Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

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Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen Inaugural - Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechte durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster vorgelegt von Hans-Jörg Rotberg aus Herten/Westfalen 1990

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Der Erbschein in deutsch-deutschenErbfällen

Inaugural - Dissertation zur Erlangung desakademischen Grades eines Doktors der Rechte

durch die

Rechtswissenschaftliche Fakultätder Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster

vorgelegt von

Hans-Jörg Rotbergaus

Herten/Westfalen1990

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Erster Berichterstatter:

Zweiter Berichterstatter:

Dekan:

Prof. Dr. Kiefner

Prof. Dr. ~etev

Prof. Dr. Stober

Tag der mündlichen Prüfung: 29. Januar 1990

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Inhalt SeiteEinleitung

Teil I Die Rechtslage Deutschlands und die deutscheStaatsangehörigkeit 3

1. Die einschlägigen Anknüpfungsbegriffe 3

2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zumGrundlagenvertrag 4

2.1 Die Bindungswirkung 42.2 Der Umfang der Bindungswirkung 6

2.2.1 Logische Argumente 72.2.2 Rechtsfolgen der Auslegungsvarianten 8

2.3 Ergebnis 9

3. Die deutsche Staatsangehörigkeit 103.1 Begriff und Anknüpfungspunkt 10

3.2 Die Existenz des Deutschen Reichs 11

3.2.1 Das GO und die Existenz des Deutschen Reichs 11

3.2.2 Die Existenz des Deutschen Reichs und das Völkerrecht 12

3.2.2.1 Der Staat im völkerrechtlichen Sinne 133.2.2.2 Die Debellationstheorien 143.2.2.3 Die Identitätstheorien 163.2.2.3.1 Zwischenergebnis 223.2.2.4 Die Dachtheorie 223.3 Deutsche Rechtslage und deutsche Staatsangehörigkeit 273.4 Innerstaatliches Recht und deutsche Staatsangehörigkeit 283.4.1 Die Entstehungsgeschichte des 00 293.4.1.1 Die historische Situation 293.4.1.2 Die Protokolle 293.4.2 Das Grundgesetz und die deutsche Staatsangehörigkeit 303.4.2.1 Art 11600 303.4.2.2 Art16GG 313.4.2.3 Art 73 Nr. 2 GG 313.4.2.4 Indirekte Belege im GO ftir die gesamtdeutsche Staats-

angehörigkeit? 313.4.2.4.1 Die Präambel des GO 32

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IV

2. Anerkennung von DDR-Erbscheinen 902.1 Die Meinungen 902.2 Die Begründung der Nichtanerkennung ausländischer

Erbscheine 92

2.3 § 16 aFGG 92

2.4 Die positiven Voraussetzungen der Anerkennung 952.5 Die Regel zur Anerkennung 962.6 Die Ausnahmen 97

2.6.1 Die Fälle des § 414 ZGB 972.6.2 Nachlaßspaltung durch Rechtswahl 97

2.6.3 Nachlaßspaltung nach § 25 nRAG 982.6.4 § 16 a Nr. 2,3 FGG analog 992.6.5 § 16 a Nr. 4 FGG analog 992.7 Anknüpfungsstaatsangehörigkeit bei RepubIikf1üchtlingen 1012.7.1 Inanspruchnahme durch die DDR als Verstoß gegen den

ordre public? 1022.7.2 Art 5 S. 2FGG 1032.8 Die Nichtanerkennung ausländischer Erbscheine 1032.8.1 Die Ansicht Prombergers 1042.9 Ergebnis 105

3. Einziehung von DDR-Erbscheinen 1063.1 Die Meinungen 1063.2 Eigene Ansicht 1073.2.1 Das rechtspolitische Bedürfnis 107

3.2.2 Eingriff in die Hoheitsgewalt der DDR? 109

3.2.3 Mangelnde Rechtsgrundlage? 111

3.2.4 Internationale Zuständigkeit 111

3.3 Ergebnis 112

4. Das Problem der anderweitigen Anhängigkeit 112

4.1 Verfahren nach § 414 ZGB 113

4.2 Ergebnis 114

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V

5. Die örtliche Zuständigkeit 1155.1 Die Rechtssprechung 1155.2 Das Schrifttum 1175.3 Eigene Ansicht 1175.3.1 Örtliche Zuständigkeit bei Fürsorgebedürfnis 1195.3.2 Örtliche Zuständigkeit zur Einziehung von DDR-Erbscheinen 119

Anhang

1. Entscheidungsregister 120

2. Literaturverzeichnis 124

3. Abkürzungsverzeichnis 152

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Einleitung:

Deutsch - deutsche Erbfälle, also Fälle, in denen Erblasser und Erben in

den beiden Teilen Deutschlands beheimatet sind, spielen in der Rechts­

praxis keine unerhebliche Rolle. In der Bundesrepublik haben 20 - 25 %

der Einwohner Verwandte in der DDR; auf DDR-Seite haben fast 50 % der

Einwohner Verwandtschaft im Westen 1, so daß in fast jedem zweiten

Erbfall in der DDR bei gesetzlicher Erbfolge erbrechtliche Beziehungen zu

Bürgern in der Bundesrepublik entstehen können.

Schätzungen besagen, daß DDR-Bürger Westmögen im Wert von ca. 1,5­

2,0 Milliarden DM haben, 2 so daß nicht nur die Anzahl der Erbfälle,

sondern auch die wertmäßige Höhe der Nachlässe eine beachtliche Größe

hat.

Die Übersiedlerwelle der letzten Zeit, die es erstmals auch jüngeren Ein­

wohnern der DDR ermöglicht hat, in größerer Zahl in die Bundesrepublik

überzusiedeln, läßt erwarten, daß die Fälle, in denen diese Ausgereisten

ihre zurückgebliebenen Verwandten in der DDR beerben, zunehmen

wird.

Zur Geltendmachung ihres Erbrechts benötigen die Erben ein Zeugnis über

ihr Erbrecht, welches sie als Erben legitimiert, so z.B. wenn sie über

Konten des Erblasses verfügen oder Grundbuchberichtigungen vornehmen

lassen wollen. Dieses Zeugnis ist der Erbschein, der in der Bundesrepu­

blik von den Nachlaßgerichten erteilt wird

Das praktische Bedürfnis der Erben nach Erbscheinserteilung stößt in

deutsch-deutschen Erbfällen auf die besondere rechtliche Schwierigkeit,

daß sich in den 4 Jahrzehnten, die seit Entstehung der BRD und der DDR

vergangen sind, immer noch keine festen Regeln für die Anknüpfung der

internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte, die auch weitverbreitet

12

Kringe NJW 1983,2292Kringe NJW 1983, 2292, 2296

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2.

2.1.

"Deutscher", "Ausländer" näher geklärt werden.

2. Wie ist die Rechtslage ''Deutschlands'' 5 gestaltet? Erst nach Diskussion

dieser Frage können Begriffe wie "Inland" und "Ausland" inhaltlich bestimmt

werden.

Das Urteil des BVerfG zum Grundlagenvertrag 6

Um die Rechtslage Deutschlands diskutieren zu können, d.h. kritisch die vertre­

tenen Meinungen in der Literatur und der Rechtssprechung einschließlich der

des BVerfG zu diskutieren, ist vorab der Spielraum, in dem sich die rechtliche

Diskussion bewegen kann, zu untersuchen. Anders formuliert: Nur soweit keine

eindeutige Regelung der Rechtslage Deutschlands vorhanden ist, bleibt Raum

für die rechtliche Diskussion. Die im Grundgesetz zur Rechtslage Deutschlands

vorhandenen Vorschriften, wie z.B. die Präambel sind inhaltlich nicht so

eindeutig, daß hierzu grundsätzlich keine verschiedenen Meinungen möglich

wären. Prüft man die Rechtslage Deutschlands anhand der Regeln des

Völkerrechts, so sind auch in diesem Fall mehrere Standpunkte nicht von

vornherein auszuschließen. Von daher bleibt Raum für die Diskussion der

verschiedenen Standpunkte.

Die Bindungswirkung

Eingeschränkt werden könnte dieser Raum jedoch durch das Urteil des BVerfG

v. 31.7.1973 7. In der Begründung zu diesem Urteil nimmt das BVerfG

umfassend zu allen Fragen der Rechtslage Deutschlands Stellung. Mißt man

diesem Urteil eine umfängliche Bindungswirkung zu, dann kann eine Abhand­

lung, wie die vorliegende, nur inhaltlich hierauf Bezug nehmen. De lege lata

könnte man die in der Begründung aufgezeigte Deutschlandtheorie zwar

kritisieren, man käme aber nicht umhin, den in der Begründung vertretenen

5 Hier als weiter, nicht juristischer Begriff zu verstehen; ein Völkerrechts-subjekt mit dem offiziellen Namen ''Deutschland'' hat es nie gegeben; vgl.Kimminich DVBL 1970, 437

6 BVerfG E 36, 1 ff7 "Grundlagenvertragsurteil"

4

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Standpunkt als verbindliche Grundlage der rechtlichen Betrachtung zu nehmen.

Aussagen zur Rechtslage Deutschlands wären als Subsumtion unter die

Deutschlandtheorie des Grundlagenvertragsurteils zu verstehen. Denkbar wird

dies durch die besondere Tenorierung:"Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21.

Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen

Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt Teil 11 S. 421)

ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz

vereinbar". 8 Die denkbare Bindungswirkung wird noch dadurch verstärkt,

daß das BVerfG formuliert: "Alle Ausführungen der Urteilsbegründung auch

die, die sich nicht aussc~ießlich auf den Inhalt. des Vertrages selbst beziehen,

sind nötig, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesvetfassungsgerichts

Teil der die Entscheidung tragenden Gründe." 9 Da nach Art 93 I Nr. 2 GG,

§§ 13 Nr. 6, 31 n BVerfGG die Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft

haben, könnte man annehmen, daß jeder Satz der Urteilsgründe somit in

Gesetzeskraft erwachsen ist. Eine solche Annahme 10 wird zwar weitgehend

abgelehnt,11 ein juristisch haltbarer Weg, nicht zur Bindungswirkung zu kom­

men, aber kaum aufgezeigt.

Vielfach wird aus der inhaltlichen Kritik an dem Urteil die Möglichkeit ge­

wonnen, eine gegebene Gesetzeskraft unbeachtet zu lassen. So seien die Gründe

des Urteils "Ausdruck der Willkür entgegen der Logik" und müßten als Ver­

fassungsverletzung angesehen werden; die Gesetzeskraft entfalle deshalb.12

Hierdurch wird der Stellung des BVerfG als in mancherlei Hinsicht höchstem

Verfassungsorgan nicht genügend Beachtung geschenkt. Deutlich wird das bei

folgender Analogie. Genauso wie Entscheidungen in den Fällen des § 31 nBVerfGG haben formelle Gesetze, z.B. die des Bundestages, Gesetzeskraft.

Niemand wird bis zur Aufhebung eines solchen Gesetzes an dessen Rechts­

gültigkeit zweifeln. Nichts anderes kann in den Fällen des § 31 n BVerfGG für

die entsprechenden Entscheidungen des BVerfG gelten. Die Gegner der Bin-

8910

11

12

BVerfG E 36, 1, 2BVerfG E 36, 1, 36

Diese Bindungswirkung nehmen an: Maunz § 31 Rdn 23; Mansei NJW1986,625,627nach Schlaich S. 206 sogar einhelligWilke S. 141

5

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2.2.

dungswirkung möchten es jedem einzelnen, der sich mit der rechtlichen

Problematik auseinandersetzt, überlassen, die Gesetzeskraft des Urteils zu

akzeptieren oder nicht, ohne dabei zu beachten, daß es nur dem BVerfG (wem

auch sonst?) selbst überlassen sein muß, den Teil des Tenors zu bestimmen,

dem die Gesetzeskraft zukommen soll. Die verfassungsrechtliche Hierarchie des

GG wäre damit auf den Kopf gestellt Das kann nur bedeuten, daß entsprechend

der Tenorierung des BVerfG auch die Gründe des Urteils in Gesetzeskraft

erwachsen sind.

Der Umfang der Bindungswirkung

Dies besagt aber noch nichts über den Umfang der Bindungswirkung.

Die besondere Tenorierung des BVerfG wird, auf Podlech13 zurückgehend,

als "Kopplungsklausel" bezeichnet 14, da durch sie der Gehalt des Tenors (der

Entscheidungsformel) a~sdrücklich an den Gehalt der Entscheidungsgriinde ge­

koppelt wird.15 Die rechtliche Tragweite dieser Klausel ist im folgenden durch

Auslegung zu ermitteln.

Grundsätzlich sind zwei Auslegungsvarianten denkbar.

a) Die zu prüfende Vorschrift (der Vertrag) ist jedenfalls in der sich aus den

Gründen ergebenden Auslegung verfassungskonform (restriktive Ausle­

gung).

b) Die zu prüfende Vorschrift (der Vertrag) ist nur in der sich aus den Gründen

ergebenden Auslegung verfassungskonform (extensive Auslegung).16

1314

1516

6

DÖV, 74,337Die Kopplungsklausel findet sich u.a. in folgenden Entscheidungen desBVerfG: BVerfG E 30, 1, 3; BVerfG E 30, 303, 305; BVerfG E 30, 83;BVerfG E 32, 199,200; BVerfGE 33, 52, 53;Podlech a.a.O.Pocllech a.a.O.

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2.2.1.

Die Kopplungsklausel in:der restriktiven Interpretation schließt es nicht aus, daß

der Grundlagenvertrag auch in einer anderen Auslegung mit dem GG vereinbar

ist, wohl aber tut sie das bei extensiver Auslegung. Auf die Rechtslage Deutsch­

lands und das Urteil des BVerfG übertragen, heißt dies: Rechtserkenntnis, die

als Grundlage die Interpretation der Gründe des Urteils des BVerfG zum

Grundlagenvertrag anwendet, ist entweder auf jeden Fall (restriktive Ausle­

gung a)) oder nur dann (extensive Auslegung b)) verfassungskonform.

Die restriktive Auslegung enthält dann lediglich ein Existenzurteil. Es gibt

wenigstens eine Auslegung der Vorschrift (des Vertrages), die mit der Ver­

fassung vereinbar ist, und eine solche Auslegung ergibt sich (durch Auslegung)

aus den Entscheidungsgründen.

Die Kopplungsklausel in der extensiven Interpretation enthält ein Ausschließ­

lichkeitsurteil: Es gibt eine und nur eine Auslegung der zu prüfenden Vorschrift,

die verfassungskonform ist, und diese Auslegung ergibt sich (durch Auslegung)

aus den Entscheidungsgründen.17

Logische Argumente

Die extensive Interpretation der Kopplungsklausel. welche die Festlegung auf

eine bestimmte Auslegung zum Inhalt hat, setzt, was auch das BVerfG in einer

anderen Entscheidung erkennt,18 den Nachweis voraus, daß alle anderen

Auslegungsvarianten verfassungswidrig sind. Dieser Einzigartigkeitsnachweis

dürfte jedoch, bei einer grundsätzlich unbegrenzten Zahl denkbarer Ausle­

gungsmöglichkeiten, zu erheblichen Schwierigkeiten führen,19 wenn nicht

sogar ganz unmöglich sein. In keiner der Entscheidungen des BVerfG, in der

die Kopplungsklausel benutzt wird, wird der Versuch gemacht, diesen

Nachweis zu führen, was die extensive Auslegungsvariante schon von daher

unwahrscheinlich macht.

171819

vgl. Podlech a.a.O.BVerfG E 54,277,281, ohne hieraus jedoch Konsequenzen zu ziehen.Podlech DÖV 1974,337,338

7

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3.

3.1.

Die deutsche Sta~tsangehörigkeit

Begriff und Anknüpfungspunkt

Die Staatsangehörigkeit läßt sich definieren als die Zugehörigkeit einer Einzel­

person zu einem bestimmten Staat (Völkerrechtssubjekt) 28. Ist die Staatsange­

hörigkeit eine Beziehung zwischen dem Staat und seinen Bürgern, ein Staat

somit nicht nur ohne Staatsvolk, sondern auch ohne Staatsangehörigkeit unvor­stellbar, so wird eine Staatsangehörigkeit von dem Staat nicht im Wege der

Verfassungs- und einfachen Gesetzgebung geschaffen, sondern ipso iure mit

seiner Entstehung gewährt.29 Diese konstitutive Anbindung bedeutet auch, daß

die Staatsangehörigkeit in einem Staat, der untergeht, erlischt,30 sie sich somit

nicht in eine normative Eigenexistenz bei Ablösung von einem konkreten Staat

überführen läßt.31

Auf die deutsche Situation angewendet bedeutet dies: Die von der herrschenden

Meinung behauptete gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit ist unmittelbar mit dem

Schicksal des Deutschen Reichs verbunden. Voraussetzung für eine gesamt­

deutsche Staatsangehörigkeit ist, daß das Deutsche Reich (noch) existiert.32

Eine umfassende Untersuchung des rechtlichen Schicksals des Deutschen

Reichs würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Dennoch geht aber kein Weg

daran vorbei, die wichtigsten Aspekte und Theorien zu erörtern.

2829

3031

32

10

Schleser S. 23.Hoffman AöR 1956, 308, 313.Mende DuR 1978, 23, 25 m.w.N.Böckenförde Festg. f. C. Schmitt S. 423, 430.ganz h.M.: Böckenförde Festg. f. C. Schmitt S. 423, 430; BlumenwitzFestschr. f. Firsching S. 27, 30; Rumpf ZRP 1974, 201; Zieger FünfJahre GV-Urteil 189, 201; Grawert S. 21; Mende DuR 1978, 23, 25;Stern DVBL 1982, 165, 166; Makarov S. 25; AK-Ridder Art 16 Rdn 17;dies entspricht auch der Meinung des innerdeutschen Ministeriums, sieheSilagi StaZ 1984, 72, 73, Fn 24.

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3.2.

3.2.1.

Die Existenz des Deutschen Reichs

"Das Grundgesetz - nicht nur eine These des Völkerrechts und der Staatsrechts­

lehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945

überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder

Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später

untergegangen ist... Das Deutsche Reich existiert fort." 33 Das BVerfG beur­

teilt also die Frage nach der Existenz des Deutschen Reichs nach der Maßgabe

des GO. Dieser Satz ist vielfach, mit Recht, kritisiert worden.

Das GG und die Existenz des Deutschen Reichs

Einerseits wird von den Kritikern die gesamtdeutsche Konzeption des GO in

Frage gestellt 34, andererseits wird, was in diesem Zusammenhang besonders

wichtig ist, die Prüfung an staatsrechtlichen Normen als von vornherein verfehlt

angesehen.3S

Der Fehler, den das BVerfO macht, besteht darin, die Antwort auf die gestellte

Frage (Existenz oder Nichtexistenz des Deutschen Reichs) im innerstaatlichen

Recht zu suchen, wo sie gar nicht gefunden werden kann. Die Lösung dieser

Frage liegt vielmehr im Völkerrecht;36 denn das Völkerrecht setzt die Regeln

für die Staatsentstehung und den Staatsuntergang. Es liegt außerhalb der

Rechtsmacht einer Verfassung, diese völkerrechtlichen Vorgänge zu beein­

flussen. Existiert ein Staat als Völkerrechtssubjekt nicht mehr, vermag alles Ver­

fassungsrecht hieran nichts zu ändern; dies gilt auch und insbesondere für das

GO in bezug auf das Deutsche Reich. Seine völkerrechtsfreundliche Konzep-

3334

3S

36

BVerfUE 36, 1 15 f.AK-Ridder Art 16 Rdn 16: Die gesamtdeutsche GO-Konzeption ist einenachträgliche Erfmdung; vgl. Schenk S. 54; Broelmann S. 43 rn.w.N.;frühere Stimmen Mahnke ROW 1972, 153, 159; Doehring/Kewenig/RessS. 127 f.Ress S. 219; Bücking S. 59; Broelrnann S. 44; Mende DuR 1978, 23, 30f; K.M. Wilke S. 154; Kim ZRP 1974, 84,90; F. MÜDch JZ 1967,208;Bernhardt Festsehr. f. Menzel 109, 113; Düx S. 156, 162 f; FroweinHdb. des Verfassungsrechts S. 47; Simma AöR 1975,4 ff.siehe die Autoren in Fußnote 35.

11

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3.2.2.

tion37 ist ausdrücklich dadurch festgelegt, daß die allgemeinen Regeln des

Völkerrechts in Art. 25 in Btmdesrecht transfonniert werden.

Dem BVerfG ist zumindest eine verkürzte Betrachtungsweise vorzuwerfen;

selbst wenn man das Staatsrecht als relevante Richtschnur flir die Staatentste­

hung bzw. den Staatsuntergang nimmt, hätte dies flir das BVerfG bedeuten

müssen, den Art. 25 zu beachten. Denn über Art. 25 wird die nicht durch­

trennbare Verbindung zwischen dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik und

dem Völkerrecht geschaffen. Von daher fallen Völkerrechts- und Verfassungs­

konformität zusammen.38

Die Existenz des Deutschen Reichs und das Völkerrecht

Im folgenden ist also das Schicksal des Deutschen Reichs anhand der Regeln

des Völkerrechts zu überprüfen. Hiergegen wendet Zieger 39 ein, dies sei ein

Grundirrtum, da hier das völkerrechtliche dogmatische Instrumentarium unge­

eignet sei, weil für den typischen Normalfall entwickelt Aus zweierlei Gründen

ist diese Meinung abzulehnen:

1. Unter der Voraussetzung, daß das Völkerrecht für einen Spezialfall unpas­

send ist, bestünde die Aufgabe des Juristen darin, dieses Völkerrecht so weiter­

zuentwickeln, daß auch Ausnahmefälle erlaßt werden können, und nicht pau­

schal das Völkerrecht für unanwendbar zu erklären bzw. das innerstaatliche

Recht zur Rechtsbeurteilung heranzuziehen.

2. Der Inhalt von Rechtssätzen besteht immer darin, eine Beurteilungsgrundlage

flir zukünftige, ungewisse Ereignisse und Verhältnisse zu geben. Ob diese nor­

mal sind oder nicht, spielt hierbei überhaupt keine Rolle (was ist normal bei der

Entstehung bzw. dem Untergang eines Staates?). Zieger setzt sich dem Ver­

dacht aus, die rechtspolitische Ablehnung von Ergebnissen über die korrekte

Methodik dominieren zu lassen.

37 v.Münch Art 25 Rein 1.38 Maunz-Dürig Art 116 Rdn 1039 Fünf Jahre GV S. 189, 201, Fn 56

12

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3.2.2.1 Der Staat im völkerrechtlichen Sinne

Um die Frage nach der staatlichen (Fort-)Existenz des Deutschen Reichs zu

lösen, muß zunächst einmal festgestellt werden, was ein Staat im völkerrecht­

lichen Sinne ist. Dabei sollten solche Meinungen bevorzugt werden, die inhalt­

lich die Chance haben, anerkannt zu werden. Würde hierbei nur auf vereinzelt

geäußerte Meinungen zurückgegriffen, wäre der Diskussion schon von vornhe­

rein die Basis entzogen, welche allgemein akzeptierte Resultate gewährleistet.40

Es haben deshalb solche Theorien außer acht zu bleiben, die im Laufe des "Gän­

sefüßchenkrieges" 41 mit der DDR zu so skurrilen Auswüchsen wie "psy­

chisch-biologischen FaktorentI 42 als staatskonstitutiven Elementen geführt ha­

ben.

Als kleinster gemeinsamer Nenner bietet sich die 3-Elemente-Theorie

JeIlineks43 an, die zumindest in der westlichen Hemisphäre im Grundsatz

unumstritten ist.44 Ein Staat muß hiernach ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und

eine Staatsgewalt aufweisen, um als solcher zu gelten.45 Da diese Lehre auch

im östlichen Schriftum, wenn auch teilweise verklausuliert Beachtung fmdet46,

soll sie hier als Maßstab für die staatliche (Fort-) Existenz des Deutschen Reichs

genommen werden.47

4041424344

45

4647

vgl. Bücking S. 13dieser Begriff stammt von Schwartze S. 35so Voß S. 32Jellinek S. 394 ffBücking S. 13; vgl. Rumpf ZtP 1975, 111, 114.Jellinik a.aO.Wolf S. 120; Bücking S. 13 m.w.N.vgl. zur 3-Elemente-Theorie auch Art 1 der Conv~ntionon Rights andDuties of States, Motevideo 1933; abgedruckt in ZaÖRV 1934,650

13

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3.2.2.2. Die Debellationstheorien 48

Nach der Debellationstheorie ist das Deutsche Reich mit Beendigung des 2.

Weltkrieges in Deutschland durch die bedingungslose Kapitulation am 8.Mai

1945, spätestens aber mit Absetzung und Verhaftung der Regierung Dönitz am

23.5.1945 durch Debellation untergegangen.

Als Debellation wird der Untergang eines Staates als Folge eines Krieges

bezeichnet. Die Debellation liegt nicht schon dann vor, wenn der Gegner völlig

besiegt ist, seine Streitkräfte sich bedingungslos ergeben haben, sein ganzes

Staatsgebiet vom Sieger besetzt und von ihm verwaltet wird, was alles auf das

Deutsche Reich im Jahre 1945 zutraf; es ist vielmehr dazu auch erforderlich, daß

der besiegte Staat verschwindet, untergeht.49 Somit reicht die bedingungslose

Kapitulation vom 8. Mai 1945 nicht aus, um den Untergang des Deutschen

Reichs zu begründen, was auch die überwiegende Anzahl der Autoren annimmt

Die Kapitulation hatte vielmehr rein militärische BedeumngSO•

Nicht ganz so einfach sind die nachfolgenden Ereignisse zu beurteilen. Man

könnte annehmen, daß mit Verhaftung der Regierung Dönitz und der Über­

nahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten51 ein staatskon­

stitutives Element, nämlich die Staatsgewalt, entfallen und somit das Deutsche

48

49

50

51

14

Vertreter sind: Ridder Gedächtnisschrift f.F. Klein S. 437 ff; Mende DuR1978,23 ff; v. Dassei S. 21; RumpfZtP75, 111, 119; Nawiasky S. 4 ff,als Ergebnis des 2. Weltkrieges prophezeite dies Kelsen schon 1944; A.Jll..,44, 689 ff; die bayrischen Ministerien der Finanzen und der Wirtschaftgingen ebenfalls vom Untergang des Deutschen Reichs aus siehe JIR Bd.I 1948, 189, 190; weitere Nachweise bei Bücking S. 32 Fn. 49, 50 undStödter S. 39 Fn 25vgl. Berber S. 99Nachweise bei Bücking S. 32 Fn 49, 50; s. auch die Ausführungen desAbgeordneten Dr. Schmid in: Parlamentarischer Rat, StenographischeBerichte S. 9ygl. die Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und derUbemahme der obersten Regierungsgewalthinsichtlich Deutschlands vom5.6.1945 (Berliner Erklärung; deutsche Ubersetzung bei Kraus/HeinzeNr.5)

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Reich als Staat untergegangen sei. 52

Betrachtet man die tatsächlichen Vorgänge im Jahre 1945 , so liegt dieser Ge­

danke nicht fern. Die Alllierten übernahmen die oberste Regierungsgewalt und

setzten die alte Regierung ab; sie entließen Ministerpmsidenten53 und Bürger­

meister54, hatten die gesamte Staatsgewalt bis hinunter zur kleinsten Yerwal­

tungseinheit inne.55 Daß jedoch trotzdem überwiegend nicht von einem Staats­

untergang ausgegangen wird, hat folgende Grund: Sowohl in der kontinental­

europäischen als auch in der angloamerikanischen Völkerrechtslehre56 wird für

den Staatsuntergang die militärische Niederringung plus Übernahme der

Hoheitsgewalt nicht für ausreichend gehalten. Hinzu kommen muß vielmehr

noch die Annektierung, also die willentliche Aneignung eines Hoheitsge­

bietes.57 In der Berliner Erklärung vom 5.6.1945 äußerten sich die Alliierten

folgendermaßen:" Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der

besagten Regierungsgewalt und Befugnisse bewirkt nicht die Annektierung

Deutschlands." 58 Zwar muß der hier verkündete Wille nicht unbedingt von

entsprechenden Taten begleitet gewesen sein; eine Annektierung ist durch eine

solche Willensäußerung mcht zwangsläufig ausgeschlossen. Es läßt sich jedoch

feststellen, daß die Alllierten in den nachfolgenden Jahren mehr und mehr in den

deutschen Gebieten eigene Hoheitsgewalt entstehen ließen, so daß auch unter

tatsächlichen Gesichtspunkten keine Annektierung stattfand

52

53

54

55

56

57

58

Nachweise bei Bücking S. 32 Fn 49, 50; vgl. auch Art 178 der Bayri­schen Verfassung, in dem von Bayerns Beitritt zu einem künftigendeutschen Bundesstaat die Rede ist, was den Untergang des DeutschenReichs impliziert; hierzu Bericht Herrenchiemsee S. 20 f.z.B. den ersten Ministerpräsidenten von Bayern, Kimminich Verf.Geschichte S. 592ein Schicksal, von dem auch Konrad Adenauer als Oberbürgenneister vonKöln nicht verschont blieb; er wurde von einem britischen General"wegen Unfähigkeit" aus seinem Amt entlassen; Kimminich a.a.O.vgl. BVerfGE 3, 52, 88 f; Rumpf ZfP 75, 111,121die den hier verwendeten Begriff der Debellation als "subjugation" be­zeichnet.vgl. Menzel nR Bd. 1 (1948) 43, 57 ff; Dahm Bd. 1 S. 591Kraus/Heinze Nr. 5 S. 3

15

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3.2.2.3

Desweiteren hätte eine Annektierung auch gegen das völkerrechtliche Annek­

tierungsverbot verstoßen59; sie wäre von daher nicht rechtswirksam geworden.

Allein der völkerrechtliche Effektivitätsgrundsatz hätte diese Rechtsunwirk­

samkeit überwinden können, z.B. im Wege der Ersitzung. Da seitens der Besat­

zungsmächte jedoch keine Handlungen vorgenommen wurden, um ihre Herr­

schaftsmacht umfassend und dauerhaft zu errichten, sie vielmehr in Deutschland

mehr und mehr eigene Staatsmacht entstehen ließen, und da andererseits der

Zeitabschnitt der ersten Nachkriegsjahre zu kurz war, um eine Annektierung

effektiv zu machen, ist davon auszugehen, daß die unmittelbaren Auswirkungen

der Beendigung des 2. Weltkrieges in Deutschland nicht zum Untergang des

Deutschen Reichs geführt haben.60

Die Identitätstheorien

Aus der Fülle der Deutsehlandtheorien läßt sich eine weitere Gruppe unter dem

Begriff der Identitätstheorien zusammenfassen. Diese Theorien gehen davon

aus, daß sich das Deutsche Reich in der BRD (nach einer Theorie auch in der

DDR) rechtlich insofern fortgesetzt habe, als diese mit dem Deutschen Reich

identisch sei(en).

Die in Klammem erwähnte Variante, die sogenannte Teilidentitätstheorie, be­

sagt, daß sowohl die DDR als auch die BRD mit dem Deutschen Reich identisch

seien.61 Diese wurde einfach und endgültig von Blumenwitz62 widerlegt, in­

dem er nachwies, daß zwei Subjekte entweder miteinander identisch seien oder

nicht; eine Zwischenstufe sei hier nicht denkbar.63

59 DahIn S. 605; Bücking S. 38 rn.w.N.60 h.M. Nachweise bei Schwanze S. 29 Fn. 2 und Bücking S. 51 Fn. 12661 Krüger SJZ 1950, 114, 12262 Grundlagen S. 94 f63 vgl. K. Schmid S. 30

16

Page 18: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Emstzunehmender, in gewisser, wenn auch unklarer Weise vom BVerfG in sei­

ner GV-Entscheidung vertreten,64 ist die Theorie, die von der Behauptung

ausgeht, die Bundesrepublik sei mit dem Deutschen Reich identisch, wobei der

Status der DDR hier erst einmal unbeachtet bleiben muß und, wie sich zeigen

wird, auch kann. Diese Theorie tritt in verschiedenen Abwandlungen auf, so als

die Kongruenztheorie,65 die Kemstaattheorie,66 die Schrumpfstaattheorie67

und die Sezessionstheorie;68 ihr gemeinsames Merkmal (Identität der BRD mit

dem Deutschen Reich) war offenbar bis 1969 offIZielle Regierungsansicht69

Bedenken gegen diese Theorie ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

Geht man , wie oben gezeigt, davon aus, daß die Alllierten mit ihrer Erklärung

vom 5.6.45 dem Deutschen Reich nicht die Staatlichkeit, aber doch die Hoheits­

gewalt nahmen, so müßte genau diese Hoheitsgewalt des Deutschen Reichs

auch von ihnen wieder zurückübertragen worden sein, um die Identität eines

späteren staatlichen Gebildes mit dem Deutschen Reich zu wahren.70 Die Säule

der Staatlichkeit des Deutschen Reichs, die Hoheitsgewalt, hätte also von den

Alliierten wieder errichtet werden müssen. Nun steht man aber vor dem Dilem­

ma, daß die vier Mächte zwar durch die Erklärung vom 5.6.45 dem Deutschen

Reich die Hoheitsgewalt nahmen, sie ihm die Hoheitsgewalt aber nicht

gemeinsam wieder zuriickübertragen haben.71

64

6566

6768

697071

BVerfGE 36, 1, 16: Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" desDeutschen Reichs, sondern als Staat identisch mit dem Staat "DeutschesReich"; trotzdem weiß niemand genau, welche Theorie das BVerfG inseinem GV-Urteil fonnuliert hat Vielzitiert ist Scheuners Bezeichnung als"unbekömmIicher Brei" in DÖV 73, 581, 583; E. Stein S. 295 bezeichnetdie Konstruktion des BVerG als logisch nicht nachvollziehbar; MahnkeFünf Jahre GV S. 145, 155 nennt die Fonnulierungen des BVerfG dunkelund vieldeutig.dargestellt bei W. Abendroth Festsehr. f. Laun S. 145, 153Scheuner DVBL 1950, 515 ffreferierend Schuster S. 84 ffBeyer NI 52, 535; Schwartze S. 73; G. Hoffmann Kieler Symposium S.278,279K. Schmid S. 33Wengier JZ 1969, S. 663vgl. Bücking S. 61

17

Page 19: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Nun könnte man meinen, durch den Deutschlandvertrag72 zwischen der BRD

und den drei Westalliierten hätte die BRD die Hoheitsgewalt des Deutschen

Reichs wiedererhalten.

Diese Übertragung war den drei Westalliierten jedoch nicht möglich. Alle Fra­

gen, die Deutschland als Ganzes betreffen, konnten nur von den vier Mächten

gemeinsam entschieden werden. Dies ergibt sich einerseits aus Absatz 5 des

Vorspruchs der Berliner Erklärung,73 worin die vier Regierungen als Überneh­

mende der obersten Regierungsgewalt in Deutschland genannt wurden,74

andererseits aus dem Satz "die oberste Gewalt wird ausgeübt" (durch die vier

Mächte) in Ziff. 1 der Feststellung über das Kontrollratsverfahren vom

5.6.194575. Aus dem Vorstehenden schließt die h. M. zurecht eine gesamt­

händerische Bindung der vier Mächte bezüglich aller Fragen, die Deutschland

als Ganzes betreffen.76

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekannt­machung vom 30.3.1955 (BGBL n 301, 305)deutsche Übersetzung abgedruckt bei Kraus/Heinze Nr. 5 S. 3Schenk S. 29vgl. F.A. Mann SJZ 47,466,472Nachweise bei Bücking S. 63 Fn 181dies unternimmt Schenk S. 35 ffBücking S. 63vgl. Wengier JZ 1969, 663

Ohne hier den Begriff 'Deutschland als Ganzes" näher klären zu wollen,77

kann davon ausgegangen werden, daß der Abschluß des Deutschlandvertrages,

der die Übertragung der Souveränität bzw. der Hoheitsgewalt intendierte 78,

eine Deutschland als Ganzes betreffende Angelegenheit war. Konnten die drei

Westmächte nun aber ob ihrer gesamthänderischen Bindung über die

Souveränität und Hoheitsgewalt des Deutschen Reichs nicht allein verlUgen, sowurde im Deutschlandvertrag irgendetwas übertragen, nur nicht die Souveränität

und Hoheitsgewalt des Deutschen Reichs. Genau das wäre aber erforderlich

gewesen, um die BRD als einen mit dem Deutschen Reich identischen Staat zu

errichten.79 Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Identität der BRD

mit dem Deutschen Reich als sehr fragwürdig.

72

7374

75

76

77

7879

18

Page 20: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Wem diese Argumentation als zu fonnal erscheint, der sei auf die Rechtswirk­

lichkeit verwiesen.

Am 19.9.1950 erklärten die Außenminister der drei Westmächte in einem

Kommunique über Deutschland:80 "Bis zur Vereinigung Deutschlands betrach­

ten die drei Regierungen die Regierung der Bundesrepublik als einzig frei und

gesetzlich konstituierte deutsche Regierung, die infolgedessen befugt ist, in

internationalen Angelegenheiten als Vertreter des Deutschen Volkes für Deutsch­

land zu sprechen."

Mag diese Erklärung noch für eine Identität sprechen, so erscheint sie jedoch

durch die von Menzel 81 für die westdeutsche Diskussion wiederentdeckte

"interpretative minute", 82 die Bundeskanzler Adenauer am gleichen Tag mit­

geteilt wurde, in einem anderen Licht. Hierin wird von den drei Westmächten

erklärt, daß die in dem Kommunique getroffenen Feststellungen nicht die

Anerkennung der Bundesregierung als de jure Regierung für ganz Deutschland

bedeutete 83. Dies muß als eindeutige Absage an jegliche Identitätsvorstellung

gewertet werden. Auch der Hinweis auf die Geheimhaltung dieses Dokumen­

tes84 vermag seine Rechtsverbindlichkeit nicht in Frage zu stellen. Denn eine

solche Geheimhaltung wurde nur von westdeutscher Seite aus betrieben.8S Der

französische Ministerpräsident Pierre Mendes-France berichtete z.B. am 23.12.

1954 der Französischen Nationalversammlung von der interpretative-minute.86

Diesen in der "interpretative-minute"dargelegten Rechtsstandpunkt haben die

Westalliierten auch gegenüber der UdSSR zum Ausdruck gebrachl87

80 Deutsche Übersetzung abgedruckt in EA 1950, 3406 f; inhaltlich gleicheErklärungen wurden später noch drei Mal abgegeben (1955, 1964, 1966)Nachweise bei F.A. Mann JZ 67,617,618

81 ZRP 71, 178, 18882 Quellennachweise bei Menzel a.a.O.83 "...did not therefore constitute recognition of the Government of the

Federal Republic as the de-jure Govemment of a1l Germany."84 Schmidt-Jortzig JZ 73, 771, 77385 sogar noch im Herbst 1972; siehe Schmidt-Jortzig JZ 73, 771, 77286 was auch Schmidt-Jortzig a.a.O. selbst erwähnt87 Schenk S. 71 m.w.N.

19

Page 21: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Die Haltung der Westmächte, insbesondere z.B. die der USA, beschränkte sich

nicht auf Verbalien, sondern bestimmte auch die Praxis 88, denn in den USA

ist es den Konsulaten der BRD verwehrt, die diplomatische Vertretung Deut­

scher aus der DDR zu übernehmen,89 was nicht erst in jüngster Zeit, sondern

schon seit 1962 so gehandhabt wird.90

All die oben aufgeführten Punkte belegen, daß die drei Westmächte keineswegs

davon ausgegangen sind, daß die BRD mit dem Deutschen Reich identisch ist.

