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Dötsch/Werner Anleitung zur Körperschaft- steuererklärung und Gewerbesteuer- erklärung 2011 Einzelerläuterung zu jeder Zeile der Körperschaftsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung. Mit den amtlichen Erklärungsvordrucken.

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Dötsch/Werner

Anleitung zur Körperschaft-steuererklärung und Gewerbesteuer-erklärung 2011

Einzelerläuterung zu jeder Zeile der Körperschaftsteuererklärung

und der Gewerbesteuererklärung.

Mit den amtlichen Erklärungsvordrucken.

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Anleitung zurKörperschaftsteuererklärungund Gewerbesteuererklärung

2011

Begründet von

Ewald DötschOberfinanzdirektion

Koblenz

Bearbeitet von

Torsten WernerOberfinanzdirektion

Koblenz

2012

SCHÄFFER-POESCHEL VERLAG

STUTTGART

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Zur Vertiefung der rechtlichen Fragen empfehlen wir die ebenfallsbeim Schäffer-Poeschel Verlag erschienenen Werke:

Dötsch/Alber/Sädtler/Sell/Zenthöfer, KörperschaftsteuerLehrbuch, Bd. 5 der Reihe „Finanz + Steuern“, 16. Auflage

Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die KörperschaftsteuerKommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zu den einkommen-steuerrechtlichen Vorschriften der Anteilseignerbesteuerung

Bibliografische Information Der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National-bibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über ›http://dnb.d-nb.de‹ abrufbar.

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertungaußerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzu-lässig und strafbar.Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspei-cherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

O 2012 Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft · Steuern · Recht GmbH, Stuttgart

www.schaeffer-poeschel.deinfo 7 schaeffer-poeschel.de

Einbandgestaltung: Willy Löffelhardt

Mai 2012

Schäffer-Poeschel Verlag StuttgartEin Tochterunternehmen der Verlagsgruppe Handelsblatt

E-Book ISBN 978-3-7992-6659-8

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V

VorwortDieses Buch soll die Handhabung der hinsichtlich Anzahl, Umfang und Gesetzesmaterie gleichermaßenschwer zugänglichen amtlichen Erklärungsvordrucke zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für denPraktiker erleichtern.

Die für den Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2011 zu beachtenden Gesetzesänderungen bewegensich in einem überschaubaren Rahmen. Änderungsbedarf bei den Steuererklärungsvorducken ergab sich den-noch, u.a. durch die Veröffentlichung des Umwandlungssteuererlasses 2011 (z. B. Anlage ORG: Erfassung desvon einer Organgesellschaft selbst zu versteuernden Übertragungsgewinns; KSt 1 F – 27/28: Erfassung unter-jähriger Abspaltungen), auf Bundesebene abgestimmte Verwaltungsauffassungen (Anlage AE: Schachteldivi-denden aus Frankreich) und die Streichung von § 13 Abs. 3 Satz 2 ff. KStG (Wegfall der Anlage WoBau). Wei-ter wurde die Ermittlung des sog. EBITDA-Vortrags (Anlage Zinsschranke) komplett überarbeitet. Letztlich istnoch darauf hinzuweisen, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2011 erstmals elektronisch an das Finanz-amt übermittelt werden müssen. Lediglich zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf eine elektronischeÜbermittlung verzichtet werden und die Steuererklärung wie bisher auf dem Papiervordruck erfolgen.

Inhaltlich gliedert sich die Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung in vier Teile: Der erste Teil enthältneben allgemeinen Bemerkungen zur Körperschaftsteuererklärung Hinweise zu den Gesetzesänderungen.Wesentliche gesetzliche Neuerungen ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2011 aus dem Steuerbüro-kratieabbaugesetz (elektronische Übermittlung der Steuererklärung) und dem Beitreibungsrichtlinie-Umset-zungsgesetz (Suspendierung der sog. Sanierungsklausel des § 8c KStG).

Der zweite und dritte Teil enthalten die Einzelerläuterungen zu sämtlichen amtlichen Erklärungsvordru-cken und bringen Eintragungsbeispiele, u.a. zur Verschmelzung, Spaltung und zur Liquidation. Es wird darge-stellt, welche Vordrucke je nach Sachverhalt auszufüllen sind und wie die Erklärungsvordrucke zur Körper-schaftsteuer mit den Formularen zu den Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos, des umgewandeltenNennkapitals sowie des in Sonderfällen auch künftig fortzuschreibenden EK 02-Betrags in Verbindung stehen.Des Weiteren sind Übersichten zu den Eintragungen in den Mantelbogen KSt 1 A und den dazugehörigenAnlagen (insbesondere Anlage ORG) sowie in die Feststellungsvordrucke enthalten.

Der vierte Teil enthält eine Komplettsammlung der amtlichen Körperschaftsteuer-Erklärungsvordrucke fürden Veranlagungszeitraum 2011.

Die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung gliedert sich in drei Teile: Der erste Teil enthält Hinweise zuÄnderungen des Gewerbesteuergesetzes. Im zweiten Teil finden sich die Einzelerläuterungen zu sämtlichenamtlichen Gewerbesteuer-Erklärungsvordrucken 2011.

Der dritte Teil enthält eine Komplettsammlung der amtlichen Gewerbesteuer-Erklärungsvordrucke für denErhebungszeitraum 2011.

Die Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung sowie die Anleitung zur Gewerbesteuererklärung wurdenvon Torsten Werner bearbeitet. Er ist als Sachbearbeiter im Körperschaftsteuerreferat der OberfinanzdirektionKoblenz zuständig für Fragen der Körperschaft- und Gewerbesteuer, der Anteilseignerbesteuerung sowie desUmwandlungssteuerrechts.

Stuttgart, im April 2012 Der Verlag

Korrekturhinweis zum Vordruck KSt 1 F – 27/28 zur Körperschaftsteuererklärung

Der amtliche Vordruck KSt 1 F – 27/28 (Vordruck abgedruckt auf S. 273) enthält einen Fehler (unzutreffen-der Zeilenbezug in Zeile 69). Die Erläuterung zu Zeile 69 des Vordrucks KSt 1 F – 27/28 (siehe A III. 3.17,S. 194) muss daher wie folgt lauten:»In Zeile 69 ist der Betrag aus Zeile 46c Spalte 2/Zeile 54e Spalte 3 zu erfassen. Das ist der Bestand dessteuerlichen Einlagekontos nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG – also nach fiktiver Nennkapitalherab-setzung. Zeile 69 des amtlichen Vordrucks enthält einen unzutreffenden Zeilenbezug (Zeile 46 Spalte 3/Zeile 54e Spalte 3). Im maschinellen Rechenprogramm der Finanzverwaltung wird der zutreffende Betragzugrunde gelegt.«

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VII

Inhaltsverzeichnis

Seite

Teil A Anleitung zur Körperschaftsteuer-erklärung 2011. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht,Gesetzesänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

1. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.1 Körperschaftsteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.2 Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.3 Abgabefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41.4 Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Erklä-

rungsvordrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42. Gesetzesänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42.1 Unternehmenssteuerreform durch das

Steuersenkungsgesetz und das Unternehmens-steuerfortentwicklungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 4

2.1.1 Übergangsregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.2 Änderungen durch das SEStEG und das

JStG 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.2.1 §§ 1 und 8 Abs. 2 KStG – Unbeschränkte Körper-

schaftsteuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.2.2 §§ 8 Abs. 3 Satz 2 ff., 8b Abs. 1 Satz 1 ff., 32a KStG –

Korrespondierende Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . 112.2.3 § 12 KStG – Verlust oder Beschränkung

des deutschen Besteuerungsrechts . . . . . . . . . . . . 122.2.4 § 27 KStG – Steuerliches Einlagekonto . . . . . . . . . . 122.2.5 § 28 KStG – Rückzahlung von Nennkapital . . . . . . 132.2.6 § 37 KStG – KSt-Guthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132.2.7 § 38 KStG – Keine KSt-Erhöhung bei

Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132.3 Änderungen durch das REITG, das UntStRefG 2008,

das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaft-lichen Engagements und das JStG 2008 . . . . . . . . . 14

2.3.1 Einführung von Immobilien-AG mit börsennotiertenAnteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

2.3.2 Änderung von § 8a KStG – Einführung der sog.Zinsschranke (§ 4h EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

2.3.3 Ausschluss von Gewinnminderungenim Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen(§ 8b Abs. 3 KStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

2.3.4 Neuregelung des körperschaftsteuerlichenVerlustabzugs (§ 8c KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

2.3.5 Änderungen beim Spendenabzug(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

2.3.6 Gesetzliche Festschreibung aktiver undpassiver Ausgleichsposten bei Organschaft(§ 14 Abs. 4 KStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

2.3.7 Absenkung des Steuersatzes von 25% auf 15%(§ 23 Abs. 1 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

2.3.8 Änderung des § 38 KStG bzgl. der KSt-Erhöhung . . 152.3.9 Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

(§ 4 Abs. 5b EStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152.4 Wesentliche Änderungen durch das MoRaKG, das

JStG 2009 und das Steuerbürokratieabbaugesetz . . . 152.4.1 Ausnahme vom Verlustuntergang

bei Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungs-gesellschaften an sog. Zielgesellschaften(§ 8c Abs. 2 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

2.4.2 Steuerliche Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeitenmittels Betrieben gewerblicher Art oder Eigengesell-schaften der öffentlichen Hand . . . . . . . . . . . . . . . 16

2.4.3 Wegfall des Organschaftsverbots für Lebens- undKrankenversicherungsunternehmen . . . . . . . . . . . 16

2.4.4 Einschränkung der Möglichkeit einersteuermindernden Beitragsrückerstattung(§ 21 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

2.4.5 Rückzahlung eines Körperschaftsteuerguthabens . . 16

Seite2.4.6 Elektronische Abgabe der Körperschaftsteuer-

erklärung sowie der Erklärung zur gesondertenFeststellung von Besteuerungsgrundlagen ab 2011(§ 31 KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

2.5 Wesentliche Änderungen durch das Dritte Mittel-standsentlastungsgesetz, das Bürgerentlastungs-gesetz Krankenversicherung, das Steuerhinterzie-hungsbekämpfungsgesetz, das Wachstumsbe-schleunigungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzungsteuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steu-erlicher Vorschriften, das JStG 2010 und das Beitrei-bungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz . . . . . . . . . . . . 17

2.5.1 Erhöhung der Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG . . . . 172.5.2 Entschärfung der Zinsschrankenregelung

(§ 4h EStG), Einführung einer Sanierungsklausel(§ 8c KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

2.5.3 Erweiterung der Mitwirkungs- und Nachweispflich-ten bei Geschäftsbeziehungen in bestimmten Staa-ten (Steuerhinterziehungsverordnung) . . . . . . . . . 18

2.5.4 Einführung eines EBITDA-Vortrags im Bereich der -Zinsschranke; sonstige Änderungen des § 4h EStG. . 18

2.5.5 Zuwendungen an Körperschaften im EU-/EWR-Aus-land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

2.5.6 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechtsder BRD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

2.5.7 Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens . . . 192.5.8 Stille-Reserven-Klausel (§ 8c KStG) . . . . . . . . . . . . 20

II. Erläuterungen zu den Vordrucken KSt . . . . . . . . . 20

1. Mantelbogen KSt 1 A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.1 Betroffener Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.2 Allgemeine Angaben und beizufügende

Unterlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.3 Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211.4 Beteiligung an Personengesellschaften . . . . . . . . . . 211.5 Ausgangsgröße der Einkommensermittlung . . . . . . 221.6 Sondervorschriften zur Einkommensermittlung . . . 231.7 Verdeckte Gewinnausschüttungen . . . . . . . . . . . . 251.8 Nicht erfolgswirksam gebuchte Einlagen . . . . . . . . 261.9 Nicht abziehbare Aufwendungen laut Anlage A . . . 271.10 Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende inländi-

sche Vermögensmehrungen und -minderungen . . . . 271.11 Ausländische Einkünfte und Steuern . . . . . . . . . . 301.12 Nicht nach DBA steuerfreie Einkünfte und Gewinn-

minderungen i.S.d. § 2a EStG . . . . . . . . . . . . . . . . 301.13 Inlandssachverhalte i.S.d. § 8b KStG . . . . . . . . . . . 301.14 Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme bei Or-

ganschaftsverhältnissen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401.15 Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Wirt-

schaftsjahre und Berücksichtigung beschränkt steu-erpflichtiger Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

1.16 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigterZwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

1.17 Einkommenszurechnung bei Organschaft . . . . . . . 421.18 Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . 421.19 Spartentrennung bei Eigengesellschaften der öffent-

lichen Hand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431.20 Verlustabzug, -vortrag und -rücktrag . . . . . . . . . . . 431.21 Zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . 441.22 Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . 441.23 Besondere Körperschaftsteuer

bei Berufsverbänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441.24 Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . 451.25 Verbleibender Zuwendungsvortrag . . . . . . . . . . . . 472. Anlage A: Nicht abziehbare Aufwendungen . . . . 482.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

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Seite Seite

2.2 Nicht abziehbare Aufwendungen im Einzelnen . . . 483. Anlage AE: Ausländische Einkünfte

und Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533.2 Ausländische Einkünfte mit anzurechnender

ausländischer Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543.3 Nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte . . . . 553.4 Ausländische Sachverhalte nach § 8b KStG . . . . . . . 553.5 Abzug ausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . 583.6 Zugriffsbesteuerung nach AStG . . . . . . . . . . . . . . 593.7 Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG . . . . . . . . . . . . 603.8 Ergebnisübertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603.9 Hinzurechnung gemäß § 2a EStG 1997 bzw. § 2

AuslInvG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603.10 Nicht ausgleichsfähige negative Einkünfte gemäß

§ 2a EStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604. Anlage GR: Genossenschaften und Vereine . . . . . 614.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614.2 Genossenschaftliche Rückvergütungen . . . . . . . . . 624.3 Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1

Nr. 14 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634.4 Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1

Nr. 10 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635. Anlage ORG: Hinzurechnungen und Kürzungen

in Organschaftsfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655.2 Zur Einkommenszurechnung und Durchreichung

von tariflichen Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . 655.3 Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665.4 Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme

(Organträger). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665.4.1 Beispiel zum aktiven Ausgleichsposten bei

100%iger Beteiligung des Organträgers(Fall der Rücklagenbildung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

5.4.2 Beispiel zum passiven Ausgleichsposten . . . . . . . . 695.4.3 Beispiele zu Mehr-/Minderabführungen als Folge-

wirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicherZeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

5.5 Einkommenszurechnung (Organträger) . . . . . . . . . 735.6 Summe der Einkünfte der Organgesellschaft(en)

(nur für Organträger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755.7 Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme

(Organgesellschaft). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755.8 Einkommenszurechnung (Organgesellschaft) . . . . . 765.9 Besteuerungswerte für den Organträger . . . . . . . . 775.10 Angaben zur Zinsschranke

(§ 4h EStG, § 8a KStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796. Anlage SP: Besonderer Spendenabzug . . . . . . . . 1086.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1086.2 Höchstbeträge für den Spendenabzug . . . . . . . . . . 1096.3 Abzug des Großspendenvortrags . . . . . . . . . . . . . 1096.4 Abzug von Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

KStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106.5 Entwicklung der Großspendenvorträge . . . . . . . . . 1117. Anlage WA – Weitere Angaben . . . . . . . . . . . . . . 1117.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117.2 Anzurechnende Steuerbeträge . . . . . . . . . . . . . . . 1127.3 Gewinnausschüttungen/Leistungen. . . . . . . . . . . . 1127.4 Angaben zu Steuerbescheinigungen und Kapital-

ertragsteueranmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147.5 Angaben zu den Anteilseignern . . . . . . . . . . . . . . 1157.6 Vertragliche Vereinbarungen mit Anteilseignern . . . 1157.7 Aufsichtsratsvergütungen an unbeschränkt

Steuerpflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1157.8 Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO . . . . . . . . . . . . . 1157.9 Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige . . . . . . 1158. Anlage WoBau: Abschreibungsverlust nach § 13

Abs. 3 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1168.1 Wegfall der Anlage WoBau ab VZ 2011 . . . . . . . . . 116

9. Mantelbogen KSt 1 B: Körperschaftsteuererklä-rung für unbeschränkt Steuerpflichtige, beidenen auch andere Einkünfte als solche ausGewerbebetrieb vorliegen können . . . . . . . . . . . 116

9.1 Betroffener Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1169.2 Allgemeine Angaben; beizufügende Unterlagen . . . 1179.3 Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179.4 Ermittlung der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1179.5 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . 1219.6 Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . . . . 1219.7 Einkünfte aus selbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . 1229.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . 1229.9 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . 1229.10 Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1239.11 Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . 1239.12 Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; Gesamt-

betrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1239.13 Verlustabzug und Abzugsbetrag nach § 10g EStG . . 1249.14 Zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . 1259.15 Aufteilung des zu versteuernden Einkommens nach

Steuersätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1259.16 Körperschaftsteuer bei Berufsverbänden . . . . . . . . 1259.17 Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . 1269.18 Verbleibender Zuwendungsvortrag . . . . . . . . . . . . 12710. Mantelbogen KSt 1 C: Körperschaftsteuererklä-

rung für beschränkt Steuerpflichtige. . . . . . . . . . 12810.1 Betroffener Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12810.2 Allgemeine Angaben; beizufügende Unterlagen . . . 12810.3 Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12910.4 Ermittlung der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12910.5 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . 13210.6 Einkünfte aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . . . . 13310.7 Einkünfte aus selbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . 13310.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . 13410.9 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . . . . 13410.10 Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13410.11 Einkünfte, für die der Antrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 2

KStG gestellt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13410.12 Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13410.13 Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . 13510.14 Zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . 13610.15 Aufteilung des zu versteuernden Einkommens nach

Steuersätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13710.16 Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . 13710.17 Verbleibender Zuwendungsvortrag . . . . . . . . . . . . 13911. Anlage FE-K 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14011.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14011.2 Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14011.3 Besteuerungsgrundlagen, die unter § 8b Abs. 1 bis 3

KStG fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14011.4 Die beteiligte Körperschaft ist Organgesellschaft . . . 14211.5 Übernahmeverlust i.S.d. § 4 Abs. 6 UmwStG und

Anteil an einer nach § 50c EStG 1999 nicht zuberücksichtigenden Gewinnminderung . . . . . . . . . 143

11.6 Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG . . . . . . . . . . 14312. Anlage FE-K 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14312.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14312.2 Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG (Gesamt-

handsbilanz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14412.3 Sachverhalte i.S.d. § 8b KStG (Sonderbilanz) . . . . . 14412.4 Sachverhalte i.S.d. § 8b KStG (Ergänzungs-

bilanz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14413. Anlage FE-K 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14513.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14513.2 Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14513.3 Aufzuteilende Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 8b

Abs. 10 KStG (Gesamthandsbilanz) . . . . . . . . . . . . 14513.4 Aufzuteilende Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 8b

Abs. 10 KStG (Sonderbilanz) . . . . . . . . . . . . . . . . 146

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IX

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14. Anlage Spartenübersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14614.1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14614.2 Anwendungsbereich der Spartentrennung . . . . . . . 14714.2.1 Sparteneinteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14814.3 Spartenbeschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14915. Anlage ÖHK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14915.1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14915.2 Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte. . . . . . 15015.3 Negative/Positive Gesamtbeträge der Einkünfte . . . 15015.4 Ermittlung des abziehbaren Verlusts . . . . . . . . . . . 15015.5 Verbleibender Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . 15116. Anlage Zinsschranke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15116.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15116.2 Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15216.3 Mehrheit von Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15216.4 Abziehbare Zinsen und Zinsvortrag (§ 8a KStG

i.V.m. § 4h EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15216.5 EBITDA-Vortrag (§ 8a KStG i.V.m. § 4h EStG). . . . . . 154

III. Erläuterungen zu den Feststellungsvordrucken . . . 155

1. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1551.1 Die Überleitung vom Anrechnungs- zum Halbein-

künfteverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1551.2 Grundlagen- und Folgebescheide und weitere

verfahrensrechtliche Bindungen unter Geltung desneuen KSt-Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

1.3 Feststellung des Einkommens und einesVerlustes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

1.4 Bindungswirkung des letztmalig festgestellten VEKfür die Überleitung nach § 36 KStG . . . . . . . . . . . . 159

1.5 Bindungswirkung der Feststellung der Endbeständegem. § 36 Abs. 7 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

1.6 Grundlagenfunktion der Nachversteuerung nach§ 34 Abs. 12 Satz 2 bis 8 KStG . . . . . . . . . . . . . . . . 160

1.7 Grundlagenfunktion der Minderung des KSt-Gut-habens für die Minderung bei der KSt-Festsetzung. . 160

1.8 Grundlagenfunktion der Verringerung desfortgeschriebenen EK 02 für die Erhöhung bei derKSt-Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160

1.9 Änderungen auf Grund des SEStEG und des JStG2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160

1.9.1 § 27 KStG – Steuerliches Einlagekonto . . . . . . . . . . 1601.9.2 § 28 KStG – Rückzahlung von Nennkapital . . . . . . . 1611.9.3 § 37 KStG – Körperschaftsteuer-Guthaben . . . . . . . 1611.9.4 § 38 KStG – Keine Körperschaftsteuer-Erhöhung

bei Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611.10 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2008 . . . 1611.10.1 § 38 KStG – Körperschaftsteuer-Erhöhung aus

fortgeschriebenem EK 02 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1612. KSt 1 F: Erklärung zur gesonderten Feststellung

der in § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG genannten Beträge . . . . 162

2.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1622.2 Festzustellende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1622.3 Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns. . . . . . . . . 1632.4 Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos . . . . . . . 1633. KSt 1 F – 27/28: Ermittlung des steuerlichen

Einlagekontos und des durch Umwandlungvon Rücklagen entstandenen Nennkapitals(§ 27 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG). . . . . . 166

3.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1663.2 Anfangsbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1683.3 Verrechnung von Leistungen mit dem steuerlichen

Einlagekonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1693.4 Herabsetzung des Nennkapitals(außerhalb einer

Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft;Rückzahlung des Nennkapitals(§ 28 Abs. 2 KStG). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172

3.5 Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen. . . . . . . . . . . . . .1733.6 Minder-/Mehrabführungen nach § 27 Abs. 6 KStG . . 1743.7 Steuerliches Einlagekonto im Falle einer Umwand-

lung beim übernehmenden Rechtsträger . . . . . . . . 1823.8 Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung

von Rücklagen (§ 28 Abs. 1 KStG) – außerhalb einerUmwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184

3.9 Steuerliches Einlagekonto im Falle einer Umwand-lung beim übertragenden Rechtsträger. . . . . . . . . . 184

3.10 Zugang nach § 35 KStG aufgrund eines Verlust-abzugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186

3.11 Beispiel zur Verschmelzung einer Tochtergesell-schaft auf die zu 100% an ihr beteiligte Mutter-gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186

3.12 Beispiel zur Verschmelzung einer Muttergesellschaftauf ihre 100%ige Tochtergesellschaft . . . . . . . . . . . 188

3.13 Beispiel zur Verschmelzung zweier Schwestergesell-schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

3.14 Verminderung des Sonderausweises und des steuer-lichen Einlagekontos nach § 28 Abs. 3 KStG . . . . . . 192

3.15 Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres . . . 1933.16 Nachrichtlicher Teil (bei Liquidation) – Verrech-

nung von Schlussraten in Liquidationsfällen. . . . . . 1933.17 Zusätzliche Angaben bei Vermögensübertragung

auf eine Personengesellschaft oder auf einenatürliche Person oder beim Formwechsel in einePersonengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194

4. KSt 1 F – 38: Ermittlung des fortgeschriebenenEndbetrags i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teil-betrag i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02(§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) . . . . . . . . . . . . . . 195

4.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1954.1.1 Änderung des § 38 KStG durch das JStG 2008 . . . . . 1954.1.2 Antragswahlrecht auf Beibehaltung des bisherigen

ausschüttungsabhängigen Systems . . . . . . . . . . . . 1964.2 Ermittlung der Ausgangsgröße . . . . . . . . . . . . . . . 1964.3 Berechnung der Körperschaftsteuer-Erhöhung . . . . 1964.4 Zugänge aufgrund von Umwandlungsvorgängen . . . 2004.5 Abgänge aufgrund von Umwandlungsvorgängen. . . 2014.6 Nachrichtliche Angaben im Falle der Liquidation . . 2024.7 Körperschaftsteuer-Erhöhung in den Fällen der

Umwandlung der Körperschaft in eine Personen-gesellschaft bzw. natürliche Person oder derBeendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durchVerlegung des Sitzes oder des Ortes der Geschäfts-leitung bzw. der Vermögensübertragung auf einejuristische Person des öffentlichen Rechts oder aufeine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper-schaft oder Personenvereinigung. . . . . . . . . . . . . . 206

5. KSt 1 Fa: Erklärung zur gesonderten Feststellungdes steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigeneRechtspersönlichkeit und wirtschaftlicheGeschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungenund Vermögensmassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210

5.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2105.2 Festzustellende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2115.3 Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art . . 2125.4 Veränderungen des laufenden Wirtschaftsjahrs . . . . 2135.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen . . . . . . . . . . . . 2145.6 Betriebe gewerblicher Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2155.7 Herabsetzung des Nennkapitals oder Auflösung

des Betriebs gewerblicher Art; Rückzahlung desNennkapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

5.8 Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlungvon Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217

5.9 Umwandlungsähnliche Sachverhalte bei demübertragenden Betrieb gewerblicher Art . . . . . . . . 217

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5.10 Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leis-tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219

6. KSt 1 F - 2 WJ: Aufteilung des Verlustabzugs fürZwecke des § 35 KStG auf zwei im Veranlagungs-zeitraum 2011 endende Wirtschaftsjahre. . . . . . . 220

6.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206.2 Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des § 35

KStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2207. KSt 1 F – 27 (8): Antrag auf Feststellung der als

Leistungen im Sinne des § 27 Abs. 8 Satz 1 KStGzu berücksichtigenden Beträge. . . . . . . . . . . . . . 221

IV. Körperschaftsteuererklärungsvordrucke 2011 . . . . 223

1. Vordruckübersicht und Hinweise . . . . . . . . . . . . 2232. KSt 1 A (s. hierzu A II. 1.) . . . . . . . . . . . . . . . . . 2253. Anlage A (s. hierzu A II. 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . 2314. Anlage AE (s. hierzu A II. 3.) . . . . . . . . . . . . . . . 2335. Anlage GR (s. hierzu A II. 4.) . . . . . . . . . . . . . . . 2356. Anlage ORG (s. hierzu A II. 5.) . . . . . . . . . . . . . . 2377. Anlage SP (s. hierzu A II. 6) . . . . . . . . . . . . . . . . 2418. Anlage WA (s. hierzu A II. 7.). . . . . . . . . . . . . . . 2439. KSt 1 B (s. hierzu A II. 9.). . . . . . . . . . . . . . . . . . 24510. KSt 1 C (s. hierzu A II. 10.) . . . . . . . . . . . . . . . . . 24911. Anlage FE-K 1 (s. hierzu A II. 11.). . . . . . . . . . . . 25312. Anlage FE-K 2 (s. hierzu A II. 12.). . . . . . . . . . . . 25713. Anlage FE-K 3 (s. hierzu A II. 13) . . . . . . . . . . . . 26114. Anlage Spartenübersicht (s. hierzu A II. 14.) . . . . 26515. Anlage ÖHK (s. hierzu A II. 15.) . . . . . . . . . . . . . 26716. Anlage Zinsschranke (KSt) (s. hierzu A II. 16.) . . 26917. KSt 1 F (s. hierzu A III. 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . 27118. KSt 1 F - 27/28 (s. hierzu A III. 3.) . . . . . . . . . . . 27319. KSt 1 F - 38 (s. hierzu A III. 4.) . . . . . . . . . . . . . . 27720. KSt 1 Fa (s. hierzu A III. 5.) . . . . . . . . . . . . . . . . 27921. KSt 1 F - 27 (8) (s. hierzu A III. 7.) . . . . . . . . . . . 28322. KSt 1 F - 2 WJ (s. hierzu A III. 6.) . . . . . . . . . . . . 285

Teil B Anleitung zur Gewerbesteuererklärung 2011 . . 287

I. Gesetzesänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

1. Änderungen durch das Wachstumsbeschleuni-gungsgesetz und das Gesetz zur Umsetzung steu-erlicher EU-Vorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

1.1 Änderung durch das Gesetz zur Beschleunigung desWirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleuni-gungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl I S. 3950,BStBl I 2010 S. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

1.2 Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung steuer-licher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerli-cher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl I S. 386,BStBl I S. 334). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

2. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010vom 8.12.2010 (BGBl I S. 1768, BStBl I S. 1394) . . . 289

2.1 Gesonderte Feststellung von Spartenverlusten. . . . . 2892.2 Senkung der Steuermesszahl für Hausgewerbetrei-

bende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2892.3 Definition des Reisegewerbebetriebs . . . . . . . . . . . 2892.4 Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewer-

beverlusts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289

II. Erläuterungen zu den Vordrucken . . . . . . . . . . . . 290

1. GewSt 1 A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2901.1 Steuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2901.2 Allgemeine Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2921.3 Ermittlung des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . 2941.3.1 Gewinn bei natürlichen Personen und Mitunterneh-

merschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2951.3.2 Gewinn bei Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2961.3.3 Hinzurechnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2961.3.4 Kürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3051.3.5 Gewerbeertrag bei Handelsschiffen im internationa-

len Verkehr (§ 5a EStG i.V.m. § 7 Satz 3 GewStG) . . . 3111.3.6 Gewerbeertrag bei öffentlich-rechtlichen Rundfunk-

anstalten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KStG i.V.m. § 7 Satz 3GewStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311

1.3.7 Gewerbeertrag der Organgesellschaft(en) . . . . . . . . 3121.4 Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) . . . . . . . . . . . . . . 3131.4.1 Voraussetzungen des Verlustabzugs bei Einzelunter-

nehmen und Personengesellschaften . . . . . . . . . . . 3131.4.2 Voraussetzungen des Verlustabzugs bei Körper-

schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3141.4.3 Angaben zur Verlustfeststellung . . . . . . . . . . . . . . 3152. GewSt 1 D/GewSt 1 DE. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3182.1 Vordruck GewSt 1 D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3182.2 Vordruck GewSt 1 DE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3203. Anlage MU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3203.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3203.2 Ermittlung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts . . . 3214. Anlage ÖHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3224.1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3224.2 Spartentrennung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322

III. Gewerbesteuererklärungsvordrucke 2011 . . . . . . . 325

1. Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3252. GewSt 1 A (s. hierzu B II. 1) . . . . . . . . . . . . . . . 3293. GewSt 1 D (s. hierzu B II. 2.1) . . . . . . . . . . . . . . 3334. GewSt 1 DE (s. hierzu B II. 2.2) . . . . . . . . . . . . . 3355. Anlage MU (s. hierzu B II. 3.) . . . . . . . . . . . . . . 3376. Anlage ÖHG (s. hierzu B II. 4.) . . . . . . . . . . . . . 339

