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Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

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Die Wahl zum Aufsichtsrat

Wahlvorstandsschulung fürAufsichtsratswahlen nach dem

Drittelbeteiligungsgesetz

Page 2: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat

Eberhard / Koch 2

I. Die Größe des

Aufsichtsrates.................................... 4

II. Interne und externe

Arbeitnehmervertreter............ 5

III. Die Wahlordnung zum

Drittelbeteiligungsgesetz.... 6

IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl

durch das

Unternehmen.............................................................

8

V. Bildung der Wahlvorstände .....................................

11

VI. Wählerliste ................................................................ 19

VII. Wahlvorschläge ........................................................27

VIII.Leitende Angestellte..................................................34

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InhaltInhalt Die Wahl zum Aufsichtsrat Die Wahl zum Aufsichtsrat

IX. Wahlverfahren .........................................................37

X. Briefwahl .................................................................

40

XI.

Wahlgeräte .............................................................. 43

Eberhard / Koch 3

XII. Nichtigkeit der Wahl ...............................................44

XIII.Anfechtbarkeit der Wahl ......................................... 46

XIV. Allgemeines .............................................................

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Stand 4. März 2005

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I. Die Größe des Aufsichtsrats I. Die Größe des Aufsichtsrats im Bereich des Drittelbeteiligungsgesetzes im Bereich des Drittelbeteiligungsgesetzes

VoraussetzungenVoraussetzungen:: a) Das Unternehmen besteht in der Rechtsform

AG KG a.A. GmbH Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

b) mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern

(Ausnahme AG vor 10.8.94 eingetragen, auch weniger

AN)§4 Drittelbeteiligungsgesetz legt fest§4 Drittelbeteiligungsgesetz legt fest::...muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

Nach § 95 AktG mit bis zu 1,5 Mio Grundkapital max. 99 Mitglieder

von mehr als 1,5 Mio Grundkapital max. 1515 Mitglieder

von mehr als 10 Mio Grundkapital max. 21 21 Mitglieder

Eberhard / Koch 4

Die Anteilseigner (Gesellschafter) können in der Satzung (dem Gesell-schaftsvertrag) eine kleinere Aufsichtsratsbesetzungkleinere Aufsichtsratsbesetzung festlegen.

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Eberhard / Koch 5

II. Interne und externe ArbeitnehmervertreterII. Interne und externe Arbeitnehmervertreter

§ 4 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz regelt abschließendabschließend und

zwingendzwingend

die Verteilung der Arbeitnehmersitze:

1-2 Arbeitnehmervertreter1-2 Arbeitnehmervertreter 1-21-2 Arbeitnehmer des Unternehmens keine Vertreter der Gewerkschaften möglich

es muss jedoch kein Gewerkschaftsvertreter sein, theoretisch könnte auch ein leitender Angestellte/r gewählt werden.

mehr als 2 Arbeitnehmervertreter2 Arbeitnehmervertretermindestens 22 Arbeitnehmer des Unternehmensund z.B. bei 33 AN ein Vertreter der

Gewerkschaften

Die leitenden Angestellten haben keinen Anspruch auf einen Sitz !!

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III. Die Wahlordnung zum DrittelbeteiligungsgesetzIII. Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz

1. Kapitel :1. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen mit einemeinem Betrieb

Dauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 ca. 14

WochenWochen(= Zeitpunkt der Bekanntmachung des

Unternehmens vor dem voraussichtlichen Beginn der

Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der

Arbeitnehmer)

2. Kapitel :2. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einemeinem Unternehmen mit mehrerenmehreren Betrieben

Dauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 ca. 14

WochenWochen2. Kapitel :2. Kapitel : Aufsichtsratswahl in einem KonzernKonzern mit einem

herrschenden Konzernunternehmen und mindestens

einem TochterunternehmenDauer der Aufsichtsratswahl: ca. 14 ca. 14

WochenWochen

Eberhard / Koch 6

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Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz hat folgendes Schema:

1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Kapitel 1 Einleitung der Wahl (Abschnitt 1)

Wahlvorschläge (Abschnitt 2) Stimmabgabe (Abschnitt 3 und 4) Stimmauszählung und Ergebnis (Abschnitt

5) Kapitel 2 Wahl in mehreren Betrieben oder Wahl in

mehreren Unternehmen2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern2. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten3. Sondervorschriften für die Teilnahme von Seeleuten

4. Schlussbestimmungen4. Schlussbestimmungen

Die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes und der Wahlordnung sind zwingendes Recht, d.h. ein Abweichen ist nicht möglich. Die Satzung des Unternehmens kann nichts Abweichendes bestimmen!

