DIN A1 - 1 1000 - Berlin

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Festsetzungen Eintragungen als Vorschlag Nachrichtliche Übernahmen Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden. Teich 35,4 GTGa1 SCHULE UND SPORT FUSSGÄNGERBEREICH UMSPANNWERK Ga 1 TGa 1 K St HOTEL GAnl Ga3St TGa1 GGa1 GSt Ga1 St Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Flächen für den Gemeinbedarf Oberirdische Hauptversorgungsleitungen Flächen für Versorgungsanlagen, sowie für Ablagerungen Verkehrsflächen T Öffentliche und private Grünflächen Fläche für Wald Wasserfläche PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN ÖFFENTLICHE PARKANLAGE Sonstige Festsetzungen 60, 9 Flur 10 96 49A Schornstein Zaun, Hecke -II Unterirdisches Bauwerk mit Geschosszahl und Durchfahrt Hochspannungsmast in Meter über NHN z.B. Parkhaus Grundstücksnummer Laubbaum, Nadelbaum Wirtschafts-, Industriegebäude Geländehöhe, Straßenhöhe Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum) oder Garage Wohn- oder Öffentliches Gebäude Gewässer Brücke Straßenbegrenzungslinie Baulinie, Baugrenze Flurstücksnummer; Flurnummer Gemarkungsgrenze Bordkante Ortsteilgrenze Bezirksgrenze Landesgrenze (Bundesland) Mauer, Stützmauer V Flurgrenze auch mit Angabe der Geschosse z.B. z.B. z.B. z.B. Tiefgarage Garage z.B. Geschützter Landschaftsbestandteil Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Naturschutzgebiet Gemeinschaftsstellplätze Besonderer Nutzungszweck von Flächen Landschaftschutzgebiet Gemeinschaftstiefgaragen Stellplatz Naturdenkmal Gebäude Garagengebäude mit Dachstellplätzen Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt Stellplätze Gemeinschaftsgaragen Tiefgaragen belastende Flächen Gemeinschaftsanlagen Arkade Garagen N N.D. D L mit Angabe der Geschosse mit Angabe der Geschosse LB mit Angabe der Geschosse mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind z.B. mit Angabe der Geschosse Tiefstraße Brücke Künftige Industriebahn (in Aussicht genommen) Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich (Kombination mit anderen Planzeichen möglich) Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Abs. 1a Baugesetzbuch Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzung Umgrenzung von Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Straßenbahn Hochstraße des Bebauungsplanes Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung) Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Wasserfläche Bahnanlage GW Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Umgrenzung der Flächen für Bäumen Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Hochspannungsleitung sonstigen Bepflanzungen Private Verkehrsfläche öffentliche Parkfläche Straßenverkehrsfläche z.B. z.B. Gasdruckregler sonstigen Bepflanzungen Trafostation z.B. Flurstücksgrenze z.B. Sträuchern z.B. Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Bäumen Erhaltung von Bereich ohne Einfahrt Bereich ohne Ausfahrt Straßenbegrenzungslinie Straßenseite Sträuchern Straßenseite Straßenseite und für die Erhaltung Sichtfläche z.B. Immissionsschutzgesetzes Höhenlage Oberkante Straße Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen (in Meter über NHN) z.B. Gesamtanlage (Ensemble), die dem z.B. E Denkmalschutz unterliegen mit Geschosszahl 35,4 z.B. Planunterlage Zeichenerklärung Bebauungsplan XV-68b-1 für eine Teilfläche des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin-Johannisthal/Adlershof" zwischen dem Landschaftspark Johannisthal, dem Eisenhutweg und der Hermann-Dorner-Allee im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Johannisthal G für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung Fläche für die Landwirtschaft Flächen für Sport- und Spielanlagen Kinderspielplatz (z.B. Tiefgarage) Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzungen schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- Erhaltungsbereich Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen D Aufgestellt: Berlin, den 15. August 2019 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen für die Abteilung IV gez. Dr. Obermeyer Abteilungsleiterin Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegt und hat die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am erhalten. Berlin, den 30. Juni 2017 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Abteilung IV Abteilungsleiterin Der Bebauungsplan ist aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches mit Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden. Berlin, den 23.11.2018 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Senatorin Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden. Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) und die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). WOCHENENDHAUSGEBIET UNIVERSITÄT g ED E O WR WA WB MD MI MK GE GI SO Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen 3,0 bis WR 0,4 z.B. z.B. Linie zur Abgrenzung des (§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) 12,4 m über Gehweg 124,5 m über NHN 116,0 m bis 124,5 m über NHN 124,5 m über NHN 400 m² bis 500 m² 0,7 als Mindest- und Höchstmaß (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) als Mindest- und Höchstmaß als Höchstmaß als Höchstmaß Geschossfläche Wohnungen Beschränkung der Zahl der Geschossflächenzahl Baumassenzahl Sonstiges Sondergebiet Baumasse Sondergebiet (Erholung) Industriegebiet Gewerbegebiet Kerngebiet Mischgebiet Dorfgebiet Besonderes Wohngebiet Allgemeines Wohngebiet Reines Wohngebiet Kleinsiedlungsgebiet (§11 BauNVO) 0,5 z.B. z.B. z.B. z.B. z.B. 4000 m³ 500 m² z.B. z.B. 0,7 2Wo (§ 4a BauNVO) (§10 BauNVO) (§ 9 BauNVO) (§ 8 BauNVO) (§ 7 BauNVO) (§ 6 BauNVO) (§ 5 BauNVO) (§ 4 BauNVO) (§ 3 BauNVO) (§ 2 BauNVO) als Mindest- und Höchstmaß als Mindest- und Höchstmaß Nur Einzelhäuser zulässig Nur Hausgruppen zulässig Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig als Höchstmaß Baulinie Geschlossene Bauweise Baugrenze Grundflächenzahl Grundfläche Zahl der Vollgeschosse zwingend Offene Bauweise (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) z.B. z.B. z.B. 53,5 m über NHN z.B. z.B. z.B. z.B. 100 m² SO H D WS GF GF OK BM III OK V III - V GR TH FH Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt Nur Doppelhäuser zulässig Traufhöhe Firsthöhe Oberkante zwingend als Höchstmaß (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) z.B. z.B. z.B. OK MU Urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO) Umfanges von Abweichungen Zubringer Dresden A 113 34,27 34,80 34,72 34,98 34,25 35,15 34,80 34,47 34,83 34,50 34,92 34,23 35,27 34,63 34,66 33,70 33,25 33,20 35,09 36,27 36,26 33,30 36,21 36,22 33,71 34,03 34,97 33,36 33,73 32,80 33,40 35,59 Netzstation Hermann-Dorner-Allee Eisenhutweg Rudower Chaussee 72 3 1171 1168 1166 1227 2813 146 1 2934 1277 1102 1356 1177 1098 7450 6253 7252 7571 5912 5908 6067 7497 7503 7504 7254 1232 1235 6911 7505 7499 2811 1274 1167 1272 1169 6319 1170 6318 6321 7573 6317 6322 2826 1190 1219 6895 2935 2864 2861 2889 1184 1183 1206 1202 1203 1354 1351 1267 1187 1199 1189 1197 7501 6924 6912 6913 6909 6908 6907 6906 6905 6897 6894 6899 6957 6958 6939 6959 6941 6940 7156 2888 1218 1207 1209 6896 7253 7251 7249 7250 1226 1234 1236 1233 1266 1278 1275 1276 1273 7448 7449 7447 7500 7498 7506 7574 1355 1352 1353 SCHULE Strbgrl. f. 12.05.2003 Strbgrl. f. 15.07.2006 Strbgrl. f. 15.07.2006 Strbgrl. f. 12.05.2003 Bebauungsplan XV-52 festgesetzt am 12.05.2003 Bebauungsplan XV-68b festgesetzt am 26.01.2004 Bebauungsplan XV-68a festgesetzt am 18.12.2002 Bebauungsplan XV-53b festgesetzt am 15.07.2006 R=20,0 V / 0,6 4,0 4,0 8,1 12,7 1,4 4,0 2,7 XV-68b-1 Übersichtskarte M 1 : 10 000 N 0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m Maßstab 1 : 1000 Textliche Festsetzungen 1. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stell- plätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungs- verordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die die Baugrundstücke lediglich unterbaut werden, bis zu 20 vom Hundert überschritten werden. 2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze, Garagen, Tiefgaragenrampen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig. 3. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind für das anfallende Niederschlags- wasser Versickerungssysteme anzulegen, sofern wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Versickerungsanlagen sind zu begrünen. 4. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist eine Befestigung v on Wegen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luft- durchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. 5. Ebenerdige Stellplatzflächen sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen und zu erhalten. 6. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen. Die Verpflichtung zur Begrünung gilt nicht für Solaranlagen, technische Einrichtungen und Belichtungs- flächen, sofern diese nicht mehr als 50 vom Hundert der Dachflächen einnehmen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. 7. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist pro 350 m² Grundstücksfläche mindestens ein Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume sowie die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5 zu pflanzenden Laubbäume einzurechnen. 8. Bei Gebäuden sind 30 vom Hundert der Außenwandflächen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen und bei Abgang nachzupflanzen. 9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind. 10. Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungs- änderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile auf der Fläche für den Gemeinbedarf resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R' w,res ) aufweisen, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von - 35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen - 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen nicht überschritten wird. Die Bestimmung der erf. R' w,res erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997 (24. BImSchV). Für den Korrektursummanden D ist abweichend von der Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume der Zeilen 2, 3 und 4 jeweils ein um 5 dB geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel außen für den Tag L r,T und für die Nacht L r,N sind für Straßen gemäß § 3 der Verkehrslärmschutzver- ordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember 2015 und für Schienenwege gemäß § 4 der 16. BImSchV zu berechnen. 11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs.1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Arten enthalten, außer Kraft. Hinweise 1. Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen. 2. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf den Flurstücken 6319, 1171 und 7573 befindet sich unterirdisch eine Tiefenanode als kathodischer Korrosionsschutz für die Hochdruckgasleitung DN 800 im Eisenhutweg. Alle oberirdischen Nutzungen einschließlich temporärer Nutzungen wie Überfahrungen im Schutzbereich sind mit der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft abzustimmen. 3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im weiteren Schutzbereich des § 9 Abs. 2 FStrG der Bundesautobahn A 113. Bauvorhaben im Bereich von 40 bis 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Autobahn, bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Baugenehmigungsfreie Vorhaben bedürfen einer gesonderten straßenrechtlichen Genehmigung (§ 9 Abs. 5 FStrG). Planunterlage: Flurkarte, ALK 1:1000 Stand: April 2016 Lagesystem: Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88 Eisenhutweg Hermann-Dorner-Allee Die vermessungstechnische und liegenschaftsrechtliche Richtigkeit wird bescheinigt. Berlin, den 14.08.2019 gez. Pröve Dipl.-Ing. Ulrich Pröve Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Zu diesem Plan gehört ein Grundstücksverzeichnis.

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Festsetzungen

Eintragungen als Vorschlag

Nachrichtliche Übernahmen

Die Verordnung ist am im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf S. verkündet worden.

Teich

35,4

GTGa1

SCHULE UND SPORT

FUSSGÄNGERBEREICH

UMSPANNWERK

Ga 1

TGa 1

K

St

HOTEL

GAnl

Ga3St

TGa1

GGa1

GSt

Ga1

St

Anpflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen, Schutz und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Flächen für den Gemeinbedarf

Oberirdische Hauptversorgungsleitungen

Flächen für Versorgungsanlagen,

sowie für Ablagerungen

Verkehrsflächen

T

Öffentliche und private Grünflächen

Fläche für Wald

Wasserfläche

PRIVATE DAUERKLEINGÄRTEN

ÖFFENTLICHE PARKANLAGE

Sonstige Festsetzungen

60,

9

Flur 10

96

49A

Schornstein

Zaun, Hecke

-II

Unterirdisches Bauwerk

mit Geschosszahl und Durchfahrt

Hochspannungsmast

in Meter über NHN z.B.

Parkhaus

GrundstücksnummerLaubbaum, Nadelbaum

Wirtschafts-, Industriegebäude

Geländehöhe, Straßenhöhe

Naturdenkmal (Laub-, Nadelbaum)

oder Garage

Wohn- oder Öffentliches Gebäude

Gewässer

Brücke

Straßenbegrenzungslinie

Baulinie, Baugrenze

Flurstücksnummer; Flurnummer

Gemarkungsgrenze

Bordkante

Ortsteilgrenze

Bezirksgrenze

Landesgrenze (Bundesland)

Mauer, Stützmauer

V

Flurgrenze

auch

mit Angabe der Geschosse

z.B.

z.B.

z.B.

z.B.

Tiefgarage

Garage

z.B.

Geschützter Landschaftsbestandteil

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu

Naturschutzgebiet

Gemeinschaftsstellplätze

Besonderer Nutzungszweck von Flächen

Landschaftschutzgebiet

Gemeinschaftstiefgaragen

Stellplatz

Naturdenkmal

Gebäude

Garagengebäude mit Dachstellplätzen

Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt

Stellplätze

Gemeinschaftsgaragen

Tiefgaragen

belastende Flächen

Gemeinschaftsanlagen

Arkade

Garagen

N

N.D.

D

L

mit Angabe der Geschosse

mit Angabe der Geschosse

LB

mit Angabe der Geschosse

mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

z.B.

mit Angabe der Geschosse

Tiefstraße

Brücke

Künftige Industriebahn (in Aussicht genommen)

Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich

(Kombination mit anderen Planzeichen möglich)

Umgrenzung von Flächen für Zuordnungen nach §9

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

Abs. 1a Baugesetzbuch

Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und

Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzung

Umgrenzung von Flächen für

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Straßenbahn

Hochstraße

des Bebauungsplanes

Wasserschutzgebiet (Grundwassergewinnung)

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-

Wasserfläche

Bahnanlage

GW

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Umgrenzung der Flächen für

Bäumen

Anpflanzen von

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,

Hochspannungsleitung

sonstigen Bepflanzungen

Private Verkehrsfläche

öffentliche Parkfläche

Straßenverkehrsfläche

z.B.

z.B.

Gasdruckregler

sonstigen Bepflanzungen

Trafostationz.B.

Flurstücksgrenze

z.B.

Sträuchern

z.B.

Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Bäumen

Erhaltung von

Bereich ohne Einfahrt

Bereich ohne Ausfahrt

Straßenbegrenzungslinie

Straßenseite

Sträuchern

Straßenseite

Straßenseite

und für die Erhaltung

Sichtfläche

z.B.

Immissionsschutzgesetzes

Höhenlage Oberkante Straße

Umgrenzung der Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen

(in Meter über NHN) z.B.

Gesamtanlage (Ensemble), die dem

z.B.

E

Denkmalschutz unterliegen

mit Geschosszahl

35,4

z.B.

Planunterlage

Zeichenerklärung

Bebauungsplan XV-68b-1

für eine Teilfläche des

städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin-Johannisthal/Adlershof"

zwischen dem Landschaftspark Johannisthal,

dem Eisenhutweg und der Hermann-Dorner-Allee

im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Johannisthal

G

für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung

Fläche für die Landwirtschaft

Flächen für Sport- und Spielanlagen

Kinderspielplatz

(z.B. Tiefgarage)

Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzungen

schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe

nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-

Erhaltungsbereich

Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden Flächen

D

Aufgestellt: Berlin, den 15. August 2019

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

für die Abteilung IV

gez. Dr. Obermeyer

Abteilungsleiterin

Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich ausgelegt

und hat die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin am erhalten.

Berlin, den 30. Juni 2017

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Abteilung IV

Abteilungsleiterin

Der Bebauungsplan ist aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 9 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches mit Verordnung vom heutigen Tage festgesetzt worden.

Berlin, den 23.11.2018

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Senatorin

Die vorstehende Zeichenerklärung enthält gebräuchliche Planzeichen, auch soweit sie in diesem Bebauungsplan nicht verwendet werden.

Zugrunde gelegt sind die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)

und die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).

WOCHENENDHAUSGEBIET

UNIVERSITÄT

g

ED

E

O

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MK

GE

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SO

Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Höhe baulicher Anlagen

3,0

bis

WR

0,4

z.B.

z.B.

Linie zur Abgrenzung des

(§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO)

12,4 m über Gehweg

124,5 m über NHN

116,0 m bis 124,5 m über NHN

124,5 m über NHN

400 m² bis 500 m²

0,7

als Mindest- und Höchstmaß

(§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB)

als Mindest- und Höchstmaß

als Höchstmaß

als Höchstmaß

Geschossfläche

Wohnungen

Beschränkung der Zahl der

Geschossflächenzahl

Baumassenzahl

Sonstiges Sondergebiet

Baumasse

Sondergebiet (Erholung)

Industriegebiet

Gewerbegebiet

Kerngebiet

Mischgebiet

Dorfgebiet

Besonderes Wohngebiet

Allgemeines Wohngebiet

Reines Wohngebiet

Kleinsiedlungsgebiet

(§11 BauNVO)

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z.B.

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4000 m³

500 m²

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(§ 4a BauNVO)

(§10 BauNVO)

(§ 9 BauNVO)

(§ 8 BauNVO)

(§ 7 BauNVO)

(§ 6 BauNVO)

(§ 5 BauNVO)

(§ 4 BauNVO)

(§ 3 BauNVO)

(§ 2 BauNVO)

als Mindest- und Höchstmaß

als Mindest- und Höchstmaß

Nur Einzelhäuser zulässig

Nur Hausgruppen zulässig

Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

als Höchstmaß

Baulinie

Geschlossene Bauweise

Baugrenze

Grundflächenzahl

Grundfläche

Zahl der Vollgeschosse

zwingend

Offene Bauweise

(§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO)

z.B.

z.B.

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53,5 m über NHN

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Nur Doppelhäuser zulässig

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(§ 6a BauNVO)

Umfanges von Abweichungen

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6

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rl. f. 1

2

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0

0

3

Bebauungsplan XV-52

festgesetzt am 12.05.2003

Bebauungsplan XV-68b

festgesetzt am 26.01.2004

Bebauungsplan XV-68a

festgesetzt am 18.12.2002

Bebauungsplan XV-53b

festgesetzt am 15.07.2006

R

=

2

0

,0

V / 0,6

4

,0

4,0

8

,1

12,7

1,4

4

,0

2,7

XV-68b-1

Übersichtskarte M 1 : 10 000

N

0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m

Maßstab 1 : 1000

Textliche Festsetzungen

1. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von Garagen und Stell-

plätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungs-

verordnung und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die die

Baugrundstücke lediglich unterbaut werden, bis zu 20 vom Hundert überschritten

werden.

2. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze, Garagen,

Tiefgaragenrampen, Müllabstellplätze und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der

Baunutzungsverordnung unzulässig.

3. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind für das anfallende Niederschlags-

wasser Versickerungssysteme anzulegen, sofern wasserwirtschaftliche Belange

dem nicht entgegenstehen. Die Versickerungsanlagen sind zu begrünen.

4. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist eine Befestigung von Wegen nur in

wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luft-

durchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,

Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

5. Ebenerdige Stellplatzflächen sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu

gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von

18-20 cm zu pflanzen und zu erhalten.

6. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einer Neigung von

weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen. Die Verpflichtung zur

Begrünung gilt nicht für Solaranlagen, technische Einrichtungen und Belichtungs-

flächen, sofern diese nicht mehr als 50 vom Hundert der Dachflächen einnehmen.

Die Bepflanzungen sind zu erhalten.

7. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist pro 350 m² Grundstücksfläche

mindestens ein Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von 18-20 cm zu

pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume

sind die vorhandenen Laubbäume sowie die gemäß textlicher Festsetzung Nr. 5 zu

pflanzenden Laubbäume einzurechnen.

8. Bei Gebäuden sind 30 vom Hundert der Außenwandflächen mit selbstklimmenden,

rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen und bei Abgang

nachzupflanzen.

9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist nur die Verwendung von Erdgas

oder Heizöl EL als Brennstoff zulässig. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist

dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von

Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des

eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

10. Zum Schutz vor Verkehrslärm müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungs-

änderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile auf der Fläche für den

Gemeinbedarf resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R'

w,res

) aufweisen,

die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von

- 35 dB(A) tags in Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen

- 40 dB(A) tags in Büroräumen und ähnlichen Räumen

nicht überschritten wird.

Die Bestimmung der erf. R'

w,res

erfolgt für jeden Aufenthaltsraum gemäß der

Anlage der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar

1997 (24. BImSchV). Für den Korrektursummanden D ist abweichend von der

Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV für Räume der Zeilen 2, 3 und 4 jeweils ein

um 5 dB geringerer Wert einzusetzen. Die Beurteilungspegel außen für den Tag

L

r,T

und für die Nacht L

r,N

sind für Straßen gemäß § 3 der Verkehrslärmschutzver-

ordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember 2015 und

für Schienenwege gemäß § 4 der 16. BImSchV zu berechnen.

11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und

baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs.1 des

Baugesetzbuchs bezeichneten Arten enthalten, außer Kraft.

Hinweise

1. Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 wird die

Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen.

2. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche auf den Flurstücken 6319,

1171 und 7573 befindet sich unterirdisch eine Tiefenanode als kathodischer

Korrosionsschutz für die Hochdruckgasleitung DN 800 im Eisenhutweg. Alle

oberirdischen Nutzungen einschließlich temporärer Nutzungen wie Überfahrungen

im Schutzbereich sind mit der GASAG Berliner Gaswerke Aktiengesellschaft

abzustimmen.

3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt teilweise im weiteren Schutzbereich

des § 9 Abs. 2 FStrG der Bundesautobahn A 113. Bauvorhaben im Bereich von 40

bis 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Autobahn,

bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.

Baugenehmigungsfreie Vorhaben bedürfen einer gesonderten straßenrechtlichen

Genehmigung (§ 9 Abs. 5 FStrG).

Planunterlage: Flurkarte, ALK 1:1000

Stand: April 2016

Lagesystem: Koordinatensystem Soldner Berlin Netz 88

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Die vermessungstechnische und liegenschaftsrechtliche

Richtigkeit wird bescheinigt.

Berlin, den 14.08.2019

gez. Pröve

Dipl.-Ing. Ulrich Pröve

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Zu diesem Plan gehört ein Grundstücksverzeichnis.