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I M anch einer mag sich fragen, wie es möglich ist, auf das Eintippen einer Zei- chenfolge wie „ix.de“ hin an jedem Ort der Erde das Erwar- tete per Webbrowser serviert zu bekommen. Die Lösung heißt Domain Name System (DNS) und stammt bereits aus den Anfangszeiten des Internet und des Betriebssystems Unix. Kopf oder Zahl Das derzeit übliche Internet- Protokoll IPv4 verwendet zur eindeutigen Identifizierung eines physischen oder logi- schen Gerätes eine 32-Bit-Zahl, zwecks einfacherer Lesbarkeit meist in vier durch Punkte ge- trennten 8-Bit-Zahlen (Oktets) dezimal dargestellt – also zum Beispiel 193.99.144.85. Auch diese IP-Adresse führt zu einem Server des Heise-Verlages. Zum Sicherstellen weltweit eindeutiger IP-Adressen verwal- tet eine zentrale Organisation, die IANA (Internet Assigned Numbers Authority) die IP- Adressbereiche. Sie sind an fünf kontinentale Organisationen (Regional Internet Registry, RIR) delegiert – für Europa das RIPE NCC (Réseaux IP Européens Network Coordination Center) in Amsterdam. Privatnutzer und Firmen erhalten ihre IP-Adres- sen von ihrem Internet Service Provider (ISP), so die Firma nicht selbst Mitglied bei RIPE NCC ist. Die IANA gehört zur Dachorganisation für alle Re- gistries, der Internet Corpora- tion for Assigned Names and Numbers (ICANN). Die Zunahme vernetzbarer Endgeräte lässt IP-Adressen in- zwischen knapp werden, was Privatnutzer vor allem daran merken, dass ihr Provider ihnen in der Regel IP-Adressen nicht fest, sondern dynamisch zuteilt. Zwar lassen sich mit 32 Bit theoretisch mehr als vier Milli- arden IP-Adressen abbilden, da aber jeweils ganze Bereiche zugeteilt oder reserviert sind, bleibt stets ein Teil ungenutzt. Unter anderem die Knappheit der IP-Adressen gab schon im vergangenen Jahrhundert den Anlass für die Entwicklung von IPv6, der Version 6 des Inter- net-Protokolls. Neben der dynamischen IP- Adressvergabe nutzen Router- Anwender das Verfahren Net- work Address Translation (NAT Netzwerke Netzwerke extra Ein Verlagsbeihefter der Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG Schwerpunkt: Internet-Domains einrichten und betreiben Eigene Internet-Adressen registrieren Domain, sweet Home Seite I Rechtliche Fallstricke für Domain-Besitzer Haken und Ösen Seite VIII Vorschau Profi-Notebooks Schwerpunkt: Grenzen der Alternativen zu professionellen Laptops Seite XII Veranstaltungen 16. – 20. April, Hannover Hannover-Messe Industrie (HMI) www.hannovermesse.de 24. – 26. April, London Infosecurity Europe www.infosec.co.uk 7. – 8. Mai, Amsterdam, NL AjaxWorld Europe ajaxworldconference.com 8. – 12. Mai, Banff, Alberta, Kanada 16th International World Wide Web Conference www2007.org 10. – 11. Mai, Berlin Internet-Kongress 2007 www.iico.de Domain, sweet Home Eigene Internet-Adressen registrieren Heute gehört es zum guten Ton, eine eigene Internet- Domain zu betreiben – günstige Preise und einfache Registrierung machen es leicht. Trotzdem empfiehlt sich ein Blick hinter die Kulissen der Domain-Registrierung. Schließlich kommen Pflichten auf den Besitzer einer Domain zu, die früher bei den Providern lagen. sponsored by:

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Manch einer mag sichfragen, wie es möglich

ist, auf das Eintippen einer Zei-chenfolge wie „ix.de“ hin anjedem Ort der Erde das Erwar-tete per Webbrowser serviertzu bekommen. Die Lösungheißt Domain Name System(DNS) und stammt bereits ausden Anfangszeiten des Internetund des Betriebssystems Unix.

Kopf oder Zahl

Das derzeit übliche Internet-Protokoll IPv4 verwendet zureindeutigen Identifizierungeines physischen oder logi-schen Gerätes eine 32-Bit-Zahl,zwecks einfacherer Lesbarkeitmeist in vier durch Punkte ge-trennten 8-Bit-Zahlen (Oktets)dezimal dargestellt – also zumBeispiel 193.99.144.85. Auchdiese IP-Adresse führt zu einemServer des Heise-Verlages.

Zum Sicherstellen weltweiteindeutiger IP-Adressen verwal-tet eine zentrale Organisation,die IANA (Internet AssignedNumbers Authority) die IP-Adressbereiche. Sie sind an fünfkontinentale Organisationen(Regional Internet Registry, RIR) delegiert – für Europa das RIPE

NCC (Réseaux IP EuropéensNetwork Coordination Center) in Amsterdam. Privatnutzer undFirmen erhalten ihre IP-Adres-sen von ihrem Internet ServiceProvider (ISP), so die Firmanicht selbst Mitglied bei RIPENCC ist. Die IANA gehört zurDachorganisation für alle Re-gistries, der Internet Corpora-tion for Assigned Names andNumbers (ICANN).

Die Zunahme vernetzbarerEndgeräte lässt IP-Adressen in-zwischen knapp werden, wasPrivatnutzer vor allem daranmerken, dass ihr Provider ihnenin der Regel IP-Adressen nichtfest, sondern dynamisch zuteilt.Zwar lassen sich mit 32 Bittheoretisch mehr als vier Milli-arden IP-Adressen abbilden, da aber jeweils ganze Bereichezugeteilt oder reserviert sind,bleibt stets ein Teil ungenutzt.Unter anderem die Knappheitder IP-Adressen gab schon imvergangenen Jahrhundert denAnlass für die Entwicklung vonIPv6, der Version 6 des Inter-net-Protokolls.

Neben der dynamischen IP-Adressvergabe nutzen Router-Anwender das Verfahren Net-work Address Translation (NAT

Netzwerke

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Schwerpunkt:Internet-Domainseinrichten undbetreibenEigene Internet-Adressen registrieren

Domain, sweet Home Seite I

Rechtliche Fallstricke für Domain-Besitzer

Haken und Ösen Seite VIII

Vorschau

Profi-NotebooksSchwerpunkt: Grenzen der Alternativen zu professionellen Laptops Seite XII

Veranstaltungen16. – 20. April, HannoverHannover-Messe Industrie (HMI)www.hannovermesse.de

24. – 26. April, LondonInfosecurity Europewww.infosec.co.uk

7. – 8. Mai, Amsterdam, NLAjaxWorld Europeajaxworldconference.com

8. – 12. Mai, Banff, Alberta, Kanada16th International World Wide Web Conferencewww2007.org

10. – 11. Mai, BerlinInternet-Kongress 2007www.iico.de

Domain,sweet HomeEigene Internet-Adressen registrieren

Heute gehört es zum guten Ton, eine eigene Internet-Domain zu betreiben – günstige Preise und einfacheRegistrierung machen es leicht. Trotzdem empfiehlt sichein Blick hinter die Kulissen der Domain-Registrierung.Schließlich kommen Pflichten auf den Besitzer einerDomain zu, die früher bei den Providern lagen.

