Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

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Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet

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Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeitim Bundesgebiet

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§ 2 Abs. 2 AufenthG

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätig-

keit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

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§ 7 Abs. 1 SGB IV

1 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2 Anhalts-punkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

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§ 284 Abs. 1 SGB III a.F.1 Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Agentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. 2 Einer Genehmigung bedürfen nicht 1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-schaft

oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-raum zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Repu- blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäi- schen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäi- schen Union beitreten, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages abwei-chende Regelungen Anwendung finden,

2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Auf- enthaltsberechtigung besitzen, und

3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

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§ 284 Abs. 1 SGB III a.F.1 Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Agentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. 2 Einer Genehmigung bedürfen nicht 1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-schaft

oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-raum zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind; dies gilt nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Repu-blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäi-schen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäi-schen Union beitreten, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages abwei-chende Regelungen Anwendung finden,

2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Auf-enthaltsberechtigung besitzen, und

3. andere Ausländer, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

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§ 284 Abs. 4 SGB III a.F.

Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht.

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§ 286 Abs. 1 und 3 SGB III a.F.(1) 1 Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäfti- gung

im Bundesgebiet ausgeübt hat oderb) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen auf- hältund

2. nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

2 Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.

(3) Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

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§ 2 Abs. 1 ArGV

Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer 1. mit einem deutschen Familienangehörigen oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirt- schaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist, in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt,2. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt oder3. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.

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§ 14 Abs. 2 AuslG 1990

1 Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. 2 Insbesondere kön-nen das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden. 3 Eine un-selbständige Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeits-erlaubnis oder Arbeitsberechtigung zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. 4 Satz 3 findet auf eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entsprechende Anwendung.

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§ 56 Abs. 3 AuslG 1990

1 Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. 2 Weitere Bedin- gungen und Auflagen können

angeordnet werden. 3 Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden.

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§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG1 Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. 2 Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. 3 Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Geset-zes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbs-tätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss.

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§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG1 Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. 2 Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. 3 Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Geset-zes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbs-tätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss.

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§ 4 Abs. 2 AufenthG1 Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit aus- drücklich erlaubt. 2 Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 3 Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagen- tur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 4 Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

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§ 9 Abs. 1 AufenthG

1 Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbe-fristeter Aufenthaltstitel. 2 Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestim-mung versehen werden. 3 § 47 bleibt unbe-rührt.

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Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit

• für ausländische Studenten, die zu einer Beschäftigung an 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr oder zu studentischen Nebentätigkeiten berechtigt (§ 16 Abs. 3 AufenthG),

• für Absolventen einer Bildungsmaßnahme zur Aner-kennung einer ausländischen Berufsqualifikation, die zu einer – zum Teil eingeschränkten – Beschäftigung berechtigt sind (§ 17a Abs. 2 und 3 AufenthG) ,

• für Ausländer, deren Aufnahme aus dem Ausland durch das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt wurde (§ 22 Satz 3 AufenthG),

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Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit

• für Ausländer, denen unanfechtbar die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuer-kannt worden ist (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG),

• für eigentlich ausreisepflichtige, aber besonders gut inte-grierte Ausländer im Sinne von § 25a und § 25b AufenthG sowie für Ausländer in "Altfällen" im Sinne von § 104a AufenthG (nur noch AE-Verlängerung!),

• für Ausländer zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft sowie als Ehegatten und Kinder mit eigen-ständigem Aufenthaltsrecht (§ 27 Abs. 5 AufenthG),

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Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit

• für Ausländer, die von ihrem Recht auf Wiederkehr Gebrauch machen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AufenthG),

• für ehemalige Deutsche oder de-facto Deutsche im Falle ihrer Wiederkehr oder Wiedereinreise (§ 38 Abs. 4 und 5 AufenthG),

• für in anderen EU-Mitgliedsstaaten langfristig Aufent-haltsberechtigte (§ 38a Abs. 3 AufenthG) und

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§ 4 Abs. 2 AufenthG

1 Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit aus- drücklich erlaubt. 2 Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 3 Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäfti-gung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 4 Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

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§ 21 Abs. 1 und 2 AufenthG(1) 1 Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer

selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.2 Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbeson- dere nach

der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapital- einsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungs- situation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. 3 Bei der Prü- fung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körper- schaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behör- den zu beteiligen.(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

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Weitere Aufenthaltstitel zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit

§ 18 AufenthG Aufenthaltserlaubnis zur Aus- übung einer Beschäftigung

§ 18a AufenthG Aufenthaltserlaubnis für quali- fizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

§ 19 AufenthG Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

§ 19a AufenthG Blaue Karte EU

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§ 39 Abs. 1 AufenthG

1 Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechts-verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist.

