Dienstcharta des Steueramtes

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Gemeinde Bozen 2014

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5. NÜTZLICHE INFORMATIONEN5.1 Wichtige Adressen und Parteienverkehr der Ämter

Das Amt für Steuereinnahmen befindet sich am Waltherplatz 1.Parteienverkehr:

MO-MI-FR 9.00–12.30 Uhr Öffnungszeitendes Steueramtes

DI 9.00-12.30 Uhr und 15.00 -16.30 UhrDO 8.30–13.00 Uhr und 14.00–17.30 Uhr

Die Adresse des Steuramtes ist:

Stadtgemeinde BozenAbteilung für die Verwaltung der Finanzmittel

SteueramtWaltherplatz 139100 Bozen

Die Telefonnummern und e-mail Adressen sind folgende:

Amt für die Gemeindeimmobiliensteuer ICI:Tel.: 0471/997277 – 997405 – 997444 –997633 -997479Fax: 0471/[email protected] – ICI Web

Feststellungen:Tel. 0471/997643 – 997405Fax 0471/997118

Aufenthaltssteuer:Tel. 0471/997479 -997277Fax 0471/997648

Werbesteuer und Plakatierungen:Tel.: 0471/997402 - 997263Fax: 0471/[email protected]

Ab 1.4.2008 ist der Dienst für die Feststellung und Einhebung der Gemeindewerbesteuer und Plakatierungsgebühr an das unten angeführten Unternehmen durch Erteilung einer Konzession ausgelagert worden:ICA GmbHHorazstraße N. 3939100 BozenTel. 0471/281307Tel. 0471/404667www.icatributi.it [email protected]

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Anschrift und Telefonnummer der Steuerkommissionen

Steuerkommission 1. GradesRomstraße 100 – BOZENTel.0471 -261282

Steuerkommission 2. GradesRomstraße 100 – BOZENTel.0471 -289544

Anschrift und Telefonummer der Bürgerzentren:

Zentrum - Bozner Boden - Rentsch Gumergasse 7Tel. 0471/997593Fax 0471/[email protected]

Oberau - Haslach Angela-Nikoletti-Platz 4 - 1. StockTel. 0471/997070Fax 0471/[email protected]

Europa - Neustift Dalmatienstraße 30/cTel. 0471/997080Fax 0471/[email protected]

Don Bosco Don-Bosco-Platz 17Tel. 0471/920961Fax 0471/[email protected]

Gries – Quirein Grieser Platz 18 (Altes Grieser Rathaus)Tel. 0471/997060Fax 0471/[email protected]

Öffnungszeiten der Bürgerzentren:

MO-DI-MI - FR 8.30 – 12.30 Uhr und 15.00 – 16.30 UhrDO 8.30 – 13.00 Uhr und 14.00 – 17.30 UhrFR 8.30 – 12.30 Uhr

Die Bürgerzentren sind am ersten Montag Nachmittag im Monat geschlossen.

Anschrift und Öffnungszeiten des Bürgerschalters:

ABÖ, Gumergasse 7 Tel 0471/997621 - 997616Fax 0471/997622 [email protected]

MO-DI-MI 8.30 – 13.00 und 14.00-17.00 Uhr DO 8.30 – 13.00 und 14.00-17.30 Uhr FR 8.30 – 13.00 und 14.00-16.00 Uhr

Jedem ersten Montag im Monat: 8.30 – 13.00 Uhr (Nachmittag geschlossen).

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5.2 Was tun, wenn.....

In diesem Abschnitt werden einige kurze Antworten auf sehr häufig gestellte Fragen gegeben.Im Besonderen werden konkrete Hinweise für die Inanspruchnahme der Dienste des Steueramtes aufgelistet.

GEMEINDEIMMOBILIENSTEUER ICIWie berechnet man die ICI?

Informationen über die Berechnung der Steuer und über die Steuersätze und die für das Steuerjahr gültigen Ab-züge erhalten Sie in unserem Amt oder informieren Sie sich im Internet unter ICI Web. Diese Daten ändern sich jährlich.

Wie bezahlt man die ICI? Bezahlung der ICI: •on-line über den Link ICI Web auf den Internetseiten

(nur mit Kreditkarte oder mit Isi-net falls Sie Kunde der Sparkasse sind und den Isi-net Dienst aktiviert haben).

