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Die Praxis der Gesetzgebung

am Beispiel der BauGB-Novellen 2011, 2013 und 2014

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Übersicht0. Vorbemerkungen

I. Gesetzgebungskompetenzen II. Gesetzgebungsverfahren

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ÜbersichtA. Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes

I. Einleitung / Regelungsanlass II. Repowering von WKAIII. Klimaschutz als Ziel der BauleitplanungIV. Klimaschutzklausel V. FNP-Inhalte § 5 II BauGB VI. Exkurs Klimaschutz- / EnergiekonzepteVII.Teil-FNP

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ÜbersichtA. Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes

IX. Bebauungsplan-InhalteX. Exkurs EEWärmeGXI. Abweichung vom Maß der NutzungenXII. Städtebauliche Verträge § 11 BauGBXIII. PrivilegierungenXIV. Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ffXV. Änderung der Planzeichenverordnung

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ÜbersichtB. Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung

I. Stand der parlamentarischen Beratung II. Innenentwicklung als Ziel der BauleitplanungIII. Öffentlichkeitsbeteiligung / MediationIV. Zentrale Versorgungsbereiche im FNPV. Beschränkung von VergnügungsstättenVI. Neuregelung des Erschließungsvertrags

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ÜbersichtB. Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung 

VIII. Gesetzliches VorkaufsrechtIX. Unbeplanter Innenbereich (Nachverdichtung)X. Tierhaltungsanlagen im AußenbereichXI. Wohnnutzung im AußenbereichXII. Besonderes Städtebaurecht (Sanierung)XIII.Schrottimmobilien - RückbaugebotXIV.Privilegierung von KinderbetreuungXV.Solaranlagen als NebenanlagenXVI.Maß der baulichen Nutzung

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ÜbersichtC. BauGB-Novellen 2014

I. Länderöffnungsklausel WindkraftII. Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz

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O. Vorbemerkung I. Gesetzgebungskompetenzen

1. Bauplanungsrecht => Bund 2. Bauordnungsrecht => Länder!

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O. Vorbemerkung / Gesetzgebungsverfahren

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I. Einleitung / Regelungsanlass Inkrafttreten zum 30. Juli 2011 Änderungen des BauGB ZIEL: Förderung des Klimaschutzes

„Energiewende“ Novellierung des BauGB vorgezogen Extrem kurze Beratung (1 Monat!) Ursprünglich für 2012/2013 geplant Anlass: Fukushima Umsetzungshinweis: Mustererlass

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II. Repowering von WKA / Grundlagen

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II. Repowering von WKA / Grundlagen Außenbereich grds. freizuhalten! Nicht-privilegierte EE

Freiflächensolaranlagen Geothermie

Privilegierte EE§ 35 BauGB — Bauen im Außenbereich (Auszug)(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn

öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

5.   der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

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II. Repowering von WKA / Grundlagen Steuerung gem. § 35 III 3 BauGB Positive Ausweisung an einer Stelle hat

neg. Ausschlusswirkung an anderer Stelle

3Öffentliche Belange stehen einem Vorhabennach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dannentgegen, soweit hierfür durch Darstellungen imFlächennutzungsplan oder als Ziele derRaumordnung eine Ausweisung an anderer Stelleerfolgt ist.

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II. Repowering von WKA / Novelle Repowering

Neuordnung - „Aufräumen der Landschaft“ Alte durch neue/leistungsstarke WKA ersetzen

Änderung von Bauleitplänen erforderlich Flächenbedarf Maß der baulichen Nutzung (Höhenbegrenzungen!)

Ziel: Rechtssicherheit Zusätzliche Flächenausweisung tangiert Steuerung

durch bisherigen FNP nicht (gesetzliche Vermutung) Stilllegung & Rückbau => Festsetzung mgl.

Baurecht auf Zeit

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II. Repowering von WKA / Novelle Zurückstellung von Baugesuchen § 15 III

Ausdehnung des Geltungsbereichs auf FNP Ein weiteres Jahr nach der Novelle 2013!

Windenergieerlass NRW vom 11.07.2011 Hinweise zum Bauplanungsrecht in Ziffer 4. Repowering in Ziffer 4.9 erläutert

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III. Klimaschutz als Ziel der Bauleitplanung

Statt „allgemeiner Klimaschutz“ nun „KLIMASCHUTZ“

Programmatische Aufwertung!

Zusammenhang mit klimagerechte Stadtentwicklung

Insgesamt Ziel & Grundsatz der Bauleitplanung

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IV. Klimaschutzklausel KLIMASCHUTZ

Gegenmaßnahmen zum Klimawandel => Absicherung von erneuerbaren Energien => übergreifende Maßnahmen „Stadt der kurzen

Wege“ - Reduzierung des CO²-Ausstoß

Anpassungsmaßnahmen => z.B. Kaltluftschneisen (Festsetzung gem. § 9 I

Nr. 10 BauGB)

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IV. Klimaschutzklausel KLIMASCHUTZ Verstärkte Berücksichtigung iRd § 1 VII

ABER: Kein Abwägungsvorrang Energiekonzepte als Belang in der Abwägung!

vgl. OVG KO (U. v. 26.10.2010) zum MZ 05 Stadion => Planungsvarianten!

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V. FNP-Inhalte § 5 II BauGB Ziel: Klimaschutz- oder Energiekonzepte iSd § 1

VI Nr. 11 in FNP verankern Bedeutung von Konzepten unterstrichen

Koordinierung und Steuerung mittels FNP

Mitigation (Nr. 2b): Anlagen, Einrichtungen, die Klimawandel entgegenwirken im FNP darstellbar

Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbarer Energie oder KWK

Adaption (Nr. 2c): Anpassungsmaßnahmen z.B. Kaltluftschneisen

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VI. Exkurs Klimaschutz- / Energiekonzepte Grundlage: § 1 VI Nr. 11 BauGB Ziele:

Rahmenplan für energetische Versorgung Gemeindliche Steuerung

Informelle Planung Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung nicht

vorgeschrieben aber sinnvoll Gestuftes Vorgehen:

Bestandsanalyse Potentialanalyse Konzeptentwicklung => Umsetzung

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VI. Exkurs Klimaschutz- / Energiekonzepte Bespiele:

Energieeffizienzkonzept der Stadt Aachen Energiekonzept der Stadt Bielefeld

Planungsrechtlicher Vgl. Einzelhandelskonz. Konzepte als abwägungserheblicher Belang!

Kommunales Energieportal des Landes NRW Rahmen: Aktionsprogramm 2000plus Handlungsfelder nach European Energy Award

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VII. Teil-FNP Klarstellungen zur bisherigen Rechtslage

Teil-FNP nicht nur mit Inhalten iSd § 35 III 3 Räumliche Teil-FNP mgl. Gesamtkonzept erforderlich (kein „Feigenblatt“)! => ABER: Ausschlusswirkung nur für den

jeweiligen Teilbereich! => früherer FNP wird insoweit ersetzt => Abstimmungsbedarf zw. den Planungen Wertung => Teil-FNP zwar schneller, aber FNP-

Fortschreibung idR sinnvoller!

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VIII. Bebauungsplan-Inhalte Klarstellungen zur bisherigen Rechtslage

Nr. 23b: Versorgungsflächen => auch Strom, Wärme oder Kälte aus EE

Nicht nur Gebäude => „sonstige bauliche Anlagen“

Auch technische Maßnahmen => Umsetzung des EEWärmeG Praxis: Zurückhaltung => Flexibilität!

Darstellung durch Änderung der PlanzeichenVO gesichert

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VIII. Bebauungsplan-Inhalte § 9 VI: Widerspiegeln des Anschluss- und

Benutzungszwangs => Rechtsgrundlage

gemeindliche Regelungen oder § 16 EEWärmeG

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang GemO NRW Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die

Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.

