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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Betätigungen der öffentlichen Hand DobleR & PARTNER Dr. jur. Ernst Ulrich Dobler Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater & Rechtsreferendar Till Bendschneider

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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Betätigungen der

öffentlichen Hand

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PARTNER

Dr. jur. Ernst Ulrich DoblerFachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

&Rechtsreferendar Till Bendschneider

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Die relevanten Steuerarten

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Körperschaftsteuer Gewerbeertragsteuer Umsatzsteuer

Grundsteuer Grunderwerbsteuer

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Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Besteuerung

Steuerbefreiungen

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer

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Ursache und Voraussetzung der Steuerpflicht

Grund für die Steuerpflicht d.ö.H:

Sicherung der Wettbewerbsneutralität

Voraussetzung der Steuerpflicht: Wirtschaftliche Unternehmung der öffentlichen Hand

Begriff der wirtschaftlichen Unternehmung:Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde, die auchvon einem Privatunternehmer mit der Absicht derGewinnerzielung betrieben werden können. (Ausführungsanweisung zu § 67 DGO)

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Die Organisationsformen der Verwaltung bei wirtschaftlichen Unternehmungen

Organisations-form

Grad der Selbständigkeit

Entscheidungs-organ Betriebsführung Steuerpflicht

RegiebetriebRechtlich und wirtschaftlich unselbständig

Bürgermeister &

Gemeinderat

Verwaltungs-leiter

Im Rahmen von BgA

§1 I Nr.6 KStG

Eigen-gesellschaft

Rechtlich und Wirtschaftlichselbständig

Gesellschafter-versammlung

Geschäfts-führung

Je nach Rechtsform

(§1 I Nr.1-5 KStG)

Eigenbetrieb Rechtlich unselbständig

Bürgermeister &

GemeinderatWerkleitung

Im Rahmen von BgA

(§1 I Nr.6 KStG)

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AG & Co. KG

GmbH & Co.Kg

Kg a.A.

Mischformen

Zulässige Rechtsformen von Eigengesellschaften(§103 I, 1 Nr.4 GemO BW)

Vereine

Stiftungen

Genossenschaften

Kapitalgesellschaften

AG

GmbHe.V.

RechtsfähigeStiftung des bürgerlichen

Rechts

eGmbH

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Der Betrieb gewerblicher Art

Katalog-BgA (§ 4 III KStG):

Versorgungsbetriebe fürWasserGas ElektrizitätWärme

VerkehrsbetriebeHafenbetriebe

Sonstige BgA (§ 4 I,V KStG):

Einrichtung

wirtschaftliche Tätigkeit

Einnahmeerzielung

nachhaltige Tätigkeit

wirtschaftliche Heraushebung

kein Hoheitsbetrieb

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Die BgA-Merkmale I

Merkmale einer Einrichtung (Abschn. 5 IV KStR):

Gesonderte Leitung

Besonderer Geschäftskreis

Separate Buchführung

Ähnliche Merkmale

Beträchtlicher Umsatz (250 TDM)

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Die BgA-Merkmale II

Wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen:Keine reine Vermögensverwaltung (§14 S.1 AO) (aber bankähnliche Geschäfte = Gewerbebetrieb)Insbesondere Betriebsverpachtung (§ 4 IV KStG)Keine Gewinnerzielungsabsicht (§4 I, 2 KStG) erforderlich (nurEinnahmenerzielungsabsicht)

Nachhaltigkeit: Absicht der wiederholten Betätigung(dann schon bei erstmaliger Betätigung)

Wirtschaftliche Heraushebung: Tätigkeit von einigem Gewicht (60 TDM Jahresumsatz) gem.Abschn. 5 V KStR

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Die BgA-Merkmale III

Kein Hoheitsbetrieb gem. § 4 V KStG: (keine Ausübung öffentlicher Gewalt)

öffentliche Gewalt=

Der ö.H. vorbehaltene Tätigkeit

Der ö.H. eigentümliche Tätigkeit

Wettbewerbsneutrale Tätigkeit

Ausübung überwiegend öffentlicher Gewalt

Berücksichtigung der aktuellen rechtlichenwirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse

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Beispiele für die Ausübung öffentlicher Gewalt aus der Rechtsprechung des BFH

Hausmüllentsorgung (im Wandel)Abwasserbeseitigung (Im Wandel)Hilfsgeschäfte(Verkauf von Müllsäcken, Einnahmen aus privatenTelefonaten von Dienstapparaten)

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Amtshilfe & BgA

Begriff:Jede ergänzende Hilfe, die eine Behörde auf Ersuchen eineranderen leistet.

Problem:Amtshilfe danach sowohl im unternehmerischen als auch imhoheitlichen Bereich denkbar

Amtshilfe im Unternehmensbereich:Wenn Aufgabe auch von privatem Unternehmen ausgeführt werden könnte

Amtshilfe im Hoheitsbereich:Bei Übertragung von Hoheitsaufgaben Wenn Hilfe durch Privaten Unternehmer nicht möglich

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Mitunternehmerschaften & BgA

Beteiligungen der ö.H. an einer

Mitunternehmerschaft(OHG, KG oder gewerblich tätige GbR)

oder

gewerblich geprägten Personengesellschaft(GmbH & Co. KG; AG & Co. KG sofern keine nat.Pers. Geschäftsführer)

gelten regelmäßig als BgA

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Die gängigsten BgA

Amtsblatt mit AnzeigenwerbungVerkauf von KfZ-Zeichen (Zulassungsstelle)Konzerthäuser, Theater, Museen,VHS etc.Altenheime, JugendheimeKrankenhäuser, Bäder, Sportanlagen etc.Parkhäuser und bewachte ParkplätzeMärkte, Markthallen, FuhrparkRatskeller, Gaststätten mit Inventar verpachtetVersorgungsbetriebe (s.o)

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Die Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand in Abhängigkeit von der gewählten

Organisationsform

Regiebetrieb Eigenbetrieb

Steuerpflichtgem. § 1 Nr.6 KStGnur im Rahmen von

BgA i.S.v. § 4 I, V KStG

Eigengesellschaft

RechtsformabhängigeSteuerpflicht

gem. § 1 I Nr.1-5 KStG

Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Steuerpflicht der öffentlichen Hand

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Besteuerung

Steuerbefreiungen

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer

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Steuersubjekt und Steuerobjekt

Steuersubjekt:Bei Regie- und Eigenbetrieben: die TrägerkörperschaftBei Eigen- und Beteiligungsgesellschaften: die Gesellschaft selbst

Steuerobjekt:Gewinn der BgA/ Gesellschaften (§ 8 I KStG )