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oder IP-Masquerading), das(mehrere) private IP-Adressenin eine einzige öffentliche um-setzt und das durch diese Filterfunktion nebenbei die Sicherheit erhöht.

Da sich Menschen Ziffernfol-gen nicht so gut merken könnenwie eingängige Namen, gab esbereits zur Anfangszeit von Netz-werken Übersetzungstabellen(unter Unix in /etc/hosts), die, so sie noch im Einsatz sind, bei-spielsweise für den Heise-Serverden Eintrag 193.99.144.85heise.de enthalten. In großen,laufend sich ändernden Netzenhat aber die lokale Pflege sol-cher Tabellen keinen Sinn, undso entstand in den 80er-Jahrendas Domain Name System(DNS), das als Dienst auf zentra-len Servern die Umwandlungvon Internet-Namen in IP-Adres-sen (und umgekehrt) vornehmenkann. In der Literatur findet sichfür DNS auch die weitgehendsynonym verwendete Überset-zung „Domain Name Service“.

Angesichts der Eingabe von„http://www.heise.de“ in derURL-Zeile befragt der Web-browser also zunächst einenNameserver, der die IP-Adresse193.99.144.85 zurückgibt, überdie der Heise-Server dannidentifiziert wird. Das überneh-men die zentralen Internet-Router mit ihren Routing-Tabel-

len. Die Tatsache, dass dasDNS bereits viel älter ist als dasMassenmedium WWW, erklärteinige seiner Limitierungen, anderen Überwindung heute gear-beitet wird – etwa die Größeder Tabellen oder Sicherheits-aspekte (keine Verschlüsse-lung, keine Prüfung der Iden-tität des Antwortenden).

Ross und Reiter

Für eine Identifikation im Inter-net mit Namen muss nicht nurdie Einmaligkeit der IP-Adres-sen gewährleistet sein, sondernauch die des Namens, weshalbes dafür eine einheitlicheStruktur und eine zentrale Ver-gabe gibt. Die Eingrenzung er-folgt von hinten nach vorn res-pektive von rechts nach links.Für www.heise.de ergibt sich.de als Top Level-Domain (TLD),heise.de als Second Level Do-main (umgangssprachlich derDomain-Name) und www.heise.de schließlich als Hostname.

Wenn sich eine weitere Auf-teilung anbietet, können auchweitere Subdomains voranste-hen, etwa in www.ief.uni-rostock.de für einen Webserverder Fakultät für Informatik undElektrotechnik an der Uni Ros-tock. Innerhalb einer Firma oderOrganisation sind beliebige wei-tere Subdomains machbar; grö-ßere Firmen betreiben dafür ihreeigenen DNS-Server. Umgekehrtdient häufig die Second LevelDomain als Hostname für einenDefault-Server, in der Regeleinen Webserver, sodass „ix.de“dafür genügt, auf die Webseitender iX zu gelangen.

Die bekanntesten Top LevelDomains hierzulande sind .de fürDeutschland und .com für kom-merzielle Unternehmen. In derTat sind unter ihnen die meistenDomains weltweit angemeldet(siehe Tabelle). Gleichzeitig ste-hen sie als Beispiel für die bei-den unterschiedlichen Arten vonTop Level Domains: länderspezi-fische (country code Top LevelDomains, ccTLD) und generischeDomains (gTLD). Während in vie-

len europäischen Ländern (dar-unter auch Deutschland) vorallem die Länder-Domains ge-nutzt werden, ist dies in den USAunüblich: die TLD .us ist kaumim Einsatz. Stattdessen sind hierdie generischen TLDs beliebt,allen voran .com, aber auch.net oder .edu. Einige Länder,insbesondere angelsächsi-sche, nutzen eine Kombinationaus beiden. Als TLD dient dieLänder-Domain, dann folgteine Aufteilung in generischeSecond Level Domains, etwa inwww.usyd.edu.au für die Uni-versität von Sydney.

Verantwortliche Organisationfür die Regelungen der Domain-Vergabe ist die ICANN, 1998 alsZusammenschluss verschiede-ner Interessenverbände ausNutzern, Netzorganisationen undder Wirtschaft als privatrechtli-che Organisation gegründet.Damit liegen alle wichtigen Re-gelungen für das Internet (nebenAdressvergabe auch technischeVerfahrensstandards) in denHänden einer einzigen Organi-sation, weshalb sie auch als„Weltregierung des Internet“bezeichnet wird. InternationaleVertreter monieren seit Jahrenden starken Einfluss der USA,der sich in einem 2006 erneutverlängerten Vertrag mit demUS-amerikanischen Handels-ministerium manifestiert.

Damit erhält die ICANN einengewissen Rechtsstatus, da ihreRegelungen als unabhängigeOrganisation sonst keine rechtli-che Verbindlichkeit hätten. Dieparitätische Besetzung derICANN mit Vertretern aus Län-dern und Internet-Organisatio-nen führt zudem zu einer relativgeringen Entscheidungsfähig-keit, was sich beispielsweise injahrelangen Diskussionen umneue Top Level Domains zeigt.

Die ICANN legt die Top LevelDomains fest und delegiert dieVerantwortung für die Regis-trierungen jeder TLD jeweils aneine Organisation. Zuständigfür die Verwaltung der generi-schen TLDs zeichnet die Inter-nic (www.internic.org) als

Organisationseinheit der ICANNselbst. Zusätzlich erfolgt hierauch die Koordination der Re-gistrierungsstellen der einzel-nen Länder, darunter der DENIC eG in Frankfurt/M. fürDeutschland. Insgesamt gibt esmehr als 200 TLDs; der Großteildavon Länder-Domains.

Wegen der zunehmendenNachfrage nach Domains ent-standen in den letzten Jahreneinige neue generische TLDs,darunter .info und .biz (2001),.jobs und .travel (2005) sowieals neueste .mobi für mobil-funkoptimierte Webseiten. An-dere TLDs wiederum müssteneigentlich gelöscht werden,etwa .su (Sowjetunion) oder .yu(Jugoslawien), aber darüberkonnte die ICANN bisher keineEinigung erzielen.

