Die wichtigsten Änderungen im Überblick · sel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur...

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Wir möchten Sie umfassend informieren. Deshalb arbeiten wir derzeit an der Neuauflage dieser Broschüre. Die wich- tigsten Änderungen zu den Sozialkassenverfahren, die aus den aktuell gültigen Tarifverträgen resultieren, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Änderung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zum 01.07.2013 Die monatlichen Meldungen sollen grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgen. Hierzu können Sie z. B. unser Programm MINT (siehe www.soka-bau.de/Medienraum/Downloads) nutzen. Zusätzlich zu den bisherigen Stammdaten muss bei An- meldung eines Arbeitnehmers auch der Tätigkeitsschlüs- sel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit angegeben werden. Die Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge verschiebt sich vom 15. auf den 20. des Folgemonats. Die Abgabefrist der Meldungen bleibt wie bisher beim 15. des Folgemo- nats. Auch die Fälligkeit der Winterbeschäftigungsum- lage, die SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit einzieht, fällt auf den 20. des Folgemonats. Eine Saldierung von Beiträgen und Erstattungen ist unter den Voraussetzungen möglich, dass an der Rechtmäßigkeit der beantragten Erstattungen kein Zweifel besteht, die Meldungen für alle Arbeitnehmer vollständig vorliegen und Sie vorab den Differenzbetrag zwischen dem Erstattungsbetrag und dem höheren Sozialkassen- beitrag überweisen. Sind die Erstattungen höher als die Beitragsforderungen (inkl. Verzugszinsen und Kosten), überweisen wir den übersteigenden Betrag auf Ihr Bankkonto. Auf Wunsch kann die Winterbeschäftigungsumlage mit saldiert wer- den. Die hierfür erforderliche Erklärung finden Sie unter www.soka-bau.de/Medienraum/ Downloads. Sofern Sie nicht am Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen, ist die Saldierung das obligatorische monatliche Abrechnungs- verfahren. Für das Spitzenausgleichsverfahren können auch Abrech- nungsintervalle von 6 Monaten ohne weitere Sicherhei- ten wie etwa Bankbürgschaften vereinbart werden. Seit dem 01.07.2013 fallen Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs an. Die Zahlung der Beiträge sowie die Erstattung der Leistungen erfolgt ausschließlich bargeldlos. Die Erstattung von Ausbildungskosten gilt auch für ältere Auszubildende. Die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren entfällt. Die Regelung erfasst auch bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse. Sie können Ihre Sozialkassenbeiträge komfortabel im SEPA-Firmenlastschriftverfahren einziehen lassen. Mindesturlaubsvergütung Seit dem 01.01.2013 haben gewerbliche Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch bei Arbeitsaus- fällen ohne Lohnanspruch. Darunter fallen neben Ausfall- stunden aufgrund Saison-KUG (ab der 91. Ausfallstunde) auch solche wegen Krankheit (nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung). Neuer Mindestlohn-Tarifvertrag ab 01.01.2014 Der Begriff „jugendliche Arbeitnehmer“ wurde präzisiert: Statt wie bisher Jugendliche unter 18 Jahren vom Mindest- lohn auszunehmen sind nun Schüler an allgemeinbilden- den Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und –kollegs sowie Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu ei- ner Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden, nicht mehr vom Mindestlohntarifvertrag erfasst. Neu aufgenommen wurde auch, dass „Arbeitnehmer, soweit sie außerhalb ihrer Arbeitszeit Beförderungsleis- tungen nach § 5 Nr. 4.4 BRTV übernehmen“, für diese Zeit ebenfalls nicht vom TV Mindestlohn erfasst werden. Diese Vergütung ist einzelvertraglich zu regeln. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

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Wir möchten Sie umfassend informieren. Deshalb arbeiten wir derzeit an der Neuauflage dieser Broschüre. Die wich-tigsten Änderungen zu den Sozialkassenverfahren, die aus den aktuell gültigen Tarifverträgen resultieren, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Änderung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zum 01.07.2013

• Die monatlichen Meldungen sollen grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung erfolgen. Hierzu können Sie z. B. unser Programm MINT (siehe www.soka-bau.de/Medienraum/Downloads) nutzen.

• Zusätzlich zu den bisherigen Stammdaten muss bei An-meldung eines Arbeitnehmers auch der Tätigkeitsschlüs-sel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit angegeben werden.

• Die Fälligkeit der Sozialkassenbeiträge verschiebt sich vom 15. auf den 20. des Folgemonats. Die Abgabefrist der Meldungen bleibt wie bisher beim 15. des Folgemo-nats. Auch die Fälligkeit der Winterbeschäftigungsum-lage, die SOKA-BAU im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit einzieht, fällt auf den 20. des Folgemonats.

• Eine Saldierung von Beiträgen und Erstattungen ist unter den Voraussetzungen möglich,

• dass an der Rechtmäßigkeit der beantragten Erstattungen kein Zweifel besteht,

• die Meldungen für alle Arbeitnehmer vollständig vorliegen und

• Sie vorab den Differenzbetrag zwischen dem Erstattungs betrag und dem höheren Sozialkassen-beitrag überweisen.

Sind die Erstattungen höher als die Beitrags forderungen (inkl. Verzugszinsen und Kosten), überweisen wir den übersteigenden Betrag auf Ihr Bankkonto. Auf Wunsch kann die Winterbeschäftigungsumlage mit saldiert wer-den. Die hierfür erforderliche Erklärung finden Sie unter www.soka-bau.de/Medienraum/ Downloads. Sofern Sie nicht am Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen, ist die

Saldierung das obligatorische monatliche Abrechnungs-verfahren.

• Für das Spitzenausgleichsverfahren können auch Abrech-nungsintervalle von 6 Monaten ohne weitere Sicherhei-ten wie etwa Bankbürgschaften vereinbart werden.

• Seit dem 01.07.2013 fallen Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs an.

• Die Zahlung der Beiträge sowie die Erstattung der Leistungen erfolgt ausschließlich bargeldlos.

• Die Erstattung von Ausbildungskosten gilt auch für ältere Auszubildende. Die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren entfällt. Die Regelung erfasst auch bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.

Sie können Ihre Sozialkassenbeiträge komfortabel im SEPA-Firmenlastschriftverfahren einziehen lassen.

Mindesturlaubsvergütung

Seit dem 01.01.2013 haben gewerbliche Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch bei Arbeitsaus-fällen ohne Lohnanspruch. Darunter fallen neben Ausfall-stunden aufgrund Saison-KUG (ab der 91. Ausfallstunde) auch solche wegen Krankheit (nach Ablauf des Zeitraums der Entgeltfortzahlung).

Neuer Mindestlohn-Tarifvertrag ab 01.01.2014 Der Begriff „jugendliche Arbeitnehmer“ wurde präzisiert: Statt wie bisher Jugendliche unter 18 Jahren vom Mindest-lohn auszunehmen sind nun Schüler an allgemeinbilden-den Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und –kollegs sowie Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu ei-ner Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden, nicht mehr vom Mindestlohntarifvertrag erfasst.

Neu aufgenommen wurde auch, dass „Arbeitnehmer, soweit sie außerhalb ihrer Arbeitszeit Beförderungsleis-tungen nach § 5 Nr. 4.4 BRTV übernehmen“, für diese Zeit ebenfalls nicht vom TV Mindestlohn erfasst werden. Diese Vergütung ist einzelvertraglich zu regeln.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

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MINDESTLÖHNE PRO STUNDE

TA R I F G E B I E T E

0 1 .0 1 . 2 0 14

– 31 .12 . 2 0 14

0 1 .0 1 . 2 0 1 3

– 31 .12 . 2 0 1 3

0 1 .0 1 . 2 0 12

– 31 .12 . 2 0 12

Alte

Bundesländer

11,10 EUR LGr. 1

13,95 EUR LGr. 2

11,05 EUR LGr. 1

13,70 EUR LGr. 2

11,05 EUR LGr. 1

13,40 EUR LGr. 2

Neue

Bundesländer10,50 EUR LGr. 1 10,25 EUR LGr. 1 10,00 EUR LGr. 1

Land Berlin11,10 EUR LGr. 1

13,80 EUR LGr. 2

11,05 EUR LGr. 1

13,55 EUR LGr. 2

11,05 EUR LGr. 1

13,25 EUR LGr. 2

LGr.=Lohngruppe

SOZIALK ASSENBEITRÄGE

A LT E B U N D ES L Ä N D E R

0 1 .0 1 . 2 0 14

– 31 .12 . 2 0 14

0 1 .0 1 . 2 0 1 3

– 31 .12 . 2 0 1 3

0 1 .0 1 . 2 0 12

– 31 .12 . 2 0 12

Urlaub 15,30 % 14,30 % 14,30 %

Berufsbildung 1,90 % 2,30 % 2,30 %

Zusatzversorgung 3,20 % 3,20 % 3,50 %

Gesamtbeitragssatz 20,40 % 19,80 % 20,10 %

Monatsbeitrag Zusatzver-

sorgung der Angestellten67,00 EUR 67,00 EUR 76,00 EUR

N E U E B U N D ES L Ä N D E R

Urlaub 15,30 % 14,30 % 14,30 %

Berufsbildung 1,90 % 2,30 % 2,30 %

Gesamtbeitragssatz 17,20 % 16,60 % 16,60 %

B E R L I N WEST

Urlaub 15,30 % 14,30 % 14,30 %

Berufsbildung 1,65 % 1,65 % 1,65 %

Zusatzversorgung 3,20 % 3,20 % 3,50 %

Sozialaufwandserstattung 6,40 % 6,65 % 6,65 %

Gesamtbeitragssatz 26,55 % 25,80 % 26,10 %

Monatsbeitrag Zusatzver- sorgung der Angestellten

67,00 EUR 67,00 EUR 76,00 EUR

B E R L I N O ST

Urlaub 15,30 % 14,30 % 14,30 %

Berufsbildung 1,65 % 1,65 % 1,65 %

Sozialaufwandserstattung 6,40 % 6,65 % 6,65 %

Gesamtbeitragssatz 23,35 % 22,60 % 22,60 %

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG Wettinerstraße 7, 65189 Wiesbaden Fon: 0800 1200 111, Fax: 0800 1200 333 E-Mail: [email protected] www.soka-bau.de

Neue Sozialkassenbeiträge und Mindestlöhne ab 01.01.2014

Die aktuellen Tarifverträge und weiterführende Informa-tionen stehen Ihnen unter www.soka-bau.de zur Ansicht und zum Herunterladen zur Verfügung.

Über Neuerungen und Hintergründe informiert Sie auch unsere Information für Baubetriebe: SOKA-BAU kompakt. Die einzelnen Ausgaben können Sie auf unserer Homepage einsehen. Möchten Sie SOKA-BAU kompakt regelmäßig per E-Mail zugesandt bekommen? Dann melden Sie sich unter www.soka-bau.de an. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

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