Die vorgesehenen Steganlage ist Der Bebauungsplan „Sport ... · Br 0 m 30 m 50 m 100 m SO (Camp...

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Br 30 m 50 m 100 m 0 m SO (Camp 2) GRZ 0,15 St St Liegewiese SO (Camp 1) GRZ 0,15 SOSFE 1 Restaurant GR 2.000 m² SO SFE 6 Minigolf GR 150 m² E S t ega nlag e V erankerung Wassersport a nlag e ( Stahlseil) Ve rank erung W assersportan lage ( St ahlseil ) Ver ankerung Wasser sportanlage (S t ahl seil) Ver ankerung Wasser sportanlage (S t ahl seil) V erankerung Was sers port anlage (St ahlseil) V eran kerung Wassersport a nlag e (Stahlseil) Vera nkerung W a sser spor tanla ge (Stahlseil) V erankerung W assersportanlage (S tahlseil) STEGHAUS 3.45 A B C D 20.65 4.7 5 SOSFE 5 SOSFE 3 Baumkletterpark GR 500 m² SOSFE 4 Sauna/Tauchen GR 1.000 m² SOSFE 2 Empfang GR 350 m² Übernachtungs- hütten GR 1.000 m² 8 .00 8.00 8.00 50. 00 4.5 0 Mittelinsel 5. 00 5.00 5.00 8 .35 8.10 siehe Detailausschnitt W as s e r s k i s e i l b a h n B e s ta n d Wa s s erskis e ilb ahn Bes ta nd Wasser skiseilbahn Bestand W as ser ski sei l bahn Best and 37.85 1 9 5 . 0 0 56.00 1 3 7 . 0 0 7.65 14 .3 0 22.00 18.50 103. 00 30. 00 61.04 98.2 4 Badeplatz Wasser- zugang Tauchbasis 50. 00 26 .00 T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T 10.50 M1 M2 18.00 1 0.00 297.00 T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T T Be stan d Planzeichenerklärung Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Sondergebiet (§ 11 BauNVO) Zweckbestimmung: Sport, Freizeit und Erholung Sondergebiet (§ 10 BauNVO) Zweckbestimmung: Campingplatz Maß der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 BauNVO) 0,15 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 16 Abs. BauNVO) GR 350 m² Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) Baugrenzen (§ 13 Abs. 1 BauNVO) Baugrenze Verkehrsflächen Private Verkehrsfläche (Erschließung Campingplatz) Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Private Grünflächen Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) Wald (Erholungswald) Wasserflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Wasserfläche (Bestand) Abgrenzung für zulässige bauliche Anlagen auf, in und an der Wasserfläche A B Bezeichnung der unterschiedlichen C D Bereiche auf der Wasserfläche Planungen Nutzungsregelungen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Erhalt der Ufervegetation (Gehölz- und Röhrichtsaum) Maßnahmeflächen (siehe TF 3.4 und TF 3.5) Sonstige Planzeichen Umgrenzung der Flächen für Stellplätze Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ( § 9 Abs. 7 BauGB) Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flurstücke 97, 98, 99, 100, 101, 103, 269 und 301 tlw. der Flur 7, Gemarkung Ruhlsdorf Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (Grenze zwischen Nutzung Camping Tagesgäste und Nutzung Sport, Freizeit, Erholung) Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Absatz 6 BauGB) Geschützte Biotopflächen (§ 30 BNatSchG) Röhricht (Schilfröhricht) Trockenrasen Darstellungen ohne Normcharakter Bemaßung in Meter Die vorgenommenen Bemaßungen dienen nur zur Information und haben KEINEN Festsetzungscharakter. SO (SFE) SO (Camp) E St T T T T T T T T T T T T T T 14.80 Textliche Festsetzungen TF 1 Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO Sport, Freizeit und Erholung (SOSFE) Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB) Das Baugebiet wird als Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung: Sport, Freizeit und Erholung festgesetzt. TF 1.1 Im SO SFE 1 Restaurant sind zulässig: - Betriebs- und Verwaltungsgebäude die dem Sport- und Freizeitpark zugeordnet sind - Gastronomische Einrichtungen (Restaurant, Imbiss, Bistro etc.) - Ballspielplätze wie z.B. Volleyball) - Spielplatzanlagen sowie einzelne Spielgeräte wie z. B. Federwippen - Befestigte und unbefestigte Außenflächen/Freiflächen, Terrasse, Zuwegungen - Eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist, mit einer Grundfläche bis maximal 100 m² - Anlagen für temporäre Freiluftveranstaltungen (z.B. zeitlich begrenzte Aufstellung von Showbühnen, Großraumzelten, kleine Verkaufsständen). TF 1.2 Im SO SFE 2 Empfang sind zulässig: - Funktionsgebäude mit Rezeption/ Infotheke, Sanitäranlagen, Lagerräume - Befestigte Außenflächen/Freiflächen TF 1.3 Im SO SFE 3 Baumkletterpark sind zulässig: - Baumkletteranlagen (Klettern von Baum zu Baum über eigens dafür installierter Befestigungstechnik wie z. B. Seile innerhalb eines vorhandenen Baumbestandes ohne dabei den Erdboden zu berühren) - Baumhäuser (Holzhütten, die