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SIMULTANSTUDIENGANG WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN STUDIENRICHTUNG BAUINGENIEURWESEN DIPLOM- PRÜFUNGSORDNUNG STAND: JANUAR 2009 TECHNISCHE UNIVERSITÄT CAROLO WILHELMINA ZU BRAUNSCHWEIG Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

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SIMULTANSTUDIENGANG WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN STUDIENRICHTUNG BAUINGENIEURWESEN

DIPLOM-PRÜFUNGSORDNUNG

STAND: JANUAR 2009

TECHNISCHE UNIVERSITÄT CAROLO WILHELMINA ZU BRAUNSCHWEIG Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

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Seite 2 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

TECHNISCHE UNIVERSITÄT BRAUNSCHWEIG DPO 2004 WIRTSCH.-ING./BAU

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck der Prüfungen .................................................................................................................................................. 3 § 2 Hochschulgrad ............................................................................................................................................................. 3 § 3 Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch ...................................................................................................... 3 § 4 Prüfungsausschuss ....................................................................................................................................................... 4 § 5 Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer ...................................................................................................................... 5 § 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen .............................................................................. 5 § 7 Zulassung .................................................................................................................................................................... 6 § 8 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen ................................................................................................. 6 § 9 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen .................................................................................................................. 7 § 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ................................................................................................. 7 § 11 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote ....................................................................................... 8 § 12 Wiederholung von Fachprüfungen .............................................................................................................................. 9 § 13 Zeugnisse und Bescheinigungen ................................................................................................................................. 9 § 14 Zusatzprüfungen ........................................................................................................................................................ 10 § 15 Ungültigkeit der Prüfung ........................................................................................................................................... 10 § 16 Einsicht in die Prüfungsakte ...................................................................................................................................... 10 § 17 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses ........................................................................ 10 § 18 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren.................................................................................................... 10

II. Diplomvorprüfung § 19 Art und Umfang......................................................................................................................................................... 11 § 20 Zulassung .................................................................................................................................................................. 12 § 21 Gesamtergebnis der Prüfung ..................................................................................................................................... 12

III. Diplomprüfung § 22 Art und Umfang......................................................................................................................................................... 12 § 23 Zulassung .................................................................................................................................................................. 13 § 24 Diplomarbeit .............................................................................................................................................................. 13 § 25 Wiederholung der Diplomarbeit und der Studienarbeit ............................................................................................. 14 § 26 Gesamtergebnis der Prüfung ..................................................................................................................................... 14

IV. Schlußvorschriften § 27 Übergangsvorschriften .............................................................................................................................................. 15 § 28 Inkrafttreten ............................................................................................................................................................... 15

Anlagen zur DPO Anlage 1: Anforderungen in den Fachprüfungen der Diplomprüfung .................................................................... 16 Anlage 1, Teil I: Bereich Bauingenieurwesen ................................................................................................................... 16 Anlage 1, Teil II: Bereich Wirtschaftswissenschaften (29 SWS bzw. 38 LP) ..................................................................... 17 Anlage 1, Teil III: Integrationsbereich (11 SWS bzw. 13 LP) .............................................................................................. 18 Anlage 1, Teil IV: Bereich Mathematik (12 SWS bzw. 16 LP) ............................................................................................ 18 Anlage 2: Zeugnis über die Diplomprüfung ............................................................................................................ 19 Anlage 3: Anforderungen in den Fachprüfungen der Diplomprüfung ..................................................................... 20 Anlage 3, Teil I: Bereich Bauingenieurwesen .................................................................................................................. 20 Anlage 3, Teil II: Bereich Wirtschaftswissenschaften ........................................................................................................ 23 Anlage 3, Teil III: Integrationsbereich ................................................................................................................................ 24 Anlage 3, Teil IV: Wahlpflichtfach ..................................................................................................................................... 25 Anlage 4: Zeugnis über die Diplomprüfung ........................................................................................................... 26 Anlage 5: Diplomurkunde ...................................................................................................................................... 27

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Seite 3 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Studienrichtung Bauingenieurwesen

der Technischen Universität Braunschweig, Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften sowie

Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

Bekanntmachung des MWK v. 13.08.1996, Nds. MBl. Nr. 47/1996, geändert durch hochschulöffentliche Bekanntmachung Nr. 164 v. 09.05.2000, geändert mit Gen. des MWK v. 24.09.2001 (Az.: 11.3-74300-18), geändert durch hochschulöffentliche

Bekanntmachung Nr. 199 v. 02.10.2001 und mit hochschulöffentlicher Bekanntmachung (TU Verkündungsblatt) Nr. 330 v. 06.08.2004

Auf Grund des § 105 Abs. 4 NHG hat die Technische Universität Braunschweig, Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften sowie Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät, die folgende Diplomprüfungsordnung erlassen:

E r s t e r T e i l Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck der Prüfungen

(1) 1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2Die Anforderungen an diese Prüfung sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anfor-derungen der beruflichen Praxis. 3Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden. (2) 1Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Prüfling die inhaltlichen und methodischen Grundlagen seiner Fachrichtung und eine systematische Orientierung erworben hat, um das Studium mit Er-folg fortzusetzen.

§ 2

Hochschulgrad

1Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Technische Universität Braunschweig den Hochschulgrad "Diplom-Wirtschaftsingenieurin" bzw. "Diplom-Wirtschaftsingenieur" (abgekürzt: "Dipl.-Wirtsch.-Ing.") in der jeweils zutreffenden Sprachform. 2Darüber stellt die Technische Universität Braunschweig eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage 5).

§ 3 Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch

(1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester (Regelstudienzeit). (2) 1Das Studium gliedert sich in 1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt 2. ein sechssemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt. 2Bis zur Meldung zur Diplomarbeit ist ein zwölfwöchiges Baustellenpraktikum, die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Projekte des Bauingenieurwesens“ (4 LP) und die Teilnahme an Vortragsseminaren (2 SWS) nachzuweisen. (3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die Studierenden die Diplomvorprüfung im vierten Semester und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abschließen können.

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Seite 4 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

(4) 1Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden (Wahlbereich). 2Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen beträgt 191 Semesterwochenstunden (im folgenden: SWS) entsprechend einer Wertigkeit von etwa 268 Leistungspunkten (im folgenden: LP), wobei auf das Grundstudium 86 SWS (108 LP) und auf das Hauptstudium 105 SWS (ca. 160 LP) entfallen; die Diplomarbeit umfasst 15 LP, so dass sich für das gesamte Studium etwa 283 LP ergeben. 3Der Anteil der Prüfungsfächer am Gesamtumfang ist in den Anlagen 1 und 3 sowie in § 22 Abs. 5 geregelt. (5) 1Studierende können sich schon vor Beginn der dafür festgelegten Frist zur Prüfung melden, wenn sie alle für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachweisen. 2Die Studierenden melden sich zu den jeweiligen Fachprüfungen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung, die studienbegleitend abgelegt werden, so rechtzeitig, daß die Fristen nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 eingehalten werden können. 3Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie vor oder zu den planmäßigen Prüfungsterminen gemäß Anlage 1 und 3 bzw. für die Vertiefungsfächer bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgelegt wurden (Freiversuch). 4Innerhalb eines Freiversuches bestandene Fachprüfungen werden angerechnet, sofern ein Antrag auf erneute Ablegung der Fachprüfung nach Satz 5 nicht gestellt wird. 5Im Rahmen des Freiversuches bestandene Fachprüfungen des Hauptstudiums (jedoch nicht des Grundstudiums) können zur Notenverbesserung einmal erneut innerhalb des nächsten regulären Prüfungstermins abgelegt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. 6Bei der Berechnung der Studienzeiten im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitpunktes des Freiversuches nach Satz 3 bleiben Zeiten der Überschreitung unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen sind; § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 7Dabei können auch Studienzeiten im Ausland unberücksichtigt bleiben.

§ 4

Prüfungsausschuss (1) 1Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus Mitgliedern der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften und der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Ihm gehören sieben Mitglieder an, und zwar je zwei Mitglieder pro Fakultät, welche die Professorengruppe vertreten, je ein Mitglied, das die Mitarbeitergruppe vertritt und hauptamtlich oder hauptberuflich in der Lehre tätig ist, sowie ein Mitglied der Studentengruppe. 3Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz müssen von Professorinnen oder Professoren ausgeübt werden; sie und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen in den Fakultätsräten gewählt. 4Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme. (2) 1Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. 2Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. 3Er berichtet regelmäßig den Fakultäten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. 4Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. 5Die Geschäftsstelle Bauingenieurwesen führt die Prüfungsakten im Auftrag des Prüfungsausschusses. (3) 1Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe, anwesend ist. (4) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. (5) 1Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. 3Die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind in der Niederschrift festzuhalten. (6) 1Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übertragen. 2Die oder der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. 3Sie oder er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen als Beobachtende teilzunehmen. (8) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 3Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Die Mitteilungen des Prüfungsausschusses werden am Schwarzen Brett der Geschäftsstelle Bauingenieurwesen bekannt gegeben.

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Seite 5 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

§ 5 Prüfende und Beisitzerin oder Beisitzer

(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. 2Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige dieser Hochschule oder einer anderen Hochschule bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. 3Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen können in geeigneten Fachprüfungen zur Abnahme von Prüfungen bestellt werden. 4Zu Prüfenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) 1Für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen sind zwei Prüfende zu bestellen, soweit genügend Prüfende zur Verfügung stehen. 2Stellt der Prüfungsausschuss für einen Prüfungstermin fest, daß auch unter Einbeziehung aller gemäß Absatz 1 zur Prüfung Befugten die durch die Bestellung zur oder zum Zweitprüfenden bedingte Mehrbelastung der oder des einzelnen Prüfenden unter Berücksichtigung ihrer oder seiner übrigen Dienstgeschäfte unzumutbar ist oder nur eine Prüfende oder ein Prüfender vorhanden ist, so kann er zulassen, dass für diesen Prüfungstermin die betreffenden schriftlichen Prüfungsleistungen nur von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. 3Der Beschluss ist dem Prüfling bei der Meldung zur Prüfung mitzuteilen. (3) 1Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, bedarf es bei Lehrpersonen, soweit sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 prüfungsbefugt sind, keiner besonderen Bestellung nach Absatz 1 Satz 1. 2Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden, als für die Abnahme der Prüfung erforderlich sind, findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung. (4) 1Studierende können unbeschadet der Regelung in Absatz 3 für die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. 2Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. 3Ihm soll aber entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen. (5) Der Prüfungsausschuss stellt sicher, daß den Studierenden die Namen der Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. (6) Für die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 8 entsprechend.

§ 6

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) 1Studienzeiten einschließlich des zwölfwöchigen Baustellenpraktikums, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. 2Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen in demselben oder einem verwandten Studiengang, die als solche anzuerkennen sind. 3Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich. (2) 1Studienzeiten einschließlich des zwölfwöchigen Baustellenpraktikums, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten einschließlich des zwölfwöchigen Baustellenpraktikums, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen Studienrichtung Bauingenieurwesen an der Technischen Universität Braunschweig im wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen nach § 1 vorzunehmen. 4Die Anerkennung einer Diplomarbeit nach § 24 ist ausgeschlossen. 5Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. 6Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. 7Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. 8Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. (3) 1Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung. (4) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

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Seite 6 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

(5) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. 2Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag des Prüflings der Prüfungsausschuss nach Stellungnahme der für die Prüfungsfächer zuständigen Prüfenden.

§ 7 Zulassung

(1) 1Der Antrag auf Zulassung (Meldung) zur Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung oder zu ihren einzelnen Prüfungsteilen ist nach näherer Bestimmung des Zweiten und Dritten Teils schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb des vom Prüfungs-ausschuss festzusetzenden Zeitraumes zu stellen. 2Fristen, die vom Prüfungsausschuss gesetzt sind, können bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert oder rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. (2) Soweit der Zweite und Dritte Teil nichts Weiteres oder Abweichendes bestimmen wird zugelassen, wer a) an der Technischen Universität Braunschweig im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Studienrichtung

Bauingenieurwesen immatrikuliert ist und b) die Prüfungsvorleistungen nach den Anlagen 1 und 3 für die Fachprüfungen nachweist, zu denen sich die oder der

Studierende meldet. (3) 1Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, unbeschadet weiterer Nachweise nach dem Zweiten und Dritten Teil beizufügen: 1. Nachweise nach Absatz 2, 2. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung oder Teile dieser Prüfung in demselben

Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden ist, 3. Lebenslauf mit Lichtbild ggf. Vorschläge für Prüfende. 2Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) 1Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Die Zulassung wird versagt, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten

Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden ist. (5) 1Die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine und der Versagung der Zulassung erfolgt nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). 2Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich; die Bekanntgabe der Zulassung einschließlich der Prüfungstermine erfolgt durch Aushang. (6) 1Die Zulassung zur Diplomvorprüfung und Diplomprüfung erfolgt auf Grund der Meldung zur jeweils ersten Fachprüfung (bzw. zu den jeweiligen ersten Fachprüfungen). 2Zu den weiteren Fachprüfungen ist zugelassen, wer sich zu der betreffenden Prüfung unter Beifügung der vorgeschriebenen ergänzenden Nachweise innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist gemeldet hat. 3Ein Bescheid ergeht in diesem Fall bei den folgenden Prüfungsleistungen nur, wenn die Zulassung zu versagen ist.

§ 8

Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen

(1) 1Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen und die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. 2Eine oder mehrere Fachprüfungen können zu einem Prüfungsgebiet zusammengefasst sein. 3Fachprüfungen können durch folgende Arten von Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Zweiten und Dritten Teils abgelegt werden: 1. Klausur (Absatz 3), 2. mündliche Prüfung (Absatz 4), 3. Studienarbeit (Absatz 5), 4. Seminararbeit (Absatz 6),

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Seite 7 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