•mit dem Modell F24•an den Schaltern des Einhebungsbeauftragten oder mit

Verbindung an den betreffenden Webseiten: www.riscobz.it

•bei der Post mit Einzahlung auf das Postkontokorrent des Einhebungsbeauftragten (Postokontokorrent Nr. 88623244)

•an den Schaltern der konventionierten Bankinstitute

Bis wann muss man die ICI zahlen?

Die Gemeindeimmobiliensteuer kann in einer einzigen Rate innerhalb 16. Juni eines jeden Jahres bezahlt, oder aufgeteilt auf zwei Raten:

•binnen 16. Juni des Bezugsjahres: mit der ersten Rate bezahlt der Steuerschuldner die Hälfte der Ge-meindeimmobiliensteuer, die auf der Grundlage der Steuersätze und der Abzüge des Vorjahres berechnet worden ist;

•zwischen 1. und 16 Dezember des Bezugsjahres: mit der zweiten Rate bezahlt der Steuerzahler die für das gesamte Jahr geschuldete Gemeindeimmobiliensteuer, abzüglich der Anzahlung.

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Wie hoch ist der geschulde-te Mindestbetrag?

Die Gemeindeimmobiliensteuer muss nicht bezahlt wer-den, wenn der Steuerbetrag für das Bezugsjahr € 10 oder weniger beträgt. Wenn die Anzahlung weniger als € 10 beträgt, aber die Steuerschuld insgesamt (Akonto und Saldozahlung) diesen Betrag überschreitet, muss die ICI gezahlt werden, u.z. der gesamte Betrag als Saldo-zahlung.

Muss man außer der Be-zahlung der ICI noch etwas tun?

Ja, in den vorgesehenen Fällen, müssen Sie die ICI-Erklä-rung auf den Vordruck, den das Finanzministerium für das Bezugsjahr zur Verfügung stellt, innerhalb des Abga-betermins für die Steuererklärung vorlegen. Die Vordru-cke müssen in doppelter Ausfertigung vorgelegt werden.

In welchen Fällen muss die ICI-Erklärung bzw. ICI-Mel-dung vorgelegt werden?

•Ab dem Jahr 2008 muss die I.C.I.-Erklärung nur in je-nen Fällen eingereicht werden, in denen die Änderun-gen eine Steuerermäßigung betreffen sowie in jenen Fällen, in denen die für die Berechnung der Steuer notwendigen Informationen nicht aus den Katasterda-ten hervorgehen (z.B. Benützung einer Immobilie als Zubehör, Liegenschaften von Baugenossenschaften, Baugründe, Leasing usw.).

Sie können die vollständige Liste auf den Webseiten her-unterladen oder telefonisch das Amt befragen.

Haben Sie mehr gezahlt, als Sie effektiv mussten?

Innerhalb von 5 Jahren ab dem Tag der Bezahlung kön-nen Sie beim ICI-Amt einen Antrag auf Rückerstattung einreichen.

Haben Sie Anrecht auf den nach Einkommen gestaffel-ten Freibetrag?

Sie als Antragsteller müssen die entsprechende Erklärung abgeben, u.z. auf dem Vordruck, der im Amt aufliegt, oder der über die Internetseiten heruntergeladen wer-den kann. Sie müssen die Daten Ihrer Familie angeben, sowie Ihre Einkommensklasse, die nicht überschritten werden darf. Dieser Vordruck muss vor dem zuständigen Gemeindebeamten unterzeichnet werden, oder Sie müs-sen dem Antrag eine Fotokopie Ihres Ausweises beile-gen. Der Antrag muss innerhalb 31.12 des Bezugsjahres, eingereicht werden.

Haben Sie einem Verwand-ten in direkter Linie oder einem Bruder oder einer Schwester eine Wohnung kostenlos überlassen?

Um in den Genuss des begünstigten Steuerhebesatzes zu gelangen, muss ein Antrag gestellt werden, u.z. auf dem Vordruck, der im Amt aufliegt, oder der über In-ternet heruntergeladen werden kann. Es müssen sowohl der Antragsteller als auch der Begünstigte diesen Antrag stellen. Dem Antrag muss die Fotokopie eines gültigen Ausweises beigefügt werden. Der Antrag muss innerhalb des für die Einreichung der ICI-Erklärung vorgesehenen Termins vorgelegt werden. Außerdem muss der/die Ver-wandte den Wohnsitz in der Wohnung haben.

