Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

16
1 038 ZR I Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fort- laufend nummerierten Seiten. Die Vollständigkeit des Textes ist vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Auf- gabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. ___________________________________________________________________________ Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt Wandalenweg 30, 20097 Hamburg ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH An das Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Hamburg, 02.09.2011 In Sachen Mirco Krauthals, Schnuckendrift 1, 21149 Hamburg Kläger Prozessbev.: Rechtsanwalt Dr. Cai-Friedrich Mandel, Wandalenweg 30, 20097 Ham- burg gegen Markus Nierlein, Veilchenstieg 13b, 22529 Hamburg Beklagter erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers Klage. Ich werde beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ich stelle den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO. Begründung: Der Kläger macht als Darlehensgeber seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darle- hens geltend. Landgericht Hamburg Eingang: 05.09.2011 GPA-Nr.:

Transcript of Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

Page 1: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

1

038 – ZR – I

Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht aus 16 fort-

laufend nummerierten Seiten.

Die Vollständigkeit des Textes ist vor der

Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Auf-

gabentext als auch Ihre Bearbeitung sind

mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und

zusammen abzugeben. ___________________________________________________________________________

Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel

Rechtsanwalt Wandalenweg 30, 20097 Hamburg

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH

An das Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg

Hamburg, 02.09.2011 In Sachen Mirco Krauthals, Schnuckendrift 1, 21149 Hamburg

– Kläger – Prozessbev.: Rechtsanwalt Dr. Cai-Friedrich Mandel, Wandalenweg 30, 20097 Ham-burg gegen Markus Nierlein, Veilchenstieg 13b, 22529 Hamburg

– Beklagter – erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers

Klage.

Ich werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Jahreszinsen

daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Ich stelle den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Begründung:

Der Kläger macht als Darlehensgeber seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darle-

hens geltend.

Landgericht Hamburg Eingang:

05.09.2011

GPA-Nr.:

Page 2: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

2

Die Parteien waren sowohl beruflich als auch privat verbunden. Beide sind als Immo-

bilienmakler tätig. Sie kennen sich seit Jahren und waren befreundet.

Am 03.06.2009 bat der Beklagte den Kläger, ihm ein kurzfristiges persönliches zins-

loses Darlehen über 15.000,00 € zu gewähren. Der Beklagte befand sich in einem

unerfreulichen finanziellen Engpass nach einem verlorenen Zivilprozess und wollte

verhindern, dass seine finanziellen Schwierigkeiten im privaten und beruflichen Um-

feld nach außen dringen. Da der Kläger soeben ein sehr erfolgreiches Immobilienge-

schäft abgeschlossen hatte, erklärte er sich bereit, das Darlehen zu gewähren. Die

Parteien einigten sich darauf, dass das Darlehen nach Ablauf von sechs Monaten in

einer Summe zurückgezahlt werden sollte. Die Einigung erfolgte mündlich.

Beweis: Parteivernehmung des Klägers

Am 04.06.2009 überwies der Kläger per Blitzüberweisung die Darlehensvaluta von

15.000,00 € auf das ihm vom Beklagten zu diesem Zweck genannte Konto 43567823

bei der Hamburger Sparkasse.

Beweis bei Bestreiten: Vorlage des Kontoauszugs

Da sich die Lage des Beklagten auch kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist Ende

November 2009 noch nicht spürbar verbessert hatte, verlängerten die Parteien das

Darlehen, ohne dass sie einen neuen genauen Endzeitpunkt bestimmten. Der Kläger

sprach den Beklagten sodann mehrfach auf eine Rückzahlung an, wurde vom Be-

klagten jedoch immer wieder hingehalten. Der Kläger befand sich zunächst in der

komfortablen Lage, auf die Darlehenssumme nicht angewiesen zu sein. Schließlich

aber war die Freundschaft zwischen den Parteien zerrüttet, und der Kläger benötigte

das Geld zurück. Er bat den Beklagten Anfang Januar 2011 endgültig um Rückzah-

lung. Der Beklagte verwies jedoch auf angeblich offene Gegenansprüche und ver-

weigerte die Zahlung. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2011

dem Beklagten das Darlehen offiziell und setzte eine Frist zur Rückzahlung bis spä-

testens 28.04.2011.

Beweis: Schreiben an den Beklagten vom 18.01.2011 (Anlage K1)

Das Schreiben ist dem Beklagten spätestens am 21.01.2011 zugegangen. Der Be-

klagte leistete keine Zahlung. Gegenansprüche gegen den Kläger stehen ihm nicht

zu. Daher ist Klage geboten.

gez. Dr. Mandel Rechtsanwalt

Page 3: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

3

Mirco Krauthals • Schnuckendrift 1 • 21149 Hamburg

Herrn

Markus Nierlein

Veilchenweg 13b

22529 Hamburg

18.01.2011

Markus,

aufgrund Deines nicht akzeptablen Verhaltens zwingst Du mich,

nun offizielle Schritte einzuleiten. Ich kündige Dir hiermit

das gewährte Darlehn über 15 T€ und verlange Rückzahlung bis

spätestens 28.04.2011 auf mein Konto 97866789 bei der comdi-

rect Bank, BLZ 20041133. So lange kannst Du Dir leider nach

Auskunft meines Anwalts Zeit lassen, weil ich so hilfsbereit

und leichtgläubig war. Wenn das Geld nicht kommt, werde ich

Dich sofort verklagen.

Ich hätte nicht gedacht, von Dir so enttäuscht zu werden.

gez. Mirco Krauthals

Page 4: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

4

Rechtsanwältin

Svenja Batulski _________________________________________________________ RAin Batulski, Großneumarkt 11, 20249 HH

An das

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

Hamburg, 07.10.2011

In Sachen

Krauthals ./. Nierlein

Az.: 7 O 243/11

nehme ich auf meinen Schriftsatz vom 22.09.2011 Bezug, mit dem ich mich für den Beklag-

ten bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt hatte, und erwidere auf die Klage wie folgt:

In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen, die Klage abzuweisen.

Begründung:

Der Beklagte ist nicht Anspruchsgegner. Das vom Kläger ausgereichte Darlehen ging an die

Nierlein & Pottkieker GmbH, welche Darlehensnehmerin war und ist. Dabei handelt es sich

um die vom Beklagten gemeinsam mit Herrn Dominik Pottkieker als alleinige geschäftsfüh-

rende Gesellschafter geführte Maklerfirma. Diese erlitt im Frühsommer 2009 einen finanziel-

len Engpass. Dementsprechend bat der Beklagte als Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker

GmbH den Kläger um ein Darlehen an diese Gesellschaft.

Beweis: Zeugnis Carsten Müller, c/o Nierlein & Pottkieker GmbH, Neuer Wall 42, 20354

Hamburg

Bei Herrn Müller handelt es sich um einen leitenden Angestellten der Nierlein & Pottkieker

GmbH. Das Konto bei der Hamburger Sparkasse, auf welches der Kläger die Darlehenssum-

me zahlen sollte und auch unter Angabe des Überweisungszwecks „Darlehen wie vereinbart“

zahlte, ist kein Privatkonto des Beklagten, sondern ein Geschäftskonto der Nierlein & Pott-

kieker GmbH. Der Beklagte hatte und hat persönlich keinen Zugriff auf das Konto, sondern

nur in seiner Funktion als Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker GmbH. Vertragspartne-

rin des Klägers und Darlehensnehmerin ist die Nierlein & Pottkieker GmbH. Ein privates

Darlehen stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Selbst wenn man dies annehmen wollte, so hätte

der Kläger seine daraus resultierende Verpflichtung durch die Überweisung der Darlehensva-

luta auf ein Konto der Nierlein & Pottkieker GmbH gar nicht erfüllt und könnte demgemäß

auch keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Landgericht Hamburg

Eingang

07.10.2011

Page 5: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

5

Zum besseren Verständnis der Hintergründe sei noch Folgendes erwähnt: Der Kläger war von

Februar 2004 bis Ende August 2010 Untermieter in den von der Nierlein & Pottkieker GmbH

gemieteten Büroräumen am Neuen Wall 42. Es bestand ein Untermietvertrag, wonach der

Kläger für das von ihm untergemietete Zimmer monatlich im Voraus 250,- € brutto zu zahlen

hatte.

Beweis: Mietvertrag vom 24.01.2004, Anlage B1

Ab Januar 2005 zahlte der Kläger diese Miete indes nicht mehr, ohne dass es eine entspre-

chende Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien gegeben hätte. Die Nierlein & Pott-

kieker GmbH mahnte die Zahlung der offenen Mieten zwar immer wieder an, verfolgte die

Angelegenheit allerdings aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen der Beteiligten unter-

einander nicht mit dem nötigen Nachdruck. Der Kläger vertröstete die Nierlein & Pottkieker

GmbH auch immer wieder mit neuen Ausreden. Im Juni 2009, also bei der Vereinbarung des

vom Kläger nun zurückgeforderten Darlehens, hatten sich die offenen Mietforderungen für

die vergangenen Jahre bereits auf 13.500 € summiert (250 € x 12 = 3.000 € x 4 = 12.000 € für

die Jahre 2005 bis 2008 + 6 x 250,00 € aus 2009). Vor diesem Hintergrund war das Darlehen

also auch als eine Art Mietsicherheit gedacht, mit welcher später verrechnet werden sollte.

Denn die Beteiligten wollten sich bei Gelegenheit zusammensetzen und eine Verrechnung mit

den offenen Mieten des Klägers vornehmen.

Unmittelbar bevor der Beklagte mit dem Kläger am 03.06.2009 in den Büroräumen am Neuen

Wall 42 das Darlehen vereinbarte, hatte er mit dem Zeugen Müller gesprochen. Dabei äußerte

der Beklagte gegenüber dem Zeugen Müller ausdrücklich, dass er den Kläger um ein Darle-

hen für die Nierlein & Pottkieker GmbH bitten wolle.

Beweis: Carsten Müller, b.b.

Auch dies verdeutlicht noch einmal, dass es sich nicht um ein privates Darlehen handelte.

Als sich im Sommer 2010 abzeichnete, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der Nierlein

& Pottkieker GmbH und dem Kläger aufgrund des Zerwürfnisses zwischen Kläger und Be-

klagtem dem Ende entgegenneigte, sprach der Zeuge Müller mehrfach mit dem Kläger über

die Zahlung der offenen Mieten und machte deutlich, dass die Nierlein & Pottkieker GmbH

auf der Erfüllung dieser Forderungen bestehe. Das erste dieser Gespräche fand am 01.08.2010

statt. Auch nachdem die Parteien den Untermietvertrag zum Ende August 2010 einvernehm-

lich aufgehoben hatten, sprach der Zeuge Müller den Kläger regelmäßig auf die ausstehenden

Mieten an. Der Kläger zeigte sich zunächst gesprächsbereit und machte auch einen Tilgungs-

vorschlag. Schließlich gab es am 30.11.2010 einen Besprechungstermin, in welchem die An-

gelegenheit gütlich geregelt werden sollte. Dies scheiterte jedoch, da der Kläger schließlich

das Büro verließ und rief, dass er auf keinen Fall auch nur einen Cent auf die Mieten zahlen

und jetzt auch nicht weiter verhandeln werde, man solle ihn verklagen.

Beweis: Zeugnis Carsten Müller, b.b.

Einer Parteivernehmung des Klägers wird selbstverständlich widersprochen.

gez. Batulski

Rechtsanwältin

Hinweis des GPA: Vom Abdruck des Mietvertrags (Anlage B1) wurde abgesehen. Er hat den vorgetragenen Inhalt und ist darüber hinaus für die Fallbearbeitung nicht von Bedeutung.

Page 6: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

6

Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel

Rechtsanwalt Wandalenweg 30, 20097 Hamburg

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- RA Dr. C.-F. Mandel, Wandalenweg 30, 20097 HH

An das Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg

Hamburg, den 28.12.2011 In Sachen Krauthals ./. Nierlein 7 O 243/11

verkündet der Kläger der Nierlein & Pottkieker GmbH, vertreten durch die Geschäfts-

führer Markus Nierlein und Dominik Pottkieker, Neuer Wall 42, 20354 Hamburg, den

Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.

Begründung:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens über 15.000,00 €. Der

Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger das Darlehen nicht dem Beklagten, son-

dern der Streitverkündeten gewährt habe. Sollte sich wider Erwarten herausstellen,

dass der Vortrag des Beklagten zutrifft, so stünde dem Kläger der geltend gemachte

Anspruch nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Streitverkündete zu.

Auf die Klageschrift vom 02.09.2011 hat der Beklagte nach Anordnung des schriftli-

chen Vorverfahrens seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt und mit Schriftsatz vom

07.10.2011 erwidert. Das Gericht hat mit Verfügung vom 19.10.2011 Termin zur

mündlichen Verhandlung auf den 12.01.2012, 9.45 Uhr, Saal B267, anberaumt.

Abschriften der Klageschrift, der gerichtlichen Verfügungen vom 08.09.2011 und vom

19.10.2011, der Klageerwiderung und dieses Schriftsatzes sind für die Streitverkün-

dete beigefügt. Es wird um baldige Zustellung gebeten.

Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.10.2011 repliziere ich sodann wie folgt:

Der Kläger und der Beklagte hatten sich im Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeit bei

der Immobilienfirma K. Fricke kennengelernt und sich angefreundet. Die Freund-

schaft war so intensiv, dass Kläger und Beklagter die Ehepartner und die persönli-

chen Verhältnisse des jeweils anderen kannten.

Landgericht Hamburg Eingang:

28.12.2011

Page 7: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

7

Der Beklagte fragte den Kläger Anfang Juni 2009 ausdrücklich, ob der Kläger ihm,

also dem Beklagten, finanziell unter die Arme greifen könne, da beim Beklagten ein

Engpass aufgetreten sei. Der Kläger, der die häuslichen Verhältnisse des Beklagten

kannte, ging davon aus, dass es dem Beklagten vor allem darum ging, die finanziel-

len Schwierigkeiten nicht gegenüber seiner Ehefrau zu offenbaren. Nur aufgrund der

freundschaftlichen Verbindung zum Beklagten war der Kläger bereit, ein formlos ver-

einbartes, zinsloses Darlehen ohne jede Sicherheit zu gewähren. Der Nierlein &

Pottkieker GmbH hätte der Kläger, der selbst Kaufmann ist, kein zinsloses Darlehen

gewährt. Das wäre gegenüber einem Unternehmen absolut unüblich. Außerdem hät-

te er in diesem Fall eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Es liegt also schon an-

gesichts dieser äußeren Umstände auf der Hand, dass der Kläger ein rein persönli-

ches Darlehen gewährt hat. Der Kläger hätte aber auch gar keine Veranlassung ge-

habt, der Nierlein & Pottkieker GmbH in irgendeiner Weise finanziell zu unterstützen.

Das Gespräch am 03.06.2009 fand unter vier Augen allein zwischen dem Kläger und

dem Beklagten statt. Daher stellt sich die Frage, was der Zeuge Müller dazu soll aus-

sagen können. Mit dem Zeugen Müller hat der Kläger an diesem Tag gar nicht ge-

sprochen, und er war auch nicht dabei, als sich der Beklagte und der Zeuge Müller

unterhalten haben wollen. Das behauptete Gespräch zwischen dem Beklagten und

dem Zeugen Müller wird mit Nichtwissen bestritten. Zu keinem Zeitpunkt war davon

die Rede, dass es bei der Nierlein & Pottkieker GmbH einen Liquiditätsengpass ge-

be. Der Beklagte bat ausdrücklich um ein Darlehen für sich persönlich.

Beweis: Parteivernehmung des Klägers

Das Konto, auf welches der Darlehensbetrag überwiesen werden sollte, hat der Be-

klagte dem Kläger im Gespräch am 03.06.2009 ausdrücklich genannt; der Kläger hat

sich Kontonummer und Bankleitzahl notiert. Der Beklagte kann nun nicht einwenden,

der Kläger habe die Verpflichtung aus dem Darlehensbetrag ihm gegenüber nicht er-

füllt. Er hat sich schließlich genau so verhalten wie vom Beklagten erbeten. Es kann

dem Kläger auch nicht angelastet werden, dass er nicht ausdrücklich nach dem In-

haber des Kontos gefragt hat. Dazu hatte er keine Veranlassung, da er keine Zweifel

hegte, dem Beklagten persönlich ein Darlehen zu gewähren. Er ging daher selbst-

verständlich davon aus, dass es sich bei dem genannten Konto um ein solches des

Klägers handelte. Der Kläger konnte auch nicht wissen, dass das genannte Konto

ein solches der Nierlein & Pottkieker GmbH war. Ihm sind die näheren Verhältnisse

dieser Gesellschaft nicht vertraut, und seine aufgrund des Untermietvertrags ge-

schuldeten Mietzahlungen leistete der Kläger auf ein anderes Konto der Nierlein &

Pottkieker GmbH bei der Postbank.

Es ist nicht richtig, dass das Darlehen mit offenen Mietforderungen verrechnet wer-

den sollte. Es ist auch nicht richtig, dass der Zeuge Müller den Kläger darauf unmit-

Page 8: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

8

telbar nach Auszahlung des Darlehens hingewiesen habe. Eine Verrechnung zwi-

schen Darlehen und offenen Mieten machte der Zeuge Müller vielmehr erst in den

Gesprächen mit dem Kläger über die offenen Mieten ab Anfang August 2010 zum

Gegenstand der Verhandlung. Der Kläger überlegte zwar in den Gesprächen mit

dem Zeugen Müller einige Male laut, wie eine solche Verrechnung bewerkstelligt

werden könne, weil das Darlehen ja ein privates war und die Mietforderungen der

Nierlein & Pottkieker GmbH zustanden. Letztlich war er mit einer Verrechnung jedoch

nicht einverstanden und brach die Verhandlungen darüber in der Besprechung am

30.11.2010 ab.

Der Beklagtenvortrag ist auch nicht plausibel. Es stellt sich nämlich die Frage, warum

das Darlehen als „eine Art Mietsicherheit“ hätte dienen sollen, wenn man doch die

Zahlung direkt auf die offenen Mietforderungen hätte anrechnen können. Dass man

dies gerade nicht getan hat, zeigt, dass es sich um ein privates Darlehen an den Be-

klagten handelte.

Mögliche Ansprüche der Nierlein & Pottkieker GmbH gegen den Kläger sind in die-

sem Rechtsstreit nicht von Interesse, denn es fehlt an der Gegenseitigkeit der Forde-

rungen. Außerdem sind die Mietforderungen auch weitgehend verjährt. Es erschließt

sich daher nicht, warum der Beklagte diese Fragen überhaupt in diesen Rechtsstreit

einführt.

gez. Dr. Mandel Rechtsanwalt

Page 9: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

9

Rechtsanwältin

Svenja Batulski _________________________________________________________ RAin Batulski, Großneumarkt 11, 20249 HH

An das

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

Hamburg, 03.01.2012

In Sachen

Krauthals ./. Nierlein

Az.: 7 O 243/11

dupliziere ich auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2011:

Der Beklagte hält an seiner Darstellung fest. Darlehensnehmerin war die Nierlein & Pottkie-

ker GmbH. Dem Kläger waren die Verhältnisse vor der Valutierung bekannt. Das Interesse

des Klägers an der Darlehensgewährung lag nicht im Persönlichen, sondern ihm war zum da-

maligen Zeitpunkt noch daran gelegen, die geschäftliche Beziehung zur Nierlein & Pottkieker

GmbH aufrechtzuerhalten und vor allem daran, sein zu Vorzugskonditionen untergemietetes

Büro in Adresslage mit Blick auf das Alsterfleet bis auf weiteres zu behalten, für das er ja

noch nicht einmal – ohne dazu berechtigt zu sein – Miete zahlte. Eine Sicherheitsleistung

wurde deshalb nicht vereinbart, weil der Kläger ohnehin erhebliche Mietrückstände gegen-

über der Nierlein & Pottkieker GmbH hatte.

Rein vorsorglich hat die Nierlein & Pottkieker GmbH mit Vertrag vom gestrigen Tage die ge-

gen den Kläger bestehenden Mietforderungen aus dem Untermietvertrag vom 24.01.2004 an

den Beklagten abgetreten.

Beweis: Abtretungsvereinbarung vom 02.01.2012 (Anlage B2)

Beide Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker GmbH sind alleinvertretungsberechtigt und

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; dies ist auch im Handelsregister eingetra-

gen.

Landgericht Hamburg

Eingang

03.01.2012

Page 10: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

10

Die offenen Mietforderungen stellen sich wie folgt dar:

Zeitraum Forderung in €

Jan.-Dez. 2005 (12 x 250,00 €) 3.000,00

Jan.-Dez. 2006 (12 x 250,00 €) 3.000,00

Jan.-Dez. 2007 (12 x 250,00 €) 3.000,00

Jan.-Dez. 2008 (12 x 250,00 €) 3.000,00

Jan.-Dez. 2009 (12 x 250,00 €) 3.000,00

Jan.-August 2010 (8 x 250,00 €) 2.000,00

insg.: 17.000,00

abzgl. Darlehen -15.000,00

Rest 2.000,00

Der Beklagte erklärt hiermit die

hilfsweise Aufrechnung

mit diesen ihm abgetretenen Forderungen gegen etwaige Forderungen des Klägers für den

Fall, dass das Gericht diese wider Erwarten als begründet ansehen sollte. Er behält sich au-

ßerdem im Hinblick auf den überschießenden Betrag von 2.000,00 € die Widerklage vor.

Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Erhebung der Einrede ist schon treuwidrig,

denn bei dem Darlehen handelte es sich, wie bereits vorgetragen, um eine Art Sicherheit für

die offenen Mietforderungen. Außerdem haben der Kläger und die Nierlein & Pottkieker

GmbH über die Zahlung der offenen Mieten verhandelt, wie bereits im Schriftsatz vom

07.10.2011 ausgeführt wurde.

Ich stelle zu.

gez. Batulski

Rechtsanwältin

Page 11: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

11

Abtretung von Mietforderungen

Hiermit tritt die Nierlein & Pottkieker GmbH sämtliche ihr gegen Herrn Mirco

Krauthals entstandenen Forderungen aus dem mit diesem geschlossenen Un-

termietvertrag vom 24.01.2004 über einen Büroraum am Neuen Wall 42 an

Herrn Markus Nierlein ab. Herr Markus Nierlein nimmt die Abtretung an.

Hamburg, am 02.01.2012

gez. Markus Nierlein gez. Markus Nierlein

für die Nierlein & Pottkieker GmbH Markus Nierlein

Page 12: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

12

Dr. Christina Friedrichs Rechtsanwältin

Lüdemannscher Stieg 14, 25469 Halstenbek, Tel.: 04101 - 59 06 21, Fax: 04101 - 59 89 60

Landgericht Hamburg

ZK 7

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

Hamburg, den 09.01.2012

In dem Rechtsstreit

Krauthals ./. Nierlein, Az.: 7 O 243/11

bestelle ich mich kraft anliegender Vollmacht für die Nierlein & Pottkieker

GmbH als Streitverkündungsempfängerin und erkläre:

Auf die Erklärung der Streitverkündung durch den Kläger vom 28.12.2011, zu-

gestellt am 02.01.2012, tritt die Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten

des Beklagten bei.

Eigenständiger Sachvortrag soll nicht erfolgen. Die Streitverkündete schließt

sich dem Vortrag des Beklagten vollen Umfangs an. Vom Termin am

12.01.2012 haben wir Kenntnis. Wir werden nicht teilnehmen.

gez. Friedrichs

Rechtsanwältin

Landgericht Hamburg Eingang:

09.01.2012

Page 13: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

13

Öffentliche Sitzung

des Landgerichts Hamburg, 12.01.2012 Geschäftsnummer: 7 O 243/11

Gegenwärtig: Richter am Landgericht Rebstock als Einzelrichter

Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzichtet.

Das Protokoll wurde gem. §§ 159, 160 a ZPO vorläufig auf Tonträger aufgezeic h-

net.

In dem Rechtsstreit

Mirco Krauthals ./. Markus Nierlein

erscheinen bei Aufruf der Sache

1. der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. Mandel

2. der Beklagte persönlich mit Rechtsanwältin Batulski

Im Rahmen der Güteverhandlung führt das Gericht in den Sach- und Streit-

stand ein. Die Güteverhandlung scheitert. Es wird in die streitige Verhand-

lung eingetreten.

Der Kläger wird gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, nachdem er auf seine

Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Er erklärt:

Mit Herrn Nierlein bestand eine sehr gute Freundschaft, die sich auch in den

privaten Bereich erstreckte. Allerdings litt Herr Nierlein notorisch unter

Geldnot. Daher sprach er mich im Sommer 2009 an, ob ich ihm helfen könne.

Da ich gerade einen guten Umsatz erwirtschaftet hatte, habe ich ihm quasi

über Nacht das erwünschte Darlehen gegeben. Er bat mich ganz eindeutig um

ein privates Darlehen für sich selbst, er nannte es eine „Geldspritze“ und

wollte damit einen persönlichen finanziellen Engpass möglichst geräuschlos

überbrücken. Damals schätzte ich Herrn Nierlein noch sehr und hatte absolu-

tes Vertrauen in ihn, wir kannten uns ja auch schon viele Jahre und hatten

schon so manches miteinander erlebt. Im Nachhinein ärgere ich mich natür-

lich über meine Gutgläubigkeit.

Bei dem Gespräch war außer uns beiden niemand im Raum.

Wir haben ab Anfang August 2010 über die offenen Mieten gesprochen, das

stimmt. Allerdings ging es dabei immer nur um die Mieten für die Jahre 2009

und 2010. Die weiter zurückliegenden Jahre hatte die Nierlein & Pottkieker

GmbH offenbar bereits selbst abgeschrieben.

Page 14: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

14

Bei der Besprechung am 30.11.2010 wurde mir erstmals mitgeteilt, dass das

von mir gewährte Darlehen nun mit den offenen Mieten verrechnet werden

sollte. Damit war ich nicht einverstanden, denn aus meiner Sicht waren das

zwei ganz verschiedene Dinge, das eine privat, das andere geschäftlich. Es

gab dann eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen mir und Herrn Nier-

lein. Letztlich habe ich die Besprechung verlassen.

Der Beklagte wird gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, nachdem er auf

seine Wahrheitspflicht hingewiesen wurde. Er erklärt:

Ich habe Herrn Krauthals bei der Unterhaltung am 03.06.2009 ausdrücklich

um einen Kredit für die Nierlein & Pottkieker GmbH gebeten. Denn diese be-

fand sich in dem Moment in einer kritischen finanziellen Lage. Wie sollte ich

denn dazu kommen, Herrn Krauthals um einen privaten Kredit anzugehen?

Das wäre mir doch unangenehm gewesen. Außerdem hatte ich das gar nicht

nötig.

Herr Müller war an dem Tag auch im Büro. Bei dem Gespräch mit Herrn

Krauthals befand er sich nicht im selben Raum, ich hatte nur kurz vorher mit

ihm über die Sache gesprochen. Ob er unsere Unterhaltung mitbekommen

hat, kann ich nicht sagen.

Es stimmt nicht, dass die Verhandlungen über die offenen Mieten sich nur

auf die Jahre 2009 und 2010 bezogen. Es ging natürlich um alle noch offenen

Mietzahlungen.

Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Klägervertreter erklärt: Die Hauptsache ist in Höhe von 5.000 € teilweise

erledigt. Dies betrifft die an den Beklagten abgetretenen Mietforderungen ab

Januar 2009 bis August 2010, welche noch nicht verjährt sind und mit denen

im Schriftsatz vom 03.01.2012 die Hilfsaufrechnung erklärt wurde. Im Übri-

gen erhalte ich die Einrede der Verjährung aufrecht.

Die Beklagtenvertreterin widerspricht der teilweisen Erledigungserklärung.

Der Klägervertreter beantragt,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 5.000 € erledigt ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen dar-

aus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-

satz p.a. seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozent-

punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit

aus einem Betrag von 5.000,00 € zu zahlen;

Page 15: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

15

3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1.) zurückweist:

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.000,00 € zu zah-

len.

laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt

Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen.

laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt

b.u.v.:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

Donnerstag, 02.02.2012, 14.00 Uhr

Raum A245, Landgerichtsgebäude.

gez. Rebstock

Richter am LG

Für die Richtigkeit der Übertra-

gung vom Tonträger:

gez. Sauerbrey

Justizangestellte als Urkunds-

beamtin der Geschäftsstelle

Page 16: Dr. iur. Cai-Friedrich Mandel Rechtsanwalt

16

Bearbeitungsvermerk

1. Die Entscheidung des Landgerichts ist zu entwerfen. Eine gesonderte Streitwer-

tentscheidung ist nicht zu treffen. Bearbeitungszeitpunkt ist der 02.02.2012.

2. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und / oder die

Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen.

3. Sofern es für die Kostenentscheidung und / oder die Entscheidung über die vor-

läufige Vollstreckbarkeit darauf ankommen sollte, sind die Umsatzsteuer auf

Rechtsanwaltskosten und die anwaltliche Post- und Telekommunikationsausla-

genpauschale nicht zu berücksichtigen.

4. Die Formalien (Ladungen, Belehrungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmach-

ten) sind in Ordnung und die Verfahrensvorschriften wurden gewahrt. Alle Schrift-

sätze, Verfügungen und Entscheidungen wurden ordnungsgemäß zugestellt.

5. Der zuständige Einzelrichter ordnete mit Verfügung vom 08.09.2011 das schriftli-

che Vorverfahren an und setzte eine Frist zur Verteidigungsanzeige von zwei

Wochen und zur Klageerwiderung von zwei weiteren Wochen. Verfügung und

Klageschrift wurden dem Beklagten am 12.09.2011 zugestellt. Am 22.09.2011

ging beim Landgericht Hamburg in dieser Sache ein Anwaltsschriftsatz vom sel-

ben Tag mit der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft des Beklagten ein. Der

Schriftsatz vom 03.01.2012 wurde der Klägerseite am 05.01.2012 von Anwalt zu

Anwalt zugestellt.

6. Wird die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht oder ei-

ne (weitere) Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist diese Notwendigkeit

kurz zu begründen, dann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnah-

men ordnungsgemäß durchgeführt wurden, aber ohne Ergebnis geblieben sind.

7. Soweit Unterlagen nicht oder nicht vollständig abgedruckt sind, ihr Inhalt aber

wiedergegeben wird, ist die Wiedergabe zutreffend. Soweit Unterlagen weder ab-

gedruckt noch wiedergegeben sind, sind die fehlenden Teile für die Bearbeitung

ohne Belang.

8. Es ist davon auszugehen, dass beide Geschäftsführer der Nierlein & Pottkieker

GmbH alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB

befreit sind und dies im Handelsregister eingetragen ist.

9. Die Straße Schnuckendrift, der Veilchenstieg und der Neue Wall befinden sich im

Bezirk des Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg.

10. Der Bearbeitung ist ausschließlich der Rechtsstand der zugelassenen Hilfsmittel

zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.