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Digitale Plattformen – die neuen Player am Markt Caroline Gaul

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Digitale Plattformen –

die neuen Player am Markt

Caroline Gaul

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DigitalisierungDigitale

Transformation

Zusammenspiel unterschiedlicher

AkteureNetzwerkeffekte Plattformen

Digitale Ökosysteme

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Die neuen Player am Markt

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Zentrale Besonderheit bei Plattformen

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Diverse Vertragstypen: Aufträge, Kauf- oder Werkverträge, Pauschalreisen, Versicherungs-oder Mietverträge

Plattform

EndkundeAnbieter

IT-Services: Nutzung der Applikation, Gewährleistung der Funktionaliät und Leistung

“Nutzungsvertrag”: Bereitstellung der Plattorm, rechtliche Qualifikation richtet sich nach der konretenAusgestaltung

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Sie verbinden unterschiedliche Akteure und bieten gemeinsam genutzte Infrastruktur, Marktplätze und/oder Netzwerke für Dritte und deren Produkte oder DienstleistungenHub

Steuern den Zugang zur PlattformGatekeeper

Sie bieten die eigentlichen Waren oder Dienstleistungen nichtselber an sondern fungieren als Intermediär (“middle man”)Vermittler

Wodurch zeichnen sich Plattformen aus?

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Pote

nti

elle

Klie

nte

n

• Schildern ihr rechtliches Problem auf der Plattform

• Wählen einen Anwalt aus

dig

ital

Law

yer

• Prüft die Anfrage

• Wählt aus der Liste der registrierten Anwälte eine Auswahl passender Anwälte heraus

• Stellt die Applikation für die Kommunikation mit dem Klienten und die Fallbearbeitung zur Verfügung und bindet dazu weitere IT-Dienstleister ein

• Übernimmt die Zahlungsabwicklung

An

wäl

te • Machen ein Angebot

• Bearbeiten das Mandat

• Zahlen eine Service Fee an die Plattform, die sich aus einem Prozentsatz des Anwaltshonorars ergibt

Beispiel: Plattform «digitalLawyer»

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Rechtliche Risiken?

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– DigitalLawyer “nur ApplicationProvider”, datenschutzrechtlich nur Processor, nicht Controller?

– Nur Hilfsperson des Anwalts,d.h. kein Verstoss gegen das Berufsgeheimnis?

– Service Fees wie in jedem anderen Sektor zulässig?

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Datenschutz

Unterschiedliche Ebenen der Datenbearbeitung:

Processor, soweit die Datenbearbeitung in Erfüllung des Vertrags mit dem Anwalt erfolgte;

Im Übrigen, d.h. Mandatsakquiseund Betreiben der Website:

Controller

Berufsgeheimnis

Verstoss gegen Art. 321 StGB, Art.13 BGFA, da keine Hilfsperson

in Bezug auf Mandatsakquise,

Einschalten weiterer IT-Dienstleister

ohne weitere Massnahmenunzulässige Subdelegation

(Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2019, Bger 2C-1083/2017)

Service Fees

Service Fees unzulässigeVermittlungsgebühr (Art. 12

lit. a BGFA)

Rechtliche Risiken

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Verletzung der Berufs- und Standesregeln?

“Nicht unser Problem”

“Richtig! Es stellt aber Euer gesamtes Geschäftsmodell in Frage!”

Wo / beim wem liegen die Risiken?

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Bilden die Kundenschnittestelle

und verwerten die anfallenden

Kundendaten

Wollen Verantwortungfür die

Datenverarbeitungvermeiden

Rechtliche Risiken

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VerarbeitenKundendaten nur für

den Anbieter

Wollen aber “Herr der Daten” sein

Rechtliche Risiken

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BietenWaren/Dienstleistungenüber ihre Plattform an

Wollen nur „Vermittler“ sein

Rechtliche Risiken

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Bilden starke Allianzenmit ihren Partnern(Anbietern auf der

Plattform)

Tendieren dazu, die (allenfalls

sektorspezifische) legal compliance ihrer

Partner zu vergessen

Rechtliche Risiken

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• Auftragsverarbeiter? Controller?Datenschutzrecht

• Urteil des EuGH vom 02.04.2020 – C-567/18 (Coty/Amazon): Amazon verletzt durch die bloße Lagerungmarkenrechtsverletzender Waren keine Markenrechte. Der EuGH weist jedoch explizit auf Haftung von Mittlern nachder E-Commerce und Enforcement Richtlinie hin.

Verantwortung für Produkte auf der

Plattform?

• Urteil des Arbeitsgerichts Lausanne vom 29.04.2019: Verhältnis zwischen UBER und UBER-Fahrer = Arbeitsvertrag (Jugement rendu par le Tribunal de Prud’hommes du 29 avril 2019, ref. P317.026539)

Vermittlung von Dienstleistungen oder

Personalverleih?

Was bedeutet das für unsere rechtliche Beratung?

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Beispiel: Schweizer Plattform Batmaid

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• Legal Compliance der Anbieter auf der Plattform: Verletzung von nur für Plattform-Teilnehmergeltendem spezifischen Recht und regulatorischenAnforderungen kann als Geschäftsrisiko ein red flag sein

• Es kann erforderlich sein, statt nur Reps & Warranties vorzuschlagen, „Clean-Up Activities“ vor dem Closing zu empfehlen

• Grenzen der Due Diligence?

