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1 061 ZR III Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht einschließlich des Vermerks zur Bearbeitung und der Anlage aus 15 fortlaufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zu- sammen abzugeben. Lorenzen & Partner Rechtsanwälte Bertholdallee 9, 22301 Hamburg | Tel.: 040 – 95 33 12 | Fax: 040 – 54 52 34 Dr. Matthias Lorenzen Rechtsanwalt Dr. Sarah Mender Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Eva Wenders, LL. M. Rechtsanwältin Vermerk 07.12.2015 Es erscheint vereinbarungsgemäß die Geschäftsführerin Lena Wagner der PauliStyle GmbH. Sie erteilt eine anwaltliche Vollmacht. Die Mandantin überreicht eine Klageschrift vom 17.11.2015 nebst Anlagen (M1) gerichtliche Verfügung vom 19.11.2015 (M2) Hierzu erklärt sie: „Ich habe die Klageschrift und die Verfügung am Mittwoch, den 25.11.2015 erhalten. Nachdem ich am folgenden Wochenende, am 27.11.2015 bis 28.11.2015, ausgezogen bin, erhielt ich nochmals Post am 04.12.2015.“ Die Mandantin überreicht insoweit Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2015 (M3) Gerichtliche Verfügung (M4) Die Mandantin schildert ihr Anliegen: GPA-Nr.:

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061 – ZR – III

Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht einschließlich

des Vermerks zur Bearbeitung und der

Anlage aus 15 fortlaufend nummerierten

Seiten.

Die Vollständigkeit des Textes ist vor der

Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der

Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind

mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zu-

sammen abzugeben.

Lorenzen & Partner Rechtsanwälte

Bertholdallee 9, 22301 Hamburg | Tel.: 040 – 95 33 12 | Fax: 040 – 54 52 34

Dr. Matthias Lorenzen Rechtsanwalt

Dr. Sarah Mender Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Eva Wenders, LL. M. Rechtsanwältin

Vermerk 07.12.2015

Es erscheint vereinbarungsgemäß die Geschäftsführerin Lena Wagner der PauliStyle

GmbH. Sie erteilt eine anwaltliche Vollmacht.

Die Mandantin überreicht

eine Klageschrift vom 17.11.2015 nebst Anlagen (M1)

gerichtliche Verfügung vom 19.11.2015 (M2)

Hierzu erklärt sie: „Ich habe die Klageschrift und die Verfügung am Mittwoch, den

25.11.2015 erhalten. Nachdem ich am folgenden Wochenende, am 27.11.2015 bis

28.11.2015, ausgezogen bin, erhielt ich nochmals Post am 04.12.2015.“

Die Mandantin überreicht insoweit

Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2015 (M3)

Gerichtliche Verfügung (M4)

Die Mandantin schildert ihr Anliegen:

GPA-Nr.:

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„Nunmehr bin ich aus den Geschäftsräumen der Klägerin ausgezogen. Es hatte sich

kurzfristig die Gelegenheit ergeben, zum 01.12.2015 einen anderen Geschäftsraum in

Kiel anzumieten. Die Entscheidung für den Umzug ist mir sehr leicht gefallen. Ich

habe schon seit längerer Zeit mit der Klägerin Ärger. Außerdem war mir der Trubel

auf der Reeperbahn zunehmend zu viel; eine Nachfrage nach meinem Sortiment

gibt es auch in Kiel.

Ich möchte aber nun nicht, dass die Klägerin denkt, dass ich ihr mit meinem Umzug

Recht geben würde. Irgendwelche Kosten möchte ich insoweit auf keinen Fall

tragen. Ich denke zudem, dass nunmehr die Gerichte in Kiel zuständig sein dürften.

Ich halte es nicht für rechtens, wenn der Rechtstreit weiterhin in Hamburg geführt

wird.

Der Vorwurf der Klägerin, dass ich von Anfang an nicht plante, das Konzept

„Wacken Store“ zu verwirklichen und es nur vorgeschoben gewesen sei, um das

Mietverhältnis eingehen zu können und dann einen „Headshop“ zu betreiben, ist

nicht richtig.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen Anfang 2015 mit der Voreigentümerin legte

ich ein Konzept vor, wonach ich beabsichtigte, in den Geschäftsräumen der

damaligen Eigentümerin Immo GmbH & Co KG einen „Wacken Store“ zu betreiben.

Ich wollte damals Produkte zum Verkauf anbieten, die im Zusammenhang mit dem

Wacken Open Air Hardrock Festival stehen. Hierbei handelt es sich um ein jährlich

stattfindendes Heavy- Metal-Festival, welches Anfang August in Schleswig-Holstein

stattfindet.

Leider konnte ich mein Konzept nicht umsetzen; letztlich scheiterten die

Verhandlungen über die Errichtung eines Wacken Stores aus finanziellen Gründen.

Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der damaligen Voreigentümerin und

zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages habe ich ihr gegenüber deutlich

gesagt, dass die Verwirklichung meines Konzeptes noch nicht endgültig gesichert

sei.

Ich finde es im Übrigen seltsam, dass sich die Klägerin auf einmal auf die

Verhandlungsgespräche zwischen der Immo GmbH & Co KG und mir bezieht; die

Klägerin war damals doch gar nicht dabei. Es waren ausschließlich die

Geschäftsführerin Klein der Immo GmbH & Co KG und ich anwesend. Das kann

doch jetzt nicht sein, dass die Klägerin sich nun auf vermeintliche Äußerungen von

mir gegenüber der Voreigentümerin bezieht.“

Auf Nachfrage:

„Zu der Geschäftsführerin Klein hatte ich nach dem Abschluss des Mietvertrages

keinen direkten Kontakt mehr. Ich habe sie lediglich vor einigen Tagen zufällig

getroffen. Wir unterhielten uns auch kurz über meine Probleme mit der Klägerin. Ich

hatte in diesem Zusammenhang den Eindruck, dass sie sich kaum an die Vorgänge

erinnern konnte und sie das alles auch nicht interessierte.“

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Die Mandantin erzählt weiter:

„In diesem Zusammenhang möchte ich auch mit Blick auf den im Mietvertrag

vereinbarten Zweck sagen, dass wir das Wacken- Konzept ja auch gar nicht im

Vertrag aufgenommen haben. Dies habe ich keinesfalls gewollt, da ich im Zeitpunkt

des Abschlusses des Vertrages noch keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen mit

den Verantwortlichen der Festivalveranstaltung getroffen hatte. Jedenfalls hatte ich

auch den Eindruck, dass es der Voreigentümerin letztlich gleichgültig war, was als

Mietzweck in den Vertrag eingesetzt wird.

Im Übrigen halte ich mich doch an die dortige Zweckbeschreibung:

Ich betreibe nunmehr in erster Linie ein Touristen-, Info- und Souvenircenter. Mit Blick

auf die Lage der Geschäftsräume mitten in Hamburgs Vergnügungs- und

Rotlichtviertel im Stadtteil St. Pauli biete ich eine Vielzahl von kiezüblichen

Souvenirprodukten an (Tassen, Postkarten und Schlüsselanhänger u.a.) sowie

vereinzelt auch allgemeines Raucherzubehör wie Feuerzeug und Aschenbecher.

Ich habe auch Poster und Tücher mit Hanfblattmotiven im Sortiment; dies ist

allerdings das einzige Produkt, welches man überhaupt als „Headshopprodukt“

bezeichnen könnte.

Es ist für mich unerfindlich, wie die Klägerin darauf kommt, der Verkauf meines

Sortiments sei auf der Reeperbahn „beanstandenswert“ im Sinne des vereinbarten

Geschäftszwecks. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass dies in keiner Weise

strafbar wäre und hier eine Nähe zu Cannabisverkauf suggeriert wird, die nicht der

Wahrheit entspricht.

Warum die Klägerin überhaupt etwas gegen das Betreiben eines „Headshops“ hat,

kann ich nicht nachvollziehen. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte mir in unseren

zahlreichen Aufeinandertreffen erzählt, dass er eine solche Art des

Geschäftsbetriebs nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Unzumutbar finde

ich es auf keinen Fall.

Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Klägerin in

unmittelbarer Nachbarschaft ein Geschäft vermietet, in dem ein anderer

„Headshop“ betrieben wird. Außerdem muss man auch die Gegend des

Mietobjektes berücksichtigen.

Bezüglich des Vortrages zu Antrag 2.) kann ich sagen, dass dies alles so stimmt. Es

handelte sich um eine Filmproduktion der PauliStyle GmbH; ich bin auch künstlerisch

sehr aktiv. Die Aufnahmen wurden letztlich von einem lokalen Sender ausgestrahlt.

Es stimmt auch, dass ich auf die Aufforderungsschreiben der Klägerin nicht gezahlt

habe.

Ich möchte aber betonen, dass sich der Mieter Kamp in dem Motivvertrag

verpflichtete, die Genehmigungen des Gebäudeeigentümers einzuholen und

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ausdrücklich bestätigte, dass zur vollen Ausübung der Nutzungsrechte durch die

PauliStyle GmbH keine Einverständniserklärung oder Genehmigung Dritter

erforderlich sei.

Ich meine auch, dass die Klägerin durch die Vermietung nicht nur keine Herrschaft

mehr über die Werkstatträumlichkeiten hatte, sondern auch keine über den

Innenhof. Dem Mieter Kamp kommt doch auch das Hausrecht für den

Außenbereich zu, der betreten werden muss, um zum eigentlichen Mietobjekt zu

gelangen. Warum die Klägerin meint, dass hinsichtlich des Außenbereichs die

Drehgenehmigung des Mieters Kamp keine Wirkung entfalten könne, leuchtet mir

nicht ein.

gez. Lorenzen

Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Die Klage ist am 17.11.2015 beim Landgericht Hamburg eingegangen; der Rechtsstreit wird dort unter dem Aktenzeichen 345 O 267/15 geführt. Das Gericht hat mit Verfügung vom 19.11.2015 (Anlage M2) das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Beklagten eine zweiwöchige Frist für die Anzeige ihrer Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO sowie eine weitere Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzt. Die richterliche Verfügung und die Klageschrift nebst Anlagen sind der Beklagten am 25.11.2015 zugestellt worden. Bei der Verfügung Anlage M4 handelt es sich um folgende Verfügung: „Die klagende Partei hat den Rechtsstreit bezüglich des Antrages zu 1.) teilweise, d.h. bis auf die Kosten, für erledigt erklärt. Wenn Sie der Erledigungserklärung zustimmen, oder wenn Sie nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung dieses Schriftsatzes der Erledigungserklärung der klagenden Partei widersprechen, kann das Gericht gemäß § 91a ZPO insoweit über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden.“

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R E C H T S A N W Ä L T E

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Schröder & Findler | Postfach 2567 | Vogelstraße 7 20252 Hamburg

Dr. Philip Schröder

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Alexander Findler, LL.M.

Fachanwalt für Mietrecht

Marcus Elthan

Baurecht Verkehrsrecht

Unser Zeichen: 150/15

17.11.2015

K l a g e

Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH, vertreten durch den

Geschäftsführer Jörg Schumacher, Parkallee 23, 22529 Hamburg

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schröder & Findler

g e g e n

PauliStyle GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Wagner,

Reeperbahn 5, 20359 Hamburg

- Beklagte -

Namens und in Auftrag der Klägerin erheben wir Klage gegen die

Beklagte mit dem Antrag,

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Haus

Reeperbahn 5, 20359 Hamburg, bestehend aus einer Ladenfläche

im Erdgeschoss und Keller, zu räumen und an die Klägerin

herauszugeben.