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XI

Abkürzungsverzeichnis

A = AbschnittABl. = AmtsblattAbs. = AbsatzAbschn. = Abschnittabw. = abweichend(e)abz. = abzüglich, abzugsfähiga. F. = alte FassungAfA = Absetzungen für AbnutzungAG = AktiengesellschaftAIG = AuslandsinvestitionsgesetzAktG = AktiengesetzAlt. = AlternativeAO = Abgabenordnunga.o. Ertrag = außerordentlicher ErtragArt. = ArtikelAStG = Außensteuergesetzausl. = ausländische(r)AuslInvG = Gesetz über steuerl. Maßnahmen bei

Auslandsinvestitionen d. dtsch. Wirt-schaft

AV = AnrechnungsverfahrenAz. = Aktenzeichen

BA = BetriebsausgabenBB = BetriebsBeraterbetr. = betreffendBFH = BundesfinanzhofBgA = Betrieb gewerblicher ArtBGBl = BundesgesetzblattBMF = Bundesministerium der FinanzenBst. = BuchstabeBStBl = BundessteuerblattBT-Drs. = Bundestagsdrucksachebzw. = beziehungsweise

DB = Durchführungsbestimmungoder „Der Betrieb“

DBA = DoppelbesteuerungsabkommenDStR = Deutsches SteuerrechtEBITDA = earnings before interest, taxes, depre-

ciation and amortization

EG = Europäische GemeinschaftEK = Eigenkapitalentspr. = entsprechend(e, en)ESt = EinkommensteuerEStDV = Einkommensteuer-Durchführungs-

verordnungEStG = EinkommensteuergesetzEStH = Amtliches Einkommensteuer-HandbuchEStR = EinkommensteuerrichtlinienEuGH = Europäischer GerichtshofEURLUmsG = Gesetz zur Umsetzung von EU-Richt-

linien in nationales Steuerrecht und zurÄnderung weiterer Vorschriften (Richt-linien-Umsetzungsgesetz)

EZ = Erhebungszeitraum

FA = Finanzamtf., ff. = folgende, fortfolgendeFinMin = FinanzministeriumFN-IDW = Fachnachrichten des Instituts der Wirt-

schaftsprüferFR = Finanz-Rundschau

gem. = gemäßGewSt = GewerbesteuerGewStR = Gewerbesteuerrichtlinienggf. = gegebenenfallsGmbH = Gesellschaft mit beschränkter

Haftung

GmbHG = Gesetz über Gesellschaften mitbeschränkter Haftung

GmbHR = GmbH-RundschauGuV-Rechnung = Gewinn- und Verlustrechnung

HBeglG = Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom29.12.2004

HEV = HalbeinkünfteverfahrenHFA = HauptfachausschussHGB = HandelsgesetzbuchHS = Halbsatz

i.d.F. = in der Fassungi. d. R. = in der RegelIDW = Institut der Wirtschaftsprüferi.H.v. = in Höhe voninsbes. = insbesondereInvStG = InvestmentsteuergesetzInvZulG = Investitionszulagengesetzi.R.d. = im Rahmen desi.R.v. = im Rahmen voni.S.d. = im Sinne desi.S.v. = im Sinne voni.V.m. = in Verbindung miti.Z.m. = im Zusammenhang mit

jPdöR = juristische Person desöffentlichen Rechts

JStG = JahressteuergesetzJStG 2008 = Jahressteuergesetz 2008 vom

20.12.2007, BGBl I S. 3150JStG 2009 = Jahressteuergesetz 2009 vom

19.12.2008, BGBl I S. 2794JStG 2010 = Jahressteuergesetz 2010 vom

8.12.2010, BGBl I S. 1768

KAGG = Gesetz über Kapitalanlagegesell-schaften

KapErhStG = KapitalerhöhungssteuergesetzKapSt = KapitalertragsteuerKG = KommanditgesellschaftKGaA = Kommanditgesellschaft auf AktienKj. = KalenderjahrKSt = KörperschaftsteuerKStG = KörperschaftsteuergesetzKStH 2004 = Amtliches Körperschaftsteuer-Hand-

buch 2004KStR 2004 = Körperschaftsteuerrichtlinien 2004

lt. = laut

Mio. = MillionenMoRaKG = Gesetz zur Modernisierung der

Rahmenbedingungen für Kapital-beteiligungen vom 12.8.2008, BGBl IS. 1672

m. W. = mit Wirkung

nabz. = nicht abzugsfähign. F. = neue Fassungn.n.v. = bei Redaktionsschluss noch nicht

veröffentlichtNr. = Nummer

OFD = Oberfinanzdirektiono. g. = oben genannteoGA = offene Gewinnausschüttung(en)

R = RichtlinienabschnittREITG = Gesetz über deutsche Immobilien-

Aktiengesellschaften mit börsen-notierten Anteilen vom 28.5.2007,BGBl I S. 914

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XII

Rs. = RechtssacheRz. = Randziffer

S. = Seite, Satzs. = sieheSchr. = SchreibenSEStEG = Gesetz über steuerliche Begleitmaß-

nahmen zur Einführung der Europäi-schen Gesellschaft und zur Änderungweiterer steuerrechtlicher Vorschriftenvom 7.12.2006

sog. = so genanntSolZ = SolidaritätszuschlagSolZG = Solidaritätszuschlaggesetzsonst. = sonstigeSp. = SpalteStandOG = StandortsicherungsgesetzStÄndG = SteueränderungsgesetzStÄndG 2003 = Steueränderungsgesetz 2003StEntlG = Steuerentlastungsgesetz

1999/2000/2002stpfl. = steuerpflichtigStSenkG = SteuersenkungsgesetzStVergAbG = Steuervergünstigungsabbaugesetz

TEV = TeileinkünfteverfahrenTz. = Textziffer

u. = undu. E. = unseres ErachtensUmwG = UmwandlungsgesetzUmwStE = BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I

S. 268 („Umwandlungssteuererlass“)UmwStG = Umwandlungssteuergesetz in der

Fassung des Artikels 6 des Gesetzesvom 7.12.2006 (BGBl I S. 2782)

UmwStG = Umwandlungssteuergesetz in der2002 Fassung vom 15.10.2002 (BGBl I

S. 4133), geändert durch Gesetzvom 16.5.2003 (BGBl I S. 660)

UntStFG = Unternehmenssteuerfort-entwicklungsgesetz

UntStRefG = Unternehmenssteuerreformgesetz 2008vom 14.8.2007, BGBl I S. 1912

Urt. = UrteilUSt = UmsatzsteuerUStG = UmsatzsteuergesetzUStR = Umsatzsteuerrichtlinien

v. = vomVEK = verwendbares EigenkapitalVerw.-Auff. = VerwaltungsauffassungvGA = verdeckte Gewinnausschüttung(en)vgl. = vergleichevorl. = vorläufigVSt = VermögensteuerVVaG = Versicherungsverein auf

GegenseitigkeitVZ = VeranlagungszeitraumVz = Vorauszahlung(en)

wiG = wirtschaftlicher GeschäftsbetriebWj. = WirtschaftsjahrWPg = Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“

z.B. = zum Beispielzzgl. = zuzüglichzvE = zu versteuerndes Einkommen

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Teil AAnleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2011

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I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen

1. Vorbemerkungen

1.1 Körperschaftsteuerpflicht

Bei der KSt ist, ebenso wie bei der ESt, zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterschei-den.

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind neben den Kapitalgesellschaften (Europäische Gesell-schaften, AG, KGaA, GmbH) insbesondere die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die sonstigen juris-tischen Personen des Privatrechts und die nichtrechtsfähigen Vereine und Zweckvermögen (z.B. Stiftungen).Voraussetzung ist, dass die Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Die unbeschränkteSteuerpflicht erstreckt sich, soweit sich nicht Einschränkungen aus DBA ergeben, auf alle in- und ausländischenEinkünfte, also auf das Welteinkommen. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind auch die jPdöR mitihren BgA (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG).

§ 2 KStG nennt zwei Arten der beschränkten KSt-Pflicht: Die der ausländischen und die der inländischenRechtsgebilde. Ob ein ausländisches Rechtsgebilde körperschaftsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, mit wel-cher Rechtsform des deutschen Rechts es im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. H 2 [Ausländische Gesellschaf-ten, Typenvergleich] KStH). Nach § 2 Nr. 1 KStG unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-mögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Ein-künften i.S.v. § 49 EStG der deutschen KSt. Diese beschränkt Steuerpflichtigen müssen eine Steuererklärung(Vordruck KSt 1 C) abgeben und werden zur KSt veranlagt.

Nach § 2 Nr. 2 KStG sind inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren steuerabzugspflich-tigen inländischen Einkünften beschränkt stpfl. (soweit sie nicht bereits mit ihren BgA nach § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG unbeschränkt stpfl. sind). Die Regelung betrifft den KapSt-Abzug (§ 43 EStG) sowie den Steuerabzug nach§ 50a EStG. Die nach § 2 Nr. 2 KStG beschränkt Steuerpflichtigen brauchen keine Steuererklärung abzugeben.Ihre KSt ist gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten (wg. Ausnahmen vgl.§ 32 Abs. 2 KStG).

1.2 Steuererklärungspflicht

Die unbeschränkt sowie die nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereini-gungen und Vermögensmassen haben gem. § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 56 EStDV jährlich eine KSt-Erklärung abzu-geben. Die Steuererklärungsvordrucke beinhalten neben den Angaben zur KSt-Erklärung auch die Erklärungzu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der KSt-Erklärungdurchzuführen sind. Dazu gehören insbesondere die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 31Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4, § 8c KStG, § 10d, § 57 Abs. 4 EStG), die Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvor-trags (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 und 10 KStG, § 10d Abs. 4 EStG) und die Feststellung des Zinsvortrags und desEBITDA-Vortrags (§ 4h EStG i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 8a KStG, § 10d Abs. 4 EStG)

Anders als im AV und im nie wirksam gewordenen, weil durch das UntStFG ersetzten § 29 KStG i.d.F.StSenkG, sind Feststellungen des Verlustes bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des (positiven) Einkom-mens zur Fortschreibung eines ggf. bestehenden Verlustvortrags nicht mehr im KStG vorgeschrieben. Wie beider ESt ergeben sich diese Feststellungen, ihre Grundlagenfunktion und ihre Bindungswirkung unmittelbar aus§ 10d Abs. 4 EStG i.V.m. den entspr. AO-Vorschriften.

Körperschaften im TEV, die Leistungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG gewähren können, haben nach§ 27 Abs. 2, 7 KStG auf den Schluss jedes Wj. Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einla-gekontos und des Sonderausweises der in Nennkapital umgewandelten Rücklagen (Vordrucke KSt 1 F bzw.KSt 1 F - 27/28 sowie KSt 1 Fa) abzugeben. Das sind neben den Körperschaften, deren Ausschüttungen bei ihrenAnteilseignern zu Kapitalerträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen und die daher im bisherigen AV ihrVEK gliederten (insbesondere AG, GmbH und e.G.), auch die Körperschaften, die Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1Nr. 9 oder 10 EStG gewähren können, z.B.� VVaG,� steuerbefreite Körperschaften mit wiG,� BgA von jPdöR

– mit eigener Rechtspersönlichkeit oder– ohne eigene Rechtspersönlichkeit, aber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder

bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze von 35 0000 € bzw. 30 000 € je Wj. (§ 20 Abs. 1 Nr. 10Bst. b, 2. Alt. EStG, entspricht § 141 AO).

Ferner haben Körperschaften, die im AV ihr VEK gliedern mussten, während des 18-jährigen Übergangszeit-raums zu jedem Wj.-Ende Erklärungen zur gesonderten Feststellung des KSt-Guthabens und des fortgeschrie-benen EK 02 (§ 37 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2, jeweils i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG, VordruckeKSt 1 F oder KSt 1F – 37 bzw. KSt 1F – 38) abzugeben. Das KSt-Guthaben wurde erstmals zum Ende des 1. Wj.im HEV ermittelt (§ 37 Abs. 1 KStG).

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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Durch die Änderungen des KStG durch das SEStEG ist bezüglich des KSt-Guthabens zu beachten, dass eineRealisierung desselben letztmalig noch 2006 nach den bisher bekannten Mechanismen möglich ist. 2007 ist eineNutzung des Guthabens grundsätzlich ausgeschlossen. Ab 2008 wird das zum 31.12.2006 ermittelte KSt-Gutha-ben den Körperschaften grds. in gleichmäßigen Raten bis einschließlich 2017 ausschüttungsunabhängiggewährt.

Nach der Änderung durch das SEStEG ist bezüglich des KSt-Guthabens eine Feststellungserklärung nichtmehr vorgesehen.

Mit dem JStG 2008 wurde das KStG in § 38 bezüglich der KSt-Erhöhung in vergleichbarer Form geändert. Dasfortgeschriebene EK 02 wird letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt und festgestellt. Ab 2007 ist die daraus resul-tierende KSt-Erhöhung i.H.v. 3% des zum 31.12.2006 festgestellten Betrags in zehn gleichen Jahresbeträgen andas FA zu entrichten. Für bestimmte Körperschaften sieht § 34 Abs. 16 KStG i.d.F. des JStG 2008 eine Ausnahmevon der verpflichtenden und abgeltenden Nachbelastung des Teilbetrags EK 02 vor. Danach können bei Woh-nungsunternehmen von jPdöR und bei steuerbefreiten Körperschaften auf Antrag weiterhin die bis 2006 gelten-den Regelungen zur ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung angewendet werden.

Zuvor erfolgte von Amts wegen bei den bisher VEK-gliedernden Körperschaften die Schlussfeststellungnach § 36 KStG ausgehend von den VEK-Beständen der letztmaligen EK-Gliederung. Die letzte VEK-Feststel-lung erfolgte bei am 31.12.2000 bestehenden Gliederungskörperschaften� im Falle eines Kj.-gleichen Wj.: auf den 31.12.2000,� im Falle eines abw. Wj. 2000/2001: auf den Schluss des letzten in 2001 endenden Wj.

Zu der Ermittlung der nach § 36 Abs. 7 KStG gesondert festzustellenden, nach § 36 Abs. 2 bis 6 KStG umgerech-neten Endbestände hat die Finanzverwaltung den Vordruck KSt 1 - F 36 entwickelt. Dieser ist aber für den Steu-erpflichtigen nur eine Berechnungshilfe, zu deren Abgabe keine Verpflichtung besteht.

Steuererklärungen sind auf den amtlichen Vordrucken abzugeben. Die gesetzlich verankerte Abgabever-pflichtung bezieht sich auch auf die amtlichen Anlagen zum Hauptvordruck.

1.3 Abgabefrist

Für das Kalenderjahr 2011 sind die Erklärungen zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zugesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer-veranlagung durchzuführen sind, grundsätzlich bis zum 31.5.2012 beim zuständigen FA abzugeben. Körper-schaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, dieein abweichendes Wj. haben, müssen die Steuererklärungen erst bis zum Schluss des fünften Monats nachAblauf dieses Wj. abgeben. Für Steuererklärungen, die Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen,ist die Abgabefrist allgemein bis zum 31.12.2012 (Land- und Forstwirtschaft: 31.5.2013) verlängert. Diese Fristkann auf besonderen Antrag bis zum 28.2.2013 (Land- und Forstwirtschaft: 31.7.2013) des nachfolgenden Jahresverlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grds. nicht in Betracht.

