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1 Arbeitsunfälle Wegeunfälle Berufskrankheiten Quelle: DGUV Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner, Stabsstelle Sicherheitsingenieur

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Arbeitsunfälle

Wegeunfälle

Berufskrankheiten

Quelle: DGUV

Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner, Stabsstelle Sicherheitsingenieur

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Wer ist während seiner Arbeitszeit versichert?

Kraft Gesetz sind all diejenigen versichert, die in einem Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen.

Versicherungsschutz besteht bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten

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Bei der Unfallkasse Nord – kurz UK Nord genannt –sind versichert:

die Beschäftigten und die Studierenden der CAU .

Nicht bei der UK Nord versichert sind Beamte.

Unfallkasse

Haftungsübergang

Beitragsforderung

Beschäftige*r: erleidet einen Arbeitsunfall

A

B

Unternehmer*in

Schadens-ersatzerteilt

Auftrag

Anspruch auf

- Heilbehandlung

- Rehabiliation

- Geldleistungen

Kein Anspruch auf- Schmerzensgeld- Ersatz von Sachschäden

Die Gesetzliche Unfallversicherung

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Der Arbeitsunfall

Versicherte Tätigkeit

Versicherte Person

Plötzlich von außeneintretendes Ereignis

Körperschaden

Arbeitsunfall 5

Wann sind Sie nicht versichert?

Bei persönlichen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten wie

• Essen und Trinken

• Duschen / Umkleiden / Besuch des WC

• Arbeiten, die Sie während der Arbeitszeit für sich selbst ausführen,

• selbst organisierte Betriebsfeiern in Arbeitsgruppen,

• Betriebssport, wenn der Teilnehmerkreis nicht hauptsächlich auf Betriebsangehörige beschränkt ist.

Der Arbeitsunfall

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• Fahrgemeinschaft,• Kinder in die Tagesbetreuung oder Schule

bringen

Der Wegeunfall

direkter Weg

Versichert ist: Fahrt mit öffentlichem Nah-und Fernverkehr

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Der Wegeunfall

Wann sind Sie bei einem Wegeunfall nicht versichert?

Umweg

Wird der direkte Weg innerhalb von 2 Stunden wieder aufgenommen, besteht auf dem direkten Weg Versicherungsschutz!

Abweg Abweg

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Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall:

• Jeder zugelassene Arzt darf die Verunfallte/den Verunfallten erstversorgen,

• Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche ist immer ein Durchgangsarzt, kurz D-Arzt genannt, aufzusuchen(zu den D-Ärzten zählen auch Krankenhäuser),

• Bei Augen-, Hals-, Nasen- oder Ohrenverletzungen gehen Sie bitte sofort zu einem Facharzt.

Wenn es passiert ist………

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• Melden Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall sofort der CAU,

• Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen muss eine Unfallanzeige ausgefüllt und der UK Nord gesendet werden. Mitglieds-Nr. 50.01001

• Bei schweren Verletzungen, Tod oder bei Unfällen mit mehreren Verletzten ist die UK Nord sofort zu unterrichten (Telefon, Fax).

Wenn es passiert ist………

Die Berufskrankheit

Versicherte Tätigkeit

Versicherte Person

gesundheitsschädigende Einwirkungen

über längeren Zeitraum

In Berufskrankheitenlistegelistet

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Voraussetzungen:

• Krankheit ist in der Berufskrankheitenverordnung gelistet,

• Krankheit hervorgerufen durch besondere Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung aus-gesetzt sind.

Wer kann eine Berufskrankheitenanzeige stellen?

• jeder Arzt• Arbeitgeber• Beschäftigte

Berufskrankheit

Stationäre und ambulante Behandlungen Arznei- und Verbandmittel Heilmittel, z.B. Massagen, Krankengymnastik Hilfsmittel wie Zahnersatz, Prothesen Umschulungs-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Haushaltshilfen Wohnungshilfen (Umbauten, neue Wohnung..) Kraftfahrzeughilfen (Umbau des Kfz.) Pflege (Pflegegeld, Hauspflege, Heimpflege) Reisekosten

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Heilbehandlung, Pflege und Rehabilitation

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und bei einer anerkannten Berufskrankheit zahlen Sie keine Rezeptgebühren.

• Verletztengeld, das „Krankengeld“ der Unfallversicherung

• Übergangsgeld

• Renten• Sterbegeld• Überführungskosten

Geldleistungen

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Wer ist beteiligt am Arbeitsschutz?

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Linienfunktion mit Weisungsbefugnis

Stabsfunktion mit Beratungsverantwortung

Personalvertretungen Sicherheitsbeauftragte

Beschäftigte

Meister/Meisterinnen

Führungskräfte

Unternehmer/Unternehmerinnen

SicherheitsfachkräfteBetriebsärzte/Betriebsärztinnen

Der Unternehmer

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ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung desArbeits- und Gesundheitsschutzes,

bestellt Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte,

muss geltendes Recht durchsetzen, die Gefährdungsbeurteilung durchführen, Betriebsanweisungen erstellen, Beschäftigte unterweisen, die persönliche Schutzausrüstung bereitstellen,

kann Aufgaben delegieren – Gesamtverantwortung bleibtbeim Unternehmer.

Die Beschäftigten (Versicherten)

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Alle Beschäftigten haben im Hinblick auf den Arbeitsschutz bestimmte Mitwirkungspflichten (DGUV Vorschrift 1, §15ff und ArbSchG §15):

• Unterstützung aller Maßnahmen, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dienen.

