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061 – ZR – III
Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg
Dieser Aufgabentext besteht einschließlich
des Vermerks zur Bearbeitung und der
Anlage aus 15 fortlaufend nummerierten
Seiten.
Die Vollständigkeit des Textes ist vor der
Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der
Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind
mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zu-
sammen abzugeben.
Lorenzen & Partner Rechtsanwälte
Bertholdallee 9, 22301 Hamburg | Tel.: 040 – 95 33 12 | Fax: 040 – 54 52 34
Dr. Matthias Lorenzen Rechtsanwalt
Dr. Sarah Mender Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Eva Wenders, LL. M. Rechtsanwältin
Vermerk 07.12.2015
Es erscheint vereinbarungsgemäß die Geschäftsführerin Lena Wagner der PauliStyle
GmbH. Sie erteilt eine anwaltliche Vollmacht.
Die Mandantin überreicht
eine Klageschrift vom 17.11.2015 nebst Anlagen (M1)
gerichtliche Verfügung vom 19.11.2015 (M2)
Hierzu erklärt sie: „Ich habe die Klageschrift und die Verfügung am Mittwoch, den
25.11.2015 erhalten. Nachdem ich am folgenden Wochenende, am 27.11.2015 bis
28.11.2015, ausgezogen bin, erhielt ich nochmals Post am 04.12.2015.“
Die Mandantin überreicht insoweit
Schriftsatz der Klägerin vom 02.12.2015 (M3)
Gerichtliche Verfügung (M4)
Die Mandantin schildert ihr Anliegen:
GPA-Nr.:
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„Nunmehr bin ich aus den Geschäftsräumen der Klägerin ausgezogen. Es hatte sich
kurzfristig die Gelegenheit ergeben, zum 01.12.2015 einen anderen Geschäftsraum in
Kiel anzumieten. Die Entscheidung für den Umzug ist mir sehr leicht gefallen. Ich
habe schon seit längerer Zeit mit der Klägerin Ärger. Außerdem war mir der Trubel
auf der Reeperbahn zunehmend zu viel; eine Nachfrage nach meinem Sortiment
gibt es auch in Kiel.
Ich möchte aber nun nicht, dass die Klägerin denkt, dass ich ihr mit meinem Umzug
Recht geben würde. Irgendwelche Kosten möchte ich insoweit auf keinen Fall
tragen. Ich denke zudem, dass nunmehr die Gerichte in Kiel zuständig sein dürften.
Ich halte es nicht für rechtens, wenn der Rechtstreit weiterhin in Hamburg geführt
wird.
Der Vorwurf der Klägerin, dass ich von Anfang an nicht plante, das Konzept
„Wacken Store“ zu verwirklichen und es nur vorgeschoben gewesen sei, um das
Mietverhältnis eingehen zu können und dann einen „Headshop“ zu betreiben, ist
nicht richtig.
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen Anfang 2015 mit der Voreigentümerin legte
ich ein Konzept vor, wonach ich beabsichtigte, in den Geschäftsräumen der
damaligen Eigentümerin Immo GmbH & Co KG einen „Wacken Store“ zu betreiben.
Ich wollte damals Produkte zum Verkauf anbieten, die im Zusammenhang mit dem
Wacken Open Air Hardrock Festival stehen. Hierbei handelt es sich um ein jährlich
stattfindendes Heavy- Metal-Festival, welches Anfang August in Schleswig-Holstein
stattfindet.
Leider konnte ich mein Konzept nicht umsetzen; letztlich scheiterten die
Verhandlungen über die Errichtung eines Wacken Stores aus finanziellen Gründen.
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der damaligen Voreigentümerin und
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages habe ich ihr gegenüber deutlich
gesagt, dass die Verwirklichung meines Konzeptes noch nicht endgültig gesichert
sei.
