Digitalisierungsprojekte in Kulturerbeeinrichtungen & ihr rechtlicher Rahmen

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Digitalisierungsprojekte und ihr rechtlicher Rahmen Servicestelle Digitalisierung Berlin digis 17.10.2016 Dr. Ellen Euler, LL.M., Stellvertreterin des Geschäftsführers Finanzen, Kommunikation, Recht Deutsche Digitale Bibliothek

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Digitalisierungsprojekte und ihr rechtlicher Rahmen Servicestelle Digitalisierung Berlin digis 17.10.2016 Dr. Ellen Euler, LL.M., Stellvertreterin des Geschäftsführers

Finanzen, Kommunikation, Recht Deutsche Digitale Bibliothek

Worum geht es

Digitaler Content bestimmt heute einen großen Teil

der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen.

Das was nicht im Netz ist, ist nicht in der Welt

Digitalisierung in Europa

Föderale Vielfalt – Globale Vernetzung

Schriftenreihe Kulturelles Erbe in der digitalen Welt

Agenda

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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR

Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten

Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber

Creative Commons & Rights Statements

5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde

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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR

Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten

Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber

Creative Commons & Rights Statements

5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde

Von 3247 - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=258344

Rechtsgebiete

Gewerbliche

Schutzrechte

Sonstige Rechte

an immateriellen Gütern Urheberrecht

Name

Bildnis

Allgemeine

Persönlichkeitsrechte

Patentrecht

Gebrauchsmusterrecht

Kennzeichenrecht

Halbleiterschutzrecht

Sortenschutzrecht

Geschmacksmusterrecht

Wettbewerbsrecht

Urheberrecht. i.e.S.

Verwandte

Schutzrechte

Ausübende Künstler

Tonträgerhersteller

Sendeunternehmen

Filmhersteller

Datenbankhersteller

Sonstige

Formloser vs. Registerschutz

Formloser Schutz Registerrechte

Urheberrecht

(inkl. verwandte Schutzrechte)

Marken

(Verkehrsgeltung, notorische Bekanntheit)

Geschäftliche Beziehungen

Patente

Gebrauchsmuster

Marken

Sorten

Halbleiter

Geschmacksmuster

Schutzdauer

Urheberrecht i.e.S.:

Verwandte Schutzrechte:

Patentrecht:

GebrauchsmusterR:

Kennzeichenrechte:

Sortenschutz:

Halbleiterschutz:

GeschmacksmusterR:

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

i.d.R. 50 Jahre ab Veröffentlichung/Herstellung

20 Jahre ab Anmeldung (ab dem 3. Jahr jährlich Gebührenzahlungspflicht)

max. 10 Jahre ab Anmeldung (3 Jahre, verlängerbar um 3+2+2 Jahre)

Theoretisch ewig (10 Jahre ab Anmeldung; verlängerbar um je 10 Jahre)

25 bzw. 30 (einige Pflanzen) Jahre ab Erteilung

10 Jahre ab erster Verwertung bzw. Registrierung

max. 20 Jahre ab Anmeldung (5 Jahre, verlängerbar um 5, 10 oder 15 Jahre)

Schutzgegenstände

Patente und

Gebrauchsmuster

Kennzeichenrechte

Halbleiterschutz

Sortenschutz

Geschmacksmuster

Wettbewerbsrecht

Urheberrecht

Erfindungen (Lehre zum technischen Handeln)

Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namen Halbleiter-Topographien Pflanzensorten Ästhetische Formgestaltungen Schutz gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst

COPYRIGHT

Netherlands, CC BY-SA

Circus Museum

Anonymous

Cirque de Moscou

Inhalt

Erscheinungsformen:

• Text

• Ton

• Bild

Schutzgegenstände:

• Werke

• Darbietungen

• Tonträger

• Sendungen

• Filme

• Datenbanken

• Lichtbilder

• Sonstige

(UrhR i. e. S.)

Urheberrecht

§ 1 UrhG – Schutz von Werken der Literatur,

Wissenschaft und Kunst –

(Verwandte

Schutzrechte)

(Verwandte

Schutzrechte)

Werkbegriff

§ 1 UrhG

Die Urheber von Werken der Literatur,

Wissenschaft und Kunst genießen für ihre

Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes

Werkbegriff

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur,

Wissenschaft und Kunst gehören

insbesondere: …… 1- 7

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur

persönliche geistige Schöpfungen.