Vgl. auch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom2.1.2012 (BStBl I S. 58).

1.4 Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Erklärungsvordrucke

Der Großteil der amtlichen Erklärungsvordrucke enthält bundeseinheitlich grün umrandete Felder für Auto-mationszwecke, da inzwischen alle Bundesländer das Verfahren der KSt-Veranlagung und der Feststellungennach §§ 27, 28, 37 und 38 KStG automatisiert haben. Diese grün umrandeten Felder sind nicht vom Unterneh-men, sondern ausschließlich vom FA auszufüllen. Auch die teilweise eingedruckten grauen Kennziffern habennur verwaltungsinterne Bedeutung für Automationszwecke.

Wenn es nicht ausdrücklich anders angegeben ist, sind in den Erklärungsvordrucken nur volle Euro-Beträge einzutragen. Die Einzelbeträge sind jeweils zugunsten der Körperschaft zu runden.

In Zeile 16 der Vorderseite des Mantelbogens KSt 1 A (bzw. Zeile 17 des Vordrucks KSt 1 B oder Zeile 13e desVordrucks KSt 1 C) wird vor der Anlagensicherung danach gefragt, ob der vom FA übersandte amtliche Vordruckoder ein (zugelassener) Nachdruck verwandt wird. Dies bezieht sich auf z.B. von der DATEV e.G. hergestellteNachdrucke. Damit soll beim nächstjährigen Versand der Erklärungen eine überflüssige Zusendung der Vordru-cke vermieden werden (in den Ländern, die diese Angabe auswerten).

2. Gesetzesänderungen

2.1 Unternehmenssteuerreform durch das Steuersenkungsgesetz und das Unternehmenssteuerfortent-wicklungsgesetz

Mit der Verabschiedung des StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I S. 1433, BStBl I S. 1428) ist der Übergang vomertragsteuerlichen Voll-AV zum sog. HEV erfolgt. Mit diesem Gesetz wurde der Großteil der sog. Brühler Emp-fehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Heft 66 der Schriftenreihe des BMF) umgesetzt. Eine ein-gehende Darstellung erfolgte von Dötsch/Pung in DB Beil. Nr. 10/2000.

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen

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Hinsichtlich der Ausschüttungspolitik sei hingewiesen auf A I. 2.1.1.2 und insbes. auf die Aufsätze von Gün-kel/Fenzl/Hagen, Steuerliche Überlegungen zum Übergang auf ein neues KSt-System, insbes. zum Ausschüt-tungsverhalten bei Kapitalgesellschaften, DStR 2000, S. 445; Brinkmeier, Leitfaden zur Vorbereitung auf dieUnternehmenssteuerreform, Eckdaten zu den Gesetzesänderungen mit Checkliste, GmbH-StB 2000, S. 200;Eilers/Wienands, StSenkG: Besteuerung der Dividendeneinnahmen von Körperschaften nach der Neufassungvon § 8b Abs. 1 KStG, GmbHR 2000, S. 957; Neu/Neumann/Neumayer, Unternehmenssteuerreform. Die wich-tigsten Beratungsfelder zur Vorbereitung auf den Systemwechsel 2001/2002, EStB/GmbH-StB Sonderheft 2000;Schiffers, StSenkG: Gewinnausschüttungspolitik in der Übergangsphase vom AV zum HEV, GmbHR 2000,S. 901; Schwedhelm/Olbing/Binnewies, Gestaltungsüberlegungen zum Jahreswechsel 2000/2001 rund um dieGmbH, GmbHR 2000, S. 1173; Schindler, Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf steuerbefreite Kör-perschaften, DB 2001, S. 448.

Daneben gibt es eine Gesamtübersicht in BDI/Ernst & Young, Die Fortentwicklung der Unternehmenssteuer-reform (2002).

Die beabsichtigte steuerliche Gleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen, diedadurch erreicht werden sollte, dass Personengesellschaften und Einzelunternehmen per Option beantragenkönnen, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, ist zum Schluss fallen gelassen worden. Der Bun-destag fasste dabei eine Entschließung, die die Bundesregierung aufforderte, Teilbereiche der Unternehmensbe-steuerung fortzuentwickeln. Dazu ist im April 2001 ein Bericht vorgelegt worden mit Vorschlägen zur� Besteuerung von Auslandsbeziehungen,� Besteuerung von verbundenen Unternehmen, insbesondere zur gewerbesteuerlichen Organschaft,� steuerlichen Behandlung von Umstrukturierungen.

Diese Vorschläge waren Grundlage für das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom20.12.2001 (BGBl I S. 3858, BStBl I 2002 S. 35).

Dem StSenkG folgten u.a. das Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1812, BStBl I2001 S. 25) und das UntStFG. Ersteres setzte die im Vermittlungsausschuss gefundenen Mittelstands-Förde-rungsmaßnahmen um, indem es� den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz um einen weiteren Prozentpunkt auf 42% absenkte und� den halben Steuersatz nach § 34 EStG für Gewinne aus Betriebsveräußerungen auf 5 Mio. € begrenzte, aber

nun nur »einmal im Leben« und mindestens in Höhe des Eingangssteuersatzes wieder einführte.

Das UntStFG nahm zahlreiche Reparaturen am StSenkG vor, die gewisse handwerkliche Mängel bei der techni-schen Umsetzung des HEV bereinigten. Dötsch/Pung hatten in der o.g. DB-Beil. Nr. 10/2000 reichhaltigesAnschauungsmaterial dafür geliefert.

Bei einer Zusammenschau setzt sich die Steuerbelastung im HEV aus der (inländischen oder ausländischen)KSt der ausschüttenden Körperschaft und der Steuer beim Letztempfänger zusammen (bei natürlichen Perso-nen: der ESt auf die halben Einkünfte). Im HEV ist die auf Körperschaft und Anteilseigner verteilte ESt-Belas-tung nur sichergestellt, wenn die bei der Körperschaft mit 25% vorbelasteten Gewinne danach noch bei einemLetztempfänger zur Hälfte erfasst werden. Bei Körperschaften, die nicht ausschütten können, und bei BgA vonjPdöR wird die fehlende Nachbelastung auf der Empfängerseite künftig dadurch ausgeglichen, dass die Weiter-gabe von Gewinnen als Ausschüttung behandelt wird und insoweit KapSt anfällt. Dazu ist § 20 Abs. 1 EStG umNr. 9 und 10 erweitert worden. Die KapSt betrug für� Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (von VVaG, sonstigen juristischen Personen und nichtrechtsfähigen

Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts, § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5KStG) 20% und

� Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG (von BgA mit und – eingeschränkt auf bestimmte größere BgA –ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie von wiG steuerbefreiter Körperschaften) 10%.

Die Weiterleitung von Ausschüttungen über zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften und e.G. löste keinesteuerliche Zusatzbelastung aus (sog. allgemeines Schachtelprivileg ohne Mindestbeteiligung oder Mindestbe-sitzdauer nach § 8b Abs. 1 KStG).

Nach der Philosophie des StSenkG soll die Realisierung der Reserven einer Kapitalgesellschaft unabhängigvon der Realisierungsart, d.h. ob durch Ausschüttung, Anteilsveräußerung oder (evtl. gewollt stpfl.) Umwand-lung, im HEV besteuert oder entspr. § 8b Abs. 1, 2 KStG freigestellt werden, grundsätzlich auch unabhängigdavon, ob der Anteilseigner dies im Betriebs- oder Privatvermögen realisiert. Die in § 17 EStG enthalteneWesentlichkeitsgrenze von bisher 10% ist auf 1% abgesenkt worden, wobei der Begriff »wesentliche Beteili-gung« entfiel. Derartige Veräußerungsgewinne sind nicht mehr nach § 34 EStG tarifbegünstigt. Auch Gewinneaus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (vor dem StEntlG: Spekulationsgewinne) fallen unter dasHEV. Für die Veräußerung und Entstrickung einbringungsgeborener Anteile (§ 21 UmwStG 2002) gelten aller-dings besondere Regelungen.

Die Veräußerung eines (Teil-)Betriebs oder Anteils an einer Mitunternehmerschaft unterliegt grundsätzlichder vollen Besteuerung (abgemildert durch § 34 EStG). Wenn der Veräußerung eine Buchwerteinbringung nach§ 20 UmwStG 2002 in eine Kapitalgesellschaft vorgeschaltet wird, würden die stillen Reserven in den neu ent-standenen einbringungsgeborenen Anteilen dem HEV unterliegen. Die Besteuerung der Entstrickung nach § 21Abs. 1 UmwStG 2002 erfolgt deshalb u.a. nur dann im HEV, wenn seit der Umwandlung sieben Jahre vergangensind (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. b, Satz 3 und 4 Bst. a EStG a.F.; daneben sind generell vom HEV begünstigt Einbrin-

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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gungen nach § 23 Abs. 4 UmwStG 2002 und von mehrheitsbegründenden Anteilen nach § 20 Abs. 1 Satz 2UmwStG 2002). Andererseits schließt die Besteuerung im HEV die Anwendung des § 34 EStG nach dessenAbs. 2 Nr. 1 aus.

Die (allerdings erst auf längere Sicht) eintretende Vereinfachung durch Wegfall des KSt-AV mit den Steuerbe-scheinigungen und der VEK-Gliederung beruht darauf, dass wegen einer vom Anteilseigner unabhängigen Vor-belastung bei der Körperschaft mit (im Inland 25%, in 2003 26,5%, ab 2008 15%) KSt bei der Ausschüttungnicht mehr gefragt zu werden braucht, woraus diese finanziert worden ist, also die besondere steuerliche Vorbe-lastung nicht mehr dem Anteilseigner über die Steuerbescheinigung (EK 45-, EK 01-, EK 03- oder EK 04-Verwen-dung) mitgeteilt zu werden braucht (Dauerausnahme: Einlagenrückgewähr entspr. einer EK 04-Rückzahlungbisher und Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG, s. A I. 2.1.1.1).

Durch die Überleitung der belasteten EK-Teilbeträge in ein KSt-Guthaben nach § 37 KStG im Anschluss andie Schlussfeststellung nach § 36 KStG und die modifizierte Beibehaltung der »Herstellung der Ausschüttungs-belastung« für ab 1977 im AV entstandene unversteuerte Rücklagen von 30% auf 18 Jahre wird so lange einSchattenbild der bisherigen Gliederungsrechnung beibehalten. Das zeigt sich in den gesonderten Feststellun-gen des KSt-Guthabens und des EK 02 nach §§ 37 und 38 (bis zum Verbrauch, max. 18 Mal) und nach §§ 27,28 KStG (auf Dauer). Sogar Steuerbescheinigungen werden in gewissem Umfang für Sonderfälle der Einlagen-rückzahlung (§ 27 KStG, bisher: EK 04-Verwendung) dauerhaft weiterhin notwendig bleiben; daneben bei Aus-schüttungen unter Verwendung des KSt-Guthabens auf 18 Jahre oder bis zu dessen Aufzehrung.

Dieses Nebeneinander von altem und neuen Recht wurde verschärft durch die Überleitungsvorschriftenzur zeitlichen Anwendung (s. A I. 2.1.1.1). Deshalb hatte die Finanzverwaltung betr. den VZ 2001 für buchfüh-rungspflichtige Körperschaften alternative Steuererklärungsvordrucke KSt 1 A – HEV und KSt 1 A – Anrech-nungsverfahren aufgelegt. Bei den nicht buchführungspflichtigen und den beschränkt steuerpfl. Körperschaf-ten konnte dagegen ein von der Anwendung alten oder neuen Rechts unabhängiger Vordruck (KSt 1 B bzw.KSt 1 C) verwendet werden. In Organkreisen konnte es auch nach der Neufassung von § 15 Nr. 2 Satz 2 und§ 34 Abs. 10 KStG im UntStFG weiterhin dazu kommen, dass bei voneinander abweichenden Wj. im VZ 2001Teile des im Organkreis erzielten Einkommens hinsichtlich § 8b KStG nach altem Recht und das Einkommenim Übrigen nach neuem Recht zu ermitteln waren. Für die Anwendung von § 8b KStG kommt es nämlich aufdie Situation bei der Organgesellschaft an, auch wenn die Auswirkung des § 8b KStG allein beim Organträgereintritt. Eine ähnliche Überkreuzsituation konnte auch bei Umwandlungen zwischen Körperschaften auftre-ten, für die unterschiedliche Fassungen des KStG galten.

Noch im Jahr 2003 konnte der Fall eintreten, dass die Empfängerin einer Ausschüttung ein KSt-Anrechnungs-guthaben nach altem Recht geltend macht. Dies tritt dann ein, wenn die Ausschüttungsempfängerin ihr abwei-chendes Wj. früher beginnen lässt als die ausschüttende Körperschaft ihr ebenfalls abw. Wj. und diese eine oGAfür das Wj. 2000/2001 in 2001/2002 beschließt und vornimmt. Die Anteilseignerin erhält diese dann erst inihrem Wj. 2002/2003, aber wegen der für die steuerliche Behandlung auch bei der Empfängerin geltenden Maß-geblichkeit der Behandlung bei der Zahlerin noch unter Geltung des alten Rechts.

2.1.1 Übergangsregelungen

2.1.1.1 AnwendungszeitpunktDie nicht leicht zu lesenden Anwendungsregelungen finden sich in § 34 KStG (Anwendung bei der Körper-schaft), für die Anteilseigner in § 52 EStG. Bei derselben Körperschaft als Ausschüttende kann für die Festset-zung ihrer KSt nur einheitlich altes oder neues Recht zur Anwendung kommen. Dagegen kann der Anteilseignerab 2001 (bis 2003 in seinem Wj. 2002/2003, s.o.) zugleich Ausschüttungen nach altem Recht (mit anrechenba-rer KSt) oder nach neuem Recht (im HEV als natürliche Person bzw. steuerfrei nach § 8b KStG) erhalten. DiesesNebeneinander gab es auch bei der Herabsetzung des Ausschüttungssteuersatzes von 36% auf 30% durch dasStandOG. Seinerzeit wurde aber – wie bei allen übrigen KStG-Umstellungen – darauf geachtet, dass in demsel-ben VZ grundsätzlich einheitliches Recht gelten soll, d.h. dass wegen § 7 Abs. 4 KStG für ein abweichendesWj. 01/02 und für ein kalenderjahrgleiches Wj. 02 einheitlich das in 02 geltende Recht angewendet wird. Daswar beim StandOG 1993/1994 wegen bereits in 1993/1994 mit 36% bescheinigter Ausschüttungen nicht ganzmöglich und führte damals zur Möglichkeit, über eine Option das seinerzeit alte Recht (mit 36%) einen VZ län-ger anwenden zu können.

Im Falle der Unternehmenssteuerreform sollte eine (echte) Rückwirkung wegen auch belastender Aspekteder Reform vermieden, andererseits kein Wahlrecht gewährt werden. Deshalb wurde bei der Umstellungdanach differenziert, ob ein Wj. am 31.12.2000 endete oder es ein über diesen Tag hinaus reichendes Wj. 2000/2001 gab. Unabhängig davon, ob davor oder danach ein Rumpf-Wj. eingeschaltet wurde, war dies der entschei-dende Anknüpfungspunkt. Bei einem Wj.-Ende am 31.12.2000 gilt 2001 für die Körperschaft neues Recht. Ande-renfalls – bei einem Wj. 2000/2001– tritt die Umstellung ein Jahr später mit dem VZ 2002 ein (§ 34 Abs. 2 i.V.m.Abs. 12 KStG).