Spezial: Rechtliche Beratung in der Due Diligence

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Kein allgemeiner Rechtsrahmen und kein spezielles Haftungsregime

Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Täter/Teilnehmerhaftung und der Kausalität (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 08.02.2019 (4A_433/2018) in Sachen Swisscom: Keine Überprüfungs- und Unterlassungspflichten für blosse Access Provider

Sektorspezifische Sonderregeln:

•Netzsperren bei nicht bewilligten ausländischen online Spielangeboten (Art. 86 ff. BGS) und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Internet-Angeboten mit verbotener Pornografie im neuen Fernmeldegesetz (Art. 46a E-FMG)

•Seit dem am 1. April 2020 in Kraft getretenen neuen URG: Stay-Down-Pflicht für Hosting Provider nach Art. 39d URG

Allgemeine Grundsätze der Vertrauenshaftung (Urteil des Bundesgerichts vom 02.02.2016, 4A_299/2015 = BGE 142 III 84)

Motion Glättli (18.3306): Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen. Stand: vom Nationalrat und vom Ständerat angenommen (19.06.2019), Vorbild NetzDG

Plattformhaftung: Schweiz

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Der deutsche Gesetzgeber hat auf hitzige Debatten überHassreden und Rechtskriminalität in sozialen Medienreagiert mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG),das im Oktober 2017 in Kraft getreten ist und dessenVerschärfung vom deutschen Bundestag im Juni diesenJahres beschlossen wurde:

Soziale Netzwerke müssen strafbare Postings künftig nichtmehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällenauch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden, damit diestrafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Um Täterschnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerkedem BKA auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die demNutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen.

Exkurs: NetzDG

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Die sich aus der E-Commerce RL ergebenden Haftungsprivilegien beginnen zu bröckeln

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrechtund die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (DSM-RL):

„Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (Youtube), das Haftungsprivileg für Host-provider nach der E-Commerce-RL entzogen und macht Intermediäre für Verletzungen von Urheberrechten verantwortlich, die von Nutzern auf der Plattform verursacht wurden. Die DSM-RL gilt nicht für Online-Marktplätze und elektronischeKommunikationsdienste wie WhatsApp.

Die EU Kommission hat als Teil der «European Digital Strategy» ein «Digital Services Act» Paket angekündigt mitdem klaren Ziel der Verschärfung der Verantwortung der Plattformen (öffentliche Anhörung noch bis 8. September 2020), vgl. dazu «Leaked Commission Note» https://netzpolitik.org/2019/leaked-document-eu-commission-mulls-new-law-to-regulate-online-platforms/)

Plattformhaftung EU

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Die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz (EU) 2019/1150 (Platform-to-Business Verordnung oder P2B-Verordnung) ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten.

Sie gilt für Online-Vermittlungsdienste (z.B. ebay) und Online-Suchmaschinen aber auch für soziale Netzwerke(Facebook) und Buchungs- und Vergleichsportale.

Exterritoriale Wirkung: Sie gilt u.a. auch für Schweizer Plattformen, wenn ihre kommerziellen Nutzer (also nicht die Endnutzer sondern die Anbieter) ihren Sitz in der EU haben und auf Endabnehmer in der EU zielen.

Rechtsfolgen: AGBs können nichtig sein, abmahnfähig und die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe für die Durchsetzung auf nationaler Ebene zu sorgen

Platform-to-Busines Verordnung

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Umfangreichere Anforderungen an AGBs/Impressum z.B.:

– Hauptparameter des Produktrankings und Gründe für deren Gewichtung nennen

– Über Zugang der kommerziellen Nutzer zu Nutzungsdaten/Weitergabe der Daten an Dritte informieren

– Selbstbevorzugung eigener Angebote des Plattformbetreibers transparent machen

– «Bestpreisklauseln» transparent machen

– Identität der kommerziellen Nutzer erkennbar machen

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Beschluss und Urteil des Handelsgericht Zürich vom 11. März 2020 in Sachen Ticketplattform Viagogo (HG179194-O U):

Plattformen können dazu verpflichtet werden, die nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG erforderlichen Angaben der gewerblichen Anbieter auf ihrer Plattform zu machen

“Impressumspflichten” für Plattformen in der Schweiz

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Rolle/Verantwortung von Plattformen kritisch prüfen (Auftragsverarbeiter/Controller? Vermittler? Arbeitgeber?)

Legal Compliance der Anbieter auf der Plattform berücksichtigen (“Anbieter – Recht”)

Bei der Erstellung von AGBs die Platform-to-Business Verordnung berücksichtigen

Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungsplattform einfügen (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (OS-VO)).

«Impressumspflichten» der Plattformen für deren Anbieter beachten

Key Take Aways

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Plattformöknomie ist nicht “disruptive” für die rechtliche Beratung, aber….

Ergebnis

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Rechtliche Beratung traditioneller

Marktteilnehmer

Rechtliche Beratung digitaler Plattformen

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