• Unterstützung bei der Ersten Hilfe.

• Anweisungen des Unternehmers sind zu befolgen.Aber: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichteteWeisungen dürfen nicht befolgt werden.

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Die Beschäftigten (Versicherten)

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Sie haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen, z.B.

• Einrichtungen, z.B. Arbeitstische,• Arbeitsmitteln, z.B. Standbohrmaschine, Laborgeräte usw.• Arbeitsstoffen, z.B. Gefahrstoffe, Reinigungsmittel,• Schutzeinrichtungen, z.B. Schutzhaube an der Kreissäge• Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhandschuhe, Gehörschutz.

Sie haben• Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,• Mängel an SchutzvorrichtungenIhrer/Ihrem Vorgesetzten zu melden.

Die Beschäftigten (Versicherten)

Sie dürfen sich nicht• durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen

berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

• durch Medikamente in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Sie dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

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Die Beschäftigten (Versicherten)

Sie sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit

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ist für sicherheitstechnische Fragen zuständig,

führt regelmäßige Begehungen durch,

wirkt bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mit,

untersucht die Ursachen von Arbeitsunfällen,

arbeitet mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin zusammen,

berät den Unternehmer/die Unternehmerin bei der Gefährdungsbeurteilung bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung Gestaltung der Arbeitsplätze.

Der Betriebsarzt

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ist für arbeitsmedizinische Fragen zuständig,

führt die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigtendurch,

führt regelmäßige Begehungen durch,

arbeitet mit der Sicherheitsfachkraft zusammen,

berät den Unternehmer/die Unternehmerin bei der Gefährdungsbeurteilung, bei der Organisation der Ersten Hilfe, bei der gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze, zu den Themen Hygiene, Ergonomie und Wiedereingliederung, bei der Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung.

Die Sicherheitsbeauftragten

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geben als ehrenamtliche Helfer Hinweise und Empfehlungenzur sicheren Gestaltung von Arbeitsabläufen und –bereichen,

unterstützen den Unternehmer/die Unternehmerin im Arbeitsschutz,

sind geschult, Mängel in ihren Arbeitsbereichen zu erkennen, schaffen Abhilfe, wenn möglich informieren ansonsten ihre Vorgesetzten

beraten, informieren, geben Hinweise und überzeugen Kollegen, überzeugen sich regelmäßig davon, dass die vorgeschriebenen

Schutzeinrichtungen und die persönliche Schutzausrüstungbenutzt werden,

arbeiten selber vorbildlich.

Die Mitarbeitervertretung

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muss über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes informiertund zu entsprechenden Vorschlägen gehört werden,

ist beteiligt an der Gefährdungsbeurteilung und an der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten sowie der Sicherheits-fachkraft und des Betriebsarztes,

nimmt an Betriebsbegehungen und Unfalluntersuchungen teil,

macht Vorschläge zu Präventionsmaßnahmen,

nimmt teil an den Gesprächen des Dienstherrn mit den Sicherheitsbeauftragten.

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Die Gefährdungsbeurteilung

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Warum führen wir eine Gefährdungsbeurteilung durch?Das Ziel im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die Gestaltung von sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsbedingungen.

Wer hat die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?Die Beurteilung der Arbeitsplätze und Tätigkeiten ist Pflicht des Unternehmers/der Unternehmerin.

Die Gefährdungsbeurteilung ist durch fachkundige Personendurchzuführen.

Muss ein bestimmtes Formular ausgefüllt werden?Nein, die Gefährdungsbeurteilung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Vordrucke der CAU sollen Sie unterstützen.

Die Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungen können sich ergeben durch

• Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

• physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmittel,

insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

• Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

• unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

• psychische Belastungen bei der Arbeit.

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Wahrnehmung von Gefährdungen

Warum nehmen wir Hinweise auf Gefährdungen nicht wahr?

Elektrischer Strom, RadioaktivitätKeine spezifischen Sinnesorgane für die Gefahr vorhanden

Gefahr ist wenig anschaulich

Keine persönliche Erfahrung mit der Gefahr

Betriebsblindheit

Sicherheitsvorkehrungen vermitteln ein nicht angemessenes Gefühl der Sicherheit

Mensch sieht sich selbst als „nicht betroffen“

Chemische Formel für einen krebserzeugenden Gefahrstoff

Neue Beschäftigte

Fluchtwege werden durch Möbel im Flur verstellt

Arbeiten im Abzug

ErsthelferBrandschutzhelfer

GefährdungsbeurteilungInput Output

Bestandsaufnahme● Arbeitsbereiche● Arbeitsplätze● Tätigkeiten

Informationen über:• Arbeitsmittel,• Gefahrstoffe,• Biostoffe,• Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten,• Arbeitsverfahren,…

Kenntnisse des geltenden, aktuellen Rechts

Schutzmaßnahmen:• Technische• Organisatorische• Persönliche

z.B.• Umbau von Maschinen,• Betriebsanweisungen,• Prüffristen Arbeitsmittel,• Anforderung an die

Lagerung der Gefahr-stoffe,

• Unterweisungsbedarf,• Auswahl Persönliche

Schutzausrüstung,• Arbeitsmedizinische

Vorsorge, …

Zusammenfassung

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