Ich finde es im Übrigen seltsam, dass sich die Klägerin auf einmal auf die
Verhandlungsgespräche zwischen der Immo GmbH & Co KG und mir bezieht; die
Klägerin war damals doch gar nicht dabei. Es waren ausschließlich die
Geschäftsführerin Klein der Immo GmbH & Co KG und ich anwesend. Das kann
doch jetzt nicht sein, dass die Klägerin sich nun auf vermeintliche Äußerungen von
mir gegenüber der Voreigentümerin bezieht.“
Auf Nachfrage:
„Zu der Geschäftsführerin Klein hatte ich nach dem Abschluss des Mietvertrages
keinen direkten Kontakt mehr. Ich habe sie lediglich vor einigen Tagen zufällig
getroffen. Wir unterhielten uns auch kurz über meine Probleme mit der Klägerin. Ich
hatte in diesem Zusammenhang den Eindruck, dass sie sich kaum an die Vorgänge
erinnern konnte und sie das alles auch nicht interessierte.“
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Die Mandantin erzählt weiter:
„In diesem Zusammenhang möchte ich auch mit Blick auf den im Mietvertrag
vereinbarten Zweck sagen, dass wir das Wacken- Konzept ja auch gar nicht im
Vertrag aufgenommen haben. Dies habe ich keinesfalls gewollt, da ich im Zeitpunkt
des Abschlusses des Vertrages noch keine rechtsverbindlichen Vereinbarungen mit
den Verantwortlichen der Festivalveranstaltung getroffen hatte. Jedenfalls hatte ich
auch den Eindruck, dass es der Voreigentümerin letztlich gleichgültig war, was als
Mietzweck in den Vertrag eingesetzt wird.
Im Übrigen halte ich mich doch an die dortige Zweckbeschreibung:
Ich betreibe nunmehr in erster Linie ein Touristen-, Info- und Souvenircenter. Mit Blick
auf die Lage der Geschäftsräume mitten in Hamburgs Vergnügungs- und
Rotlichtviertel im Stadtteil St. Pauli biete ich eine Vielzahl von kiezüblichen
Souvenirprodukten an (Tassen, Postkarten und Schlüsselanhänger u.a.) sowie
vereinzelt auch allgemeines Raucherzubehör wie Feuerzeug und Aschenbecher.
Ich habe auch Poster und Tücher mit Hanfblattmotiven im Sortiment; dies ist
allerdings das einzige Produkt, welches man überhaupt als „Headshopprodukt“
bezeichnen könnte.
Es ist für mich unerfindlich, wie die Klägerin darauf kommt, der Verkauf meines
Sortiments sei auf der Reeperbahn „beanstandenswert“ im Sinne des vereinbarten
Geschäftszwecks. An dieser Stelle möchte ich betonen, dass dies in keiner Weise
strafbar wäre und hier eine Nähe zu Cannabisverkauf suggeriert wird, die nicht der
Wahrheit entspricht.
Warum die Klägerin überhaupt etwas gegen das Betreiben eines „Headshops“ hat,
kann ich nicht nachvollziehen. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte mir in unseren
zahlreichen Aufeinandertreffen erzählt, dass er eine solche Art des
Geschäftsbetriebs nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne. Unzumutbar finde
ich es auf keinen Fall.
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Klägerin in
unmittelbarer Nachbarschaft ein Geschäft vermietet, in dem ein anderer
„Headshop“ betrieben wird. Außerdem muss man auch die Gegend des
Mietobjektes berücksichtigen.
Bezüglich des Vortrages zu Antrag 2.) kann ich sagen, dass dies alles so stimmt. Es
handelte sich um eine Filmproduktion der PauliStyle GmbH; ich bin auch künstlerisch
sehr aktiv. Die Aufnahmen wurden letztlich von einem lokalen Sender ausgestrahlt.
Es stimmt auch, dass ich auf die Aufforderungsschreiben der Klägerin nicht gezahlt
habe.
Ich möchte aber betonen, dass sich der Mieter Kamp in dem Motivvertrag
verpflichtete, die Genehmigungen des Gebäudeeigentümers einzuholen und
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ausdrücklich bestätigte, dass zur vollen Ausübung der Nutzungsrechte durch die
PauliStyle GmbH keine Einverständniserklärung oder Genehmigung Dritter
erforderlich sei.