!! Die Fristen müssen eingehalten und dürfen nicht verändert werden. Eberhard / Koch 7

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IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das IV. Bekanntmachung der Aufsichtsratswahl durch das UnternehmenUnternehmen

§ 1 der Wahlordnung spätestens bedeutet bei der Frist von 14 Wochen eher

früher als die genannten Fristen!

Mitteilung an wen?Mitteilung an wen?

Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind (herrschendes

Konzern- unternehmen), teilt dies den „Tochterunternehmen“

mit herrschendes Konzernunternehmen und

„Tochterunternehmen“ müssen unverzüglich in den Unternehmen den

Wahlberechtigten die anstehende Aufsichtsratswahl bekanntgeben durch Aushang in den Betrieben an geeigneten

und zugänglichen Stellen

undund durch Einsatz der Informations- und

Kommunikationstechnik

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Der Einsatz von Informations- und

Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachung auch

von ihrKenntnis erlangen kann

und und Vorkehrungen getroffen werden, damit nur das jeweilige

Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen

kann.

Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der ArbeitnehmerInnen zu wählen sind, übersenden

unverzüglich die Bekanntmachung an (sofern vorhanden)

den Betriebsrat (1. Kapitel)

die in den Unternehmen bestehenden Betriebsräte

(2. Kapitel)

wichtigwichtig

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Inhalt der Bekanntmachung des UnternehmensInhalt der Bekanntmachung des Unternehmens

voraussichtlicher Beginn der Amtszeit der zu wählenden

Aufsichts-ratsmitglieder der Arbeitnehmer,

Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.

Pflichten des UnternehmensPflichten des Unternehmens

Für die Anfertigung der Wählerliste alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen

Beteiligungsverhältnisse und Strukturen offen legen, damit der Wahlvorstand prüfen welche Betriebe beteiligt

werden müssen Eberhard / Koch 10

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V. Bildung der WahlvorständeV. Bildung der Wahlvorstände

wann?wann? unverzüglichunverzüglich nach der Bekanntmachung (§ 1 der Wahl-ordnung)es besteht keine vorgeschriebene Reihenfolge wie

z.B. zunächst der Hauptwahlvorstand und erst dann

Betriebs-wahlvorständewie setzen sich diese zusammen?wie setzen sich diese zusammen? aus mind. 3 Mitgliedern die zuständige betriebliche

Interessenvertretung (Betriebsrat, GBR, KBR) kann die Zahl der

Mitglieder erhöhen, wobei der Wahlvorstand aus einer

ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen muss

In den Wahlvorständen sollen Frauen und Männer

entsprech-end ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten

sein. Die leitenden Angestellten haben keinen Anspruch im Wahlvor- stand vertreten zu sein

Eberhard / Koch 11

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welche Wahlvorstände?welche Wahlvorstände?

1. Kapitel Betriebswahlvorstand

2. Kapitel Betriebswahlvorstände,

Unternehmenswahlvorstand

2. Kapitel Betriebswahlvorstände, Hauptwahlvorstand

von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?von wem sind die Wahlvorstandsmitglieder zu bestellen?

Betriebswahlvorstand: durch den Betriebsrat (innerhalb von 2 Wochen),

sonst durch die Betriebsversammlung

Eberhard / Koch 12

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Hauptwahlvorstand: grundsätzlich durch den Konzernbetriebsrat (mit

Auffang- regelungen, falls kein KBR existiert, bzw. er untätig geblieben ist, nach § 26 Abs. 3 WO)

Unternehmenswahlvorstand: grundsätzlich durch den Gesamtbetriebsrat (mit

Auffang- regelungen, falls kein GBR existiert, bzw. er untätig geblieben ist, nach § 26 Abs. 2 WO)

Eberhard / Koch 13

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Bei Versammlungen reicht immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen!

Für jedes Mitglied im Wahlvorstand kann für den Fall

dessen Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

wichtiwichtigg

Empfehlung:Empfehlung: Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden!

