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DOKUMENTATION ZUM SCHUTZ UND ZUR FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT VON LEHRPERSONEN

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DOKUMENTATION ZUM SCHUTZ UND ZUR FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT VON LEHRPERSONEN

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Herausgebende

Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz LCH

Pfi 16

8005 Zürich

T +41 44 315 54 54

F +41 44 311 83 15

www.lch.ch

Die Dokumentation wurde gefördert durch:

Bundesamt für Gesundheit, bildung + gesundheit

Netzwerk Schweiz

Autorin

Doris Kunz Heim, Pädagogische Hochschule FHNW,

Co-Leiterin Kompetenzzentrum RessourcenPlus R+

www.ressourcenplus.ch

Mitwirkende Autorinnen und Autoren

Jürg Brühlmann, Lehrerinnen und Lehrer Schweiz

LCH, Leiter Pädagogische Arbeitsstelle

Titus Bürgisser, Pädagogische Hochschule Luzern

PHLU, Leiter Zentrum Gesundheitsförderung

Cornelia Conrad, RADIX, Leiterin Gesunde Schulen

Schweiz

Dagmar Costantini, Bundesamt für Gesundheit BAG,

Leiterin Programm bildung + gesundheit

Barbara Zumstein, Dienststelle Volksschulbildung

Kanton Luzern, Leiterin Abteilung Schulberatung

Beratung und Mitarbeit

Evelyn Ripke, Teamleitung Arbeitsinspektorat/

Inspektorin, Sektion Industrie- und Gewerbeaufsicht,

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Aarau

Gestaltung

Integral Lars Müller, Zürich

Realisation: Peter Waeger, Baden

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VORWORT LCH

Die Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern ist ein Dauerbrenner in den Medien:

Umfangreiche internationale Studien und diverse Untersuchungen in der Schweiz

bestätigen seit Jahren, dass im Lehrberuf das Risiko eines Burnouts überdurchschnitt-

lich hoch ist.

Trotz dieser Fakten fehlen bisher Zahlen zu den langfristigen Kosten von Erkrankungen

und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beruf. Auch sind die Folgen für die betroffenen

Kinder und Jugendlichen wegen Lehrpersonen, die sich reaktiv abschirmen, noch nicht

hinreichend untersucht. Teams an Schulen müssen Rücksicht nehmen auf kaum

mehr belastbare Kolleginnen und Kollegen. Die Klagen über zu viel Teilzeitarbeitende

im Lehrberuf müssen daher auch unter dem Aspekt des Selbstschutzes interpretiert

werden.

In der übrigen Arbeitswelt kümmern sich oftmals Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorgani-

sationen in gemischten Gremien um die Erhöhung der Arbeitssicherheit und des

Gesundheitsschutzes. Ungünstige Arbeitsbedingungen – seien sie organisatorischer,

ergonomischer, physikalischer, chemischer oder biologischer Art – verursachen

gesundheitliche Beschwerden, die sich negativ auf die Motivation und die Arbeitsleistung

auswirken können. Daher ist der Gesundheitsschutz im Artikel 6 des Arbeitsgesetzes

geregelt und in den Verordnungen konkretisiert. Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen

treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die

physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten.

Dies gilt grundsätzlich auch im Bildungswesen. Die Gesundheitsprävention an Schulen

zielt bisher primär auf Faktoren wie Führung, Organisation und Zusammenarbeit. An

vielen Schulen kann sicher einiges in diesen Bereichen verbessert werden, wie das auch

in anderen Organisationen und Unternehmen der Fall ist. Diese Anstrengungen genügen

jedoch nicht, um die zu hohe Burnout-Gefährdung über die gesamte Berufsgruppe

hinweg senken zu können. Auffällig ist nämlich, wie wenig bisher die in anderen Bran-

chen üblichen Normen im Bereich Akustik, Belüftung, Raum pro Person, Wochen-

arbeitszeit oder effektive Pausen kontrolliert und durchgesetzt werden.

Der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz publiziert diese Dokumentation als

erste einer Reihe von weiteren Studien und Publikationen zum Thema Gesundheit von

Lehrpersonen. Damit sollen der Politik, staatlichen Kontrollstellen, den Arbeitgebern und

Versicherern sowie den Schulleitungen und Lehrpersonen Daten vorgelegt werden,

welche die rechtliche Situation zur Gesundheit der Lehrpersonen ausleuchten und damit

zum Handeln auffordern, wie dies im Arbeitsgesetz und den Verordnungen vorgesehen

ist.

Beat W. Zemp, Zentralpräsident LCH

Zürich, im Juli 2015

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VORWORT BAG

bildung + gesundheit Netzwerk Schweiz ist ein Programm des Bundesamtes für

Gesundheit. Im Netzwerk sind Fachorganisationen zusammengeschlossen, die sich als

Dienstleistende für die Gesundheitsförderung und für die Prävention im schulischen

Kontext von der Vorschule bis zur Sekundarstufe II einsetzen.

Aufgaben des Netzwerkes sind nebst der Förderung der Kooperation unter den Fach-

organisationen u.a. die Erarbeitung und die Verbreitung von Grundlagenwissen zur

schulischen Gesundheitsförderung. Die vorliegende Dokumentation ist in Zusammen-

arbeit von Vertreterinnen und Vertretern der Fachorganisationen des Netzwerkes

entstanden.

Da die Gesundheit der Lehrpersonen einen Einfluss auf das Wohlergehen und das

Lernen der Schülerinnen und Schüler hat, bildet sie einen wichtigen Themenbereich des

Netzwerkes. In der vorliegenden Dokumentation werden Informationen zum Schutz

und zur Förderung der Gesundheit von Lehrpersonen übersichtlich dargestellt. Die

Informationen beschränken sich dabei nicht auf die Handlungsmöglichkeiten der

einzelnen Lehrerinnen und Lehrer, sondern erstrecken sich auf Verantwortliche auf allen

Ebenen des Bildungssystems. Erstmals werden dabei auch die rechtlichen Grundlagen

mit aufgezeigt.

D. Costantini, Programmleitung bildung+ gesundheit Netzwerk Schweiz,

Bundesamt für Gesundheit

Bern, im Juli 2015

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3 Vorworte

Kapitel 1

6 Wozu diese Dokumentation?

Kapitel 2

7 Ziel und Inhalt dieser Dokumentation

Kapitel 3

8 Für wen ist diese Dokumentation gedacht?

Kapitel 4

9 Glossar im Bereich Gesundheit und Prävention

Kapitel 5

11 Glossar im Bereich Gesundheitsstörungen

Kapitel 6

13 Beanspruchungsfolgen gelten nicht als Berufskrankheit

Kapitel 7

14 Zahlen, Fakten und Erhebungen zur Gesundheit am Arbeitsplatz

Kapitel 8

16 Rechtliche Grundlagen zur Verantwortung der Arbeitgebenden

Kapitel 9

19 Gesundheitsrisiken von Lehrpersonen

Kapitel 10

23 Vorgaben, Verantwortliche und Handlungsmöglichkeiten

25 Ebene Bund/Fachorganisationen

29 Ebene Kantone

31 Ebene Gemeinde/Lokale Behörden

32 Ebene Schulleitung

36 Ebene Schulteam

38 Persönliche Ebene

Kapitel 11

39 Literaturverzeichnis

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KAPITEL 1 WOZU DIESE DOKUMENTATION?

In der Schweiz arbeiten gemäss Bundesamt für Statistik (2012) rund 120 000 Lehrper-

sonen im Bereich der obligatorischen Schule (Schuljahr 2011/2012, Kindergarten

bis Sekundarstufe I sowie auf der Sekundarstufe II). In Publikationen zum Thema Stress

und Burnout entsteht oft der Eindruck, dass ausschliesslich die einzelnen Lehrpersonen

für ihre Gesundheit verantwortlich sind. Dieser Eindruck ist falsch. Der Arbeitgeber ist

gesetzlich dazu verpflichtet die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und den

Gesundheitsschutz zu tragen. Die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden. Weil sie

allgemein auf «Arbeitgeber» und «Arbeitnehmer» ausgerichtet sind, fehlen mancherorts

spezifische Vorgaben und Empfehlungen für die Lehrerinnen und Lehrer. Es fehlt auch

eine kompakte Übersicht über die verantwortlichen Akteure und deren Handlungsmög-

lichkeiten auf den verschiedenen Ebenen des Bildungssystems.

Mit der vorliegenden Dokumentation soll diese Lücke geschlossen werden.

Technischer Hinweis

Die angegebenen Links im PDF-Dokument sind aktiviert und können mit der Maus

angeklickt werden.

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KAPITEL 2 ZIEL UND INHALT DIESER DOKUMENTATION

Diese Dokumentation will Informationen zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit

von Schweizer Lehrpersonen in einer Publikation übersichtlich bündeln und allen für

die Gesundheit Zuständigen und Interessierten zur Verfügung stellen. Sie soll umfassend

und doch knapp sein, die gesundheitsrelevanten Faktoren und insbesondere die

Regelungen und Verantwortlichkeiten beleuchten, die für den Arbeitsplatz Schule von

Bedeutung sind. Zudem sollen die Handlungsmöglichkeiten in den Bereichen Gesund-

heitsschutz und -förderung aufgezeigt werden, die auf den einzelnen Stufen des

Schulsystems vorhanden sind. Zur Vertiefung werden weiterführende Publikationen

und, wo möglich, die entsprechenden Links angegeben.

Die Recherchen haben gezeigt, dass die Grundlagen zum Schutz und zur Förderung

der Gesundheit von Arbeitnehmenden einem historischen Wandel unterliegen. Frank

Th. Petermann (2005, S. 2) hat diesen Wandel mit den Begriffen «Kreissäge – Asbest –

Burnout» illustriert. Er betont, dass von diesen drei Dingen ein Gefährdungspotenzial für

die Gesundheit der Arbeitnehmenden ausgeht und weist darauf hin, dass zwar die

Gefahrenpotenziale von gefährlichen Arbeitsumgebungen laufend entschärft werden

konnten, dass aber «mit der Technisierung und Informatisierung der Arbeitswelt neue,

subtile, aber deswegen nicht minder gefährliche Risikopotenziale entstehen».

Diese Entwicklung bringt es mit sich, dass die Anstrengungen zum Gesundheitsschutz

im primären und sekundären Wirtschaftssektor in der Gesetzgebung und den Institutio-

nen stärker verankert sind als im tertiären Bereich, weil die Gefahrenpotenziale im

tertiären Bereich erst viel später als solche anerkannt worden sind. Die föderale Struktur

des Schulwesens in der Schweiz führt zudem dazu, dass die Anstrengungen und

Informationen zum Schutz und zur Förderung der Lehrpersonengesundheit auf nationa-

ler Ebene bisher zu wenig gebündelt sind. Bei der vorliegenden Publikation handelt es

sich um die erste dieser Art in der Schweiz.

Nebst der Erläuterung von wichtigen Begriffen in den Kapiteln 4 bis 6 sowie Zahlen zur

Gesundheit von Lehrpersonen (Kapitel 7) enthält die Dokumentation eine Übersicht

über die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz

(Kapitel 8). Anschliessend folgt eine Darstellung der möglichen Gesundheitsrisiken am

Arbeitsplatz Schule (Kapitel 9) und schliesslich werden die Handlungsmöglichkeiten der

Akteure auf allen Ebenen des Schulsystems (Bund, Kantone, Gemeinden/Schulen,

Schulteams und einzelne Lehrpersonen) im Hinblick auf die (rechtlichen) Vorgaben, die

Prävention und Intervention, die Aufsicht und Kontrolle und nicht zuletzt auf die Versi-

cherungen aufgezeigt (Kapitel 10).

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KAPITEL 3 FÜR WEN IST DIESE DOKUMENTATION GEDACHT?

Die Dokumentation richtet sich an alle Funktionsträger, die für den Schutz und die

Förderung der Gesundheit von Lehrpersonen zuständig sind. Das sind verantwortliche

Gremien auf Bundesebene, in den Kantonen, in den Gemeinden und an den Schulen.