Ich meine auch, dass die Klägerin durch die Vermietung nicht nur keine Herrschaft
mehr über die Werkstatträumlichkeiten hatte, sondern auch keine über den
Innenhof. Dem Mieter Kamp kommt doch auch das Hausrecht für den
Außenbereich zu, der betreten werden muss, um zum eigentlichen Mietobjekt zu
gelangen. Warum die Klägerin meint, dass hinsichtlich des Außenbereichs die
Drehgenehmigung des Mieters Kamp keine Wirkung entfalten könne, leuchtet mir
nicht ein.
gez. Lorenzen
Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Die Klage ist am 17.11.2015 beim Landgericht Hamburg eingegangen; der Rechtsstreit wird dort unter dem Aktenzeichen 345 O 267/15 geführt. Das Gericht hat mit Verfügung vom 19.11.2015 (Anlage M2) das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Beklagten eine zweiwöchige Frist für die Anzeige ihrer Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO sowie eine weitere Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzt. Die richterliche Verfügung und die Klageschrift nebst Anlagen sind der Beklagten am 25.11.2015 zugestellt worden. Bei der Verfügung Anlage M4 handelt es sich um folgende Verfügung: „Die klagende Partei hat den Rechtsstreit bezüglich des Antrages zu 1.) teilweise, d.h. bis auf die Kosten, für erledigt erklärt. Wenn Sie der Erledigungserklärung zustimmen, oder wenn Sie nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung dieses Schriftsatzes der Erledigungserklärung der klagenden Partei widersprechen, kann das Gericht gemäß § 91a ZPO insoweit über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden.“
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| S c h r ö d e r & F i n d l e r |
R E C H T S A N W Ä L T E
__________________________________________________________________________
Schröder & Findler | Postfach 2567 | Vogelstraße 7 20252 Hamburg
Dr. Philip Schröder
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Alexander Findler, LL.M.
Fachanwalt für Mietrecht
Marcus Elthan
Baurecht Verkehrsrecht
Unser Zeichen: 150/15
17.11.2015
K l a g e
Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Jörg Schumacher, Parkallee 23, 22529 Hamburg
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schröder & Findler
g e g e n
PauliStyle GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Wagner,
Reeperbahn 5, 20359 Hamburg
- Beklagte -
Namens und in Auftrag der Klägerin erheben wir Klage gegen die
Beklagte mit dem Antrag,
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Geschäftsräume im Haus
Reeperbahn 5, 20359 Hamburg, bestehend aus einer Ladenfläche
im Erdgeschoss und Keller, zu räumen und an die Klägerin
herauszugeben.
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 EUR
zu zahlen.
Begründung:
1. Antrag zu 1.)
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die im
Klagantrag zu 1.) aufgeführten Geschäftsräume. Die Klägerin ist
Eigentümerin und Vermieterin der Geschäftsräume. Sie schloss mit der
Voreigentümerin, der Immo GmbH & Co KG, einen Kaufvertrag vom
18.05.2015; die Klägerin wurde am 15.07.2015 in das Grundbuch als
Eigentümerin eingetragen.
In dem Grundstückskaufvertrag vom 18.05.2015
Anlage K1
heißt es in § 6 Ziffer 2 S. 1:
„[…] Die aus allen den Kaufgegenstand betreffenden Mietverhältnissen
resultierenden Forderungen und sonstigen Rechte werden hiermit vom
Verkäufer an den Käufer abgetreten. […]“
Ferner heißt es in § 6 Ziffer 9:
„[…] Der Verkäufer verpflichtet sich ferner, dem Käufer am heutigen
Tage in separater Urkunde eine Vollmacht zu erteilen, wonach der
Käufer zur Ausübung der eigentümerrechtlichen Vermieter-Befugnisse
gegenüber Mietern berechtigt ist. […]“
Das Mietverhältnis ist durch die Klägerin beendet worden.
Die Vermietung an die Beklagte erfolgte bereits durch die
Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Immo GmbH & Co KG. Wir
überreichen insoweit eine Kopie des entsprechenden Mietvertrags als
Anlage K2
Die Beklagte hatte sich vor der Anmietung der Geschäftsräume mit dem
Konzept des sogenannten „Wacken Store“ beworben. Ihr war bekannt,
dass die Immo GmbH & Co KG nicht bereit war, die Geschäftsräume zum
Zweck des Betriebes eines „Headshops“ zu vermieten.
Unter einem sogenannten „Headshop“ ist dabei ein Geschäft zu
verstehen, das unter anderem Zubehör für die Cannabis-Szene wie
langes Zigarettenpapier oder Wasserpfeifen verkauft sowie Produkte
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wie beispielsweise Tabakpfeifen, Aschenbecher, Feuerzeuge und Poster
mit Hanftblattmotiven.
In § 2 des Mietvertrages befindet sich auch eine Regelung zum
Mietzweck; mit „Infocenter - Ticketcenter - Fanshop – Einzelhandel“
war das Konzept des „Wacken Store“ gemeint.