Rechtserheblichkeit kommt ihren Ansichten und Handlungen von daher zu, als

sie in ihrer Funktion als Besatzungsmächte die Macht hatten, die künftige

Bundesrepublik zu formen, und dies auch taten.91 Die drei Westalliierten sind

als Architekten der BRD tätig geworden;92 nicht umsonst sollte ursprünglich in

die Präambel des 00 ein Hinweis darauf aufgenommen werden, daß die

Besetzung Deutschlands durch fremde Mächte die Gestaltung der Verfassung

"schweren Einschränkungen" unterworfen hat93

Die Identität mit dem Deutschen Reich ist auch im Selbstverständnis der BRD

nicht immer zu fmden. So heißt es in Art. 134 Abs. I GO:" Das Vermögen des

Reichs wird ... grundsä~zlich Bundesvermögen." Eine solche Vorschrift, die

zumindestens auch eine Übernahme vorsieht, wäre überflüssig, wenn die BRD

8889

9091

9293

20

vgI. hierzu Bücking S. 70Department of State, 23. Mai 1962 AJIL 63,410: "Councils orthe FederalRepublic are not authorized to act on behalf of Gennan nationals residingin East Oennany.11

siehe Fußnote 89vgl. hierzu Kimminich, Verfassungsgeschichte S. 584 ff.. So kam z.B.der Parlamentarische Rat erst nach ultimativer Aufforderung durch die dreiWestalliierten zustande; Kimminich a.a.O; hierzu auch Rumpf ZfP 75,111, 121vgl. v. Brentano S. 497 f; C. Schmid im ParI. Rat, Stenogr. Bericht S. 11D. Schrooer ROW 86, 154, 156; Parlamentarischer Rat GO für die BRDEntwürfe S. 1. Inl Bericht Herrenchiemsee S. 59 a.E. wird ausdrücklicherwähnt, daß das GO nicht dem freien Gestaltungswillen des deutschenVolkes entspringt. Vgl. auch das Kurzprotokoll der 8. Sitzung desAusschusses für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates vom07.10.48 Drucksache Nr. 172 S. 2 f

Page 22: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

und das Deutsche Reich identisch wären.94

Die Rechtsprechung, die bei Bildung und Fortschreibung des staatlichen Selbst­

verständnisses einen wichtigen Beitrag leistet, hat sich ebenfalls nicht immer

eindeutig zur Identitätstheorie bekannt.95 In diesem Zusammenhang müssen

besonders die Beamtenurteile des BVerfG erwähnt werden96; auch im Konkor­

datsurteil stellt das BVerfG "nicht nur einen Wechsel der Staatsform, nicht nur

eine Umwandlung vom Einheitsstaat zum Bundesstaat", sondern vielmehr

"einen grundlegenden Neuaufbau an Stelle der 1945 gänzlich zusammenge­

brochenen und völlig beseitigten staatlichen Organisation" fest97

Die Bundesregierung, der es zuerst obliegt, das Selbstverständnis der BRD zu

formulieren, hat wohl selbst die Identitätsvorstellung aufgegeben. Besonders

deutlich wird dies an der Feststellung der Bundesregierung im. Zusammenhang

mit den Ostverträgen und deren Grenzbestimmung, die BRD könne nur in ihrem

eigenen Namen handeln, ein späterer gesamtdeutscher Souverän sei daher an die

getroffene Abmachung nicht gebunden.98 Erklärbar ist diese Note nur, wenn

die BRD und das Deutsche Reich etwas Verschiedenes sind.99

Als Resümee läßt sich feststellen, daß die Identitätstheorien heute als nicht mehr

vertretbar bezeichnet werden müssen. Gleiches muß natürlich auch für die DDR

gelten, soweit diese früher behauptet haben sollte1OO, die DDR sei mit dem

Deutschen Reich identisch.

94 ebenso Broelmann S. 54; es soll hier allerdings nicht übersehen werden,daß andere Artikel des GG besser im Sinne der Identitätstheorie zuverstehen sind.

95 siehe, Horn Deutsche Rechtslage als Problem der Rechtssprechung, Bonn1970

96 BVerfGB 3, 58 ff; BVerfGE 6, 132 ff97 BVerfG 6, 309, 36098 Note der Bundesregierung an die Regierungen der 3 Westmächte vom

19.11.1970 BA 1971, D 17; siehe auch Doehring/Ress, Zustimmungsbe­dürftigkeit S. 36 Po. 53

99 ebenso Schwartze S. 56100 Die in der Literatur hierzu angeftihrten Belegstellen (z.B. bei Bücking S.

74 Fn. 233) sind durchaus nicht schlüssig

21

Page 23: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.2.2.3.1

3.2.2.4.

Zwischenergebnis

Es gibt weder eine Identität zwischen dem Deutschem Reich und der BRD noch

zwischen dem Deutschen Reich und der DDR.

Unter logischen Gesichtspunkten gibt es dann bezüglich der deutschen Rechts­

lage nur noch folgende Möglichkeiten: einerseits ist es möglich, daß das

Deutsche Reich untergegangen ist. Andererseits besagt die Aussage allein, daß

das Deutsche Reich weder mit der BRD noch mit der DDR identisch ist, noch

nichts über seinen Untergang; noch ist es denkbar, daß das Deutsche Reich

seine Existenz über den heiden deutschen Staatenl01 zwar handlungsunfahig,

aber doch real vorhanden fortsetzt, was Inhalt der häufig vertretenen 102

Dachtheorie

(auch Teilordnungstheorie genannt) ist:

"... zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch

handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates

Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind...". Diese als ei­

gentlichen Grundgedanken der Dachtheorie zu bezeichnende Vorstellung103 hat

das BVerfG neben seiner These von der Identität.von BRD und Deutschem

Reich in dem Grundlagenvertrag-Urteil fonnuliert. 104 Es soll hier nicht versucht

101 Daß es heute in Deutschland 2 deutsche Staaten gibt, wird von niemandemmehr bestritten (vgl. Ress S. 202; Mahnke, Fünf Jahre GV S. 145;BVerfGE 36, 1, 22). Seit der Regierungserklärung von Willy Brandt(Bulletin 1969 Nr. 132 S. 1121 ff; Auszüge bei Doehring/Kewenig/RessS. 165; vgl. hierzu auch Mahnke DA 70, 167) bestätigt dies auch dieBundesregierung. In Abs. IV der Präambel des GV (Vertrag über dieGrundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschlandund der Deutschen Demokratischen Republik vom 21.12.1972 BGBL1973 Teil n S. 423 f.) ist die Staatlichkeit beider Seiten für sie verpflich­tend (was Kewenig in EA 74, 71, 75 hervorhebt) anerkannt und festge­stellt worden.

102 z.B. v. Mangoldt/Klein S. 35 ff103 Kewenig DÖV 73, 797, 799104 BVerfGE 36, 1, 23

22

Page 24: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

werden, den logischen Widerspruch in der Argumentation des BVerfG105 näher

zu untersuchen, sondern die Dachtheorie wird an dieser Stelle als isoliertes

Deutschlandmodell betrachtet.

Es ist also zu untersuchen, inwieweit das Deutsche Reich eine selbständige

Existenz als Rahmen um oder als Dach über den beiden deutschen Staaten BRDund DDR fortführt, eine Vorstellung von der sich die Politik der Bundesregie­

rung seit 1969 leiten läßl106

Als Konstruktion wird hierbei immer wieder eine Analogie zum Commonwealth

versucht. l07 Genauso wie die britische Krone als Dach über dem Common­

wealth thronel08, existiere Gesamtdeutschland über der BRD und der DDR.

M.E. genügt ein einziger Einwand, um diesen Ansatz zu widerlegen. Denn die

Commonwealthstaaten ~eptieren alle das Dach und tragen es mit;109 ganz

anders ist die Lage in Deutschland. Hier bekennt sich eine Seite, nämlich die

DDR, in keiner Weise zu Gesamtdeutsehland, weder als Staat noch als Nation.

Das postulierte Dach hat somit auf einer Seite keine Stütze. Das Common­

wealthm.odell, auf Deutschland übertragen, produziert, um im. Bild zu bleiben,

kein Dach, sondern einen Trümmerhaufen; die erwähnte Analogie muß demnach

für die deutsche Situation unfruchtbar bleiben.110

Eine weitere Konstruktion, mit deren Hilfe ein die heiden deutschen Staaten

überlagerndes Rechtssubjekt, trotz fehlender Übereinstimmung zwischen BRD

und DDR, begründet werden soll, besteht darin, sich auf die oberste Verant-

105 Kewenig DÖV 73, 797, 799 hierzu: "Die Verwirrung ist vollständig...Denkt man an die Konstruktion des BVerfG zu Ende, so existieren aufdeutschen Boden mindestens vier Völkerrechtssubjekte. Da gibt es einmaldie Bundesrepublik und die DDR. Dann gibt es das fortbestehendeDeutsche Reich, das identisch ist mit der Bundesrepublik Deutschland.Und dann gibt es noch ein zweites hanc11ungsunfähiges Deutsches Reich,das sich wie ein Dach über die Bundesrepublik und die DDR spannt."

106 so Schwartze S. 55107 z.B. bei Kriele ZRP 71,261,264108 vgl. Blumenwitz, Grdl. eines Friedensvertrages S. 118 Fn 108109 Daran zu erkennen, daß der Austritt aus dem Commonwealth möglich ist,

was Irland 1949 und Südafrika 1960 auch taten (K.H. Bauer S. 162).110 ebenso Kimminich DVBI 70, 437, 441; Wolf S. 158; Mahnke DA 70,

267, 273; Schwartze S. 58; v. Münch Kieler Symp. S. 274

23

Page 25: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

wortung der vier Alliierten zu besinnen. Die Viermlichteverantwortung für

Deutschland als Ganzes sei so stark, daß sie eine Klammer um Deutschland

bilde, was das Deutsche Reich am Leben halte. I11 Die juristische Begründung

hierzu sieht folgendermaßen aus.l 12 Ausgehend von der 3-Elemente-Theorie,

wird für Deutschland ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk113 und auch eine (gesamt-)

deutsche Staatsgewalt konstatiert. Diese Staatsgewalt bestehe aus den Rechten

und Verantwortlichkeiten der vier Mächte in bezug auf Deutschland als Ganzes

als letztem Stück gesamtdeutscher Zentralgewalt. Es kommt m.E. entscheidend

darauf an, inwiefern die vier Mächte deutsche, oder wie es z.B. das BVerfG

meinte 114, fremde Staatsgewalt ausübten. Denn eine fremde Staatsgewalt kann

das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich nicht erhalten. Bezüglich der

Rechtsnatur der von den Vier-Mächten in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt

gibt es ein halbes Dutzend Modelle, die versuchen, diese Frage zu lösen.115

Meines Erachtens sind drei Kriterien entscheidend, um die Antwort zu finden:

a) Wer hat die Staatsgewalt inne?

b) Wodurch wird sie ausgeübt?

c) In wessen Interesse wird sie ausgeübt?

Zu a) Wie oben gezeigt 116, lag die deutsche Staatsgewalt seit dem 5.6.1945

nicht mehr in deutschen Händen, sondern die vier Mächte waren gesamthän­

derisch für Deutschland verantwortlich.

Zu b) Das Organ, das die oberste Gewalt in Deutschland ausübte, war der

alliierte Kontrollrat, der anteilig von den vier Mächten besetzt wurde. Dieses

111

112

113

114

115

116

24

so schon 1952 Kutscher/Grewe Einführung S. 2; die beste Darstellungdieser Dachtheorie fmdet sich bei Pfeiffer DVBI 1973, 57 ff insbesondereS.63vgl. Pfeiffer a.a.O.was beides zumindest denkbar erscheintBVerfGE 36, 1, 16referierend Schenk S. 10 ffS. 14 ff

Page 26: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Organ alliierter Staatsgewalt tagte allerdings zum letzten Mal am 20.3.1948, um

sich dann sine die zu vertagen, was wohl kaum für das heutige Vorhandensein

einer deutschen Zentralgewalt in den Händen der vier Mächte spricht.117

Zu c) Ein Modell, das die vier Mächte Verantwortung für Deutschland zu be­

schreiben versucht, besagt, daß die vier Mächte die deutsche Staatsgewalt treu­händerisch übernommen hätten,118 was bedeutet, daß sie zumindest auch im

Interesse Deutschlands hätten handeln müssen.119 Letzteres anzunehmen halte

ich für abwegig. Die vier Mächte hatten bis zu sechs Jahre lang ungeheure

Anstrengungen unternommen, um das Deutsche Reich militärisch niederzu­

ringen. Es erscheint unwahrscheinlich, daß sie nach Kriegsende die Interessen

des Kriegsgegners verfolgten.

Diese Überlegungen müssen zu dem Schluß führe~, daß die Alliierten in

Deutschland fremde Staatsgewalt ausübten und somit nicht die Hoheitsgewalt

des Deutschen Reichs, in welcher Form auch immer, innegehabt haben.

Auch in den Vorbehalten, die die drei Westmächte im Deutschlandvertrag mit

der BRD und die UdSSR im Freundschaftsvertrag mit der DDR ausgedrückt

haben, kann somit kein Überrest deutscher Staatsgewalt gesehen werden.

Existiert aber die deutsche ~ntralgewaltnicht mehr,12O so muß man nach der 3­Elemente-Theorie dazu kommen, daß das Deutsche Reich nicht mehr existiert.

Dieses Ergebnis scheint zunächst dem zu widersprechen, was oben121 zur De­

bellationstheorie gesagt worden ist. Dort ist festgestellt worden, daß das Deut­

sche Reich mit der Kapitulation im Jahre 1945 nicht untergegangen ist. Es

wurde aber bisher auch kein Ereignis benannt, das konkret zum Untergang des

Deutschen Reichs führte.

117 Hierzu sei noch erwähnt, daß die UdSSR 1955 zum letzten Mal allein denBegriff "Deutschland als Ganzes" als Bezugsobjekt einer Vier-Mächte­Verantwortung anführte; A. Zieger ROW 86, 186, 188

118 Pfeiffer DVBL 73, 57, 60 ff m.w.N.119 Schenk S. 14120 ebenso Makarov S. 26, Morr S. 81121 S. 14 ff

25

Page 27: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

An dieser Stelle kann und braucht nicht genau erörtert zu werden, wann das

Deutsche Reich untergegangen ist, ob 1948, 1949, 1953, 1955, 1961, 1969

oder 1973, um nur einige der aufgeführten Daten zu erwähnen. Die deutsche

Rechtslage nach 1945 läßt sich am besten folgendermaßen beschreiben:

Mit der militärischen Niederlage und der Übernahme der obersten Regierungs­

gewalt durch die Alliierten in Deutschland trat das Deutsche Reich in einen

Schwebezustand ein,122 wobei die Chance zur Restitution erhalten blieb, ja

selbst die Subjektsqualität des Deutschen Reichs nicht zerstört wurde. Die

Gründung der BRD und der DDR im Jahre 1949 setzte gewissermaßen die Frist

für die Wahrnehmung der Chance in Lauf, das eine Deutschland wiederher­

zustellen. 123 Diese Frist muß heute, mehr als eine Generation später, als abge­

laufen angesehen werden.

Dieses aus deutscher Sicht unerfreuliche Ergebnis entspricht auch dem Vorha­

ben der Kriegsgegner des Deutschen Reichs. Zurückgehend auf Pläne aus dem

Jahre 1941 hielten die Staatsmänner der am Krieg mit Deutschland beteiligten

Staaten eine Zerstückelung Deutschlands für notwendig, um ein Wiedererstar­

ken des deutschen Militarismus zu verhindern. l24 So beschlossen die Allüerten

auf der Konferenz von Jalta vom 4.-11.2.1945 z.B. die Einsetzung eines Zer­

stückelungsausschusses ("Dismemberment Commitee"), der später auch tat­

sächlich tagte. Man darf sich nun nicht wundem, daß genau dieses angestrebte

Ergebnis auch eingetreten ist; niemand außer den Deutschen hatte damals und

hat heutel25 ein Interesse daran, das Deutsche Reich am Leben zu ~rhaltenbzw.

es zu restituieren. Dieses Desinteresse war von der Macht der Siegerstaaten

begleitet, ihren Willen durchzusetzen; auf deutscher Seite gab es die Macht, die

Einheit der Nation durchzusetzen, nicht.

All diese Gründe führen dazu, mit einer stark vordringenden Meinung festzu­

stellen, daß das Deutsche Reich, also Gesamtdeutschland als Völkerrechtssub-

122 Krakau S. 121123 Krakau ebenda124 Kimminich Verf.G. S. 588125 A. Zieger ROW 86, 186; Bemhardt VVD StRL 38, 7,47

26

Page 28: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.3

jekt, nicht mehr existiert. l26

Daß die hier vertretene Dismenbrationstheorie der offiziellen Rechtsansicht der

DDR entsprichtl27, sollte nicht als Beleg für die Qualität ostdeutscher Juris­

prudenz mißverstanden werden, sondern erklärt sich sehr einfach, wenn man

folgendes bedenkt. Staatliche Gemeinsamkeit läßt sich zwischen zwei wie auch

immer gearteten staatlichen Gebilden nur im Gegenseitigkeitsverhiltnis er­

reichen. Das bedeutet, daß sich der rechtliche Kurswert des Staates Gesamt­

deutschland danach bestimmt, was der von dieser Konstruktion in seinen

Hoheitsrechten betroffene andere deutsche Staat ihm an Akzeptanz entgegen­

bringt128. Die DDR hat seit den 50er lahren einen strikten Abgrenzungskurs

verfolgt, wodurch sie das Ergebnis der Rechtsentwicldung Deutschlands be­

stimmen konnte.

Deutsche Rechtslage und deutsche Staatsangehörigkeit

Der vorstehende völkerrechtliche Befund vom Untergang des Deutschen Reichs

hat auch zwangsläufig Konsequenzen für die staatsangehörigkeitsrechtliche

Situation129. Unabhängig davon, wie man die Staatsangehörigkeit näher recht­

lich beschreibt, steht doch fest, daß zwei Tatbestandsmerkmale für sie gegeben

sein müssen: der Staat auf der einen und die natürliche Person auf der anderen

Seite.Entfällt eine Seite~ so löst sich dieStaatsangehörigkeit in ein rechtliches

Nichts auf. Niemand würde von einem hypothetischen "Staat", der gänzlich

126 im Ergebnis ebenso: Abendroth, Das GG S. 11; Broelmann, S. 214 ff;Bücking S. 233 f; v. Dassei S. 21; Düx S. 162 f; Krakau S. 139; KelsenAJIL 1945, 520; Lewald S. 60 f; Mayer-Stuby S. 280; Menzel DÖV 71,361, 370; Mende DuR 78, 23, 34 f; Nawiasky S. 4 ff; Quist S. 28 f;Ridder Gedenkschrift f. Klein S. 437 ff; Rumpf ZfP 75, 111, 119;Schenk S. 159; Simma AöR 75, 4, 10 f; Tomuschat Fünf Jahre GV S.71, 92; LG Frankfurt NJW 52, 1380, 1381; daß ein internationalesGericht zu diesem Ergebnis kommen würde, kann wohl kaum bestrittenwerden, vgl. Frowein BA 79; 591,596

127 Riege Staat!. Souveränität NJ 78, 98 ff; ders. Staatsangehörigkeitsdoktrinder BRD NJ 79, 68; weitere Literatur bei J. Hacker, Der RechtsstatusDeutschlands aus der Sicht der DDR

128 vgl. Ridder Festg. f. Klein S. 437, 441129 vgl. Ress S. 203; Doehrlng Staatsrecht S. 76

27

Page 29: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

130

131132

3.4

menschenleer ist, behaupten, daß dort eine Staatsangehörigkeit existiere.130

Anders läßt sich auch die umgekehrte Situation nicht vorstellen, in der der Staat

aufgehört hat zu existieren.

Für die deutsche Situation bedeutet das: Da der Staat Gesamtdeutschland (Deut­

sches Reich) aufgehört hat zu existieren, teilt auch seine Staatsangehörigkeit

dieses Schicksal. Ebenso wie das Deutsche Reich ist auch die gesamtdeutsche

Staatsangehörigkeit untergegangen.131 Seit Beginn ihrer Eigenstaatlichkeit sind

nur noch die Staatsangehörigkeiten der Gebietsnachfolger des Deutschen Reichs

Bundesrepublik Deutschland und DDR vorhanden.132

Festzuhalten ist aber, daß es sich hierbei um das Ergebnis einer völker­

rechtlichen Analyse handelt Das innerstaatliche Recht der BRD kann grund­

sätzlich zu anderen Ergebnissen kommen, so daß Widersprüche zwischen inner­

staatlichem Recht und Völkerrecht denkbar sind. Es ist möglich, daß das inner­

staatliche Recht der BRD von einer gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit

ausgeht. Im folgenden ist zu untersuchen, ob das innerstaatliche Recht im Wi­

derspruch zu den Ergebnissen der völkerrechtlichen Analyse steht

Innerstaatliches Recht und die deutsche Staatsangehörigkeit

Stellvertretend für die h.M. sei hier Schmidt-Bleibtreu zitiert "Das Grundgesetz

und das RuStaO gehen von einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit

aus."133

zur Notwendigkeit von Menschen als Rechtssubjekten und Norm­addressaten siehe J.P. Bauer S. 101K.H. Bauer S. 70; Broelmann S. 197Makarov S. 26 schreibt hierzu: "...die jetzt bestehenden heiden Staats­angehörigkeiten sind die allein aktualisierten, während die gesamtdeutscheStaatsangehörigkeit in der Ruhelage bleibt Rechtlich betrachtet besteht siem.E. nicht"; ebenso Ipsen JIR Bd. 16 (1973) 266, 291; Mende DuR 78,23 ff; Ridder Gedenkschrift f. F. Klein S. 437 ff; Mayer-Stuby S. 280 ff;Schwartze S. 182; Knoke S. 55; vgl. LG Frankfurt NJW 52, 1380, 1381

133 Kommentar zum GO Art 16 Rdn. 1 a, weitere Nachweise bei Maunz!Dürig/Herzog/Randzelhofer Art 16 ReIn 75 Fn 219

28

Page 30: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.4.13.4.1.1

3.4.1.2

U.a. werden als Begründung für diese Ansicht die Entstehungsgeschichte des

GG, die Präambel und die Artt. 16 und 116 des GO herangezogen.

Die Entstehungsgeschichte des GG

Die historische Situation

Ausgehend von einem auf den Frankfurter Dokumenten der Alliierten134 basie­

renden Entwurf der Sachverständigen-Konferenz von Herrenchiemsee 135, erar­

beiteten die 65 Mitglieder des Parlamentarischen Rates in der Zeit von Septem­

ber 1948 bis Mai 1949 136 das Grundgesetz.

Der Parlamentarische Rat konnte zu dieser Zeit, wie die obige völkerrechtliche

Untersuchung gezeigt hat, davon ausgehen, daß das Deutsche Reich nicht unter­

gegangen war und somit noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit

bestand. Daß dies jedoch damals schon problematisch war, zeigt die Aussage

des Abgeordneten Dr. Laforet, der, angesichts der europäischen Macht- und

Grenzverschiebungen, von einem Chaos auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeitsprach.137

Die Protokolle

In den Protokollen der Sitzungen der verschiedenen Ausschüsse und des

Plenums wird man einen Satz wie "Die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit

besteht fort", vergeblich suchen. Vielmehr wurde von den Abgeordneten ohne

Scheu der Begriff der "Bundesangehörigkeit", also der Staatsangehörigkeit der

Bundesrepublik Deutschland, verwendet 138, ja sogar als Anknüpfungspunkt

für gewisse "verwaltungsmäßige Abscheidungen" für unerläßlich gehalten. 139

134 die als Ergebnis der 6-Mächte Konferenz am 1.7.1948 den 11 Minister-präsidenten der westlichen Länder übergeben worden waren

135 am 10.-23.8.1948; siehe hierzu den Bericht Herrenchiemsee136 also zur Zeit der Berliner Blockade137 JÖR Bd. 1, 1951, S. 473138 so z.B. vom Grundsatzausschuß ..i.d. Sitzung vom 19.11.1948

Drucksache 282; Abg. v. Mangoldt IOR Bd. 1 (1951) S. 129; Abg. Dr.Strauß ParI. Rat Bd. m, S. 7; Abg. Dr. Hoch ParI. Rat Bd. m, S. 14

139 Dr. Schmid IÖR Bd. 1 (1951) S. 131

29

Page 31: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.4.2

3.4.2.1

Dem widerspricht auch nicht, daß in mehreren GG-Artikeln, im Gegensatz zu

den Vorentwürfen 140, der Begriff des "Deutschen" anstelle des "Bundesange­

hörigen" gesetzt wurde. Dieses Vorgehen vollzog sich nicht als Resultat einer

juristischen Analyse, sondern war durch "politische Rücksichtnahme auf den

OstenII motiviert.I41

Mag es auch damals noch eine gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit gegeben

haben; aus der Entstehungsgeschichte des GG läßt sich hierfür nichts Eindeu­

tiges gewinnen.

Das Grundgesetz und die deutsche Staatsangehörigkeit

Da der Aussagewert der Entstehungsgeschichte jedoch nicht unbegrenzt ist 142,

sollen die Präambel und die eventuell einschlägigen Artt 16, 73, 116 GG,

insoweit sie sich auf die Staatsangehörigkeit beziehen, untersucht werden.

Art 116 GG

An 116 GO steht im Abschlußabschnitt (Nr. XI), nämlich den Übergangs- und

Schlußbestimmungen des GG, und enthält in Abs. I folgende Legaldefmition:

"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger

gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt...."

Als Deutscher, wird somit unter Gesetzesvorbehalt definiert, ist derjenige zu

betrachten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wer jedoch die

deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, läßt sich aus Art 116 nicht entnehmen; sie

wird vielmehr begrifflich vorausgesetzt.143

140 dokumentiert durch den Parlamentarischen Rat, Entwürfe, Bonn 1948/49141 vgl. JÖR Bd. 1 (1951) S. 130 f; S. 823142 vgl. Larenz S. 313 ff; BVerfGE 47, 109, 127143 vgl. Ipsen JIR Bd. 16, 266, 290

30

Page 32: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.4.2.2

3.4.2.3

3.4.2.4

Art 16 GG

Gleiches gilt für Art 16: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen

werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes

und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene

dadurch nicht staatenlos wird". Auch hier ist nicht erkennbar, wer nach dem

Willen des GG deutscher Staatsangehöriger sein soll.

Art 73 Nr. 2 GG

Eine etwas weitergehende Aussage macht Art 73 Nr. 2 GG. Hier wird dem

Bund die ausschließliche Gesetzgebung für die "Staatsangehörigkeit im. Bunde"

verliehen. Nach dem GG kann es somit eine Bundesangehörigkeit als

Staatsangehörigkeit der BRD geben. l44

Hierdurch wird jedoch die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit noch nicht

ausgeschlossen. Sie könnte neben oder über der Bundesangehörigkeit bestehen.

Als neben der Bundesangehörigkeit bestehende Staatsangehörigkeit erwähnt das

GO jedoch nur in Art 74 Nr. 8 die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Es bleibt

festzuhalten, daß dem Wortlaut des GG an keiner Stelle ein Bekenntnis zur

gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit zu entnehmen ist.

Indirekte Belege im GG für die gesamtdeutsche Staatsangehörig­keit?

Möglicherweise läßt sich auf indirektem Wege ein Bekenntnis des GG zur ge­

samtdeutschen Staatsangehörigkeit entnehmen. Wenn das GG als gesamtdeut­

sche Verfassung konzipiert ist, könnte es somit eine Aussage zu Gesamt­

deutschland zum Inhalt haben. In diesem Falle könnte man von der Existenz

Gesamtdeutschlands auf die Existenz einer gesamtdeutschen einheitlichen

144 a.A. Klein, der in der Kommentierung des Art 73 Nr. 2 die Logik auf eineharte Probe stellt: "Durch die Formulierung 'Staatsangehörigkeit imBunde' wird klargestellt, daß zu dieser Regelung der Zentralstaat undnicht die Gliedstaaten zuständig sind und daß neben der deutschenStaatsangehörigkeit keine eigene Bundesangehörigkeit besteht"; Schmidt­Bleibtreu, GG, Kommentar.

31

Page 33: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.4.2.4.1

Staatsangehörigkeit schließen.

Die Präambel des GG

Als Beleg für die gesamtdeutsche GO-Konzeption wird immer wieder auf die

Präambel des GG verwiesen. Der in der Präambel zum Ausdruck gebrachte

Wille, "die nationale und staatliche Einheit zu wahren" und die Aufforderung

"die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden", bringe zum Ausdruck,

daß der einheitliche deutsche Staat weder im Zusammenhang mit der Kapitu­

lation 1945 noch mit der Gründung der Bundesrepublik und der DDR im Jahre

1949 untergegangen sei, sondern fortbestehe.145

In der Tat läßt sich die Präambel des GO nur so interpretieren, daß das GO von

der Fortexistenz des Deutschen Reichs ausging. tlDie staatliche Einheit wahren",

kann man unzweifelhaft nur, solange die Einheit noch vorhanden ist

Der Fehler, der bei dieser Auslegung des GO immer wieder gemacht wird, ist

jedoch der, daß angenommenw~ die Ausgangslage des GG werde durch die

Existenz des GO pepetuien. Denn sowohl der staatsrechtliche wie der völker­

rechtliche Fortbestand des Gesamt-Deutschen Reichs sind vom GO her gesehen

vor- oder außerkonstitutionelle Fragen. Das GG kann nur verfassungspolitisch

dazu beitragen, den rechtlichen Tatbestand des Forbestehens des Deutschen

Reichs zu erfüllen, es kann jedoch nicht selbst die diesbezüglichen über seinen

zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich hinausgreifenden Rechtsfolgen ver­

bindlich aussprechen.l46 Wollte das GO auch keinen separaten Weststaat

schaffen 147, so war es doch der Zukunft überlassen, welches Schicksal Ge­

samtdeutschland erleidet. Datm, daß das GO der zukünftigen Verfassungs­

realität eine Fiktion, nämlich die der Existenz Gesamtdeutschlands als einheit­

liches Völkerrechtssubjekt, unwiderlegbar oktroyieren wollte, läßt sich kein An­

haltspunkt finden. Wie oben 148 ausgeführt, ist die Existenz eines gesamt­

deutschen Völkerrechtssubjekts mit der einer gesamtdeutschen Staatsangehörig-

145 v. Mangoldt-Klein-Starek Präambel Rdn 28 rn.w.N.146 vgl. Kim ZRP 74, 84, 90; Düx S. 156, 162147 vgl. Abg. Dr. Schmid JÖR Bd. 1 (1951), S. 130 f148 vgl. S. 10.

32

Page 34: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.4.2.4.2

3.4.2.4.3

keit untrennbar verbunden. Folglich läßt sich aus der Präambel des GO auch

keine Aussage in Bezug auf eine gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit ableiten.

Art 16 GG

Gegen die Nichtexistenz einer gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit könnte man

einwenden, daß es zur Zeit der Verkündung des GG noch eine gesamtdeutsche

Staatsangehörigkeit gegeben habe; durch den konstatierten Untergang des Deut­

schen Reichs sei die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit mit untergegangen. Art

16 GO besage jedoch, daß die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen

werden dürfe, bzw. der Verlust der Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines

Gesetzes eintreten dürfe. Das Ausbürgerungsverbot des Art 16 GO soll jedoch

in Kenntnis des Mißbrauchs durch den NS-Staat nur verhindern, daß die

deutsche Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen wird. 149 Dieser Artikel ist

insbesondere als Reaktion auf die Praxis des "Dritten Reichs" zu verstehen, aus

politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwangsweise Massenaus­

bürgerungen vorzunehmen. ISO Nicht hierunter zu subsumieren ist m.E. jedoch

ein Vorgang, der als "Separieren" der Staatsangehörigkeit bezeichnet werden

kann. lSl Hier tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht als Ergebnis einer

staatlichen Einzelmaßnahme ein, sondern durch historische und völkerrechtliche

Prozesse. Genauso wie es außerhalb der Rechtsmacht des GG steht, über die

Existenz bzw. Nichtexistenz des Deutschen Reichs zu entscheiden, ist es dem

GO nicht möglich, die gesamtdeutsche Staatsagehörigkeit zu konsetvieren.

Art 25

Viel zu wenig beachtet in der juristischen Diskussion um die Staatsangehörigkeit

in Deutschland ist Art 25 GO, der die allgemeinen Regeln des Völkerrechts als

den Gesetzen vorgehend für verbindlich erklärt. Der hohe Stellenwert dieses

149 Schmidt-Bleibtreu Art. 16, 1 b 2; ParI. Rat JÖR Bd. 1 (1951) S. 159 ff;siehe auch Art 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte derVereinten Nationen: Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlichentzogen werden.

150 vgl. v. Münch-Schnapp Art. 16 Rdn 2151 vgl. Doehring-Kewenig-Ress S. 75, K.H. Bauer S. 185

33

Page 35: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Artikels wird schon aus seiner Entstehungsgeschichte deutlich. So erklärte der

Abgeordnete Dr. v. Brentano zur Begründung seines Antrages für die endgül­

tige Fassung des Art 25 152: lt .... nach der in der dritten Lesung beschlossenen

Fassung sei es möglich, durch Änderung des GG auch Völkerrecht abzuändern;

die von der eDU beantragte Fassung mache dies unmöglich. Das Völkerrecht

gehe unter allen Umständen dem Bundesrecht, auch dem Bundesverfassungs­

recht vor. lt Aus der einstimmigen Annahme dieses Antrages durch den

Hauptausschuß läßt sich erkennen, wie hoch der Parlamentarische Rat, wohl

unter dem Eindruck der völkerrechtswidrigen Praxis des ltDritten Reichs", den

Stellenwert des Völkerrechts setzen wollte.

Zwar entspricht dieser Wille des historischen Gesetzgebers nicht uneinge­

schränkt dem heutigen Meinungsstand 153. Es muß hier aber nicht genauer

geklärt werden, an welcher Stelle der Normenhierarchie die allgemeinen Regeln

des Völkerrechts einzuordnen sind, ob überverfassungsrechtlich, gleichgeordnet

mit Bundesgesetzen oder dazwischen. Auch ist eine Abwägung über die inlän­

dische Wirkungsweise, also der Streit zwischen monistischer und dualistischer

Theorie bezüglich des Völkerrechts, nicht geboten. Unumstritten ist rür die

Bundesrepublik eine starke Völkerrechtsfreundlichkeit 154 des GG, was sich auf

die deutsche Staatsangehörigkeit auswirken muß.

Es wäre eigenartig um die vielbeschworene Völkerrechtsfreundlichkeit des GG

bestellt, wenn Organe der BRD gehindert wären, bestehende völkerrechtliche

Situationen anzuerkennen.155 Wenn also eine völkerrechtliche Analyse, wie

oben gezeigt, das Ergebnis vom Untergang des Deutschen Reichs bringt, so

untersagt es Art 25 GO, dieses Ergebnis zu mißachten; zumindest ist es zuläs­

sig, von diesen Ergebnissen auszugehen. Das bundesdeutsche Verfassungsrecht

verbietet es somit nicht, von zwei Staaten in Deutschland als Gebietsnachfolger

des Deutschen Reichs mit jeweils eigener Staatsangehörigkeit auszugehen.

152 JÖR Bd 1 (1951) S. 235153 siehe hierzu Schmidt-Bleibtreu-Klein Art 25, 1154 vgl. hierzu auch Art 3 n S. 1 EGBOB155 Bemhardt Festschr. f. Menzel S. 109, 117

34

Page 36: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

156

157

158

,

,

3.4.2.4.4 Völkerrechtliche Regeln hinsichtlich der Staatsangehörigkeit I

Verstärkt wird dieser Befund noch durch die Anwendung der völkerrecJtliChen

Regeln über die Staatsangehörigkeit mit Hilfe des Art 25 GO.

Unumstritten gibt es allgemeine völkerrechtliche Regeln über die Staatsange­

hörigkeit, wie sich schon aus Art 1. 8.2. der Haager Konvention vom 12.4.

1930, die von allgemeinen Rechtsgrundsätzen in bezug auf die Staatsange­

hörigkeit spricht, ergibt.156 Von diesen Rechtsgrundsätzen seien hier zwei her­

vorgehoben.

Erstens kann und darf kein Staat die Regelung der Staatsangehörigkeit eines

fremden Staates übernehmen.157

Zweitens muß es zwischen Staat und Staatsbürger ein sogenanntes genuinelink geben, was bedeutet, daß nur insoweit, als ein hinreichender Anküpfungs­

punkt gegeben ist, ein Staat einen Betroffenen als seinen Staatsbürger in

Anspruch nehmen darf. 158 Hieraus folgt, daß die Inanspruchnahme säIritlicher

Staatsangehöriger eines fremden Staates durch einen anderen Staat als eigene

Staatsbürger völkerrechtswidrig ist, soweit nicht ein hinreichender Anknüp­

fungspunkt gegeben ist.159 Letzteres wird in dem Fall wichtig, wenn man eine

einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit dadurch zu erreichen versucht, daß

man die DDR-Bürger in eine westdeutsche Staatsangehörigkeit einbezieht. 160

Die zwischen DDR und BRD vorhandene enge kulturelle Nähe und die g~ein­

samen historischen Wurzeln reichen aber juristisch nicht aus, um ein genuinelink im völkerrechtlichen Sinne zu begründen.161 Dies bedeutet, daß eine

I

Inanspruchnahme der DDR-Bürger in eine Staatsangehörigkeit der Bundesre-

Berber Lehrbuch Bd. 1 S. 376; ebenso BVerfGE 1,322,329Berber Lehrbuch Bd. 1 S. 376 fvgl. Berber Lehrbuch Bd. 1 S. 377; Ress S. 204; WengIer VölkerrechtBd. n S. 988

159 Kimminich DVBL 70, 437, 441; lOH 6.4.55 Fall Nottebohm leI Reports55, 4 ff; Ress S. 204 rn.w.N.

160 Denkbar für den Fall, daß man von der Identität von BRD und DeutschemReich ausgeht

161 ebenso K.H. Bauer S. 179

35

Page 37: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.4.2.5

publik völkerrechtswidrig wäre.162

Nun verdrängt Art 25 dem Völkerrecht widersprechendes innerstaatliches Recht

bzw. ordnet seine völkerrechtskonfonne Anwendung und Auslegung an.163

Das muß auch für die innerstaatliche Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in

der BRO, dem RuStaO, gelten. Genauso wie bei Art 116 GO, zeigt auch hier

eine Untersuchung, daß das RvStaG seine territoriale und personale Reichweite

nicht defmiert, vielmehr verschiedene Auslegungen zuläßt; seinem Wortlaut

nach läßt das RuStaG durchaus die Interpretation zu, daß die dort erwä.hnte

Staatsangehörigkeit lediglich die der BRD istl64 und auf diese territorial und

personal beschränkt ist, wie es auch völkerrechtlich geboten und mit Art 25 GG

innerstaatlich anwendbar ist

Staatsangehörigkeit als Wechselwirkung von Schutz und Gehor­

sam

Dieses Ergebnis ist auch deshalb zu befürworten, weil es den realen Gege­

benheiten gerecht wird. Verbreitet wird die Staatsangehörigkeit als Wechsel von

Schutz und Gehorsam dargestellt. 165 Bestünde nur eine einheitliche deutsche

Staatsangehörigkeit, so müßten alle DDR-Bürger der Personalhoheit der BRD

unterstehen (und umgekehrt alle BRD-Bürger der der DDR!) Schon allein von

den tatsächlichen Gegebenheiten her ist dies nicht realisierbar, zumal es hierbei

zu unauflösbaren Normenkonflikten käme.166 Eine Gehorsamspflicht aller

Deutschen gegenüber den beiden deutschen Staaten ist realitätsfem und daher

unsinnig.