Weiter angesprochen sind die Ausbildungseinrichtungen für Lehrpersonen und insbe-

sondere von Schulleitungen sowie die Weiterbildungsverantwortlichen für die lokalen

(Miliz-)Behörden. Nicht zuletzt soll die Dokumentation den Lehrpersonen selbst als

Überblick über die Möglichkeiten dienen, die sie im Hinblick auf den Gesundheitsschutz

und deren Förderung als Einzelpersonen, aber auch als Team haben.

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KAPITEL 4 GLOSSAR IM BEREICH GESUNDHEIT UND PRÄVENTION

Arbeitssicherheit Arbeitssicherheit bedeutet, dass Arbeitnehmende an ihrem

Arbeitsplatz vor Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit

geschützt sind (EKAS, ohne Jahr).

Gesundheit Gesundheit ist ein Zustand völligen psychischen, physischen

und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von

Krankheit und Gebrechen (WHO, World Health Organisation,

1948).

Gesundheitsförderung Massnahmen zur Stärkung aller individuellen und kollektiven

Ressourcen, die für den Erhalt und die Förderung, den Schutz

und die Wiederherstellung der Gesundheit bestehen (BAG,

Bundesamt für Gesundheit, 2007).

Gesundheitsschutz Nachhaltige Risikominderung und Vermeidung von Schädigun-

gen der Gesundheit, auf deren Ursachen der einzelne Mensch

keinen Einfluss hat. Der Gesundheitsschutz wird vorrangig

durch gesetzliche Massnahmen sichergestellt (BAG, 2007).

Intervention Massnahmen zur Behebung, Linderung oder Entschärfung

einer aktuell manifesten Gesundheitsstörung

(Gschwind & Ziegele, 2010).

Prävention/

Früherkennung

Oberbegriff für Massnahmen, die das Auftreten, die Ausbrei-

tung und die negativen Auswirkungen von bestimmten Gesund-

heitsstörungen, Krankheiten oder Unfällen verhindern sollen.

Der Begriff geht vom Phänomen Krankheit oder Verletzung aus

und versucht, die Ursachen dafür zu verstehen und ursächliche

Faktoren auszuschalten. Prävention ist im Gegensatz zur

Gesundheitsförderung spezifisch und sagt immer aus, welches

Leiden verhütet oder früh erkannt werden soll (z.B. Prävention

des Herzinfarktes, des Darmkrebses, des Verkehrsunfalles)

(BAG, 2007).

Verhaltensprävention Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens der Menschen,

zur Befähigung zu einem selbstbestimmten Umgang mit

Gesundheitsrisiken und zur Verbesserung der Gesundheits-

kompetenz, insbesondere Informations- und Aufklärungs-

massnahmen sowie Beratung (BAG, 2007).

Verhältnisprävention Massnahmen zur Beeinflussung der Lebens-, Arbeits- und

Umweltbedingungen. Dies können sowohl regulative Massnah-

men (z.B. Besteuerung gesundheitsschädigender Produkte,

Abgabeverbote) als auch Massnahmen zur Förderung eines

gesundheitsförderlichen Verhaltens (z.B. Bau von Radwegen,

Gratisabgabe von Präservativen) sein (BAG, 2007).

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GLOSSAR

Setting-Ansatz Der Setting-Ansatz ist ein Zugang in der Praxis der Gesund-

heitsförderung. Er basiert auf der Erkenntnis, dass Gesund-

heitsprobleme aus der Interaktion zwischen sozio-ökonomi-

schen und kulturellen Rahmenbedingungen und der

persönlichen Lebensweise entstehen. So sind Schulen oder

Betriebe Beispiele für relevante Settings in Bezug auf die

Gesundheitsförderung. Ziel des Setting-Ansatzes ist es, die

Lebenskontexte so zu gestalten, dass sie einen positiven

Einfluss auf die Gesundheit haben (Gesundheitsförderung

Schweiz, GF, 2010).

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KAPITEL 5 GLOSSAR IM BEREICH GESUNDHEITSSTÖRUNGEN

Zu den Gesundheitsstörungen werden in diesem Leitfaden die Berufskrankheiten, die

Unfälle und die berufsassoziierten Gesundheitsstörungen wie z.B. Beanspruchungsfol-

gen mit beeinträchtigenden Wirkungen wie Stress und Burnout gezählt.

Berufskrankheit Der Begriff der Berufskrankheit ist in der Schweiz gesetzlich

genau definiert. Als Berufskrankheit gelten gemäss Art. 9

Absatz 1 UVG (Unfallversicherungsgesetz) «Krankheiten, die bei

der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch

schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht

worden sind», SUVA (2013, S. 1). Die Liste dieser schädigenden

Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen ist in der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202,

darin in Anhang 1) publiziert. Als schädigende Stoffe gelten

z.B. Ammoniak oder Essigsäure, als arbeitsbedingte Erkran-

kung z.B. «erhebliche Schädigungen des Gehörs» oder

«Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,

Versuchsanstalten und dergleichen». Als Berufskrankheiten

gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird,

dass sie ausschliesslich und stark überwiegend durch berufli -

che Tätigkeit verursacht werden. Die Verursachung gilt als stark

überwiegend, wenn der berufliche Anteil am Krankheitsbild

75% beträgt.

Unfall Ein Unfall ist gemäss Duden ein Vorfall oder ein ungewolltes

Ereignis, das einen normalen Ablauf plötzlich unterbricht und

bei dem Menschen verletzt oder getötet werden oder Sach-

schaden entsteht.

Berufsassoziierte

Gesundheitsstörungen

Berufsassoziierte Gesundheitsstörungen sind Beeinträchtigun-

gen des Wohlbefindens welche durch die berufliche Tätigkeit

(mit)verursacht werden, aber nicht zu den Berufskrankheiten

gezählt werden. Dazu gehören z.B. Kopfschmerzen, körperliche

Verspannungen am Ende des Arbeitstages, schwerwiegende

Rückenprobleme bis zu Arbeitsunfähigkeit durch die Folgen

von Stress und Burnout (Knutti, 2011).

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GLOSSAR

Beanspruchungsfolgen

mit beeinträchtigenden

Effekten

Beanspruchungsfolgen mit beeinträchtigenden Wirkungen

sind mentale Beschwerden mit körperlichen Folgen. Sie können

entstehen, wenn sich die Betroffenen in Stresssituationen

befinden.

Wenn sich der Mensch in einer Stresssituation befindet

mobilisiert der Körper alle vorhandenen Energien, um diese

Situation zu bewältigen. Dieser Vorgang wird durch Stress-

hormone gesteuert (Adrenalin, Noradrenalin, Kortisol, Testos-

teron). Je nachdem, wie die Person die Situation einschätzt,

empfindet sie entweder Ärger oder Furcht oder reagiert mit

Hilflosigkeit (sog. Distress). Die körperlichen Merkmale von

Stressreaktionen sind erhöhter Blutdruck, erhöhter Muskelto-

nus, Energiebereitstellung (Blutzucker, Fette) etc. Verändert

sich die Situation so, dass die Person keinen Stress mehr

empfindet, verschwinden auch die körperlichen Symptome

wieder und der Körper stellt auf den normalen Stoffwechsel

um. Diese vorübergehenden Stressreaktionen werden auch

Beanspruchungsreaktionen genannt.

Dauert die Stresssituation jedoch an und verschwinden die

körperlichen Stressreaktionen nicht, kann das schwerwiegende

gesundheitliche Störungen, sog. negative Beanspruchungs­

folgen nach sich ziehen (Kaluza, 2011).

Nicht jede Stresssituation hat beeinträchtigende Folgen.

Stress kann auch zu besonderen Anstrengungen und erfolg-

reicher Bewältigung der Situation führen, was als angenehm

erlebt wird. Man spricht dann von Eustress.

Mittelfristige negative

Beanspruchungsfolgen

Zu den mittelfristigen negativen Beanspruchungsfolgen

gehören die Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit

und der Gedächtnisfunktion; Essenzielle Hypertonie, Kopf-

und Rückenschmerzen, Störungen der Verdauung, erhöhter

Blutzuckerspiegel, verminderte Immunkompetenz, verrin-

gerte Schmerztoleranz, Libidoverlust oder Zyklusstörungen

(Kaluza, 2011).

Langfristige negative

Beanspruchungsfolgen

Zu den langfristigen Beanspruchungsfolgen zählen Hirninfarkt,

Herzinfarkt, Weichteilrheumatismus, Magen-Darmgeschwüre,

erhöhter Cholesterinspiegel, übersteigerte Immunreaktionen auf

Einflüsse von aussen (Allergien) oder innen (Autoimmunkrank-

heiten), erhöhtes Schmerzerleben, Impotenz und Infertilität,

Erschöpfungsdepressionen und Burnout (Kaluza, 2011).

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KAPITEL 6 BEANSPRUCHUNGSFOLGEN GELTEN NICHT ALS BERUFSKRANKHEIT

Wie das Glossar zu den Gesundheitsstörungen zeigt, ist der Begriff der Berufskrankhei-

ten recht eng definiert. Diese Definition führt dazu, dass Beanspruchungsfolgen wie

Stress und Burnout bisher nicht in erster Linie zu den Berufskrankheiten zählen. Das

kann Nachteile hinsichtlich der Versicherungsleistungen mit sich bringen, da die Lohn-

fortzahlungen in diesem Fall u.U. nicht so lange geleistet werden wie bei Berufskrank-

heiten oder Berufsunfällen (Oester, 2010).

In der Schweiz haben Gerichte jedoch schon mehrfach Klagen von Arbeitnehmenden

gutgeheissen, welche angestrebt worden sind, um von ehemaligen Arbeitgebenden

Schadenersatz oder Genugtuung wegen übermässiger Stressbelastung zu erhalten

(Portmann, 2010). Damit diese Klagen gutgeheissen werden, müssen Arbeitnehmende

allerdings nachweisen können, dass z.B. der hohe Stress am Arbeitsplatz stark über-

wiegend Ursache für ihre Krankheit ist.

LINK: ZEITSCHRIFTENARTIKEL «VERANTWORTLICHKEIT DES ARBEITGEBERS FÜR STRESSFOLGEN»

http://web.fhnw.ch/plattformen/ressourcenplus/dokumentation%20downloads/

dokumentation-downloads

LINK: FACTSHEET BERUFSKRANKHEITEN DER SUVA

http://web.fhnw.ch/plattformen/ressourcenplus/dokumentation%20downloads/

dokumentation-downloads

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KAPITEL 7 ZAHLEN, FAKTEN UND ERHEBUNGEN ZUR GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ

In der Schweiz gibt es mehrere Untersuchungen zur Gesundheit am Arbeitsplatz und

einige zur Gesundheit von Lehrpersonen.

Studien zum Stresserleben der Schweizer Erwerbstätigen

Im Rahmen einer Studie des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) wurde im Jahr 2000

festgestellt, dass sich mehr als ein Viertel (26,6%) der Schweizer Erwerbstätigen häufig

oder sehr häufig gestresst fühlen. Davon gibt eine besonders gefährdete Gruppe von

Personen (12,2%) an, den Stress nicht bewältigen zu können. Diese Gruppe bezeichnet

ihre Gesundheit als schlecht, sie nimmt Medikamente ein, medizinische Hilfe in Anspruch

und muss ihre beruflichen und privaten Tätigkeiten einschränken (SECO, 2003).

Die Autoren der Studie kommen zum Schluss, dass die Kosten von Stress für die

erwerbstätige Bevölkerung ca. 4,2 Milliarden oder ca. 1,2% des BIP betragen. Wenn

auch die Kosten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitgerechnet werden, belaufen

sich die Kosten auf mindestens 8 Milliarden oder 2,3% des BIP (SECO, 2003).

Eine Folgestudie des SECO im Jahr 2010 hat ergeben, dass der Anteil der Befragten, die

sich oft oder sehr oft gestresst fühlen, um 8% gestiegen ist und neu bei 34,4% liegt. Die

am häufigsten genannten Faktoren, welche den Stress auslösen, sind Unterbrechungen,

Arbeiten mit hohem Tempo, Termindruck, Umstrukturierungen und Neuorganisationen

(SECO, 2010).

Die Aussagekraft von Befragungen zur Gesundheit am Arbeitsplatz ist insofern begrenzt,

als dass sie diejenigen Personen nicht erreichen, die infolge Unfall oder Krankheit dem

Arbeitsplatz fern bleiben müssen.

Die Statistiken über die Fehlzeiten am Arbeitsplatz sind in der Schweiz unvollständig.

Nur die Unfallversicherer führen Erhebungen über Fehlzeiten durch, die durch Unfälle

oder Berufskrankheiten verursacht worden sind. Alle sogenannt «berufsassoziierten

Gesundheitsstörungen» wie z.B. Stressfolgen oder mittelschwere Schädigungen des

Gehörs, die wie erwähnt nicht zu den Berufskrankheiten zählen, werden darin nicht

erfasst, da sie nicht über die Unfall-, sondern über die Krankenversicherung abgedeckt

sind. Die Krankenversicherer in der Schweiz erheben jedoch keine entsprechenden

Daten (S. Pürro, Geschäftsführer der Eidgenössischen Koordinationskommission für

Arbeitssicherheit EKAS, persönliche Mitteilung, 15.11.2013). Was die Lehrpersonen

betrifft, so sind auch die Kantone oftmals nicht in der Lage, die Situation zu überblicken,

weil die Gemeinden für die Anstellungen zuständig sind.

In den von der EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit)

herausgegebenen Zahlen zu den durch Unfälle oder Berufskrankheiten bedingten

Fehlzeiten geht hervor, dass im Bereich Erziehung und Unterricht in den vergangenen

zehn Jahren zwischen 2002 und 2011 im Durchschnitt 53 neu unfallversicherte Fälle pro

1000 Vollbeschäftigte und pro Jahr gezählt wurden. Im Vergleich dazu liegt der schwei-

zerische Durchschnitt aller Branchen bei 72 Fällen (EKAS, 2008). Diese auf den ersten

Blick tiefe Zahl erstaunt nicht, wenn berücksichtigt wird, dass die Unfallversicherung nur

anerkannte Unfälle oder Berufskrankheiten und keine berufsassoziierten Gesundheits-

störungen oder beeinträchtigenden Beanspruchungsfolgen berücksichtigt.

Zahlen zur Gesundheit und Gesundheitsrisiken von Lehrpersonen

Harazd, Gieske und Rolff (2009, S. 19ff.) beziehen sich in ihrem Überblick über den

Gesundheitszustand von Lehrpersonen in Deutschland vor allem auf die Daten zur

Frühpensionierung und halten fest, dass knapp ein Viertel der im Jahr 2008 pensionier-

ten Lehrkräfte frühzeitig in den Ruhestand getreten sind, obwohl sich die finanziellen

Bedingungen dafür im Jahr 2001 deutlich verschlechtert haben. Rund die Hälfte der

Frühpensionierungen erfolgte aufgrund psychischer Erkrankungen. Deutlich zugenom-

men (von rund 10% im Jahr 2001 auf rund 35% im Jahr 2006) hat der Anteil der Lehr-

personen, welche die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch nehmen und ab dem

60. Altersjahr nur noch ein 55%-Pensum bei entsprechend geringerem Lohn unterrichten.

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ZAHLEN, FAKTEN Was die Forschung zur Lehrergesundheit in der Schweiz betrifft, fand Kramis-Aebischer

(1995), dass rund 60% der Befragten (Lehrpersonen der Sekundarstufe I der Kantone

Freiburg und Luzern) ihre Berufsbelastungen als überdurchschnittlich hoch bezeichnen.

Rund 45% fühlen sich fortwährend angespannt und nervös. 25% der Lehrpersonen

weisen starke bis mittlere Burnout-Erscheinungen auf und ein weiteres Viertel berichtet

über leichte Burnout-Symptome.

Im Rahmen von Untersuchungen in verschiedenen Schweizer Kantonen in den Jahren

2002 bis 2008 ist festgestellt worden, dass zwischen 23% und 31,5% der Befragten von

emotionaler Erschöpfung, der wichtigsten Dimension des Burnout-Syndroms, betroffen

sind (Ulich, Inversini & Wülser, 2002; Trachsler, Ulich, Inversini & Wülser, 2003; Trachsler,

Brüggen, Nido, Ulich, Inversini et al., 2006; Trachsler, Brüggen, Nido, Ackermann & Ulich,

2008).

Aktuelle Zahlen stammen aus einer repräsentativen Studie von Schweizer Lehrpersonen

des 5. bis 9. Schuljahres (Kunz Heim, Sandmeier & Krause, 2014). Dabei zeigte sich, dass

rund 16% der Lehrpersonen mittlere und rund 34% hohe Burnout-Werte aufweisen.

Zu beachten ist, dass die Ergebnisse dieser Untersuchungen nicht direkt miteinander

vergleichbar sind, weil erstens nicht dieselben Gruppen von Lehrpersonen befragt und

zweitens unterschiedliche Masse für die Ausprägung von Burnout verwendet worden

sind. Die Studien lassen jedoch den Schluss zu, dass sich rund ein Drittel der Lehrper-

sonen stark belastet fühlt.

LINK: SECO-STUDIE «DIE KOSTEN DES STRESSES IN DER SCHWEIZ, 2003»

https://www.seco.admin.ch/

LINK: SECO-STUDIE «STRESS BEI SCHWEIZER ERWERBSTÄTIGEN IN DER SCHWEIZ, 2010»

https://www.seco.admin.ch/

LINK: EKAS-ZEITREIHEN ZUM UNFALLGESCHEHEN NACH BRANCHE: 85, ERZIEHUNG UND

UNTERRICHT

http://unfallstatistik.ch/

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KAPITEL 8 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ZUR VERANTWORTUNG DER ARBEITGEBENDEN SIND IN DER SCHWEIZ VORHANDEN

In den rechtlichen Grundlagen der Schweiz ist nicht von Gesundheitsförderung am

Arbeitsplatz die Rede, sondern von «Arbeitssicherheit» und von «Gesundheitsschutz».

Die rechtlichen Grundlagen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sind im

Obligationenrecht (OR, SR 220), im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR

832.20) und im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, kurz

Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), verankert. In allen drei gesetzlichen Pfeilern ist festge-

halten, dass der Arbeitgeber die Hauptverantwortung für die Arbeitssicherheit und den

Gesundheitsschutz trägt (Abbildung 1). Der Arbeitnehmer hat eine Mitverantwortung bei

der Ausführung. Zur Hauptverantwortung des Arbeitgebers lautet der entsprechende

Absatz im OR zum Beispiel:

Art. 328 Abs. 2 OR

«[Der Arbeitgeber] hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der

Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen

des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das

einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet

werden kann.»

Ein weiterer wichtiger gesetzlicher Grundsatz ist, dass der Arbeitgebende verpflichtet ist,

die Mitarbeitenden zur Mitsprache beizuziehen, wenn Massnahmen zur Verhütung von

Berufsunfällen, von Berufskrankheiten und für den Gesundheitsschutz entwickelt werden

sollen (SUVA, ohne Jahr, S. 7f.).

So heisst es im Arbeitsgesetz zum Beispiel

Art. 6 Abs. 3 ArG

«3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung

heranzuziehen [...]»

Abbildung 1:

Die drei gesetzlichen Pfeiler für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

(SUVA, ohne Jahr, S. 8)

Arbeitsrecht Verhütung von Unfällen

Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die

nach Stand der Technik anwendbar

nach der Erfahrung notwendig sind

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden zur Mitwir-

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN Die Gesetze (UVG und ArG) werden auf der Ebene von Verordnungen (1–5) weiter

ausdifferenziert. Praxisorientierte Empfehlungen zur konkreten Umsetzung sind jedoch

erst auf der nächstfolgenden Ebene formuliert (Abbildung 2). Relevante Konkretisie-

rungen für das UVG sind in der EKAS­Richtlinie 6508 enthalten. Konkretisierungen für

das ArG enthält die Wegleitung zur Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes vom Staats-

sekretariat für Wirtschaft (SECO, 2011). Diese Grundlagen werden hier im Überblick

vorgestellt. Genauere Angaben dazu sind in Kapitel 10 enthalten.

In der EKAS/ASA-Richtlinie 6508 ist festgehalten, wie die Betriebe die Zuständigkeiten

und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen und nachwei-

sen müssen, welche Betriebe z.B. Arbeitsärzte oder Spezialisten für Arbeitssicherheit

beiziehen sollten.

In der SECO-Wegleitung zur Verordnung 3 des ArG (SECO, 2011) werden die einzelnen

Gesetzesartikel kommentiert und es werden wie erwähnt Empfehlungen dazu abgege-

ben, was der Arbeitgeber tun kann, damit er die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. So

werden in den Artikeln 2 bis 10 der Wegleitung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der

Akteure dargestellt, wie die folgenden Ausschnitte zeigen:

«Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge in

ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabstän-

den zu überprüfen». (SECO, 2011, S. 303-1).

«Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm

ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzu-

führen». (SECO, 2011, S. 303-1).

In den Artikeln 11 bis 37 der SECO-Wegleitung (Wegleitung zu Art. 11–37 ArGV 3) sind

detaillierte Hinweise zur Arbeitsumgebung enthalten wie z.B. zu Licht, Raumklima und

Lärm, zur Einrichtung des Arbeitsplatzes, zu Schutzausrüstung und Arbeitskleidung und

zu Funktionsräumen wie Garderoben, Toiletten oder Ess- und Aufenthaltsräumen.

Abbildung 2:

Gesetzliche Vorgaben und deren Konkretisierung

6508

Bundesgesetz über dieUnfallversicherungUVG

Verordnung über die Verhütungvon Unfällen und Berufskrank-heiten VUV

WegleitungVerordnung 3 zum Arbeitsgesetz(SECO)

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ArG

SR 822.11

Verordnung 3 über dasArbeitsgesetz ArG 3

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN Wie erwähnt, weist der Gesetzgeber den Arbeitnehmenden eine Ausführungsmitverant-

wortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu (SUVA, ohne Jahr, S. 4).

Ausführungsmitverantwortung bedeutet z.B., dass die Arbeitnehmenden die «Weisungen

des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu befolgen und

die anerkannten Sicherheitsregeln zu berücksichtigen haben» (ebd., S. 15). Vorgesehen ist

zudem, dass in jedem Betrieb eine Person mit der Funktion des/der Sicherheitsbeauf-

tragten betraut wird und die Fachverantwortung für die Arbeitssicherheit und den

Gesundheitsschutz trägt (ebd., S. 4). Diese/r Sicherheitsbeauftragte sollte je nachdem,

welche Gefährdungen im Betrieb vorhanden sind, eine entsprechende Ausbildung

haben.

LINK: WEGLEITUNG ZUR VERORDNUNG 3 ZUM ARBEITSGESETZ (SECO)

https://www.seco.admin.ch/

LINK: EKAS/ASA-RICHTLINIE 6508

http://www.ekas.admin.ch/

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KAPITEL 9 GESUNDHEITSRISIKEN VON LEHRPERSONEN

Damit die Gesundheit von Lehrpersonen gefördert werden kann, müssen auch deren

Gesundheitsrisiken bekannt sein. Die Tätigkeiten von Lehrpersonen haben ihre spe-

zifischen Eigenschaften und können nur bedingt mit Büroarbeit und kaum mit Arbeit in

Gewerbe- oder Industriebetrieben verglichen werden. Am ehesten sind sie mit den

Aufgaben von medizinischen und anderen Helferberufen zu vergleichen, wobei Lehr-

personen meist mit grösseren Gruppen arbeiten (Klassen) und nicht mit einzelnen

Personen wie Ärzt/innen oder Sozialarbeiter/innen.

Die Arbeit von Lehrpersonen ist von folgenden spezifischen Rahmenbedingungen

geprägt: Während des Unterrichts interagieren die Lehrpersonen ohne Rückzugs-

möglichkeiten, über lange Zeit, mit 20 und mehr Schülerinnen und Schülern, in wenig

voraussehbaren und beziehungsmässig-emotional oft sehr herausfordernden und

überraschenden Situationen. Dazu kommt die eigentliche Aufgabe wie die Vermittlung

von Fachwissen und die didaktische Gestaltung von Lernarrangements. Der Druck,

vorgegebene Lernziele zu erreichen, hat mit den neuen Leistungsmessungen weiter

zugenommen. Damit sich die Kinder auf ihr Lernen konzentrieren können, muss es der

Lehrperson gelingen, unter allen Beteiligten ein Klima des gegenseitigen Respekts

aufzubauen. Sie muss die verschiedenen Interessen der Schülerinnen und Schüler

ausbalancieren und darf dabei die Anforderungen des Lernprozesses nicht vernach-

lässigen. Als Person ist sie während des Unterrichtes in dem Sinne exponiert, als

dass sie oft alleine mit einer Klasse arbeitet und nur in wenigen Stunden von der Unter-

stützung einer Kollegin oder eines Assistenten profitieren kann.

Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten der Lehrpersonen sind oft beschränkt. Die

Pausen werden zunehmend für Gespräche und Absprachen mit Schüler/innen, Eltern

und Kolleg/innen oder für das Vorbereiten von Materialien verwendet.

Der Unterricht mit grösseren Gruppen und entsprechender Dynamik ist nur ein Teil der

Arbeit der Lehrpersonen (Rothland & Terhart, 2007). Ebenfalls dazu gehören Vor- und

Nachbereitungen, Beurteilung und Notengebung mit Promotionswirkung, Bewältigung

von unvorhersehbaren Vorfällen, disziplinarische Massnahmen, aufwändige und belas-

tende Verfahren bei Beobachtungen zum Kinder- und Jugendschutz sowie die Arbeiten,

Besprechungen und gemeinsame Planungen im Kontext der Integration. Die Lehrper-

sonen koordinieren und entwickeln ihren Unterricht und gemeinsame Konzepte für die

Schule in teilweise beanspruchenden Teamsituationen. Die Kontakte und die Zusam-

menarbeit mit Eltern, u.a. bei Promotionen oder rund um sonderpädagogische Massnah-

men, erfordern enorm viel Zeit und Kraft, insbesondere wenn Vernachlässigung, unter-

schiedliche Leistungseinschätzungen und Erziehungsvorstellungen oder häusliche

Gewalt im Spiel sind. Rothland und Terhart (2007) betonen, dass die Erwartungen der

Anspruchsgruppen (Schüler/innen, Eltern, Kolleg/innen, Vorgesetzte und Öffentlichkeit)

an die Lehrpersonen sehr unterschiedlich sein können und es zum Normalfall gehört,

nicht alle Erwartungen erfüllen zu können.

Die Autoren schreiben:

«Die Bemühungen, als Lehrer oder Lehrerin all diesen Erwartungen gleichzeitig zu

genügen und den entsprechenden Aufgaben nachzukommen, scheinen zum Scheitern

verurteilt. Gleichwohl werden Lehrkräfte in ihrem Berufsalltag mit dem gesamten [...]

Erwartungs­ und Aufgabenspektrum konfrontiert. Sie stehen damit situationsabhängig

immer wieder vor der schwierigen Aufgabe, sich für die eine oder andere Rolle und

Handlungsweise zu entscheiden.» (ebd., S. 21).

20

GESUNDHEITSRISIKEN Die Arbeitszeit der Lehrpersonen beträgt über das Jahr durchschnittlich gut 2000

Arbeitsstunden, sie hat in den letzten Jahren laufend zugenommen. Messungen zeigen

zudem hohe jährliche Spitzenbelastungen. Während den 40 Unterrichtswochen liegt die

Arbeitszeit bei rund 50 Stunden pro Woche mit Spitzenzeiten vor den Sommerferien, wo

Elterngespräche bezüglich Schuleintritt und Übertritten geführt werden müssen

(Landert & Brägger, 2009).

Die Gesundheitsrisiken im Lehrberuf teilt Rudow (1999) in vier Belastungskategorien ein,

und zwar Belastungen erstens durch die Arbeitsaufgaben und die Schulorganisation

wie z.B. Arbeitszeiten, Klassenfrequenz, Raumplan und -wechsel etc; Belastungen

zweitens durch die Arbeitsumwelt wie z.B. Unterrichtsräume, Lärm, Luftbeschaffenheit

etc; drittens Belastungen durch soziale Bedingungen wie z.B. Merkmale der Schülerin-

nen und Schüler sowie der Gruppendynamik, Merkmale einzelner Kolleginnen und

Kollegen, von Teams oder der Schulleitung; und viertens Belastungen durch kulturelle

Bedingungen wie z.B. gesellschaftliche Erwartungen oder Berufsstatus.

In Tabelle 1 sind im dunkel gefärbten Teil die Gesundheitsrisiken der Kategorien Belas-

tungen durch soziale Bedingungen, Belastungen durch die Arbeitsumwelt und zum Teil

Belastungen durch die Arbeitsaufgaben und die Schulorganisation aufgeführt. Da die

Belastungen durch die Arbeitsumwelt vor allem von der Beschaffenheit der Arbeits-

räume abhängen, sind die Gesundheitsrisiken nach den einzelnen Tätigkeiten der

Personen (Zeile 1) in der entsprechenden räumlichen Umgebung (Zeile 2) dargestellt.

Die Gesundheitsrisiken sind in der Tabelle 1 in der linken Spalte ab Zeile 3 notiert und

umfassen nebst Beanspruchungsreaktionen und -folgen auch die klassischen Berufs-

krankheiten (siehe Erläuterungen zu den Begriffen in Kapitel 5, Seite 11f.).

In der Tabelle nicht erwähnt sind die besonderen Risiken, die bei Schwangerschaft und

Stillzeit bestehen. Ausführliche Informationen dazu sind im Merkblatt des SECO mit

dem Titel «Arbeit und Gesundheit – Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit» vorhanden

(SECO, 2013a) https://www.seco.admin.ch/.

Während die Belastungen und Gesundheitsrisiken des Lehrerberufs, die sich aus den

Arbeitsaufgaben und den sozialen Bedingungen ergeben, eingangs des Abschnittes

schon beschrieben worden sind, sollen hier die Risiken, die sich aus der Arbeitsumwelt

ergeben, noch genauer erläutert werden: Stresssituationen und Gesundheitsrisiken

entstehen in Schulen u.a. durch enge Platzverhältnisse oder durch Schulräume, die sich

für pädagogisch sinnvolle Lernarrangements nur bedingt eignen – neuere Lernformen

führen automatisch zu einem höheren Lärmpegel, der mit schalldämmenden Massnah-

men abgefedert werden müsste. Ferner entstehen Stresssituationen durch Schulräume,

die nur schlecht gelüftet werden können, durch hohe Lärmbelastung von aussen oder

durch Nachhall, welcher das Verstehen der gesprochenen Sprache erschwert.

Dazu einige Beispiele:

• Die räumliche Enge zeigt sich z.B. in der Fläche von 3,2 m2 pro Person in einem durch-

schnittlich belegten Schulzimmer von 80 m2. In Büros gelten Normen von 6–9 m2 pro

Person in Mehrpersonen-, resp. Gruppenbüros (SECO, 2011, S. 323-6).

• Die Frischluftzufuhr pro Schüler sollte 7 Liter/Sek. betragen. Demnach sollte in einem

Klassenraum von 180 m3 und 25 Schülern die gesamte Raumluft innerhalb von

10 Minuten einmal ausgetauscht werden. In Klassenräumen mit üblicherweise 3 m2

Fläche pro Person müsste die Luft mehrmals pro Stunde durch Querlüftung erneuert

werden. Wegen Unterbrechung des Unterrichts, Hitze an der Südseite oder wegen

Winterkälte und Strassenlärm ist eine Querlüftung während des Unterrichts nicht einfach

zu bewerkstelligen. Der Gehalt von CO2 steigt nach einer Lektion auf Werte von über

3000 ppm und im Verlauf des Tages an vielen Schulen auf 3000–5000 ppm, also

weit über die gesundheitsverträgliche Norm von 1000 ppm. Dazu kommen weitere

Ausatmungsgase, Staub, erhöhte Feuchtigkeit oder auch allfällige gefährliche Gase aus

dem Mobiliar und dem Gebäude. Die Folgen von schlecht gelüfteten Räumen sind

21

GESUNDHEITSRISIKEN gemäss Studien Unwohlsein, Müdigkeit, Unkonzentriertheit, schlechtere Leistungen

und ein erhöhtes Ansteckungsrisiko über Keime.

(http://raumluft.linux47.webhome.at/texte-links/innenraumtage-des-bmlfuw/vortraege-

2014-raumklima-in-schulen-und-unterrichtsraeumen/

www.raumluft.org/gesunde-raumluft/innenraumluft-in-schulen/

http://luftqualitaet-schule.blogspot.ch/

http://www.bine.info/publikationen/themeninfos/publikationen/lueften-in-schulen/

s.a. Moshammer, 2010; Wallner et al., 2012).

Eine Sanierung von Schulen und Minergie-Neubauten bringen zudem wesentliche

Einsparungen im Energiebereich, weil die im Winter mit häufiger Fenster-Lüftung abge-

führte Wärme mit Wärmetauschern zurückgeführt werden kann.

http://www.bine.info

http://www.enob.info

http://www.eneff-schule.de

Der Schweizerische Verein Lüftung und Wasserhygiene SVLW bringt regelmässig

Meldungen auch zur Luftqualität an Schulen. http://www.svlw.ch

• Die durchschnittliche Lärmbelastung im Unterricht liegt knapp unter dem kritischen

Wert. Die Büronorm beträgt 55 Dezibel. In «ruhigen» Schulzimmern sind 65 Dezibel die

Regel. In Turnhallen, Musikräumen, Korridoren, Werkräumen und auf Pausenplätzen

sowie bei bestimmten Unterrichtsformen werden andauernd rund 85 Dezibel gemessen,

temporär um 100 Dezibel (Eggenschwiler, 2002, siehe auch http://www.eggenschwiler.

arch.ethz.ch/Klassenzimmerakustik.html).

• Unterschätzt wird der Nachhall bei schlecht schallisolierten Räumen und Korridoren.

Unterrichten bedeutet laufend auch Zuhören, und dies über Distanzen bis zu 12 Metern

bei erhöhtem Geräuschpegel von 60–70 Dezibel. Die Konzentrationsfähigkeit einzelner

Kinder, von Gruppen und der Lehrperson wird von diesen äusseren Bedingungen stark

beeinflusst. Siehe auch «Gute Akustik in Klassenräumen» in BINE Themeninfo 1/2015,

S. 14ff. http://www.bine.info/publikationen/themeninfos/publikationen/lueften-in-schulen/

Die Schweizerische Gesellschaft für Akustik hat spezielle Richtlinien für die Akustik von

Schulzimmern ausgearbeitet. Diese sind zu finden unter:

http://www.sga-ssa.ch/docs/sga/sga_richtlinie_v30.pdf

Tabelle 1: Gesundheitsrisiken von Lehrpersonen (* = vergleiche Glossar, Kapitel 5)

Tätigkeiten nach

Funktionsräumen →

Unterrichten

Betreuen

Beraten/

Besprechen, SuS

KollegInnen, SL

Eltern

Planen,

Vor- und

Nachbereiten,

Verwalten

Regeneration Mit Stoffen experi-

mentieren/

Handwerk/

Hauswirtschaft/

Hauswartung

Sport unterrichten

Betreuen

Aufsicht/Transfer

Funktionsräume →

Arbeits-

bedingte

Gesundheitsstörungen

Klassenzimmer/

Gruppenräume

Aufenthaltsräume

Sitzungszimmer Lehrpersonen-

arbeitsplatz

Büro

Lehrerzimmer/

Ruheraum

Spezialräume für

Physik, Chemie,

Werken, Hauswirt-

schaft, Mensa,

Küche

Sporthalle/Sportplätze,

Aussenbereich allg.,

Pausenplatz

Duschen, Toiletten

Korridore,

Treppenhäuser

Beanspruchungsreaktionen

(kurzfristig)*

(physiolog. messbar & subj.

wahrnehmbar)

Kurzfristige Stressreaktionen,

z.B. erhöhter Blutdruck,

Schlafstörungen

Provokationen, Konfrontationen, Wider- Zeitdruck

Klassenführung, stände

räumliche Enge,

dauerndes Schlechtes Ergonomisch

Exponiertsein, Arbeitsklima und Führungs- schlechte

Lärm (schlechte verhalten Einrichtungen

Raumakustik)

Mangelnde

Rückzugs-

möglichkeiten

Ungeeignete Räume

Ergonomisch

schlechte Einrichtun-

gen

Lärm

Ungeeignete Räume

Lärm (Alarmwerte

überschritten),

schlechte

Raumakustik, z.B.

Nachhall

Lärm

(schlechte

Raumakustik,

z.B. Nachhall)

Beanspruchungsfolgen

(langfristig)*

Langfristige Stressreaktionen,

z.B. Burnout

Beanspruchungsfolgen

(langfristig)*

Langfristige Stressreaktionen,

z.B. Burnout

Ungelöste Konflikte Belastende Kooperation/

Entscheidungsdruck, schlechtes Zeitdruck

räumliche Enge, Arbeitsklima und Füh-

dauerndes rungsverhalten/Mobbing, Ergonomisch

Exponiertsein, Belästigungen schlechte

Belastungsspitzen Einrichtungen

Lärm (schlechte

Raumakustik),

unzureichende

Lüftung, zu wenig O2

Klassische Berufskrankheiten

(Haut, Atemwege, Staublungen,

Vergiftungen, Lärm/Gehör,

Infektionen, Strahlen, Bewe-

gungsapparat, übrige).

Schlechte Lüftung, Lärm (schlechte Raum-

rasches Absinken akustik, z.B. Nachhall)

des O2 -Anteils,

Staubbelastung

Ungenügende

Sicherheitsvorkehrun-

gen bezüglich

Gefahrenstoffe,

Werkzeuge & Maschi-

nen, elektrischer Strom,

mangelnde Hygiene

Unsichere Geräte,

ungenügende

Sicherheitsvorkehr-

ungen

Mangelnde Hygiene,

mangelnde Sicherheits-

vorkehrungen

22

23

KAPITEL 10 VORGABEN, VERANTWORTLICHE UND HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN ZUM SCHUTZ UND ZUR FÖRDERUNG DER GESUNDHEIT VON LEHRPERSONEN

In diesem Kapitel werden Faktoren (Vorgaben, Handlungsmöglichkeiten, Akteure)

beschrieben, welche relevant sind für die Gesundheitserhaltung und -förderung bei

Lehrpersonen. Diese Faktoren werden in die vier folgenden Kategorien unterteilt:

Vorgaben: Alle schriftlichen Vereinbarungen wie z.B. Gesetze oder

Wegleitungen etc.

Prävention/Intervention: Massnahmen der Gesundheitsförderung, Prävention, Früh-

erkennung und Frühintervention sowie die Umsetzung der

gesetzlichen Bestimmungen.

Aufsicht/Kontrolle: Überprüfung der Vorgaben oder der Vergleich zwischen

Ist- und Soll-Wert.

Versicherungen: Regelungen der Pensionskassen sowie der Unfall-, Kranken-

und Invalidenversicherungen.

In Tabelle 2 werden diese Faktoren derjenigen Ebene zugeordnet, auf der sich die

zuständigen Personen/Institutionen befinden. Die hochgestellten Zahlen verweisen auf

die Seite, auf welcher der Faktor genauer beschrieben ist:

24

FAKTOREN Tabelle 2:

Relevante Faktoren und Handlungsmöglichkeiten nach Systemebene – Überblick

Vorgaben/

Empfehlungen:

Welche?

Prävention/

Intervention:

Wer?/Was?

Aufsicht/

Kontrolle:

Wer?

Versicherungen:

Welche?

Bundes-

ebene

OR, UVG, ArG* 25

Wegleitung zur

Verordnung 3 zum

Arbeitsgesetz

(SECO) 25

EKAS: ASA-Richtlinie

6508 25

EKAS, Eidg.

Koordinations-

kommission

für Arbeitssicher-

heit 26

Berufsverbände

und NGOs 26

SECO, Staatsse-

kretariat für

Wirtschaft, Direk-

tion für Arbeit,

Bereich Arbeits-

bedingungen 28

Unfall-, Kranken-

und Invalidenver-

sicherungen

z.B. SUVA 28

Kantons-

ebene

Kantonale Gesetze

und Verordnungen,

z.B. zur Anstellung

von Lehrpersonen/

Normen für Schul-

bauten,

Berufsauftrag 29

Aus- und Weiter-

bildungs-

angebote 29

Fachstellen

Lehrer- & Schul-

beratung 29

Case Management 29

Kantonale

Arbeits-

inspektorate 30

Schulaufsicht:

Schulinspektorat,

Fachstellen

externe Evalua-

tion 30

Unfallversicher-

ungen und

Pensionskassen 30

Gemeinde/

Schulebene/

Lokale

Behörden

Anstellungs-

bedingungen,

Rahmenvorgaben wie

z.B. Arbeitszeiten,

Präsenz, Aufträge 31

Ausstattung

der Schulen

(Infrastruktur) 31

Unfallversicher-

ungen (von

Gemeinden

abgeschlossen) 31

Schulleitung 10 Elemente des

ASA-Konzeptes 32

Modulbuch

Schulen 32

Rahmenvorgaben der

Schule wie z.B. Anzahl

Arbeitsgruppen 33

Salutogenes

Leitungshandeln 33

EKAS-Gefährdungs-

Ermittlung 34

Fragebogen 34

Schulteam Ressourcen

fördern 36

Belastungen

reduzieren 36

Merkblatt

SECO 36

Persönliche

Ebene

Ressourcen

aktivieren/ 38

Belastungen

reduzieren 38

*OR = Obligationenrecht, UVG = Unfallversicherungsgesetz, ArG = Arbeitsgesetz. Erläuterungen dazu siehe Kapitel 8.

Die hochgestellten Zahlen verweisen auf die Seite, auf welcher der Faktor genauer beschrieben ist.

Festzuhalten ist, dass die in Tabelle 2 aufgeführten Vorgaben und Akteure nur zum Teil

in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, d.h. der Faktor, der auf einer

übergeordneten Ebene erwähnt ist, hat nur vereinzelt bindenden Einfluss auf den Faktor,

der in einer unteren Ebene aufgeführt ist.

Im Folgenden werden die einzelnen Faktoren in der Reihenfolge von Tabelle 2 genauer

erläutert und mit Hinweisen zu weiterführenden Informationen versehen:

25

EBENE BUND/FACHORGANISATIONEN

VORGABEN / EMPFEHLUNGEN

Obligationenrecht (OR), Unfallversicherungsgesetz (UVG), Arbeitsgesetz (ArG)

Die gesetzliche Verankerung der Rechte und Pflichten zur Arbeitssicherheit und zum

Gesundheitsschutz sind wie erwähnt im Obligationenrecht (OR), im Unfallversicherungs-

gesetz (UVG) und im Arbeitsgesetz (ArG) vorhanden. Diese sind in Kapitel 8 bereits kurz

erläutert worden.

LINK: OBLIGATIONENRECHT

http://www.admin.ch/

LINK: UNFALLVERSICHERUNGSGESETZ

http://www.admin.ch/

LINK: ARBEITSGESETZ

http://www.admin.ch/

Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz:

Die Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ist sehr informativ und praxisnah.

Sie enthält in Kapitel 2 detaillierte Vorgaben zur Arbeitsumgebung. Das Kapitel eignet

sich für Personen, die sich genau zu folgenden Themen informieren wollen:

• Gebäude und Räume (S. 31-1 ff.)

• Licht, Raumklima, Lüftung, Lärm und Erschütterungen (S. 315-1 ff.)

• Arbeitsplätze (S. 323-1 ff.)

• Lasten (S. 325 ff.)

• Überwachung der Arbeitnehmenden (S. 326-1 ff.)

• Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung (S. 327-1 ff.)

• Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe (S. 329-1 ff.)

LINK: h t t p s : / / w w w . s e c o . a d m i n . c h /

EKAS: ASA-Richtlinie 6508

In der ASA-Richtlinie vom Januar 2007 werden die Pflichten der Arbeitgebenden

konkretisiert. Sie wird von der EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für

Arbeitssicherheit s. S. 26) herausgegeben.

Die Vorgaben der Richtlinie sind verbindlich für grosse Betriebe mit besonderen

Gefährdungen und wenig verbindlich für kleine Betriebe ohne besondere Gefährdungen

(S. 4). Schulen gelten als Betriebe ohne besondere Gefährdungen.

Ein Beispiel für eine besondere Gefährdung sind Arbeiten unter Tag (Tunnelbau). Grosse

Betriebe mit solchen Gefährdungen sind verpflichtet für die Gewährleistung der Arbeits-

sicherheit und des Gesundheitsschutzes Arbeitsärztinnen und Spezialisten der Arbeitssi-

cherheit beizuziehen. Die Abkürzung ASA steht für «Beizug von Arbeitsärzten und

anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit».

Für Betriebe, die keine besondere Gefährdung aufweisen, ist der Beizug von Ärzt/innen

und Spezialist/innen freiwillig. Hat ein solcher Betrieb 50 und mehr Mitarbeitende, ist er

aber verpflichtet die Zustände und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesund-

heitsschutz zu regeln, und er muss diese Organisation nachweisen können. Diese

Regelung gilt auch für Volksschulen (E. Ripke, Arbeitsinspektorat Aarau, persönliche

Mitteilung, 02.09.2013). Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden müssen diese

Organisation nicht nachweisen können. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen

26

EBENE BUND Pflichten gemäss Artikel 3–10 der VUV (Verordnung für Unfallverhütung). Diese sind

übersichtlich in einem Merkblatt beschrieben (10 Elemente des ASA-Konzeptes, s. weiter

unten S. 32). Was die Betriebsgrösse betrifft, so gibt es keine separate Definition für die

Schulen. Relevant ist der Standort, also das einzelne Schulhaus. Unternehmen mit

mehreren geografisch nahe liegenden Standorten pflegen häufig ein gemeinsames

Sicherheitssystem. Das ist auch für Schulen sinnvoll. (E. Ripke, Arbeitsinspektorat Aarau,

persönliche Mitteilung, 21.11.2013).

LINK: http://www.ekas.admin.ch/

PRÄVENTION / INTERVENTION

Unter dem Begriff Prävention/Intervention werden in erster Linie mögliche Massnahmen

und Handlungsmöglichkeiten verstanden. In diesem Abschnitt werden diese im Zusam-

menhang mit den Institutionen genannt, welche dafür zuständig sind oder diese im Sinne

von Dienstleistungen anbieten.

EKAS: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Die Aufgaben der EKAS sind die Koordination der Massnahmen im Bereich Arbeitssi-

cherheit und Gesundheitsschutz auf nationaler Ebene. Im Zentrum steht die Prävention

von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Kommission funktioniert als Drehscheibe

und arbeitet mit Fachorganisationen wie z.B. der SUVA zusammen. Sie erstellt Richt-

linien zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und Informationsmateria-

lien für die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Zudem hat sie u.a. auch

das Recht, gegenüber den Versicherern und den Durchführungsorganen Weisungen zu

erlassen (Seite 8 der Informationsbroschüre).

Die EKAS ist in Fachkommissionen unterteilt wie z.B. Fachkommission Bau, Chemie,

Arbeitsmittel etc. Es gibt keine Fachkommission Bildung und Erziehung.

Da sich die EKAS ausschliesslich um Berufsunfälle und Berufskrankheiten kümmert,

fallen Beanspruchungsfolgen wie z.B. Burnout nicht in ihren primären Zuständigkeits-

bereich, weil Burnout wie erwähnt nicht als Berufskrankheit gilt.

Die EKAS hat aber trotzdem eine wichtige Funktion für die Schulen, weil die von ihr

erlassene Richtlinie (ASA Richtlinie 6508, s. S. 25) wie erwähnt auch für Schulen gilt und

sie Empfehlungen für Betriebe des Dienstleistungssektors macht, die als Orientierungs-

rahmen auch für Schulen gelten können, wie z.B. die EKAS Gefährdungsermittlung

(s. S. 34).

LINK: EKAS-INFORMATIONSBROSCHÜRE:

http://www.ekas.admin.ch/

LINK: BURNOUT KEINE BERUFSKRANKHEIT: KURZER BEITRAG AUS DEM GESUNDHEITS-TIPP:

http://www.gesundheitstipp.ch/

PRÄVENTION/INTERVENTION/BERUFSVERBÄNDE

LCH: Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz und kantonale

Berufsverbände

Im Dachverband LCH (Lehrerinnen und Lehrer Schweiz) sind Deutschschweizer Kanto-

nalverbände sowie gesamtschweizerische Fach- und Stufenverbände auch der Sek-

undarstufe II und der Tertiärstufe organisiert. Eine seiner zentralen Aufgaben ist es, sich

für gute Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder einzusetzen, was den Schutz und die

Förderung der Lehrergesundheit mit einschliesst. In diesem Zusammenhang gibt er in

regelmässigen Abständen Studien zur Berufszufriedenheit und zur Erhebung der

Arbeitszeit in Auftrag und gibt auch Publikationen zu gesundheitsrelevanten Themen

heraus wie z.B. «Balancieren im Lehrberuf» oder «Arbeitszeit = meine Zeit». So hat

er sich auch am vorliegenden Leitfaden beteiligt. Ferner wird in der Zeitschrift «Bildung

Schweiz» über Möglichkeiten der Prävention berichtet. Die direkte Wahrnehmung der

Arbeitnehmeranliegen (u.a. Rechtsschutz, Beratung, kantonale Massnahmen) geschieht

27

EBENE BUND mit Unterstützung des LCH durch die kantonalen Berufsverbände in den dafür zustän-

digen Kantonen und Gemeinden. Der LCH nimmt in enger Kooperation mit dem SER

(Verband für Volksschullehrpersonen der Romandie) Einfluss auf der Ebene des Bundes.

LINK: PUBLIKATIONEN UND STUDIEN DES LCH

http://www.lch.ch/publikationen/studien/

VSLCH: Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz

Der VSLCH ist die Dachorganisation von 20 Kantonalverbänden der deutschsprachigen

Schweiz mit rund 2000 Mitgliedern. Der VSLCH steht in engem Kontakt zu den West-

schweizer und Tessiner Berufs- und Interessenverbänden für Schulleitende, dem Verband

CLACESO. Der VSLCH vertritt als Berufs- und Standesorganisation die Interessen der

Schulleitenden auf nationaler Ebene, unterstützt die Kantonalverbände und setzt sich

zugleich für die Volksschule als pädagogisch qualitativ hochstehende, professionell

geleitete und damit effizient geführte Bildungsorganisation ein. In Kooperation mit dem

Schweizerischen Netzwerk Gesundheitsfördernder Schulen SNGS/RADIX unterstützt

der VSLCH alle Ziele und Massnahmen für die Förderung und Erhaltung

der physischen und psychischen Gesundheit aller Beteiligten auf Ebene Volksschule: für

die Schülerinnen und Schüler, für die Lehrpersonen sowie die Schulleitenden selbst.

LINK: VERBAND SCHULLEITERINNEN UND SCHULLEITER SCHWEIZ

www.vslch.ch

PRÄVENTION/INTERVENTION/WEITERE AKTEURE (NGO’S)

SNGS: Schweizerisches Netzwerk Gesundheitsfördernder Schulen

Das Schweizerische Netzwerk Gesundheitsfördernder Schulen (SNGS) unterstützt im

Auftrag von BAG und der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz kantonale Netz- werke

und Schulen mit Beratung, Fachtagungen, Newsletters, Instrumenten und organi-

siert den Erfahrungsaustausch. Schulen, die Gesundheitsförderung strukturiert und

ressourcenorientiert angehen möchten und bereit sind, sich auf einen Entwicklungspro-

zess einzulassen, können sich dem Schweizerischen, resp. kantonalen Netzwerk

Gesundheitsfördernder Schulen anschliessen. Das Netzwerk unterstützt Schulen dabei,

sich unter Mitwirkung aller Beteiligten zu einer Organisation zu entwickeln, die gesundes

Lehren und Lernen ermöglicht.

LINK: SCHWEIZERISCHES NETZWERK GESUNDHEITSFÖRDERNDER SCHULEN

www.schulnetz21.ch

Allianz Betriebliche Gesundheitsförderung in Schulen

Ende 2012 wurde die Allianz Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) in Schulen vom

Verband der Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz, dem Dachverband Schweizer

Lehrerinnen und Lehrer und RADIX gegründet. Auf dem Weg zur Vision der Allianz –

«Die lokale Schule bietet allen Beteiligten einen anspruchsvollen, attraktiven Arbeits-,

Lern- und Lebensraum. Sie wird von innen wie auch aussen entsprechend wahrgenom-

men. Eine ‹Gesunde Schule› gehört zum Selbstverständnis aller Beteiligten.» – leisten

die Mitglieder und Partner mit der Bündelung von bestehenden Grundlagen, Instrumen-

ten, Angeboten und Praxisbeispielen via Info-Drehscheibe einen konkreten Beitrag.

LINK: ALLIANZ BETRIEBLICHE GESUNDHEITSFÖRDERUNG IN SCHULEN

https://www.radix.ch/

28

EBENE BUND AUFSICHT / KONTROLLE

SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bereich

Arbeitsbedingungen

Der Bereich Arbeitsbedingungen der SECO (Direktion für Arbeit) beaufsichtigt und koor-

diniert den Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG) und des Unfallversicherungsgesetzes

(UVG) durch die Kantone (SECO, 2013b, S. 10). Das heisst, dass die Kantone für den

Vollzug der beiden Gesetze verantwortlich sind. Für die Lehrpersonen an Volksschulen

sind die Kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig (s. S. 30). Das SECO kann angerufen

werden, wenn die zuständige Behörde bei einer Anzeige aufgrund von bestehenden

Mängeln keine oder ungenügende Vorkehren trifft (ArG, Art. 54 Abs. 2).

LINK: SECO, DIREKTION FÜR ARBEIT, PORTRAIT ARBEITSBEDINGUNGEN

https://www.seco.admin.ch/

VERSICHERUNGEN

Versicherungen allgemein

Die Versicherungen spielen eine wichtige Rolle, wenn die Gesundheit gefährdet oder

geschädigt ist, indem sie das finanzielle Risiko abmildern, das mit Krankheit oder Unfall

verbunden ist.

Bedeutungsvoll ist die Unterscheidung in die Unfall- und die Krankenversicherungen.

Die Unfallversicherungen decken finanzielle Folgen von Gesundheitsschädigungen, die

durch berufsbedingte Unfälle oder Berufskrankheiten entstanden sind. Für alle anderen

Krankheiten sind die Krankenversicherungen zuständig. Die Arbeitnehmenden sind

über den Arbeitgeber berufsunfall- und nichtberufsunfallversichert. Die Krankenversiche-

rung ist Privatsache jeder einzelnen Lehrperson. Unter Umständen sind die Versiche-

rungsleistungen der Unfallversicherungen besser als diejenigen der Krankenversicherun-

gen (vgl. Abschnitt 6). Bei der grössten Unfallversicherung der Schweiz, der SUVA,

sind nur Arbeitnehmende des primären und sekundären Wirtschaftssektors versichert.

Die Unfallversicherungen von Lehrpersonen sind auf kantonaler Ebene geregelt.

Unfallversicherung und Pensionskassen: s. S. 30.

29

EBENE KANTONE

VORGABEN / EMPFEHLUNGEN

Kantonale Gesetze und Verordnungen

Die kantonalen Vorgaben, die einen Einfluss auf die berufliche Gesundheit von Lehr-

personen haben, sind v.a. in kantonalen Gesetzen und Verordnungen enthalten.

Die Regelungen zu den Anstellungsbedingungen und zum Berufsauftrag beeinflussen die Arbeitsaufgaben und die Schulorganisation und damit die beruflichen Belastungen

z.B. durch die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen oder die Klassengrösse sowie

die Pflichten hinsichtlich Zusammenarbeit, Unterrichts- und Schulentwicklung oder

Reformprojekten etc.

Die kantonalen Regelungen zu den Schulbauten beeinflussen die Arbeitsumwelt,

insbesondere die physische Arbeitsumgebung wie z.B. Platzverhältnisse, Eignung der

Arbeitsräume, Lüftung, Akustik, Lärmbelastung etc. Sie müssen den Vorgaben ent-

sprechen, die in der weiter oben erwähnten Wegleitung 3 zum Arbeitsgesetz

(s. S. 17) formuliert sind.

Es gehört zu den Aufgaben der kantonalen Lehrerverbände, auf diese Vorgaben zu den

Arbeitsaufgaben und der Arbeitsumwelt Einfluss zu nehmen. Im Hinblick auf die Gesund-

heitsförderung und Prävention gilt es, eine Überbelastung zu verhindern und gesund-

heitsfördernde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

PRÄVENTION / INTERVENTION

Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen und Schulleitungen an Pädagogischen

Hochschulen

Für die Prävention auf kantonaler Ebene sind die Aus- und Weiterbildungsangebote der

pädagogischen Hochschulen oder der kantonalen Stellen wichtige Bausteine. In der

Aus- und Weiterbildung werden die Grundsteine gelegt für eine gesundheitsförderliche

Gestaltung des Schulalltags und für eine salutogene Führung.

Die Aus- und Weiterbildungen sollten sowohl Angebote auf individueller Ebene (Verhal-

tensprävention) als auch auf institutioneller Ebene (Verhältnisprävention) umfassen.

Fachstellen für Lehrpersonen- und Schul-Beratung

Die meisten Kantone haben Beratungsstellen für die Lehrpersonen eingerichtet oder die

Aufgabe an die Pädagogischen Hochschulen delegiert. Ihre Aufgabe ist es, Lehrperso-

nen, Schulleitungen und Schulen hinsichtlich des Umgangs mit Belastungen und

Prävention zu beraten und zu unterstützen. Der unten angegebene Link führt zum

Dokument mit den Adressen der Fachstellen in den einzelnen Kantonen.

LINK: ADRESSEN DER KANTONALEN FACHSTELLEN: http://web.fhnw.ch/plattformen/ressour-

cenplus/dokumentation%20downloads/dokumentation-downloads

Fachstellen für Case Management

Viele Kantone stellen ein Case Management bei Krankheit oder Unfall zur Verfügung.

Das Case Management unterstützt Lehrpersonen und Schulleitende bei längerer

Arbeitsunfähigkeit. Je nach kantonalem Pflichtenheft beraten sie Schulleitungen und

Lehrpersonen in Bezug auf die Verbesserung der Arbeitssituation an den Schulen

und in Bezug auf den Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit nach der Rehabilitation. Nach

Möglichkeit soll eine Invalidisierung verhindert und die betroffene Person rasch und

nachhaltig wieder in die Arbeitswelt integriert werden.

30

EBENE KANTONE AUFSICHT / KONTROLLE

Kantonale Arbeitsinspektorate

Die für die Lehrpersonen zuständigen Behörden (Durchführungsorgane) sind die

kantonalen Arbeitsinspektorate. Sie sind die Kontrollbehörden vor allem in Bezug auf

den Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG) und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) mit

den dazugehörigen Verordnungen und Wegleitungen (vgl. Kapitel 8, Abbildung 2). Sie

sind für die Arbeitsplätze zuständig wie z.B. die Schulräume, das Raumklima, die Akustik

und die Ausstattung der Arbeitsplätze. Sie kümmern sich aber auch um Fragen der

psychosozialen Belastung. Ferner sind sie zuständig für Garderoben, Waschanlagen,

Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume und die Vorkehrungen zur Ersten Hilfe. Sie leisten

Beratung, um bestehende Mängel zu beheben, und übernehmen die Kontrollfunktion,

wenn Schulen in Bezug auf bestehende Mängel angezeigt werden. Im Arbeitsgesetz ist

dazu Folgendes festgehalten:

ArG, Art. 54 Anzeigen:

1 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet Anzeigen wegen Nichtbefolgung des

Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls sie begründet ist,

gemäss den Artikeln 51–53 zu verfahren.

2 Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die

übergeordnete Behörde angerufen werden.

Wie weiter oben erwähnt ist die übergeordnete Behörde der Bereich Arbeitsbedingun-

gen des SECO (Direktion für Arbeit).

LINK: ADRESSEN DER KANTONALEN ARBEITSINSPEKTORATE

http://www.arbeitsinspektorat.ch/

Schulaufsicht

In den meisten Kantonen ist das Inspektorat in Schulaufsicht und die Externe Schul-

evaluation aufgeteilt, wobei die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt sind. Relevant

in Bezug auf die Gesundheitsförderung und -Prävention sind vor allem Aufsicht und

Beratung hinsichtlich der gesundheitsrelevanten Fragen der Schulorganisation, der

Schulführung und der sozialen Beziehungen. Ob und inwiefern die Schulaufsicht für

diese Bereiche tatsächlich zuständig ist, hängt ebenfalls von den kantonalen Bestim-

mungen ab.

VERSICHERUNGEN

Unfallversicherung und Pensionskassen

Da die grösste Unfallversicherung der Schweiz, die SUVA, nur für Beschäftigte des

primären und sekundären Wirtschaftssektors zuständig ist, sind die Unfallversicherun-

gen der Lehrpersonen wie erwähnt kantonal geregelt. Nebst der Berufsunfallversiche-

rung sind auch die Regelungen zur Nicht-Berufsunfallversicherung relevant. Bei man-

chen Unfallversicherungen kann gleichzeitig auch ein Invaliditäts- oder Todesfallkapital

mitversichert werden.

Stark ins Gewicht fallen die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall.

Hier ist relevant, wie lange den Lehrpersonen der volle oder ein Teil des vollen Lohnes

ausbezahlt wird.

Kann die Arbeitsfähigkeit nicht vollständig wiederhergestellt werden, sind die Regelun-

gen im Rahmen der IV (Invalidenversicherung) massgebend (vgl. dazu z.B. die Informa-

tionen des Aargauischen Lehrerverbandes, Kaufmann, 2009).

Für ältere Lehrpersonen sind kantonale Regelungen in Bezug auf die Altersentlastung

und die Regelungen der kantonalen Pensionskassen bezüglich des flexiblen Übergangs

in den Ruhestand relevant.

Grössere Versicherungen führen branchenspezifische Statistiken zu Unfall- und Krank-

heitshäufigkeit. Wegen der Parzellierung im Lehrberuf fehlen bei den Versicherungen

sehr oft aussagekräftige Zahlen.

31

EBENE GEMEINDE/LOKALE BEHÖRDEN

VORGABEN / EMPFEHLUNGEN

Anstellungsvertrag und Rahmenvorgaben

Auf der Ebene der (Schul-)Gemeinden haben der Anstellungsvertrag, der den Vor-

schriften der Kantone entsprechen muss, und die Rahmenvorgaben zur Ausübung der

Aufgaben (Berufsauftrag) einen wesentlichen Einfluss darauf, ob die Anforderungen

bewältigbar oder (über-)belastend sind. Es gehört zu den Aufgaben der kantonalen

Lehrerverbände, Einfluss zu nehmen, damit möglichst vorteilhafte Verträge entstehen

und ihren Mitgliedern die relevanten Informationen über die Arbeitsverträge zur Verfü-

gung zu stellen.

PRÄVENTION / INTERVENTION

Ausstattung der Schulen (Infrastruktur)

In den meisten Kantonen sind die Gemeinden für die Schulgebäude und deren Ausstat-

tung verantwortlich. Sie tragen dafür die Verantwortung, dass die Schulgebäude und

-räume den Vorgaben der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (s. S. 25) und

den kantonalen Vorgaben entsprechen. Geeignete Räume für zeitgemässen Unterricht

und die passende Infrastruktur wie z.B. die Qualität der ICT-Ausrüstung sind weitere

wichtige Faktoren für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Lehrpersonen. Sehr viel

Know-how in Bezug auf diesen Bereich hat das Netzwerk Bildung und Architektur:

LINK: HOMEPAGE NETZWERK BILDUNG UND ARCHITEKTUR

http://www.netzwerk-bildung-architektur.ch/index.php?id=137

VERSICHERUNGEN

Von den Gemeinden abgeschlossene Unfallversicherungen

In Kantonen, in denen die Gemeinden die Unfallversicherungen für die Lehrpersonen

abschliessen, sind dieselben Faktoren relevant wie bei den kantonal abgeschlossenen

Versicherungen (s. S. 30).

32

EBENE SCHULLEITUNG

VORGABEN / EMPFEHLUNGEN

Auf der Ebene der Schulleitung muss zwischen zwei Arten von Vorgaben unterschieden

werden: Einerseits gibt es Vorgaben und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit und zum

Gesundheitsschutz, welche für die Schulleitungen relevant sind.

Andererseits erlässt die Schulleitung Vorgaben, welche für die Lehrpersonen relevant

sind. Diese Vorgaben bestimmen die Schulorganisation und haben einen grossen

Einfluss auf die sozialen Beziehungen und das Schulklima

In diesem Abschnitt werden zunächst die für die Schulleitung relevanten Vorlagen

vorgestellt: das Merkblatt der EKAS (EKAS s. S. 26) mit den 10 Elementen des ASA-Kon-

zeptes und daran anschliessend das Modulbuch Schulen, in dem einzelne Elemente

dieses ASA-Konzeptes konkretisiert sind.

Anschliessend wird auf Rahmenvorgaben der Schulleitung mit Relevanz für die Lehr-

personen hingewiesen.

Merkblatt: 10 Elemente des ASA-Konzeptes für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Wie weiter oben erwähnt, müssen Schulen mit mehr als 50 Mitarbeitenden ein Konzept

für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz nachweisen können. Schulen

mit weniger als 50 Mitarbeitenden müssen das Konzept nicht nachweisen können, die

allgemeinen diesbezüglichen Verpflichtungen gelten aber auch für sie.

Auf einem Merkblatt der EKAS sind 10 Elemente für Sicherheit und Gesundheitsschutz

am Arbeitsplatz und der betrieblichen Gesundheitsförderung übersichtlich dargestellt,

beziehen sich jedoch auf Betriebe und nicht auf Schulen. Trotzdem bieten sie auch für

Schulen einen Orientierungsrahmen für ein entsprechendes Konzept, resp. für die

Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen. Die 10 Elemente lauten:

1. Sicherheitsleitbild (Welches sind die Ziele?)

2. Sicherheitsorganisation (Wer sind die Verantwortlichen im Betrieb?)

3. Ausbildung, Instruktion, Information

4. Sicherheitsregeln

5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung (Wo gibt es Gesundheitsrisiken?)

6. Massnahmenplanung und -realisierung

7. Notfallorganisation

8. Mitwirkung (Wie wird die Mitwirkung der Betroffenen sichergestellt?)

9. Gesundheitsschutz (Wie kann sichergestellt werden, dass es keine betriebsinternen

Risiken gibt, z.B. in Bezug auf die Arbeitsorganisation oder die Arbeitszeiten?)

10. Kontrolle, Audit (Wie wird überprüft, ob die gesetzlichen Normen eingehalten

werden?)

Anhang:

Zusätzliches Element:

Betriebliche Gesundheitsförderung (Welche präventiven Massnahmen gegen

Gesundheitsstörungen werden im Betrieb umgesetzt?)

LINK: MERKBLATT: DIE 10 ELEMENTE DES ASA-KONZEPTES FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITS-

SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ UND DER BETRIEBLICHEN GESUNDHEITSFÖRDERUNG

http://www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=28

Modulbuch Schulen des Schweizerischen Vereins für Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz

Der Schweizerische Verein für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wurde im Jahr

1999 gegründet. Als Mitglieder gehören ihm der Bund, Kantone, Städte, Gemeinden,

Heime, Schulen und weitere Institutionen an. Zweck des Vereins ist es, die EKAS-Richt-

33

EBENE SCHULLEITUNG linie 6508 und somit die 10 Elemente des ASA-Konzeptes für einzelne Branchen zu

erarbeiten, umzusetzen und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck erarbeitet der Verein

u.a. Branchenlösungen, deren Konkretisierungen er in Modulbüchern festhält.

Ein solches Modulbuch existiert auch für Schulen. Von den 10 Elementen des ASA-Kon-

zeptes (s. vorangegangener Abschnitt) sind im Modulbuch Schulen die Punkte 5:

Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung und 6: Massnahmenplanung und Realisierung

spezifisch für Schulen ausgearbeitet. Die Inhalte sind in der Form von Checklisten

übersichtlich dargestellt und beziehen sich sowohl auf die Arbeitssicherheit und den

Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler als auch auf diejenigen der Lehr-

personen. Berücksichtigt werden dabei folgende Bereiche:

1. Pause, Pausenplatz

2. Schulsport

3. Werkunterricht

4. Chemielabor

5. Gefährliche Stoffe

6. Physikalische Experimente

7. Psychosoziale Prozesse

8. Gesundheitsschutz, -förderung, Suchtmittelbekämpfung

9. Baustellen

10. Schulwegsicherung

LINK: INFORMATIONEN ZUM VEREIN ARBEITSSICHERHEIT SCHWEIZ UND ZUM MODULBUCH

http://www.arbeitssicherheitschweiz.ch/index.php?id=84&L=1index.php%3Fid%25

Das Modulbuch selbst ist online nur gegen Bezahlung zugänglich. Es kostet CHF 590.–.

Die jährlichen Weiterführungskosten belaufen sich auf 20% des Anschaffungspreises.

Möglicherweise ist das der Grund dafür, dass das Modulbuch bisher wenig bekannt und

genutzt wird.

Rahmenvorgaben der Schulleitung

Rahmenvorgaben der Schulleitungen in Bezug auf die Schul- und Arbeitsorganisation

und die Zusammenarbeit haben einen Einfluss auf die Belastungssituation der Lehr-

personen. Diese Vorgaben unterscheiden sich kantonal und standortbezogen. Empfeh-

lungen für eine gesundheitsförderliche Ausgestaltung sind im nächsten Abschnitt

(Prävention/Intervention; salutogenes Leitungshandeln und Fragebogen/Analyseinstru-

mente für Schulen) enthalten.

PRÄVENTION / INTERVENTION

Salutogenes Leitungshandeln der Schulleitung

Den Schutz und die Förderung der Gesundheit von Lehrpersonen beschreiben Harazd,

Gieske und Rolff (2009, S. 39 ff.) sowie Hundeloh (2012; 2013) als Aufgabe der Schullei-

tung. Schulleitende haben über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und über das

eigene Führungsverhalten Einfluss auf die Gesundheit der Lehrpersonen.

Harazd et al. (2009) führen diesbezüglich zwei Handlungsbereiche an und zwar das

direktive salutogene Leitungshandeln und die gesundheitsfördernde Weiterentwicklung

der Schule.

Das gesundheitsfördernde direktive Leitungshandeln (ebd., S. 126 ff.) meint, dass

Schulleitende darauf achten, dass ihre Handlungen von den Lehrpersonen verstanden

werden und dass die Lehrpersonen ihre Aufgaben als bewältigbar und bedeutsam

einschätzen.

Bei der gesundheitsfördernden Weiterentwicklung der Schule (ebd., S. 128ff.) geht es

erstens darum, mögliche Gesundheitsrisiken mit einer sogenannten Gefährdungsermitt-

lung zu identifizieren. Dies geschieht mit Hilfe eines Fragebogens für die Lehrpersonen

(s. S. 34). Die Auswertung der Gefährdungsermittlung sollte dann zu Massnahmen zur

Verbesserung der Arbeitssituation an der Schule führen. Bei Schulentwicklungsprojekten

34

EBENE SCHULLEITUNG müssen Schulleitende darauf achten, dass die Ressourcen der Lehrpersonen nicht in

mehreren parallel laufenden Projekten verzettelt werden und dass die einzelnen Etappen

der Projekte bewältigbar sind.

LINK: ZEITSCHRIFTENARTIKEL «GESUNDHEITSMANAGEMENT IN DER SCHULE»: HUNDELOH 2013

http://web.fhnw.ch/plattformen/ressourcenplus/dokumentation%20downloads/doku-

mentation-downloads

EKAS-Gefährdungsermittlung

Bereits in den 10 Elementen des weiter oben vorgestellten ASA-Konzeptes sind Elemen-

te der Prävention enthalten, wie z.B. bei Element 10, die Massnahmen zur Betrieblichen

Gesundheitsförderung. Die EKAS (s. S. 26) stellt darüber hinaus als spezifisches Ins-

trument für die Prävention die Broschüre zur Gefährdungsermittlung zur Verfügung. Die

Gefährdungsermittlung ist eine konkrete Anleitung zur Umsetzung des Elementes 5

(Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung) des oben erwähnten ASA-Konzeptes

(s. S. 32).

Diese Broschüre ist für KMU (Klein- und mittelgrosse Unternehmen) des Dienstleis-

tungssektors entwickelt worden und von daher nicht spezifisch auf die Schulen zuge-

schnitten, aber als Orientierungshilfe trotzdem geeignet. Sie ist leicht verständlich

formuliert und grafisch sehr übersichtlich gestaltet.

Die darin angeregten Ermittlungen von möglichen Risiken erstrecken sich über die

Bereiche

• Gebäude (S. 7)

• Arbeitsplatz und Einrichtungen (S. 9)

• Mensch, Verhalten und Belastungen (S. 11)

• Arbeitsorganisation und Sonderschutz (S. 12)

Für Schulen besonders relevant sind die Punkte 19: Nichteinhalten von Arbeitszeiten und

20: Pausen und Ruhezeitenmangel sowie 23: Stress- und Arbeitsorganisation.

Zudem enthält die Broschüre Vorlagen für die Notfallorganisation (S. 16–17) und Hin-

weise zu den Punkten Mitwirkung der Arbeitnehmenden (S. 14) und zur Ausbildung,

Instruktion und Information der Mitarbeitenden (S. 15). Zu einzelnen Punkten gibt es

weiterführende Hinweise auf Informationsmaterial.

LINK: EKAS-BROSCHÜRE FÜR DIE GEFÄHRDUNGSERMITTLUNG

http://www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=81

Fragebogen/Analyseinstrumente zur Gefährdungsermittlung an Schulen

Wie erwähnt gibt es bisher noch kein Instrument für die Gefährdungsermittlung an

Schweizer Schulen, welche alle in Tabelle 1 dargestellten Risiken abdeckt.

Ein Instrument, das spezifisch für Schulen entwickelt worden ist, aber die Bereiche

Gebäude und Arbeitsplatz nur wenig berücksichtigt, ist der Fragebogen von Haradz,

Gieske und Rolff (2009, S. 152–169), erschienen bei LinkLuchterhand (ISBN 978-3-472-

07653-7). Dieses Instrument kann auch zur Gefährdungsermittlung verwendet werden,

insbesondere im Sinne einer internen Evaluation.

Die Bereiche, die mit dem Fragebogen beleuchtet werden, sind:

• Soziale Unterstützung

• Organisationsklima/soziales Klima

• Individuelle Unterrichtsarbeit

• Arbeitsorganisation/Arbeitsbedingungen des Unterrichts

• Unterrichtsgeschehen

• Reform- und Verwaltungsarbeit

• Selbstwirksamkeitserwartung

• Direktives salutogenes Leitungshandeln

• Leitungskompetenz

35

EBENE SCHULLEITUNG Nebst diesem erst in Buchform vorhandenen Fragebogen gibt es auch verschiedene

Online-Fragebogen zu spezifischen Themen, welche die Belastungssituation von Lehr-

personen beeinflussen:

• IEGL (Inventar zur Erfassung von Gesundheitsressourcen im Lehrberuf)

http://coping.at/index.php?kurzbeschreibung-iegl

• SNGS: Qualitätskriterien gesundheitsfördernder Schulen (Darin sind auch Kriterien

für die psychosoziale Gesundheit von Lehrpersonen enthalten.):

http://upload.sitesystem.ch/B2DBB48B7E/5B4613A676/F2FB8BD5F2.pdf

• IQES (Instrumente für die Qualitätsentwicklung und Evaluation in Schulen)

https://www.iqesonline.net/index.cfm?id=94923064-e0c6-b4e6-2d2f-1cc64ad1d9d8

• S-Tool für Schulen (Online-Befragung zu Ressourcen und Belastungen auf Verhaltens-

und Verhältnis-Ebene ab 2016 verfügbar:

http://www.gesunde-schulen.ch > BGF in Schulen

36

EBENE SCHULTEAM

PRÄVENTION / INTERVENTION

Auf der Ebene des Schulteams geht es im Hinblick auf die Prävention darum, Ressour-

cen zu fördern und die Belastungen zu reduzieren. Dazu einige Beispiele:

Ressourcen fördern

Soziale Unterstützung: Zu den wichtigsten Ressourcen eines Schulteams gehören

Formen der sozialen Unterstützung wie z.B. Austausch oder

kollegiale Beratungen.

Arbeitsklima: Das Arbeitsklima kann auf der Ebene des Schulteams durch

gegenseitige Wertschätzung, Anerkennung und Respekt vor

Unterschiedlichkeiten sowie durch eine entwicklungsfördernde

Fehlerkultur, eine offene Kommunikation und hohe Konflikt-

löse-Kompetenz gefördert werden.

Belastungen reduzieren

Belastungen können auf der Ebene des Schulteams v.a. durch die Förderung einer

entlastenden Zusammenarbeit erreicht werden wie z.B. die arbeitsteilige Erarbeitung und

der Austausch von Unterrichtsvorbereitungen oder Prüfungen oder ein einheitliches

Vorgehen bei Disziplinproblemen.

In den letzten paar Jahren sind verschiedene neue Bücher zum Thema Gesundheits-

schutz und -förderung auf individueller und schulischer Ebene erschienen, u.a.:

• Gesundheitsförderung für Lehrpersonen und Schulleitungen. Ein Praxishandbuch als

Beitrag zur Schulentwicklung. Herausgegeben von den Departementen Bildung, Kultur

und Sport sowie Gesundheit und Soziales, Aargau (2015). Bern: hep Verlag.

• Gesundheitsmanagement an Schulen. Prävention und Gesundheitsförderung als Auf-

gaben der Schulleitung. Hundeloh, Heinz (2012). Weinheim: Beltz.

• Herausforderung Lehrergesundheit. Handreichung zur individuellen und schulischen

Gesundheitsförderung. Heyse, Helmut (2011). Seelze: Kallmeyer.

• Lehrergesundheit. AGIL – Das Präventionsprogramm für Arbeit und Gesundheit im

Lehrerberuf. Hillert, Andreas (Hrsg.) (2012). Stuttgart: Schattauer.

• Lehrer und Gesundheit. Kutting, Dirk (2009). Göttingen: Vandernhoeck & Ruprecht.

• Stressmanagement für Lehrerinnen und Lehrer. Ein Trainingsbuch mit Kopiervorlagen.

Kretschmann, Rudolf (2012). 4. Auflage. Weinheim: Beltz.

AUFSICHT / KONTROLLE

Merkblatt SECO – Gesundheitsrisiko am Arbeitsplatz: Was tun?

Das SECO hat auf einem Merkblatt festgehalten, wie Arbeitnehmende vorgehen können,

wenn sie ein Gesundheitsrisiko an ihrem Arbeitsplatz feststellen. Ein spezifisches

Merkblatt für Schulen gibt es nicht. Die Hinweise auf dem SECO-Merkblatt eignen sich

aber mit Vorbehalten auch für das Vorgehen an Schulen.

Das SECO empfiehlt den Arbeitnehmenden, die Arbeitgebenden auf das Risiko aufmerk-

sam zu machen. Wenn betriebsintern keine Lösung gefunden werden kann, empfiehlt

das SECO, Fachleute für den Gesundheitsschutz beizuziehen oder sich an die kantona-

len Arbeitsinspektorate zu wenden. Bei Härtefällen können Betriebe oder Schulen bei

den Arbeitsinspektoraten wie erwähnt auch angezeigt werden (s. S. 30).

37

EBENE SCHULTEAM Bei Risiken durch die Arbeitsaufgaben und die Schulorganisation oder Risiken durch

die sozialen Beziehungen (vgl. Abschnitt 9) sind die Fachstellen für Lehrpersonen- und

Schulberatung geeignete Ansprechpersonen (s. S. 29).

LINK: MERKBLATT SECO – GESUNDHEITSRISIKO AM ARBEITSPLATZ: WAS TUN?

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz.html

Siehe Rubrik «Publikationen» am Ende der Seite.

LINK: HOMEPAGE IVA MIT DEN ADRESSEN DER KANTONALEN ARBEITSINSPEKTORATE

http://www.iva-ch.ch/ueber-uns/mitgliederverzeichnis

(Anmeldung erforderlich)

LINK: ADRESSEN DER KANTONALEN FACHSTELLEN FÜR LEHRER- UND SCHULBERATUNG

http://web.fhnw.ch/plattformen/ressourcenplus/dokumentation%20downloads/

dokumentation-downloads

38

VORGABEN PERSÖNLICHE EBENE

PRÄVENTION / INTERVENTION

Auch auf der individuellen Ebene kann Fehlbeanspruchungen vorgebeugt werden,

indem die eigenen Ressourcen aktiviert und die Belastungen reduziert werden.

Ressourcen aktivieren

• Fähigkeiten erweitern wie z.B. Erholungs-, Genuss- oder Konfliktfähigkeit

• Hilfreiche Entspannungsmethoden kennen und regelmässig anwenden

• Mikropausen tagsüber bewusst zur Entspannung nutzen

• Soziale Unterstützung suchen und annehmen

• Fokussierung auf die positiven Dinge

• Einen gesundheitsorientierten Lebensstil pflegen wie z.B. Ausgleich zur Arbeit gewähr-

leisten, ausreichend Erholung und Bewegung, gesunde Ernährung, soziale Kontakte

ausserhalb der Arbeit etc.

• Hilfs- und Unterstützungsangebote annehmen

Belastungen reduzieren

• Prioritäten setzen und Unwichtiges von der Pendenzenliste streichen

• Die eigenen Perfektionsansprüche überprüfen und gegebenenfalls reduzieren

• Arbeitsorganisation optimieren (Zeit, Arbeitstechnik, Ablagesystem)

• Entlastende arbeitsteilige Zusammenarbeit mit Kolleg/innen aufbauen

39

KAPITEL 11 LITERATURVERZEICHNIS

BAG. (2007). Bericht in Erfüllung der Postulate Humbel Näf (05.3161) und SGK­SR

(05.3230), Prävention und Gesundheitsförderung und der Schweiz.

Online unter: http://web.fhnw.ch/plattformen/ressourcenplus/dokumentation%20

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Online unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bildung-

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safe at work. Unfälle verhüten, Leben retten.

Online unter: http://www.safeatwork.ch/de/arbeitssicherheit/arbeitsssicherheit.html

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(21.2.2013).

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tionen, viele Kompetenzen. SozialAktuell, 12, 12–15.

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