Unter vielen TLDs lassen sichDomains frei beantragen. Einigesind aber auch für geschlosseneNutzergruppen reserviert, etwa.gov oder .mil für US-Regie-rungsbehörden oder das dortigeMilitär. Einige Länder beschrän-ken die Nutzung ihrer Domaintatsächlich auf die eigenen Ein-wohner. Die Nutzung von .deetwa setzt einen Wohnsitz inDeutschland voraus. Die meis-ten Länder aber öffnen ihreccTLD für alle Nutzer. So bietenviele ISPs mehrere DutzendTLDs zur Registrierung an.

Auf nach Österreich

Was aber könnte der Beweg-grund eines Deutschen sein,eine österreichische oder nie-derländische Domain zu regis-trieren? Primär die Tatsache, Eigennamen reservieren zu kön-nen, die in Deutschland bereitsbelegt sind, wofür insbesonderefür deutsche Namen gute Chan-cen bestehen. Eine einfacheÜbersicht, ob der Wunschnameunter einer anderen TLD nochfrei ist, bietet www.whois.de.

International tätige Firmensichern sich den Firmennamenmöglichst in allen Ländern, indenen sie tätig sind. So findetman Google unter nahezu allen

II iX extra 5/2007

Netzwerke

DOMAIN-HITLISTE

Die meistgenutzten TopLevel Domains (Anzahl derregistrierten Namen, StandJanuar 2007)

.com 62,0 Mio.

.de 10,4 Mio.

.net 8,8 Mio.

.org 5,6 Mio.

.uk 5,5 Mio.

.info 3,9 Mio.

.eu 2,4 Mio.

.nl 2,1 Mio.

.biz 1,5 Mio.

.us 1,2 Mio.

.mobi 0,2 Mio.

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Länder-Domains (etwa .ft, .it,.cd oder .ag).

Auf der Suche nach neuen,eingängigen und kurzen Namenwerden einige Länder-Domainszweckentfremdet, deren Nameetwas anderes suggeriert als daszugehörige Land. Die bekann-testen Beispiele sind .ag (könnteAktiengesellschaft heißen), .cd(erinnert an Musik) oder .tv(Fernsehen/Video), die aber zuden Ländern Antigua, Kongound Tuvalu gehören. Dabei isteine Unterscheidung leicht mög-lich, da Länder-Domains stetsaus zwei Buchstaben bestehen(nach ISO 3166), generischegTLDs aber mindestens ausdrei. Schlagzeilen machte dieSüdseeinsel Tuvalu, die die

Rechte an der Länder-Domain.tv an einen kommerziellen Ver-markter verkaufte. Der große fi-nanzielle Erfolg blieb aber aus.

Neben den ccTLDs einzelnerLänder gibt es seit April 2006mit .eu auch eine für die ge-samte Europäische Union.Wenig überraschend richtetedie EU dafür sogleich eine eige-ne Behörde ein, die EURid (TheEuropean Registry of InternetDomain Names). Die Domain.eu ist den Mitgliedern der EUvorbehalten. Dennoch sindinnerhalb nur eines Jahresmehr als zweieinhalb MillionenDomains registriert worden –die meisten davon vermutlichnicht mit einer konkreten Nut-zungsabsicht, sondern in der

Hoffnung auf einen gewinnbrin-genden Weiterverkauf oder umeine Nutzung durch andere zuverhindern.

Der gesamte DNS-Namens-raum bildet eine Baumstruktur,deren Wurzel (root) ein schlich-ter Punkt symbolisiert. Es folgendie TLDs und die Second-Level-Domains; und schließlich ent-weder die Rechnernamen oderweitere Ebenen von Subdo-mains (siehe Bild). Entsprechenddem Domain-Baum sind die imInternet verteilten Nameserverhierarchisch geordnet. Ein soge-nannter Root-Server kennt alleTLDs und die zugehörigenNameserver, also zum Beispielden für die Verwaltung der .de-Domains in Deutschland beimDENIC (Deutsches Network In-formation Center). Der wiede-rum kennt alle unter .de ange-meldeten Domains und gegebe-nenfalls lokale Domain-Serverbei ISPs oder großen Firmen.

Alle zentralen Nameserversind mehrfach im Internet vor-handen (gespiegelt); sie stehenbei den für die Domain-Verwal-tung zuständigen Organisatio-nen. Vom Root-Server etwaexistieren mehr als ein DutzendKopien weltweit. Das scheinbarkomplizierte Konstrukt bietetzwei entscheidende Vorteile:Zum einen ist es sehr fehler-tolerant gegenüber dem Ausfalleinzelner Server, zum anderenbenötigt jeder Client nur die In-formation über einen einzigenNameserver dafür, alle symbo-lischen Namen des gesamtenInternet aufgelöst zu bekom-men. Damit sie DNS-Anfragennicht laufend wiederholen, ar-beiten die lokalen Nameservermit einem Cache, in dem siedie IP-Adressen zu einmal an-gefragten Namen eine gewisseZeit vorhalten.

DENIC verwaltet zwar diedeutsche Länder-Domain .de,die Reservierung eines Domain-Namens erfolgt aber in derRegel nicht direkt dort, sondernüber einen ISP oder Webhoster,der Plattenplatz auf einem Ser-ver (oder einen kompletten Ser-

ver) zur Verfügung stellt, denContent der Website dort ablegtund unter dem entsprechendenDomain-Namen erreichbar hält.Für die Registrierung einer Do-main fallen ein einmaliger Be-trag bei der Eintragung sowiejährliche Kosten für die Nutzungan. Beides ist bei den ISPs deut-lich günstiger als bei DENIC di-rekt, insbesondere zusammenmit einem Hosting-Paket. DENICsieht sich nicht als Anbieter fürden Endnutzer, sondern primärfür die Service-Provider undNetzorganisationen.

Obwohl sowohl Domain-Name als auch IP-Adresse ein-malig sein müssen, ist eine mathematisch eindeutige Zuord-nung nicht zwingend. So kannman mehrere Domain-Namenauf die gleiche IP-Adresse(Webseite) verweisen lassen,und auch der Fall mehrerer IP-Adressen für eine Domain kannauftreten: nämlich zum Zweckdes Load Balancing zwischenmehreren (identischen) Webser-vern. Ein entsprechender Algo-rithmus muss allerdings imNameserver implementiert sein.

Freie Auswahl –theoretischDie einzelnen Teile eines Do-main-Namens – auch Labelsgenannt – sind durch Punktegetrennt, wobei nach den stren-gen Regeln (RFCs) auch amEnde ein Punkt als Symbol fürdie DNS-Wurzel steht, der heuteaber meist weggelassen wird.

Jedes Label besteht aus biszu 63 Zeichen, wobei Ziffern,Buchstaben und der Bindestrich

IV iX extra 5/2007

Netzwerke

ALLGEMEINE UND LÄNDER-DOMAINS

Bekannte generische Top Level Domains (gTLDs):

.biz Unternehmen (business)

.com Unternehmen und kommerzielle Organisa-tionen (commercial)

.edu Bildungseinrichtungen, nicht frei registrier-bar (education)

.info Informationsdienste (information)

.gov Regierungsstellen der USA, nicht frei regis-trierbar (government)

.mil Militäreinrichtungen der USA, nicht freiregistrierbar (military)

.net netzspezifische Dienste (network)

.org nichtkommerzielle Unternehmen und Pro-jekte (organization)

Einige länderspezifische Top Level Domains (ccTLDs, entsprechend den Länderkennzeichnungen nach ISO 3166):.ag Antigua und Barbuda.at Österreich.au Australien.cd Demokratische Republik Kongo.de Deutschland.dj Djibouti.eu Europäische Union.fr Frankreich.it Italien.jp Japan.nz Neuseeland.tv Tuvalu.uk Vereinigtes Königreich

Die vollständigen Listen der Top Level Domains finden sich unterwww.iana.org/root-whois/ und www.iana.org/gtld/gtld.htm.

root

com edu net de

heise uni-rostock

ief JuraEine Baumstruktur liegt der Organisation vonDomain-Namen im DNSzugrunde (Abb. 1).

ix.0507.x.01-12 29.03.2007 15:39 Uhr Seite IV

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erlaubt sind und mindestens einBuchstabe enthalten sein muss,um eine Unterscheidung von IP-Adressen zu gewährleisten.Groß- und Kleinschreibung wer-den nicht unterschieden, aberseit 2004 sind deutsche Umlau-te erlaubt – was einerseits neueNamen ermöglicht, andererseitsim Unix-geprägten Internet-Um-feld zu Konflikten führen kann.Nach der Regel „first come, firstserved“ gilt als einziges Aus-schlusskriterium ein bereits be-legter Name.

Prüfung, Reservierung undFreischaltung einer Domain er-folgen meist automatisch. Fürdas Klären der Frage, ob die Do-main bereits existiert, steht diesogenannte Whois-Datenbankzur Verfügung, die alle Domainsder jeweiligen Registrierungs-stelle enthält. Jeder kann direktin der DENIC-Datenbank prüfen,ob ein .de-Name bereits verge-ben ist (www.denic.de/de/

whois/). Wer dort etwa „heise“eingibt, erhält alle Anmeldein-formationen zu diesem Domain-Namen. Für Daten zu generi-schen TLDs wie .com, .net oder.org konsultiert die Whois-Da-tenbank den zuständigen Re-gistrar Internic (www.internic.org/whois.html).

Die meisten ISPs bieten eineFunktion an, direkt in mehrerenTop Level Domains zu suchen.Die gleiche Funktion lässt sichauch direkt unter whois.domaintools.com abrufen. DieEingabe von usyd.edu fördertzum Beispiel alle Informationender Domain der Universität vonSydney zutage. Auch die umge-kehrte Suche (sogenanntes Re-verse Lookup) ist möglich, alsodie Suche des Domain-Namenszu einer bekannten IP-Adresse.

Alle Informationen zum Inha-ber der Domain einschließlichder Adresse sind also öffentlichzugänglich, demnach auch für

die Absender von Spam oderSchadsoftware. Die Internet-Gre-mien diskutieren deshalb techni-sche Lösungen zur Gewährleis-tung von Datensicherheit undPrivatsphäre, die aber im Gegen-satz zu den Forderungen von Si-cherheitsorganen und Politik ste-hen, immer mehr Informationenaus dem Internet zu sammelnund zu speichern. Vorerst bietensich einige wenige Registrarean, die eine anonyme Registrie-rung ermöglichen, bei der nurder Provider als Inhaber in derWhois-Datenbank gespeichertist und den eigentlichen Besitzerverdeckt (zum Beispiel www.namesecure.com).

Eins, zwei, meins

Für das Registrieren eines Do-main-Namens gibt es einegroße Auswahl von Anbietern.Dazu zählen neben ISPs undWebhostern spezialisierte Fir-men, deren Geschäft aus-schließlich in der Registrierungvon Domains besteht. Providerbieten ein Gesamtpaket, dasweniger Hintergrundwissen er-fordert und das einfach einge-richtet wird. Domain-Spezialis-ten bieten vor allem Vorteilebeim Wechseln des Webhosters.Dieser Vorgang kann kritischsein, da ein Anbieter den Namenfreigeben und ein anderer ihnwieder reservieren muss, wasdie durchgehende Erreichbarkeitdes Domain-Namens gefährdenkann. Ein unabhängiger Regis-trar würde in diesem Fall nur dieIP-Adresse von Provider A durchdie von Provider B ersetzen undwäre jederzeit für die Verfügbar-keit verantwortlich.

Das eigentliche Registrierenzieht einigen bürokratischenAufwand nach sich. So sindverschiedene Ansprechpartneranzugeben: neben dem Besit-zer der Domain (Registration-Contact, kurz Reg-C genannt)der berechtigte Ansprechpart-ner der Domain (Admin-C), eintechnischer Ansprechpartner(Tech-C) und ein sogenannterZonenverwalter (Zone-C) – das

ist der Administrator des zuge-hörigen Nameservers.

Für Privatleute sind die ers-ten beiden Personen identisch;bei der Registrierung über ei-nen Webhoster oder ISP kom-men Tech-C und Zone-C vondiesem. Nur beim Betreibeneines eigenen Webservers istein Tech-C anzugeben undbeim Betrieb eines eigenen Nameservers auch ein Zone-C.

Neben den Ansprechpartnernbefinden sich in der Whois-Da-tenbank die Angaben zu den zuständigen Nameservern (min-destens zwei), über die die Do-main später zu erreichen ist.

Bei der Anmeldung übereinen Webhoster sind keineweiteren Angaben nötig, da erautomatisch die IP-Adresse desServers einträgt, der den Web-auftritt speichert. Für einen ei-genen Webserver muss dessenIP-Adresse angegeben werden.Manchmal sind zudem Angabenzu Subdomains möglich.

Bis die Domain eingetragenund nutzbar ist, vergehen meistwenige Stunden.

Bevor die Webseite vonüberall erreichbar ist, muss der Name aber allen zentralenDNS-Servern bekannt sein, wasin der Regel einen Tag dauert.

Mein Domain-Namegehört mir Unter einer Vielzahl von registrierten Domains ist garkeine Webseite erreichbar –weil der Besitzer noch keineZeit dafür gefunden hat oderweil er sie mit dem Ziel regis-triert hat, den Namen weiterzu-verkaufen. Wer Wert auf einenbestimmten Domain-Namenlegt, kann mit dem BesitzerKontakt aufnehmen (alle Anga-ben finden sich direkt in derWhois-Datenbank) und auslo-ten, ob man sich handelseinigwerden kann. Inzwischen gibtes aber auch spezielle Handels-plattformen, die eine große An-zahl vermeintlich attraktiverNamen zum Kauf anbieten,etwa www.sedo.de.