(2) 1Die Studierenden sollen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 NHG auch befähigt werden, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. 2Hierzu sollen geeignete Arten von Prüfungsleistungen in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. 3Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein. (3) 1In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, daß er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. 2Die Bearbeitungszeit ist in Anlagen 1 und 3 festgelegt. (4) 1Die mündliche Prüfung findet vor zwei Prüfenden (Kollegialprüfung) oder einer oder einem Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für bis zu fünf Studierende gleichzeitig statt. 2Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. 3Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling in der Regel ca. 15 Minuten, soweit nichts anderes in den Anlagen 1 und 3 festgelegt ist. 4Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. 5Es ist von den Prüfenden oder der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben. (5) 1Eine Studienarbeit ist in der Regel die weitgehend selbständige Bearbeitung einer fachspezifischen oder fachübergreifenden Aufgabenstellung unter besonderer Berücksichtigung planerischer und wirtschaftlicher Aspekte. 2Sie kann auch aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Der Bearbeitungsaufwand für eine Studienarbeit beträgt rd. 250 Stunden (8 LP), die Bearbeitungszeit längstens ein Jahr. 4In geeigneten Fällen können die erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit typischen Weise mündlich erläutert werden. (6) 1Eine Seminararbeit ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit einem Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung und die Vermittlung der Ergebnisse im mündlichen Vortrag sowie in einer anschließenden Diskussion. 2Eine Seminararbeit hat einen Umfang von 5,5 LP. 3Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Seminararbeit muss der Beitrag des einzelnen Prüflings deutlich erkennbar sein. (7) 1Die Aufgabe für die Prüfungsleistung wird von den Prüfenden festgelegt. 2Können sich diese nicht einigen, legt der Prüfungsausschuss die Aufgabe fest. 3Dem Prüfling kann Gelegenheit gegeben werden, für die Aufgabe Vorschläge zu machen. (8) 1Grundsätzlich werden in jedem Semester zu jeder Fachprüfung Prüfungen angeboten. 2Der Prüfungsausschuss legt zu Beginn jeden Semesters die Zeitpunkte für die Abnahme der mündlichen Prüfungen und Klausuren sowie die Aus- und Abgabe-zeitpunkte für die übrigen termingebundenen Prüfungsleistungen fest. 3Der Prüfungsausschuss informiert die Studierenden rechtzeitig (in der Regel mit einer Frist von vier Wochen vor dem Prüfungstermin) in ortsüblicher Weise über Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind. 4Er kann Aufgaben nach Sätzen 2 und 3 auf die Prüfenden übertragen. (9) 1Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Der Prüfungsausschuss kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 9

Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen

1Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen (§ 8 Abs. 4) zuzulassen. 2Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. 3Auf Antrag eines Prüflings sind die Zuhörerinnen und Zuhörer nach Satz 1 auszuschließen.

§ 10

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe 1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, 2. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.

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(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 2Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. 3Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 4Der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. 5Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. 6Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 2Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. 3Die Entscheidungen nach Sätzen 1 und 2 trifft die oder der Prüfende nach Anhörung des Prüflings. 4Gegen diese Entscheidung kann der Prüfling Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen. 5Bis zur Entscheidung der oder des Prüfenden setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, daß nach der Entscheidung der aufsichtführenden Person ein vorläufiger Ausschluß des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist. (4) 1Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. 2Absatz 2 Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend. 3In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. 4Der Abgabetermin kann we-gen nachgewiesener Erkrankung in der Regel um höchstens zwölf Wochen hinausgeschoben werden.

§ 11

Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Fachnote

(1) 1Die einzelne Prüfungsleistung wird von den jeweiligen Prüfenden (§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 1) bewertet. 2Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel in spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Prüfungsleistung zu bewerten. (2) 1Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1,0; 1,3 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung, 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen

entspricht, 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht, 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr

genügt. 2Im Zeugnis dürfen nur ganze Noten (in verbaler Form) verwendet werden. (3) 1Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. 2Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. 3In diesem Fall errechnet sich die Note der bestandenen Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. 4Die Begründung der Bewertungsentscheidung mit den sie tragenden Erwägungen ist, soweit sie nicht zugleich mit der Bewertung erfolgt, auf Antrag der oder des Studierenden schriftlich mitzuteilen. 5Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen. (4) Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend. (5) 1Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn jede der zugehörigen Prüfungsleistungen bestanden ist. 2Besteht die Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem im Verhältnis der entsprechenden LP gewichteten Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. 3Absatz 4 gilt entsprechend.

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(6) Bei der Bildung der Note nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 12

Wiederholung von Fachprüfungen

(1) 1Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfungen können einmal wiederholt werden. 2Wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden. 3Bei erstmaligem Nichtbestehen einer Fachprüfung in einem Wahlpflichtfach des Bereichs Bauingenieurwesen (Anlage 3 Teil I) kann in einem Fall dieses Wahlpflichtfach auf Antrag durch ein anderes ersetzt werden. (2) 1Eine zweite Wiederholung ist in der Diplomvorprüfung in zwei Fachprüfungen, in der Diplomprüfung in drei Fachprüfungen und aus unterschiedlichen Prüfungsgebieten zulässig. 2Hierüber entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss. 3Der Antrag auf Zweitwiederholung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss innerhalb eines vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung von Absatz 4 festzulegenden Zeitraumes zu stellen. (3) 1In einer Wiederholungsprüfung darf in einer Fachprüfung aufgrund einer nicht ausreichenden schriftlichen Prüfungsleistung die Fachnote "nicht ausreichend" nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung getroffen werden. 2Die mündliche Ergän-zungsprüfung nach einer zweiten Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüfenden abgenommen; im übrigen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. 3Die oder der Prüfende setzt die Note der Fachprüfung unter angemessener Berücksichtigung der schriftlichen Leistung und dem Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung fest; wird die Fachprüfung als bestanden bewertet, ist in der Regel die Note „4,0“ zu erteilen. 4Die mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung § 10 Anwendung findet. (4) 1Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen des Prüfungstermins des nächsten Semesters abzulegen. 2Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss einen früheren Wiederholungstermin oder spätestens den Prüfungstermin des übernächsten Semesters festlegen. 3Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig (4 Wochen) vor dem in Satz 1 genannten Prüfungstermin zu stellen. 4Bei Versäumnis des Prüfungstermins findet § 10 Abs. 1 und 2 Anwendung. (5) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig. (6) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Ab-sätzen 1 und 2 angerechnet. (7) § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 13

Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) 1Über die bestandene Diplomvorprüfung und Diplomprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, jeweils ein Zeugnis auszustellen (Anlagen 2 und 4). 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte zum Bestehen der Prüfung erforderliche Prüfungs- oder Studienleistung mit mindestens "ausreichend" oder "bestanden" bewertet worden ist. 3Als Anlage zum Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung wird auf Antrag ein „Diploma Supplement“ ausgestellt, in dem die einzelnen Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit Noten und Leistungspunkten aufgeführt sind. (2) 1Ist die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) 1Beim Verlassen der Hochschule oder beim Wechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. 2Im Fall von Absatz 2 wird die Be-scheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. 3Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen aus sowie ferner, daß die Vorprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. 4Außerdem gibt sie auch darüber Auskunft, ob und ggf. in welchem Umfang und an welchem Termin oder innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können. 5Auf Antrag wird im Fall von Absatz 2 eine Bescheinigung ausgestellt, welche lediglich die erbrachten Prüfungs- und Studien-leistungen ausweist.

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Seite 10 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

§ 14 Zusatzprüfungen

(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den im Zweiten und Dritten Teil der Diplomprüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfung). (2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 15

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären. (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben. (4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung nach § 13 zu ersetzen. 2Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. 3Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 16

Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Der Prüfling wird auf Antrag vor Abschluß einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet. (2) 1Dem Prüfling wird auf Antrag nach Abschluß jeder Fachprüfung, der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. 2Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. 3Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 17

Hochschulöffentliche Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist die Studierenden zu Beginn jedes Studienabschnittes in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin. (2) 1Der Prüfungsausschuss kann beschließen, daß die Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Zulassung zur Prüfung, Versagung der Zulassung, Melde- und Prüfungstermine und -fristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekannt gemacht werden. 2Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. 3Dieser Beschluss ist hochschulöffentlich in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 18

Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) 1Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und nach § 41 VwVfG bekanntzugeben. 2Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

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Seite 11 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

(2) 1Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Überprüfung nach Absatz 3 und 5. (3) 1Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. 2Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. 3Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob 1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, 2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, 3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind, 4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist, 5. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. 4Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet. (4) 1Der Prüfungsausschuss bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. 2Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. 3Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Soweit der Prüfungsausschuss bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne daß die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidung entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befaßte Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt. (6) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuß nicht abhilft, der fachlich zuständige Fakultätsrat. (7) 1Über den Widerspruch soll innerhalb von drei Monaten abschließend entschieden werden. 2Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (8) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.

Z w e i t e r T e i l Diplomvorprüfung

§ 19

Art und Umfang (1) 1Die Diplomvorprüfung umfasst Fachprüfungen in den Grundlagenfächern des Bauingenieurwesens, der Wirtschaftswissenschaften, des Integrationsbereichs und der Mathematik. 2Sie wird studienbegleitend abgelegt. 3Die Fachprüfungen werden planmäßig zu den Prüfungsterminen nach Anlage 1 abgelegt. 4Der Prüfungsausschuss kann Abweichungen zulassen. (2) 1Die Fachprüfungen sowie Art und Anzahl der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen und die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 festgelegt. 2Darüber hinaus zu erbringende zusätzliche Leistungsnachweise legt Anlage 1 fest. (3) 1Nach Anforderung und Verfahren mit einer Prüfungsleistung gleichwertige Studienleistungen können zur Entlastung der Diplomvorprüfung auf eine Fachprüfung bis zur Hälfte angerechnet werden, wenn Anlage 1 dies bei der jeweiligen Fachprüfung durch Festlegung von Art, Umfang und Anrechnungsfaktor der anrechenbaren Studienleistung vorsieht. 2Die Anrechnung setzt weiter voraus, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachprüfung gegeben sind, die Studienleistung vor der Fachprüfung erbracht und die Anrechnung zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Fachprüfung beantragt wird. 3Im übrigen gelten § 5 Abs. 1, 3 und 6, §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 entsprechend.

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Seite 12 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

§ 20 Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen sind schriftlich innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Frist zu stellen. (2) Zu den jeweiligen Fachprüfungen wird zugelassen, wer 1. die nach § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und 2. die für die jeweilige Fachprüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen (gemäß Anlage 1) erbracht hat. (3) Der Zulassungsantrag kann durch schriftliche Mitteilung an das die Geschäftsstelle Bauingenieurwesen ohne Angabe von Gründen bis zum achten Tage (12.00 Uhr) vor Beginn der jeweiligen Fachprüfung zurückgenommen werden. (4) Beim Antrag auf Zulassung zur letzten Fachprüfung sind neben den Nachweisen nach Absatz 2 die zusätzlichen Leistungsnachweise nach § 19 Abs. 2 Satz 2 vorzulegen.

§ 21

Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen mit mindestens "ausreichend" bewertet sind und die zusätzlichen Leistungsnachweise nach Anlage 1 mit mindestens „ausreichend“ bewertet oder „bestanden“ sind. (2) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsgebiete errechnen sich aus dem Notendurchschnitt der zu dem Gebiet gehörenden Fachprüfungen im Verhältnis zu den entsprechenden Leistungspunkten. 2 Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung wird als nach Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten in den einzelnen Fachprüfungen berechnet. 3§ 11 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. (3) 1Die Diplomvorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt. 2Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

D r i t t e r T e i l Diplomprüfung

§ 22

Art und Umfang (1) 1Die Diplomprüfung besteht aus

1. den Fachprüfungen in den Fächern des Grundfachs Bauingenieurwesen (Anlage 3 Teil 2), den Fachprüfungen im Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens (Anlage 3 Teil 1), den Fachprüfungen und den Seminararbeiten in den beiden Vertiefungsfächern der Wirtschaftswissenschaften (Anlage 3 Teil II) und im Grund- und Vertiefungsfach des Integrationsbereichs (Anlage 3 Teil III),

2. der Studienarbeit im Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens, 3. der Diplomarbeit in einem der Vertiefungsfächer. 2In begründeten Fällen kann die Diplomarbeit auf Antrag mit

Zustimmung des Prüfungsausschusses in einem anderen Fach erstellt werden. 3Darüber hinaus zu erbringende zusätzliche Leistungsnachweise legt Anlage 3 fest. (2) 1Die Diplomprüfung wird studienbegleitend abgelegt. 2Die Fachprüfungen des Grundfachstudiums im Bereich Bauingenieurwesen und im Integrationsbereich werden planmäßig nach Anlage 3 Teil I und III abgelegt. 3Die Prüfungen in den übrigen Fächern erfolgen planmäßig bis zum Prüfungstermin des neunten Fachsemesters. (3) 1Die Studienarbeit in dem Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens soll fächerübergreifend sein. 2Auf Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss die Studienarbeit auch in einem der Vertiefungsfächer der Betriebswirtschaftslehre oder des Integrationsbereichs zulassen. (4) 1Art und Umfang der Fachprüfungen und die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 festgelegt.

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Seite 13 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

(5) 1Der Prüfling wählt sein Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens aus Anlage 3 Teil I, die beiden Vertiefungsfächer der Betriebswirtschaft aus Anlage 3 Teil II und das Vertiefungsfach des Integrationsbereichs aus Anlage 3 Teil III aus. 2Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind der Studienordnung zu entnehmen. 3Die Vertiefungsfächer müssen jeweils mindestens 12 SWS oder 18 LP umfassen. 4Der Prüfungsausschuss kann Abweichungen zulassen.

§ 23 Zulassung

(1) Anträge auf Zulassung zu den einzelnen Fachprüfungen sowie für die Diplomarbeit sind schriftlich innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Fristen zu stellen. (2) 1Zu den jeweiligen Fachprüfungen wird zugelassen, wer 1. die Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Studienrichtung Bauingenieurwesen bestanden hat, 2. die nach § 7 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und 3. die für die jeweilige Fachprüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen (gemäß Anlage 3) erbracht hat. 2Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen zulassen. (3) Der Zulassungsantrag kann durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle Bauingenieurwesen ohne Angabe von Gründen bis zum achten Tage (12.00 Uhr) vor Beginn der jeweiligen Fachprüfung zurückgenommen werden. (4) Voraussetzung für die Ausgabe der Studienarbeit im Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens ist, dass der Prüfling an allen Prüfungen der Grundfächer des Bauingenieurwesens teilgenommen hat und dabei diejenigen Fächer bestanden hat, auf denen das Vertiefungsfach, für das er eine Studienarbeit anfertigen will, aufbaut. (5) 1Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer

1. die Grundfächer des Bauingenieurwesens, 2. das Grundfach des Integrationsbereichs, 3. das Wahlpflichtfach, 4. die Vertiefungsfächer der Betriebswirtschaftslehre, 5. das Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens, 6. das Vertiefungsfach des Integrationsbereichs, 7. die Studienarbeit des Bauingenieurwesens, 8. die Teilnahme an Vortragsseminaren des Bauingenieurwesens oder der Wirtschaftswissenschaften im

Umfang von 2 SWS, 9. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung „Projekte des Bauingenieurwesens“, 10. die zusätzlichen Leistungsnachweise gemäß Anlage 3 erbracht hat und 11. ein zwölfwöchiges Baustellenpraktikum nachweisen kann.

2Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (6) 1Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen von der vorgeschriebenen Fächerkombination auf Grund eines begründeten Antrages genehmigen. 2Die Begründung muß sich insbesondere darauf erstrecken, daß Studium und Prüfungen in der beantragten Fächerkombination im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit der vorgeschriebenen Fächerkombination gleichwertig sind. 3Werden dabei andere als die vorgeschriebenen Vertiefungsfächer der Betriebswirtschaftslehre, Grundfächer des Bauingenieurwesens, Vertiefungsfächer des Bauingenieurwesens oder des Integrationsbereichs oder Wahlpflichtfächer allgemein zugelassen und sollen diese weiteren Fächer länger als drei Semester gewählt werden können, setzt dies die Änderung dieser Ordnung voraus.

§ 24

Diplomarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dieser Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1 Abs. 1 Satz 3) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 5 entsprechen. 3Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen.

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Seite 14 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

(2) 1Die Diplomarbeit kann in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. 2Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings muß auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. (3) 1Das Thema der Diplomarbeit kann von jeder und jedem Angehörigen der Professorengruppe der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften sowie des Instituts für Wirtschaftswissenschaften der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät festgelegt werden. 2Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer Professorin oder einem Professor festgelegt werden, die oder der nicht Mitglied in der genannten Fakultät bzw. Institut ist. 3Es kann auch von anderen Prüfenden nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 festgelegt werden; in diesem Fall muß die oder der Zweitprüfende Professorin oder Professor der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften oder des Instituts für Wirtschaftswissenschaften der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät sein. (4) 1Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung des Prüflings festgelegt. 2Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, daß der Prüfling rechtzeitig ein Thema erhält. 3Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. 4Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. 5Während der Anfertigung der Arbeit wird der Prüfling von der oder dem Erstprüfenden betreut. 6Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb dieser Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (5) 1Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Diplomarbeit beträgt 10 Wochen. 2Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Wochen der Bearbeitungszeit nach Satz 1 zurückgegeben werden. 3Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von 14 Wochen verlängern. 4Der Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit verkürzen, wenn bei der Diplomarbeit auf die Studienarbeit aufgebaut werden kann. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (7) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (8) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Prüfende nach § 11 Abs. 2 bis 4 und 6 zu bewerten.

§ 25

Wiederholung der Diplomarbeit und der Studienarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet wurde oder als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. 2Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit (§ 24 Abs. 5 Satz 2) Gebrauch gemacht worden ist. (2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben. (3) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. (4) 1Für die Wiederholbarkeit der Studienarbeit gilt § 12 mit Ausnahme von Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 2Dabei ist die Studienarbeit als Fachprüfung anzusehen.

§ 26

Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach § 22 Abs. 1 jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet sind und die zusätzlichen Leistungsnachweise nach Anlage 3 bestanden sind. (2) 1Für die Bewertung der Studienarbeit, der Fachprüfungen und der Diplomarbeit gilt § 11 entsprechend. 2Die nach Leistungspunkten gewichteten Noten der Fachprüfungen werden zu Noten der Prüfungsgebiete nach Anlage 3 zusammengefasst.

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Seite 15 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

3Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird als nach Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten in den einzelnen Fachprüfungen berechnet. 4Die Diplomarbeit wird mit 15 Leistungspunkten gewichtet. 5§ 11 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. (3) 1Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung, die Studienarbeit oder die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt. 2Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Fachprüfung, die Studienarbeit oder die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht. (4) Bei überragenden Leistungen kann der Prüfungsausschuss die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“ festlegen.

V i e r t e r T e i l Schlußvorschriften

§ 27

Übergangsvorschriften

(1) 1Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der bisher geltenden Ordnung geprüft, wenn die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 jeweils zuzüglich zwei Semestern abgelegt wird. 2Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. 3Studierende nach Satz 1, welche die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen, legen die Diplomprüfung abweichend von Satz 1 nach der neuen Prüfungsordnung ab. (2) 1Soweit nach Absatz 1 die bisherige Prüfungsordnung Anwendung findet, können die Fakultäten hierzu ergänzende Bestimmungen für den Übergang beschließen. 2Sie können auch bestimmen, daß einzelne Regelungen der bisherigen Ordnung in der Fassung dieser neuen Ordnung Anwendung finden. 3Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muss gewährleistet sein. 4Für die Bekanntmachung der Beschlüsse der Fakultäten gilt § 17 Abs. 1 entsprechend. (3) Die bisher geltende Prüfungsordnung tritt unbeschadet der Regelung in Absatz 1 außer Kraft.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung des MWK am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Seite 16 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

Anlage 1: Anforderungen in den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung Das Studium bis zum Vordiplom (Grundstudium) gliedert sich in die Bereiche Bauingenieurwesen, Wirtschaftswissenschaften, den Integrationsbereich und die Mathematik und umfasst insgesamt 86 SWS bzw. 108 LP. Die Zuordnung der SWS und LP zu den einzelnen Fachprüfungen und die Prüfungsvorleistungen sind in der Studienordnung geregelt. In den Bereichen Mathematik und Bauingenieurwesen werden die Prüfungen für das Vordiplom planmäßig bis zum 3. Semester abgeschlossen. In diesen Bereichen werden Teilprüfungen abgelegt. Im Bereich Wirtschaftswissenschaften und im Integrationsbereich werden die Prüfungen für das Vordiplom planmäßig bis zum 4. Semester abgeschlossen. In diesen Bereichen werden i. d. R. Gesamtprüfungen nach mehreren Semestern abgelegt. Teil I: Bereich Bauingenieurwesen (34 SWS bzw. 41 LP)

Prüfungsgebiet Fachprüfung Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen *) Fach-semester

Gesamt-dauer

Grundzüge des Entwerfens und Konstruierens (8 SWS / 11 LP)

Baukonstruktion I Baukonstruktion Leistungsnachweis durch Übungen 1. 90 min

Baukonstruktion II Mauerwerksbau Leistungsnachweis durch Übungen 2. 45 min

Entwerfen und Konstruieren I

Entwerfen u. Konstruieren von Bauwerken

Leistungsnachweis durch Übungen 2. 30 min

Naturwissensch. Grundlagen (2 SWS / 2 LP)

Bauphysik Wärme-, Feuchte- und Schallschutz

Leistungsnachweis durch Übungen 2. 45 min

Technische Mechanik und Baustatik (13 SWS/ 16 LP)

Technische Mechanik I Statik starrer Körper - 1. 60 min Technische Mechanik II Festigkeitslehre - 2. 60 min

Baustatik I Stabtragwerkslehre - 3. 60 min

Baustoff-technologie (8 SWS / 8 LP)

Baustoffkunde I Herstellung, Eigensch. und Anwendung der Baustoffe - 1. 90 min

Baustoffkunde II Herstellung, Eigensch. und Anwendung der Baustoffe - 2. 90 min

*) Die Prüfungsleistungen werden in Form einer Klausur erbracht. Darüber hinaus ist gemäß § 19 Abs. 2 ein Leistungsnachweis zu erbringen: Leistungsnachweis in Anforderungen für Leistungsnachweis:

Kenntnisse in Vorleistungen Art des Leistungsnachweises

Vermessungskunde (3 SWS / 4 LP) Instrumentenkunde, Vermessungsverfahren - testiertes Praktikum

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Seite 17 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

noch Anlage 1 Teil II: Bereich Wirtschaftswissenschaften (29 SWS bzw. 38 LP)

Prüfungsgebiet Fachprüfung Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen *) Fach-semester

Gesamt-dauer

Betriebs-wirtschaftslehre (8 SWS / 10 LP)

Betriebswirtschaftslehre, Teil 1 (BWL I+II)

Grundlagen der Betriebs-wirtschaftslehre und Produktionswirtschaft

- 2. 120 min

Betriebswirtschaftslehre, Teil 2 (BWL III+IV)

Grundlagen der Finanzwirtschaft und des Marketings

- 4. 120 min

Betriebliches Rechnungswesen (4 SWS / 5 LP)

Betriebliches Rechnungswesen I, II

Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung - 2. 120 min

Quantitative Methoden der Betriebswirt-schaftslehre (6 SWS / 8 LP)

Quant. Methoden der Betriebswirtschaftslehre I, II

Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsstatistik - 4. 120 min

Wirtschafts- informatik (3 SWS / 4 LP)

Wirtschaftsinformatik Hardware, Software, betriebl. Anwendungen - 3. 120 min

Volkswirt-schaftslehre (6 SWS / 8 LP)

Volkswirtschafts- lehre I, II Mikro- und Makrotheorie - 4. 120 min

*) Die Prüfungsleistungen werden in Form einer Klausur erbracht. Darüber hinaus ist gemäß § 19 Abs. 2 ein Leistungsnachweis zu erbringen:

Leistungsnachweis in Anforderungen für Leistungsnachweis: Kenntnisse in Vorleistungen Art des

Leistungsnachweises Sozialwissenschaften (2 SWS / 3 LP) siehe Studienordnung - Klausur

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Seite 18 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

noch Anlage 1 Teil III: Integrationsbereich (11 SWS bzw. 13 LP)

Prüfungsgebiet Fachprüfung Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen *) Fach-semester

Gesamt-dauer

Grundzüge des Zivil- und Wirtschaftsrechts (8 SWS / 10 LP)

Bürgerliches Recht I, II, Unternehmensrecht

Allgemeines Vertragsrecht, Schuldrecht, Grundzüge des Sachenrechts Handelsrecht, Grundzüge des Gesellschaftsrechts

- 3. 240 min

Informations-verarbeitung (3 SWS / 3 LP)

Informationsverarbeitung I Programmiersprache Leistungsnachweis durch Übungen 4. 60 min

*) Die Prüfungsleistungen werden in Form einer Klausur erbracht. Teil IV: Bereich Mathematik (12 SWS bzw. 16 LP)

Prüfungsgebiet Fachprüfung Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen *) Fach-semester

Gesamt-dauer

Mathematik (12 SWS/16 LP)

Lineare Algebra Lineare Algebra - 1. 90 min

Analysis I Differential- u. Integral-rechnung m. einer Var. - 1. 90 min

Analysis II Differential. u. Integral-rechnung m. mehreren Var. - 2. 90 min

Differentialgleichungen Differentialgleichungen - 2. 90 min

*) Die Prüfungsleistungen werden in Form einer Klausur erbracht.

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Seite 19 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

Anlage 2: Zeugnis über die Diplomvorprüfung

Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig

Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften und Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

Zeugnis über die Diplomvorprüfung

Frau / Herr *) ......................................................................................................... , geboren am *) ......................in *)................................................ ,

hat die Diplomvorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Studienrichtung Bauingenieurwesen mit der Gesamtnote ..............................................*) bestanden.

Ergebnisse der Diplomvorprüfung:

1. Prüfungsgebiete Beurteilung *) Grundzüge des Entwerfens und Konstruierens ............................ Naturwissenschaftliche Grundlagen ............................ Mathematik ............................ Technische Mechanik und Baustatik ............................ Baustofftechnologie ............................ Betriebswirtschaftslehre ............................ Betriebliches Rechnungswesen ............................ Quantitative Methoden der Betriebswirtschaftslehre ............................ Wirtschaftsinformatik ............................

Volkswirtschaftslehre ............................ Grundzüge des Zivil- und Wirtschaftsrechts ............................

Informationsverarbeitung ............................ 2. Eine erfolgreiche Teilnahme wird bestätigt für: Vermessungskunde Sozialwissenschaften 3. Zusatzfächer ................................................................ ............................ ................................................................ ............................

Braunschweig, den *).............................................

............................................................................. Vorsitzende/Vorsitzender *) des Prüfungsausschusses

(LS)

*) Zutreffendes einsetzen

Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.

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Seite 20 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

Anlage 3: Anforderungen in den Fachprüfungen der Diplomprüfung

Das Studium bis zur Diplomprüfung (Hauptstudium) umfasst 6 Semester und gliedert sich ebenso wie das Grundstudium in vier Bereiche. Es umfasst insgesamt 105 SWS und mindestens 160 LP zuzüglich der Diplomarbeit mit 15 LP. Der Bereich Bauingenieurwesen und der Integrationsbereich sind jeweils zweigeteilt in Grundfächer und Vertiefungsfächer. Der Bereich Wirtschaftswissenschaften besteht aus zwei Vertiefungsfächern und benoteten Leistungsnachweisen in weiteren Fächern. Den vierten Bereich bildet das fächerübergreifende Wahlpflichtfach. Die Zuordnung der SWS und LP zu den einzelnen Fachprüfungen und die Prüfungsvorleistungen sind in der Studienordnung geregelt.

Teil I: Bereich Bauingenieurwesen Die Grundfächer im Bereich Bauingenieurwesen bestehen aus Pflicht-Prüfungsfächern und Wahlpflicht-Prüfungsfächern. Das Angebot der Pflicht-Prüfungsfächer enthält in einzelnen Prüfungsgebieten Wahlmöglichkeiten. Aus dem Angebot der Wahlpflicht-Prüfungsfächer kann frei gewählt werden (möglichst nach Maßgabe des Vertiefungsfaches). Hinzu kommt das Vertiefungsfach im Umfang von mindestens 12 SWS oder 18 LP. Anforderungen in den Pflicht-Prüfungsfächern des Grundfachs Bauingenieurwesen

Prüfungsgebiet Fachprüfung Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen *) Fach-semester

Gesamt-dauer

Baustatik (6 SWS / 8 LP)

Baustatik II Stat. unbestimmte Systeme Leistungsnachweis durch Übungen 4. 90 min

Baustatik III Weggrößenverfahren, Nichtlinearitäten

Leistungsnachweis durch Übungen 5. 90 min

Konstruktiver Ingenieurbau (5 SWS / 7 LP)

Massivbau I oder: Stahlbau I

Grundlagen des Stahlbetonbaus

Leistungsnachweis durch Übungen 5. 120 min

Grundlagen des Stahlbaus

Leistungsnachweis durch Übungen 4. 120 min

Wasserbau (7 SWS/ 10 LP)

Hydromechanik I Hydromechanik Leistungsnachweis durch Übungen 4. 60 min

Hydromechanik II Hydraulik Leistungsnachweis durch Übungen 5. 60 min

Wasserbau und Wasserwirtschaft II

Wasserplanung, -nutzung, Wasserbau

Leistungsnachweis durch Übungen 6. 60 min

Raumplanung, Verkehrsplanung und Verkehrs-wegebau (4 SWS / 5 bzw. 8 LP)

Stadt- und Regionalplanung oder: Städtische Verkehrsplanung

Grundlagen der Stadt- und Regionalplanung

Leistungsnachweis durch Übungen 4. 60 min

Grundlagen der städt. Verkehrsplanung

Leistungsnachweis durch Übungen 5. 60 min

Straßenbau oder: Bahnverkehr

Erdbau, Straßenbau-technik, Straßenplanung

Leistungsnachweis durch Übungen 6. 90 min

Grundlagen des Eisenbahnbetriebs

Leistungsnachweis durch Übungen 6. 60 min

Umweltschutz und -technik (2 SWS / 3 LP)

Abfallwirtschaft oder: Siedlungswasser- wirtschaft

Grundlagen der Abfallwirtschaft

Leistungsnachweis durch Übungen 6. 60 min

Wasservers., Kanalisation, Abwassertechnik

Leistungsnachweis durch Übungen 6. 60 min

Geotechnik (5 SWS / 7 LP)

Bodenmechanik Bodenmechanik Leistungsnachweis durch Übungen 4. 90 min

Grundbau Grundbau Leistungsnachweis durch Übungen 5. 60 min

*) Die Prüfungsleistungen werden in Form einer Klausur erbracht.

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Seite 21 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

noch Anlage 3 Anforderungen in den Wahlpflicht-Prüfungsfächern des Grundfachs Bauingenieurwesen Es sind Fächer aus diesem Angebot derart auszuwählen, dass sich als Summe der Pflicht- und Wahlpflicht-Prüfungsfächer des Bauingenieurwesens insgesamt mindestens 36 SWS und mindestens 48 LP ergeben. Die Zuordnung der SWS und LP zu den einzelnen Fachprüfungen und die Prüfungsvorleistungen sind der Studienordnung zu entnehmen.

Prüfungsgebiet Fachprüfung Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen Fach-semester

Gesamt-dauer

Konstruktiver Ingenieurbau

Massivbau II Anwendungen des Stahlbetonbaus

Leistungsnachweis durch Übungen 6. *)

Stahlbau II Verbundbau, Stahlbau - 6. *)

Holzbau I Holzbau Leistungsnachweis durch Übungen 5. 60 min

Wasserbau

Wasserbau und Wasserwirtschaft I

Gewässerschutz, Ingenieurhydrologie

Leistungsnachweis durch Übungen 5. 60 min

Wasserbau und Wasserwirtschaft III

Renaturierungsmaßnahmen und Gewässerschutz - 6. *)

Raumplanung, Verkehrsplanung und Verkehrs-wegebau

Bahnbau Trassierung und Fahrweg- technik im Schienenverkehr

Leistungsnachweis durch Übungen 5. 60 min

Umweltschutz und -technik

Technologien im Umweltschutz I

Grundlagen der Umwelttechnik

Leistungsnachweis durch Übungen 4. 60 min

Umweltschutz für Bauingenieure

Grundlagen des Umweltschutzes - 5. 60 min

Technologien im Umweltschutz II

Ökologische Bewertung von Abfallbehandlungsprozessen - 5. *)

Technologien im Umweltschutz III Entsorgungswirtschaft - 6. *)

Geotechnik Unterirdisches Bauen Tunnelbau - 5. *)

*) Die Prüfungsleistungen sind nach Festlegung der oder des Prüfenden schriftlich oder mündlich zu erbringen. Die Prüfungsdauer soll bei schriftlicher Prüfung 30 Minuten und bei mündlicher Prüfung 15 Minuten je SWS und Prüfling nicht überschreiten.

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Seite 22 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

noch Anlage 3 Anforderungen im Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens Für das Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens, welches aus diesem Angebot zu wählen ist, müssen die in der Studienordnung jeweils ausgewiesenen Pflichtlehrveranstaltungen sowie die gewählten Wahlpflichtveranstaltungen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen des Vertiefungsfachs beträgt mindestens 12 SWS oder 18 LP. Werden im gewählten Vertiefungsfach weniger als mindestens 12 SWS oder 18 LP angeboten, müssen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses die fehlenden SWS bzw. LP aus einem anderen Vertiefungsfach des Bauingenieurwesens gewählt werden. Vertiefungsfach Prüfungsanforderungen:

Kenntnisse in Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen Art / Dauer

Baustatik Flächentragwerke,Traglastverfahren, Nummerische Methoden der Statik, Finite-Element-Methode

- *)

Massivbau Stahlbetonbau, Spannbetonbau, Massivbrückenbau - *)

Brand- und Katastrophenschutz Baulicher Brandschutz, Abwehrender u. anlagentechnischer Brandschutz, Ing.-methoden, Zuverlässigkeitstheorie

- *)

Stahlbau Stahlhoch-, Stahlbrücken- u. Verbund-konstr., Festigkeits-, Stabilitäts-, Torsions- u. Betriebsfestigkeitsprobleme

- *)

Holzbau Grenzzustände der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von Hochbau- und Brückenkonstruktionen

- *)

Hydromechanik und Küsteningenieurwesen

Küstenwasserbau, Seebau und Offshore-technik, Verkehrswasserbau, Hafenplanung - *)

Wasserbau und Gewässerschutz Stauanlagen, Wasserkraftanlagen, Gewässerausbau und Gewässerschutz, Bemessung von Wasserbauten

- *)

Verkehrs- und Stadtplanung Stadt- u. Regionalplanung, Straßenverk.-techn., städt. Verkehrspl., Umweltschutz in Verkehrs- und Stadtplanung

Leistungsnachweis durch Übungen *)

Straßenwesen Straßenplanung und -entwurf, Erdbau, Str. befestigungen, Str.verkehrstechnik, Straßenbetrieb

Leistungsnachweis durch Praktika *)

Spurgeführter Verkehr Bahnbetrieb, Sich. d. Schienenverk. Bahnanl., Leistungsunteruchung, Infrastrukturmanagem. f. Bahnuntern.

- *)

Abfallwirtschaft Verwertungs- u. Beseitigungsverfahren, Stofftransport und Altlastensanierung

Leistungsnachweis durch Praktika *)

Siedlungswasserwirtschaft Verfahrenstechn. d. Wasser-, Abwasser-, Schlammbeh., Kanalhydrol. u.-hydraulik Leitungsnetze und Behandlungsanl.

Leistungsnachweis durch Praktika *)

Grundbau und Bodenmechanik Bodenmechanik, Grundbau, Tunnelbau - *)

Baustofftechnologie Technologie der Baustoffe, Kunststoffe im Bauwesen, Baustoffprobleme bei Konstr. und Ausführung, Bauschäden/Instands.

- *)

Bauwerkserhaltung Planung u. Entwicklung, Zustandserf. u. –beobachtung, Zustands- u. Lebensd.- Bewertung, Erhaltungsmaßnahmen

- *)

Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag im Einzelfall weitere gleichwertige Vertiefungsfächer zulassen. *) Die Prüfungsdauer soll bei schriftlicher Prüfung 30 Minuten und bei mündlicher Prüfung 15 Minuten je SWS und Prüfling nicht überschreiten. Der Prüfer kann mit Bekanntgabe des Prüfungstermins semesterweise eine schriftliche und eine mündliche Prüfung

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Seite 23 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

durchführen (in diesem Fall ist der Umfang der schriftlichen Prüfungsleistung angemessen zu reduzieren) oder nur eine mündliche Prüfung durchführen.

noch Anlage 3 Teil II: Bereich Wirtschaftswissenschaften Für das Vertiefungsstudium der Betriebswirtschaft sind zwei Vertiefungsfächer im Umfang von je 12 SWS und mindestens 18 LP aus diesem Angebot auszuwählen. Für jedes der zwei Vertiefungsfächer müssen die in der Studienordnung jeweils ausgewiesenen Lehrveranstaltungen durch Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.

Vertiefungsfach Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungsleistungen Art / Dauer

Unternehmensführung Strategische Unternehmensführung, Personalführung, Organisation, Wissensmanagement, Teams und Netzwerke, Seminar (alternativ Planspiel)

*)

Produktion und Logistik

Produktionsmanagement, Logistikmanagement, Übung zu Produktions- und Logistikmanagement, Seminar zu Produktions- und Logistikmanagement, Anlagenmanagement, Supply Chain Management, Nachhaltigkeit in Produktion und Logistik

*)

Controlling und Unternehmensrechnung

Kostenrechnungssysteme, Strategisches Kostenmanagement, Multikriterielles Controlling, Controlling-Rechnungen, Controlling-Übung, Seminar zu Controlling und Unternehmensrechnung

*)

Finanzwirtschaft Seminar zur Finanzwirtschaft, Finanzierungstheorie, Investitionstheorie, Internationales Finanzmanagement, Risikomanagement, Portfoliomanagement

*)

Marketing

Investitionsgütermarketing, Internationales Marketing, Seminar zum Marketing, Übung zu Ausgewählte Themen des Marketing oder Email Debate, Internet-Marketing und Electronic Commerce, Käuferverhalten und Marketing-Forschung

*)

Wirtschaftsinformatik Informationsmanagement

Transaktionen im E-Business, Kooperationen im E-Business, E-Services, Innovationsseminar, Wissenschaftliches Seminar, E-Business Projekt (Praktikum)

*)

Wirtschaftsinformatik Entscheidungsunterstützung

Business Intelligence, Informationsmodelle, Entscheidungsmodelle in der Logistik bzw. Optimierung in Transport und Verkehr, Verkehrsinformationssysteme, Praktikum, Wissenschaftliches Seminar

Der Prüfungsausschuss kann weitere Vertiefungsfächer zulassen. *) Die Prüfungsleistung besteht aus der Seminararbeit und aus einer schriftlichen Prüfung von 4 h Dauer. Die oder der Prüfende kann jeweils für einen Prüfungstermin an Stelle einer Klausur eine mündliche Prüfung von ca. 30 min Dauer je Prüfling durchführen.

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Seite 24 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

Darüber hinaus sind gemäß § 22 Abs. 1 drei benotete Leistungsnachweise zu erbringen:

Leistungsnachweis in Anforderungen für Leistungsnachweis: Kenntnisse in Vorleistungen Art des

Leistungsnachweises Volkswirtschaftslehre (4 SWS / 5 LP) siehe Studienordnung - Klausur

Sozialwissenschaften (4 SWS / 5 LP) siehe Studienordnung - Klausur

Wahlfach aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften *) (4 SWS / 5 LP)

siehe Studienordnung - Klausur

*) Es dürfen sich keine Überschneidungen mit anderen, von den Studierenden gewählten Fächern aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften ergeben. Teil III: Integrationsbereich Der Integrationsbereich umfasst verschiedene Grundfächer und Vertiefungsfächer mit einer Gesamtzahl von 17 SWS und mindestens 25 LP. Grundfächer des Integrationsbereichs:

Prüfungsgebiet Fachprüfung Prüfungsanforderungen: Kenntnisse in

Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen Fach-semester

Gesamt-dauer

Bauwirtschaft und Baubetrieb (5 SWS / 7 LP)

Grundlagen der Bauverfahrenstechnik

Arbeitsvorbereitung, Bauverfahrenstechnik

Leistungsnachweis durch Übungen 5. 60 min

Grundlagen der Bauwirtschaft

Baubetriebswirtschaft, Vertragsrecht, Organisation

Leistungsnachweis durch Übungen 6. 60 min

Darüber hinaus ist gemäß § 22 Abs. 1 eine Projektarbeit im Umfang von 4 LP zu erbringen. Vertiefungsfächer des Integrationsbereichs: Vertiefungsfach Prüfungsanforderungen:

Kenntnisse in Prüfungs- vorleistungen

Prüfungsleistungen Art/Dauer

Bauwirtschaft und Baubetrieb (12 SWS /18 LP)

Bauvertragsrecht, Bauverfahrens-technik, Sicherheitstechnik, Baubetriebswirtschaft, Baumanagement

- *)

Infrastrukturplanung und -management (12 SWS / 18 LP)

Planen, Recht und Finanzen, Bauen und Betreiben von Infrastruktur - *)

Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag im Einzelfall weitere gleichwertige Vertiefungsfächer zulassen. *) Die Prüfungsdauer soll bei schriftlicher Prüfung 30 Minuten und bei mündlicher Prüfung 15 Minuten je SWS und Prüfling nicht überschreiten. Der Prüfer kann mit Bekanntgabe des Prüfungstermins semesterweise eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchführen (in diesem Fall ist der Umfang der schriftlichen Prüfungsleistung angemessen zu reduzieren) oder nur eine mündliche Prüfung durchführen.

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Seite 25 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

noch Anlage 3 Teil IV: Wahlpflichtfach Der Umfang des Wahlpflichtfachs beträgt 4 SWS bzw. 6 LP. Das Wahlpflichtfach kann aus den folgenden Gebieten gewählt werden:

• einem weiteren Gebiet des Bauingenieurwesens • einem weiteren Gebiet der Betriebswirtschaftslehre • einem weiteren Gebiet des Integrationsbereichs • einem weiteren Gebiet, das im sinnvollen Zusammenhang mit den anderen Prüfungsfächern stehen muss.

Das Angebot an Wahlpflichtfächern sowie die Zuordnung der SWS und LP zu den einzelnen Fachprüfungen sowie die Prüfungsvorleistungen sind in der Studienordnung geregelt. Die Prüfungsleistung ist eine schriftliche Prüfung von 90 min. Die oder der Prüfende kann jeweils für einen Prüfungstermin an Stelle einer Klausur eine mündliche Prüfung von ca. 30 min Dauer je Prüfling durchführen.

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Seite 26 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

Anlage 4: Zeugnis über die Diplomprüfung

Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (Siegel)

Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften

und Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

Zeugnis über die Diplomprüfung Frau / Herr *) ...................................................................... , geboren am *)................................. in *) ................................... , hat die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Studienrichtung Bauingenieurwesen mit der Gesamtnote *) ............................. bestanden. Das Zeugnis wurde aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern erteilt.

Ergebnisse der Diplomprüfung: Beurteilungen: *)

1. Grundfächer Baustatik .................................... Konstruktiver Ingenieurbau .................................... Wasserbau .................................... Raumplanung, Verkehrsplanung und Verkehrswegebau .................................... Umweltschutz und -technik .................................... Geotechnik .................................... Bauwirtschaft und Baubetrieb ....................................

2. Wahlpflichtfach ................................................... .................................... 3. Vertiefungsfächer ........................................................................... .................................... ........................................................................... ....................................

........................................................................... .................................... ........................................................................... ....................................

4. Studienarbeit Gebiet: ...............................................................

Thema: ............................................................... .................................... 5. Diplomarbeit Gebiet: .............................................................. Thema: ............................................................... .................................... 6. Eine erfolgreiche Teilnahme wird bestätigt für

Volkswirtschaftslehre Sozialwissenschaften Wahlfach der Wirtschaftswissenschaften

7. Zusatzfächer: ........................................................................... ....................................

Braunschweig, den

........................................................................ Vorsitzende/Vorsitzender *) des Prüfungsausschusses

................................................................................

Dekanin / Dekan*) der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften

............................................................................... Dekanin / Dekan*) der

Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät *) Zutreffendes einsetzen

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Seite 27 DPO 2001 Wirtsch.-Ing./Bau

Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend

Anlage 5: Diplomurkunde

Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (Siegel)

Diplomurkunde

Die Technische Universität Braunschweig, Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften und Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät, verleiht mit dieser Urkunde

Frau / Herrn *) ........................................................................................................ , geboren am *) ...................... in *) ....................... ,

den Hochschulgrad

Diplom-Wirtschaftsingenieurin / Diplom-Wirtschaftsingenieur *) abgekürzt: Dipl.-Wirtsch.-Ing.

nachdem sie / er *) die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Studienrichtung

Bauingenieurwesen am *)......................... bestanden hat.

Braunschweig, den *)............................

...................................................... Präsidentin / Präsident *)

................................................................................ Dekanin / Dekan*) der Fakultät Architektur,

Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften

............................................................................... Dekanin / Dekan*) der

Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät

(LS)

*) Zutreffendes einsetzen