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Haben Sie nicht fristge-recht gezahlt?

Sie haben die Möglichkeit innerhalb der Fälligkeit der Einreichung der ICI-Meldung die unterlassene Akonto 2010 oder unterlassene Restzahlung 2010 mit einer re-duzierten Verwaltungsstrafe von 3% und den gesetzli-chen Zinsen vorzunehmen.Unterlassene Akonto- oder unterlassene Restzahlung 2011•Verwaltungsstrafe von 3,% bei einem Verzug bis zu 30

Tagen •Verwaltungsstrafe von 3,75% bei einem Verzug von

mehr als 30 Tagen, bis zur Fälligkeit für die Vorlage der ICI-Erklärung für das Jahr, in dem der Verstoß began-gen wurde

•Verzugszinsen pro Tag laut gesetzlichem Zinssatz be-rechnet nur auf die Steuer

Für die Einzahlung der “Gutmachung” wird der norma-le ICI Zahlungsschein verwendet und das entprechende Kästchen “Gutmachung” angekreuzt. Anderfalls kann die Einzahlung auch mittels Modell F24 durchgeführt werden: in diesem Fall müssen die entsprechenden Ko-dexe für Strafe und Zinsen angegeben werden.

Haben Sie die ICI-Erklärung nicht fristgerecht einge-reicht?

Die Verwaltungsstrafe für die unterlassene Meldung vom Jahr 2010 belaufen sich auf:•1/10 der geschuldeten Steuer mit einer Mindeststra-

fe von e 5,00 (1/10 von 51 e und bis zur Fälligkeit für die Vorlage der ICI-Erklärung für das Jahr 2010 (30.9.2011).

Die Verwaltungsstrafe für die unterlassene Meldung vom Jahr 2011 belaufen sich auf:•1/10 der geschuldeten Steuer mit einer Mindeststrafe

von e 5,00 (1/10 von 51 e) bei Vorlage der ICI-Erklä-rung binnen 90 Tagen ab Fälligkeit (30.9.2012).

•1/8 der geschuldeten Steuer mit einer Mindeststrafe von e 6,00 (1/8 von 51 e) bei einem Verzug von mehr als 90 Tagen und auf jeden Fall binnen der Fälligkeit der ICI-Erklärung für das Jahr 2011 (30.9.2012).

Zusammen mit der ICI-Erklärung muss die Fotokopie des Einzahlungsscheines vorgelegt werden. In den Anmer-kungen muss angegeben werden: „selbsttätige verspä-tete Entrichtung wegen Verzug der Fristen”.

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Haben Sie Fragen zur An-wendung der Steuer in Ih-rem spezifischen Fall?

Sie können eine Anfrage um Erläuterung stellen (Inter-pellationsrecht), in der Sie Ihren spezifischen Fall schil-dern und Ihre Meinung darlegen sowie Ihre Absicht, wie Sie vorzugehen gedenken. Vordrucke für den Antrag lie-gen im Amt auf, oder Sie können den Vordruck von den Webseiten herunterladen.Eine Anfrage um Erläuterung kann nur eingereicht wer-den, wenn Sie die Steuer noch nicht bezahlt haben oder der vom Gesetz vorgesehenen Pflicht noch nicht nach-gekommen sind, wenn Sie noch keinen Feststellungsbe-scheid erhalten haben und wenn die Fristen zur Pflichter-füllung noch nicht verfallen sind.Achtung: Mit diesem Antrag wird die Frist zur Pflichter-füllung nicht unterbrochen.

Was tun, wenn Sie einen Feststellungsbescheid er-halten haben?

•Auskünfte über den zugestellten Feststellungsbescheid können beim Amt eingeholt werden.

• Wenn Sie binnen 60 Tagen ab Zustellung in den Steu-erbescheid einwilligen, werden in den vom Gesetz vor-gesehenen Fällen, die Strafen auf ein Viertel herabge-setzt.

•Wenn Sie der Meinung sind, dass der Feststellungsbe-scheid falsche Daten enthält oder annulliert werden muss, dann müssen Sie im Amt die Unterlagen vorle-gen, um die Neuberechnung der Steuerschuld zu erhal-ten. Das Amt kann im Selbstschutzwege den Feststel-lungsbescheid korrigieren oder annullieren.