VI iX extra 5/2007

Netzwerke

DOMAIN-ANBIETERDUTZENDFACH

Internet-Provider mit Domain-Anmeldung oder auf die Anmel-dung spezialisierte Anbieter und Produkte (Auswahl):

1blu www.1blu.de1&1 www.1und1.deCheckdomain www.checkdomain.deDomain24 www.domain24.deDomaindiscount24 www.domaindiscount24.deDomainfactory www.domainfactory.deDomaingo www.domaingo.deDomainRegistrierungsstelle www.registrierungsstelle.deDomainspirit www.domainspirit.deEuserv www.euserv.deEvanzo www.evanzo.deFreeweb.de www.freeweb.deGMX www.gmx.deHetzner online www.hetzner.deHost Europe www.hosteurope.dehttp.net www.http.netInterNetX www.internetx.deKos-online www.kos-online.deNetbeat www.netbeat.deNICdirect www.nicdirect.deSchlund www.schlundtechnologies.comStrato www.strato.deT-Online www.t-online.deUnited Domains www.united-domains.deWeb.de www.web.de

ix.0507.x.01-12 29.03.2007 15:39 Uhr Seite VI

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Wenn eine Domain nicht zueiner Webseite führt, kann dasauch den ganz profanen Grundhaben, dass sie für einen ande-ren Dienst existiert, etwa fürFTP oder E-Mail. Mit dem Auf-kommen der Internet-Telefonie(Voice over IP, VoIP) kommt einweiterer hinzu. So erreichensich SIP-Benutzer etwa unterder Adresse sip:[email protected] schnelle und weite Ver-breitung steht und fällt aber mitdem Einbeziehen vorhandenerGeräte und dem Beibehaltenvon Telefonnummern, damit dieVoIP-Nutzer nicht unter sichbleiben. Da klassische Telefonenur über eine numerische Tas-tatur verfügen und neue Num-mern beim Umsteigen kaumakzeptieren, gab es Interessean einer technischen Lösungfür die Zusammenführung klas-sischer Telefonnummern mitder Internet-Adressierung. Dielautet ENUM, was für Telephone

Number Mapping steht undeine Umsetzung von Telefon-nummern in Internet-Adressenermöglicht. Und zwar durchNutzung des Domain NameService, der hier eine neueFunktion übernimmt, nämlichdie der globalen Telefonver-mittlung. Dafür gibt es die spe-zielle Domain e164. arpa, anderen Nameserver alle aufzulö-senden Telefonnummern ge-schickt werden. ARPA (Addressand Routing Parameter Area) isteine spezielle, für die Netzinfra-struktur reservierte TLD.

Nummer verschieben

Um eine Telefonnummer in einenDomain-Namen umzusetzen,wird zur TLD e164.arpa einfachaus jeder Ziffer der Telefonnum-mer eine Subdomain gebildet,und zwar (wie im DNS üblich)von rechts nach links. Aus derMünchner Rufnummer +49 89

32 16 8 wird so die Domain8.6.1.2.3.9.8.9.4.e164.arpa.

Wer eine solche Verbindungzwischen Internet und beste-hendem Telefon schaffen will,muss die entsprechende Do-main beantragen: in Deutsch-land beim DENIC unter der Domain 9.4.e164.arpa (fürDeutschlands Vorwahl +49). Fürseine ENUM-Domain kann derBesitzer Endgeräten und Diens-ten, über die er erreichbar ist,Prioritäten zuweisen, beispiels-weise seinem VoIP-Account,seiner Festnetznummer undeinem E-Mail-Account. Ein VoIP-Anruf erreicht dann zuerst denVoIP-Dienst, wenn er nicht on-line ist, das Festnetztelefon.Wird es nicht abgenommen,kann eine Voice-Nachricht auf-genommen und als Attachmentan die E-Mail-Adresse ver-schickt werden. ENUM verbindetalte Telefonwelt, VoIP-Anbieterund alle anderen Internet-Diens-

te, bisher gibt es aber nur weni-ge registrierte ENUM-Domains.

Ein häufig genannter Grundfür die Reservierung bestimmterDomain-Namen ist der Wunsch,gut von Suchmaschinen gefun-den zu werden. Obwohl Such-maschinenbetreiber die Algorith-men der Trefferplatzierung ge-heim halten, zeigen ein paar einfache Tests, dass der Do-main-Name dabei keine wesent-liche Rolle spielt. Wer bei Goo-gle.de nach einem „Tischler“sucht, erhält Tischler-Reisenweit oben, aber nur zwei Trefferunter den Top 10, die denNamen in der Domain enthalten.Hier sind offensichtlich andereKriterien wichtiger.

Aber ein kurzer, treffenderund gut zu merkender Domain-Name ist heute für jeden einfachund kostengünstig zu haben.

(un)Uwe Schulze

ist Fachautor in Berlin.

VIII iX extra 5/2007

Netzwerke

Bereits die Wahl der Top LevelDomain (TLD) für die eigeneWebadresse kann zur recht-lichen Stolperfalle werden. TLDswie .de, .net oder .com kanngrundsätzlich jedermann regis-trieren. Tücken birgt aber bei-spielsweise die Registrierungeiner Adresse mit der TLD .ag,eigentlich die Länderkennungfür Antigua. Ähnlich wie .tv für

Tuvalu können diese TLD jedochaufgrund entsprechender Ab-kommen der jeweiligen Staatenauch Personen und Unterneh-men registrieren, die nicht vorOrt ansässig sind. Da inDeutschland die Abkürzung AGin vielen Fällen für Aktienge-sellschaft steht, urteilten einigedeutsche Gerichte, dass dieTLD .ag nur Unternehmen nut-

zen dürfen, die tatsächlich inder Rechtsform einer Aktienge-sellschaft organisiert sind. AlsBegründung führten die Gerich-te an, die Verwendung dieserTLD führe andernfalls in dieIrre. Nach Ansicht der Gerichterechnet ein großer Teil derInternet-Nutzer damit, dass.ag-Webauftritte tatsächlich zuAktiengesellschaften gehören.

Rechtliche Stellungdes DENICDa die Ansprüche gegen dieVerwendung von .ag-Domainsaus dem Bereich des Wettbe-werbsrechts stammen, sind reinprivate Webseiten davon nichtbetroffen. Dazu wäre es erfor-derlich, dass der Seitenbetreiberim geschäftlichen Verkehr han-delt. Die Rechtsprechung setztdie Hürde für ein solches „Han-deln im geschäftlichen Verkehr“allerdings recht niedrig an. Be-reits das Schalten von Werbe-bannern oder Google-Ads kannausreichen; die eigene Website

unterliegt dann unter Umstän-den den strengen wettbewerbs-rechtlichen Anforderungen.

