n d Ü b e r w a c h u n g

§ 5

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten,soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungs-bedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigenAnlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang Igenannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauchüberschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vorder Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungs-bedürftige Altanlagen sind der zuständigen Behördespätestens bis zum 25. August 2003 anzuzeigen. Nicht

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2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt desInkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genanntenSchwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaligerÜberschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechsMonaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine we-sentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigenAnlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. DieAnzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zuenthalten.

(3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den§§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreibergeeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.

(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigenAnlage, für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder in § 4Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind,hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1. erstmalig

a) bei Altanlagen bis zum Ende des auf das Jahr, indem die Anforderungen erstmals einzuhaltenwaren, folgenden zweiten Kalenderjahres,

b) bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anla-gen frühestens drei Monate und spätestens sechsMonate nach der Inbetriebnahme

und sodann

2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr

von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nachAnhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. Satz 1 gilt nicht,wenn die Überwachung der Emissionen durch eine konti-nuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführtwerden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zukühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzen-tration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungennach Satz 1 oder 2 zur Feststellung der Einhaltung derEmissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfal-len, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltungdieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nichterforderlich ist.

(5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denender Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindun-gen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoffje Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbe-triebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13Abs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrich-tung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamt-kohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilungder Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameterkontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nachSatz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuier-liche Überwachung sichergestellt werden kann, dass dieEmissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehaltenwerden.

(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigenAnlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichenAnforderungen nach

1. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

2. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder

3. § 4 Satz 2

mindestens einmal in einem Kalenderjahr durch eineLösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V fest-

stellen zu lassen. Zur Ermittlung der Ein- und Austrags-mengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbin-dungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zumLösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleich-wertige Informationsquellen zurückgegriffen werden.Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs INr. 9.1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungenmindestens alle drei Jahre vorzunehmen.

(7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzie-rungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen derzuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme derAnlage vorlegen. Die Aufstellung des Reduzierungsplansbei Altanlagen hat der Betreiber der zuständigen Behördespätestens bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen. Die ver-bindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigenBehörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hatder Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren,solange der Reduzierungsplan angewendet wird.

(8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisseder Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über dieErgebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichenAnforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglicheinen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. DerBetreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab derErstellung aufzubewahren und der zuständigen Behördeauf Verlangen vorzulegen.

(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen An-lage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder§ 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber diesder zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. DerBetreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmenzu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagesicherzustellen.

§ 6

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Für die Messung und Überwachung der Emissionen vongenehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforde-rungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestensdie Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9gilt entsprechend.

V i e r t e r T e i l

G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n

§ 7

Ableitbedingungen für Abgase

(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungs-bedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dassein Abtransport mit der freien Luftströmung nach demStand der Technik gewährleistet ist.

(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürfti-gen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungender Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten.

§ 8

Berichterstattungan die Europäische Kommission

(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Bericht-erstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzu-

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2185

teilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Ver-pflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald derFragebogen und das Schema gemäß Artikel 11 der Richt-linie 1999/13/EG von der Kommission ausgearbeitet sind.Die Informationen schließen die Erfahrungen aus derAnwendung von Reduzierungsplänen ein.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelleübermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen derLänder entsprechend den Anforderungen des Artikels 11der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht über die Durch-führung dieser Verordnung.

§ 9

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die zuständige Behörde hat

1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichenRegeln und die Verzeichnisse der angezeigten undgenehmigten Tätigkeiten sowie

2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6durchzuführenden Überwachung der Emissionen

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nichtfür solche Angaben, aus denen Rückschlüsse aufBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werdenkönnen.

§ 10

Andere oder weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund desBundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweitdie Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nichtentgegenstehen.

§ 11

Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des BetreibersAusnahmen von den Anforderungen dieser Verordnungzulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderenUmstände des Einzelfalls

1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nurmit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werdenkönnen,

2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwartensind und

3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie1999/13/EG nicht entgegenstehen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 desBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungs-bedürftigen Anlage

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlagenicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderun-gen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellenlässt,

3. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht voll-ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtigoder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 4oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzie-rungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für dievorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

6. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,

7. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-zeitig trifft,

8. entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtigableitet oder

9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht odernicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 desBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmi-gungsbedürftigen Anlage

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlagenicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2. entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtigoder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3die Einhaltung der dort genannten Anforderungennicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellenlässt,

4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht odernicht rechtzeitig ausstattet,

5. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplannicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig vorlegt,

6. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eineMitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitigmacht,

7. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eineAusfertigung des Reduzierungsplans oder einen Be-richt nicht oder nicht für die vorgeschriebene Daueraufbewahrt,

8. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstelltund nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig erstellen lässt,

9. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

10. entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtigableitet oder

11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht odernicht rechtzeitig zuleitet.

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2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

F ü n f t e r T e i l

S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

§ 13

Übergangsregelung

(1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und§ 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichtsanderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind dieAnforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen,

1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommenwird oder

2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unterdiese Verordnung fallen,

ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlichgeänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibtvon Satz 1 und 2 unberührt.

(2) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtungbetrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an

flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten be-handelten Abgas von

1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter beiAbgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbren-nung,

2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter beiAbgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmi-gungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbren-nung oder

3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter beiAbgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbe-dürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung

eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 vonder Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasstebehandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a ent-bunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage dieWerte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anfor-derungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzieltworden wären.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2187

Anhang I(zu § 1)

Liste der Anlagen

Bezeichnung der Anlage Schwellenwert Nummer derfür den Lösemittel- zugeordneten

verbrauch (t/a) Tätigkeit im Anhang II

1. Reproduktion von Text oder von Bildern

1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren 15 1.1

1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren 25 1.2

1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten 15 1.3

2. Reinigung der Oberflächen von Materialienoder Produkten

2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung 1 2

3. Textilreinigung

3.1 Anlagen zur Textilreinigung(Chemischreinigungsanlagen) 0 3

4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen,Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussenoder Schienenfahrzeugen

4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen 0 4.1

4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern 0 4.2

4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen 0 4.3

4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen 0 4.4

4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen 5 4.5

5. Fahrzeugreparaturlackierung

5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen 0 5

6. Beschichten von Bandblech

6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech 10 6

7. Beschichten von Wickeldraht

7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldrahtmit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigenBeschichtungsstoffen 0 7

7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldrahtmit sonstigen Beschichtungsstoffen 5 7

8. Beschichten von sonstigen Metall-oder Kunststoffoberflächen

8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall-oder Kunststoffoberflächen 5 8

9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oderHolzwerkstoffen mit einem jährlichenLösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen 5 9

9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oderHolzwerkstoffen mit einem jährlichenLösemittelverbrauch vom mehr als 15 Tonnen 15 9

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2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

Bezeichnung der Anlage Schwellenwert Nummer derfür den Lösemittel- zugeordneten

verbrauch (t/a) Tätigkeit im Anhang II

10. Beschichten von Textil-, Gewebe-,Folien- oder Papieroberflächen

10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedruckenvon Textilien und Geweben 5 10.1

10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien-oder Papieroberflächen 5 10.2

11. Beschichten von Leder

11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder 10 11

12. Holzimprägnierung

12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unterVerwendung von lösemittelhaltigenHolzschutzmitteln 10 12

12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unterVerwendung von Teerölen (Kreosote) 0 12

13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen

13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen 5 13

14. Klebebeschichtung

14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung 5 14

15. Herstellung von Schuhen

15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen 5 15

16. Herstellung von Anstrich- oderBeschichtungsstoffen sowie Herstellungvon Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln,Klebstoffen oder Druckfarben

16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oderBeschichtungsstoffen 100 16

16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oderHolzschutzmitteln 100 16

16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen 100 16

16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben 100 16

17. Umwandlung von Kautschuk

17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk 10 17

18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fettsowie Raffination von Pflanzenöl

18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl odertierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl 10 18

19. Herstellung von Arzneimitteln

19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln 50 19

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2189

Anhang II(zu § 1)

Liste der Tätigkeiten

0. A l l g e m e i n e s

0.1 In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehörtauch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts,sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderesbestimmt ist.

0.2 Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichteneines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu zählt nicht die Beschichtung vonTrägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.

1. R e p r o d u k t i o n v o n T e x t o d e r v o n B i l d e r n

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Ober-flächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen inner-halb einer Druckmaschine sowie die Laminierung.

1.1 Heatset – Rollenoffset

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebeneliegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in ein-zelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend,während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberflächeabgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.

1.2 Illustrationstiefdruck

Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei demDruckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.

1.3 Sonstige Drucktätigkeiten

1.3.1 Rotationstiefdruck

Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, undbei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Die Vertiefun-gen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe ausden Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abge-strichen.

1.3.2 Rotationssiebdruck

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der diedruckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Ober-fläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Löse-mittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle undnicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.

1.3.3 Flexodruck

Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teileerhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen.

1.3.4 Klarlackauftrag

Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Ver-schließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.

2. R e i n i g u n g d e r O b e r f l ä c h e n v o n M a t e r i a l i e n o d e r P r o d u k t e n

Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe von organischen Lösemitteln Oberflächenver-schmutzungen von Materialien entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu zählt auchdie Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach eineranderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf dieReinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

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2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

3. T e x t i l r e i n i g u n g

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische Lösemittel in einer Anlage zur Reinigung vonKleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Ent-fernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.

4. S e r i e n b e s c h i c h t u n g v o n K r a f t f a h r z e u g e n , F a h r e r h ä u s e r n , N u t z f a h r z e u g e n ,B u s s e n o d e r S c h i e n e n f a h r z e u g e n

4.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EGNr. L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S.1), sowie der Klasse N1, sofernsie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.

4.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle integrierten Abdeckungen für die technischeAusrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.

4.3 Beschichten von Nutzfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.

4.4 Beschichten von Bussen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.

4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen

Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.

5. F a h r z e u g r e p a r a t u r l a c k i e r u n g

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Reinigungs- und Entfettungs-tätigkeiten

a) zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeugeim Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,

b) zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieserKraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichenFertigungsstraße geschieht, oder

c) zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.

6. B e s c h i c h t e n v o n B a n d b l e c h

Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänderin einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

7. B e s c h i c h t e n v o n W i c k e l d r a h t

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen verwendet werden.

8. B e s c h i c h t e n v o n s o n s t i g e n M e t a l l - o d e r K u n s t s t o f f o b e r f l ä c h e n

Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von sperrigen Gütern wie Schiffe oder Flug-zeuge, beschichtet werden, einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen.

9. B e s c h i c h t e n v o n H o l z o d e r H o l z w e r k s t o f f e n

Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine Schicht auf Oberflächen von Holz oderHolzwerkstoffen aufgebracht wird.

10. B e s c h i c h t e n v o n T e x t i l - , G e w e b e - , F o l i e n - o d e r P a p i e r o b e r f l ä c h e n

10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch Beschichten oder Bedrucken.

10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten sowie durch Imprägnierenoder Appretieren.

11. B e s c h i c h t e n v o n L e d e r

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2191

12. H o l z i m p r ä g n i e r u n g

Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

13. L a m i n i e r u n g v o n H o l z o d e r K u n s t s t o f f e n

Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

14. K l e b e b e s c h i c h t u n g

Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung vonKlebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Nummer 13 genanntenTätigkeiten.

15. H e r s t e l l u n g v o n S c h u h e n

Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

16. H e r s t e l l u n g v o n A n s t r i c h - o d e r B e s c h i c h t u n g s s t o f f e n s o w i e H e r s t e l l u n g v o nB a u t e n s c h u t z - o d e r H o l z s c h u t z m i t t e l n , K l e b s t o f f e n o d e r D r u c k f a r b e n

Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestelltwerden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösemitteln oder anderenTrägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und derTönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

17. U m w a n d l u n g v o n K a u t s c h u k

Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen odersynthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk inein Endprodukt.

18. E x t r a k t i o n v o n P f l a n z e n ö l o d e r t i e r i s c h e m F e t t s o w i e R a f f i n a t i o n v o n P f l a n -z e n ö l

Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung vontrockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen,pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.

19. H e r s t e l l u n g v o n A r z n e i m i t t e l n

Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arznei-mitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

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2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

Anhang III(zu den §§ 3 und 4)

Spezielle Anforderungen

1. R e p r o d u k t i o n v o n T e x t o d e r v o n B i l d e r n

1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren

1.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

> 15 – 25 > 25

1.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert. Flüchtige organische Verbindungen, die ingefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstandim Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

1.1.3 Besondere Anforderungen

Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 8 vom Hundert nicht überschreiten. Die Mög-lichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zusenken, sind auszuschöpfen.

1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren

1.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen(mg C/m3)

1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetz-ten Lösemittel.

1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten

1.3.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen(mg C/m3)

1.3.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

> 15 – 25 > 25

2. R e i n i g u n g d e r O b e r f l ä c h e n v o n M a t e r i a l i e n o d e r P r o d u k t e n

2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung

2.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen(mg C/m3)

1) Gilt nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemit-teln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keineflüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

751)

1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandeltenAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

2025

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basisbiologischer Prozesse arbeiten.

50201)902)

1) Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.2) Bei Altanlagen darf der Mittelwert über 2 Stunden maximal 110 mg C/m3

betragen, sofern der Tagesmittelwert eingehalten wird.

501),2)

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

2050201)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2193

2.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

> 1 – 10 > 10

2.1.3 Besondere Anforderungen

Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzu-führen.

3. T e x t i l r e i n i g u n g

3.1 Chemischreinigungsanlagen

3.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen(g/kg)1)

3.1.2 Besondere Anforderungen

Anlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben,dass

a) die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technikerfolgt,

b) eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangsgeöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einerlaufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,

c) nur KWL eingesetzt werden,

– deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,

– deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,

– deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,

– deren Flammpunkt über 55 °C liegt,

– die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,

– deren Siedebereiche bei 1013 mbar zwischen 180 °C und 210 °C liegen,

d) nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 °C eingesetzt werden, die unterBetriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,

e) die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas abeinem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/m3

nicht überschreitet.

4. S e r i e n b e s c h i c h t u n g v o n K r a f t f a h r z e u g e n , F a h r e r h ä u s e r n , N u t z f a h r z e u g e n ,B u s s e n o d e r S c h i e n e n f a h r z e u g e n

4.0 Allgemeines

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlagedurchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlichder Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschichtsowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstungsowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist alsGesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Pro-dukts angegeben.

1) Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organi-schen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten undgetrockneten Ware in Kilogramm.

20

1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädlicheStoffe oder Zubereitungen ersetzt werden können.

2) Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt anorganischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit dieReinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3Abs. 2 oder 3 enthalten.

151),2)201),2)

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2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

4.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g/m2)

4.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

EmissionsgrenzwertBemerkungen

(mg C/m3)

4.1.3 Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

4.2.1 Grenzwert für Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g/m2)

4.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

EmissionsgrenzwertBemerkungen

(mg C/m3)

4.2.3 Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen

4.3.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g/m2)

4.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

EmissionsgrenzwertBemerkungen

(mg C/m3)

4.3.3 Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen

4.4.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g/m2)

4.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

EmissionsgrenzwertBemerkungen

(mg C/m3)

4.4.3 Besondere Anforderungen

Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Ton-nen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.

50

150

50

70

50

45

50

35

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2195

4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen

4.5.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g/m2)

4.5.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

EmissionsgrenzwertBemerkungen

(mg C/m3)

4.5.3 Sonstige Bestimmungen

Der Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zurErfüllung von Vorgaben aus

a) Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffenerfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus

b) Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereichden Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,

jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht.Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Mög-lichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszu-schöpfen.

5. F a h r z e u g r e p a r a t u r l a c k i e r u n g

5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen

5.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen

(mg C/m3)

5.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organischeVerbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

6. B e s c h i c h t e n v o n B a n d b l e c h

6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech

6.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen

(mg C/m3)

6.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der ein-gesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbin-dungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

7. B e s c h i c h t e n v o n W i c k e l d r a h t

7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungs-stoffen

7.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g/kg Draht)

1) Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.5101)

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

2) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.

50201)752)

1) Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.501)

50

1) Für genehmigungsbedürftige Altanlagen bis zum 31. Dezember 2005.1101301)

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2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen

7.2.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g/kg Draht)

8. B e s c h i c h t e n v o n s o n s t i g e n M e t a l l - o d e r K u n s t s t o f f o b e r f l ä c h e n

8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

8.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

8.1.3 Besondere Anforderungen

Bei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungennach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IVanzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall istder zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober2005, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass statt-dessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik istalle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentie-ren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangenvorzulegen.

9. B e s c h i c h t e n v o n H o l z o d e r H o l z w e r k s t o f f e n

9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch biszu 15 Tonnen

Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat

a) die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatz-stoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,

b) ab dem 1. November 2007 die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jähr-lich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,

c) ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden.

Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen.

9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch vonmehr als 15 Tonnen

9.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

> 15 – 25 > 25

1) Für Beschichten und Trocknen.2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer

Nachverbrennung.

501)202)

1001)

1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandeltenAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.

102)20

152)25

1) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer

Nachverbrennung.

501)202)

1001)

1) Mittlerer Drahtdurchmesser ≤ 0,1 mm.5101)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2197

9.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

> 15 – 25 > 25

10. B e s c h i c h t e n v o n T e x t i l - , G e w e b e - , F o l i e n - o d e r P a p i e r o b e r f l ä c h e n

10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben

10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

10.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen

10.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

10.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

11. B e s c h i c h t e n v o n L e d e r

11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder

11.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

> 10 – 25 > 25

1) Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinereKonsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschenund ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigenPolsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert ent-spricht, ist dieser einzuhalten.

751501)

851501)

1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandeltenAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

1015

1) Für Beschichten und Trocknen.2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer

Nachverbrennung.

501)201),2)

1001)

1015

1) Für Beschichten und Trocknen.2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer

Nachverbrennung.3) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.

501)201),2)753)

1001)

1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandeltenAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

2025

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2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

12. H o l z i m p r ä g n i e r u n g

12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln

12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen(kg/m3)1)

12.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen(mg C/m3)

12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen 45 vom Hundert der eingesetztenLösemittel.

12.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 giltalternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuseEmissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei derAnwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefasstenbehandelten Abgasen einzuhalten ist.

12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)

12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3)1)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

≤ 25 > 25

12.2.2 Sonstige Bestimmungen

Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle ein-gesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.

13. L a m i n i e r u n g v o n H o l z o d e r K u n s t s t o f f e n

13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen

13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen(g/m2)

13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemitteleinsatz Bemerkungen

≥ 25 kg/h

14. K l e b e b e s c h i c h t u n g

14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung

14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

1) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer

Nachverbrennung.

50202)

501001)

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

50201)

5

1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-gen je Kubikmeter imprägniertem Holz.

2) Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.

5112)

11

100

1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindun-gen je Kubikmeter imprägniertem Holz.

11

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2199

14.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

> 5 – 15 > 15

15. H e r s t e l l u n g v o n S c h u h e n

15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen

15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

GesamtemissionsgrenzwertBemerkungen

(g)1)

16. H e r s t e l l u n g v o n A n s t r i c h - o d e r B e s c h i c h t u n g s s t o f f e n s o w i e H e r s t e l l u n g v o nB a u t e n s c h u t z - o d e r H o l z s c h u t z m i t t e l n , K l e b s t o f f e n o d e r D r u c k f a r b e n

16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen

16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

≤ 1 000 > 1 000

16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

≤ 1 000 > 1 000

16.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

≤ 1 000 > 1 000

16.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 giltalternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuseEmissionen nach Nummer 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei derAnwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 beigefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nichtals diffuse Emissionen.

13

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nachNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.

201)50

1002)

201)100

1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.2) Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.

1

11,52)

2,532)

Altanlagen:352)

1) Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges PaarSchuhe.

25

1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandeltenAbgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.

102)20

152)25

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2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln

16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

≤ 1 000 > 1 000

16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/d) Bemerkungen

≤ 1 > 1

16.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/d)Bemerkungen

≤ 1 > 1

16.2.4 Besondere Anforderungen

Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen

16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1)Lösemittelverbrauch (t/d) Bemerkungen

≤ 5 > 5

16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/d) Bemerkungen

≤ 5 > 5

16.3.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/d)Bemerkungen

≤ 5 > 5

16.3.4 Besondere Anforderungen

Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben

16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

≤ 1 000 > 1 000

1) Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.13

1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nichtals diffuse Emissionen.

13

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nachNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.

201)50

1002)

201)100

1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.13

1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungs-stoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nichtals diffuse Emissionen.

13

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nachNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.

201)50

1002)

201)100

1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.13

Page 85: Die VOC-Richtlinie in Deutschland€¦ · 2 Zur Einführung Die VOC-Verordnung der Europäi-schen Union hatte eine relativ lange Entwicklungsphase. Bereits Ende der achtziger Jahre

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2201

16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Lösemittelverbrauch (t/a) Bemerkungen

≤ 1 000 > 1 000

16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1)(% der eingesetzten Lösemittel)

Lösemittelverbrauch (t/a)Bemerkungen

≤ 1 000 > 1 000

16.4.4 Besondere Anforderungen

Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

17. U m w a n d l u n g v o n K a u t s c h u k

17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk

17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1) Bemerkungen

17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen(mg C/m3)

17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeug-nissen oder Zubereitungen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emis-sionen.

17.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefassteAbgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmi-gungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamt-emissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

18. E x t r a k t i o n v o n P f l a n z e n ö l u n d t i e r i s c h e m F e t t s o w i e R a f f i n a t i o n v o n P f l a n -z e n ö l

18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1) Bemerkungen

1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanz-

liches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach demStand der Technik zu vermindern.

3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschlei-mung (Reinigung von Ölen).

4) Gilt für die Entschleimung.

Tierisches Fett: 1,5Rizinus: 3,0Rapssamen: 1,0Sonnenblumensamen: 1,0Sojabohnen (normal gemahlen): 0,8Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: 32)

1,53)44)

1) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischerLösemittel.

20751)

1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.25

1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben ineinem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuseEmissionen.

13

1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischerNachverbrennung.

2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basisbiologischer Prozesse arbeiten.

3) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kon-densation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nachNummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.

201)50902)

1003)

201)100

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2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

19. H e r s t e l l u n g v o n A r z n e i m i t t e l n

19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln

19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Die Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten orga-nischen Lösemittel nicht überschreiten.

19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

EmissionsgrenzwertBemerkungen(mg C/m3)

19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert fürdiffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einemgeschlossenen Behälter verkauft werden.

19.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 giltalternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuseEmissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei derAnwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 beigefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

1) Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurück-gewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.

20751)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2203

Anhang IV(zu § 4)

Reduzierungsplan

A Grundsätzliche Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wiedies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Vor-aussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlageaufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen undbegründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbaresEnde der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlän-gerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.

B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben

Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nichterforderlich:

1. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehaltan flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungs-mittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organi-schen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die soge-nannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a � Multiplikationsfaktor.

Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druck-farbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben,Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbin-dungen verdunstet sind (wie z.B. Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktoraus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behördekann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwen-dung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten FeststoffnutzungsgradRechnung zu tragen.

Nummer Tätigkeit Lösemittel- Multiplikationsfaktor Prozentsatzder An- verbrauch zur Ermittlung zur Ermittlunglage nach t/a der jährlichen der ZielemissionAnhang I Bezugsemission

1.1 Heatset-Rollenoffset > 15 1,0 (30 + 5) %1.2 Illustrationstiefdruck > 25 4 (10 + 5) %1.3 Sonstige Druckverfahren > 15 – 25 2,5 (25 + 5) %

außer Rotationssiebdruck > 25 2,5 (20 + 5) %

• Rotationssiebdruck > 15 – 25 1,5 (25 + 5) %> 25 1,5 (20 + 5) %

4.1 – 4.4 Fahrzeugserienlackierung < 15 2,5 (25 + 15) %

4.5 Beschichtung von > 5 – 15 1,5 (25 + 15) %Schienenfahrzeugen > 15 (20 + 5) %

5.1 Fahrzeugreparaturlackierung < 15 2,5 (25 + 15) %

Zeitpunkte Maximal zulässigefür die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen Gesamtemissionen pro Jahr

Neue Anlagen Altanlagen

ab dem 25. August 2001 ab dem 1. November 2005 Zielemission � 1,5

ab dem 1. November 2004 ab dem 1. November 2007 Zielemission

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2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von > 85 % (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4zugrunde gelegt werden.

3. Die Zielemission berechnet sich wie folgt:

Zielemission = Bezugsemission � Prozentsatz

Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus

a) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15

bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen

– der Nummer 5.1,

– der Nummern 8.1, 10.1 und 10.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und

– der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;

b) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5

bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.

Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der vierten Spalte der Tabelle in Nummer 2angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren derLösemittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungendie Zielemission nicht überschreitet.

4. Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einerbereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommenwerden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen

1. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch alseingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einemLösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüberder zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.

Nummer Tätigkeit Lösemittel- Multiplikationsfaktor Prozentsatzder An- verbrauch zur Ermittlung zur Ermittlunglage nach t/a der jährlichen der ZielemissionAnhang I Bezugsemission

6.1 Bandbeschichtung > 10 2,5 (3 + 5) %

8.1 Sonstige Metall- oderKunststoffbeschichtung

• sonstige Beschichtung > 5 – 15 1,5 (25 + 15) %> 15 (20 + 5) %

• Beschichtung bahnenförmiger > 5 – 15 (15 + 15) %Materialien > 15 (10 + 5) %

9.1 > 5 – 15 4 (25 + 15) %

9.2 Holzbeschichtung > 15 – 25 31) (25 + 15) %> 25 31) (20 + 5) %

10.1/ Textil-, Gewebe-, Folien- > 5 – 15 4 (15 + 15) %10.2 oder Papieroberflächen > 15 (10 + 5) %

12.1 Holzimprägnierung > 10 1,5 (45 + 5) %

14.1 Klebebeschichtung

• sonstiger Betrieb > 5 – 15 (25 + 5) %> 15 3 (20 + 5) %

• Beschichtung bahnenförmiger > 5 – 15 (15 + 5) %Materialien > 15 (10 + 5) %

8.1, Beschichtungen, die mit Lebens- entsprechende entsprechende10.1, mitteln in Berührung kommen; Werte für die 2,33 Werte aus den10.2, Beschichgungen für die Luft- Nummern 8.1, Nummern 8.1,14.1 und Raumfahrt 10.1, 10.2, 14.1 10.1, 10.2, 14.1

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2205

2. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Num-mern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschich-tungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigenorganischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage diesgegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlicherklärt.

3. Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch alseingehalten, soweit

a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wertvon höchstens 250 g/l,

b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens450 g/l und

c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC- Wert von höchstens 300 g/l

eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember2012 verbindlich erklärt.

4. Für Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch alseingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten undder Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nachAbschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt:

1) Ab 1. Januar 2010 gelten < 250.2) Ab 1. Januar 2010 gelten < 420.3) Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom

Hundert nicht überschreiten.

5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit dieEmissionsfaktoren

a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und

b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien

nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mitden Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr.1 verbindlich erklärt.

6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nachAbschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organi-schen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüberder zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.

Einsatzstoff VOC-Wert[g/l]

Werkzeugreiniger 850

Vorreinigungsmittel 200

Spachtel 250

Waschprimer 780

Haftgrundierung 5401)

Grundierfüller 5401)

Schleiffüller 5401)

Nass-in-Nassfüller 5402)

Einschicht-Uni-Decklack 420

Basislack 420

Klarlack 4203)

Spezialprodukte 8403),4)

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2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

Anhang V(zu den §§ 5 und 6)

Lösemittelbilanz

1. Definitionen

Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösemittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraumeines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:

1.1 Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I)

I1: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften Zubereitungen, die in einer Anlage in derZeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt.

I2: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der Anlageals Lösemittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dannerfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.

1.2 Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O)

O1: Emissionen in gefassten Abgasen

O1 = O1.1 + O1.2

O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen

O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen

O2: Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufberei-tung bei der Berechnung von O5

O3: Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt

O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nr.6 in die Luft

O5: Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physi-kalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasservernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen

O6: Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist

O7: Organische Lösemittel oder in Zubereitungen enthaltene organische Lösemittel, die als Produkt verkauftwerden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte derHerstellungsprozesse

O8: Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurden oder in für dieWiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz gelten, sofernsie nicht unter O7 fallen

O9: Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden

2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen

Die Art und Weise wie die Lösemittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforde-rung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösemittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung desLösemittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt undwelche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.

2.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen

2.1.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs

Der Lösemittelverbrauch LV ist nach folgender Beziehung zu berechnen:

LV = I1 – O8

2.1.2 Ermittlung der Emissionen

Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungs-plans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösemittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen zu erstel-len. Die Emissionen E lassen sich anhand der folgenden Beziehung aus den diffusen Emissionen F und den Emis-sionen in gefassten Abgasen berechnen:

a) E = F + O1 bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a,

b) E = F + O1.1 bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1b oder der Nummer 2.2.2b.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2207

Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durchdie jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu ver-gleichen.

2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanzaufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist dann an-schließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jedeeinzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

Die diffusen Emissionen lassen sich entweder mit einer mittelbaren oder mit einer direkten Methode bestimmen:

2.2.1 Mittelbare Methode

a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,

b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,14.1.

2.2.2 Direkte Methode

a) ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2,10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,

b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen nach Anhang I Nrn.1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2,14.1.

Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge können durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleich-wertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil amLösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:

I = I1 + I2.

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2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

Anhang VI(zu den §§ 5 und 6)

Anforderungen an die Durchführung der Überwachung

1. Einzelmessungen

1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestim-mungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzel-messung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwende-ten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,enthalten.

2. Kontinuierliche Überwachung

2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Ein-bau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablaufeines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierungspätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zulassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähig-keit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzu-legen.

2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn

a) kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet,

b) keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

3. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagender Fahrzeugbeschichtung

Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als

a) die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie dieFläche der Teile, die in aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf diegleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als

b) die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:

2 � Gesamtgewicht

durchschnittliche Dicke des Metallblechs � Dichte des Metallblechs

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommendenTeile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderengleichwertigen Verfahren zu berechnen.

4. Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)

4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse derflüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffesabzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:

Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vor-gegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.

4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffenfür Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:

VOC-Wert (g/l) = (100 – nfa – mw) � ps � 10

Es bedeuten:

ps : Dichte des Beschichtungsstoffs

nfa : nichtflüchtige Anteile

mw : Massenanteil des Wassers in Prozent.

in g/lMasse der flüchtigen Anteile – Masse Wasser

Volumen Beschichtungsstoffe – Volumen WasserVOC-Wert =

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2209

Artikel 2

Änderung derVerordnung zur Emissionsbegrenzung von

leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezem-ber 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wiefolgt geändert:

1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung dieWörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstof-fen“ durch die Wörter „leichtflüchtigen halogeniertenorganischen Verbindungen“ ersetzt.

2. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-sicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Einsatzstoffe

Zweiter Abschnitt

Errichtung und Betrieb

§ 3 Oberflächenbehandlungsanlagen

§ 4 Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs-anlagen

§ 5 Extraktionsanlagen

Dritter Abschnitt

Anforderungen an Altanlagen

§ 6 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

Vierter Abschnitt

Eigenkontrolle und Überwachung

§ 10 Messöffnungen

§ 11 Eigenkontrolle

§ 12 Überwachung

Fünfter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogeniertenorganischen Verbindungen

§ 14 Ableitung der Abgase

§ 15 Allgemeine Anforderungen

§ 15a Berichterstattung an die Europäische Kommis-sion, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 16 Weitergehende Anforderungen

§ 17 Zulassung von Ausnahmen

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsregelung“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Klammerausdruck „(leichtflüchtigeHalogenkohlenwasserstoffe)“ werden dieWörter „oder andere flüchtige halogenierteorganische Verbindungen mit einem Siede-punkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C](leichtflüchtige halogenierte organische Ver-bindungen)“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „extra-hiert“ die Wörter „oder raffiniert“ eingefügtund das Komma nach dem Klammerausdruck„(Extraktionsanlagen)“ durch einen Punkt er-setzt.

cc) Die Wörter „soweit sie einer Genehmigungnach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-setzes nicht bedürfen.“ werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, beidenen Lösemittel mit einem Massegehalt anleichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-dungen bis zu 1 vom Hundert eingesetzt werden.“

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Einsatzstoffe

(1) Der Betreiber einer Anlage hat

1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen aufGrund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffver-ordnung als krebserzeugend, erbgutveränderndoder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüch-tigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45,R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten für die Einstufung, Verpackung und Kenn-zeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EGNr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassungzugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zukennzeichnen sind oder

2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüch-tige organische Verbindungen enthalten, die nach§ 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung als Stoffemit einer krebserzeugenden, erbgutveränderndenoder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung be-kannt gegeben worden sind,

in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich undunter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit,der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwi-schen Aufwand und Nutzen durch weniger schädlicheStoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. Satz 1 giltnicht für die Verwendung solcher Stoffe oder Zube-

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2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001

reitungen in Anlagen nach § 3 Abs. 1 und 2, in denendie lösemittelführenden Behälter und Leitungen gas-dicht ausgeführt sind oder während des Betriebsunter vermindertem Druck gehalten werden, sofernder Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch von1 t/a unterschritten wird.

(2) Beim Betrieb von Anlagen dürfen als leichtflüch-tige Halogenkohlenwasserstoffe nur Tetrachlorethen,Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reinerForm eingesetzt werden. Absatz 1 bleibt von Satz 1unberührt. Den Halogenkohlenwasserstoffen dürfenkeine Stoffe zugesetzt sein oder zugesetzt werden,die nach Absatz 1 krebserzeugend sind. Abweichendvon Satz 1 gilt:

1. Trichlorethen darf nicht beim Betrieb von Che-mischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagensowie Extraktionsanlagen eingesetzt werden,

2. Dichlormethan darf nicht beim Betrieb von Che-mischreinigungs- und Textilausrüstungsanlageneingesetzt werden.

Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 4Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendungdieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden.Werden Zusatzstoffe ab dem 25. August 2001 alskrebserzeugend eingestuft oder bekannt gegeben,dürfen sie abweichend von Satz 3 noch bis zumAblauf von einem Jahr nach der Einstufung oderBekanntgabe eingesetzt werden.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „leichtflüch-tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch dieWörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-schen Verbindungen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüch-tigen Halogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-wasserstoffe“ durch die Wörter „leichtflüchti-gen halogenierten organischen Verbindun-gen“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Verwendung von Stoffen oder Zube-reitungen nach § 2 Abs. 1, die nicht durchweniger schädliche Stoffe oder Zubereitungenersetzt werden können, hat der Betreibersicherzustellen, dass die Emissionen an dendort genannten flüchtigen organischen Ver-bindungen, auch beim Vorhandensein mehre-rer dieser Verbindungen, einen Massenstromvon 5 Gramm je Stunde oder im unverdünntenAbgas eine Massenkonzentration von 2 Milli-gramm je Kubikmeter, bezogen auf dasAbgasvolumen im Normzustand, nicht über-schreiten.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt bei Oberflächen-behandlungsanlagen, in denen keine anderenleichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-dungen als Hydrofluorether eingesetzt werden,

auch als erfüllt, soweit die Emissionen an Hydro-fluorether einen durchschnittlichen Massenstromvon 30 Gramm je Stunde nicht überschreiten.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-gefügt:

„Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch wenigerschädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-den können, hat der Betreiber sicherzustellen,dass die Emissionen an den dort genannten flüch-tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-handensein mehrerer dieser Verbindungen, einenMassenstrom von 5 Gramm je Stunde oder imunverdünnten Abgas eine Massenkonzentrationvon 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf dasAbgasvolumen im Normzustand, nicht überschrei-ten.“

b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 sowiein Absatz 4 werden die Wörter „leichtflüchtigenHalogenkohlenwasserstoffen“, in Absatz 2 Satz 2sowie in Absatz 5 die Wörter „leichtflüchtigenHalogenkohlenwasserstoffe“ jeweils durch dieWörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-schen Verbindungen“ ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 4 werden die Wörter „leichtflüchtigenHalogenkohlenwasserstoffen“, in Satz 2 die Wör-ter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe“jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigen haloge-nierten organischen Verbindungen“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Verwendung von Stoffen oder Zubereitun-gen nach § 2 Abs. 1, die nicht durch wenigerschädliche Stoffe oder Zubereitungen ersetzt wer-den können, hat der Betreiber sicherzustellen,dass die Emissionen an den dort genannten flüch-tigen organischen Verbindungen, auch beim Vor-handensein mehrerer dieser Verbindungen, einenMassenstrom von 5 Gramm je Stunde oder imunverdünnten Abgas eine Massenkonzentrationvon 2 Milligramm je Kubikmeter, bezogen aufdas Abgasvolumen im Normzustand, nicht über-schreiten.“

8. Die §§ 6 bis 9 werden aufgehoben.

9. In § 10 Satz 1 werden die Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2und 3 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 5,§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 Abs. 1“ durchdie Angaben „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2,§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5“ ersetzt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „leichtflüch-tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ durch dieWörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-schen Verbindungen“ ersetzt.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2211

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und dieAngaben „,§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 desBundes-Immissionsschutzgesetzes keiner Geneh-migung bedarf, hat diese der zuständigen Behördevor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Vor dem25. August 2001 errichtete nicht genehmigungs-bedürftige Anlagen, in denen andere leicht-flüchtige halogenierte organische Verbindungenals die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leicht-flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetztwerden, sind der zuständigen Behörde vor dem25. August 2003 anzuzeigen.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ durchdie Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt; die Anga-ben „oder § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 oder § 9Abs. 1“ werden gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Angaben „ , § 7 Abs. 2,§ 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 1“ gestrichen.

d) In Absatz 5 und 7 werden die Wörter „leichtflüch-tigen Halogenkohlenwasserstoffen“ jeweils durchdie Wörter „leichtflüchtigen halogenierten organi-schen Verbindungen“ ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-wasserstoffen“ werden durch die Wörter„leichtflüchtigen halogenierten organischenVerbindungen“ ersetzt.

bb) Die Wörter „95 vom Hundert aller Halbstun-denmittelwerte den festgelegten Grenzwertnicht überschreiten und bei sämtlichen Halb-stundenmittelwerten keine höheren Über-schreitungen als bis zum Dreifachen desGrenzwertes aufgetreten sind“ werden durchdie Wörter „bei sämtlichen Stundenmittelwer-ten keine höheren Überschreitungen als biszum Eineinhalbfachen des Grenzwertes auf-getreten sind und im Tagesmittel der Grenz-wert eingehalten wird“ ersetzt.

f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Wird bei einer Anlage festgestellt, dass dieAnforderungen nach § 2 Abs. 1 oder den §§ 3, 4oder § 5 nicht eingehalten werden, hat der Betrei-ber dies der zuständigen Behörde unverzüglichmitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ord-nungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustel-len. Die zuständige Behörde trägt durch entspre-chende Maßnahmen dafür Sorge, dass der Betrei-ber seinen Pflichten nachkommt oder die Anlageaußer Betrieb nimmt.“

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 werden dieWörter „leichtflüchtigen Halogenkohlenwasser-stoffen“ jeweils durch die Wörter „leichtflüchtigenhalogenierten organischen Verbindungen“ er-setzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „leichtflüchtigeHalogenkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter„leichtflüchtige halogenierte organische Verbin-dungen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden das Wort „Halogenkohlenwas-serstoffe“ durch die Wörter „halogenierte organi-sche Verbindungen“ und das Wort „Stoffe“ durchdas Wort „Verbindungen“ ersetzt.

13. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „leichflüchtige Halo-genkohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „leicht-flüchtige halogenierte organische Verbindungen“ersetzt.

14. In § 15 wird Absatz 3 aufgehoben.

15. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Berichterstattungan die Europäische Kommission,Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für dieBerichterstattung an die Europäische Kommissionnach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständi-gen Behörde auf Verlangen nach dem festgelegtenVerfahren und in der festgelegten Form zuzuleiten.

(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre ent-sprechend den Anforderungen des Artikels 11 derRichtlinie 1999/13/EG innerhalb von sechs Monatennach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums demBundesministerium für Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit oder der von ihm benannten Stelleeinen Bericht über die Durchführung dieser Verord-nung zu übermitteln. Das Bundesministerium fürUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit legt derKommission der Europäischen Gemeinschaften ent-sprechend den Anforderungen des Artikels 11 derRichtlinie 1999/13/EG einen Bericht vor.

(3) Die zuständige Behörde hat

1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichenRegeln und die Verzeichnisse der angezeigten undgenehmigten Tätigkeiten sowie

2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach den§§ 10 bis 12 durchzuführenden Eigenkontrolle undÜberwachung

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 giltnicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsseauf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogenwerden können.“

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-sätze 2 und 3.

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b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 voran-gestellt:

„(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desBetreibers abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 fürhochwertige Anwendungen in Oberflächenbe-handlungsanlagen, insbesondere in der Reinigungvon elektronischen Bauteilen, der Herstellung vonPräzisionswerkstücken oder bei der Fertigung inder Mess- und Regeltechnik auch den Einsatz vonleichtflüchtigen teilfluorierten Kohlenwasserstof-fen in technisch reiner Form oder im Gemisch mittrans-1,2-Dichlorethen zulassen, soweit im Einzel-fall schädliche Umwelteinwirkungen und Auswir-kungen auf das Klima nicht zu erwarten sind undwenn nach dem Stand der Technik für dieseAnwendungen keine anderen nicht teilfluoriertenLösemittel eingesetzt werden können.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben „der Frist des § 2 Abs. 2 sowieden Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3,§§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3 sowie §§ 10 bis 15“werden durch die Angaben „den Anforderun-gen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowieder §§ 10 bis 15“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „Vorsorge gegen schäd-liche Umwelteinwirkungen“ werden die Wörter„sowie der Richtlinie 1999/13/EG“ eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „Betreibers ferner“ werdendie Wörter „in Übereinstimmung mit der Richt-linie 1999/13/EG“ eingefügt.

bb) Die Wörter „leichtflüchtigen Halogenkohlen-wasserstoffen“ werden durch die Wörter„leichtflüchtigen halogenierten organischenVerbindungen“ ersetzt.

17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird durch folgende neue Num-mern 1 bis 1b ersetzt:

„1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder eineZubereitung nicht oder nicht rechtzeitigersetzt,

1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoffeinsetzt,

1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoffzusetzt,“.

b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 oder 4 oder § 7Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1Satz 1, Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder Abs. 2Satz 5“ gestrichen.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 4 Abs. 6oder § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6“ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 5 Satz 1, 3oder 4 oder § 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5Satz 1“ ersetzt.

ee) Die Wörter „errichtet oder betreibt“ werdendurch die Wörter „nicht richtig errichtet odernicht richtig betreibt“ ersetzt.

c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder 3“ wirddurch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

bb) Die Wörter „oder die zulässige Massenkon-zentration an leichtflüchtigen Halogenkohlen-wasserstoffen im Abgas nicht einhält“ werdengestrichen.

d) Nach der Nummer 4 wird die folgende Nummer 4aeingefügt:

„4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dieEmissionen die vorgeschriebenen Werte fürden Massenstrom oder die Massenkonzen-tration nicht überschreiten,“.

e) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch dieAngabe „Satz 4“ ersetzt.

f) Die Nummer 9 wird aufgehoben.

g) Nach der Nummer 16 werden die folgenden Num-mern 16a und 16b eingefügt:

„16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilungnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitigmacht,

16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maß-nahme nicht, nicht richtig oder nicht recht-zeitig trifft,“.

h) In Nummer 20 wird das Wort „oder“ durch einKomma ersetzt.

i) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch dasWort „oder“ ersetzt und es wird folgende Num-mer 22 angefügt:

„22. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 eine Informa-tion nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.“

18. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19

Übergangsregelung

(1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichtetenAnlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtigeHalogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Di-chlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten,dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogen-kohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm jeKubikmeter nicht überschreiten.

(2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, dievor dem 25. August 2001 errichtet worden sind,spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.

(3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sindbei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, indenen andere leichflüchtige halogenierte organischeVerbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genanntenleichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetztwerden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 ein-zuhalten.“

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2001 2213

Artikel 3

Änderung derVerordnung zur Begrenzung der

Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen beim Umfüllen

und Lagern von Ottokraftstoffen

Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchti-ger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagernvon Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174)wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

2. In § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätzeangefügt:

„Abweichend von § 5 Abs. 2 dürfen Binnentankschiffebis zum 31. Dezember 2005, ohne im Einzelfall eineAusnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wennsie nach ihrer Entleerung von Ottokraftstoff anschlie-ßend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutztwerden, eine Dämpferückgewinnung ohne eine Zwi-schenspeicherung von Kraftstoffdämpfen nicht mög-lich und die Ventilierung aus Gründen der Sicherheitoder der einzuhaltenden Produktanforderungen not-wendig ist und keine wechselweise Beladung zwi-schen UN 1203 Ottokraftstoff und UN 1202 Diesel-kraftstoff, UN 1202 Gasöl, UN 1202 Heizöl, leicht, UN1203 Benzin oder Ottokraftstoff (unverbleit), UN 1223Kerosin (nur als Vorladung), UN 1268 Erdöldestillate,n.a.g. (Crackbenzin), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g.(LDF), UN 1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Naphta nur beiVorladung ohne sauerstoffhaltige Komponente), UN1268 Erdöldestillate, n.a.g. (Platformat), UN 1268Erdöldestillate, n.a.g. (Pyrolysebenzin), UN 1268 Erdöl-destillate, n.a.g. (Testbenzin), UN 1294 Toluol (nur alsVorladung), UN 1307 Xylole (nur als Vorladung) oder

UN 1863 Düsenkraftstoff (nur als Vorladung) erfolgt.Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig,wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; da-bei sind die Anlagen A, B1 und B2, insbesondereRn 210307 (Entgasen leerer Ladetanks), der Anlage 1zur Verordnung über die Beförderung gefährlicherGüter auf dem Rhein (ADNR) vom 21. Dezember 1994(BGBl. II 1994 S. 3830) in ihrer jeweils gültigen Fassungzu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig

1. innerhalb geschlossener Ortschaften und im Be-reich von Schleusen einschließlich ihrer Vorhäfen,

2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Unter-suchungsgebieten gemäß § 44 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes,

3. wenn der Schwellenwert für die Ozonkonzentrationin der Luft von 180 µg/m3 überschritten ist und dieUnterrichtung der Bevölkerung durch Rundfunk,Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Ver-lautbarungen erfolgt ist (§ 6a der Verordnung überImmissionswerte).“

Artikel 4

Neufassung von Verordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit kann den Wortlaut der Zweiten Verord-nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in der ab dem 25. August 2001 geltendenFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündungin Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 21. August 2001

D e r B u n d e s k a n z l e rG e r h a r d S c h r ö d e r

D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t

J ü r g e n T r i t t i n

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Dokumente zu Lacken und Farben

herausgegeben vomDeutschen Lackinstitut GmbH, Karlstraße 21, 60329 Frankfurt am Main

Schriftleitung: Michael Bross

Heft 1 vergriffen

Heft 2 vergriffen

Heft 3 Restemissionen aus Möbeloberflächen (1996)

Heft 4 vergriffen

Heft 5 Lösemittel-Reduzierung bei der Möbelfertigung (1998)

Heft 6 UV-härtende Lacke – Möbelbeschichtung ohne Restemissionen? (1999)

Heft 7 Lösemittel-Reduzierung im Maler- und Lackiererhandwerk (1999)

Heft 8 Die VOC-Richtlinie in Deutschland (2002)