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Die vorläufige Studienordnung dient zur Orientierung für die Studienplanung. Stand: 20.05. 2005 Vorläufige Studienordnung für das Studium an der Universität Dortmund im Studiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW S. 644), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Dortmund vom 19. September 2001 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund Nr. 9/2001) hat die Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen. Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich der Studienordnung § 2 Funktion der Studienordnung § 3 Voraussetzungen für das Studium § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums § 6 Ziel und Abschluss des Studiums § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums § 8 Aufbau des Studiums § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung § 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums § 11 Praxisphasen § 12 Studienberatung § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums § 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung § 16 Erste Staatsprüfung § 17 Erste Staatprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung § 18 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit § 19 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium § 20 Freiversuch und Rücktritt § 21 Versäumnisse § 22 Erweiterungsprüfung § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung

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Die vorläufige Studienordnung dient zur Orientierung für die Studienplanung. Stand: 20.05. 2005

Vorläufige Studienordnung

für das Studium an der Universität Dortmund im Studiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen

Fachrichtung mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW S. 644), in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Grundordnung der Universität Dortmund vom 19. September 2001 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund Nr. 9/2001) hat die Universität Dortmund die folgende Ordnung erlassen. Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich der Studienordnung § 2 Funktion der Studienordnung § 3 Voraussetzungen für das Studium § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums § 6 Ziel und Abschluss des Studiums § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums § 8 Aufbau des Studiums § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung § 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums § 11 Praxisphasen § 12 Studienberatung § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums § 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung § 16 Erste Staatsprüfung § 17 Erste Staatprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung § 18 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit § 19 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium § 20 Freiversuch und Rücktritt § 21 Versäumnisse § 22 Erweiterungsprüfung § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung

§ 1 Geltungsbereich der Studienordnung (1) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182) das Studium an der Universität Dortmund im Studiengang des Lehramts an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung. (2) Die Regelungen dieser Studienordnung gelten für die Fakultät Rehabilitationswissenschaften zwingend und unmittelbar. (3) Die Studienordnung führt ein Leistungspunktsystem i.S.d. § 7 Abs. 5 LPO für den Lehramtsstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung ein. Für die Ausgestaltung gelten die Eckpunkte für den Erlass von Prüfungsordnungen mit Leistungspunktesystemen der Universität Dortmund vom 11.10.2002 (Amtliche Mitteilungen der Universität Dortmund NR. 14/2002 vom 18.10.2002 S. 1) entsprechend. § 2 Funktion der Studienordnung (1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums, beschreibt die Module, in die sich das Studium gliedert (vgl. § 8 Abs. 4), und bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studien- und Prüfungsleistungen, die für den Erwerb von Leistungspunkten und für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. (2) Die Studienordnung legt auf der Grundlage der Rahmen-Studienordnung vom 15. Oktober 2003 und in Einklang mit der LPO die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallenden Anteile in Semesterwochenstunden, nach Modulen und Studienabschnitten gegliedert, fest. Sie regelt die Zuordnung von Leistungspunkten zu diesen Modulen und Studienabschnitten sowie zu den Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung. Näheres ergibt sich aus der Übersicht im Anhang zu dieser Studienordnung. (3) Die Studierenden haben gemäß § 82 HG das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Die Beschäftigung mit Gegenständen des Faches, die über die festgelegten Studieninhalte hinausgehen, sowie ergänzende Studien auch in anderen Studiengängen werden in die Entscheidung und Verantwortung der Studierenden selbst gestellt. § 3 Voraussetzungen für das Studium (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. (2) Darüber hinaus gibt es keine weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums. § 4 Studienbeginn Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Insgesamt sind für das Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung im Studium 270 Leistungspunkte zu erwerben. Regelstudienzeit ist die Studienzeit, in der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Leistungspunkte werden durch Erbringung der in der Studienordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung erworben. (2) Die Studienordnung legt folgende erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile des Studiums in Semesterwochenstunden fest: Insgesamt 160 SWS; davon • 24 SWS Erziehungswissenschaft (EW) und 6 SWS Berufspädagogik. Hiervon werden

im Orientierungspraktikum in den Erziehungswissenschaften 2 SWS in der als Unterrichtsfach gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung durch die Fakultät Rehabilitationswissenschaften erbracht.

• jeweils 64 SWS in den beiden gewählten Unterrichtsfächern. Als eines der beiden Unterrichtsfächer kann gewählt werden: 1. Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (FS-K) 2. Förderschwerpunkt Sehen (FS-S) 3. Förderschwerpunkt Lernen (FS-L) 4. Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (FS-E) 5. Förderschwerpunkt Sprache und Kommunikation (FS-SK) Im Folgenden werden die genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen bzw. Förderschwerpunkte mit FS-W (=Förderschwerpunkt der Wahl) benannt. § 6 Ziel und Abschluss des Studiums (1) Das Studium dient dem Erwerb der wissenschaftlichen Grundlagen für das Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung als sonderpädagogische sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen von Beginn an einbezogen sind. (2) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Beratung und Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei steht die Befähigung zum sonderpädagogischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen mit heterogenen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter den leitenden Aspekten der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Realisierung individueller schulischer Förderung im Vordergrund. (3) Das Studium vermittelt die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entwicklung, Fortschreibung und praxisbegleitenden Revision individueller Förderpläne notwendig sind. Das Studium vermittelt die kooperativen Einstellungen und Kompetenzen, die eine durch alle am schulischen Erziehungs- und Bildungsprozess Beteiligten gemeinsam gestaltete und verantwortete Förderung erleichtern.

(4) Das Studium vermittelt die Einstellungen, Fertigkeiten und Kenntnisse, die zur durchgängigen Differenzierung des Unterrichts bei sonderpädagogischem Förderbedarf und zur Realisierung einer individuell angepassten Förderung notwendig sind. Dies betrifft Verfahren der kompensatorischen Förderung bei sensorischen und somatischen Funktionseinschränkungen sowie alle Methoden der flexiblen Anpassung schulischer Arrangements an individuelle Lernvoraussetzungen in Unterricht und Schulleben. (5) Das Studium thematisiert die Vielfalt möglicher Orte sonderpädagogischer Förderung, die Unterstützung allgemein bildender Schulen durch mobile sonderpädagogische Dienste und die innovative Weiterentwicklung allgemein bildender Schulen durch sonderpädagogischen Kompetenzgewinn hin zu einer inklusiven Schule für alle Lernenden. (6) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die nach der Studienordnung vorgesehenen Leistungspunkte in den Modulen erworben und die Prüfungen der Ersten Staatsprüfung erfolgreich abgelegt worden sind. § 7 Auswahl und Ausrichtung der Inhalte des Studiums Die Inhalte des Studiums orientieren sich zum einen im engen Sinne an den fachlichen und fachdidaktischen Fähigkeiten zur Bewältigung unterrichtlicher Aufgaben in allen Schulstufen. Sie berücksichtigen zum anderen die für die Ausübung des Lehramtes an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung grundlegenden Kompetenzen in den Bereichen der Diagnostik, Beurteilung und Beratung, Grundkenntnisse in den Bereichen ästhetischer Erziehung, Kooperation im interdisziplinären Team und der Rehabilitationstechnologie. Ebenso bilden geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen, ethische Grundlagen und geschlechterspezifische Fragestellungen des Lebens mit Behinderung Pflichtanteile des Studiums, in dessen Zentrum die diagnosegeleitete individuelle Förderung von Lernenden mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht. Der Pflichtanteil des Studiums orientiert sich an den folgenden Kompetenzen, die Studierende am Ende der ersten Phase ihrer Ausbildung erworben haben sollten. Sie umfassen grundsätzlich vertiefte Kenntnisse und einen kritischen Reflexion folgender Themenfelder: 1. Systematik und Grundlagen der Sonderpädagogik; 2. Vertiefte Kenntnisse in einem für das Lehramt an Berufskollegs relevanten

Förderschwerpunkt; 3. Verfahren der Eingangsdiagnostik zur Feststellung sonderpädagogischen

Förderbedarfs sowie der Entwicklung, Fortschreibung und Revision von individuellen Erziehungs- und Bildungsplänen inkl. Methoden der unterrichtsbegleitenden Diagnostik;

4. Methoden der kompensatorischen Förderung in Bezug auf den gewählten Förderschwerpunkt;

5. Verfahren der didaktischen und methodischen Passung des Unterrichts in ausgewählten schulischen Leistungsbereichen, insbesondere in den gewählten Unterrichtsfächern;

6. Methoden der sonderpädagogischen Forschung in Bezug auf den gewählten Förderschwerpunkt;

7. pädagogischer Umgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Förderbedürfnissen, z.B. mit Leistungsunterschieden, Verhaltensauffälligkeiten und kulturellen und sozialen Unterschieden;

8. Beratung von Lernenden und Lehrenden sowie Erziehungsberechtigten; 9. Kooperative Gestaltung von schulischen Lernumgebungen und Weiterentwicklung von

Schulen zu inklusiven Schulen. § 8 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.

(2) Im Grundstudium sind 120 Leistungspunkte zu erwerben. Es hat einen Umfang von 15 SWS in Erziehungswissenschaft, 31 bis 32 SWS im Unterrichtsfach und 32-33 SWS in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung. (3) Das Hauptstudium baut auf dem Grundlagenwissen auf. Sein wesentliches Strukturmerkmal ist die exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen. Es umfasst den Erwerb von 150 Leistungspunkten und hat einen Umfang von 15 SWS in Erziehungswissenschaft, 31 bis 32 SWS im Unterrichtsfach und 32 SWS in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung. (4) Grund- und Hauptstudium gliedern sich in Module. Module bestehen aus inhaltlich aufeinander aufbauenden oder aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit in der Regel sechs bis zehn Semesterwochenstunden Gesamtumfang. Sie können sich an Strukturen der Fachdisziplin orientieren oder disziplinübergreifend angelegt sein.

Die Studienordnung beschreibt die Module nach Lern- und Qualifikationszielen entsprechend LPO und den Rahmenvorgaben für Kerncurricula, legt ihre Beziehung zum Gesamtkonzept des Studiengangs offen, benennt die Lehr- und Lernformen und bestimmt die Formen der Leistungserbringung und Leistungsmessung.

(5) Jedem Modul ist eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zugeordnet, die sich nach der Arbeitsleistung (work load) richtet, die insgesamt für das erfolgreiche Studieren des Moduls erforderlich ist. In den Modulbeschreibungen wird festgelegt, welche Lehrveranstaltungen als Pflicht- und welche als Wahlpflichtbestandteile des Moduls besucht werden müssen. Leistungspunkte werden nach Maßgabe der Studienordnung für die Teilnahme an der einzelnen Lehrveranstaltung angerechnet, soweit die für diese Lehrveranstaltung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sind. Das Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Rahmen der Regelungen über Pflicht- und Wahlpflichtbestandteile in den einzelnen Lehrveranstaltungen insgesamt die für das Modul geforderte Zahl von Leistungspunkten erreicht ist. § 9 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums, Zwischenprüfung (1) Nachfolgend werden die Module beschrieben, die während des Grundstudiums zu studieren sind. Es wird geregelt, welche Studien- und Prüfungsleistungen für den Erwerb der dem jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte erbracht werden müssen. Mindestvoraussetzung für den Erwerb von Leistungspunkten ist die aktive Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung. Die Anmeldung zu Studienleistungen erfolgt durch Listeneintrag zu Beginn eines jeden Semesters. Als Mittel der Erfolgs- und Leistungskontrolle kommen in Betracht: • schriftliche Hausarbeit, • Referat auf der Basis schriftlicher Ausarbeitungen, • Protokoll, • mündliche Prüfung, • testierte Praktikumsleistung • Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht) Die Erprobung innovativer Verfahren zur Leistungskontrolle ist freigestellt. Die jeweilige Erbringungsform wird von den Lehrenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltungen angekündigt. Die Leistungen werden von den Lehrenden bewertet und bescheinigt, die die betreffenden Lehrveranstaltungen gehalten haben.

Die Abmeldung von der Studienleistung muss bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung erfolgt sein. (2) Während des Grundstudiums im Lehramt Berufskolleg mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung sind neben den Modulen in den Erziehungswissenschaften folgende Module bzw. Lehrveranstaltungen in der sonderpädagogischen Fachrichtung zu studieren: a) Grundlagenmodule: „Fundamentum in der sonderpädagogischen Fachrichtung“

• Grundlagenmodul FS-L 1 (6 SWS – 9 LP) Das Grundlagenmodul FS-L 1 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung.

• Grundlagenmodul BK 1 (6 SWS – 9 LP)

Das Grundlagenmodul BK 1 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme und je 1 LP durch weitere Studienleistungen. Wird der Förderschwerpunkt Lernen als sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, wird anstelle der Veranstaltung ‚Spezifische medizinische Grundlagen im Förderschwerpunkt Wahl’ eine Veranstaltung aus dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gewählt.

Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

In den Grundlagenmodulen Fundamentum der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (FS-L 1 und BK 1) werden Darstellungs-, Analyse-, Reflexions- und Kommunikationskompetenzen vermittelt und angeleitet. Sie befähigen die Studierenden, grundlegende theoretische, integrationspädagogische, psychologische, soziologische und medizinische sowie geschlechterspezifische Fragestellungen von Lernen und Entwicklung in Hinblick auf die gewählte sonderpädagogische Fachrichtung einzuschätzen und zu reflektieren.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. b) Grundlagenmodul „Ästhetische Bildung – Kunst, Musik, Bewegung (KMB)“

• Grundlagenmodul Ästhetische Bildung KMB (4 SWS – 6 LP) Das Grundlagenmodul Ästhetische Bildung KMB besteht aus drei

Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 4 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme und je 1 LP durch eine weitere Studienleistung.

Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Ästhetische Bildung KMB werden auf der Basis der Begriffs-, Modell- und Theoriebildung der Ästhetischen Bildung und ihrer Relevanz für das sonderpädagogische Berufsfeld Kompetenzen der Reflexions- und Gestaltungsfähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, verschiedene Zugangsweisen zu ästhetischen Wahrnehmungs- und Gestaltungsprozessen kennen zu lernen, zu reflektieren und auf schulische Lern- und Fördersituationen zu übertragen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben.

c) Grundlagenmodul: „Arbeit, Wirtschaft, Technik“ Grundlagenmodul Arbeit Wirtschaft Technik AWT (4 SWS – 6 LP)

Das Grundlagenmodul Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT) besteht aus drei Lehrveranstaltungen. Zu erwerben sind 6 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme und je 1 LP durch eine weitere Studienleistung.

Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT) werden Darstellungs-, Analyse- und Reflexionskompetenzen in Bezug auf handlungstheoretische Konzepte der beruflichen Rehabilitation und Rehabilitationstechnologie für Personen mit sonderpädagogischen Förderbedarf vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, gesellschaftliche wie subjektive Bedingtheiten für Personen mit besonderem Förderbedarf im Kontext beruflicher Rehabilitation zu analysieren und neue Formen der Arbeitsgestaltung und -organisation mit Menschen mit Behinderungen zu reflektieren und zu erproben.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. d) Vertiefungsmodul: „Pädagogik und Didaktik in der gewählten

sonderpädagogischen Fachrichtung“

• Vertiefungsmodul Förderschwerpunkt Wahl FS-W 2 (6 SWS – 9 LP) Das Vertiefungsmodul Förderschwerpunkt Wahl FS-W 2 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung.

• Vertiefungsmodul BK-2 (6 SWS – 9 LP).

Das Vertiefungsmodul BK-2 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme, je 1 LP durch weitere Studienleistungen oder 3 LP durch eine Modulprüfung. Das Vertiefungsmodul BK-2 entspricht dem Vertiefungsmodul der Förderschwerpunkte FS-W 2. Wurde der Förderschwerpunkt Lernen als sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, wird ein Vertiefungsmodul von FS-E, FS-K, FS-S oder FS-SK studiert. Wurde als sonderpädagogische Fachrichtung FS-E, FS-K, FS-S oder FS-SK gewählt, muss FS-L belegt werden.

Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Vertiefungsmodul FS-W 2 wird aufbauend auf den Darstellungs-, Analyse-, Reflexions- und Kommunikationskompetenzen Kompetenzen zur Kooperations- und Gestaltungsfähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, fachrichtungsspezifische Theorien und Konzepte anwendungsbezogen zu reflektieren und diese entsprechend den besonderen Fragestellungen der jeweiligen Fachrichtung für die Entwicklung schulischer Erziehungs-, Lern- und Bildungsprozesse umzusetzen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. (3) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend durch Erbringung der für den Erwerb der Leistungspunkte erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt. Durch die Zwischenprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie die fachlichen Grundlagen, das methodische Wissen und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

§ 10 Aufbau und Inhalte des Hauptstudiums (1) Nachfolgend werden die Module beschrieben, die während des Hauptstudiums zu studieren sind: (2) § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Im Hauptstudium Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen

Fachrichtung sind neben den Modulen in den Erziehungswissenschaften und den Modulen im Unterrichtsfach folgende Module in der als Unterrichtsfach gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung zu studieren:

a) Aufbaumodul: „Didaktik / Methodik in der gewählten sonderpädagogischen

Fachrichtung“

• Aufbaumodul Didaktik und Methodik (6 SWS – 5 LP bzw. 8 LP) Das Aufbaumodul Didaktik und Methodik des Unterrichts in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung FS-W 3 besteht aus drei Lehrveranstaltungen. Die Lehrveranstaltung Didaktik und Methodik des Unterrichts in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung ist Bestandteil des Theorie-Praxis-Moduls und wird dort mit 2 LP verrechnet. In den anderen beiden Lehrveranstaltungen sind 5 LP zu erwerben, je 2 LP durch aktive Teilnahme sowie 1 LP durch eine Studienleistung. Gebunden an dieses Modul ist eine Prüfungsleistung für das Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 38 LPO. Dies gilt für die sonderpädagogische Fachrichtung als 1. und 2. Unterrichtsfach. Für die Prüfungsleistung werden 3 LP verrechnet.

Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Aufbaumodul Didaktik/Methodik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (FS-W 3) werden aufbauend auf den erworbenen Kompetenzen aus den Modulen im Grundstudium Kompetenzen der Anwendungs- und Problemlösefähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, fachrichtungsspezifische Anforderungen und Inhalte des schulischen Förderortes hinsichtlich ihrer didaktischen und methodischen Relevanz einzuordnen, zu gestalten und zu erproben.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. b) Aufbaumodule in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung:

• Aufbaumodul FS-W 4 (6 SWS – 9 LP bzw. 12 LP)

Das Aufbaumodul FS-W 4 besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 9 LP; je 2 LP durch aktive Teilnahme sowie je 1 LP durch eine weitere Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 38 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet.

• Aufbaumodul BK-3 (8 SWS – 10 LP)

Das Aufbaumodul BK 3 besteht aus vier Lehrveranstaltungen. Zu erwerben sind 10 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme sowie je 1 LP durch zwei weitere Studienleistungen. Das Aufbaumodul BK-3 entspricht einem Aufbaumodul aus einem der Förderschwerpunkt FS-4. Wurde der Förderschwerpunkt Lernen als sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, wird ein Aufbaumodul von FS-E, FS-K, FS-S oder FS-SK studiert. Wurde als sonderpädagogische Fachrichtung FS-E,

FS-K, FS-S oder FS-SK gewählt, muss FS-L belegt werden. Als vierte Veranstaltung wird eine Veranstaltung aus den Aufbaumodulen FS-W 4 gewählt.

Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

In den Aufbaumodulen (FS-W 4 und BK 3) werden vornehmlich Kompetenzen zur Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, fachwissenschaftliche und sonderpädagogische Sachverhalte in Bezug auf das künftige Berufsfeld zu beurteilen und entsprechend der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung eigenständige sonderpädagogische Entscheidungen zu treffen, zu erproben und selbstreflexiv zu beurteilen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. c) Aufbaumodul: „Ethik, Integration und Partizipation“

Aufbaumodul Ethik, Integration und Partizipation EIP (6 SWS – 7 LP bzw. 10 LP) Das Aufbaumodul Ethik, Integration und Partizipation besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 7 LP, je 2 LP durch aktive Teilnahme und 1 LP durch eine weitere Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 38 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Ethik, Integration, Partizipation (EIP) werden Darstellungs-, Reflexions- und Beurteilungskompetenzen für die Auseinandersetzung mit Fragen des Umgangs mit Heterogenität vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, grundlegende theoretische und geschlechterspezifische Fragestellungen, ethische Denkmodelle sowie gesellschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen in Hinblick auf schulische Erfordernisse einzuschätzen und umzusetzen.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. d) Aufbaumodul: „Diagnostik und Beratung“

Aufbaumodul Diagnostik und Beratung DuB (6 SWS – 6 LP bzw. 9 LP) Das Aufbaumodul Diagnostik und Beratung besteht aus zwei Lehrveranstaltungen: Zu erwerben sind 6 LP, 3 LP durch aktive Teilnahme in den Fallseminaren, 2 LP durch aktive Teilnahme in der Vorlesung und 1 LP durch eine Studienleistung. Wird dieses Modul als Prüfungsleistung für das Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 38 LPO gewählt, werden 3 LP für die Prüfungsleistung berechnet. Grundlegende Kompetenzen nach RKc 2/3

Im Modul Diagnostik und Beratung (DuB) werden Diagnose- und Beratungskompetenzen einer förderorientierten Diagnostik vermittelt. Sie befähigen die Studierenden, Diagnose- und Beobachtungsverfahren sowie Förder- und Beratungsmaßnahmen auszuwählen, zu beurteilen und entsprechend den spezifischen Problemstellungen in den künftigen sonderpädagogischen Berufsfeldern anzuwenden.

Übergeordnete fachwissenschaftliche Standards werden im Modulanhang beschrieben. Wenn die sonderpädagogische Fachrichtung dem ersten Unterrichtsfach entspricht, werden die Prüfungsleistungen im Aufbaumodul Didaktik und Methodik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und wahlweise in dem fachwissenschaftlichen Modul FS-W 4 oder EIP oder DuB erbracht. Wenn die sonderpädagogische Fachrichtung dem zweiten Unterrichtsfach entspricht, werden die Prüfungsleistungen im Aufbaumodul Didaktik und Methodik der gewählten

sonderpädagogischen Fachrichtung, in dem fachwissenschaftlichen Modul FS-W 4 und wahlweise in EIP oder DuB erbracht. Im Hauptstudium Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung wird ein obligatorisches Theorie-Praxis-Modul studiert. Das didaktische Seminar FS-W 3 dient für die gewählte sonderpädagogische Fachrichtung als Vorbereitung auf die schulische Praxisphase. (4) Im Hauptstudium sind in der sonderpädagogischen Fachrichtung 2 bzw. 3 Leistungsnachweise zu erbringen (vgl. LPO § 37 Abs. 8). Wird die sonderpädagogische Fachrichtung als erstes Unterrichtsfach gewählt, müssen 2 Leistungsnachweise erbracht werden. Wird die sonderpädagogische Fachrichtung als zweites Unterrichtsfach gewählt, müssen 3 Leistungsnachweise erbracht werden, davon einer in Fachdidaktik. (5) Die Studienordnungen regeln, in welchen Fällen für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen zugleich Leistungsnachweise (vgl. LPO § 37 Abs. 8) ausgestellt werden können. Voraussetzung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises ist, dass die erbrachten Leistungen mindestens den Anforderungen entsprechen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Die Leistungsnachweise sind nach § 38 Abs. 2 LPO Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Sie werden auf Antrag der Studierenden ausgestellt. § 11 Praxisphasen (1) Die Praxisphasen in den Lehramtsstudiengängen haben einen Gesamtumfang von 14 Wochen. Vier Wochen entfallen auf das erziehungswissenschaftlich begleitete Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr des Grundstudiums. 10 Wochen Praxisphasen entfallen auf das Hauptstudium. Sie werden im Rahmen des interdisziplinären Theorie-Praxis-Moduls abgeleistet. Das Theorie-Praxis-Modul wird in den ersten beiden Semestern des Hauptstudiums durchgeführt. Es umfasst 9 SWS und 22 LP. Je 2 SWS entfallen auf begleitende Theorie-Praxis-Seminare in der Fachdidaktik des ersten Unterrichtsfaches, der Fachdidaktik des zweiten Unterrichtsfaches sowie Erziehungswissenschaft. Weitere 3 SWS entfallen auf das interdisziplinäre Begleitseminar. Die beiden fachdidaktischen Lehrveranstaltungen der Unterrichtsfächer bereiten die beiden vierwöchigen Praxisphasen in der Schule vor. Entsprechend entfällt eine fachdidaktische Lehrveranstaltung in der sonderpädagogischen Fachrichtung im Umfang von 2 SWS sowie 2 LP auf die Vorbereitung einer Praxisphase. Weitere 2 Wochen Praxisphasen werden in außerschulischen Kinder- und Jugendbereich absolviert. Das Theorie-Praxis-Modul schließt mit einem Leistungsnachweis ab. Alles Nähere regelt die Praktikumsordnung. (2) Auf Antrag der Studierenden ist es möglich, die Praxisphasen in ausländischen Schulsystemen durchzuführen. § 12 Studienberatung Die Universität Dortmund stellt sicher, dass die Studierenden im Grundstudium zur Berufswahlentscheidung und im Hauptstudium zur Gestaltung des Studiums und zu den

Prüfungen beraten werden. Näheres regeln die Standards der studienbegleitenden Fachberatung an der Universität Dortmund. § 13 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen, Veranstaltungscharakter Vorlesung: In Vorlesungen wird wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen vermittelt, in Themenbereiche eingeführt, ein Überblick über die Forschungslage gegeben. Zusammenhängende Vorträge und Präsentationen von Lehrenden können mit Dialogen und Übungen der Studierenden wechseln. Übung: Übungen ergänzen die Vorlesungen. Sie dienen dem Erwerb von besonderen studien-, forschungs- und praxisrelevanten Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Schulung in der Fachmethodik. Dies erfolgt vornehmlich durch konkrete Arbeitsaufgaben in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit. Seminar: In Seminaren werden im Wechsel von Vortrag, Präsentation und Diskussion wissenschaftliche Fragestellungen behandelt und wissenschaftliche Erkenntnisse erweitert. Seminare können Arbeitsprojekte in der Eigenverantwortung von Studierenden einschließen. Fallseminare: In Fallseminaren wird ein/e Schüler/in mit Lern- und Verhaltensproblemen mit Hilfe diagnostischer Methoden und Verfahren (psychometrische Tests, Verhaltensbeobachtung, informelle Arbeitsproben, Unterrichtsbeobachtung, Anamnese) diagnostisch untersucht. Auf der Grundlage der diagnostischen Befunde wird ein individueller Fördervorschlag erarbeitet. Praktikum: Praktika dienen dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Bearbeitung experimenteller Aufgaben. Zu den Inhalten gehören die Planung, die in projektorientierten Seminaren geübt wird, und die betreute Durchführung und Auswertung der Experimente. Projekte: Projekte dienen dem selbstverantworteten Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten durch Bearbeitung experimenteller und fachübergreifender Aufgaben. Kolloquium: In Kolloquien werden wissenschaftliche Erkenntnisse an Einzelthemen durch Vorträge mit Diskussion dargestellt. Exkursion: Exkursionen dienen der Vertiefung eines Sachgebiets durch Erkundungen außerhalb der Hochschule. Praxisphasen: siehe § 11 Anleitung zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten: Die Anleitung führt im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit in eine selbständige forschende Tätigkeit ein. Bei der Planung, Durchführung und Auswertung werden die Studierenden durch die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit fachkundig beraten. Die Fächer können weitere, innovative Lehr- und Lernformen entwickeln, die sich an den zentralen Kompetenzprofilen der Module orientieren. § 14 Nachweise des ordnungsgemäßen Studiums (1) Ein ordnungsgemäßes Studium setzt voraus, dass die Module nach §§ 9 und 10 Abs. 1 durch Erwerb der in den Studienordnungen ausgewiesenen Zahl von Leistungspunkten

erfolgreich abgeschlossen werden und nach § 10 Abs. 3 die nach §§ 32 Abs. 5, 35 Abs. 5, 37 Abs. 8 und 39 Abs. 7 LPO erforderliche Zahl von Leistungsnachweisen ausgestellt wird. (2) Dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums dienen: • ein von den Studierenden zu führendes Studienbuch, in dem die studierten

Lehrveranstaltungen nach Modulen und Studiengängen geordnet aufgeführt und Teilnahme, erbrachte Leistungen und zugeordnete Leistungspunkte von den zuständigen Lehrenden dokumentiert sind (wenn die Universität über ein geeignetes EDV-gestütztes System verfügt, kann dieses das Studienbuch ersetzen);

• Bescheinigungen über den Abschluss des Grundstudiums bzw. die bestandene Zwischenprüfung und die erfolgreich abgeleisteten Praxisphasen;

• Leistungsnachweise i.S.d. § 10 Abs. 3. (3) Die Noten für die einzelnen studienbegleitenden Prüfungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen

Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen

genügt 5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den

Anforderungen nicht mehr genügt Zur differenzierten Betrachtung der studienbegleitenden Prüfungen können die Noten um 0,3 verringert oder erhöht werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (4) Die der jeweiligen Lehrveranstaltung zugeordnete Zahl von Leistungspunkten wird erworben, wenn die studienbegleitende Prüfung im Sinne der Absätze 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. (5) Neben der Note nach Absatz 1 setzen die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer ggf. der Modulbeauftragte aus Gründen der Transparenz zugleich eine Note nach dem Notensystem des European Credit Transfer System (ECTS) fest: A = in der Regel ca. 10% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs

(eine im Vergleich hervorragende Leistung); B = in der Regel ca. 25% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs

(eine im Vergleich überdurchschnittliche Leistung); C = in der Regel ca. 30% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs

(eine im Vergleich durchschnittliche Leistung); D = in der Regel ca. 25% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs

(eine im Vergleich unterdurchschnittliche Leistung); E = in der Regel ca. 10% der erfolgreichen Kandidatinnen / Kandidaten eines Jahrgangs

(eine im Vergleich weit unterdurchschnittliche, aber noch ausreichende Leistung); F = die minimalen Kriterien wurden unterschritten Die Bildung der ECTS-Note erfolgt durch einen Vergleich der im jeweiligen Prüfungszeitraum von allen erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten erzielten Ergebnisse. Soweit eine vergleichende Betrachtung in diesem Sinne nicht möglich ist, erfolgt die Vergabe der ECTS-Noten durch Umrechnung der deutschen Noten, wobei

eine Note von 1,0 bis 1,5 dem Grade A, eine Note über 1,5 bis 2,0 dem Grade B, eine Note über 2,0 bis 3.0 dem Grade C, eine Note über 3,0 bis 3,5 dem Grade D, eine Note über 3,5 bis 4,0 dem Grade E, eine Note über 4,0 dem Grade F entspricht. (6) Die Modulnoten errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Noten der im Rahmen des jeweiligen Moduls abgelegten studienbegleitenden Prüfungen. Die Modulnoten lauten in Worten:

bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnittswert über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnittswert über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnittswert über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (7) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nicht gerundeten Modulnoten, wobei die einzelnen Modulnoten mit der Zahl von Leistungspunkten nach § 9 Abs. 2 gewichtet werden. Absatz 6 gilt entsprechend. § 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Staatsprüfung (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums nach § 9 (Zwischenprüfung) und die Erfüllung der für die einzelnen Lehrämter in der LPO aufgeführten Anforderungen voraus. Teile der fachpraktischen Prüfung in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport können bereits vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung abgelegt werden. (2) Die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Ersten Staatsprüfung setzt nach Maßgabe der LPO voraus, dass • vor einer Prüfung in Erziehungswissenschaft der vorgesehene Leistungsnachweis

erworben worden ist; • vor einer Prüfung in der Fachwissenschaft eines Faches oder einer

sonderpädagogischen Fachrichtung im Lehramt an Berufskollegs zwei der dort vorgesehenen Leistungsnachweise erworben worden sind;

• vor einer Prüfung in der Fachdidaktik eines Faches oder der sonderpädagogischen Fachrichtung der vorgesehene Leistungsnachweis erworben worden ist.

Zulassungsvoraussetzung für die schriftliche Hausarbeit ist ein Leistungsnachweis in dem betreffenden Fach bzw. in der betreffenden sonderpädagogischen Fachrichtung bzw. in Erziehungswissenschaft. (3) Der Antrag auf Zulassung ist mit der erstmaligen Meldung zu einer Prüfung schriftlich an das zuständige Staatliche Prüfungsamt zu richten. (4) Dem Antrag sind beizufügen:

a) eine Erklärung, für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll, b) eine Erklärung, ob die Zulassung erstmalig beantragt wird oder wann und wo die

Zulassung bereits beantragt worden ist; c) Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(5) Soweit erforderlich, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

a).Zeugnisse über eine Staatsprüfung oder über eine Hochschulabschlussprüfung, aus denen Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,

b).ein Exemplar der Arbeit, die gegebenenfalls anstelle der Schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

c).der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit. § 16 Erste Staatsprüfung (1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Sie schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab. (2) Durch die Erste Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sonderpädagogischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind. (3) Die Erste Staatsprüfung umfasst zwei studienbegleitende Prüfungen in der Fachwissenschaft der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und eine in der Didaktik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Prüfungsleistungen werden je mit 3 LP verrechnet. Mindestens eine Prüfung pro Fach muss eine schriftliche oder eine mündliche sein. Ist die sonderpädagogische Fachrichtung erstes Unterrichtsfach, werden drei Prüfungsleistungen in der sonderpädagogischen Fachrichtung erbracht. Eine Prüfungsleistung wird im Aufbaumodul Didaktik und Methodik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (FS-L 3/ FS-W 3) in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht. Eine weitere Prüfungsleistung wird im Aufbaumodul der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (FS-L 4/ FS-W 4) in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht. Eine Prüfungsleistung kann wahlweise im Aufbaumodul „Ethik, Integration und Partizipation“ (EIP) oder in „Diagnostik und Beratung“ (DuB) in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht werden. Ist die sonderpädagogische Fachrichtung zweites Unterrichtsfach, werden zwei Prüfungsleistungen in der sonderpädagogischen Fachrichtung erbracht. Eine Prüfungsleistung wird im Aufbaumodul Didaktik und Methodik der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (FS-L 3/FS-W 3) in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht. Die zweite Prüfungsleistung wird entweder im Aufbaumodul der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (FS-L 4/ FS-W 4) oder im Aufbaumodul „Ethik, Integration und Partizipation“ (EIP) oder im Aufbaumodul „Diagnostik und Beratung“ (DuB) in schriftlicher oder mündlicher Form erbracht. Die dritte Prüfungsleistung wird in Berufspädagogik in schriftlicher oder mündlicher Form abgelegt. Für die schriftliche Hausarbeit werden weitere 15 LP berechnet. § 17 Erste Staatsprüfung – schriftliche und mündliche Prüfung (1) Die mündlichen Prüfungen und Klausuren in der sonderpädagogischen Fachrichtung werden gemäß § 13 Abs. 4 LPO in der Regel im Anschluss an Module absolviert, sobald die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 vorliegen. (2) Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen für die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft, zu den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie zu den sonderpädagogischen Prüfungen fest.

(3) Die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft, zu den fachwissenschaftlichen sowie zu den sonderpädagogischen Prüfungen erfolgt im Rahmen der zwischen der Hochschule und dem Prüfungsamt vereinbarten Fristen. Die Meldung muss dem Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen. Es bestätigt die Meldung und unterrichtet die an der Prüfung Beteiligten unverzüglich schriftlich. Für die Prüfungen in den Fachdidaktiken und das erziehungswissenschaftliche Kolloquium setzt das Staatliche Prüfungsamt die Termine fest. (3) Mit der Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamts gemäß § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 5 LPO, die Lehrangebote gemäß § 7 Abs. 2 LPO oder vergleichbare Studienleistungen, auf die sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Mitglieds des Prüfungsamtes (Termin und Ort) vorzulegen. § 18 Erste Staatsprüfung – schriftliche Hausarbeit (1) Die schriftliche Hausarbeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 LPO dient der Feststellung, ob die Kandidatin / der Kandidat fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbstständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis fachlich und sprachlich korrekt darzustellen. (2) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete gemäß Studienordnung zum Gegenstand haben. Das Thema muss den Prüfungsanforderungen entsprechen und in der Regel aus dem Studiengang oder einem Modul gemäß § 7 Abs. 2 LPO erwachsen sein. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit oder im Fall einer Gruppenarbeit der abgrenzbaren Eigenleistungen soll 60 Seiten nicht überschreiten. (3) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit wird in der Regel von einer oder einem für das Thema prüfungsberechtigten Professorin oder Professor im Einvernehmen mit der Kandidatin / dem Kandidaten vorgeschlagen. Die Prüferin oder der Prüfer teilt das vorgeschlagene Thema dem Prüfungsamt schriftlich mit. Die Mitteilung soll spätestens im vorletzten Studiensemester der Regelstudienzeit erfolgen. Das Prüfungsamt genehmigt das Thema, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Das Prüfungsamt teilt das Thema mit der Zulassung zur Prüfung dem Prüfling schriftlich mit. (4) Im Fach Kunst (Kunst/Gestalten) kann statt der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerische Hausarbeit mit einer theoretischen Reflexion angefertigt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. § 19 Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium (1) Der Leistungsnachweis der Praxisphasen gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 ist Voraussetzung für die Teilnahme am erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium. Das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium wird als letzte Teilprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung absolviert. Dabei ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die im erziehungswissenschaftlichen Studium als Grundlagen des Berufs für Lehrerinnen und Lehrer vermittelt werden sollen. Die Erziehungswissenschaft entwickelt in Abstimmung mit der Psychologie, den Sozialwissenschaften und den Fachdidaktiken Standards für die Prüfungen. In dem erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium kann auf Antrag der Studierenden auch die Fachdidaktik an der Prüfung beteiligt werden.

(2) Das Abschlusskolloquium dauert für jede Kandidatin / jeden Kandidaten in der Regel 45 Minuten. (3) Das Abschlusskolloquium kann als Gruppenprüfung mit maximal 4 Studierenden durchgeführt werden. Die Prüfungszeit wird bei Gruppenprüfungen entsprechend verlängert. Die Kandidatinnen / Kandidaten werden einzeln benotet. § 20 Freiversuch und Rücktritt (1) Prüfungen der Ersten Staatsprüfung, zu denen eine Meldung im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgt, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). (2) Der Rücktritt von einer Meldung zu einer Prüfung kann bis eine Woche vor dem festgesetzten Termin ohne Angabe von Gründen erfolgen. (3) Im Falle eines späteren Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 21 Versäumnisse

(1) Erscheint eine Kandidatin / ein Kandidat zu einer Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Prüfungsleistung als nicht erbracht und wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Prüfung behandelt.

(2) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine schriftliche Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt die Leistung als nicht erbracht und wird wie eine mit „ungenügend“ bewertete Arbeit behandelt.

(3) Kandidatinnen / Kandidaten, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt auch ein amtsärztliches Attest verlangen.

(4) Liegt eine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis vor, so wird ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt. Dabei ist eine inhaltlich geänderte Themenstellung festzulegen. § 22 Erweiterungsprüfung (1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern oder sonderpädagogischen Förderschwerpunkten bzw. Fachrichtungen des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 5 LABG abgelegt werden. Mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern oder sonderpädagogischen Förderschwerpunkten abgelegt werden. (2) Die Erweiterungsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. (3) Die Studienordnung bestimmt die für Erweiterungsprüfungen erforderlichen Voraussetzungen: 1. vorbereitende Studien im Umfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen

Studiums im Fach oder in der sonderpädagogischen Fachrichtung, wobei 20

Semesterwochenstunden bzw. in der sonderpädagogischen Fachrichtung18 SWS nicht unterschritten werden dürfen, und

2. jeweils ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums im Fach bzw. in der sonderpädagogischen Fachrichtung.

(4) Für die Zulassung und die Durchführung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach bzw. in der sonderpädagogischen Fachrichtung sind zugrunde zu legen. (5) Das Ministerium kann ausnahmsweise eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen. § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung Die Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Dortmund in Kraft.

Anhang: Studienverlaufsplan Modulbeschreibungen Formular: Leistungsnachweise im Grundstudium Formular: Leistungsnachweise im Hauptstudium

Studienverlaufsplan (Studienverlaufsplan wird nachgereicht)

Modulbeschreibungen: 1) Förderschwerpunkt Lernen (FS-L) 2) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (FS-K) 3) Förderschwerpunkt Sehen (FS-S) 4) Förderschwerpunkt Sprache und Kommunikation (FS- SK) 5) Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung (FS-E) 6) Modulbeschreibungen für Arbeit, Wirtschaft, Technik (AWT), Ästhetische Bildung – Kunst, Musik, Bewegung (KMB), Ethik, Integration und Partizipation (EIP), Diagnostik und Beratung (DuB)

[Die Modulbeschreibungen sind in einer eigenen Datei, da sie aufgrund des Kennwortschutzes nicht in diese Datei hineinkopiert werden können.]

Fakultät Rehabilitationswissenschaften Studentischer Laufzettel Grundstudium Lehramt für Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 7 LPO

LPO 2003: Stand 03/2005

Modul Veranstaltungs-nummer

Veranstaltungstitel Art der Leistung / Prüfung LP Note Name der Dozentin/ des Dozenten

FS-L 1

FS-W

2

KMB

BK-1

BK-2-

AWT

Fakultät Rehabilitationswissenschaften Bescheinigung über Aktive Teilnahme, Leistungsnachweise bzw. Modulprüfung und Teilprüfung Staatsexamen für das Lehramt an Berufskollegs mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung - Hauptstudium

LPO 2003: Stand 03/2005

Modul Veranstaltungs-nummer

Veranstaltungstitel Art der Leistung / Prüfung LP Note Staats-examen

Name der Dozentin/ des Dozenten

FS-W

3

FS-W

4

EIP

BK-3-

DUB

Prakti-kum

Auß. Prakti-kum