Die Verwaltung und Regis-trierung von Domains mit derLänderkennung .de für Deutsch-land obliegen dem DeutschenNetwork Information Center(DENIC). Domain-Namen mit ge-nerischen TLDs wie .com oder.org können bei Internic bean-tragt werden. Die Anmeldungkann aber auch bei jedem Ser-vice Provider erfolgen, der mitdem jeweiligen Registrar ent-sprechende vertragliche Verein-barungen geschlossen hat. Unabhängig davon, wo eine Do-main registriert wird, ist der An-tragsteller in jedem Fall selbstverpflichtet zu prüfen, ob die gewünschte Domain die RechteDritter verletzt. Weder das DENICnoch die beauftragten Service-Provider überprüfen möglicheRechtsverletzungen bei der Re-gistrierung einer Domain.

Das oberste deutsche Zivil-gericht, der BGH, hat in der„ambiente“-Entscheidung

Haken und ÖsenRechtliche Fallstricke für Domain-Besitzer

Der Domain-Name kann über Erfolg oder Misserfolg einer Website entscheiden – nicht nurunter Marketing- sondern auch unter juristischenAspekten. Der Beitrag zeigt, was es zu beachten gilt,soll der eigene Internet-Auftritt nicht zur Kostenfallewerden.

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bestätigt, dass das DENIC nichtverpflichtet ist, eine rechtlichePrüfung vorzunehmen (Az.:I ZR 251/99). Dies sei demDENIC weder technisch nochrechtlich zuzumuten und alleinAufgabe des Antragstellers.Würde man dem DENIC aufer-legen, jede Registrierung um-fangreich rechtlich zu prüfen,würde dies aufgrund der kom-plexen rechtlichen Fragen mit-unter Jahre dauern. Nur bei offensichtlichen Rechtsverlet-zungen solle das DENIC die Re-gistrierung verweigern können.Auch in anderen Entscheidun-gen hat der BGH eine Kontroll-pflicht sowie eine Haftung desDENIC für entsprechendeRechtsverletzungen abgelehnt.

Konflikte mit demNamensrechtAufgabe der Registrare ist esalso lediglich, ein unbürokrati-sches, günstiges und zuverlässi-ges Registrieren und Verwaltender Domains zu gewährleisten.Sowohl beim Registrieren überdas DENIC als auch über Pro-vider sollte im Vorfeld geklärtsein, ob eine Domain dieRechte Dritter verletzt, insbe-sondere in den Bereichen Na-mensrecht, Markenrecht oderWettbewerbsrecht.

Die Wahl einer Domain fällthäufig auf den eigenen bürger-lichen Namen oder den Namendes eigenen Unternehmens. Dajede Second Level Domain abernur genau einmal unter einer

bestimmten Top Level Domainzur Verfügung steht, sind recht-liche Auseinandersetzungen imZusammenhang mit dem Na-mensrecht unausweichlich.Nach § 12 BGB genießen bür-gerliche Namen, der Nameeines Unternehmens sowie Be-rufsbezeichnungen und Pseu-donyme Schutz vor unbefugterVerwendung durch Dritte.

Der bürgerliche Name einerPerson unterliegt grundsätzlichdem Schutz des § 12 BGB.Wenn jemand den Namen eineranderen Person als Domainnutzt, ohne entsprechendeRechte nachweisen zu können,hat der berechtigte Namensin-haber einen Anspruch auf Unter-lassung, auf Freigabe der Do-main sowie gegebenenfalls aufSchadensersatz. In der Vergan-genheit kamen solche Fälle ins-besondere bei prominenten Per-sonen vor, deren Fans sich denNamen ihres Idols als Domainregistriert hatten. Wer nichtselbst Robbie Williams, MickJagger oder Angela Merkelheißt, sollte derlei Domains bes-ser nicht für sich registrieren.

Ob ein entsprechender Do-main-Zusatz ausreicht (bei-spielsweise michael-schuma-cher-fan.de), um rechtlicheStreitigkeiten zu vermeiden, istnicht allgemein geklärt. Zumin-dest bei einem Handeln im ge-schäftlichen Verkehr kann esauch bei entsprechenden Zusät-zen zu rechtlichen Auseinander-setzungen in den BereichenWettbewerbs- oder Marken-

recht kommen. Zumeist habenProminente und ihre Rechtever-walter nichts gegen Fan-Web-seiten einzuwenden. Wer mitsolchen Seiten ohne entspre-chende Vereinbarungen jedochGeld verdient, wird oftmals un-nachgiebig verfolgt.

Treten Streitigkeiten zwi-schen Personen auf, die densel-ben Namen führen und ihn alsDomain beanspruchen, gilt zu-nächst das sogenannte Priori-tätsprinzip (first come, first served): Wer die Domain zuerst registriert hat, darf sie nutzen.Einschränkungen kommen inBetracht, wenn einem Namens-träger ein überragendes Rechtan seinem Namen zukommt,hauptsächlich im Zusammen-hang mit Unternehmensnamen.

Unternehmensnamenbesonders gut Vor allem bei Unternehmensna-men kann es im Fall der Gleich-namigkeit zu Streitigkeiten kom-men, da in der Regel erheblichewirtschaftliche Interessen be-troffen sind. Es gilt hier eben-falls zunächst das Prioritätsprin-zip. Wenn also der Kfz-MeisterXYZ die Domain vor der Web-design-Agentur XYZ registriert,kann er die Domain nutzen. Ineinem zweiten Schritt gilt es je-doch zu prüfen, ob einem derUnternehmen ein besseresRecht an der Unternehmensbe-zeichnung zusteht. Oftmals sinddann marken- oder wettbe-werbsrechtliche Ansprüche zuprüfen. Kommt ein solcher be-sonderer Schutz etwa nach demMarkenrecht oder dem Wettbe-werbsrecht nicht in Betracht,muss ein Interessenausgleichstattfinden.

Vor der Zeit des Internet sinddiese Konflikte selten ausgetra-gen worden. Viele Unternehmenwaren nur regional tätig, dieInteressen der verschiedenenAnbieter kollidierten also kaummiteinander. Sobald Dienstleis-tungen aber im Internet angebo-ten werden, treten auch vorherregional getrennte Unternehmen

derselben Branche in einen di-rekten Wettbewerb zueinander.