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 EUR

zu zahlen.

Begründung:

1. Antrag zu 1.)

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die im

Klagantrag zu 1.) aufgeführten Geschäftsräume. Die Klägerin ist

Eigentümerin und Vermieterin der Geschäftsräume. Sie schloss mit der

Voreigentümerin, der Immo GmbH & Co KG, einen Kaufvertrag vom

18.05.2015; die Klägerin wurde am 15.07.2015 in das Grundbuch als

Eigentümerin eingetragen.

In dem Grundstückskaufvertrag vom 18.05.2015

Anlage K1

heißt es in § 6 Ziffer 2 S. 1:

„[…] Die aus allen den Kaufgegenstand betreffenden Mietverhältnissen

resultierenden Forderungen und sonstigen Rechte werden hiermit vom

Verkäufer an den Käufer abgetreten. […]“

Ferner heißt es in § 6 Ziffer 9:

„[…] Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, dem Käufer am heutigen

Tage in separater Urkunde eine Vollmacht zu erteilen, wonach der

Käufer zur Ausübung der eigentümerrechtlichen Vermieter-Befugnisse

gegenüber Mietern berechtigt ist. […]“

Das Mietverhältnis ist durch die Klägerin beendet worden.

Die Vermietung an die Beklagte erfolgte bereits durch die

Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Immo GmbH & Co KG. Wir

überreichen insoweit eine Kopie des entsprechenden Mietvertrags als

Anlage K2

Die Beklagte hatte sich vor der Anmietung der Geschäftsräume mit dem

Konzept des sogenannten „Wacken Store“ beworben. Ihr war bekannt,

dass die Immo GmbH & Co KG nicht bereit war, die Geschäftsräume zum

Zweck des Betriebes eines „Headshops“ zu vermieten.

Unter einem sogenannten „Headshop“ ist dabei ein Geschäft zu

verstehen, das unter anderem Zubehör für die Cannabis-Szene wie

langes Zigarettenpapier oder Wasserpfeifen verkauft sowie Produkte

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wie beispielsweise Tabakpfeifen, Aschenbecher, Feuerzeuge und Poster

mit Hanftblattmotiven.

In § 2 des Mietvertrages befindet sich auch eine Regelung zum

Mietzweck; mit „Infocenter - Ticketcenter - Fanshop – Einzelhandel“

war das Konzept des „Wacken Store“ gemeint.

Die Beklagte hatte von Anfang an nicht vor, einen „Wacken Store“ zu

eröffnen. Das Konzept war nur vorgeschoben, um ein Mietverhältnis

über die gewünschten attraktiven Geschäftsräume eingehen zu können

und dann einen „Headshop“ zu betreiben. Dementsprechend hat die

Beklagte das Konzept auch zu keinem Zeitpunkt umgesetzt.

Die Klägerin hat die Beklagte in der Vergangenheit abgemahnt.

Anlage K3

Trotz der Abmahnung hat die Beklagte ihr Verhalten nicht geändert

und das gerügte Angebot eines „Headshops“ einfach beibehalten.

Wir überreichen ferner das Schreiben vom 24.08.2015

Anlage K4

mit der daraufhin erfolgten Anfechtung des Mietvertrages und

vorsorglich erklärten weiteren Abmahnung. Die Anfechtung erfolgte

aufgrund arglistiger Täuschung der Beklagten.

Nachdem die Beklagte weiterhin unseren Aufforderungen nicht nachkam,

erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2015

Anlage K5

vorsorglich die außerordentliche Kündigung – unter ausdrücklichem

Festhalten an der Anfechtung - und setzte eine Frist zur Räumung der

Geschäftsräume bis Mittwoch, den 30.09.2015.

Auch in der Folgezeit ignorierte die Beklagte unsere Schreiben, so

dass nunmehr Klage geboten ist.

2. Antrag zu 2.)

Die Klägerin begehrt zudem die Entschädigung für ungenehmigte

Filmaufnahmen durch die Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin

Reeperbahn 20 – konkret im Innenhof – in Hamburg. Es handelt sich

hierbei um ein Grundstück von 1500 qm, welches sich in unmittelbarer

Nachbarschaft zu dem im Antrag zu 1.) streitgegenständlichen Gebäude

befindet.

Direkt an der Straße befindet sich ein mehrstöckiges Gebäude, durch

welches eine Toreinfahrt in einen Innenhof führt, der von der Straße

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aus nur zum Teil einsehbar ist. Über der Toreinfahrt befindet sich

ein Schild mit der Aufschrift: „Das Betreten der Toreinfahrt und des

Grundstücks ist für Unbefugte verboten. Zuwiderhandlungen werden als

Hausfriedensbruch angezeigt.“ Vom Innenhof gelangt man zu weiteren

Mietobjekten in den hinteren Teil des Grundstücks. Dort hat sich der

Mieter Oliver Kamp eine Werkstatt eingerichtet.

Am 17.04.2015 schloss die Beklagte mit dem Mieter Kamp einen Vertrag

über die Nutzung der Werkstatträume für Dreharbeiten für eine

Filmproduktion. In dem als „Motivvertrag“ bezeichneten Vertrag heißt

es: „Motiv: Autowerkstatt“.

Anlage K6

Ohne Wissen und ohne Genehmigung der Klägerin führte die Beklagte

die Dreharbeiten am 27.04.2015 ganztätig durch. Dabei wurden nicht

nur Innenaufnahmen in den Werkstatträumen des Mieters Kamp, sondern

auch Außenaufnahmen von dem Innenhof angefertigt. Als Hintergrund

der Handlung filmte die Beklagte Außenansichten von Vordergebäude,

Toreinfahrt, Innenhof und Hintergebäude. Die Beklagte ließ für die

Arbeiten Führungsschienen für einen Kamerawagen verlegen und bat

einige Mieter, ihre im Innenhof geparkten Fahrzeuge umzusetzen.

Nachdem die Klägerin von den durchgeführten Dreharbeiten im Innenhof

erfahren hatte, forderte sie schriftlich eine übliche und

angemessene Entschädigung für die Nutzung des Innenhofes in Höhe von

6.000,00 EUR von der Beklagten.

Anlage K7

Es kann schließlich nicht angehen, dass die Beklagte

Gebrauchsvorteile für sich beansprucht, die ihr nach der

Rechtsordnung gar nicht zustehen.

Die Beklagte berief sich im Folgenden darauf, dass sie mit dem

Mieter Kamp für die Dreharbeiten einen Vertrag abgeschlossen habe

und dieser die Dreharbeiten vollumfänglich genehmigt habe. Sie

zahlte auch auf mehrmaliges Auffordern nicht.

gez. Findler

Rechtsanwalt

Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen der Klageschrift K1, K5, K6 und K7 wird abgesehen. Sie haben den angegebenen Inhalt.

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Mietvertrag

für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke

Immo GmbH & Co KG als Vermieter

vertreten durch Geschäftsführerin Klein

Anschrift Holstentraße 57, 22767 Hamburg

und PauliStyle GmbH

vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Wagner als Mieter

Anschrift Koppelweg 87, 22754 Hamburg

schließen folgenden Mietvertrag:

§ 1 Mietgegenstand

1. Es wird auf dem Grundstück Reeperbahn 5, 20359 Hamburg vermietet:

Ladenfläche im EG und Keller

Die Nutzfläche beträgt: ca. 313 m²

[…]

§ 2 Mietzweck

1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines/ einer

Infocenter - Ticketcenter - Fanshop - Einzelhandel

2. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume nur zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu

nutzen.

3. Jede Änderung der Art des Betriebs oder jede Ausweitung des Sortiments eines

Verkaufsgeschäfts auf andere Hauptartikel bedarf der schriftlichen Genehmigung des

Vermieters.

4. Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Konkurrenz- oder Sortimentsschutz.

[…]

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§ 3 Miete

Die monatliche Miete beträgt pauschal 2.000,00 EUR.

§ 4 Mietzeit, Kündigung, Option

1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2015 __________

2. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am 31.03.2025 ohne dass es

einer Kündigung bedarf.

3. Der Mieter kann das Mietverhältnis bis zum 31.03.2030 verlängern, indem

er dem Vermieter diese Absicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich

mitteilt (Option). […]

4. Kündigung und Ausübung der Option bedürfen der schriftlichen Form. Für die

Rechtzeitigkeit von Kündigung und Optionsausübung kommt es auf deren Zugang beim

Vertragspartner an. […]

§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht

Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und des Mieters gelten

die gesetzlichen Bestimmungen.

[…]

Hamburg, den 10.02.2015

Unterschrift des Vermieters Unterschrift des Mieters

gez. Klein

gez. Wagner

Immo GmbH & Co KG PauliStyle GmbH

Hinweis des GPA: Vom Abdruck des übrigen Inhalts der Anlage K2 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass er für die Bearbeitung ohne Bedeutung ist.

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Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH, Parkallee 23, D-22529 Hamburg

PauliStyle GmbH

Frau Lena Wagner

Reeperbahn 5, 20359 Hamburg

Objekt: Reeperbahn 5, 20359 Hamburg | Mietvertrag vom 10.02.2015

Abmahnung wegen schwerer Vertragsverletzung

Hamburg, den 15.06.2015

Sehr geehrte Frau Wagner,

im o. g. Mietvertrag wurde unter § 2 Mietzweck die Vermietung der

Ladenfläche zum Betrieb eines „Infocenter - Ticketcenter - Fanshop –

Einzelhandel“ vereinbart.

Als Grundlage hierzu galt das von Ihnen vorgelegte Konzept „Wacken

Store“. Wie wir nunmehr vor Ort feststellen mussten, ist stattdessen ein

„Headshop“ zum Verkauf von Raucherzubehör eingerichtet.

Diese Nutzung stellt eine schwere Vertragsverletzung dar.

Dementsprechend fordern wir Sie auf, diese Nutzung unverzüglich

einzustellen. Hierzu haben wir uns eine Frist bis zum 27.06.2015

vorgemerkt.

Sofern Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, behalten wir uns

vor, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Schumacher

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Schröder & Findler | Postfach 2567 | Vogelstraße 7 20252 Hamburg

Dr. Philip Schröder

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Findler, LL.M.

Fachanwalt für Mietrecht

Marcus Elthan

Baurecht Verkehrsrecht

Unser Zeichen: 150/15

24.08.2015

Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH

./. PauliStyle GmbH

Sehr geehrte Frau Wagner,

hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen

ihrer Vermieterin, der Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH,

vertreten.

Sie nutzen entgegen den eindeutigen Bestimmungen im Mietvertrag die

angemieteten Geschäftsräume vertragswidrig als einen sogenannten

„Headshop“. Die Vermietung erfolgte ausdrücklich nur zum Betrieb

gemäß des in § 2 festgelegten Zwecks.

Sie sind bereits durch die Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH

abgemahnt worden; die ausgesprochene Abmahnung haben sie missachtet

und verstoßen weiterhin gegen den Mietvertrag. Die Umstände der

Anmietung erscheinen zweifelhaft. Es besteht hier der Eindruck, dass

Sie sich den jetzigen Mietvertrag und die Konditionen erschlichen

haben. Die vorherige Eigentümerin und Vermieterin war unter keinen

Umständen bereit, die Geschäftsräume zum Zweck des Betriebes eines

„Headshops“ zu vermieten.

Namens und Vollmacht unserer Mandantin erklären wir daher die

Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung.

PauliStyle GmbH

Frau Lena Wagner

Reeperbahn 5

20359 Hamburg

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Mit sofortiger Wirkung endet damit das Mietverhältnis. Sie haben

kein weiteres Recht zum Besitz oder zur Nutzung der Geschäftsräume.

Wir fordern Sie auf, die Geschäftsräume bis spätestens

Montag, den 31.08.2015 | 12:00 Uhr

an unsere Mandantin herauszugeben.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin erteilen wir Ihnen

vorsorglich hilfsweise hiermit eine weitere

Abmahnung

und fordern Sie hiermit auf, Ihre vertragswidrige Nutzung sofort zu

unterlassen. Wir setzen Ihnen Frist bis zum

Montag, den 31.08.2015 | 12:00 Uhr

Sollten Sie dem nicht nachkommen, so wird unserer Mandantin nach

Fristablauf vorsorglich noch eine

fristlose Kündigung

aussprechen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Findler

Rechtsanwalt

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Marcus Elthan

Baurecht Verkehrsrecht

Unser Zeichen: 150/15

02.12.2015

In dem Rechtsstreit | 345 O 267/15 |

Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH ./. PauliStyle GmbH

wird der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1.) für

erledigt

erklärt und beantragt,

der Beklagten auch insoweit die

Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Begründung:

Die Beklagte ist am 28.11.2015 aus den Räumlichkeiten der Klägerin

ausgezogen und hat der Klägerin diese herausgegeben.

gez. Findler

Rechtsanwalt

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

15

Vermerk für die Bearbeitung

1. Rechtsanwalt Lorenzen hat das Mandat übernommen.

Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht umfassend nach Maßgabe des

Mandantenauftrags zu begutachten. Hierbei ist auf alle in der Aufgabenstellung

aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, gegebenenfalls im Hilfsgutachten. Das

Gutachten soll auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Ein

Sachbericht ist nicht zu fertigen.

Bearbeitungszeitpunkt ist der 07.12.2015.

2. Es ist davon auszugehen, dass ein Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR für die Nutzung

des Innenhofs angemessen ist.

3. Vorschriften des UrheberrechtsG sowie des KunstUrheberG sind bei der Prüfung nicht

zu berücksichtigen.

4. Es ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, welcher der prozessualen Situation

und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht. Bei den rechtlichen

Ausführungen sind Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig. Ein

Sachanträge enthaltender Schriftsatz ist auch dann anzufertigen, wenn die

Erfolgsaussichten ganz verneint werden; in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die

Rechtslage ausführlich mit dem Mandanten erörtert wurde, er aber darauf besteht, sein

Begehren weiterzuverfolgen.

5. Ein Begleitschreiben an den Mandanten oder an Dritte ist nicht zu fertigen.

6. Sollten Tatsachen für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der

Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) anhand der zum

Bearbeitungszeitpunkt bekannten Sachlage zu erstellen.

7. Sollte eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten werden,

so ist dies zu erörtern, jedoch davon auszugehen, dass keine Informationen zu erlangen

sind, die über die in der Aufgabenstellung enthaltenen hinausgehen.

8. Die Reeperbahn befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg und

des Amtsgerichts Hamburg.

9. Nicht abgedruckte Passagen und Bestandteile der Akte sind für die Bearbeitung ohne

Bedeutung. Soweit in den Schriftsätzen erwähnte Anlagen nicht oder nicht vollständig

abgedruckt wurden, ist davon auszugehen, dass sie vollständig beigefügt waren und den

angegebenen Inhalt haben.

10. Die Formalien (Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, Belehrungen usw.) sind in

Ordnung, soweit sich nicht aus dem Aufgabentext ausdrücklich etwas anderes ergibt.

11. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf der Grundlage der zugelassenen Hilfsmittel

zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht anzuwenden.