Sie können binnen 60 Tagen ab Zustellung des Feststel-lungsbescheides Rekurs bei der Steuerkommission ein-reichen.

Sie möchten alle Informa-tionen für die korrekte Berechnung der Steuer er-halten?

Die Informationen können Sie auf den Webseiten herun-terladen oder die Unterlagen im Amt beantragen.

Was tun, um die Dienste ICI Web in Anspruch nehmen zu können, auch wenn Sie keinen PC besitzen?

Wer keinen eigenen PC hat, kann sich an die Bürgerzen-tren wenden und die Webseiten mittels der den Bürgern zur Verfügung gestellten PC’s in Anspruch nehmen.

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WERBESTEUERWas muss man beachten, bevor man Werbung in jeglicher Form auf dem Gemeindegebiet Bozen macht?

a) Werbung mittels Aushängung von Tafeln, Tabel-len, Schriften, Schildern, Plakaten usw.?

Sie müssen sich informieren, ob Sie für die Art der Werbung, die Sie machen möchten, eine Genehmi-gung brauchen. Informationen erteilt das Amt für Mo-bilität der Gemeindeverwaltung (Galileistraße 23, Tel. 0471/997545).

b) Was muss man tun, um eine Werbung anzumel-den und die Werbesteuer zu bezahlen?

Informationen erteilt das Steuramt/Konzessionär per Te-lefon, e-mail, Fax oder direkt am Schalter.

c) Was muss man tun, wenn man Flugblätter oder Plakate in Schaufenstern von Geschäften aushän-gen möchte?

Sie sollten sich vorab vergewissern, dass die Plakate nicht größer als einen halben Quadratmeter sind. Bringen Sie die Plakate zum Steuramt/Konzessionär, wo sie mit ei-nem eigenen Sichtvermerk (Stempel) versehen werden. Falls eine Werbesteuer bezahlt werden muss, erhalten Sie einen Einzahlungsschein ausgehändigt.

Haben Sie Fragen zur An-wendung der Steuer in Ih-rem spezifischen Fall?

Sie können eine Anfrage um Erläuterung stellen (Inter-pellationsrecht), in der Sie Ihren spezifischen Fall schil-dern und Ihre Meinung darlegen sowie Ihre Absicht, wie Sie vorzugehen gedenken. Vordrucke für den Antrag liegen beim Steuramt/Konzessionär auf.Eine Anfrage um Erläuterung kann nur eingereicht wer-den, wenn Sie die Steuer noch nicht bezahlt haben oder der vom Gesetz vorgesehenen Pflicht noch nicht nach-gekommen sind, wenn Sie noch keinen Feststellungsbe-scheid erhalten haben und wenn die Fristen zur Pflichter-füllung noch nicht verfallen sind.Achtung: Mit diesem Antrag wird die Frist zur Pflichter-füllung nicht unterbrochen.

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Was tun, um die jährlich fällige Werbesteuer zu be-zahlen?

Falls in Kürze die Frist verfällt und Sie noch keinen Ein-zahlungsschein erhalten haben, auf dem der Betrag der Werbesteuer aufgedruckt ist, wenden Sie sich an das Steueramt/Konzessionär. Dort erhalten Sie alle notwen-digen Informationen. Sie können an den Schaltern von Bankinstituten, der Post oder beim Konzessionär für den Abgabeneinzugsdienst die Werbesteuer zahlen. Bitte die Hinweise auf der Zah-lungsaufforderung beachten.

Haben Sie nicht fristge-recht gezahlt?

Zusätzlich zur Steuer werden die gesetzlichen Zinsen und eine reduzierte Verwaltungsstrafe bis maximal 1 Jahr be-rechnet und zwar:Für die unterlassene Bezahlung vor dem 1.2.2011 ist die Strafe wie folgt:•Verwaltungsstrafe von 3% bei einem Verzug bis zu 30

Tagen Für die unterlassene Bezahlung nach dem 1.2.2011 wird die Strafe wie folgt berechnet:•Verwaltungsstrafe von 3% bei einem Verzug bis zu 30

Tagen •Verwaltungsstrafe von 3,75% bei einem Verzug von

mehr als 30 Tagen und bis maximal 1 Jahr. Verzugszinsen pro Tag laut gesetzlichem Zinssatz be-rechnet nur auf die

Was müssen Sie tun, wenn Sie einen Feststellungsbe-scheid erhalten haben?

•Auskünfte über den zugestellten Feststellungsbescheid können beim Steueramt/Konzessionär eingeholt wer-den.

•Wenn Sie binnen 60 Tagen ab Zustellung in den Steu-erbescheid einwilligen, werden in den vom Gesetz vor-gesehenen Fällen, die Strafen auf ein Viertel.

•Wenn Sie der Meinung sind, dass der Feststellungsbe-scheid falsche Daten enthält oder annulliert werden muss, müssen Sie im Amt die Unterlagen vorlegen, um die Neuberechnung der Steuerschuld zu erhalten. Das Amt kann im Selbstschutzwege den Feststellungsbe-scheid korrigieren oder annullieren.

•Sie können binnen 60 Tagen ab Zustellung des Fest-stellungsbescheides Rekurs bei der Steuerkommission einreichen.

Was tun, um die Rücker-stattung einer Steuer zu er-halten, die Sie irrtümlicher Weise bezahlt haben?

Für die Rückerstattung einer Steuer, die Sie irrtümlicher Weise gezahlt haben, können Sie binnen 5 Jahren ab der erfolgten Zahlung beim Amt für Werbesteuer einen An-trag auf Rückerstattung einreichen. Dem Antrag müssen Sie den Einzahlungsschein des eingezahlten Betrages beilegen.

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Wie kann man Plakatie-rungsflächen reservieren?

Sie möchten eine Werbekampagne zu Handelszwecken oder für eine Veranstaltung machen und Plakate in verschiedenen Größen auf öffentlichen Werbeanlagen aushängen lassen. Versichern Sie sich zu erst beim Pla-katierungsdienst, ob Plakatierungsflächen frei sind. Sie können dann die freien Werbeflächen vormerken, u.z. übermitteln Sie dem Steueramt/Konzessionär einen An-trag auf Reservierung von Plakatierungsflächen, zusam-men mit dem Einzahlungsschein der vorgesehenen Ge-bühren auf dem betreffenden Postkontokorrent .Sie können sich auch direkt an das Steueramt/Konzes-sionär wenden, die Ihnen die Gebühren berechnen und den Einzahlungsschein aushändigen wird.

Was tun, wenn die Plaka-te während ihrer Aushän-gung kaputt gehen oder herunter gerissen werden?

Sie können neue Plakate zum Steueramt/Konzessionär bringen oder Sie können bereits zu Beginn der Werbe-kampagne Reserveplakate hinterlegen, um bei Bedarf die Ersetzung der Plakate zu beantragen.

Was tun, um zu überprü-fen, ob die Plakate korrekt ausgehängt worden sind?

Sie können beim Steueramt/Konzessionär eine Liste der Werbeflächen anfordern, auf denen Ihre Plakate ausge-hängt worden sind.

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5.3 Wichtige Gesetzesbestimmungen und Verordnungen

In diesem Abschnitt werden kurz die wichtigsten Gesetze und Verordnungen aufgelistet, die folgende Steuern betreffen:

- Steuern allgemein

- Gemeindeimmobiliensteuer ICI

- Werbesteuer und Gebühren für den Plakatierungsdienst

- Müllgebühren

- Zusatzsteuer IRPEF

- Aufenthaltssteuer

- Qualität der Dienstleistungen.

Steuern allgemeinGesetzgebende Gewalt der Gemeinden

• Ges.vertr. Dekret Nr. 446 vom 15.12.1997 (Art. 52, 54, 58, 59 und 62)

• Gesetz 296/06 (Finanzgesetz) (Artikel 1 - Absatz 175)

Abänderung der Bestimmungen über die Verhängung von Verwaltungsstrafen

• Ges.vertr. Dekret Nr. 471 vom 18.12.1997

• Ges.vertr. Dekret Nr. 472 vom 18.12.1997

• Ges.vertr. Dekret Nr. 473 vom 18.12.1997

Feststellungen

• Gesetz 296/06 (Finanzgesetz) (Artikel 1 - Absatz 175)

