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AGB-Klauseln müssen zum Bestandteil des Vertrages werden Einbeziehung von AGB Dossier | Einbeziehung von AGB Prof. Dr. iur. Darius O. SCHINDLER

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AGB-Klauseln müssen zum Bestandteil des Vertrages werden

Einbeziehung von AGB

Dossier | Einbeziehung von AGB

Prof. Dr. iur. Darius O. SCHINDLER

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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender

bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des

Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich

sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (EINBEZIEHUNG) und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den

Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen

berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (KENNTNISNAHME),

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist (EINVERSTÄNDNIS).

Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern (B2C)

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Einbeziehungsklausel

„Es gelten unsere AGB / Lieferbedingungen / Einkaufsbedingungen / …“

Kenntnisnahme

– Aushang in den Geschäftsräumen bei Verkäufen im Ladengeschäft oder

– Übersendung mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung

AGB müssen stets mitgeschickt werden (Prospekt, Katalog, Angebot, E-Mail, Webshop etc.).

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Nach § 310 BGB gelten die AGB-rechtlichen Regelungen nicht gegenüber einem Unternehmen.

Danach gilt vor allem die strenge Einbeziehungsregel nach § 305 Abs. 2 BGB nicht im B2B-Bereich.

AGB müssen aber nach allg. Grundsätzen Vertragsbestandteil werden!

Für die Einbeziehung genügt daher

jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung

ohne die sonst nötige Kenntnisnahme des AGB-Textes!

Bei Verträgen mit Unternehmen müssen die AGB daher (nur) durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung

(Vereinbarung) Vertragsinhalt geworden sein. Anders aber im internationalen Handel: hier müssen

die AGB bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.

Einbeziehung gegenüber Unternehmen (B2B)

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Es gibt keinen Handelsbrach, wonach nur aufgrund eigener AGB geliefert wird!

Hierzu der Bundesgerichtshof:

„Zwar verwenden [Unternehmen] typischerweise Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Branchenüblichkeit allein reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die

Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus (…). Denn allein aus diesem Umstand

folgt noch nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass das [Unternehmen] ausschließlich auf der Basis

seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will.“

BGH, Urt. v. 15.01.2014 - VIII ZR 111/13, Rn. 17

Kein Handelsbrauch

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NATIONALE VERTRÄGE

Einbeziehungsklausel

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kenntnisnahme

– keine Übersendung mit dem Angebot oder

der Auftragsbestätigung nötig

– Hinweis auf Homepage („zum download“)

u.a. reicht aus

– Erkundigungspflicht des Unternehmers

Übersicht zu AGB im Bereich B2B

INTERNATIONALE VERTRÄGE

Einbeziehungsklausel

Our general terms and conditions alone shall apply.

Kenntnisnahme

– Übersendung mit dem Angebot oder der

Auftragsbestätigung nötig

– Hinweis auf Homepage („zum download“)

u.a. reicht nicht aus

– keine Erkundigungspflicht des Unternehmers

– AGB in Vertrags- oder Verhandlungssprache

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Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Schindler

Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Monitoring Investments.

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