162

163

164

165

166

36

K.H. Bauer ebendaI.v. Münch Art 25 Rdn 2vgl. Doehring/Kewenig/Ress S. 153; K-H. Bauer S. 178Doehring Staatsrecht S. 93; ders. Die Teilung Deutschlands S. 16;Schwartze S. 174; Wolf S. 285und kommt; zu erinnern ist hier an den Fall des geflüchteten DDR­Grenzsoldaten, der in Anwendung des Schießbefehls (hätte er ihn nichtbefolgt, wäre er in der DDR strafrechtlich verfolgt worden) auf einenFlüchtling schoß und später in der BRD hierfür bestraft wurde. SämtlicheVerhaltensmöglichkeiten waren für ihn strafbewehrt. Man denke hierbeian Engisch, (S. 54) der 1935 widersprüchliche Nonnenanweisungen alsAusdruck des Despotie beschrieb.

Page 38: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

vgl. Ress S. 206 ffhierzu Gascard JIR 71,339, 344AVR Bd. 19 S. 237, 272vgl. K.H. Bauer S. 134siehe Hecker, Materialien zur Staatsangehörigkeit in Deutschland S. 1 f

3.4.2.6

II

Aber auch zur Schutzgewährong ist die BRD gegenüber den DDR-Bürg~nicht

in der Lage. Als Beispiel sei hier der diplomatische Schutz im. Ausland erlvähnt,I

der der BRD gegenüber DDR-Bürgern völkerrechtlich nicht erlaubt ist 1~7 und

von der Staatenpraxis auch nicht zugelassen wird.168

Eine gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit wäre bei ihrem Vorhandense~nnur

eine inhaltsleere Hülle, eine Fiktion, die allein aus einem Begriff bestehen

würde. G. Hoffmann 169 versucht eine solche inhaltsleere Hülle dadurch zurechtfertigen, daß er die Staatsangehörigkeit als reinen Status ohne hieraus

resultierende Rechte und Pflichten beschreibt. Eine solche Staatsangehörigkeit

kann allenfalls noch als Mittel der politischen Argumentation benutzt werden, als

juristischer Begriff ist sie untauglich.

Die konkrete Regelung der Staatsangehörigkeit

Abschließend sollen hier noch zwei Argumente angeführt werden, um das Vor­

handensein einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit zu widerlege~

Geht man davon aus, daß eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit exi­

stiert, so müßte man auch eine gesetzliche Regelung suchen, durch die in con­

creto geklärt würde, wer diese einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit besitzt

und wer nicht (z.B. Anknüpfung an ius sanguinis oder ius soli). Nähme man

hierzu das RuStaG von 1913, so stellt sich die Frage, welche Fassung in der

DDR gelten solle.l70 Allein zwischen 1970 und 1985 gab es in der BRD 11

gesetzliche Änderungen des Rechts der Staatsangehörigkeit.171

Eine ausschließliche Regelungskompetenz der BRD wäre nur bei Fortgeltung

des Alleinvenretungsansproches der BRD für ganz Deutschland möglich, der

politisch jedoch seitens der BRD seit Jahren aufgegeben worden ist und durch

den Grundlagenvenrag für unzulässig erklärt wurde. Endgültig wird die Be-

167

168

169

170

171

37

Page 39: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

4.

stimmung einer einheitlichen Staatsangehörigkeit durch die unterschiedlichen

Anknüpfungspunkte im Staatsangehörigkeitsrecht der BRD und der DDR

unmöglich. 172

Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts in der BRD sind noch in anderer

Hinsicht fdr das Schicksal einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit

relevant. Nach Art 73 Nr. 2 GO hat der Bund die Kompetenz für die Staatsan­

gehörigkeit im Bunde, also die bundesrepublikanische Staatsangehörigkeit Jede

Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland

konnte nur auf Grund dieser Kompetenz ergehen. Diese Kompetenznonn

bestimmt, daß der Bund die Bundesangehörigkeit regeln kann; aber auch nur

diese. Die Regelung einer ursprünglich eventuell vorhandenen, einheitlichen

(gesamt-) deutschen Staatsangehörigkeit durch die BRD wäre somit nicht nur

völkerrechtlich unzulässig gewesen (s.o.), sondern auch verfassungrechtlich

unmöglich. Die mit Entstehung der BRD gleichzeitig entstandene Staatsange­

hörigkeitder Bundesrepublik regelte diese somit mit der ersten Änderung des

RuStaO auch konkret.

Ergebnis

Ausgehend vom Untergang des deutschen Reichs, läßt sich die Existenz einer

einheitlichen (gesamt-) deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr behaupten.

Auch das innerstaatliche Recht der BRD läßt diese Auffassung zu, und eine

völkerrechtskonforme Auslegung des bundesrepublikanischen Verfassungs­

und Staatsangehörigkeitsrechts gebietet sie sogar. Es gibt nur noch eine durch

das RuStaG geregelte, territorial und personal auf die BRD beschränkte Staats­

angehörigkeit der BRD und eine durch das Staatsbürgerrecht der DDR173

geregelte, auf diese beschränkte Staatsangehörigkeit der DDR. Die Aussage, daß

die Staatsangehörigkeit im deutsch-deutschen Verhältnis keine Unterschei­

dungskraft hat, ist somit falsch. Gleiches muß für die Begriffe Inland - Ausland

gelten, denn sind zwei Staaten völkerrechtlich getrennt, sind sie füreinander

Ausland.

172 K.H. Bauer S. 58 ff173 Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20.02.1967 OBI (DDR) 13

38

Page 40: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

5.

5.1

Die Rechtslage Deutschlands, die Staatsangehörigkeits­situation und die internationalprivatrechtlichen I An-knüpfungsbegriffe I

Die Ergebnisse der vorstehenden Untersuchung sollen im folgenden a~f ihre

Auswirkung hinsichtlich der eingangs erwähnten Anknüpfungsbegriffe -lnIandI

- Ausland, Inländer - Ausländer, Deutscher untersucht werden.

Es wurde festgestellt, daß die DDR und die BRD zwei völlig getrennte Völ­

kerrechtssubjekte sind. Unter völkerrechtlichem Gesichtspunkt ist vom Blick-I

winkel der BRD somit nur deren eigenes Territorium Inland, alles andere, also

auch die DDR, ist Ausland. Ferner erwies sich, daß in der BRD und de~ DDR

zwei getrennte, grundsätzlich nicht zusammenhängende und voneinander unab­

hängige Staatsbürgerschaften vorhanden sind, was völkerrechtlich ~gend

und verfassungsrechtlich akzeptabel ist. Bezeichnet man naheliegenderweise

Personen nur dann als Inländer, wenn sie die Staatsbfirgerschaft des eigenen

Staates besitzen, sind nur Bürger der BRD "Inländer". Alle anderen Personen,

auch die Bürger der DDR, sind Ausländer. Der Begriff "Deutscher" i sollte

genauso wie der des Inländers behandelt werden, da er ~ejenigenPerso~enbe­

zeichnet, die inländische Staatsbürger sind.

I

Bei diesem Ergebnis ist jedoch zu beachten, daß es sich bei der obigen Unter-

suchung um eine staats- und völkerrechtliche gehandelt hat Inwieweit die durch

eine solche Untersuchung gegebene Begrifflichkeit auf die internationalprivat­

rechtlichen Anknüpfungsbegriffe übertragen werden kann oder muß, kann erst

entschieden werden, wenn das Verhältnis von IPR und Völkerrecht geklärt ist

Arlknüpfungsbegriffe und Völkerrecht

Eine gewisse Verwandtschaft heider Rechtsgebiete ergibt sich aus der Tatsache,

daß sie sich heide auf Sachverhalte beziehen, die transnational, also aus der

Sicht des rechtsanwendenden Staates nicht nur inlandsbezogen sind. Festzu-

39

Page 41: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

176177178179

halten ist als Gemeinsamkeit von Völkerrecht und Privatkollisionsrecht die

transnationale Zwecksetzung.174

Unterschiede lassen sich indes in bezug auf die jeweiligen Rechtsquellen fest­

stellen. Das IPR beruht auf der staatlichen Rechtssetzung; es ist staatliches pri­

vates Recht.175 Das Völkerrecht hingegen ist auf dem Völkergewohnheitsrecht

und dem Völkervertragsrecht begründet.

Unterschiedlich sind auch die Rechtssubjekte, auf die sich die Regelungen der

jeweiligen Rechtsgebiete beziehen. Das Völkerrecht regelt die gegenseitigen

Beziehungen der souveränen Staaten und gewisser ihnen gleichgestellter

Völkerrechtssubjekte.176 Dagegen erfaßt das Völkerrecht im allgemeinen nicht

das Verhältnis von Privaten, womit sich hingegen das IPR beschäftigt. Die sich

hieraus ergebende Konsequenz, daß Völkerrecht und Privatkollisionsrecht zwei

grundsätzlich getrennte Rechtsgebiete sind, ist heute herrschende Meinung 177

und läßt sich zumindest bis auf die Zeit der Entstehungsgeschichte des EGBGB

zurückverfolgen. Damals hieß es: "Die Annahme, daß die Materie (das IPR

Anm. d. Verf.) einen TheU des Völkerrechts bilde... sei nicht zu theilen")78

Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß es einen gewissen völkerrechtlichen

Mindeststandard gibt, der über Art 25 GO auch im deutschen IPR zu beachten

ist. Für diese Erörterung wichtig ist die Regel, daß kein Staat die Anwendung

fremden Privatrechts ge~erell ausschließen darf. 179 Prima facie bedeutet dies

nichts anderes, als daß ein Ausländer im völkerrechtlichen Sinne auch inter­

nationalprivatrechtlich als solcher behandelt werden muß. Denn wird ein Aus­

länder wie ein Inländer behandelt, versagen die kollisionsrechtlichen An­

knüpfungsbegriffe; das Recht des Forumstaates wird angewendet, was zur

174 Niederer Schw. JIR Bd V (1948) 63, 64; IP. Bauer S. 503175 Neuhaus German Yb. Int. L. Bd. 21 (1978) 60, 63; Heldrich Habil. S.

49; Kegel S. 15; D. Schütz S. 2; Ferid Festschr. f. Dälle Bd. 11 119Neuhaus Grundbegriffe S. 71Nachweise bei lP. Bauer S. 279 fHartwieg S. 71; siehe schon 1841 Wächter AcP Bd. 24 S. 230, 236 fRaape/Sturm IPR Bd. I S. 44; Neubaus German Yb. Int. L. Bd. 21(1978) S. 60, 61; derselbe Grundbegriffe S. 75; Heldrich Habil S. 50m.w.N. in Fn 164

40

Page 42: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

5.1.1

I

Verweigerung der Anwendung des Heimatrechts führt. Auf die d,utsCh-

deutsche Situation übertragen heißt das: Ein DDR-Bürger sollte grundsätzlich als!

Ausländer betrachtet werden, um zu gewährleisten, daß sein Heimrtrecht

Anwendung findet. 180 Dieser Weg ist zumindest der einfachste, um die völker­

rechtskonfonne Anwendung des Kollisionsrecht zu gewährleisten. Inwiereit es

sinnvoll ist, diesen Weg zu gehen, wird sich weiter unten zeigen.

Noch ist die Frage nicht entschieden, inwieweit die durch eine staats- und

völkerrechtliche Analyse gewonnenen Anküpfungsbegriffe auch im Kollisions­

recht benutzt werden müssen. Die festgestellte grundsätzliche Trennung beider

Rechtsgebiete macht es möglich, die Begriffe je nach Rechtsgebiet unterschied­

lich zu interpretieren. So-entschied auch der BGH 181, daß die DDR als Ausland

bzw. DDR-Bürger als "Ausländer im verfahrensrechtlichen Sinne" zu bezeich­

nen seien, obwohl er davon ausging, daß die DDR eigentlich Inland sei, 9zw. es

nur eine einheitliche Staatsangehörigkeit gebe.

Gleichheit der Begriffe

I

Zwingend ist somit die gleichlautende Interpretation der Begriffe nicht, ~lange

der vorerwähnte völkerrechtliche Mindeststandard eingehalten wird, was durch­

aus auf verschiedenen Wegen erreichbar ist. Aber ist eine unterschiedliche Inter­

pretation auch sinnvoll?

Für eine gleichlautende Interpretation sprechen zuerst Ordnungsinteressen.182

Denn eine nach Rechtsgebieten unterschiedliche Begrifflichkeit schadet der

Rechtssicherheit (einmal ist ein DDR-Bürger Inländer, einmal Ausländer). Diese

Ordnungsinteressen sind durch das Rechtsstaatsgebot des GO auch juristisch

relevant. Ferner sprechen auch die folgenden Gerechtigkeitskriterien für eine

gleichlautende Interpretation. Der Anknüpfungsbegriff Staatsangehörigkeit wird

im IPR nicht als Selbstzweck benutzt, sondern dazu, im Parteiinteresse die~enige

Rechtsordnung zu bestimmen, mit der eine Person besonders eng verbunden

180 andere sind denkbar s.u.181 BGHZ 52, 123, 138182 Jacobsen ROW 83,97, 103

41

Page 43: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ist. 183 Das Völkerrecht nimmt bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit

durch das Etfordernis eines genuine link in besonderem Maße Rücksicht auf

die tatsächlichen Verhält-nisse. Ist somit eine Staatsangehörigkeit im

"völkerrechtlichen Sinne" festgestellt, ist auch die Verbindung einer Person mit

dem Staat und seiner Rechtsordnung gegeben, was eine gleichlautende

Interpretation nahelegt.

Ferner könnte noch das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art 3 GO),

welches besagt, daß sachlich gleichgelagene Sachverhalte gleich und sachlich

unterschiedliche Sachverhalte ungleich behandelt werden sollen, 184 dafür spre­

chen, DDR-Bürger auch kollisionsrechtlich als Ausländer zu betrachten.l 85

Denn DDR-Bürger leben in einem anderen Staat, mit einer anderen geltenden

Rechtsordnung als die Bürger der BRD. Auf den Bestand dieser Rechtsordnung

und deren Verbindlichkeit für sie können und müssen DDR-Bürger, unabhängig

von ihrer persönlichen Einstellung hierzu, vertrauen. Eine Inländergleich­

behandlung berücksichtigt diesen erheblichen sachlichen Unterschied zu den

Bürgern der BRD nicht.

Behandelt man DDR-Bürger im IPR grundsätzlich als Ausländer, so wird damit

dem tatsächlich vorhandenen völkerrechtlichen Zustand Rechnung getragen.

Zwar muß die völkerrechtliche Lage Deutschlands bzw. die sich hieraus

mittelbar ergebende Staatsangehörigkeitssituation nicht zwangsläufig auf die

internationalprivatrechtlichen Anknüpfungsbegriffe durchschlagen, so daß eine

unmittelbare rechtliche Bindungswirkung des Art 25 für die internationalprivat­

rechtlichen Anknüpfungsbegriffe zu verneinen ist. Dies besagt aber nicht, daß

sich völkerrechtliche Verhältnisse überhaupt nicht auf die Anknüpfungsbegriffe

auswirken.

Dem Art 25 GG muß durch seine starke ~tellung in der Normenhierachie eine

besondere Appellfunktion dahingehend zukommen, daß gegebenen völkerrecht-

183 vgl. Kegel S. 215184 vgl. Schmidt-Bleibtreu-Klein Art 3 Rein 13 f; AK-Stein Art 3 Rdn 29;

BVerfGE 3, 58, 138; s1. Rspr;185 vgl. Beitzke Grundgesetz und IPR S. 5, 16; Ridder Gedächtnisschrift f.

Klein S. 437, 441, Fn 8;

42

Page 44: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

5.1.2

I

lichen Zuständen auch in den Anknüpfungsbegriffen Rechung getragen wird.1

1

Ganz uneingeschränktk~ dieser Grundsatz im deutsch-deutschen Ve~hältnis

jedoch nicht gelten. Als Gegengewicht zur Appellfunktion des Art 25 GG

kommen andere verfassungsrechtlich kodifizierte staatliche Interessen in! Frage.I

In Betracht kommt hier das durch die Präambel des GG, Art 23, 146 GO fest-

gelegte besondere Verhältnis zu den "anderen Teilen Deutschlands".

Hier ist nicht zu entscheiden, ob, insbesondere durch die Präambel, der h.M.

entsprechend,186 der Verfassungspraxis ein Wiedervereinigungsgebot als recht­

licher Imperativ auferlegt ist. Denn ob DDR-Bürger intemationalprivatrechtlich

als Inländer behandelt werden oder nicht, ist für die Realisierung der politisch­

historischen Zielvorstellung eines wiedervereinigten Deutschlands irrelevJnt.

Den zitierten GG-Artikeln kann aber eine "Deutschfreundlichkeit" entnommen

werden, was durchaus zu einer Privilegierung von DDR-Bürgern geg~nüber

anderen Ausländern führen kann. Grenzen ergeben sich bezüglich einer Prlvile­

gierung aus dem Gleichheitssatz und dem Gebot der Rechtssicherheit. Autgrund

der gefestigten Trennung zwischen der DDR und der BRD kann eine Privile­

gierung aber nur in besonderen Einzelflillen in Betracht kommen.

Inländergleichbehandlung der DDR-Bürger?

Im Regelfall, von dem hier ausgegangen werden muß, gibt es keine rechtlichen

und tatsächlichen Gründe, die dafür sprechen, DDR-Bürger gegenüber anderen

Ausländern anders zu behandeln und ihnen etwa einen Inländerstatus zu geben.

Denn Inländergleichbehandlung im IPR bedeutet durchaus keine Privilegierung.I

Eine Subsumtion von DDR-Bürgern unter den Anknüpfungsbegriff Inländer ist

keine Rechtswohltat. Ganz im Gegenteil wird auf diesem Wege die tatsächliche1

Nähe, die ein DDR-Bürger zu der Rechtsordnung der DDR hat, negiert. Es

sollte im IPR der Bundesrepublik respektiert werden, daß ein Bürger derl DDR

von der Verbindlichkeit-der Rechtsordnung der DDR bezüglich seiner Person

ausgehen kann und muß. I

lß6 Nachweise bei v. Münch Präambel Rdn 25 ff

43

Page 45: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

5.2

Dem könnte man entgegenhalten, daß eine Ausländerbehandlung der DDR­

Bürger unzulässig sei, da die DDR seitens der BRD völkerrechtlich nicht aner­

kannt ist Hiergegen ist zu sagen, daß der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung

als politischem Akt weder eine rechtsgestaltende Wirkung auf das IPR zukommt

noch überhaupt zukommen kann, denn entscheidend für das IPR ist die tat­

sächliche Existenz einer Rechtsordnung. Hierfür ist die deklaratorische Aner­

kennung als politisch-opportunistischer Erkenntnisakt 187 nicht bedeutsam. Die

Anerkennung bzw. die Versagung derselben dient politischen Zwecken im

völkerrechtlichen Verkehr, die intemationalprivatrechtlichen Anknüpfungsbe­

griffe können und dürfen diesen politischen Zwecken nicht untergeordnet wer­

den, zudem es sehr fraglich ist, ob es überhaupt ein (außen-) politisches Inte­

resse am IPR gibt; es ist wohl festzustellen, daß es politisch gleichgültig ist, ob

dieses oder jenes Privatrecht angewendet wird 188. Festzuhalten bleibt, daß die

Nichtanerkennung der DDR durch die BRD keinen Einfluß auf das IPR hat.

Ergebnis

Aus dem oben Gesagten folgt, daß im deutsch-deutschen IPR die Staatsange­

hörigkeit als Anküpfungsbegriff, wie im Gesetz vorgesehen (z.B. Artt 5 I, 71,

8, 9, 10 I, II Nr. 1, 14 1 Nr. 1, II, m, 15 TI Nr. 1, 17 I, ill, 18 I, 18 I, 25

EGBGB etc.), benutzt werden muß. Hierdurch können deutsch-deutsche Zivil­

rechtsbeziehungen in das System des bundesdeutschen Kollisionsrechts inte­

griert werden, was einen erheblichen Fortschritt bezüglich der Rechtssicherheit

bedeutet.

Die DDR sollte internationalprivatrechtlich als Ausland behandelt werden; der

Geltungsbereich des GO (Art 23 GG) als Inland.

187 vgI. Stoll S. 123, 138188 so auch Kegel-IPR S. 15

44

Page 46: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

i

6.6.1

Die h.M.Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Die herrschende Rechtspraxis und Lehre in der BRD behandelt deutsch-deutsche

Zivilrechtsbeziehungen unumstritten völkerrechtskonfonn auf andere Art I Wohl

ausgehend von der Erkenntnis, daß eine konsequente Inländerbehandlung von

DDR-Bürgern dazu führen müßte, die Anwendung von DDR-Zivilrecht inuner

auszuschließen, werden im deutsch-deutschen Verhältnis die Regeln des IPR

analog angewendet.189 Anstelle der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

wird die Anknüpfung an den"gewöhnlichen Aufenthalt" praktiziert.190 Grund

hierfür ist, daß die Anknüpfungsbegriffe Inländer (Deutscher), Ausländer,

Inland-Ausland für die deutsch-deutsche Situation keine Unterscheidungskraft

haben sollen.191 Zur Kritik fordert zunächst einmal die Systemwidrigkeit dieser

Vorgehensweise heraus. Denn die sonstigen internationalen Zivilrechtsbe­

ziehungen werden nach den Regeln des IPR und der damit gegebenen An­

knüpfung an die Staatsangehörigkeit vollzogen. Auch hat, wie oben gezeigt, die

Staatsangehörigkeit und haben Begriffe wie Inland-Ausland auch im deutsch­

deutschen Verhältnis durchaus Unterscheidungskraft, was eine weitere Aus­

einandersetzung mit der h.M. erübrigt.

Ist mit der Staatsangehörigkeit auch die reguläre Anknüpfungsmöglichkeit in

außenrechtlichen Beziehungen gegeben, bedarf es keiner analogen Anwendung

der Regeln des IPR mehr, sondern es kann das bundesdeutsche EGBGB direkt

angewendet werden.192

189 Nachweise bei Raape/Stunn S. 388, Fn 19; Pal-Heldrich Anh. Art 3EGBGB 1; siehe schon Reuss, MDR 1951,205; Drobnig JOR 61 (2. Hj.)31 ff

190 BGHZ 40, 32, 35; BGH Rpfl. 83, 22, 23; Soergel Kegel Bd VIII Vor Art7 EGBGB Rdn 191; Erman-Marquordt Artt 24,25, EGBGB Rdn 61rn.w.N.

191 Raape/Stunn S. 383, BGHZ 65, 311,314 f192 a.A. vgl. die offizielle Begründung zum neuen IPR, BT Drs. 10/504 S.

30

45

Page 47: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

6.2 Anknüpfung an die effektive Staatsangehörigkeit

Eine andere, jüngere Meinung ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Anknüp­

fungsbegriff Staatsangehörigkeit, durch den der effektiven Staatsangehörigkeit.

Die Vertreter dieser Meinung193 erkennen zwar die Existenz einer DDR­

Staatsbürgerschaft an; DDR-Bürger seien jedoch in der Regel neben der DDR­

Staatsangehörigkeit auch noch Inhaber einer gesamtdeutschen Staatsangehörig­

keit, somit Doppelstaater. Ein DDR-Bürger solle in der BRD intemationalprivat­

rechtlich nach der effektiveren von beiden beurteilt werden.

Richtig an dieser Auffassung ist, daß die effektive Bindung zwischen Personen

und Rechtsordnung betont wird.

Nach der hier vertretenen Auffassung ist es im Regelfall jedoch überflüssig, auf

die effektive Staatsbürgerschaft der DDR-Bürger abzustellen. Denn DDR­

Bürger besitzen, ebenfalls im Regelfall 194, nur die DDR-Bürgerschaft, sind

also keine Doppelstaater.

Die Lehre von der Anknüpfung an die effektive Staatsbürgerschaft hat, ebenso

wie die Lehre von der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt, den

Nachteil der Systemwidrigkeit. Denn das EGBGB stellt in Art 5 I bei Mehr­

staatern, die auch die (bundes-) deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, allein auf

die (bundes-) deutsche Staatsangehörigkeit ab.

Die herrschenden Meinungen zum deutsch-deutschen Kollisionsrecht sind somit

abzulehnen. Mit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit werden auch

deutsch-deutsche Zivilrechtsbeziehungen in das System des bundesdeutschen

IPR integiert. Hierzu bemerkte Firsching bereits 1972 195: "Im übrigen dürfte es

nur eine Frage der Zeit sein, daß man vom Anknüpfungsbegriff "ständiger

Aufenthalt" abkommt und statt dessen an die Staatsbürgerschaft anknüpfen

wird". Die Zeit für diese längst überfällige Rechtsanpassung an die Wirklichkeit

193 Heldrich NJW 1978, 2169 ff; ders. ZfRV 78,292 ff; Ennan-Arndt vorArt 7 EGBGB Rdn 4; Knoke S. 76, MK-Sonnenberg Einl IPR Rdn 124

194 Doppelstaater kann ein DDR-Bürger z.B. dann sein, wenn ihm nach § 7des Staatsbürgergesetzes zusätzlich zu einer anderen die DDR-Staats­bürgerschaft verliehen wurde.

195 Rpfl. 1972 1,6; ihm folgend Keidel-Kuntze-Winkler § 73 Rdn 52

46

Page 48: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

7.

ist nun, mehr als 15 Jahre später, gekommen.

Grenzfälle

Schwierigkeiten beim Auffinden der Anküpfungsstaatsbürgerschaft können sichbei Emigranten, Besuchern, Flüchtlingen, Journalisten, Diplomaten und sonsti­gen DDR-Bürgern mit ständigem Aufenthalt in der BRD ergeben, da es für

DDR-Bürger in der BRD kein förmliches Einbürgerungsverfahren gibt

Vorzuziehen bei der Lösung dieser Grenzfälle sind solche Wege, die auch in der

sonstigen bundesdeutschen Rechtspraxis zur Ermittlung von staatsbürgerlichen

Rechten und Pflichten begangen werden. In Frage kommen hauptsächlich zwei

Verfahren:

a.) Die Staatsangehörigkeit wird durch Vorlage des Passes oder einer Staats­

angehörigkeitsurkunde nachgewiesen. l96

b.) DDR-Bürger werden nach 3-monatiger Innehabung eines Wohnsitzes bzw.

ständigen Aufenthaltes in der BRD als Bürger der BRD betrachtet197

Zu a.) Problematisch könnte der Weg a) dadurch sein, daß der ständigen Praxis

entsprechend DDR-Besucher sofort nach der Ankunft einen Paß der BRD, z.B.

zur Weiterreise ins Ausland, erhalten können.198 DDR-Bürger können somit

ohne effektive Bindung an die Rechtsordnung der BRD Inhaber eines Passes

der BRD sein.

Zu b.) Es gibt einen Kreis von DDR-Bürgern, die trotz eines längeren Aufent­

haltes in der BRD noch eine effektive Bindung zur Rechtsordnung der DDR

haben. Zu erwähnen sind hier Diplomaten, Journalisten und Geschäftsleute und

Arbeitnehmer von DDR-Unternehmen, die in der BRD tätig sind

Um diese Probleme zu vermeiden und eine sichere Bestimmung der Staatsange­

hörigkeit zu ermöglichen, soll hier eine Kombination aus den Wegen a) und b)

196 vgl. § 1 I Nr. 2b WpflG i.d.Fv. 13.6.86 BGBI I 879197 vgl. z.B. § 12 I Nr. 2 BWG Ld.F. v. 8.3.85 BGBI I 52198 Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörig­

keitssachen vom 16.4.1975

47

Page 49: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

8.

vorgeschlagen werden.

Deutsche sind dann als Bürger der BRD (Inländer) zu betrachten, wenn sie

Inhaber eines PaBes der BRD sind und ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufent­

halt seit mindestens 3 Monaten in der BRD haben.

Begriffliche Einordnung der deutsch-deutschen Zivil­rechtsbeziehungen

Innerdeutsche Zivilrechtsbeziehungen werden immer wieder unter die Begriffe

"interlokales Recht" oder "interzonales Recht" eingeordnet. l99 Da die DDR kein

Ausland sei 200, könne das internationale Privatrecht keine Anwendung finden.

Interlokales Recht wird folgendermaßen beschrieben: Interlokales Recht greift

ein, wenn innerhalb eines souveränen Staates das Privatrecht regional verschie­

den ist. Es bestimmt, welchen Gebietes Privatrecht anzuwenden ist.201

In Deutschland war die :antstehungs- und Blütezeit des interlokalen Rechts zur

Zeit der Partikularrechte. In der Zeit nach 1945 wurde es auf die damalige

Situation übertragen, da man von der Fortexistenz des (Gesamt-) Deutschen

Reichs ausging. DDR und BRD wurden als untergeordnete Rechtsgebiete in

einem Gesamtstaatsverband angesehen.

Da heute jedoch ein Gesamtdeutschland de jure und de facta nicht mehr existiert,

ist es weder passend noch erforderlich, die Zivilrechtsbeziehungen zwischen der

BRD und der DDR als "interlokale" zu bezeichnen.202 Noch unpassender

erscheint der endgültig veraltete Begriff "interzonal".

199 Kegel S. 19; Ferid IPR S. 239; Raape/Sturm S. 381; Ficker S. 7; KnokeS. 4 spricht von einmütiger Zuordnung

200 vgl. Raape/Stunn S. 381; BVerfGE 36,1,17201 Kegel S. 87202 in dieser Richtung bereits 1961 Eitel S. 12-14

48

Page 50: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

9.

Mit Scheuner 203 ist festzuhalten: "Die Zeit eines besonderen interlokalen Privat­

rechts ist abgelaufen. tt Deutsch-deutsche Zivilrechtsbeziehungen gehören zum

internationalen Privatrecht204

Im vorstehenden Abschnitt wurden die Anknüpfungsbegriffe im Internationalen

Privatrecht, also im materiellen Recht untersucht. Nichts anderes kann für die

verfahrensrechtlichen Anknüpfungsbegriffe (z.B. in § 73 FOG) gelten.

Resignation vor den herrschenden Machtverhältnissen?

Der hier vorgeschlagene Weg sollte nicht als Resignation in bezug auf die

herrschenden Machtverhältnisse auf dem Gebiet des ehemaligen Deutschen

Reichs verstanden werden,205 sondern als Versuch, durch größere Wirldich­

keitsnähe, die Glaubwürdigkeit unserer Rechtsordnung zu erhalten.

In der deutschen Rechtsgeschichte wurde dem Zerfall der staatlichen Einheit bei

der begrifflichen Einordnung der Rechtsbeziehungen immer Rechnung getragen,

wie folgendes Zitat belegt:

"Bis zur Auflösung des deutschen Reichs sei es in Deutschland ein unbestritten

anerkannter Grundsatz gewesen, daß die Gerichte verpflichtet seien auch die

von den Gerichten eines anderen deutschen Territoriums gesprochenen Urteile

in Civilsachen zu vollstrecken und einander Rechtshilfe zu gewähren. Mit der

Auflösung des Deutschen Reichs und nachdem die einzelnen Staaten souverän

geworden und in das Verhältnis des Auslandes zueinander getreten seien, habe

dieser Zustand sich geänderttt•206 Dieses Zitat aus dem Jahre 1862 macht den

Blick frei für eine vielleicht nicht besonders erfreuliche, aber unbestreitbar

vorhandene deutsche Rechtstradition, der auch heute, wie gezeigt, Rechnung

getragen werden muß. Deutschland hat eine partikularistische, immer zur

203 EA 34, (1979), 345, 353; ebenso Pal-Heldrich Anh Art 3 EGBGB 1,MK-Sonnenberg Einleitung IPR Rdn 124

204 ebenso Skral S. 96, 98 f; Kunz Rdn. 194205 so Wähler Festschrift f. Mampel 191, 207206 Protocolle CPO Bd TI S. 484

49

Page 51: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Aufsplitterung neigende Rechtstradition und eben keine der Einheit. Im 19.

Jahrhundert war ein Heidelberger für einen Mainzer Ausländer 207, genauso wie

ein Preuße für einen Bayern 208 oder ein Preuße für einen Hessen.209 1955 war

die Bundesrepublik für das Saarland Ausland210 etc. Die Unterschiede zwischen

den damaligen deutschen Staaten waren erheblich geringer als die heute

zwischen DDR und der BRD bestehenden, zwischen zwei Staaten, die so

getrennt sind, wie zwei Staaten nur getrennt sein können.

Phasen der Rechtseinheit hatten in Deutschland immer nur Übergangscharakter.

Die real vorhandene Teilung Deutschlands anzuerkennen, sollte sich das heutige

Recht nicht entziehen.

207 Obertribunal Stuttgart 23.9.1853 SeuffA Bd 7 S. 298208 J. Schröder Habil S. 739209 OAG Kassel 21.2.1854 SeuffA Bd 11 S. 146 ff210 AG Saarbrücken NJW 55, 914; OLG Saarbrücken NJW 52, 475; Beitzke

MDR 54,321,324

50

"

Page 52: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Teil 11

1.1.1

1.1.1.

Erbscheinsverfahren der Nachlaßgerichte in deutsch-deutschenErbfällen

Nachdem in Teil I die grundsätzliche Einordnung der deutsch-deutschen

Zivilrechtsbeziehungen vorgenommen und die Anknüpfungsbegriffe der ein­

schlägigen Nonnen inhaltlich geklärt worden sind, werden unter den gegebenen

Voraussetzungen in Teil n die Einzelprobleme des Erbscheinsverfahrens un­

tersucht.

Die Internationale Zuständigkeit im ErbscheinsverfahrenDer Rechtsbegriff "internationale Zuständigkeit"

Was ist die internationale Zuständigkeit?

Bei Sachverhalten mit internationalem Bezug stellt sich die Frage, welche Be­

hörden entscheidend tätig werden sollen, die des Staates A oder B1 Hinsichtlich

des Themas der Arbeit heißt diese Frage: Wann sollen die Nachlaßgerichte der

BRD tätig werden, wann die Staatlichen Notariate der DDR1

Seit der Monographie Neuners 1 hat sich der Begriff der internationalen Zu­

ständigkeit im deutschen Rechtsgebrauch eingebürgert.

Der Begriff der internationalen Zuständigkeit ist von dem der Gerichtsbarkeit zu

trennen. Dies wurde erstmals von Pagenstecher gezeigt 2. Die beiden Begriffe

unterscheiden sich hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen und ihrer

Rechtsfolgen bei Nichtvorhandensein.

Die Gerichtsbarkeit

Der BGH hat in einer Entscheidung zum Thema 3 unzulässigerweise Kriterien

für die Gerichtsbarkeit (Grenzen der Staatsgewalt ete.) im Rahmen der Prüfung

der internationalen Zuständigkeit angesprochen. 4 Zur Klarstellung wird der

1

23

Internationale Zuständigkeit (1929)Rabels Z Bd. 4 (1930) 713 ff; Rabels Z Bd 11 (1937),337 ffvgl. zur Kritik KG Besch!. vom 23.9.1969 OLGZ 70, 96 ff; WengIer JZ1969,663,665

51

Page 53: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Begriff in der Gerichtsbarkeit hier erläutert.

Als Gerichtsbarkeit wird die Gerichtshoheit, d.h. die aus der Souveränität

fließende Befugnis des Staates, Recht zu sprechen, verstanden.5 Der Umfang

der Gerichtsbarkeit wirq allgemein negativ definiert. Sie ist dann vorhanden,

wenn nicht Völkergewohnheitsrecht und Völkervertragsrecht die Ausübung der

Gerichtsbarkeit untersagen.6

Die völkerrechtlichen Regeln sind normiert durch die RatifIzierung des Wiener

Abkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.4.1961, ergänzt durch

das Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten,7

bzw. noch darüber hinausgehend durch §§ 18-20 GVG. Fragen der internatio­

nalen Zuständigkeit werden hierin nicht geregelt

Die Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit sind auch von daher zu

unterscheiden, daß sich unterschiedliche Rechtsfolgen bei ihrer Nichtbeachtung

ergeben. Führt die Nichtbeachtung der internationalen Zuständigkeit lediglich

zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung und berührt die Fähigkeit, in Rechtskraft

zu erwachsen, von daher nicht,8 ist eine Entscheidung, die trotz mangelnder

Gerichtsbarkeit ergangen ist, nichtig.9

Die oben angeführten, sich auf die Gerichtsbarkeit beziehenden Nonnen regeln

den Umfang der Befreiung von der Gerichtsbarkeit (Immunität) bezüglich eines

bestimmten Personenkreises (Diplomaten, Konsuln etc.). Sie finden jedoch auf

Angehörige der ständigen Vertretung der DDR keine Anwendung. Bezüglich

dieser Personen hat der Gesetzgeber spezielle Normen geschaffen, und zwar in

Form der va vom 24.4.74 10 auf Grund des Gesetzes über die Gewährung

von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die ständige Vertretung der

4 Beschl. vom 20.5.1969 BGHZ 52, 123 ff5 Oeimer S. 67; Neubaus Rabels Z Bd 20 (1955), 207; Pagenstecher Rabels

Z Bd 11 (1937) 337, 342 ff, Reich S. 46 Hausmann IPrax 1982, 51, 52 rn.w.N.7 BGBI 1964 TI S. 9578 Reich S. 5; Oeimer S. 70 jeweils rn.w.N.9 Geirner a.a.O. rn.w.N.10 BOBI I 1022

52

Page 54: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.1.2.

Deutschen Demokratischen Republik: vom 16.11.1973.11 Inhaltlich zeigt diese

VO keine Abweichungen von der allgemeinen Regelung des Gerichtsver­

fassungsgesetzes. 12 Der betroffene Personenkreis (Diplomaten der DDR) ist

grundsätzlich von der (bundes-) deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen.

Genauso wie nach der Regelung nach dem GVG sind allerdings Klagen in

Nachlaßsachen von der Befreiung der Gerichtsbarkeit ausgenommen (§ 11 c).

Die Erbscheinserteilung erfolgt jedoch nicht auf Grund einer Klage, sondern auf

Antrag (§ 2353 BGB). Von daher könnte man meinen, daß die deutsche

Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Erbscheinserteilung für den in der VO genannten

Personenkreis nicht gegeben sei. Dies ist jedoch unumstritten nicht der Fall. Die

Regelung der VO strebt den Schutz gewisser Personen vor Verfahren gegen sie

an. Ein Verzicht auf diesen Schutz ist möglich und auch ausdrücklich vorge­

sehen (§ 12 VO). Da Erbscheine nur auf Antrag erteilt werden, das Rechts­

schutzbegehren von daher immer von dem Antragsteller initiiert werden muß,

bedarf er keines Schutzes. Das Erbscheinsverfahren kommt ohne sein Zutun

nicht in Gang. Somit kommt das Fehlen der Prozeßvoraussetzung "Gerichts­

barkeit" im Erbscheinsverfahren bei deutsch-deutschen Erbfällen nicht in

Betracht

Die internationale Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit

Der Begriffder internationalen Zuständigkeit hat zwei Aspekte zum Inhalt Zum

einen bezieht er sich auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die

Behörden des eigenen Staates das Recht und die Pflicht haben, in Fällen mit

Auslandsbeziehungen tätig zu werden; zum anderen betrifft er das Problem, ob

den Behörden eines ausländischen Staates vom Standpunkt des inländischen

Rechts die Kompetenz zu einer Tätigkeit mit der Folge zukommt, daß ihre

Tätigkeit im Inland bestimmte Wirkungen (z.B. Anerkennung) entfaltet.

Während bei der inländischen internationalen Zuständigkeit die Frage zur

Debatte steht, ob die Behörden des eigenen Staates eine Tätigkeit aufnehmen

11 BGBI I 167312 Mahnke ROW 1975,49, 51

53

Page 55: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

können, geht es bei der Prüfung der ausländischen Zuständigkeit darum, ob ein

bereits abgeschlossenes, ein laufendes oder künftiges Verfahren der Organe

eines fremden S~ates im Inland anzuerkennen sei.13 Konlcreter stellt sich für

letzeres die Frage, wie sich ein abgeschlossenes, anhängiges oder zukünftiges

Verfahren bei den Staatlichen Notariaten der DDR hinsichtlich des Rechts der

BRD auswirkt.

Der Begriffder internationalen Zuständigkeit läßt sich auch deutlich von dem der

örtlichen Zuständigkeit unterscheiden. Die örtliche Zuständigkeit setzt voraus,

daß mindestens ein Gericht des jeweiligen Staates tätig werden muß.14 Sie be­

wirkt nur eine Arbeitsteilung zwischen gleichgeordneten inländischen Gerichten

in verschiedenen Bezirken.15

Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob die staatlichen Institutionen tätig

werden dürfen,16 was die örtliche Zuständigkeit voraussetzt

Spätestens seit der Entscheidung des BOH vom 14.6.65,17 in der die Re­

visibilität der Regeln über die internationalen Zuständigkeit zugelassen wurde,

ist das Rechtsinstitut der internationalen Zuständigkeit allgemein anerkannt

Das gleiche Problem wird im deutsch-deutschen Verhälblis noch allgemein als

das der interlokalen Zuständigkeit bezeichnet Daß die Voraussetzungen eines

besonderen interlokalen Privatrechts nicht mehr gegeben sind, wurde oben ge­

zeigt; gleiches muß für das interlokale Verfahrensrecht gelten, was sich schon

aus dem untrennbaren Zusammenhang von Verfahrensrecht, zu dem die interna­

tionale Zuständigkeit gehört,18 und materiellem Recht ergibt. Zwar gibt es

spezifisch deutsch-deutsche Probleme bei der internationalen Zuständigkeit, die

weiter unten gelöst werden müssen. Diese sind jedoch nicht darin begründet,

daß das deutsch-deutsche Kollisionsrecht einen besonderen Charakter hat,

sondern sie haben ihren Grund in den politischen Verhältnissen.

13 Heldrich Habil. S. 7114 Wiethölter Int. Nachlaßverfahren S. 141, 15415 Siemssen S. 1 f16 vgl. Kegel Rpfl 1987, S. 1, 417 BOHZ 44, 4618 Heldrich Habil S. 156

54

Page 56: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.2

Trotz der Wichtigkeit der internationalen Zuständigkeit taucht der Begriff in der

deutschen Gesetzessprache nicht auf. Auch bzgl. der internationalen Zustän­

digkeit der (bundes-) deutschen Nachlaßgerichte hat das Gesetz keine allgemeine

gesetzliche Regelung gefunden.19

Zwar nicht der Bezeichnung, jedoch der Sache nach ist die internationale

Zuständigkeit dem Gesetz aber bekannt.20 So setzt § 2369 BGB den Begriff

der inländischen internationalen Zuständigkeit anscheinend stillschweigend

voraus, wenn er vom Fehlen eines zuständigen deutschen Nachlaßgerichts

spricht.

Die Theorien zur internationalen Zuständigkeit der Nachlaßge­richte

Zwei Hauptströmungen lassen sich in Rechtssprechung und Literatur bezüglich

der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte erkennen.

Die eine in der Rechtssprechung lange Zeit unangefochtene Position besagt, daß

deutsche Nachlaßgerichte nur dann international zuständig sein sollen, wenn

deutsches materielles Erbrecht auf den Erbfall anwendbar ist Dies wird, auf

Reu 21 zurückgehend, als Gleichlauftheorie bezeichnet, da nach dieser Theorie

nur bei einem Gleichlauf von materiellem Recht und Verfahrensrecht die

internationale Zuständigkeit gegeben sein soll.

Die andere in neuerer Zeit vordringende Meinung möchte die internationale Zu­

ständigkeit der Nachlaßgerichte dann bejahen, wenn die örtliche Zuständigkeit

nach § 73 FGG gegeben ist

Die Entwicklung der Theorien soll im folgenden zum besseren Verständnis kurz

dargestellt werden.

1920

21

Keidel-Kuntze-Winlder § 73 Rdn 18vgl. Heldrich Habil S. 72; Dölle Rabels Z Bd 23 (1962, 63) 201, 209;siehe auch § 328 I Nr 1 ZPODie staatliche Zuständigkeit im internationalen Privatrecht Marburg 1938 S.105 ff

55

Page 57: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.2.1 Die ältere Rechtsprechung

Inhaltlich konzipiert wurde die Gleichlauftheorie in der Rechtsprechung des

Kammergerichts. Nach einer Entscheidung des OLG Dresden,22 in der es hieß,

§ 73 FGG regele die örtliche und die sachliche (gemeint war die internationale)

Zuständigkeit, kam das Kammergericht im Jahre 1908 23 durch eine Analyse

der Entstehungsgeschichte des materiellen Erbscheinrechts, des FOG und des

EGBGB zur Gleichlauftheorie. Zwar wechselte das KG im Jahre 1911 seine

Begründung,24 die Entstehungsgeschichte, hieß es jetzt, sei doch nicht auf­

schlußreich; seit dieser Entscheidung war die Gleichlauftheorie hinsichtlich der

internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte herrschend. Die Rechtspre­

chung ließ sie jahrzehntelang unangetastet.

Die neuere Begründung des Kammergerichts war folgende: Nach "Bedeutung

und Tragweite" seien die Worte "wird beerbt" in Art 24 EOBOB a.F. genauso

zu interpretieren wie die "erbrechtlichen Verhältnisse" in Art 213 EGBGB. Da in

Art 213 EGBGB materielles und formelles Recht gemeint seien, gelte dasselbe

für Art 24 EGBGB a.F.. Hieraus ergebe sich, daß deutsches materielles Erb­

recht mit deutschem Verfahrensrecht in Deutschland, ausländisches materielles

Erbrecht Iilit ausländischen Verfahrensrecht im Ausland angewendet werde; daß

ein deutsches Gericht nur deutsches Verfahrensrecht anwenden könne, sei

unumstritten.

Die Wurzel der Gleichlauftheorie liegt somit in der Gleichbehandlung der inter­

temporalen Regel in Art 213 EOBGB mit der kollisionsrechtlichen Regel des Art24 EGBOB a.F.25 Zwar wurde die OleichIauftheorie in der Literatur schon

frühzeitig angefochten,26 jedoch blieben diese Stimmen weitgehend ungehört.

22 OLGE 14, 153 f; das OLO Dresden änderte seine Ansicht durch die Ent-scheidung vom 17.2.1914 in KOJA (Anhang) 47 S. 238

23 KOJA 102-10924 KOJ 41 A, 62-7025 vgl. hierzu Wiethölter Int. Nachlaßverfahren S. 141, 146 ff26 z.B. von Joseph in DNotZ Bd 4 (1904) S. 199; Joseph näherte sich in JW

1912, 1024 ff wieder der Gleichlauftheorie; weitere Gegenstimmen WahlRabels Z 10 (1936) 40,46; Svoboda S. 27 f

56

Page 58: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.2.2 Die jüngere Rechtsprechung

Die erkennbar jüngste Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit der Nach­

laßgerichte ist der Beschluß des BayObLG vom 13.11.1986.27 Diese Ent­

scheidung, die bereits nach der Neuregelung des IPR ergangen ist, besagt, daß

der Gleichlaufgrundsatz regelmäßig zur Bestimmung der internationalen Zustän­

digkeit der Nachlaßgerichte heranzuziehen sei,28 bezog sich jedoch nicht auf

ein deutsch-deutsches Erbscheinsverfahren.

Um die Übersichtlichkeit zu wahren, soll sich die weitere Rechtssprechungs­

übersicht auf die speziell zum deutsch-deutschen Erbscheinsverfahren ergange­

nen Entscheidungen beschränken. Mit dem Entstehen einer getrennten deutsch­

deutschen Situation ergingen auch die ersten Entscheidungen zum Thema. Ver­

öffentlicht wurden sie im Jahre 1951. Hiervon wiederum die erste ist der

Beschluß des OLG Bamberg vom 23.5.51,29 welcher für eine Reihe von Ent­

scheidungen stellvertretend zitiert werden kann.30 Typisches Merkmal dieser

Entscheidungen ist die Behandlung der Zuständigkeitsfrage allein unter dem

Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit (§ 73 FOG), ohne vorher oder

überhaupt die internationale (interlokale) Zuständigkeit zu prüfen. Die sich

damals erst langsam abzeichnende Perpetuierung der deutschen Spaltung ver­

deckte wohl den Blick für dieses Problem.

NJW 1987,1148NJW 1987, 1148, 1149JZ 1951, 510z.B. KG 3.1.1952 DNotZ 1952, 231; OLG Oldenburg 30.4.1963 Rpfl.63,297Beseh!. vom 20.5.1969 BGHZ 52, 123 ffa.a.O. S. 139

31

32

In diesen Entscheidungen wurde der Grundstein dafür gelegt, daß sich in der

Rechtsprechung die Verwechslung bzw. Nichtunterscheidung der örtlichen und

der internationalen (-lokalen) Zuständigkeit festsetzte. Selbst der BGH war hier­

gegen nicht gefeit. Die ausführlichste BGH-Entscheidung 31 zum Thema be­

geht genau den vorgenannten Fehler. Zwar wird ausgeführt, daß § 73 FOG nur

die örtliche Zuständigkeit regele 32; hieraus wird aber nicht die Konsequenz

gezogen, Kriterien für die internationale (-lokale) Zuständigkeit zu suchen.

27282930

57

Page 59: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.2.3

Wird das Problem der internationalen (-lokalen) Zuständigkeit erkannt, so wird

teilweise zur Begründung auf ein Bedürfnis zur Erbscheinseneilung in der BRD

abgestellt,33 manchmal auch i.V.m. einem hinreichenden inländischen An­

knüpfungspunkt.34 Meistens jedoch wird der Gleichlaufgrundsatz zur Begrün­

dung der internationalen (-lokalen) Zuständigkeit zumindest dem Ansatz nach

herangezogen.35

Fast alle Entscheidungen stehen unter dem Vorzeichen, die internationale (-loka­

le) Zuständigkeit zu bejahen, also eine Erbscheinserteilung durch bundesdeut­

sche Nachlaßgerichte möglich zu machen. Lediglich in zwei veröffentlichten

Entscheidungen verneinten bundesdeutsehe Gerichte ihre Zuständigkeit ganz.36

Das LG Berlin fällte seine Entscheidung, um einem DDR-Bürger keinen

Erbschein für ein illegal nicht angemeldetes Wenpapierdepot erteilen zu müssen.

Das KG wollte die gegebene Zuständigkeit der DDR-Behörden zur Erbscheins­

erteilung nicht dadurch unterlaufen, daß es die DDR zum Ausland erklärte, und

somit § 2369 BGB i.V.m. § 73 m FOG anwenden zu müssen.

Die Literatur

Im Schriftum der neueren Zeit ist die Gleichlauftheorie zunehmend in die Kritik

geraten.37 Sie sei aus einem Mißverständnis der internationalprivatrechtlichen

Vorschriften entstanden,38 die inhaltliche Begründung sei lediglich von legen­

denrechtlicher Kraft.39

33 KG 1.3.1968 OLGZ 68,462; BGB 3.12.75 BGHZ 65, 311,316; OLGStuttgart (Abt Karlsruhe) 26.11.1951 JR 52,231

34 KG 2.6.1966 OLGZ 66,49935 KG 7.11.75 OLGZ 76, 167; OLG Hamm 27.4.73 OLGZ 73, 292;

BayObLG 29.2.1972 BayObLGZ 72,86; OLG Hamm 24.3.71, DNotZ72, 45; KG 14.10.69 OLGZ 70, 223; LG Berlin 7.1.1954 JR 54, 108;KG 8.4.1954 JR 54,263; offengelassen in KG 23.9.1969 NJW 69, 2101;LG Berlin 18.4.1982 ROW 83, 86

36 LG Berlin 29.10.51 IzRspr. 45-53 Nr. 555 S. 423; KG Berlin 17.12.1951 IzRspr. 45-53 Nr. 556 S. 424

37 z.B. bei: Soergel-Kegel vor Art 24 Rein 61; Keidel-Kuntze-Winkler FGG§ 73 Rdn 19; Ferid Festschr. f. Cohn S. 31,35; Heldrich NJW 67, 417 ff;Schröder int Zust. FOG S. 133 ff; M. Wolff IPR S. 235 siehe auch diefolgenden Fußnoten

38 Schwimann Rabels Z 34 (1970) 201, 20439 Wiethölter, Int. Nachlaßverfahren S. 141, 144

58

Page 60: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Es sei ein offenkundiger Widerspruch, wenn in der streitigen Gerichtsbarkeit die

internationale Zuständigkeit allgemein aus der örtlichen abgeleitet werde, im

Nachlaßverfahrensrecht hingegen aus dem jeweiligen Nachlaßstatut40

Hierin liege ein willkürlicher Bruch im internationalen Verfahrensrecht.41 Ein

Staat, der seinen Gerichten nur dann die Befugnis zum Tätigwerden verleihe,wenn sein materielles Recht anwendbar sei, gefährde die Erfüllung seiner Auf­

gabe, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit innerhalb seines Gebietes zu wah­

ren.42 Die Gefahr der Rechtsschutzverweigerung sei gegeben.43 Ferner führe

eine Interessenbewertung dazu, daß die Gleichlauftheorie unanwendbar sei.44

Der Gefahr einer ausufernden Zuständigkeit, die bei der Anwendung des § 73

FGG bezgl. der internationalen Zuständigkeit gegeben sei, ließe sich dadurch

begegnen, daß bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis die internationale Zustän­

digkeit abgelehnt werde.45 Schröder46 formuliert seine Ablehnung der

Gleichlauftheorie einfach und deutlich: "§ 2369 BGB ist tot, es lebe § 73 FOG!"

Die Vertreter der Gleichlauftheorie sind von dieser Kritik nicht unberührt geblie­

ben. Niemand vertritt heute mehr die Gleichlauftheorie im ganz strengen Sinne,

d.h. die internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte dann, aber auch nur

dann gegeben sei, wenn (bundes-) deutsches materielles Erbrecht anwendbar

sei. Sie solle nur dem Grundsatz nach gelten,47 bzw. sei vom verfah­

rensrechtlichen Standpunkt ein vertretbarer Ordnungsgesichtspunkt.48 Trotz

grundsätzlicher Befürwortung will DöHe 49 den Gleichlauf nur noch als

"heuristisches Prinzip" gelten lassen. Über die internationale Zuständigkeit bei

4041424344

45

4647

48

49

Heldrich int. Zust. FOG S. 97, 106MK-Sonnenberg EinI. IPR Rdn 268Habscheid S. 70von Craushaar S. 8Heldrich Habil S. 102; ders. Festschr. f. Ficker S. 205 ff; siehe hierzuunten S. 71Heldrich int. Zust. FGG S. 132Habil S. 540Staudinger-Firsching Yorbem. zu Art 24-26 EGBGB Rdn 315; ähnlichFirsching ZZP Bd. 81 (1968) S. 300, 302; Jansen § 73 Rdn 26Lange-Kuchinke S: 46; vgl. Neuhaus NJW 67, 1167; ders GrundbegriffeS. 424 ffRabels Z Bd 27 (1962,63) S. 208,215

59

Page 61: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

gegebener Anwendbarkeit von materiellen (bundes-) deutschen Erbrecht hinaus,

solle bei einem gegebenen Fürsorgebedürfnis die internationale Zuständigkeit

vorhanden sein, um der Gefahr einer Rechtschutzverweigerung vorzubeugen.

Die Gleichlauftheorie ist nach wie vor die herrschende Meinung.50 Speziell zur

internationalen (interlokalen) Zuständigkeit der Nachlaßgerichte in deutsch­

deutschen Erbfällen sind die Veröffentlichungen allerdings relativ dünn gesät

Knoke 51 will bei der Anwendbarkeit bundesdeutschen materiellen Erbrechts

die Zuständigkeit bejahen und darüber hinaus in den Fällen eines vorliegenden

Fürsorgebedürfnisses (er bezeichnet dies als allgemein tauglichen Zuständig­

keitsgrund und verweist auf §§ 37 11, 41, 44, 74 FOG) zur Zuständigkeit

kommen. § 2369 BOB gelte auch im deutsch-deutschen Recht und begründe

eine eingeschränkte interlokale Zuständigkeit

Kuchinke 52 stellt folgendes Konzept auf: Ausgehend von dem Urteil des

BVerfG zum Grundlagenvertrag 53, konstatiert er den Fortbestand des Deut­

schen Reichs und somit die Fortgeltung eines besonderen interlokalen Privat­

bzw. Privatverfahrensrechts.54 Eine deutsch-deutsche Zuständigkeitsverteilung

allein unter dem Gesichispunkt der örtlichen Zuständigkeit verbiete sich, da in

der DDR auch eine eigene Staatsgewalt ausgeübt werde und somit vor der ört­

lichen Zuständigkeit die interlokale zu prüfen sei.

Der Gleichlaufgrundsatz, so Kuchinke, sei zwar im internationalen Recht ein

vertretbarer Ordnungsgesichtspunkt 55, im deutsch-deutschen Verhältnis ver­

biete sich aber die Anwendung der Gleichlauftheorie, da das Grundgesetz einen

restriktiven Ansatz für die interlokale Zuständigkeit, wie den Gleichlaufgrund­

satz, nicht zulasse. Der Rechtsstandpunkt von DDR-Bürgern werde hierdurch

50 weitere Vertreter sind: Iauernig-Stürner § 2353, 2 c; Mümmler JurBüro1984, 815; Pinkernelle Spreen DNotZ 1967, 195; Raape/Sturm IPR S.444-447; Schlegelberger FOG § 73 Bem. 2; Bassenge-Herbst § 73, 1

51 S. 17752 Festschrift f. Heydte S. 1005 ff53 BVerfGE 36, 1 ff54 a.a.O. S. 100555 a.a.O. S. 1011

60

Page 62: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.3

1.3.1

zu stark verkürzt.56 Eine gewisse Beschränkung der Zuständigkeit sei zwar

möglich, der Gleichlaufgrundsatz ginge aber zu weit.

Der schlichte Aufenthalt eines Erblassers in der BRD genüge als Anknüpfung

für die interlokale Zuständigkeit, da sich diese nach §§ 73, 74 FGG richte.57

Die interlokale Zuständigkeit für einen DDR-Bürger, der seinen letzten

Aufenthalt bzw. Wohnsitz in der DDR gehabt habe, bestimme sich nach § 2369.

Pernutz 58 möchte die DDR (SBZ, wie er sagt) grundsätzlich nicht mehr als

Inland behandelt wissen. Er betrachtet allerdings die Zuständigkeitsfrage allein

unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeil59

Zur Entstehungsgeschichte der einschlägigen Normen

Stehen sich zwei Meinungen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit so

gegensätzlich gegenüber, könnte die Entstehungsgeschichte der einschlägigen

Oesetzesvorschriften Hinweise zur Lösung des Problems bieten. Das materielle

Erbscheinsrecht (§§ 2353-2369 BOB), die Vorschriften des FOG zur örtlichen

Zuständigkeit (§ 73 FOG) und das internationale Privatrecht (Art 24 ff EOBGB

a.F., Art 25 n.F.) sollen hier untersucht werden.

§§ 2353 fr 8GB

§ 2369 BOB geht auf § 8 des "Preussischen Gesetzes betreffend die Aus­

stellung gerichtlicher ErbbescheinigungenU vom 12. März 1862 zurück,60 in

welchem es heißt:61 "Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit

ihres Todes in Preussen keinen ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grundstücke,

in öffentlichen Büchern eingetragene Rechte oder in der Verwahrung einer

Preussischen Behörde befindliche Gegenstände, so ist das Gericht, in dessen

56 a.a.O. S. 101357 a.a.O. S. 102258 MDR 1963, 713 ff59 ebenso Scholz JR 51, 5960 so Protokolle Bd. V S. 69661 abgedruckt in Grotefend S. 112

61

Page 63: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt

oder der Gegenstand verwahrt wird, zur Ausstellung einer Bescheinigung

zuständig, welche den Erben zur Verfügung über das Grundstück oder das ein­

getragene Recht oder zur Empfangnahme des verwahrten Gegenstandes legi­

timiert"

§ 2369 läßt sich somit aus historischer Sicht als subsidiäre Zuständigkeitsvor­

schrift klassifizieren. Wann die deutschen Nachlaßgerichte im allgemeinen zu­

ständig sein sollen, ergibt sich hieraus nicht.

Die Beratungen der 2. Kommission zu § 2079 (dem heutigen § 2369 BOB)

lassen keinen eindeutigen Schluß bezüglich der internationalen Zuständigkeit der

Nachlaßgerichte zu. Ein Kommissionsmitglied erwähnte zwar als eine Möglich­

keit:62 "Man könne aber auch davon ausgehen, daß für die Zuständigkeit des

Nachlaßgerichts nicht der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers, sondern der

Umstand maßgebend sei, ob die Erbschaft unter deutschem oder unter auslän­

dischem Recht stehe; für eine unter deutschem Recht stehende Erbschaft müsse

immer ein zuständiges Nachlaßgericht vorhanden sein; für eine unter auslän­

dischem Recht stehende Erbschaft würde prinzipiell ein solches Nachlaßgericht

fehlen; wäre dieser Ausgangspunkt richtig, so könne § 2079 nur auf Erb­

schaften, die unter fremden Recht stehen, berechnet sein," was inhaltlich auf die

Gleichlauftheorie hinausläuft. Diese Meinung wurde aber nur als eine denkbare

Möglichkeit dargestellt.

Weiter wurde ausgeführt, "daß es sich bei § 2079 nur um eine ungenaue

Fassung handele" 63, was die Kommission aber nicht dazu bewog, den § 2079

(den späteren § 2369 BOB) exakter zu formulieren.

Einigkeit herrschte nur darüber,"daß der § 2079 jene Erbschaften meine, fUr die

ein deutsches Nachlaßgericht nur in Betreff der im Inland gelegenen Sachen ­

wenn man so sagen dürfe - als Partialnachlaßgericht zuständig sei";64 hieraus

lassen sich jedoch Schlüsse auf die positiven Voraussetzungen der Zuständigkeit

62 Protokolle Bd. V S. 69363 Protokolle Bd. V S. 69464 Protokolle Bd. V S. 695

62

Page 64: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.3.2

nicht ziehen.

Schließlich wurde die Frage vertagt: "es sei jedoch besser, ..., daß die Frage,

wann IUr eine Erbschaft ein Erbschein im Ganzen zu ertheilen sei, im B.G.B.

überhaupt nicht beantwortet, sondern dem internationalen Privatrecht und

mittelbar dem Verfahrensgesetz überlassen werde, so daß das B.G.B. lediglich

ausspreche, daß ,wenn ein Erbschein nicht für eine Erbschaft im Ganzen ertheilt

werde, immer ein gegenständlich beschränkter Erbschein Im im Inlande

belegene Sachen, ..., zu ertheilen sei." 65 Die Entstehungsgeschichte des mate­

riellen Erbscheinrechts ist somit fUr die Klärung der Frage nach der interna­

tionalen Zuständigkeit unergiebig.

§ 73 FGG

Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte sind in § 73

FOG geregelt.

Das FGG geht auf den Planckschen Entwurf von 1888 66 zurück, wo die

örtliche Zuständigkeit in §§ 55 f, mit dem heutigen § 73 FOG praktisch iden­

tisch, geregelt wurde. In der Begründung hierzu heißt es: "Die §§ 55, 56 regeln

lediglich die örtliche Zuständigkeit der inländischen Nachlaßgerichte, lassen

dagegen die dem materiellen Recht angehörende Frage, ob und inwieweit in

jedem einzelnen Falle, mag der Erblasser ein Deutscher oder ein Ausländer sein,

die inländischen Nachlaßgerichte überhaupt zur Wahrnehmung der den Nach­

laßgerichten obliegenden Geschäfte berufen sind, unberührt. In dieser Bezie­

hung kommen insbesondere die Staatsverträge und in Ermangelung solcher, die

Grundsätze des internationalen Privatrechts in Betracht." 67 Auch hier wird

also eine Entscheidung nicht getroffen.

Weiter heißt es: "Neben dem § 55 bleibt die Spezialvorschrift des § 2079 des

Entwurfs des B.G.B. unberührt.,. 68

65 Protokolle Bd. V S. 69566 abgedruckt bei Schubert Familienrecht Teil mS. 79467 abgedruckt bei Schubert Familienrecht Teil mS. 83768 abgedruckt bei Schubert Familienrecht Teil mS. 839

63

Page 65: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.3.3

Auch die späteren Materialien 69 sind weitgehend unergiebig: In der Denk­

schrift zum FGG heißt es zu § 70 III (dem späteren § 73 mFOG) lediglich:70

"Die Vorschrift des § 70 Abs. 3 regelt den Gerichtsstand für die Fälle, in denen

nach dem internationalen Privatrechte der im Inland befindliche Nachlaß eines

Ausländers dem inländischen Rechte unterliegt, es aber an einem nach § 70

Abs.l zuständigen deutschen Gericht fehlt."

Wann die internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte gegeben sein soll,

läßt sich auch hieraus nicht entnehmen.

Festzuhalten bleibt, daß die Materialien zum BGB hinsichtlich der internatio­

nalen Zuständigkeit auf das IPR bzw. auf das FGG verweisen. Die Materialien

des FOG verweisen auf das IPR.

Das IPR

Grundlage für das EGßGB von 1896 war der 2. Gebhardsche Entwurf von

1887. In den Motiven zu § 31, dem inhaltsgleichen Vorgänger der Artt. 24 f

EGBGB a.F. bzw. Art. 25 I EGBGB n.F., heißt es:71 "Bestimmungen, wel­

che die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts im allgemeinen 72 und im beson­

deren für den Fall regeln, daß ein deutscher Erblasser den letzten Wohnsitz im

Ausland hatte, werden dem EG 73 oder einem das Verfahren in Nachlaßsachen

regelnden Gesetz vorzubehalten sein."

Auch die weitere Entstehungsgeschichte 74 sagt zur internationalen Zustän­

digkeit in Nachlaßsachen nichts. Also wurde auch hier in der Frage der intema-

69

70

71

7273

74

64

Die vorhandenen unveröffentlichten Materialien wurden mir freundlicher­weise von Prof. Schubert, Universität Kiel, zur Einsicht überlassen,schweigen sich aber zur Frage der internationalen Zuständigkeit aus bzw.lassen den Planckschen Entwurf nebst Begründung unter Bezugnahmehierauf unberührt.Hahn-Mugdan Bd VII S. 54 fNiemeyer Int. Privatrecht S. 366hiermit ist die int Zust. gemeintDas IPR sollte ursprünglich ein eigenes Buch des BOB werdensiehe hierzu Behn, Die Entstehungsgeschichte...

Page 66: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.3.4

1.4

tionalen Zuständigkeit weiterverwiesen, hier auf ein geplantes Einführungs­

gesetz oder Verfahrensgesetz.Resümee: Sowohl die Entstehungsgeschichte von BGB, FGG als auch die des

EGBGB enthalten hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nur Verweise

aufeinander. Diese Frage zu regeln wurde wohl schlicht vergessen.

Art 25 EGBGB n.F.

Als letzte Möglichkeit zur Klärung der Frage bleibt die Begründung zum refor­

mierten Art 25 EGBGB, der, seinem Vorgänger bis auf Abs 11 inhaltlich

entsprechend, die Frage des anwendbaren Erbstatus regelt. Das neue IPR-Ge­

setz 75 trifft auch in der Frage der internationalen Zuständigkeit eine Reihe von

Neuregelungen (z.B: §§ 606a, 640 a, 648 a ZPO; §§ 35 a, 36, 43 a FGG). Aber

bezüglich der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte bleibt auch hier

die Suche nach einer Entscheidungshilfe unergiebig: "Der Entwurf enthält ferner

keine Neuregelung der internationalen Zuständigkeit in Nachlaßangelegenheiten.

...Wie weit hier mit Rücksicht auf Besonderheiten des Sachgebietes die bisher

überwiegend vertretene Gleichlauftheorie zugunsten einer selbständigen Rege­

lung der internationalen Zuständigkeit aufgegeben werden kann, ist derzeit noch

nicht abschließend zu beurteilen.... Somit sollte derzeit sowohl mangels zwin­

genden Bedürfnisses wie wegen der Zweifel bei den Grundsatzfragen eine

Änderung des geltenden Rechts nicht...vorgenommen werden."76

Daß, angesichts eines Meinungsstreits, der nun in das neunte Jahrzehnt seines

Daseins geht, kein Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung besteht, ist m.E.

nicht richtig. In "guter Tradition" läßt der Gesetzgeber hier den Rechtsanwender

bezüglich der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte im Stich.

Eigene Ansicht

Es muß also ein eigener Ansatz gefunden werden, der das Spannungsverhältnis

von Praktikabilität und Einzelfallgerechtigkeit in einem schlüssigen Konzeptauflöst.

75 vom 25.7.1986 BGBI Teil I S. 1142 ff16 BT Drs 10/504, S. 92

65

Page 67: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.1 Gleichlauftheorie und Antigleichlauftheorie

AuffaIlig an dem Streit um den Gleichlauf von Verfahrensrecht und materiellem

Recht ist die Schwäche der jeweiligen dogmatischen Begründung. Die Autoren

beschränken sich in der Regel darauf, die jeweils andere Meinung zu wider­

legen.77

Ob heide Theorien überhaupt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, muß

fraglich bleiben. Die Gleichlaufanhänger haben ihre These nahezu in demselben

Ausmaß durchbrochen (Fürsorgezuständigkeit), wie die Gleichlaufgegner die

Emanzipation der internationalen Zuständigkeit vom anwendbaren Recht mit der

Begrenzung des Rechtsschutzbedürfnisses einschränken. Die beiden Lager

gehen also zumindest aufeinander zu.78

M.E. kann man in dieser Beurteilung noch weiter gehen. Betrachtet man mit

Dölle 79 das Fürsorgebedürfnis als Analogon des Rechtsschutzinteresses, dann

müssen die Ergebnisse beider Theorien sehr dicht beieinander liegen. Konkreter:

Die Gleichlauftheorie besagt, daß die internationale Zuständigkeit nur mit der

Anwendbarkeit des (bundes-) deutschen materiellen Erbrechts gegeben, aber

auch in Fällen besonderer Fürsorge vorhanden ist. Die Antigleichlauftheorie

bejaht die internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen mit der örtlichen,

beschränkt sie aber in den Fällen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses. Fragt

man nun, worin der Rechtsehutz besteht, fUr den ein Bedürfnis vorhanden sein

muß, kommt man zu der Antwort, daß dieser in der Rechtsfdrsorge durch das

Nachlaßgericht besteht. Die Tätigkeit der Nachlaßgerichte ist Fürsorgetätig­

keit.80

Beide Theorien haben ein Regel-Ausnahme-Prinzip zum Inhalt. Da die Aus­

nahmen jedoch inhaltlich kongruent sind, müßten nach dem dogmatischen

Ansatz her heide Theorien auch ergebniskongruent sein.

77 so auch Wiethölter, Intern. Nachlaßverfahren S. 141, 17878 vgl. Wiethölter Int Nachlaßverfahren S. 141, 17779 Rabels Z Bd 27 (1962/63) S. 201, 23580 Habscheid Diskussion S. 249; speziell zum Erbscheinsverfahren ebenso

Weiß Rpfl. 84, 389, 390

66

Page 68: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.2

Jedoch kann diese fonnal-dogmatische Betrachtung nicht dazu führen, den Streit

letztlich mit der Begründung offenzulassen, daß heide Theorien ergebniskon­

gruent sein müßten. Erstens sind heide Theorien, sehr allgemein gehalten,

zweitens entscheidet schon der erste Ansatz mit: es ist ein Unterschied, ob man

zunächst einmal unter generalisierenden Gesichtspunkten die Zuständigkeit

ausschließt, wie es bei der Gleichlauftheorie häufig der Fall ist, oder im ersten

Anlauf die Zuständigkeit für begründet hält, wie es bei Anknüpfung der

internationalen Zuständigkeit an die örtliche der Fall ist 81

Die Argumente

Wie bereits erwähnt, wird der Gleichlauftheorie immer wieder ihre Begrün­

dungsschwäche vorgehalten.82 Dem ist zuzugeben, daß der Schluß von Art213 EGBGB auf Art 24 EGBGB a.F.83 durchaus nicht zwingend war. Denn

Art 213 EGBGB war als intertemporale Regel auf eine kurze Übergangszeit

zugeschnitten und konnte schon deshalb das IPR nicht präjudizieren. Außerdem

ist in den Fällen des Art 213 EGBGB in jedem Fall ein deutsches Gericht

zuständig, was bezüglich der internationalen Zuständigkeit ja gerade zu ent­

scheiden ist.84 Jedoch ist die solcherart gestaltete Begriindungsschwäche der

Gleichlauftheorie nicht umgekehrt geeignet, der Antigleichlauftheorie eine trag­

fähige Basis zu geben.

Schwerer könnte da schon der Einwand wiegen, bei der Gleichlauftheorie

handele es sich um eine Regelung der internationalen Zuständigkeit, die aus der

Regelung der internationalen Zuständigkeit in anderen Rechtsgebieten system­

widrig herausfalle. In der streitigen Gerichtsbarkeit werde allgemein hinsichtlich

der internationalen Zuständigkeit auf die örtliche abgestellt85

Richtig hieran ist, daß in vielen Vorschriften der ZPO die internationalen Zu­

ständigkeit von der örtlichen abgeleitet wird. Falsch ist es aber, dies als all-

81 so auch Kuchinke Festschr. f. Heydte S. 1005, 101282 siehe S. 58 Fn. 37, 38,3983 siehe S. 5684 Wiethölter Int. Nachlaßverfahren S. 141, 14985 siehe S. 59 Fn. 40, 41

67

Page 69: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

nach Heldrich Habil S. 29 rn.w.N.siehe S. 61 ffvgl. Schröder Habil S. 85; Heldrich Habil S. 168 Fn 1, der allerdingsdarauf hinweist, daß das Institut der internationalen Zuständigkeit zur Zeitder Entstehungsgeschichte der ZPO noch nicht ganz klar gesehen wurde.

gemeingültiges Prinzip darzustellen. Die internationale Zuständigkeit ist auch in

vielen Vorschriften der ZPO und des FGG unabhängig von der örtlichen Zu­

ständigkeit geregelt, so z.B. in § 606a ZPO (Ehesachen), § 640 a III ZPO

(Kindschaftssachen); §§ 648 a I, 676 m ZPO (Entmündigung und ihre Aufhe­

bung); § 35 a FGG (Führung der Vormundschaft und Pflegschaft), § 43 a I

FGG (Adoption) und § 12 VerschG (Todeserklärung). Es gibt also eine Reihe

von Vorschriften, die von der Regel, die internationale Zuständigkeit sei an die

örtliche anzuknüpfen, abweichen, was die Gleichlauftheorie, indem sie gleich­

falls nicht an die örtliche Zuständigkeit anknüpft, als weniger aus dem Rahmen

fallend erscheinen läßt

Positiv normiert ist der Gleichlauf von materiellem Recht und Verfahrenssrecht

z.B. im Abkommen über den Schutz von Minderjährigen vom 5.10.1961 in

dessen Am 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1.86

Eine Erklärung rür eine andere Regelung im Nachlaßverfahrensrecht als in

vielen anderen Rechtsgebieten bietet die oben belegte 87 Unterlassung einer

Regelung der internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte. Hier ist durch

die Lücke, die der historische Gesetzgeber durch die Nichtbeantwortung der

Frage nach der internationalen Zuständigkeit offenließ, der Praxis Raum ge­

schaffen worden, eine ihren Bedürfnissen angepaßte Zuständigkeitsregelung zu

treffen. In der streitigen Gerichtsbarkeit geht hingegen aus den Materialien der

ZPO einwandfrei hervor, daß der Gesetzgeber mit den Vorschriften über die

Gerichtsstände auch eine Entscheidung über die Frage herbeiführen wollte,

wann die deutschen Gerichte in Fällen mit Auslandsberührung überhaupt tätig

werden können.88

Auch die Ansicht, die Gleichlauftheorie berge die Gefahr der Rechtsschutz­

verweigerung, greift m.E. nicht durch. Allein die Rechtssprechung, die nach

wie vor weitgehend die Gleichlauftheorie anwendet, widerlegt diesen Einwand.

In den Fällen, in denen die Möglichkeit gegeben war, daß der Antragsteller ohne

86

8788

68

Page 70: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.3

Rechtsschutz bleiben könne, fanden die Gerichte mittels FUrsorgezuständigkeit,

der extensiven Interpretation des materiellen Rechts 89 oder mit Hilfe der

(angestrengten) Suche nach Rückverweisungen 90 immer einen Weg, den Ein­

zelfallinteressen nachzukommen.

Die Argumente der Gleichlaufgegner können somit den Ansatz der Gleich­

lauftheorie, die internationale Zuständigkeit nur bei Anwendbarkeit des bundes­

deutschen materiellen Erbrechts anzunehmen, nicht erschüttern. Das enthebt

aber nicht von der Pflicht, eine eigene positivrechtliche Begründung für die

Gleichlauftheorie zu geben.

Gleicltlauftheorie und Gewohnheitsrecht

Die jahrzehntelange Übung der Nachlaßgerichte, die Gleichlauftheorie bzgl. der

internationalen Zuständigkeit anzuwenden,91 könnte den Gedanken nahelegen,

hierin die Ausbildung von Gewohnheitsrecht zu sehen.

Aber allein die ständige Rechtssprechung kann nicht schon dazu führen, von

gewohnheitsrechtlicher Kraft des Gleichlaufgrundsatzes zu sprechen. Neben der

dauerhaften Übung bei den Gerichten müßte auch eine allgemeine Überzeugung

von der Richtigkeit des Gleichlaufgrundsatzes hinzugekommen sein, wovon

jedoch angesichts der schon frühzeitig erfolgten Angriffe in der Literatur 92

durchaus nicht gesprochen werden kann. Gewohnheitsrechtlich läßt sich die

Gleichlauftheorie somit nicht begründen.

89 z.B. BGH JZ 1955, 70290 z.B. LG Koblenz JZ 1959, 31691 siehe oben S. 56 Fn 22, 23; S. 58 Fn. 35; ferner KG KGJ 41 A S. 62 ff;

Bay. ObLG, Bay ObLGZ 19, 373, 375; KG JPRspr. 1926-1927 Nr. 91;OLG Dresden JPRspr. 1929 Nr. 93; OLG Karlsruhe JFG 8, 116, 119;KG IPRspr. 1934 Nr. 72; KG JFG 15, 78 ff; KG JFG 21, 203,204;OLG Neustadt JZ 1951, 644, 645; Bay. ObLG, Bay. ObLGZ 1956, 119,121; Bay. ObLGZ 1958 34, 37; LG Koblenz JZ 1959; 316; Bay. ObLG,Bay. ObLGZ 1959,390,398

92 siehe oben S. 56 Fn 26; S. 58 fFn 37 - 46

69

Page 71: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.4 Gleichlauftheorie und Gesetzeswortlaut

Die gesetzlichen Aussagen zur internationalen Zuständigkeit der Nachlaßgerichte

sind, wie schon oben dargestellt,93 äußerst dürftig. Lediglich § 2369 BOB

setzt sie seinem Wortlaut nach voraus, indem er das Fehlen der internationalen

Zuständigkeit zum Tatbestandsmerkmal hat. Nach § 2369 BGB müssen somit

Fälle vorh8;nden sein, in denen eine internationale Zuständigkeit der Nach­

laßgerichte nicht gegeben ist Bei Anwendung der Gleichlauftheorie ist das dem

Grundsatz nach dann der Fall, wenn das (bundes-) deutsche materielle Erbrecht

nicht anwendbar ist.

Nimmt man hingegen die örtliche Zuständigkeit, also § 73 FGG, als Begrün­

dungstatbestand für die internationale Zuständigkeit, so ergeben sich Wider­

sprüchlichkeiten mit dem Gesetzeswortlaut des § 2369 BGB. Nach § 73 FOG

(insbesondere dessen Abs. ill) ist, wenn sich Nachlaßgegenstände im Inland

befmden, was auch § 2369 BGB voraussetzt, eine örtliche Zuständigkeit immer

gegeben. § 2369 BGB hätte keinen Anwendungsbereich mehr. Diesen

offenkundigen Normenwiderspruch versucht Heldrich zu entkräften:94 "Nicht

angängig ist es aber, um einer fragwürdigen Widerspruchslosigkeit des ge­

schriebenen Rechts willen, dh. sozusagen aus rechtsästhetischen Gründen, eine

Regel des Inhalts anzunehmen, daß ein deutsches Nachlaßgericht im Prinzip nur

dann die internationale Zuständigkeit besitze, wenn deutsches Erbrecht anzu­wenden ist." Richtig ist hieran, daß durch die Widerlegung der Antigleich­

lauftheorie die Gleichlauftheorie keine Begründung erfährt. Falsch ist es jedoch,

die Widerspruchslosigkeit des Gesetzes als nicht anstrebenswert darzustellen

und als fragwürdig zu bezeichnen. Der Rechtsanwender muß immer von der

Widerspruchslosigkeit des Gesetzes ausgehen, zumal im konkreten Fall gerade

mit der Refotnl des IPR die Gelegenheit gegeben war, etwaige Widersprüche zu

beseitigen, was aber unterblieb.95 Die Widerspruchslosigkeit des Gesetzes ist

93 S.5594 Habil S. 22095 vgl. auch Protokolle Bd. V S. 694 wo zu dem späteren § 2369 BOB aus­

geführt wird: Gemeint seien Erbschaften, für welche die deutsche Gesetz­gebung die Behandlung des Nachlasses im Ganzen nicht in Anspruch neh­me, so daß kein Widerspruch mit dem § 55 des Verfahrensgesetzes (demspäteren § 73 FOG Anm. d. Verf.) vorliege.

70

Page 72: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.5

1.4.5.1

keine Frage der Rechtsästhetik, sondern muß eines der obersten Ziele der Ge­

setzesauslegung sein, um eine möglichst einfache und klare Rechtsanwendung

zu gewährleisten. Die Meinung Heldrichs ist deshalb abzulehnen.

Die Interessen

Mag nach dem oben Gesagten auch einiges für die Gleichlauftheorie sprechen,

so kann die Entscheidung, ob die Gleichlauftheorie oder die Antigleich­

lauftheorie zu bevorzugen sei, doch nur aus der Interessenlage erfolgen, da sich

dogmatische Argumente, die die Frage eindeutig lösen, nicht haben fmden

lassen.

Gerichtsschutzinteressen

Es liegt einerseits im Interesse des Staates, durch seine Rechtspflegeorgane

Rechtsfürsorge zu leisten, um das materielle Recht zu verwirklichen und

Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu wahren.96 Damit korrespondiert ande­

rerseits das Interesse des Rechtssuchenden, seine Rechte festgestellt und durch­

gesetzt zu sehen. Würden die staatlichen Interessen immer mit denen des

Rechtssuchenden parall~l laufen, so bedürfte es keiner Regelung der interna­

tionalen Zuständigkeit, da dann allein ein Antrag auf Rechtsfürsorge zur

Zuständigkeitsbegrüßdung ausreichen würde. Da jedoch wegen des öffentlichen

Interesses auf Erteilung von Gerichtsschutz und dem privaten nach Erhalt von

Gerichtsschutz Unterschiede bestehen, muß dieses Spannungsverhältnis in einer

Regelung der internationalen Zuständigkeit aufgelöst werden. Tendenziell ist das

Interesse des Staates, Gerichtsschutz zu erteilen, geringer als das private, diesen

zu bekommen. Denn schon allein ökonomische Gründe sprechen dafür, die

Zuständigkeit der Gerichte zu begrenzen. Dem Privaten ist es am liebsten, wenn

er sich je nach Situation und höchstpersönlichem Interesse ein Gericht

aussuchen kann, ohne besondere Rücksicht auf Vorschriften der Zuständigkeit

nehmen zu müssen.

Maßstab für den Staat bei der Regelung der internationalen Zuständigkeit muß

96 vgl. Heldrich Festschrift f. Ficker S. 205, 207

71

Page 73: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

die Inlandsbezogenheit eines Falls sein; denn nur wenn eine hinreichende Ver­

bindung zum Forumstaat gegeben ist, hat der Staat ein Interesse, Gerichtsschutz

im konkreten Fall zu gewähren. Kein Staat kann und will Anspruch auf eine

Weltrechtspflege erheben.97

Wie oben festgestellt,98 erklärt das IPR durch seine Kollisionsregeln und der

darin enthaltenen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit nur bei Inlands­

bezogenheit eines Falles das inländische Recht für anwendbar. Nur wenn ein

Fall eine hinreichende InIandsbezogenheit hat, ist auch das (bundes-) deutsche

Privatrecht anwendbar.

Hier stellt sich dann die Frage nach dem Gleichlauf von materiellem Recht und

Verfahrensrecht, oder anders formuliert: Muß im Verfahrensrecht die Inlands­

bezogenheit anders definiert werden als im materiellen Recht? Ist es sinnvoll in

Fällen mit transnationalem Bezug hinsichtlich der InIandsbezogenheit ein zwei­

stufiges Verfahren zu benutzen, indem man in einer ersten Stufe das materielle

Recht und die Inlandsbezogenheit und in einer zweiten Stufe das Verfahrens­

recht und die Inlandbezogenheit prüft?

Dies erscheint insbesondere dann fraglich, wenn man die Funktion des VeIfah­

rensrechts betrachtet. Durch das materielle Recht wird für ein bestimmtes Gebiet

und einen bestimmten Personenkreis eine Regelung aufgestellt; das Verfahrens­

recht dient dazu, die Rechtswirklichkeit mit dieser Regelung in Übereinstim­

mung zu bringen. Hat eine Rechtsordnung bzgl. einer tatsächlichen Situation

keine Regelung getroffen, so wenn das (bundes-) deutsche IPR das (bundes-)

deutsche Recht für nicht anwendbar erklärt, muß grundsätzlich das staatliche In­

teresse, Gerichtsschutz zu gewähren, gering geachtet werden. Denn durch das

IPR hat der Staat erklärt, daß ihn mangels Inlandsbezogenheit der Fall nicht be­

sonders interessiert.

Die Frage nach dem Gleichlauf von materiellem Recht und Verfahrensrecht kann

somit auch lauten: Gibt es sinnvollerweise im Verfahrensrecht für den Begriff

der InIandsbezogenheit eine andere Bedeutung als im Kollisionsrecht, wo die

97 vgl. Schröder Habil S. 17098 S. 41 f

72

Page 74: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.5.2

Inlandbezogenheit durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eindeutig

festliegt?

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sollte diese Frage verneint wer­

den. Da durch den Gesetzgeber die internationale Zuständigkeit der Nachlaß­

gerichte nicht geregelt worden ist, wird hier der unterschiedlichen Auswahl der

Inlandsbezogenheit Tür und Tor geöffnet. Nimmt man hingegen die inter­

nationale Zuständigkeit mit dem materiellen Recht an, ist diese Gefahr gebannt

Die örtliche Zuständigkeit kann jedoch keinen Maßstab für die Inlandsbezogen­

heit eines Falles geben. Denn die örtliche Zuständigkeit setzt sie ihrer Definition

nach voraus und beschre~bt sie nicht.99

Sachnähe

Sowohl seitens der rechtssuchenden Partei als auch seitens des Staates besteht

ein Interesse, nur solche Gerichte mit der Rechtspflege zu befassen, die dem

Sachverhalt räumlich möglichst nahe stehen.Auch macht der für das Erb­

scheinsverfahren in § 2358 I BGB festgelegte Amtsermittlungsgrundsatz eine

besondere Nähe des Nachlaßgerichts zum Sachverhalt erforderlich. So hat die

öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden

Erbrechte nach § 2358 11 BGB bei einem Erblasser aus der DDR nur einen

begrenzten Sinn. Denn in der DDR wohnende Erben haben mangels Kenntnis

von der Aufforderung des Gerichts keine Möglichkeit, dieser nachzukommen.

Hatte der Erblasser im gleichen Gerichtsbezirk wie die Erben, sofern diese

feststehen, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt, so erschiene es unter

dem Gesichtspunkt der Sachnähe sinnvoll, an den Wohnsitz des Erblassers

hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit anzuknüpfen. Dies wäre der Fall,

wenn man die internationale Zuständigkeit mit der örtlichen verknüpfte (siehe §

73 FOG). Aber gerade in deutsch-deutschen Erbfällen ist diese Voraussetzung,

gleicher Wohnsitz oder Aufenthalt von Erbe und Erblasser, nach der Defmition

als deutsch-deutsche Erbflilie nicht gegeben; denn sonst wären es keine deutsch-

99 vgl. S. 54

73

Page 75: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.5.3

deutschen, sondern reine bundesdeutsche bzw. reine DDR-Erbfälle. Auch die

Nachlaßgegenstände sind häufig verstreut, so daß der Wohnsitz des Erblassers

kein taugliches Mittel zur Ermittlung einer besonderen Sachnähe des Nachlaß­

gerichts darstellt

Hier liegt jeder Fall anders, so daß man auf den Gedanken kommen könnte, je

nach Lage des Einzelfalls die Sachnähe und die internationale Zuständigkeit zu

bestimmen. Aber dies verbietet sich m.E. aus Gründen der Rechtssicherheit und

d~Vorhersehbarkeit des Verfahrensablaufs. Dem Antragsteller im Erbscheins­

verfahren müssen von vornherein Kriterien ersichtlich sein, nach denen sich die

internationale Zuständigkeit bestimmt

Die Sachnähe, als ein Teil der Inlandsbezogenheit, sollte, wenn eine genauere

Betrachtung kein eindeutiges Kriterium gebracht hat, nach übergeordneten

Gesichtspunkten der InIandsbezogenheit festgestellt werden. Hier gibt das IPR

mit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein einfaches und klares Kri­

terium. Daß hierdurch nicht immer ein Optimum an Sachnähe erreicht wird, muß

hingenommen werden. Unabhängig davon, nach welchen Kriterien man die

InIandsbezogenheit definiert, sind immer wieder Einzelfälle denkbar, in denen

übergeordnete Gesichtspunkte zu unscharf sind, um der Einzelfallgerechtigkeit

zu genügen. Da es hier aber nur um das Regelprinzip geht, nach denl sich die

internationale Zuständigkeit bemißt, kann dies in Kauf genommen werden. Aus­

nahmen hiervon können und müssen aber gemacht werden.

Rechtsnäbe

Für die Abhängigkeit der internationalen Zuständigkeit von der Maßgeblichkeit

des inländischen Rechts sprechen die Schwierigkeiten, die sich der Anwendung

ausländischen Rechts in der gerichtlichen Praxis entgegenstellen. Sie ergeben

sich einmal aus den Unsicherheiten, die bei der Anwendung ausländischen

Rechts in der gerichtlichen Praxis auftreten.100 Macht man die internationale

Zuständigkeit nicht von der Anwendbarkeit des inländischen materiellen Rechts

abhängig, dann führt das dazu, daß das Nachlaßgericht einen Erbschein erteilen

muß, wobei sich der Erbgang nach ausländischem Recht bestimmt. Hierbei wird

100 vgI. Heldrich Habil S. 203

74

Page 76: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

dem Gericht eine Aufgabe gestellt, die es grundsätzlich nicht lösen kann.

Vemeint man den Gleichlauf, so hat das Gericht sämtliche Erbrechte der Welt zu

kennen, um je nach Staatsangehörigkeit des Erblassers dessen Heimaterbrecht

anzuwenden. Dem stellen sich aber enorme praktische Probleme entgegen. Der

Richter ist hier in der Regel überfordert.101 Selbst wenn es ihm möglich ist, den

Wortlaut des ausländischen Erbstatus zu erforschen, so können doch die

Rechtsanwendungsregeln von Staat zu Staat so verschieden sein, daß die

"Treffsicherheit" bei der Rechtsfmdung nicht mehr gewährleistet ist. Hier ist

daran zu erinnern, daß bis 1976 in beiden Teilen Deutschlands das Zivilrecht

dem Wortlaut nach fast identisch war. Rechtsauslegung und Rechtsanwendung

unterschieden sich jedoch ob der unterschiedlichen politischen Systeme sehr

stark. Bezüglich des Wortlauts des DDR-Rechts ist es IUr den Richter in der

Bundesrepublik kein Problem, diesen zu ermitteln. Ob er aber in der Lage ist,

"sozialistisches Recht" korrekt anzuwenden, muß fraglich bleiben.

In der Praxis wird dieses Problem durch das Einholen von Gutachten zu lösen

versucht.102 Dieser Weg hat aber zwei entscheidende Nachteile. Erstens ist er

zeitaufwendig, zweitens kostet er viel (zuviel) Geld. Bei Anwendung des

Gleichlaufgrundsatzes stellt sich dieses Problem in der Regel nicht Der Antrag­

steller wird an die zuständige Nachlaßbehörde des Staates verwiesen, dem der

Erblasser angehörte.

Hiergegen könnte man anführen, daß wegen der zunehmenden internationalisie­

rung des Zivilrechtsverkehrs eine Verweisung an den Heimatstaat des Erb­

lassers, wegen der möglichen Feme von Antragsteller und Nachlaßbehörde, zu

Unzuträglicbkeiten führen könnte. Hieran ist sicherlich einiges richtig. Jedoch

ist die zunehmende Internationalisierung des Zivilrechtsverkehrs nichts anderes

als die Folge der zunehmenden Mobilität von Menschen und Infonnationen.

Dies muß nun nicht dazu fuhren, den örtlichen Richter zum Meister aller Rechte

zu machen. Die ansteigende Zahl von Zivilrechtsbeziehungen mit fremden

101 vgl. schon Prot. CPO Bd. n S. 491: "...während es flir den Richter einesanderen Staates oft mit den größten Schwierigkeiten verbunden seinwürde, über das in dem Wohnsitz des Erblassers,...., berufene Erbrechtsich genaue Kunde zu verschaffen."

102 Wiethölter Int. Nachlaßverfahrensrecht S. 141, 165 meint hierzu: "DieAktenversendung an Fakultäten zm Rechtsentscheidung durch Professoren- davon trennt uns nicht mehr viel".

75

Page 77: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

104

Rechtsordnungen macht dies grundsätzlich unmöglich. Vielmehr muß es ein Ziel

des internationalen Verfahrensrechts sein, denjenigen Richter mit dem Fall zu

betrauen, der am besten in der Lage ist, mit dem einschlägigen Recht, hier dem

Heimaterbstatut, umzugehen. Dies ist der Richter des Heimaterbstatus.

Die Ursache für die Internationalisierung der Zivilrechtsbeziehungen, die

internationale Mobilisierung, hat auch den Vorteil die Unzuträglichkeiten, hier

insbesondere die räumliche Entfernung von Rechtssuchenden und zuständige

Behörde abzumindem. War es um die Jahrhundertwende, dem Zeitpunkt des

Inkrafttreten des geltenden Nachlaßverfahrensrechts, für den ausländischen

Normalbürger, wenn dieser seinen Wohnsitz im Inland hatte, faktisch fast

unmöglich, eine Nachlaßbehandlung von den Behörden seines Heimatstaates in

Anspmch zu nehmen, so hat sich mit zunehmender Mobilität von Menschen und

Informationen dieses Pr~blem gemindert. Eine Reise zur international zustän­

digen Nachlaßbehörde, z.B. nach England oder selbst in die USA, ist, wenn

überhaupt erforderlich, heute für einen Normalbürger wesentlich einfacher, als

das für den Normalbürger der Jahrhundertwende von Königsberg zum örtlich

zuständigen Nachlaßgericht in Passau der Fall war. Die zunehmende Interna­

tionalisierung des Zivilrechtsverkehrs spricht somit nicht gegen, sondern durch­

aus für den Gleichlauf. Der Satz, daß das räumlich nächste zugleich auch das

beste Gericht sei, verliert hierdurch immer mehr an Richtigkeit. l03

Muß aber angesichts von Mauer und Stacheldraht im deutsch-deutschen Ver­

hmMismchte~asan~sgelten?

Die Mobilität von Menschen und Informationen ist im deutsch-deutschen Ver­

hältnis nur in kleinsten Ansätzen gegeben, wenn sich auch in den letzten Jahren

eine leichte Tendenz zur Besserung gezeigt hat.104 Letztere reicht aber mcht aus,

um von einer Mobilität im deutsch-deutschen Verhältnis zu sprechen. Jedoch

103 Neuhaus Farn RZ 70, 12, 14 fragt zutreffend: "Wenn einmal der"inländische Gerichtsschutz" in den Vordergrund gerückt wird gegenüberder Geltung des vom IPR bestimmten "sachlich nächsten" Rechts, - bestehtdann nicht die Gefahr eines juristischen Provinzialismus, der Billigkeit undinländisches Recht identifiziert, ohne den Auslandsbeziehungen des Fallesgenügend Rechnung zu tragen?"1986 reisten z.B. 573.000 DDR Bürger in dringenden Familienangelegen­heiten und 1,5 Millionen Rentner in den Westen (vgl. Die Welt vom19.3.1987; Der Spiegel vom 23.3.87 S. 18)

76

Page 78: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.6

kann eine umfassende Bewegungsfreiheit nicht der Maßstab sein, an dem sich

die Frage nach dem Gleichlauf im bundesdeutschen Nachlaßverfahrensrecht zu

orientieren hat. Vielmehr sind die Bedingungen, die vorhanden sein müssen, um

auch im deutsch-deutschen Verhältnis den Gleichlaufgrundsatz anwenden zu

können, geringer. Die Anwendung des Gleichlaufgrundsatzes im deutsch-deut­

schen Verhältnis bedeutet, daß im Erbscheinsverfahren nach Erblassern, die zur

Zeit ihres Todes DDR-Bürger waren, die Unzuständigkeit der bundesdeutschen

Nachlaßgerichte anzunehmen ist, da nach Art 25 I EGBGB auf diesen Erbfall

das Recht der DDR anwendbar ist. In diesen Fällen ist die entscheidende Frage,

inwieweit eine Verweisung auf das Erbscheinsverfahren bei den Staatlichen

Notariaten als zumutbar erscheint. Im Regelfall ist, wie eine grundsätzlich

funktionierende Praxis es beweist, von der Zumutbarkeit auszugehen. 105 Auf

Ausnahmen hielVon wird weiter unten einzugehen sein.

Die Funktionen des Gleichlaufgrundsatzes

Der Gleichlaufgrundsatz soll hier in einem doppelten Sinne gebraucht werden.

Erstens in einer posiviten Funktion: Bundesdeutsche Nachlaßgerichte sind

immer dann zuständig, wenn bundesdeutsches Erbrecht nach Art 25 EGBGB

anwendbar ist. Denn die durch Art 25 EGBGB gegebene Anwendbarkeitser­

klärung des bundesdeutschen Rechts muß als Normanspruch unserer Rechts­

ordnung verfahrensrechtlich gestützt werden. Es wäre widersprüchlich, wenn

der Staat einerseits durch sein IPR regelt, daß sein Recht in einem Erbfall

Anwendung findet, andererseits aber den Gerichtsschutz wegen mangelnder

internationaler Zuständigkeit verweigern würde. Soweit ein Staat seine Rechts-

105 Daß eine grundsätzlich funktionierende Praxis existiert, wurde dem Ver­fasser vom innerdeutschen Ministerium und dem Rechtsanwaltsbüro Seh­rig, Berlin zuletzt am 7.12.88 bestätigt.

77

Page 79: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

106

1.4.7

ordnung für anwendbar erklärt, muß er auch seine Gerichte zur Verfügung

stellen.106

Zweitens hat der Gleichlaufgrundsatz eine negative Funktion: Bundesdeutsche

Nachlaßgerichte sind dann nicht zuständig, wenn bundesdeutsches Erbrecht

nach Art 25 EGBGB nicht anwendbar ist. Verweist das IPR auf die Anwend­

barkeit eines fremden (auch des DDR-) Erbrechts, so ist die internationale

Zuständigkeit nicht gegeben.

Zwischenergebnis

Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der bundesdeutschen Nach­

laßgerichte sollte weiterhin von der Anwendbarkeit der Gleichlauftheorie aus­

gegangen werden. Die Gleichlauftheorie hat aber nur insoweit eine Berechti­

gung, als sie als Regel-Ausnahme-Prinzip verstanden wird. Die konsequente

Anwendung der Gleichlauftheorie kann, wie unten zu zeigen sein wird, im

Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führen, was durch Ausnahmeregelungen für

solche Fälle aufgefangen werden sollte.

Ein solches Regel-Ausnahme-Prinzip ist der berechtigte Kern der Gleich­

lauftheorie, die seit Anfang des Jahrhunderts die Rechtspraxis beherrscht. Inso­

fern ist Ernst Rabel 107 zuzustimmen, daß nach "seiner langen Erfahrung in ver­

schiedenen Rechtszweigen in verschiedenen Ländern ein ständiger Satz der

Rechtssprechung in aller Regel einen berechtigten Kern enthält, den die Theorie

sorgfältig würdigen muß. tI

Neuhaus RabelsZ 20 (1955) 201, 260; vgl. Schnorr v. CarolsfeldFestsehr. f. Leut S. 245, 249 ff; Heldrich Habil S. 181 will aus derAnwendbarkeit des materiellen Rechts nur dann auf die inländische inter­nationale Zuständigkeit schließen, wenn die Verwirklichung des materiel­len Rechts notwendig die Einschaltung der Gerichte voraussetzt. Da erjedoch (S. 191) im Nachlaßverfahren diese Verkettung von Sachnonn undRichter in der Regel als gegeben ansieht, braucht an dieser Stelle auf seineEinschränkung bei der zuständigkeitsbegriindenden Wirkung der Anwend­barkeit der Sachnorm nicht näher eingegangen werden.

107 Rabels Z Bd. 3 (1929), 752

78

Page 80: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.8

1.4.8.1

Die Fürsorgezuständigkeit

Die Unzuträglichkeiten bei der Erbscheinserteilung für Lastenaus­

gleichsverfahren

Die Unabhängigkeit der Staatlichen Notariate der DDR ist nicht in dem Maße

gegeben, wie sie den bundesdeutschen Nachlaßgerichten durch Artt 97 I, 20 mGG garantiert ist.

Gemäß § 41 I 1 NotO 108 werden die Staatlichen Notariate durch den Minister

der Justiz angeleitet und kontrolliert. Letzterer leitet und kontrolliert die sozia­

listische Kaderpolitik der Staatlichen Notariate. (§ 4 I 2 NotO). So war es

unvermeidlich, daß auch die Erbscheinsverfahren der Staatlichen Notariate unter

politischen Gesichtspunkten gehandhabt wurden und immer noch werden.

Insbesondere muß hier die Rundverfügung des Leiters der Iustizverwaltung der

DDR vom 7.5.1953 109 erwähnt werden, der die Erbscheinserteilung zu Lasten­

ausgleichszwecken oder zur Wiedergutmachung in der BRD untersagte. Das

Staatliche Notariat Leipzig Mitte rührte hierzu in seinem Beschluß vom

21.4.1959 110 in ideologischer Schlichtheit aus: , daß durch das

sogenannte LA Ges. den ehemaligen Großgrundbesitzern und Kapitalisten, die

den Hauptteil der Schuld an der Entstehung des 2. Weltkrieges tragen und die

aggressiven Kriegspläne Hitlers aktiv unterstützten, enorme Ausgleichsbeträge

auf Grund der durch Kriegsgewinne erworbenen Vermögenswerte erhalten,

während die Masse der werktätigen Menschen mit Almosenbeträgen abgespeist

werden."

Dies rührte dazu, daß Antragsteller, die einen Erbschein zur Geltendmachung

von Lastenausgleichsansprüchen benötigten, hinsichtlich der Vermögensgegen-

108 v. 5.2.1976 GBL (DDR) 193 ff109 Nr. 31/53 zitiert nach DNotZ 1953, 564110 IzRspr 58-59 S. 612; siehe auch Iustizverwaltungsstelle des Bezirks

Leipzig Besch!. v. 11.11.1953 NJ 54, 184

79

Page 81: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

stände, die in der DDR belegen sind, zunächst leer ausgingen. Eine solche

Praxis existiert bis heute fort. 111

Hiergegen könnte man einwenden, daß ein Antragsteller im Lastenausgleichs­

verfahren überhaupt keinen Erbschein benötige, da die Ausgleichsämter dem

Gesetz nach wegen des Nachweises der Erbberechtigung ein selbständiges Prü­

fungsrecht haben.112 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins

ließen sich von einem "Verwaltungsbeamten so gut prüfen wie von einem

Rechtspfleger. "113 Es sei fraglich, wie die internationale Austauschbarkeit von

Verfahrensfunktionen glücken solle, wenn nicht einmal inländisches Ver­

waltungsverfahren I (Erbscheinsverfahren) und Verwaltungsverfahren n (LAG­

Verfahren) als austauschbar empfunden würden.l14

So gesehen sind diese Argumente inhaltlich korrekt. Nach §§ 330, 331 LAGl15

können die Lastenausgleichsämter in eigener Zuständigkeit prüfen, ob ein An­

tragsteller Erbe eines unmittelbar Geschädigten ist Der vom BGH116 hiergegen

gebrachte Einwand, die "grundsätzliche Aufteilung der Gerichtsbarkeiten" lasse

es geboten erscheinen, die unter Umständen schwierigen Fragen der Fest­

stellung der Erbfolge von den hierzu berufenen Nachlaßgerichten entscheiden zu

lassen, überzeugt nur teilweise. Zum einen geht es nicht um die Aufteilung von

Gerichtsbarkeiten, da die Lastenausgleichsämter Verwaltungsbehörden sind,

zum anderen ist es m.E. fraglich, ob die durch die Entscheidung erzwungene

Verlängerung des Verfahrens wirklich durch so große Schwierigkeiten bei der

Rechtsfindung gefordert ist.

An dieser SteIle soll trotzdem dem Ergebnis des BGH gefolgt wird, daß die

Nachlaßgerichte zur Erteilung von Erbscheinen zur Geltendmachung von LA­

Ansprüchen kraft Fürsorgebedürfnis zuständig sind. Hierfür gibt es einen sehr

111

112113114115116

80

so auch die Auskunft des Gesamtdeutschen Instituts, Berlin an den Verfas­ser.so Wähler NJW 1962, 1066vgl. BGH NJW 72, 945, 947vgI. Wiethölter Int Nachlaßverfahrensrecht S. 141, 157Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.1952 (BGBI I S. 446)Beschl. v. 3.12.1975 NJW 1976, 480, 481; so schon KG NJW 1962,258

Page 82: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.8.1.1

praktischen Grund. Nach dem Sammelrundschreiben zum Verfahren im

Lastenausgleich vom 16.10.1967 117 sind die Ausgleichsämter nach Nr. 14 I

118 dazu angehalten, den Nachweis der Erbberechtigung in Form eines

Erbscheins zu verlangen. Nur wenn es offenkundig is~ wer der Erbe ist, kann

von der Beibringung des Erbscheins abgesehen werden. 119 Das bedeutet, daß

die Ausgleichsämter in den Fällen, in denen eine Erbberechtigung nachgewiesen

werden muß, nur dann tätig werden, wenn sie einen entsprechenden Erbschein

vorgelegt bekommen. Dies mag insbesondere in dem Interesse der Aus­

gleichsämter begründet sein, nach § 2365 BGB an den so als Erbberechtigten

Ausgewiesenen mit befreiender Wirkung zu leisten. l20

Unabhängig davon, ob man den Inhalt dieses Sammelrundschreibens begrüßt,

muß man die sich hieraus ergebende Praxis der Ausgleichsämter als vorhandene

Realität hinnehmen, was dazu führt, ein Bedürfnis des Antragstellers auf

Erbscheinserteilung zu bejahen, wenn dieser den Erbschein für ein Lastenaus­

gleichsverfahren beantragt.

Internationale Zuständigkeit aus § 2369 BGB?

Das OLG Hamm 121 und das Bay. ObGLG 122 haben in Fällen, in denen DDR­

Bürger einen Erbschein für Lastenausgleichsansprüche benötigten, die

internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte dem § 2369 BGB entnommen.

Erklärbar wird das aus folgenden Gründen: Lastenausgleichsansprüche setzen

zwar einen Schaden voraus, entstehen aber nicht mit dem Schaden. Sie wurden

vielmehr begründet durch das Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.1952 - für

Schäden in der DDR erst durch das 18. Änderungsgesetz zum LAG vom

3.9.1965 - und gelten gemäß § 232 11 LAG mit dem 1.4.1952 - bei späteren

Schäden mit Eintritt des Schadens - als in der Person des Geschädigten ent-

117 Mitt BI BAA 1967, S. 338 ff118 Mitt BI BAA 1967, S. 352119 a.a.O.120 vgl. Mitt BL BAA 1967, S. 352 rechte Spalte121 Besch!. vom 1.12.1971, Rpfl. 72, 102 f122 Besch!. vom 29.3.1972, Rpfl. 72, 170

81

Page 83: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.8.1.2

standen. Gläubiger des Anspruchs auf Ausgleichsleistung ist gern. § 229 I S. 1

LAG der unmittelbar Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem

1.4.1952 oder nach dem 31.3.1952 in der DDR verstorben, so gelten gern. §§

229 I S. 2, 15 aN Nr. 1 LAG seine Erben als Geschädigte.123 In diesen Fällen

gehört der Lastenausgleichsanspruch somit nicht zum Nachlaß. Fonnal gesehen

kann für ihn kein Erbschein erteilt werden. Die vorgenannten Gerichte ordneten

allerdings den entsprechenden Lastenausgleichsanspruch trotzdem als im Inland

belegenen Nachlaßgegenstand ein, mit der Begründung, daß er seine Wurzel imVermögen des Erblassers habe und gegen eine inländische Behörde gerichtet

sei.124 So kamen sie über § 2369 BGB F internationalen Zuständigkeit der

Nachlaßgerichte.

Meines Erachtens ist dieser Weg jedoch nicht begrüßenswert. Grund für die

Annahme der internationalen Zuständigkeit in den oben erwähnten Fällen ist das

Bedürfnis des Antragstellers auf Erteilung eines Erbscheins. Zwar könnte man

meinen, daß die Belegenheitszuständigkeit dem Bedürfnisgedanken sehr nahe

komme. 125 Es ist jedoch nicht erforderlich, wie in den Entscheidungen des

OLG Ramm und des Bay. ObLG geschehen, auf Biegen und Brechen alle Fälle

einer Bedürfnis- und somit Fürsorgezuständigkeit zu Fällen der inländischen

Belegenheit, einem Spezialfall der Bedürfniszuständigkeit, umzukonstruieren.

Vielmehr sollte auf eine allgemeine Fürsorgezuständigkeit abgestellt werden,

namentlich unter dem Gesichtspunkt, daß ein Erbschein nach § 2369 BGB nur

auf Gegenstände, die tatsächlich im Inland belegeIl: sind, bezogen ist, was bei

den in Rede stehenden Erbscheinen für Lastenausgleichsverfahren gerade nicht

der Fall ist. Hier geht es um Vermögensgegenstände, die sich außerhalb der

BRD befmden.

Verweis an die Staatlichen Notariate?

Auch in Erbscheinsverfahren für Lastenausgleichszwecke wäre es denkbar, den

Antragsteller an das (eigentlich) zuständige Staatliche Notariat in der DDR zu

verweisen. Er würde dort auch einen Erbschein erhalten, wenn er den Zweck

123 vgI. Weithase BW NotZ 1977,40,41124 siehe Bay. ObLG Rpfl. 72, 102, 103125 vgI. BGHZ 65, 311, 318

82

Page 84: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.8.2

seines Erbscheinsantrages, den er zwar dem Gesetz (§ 27 NotG 126) nach ni~ht

angeben, der in der Praxis aber bezeichnet werden muß, nicht mit der Geltend­

machung von Lastenausgleichsansprüchen angäbe.

Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten muß ein Verweis auf diese Möglichkeit

seitens der bundesdeutschen Behörden jedoch außer acht bleiben. Das Rechts­

staatsprinzip des GG verbietet es, einen Antragsteller in einem Verfahren, und

sei es eines außerhalb der BRO, zu inhaltlich falschen Angaben zu veranlassen.

Es bleibt festzuhalten, daß die bundesdeutschen Nachlaßgerichte kraft FÜfsor­

gebedürfnis zur Eneilung von Erbscheinen nach Erblassern, die Staatsbürger

der DDR sind, international zuständig sind, wenn diese zur Geltendmachung

von Lastenausgleichsansprüchen notwendig sind.127 Diese Regel läßt sich

dahingehend verallgemeinern, daß, sobald ein Erbschein zur Geltendmachung

von Rechten innerhalb der BRD erforderlich ist, die bundesdeutschen Nach­

laßgerichte zur Erteilung von Erbscheinen (subsidiär) dann zuständig sind,

wenn die an sich zuständige Behörde der DDR eine solche nicht aus materiell­

oder fonnellerbrechtlichen Gründen, sondern aus sonstigen Erwägungen ver­

weigert.128

Die Unzuträglichkeiten bei Erbscheinsanträgen von "Republik­flüchtlingen" bei den Staatlichen Notariaten

Bürger der DDR, die die DDR ohne behördliche Genehmigung verlassen haben,

oder die DDR zwar mit behördlicher Genehmigung verlassen haben, aber dann

nicht innerhalb der festgesetzten Frist in die DDR zurückgekehrt sind, gelten

nach dem Recht der DDR als Republikflüchtlinge. Stellt aus diesem Personen­

kreis ein Erbe einen Erbscheinsantrag bei einem Staatlichen Notariat der DDR,

kann es zu weiteren Unzuträglichkeiten kommen.

126 v. 5.2.1976 OBI DDR I S. 93 ff127 dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß ein Erbschein, der nur (§ 107 a

KostO) für Zwecke des Lastenausgleichs verwendet wird gemäß § 317 TILAG kostenlos erteilt wird.

128 vgl. BOHZ 65, 311 ff; LO Mannheim BW NotZ 1980 40, 42; weitereNachweise bei Kersten/Bühling S. 1157 f

83

Page 85: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Das Vermögen von "Republikflüchtlingen" unterliegt seit dem Bestehen der

DDR dem staatlichen Zugriff. Die Verwaltungsstellen der DDR waren schon

frühzeitig bestrebt, die in ihrem Gebiet belegenen Vermögenswerte der ge­

flüchteten Einwohner unter ihre Kontrolle zu bringen.129

Rechtsgrundlage für diesen Zugriff sind die Anordnung Nr. 2 vom 20.8.

1958130 und die Verwalterverordnung vom 11.12.1968.131 Diese auch heute

noch geltenden Anordnungen legen im einzelnen fest, daß das zurückgelassene

Vermögen von Flüchtlingen, die nach dem 10.6.1953 die DDR verlassen haben

oder noch verlassen, allein dmch staatliche Treuhänder zu verwalten sei.

Dies hat zur Konsequenz, daß seit Inkrafttreten der Anordnung Nr. 2 für die

Zeit der TreuhandveIWaltung den Vermögensinhabem keinerlei Einkünfte aus

dem Flüchtlingsvermögen zufließen dürfen.132 Der staatliche Treuhänder ist in

seiner Verwaltung ledig~ch dem Rat des Kreises beziehu~gsweisedem Rat des

Stadtbezirkes verantwortlich und nimmt keinerlei Weisung des außerhalb der

DDR lebenden (fonnal) Berechtigten entgegen.133

Festzuhalten bleibt aber, daß diese staatliche Verwaltung keine Enteignung im

Rechtssinne darstellt, da die Rechtsstellung als Vermögensinhaber formal nicht

angetastet wird, und z.B. Grundbucheintragungen erhalten bleiben oder zugun­

sten von Erben vorgenommen werden.134

Die DDR-Behörden sehen von einer staatlichen Verwaltung ab, wenn der

Vermögenserwerb nach dem 16.10.1972 erfolgte und der Berechtigte das

Gebiet der DDR und Berlin (Ost) vor dem 1.1.1972 ohne vorherige persönliche

Abmeldung verlassen hat, oder der Vermögenserwerb nach dem 1.7.1982 er-

129 vgl. hierzu Breitkopf S. 25 ff, der sich ausführlich mit der Problematik derBehandlung von Flüchtlingvermögen in der DDR beschäftigt

130 GBI DDR I S. 664; inhaltlich identisch für Ost-Berlin 3.10.58 VOBL I S.673

131 GBL DDR nS. 1132 Breitkopf S. 43133 vgl. Merkblatt Nr. 7 des Gesamtdeutschen Instituts 1.2134 im letzteren Fall hat das Staatliche Notariat von Amts wegen dem zuständ­

igen Liegenschaftsdienst eine Ausfertigung des Erbscheins zu übersenden(Breitkopf S. 163 Fn. 3)

84

Page 86: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

folgte, und er die DDR vor dem 1.1.1982 verlassen hat.135 Diese Daten hängen

mit der va zu Fragen der Staatsbürgerschaft vom 21.6.1982 136 und dem Ge­

setz zur Regelung von Fragen der Staatsbürgerschaft vom 16.10. 1972 137 zu­

sammen. Durch die vorerwähnten Regelungen wurden die vor den entsprechen­

den Daten geflüchteten Personen aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen

und die Republikflüchtlinge amnestiert. Voraussetzung für die Nichterfassung

durch die staatliche Verwaltung ist allerdings, daß für das Vermögen des da­

maligen Inhabers vor dem 1.1.1981 eine staatliche Verwaltung nicht bestanden

hat.138

Oemäß § 6 Verwalterverordnung endet die staatliche Verwaltung erst dann,

wenn eine Person mit Wohnsitz in der DDR einen Flüchtling beerbt oder wenn

der Flüchtling in die DDR zurückkehrt.139

Stellt nun ein in die BRD geflüchteter ehemaliger DDR-Bürger,140 der nach dem

1.1.1981 in die BRD gekommen ist, einen Erbscheinsantrag bei einem

Staatlichen Notariat der DDR, so bewirkt er hiermit, daß das ihm durch den

Erbfall zugefallene Vermögen unter staatliche Verwaltung gestellt wird Denn

die Staatlichen Notariate fordern nach Eingang der Erbscheinsanträge Angaben

über den letzten Wohnsitz 141 bzw. fragen direkt nach, ob der Antragsteller die

DDR ohne Genehmigung verlassen habe.142 Zwar sind die Staatlichen Notariate

nach § 8 NotO grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, jedoch läßt § 8 I

S. 1 Anzeige- und Mitteilungspflichten, die durch Rechtsvorschriften begründet

werden, zu. Es ist anzunehmen, daß in den Fällen, in denen der Antragsteller als

Republikflüchtling gilt, eine solche Anzeigepflicht der Staatlichen Notariate an

die für die staatliche Verwaltung zuständigen Behörden 143 besteht. Jedenfalls

135136137138139140

141142143

Breitkopf S. 58OBI DDR I S. 418OBI DDR I S. 265Breitkopf S. 58siehe Kringe NJW 1983,2292,2295Daß er von der DDR nach wie vor als Staatsbürger betrachtet wird, kannhier außer acht bleiben. Es kommt auf die Rechtsansicht der BRD an.Göhring-Drews Zivilrecht n S. 274; Lübchen, Posch Erbrecht S. 6.1.2Pemutz MDR 1963, 713, 714Die jeweiligen Räte der Kreise, StaatI. Eigentum

85

Page 87: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

hierzu Fromme FAZ vom 25.1.1986; 24.11.1986; Breitkopf S. 51 ffOBI DDR I S. 42;Breitkopf S. 164Kittke/Kringe NJW 77, 183, 184so die Auskunft des Ministeriums für innerdeutsche Beziehungen an denVerfasser vom 17.3.1987

besteht eine dahingehende Praxis, daß, falls ein Antragsteller aus der BRD als

Republikflüchtling gilt, das durch den Erbfall erworbene Vennögen unter

staatliche Verwaltung gestellt wird. Hierdurch kommt es zwar de jure zu keiner

Enteignung; mangels Verfügungsbefugnis des Inhabers und der Entwertung,

insbesondere der Immobilien durch fortlaufend anfallende Gebühren und

Steuern etc., kommt der staatlichen Verwaltung aber ein enteignungsähnlicher

Charakter zu. 144 Der Betroffene kommt manchmal noch nicht einmal in den

Besitz der nötigen Informationen, um zu erfahren, was mit seinem Eigentum ge­

schehen ist. Zwar erteilen die Liegenschaftsdienste der DDR nach § 27 der

Grundbuchverfahrenssordnung (OVO) vom 31.12.1975 145 auf Antrag grund­

sätzlich Auszüge aus dem Grundbuch und schriftliche und mündliche Auskünfte

über den Inhalt des Grundbuches, jedoch befmdet sich in § 27 IV GVO ein

Vorbehalt, wonach diese Auskunftseneilung, soweit staatliche Interessen es

erfordern, eingeschränkt werden kann. Auskunftsbegehren von Antragstellern

außerhalb der DDR werden in der Regel abgelehnt l46

Auch erhält der republikflüchtige Antragsteller in der Regel keine Ausfertigung

seines Erbscheines.147 Die DDR hat sich lediglich in einer internen Zusicherung

gegenüber der BRD dazu bereit erklärt, das ErbscheinJverfahren von Republik­

flüchtlingen durchzuführen, und eine bessere Informationserteilung an die

Antragsteller in Aussicht gestellt148

Die Eigentümerstellung des Erben von in der DDR belegenen Nachlaßgegen­

ständen reduziert sich somit in den Fällen der staatlichen Verwaltung auf eine

formale Position, die lediglich im Fall der Rückkehr in die DDR bzw. der

Vererbung an in der DDR wohnhafte DDR-Bürger zur Vollrechtsposition wie­

dererstarkt. Da die staatliche Verwaltung durch den Erbscheinsantrag veraniaßt

wird, könnte man zu der Auffassung kommen, für Personen, die von der DDR

als Republikflüchtlinge behandelt werden, für die in der DDR belegenen Nach­

laßgegenstände eine Erbscheinsbeantragung bei den Staatlichen Notariaten für

144

145

146

147

148

86

Page 88: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.4.8.2.1

1.4.8.2.2

1.4.8.2.3

unzumutbar zu halten 149 und eine Fürsorgezuständigkeit der bundesdeutschen

Nachlaßgerichte in diesen Fällen anzunehmen. ISO

Unzumutbarkeit der AntragsteIlung

Unbestreitbar ist, daß die Veranlassung von enteignungsähnlichen Maßnahmen

für das eigene Vermögen, wie es bei Erbscheinsanträgen in diesen Fällen ge­

geben ist, eine große Härte für den Betroffenen darstellt. Diese Härte ruhrt aber

nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn der betroffene Antragsteller durch eine

Fürsorgezuständigkeit der bundesdeutschen Nachlaßgerichte besser gestellt

würde, als wenn er auf die Zuständigkeit der Staatlichen Notariate verwiesen

würde.

Auslösefunktion der AntragsteIlung

Im Falle einer Antragstellung bei den bundesdeutschen Nachlaßgerichten

unterbleibt selbstverständlich die Weiterleitung von Informationen an die Be­

hörden der staatlichen Verwaltung in der DDR. Durch den Erbscheinsantrag bei

bundesdeutschen Nachlaßgerichten wird somit keine staatliche Verwaltung in

der DDR ausgelöst. Sehr fraglich muß es aber sein, ob hierdurch ganz ver­

mieden werden kann, daß die staatliche Verwaltung über den Nachlaß angeord­

net wird. Die Sozialkontrolle in der DDR ist als so intensiv einzuschätzen, daß

es äußerst unwahrscheinlich erscheinen muß, daß der Inhaber eines Nachlasses

in der DDR als "Republikflüchtling" unerkannt bleibt. Von daher sollte die

Auslösefunktion des Erbscheinantrages nicht überschätzt werden.

Rechtliche schützenswerte Interessen des Antragstellers

Desweiteren muß gefragt werden, welches rechtlich schützenswerte Interesse

der Antragsteller hat, der bei bundesdeutschen Nachlaßgerichten für einen in der

DDR belegenen Nachlaß einen Erbschein beantragt. Benötigt der Antragsteller

einen solchen Erbschein für ein Lastenausgleichsverfahren, so ist, wie oben

gezeigt, eine Zuständigkeit kraft Fürsorgebedürfnis gegeben. Für andere Fälle

149 so Broß Mitt Rh NotK 1973, 465, 478150 so wohl Pernutz MDR 1963, 713, 715

87

Page 89: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

152

ist ein schützenswertes Interesse, wie sich aus nachfolgendem ergeben wird,

nicht ersichtlich.

Der Erbschein für in der DDR belegene Nachlaßgegenstände hat außer im

Lastenausgleichsverfahren in der BRD keinerlei Nutzen. 151 Gleiches gilt für

den von einem bundesdeutschen Nachlaßgericht ausgestellten Erbschein in der

DDR. Gab es früher n~h die Möglichkeit, einen bundesdeutschen Erbschein

von dem nach § 195 m ZPO (DDR) zuständigen Bezirksgericht der DDR nach

Einreichung bei den örtlichen Staatlichen Notariaten anerkennen zu lassen,152 so

wurde die Praxis der DDR bei der Anerkennung von Erbscheinen, die von

bundesdeutschen Nachlaßgerichten ausgestellt worden sind, immer restrik­

tiver. 153 Neuerdings verdichten sich die Anzeichen, daß nach einer internen An­

weisung vom Dezember 1986 der Justizverwaltung vom 1.1.1987 an Erb­

scheine aus der BRD in der DDR überhaupt nicht mehr anerkannt werden.154

Ein Erbschein aus der BRD ist somit für den Rechtsverkehr in der DDR

unbrauchbar. Eine Besserstellung ist bei Antragstellung an das bundesdeutsche

Nachlaßgericht für den "Republikflüchtling" somit nicht gegeben.

Auch ist zu bedenken, daß, wenn der "Republikflüchtling" keinen Antrag auf

Erbscheinserteilung bei den Staatlichen Notariaten stellt, ihm daraus in bezug

auf seine noch verbleibende formale ErbensteIlung Nachteile erwachsen können.

Zum ersten gilt nach § 402 S. 2 WB der Antrag auf Erbscheinserteilung als

Annahmeerklärung der Erbschaft.155 Durch den Antrag auf Erbscheinserteilung

wird somit die erbrechtliche Position des Antragstellers gesichert.

151 Man kann z.B. wohl kaum davon ausgehen, daß eine bundesdeutscheBank Vermögen in der DDR als Sicherheit bei der Kreditgewährungakzeptiert.siehe Sehrig BRAK-Mitt 1983, 5, 11; anders das Lehrbuch von Lübchen/Posch Zivilrechtsverhältnisse....8.4, wonach eine Anerkennung von Erb­scheinen, die von Organen anderer Staaten ausgestellt wurden, nicht aner­kannt werden.

153 siehe das Schreiben des Bayr. Staatsministers der Justiz vom 15.11.1979,Mitt Bay. Not 1979, S. 255 f; hierzu auch die Antwort des ParI. Staats­sekretärs Dr. Kreuzman auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. HenningBTDrs 9/208 S. 32 f

154 so auch die Auskunft des Bundesministeriums für innerdeutsche Bezie­hungen an den Verfasser vom 17.3.1987

155 hierzu vgl. Mampel NJW 1976, 593, 600

88

Page 90: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

1.5

Desweiteren besteht für den Fall, daß der "republikflüchtige" Erbe es unterläßt,

einen Erbscheinsantrag beim Staatlichen Notariat zu stellen, die Gefahr, daß er

auch noch die ihm verbleibende ErbensteIlung gefährdet.

Denn hält das Staatliche Notariat die Angaben in einem Erbscheinsverfahren zur

Erteilung eines Erbscheins nicht für ausreichend, dann kann es nach § 29 n S. 1NotO unter Anwendung des § 41 ZPO (DDR) eine Aufforderung zur Anmel­

dung von Erbrechten erlassen.156 Die öffentliche Bekanntmachung gilt nach §

41 mZPO (DDR) als bewirkt, wenn seit der letzten Veröffentlichung 6 Wochen

vergangen sind. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die vom Staatlichen Notariat

zu bestimmende Frist für die Anmeldung von Erbrechten. Erfolgt innerhalb der

festgesetzten Frist keine. Anmeldung, bleibt das Erbrecht unberücksichtigt. Da

anzunehmen ist, daß der "republikflüchtige" Erbe von der Aufforderung des

Staatlichen Notariats keine Kenntnis erlangen wird, wird sein Erbrecht im

Erbscheinsverfahren unberücksichtigt bleiben und Einwirkungen auf die

Nachlaßgegenstände (z.B. Grundbuchberichtigungen) werden, ohne seine erb­

rechtliche Position zu berücksichtigen, vollzogen. Zwar wird hierdurch seine

materiellrechtliche Position nicht angetastet,157 jedoch sind nicht unerhebliche

verfahrensrechtliche Verwicklungen zu befürchten.

Nach alldem kann eine Fürsorgezuständigkeit der bundesdeutschen Nachlaßge­

richte für-die Erbscheinserteilung an Personen, die von der DDR als Republik­

flüchtlinge behandelt werden, außer in den vorerwähnten Lastenausgleichs­

flI.llen, nicht angenommen werden.

Ergebnis

Die internationale Zuständigkeit der bundesdeutschen Nachlaßgerichte ist nach

dem Gleichlaufgrundsatz nur dann gegeben, wenn bundesdeutsches Erbrecht

auf den Erbfall anwendbar ist.

Darüber hinaus ist sie in Fällen eines Fürsorgebedürfnisses gegeben. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn ein Erbe einen Erbschein zur Geltend-

156 vgl. Knodel/Krone NI 1976, 165, 167157 Kommentar ZGB S. 452

89

Page 91: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

machung von Rechten in der Bundesrepublik: benötigt und die an sich zustän­

digen DDR-Behörden die Erbscheinseneilung nicht aus erbrechtlichen Gründen,

sondern aus sonstigen Erwägungen verweigern. Einzig erkennbarer Fall hierfür

ist der, daß der Erbschein zur Geltendmachung von Lastenausgleichsanspriichen

benötigt wird.

2. Anerkennung von DDR-Erbscheinen

In engem Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit steht das

Problem, inwieweit Erbscheine, die durch ein Staatliches Notariat ausgestellt

worden sind, in der Bundesrepublik anerkannt werden können.

2.1 Die Meinungen

Nahezu einhellig bejaht die Rechtssprechung die Anerkennungsfähigkeit von

Erbscheinen aus der DDR.158 Vom LG Berlin 159 wird diese Meinung mit dem

Fortbestand der staatsrechtlichen Einheit Deutschlands begründet, wohingegen

die Verschiedenheit der politischen, sozialen und verfassungsrechtlichen Struk­

tur von minderer Bedeutung sei. Im Einzelfall sei eine Prüfung am Maßstab des

ordre public möglich.

Ähnlich argumentiert das LG München 160; die Rechtsverschiedenheit in heiden

Teilen Deutschlands führe nicht dazu, mitteldeutsche Erbscheine als ausländi­

sche zu behandeln und nicht anzuerkennen.

LO München 11.11.1953 JZ Rspr. 1945-1953, S. 428; LG Berlin7.1.1954 JZ Rspr 1945-1953 Nr. 558; BOH 20.5.1969 BGHZ 52, 123,145 f; OLG Karlsruhe OLGZ 81, 399, 403siehe vorstehend a.a.O.siehe vorstehend a.a.O.NJW 1953, 1916; diese Entscheidung wurde allerdings durch die obenangeführte Entscheidung des LG München vom 11.11.1953 wieder aufge­hoben

159160161

Einzige Ausnahme bildete die Entscheidung des AG Münchenl61 vom 1.10.

1953. Hiernach dürfen Erbscheine aus der DDR nicht zur Grundbuch­

berichtigung nach § 35 GBO verwendet werden. § 35 GBO beziehe sich nicht

158

90

Page 92: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

auf Zeugnisse ausländischer Behörden über ein Erbrecht. Zwar dürften die in

der Sowjetzone ansässigen Deutschen nicht als Ausländer behandelt werden, je­

doch unterstünden diese de facto einer fremden Staatsgewalt; diese Lage ähnele

von daher weit mehr dem Status eines Ausländers gegenüber seinem Heimat­

staat, als dem eines im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen. Die

Unterschiede im Recht und der Rechtsanwendung in heiden Teilen Deutschlands

müßten zur Nichtanerkennung führen.

Bezüglich solcher Erbscheine, die weder in der BRD noch in der DDR ausge­

stellt wurden, also ausländischer Erbscheine im klassischen Sinne, ist sich die

Rechtssprechung nahezu einig: sie werden nicht anerkannt.162

Auch die Literatur geht nahezu einhellig von der Anerkennungsfähigkeit der

DDR-Erbscheine aus.163 Lediglich Schwerdtner,l64 der eine Anerkennung nur

im Einzelfall zulassen, und Promberger,165 der Erbscheine, die nach Inkraft­

treten des ZGB der DDR am 1.1.1976 ausgestellt wurden, überhaupt nicht

anerkennen will, bilden hier eine Ausnahme. Bezüglich sonstiger ausländischer

Erbscheine ist die Ablehnung der Anerkennung, ähnlich der Rechtsprechung, sogut wie einhellig. l66 Lediglich Kegel ist anderer Ansicht, indem er die Aner­

kennungsfähigkeit ausländischer Erbscheine bejaht.

162 KG IR 1954, 464, 465; KG NJW 1954, 1331, 1332; KG JFG Bd. 17,342 rn.w.N. zur älteren Rechtssprechung, Bay. ObLGZ 1965, 377, 383;OLG Dresden HRR 1941 Nr. 65; LG, a.A. LG Flensburg JW 32, 603,604

163 Soergel-Kegel vor Art 7 EGBGB Rdn 764; Wähler Festsehr. f. Mampel191, 202 f; Kuchinke Festschr. f. Heydte 1005, 1019; Jansen FOG § 1Rdn 153; König S. 157 f; Wingert S. 112; Pemutz MDR 1963, 713, 717;Beitzke MDR 1954, 321, 324; Broß Mitt Rh NotK 1973,465,482

164 Diss. S. 95 f.165 MI{ § 2353 Rdn 68 f166 Kuntze-Hennann § 35 Rdn 25; Horber-Demharter § 35, 5; Meikel-Imhof­

Riede! § 35 Rein 63; vorstehende zu § 35 GBO; Ferid IPR 9-102;Pinkemelle-Spreen DNotZ 1967, 195,215; RGRK-Wengler S. 701

91

Page 93: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.2

2.3

Die Begründung der Nichtanerkennung ausländischer Erbscheine

Bezüglich § 35 GBO wird angeführt, die Entstehungsgeschichte dieser

Vorschrift verbiete es, Erbscheine, die nicht von einem deutschen Nachlaß­

gericht ausgefertigt worden seien, für den deutschen Rechtsverkehr zu­

zulassen. 167 Die hierfür genannte Belegstelle 168 kann m.E. diese Ansicht

jedoch nicht stützen. Hier wird zwar darauf hingewiesen, daß die "Vorlegung

eines Erbscheins (§§ 2353, 2355, B.G.B.)" verlangt werden könne. Hieraus

aber entnehmen zu wollen, daß damit die Vorlage eines ausländischen Erb­

scheins ausgeschlossen sei, halte ich für überinterpretiert. Denn die Be­

zugnahme auf Paragraphen des deutschen Rechts muß nicht bedeuten, daß nur

deutsche Erbscheine vorgelegt werden dürfen.

Die weiteren Begründungen für die Ablehnung der Anerkennung ausländischer

Erbscheine beschränken sich auf das Zitieren anderer Autoren, die zum gleichen

Ergebnis kommen.169

§ 16 a FGG

Die Reform des bundesdeutschen IPR, das nach der hier vertretenen Meinung

auch im deutsch-deutschen Verhältnis gelten soll, hat durch das Einfügen des §

16 a FGG die Frage entschieden, inwieweit ausländische Entscheidungen der

freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anerkannt werden~ Auf die früher herrschen­

den Unsicherheiten, inwieweit die Regel des § 328 ZPO, der die Anerkennung

von Urteilen im streitigen Verfahren betrifft, auf Entscheidungen der freiwilligen

Gerichtsbarkeit anzuwenden war 170, muß somit nicht mehr eingegangen wer­

den.

167 KG JFG Bd. 17, 342, 343; Ferid IPR 9-102168 Hahn-Mugdan V S. 162169 Diese Rechtsmaterie scheint noch weitgehend unerfoTSeht zu sein; ebenso

Wähler Festsehr. f. Mampel S. 191, 200170 siehe hierzu die Dissertationen von Schäfer (allgemein) und Wingert,

Braun bzw. König (deutsch-deutsch)

92

Page 94: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Gegenstand der Anerkennung sind in § 16 a FGG ausländische Entscheidun­

gen. Darunter sind alle gerichtlichen Entscheidungen zu verstehen, die besti~t

und geeignet sind, eine rechtliche Wirkung für die Beteiligten (durch Begrün­

dung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung von Rechten oder durch sonstige

Einwirkungen auf rechtlich geschützte Interessen) zu äußern, die nicht dem

streitigen Verfahren angehören.171 Zwar kann man die Entscheidung über die

Erbscheinserteilung unter den Begriff der Entscheidung subsumieren, da hierbei

die erbrechtlichen Verhältnisse festgestellt werden, jedoch werden Erbscheine in

der DDR nicht von Gerichten, sondern von Staatlichen Notariaten, also von

Verwaltungsbehörden ausgestellt, was die direkte Anwendung des § 16 aFGG

hinsichtlich der Anerkennung von DDR-Erbscheinen hindert.

Es kommt allerdings eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 16 a FOGauf Entscheidungen von Behörden in Betracht, wenn diese in ihrer Stellung

deutschen Gerichten entsprechen.172 Diese Entsprechung muß hinsichtlich der

Staatlichen Notariate der DDR bejaht werden.l73 Denn auch in der Bundes­

republik ist es nach Art 147 EGBGB den Landesgesetzgebern möglich, andere

als gerichtliche Behörden mit den den Nachlaßgerichten obliegenden Verrich­

tungen zu betrauen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit durch das

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.2.1975 174 (LFGG)

Gebrauch gemacht und in den §§ 38, 11, n LFGG die Aufgaben der Nachlaß­

gerichte Staatlichen Notariaten übertragen. Zwar kann ein Staatliches Notariat in

der DDR nicht ohne weiteres mit einem solchen in Baden-Württemberg gleich­

gestellt werden; insbesondere ist den DDR-Behörden nicht die in § 2 LFGG den

Staatlichen Notariaten Baden-Württembergs zugesicherte Unabhängigkeit ge­

währt. Die mangelnde Unabhängigkeit der Staatlichen Notariate der DDR wirkt

sich auf die Entscheidungsqualität, die vordringlich Maßstab einer Aner..

kennungsfahigkeit sein muß, im Regelfall, von dem hier ausgegangen werden

soll, nicht aus, da hier häufig ideologiefrei entschieden wird. Auch spricht die

Ähnlichkeit des Erbscheins nach dem ZGB mit dem nach dem BOB für eine

analoge Anwendung des §§ 16 a FOO.

171 BTDrs 10/504 S. 93172 BTDrs 10/504, 93173 vgl. Bay. ObLO NJW 1955, 1282174 OBI BW S. 116 ff

93

Page 95: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Wie nach § 2353 BGB gibt der Erbschein des ZGB Auskünfte über ein

subjektives Erbrecht und die Größe des Erbteils (§ 413 I ZGB). Wie nach §

2365 BGB begründet der Erbschein des ZGB die Vennutung, daß der darin als

Erbe bezeichneten Person das Erbrecht zusteht (§ 413 n 1 ZGB). Er genießt

öffentlichen Glauben, auf den sich aber derjenige nicht berufen kann, der von

einem nach dem Erbschein ausgewiesenen Erben etwas aus der Erbschaft

erwirbt oder der an diesen auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts

eine Leistung erbringt, aber die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt (§ 413 TI 2

ZGB). Das entspricht der Regelung in den §§ 2366, 2367 BGB.175

Unterschiede gibt es lediglich hinsichtlich des Kreises der Antragberechtigten,

welcher nach § 27 I NotO etwas anders festgelegt ist, sowie hinsichtlich des

Inhalts des zu stellenden Antrags, welcher nach § 27 n NotO etwas um­

fangreicher ist als nach § 2354 BGB. Wesentlich sind diese Unterschiede jedoch

nicht.

In der BRD ist nach § 2356 BOB die Richtigkeit von Angaben eidesstattlich zu

versichern. Nach § 28 n 1 NotO ist dies nicht erforderlich,176 da hier eine

lediglich schriftliche Versicherung ausreichen kann. Der Richtigkeitsgehalt von

DDR-Erbscheinen, der als Maßstab für die Rechtsscheinswirkung gelten muß,

wird durch diese Erleichterung der Beweisführung jedoch nicht insoweit ange­

tastet, daß eine Anerkennung in der BRD gefährdet wäre.

Die Ähnlichkeiten zwischen dem Erbschein nach dem ZGB und dem Erbschein

nach dem BOB sind folglich groß genug, um eine Anerkennung in der BRD zuermöglichen. Eine analoge Anwendung des § 16 a FOO auf die Anerkennung

von Erbscheinen ist somit zu befürworten.

175 vgI. Mampel NJW 1976, 593, 602176 siehe Lübchen/Posch Erbrecht 6.1.2

94

Page 96: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.4 Positive Voraussetzungen der Anerkennung

§ 16 a FGG formuliert seinem Wortlaut nach nur eine negative Rechtsfolge. Es

wird festgelegt, wann eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt werden

darf. Ob dies umgekehrt bedeutet, daß, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen

des § 16 a FGG nicht vorliegen, die entsprechende Entscheidung auch aner­

kannt werden muß, ist bei einer strengen Wortlautauslegung noch nicht gesagt.

Die positive Nonnierung der Anerkennungsvoraussetzungen durch das FOG ist

dann nicht erforderlich, wenn schon andernorts eine solche angeordnet ist. Das

läßt sich mit einigen grundsätzlichen Bemerkungen zur Anerkennung auslän­

discher Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklären:

Die wichtigste gesetzliche Regelung der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen

zwischen der Bundesrepublik und dem Ausland, wozu hier die DDR zählt,

fmdet sich in den Kollisionsnonnen des EGBGB. Es liegt daher nahe zu prüfen,

ob die Anerkennung der ausländischen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit

nicht auch durch diese Kollisionsnonnen mitgeregelt ist. Diese berufen beim

Vorliegen bestimmter Anknüpfungspunkte ein bestimmtes ausländisches Recht

zur Anwendung, sofern dieses nicht weiter- oder zurückverweist. 177 Das

bundesdeutsche Recht unterstellt dabei kraft eigenen Gesetzesbefehls den

Sachverhalt den ausländischen Normen und stattet diese insoweit mit eigenem

Gesetzesbefehl aus.178 Wenn nun aber die bundesdeutsche Rechtsordnung den

Sachverhalt freiwillig einer fremden Rechtsordnung unterwirft, kann es dieser

gleichgültig sein, ob das fremde Recht die Regelung abstrakt-generell durch

Gesetz oder konkret-speziell durch einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit

getroffen hat.179 Hieraus läßt sich folgende Regel ableiten: Die bundesdeutsche

Rechtsordnung erkennt einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer

ausländischen Behörde dann an, wenn die Rechtsordnung des entscheidenden

Staates nach bundesdeutschen IPR anwendbar gewesen wäre.180 Es ist somit

177 vgl. Schäfer S. 10178 vgl. Svoboda S. 72179 vgl. Schäfer a.a.O.180 vgl. Schäfer S. 13; vom Ansatz ebenso Enßlin S. 34 f; Kuchinke Festsehr.

f. Heydte S. 1005, 1020; stellt für die Anerkennung von Erbscheinen ausder DDR ebenfalls auf das anwendbare Recht ab

95

Page 97: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.5

nicht erforderlich, in den § 16 a FOG eine positive Anerkennungsfunktion

hineinzuinterpretieren. Bezüglich der Anerkennung von Erbscheinen aus der

DDR muß die vorstehende Regel lauten: Ein Erbschein, der von einem

Staatlichen Notariat der DDR in einem Erbfall ausgestellt wurde, auf den nach

bundesdeutschem IPR das materielle Erbrecht der DDR angewendet werden

soll, wird in der Bundesrepublik anerkannt.

Bei der Anwendung dieser Regel gewinnt auch § 16 a Nr. 1 FGG, der die An­

erkennung von Akten verweigert, wenn die internationale Zuständigkeit des er­

lassenden Gerichts nicht gegeben war, für Akte der Nachlaßgerichtsbarkeit

einen besonderen Sinn: Die internationale Zuständigkeit wird in § 16 a Nr. 1

FOG spiegelbildlich nach der bundesdeutsehen internationalen Zuständigkeits­

regelung beurteilt, also so, als ob die bundesdeutsche internationale Zuständig­

keitsregelung von dem erlassenden Gericht angewendet worden wäre,181 nach

der hier vertretenen Gleichlauftheorie also nach dem anwendbaren Erbstatut.

Wird aber auch die Anerkennungsfahigkeit mit dem anwendbaren Erbstatut ge­

regelt, beschreibt § 16 a Nr. 1 FOG genau die sich hieraus ergebende Konse­

quenz. Denn ist das angewendete Erbstatut nach Art 25 EGBGB nicht anwend­

bar, ist auch die internationale Zuständigkeit nicht gegeben, der Erbschein kann

somit nicht anerkannt werden.

Die Regel zur Anerkennung

Da sich gemäß Art 25 I EGBGB das Erbstatut nach der jeweiligen Staatsan­

gehörigkeit des Erblassers richtet, sollte für die Anerkennung von Erbscheinen

aus der DDR grundsätzlich folgende Regel gelten: Ein Erbschein, den ein

Staatliches Notariat der DDR ausgestellt hat, ist dann in der BRD anzuerkennen,

wenn er nach einem Erblasser, der Staatsbürger der DDR war, ausgestellt

wurde. An der Einfachheit und Klarheit dieser Regel zeigt sich, wie vorteilhaft

die Anwendung des btmdesdeutschen IPR auf deutsch-deutsche Erbfälle, mit

der damit verbundenen Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft, ist

181 vgl. BTDrs 10/504 S. 93; Palandt-Heldrich Art 19 EGBGB ,4

96

Page 98: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.62.6.1

2.6.2

Die AusnahmenDie Fälle des § 414 ZGB

Ausnahmslos kann aber ,auch die vorstehende Regel nicht gelten. Parallel zu §

2369 BGB wird unabhängig vom anwendbaren Recht und unabhängig von der

Staatsbürgerschaft des Erblassers nach § 414 ZGB ein Erbschein Ilir Nach­

laßgegenstände, die sich in der DDR befinden, erteilt. Durch § 414 ZGB wird

die internationale Zuständigkeit der Staatlichen Notariate ebenso geregelt, wie

durch § 2369 BGB die der bundesdeutschen Nachlaßgerichte, wenn die gleich­

lautenden Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Vorschrift, Vorhanden­

sein von Nachlaßgegenständen im betroffenen Rechtsgebiet und anderweitige

Unzuständigkeit der Erbscheinsbehörden, gegeben sind. Wegen der Spiegel­

bildlichkeit der Normen für die internationale Zuständigkeit kann die inter­

nationale Zuständigkeit der Staatlichen Notariate in den Fällen des § 414 ZOB

seitens der Bundesrepublik anerkannt werden. Einer Anerkennung der nach §

414 ZGB erteilten Erbscheinen steht somit grundsätzlich nichts im Wege. Große

praktische Bedeutung dürfte einer solchen Anerkennungsfähigkeit aber nicht

zukommen, da Erbscheine, die nur das Erbrecht für in der DDR belegene

Nachlaßgegenstände bezeugen, in der BRD kaum Verwendung fmden werden.

Denkbar ist die Verwendung solcher Erbscheine allenfalls in Lastenausgleichs­

verfahren. Da hierzu jedoch die Staatlichen Notariate eine Ausstellung von

Erbscheinen verweigern, dürfte einer Anerkennung von Erbscheinen nach § 414

ZGB keine Bedeutung zukommen.

Nachlaßspaltung durch Rechtswahl

In deutsch-deutschen Erbfällen kann es zu Nachlaßspaltungen kommen. Eine

Möglichkeit ist die, daß nach Art 25 n EGBGB eine Rechtswahl vorgenommen

wurde. Die Parteiautonomie ist in Art 25 11 EGBGB dreifach eingeschränkt. Sie

ist nur für unbewegliches Vermögen gewährt; dieses muß im Inland belegen

sein, und nur bundesdeutsches Erbrecht darf gewählt werden.182 Ein Erblasser,

der DDR-Bürger ist, kann somit für ihm gehörende Immobilien in der BRD die

Anwendbarkeit des bundesdeutschen Erbrechts testamentarisch bestimmen.

182 vgl. Jayme JPrax 86, 265, 269

97

Page 99: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.6.3

Zwar kennt das Recht der DDR die Rechtswahl im Erbrecht nicht; sie wird dort

für unzulässig gehalten.183 Wegen Art 25 n EGBGB hat ein bundesdeutsches

Nachlaßgericht diese Auffassung jedoch unbeachtet zu lassen. Eine Rechtswahl

nach Art 25 TI EGBGB hat in deutsch-deutschen Erbfällen zur Konsequenz, daß

der in der DDR belegene Nachlaß und der Mobiliamachlaß in der BRD dem

materiellen Erbrecht der DDR, der Immobiliamachlaß in der BRD dem

bundesdeutschen Erbrecht untersteht. Es tritt eine Nachlaßspaltung ein. Nach

allgemeiner Auffassung werden heide Teile eines gespaltenen Nachlasses als

selbständiger Nachlaß behandelt 184, und es ist für jeden Nachlaßteil ein (allge­

meiner 185) gesonderter Erbschein zu erteilen.186 Mit der Anwendbarkeit des

bundesdeutschen Erbrechts ist auch die internationale Zuständigkeit der

bundesdeutschen Nachlaßgerichte für die durch die Rechtswahl betroffenen

Immobilien in der Bundesrepublik gegeben. Folglich sind dann die Staatlichen

Notariate der DDR zur Erteilung eines Erbscheins bzgl. dieses Nachlaßteils

unzuständig. Da die Staatlichen Notariate in Anwendung des DDR-Rechts eine

Rechtswahl nicht anerkennen, werden sie die bundesdeutschen Immobilien bei

der Erbscheinserteilung nicht ausnehmen. Aus bundesrepublikanischer Sicht

sind sie hinsichtlich dieses Nachlaßteils jedoch international nicht zuständig,

was bei analoger Anwendung des § 16 a Nr. 1 FOG dazu führt, einen solcher­

maßen unbeschränkt ausgestellten Erbschein aus der DDR nicht anzuerkennen.

Nachlaßspaltung nach § 2S 11 RAG

Nach § 25 TI RAG der DDR ist für die Vererbung von Immobilien, die in der

DDR belegen sind, immer das Erbrecht der DDR maßgebend. 187 War der Erb­

lasser Bundesbürger, und gehören zu seinem Nachlaß auch Immoblien in der

DDR, so ist zwar nach Art 25 I EGBGB grundsätzlich das bundesdeutsche

183 Lübchen/Posch Zivilrechtsverhälblisse mit Auslandsbeziehungen 8.3184 Firsching Einf. in d. IPR S. 138; Jacobsen ROW 83, 97, 100; Erman­

Marquordt Art 24, 25 EGBGB Rdn 39; MK-Birk vor Artt 25-26 EGBGBRdn 86 f; Soergel-Kegel vor Art 24 Rdn 98; Guggumos DFG 1938,28,29; Bay. ObLG NJW 1960, 775, 776; OLG Köln NJW 1955, 755

185 Jansen FGG § 73 Rdn 27186 Firsching Nachlaßrecht S. 252187 Lübchen-Posch Zivilrechtsverhältnisse mit Auslandsbeziehungen 8.2; § 25

11 RAG ist keine allseitige Kollisionsnorm und bezieht sich somit nur aufGrundstücke in der DDR, KG OLGZ 85, 178

98

Page 100: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.6.4

2.6.5

materielle Erbrecht anwendbar. Nach Art 3 m EGBGB wird die "besondere

Vorschrift" des § 25 n RAG jedoch, genauso wie nach Art 28 EGBGB a.F.,188

auch seitens des bundesdeutschen Rechts mit der Wirkung respektiert, daß das

Recht der DDR für in der DDR belegene Immobilien anwendbar ist und es zu

einer Nachlaßspaltung kommt.189 Da somit bzgl. der DDR Immobilien nach §

25 11 RAG das Erbrecht der DDR gilt, sind die Staatlichen Notariate auch zur

Erteilung eines (allgemeinen) Erbscheins nach § 413 ZGB für die in der DDR

belegenen Immobilien190 bzw. zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach

§ 414 ZGB für die in der DDR belegenen Mobilien international zuständig.

Analog zu § 16 a Nr. 1 FOG steht der Anerkennung solcher Erbscheine nichts

entgegen.

§ 16 a Nr. 2, 3 FGG analog

Nach § 16 a Nr. 2 FGG analog darf ein Erbschein nicht anerkannt werden, bei

dem das Gebot des rechtlichen Gehörs in der dort festgelegten Fassung nicht

gewährt wurde.

Nach § 16 a Nr. 3 FOG analog wird ein Erbschein nicht anerkannt, wenn er mit

einer früheren Entscheidung unvereinbar ist.

Für § 16 a Nr. 2, 3 FGG lassen sich hinsichtlich der Anerkennung von DDR­

Erbscheinen keine regelmäßig auftretenden Beispielsfälle erkennen; diese Vor­

schriften dürften in der Praxis keine große Bedeutung haben.

§ 16 a Nr. 4 FGG analog

Nach § 16 a Nr. 4 analog ist ein Erbschein dann nicht anerkennungsfähig, wenn

er dem ordre public widerspricht. Daß ein Erbschein isoliert betrachtet dem

ordre public nicht entspricht, ist nicht anzunehmen. In Betracht kommt lediglich

die Möglichkeit, daß das bei der Erbscheinserteilung angewendete Erbrecht dem

188 siehe Wähler Festschr. f. Mampel 191, 192; Dörner DNotZ 1977, 324,336

189 Palandt-Heldrich Art 3 EGBGB, 4190 somit kann auch ein Erbschein nach § 413 ZGB bzw. nach § 2353 BGB

gegenständlich beschränkt sein

99

Page 101: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ordre public widerspricht, was ebenfalls zur Nichtanerkennung des Erbscheins

führen muß.

Als dem bundesdeutschen ordre public widersprechende Nonn kommt die

Beschränkung des Pflichtteilsrechts durch das ZGB in Frage. Nach § 396 I Nr.

2 ZGB sind Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers nur dann pflichtteilsbe­

rechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls gegenüber.dem Erblasser unter­

haltsberechtigt waren.191

Hier muß jedoch ein Verstoß gegen den bundesdeutschen ordre public verneint

werden, da der Pflichteilsanspruch wegen seiner lediglich obligatorischen Natm

sich auf die Erbscheinserteilung nicht auswirkt

Als ein weiterer Fall, der zur Nichtanerkennung von Erbscheinen aus der DDR

nach § 16 a Nr. 4 FOG analog rührt, ist der denkbar, daß einzelne Bestimmun­

gen des Testamentes eines DDR-Bürgers nach den Vorstellungen der DDR

gemäß § 373 I ZGB gegen die Grundsätze sozialistischer Moral verstossen und

damit nach DDR-Recht nichtig sind So könnten durch danach nichtige Klauseln

einzelne Erben unberücksichtigt bleiben.

Die Unvereinbarkeit mit der sozialistischen Moral nach § 373 I ZGB muß

durchaus nicht immer auch eine Sittenwidrigkeit nach § 138 I BOB sein.l92

Eine über die Sittenwidrigkeit des § 138 BOB hinausgehende Nichtigkeit nach §

373 ZGB kann sich als ein Verstoß gegen den bundedeutschen ordre public dar­

stellen.

Als Beispiel für die Sittenwidrigkeit einzelner Bestimmungen kann der der Ent­

scheidung des OLG Karlsruhe vom 28.10.1980 193 zugrundeliegende Fall

gelten, in dem die Erblasserin testamentarisch bestimmte, daß den in der DDR

lebenden Kindern nur für den Fall der Wiedervereinigung ein Vennächtnis

zufallen solle. Anzunehmen ist, daß nach DDR-Recht (§ 373 I ZGB) eine solche

Klausel gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstößt. Eine solche

191 hierzu Freytag S. 183 ff192 Kuchinke Festschrift f. Heydte S. 1005, 1021193 OLGZ 81, 399 ff

100

Page 102: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.7

Auffassung ist aber besonders unter dem Gesichtspunkt der Präambel des GO

mit dem bundesdeutschen ordre public unvereinbar. Sollte eine vergleichbare

Klausel die Erbfolge betreffen, und als unwirksam angesehen werden, könnte

ein in Anwendung dieser Grundsätze der sozialistischen Moral eventuell

unrichtig ausgestellter Erbschein in der BRD nicht anerkannt werden.

Anknüpfungsstaatsangehörigkeit bei "Republiknüchtlingen"

Die Regel, daß Erbscheine dann in der BRD anzuerkennen sind, wenn sie sei­

tens der Staatlichen Notariate der DDR nach Erblassern, die Staatsbürger der

DDR waren, ausgestellt worden sind, bedarf noch einer weiteren Erläuterung.

Problematisch könnte die Beurteilung der Staatsangehörigkeit bei den Bürgern

sein, die von der DDR als Republikflüchtlinge behandelt werden.

Nach der oben 194 entwickelten Regel sind in Grenzfällen Deutsche dann als

Bürger der BRD zu behandeln, wenn sie einen Paß oder eine Staatsbürger­

schaftsurkunde der BRD besitzen und ihren Aufenthalt oder Wohnsitz seit

mindestens 3 Monaten in der BRD haben. "Republikflüchtlinge", die nach dem

1.1.1981 die DDR verlassen haben, werden jedoch durch die DDR nach wie vor

als ihre Staatsbürger in Anspruch genommen.195

Bei Erblassern, die Staatsbürger der DDR waren und ihren letzten Wohnsitz

außerhalb der DDR hatten, ist gemäß § 10m NotO das Staatliche Notariat

Berlin (Ost) zuständig. Nach der hier vertretenen Ansicht müßte nach "republik­

flüchtigen" Erblassern, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt seit mindestens 3

Monaten in der BRD hatten und einen Paß bzw. eine Staatsbürgerschaftsurkun­

de der BRD hatten, wegen deren bundesrepublikanischer Staatsangehörigkeit

gemäß Art 25 I EGBGB das bundesdeutsche Erbrecht anwendbar sein, was

nach dem Gleichlaufgrundsatz die internationale Zuständigkeit der bundesdeut­

schen Nachlaßgerichte begründet. Geht man davon aus, daß diese Zuständigkeit

eine ausschließliche ist, müßte ein in diesem Fall von einem Staatlichen Notariat

ausgestellter Erbschein gemäß § 16 a Nr. 1 FOG nicht anerkennungsfähig sein.

194 S. 47 f195 siehe S. 84 f

101

Page 103: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.7.1

2.7.2

So betrachtet ist die Lösung aber noch nicht eindeutig; denn die DDR nimmt in

diesen Fällen die Erbscheinskompetenz nur nach Bürgern, die sie als ihre

Staatsangehörigen betrachtet, in Anspruch, was grundsätzlich im Rahmen ihrer

internationalen Zuständigkeit liegt

Ist es nun wirklich so, daß "Republikflüchtlinge" als Doppelstaater gelten müs­

sen und daß dann bei derEnnittlung des Erbstatuts und der hiermit verbundenen

internationalen Zuständigkeit Probleme auftauchen können? Wünschenswert

wäre es, eine einzige Staatsangehörigkeit als Anknüpfungskriterium rür das

Erbstatut zu gewinnen; hierfür kommen zwei LösungslDÖglichkeiten in Betracht:

Inanspruchnahme durch die DDR als Verstoß gegen den ordre

public ?