Die Beklagte hatte von Anfang an nicht vor, einen „Wacken Store“ zu
eröffnen. Das Konzept war nur vorgeschoben, um ein Mietverhältnis
über die gewünschten attraktiven Geschäftsräume eingehen zu können
und dann einen „Headshop“ zu betreiben. Dementsprechend hat die
Beklagte das Konzept auch zu keinem Zeitpunkt umgesetzt.
Die Klägerin hat die Beklagte in der Vergangenheit abgemahnt.
Anlage K3
Trotz der Abmahnung hat die Beklagte ihr Verhalten nicht geändert
und das gerügte Angebot eines „Headshops“ einfach beibehalten.
Wir überreichen ferner das Schreiben vom 24.08.2015
Anlage K4
mit der daraufhin erfolgten Anfechtung des Mietvertrages und
vorsorglich erklärten weiteren Abmahnung. Die Anfechtung erfolgte
aufgrund arglistiger Täuschung der Beklagten.
Nachdem die Beklagte weiterhin unseren Aufforderungen nicht nachkam,
erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2015
Anlage K5
vorsorglich die außerordentliche Kündigung – unter ausdrücklichem
Festhalten an der Anfechtung - und setzte eine Frist zur Räumung der
Geschäftsräume bis Mittwoch, den 30.09.2015.
Auch in der Folgezeit ignorierte die Beklagte unsere Schreiben, so
dass nunmehr Klage geboten ist.
2. Antrag zu 2.)
Die Klägerin begehrt zudem die Entschädigung für ungenehmigte
Filmaufnahmen durch die Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin
Reeperbahn 20 – konkret im Innenhof – in Hamburg. Es handelt sich
hierbei um ein Grundstück von 1500 qm, welches sich in unmittelbarer
Nachbarschaft zu dem im Antrag zu 1.) streitgegenständlichen Gebäude
befindet.
Direkt an der Straße befindet sich ein mehrstöckiges Gebäude, durch
welches eine Toreinfahrt in einen Innenhof führt, der von der Straße
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aus nur zum Teil einsehbar ist. Über der Toreinfahrt befindet sich
ein Schild mit der Aufschrift: „Das Betreten der Toreinfahrt und des
Grundstücks ist für Unbefugte verboten. Zuwiderhandlungen werden als
Hausfriedensbruch angezeigt.“ Vom Innenhof gelangt man zu weiteren
Mietobjekten in den hinteren Teil des Grundstücks. Dort hat sich der
Mieter Oliver Kamp eine Werkstatt eingerichtet.
Am 17.04.2015 schloss die Beklagte mit dem Mieter Kamp einen Vertrag
über die Nutzung der Werkstatträume für Dreharbeiten für eine
Filmproduktion. In dem als „Motivvertrag“ bezeichneten Vertrag heißt
es: „Motiv: Autowerkstatt“.
Anlage K6
Ohne Wissen und ohne Genehmigung der Klägerin führte die Beklagte
die Dreharbeiten am 27.04.2015 ganztätig durch. Dabei wurden nicht
nur Innenaufnahmen in den Werkstatträumen des Mieters Kamp, sondern
auch Außenaufnahmen von dem Innenhof angefertigt. Als Hintergrund
der Handlung filmte die Beklagte Außenansichten von Vordergebäude,
Toreinfahrt, Innenhof und Hintergebäude. Die Beklagte ließ für die
Arbeiten Führungsschienen für einen Kamerawagen verlegen und bat
einige Mieter, ihre im Innenhof geparkten Fahrzeuge umzusetzen.
Nachdem die Klägerin von den durchgeführten Dreharbeiten im Innenhof
erfahren hatte, forderte sie schriftlich eine übliche und
angemessene Entschädigung für die Nutzung des Innenhofes in Höhe von
6.000,00 EUR von der Beklagten.
Anlage K7
Es kann schließlich nicht angehen, dass die Beklagte
Gebrauchsvorteile für sich beansprucht, die ihr nach der
Rechtsordnung gar nicht zustehen.
Die Beklagte berief sich im Folgenden darauf, dass sie mit dem
Mieter Kamp für die Dreharbeiten einen Vertrag abgeschlossen habe
und dieser die Dreharbeiten vollumfänglich genehmigt habe. Sie
zahlte auch auf mehrmaliges Auffordern nicht.
gez. Findler
Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Anlagen der Klageschrift K1, K5, K6 und K7 wird abgesehen. Sie haben den angegebenen Inhalt.
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Mietvertrag
für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke
Immo GmbH & Co KG als Vermieter
vertreten durch Geschäftsführerin Klein
Anschrift Holstentraße 57, 22767 Hamburg
und PauliStyle GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin Lena Wagner als Mieter
Anschrift Koppelweg 87, 22754 Hamburg
schließen folgenden Mietvertrag:
§ 1 Mietgegenstand
1. Es wird auf dem Grundstück Reeperbahn 5, 20359 Hamburg vermietet:
Ladenfläche im EG und Keller
Die Nutzfläche beträgt: ca. 313 m²
[…]
§ 2 Mietzweck
1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines/ einer
Infocenter - Ticketcenter - Fanshop - Einzelhandel
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume nur zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu
nutzen.
3. Jede Änderung der Art des Betriebs oder jede Ausweitung des Sortiments eines
Verkaufsgeschäfts auf andere Hauptartikel bedarf der schriftlichen Genehmigung des
Vermieters.
4. Der Vermieter gewährt dem Mieter keinen Konkurrenz- oder Sortimentsschutz.
[…]
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§ 3 Miete
Die monatliche Miete beträgt pauschal 2.000,00 EUR.
§ 4 Mietzeit, Kündigung, Option
1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.04.2015 __________
2. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am 31.03.2025 ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
3. Der Mieter kann das Mietverhältnis bis zum 31.03.2030 verlängern, indem
er dem Vermieter diese Absicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich
mitteilt (Option). […]
4. Kündigung und Ausübung der Option bedürfen der schriftlichen Form. Für die
Rechtzeitigkeit von Kündigung und Optionsausübung kommt es auf deren Zugang beim
Vertragspartner an. […]
§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht
Hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts des Vermieters und des Mieters gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
[…]
Hamburg, den 10.02.2015
Unterschrift des Vermieters Unterschrift des Mieters
gez. Klein
gez. Wagner
Immo GmbH & Co KG PauliStyle GmbH
Hinweis des GPA: Vom Abdruck des übrigen Inhalts der Anlage K2 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass er für die Bearbeitung ohne Bedeutung ist.
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Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH, Parkallee 23, D-22529 Hamburg
PauliStyle GmbH
Frau Lena Wagner
Reeperbahn 5, 20359 Hamburg
Objekt: Reeperbahn 5, 20359 Hamburg | Mietvertrag vom 10.02.2015
Abmahnung wegen schwerer Vertragsverletzung
Hamburg, den 15.06.2015
Sehr geehrte Frau Wagner,
im o. g. Mietvertrag wurde unter § 2 Mietzweck die Vermietung der
Ladenfläche zum Betrieb eines „Infocenter - Ticketcenter - Fanshop –
Einzelhandel“ vereinbart.
Als Grundlage hierzu galt das von Ihnen vorgelegte Konzept „Wacken
Store“. Wie wir nunmehr vor Ort feststellen mussten, ist stattdessen ein
„Headshop“ zum Verkauf von Raucherzubehör eingerichtet.
Diese Nutzung stellt eine schwere Vertragsverletzung dar.
Dementsprechend fordern wir Sie auf, diese Nutzung unverzüglich
einzustellen. Hierzu haben wir uns eine Frist bis zum 27.06.2015
vorgemerkt.
Sofern Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, behalten wir uns
vor, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Schumacher
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Schröder & Findler | Postfach 2567 | Vogelstraße 7 20252 Hamburg
Dr. Philip Schröder
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Alexander Findler, LL.M.
Fachanwalt für Mietrecht
Marcus Elthan
Baurecht Verkehrsrecht
Unser Zeichen: 150/15
24.08.2015
Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH
./. PauliStyle GmbH
Sehr geehrte Frau Wagner,
hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen
ihrer Vermieterin, der Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH,
vertreten.
Sie nutzen entgegen den eindeutigen Bestimmungen im Mietvertrag die
angemieteten Geschäftsräume vertragswidrig als einen sogenannten
„Headshop“. Die Vermietung erfolgte ausdrücklich nur zum Betrieb
gemäß des in § 2 festgelegten Zwecks.