Gewinnermittlungssubjekt:Für BgA von Regiebetrieben und Eigenbetrieben:

Grundsatz: Die einzelnen BgA als „virtuelle Kapitalgesellschaften“Ausnahme: Zusammenfassung bei wirtschaftlich-technischer

Verflechtung (siehe Steuerplanung)

Für Eigen-und Beteiligungsgesellschaften: Die jeweilige Gesellschaft

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Arten der steuerlichen Gewinnermittlung

Buchführungspflichtige Betriebe:

Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG

Nicht buchführungspflichtige Betriebe:Überschuß-Rechnung nach § 4 III EStG

Begriff der Buchführung: Buchführung = Bilanzierung, d.h. Erfassung von Beständen

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Zweck der kaufmännischen Buchführung

Klareübersichtliche undnachprüfbareDokumentation vonVermögen undVermögensentwicklung fürGläubigerschutzBeweissicherungSelbstinformationGesellschaftsschutz undSicherung des Rechtsverkehrs

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Bestandteile der Buchführung

Grundbuch (zeitlich)Hauptbuch (sachlich nach Konten)Geschäftsfreundebuch (Debitoren, Kreditoren)InventarbuchScheck- und WechselbuchWarenbuchLohn- und Gehaltsbuchu.a.m.

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Anforderungen an die Buchführung

Eintragungen müssenvollständigrichtigzeitgerechtgeordnet undin lebender Sprache sein

Geschäftsvorfälle müssen sich inEntstehung undAbwicklung verfolgen lassen

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Belege

Funktion:Brücke zwischen Geschäftsvorfall und Verbuchung

Anforderungen an den Inhalt:Belegtext (Erläuterung Geschäftsvorfall)Zu buchender Betrag (bzw. Mengen- und Wertangabe)Zeitpunkt des GeschäftsvorfallsUnterschrift o.a. BestätigungKontierungBelegnummerBuchungsdatumBuchungsbestätigung

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Bilanzierungspflicht

EröffnungsbilanzInventurBilanzGuV-Rechnung Anlagenspiegel Lagebericht (bei großen und mittelgroßen Kap.ges.)

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Quellen der Buchführungspflicht

Buchführungspflicht für Eigenbetriebe (§6 EigBVO BW i.V.m. §140 AO):

Buchführungspflicht für alle Eigenbetriebe i.S.v. § 1 EigBG i.V.m. § 102 I,III Satz 1 Nr.1-3 GemO BW

Die steuerliche Buchführungspflicht bei gewerblichenUnternehmungen (§ 141 AO):

Umsatzgrenze von 260.000 Euro / KalenderjahrGewinngrenze von 25.000 Euro / KalenderjahrSonderregelungen für Land-und Forstwirtschaft

Handelsrechtliche Buchführungspflicht für Kaufleute(§ 238 HGB i.V.m. §140 AO):

Buchführungspflicht für alle Kaufleute

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Die Kaumannsbegriffe des HGB

Formeller Kaufmannsbegriff der §§ 2,5 HGB(immer relevant außer bei Eigenbetrieben)Kaufmann kraft Eintragung

Formeller Kaufmannsbegriff des § 6 HGB (relevant für Eigengesellschaften)Formkaufmann

Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff (§ 1 I HGB)(relevant für BgA von Regiebetrieben)Kaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, dasHandelsgewerbe ist

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Der Tätigkeitsbezogene Kaufmannsbegriff

Gewerbe:Offeneplanmäßigeselbständigeerlaubtevon Gewinnerzielungsabsicht getragenenicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit

Betreiben:Ein Gewerbe betreibt derjenige, in dessen Namen die Geschäfte getätigt werden (bei BgA die jeweilige Trägerkörperschaft)

Handelsgewerbe:Jeder Gewerbebetrieb, es sein denn, daß er nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Vermutung).

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Übersicht zum Kaufmannsbegriff

Istkaufleute§ 1 HGB

Kannkaufleute§2 i.V.m §5 HGB

kraft Gewerbebetrieb

§ 3, 278 AktG§13 III GmbHG

§17 II GenGi.V.m. § 6 II HGB

kraft Rechtsform

Kaufleute

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Übersicht zur Art der Gewinnermittlung bei Betrieben der öffentlichen Hand

Trägerkörperschaft

Regiebetriebe Eigen-und Beteiligungsgesellschaften

Kaufmann gem.§1 / 2 i.V.m. 5 HGB

Kaufmann gem.§6/ 2 i.V.m. 5/ 1 HGB

Umsatz / Gewinn> 260 / 25 T Euro

(§141 AO)

Umsatz / Gewinn < 260 / 25 T Euro

(§141 AO)

BV-Vergleich(§ 5 I EStG)

Ü-Rechnung(§ 4 III EStG)

BV-Vergleich(§ 5 I EStG)

Keine steuerlicheGewinnermittlung

Eigenbetriebe

BgA Kein BgA BgA

BV-Vergleich(§ 5 I EStG)

Kein Kaufmann

§ 140 AO i.V.m.§ 6 EigBVO BW

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Die Steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Formel gem. § 5 I EStG:Gewinn = BV 02 – BV 01 + Entnahmen – Einlagen

Begriff des Betriebsvermögens:Alle WG, die unmittelbar (notwendiges Betriebsvermögen)oder mittelbar (gewillkürtes Betriebsvermögen)dem Betrieb zu dienen bestimmt sind,abzüglich der Schulden, Rücklagen etc.

Wesen:Richtige Periodenzurechnung, d.h. Erfassung nachwirtschaftlicher Verursachung

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Abgrenzung Betriebs- / Privatvermögen bei Mitunternehmerschaften

Notwendiges Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung > 50 %

Notwendiges Privatvermögen:betriebliche Nutzung < 10 %

Gewillkürtes Betriebsvermögen (Wahlrecht):betriebliche Nutzung 10-50 %nur mittelbarer betrieblicher Nutzen

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Bilanzierung und Bewertung der WG

Grundsatz:Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (§5 I EStG)

Kollidierende Bewertungs-Wahlrechte:Umgekehrte Maßgeblichkeit (einheitliche Ausübung)

Folge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes:Geltung der GoB auch für die Steuerbilanz

Die wichtigsten GoB:Bilanzwahrheit / BilanzklarheitBilanzkontinuitätStichtagsprinzipVorsichtsprinzipRealisationsprinzip / Imparitätsprinzip

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Ergänzung der handelsbilanziellen Vorschriften durch steuerliche Normen

Aktivierung einzelner WG (§ 5 II f. EStG)Passivierung (keine Drohverlustrückstellungen)Bewertung von WG (§6 EStG)AfA (§ 7-7k EStG) Abziehbarkeit von Betriebsausgaben (§§4 V EStG und 10 KStG)

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Sonstige steuerliche Besonderheiten für Buchführungspflichtige

Tägliche Erfassung der Kasseneinnahmen (§ 146 I AO) Aufbewahrung der Bücher im Inland (§146 II AO)Keine Veränderungen an Büchern (§146 IV AO)Aufbewahrungsfristen (§ 147 III AO):

10 Jahre: Bücher, Inventare, Abschlüsse,Lageberichte und Buchungsbelege

6 Jahre: Handels- und Geschäftsbriefe u.a.m.

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Die Steuerliche Gewinnermittlung mittels Überschuß-Rechnung

Formel gem. § 4 III EStG:Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben

Gemeinsamkeiten von Überschuß-Rechnung und BV-Vergleich:

Abgrenzung Betriebsvermögen/ PrivatvermögenBemessung Anschaffungs- und HerstellungskostenAfa-RegelungenGleichheit des Totalgewinns

Hauptunterschiede zum BV-Vergleich:Keine Bestandskonten (aber Inventar)Kein gewillkürtes BetriebsvermögenZu- und Abflußprinzip (§11 EStG)Keine Teilwertabschreibungen

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Wechsel der Gewinnermittlungsart

Hauptfälle:Betriebsveräußerung des §4 III-RechnersBetriebsaufgabe des § 4 III-Rechners

Konsequenz:Korrekturrechnung zur Bestimmung des BV wegen § 16 II, 2 EStG erforderlich

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Leistungsbeziehungen zwischen BgAund Trägerkörperschaft

Beispiele:DarlehensverträgeMiet-und PachtverträgeSpenden von BgA an die TrägerkörperschaftMittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA

Steuerliche Konsequenz:Wenn der betrieblichen Ebene zugehörig: Anerkennung von Verträgen trotz zivilrechtlicher UnwirksamkeitWenn der trägerschaftlichen Ebene zugehörig:Verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) / Verdeckte Einlage

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Begriff der VGA / verdeckten Einlage

VGA:

Vermögensminderung/verhinderte Vermögens-mehrung

beruhend auf Gesell-schaftsverhältnis

einkommenswirksam

ohne Gewinnverteilungs-beschluß

Verdeckte Einlage:

Vermögensmehrung/verhinderte Vermögensminderung

Beruhend auf Gesell-schaftsverhältnis

einkommenswirksam

Nicht offene Einlage

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Anerkennung von Darlehen

Steuerlich anerkannteDarlehen an BgA:

Voraussetzung (Abschn.28 III,4 KStR):

Eigenkapitalquote ≥ 30%

Folge:

Zinsen = Betriebsausgaben

Steuerlich nicht anerkannteDarlehen an BgA:

Voraussetzung (Abschn.28 III, 4 KStR):

Eigenkapitalquote < 30%

Folge:

Zinsen = VGADarlehen = Eigenkapital

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Mietverträge mit BgA

Steuerlich anerkannteVermietung/ Verpachtungan BgA:

Voraussetzung (Abschn.28 IV KStR):

WG ≠ wesentliche Betriebsgrundlage

Folge:

Miete = Betriebsausgabe

Steuerlich nicht anerkannte Vermietung/ Verpachtungan BgA:

Voraussetzung (Abschn.28 IV KStR):

WG = wesentliche Betriebsgrundlage

Folge:

Miete = VGAWG = Betriebsvermögen

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Spenden von / an BgA

Spenden BgA TrägerkörperschaftGrundsätzlich abzugsfähig nach § 9 I Nr.2 KStG

VGA, wenn ein „ordentlicher Geschäftsleiter“ die Spende nicht auch an einen Nicht-Träger geleistet hätte.

Mittelbare öffentliche Zuschüsse an BgA:Zweckgebundene Zuschüsse:

AK/HK-Minderung gem. Abschn.34 III EStR

Nicht zweckgebundene Zuschüsse:Eigenkapitalstärkung gem. §8 III EigBVO

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Betragsbestimmung bei VGA

Verrechnungspreise:

Fremdvergleichsgrundsatz

Preisvergleichs-methode

Wiederverkaufspreis-methode

Kostenaufschlags-methode

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Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Besteuerung

Steuerbefreiungen

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer

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Besteuerung der laufenden Einkünfte von BgA

Einheitlicher Körperschaftsteuersatz: 25%

Zusätzlich Kapitalertragsteuer: 10% (§ 43a EStG)

Grund für die Kapitalertragsteuer:Bei Körperschaften des Privatrechts gilt auf Ebeneder Anteilseigner das Halbeinkünfteverfahren

§ 20 I Nr.10 EStG wertet Gewinnweitergabe vonBgA an die Trägerkörperschaft als Gewinnaus-schüttung, da sonst Bevorzugung von jPdöR

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Besteuerung von Dividenden

Auf Ebene der Kapitalgesellschaft:25 % Körperschaftsteuer

Auf Ebene der jPdöR:20 % Kapitalertragsteuer(§ 2 Nr.2 KStG i.V.m. § 43a EStG) auf die Hälfte derDividenden (Halbeinkünfteverfahren)

Hälftige Erstattung auf Antrag nach § 44c II Nr.2 EStG (soweit nicht BgA oder steuerbefreit)

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Besteuerung in Veräußerungsfällen I

Die Veräußerung / Aufgabe von BgA:Besteuerung der Veräußerungsgewinne:

BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit: freigestelltBgA ohne eigene Rechrtspersönlichkeit: 25% KSt

Rückfall nicht veräußerter WG an den Träger Auflösung und Versteuerung enthaltener stiller Reserven

Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen:Veräußerungsgewinne nach § 8b II KStG generellfreigestellt (seit 2002)

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Besteuerung in Veräußerungsfällen II

Veräußerung von Anteilen an einer Personen-gesellschaft:

Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter (Asset-Deal)

Käufer: Verteilung der stillen Reserven für Afa auf Einzel-WG Firmenwert

Verkäufer: Versteuerung der Veräußerungsgewinne mit25% KSt

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Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand

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Besteuerung

Steuerbefreiungen

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer

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Befreite Unternehmungen

Rechtsfähige Pensions-,Sterbe-und Krankenkassen Erwerbs-und WirtschaftsgenossenschaftenVereine, die

Wohnungen herstellen oder vermieten (§5 I Nr.10 EStG)Im Bereich der Land-und Forstwirtschaft eingeschränkt tätig sind

Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 I Nr.18 KStG)Betriebe, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 5 I Nr.9 KStG)

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Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 5 I Nr.9 KStG:

Körperschaft / Personenvereinigung,

die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung

ausschließlich und

unmittelbar

gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dient und

keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

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Katalog steuerbegünstigter Zwecke (§ 52 I, II AO)

Förderung der Allgemeinheit auf materiellem,geistigem oder sittlichem Gebiet:

Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Kunst,Kultur, Religion, Völkerverständigung Umwelt-,Landschafts-, Denkmalschutz etc.

Jugendhilfe, Altenhilfe, Sport

Tierzucht, Pflanzenzucht, Brauchtum etc.

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Anforderungen an die Satzung

Satzungszweck muß sehr genau formuliertwerden, da Steuerbegünstigung an derSatzung gemessen wird! (§ 60 I AO)

Satzung und Befreiungserfordernisse müssenwährend des gesamten Veranlagungszeitrau-mes übereinstimmen! (§60 II AO)

Rückwirkende Anpassung an die Erfordernisse der Befreiung nicht möglich!

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Grundsatz: Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke durch die Körperschaft selbst (oder Hilfspersonen)

Ausnahmen nach § 58 AO: Wenn Satzungszweck Beschaffung von Mitteln (Z.B.Fördervereine) für andere steuerbegünstigte Körperschaften (A 2 AOE)Sofern Weitergabe nicht Satzungszweck nur Weitergabe von 50% unschädlich (A 2 AOE)Personalgestellung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr.3 AO)Raumüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke (§58 Nr.4 AO)

Unmittelbarkeit (§ 57 I AO)

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Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Grundsatz:Die Körperschaft darf nur ihre steuerbegünstigten(keine eigenwirtschaftlichen) Zwecke verfolgen!

Ausnahmen: Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (Z.B. Besucher-Cafeteria im Krankenhaus)

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Kein Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb(§ 14 AO)

Begriff des wGb:Selbständige TätigkeitNachhaltige TätigkeitErzielung von Einnahmen/anderen VermögensvorteilenKeine reine Vermögensverwaltung (Z.B. Vermietung von Grundstücken)

Zusammenfassung von wGb:Mehrere wGb derselben jPdöR, die nicht Zweckbetriebsind werden als ein wGb behandelt!

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Sonstiges zum wGb

Besteuerungsgrenze (§ 64 III AO):Einnahmen aus wGb bis zu 30.678 Euro sind freigestellt

Verlustbehandlung bei wGb (keine Zweckbetriebe):Ertragsteuerlich: separate Einnahmenermittlung (Zuordnungsprobleme)

Gemeinnützigkeitsrechtlich: Verlust der Gemeinnützigkeit bei Verlustausgleich ausMitteln des gemeinnützigen Trägers

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Beispiele für wGb

Krankenhaus-Apotheke-Cafeteria-Wäscherei etc.Entgeltliche Überlassung von ArbeitskräftenEntgeltliche Überlassung von Parkplätzen Herausgabe einer Festschrift mit InseratenwerbungVeräußerung gesammelten Altmaterials (A 1 AOE)Entgeltliche Lieferung von Speisen an Dritte durchKrankenhauskücheUniversitätsdruckerei

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Zweckbetriebe

Sonderregelung für Zweckbetriebe (§ 64 AO):Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der Zweckbetriebist, behält die Steuerbefreiung.

Voraussetzungen des Zweckbetriebs (§ 65 f. AO):Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der seinerGesamtrichtung nach dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke derKörperschaft zu verwirklichen.

Die steuerbegünstigten Zwecke können nur durch einen solchenGeschäftsbetrieb erreicht werden.

Der Betrieb tritt nicht in größerem Umfang und nicht mehr alsunvermeidbar in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben.

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Einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO)

Altenheime, Pflegeheime etc.

Kindergärten, Jugendherbergen etc.

Behindertenwerkstätten

Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater etc.)

Volkshochschulen (Im Rahmen eigener Kurse)

Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

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Körperschaftsteuerpflicht der öffentlichen Hand

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Besteuerung

Steuerbefreiungen

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Körperschaftsteuer

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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Zusammenfassung von BgA

Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften

Einlage von Beteiligungen in BgA

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Zusammenfassung von BgA I

Ziel einer Zusammenfassung von BgA aussteuerlicher Sicht:

Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs

Formelle Voraussetzung einerZusammenfassung von BgA:

Beschluß des zuständigen Organs

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Zusammenfassung von BgA II

Außersteuerliche Konsequenzen einerZusammenfassung für die BgA:

Gemeinsame LeitungGemeinsame SatzungGemeinsame Buchführung

Denkbare Varianten der Zusammenfassungvon BgA:

Zusammenfassung BgA/HoheitsbetriebZusammenfassung BgA/BgAZusammenfassung verpachteter BgAEinbringung von BgA in eine Kapitalgesellschaft

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Zusammenfassung von BgA III

Zusammenfassung BgA/ HoheitsbetriebSteuerlich nicht zulässig

Zusammenfassung BgA/ BgAFür gleichartige BgA generell zulässigFür sonstige BgA nur zulässig bei enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung

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Gleichartige BgA (Abschn. 5 IX, 1+4 KStR):Verkehrsbetriebe (auch des ruhenden Verkehrs)Hafen- und Flughafenbetriebe Versorgungsbetriebe (Strom, Gas, Wasser)

Enge wechselseitige technisch-wirtschaftlicheVerflechtung (Abschn. 5 IX, 2 KStR):

Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblichVerflechtung von einigem Gewicht gefordert

Zusammenfassung von BgA IV

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Zusammenfassung von BgA V

Zusammenfassung verpachteter BgA (Abschn. 5 X KStR):

Nur für gleichartige Betriebe zulässigPächtermehrheit unbeachtlichKeine separate Behandlung in der gemeindlichenHaushaltsführung

Einbringung mehrerer BgA in eine Kapitalgesellschaft:

Zulässig, wenn BgA auch als solche zusammenfaßbarwären (Abschn. 5 XIa KStR)Andernfalls Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO)

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Folgen einer Zusammenfassung von BgA

Verlustverrechnung: Für Verluste nach Zusammenfassung möglich

Verlustvortrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG):Vor der Zusammenfassung entstandene Verluste eines BgA sind nur von den übrigen positiven Einkommensteilen abzuziehen, die innerhalb des Gesamteinkommens auf diesen BgA entfallenNach der Zusammenfassung entstehende Verluste sind voll vortragsfähig

Verlustrücktrag für verbleibende Verluste (§ 10d EStG):Verlustrücktrag auf Jahre vor der Zusammenfassung nur bei Verrechnung mit Einkommen aus gleichem BgA möglichVerlustrücktrag auf Jahre nach der Zusammenfassung unproblematisch möglich

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Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften

Ziel einer Umwandlung von BgA in Eigengesellschaften:Steuerersparnis durch Ermöglichung des Verlustausgleichs mittels desInstituts der körperschaftsteuerlichen Organschaft (d.h. EAV für mindestens 5 Jahre)

Sicht der Finanzverwaltung (Abschn. 5 XIa KStR):Steuerlich nur anerkannt, wenn BgA auch als solche zusammenfassbarwären (sonst § 42 AO)

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Einlage von Beteiligungen in BgA I

Ziel der Einlage von Beteiligungen in BgA:Steuerersparnis durch Verrechnung der Gewinne aus derBeteiligung mit den Verlusten des BgANutzung von Körperschaftsteuerguthaben

Voraussetzungen:Beteiligung muß (durch eindeutigen Beschluß) mit dem Teilwert in dasgewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden! (§6 I Nr.5b EStG ist nicht anwendbar, der Gedanke des §12 I,2UmwStG gilt entsprechend!)Jährlicher steuerlicher Jahresabschluß erforderlich (darf ausKameralistischer Buchhaltung entwickelt werden)Vorsicht wegen § 42 AO! Regelmäßig unproblematisch bei Beteiligungen unter 100%

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Einlage von Beteiligungen in BgA II

Problem: Verlustverrechnung nur bei Ausschüttung/ Verlustzuweisung

Optimierung:Körperschaftsteuerliche Organschaft

Organschaft:Finanzielle Eingliederung: (Beteiligung > 50%)Gewinnabführungsvertrag

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Gewerbeertragsteuer

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Einführung zur Gewerbeertragsteuer

Steuerart: Objektsteuer, das Gewerbe, d.h. auch Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften sind Steuersubjekt

Berechtigter:Die Gemeinden Bund und Länder (Umlage)

Verfahren: Meßbetragsermittlung (Finanzamt)Festsetzung der Steuer (Gemeinde)

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Begriff des Gewerbebetriebs I

Steuerpflichtig (§ 2 I GewStG) ist:Jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird

Begriff des Gewerbebetriebs (§15 II EStG):Eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen , unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb.

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Begriff desGewerbebetriebs (Gwb):

Selbständige Tätigkeit

Nachhaltige Tätigkeit

Gewinnerzielungsabsicht

Beteiligung am allgemeinenwirtschaftlichen VerkehrKeine Land- und Forstwirtschaft,Keine selbständige ArbeitKeine Vermögensverwaltung

Begriff des Betriebsgewerblicher Art (BgA):

Wirtschaftliche Tätigkeit

Nachhaltige Tätigkeit

Einnahmeerzielungsabsicht

Einrichtung

Wirtschaftliche Heraushebung

Kein Hoheitsbetrieb

Begriff des Gewerbebetriebs II

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Begriff des Gewerbebetriebs III

Gewinnerzielungsabsicht:Unternehmer muß bestrebt sein, sein Vermögen durch gewerbliche Tätigkeit zu mehrenGewinnerzielungsabsicht bei erstrebter Kapitalverzinsung im Rahmen der GebührenkalkulationKeine Gewinnerzielungsabsicht, wenn Gewinne nur erwirtschaftet werden um bereits eingetretene oder ernsthaft drohende Verluste oder Kosten abzudecken.Bei Abkehr von der Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklicher Beschluß erforderlich

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr:Betrieb bietet seine Leistungen gegen Entgelt der Allgemeinheit anKundenkreis kann durch Branche, und Leistungsfähigkeit des Betriebs beschränkt sein

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Steuerschuldner

Steuerschuldner: Der Unternehmer

Unternehmerbegriff:Unternehmer ist der Träger des Gewerbebetriebs(bei BgA die jeweilige jPdöR)

Paradoxon: Gemeinde als Trägerkörperschaft muß u.U.Gewerbesteuer an sich selbst zahlenWegen Umlage aber kein Nullsummenspiel

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Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)Steuerobjekt: Gewerbeertrag

Ausgangspunkt: Gewinn nach EStG/KStG

Wesentliche Hinzurechnungen:50% der Entgelte für Dauerschulden50% der Miet-und Pachtzinsen für WG desAnlagevermögens im Eigentum eines anderen (außer Grundstücke)Ausländische Steuern, sofern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz

Wesentliche Kürzungen:1,2 % des zum BV des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes

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Steuerbefreite Gewerbebetriebe

Betriebe, die gemeinnützige Zwecke verfolgen (s.o.)Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften, die von derKörperschaftssteuerbefreit sind (s.o.)Pensions-,Sterbe- und Krankenkassen, soweit von der KSt befreit (s.o.)Krankenhäuser,Altenheime,Pflegeheime etc. von jPdöRWirtschaftsförderungsgesellschaften, soweit von derKSt befreit (s.o.)

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Steuerplanung

Wie bei der Körperschaftsteuer

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Die Umsatzsteuer

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Einführung

Steuersubjekt

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Steuersatz

Vorsteuerabzug

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer

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Die Wirkungsweise der Umsatzsteuer

Steuerart: Verbrauchsteuer

System: Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug

Wirkungsweise: Besteuerung jeder Produktions-,Handels- undDienstleistungsstufe (allphasen)Bemessungsgrundlage ist jeweils derLeistungsgegenwert ohne Umsatzsteuer (netto)Vorsteuerabzug bewirkt Besteuerung nur derWertschöpfung (Mehrwertsteuer)

Zahllast: Saldo von Ausgangs-Ust und Vorsteuer

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Modellbeispiel für die Wirkungsweise der Umsatzsteuer

Unternehmer U1 liefert Ware für 100 DM + 16% an Unternehmer U2, der die Ware für 200 DM + 16% an Unternehmer U3, der die Ware für 300 DM +16% anDen Endverbraucher EV liefert.

U1 U2 U3 EV

Lieferung Lieferung Lieferung

Bezahlung: 116 DM Bezahlung: 232 DM Bezahlung: 348 DM

16 DM USt

16 DM VSt

32 DM USt

48 DM USt

32 DM VSt

Finanzamt: +16DM

Finanzamt: -32 DM+48 DM

Finanzamt:-16 DM+32 DM

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Besteuerungsverfahren

Steuerentstehung (§ 13 UStG):Bei vereinbarten Entgelten: Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in den derZeitpunkt der Leistungserbringung fälltBei vereinnahmten Entgelten:Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in den derZeitpunkt der Vereinnahmung fällt

Besteuerungszeitraum:Kalenderjahr

Voranmeldungen: monatlich (ab 6.136 Euro Vorjahressteuer) oder vierteljährlich

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Abzugsverfahren (seit 1.1.2002 entfallen)

Ehemalige Regelung (§18 VIII UStG i.V.m. UStR233):Sowohl Hoheitsbereich als auch Unternehmensbereich von jPdöR mußten Umsatzsteuer einbehalten,

wenn Aufträge für Werklieferungen oder sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer vergeben werden.wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer geliefert wird wenn im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück vom Schuldner an den Ersteher geliefert wird

Überleitungsvorschrift (§27 IV,2 UStG):Anrechnung unter Geltung des alten Rechts im Abzugsverfahren bezahlter Steuern auf die Steuerschuld des Empfängers.

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Einführung

Steuersubjekt

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Steuersatz

Vorsteuerabzug

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer

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Der Unternehmer I

Steuersubjekt: Der Unternehmer

Unternehmerbegriff nach § 2 I ,1 UStG:Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruflicheTätigkeit selbständig ausübt.

Unternehmerfähigkeit (wer):Natürliche PersonenJuristische Personen des Privatrechts (Z.B. Eigengesellschaften)Personenvereinigungen ohne Rechtsfähigkeit Juristische Personen des öffentlichen Rechts

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Der Unternehmer II

Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit:Allgemein: Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von

Einnahmen (§2 I,3 UStG)

Ausnahme: JPdöR nur gewerblich/beruflich tätig imRahmen von BgA oder Land- undforstwirtschaftlichen Betrieben (§2 III,1 UStG)

Selbständigkeit:Die Tätigkeit übt selbständig aus, wer das Unternehmerrisiko trägt (Umkehrschluß aus § 2 II UStG)

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Grundsatz der Unternehmenseinheit

Jeder Unternehmer betreibt nur ein Unternehmen

Alle BgA von jPdöR bilden ein Unternehmen, denUnternehmensbereich der Trägerkörperschaft

Umsätze zwischen verschiedenen BgA sindInnenumsätze

Leistungen des Unternehmens an die Betriebeaußerhalb des Unternehmensbereichs derTrägerkörperschaft sind Entnahmen (§3 Ib UStG)

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BgA-Begriff im Umsatzsteuerrecht

Aktuell (§ 2 III,1 UStG):Verweis auf den BgA-Begriff des KStG

Problem:Gemeinschaftswidrigkeit der Norm ?

EUGH zum Unternehmerbegriff:jPdöR nur im Rahmen öffentlicher Gewalt kein UnternehmerÖffentliche Gewalt nur formal sonderrechtliche TätigkeitenKorrektiv: Größere Wettbewerbsverzerrung

Folge: Vermögensverwaltung als unternehmerische Tätigkeit

BFH:Partielle Gemeinschaftswidrigkeit von § 2 III,1 UStG bei größererWettbewerbsverzerrung durch Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung

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Einführung

Steuersubjekt

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Steuersatz

Vorsteuerabzug

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer

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Steuerbarkeit / Steuerpflicht

Steuerbare Umsätze:Lieferungen und sonstige Leistungen, die einUnternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegenEntgelt im Inland erbringt (§1 I Nr.1 UStG)Einfuhr (§ 1 I Nr.4 UStG)Innergemeinschaftlicher Erwerb (§1 I Nr.5 UStG)

Steuerpflichtige Umsätze:Alle steuerbaren Umsätze, die nicht steuerbefreit sind

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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung IBegriff der Lieferung (§ 2 I UStG i.V.m. UStR 24):Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht über einenGegenstand (außer Geld)

Lieferweg allgemein:Lieferer: Wer sich verpflichtet hat eine Sache zu verkaufenAbnehmer: Wer im Verpflichtungsgeschäft als Auftraggeber auftritt

Lieferwege bei der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen:Beförderungslieferung: Übergabe von Ware vom Lieferer (L) an Arbeitnehmer (AN), Transport durch AN zu Abnehmer (A), Übergabe von AN des L an AN des A:

Lieferer AbnehmerLieferauftrag

Lieferweg

AN ANWarenweg

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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung II

Gebrochene Beförderungslieferung: Übergabe von Ware von L bzw. AN an Frachtführer (F), Transport durch F zu A Übergabe an AN des A:

Fazit:Einschaltung von Erfüllungsgehilfen ohne Auswirkung auf denLieferwegLieferweg nicht identisch mit WarenwegLieferweg verläuft entgegengesetzt zum Lieferauftrag

Lieferer AbnehmerLieferauftrag

Lieferweg

AN ANWarenweg

Frachtführer

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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung III

Lieferweg bei Reihengeschäften (3 VI, 5 UStG):Fall:L hat die von A bestellte Ware nicht vorrätig. Er bestellt seinerseits bei V und beauftragt diesen, direkt an A zu liefern:

Fazit: Es liegen so viele Lieferungen vor, wie Umsatzgeschäfte abgeschlossen wurdenJede Lieferung erfolg in Gegenrichtung der Bestellung

V L ALieferauftrag Lieferauftrag

Warenweg

Lieferweg Lieferweg

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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung IV

Lieferort allgemein (§3 VI-VIII UStG):Bei Beförderungs-/Versendungslieferung (auch Abholung): Ort wo die Beförderung beginntBei anderen Lieferungen (Besitzkonstitut etc.):Ort wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmachtbefindet

Lieferort bei Reihengeschäften (UStR 31a V):Warenweg wird der Beförderungslieferung zugerechnetFür die weiteren Lieferungen gelten die allgemeinen Grundsätze

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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung V

Beispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn bei H in Mannheim. H wird von V beauftragt den Kachelofen unmittelbar an K zu übergeben. K holt den Ofen ab und bringt ihn nach Bern (UStR 31a VIII).

Lösung: Lieferort des V: Mannheim (§ 3 VI,1 UStG)Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VII, 2 Nr.1 UStG)

H in Mannheim V in Karlsruhe K in Bern

K

Grenze

BeförderungslieferungSonstige Lieferung

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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VI

Problem: Beförderung durch Unternehmer innerhalb der BeförderungsketteLösung: Beförderer gilt widerleglich als Abnehmer (§ 3 VI,6 UStG) Beispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V bestellt den Ofen bei H in Mannheim. V holt den Ofen bei H ab und befördert ihn zu K.

Problem: Beförderung erfolgt durch Unternehmer innerhalb der BeförderungsketteGesetz: Beförderer wird widerleglich als Abnehmer fingiertBeispiel: K in Bern bestellt bei V in Karlsruhe einen Kachelofen. V hat diesen nicht vorrätig und bestellt ihn bei H in Mannheim. H wird von V beauftragt den Kachelofen unmittelbar an K zu übergeben. K holt den Ofen ab und bringt ihn nach Bern (UStR 31a IX).

Lösung:Lieferort des H: Mannheim (§ 3 VI, 1 UStG) Lieferort des V: Bern (§ 3 VII, 2 Nr.2 UStG)

H in Mannheim V in Karlsruhe K in Bern

V

Grenze

Sonstige LieferungBeförderungslieferung

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Steuerbare Umsätze: Die Lieferung VII

Der Lieferung gleichgestellte Umsätze:Entnahmen für private Zwecke (§3 Ib Nr.1 UStG)Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständenan das Personal für private Zwecke (§ 3 Ib Nr.2 UStG)Jede andere unentgeltliche Zuwendung einesGegenstandes (§ 3 Ib Nr.3 UStG)

Voraussetzung für die Gleichstellung:Gegenstand muß zum Vorsteuerabzug berechtigt haben

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Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung I

Begriff der sonstigen Leistung:Alle Leistungen, die keine Lieferungen sind (Haupt-und Nebenleistungen)

Leistungsweg:Die sonstige Leistung erfolgt stets an denjenigen, der den Auftrag erteilt hat

Ort der sonstigen Leistung (§ 3a,b UStG):Grundsatz:

Leistungsort ist, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Ursprungslandprinzip)Falls Empfänger kein Unternehmer und kein Wohnsitz in der EU an seinem Wohnsitz / SitzFalls Empfänger kein Unternehmer und Wohnsitz / Sitz in der EU am Sitzort des Leistenden

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Steuerbare Umsätze: Die sonstige Leistung II

Ausnahmen vom Ursprungslandprinzip:Leistungsspezifische Leistungsorte (§ 3a II UStG):

Bei Grundstücken: GrundstücksortBei künstlerische / sportliche Leistungen: Ort des TätigwerdensBei Vermittlungsleistungen: Wo Vermittelnder UmsatzBeförderungsleitungen: Wo Beförderung bewirkt (§ 3b UStG)

Bestimmungslandprinzip (§ 3a III,IV UStG):Übertragung von Urheberrechtenrechtliche, wirtschaftliche oder technische BeratungÜbersetzungenDarlehensgewährungPersonalgestellungVermietung bewegliche Gegenstände (ausg. Beförderungsmittel)Telekommunikationsleistungen

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Steuerbare Umsätze: Leistungsaustausch

Leistung gegen Entgelt:Leistung und EntgeltMehrere Beteiligte (sonst nicht steuerbarer Innenumsatz)Wirtschaftliche Verknüpfung von Leistung und Entgelt

Fehlender Leistungsaustausch:SchenkungSchadensersatz

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Steuerbare Umsätze: Lieferung / Leistung eines Unternehmers

Leistung eines Unternehmers im Rahmen desUnternehmens (UStR20):Leistungen nur steuerbar, wenn von Unternehmer für dasUnternehmen (nicht privat) ausgeführt.

Konsequenz für jPdöR: Nur Leistungen im Unternehmensbereich betroffenLeistungen im Hoheitsbereich nicht steuerbar

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Steuerbare Umsätze: Einfuhr

Begriff: Nur Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (§1 I Nr.4 UStG)

Steuerbarkeit:Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR

Lieferort bei Einfuhrumsätzen (§ 3 VIII UStG):Fall: Beförderungslieferung aus dem Drittlandsgebiet ins

Inland, wenn Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer Folge: Verlagerung des Lieferortes ins InlandZweck: Ermöglichung des Vorsteuerabzugs auch bei der

Einfuhrumsatzsteuer

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Steuerbare Umsätze: Innergemeinschaftlicher Erwerb I

Begriff: Gegenstand gelangt aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland (§ 1 I Nr.5 i.V.m. § 1a UStG)

Steuerbarkeit:Stets steuerbar, auch im Hoheitsbereich von jPdöR,sofern Umsatzgrenze von 25 TDM überschritten (§ 1a III Nr.2 UStG) und/odersofern nach § 1a IV UStG zur Erwerbsbesteuerungoptiert wird

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Steuerbare Umsätze: Innergemeinschaftlicher Erwerb II

Vorsteuerabzug:Wird nur im Unternehmensbereich gewährt

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs:Grundsatz: Am Ende der Beförderung/ VersendungAusnahme: Bei Verwendung einer UStID istVerlagerung möglich

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Steuerbefreiungen: Lieferungen

Ausfuhrlieferungen:Begriff: nur Lieferungen in das DrittlandsgebietFür hoheitl. Bereich von jPdöR ohne BedeutungIm Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1a UStG)

Innergemeinschaftliche Lieferungen:Begriff: Lieferungen aus dem Inland in das übrigeGemeinschaftsgebietFür hoheitl. Bereich von jPdöR ohne BedeutungIm Unternehmensbereich steuerbefreit (§4 Nr.1b UStG)

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Steuerbefreiungen: sonstige Leistungen

Gewährung und Vermittlung von KreditenUmsätze, die unter die Grunderwerbsteuer fallenWett-und LotterieumsätzeUmsätze der öffentlichen SpielbankenUmsätze der Post, die dem Postwesen dienenVermietung/ Verpachtung von GrundstückenUmsätze aus dem Betrieb der Krankenhäuser etc.Umsätze der SozialversicherungenUmsätze öffentlicher kultureller EinrichtungenLieferung von Gegenständen für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist

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Steuerpflichtige Vermietungsleistungen

Steuerfreie Vermietungsleistungen:Vermietung und Verpachtung von GrundstückenÜberlassung von Grundstücken zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten VertragesBestellung, Übertragung und Überlassung derAusübung dinglicher Nutzungsrechte

Steuerpflichtige Vermietungsleistungen:Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von FremdenVermietung von ParkplätzenKurzfristige Vermietung von CampingplätzenVermietung von Betriebsvorrichtungen

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Steuerbefreiungen: Einfuhren/ innergemeinschaftlicher Erwerb

Steuerbefreiung nach § 5 UStG für Einfuhr von:WertpapierenGeldAnlagegoldOrganen, Muttermilch etc.Wasserfahrzeugen incl. ZubehörGegenständen die von Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer direkt nach der Einfuhr für innergemeinschaftliche Lieferungen verwendet werden

Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb:Wie bei der Einfuhr

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Einführung

Steuersubjekt

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Steuersatz

Vorsteuerabzug

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer

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Steuersatz

Regelsteuersatz: 16%

Ermäßigter Steuersatz: 7%Für Lebensmittel,Trinkwasser,Bücher,Tierhaltung und Pflanzenzucht,Künstlerische Umsätze (sofern nicht befreit)Kulturelle Umsätze (sofern nicht befreit)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Umsätze (sofern nicht befreit)

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Einführung

Steuersubjekt

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Steuersatz

Vorsteuerabzug

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer

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Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Überblick

Unternehmer (jPdöR mit Unternehmensbereich)Regelbesteuerung Steuerpflichtige Leistungen (keine Befreiung)Leistungen an das Unternehmen(Unternehmensbereich)Gesonderter Ausweis der geschuldetenUmsatzsteuer (Rechnung)Kein Vorsteuerabzugsverbot (§ 15 I a,b, II UStG)

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Die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges

Regelbesteuerung:Kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Umsatz ≤ 32.500 DM)Keine Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG

Rechnung gem. § 14 UStG mit:Name und Anschrift des leistenden UnternehmersName und Anschrift des EmpfängersArt und Umfang der LeistungZeitpunkt der LeistungEntgelt der LeistungAuf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

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Vorsteuerabzugsverbote

50% der für die Anschaffung oder Miete vonFahrzeugen aufgewendeten Umsatzsteuer, die auchprivat verwendet werden (§15 Ib UStG)

Gegenstände, die der Unternehmer verwendet für: steuerfreie UmsätzeUmsätze im Ausland, die im Inland steuerfrei wärenUnentgeltliche Leistungen, die bei Entgeltlichkeit steuerfrei wären

Reise-,Verpflegungs- und Umzugskosten desUnternehmers (§15 Ia Nr.2 UStG)

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Vorsteuerberichtigung

Voraussetzungen:WG, das dem Unternehmen auf Dauer dientAbziehbare Vorsteuer aus AK/HK für dieses WGVorsteuerrelevante Nutzungsänderung bei WG in einem FolgejahrÄnderung der Nutzungsverhältnisse im maßgeblichen Berichtigungszeitraum

Durchführung der Berichtigung:Anteilige Verteilung der abziehbaren Vorsteuer auf den ganzen BerichtigungszeitraumVorsteuerberichtigung für Differenzbetrag (§ 44 UStDV)

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Einführung

Steuersubjekt

Besteuerungsgegenstand (Steuerobjekt)

Steuersatz

Vorsteuerabzug

Steuerplanung

Übersicht zur Besprechung der Umsatzsteuer

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Instrumente der Umsatzsteuerplanung

Option zur Umsatzsteuerpflicht

Verträge besonderer Art

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Option zur Umsatzsteuer I

Ausgangslage:

Kein Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze

Beispiele für steuerfreie Umsätze:Betrieb der KrankenhäuserBetrieb von Alten-und PflegeheimenTypische Umsätze von Museen, Orchestern,Theatern, Büchereien,Tierparks etc.Vermietung/Verpachtung von Grundstücken

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Option zur Umsatzsteuer II

Optionsmöglichkeit (§ 9 UStG):Sinnvoll, wenn bei Investitionen hohe Vorsteuer anfällt

Folgen einer Optionsausübung:Trägerkörperschaft darf auf Leistungen an BgAentfallende Vorsteuer von eigener Umsatzsteuerschuldabziehen.Übersteigen die Abzugsbeträge die Steuerschuld,entsteht ein ErstattungsanspruchVorsicht!Kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ohneOptionsmöglichkeit (Krankenhäuser,Theater etc.)

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Option zur Umsatzsteuer III

Voraussetzungen der Option:Ausübung durch schlüssiges Verhalten (Z.B. Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis)Jederzeit möglichLeistung muß von Unternehmer an Unternehmer imRahmen des Unternehmens erfolgenEs müssen steuerbare Umsätze ausgeführt werden:

Vorsteuerabzug beim „erfolglosen“ Unternehmer neuerdings erlaubtVorsteuerabzug bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung nur, wennsteuerpflichtige Entnahme vorliegt (kein Innenumsatz, keine Befreiung)

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Option zur Umsatzsteuer IV

Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderung:Begriff der Nutzungsänderung:Nutzungsänderung wenn sich durch die geänderteInanspruchnahme des Wirtschaftsgutes ein andererVorsteuerabzug ergeben würde

Berichtigungszeitraum: 10 Jahre für AK/HK im Zusammenhang mit Grundstücken5 Jahre bei anderen AK/HK

Durchführung der Berichtigung:Es ist für jedes Jahr der Nutzungsänderung einanteiliger Ausgleich herzustellen

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Option zur Umsatzsteuer V

Arten der Nutzungsänderung:Veräußerung / Entnahme:Grundsätzlich Nutzungsänderung, sofernVerwendungsfähigkeit gegeben (§ 15a II, 2 UStG)

Wechsel der Besteuerungsform:Nutzungsänderung nur, wenn neue Besteuerungsform zurSteuerfreiheit von zuvor steuerpflichtigen Umsätzen führt!(Z.B. Wechsel eines LuF-Betriebes von allgemeinerBesteuerung zu Besteuerung nach Durchschnittssätzen undumgekehrt)

Rechtsänderung:Nutzungsänderung, sofern zuvor steuerpflichtige Umsätze nun steuerfrei

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Verträge besonderer Art I

Problem der gemischten Nutzungsüberlassung:Beispiel: Gemeinde G errichtet ein Schwimmbad.

vormittags: unentgeltlich Nutzung durch Schulennachmittags: entgeltlicher Publikumsverkehr

EUGH: Wahlrecht der GemeindeVollständige Zuordnung zum Unternehmensbereich oderTeilweise Zuordnung zum Unternehmensbereich

Ziel: Erlangung des vollständigen Vorsteuerabzugs

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Verträge besonderer Art II

Folgen einer teilweisen Zuordnung zum BgA:Überlassung an Schulen nicht steuerbar (Hoheitsbereich)Vorsteuerabzug nur für den steuerpflichtig genutzten Teil derAnschaffungen

Folgen einer Vollständigen Zuordnung zum BgA:Überlassung an Schulen wird steuerbar (Entnahme)Wegen § 4 Nr.12 (Vermietung) aber partielle SteuerbefreiungDann auch nur partieller Vorsteuerabzug

Tip: Vollständige Zuordnung zum BgA undParallele Nutzung des Schwimmbades durch Schulen und Bürger(dann keine Vermietung sondern Vertrag besonderer Art)Dann kompletter Vorsteuerabzug