Hinsichtlich der ordentlichen, offenen Gewinnausschüttungen für ein abgelaufenes Wj. gilt, dass sie dannnoch (letztmalig) unter das AV mit Herstellung der Ausschüttungsbelastung fallen, wenn sie imersten Wj. nachdem Systemwechsel beschlossen und ausgezahlt wurden. Andere Ausschüttungen (vGA, Vorabausschüttun-gen usw.) mussten im Wj. davor erfolgen (§ 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1, 2 KStG). Bei ausländischen Körperschaf-ten, die niemals am AV (4. Teil des KStG 1999) teilnahmen, gilt das KStG i.d.F. des StSenkG ab dem VZ 2001(§ 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG).

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen

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altes KSt-Recht neues KSt-Recht

2000 2001 2002

1.1. 1.7. 31.12. 1.1. 1.7. 31.12. 1.1. 1.7. 31.12.

ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı

(a)––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––

(a) (b)––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı

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(a) (b)––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––

Begründung:(a) Kein neues Recht für Wj., die über den 31.12.2000 reichen.(b) Kein unterschiedliches KSt-Recht in demselben VZ.

altes KSt-Recht (Herstellung der Ausschüttungsbelastung, Steuerbescheinigung mit KSt-Anrechnungsguthaben für Empfän-ger)

neues KSt-Recht

ı············ı Wj. des Beschlusses und Abflusses der Ausschüttung (= erstes Wj. unter neuem KSt-Recht für das Einkommen der Körper-schaft)

2000 2001 2002

1.1. 1.7. 31.12. 1.1. 1.7. 31.12. 1.1. 1.7. 31.12.

ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı····························································ı ı–––––––––––––––––––––––––––––ı

ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı····························ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––

(a)––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı····························································ı ı––––––––––––––

(a) (b)––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ı····························································ı

(a) (b)––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ı····························································ı ı––––––

Begründung:(a) Kein neues Recht für Wj., die über den 31.12.2000 reichen.(b) Kein unterschiedliches KSt-Recht in demselben VZ.

Danach ergibt sich folgendes Bild:

Anwendung des neuen KSt-Rechts bei der Körperschaft auf ihr erzieltes Einkommen

Letztmalige Anwendung des alten KSt-Rechts und erstmalige Anwendung des neuen KSt-Rechts aufoffene Ausschüttungen bei der ausschüttenden Körperschaft

Entsprechend der Behandlung bei der ausschüttenden Körperschaft erfolgt die Behandlung beim Anteils-eigner: Ausschüttungen mit KSt-Guthaben im AV oder ohne ein solches im Halbeinkünfte- bzw. Freistellungs-verfahren nach § 8b KStG i.d.F. des StSenkG (§ 52 Abs. 4a Nr. 1 und Abs. 50b EStG 2001, § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1KStG). Für ihn ist dies erkennbar an der erteilten (oder bei Verwendung nur neuer Rücklagen oder ehemaligenEK 01/EK 03 bzw. EK 02 nicht erteilten) Steuerbescheinigung der Zahlerin oder ihrer Zahlstelle.

§ 50c EStG wird noch für bestehende Sperrbeträge über die Sperrzeit von zehn Jahren fortgeführt. Ein derar-tiger Sperrbetrag kann solange noch entstehen, wie ein Anteil von einem nicht anrechnungsberechtigtenAnteilseigner oder von einem zwar anrechnungsberechtigten, aber mit diesem Anteilsverkauf nicht stpfl.Anteilseigner erworben wird und oGA der erworbenen (Gliederungs-) Körperschaft noch unter das AV fallenwürden (also bis zum Ende des ersten Wj. in 2001 bei Wj. = Kj., sonst bis zum Ende des ersten in 2002 enden-den Wj.). Für die Besteuerung der Gewinne aus Anteilsveräußerungen (§ 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG 2001, § 34Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) ist zu beachten: Sie fallen unter die Neuregelung, wenn die Anteile an einer Körper-schaft veräußert werden, bei der das erste Wj. der Besteuerung nach neuem Recht beendet ist (oder anders:sobald die veräußerte Körperschaft keine oGA für ein früheres Wj. nach altem Recht mehr vornehmenkann). Das gilt auch für Fälle von Neugründungen in 2001. Für Veräußerungen von Anteilen an ausländischenKörperschaften kommt es dagegen auf das Recht der veräußernden Körperschaft an. Demnach sind Gewinneaus der Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften durch inländische Kapitalgesellschaf-ten nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG erstmals im VZ 2001 oder beivom Kj. abweichendem Wj. im VZ 2002 steuerfrei. Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen könnennach § 8b Abs. 3 KStG von diesem Zeitpunkt an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schr.vom 28.4.2003, BStBl I S. 292 Rz. 68). Der EuGH (EuGH-Urt. vom 22.1.2009, Rs. C-377/07 STEKO, BStBl II 2011S. 95) und dem folgend der BFH (BFH-Urt. vom 22.4.2009, BFH/NV S. 1460) hat demgegenüber entschieden,dass bei einer inländischen Muttergesellschaft, die zu weniger als 10% an einer ausländischen Tochtergesell-schaft beteiligt ist, die frühere Inkrafttretensregelung bei ausländischen Beteiligungen gegen Art. 56 EG (Kapi-talverkehrsfreiheit) verstößt. Zu der Frage, ob die vorstehende Rechtsprechung auch auf Drittstaatenbeteiligun-

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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altes KSt-Recht

neues KSt-Recht

ı············ı Wj. der veräußerten Körperschaft, in dem der Anteilseigner nach neuem Recht veräußern kann

2000 2001 2002

1.1. 1.7. 31.12. 1.1. 1.7. 31.12. 1.1. 1.7. 31.12.

ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı····························································ı

ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ı····························································ı ı·····························

(a)––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı·····························

(a) (b) (c)––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı

(a) (b)––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı––––––––––––––ı ı––––––––––––––––––––––––––––––ı ı·············

Begründung:(a) Kein neues Recht für Wj., die über den 31.12.2000 reichen.(b) Kein unterschiedliches KSt-Recht in demselben VZ.(c) Veräußerung unter neuem Recht ab 1.1.2003.

gen und Beteiligungen von mehr als 10% zur Anwendung kommt, s. BMF-Schr. vom 11.11.2010 (BStBl I 2011S. 40). Wegen der Anwendung der Rechtsprechung auf Beteiligungen, die über einen Investmentfonds gehaltenwerden s. BMF-Schr. vom 1.2.2011 BStBl I S. 201. Vgl. hierzu auch Dötsch/Pung, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, § 8bKStG Tz. 119, 216. Im Bild:

Erstmalige Anwendung des neuen KSt-Rechts auf Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Anteilenan inländischen Körperschaften. Maßgebend ist das Wj. der veräußerten Körperschaft.

Im Falle einer Liquidation richtet sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeitdes Liquidationsendes gilt (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG). Das kann zu Problemenführen, wenn eine Liquidation z.B. am 2.1.1999 begonnen und am 1.1.2002 beendet wurde, also trotz einesüber den 31.12.2000 reichenden Wj. = Liquidationszeitraum insgesamt unter das neue Recht fällt. Besondersmisslich wäre die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf bis dahin schon vorab ausgezahlte Liqui-dationsraten (im Beispiel etwa in 1999), für die noch die Geltung des AV angenommen werden musste. Einenachträgliche Umstellung der Besteuerung dieser Liquidationsraten auf das HEV (bzw. eine Freistellungnach § 8b KStG i.d.F. des StSenkG) wäre mit großen, in manchen Fällen praktisch unlösbaren Problemen ver-bunden. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 14 Satz 2, 3 und 5 KStG durch Einführung des folgendenWahlrechts nachgebessert: »Bei Liquidationen, die über den 31.12.2000 hinaus fortdauern, endet der Besteue-rungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum 30.6.2002 zustellen ist, mit Ablauf des 31.12.2000. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu ferti-gen. ... In [diesen] Fällen ... gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, diein dem am 31.12.2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen ...«, fürdie noch das AV gilt.

Schließlich ist für das UmwStG festzuhalten, dass die n.F. nach § 27 Abs. 1a und Abs. 8 UmwStG i.d.F.UntStFG grundsätzlich dann anzuwenden ist, wenn der steuerliche Umwandlungsstichtag in einem Wj. liegt,für das bei der übertragenden Körperschaft bereits neues Recht gilt. Dabei ist der sonst zulässige Rückbezugnach Maßgabe des UmwStG dergestalt eingeschränkt, dass er nicht über den Zeitpunkt des Systemwechsels beider Körperschaft wirken darf (§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG a.F.). Besondere Regelungen gelten für das Wirksam-werden der erst mit dem UntStFG eingeführten Verschärfungen:� keine Begünstigung der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils, § 24 Abs. 3 Satz 4 UmwStG

i.d.F. des UntStFG: Einbringungen nach dem 31.12.2001,� Behaltefrist von sieben Jahren in § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F. des UntStFG für Einbringungen nach § 23

Abs. 4 UmwStG 2002: Veräußerungen oder Übertragungen nach dem 15.8.2001 und� Fiktion einer Ausschüttung der offenen Reserven bei einem Vermögensübergang in den nicht steuerpflichti-

gen oder steuerbefreiten Bereich einer Körperschaft nach § 12 Abs. 5 Satz 1 UmwStG i.d.F. des UntStFG: Ver-mögensübergang erfolgt nach dem 15.8.2001.

Das AStG i.d.F. des StSenkG stellt mit seinen § 21 Abs. 7 Satz 4, 5 für die erstmalige Anwendung bei der ESt undKSt darauf ab, ob das Wj. der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte nach dem 31.12.2000 beginnt. DasAStG sollte durch das StSenkG ursprünglich einen tiefgreifenden Bedeutungswandel erfahren. Das AStG solltenicht mehr nur die zeitnahe Ausschüttung nach Deutschland von deutsch beherrschten, passiv tätigen Körper-schaften im niedrig besteuernden Ausland erzwingen, indem die Verrechnung eines Hinzurechnungsbetragesund die Erstattung der darauf entfallenden KSt nach § 11 AStG a.F. nur in den folgenden vier VZ möglich war.Bei Wahrung dieser Zeitvorgabe erfolgte bis dahin nur ein Vorziehen der deutschen Besteuerung. Nach demStSenkG sollte dagegen ursprünglich bei Einkünften, die im Ausland einer Vorbelastung von weniger als 25%(neue Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 3 AStG) unterlagen, eine definitive Vorbelastung von 38% ESt oder KSteingeführt werden, die der zusammengefassten KSt von 25% und einer Durchschnitts-GewSt entsprechensollte. Es hätte keine Erstattung nach § 11 Abs. 2 oder 3 AStG a.F. mehr gegeben.

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen

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Diese Konzeption des StSenkG ist dann so nie wirksam geworden. Das AStG i.d.F. des UntStFG behandeltden Hinzurechnungsbetrag steuerlich wieder so, wie dies bis zum StSenkG der Fall war, d.h. der Hinzurech-nungsbetrag erhöht das zu versteuernde Einkommen und unterliegt der allgemeinen tariflichen KSt oder ESt.Er unterliegt selbst weder dem HEV noch genießt er die Freistellung nach § 8b KStG i.d.F. des StSenkG (§ 10Abs. 2 Satz 3 AStG). Allerdings ist der Katalog der aktiven Einkünfte in § 8 Abs. 1 AStG um die Nr. 8 und 9 erwei-tert worden, das sind� Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und� Veräußerungsgewinne und Erträge aus Auflösungen und Kapitalherabsetzungen, wenn die zugrunde lie-

genden Wirtschaftsgüter nicht der Erzielung von Einkünften mit Kapitalanlagecharakter i.S.d. § 10 Abs. 6Satz 2 AStG i.d.F. des UntStFG dienten.

Ferner ist statt der bisherigen Steuererstattung (§ 11 AStG i.d.F. vor StSenkG) bei der Ausschüttung von in die-sem oder den vorangegangenen sieben Kj. oder Wj. durch die Hinzurechnungsbesteuerung bereits erfasstenErträgen die völlige (und nicht nur hälftige) Freistellung in § 3 Nr. 41 EStG i.d.F. des UntStFG vorgesehen. Diesegreift allerdings nur, wenn nachweislich nicht bereits früher die o.g. Steuererstattung erfolgt ist.

§ 43 Abs. 14 KAGG i.d.F. des StSenkG verweist auf eine sinngemäße Anwendung von § 52 Abs. 36 Satz 1 und2 EStG i.d.F. des StSenkG und wurde durch das UntStFG hinsichtlich der Anwendung bei Wertpapier-Veräuße-rungsgewinnen des Investmentfonds inhaltlich an die allgemeinen Regeln (s. hierzu § 34 Abs. 7 KStG) ange-passt. § 43 Abs. 17 KAGG schreibt die Anwendung der durch das UntStFG in das KAGG übernommenen Vor-schriften zur Nachsteuer bei Ausschüttungen zwischen Körperschaften unter Inanspruchnahme des KSt-Gut-habens (auch über zwischengeschaltete Investmentfonds, § 40 Abs. 2 KAGG i.d.F. des UntStFG i.V.m. § 37Abs. 3 KStG) ab dessen Einführung vor.

§ 19a Abs. 8 AIG i.d.F. des StSenkG stellte auf den Zufluss der Kapitalerträge nach dem 31.12.2000 ab.

2.1.1.2 Feststellung der Endbestände bei Systemwechsel, Fortschreibung und künftige Verwendung§ 36 KStG schreibt vor, dass auf den Schluss des letzten Wj., bei dessen Ende das KStG a.F. noch gilt, dieTeilbeträge des VEK ausgehend von den gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgennach einer Schlussumgliederung gesondert festgestellt werden (»Bereinigung der EK-Gliederung«).Diese Feststellung erfolgte aber erst zusammen mit der KSt-Veranlagung 2001 (bei Wj. = Kj.; sonst einJahr später) und ist der Ausgangspunkt für die folgenden, über 18 Wj. fortgeführten Sonderfeststellun-gen:� das KSt-Guthaben nach § 37 KStG, entwickelt aus 1/6 des EK 40-Schlussbestands nach Umgliederung, das

aber erstmals erst am Ende des ersten Wj. nach dem Systemwechsel errechnet wird,� die Fortschreibung des ehemaligen EK 02 zur Berechnung einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG bei der

(nachrangigen) Verwendung dieses Teilbetrags;

und der unbefristeten Sonderfeststellungen:� das Einlagekonto (§ 27 KStG, anfangs bestehend aus dem verbliebenen EK 04-Schlussbestand nach Umglie-

derung) und� die in Nennkapital umgewandelten Rücklagenbeträge (§ 28 KStG, entspr. § 29 KStG 1999).

Das restliche Vermögen, anfangs bestehend aus dem nach § 36 Abs. 5 und 7 KStG zusammengefassten und wei-ter gerechneten EK 01- und EK 03-Bestand, wird zusammen mit den künftig entstehenden neuen Rücklagennicht mehr gesondert festgestellt oder fortgeschrieben. Dieser Vermögensteil wird im Folgenden auch als neu-trales Vermögen bezeichnet.

Da bei gesellschaftsrechtlichen Vorschriften genügenden oGA (künftig also auch bei Vorabausschüttungen,wenn sie handelsrechtlich zulässig sind)� zunächst das dem ehemaligen EK 40 entsprechende KSt-Guthaben verwendet wird, dann (bei allen Aus-

schüttungen)� das neutrale Vermögen, anschließend� das EK 02 und erst dann� das Einlagekonto (ehemaliges EK 04)

als verwendet gelten, ergibt sich die Verwendung des neutralen Vermögens nur anhand einer Differenzrech-nung als Kontrollrechnung ohne rechtliche Bedeutung. Dabei wird in §§ 27, 28 Abs. 2, §§ 37 und 38 KStG jeweilsauf die Bestände zum Schluss des der Ausschüttung oder Rückzahlung vorhergehenden Wj. abgestellt. Die Ver-wendung des KSt-Guthabens für oGA erfolgt nach Ablauf des ersten Wj. unter neuem Recht bis zu dessen Ver-brauch, so dass es hier keiner weiteren Vergleichsrechnungen bedarf. Dagegen wird die Verwendung des ehe-maligen EK 02 oder letztrangig des steuerlichen Einlagekontos durch eine Vergleichsrechnung bestimmt. Dazuwird in § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG der ausschüttbare Gewinn definiert als »das um das gezeichnete Kapital gemin-derte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos«.Da somit die Berechnung zur Verwendung des KSt-Guthabens »von oben«, dagegen die zur EK 02- oder Einlage-kontoverwendung »von unten« beginnt, kann sich bei negativem neutralen Vermögen (z.B. nach Verlusten) dieVerwendung verschiedener dieser Beträge für denselben Ausschüttungsbetrag ergeben (z.B. zugleich Verwen-dung des KSt-Guthabens mit einer KSt-Minderung und Verwendung des ehemaligen EK 02 mit KSt-Erhöhung).Allerdings kann für denselben Ausschüttungsteilbetrag nicht gleichzeitig das ehemalige EK 02 und das steuerli-che Einlagekonto als verwendet gelten, da bei beiden die Vergleichsrechnung von unten beginnt, aber erst die

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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Verrechnung mit ehemaligem EK 02 und nur für den Restbetrag der Ausschüttung die Verrechnung mit demsteuerlichen Einlagekonto erfolgt.

Während der 18 Übergangsjahre wird ein positives EK 02 mit der Folge fortgeführt, dass insbesondere vGAzu einer KSt-Erhöhung führen können. Für oGA, also geplant, sollte die Verwendung des EK 02 tunlichst ver-mieden werden, da nach Ablauf der 18-jährigen Übergangszeit die Ausschüttung von in ehemaligem EK 02abgebildeten Gewinnen ohne KSt-Erhöhung erfolgen kann.

Die Bedeutung einer aus dem Einlagekonto finanzierten Ausschüttung entspricht einer Ausschüttung unterVerwendung des bisherigen EK 04 (vgl. insoweit z.B. die entspr. Änderungen u.a. von § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 1EStG). Die Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital mit dann erfolgendem Sonderausweis der zu Nennka-pital gewordenen bisherigen Rücklagen – soweit nicht vorrangig das Einlagekonto gemindert wurde – ist in § 28KStG in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 3, § 41 KStG 1999 geregelt. Allerdings wird bei anschließender, auchzeitnaher Rückzahlung dieser unter neuem Recht in Nennkapital umgewandelten Rücklagen nicht mehr die30%-Nachsteuer nach § 5 KapErhStG erhoben; es kommt aber zu deren Erfassung als Einkünfte aus Kapitalver-mögen im HEV (ESt) bzw. der Freistellung nach § 8b KStG. Erfolgte die Umwandlung der Rücklagen in Nennka-pital noch unter Geltung des KStG 1999 und unter Verwendung des damaligen EK 03, so bleibt es nach § 8aAbs. 2 KapErhStG bei der Anwendung von §§ 5, 6 KapErhStG a.F., also ggf. der 30% Pauschsteuer bei vorzeiti-ger Wiederherabsetzung des Nennkapitals mit Auszahlung.

Der Übergang von der bisherigen EK-Gliederung zum KSt-Guthaben i.S.d. § 37 KStG erfolgt in drei ver-fahrensrechtlich getrennten Schritten:

1. Schritt: Letztmalige Feststellung der Endbeträge der Teilbeträge des VEK nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1KStG 1999

Bei dieser gesonderten Feststellung, die bei kalenderjahrgleichem Wj. zum 31.12.2000 und bei abw. Wj. 2000/2001 zum Schluss des letzten vor dem 1.1.2002 endenden Wj. erfolgt, werden die Teilbeträge des VEK noch aufder Grundlage des KStG 1999 ermittelt. Als Endbeträge dieses ersten Rechenschritts können sich bei allen Teil-beträgen des VEK Bestände ergeben, die nach den Regeln des KStG 1999 zu ermitteln sind. Dieser Rechenschrittist in den Gliederungsvordrucken für 2000 (wenn Wj. = Kj.) bzw. 2001 (wenn abw. Wj. 2000/2001) vorgesehengewesen.

2. Schritt: Feststellung modifizierter Teilbeträge (§ 36 Abs. 7 KStG)In dem zweiten Rechenschritt, dessen Einzelheiten in den § 36 Abs. 2–6 KStG geregelt sind und dessen Endbe-träge nach § 36 Abs. 7 KStG gesondert festgestellt werden, erfolgt die vorhin erwähnte »Bereinigung der EK-Glie-derung«. Zwar ergeben sich am Ende dieses zweiten Rechenschritts immer noch Teilbeträge des VEK; es sindaber nicht mehr alle Teilbeträge besetzt.

§ 36 KStG enthält detaillierte Regelungen zur »Bereinigung« der Teilbeträge des VEK:� Das EK 45 ist umzugliedern,� die Teilbeträge EK 01 und EK 03 sind zusammenzufassen,� Negativbeträge bei einzelnen Teilbeträgen werden umgegliedert. Wegen der Einzelheiten s. das Schema

unten und das amtliche Formular KSt 1 - F 36.

Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 und 7 KStG hat die Ermittlung und anschließende Feststellung der nach § 36KStG modifizierten Teilbeträge auf den Schluss desselben Wj. wie die gesonderte Feststellung nach dem erstenSchritt zu erfolgen, d.h. bei kalenderjahrgleichem Wj. zum 31.12.2000 und bei abw. Wj. 2000/2001 zum Schlussdes letzten vor dem 1.1.2002 endenden Wj.

Die Finanzverwaltung hatte diesen zweiten Rechenschritt vordruckmäßig auch bei Wj. = Kj. noch nichti.R.d. KSt-Erklärungsvordrucke für 2000 vorgenommen, sondern erst i.R.d. KSt-Vordrucke für 2001, in denenbei kalenderjahrgleichem Wj. auch die Umrechnung in ein KSt-Guthaben erfolgen muss. Um es nochmals deut-lich zu machen: Die gesonderte Feststellung des modifizierten VEK erfolgt zum Stichtag 31.12.2000 (bzw. zumSchluss des letzten vor dem 1.1.2002 endenden Wj.); sie wird aber erst i.R.d. Veranlagungsarbeiten für dennachfolgenden VZ (bei Wj. = Kj. bei der Veranlagung 2001, bei abw. Wj. bei der Veranlagung 2002) durchge-führt.

Die Verwaltungsauffassung hat den praktischen Vorteil, dass die Steuererklärungsformulare für 2000 bzw.2001 die Rechtsänderungen infolge des StSenkG noch nicht nachvollziehen mussten. Ein weiterer praktischerVorteil ist, dass zu diesem späteren Zeitpunkt die nach § 34 Abs. 12 KStG, § 36 Abs. 2 KStG vorzunehmendennachträglichen Korrekturen des VEK wegen der hier zu berücksichtigenden geleisteten und empfangenen Aus-schüttungen in 2001 bzw. 2002 zahlenmäßig bekannt sind.

3. Schritt: Umrechnung des EK 40 lt. Schlussfeststellung (2. Schritt) in ein KSt-Guthaben(§ 37 Abs. 1 KStG)

Nach § 37 Abs. 1 KStG wird auf den Schluss des Wj., das dem in § 36 Abs. 1 KStG genannten Wj. folgt, einKSt-Guthaben dadurch ermittelt, dass ein (positiver) Endbestand beim EK 40 durch 6 dividiert wird. Das ist dieeigentliche Überleitung vom bisherigen auf das künftige Recht. Auch dieser Rechenschritt ist erst im VordruckKSt 1 F – 37 für 2001 (bzw. für 2002) bzw. im Vordruck KSt 1 F enthalten.

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen

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Die Umgliederung erfolgt im Einzelnen in folgenden Schritten (§ 36 Abs. 2 bis 7 KStG):

Schritt Maßnahme KStG§ 36 Abs.

1. Minderung des letztmals nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 festgestellten VEK um noch damitzu verrechnende Ausschüttungen (oGA für abgelaufene Wj. im ersten Wj. nach dem Stichtag,andere Ausschüttungen im am Stichtag endenden Wj.) 2 Satz 1

2. Erhöhung des EK 40 und EK 45 um empfangene Ausschüttungen, die noch dem AV unterlie-gen und aus EK 40 oder EK 45 bei der ausschüttenden Körperschaft finanziert wurden 2 Satz 3

3. Umgliederung des (nur positiv möglichen) EK 45 mit 27/22 in das EK 40 und – 5/22 in das EK02 3

4. Negative Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01 bis EK 03 (nach Ausgleich im EK 01 bisEK 03 untereinander) wird von EK 30, dann von EK 40 abgezogen 4

5. Wenn Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01 bis EK 03 nicht negativ:5.1 Zusammenfassung von EK 01 und EK 03 zu EK 01/03 5 Satz 15.2 Ist EK 01/03 negativ, ist es mit EK 02 zu verrechnen 5 Satz 25.3 Ist EK 02 negativ, ist es mit EK 01/03 zu verrechnen 5 Satz 36. Ist einer der belasteten VEK-Teilbeträge EK 30, EK 40 negativ, wird er zunächst mit dem ande-

ren, dann mit positivem EK 02, zuletzt mit positivem EK 01/03 verrechnet 6

Das BVerfG (BVerfG-Urt. vom 17.11.2009, DB 2010 S. 425) hat hinsichtlich der Umgliederung des KSt-Gutha-bens entschieden, dass § 36 Abs. 3 und 4 KStG i.d.F. des StSenkG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unverein-bar ist, soweit diese Regelung zu einem Verlust des KSt-Minderungspotentials führt, das in dem mit 45% KStbelasteten Teilbetrag enthalten ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die denErhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenen und zu diesem Zeitpunkt rea-lisierbaren KSt-Minderungspotentials gleichheitsgerecht sicherstellt. Durch § 34 Abs. 13f und 13g KStG i.d.F. desJStG 2010 wurde die Umgliederungsvorschrift des § 36 KStG unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfGinsgesamt neu gefasst. Die Neuregelung ist rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälleanzuwenden. Wegen Einzelheiten s. Dötsch, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, § 36 KStG Tz. 27 ff.

2.2 Änderungen durch das SEStEG und das JStG 2007

Das SEStEG dient insbesondere den Anpassungen des deutschen Unternehmenssteuerrechts an die zwischen-zeitlich neu eingeführten Rechtsformen der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossen-schaft (SCE) sowie der Umsetzung der steuerlichen EU-Fusionsrichtlinie (FRL) im Hinblick auf die danachgrundsätzlich mögliche ertragsneutrale Umwandlung über die Grenze. Wegen weitergehender Informationenbezüglich der Änderungen des KStG vgl. z.B. Dötsch/Pung, DB 2006, S. 2648.

Durch das JStG 2007 sind Regelungen eingeführt oder ergänzt worden, deren Inhalte eher technischer Natursind, vgl. dazu Dötsch/Pung, DB 2007, S. 11.

Die wesentlichen Änderungen insbesondere des KStG im Einzelnen sind (vgl. dazu z.B. Dötsch/Pung, DB2006, S. 2704 und S. 2763 sowie zum Regierungsentwurf des SEStEG BB-Special 8/2006):

2.2.1 §§ 1 und 8 Abs. 2 KStG – Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

§ 8 Abs. 2 KStG sieht nunmehr vor, das bei Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG alle Einkünfte alssolche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Diese Änderung erfolgte im Hinblick auf die nicht mehr haltbareRegelung des bisherigen § 8 Abs. 2 KStG, wonach all diejenigen Steuerpflichtigen ausschließlich gewerblicheEinkünfte erzielen, die nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung verpflichtet sind. Da dies für ausländi-sche Körperschaften vielfach nicht zutrifft, diese aber nach dem sog. Typenvergleich steuerlich wie Gesellschaf-ten i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG behandelt werden, werden diese nunmehr auch hinsichtlich der Einkünfte-qualifizierung gleich behandelt.

Die Neuregelungen gelten nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG mangels besonderer Einzelregelung abdem VZ 2006.

2.2.2 §§ 8 Abs. 3 Satz 2 ff., 8b Abs. 1 Satz 1 ff., 32a KStG – Korrespondierende Besteuerung

Durch das JStG 2007 sind Regelungen zur sog. korrespondierenden Besteuerung bei vGA und verdeckten Ein-lagen eingeführt worden. Ein neu eingefügter § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG stellt klar, dass verdeckte Einlagen dasEinkommen nicht erhöhen. Nach dem neuen § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG gilt dies allerdings dann nicht, wenn dieverdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafter gemindert hat. Dadurch wird vermieden, dass aufGesellschafterebene ein Betriebsausgabenabzug verbleibt, wenn auf der Gesellschaftsebene eine entspre-chende Einkommenserhöhung nicht erfolgt. Die neuen Sätze 5 und 6 des § 8 Abs. 3 KStG ergänzen die vorge-nannte Regelung für vGA zwischen Schwestergesellschaften, bei denen die vGA dem gemeinsamen Gesell-schafter zuzurechnen ist und dort eine verdeckte Einlage in die andere Tochtergesellschaft angenommenwird.

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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VGA sind bei empfangenden Körperschaften nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei (aber 5%iger pauschalerAnsatz nabz. BA). Durch die neu eingefügten Sätze 2 und 3 des § 8b Abs. 1 KStG ist nunmehr sichergestellt, dasseine Steuerfreistellung nur noch dann zulässig ist, wenn sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nichtgemindert haben, also eine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfolgt ist. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG enthälteine Regelung für die o.g. Fälle von vGA zwischen Schwestergesellschaften.

Neu eingefügt wurde eine eigenständige Änderungsvorschrift in § 32a KStG. Diese hat den Zweck, zurDurchsetzung der korrespondierenden Besteuerung ggf. erforderliche Änderungen von Steuerbescheiden zuermöglichen. Im Wesentlichen erlaubt § 32a Abs. 1 KStG die Änderung eines Steuerbescheides des Gesellschaf-ters, wenn bei der Körperschaft eine vGA an diesen festgestellt und berücksichtigt wird.

Umgekehrt sieht § 32a Abs. 2 KStG vor, dass bei Änderung, Erlass oder Aufhebung eines Steuerbescheidsgegenüber einem Gesellschafter wegen einer verdeckten Einlage auch eine Änderung des Steuerbescheids derGesellschaft zulässig ist, der die verdeckte Einlage zugewendet worden ist.

Die Regelungen sind erstmals auf vGA und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 18.12.2006 erfol-gen.

2.2.3 § 12 KStG – Verlust oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

§ 12 KStG regelte bislang im Wesentlichen, dass im Falle der Verlegung des Sitzes und/oder des Orts derGeschäftsleitung ins Ausland und damit einhergehendem Ausscheiden aus der unbeschränkten KSt-Pflicht eineSchlussbesteuerung entsprechend § 11 KStG durchzuführen ist. Dies galt auch bezüglich desjenigen Vermö-gens, das etwa durch Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte der beschränkten KSt-Pflicht unterlag, alsoein Ausscheiden aus der inländischen Steuerverhaftung gar nicht vorlag.

Die nunmehr erfolgte Änderung der Vorschrift sieht vor, dass in Fällen des Verlustes des deutschen Besteue-rungsrechts bezüglich einzelner Wirtschaftsgüter diese als zum gemeinen Wert veräußert gelten (§ 12 Abs. 1KStG). Dieser Ansatz erfasst also nicht mehr den Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuer-pflicht, da insoweit das deutsche Besteuerungsrecht unangetastet bleibt.

§ 12 Abs. 2 KStG ordnet für den Fall der Verschmelzung einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aufeine andere Körperschaft desselben Staates an, dass dieser Vorgang steuerneutral erfolgen kann (Buchwertan-satz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG statt gemeiner Wert nach § 12 Abs. 1 KStG), soweit die Voraussetzungen des§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KStG erfüllt sind. Dies sinda) KSt-Verhaftung der übergehenden Wirtschaftsgüter,b) keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts bezüglich der übergehenden Wirtschaftsgüter,c) es werden keine Gegenleistungen außer solcher in Form von Gesellschaftsrechten gewährt undd) die beteiligten Rechtsträger haben Sitz und Ort der Geschäftsleitung im EU- bzw. EWR-Raum (Verweis auf

§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG).

§ 12 Abs. 3 KStG sieht schließlich für die grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes und/oder des Ortes derGeschäftsleitung einer Körperschaft in einen nicht der EU oder dem EWR angehörigen Staat vor, dass dasdadurch bedingte Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht im bisherigen Ansässigkeitsstaat zurSchlussbesteuerung nach § 11 KStG führt. Dies führt – anders als in Fällen des § 12 Abs. 1 KStG – auch zu einerBesteuerung, soweit etwa bezüglich einer Betriebsstätte in Deutschland das Besteuerungsrecht auf Grund wei-terhin bestehender beschränkter Steuerpflicht nicht beeinträchtigt wird.

§ 12 KStG ist grundsätzlich für in 2006 endende Wj. in der Neufassung anzuwenden. § 12 Abs. 2 KStG ist inder Neufassung auf solche Vorgänge anzuwenden, deren Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Registernach dem Tag der Verkündung des SEStEG (12.12.2006) erfolgt ist.

2.2.4 § 27 KStG – Steuerliches Einlagekonto

Die Änderungen des § 27 KStG greifen einerseits Unzulänglichkeiten der bisherigen Regelung auf und umfassenandererseits notwendige Anpassungen an die Europäisierung des Unternehmenssteuerrechts.

Mit Ausnahme von vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen ist ein Direktzugriff auf das steuerli-che Einlagekonto und damit auch ein neu entstehender negativer Bestand desselben nicht mehr zugelassen.

Neu geregelt wird in § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG die Berücksichtigung von Einlagen bei der Ermittlung desAnfangsbestands des Einlagekontos, wenn eine Körperschaft ihren Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung indas Inland verlegt und dadurch erstmals der unbeschränkten KSt-Pflicht unterliegt. Diese Regelung ist nicht aufden EU- bzw. EWR-Raum beschränkt.

Umfassend neu geregelt wurde – unabhängig vom überwiegend europarechtlichen Bezug der anderwei-tigen Änderungen – die bisherige sog. Verwendungsfestschreibung des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, die gestri-chen wurde. An die Stelle tritt nunmehr § 27 Abs. 5 KStG, der die Unzulänglichkeiten bei falsch ausgestell-ten Steuerbescheinigungen und den damit verbundenen Fragen der Berichtigung von Steuerbescheinigun-gen, Haftung und Gleichklang zwischen Verwendung des Einlagekontos und Anteilseignerbesteuerungbeheben soll.

Bei zu geringer Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bleibt die bescheinigte Ver-wendung unverändert. Eine Berichtigung der Steuerbescheinigungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Für denFall, das die Verwendung des Einlagekontos überhaupt nicht – also auch nicht mit 0 € bescheinigt wurde, giltder Betrag der Einlagenrückgewähr im Zeitpunkt der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des Einlagekon-

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen

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tos zum Schluss des Wj. der Leistung als mit 0 € bescheinigt. Im Ergebnis wird dadurch erreicht, dass die Verrin-gerung des steuerlichen Einlagekontos hinsichtlich der Höhe mit der Summe der bescheinigten Einlagekonten-verwendung gegenüber den Anteilseignern entspricht, und somit abweichende Ergebnisse auf Gesellschafts-und Gesellschafterebene ausgeschlossen werden. Eine zu geringe Bescheinigung des steuerlichen Einlagekon-tos kann nicht mehr korrigiert werden.

Im Falle einer zu hohen Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sind die steuerlichenFolgen nunmehr deutlich stringenter formuliert. Bei zu hoher Bescheinigung ist von der Körperschaft die KapStauf den zu hoch bescheinigten Betrag zu entrichten; die Inanspruchnahme erfolgt durch Haftungsbescheid,wobei es nicht auf die Schuldhaftigkeit beim Ausstellen der fehlerhaften Steuerbescheinigungen ankommt. DieFeststellung des steuerlichen Einlagekontos ist zwingend an die der Inhaftungnahme zu Grunde liegende Einla-gekontenverwendung anzupassen. Die Steuerbescheinigungen können – müssen aber nicht – berichtigt wer-den. Werden die Steuerbescheinigungen nicht berichtigt, wird die nachträglich erhobene KapSt definitiv, da derAnteilseigner nur die wegen der überhöht bescheinigten Einlagenrückgewähr geringere KapSt anrechnen kann.Durch die nacherhobene KapSt wird die fehlende Besteuerung beim Anteilseigner ausgeglichen. Im Falle derBerichtigung der Steuerbescheinigung entspricht die insgesamt abgeführte KapSt den bescheinigten Beträgen,so dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommen kann. Allerdings muss der Anteilseigner auf Grund derberichtigten Bescheinigung auch entsprechend höhere Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (mit ent-sprechender anzurechnender KapSt) versteuern. In beiden Fällen entspricht die Verringerung des steuerlichenEinlagekontos der Besteuerung auf Seiten des Anteilseigners.

Neu eingefügt wurde § 27 Abs. 8 KStG, der es ermöglicht, auch für nicht unbeschränkt steuerpflichtigeKörperschaften ein Einlagekonto festzustellen, soweit diese in einem Staat der EU (nicht EWR) unbe-schränkt steuerpflichtig sind. Dies betrifft aus deutscher Sicht sowohl beschränkt Steuerpflichtige als auchFälle, die überhaupt nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Auf Grund dieser Ergänzung ist esAnteilseignern erstmals möglich, die Einlagenrückgewähr von EU-ausländischen Körperschaften ebensonicht steuerbar zu vereinnahmen, wie es bei inländischen Beteiligungen der Fall ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3EStG). Für die Feststellung des Einlagekontos ist ein Nachweis durch die betroffene Körperschaft erforder-lich, in welcher Höhe ihr Eigenkapital unter Beachtung des deutschen Steuerrechts als auf dem steuerli-chen Einlagekonto zu erfassen anzusehen ist. Dies dürfte in der Praxis zu teilweise unlösbaren Schwierig-keiten führen. Das zuständige FA bzw. das Bundeszentralamt für Steuern stellen den Betrag der Einlagen-rückgewähr gegenüber der Körperschaft fest, die darauf hin entsprechende Steuerbescheinigungen an ihreAnteilseigner erteilen kann.

Die Neuregelungen gelten nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG mangels besonderer Einzelregelung abdem VZ 2006.

2.2.5 § 28 KStG – Rückzahlung von Nennkapital

Die Änderung des § 28 Abs. 2 KStG ist der Änderung des § 27 KStG geschuldet, wonach der Bestand des Einlage-kontos nicht mehr negativ werden kann. Im Falle einer Nennkapitalherabsetzung oder bei Auflösung einer Kör-perschaft wird zunächst ein bestehender Sonderausweis gemindert. Ein den Sonderausweis übersteigenderBetrag des (herabgesetzten) Nennkapitals erhöht das steuerliche Einlagekonto. Die Rückzahlung des Nennka-pitals mindert im zweiten Schritt das steuerliche Einlagekonto. Neu geregelt wurde, dass bei nicht ausreichen-dem steuerlichen Einlagekonto die Rückzahlung des Nennkapitals auch dann als Gewinnausschüttung gilt,wenn sie nicht mit einem Sonderausweis in Zusammenhang steht.

Die Neuregelungen gelten nach § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des SEStEG mangels besonderer Einzelregelung abdem VZ 2006.

2.2.6 § 37 KStG – KSt-Guthaben

Die Realisierung des KSt-Guthabens wurde nach den Änderungen durch das SEStEG auf ein ausschüttungsun-abhängiges System umgestellt. Für ordentliche Gewinnausschüttungen und Auskehrungen i.R. einer Liquida-tion vor dem 31.12.2006 gilt letztmalig noch die bisherige Regelung, wonach die Minderung von einer ordentli-chen Gewinnausschüttung unter Beachtung der Deckelung nach § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG abhängig ist. Im Jahr2007 ist eine Realisierung des KSt-Guthabens nicht möglich. Ab 2008 bis einschließlich zum Jahr 2017 wird dasKSt-Guthaben auf Basis des zum 31.12.2006 ermittelten KSt-Guthabens (auch bei abweichendem Wj.) jeweilszum 30.9. in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt. Der Auszahlungsanspruch ist bereits per 31.12.2006 zu akti-vieren und abzuzinsen. Erträge aus dem KSt-Guthaben sind keine Einkünfte i.S.d. EStG und damit nicht steuer-bar.

2.2.7 § 38 KStG – Keine KSt-Erhöhung bei Genossenschaften

§ 38 Abs. 1 KStG wird ergänzt um eine bereits länger in Aussicht genommene Regelung, wonach bei Genossen-schaften die Rückzahlung von Nennkapital (Geschäftsguthaben) nicht als Leistung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 3und 4 KStG anzusehen ist, soweit nicht ein Sonderausweis als verwendet gilt.

Die Regelung ist auch für Jahre vor 2007 anwendbar.

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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2.3 Änderungen durch das REITG, das UntStRefG 2008, das Gesetz zur weiteren Stärkungdes bürgerschaftlichen Engagements und das JStG 2008

2.3.1 Einführung von Immobilien-AG mit börsennotierten Anteilen

Mit dem REITG besteht mit Wirkung seit 2007 auch in Deutschland die Möglichkeit zur Begründung sog. REIT-Aktiengesellschaften (REIT-AG), die unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sind. Ausschüttungen andie Anteilseigner unterliegen grds. weder der hälftigen (ab 2009: 40%igen) noch der vollständigen Steuerbefrei-ung nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG.

2.3.2 Änderung von § 8a KStG – Einführung der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG)

Durch das UntStRefG 2008 ist der bisherige § 8a KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung) durch den neuen § 4hEStG ersetzt worden. Für Körperschaften wird dessen Anwendung durch einen neu gefassten § 8a KStG ergänzt.

Die in § 4h EStG enthaltene sog. Zinsschrankenregelung betrifft zum einen sämtliche Zinsaufwendungen,also nicht nur Vergütungen für von Gesellschaftern gewährtes Fremdkapital. Zum anderen gilt die Regelung fürsämtliche Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Für Körperschaften wirddie in § 4h EStG enthaltene Regelung durch § 8a KStG ergänzt.

§ 4h EStG will eine Mindestbesteuerung auf der Ebene der Körperschaft sicherstellen und insbesondere einerVerlagerung von Zinsaufwand ins Inland und Zinsertrag ins Ausland vermeiden. Betroffen von der Neuregelungdürften damit insbes. international tätige Unternehmen sein.

In einem Wj. nicht zum Abzug zugelassene Zinsaufwendungen sind nur vorläufig nicht abzugsfähig undkönnen als Zinsvortrag auf spätere Wj. vorgetragen und dort i.R.d. §§ 4h EStG, 8a KStG abgezogen werden.

Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe desZinsertrags des Betriebs abzugsfähig, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30% des um die Zinsaufwendungenund um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um dieZinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. Für Körperschaften modifiziert § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG dieseRegelung dahingehend, dass an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt.

Die Abzugsbeschränkung auf 30% betrifft den die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwand. soweit also denZinsaufwendungen Zinserträge gegenüber stehen, sind die Zinsaufwendungen weiterhin in voller Höheabzugsfähig.

Die sog. Zinsschranke greift grds. unabhängig davon, wer Geber des Fremdkapitals ist, also ob die Zinsenan einen Gesellschafter, einem diesem nahe stehende Person oder an einen fremden Dritten gezahlt werden.

§ 4h Abs. 2 Satz 1 EStG regelt drei Ausnahmen von der in Abs. 1 enthaltenen Grundregel:Das Abzugsverbot greift nicht

(a) wenn der Nettozinsaufwand unter der Freigrenze von 1 Mio. € (durch das Bürgerentlastungsgesetz Kran-kenversicherung auf 3 Mio. € erhöht) liegt;

(b) bei nicht konzernzugehörigen Betrieben, wobei für Körperschaften nach § 8a Abs. 2 KStG weitere Voraus-setzungen zu beachten sind;

(c) bei konzernzugehörigen Betrieben, wenn deren Eigenkapitalquote nicht unter der des Konzerns liegt (sog.Escapeklausel), wobei für Körperschaften gem. § 8a Abs. 3 KStG weitere Voraussetzungen zu beachtensind. Siehe aber Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz unter A. I 2.5.4.

Nach § 52 Abs. 12d EStG ist § 4h EStG erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen undnicht vor dem 1.1.2008 enden. Demzufolge ist bei kalenderjahrgleichem Wj. die Neuregelung erstmals 2008anzuwenden. Besteht ein abw. Wj., findet die Neuregelung erstmals für ein nach dem 25.5.2007 beginnendesund nach dem 31.12.2007 endendes abw. Wj. Anwendung.

§ 34 Abs. 6a Satz 3 KStG regelt für die erstmalige Anwendung des neu gefassten § 8a KStG, dass dieser erst-mals für Wj. anzuwenden ist, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden.

2.3.3 Ausschluss von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 KStG).

Durch das JStG 2008 ist § 8b Abs. 3 KStG dergestalt erweitert worden, als dass Gewinnminderungen im Zusam-menhang mit einem Anteil i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigensind. Dazu gehören insbes. auch Gewinnminderungen i.V.m. Gesellschafterdarlehen. Nach § 34 Abs. 1 KStGi.d.F. des JStG 2008 gilt die Änderung ab dem VZ 2008. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelte es sich beider Erweiterung der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG durch das JStG 2008 lediglich um eine gesetzliche Klarstel-lung (BT-Drs. 16/6290 S. 73). Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 14.1.2009 (BStBl II S. 674) entschieden, dassTeilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen keine bei der Gewinnermittlung nicht zuberücksichtigende Gewinnminderungen i.S.v. § 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG2008 darstellen. Demnach handelte es sich bei der Erweiterung des § 8b Abs. 3 KStG nach Auffassung des BFHum eine rechtsbegründende Ergänzung.

2.3.4 Neuregelung des körperschaftsteuerlichen Verlustabzugs (§ 8c KStG)

§ 8c KStG ersetzt die aus Sicht der Finanzverwaltung gescheiterte Regelung zum sog. Mantelkauf des § 8 Abs. 4KStG. Die Neuregelung sieht den Wegfall eines Verlustabzugs dann vor, wenn innerhalb von fünf Jahren einAnteilseignerwechsel stattfindet. Umfasst werden auch mittelbare Anteilseignerwechsel und einem Anteilseig-

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nerwechsel vergleichbare Gestaltungen, etwa die Stimmrechtsübertragung. Werden mehr als 25 bis 50% derAnteile übertragen, so entfällt der Verlustabzug entsprechend quotal, bei über 50% hingegen vollständig.

Die Neuregelung umfasst keine Sanierungsklausel mehr und sieht für konzerninterne Umstrukturierungenkeine Ausnahmen vor (s. aber Änderungen unter A I. 2.5.2 und A I. 2.5.8). Sie ist erstmals auf Anteilsübertra-gungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 vollzogen werden.

§ 8 Abs. 4 KStG ist daneben weiterhin anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.1.2008 beginnt, und derVerlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 eintritt.

2.3.5 Änderungen beim Spendenabzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I S. 1912sind die Regelungen zum Spendenabzug neu gefasst worden.

Danach beträgt der Höchstbetrag für den Spendenabzug nunmehr 20% (bisher 5 bzw. 10%) des Einkom-mens bzw. statt bisher zwei jetzt vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendetenLöhne und Gehälter. Weiterhin sind nunmehr sämtliche nicht i.R.d. Höchstbeträge abziehbaren Spenden i.R.d.sog. Spendenvortrags vortragsfähig. Dies war bislang nur bei sog. Großspenden möglich. Ersatzlos entfallen istder zusätzliche Höchstbetrag von (bisher) 20 450 € für Zuwendungen an bestimmte Stiftungen.

Nach § 34 Abs. 8a KStG ist die Neuregelung erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die im VZ 2007 geleis-tet wurden. Auf Antrag ist jedoch auf Zuwendungen, die im VZ 2007 geleistet wurden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG inder bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung anzuwenden.

2.3.6 Gesetzliche Festschreibung aktiver und passiver Ausgleichsposten bei Organschaft (§ 14 Abs. 4 KStG)

Der BFH entschied mit Urteil vom 7.2.2007, BStBl II S. 796 (s. dazu auch das Nichtanwendungsschreiben desBMF vom 5.10.2007, BStBl I S. 743), dass die Auflösung eines passiven Ausgleichspostens i.S.d. R 63 Abs. 3 KStR2004 entgegen der dort niedergelegten Verwaltungsauffassung mangels gesetzlicher Grundlage nicht gewinn-erhöhend zu erfolgen hat.

Der Gesetzgeber hat daraufhin i.R.d. JStG 2008 die bisherige Regelung der KStR in § 14 Abs. 4 KStG übernom-men und die langjährige Verwaltungsübung gesetzlich festgeschrieben. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt essich lediglich um eine klarstellende Regelung, die auch rückwirkend anzuwenden ist. Angesichts der o.g. BFH-Entscheidung bleibt fraglich, ob diese Auffassung letztendlich Bestand haben wird.

2.3.7 Absenkung des Steuersatzes von 25% auf 15% (§ 23 Abs. 1 KStG)

Der Körperschaftsteuersatz ab dem VZ 2008 beträgt 15%.

2.3.8 Änderung des § 38 KStG bzgl. der KSt-Erhöhung

Vor dem Hintergrund der Änderungen bzgl. des KSt-Guthabens durch das SEStEG und möglicher EU-Rechts-widrigkeit ist durch das JStG 2008 § 38 KStG grundlegend geändert worden.

Eine KSt-Erhöhung stellt sich ab 2007 danach ausschüttungsunabhängig ein. Die KSt-Erhöhung beträgt 3%des zum 31.12.2006 letztmalig festgestellten fortgeschriebenen EK 02 und ist in zehn Jahresraten zu entrichten.Das bisherige System der möglichen KSt-Erhöhung bei Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen istletztmalig auf solche Leistungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2007 erfolgt sind. Für bestimmte Körperschaftenbesteht ein Antragswahlrecht, unwiderruflich zum bisherigen System zu optieren. Ab 2008 bis einschließlichzum Jahr 2017 ist der Erhöhungsbetrag (auch bei abw. Wj.) jeweils zum 30.9. in zehn gleichen Jahresraten zuzahlen. Der Anspruch des Fiskus entsteht am 1.1.2007 und ist in der ersten danach zu erstellenden Bilanz zupassivieren. Der Aufwand aus der Passivierung ist steuerlich nicht abzugsfähig und außerhalb der Steuerbilanzzu korrigieren. Auf Antrag kann der gesamte Erhöhungsbetrag in einer Summe unter Berücksichtigung einesAbzinsungssatzes von 5,5% entrichtet werden.

2.3.9 Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)

Nach dem durch das UntStRefG 2008 neu eingefügten § 4 Abs. 5b EStG ist die GewSt nicht mehr als BA abzugsfä-hig. Die Neuregelung gilt erstmals für die GewSt, die für nach dem 31.12.2007 endende EZ festgesetzt wird (vgl.§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).

2.4 Wesentliche Änderungen durch das MoRaKG, das JStG 2009 und das Steuerbürokratieabbaugesetz

2.4.1 Ausnahme vom Verlustuntergang bei Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenan sog. Zielgesellschaften (§ 8c Abs. 2 KStG)

Durch das MoRaKG wird § 8c KStG hinsichtlich der Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaftenan sog. Zielgesellschaften um einen Absatz 2 erweitert. Der bisherige § 8c KStG wird zu § 8c Abs. 1 KStG. Grund-sätzlich führt der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 8c KStG zum teilweisen oder vollstän-digen Untergang eines bestehenden Verlustvortrags und der Nichtverrechenbarkeit laufender Verluste. Erwirbtjedoch nunmehr eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft i.S.d. Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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vom 12.8.2008, BGBl I S. 1672 Anteile an einer sog. Zielgesellschaft, so gehen deren Verluste nicht unter, wennbestimmte, in § 8c Abs. 2 KStG benannte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anwendbarkeit der Regelungstand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Die EU-Kommission hat die erforderlicheZustimmung nicht erteilt (s. Pressemitteilung der EU-Kommission IP/09/1449 und Dörr, NWB 2009, S. 3499,3504). Die Vorschrift des § 8c Abs. 2 KStG i.d.F. des MoRaKG ist damit nie in Kraft getreten. Das Ziel des § 8cAbs. 2 KStG, vom Untergang wegen schädlichem Beteiligungserwerb bedrohte steuerliche Verluste insoweit zu»retten«, als das Betriebsvermögen der Verlust-Körperschaft stille Reserven enthält, ist jedoch durch das Wachs-tumsbeschleunigungsgesetz verallgemeinert und für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 in§ 8c Abs. 1 Satz 6 und 7 KStG geregelt worden (s. unter A. I. 2.5.8).

2.4.2 Steuerliche Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten mittels Betrieben gewerblicher Art oderEigengesellschaften der öffentlichen Hand

Durch das JStG 2009 wird die bisherige Besteuerung der öffentlichen Hand hinsichtlich der Beurteilung derFrage, wann BgA zusammengefasst werden können und inwieweit die Übernahme einer dauerdefizitärenTätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft einer jPdöR in Höhe der erwirtschafteten Verluste zur Annahme einervGA führt, gesetzlich festgeschrieben. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum JStG2009 (Drs. 16/10189) führt dazu aus:

»Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 22. August 2007 (BStBl II S. 961) entschieden, dass die Übernahmeeiner dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft (Kapitalgesellschaft) einer juristischen Person desöffentlichen Rechts ohne schuldrechtlichen Verlustausgleich zumindest in Höhe der laufenden Betriebsverlustezu einer verdeckten Gewinnausschüttung an die juristische Person des öffentlichen Rechts führt. Diese Ent-scheidung entspricht nicht der bisherigen steuerlichen Handhabung durch die betroffenen Steuerpflichtigenund die Finanzverwaltung. Danach führt ein solcher laufender Betriebsverlust nicht zu einer verdecktenGewinnausschüttung. Der Verlust kann danach grundsätzlich zur Ergebnisverrechnung genutzt werden. Einesolche Ergebnisverrechnung im Rahmen von Eigengesellschaften und auch in Betrieben gewerblicher Art istfür juristische Personen des öffentlichen Rechts vielfach ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Finanzierung ins-besondere der Leistungen der Daseinsvorsorge. Die Bereithaltung derartiger Leistungen fällt in den Aufgaben-bereich der öffentlichen Hand und es besteht eine faktische Erwartungshaltung seitens des Bürgers, dass solcheLeistungen angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist es daher gerechtfertigt, an den bisherigen Verwal-tungsgrundsätzen bei der steuerlichen Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand mittelsBetrieben gewerblicher Art oder Eigengesellschaften festzuhalten. In § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG wird – aus Gründender Rechtssicherheit – klargestellt, dass bei einem Betrieb gewerblicher Art ein zu ermittelndes Einkommenauch vorliegt, wenn der Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Beteiligung am allgemeinen wirt-schaftlichen Verkehr betrieben wird. Die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG ist daher auch für Veranla-gungszeiträume vor 2009 anzuwenden.«

Begleitet wird die Regelung von Folgeanpassungen im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft(§ 15 KStG) und der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG.

2.4.3 Wegfall des Organschaftsverbots für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

Durch das JStG 2009 wurde § 14 Abs. 2 KStG aufgehoben. Damit entfällt grundsätzlich mit Wirkung ab demVZ 2009 das Organschaftsverbot für Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh-men sind. Nach § 34 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 KStG ist auf gemeinsamen Antrag von Organgesellschaft und Organträ-gern die Änderung bereits ab VZ 2008 anzuwenden, wenn zugleich der ebenfalls geänderte § 21 KStG zurAnwendung kommt.

2.4.4 Einschränkung der Möglichkeit einer steuermindernden Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG)

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ist durch das JStG 2009 dergestalt geändert worden, dass eine steuermindernde Bei-tragsrückerstattung nur insoweit anzunehmen ist, als die vor allem für die Beitragsrückerstattung zu verwenden-den Kapitalerträge, die regelmäßig nach § 8b KStG steuerbefreit sind, bei deren Bemessung für steuerliche Zweckenicht mehr zu berücksichtigen sind. Die Änderung geht mit der Aufhebung des Organschaftsverbots für Lebens-oder Krankenversicherungsunternehmen (s.o. A I. 2.4.3) einher, womit der Transport von Verlusten aus der Frei-stellung der Dividendenerträge und der Abzugsfähigkeit der Beitragsrückerstattung zum Organträger vermiedenwerden soll. Die Neuregelung ist erstmals ab 2009, auf Antrag ggf. ab 2008 anzuwenden (s.o. A I. 2.4.3).

2.4.5 Rückzahlung eines Körperschaftsteuerguthabens

Das Steuerbürokratieabbaugesetz regelt die bereits zuvor im Verwaltungswege gehandhabte Regelung,wonach ein KSt-Guthaben nach § 37 Abs. 5 KStG dann in einem Betrag und nicht in zehn Raten auszuzahlenist, wenn der festgesetzte Auszahlungsanspruch nicht mehr als 1 000 € beträgt.

2.4.6 Elektronische Abgabe der Körperschaftsteuererklärung sowie der Erklärung zur gesonderten Feststel-lung von Besteuerungsgrundlagen ab 2011 (§ 31 KStG)

Ebenfalls durch das Steuerbürokratieabbaugesetz wurde mit Wirkung ab dem VZ 2011 in § 31 Abs. 1a KStGdie Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der KSt-Erklärung und der Erklärung zur gesonderten

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Gesetzesänderungen

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Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 27, 28, 38 KStG) in authentifizierter Form an die Finanzverwal-tung vorgeschrieben. Für die elektronische, authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das aufder Internetseite www.elsteronline.de/eportal/ erhältlich ist. Programme zur elektronischen Übermittlung sindauf der Internetseite https://www.elster.de/elster_soft_nw.php aufgeführt. Die Abgabe der Erklärungen inPapierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.

Weiter ist nach § 5b Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes in den Fällen der Gewinnermitt-lung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG der Inhalt der Bilanz sowie der GuV-Rechnung nach amtlich vorgeschrie-benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Enthält die HandelsbilanzAnsätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträgedurch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen (vgl. § 60 Abs. 2 EStDV) und nachamtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine densteuerlichen Vorschriften entsprechende Steuerbilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-fernübertragung übermitteln. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnungermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-übertragung zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV i.d.F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes).

§ 5b EStG ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG i.V.m. § 1AnwZpvV). Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und GuV-Rechnung für Wj., die nach dem 31.12.2011beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für das erste Wj., das nach dem 31.12.2011 beginnt,wird es jedoch von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die GuV-Rechnung für diesesJahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über-mittelt werden. Eine Bilanz und die GuV-Rechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden.(Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der Härtefallregelung nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG, vgl. BMF-Schr.vom 28.9.2011, BStBl I S. 855).

2.5 Wesentliche Änderungen durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz, das Bürgerentlastungsge-setz Krankenversicherung, das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, das Wachstumsbeschleuni-gungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicherVorschriften, das JStG 2010 und das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

2.5.1 Erhöhung der Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG

Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.3.2009 (BGBl I S. 550) wurde der Freibetrag für Kör-perschaften i.S.d. § 24 KStG – Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistun-gen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG führen bzw. die keinen Ver-ein i.S.d. § 25 KStG darstellen – von 3 835 € auf 5 000 € angehoben. Wird der Freibetrag von der Körperschaftnicht überschritten, unterbleibt grundsätzlich eine Veranlagung zur KSt. Der erhöhte Freibetrag gilt künftigauch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Die Änderungen sind erstmals ab dem VZ 2009 anzuwen-den.

Erfasst werden von der Regelung jPdöR mit ihren BgA, VVaG sowie juristische Personen des privaten Rechts,wie z.B. Vereine und Stiftungen. Erfasst werden auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von anderen steuerbe-freiten Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind.

Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben,wurde der Freibetrag nach § 25 KStG von 13 498 € auf 15 000 € erhöht. Der Freibetrag gilt künftig sowohl fürunbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Die Änderungen sind erstmals ab demVZ 2009 anzuwenden.

2.5.2 Entschärfung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG), Einführung einer Sanierungsklausel (§ 8c KStG)

Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I S. 1959) sieht eine Entschärfungder Zinsschrankenregelung vor, indem die Freigrenze bezüglich des Nettozinsaufwands (zunächst zeitlichbefristet) von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht wurde (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Bst. a EStG). Die erhöhte Freigrenze gilterstmals für Wj., die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, und letztmals (s. aberÄnderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz unter A I. 2.5.4) für Wj., die vor dem 1.1.2010 enden.

Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG wurde um eine sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG)ergänzt, durch die die Verlustvorträge im Sanierungsfall erhalten bleiben. Sanierung ist nach dem Gesetzes-wortlaut eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu verhindernoder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhält. Das Merkmal der Erhaltung der bis-herigen Betriebsstrukturen ist nur erfüllt, wenn Arbeitsplätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarungüber Arbeitsplätze geschlossen wird oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. DieAnwendung der Sanierungsklausel setzt voraus, dass zumindest eines der Merkmale erfüllt ist.

Nach § 34 Abs. 7c KStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung findet die Sanierungs-klausel Anwendung auf Beteiligungserwerbe, die nach dem 31.12.2007 stattfinden. Damit stimmte der Beginndes zeitlichen Anwendungsbereichs des § 8c Abs. 1a KStG mit § 8c Abs. 1 KStG überein. Die Regelung warjedoch befristet auf Beteiligungserwerbe, die bis zum 31.12.2009 erfolgten (s. aber Aufhebung der Befristungdurch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz). Die Regelung wurde durch den BT in zweiter und dritter Lesung

I. Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, GesetzesänderungenTeil A: Körperschaftsteuer

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