Um solche Konflikte zu lösen,bieten sich beispielsweiseunterscheidungskräftige Zusätzedes Domain-Namens an. Aus-weichen kann man etwa aufxyz-online, xyz-agentur oderähnliche Abwandlungen. Auchein deutlicher Hinweis auf denWebseiten mit direkter Verlin-kung auf die Seiten des jeweilsanderen Unternehmens kannAbhilfe schaffen, ohne dass eszu einer gerichtlichen Ausein-andersetzung kommen muss.Auch Namenskonflikte zwischeneiner Privatperson und einemUnternehmen sind denkbar. Bei-spiele hierfür sind die Streitig-keiten um die Domains kruppund shell. Den Unternehmenwurde aufgrund der überragen-den Bekanntheit das Recht ander entsprechenden Domain zu-erkannt, obwohl die beklagtenSeitenbetreiber mit Nachnamenebenfalls Krupp respektive Shellhießen, die Domains zuerst re-gistriert und die Seiten zu reinprivaten Zwecken genutzt hat-ten. Sowohl Herrn Shell als auchHerrn Krupp stand somit ein eigenes Recht an den Namennach § 12 BGB zu. Gleichwohlmussten beide ihre Domainswegen der überragenden Be-kanntheit der jeweiligen Unter-nehmen freigeben.

Von der Reservierung vonStädtenamen als Domain solltenPrivatpersonen und Unterneh-men absehen, da die Gerichtehier meist zugunsten der jeweili-gen Städte entscheiden. Einesder ersten Urteile zum Domain-Recht stammt aus dem Jahr1996 und entschied den Streitum die Domain heidelberg.de.

Namen von Städten undBundesländern unterliegenebenfalls dem Namensschutzdes § 12 BGB. Auch die DomainDeutschland.de steht nach derRechtsprechung privaten Perso-nen oder gewerblichen Unter-nehmen nicht zur Verfügung.Eine ähnliche Entwicklung istbei Ministerien, Behörden oderpolitischen Parteien eingetreten,

LINKS ZUM DOMAIN-RECHT –EINE AUSWAHL

Urteile und News zum Internet-Recht, Muster-Disclaimer: www.e-Recht24.deEinführung ins Internet-Recht: de.wikipedia.org/

wiki/Internet-Recht Massenabmahnungen: www.abmahnwelle.deInformationen und Newsletter: www.domain-recht.deZahlreiche Urteile zum Internet-Recht im Volltext: www.jurpc.deBeiträge zum Internet-Recht: www.linksandlaw.infoDeutsche Gesetze: bundesrecht.juris.de

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wie die Fälle um verteidigungs-ministerium.de (LG Hannover,Az.: 7 0 349/01) oder polizei-brandenburg.de (LG Potsdam,Az.: 2 O 566/01) gezeigt haben.Als rechtliche Anspruchsgrund-lage dient auch hier in denmeisten Fällen das Namens-recht des § 12 BGB. Es stehtnicht nur natürlichen und juristi-schen Personen des Privatrechtszu, sondern eben auch juristi-schen Personen des öffentlichenRechts.

MarkenrechtlicherSchutzBei Bezeichnungen im Wirt-schaftsverkehr gilt oftmalsnicht nur der Namensschutznach § 12 BGB. Für Domainsim geschäftlichen Verkehrkommen auch Ansprüche ausdem Markenrecht in Betracht.

Markenrechtlich nichtschutzwürdig sind jedoch dieBezeichnungen der Protokolleoder Hostnamen wie http oderwww. Auch TLDs wie .de, .netoder .com sind bis auf Ausnah-men nicht als Marke eintra-gungsfähig. Als Marken lassensich beispielsweise Unterneh-mensbezeichnungen, Produkt-namen und Fantasiebegriffe,

aber auch Zeichen, Farben oderKlangmarken eintragen.

Markenrechtlicher Schutz aneiner Bezeichnung kann zumeinen durch die Anmeldung undanschließende Eintragung beimDeutschen Patent- und Marken-amt (DPMA) in München entste-hen. Daneben kann marken-rechtlicher Schutz auch ohneMarkeneintragung in Betrachtkommen, etwa wenn eine Be-zeichnung einen sehr hohen Be-kanntheitsgrad genießt. Das sollverhindern, dass etwa weltweittätige Unternehmen in jedemLand erneut ihre Marke anmel-den müssen und andere Perso-nen oder Unternehmen dieseBekanntheit ausnutzen.

Voraussetzung für denSchutz durch das Markenrechtist immer eine Benutzung derBezeichnung im geschäftlichenVerkehr, also zur Förderungeines weder privaten noch amt-lichen Zwecks. Die Abgrenzungzwischen privater Nutzung undder im geschäftlichen Verkehrfällt jedoch nicht immer leicht.So wurde beispielsweise bereitsdas Beantragen einer Domainohne weitere Verkaufsabsichtenoder die Absicht der geschäft-lichen Nutzung als Handeln imgeschäftlichen Verkehr gewer-

tet. Schon das Schalten vonWerbebannern oder Google-Adsauf einer Website kann ausrei-chen, eine Benutzung im ge-schäftlichen Verkehr zu bejahen,ebenso die Teilnahme an Affilia-te-Programmen. Im geschäft-lichen Verkehr kann aber auchhandeln, wer einen marken-rechtlich geschützten Begriffohne eigene Rechte an der Be-zeichnung als Domain regis-triert, um sie dem betroffenenUnternehmen zum Kauf anzu-bieten (Domain-Grabbing).

Viele Unternehmen gehenvehement gegen die Verletzungihrer Markenrechte im Internetvor. Da markenrechtliche Aus-einandersetzungen aufgrundder hohen Streitwerte schnellKosten von mehreren TausendEuro verursachen können, istzumindest Unternehmern stetszu raten, im Vorfeld einer Do-main-Registrierung die mar-kenrechtliche Unbedenklichkeitklären zu lassen.

Wettbewerbsrechtund Domain-GrabbingAuch das Wettbewerbsrechtkann im Zuge einer Domain-Registrierung zur Anwendungkommen, etwa bei Auseinander-

setzungen namensgleicherUnternehmen um eine Domain.Voraussetzung für die Anwend-barkeit des Wettbewerbsrechtsist zunächst das Handeln im ge-schäftlichen Verkehr. Ob damittatsächlich Gewinn erzielt wird,ist unerheblich; Unternehmenhandeln stets im geschäftlichenVerkehr.

Als zweite Voraussetzungmuss ein Wettbewerbsverhältniszwischen den Beteiligten beste-hen – sprich: es existiert ein ge-meinsamer Kundenkreis. DasHandeln muss geeignet sein,den eigenen geschäftlichen Er-folg zum Nachteil eines anderenBetroffenen zu fördern. So wirdein Webdesigner in der Regelnicht von Handlungen einesAutomobilherstellers betroffensein. Allerdings legt die Recht-sprechung auch den Begriff desWettbewerbsverhältnisses rechtgroßzügig aus. Auch Unterneh-men unterschiedlicher Branchenkönnen in einem Wettbewerbs-verhältnis zueinander stehen,etwa dann, wenn eines denguten Ruf eines anderen für eigene Zwecke ausnutzt.

Meist erfolgt das Registrie-ren einer Domain nicht direktbeim DENIC, sondern bei soge-nannten Service-Providern.

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Das rechtliche Einordnender Verträge mit ihnen istschwierig, da sie oft einenbunten Strauß unterschied-licher Bestandteile enthalten,beispielsweise Elemente einesMietvertrags (Webspace). DasRegistrieren der Domain wirdwiederum als Geschäftsbesor-gungsvertrag gewertet. Hinzukommen im Einzelfall Verein-barungen über Webdesign oderdie Nutzung von Standardvor-lagen des Providers für Web-seiten, die wiederum unter dasWerkvertragsrecht fallen kön-nen. Im Konfliktfall gilt es zu-nächst zu klären, welcher Teildes Vertrages betroffen ist.

Wer einen Provider-Vertragfristlos kündigen will, etwa weildie Website häufig nicht er-reichbar ist, sollte beachten,dass dem Provider ein Zurück-behaltungsrecht an der Domainzustehen kann, bis er das Ent-gelt für die erbrachte Leistungerhalten hat. Die Forderungendes Providers müssen aller-dings berechtigt sein, er musszudem seinerseits die vertrag-lichen Pflichten erfüllt haben.

Noch ausstehende Rechnun-gen sollten bei Streitigkeitenunter Vorbehalt gezahlt werden.Sie lassen sich später auf ihreRechtmäßigkeit hin prüfen. An-dernfalls riskiert der Kunde,dass der alte Provider die Do-main gegenüber dem neuenProvider nicht freigibt.

Vertragspartner gegenüberRegistraren wie dem DENICbleibt auch beim Beauftrageneines Providers stets der Antrag-steller. Der Provider handelt lediglich als Stellvertreter desAntragstellers. In der Vergan-genheit kam es immer wiedervor, dass sich Provider gegen-über dem DENIC selbst als Do-main-Inhaber eintragen ließen,doch bereits im Jahr 2000 ent-schied das Landgericht Stutt-gart, dass das unzulässig ist(11 KfH O 28/00).

Hier ging es um das Regis-trieren einer Domain sowie dasZurverfügungstellen von Web-space durch einen Provider. Der

hatte sich beim DENIC selbst alsDomain-Inhaber eintragen las-sen und weigerte sich, sie aufden Kunden umzuschreiben. DasGericht wies darauf hin, dass derKunde einen Anspruch auf eineEintragung als Domain-Inhaberhat, soweit keine anderen ver-traglichen Vereinbarungen exis-tieren. Es begründete das mitdem Herausgabeanspruch aus§ 667 BGB, da hier ein Ge-schäftsbesorgungsvertrag be-züglich der Registrierung vor-liegt. Daneben wertete es dasVerhalten des Providers alswettbewerbswidrig im Sinnedes § 1 UWG.

Bei der Domain-Registrierungsind eine technische (Tech-C)und eine administrative Kontakt-person (Admin-C) zu benennen.Er fungiert als administrativerKontakt des Inhabers gegenüberdem Registrar, Vertragspartnerist jedoch allein der Domain-In-haber. Der Antragsteller solltedarauf achten, eine vertrauens-würdige Person als Admin-C zuwählen. Oft geben Unternehmeneinen Mitarbeiter des IT-Be-reichs als Admin-C an, um si-cherzustellen, dass er entspre-chende Anfragen direkt erhält.

Verlässt er jedoch das Unter-nehmen im Streit, ist mit Kon-

flikten im Hinblick auf die Domain zu rechnen. Der Mitar-beiter kann als Admin-C denProvider zu einem Inhaber-wechsel der Domain veranlas-sen. Zwar wird er in der Regelkeine eigenen Rechte an derDomain geltend machen kön-nen. Die gerichtliche Klärungbis zur Freigabe der Domainkann jedoch Monate dauern.Wenn die Site aufgrund derarti-ger Auseinandersetzungen fürWochen oder Monate nicht er-reichbar ist, kann dies einUnternehmen im schlimmstenFall in die Insolvenz führen.

Der Admin-C hat aufgrundder vertraglich eingeräumtenStellung weitreichende Befug-nisse bezüglich einer Domain.Umgekehrt stellt sich die Frage,ob und in welchem Umfang erauch für Rechtsverletzungendurch die Domain oder die In-halte der entsprechenden Web-site haftet.

Im Grundsatz trägt der jewei-lige Domain-Inhaber oder Sei-tenbetreiber die Verantwortung.Die Rechtsprechung bejaht inbestimmten Konstellationen je-doch auch eine Haftung desAdmin-C. Dies gilt insbesondere,wenn der Inhaber der Domainaufgrund falscher Angaben bei

der Registrierung nicht erreich-oder ermittelbar ist.

Die Haftung des Admin-C haben die Gerichte insbesonderebejaht, wenn als Domain-Inha-ber eine Personengesellschafteingetragen und der Inhabernicht erreichbar war. Beispielesind Entscheidungen des LGMagdeburg (36 O 11/99) sowiedes OLG München (29 U 5819/99). Das OLG Hamburg(3 U 274/98) hatte mangels Er-reichbarkeit von Inhaber undAdmin-C sogar den Tech-C alsrechtlich Verantwortlichen inAnspruch genommen. Entgegendieser Entscheidung haben an-dere Gerichte die Haftung desAdmin-C in vielen Fällen abge-lehnt (LG Kassel, 7 O 343/02;OLG Koblenz 8 U 1842/00).

Aufgrund der uneinheitlichenRechtslage sollten sich Domain-Besitzer des Risikos einerrechtlichen Inanspruchnahmeals Admin-C bewusst sein. Esempfehlen sich vertraglicheVereinbarungen über eine Haf-tungsfreistellung des Admin-Cfür den Fall rechtlicher Streitig-keiten. (un)

Sören Siebert ist Rechtsanwalt in Berlin undspezialisiert auf das Internet-

Recht.

Im Business-Bereich warten ak-tuelle Notebooks mit immerneuen Funktionen und Ausstat-tungsmerkmalen auf. Wichtigist, dass man hierbei nicht dieÜbersicht verliert und daraufachtet, dass man die Featuresim Gerät hat, die einem beim

täglichen Business-Einsatzwirklich hilfreich sind.

iX extra hilft, sich einenÜberblick über die wichtigstenNeuerungen bei den Aus-stattungsmerkmalen zu ver-schaffen und geht auf die ak-tuellen Trends ein.

Außerdem werden System-Tools verschiedener Geräteher-steller beleuchtet, die zur Konfi-guration und Verwaltung gerä-tespezifischer Funktionen sowieder Systeminstallation dienen.Erscheinungstermin:18. Mai 2007

In iX extra 6/2007Mobility – Kaufberatung Business-Notebooks

DIE WEITEREN IX EXTRAS:

Ausgabe Thema Erscheinungstermin07/07 IT-Security Virenscanner – auch gegen

Root-Kits? 21.06.0708/07 Storage Archivierungs-Hardware 19.07.0709/07 Netzwerke Provider-Angebote –

von Managed Software bis Virtual Server 16.08.07

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