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§ 39 Abs. 1 AufenthG

1 Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechts-verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2937

Verordnungüber die Zulassung von neueinreisenden

Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung(Beschäftigungsverordnung – BeschV)

Vom 22. November 2004

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2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004

Verordnungüber das Verfahren und die Zulassung von

im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung(Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV)

Vom 22. November 2004

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2013 1499

Verordnungzur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts

Vom 6. Juni 2013

Artikel 1Verordnung

über die Beschäftigungvon Ausländerinnen und Ausländern

(Beschäftigungsverordnung – BeschV)

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BeschV (1)

Teil 2 Zuwanderung von Fachkräften § 2 Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und

Hochschulabsolventen § 3 Führungskräfte § 4 Leitende Angestellte und Spezialisten § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung § 6 Ausbildungsberufe § 7 Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen § 8 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung einer

ausländischen Berufsqualifikation oder für einen im Inland reglementierten Beruf § 9 Beschäftigung bei Vorbereitungszeiten oder längerem Voraufenthalt

Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung§ 10 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und

Spezialitätenköche§ 12 Au-Pair-Beschäftigungen§ 13 Hausangestellte von Entsandten§ 14 Sonstige Beschäftigungen§ 15 Praktika zu Weiterbildungszwecken§ 15a Saisonbeschäftigungen§ 15b Schaustellergehilfen§ 15c Haushaltshilfen

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BeschV (2)

Teil 4 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer§ 16 Geschäftsreisende§ 17 Betriebliche Weiterbildung§ 18 Journalistinnen und Journalisten§ 19 Werklieferungsverträge§ 20 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr§ 21 Dienstleistungserbringung

Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen§ 22 Besondere Berufsgruppen§ 23 Internationale Sportveranstaltungen§ 24 Schifffahrt und Luftverkehr § 25 Kultur und Unterhaltung§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger§ 27 Grenzgängerbeschäftigung

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§ 39 Abs. 2 AufenthG1 Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den

Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und

b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsicht- lich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder

2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verant- wortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. 2 Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. 3 Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

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§ 40 AufenthG (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder

2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn 1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungs- gesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder §16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeit-nehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,

2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder3. die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

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§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG1 Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. 2 Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. 3 Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Geset-zes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbs-tätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss.

Page 31: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 4 Abs. 2 AufenthG1 Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit aus- drücklich erlaubt. 2 Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 3 Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagen- tur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 4 Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

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§ 1 Abs. 1 BeschVDie Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zuge- lassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen 1. ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,3. einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der keine Aufenthaltserlaub- nis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Aufent- haltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundes- agentur für Arbeit erlaubt werden kann,4. die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer Beschäftigung einer Auslände- rin oder eines Ausländers, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, nach § 4 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen kann und5. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

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§ 31 BeschV

Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

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§ 4 Abs. 2 AufenthG1 Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit aus- drücklich erlaubt. 2 Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 3 Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagen- tur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 4 Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

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§ 4 Abs. 2 AufenthG1 Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit aus- drücklich erlaubt. 2 Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 3 Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagen- tur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 4 Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

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§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG1 Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. 2 Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. 3 Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Geset-zes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbs-tätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss.

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§ 32 Abs. 1 BeschV

(1) 1Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten er- laubt, geduldet oder mit einer Aufenthalts- gestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

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§ 39 Abs. 1 AufenthG

1 Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechts-verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist.

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§ 39 Abs. 2 AufenthG1 Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den

Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und

b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsicht- lich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder

2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verant- wortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. 2 Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. 3 Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

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§ 39 Abs. 2 AufenthG1 Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den

Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und

b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsicht- lich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder

2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verant- wortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. 2 Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. 3 Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

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Ausfüllhinweise Klebeetiketten 070914.xls - Duldung (Stand: 21.09.2007)

Feldbezeichnung Anzahl der Zeichen Erläuterungen

Erwerbstätigkeit nicht Hinweis zur Art der gestatteten Erwerbstätigkeit benannt oder "nicht gestattet" eintragen

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§ 38 Abs. 1 VwVfG1 Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zu-sage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 2 Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvor-schrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mit-wirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

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Ausfüllhinweise Trägervordrucke 070914.xls - Aussetzung der Abschiebung (Stand: 21.09.2007)

Siegel Anbringung eines Siegels (Feuchtstempelabdruck) der ausstellenden BehördeDatum, Unterschrift 6+2 Datum nach folgender Gliederung:TT-MM-JJ, Unterschrift des

Bearbeiters5

Klebeetikett Klebeetikett "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" ist aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Ver- längerungen mit demselben Trägervordruck vorgenom- men werden.6

Seriennummer Klebe- 9 Jeweils ist die Seriennummer einschließlich Kennbuch- etikett Erstausstellung staben des Klebeetiketts von S. 5 einzutragen.

Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu siegeln.1. Verlängerung 9 Verlängerung muss zumeist manuell eingetragen werden.2. Verlängerung 9 Verlängerung muss zumeist manuell eingetragen werden.

Nebenbestimmungen nicht Nebenbestimmungen insbesondere nach §§ 12, 24, 46, benannt 47, 54a, 61 AufenthG,ggf. Eintragen minderjähriger Kinder

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§ 60a AufenthG

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

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§ 77 Abs. 1 AufenthG1 Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

1. der Verwaltungsakt, a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Neben-bestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie

2. die Ausweisung,3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,4. die Androhung der Abschiebung und5. die Aussetzung der Abschiebung,6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Abs. 47. die Anordnungen nach den §§ 47 und 54a,8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz9. die Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3.2 Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. 3 Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.

Page 49: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 37 Abs. 2 und 6 VwVfG(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder

in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein be-rechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet inso-weit keine Anwendung.

(6) 1 Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). 2 Die Rechtsbehelfs-belehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestäti-gung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Page 50: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 37 Abs. 2 und 6 VwVfG(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in

anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein be-rechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet inso-weit keine Anwendung.

(6) 1 Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). 2 Die Rechtsbehelfs-belehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestäti-gung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Page 51: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 37 Abs. 2 und 6 VwVfG(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in

anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein be-rechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet inso-weit keine Anwendung.

(6) 1 Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). 2 Die Rechtsbehelfs-belehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestäti-gung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Page 52: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 39 Abs. 1 VwVfG1 Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwal-tungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2 In der Begründung sind die wesentlichen tat-sächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3 Die Begründung von Ermessensent-scheidungen soll auch die Gesichtspunkte er-kennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Page 53: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 4 Abs. 2 AufenthG1 Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit aus- drücklich erlaubt. 2 Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 3 Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagen- tur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverord- nung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 4 Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

Page 54: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 77 Abs. 1 AufenthG

Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:1. der Verwaltungsakt,a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufent-

haltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder

b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Neben-bestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie

2. die Ausweisung,3. die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,4. die Androhung der Abschiebung und5. die Aussetzung der Abschiebung,. . .

Page 55: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 2 BeschV(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Aus-übung

1. eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,

2. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,

3. einer Beschäftigung nach § 2 Absatz 1, § 3 Nummer 1 bis 3, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 5 und § 23,

4. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwand-ten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

5. jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundes- gebiet.

Page 56: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 10 BeschVerfV

(1) 1 Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Be-schäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufge- halten haben. 2 Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.(2) 1 Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39

Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt 1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder

vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt,

geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf- gehalten haben.

2 Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

Page 57: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 5 BeschV

(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-tigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, §6 oder § 8 aufnehmen oder2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen

er- laubt, geduldet oder mit einer Aufenthalts-gestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Page 58: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 37 BeschV

Ausländerinnen und Ausländern kann die Zu-stimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte be-deuten würde.

Page 59: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 3 BeschV

(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5

erteilt werden.

Page 60: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 36 Abs. 1 BeschV

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-tigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagen-

tur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übersen- dung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übersandten Informationen für die Ent-scheidung über die Zustimmung nicht aus- reichen oder dass der Arbeitgeber die erfor- derlichen Auskünfte nicht oder nicht recht- zeitig erteilt hat.

Page 61: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 5 BeschV

(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-tigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, §6 oder § 8 aufnehmen oder2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen

er- laubt, geduldet oder mit einer Aufenthalts-gestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Page 62: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 3 BeschV

(3) Die Zustimmung für ein Tätigwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) darf nur in den Fällen des Absatzes 5

erteilt werden.

Page 63: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 60a Abs. 6 AufenthG(6) 1Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Aus-übung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Grün-den, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen

werden können oder3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31.

August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.2Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer

2 insbesondere, wenn er das Abschiebungs- hindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

Page 64: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 33 BeschV (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen,

darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können.

(2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

Page 65: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 11 BeschVerfV 1 Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

2 Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshin-dernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.

Page 66: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 11 BeschVerfV 1 Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

2 Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshin-dernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.

Page 67: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 60a Abs. 6 AufenthG(6) 1Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Aus-übung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Grün- den, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

2Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungs- hindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

Page 68: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 AufenthG1 Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. 2 Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. 3 Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Geset-zes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbs-tätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss.

Page 69: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 61 Abs. 1 AsylG

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu

wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbs- tätigkeit ausüben.

Page 70: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 47 Abs. 1 AsylG

(1) 1Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs.1), sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu woh- nen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entschei- dung des Bundesamtes entfallen.

Page 71: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 47 Abs. 1a AsylG

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a)

verpflich- tet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbe- gründet oder nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungs- androhung oder -anordnung in der für ihre Auf- nahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

Page 72: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 61 Abs. 2 AsylG(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Mo-

naten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäfti- gung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zu- gestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundes- agentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßi- ger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerech- net. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015

einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Be- schäftigung nicht erlaubt werden.

Page 73: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 63 Abs. 1 AsylG

(1) 1Dem Ausländer wird nach der Asyl antrag-stellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die

Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. 2Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Auslän- der bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zustän- digen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

Page 74: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 63a Abs. 1 und 2 AsylG n.F.(1) 1Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht und nach den

Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthalts-gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unver-züglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asyl-suchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. 2Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte An-gaben:

1. – 21. … 3 - 5

(2) 1Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. 2Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn, …

Page 75: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
Page 76: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 63a Abs. 1 und 2 AsylG n.F.(1) 1Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht und nach den

Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthalts-gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unver-züglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asyl-suchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. 2Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte An-gaben:

1. – 21. … 3 - 5

(2) 1Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. 2Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn, …

Page 77: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 63a Abs. 2 AsylG a.F.

(2) 1Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens einen Monat zu

befristen. 2Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden, wenn …

Page 78: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 55 Abs. 1 AsylG (1) 1Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). 2Er hat keinen An-spruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort auf-zuhalten. 3Im Falle der unerlaubten Ein- reise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsge- stattung mit der Stellung eines Asylantrags.

Page 79: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 55 Abs. 1 AsylG (1) 1Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). 2Er hat keinen An-spruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort auf-zuhalten. 3Im Falle der unerlaubten Ein- reise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsge- stattung mit der Stellung eines Asylantrags.

Page 80: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 61 Abs. 2 AsylG(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Mo-

naten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäfti-gung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zu-gestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,

dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundes- agentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßi- ger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerech- net. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015

einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Be- schäftigung nicht erlaubt werden.

Page 81: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 61 Abs. 2 AsylG(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Mo-

naten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäfti-gung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zu-gestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,

dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundes- agentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßi- ger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerech- net. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015

einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Be- schäftigung nicht erlaubt werden.

Page 82: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 4 BeschV

(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufent-haltsgestattung.

Page 83: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 5 BeschV

(5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-tigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, §6 oder § 8 aufnehmen oder2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen er-laubt, geduldet oder mit einer Aufenthalts-

gestattung im Bundesgebiet aufhalten.

Page 84: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 61 Abs. 2 AsylG(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Mo-

naten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäfti-gung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zu-gestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,

dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundes- agentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßi- ger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerech- net. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015

einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Be- schäftigung nicht erlaubt werden.

Page 85: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 60a Abs. 6 AufenthG(6) 1Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Aus-übung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Grün- den, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

2Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungs- hindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

Page 86: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 61 Abs. 2 AsylG(2) 1Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Mo-

naten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer

Beschäfti- gung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zu- gestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundes- agentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßi- ger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerech- net. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015

einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Be- schäftigung nicht erlaubt werden.

Page 87: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 32 Abs. 1 BeschV

(1) 1Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten er- laubt, geduldet oder mit einer Aufenthalts- gestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

Page 88: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 56 Abs. 1 SchulG

(1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsen-den, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; völkerrechtliche Bestimmungen und zwi-schenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Page 89: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 30 Abs. 3 SGB I

(3) 1Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen

wird. 2Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Page 90: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 6 Abs. 2 SGB VIII

(2) 1Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe- rührt.

Page 91: Die Zulassung von Ausländern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

§ 56 Abs. 1 und 2 SchulG(1) Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugend- lichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; völker- rechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Verein- barungen bleiben unberührt.

(2) 1Die Pflicht zum Schulbesuch besteht für Kinder von Asyl-bewerberinnen und Asylbewerbern und sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhaltende Kinder und Jugend- liche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt ge- stattet ist. 2Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Pflicht zum Schulbesuch bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. 3Im Übrigen unterliegen Kinder von Aus- länderinnen und Ausländern der Pflicht zum Schulbesuch, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.