Sie sind bereits durch die Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH
abgemahnt worden; die ausgesprochene Abmahnung haben sie missachtet
und verstoßen weiterhin gegen den Mietvertrag. Die Umstände der
Anmietung erscheinen zweifelhaft. Es besteht hier der Eindruck, dass
Sie sich den jetzigen Mietvertrag und die Konditionen erschlichen
haben. Die vorherige Eigentümerin und Vermieterin war unter keinen
Umständen bereit, die Geschäftsräume zum Zweck des Betriebes eines
„Headshops“ zu vermieten.
Namens und Vollmacht unserer Mandantin erklären wir daher die
Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung.
PauliStyle GmbH
Frau Lena Wagner
Reeperbahn 5
20359 Hamburg
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Mit sofortiger Wirkung endet damit das Mietverhältnis. Sie haben
kein weiteres Recht zum Besitz oder zur Nutzung der Geschäftsräume.
Wir fordern Sie auf, die Geschäftsräume bis spätestens
Montag, den 31.08.2015 | 12:00 Uhr
an unsere Mandantin herauszugeben.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin erteilen wir Ihnen
vorsorglich hilfsweise hiermit eine weitere
Abmahnung
und fordern Sie hiermit auf, Ihre vertragswidrige Nutzung sofort zu
unterlassen. Wir setzen Ihnen Frist bis zum
Montag, den 31.08.2015 | 12:00 Uhr
Sollten Sie dem nicht nachkommen, so wird unserer Mandantin nach
Fristablauf vorsorglich noch eine
fristlose Kündigung
aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Findler
Rechtsanwalt
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Baurecht Verkehrsrecht
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02.12.2015
In dem Rechtsstreit | 345 O 267/15 |
Grundstücksgesellschaft Hamburg GmbH ./. PauliStyle GmbH
wird der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1.) für
erledigt
erklärt und beantragt,
der Beklagten auch insoweit die
Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Begründung:
Die Beklagte ist am 28.11.2015 aus den Räumlichkeiten der Klägerin
ausgezogen und hat der Klägerin diese herausgegeben.
gez. Findler
Rechtsanwalt
Landgericht Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
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Vermerk für die Bearbeitung
1. Rechtsanwalt Lorenzen hat das Mandat übernommen.
Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht umfassend nach Maßgabe des
Mandantenauftrags zu begutachten. Hierbei ist auf alle in der Aufgabenstellung
aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, gegebenenfalls im Hilfsgutachten. Das
Gutachten soll auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Ein
Sachbericht ist nicht zu fertigen.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 07.12.2015.
2. Es ist davon auszugehen, dass ein Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR für die Nutzung
des Innenhofs angemessen ist.
3. Vorschriften des UrheberrechtsG sowie des KunstUrheberG sind bei der Prüfung nicht
zu berücksichtigen.
4. Es ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, welcher der prozessualen Situation
und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht. Bei den rechtlichen
Ausführungen sind Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig. Ein
Sachanträge enthaltender Schriftsatz ist auch dann anzufertigen, wenn die
Erfolgsaussichten ganz verneint werden; in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die
Rechtslage ausführlich mit dem Mandanten erörtert wurde, er aber darauf besteht, sein
Begehren weiterzuverfolgen.
5. Ein Begleitschreiben an den Mandanten oder an Dritte ist nicht zu fertigen.
6. Sollten Tatsachen für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der
Beweislage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) anhand der zum
Bearbeitungszeitpunkt bekannten Sachlage zu erstellen.
7. Sollte eine weitere anwaltliche Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten werden,
so ist dies zu erörtern, jedoch davon auszugehen, dass keine Informationen zu erlangen
sind, die über die in der Aufgabenstellung enthaltenen hinausgehen.
8. Die Reeperbahn befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg und
des Amtsgerichts Hamburg.
9. Nicht abgedruckte Passagen und Bestandteile der Akte sind für die Bearbeitung ohne
Bedeutung. Soweit in den Schriftsätzen erwähnte Anlagen nicht oder nicht vollständig
abgedruckt wurden, ist davon auszugehen, dass sie vollständig beigefügt waren und den
angegebenen Inhalt haben.
10. Die Formalien (Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften, Belehrungen usw.) sind in
Ordnung, soweit sich nicht aus dem Aufgabentext ausdrücklich etwas anderes ergibt.
11. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf der Grundlage der zugelassenen Hilfsmittel
zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht anzuwenden.