in einem vorhandenen Baumbestand zwischen zwei oder mehreren nebeneinander stehenden Bäumen oder auf Pfählen gebaut werden ohne den Erdboden zu berühren). Die Grundfläche der Baumhäuser darf ausschließlich Vorbauten (Terrasse, Treppe) insgesamt 160 m² nicht überschreiten. Die Versiegelung von Boden durch bauliche Anlagen (Pfähle, Fundamente, Nebenanlagen) darf 100 m² nicht überschreiten. - Sanitäranlagen TF 1.4 Im SO SFE 4 Sauna/Tauchen sind zulässig: - Gebäude für Saunaeinrichtungen (z.B. Schwitzhütten) Die zulässige Grundfläche der Gebäude für Saunaeinrichtungen darf 400 m² nicht überschreiten. - Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für den Tauchsport Die zulässige Grundfläche der Gebäude für den Tauchsport darf 50 m² nicht überschreiten. - Sanitäranlagen - Spielplatzanlagen, Einzelspielgeräte - Basketballanlage - Ausnahmsweise maximal 8 Stellplätze für Dauercamper TF 1.5 Im Baufeld SO SFE 5 Übernachtungshütten sind zulässig: - Übernachtungshütten - Sanitäranlagen Die Grundfläche je Übernachtungshütte darf ausschließlich Vorbauten (Treppe, Terrasse) 40 m² nicht überschreiten. TF 1.6 Im SO SFE 6 Minigolf sind zulässig: - Kleinsportanlagen wie z.B. Minigolfanlagen - Grillplatz TF 1.7 Überdachte Grillplätze Im Sondergebiet Sport, Freizeit und Erholung sind 2 überdachte Grillplätze zulässig. Die überbaute Fläche je Grillplatz beträgt 70 m². Die Überdachung des Grillplatzes darf einseitig geschlossen sein (Windschutz). TF 1.8 Anlagen und Einrichtungen auf der Wasserfläche a) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung A (Wasserski West) sind zulässig: - Wasserskiseilbahnen und die dafür notwendigen technischen Konstruktionen wie Masten und Tragkonstruktionen sowie Sprungrampen. - Anlagen für temporäre Freiluftveranstaltungen (z. B. Filmleinwand) b) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung B (Wasserski Ost) sind zulässig: - Wasserskiseilbahnen und die dafür notwendigen technischen Konstruktionen wie Masten und Tragkonstruktionen sowie Sprungrampen - Schwimmstege Die Fläche der Schwimmstege ist insgesamt auf 750 m² begrenzt. c) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung C (Steganlagen) sind zulässig: - Steganlagen, Schwimmstege, Wasserterrasse mit Überdachung Die Fläche der Steganlagen, Schwimmstege, Wasserterrasse mit Überdachungen ist auf 800 m² begrenzt. Die Überdachung der Wasserterrasse ist auf 50 m² begrenzt. d) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung D (Wasserspielpark) sind zulässig: - Temporäre Wasserspielanlagen Die Fläche für die temporären Wasserspielanlagen ist auf insgesamt 2.500 m² begrenzt. e) Auf den Wasserflächen sind zulässig ein Saunafloß mit einer maximalen Grundfläche von 35 m² und ein Grill/-Party-Floß mit einer maximalen Grundfläche von 30 m². TF 1.9 Zulässigkeit von Masten, Tragkonstruktionen Masten und Tragkonstruktionen sowie sonstige Bauteile, die für den Betrieb der Wasserskiseilbahnen erforderlich sind, sind im gesamten Plangebiet zulässig. TF 1.10 Laufsteg Mittelinsel Auf der Mittelinsel, die beide Seeteile des Ruhlesees trennt, ist die Errichtung eines Laufsteges bis zu einer Breite von 1,20 m und einer Länge von maximal 260 m zulässig. TF 1.11 Höhe der baulichen Anlagen Die maximale zulässige Höhe der Gebäude im Baufeld SOSFE1 beträgt 8,00 m (Oberkante baulicher Anlagen). Unterer Bezugspunkt ist die Geländehöhe 38 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des Gebäudes. Die maximale zulässige Höhe der Gebäude im Baufeld SOSFE2 beträgt 6,00 m (Oberkante baulicher Anlagen). Unterer Bezugspunkt ist die Geländehöhe 38 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des Gebäudes. Eine Überschreitung der maximalen zulässigen Gebäudehöhe um bis zu 1,5 m durch technische Aufbauten wie Schornsteine, Antennen und Lüftungsanlagen sowie Anlagen erneuerbarer Energien ist ausnahmsweise zulässig. Die maximale zulässige Firsthöhe aller anderen Gebäude im Sondergebiet Sport, Freizeit und Erholung, ausschließlich der Baumhäuser beträgt 5,00 m. Unterer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen ist in den Baufeldern SOSFE5 und SOSFE6 die Geländehöhe 38 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016 und in den Baufeldern SOSFE3 und SOSFE4 die Geländehöhe 37 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage. Die maximale Höhe der Masten der Wasserskiseilbahnen beträgt 14 m über dem unteren Bezugspunkt von 36 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016. TF 1.12 Private Verkehrsfläche Die zulässige überbaubare Grundfläche für die ausgewiesene private Verkehrsfläche ist mit 2.650 m² festgesetzt. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. TF 1.13 überbaubare Grundstücks- und Wasserfläche Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des sonstigen Sondergebietes Sport, Freizeit und Erholung ist durch Baugrenzen und die zulässige bebaubare Wasserfläche ist durch die gestrichelte Abgrenzungslinie mit den Bereichen A bis D festgesetzt. Die Flächen innerhalb der festgesetzten Grenzen stellen die Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen dar (§ 19 Absatz 3 BauNVO). TF 2 Sondergebiet gemäß § 10 Absatz 5 BauNVO Campingplatz Innerhalb des Sondergebietes gemäß § 10 Absatz 5 BauNVO mit der Zweckbestimmung: Campingplatz, sind Camping- und Zeltplätze, Anlagen und Nutzungen, die der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen sowie die nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Anlagen zulässig. TF 2.1 Nutzungsart Die ausgewiesenen Sondergebietsflächen Camp (SO Camp 1 und 2) dienen dem Ferien- und Touristikcamping. Zulässig sind unversiegelte Standplätze zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des dazugehörigen Kraftfahrzeuges. Als Wohnwagen gelten motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile, Motorcaravans), Wohnanhänger (Caravan) und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind. Die Nutzung "Dauercamping" (Aufenthaltsdauer länger als ein Jahr) ist unzulässig. TF 2.2 Zweckgebäude Erforderlichen Zweckgebäude, gemäß § 5 der Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung - BbgCWPV), sind als Einzelhäuser mit einer Grundfläche von insgesamt maximal 100 m² im Sondergebiet Campingplatz (SO Camp) und einer Höhe von 6 m zulässig. Unterer Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlagen ist die Geländehöhe 38 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016. Eine Überschreitung der maximalen zulässigen Gebäudehöhe durch technische Aufbauten wie Schornsteine, Antennen und Lüftungsanlagen sowie Anlagen erneuerbarer Energien ist ausnahmsweise zulässig. TF 2.3 Ermittlung der zulässigen Grundfläche Bezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die innerhalb des jeweils festgesetzten Baufeldes (festgesetzte Baugrenze) liegt. Steganlage C 20.6 5 4.75 4 .50 37.85 7.65 Bes tand Befestigungsmaterial Holz (Holzterrasse) Betonpflaster Rasengitter Die vorgesehenen bzw. geplante Steganlage ist blau dargestellt. Die zeichnerische Darstellung der Steganlage ist nur zur Veranschaulichung in den Detailausschnitt aufgenommen worden. Sie hat keinen Fest- setzungscharakter und ist in Art, Größe und Ausführung nur beispielhaft. Flurstücksbezeichnung Bemaßung der Flurstücksgrenzen TF 3 Naturschutzrechtliche Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 a und b BauGB) TF 3.1 Baumbestand Der Baumbestand ist zu erhalten. Eine dauerhafte Beseitigung des Gehölzbestandes ist nur dann zulässig, wenn es dem Zweck der Errichtung zulässiger baulicher Anlagen dient oder zum Zweck der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen erforderlich ist. Die jeweils geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen und die Baumschutzsatzung der Gemeinde Marienwerder vom 29. August 2013, sind bei der Beseitigung von Gehölzen zu beachten und anzuwenden. TF 3.2 Befestigung Stellplätze und Zuwegungen, private Verkehrsfläche Eine wasser- und luftundurchlässige Befestigung für die private Verkehrsfläche, für Stellplätze, deren Zuwegungen, außer für behindertengerechte Stellplätze, ist unzulässig. TF 3.3 Ufervegetation Die Ufervegetation einschließlich Röhricht ist zu erhalten. Geringfügige Entnahmen von Vegetation zur Offenhaltung der bestehenden Zugänge zum Gewässer sind zulässig. Der Verlust von Ufervegetation einschließlich Röhricht ist zu ersetzen. Je 10 m² Verlust an Ufervegetation ist ein standorttypisches Ufergehölz (z.B. Schwarzerle (Alnus glutinosa)), der Qualität Hochstamm StU 10 bis 12 cm oder es sind andere standorttypische Ufergehölze (Sträucher z.B. Weiden (Salix spp.)) im Verhältnis 1:1 im Ufersaum des Ruhlesees zu pflanzen. TF 3.4 Gehölzpflanzungen (Maßnahme M1/ natur- und forstrechtlicher Ausgleich) Innerhalb der Fläche M1 ist ein Waldmantel (gestufter Waldrand mit unterschiedlichen Arten von Waldgehölzen) anzulegen. Es sind 4.000 Stück Gehölze der Qualität 30/50, 2-jährig, zu pflanzen und 5 Jahre zu pflegen. Es sind nur gebietsheimische Gehölze mit Herkunftsnachweis für die Pflanzungen zu verwenden. Die Pflanzungen sind vor Wildverbiss zu schützen. RECHTSGRUNDLAGEN - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 15. September 2017 I 3434 (Nr 64) - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl 1991 I S.58), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) - Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S.13) und Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25 S.1) - Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 03, ber. (GVBl.I/13 Nr. 21)]), geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) - Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 06], S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 33]) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) - Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28]) Hinweise: - Gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 87 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bedürfen Anlagen in, an, über und unter Gewässern der wasserrechtlichen Genehmigung. - Es sind die Verbote des § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) insbesondere das Entfernen bzw. Neupflanzen von Bäumen und Sträuchern im Gewässerrandstreifen zu beachten. - Innerhalb des Plangebietes (Zufahrtsbereich) befinden sich Anlagen der Telekom Deutschland GmbH. Bei Bautätigkeiten sind diese vor Beschädigungen zu schützen. TF 3.5 Rückbau eines Weges (Maßnahme M2/ Ausgleich) Die als M2 festgesetzte Fläche (vorhandener Weg) ist durch geeignete Bodenmaßnahmen tiefgründig zu lockern. Der rückgebaute Weg ist für den Fahrzeugverkehr zu sperren. Eine Bepflanzung mit Gehölzen ist möglich. TF 3.6 Baumpflanzungen im Plangebiet (Ausgleichsmaßnahme) Im Plangebiet sind an geeigneten Standorten 7 gebietsheimische Laubbäume mit Herkunftsnachweis der Qualität Hochstamm, StU 14 bis 16 cm zu pflanzen. An die einjährige Fertigstellungspflege schließt sich eine 2-jährige Entwicklungspflege an. Die Gehölze sind gegen Windbruch (bspw. Dreibock) zu sichern. TF 3.7 Versickerung von Niederschlagswasser (§ 54 Absatz 4 BbgWG) Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. TF 4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 87 BbgBO) TF 4.1 Dachform/ Dachneigung Die Gebäude (Übernachtungshütten und sonstige Hochbauten) sind mit einem Satteldach, Dachneigung 20° bis 30° oder mit einem zu begrünenden Flachdach zu errichten. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind die Baumhäuser (TF 1.3). TF 4.2 Fassadengestaltung Die Fassaden der Gebäude sind als Holzfassade oder in Putz auszuführen. Die farbliche Gestaltung der Fassaden ist in dezenten natürlichen Farbtönen auszuführen. TF 4.3 Einfriedungen Einfriedungen sind nur als offene, sockellose Zäune mit einer Höhe bis zu 2 m zulässig. Der Bebauungsplan „Sport- und Freizeitpark am Ruhlesee“, wurde am QQQQQ von der Gemeindevertretung der Gemeinde Marienwerder als Satzung beschlossen und die Begründung des Bebauungsplanes gebilligt. Biesenthal, Siegel Der Amtsdirektor Die Satzung des Bebauungsplanes, wird hiermit ausgefertigt. Biesenthal, Siegel Der Amtsdirektor Die Satzung des Bebauungsplanes und die Begründung sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erhalten ist, sind im Amtsblatt „Amtsblatt für das Amt Biesenthal - Barnim“ vom QQQQQ.Ausgabe-Nr. ............ öffentlich bekannt gemacht worden. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Biesenthal, Siegel Der Amtsdirektor Die verwendete Planunterlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters mit Stand vom QQQQQQQQ und weist die planungsrelevanten baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit der zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich. Schorfheide, Siegel Christoph Kühne, ÖbVl Gebäude vorhanden Datum: Maßstab: Entwurf 1:1000 26.03.2019 Gemeinde Marienwerder OT Ruhlsdorf Bebauungsplan "Sport- und Freizeitpark am Ruhlesee" vertreten durch das Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße im Landkreis Barnim Planstand: Bearbeiter: D. Bandow Planverfasser: Stadt- und Landschaftsplanung Bandow Dipl.Ing. (FH) Diana Bandow Hauptstraße 16 16259 Höhenland Tel. 033454 304908 [email protected] Plangrundlage erstellt von: Ruhlesee Bernsteinsee Ruhlsdorf DORADO S ophi enstädter S traße Detailausschnitt mit Projekteintrag Maßstab 1:500 Zeichenerklärung der Plangrundlage: PLANZEICHNUNG Verfahrensvermerke Vermessungs- und katasterrechtliche Bescheinigung Bildquelle: BRANDENBURGVIEWER https://bb-viewer.geobasis-bb.de/ 31.01.2019 Übersichtsplan, Räumliche Lage des Plangebietes des BBP "Sport- und Freizeitpark am Ruhlesee" Luftbilddarstellung mit Abgrenzung des Plangebiets Bildquelle: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg; DOP_403465-5852727_photo.tif

Transcript of Die vorgesehenen Steganlage ist Der Bebauungsplan „Sport ... · Br 0 m 30 m 50 m 100 m SO (Camp...

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SO(Camp 2)GRZ 0,15

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Bestand

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Planzeichenerklärung

Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung

Sondergebiet (§ 11 BauNVO)Zweckbestimmung: Sport, Freizeit und Erholung

Sondergebiet (§ 10 BauNVO)Zweckbestimmung: Campingplatz

Maß der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 BauNVO)

0,15 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 16 Abs. BauNVO)

GR 350 m² Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR)

Baugrenzen (§ 13 Abs. 1 BauNVO)

Baugrenze

Verkehrsflächen

Private Verkehrsfläche(Erschließung Campingplatz)

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Private Grünflächen

Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)

Wald (Erholungswald)

Wasserflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)

Wasserfläche (Bestand)

Abgrenzung für zulässige bauliche Anlagenauf, in und an der Wasserfläche

A B Bezeichnung der unterschiedlichen

C D Bereiche auf der Wasserfläche

Planungen Nutzungsregelungen, Maßnahmen zum Schutz, zurPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft( § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)

Erhalt der Ufervegetation(Gehölz- und Röhrichtsaum)

Maßnahmeflächen (siehe TF 3.4 und TF 3.5)

Sonstige Planzeichen

Umgrenzung der Flächen für Stellplätze

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches desBebauungsplanes ( § 9 Abs. 7 BauGB)

Geltungsbereich des BebauungsplanesFlurstücke 97, 98, 99, 100, 101, 103, 269und 301 tlw. der Flur 7, Gemarkung Ruhlsdorf

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung(Grenze zwischen Nutzung Camping Tagesgästeund Nutzung Sport, Freizeit, Erholung)

Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Absatz 6 BauGB)

Geschützte Biotopflächen (§ 30 BNatSchG)

Röhricht (Schilfröhricht)

Trockenrasen

Darstellungen ohne Normcharakter

Bemaßung in MeterDie vorgenommenen Bemaßungen dienen nur zur Information

und haben KEINEN Festsetzungscharakter.

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14.80

Textliche Festsetzungen

TF 1 Sondergebiet gemäß § 11 BauNVOSport, Freizeit und Erholung (SOSFE)Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB)Das Baugebiet wird als Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung:Sport, Freizeit und Erholung festgesetzt.

TF 1.1 Im SOSFE 1 Restaurant sind zulässig:- Betriebs- und Verwaltungsgebäude die dem Sport- und Freizeitpark zugeordnet sind- Gastronomische Einrichtungen (Restaurant, Imbiss, Bistro etc.)- Ballspielplätze wie z.B. Volleyball)- Spielplatzanlagen sowie einzelne Spielgeräte wie z. B. Federwippen- Befestigte und unbefestigte Außenflächen/Freiflächen, Terrasse, Zuwegungen- Eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Gewerbebetriebzugeordnet ist, mit einer Grundfläche bis maximal 100 m²- Anlagen für temporäre Freiluftveranstaltungen (z.B. zeitlich begrenzte Aufstellung vonShowbühnen, Großraumzelten, kleine Verkaufsständen).

TF 1.2 Im SOSFE 2 Empfang sind zulässig:- Funktionsgebäude mit Rezeption/ Infotheke, Sanitäranlagen, Lagerräume- Befestigte Außenflächen/Freiflächen

TF 1.3 Im SOSFE 3 Baumkletterpark sind zulässig:- Baumkletteranlagen (Klettern von Baum zu Baum über eigens dafür installierterBefestigungstechnik wie z. B. Seile innerhalb eines vorhandenen Baumbestandes ohnedabei den Erdboden zu berühren)- Baumhäuser (Holzhütten, die in einem vorhandenen Baumbestand zwischen zwei odermehreren nebeneinander stehenden Bäumen oder auf Pfählen gebaut werden ohne denErdboden zu berühren). Die Grundfläche der Baumhäuser darf ausschließlich Vorbauten(Terrasse, Treppe) insgesamt 160 m² nicht überschreiten. Die Versiegelung von Bodendurch bauliche Anlagen (Pfähle, Fundamente, Nebenanlagen) darf 100 m² nichtüberschreiten.- Sanitäranlagen

TF 1.4 Im SOSFE 4 Sauna/Tauchen sind zulässig:- Gebäude für Saunaeinrichtungen (z.B. Schwitzhütten)Die zulässige Grundfläche der Gebäude für Saunaeinrichtungen darf 400 m² nichtüberschreiten.- Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für den TauchsportDie zulässige Grundfläche der Gebäude für den Tauchsport darf 50 m² nichtüberschreiten.- Sanitäranlagen- Spielplatzanlagen, Einzelspielgeräte- Basketballanlage- Ausnahmsweise maximal 8 Stellplätze für Dauercamper

TF 1.5 Im Baufeld SOSFE 5 Übernachtungshütten sind zulässig:

- Übernachtungshütten- Sanitäranlagen

Die Grundfläche je Übernachtungshütte darf ausschließlich Vorbauten (Treppe, Terrasse)40 m² nicht überschreiten.

TF 1.6 Im SOSFE 6 Minigolf sind zulässig:- Kleinsportanlagen wie z.B. Minigolfanlagen- Grillplatz

TF 1.7 Überdachte GrillplätzeIm Sondergebiet Sport, Freizeit und Erholung sind 2 überdachte Grillplätze zulässig. Die

überbaute Fläche je Grillplatz beträgt 70 m². Die Überdachung des Grillplatzes darfeinseitig geschlossen sein (Windschutz).

TF 1.8 Anlagen und Einrichtungen auf der Wasserflächea) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung A (Wasserski West) sind zulässig:- Wasserskiseilbahnen und die dafür notwendigen technischen Konstruktionen wieMasten und Tragkonstruktionen sowie Sprungrampen.- Anlagen für temporäre Freiluftveranstaltungen (z. B. Filmleinwand)b) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung B (Wasserski Ost) sind zulässig:- Wasserskiseilbahnen und die dafür notwendigen technischen Konstruktionen wieMasten und Tragkonstruktionen sowie Sprungrampen- SchwimmstegeDie Fläche der Schwimmstege ist insgesamt auf 750 m² begrenzt.c) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung C (Steganlagen) sind zulässig:

- Steganlagen, Schwimmstege, Wasserterrasse mit Überdachung

Die Fläche der Steganlagen, Schwimmstege, Wasserterrasse mit Überdachungen ist auf800 m² begrenzt. Die Überdachung der Wasserterrasse ist auf 50 m² begrenzt.d) Auf der Wasserfläche mit der Bezeichnung D (Wasserspielpark) sind zulässig:- Temporäre WasserspielanlagenDie Fläche für die temporären Wasserspielanlagen ist auf insgesamt 2.500 m² begrenzt.e) Auf den Wasserflächen sind zulässig ein Saunafloß mit einer maximalen Grundflächevon 35 m² und ein Grill/-Party-Floß mit einer maximalen Grundfläche von 30 m².

TF 1.9 Zulässigkeit von Masten, TragkonstruktionenMasten und Tragkonstruktionen sowie sonstige Bauteile, die für den Betrieb derWasserskiseilbahnen erforderlich sind, sind im gesamten Plangebiet zulässig.

TF 1.10 Laufsteg MittelinselAuf der Mittelinsel, die beide Seeteile des Ruhlesees trennt, ist die Errichtung einesLaufsteges bis zu einer Breite von 1,20 m und einer Länge von maximal 260 m zulässig.

TF 1.11 Höhe der baulichen AnlagenDie maximale zulässige Höhe der Gebäude im Baufeld SOSFE1 beträgt 8,00 m (Oberkantebaulicher Anlagen). Unterer Bezugspunkt ist die Geländehöhe 38 m ü. NHN desHöhensystems DHHN2016. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des Gebäudes.Die maximale zulässige Höhe der Gebäude im Baufeld SOSFE2 beträgt 6,00 m (Oberkantebaulicher Anlagen). Unterer Bezugspunkt ist die Geländehöhe 38 m ü. NHN desHöhensystems DHHN2016. Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des Gebäudes.

Eine Überschreitung der maximalen zulässigen Gebäudehöhe um bis zu 1,5 m durchtechnische Aufbauten wie Schornsteine, Antennen und Lüftungsanlagen sowie Anlagenerneuerbarer Energien ist ausnahmsweise zulässig.Die maximale zulässige Firsthöhe aller anderen Gebäude im Sondergebiet Sport, Freizeitund Erholung, ausschließlich der Baumhäuser beträgt 5,00 m. Unterer Bezugspunkt fürdie Höhe der baulichen Anlagen ist in den Baufeldern SOSFE5 und SOSFE6 dieGeländehöhe 38 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016 und in den Baufeldern SOSFE3und SOSFE4 die Geländehöhe 37 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016. ObererBezugspunkt ist die Oberkante des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage.Die maximale Höhe der Masten der Wasserskiseilbahnen beträgt 14 m über dem unterenBezugspunkt von 36 m ü. NHN des Höhensystems DHHN2016.

TF 1.12 Private VerkehrsflächeDie zulässige überbaubare Grundfläche für die ausgewiesene private Verkehrsfläche istmit 2.650 m² festgesetzt.Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

TF 1.13 überbaubare Grundstücks- und WasserflächeDie überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des sonstigen Sondergebietes Sport,Freizeit und Erholung ist durch Baugrenzen und die zulässige bebaubare Wasserflächeist durch die gestrichelte Abgrenzungslinie mit den Bereichen A bis D festgesetzt.Die Flächen innerhalb der festgesetzten Grenzen stellen die Bezugsfläche für dieErmittlung der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen dar (§ 19 Absatz 3BauNVO).

TF 2 Sondergebiet gemäß § 10 Absatz 5 BauNVOCampingplatzInnerhalb des Sondergebietes gemäß § 10 Absatz 5 BauNVO mit derZweckbestimmung: Campingplatz, sind Camping- und Zeltplätze, Anlagen undNutzungen, die der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen sowie die nachlandesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Anlagen zulässig.

TF 2.1 NutzungsartDie ausgewiesenen Sondergebietsflächen Camp (SO Camp 1 und 2) dienen dem Ferien-und Touristikcamping. Zulässig sind unversiegelte Standplätze zum Aufstellen einesWohnwagens oder Zeltes und des dazugehörigen Kraftfahrzeuges. Als Wohnwagengelten motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile, Motorcaravans), Wohnanhänger(Caravan) und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.Die Nutzung "Dauercamping" (Aufenthaltsdauer länger als ein Jahr) ist unzulässig.

TF 2.2 ZweckgebäudeErforderlichen Zweckgebäude, gemäß § 5 der Verordnung über bauaufsichtlicheAnforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg(Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung - BbgCWPV), sindals Einzelhäuser mit einer Grundfläche von insgesamt maximal 100 m² im SondergebietCampingplatz (SO Camp) und einer Höhe von 6 m zulässig. Unterer Bezugspunkt für dieHöhe der baulichen Anlagen ist die Geländehöhe 38 m ü. NHN des HöhensystemsDHHN2016.

Eine Überschreitung der maximalen zulässigen Gebäudehöhe durch technischeAufbauten wie Schornsteine, Antennen und Lüftungsanlagen sowie Anlagen erneuerbarerEnergien ist ausnahmsweise zulässig.

TF 2.3 Ermittlung der zulässigen GrundflächeBezugsfläche für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen ist dieFläche des Baugrundstücks maßgebend, die innerhalb des jeweils festgesetztenBaufeldes (festgesetzte Baugrenze) liegt.

Steganlage

C

20.65

4.75

4.50

37

.85

7.6

5

Bestand

Befestigungsmaterial Holz(Holzterrasse)

Betonpflaster

Rasengitter

Die vorgesehenenbzw. geplanteSteganlage ist blaudargestellt.Die zeichnerischeDarstellung derSteganlage ist nur zurVeranschaulichung inden Detailausschnittaufgenommen worden.Sie hat keinen Fest-setzungscharakterund ist in Art, Größeund Ausführung nurbeispielhaft.

Flurstücksbezeichnung

Bemaßung der Flurstücksgrenzen

TF 3 Naturschutzrechtliche Maßnahmen(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 a und b BauGB)TF 3.1 BaumbestandDer Baumbestand ist zu erhalten. Eine dauerhafte Beseitigung des Gehölzbestandes istnur dann zulässig, wenn es dem Zweck der Errichtung zulässiger baulicher Anlagen dientoder zum Zweck der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben undGesundheit von Personen erforderlich ist. Die jeweils geltenden naturschutzrechtlichenBestimmungen und die Baumschutzsatzung der Gemeinde Marienwerder vom 29. August2013, sind bei der Beseitigung von Gehölzen zu beachten und anzuwenden.

TF 3.2 Befestigung Stellplätze und Zuwegungen, private VerkehrsflächeEine wasser- und luftundurchlässige Befestigung für die private Verkehrsfläche, fürStellplätze, deren Zuwegungen, außer für behindertengerechte Stellplätze, ist unzulässig.

TF 3.3 UfervegetationDie Ufervegetation einschließlich Röhricht ist zu erhalten. Geringfügige Entnahmen vonVegetation zur Offenhaltung der bestehenden Zugänge zum Gewässer sind zulässig. DerVerlust von Ufervegetation einschließlich Röhricht ist zu ersetzen. Je 10 m² Verlust anUfervegetation ist ein standorttypisches Ufergehölz (z.B. Schwarzerle (Alnus glutinosa)),der Qualität Hochstamm StU 10 bis 12 cm oder es sind andere standorttypischeUfergehölze (Sträucher z.B. Weiden (Salix spp.)) im Verhältnis 1:1 im Ufersaum desRuhlesees zu pflanzen.

TF 3.4 Gehölzpflanzungen (Maßnahme M1/ natur- und forstrechtlicher Ausgleich)Innerhalb der Fläche M1 ist ein Waldmantel (gestufter Waldrand mit unterschiedlichenArten von Waldgehölzen) anzulegen. Es sind 4.000 Stück Gehölze der Qualität 30/50,2-jährig, zu pflanzen und 5 Jahre zu pflegen. Es sind nur gebietsheimische Gehölze mitHerkunftsnachweis für die Pflanzungen zu verwenden. Die Pflanzungen sind vorWildverbiss zu schützen.

RECHTSGRUNDLAGEN- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017(BGBl. I S. 3634)- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.November 2017 (BGBl. I S. 3786)- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztgeändert durch Art. 1 G vom 15. September 2017 I 3434 (Nr 64)- Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl 1991 I S.58), geändert durchArtikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057)- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]), zuletztgeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22S.13) und Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25 S.1)- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG)vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 03, ber. (GVBl.I/13 Nr. 21)]), geändert durch Artikel2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 06],S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr.33])- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändertdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), In der Fassung der Bekanntmachung vom2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28])

Hinweise:- Gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 87 BrandenburgischesWassergesetz (BbgWG) bedürfen Anlagen in, an, über und unter Gewässern derwasserrechtlichen Genehmigung.- Es sind die Verbote des § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)insbesondere das Entfernen bzw. Neupflanzen von Bäumen und Sträuchern imGewässerrandstreifen zu beachten.

- Innerhalb des Plangebietes (Zufahrtsbereich) befinden sich Anlagen der TelekomDeutschland GmbH. Bei Bautätigkeiten sind diese vor Beschädigungen zu schützen.

TF 3.5 Rückbau eines Weges (Maßnahme M2/ Ausgleich)Die als M2 festgesetzte Fläche (vorhandener Weg) ist durch geeigneteBodenmaßnahmen tiefgründig zu lockern. Der rückgebaute Weg ist für denFahrzeugverkehr zu sperren. Eine Bepflanzung mit Gehölzen ist möglich.

TF 3.6 Baumpflanzungen im Plangebiet (Ausgleichsmaßnahme)Im Plangebiet sind an geeigneten Standorten 7 gebietsheimische Laubbäume mitHerkunftsnachweis der Qualität Hochstamm, StU 14 bis 16 cm zu pflanzen. An dieeinjährige Fertigstellungspflege schließt sich eine 2-jährige Entwicklungspflege an. DieGehölze sind gegen Windbruch (bspw. Dreibock) zu sichern.

TF 3.7 Versickerung von Niederschlagswasser (§ 54 Absatz 4 BbgWG)Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern.

TF 4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 87 BbgBO)TF 4.1 Dachform/ Dachneigung

Die Gebäude (Übernachtungshütten und sonstige Hochbauten) sind miteinem Satteldach, Dachneigung 20° bis 30° oder mit einem zu begrünenden Flachdachzu errichten. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind die Baumhäuser (TF 1.3).TF 4.2 FassadengestaltungDie Fassaden der Gebäude sind als Holzfassade oder in Putz auszuführen. Die farblicheGestaltung der Fassaden ist in dezenten natürlichen Farbtönen auszuführen.TF 4.3 EinfriedungenEinfriedungen sind nur als offene, sockellose Zäune mit einer Höhe bis zu 2 m zulässig.

Der Bebauungsplan „Sport- und Freizeitpark am Ruhlesee“, wurde am QQQQQvon der Gemeindevertretung der Gemeinde Marienwerder als Satzung beschlossenund die Begründung des Bebauungsplanes gebilligt.

Biesenthal, Siegel Der Amtsdirektor

Die Satzung des Bebauungsplanes, wird hiermit ausgefertigt.

Biesenthal, Siegel Der Amtsdirektor

Die Satzung des Bebauungsplanes und die Begründung sowie die Stelle, bei der derPlan auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kannund über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erhalten ist, sind im Amtsblatt„Amtsblatt für das Amt Biesenthal - Barnim“ vom QQQQQ.Ausgabe-Nr. ............öffentlich bekannt gemacht worden.Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

Biesenthal, Siegel Der Amtsdirektor

Die verwendete Planunterlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters mitStand vom QQQQQQQQ und weist die planungsrelevanten baulichen Anlagensowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich derplanungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei. Die Übertragbarkeit derzu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.

Schorfheide, Siegel Christoph Kühne, ÖbVl

Gebäude vorhanden

Datum:

Maßstab:

Entwurf

1:1000

26.03.2019

Gemeinde MarienwerderOT RuhlsdorfBebauungsplan"Sport- und Freizeitpark am Ruhlesee"

vertreten durch das Amt Biesenthal-Barnim, Berliner Straße im Landkreis Barnim

Planstand:

Bearbeiter: D. BandowPlanverfasser:

Stadt- und Landschaftsplanung BandowDipl.Ing. (FH) Diana Bandow

Hauptstraße 16

16259 HöhenlandTel. 033454 304908

[email protected]

Plangrundlage erstellt von:

Ruhlesee

Bernsteinsee

Ruhlsdorf

DORADO

Sophienstädter Straße

Detailausschnitt mit Projekteintrag Maßstab 1:500

Zeichenerklärung der Plangrundlage:

PLANZEICHNUNG

Verfahrensvermerke

Vermessungs- und katasterrechtliche Bescheinigung

Bildquelle: BRANDENBURGVIEWER https://bb-viewer.geobasis-bb.de/ 31.01.2019

Übersichtsplan, Räumliche Lage des Plangebietes des BBP "Sport- und Freizeitpark am Ruhlesee"

Luftbilddarstellung mit Abgrenzung des Plangebiets

Bildquelle: Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg; DOP_403465-5852727_photo.tif