Ein Weg wäre der, die Inanspruchnahme als Staatsbürger seitens der DDR für

unerheblich und rechtsunwirksam zu halten. Denn die Inanspruchnahme seitens

der DDR stößt auf erhebliche völkerrechtliche Bedenken. (Ehemalige) Staats­

bürger der DDR haben durch die "Republikflucht", durch die Begründung eines

Wohnsitzes in der BRD und durch das Beantragen von Ausweispapieren bei

Behörden der BRD alle effektiven Bindungen zur DDR abgebrochen, so daß die

Inanspruchnahme seitens der DDR wegen des nicht mehr vorhandenen "genuine

link", welches zur völkerrechtskonfonnen Inanspruchnahme als Staatsbürger

erforderlich ist,196 völkerrechtswidrig sein könnte. Die Inanspruchnahme durch

die DDR wäre nach Art 25 GO i.V. m. dem ordre public (Art 6 EGBGB)

unbeachtlich. Alleinige Anknüpfungsstaatsangehörigkeit wäre die Staatsbür­

gerschaft der BRD.

Art 5 S. 2 EGBGB

Auch wenn man diesem Weg nicht folgt, kann das Ergebnis kein anderes sein.

Zwar wUrde dann der Betroffene zwei Staatsbürgerschaften besitzen, die der

BRD und die der DDR. Nach Art 5 S. 2 EGBGB geht die Staatsbürgerschaft

eines Deutschen (was als Staatsbürgerschaft der BRD zu interpretieren ist) bei

Mehrstaatem als Artknüpfungsstaatsangehörigkeit vor. Hiernach müßte somit

196 s.o. S. 35

102

Page 104: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.8

ebenfalls allein auf die Staatsbürgerschaft der BRD abgestellt werden, was

kollisionsrechtlich zur Anwendbarkeit des Erbrechts der BRD führt. Eine sich

hieraus ergebende alleinige internationale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte der

BRD ist zu bejahen. Erteilt ein Staatliches Notariat trotzdem einen Erbschein, ist

dieser nach § 16 a Nr. 1 FGG analog nicht anzuerkennen.

Die Nichtanerkennung ausländischer Erbrechtszeugnisse

Wie oben 197 dargestellt, lehnt die herrschende Meinung die Anerkennung von

ausländischen Erbrechtszeugnissen ab. Nach dem hier vertretenen Ansatz, näm­

lich Abwicklung der deutsch-deutschen Zivi1rechtsbeziehungen nach den Regeln

des JPR, könnte man geneigt sein, mit der herrschenden Meinung, die An­

erkennung von DDR-Erbscheinen grundsätzlich abzulehnen. Ob hierzu Veran­

lassung besteht, ist im folgenden zu prüfen.

Zum besseren Verständnis seien zunächst einige Bemerkungen über die Funk­

tion des Erbscheins vorweggeschickt.

Der Erbschein bezeugt das Erbrecht des Erben und ist Rechtsscheinsträger. Der

Erbschein dient u.a. dazu, Verfügungen über den Nachlaß zu erleichtern, oder

im Fall des § 35 GBO entsprechende Gmndbuchberichtigungen vornehmen zu

lassen. Derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wird, kann nach §§ 2365, 2366

BGB auf den Inhalt des Erbscheins vertrauen. Das Grundbuchamt wird bei

Umschreibungen auf Grund eines Erbscheins vor Amtshaftungsanspruchen

geschützt.

Diese Funktionen des Erbscheins kann nur ein nach Voraussetzungen und

Wirkungen vergleichbares Erbrechtszeugnis aus dem Ausland übernehmen.

Eine Anerkennung im Inland kann ein solches Erbrechtszeugnis nicht mit

größerer Wirkung ausstatten als das jeweilige Heimatrecht.198

197 S.91198 Bärman FOG S. 171

103

Page 105: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.8.1

Es ist jedoch festzustellen, daß ein Erbrechtszeugnis nach Art des bundes­

deutschen Erbscheins dem Ausland so gut wie unbekannt ist. l99 Einen dem

bundesdeutschen Erbschein nach Voraussetzungen und Wirkungen vergleich­

baren Erbschein kennen soweit ersichtlich nur Israel und Griechenland.200

Hierin liegt wohl der eigentliche Grund dafür, daß ausländische Erbrechtszeug­

nisse nicht anerkannt werden.201 Die weitverbreitete Ablehnung ausländischer

Erbrechtszeugnisse vermag damit für die Anerkennungsfähigkeit von DDR­

Erbscheinen nichts auszusagen.

Die Ansicht Prombergers

Promberger wendet gegen die Anerkennung von DDR-Erbscheinen folgendes

ein: Der durch die Anerkennung geförderten Verfahrensökonomie stUnden

Gefahren für den Rechtsverkehr gegenüber, die gegen die Anerkennung sprä­

chen. Es würden die Rechtsansichten von Organen eines anderen Rechtsgebiets

verbindlich in den Rechtsverkehr innerhalb der Bundesrepublik hineinprojeziert

und Wirkungen des öffentlichen Glaubens eintreten. Es bestehe kein Anlaß,

dem Erbschein aus der DDR eine Kraft beizumessen, welche dieser Staat im

Verhältnis zu dritten Rechtsgebieten keineswegs erwarte.202

An dieser Kritik ist einiges richtig; im Ergebnis überzeugt sie aber dennoch

nicht. Daß die Rechtsansichten eines anderen Staates verbindlich in die BRD

hineinprojeziert werden, liegt in der Natur der Anerkennung von Rechtsakten

fremder Rechtsgebiete. Erachtet man die hiermit gegebenen Gefahren als

hinderlich für eine Anerkennung, dann nimmt man hiennit einen Rechtsprovin­

zialismus in Kauf, der den internationalen Rechtsverkehr zäh und langsam

macht, was den Bedürfnissen einer entwickelten offenen Gesellschaft wider­

spricht. Desweiteren ist die Anerkennung auch, wie § 16 a FGG zeigt, nicht

bedingungslos.

199 Ferid !PR 9-100200 vgl. MK-Promberger vor § 2353 Rdn 2201 ebenso Wähler Festsehr. f. Mampel191, 201202 MK § 2353 Rdn 65

104

Page 106: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2.9

Inwieweit seitens der DDR den von ihren Staatlichen Notariaten ausgestellten

Erbscheinen auch internationale Wirkung beigemessen wird, ist unerhebUdh.

Für die Frage der Anerkennung kommt es allein auf die Bedürfnisse des Rech~­

verkehrs der BRD an und nicht auf die Ansicht der DDR. Prombergers Kritik ist

also abzulehnen.

Ergebnis

Grundsätzlich sind Erbscheine, die von Staatlichen Notariaten der DDR ausge­

stellt worden sind, in der BRD anzuerkennen.

Anerkennungsfähig ist in der Regel nur ein Erbschein, der nach einem Erb­

lasser, der Staatsbürger der DDR war, ausgestellt wurde.

§ 16 a FGG ist analog ~uf die Anerkennung von Erbscheinen aus der DDR

anzuwenden.

105

Page 107: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.0

3.1

Die Einziehung von DDR-Erbscheinen

Ist vorstehend die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit von DDR-Erbscheinen

festgestellt worden, so stellt sich im Anschluß daran zwangsläufig die Frage,

inwieweit ein Erbschein aus der DDR, der ja durch die grundsätzliche Aner­

kennungsfähigkeit Rechtsscheinsträger im bundesdeutschen Rechtsverkehr sein

kann, von westdeutschen Nachlaßgerichten bei Unrichtigkeit eingezogen

werden kann.

Die Meinungen

Gerichtliche Entscheidungen zur Zulässigkeit der Einziehung von DDR-Erb­

scheinen liegen soweit ersichtlich nur zwei vor.

In seinem Beschluß vom 22.6.1967 203 bejahte das Kammergericht die Frage,

ob ein westdeutsches Nachlaßgericht einen DDR-Erbschein einziehen könne. Es

sei anerkannt, daß Venügungen und Entscheidungen von mitteldeutschen Be­

hörden und Gerichten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit geändert

werden könnten.204

Das OLG Karlsruhe hingegen lehnt in seinem Beschluß vom 28.10.1980 205

eine Einziehung ab. Hierin liege ein unzulässiger Eingriff in die Hoheitsgewalt

eines fremden Staates.206

Im Schrifttum sind die Meinungen ebenfalls geteilt. Die einen halten eine

Einziehung für zulässig.207 Die Gegenstimmen 208 sehen wie das OLG Karls-

203

204

205

206

207

208

106

OLGZ 1967, 356 ffOLGZ 1967, 356,358OLGZ 81, 399 ffOLGZ 81, 399,403Knoke S. 200; Kuchinke Festschr. f. Heydte 1005, 1021; MK-Promber­ger § 2361 Rdn 41; Soergel Damrau § 2361 Rdn 9; RGRK-Kregel § 2361Rdn5Staudinger-Firsching § 2361 Rein 45; Broß Mitt RH NotK 1973, 465,483; ebenso wohl Wengier JZ 1969, 663, 666 Fn. 6; ohne BegründungJansen § 73 ReIn 38; Keidel-Kuntze-Winkler § 73 Rdn 55

Page 108: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.23.2.1

ruhe einen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse der DDR, der als solcher unzu­

lässig sei beziehungsweise einer Rechtsgrundlage entbehre.209

Das Kammergericht 210 ging korrekterweise davon aus, daß die herrschende

Meinung eine Abänderbarkeit oder Aufhebbarkeit von Akten der "freiwilligen

Gerichtsbarkeit" der DDR in der BRD bejaht.211

Betrachtet man die DDR, wie in dieser Arbeit, als Ausland, so kann das OLG

Karlsruhe die h.M. für sich in Anspruch nehmen. Zurückgehend auf eine

Entscheidung des Reichsgerichts 212, lehnt die überwiegende Meinung nach wie

vor eine Aufhebung oder Abänderung von ausländischen Entscheidungen we­

gen des darin liegenden Eingriffs in die fremde Hoheitsgewalt ab.213

Obwohl weder das KG noch das OLG Karlsruhe sich näher mit der Frage, ob

die DDR als Inland oder Ausland zu betrachten sei, befaßt haben, sind die

Unterschiede in ihren Entscheidungen durch die verschiedenen Literaturmeinun­

gen erklärbar.

Eigene AnsichtDas rechtspolitiscbe Bedürfnis

Im Interesse der Verkehrserleichterung ermöglicht ein Erbschein der (den) im

Erbschein ausgewiesenen Person(en), Einwirkungen auf den Nachlaß vorzu­

nehmen, und begründet das Vertrauen von Personen und Behörden auf die

Richtigkeit der im Erbschein gemachten Angaben.

Das Vertrauen auf die Richtigkeit wird durch die gesetzliche Regelung in zwei­

erlei Hinsicht begründet. Einmal dadurch, daß das Nachlaßgericht bei der Ertei­

lung des Erbscheins eine Überprüfung der Voraussetzungen der Erbscheins­

erteilung vornimmt. Andererseits aber auch dadurch, daß nach Erteilung des

209

210

211

212

213

Wengier a.a.O.siehe S. 106 Fn 203so Wingert S. 107; Habscheid § 30 IT; Soergel-Kegel vor Art 7 Rdn 785;Jarck Fam RZ 1956, 296; KG RpflI964, 272RGZ 116, 193, 194Svoboda S. 73; Pagenstecher Rabels Z 1937, 337, 407; Riezler Int.Zivllprozeß S. 205; Jansen FOG § 1 Rdn 155

107

Page 109: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Erbscheins jederzeit eine Überprüfung der Richtigkeit mit der Möglichkeit zur

Einziehung oder Kraftloserklärung nach § 2361 BGB gegeben ist. Würde man

einen Erbschein aus der DDR ohne die Möglichkeit der nachträglichen

Überprüfung und der hiermit verbundenen Möglichkeit zur Einziehung oder

Kraftloserklärung anerkennen, dann würde zwar das Verkehrsvertrauen auf die

Richtigkeit des Erbscheins auch auf einen Überprüfungsakt, den des Staatlichen

Notariats bei der Erteilung, gegründet sein, eine nachgehende Überprüfung

dieser Entscheidung in einem möglichen Einziehungsverfahren könnte jedoch

nicht stattfinden.214 Allein ein Hinweis auf die Möglichkeit, daß ein DDR­

Erbschein nach § 413 m ZGB auch vom zuständigen Notariat der DDR für

unwirksam erklärt werden kann, reicht hier m.E. nicht aus.

Deutlich wird dies in den Fällen, in denen ein DDR-Erbschein nach § 16 a FOG

analog nicht anerkennungsfähig ist. Da die Anerkennungsfähigkeit nicht in

einem förmlichen Verfahren festgestellt wird, sondern ipso iure auf Grund von

gesetzlichen Voraussetzungen eintritt,215 ist ein anerkennungsfähiger Erbschein

von einem solchen, der nicht anerkennungsfähig" ist, äußerlich nicht zu

unterscheiden. Hiermit ist die Gefahr gegeben, daß nicht anerkennungsflihige

DDR-Erbscheine im westdeutschen Rechtsverkehr verwendet werden und dann

trotz Unrichtigkeit, Vertrauen auf ihre Richtigkeit erzeugen. Insbesondere in den

Fällen, wo die westlichen und östlichen Auffassungen hinsichtlich der inter­

nationalen Zuständigkeit auseinandergehen und somit der entsprechende Erb­

schein aus der DDR nach § 16 a Nr. 1 FGG analog nicht anerkannt werden

kann, kommt eine Unwirksamkeitserklänmg durch die Staatlichen Notariate der

DDR nicht in Betracht

Aber nicht nur in den Fällen, in denen DDR-Erbscheine nicht anerkennungs­

fähig sind, kann ein Verweis auf die Unwirksamkeitserklärung durch das Staat­

liche Notariat, wie Promberger es vorschlägt,216 nicht weiterhelfen. Auch in

den übrigen Fällen der Unrichtigkeit muß ein dahingehendes Bedürfnis bejaht

214 vgl. Mot Bd. V S. 301: !tDas Interesse der Rechtssicherheit erfordert, daßauch dann noch das Gericht von Amts weg~~ einschreiten kann und dieFortdauer der Wirksamkeit des nach seiner Uberzeugung der wirklichenSachlage nicht mehr entsprechenden Erbscheins beseitigen kann. !t

215 Riezler S. 515; Palandt-Heldrich EG Art 19,4216 MK-Promberger § 2361 Rein ~1

108

Page 110: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.2.2

werden, daß westdeutsche Nachlaßgerichte DDR-Erbscheine einziehen können.

Nach dem Recht der DDR ist als Folge der Unwirksamkeitserklärung gemäß §

31 S. 2 NotO der unrichtige Erbschein einzuziehen. Befmdet sich, wie in den

hier besprochenen Fällen, der Erbschein außerhalb der DDR, so ist eine Ein­

ziehung schon aus praktischen Gründen unmöglich. Selbst wenn das Staatliche

Notariat den Aufenthaltsort des Erbscheinbesitzers in der BRD ausfindig

machen sollte, hat es unmittelbar keine Möglichkeit, seinem Einziehungs­

verlangen Nachdruck, etwa mit Hilfe eines Zwangsgeldes nach § 43 NotO, zu

verleihen. Eine eventuelle Anerkennung eines dahingehenden Vollstreckungs­

titels durch westliche Gerichte ist als zu zeitaufwendig anzusehen, um den

Rechtsverkehr der BRD wirksam zu schützen.

Für den Fall, daß der unrichtige Erbschein seitens des Staatlichen Notariats nicht

eingezogen werden kann, ist die Unrichtigkeit gemäß § 31 S. 2 NotO öffentlich

bekanntzumachen. Die Begrenzung von Rechtsakten der DDR auf ihr Terri­

torium als Folge der Begrenztheit ihrer Gebietshoheit hat zur Folge, daß eine

solche Bekanntmachung im Gebiet der BRD keine Rechtswirkungen entfalten

kann. § 413 m ZGB fmdet somit für den Fall, daß sich ein DDR-Erbschein im

Gebiet der BRD befindet, keine Anwendung.

Es ist somit festzustellen, daß ein Bedürfnis dafür vorhanden ist, daß die Nach­

laßgerichte der BRD unrichtige DDR-Erbscheine, die sich auf dem Gebiet der

Bundesrepublik befinden, einziehen können.

Eingriff in die Hoheitsgewalt der DDR?

Diejenigen, die eine Einziehung von DDR-Erbscheinen ablehnen, begründen

teilweise ihre Meinung damit, daß die Einziehung von Erbscheinen unzulässi­

gerweise in die Hoheitsbefugnisse der DDR eingreife; die Aufhebung eines

Aktes eines fremden Staates sei unzulässig.217

Betrachtet man jedoch die Aufhebung eines staatlichen Aktes als actus contrarius

217 siehe S. 106 Fn 205, 208

109

Page 111: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

zu seiner Anerkennung, dann wird dieser Einwand entkräftet.

Die Verkörperung eines fremden Staatshoheitsakts, wie es ein Erbschein ist,

wirkt im Inland nicht allein kraft der ihm innewohnenden ausländischen Gel­

tungskraft, sondern erst kraft eines besonderen inländischen Geltungs­

befehls.218 Jeder Staat ist nur innerhalb seines Territoriums in der Lage, seinen

Hoheitsakten auch rechtliche Wirkung zu verleihen. Inwieweit dieser Hoheitsakt

auch außerhalb seines Territoriums wirkt, steht in der Disposition des jeweiligen

Staates, in dem die Wirksamkeit des Aktes in Frage steht. Eine rechtliche Pflicht

zur Anerkennung ausländischer Akte gibt es, außer in den Fällen, in denen ein

völkerrechtlicher Vertrag eine solche begründet, nicht.

Steht es nun in der Disposition des potentiell anerkennenden Staates, einen

fremden Hoheitsakt anzuerkennen oder nicht, so kann die Situation hinsichtlich

der Aufhebung eines solchen Aktes nicht anders sein. Denn die Aufhebung

eines anerkannten Aktes bewirkt im Ergebnis dasselbe wie die Nichtan­

erkennung von vornherein: die Unwirksamkeit des Aktes im Inland. Genauso­

wenig wie ein Staat gezwungen werden kann einen fremden Hoheitsakt

anzuerkennen, kann er auch nicht gezwungen werden, eine Anerkennung

fortbestehen zu lassen.219

Für einen verkörperten staatlichen Hoheitsakt wie den Erbschein könnte dieses

Ergebnis noch fraglich sein. Denn anders als sonstige Entscheidungen, die mit

der Anerkennung rein abstrakt wirken, ist der Erbschein nur in der verkörpenen

Form einer Urkunde wirksam. Eine Einziehung entzieht ihn nicht nur dem in­

ländischen Rechtsverkehr, sondern auch dem Rechtsverkehr des Aussteller­

staates, hier der DDR; so gesehen wird er zur Gänze seiner Wirksamkeit entho­

ben. Hierin könnte der Eingriff in die Hoheitsbefugnisse des Ausstellerstaates

gesehen werden.

Dieser Einwand läßt sich jedoch auf zweierlei Weise entkräften. Einmal da­

durch, daß die Nachlaßgerichte, die einen DDR-Erbschein eingezogen haben,

diesen an das ausstellende Staatliche Notariat der DDR, eventuell mit BegrUn-

218 Jarck FamRZ 1956, 296, 298 rn.w.N.219 Jarck ebenda

110

Page 112: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.2.3

3.2.4

dung, zurückschicken könnten. Das ist in der Praxis sehr leicht möglich.

Zum anderen dadurch, daß man berücksichtigt, daß auch eine Einziehung des

DDR-Erbscheins das Original des Erbscheins nicht betrifft. Denn der Erbschein,

den das Staatliche Notariat den (dem) Erben aushändigt, ist nur eine

Ausfertigung des Originals. Dieses Original verbleibt beim Staatlichen Notariat

220 und kann durch die Einziehung nicht berührt werden.

Ein Eingriff in die Hoheitsbefugnisse der DDR durch eine Erbscheinseinziehung

eines BRD Nachlaßgerichts ist somit nicht gegeben.

Mangel der Rechtsgrundlage?

Auch an einer Rechtsgrundlage für die Einziehung von DDR-Erbscheinen221

mangelt es m.E. nicht. Die durch die Anerkennung des DDR-Erbscheins erfolg­

te Gleichstellung mit dem von einem bundesdeutschen Nachlaßgericht ausge­

stellten Erbschein erlaubt es, auch einen Erbschein, der von einem Staatlichen

Notariat der DDR ausgestellt wurde, unter § 2361 BGB zu subsumieren und

seine Einziehung auf diese Rechtsgrundlage zu gründen. Da eine systematische

Auslegung des § 2361 ergibt, daß sich diese Vorschrift allein auf die BGB-Erb­

scheine bezieht, sollte § 2361 aber analog angewendet werden.

Internationale Zuständigkeit

Als weiteres Problem stellt sich noch die Frage, worauf die internationale

Zuständigkeit der Nachlaßgerichte in den Fällen der Einziehung beruht

Indem die Anwendbarkeit des § 2361 auch auf Erbscheine aus der DDR bejaht

worden ist, mithin materielles bundesdeutsches Recht angewendet werden kann,

ist nach der hier vertretenen Gleichlauftheorie die internationale Zuständigkeit

der Nachlaßgerichte gegeben. Welches Nachlaßgericht zur Einziehung örtlich

zuständig ist, wird im folgenden Abschnitt geklärt.

220 Lübchen/Posch Erbrecht 6.1.3221 so WengIer JZ 1969, 663, 666 Fn 6

111

Page 113: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3.3

4.

Ergebnis:

Die bundesdeutschen Nachlaßgerichte können einen Erbschein, der von einem

Staatlichen Notariat der DDR ausgestellt wurde, bei Unrichtigkeit gemäß § 2361

BGB analog einziehen.

Das Problem der anderweitigen Anhängigkeit

Inwieweit wirkt sich ein in der DDR anhängiges Erbscheinsverfahren auf die

Zuständigkeit der westdeutschen Nachlaßgerichte aus?

§ 4 FGG, der von mehreren Gerichten dasjenige, welches zuerst in der Sache

tätig geworden ist, für zuständig erklärt, ist hier nicht einschlägig, da es sich

hierbei nur um die Regelung der Konkurrenz verschiedener, örtlich zuständiger,

nicht aber um die von verschiedenen international zuständigen Gerichte han­

delt.222

Auch ohne gesetzliche Regelung tauchen indes hinsichtlich der anderweitigen

internationalen Anhängigkeit in deutsch-deutschen Erbscheinsverfahren keine

Probleme auf. Der Grund hierfür liegt in der oben gefunden Regelung der

internationalen Zuständigkeit

Nach § 16 a Nr. 1 FGG analog kann ein Erbschein aus der DDR dann nicht

anerkannt werden, wenn nach bundesdeutschem Recht die internationale Zu­

ständigkeit der Staatlichen Notariate nicht gegeben war. Es wird die bundes­

deutsche Regelung der internationalen Zuständigkeit, sprich der Gleichlauf­

grundsatz, als Maßstab angelegt.223 Nach dieser Zuständigkeitsregelung ist

jedoch entweder ein bundesdeutsches Nachlaßgericht oder ein Staatliches Nota­

riat in der DDR zuständig. Denn der Gleichlaufgrundsatz verteilt die Zustän­

digkeit je nach der Anwendbarkeit des materiellen Rechts. Die Anwendbarkeit

des materiellen Rechts richtet sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers

(Art 25 I EGBGB). Da kollisionsrechtlich nur eine Staatsangehörigkeit relevant

222 OLG Karlsruhe OLGZ 81, 399,401; LG Mannheim BW NotZ 80, 41,42;Jansen FOG § 4 Rdn 1

223 s.o. S. 96

112

Page 114: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

4.1

ist,224 kann somit auch nur entweder das Recht der DDR oder das der BRD

anwendbar sein, was jeweils die internationale Zuständigkeit des einen oder des

anderen Staates begründet. Konkurrierende Zuständigkeiten kann es somit nicht

geben. Wird nun, obwohl ein bundesdeutsches Nachlaßgericht nach dem

Gleichlaufgrundsatz international zuständig ist, ein Erbscheinsverfahren bei

einem Staatlichen Notariat der DDR anhängig gemacht, kann ein in diesem Ver­

fahren ausgestellter Erbschein nach § 16 a Nr. 1 FOG analog in der BRD nicht

anerkannt werden, was auch dazu führen muß, die entsprechende Anhängigkeit

bei dem Staatlichen Notariat unbeachtet zu lassen. 225

Verfahren nach § 414 ZGB

Vom Ergebnis her gleich müssen die Fälle beurteilt werden, in denen ein Erb­

scheinsverfahren nach § 414 ZGB bei einem Staatlichen Notariat anhängig ist.

Tatbestandsvoraussetzungen des § 414 ZGB, der auch die internationale Zu­

ständigkeit der Staatlichen Notariate regelt, sind, daß ein Staatliches Notariat der

DDR grundsätzlich nicht zuständig ist und daß sich Nachlaßgegenstände in der

DDR befinden.226 Das ist nur dann der Fall, wenn der Erblasser nicht Bürger

der DDR war und seinen Wohnsitz außerhalb der DDR hatte,227 in den hier

behandelten deutsch-deutschen Erbfällen somit ein Bürger der BRD war.

Nach dem hier vertretenen Gleichlaufgrundsatz sind bundesdeutsche Nachlaß­

gerichte für das Ausstellen von Erbscheinen nach Erblassern, die BRD-Bürger

waren, international zuständig.

In den Fällen, in denen sich Nachlaßgegenstände in der DDR befmden und der

Erblasser Bürger der BRD war, kann es somit zu parallel laufenden Verfahren in

der DDR kommen, die wegen ihrer anerkennungsfahigen Ergebnisse auch

224 S.o. S. 102 f225 zur Erforderlichkeit einer positiven Anerkennungsprognose für die Beacht­

lichkeit einer anderweitigen Anhängigkeit vgl. OLG Ramm NJW 88,3102,3103

226 diese Regelung ist spiegelbildlich zu der des § 2369 BGB und wird somitvon der BRD respektiert

227 Kommentar zum ZGB § 414

113

Page 115: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

4.2

beachtlich sein könnten.

Jedoch muß allein schon die Andersartigkeit der Anträge, die zu unterschied­

lichen Verfahrensgegenständen in den jeweiligen Verfahren führen, dort Antrag

auf Erteilung eines gegenständlich auf die DDR beschränkten Erbscheins, hier

Antrag auf Erteilung eines allgemeinen Erbscheins, dazu führen, das Verfahren

nach § 414 ZGB in der Bundesrepublik unbeachtet zu lassen; es hemmt ein

Verfahren in der BRD nicht

Würde man die anderweitige (DDR-) Anhängigkeit zur negativen (von Amts­

wegen zu prüfenden) Prozeßvoraussetzung machen, ergäben sich unüberwind­

liche praktische Schwi~gkeiten.Die bundesdeutschen Nachlaßgerichte müßten

vor Eröffnung des Erbscheinsverfahrens nachfragen, ob dort ein entsprechendes

Verfahren bei den Staatlichen Notariaten anhängig ist, was in einem über­

schaubaren Zeitrahmen nicht realisierbar erscheint

Ergebnis

Die Anhängigkeit eines Erbscheinsverfahrens in der DDR ist in der BRD

unbeachtlich.

114

Page 116: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

5.

5.2

Die örtliche Zuständigkeit

Als letzte Frage im Erbscheinsverfahren der deutschen Nachlaßgerichte in

deutsch-deutschen Erbfällen muß noch die nach der örtlichen Zuständigkeit

gestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit in Nachlaßsachen ist in § 73 FGG

geregelt.

Die Rechtssprechung

Auch hier hat die Rechtssprechung nicht zu einem einheitlichen Weg gefunden.

Die Gründe hierfür sind die gleichen wie bei der internationalen Zuständigkeit.

Zum einen ist es der, daß die Unterscheidung zwischen internationaler Zu­

ständigkeit und der örtlichen Zuständigkeit, wenn überhaupt, nur unscharf

getroffen worden ist,228 zum anderen, daß die Unsicherheit, wie die in § 73

verwendeten Anknüpfungsbegriffe Deutscher, Ausländer, Inländer zu intetpre­

tieren sind, besonders groß war und ist

Diese Unsicherheit bestimmte die Rechtssprechungsdiskussion bzgl. des § 73

FGG. Die Unsicherheit wird z.B. in folgendem Leitsatz des LG Berlin 229

deutlich: "Die Sowjetzone kann jedenfalls dann nicht mehr als Inland LS.d. § 73

FGG betrachtet werden, wenn das an sich zuständige ostzonale Gericht die

Bearbeitung einer Sache ablehnt". Eine solche Auslegung des § 73 FGG je nach

den tatsächlichen Verhältnissen dient der Rechtssicherheit wohl kaum.

Die schon oben 230 erwähnte ausführlichste Entscheidung des BGH zum

Thema231 erklärte die DDR verfahrensrechtlich zum Ausland und DDR-Bilrger

zu Ausländern im verfahrensrechtlichen Sinne. Dies hatte zur Folge, daß nach

Erblassern, die DDR-Bürger waren und ihren Aufenthalt nicht in der BRD

hatten, nach § 73 III FGG nur dann eine Zuständigkeit gegeben sein sollte,

228 Als Ausnahmen sollen hier die Entscheidungen des KG vom 23.9.1969OLGZ 1970, 96, und die des LG Berlin vom 7.1.1954 IR 1954, 108hervorgehoben werden

229 Besch!. v. 14.12.1953 Jz Rspr 45-53 Nr. 554 S. 423230 S. 51231 Besch!. v. 20.5.1969 BGHZ 52, 123 ff

115

Page 117: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

232

235

236

116

wenn sich Nachlaßgegenstände in der BRD befinden.232

Das KG hat diese Entscheidung abgelehnt und entschieden:233 § 73 I FOG

findet Anwendung, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen

Aufenthalt in der BRD hatte. § 73 m FOG wird analog angewendet, wenn sich

nur Nachlaßgegenstände in der BRD befinden. § 73 n FGG findet im Fall eines

dringenden Bedürfnisses Anwendung.

Die Bedürfniszuständigkeit des AG Schöneberg nach § 73 11 FGG wurde auch

in vielen anderen Entscheidungen, insbesondere, wenn der Erbschein für

Lastenausgleichsansprüche benötigt wurde, angenommen.234

Die Entscheidung des KG vom 23.09.1969 hat der BOH mit Beschlüssen vom

3.12.1975 und 16.1.1976 235 bestätigt, ohne jedoch formell von seiner Ent­

scheidung vom 20.5.1969 abzurücken. Der Standpunkt des KG hat sich mittler­

weile in der Rechtssprechung durchgesetzt. Auch das Bay. ObLG hat sich unter

Aufgabe seiner früheren Rechtssprechung seit seinem Beschluß vom 27.11.

1978 236 der Rechtssprechung des KG angeschlossen.

Dem folgten: Bay. ObLG 30.4.1975 Rpfl. 75, 304; Bay. ObLG29.2.1972 Bay. ObLGZ 72,86; OLG Hamm 1.12.1971 OLGZ 72,352;LG Berlin 26.3.1971 Rpfl. 71, 317; OLG Schleswig 25.3.1970 SchlHA70, 139

233 Beschl. vom 23.9.1969 OLGZ 70,96234 KG 8.4.1954 Rpfl 54; 453; Bay. ObLG 21.11.1978, Rpfl 79, 104; KG

29.8.1977 OLGZ 78, 156; BGH 16.1.1976 NJW 76; 1032; BGH3.12.1975 BGHZ 65, 311; KG 31.1.1975, OLGZ 75,287; Bay. ObLG28.10.1969 FamRZ 69, 677; KG 13.5.1968 OLGZ 68, 462; KG2.6.1966 OLGZ 66, 499; OLG Oldenburg 30.4.1963 Rpfl 63, 297; Bay.ObLG 13.7.1954, Bay. ObLGZ 54, 161; OLG Frankfurt 16.4.1953JzRspr 45-53, S. 422; KG 23.2.1953 IR 53, 228; KG 3.1.1952 DNotZ52,231; OLG Stuttgart (Abt. Karlsruhe) 26.11.1951 JR 52, 73BGHZ 65,311; NJW 76,1032Rpfl79, 104; frühere Rechtsprechung des Bay. ObLO siehe S.116 Fn 230

Page 118: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

5.2

5.3

Das Schrifttum

Auch in der Literatur besteht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Klar­

heit.237 Hier verstellt die Unsicherheit hinsichtlich der Anknüpfungsbegriffe

Inland-Deutscher - Ausländer ebenfalls den Weg zu einer der Rechtssicherheit

genügenden Lösung.

Es besteht aber die Tendenz, der neueren Rechtsprechung zu folgen, d.h. im

Regelfall auch auf Erblasser, die Staatsbürger der DDR waren, die örtliche

Zuständigkeit nach § 73 III FOG anzuwenden.238

Jansen239 will für Erblasser mit mitteldeutschem Personalstatut (also DDR­

Bürgern), die im westdeutschen Rechtsgebiet weder Aufenthalt noch Wohnsitz

hatten, nur § 73 n FOG anwenden, was, da er die interlokale Zuständigkeit

schon bei einem "hinreichenden Anknüpfungspunkt zum westdeutschen Rechts­

gebiet" bejaht, auf eine konkurrierende Zuständigkeit westdeutscher Nachlaß­

gerichte zu der der Staatlichen Notariate der DDR hinausläuft.

In den Fällen eines Fürsorgebedürfnisses wird die örtliche Zuständigkeit weit

verbreitet aus § 73 n FOG entnommen.240 Eine solche Fürsorgezuständigkeit

wird von Keidel-Kuntze-Winkler und Bumiller/Winkler a.a.O. abgelehnt. Eine

nähere Begründung für diese Ansicht wird jedoch nicht gegeben.

Eigene Ansicht

Nach den oben in Teil I gemachten Ausfühnmgen zu den Anknüpfungsbegriffen

InIand-Deutscher-Ausländer lösen sich viele Unsicherheiten in Bezug auf § 73

237 selbst in Aufsätzen neuerer Zeit, z.B. bei Kringe NJW 83, 2292, 2294wird die Frage der Zuständigkeit allein unter dem Gesichtspunkt derörtlichen, also nach § 73 FOG, betrachtet

238 Bassenge/Herbsi § 73, 3; Keidel-Kuntze-Winkler § 73 Rdn 50;Bumiller/Winkler § 73, 7; RGRK-Kregel § 2369 Rdn 7 bzw. vor § 2353Rdn 13; so wohl auch Kuchinke Festschf. f. Heydte 1005, 1022 f

239 FOG § 73 Rdn 38; ebenso WulffRdL 53, 173; Pehe JR 54, 174240 siehe S. 116 Fn 234

117

Page 119: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

FGG auf.241

Der Begriff des Inlands in § 73 FOG ist folglich mit dem Gebiet der BRD iden­

tisch. Deutscher i.S.d. § 73 FGG ist ein Bürger der BRD; DDR-Bürger fallen

nicht unter den Begriff des Deutschen in § 73 FGG. DDR-Bürger sind

Ausländer LS.d. § 73 m FGG.

Festzuhalten ist hier aber nochmals, daß die örtliche Zuständigkeit nur kumulativ

mit der internationalen Zuständigkeit auch die tatsächliche "Verörtlichung" der

Zuständigkeit begründet.

Z.B. genügt nach § 73 I S. 2 FOG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit

allein der schlichte Aufenthalt des Erblassers im Inland. Fehlt jedoch bei gege­

bener örtlicher Zuständigkeit die internationale (also im Regelfall dann, wenn

der Erblasser nicht Bürger der BRD war), muß das westdeutsche Nachlaß­

gericht seine Zuständigkeit ablehnen.

241 § 7 Zust. Erg. G. v. 7.8.1952 (BGBL I 207), lautet: Nachlaßsachen § 7.Wird am Sitze des nach § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen­heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlaßgerichtsdeutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist jedes Amtsgericht, indessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände befinden, als Nachlaßgerichtzuständig. Befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes keineNachlaßgegenstände, so ist, wenn der Erblasser Deutscher ist, dasAmtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.Ist ein Amtsgericht als Nachlaßgericht tätig geworden, so ist es für dengesamten Nachlaß ausschließlich zuständig.§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 6 Abs. 2. Das Gericht wird erst tätig, nachdem es dem AmtsgerichtSchöneberg in Berlin-Schöneberg Anzeige erstattet und dieses ihm mitge­teilt hat, daß eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem anderen Ge­richt bei ihm nicht eingegangen ist. Ist ein Gericht vor Inkrafttreten diesesGesetzes im Sinne des Abs. 1 tätig geworden, so zeigt es dies dem Amts­gericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg unverzüglich an.Diese Vorschrift findet nach einhelliger Ansicht (statt aller lansen FOG §73 Rdn 8) bzgl. der DDR keine Anwendung, da die Gebiete, in denen imSinne des Gesetzes' deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird in §1 Zust. Erg. -G-Anll - abschließend aufgeführt sind.

118

Page 120: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

5.3.1

5.3.2

Örtliche Zuständigkeit bei Fällen des Fürsorgebedürfnisses

In den Fällen, in denen sich die internationale Zuständigkeit aus einem Fürsor­

gebedürfnis ergibt, sollte der h.M. 242 entsprechend die örtliche Zuständigkeit,

dem Rechtsgedanken des § 73 II FGG folgend, dem AG Schöneberg übertragen

sein.

In den klassischen Fällen des Fürsorgebedürfnisses, in denen der Erbschein für

ein Lastenausgleichsverfahren benötigt wird, können sowohl Erblasser, Erben

als auch das zuständige Lastenausgleichsamt an verschiedenen Orten ihren Sitz

haben sein, so daß die größtmögliche örtliche Nähe des Nachlaßgerichts von

vornherein nicht bestimmbar ist. Es empfiehlt sich von daher, auf die zentrale

Zuständigkeit des AG Schöneberg zurückzugreifen.

Eine eventuell erforderliche größere Sachnähe kann durch die Abgabemöglich­

keit des § 73 TI S. 2 erreicht werden.

Örtliche Zuständigkeit zur Einziehung von DDR-Erbscheinen

Ein unrichtiger Erbschein kann in mehrfacher Ausfertigung an verschiedenen

Orten in der BRD vorhanden sein. So sollte auch hier die örtliche Zuständigkeit

dem Gedanken des § 73 TI FOG entnommen werden.

242 siehe S. 116 Fn 233 f.

119

Page 121: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Anhang

1. Entscheidungsregister

Veröffentlichte Entscheidungen in Erbscheinsverfahren der Nachlaßgerichte in

deutsch-deutschen Erbfällen in chronologischer Reihenfolge:

22.3.1951 OLGBamberg JZ 1951, 510

29.10.1951 LGBerlin IzRspr 1945-53 S. 423

26.11.1951 OLG Stuttgart DNotZ 1952,231 (L) =(Nebenst. Karlsmhe) JR 1952, 73

17.12.1951 KG IzRspr 1945-53, S. 424

3.1.1952 KG DNotZ 1952,231

12.3.1952 KG IzRspr 1945-53 S. 421 =NJW 1953,947

23.2.1953 KG JR 1953, 228"

1.10.1953 AG München IzRspr 1945-53 Nr. 557 a

=NJW 1953, 1916

11.11.1953 LGMÜßchen IzRspr 1945-53 S. 428

14.12.1953 LG Berlin IzRspr 1945-53 S. 423

7.1.1954 LGBerlin IzRspr 1945-53 Nr. 558

=JR 1954, 108

120

Page 122: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

8.4.1954 KO IzRspr 1954-1957, S. 629 =JR 1954, 263 =Rpfl 1954,453

SchLHolOLG 13.5.1954 MDR 1954, 557

BayObLG 13.7.1954 IzRspr 1954-57, S. 638

=Bay. ObLGZ 1954, 161

BayObLG 5.4.1955 JzRpsr 1954-57, S. 640

OLG Oldenburg 30.4.1963 Rpfl 1963, 297

KO 2.6.1966 IzRspr 1966-67 S. 310

=OLGZ 1966, 499

OLGCelle 5.9.1966 NdsRpfl 1966, 240

KG 22.6.1967 IzRspr 1966-67 S. 315

=OLGZ 1967, 356=RpflI968, 55

KO 13.7.1967 IzRspr 1966-67 S. 317

=OLGZ 1967,358

OLGHamm 10.5.1968 DNotZ 1969, 117; =NJW 1968, 1682; =OLGZ 1968,

460

KG 13.5.1968 OLGZ 1968, 462

BOR 20.5.1969 BOHZ 52, 123 =Rpfl 1969, 292

LG Berlin 12.9.1969 NJW 1970,203

121

Page 123: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

23.9.1969 KG OLGZ 1970, 96 =NJW 1969, 2101

30.9.1969 KG NJW 1970, 390

14.10.1969 KG OLGZ 1970,223

28.10.1969 BayObLG Farn RZ 1969, 677

25.3.1970 OLG Schleswig SchLBA 1970, 139

28.11.1970 AG Berlin-Schöneberg Rpfl 1971, 367

24.3.1971 OLGHamm DNotZ 1972,45

26.3.1971 LO Berlin Rpfl1971,317

1.12.1971 OLGHamm OLGZ 1972, 352 =Rpfl 1972, 102

29.2.1972 BayObLG Bay ObLGZ 1972, 86 =Rpfl 1972, 170

27.4.1973 OLGHamm OLGZ 1973, 292

31.1.1975 KG OLGZ 1975,287

30.4.1975 BayObLG IPRspr 1975 Nr. 212

=Rpfl1975, 304

3.12.1975 BOB BGHZ 65, 311 =WM 1976, 83 =NJW 1976, 48 =Rpfl1976,51

122

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16.1.1976 BGH NIW 1976, 1032 =MDR 1976, 477 =Rpfl1976, 174

13.10.1976 LG Nürnberg-Fürth IPRspr 1976, Nr. 209 (L)

=BW NotZ 1977,25

29.8.1977 KG OLGZ 1978, 156 =Rpfl1978,101

27.11.1978 BayObLG Rpfl1979,104

27.8.1979 LGMannheim BW NotZ 80, 42

28.10.1980 OLG Karlsruhe Die Justiz 1981,316;

=OLGZ 1981,399

18.4.1982 LG Berlin ROW 1983,86

15.3.1985 KG OLGZ 1985, 179

123

Page 125: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

2. Literatur

Abendroth

ders.

Altemativkommentar

Bärmann

Bassenge/Herbst

Bauer, J.-P.

Bauer, K.-H.

Bayrischer Staatsminister

der Justiz

124

Die völkerrechtliche Bindung Gesamtdeutschlands

durch Verträge seiner Staatsfragmente, Festschrift

flir Laun, Hamburg 1953, S. 145

Das Grundgesetz 3. Auflage Pfullingen 1972

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deuschland

Bd. I Neuwied und Dannstadt 1984

Bd. n Neuwied und Darmstadt 1984

zitiert: AK-Bearbeiter

Freiwillige Gerichtsbarkeit und Notarrecht

Berlin-Heidelberg-New York 1968

FGG/RpflG, 4. Auflage Heidelberg 1986

Das internationale Privatrecht im Rechtssystem

Erlangen-NürDberg 1967

Die deutsche Staatsangehörigkeit in derBRD und

der DDR nach dem Grundverttag,

München 1974

Rundschreiben an die Präsidenten der Oberlan­

desgerichte vom 15.11.1979,

Mitt Bay Not 79, 255

Page 126: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Behn

Beitzke

ders.

Berber

ders.

Bemhardt

ders.

Beyer

Blumenwitz

Die Enstehungsgeschichte der einseitigen Kolli­

sionsnonnen des EGBGB unter besonderer Be­

rücksichtigung der Haltung des badischen Redak­

tors Gebhard und ihrer Behandlung durch die

Rechtsprechung in rechtsvergleichender Sicht.

Frankfurt 1980

Grundgesetz und Internationalprivatrecht,

Berlin 1961

Fragen des interlokalen Verfahrensrechts,

MDR 1954, 321

Lehrbuch des Völkerrechts Bd I,

2. Auflage München 1975

Lehrbuch des Völkerrechts Bd ll,

München 1969

Völkerrechtliche Bemerkungen zum Grundver­

trags-Urteil,

Festschrift für E. Menzel Berlin 1969 S. 109

30 Jahre Grundgesetz VVDStL 1979, 7

Zum gegenwärtigen völkerrechtlichen Status,

Deutschlands NI 1952, 535

Der deutsche Inlandsbegriff im Lichte des Staats­

und Völkerrechts, Festsehr. für Schlochauer Ber­

lin-New-York 1981, S. 25

125

Page 127: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ders.

ders.

Böckeni6rde

Braun, D.

Breitkopf, St.

v. Brentano

Broelmann

Broß

126

Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen der

Teilung Deutschlands, Festschrift für Firsching

München 1985 S: 27

Die Grundlagen eines Friedensvertrages mit

Deutschland

Schriften zum öffentlichen Recht Berlin 1966

Die Teilung Deutschlands und die deutsche

Staatsangehörigkeit Epirhosis, Festschrift für C.

Schmitt Bd. 2 BerUn 1968, S. 423

Anerkennung und Vollstreckung sowjetzonaler

Zivilmteile in Westdeutsehland

Saabrücken 1959

Die Behandlung von Immobilienrechten Deutscher

mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

und Berlin (West) in der DDR und Berlin (Ost)

Berlin 1983

Schlechte Voraussetzungen - Erträgliche Leistun­

gen, in: Benz (Hrsg.) Bewegt von der Hoffnung

aller Deutschen, Zur Geschichte des Grund­

gesetzes; Entwürfe und Diskussionen 1941-1945

Das rechtliche Selbstverständnis der Bundesre­

publik Deutschland nach den OstvertrKgen

München 1974

Das Erbrecht in der DDR Mitt Rh NotK 1973,465

Page 128: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Brox

Bücking

Bumiller/Winlder

v. Craushaar

Dahm

v. DasseI

Doehring

ders.

Doehring/Ress

Doehring/Kewenig/Ress

Zur Zulässigkeit der erneuten Überprüfung einer

Norm durch das Bundesverfassungsgericht; Fest­

schrift für Geiger 1974

Der Rechtsstatus des Deutschen Reichs Berlin

1979

Freiwillige Gerichtsbarkeit

3. Auflage München 1980

Die intemationalrechtliche Anwendbarkeit deut­

scher Prozeßnonnen Karlsruhe 1961

Völkerrecht Bd. I Stuttgart 1958

Die Frage nach dem deutschen Staat von heute

Schloß Bleckede a.d.Elbe 1948

Staatsrecht der Bundesrepublik: Deutschland

3. Auflage Frankfurt 1984

Die Teilung Deutschlands als Problem des völker­

und staatsrechtlichen Fremdenrechts

Karlsruhe 1968

Die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit

von Verträgen zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Deutschen Demokratischen

Republik:

Frankfurt 1971

Staats- und völkerrechtliche Aspekte der Deutsch­

land- und Ostpolitik

Frankfurt 1971

127

Page 129: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Dölle

DoemminglFusstein/Matz

(Hrsg.)

Dömer

Drobning

ders.

Düx

Eitel

Engisch

Enßlin

Erichsen

128

Über einige Kemprobleme des internationalen

Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit Rabels Z

Bd 27 (1962-63), 201

Die Entstehungsgeschichte der Artt des

Grundgesetzes JÖR Bd. I (1951)

Die Behandlung von deutschen Erbfällen mit

interlokalem Bezug DNotZ 1977, 324

Die entsprechende Anwendung des internationa­

len Privatrechts auf das interzonale Recht

Deutschlands JOR, 2. Halbjahr 1961, 31

Der Grundvertrag und die innerdeutschen Zivil­

rechtsbeziehungen Rabels Z Bd. 37 (1973),485

Deutsche Nation? in Paech, Stuby (Hrsg.) Wider

die "herrschende Meinung" Beiträge für Wolfgang

Abendroth S. 156

Frankfurt, New York 1982

Die überzonale Rechtsmacht deutscher Verwal­

tungsakte Hamburg 1961

Die Einheit der Rechtsordnung Heidelberg 1935

Die Anerkennung ausländischer Akte freiwilliger

Gerichtsbarkeit München 1971

Staats- und Verfassungsgerichtsbarkeit Bd. TI

2. Auflage München 1979

Page 130: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Ennan

Ferid

ders.

ders.

ders.

Ficker

Firsching

ders.

Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Bd. II 7. Auflage Münster 1981

zitiert: Ennan -Bearbeiter

Wechselbeziehungen von Verfassungsrecht und

Kollisionsnonnen Festschrift f. Dölle Bd. ß 1963

s. 119

Der Erbgang als autonome Größe im Kollisions­

recht

Festschrift für Cohn Heidelberg 1975, S. 31

Hat Art 116 kollisionsrechtliche Bedeutung?

Festschrift für Nawiasky München 1956 S. 404

Internationales Privatrecht

3. Auflage Frankfurt 1986

Grundfragen des interlokalen Rechts

Berlin Tübingen 1952

Buchbesprechung: Peter Schlechtriem, Ausländi­

sches Erbrecht im deutschen Verfahren

ZZP Bd. 81 (1968) S. 300

Zur Refonn des deutschen internationalen Erb­

rechts, in Beitzke (Hrsg.) Vorschläge und Gut­

achten zur Refonn des deutschen Personen- und

Familien- und Erbrechts S: 202 Tübingen 1981

129

Page 131: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ders.

ders.

ders.

Freytag

Fromme

ders.

Frowein

ders.

Oascard

Oeimer

130

Grundzüge des internationalen Familien- und Erb­

rechts einschließlich des internationalen Verfah­

rensrechts Rpfl. 72, 1

Einführung in das internationale Privatrecht

2. Aufl. München 1981

Nachlaßrecht 6. Auflage München 1986

Das neue Erbrecht der DDR aus der Sicht des

BOB Freiburg 1982

Eigentum in der DDR macht wenig Freude

FAZ v. 24.11.1986

Wenn man als Erbe Eigentümer in der DDR wird

FAZ vom 25.1.1986

Die Rechtslage Deutschlands und der Status Ber­

lins, in: Benda, Maihofer, Vogel (Hrsg.) Hand­

buch des Verfassungsrechts S. 29

Berlin New York 1983

Die deutschen Grenzen in völkerrechtlicher Sicht

EA 1979,591

Inland!Ausland Beziehungen zwischen der Bun­

desrepublik Deutschland und der Deutschen De­

mokratischen Republik: JIR 71, 339

Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit und der interna­

tionalen Zuständigkeit bei der Anerkennung aus­

ländischer Urteile

Bielefeld 1966

Page 132: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Gesamtdeutsches Institut

GöhringIPosch

Grawert

Guggumos

Habscheid

Hacker

Hartwieg

Hausmann

Hecker

Heldrich

(Hrsg.) Vennögen unter staatlicher Verwaltung

Merkblatt Nr. 7 Bonn 1984

Zivilrecht Teil. 2 Berlin (Ost) 1981

zitiert: Göhring-Bearbeiter

Staat und Staatsangehörigkeit

Berlin 1983

Einfluß der Spaltung eines Ausländemachlasses

auf den deutschen Erbschein DFG 1938, 28

Freiwillige Gerichtsbarkeit

7. Auflage München 1983

Der Rechtsstatus Deutchlands aus der Sicht der

DDR Köln 1979

Die geheimen Materialien zur Kodiftkation des

deutschen-internationalen Privatrechts 1881-1896

Tübingen 1973

Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit der New Yorker

Gerichte über ein iranisches Staatsunternehmen im

inländischen Arrestverfahren IPRax 82, 51

Materialien zum Staatsangehörigkeitsrecht in

Deutchland 1970 - 1985 Baden-Baden 1985

Fragen der internationalen Zuständigkeit der deut­

schen Nachlaßgelichte NJW 1967,417

131

Page 133: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ders.

ders.

ders.

ders.

ders.

Hoffmann, G.

ders.

HorberlDemharter

132

Intemationle Zuständigkeit und anwendbares

Recht

Berlin-Tübingen 1969

zitiert: Heldrich Habil

Die Frage der internationalen Zuständigkeit im

Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

in: Berichte der deutschen Gesellschaft für Völ­kerrecht Heft 10 Karslruhe 1971, S. 97

Innerdeutsches Kollisionsrecht ZfRV 1978, 292

Innerdeutsches Kollisionsrecht und Staatsange­

hörigkeitsfrage NJW 1918,2169

Die Interessen bei der Regelung der internationa­

len Zuständigkeit

Festschrift für Ficker Frankfurt, Berlin 1967 S.

205

Zur Frage der Staatsangehörigkeit in Deutschland

AVRBd 19 (1980/81) S. 257

Die bundesdeutsche Staatsangehörigkeit der in derDDR lebenden Deutschen

in: Menzel (Hrsg.) Ostverträge - Berlin-Status ­

Münchener Abkommen Kieler Symposium, Ver­

öffentlichungen des Institus rür internationales

Recht an der Universität Kiel Heft 66 Kiel 1971,

S.278

Grundbuchordnung 17. Aufl.

München 1986

Page 134: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Horn

Ipsen, J.

Ipsen, K.

Jacobsen

Jansen

ders.

Jarck

Jauemig

Jayme

Jellinek, W.

Joseph

Deutsche Rechtslage als Problem der Rechts­

sprechung Bonn 1970

Rechtsfolgen der Verfassungswidrigkeit von

Norm und Einzelakt

Baden-Baden 1980

Die Staatsangehörigkeit der Bürger West-Berlins

JIR Bd. 16 (1973) S. 266

Die Rechtswahl im interlokalen Erbrecht Deutsch­

lands ROW 1983, 97

FOG Bd. 12. Auflage Berlin 1969

FOG Bd. 11 2. Auflage Berlin 1970

Abänderung und Aufhebung sowjetzonaler ge­

richtlicher Entscheidungen in der Bundesrepublik

FamRZ 1956,296

Bürgerliches Gesetzbuch 4. Auflage München

1987

zitiert: Jauemig-Bearbeiter

Das neue IPR Gesetz-Brennpunkte der Reform

IPRax 1986,265

Allgemeine Staatslehre 3. Auflage, 5. Neudruck

Berlin 1929

Die Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte bei

Sterbefällen von Ausländern

1W 1912, 1024

133

Page 135: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ders.

Kadenbach

Kegel

ders.

Keidel-Kuntze-Winlder

Kelsen

ders.

Kersten, Bühling, Appel

Kanzleiter

Kewenig

ders.

Kimminich

134

Die Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte bei

SterbefaIlen von Ausländern DNotZ

Bd. 4 (1904) S. 199

Zur bindenden Wirkung der Entscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts AöR 80, 385

Internationales Privatrecht Rpfl. 87, 1

Internationales Privatrecht 6. Auflage München

1987

zitiert: Kegel-IPR

Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A

12. Auflage München 1986

Tbe international legal status of Germany to be

established immediatly upon termination of war

AJIL 1944, 689

Tbe legal status of Germany according to the

Declaration of Berlin AJIL 1945, 520

Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Ge­

richtsbarkeit 18. Auflage Köln, Berlin, Bonn,

München 1983

Auf der Suche nach einer neuen Deutschland­

theorie DÖV 1973, 797

Deutschlands Rechtslage heute EA 1974, 71

Deutsche Verfassungsgeschichte, 2. Aufl.,

Baden-Baden 1987

Page 136: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ders.

Kim

Kittke-Kringe

Klein, H.

Knodel/Krone

Knoke

KochIWilke

König, K.-D.

Krakau

Kraus/Heinze

Deutschland als Rechtsbegriff und die Aner­

kennung der DDR, DVBL 1970, 437

Der Fortbestand des Deutschen Reichs nach 25

Jahren Grundgesetz, ZRP 1974, 84

Neues Notariats- und Grundbruchrecht in der

DDR, NJW 1977, 183

Probleme der Bindung des einfachen Richters anEntscheidungen der BVerfG NJW 1977, 700

Grundsatzbestimmungen und Verfahrensrege­

lungen für das Staatliche Notariat

NI 1976, 165

Deutsches interlokales Privat- und Privatver­

fahrensrecht nach dem Grundverttag

Frankfurt 1980

Außenpolitik nach Anweisung des Bundesver­

fassungsgerichts? JZ 1975,233

Die Wirkung mitteldeutscher Hoheitsakte in der

westdeutschen Rechtsordnung

Münster 1962

Feindstaatenldausel und Rechtslage Deutschlands

nach den Ostverträgen

Frankfurt 1975

Völkerrechtliche Urkunden zur europäischen

Friedensordnung seit 1945

Bonn 1953

135

Page 137: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Kreutzmann

Kriege

Kriele

Krüger, H.

Kuntze/Ert1lHermann/

Eickmann

Kuchinke

Kutscher-Grewe

Kunz

Lange-Kuchinke

Larenz

Lewald

136

Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten

Hennig BTDrs 9/208 S. 32

Das Erb- und Devisenrecht bei innerdeutschen

Rechtsbeziehungen, NJW 1983,2292

Der Streit um die Rechtslage Deutschlands und die

völkerrechtliche Anerkennung der DDRZRP 1971,261

Bundesrepublik Deutschland und Deutsche

Demokratische Republik, SJZ 1950, 114

Gnmdbuchrecht

3. Auflage Berlin/New York 1985

Zur interlokalen Zuständigkeit der Nachlaßge­

richte in der Bundesrepublik Deutschland

Festschrift für Heydte Bd. 11 Berlin 1977, S.

1005

Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen Mün­

chen und Berlin 1952

Internationales Privatrecht, 2. Auf!. Köln/Berlin/

Bonn/München 1988

Lehrbuch des Erbrechts 2. Auflage München

1970

Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl.

Berlin, Heidelberg, New York, Tokyo 1983

Die deutsche Frage - Aufsätze zur Rechtslage

Deutschlands Frankfurt 1980

Page 138: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Lübchen/Posch

dies.

Mahnke

ders.

ders.

Makarov

Mampel

ders.

v. Mangoldt/Klein

Mann

ders.

Erbrecht Berlin (Ost) 1978

Zivilrechtsverhältnisse mit Auslandsbeziehungen

Berlin (Ost) 1978

Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen für

die Ständige Vertretung der Deutschen Demokra­

tischen Republik ROW 1975,49

Die besonderen Beziehungen zwischen den heiden

deutschen Staaten

Kieler Symposium (siehe G. Hoffmann) S. 145

Der besondere Charakter der innerdeutschen

Beziehungen, DA 1970,267

Deutsches Staatsangehörigkeitsreeht Kommentar

2. Auflage Frankfurt/Berlin 1971

Das Staatsangehörigkeitsrecht der DDR und die

deutsche Staatsangehörigkeit, ROW 1983, 233

Das Erbrecht im neuen Zivilrecht der DDR

NJW 1976,593

Das Bonner Grundgesetz Bd. I 2. Auflage

Frankfurt 1966

Deutschlands heutiger Status SJZ 1947, 466

Deutschlands Rechtslage 1947 - 1967

JZ 1967,617

137

Page 139: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ManseI

Maunz/DürigIHerzog

Maun7/Schmidt-Bleibtreu/

Klein/Ulsamer

Mayer/Stuby

Meik:el/ImhoflRiedel

Mende, U.

Menzel

ders.

ders.

ders.

Ministerium der Justiz

der DDR (Hrsg.)

138

Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz, deutscheDoppelstaaten und die Lehre von der effektiven

Staatsangehörigkeit im internationalen Privatrecht

NJW 1986,625

Grundgesetz Kommentar LoseblattsamrrJlung

Bd. TI Am 12 a - 37 München 1986

Bundesverfassungsgerichtsgesetz Loseblatt­

sammlung Stand 1985

Das lädierte Grundgesetz 1977

Grundbuchrecht Bd. TI §§ 13-67 GBO

6. Auflage Berlin 1968

Das Relikt der "gesamtdeutschen" Staatsange­

hörigkeit DuR 1978, 23

Die Ortsverträge von 1970 und der Deutschland­

begriffdes Grundgesetzes DÖV 1972, 1

Deutschland ein Kondomindium oder Koimpe­

rium JIR 1948, 43

Wie souverän ist die Bundesrepublik, ZRP 1971,

178

Verfassungswidrigkeit der Ostverträge von 1970

DÖV 1971, 361

Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen

Demokratischen Republik Berlin (Ost) 1981

zitiert: Kommentar zum WB

Page 140: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Morr

Mümmler

v.Münch

ders.

Münch, F.

MÜDchener Kommentar

Nawiasky

Neuner

Neuhaus

ders.

Der Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit

nach dem Grundvertrag, Berlin 1977

Interlokale Zuständigkeit deutscher Nachlaßge­

richte JuR Büro 1984, 815

Grundgesetzkommentar

Bd. rr 2. Auflage München 1983

Diskussionsbeitrag Kieler Symposium (siehe G.

Hoffmann) S. 276

Der Staat und sein fremdbesetztes Gebiet

JZ 1967,208

Bd. VI Erbrecht

München 1982

ebenso

Bd. vrr EGBGB, JPR

München 1983

zitiert: MI{-Bearbeiter

Die Grundgedanken des Grundgesetzes für die

Bundesrepublik Deutschland

Stuttgart und Köln 1950

Internationale Zuständigkeit

Mannheim, Berlin, Leipzig 1929

Der Beitrag des Völkerrechts zum Internationalen

Privatrecht German Yb. Int. L. Bd. 21 (1978) S.

60

Um die Reform des deutschen Internationalen

Erbrechts Farn RZ 1970, 12

139

Page 141: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

ders.

ders.

ders.

Niederer

Pagenstecher

ders.

Palandt

Pehe

Pemutz

Pfeiffer

140

Zur internationalen Zuständigkeit in der Freiwilli­

gen Gerichtsbarkeit NJW 1967, 116

Internationales Zivilprozeßrecht und Internatio­

nales Privatrecht RabelsZ Bd. 20 (1955), 201

Die Grundbegriffe des Internationalen Privat­

rechts 2. Auflage Tübingen 1976

Internationales Privatrecht und Völkerrecht Schw

JIR Bd. V (1948) S. 63

Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit

als Prozeßvoraussetzung RabelsZ Bd. 11 (1937),

337

Internationale Zuständigkeit RabelsZ Bd. 4

(1930), 713

Bürgerliches Gesetzbuch 46. Auflage

München 1987

zitiert: Palandt-Bearbeiter

Das Amtsgericht Schöneberg ist nach wie vor für

die Erteilung von unbeschränkten Erbscheinen

nach Erblassern zuständig, die in der Sowjetzone

oder im Sowjetsektor von Berlin gewohnt haben.

JR 1954,174

Das Erbscheinsverfahren im interlokalen Privat­

rechtMDR 1963,713

Die Rechtsnatur alliierter Vorbehaltsrechte

DVBL 1973, 57

Page 142: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Pinkernelle/Spreen

Podlech

Quist

Raape/Stunn

Rabel

Reich

Reichsgerichtsräte ­

kommentar

Ress

Das internationale Nachlaßverfahrensrecht

DNotZ 1967, 195

Logische und hermeneutische Probleme einer

neuen Tenorierungspraxis des Bundesverfas­

sungsgerichts DOV 1974,337

Ostpolitik, Völkerrecht und Grundgesetz

Starnberg 1972

Internationales Privatrecht Bd. I

6. Auflage München 1977

Die deutsche Rechtssprechung in einzelnen Leh­

ren des internationalen Privatrechts

RabelsZ Bd 3 (1929, 752)

Können Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

wenn sie ausländisches Recht anzuwenden haben,

Verrichtungen vornehmen, die von ähnlichen

damit vergleichbaren Tätigkeiten aus dem

deutschen Recht wesensverschieden sind, oder

die das deutsche Recht nicht kennt?

Freiburg 1957

Bd. VI 1. Teilband IPR

12. Auflage Berlin/New York 1981

ebenso

Bd. V Erbrecht Berlin/New York 1981

zitiert RGRK - Bearbeiter

Die Rechtslage Deutschlands nach dem Grundla­

genvertrag vom 21. Dezember 1972

Berlin/Heidelberg/New York 1978

141

Page 143: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Reu

Reuss

Ridder

Riege

ders.

Riezler

Rumpf

ders.

Rupp

142

Die staatliche Zuständigkeit im Internationalen

Privatrecht Marburg 1938

Zum gegenwärtigen Stand des interzonalen Ver­

fahrensrechts in Deutschland

MDR 1951,205

Die deutsche Staatsangehörigkeit und die heiden

deutschen Staaten

Gedächtnisschrift für F. Klein

München 1977, S. 437

Staatliche Souveränität und StaatsbUrgerschafts­

recht NI 1978, 98

Staatsangehörigkeitsdoktrin der BRD. Interpre­

tation und Konsequenzen NJ 1979, 68

Internationales Zivilprozeßrecht

Berlinffübingen 1949

Die Rechtslage Deutschlands seit 1973

ZfP 1975, 111

Die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem

Grundvertrag

ZRP 74, 201

Die Bindungswirkung der Entscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts

Festschrift für Eduard Kern; Tübingen 1968 s.403

Page 144: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Rupp v. Brüneck

Sachs

Schäfer

Schenk

Scheuner

ders.

ders.

Schlaich

Schlechtriem

Schlegelberger

Schleser

Wie weit reicht die Bindungswirkung des Grund­

vertragsurteils des Bundesverfassungsgerichts?

in: Münch/Oppermann/Stödter (Hrsg.),

Finis Gennaniae, Frankfurt 1977, S. 62

Oie Bindung des Bundesverfassungsgerichts an

seine Entscheidungen, München 1977

Die Anerkennung ausländischer Akte freiwilliger

Gerichtsbarkeit, Mainz 1968

Viermächteverantwortung für Deutschland

Berlin/FrankfurtlMünchen 1976

Die staatsrechtliche Stellung der Bundesrepublik:

OÖV 1973,581

Die deutsche Staatsangehörigkeit: ein fortdauern­

des Problem der deutschen Teilung

BA Bd. 34 (1979), 345

Die staatsrechtliche Kontinuität in Deutschland

DVBL 1950, 514

Das Bundesverfassungsgericht

München 1985

Ausländisches Erbrecht im deutschen Verfahren

Karlsmhe 1966

FOG, Bd. 17. Aufl. Köln/Berlin 1956

Die deutsche Staatsangehörigkeit

4. Aufl. Frankfurt 1980

143

Page 145: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Schmid, K.

Schmidt-BleibtreuIKlein

Schmidt-Jortzig

Schnorr v. Carolsfeld

Scholz

Schröder, J.

ders.

Schröder, D.

Schütz, D.

144

Die deutsche Frage im Staats- und Völkerrecht

Baden-Baden 1980

Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesre­

publik Deutschland

5. Aufl. Neuwied, Dannstadt 1980

Die Interpretative Minute vom 19.9.1950, JZ

1973, 771

Intemationalprivatrechtliche Fragestellungen zur

Dogmatik des deutschen Zivilprozeßrechts; Fest­

schrift für Laut, München, Berlin 1957,S. 245

Gegenwartsfragen in Nachlaßsachen JR 1951,

591

Internationale Zuständigkeit

Opladen 1971

zitiert: Schröder-Habil

Die Frage der internationalen Zuständigkeit im

Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völker­

recht Heft 10, Karlsruhe 1971, S. 133

Vier-Mächte-Verantwortlichkeit und Personal­

hoheit der heiden deutschen Staaten

ROW 1986, 154

Der internationale ordre public

Frankfurt-Bern-New York 1984

Page 146: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Schuster, R.

Schwanze

Schwerdtner

Schwimann

Sehrig

Siemssen

Silagi

Simma

Deutschlands staatsrechtliche Existenz im Wider­

streit politischer und rechtlicher Gesichtspunkte

1945 - 1963

München und Wien 1963

Die Staatsangehörigkeit der DeutschenMarburg 1975

In welchem Umfang gilt die Ostzone als Inland im

Sinne des in der Bundesrepublik geltenden

Rechts?

Köln 1956

Internationale Zuständigkeit in Abhängigkeit von

der lex causae?

RabelsZ Bd. 34 (1970), 201

Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen mit der DDR

aus der Sicht des Anwalts

BRAK - Mitt 1983,5

Eine Analyse der Anknüpfungen flir die inter­

nationale Zuständigkeit im internationalen Zivil­

prozeß

Hamburg 1966

Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht und Ost­

Berlin

StAZ 1984,277

Der Grundvertrag und das Recht der völkerrecht­

lichen Verträge

AöR Bd. 100 (1975) S. 4

145

Page 147: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Simon

Srkal

Soergel

ders.

Sommerland

Spiegel, Der

Staudinger

Stein

Stern

146

Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Benda/Maihoferl

Vogel (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts

Berlin, New York 1983, S. 1253

Rezension, Bibliographie des deutschen Schrift­

tums zum internationalen und ausländischen

Privatrecht 1945-1970, in: Mitteilungen der Ar­

beitsgemeinschaft nir juristisches Bibliotheks­

und Dokumentationswesen Bd. 9 (1979) S. 96

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd.

vn Stuttgart!Berlin/Köln/Mainz 11. AufI. 1983

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd.

VIII Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 11. Auflage

1983

zitiert: Soergel- Bearbeiter

Nichtigkeitserklänmg einer Rechtsnonn durch das

Bundesverfassungsgericht NJW 1984, 1489

Honeckers Weizen blüht, 3.3 1987, S. 18

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artt 24

- 26 EGBGB 12. Aufl. Berlin 1981

zitiert: Staudinger - Bearbeiter

Staatsrecht 9. Auflage Tübingen 1984

Die deutsche Staatsangehörigkeit - Positionen und

Begriffe - DYBL 1982, 165

Page 148: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Stoll

Stödter

Svoboda

Tomuschat

Voß

Wächter

Wähler

ders.

Wahl

Weiß

Völkerrechtliche Vorfragen bei der Anwendung

ausländischen Rechts

Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völker­

recht Bd. 4 (1961) S. 123

Deutschlands Rechtslage Hamburg 1948

Das internationale Recht der freiwilligen Ge­

richtsbarkeit München 1934

Die rechtliche Bedeutung der Vier-Mächte-Ver­

antwortung in: G. Zieger (Hrsg.) Fünf Jahre

Gundvertragsurteil des BVerfG, Köln-Berlin­

Bonn-München 1979, S. 71

Die Anwendbarkeit intemationalrechtlicher Vor­

schriften der Zivilprozeßsordnung auf die sow­

jetische Beratungszone Bonn 1960

Ueber die Collision der Privatrechtsgesetze ver­

schiedener Staaten AcP Bd. 24 (1841) S. 230

Erbrechtliche Probleme im innerdeutschen Rechts­

verkehr, Festschrift für Mampel, Köln 1983, S.

191

Anmerkung zum KG Beschluß vom 23.11.1961,

NJW 1962, 1066

Internationale freiwillige Gerichtsbarkeit in Per­

sonen und Familiensachen RabelsZ 1936, 40

Zur Einziehung inkorrekt erteilter Erbscheine

Rpfl.1984,389

147

Page 149: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Weithase

Wengler

ders.

Wiethölter

Wilke

Wingert

Wolf

Wolff

Wulff

148

Erbscheine in Lastenausgleichssachen

BWNotZ 1977, 40

Anmerkung zum BOR Beschluß vom 20.05.1969

JZ 1969,663

Völkerrecht Bd. n 3. Teil, Berlin/Göttingen/Hei­

deiberg 1964

Internationales Nachlaßverfahrensrecht in: Vor­

schläge und Gutachten zur Reform des Deutschen

internationalen Erbrechts, Berlin Tübingen 1969,

S. 141

Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demo­kratische Republik Berlin 1976

Anerkennung, Abänderung und Vollstreckung

von Akten staatlicher Organe der DDR auf dem

Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der BRD

Bonn 1973

Die Deutschen - eine Untersuchung ihres Status

nach innerstaatlichem Recht der Bundesrepublik

Deutschland und Völkerrecht

Mainzl978

Das Internationale Privatrecht Deutschlands

3. Auflage Berlin/Göttingen/Heidelberg 1954

Die Erteilung von Erbscheinen über landwirt­

schaftliche Besitzungen und in den Ostgebieten

RdL 1953, 173

Page 150: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Zieger, A.

Zieger, G.

I ')

!

Die deutsche Frage aus der Sicht des AUSlahdsl\'

ROW 1986, 186 I .! I

Das Problem der deutschen Staatsangeh~rigIcbitin: G. Zieger (Hrsg.) Fünf Jahre Grundvftt"a!s­

urteil des BVerfG, Köln/Berlin/Bonn/MUnchenI i

1979, S. 189

149

Page 151: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

B.

Department of State, USA

Deutscher Bundestag,

Bundesarchiv (Hrsg.)

DoemminglFusstein/Matz

Grotefend

Hahn/Mugdan

dies.

Jakobs/Schubert

Motive

Mugdan

150

Materialien

Letter on file in the Office of the Legal Adviser,

May 23 rd 1962, AJIL 1963, 410

Der Parlamentarische Rat 1948,1949 Bd. mBearbeiter: W. Wemer

Boppard am Rhein 1986

(Hrsg.) Die Entstehungsgeschichte der Artt des

Grundgesetzes JÖR Bd. I (1951)

Die Gesetze und Verordnungen nebst den sonsti­

gen Erlasssen fdr den preußischen Staat und das

Deutsche Reich Bd. mKöln und Neuss 1876

Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizge­

setzen Bd. V Berlin 1897

Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizge­

setzen Bd. vn Berlin 1898

Die Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in

systhematischer Zusammenstellung der unver­

öffentlichten Quellen Bd. I Berlin New York 1978

zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs

flir das Deutsche Reich Bd. V Berlin und Leipzig

1888

Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen

Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. V Berlin

1899

Page 152: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Niemeyer

Parlamentarischer Rat

ders.

Protoeolle

Protokolle

Schubert (Hrsg.)

Internationales Privatrecht im Deutschen Bürger­

lichen Gesetzbuch (Die Gebhardschen Materia­

lien) Mlinchen/Leipzig 1915

Stenographische Berichte

Bonn 1948/49

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(Entwürfe) Bonn 1948/49

der Commission zur Berathung einer allgemeinen

Civilprozeßordnung für die deutschen Bundes­

staaten Bd. TI Hannover 1863

der Kommission für die zweite Lesung des Ent­

wurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bd. V Berlin 1899

Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kom­

mission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines

Bürgerlichen Gesetzbuchs

Familienrecht Teil mBerlin/New York 1986

151

Page 153: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

3. Abkürzungsverzeichnis

AcP

AJIL

AK

AöR

Art

AVR

BayObLG

BayObLGZ

Bd

BGB

BGH

BOHZ

BRAK-Mitt

BRD

BOB!

BIDrs

BVerfG

BVerfGE

BVerfGG

BWG

BWNotZ

bzgl.

DA

DNotZ

DDR

DFG

d.h.

OOVDVBI

152

Archiv für die civilistische Praxis

American Journal of intemationa1law

Alternativkommentar

Archiv des öffentlichen Rechts

Artikel

Archiv des Völkerrechts

Bayrisches Oberstes Landgericht

Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landes­

gerichts in Zivilsachen

Band

Bürgerliches Gesetzbuch

Bundesgerichtshof

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivil­

sachen

Bundesrechtsanwaltskammer - Mitteilungen

Bundesrepublik Deutschland

Bundesgesetzblatt

Bundestagsdrucksache

Bundesverfassungsgericht

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Bundeswahlgesetz

Zeitschrift für das Notariat in Baden-Wilrttem­

berg

bezüglich

Deutschland Archiv

Deutsche Notar-Zeitschrift

Deutsche Demokratische Republik

Deutsche Freiwillige Gerichtsbarkeit

das heißt

Die Öffentliche Verwaltung

Deutsches Verwaltungsblatt

Page 154: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

DuR

EGBGB

EA

FamRZ

FAZFestg.

Festschr.

FGG

Fn

OBI

OBffiW

GG

German Yb.Int.L.

GBO

GV

Hrsg.

HRR

ICJIGH

IPR

IPrax

LV.m.

IzRspr

JFG

nRJOR

JöR

JR

JurBüro

JW

Demokratie und Recht

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Europa-Archiv

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

Frankfurter Allgemeine Zeitung

Festgabe

Festschrift

Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen

Gerichtsbarkeit

Fußnote

Gesetzblatt

Gesetzesblatt Baden-Württemberg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

German Yearbook of International Law

Grundbuchordnung

Grundlagenvertrag

Herausgeber

Höchstrichterliche Rechtsprechung

International Court ofJustice

Internationaler Gerichtshof

Internationales Privatrecht

Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrens­

rechts

in Verbindung mit

Sammlung der Entscheidungen zum interzonalen

Privatrecht

Jahrbuch für Entscheidungen in Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grund­

buchrechts

Jahrbuch fl1r internationales Recht

Jahrbuch für Ostreeht

Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart

Juristische Rundschau

Das juristische Büro

Juristische Wochenschrift

153

Page 155: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

JZ

KG

KGJ

KostO

L

LAG

LG

MittBayNot

MittBmAA

MittRhNotK

:MDR

MK

MOl

m.w.N.

NotO

NdsRpfl

NJ

NJW

OLG

OLGZ

ParlRatRabelsZ

RAG

RdL

Rdn

RGRK

ROW

Rpfl

154

Juristenzeitung

Kammergericht

Jahrbuch der Entscheidungen des Kammerge­

richts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Leitsatz

Lastenausgleichsgesetz

Landgericht

Mitteilungen des Bayrischen Notarvereins

Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts

Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer

Monatszeitschrift für Deutsches Recht

Münchener Kommentar

Motive

mit weiteren Nachweisen

Notariatsgesetz

Der niedersächsische Rechtspfleger

Neue Justiz

Neue Juristische Wochenschrift

Oberlandesgericht

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivil­

sachen einschließlich der freiwilligen Gerichtsbar­

keit

Parlamentarischer Rat

Zeitschrift für ausländisches und internationales

Privatrecht

RechtsanwendWlgsgesetz

Recht der Landwirtschaft

Randnummer

Reichsgerichtsrätekommentar

Recht in Ost und West

Der Deutsche Rechtspfleger

Page 156: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

SeuffA

SchlliA

SchwllR

SJZ

StAZ

u.a.

vgl.

Vorbem.

WM

WpflG

ZaÖRV

ZfP

ZfRV

ZGB

Seufferts Archiv rür Entscheidungen der obersten

Gerichte in den deutschen Staaten

Schleswig-Holsteinische Anzeigen

Schweizer Jahrbuch für internationales Recht

Süddeutsche Juristenzeitung

Zeitschrift für Standesamtswesen

unter anderem

vergleiche

Vorbemerkungen

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

Wehrpflichtgesetz

Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht

und Völkerrecht

Zeitschrift für Politik

Zeitschrift für Rechtsvergleichung

Zivilgesetzbuch

155

Page 157: Dissertation Der Erbschein in deutsch-deutschen Erbfällen OCR.

Lebenslauf

Am 10. März 1959 wurde ich als zweites Kind des Betriebsingenieurs Hans Rotberg

und der kaufmännischen Angestellten Margret Rotberg in Recklinghausen geboren.

Nach der Grundschulzeit von 1965 - 1968 besuchte ich das Mathematisch-Natur­

wissenschaftliche Gymnasium in Herten, wo ich am 1. Juni 1977 die allgemeine

Hochschulreife erhielt

Im Sommersemester 1978 nahm ich das Studium der Rechtswissenschaft an der

Westfälischen Wilhelms-Universilät auf. Das erste juristische Staatsexamen legte ich

am 28. September 1984 ab.

Vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Apri119851eistete ich Zivildienst in Münster.

Im April 1985 begann ich mit der Anfertigung der vorliegenden Dissertation.

Seit dem 1. Juli 1985 arbeite ich als wissenschaftliche Hilfskraft bei Prof. Dr.

Holzbauer am Institut für deutsche Rechtsgeschichte.

Am 1. September 1987 begann ich mit dem juristischen Vorbereitungsdienst.