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Mitglieder des Betriebs-, Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstandskönnen nurnur wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, des Unter-nehmens bzw. der an der Wahl teilnehmenden Unternehmen sein.Der Betriebswahlvorstand mussmuss mit einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besetzt werden.

Wenn in einem Betrieb kein Betriebswahlvorstand bestellt wird, könnendie ArbeitnehmerInnen aus diesem Betrieb nicht wählen!

Die Bestellung von Wahlvorständen in Konzernen oder Unternehmen geht ebenfalls nur durch den jeweiligen Betriebsrat oder die jeweilige Betriebsversammlung

Eine Zuordnung von Wahlberechtigten zu anderen Betrieben ist nicht möglich !

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wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach der

Bekanntmachung des Unternehmens (§ 1 der WO) der Betriebswahlvorstand

gebildet wurde, so wird nach § 2 Abs. 4 WO in einer

Betriebsversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Betriebswahlvorstand gewähltWenn neue Betriebe oder neue Unternehmen zu dem Unternehmen, dessen Arbeitnehmervertreter zu wählen sind, hinzukommen, dannnehmen ihre Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ab dem Zeitpunkt ihrer rechtlichen ZugehörigkeitZugehörigkeit zum Unternehmen/Konzern an der Wahl teil.

Es sind Wahlvorstände zu bilden, die am aktuellen Stand des

Verfahrensihre Arbeit aufnehmen und mit Ausnahmemit Ausnahme der notwendigen Erstellungder Wählerliste keine abgelaufenen Verfahrensschritte keine abgelaufenen Verfahrensschritte nachholennachholen.

Eberhard / Koch 16

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Zuständig für die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung derWahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 25 WOist im 1. Kapitel der Betriebswahlvorstand

2. Kapitel der Unternehmenswahlvorstand oder der Hauptwahlvorstand

2.Kapitel Betriebswahlvorstände leiten die Wahl im Betrieb im Auftrag

und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstandes

oder des Hauptwahlvorstandes (§ 25 Abs. 2 WO)WahlvorständeWahlvorstände Wahl eines/r Vorsitzenden

Wahl mind. eines Stellvertreters/in

schriftliche Geschäftsordnung ist möglich

Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit

der Mitglieder

Niederschrift zumindest des Wortlauts der

Beschlüsse

Heranziehen von WahlhelferInnenEberhard / Koch 17

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unverzüglich nach seiner Bildung teilt imunverzüglich nach seiner Bildung teilt im1. Kapitel der Betriebswahlvorstand2. Kapitel der Unternehmenswahlvorstand

(UWV)oder der Hauptwahlvorstand (HWV)

dem/den Unternehmen

und den Betriebswahlvorständen (2.Kapitel)

schriftlich die Namen ihrer Mitglieder und ihre Anschrift mitschriftlich die Namen ihrer Mitglieder und ihre Anschrift mit (§ 2 Abs. 5 und § 25 Abs. WO).

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VI. WählerlisteVI. Wählerliste

§ 4 Wahlordnung Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eineListe der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs (Wählerliste) auf.

Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. [...] unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern, d.h. innerhalb von 1 - 2 Wochen nach der Bildung des Betriebswahlvorstandes

die alphabetische Reihenfolge ist nicht zwingend

vorgeschrieben(auch nach Personal- oder Schichtnummer möglich)

weitere Daten (Abteilung, Personalnummer) können

aufgeführt werden

Wahlberechtigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Betr. VG Wahlberechtigung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Betr. VG

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jeder Wahlberechtigte muss in der Wählerliste zweifelsfrei

identifiziertwerden können (korrekte Schreibweise des Namens

beachten)

die Erstellung ist unter Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik möglich, wennwenn Vorkehrungen getroffen werden, dass nur der

Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann!

Eberhard / Koch 20

BetriebswahlvorstandBetriebswahlvorstand hat unverzüglich bis zum Abschluss

der Wahlder Aufsichtsratsmitglieder der

Arbeitnehmersicherzustellen, dass die Einsichtnahme in die Wählerliste in das Drittelbeteiligungsgesetz in die Wahlordnungmöglich ist.Im Gegensatz zur erstellten Wählerliste soll die zur Einsichtnahmebestimmte Wählerliste die Geburtsdaten nicht enthalten!

EinsichtEinsicht durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb

und durchEinsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-

und Kommunikationstechnik

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§ 4 Abs. 3 Wahlordnung Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerlisteunverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet das 18. Lebensjahr vollendet oder

oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf deneneine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.

die Wählerliste muss für jeden Betrieb gesondert aufgestellt

werden

die Wählerliste muss bis zur Stimmabgabe ständig korrigiert

und aufdem Laufenden gehalten werden

Änderungen müssen unverzüglich vorgenommen werden

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Eberhard / Koch 22

ArbeitnehmerIn wird volljährig

ArbeitnehmerIn ändert den Namen

ArbeitnehmerIn scheidet aus dem Unternehmen aus kann während der Kündigungsfrist noch am

Wahlverfahren teilnehmen

ArbeitnehmerIn wird befristet für vier Wochen eingestellt muss eingetragen und nach vier Wochen wieder gestrichen werden kann während dieser Zeit am Wahlverfahren teilnehmen

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der Arbeitgeber muss von sich aus Änderungen mitteilen Sammeln ist unzulässig

dies gilt auch für spätere Änderungen

Eberhard / Koch 23

§ 4 Abs. 2 Wahlordnung Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für dieAnfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilenund die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Alle Berichtigungen und Ergänzungen müssen dem

Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstand (2. Kapitel) mitgeteilt werden.

!!

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Eberhard / Koch 24

Bekanntmachung des BetriebswahlvorstandesBekanntmachung des Betriebswahlvorstandes §§ 3 u. 4 WO

Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die

Wählerliste

Mitteilung der Namen seiner Mitglieder und seiner Anschrift

Auf der Bekanntmachung vermerkt der Betriebswahlvorstand

den Tagdes Erlasses und den letzten Tag des Aushangs (= Abschluss der Wahl).

Mitteilung der Anschrift des Hauptwahlvorstandes oder des Unternehmenswahlvorstandes (2. Kapitel)

Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von

einer Wocheseit Erlass der Bekanntmachung/seit der Berichtigung/seit

derErgänzung siehe § 6 WO

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EinspruchEinspruch

einspruchsberechtigt sind alle, die auch zur Anfechtung der

Wahlberechtigt sind Unternehmensleitung kann keinen Einspruch erheben

Einspruchsgründe: Angaben zur Person sind falsch Wahlberechtigte/r nicht eingetragen bzw.

hat keine aufschiebende Wirkung

Eberhard / Koch 25

Einspruch und Änderungsverlangen müssen immer schriftlichschriftlich an

den Betriebswahlvorstand gerichtet werden.

!!

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VIII. WahlvorschlägeVIII. Wahlvorschläge

§ 6 Drittelbeteiligungsgesetz und § 7 Abs. 1 Wahlordnung Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder können der Betriebsrat und die wahlberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen. Die Wahl-vorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehnteloder 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein.

§ 7 Drittelbed.G und § 7 Abs. 1 WahlordnungIn jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden..................

nur wahlberechtigte Arbeitnehmer dürfen Wahlvorschläge für die Arbeitnehmer machen (keine leitenden Angestellten)

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Der Betriebswahlvorstand bestätigt den Zeitpunkt der Einreichungder Wahlvorschläge schriftlich dem Vorschlagsvertreter

Eberhard / Koch 27

VorschlagsvertreterVorschlagsvertreter soll einer der Unterzeichner sein, ansonsten gilt die/der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand gegenüber

Stellung zu Mängeln zu beziehen nimmt Erklärungen des Hauptwahlvorstands entgegen darf den Inhalt des Wahlvorschlags nicht ändern

(Kandidaten streichen, hinzufügen oder ändern)

muss bei doppelten Kandidaturen oder Unterschriften unterrichtet

werden

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Wahlvorschlag auf Gültigkeit prüfenWahlvorschlag auf Gültigkeit prüfen

1. Sind die einzelnen Kandidaten wählbar?2. Sind Kandidaten auf anderen Wahlvorschlägen

vertreten?3. Liegen genügend Stützunterschriften vor?

Eberhard / Koch 28

5. Liegen Doppelunterschriften vor?6. Enthält der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl

Kandidaten?