Ab wann ist ein Werk ein Werk? (§ 2 II UrhG):

• Schöpfung (menschliches Schaffen) • geistiger Gehalt • Formgebung • Individualität (Bestehen und Ausnutzen eines Gestaltungsspielraums) • Gestaltungshöhe Werkteile • Geschützt, wenn als Teil Anforderungen an Schutzfähigkeit erfüllt

Nicht geschützt:

• nicht: allg. Lehren und Theorien und Grundsätze

(aber: deren konkrete Darstellung) • nicht: Idee (aber: in Form gebrachte Idee) • nicht: Methode, Stil, Manier, Technik (aber:

in Stil und Manier dargestellte Einzelelemente) • nicht Inhalt (aber: ggf. inhaltliche Elemente)

Was ist geschützt

- Was nicht?

Was ist geschützt

- Was nicht?

Was ist geschützt

- Was nicht?

Was ist geschützt

- Was nicht?

Rechte

§ 11 UrhG: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Persönlichkeitsrechte:

• Veröffentlichungsrecht

• Namensnennungsrecht

• Integritätsrecht

• Sonstige

Verwertungsrechte: • Verwertung in körperlicher Form:

- Vervielfältigung § 1616) - Verbreitung § 17 - Ausstellung § 18

• Verwertung in unkörperlicher Form: - Vortrag, Aufführung und Vorführung § 19 - Öffentliche Zugänglichmachung § 19a - Sendung § 20 a-b - Wiedergabe durch Bild- und Tonträger § 21 - Wiedergabe von Funksendungen § 22

Rechteinhaber

Netherlands, CC BY-SA

Circus Museum

Anonymous

Untitled

Rechteinhaber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG) Grundsatz :

Folge :

Angestellte :

Auftragnehmer :

Berechtigung Dritter nur durch Einräumung von Nutzungsrechten (sofern nicht Rechtsnachfolge)

Vermutungen/Auslegungsregeln Für Einräumung von Nutzungsrechten

• § 43 UrhG: Werkerstellung in Arbeits- und Dienstverhältnissen • § 69b UrhG: Sonderregelung für Programmierer von Computerprogrammen • §§ 88 ff. UrhG: Sonderregelungen für Mitwirkende bei Filmherstellung

Grundsatz und generelle Regeln für die Einräumung/Übertragung von Nutzungsrechten

Rechteinhaber

Miturheber (§ 8 UrhG)

• Voraussetzungen: - gemeinsame Werkschöpfung - keine gesonderte Verwertbarkeit der Anteile

• Folgen: - gesamthänderische Berechtigung (mit Treuepflicht)

Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG) • Voraussetzung:

- Werkverbindung • Folge:

- Treuepflicht (betr. Zustimmung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung)

Bearbeitungen (§ 23 UrhG) • Voraussetzung:

- Zweiter Schöpfer verändert bereits bestehendes Werk • Folgen:

- Erlaubnispflicht sowie ggf. Urheberrecht an Bearbeitung (Bearbeitung dann nur gemeinsam verwertbar)

Bei fotografischen Abbildungen von Kunstwerken können sowohl die abgebildeten Kunstwerke als auch die angefertigten Fotografien urheberrechtlich geschützt sein! Vor einer Veröffentlichung müssen die Genehmigungen beider Urheber vorliegen und beide, Künstler und Fotograf, haben ein Recht auf Namensnennung und angemessene Vergütung

Doppelte Urheberschaft

Lichtbildwerke: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§64) Lichtbilder: Leistungsschutz erlischt 50 Jahre nach Erscheinen bzw. 50 Jahre nach Herstellung, wenn es nicht erschienen ist (§72, 3)

Schutzdauer

(§ 5, Abs.1, Nr.5 UrhG)

(§ 72 UrhG)

Schutzdauer verwandte Rechte §§ 73 – 82 UrhG

veröffentlicht unveröffentlicht

Sendung 50 Jahre nach VÖ 50 Jahre

Tonträger 70 Jahre nach VÖ 50 Jahre

Darbietungen 70 Jahre nach VÖ 50 Jahre

Andere

Darbietungen 50 Jahre nach VÖ 50 Jahre

Rechteklärung & Rechteeinholung

France, Public Domain

1921, National Library of France

Agence de presse Meurisse

Colombes : championnats de France

d’Athlétisme, le speaker

Nur Originale (nicht Vervielfältigungsstücke) von Werken der bildenden Künste, von Lichtbildwerken und von Lichtbildern darf der Eigentümer öffentlich ausstellen, wenn der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, § 44 Abs. 2 UrhG. Ist das Original bereits veröffentlicht, bevor es zum Museum kommt, kann es ohnehin ausgestellt werden, denn mit der Erstveröffentlichung ist das Veröffentlichungsrecht bereits verbraucht. Alle anderen musealen Nutzungshandlungen bedürfen grds. des Erwerbs der entsprechenden Nutzungsrechte beim Rechteinhaber. Sofern bei der Anschaffung des jeweiligen Objektes keine entsprechenden Nutzungsrechte erworben wurden, müssen diese beim Rechteinhaber für die geplante Nutzungsart nacherworben werden.

Übertragbarkeit von Rechten

Unübertragbarkeit des Urheberrechts und von Verwertungsrechten insgesamt (§ 29 I UrhG)

Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 29 II, 31 UrhG) - Exklusiv oder nichtexklusiv - Räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt

Zwingende urheberschützende Vorschriften (insbes.) - Anspruch auf angemessene Vergütung (§§ 32, 36, 36aUrhG) - Weitere Beteiligung (§ 32a UrhG) - Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts - die Rechte für zum Ztpkt. des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten können vertraglich eingeräumt werden (wg. Wegfall von § 31 IV UrhG)

Auslegungsregeln - Zweck der Übertragung (§ 31 Abs. 5 UrhG) - Arbeits- und Dienstverhältnis (§§ 43, 69b, 79 II UrhG) - sonstige (§§ 34, 35, 37 - 42 UrhG) - Film (§§ 88, 89 UrhG)

Übertragbarkeit von Rechten

Übertragbarkeit von Rechten Individuelle Planung

- Umfang der Rechteinräumung - Vergütungsmodalitäten (Höhe; pauschal/Beteiligung; Abrechnung)

Vertragstypen und Branchengepflogenheiten - ABG (Sendeanstalten; Medienunternehmen) - Musterverträge - Fotobereich: MFM-Empfehlungen

Vertragsinhalt - Beschreibung des Vertragszwecks und des Werkes - Umfang der Rechtseinräumung - Vergütungsregelung - Gewährleistung/Haftung/Haftungsfreistellung - Rechtswahl; Gerichtsstandsvereinbarung

Künftige Werke (§ 40 UrhG) - Schriftform, wenn Werke nicht hinreichend bestimmt - Kündigungsmöglichkeit nach 5 Jahren (mit 6-monatiger Frist)

In der Regel passiert die Rechteeinholung wie folgt:

Wenn Dritte die Rechteinhaber sind:

- Durch eine Verwertungsgesellschaft

- Im direkten Austausch mit dem Urheber

Wenn der Rechteinhaber unbekannt ist:

- Durch Registrierung im OW-Register beim EUIPO durch das DPMA als

“national Authority” nach sorgfältiger Suche i.S.d. § 61a UrhG

Wenn die Einrichtung die Rechte innehat:

- Durch internen Abstimmungsprozess

Übertragbarkeit von Rechten

Inhalt des Lizenzvertrages:

Im Lizenzvertrag sollten Zweck, Art und Umfang der Verwendung genauestens bestimmt werden. Insbesondere folgende Punkte sollten beim Lizenzvertrag geregelt werden:

| Vervielfältigung

| Veröffentlichung

| Bearbeitung

| Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten

| Forderung eines Entgelts

| zeitliche Beschränkung der Nutzung

| räumliche Beschränkung der Nutzung

| wirtschaftliche Nutzung

Übertragbarkeit von Rechten

Beispiel für eine Freistellungsklausel:

Der Lizenzgeber garantiert, dass er als Rechteinhaber berechtigt ist, dem Lizenznehmer die für die vorstehenden Nutzungen erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen, die dem Lizenznehmer zugestandenen Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet sind, kein Dritter mit ihrer Wahrnehmung beauftragt ist und dass bisher keine dieser Rechteeinräumung entgegenstehenden Verfügungen getroffen sind. Der Lizenzgeber stellt das Museum hiermit von jeglichen Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass gegen die vorstehende Garantie verstoßen wurde und wird das Museum bei der Rechtsverteidigung alle notwendigen Unterstützungen bieten. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

Übertragbarkeit von Rechten

Ein Werk (Foto) ist „gemeinfrei“, wenn der Urheberrechtsschutz (Lichtbildwerk) bzw. der Leistungsschutz (Lichtbild) abgelaufen ist. Es kann dann ohne Verletzung des Urheberrechts von Dritten genutzt werden. Bereits gemeinfrei sind im Jahr 2016 nur die Lichtbildwerke, deren jeweilige Urheber spätestens am 31.12.1945 gestorben sind. Alle Lichtbildwerke von Urhebern, die an diesem Stichtag noch gelebt haben, sind aktuell noch geschützt. Erst am 1. Januar 2017 verschiebt sich diese Regelung wieder um ein Jahr.

Gemeinfreiheit

Hauptgesichtspunkte

| Zeitlich beschränkt auf 70 Jahre p.m.

| Automatisches Entstehen, kein Registerrecht

| Übertragbar

| Der gutgläubige Erwerb v. Rechten ist nicht mgl.

| Territoriale Geltung – Schutzlandprinzip!

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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR

Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten

Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber

Creative Commons & Rights Statements

5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde

• Online Ausstellungen

• Online Berichterstattung

• Online Werbung

• Bebilderung redaktioneller Beiträge im Internet

• Online Katalog / Datenbank

• Website der Kultureinrichtung

• Deutsche Digitale Bibliothek

• Sonstige Kulturportale

Nutzungsszenarien

Rechteklärung

Die Vermittlung eines Inhalts über das Internet (Digitalisierung gem.

§ 16 Urhg & öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG) ist

ohne weitere Rechteeinholung nur unter folgenden Bedingungen

möglich :

– als Inhaber der Rechte,

– wenn keine Rechte berührt werden

(wegen Ablauf oder auf der Grundlage einer Privilegierung).

Die Rechte sind zu klären und ggfs. einzuholen.

Rechtliche Unsicherheiten bei der

Online Nutzung von fotografischen

Abbildungen und Fotografien über das

Internet

1. Was muss bei der Digitalisierung von Sammlungen bzw.

Fotobeständen beachtet werden? Gibt es ein „Recht am Bild der eigenen Sache“?

2. Was muss bei der Veröffentlichung von Abbildungen bzw. Fotografien im Internet beachtet werden?

Persönlichkeitsrechte: „Recht am eigenen Bild“!

Ausgangsfragestellungen

Recht am Bild der eigenen Sache I

Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem Eigentümer bestimmte Rechte ein:

| Gem. § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren oder andere von jeder Einwirkung ausschließen

| Gem. § 1004 BGB hat der Eigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber einem „Störer“

| Gem. § 305 BGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, in einem schuldrechtlichen Vertrag mit einem Benutzer zu regeln, was er ihm gestattet …

Sachenrecht

Davon zu unterscheiden, das Urheberrecht:

Gem. § 1 UrhG genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG.

Das Gesetz schützt den Urheber: a) gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung b) gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk

Gem. § 15 stehen dem Urheber die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk zu

Urheberrecht

Urheberrecht

Urheberrecht

Sachenrecht

Das Eigentumsrecht dient dem Schutz der Sachherrschaft über die Sache. Der Eigentümer einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. ZEITLICH UNBESCHRÄNKT

Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Inhalts der Sache. Der Urheber kann über die Verwertung des immateriellen Inhalts der von ihm geschaffenen Sache (mit Werkcharakter) entscheiden ZEITLICH BESCHRÄNKT!

Bei urheberrechtlich geschütztem Sacheigentum beinhaltet dieses nicht das Recht Aufnahmen unbeschränkt zu nutzen, insbesondere nicht diese über das Internet zugänglich zu machen! Aus Besitz oder Eigentum am Objekt lassen sich keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ableiten!

„Recht am Bild der eigenen Sache“?

Recht am eigenen Bild?

Persönlichkeitsrecht

Bismarck auf dem Totenbett vom 31. Juli 1898 von Willy Wilcke und Max Priester

aPR aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sonstiges Recht aus § 823 Abs. 1 BGB

Gilt nur bis zum Tod!

Danach postmortaler Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG

BGH Urt. v. 08.06.1989 - Az.: I ZR 135/87 Emil Nolde:

„Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt“

Persönlichkeitsrecht

• Besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

• Gem. § 22 KUG dürfen Personen im Regelfall nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und diese Fotos dann verbreitet, bzw. öffentlich zur Schau gestellt werden

• Ausnahmen (§23): - Fotos von Ereignissen / Personen der Zeitgeschichte

- Personen als Beiwerk auf Foto

- Fotos von Personen auf öffentlichen Versammlungen

- Ausstellung von Personenfotos in Kunstausstellung

KUG

§ 22 S. 3 KUG Das Recht am eigenen Bild steht natürlichen Personen von Geburt an bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod zu. Gilt grundsätzlich für Vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Personlichkeitsrechts Anspruch auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich zeitl. Begrenzt Gilt nicht für Ideelle Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts Diese hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (20 – 100 Jahre).

Schutzdauer

Ausgleich zwischen

Achtungsanspruch der Persönlichkeit

Informationsinteresse der Öffentlichkeit

KUG

Abgestuftes Schutzkonzept

KUG

1. Stufe § 22 S. 1 KUG Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden

2. Stufe § 23 Abs. 1 KUG Von diesem Grundsatz werden auf der zweiten Stufe bestimmte Bildnisse ausgenommen, vor allem solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

3. Stufe § 23 Abs. 2 KUG Berechtigte Interessen der abgebildeten Person dürfen bei einer einwilligungslosen Veröffentlichung nicht verletzt werden

KUG

Veranstaltungsdokumentation

Quelle: Rijksmuseum Amsterdam, Remrandt; Die Nachtwache

Veranstaltungsdokumentation

Quelle: Stadtarchiv Düsseldorf

Bei der vorzunehmenden Abwägung kann es auch auf die Aktualität des Ereignisses ankommen. Je länger das Ereignis zurückliegt, desto mehr tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück, der dann wieder in der Menge verschwindet.

BGH Urt. v. 09.02.2010 – Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 Spiegel-Dossier:

Die dauerhafte Abrufbarkeit einer zunächst zulässigen identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter in Online-Archiven ist auch weiterhin zulässig, wenn ein älterer Beitrag als solcher gekennzeichnet ist und nur durch gezielte Suche auffindbar ist.

Wort - Berichterstattung

! ARCHIVBEITRAG

Wort - Berichterstattung

Quelle: LaBW

Relevante Freiheiten aus dem UrhG

Urheberrechtliche Schranken – Freiheiten - Privilegien

Erlaubnis- und

vergütungsfreie Nutzung Gesetzliche Lizenz

Aktuelle Berichterstattung

§ 50 UrhG

Zitatrecht

§ 51 UrhG

Katalogbildfreiheit

§ 58 Abs. 2 UrhG

Werke im öffentlichen Raum

§ 59 UrhG

Unwesentliches Beiwerk

§ 57 UrhG

Pressespiegel

§ 49 UrhG

Zugänglichmachung von Werken durch

Bibliotheken, Museen oder Archive an

elektronischen Leseplätzen

§ 52b UrhG

Verwaiste Werke

§ 61 UrhG

Archivschranke § 53 Abs. 2 UrhG

Berichterstattung § 50 UrhG

| Die Berichterstattung muss sich auf Tagesereignisse beziehen und darf nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang erfolgen, das Werk darf nicht alleiniger Gegenstand der Berichterstattung sein. Nach einem Urteil des BGH sind Abbildungen in der ausstellungsbegleitenden Online-Dokumentation nach dem Ende der Ausstellung wieder zu löschen.

Zitatrecht § 51 UrhG

| Ein Bild darf nur als Zitat verwendet werden, wenn es erforderlich ist, um eigene Gedanken und Ausführungen zu stützen. | Das Zitat muss einen besonderen Zitatzweck erfüllen, sich im gebotenen Umfang bewegen und in ein selbstständiges urheberrechtlich geschütztes Werk übernommen werden. | Das Zitat muss dabei der geistigen, kritische Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen und darf nicht bloßer Selbstzweck sein.

Katalogbildfreiheit § 58 Abs. 1 UrhG

| Die Katalogbildschranke ermöglicht nur die Verwendung einzelner öffentlich ausgestellter Werke für die Bewerbung der Ausstellung. Museen ist es daher ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwehrt, ein Online-Archiv mit den Originaldokumentationen ihrer Ausstellungen aufzubauen. Achtung: Wenn eine Kultureinrichtung der Presse für die aktuelle Berichterstattung Fotos zur Verfügung stellt, ist zusätzlich auf ihre Pflicht, die Fotografen und ggf. die Künstler zu nennen, hinzuweisen. Sonst droht Schadenersatzpflicht.

Panoramafreiheit § 59 UrhG

| Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. | Entscheidend ist das Merkmal bleibend. Hier kommt es ausschließlich auf den Willen des Verfügungsberechtigten an; Konsistenz gegenüber Witterungseinflüssen nicht maßgebend. | Bei Bauwerken erstrecken sich gem. Abs. 1 S. 2 die Befugnisse auf die äußere Ansicht

AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15

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Panoramafreiheit § 59 UrhG

Streetart

AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15

Panoramafreiheit § 59 UrhG

AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15

Panoramafreiheit § 59 UrhG

Panoramafreiheit § 59 UrhG C

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Unwesentliches Beiwerk § 57 UrhG

| Beiwerk liegt vor, wenn: 1. das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird. 2. keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand gegeben ist, sondern für diesen ohne jede Bedeutung ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist. Nach einem Urteil des BGH sind Abbildungen in der ausstellungsbegleitenden Online-Dokumentation nach dem Ende der Ausstellung wieder zu löschen.

Verwaiste Werke § 61 UrhG

| Einzelbild ist nicht von der Regelung erfasst Das Zugänglichmachen einzelner Fotos / Abbildungen von Werken der bildenden Kunst, die als verwaist einzustufen sind, wird nicht durch die Regelung zu den verwaisten und vergriffenen Werken erfasst. Die Regelung erfasst nur eingebettete Materialien.

Das schwarze Loch des 20. Jhds. in der Europeana

Das vom Urheberrecht

gerissene

„Schwarze Loch des 20.

Jahrhunderts“

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Länder die verwaiste Werke registriert haben Total = 14

Länder die keine verwaisten Werke registriert haben Total = 17

Verwaiste Werke in Europa Stand Oktober 2016

Einträge in der verwaiste Werke Datenbank =

Grafik: Gyta Berasneviciute, OHIM Allicante

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Verwaiste Werke in Deutschland:

67 Einträge aus 6 Institutionen Su

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Verwaiste Werke in der DDB

Fazit der unterschiedlichen Kulturerbeeinrichtungen

Allgemein gilt | Nur bestimmte öffentliche Einrichtungen sind privilegiert

| Fehlendes Personal

| Fehlendes Budget

| Keine Refinanzierungsmöglichkeit der aufwendigen und

kostenintensiven sorgfältigen Suche

| Aufwand ggfs. umsonst, weil Widerspruchsmöglichkeit eines

vermeintlichen Rechteinhabers

| Risiko des rückwirkenden Anspruchs auf angemessene

Vergütung

| Eingeschränkter Anwendungsbereich:

Nur Zugänglichmachung ist privilegiert, aber nicht die

Nachnutzung durch Dritte

=> eingeschränkter Nutzen

Meinungsäußerung aus dem Bibliotheksbereich Verwaltungsdirektorin DNB Dorothea Zechmann:

„Die verwaiste Werke Regelung ist ungeeignet um Massendigitalisierung

durchzuführen. Die Deutsche Nationalbibliothek wird hierzu auf die vergriffene Werke Regelung zurückgreifen.“

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Meinungsäußerung aus dem Museumsbereich Sammlungsdirektor HdG Dietmar Preißler:

„Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der „verwaisten Werke“ sind für die Arbeit in einem zeithistorischen Museum mit Objekten, die von der Schutzfrist

berührt sind, nicht hilfreich, denn sie beziehen sich lediglich auf Schriftgut und AV-Materialien “

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Meinungsäußerung aus dem Archivwesen Abteilungsleiterin Fachliche Grundsatzangelegenheiten und zentrale

Fachdienstleistungen, Bundesarchiv Koblenz, Martin-Weber: „Wir können auch nach Inkrafttreten der verwaiste und vergriffene Werke Regelung

den Schatz unseres Bildarchivs nicht heben. Tausende von Bildern schlummern weiterhin in den Archiven, weil selbstständige Fotografien (Einzelbilder) von dieser

Regelung nicht erfasst sind.“

Meinungsäußerung aus dem Filmbereich Secretary ‎Association des Cinémathèques Européennes – ACE

& European Film Gateway, FORWARD Kerstin Herlt:

Bild: Public Domain Fundstelle Pixabay

„ Ein Anfang ist gemacht. Die Verwaiste Werke Regelung sollte zukünftig aber auch das Zeigen der verwaisten Filme in den Kinos erlauben und es sollte ein Schutz gegen

Abmahnungen geschaffen werden.“

Es besteht (immer noch) Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR

Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten

Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber

Creative Commons & Rights Statements

5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde

Rechtliche Unsicherheiten bei der

Lizenzierung und Verwertung von

(digital-) fotografischen Abbildungen

und Fotografien über das Internet

• Betrieb einer eigenen Bilddatenbank

Nutzungsszenario

1. Inwieweit kann ein Museum bei der Verwertung von

Abbildungen eigener Sammlungsgegenständen bzw. Gebäuden partizipieren.

2. Entsteht bei der Digitalisierung von Sammlungen bzw. Fotobeständen ein eigenes Recht, das verwertet werden kann?

Ausgangsfragestellungen

Recht am Bild der eigenen Sache II

BGH Urt. v. 20.09.1974 – Az.: I ZR 99/73, Schloss Tegel

BGH Urt. v. 09.03.1989 – Az.: I ZR 54/87, Friesenhaus

BGH Urt. v. 17.12.2010 – Az.: V ZR 45/10, SPSG I

BGH Urt. v. 01.03.2013 – Az.: V ZR 14/12, SPSG II

Mein Schloss, mein Park, mein Bild?

Rechte aus Eigentum? BGH, Urt. v. 17. 12. 2010 – V ZR 44/10 – Schloss Sanssouci: Der Eigentümer hat das Recht, aus der Sache Früchte zu ziehen. Bei Vorliegen von drei Voraussetzungen Unterlassungsansprüche gegeben: | Objekts muss im Eigentum stehen | Fotografiertes Objekt darf nicht frei zugänglich sein | Keine Erlaubnis zum Fotografieren erteilt Grundstückseigentümer kann Fotografieren und die gewerbliche Verwertung von Fotografien verbieten.

Mein Schloss, mein Park, mein Bild?

Daraus folgt: Bei urheberrechtlich geschütztem Sacheigentum beinhaltet dieses nicht das Recht Aufnahmen unbeschränkt zu nutzen, insbesondere nicht diese über das Internet zugänglich zu machen! ABER: Bei gemeinfreiem Sacheigentum kann über das auf Eigentumsrecht gründende Hausrecht die kommerzielle Verwendung von Aufnahmen gesteuert werden Voraussetzung für die Nutzung von Abbildungen gemeinfreier Werke ist, dass der bei Anfertigung rechtmäßiger Zugang zum Werk bestand

„Recht am Bild der eigenen Sache“?

Entstehen von Rechten bei Digitalisierung

Reproduktionsfotografie I/III

Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim

LG Berlin Beschluss 19.05.2015 – 16 O 175/15

Reproduktionsfotografie II/III

Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim

AG Nürnberg v 28.10.2015 – Az.: 32 C 4607/15

Reproduktionsfotografie III/III

Gemälde von Richard Wagner, Standort Reiss-Engelhorn-Museum Mannheim

LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016 Az.: 17 O 690/15

Reproduktionsfotografie III/III

LG Berlin Beschluss 19.05.2015 – 16 O 175/15

Reproduktionsfotografie

Reproduktionsfotografie

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Reproduktionsfotografie

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Reproduktionsfotografie

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Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR

Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten

Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber

Creative Commons & Rights Statements

5 Anwendungsfälle aus der Praxis – Offene Fragerunde

Creative Commons Lizenzen

Hauptgesichtspunkte

| Creative Commons (CC) Lizenzen erlauben jedermann unentgeltlich

bestimmte Nutzungen eines geschützten Werkes.

| CC Lizenzen können nur vom Rechteinhaber vergeben werden!

| CC Lizenzierung kann nicht rückgängig gemacht werden.

| CC Lizenzierung baut auf dem Urheberrecht auf, daher kann

gemeinfreies Material nicht lizenziert werden.

CC Lizenzen haben drei Ebenen:

– The deed (human readable summary)

– The legal code (complete license in legal language)

– The data (the machine-readable layer for search engines)

Hauptgesichtspunkte

Creative Commons: some rights reserved

Creative Commons Lizenzen

4 Elemente können in sechs verschiedenen Lizenztypen kombiniert werden: (BY, BY-SA, BY-NC, BY-ND, BY-NC-SA, BY-NC-ND):

BY Attribution Give attribution to author and link to license

SA ShareAlike Derivative works need to be made available

under same license

NC NonCommercial Re-use is only permitted for non-commercial

purposes

ND NonDerivatives The work must not be modified

Public Domain Legal Tools

– Public Domain Mark: Richtiger Hinweis, wenn der Inhalt nicht

(mehr) geschützt ist. Soll dem Nutzer sagen, dass er den Inhalt frei

nutzen darf.

– CC0 Public Domain Dedication: Richtiger Hinweis, wenn der Inhalt

noch geschützt ist, aber der Rechteinhaber alle Rechte aufgeben

und den Inhalt in die Public Domain übergeben will.

Standardized Rights Statements

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Standardized Rights Statements

87.000 unterschiedliche Lizenzen & Copyrighthinweise

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Standardized Rights Statements

11 verschiedene Kennzeichnungen

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| Maschinenlesbare, standardisierte Rechte Kennzeichnungen, die den Rechtsstatus und die Möglichkeiten der Nachnutzung am digitalen Kulturobjekt bezeichnen.

| Die Kennzeichnungen funktionieren neben den CC Lizenzen und ersetzten diese nicht, sondern decken Situationen ab, in denen Lizenzen nicht statthaft sind.

| Voraussetzung ist freier Zugang. Der Nutzer soll erfahren, wenn Lizenzierung nicht möglich ist, was er trotzdem darf.

Hauptgesichtspunkte

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Standardized Rights Statements

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Hauptgesichtspunkte

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Rights Statements for works that are in Copyright

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Rights Statements for works that are not in Copyright

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Other Rights Statements

In Copyright Example

Fazit

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□ UrhRe prüfen / klären

□ Anwendbarkeit Schrankenbestimmung

□ Vertraglich Bindungen & Lizenzen prüfen

□ Rechtekennzeichnung bzw. wo möglich Lizenz anbringen

Standardized International Rights Statements vs. Lizenzen

Digitales Objekt (Abbildung) geschützt?

JA Nein

Rechteinhaber?

Ja Nein

Vermittlung grds. möglich. Wenn körperl. Vorlage noch geschützt, muss RI zustimmen, oder Schrankenbestimmung greifen (z.B. verwaiste Werke Regelung, Katalogbildschranke, Berichterstattung).

Vermittlung nicht möglich, außer RI an digitalem Objekt & ggfs. Vorlage stimmt zu

Vermittlung über Internet möglich?

Vermittlung möglich

Ausgangsfrage:

Körperliche Vorlage (z.B. Fotografie od. Gemälde) urheberrechtlich geschützt?

Zustimmung des Rechteinhabers grds. schon zur Digitalisierung nötig, es sei denn, durch

Schrankenbestimmungen wie Archivschranke, verwaiste Werke, Panoramafreiheit privilegiert

Ja Nein

Digitalisierung möglich soweit nicht gegen sonstige Rechte verstoßen wird.

Bei der Digitalisierung können Rechte entstehen!

Digitalisierung möglich?

Ausgangsfrage:

Digitalisat urheberrechtl. geschützt?

Public Domain oder

Standardized Statement

JA NEIN

Rechteinhaber ?

JA NEIN

Creative Commons

Standardized International Rights Statements

Lizenzierung möglich?

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2

3

4

Grundzüge des Immaterialgüterrechts / UrhR

Die Kulturerbeeinrichtung als Nutzer von Rechten

Die Kulturerbeeinrichtung als Rechteinhaber

Creative Commons & Rights Statements

5 Anwendungsfälle aus der Praxis –

Offene Fragerunde

Providerhaftung

• Vertraglich geregelte Übertragung des Eigentums an den Fotografien • Vertraglich geregelte Übertragung der Nutzungsrechte, räumlich,

zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, ausschließliche Rechte oder einfache Rechte

• Vertragliche Einbeziehung aller gegenwärtigen Nutzungsformen (analog und digital) durch Auflistung sowie zukünftiger neuer Nutzungsformen

• Vertragliche Zusicherung des Verkäufers, dass er Inhaber aller zugesicherten Rechte ist und die erwerbende Einrichtung von allen Forderungen Dritter freistellt.

• Vertragliche Zusicherung, dass die erwerbende Einrichtung Dritten ohne Rücksprache einfache Nutzungsrechte einräumen darf.

• Vertragliche Regelung, dass mit Zahlung des Kaufpreises alle Vergütungsansprüche des Verkäufers abgegolten sind oder dass er an den Erlösen aus der Vergabe von Nutzungsrechten prozentual beteiligt ist.

Checkliste: Erwerb von Fotografien

• Prüfung, ob entsprechende Nutzungsrechte vorliegen • Prüfung, ob trotz vorliegender Nutzungsrechte Vergütungspflicht

besteht • Prüfung, ob neben den Urheberrechten an der Fotografie noch

weitere Rechte betroffen sein können (Künstlerrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.)

• Namensnennungsrecht des Fotografen (und ggf. zusätzlich des Künstlers abgebildeter Werke) beachten

Checkliste: Publikation von Fotografien

• Prüfung, ob die notwendigen Nutzungsrechte einschließlich der Genehmigung, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, vorliegen

• Prüfung, ob eine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber bzw. seinem Rechtsnachfolger besteht

• Prüfung, ob bei einer Veröffentlichung der Fotografien neben dem Urheberrecht an der Fotografie noch weitere Rechte zu beachten sind (Künstlerrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.). Wenn ja, dann unbedingt den Nutzer verpflichten, diese Rechte selbst vor Nutzung zu klären.

• Genaue Regelung der Rechte und Pflichten des Nutzers, am besten über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Checkliste: Weitergabe von Fotografien

CC By 2.0. // Kool Cats // https://www.flickr.com/photos/katsrcool/8685850221/

Deutsche Digitale Bibliothek Freier Zugang zu Kultur und Wissen

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

@EllenEuler [email protected] Diese Präsentation im Ganzen (nicht einzelne Teile /Fotos) ist freigegeben unter der CC-Lizenz Namensnennung 4.0 Int. siehe: https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode