Dresdner Basisprospekt Deutsch CC Draft v9 · Dresdner Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main...

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Dresdner Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main Basisprospekt vom 27. Mai 2008 für [Anzahl] [Name] [Partizipations] [Open-End] [] [Zertifikate] [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich][Aktienanleihen] [Indexanleihen] [(nachfolgend als „Zertifikate“ bezeichnet)] bezogen auf [[die] []Aktien der [Gesellschaft einfügen] [mit der ISIN []]] [den [Index einfügen] [Währungswechselkurs einfügen] [Rohstoff einfügen] [Zinssatz einfügen] [Fondanteil einfügen] [Anleihe einfügen] [Future Kontrakt einfügen] [Referenz-Portfolio einfügen] [Korb einfügen]] [Die Zertifikate stellen eine Aufstockung der Emission der [Anzahl] von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft am [Datum] erstmals begebenen [Name] [Partizipations] [Open-End [] Zertifikate [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich] (die "zuvor emittierten Zertifikate") um weitere [Anzahl] Zertifikate dar und weisen die gleiche Ausstattung auf. Sie bilden mit den zuvor emittierten Zertifikaten eine einheitliche Emission und haben dieselbe ISIN.] Dieser Basisprospekt (der "Basisprospekt") wurde gemäß § 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt. Die in dem Basisprospekt in eckigen Klammern angegebenen Platzhalter für Daten, Werte oder Ausstattungsvarianten der Zertifikate, welche auf Grundlage des Basisprospekts emittiert werden, können erst im Zusammenhang mit der konkreten Emission festgesetzt und in den endgültigen Bedingungen zu diesem Basisprospekt (die "Endgültigen Bedingungen") entsprechend aufgenommen werden. Bei jeder Emission von Zertifikaten auf Grundlage des Basisprospekts werden die Endgültigen Bedingungen in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das zusätzlich zu der Wiedergabe der jeweiligen Endgültigen Bedingungen einige Angaben wiederholt, die bereits im Basisprospekt enthalten sind. Die vollständigen Angaben über die Emittentin und eine konkrete Emission ergeben sich nur aus dem Basisprospekt in Verbindung mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen

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Dresdner Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main

Basisprospekt

vom 27. Mai 2008

für

[Anzahl] [Name] [Partizipations] [Open-End] [●] [Zertifikate] [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich][Aktienanleihen] [Indexanleihen] [(nachfolgend als „Zertifikate“

bezeichnet)]

bezogen auf

[[die] [●]Aktien der [Gesellschaft einfügen] [mit der ISIN [●]]] [den [Index einfügen] [Währungswechselkurs einfügen] [Rohstoff einfügen] [Zinssatz einfügen] [Fondanteil einfügen]

[Anleihe einfügen] [Future Kontrakt einfügen] [Referenz-Portfolio einfügen] [Korb einfügen]]

[Die Zertifikate stellen eine Aufstockung der Emission der [Anzahl] von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft am [Datum] erstmals begebenen [Name] [Partizipations] [Open-End [●]

Zertifikate [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich] (die "zuvor emittierten Zertifikate") um weitere [Anzahl] Zertifikate dar und weisen die gleiche Ausstattung auf. Sie bilden mit den zuvor

emittierten Zertifikaten eine einheitliche Emission und haben dieselbe ISIN.]

Dieser Basisprospekt (der "Basisprospekt") wurde gemäß § 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt.

Die in dem Basisprospekt in eckigen Klammern angegebenen Platzhalter für Daten, Werte oder Ausstattungsvarianten der Zertifikate, welche auf Grundlage des Basisprospekts emittiert werden, können erst im Zusammenhang mit der konkreten Emission festgesetzt und in den endgültigen Bedingungen zu diesem Basisprospekt (die "Endgültigen Bedingungen") entsprechend aufgenommen werden.

Bei jeder Emission von Zertifikaten auf Grundlage des Basisprospekts werden die Endgültigen Bedingungen in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das zusätzlich zu der Wiedergabe der jeweiligen Endgültigen Bedingungen einige Angaben wiederholt, die bereits im Basisprospekt enthalten sind.

Die vollständigen Angaben über die Emittentin und eine konkrete Emission ergeben sich nur aus dem Basisprospekt in Verbindung mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen

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Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung ................................................................................................................ 4

1.1 Wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf die Dresdner Bank und die Dresdner-Bank-Gruppe ....................................................................................................... 5

1.2 Wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate........................................................ 6

1.3 Wesentliche Merkmale in Bezug auf die Dresdner Bank und die Dresdner-Bank-Gruppe ..................................................................................................................... 12

1.4 Wesentliche Merkmale in Bezug auf die Zertifikate............................................................. 14

2. Risikofaktoren...................................................................................................................... 18

2.1 Risikofaktoren in Bezug auf die Dresdner Bank und die Dresdner-Bank-Gruppe .............................................................................................................................. 18

2.2 Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate .......................................................................... 24

2.2.1 Allgemeine Risikofaktoren (für alle Typen von Zertifikaten) ................................................ 24

2.2.2 Zertifikatstypspezifische Risikofaktoren............................................................................... 29

2.3 Risikofaktoren bezüglich des Basiswerts ............................................................................ 37

3. Spezielle Informationen über die Emission ......................................................................... 43

3.1 Allgemeine Angaben zu den Zertifikaten............................................................................. 43

3.1.1 Verantwortung ..................................................................................................................... 43

3.1.2 Allgemeiner Hinweis zum Prospekt ..................................................................................... 43

3.1.3 Berechnungsstelle ............................................................................................................... 43

3.1.4 EWR-Pass ........................................................................................................................... 44

3.1.5 Angebots- und Verkaufsbeschränkungen ........................................................................... 44

3.1.6 Aufstockung......................................................................................................................... 45

3.2 Spezielle Angaben zu den Zertifikaten ................................................................................ 46

3.2.1 Gegenstand des Basisprospekts......................................................................................... 46

3.2.2 Ausgabe der Zertifikate ....................................................................................................... 46

3.2.3 Informationen über den Basiswert....................................................................................... 47

3.2.4 Börsennotierung .................................................................................................................. 48

3.2.5 Bereithaltung von Unterlagen .............................................................................................. 48

3.2.6 ISIN...................................................................................................................................... 48

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3.2.7 Zahlstelle ............................................................................................................................. 48

3.2.8 Clearingstellen / Verbriefung / Status .................................................................................. 48

3.2.9 Ermächtigung/Beschluss zur Ausgabe der Zertifikate......................................................... 49

3.2.10 Verwendung des Nettoemissionserlöses; Hedgegeschäfte ................................................ 49

3.2.11 [Beschreibung des Basiswerts] ........................................................................................... 50

3.3 Zertifikatsbedingungen ........................................................................................................ 51

4. Besteuerung ...................................................................................................................... 107

5. Beschreibung der Dresdner Bank und der Dresdner-Bank-Gruppe.................................. 116

6. Per Verweis einbezogene Dokumente .............................................................................. 136

7. Einsehbare Dokumente ..................................................................................................... 136

Unterschriften ................................................................................................................................ 137

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1. ZUSAMMENFASSUNG

Die folgenden Informationen stellen lediglich eine Zusammenfassung dar, die zum Basisprospekt gehört und im Zusammenhang mit dem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu lesen ist.

Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die nach Ansicht der Emittentin wesentlichen Risikofaktoren bezüglich der Emittentin, der Risikofaktoren der in diesem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Zertifikate (die "Zertifikate") und der wesentlichen Merkmale bezüglich der Emittentin und der Zertifikate. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr ist sie als Einleitung zu dem Basisprospekt zu verstehen. Jede Entscheidung für eine Anlage in die Zertifikate sollte nur nach ausführlicher Prüfung des gesamten Basisprospekts einschließlich etwaiger Nachträge und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen getroffen werden.

Dieser Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen sollen nicht eine Beratung vor der Kaufentscheidung durch eine Bank oder einen Finanzberater ersetzen. Der Eintritt eines Risikofaktors bzw. mehrerer Risikofaktoren kann zu einem hohen Verlust, je nach Risikofaktor sogar zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen.

Anleger, die vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in diesem Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend machen, können nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen EWR-Mitgliedstaats verpflichtet sein, die Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen.

Ein Prospekthaftungsanspruch gegen die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, (die "Emittentin"), der ausschließlich auf Angaben in der Zusammenfassung oder einer Übersetzung gestützt wird, besteht nur, soweit die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird.

Angebot

Die in diesem Basisprospekt und in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Zertifikate beziehen sich auf einen Basiswert (der "Basiswert"), der sich aus den jeweiligen Endgültigen Bedingungen ergibt.

Die Zertifikate können mit und ohne Zeichnungsfrist sowie mit und ohne Ausgabeaufschlag (Agio) angeboten werden. Ferner kann es einen Mindest- und/oder einen Höchstzeichnungsbetrag geben. Was vorgesehen ist, ergibt sich aus den jeweiligen Endgültigen Bedingungen. Ist eine Zeichnungsfrist in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen vorgesehen, behält sich die Emittentin vor, die Zeichnungsfrist zu verlängern bzw. vorzeitig zu beenden. Eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Zeichnungsfrist wird unverzüglich, wie in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen

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angegeben, bekannt gegeben. Während einer Zeichnungsfrist werden die Zertifikate zum anfänglichen Ausgabepreis gegebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags (Agio) angeboten. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Emittentin erfragbar. Werden die Zertifikate ohne Zeichnungsfrist angeboten, gilt der anfängliche Ausgabepreis nur für den Zeitpunkt des Beginns des öffentlichen Angebots. Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Emittentin erfragbar.

Im Falle einer Aufstockung wird der anfängliche Ausgabepreis je Zertifikat der neu zu begebenden Zertifikate am Morgen des Tages des Beginns des öffentlichen Angebots auf Basis der bestehenden Marktbedingungen festgesetzt werden und ist dann bei der Emittentin (zuzüglich eines gegebenenfalls anfallenden Ausgabeaufschlags (Agio)) erfragbar. Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist ebenfalls bei der Emittentin erfragbar.

Die Lieferung der verkauften Zertifikate erfolgt gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Clearingsystem.

Das Angebotsvolumen sowie der Emissionstag ergeben sich aus den jeweiligen Endgültigen Bedingungen der Zertifikate.

1.1 Wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf die Dresdner Bank und die Dresdner-Bank-Gruppe

• Die Finanzlage sowie die Geschäftsergebnisse der Dresdner Bank und der Dresdner-Bank-Gruppe können durch die Verwirklichung bestimmter wesentlicher Risiken erheblich negativ beeinflusst werden; hierzu zählen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist, insbesondere folgende Risiken (soweit sich die aufgezeigten Risikofaktoren auf die Dresdner-Bank-Gruppe beziehen, ist zu beachten, dass sie für die Dresdner Bank ebenso gelten):

• Die Zinsvolatilität kann sich nachteilig auf die Geschäftsergebnisse der Dresdner-Bank-Gruppe auswirken;

• Marktrisiken können den Wert des Portfolios der Gruppe vermindern und sich nachteilig auf die Finanzlage sowie die Geschäftsergebnisse der Gruppe auswirken;

• die Finanzlage der Gruppe kann durch nachteilige Entwicklungen an den Finanzmärkten beeinträchtigt werden;

• die Gruppe ist im erheblichen Maße Kontrahentenrisiken ausgesetzt;

• Änderungen bestehender Gesetze und Regeln sowie neue Gesetze und Regeln oder Initiativen zur Durchsetzung solcher Gesetze und Regeln in Ländern, in denen die Dresdner-Bank-Gruppe tätig ist, können sich wesentlich auf die Gruppe auswirken und die Geschäftstätigkeit beeinträchtigen;

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• die Geschäftstätigkeit der Gruppe kann durch negative Berichterstattung, regulatorische Maßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf die Dresdner-Bank-Gruppe, andere bekannte Unternehmen und den Finanzsektor im Allgemeinen beeinträchtigt werden;

• Wertschwankungen zwischen dem Euro und anderen Währungen, in denen die Gruppe Erlöse erzielt und Aufwendungen hat, können das berichtete Ergebnis und den Cash Flow nachteilig beeinflussen;

• anhaltende Turbulenzen und Volatilitäten an den internationalen Finanzmärkten können sich weiterhin nachteilig auf die Gruppe auswirken;

• lang anhaltende Marktschwächen können die Liquidität im Markt senken und den Verkauf von Vermögenswerten schwieriger machen, was zu erheblichen Verlusten für die Gruppe führen kann;

• sofern Verluste durch Geschäfte für Rechnung von Kunden der Dresdner-Bank-Gruppe anfallen, kann es sein, dass diese Kunden die Verluste nicht ausgleichen, was zu erheblichen Verlusten für die Gruppe sowie zur Beeinträchtigung ihres Ansehens führen kann;

• die Erlöse der Gruppe aus dem Investment Banking können aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen sinken;

• die Erlöse der Dresdner-Bank-Gruppe aus dem Wertpapierkommissions-, anderen Kommissionsgeschäften sowie Geschäften, aus denen sie Provisionen erhält, können sinken; und

• intensiver Wettbewerb, insbesondere im deutschen Heimatmarkt der Gruppe, in dem sie den Großteil ihres Geschäfts tätigt, kann die Erlöse und die Profitabilität der Gruppe erheblich mindern.

1.2 Wesentliche Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate

• Eine Anlage in die Zertifikate ist besonders risikoreich, weil diese keinen Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Kapitals gewähren. Bei einer ungünstigen Wertentwicklung des Basiswerts oder bei einer Insolvenz der Emittentin besteht das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals.

• Der Ausgabepreis der Zertifikate kann über deren Marktwert liegen. Der Ausgabepreis kann ferner Kommissionen bzw. Gebühren oder eine Marge enthalten, die an Vertriebsstellen oder Dritte zu zahlen sind oder von der Emittentin einbehalten werden. Eine Vertriebsstelle kann für den Vertrieb der Zertifikate weitere Kommissionen oder Gebühren erheben, die von der Vertriebsstelle einbehalten oder an Vertriebspartner weitergeleitet werden, wodurch die Ertragsmöglichkeit des Anlegers ebenfalls beeinträchtigt wird. Durch Provisionen an Vertriebspartner können sich Interessenkonflikte zulasten des Anlegers erheben.

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• Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Zahlungen auf die Zertifikate erfolgen, hängt in erster Linie davon ab, wie sich der Basiswert während der Laufzeit der Zertifikate entwickelt.

• Im Falle einer für den Anleger ungünstigen Wertentwicklung des Basiswerts besteht das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts des vom Zertifikatsinhaber eingesetzten Kapitals (einschließlich eventuell aufgewendeter Transaktionskosten).

• Soweit die Zertifikate nicht mit einer Verzinsung oder während der Laufzeit zu zahlenden Zusatzbeträgen ausgestattet sind, erhalten die Zertifikatsinhaber keine Zwischenzahlungen. Mögliche Wertverluste des Zertifikats können daher nicht durch andere Erträge des Zertifikats kompensiert werden.

• Im Fall einer variablen Verzinsung wird die Höhe des Zinssatzes, der auf die jeweilige Zinsperiode Anwendung findet, auf Grundlage der Wertentwicklung eines Referenzzinssatzes bzw. eines sonstigen Basiswerts berechnet. Bei einer entsprechenden Wertentwicklung des Referenzzinssatzes bzw. Basiswerts können die Anleger deshalb, je nach Ausstattung, gar keine Verzinsung oder lediglich eine Mindestverzinsung erhalten.

• Bei Open-End Zertifikaten handelt es sich um Zertifikate, die im Gegensatz zu Zertifikaten mit einer festen Laufzeit (sog. Closed-End Zertifikate) keinen Verfalltag und dementsprechend keine festgelegte Laufzeit haben. Sie müssen entweder vom Zertifikatsinhaber ausgeübt oder von der Emittentin gekündigt werden, um das Zertifikatsrecht geltend zu machen. Nach Ausübung durch den Zertifikatsinhaber bzw. vorzeitiger Kündigung durch die Emittentin nimmt der Zertifikatsinhaber an einer möglichen weiteren Wertentwicklung des Basiswerts nicht mehr teil. Gegebenenfalls wird bei Open-End Zertifikaten eine Risiko Management Gebühr von der Emittentin berechnet, die bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags abgezogen wird.

• Die Wertentwicklung eines Zertifikats mit Reverse Struktur verhält sich genau entgegengesetzt zur Wertentwicklung des Basiswerts. Dementsprechend kann es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen, wenn der Kurs des Basiswerts entsprechend steigt. Ferner ist die Ertragsmöglichkeit grundsätzlich nach oben hin beschränkt, da die negative Entwicklung des Basiswerts nicht mehr als 100% betragen kann.

• Je nach Ausstattung der Zertifikate kann eine Partizipationsrate, die größer oder kleiner ist als 100 %, bewirken, dass der Zertifikatsinhaber an Wertveränderungen des Basiswerts überproportional oder unterproportional teilnimmt.

• Soweit ein Maximalbetrag anwendbar ist, nimmt der Zertifikatsinhaber nur bis zur Höhe dieses Maximalbetrags an der Wertentwicklung des Basiswerts teil.

• Die Höhe des Abrechnungsbetrags kann davon abhängig sein, ob ein bestimmter Schwellenwert zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum berührt und / oder unterschritten bzw. überschritten wurde. Nur wenn der Schwellenwert zum

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bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum nicht berührt und / oder unterschritten bzw. überschritten wurde, erhält der Zertifikatsinhaber als Abrechnungsbetrag mindestens einen bestimmten Bonus-Level. Andernfalls nimmt er an der Wertentwicklung des Basiswerts teil und kann sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz verlieren.

• Die Höhe des Abrechnungsbetrags kann davon abhängig sein, ob ein bestimmter Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum höher ist als der festgelegte Basiskurs. In einem solchen Fall nimmt der Zertifikatsinhaber an der mittels eines Outperformance Faktors erhöhten Wertentwicklung des zugrundeliegenden Basiswerts teil. Andernfalls nimmt er an der "reinen" Wertentwicklung des Basiswerts teil und kann sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz verlieren.

• Die Höhe des Abrechnungsbetrags kann davon abhängig sein, ob eine bestimmte Rückzahlungsschwelle zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum berührt und / oder unterschritten bzw. überschritten wurde. Wenn die Rückzahlungsschwelle nicht erreicht, d.h. berührt oder unterschritten bzw. überschritten wurde, werden die Zertifikate zu einem Tag nach dieser Feststellung vorzeitig zurückgezahlt. Der Zertifikatsinhaber kann an einer positiven Wertentwicklung des Basiswerts nicht länger teilnehmen, sondern muss eine neue Anlagemöglichkeit finden.

• Die Höhe des Abrechnungsbetrags kann von der Höhe abhängig sein, in der die Wertentwicklung eines Bestandteils des Basiswerts die Wertentwicklung eines weiteren Bestandteils des Basiswerts überschreitet. Der Zertifikatsinhaber nimmt an diesem Vergleich der Wertentwicklungen durch einen Performance Faktor teil. Andernfalls nimmt er an der "reinen" Wertentwicklung eines der Bestandteile des Basiswerts teil und kann damit sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz verlieren.

• Die Höhe des Abrechnungsbetrags kann davon abhängig sein, ob eine oder mehrere Lock-In Schwelle(n) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum berührt oder überschritten wurde(n). Wurde eine oder mehrere Lock-In Schwelle(n) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum berührt oder überschritten, so berechnet sich der Abrechnungsbetrag mindestens anhand der höchsten erreichten Lock-In Schwelle. Wird nie eine Lock-In Schwelle erreicht, nimmt der Zertifikatsinhaber an der "reinen" Wertentwicklung des Basiswerts teil und kann sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz verlieren.

• In den jeweiligen Endgültigen Bedingungen kann vorgesehen sein, dass die Höhe des Schwellenwertes bzw. der Schwellenwerte während der Zeichnungsfrist noch nicht feststeht, sondern nur durch eine Spanne beschrieben ist. Der Zertifikatsinhaber weiß in diesem Fall zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht, wie hoch der Schwellenwert bzw. die Schwellenwerte sein werden. Die endgültige Höhe des Schwellenwertes bzw. der Schwellenwerte wird unverzüglich nach deren Festlegung gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass der Schwellenwert bzw. die Schwellenwerte an dem für den Anleger ungünstigen Ende der angegebenen Spanne festgelegt werden und damit der Schwellenwert, ab dem entsprechend der

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Zertifikatsbedingungen die Höhe des Auszahlungsbetrags in Abhängigkeit von dem Abrechnungskurs des Basiswerts bestimmt wird, früher erreicht sein wird.

• Ist in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen ein Bonus-Level vorgesehen, kann es vorkommen, dass die Höhe des Bonus-Levels während der Zeichnungsfrist noch nicht feststeht, sondern nur durch eine Spanne beschrieben ist. Der Zertifikatsinhaber weiß in diesem Fall zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht, wie hoch der Bonus-Level sein wird. Die endgültige Höhe des Bonus-Levels wird unverzüglich nach deren Festlegung gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass der Bonus-Level an dem für den Anleger ungünstigen Ende der angegebenen Spanne festgelegt und ein ihm gegebenenfalls nach den Zertifikatsbedingungen zustehender Auszahlungsbetrag entsprechend gering sein wird.

• Der potentiell zahlbare Auszahlungsbetrag kann gemäß den jeweiligen Endgültigen Bedingungen auf einen Maximalbetrag begrenzt sein. Zudem kann in den Endgültigen Bedingungen vorgesehen sein, dass die Höhe des Maximalbetrags während der Zeichnungsfrist noch nicht feststeht, sondern nur durch eine Spanne beschrieben ist. Der Zertifikatsinhaber weiß daher zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht, wie hoch der Maximalbetrag sein wird. Die endgültige Höhe des Maximalbetrags wird unverzüglich nach deren Festlegung gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass der Maximalbetrag an dem für den Anleger ungünstigen Ende der angegebenen Spanne festgelegt wird und ein ihm gegebenenfalls nach den Zertifikatsbedingungen zustehender Maximalbetrag entsprechend gering sein wird.

• In den jeweiligen Endgültigen Bedingungen kann vorgesehen sein, dass bei Erfüllung bestimmter Bedingungen die Emittentin berechtigt ist, die Zertifikate bei Fälligkeit durch die physische Lieferung des Physischen Basiswerts zu tilgen. In einem solchen Fall sind die Zertifikatsinhaber den spezifischen Emittenten- und Wertpapierrisiken hinsichtlich des zu liefernden Wertpapiers ausgesetzt. Unter Umständen können die gelieferten Wertpapiere einen sehr niedrigen oder auch keinen Geldwert mehr aufweisen. In diesem Fall besteht für die Zertifikatsinhaber das Risiko des Totalverlusts des für den Erwerb der Zertifikate aufgewendeten Kapitals (einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten). Zudem können mit der Veräußerung der gelieferten Wertpapiere zusätzliche Kosten anfallen.

• Des Weiteren können der Basiswert, der Auszahlungsbetrag oder weitere in den Endgültigen Bedingungen bestimmte Beträge auf unterschiedliche Währungen lauten und in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen entsprechende Umrechnungen vorgesehen sein. Potenzielle Käufer von Zertifikaten sollten in diesem Fall berücksichtigen, dass mit dieser Anlageform das Risiko von Devisenkursschwankungen verbunden sein kann. Devisenkurse werden von Angebots- und Nachfragefaktoren auf den internationalen Geldmärkten bestimmt, die volkswirtschaftlichen Faktoren, Spekulationen und Maßnahmen von Regierungen und Zentralbanken ausgesetzt sind (u.a. devisenrechtlichen Kontrollen und Einschränkungen). Devisenkursschwankungen können das Verlustrisiko dadurch erhöhen, dass sich der Wert der Zertifikate oder die Höhe des möglicherweise zu beanspruchenden Auszahlungsbetrags entsprechend vermindert.

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• Die Emittentin hat das Recht, bei Vorliegen bestimmter, in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebener Gründe zu einer außerordentlichen Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die Laufzeit verkürzt und der Anleger erhält den von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechneten angemessenen Marktpreis eines Zertifikats ausgezahlt. Etwaige angemessene Aufwendungen und Kosten für die Auflösung von zu Grunde liegenden und/oder damit in Zusammenhang stehenden Absicherungs- und Finanzierungsvereinbarungen, die die Verpflichtungen der Emittentin aus diesen Zertifikaten absichern, werden bei der Ermittlung des Marktpreises berücksichtigt.

• Die Zertifikate sind unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und werden weder durch den Einlagensicherungsfonds noch durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz abgesichert.

• Im Fall der Insolvenz der Dresdner Bank AG als Emittentin können die Inhaber der Zertifikate das von ihnen eingesetzte Kapital ganz oder teilweise verlieren.

• Der Wert der Zertifikate während der Laufzeit wird möglicherweise durch die allgemeine Bonitätseinschätzung der Dresdner Bank AG durch Investoren beeinflusst.

• Es kann nicht garantiert werden, dass die Zertifikatsinhaber ihre Zertifikate auf einem Sekundärmarkt weiterveräußern können oder dass die Zertifikate zum Handel an einer Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einer Börse einbezogen werden.

• Die Wertentwicklung der Zertifikate kann während der Laufzeit von der Wertentwicklung des Basiswerts abweichen.

• Nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen stellt die Emittentin das Eintreten oder Vorliegen einer Marktstörung fest. Diese Feststellung kann den Wert der Zertifikate beeinträchtigen und/oder die Berechnung und die Auszahlung des Auszahlungsbetrags und gegebenenfalls weiterer zahlbarer Beträge verzögern. Das Risiko einer solchen Verschiebung trägt der Zertifikatsinhaber. Zudem legt die Emittentin in bestimmten, in den Zertifikatsbedingungen genannten Fällen den Abrechnungskurs und gegebenenfalls auch einen sonstigen Kurs des von der Marktstörung betroffenen Basiswerts unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Dieser von der Emittentin festgestellte Wert ist für die Berechnung des Auszahlungsbetrags und gegebenenfalls weiterer zahlbarer Beträge maßgeblich.

• Die Emittentin ist berechtigt, Anpassungen vorzunehmen. Des Weiteren ist die Emittentin bei Vorliegen bestimmter, in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen festgelegter Voraussetzungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechtigt, den Basiswert durch einen Wert, der künftig als Basiswert dienen soll, oder gegebenenfalls die Maßgebliche Börse durch eine andere Börse zu ersetzen. Außerdem wird die Emittentin im Falle einer Ersetzung gegebenenfalls erforderliche Anpassungen nach den Zertifikatsbedingungen

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vornehmen. Solche Anpassungen bzw. die Ersetzungen können sich gegebenenfalls auch negativ auf die Wertentwicklung der Zertifikate auswirken.

• Hedgegeschäfte (Absicherungsgeschäfte) der Emittentin sowie sonstige Geschäfte der Emittentin, ihrer Tochtergesellschaften oder verbundener Unternehmen können jederzeit, insbesondere gegen Ende der Laufzeit der Zertifikate, den Stand des Basiswerts beeinflussen, was einen negativen Einfluss auf den Wert der Zertifikate haben kann.

• Aus Geschäften, welche die Emittentin oder Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen abschließen, können Interessenkonflikte erwachsen, die den Wert der Zertifikate beeinträchtigen können.

• Wenn der Anleger den Erwerb der Zertifikate mit Kredit finanziert, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Verlustrisiko erheblich.

• Die Kursentwicklung des Basiswerts ist von zahlreichen Faktoren abhängig und deswegen Schwankungen unterworfen, u.a. können Konjunkturveränderungen, Zinssatzänderungen, politische Ereignisse oder andere allgemeine Marktrisiken den Kurs beeinflussen und zu hohen Verlusten des Zertifikatsinhabers führen.

• Handelt es sich bei dem Basiswert um Aktien, so ist zu beachten, dass die Kursentwicklung von Aktien von der spezifischen Vermögens-, Finanz-, Liquiditäts- und Ertragslage des Unternehmens abhängig ist.

• Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Preisindex, führen – im Gegensatz zu Performanceindizes – ausgeschüttete Dividenden grundsätzlich zu einer Verringerung des Indexstands. Anleger partizipieren daher grundsätzlich in keiner Weise an Dividenden oder anderen Ausschüttungen der im jeweiligen Index enthaltenen Aktien.

• Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Index, ist zu beachten, dass der Indexsponsor jederzeit die Zusammensetzung des jeweiligen Index verändern kann. Die Emittentin hat keine Möglichkeit, selbst die Zusammensetzung zu beeinflussen.

• Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Referenz-Portfolio, ist zu beachten, dass es sich dabei um ein lediglich virtuelles Portfolio handelt, welches von einer bestimmten Partei verwaltet wird und dessen Wert je nach Erfolg dieser Verwaltung bis auf Null sinken kann; es ist ferner zu beachten, dass den Zertifikatsinhabern weder Rechte an den Referenz-Portfolio-Bestandteilen, noch Rechte auf Lieferung von Referenz-Portfolio-Bestandteilen zustehen.

• Weitere Risiken in Bezug auf den Basiswert und/oder in Bezug auf die konkrete Struktur der Zertifikate können sich aus den jeweiligen Endgültigen Bedingungen ergeben.

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1.3 Wesentliche Merkmale in Bezug auf die Dresdner Bank und die Dresdner-Bank-Gruppe

Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft (die „Emittentin“, die „Bank“ oder „Dresdner Bank“), gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen (die „Dresdner-Bank-Gruppe“, der „Dresdner-Bank-Konzern“, die „Gruppe“ oder der „Konzern“), bietet Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden im In- und Ausland eine breit gefächerte Palette von Bankprodukten und Finanzdienstleistungen an, wozu das Kredit- und Einlagengeschäft, das Wertpapier- und Depotbankgeschäft, das Zahlungsverkehrsgeschäft und das Handels- und Kapitalmarktgeschäft zählen. Gemessen an ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember 2007 ist sie eine der führenden Geschäftsbanken Deutschlands. Die Dresdner Bank ist eine Tochtergesellschaft der Allianz SE („Allianz“), die zusammen mit ihren Tochtergesellschaften (die „Allianz Group“) ein internationaler integrierter Finanzdienstleister in den Bereichen Versicherung, Vermögensmanagement und Bankdienstleistungen ist, wobei die Dresdner-Bank-Gruppe in der Allianz Group für das Kompetenzzentrum Bankgeschäft steht. Als Teil der Allianz Group ist die Bank zudem im Bereich Bancassurance aktiv und vertreibt Lebens-, Kranken- und Sachversicherungsprodukte. Die Anteile an der Dresdner Bank werden mittelbar von der Allianz gehalten.

Die Dresdner Bank bietet ihre Dienstleistungen und Produkte im Wesentlichen über ihre 1.074 Geschäftsstellen, von denen sich 1.019 in Deutschland und 55 im Ausland befinden, an. Sie gliedert ihr Geschäft in die beiden Unternehmensbereiche Private & Corporate Clients und Investment Banking. Diese werden ergänzt durch die Segmente Business Services und Corporate Functions. Diese Struktur spiegelt die im Jahr 2006 getroffene Entscheidung wider, das Mittelstandskundengeschäft mit den Aktivitäten des früheren Bereichs Privat- und Geschäftskunden zusammenzuführen und aus dem umbenannten Unternehmensbereich Private & Corporate Clients heraus zu steuern. Das Geschäft mit den kapitalmarktaffinen Groß- und Konzernkunden des früheren Bereichs Corporate Banking ist mit den Aktivitäten des bisherigen Bereichs Dresdner Kleinwort im neuen Unternehmensbereich Investment Banking gebündelt. Die neue Organisationsstruktur wurde zu Beginn des Geschäftsjahres 2007 implementiert. Das Berichtsschema ist entsprechend angepasst worden.

• Private & Corporate Clients umfasst die Kundenangebote Personal Banking, Private & Business Banking, Corporate Banking und Private Wealth Management. Personal Banking bietet privaten Kunden personalisierte Finanzlösungen, die aus Produkten für Vermögensaufbau, Finanzierung, Vorsorge und Versicherung zusammengestellt sind. Das Private-Banking-Angebot umfasst das individuelle Vermögensmanagement für vermögenden Privatkunden einschließlich Vorsorge- und Finanzierungskonzepten und Finanz- und Vermögensplanung. Business Banking bietet den Geschäftskunden eine integrierte Beratung für ihre persönlichen und geschäftlichen Finanzen. Private Wealth Management offeriert Kunden mit großen, komplexen Vermögen Betreuung und ganzheitliche Beratung durch Researchteams und ein weltweites Expertennetzwerk. Corporate Banking agiert im klassischen kommerziellen Geschäft mit Firmenkunden. Die Leistungspalette erstreckt sich auf das Kredit- und Einlagengeschäft, das kommerzielle Auslandsgeschäft, das Wertpapiergeschäft und den Zahlungsverkehr einschließlich der hiermit in Zusammenhang stehenden E-Business-Aktivitäten. Private & Corporate Clients ist sowohl im Inland als auch in allen wesentlichen Finanzzentren Europas vertreten.

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• Investment Banking beinhaltet die kapitalmarktorientierten Aktivitäten des früheren Bereichs Dresdner Kleinwort und das Geschäft mit den kapitalmarktaffinen Groß- und Konzernkunden des ehemaligen Unternehmensbereichs Corporate Banking. Investment Banking bietet unter seinem Markennamen Dresdner Kleinwort ein breites Spektrum an Investment-Banking-Dienstleistungen und gliedert sich in die beiden Bereiche Global Banking und Capital Markets. Global Banking berät Unternehmenskunden, Finanzinstitutionen und Kunden des öffentlichen Sektors. Zum Leistungsangebot gehören strategische Beratung, Mergers & Acquisitions, Eigenkapital- und Kreditfinanzierungen, strukturierte und verbriefte Finanzierungen, Handelsfinanzierungen sowie Cash Management. Capital Markets bietet seine Kompetenz im Platzierungsgeschäft sowie bei Handel und Research in erster Linie den institutionellen Kunden einschließlich Pensionsfonds, Vermögensverwaltern und alternativen Vermögensverwaltern an.

• Business Services umfasst die geschäftsunterstützenden Serviceeinheiten in den Bereichen Informationstechnologie, Operations, Verwaltung, Personal und Recht. Die Kosten dieser Serviceeinheiten werden auf Grundlage von produkt- und mengenbezogenen Verrechnungsalgorithmen – mit Ausnahme der Restrukturierungskosten – auf die Unternehmensbereiche verrechnet.

• Corporate Functions enthält die Kosten der Funktionsbereiche mit Konzernsteuerungsaufgaben (Finanzen/Compliance, Risikomanagement/-controlling und die dem CEO direkt unterstellten Einheiten wie Group Coordination, die Revision und die Unternehmenskommunikation). Im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung werden diese Kosten – mit Ausnahme der Restrukturierungskosten – vollständig an die Unternehmensbereiche verrechnet. Des Weiteren enthält das Segment das Ergebnis aus Kapitalmanagement und Treasury sowie aus den von der Bank gehaltenen Beständen des Finanzanlageportfolios. Darüber hinaus umfasst das Segment Konsolidierungssachverhalte sowie spezifische Überleitungspositionen auf die Ergebniszahlen des Gesamtkonzerns. Hierzu zählen u.a. das Ergebnis aus der Anwendung des Rechnungslegungsstandards IAS 39 für das Bankbuch sowie Aufwendungen für bestimmte Gesamtbankprojekte.

Die Dresdner Bank hat im März 2008 beschlossen, ihr Geschäft mit Privat- und Firmenkunden in einer rechtlich selbständigen Einheit zu führen. Die Bank möchte damit die Flexibilität schaffen, zukünftige strategische Optionen zu erleichtern.

Die Auswirkungen der Finanzkrise haben im Jahr 2007 und zu Beginn des Jahres 2008 die Geschäftsentwicklung der Dresdner Bank maßgeblich beeinträchtigt. Die Krise hat sich insbesondere in ausgewählten Geschäftsaktivitäten mit strukturierten Produkten des Unternehmensbereichs Investment Banking ausgewirkt. Diese Aktivitäten umfassen Asset-Backed-Securities im Handelsbuch, Kreditverbesserungen, Conduits, Leveraged Buy-out Verpflichtungen, Strukturierte Investment Vehikel (SIV) sowie Bestände welche die Bank über Monoliner (Spezialversicherer) versichert hat.

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1.4 Wesentliche Merkmale in Bezug auf die Zertifikate

Die folgende Beschreibung der Zertifikate, die unter diesem Basisprospekt emittiert werden können, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern stellt nur eine allgemeine Zusammenfassung dar. Die konkreten Eigenschaften und Risiken der Zertifikate einer bestimmten Emission ergeben sich aus dem Basisprospekt sowie den Endgültigen Bedingungen. Begriffe, die in den Zertifikatsbedingungen definiert sind, haben in der Zusammenfassung die gleiche Bedeutung, falls nicht anderweitig bestimmt.

Abhängigkeit des Auszahlungsbetrags von der Entwicklung des Basiswerts

Die in diesem Basisprospekt beschriebenen Zertifikate beziehen sich auf einen in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Basiswert.

Die Zertifikate verbriefen ein Recht auf die Zahlung eines Auszahlungsbetrags und gegebenenfalls weiterer zahlbarer Beträge oder Lieferung des Physischen Basiswerts. Ob und in welcher Höhe dieser Auszahlungsbetrag und gegebenenfalls weitere zahlbare Beträge gezahlt werden bzw. der Physische Basiswert, hängt maßgeblich davon ab, wie sich der zugrundeliegende Basiswert entwickelt.

Soweit die Zertifikate nicht mit einer Verzinsung ausgestattet sind, erhalten die Zertifikatsinhaber keine Zwischenzahlungen. Die Zertifikate können mit einer festen und/oder einer variablen Verzinsung ausgestattet sein. Im Fall einer variablen Verzinsung wird die Höhe des Zinssatzes, der auf die jeweilige Zinsperiode Anwendung findet, auf Grundlage der Wertentwicklung eines Referenzzinssatzes bzw. eines sonstigen Basiswerts berechnet.

Bei Zertifikaten mit variabler Verzinsung kann ein Mindestzinssatz größer Null anwendbar sein. Weiterhin kann der je Zinsperiode zu ermittelnde variable Zinssatz nach oben begrenzt (Höchstzinssatz) oder an eine Bedingung gebunden sein.

Ist nach den Endgültigen Bedingungen ein Bezugsverhältnis anwendbar, entspricht der Abrechnungsbetrag (ohne Berücksichtigung ggf. weiterer Ausstattungsmerkmale der Zertifikate) dem gemäß den Endgültigen Bedingungen zu bestimmenden Abrechnungskurs, multipliziert mit dem Bezugsverhältnis. Das Bezugsverhältnis gibt hierbei an, auf wie viele Einheiten des Basiswertes sich ein Zertifikat bezieht.

Ist nach den Endgültigen Bedingungen ein Nennwert anwendbar, entspricht der Abrechnungsbetrag (ohne Berücksichtigung ggf. weiterer Ausstattungsmerkmale der Zertifikate) dem Produkt aus dem Nennwert und der gemäß den Endgültigen Bedingungen zu bestimmenden Wertentwicklung des Basiswerts.

Zertifikaten können mit einer festen Laufzeit (sog. Closed-End Zertifikate) und ohne feste Laufzeit (sog. Open-End Zertifikate) begeben werden. Open-End Zertifikate müssen von jedem Zertifikatsinhaber jeweils in Übereinstimmung mit dem in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Ausübungsverfahren ausgeübt werden, um das Zertifikatsrecht geltend zu machen.

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Zudem hat die Emittentin im Fall von Open-End Zertifikaten das Recht, die Zertifikate vorzeitig durch Bekanntmachung unter Einhaltung einer in den Endgültigen Bedingungen näher bestimmten Frist zu kündigen und vorzeitig zu tilgen.

Gegebenenfalls wird bei Ausübung durch den Zertifikatsinhaber bzw. bei der Tilgung durch die Emittentin eine Risiko Management Gebühr von der Emittentin berechnet. Die Emittentin kann zudem berechtigt sein, die Höhe der Risiko Management Gebühr während der Laufzeit der Zertifikate anzupassen.

Ein Zertifikat kann mit einer Reverse Struktur ausgestattet sein. Ein solches Zertifikat verliert (unter Nichtberücksichtigung sonstiger Ausstattungsmerkmale und sonstiger für die Preisbildung von Zertifikaten maßgeblicher Faktoren) dann an Wert, wenn der Kurs des Basiswerts steigt bzw. gewinnt dann an Wert, wenn der Kurs des Basiswerts fällt.

Zertifikate können mit besonderen Ausstattungsmerkmalen ausgestattet sein:

- Bei Zertifikaten mit Partizipationsrate wird der Abrechnungsbetrag durch die Anwendung eines bestimmten Faktors, der z.B. als Prozentsatz ausgedrückt sein kann (die Partizipationsrate), erhöht oder vermindert.

- Bei Zertifikaten mit Maximalbetrag ist die Höhe des Abrechnungsbetrags auf einen Maximalbetrag begrenzt.

- Bei Zertifikaten mit Schwellenwert und Bonus-Level ist die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig, ob ein bestimmter Schwellenwert zu einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder Zeitraum berührt und / oder unterschritten wurde. Wenn der entsprechende Schwellenwert zu dem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder Zeitraum nicht berührt und / oder unterschritten wurde, erhält der Zertifikatsinhaber als Abrechnungsbetrag mindestens einen bestimmten Bonus-Level. Andernfalls nimmt der Zertifikatsinhaber an der Wertentwicklung des Basiswerts teil:

- Bei Zertifikaten mit Outperformance Faktor ist die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig, ob ein in den Zertifikatsbedingungen definierter Wert, wie z.B. der Abrechnungskurs, zu einem bestimmten in den Zertifikatsbedingungen genannten Zeitpunkt oder Zeitraum höher ist als der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Basiskurs. In einem solchen Fall nimmt der Zertifikatsinhaber an der mittels eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Outperformance Faktors erhöhten Wertentwicklung des zugrundeliegenden Basiswerts teil. Andernfalls nimmt der Zertifikatsinhaber an der "reinen" Wertentwicklung des Basiswerts teil.

- Bei Zertifikaten mit bedingter vorzeitiger Rückzahlung ist die Höhe des Abrechnungsbetrags und der Zeitpunkt der Rückzahlung der Zertifikate davon abhängig, ob eine bestimmte Rückzahlungsschwelle zu einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder Zeitraum berührt und / oder unterschritten bzw. überschritten wurde. Wenn die Rückzahlungsschwelle zu dem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder Zeitraum nicht erreicht, d.h. berührt und / oder unterschritten bzw. überschritten wurde,

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werden die Zertifikate zu einem Tag nach dieser Feststellung vorzeitig zurückgezahlt. Im Fall einer solchen vorzeitigen Rückzahlung wird der Abrechnungsbetrag nach den Festlegungen in den Zertifikatsbedingungen ermittelt.

- Bei Zertifikaten mit Performancevergleich ist die Höhe des Abrechnungsbetrags abhängig von der Differenz zwischen der Wertentwicklung eines Bestandteils des Basiswerte und der Wertentwicklung eines weiteren Bestandteils des Basiswerts. Der Zertifikatsinhaber nimmt an diesem Vergleich der Wertentwicklungen durch einen Performance Faktor teil. Andernfalls nimmt der Zertifikatsinhaber an der "reinen" Wertentwicklung eines der Bestandteile des Basiswerts teil.

- Bei Zertifikaten mit Lock-In Schwelle ist die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig, ob eine oder mehrere Lock-In Schwelle(n) zu einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder Zeitraum erreicht, d.h. berührt oder überschritten wurde(n). Wurde eine oder mehrere Lock-In Schwelle(n) zu einem in den Zertifikatsbedingungen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum berührt oder überschritten, so entspricht der Abrechnungsbetrag mindestens dem Produkt aus der höchsten erreichten Lock-In Schwelle und dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Abrechnungskurs bzw. dem Nennwert. Wird nie eine Lock-In Schwelle erreicht, nimmt der Zertifikatsinhaber an der "reinen" Wertentwicklung des Basiswerts teil.

Anpassungen

Die Emittentin ist (unbeschadet anderer Anpassungsregelungen in den Zertifikatsbedingungen) berechtigt, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der Interessen der Zertifikatsinhaber unter bestimmten Umständen Anpassungen durchzuführen, insbesondere die für die Bestimmung des Auszahlungsbetrags und gegebenenfalls weiterer zahlbarer Beträge maßgeblichen Parameter anzupassen oder neu zu definieren, wenn ihr dies erforderlich erscheint, um den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate zu bewahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung festzulegen. Gegebenenfalls können die jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu den Zertifikatsbedingungen Anpassungsregeln vorsehen.

Die Emittentin wird Anpassungen gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt machen.

Ersetzung des Basiswerts

Die Emittentin ist berechtigt, nach den Zertifikatsbedingungen unter bestimmten Umständen den Basiswert (bzw., im Fall eines Korbs als Basiswert, einen Korbbestandteil) zu ersetzen und einen anderen Wert auszuwählen, der künftig als Basiswert (bzw. Korbbestandteil) dienen soll oder gegebenenfalls eine andere Börse oder einen anderen Markt als neue Maßgebliche Börse auszuwählen, an der der Basiswert (bzw. Korbbestandteil) notiert. Im Falle einer Ersetzung wird die Emittentin auch gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen. Eine Ersetzung ist mehrfach möglich.

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Der Nachfolgewert, der Zeitpunkt seiner erstmaligen Verwendung, gegebenenfalls die Ersatzbörse sowie gegebenenfalls jeder angepasste Wert werden gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht.

Außerordentliche Kündigung durch die Emittentin

Die Emittentin ist bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (nach näherer Maßgabe der Zertifikatsbedingungen) berechtigt, die Zertifikate außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall zahlt die Emittentin an die Zertifikatsinhaber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) den Kündigungsbetrag gemäß den Zertifikatsbedingungen.

Form der Zertifikate und Übertragbarkeit

Die von der Emittentin begebenen Zertifikate werden durch ein Inhaber-Sammelzertifikat verbrieft. Der Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. Die Zertifikate sind in Übereinstimmung mit den Regeln der Clearingstelle übertragbar.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Zertifikate unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.

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2. RISIKOFAKTOREN

2.1 Risikofaktoren in Bezug auf die Dresdner Bank und die Dresdner-Bank-Gruppe

Bevor Sie eine Anlageentscheidung treffen, sollten Sie die folgenden wesentlichen Risikofaktoren sowie die sonstigen in diesem Basisprospekt enthaltenen Angaben sorgfältig prüfen. Jedes dieser Risiken kann wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Dresdner Bank/Dresdner-Bank-Gruppe haben. Infolge dieser Risiken können Anleger den Wert ihrer Anlage ganz oder teilweise verlieren. Darüber hinaus können sich weitere Risiken, die der Gruppe derzeit nicht bekannt sind, ebenfalls nachteilig auf ihre Geschäftstätigkeit und auf eine Anlage in den Zertifikaten auswirken. Die gewählte Reihenfolge stellt keine Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß der wirtschaftlichen Auswirkungen der nachfolgend genannten Risikofaktoren dar. Soweit sich die aufgezeigten Risikofaktoren auf die Dresdner-Bank-Gruppe beziehen, ist zu beachten, dass sie für die Dresdner Bank ebenso gelten:

Die Zinsvolatilität kann sich nachteilig auf die Geschäftsergebnisse der Dresdner-Bank-Gruppe auswirken.

Veränderungen der jeweils geltenden Zinssätze (einschließlich Veränderungen des Verhältnisses zwischen den jeweiligen kurz- und langfristigen Zinssätzen) können die Geschäftsergebnisse der Dresdner-Bank-Gruppe beeinflussen.

Die Steuerung der Zinsrisiken wirkt sich auf die Ertragslage aus. Die Zusammensetzung der Aktiva und Passiva und etwaige, sich aus dieser Zusammensetzung ergebende Inkongruenzen führen dazu, dass der Nettogewinn der Gruppe mit Zinsänderungen schwankt. Besonders wirken sich Zinsänderungen bei unterschiedlichen Vertragslaufzeiten und den verschiedenen Währungen, in denen die Gruppe Zinspositionen hält, aus. Mangelnde Kongruenz zwischen der Fälligkeit zinstragender Aktiva und zinspflichtiger Verbindlichkeiten in einem gegebenen Zeitraum kann wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gruppe haben.

Marktrisiken können den Wert des Portfolios der Gruppe vermindern und sich nachteilig auf die Finanzlage sowie die Geschäftsergebnisse der Gruppe auswirken.

Schwankungen der Aktienmärkte wirken sich auf den Marktwert und die Liquidität des Aktienportfolios der Gruppe aus.

Die Dresdner-Bank-Gruppe hält in ihrem Anlagebestand auch Immobilienanlagen, deren Wert den Veränderungen der Immobilienpreise und deren Volatilität ausgesetzt ist.

Nachfolgende Aktiva und Passiva der Gruppe sind zu Marktwerten (Fair Value) verbucht: Handelsaktiva und Handelspassiva, der Fair-Value-Option zugeordnete finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sowie für als „zur Veräußerung verfügbar“ klassifizierte Wertpapiere (Available for Sale). Veränderungen im Wert der für Handelszwecke

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gehaltenen Wertpapiere sowie der erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte werden in der Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst. Veränderungen des Marktwerts von Available-for-Sale-Wertpapieren werden unmittelbar mit dem konsolidierten Eigenkapital verrechnet. Bei Veräußerung eines Available-for-Sale-Finanzinstruments wird der bisher im Eigenkapital erfasste Bewertungsgewinn bzw. –verlust erfolgswirksam realisiert. Aktienwerte und Schuldtitel der Available-for-Sale-Kategorie werden regelmäßig auf Wertminderung hin überprüft; falls ein Abschreibungsindiz vorliegt, wird der Betrag der Wertminderung erfolgswirksam erfasst.

Die Finanzlage der Gruppe kann durch nachteilige Entwicklungen an den Finanzmärkten beeinträchtigt werden.

Die Möglichkeiten der Gruppe, ihren Finanzierungsbedarf zu decken, hängt davon ab, ob Mittel am internationalen Kapitalmarkt verfügbar sind. Die Finanzierung der Geschäftsaktivitäten der Gruppe erfolgt unter anderem durch die Ausgabe von Commercial Paper und mittelfristigen Schuldtiteln. Ein anhaltender Ausfall dieser Märkte kann eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Finanzierungskosten und die Refinanzierungsstruktur der Gruppe haben. Sollte die Gruppe nicht in der Lage sein, ihren Finanzierungsbedarf über die Kapitalmärkte zu decken, könnte sie gezwungen sein, Vermögenswerte zu reduzierten Preisen zu veräußern, um fällige Verbindlichkeiten und Einlagenrückzahlungen zu refinanzieren, was nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-, oder Ertragslage haben könnte. Die Illiquidität oder anhaltende Volatilität in bestimmten Marktsegmenten kann außerdem die Mark-to-Market-Bewertung bestimmter Bestände beeinflussen sowie zu Bewertungsabschlägen und einem erhöhten Kontrahentenausfallrisiko führen.

Darüber hinaus würde eine Herabstufung in den Ratings der Dresdner Bank nachteilige Auswirkungen auf ihre Refinanzierungskosten haben. Eine Herabstufung könnte unter anderem dazu führen, dass die Dresdner Bank aufgrund vertraglicher Bestimmungen Sicherheiten stellen oder zusätzliche Zahlungen leisten muss, oder, dass Verträge vorzeitig beendet werden können. Jedes dieser Ereignisse könnte den Liquiditätsbedarf der Dresdner Bank weiter erhöhen und negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage haben.

Die Gruppe ist im erheblichen Maße Kontrahentenrisiken ausgesetzt.

Die Dresdner-Bank-Gruppe ist vielfältigen Kontrahentenrisiken ausgesetzt. Dritte, die der Gruppe Geld, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte schulden, erfüllen möglicherweise nicht ihre Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen. Zu diesen Dritten gehören die Emittenten, deren Wertpapiere die Gruppe hält, Kreditnehmer, Kunden, Kontrahenten aus Handelsgeschäften, Reverse-Repo-Geschäften, Swapgeschäften, Credit-Default- und aus anderen derivativen Verträgen, Abrechnungsstellen, Börsen, Clearinghäuser und andere Finanzmittler. Diese erfüllen möglicherweise aufgrund von Insolvenz, Liquiditätsmangel, Konjunkturabschwung, Verfall von Immobilienwerten, Störung ihres Geschäftsbetriebs oder aus anderen Gründen ihre Verpflichtungen gegenüber der Gruppe nicht.

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Änderungen bestehender Gesetze und Regeln sowie neue Gesetze und Regeln oder Initiativen zur Durchsetzung solcher Gesetze und Regeln in Ländern, in denen die Dresdner-Bank-Gruppe tätig ist, können sich wesentlich auf die Gruppe auswirken und die Geschäftstätigkeit beeinträchtigen.

Das Geschäft der Gruppe unterliegt detaillierter und umfassender Aufsicht und Regulierung in allen Ländern, in denen sie tätig ist. Änderungen der bestehenden Gesetze und Regelungen können sich auf die Art und Weise, in der die Gruppe ihr Geschäft betreibt, sowie auf die Produkte, die sie anbietet, auswirken. Änderungen der Vorschriften für Finanzdienstleistungen, Wertpapierprodukte und Transaktionen können wesentliche nachteilige Auswirkungen auf das Geschäft der Gruppe haben, als sie ihre Tätigkeiten neu ausrichten muss, was zu erhöhten Kosten und anderen Belastungen führen kann.

Aufsichtsbehörden verfügen in vielen Bereichen des Finanzdienstleistungssektors über weit reichende verwaltungsrechtliche Befugnisse, welche sich unter anderem auf die Bereiche Liquidität, Angemessenheit der Kapitalausstattung und zulässige Anlagen sowie sonstige Angelegenheiten wie beispielsweise Geldwäsche, „Know-Your-Customer“-Prinzip, Datenschutz, Führung von Unterlagen und Marketing- und Verkaufspraktiken erstrecken können. Die derzeit für die Gruppe geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen hinsichtlich des Bankgeschäfts und anderer Finanzdienstleistungen können sich jederzeit in einer Weise ändern, die nachteilige Auswirkungen auf ihr Geschäft haben kann. Die Gruppe ist nicht in der Lage, Zeitpunkt und Art möglicher zukünftiger aufsichtsrechtlicher Initiativen oder deren Durchsetzung vorherzusehen. Des Weiteren werden die Bankenaufsicht und andere Aufsichtsbehörden der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten und anderer Länder Zahlungsabwicklungen und sonstige Transaktionen, welche den Bestimmungen in den Bereichen Geldwäsche, verbotene Transaktionen mit sanktionierten Staaten, Bestechung oder anderen Anti-Korruptionsmaßnahmen unterliegen, weiterhin genau prüfen. Sollte die Gruppe versäumen, auf diese Änderungen oder Initiativen in geeigneter Weise einzugehen oder sollte ein solcher Eindruck entstehen, könnte der Ruf der Gruppe geschädigt werden und sie könnte zusätzlichen rechtlichen Risiken ausgesetzt sein, u. a. Zwangsmaßnahmen, Geldbußen oder Strafen. Trotz größter Anstrengungen der Gruppe, die für sie geltenden Vorschriften einzuhalten, gibt es eine Reihe von Risiken in Bereichen, in denen diese Vorschriften unklar sein können oder in denen die Aufsichtsbehörden ihre bestehenden Leitlinien überarbeiten oder Gerichte frühere Entscheidungen aufheben. Aufsichts- und andere Behörden sind befugt, verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Verfahren gegen die Gruppe einzuleiten, die unter anderem zu negativer Berichterstattung und Rufschädigungen, der Aussetzung oder zum Entzug der Lizenzen der Gruppe, Unterlassungsverfügungen, Geldbußen, zivil- und strafrechtlichen Sanktionen oder anderen Disziplinarstrafen führen können. Dies könnte erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gruppe haben.

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Die Geschäftstätigkeit der Gruppe kann durch negative Berichterstattung, regulatorische Maßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf die Dresdner-Bank-Gruppe, andere bekannte Unternehmen und den Finanzsektor im Allgemeinen beeinträchtigt werden.

Negative Berichterstattung und Rufschädigung der Gruppe resultierend aus dem Versäumnis oder dem Anschein eines Versäumnisses, den rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu genügen, aufgrund a) von Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung, bei denen andere große und bekannte Gesellschaften involviert sind, b) einer zunehmend strengeren Überprüfung und wirksameren Durchsetzung der Verfahren zur Umsetzung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem „Know-Your-Customer“-Prinzip seitens der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden oder c) aufsichtsrechtlicher Untersuchungen im Bankensektor und Rechtsstreitigkeiten infolge des Versäumnisses, oder eines solchen Anscheins, den rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu genügen, können zu erhöhter Überwachung führen. Dies kann die Fähigkeit der Gruppe beeinträchtigen, Kunden zu gewinnen und zu halten und den Zugang zu den Kapitalmärkten aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus kann dies zu nicht vorhersehbaren Klagen, Zwangsmaßnahmen, Geldbußen und Strafen führen oder sonstige negative Auswirkungen auf die Gruppe haben.

Wertschwankungen zwischen dem Euro und anderen Währungen, in denen die Dresdner-Bank-Gruppe Erlöse erzielt und Aufwendungen hat, können das berichtete Ergebnis und den Cashflow nachteilig beeinflussen.

Die Dresdner-Bank-Gruppe erstellt ihren Konzernabschluss in Euro. Ein wesentlicher Teil der Erlöse und Aufwendungen ihrer Tochtergesellschaften außerhalb der Eurozone, unter anderem in Großbritannien, den Vereinigten Staaten, der Schweiz und Japan, lauten auf andere Währungen. Wenngleich die Tochtergesellschaften der Dresdner Bank außerhalb der Eurozone grundsätzlich ihre Erlöse und Aufwendungen in gleicher Währung verbuchen, können sich dennoch Veränderungen der für die Umrechnung in Euro zugrunde gelegten Wechselkurse nachteilig auf die ausgewiesenen Ergebnisse der Bank auswirken.

Obwohl die nicht auf Euro lautenden Aktiva und Passiva sowie Erlöse und damit zusammenhängende Aufwendungen im Allgemeinen auf die gleiche Währung lauten, nimmt die Gruppe für Dividenden oder Cashflows bezüglich ihrer nicht in Euro bilanzierenden Tochtergesellschaften in der Regel keine Absicherungen vor.

Anhaltende Turbulenzen und Volatilitäten an den internationalen Finanzmärkten können sich weiterhin nachteilig auf die Gruppe auswirken.

Als international agierendes Finanzdienstleistungsunternehmen sind die Geschäftsaktivitäten der Gruppe in hohem Maße durch die Kapital- und Kreditmarktverhältnisse geprägt. Ausgelöst durch gravierende Verschlechterungen in der Kreditqualität, führte die im zweiten Halbjahr 2007 einsetzende Krise auf dem amerikanischen Hypothekenmarkt, zu einer Neubewertung von Kreditrisiken. Hieraus folgten erhöhte Volatilität, geringere Liquidität, erweiterte Kreditspreads und eine allgemeine Anspannung der Finanzmärkte weltweit. Zusätzlich verschlechterten sich die Preise für Asset-Backed-Securities (ABS) und andere strukturierte Produkte. Aufgrund der vom Unternehmensbereich Investment Banking gehaltenen Bestände und ihren Aktivitäten in mit

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amerikanischen Hypotheken besicherten strukturierten Investmentprodukten, einschließlich Hypotheken mit minderer Qualität (Subprime), Midprime und Prime US-Residential-Mortgaged-Backed-Securities (RMBS), Collateralised Debt Obligations (CDOs), Monoliner Finanzgarantien, Structured Investment Vehicles (SIVs) und anderen Investments ist die Geschäftsentwicklung der Gruppe erheblich betroffen. Ende 2007 und nochmals zum 31. März 2008 nahm die Gruppe deshalb deutliche Bewertungsabschläge im Handelsbestand vor. Die Gruppe geht davon aus, dass die Krise an den Finanzmärkten auch in das laufende Jahr hineinwirkt. Damit gehen Risiken für die Geschäfts- und Ergebnisentwicklung im Jahr 2008 einher.

Die Bewertung von ABS und anderen betroffenen Wertpapieren unterliegt einem komplexen Verfahren, zu dem Markttransaktionen, Bewertungsmodelle, Managementeinschätzungen und andere Faktoren herangezogen werden, und welches ebenso von externen Faktoren wie Hypothekenausfallraten, Zinssätzen, Einschätzungen der Ratingagenturen und Immobilienbewertungen abhängig ist. Die Gruppe überwacht ihre Positionen fortlaufend, gleichwohl ist es infolge des derzeitigen Marktumfeldes und der daraus resultierenden Bewertungsunsicherheiten schwierig vorherzusagen, wie lange diese volatilen Bedingungen anhalten und wie die für die Gruppe relevanten Märkte und Geschäftsaktivitäten betroffen sein werden. Die Fortdauer oder eine Verschlechterung der Turbulenzen in den weltweiten Finanzmärkten kann sich erheblich nachteilig auf die Finanzlage und das zukünftige Geschäftsergebnis der Gruppe auswirken.

Lang anhaltende Marktschwächen können die Liquidität im Markt senken und den Verkauf von Vermögenswerten schwieriger machen, was zu erheblichen Verlusten für die Gruppe führen kann.

Bei einigen der geschäftlichen Tätigkeiten der Gruppe können lang anhaltende Marktbewegungen, insbesondere ein Rückgang der Preise von Vermögenswerten, zu einem Rückgang des Volumens oder der Liquidität der Märkte führen. Diese Entwicklungen können zu beträchtlichen Verlusten führen, wenn die Gruppe Positionen, die an Wert verlieren, nicht rechtzeitig glattstellen kann. Dies kann insbesondere bei Vermögenswerten der Fall sein, für die von Anfang an keine ausreichend liquiden Märkte existieren. Bei Vermögenswerten, die nicht an Wertpapierbörsen oder anderen öffentlichen Handelsmärkten gehandelt werden, wie beispielsweise Kontrakte über Derivate zwischen Banken, ermittelt die Gruppe den Wert anhand von Modellen. Die fortlaufende Überwachung der Preisentwicklung derartiger Vermögenswerte ist schwierig; Preisverschlechterungen können zu nicht vorhersehbaren Verlusten führen.

Sofern Verluste durch Geschäfte für Rechnung von Kunden der Dresdner-Bank-Gruppe anfallen, kann es sein, dass diese Kunden die Verluste nicht ausgleichen, was zu erheblichen Verlusten für die Gruppe sowie zur Beeinträchtigung ihres Ansehens führen kann.

Wenngleich Kunden der Gruppe für Verluste haften, die dieser dadurch entstehen, dass sie für Rechnung dieser Kunden Positionen eingeht, ist die Bank aufgrund ihrer Verpflichtung zur Abdeckung dieser Verluste einem zusätzlichen Kreditrisiko ausgesetzt. Die Geschäfte können auch dadurch beeinträchtigt werden, dass Kunden Verluste erleiden und das Vertrauen in die Produkte und Dienstleistungen der Gruppe verlieren.

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Die Erlöse der Gruppe aus dem Investment Banking können aufgrund ungünstiger Marktverhältnisse oder ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen sinken.

Die Erlöse der Dresdner-Bank-Gruppe aus dem Investment Banking in Form von Provisionen für Beratung und die Begleitung von Wertpapieremissionen sind von der Anzahl und Größe der Transaktionen abhängig und anfällig für wesentliche nachteilige Auswirkungen anhaltender Marktschwächen. Diese Provisionen und anderen Erlöse sind im Allgemeinen an den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte gebunden und sinken daher bei einem Wertrückgang dieser Vermögenswerte. Insbesondere könnten die Erlöse und die Ertragskraft der Gruppe erheblich unter einem wesentlichen Rückgang der Anzahl oder Größe von Schuldverschreibungs- und Aktienemissionen sowie von Mergers-&-Acquisitions-Transaktionen leiden.

Die Erlöse aus dem Wertpapierkommissions-, anderen Kommissionsgeschäften sowie Geschäften, aus denen die Dresdner-Bank-Gruppe Provisionen erhält, können sinken.

Marktschwächen führen häufig zu einem Rückgang der Transaktionsvolumina und damit zu einer Verringerung ihrer zinsunabhängigen Erlöse. Da Provisionen, die die Gruppe für die Verwaltung der Kundenportfolios erhebt, in vielen Fällen auf dem Wert oder der Wertentwicklung dieser Portfolios beruhen, würde eine Marktschwäche, die den Wert mindert oder die Höhe der Abflüsse steigen lässt, die Erlöse schmälern, die die Gruppe aus dem Wealth Management und Private-Banking-Geschäft erzielt.

Intensiver Wettbewerb, insbesondere im deutschen Heimatmarkt der Gruppe, in dem sie den Großteil ihres Geschäfts betreibt, kann die Erlöse und die Profitabilität der Gruppe erheblich mindern.

In all ihren Hauptgeschäftsfeldern ist die Gruppe in Deutschland und in den Ländern, in denen sie einen Großteil ihres Geschäfts betreibt, unter anderem in den europäischen Ländern und den Vereinigten Staaten, intensivem Wettbewerb ausgesetzt. Die Gruppe generierte im Jahre 2007 den Hauptteil ihres operativen Geschäfts in Deutschland, einem entwickelten Markt, in dem der Wettbewerbsdruck rasch zugenommen hat. Wenn es nicht gelingt, auf die Wettbewerbssituation in Deutschland oder in den anderen größeren Märkten mit attraktiven und Gewinn bringenden Produkt- und Dienstleistungsangeboten zu reagieren, verliert die Gruppe möglicherweise Marktanteile in wichtigen Bereichen ihres Geschäfts. Darüber hinaus könnten Schwächephasen der deutschen Wirtschaft den Wettbewerbsdruck beispielsweise durch erhöhten Preisdruck und geringere Geschäftsvolumina verstärken.

Haftungserklärung

Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main übernimmt nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften die Verantwortung für den Inhalt dieses Basisprospekts und erklärt, dass ihres Wissens die in diesem Basisprospekt genannten Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

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2.2 Risikofaktoren in Bezug auf die Zertifikate

2.2.1 Allgemeine Risikofaktoren (für alle Typen von Zertifikaten)

Eine Anlage in die Zertifikate unterliegt bestimmten Risiken. Diese Risiken können unter anderem aus Risiken aus dem Aktienmarkt, Rohstoffmarkt, Rentenmarkt, Devisenmarkt, Zinssätzen, Marktvolatilität, wirtschaftlichen und politischen Risikofaktoren bestehen, sowohl einzeln als auch als Kombination dieser und anderer Risikofaktoren. Die wesentlichen Risikofaktoren werden nachstehend kurz dargestellt. Potenzielle Erwerber sollten Erfahrung im Hinblick auf Geschäfte mit Instrumenten wie den Zertifikaten oder dem jeweiligen Basiswert haben. Potenzielle Erwerber der Zertifikate sollten die Risiken, die mit der Anlage in die Zertifikate verbunden sind, verstehen und vor einer Anlageentscheidung zusammen mit ihren Rechts-, Steuer-, Finanz- und sonstigen Beratern folgende Punkte eingehend prüfen: (i) Die Eignung einer Anlage in die Zertifikate in Anbetracht ihrer eigenen besonderen Finanz-, Steuer- und sonstigen Situation, (ii) die Angaben im Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen und (iii) den Basiswert. Eine Anlage in die Zertifikate sollte erst nach einer Abschätzung des Verlaufs, des Eintritts und der Tragweite potenzieller künftiger Wertentwicklungen des Basiswerts bzw. der Basiswerte erfolgen, da die Rendite aus der jeweiligen Anlage unter anderem von Schwankungen der genannten Art abhängt. Da mehrere Risikofaktoren den Wert der Zertifikate gleichzeitig beeinflussen können, lässt sich die Auswirkung eines einzelnen Risikofaktors nicht voraussagen. Zudem können mehrere Risikofaktoren auf bestimmte Art und Weise zusammenwirken, so dass sich deren gemeinsame Auswirkung auf die Zertifikate ebenfalls nicht voraussagen lässt. Über die Auswirkungen einer Kombination von Risikofaktoren auf den Wert der Zertifikate lassen sich keine verbindlichen Aussagen treffen.

Potenzielle Erwerber der Zertifikate sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Zertifikate an Wert verlieren können und auch mit einem Totalverlust der Anlage in die Zertifikate gerechnet werden muss. Dieses Risiko besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Emittentin. Je kürzer die Restlaufzeit eines Zertifikats ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eventuelle Wertverluste zum Ende der Laufzeit ausgeglichen werden können. Potenzielle Erwerber müssen deshalb bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.

Potenzielle Erwerber werden ausdrücklich aufgefordert, sich mit dem besonderen Risikoprofil des im Basisprospekt und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Produkttyps vertraut zu machen und gegebenenfalls fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

Einfluss von Nebenkosten

Der Ausgabepreis der Zertifikate basiert auf internen Preisfindungsmodellen der Emittentin und kann über deren Marktwert liegen. Der Ausgabepreis kann zudem Gebühren (einschließlich Kommissionen) sowie eine Marge enthalten, die an Vertriebsstellen oder Dritte gezahlt oder von der Emittentin einbehalten werden.

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Zu beachten ist ferner, dass eine Vertriebsstelle für den Vertrieb der Zertifikate weitere Kommissionen bzw. Gebühren erheben kann, die ganz oder teilweise von der Vertriebsstelle einbehalten oder an weitere Vertriebspartner als Entgelt für Vertriebstätigkeiten weitergegeben werden können. Hierdurch kann eine zusätzliche Abweichung zwischen dem theoretischen Wert der Zertifikate und den in einem Sekundärmarkt oder von der Emittentin gestellten Ankaufs- und Verkaufspreisen entstehen, die bei Beginn des Handels der Zertifikate in der Regel höher ist und im Laufe der Zeit abgebaut wird. Solche Provisionen beeinträchtigen ebenfalls die Ertragsmöglichkeit des Anlegers.

Zu beachten ist weiterhin, dass sich im Falle der Zahlung von Provisionen an Vertriebspartner Interessenkonflikte zulasten des Anlegers ergeben können, weil hierdurch für den Vertriebspartner ein Anreiz geschaffen werden könnte, Produkte mit einer höheren Provision bevorzugt an seine Kunden zu vertreiben. Anlegern wird daher empfohlen, sich bei ihrer Bank bzw. ihrem Finanzberater nach dem Bestehen solcher Interessenkonflikte zu erkundigen.

Solvenz der Emittentin

Die Inhaber der Zertifikate übernehmen das Kreditrisiko der Dresdner Bank AG als Emittentin der Zertifikate. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin könnte es sein, dass die Inhaber der Zertifikate ihren Anspruch auf die Rückzahlung des von ihnen eingesetzten Kapitals ganz oder teilweise verlieren.

Zertifikate sind unbesicherte Verpflichtungen

Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.

Die Zertifikate werden weder durch den Einlagensicherungsfonds gemäß dem Statut des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (BdB) noch durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz abgesichert.

Einfluss einer Herabstufung der Bonität

Der Wert der Zertifikate während der Laufzeit wird möglicherweise durch die allgemeine Bonitätseinschätzung der Dresdner Bank AG durch Investoren beeinflusst. Deren Einschätzung orientiert sich im Allgemeinen an der Bonitätseinstufung der ausstehenden Wertpapiere durch Rating-Agenturen wie Moody’s, Standard & Poor’s oder Fitch. Eine Herabstufung des Ratings durch auch nur eine der genannten Rating-Agenturen kann zu einem Wertverlust der Zertifikate führen.

Handel und Liquidität der Zertifikate

Nicht jede Serie von Zertifikaten, die unter dem Basisprospekt begeben wird, wird in den Freiverkehr einer Börse einbezogen oder zum Handel an einer Börse zugelassen. Selbst wenn

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eine solche Einbeziehung oder Zulassung erfolgt, ist dies nicht notwendigerweise mit hohen Umsätzen in den Zertifikaten verbunden.

Selbst wenn die Emittentin beabsichtigt, ab Einbeziehung bzw. Zulassung unter gewöhnlichen Marktbedingungen Ankaufs- und Verkaufskurse für die Zertifikate einer Emission zu stellen, übernimmt die Emittentin keine Verpflichtung zur Stellung derartiger Kurse. Ferner garantiert die Emittentin weder die Höhe derartiger Kurse noch deren Verfügbarkeit. Inhaber der Zertifikate können nicht darauf vertrauen, dass die Zertifikate zu einer bestimmten Zeit oder zu einem bestimmten Kurs veräußert werden können.

Es kann nicht garantiert werden, dass sich für die jeweiligen Zertifikate ein Sekundärmarkt entwickeln wird, der den Inhabern von Zertifikaten eine Möglichkeit zur Weiterveräußerung verschafft. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für die Inhaber von Zertifikaten sein, den Wert der Zertifikate im Sekundärmarkt zu realisieren. Dies gilt auch für den Fall einer Einbeziehung der Zertifikate in den Freiverkehr oder die Zulassung zum Handel an einer Börse.

Die Liquidität in bestimmten Ländern kann weiterhin durch bestehende Angebots- und Verkaufsbeschränkungen verringert werden. Die Emittentin ist ferner berechtigt, jederzeit Zertifikate zu erwerben. Derart erworbene Zertifikate können gehalten, wiederverkauft oder für kraftlos erklärt werden. Dies kann sich ebenfalls negativ auf die Liquidität auswirken. Eine geringere Liquidität des Marktes kann die Volatilität der Kurse der Zertifikate erhöhen.

Die Wertentwicklung der Zertifikate kann während der Laufzeit von der Wertentwicklung des Basiswerts abweichen.

Angebotsvolumen

Das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Angebotsvolumen (ausgedrückt als Anzahl der Zertifikate bzw. als Gesamtnennwert der Zertifikate) entspricht dem Maximalbetrag der angebotenen Zertifikate, lässt aber keinen Rückschluss auf das Volumen der effektiv ausgegebenen Zertifikate zu. Dieses richtet sich nach den Marktverhältnissen und kann sich während der Laufzeit der Zertifikate verändern. Auf Grundlage des angegebenen Angebotsvolumens können daher keine Rückschlüsse auf die Liquidität der Zertifikate im Sekundärmarkt gezogen werden.

Marktstörung

Nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen stellt die Emittentin das Eintreten oder Vorliegen einer Marktstörung fest. Diese Feststellung kann den Wert der Zertifikate beeinträchtigen und/oder die Berechnung und die Auszahlung des Auszahlungsbetrags verzögern. Das Risiko einer solchen Verschiebung trägt der Zertifikatsinhaber. Zudem legt die Emittentin in bestimmten, in den Zertifikatsbedingungen genannten Fällen, den Abrechnungskurs und gegebenenfalls auch einen sonstigen Kurs des von der Marktstörung betroffenen Basiswerts unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Dieser

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von der Emittentin festgestellte Wert ist für die Berechnung des Auszahlungsbetrags und gegebenenfalls weiterer zahlbarer Beträge maßgeblich.

Anpassung und Ersetzung

Die Emittentin ist in den in den Zertifikatsbedingungen genannten Fällen und zur Bewahrung des wirtschaftlichen Werts der Zertifikate berechtigt, Anpassungen vorzunehmen. Des Weiteren ist die Emittentin berechtigt, bei Vorliegen von in den Zertifikatsbedingungen festgelegten Voraussetzungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) den Basiswert durch einen neuen Wert, der künftig als Basiswert dienen soll, oder gegebenenfalls die Maßgebliche Börse durch eine andere Börse zu ersetzen. Außerdem wird die Emittentin im Falle einer Ersetzung gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vornehmen.

Anpassungen bzw. Ersetzungen können sich auf die Wertentwicklung der Zertifikate negativ auswirken.

Kündigung

Die Emittentin hat das Recht, bei Vorliegen bestimmter, in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebener Gründe zu einer außerordentlichen Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die Laufzeit verkürzt und der Anleger erhält den von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berechneten angemessenen Marktpreis eines Zertifikats ausgezahlt. Etwaige angemessene Aufwendungen und Kosten für die Auflösung von zu Grunde liegenden und/oder damit in Zusammenhang stehenden Absicherungs- und Finanzierungsvereinbarungen, die die Verpflichtungen der Emittentin aus diesen Zertifikaten absichern, werden bei der Ermittlung des Marktpreises berücksichtigt. Der Zertifikatsinhaber erhält lediglich den so ermittelten Kündigungsbetrag und kann an einer positiven Wertentwicklung des Basiswerts nicht länger teilnehmen, sondern muss eine neue Anlagemöglichkeit finden.

Interessenkonflikte

Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Kunden Geschäfte abschließen, die einen negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des Basiswerts und somit auf den Wert der Zertifikate haben können.

Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können in Bezug auf die Zertifikate eine andere Funktion als die derzeitige ausüben und außerdem in Bezug auf den Basiswert weitere derivative Instrumente begeben. Eine Einführung dieser neuen konkurrierenden Produkte auf dem Markt kann den Wert der Zertifikate beeinträchtigen.

Einfluss von Absicherungsgeschäften

Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit sowohl für eigene Rechnung als auch für fremde Rechnung Handel in dem Basiswert treiben. Darüber hinaus können sich die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin gegen die mit den Zertifikaten

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verbundenen finanziellen Risiken durch Hedgegeschäfte (Absicherungsgeschäfte) in dem Basiswert absichern. Diese Aktivitäten, insbesondere die auf die Zertifikate bezogenen Hedgegeschäfte, können jederzeit, insbesondere auch gegen Ende der Laufzeit der Zertifikate, den Marktpreis des Basiswerts beeinflussen, auf den sich die Zertifikate beziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Eingehen und das Auflösen solcher Absicherungsgeschäfte einen negativen Einfluss auf den Wert der Zertifikate, den Auszahlungsbetrag und gegebenenfalls weiterer zahlbarer Beträge, die die Inhaber der Zertifikate beanspruchen können, hat.

Ersetzung der Emittentin

Nach den Zertifikatsbedingungen ist die Emittentin jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate eine andere Gesellschaft der Dresdner Bank-Gruppe als neue Emittentin (die "Neue Emittentin") hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen. In diesem Fall übernimmt der Inhaber der Zertifikate grundsätzlich auch das Insolvenzrisiko der Neuen Emittentin.

Hedgegeschäfte der Käufer von Zertifikaten

Potentielle Käufer von Zertifikaten, die sich mit einem Kauf gegen Marktrisiken in Verbindung mit einer Anlage in dem Basiswert absichern möchten, sollten sich der damit verbundenen Schwierigkeiten bewusst sein. So ist zum Beispiel der Wert der Zertifikate nicht notwendigerweise unmittelbar an den Wert des Basiswerts gekoppelt. Aufgrund der Struktur des jeweiligen Zertifikats kann keine Gewähr für eine parallele Wertentwicklung zu dem Basiswert übernommen werden. Daher und aus weiteren Gründen ist es gegebenenfalls nicht möglich, Wertpapiere in einem Portfolio zu den Preisen zu erwerben oder zu veräußern, die der Wertermittlung des Basiswerts zugrunde gelegt werden.

Inanspruchnahme von Krediten

Wenn der Anleger den Erwerb der Zertifikate mit Kredit finanziert, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Verlustrisiko erheblich. Der Anleger sollte nie darauf setzen, den Kredit aus Gewinnen eines Geschäfts mit Zertifikaten verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muss der Erwerber von Zertifikaten vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls zur kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage ist, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten.

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2.2.2 Zertifikatstypspezifische Risikofaktoren

Generell

Der Anleger erwirbt durch den Kauf des Zertifikats das Recht, nach Maßgabe der Zertifikatsbedingungen von der Emittentin unter bestimmten Voraussetzungen und in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Basiswerts die Zahlung eines Abrechnungsbetrags in der Auszahlungswährung [im Fall der Tilgung durch physische Lieferung zusätzlich folgenden Text einfügen: bzw. die Lieferung des Physischen Basiswerts in einer dem Bezugsverhältnis entsprechenden Anzahl] zu verlangen (das "Zertifikatsrecht").

[Im Fall von unverzinslichen Zertifikaten einfügen:

Die Zertifikate verbriefen weder einen Anspruch auf Festzins- oder zinsvariable Zahlungen noch auf Dividendenzahlung und werfen keinen laufenden Ertrag ab. Mögliche Wertverluste des Zertifikats können daher nicht durch laufende Erträge des Zertifikats kompensiert werden.]

[Im Fall der variablen Verzinsung einfügen:

Im Fall einer variablen Verzinsung wird die Höhe des Zinssatzes, der auf die jeweilige Zinsperiode Anwendung findet, auf Grundlage der Wertentwicklung eines Referenzzinssatzes bzw. eines sonstigen Basiswerts berechnet. [Soweit kein Mindestzinssatz anwendbar ist, besteht die Möglichkeit, dass für eine oder mehrere Zinsperioden keine Zinsen gezahlt werden. Weiterhin kann der je Zinsperiode zu ermittelnde variable Zinssatz nach oben begrenzt (Höchstzinssatz) oder an eine Bedingung gebunden sein. Ist ein Höchstzinssatz vorgesehen, partizipieren Anleger ab einer bestimmten Wertentwicklung des Referenzzinssatzes bzw. Basiswerts nicht an der weiteren positiven Wertentwicklung dieses Referenzzinssatzes bzw. Basiswerts. Bei einer entsprechenden Wertentwicklung des Referenzzinssatzes bzw. Basiswerts können die Anleger deshalb, je nach Ausstattung, keine Verzinsung oder lediglich eine Mindestverzinsung erhalten].]

Abrechnungsbetrag für unterschiedliche Arten von Zertifikaten

Im Folgenden wird dargestellt, wie sich der Abrechnungsbetrag für die unterschiedlichen Arten von Zertifikaten berechnet und welche Risiken sich daraus für den Zertifikatsinhaber ergeben könnten.

Im Fall eines Bezugsverhältnisses wird der Abrechnungsbetrag grundsätzlich wie folgt bestimmt:

Der Abrechnungsbetrag entspricht (ohne Berücksichtigung ggf. weiterer Ausstattungsmerkmale der Zertifikate) dem Abrechnungskurs (der am Ende der Laufzeit der Zertifikate ermittelt wird), multipliziert mit dem Bezugsverhältnis. Das Bezugsverhältnis gibt hierbei an, auf wie viele Einheiten des Basiswertes sich ein Zertifikat bezieht. Die Art und Weise der Bestimmung des Abrechnungskurses wird in den jeweiligen Zertifikatsbedingungen angegeben.

Im Fall eines Nennwertes wird der Abrechnungsbetrag grundsätzlich wie folgt bestimmt:

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Der Abrechnungsbetrag entspricht (ohne Berücksichtigung ggf. weiterer Ausstattungsmerkmale der Zertifikate) dem Produkt aus dem Nennwert und der Wertentwicklung des Basiswerts. Die Wertentwicklung des Basiswerts berechnet sich in der Regel aus dem Quotient aus Abrechnungskurs und Basiskurs, wobei die konkrete Bestimmung der Wertentwicklung in den jeweiligen Zertifikatsbedingungen angegeben ist.

Für den Fall, dass der Abrechnungskurs bzw. die Wertentwicklung des Basiswerts auf Null fällt, kann ein Totalverlust des in die Zertifikate investierten Kapitals entstehen.

[Für Open-End Zertifikate einfügen:

Open-End Zertifikate

Bei Open-End Zertifikaten handelt es sich um Zertifikate, die im Gegensatz zu Zertifikaten mit einer festen Laufzeit (sog. Closed-End Zertifikate) keinen Verfalltag und dementsprechend keine festgelegte Laufzeit haben. Daher müssen die Open-End Zertifikate von jedem Zertifikatsinhaber jeweils in Übereinstimmung mit dem in den Zertifikatsbedingungen festgelegten Ausübungsverfahren ausgeübt werden, um das Zertifikatsrecht geltend zu machen. Zudem hat die Emittentin im Fall von Open-End Zertifikaten das Recht, die Zertifikate vorzeitig durch Bekanntmachung unter Einhaltung einer in den Zertifikatsbedingungen näher bestimmten Frist zu kündigen und vorzeitig zu tilgen.

Eine Ausübung durch den Zertifikatsinhaber bzw. eine Tilgung durch die Emittentin entsprechend den Endgültigen Bedingungen hat zur Folge, dass der Zertifikatsinhaber nur bis zum Ausübungstag bzw. bis zum Vorzeitigen Tilgungstag an der Wertentwicklung des Basiswerts teilnimmt. Eine Teilnahme an einer möglichen weiteren Wertentwicklung des Basiswerts ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

Gegebenenfalls wird bei Ausübung durch den Zertifikatsinhaber bzw. bei der Tilgung durch die Emittentin eine Risiko Management Gebühr von der Emittentin berechnet. Eine solche Gebühr kann den Abrechnungskurs bzw. die maßgebliche Wertentwicklung des Basiswerts entsprechend der Höhe der Gebühr mindern. Gegebenenfalls ist die Emittentin berechtigt, die Höhe der Risiko Management Gebühr während der Laufzeit der Zertifikate anzupassen.]

[Für Zertifikate mit Reverse Struktur einfügen:

Zertifikate mit Reverse-Struktur

Ein Zertifikat kann mit einer Reverse Struktur ausgestattet sein. Ein solches Zertifikat verliert (unter Nichtberücksichtigung sonstiger Ausstattungsmerkmale und sonstiger für die Preisbildung von Zertifikaten maßgeblicher Faktoren) dann an Wert, wenn der Kurs des Basiswerts steigt bzw. gewinnt dann an Wert, wenn der Kurs des Basiswerts fällt. Dementsprechend kann es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen, wenn der Kurs des Basiswerts entsprechend steigt. Ferner ist die Ertragsmöglichkeit grundsätzlich nach oben hin beschränkt, da die negative Entwicklung des Basiswerts nicht mehr als 100% betragen kann.]

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Zertifikate mit besonderen Ausstattungsmerkmalen

Bei den Zertifikaten handelt es sich um Wertpapiere, die wirtschaftlich einer Direktinvestition in den zugrundeliegenden Basiswert ähnlich, mit einer solchen jedoch insbesondere deshalb nicht vollständig vergleichbar sind, weil:

[Zertifikate mit Partizipationsrate:

der Abrechnungsbetrag durch eine Anwendung einer Partizipationsrate erhöht oder vermindert wird. Eine Partizipationsrate ist ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal eines Zertifikats in Form eines bestimmten Faktors, der z.B. als Prozentsatz ausgedrückt sein kann. Die Partizipationsrate kann größer, gleich oder kleiner als 100% sein. Je nach Ausstattung der Zertifikate kann eine Partizipationsrate, die größer oder kleiner ist als 100%, bewirken, dass der Zertifikatsinhaber an Wertveränderungen des Basiswerts überproportional oder unterproportional teilnimmt.] [;]

[und]

[Zertifikate mit Maximalbetrag:

die Höhe des Abrechnungsbetrags auf einen Höchstbetrag (den [Maximalbetrag] [Nennbetrag] [●]) begrenzt ist. Der Zertifikatsinhaber nimmt nur bis zur Höhe [eines solchen Höchstbetrags] [des Maximalbetrags] an der Wertentwicklung des Basiswerts teil. Dadurch kann es vorkommen, dass die Wertentwicklung des Zertifikats weit geringer ist als die Wertentwicklung des Basiswerts.] [An der negativen Wertentwicklung des Basiswerts nimmt der Zertifikatsinhaber dagegen in vollem Umfang teil und ist damit dem Risiko ausgesetzt, sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch vollständig zu verlieren.] [;]

[und]

[Zertifikate mit Schwellenwert / Bonus-Level:

die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig ist, ob ein bestimmter Schwellenwert zu einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder während eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums berührt und / oder [unterschritten] [überschritten] wurde.

Nur wenn der entsprechende Schwellenwert zu dem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder während des in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums berührt und / oder [unterschritten] [überschritten] wurde, erhält der Zertifikatsinhaber als Abrechnungsbetrag mindestens einen bestimmten Bonus-Level. Andernfalls nimmt der Zertifikatsinhaber an der Wertentwicklung des Basiswerts teil und ist damit dem Risiko ausgesetzt, sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz zu verlieren] [.] [;]

[und]

[Zertifikate mit Outperformance Faktor:

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die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig ist, ob ein in den Zertifikatsbedingungen definierter Wert, wie z.B. der Abrechnungskurs, zu einem bestimmten in den Zertifikatsbedingungen genannten Zeitpunkt oder während eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums höher ist als der in den Zertifikatsbedingungen festgelegte Basiskurs. In einem solchen Fall nimmt der Zertifikatsinhaber an der mittels eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Outperformance Faktors erhöhten Wertentwicklung des zugrundeliegenden Basiswerts teil. Andernfalls nimmt der Zertifikatsinhaber an der "reinen" Wertentwicklung des Basiswerts teil und ist damit dem Risiko ausgesetzt, sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz zu verlieren] [.] [;]

[und]

[Zertifikate mit bedingter vorzeitiger Rückzahlung:

die Höhe des Abrechnungsbetrags und der Zeitpunkt der Rückzahlung der Zertifikate davon abhängig ist, ob eine bestimmte Rückzahlungsschwelle zu einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder während eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums berührt und / oder [unterschritten] [überschritten] wurde. Wenn die Rückzahlungsschwelle zu dem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder während des in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums berührt oder [unterschritten] [überschritten] wurde, werden die Zertifikate zu einem Tag nach dieser Feststellung vorzeitig zurückgezahlt. Im Fall einer solchen vorzeitigen Rückzahlung wird der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag nach den Festlegungen in den Zertifikatsbedingungen ermittelt. Der Zertifikatsinhaber erhält lediglich den so ermittelten Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag und kann an einer positiven Wertentwicklung des Basiswerts nicht länger teilnehmen, sondern muss eine neue Anlagemöglichkeit finden.] [.] [;]

[und]

[Zertifikate mit Performancevergleich:

die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig ist, ob und in welcher Höhe die Wertentwicklung eines Bestandteils des Basiswerts die Wertentwicklung eines weiteren Bestandteils des Basiswerts überschreitet. Der Zertifikatsinhaber nimmt an diesem Vergleich der Wertentwicklungen durch einen Performance Faktor teil. Andernfalls nimmt der Zertifikatsinhaber an der "reinen" Wertentwicklung eines der Bestandteile des Basiswerts teil und ist damit dem Risiko ausgesetzt, sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz zu verlieren] [.] [;]

[und]

[Zertifikate mit Lock-In Schwelle:

die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig ist, ob eine oder mehrere Lock-In Schwelle(n) zu einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder während eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums berührt oder überschritten wurde(n). Wurde eine oder mehrere Lock-In Schwelle(n) zu einem in den Zertifikatsbedingungen bestimmten Zeitpunkt oder während eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums berührt oder überschritten, so

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entspricht der Abrechnungsbetrag mindestens dem Produkt aus der höchsten erreichten Lock-In Schwelle und dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Abrechnungskurs bzw. dem Nennwert. Wird nie eine Lock-In Schwelle erreicht, nimmt der Zertifikatsinhaber an der "reinen" Wertentwicklung des Basiswerts teil und ist damit dem Risiko ausgesetzt, sein eingesetztes Kapital teilweise oder auch ganz zu verlieren] [.] [;]

[und]

[Zertifikate mit physischer Lieferung

die Höhe des Abrechnungsbetrags davon abhängig ist, ob ein bestimmter Basiskurs zu einem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder während eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums unterschritten wird oder eine andere in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen festgelegte Bedingung eintritt.

Wenn der entsprechende Basiskurs zu dem in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitpunkt oder während eines in den Zertifikatsbedingungen definierten Zeitraums unterschritten wird oder eine andere in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen festgelegte Bedingung eintritt, ist die Emittentin berechtigt, die Zertifikate bei Fälligkeit durch die physische Lieferung des Physischen Basiswerts zu tilgen. Hierbei bestimmt sich die Menge der zu liefernden Einheiten des Physischen Basiswerts (der aus dem Basiswert oder einem bestimmten Korbbestandteil bestehen kann) nach dem in den Zertifikatsbedingungen festgelegten Bezugsverhältnis. Bei einer Tilgung der Zertifikate durch die physische Lieferung eines Wertpapiers erhält der Zertifikatsinhaber keinen Geldbetrag bei Fälligkeit, sondern ein jeweils nach den Bedingungen des jeweiligen Wertpapierverwahrsystems übertragbares Recht an dem betreffenden Wertpapier.

Da Zertifikatsinhaber in einem solchen Fall den spezifischen Emittenten- und Wertpapierrisiken hinsichtlich des zu liefernden Wertpapiers ausgesetzt sind, sollten sie sich bereits bei Erwerb der Zertifikate über die gegebenenfalls zu liefernden Wertpapiere informieren. Ferner sollten Zertifikatsinhaber nicht darauf vertrauen, dass die zu liefernden Wertpapiere nach Tilgung der Zertifikate zu einem bestimmten Preis veräußert werden können, insbesondere auch nicht zu einem Preis, der dem für den Erwerb der Zertifikate aufgewendeten Kapital entspricht. Unter Umständen können die gelieferten Wertpapiere einen sehr niedrigen oder auch keinen Geldwert mehr aufweisen. In diesem Fall besteht für die Zertifikatsinhaber das Risiko des Totalverlusts des für den Erwerb der Zertifikate aufgewendeten Kapitals (einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten). Zudem können mit der Veräußerung der gelieferten Wertpapiere zusätzliche Kosten anfallen.]

[Gegebenenfalls zusätzliche Risikofaktoren, die sich aus Besonderheiten der Auszahlungsstruktur ergeben, einfügen]

[Unbestimmtheit [des Schwellenwerts] [und] [des Bonus-Level] [der Lock-In Schwelle(n)] [des Maximalbetrags] [des Basiskurses]]

[Die Höhe des Schwellenwerts steht während der Zeichnungsfrist noch nicht fest, sondern ist nur durch eine Spanne beschrieben. Der Zertifikatsinhaber weiß daher zum Zeitpunkt der Zeichnung

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nicht, wie hoch der Schwellenwert sein wird. Die endgültige Höhe der des Schwellenwerts wird [am Ende der Zeichnungsfrist] [•] festgelegt und danach unverzüglich gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass der Schwellenwert an dem für den Anleger ungünstigen Ende der angegebenen Spanne festgelegt wird und damit die Schwelle, ab der entsprechend der Zertifikatsbedingungen die Höhe des Rückzahlungsbetrags in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Basiswerts bestimmt wird, früher erreicht sein wird.]

[Die Höhe des Bonus-Levels steht während der Zeichnungsfrist noch nicht fest, sondern ist nur durch eine Spanne beschrieben. Der Zertifikatsinhaber weiß daher zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht, wie hoch der Bonus-Level sein wird. Die endgültige Höhe des Bonus-Levels wird [am Ende der Zeichnungsfrist] [•] festgelegt und danach unverzüglich gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass der Bonus-Level an dem für den Anleger ungünstigen Ende der angegebenen Spanne festgelegt und ein ihm gegebenenfalls nach den Zertifikatsbedingungen zustehender Rückzahlungsbetrag entsprechend gering sein wird.]

[Die Höhe der Lock-In Schwelle(n) steht während der Zeichnungsfrist noch nicht fest, sondern ist [jeweils] nur durch eine Spanne beschrieben. Der Zertifikatsinhaber weiß daher zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht, wie hoch die Lock-In Schwelle(n) sein [wird] [werden]. Die endgültige Höhe der Lock-In Schwelle(n) wird [am Ende der Zeichnungsfrist][•] festgelegt und danach unverzüglich gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass die Lock-In Schwelle(n) [jeweils] an dem für den Anleger ungünstigen Ende der angegebenen Spanne festgelegt [wird] [werden] und ein ihm gegebenenfalls nach den Zertifikatsbedingungen zustehender Rückzahlungsbetrag entsprechend gering sein wird.]

[Die Höhe des Maximalbetrags steht während der Zeichnungsfrist noch nicht fest, sondern ist nur durch eine Spanne beschrieben. Der Zertifikatsinhaber weiß daher zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht, wie hoch der Maximalbetrag sein wird. Die endgültige Höhe des Maximalbetrages wird [am Ende der Zeichnungsfrist] [•] festgelegt und danach unverzüglich gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass der Maximalbetrag an dem für den Anleger ungünstigen Ende der angegebenen Spanne festgelegt wird und ein ihm gegebenenfalls nach den Zertifikatsbedingungen zustehender Maximalbetrag entsprechend gering sein wird.]

[Die Höhe des Basiskurses steht während der Zeichnungsfrist noch nicht fest, sondern ist nur durch die Bezugnahme auf einen bestimmten Kurs beschrieben, der an einem bestimmten Tag oder in einem bestimmten Zeitraum für den Basiswert bzw. den entsprechenden Korbbestandteil ermittelt wird. Der Zertifikatsinhaber weiß daher zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht, wie hoch der Basiskurs sein wird. Die endgültige Höhe des Basiskurses wird [am Ende der Zeichnungsfrist] [•] festgelegt und danach unverzüglich gemäß den Zertifikatsbedingungen bekannt gemacht. Es ist möglich, dass der Basiskurs für den Anleger ungünstiger ist als der entsprechende Kurs des Basiswerts (oder Korbbestandteils) zu dem Zeitpunkt, in dem der Anleger das Zertifikat zeichnet. Der dem Anleger gegebenenfalls nach den Zertifikatsbedingungen zustehende Auszahlungsbetrag kann dadurch geringer werden als vom Zertifikatsinhaber möglicherweise erwartet.]

[Gegebenenfalls weitere oder alternative strukturspezifische Risiken einfügen]

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Handel und Liquidität der Zertifikate

[Es ist derzeit nicht beabsichtigt, die Einbeziehung der Zertifikate in den Freiverkehr einer Börse oder die Zulassung zum Handel am regulierten Markt einer Börse zu beantragen.]

[Es ist beabsichtigt, [in ca. [Anzahl] Monaten] [●] Antrag auf [Einbeziehung] [Zulassung] der Zertifikate [in den Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse [(Smart Trading)]] [und] [in die Euwax (Freiverkehr) der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse] [●] zu stellen. Der Handel im [Freiverkehr] [●] ist allerdings nicht notwendigerweise mit höheren Umsätzen der Zertifikate verbunden.

Die Emittentin beabsichtigt, [ab [Einbeziehung] [Zulassung] in den [Freiverkehr] [●]] unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die Zertifikate einer Emission zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder der Verfügbarkeit derartiger Kurse. Zertifikatsinhaber können nicht darauf vertrauen, dass die Zertifikate zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußert werden können.] Es kann nicht garantiert werden, dass sich für die Zertifikate ein Sekundärmarkt entwickeln wird, der den Zertifikatsinhabern eine Möglichkeit zur Weiterveräußerung ihrer Zertifikate verschafft. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für die Zertifikatsinhaber sein, den Wert der Zertifikate vor dem Fälligkeitstag zu realisieren. Dies gilt auch für den Fall einer Einbeziehung der Zertifikate in den Freiverkehr oder die Zulassung zum Handel an einer Börse. [●]

Die Emittentin ist ferner berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit Zertifikate durch außerbörsliche Geschäfte oder über die Börse zu erwerben. Derart erworbene Zertifikate können gehalten, wiederverkauft oder für kraftlos erklärt werden. Dies kann sich ebenfalls negativ auf die Liquidität auswirken. Eine geringere Liquidität des Marktes kann die Volatilität der Kurse der Zertifikate erhöhen.

Die Wertentwicklung der Zertifikate kann während der Laufzeit von der Wertentwicklung des Basiswerts abweichen.

[Wechselkursrisiko

Potenzielle Erwerber von Zertifikaten sollten berücksichtigen, dass mit dieser Anlageform das Risiko von Devisenkursschwankungen verbunden sein kann. Zum Beispiel (i) kann der Basiswert auf eine andere Währung lauten als die Zertifikate, (ii) können die Zertifikate auf eine andere Währung lauten als die Landeswährung im Heimatland des Käufers und/oder (iii) können die Zertifikate auf eine andere Währung lauten als die Währung, in der der Käufer Zahlungen erhalten möchte.

Devisenkurse werden von Angebots- und Nachfragefaktoren auf den internationalen Geldmärkten bestimmt, die volkswirtschaftlichen Faktoren, Spekulationen und Maßnahmen von Regierungen und Zentralbanken ausgesetzt sind (u.a. devisenrechtlichen Kontrollen und Einschränkungen). Devisenkursschwankungen können das Verlustrisiko dadurch erhöhen, dass sich der Wert der

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Zertifikate oder die Höhe des möglicherweise zu beanspruchenden Auszahlungsbetrags und gegebenenfalls weiterer zahlbarer Beträge entsprechend vermindert.]

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2.3 Risikofaktoren bezüglich des Basiswerts

Aussagen zur Wertentwicklung des Basiswerts

Zuverlässige Aussagen über die künftige Wertentwicklung des Basiswerts können nicht getroffen werden. Die vergangene Wertentwicklung des Basiswerts ist keineswegs als zwingender Anhaltspunkt für dessen zukünftige Wertentwicklung anzusehen.

Kursschwankungen

Die Kursentwicklung des Basiswerts ist von zahlreichen Faktoren abhängig und deswegen Schwankungen unterworfen, u.a. können Konjunkturveränderungen, Zinssatzänderungen, politische Ereignisse oder andere allgemeine Marktrisiken den Kurs beeinflussen und zu hohen Verlusten führen. [Darüber hinaus ist die Kursentwicklung von Aktien abhängig von der spezifischen Vermögens-, Finanz-, Liquiditäts- und Ertragslage der die Aktien ausgebenden Gesellschaft.]

[Bei einer Aktie bzw. Aktien als Basiswert bzw. Korbbestandteile gegebenenfalls einzufügen:]

[Interessenkonflikte

Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können als Konsortialbank, Finanzberater oder Bank der Gesellschaft fungieren. Aus diesen Tätigkeiten können Interessenkonflikte erwachsen, die den Wert der Zertifikate beeinträchtigen können.]

[Bei einem aktienvertretenden Zertifikat bzw. aktienvertretenden Zertifikaten als Basiswert bzw. Korbbestandteile gegebenenfalls einzufügen:]

[Maßgebliche Börse

Maßgeblich für die Bestimmung der Kursentwicklung des Basiswerts ist der Kurs an der Börse, an der die aktienvertretenden Zertifikate, die den Basiswert oder einen Bestandteil des Basiswerts bilden, notiert sind. Dieser Kurs kann von dem Kurs der Aktien, der an der Heimatbörse der Gesellschaft festgestellt wird, abweichen.]

[Bei einem Index bzw. Indizes als Basiswert bzw. Korbbestandteile gegebenenfalls einzufügen:]

[Preisindex – keine Berücksichtigung von Dividenden

Der [Basiswert] [Korbbestandteil Nr. [•]] ist ein Preisindex, bei dem – im Gegensatz zu einem Performanceindex – ausgeschüttete Dividenden grundsätzlich zu einer Verringerung des Indexstands führen. Anleger partizipieren daher grundsätzlich in keiner Weise an Dividenden oder anderen Ausschüttungen der im jeweiligen Index enthaltenen Aktien.]

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[Fehlende Einflussmöglichkeit der Emittentin

Die Zusammensetzung des Basiswerts wird durch den [jeweiligen] Indexsponsor festgelegt. Die Emittentin selbst hat keine Möglichkeit, die Zusammensetzung zu beeinflussen. Eine Veränderung der Zusammensetzung kann sich negativ auf die Wertentwicklung auswirken.]

[Fehlende aufsichtsbehördliche Kontrolle

Der Indexsponsor unterliegt keiner besonderen staatlichen Bank- oder Finanzaufsicht, durch die seine Tätigkeit als Indexsponsor überwacht wird.]

[Interessenkonflikte

Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können als Konsortialbank, Finanzberater oder Bank [des Indexsponsors] [eines der Indexsponsoren] [●] fungieren. Aus diesen Tätigkeiten können Interessenkonflikte erwachsen, die den Wert der Zertifikate beeinträchtigen können.]

[Gegebenenfalls weitere Risiken bzgl. eines Index bzw. Indizes als Basiswert einfügen]

[Bei einer Aktie bzw. Aktien als Basiswert bzw. Korbbestandteile gegebenenfalls einzufügen:]

[Keine Dividenden oder andere Ausschüttungen

Im Gegensatz zu einer Direktinvestition in die Aktien erhalten Anleger weder etwaige Dividenden noch andere Ausschüttungen der jeweiligen Aktie.]

[Gegebenenfalls weitere Risiken bzgl. einer Aktie bzw. Aktien als Basiswert bzw. Korbbestandteil einfügen]

[Bei einem Future bzw. Futures als Basiswert gegebenenfalls einzufügen:]

[Abhängigkeit von der Wertentwicklung des Kontraktgegenstands

Ein wichtiger Preisbildungsfaktor beim Handel mit Futures ist die Preisentwicklung [des zugrundeliegenden Werts] [von [·]]. Fallen die Kurse [des zugrundeliegenden Werts] [von [·]] bzw. wird ein solches Fallen erwartet, ist von einem Fallen auch des Kurses des Futures auszugehen. Zudem kann die Preisentwicklung von verschiedenen Faktoren abhängen [etwa [·]]. Auch die weltpolitische Entwicklung kann erheblichen Einfluss auf den Wert der Futures haben.]

[Gegebenenfalls weitere Risiken bzgl. eines Future bzw. Futures als Basiswert einfügen]

[Bei einem Referenz-Portfolio als Basiswert gegebenenfalls einzufügen:]

[Referenz-Portfolio ist virtuell

Das Referenz-Portfolio ist ein virtuelles Portfolio[, das ausschließlich für den Zweck der Zertifikate verwaltet und berechnet wird]. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, irgendeinen Referenz-Portfolio-

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Bestandteil zu erwerben oder zu halten, und den Zertifikatsinhabern stehen weder Rechte an den Referenz-Portfolio-Bestandteilen, noch Rechte auf Lieferung von Referenz-Portfolio-Bestandteilen zu. Wird im Zusammenhang mit dem Referenz-Portfolio von "Gewichtungen", "Umschichtungen", "Veräußerung", "Erwerb" oder "Finanzierung" von Referenz-Portfolio-Bestandteilen gesprochen, sind diese Begriffe lediglich in Bezug auf das virtuelle Referenz-Portfolio und die Bestimmung seines Werts zu verstehen. Weder die Emittentin, noch ihre verbundenen Unternehmen, die Anbieterin, die Berechnungsstelle oder eine sonstige natürliche oder juristische Person sind in irgendeiner Weise verpflichtet, Wertpapiere, Kapitalanlagen oder sonstige Vermögenswerte tatsächlich zu erwerben oder zu veräußern.]

[Zahlreiche Referenz-Portfolio-Bestandteile

Das virtuelle Referenz-Portfolio besteht aus einer Vielzahl von Referenz-Portfolio-Bestandteilen. [Wie die Zusammensetzung des Referenz-Portfolios bestimmt wird, ergibt sich aus den Referenz-Portfolio-Richtlinien.] Obwohl diese Aufteilung des Referenz-Portfolios in viele Referenz-Portfolio-Bestandteile dazu dienen soll, ein Absinken des Werts des virtuellen Referenz-Portfolios zu verhindern, ist nicht gewährleistet, dass der Einsatz einer Vielzahl unterschiedlicher Referenz-Portfolio-Bestandteile nicht insgesamt doch zu Verlusten führen wird.]

[Fehlender Einfluss der Emittentin

Die Zusammensetzung des Referenz-Portfolios wird durch den Referenz-Portfolio-Advisor festgelegt. [Darüber hinaus ist [der Referenz-Portfolio-Advisor] [die Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle] verantwortlich für die Bestimmung des Werts des Referenz-Portfolios und etwaige Umschichtungen oder andere Geschäfte, die im Hinblick auf Referenz-Portfolio-Bestandteile vorgenommen werden. Die Emittentin hat keinen Einfluss auf diese (virtuellen) Geschäfte, solange sie sich im Rahmen der den Zertifikatsbedingungen beigefügten Kriterien für das Referenz-Portfolio halten.]

[Fehlen historischer Daten zum Referenz-Portfolio

Das virtuelle Referenz-Portfolio wird am [•] geschaffen. Dementsprechend ist das Referenz-Portfolio an dem Tag, auf den die jeweiligen Endgültigen Bedingungen datieren, noch nicht verwendet worden und es gibt keine historischen Daten über das Referenz-Portfolio, die eine mögliche Grundlage für eine Beurteilung seiner wahrscheinlichen Wertentwicklung bilden könnten. Die vergangenen Wertentwicklungen der fiktiv als Referenz-Portfolio-Bestandteile im Referenz-Portfolio enthaltenen [•] zeigen nicht notwendigerweise die künftigen Entwicklungen des Referenz-Portfolios an.]

[Keine Zins- oder Dividendenzahlungen / Keine Verzinsung der Barkomponente

Die Zertifikate verbriefen weder einen Anspruch auf Zins- noch auf Dividendenzahlungen aus den virtuellen Referenz-Portfolio-Bestandteilen und werfen daher keine laufenden Erträge ab. Mögliche Wertverluste der Zertifikate können daher nicht durch andere Erträge kompensiert werden. [Sofern das virtuelle Referenz-Portfolio eine Barkomponente enthält, wird diese nicht verzinst.]]

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[Verwaltungsgebühr und Kosten für das Referenz-Portfolio

[Für die Verwaltung des virtuellen Referenz-Portfolios erhält der Referenz-Portfolio-Advisor eine Gebühr. Ferner können v][V]om jeweiligen Wert des Referenz-Portfolios [können] Kosten für "Umschichtungen" abgezogen werden (d.h., Kosten, die entstehen würden, würden die Referenz-Portfolio-Bestandteile tatsächlich gekauft und verkauft). Diese Gebühren und (soweit in Abzug gebracht) Kosten mindern den jeweiligen Wert des Referenz-Portfolios.]

[Zusammensetzung des Referenz-Portfolios

Der Referenz-Portfolio-Advisor hat mit der [Emittentin] [der Referenz-Portfolio-Berechungsstelle] vereinbart, bestimmte Richtlinien (die "Referenz-Portfolio-Richtlinien") bei der Auswahl und der Anpassung der virtuellen Referenz-Portfolio-Bestandteile einzuhalten. Diese Referenz-Portfolio- Richtlinien sind jedoch nicht als abschließend und verbindlich anzusehen. [Es gibt keine Sanktionsmaßnahmen für den Fall, dass von den Referenz-Portfolio Richtlinien abgewichen wird.] Innerhalb der Referenz-Portfolio-Richtlinien wird dem Referenz-Portfolio-Advisor absolutes Ermessen in der Auswahl der Referenz-Portfolio-Bestandteile eingeräumt. [Weder die Referenz-Portfolio- Berechungsstelle noch der] [Der] Referenz-Portfolio-Advisor ist [nicht] verpflichtet ein spezielles Datum als Stichtag für eine Anpassung des virtuellen Referenz-Portfolios festzulegen und [keiner von beiden] hat sich [nicht] zu einer bestimmten Anpassung verpflichtet.

Der Referenz-Portfolio-Advisor wird die Referenz-Portfoliobestandteile mit angemessener Sorgfalt auswählen. Es kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die Auswahl der Referenz-Portfolio-Bestandteile erfolgreich sein wird und weder der Referenz-Portfolio Advisor noch die Berechnungsstelle sind für die Marktentwicklung der Referenz-Portfolio-Bestandteile verantwortlich.

Unabhängig von dem zuvor gesagten ist der Referenz-Portfolio Advisor in der Auswahl der Referenz-Portfoliobestandteile durch die Referenz-Portfolio-Richtlinien eingeschränkt; ihm kann daher die Flexibilität fehlen, von jeglicher Marktentwicklung profitieren zu können, die nicht von den Referenz-Portfolio-Richtlinien abgedeckt ist.]

[Anpassungen in der Portfoliobewertung

Anpassungen der Bewertungen der Referenz-Portfolio-Bestandteile werden zu einer Änderung des Werts des Referenz-Portfolios führen. Dadurch können die Kurse, ebenso wie die Verkaufs- oder Kaufpreise der Zertifikate, niedriger oder höher als der Wert der Zertifikate basierend auf dem Referenz-Portfolio sein.]

[Ersetzung des Referenz-Portfolio Advisors

Gemäß den Zertifikatsbedingungen hat die Emittentin die Möglichkeit, den Referenz-Portfolio-Advisor zu ersetzen. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Emittentin in der Lage ist, rechtzeitig eine andere Person, Gesellschaft oder Institution mit entsprechenden Fähigkeiten zu finden. Sollte es während der Laufzeit der Zertifikate zu einer Kündigung oder sonstigen Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Referenz-Portfolio-Advisor kommen und sollte die

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Emittentin trotz vernünftiger Bemühungen nicht gelingen einen neuen Referenz-Portfolio-Advisor zu benennen, so wird die Emittentin die Zertifikate vorzeitig kündigen. Erfolgt diese Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Wert des Referenz-Portfolios gerade sehr tief gesunken ist, kann dies einen erheblichen Einfluss auf den Wert der Zertifikate und den von der Emittentin zu leistenden Kündigungsbetrag haben.]

[Risiken in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte

[Risiken aus der Beziehung zwischen der Emittentin und dem Referenz-Portfolio Advisor bzw. zwischen der Emittentin und der Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle]

[Die Emittentin, der Referenz-Portfolio-Advisor [, die Referenz-Portfolio-Berechungsstelle] oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen können im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in den dem Referenz-Portfolio theoretisch zugrunde liegenden Werten betreiben sowie sich von Zeit zu Zeit für eigene Rechnung (Deckungsgeschäfte, Absicherungsgeschäfte oder andere Geschäfte) oder für Rechnung eines Kunden an Transaktionen beteiligen, die mit den Zertifikaten oder den Referenz-Portfolio-Bestandteilen in Verbindung stehen. Diese Transaktionen können sich negativ auf den Wert der Zertifikate auswirken und weder die Emittentin noch der Referenz-Portfolio-Advisor [, die Referenz-Portfolio-Berechungsstelle] oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen haben die Verpflichtung, die Transaktionen nur dann durchzuführen, wenn sie für die Zertifikatsinhaber vorteilhaft sind. Die Emittentin, der Referenz-Portfolio-Advisor oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen können jederzeit tatsächliche Bestandteile des Referenz-Portfolios kaufen oder verkaufen während sie virtuell eine Gegenposition im Rahmen des fiktiven Referenz-Portfolios einnehmen.

Es besteht keine Verpflichtung, den Zertifikatsinhabern gegenüber Gewinne, die aus solchen Transaktionen erzielt werden, offen zu legen oder die Zertifikatsinhaber in irgendeiner Form an solchen Gewinnen zu beteiligen.

Die Emittentin kann jederzeit weitere Investmentprodukte anbieten, die im Markt mit den Zertifikaten im Wettbewerb stehen.]

[Obgleich sich der Referenz-Portfolio-Advisor dazu verpflichtet hat, das virtuelle Referenz-Portfolio nach besten Kräften zu verwalten, sind weder der Referenz-Portfolio Advisor oder seine Mitarbeiter noch seine verbundenen Unternehmen (zusammen die "Referenz-Portfolio-Advisor-Parteien") verpflichtet, ihre gesamte Zeit oder einen wesentlichen Teil ihrer Zeit für das Referenz-Portfolio aufzubringen. Der Referenz-Portfolio-Advisor kann Anlageberater einer Vielzahl von Portfolios, einschließlich Portfolios, die ähnliche oder im Wesentlichen ähnliche Ziele wie das Referenz-Portfolio verfolgen, sein, und die Referenz-Portfolio-Advisor-Parteien beraten bzw. können weitere Kunden beraten, von denen manche dieselben Anlagen wie das Referenz-Portfolio halten bzw. halten können. Keine Referenz-Portfolio-Advisor-Partei ist dazu verpflichtet, eine bestimmte Anlagemöglichkeit in das Referenz-Portfolio aufzunehmen. Der Referenz-Portfolio Advisor könnte in Zukunft bei anderen Portfolien, die dem Referenz-Portfolio ähneln, als Referenz-Portfolio-Advisor fungieren.

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Die Referenz-Portfolio-Advisor-Parteien investieren für Rechnung ihrer Kunden sowie für eigene Rechnung direkt und real in unterschiedliche Wertpapiere. Die Referenz-Portfolio-Advisor-Parteien können im Rahmen des Handels für Rechnung ihrer Kunden oder für eigene Rechnung Informationen nutzen, die sie in Zusammenhang mit der Verwaltung des virtuellen Referenz-Portfolios erhalten haben. Die Referenz-Portfolio-Advisor-Parteien haben keine Verpflichtung, den Zertifikatsinhabern gegenüber Gewinne, die aus der Verwendung solcher Informationen erzielt werden, offen zu legen oder die Zertifikatsinhaber in irgendeiner Form für den Erhalt solcher Informationen zu entschädigen.]

[Gegebenenfalls weitere Risiken in Bezug auf das Referenz-Portfolio als Basiswert einfügen]

[Bei [einem Währungswechselkurs bzw. Währungswechselkursen] [einem Rohstoff bzw. Rohstoffen] [einem Zinssatz bzw. Zinssätzen] [einer Anleihe bzw. Anleihen] [einem Fondsanteil bzw. Fondsanteilen] als Basiswert bzw. Korbbestandteil gegebenenfalls einfügen:]

[•]

[Bei einem Korb einfügen:]

[•]

[Gegebenenfalls weitere Risiken in Bezug auf den jeweiligen Basiswert bzw. Korbbestandteil einfügen]

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3. SPEZIELLE INFORMATIONEN ÜBER DIE EMISSION

3.1 Allgemeine Angaben zu den Zertifikaten

3.1.1 Verantwortung

Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, übernimmt nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften die Verantwortung für den Inhalt dieses Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen und erklärt, dass ihres Wissens die im Basisprospekt und in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen genannten Angaben richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.

Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Zertifikate ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem Basisprospekt bzw. den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht in diesem Basisprospekt oder in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab.

Die hierin enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Datum des Basisprospekts und können aufgrund später eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein. Sollten Umstände auftreten oder festgestellt werden, die die in § 16 WpPG genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Nachtragspflicht begründen, wird ein entsprechender Nachtrag gemäß § 16 WpPG veröffentlicht.

3.1.2 Allgemeiner Hinweis zum Prospekt

Händler, Vertriebspersonal oder andere Personen sind nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Angebot oder Verkauf der Zertifikate andere als die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben zu machen oder Zusicherungen abzugeben. Falls solche Angaben gemacht oder Zusicherungen abgegeben wurden, können sie nicht als von der Emittentin oder der Anbieterin genehmigt angesehen werden. Dieser Prospekt und etwaige sonstige Angaben über die Zertifikate sind nicht als Grundlage einer Bonitätsprüfung oder sonstigen Bewertung gedacht und sollten nicht als Empfehlung der Emittentin an den jeweiligen Empfänger angesehen werden, die angebotenen Zertifikate zu erwerben. Potenzielle Erwerber, die den Kauf der Zertifikate beabsichtigen, sollten eine eigene unabhängige Prüfung der mit einer Anlage in die Zertifikate verbundenen Risiken vornehmen. Weder dieser Prospekt noch andere Angaben über die Zertifikate stellen ein Angebot (im zivilrechtlichen Sinne) seitens oder im Namen der Emittentin oder anderer Personen zur Zeichnung oder zum Kauf der Zertifikate dar, d. h. ein Zeichnungs- oder Kaufvertrag über die Zertifikate wird nicht durch eine einseitige Erklärung seitens oder im Namen des Zeichnenden oder Käufers an die Emittentin oder die Anbieterin wirksam abgeschlossen.

3.1.3 Berechnungsstelle

Die Funktion der Berechnungsstelle wird von der Emittentin wahrgenommen.

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3.1.4 EWR-Pass

Die Emittentin behält sich vor, für bestimmte Länder des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") die Bescheinigung der Billigung des Basisprospekts nach § 18 WpPG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") zu beantragen, um die Zertifikate auch in diesen Ländern öffentlich anbieten zu können und/oder dort ggf. auch eine Börsennotierung zu erreichen (der "EWR-Pass"). Eine besondere Erlaubnis zum Angebot der Zertifikate oder zum Verteilen des Basisprospekts in einer Rechtsordnung außerhalb der Länder, für die ein EWR-Pass möglich und in der eine Erlaubnis erforderlich ist, wurde nicht eingeholt.

3.1.5 Angebots- und Verkaufsbeschränkungen

Verkaufsbeschränkungen innerhalb des EWR

In einem Mitgliedstaat des EWR, der die Richtlinie 2003/71/EG (die "Prospektrichtlinie") umgesetzt hat, dürfen die Zertifikate ab (und einschließlich) dem Tag des Inkrafttretens dieser Umsetzung in dem jeweiligen Mitgliedstaat nur dann öffentlich angeboten werden, wenn dies gemäß den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist und

(a) das öffentliche Angebot innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des von der BaFin nach den Vorschriften des WpPG gebilligten Basisprospekts beginnt bzw. erfolgt und, sofern ein öffentliches Angebot auch in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, eine Bescheinigung der Billigung gemäß § 18 WpPG vorliegt, oder

(b) einer der in § 3 Abs. 2 WpPG genannten Ausnahmefälle vorliegt bzw. (bei einem Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ein Ausnahmefall von der Prospektpflicht vorliegt, der in dem Umsetzungsgesetz des betreffenden Mitgliedstaats, in dem das Angebot erfolgt, genannt ist.

"Öffentliches Angebot" bedeutet (i) eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Bedingungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden sowie (ii) etwaige weitere hierzu in dem Umsetzungsgesetz des betreffenden Mitgliedstaats, in dem ein Angebot erfolgt, vorgenommene Präzisierungen.

In einem Mitgliedstaat des EWR, der die Prospektrichtlinie nicht umgesetzt hat, dürfen die Zertifikate innerhalb dessen Rechtsordnung oder mit Ausgangspunkt in dessen Rechtsordnung nur öffentlich angeboten werden, wenn dies gemäß der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist und der Emittentin keinerlei Verpflichtungen entstehen. Die Emittentin hat keine Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Zertifikate oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Zertifikate in dieser Rechtsordnung zulässig zu machen, falls zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Verkaufsbeschränkungen außerhalb des EWR

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In einem Staat außerhalb des EWR dürfen die Zertifikate innerhalb dessen Rechtsordnung oder mit Ausgangspunkt in dessen Rechtsordnung nur öffentlich angeboten, verkauft oder geliefert werden, wenn dies gemäß der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist und der Emittentin keinerlei Verpflichtungen entstehen. Die Emittentin hat keine Maßnahmen ergriffen und wird keinerlei Maßnahmen ergreifen, um das öffentliche Angebot der Zertifikate oder ihren Besitz oder den Vertrieb von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Zertifikate in dieser Rechtsordnung zulässig zu machen, falls zu diesem Zweck besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Die Zertifikate (oder Rechte hieran) sind nicht unter dem United States Securities Act of 1933 in seiner jeweiligen Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung oder zu Gunsten von U.S. Personen im Sinne der entsprechenden Definition der Regulation S des Securities Act angeboten oder verkauft werden.

3.1.6 Aufstockung

Im Fall einer Aufstockung einer Emission von Zertifikaten, die erstmals unter einem Früheren Basisprospekt (wie nachfolgend definiert) angeboten wurden, werden die in diesem Basisprospekt enthaltenen Zertifikatsbedingungen durch die in dem entsprechenden Früheren Basisprospekt enthaltenen Zertifikatsbedingungen ersetzt.

Zu diesem Zweck wird jeweils der Abschnitt "Zertifikatsbedingungen" aus den Früheren Basisprospekten durch Verweis gemäß § 11 des WpPG in diesen Basisprospekt einbezogen.

"Frühere Basisprospekte" bezeichnet

- den Basisprospekt für Zertifikate vom 4. Juni 2007,

- den Basisprospekt vom 25. Januar 2006 über [Dresdner] [Name] [●] [Express] [Easy Return] [●] Zertifikate,

- den Basisprospekt vom 15. Februar 2006 über [Dresdner] [Name] [●] [Champion] [Zertifikate],

- den Basisprospekt vom 16. Februar 2006 über [Dresdner] [Name] [Express] [Easy Return] [Duo] [●] Zertifikate,

- den Basisprospekt vom 21. Februar 2006 über [●] [Bonus] [●] Zertifikate,

- den Basisprospekt vom 24. Februar 2006 über [Dresdner] [Name] [●] [Extra Bonus] Zertifikate,

- den Basisprospekt vom 10. März 2006 über [Dresdner] [Name] [●] [Outperformance Plus] Zertifikate,

- den Basisprospekt vom 10. März 2006 über [Dresdner] [Name] [●] [Flex Bonus] Zertifikate,

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- den Basisprospekt vom 15. März 2006 über [Dresdner] [Name] [●] [Rally] [Express] Zertifikate,

- den Basisprospekt vom 7. September 2006 über [Dresdner] [Name] [●] [Express] [●] Zertifikate, und

- den Basisprospekt vom 11. April 2007 über [Anzahl] [Dresdner] [Name] [Open End] [●] Zertifikate

Die Früheren Basisprospekte sind auf der Internet-Seite http://www.zertifikate.dresdner.com veröffentlicht.

3.2 Spezielle Angaben zu den Zertifikaten

3.2.1 Gegenstand des Basisprospekts

Gegenstand dieses Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen sind die von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, als "Emittentin" begebenen [Anzahl] [Name] [Partizipations] [Open-End] [●] [Zertifikate] [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich] Aktienanleihen] [Indexanleihen] [gegebenenfalls weitere Angaben einfügen] [, die in der Tabelle zu Beginn der Zertifikatsbedingungen näher beschrieben sind] (die "Zertifikate").

3.2.2 Ausgabe der Zertifikate

[[Variante mit Zeichnungsfrist:] Die Zertifikate können während der Zeichnungsfrist vom [Datum] (einschließlich) bis [Datum] [(einschließlich)] [[Uhrzeit] (Ortszeit [●])] zum anfänglichen Ausgabepreis von [Betrag] EUR [zuzüglich eines Ausgabeaufschlags (Agio) von [●] %] [bei jeder Bank oder Sparkasse] [gegebenenfalls andere Verkaufsstelle] gezeichnet werden. Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Emittentin erfragbar. [Der [Mindestbetrag] [Höchstbetrag] der Zeichnung beträgt [Betrag] EUR.] Die Emittentin behält sich vor, die Zeichnungsfrist zu verlängern bzw. abzubrechen oder vorzeitig zu beenden. Eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Zeichnungsfrist wird unverzüglich [gemäß der Zertifikatsbedingungen] [●] bekannt gegeben. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Emission der Zertifikate ohne Angabe von Gründen nicht vorzunehmen.]

[[Variante ohne Zeichnungsfrist:] Das öffentliche Angebot der Zertifikate beginnt am [Datum]. Der anfängliche Ausgabepreis je Zertifikat

[Möglichkeit 1:] [beträgt [Betrag] EUR] [zuzüglich eines Ausgabeaufschlags (Agio) von [●] %][.] [Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Emittentin erfragbar.]

[Möglichkeit 2:] [wird am Morgen des Tages des Beginns des öffentlichen Angebots [auf Basis der bestehenden Marktbedingungen] festgesetzt werden und ist dann bei der Emittentin erfragbar.]

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[Der Ausgabeaufschlag (Agio) beträgt [●] %.] [Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Emittentin erfragbar.]

[Möglichkeit 3:] [betrug am [Datum] [Betrag] EUR [zuzüglich eines Ausgabeaufschlags (Agio) von [●] %][.] Danach wurde der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Emittentin erfragbar. Bis zum Beginn des öffentlichen Angebots wurden die Zertifikate nur Personen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 WpPG angeboten.]]

[[Bei einer Aufstockung einfügen:] Das öffentliche Angebot der Zertifikate beginnt [am [Datum]] [[[●] nach] [am Tag] der Veröffentlichung der Endgültigen Bedingungen der Aufstockung]. Der anfängliche Ausgabepreis je Zertifikat wird am Morgen des Tages des Beginns des öffentlichen Angebots auf Basis der bestehenden Marktbedingungen festgesetzt werden und ist dann bei der Emittentin erfragbar. [Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist ebenfalls bei der Emittentin erfragbar.] [Der Ausgabeaufschlag (Agio) beträgt [●] %.]]

Die Lieferung der verkauften Zertifikate erfolgt gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über die in 3.2.8 benannte Clearingstelle.

Der Emissionstag [der Zertifikate] [für die während der Zeichnungsfrist gezeichneten Zertifikate] ist

[der [Datum] [.] [, bzw. im Falle einer Verkürzung oder Verlängerung der Zeichnungsfrist der [●] nach dem Ende der Zeichnungsfrist. Das endgültige Datum des Emissionstags wird in diesem Fall unverzüglich [gemäß den Zertifikatsbedingungen] [●] bekannt gegeben.]]

[[Bei einer Aufstockung eventuell einfügen:] der Tag des Beginns des öffentlichen Angebots.]

Das Angebotsvolumen beträgt [Anzahl] Zertifikate. [Die Zertifikate stellen eine Aufstockung der Emission der [Anzahl] von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft am [Datum] begebenen [Name] [Partizipations] [Open-End] [●] Zertifikate [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich] um weitere [Anzahl] Zertifikate dar und weisen die gleiche Ausstattung auf. Sie bilden mit den zuvor emittierten Zertifikaten eine einheitliche Emission und haben dieselbe ISIN.]

3.2.3 Informationen über den Basiswert

[Informationen über die Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität können auf der [Internetseite [der Deutschen Börse (www.deutsche-boerse.com)] [●]] [in der Tabelle zu Beginn der Zertifikatsbedingungen angegebenen Internetseite der jeweiligen Maßgeblichen Börse] [●] eingeholt werden. Falls hinsichtlich des Basiswerts keine diesbezüglichen Informationen erhältlich sind, stellt die Emittentin dem Anleger die entsprechenden Informationen auf Anfrage durch [Fax oder Email] [andere Kommunikationsmittel] an die Emittentin unter folgender [Faxnummer [Nummer einfügen] bzw. Emailadresse [Adresse einfügen]] [●]zur Verfügung.] [Informationen über die Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität stellt die Emittentin dem Anleger auf Anfrage [per Fax unter folgender Faxnummer: [Nummer einfügen]] [oder] [per Email an [Emailadresse einfügen]] [andere Kommunikationsmittel] zur Verfügung.] [●]

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3.2.4 Börsennotierung

[Die Emittentin beabsichtigt, [in ca. [●] Monaten] [●] die [Einbeziehung] [Zulassung] der Zertifikate [in den Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse [(Smart Trading)]] [und] [in die Euwax (Freiverkehr) der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse] [●] zu beantragen.] [Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Emittentin in der Zukunft andere Börsennotierungen beantragt.] [●]

[Es ist derzeit nicht beabsichtigt, die Einbeziehung der Zertifikate in den Freiverkehr einer Börse oder die Zulassung zum Handel am regulierten Markt an einer Börse zu beantragen.] [Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Emittentin in der Zukunft eine oder mehrere Börsennotierungen beantragt. Darauf kann allerdings nicht vertraut werden.] [●]

3.2.5 Bereithaltung von Unterlagen

Der Basisprospekt wird von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Abteilung Securitized Products, Faxnummer 069-71319841, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten [und den Anlegern auf der Internet-Seite http://www.zertifikate.dresdner.com zur Verfügung gestellt]. Die Endgültigen Bedingungen dazu werden spätestens am Tag des öffentlichen Angebots auf diese Weise zur Verfügung gestellt.

3.2.6 ISIN

[●] [Siehe Angaben hierzu in der Tabelle [●] zu Beginn der Zertifikatsbedingungen.]

3.2.7 Zahlstelle

Zahlstelle ist [die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main in ihrer Eigenschaft als Zertifikatsstelle] [●].

3.2.8 Clearingstellen / Verbriefung / Status

Clearingstellen

Clearingstelle bezeichnet [die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland)] [Clearstream Banking S.A., Luxemburg, (42 Avenue JF Kennedy, 1855 Luxemburg, Luxemburg) und Euroclear Bank S.A./ N.V., Brüssel, als Betreiber des Euroclear Systems (1 Boulevard du Roi Albert IIB - 1210 Brüssel, Belgien)] [gegebenenfalls anderes Clearing System einfügen: [•]] oder jeden Nachfolger in dieser Funktion.

Verbriefung und Status der Zertifikate

Die von der Emittentin begebenen Zertifikate werden durch ein oder mehrere Dauer-Inhaber-Sammelzertifikat(e) verbrieft und bei der Clearingstelle bzw. einer Verwahrstelle der Clearingstelle hinterlegt. Der Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen.

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Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.

3.2.9 Ermächtigung/Beschluss zur Ausgabe der Zertifikate

Eine (Einzel-)Ermächtigung des Vorstands der Emittentin zur Ausgabe der Zertifikate ist nicht erforderlich. Ein Generalbeschluss zur Ausgabe der Zertifikate liegt vor.

3.2.10 Verwendung des Nettoemissionserlöses; Hedgegeschäfte

Der Nettoerlös aus der Emission wird von der Emittentin für allgemeine Geschäftszwecke verwendet; ein abgrenzbares (Zweck-)Sondervermögen wird nicht gebildet.

Soweit die Emittentin im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Handel in dem Basiswert bzw. in den diesem zugrunde liegenden Einzelwerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten betreibt oder sich darüber hinaus gegen die mit den Zertifikaten verbundenen finanziellen Risiken durch so genannte Hedgegeschäfte (Deckungsgeschäfte, Absicherungsgeschäfte) in dem entsprechenden Basiswert bzw. den jeweils zugrunde liegenden Einzelwerten bzw. in darauf bezogenen Options- oder Terminkontrakten absichert, stehen den Zertifikatsinhabern keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf den entsprechenden Basiswert bzw. auf darauf bezogene Options- oder Terminkontrakte zu.

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3.2.11 [Beschreibung des Basiswerts]

[Die hier enthaltenen Informationen in Bezug auf [Basiswert/Korbbestandteil] bestehen lediglich aus Auszügen oder Zusammenfassungen von [allgemein zugänglichen] Informationen [des Indexsponsors] [gegebenenfalls Informationsquelle angeben]. Die Emittentin übernimmt die Verantwortung, dass die Informationen richtig wiedergegeben bzw. zusammengefasst wurden. Soweit es der Emittentin bekannt ist und soweit sie dies aus den veröffentlichten Informationen ableiten kann, wurden keine Tatsachen ausgelassen, die (bei Aufnahme in die Endgültigen Bedingungen) dazu führen würden, dass die wiedergegebenen Informationen falsch oder irreführend würden. Neben diesen Zusicherungen wird keine weitergehende oder sonstige Gewähr von der Emittentin für die Informationen übernommen. Insbesondere übernimmt die Emittentin keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dieser Darstellung zugrundeliegenden Angaben oder dafür, dass kein Umstand eingetreten ist, der deren Richtigkeit und Vollständigkeit beeinträchtigen könnte.]

[Gegebenenfalls Beschreibung des Basiswerts einfügen]

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3.3 Zertifikatsbedingungen

Zertifikatsbedingungen für [•] Zertifikate

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Tabelle [●]

WKN / ISIN

[Anzahl der Zertifikate] [Gesamtnennwert der Zertifikate]

[Auszahlungswährung]

Basiswert [/Physischer Basiswert]

([Index / ISIN] [Aktie / Gesellschaft / ISIN] [Korb] [Zinssatz / Bildschirmseite] [nicht notiertes Wertpapier] [Währungswechselkurs] [Rohstoff / Gewichtseinheit oder sonstige Maßeinheit] [Fondanteil / ISIN] [Investmentfond / ISIN] [Future Kontrakt / erster Verfalltermin] [Anleihe / ISIN])

[Basiskurs] [Handelswährung / Bildschirmseite]

[Maßgebliche Handelssystem] [Maßgebliche Börse] [Index Sponsor] [Maßgebliche Terminbörse] [Maßgeblicher Devisenmarkt] [Maßgebliches Land]

[Bezugsverhältnis] [Nennwert] [Partizipationsrate]

[Maximalbetrag] [Mindestrückzahlung] [Maßgeblicher Grenzwert]

[Kursschwelle] [Schwellenwert] [Knock-In Schwellenwert] [Bonus-Level] [Rückzahlungsschwelle] [Lock-In Schwelle[n]] [Zusatzbetrag]

[Beobachtungszeitraum] [Beobachtungstag] [Beobachtungskurs] [Ausübungsfrist] [Verzinsungsbeginn] [Zinszahlungstage(e)] [Festlegungstag] [Festlegungszeit] [Bewertungstag] [Bewertungszeit] [Bewertungs-durchschnittstage]

[andere maßgebliche Variable einfügen: [●]]

[●] [●] [●] [●] [●] [●] [●] [●] [●]

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Tabelle [●]

Nr. des Korbbestandteils Korbestandteil

([Index / ISIN] [Aktie / Gesellschaft / ISIN] [Korb] [Zinssatz / Bildschirmseite] [nicht notiertes Wertpapier] [Währungswechselkurs] [Rohstoff / Gewichtseinheit oder sonstige Maßeinheit] [Fondanteil / ISIN] [Investmentfond / ISIN] [Future Kontrakt / erster Verfalltermin] [Anleihe / ISIN])

[Maßgebliche Handelssystem] [Maßgebliche Börse] [Index Sponsor] [Maßgebliche Terminbörse] [Maßgeblicher Devisenmarkt] [Maßgebliches Land]

[[Prozentuale] Gewichtung]

[andere maßgebliche Variable einfügen: [●]]

[●] [●] [●] [●] [●]

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Die Zertifikatsbedingungen sind auf zwei Teile aufgeteilt, nämlich die Allgemeinen Bedingungen und die Besonderen Bedingungen.

Die Allgemeinen Bedingungen enthalten Bestimmungen, die für alle Arten von Zertifikaten anwendbar sind.

Die Besonderen Bedingungen enthalten die Berechnungsart des Auszahlungsbetrags bzw. die Anzahl der zu liefernden Physischen Basiswerte sowie die Bestimmungen zu Marktstörungen und möglichen Anpassungen der Zertifikatsbedingungen im Fall von Veränderungen im Hinblick auf den Basiswert.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

§ 1 Form der Zertifikate, Zertifikatsrecht, Hinterlegung, Übertragbarkeit

(1) Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft (die "Emittentin") gewährt hiermit dem Inhaber (der "Zertifikatsinhaber") von je einem Zertifikat bezogen auf den Kurs [des in § 1 der Besonderen Bedingungen bezeichneten Basiswerts] [ggf. anderen Bezugspunkt einfügen: [•]] (jeweils ein "Zertifikat" und zusammen die "Zertifikate") nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen das Recht (das "Zertifikatsrecht"), [die Zahlung des [gemäß § 2 Abs. [(4)] der Besonderen Bedingungen in die Auszahlungswährung umgerechneten] Abrechnungsbetrags [bzw. Vorzeitigen Rückzahlungsbetrags], auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet (der "Auszahlungsbetrag")] [bzw.] [die Lieferung des Physischen Basiswerts in der gemäß den Besonderen Bedingungen ermittelten Anzahl] [sowie der gemäß § 4 der Besonderen Bedingungen ermittelten Zinsen] zu verlangen.

(2) Die Zertifikate lauten auf den Inhaber und sind durch ein Dauer-Inhaber-Sammelzertifikat (das "Inhaber-Sammelzertifikat") verbrieft. Effektive Zertifikate werden nicht ausgegeben. Der Anspruch der Zertifikatsinhaber auf Lieferung effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen.

(3) Das Inhaber-Sammelzertifikat ist bei [der als Verwahrstelle fungierenden] [einer gemeinsamen Verwahrstelle für die] Clearingstelle hinterlegt. Die Zertifikate sind in Übereinstimmung mit den Regeln der Clearingstelle übertragbar. Die Übertragung wird mit Eintragung der Übertragung in den Büchern der Clearingstelle wirksam. "Clearingstelle" bezeichnet [Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, (Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland)] [Clearstream Banking S.A., Luxemburg, (42 Avenue JF Kennedy, L-1855 Luxemburg, Luxemburg) und Euroclear Bank S.A./ N.V., Brüssel, als Betreiber des Euroclear Systems (1 Boulevard du Roi Albert IIB - 1210 Brüssel, Belgien)] [gegebenenfalls anderes Clearing System einfügen: [•]] oder jeden Nachfolger in dieser Funktion.

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(4) Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unmittelbaren, unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.

§ 2 Zertifikatsstelle

(1) "Zertifikatsstelle" ist die [Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main] [ggf. andere Zertifikatsstelle einfügen: [•]], die diese Funktion in Übereinstimmung mit diesen Zertifikatsbedingungen übernommen hat. Die Zertifikatsstelle handelt ausschließlich für die Emittentin und steht nicht in einem Auftrags-, Treuhand- oder Vertretungsverhältnis zu den Inhabern der Zertifikate. Die Zertifikatsstelle haftet dafür, dass sie im Zusammenhang mit den Zertifikaten Feststellungen, Berechnungen oder Anpassungen vornimmt, nicht vornimmt oder nicht richtig vornimmt oder sonstige Maßnahmen trifft oder unterlässt nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat.

(2) Die Zertifikatsstelle ist berechtigt, jederzeit ihr Amt als Zertifikatsstelle niederzulegen. Die Niederlegung wird nur wirksam mit der Bestellung einer anderen Bank, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in [Frankfurt am Main] [•] unterhält, zur Zertifikatsstelle durch die Emittentin. Niederlegung und Bestellung werden unverzüglich gemäß § 3 dieser Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(3) Die Zertifikatsstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Weder die Emittentin noch die Zertifikatsstelle sind verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher von Zertifikaten zu prüfen.

(5) Sämtliche im Zusammenhang mit dem Zertifikatsrecht vorzunehmenden Festlegungen und Berechnungen, insbesondere die Berechnung des Auszahlungsbetrags [bzw., soweit gemäß der Besonderen Bedingungen anwendbar, der Anzahl des Physischen Basiswerts], erfolgen durch die Zertifikatsstelle. Die insoweit von der Zertifikatsstelle getroffenen Festlegungen und Berechnungen sind, außer in Fällen offensichtlichen Irrtums, abschließend und für alle Beteiligten bindend.

§ 3 Bekanntmachungen

[Bekanntmachungen nach diesen Zertifikatsbedingungen werden auf der Internetseite [●] (oder auf einer anderen Internetseite, welche die Emittentin mit einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe dieses § 3 bekannt macht) veröffentlicht und mit dieser Veröffentlichung den Inhabern der Zertifikate gegenüber wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird.]

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[Alle die Zertifikate betreffenden Mitteilungen sind in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitungen, die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen [das öffentliche Angebot unterbreitet oder] die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit verbreitet sind[, voraussichtlich [Medium einfügen: [●]]], zu veröffentlichen. Jede derartige Mitteilung gilt am Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen am Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt.] [Die Emittentin ist berechtigt, eine Veröffentlichung nach dem ersten Satz dieses Absatzes durch eine Mitteilung an die Clearingstelle zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber zu ersetzen[, vorausgesetzt, dass die Regeln der Börse, an der die Zertifikate notiert sind, diese Form der Mitteilung zulassen]. Jede derartige Mitteilung gilt am [dritten] [•] Tag nach dem Tag der Mitteilung an die Clearingstelle als den Zertifikatsinhabern mitgeteilt.]

[•]

§ 4 Begebung weiterer Zertifikate; Ankauf; Einziehung; Entwertung

(1) Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber jederzeit weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Zertifikaten eine einheitliche Serie bilden, wobei in diesem Fall der Begriff „Zertifikate“ entsprechend auszulegen ist.

(2) Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber jederzeit Zertifikate zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Zertifikate können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder entwertet werden.

(3) Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber jederzeit ausstehende Zertifikate einzuziehen und damit ihre Anzahl zu reduzieren.

§ 5 Ersetzung der Emittentin

(1) Ersetzung

Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber, eine andere Gesellschaft, die direkt oder indirekt von der Emittentin kontrolliert wird, als neue Emittentin für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Emittentin an die Stelle der Emittentin zu setzen (die "Neue Emittentin"), sofern

- die Neue Emittentin sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten übernimmt und, sofern eine Zustellung an die Neue Emittentin außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen müsste, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland bestellt;

- 57 -

- die Neue Emittentin sämtliche für die Schuldnerersetzung und die Erfüllung der Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten erforderlichen Genehmigungen erhalten hat;

- die Neue Emittentin in der Lage ist, sämtliche zur Erfüllung der auf Grund der Zertifikate bestehenden Zahlungsverpflichtungen erforderlichen Beträge in der Auszahlungswährung an die Clearingstelle zu zahlen, und zwar ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern oder sonstigen Abgaben jedweder Art, die von dem Land (oder den Ländern), in dem (in denen) die Neue Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden; und

- die Emittentin unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus den Zertifikaten zu Bedingungen garantiert, die sicherstellen, dass jeder Zertifikatsinhaber wirtschaftlich mindestens so gestellt wird, wie er ohne die Ersetzung stünde.

(2) Bezugnahmen

Im Fall einer Schuldnerersetzung gemäß Absatz (1) dieses § 5 gilt jede Bezugnahme in diesen Zertifikatsbedingungen auf die Emittentin als eine solche auf die Neue Emittentin.

(3) Bekanntmachung und Wirksamwerden der Ersetzung

Die Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 3 dieser Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung der Ersetzung wird die Ersetzung wirksam und die Emittentin und im Fall einer wiederholten Anwendung dieses § 5 jede frühere Neue Emittentin von ihren sämtlichen Verpflichtungen aus den Zertifikaten frei. Im Fall einer solchen Schuldnerersetzung werden die Wertpapierbörsen informiert, an denen die Zertifikate notiert sind.

§ 6 Sprache

Diese Zertifikatsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Jedwede Übersetzung in die englische oder eine sonstige Sprache, die diesen Zertifikatsbedingungen ggf. beigefügt ist, ist unverbindlich. Der deutsche Text ist bindend und maßgeblich.

§ 7 Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand;; Korrekturen; Teilunwirksamkeit

(1) Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte und Pflichten aus den in diesen Bedingungen geregelten Angelegenheiten bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist, soweit rechtlich zulässig, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.

- 58 -

(3) Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen (i) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (ii) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind, das heißt, die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden gemäß § 3 dieser Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den Zertifikatsbedingungen.

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BESONDERE BEDINGUNGEN

§ 1 Definitionen

Der "Basiswert" entspricht

[Im Fall einer Aktie bzw. eines aktienvertretenden Zertifikats:

der in der Tabelle [•] als Basiswert mittels der angegebenen ISIN bezeichneten Aktie [bzw. dem in der Tabelle [•] angegebenen aktienvertretenden Zertifikat] der angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft").]

[Im Fall eines Index:

dem in der Tabelle [•] als Basiswert angegebenen Index, wie er vom angegebenen Index Sponsor (der "Index Sponsor") verwaltet, berechnet und veröffentlicht wird.]

[Im Fall eines Währungswechselkurses:

dem in der Tabelle [•] als Basiswert angegebenen Währungswechselkurs.]

[Im Fall eines Rohstoffs:

dem in der Tabelle [•] als Basiswert angegebenen Rohstoff.]

[Im Fall eines Zinssatzes:

dem in der Tabelle [•] als Basiswert angegebenen Zinssatz, der auf der angegebenen Bildschirmseite (die "Bildschirmseite") angezeigt wird.]

[Sollte zu der genannten Zeit die Bildschirmseite nicht zur Verfügung stehen oder wird kein Zinssatz angezeigt, entspricht der Basiswert dem [●] Zinssatz wie er auf der entsprechenden Bildschirmseite eines anderen Wirtschaftsinformationsdienstes angezeigt wird. Sollte der vorgenannte Zinssatz nicht mehr in einer der vorgenannten Arten angezeigt werden, ist die Emittentin berechtigt, als Basiswert einen auf der Basis der dann geltenden Marktusancen ermittelten [●] Zinssatz festzulegen. Die Emittentin ist in diesem Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Referenzbanken deren jeweilige Quotierungen für den dem [●] Zinssatz entsprechenden Zinssatz zur genannten Zeit [am betreffenden Beobachtungstag] [bzw.] [am Bewertungstag] anzufordern. Für den Fall, dass mindestens zwei der Referenzbanken gegenüber der Emittentin eine entsprechende Quotierung abgegeben haben, kann der [●] Zinssatz anhand dem von der Emittentin errechneten arithmetische Mittel [(ggf. aufgerundet auf das nächste ein Tausendstel Prozent)] [•] der ihr von diesen Referenzbanken genannten Quotierungen bestimmt werden.]

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[Im Fall eines Fondsanteils:

dem in der Tabelle [•] als Basiswert angegebenen Fondsanteil (der "Fondsanteil") an dem angegebenen Investmentfonds (der "Investmentfonds").]

[Im Fall einer Anleihe:

der in der Tabelle [•] als Basiswert angegebenen Anleihe (die "Anleihe").]

[im Fall eines Future Kontrakts:

[am Laufzeitbeginn der Zertifikate] dem als Basiswert in der Tabelle [•] angegebenen Future Kontrakt mit dem angegebenen [ersten Verfalltermin] [anderen maßgeblichen Termin an Stelle des ersten Verfalltermins einfügen: [•]].

[Der jeweils aktuelle Basiswert wird wie folgt bestimmt: [genaue Beschreibung der Ersetzung eines Future Kontrakts bzw. des Rollover-Verfahrens: [•]]

[Im Fall eines Referenz-Portfolios:

[dem virtuellen Portfolio (das "Referenz-Portfolio"), welches theoretisch aus [Aktien [ggf. nähere Beschreibung der Auswahlkriterien für Akten, etwa Listing an bestimmten Börsen, Tätigkeitsschwerpunkte der jeweiligen Unternehmen in bestimmten Branchen, etc.]] [Anleihen] [,] [Zertifikaten] [,] [und] [Fondsanteilen] [(die sich ihrerseits wiederum auf eine Vielzahl von Referenzwerten beziehen können)] [und gelegentlichen Bar- oder Geldmarktinstrumenten bzw. Bargeld entsprechenden Positionen] [ggf. andere Bestandteile des Referenz-Portfolios angeben: [•]] (die "Referenz-Portfolio-Bestandteile") besteht und wie es von [Referenz-Portfolio-Advisor angeben] (der "Referenz-Portfolio-Advisor") zusammengestellt und verwaltet [bzw. berechnet und veröffentlicht] wird. Nähere Angaben zum Referenz-Portfolio und der vom Wert des Referenz-Portfolios abgezogenen Gebühren [und Kosten] sind dem Abschnitt 'Das Referenz-Portfolio' zu entnehmen, der diesen Zertifikatsbedingungen als Anhang beigefügt ist und einen integralen Bestandteil dieser Zertifikatsbedingungen bildet.]

[im Fall eines Korbs:

dem in Tabelle [•] als Basiswert angegebenen Korb (der "Korb"), zusammengesetzt aus den jeweiligen Korbbestandteilen.

[Im Fall von gemischten Körben jeweils vor die jeweilige Art von Korbbestandteilen:

Im Hinblick auf [Aktien] [Indizes] [Währungswechselkurse] [Rohstoffe] [Zinssätze] [Fondsanteile] [Future Kontrakte] als Korbbestandteile:]

- 61 -

[Im Fall von Aktien bzw. aktienvertretenden Zertifikaten als Korbbestandteile:

"Korbbestandteil" entspricht jeder der in der Tabelle [•] als Korbbestandteil angegebenen Aktie [bzw. jedem in der Tabelle [•] angegebenen aktienvertretenden Zertifikat] der jeweils angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft").]

[Im Fall von Indizes als Korbbestandteilen:

"Korbbestandteil" entspricht jedem der in der Tabelle [•] als Korbbestandteile angegebenen Indizes, wie er von dem für den jeweiligen Korbbestandteil angegebenen Index Sponsor (der "Index Sponsor") verwaltet berechnet und veröffentlicht wird.]

[Im Fall von Währungswechselkursen als Korbbestandteile:

"Korbbestandteil" entspricht jedem der in der Tabelle [•] als Korbbestandteile angegebenen Währungswechselkurse.]

[Im Fall von Rohstoffen als Korbbestandteile:

"Korbbestandteil" entspricht jedem der in der Tabelle [•] als Korbbestandteil angegebenen Rohstoffe.]

[Im Fall von Zinssätzen als Korbbestandteile:

"Korbbestandteil" entspricht jedem der in der Tabelle [•] als Korbbestandteil angegebenen Zinssätze, wie er auf der für den jeweiligen Korbbestandteil angegebenen Bildschirmseite (die "Bildschirmseite") angezeigt wird.]

[Im Fall von Fondsanteilen als Korbbestandteile:

"Korbbestandteil" entspricht jedem der in der Tabelle [•] als Korbbestandteil angegebenen Fondsanteile an dem jeweils angegebenen Investmentfonds (jeweils der "Investmentfonds").]

[Im Fall von Anleihen als Korbbestandteile:

"Korbbestandteil" entspricht jeder der in der Tabelle [•] als Korbbestandteil angegebenen Anleihen.]

[im Fall von Future Kontrakten als Korbbestandteile:

"Korbbestandteil" entspricht [am Laufzeitbeginn der Zertifikate] jedem der in der Tabelle [•] als Korbbestandteile angegebenen Future Kontrakte mit dem jeweils für den jeweiligen Korbbestandteil angegebenen [ersten Verfalltermin] [anderen maßgeblichen Termin an Stelle des ersten Verfalltermins einfügen: [•]].

- 62 -

[Der jeweils aktuelle Korbbestandteil wird wie folgt bestimmt: [genaue Beschreibung der Ersetzung eines Future Kontrakts bzw. des Rollover-Verfahrens: [•]]

Der "Abrechnungskurs" entspricht

[[dem Referenzkurs des Basiswerts]

[dem [höchsten] [niedrigsten] Referenzkurs [jeweils multipliziert mit der [Prozentualen] Gewichtung des jeweiligen Korbbestandteils im Korb] aus allen Korbbestandteilen]

[der Summe der Referenzkurse aller Korbbestandteile [jeweils multipliziert mit der [Prozentualen] Gewichtung des jeweiligen Korbbestandteils im Korb]]

[dem arithmetischen Mittel der Referenzkurse aller Korbbestandteile [jeweils multipliziert mit der [Prozentualen] Gewichtung des jeweiligen Korbbestandteils im Korb]]

am Bewertungstag [zur Bewertungszeit]]

[dem von der Zertifikatsstelle ermittelten [arithmetischen] Mittel der an jedem der Bewertungsdurchschnittstage [zur Bewertungszeit] jeweils festgestellten [Referenzkurse] [[•]-Kurse] des Basiswerts]

[der Summe aus dem für jeden Korbbestandteil von der Zertifikatsstelle ermittelten [arithmetischen] Mittel der an jedem der Bewertungsdurchschnittstage [zur Bewertungszeit] jeweils festgestellten Referenzkurse dieses Korbbestandteils [jeweils multipliziert mit der [Prozentualen] Gewichtung des jeweiligen Korbbestandteils im Korb]]

[gegebenenfalls andere Methode zur Bestimmung des Abrechnungskurses einfügen: [•]].

[Sofern nach billigem Ermessen der Emittentin gemäß § 315 BGB am Bewertungstag nicht ausreichend Liquidität in [dem Basiswert] [einem oder mehreren Korbbestandteilen] gegeben ist oder die Auflösung von Absicherungsgeschäften wegen der Marktenge oder aus anderen Gründen den Kurs [des Basiswerts] [eines oder mehrerer Korbbestandteile] unangemessen beeinflusst, wird die Zertifikatsstelle den Abrechnungskurs aus dem [arithmetischen] [volumengewichteten] Durchschnitt der [•]-Kurse des [Basiswerts] [jeweiligen Korbbestandteils], die bei Auflösung der Absicherungsgeschäfte für [den Basiswert] [den jeweiligen Korbbestandteil] an [dem Bewertungstag] [den Bewertungsdurchschnittstagen] erzielt werden, ermitteln. [Die Emittentin wird [die Abschlusszeitpunkte am Festlegungstag bzw.] die Auflösungszeitpunkte der Absicherungsgeschäfte nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festlegen.]]

Der "Basiskurs" entspricht

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[[dem in der Tabelle [•] [für den Basiswert] [für den jeweiligen Korbbestandteil] angegebenen Basiskurs]

[dem Referenzkurs des Basiswerts]

[dem [höchsten] [niedrigsten] Referenzkurs [jeweils multipliziert mit der [Prozentualen] Gewichtung des jeweiligen Korbbestandteils im Korb] aus allen Korbbestandteilen]

[der Summe der Referenzkurse aller Korbbestandteile [jeweils multipliziert mit der [Prozentualen] Gewichtung des jeweiligen Korbbestandteils im Korb]]

[dem arithmetischen Mittel der Referenzkurse aller Korbbestandteile [jeweils multipliziert mit der [Prozentualen] Gewichtung des jeweiligen Korbbestandteils im Korb]]

am Festlegungstag [zur Festlegungszeit]]

[gegebenenfalls andere Methode zur Bestimmung des Basiskurses einfügen: [•]].

Der "Referenzkurs" entspricht

[dem [fortlaufend] [im Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] an Berechnungstagen ermittelten [•] Kurs [des Basiswerts] [des jeweiligen Korbbestandteils]]

[im Fall eines Index: dem [fortlaufend] von dem Index Sponsor an Berechnungstagen berechneten und veröffentlichten [•] Kurs [des Basiswerts] [des jeweiligen Korbbestandteils]]

[im Fall eines Währungswechselkurses: dem an dem Maßgeblichen Devisenmarkt festgestellten und veröffentlichten [•] Kurs [des Basiswerts] [des jeweiligen Korbbestandteils]]

[im Fall eines Fondsanteils: dem Nettoinventarwert des [jeweiligen] Investmentfonds bezogen auf den [jeweiligen] Fondsanteil, wie er von dem Administrator des [jeweiligen] Investmentfonds berechnet [und veröffentlicht] wird]

[im Fall eines Future Kontrakts: dem [letzten] [•] Kurs des [[jeweils aktuellen] Basiswerts] [[jeweils aktuellen] jeweiligen Korbbestandteils], der am Maßgeblichen Handelssystem an Berechnungstagen berechnet und veröffentlicht wird]

[im Fall eines Referenz-Portfolios: dem von der [Emittentin] [Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle] [ggf. andere Stelle einfügen: [•]] festgestellte und veröffentlichte Wert des Referenz-Portfolios.]

[andere Art der Bestimmung des Referenzkurses einfügen: [•]].

- 64 -

[Das "Maßgebliche Handelssystem" entspricht dem in der Tabelle [•] [für den Basiswert] [für den jeweiligen Korbbestandteil] angegebenen Maßgeblichen Handelssystem].

[Die "Maßgebliche Börse" entspricht der in der Tabelle [•] [für den Basiswert] [für den jeweiligen Korbbestandteil] angegebenen Maßgeblichen Börse].

[Der "Maßgebliche Devisenmarkt" entspricht dem in der Tabelle [•] [für den Basiswert] [für den jeweiligen Korbbestandteil] angegebenen maßgeblichen Devisenmarkt]

[Die "Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle" ist (vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen) [•].]

[Die "Referenz-Portfolio-Richtlinien" entsprechen den im Abschnitt 'Das Referenz-Portfolio' (der diesen Zertifikatsbedingungen als Anhang beigefügt ist und einen integralen Bestandteil dieser Zertifikatsbedingungen bildet) dargestellten Referenz-Portfolio-Richtlinien.]

"Berechnungstag" ist jeder Tag, an dem der [Basiswert] [der jeweilige Korbbestandteil] [vom Index Sponsor berechnet und veröffentlicht wird] [[an der Maßgeblichen Börse] [im Maßgeblichen Handelssystem] [an dem Maßgeblichen Devisenmarkt] üblicherweise [gehandelt] [festgestellt] wird] [Nettoinventarwert des Investmentfonds bezogen auf den Fondsanteil vom Administrator des Investmentfonds berechnet [und veröffentlicht] wird] [der Wert des Referenz-Portfolios gemäß den Referenz-Portfolio-Richtlinien [vom Referenz-Portfolio-Advisor] [von der Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle] [•] festgestellt und berechnet wird] [ggf. andere Bestimmung des Berechnungstag einfügen: [•]].

Der "Bewertungstag" entspricht [[dem in der Tabelle [•] angegebenen Bewertungstag] [[hinsichtlich noch nicht gemäß § 2 eingelöster Zertifikate] dem Vorzeitigen Tilgungstag (§ 2) [bzw. hinsichtlich gemäß § 2 wirksam eingelöster Zertifikate dem entsprechenden Ausübungstag.]] Sollte der Bewertungstag [hinsichtlich eines oder mehrerer Bestandteile des Korbes] kein Berechnungstag sein, so ist der [nächstfolgende] [vorhergehende] Tag, der [hinsichtlich [aller Bestandteile des Korbes] [des betroffenen Bestandteils des Korbes]] ein Berechnungstag ist, [hinsichtlich des betroffenen Bestandteils

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des Korbes] der [entsprechende] Bewertungstag] [ggf. andere Art der Bestimmung des Bewertungstages einfügen: [•]].

[Die "Bewertungsdurchschnittstage" [entsprechen [den in der Tabelle [•] angegebenen Bewertungsdurchschnittstagen] Sollte der jeweilige Bewertungsdurchschnittstag [hinsichtlich eines oder mehrerer Bestandteile des Korbes] kein Berechnungstag sein, so ist der [nächstfolgende] [vorhergehende] Tag, der [hinsichtlich [aller Bestandteile des Korbes] [des betroffenen Bestandteils des Korbes]] ein Berechnungstag ist, [hinsichtlich des betroffenen Bestandteils des Korbes] der [entsprechende] Bewertungsdurchschnittstag] [ggf. andere Art der Bestimmung der Bewertungsdurchschnittstage einfügen: [•]].]

[Die "Bewertungszeit" entspricht der in der Tabelle [•] [für den Basiswert] [für den jeweiligen Korbbestandteil] angegebenen Bewertungszeit.]

Der "Festlegungstag" entspricht [dem in der Tabelle [•] [für den Basiswert] [für den jeweiligen Korbbestandteil] angegebenen Festlegungstag] [dem letzten Tag der Zeichnungsfrist]. [Sollte der Festlegungstag [hinsichtlich eines oder mehrerer Bestandteile des Korbes] kein Berechnungstag sein, so ist der [nächstfolgende] [vorhergehende] Tag, der [hinsichtlich aller Bestandteile des Korbes] [des betroffenen Bestandteils des Korbes] ein Berechnungstag ist, [hinsichtlich des betroffenen Bestandteils des Korbes] der [entsprechende] Festlegungstag]] [ggf. andere Art der Bestimmung des Festlegungstages einfügen: [•]].

[Die "Festlegungszeit" entspricht der in der Tabelle [•] [für den Basiswert] [für den jeweiligen Korbbestandteil] angegebenen Festlegungszeit.]

[Die "Zeichnungsfrist" dem Zeitraum von [•] bis [•]. Die Emittentin behält sich vor, die Zeichnungsfrist zu verlängern bzw. abzubrechen oder vorzeitig zu beenden. Eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Zeichnungsfrist wird unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekanntgemacht.]

[Der "Nennwert" entspricht dem in der Tabelle [•] angegebenen Nennwert.]

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[Das "Bezugsverhältnis" entspricht [Bezugsverhältnis bzw. Methode für dessen Ermittlung einfügen: [•]] [dem in der Tabelle [•] angegebenen Bezugsverhältnis].]

[Die "Umgekehrte Wertentwicklung" des Basiswerts entspricht [dem Quotienten aus (i) dem Produkt aus dem Basiskurses und dem Faktor 2 abzüglich des Abrechnungskurses und (ii) dem Basiskurs] [ggf. andere Art der Bestimmung der Umgekehrten Wertentwicklung einfügen: [•]].]

[Die "Wertentwicklung" entspricht [dem Quotienten aus dem Abrechnungskurs und dem Basiskurs] [ggf. andere Art der Bestimmung der Wertentwicklung einfügen: [•]].]

[Die "Partizipationsrate" [entspricht der in Tabelle [•] angegebenen Partizipationsrate] [wird am Festlegungstag [zur Festlegungszeit] von der Zertifikatsstelle festgelegt [und nach der Festlegung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht]] [ggf. andere Art der Bestimmung der Partizipationsrate einfügen: [•]].]

[Die "[Prozentuale] Gewichtung" entspricht der in der Tabelle [•] für den jeweiligen Korbbestandteil angegebenen [Prozentualen] Gewichtung.]

[Der "Physische Basiswert" entspricht dem [Basiswert] [in der Tabelle [•] als Physischen Basiswert angegebenen Wertpapier].]

["Beobachtungszeitraum" bezeichnet den in Tabelle [•] angegebenen Beobachtungszeitraum.]

["Beobachtungskurs" bezeichnet den in Tabelle [•] angegebenen Beobachtungskurs.]

[Der "Schwellenwert" [entspricht dem in Tabelle [•] angegebenen Schwellenwert] [wird am Festlegungstag [zur Festlegungszeit] von der Zertifikatsstelle festgelegt [und nach der Festlegung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht]] [ggf. andere Art der Bestimmung des Schwellenwerts einfügen: [•]].]

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[Der "Bonus-Level" [entspricht dem in Tabelle [•] angegebenen Bonus-Level] [wird am Festlegungstag [zur Festlegungszeit] von der Zertifikatsstelle festgelegt [und nach der Festlegung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht]] [ggf. andere Art der Bestimmung des Bonus-Levels einfügen: [•]].]

[Der "Outperformance Faktor" wird in Übereinstimmung mit folgender Formel berechnet:

[Im Fall eines Nennwertes folgende Formel einfügen:

100 % + [Wertentwicklung – 1] x Partizipationsrate]

[Im Fall eines Bezugsverhältnisses folgende Formel einfügen:

Basiskurs + (Abrechnungskurs – Basiskurs) x Partizipationsrate]

[gegebenenfalls andere Bestimmung des Outperformance Faktors einfügen: [•]]

[Die "Mindestrückzahlung" [entspricht der in der Tabelle [•] [als Prozentsatz] angegebenen Mindestrückzahlung] [wird am Festlegungstag [zur Festlegungszeit] von der Zertifikatsstelle festgelegt [und nach der Festlegung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht]] [ggf. andere Art der Bestimmung der Mindestrückzahlung einfügen: [•]].]

[Der "Performance Faktor" [wird in Übereinstimmung mit folgender Formel berechnet:

ionsratePartizipat )(a) Basiskurs

(a) skursAbrechnung -(b) Basiskurs

(b) skursAbrechnung( (a) Basiskurs

(a) skursAbrechnung ×+

wobei "Abrechnungskurs (a)" und "Basiskurs (a)" für den Abrechnungskurs bzw. den Basiskurs des Korbbestandteils stehen, der in der Tabelle [•] mit Nr. [•] bezeichnet ist, und "Abrechnungskurs (b)" und "Basiskurs (b)" für den Abrechnungskurs bzw. den Basiskurs des Korbbestandteils stehen, der in der Tabelle [•] mit Nr. [•] bezeichnet ist] [gegebenenfalls andere Bestimmung des Performance Faktors einfügen: [•]].]

["Lock-In Schwelle[n]" [[ist] [sind] die in Tabelle [•] angegebene(n) Lock-In Schwelle(n).]

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[Der "Zusatzbetrag" [entspricht dem in der Tabelle [•] angegebenen Zusatzbetrag] [wird am Festlegungstag [zur Festlegungszeit] von der Zertifikatsstelle festgelegt [und nach der Festlegung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht]] [ggf. andere Art der Bestimmung des Zusatzbetrags einfügen: [•]].]

["Zusatzzahltag" ist der [•]. Bankgeschäftstag nach dem für die Festsetzung des Zusatzbetrags maßgeblichen Beobachtungstag.]

[Der "Maximalbetrag" [entspricht dem in der Tabelle [•] angegebenen Maximalbetrag] [wird am Festlegungstag [zur Festlegungszeit] von der Zertifikatsstelle festgelegt [und nach der Festlegung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht]] [ggf. andere Art der Bestimmung des Maximalbetrags einfügen: [•]].]

Die "Auszahlungswährung" entspricht [Währung einfügen] [der in der Tabelle [•] angegebenen Auszahlungswährung].

[Die "Ausübungsfrist" entspricht der in der Tabelle [•] angegebenen Ausübungsfrist.]

["Ausübungstag" ist [jeder Bankgeschäftstag innerhalb der Ausübungsfrist] [ggf. andere Art der Bestimmung des Ausübungstages einfügen: [•]].]

["Ausübungszeit" ist [[•] an [dem [•.] Bankgeschäftstag unmittelbar vor] dem Ausübungstag] [ggf. andere Art der Bestimmung der Ausübungszeit einfügen: [•]].]

[Die "Mindestausübungsanzahl" entspricht [•].]

"Bankgeschäftstag" ist jeder Tag, [an dem die Banken in [•] für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. Im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen gemäß § 5 dieser Besonderen Bedingungen ist "Bankgeschäftstag" jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem das TARGET-System geöffnet ist und die Clearingstelle Zahlungen abwickelt. "TARGET-

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System" bezeichnet das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer-Zahlungssystem] [ggf. andere Bestimmung des Bankgeschäftstag einfügen: [•]]

"Beobachtungstag" bezeichnet [Datum] [jeweils] [den in der Tabelle [•] angegebenen Beobachtungstag] [bzw.] [die in der Tabelle [•] angegebenen Beobachtungstage]. Sollte der jeweilige Beobachtungstag [hinsichtlich eines oder mehrerer Bestandteile des Korbes] kein Berechnungstag sein, so ist der [nächstfolgende] [vorhergehende] Tag, der [hinsichtlich] [aller Bestandteile des Korbes] [des betroffenen Bestandteils des Korbes] ein Berechnungstag ist, [hinsichtlich des betroffenen Bestandteils des Korbes] der [entsprechende] Beobachtungstag.

[Die "Rückzahlungsschwelle" [entspricht der in der Tabelle [•] angegebenen Rückzahlungsschwelle] [wird am Festlegungstag [zur Festlegungszeit] von der Zertifikatsstelle festgelegt [und nach der Festlegung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht]] [ggf. andere Art der Bestimmung der Rückzahlungsschwelle einfügen: [•]].]

Die "Maßgebliche Terminbörse" entspricht [der in der Tabelle [•] angegebenen maßgeblichen Terminbörse] [der Börse oder dem Quotierungssystem, an der oder dem der im Ermessen der Emittentin größte Anteil von Options-, Futures- oder anderen Derivatkontrakten auf den Basiswert gehandelt wird] [ggf. andere Art der Bestimmung der Maßgeblichen Terminbörse einfügen: [•].

[Im Fall eines Währungswechselkurses als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden Text einfügen: Das "Maßgebliche Land" [ist [•]] [entspricht dem in Tabelle [•] angegebenen Maßgeblichen Land.]

[gegebenenfalls weitere Definitionen einfügen: [•]]

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§ 2 Berechnung [des Abrechnungsbetrags] [und] [der Anzahl der Physischen Basiswerte]

(1) Der "Abrechnungsbetrag" je Zertifikat entspricht [vorbehaltlich Abs. [(2)] [oder Abs.] [(3)]] [[dem Abrechnungskurs] [dem Basiskurs] [gegebenenfalls anderen Bezugspunkt einfügen: [•]], multipliziert mit dem Bezugsverhältnis] [[der Wertentwicklung des Basiswerts] [der Umgekehrten Wertentwicklung des Basiswerts] [ggf. anderen Bezugspunkt einfügen: [•]], multipliziert mit dem Nennwert] [und multipliziert mir der Partizipationsrate] [und [ferner] multipliziert mit dem RMG Faktor] [gegebenenfalls andere Bestimmung des Abrechungsbetrags einfügen: [•]].

[(2) [Der Abrechnungsbetrag entspricht mindestens [dem [mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Basiskurs] [dem Nennwert]] [●].]

[Wenn [an dem Bewertungstag] [an jedem der Bewertungsdurchschnittstage] [innerhalb des Beobachtungszeitraums] [zu der Bewertungszeit] [gegebenenfalls anderen Zeitraum oder Zeitpunkt einfügen: [•]] der [Referenzkurs] [der Beobachtungskurs] [der Abrechnungskurs] [des Basiswerts] [ggf. anderen Bezugspunkt einfügen: [•]]

[den Schwellenwert [nicht] berührt oder [unterschritten] [überschritten] hat, entspricht der Abrechnungsbetrag mindestens dem [als Prozentsatz ausgedrückten] [Bonus-Level, multipliziert mit dem [Bezugsverhältnis] [Nennwert].]

[höher ist als der Basiskurs, entspricht der Abrechnungsbetrag dem Produkt aus dem Outperformance Faktor und dem [Bezugsverhältnis] [Nennwert].]

[[den Schwellenwert [nicht] berührt oder [unterschritten] [überschritten] hat] [ggf. andere Bedingung einfügen: [•]], entspricht der Abrechnungsbetrag mindestens [dem Produkt aus [Bezugsverhältnis] [Nennwert] und der Mindestrückzahlung].]

[die relative Wertentwicklung des Korbbestandteils, der in der Tabelle [•] mit Nr. [•] bezeichnet ist kleiner ist, als die relative Wertentwicklung des Korbbestandteils, der in der Tabelle [•] mit Nr. [•] bezeichnet ist, entspricht der Abrechnungsbetrag [dem Produkt aus dem Basiskurs, dem Bezugsverhältnis und dem Performance Faktor] [dem Produkt aus dem Nennwert [,] [ggf. anderen Wert einfügen: [•]] und dem Performance Faktor].]

[(i) die jeweilige[n] Lock-In Schwelle[n] [erreicht] [oder] [überschritten] hat und (ii) zum anderen der Abrechnungskurs [kleiner als die] [kleiner oder gleich der] erreichte[n] Lock-In Schwelle[n] ist, entspricht der Abrechnungsbetrag mindestens [dem Produkt aus der höchsten erreichten Lock-In Schwelle [, der Partizipationsrate] und [dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Abrechnungskurs] [dem Nennwert].]

[den Schwellenwert nicht berührt oder unterschritten hat, wird der Abrechnungsbetrag wie folgt berechnet:

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[ ⎥⎦

⎤⎢⎣

⎡⎟⎠⎞

⎜⎝⎛ −

+Basiskurs

BasiskursskursAbrechnungionsratePartizipatNennwert *%100* ]

bzw.

[ ( )[ ]BasiskursskursAbrechnungskursAbrechnungältnisBezugsverh −+* ]

[ggf. andere Art der Bestimmung einer Mindestrückzahlung einfügen: [•]]

[[(3)] Im Fall eines Maximalbetrags folgenden Text einfügen: Der Abrechnungsbetrag entspricht höchstens dem Maximalbetrag [multipliziert mit dem Bezugsverhältnis].]

[[(4)] Die Umrechnung der in der Tabelle [•] angegebenen Handelswährung (die "Handelswährung") in die Auszahlungswährung erfolgt [auf der Grundlage des in der Handelswährung für [1] [•] Einheit[en] der Auszahlungswährung ausgedrückten Wechselkurses, der an dem [Bewertungstag] [ggf. anderen Zeitpunkt einfügen: [•]] auf der in der Tabelle [•] für die Handelswährung angegebenen Bildschirmseite oder einer diese ersetzenden Seite angezeigt wird. Sollte die Bildschirmseite an dem angegebenen Tag nicht zur Verfügung stehen oder wird der Wechselkurs nicht angezeigt, entspricht der Wechselkurs dem Wechselkurs, wie er auf der entsprechenden Seite eines anderen Wirtschaftsinformationsdienstes angezeigt wird. Sollte der Wechselkurs nicht mehr in einer der vorgenannten Arten angezeigt werden, ist die Zertifikatsstelle berechtigt, als Wechselkurs einen auf der Basis der dann geltenden Marktusancen und unter Berücksichtigung der dann herrschenden Marktgegebenheiten nach billigem Ermessen ermittelten Wechselkurs festzulegen.][zu einem Wechselkurs von 1 Einheit der Handelswährung zu 1 Einheit der Auszahlungswährung ("Quanto")].]

[[(5)] Der Abrechnungsbetrag wird auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.]

[ggf. andere Art der Bestimmung des Abrechnungsbetrag einfügen: [•]]]

[[(6)] im Fall der Tilgung durch physische Lieferung: [Wenn [der Abrechnungskurs kleiner ist als der Basiskurs] [andere Bedingung zur Anwendung der Tilgung durch physische Lieferung einfügen: [•]], erhält der Zertifikatsinhaber je eines Zertifikats den Physischen Basiswert [in einer durch das Bezugsverhältnis ausgedrückten Anzahl] [andere Art der Bestimmung der Anzahl der zu liefernden Anzahl an Physischen Basiswerten einfügen: [•]].]

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[Im Fall von Open End Zertifikaten als § 3 einfügen:

§ 3 Risikomanagementgebühr / Ausübung / Vorzeitige Tilgung

[(1) [im Fall einer Risiko Management Gebühr folgenden Text einfügen: Der "RMG Faktor", der eine Risiko Management Gebühr repräsentiert, wird wie folgt berechnet:

RMG) (1

1 n+]

"n" entspricht [•] [der Anzahl der seit [dem Festlegungstag] [•] vergangenen [Kalendertage] [Kalendermonate] [Kalenderquartale] [Kalenderhalbjahre] [Kalenderjahre] [•]]. [[Der erste Kalendermonat] [Das erste Kalenderquartal] [Das erste Kalenderhalbjahr] [Das erste Kalenderjahr] (n=1) endet [•].] [(Taggenaue Abrechnung)]].

"RMG" entspricht dem in der Tabelle [●] angegebenen RMG-Faktor

[gegebenenfalls andere Bestimmung einer Risiko Management Gebühr einfügen: [•]].

[im Fall einer sonstigen Gebühr entsprechende Bestimmungen einfügen: [•]].]

[(1)/(2)] Ausübungsverfahren; Ausübungsfrist; Ausübungserklärung

Das Zertifikatsrecht kann durch den Zertifikatsinhaber jeweils nur innerhalb der Ausübungsfrist bis zu einem Ausübungstag zur Ausübungszeit mit Wirkung [zum Ausübungstag] [•] und in Übereinstimmung mit dem nachfolgend beschriebenen Ausübungsverfahren ausgeübt werden:

Zertifikatsrechte können jeweils nur in der Mindestausübungsanzahl ausgeübt werden. Eine Ausübung von weniger als der Mindestausübungsanzahl von Zertifikaten ist ungültig und entfaltet keine Wirkung. Eine Ausübung von mehr als der Mindestausübungsanzahl von Zertifikaten, deren Anzahl kein ganzzahliges Vielfaches derselben ist, gilt als Ausübung der nächstkleineren Anzahl von Zertifikaten, die der Mindestausübungsanzahl entspricht oder ein ganzzahliges Vielfaches der Mindestausübungsanzahl ist.

Zur wirksamen Ausübung der Zertifikatsrechte müssen innerhalb der Ausübungsfrist [spätestens am Bankgeschäftstag vor dem Ausübungstag] die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

(i) Bei der Zertifikatsstelle muss eine schriftliche und rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Zertifikatinhabers, dass er das durch das Zertifikat verbriefte Zertifikatsrecht ausübt (die "Ausübungserklärung"), eingegangen sein. Die Ausübungserklärung ist unwiderruflich und bindend und hat unter anderem folgende Angaben zu enthalten: (a) den Namen des Zertifikatinhabers, (b) die Bezeichnung und die Anzahl der Zertifikate, deren Zertifikatsrechte

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ausgeübt werden und (c) das Konto des Zertifikatinhabers bei einem Kreditinstitut, auf das der gegebenenfalls zu zahlende Auszahlungsbetrag überwiesen werden soll;

(ii) die erfolgte Übertragung der betreffenden Zertifikate auf die Zertifikatsstelle, und zwar entweder (a) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Zertifikatsstelle, die Zertifikate aus dem gegebenenfalls bei der Zertifikatsstelle unterhaltenen Wertpapierdepot zu entnehmen oder (b) durch Gutschrift der Zertifikate auf das Konto der Zertifikatsstelle bei der Clearingstelle.

Falls diese Bedingungen erst nach Ablauf der Ausübungsfrist in Bezug auf einen Ausübungstag erfüllt sind, gilt das Zertifikatsrecht [als zum nächstfolgenden Ausübungstag ausgeübt] [als nicht ausgeübt].

Nach Ausübung der Zertifikatsrechte berechnet die Zertifikatsstelle den gegebenenfalls zu zahlenden Auszahlungsbetrag entweder nach der Anzahl der tatsächlich gelieferten Zertifikate oder nach der in der Ausübungserklärung genannten Anzahl von Zertifikaten, je nachdem, welche Zahl niedriger ist. Ein etwa verbleibender Überschuss bezüglich der gelieferten Zertifikate wird an den maßgeblichen Zertifikatinhaber auf dessen Kosten und Gefahr zurückgewährt.

[(2)/(3)] Vorzeitige Tilgung durch die Emittentin

Die Emittentin ist berechtigt, noch nicht ausgeübte Zertifikate vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des Kalendertages, zu dem die vorzeitige Tilgung wirksam wird (der "Vorzeitige Tilgungstag"), und unter Wahrung der Tilgungsfrist zu kündigen (die "Vorzeitige Tilgung"). "Tilgungsfrist" entspricht einer Frist von mindestens [●] und höchstens [●] [Bankgeschäftstagen] [Kalendertagen].]

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[Im Fall von Zertifikaten mit bedingter vorzeitiger Rückzahlung als § 3 einfügen:

§ 3 Vorzeitige Rückzahlung

Ist der [Abrechnungskurs] [[•]-Kurs] [[eines] [jedes] Korbestandteils] an dem maßgeblichen Beobachtungstag [gleich groß wie] [oder] [größer] [kleiner] [als] die Rückzahlungsschwelle, werden die Zertifikate zu einem Betrag pro Zertifikat (der "Vorzeitige Rückzahlungsbetrag") zurückgezahlt, der wie folgt ermittelt wird:

[Im Fall eines Nennwertes folgenden Text einfügen:

[•] % des Nennwertes hinsichtlich des ersten Beobachtungstages; oder

[•] % des Nennwertes hinsichtlich des zweiten Beobachtungstages; oder

[•] % des Nennwertes hinsichtlich des dritten Beobachtungstages.

[weitere Beobachtungstage: [•]]]

[Im Fall eines Bezugsverhältnisses folgenden Text einfügen:

Bezugsverhältnis x [•] % des Basiskurses hinsichtlich des ersten Beobachtungstages; oder

Bezugsverhältnis x [•] % des Basiskurses hinsichtlich des zweiten Beobachtungstages; oder

Bezugsverhältnis x [•] % des Basiskurses hinsichtlich des dritten Beobachtungstages.

[weitere Beobachtungstage: [•]]]

[ggf. andere Methode zur Bestimmung des Vorzeitigen Rückzahlungsbetrags einfügen: [•]]

[in allen anderen Fällen einfügen:

§ 3 (entfällt)]

[[§ 4 Verzinsung

[Im Fall einer Verzinsung folgenden § 4 einfügen:

(1) Die Zertifikate werden [bezogen auf den jeweiligen Nennwert je Zertifikat ab dem in der Tabelle [•] angegebenen Verzinsungsbeginn (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem

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Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) verzinst [, wobei die Verzinsung [ab der [•] Zinsperiode] [weitgehend] von der Entwicklung des Basiswerts abhängig ist]. Zinsen auf die Zertifikate sind nachträglich [[an jedem] [am] Zinszahlungstag] [andere Zinsfälligkeitsbestimmung: [•]] zahlbar.

(2) "Zinszahlungstag" ist jeder in der Tabelle [•] angegebene Zinszahlungstag.

[[(3)] [Im Fall von angepassten Zinsperioden:] [Ab (einschließlich) dem Zinszahlungstag, der für den [•] vorgesehen ist, gilt Folgendes:] Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Bankgeschäftstag ist, wird der Zinszahlungstag

[[bei Anwendung der modifizierten folgender Geschäftstag-Konvention folgenden Text einfügen:] auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Zinszahlungstag auf den unmittelbar vorhergehenden Bankgeschäftstag vorgezogen.]

[[bei Anwendung der folgender Geschäftstag-Konvention folgenden Text einfügen:] auf den nachfolgenden Bankgeschäftstag verschoben.]

[[bei Anwendung der vorhergegangener Geschäftstag-Konvention folgenden einfügen:] auf den unmittelbar vorhergehenden Bankgeschäftstag vorgezogen.]

[andere Bestimmung zur Anpassung von Zinszahlungstagen einfügen: [•]]

[[(4/•)] "Zinsperiode" bezeichnet jeweils den [•]-Monats-Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) bzw. von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum jeweils darauffolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich).]

[[(5/•)] Der Zinssatz (der "Festzinssatz") entspricht [für die [•]. Zinsperiode (einschließlich)] [bis zur [•]. Zinsperiode (einschließlich)] [•] [für die [•]. Zinsperiode und [•] für die [•] Zinsperiode] [, sofern [erste Basiswertbedingung: [•]] [oder] [und] [zweite Basiswertbedingung: [•]], [mindestens aber [•] [und] [höchstens aber [•]] [,anderenfalls [•] für die jeweilige Zinsperiode [und alle folgenden Zinsperioden]] [ggf. Festzinssätze für weitere Zinsperioden oder andere Festzinsberechnung einfügen: [•]] (fixe Zinsphase).]

[[(6/•)] Der Zinssatz (der "Variable Zinssatz") [für die [•]. Zinsperiode (einschließlich) bis zur [•]. Zinsperiode (einschließlich)] entspricht [dem Referenzzinssatz] [[•]% multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage in der betreffenden Zinsbeobachtungsperiode, an denen der Referenzzinssatz [oberhalb] [unterhalb] [•] des für die betreffende Zinsperiode Maßgeblichen Grenzwertes liegt oder ihm entspricht, dividiert durch die Anzahl der Kalendertage in der betreffenden Zinsbeobachtungsperiode] [multipliziert mit [der Wertentwicklung des Basiswerts] [dem Produkt aus [•] und der

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[Wertentwicklung des Basiswerts][der Umgekehrten Wertentwicklung des Basiswerts] [•]] [andere Art der Bestimmung des variablen Zinssatzes einfügen: [•]], wie am Zinsfestlegungstag für die jeweilige Zinsperiode bestimmt [, mindestens aber [•] (der "Mindestzinssatz")] [und] [,] [höchstens aber [•] (der "Höchstzinssatz")] [•]] [ggf. Variable Zinssätze für weitere Zinsperioden oder andere Variable Zinssatzberechnung einfügen: [•]] [(variable Zinsphase)].

["Zinsfestlegungstag" für eine Zinsperiode ist [der zweite Bankgeschäftstag vor Beginn dieser Zinsperiode] [der innerhalb dieser Zinsperiode vorgesehene [Bewertungstag [•]] [der [•]. Bankgeschäftstag vor dem letzten Tag innerhalb dieser Zinsperiode] [andere Art der Feststellung des Zinsfestlegungstags einfügen: [•]].]

[Der "Maßgebliche Grenzwert" entspricht [dem in der Tabelle [•] angegebenem Maßgeblichen Grenzwert] [•].]

["Zinsbeobachtungsperiode" bezeichnet [jeden Zeitraum von [•] (einschließlich) bis [•] einschließlich] [dem in Tabelle [•] angegebenen Zeitraum].]

[Der "Referenzzinssatz" für eine Zinsperiode ist der [Angebots] [•]satz (ausgedrückt als Prozentsatz) für Einlagen in [EUR] [•] für die jeweilige Zinsperiode, der auf der Bildschirmseite am jeweiligen Zinsfestlegungstag gegen [11.00 Uhr] [•] ([Brüsseler] [Londoner] [ggf. anderen relevanten Ort einfügen: [•]] Ortszeit) angezeigt wird [ggf. andere Art der Bestimmung des Referenzzinssatzes einfügen: [•]]. "Bildschirmseite" ist die Seite [•] des Wirtschaftsinformationsdienstes [•].

Sollte zu der genannten Zeit die Bildschirmseite nicht zur Verfügung stehen oder wird kein Angebotssatz angezeigt, entspricht der Referenzzinssatz dem [•]satz (ausgedrückt als Prozentsatz p. a.) wie er auf der entsprechenden Bildschirmseite eines anderen Wirtschaftsinformationsdienstes angezeigt wird. Sollte der vorgenannte [•]satz nicht mehr in einer der vorgenannten Arten angezeigt werden, ist die Emittentin berechtigt, als Referenzzinssatz einen auf der Basis der dann geltenden Marktusancen ermittelten [•]satz (ausgedrückt als Prozentsatz p. a.) festzulegen. Die Emittentin ist in diesem Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Referenzbanken deren jeweilige Quotierungen für den dem [•]satz entsprechenden Zinssatz (ausgedrückt als Prozentsatz p. a.) zur genannten Zeit am betreffenden Zinsfestlegungstag anzufordern. Für den Fall, dass mindestens [zwei] [•] der Referenzbanken gegenüber der Emittentin eine entsprechende Quotierung abgegeben haben, kann der Referenzzinssatz anhand dem von der Emittentin errechneten arithmetische Mittel (ggf. aufgerundet auf das nächste ein Tausendstel Prozent) der ihr von diesen Referenzbanken genannten Quotierungen bestimmt werden.]

Der Zinsbetrag (der "Zinsbetrag") wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie nachstehend definiert) auf den Nennwert je Zertifikat angewendet werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinste Einheit der

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Auszahlungswährung auf- oder abgerundet wird, wobei 0,5 solcher Einheiten aufgerundet werden.

"Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrages auf den Nennwert je Zertifikat für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):

[[Falls Actual/Actual (ICMA Regelung 251) anwendbar ist und wenn der Zinsberechnungszeitraum kürzer ist als die Bezugsperiode, in die der Zinsberechnungszeitraum fällt, oder ihr entspricht (einschließlich im Falle eines kurzen Kupons) folgenden Text einfügen:] die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch das Produkt aus (1) der Anzahl der Tage in der betreffenden Bezugsperiode und (2) der Anzahl der Bezugsperioden, die üblicherweise in einem Jahr enden.]

[[Falls Actual/Actual (ICMA Regelung 251) anwendbar ist und wenn der Zinsberechnungszeitraum länger ist als eine Bezugsperiode (langer Kupon) folgenden Text einfügen:] die Summe aus:

(A) der Anzahl von Tagen in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode fallen, in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, dividiert durch das Produkt aus (1) der Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode und (2) der Anzahl von Bezugsperioden, die üblicherweise in einem Jahr enden; und

(B) der Anzahl von Tagen in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Bezugsperiode fallen, dividiert durch das Produkt aus (1) der Anzahl der Tage in der betreffenden Bezugsperiode und (2) der Anzahl von Bezugsperioden, die üblicherweise in einem Jahr enden.]

[[Falls Actual/Actual (ICMA Regelung 251) anwendbar ist folgenden Text einfügen:] "Bezugsperiode" bezeichnet den Zeitraum ab dem Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) oder von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächsten Zinszahlungstag (ausschließlich). [[Im Falle eines ersten oder letzten kurzen Zinsberechnungszeitraumes folgenden Text einfügen:] Zum Zwecke der Bestimmung der maßgeblichen Bezugsperiode gilt der [Fiktiven Verzinsungsbeginn oder fiktiven Zinszahlungstag einfügen: [●]] als [Verzinsungsbeginn] [Zinszahlungstag].] [[Im Falle eines ersten oder letzten langen Zinsberechnungszeitraumes folgenden Text einfügen:] Zum Zwecke der Bestimmung der maßgeblichen Bezugsperiode gelten der [Fiktiven Verzinsungsbeginn [und] [oder] fiktive[n] Zinszahlungstag[e] einfügen: [●]] als [Verzinsungsbeginn] [und] [Zinszahlungstag[e]].]]

[[Im Fall von Actual/360 folgenden Text einfügen:] die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.]

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[[Im Fall von 30/360 folgenden Text einfügen:] die Anzahl der Tage im Berechnungszeitraum dividiert durch 360, (wobei die Anzahl der Tage auf Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12 Monaten je 30 Tagen zu berechnen ist, (es sei denn, (i) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt auf den 31. Tag eines Monats, während der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes weder auf den 30. noch auf den 31. Tag eines Monats fällt; in diesem Fall ist der Monat des letzten Tages des Berechnungszeitraums nicht als ein auf 30 Tage gekürzter Monat zu behandeln; oder (ii) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt auf den letzten Tag des Monats Februar; in diesem Fall ist der Monat Februar nicht als ein auf 30 Tage verlängerter Monat zu behandeln)).]

[das Ergebnis der Berechnung gemäß der nachfolgenden Formel:

( )[ ] ( )[ ] ( )360

DDMM30YY360ZTQ 121212 −+−×+−×

=

Wobei:

"ZTQ" ist gleich der Zinstagequotient;

"Y1" ist das Jahr, ausgedrückt als Zahl, in das der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt;

"Y2" ist das Jahr, ausgedrückt als Zahl, in das der der Tag fällt, der auf den letzten Tag des Zinsberechnungszeitraums unmittelbar folgt;

"M1" ist der Kalendermonat, ausgedrückt als Zahl, in den der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt;

"M2" ist der Kalendermonat, ausgedrückt als Zahl, in den der Tag fällt, der auf den letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes unmittelbar folgt;

"D1" ist der erste Tag des Zinsberechnungszeitraumes, ausgedrückt als Zahl, es sei denn, diese Zahl wäre 31, in welchem Fall D1 gleich 30 ist; und

"D2" ist der Tag, ausgedrückt als Zahl, der auf den letzten Tag des Zinsberechnungszeitraumes unmittelbar folgt, es sei denn, diese Zahl wäre 31 und D1 ist größer als 29, in welchem Fall D2 gleich 30 ist.]

[Andere Art der Bestimmung des Zinstagequotienten einfügen: [●].]]

[im Fall von Zertifikaten ohne Verzinsung einfügen:

Auf die Zertifikate werden keine Zinsen gezahlt.]]

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[im Fall eines Zusatzbetrags folgenden § 4 einfügen:

§ 4 Zusatzbetrag

Der Zertifikatsinhaber erhält den Zusatzbetrag je Zertifikat [für jeden Beobachtungstag, an dem die folgende Bedingung erfüllt ist: [der Beobachtungskurs hat zu keinem Zeitpunkt] [kein Beobachtungskurs eines Korbbestandteils hat zu irgendeinem Zeitpunkt] während des Zeitraums von dem jeweiligen Festlegungstag (ausschließlich) bis zu diesem Beobachtungstag (einschließlich) den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder unterschritten. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, erfolgt die Zahlung des Zusatzbetrags an dem auf den jeweiligen Beobachtungstag folgenden Zusatzzahltag. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, erfolgt die Zahlung des Zusatzbetrags weder an dem auf den jeweiligen Beobachtungstag folgenden Zusatzzahltag noch an einem zukünftigen Zusatzzahltag] [ggf. andere Art der Bestimmung des Zusatzbetrags sowie seines Zahlungstermins einfügen: [●]].]

§ 5 Tilgung[, Zinszahlungen]

(1) Die Emittentin wird, vorbehaltlich einer Marktstörung (§ 6 dieser Besonderen Bedingungen) bis zum [•.] Bankgeschäftstag nach dem [letzten] Bewertungstag [bzw. nach dem Kündigungstag] [bzw., im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 3 dieser Besonderen Bedingungen, bis zum [[•.] Bankgeschäftstag nach dem] entsprechenden Beobachtungstag, die Überweisung des Auszahlungsbetrags bzw. des Kündigungsbetrags (§ 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] (3) dieser Besonderen Bedingungen) [bzw. des Vorzeitigen Rückzahlungsbetrags] in der Auszahlungswährung [im Fall der Tilgung durch physische Lieferung folgenden Text einfügen: bzw. die Lieferung des Physischen Basiswerts in entsprechender Anzahl] über die Zertifikatsstelle zur Gutschrift auf das Konto des jeweils maßgeblichen Zertifikatsinhabers über die Clearingstelle veranlassen. [Die Emittentin wird die Zahlung von Zinsen jeweils nachträglich bis zu [dem [●.] Bankgeschäftstag nach] dem letzten Kalendertag der Zinsperiode] [dem Zinszahlungstag] über die Zertifikatsstelle zur Gutschrift auf das Konto des jeweils maßgeblichen Zertifikatsinhabers über die Clearingstelle veranlassen. [Ist [der letzte Tag der Zinsperiode] [der Zinszahlungstag] kein Bankgeschäftstag, erfolgt die Überweisung des Zinsbetrags erst am nächstfolgenden Bankgeschäftstag.]] [●]

[im Fall der Möglichkeit der Tilgung durch physische Lieferung zusätzlich folgenden Text einfügen:

(2) Die Lieferung des Physischen Basiswerts erfolgt in börsenmäßig lieferbarer Form und Ausstattung. Die Übertragung wird mit Eintragung der Übertragung in den Büchern der Clearingstelle wirksam. Effektive Stücke des jeweiligen Physischen Basiswerts werden nicht geliefert.

Im Fall eines nicht ganzzahligen Bezugsverhältnisses [Nur im Fall eines zu Beginn der Laufzeit der Zertifikate ganzzahligen Bezugsverhältnisses: , wie es beispielsweise

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durch eine Anpassungsmaßnahme nach § [8] [a] [b] [c] [d] [e] [f] [g] entstehen kann,] werden im Fall der Tilgung durch physische Lieferung bei Abrechnung Bruchteile je Physischem Basiswert für jedes Zertifikat durch Barausgleich (die Zahlung eines Geldbetrags in der Auszahlungswährung) abgegolten. [Der Betrag des Barausgleichs wird ermittelt, indem der jeweilige Bruchteil mit dem Abrechnungskurs des Basiswerts multipliziert und gegebenenfalls auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet wird] [gegebenenfalls andere Berechnungsweise des Barausgleichs für Bruchteile einfügen: [●].] Eine Zusammenfassung solcher Bruchteile für sämtliche Zertifikate eines Zertifikatsinhabers zur Lieferung des Physischen Basiswerts findet [nicht] statt. Auf diesen Geldbetrag finden die in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über den Auszahlungsbetrag entsprechende Anwendung.

Sollte die Lieferung des Physischen Basiswerts wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich sein, hat die Emittentin das Recht, statt der Lieferung des Physischen Basiswerts einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung zu zahlen, der [dem Abrechnungskurs des Basiswerts] [gegebenenfalls anderen Bezugspunkt einfügen: [•]] multipliziert mit dem Bezugsverhältnis und gegebenenfalls auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, entspricht. Auf diesen Geldbetrag finden die in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über den Auszahlungsbetrag entsprechende Anwendung.]

([2] [3]) Die Emittentin wird von ihrer Verpflichtung unter diesen Zertifikaten durch Zahlung des Auszahlungsbetrags, des Kündigungsbetrags[, des Vorzeitigen Rückzahlungsbetrags] [, des jeweiligen Zinsbetrags] oder der sonstigen Zahlungsbeträge unter diesen Zertifikatsbedingungen [im Fall der Tilgung durch physische Lieferung folgenden Text einfügen: bzw. durch die Lieferung des Physischen Basiswerts in entsprechender Anzahl] in der vorstehend beschriebenen Weise befreit.

([3] [4]) Alle im Zusammenhang mit Zahlungen unter diesen Zertifikatsbedingungen [im Fall der Tilgung durch physische Lieferung folgenden Text einfügen: bzw. durch die Lieferung des Physischen Basiswerts in entsprechender Anzahl] anfallenden Steuern, Abgaben und/oder Kosten sind von dem jeweiligen Zertifikatsinhaber zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin und die Zertifikatsstelle sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von den an den Zertifikatsinhaber zahlbaren Beträgen [im Fall der Tilgung durch physische Lieferung folgenden Text einfügen: bzw. ihm geschuldeten Lieferungen] zur Begleichung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzügen oder sonstigen Zahlungen den erforderlichen Betrag [im Fall der Tilgung durch physische Lieferung folgenden Text einfügen: bzw. Anteil] einzubehalten oder abzuziehen. Jeder Zertifikatsinhaber hat die Emittentin bzw. die Zertifikatsstelle von Verlusten, Kosten oder sonstigen Verbindlichkeiten, die ihr in Verbindung mit derartigen Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzügen oder sonstigen Zahlungen im Hinblick auf die Zertifikate des jeweiligen Zertifikatsinhabers entstehen, freizustellen.

([4] [5]) Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB wird für die Zertifikate auf zehn Jahre verkürzt.

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([5] [6]) Die Emittentin kann zur Deckung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten einen Deckungsbestand unterhalten. Der Deckungsbestand kann dabei nach der Wahl und dem freien Ermessen der Emittentin insbesondere aus dem Basiswert bzw. aus den darin enthaltenen Einzelwerten bzw. aus Optionen auf die vorgenannten Werte bestehen. Den Zertifikatsinhabern stehen jedoch keine Rechte oder Ansprüche in Bezug auf einen etwaigen Deckungsbestand zu.]

§ 6 Marktstörungen

(1) Ist die Emittentin nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass an [dem Bewertungstag] [einem der Bewertungsdurchschnittstage] [bzw. dem Beobachtungstag] [bzw. einem der Beobachtungstage] [oder] [dem Festlegungstag] eine Marktstörung (§[6] (3) [a] [und [b]]) vorliegt, dann wird [der Bewertungstag] [der jeweilige Bewertungsdurchschnittstag] [bzw. der Beobachtungstag] [bzw. der jeweilige Beobachtungstag] [oder] [der Festlegungstag] für [den Basiswert] [den jeweils betroffenen Korbbestandteil] [bzw. für einzelne [dem Basiswert] [dem jeweils betroffenen Korbbestandteil] zugrunde liegende Werte] [sämtliche Korbbestandteile] auf den unmittelbar darauf folgenden Berechnungstag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen mitzuteilen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht.

(2) Wenn der [Bewertungstag] [jeweilige Bewertungsdurchschnittstag] [bzw. der [jeweilige] Beobachtungstag] [bzw. der Festlegungstag] aufgrund der Bestimmungen dieses § 6 um [•] Berechnungstage nach dem vorgesehenen [Bewertungstag] [Bewertungsdurchschnittstag] [bzw. Beobachtungstag] [bzw. Festlegungstag] verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag als der maßgebliche [Bewertungstag] [Bewertungsdurchschnittstag] [bzw. Beobachtungstag] [bzw. Festlegungstag] für [den Basiswert] [den jeweils betroffenen Korbbestandteil] [bzw. für einzelne [dem Basiswert] [dem jeweils betroffenen Korbbestandteil] zugrunde liegende Werte] [sämtliche Korbbestandteile]. Eine weitere Verschiebung findet nicht statt.

Die Emittentin wird dann nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB sowie unter Berücksichtigung (i) der dann herrschenden Marktgegebenheiten und (ii) sämtlicher sonstiger Konditionen bzw. Faktoren, die die Emittentin [im Fall eines Referenzportfolios als Basiswert folgenden Text einfügen: und die Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle] angemessenerweise für bedeutsam hält, auf Grundlage der zuletzt erhältlichen Kurse des [Basiswerts] [Korbbestandteils] [im Fall eines Index als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden Text einfügen: und der von dem Index Sponsor abgegebenen Schätzungen,] [im Fall eines Referenzportfolios als Basiswert folgenden Text einfügen: und dem geschätzten Werts des Referenz-Portfolios, ermittelt auf Grundlage der zuletzt erhältlichen Werte des Referenz-Portfolios und der gegebenenfalls vom Referenz-Portfolio-Advisor abgegebenen Schätzungen,] einen Kurs des [Basiswerts] [betroffenen Korbbestandteils] in Bezug auf den verschobenen

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[Bewertungstag] [Bewertungsdurchschnittstag] [bzw. Beobachtungstag] [bzw. Festlegungstag] schätzen.

Ist die Emittentin nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine Schätzung des Kurses des [Basiswerts] [betroffenen Korbbestandteils] aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, dann wird die Emittentin nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB sowie unter Berücksichtigung (i) der dann herrschenden Marktgegebenheiten, (ii), falls vorhanden, des geschätzten Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] [im Fall eines Index als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden Text einfügen: und der von dem Index Sponsor abgegebenen Schätzungen,] [im Fall eines Referenzportfolios als Basiswert folgenden Text einfügen: und dem geschätzten Werts des Referenz-Portfolios, ermittelt auf Grundlage der zuletzt erhältlichen Werte des Referenz-Portfolios und der gegebenenfalls vom Referenz-Portfolio-Advisor abgegebenen Schätzungen,] und (iii) sämtlicher sonstiger Konditionen bzw. Faktoren, die die Emittentin [im Fall eines Referenzportfolios als Basiswert folgenden Text einfügen: und die Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle] angemessenerweise für bedeutsam hält, bestimmen, ob, und gegebenenfalls in welcher Höhe, die Emittentin einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung zahlen wird. Auf diesen Geldbetrag finden die in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über den Auszahlungsbetrag entsprechende Anwendung.

[im Fall von Aktien, Anleihen, Rohstoffen, Indizes und Fondsanteilen als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden Absatz (3) [a] einfügen:

(3) [a] Eine "Marktstörung" bedeutet

die Suspendierung der Bekanntgabe des maßgeblichen Kurses [der Aktie [bzw. des aktienvertretenden Zertifikats]] [bzw.] [der Anleihe] [bzw.] [des Rohstoffs] [bzw.] [des Zinssatzes] [bzw.] [des Index] [bzw.] [des Fondsanteils] als [Basiswert] [Korbbestandteil]

(i) [[in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] [oder]] [in dem Maßgeblichen Devisenmarkt] [oder] [im Fall eines Index als [Basiswert] [Korbbestandteil]: an der/den Börse(n) bzw. in dem Markt / den Märkten, an/in der/dem/denen die dem Index zugrunde liegenden Werte notiert oder gehandelt werden,] allgemein, oder

(ii) [in [der Aktie [bzw. dem aktienvertretenden Zertifikat]] [bzw.] [der Anleihe] [bzw.] [dem Rohstoff] [bzw.] [dem Zinssatz] [bzw.] [dem Index] [bzw.] [dem Fondsanteils] als [Basiswert] [Korbbestandteil] [[in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [oder] [an der Maßgeblichen Börse] [bzw.] [oder] [in dem Maßgeblichen Devisenmarkt] [bzw.] [oder]] [im Fall eines Index als [Basiswert] [Korbbestandteil]: in einzelnen dem [Basiswert] [Korbbestandteil] zugrunde liegenden Werten an der/den Börse(n) bzw. in dem Markt/den Märkten an/in der/dem/denen diese Werte notiert oder gehandelt werden, sofern eine nach

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Einschätzung der Emittentin wesentliche Anzahl oder ein nach Einschätzung der Emittentin wesentlicher Anteil betroffen ist], oder

(iii) an der Maßgeblichen Terminbörse, falls dort Optionskontrakte auf [die Aktie [bzw. das aktienvertretende Zertifikat]] [bzw.] [die Anleihe] [bzw.] [den Rohstoff] [bzw.] [den Zinssatz] [bzw.] [den Index] [bzw.] [den Fondsanteils] als [Basiswert] [Korbbestandteil] gehandelt werden, oder

[(iv) in dem/den Währungsmarkt/-märkten, in dem/denen gegebenenfalls die Kurse für die Währungsumrechnung in die Auszahlungswährung gemäß § 2 dieser Besonderen Bedingungen festgestellt werden, oder]

[(iv)] [(v)] aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder [der Maßgeblichen Börse] [bzw.] [des Maßgeblichen Handelssystems] bzw. aufgrund eines Moratoriums für Bankgeschäfte in dem Land, in dem [die Maßgebliche Börse] [bzw.] [das Maßgebliche Handelssystem] ansässig ist, oder aufgrund sonstiger Umstände.]

[im Fall eines Referenz-Portfolios als Basiswert folgenden Absatz (3) einfügen:

(3) Eine "Marktstörung" bedeutet

die Suspendierung der Bekanntgabe des maßgeblichen Werts des Referenz-Portfolios an einem Berechnungstag.]

[im Fall von Währungswechselkursen als Basiswert bzw. Korbbestandteil oder einer von der Auszahlungswährung abweichenden Währung des Basiswerts gegebenenfalls folgenden Absatz (3) [b] einfügen:

(3) [b] Eine "Marktstörung" bedeutet

(i) die Suspendierung der Bekanntgabe des maßgeblichen Kurses einer im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Währung, oder

(ii) der Umstand, dass ein Maßgebliches Land (aa) Kontrollen einführt oder eine entsprechende Absicht bekundet, (bb) (i) Gesetze und Vorschriften einführt oder eine entsprechende Absicht bekundet oder (ii) die Auslegung oder Anwendung von Gesetzen oder Vorschriften ändert oder eine entsprechende Absicht bekundet, und die Emittentin und/oder deren verbundene Unternehmen nach ihrer Auffassung der dadurch voraussichtlich in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt werden, eine im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendete Währung zu erwerben, zu halten, zu übertragen, zu veräußern, in die Auszahlungswährung zu tauschen oder andere Transaktionen in Bezug auf diese Währung durchzuführen, oder

(iii) die Suspendierung oder eine nach Auffassung der Emittentin wesentliche Einschränkung des Handels

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in einer im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Währung in dem Maßgeblichen Devisenmarkt allgemein, oder

an der Maßgeblichen Terminbörse, falls dort Optionskontrakte auf eine im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendete Währung gehandelt werden, oder

aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder des Maßgeblichen Devisenmarkts bzw. aufgrund eines Moratoriums für Bankgeschäfte in dem Land, in dem der Maßgebliche Devisenmarkt ansässig ist, oder aufgrund sonstiger, von der Emittentin als wesentlich eingestufter Umstände.]

[im Fall von Future Kontrakten als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden Absatz (3) [b] einfügen:

(3) [b] Eine "Marktstörung" bedeutet

(i) die Suspendierung oder eine nach Auffassung der Emittentin wesentliche Einschränkung des Handels

in dem Maßgeblichen Handelssystem bezogen auf [den Basiswert] [einen Korbbestandteil], oder

in dem Maßgeblichen Handelssystem allgemein, oder

(ii) die wesentliche Veränderung in der Methode der Preisfeststellung bzw. den Handelsbedingungen in Bezug auf den jeweiligen den [Basiswert] [Korbbestandteil] bildenden Future Kontrakt im Maßgeblichen Handelssystem (z.B. in der Beschaffenheit, der gehandelten Menge, der Handelswährung in Bezug auf den dem Future Kontrakt zugrunde liegenden Wert), oder aufgrund sonstiger, von der Emittentin als wesentlich eingestufter Umstände.

(iii) Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer Änderung der regulären Handelszeiten [des Maßgeblichen Handelssystems] [bzw.] [der Maßgeblichen Börse] [oder] [des Maßgeblichen Devisenmarkts] beruht, die mindestens eine (1) Stunde vor (i) entweder dem tatsächlichen regulären Ende der Handelszeiten [in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] [oder] [an dem Maßgeblichen Devisenmarkt] oder (ii) dem Termin für die Abgabe von Handelsaufträgen zur Bearbeitung an dem betreffenden Tag [in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] [oder] [an dem Maßgeblichen Devisenmarkt], je nachdem welcher Zeitpunkt früher ist, angekündigt worden ist. Eine im Laufe eines Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen

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überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert.

[(iv) Das Bestehen einer Marktstörung vor [dem Bewertungstag] [einem Bewertungsdurchschnittstag] [bzw. vor] [,] [dem Beobachtungstag] [einem Beobachtungstag] [bzw. vor] [dem Festlegungstag] bleibt für die Feststellung des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens einer nach diesen Zertifikatsbedingungen maßgeblichen Schwelle oder Grenze unberücksichtigt.]]

[Ggf. ergänzte oder geänderte Marktstörungsbestimmungen einfügen: [•]]

§ 7 Kündigung durch die Emittentin

(1) Bei Vorliegen eines der nachstehend beispielhaft beschriebenen Kündigungsereignisses (die "Kündigungsereignisse") ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zertifikate durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des Kündigungsereignisses zu kündigen (die "Kündigung"):

(i) Die Ermittlung und/oder Veröffentlichung des Kurses des [Basiswerts] [jeweiligen Korbbestandteils] wird endgültig eingestellt oder der Emittentin wird eine entsprechende Absicht bekannt.

(ii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine Anpassung dieser Zertifikatsbedingungen oder die Festlegung [eines Nachfolge-][Basiswerts] [Korbbestandteils] [oder eines Nachfolge-Index Sponsors] [oder die Festlegung einer Ersatz-Börse] [einer Ersatz-Börse] [eines Ersatz-Handelssystems], aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist.

(iii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine sonstige erhebliche Änderung der Marktbedingungen [[an der Maßgeblichen Börse] [oder] [in dem Maßgeblichen Handelssystem]] eingetreten ist.

[(iv) Die Maßgebliche Terminbörse rechnet an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelte Options- und Terminkontrakte auf den [Basiswert] [jeweiligen Korbbestandteil] vorzeitig ab.]

[(v) [gegebenenfalls weitere Kündigungsgründe einfügen, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Basiswerts ergeben: [●]]

[im Fall von Aktien als [Basiswert] [Korbbestandteil] zusätzlich folgende Absätze (vi) bis (viii) einfügen:

[(vi)] Die Notierung der Aktien der Gesellschaft [in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder durch Neubildung, einer Umwandlung in eine Rechtsform ohne

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Aktien oder aus irgendeinem sonstigen vergleichbaren Grund, insbesondere in Folge eines Delistings der Gesellschaft, wird endgültig eingestellt.

[(vii)] Die Beantragung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach dem für die Gesellschaft anwendbaren Recht.

[(viii)] Die Übernahme der Aktien der Gesellschaft durch einen Aktionär in Höhe von mindestens 75 % des Grundkapitals, wodurch die Liquidität der Aktie im Handel nach Ansicht der Emittentin maßgeblich beeinträchtigt wird.]

(2) Die Kündigung hat innerhalb von [•] nach dem Vorliegen des Kündigungsereignisses und unter Angabe des Kalendertags, zu dem die Kündigung wirksam wird (der "Kündigungstag"), zu erfolgen. In Zweifelsfällen über das Vorliegen des Kündigungsereignisses entscheidet die Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen.

(3) Im Fall der Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Zertifikats einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des dann maßgeblichen Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] und der durch die Kündigung bei der Emittentin angefallenen Kosten, als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bei Kündigung festgelegt wird (der "Kündigungsbetrag").]

[im Fall von Währungswechselkursen als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § [7] [a] [b] einfügen:

(1) Bei Vorliegen eines der nachstehend beispielhaft beschriebenen "Kündigungsereignisse" ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zertifikate durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des Kündigungsereignisses zu kündigen (die "Kündigung"):

(i) Die Ermittlung und/oder Veröffentlichung des Kurses einer im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Währung wird endgültig eingestellt.

(ii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine Anpassung dieser Zertifikatsbedingungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist.

(iii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine sonstige erhebliche Änderung der Marktbedingungen an dem Maßgeblichen Devisenmarkt eingetreten ist.

(iv) Eine im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendete Währung wird in ihrer Funktion als gesetzliches

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Zahlungsmittel des Landes oder der Rechtsordnung bzw. der Länder oder Rechtsordnungen, welche die Behörde, Institution oder sonstige Körperschaft unterhalten, die diese Währung ausgibt, durch eine andere Währung ersetzt oder mit einer anderen Währung zu einer gemeinsamen Währung verschmolzen.

(v) Der Umstand, dass ein Maßgebliches Land (aa) Kontrollen einführt oder eine entsprechende Absicht bekundet, (bb) (i) Gesetze und Vorschriften einführt oder eine entsprechende Absicht bekundet oder (ii) die Auslegung oder Anwendung von Gesetzen oder Vorschriften ändert oder eine entsprechende Absicht bekundet, und die Emittentin und/oder deren verbundene Unternehmen nach ihrer Auffassung dadurch voraussichtlich in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt werden, die im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Währung verwendete Währung zu erwerben, zu halten, zu übertragen, zu veräußern, in die Auszahlungswährung zu tauschen oder andere Transaktionen in Bezug auf diese Währung durchzuführen.

[(vi) [gegebenenfalls weitere Kündigungsgründe einfügen, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Basiswerts ergeben: [●]]

(2) Die Kündigung hat innerhalb von [•] nach dem Vorliegen des Kündigungsereignisses und unter Angabe des Kalendertags, zu dem die Kündigung wirksam wird (der "Kündigungstag"), zu erfolgen. In Zweifelsfällen über das Vorliegen des Kündigungsereignisses entscheidet die Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen.

(3) Im Fall der Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Zertifikats einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des dann maßgeblichen Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] und der durch die Kündigung bei der Emittentin angefallenen Kosten, als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bei Kündigung festgelegt wird (der "Kündigungsbetrag").]

[im Fall von Fondsanteilen als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § [7] [b] [c] einfügen:

(1) Bei Vorliegen eines der nachstehend beispielhaft beschriebenen "Kündigungsereignisse" ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zertifikate durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des Kündigungsereignisses zu kündigen (die "Kündigung"):

(i) Die Ermittlung und/oder Veröffentlichung des Kurses des als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Fondsanteils wird endgültig eingestellt oder der Emittentin oder der Zertifikatsstelle wird eine entsprechende Absicht bekannt.

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(ii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine Anpassung dieser Zertifikatsbedingungen oder die Festlegung eines Nachfolge-[Basiswerts] [Korbbestandteils] aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist.

(iii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine sonstige erhebliche Änderung der Marktbedingungen [an der Maßgeblichen Börse] [oder] [in dem Maßgeblichen Handelssystem] eingetreten ist.

(iv) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass ein Ereignis, das einen Ersetzungsgrund (§[•] [a] [b] [c] [d] [e] [f] (2)) begründen würde, eintreten wird.

[(v) [gegebenenfalls weitere Kündigungsgründe einfügen, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Basiswerts ergeben: [●]]

(2) Die Kündigung hat innerhalb von [•] nach dem Vorliegen des Kündigungsereignisses und unter Angabe des Kalendertags, zu dem die Kündigung wirksam wird (der "Kündigungstag"), zu erfolgen. In Zweifelsfällen über das Vorliegen des Kündigungsereignisses entscheidet die Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen.

(3) Im Fall der Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Zertifikats einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des dann maßgeblichen Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] und der durch die Kündigung bei der Emittentin angefallenen Kosten, als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bei Kündigung festgelegt wird (der "Kündigungsbetrag").]

[Im Fall eines Future Kontrakts als Basiswert bzw. von Future Kontrakten als Korbbestandteilen § [7] [a] [b] einfügen:

(1) Bei Vorliegen eines der nachstehend beispielhaft beschriebenen "Kündigungsereignisse" ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zertifikate durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des Kündigungsereignisses zu kündigen (die "Kündigung"):

(i) Die Ermittlung und/oder Veröffentlichung des Kurses des als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Future Kontrakts wird endgültig eingestellt.

(ii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine Anpassung dieser Zertifikatsbedingungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist.

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(iii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine sonstige erhebliche Änderung der Marktbedingungen in dem Maßgeblichen Handelssystem eingetreten ist.

[(iv) [gegebenenfalls weitere Kündigungsgründe einfügen, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Basiswerts ergeben: [●]]

(2) Die Kündigung hat innerhalb von [•] nach dem Vorliegen des Kündigungsereignisses und unter Angabe des Kalendertags, zu dem die Kündigung wirksam wird (der "Kündigungstag"), zu erfolgen. In Zweifelsfällen über das Vorliegen des Kündigungsereignisses entscheidet die Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen.

(3) Im Fall der Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Zertifikats einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des dann maßgeblichen Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] und der durch die Kündigung bei der Emittentin angefallenen Kosten, als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bei Kündigung festgelegt wird (der "Kündigungsbetrag").]

[im Fall eines Referenz-Portfolios als Basiswert folgenden § 7 einfügen:

(1) Bei Vorliegen eines der nachstehend beispielhaft beschriebenen "Kündigungsereignisse" ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zertifikate durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des Kündigungsereignisses zu kündigen (die "Kündigung"):

(i) Die Ermittlung und/oder Veröffentlichung des Werts des als Basiswert verwendeten virtuellen Referenz-Portfolios wird endgültig eingestellt oder der Emittentin oder der Zertifikatsstelle wird eine entsprechende Absicht bekannt.

(ii) Die Emittentin ist nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine Anpassung dieser Zertifikatsbedingungen oder die Festlegung eines Nachfolge-Referenz-Portfolio-Advisors oder eines Nachfolge-Basiswerts aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist.

[(iii) [gegebenenfalls weitere Kündigungsgründe einfügen, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Basiswerts ergeben: [●]]

(2) Die Kündigung hat innerhalb von [•] nach dem Vorliegen des Kündigungsereignisses und unter Angabe des Kalendertags, zu dem die Kündigung wirksam wird (der "Kündigungstag"), zu erfolgen. In Zweifelsfällen über das Vorliegen des Kündigungsereignisses entscheidet die Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen.

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(3) Im Fall der Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Zertifikatsinhaber bezüglich jedes von ihm gehaltenen Zertifikats einen Geldbetrag in der Auszahlungswährung, der von der Emittentin gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des dann maßgeblichen Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] und der durch die Kündigung bei der Emittentin angefallenen Kosten, als angemessener Marktpreis eines Zertifikats bei Kündigung festgelegt wird (der "Kündigungsbetrag").]

§ 8 Anpassungen

[im Fall eines Korbs als Basiswert folgenden § 8 [a] einfügen:

§ 8 [a] Anpassungen bei Zertifikaten auf Körbe; Nachfolge-Korbbestandteil

(1) Sollte bei einem Korbbestandteil eine Anpassung (wie in diesen Zertifikatsbedingungen beschrieben) notwendig werden, ist die Emittentin (zusätzlich zu den in diesen Zertifikatsbedingungen genannten Maßnahmen in Bezug auf jeden einzelnen Korbbestandteil) berechtigt, aber nicht verpflichtet, entweder

(i) den betreffenden Korbbestandteil nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB ersatzlos aus dem Korb zu streichen (gegebenenfalls unter Einfügung von Korrekturfaktoren für die verbliebenen Korbbestandteile), oder

(ii) ganz oder teilweise durch einen neuen Korbbestandteil nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu ersetzen (gegebenenfalls unter Einfügung von Korrekturfaktoren für die nunmehr im Korb befindlichen Bestandteile) (der "Nachfolge-Korbbestandteil").

In diesem Fall gilt dieser Nachfolge-Korbbestandteil als Korbbestandteil und jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Korbbestandteil als Bezugnahme auf den Nachfolge-Korbbestandteil.

(2) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

[im Fall von Aktien oder Rohstoffen als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § 8 [a] [b] einfügen:

§ 8 [a] [b]Anpassungen; [Ersatz-Handelssystem;] [Ersatz-Börse]

(1) Die Emittentin ist bei Vorliegen eines Potenziellen Anpassungsereignisses (§[8] [a] [b] (2)) berechtigt, Anpassungen dieser Zertifikatsbedingungen in der Weise und in dem Verhältnis vorzunehmen, wie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelten Options- und Terminkontrakte auf [die Aktie] [bzw.] [den Rohstoff] als [Basiswert] [Korbbestandteil] (die "Optionskontrakte") vorgenommen werden, sofern der nachstehend bezeichnete Stichtag vor oder auf [den

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Bewertungstag] [einen Bewertungsdurchschnittstag] [den] [einen] [Beobachtungstag] fällt.

Werden an der Maßgeblichen Terminbörse keine Optionskontrakte gehandelt, so wird die Emittentin die Anpassung in der Weise vornehmen, wie die Maßgebliche Terminbörse sie vornehmen würde, wenn entsprechende Optionskontrakte dort gehandelt werden würden.

Der "Stichtag" ist der erste Handelstag an der Maßgeblichen Terminbörse, an dem die Optionskontrakte unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassung gehandelt werden oder gehandelt würden, wenn entsprechende Optionskontrakte dort gehandelt würden.

(2) Ein "Potenzielles Anpassungsereignis" bezeichnet jede Maßnahme in Bezug auf [die Aktie] [bzw.] [den Rohstoff] [bzw.] [den Zinssatz] als [Basiswert] [Korbbestandteil] durch die sich die Maßgebliche Terminbörse zu einer Anpassung des Basiskurses, der Kontraktgröße des Basiswerts, der Bezugsgröße des Basiswerts oder der Bezugnahme [der] [bzw.] [des] [jeweils] für die Bestimmung des Kurses des Basiswerts [zuständigen Börse] [bzw.] [zuständigen Handelssystems] veranlasst sieht oder veranlasst sähe, wenn Optionskontrakte auf [den Basiswert] [einen Korbbestandteil] gehandelt werden würden.

Bei den Potenziellen Anpassungsereignissen handelt es sich insbesondere, aber nicht abschließend, um folgende Maßnahmen, wobei, vorbehaltlich von § [8] [a] [b] (3), jedoch die tatsächliche oder hypothetische Entscheidung der Maßgeblichen Terminbörse maßgeblich ist:

[im Fall von Rohstoffen als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgende Absätze (i) bis (ii) einfügen:

(i) Der Rohstoff als [Basiswert] [Korbbestandteil] wird [an der] [in dem] für die Bestimmung des Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] zuständigen [Maßgeblichen Börse] [Maßgeblichen Handelssystem] in einer anderen Qualität, in einer anderen Zusammensetzung (zum Beispiel mit einem anderen Reinheitsgrad oder anderem Herkunftsort) oder in einer anderen Standardmaßeinheit gehandelt.

(ii) Der Eintritt eines sonstigen Ereignisses, infolge dessen der Rohstoff als [Basiswert] [Korbbestandteil], wie er [an der] [in dem] für die Bestimmung des Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] relevanten [Maßgeblichen Börse] [Maßgeblichen Handelssystem] gehandelt wird, eine wesentliche Veränderung erfährt.]

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[im Fall von Aktien als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgende Absätze (i) bis (viii) einfügen:

(i) Kapitalerhöhung der Gesellschaft, deren Aktie(n) den [Basiswert] [Korbbestandteil] bildet/bilden, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre, Kapitalerhöhung der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln, Ausgabe von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten auf Aktien unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre.

(ii) Kapitalherabsetzung der Gesellschaft durch Einziehung oder Zusammenlegung von Aktien der Gesellschaft. Kein Potenzielles Anpassungsereignis liegt vor, wenn die Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennwertes der Aktien der Gesellschaft erfolgt.

(iii) Ausschüttung außergewöhnlich hoher Dividenden, Boni oder sonstige Bar- oder Sachausschüttungen ("Sonderausschüttungen"). Die Ausschüttungen von normalen Dividenden, die keine Sonderausschüttungen sind, begründen kein Potenzielles Anpassungsereignis. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen normalen Dividenden und Sonderausschüttungen ist die von der Maßgeblichen Terminbörse vorgenommene Abgrenzung maßgeblich.

(iv) Durchführung eines Aktiensplits (Herabsetzung des Nennwertes und entsprechende Vergrößerung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung) oder einer ähnlichen Maßnahme.

(v) Angebot gemäß dem Aktien- oder Umwandlungsgesetz oder gemäß einer vergleichbaren Regelung des für die Gesellschaft anwendbaren Rechts an die Aktionäre der Gesellschaft, die Aktien der Gesellschaft in Aktien einer anderen Aktiengesellschaft oder Altaktien der Gesellschaft in neue Aktien umzutauschen.

(vi) Die nach Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz oder gemäß einer vergleichbaren Regelung des für die Gesellschaft anwendbaren Rechts erfolgte Übernahme der Aktien der Gesellschaft durch einen Aktionär (Hauptaktionär) in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals.

(vii) Ausgliederung eines Unternehmensteils der Gesellschaft in der Weise, dass ein neues rechtlich selbstständiges Unternehmen entsteht oder der Unternehmensteil von einem dritten Unternehmen aufgenommen wird, den Aktionären der Gesellschaft unentgeltlich oder zu einem geringeren Preis als dem Marktpreis Anteile entweder an dem neuen Unternehmen oder an dem aufnehmenden Unternehmen gewährt werden, und für die den Aktionären gewährten Anteile ein Markt- oder Börsenpreis festgestellt werden kann.

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(viii) Endgültige Einstellung der Notierung oder des Handels der Aktien [in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] aufgrund einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung oder aus einem sonstigen vergleichbaren Grund, insbesondere als Folge eines Delistings der Gesellschaft. Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

Auf andere als die im vorstehenden Absatz bezeichneten Ereignisse, die jedoch in ihren werterhöhenden oder verwässernden Auswirkungen diesen Ereignissen vergleichbar sind, sind die beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden. Auf aktienvertretende Zertifikate als [Basiswert] [Korbbestandteil] sind die im vorstehenden Absatz beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.

(3) Die Emittentin ist berechtigt, gegebenenfalls von den durch die Maßgebliche Terminbörse vorgenommenen Anpassungen abzuweichen, sofern die Emittentin dies für erforderlich hält, um Unterschiede zwischen diesen Zertifikaten und den an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelten Optionskontrakten zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob und welche Anpassungen zu welchem Zeitpunkt tatsächlich an der Maßgeblichen Terminbörse erfolgen, kann die Emittentin Anpassungen mit dem Ziel vornehmen, die Zertifikatsinhaber wirtschaftlich soweit wie möglich so zu stellen, wie sie vor den Maßnahmen nach § 8 [a] [b] (2) standen.

(4) Im Fall der endgültigen Einstellung der Notierung oder des Handels [der Aktie] [bzw.] [des Rohstoffs] [bzw.] [des Zinssatzes] als [Basiswert] [Korbbestandteil] [in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] und des gleichzeitigen Bestehens oder des Beginns der Notierung oder des Handels [in einem anderen Handelssystem] [bzw.] [an einer anderen Börse] ist die Emittentin berechtigt, [ein solches anderes Handelssystem] [bzw.] [eine solche andere Börse] durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen als [neues maßgebliches Handelssystem (das "Ersatz-Handelssystem")] [bzw.] [als neue maßgebliche Börse (die "Ersatz-Börse")] zu bestimmen, sofern die Emittentin die Zertifikate nicht gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen gekündigt hat. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme [auf das Maßgebliche Handelssystem] [bzw.] [auf die Maßgebliche Börse] fortan als Bezugnahme auf [das Ersatz-Handelssystem] [bzw.] [die Ersatz-Börse]. Die vorgenannte Anpassung wird spätestens nach Ablauf eines Monats nach der endgültigen Einstellung der Notierung oder des Handels des [Basiswerts] [Korbbestandteils] [in dem Maßgeblichen Handelssystem] [bzw.] [an der Maßgeblichen Börse] gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(5) Jede Anpassung wird von der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, unter Berücksichtigung der herrschenden Marktgegebenheiten und unter Wahrung des bisherigen wirtschaftlichen Ergebnisses der Zertifikate vorgenommen. In Zweifelsfällen über (i) die Anwendung der Anpassungsregeln der Maßgeblichen Terminbörse und (ii) die jeweils vorzunehmende Anpassung entscheidet die Emittentin über die Anwendung

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der Anpassungsregeln gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung der herrschenden Marktgegebenheiten.

(6) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorgenommen und von der Emittentin nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Anpassungen und Festlegungen sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten endgültig und bindend.

(7) Anpassungen und Festlegungen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem entsprechende Anpassungen an der Maßgeblichen Terminbörse in Kraft treten oder in Kraft treten würden, wenn entsprechende Optionskontrakte dort gehandelt werden würden.

(8) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

[Im Fall von Anleihen als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § 8 [a] [b] [c] einfügen:

§ 8 [a] [b] [c] Anpassungen; Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]; Ersatz-Handelssystem

(1) Ist die Emittentin nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine erhebliche Änderung der Marktbedingungen an dem für die Bestimmung des Kurses der Anleihe als [Basiswert] [Korbbestandteil] zuständigen Maßgeblichen Handelssystem eingetreten ist, ist die Emittentin berechtigt, Anpassungen dieser Zertifikatsbedingungen vorzunehmen, um den geänderten Marktbedingungen Rechnung zu tragen.

(2) Wird der Referenzkurs für [den Basiswert] [einen Korbbestandteil] nicht mehr am Maßgeblichen Handelssystem, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Emittentin nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB für geeignet hält (der "Ersatz-Handelssystem") berechnet und veröffentlicht, so wird der Auszahlungsbetrag auf der Grundlage des an dem Ersatz-Handelssystem berechneten und veröffentlichten Kurses für [den Basiswert] [diesen Korbbestandteil] berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf das Maßgebliche Handelssystem, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf das Ersatz-Handelssystem.

(3) Wird [der Basiswert] [ein Korbbestandteil] zu irgendeiner Zeit vorzeitig zurückgezahlt und/oder durch eine andere Anleihe ersetzt, ohne dass dies im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren oder allgemeinen Vergleichsverfahren des Unternehmens, welches die Anleihe begeben hat, geschieht, legt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB fest, welche Anleihe [als entsprechender Korbbestandteil] künftig für das Zertifikatsrecht zu Grunde zu legen ist (der "Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]"). Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme

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auf [den Basiswert] [den betreffenden Korbbestandteil] gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil].

(4) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorgenommen und von der Emittentin nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Anpassungen und Festlegungen sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten endgültig und bindend.

(5) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

[im Fall von Währungswechselkursen als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § 8 [a] [b] [c] [d] einfügen:

§ 8 [a] [b] [c] [d] Anpassungen; Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]; Ersatz-Devisenmarkt

(1) Ist die Emittentin nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine erhebliche Änderung der Marktbedingungen an dem für die Bestimmung des Kurses des Währungswechselkurses als [Basiswert] [Korbbestandteil] zuständigen Maßgeblichen Devisenmarkt eingetreten ist, ist die Emittentin berechtigt, Anpassungen dieser Zertifikatsbedingungen vorzunehmen, um den geänderten Marktbedingungen Rechnung zu tragen.

(2) Veränderungen in der Berechnung (einschließlich Bereinigungen) des Währungswechselkurses als [Basiswert] [Korbbestandteil] oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder anderer Bezugsgrößen, auf deren Grundlage der Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung, es sei denn, dass das maßgebende Konzept und die Berechnung [des Basiswerts] [des Korbbestandteils] infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach Auffassung der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Währungswechselkurses als [Basiswert] [Korbbestandteil] nicht mehr vergleichbar sind. Eine Anpassung kann auch bei Aufhebung des [Basiswerts] [Korbbestandteils] und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Basiswert erfolgen.

Zum Zweck einer Anpassung ermittelt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einen angepassten Wert je Einheit des Währungswechselkurses als [Basiswert] [Korbbestandteil], der bei der Bestimmung des Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] zugrunde gelegt wird und in seinem wirtschaftlichen Ergebnis der bisherigen Regelung entspricht, und bestimmen unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem der angepasste Wert je Einheit des Währungswechselkurses als [Basiswert] [Korbbestandteil] erstmals zugrunde zu legen ist. Der angepasste Wert je Einheit des [Basiswerts] [Korbbestandteils] sowie der

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Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(3) Wird eine im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendete Währung in ihrer Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel des Landes oder der Rechtsordnung bzw. der Länder oder Rechtsordnungen, welche die Behörde, Institution oder sonstige Körperschaft unterhalten, die diese Währung ausgibt, durch eine andere Währung ersetzt oder mit einer anderen Währung zu einer gemeinsamen Währung verschmolzen, so wird, sofern die Emittentin die Zertifikate nicht gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen gekündigt hat, die im Zusammenhang mit einem Währungswechselkurses als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendete betroffene Währung für die Zwecke dieser Zertifikatsbedingungen durch die andere bzw. gemeinsame Währung, gegebenenfalls unter Vornahme entsprechender Anpassungen nach dem vorstehenden Absatz, ersetzt (der "Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]"). Der Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil] sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den [Basiswert] [Korbbestandteil] gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil].

(4) Im Fall der endgültigen Einstellung der Notierung oder des Handels einer im Zusammenhang mit dem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Währung in dem Maßgeblichen Devisenmarkt und des gleichzeitigen Bestehens oder des Beginns der Notierung oder des Handels in einem anderen internationalen Devisenmarkt ist die Emittentin berechtigt, einen solchen anderen internationalen Devisenmarkt durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen als neuen maßgeblichen internationalen Devisenmarkt (der "Ersatz-Devisenmarkt") zu bestimmen, sofern die Emittentin die Zertifikate nicht gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen gekündigt hat. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Maßgeblichen Devisenmarkt fortan als Bezugnahme auf den Ersatz-Devisenmarkt. Die vorgenannte Anpassung wird spätestens nach Ablauf eines Monats nach der endgültigen Einstellung der Notierung oder des Handels der im Zusammenhang mit dem Währungswechselkurs als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Währung in dem Maßgeblichen Devisenmarkt gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(5) Jede Anpassung wird von der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, unter Berücksichtigung der herrschenden Marktgegebenheiten und unter Wahrung des bisherigen wirtschaftlichen Ergebnisses der Zertifikate vorgenommen. In Zweifelsfällen über die vorzunehmende Anpassung entscheidet die Emittentin über die Anwendung der Anpassungsregeln gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung der herrschenden Marktgegebenheiten.

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(6) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorgenommen und von der Emittentin nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Anpassungen und Festlegungen sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten endgültig und bindend.

(7) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

[im Fall eines Index als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § 8 [a] [b] [c] [d] [e] einfügen:

§ 8 [a] [b] [c] [d] [e] Anpassungen; Nachfolge-Index Sponsor; Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]

(1) Sollte ein Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] endgültig nicht mehr vom Index Sponsor verwaltet, berechnet und veröffentlicht werden, ist die Emittentin berechtigt, den Index Sponsor durch eine Person, Gesellschaft oder Institution, die für die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB akzeptabel ist (der "Nachfolge-Index Sponsor"), zu ersetzen.

In diesem Fall gilt dieser Nachfolge-Index Sponsor als Index Sponsor und jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index Sponsor als Bezugnahme auf den Nachfolge-Index Sponsor.

(2) Veränderungen in der Berechnung (einschließlich Bereinigungen) des [Basiswerts] [Korbbestandteils] oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Indexbestandteile, auf deren Grundlage [der Basiswert] [ein Korbbestandteil] berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung, es sei denn, dass das maßgebende Konzept und die Berechnung [des Basiswerts] [des Korbbestandteils] infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach Auffassung der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] nicht mehr vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleich bleibender Kurse der in dem Index enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Werts des Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] ergibt. Eine Anpassung kann auch bei Aufhebung des Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Basiswert erfolgen.

Zum Zweck einer Anpassung ermittelt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einen angepassten Wert je Einheit des Index als [Basiswert] [Korbbestandteil], der bei der Bestimmung des Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] zugrunde gelegt wird und in seinem wirtschaftlichen Ergebnis der bisherigen Regelung entspricht, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem der angepasste Wert je Einheit des Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] erstmals zugrunde zu legen ist. Der angepasste Wert je

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Einheit des [Basiswerts] [Korbbestandteils] sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(3) Erlischt die Erlaubnis [der Emittentin] [und] [oder] [der Zertifikatsstelle], den Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] für die Zwecke der Zertifikate zu verwenden, oder wird der Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, gegebenenfalls unter entsprechender Anpassung nach dem vorstehenden Absatz, fest, welcher Index künftig zugrunde zu legen ist (der "Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]"). Der Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil] sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den [Basiswert] [Korbbestandteil] gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil].

(4) Ist nach Ansicht der Emittentin, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, eine Anpassung oder die Festlegung eines Nachfolge-[Basiswerts] [Korbbestandteils], aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, werden die Emittentin und die Zertifikatsstelle für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Index als [Basiswert] [Korbbestandteil] auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Werts des Index Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(5) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorgenommen und von der Emittentin nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Anpassungen und Festlegungen sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten endgültig und bindend.

(6) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

[im Fall eines Fondsanteils als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § 8 [a] [b] [c] [d] [e] [f] einfügen:

§ 8 [a] [b] [c] [d] [e] [f] Anpassungen; Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]

(1) Bei Eintritt oder dem wahrscheinlichen Eintritt eines Ersetzungsgrundes (§ 8 [a] [b] [c] [d] [e] [f] (2)) in Bezug auf einen Fondsanteil als [Basiswert] [Korbbestandteil] kann die Emittentin, wenn sie nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Ansicht ist, dass dieser Grund wesentlich ist und sich nachteilig auf den [Basiswert] [Korbbestandteil] oder die Berechnung des Nettoinventarwerts des Fondsanteils als [Basiswert] [Korbbestandteil] auswirkt,

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(i) einen anderen Investmentfonds, der nach Ansicht der Emittentin bei Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB eine ähnliche Strategie und Liquidität aufweist (der "Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil"), auswählen und/oder

(ii) Anpassungen an Berechnungsmethoden, Werten oder Regelungen in Bezug auf die Zertifikate vornehmen, die (nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB) durch den Ersetzungsgrund erforderlich werden.

(2) "Ersetzungsgrund" bezeichnet einen der folgenden Umstände:

[(i) Die Anlagestrategie oder das Anlageziel des Investmentfonds (die "Strategie") weicht wesentlich von der Strategie am [Festlegungstag] [•] bzw. an dem Tag, zu dem der [Basiswert] [Korbbestandteil] nach diesen Bestimmungen angepasst wurde, oder von der Strategie, die in dem Verkaufsprospekt oder anderen im Zusammenhang mit der Vermarktung des Investmentfonds erstellten Unterlagen (zusammen die "Unterlagen") beschrieben wird, oder von den Regeln in Bezug auf den Investmentfonds ab.]

[([•]) Die Währung, in welcher der Nettoinventarwert eines Investmentfonds veröffentlicht wird, (die "Währungseinheit") wird geändert und weicht nun von der Währung am] [Festlegungstag] bzw. an dem Tag, zu dem der [Basiswert] [Korbbestandteil] nach diesen Bestimmungen angepasst wurde, oder von der Währungseinheit, die in den Unterlagen beschrieben wird, oder von den Regeln in Bezug auf den Investmentfonds ab.]

[([•]) Der Investmentfonds führt Gebühren oder Kosten, die dem Vermögen des Investmentfonds belastet werden, ein oder erhöht diese bzw. führt einen Ausgabeaufschlag oder eine Rücknahmegebühr ein.]

[([•]) Der Betrieb oder die Organisation des Investmentfonds (insbesondere Struktur, Verfahren oder Richtlinien) oder die Anwendung solcher Verfahren oder Richtlinien hat sich gegenüber dem [Festlegungstag] [•] bzw. an dem Tag, zu dem der [Basiswert] [Korbbestandteil] nach diesen Bestimmungen angepasst wurde, geändert.]

[([•]) Die aufsichtsrechtliche oder steuerliche Behandlung in Bezug auf den Investmentfonds ändert sich.]

[([•]) Die Anzahl von Anteilen oder Aktien des Investmentfonds, seiner Teilfonds oder Anteilklassen, die ein Investor halten darf, wird auf Grund Gesetzes oder behördlicher Maßnahmen beschränkt.]

[([•]) Jede Aussetzung oder Beschränkung des Handels in dem Fondsanteil, der als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendet wird, (wegen Liquiditätsbeschränkungen oder aus anderen Gründen), soweit diese nicht bereits zuvor an dem [Festlegungstag] [•] bzw. zu dem Tag, zu dem der [Basiswert] [Korbbestandteil]

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nach diesen Bestimmungen angepasst wurde, bestanden, wie in den Regeln in Bezug auf den Investmentfonds beschrieben.]

[([•]) Der Investmentfonds verlangt, dass ein (beliebiger) Investor seine Anteile ganz oder teilweise zurückgibt.]

[([•]) Es wird erwartet, dass ein beliebiger Investor bei einer Rückgabe der Anteile an dem Investmentfonds nicht den vollen Erlös (Rückkaufwert) innerhalb der üblichen, unter den in den Dokumenten dargelegten normalen Marktbedingungen anwendbaren, Zahlungsfrist für Rücknahmen erhalten würde.]

[([•]) Der Investmentfonds oder sein Investment Manager unterliegt der Liquidation, Auflösung, Einstellung oder Zwangsvollstreckung oder der Investment Manager deutet an, dass die Strategie nicht eingehalten werden wird oder beabsichtigt, empfiehlt oder initiiert die Liquidation, Auflösung oder Einstellung des Investmentfonds.]

[([•]) Der Investmentfonds oder sein Investment Manager oder Angestellte von diesen unterfallen der Überwachung oder Untersuchung einer Aufsichts- oder sonstigen Behörde oder werden unter Anklage oder Strafverfolgung gestellt.]

[([•]) Der Investmentfonds oder sein Investment Manager wird Partei einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung.]

[([•]) Der Administrator des Investmentfonds versäumt es, den Nettoinventarwert wie vorgesehen zu berechnen oder zu veröffentlichen oder versäumt es, andere Informationen bezüglich des Investmentfonds zu veröffentlichen, die nach den Regeln oder den Unterlagen zu veröffentlichen wären.]

[([•]) Ein von einem Wirtschaftsprüfer geprüfter Nettoinventarwert weicht von dem veröffentlichten Nettoinventarwert ab oder die Wirtschaftsprüfer des Investmentfonds versehen ihren Bericht in Bezug auf den Investmentfonds oder einen Nettoinventarwert mit Einschränkungen oder weigern sich, einen uneingeschränkten Bericht abzugeben.]

[([•]) Versäumnis des Investment Managers des Investmentfonds, in einer angemessenen und zeitnahen Weise auf einen Verstoß gegen Verpflichtungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen aus dem Anlage-Managementvertrag für den Investmentfonds zu reagieren.]

[([•]) Rücktritt, Kündigung, Aufhebung der Registrierung oder eine sonstige Veränderung in Bezug auf den Investment Manager des Investmentfonds oder eine Veränderung im Personal des Investment Managers oder der Dienstleistungsunternehmen des Investmentfonds.]

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[([•]) Die Beteiligung eines Investors an Anteilen oder Aktien des Investmentfonds, seiner Teilfonds oder Anteilklassen, überschreitet 20% der Anteile oder Aktien des Investmentfonds, seiner Teilfonds oder Anteilklassen.]

[([•]) ggf. andere Ersetzungsgründe einfügen, die im Hinblick auf die Natur des entsprechenden Basiswerts / Korbestandteils erforderlich erscheinen.]

Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den [Basiswert] [Korbbestandteil] gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil].

(3) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen sowie der Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anwendung werden durch die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorgenommen und von der Emittentin nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Anpassungen und Festlegungen sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten endgültig und bindend.

(4) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

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[im Fall eines Futures als Basiswert bzw. Korbbestandteil folgenden § 8 [a] [b] [c] [d] [e] [f] [g] einfügen:

§ 8 [a] [b] [c] [d] [e] [f] [g] Anpassungen; Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]

(1) Ist die Emittentin nach Ausübung billigen Ermessens gemäß § 315 BGB der Ansicht, dass eine erhebliche Änderung der Marktbedingungen in dem für die Bestimmung des Kurses des Future Kontrakts als [Basiswert] [Korbbestandteil] relevanten Maßgeblichen Handelssystem eingetreten ist, ist die Emittentin berechtigt, Anpassungen dieser Zertifikatsbedingungen vorzunehmen, um den geänderten Marktbedingungen Rechnung zu tragen.

(2) Veränderungen in den Kontraktspezifikationen (einschließlich Bereinigungen) des Future Kontrakts als [Basiswert] [Korbbestandteil] oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Werte, auf deren Grundlage der Future Kontrakt als [Basiswert] [Korbbestandteil] berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung, es sei denn, dass das Kontraktspezifikationen und die Berechnung [des Basiswerts] [des Korbbestandteils] infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach Auffassung der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB mit den bisherigen Kontraktspezifikationen oder der maßgebenden Methode der Preisermittlung in dem Maßgeblichen Handelssystem des Future Kontrakts als [Basiswert] [Korbbestandteil] nicht mehr vergleichbar sind. Eine Anpassung kann auch bei Aufhebung des [Basiswerts] [Korbbestandteils] und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Future Kontrakt erfolgen.

Zum Zweck einer Anpassung ermittelt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einen angepassten Wert für den Future Kontrakt als [Basiswert] [Korbbestandteil], der bei der Bestimmung des Kurses des [Basiswerts] [Korbbestandteils] zugrunde gelegt wird und in seinem wirtschaftlichen Ergebnis der bisherigen Regelung entspricht, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem der angepasste Wert des Future Kontrakts als [Basiswert] [Korbbestandteil] erstmals zugrunde zu legen ist. Der angepasste Wert des den [Basiswert] [Korbbestandteil] bildenden Future Kontrakts sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(3) Wird die Preisfeststellung eines als [Basiswert] [Korbbestandteil] betrachteten Future Kontrakts endgültig eingestellt und zugleich der bisherige [Basiswert] [Korbbestandteil] in dem Maßgeblichen Handelssystem durch einen anderen Future Kontrakt ersetzt, so wird, sofern die Emittentin die Zertifikate nicht gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen gekündigt hat, der als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendete betroffene Future Kontrakt für die Zwecke dieser Zertifikatsbedingungen durch den anderen Future Kontrakt, gegebenenfalls unter Vornahme entsprechender Anpassungen nach dem vorstehenden Absatz, ersetzt (der "Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil]"). Der Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil] sowie der Zeitpunkt

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seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den [Basiswert] [Korbbestandteil] gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolge-[Basiswert] [Korbbestandteil].

(4) Im Fall der endgültigen Einstellung der Preisfeststellung oder des Handels des als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Future Kontrakts in dem Maßgeblichen Handelssystem und des gleichzeitigen Bestehens oder des Beginns der Notierung oder des Handels in einem anderen gleichartig zugänglichen Handelssystem ist die Emittentin berechtigt, ein solches anderes Handelssystem, durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen als neues maßgebliches Handelssystem (des "Ersatz-Handelssystem") zu bestimmen, sofern die Emittentin die Zertifikate nicht gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen gekündigt hat. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf das Maßgebliche Handelssystem fortan als Bezugnahme auf das Ersatz-Handelssystem. Die vorgenannte Anpassung wird spätestens nach Ablauf eines Monats nach der endgültigen Einstellung der Preisfeststellung oder des Handels des als [Basiswert] [Korbbestandteil] verwendeten Future Kontrakts in dem Maßgeblichen Handelssystem gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(5) Jede Anpassung wird von der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, unter Berücksichtigung der herrschenden Marktgegebenheiten und unter Wahrung des bisherigen wirtschaftlichen Ergebnisses der Zertifikate vorgenommen. In Zweifelsfällen über die vorzunehmende Anpassung entscheidet die Emittentin über die Anwendung der Anpassungsregeln gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung der herrschenden Marktgegebenheiten.

(6) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorgenommen und von der Emittentin nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Anpassungen und Festlegungen sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten endgültig und bindend.

(7) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 [a] [,] [bzw.] [b] [bzw.] [c] dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

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[im Fall eines Referenz-Portfolios als Basiswert folgenden § 8 a einfügen:

(1) Wird das Referenz-Portfolio endgültig nicht mehr vom Referenz-Portfolio-Advisor, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB für geeignet hält [und die alle Verpflichtungen des Referenz-Portfolio-Advisors übernimmt] (der "Nachfolge-Referenz-Portfolio-Advisor") verwaltet, berechnet und veröffentlicht, ist die Emittentin berechtigt, den Referenz-Portfolio-Advisor durch den Nachfolge-Referenz-Portfolio-Advisor zu ersetzen. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Referenz-Portfolio-Advisor gilt, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolge-Referenz-Portfolio-Advisor.

In diesem Fall gilt dieser Nachfolge-Referenz-Portfolio-Advisor als Referenz-Portfolio-Advisor und jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Referenz-Portfolio-Advisor als Bezugnahme auf den Nachfolge-Referenz-Portfolio-Advisor.

(2) Veränderungen in der Berechnung des Referenz-Portfolios (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder der Gewichtung der Referenz-Portfolio-Bestandteile, auf deren Grundlage der Wert des Referenz-Portfolios berechnet wird, führen, außer in den nachfolgend dargestellten Fällen, nicht zu einer Anpassung des Zertifikatsrechts.

Wird

(a) das Referenz-Portfolio ersatzlos aufgehoben,

(b) die Formel und Art und Weise der bisherigen Berechnung oder die Zusammenstellung des Referenz-Portfolios [von der Referenz-Portfolio Berechnungsstelle bzw.] vom Referenz-Portfolio-Advisor so geändert, dass das Referenz-Portfolio nach Feststellung der Emittentin nicht mehr mit dem bisherigen Referenz-Portfolio vergleichbar ist,

(c) das Referenz-Portfolio [von der Referenz-Portfolio Berechnungsstelle bzw.] vom Referenz-Portfolio-Advisor durch ein virtuelles Portfolio ersetzt, das nach Feststellung der Emittentin im Hinblick auf die Berechnungsmethode oder Zusammenstellung nicht mehr mit dem bisherigen Referenz-Portfolio vergleichbar ist, oder

(d) ist [die Referenz-Portfolio Berechnungsstelle bzw.] der Referenz-Portfolio-Advisor am Bewertungstag nicht in der Lage, die Berechnung des Referenz-Portfolios vorzunehmen, ausgenommen aus Gründen die zugleich eine Marktstörung gemäß § 6 Absatz (3) darstellen,

wird die Emittentin die Zertifikatsbedingungen in der Weise anpassen, dass die Zertifikatsinhaber wirtschaftlich soweit wie möglich so gestellt werden, wie sie vor

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Durchführung der Maßnahmen nach Absatz (2) standen. Zum Zweck einer Anpassung ermittelt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB einen angepassten Wert des Referenz-Portfolios, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem der angepasste Wert des Referenzportfolios erstmals zugrunde zu legen ist. Der angepasste Wert des Referenzportfolios sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(3) Erlischt die Erlaubnis der Emittentin [oder der Referenz-Portfolio-Berechnungsstelle], das Referenz-Portfolio als Basiswert für die Zwecke der Zertifikate zu verwenden, oder wird das Referenz-Portfolio zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch ein anderes virtuelles Portfolio ersetzt, legt die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, gegebenenfalls unter entsprechender Anpassung nach dem vorstehenden Absatz, fest, welches virtuelle Portfolio künftig zugrunde zu legen ist (der "Nachfolge-Basiswert"). Der Nachfolge-Basiswert sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Basiswert gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolge-Basiswert.

(4) Ist nach Ansicht der Emittentin, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, eine Anpassung oder die Festlegung eines Nachfolge-Basiswerts, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Emittentin für die Weiterrechnung und Veröffentlichung des Referenz-Portfolios als Basiswert auf der Grundlage derjenige Berechnungsmethode, die [von der Referenz-Portfolio Berechnungsstelle bzw.] vom Referenz-Portfolio-Advisor unmittelbar vor der Änderung oder Einstellung des Referenz-Portfolios verwendet wurde, und zwar auf der Basis der Referenz-Portfolio-Bestandteile, die dem Referenz-Portfolio unmittelbar vor dessen Änderung oder Einstellung zugrunde lagen, mit Ausnahme von Veränderungen, die im Rahmen der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Referenz-Portfolios für den Fall der Veränderung der Zusammensetzung der Referenzwerte vorgesehen waren, Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht.

(5) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorgenommen und von der Emittentin nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. Anpassungen und Festlegungen sind (sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten endgültig und bindend.

(6) Das Recht der Emittentin zur Kündigung gemäß § 7 a dieser Besonderen Bedingungen bleibt hiervon unberührt.]

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[Im Fall eines Referenz-Portfolios als Basiswert:

Anhang zu den Zertifikatsbedingungen

Das Referenz-Portfolio

[•]]

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4. BESTEUERUNG

Besteuerung in Deutschland

Die im folgenden Abschnitt enthaltene Information über die Besteuerung nach deutschem Recht der im Rahmen dieses Programms emittierten Zertifikate ist nicht umfassend und beruht auf der derzeit, d.h. zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Prospekts, geltenden Rechtslage. Diese kann sich jederzeit kurzfristig ändern, und zwar unter gewissen Einschränkungen auch rückwirkend.

Da verschiedene Arten von Zertifikaten im Rahmen dieses Programms emittiert werden können, unterscheidet sich die steuerliche Behandlung der Zertifikate aufgrund der spezifischen Bedingungen dieser verschiedenen Typen. Daher bietet der folgende Abschnitt nur allgemein gültige Informationen über die mögliche steuerliche Behandlung verschiedener Arten von Zertifikaten nach deutschem Recht und sollte deshalb im Zusammenhang mit der weitergehenden Information zur Besteuerung in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen werden. Für manche Arten von Zertifikaten gibt es weder offizielle Stellungnahmen der Steuerbehörden noch Gerichtsentscheidungen, und es ist damit nicht eindeutig, wie diese Zertifikate steuerlich behandelt werden. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen keine Einigkeit in der Literatur bezüglich der steuerlichen Behandlung von Zertifikaten, und es ist weder beabsichtigt noch möglich, im folgenden Abschnitt alle verschiedenen Ansichten darzulegen. Bei Bezugnahmen auf Erklärungen der Steuerbehörden ist zu beachten, dass die Steuerbehörden ihre Ansicht jederzeit - auch mit rückwirkender Geltung - ändern können und dass Erlasse der Steuerbehörden keine Bindungswirkung für die Gerichte entfalten und diese daher andere Ansichten vertreten können. Selbst bei Vorliegen von Gerichtsentscheidungen hinsichtlich bestimmter Arten von Zertifikaten ist aufgrund der spezifischen Bedingungen und Eigenschaften der betreffenden Zertifikate nicht gesagt, dass die gleichen Argumente für die hierin angesprochenen Zertifikate gelten; außerdem können die Steuerbehörden die Anwendung von Gerichtsentscheidungen auf den Einzelfall beschränken, in Bezug auf den das Urteil ergangen ist.

Im Übrigen kann der folgende Abschnitt nicht die individuelle Steuersituation eines jeden Anlegers berücksichtigen. Wir empfehlen daher potenziellen Anlegern, sich bezüglich ihrer speziellen Besteuerungssituation im Zusammenhang mit einem Erwerb, Besitz, Verkauf und Rückgabe der Zertifikate von ihren eigenen Steuerberatern beraten zu lassen. Nur diese sind zu einer angemessenen Beurteilung der spezifischen Situation des Anlegers in der Lage. Die folgenden Aussagen beschränken sich daher auf einen allgemeinen Überblick über gewisse steuerliche Folgen, mit denen Anleger in Deutschland zu rechnen haben.

I. Steuerinländer

Steuerinländer sind solche Personen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (insbesondere Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort, Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben). Steuerinländer sind grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen ertragsteuerpflichtig (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer), ungeachtet der Herkunft, einschließlich Zinsen von Fremdkapitalinstrumenten (wie z.B. den Zertifikaten) und, in manchen Fällen, auch Veräußerungsgewinnen.

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Auf den Betrag der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer werden zusätzlich 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. Sofern der Solidaritätszuschlag im Folgenden nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist dieser bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer immer zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei natürlichen Personen, die die Zertifikate im Privatvermögen halten ("Private Investoren"), wird gegebenenfalls zusätzlich noch Kirchensteuer erhoben, auf die im Folgenden jedoch nicht weiter eingegangen wird.

Bei Personen (natürliche und juristische), die die Zertifikate im Betriebsvermögen halten ("Betriebliche Investoren" – zusammen mit den Privaten Investoren: "Investoren"), wird gegebenenfalls zusätzlich noch Gewerbesteuer erhoben.

(a) Besteuerung Privater Investoren

Die Besteuerung Privater Investoren wird sich im Hinblick auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundlegend ändern (Stichwort: Abgeltungsteuer). Daher ist für die Besteuerung zwischen dem Veranlagungszeitraum 2008 und den Veranlagungszeiträumen ab 2009 zu unterscheiden.

(aa) Veranlagungszeitraum 2008

Im Veranlagungszeitraum 2008 kommt eine Besteuerung Privater Investoren im Zusammenhang mit den Zertifikaten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergesetz ("EStG")) und im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte (§§ 22, 23 EStG) in Betracht.

(aaa) Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Prospekts anwendbaren Fassung unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer, wenn nach den Bestimmungen des betreffenden Finanzinstruments eine Kapitalrückzahlung zugesagt oder gewährt wird oder ein Entgelt für die Kapitalüberlassung zugesagt oder gewährt wird, selbst wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies betrifft grundsätzlich nur Zinsen, nicht dagegen Veräußerungsgewinne. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei den Zertifikaten erfüllt sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Zertifikats ab.

Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. November 2001 (BMF IV C 3 – S 2256 – 265/01) unterliegt ein Inhaber eines aktienbezogenen Indexzertifikats mit seinen auf Grund der Entwicklung des zu Grunde liegenden Index erzielten Gewinnen oder Verlusten nicht der Besteuerung im Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn jedwede an diesen Zertifikatsinhaber erfolgende Zahlung von der ungewissen Entwicklung des zu Grunde liegenden Index abhängt.

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind Erträge aus Finanzinstrumenten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch dann steuerpflichtig, wenn ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung des Finanzinstruments sicher ist. Diese Ansicht wurde von der OFD

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Rheinland (Erlass vom 5. März 2007) für sog. REX-P-Zertifikate bestätigt, die den REX(Deutscher Rentenindex)-Performanceindex abbilden.

Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 4. Dezember 2007 VIII R 53/05) gilt bei Indexzertifikaten, bei denen eine teilweise Rückzahlung zugesagt ist, bei einem Überschuss aus der Veräußerung eines solches Zertifikats nur der Teil als Einkünfte aus Kapitalvermögen, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist. Soweit der Steuerpflichtige das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist, kommt eine Besteuerung nur im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte in Betracht (vgl. unten (bbb)).

Daher besteht die Möglichkeit, dass je nach der jeweiligen Art des Zertifikats die deutsche Steuerverwaltung § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf die Zertifikate mit der Begründung anwendet, dass wirtschaftlich eine teilweise Rückzahlung des Emissionspreises in Bezug auf die Zertifikate gesichert ist. Die deutschen Steuerbehörden könnten argumentieren, dass diese Zertifikate wirtschaftlich so angelegt sind, dass die Rückzahlung zumindest eines Teils des investierten Kapitals gewährleistet ist. In diesem Fall unterlägen Zahlungen in Zusammenhang mit den betreffenden Zertifikaten der Besteuerung im Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Besondere Steuerfolgen können sich ergeben, wenn ein Zertifikat als Finanzinnovation nach deutschem Steuerrecht eingestuft werden kann (z.B. Zertifikate, die in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen und bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängen oder bei denen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedliche lange Zeiträume gezahlt werden). Bei Finanzinnovationen haben Private Investoren im Fall einer Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Zertifikate entsprechende Einnahmen aus einem solchen Vorgang zu versteuern, soweit sie der auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen, reduziert um die Zinsen, die bereits zuvor der Einkommensteuer unterlagen ("Besteuerung nach der Emissionsrendite"). Dabei kann der steuerpflichtige Betrag den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn, d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb der Zertifikate und dem Erlös aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Zertifikate, übersteigen und es erfolgt sogar eine Besteuerung, wenn der Unterschiedsbetrag negativ ist, also ein Veräußerungsverlust entstanden ist. Wenn die Zertifikate keine Emissionsrendite haben oder der Inhaber des Zertifikats diese nicht nachweist, unterliegt der erzielte Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer ("Besteuerung nach der Marktrendite"). In jüngeren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Steuerzahler nicht berechtigt ist, zwischen der Besteuerung nach der Emissionsrendite oder der Marktrendite zu wählen, sondern dass nur dann nach der Marktrendite zu besteuern ist, wenn die Steuerbehörde eine Emissionsrendite nicht ermitteln kann. Erfolgt eine Besteuerung nach der Marktrendite, können Veräußerungsverluste grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

(bbb) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne), §§ 22, 23 EStG

Gilt ein Zertifikat nicht als Finanzinnovation, so sind Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Zertifikate bei Privaten Investoren grundsätzlich steuerfrei, wenn der Private

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Investor die Zertifikate länger als ein Jahr gehalten hat. Entsprechend können aus einem solchen Vorgang entstandene Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Erfolgt die Veräußerung, Abtretung oder Einlösung innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Zertifikate, so unterliegen Gewinne aus einem solchen Vorgang der Einkommensteuer. Verluste aus einem solchen Vorgang können grundsätzlich nur mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG verrechnet werden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 können bestimmte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unter der Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 verrechnet werden.

Besondere Steuerfolgen können sich ergeben, wenn ein Zertifikat als Finanzinnovation qualifiziert und nach der Emissionsrendite besteuert wird (vgl. oben (aaa)). In diesem Fall kann es, wie oben ausgeführt, zu einer Differenz zwischen dem im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtigen Betrag und dem Veräußerungsgewinn kommen. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den steuerpflichtigen Betrag, kommt eine Besteuerung dieses überschießenden Betrags im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entsprechend der vorstehenden Absätze in Betracht.

(ccc) Kapitalertragsteuer

Wenn die Zertifikate in einem Wertpapierdepot eines inländischen Kredit- oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts (einschließlich einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituts) ("Deutsche Zahlstelle") verwahrt werden, so behält die Deutsche Zahlstelle bei Auszahlung von Zinsen (einschließlich Stückzinsen) grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 30 % zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf ein (insgesamt somit 31,65 %). Wenn die Zertifikate als Finanzinnovationen qualifizieren (wie oben dargestellt) und die Zertifikate von einer Deutschen Zahlstelle verwahrt werden, so hat die Deutsche Zahlstelle die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auch auf Veräußerungsgewinne zu erheben: Der Steuerabzug bemisst sich dabei nach dem Veräußerungsgewinn (vgl. oben (aaa)), wenn die Zertifikate von der Deutschen Zahlstelle seit der Emission bzw. dem Erwerb verwahrt oder verwaltet worden sind; ist dies nicht der Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Zertifikate. Ist das Zertifikat in einer anderen Währung denominiert als dem Euro, so wird der Unterschied in der jeweiligen ausländischen Währung berechnet und dann in Euro umgerechnet. Die Deutsche Zahlstelle kann die vom Zertifikatsinhaber im gleichen Kalenderjahr bezahlten Stückzinsen bei der Berechnung der der Quellensteuer unterliegenden Kapitalerträge abziehen.

Grundsätzlich wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn ein Privater Investor der Deutschen Zahlstelle einen Freistellungsauftrag erteilt hat, jedoch nur soweit das Zinseinkommen und die anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen den Betrag des erteilten Freistellungsauftrags nicht übersteigen. Entsprechend wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn der Private Investor der Deutschen Zahlstelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamts übermittelt hat.

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Auf steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

(ddd) Sonstiges

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen können pauschale Werbungskosten in Höhe von 51 EUR und der Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR (bzw. 102 EUR und 1.500 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) in Abzug gebracht werden.

Beträgt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 600 EUR, ist der Gewinn steuerfrei.

Erzielt ein Privater Investor steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen und / oder aus privaten Veräußerungsgeschäften, werden diese im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem individuellen Steuersatz des Privaten Investors besteuert (max. 47,475 % inkl. Solidaritätszuschlag). Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dabei auf die Einkommensteuer als Vorauszahlung angerechnet. Wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer überschreitet, so wird der Unterschiedsbetrag im Veranlagungsverfahren grundsätzlich erstattet.

(bb) Veranlagungszeiträume 2009 ff.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sieht das EStG eine Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor, sodass ab diesem Veranlagungszeitraum Finanzinstrumente bereits dann in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens tatsächlich geleistet wird. Damit fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch so genannte Vollrisikozertifikate und damit auch die Zertifikate unabhängig von deren konkreter Ausgestaltung in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

(aaa) Laufende Erträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

Laufende Erträge (z.B. Zinsen, Bonuszahlungen) werden im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen über § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst.

(bbb) Veräußerungsgewinne / -verluste (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG)

Veräußerungsgewinne und -verluste werden hingegen grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst und sind nicht mehr abhängig von der Haltefrist durch den Privaten Investor. Auf die Einstufung als Finanzinnovation kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vorbehaltlich der unter (ccc) dargestellten Übergangsvorschriften nicht mehr an.

Vielmehr sind Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unabhängig von einer Haltefrist steuerpflichtig. Veräußerungsverluste können nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden oder, sofern keine (ausreichenden) positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen vorhanden sind, in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Für Verluste aus Kapitalvermögen, die der

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Kapitalertragsteuer (siehe unten (ddd)) unterliegen, gelten zusätzliche Voraussetzungen für die Verrechnung (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008).

Für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts ist auf den Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten abzustellen, wobei als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gilt.

(ccc) Übergangsvorschriften

Bei Zertifikaten, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, finden je nach Ausgestaltung der Zertifikate bestimmte Übergangsvorschriften Anwendung, sodass es auch nach dem 31. Dezember 2008 noch zu einer Besteuerung entsprechend der Ausführungen unter (aa) kommen kann. Bei Zertifikaten, die als Finanzinnovationen qualifizieren (vgl. oben (aa) (aaa)), finden die neuen Vorschriften unabhängig vom Erwerbszeitpunkt ab dem 1. Januar 2009 Anwendung. Bei Vollrisikozertifikaten dagegen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Prospekts anwendbaren Fassung fallen (vgl. oben (aa) (aaa)) und die nach dem 14. März 2007 erworben wurden, kommt es darauf an, ob dem Privaten Investor die Erlöse aus der Veräußerung vor dem 1. Juli 2009 zufließen. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und –verlusten noch entsprechend der Ausführungen unter (aa) (bbb). Fließen dem Privaten Investor die Erlöse aus einer Veräußerung dagegen erst nach dem 30. Juni 2009 zu, finden auch bei Vollrisikozertifikaten die neuen Vorschriften (vgl. oben (bb) (bbb)) Anwendung. Wurden die Vollrisikozertifikate dagegen vor dem 15. März 2007 erworben, finden die neuen Vorschriften überhaupt keine Anwendung.

(ddd) Kapitalertragsteuer

Ab dem 1. Januar 2009 gelten als Deutsche Zahlstelle auch Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken. Laufende Erträge, die von einer Deutschen Zahlstelle ausgezahlt werden, unterliegen weiterhin der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag darauf, der Steuersatz wird jedoch auf 25 % gesenkt (einschließlich Solidaritätszuschlag somit 26,375 %). Darüber hinaus unterliegen grundsätzlich auch alle Kapitalerträge aus Veräußerungsgewinnen, die dem Privaten Investor nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, der Kapitalertragsteuer. Die Bemessung des Steuerabzugs bei Veräußerungsgewinnen entspricht der Bemessung des Steuerabzugs bei Finanzinnovationen im Veranlagungszeitraum 2008 (vgl. oben (aa) (ccc)).

Es gilt weiterhin, dass grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer erhoben wird, soweit ein Privater Investor der Deutschen Zahlstelle einen Freistellungsauftrag erteilt hat bzw. der Deutschen Zahlstelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamts übermittelt hat (vgl. oben (aa) (ccc)).

(eee) Sonstiges

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Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR (bzw. 1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) in Abzug gebracht werden. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % (26,375 % einschließlich Solidaritätszuschlag). Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer gilt die Einkommensteuer als abgegolten (Abgeltungsteuer), eine Besteuerung im Veranlagungsverfahren erfolgt dann nicht mehr.

In bestimmten Fällen, insbesondere wenn keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen weiterhin im Veranlagungsverfahren besteuert. Grundsätzlich gilt aber auch im Veranlagungsverfahren der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (und in bestimmten Ausnahmefällen abweichend vom vorstehenden Absatz auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. auf Antrag wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt) werden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem individuellen Steuersatz des Privaten Investors besteuert (max. 47,475 % inkl. Solidaritätszuschlag).

(cc) Physische Lieferung

Wenn die Zertifikate eine physische Lieferung von Anleihen, Aktien, Fonds- oder anderen Anteilen oder Vermögenswerten vorsehen, so können die Zertifikate als Wandelanleihe, Umtauschanleihe oder Ähnliches angesehen werden. In diesem Fall kann ein Privater Investor aufgrund der Wandlung einer Steuerpflicht unterliegen. Außerdem können Gewinne aus Weiterverkäufen der Anleihen, Aktien, Fonds- oder sonstigen Anteilen oder Vermögenswerten steuerpflichtig sein.

Der deutsche Gesetzgeber hat am 28. April 2008 einen ersten Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 veröffentlicht. Der Entwurf sieht derzeit vor, dass bei Kapitalforderungen (Zertifikaten) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen der Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien fordern kann bzw. die Emittentin das Recht besitzt, diese zu liefern, das Entgelt für den Erwerb der Forderung (des Zertifikats) als Veräußerungspreis und zugleich als Anschaffungskosten für die erhaltenen Aktien gilt. Der Wortlaut ist beschränkt auf die Lieferung von Aktien und auf Fälle, in denen die Anzahl von Aktien vorher genau festgelegt ist. Da es sich erst um einen ersten Entwurf handelt und das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist nicht sicher voraussehbar, ob, wann und in welcher Form das Jahressteuergesetz 2009 verabschiedet wird und wie die Auswirkungen auf Fälle der physischen Lieferung sein werden.

(b) Besteuerung Betrieblicher Investoren

Bei Betrieblichen Investoren unterliegen Zahlungen in Zusammenhang mit den Zertifikaten sowie Gewinne aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Zertifikaten der Körperschaftsteuer bzw.

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Einkommensteuer sowie gegebenenfalls der Gewerbesteuer, unabhängig davon, ob die Zertifikate innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb verkauft oder zurückgegeben werden.

Wenn bei Fälligkeit eines Zertifikats statt einer Auszahlung eine physische Aushändigung von Anleihen, Aktien, Fonds- oder sonstigen Anteilen oder Vermögenswerten stattfindet, wird eine solche Aushändigung als steuerpflichtiger Verkauf des Zertifikats angesehen. Der entsprechende Veräußerungsgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer.

Falls und soweit Kapitalertragsteuer einbehalten wird, wird diese auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer als Vorauszahlung angerechnet. Überschreitet die einbehaltene Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, wird der Unterschiedsbetrag im Veranlagungsverfahrens grundsätzlich erstattet.

(c) Anwendung des Investmentsteuergesetzes

Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn die Zertifikate eine physische Lieferung von Anteilen an deutschen oder ausländischen Investmentfonds vorsehen, können die Zertifikate als Anteile an einem Investmentfonds gelten.

Sollten die Zertifikate als Anteile an einem Investmentfonds angesehen werden, so kann das Investmentsteuergesetz Anwendung finden und die Investoren könnten mit fiktiven Einkünften steuerpflichtig werden. Das deutsche Investmentsteuergesetz kann auch auf die Vermögenswerte Anwendung finden, die physisch geliefert werden.

II. Steuerausländer

Personen, die in Deutschland nicht steuerlich ansässig sind, sind hinsichtlich der Einkünfte im Zusammenhang mit den Zertifikaten nicht steuerpflichtig, es sei denn, die Einkünfte qualifizieren als inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, z.B. weil die Zertifikate im Betriebsvermögen einer vom Inhaber der Zertifikate unterhaltenen deutschen Betriebsstätte (einschließlich eines ständigen Vertreters) gehalten werden. Wenn die im Zusammenhang mit den Zertifikaten erzielten Einkünfte eines Steuerausländers steuerpflichtig sind, so finden die im Zusammenhang mit Steuerinländern dargestellten Vorschriften einschließlich der Vorschriften zur Kapitalertragsteuer grundsätzlich entsprechende Anwendung.

III. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Grundsätzlich fällt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bezüglich eines Zertifikats nach deutschem Recht an, wenn im Fall der Erbschaftsteuer entweder der Erblasser oder der Erwerber, oder, im Falle der Schenkungsteuer, entweder der Schenker oder der Erwerber in Deutschland ansässig ist, wobei als Erwerber oder Schenkender auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht kommen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland habe oder wenn das jeweilige Zertifikat einem Gewerbebetrieb zurechenbar ist, für den in Deutschland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Darüber

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hinaus unterliegen in bestimmten Fällen auch im Ausland wohnende Deutsche der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2007 entschieden, dass das Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht in seiner bisherigen Ausgestaltung verfassungswidrig ist, da es an Werte anknüpft, die teilweise erheblich unter dem gemeinen Wert der Vermögensgegenstände liegen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Bewertungsvorschriften gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände annähernd mit dem gemeinen Wert erfasst werden.

Der deutsche Gesetzgeber plant daher eine Erbschaftsteuerreform, die auch Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Zusammenhang mit Zertifikaten haben könnte. Im derzeitigen Entwurf sind für die oben dargestellte persönliche Steuerpflicht zwar keine Änderungen vorgesehen, da das parlamentarische Verfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, ist nicht sicher voraussehbar, ob, wann und in welcher Form das entsprechende Gesetz verabschiedet wird.

IV. EU-Zinsrichtlinie

Am 3. Juni 2003 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) erlassen. Nach den Regelungen der Richtlinie ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte über Zinszahlungen und gleichgestellte Zahlungen zu erteilen, die im jeweiligen Mitgliedstaat an eine Person gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Österreich, Belgien und Luxemburg sind anstelle der Auskunftserteilung verpflichtet, während einer Übergangszeit eine Quellensteuer zu erheben, deren Satz schrittweise auf 35% angehoben wird. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Zinsinformationsverordnung durch Einführung eines Meldeverfahrens für Zinszahlungen an in anderen EU-Staaten (bzw. bestimmten abhängigen und assoziierten Gebieten) ansässige natürliche Personen nach § 9 der Zinsinformationsverordnung (ZIV) eingeführt. Dieses Verfahren erfasst abhängig von der Ausgestaltung auch Zertifikate. Das Meldeverfahren sieht vor, dass eine inländische Zahlstelle dem Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte zu erteilen verpflichtet ist, insbesondere im Hinblick auf Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der Zahlstelle, Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung aus der die Zinsen herrühren sowie den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet diese Auskünfte an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, weiter.

[Gegebenenfalls zusätzliche bzw. spezielle Angaben zur Besteuerung des konkreten Produkts einfügen: [•]]

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5. BESCHREIBUNG DER DRESDNER BANK UND DER DRESDNER-BANK-GRUPPE

Historie und Entwicklung der Dresdner Bank

Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft ist im Jahr 1957 aus der Wiedervereinigung der drei 1952 geschaffenen unabhängigen Nachfolgeinstitute (Hamburger Kreditbank AG, Rhein-Ruhr Bank AG und Rhein-Main Bank AG) der Dresdner Bank, Berlin, gegründet 1872 in Dresden, hervorgegangen. Die Dresdner Bank besteht nach deutschem Recht als Aktiengesellschaft auf unbestimmte Dauer. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und ist unter der Nr. HRB 14000 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit der Geschäftsadresse Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, Telefonnummer: +49 69 263-0, eingetragen.

Seit Übernahme durch die Allianz SE, München, im Jahr 2001 ist die Dresdner Bank eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Allianz. Die Anteile an der Bank werden mittelbar von der Allianz gehalten. Gegenstand der Dresdner Bank

Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 der Satzung der Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie das Erbringen von Finanz-, Beratungs- und ähnlichen Dienstleistungen.

Soweit gesetzlich zulässig, kann die Bank alle Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck zu fördern, insbesondere Grundstücke erwerben, verwalten und veräußern, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie solche Unternehmen gründen oder erwerben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben sowie Unternehmens- und Kooperationsverträge mit anderen Gesellschaften abzuschließen. Geschäftsüberblick

Die Dresdner-Bank-Gruppe bietet Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden im In- und Ausland eine breit gefächerte Palette von Bankprodukten und Finanzdienstleistungen an. Dazu zählen das Kredit- und Einlagengeschäft, das Wertpapier- und Depotbankgeschäft, das Zahlungsverkehrsgeschäft und das Handels- und Kapitalmarktgeschäft. Ihre Dienstleistungen und Produkte bietet die Bank im Wesentlichen über ihre 1.074 Geschäftsstellen an, von denen sich 1.019 in Deutschland und 55 im Ausland befinden, an. Zum 31. Dezember 2007 beschäftigte die Bank 31.198 Mitarbeiter. Gemessen an ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember 2007 ist sie eine der führenden Geschäftsbanken Deutschlands. Als Tochtergesellschaft der Allianz, die zusammen mit ihren Tochtergesellschaften ein internationaler integrierter Finanzdienstleister in den Bereichen Versicherung, Vermögensmanagement und Bankdienstleistungen ist, steht die Bank in der Allianz Group für das Kompetenzzentrum Bankgeschäft. Als Teil der Allianz Group ist die Bank zudem im Bereich Bancassurance aktiv und vertreibt Lebens-, Kranken- und Sachversicherungsprodukte.

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Geschäftstätigkeit nach Unternehmensbereichen

Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Dresdner Bank liegt in weltweit ausgewählten geografischen Regionen, der Primärmarkt ist jedoch Deutschland. Die Gruppe gliedert ihr Geschäft in die beiden Unternehmensbereiche Private & Corporate Clients und Investment Banking. Diese werden ergänzt durch die Segmente Business Services und Corporate Functions. Diese Struktur spiegelt die im Jahr 2006 getroffene Entscheidung wider, das Mittelstandskundengeschäft mit den Aktivitäten des früheren Bereichs Privat- und Geschäftskunden zusammenzuführen und aus dem umbenannten Unternehmensbereich Private & Corporate Clients heraus zu steuern. Das Geschäft mit den kapitalmarktaffinen Groß- und Konzernkunden des früheren Bereichs Corporate Banking ist mit den Aktivitäten des bisherigen Bereichs Dresdner Kleinwort im neuen Unternehmensbereich Investment Banking gebündelt. Die neue Organisationsstruktur wurde zu Beginn des Geschäftsjahres 2007 implementiert. Das Berichtsschema ist entsprechend angepasst worden.

– Private & Corporate Clients umfasst die Kundenangebote Personal Banking, Private & Business Banking, Corporate Banking und Private Wealth Management. Personal Banking bietet privaten Kunden personalisierte Finanzlösungen, die aus Produkten für Vermögensaufbau, Finanzierung, Vorsorge und Versicherung zusammengestellt sind. Das Private-Banking-Angebot umfasst das individuelle Vermögensmanagement für vermögenden Privatkunden einschließlich Vorsorge- und Finanzierungskonzepten und Finanz- und Vermögensplanung. Business Banking bietet den Geschäftskunden eine integrierte Beratung für ihre persönlichen und geschäftlichen Finanzen. Private Wealth Management offeriert Kunden mit großen, komplexen Vermögen Betreuung und ganzheitliche Beratung durch Researchteams und ein weltweites Expertennetzwerk. Corporate Banking agiert im klassischen kommerziellen Geschäft mit Firmenkunden. Die Leistungspalette erstreckt sich auf das Kredit- und Einlagengeschäft, das kommerzielle Auslandsgeschäft, das Wertpapiergeschäft und den Zahlungsverkehr einschließlich der hiermit in Zusammenhang stehenden E-Business-Aktivitäten. Private & Corporate Clients ist sowohl im Inland als auch in allen wesentlichen Finanzzentren Europas vertreten.

– Investment Banking beinhaltet die kapitalmarktorientierten Aktivitäten des früheren Bereichs Dresdner Kleinwort und das Geschäft mit den kapitalmarktaffinen Groß- und Konzernkunden des ehemaligen Unternehmensbereichs Corporate Banking. Investment Banking bietet unter seinem Markennamen Dresdner Kleinwort ein breites Spektrum an Investment-Banking-Dienstleistungen und gliedert sich in die beiden Bereiche Global Banking und Capital Markets. Global Banking berät Unternehmenskunden, Finanzinstitutionen und Kunden des öffentlichen Sektors. Zum Leistungsangebot gehören strategische Beratung, Mergers & Acquisitions, Eigenkapital- und Kreditfinanzierungen, strukturierte und verbriefte Finanzierungen, Handelsfinanzierungen sowie Cash Management. Capital Markets bietet seine Kompetenz im Platzierungsgeschäft sowie bei Handel und Research in erster Linie den institutionellen Kunden einschließlich Pensionsfonds, Vermögensverwaltern und alternativen Vermögensverwaltern an.

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– Business Services umfasst die geschäftsunterstützenden Serviceeinheiten in den Bereichen Informationstechnologie, Operations, Verwaltung, Personal und Recht. Die Kosten dieser Serviceeinheiten werden auf Grundlage von produkt- und mengenbezogenen Verrechnungsalgorithmen – mit Ausnahme der Restrukturierungskosten – auf die Unternehmensbereiche verrechnet.

– Corporate Functions enthält die Kosten der Funktionsbereiche mit Konzernsteuerungsaufgaben (Finanzen/Compliance, Risikomanagement/-controlling und die dem CEO direkt unterstellten Einheiten wie Group Coordination, die Revision und die Unternehmenskommunikation). Im Rahmen der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung werden diese Kosten – mit Ausnahme der Restrukturierungskosten – vollständig an die Unternehmensbereiche verrechnet. Des Weiteren enthält das Segment das Ergebnis aus Kapitalmanagement und Treasury sowie aus den von der Bank gehaltenen Beständen des Finanzanlageportfolios. Darüber hinaus umfasst das Segment Konsolidierungssachverhalte sowie spezifische Überleitungspositionen auf die Ergebniszahlen des Gesamtkonzerns. Hierzu zählen u.a. das Ergebnis aus der Anwendung des Rechnungslegungsstandards IAS 39 für das Bankbuch sowie Aufwendungen für bestimmte Gesamtbankprojekte.

Die Dresdner Bank hat im März 2008 beschlossen, ihr Geschäft mit Privat- und Firmenkunden in einer rechtlich selbständigen Einheit zu führen. Die Bank möchte damit die Flexibilität schaffen, zukünftige strategische Optionen zu erleichtern.

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Eckdaten der Unternehmensbereiche / Segmente

Die folgende Tabelle zeigt die Operativen Erträge, das Operative Ergebnis und das Ergebnis vor Steuern der Gruppe, aufgeteilt nach Bereichen für die jeweils am 31. Dezember abgelaufenen Geschäftsjahre 2007 und 2006:

31. Dezember

2007 (testiert)

2006(2) (testiert)

Operative Erträge(1)

Operatives Ergebnis

Ergebnis vor

Steuern Operative Erträge(1)

Operatives Ergebnis

Ergebnis vor

Steuern

Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. €

Private & Corporate Clients 3.625 884 878 3.624 783 698

Investment Banking 1.628 (659) (759) 3.111 549 422

Business Services (4) (20) (35) 16 (64) (66)

Corporate Functions 197 505 759 62 82 150

Insgesamt 5.446 710 843 6.813 1.350 1.204

___________________________ (1) Setzt sich zusammen aus Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis und den Sonstigen

betrieblichen Erträgen. Operative Erträge ist eine vom Management verwendete Ergebniszahl, um die Aktivitäten und operative Leistung der Unternehmensbereiche und Segmente zu berechnen und zu überwachen. Diese Ergebniszahl wird auch von anderen Banken angewandt, jedoch kann aufgrund unterschiedlicher Berechnungsweisen die Vergleichbarkeit eingeschränkt sein.

(2) Die Berichterstattung spiegelt die organisatorischen Änderungen wider, welche mit Beginn der Geschäftsjahres 2007 wirksam wurden. Die Vorjahresergebnisse wurden angepasst, um die organisatorischen und methodischen Änderungen zu berücksichtigen und die Periodenvergleichbarkeit zu gewährleisten.

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Eckdaten nach geografischen Märkten

Die folgende Tabelle zeigt die Operativen Erträge, das Operative Ergebnis und das Ergebnis vor Steuern der Gruppe, aufgeteilt nach geografischen Märkten für die jeweils am 31. Dezember abgelaufenen Geschäftsjahre 2007 und 2006:

31. Dezember 2007 (nicht testiert) 2006 (nicht testiert)

Operative Erträge(1)

Operatives Ergebnis

Ergebnis vor

Steuern Operative Erträge(1)

Operatives Ergebnis

Ergebnis vor

Steuern

Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. € Mio. €

Deutschland 4.438 1.590 1.815 4.313 841 585

Europa (ohne Deutschland) 343 (1.061) (1.112) 1.728 176 313

NAFTA(2) 433 74 31 560 251 225

Andere 232 107 109 212 82 81

Insgesamt 5.446 710 843 6.813 1.350 1.204

___________________________ (1) Setzt sich zusammen aus Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Handelsergebnis und den Sonstigen

betrieblichen Erträgen. Operative Erträge ist eine vom Management verwendete Ergebniszahl, um die Aktivitäten und operative Leistung der Unternehmensbereiche und Segmente zu berechnen und zu überwachen. Diese Ergebniszahl wird auch von anderen Banken angewandt, jedoch kann aufgrund unterschiedlicher Berechnungsweisen die Vergleichbarkeit eingeschränkt sein.

(2) Mitgliedsstaaten des “North American Free Trade Agreement” (USA, Kanada und Mexico).

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Bedeutende Tochtergesellschaften der Dresdner-Bank-Gruppe

Operative Gesellschaft

Holding Gesellschaft

Dresdner Kleinwort Securities LLC,

New York

Dresdner Kleinwort (Japan) Ltd,

Hong Kong/Tokio

Dresdner Bank (Schweiz) AG,

Zürich

Dresdner Bank Luxembourg SA,

Luxemburg

Allianz Dresdner Bauspar AG, Bad

Vilbel

OldenburgischeLandesbank AG,

Oldenburg

OLB Beteiligungs-gesellschaft mbH,

Oldenburg

Reuschel & Co,München

Dresdner Bank Brasil S.A. Banco

Múltiplo, Sao Paulo

Dresdner Bank AG, Frankfurt

Dresdner Bank Gestions France

SAS, Paris

Dresdner VPV NV, Gouda

Privatinvest Bank AG, Salzburg

Dresdner Kleinwort Group LLC,

New York

Dresdner KleinwortGroup Holdings LLC,

New York

Dresdner Kleinwort & Co. Holdings Inc,

New York

Dresdner Kleinwort LLC,

New York

Zenon Beteiligungs-GmbH, Frankfurt

Dresdner Investments(UK) Ltd, London

Dresdner KleinwortGroup Ltd,

London

Dresdner Kleinwort Ltd,

London

Dresdner Kleinwort

Securities Ltd, London

Kleinwort BensonChannel Islands

Holdings Ltd,St. Peter Port

Reuschel &CoFinanz-Service-GmbH,

München

Hinweis:Nur bedeutende Tochtergesellschaften. Einige Anteilsbestände sind <100%

Allianz Group

Dresdner Kleinwort Holdings LLC,

New York

Dresdner Kleinwort Holdings I Inc,

New York

Dresdner Kleinwort Holdings III Inc,

New York

Dresdner Kleinwort Holdings II Inc,

New York

Dresdner Bank ZAO, Moskau

Kleinwort Benson(Channel Islands)

Ltd, St. Helier

Kleinwort BensonPrivate Bank Ltd,

London

Kleinwort Benson(Guernsey) Ltd,St. Peter Port

Wettbewerb

Die Gruppe steht im Wettbewerb mit Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und in einigen Geschäftsfeldern auch mit öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen. Erheblicher Wettbewerb besteht zwischen einer großen Anzahl von Geschäftsbanken, Sparkassen und anderen Banken der öffentlichen Hand, Brokern und Dealern, Investment-Banking-Gesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Anlageberatern, offenen Investmentfonds und Hegdefonds, welche diejenigen Arten von Bankprodukten und Dienstleistungen anbieten, die auch die Gruppe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anbietet.

Keine wesentliche nachteilige Veränderung in den Aussichten

Seit dem 31. Dezember 2007, dem Tag des letzten testierten und veröffentlichten Konzernabschlusses, ist keine wesentliche nachteilige Veränderung in den Geschäftsaussichten der Gruppe oder der Emittentin eingetreten.

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Eventualverbindlichkeiten und Andere Verpflichtungen

Die folgende Tabelle zeigt die Eventualverbindlichkeiten und Andere Verpflichtungen der Gruppe per 31. Dezember 2007 und 31. Dezember 2006:

31. Dezember

2007 31. Dezember

2006

Mio. € Mio. €

Eventualverbindlichkeiten 18.683 18.632

davon: Kreditbürgschaften und Sonstige Bürgschaften und Gewährleistungen 18.683 18.632

Andere Verpflichtungen 37.637 46.347

davon: Unwiderrufliche Kreditzusagen 37.635 46.344

Weitere Informationen zu Eventualverbindlichkeiten und Andere Verpflichtungen sowie Sonstige finanzielle Verpflichtungen finden sich im Anhang zum Konzernabschluss der Dresdner-Bank-Gruppe für das Geschäftsjahr 2007 unter Ziffer 43 und 44. Kapital und Aktien

Das Grundkapital (gezeichnetes Kapital) der Dresdner Bank betrug am 31. Dezember 2007 1.502.972.205,80 €, eingeteilt in 578.066.233 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Das Recht der Aktionäre auf effektive Stücke ist ausgeschlossen.

Das gezeichnete Kapital der Dresdner Bank ist voll eingezahlt.

Die Dresdner Bank hat keine umlaufenden Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Dresdner Bank verbriefen. Insbesondere wurden weder Optionsscheine noch Wandelschuldverschreibungen ausgegeben.

Das Aktienkapital der Dresdner Bank wird zu 100% von der Allianz Group gehalten. Im Juli 2007 erwarb die Dresdner Bank 40.809.084 Stück eigene Aktien, wodurch sich der Bestand der im Umlauf befindlichen Aktien auf 537.257.149 Stück reduzierte. Die erworbenen eigenen Aktien sind nicht stimmberechtigt (siehe auch Ziffer 35 im Anhang zum Konzernabschluss der Dresdner-Bank-Gruppe für das Geschäftsjahr 2007). Prüfung der Jahresabschlüsse

Der Jahresabschluss der Dresdner Bank und der Konzernabschluss für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 wurden von der KPMG, Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Marie-Curie-Straße 30, 60439 Frankfurt am Main, geprüft. Die

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Jahresabschlüsse der Dresdner Bank sowie die Konzernabschlüsse der Dresdner-Bank-Gruppe wurden jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. KPMG ist Mitglied des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V., Düsseldorf, („IDW“) und der Wirtschaftsprüferkammer.

Hauptversammlungen

Die Hauptversammlungen der Dresdner Bank werden vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen. Bei der Ausübung des Stimmrechts gewährt jeweils eine Aktie, mit Ausnahme der von der Dresdner Bank gehaltenen eigenen Aktien, eine Stimme.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern nicht die Satzung oder zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für einen Sonderbeschluss zur Auflösung der Dresdner Bank wird eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen und eine Dreiviertelmehrheit des gezeichneten Kapitals benötigt.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat

Gemäß Aktiengesetz hat die Dresdner Bank einen Aufsichtsrat und einen Vorstand. Die beiden Gremien sind voneinander getrennt, und niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Gremien sein.

Der Vorstand der Dresdner Bank besteht satzungsgemäß aus zwei oder mehr Mitgliedern. Die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.

Dem Vorstand gehören die folgenden neun Mitglieder an: Dr. Herbert Walter Vorstandsvorsitzender – CEO Functions

Dr. Andreas Georgi Private & Corporate Clients, (Advisory & Sales)

Franz Herrlein

COO, Chief Operating Officer

Dr. Stefan Jentzsch Investment Banking

Wulf Meier CHRO, Human Resources

Andree Moschner Private & Corporate Clients, (Clients & Products); Banking Services, Group Legal

Klaus Rosenfeld CFO, Finanzen / Controlling, Compliance, Corporate Investments

Otto Steinmetz CRO, Risikomanagement / Risikocontrolling

Dr. Friedrich Wöbking CITO, Informationstechnologie

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Es besteht kontinuierliche Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat. Dies gilt insbesondere für Fragen der Unternehmenspolitik, der Rentabilität und des Geschäftsverlaufs der Dresdner Bank sowie bei von Fall zu Fall auftretenden außerordentlichen Belangen.

Dem Aufsichtsrat, der satzungsgemäß aus 20 Mitgliedern besteht, gehören folgende Mitglieder an: Michael Diekmann Vorsitzender des Vorstands der Allianz SE, München,

Vorsitzender

Claudia Eggert-Lehmann Dresdner Bank AG, Dortmund, stellv. Vorsitzende*)

Dr. Olaf Berlien Mitglied des Vorstands der ThyssenKrupp AG, Düsseldorf

Gunnar de Buhr Dresdner Bank AG, Hamburg*)

Thomas Fröhlich Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main*)

Christian Höhn Dresdner Bank AG, München*)

Stefan Jennes Dresdner Bank AG, Düsseldorf*)

Prof. Dr. Edward G. Krubasik München

Dr. Dietmar Kuhnt RWE AG, Essen

Frank Lehmhagen

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin*)

Dr. Hartmut Mehdorn Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Bahn AG, Berlin

Prof. Hans Georg Näder Geschäftsführender Gesellschafter der Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Duderstadt

Dr. Helmut Perlet Mitglied des Vorstands der Allianz SE, München

Dr. Bernd Pischetsrieder Volkswagen AG, Wolfsburg

Konrad Remmele Dresdner Bank AG, Frankfurt*)

Wolfgang Spauszus

Dresdner Bank AG, Göttingen*)

Margit Schoffer Dresdner Bank AG, Aalen*)

Professor Dennis J. Snower, Ph.D.

Präsident des Instituts für Weltwirtschaft, Kiel

Uwe Spitzbarth ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin*)

Dr. Bernd W. Voss Frankfurt am Main

_____________________________ *Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.

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Von den Aktionären gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats können mit einer Dreiviertelmehrheit der anlässlich einer Hauptversammlung abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Von der Belegschaft gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats können mit einer Dreiviertelmehrheit der durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Die Bestellung des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt seitens des Aufsichtsrats aus den eigenen Reihen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich oder durch Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit findet auf Antrag eines Aufsichtsratsmitgliedes eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand statt, bei der der Vorsitzende (bei dem es sich in der Praxis immer um ein von den Aktionären gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats handelt) über die ausschlaggebende Stimme verfügt.

Potenzielle Interessenkonflikte

Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat nehmen teilweise neben ihren Funktionen als Vorstände bzw. Aufsichtsräte weitere Aufgaben als Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in anderen Unternehmen wahr. Eine – nicht abschließende – Nennung solcher Aufgaben findet sich im Anhang zum Konzernabschluss der Dresdner Bank für das Geschäftsjahr 2007 unter Ziffer 54 für die Mitglieder des Aufsichtsrats und unter Ziffer 55 für die Mitglieder des Vorstands. Vor diesem Hintergrund können potenzielle Konflikte zwischen den Verpflichtungen der Vorstände und Aufsichtsräte gegenüber der Dresdner Bank und ihren privaten Interessen oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Nach Überzeugung der Dresdner Bank stellen ihre interne Corporate Governance und die gesetzlichen Regelungen sicher, dass ihr etwaige Interessenkonflikte der oben beschriebenen Art offengelegt werden.

Die Geschäftsadresse der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Bank lautet: Dresdner Bank AG, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main.

Rechtsstreitigkeiten

Mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Rechtsstreitigkeiten sind die Dresdner Bank und ihre Tochtergesellschaften an keinen Verwaltungs-, Gerichts- oder Schiedsverfahren beteiligt, die sich nach Ansicht der Dresdner Bank in erheblicher Weise nachteilig auf die Finanzlage oder Rentabilität der Dresdner Bank oder der Dresdner-Bank-Gruppe auswirken können oder in den letzten 12 Monaten ausgewirkt haben. Solche Verfahren sind nach Kenntnis der Dresdner Bank auch nicht angedroht.

Sammelklagen in den USA

In den USA sind gegen die Dresdner Bank, weitere Kreditinstitute und andere Unternehmen Sammelklagen wegen angeblicher Unterstützung des früheren Apartheid-Regimes in Südafrika anhängig. Gegen die Dresdner Bank richten sich zwei dieser Klagen, die, zusammen mit weiteren Klagen im Dezember 2002 und im Juni 2003 vor dem United States District Court, Southern District of New York zusammengefasst wurden. Die Kläger behaupten, die beklagten Kreditinstitute

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und andere Unternehmen hätten das als Apartheid bezeichnete System zwischen 1948 und 1993 mit Kapital, Technologie und Ausrüstung versorgt und damit Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermöglicht. Die Kläger fordern Schadensersatz und Strafschadensersatz in unbestimmter Höhe sowie Unterstützung u.a. bei der Gründung einer unabhängigen Historikerkommission. Die Verfahren dauern an.

Im Dezember 2004 haben Nachfahren armenischer Volkszugehöriger in Kalifornien eine Sammelklage gegen die Dresdner Bank und ein weiteres deutsches Kreditinstitut eingereicht. Die Klage hatte die Geschäftstätigkeit der ehemaligen Deutschen Orientbank AG im Osmanischen Reich Ende des 19./Anfang des 20. Jahrhunderts zum Gegenstand. Die Deutsche Orientbank wurde später auf die Dresdner Bank AG verschmolzen. Die Kläger werfen der Deutschen Orientbank AG vor, sie habe Einlagen von armenischen Volkszugehörigen nicht an die Kunden herausgegeben und Goldeinlagen der damaligen türkischen Regierung in dem Wissen entgegengenommen, dass dieses Gold zuvor Angehörigen der armenischen Volksgruppe rechtswidrig weggenommen wurde. Die Klage wurde im August 2005 in der ersten Instanz rechtskräftig abgewiesen und im Januar 2006 erneut in Kalifornien bei Gericht eingereicht.

SAirGroup

Der Nachlassliquidator der SAirGroup hat Anfechtungsklagen wegen Zahlungen der SAirGroup vom Sommer 2001 an die Dresdner Bank AG in Höhe von insgesamt 76 Mio. € erhoben. Nach Kenntnis der Dresdner Bank AG lag bei den Zahlungen der SAirGroup keine Begünstigungsabsicht zum Vorteil der Dresdner Bank AG und zum Nachteil anderer Gläubiger vor. Die Klagen sind daher aus heutiger Sicht unbegründet.

Philipp Holzmann AG

Die Philipp Holzmann AG stellte im Jahr 2002 Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter behauptete außergerichtlich Ansprüche gegen ein aus mehreren Banken bestehendes Konsortium, an dem die Dresdner Bank mit einer Quote von weniger als 6 % beteiligt ist. Im Jahr 2007 einigten sich das Konsortium und der Insolvenzverwalter über die Beilegung der geltend gemachten Ansprüche; die infolge dieser Einigung zu erbringende Ausgleichszahlung der Dresdner Bank erfolgte im Dezember 2007. Die Ausgleichszahlung hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Situation und Entwicklung, finanziell und anderweitig, der Dresdner-Bank-Gruppe.

Keine wesentliche nachteilige Veränderung der Finanzlage

Seit dem 31. Dezember 2007, dem letzten Tag des Rechnungslegungszeitraums des letzten testierten und veröffentlichten Konzernabschlusses der Dresdner-Bank-Gruppe, ist mit Ausnahme der unter „Jüngste Entwicklungen – Ende 1. Quartal per 31. März 2008 im Vergleich zum Vorjahres-Quartalsende 31. März 2007“ genannten Änderungen keine wesentliche nachteilige Veränderung der Finanzlage der Gruppe eingetreten.

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Ausblick

Gesamtwirtschaftliche Entwicklung

Es wird erwartet, dass sich expansive und kontraktive Kräfte im Jahr 2008 markant gegenüber stehen werden. Während von den Schwellenländern voraussichtlich nach wie vor deutliche positive Impulse ausgehen, stellen die markante Wirtschaftsschwäche in den USA und die anhaltenden Turbulenzen an den Finanzmärkten eine erhebliche Hypothek für die Weltwirtschaft dar. Im ersten Halbjahr 2008 dürfte das Wachstum in den USA nahezu zum Erliegen kommen, selbst ein leichtes Schrumpfen der Wirtschaft ist nicht ausgeschlossen. Es wird erwartet, dass das aufgelegte Konjunkturprogramm der US-Regierung ab dem zweiten Quartal seine Wirkung entfalten wird. Aufgrund der finanzpolitischen Impulse und der sukzessive wirkenden Zinssenkungen könnte sich im zweiten Halbjahr 2008 die amerikanische Konjunktur allmählich wieder stabilisieren.

In Europa und in Deutschland wird sich nach den Erwartungen der Gruppe die wirtschaftliche Expansion im Jahr 2008 mit einer Wachstumsrate von 1,5 bis 2 % voraussichtlich gedämpft fortsetzen. Angesichts der Belastungsfaktoren wie der Liquiditäts- und Vertrauenskrise an den Finanzmärkten, dem hohen Ölpreis und dem teuren Euro ist dies eine befriedigende Entwicklung. Die Impulse von der Exportseite werden wahrscheinlich weiter nachlassen. Demgegenüber bestehen insbesondere in Deutschland gute Aussichten, dass die Binnennachfrage an Fahrt gewinnt. Trotz der Belastung durch die gestiegenen Energiekosten sollte sich nach Erwartung der Gruppe der private Verbrauch 2008 zum Konjunkturmotor der deutschen Wirtschaft entwickeln. Anlass zu dieser Erwartung gibt der Arbeitsmarkt: Die Gruppe geht davon aus, dass die Zahl der Arbeitslosen in diesem Jahr auf 3,3 Millionen sinken wird. Das wären rund 500.000 weniger als 2007 und sogar gut 1,2 Millionen weniger als noch im Jahr 2006. In dem voraussichtlich schwierigen weltwirtschaftlichen Umfeld wäre dies durchaus ein Erfolg.

Die Unsicherheiten insbesondere über die wirtschaftliche Entwicklung in den USA lassen weiterhin starke Schwankungen an den Finanzmärkten erwarten. Erst wenn die Rezessionssorgen schwinden, ist mit einer dauerhaften Erholung an den Aktienmärkten zu rechnen. Im Zuge besserer Konjunkturerwartungen könnten sich auch die deutlich gestiegenen Risikoaufschläge bei Unternehmensanleihen wieder leicht einengen. Die Gruppe erwartet aber, dass derart niedrige Risikoprämien wie vor Beginn der Finanzmarktkrise auf absehbare Zeit außer Reichweite sind.

Das Bestreben, Risiken zu vermeiden, hat die Nachfrage nach Staatspapieren erhöht und deren Kurse nach oben getrieben. Das damit verbundene niedrige Renditeniveau dürfte Bestand haben, solange der wirtschaftliche Ausblick eingetrübt ist. Im späteren Verlauf des Jahres rechnet die Gruppe aber mit anziehenden Renditen – zumal die Risiken für die Preisstabilität nicht schwinden. Zwar erwartet die Gruppe, dass sich der starke Preisauftrieb des vergangenen Jahres in diesem Jahr zurückbilden wird. Die wieder expansivere Geldpolitik und der zunehmende Preisauftrieb in den Emerging Markets könnten jedoch längerfristig zu weltweit anziehenden Inflationsraten führen.

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Branchenentwicklung

Auch 2008 werden die Banken unter dem Eindruck der Finanzmarktkrise stehen. Deren konsequente Aufarbeitung ist die Voraussetzung für die Rückkehr des Vertrauens und damit die Normalisierung der Märkte. Allerdings stehen die Banken dabei nicht mehr allein vor der Aufgabe, ihr Portfolio aus US-Hypothekenkrediten neu zu bewerten. Mit den eingetrübten Konjunkturaussichten, der Krise der Kredit-Spezialversicherer (sogenannte Monoliner) sowie dem Einbruch der Börsen Anfang 2008 betrifft die Neubepreisung von Risiken mittlerweile eine Vielzahl von Vermögenswerten. Die Gruppe geht jedoch davon aus, dass die Märkte die diesbezüglichen Anstrengungen der Banken sowie die unterstützenden Maßnahmen der Notenbanken und der Politik honorieren werden und die große Unsicherheit, die noch im ersten Quartal 2008 herrschte, im weiteren Jahresverlauf nachlassen wird.

Eine Rückkehr zum Status quo ante wird damit aber voraussichtlich nicht verbunden sein. Die grundsätzlich begrüßenswerte Korrektur der Risikoprämien wird nach Erwartung der Gruppe weiter fortwirken. Auch die Verbriefungsmärkte werden längere Zeit beanspruchen, um das verlorene Vertrauen der Investoren wieder zurückzugewinnen. Insgesamt wird das Niveau der Kapitalmarktaktivitäten 2008 voraussichtlich deutlich hinter dem der Vorjahre zurückbleiben – von Verbriefungen über Mergers-&-Acquisitions-Beratungen bis zu LBO-Finanzierungen. Dies dürfte sich besonders im Investmentbanking-Geschäft auswirken.

Demgegenüber erwartet die Gruppe, dass sich das übrige Kredit- und Einlagengeschäft auch 2008 als relativ robust erweisen sollte. Dies dürfte insbesondere für Deutschland gelten, das von den Übertreibungen auf den Immobilien- und Kreditmärkten unberührt geblieben ist. Die finanzielle Situation der Kreditnehmer ist in entsprechend guter Verfassung. Zudem führt die herrschende Unsicherheit an den Kapitalmärkten dazu, dass sichere Anlageformen an Attraktivität gewonnen haben.

Geschäftsentwicklung Dresdner Bank

Als international agierendes Finanzdienstleistungsunternehmen sind die Geschäftsaktivitäten der Gruppe in hohem Maße durch die Kapital- und Kreditmarktverhältnisse geprägt. Dies haben die deutlichen Bewertungsabschläge aufgrund der Krise an den Finanzmärkten deutlich gezeigt. Die Gruppe geht davon aus, dass die Krise an den Finanzmärkten auch in das laufende Jahr hineinwirkt. Damit gehen Risiken für die Geschäfts- und Ergebnisentwicklung im Jahr 2008 einher. Trotzdem rechnet die Gruppe damit, dass sich die Lage an den Kreditmärkten gegen Ende des Jahres wieder entspannen wird.

Ihre Einschätzungen der künftigen Geschäftsentwicklung trifft die Gruppe auf der Grundlage von Planungs- und Prognoserechnungen. Hierzu werden umfassende aktuelle Informationen herangezogen, u. a. öffentlich zugängliche Marktdaten, makroökonomische Parameter sowie Konjunkturprognosen anerkannter Wirtschaftsinstitute und Verbände. Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die anhaltenden Unsicherheiten bzw. weitere unvorhersehbare Volatilitäten an den Finanzmärkten entsprechende Auswirkungen auf die Erträge der Gruppe haben. Hierzu zählen u. a. eine Verschlechterung bestimmter Indices (ABX-Index, Kreditrisikoindex etc.), eine

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anhaltende Illiquidität bestimmter Produktgruppen sowie mögliche Schwierigkeiten bei den als Monolinern bekannten Spezialversicherungsgesellschaften für Kredit- und Anleiherisiken. Eine nicht antizipierbare Verschärfung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann ebenso zu einer weniger positiven Geschäfts- und Ertragsentwicklung führen. Aktuell ist es noch nicht möglich, die Folgen der Krise an den Kreditmärkten vollständig abzuschätzen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch nationale und internationale Gesetzesänderungen, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Regelungen, Abweichungen von den Prognosen bewirken können.

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Unsicherheiten und Risiken erwartet die Gruppe für 2008 ein schwer planbares Geschäftsjahr.

Jüngste Entwicklungen

Die Dresdner Bank hat im März 2008 beschlossen, ihr Geschäft mit Privat- und Firmenkunden in einer rechtlich selbständigen Einheit zu führen. Die Bank möchte damit die Flexibilität schaffen, zukünftige strategische Optionen zu erleichtern.

Am 18. März 2008 trafen die Dresdner Bank und K2 Corporation („K2“) Vereinbarungen, durch welche die Dresdner Bank dem Structured Investment Vehicle K2 Unterstützungslinien zur Verfügung stellen wird. Die Vereinbarungen, welche eine Mezzanine-Kreditlinie in Höhe von 1,5 Mrd. USD und eine Backstop-Fazilität zum Gegenstand haben, folgen der Ankündigung der Dresdner Bank vom 21. Februar 2008, K2 Unterstützung zu gewähren.

Die Mezzanine-Kreditlinie stellt K2 sofortige zusätzliche Liquidität zur Verfügung und ermöglicht K2, Mittel bis zu einer Laufzeit in Anspruch zu nehmen, welche der Fälligkeit ihrer am längsten laufenden vorrangigen Verbindlichkeiten entspricht. In den Bedingungen der Backstop-Fazilität hat sich die Bank verpflichtet, Preise zu stellen, zu denen sie von K2 Wertpapiere erwirbt, falls K2 keine besseren Preise am Markt erzielen kann. Die Gesamtsumme der von der Dresdner Bank zu stellenden Preise entspricht dabei jeweils dem Betrag, der notwendig ist, K2 genügend Mittel zu verschaffen, um das vorrangige Fremdkapital vollständig zurück zu zahlen. Beide Fazilitäten können bei Eintritt bestimmter kreditbezogener Ereignisse in Anspruch genommen werden. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Fazilitäten hat die Dresdner Bank K2 zum 18. März 2008 in den Konsolidierungskreis aufgenommen. Hinsichtlich näherer Informationen zu dem Structured Investment Vehicle K2 siehe Konzernabschluss der Dresdner-Bank-Gruppe für das Geschäftsjahr 2007 – Lagebericht – Kapitel „Auswirkungen der Finanzkrise“.

Ende 1. Quartal per 31. März 2008 im Vergleich zum Vorjahres-Quartalsende 31. März 2007

Die folgende Tabelle zeigt die nicht testierten konsolidierten Gewinn-und-Verlust-Rechnungen der Dresdner-Bank-Gruppe für die ersten drei Monate der Jahre 2008 und 2007.

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1. Januar – 31. März

2008 2007

Mio. € Mio. €

Zinsüberschuss.............................................................................................. 683 929

Provisionsüberschuss .................................................................................... 604 789

Handelsergebnis ............................................................................................ (509) 343

Sonstige betriebliche Erträge......................................................................... 0 0

Operative Erträge......................................................................................... 778 2.061

Verwaltungsaufwand...................................................................................... (1.159) (1.358)

Sonstige betriebliche Aufwendungen............................................................. (6) 2

Operative Aufwendungen ........................................................................... (1.165) (1.356)

Risikovorsorge im Kreditgeschäft .................................................................. (10) 7

Operatives Ergebnis .................................................................................... (397) 712

Ergebnis aus Finanzanlagen ......................................................................... 43 126

Restrukturierungsaufwand ............................................................................. 16 (9)

Ergebnis vor Steuern................................................................................... (338) 829

Steuern .......................................................................................................... (115) (168)

Ergebnis nach Steuern................................................................................ (453) 661

Anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn ............................................. (16) (17)

Gewinn.......................................................................................................... (469) 644

Konzernergebnis

Die Dresdner-Bank-Gruppe wies im ersten Quartal 2008 ein negatives Operatives Ergebnis in Höhe von 397 Mio. € aus, eine negative Veränderung von 1.109 Mio. € gegenüber dem positiven Operativen Ergebnis des ersten Quartals 2007 (712 Mio. €). Die Operativen Erträge des Dresdner-Bank-Konzerns erreichten im ersten Quartal 778 Mio. € (Vorjahr: 2.061 Mio. €). Diese beinhalten Wertkorrekturen in Höhe von 845 Mio. €, die überwiegend den Beständen an kreditbezogenen strukturierten Produkten, wie CDOs und US-RMBS zuzuordnen sind. Die Operativen Aufwendungen (Verwaltungsaufwendungen und Sonstige betriebliche Aufwendungen) reduzierten sich deutlich um 14,1% auf 1.165 Mio. € (Vorjahr: 1.356 Mio. €). Neben der weiterhin strikt geführten Kostendisziplin in allen Unternehmenseinheiten haben geringere leistungsabhängige Vergütungen diese Entwicklung bestimmt. Bei der Risikovorsorge für das Kreditgeschäft war mit 10 Mio. € eine moderate Nettozuführung auszuweisen.

Das nicht operative Ergebnis betrug für den Berichtszeitraum 59 Mio. € (Vorjahr: 117 Mio. €) und enthält unter anderem Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Beteiligung an DEGI Deutsche Gesellschaft für Immobilienfonds mbH (DEGI).

Das Ergebnis vor Steuern betrug minus 338 Mio. € gegenüber einem Plus von 829 Mio. € im Vorjahr. Nach einem Steueraufwand von 115 Mio. € (Vorjahr: 168 Mio. €) war für die Bank für die

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ersten drei Monate 2008 aufgrund der weiteren Belastungen aus der Finanzkrise ein negatives Nachsteuerergebnis in Höhe von 453 Mio. € auszuweisen. Gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum entspricht dies einem Rückgang um 1.114 Mio. €.

Zu den Ergebniskomponenten im Einzelnen:

Der Zinsüberschuss lag für die ersten drei Monaten des laufenden Jahres mit 683 Mio. € rund 27 % unter dem Vorjahr (929 Mio. €). Der Rückgang um 246 Mio. € beruhte auch auf einem einmaligen Ertrag aus Veräußerungserlösen in Höhe von 186 Mio. € in der at-Equity-bewerteten Beteiligung Kommanditgesellschaft Allgemeine Leasing GmbH & Co. (KGAL) im ersten Quartal des Vorjahres. Belastend hat sich auch der gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 51 Mio. € reduzierte positive Effekt aus IAS 39 auf den Zinsüberschuss ausgewirkt. Bereinigt um diese beiden Effekte lag der Zinsüberschuss auf dem Niveau des Vorjahres. Während bei den Erträgen aus dem Einlagengeschäft auf der Volumenseite Zuwächse zu verzeichnen waren, gingen die Margen zurück.

Der Provisionsüberschuss konnte mit 604 Mio. € das Niveau des sehr guten Vorjahreszeitraums (789 Mio. €) nicht erreichen. Bei den Erträgen aus dem Wertpapiergeschäft verzeichnete die Gruppe aufgrund von Kundenzurückhaltung deutliche Einbußen insbesondere im Geschäft mit Zertifikaten und Aktien. Im Geschäft mit Investmentanteilen und mit festverzinslichen Wertpapieren hat die Gruppe hingegen an die guten Vorjahresergebnisse nahezu anknüpfen können. Insgesamt lag die Gruppe im Wertpapiergeschäft mit einem Provisionsüberschuss in Höhe von 296 Mio. € um 28,2 % unter dem Vorjahresergebnis (412 Mio. €). Die aus dem Beratungs- und Emissionsgeschäft erzielten Provisionen ermäßigten sich im Vergleich zum Vorjahr um 31 Mio. € auf 29 Mio. €. Während im Emissionsgeschäft die Erträge im Zusammenhang mit deutlich rückläufigen Emissionsaktivitäten an den Kapitalmärkten um 13 Mio. € hinter dem Vorjahr zurückblieben, lagen die Erträge im Mergers-&-Acquisistions-Geschäft in den ersten drei Monaten mit 19 Mio. € um knapp die Hälfte unter dem Wert des Berichtszeitraums des Vorjahres (38 Mio. €). Ein Ergebnisrückgang war auch beim Provisionsüberschuss aus der Vermögensverwaltung zu verzeichnen. Insgesamt beliefen sich die Erträge aus diesem Geschäftsfeld auf 41 Mio. € (Vorjahr: 84 Mio. €).

Der deutliche Rückgang im Handelsergebnis um rund 850 Mio. € auf minus 509 Mio. € (Vorjahr: 343 Mio. €) resultierte weitgehend aus Bewertungsanpassungen bei strukturierten Kreditprodukten. In Folge zeigte der Handel mit Kreditprodukten ein negatives Ergebnis; es enthielt 845 Mio. € auf direkt der Krise an den Kreditmärkten zuordenbare Bewertungsanpassungen in erster Linie bei CDOs und US-RMBS. Darüber hinaus lag das Ergebnis aus dem Handel mit Aktienprodukten deutlich unter dem Wert des Vorjahres. Demgegenüber stieg das Ergebnis im Handel mit Renten, Devisen- und Edelmetallen im Vergleich zu den ersten drei Monaten 2007 an, dies war unter anderem auf eine erhöhte Volatilität sowie auf erhöhte Handelsvolumina in diesen Teilmärkten zurückzuführen. Im Handel mit Zinsprodukten wurde wieder das Vorjahresniveau erreicht. Darüber hinaus enthielt das Handelsergebnis negative Effekte aus IAS 39 in Höhe von 36 Mio. € (Vorjahr -78 Mio. €).

Der Verwaltungsaufwand konnte um 14,7 % auf 1.159 Mio. € (Vorjahr: 1.358 Mio. €) reduziert werden. Mit 722 Mio. € lag der Personalaufwand um 18,7 % unter dem Vorjahreswert (888 Mio. €).

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Dies resultierte im Wesentlichen aus zwei Effekten: zum einen waren die leistungsabhängigen Vergütungen – im Einklang mit der Ergebnisentwicklung insbesondere im Investment Banking – rückläufig, zum anderen sanken die Lohn- und Gehaltskosten aufgrund der rückläufigen jahresdurchschnittlichen Mitarbeiterkapazitäten. Der Sachaufwand konnte mit 437 Mio. € im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (470 Mio. €) ebenfalls reduziert werden. Sowohl die Raumkosten und die IT-Aufwendungen als auch die Aufwendungen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung gingen im Vergleich zum Vorjahr zurück.

Für die ersten drei Monate 2008 war als Risikovorsorge im Kreditgeschäft eine moderate Nettozuführung in Höhe von 10 Mio. € auszuweisen, nach einer Nettauflösung in Höhe von 7 Mio. € im Vorjahr. Ursache für diese Entwicklung war ein leichter Anstieg bei den Zuführungen sowie geringfügig niedrigere Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen. Zum Stichtag 31. März 2008 lag das Portfolio an Problemkrediten und potenziellen Problemkrediten bei 1.915 Mio. € (Jahresultimo 2007: 1.766 Mio. €). Die Deckungsquote, die das Verhältnis von Risikovorsorgebestand zu den Risikoelementen beschreibt, betrug 48,1 % (Jahresultimo 2007: 54,4 %).

Das Ergebnis aus Finanzanlagen betrug für den Berichtszeitraum 43 Mio. € nach 126 Mio. € im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Das Ergebnis des laufenden Jahres beruhte vornehmlich auf dem im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Abschluss des Verkaufs der Beteiligung an der Immobilienfondsgesellschaft DEGI erzielten Veräußerungsgewinn, dem Abschreibungen auf K2 gegenüberstehen. Der Wert des Vorjahres enthielt im Wesentlichen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Arcandor AG.

Für den Berichtszeitraum konnten Restrukturierungsaufwendungen in Höhe von 16 Mio. € aufgelöst werden (Vorjahr: Zuführungen in Höhe von 9 Mio. €). Die Auflösung stand im Zusammenhang mit nicht mehr benötigten Restrukturierungsrückstellungen für Personalabbaumaßnahmen des Programms „Neue Dresdner Plus“.

Der Steueraufwand für die ersten drei Monate belief sich auf 115 Mio. €. Der im Vergleich zum Vorjahr (168 Mio. €) niedrigere Steueraufwand beruhte darauf, dass sich das zu versteuernde Einkommen unabhängig von der Finanzkrise reduziert hat.

Finanz- und Vermögenslage

Die Bilanzsumme des Dresdner-Bank-Konzerns zum Stichtag 31. März 2008 stieg gegenüber dem Vorjahresultimo um 15,4 % auf 577,1 Mrd. € an.

Dieser Anstieg um 76,9 Mrd. € resultierte vornehmlich aus den Bilanzpositionen Handelsaktiva/-passiva und Forderungen und Verbindlichkeiten an bzw. gegenüber Kunden und Banken – in erster Linie aufgrund besicherter Geldmarktgeschäfte. Mit rund 11 Mrd. € ist in der Bilanz – vornehmlich in den der Fair-Value-Option zugeordneten finanziellen Vermögenswerten/Verbindlichkeiten – zum 31. März 2008 die Erstkonsolidierung des Structured Investment Vehicle K2 enthalten.

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31. März2008

31. Dezember 2007

Veränderung

Mio. € Mio. € Mio. € %

Summe der Aktiva ........................................ 577.097 500.209 76.888 15,4

Kreditvolumen............................................... 111.097 113.026 (1.929) (1,7)

Eigenkapital .................................................. 11.540 12.406 (866) (7,0)

Handelsaktiva/-passiva

Handelsaktiva und Handelspassiva umfassen die Handelsaktivitäten des Dresdner-Bank-Konzerns mit Wertpapieren, Derivaten und sonstigen Handelsbeständen.

Zum Berichtsstichtag belief sich das Volumen der Handelsaktiva auf 189,4 Mrd. €. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um 18,5 %. Während die Bestände an Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren um 11,3 Mrd. € auf 63,6 Mrd. € zugelegt haben, nahmen die Bestände bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren um 7,2 Mrd. € auf 28,1 Mrd. € ab. Die positiven Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten – insbesondere aus Kreditderivaten – nahmen um rund 35 % auf 97,7 Mrd. € deutlich zu. Ursache dieser Entwicklung waren Anpassungen der Spreads bei Credit Default Swaps.

Bei den Handelspassiva ergab sich insgesamt ein Anstieg um 22,3 Mrd. € auf 141,3 Mrd. €. Dies resultierte vornehmlich aus den negativen Marktwerten derivativer Finanzinstrumente, die um 24,9 Mrd. € zunahmen.

Der Fair-Value-Option zugeordnete finanzielle Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

Die Bestände der der Fair-Value-Option zugeordneten Vermögenswerte nahmen gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 7,5 Mrd. € auf 16,2 Mrd. € zu. Während diese bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren um 9,1 Mrd. € zunahmen, gingen sie bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren auf nahezu Null zurück.

Der Anstieg der Bestände der der Fair-Value-Option zugeordneten finanziellen Verbindlichkeiten um 8,6 Mrd. € auf 10,9 Mrd. € entfiel nahezu vollständig auf Verbriefte Verbindlichkeiten.

Forderungen an Kreditinstitute und Kunden

Die Forderungen an Kreditinstitute und Kunden haben sich aufgrund der Bestandserhöhung von besicherten Geldmarktgeschäften im Vergleich zum Vorjahresende um insgesamt 42,1 Mrd. € auf 343,5 Mrd. € erhöht. Insgesamt belief sich das Volumen der in den Forderungen enthaltenen Bestände an besicherten Geldmarktgeschäften zum Stichtag 31. März 2008 auf 201,8 Mrd. €.

Die leichte Ermäßigung des Kreditvolumens um 1,9 Mrd. € auf 111,1 Mrd. € beruhte weitgehend auf Wechselkurseffekten und entfiel zu nahezu gleichen Teilen auf einen Rückgang der

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Kundenkredite um 0,9 Mrd. € sowie auf ein um 1,0 Mrd. € geringeres Volumen an Krediten gegenüber Kreditinstituten.

Finanzanlagen

Die Finanzanlagen lagen mit 13,8 Mrd. € auf dem Niveau des Vorjahresultimos. Während die Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere um 0,4 Mrd. € auf 10,7 Mrd. € leicht anstiegen, gingen die Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapiere geringfügig um 0,3 Mrd. € gegenüber dem Vorjahresbestand zurück.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten stiegen um 19,9 Mrd. € auf 148,1 Mrd. €. Dies beruhte im Wesentlichen auf einem Zuwachs im Bereich der täglich fälligen Gelder, die sich kräftig um 36,2 Mrd. € auf 55,2 Mrd. € erhöhten. Rückläufig entwickelten sich demgegenüber die befristeten Bankengelder; mit 92,9 Mrd. € lagen sie um 16,2 Mrd. € unter dem Wert zum Jahresultimo.

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden legten deutlich um 32,7 Mrd. € auf 218,1 Mrd. € zu. Während die Spareinlagen mit 4,5 Mrd. € nahezu unverändert auf dem Niveau des Vorjahres lagen, stiegen die Tagesgelder um 30,2 Mrd. € auf 107,2 Mrd. €. In deutlich geringerem Maße wuchsen die befristeten Einlagen; gegenüber dem Jahresende 2007 nahmen diese um 2,5 Mrd. € auf 106,4 Mrd. € zu. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung stieg der Anteil der Kundengelder an den Fremden Geldern insgesamt auf rund 55 % (Vorjahr: 53 %).

Verbriefte Verbindlichkeiten

Die Verbrieften Verbindlichkeiten lagen mit einem Volumen von 29,1 Mrd. € um 16,1 % unter dem Vorjahresniveau. Dabei verringerten sich die begebenen Schuldverschreibungen um 2,7 Mrd. € und das Volumen der Anderen verbrieften Verbindlichkeiten um 2,8 Mrd. €, letztere ausschließlich bei Geldmarktpapieren.

Eigenkapital

Das in der Bilanz zum 31. März 2008 ausgewiesene Eigenkapital des Konzerns betrug einschließlich der Anteile in Fremdbesitz 11,5 Mrd. €. Ohne die Fremdanteile ging das Eigenkapital im Vergleich zum Vorjahr um 0,7 Mrd. € auf 9,8 Mrd. € zurück. Bestimmend hierfür war im Wesentlichen die Ergebnisentwicklung im ersten Quartal 2008. Der kumulierte Bewertungseffekt aus Finanzinstrumenten belief sich auf 1,2 Mrd. € (Vorjahr: 1,3 Mrd. €).

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Aufsichtsrechtliches Kapital

Die bankaufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Dresdner-Bank-Gruppe setzen sich aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen.

Das Kernkapital zum 31. März 2008 betrug 9,9 Mrd. € gegenüber 11,2 Mrd. € zum Jahresultimo und beinhaltet in erster Linie das gezeichnete Kapital, die Rücklagen und hybride Bestandteile, die als verbriefte stille Beteiligungen berücksichtigt wurden. Das Ergänzungskapital stellte sich auf 5,0 Mrd. € und umfasst hauptsächlich Genussrechtskapital und Nachrangige Verbindlichkeiten. Insgesamt addierten sich die bankaufsichtsrechtlichen Eigenmittel auf rund 15,0 Mrd. €.

Wesentlicher Grund für den Rückgang des Kernkapitals sind die Ergebnisbelastungen durch die Finanzmarktkrise im ersten Quartal 2008. Der planmäßige Auslauf von nachrangigen Verbindlichkeiten und allgemeine Kursrückgänge der Aktienmärkte, welche Einfluss auf die Neubewertungsreserven als Bestandteil des Ergänzungskapitals haben, wirken sich zusätzlich eigenmittelreduzierend aus.

Der Rückgang der Risikoaktiva (nach IFRS) um 12,3 % auf 107,9 Mrd. € resultiert vorwiegend aus der Umstellung auf eine neue, auf internen Verfahren beruhenden Methodik zur Berechnung der Risikoaktiva, welche durch die neue Solvabilitätsverordnung/Basel II erlaubt ist. Die Kernkapitalquote lag zum Quartalsultimo März 2008 bei 9,2 %, die Gesamtkapitalquote bei 13,9 %.

Durch die Einführung von internen Verfahren für die Ermittlung des Risikokapitalbedarfs konnte der Rückgang in den Kapitalbestandteilen kompensiert und eine leichte Reduktion des Risikokapitalbedarfs erreicht werden. Allerdings hat sich aufgrund der beschriebenen Ertragsentwicklung die Kapitaleffizienz, die das Verhältnis von Operativen Erträgen zu Risikokapitalbedarf darstellt, verringert.

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6. PER VERWEIS EINBEZOGENE DOKUMENTE

Hinsichtlich der erforderlichen Informationen bezüglich der Emittentin werden folgende Dokumente durch Verweis gemäß § 11 WpPG in diesen Basisprospekt einbezogen:

- der Konzernabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2007, der in dem bereits veröffentlichten Nachtrag vom 28. März 2008 (Seiten F-401 bis F-586) zu dem bereits veröffentlichten Basisprospekt vom 4. Juni 2007 über [Anzahl][Name][Partizipations][Open End][•] Zertifikate [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich] enthalten ist;

- der Jahresabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2007, der in dem bereits veröffentlichten Nachtrag vom 28. März 2008 (Seiten F-587 bis F-682) zu dem bereits veröffentlichten Basisprospekt vom 4. Juni 2007 über [Anzahl][Name][Partizipations][Open End][•] Zertifikate [mit Maximalbetrag] [mit Performancevergleich] enthalten ist;

- der Konzernabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2006, der in dem bereits veröffentlichten Basisprospekt vom 3. September 2007 über Optionsscheine enthalten ist (Seiten F-138 bis F-291);

- der Jahresabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2006, der in dem bereits veröffentlichten Basisprospekt vom 3. September 2007 über Optionsscheine enthalten ist (Seiten F-292 bis F-368).

Die vorgenannten Basisprospekte sowie der vorgenannte Nachtrag werden von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Abteilung Securitized Products, Faxnummer 069-71319841, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten und den Anlegern auch auf der Internet-Seite http://www.zertifikate.dresdner.com zur Verfügung gestellt.

7. EINSEHBARE DOKUMENTE

Während der Gültigkeitsdauer dieses Basisprospekts sind folgende Dokumente bei der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, 60301 Frankfurt am Main, einsehbar:

- die Satzung der Dresdner Bank AG in der jeweils aktuellen Fassung;

- der Finanzbericht 2007, in dem der Konzernabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2007 enthalten ist;

- der Finanzbericht AG 2007, in dem der Jahresabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2007 enthalten ist;

- der Finanzbericht 2006, in dem der Konzernabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2006 enthalten ist;

- der Finanzbericht AG 2006, in dem der Jahresabschluss der Dresdner Bank AG zum 31. Dezember 2006 enthalten ist.

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UNTERSCHRIFTEN

Frankfurt am Main, den 27. Mai 2008

Dresdner Bank Aktiengesellschaft

Günter Schärtl Dr. Norbert Haun