Formale AnforderungenFormale Anforderungen (§ 7 Abs. 2 WO) (§ 7 Abs. 2 WO)

erkennbare Reihenfolge (ggf. klare Zuordnung der

Ersatzmitglieder) Familienname Vorname Geburtsdatum Art der Beschäftigung (genaue Tätigkeit)

Zustimmungserklärung

schriftliche Versicherung der Wahlannahme

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StützunterschriftenStützunterschriften

müssen in ausreichender Zahl vorliegen müssen persönlich geleistet sein (Vertretung nicht

zulässig)

müssen identifizierbar sein (sonst sind sie ungültig) dürfen auch schon vor der Bekanntmachung gesammelt werden

Eberhard / Koch 29

Ein Wahlberechtigter darf nur eineneinen Wahlvorschlag unterschreiben, sonstmuss der Unterzeichner auf Anforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer Woche erklären, welche Unterschrift gelten soll.Wenn dies nicht geschieht, gilt die Unterschrift auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag

bei gleichzeitiger Einreichung entscheidet das LosEin Bewerber kann nur auf einemeinem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden,anderenfalls fordert ihn der Betriebswahlvorstand auf, innerhalb von einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrecht erhalten will.Wenn dies nicht erfolgt, wird er auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

Page 30: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Ein Wahlvorschlag ist ungültig, wenn (§ 10 WO)

er nicht fristgerecht eingereicht wird

die Bewerber nicht in der nach § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind

bei der Einreichung bereits die erforderliche Anzahl von Unter-

schriften fehlt (§ 6 Drittelbeteiligungsgesetz)

Eberhard / Koch 30

!! er ohne Zustimmung der Unterzeichner inhaltlich verändert

worden ist

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die in der Wahlordnung geforderten formalen Voraussetzungen

nicht erfüllt sind (Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit, Zustimmungserklärung, Versicherung der Annahme) Diese Mängel können innerhalb von einer Woche behoben werden

Eberhard / Koch 31

Ein Wahlvorschlag kann ungültig werden, wenn (§ 10 WO)

er nach Streichung von Unterschriften ( z. B. doppelte Unter-

zeichnung) nicht mehr die erforderliche Anzahl Stützunterschriften

aufweist

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Der Betriebswahlvorstand setzt eine Nachfrist von einer Woche (§ 11 WO), wenn

für einen Wahlgang überhaupt kein Wahlvorschlag

eingereicht wurde

nur (unheilbar) ungültige Wahlvorschläge eingereicht wurden

nur Wahlvorschläge mit heilbaren Mängeln eingereicht wurden,

die nicht fristgerecht beseitigt worden sind

!! Während der Nachfrist können keine heilbaren Mängel mehr beseitigt

werden

Bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen (Tod, Ausscheiden aus dem Unternehmen) wird der Kandidat aus dem Wahlvorschlag gestrichen

evtl. eine Nachfrist gesetzt

Eberhard / Koch 32

Page 33: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

VIII. Zum Begriff des leitenden AngestelltenVIII. Zum Begriff des leitenden Angestellten

im Drittelbeteiligungsgesetz gibt es keine eigene Definition!

§ 3 Abs. 1 verweist auf§ 3 Abs. 1 verweist auf § 5 Abs. 3 BetrVG

d.h. auf den gleichen Personenkreis, der bei der

Betriebs- ratswahl nicht wahlberechtigt ist

1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis:1. Selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis: eigenverantwortliche, nicht von Dritten abhängige

Entscheidung bezüglich eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer (Betrieb oder Betriebsabteilung)

Eberhard / Koch 33

Page 34: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

2. Generalvollmacht oder Prokura2. Generalvollmacht oder Prokura Generalvollmacht: der konkrete Umfang einer

Generalbevoll-mächtigung lässt sich nur aus dem ihr

zugrundeliegendenRechtsgeschäft entnehmen erstreckt sich regelmäßig auf das gesamte

Unternehmen bedarf nicht der Eintragung in das

Handelsregister

Prokura: darf nicht unbedeutend im Verhältnis zum

Arbeitgeber sein (Innenverhältnis!)

bedarf der Eintragung in das Handelsregister

Eberhard / Koch 34

Page 35: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4 3. Der Grundtatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §5 Abs. 4