Eigenerklärung

• D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000 - “Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Verordnungen über die Verwaltungsakten“

Selbstschutz

• Gesetzesdekret Nr. 564 vom 30.09.1994

• MD Nr. 37 vom 11.02.1997

Streitfälle

Ges.vertr. Dekret Nr. 546 vom 31.12.1992

Datenschutz

• Ges.vertr. Dekret Nr. 196 vom 30.06.2003 “Richtlinien für den Datenschutz”

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Rückerstattungen

• Gesetz 296/06 (Finanzgesetz 2007) (Artikel 1 – Absätze 164, 165, 168 und 171)

Einzahlungen

• Gesetz 296/06 (Finanzgesetz 2007) (Artikel 1 – Absätze 166 und 168)

Verordnung über die Steuereinnahmen

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 9 vom 28.01.1999

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 5 vom 11.02.2008

Satzung des Steuerzahlers

• Gesetz Nr. 212 vom 27.07.2000

Gemeindeimmobiliensteuer ICIEingeführt mit:

• Ges.vertr. Dekret Nr. 504 vom 30.12.1992 i.g.F.

Die wichtigsten Gesetzesänderungen:

ICI-Ordnung und Abänderungen

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 11 vom 28.01.1999

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 4 vom 12.01.2000

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 154 vom 21.12.2000

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 110 vom 29.11.2001

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 127 vom 19.12.2002

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 21 vom 29.03.2007• Beschluss des Gemeinderates Nr. 92 vom 27.11.2007• Beschluss des Gemeinderates Nr. 98 vom 22.12.2009

Gesetzesänderungen in Bezug auf den Steuerpflichtigen

• Gesetz Nr. 388 vom 23.12.2000 (Art. 18, Absatz 3)

• Ges.vertr. Dekret Nr. 446 vom 15.12.1997 (Art. 58, Absatz 1)

Steuergrundlage

• Gesetz Nr. 342 vom 21.11.2000 (Art. 74)

• Gesetz Nr. 662 vom 23.12.1996 (Art 3) – Neuberechnung der Katastererträge

• Gesetzesdekret 262/2006 abgeändert in Gesetz Nr. 286/2006 ( Art. 2 Absatz 45) – Gebäude der Katasterkategorien B

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Steuersatz und Steuer

• Gesetzesdekret Nr. 437 vom 08.08.1996

• Gesetz Nr. 449 vom 27.12.1997

• Gesetz Nr. 431vom 09.12.1998

Einzahlungen und ICI-Erklärungen

• Gesetz Nr. 388 vom 23.12.2000

• Gesetz Nr. 383 vom 18.10.2001

• G.D. 223/2006 abgeändert in Gesetz Nr. 248/2006 (Bersani-Visco Dekret) (Art. 37 Absatz 13) – Änderung der Einzahlungsfälligkeit)

• G.D. 223/2006 abgeändert in Gesetz Nr. 248/2006 (Bersani-Visco Dekret) (Art. 37 Absätze 53, 54 und 55) – Neuigkeiten der ICI-Erklärung)

• Gesetz 296/06 (Finanzgesetz 2007) (Artikel 1 – Absatz 174) – Neuigkeiten der ICI-Erklärung

Abänderung der Werte der Bauflächen zum Zwecke der Feststellungen

• Beschluss des Stadtrates Nr. 3710 vom 28.11.2000

• Beschluss des Stadtrates Nr. 1115 vom 09.12.2003

• Beschluss des Stadtrates Nr. 1069 vom 10.12.2008

• Beschluss des Stadtrates Nr. 944 vom 11.12.2009

Bausündennachlass

• Gesetz Nr. 350 vom 24.12.2003 (Art. 2 Absatz 41)

Einkünfte aus Liegenschaften (Teilweise Überarbeitung der Klassifizierung)

• Gesetz Mr. 311 vom 30.12.2004, (Art. 1 - Absätze 335, 336 und 339)

Bebauungsflächen

• G.D. Nr. 203/2005, abgeändert in Gesetz Nr.248/2005 (Art. 11 quaterdecies)

• G.D. 223/2006 abgeändert in Gesetz Nr. 248/2006 (Bersani-Visco Dekret) (Art. 36 Absatz 2)

Geltender Beschluss bezüglich Steuersätze und Steuerbezüge - Steuerjahr 2007

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 125 vom 19.12.2006

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Werbesteuer und Gebühren für den Plakatierungsdienst

Eingeführt mit:

• Ges.vertr. Dekret Nr. 507 vom 15.11.1993, Überarbeitung und Vereinheitlichung der Gemeindewerbesteuer und der Gebühren für den Plakatierungsdienst

Die wichtigsten Gesetzesänderungen:

Tarife• D.P.M.R. vom 16.02.01, Neuberechnung der Gemeindewerbesteuer laut Art. 12 des ges.

vertr. Dekret Nr. 507/1993

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 107 vom 27.11.2001 Werbesteuer und Gebühren für den Plakatierungsdienst: Definition der Sonderkategorien und Festlegung der fremdenverkehrsstarken Monate des Jahres – 2002

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 14 04.02.2003 Werbesteuer und Gebühren für den Plakatierungsdienst: Definition der Sonderkategorien – Jahr 2003

Steuerbefreiungen

• Gesetzesdekret Nr. 452 vom 28.12.2001, Art. 5-bis, Absatz 1, Gesetzesdekret Nr. 452 vom 28.12.2001, abgeändert mit Umwandlung in Gesetz Nr. 16 vom 27.02.2002) - Befreiung der Aufschriften auf Fahrzeugen von der Werbesteuer

• Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzwesen Nr. 2/DPF vom 18.04.2002 - Werbung auf Betriebsfahrzeugen

• Gesetz Nr. 448 vom 28.12.2001 - Art 10 – Gesetz Nr. 75 vom 24.04.2002 – Art 2 bis, Abänderung der Steuer auf Betriebsschilder

• Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzwesen Nr. 1/DPF vom 08.02.2002

• Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzwesen Nr. 3/DPF vom 03.05.2002

• Gesetz Nr. 296/2006 (Finanzgesetz 2007) (Art. 1, Absatz 176 und 177) – Änderungen des Steuersystems betreffend die direkten Plakatierungen der Subjekte laut Art. 20 des ges.vertr.D. Nr. 507/93

Verordnung über die Anwendung und Einhebung der Gemeindewebesteuer und der Plakatierungsgebühr

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 80 vom 25.05.1995

• Beschluss des Stadtrates Nr. 4862 vom 21.10.1996

• Beschluss des Stadtrates Nr. 893 vom 28.10.2003 – Neuberechnung der Plakatflächen

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 38 vom 11.4.2006

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 113 vom 18.12.2008

• Beschluss des Stadtrates Nr. 139 vom 16.3.2010 – Neuberechnung der Plakatflächen

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Allgemeiner Plan der Werbeanlagen

• Beschluss des Stadtrates Nr. 3698 vom 19.08.1997 – Allgemeiner Plan der Plakatierungsflächen - Gemeindeordnung über die Installierung von Vorrichtungen für die Werbung

Litfasssäulen

• Beschluss des Gemeinderates Nr. 43 vom 02.04.1998 - Ordnung über die Verwendung der Litfasssäulen

Müllgebühren

Eingeführt mit:• Ges.vertr. Dekret Nr. 507 vom 15.11.1993

Gemeindeordnung• Beschluss des Gemeinderates Nr. 177 vom 15.12.1994

Zusatzsteuer IRPEF

Eingeführt mit• Ges.vertr. Dekret Nr. 360 vom 28.09.1998

• Gesetz Nr. 296/2006 (Finanzgesetz 2007) (Art. 1, Absatz 142 und 143)

Gemeinderatsbeschluss in geltender Fassung• Beschluss des Gemeinderates Nr. 905 vom 5.12.2006 – Bestätigung der Zusatzsteuer IRPEF

– Jahr 2007

Aufenthaltssteuer

Eingeführt mit• R.G. Nr. 10 vom 29.08.1976

Einheitstext• DPRA Nr. 29/L vom 20.10.1988

Qualität der Dienstleistungen• Richtlinie des Ministers für Öffentliche Ämter - 24. März 2004 - Die Kundenzufriedenheit

• Ges.vertr. Dekret Nr. 286 vom 30. Juli 1999 – Abschnitt III – Art. 11 - Die Qualität der öffentlichen Dienste und die Dienstcharta

• Richtlinie des Präsidenten des Ministerrates vom 27. Januar 1994– Die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen

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