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VIII. Bebauungsplan-Inhalte Übersicht: Grundlagen für klimarelevante

Festsetzungen § 9 I Nr. 10 Freiflächen § 9 I Nr. 12 EE-Anlagen (Angebotsplanung) § 9 I Nr. 15 Grünflächen § 9 I Nr. 23 b Gebäudeschnittstelle EE => bauliche und technische Maßnahmen => Nutzungspflicht ggf. mittels eines

städtebaulichen Vertrages bzw. gemeindliche Satzung

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IX. Exkurs EEWärmeG Mindest-Nutzungsanteile aus EE

Neubau und Sanierungsgebiete Bestandsgebäude in RLP NICHT erfasst

Alt. Energieversorgungslösungen (zentral ggf. mit Anschluss- und Benutzungszwang)

Fernwärme muss § 7 Nr. 3 entsprechen a. Wesentlicher EE-Anteil b. Mind. 50% Abwärme c. Mind. 50% KWK d. Altern.: mind. 50 % Kombi von a. bis c.

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X. Abweichung vom Maß der Nutzung Bestehende Gebäude

Maßnahmen => Energieeinsparung (Dämmung) => Nutzung der Solarenergie (Strom & Wärme)

Abweichung => Bebauungsplan, Innen-bereichssatzung oder Einfügen gem. § 34 I

Maß Bauweise Überbaubare Grundstücksfläche

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X. Abweichung vom Maß der Nutzung Geringfügigkeit:

KEINE gesetzliche Definition Gesetzesmaterialien: Dämmung 25 cm / 2,5

m Grenzabstand (=> Entwurf der MusterbauO)

Vgl. Muster-Einführungserlass BauGBÄndG 2011

KEIN Überbau => auch nicht Straßenraum!

Wirkung: quasi-gesetzliche Befreiung

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X. Abweichung vom Maß der Nutzung § 6 BauO NRW

(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht.

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X. Abweichnung vom Maß der Nutzung Rechtseinheit BauR EnergiefachR

§ 9 I 1 EnVO § 3 II bis IV EEWärmeG Aber auch „freiwillige“ Maßnahmen möglich!

„Grenzen“: Baukulturelle Belange Nachbarliche Interessen!? - Parallele zu § 31 II BauGB - In der Regel über das Kriterium der

Geringfügigkeit sichergestellt?!

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XI. Städtebauliche Verträge § 11 BauGB Regelungsmöglichkeiten

Durchführung städtebaulicher Maßnahmen Neuordnung Sanierung Städtebauliche Planungen Vertraglicher Anschluss- und Benutzungszwang

Förderung & Sicherung von Planungszielen Kostenübernahme / Bereitstellung von

Grundstücken Angemessenheit => Lastengerechtigkeit Koppelungsverbot gem. § 56 I 1 VwVfG

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XI. Städtebauliche Verträge § 11 BauGB Grundlage EAG Bau

Bisher: Anlagen/Einrichtungen Solar & KWK Nr. 4: BebauungsplanAusweitung

Sämtliche Anlagen/Einrichtungen EE Fern-/Nahwärme

Nr. 5: Energetische Gebäudequalität Städtebaulicher Zusammenhang

Sanierungs-/Entwicklungsplan Ggf. Energiekonzepte

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XII. Privilegierungen Biogasanlagen: Anpassung der Bezugsgröße

(4. BImSchV) von 0,5 MW elektr. auf 2,0 MW

Feuerungswärmeleistung Zusatzbeschränkung: 2,3 Mio Norm-m³

Biogas pa Dadurch: Geringfügige Erhöhung der

Feuerungswärmeleistung => Technischer Fortschritt (Leistung) Erneute Änderung BauGB-Novelle 2013!

nicht mehr privilegiert: „Atomkraftwerke“

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XII. Privilegierungen Solaranlagen (Strom & Wärme) § 35 I Nr. 8

an/auf zulässigerweise genutzten Gebäuden => zumindest Bestandsschutz! Baulich & räumlich-gegenständliche

Unterordnung KEINE funktionale Unterordnung!

Vollständige Einspeisung möglich Quasi selbstständiger Gewerbebetrieb

Klarstellungserfordernis! Vgl. OVG Münster, B. vom 20.09.2010 Vgl. Rspr. Zum Thema Nutzungsänderung

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XIII. Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ff. Stadtumbau: klimagerechte Stadtentwicklung

Grund: Funktionsverluste - Energiekosten - Extremwetterlagen Handlungsfeld: Anpassung

Siedlungsstruktur - Versiegelung - Energieversorgung - Belüftung Ziel - Nutzung von Brach- und Freiflächen

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XIII. Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ff. Erhaltung von Altbeständen

Nachhaltigkeit!