BetrVG BetrVG hierunter fällt die ganz überwiegende Zahl der

leitenden Angestellten

umfasst sowohl die RatgruppeRatgruppe (sog. Stabsfunktion ohne

ausgeprägte Vorgesetzteneigenschaft) als auch

die TatgruppeTatgruppe (sog. Linienfunktion, mit

eigenerEntscheidungsbefugnis und in der

Regeldeutlicher Vorgesetztenstellung)

Der Angestellte muss regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen,

die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder

eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere

Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt.

bei dieser Aufgabenerfüllung ist ein eigener erheblicher Handlungs-

spielraum erforderlich

Eberhard / Koch 35

Page 36: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

IX. WahlverfahrenIX. Wahlverfahren

MehrheitswahlMehrheitswahl

der Wähler kann so viele Kandidatenankreuzen wie zu wählen sind

der Wähler muss vom Mehrfach-stimmrecht nicht Gebrauch machen

der Wähler darf einen Bewerber nicht mehrfach ankreuzen

Eberhard / Koch 36

Page 37: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

StimmzettelStimmzettel

Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber (ggf. auch

Ersatzmitglieder) in alphabetischer Reihenfolge

unter Angabe von Familienname, Vorname

Art der Beschäftigung

aufzuführen (§ 13 WO).

Eberhard / Koch 37

StimmabgabeStimmabgabe

ist immer geheim

!! Der Betriebswahlvorstand stellt Wahlurnen und -kabinen bereit. Die Stimmzettel müssen im Wahlraum gekennzeichnet werden

(ausser bei Briefwahl)!! Während der Stimmabgabe müssen im Wahlraum ständig anwesend sein: zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands oderoder

ein Mitglied des Betriebswahlvorstands und ein Wahlhelfer

!! Die Urne darf vor Abschluss der Stimmabgabe nicht geöffnet werden!! Während der Stimmabgabe darf nicht mit der Auszählung begonnen

werden.

Page 38: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Stimmauszählung und ErgebnisStimmauszählung und Ergebnis

Nach Abschluss der Stimmabgabe öffentliche

Auszählung (§ 18 WO)

Bei Auszählung Gültigkeit der Stimmzettel prüfenErmittlung der GewähltenErmittlung der Gewählten

gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen

erhalten haben. Bei Stimmengleichheit Losverfahren (§ 19 WO)

Gleichzeitig ist nach § 7 Drittelbed.G das vorgelegte Ersatzmitglied gewählt

die Wahlbeteiligung ist unerheblich

Eberhard / Koch 38

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X. BriefwahlX. Briefwahl

kann vom Betriebswahlvorstand (BWV) beschlossen werdenfür Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich

weit vomHauptbetrieb entfernt sindfür Betriebe, in denen die Mehrheit der

Abstimmungs-berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe

berechtigt sind,und in denen die verbleibende Minderheit nicht

mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.

kann von jedem Wahlberechtigten beantragt werden, wenn er am Tag der Stimmabgabe nicht im Betrieb sein kann

Anträge auf Briefwahl werden formlos an den BWV gerichtet der BWV muss die Briefwahlunterlagen von sich ausvon sich aus übersenden an

die Wahlberechtigten der Betriebsteile, für die er Briefwahl

beschlossen hat (§ 16 Abs. 3 WO)alle Wahlberechtigten, von denen er weiß, dass sie

aufgrundihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Stimmabgabe

voraussicht-lich nicht im Betrieb sein werden (§ 16 Abs. 2 WO)(Aussendienstmitarbeiter, Heimarbeiter, Wehr-

und Zivildienst-leistende, etc.)

Eberhard / Koch 39

Page 40: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

alle Wahlberechtigten, von denen er weiß, dass sie längere

Zeit abwesend sein werden(Erziehungsurlaub, Krankheit, etc.)

wichtig!wichtig! Dieser Fall ist nicht explizit geregelt, wenn aber so

verfahren wird, müssen alle Betroffenen gleich

behandelt werden

!! Der BWV muss die Wahlbriefe sicher verwahren

!! erst unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe werden

dieWahlbriefe geöffnet und die Stimmzettel aus den

Wahlumschlägen genommen und in die Urne gelegt.

Eberhard / Koch 40

Die Briefwahlunterlagen umfassenDie Briefwahlunterlagen umfassen (§ 16 Abs. 1 WO) Wahlausschreiben Stimmzettel und Wahlumschlag

Erklärung, mittels der der Wahlberechtigte versichert, dass er den

Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat

Freiumschlag mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“, der

Anschrift des Betriebswahlvorstands als Empfänger und der Anschrift

des Wahlberechtigten als Absender

Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe

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Verfahren der schriftlichen StimmabgabeVerfahren der schriftlichen Stimmabgabe (§ 17 Abs. 1 WO) den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und im zugehörigen

Wahlumschlag verschließen vorgedruckte Erklärung unterschreiben; Ort und Datum angeben

Wahlumschlag und Erklärung in den Freiumschlag legen und

den Umschlag zukleben

Wahlbrief rechtzeitig abschicken, damit er vor Abschluss der

Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand vorliegt

Eberhard / Koch 41

Die schriftliche Stimmabgabe ist ungültig, wennDie schriftliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Wahlbriefbrief nicht verschlossen war die Erklärung über die Stimmabgabe nicht im Wahlbrief enthalten

oder nicht unterschrieben ist!! Verspätet eintreffende Wahlbriefe sind nicht ungültig, sondern

werden so gewertet, als hätte der Abstimmende nicht an der

Abstimmung bzw. Wahl teilgenommen.

Page 42: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

XI. Der Einsatz von WahlgerätenXI. Der Einsatz von WahlgerätenFür die Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen auchWahlgeräte verwendet werden (§ 15 WO)

der Abstimmungsvorgang ist ansonsten wie mit Stimmzettel, Wahl-

umschlägen und Wahlurnen

die verwendeten Wahlgeräte müssen aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für

diese Abstimmungen und Wahlen geeignet sein undden Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ohne die

besonderenRegelungen für Bundeswahlen entsprechen

für jedes Wahlgerät muss vorhanden sein:BedienungsanleitungBaugleichheitserklärung entspr. § 2 Abs. 6 der

Bundes-wahlgeräteverordnung

Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässignur zulässig, wenn hierüber EinvernehmenEinvernehmen zwischen dem HWV, dem UWV, dem BWV undund der Unternehmensleitung erzielt wird.

Eberhard / Koch 42

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XII. Nichtigkeit der WahlXII. Nichtigkeit der Wahl

kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden

hat rückwirkende Kraft

kann auch im Anfechtungsverfahren festgestellt werdenNichtig sind Wahlen, in denen „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt“. (BAG AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG 1952) Wahl durch Akklamation (BAG AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht) Wahl ohne Wahlvorstand (RAG 4 S. 315)

vorzeitige Öffnung der Wahlurne i.V.m. nichtöffentlicher Stimm-

auszählung (ArbG Bochum, DB 1972, S. 1730) Häufung von Verfahrensverstößen, von denen jeder einzelne schon

die Anfechtung der Wahl rechtfertigen würde

Eberhard / Koch 43

Page 44: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

XIII. Anfechtung der WahlXIII. Anfechtung der Wahl

Anfechtung der Wahl von AufsichtsratsmitgliedernAnfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

§ 11 Drittelbeteiligungsgesetz

AnfechtungsberechtigteAnfechtungsberechtigte::

mind. 3 Wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens

der Konzernbetriebsrat der Gesamtbetriebsrat der Betriebsrat

im Unternehmen, für den der Aufsichtsrat gewählt wird

Eberhard / Koch 44

der Vorstand/die Geschäftsführung des Unternehmens

Page 45: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Eberhard / Koch 45

AnfechtungsvoraussetzungenAnfechtungsvoraussetzungen

Eingang der Anfechtung beim Arbeitsgericht innerhalb

von zwei Wochen nach der Veröffentlichung im

Bundesanzeiger

bei Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über

das Wahlrecht

die Wählbarkeit

oder das Wahlverfahren und keine Berichtigung des Regelverstoßes erfolgt ist,

es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Page 46: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Verstöße gegen Vorschriften des WahlrechtsVerstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts

§ 5 Abs. 1 und 2 Drittelbeteiligungsgesetz § 6 Drittelbeteiligungsgesetz und gegen die Wahlordnung

Eintragung in die Wählerliste § 4 Abs. 3 WO § 4 Abs. 4 WO

BeispieleBeispiele Minderjährige nehmen an der Wahl teil wahlberechtigte Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens werden

von der Wahl ausgeschlossen

Wahlberechtigte werden nicht oder nicht rechtzeitig in die

Wählerliste aufgenommen

Eberhard / Koch 46

Page 47: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Verstöße gegen Vorschriften der WählbarkeitVerstöße gegen Vorschriften der Wählbarkeit

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer § 4 Abs. 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Betr.VG

Bei Verstößen gegen die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist die Wahl

des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds.

Eberhard / Koch 47

Verstöße gegen Vorschriften des WahlverfahrensVerstöße gegen Vorschriften des Wahlverfahrens

fehlerhafte Bestellung von Mitgliedern des Wahlvorstands

Änderungsverlangen wurde nicht zugelassen, obwohl

die Wähler- liste nicht einvernehmlich aufgestellt wurde

Page 48: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Fristen oder Nachfristen wurden nicht eingehalten

Eberhard / Koch 48

ungültige oder nicht fristgerecht eingereichte Anträge bzw.

Wahlvorschläge wurden zugelassen

das Wahlgeheimnis wurde verletzt die Zeit für die Stimmabgabe wurde nicht eingehalten wie im

Wahlausschreiben angegeben

die Stimmauszählung ist nicht öffentlich

der Wahlvorstand prüfte die eingereichte Liste nicht unverzüglich,

sondern erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, (z.B. Einreichung drei Tage vor Ablauf der Frist –

Prüfung und Mitteilung ein Tag nach Ablauf der Frist), und sie wird

dann als ungültig zurückgewiesen

Page 49: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

XIV. AllgemeinesXIV. Allgemeines

WahlschutzWahlschutz § 10 Drittelbeteiligungsgesetz

Niemand darfNiemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindernbehindern.Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven

und passivenWahlrechts beschränkt werden.

Eberhard / Koch 50

Niemand darfNiemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen Gewährung oder Versprechung von Vorteilen beeinflussenbeeinflussen.

Sanktionen:Sanktionen: keine Strafvorschrift im Drittelbeteiligungsgesetz

aber: Anfechtung der Wahl möglich

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WahlkostenWahlkosten § 10 Drittelbeteiligungsgesetz

Allgemeine KostenAllgemeine Kosten, die zur Vorbereitung und Durchführung der

Wahlen erforderlich sind, trägt das Unternehmen in dem der

Aufsichtsrat gewählt wird. Kosten der Wahlen:Kosten der Wahlen: z.B. Porto- und Telefonkosten, Büroausstattung der

Wahl- vorstände, Wahlunterlagen und Bekanntmachungen nicht:nicht: Wahlwerbung incl. Reisekosten von

Kandidaten, da für den ordnungsgemäßen Wahlablauf nicht notwendig Schulungen:Schulungen: nötig, soweit der Wahlvorstand keine ausreichende Kenntnisse hat. Auf jeden Fall auf

Grund neuer gesetzlicher Regelung und neuer Wahlordnung

Eberhard / Koch 51

Versäumnis von ArbeitszeitVersäumnis von Arbeitszeit, die erforderlich ist zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des

Arbeitsentgelts § 10 Abs. 3 Drittelbeteiligungsgesetz.

Page 51: Die Wahl zum Aufsichtsrat Wahlvorstandsschulung für Aufsichtsratswahlen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz.

Eberhard / Koch 52

Die UnternehmensleitungUnternehmensleitung muss die Wahlakten mindestens

5 Jahre aufbewahren5 Jahre aufbewahren.

Aufbewahrung der WahlaktenAufbewahrung der Wahlakten § 31 Abs. 5 WO

Die Wahlakten sindDie Wahlakten sind

vom Hauptwahlvorstand und

jedemjedem Betriebswahlvorstandder Unternehmensleitung des den Aufsichtsrat

wählenden Unternehmens zu übergeben.

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Eberhard / Koch 53

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern § 12 Abs. 1Drittelbed.G

Die Antragssteller sindDie Antragssteller sind

Betriebsrat oder

ein Fünftel ein Fünftel (20%) der Wahlberechtigten

Durchführung wie bei normaler Wahl nach den Grundsätzen ....... wird in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen

Abs. 1 ist entsprechend auf Ersatzmitglieder anzuwenden