§ 171c: Stadtumbauvertrag Regelungsbeispiel => Neben Rückbau auch Anpassung

baulicher Anlagen

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XIII. Besonderes Städtebaurecht §§ 171a ff. Bewertung Ergänzung des § 136 II BauGB gescheitert

Klarstellung bzgl. städtebaulicher Missstand wäre sinnvoll (Dt. Städtetag)

Relevanz nur im Rahmen „Stadtumbau West“ bis 2009 16 Städte in Rheinland-Pfalz z.B. Pirmasens - Rheinberger

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XIV. Änderung PlanzeichenVO Erneuerbare Energien

Kraft-Wärme-Kopplung

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B. BauGB-Novelle 2013 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den

Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Regierungsentwurf-Entwurf vom Juli 2012 Beschlussfassung BT Ende April 2013 Inkrafttreten: Mitte September 2013 vgl. Beiblatt Mustereinführungserlass BauGB-Novelle 2013 Grundlage: Berliner Gespräche Zielsetzung

Stärkung der Innenentwicklung Vermeidung von Flächeninanspruchnahme

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B. BauGB-Novelle 2013 Ziel der Bauleitplanung § 1 V 3 BauGB

Vorrang der Innenentwicklung => Nationale Nachhaltigkeitsstrategie

„Appellcharakter“ => 35er Flächen mgl., falls durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt

Ziele: Klimaschutz => Reduktion

Flächenneuinanspruchnahme (30 ha/Tag) Baukultur => Erhaltung der Attraktivität der

Innenstädte

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B. BauGB-Novelle 2013 Abwägungsbelang § 1 VI Nr. 8 c BauGB

Vorsorgungssicherheit

Ziele: Flankierung der Energiewende Brückentechnologie zur Absicherung von EE

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B. BauGB-Novelle 2013 Bodenschutzklausel § 1a II 3 und 4 iVm § 1 VII

Bodenschutz in der Abwägung beachten! Ermittlung der Innenentwicklungspotentiale:

Ermittlung des Neubaubedarfs Prognose der Bevölkerungs- und

Wirtschaftsentwicklung Kataster über:

Brachflächen Leerstand Baulücken Nachverdichtungspotentiale

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B. BauGB-Novelle 2013

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B. BauGB-Novelle 2013 Anwendbarkeit der Agrarklausel § 1a III 5 BauGB § 15 III BNatSchG

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

Kein Genehmigungsvorbehalt (vgl. Umwandlungsgenehmigung nach BWaldG)

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B. BauGB-Novelle 2013 Öffentlichkeitsbeteiligung / Mediation

§ 4a: Betonung der Funktion der ÖBeteiligung § 4b: Hervorhebung von Konfliktlösung:

Bezug: Mediationsgesetz „Projektantenstellung“ führt zum Ausschluss Ombudsleute / Clearingstellen mgl. Auch auf der Basis eines städtebaulichen Vertrages gemäß

§ 11 BauGB möglich Keine materielle Privatisierung => Bauleitplanung bleibt

kommunale Aufgabe! Abwägung gem. § 1 VII BauGB über Mediationsergebnis

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B. BauGB-Novelle 2013 Zentrale Versorgungsbereiche im FNP

Ziele: Integration informeller Einzelhandels- und

Zentrenkonzepte in vorbereitende Bauleitplanung Basis für Bebauungspläne zum Schutz zentraler

Versorgungsbereiche Prüfungserleichterung im Hinblick auf das

Vorhandensein zentraler Versorgungsbereiche Klarstellung: Bereits nach § 5 II BauGB mgl.

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B. BauGB-Novelle 2013 Zentrale Versorgungsbereiche im FNP

Einzelhandelskonzept sinnvoll Anknüpfung an § 34 Abs. 3 BauGB

und § 9 Abs. 2a Schlüsselbegriff der geordneten

städtebaulichen Ordnung Wohnortnahe Versorgung Auch noch zu entwickelnde zentrale

Versorgungsbereiche Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse

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B. BauGB-Novelle 2013 Beschränkung von Vergnügungsstätten Grundlagen:

Keine Begriffsdefinition, aber nach ghM eigenständige Nutzungsart

Spielhallen, Spielcasinos, Spielbanken, Diskotheken und Nachtlokale

Bei Spielhallen Differenzierung nach nicht-/kerngebietstypisch iSv § 4a III Nr. 2 BauNVO

Kerngebietstypisch aufgrund der besonderen Zweckbestimmung oder des Umfangs?

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B. BauGB-Novelle 2013 Beschränkung von Vergnügungsstätten

Steuerung/Genehmigungspraxis: Ablehnung gemäß § 15 BauNVO im Einzelfall

wg. „trading down“ Steuerung über §§ 1 IV bis IX BauNVO § 9 IIa BauGB, sofern Schutz zentraler

Versorgungsbereiche bezweckt wird Regelungsanlass: Beschränkung aus anderen

Gründen => zB Funktionserhalt eines Gewerbegebietes

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B. BauGB-Novelle 2013 Beschränkung von Vergnügungsstätten

Besonderheiten des § 9 IIb (vgl. zu IIa): allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit § 34 II BauGB => ausnahmsweise zulässige

Vorgaben iSd § 31 I BauGB gemäß der jeweiligen Baugebietsart iSd BauNVO

Kombination eines BPlans gemäß § 9 IIb mit BPlan gemäß § 9 IIa BauGB mgl.

Vereinfachtes Verfahren § 13 BauGB zulässig städtebauliche Rechtfertigung => § 1 III BauGB

Empfehlenswert (kein Zwang): Entwicklungs- und Vergnügungsstättenkonzept

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B. BauGB-Novelle 2013 Neuregelung des Erschließungsvertrags

Erschließungsverträge werden zukünftig als städtebauliche Verträge gemäß § 11 I 2 Nr. 1 BauGB qualifiziert

„Dritte“ sind auch Eigengesellschaften (Ä) Hierzu zählen auch Folgekostenverträge Nach § 124 BauGB n.F. ist die Gemeinde zur

Erschließung verpflichtet, sofern sie den Abschluss eines Vertrages verweigert

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B. BauGB-Novelle 2013 Zurückstellung von Baugesuchen (Ä)

Ergänzung des § 15 III BauGB Verlängerung um max. ein weiteres Jahr Vgl. BR-Stellungnahme 474/12 vom 21.09.12 Mehr Zeit für die Ausweisung von

Konzentrationsflächen für WKA => Verweis auf die aktuelle Rspr. „dem Wind substantiell mehr Raum verschaffen“

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B. BauGB-Novelle 2013

Gesetzliches Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht zugunsten Dritter (Direkterwerb) Vermeidung des Zwischenerwerbs Verringerung des verwaltungsmäßigen,

zeitlichen und finanziellen Aufwands Keine Beschränkung mehr der Erwerbszwecke

=> bisher nur soziale Wohnraumförderung/besonderer Wohnbedarf

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B. BauGB-Novelle 2013 Unbeplanter Innenbereich (Nachverdichtung)

Gesetzlich geregelter erweiterter Bestandsschutz Vgl. § 1 X BauNVO Absehen vom Erfordernis des Einfügens Nutzungsänderung einer gewerblichen /

handwerklichen Nutzung in eine Wohnnutzung Wurde bereits im Rahmen der Diskussion zur

BauGB-Novelle 2006 Praxistest gefordert

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B. BauGB-Novelle 2013

Tierhaltungsanlagen im Außenbereich Ausgangslage

Privilegierung Nr. 1 (eigene Futtermittel) oder Nr. 4 Steuerung

über § 35 III 3 BauGB => Konzentrationszonen Mittels BPlan => SO

BauGB-Novelle 2013: Privilegierung gewerblicher Tierhaltungen soll

stark eingeschränkt werden

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B. BauGB-Novelle 2013 Tierhaltungsanlagen im Außenbereich

Neuregelung betrifft nur Großanlagen Grundlegende Ä des urspr. Entwurfes!

„unterste Schwelle“ der Nr. 7 des Anhang 1 UVPG

Kumulation ist zu beachten Folgen der Neuregelung:

Konzentrationszonen kein taugliches Instrument mehr

Baurecht muss gezielt durch qualifizierten BPlan geschaffen werden => SO

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B. BauGB-Novelle 2013 Wohnnutzung im Außenbereich

Ziele: Unterstützung des Strukturwandels in der LW Begünstigung der Neuerrichtung

Voraussetzungen: Ursprüngliches Gebäude muss zur Wahrung der

Kulturlandschaft erhaltenswert erscheinen Wahrung nachbarlicher Interessen Orientierung an der bisherigen Gestalt

Unwesentliche Änderungen mgl. techn. Maßnahmen zur Energieeinsparung

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B. BauGB-Novelle 2013 Erneute Änderung des § 35 I Nr. 6 BauGB

Ziel: Klarstellung / weitergehende Regelung

Auswirkungen: Für alle Anlagen zur energetischen Nutzung von

Biogas gilt ausschließlich der Grenzwert 2,3 Mio. Normkubikmeter

Biogas zur Aufbereitung + Einspeisung Direkte Stromerzeugung

Andere Anlagen (keine Gaserzeugung) => Grenze 2 MW Feuerungswärmeleistung

Holzverbrennungsanlagen

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B. BauGB-Novelle 2013 Besonderes Städtebaurecht (Sanierung) § 136

Bereits im Rahmen der BauGB-Novelle 2011 geprüft

Belange des Klimaschutzes / Klimaanpassung iRd Prüfung städtebaulicher Missstände

Sanierungsbedürftigkeit indiziert bei energetischen Defiziten

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B. BauGB-Novelle 2013 Schrottimmobilien – Rückbaugebot

Begriffsbestimmung: Verwahrloste nicht mehr wirtschaftlich nutzbare

Gebäude Negative Ausstrahlung =>

stadtentwicklungspolitische Probleme Handlungsansätze:

Bauordnungsrecht => LBauO (Verfall, ö oder priv. Interesse am Erhalt)

Bauplanungsrecht Sonstige (Bodenschutzrecht, Abfallrecht etc.)

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B. BauGB-Novelle 2013 Schrottimmobilien – Rückbaugebot

Bauplanungsrecht Bau- und Anpassungsgebote Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote Rückbaugebot umfasst nur die Duldung

Kostentragung des Eigentümers bis zur Höhe des Vermögensvorteils (Ä)!

Keine Vornahmepflicht Bebauungsplan nicht mehr erforderlich Minimierung des Verwaltungsaufwands

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B. BauGB-Novelle 2013 Privilegierung von Kinderbetreuung

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B. BauGB-Novelle 2013 Privilegierung von Kinderbetreuung

Bisher Änderung BImSchG

Nun auch planungsrechtliche Verbesserung Zulässigkeit in reinen Wohngebieten

Bisher: Nur ausnahmsweise zulässig Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes

Wohnortnahe Betreuung Sonstige Kindertagesstätten weiterhin nur

ausnahmsweise gem. § 3 III BauNVO

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B. BauGB-Novelle 2013 Solaranlagen als Nebenanlagen

§ 14 I 1 BauNVO auch dann, falls vollständige / überwiegende Einspeisung (gewerblich)

Verzicht auf die funktionale Unterordnung Erfordernis der baulichen / räumlich-

gegenständlichen Unterordnung weiterhin Vgl. § 35 I Nr. 8 BauGB

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B. BauGB-Novelle 2013 Kleintiererhaltungszucht Bundesregierung intendiert „Klarstellung“

Kritik (Bundesrat): Regelung führt nur zu Irritationen – falsches Signal Rechtslage unverändert:

Immissionsschutzrecht Rücksichtnahmegebot

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B. BauGB-Novelle 2013

Maß der baulichen Nutzung Erweiterung des gemeindlichen

Spielraums Bislang „besondere städtebauliche

Gründe“ nunmehr nur noch „städtebauliche Gründe“

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C. BauGB-Novellen 2014 Windkraft Länderöffnungsklausel

§ 249 Abs. 3 BauGB

Zeitlich befristete Ermöglichung landesgesetzlicher Regelungen zur Steuerung von Winkraftanlagen

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C. BauGB-Novellen 2014 Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur

Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

§ 246 Abs. 8 bis 10 BauGB

Zeitlich befristete Ermöglichung landesgesetzlicher Regelungen zur bedarfsgerechten Schaffung öffentlicher Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber