durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine...

48
Wegebetreuung durch alpine Vereine Darstellung der rechtlichen Situation und daraus resultierender Haftungsfragen

Transcript of durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine...

Page 1: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Weg

ebet

reu

un

g d

urc

h a

lpin

e Ve

rein

eD

arst

ellu

ng

der

rech

tlic

hen

Sit

uat

ion

un

d d

arau

s re

sult

iere

nd

er H

aftu

ng

sfra

gen

Page 2: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73
Page 3: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Rechtliche Probleme der Wegebetreuung durch alpine VereineZusammenfassung der Tagung, 11.10. 2010 in Wien

Page 4: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Impressum

Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73 73E-Mail: [email protected], www.vavoe.at

Grafik. grafische auseinandersetzung, christine brandmaier, 6410 telfsFotos. Mag. Uwe Grinzinger, DDr. Veronika Grünschachner-Berger, Mag. Mathias KnausDruck. Alpina, 6020 Innsbruck

Page 5: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Vorwort des Präsidenten des VAVÖ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Dr. Franz Kassel

Tipps für Wegewarte und Vereinsverantwortliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8DDr. Veronika Grünschachner-Berger

Zusammenfassung der Referate und Diskussionsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10O. Univ. Prof. Dr. Monika Hinteregger

Referate im DetailDie Haftung des Wegehalters (speziell im alpinen Gelände) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Hofrat Dr. Matthias Neumayr

Wegebetreuung und Grundeigentum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Ao. Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner

Rechtliche Probleme. Eröffnung und Betreuung von Kletterrouten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34O. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger

Anhang Gerichtsentscheide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

Referenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Teilnehmerinnen und Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Mitgliedsvereine des VAVÖ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

Inhalt

Page 6: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73
Page 7: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Gedanken zur Wegebetreuung

Die alpinen Vereine Österreichs betreuen mehr als 60.000 km Wanderwege in Österreich. Sietragen die Kosten für die Instandhaltung und sind Halter der Wege. Von den mehreren zehn-tausend Personen, die freiwillig und unentgeltlich als Vorstände, Kursleiter, Gremienmitglieder,Gruppenleiter und in vielen anderen Positionen arbeiten, betreut ein großer Teil ehrenamtlichdie Wege, Steige und Kletterrouten in unseren Bergen. Ihnen ist es zu verdanken, dass Schä-den an den Weg und Steiganlagen durch Witterungseinflüsse wie Lawinen im Winter, Schnee-druck, Regenfälle oder Blitzschlag rechtzeitig erkannt, gemeldet und behoben werden. Sie leisten mit ihren vielen tausenden Arbeitsstunden einen wesentlichen Beitrag, dass Wandererund Bergsteiger sicher unterwegs sein können und tragen dabei auch große Verantwortung.Daraus ergibt sich die naheliegende Frage: „Was muss getan werden, um dieser Verantwor-tung gerecht zu werden?“

Diese Frage ist heute umso dringender, weil immer öfter nach Unfällen von den Betroffenendie Schuld bei anderen gesucht wird und auch Ehrenamtliche Gefahr laufen, geklagt zu wer-den. In unserer heutigen „klagsfreudigen“ Gesellschaft ist es besonders wichtig zu wissen,welche Qualifikationen ein Wegebetreuer („Wegewart“) haben muss, wie er sich zu verhaltenund worauf er zu achten hat. Die vorliegende Broschüre leistet dabei einen ganz wichtigenBeitrag, die Aufgaben der Wegebetreuer rechtlich verständlich zu definieren. Es wird klarge-legt, was jedenfalls regelmäßig zu tun ist und welche besonderen Umstände schnelles Han-deln erfordern.

Ich danke den Verfassern, dass sie mit ihren Ausführungen wesentlich zur Rechtssicherheit ineinem Bereich beitragen, der nicht nur für Wanderer und Bergsteiger, sondern für den Touris-mus in Österreich allgemein von großer Bedeutung ist. Ich bin sicher, dass die Wegebetreue-rinnen und Wegebetreuer beim Lesen viele Antworten auf ihre Fragen finden werden!

Dr. Franz KasselPräsident des Verbandes alpiner Vereine Österreichs

Page 8: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

●Si

cher

hei

tser

war

tun

gka

nn

du

rch

Info

rmat

ion

en ü

ber

den

Weg

un

d k

on

kret

e W

arn

un

gen

b

eein

fluss

t w

erd

en.

●St

and

ard

. En

tsch

eid

end

ist

die

ber

ech

tig

te S

ich

erh

eits

erw

artu

ng

des

Ben

utz

ers:

„Haf

tun

g fü

r Per

son

en-

sch

äden

wir

d n

ich

t ü

ber

no

mm

en"

auf A

nsc

hla

gta

feln

hat

kei

ne

Rech

tsw

irku

ng

!

●W

egeh

alte

r is

t,w

er d

ie K

ost

en fü

r die

Bet

reu

un

g t

räg

t u

nd

die

Ver

füg

un

gsg

ewal

t ü

ber

den

Weg

hat

.

●D

er H

alte

r h

afte

t fü

r g

rob

e Fa

hrl

ässi

gke

it =

ein

fach

e, n

ahel

ieg

end

e, „

üb

lich

e“ S

ich

erh

eits

maß

nah

men

w

erd

en n

ich

t g

eset

zt.

●B

erec

hti

gte

Sic

her

hei

tser

war

tun

gab

er a

uch

du

rch

Pla

nu

ng

sun

terl

agen

(In

tern

et, B

rosc

ren

, ...)

. In

form

atio

nen

nic

ht

zu d

etai

llier

t!

Tipps für Wegewarte und Vereinsverantwortliche

8 � Tipps für Wegewarte und Vereinsverantwortliche � DDr. Veronika Grünschachner-Berger

Page 9: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

7

●R

ich

tsch

nu

r. Jä

hrl

ich

er K

on

tro

llgan

g u

nd

nac

h k

on

kret

em E

reig

nis

(z. B

. nac

h B

erg

ruts

ch) o

der

Mit

teilu

ng.

Weg

ever

sich

eru

ng

en n

ur s

par

sam

ein

setz

en, m

üss

en d

em S

tan

d d

er T

ech

nik

en

tsp

rech

en u

nd

gu

t g

ewar

tet

se

in. A

bsi

cher

un

gen

bei

„Fal

len

" =

r Ben

utz

er n

ich

t er

ken

nb

are

Gef

ahre

n!

●H

aftu

ng

au

ch fü

r G

ehilf

en. D

er V

erei

n s

oll

die

Weg

ehal

terh

aftu

ng

üb

ern

ehm

en u

nd

tten

wir

te, B

etre

uer

n

ur a

ls s

ein

e G

ehilf

en b

esch

äfti

gen

.

Au

flas

sen

vo

n W

egen

.Erf

olg

t je

nac

h A

rt d

er R

ech

tsg

run

dla

ge.

- E

rses

sen

e W

eger

ech

te: e

infa

ches

Au

fgeb

en (M

itte

ilun

g a

n B

enü

tzer

).

- Ver

trag

als

Rec

hts

gru

nd

lag

e.M

uss

au

fgel

öst

wer

den

du

rch

nd

igu

ng

od

er e

inve

rneh

mlic

h.

- Gem

ein

geb

rau

ch. G

emei

nd

e m

uss

den

Weg

„en

twid

men

".

Page 10: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

1. Wer die Kosten für die Betreuung einesWeges trägt und die Verfügungsgewalt überden Weg hat (infolge von Grundeigentum,Servitut, Vertrag etc.), ist Halter des Weges.Das Betreiben einer Berghütte oder die Her-ausgabe eines Wanderführers begründetnoch keine Wegehaltereigenschaft.

2. Der Wegehalter haftet gem. § 1319a ABGBfür die Mangelhaftigkeit des Weges. Die Haf-tung setzt grobes Verschulden (Vorsatz,grobe Fahrlässigkeit) voraus. Grobe Fahrläs-sigkeit liegt vor, wenn ganz einfache, nahe-liegende Sicherheitsmaßnahmen nicht ge-setzt werden. Der Wegehalter haftet für seineGehilfen, die aber ebenfalls ein grobes Ver-schulden treffen muss (sog. „Leutehaftung“).

3. Nicht jeder Weg muss einen Halter haben(z. B. durch die Benützer ausgetretene Pfade,„alpine Route“).

4. Der Wegehalter haftet für den üblichenStandard des Weges. Entscheidend ist die be-rechtigte Sicherheitserwartung desjenigen,der den Weg widmungsgemäß benützt. EinEigeninteresse des Halters (z. B. des Hütten-wirts für den Zugang zur Hütte) kann denStandard erhöhen.

5. Als Richtschnur für die Wegebetreuungkann gelten: Jährlicher Kontrollgang und spe-zielle Kontrolle bei konkreter Gefahrenlage (z. B. nach einem Lawinenabgang oder ei-nem Bergrutsch) sind zu empfehlen. Wennbereits ein Unfall passiert ist, muss Ursachen- forschung betrieben werden.

6. Die Haftung für Personenschäden (Körper-verletzung, Tod) kann nicht durch Anschlag(z. B. Tafel) ausgeschlossen werden. Sowohlder Wegehalter (Verein) als auch der einzelne

Gehilfe sind haftpflichtig. Es kann jedoch dieberechtigte Sicherheitserwartung der Benüt-zer durch Informationen über den Weg unddurch konkrete Warnungen beeinflusst werden.

7. Eine allgemeine Klassifizierung von Wegendurch Farben oder Symbole mit weiterge-henden Erklärungen im Internet oder in Bro-schüren kann hilfreich sein, um die Sicher-heitserwartung der Benützer zu konkretisie-ren. Diese Informationen sollten nicht zu de-tailliert sein.

8. Wegeversicherungen sollten sparsam ein-gesetzt werden: so wenig wie möglich, so vielwie notwendig. Wenn Versicherungen odersonstige Bauwerke (Brücken, Geländer, Gip-felkreuze) errichtet werden, dann sollen siedem Stand der Technik entsprechen und durch Wartung in diesem Zustand gehaltenwerden. Versicherungen sind dort notwendig,wo für den Benützer nicht erkennbare Gefah-ren lauern („Fallen“).

9. Jeder alpine Verein soll sicherstellen, dassder Verein und nicht der einzelne Betreuer(Wegwart, Hüttenwirt) die Haftung für dieWege übernimmt. Wegebetreuer (Wege-warte, Hüttenwirte, etc.) sollen nur als Gehil-fen haften und von der Haftpflichtversicherungdes Vereins bzw. des jeweiligen Bundeslan-des gedeckt werden. Wird die Haftung aufden Gehilfen übertragen, so kann dies haf-tungsverschärfend wirken (Haftung auch fürleichtes Verschulden). Die Haftpflichtversi-cherung deckt nur die zivilrechtliche Haftung,nicht die strafrechtliche Verantwortung. �

10 � Zusammenfassung / Haftung des Wegehalters � Referat Neumayr

Zusammenfassung der Referate und Diskussionsbeiträge

verfasst von Monika Hinteregger

Page 11: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Haftung des Wegehalters

Page 12: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

1. Die Betretungsfreiheit außerhalb vonWegen erfolgt auf folgenden Rechts-grundlagen:

a) Im Wald: § 33 ForstG. Dieser umfasst das„Betreten“ (Gehen, Wandern, Skifahren, Biwa-kieren). Nicht: das Fahren (auch Radfahren),Reiten, Betreten im Rahmen von kommerziel-len Veranstaltungen oder Kampieren; hier istdie Zustimmung des Grundeigentümers not-wendig.

b) Oberhalb der Baumgrenze: landesrechtli-che Regelungen über die Wegefreiheit imBergland (Kärnten, Salzburg und Steiermark:Wegfreiheitsgesetze, Oberösterreich: Touris-musG, Vorarlberg: StraßenG, Niederösterreichund Tirol: Gewohnheitsrecht); Betreten zumZwecke des „Touristenverkehrs“: umfasst dieklassischen Arten des Bergsteigens. Nicht: Be-fahren (auch Radfahren).

c) Für landwirtschaftliche Flächen unterhalbder Waldgrenze besteht kein gesetzliches Betretungsrecht (Ausnahme: Vorarlberg).

d) Pistenflächen: Unterhalb der Waldgrenzebesteht kein gesetzlich gewährleistetes Be-tretungsrecht für Tourengeher, weil es sichum landwirtschaftliche Flächen handelt.Oberhalb der Waldgrenze ist die Benützungaber erlaubt, weil dies von den landesrecht-lichen Regelungen über die Wegefreiheit imBergland erfasst wird. Die Sicherheitsvor-schriften des Pistenbetreibers müssen einge-halten werden.

e) Das Betreten der Wege ist meist auch in-nerhalb von jagdrechtlichen Sperrgebietenerlaubt („Wegegebot“). Dies sollte auch in derBeschilderung zum Ausdruck kommen.

2. Für Wanderwege kann die Benützungdurch die Allgemeinheit auf verschiedeneWeise rechtlich begründet sein bzw. werden

a) Öffentlich-rechtlicher Gemeingebrauch(Widmung für die Allgemeinheit durch dieStraßengesetze der Länder);

b) Ersessene Dienstbarkeit (Servitut): Benüt-zung über 30 bzw. 40 Jahre, redliche und„echte“ (vor allem nicht heimliche) Benüt-zung, wirtschaftliche oder touristische Erfor-derlichkeit („Notwendigkeit“). Bei einer erses-senen Dienstbarkeit kann der Grundeigentü-mer die Freiheit von der Dienstbarkeit ersit-zen. Dazu muss er die Benützung des Wegesdurch 3 Jahre verhindern (bloßes Verbotreicht nicht; sog. Freiheitsersitzung). Bei einerBittleihe („bis auf Widerruf“) kann das Wege-recht jederzeit vom Grundeigentümer been-det werden. Eine Bittleihe ist kein Servitut.

c) Vertrag zwischen Grundeigentümer undWegehalter: vertragliches Servitut oder schuldrechtlicher Vertrag (z.B. Bestandver-trag).

Das Recht der Wegebenützung erfasst, so-weit notwendig und üblich, auch die Markie-rung, die Erhaltung und die Setzung vonSicherungsmaßnahmen.

12 � Zusammenfassung / Wegebetreuung und Grundeigentum � Referat Reissner

Wegebetreuung und Grundeigentum

B. Betreuungsmaßnahmen

A. Rechtsgrundlagen der Benützungvon Grundflächen für den Bergsport

Page 13: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

1. Die notwendigen Maßnahmen hängen davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlageder Weg benützt wird.

a) Ist die Rechtsgrundlage ein Vertrag (z. B.Bestandvertrag, vertragliche Dienstbarkeit),so muss der der Vertrag aufgelöst werden(einseitige Kündigung, einvernehmliche Auf-lösung) und die Aufgabe des Weges mussden Benutzern mitgeteilt werden (z. B. Tafel,Entfernung der Markierungen, Rückbau).

b) Ist die Rechtsgrundlage eine ersesseneDienstbarkeit, so kann der Weg aufgegebenwerden („Dereliktion“). Dies erfolgt durcheine Willensentscheidung des Wegeberech-tigten, den Weg aufzugeben. Auch hier mussdie Aufgabe des Weges den Benutzern mit-geteilt werden (z. B. Tafel, Entfernung der Mar-kierungen, Rückbau).

c) Erfolgt die Wegebenützung aufgrund vonGemeingebrauch, so muss die Gemeinde denWeg „entwidmen“. Die Gemeinde kann aberweiterhin Verkehrssicherungspflichtenhaben, die ihre Grundlage im öffentlichenRecht haben.

2. Mitteilung an den Wegekataster der alpi-nen Vereine und an die Verfasser von Karten- werken, dass der Weg aufgelassen ist, ist sinn-voll. �

C. Auflassung des Weges

Page 14: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

1. Unterhalb der Baumgrenze kann das Recht, auf fremdem Grund zu klettern, auf § 33 ForstG gestützt werden, soweit die Klet-terfelsen iSd ForstG als Wald gelten. Diesesumfasst auch das Eröffnen und Einrichtenvon Kletterrouten. Ob § 33 ForstG auch dasRecht, Bohrhaken zu setzen, miteinschließt,ist in der juristischen Fachliteratur umstritten.

Da Bohrhaken

1) heute Stand der Technik bei der Absiche-rung von Kletterrouten sind,

2) sie nur deshalb gesetzt werden, um dasLeben und die Gesundheit der Kletterer zuschützen, und

3) nur einen sehr geringfügigen Eingriff indas Grundeigentum bewirken, sollte aber andiesem Recht nicht gezweifelt werden.

2. Oberhalb der Baumgrenze wird das Rechtzu klettern sowie das Eröffnen und das Ein-richten von Kletterrouten durch die landes-rechtlichen Regelungen über die Wegfreiheitim Bergland (Kärnten, Salzburg und Steier-mark: Wegfreiheitsgesetze, Oberösterreich:TourismusG, Vorarlberg: StraßenG, Nieder-österreich und Tirol: Gewohnheitsrecht) ge-währleistet. Das Recht, das Gebirge für den„Touristenverkehr“ zu nutzen, schließt meinesErachtens auch das Setzen von Bohrhakenmit ein.

3. Das Recht, auf fremdem Grund zu klettern,kann auch durch eine privatrechtlicheDienstbarkeit (Servitut zugunsten einer Ein-zelperson, einer Gemeinde oder eines

alpinen Vereins) oder einen Bestandvertragbegründet werden. Dies wird vor allem fürdie Einrichtung von Klettergärten von Bedeu-tung sein. Denn nach der Rechtsprechungdes OGH (7 Ob 63/06z Zak 2006/498) ist diesystematische Erschließung einer Felswand(konkret: Anlegen von 44 Kletterrouten undEinschlagen von 500 Bohrhaken durch eineeinzelne Person) nicht mehr von der Betre-tungsfreiheit des § 33 Abs 1 ForstG gedeckt.Hier muss die Zustimmung des Grundeigen-tümers eingeholt werden.

4. Auch die Errichtung eines Klettersteiges ist nicht von der Betretungsfreiheit des § 33 ForstG und den landesrechtlichen Regelungen über die Wegfreiheit im Berg-land gedeckt. Soweit dafür nicht bereits einespezielle Rechtsgrundlage (ersessene Dienst-barkeit, Vertrag) vorliegt, muss die Zustim-mung des Grundeigentümers eingeholtwerden. Auch das Bestehen von öffentlich-rechtlichen Bewilligungs- und Anzeigever-pflichtungen (Nationalparkgesetze derLänder) ist zu beachten.

1. Bei der Benützung von Kletterrouten ober-halb und unterhalb der Baumgrenze handeltjeder Benützer grundsätzlich auf eigene Ge-fahr. Eine Haftung kommt nur in Frage, wennjemand für die Sicherheit der Route die Ver-antwortung übernommen hat (z. B. ein alpinerVerein). Die bloße Eröffnung einer Route begründet noch keine Sicherungspflichten.

Den Grundeigentümer trifft keine Ver-pflichtung, Routen abzusichern (vgl. OGHOb300/03d MietSlg 56.176). Soweit nichtbeim Benützer der Eindruck erweckt wird,dass eine Route betreut wird, darf sich auch

14 � Zusammenfassung / Eröffnung, Betreuung und Benützung von Kletterrouten � Referat Hinteregger

Eröffnung, Betreuung und Benützung von Kletterrouten

A. Inanspruchnahme von fremdemGrund für das Felsklettern

B. Haftung

Page 15: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

der Weg in einem mangelhaften Zustand ist(§ 1319a Abs 1 ABGB). Eigene Fehler des Be-nützers (z.B. Anseilfehler: OGH 10 Ob 66/09t)braucht der Betreiber nicht zu vertreten. So-weit die Wegehalterhaftung anwendbar ist,verdrängt sie die strengere Bauwerkehaftungnach § 1319 ABGB (Verschuldenshaftung mitUmkehr der Beweislast bzw. überhaupt Ge-fährdungshaftung). �

kein Kletterer erwarten, dass sich in derRoute ausreichend Sicherungshaken befin-den und dass sich diese in einem guten Zu-stand befinden.

3. Jeder Betreiber eines Klettergartens istverpflichtet, diesen in einem verkehrssiche-ren und gefahrlosen Zustand zu halten unddie befugten (oder zumindest erwartbaren)Benützer vor Gefahren zu schützen (sog.Ver-kehrssicherungspflicht).

Der konkrete Inhalt der Verkehrssicherungs-pflicht richtet sich nach den Umständen desEinzelfalls. Entscheidend ist die berechtigteSicherheitserwartung des Benützers. Auchbei einem Klettergarten kann der Benützernicht erwarten, vor allen Gefahren geschütztzu werden. Beispielsweise kann bei einemKletterfelsen die Gefahr von Steinschlag undFelsstürzen niemals vollkommen ausge-schlossen werden (vgl. OGH 3 Ob 128/10k).

Wie bei den Wegen kann der Betreiber aufdie Sicherheitserwartung des Benützersdurch Informationen und konkrete Warnun-gen Einfluss nehmen. Hat der Betreiber eineHaftung zu vertreten und trifft auch den Ge-schädigten eine Sorglosigkeit am Eintritt desSchadens, so mindert sich der Ersatzanspruchim Verhältnis der Verschuldensanteile (Mit-verschulden, § 1304 ABGB).

4. Dies gilt auch für den Betreiber eines Klet-tersteiges. Wird dieser der Allgemeinheit zurVerfügung gestellt, kommt allerdings die spe-zielle Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGBzur Anwendung (Haftung des Halters nur beigrobem Verschulden, aber umfassende Gehil-fenhaftung – „Leutehaftung“). Voraussetzungder Haftung nach § 1319a ABGB ist, dass eseinen Halter des Klettersteiges gibt und dass

Page 16: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Zur zivilrechtlichen Haftung des Wegehaltersim alpinen Gelände sind in Österreich die fol-genden drei Fälle breiter bekannt geworden.Auch wenn die Entscheidungen bereits ei-nige Zeit zurück liegen, können daraus ge-wisse Anhaltspunkte gewonnen werden, wiedie Rechtsprechung die zivilrechtliche Haf-tung des Wegehalters sieht.

Traunstein-FallUnfall vom 10.8.1969, weil am Naturfreunde-steig ein Stahlseil an einer Stütze riss. DasOLG Linz bejahte in seiner Entscheidung vom18.2.1976 (5 R 9/76) eine Haftung des denNaturfreundesteig betreuenden Vereins, verneinte aber eine Haftung des Hütten- undWegwarts des Vereins. Anzumerken ist, dassder Fall vor dem Inkrafttreten des § 1319aABGB entschieden wurde, weshalb die Aus-sagen in der Entscheidung des OLG Linz nurmehr von begrenzter Bedeutung sind.

Nördlinger-Hütte-FallUnfall vom 16.9.1981, weil ein Drahtseil riss.Hinweisschild: „Nur für Geübte”Der Oberste Gerichtshof bejahte in seinerEntscheidung vom 29.7.1987 (4 Ob 536/87,SZ 60/189) eine Teilhaftung des beklagtenDAV (zu 1/3), weil das Hinweisschild als nichtaussagekräftig qualifiziert wurde. Als grobfahrlässig wurde der Umstand angesehen,dass der Weg mit seinen Versicherungendurch mehr als ein Jahr überhaupt nicht ge-wartet worden war, aber auch kein entspre-chendes Warnschild oder eine Absperrungangebracht worden war. Das Verschulden derWegbenützerin wurde darin erkannt, dass derZustand des Seils für sie erkennbar gewesenist und sie nicht die zweite Hand zu Hilfenahm.

Fuchssteig-FallUnfall vom 17.8.1988, weil eine Wegab-zweigung, trotz eines Unfalls ein Jahr zuvor,nicht abgesperrt war. Hinweisschild: „Für geübte Wanderer”Der Oberste Gerichtshof bejahte in seinerEntscheidung vom 12.7.1990 (6 Ob 619/90)eine Haftung der beklagten Gemeinde (zu2/3), weil auch hier das Hinweisschild alsnicht aussagekräftig genug angesehenwurde.

Referate im Detail �

1. Grundlegende Fälle zur zivil-rechtlichen Haftung des Wegehalters

2. Rechtliche Grundlagen für die zivil-rechtliche Haftung des Wegehalters

16 � Referate im Detail / Die Haftung des Wegehalters � Matthias Neumayr

Voraussetzung für einen Schadenersatzan-spruch ist in der Regel

� der Eintritt eines Schadens (Umfang,Höhe),� ein rechtswidriges Verhalten (Vertragsver-letzung, Sorgfaltsverletzung) und � kausaler Zusammenhang zwischen demrechtswidrigen Verhalten und dem Schaden.

Diese drei Elemente muss im Prozess der Ge-schädigte beweisen. Der Schädiger kann sichdurch den Beweis entlasten, dass ihn an derSorgfaltsverletzung kein subjektives Ver-schulden trifft (§ 1297 ABGB). Das Schaden-ersatzrecht unterscheidet zwischen Haftung

Page 17: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

die Benützung einer bestimmten Loipe), � Zahlung von Entgelt für eine Aufstiegs-hilfe (wenn der Unfall nicht im Zusammen-hang mit dieser Aufstiegshilfe steht), � der Mitgliedsbeitrag bei einem alpinenVerein oder � Aufscheinen einer Tour in einem kostenlo-sen Fremdenverkehrsprospekt angesehen.

Da Bergsteiger – im Gegensatz etwa zu Pistenskifahrern – typischerweise in keinerVertragsbeziehung zu einem Wegehalter ste-hen, kommt im Fall einer Schädigung eineVertragshaftung nur ausnahmsweise zumTragen. Zuletzt wurde in der Entscheidungdes Obersten Gerichtshofs vom 23.3.2010, 8 Ob 155/09s, die Rechtsfigur eines Vertragsmit Schutzwirkung für Dritte herangezogen,offenbar, um zu der für den Kläger günstige-ren Vertragshaftung zu gelangen.

Der Kläger wurde auf dem durch eineKlamm führenden Wanderweg aufgrund vonSteinschlag verletzt. Der Weg war „im Inter-net“ und in Prospekten als leicht begehbarund als „Ausflugsziel für Jung und Alt“ be-schrieben. Am Beginn des Wegs befand sicheine Warntafel, die auf Steinschlaggefahrhinwies.Unmittelbar vor dem Unfall beendete diebeklagte Baugesellschaft Felsräumungs-arbeiten, die sie im Auftrag der Gemeindedurchgeführt hatte. Während der Arbeitenwar der Weg gesperrt. Der durch einen Stein-schlag verletzte Kläger begehrte von derBaugesellschaft Schadenersatz. Nach An-sicht des OGH entfaltet der zwischen der Gemeinde und der Beklagten geschlosseneVertrag Schutzwirkungen zugunsten des Klägers, der sich bei seiner Klage gegen dieBaugesellschaft auf Vertragshaftung berufenkann.

aus Vertrag (wegen Verletzung eines Ver-trags) und Haftung aus Delikt (Schadener-satzhaftung ohne Vertrag, wie vor allem beiVerkehrsunfällen). Die Haftung aus Vertraggeht vor, das heißt, besteht zwischen demGeschädigten und der auf Schadenersatz inAnspruch genommenen Person (Schädiger)ein Vertrag, ist die Vertragshaftung zu prüfen.

� 2.1 Haftung aus Vertrag

Die Bestimmungen über die Haftung ausVertragsverletzung sind für den Geschädig-ten günstiger als das Delikthaftungsrecht.Neben einigen anderen Aspekten steht dasEinstehen-Müssen für Gehilfen im Vorder-grund (§ 1313a ABGB).

Ein Beispiel:Wenn die Serviererin in einer Berghütteeinem Gast aus Versehen Suppe über dieKleidung leert und dadurch ein Schaden ent-steht, muss der Hüttenwirt, der in einer Ver-tragsbeziehung zum Gast steht, diesenSchaden ersetzen. Die Serviererin haftet demGast ebenfalls, aber „nur“ aus Delikt.

Zum Vergleich:Im Rahmen der Haftung aus Delikt gibt esnach den allgemeinen Regeln nur eine sehreingeschränkte Haftung für Sorgfaltswidrig-keiten von Gehilfen (zur Ausnahme bei § 1319a ABGB siehe unten 2.2). Im Zusam-menhang mit Wegen kann es zu einer Ver-tragshaftung vor allem dadurch kommen,dass ein Entgelt eingehoben wird (zum Bei-spiel auf einem Weg durch eine Klamm). Alsnicht ausreichend für die Begründung einerVertragshaftung werden allgemein

� die Tourismusabgabe oder ein allgemei-ner „Wegschilling“ (anders: eine „Gebühr“ für

Die Haftung des Wegehalters

Page 18: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

� 2.2 Haftung aus Delikt

In Konkretisierung der gesetzlichen Sorgfalts-pflichten gegenüber fremden Rechtsgüternwurde in Lehre und Rechtsprechung dieRechtsfigur der „Verkehrssicherungspflich-ten“ entwickelt: Wer Gefahrenquellen schafft,muss tunlichst vor Gefahren schützen oderzumindest warnen.

Für die deliktische Verkehrssicherungspflichtin Bezug auf Wege ist im Jahr 1975 eine spe-zielle Regelung für die Haftung des Wegehal-ters in das ABGB eingefügt worden (§ 1319a),die sich von der allgemeinen Verkehrssiche-rungspflicht in zwei wesentlichen Punktenunterscheidet, nämlich:

� in der Erweiterung des Einstehen-Müssensfür Gehilfen sowie � darin, dass die Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eintritt, währendansonsten eine Schadenersatzhaftung schonbei leichter Fahrlässigkeit besteht. Darüberhinaus wird im letzten Satz von Abs. 2 defi-niert, welche Kriterien für die Mangelhaftig-keit eines Weges maßgeblich sind. Der Verfas-sungsgerichtshof hat die Verfassungskonfor-mität dieser Regelung mit Hinweis auf dieUnentgeltlichkeit der Wegbenützung und die„Interessenneutralität der Verkehrseröffnung”bestätigt (VfGH 1.3.1978, G 59/78, VfSlg8254).

1319a. (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, anseinem Körper oder an seiner Gesundheitverletzt oder eine Sache beschädigt, so haf-tet derjenige für den Ersatz des Schadens,der für den ordnungsgemäßen Zustand desWeges als Halter verantwortlich ist, sofern eroder einer seiner Leute den Mangel vorsätz-lich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

Ist der Schaden bei einer unerlaubten, be-sonders auch widmungswidrigen, Benüt-zung des Weges entstanden und ist die Un-erlaubtheit dem Benützer entweder nachder Art des Weges oder durch entspre-chende Verbotszeichen, eine Abschrankungoder eine sonstige Absperrung des Wegeserkennbar gewesen, so kann sich der Ge-schädigte auf den mangelhaften Zustanddes Weges nicht berufen.

(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Land-fläche, die von jedermann unter den glei-chen Bedingungen für den Verkehr jeder Artoder für bestimmte Arten des Verkehres be-nützt werden darf, auch wenn sie nur füreinen eingeschränkten Benützerkreis be-stimmt ist; zu einem Weg gehören auch diein seinem Zug befindlichen und dem Ver-kehr dienenden Anlagen, wie besondersBrücken, Stützmauern, Futtermauern, Durch-lässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zu-stand eines Weges mangelhaft ist, richtetsich danach, was nach der Art des Weges, be-sonders nach seiner Widmung, für seine An-lage und Betreuung angemessen undzumutbar ist.

(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leutedes Haftpflichtigen verschuldet worden, sohaften auch sie nur bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit.

§ 1319a ABGB lautet:

18 � Referate im Detail / Die Haftung des Wegehalters � Matthias Neumayr

Page 19: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

wird. Die Aufgabe der Halterschaft muss fürden Durchschnittsbetrachter deutlich er-kennbar sein (vor allem durch Rückbau undAbsperrungen), sonst bleibt es bei der Halter-haftung, mit der Gefahr, dass wegen vorwerf-barer Vernachlässigung der Wegbetreuunggrobe Fahrlässigkeit angenommen wird(siehe Nördlinger-Hütte-Fall).

Dass ein aufgelassener Weg trotz Absperrun-gen etc. weiter begangen wird, kann letztlichwegen der Wegfreiheit im Bergland nicht ver-hindert werden; allerdings kommt es dann,wenn die genannten Kriterien für die Auf-gabe der Haltereigenschaft erfüllt werden, zukeiner Wegehalterhaftung mehr. In diesemSinn ist nochmals zu betonen, dass der deut-lichen Erkennbarkeit der Aufgabe der Halter-eigenschaft große Bedeutung zukommt.

� 3.4 Mangelhaftigkeit des Weges, Um-fang der Verkehrssicherungspflichten, Erwartungshaltung und Warnungen

§ 1319a Abs 2 Satz 2 ABGB: „ob der Zustandeines Weges mangelhaft ist, richtet sich da-nach, was nach der Art des Weges, besondersnach seiner Widmung, für seine Anlage undBetreuung angemessen und zumutbar ist.“

Die gesetzliche Definition ist wenig konkret,was aber nicht verwunderlich ist, weil der Ge-setzgeber nicht alle denkbaren Situationenvor Augen haben und lösen kann – schon derBegriff des „Weges“ ist ja sehr umfassendund reicht von der Autobahn bis zum hochal-pinen Klettersteig. Die Rechtsprechung be-tont dementsprechend immer wieder, dassder Umfang der Sorgfaltspflicht eines Wege-halters nicht allgemein bestimmt werdenkann. Das Begriffspaar „angemessen und zu-mutbar“ wird wie sonst im Schadenersatz-

� 3.1 Was ist ein Weg?

Der Begriff wird sehr weit gesehen, im Sinneeiner „erkennbaren Bahnung am Boden“. Da-her fallen auch Wanderwege und Pfade un-ter den Begriff, weiters Klettersteige, nichtaber – in der Regel – Kletterrouten (bei Feh-len einer „Bahnung“). Auch die bei einemWeg angebrachten Versicherungen, wie zumBeispiel Drahtseile, gehören als dem „Verkehrdienende Anlagen“ zum Weg (OGH 29.9.-1987, 4 Ob 536/87, SZ 60/189 – NördlingerHütte).

� 3.2 Wer ist Wegehalter?

§ 1319a Abs 1 Satz 1 ABGB gibt dazu einenHinweis, indem er darauf verweist, wer „fürden ordnungsgemäßen Zustand des Wegesverantwortlich ist“. Entscheidend sind dem-nach zwei Kriterien, die beide vorliegen müs-sen: die Tragung der Kosten der Errichtungund Instandhaltung und die tatsächliche Ver-fügungsmacht, um die entsprechenden Maß-nahmen zu treffen (z. B. aufgrund vonEigentum, Dienstbarkeit, Bestandrecht). BloßeHinweise (z. B. Weg zur Schutzhütte; Heraus-gabe eines Führers) machen noch nicht zumHalter, ebenso wenig das bloße Grundeigen-tum. Es gibt auch „halterlose Wege”, etwa vonWanderern ausgetretene Pfade oder „ge-bahnte“ Abkürzungen.

� 3.3 Aufgabe der Haltereigenschaftdurch Stilllegung eines Weges?

Die Haltereigenschaft kann auch wieder auf-gegeben werden, indem der Weg „stillgelegt“

3. Näheres zur Haftung des Wegehaltersnach § 1319a ABGB

Page 20: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

recht interpretiert, indem mit dem Standardverglichen wird, den man üblicherweise ineiner bestimmten Situation erwarten kann.Daher ist die konkrete finanzielle Situationeines Vereins, der Wegehalter ist, für sich al-lein nicht maßgeblich. Bedeutsamer bei derBeurteilung der Zumutbarkeit ist das Eigen-interesse: Die Rechtsprechung nimmt hiereine Abstufung vor:

„Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit denVerkehr über sein Grundstück zulässt, sindnur in sehr geringem Umfang Maßnahmenzur Instandhaltung des Weges zumutbar.“(RIS-Justiz RS0030202)

Die Rechtsprechung betont immer wieder(auch bei Vertragshaftung), dass gerade beiWegen im Bergland die Verkehrssicherungs-pflicht nicht überspannt werden darf, undunterscheidet zwischen naturtypischen Ge-fahren und „atypischen“ (ungewöhnlichen,unerwartbaren, weil nicht von der Natur aus-gehenden) Gefahren. Sehr vereinfacht kannman auch sagen, dass – im Hinblick auf dieErwartung – eine Mangelhaftigkeit im Taleher angenommen wird als im hochalpinenGelände, denn logischerweise können hierkeine Verhältnisse wie bei einem städtischenGehsteig erwartet werden, z. B. im Fall vonausgeschwemmten Löchern.

Man kann die Rechtsprechung so interpretie-ren: Wenn man etwas „macht“ (z.B. Versiche-rungen), dann muss man es ordnungsgemäß– nach dem Stand der Technik – machen, weildieser Standard erwartet werden kann. Darinist impliziert, dass sich die Erwartungen auch(langsam) verändern können, wenn sich dererwartbare Standard erhöht. Notwendig istes, dort zu handeln, wo sich eine „Falle“ auf-tut, beispielsweise wenn ein Weg „verführe-

risch leicht“ beginnt und plötzlich schwierigwird: In solchen Fällen erfließt aus der Versi-cherungspflicht die Notwendigkeit, die Ge-fahr eines Schadenseintritts zu verringern. Imalpinen Bergland kann aber nicht erwartetwerden, dass z. B. alles versichert ist, weshalbes insgesamt betrachtet sinnvoller ist, nichtzu „verlocken“.

Wenn die Erwartungshaltung von vornhereingering sein muss, weil von Anfang an für denBenützer Schwierigkeiten bei der Begehungeines Weges erkennbar sind, muss sich derBenützer darauf einstellen.

In den beiden eingangs erwähnten FällenNördlinger Hütte und Fuchssteig wurdejeweils versucht, die Erwartungshaltungdurch Hinweis- und Warntafeln zu präzisie-ren. Der Oberste Gerichtshof hat sich damitunter dem Gesichtspunkt der widmungsge-mäßen Wegbenützung auseinandergesetztund jeweils die Aussage als nicht ausrei-chend qualifiziert (siehe nächster Punkt). Eine Lösung des Problems ist nicht einfach.Grundsätzlich kann die Erwartungshaltungnatürlich mittels Hinweis- und Warntafeln be-einflusst werden (siehe auch beim Skifahren,wo sich solche Tafeln durchgesetzt haben).Man muss aber mehrere Aspekteberücksichtigen:

� Warntafeln sind „subsidiär“ und können keinen Ersatz fürdie angemessene und zumutbare Beseiti-gung der Gefahr selbst bilden.

� SprachproblemeWenn in einem Bereich (z. B. in einem Grenz-gebiet) in großem Maß mit Personen gerech-net werden muss, die nicht Deutschsprechen, muss auch dieser Gesichtspunkt

20 � Referate im Detail / Die Haftung des Wegehalters � Matthias Neumayr

Page 21: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

berücksichtigt werden, etwa durch Verwen-dung von Piktogrammen.

� Aus der Nördlinger-Hütte- und der Fuchs-steig-Entscheidung kann abgeleitet werden,dass zu geringe oder mangels Objektivierbar-keit nur schwer überprüfbare Präzisierungenauf Warntafeln problematisch sind („Nur fürGeübte”). Sinnvoller sind zwar allgemein ge-haltene, aber konkrete zustandsbezogene,nicht personenbezogene Hinweise wie„Hochalpiner Weg“. Soweit die Hinweise per-sonenbezogen sind, müssen sie konkret undfür den Benützer möglichst leicht überprüf-bar sein (die Aussage „Trittsicherheit undSchwindelfreiheit erforderlich“ ist daher nichtunproblematisch, obwohl sie zweifellos aus-sagekräftiger ist als „Nur für Geübte“).

� Da ausdrückliche Verbote mit der Wegfrei-heit und dem Eigentumsrecht des Grundei-gentümers kollidieren, sollten (und müssen)sie nur in Sonderfällen, z. B. bis zur Gefahr-beseitigung, in Erwägung gezogen werden.

Page 22: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73
Page 23: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73
Page 24: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

� 3.5 Widmungsgemäße Verwendung desWeges

§ 1319a ABGB lässt eine Haftung des Wege-halters unter anderem dann entfallen, wennder Schaden bei einer unerlaubten, insbeson-dere „widmungswidrigen“ Benützung desWeges entstanden ist und dies dem Benützerentweder nach der Art des Weges oder durchentsprechende Verbotszeichen, eine Ab-schrankung oder eine sonstige Absperrungdes Weges erkennbar war.

In Bezug auf Wege im alpinen Raum stehtdiese Regelung in einem Spannungsverhält-nis zur Wegfreiheit im Bergland, sodass – wiebereits am Ende des vorigen Punktes be-schrieben – Verbote im Regelfall nicht in Be-tracht kommen, wohl aber Warnhinweise, aufdie ebenfalls bereits im vorigen Punkt unterdem Gesichtspunkt der ErwartungshaltungBezug genommen wurde.

Im Fall Nördlinger Hütte hat sich der beklagteDAV vor allem auf das Hinweisschild „Nur fürGeübte“ berufen und daraus eine widmungs-widrige Benützung des Weges durch diedann verletzte Klägerin abgeleitet. Die(strenge) Ansicht des OGH ist aber die, dasseine solche Aufschrift als bloße Warnung zuverstehen ist, nicht aber als Verbot für einebestimmte Personengruppe, den Weg zu be-nützen.

... fehlt doch jede eindeutige Abgrenzungzwischen ‚Geübten’ und ‚Ungeübten’. Für dieBewältigung eines Weges ist jeweils ein un-terschiedliches Ausmaß an Übung erforder-lich; welcher Grad der Übung gerade beimvorliegenden Weg erforderlich wäre, hat dieBeklagte auf ihrer Tafel nicht zum Ausdruckgebracht. Für die Klägerin, die sich jedenfalls

nicht als völlig ungeübte Bergwanderin anse-hen musste, war demnach nicht zu erkennen,dass ihr die Benützung des Weges untersagtwerden sollte. Sie hat den Weg auch wid-mungsgemäß zum Gehen und Klettern be-nützt. Die Tafel der Beklagten enthält keinenHinweis darauf, dass die am Weg vorhandeneVersicherung längere Zeit nicht kontrolliertworden, oder gar, dass sie schadhaft sei. DieBeklagte kann sich daher nicht mit Erfolgdarauf berufen, dass die Klägerin … auf ei-gene Gefahr gehandelt habe … Maßgebendist eben, ob der Klägerin erkennbar war, dasssie den Weg nicht zu benützen habe, nichtaber, ob sie im Sinne irgendeiner, der er-wähnten Tafelaufschrift nicht entnehmbarenDefinition als „Geübte“ anzusehen wäre.“Diese Auffassung wurde im Fuchssteig-Fallbestätigt:

„Welcher Grad der Übung und welche Kennt-nisse gerade beim vorliegenden Weg erfor-derlich wären, wird auf der Tafel nicht zumAusdruck gebracht … Für die Frau des Klä-gers, die sich jedenfalls nicht als völlig unge-übte Bergwanderin ansehen musste, war ausdieser Tafel nicht erkennbar, dass ihre Kennt-nisse und Fähigkeiten für die Benützung die-ses Weges nicht ausreichten, …“ (es folgenZusatzargumente wie Seehöhe und die Auf-nahme in einen Wandervorschlag)

Zusammenfassend muss also festgestelltwerden, dass die Rechtsprechung einer Tafelmit dem Hinweis „Nur für Geübte“ kritisch ge-genübersteht. Sie ist auf keinen Fall zu emp-fehlen. Inwieweit aussagekräftige Symbolebesser geeignet sind, war bisher in der Recht-sprechung noch nicht zu beurteilen. Einfacher ist es, wenn bereits am Beginn desWeges erkennbar ist, mit welchen Schwierig-keiten man zu rechnen hat (siehe Neuanlage

24 � Referate im Detail / Die Haftung des Wegehalters � Matthias Neumayr

Page 25: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

� 3.7 Modifikation der Gehilfenhaftung

§ 1319 Abs 1 Satz 1 ABGB begründet eineHaftung des Wegehalters für seine Gehilfen(„sofern er oder einer seiner Leute den Man-gel vorsätzlich oder grobfahrlässigverschuldet hat“). Auch die „Leute“ selbst haften nach Abs. 3,wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitanzulasten ist („Ist der mangelhafte Zustanddurch Leute des Haftpflichtigen verschuldetworden, so haften auch sie nur bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit.“). Unter den „Leu-ten“ sind im Regelfall Mitarbeiter zu verste-hen; auch Vereinsmitglieder (im FallNördlinger Hütte war es der Wegwart) kom-men in Betracht. Nicht zu den „Leuten“ gehö-ren selbständige Unternehmer, denen dieInstandhaltung eines Weges übertragenwurde (z. B. Hüttenpächter); in diesem Fallwürde der Wegehalter (z. B. alpiner Verein)nur mehr für Auswahl- und Überwachungs-verschulden haften.

� 3.8 Zusammengefasste Aussagen desOGH im Fall Nördlinger Hütte (4 Ob 536/97)

� Alle angelegten Wanderwege, alpinenSteige und versicherten Klettersteige sindWege im Sinne des § 1319a ABGB (RIS-JustizRS0030333).

� Die bei einem Klettersteig oder Kletterwegangebrachten Versicherungen – wie etwaDrahtseile – gehören als dem „Verkehr die-nende Anlagen“ zum Weg (HRIS-JustizRS0030307).

� Ein alpiner Verein, der einen Weg angelegtund instand zu halten hat, ist Wegehalter(RIS-Justiz RS0030249).

des Naturfreundesteigs auf den Traunstein),sodass die Erwartungshaltung des Wegbe-nützers entsprechend beeinflusst werdenkann.

� 3.6 Grobe Fahrlässigkeit

§ 1319 Abs 1 Satz 1 ABGB schränkt die Haf-tung des Wegehalters auf den Fall ein, dass„er oder einer seiner Leute den Mangel vor-sätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat“.Im Rahmen der Fahrlässigkeitshaftung istalso grobe Fahrlässigkeit des Wegehaltersoder seiner Leute erforderlich.

Nach der Rechtsprechung ist unter groberFahrlässigkeit „eine auffallende Sorglosigkeitzu verstehen, bei der die gebotene Sorgfaltnach den Umständen des Falles in unge-wöhnlicher Weise verletzt wird und der Ein-tritt des Schadens nicht nur als möglich,sondern geradezu als wahrscheinlich voraus-zusehen ist“, etwa weil „ganz einfache undnahe liegende Überlegungen“ nicht ange-stellt wurden, um eine Schädigung zu ver-meiden. Die grobe Fahrlässigkeit wurde

� im Fall Nördlinger Hütte mit der langenUntätigkeit bei der Kontrolle (in Kombinationmit einem fehlenden Hinweis auf diesen Um-stand) und

� im Fuchssteig-Fall mit der Unterlassungvon Maßnahmen nach dem Vorunfall be-gründet. Aus dem Fall Nördlinger Hütte kannabgeleitet werden, dass in der Regel einejährliche Kontrolle der Sicherungen ausreicht;unter besonderen Umständen (z. B. nach Un-wettern oder Felsstürzen) werden aber wei-tere Kontrollen notwendig sein.

Page 26: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

� Auch die Verkehrssicherungspflichten alpi-ner Vereine dürfen nicht allzu weit gespanntwerden. Von ihnen eine ständige Überwa-chung und Instandhaltung zu fordern, wäreunzumutbar, zumal sich auf Grund der be-sonderen Bedingungen im Gebirge (Lawinen,Erdrutsch, Steinschlag und dergleichen) stän-dig neue Beeinträchtigungen der Wege erge-ben können. Zum Zweiten ist zu beachten,dass die Anlage der Wege durch solche alpi-nen Vereine vielfach im Interesse der Allge-meinheit erfolgt und nicht in dem desausführenden Vereins. Geboten ist aber zu-mindest eine alljährliche Überprüfung allerWeganlagen (RIS-Justiz RS0030314).

� Wird ein alpiner Weg eröffnet und u.a. mitSeilsicherungen versehen, so wird -sofernnicht später ein entsprechendes Warnschildangebracht oder eine Sperre verfügt wird –das Vertrauen erzeugt, dass dieser Weg mehrSicherheit biete als das freie Gelände im Öd-land (RIS-Justiz RS0030320).

� Sollte es dem Wegehalter völlig unmöglichgewesen sein, den alpinen Weg zu kontrol-lieren und den dort schon vorhandenen Seil-schaden zu beseitigen, dann hätte er denWeg – im Sinne des § 1319a Abs 1 Satz 2ABGB – sperren oder an seinem Eingang zu-mindest ein Warnschild aufstellen müssen,auf dem er darauf hinzuweisen gehabt hätte,dass der Weg schon seit einer bestimmtenZeit nicht mehr kontrolliert wurde und daher– insbesondere auch in Bezug auf die Siche-rungen – schadhaft ist oder sein könnte.

Das Aufstellen eines solchen Warnschildesbefreit den Halter nur dann nicht, wenn ihmdie Beseitigung der Gefahr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0030320).

� Eine Tafel „Nur für Geübte“ bei einem alpi-nen Wanderweg ist ihrem Inhalt nach alsbloße Warnung zu verstehen, nicht aber alsVerbot für eine bestimmte Personengruppe,den Weg zu benützen, fehlt doch jede ein-deutige Abgrenzung zwischen „Geübten“und „Ungeübten“. Maßgebend ist nur, obdem Benützer erkennbar war, dass er denWeg nicht zu benützen habe, nicht aber, ober im Sinne irgendeiner, der erwähnten Tafel-aufschrift nicht entnehmbaren Definitionals „Geübter“ anzusehen wäre (RIS-JustizRS0030343).

Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in zwei„Kletterfällen“, die sich nicht im alpinen Ge-lände zugetragen haben, eine Haftung derbeklagten Partei verneint.

In der Entscheidung vom 4.8.2010, 3 Ob 128/10k, ging es darum, dass sich ineinem allgemein und unentgeltlich zugängli-chen Klettergarten, dessen Wartung derOeAV im Jahr 1993 übernommen hatte, einetwa 1.000 kg schwerer Felsbrocken vom Fußeiner großen Felsschuppe gelöst hatte. DieKlägerin stürzte ab und verletzte sich schwer.Der OGH verneinte von vornherein jedeSorgfaltswidrigkeit des OeAV: Er führte dieüblichen Kontrollen im Klettergarten jährlichdurch und ließ auch „Spione“ einsetzen, diedazu dienen, Bewegungen des Gesteins fest-zustellen. Bewegungen des Gesteins ließensich nicht ersehen. Eine unmittelbar vor demUnfall durchgeführte Kontrolle ergab keineBeanstandungen.

Der Entscheidung vom 17.8.2010, 10 Ob66/09t, lag zugrunde, dass die Klägerin wäh-

26 � Referate im Detail / Die Haftung des Wegehalters � Matthias Neumayr

4. Schlussfolgerungen aus der aktuellen Rechtsprechung

Page 27: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

strengere Anforderungen gestellt werdenwenn mit irgendwelchen Aktionen (Stich-wort: Events) Geschäfte gemacht werden, alsdann, wenn uneigennützig gehandelt wird. �

Weiterführende Literatur

Christian Brawenz, Verkehrssicherungspflich-ten und Wegehalterhaftung, in Norer/Reindl,Haftungsfragen in der Land- und Forstwirt-schaft (2005) 53

Franz Bydlinski, Verkehrssicherungspflichtendes Wegehalters im Bergland, ZVR 1998, 326

Andreas Ermacora, Wer haftet für Kletter-steige und Klettergärten, in bergundsteigen2/2000

Peter Gloß, Wegehalterhaftung für Kletter-routen? Zak 2009/489, 303

Monika Hinteregger, Wandern, Klettern, Al-pinbergsteigen, in Hinteregger (Hrsg.), Trend-sportarten und Wegefreiheit (2005) 37

Harald Pirker, Die Wegehalterhaftung im alpi-nen Gelände, ZVR 1991, 193

Gert-Peter Reissner, Mountainbiking undBergsteigen – Haftung der Eigentümer vonWäldern und Hochgebirgsflächen, in Hinter-egger/Reissner (Hrsg.), Sport und Haftung(2006) 63

rend des Abseilens mit einem fix montiertenToprope-Seil in der von der beklagten Parteibetriebenen Kletterhalle aus einer Höhe von12 m in die Tiefe stürzte und schwere Verlet-zungen erlitt. Ursache des Unfalls war, dassder Karabiner an dem für die Kletterer be-stimmten Seilende nicht direkt in dem dortbefindlichen Knoten, sondern an Kabelbin-dern angebracht war, die den Knoten an sichlediglich vor dem Öffnen sichern sollen.

Aufgrund der Belastung beim Abseilen rissendiese Kabelbinder. Bei dem von der Hallen-ordnung vorgeschriebenen Partnercheckwurde die unsichere Anbringung des Karabi-ners am Seil sowohl von der Klägerin als auchvon ihrem Kletterpartner übersehen.

Wer ihn falsch angebracht hat, konnte nichtfestgestellt werden. Der Fehler hätte durchdie Verwendung von „Augenkarabinern“, beidenen keine Kabelbinder erforderlich sind,vermieden werden können. Anders als dieVorinstanzen verneinte der OGH eine Haf-tung des Kletterhallenbetreibers: Seine ver-traglichen Verkehrssicherungspflichtendürfen nicht überspannt werden. Wedermuss er die Schlaufen fix montierter Seilelaufend auf sicherheitsrelevante Manipulatio-nen von Vorbenutzern hin kontrollieren, nochist er generell verpflichtet, die Anlage laufendan den nach dem aktuellen Stand der Tech-nik höchstmöglichen Sicherheitsstandard anzupassen.

Was ist daraus abzuleiten?

Auf der Ebene der Sorgfaltswidrigkeit wirdoffensichtlich die Eigenverantwortung stär-ker in den Vordergrund gestellt. Im Zusam-menhang mit anderen Entscheidungen kannauch der Schluss gezogen werden, dass

Page 28: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Das gegenständliche Thema betrifft das Ver-hältnis zwischen Alpinsportlern und Grundei-gentümern – oder sonstigen Nutzungsbe-rechtigten, die deren Funktion einnehmen (z. B. Pächter) – und enthält im Wesentlichenfolgende Fragestellungen:

� Bodenflächen im alpinen Bereich dürfen in welchem Ausmaß auch gegen den Willender Grundeigentümer oder an ihre Stelle tre-tenden Nutzungsberechtigten zur Ausübungdes Sports in Anspruch genommen werden?

� Wie sind die Rechtspositionen von Grund-eigentümern bei der Eröffnung von Wegengeartet? Wie werden Wegerechte für Alpin-sportler begründet?

� Welche Inhalte haben Wegerechte für Al-pinsportler? Welche Maßnahmen der Wege-betreuung sind zulässig?

� Wie können Eigentümer oder an ihre Stelletretende Nutzungsberechtigte die unbefugtewie auch befugte Inanspruchnahme vonGrund und Boden hintanhalten? Könnendiese Berechtigten von Alpinsportlern be-nützte Wege sperren?

� Können Wegerechte von Alpinsportlernvon Seiten der Sportler (bzw. deren Vereini-gungen) zurückgelegt werden? Welche An-forderungen sind an eine Aufgabe vonWegerechten zu stellen?

Zu unterscheiden ist zwischen dem Wald(siehe 2.1), dem Hochgebirge (siehe 2.2),Landwirtschaftsflächen (siehe 2.3) sowiedurch die erstgenannten Flächen führendeöffentliche Straßen bzw. Wege (siehe 2.4).

� 2.1 Wald

Den Wald regelt das Forstgesetz. Als Wald de-finiert §1a ForstG primär mit Holzgewächsenbestockte Grundflächen in einem Ausmaßvon mindestens 1000 m2 und einer Breite vonmindestens 10 m. Vorübergehend verminder-ter oder fehlender forstlicher Bewuchs (z. B.Rodung, Windbruch) führt nicht zum Verlustder Waldeigenschaft.

Als Wald gelten auch forstliche Bringungsan-lagen, also insbesondere Forststraßen, dieauch außerhalb der bestockten Flächen lie-gen können. Weiters als Wald gilt forstlicherBewuchs in der Kampfzone des Waldes (ohneforstlichen Bewuchs ist Hochgebirge gege-ben; vgl. 2.2). Der Wald kann stellenweise durch andere Flä-chen durchbrochen sein (z. B. Skipisten, öf-fentliche Straßen). Nach § 33 ForstG werdendie Rechte der Waldeigentümer und sonsti-gen Nutzungsberechtigten zu Gunsten derAllgemeinheit eingeschränkt. Grundsätzlichdarf demnach jedermann den „Wald zu Erho-lungszwecken betreten und sich dort aufhal-ten“ (Abs. 1). Eine über dieses Betretungs-recht zu Erholungszwecken hinausgehendeBenützung, wie Befahren und dgl., ist „nurmit Zustimmung“ des Waldeigentümers bzw.des Erhalters der Forststraße zulässig (Abs. 3).Skifahren ist als naturnahe Fortbewegungs-art Betreten des Waldes.

2. Ausmaß und Grenzen der Betretungs-freiheit für Alpinsportler

Wegebetreuung und Grundeigentum

28 � Referate im Detail / Wegebetreuung und Grundeigentum � Gert-Peter Reissner

1. Einleitung

Page 29: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Damit gilt die allgemein gegebene Rechts-lage, nämlich dass die Benutzung fremdenGrund und Bodens ohne Zustimmung des Eigentümers oder sonstige Berechtigte unzulässig ist. Dies wird im Wesentlichenauch durch die sog. Feldschutzgesetze sowiedie Güter- und Seilwegegesetze (in Bezug auflandwirtschaftliche Bringungswege) der Bun-desländer unterstrichen.

� 2.4 Öffentliche Straßen und Wege

Mit dieser Kategorisierung sind ganz allge-mein Straßen und Wege gemeint, bei denengewisse Bestandteile, insbesondere die Fahr-bahn, im Gemeingebrauch stehen. Die Eigen-tumsverhältnisse sind hiebei sekundär; aucheine im Eigentum einer Privatperson ste-hende Fläche kann öffentlich sein. Im Gegen-satz zur öffentlichen Straße (zum öffentlichenWeg) steht die Privatstraße (der Privatweg),das ist eine einschlägige Fläche, an der keinGemeingebrauch besteht.

Öffentliche Straßen sind im hier interessie-renden Bereich vor allem Landes- und Ge-meindestraßen. Eine Straße (ein Weg) ist einedem Verkehr von Menschen und Fahrzeugengewidmete Fläche. Die Widmung wird in allerRegel ausdrücklich durch öffentlich-rechtli-chen Rechtsakt erfolgen, es gibt nach denStraßengesetzen der Länder aber auch dieschlüssige Widmung durch langjährige allge-meine Benützung zur Befriedigung einesdringenden Verkehrsbedürfnisses.

Die Benützung öffentlicher Straßen steht je-dermann im Rahmen der Widmung und nachMaßgabe der straßenpolizeilichen Vorschrif-ten offen. Es wird zahlreiche öffentliche Stra-ßen und Wege geben, die für den Wanderver-kehr gewidmet sind.

� 2.2 Hochgebirge

Über dem Wald liegt das Hochgebirge (zurKampfzone des Waldes vgl. auch 2.1). Auchim Hochgebirge werden Eigentümerrechtedurch Sondergesetze eingeschränkt. DieWegfreiheitsgesetze der Bundesländer näm-lich ermöglichen den Aufenthalt und dieAusübung von Sport im Hochgebirge. Der-artige gesetzliche Inhalte gibt es praktischgleichlautend in der Steiermark, in Kärnten,Oberösterreich, Salzburg und in Vorarlberg.Gem. § 3 Stmk. WegfreiheitsG beispielsweiseist das Ödland oberhalb der Baumgrenze imAllgemeinen „für denTouristenverkehr freiund kann von jedermann betreten werden“.

Obzwar somit die Rechte der Allgemeinheitnicht auf das bloße Betreten beschränkt sind,sondern auch „Touristenverkehr“, d. h. insbe-sondere sportliche Betätigung (Klettern,Bergsteigen, Skitourengehen), garantiert ist,ergibt sich aus diesen Formulierungen doch,dass das Befahren von Wegen oder gar ande-ren Flächen des Hochgebirges gesetzlichnicht ermöglicht wird. Keine einschlägigenRegelungen gibt es in Niederösterreich undTirol. Hier wird die Betretungsfreiheit imHochgebirge als Gewohnheitsrecht aufgefasst.

� 2.3 Landwirtschaftliche Flächen

Es geht hier um landwirtschaftliche Flächenin Bergregionen, also um intensiv landwirt-schaftlich genutzte Bereiche, die nicht Waldoder Hochgebirge sind. Extensiv genutzte Be-reiche wie Almen sind m.E. entweder Waldoder – über der Kampfzone des Waldes –Hochgebirge (vgl. 2.1, 2.2).

Legalservitute wie im Wald und im Hochge-birge (vgl. 2.1, 2.2) sind hier nicht vorgesehen.

Page 30: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Die unter 2. skizzierten Rechte ermöglichenunter gewissen Voraussetzungen die Betre-tung von Flächen. Die Begründung einesWeges über fremden Grund zum Zwecke desAlpinsports geht über diese Betretungs-rechte hinaus und muss daher auf andereRechtsgrundlagen gestützt werden können.Im Wesentlichen besteht die Möglichkeiteiner (Wege-)Dienstbarkeit (siehe 3.1), einerprekaristischen Wegebenutzung (siehe 3.2)sowie eines Bestandverhältnisses in Bezugauf die Wegebenutzung (siehe 3.3).

� 3.1 Dienstbarkeit

Eine solche kann rechtsgeschäftlich einge-räumt (siehe 3.1.1) oder ersessen sein (siehe3.1.2).

� 3.1.1 Rechtsgeschäftliche Einräumung

Im Falle des Bergsports können sowohl echteals auch unregelmäßige Dienstbarkeiten auf-treten.

� Eine echte Dienstbarkeit wird dann inFrage kommen, wenn etwa eine am Touris-mus interessierte Person (z. B. Gemeinde)selbst über entsprechende benachbarteGrundflächen verfügt, zu deren Gunsten dieDienstbarkeit des Weges für Alpinsportlereingetragen werden kann.

� Eine unregelmäßige Dienstbarkeit wird zuGunsten bestimmter, meist juristischer Perso-nen (Liftunternehmen, Tourismusvereine, al-pine Vereine oder Gemeinden) eingeräumt.Dienstbarkeiten als beschränkte Sachen-

3. Rechte des Grundeigentümers bei der Eröffnung eines Weges/Begründung

30 � Referate im Detail / Wegebetreuung und Grundeigentum � Gert-Peter Reissner

Page 31: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

mutet). Schließlich ist „Notwendigkeit“ derWegebenutzung vorausgesetzt, wobei hiernicht Unentbehrlichkeit gefordert wird, viel-mehr eine gewisse wirtschaftliche oder tou-ristische Erforderlichkeit ausreicht.

� 3.2 Bittleihe

Eine weitere Möglichkeit der Überlassung derNutzung eigenen Grundes an interessierteDritte zur Ausübung des Bergsports ist dieBittleihe (Prekarium). Darunter versteht mandie Überlassung der Nutzung eines Geländesgegen jederzeitigen Widerruf. Eine Zurverfü-gungsstellung im Wege der Bittleihe kann zukeinerlei Ersitzung eines Nutzungsrechts füh-ren (§ 1464 ABGB; vgl. schon 3.1.2).

� 3.3 Bestandvertrag – Leihvertrag

Die entgeltliche Überlassung von Grund undBoden kann auch durch Bestandverträge er-folgen. Diese können, wie grundsätzlich alleVerträge, nicht nur schriftlich, sondern auchmündlich oder konkludent (stillschweigenddurch entsprechende Haltungen der Par-teien) zustande kommen.

Da es sich im gegebenen Zusammenhang re-gelmäßig um die Überlassung der Grundflä-chen zum bloßen Gebrauch handelt und eineNutzung des Bodens keinesfalls intendiert ist,würde eine Grundflächenmiete und keinPachtvertrag zustande kommen.

Wird kein Entgelt (iwS) vereinbart, könnte ausvertragsrechtlicher Sicht ein Leihvertrag dieBasis einer Wegeüberlassung sein.

rechte werden durch Vertrag (sog. Titel) so-wie Eintragung ins Grundbuch (sog. Modus)erworben (zur Ersitzung siehe 3.1.2). Zuwei-len wird behauptet, dass im Falle von „Offen-kundigkeit“ eine Verbücherung nicht er-forderlich sei. Dienstbarkeiten dürfen nichteinseitig erweitert und nicht über die durch den Erwerbstitel gezogene Grenze ausge-dehnt werden.

So gesehen könnte eine stärkere Markierungoder bauliche Absicherung durch Brücken,Geländer, Stützmauern etc. eine unzulässigeServitutserweiterung sein. Eine stärkere Fre-quenz von Bergsportlern als solche ist keineServitutserweiterung.

� 3.1.2 Ersitzung von Dienstbarkeiten

Sachenrechte können nicht nur auf norma-lem Wege durch geeignetes Titelgeschäft undEintragung ins Grundbuch (vgl. 3.1.1), son-dern auch durch Ersitzung erworben werden.

Ein typisches Beispiel ist die Ersitzung derDienstbarkeit eines Wanderweges durcheinen alpinen Verein oder eine Gemeinde.Die Ersitzungszeit beträgt 30 Jahre, in denendas Wegerecht ausgeübt worden sein muss.

Weiters erfordert eine Ersitzung das Besteheneines entsprechenden Besitzwillens bei-spielsweise der Organe eines alpinen Vereinsoder einer Gemeinde (welche für das „Publi-kum“ ersitzen könnten) sowie das Vorliegenvon „Redlichkeit“ und „Echtheit“ (d. h. An-nahme eines Benützungsrechts aus gutenGründen, was z. B. nicht möglich ist, wennman weiß oder davon ausgehen muss, dassder Grundeigentümer ein solches ablehntoder bloß eine prekaristische Nutzung ge-währt; Redlichkeit und Echtheit werden ver-

Page 32: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Das Ausmaß eines auf Grund der unter 3. an-geführten Rechtsgrundlagen bestehendenWegerechts richtet sich nach dem (allenfallsdurch Vertragsinterpretation zu ermitteln-den) Inhalt der vertraglichen Grundlage (bzw.der Bittleihe) oder des Besitzes am Beginnder Ersitzungszeit.

Man wird für den Durchschnittsfall (einereher unklaren Haltung der beteiligten Perso-nen) von einer Umschreibung des Wege-rechts nach Angemessenheit, orientiert anden sinnvollerweise anzuerkennenden Be-dürfnissen der Berechtigten, auszugehenhaben.

Das Recht ist – so eine Formel aus dem Rechtder Dienstbarkeiten – zu Gunsten des Eigen-tümers schonend auszuüben und darf nichtim Laufe der Zeit einseitig erweitert werden.Als Maßstab zu beachten sind diesbezüglichauch die aus der Wegehalterhaftung resultie-renden Anforderungen an den Wegehalter.

Im Durchschnittsfall zulässige Betreuungs-maßnahmen wären damit beispielsweise dieangemessene Markierung des Weges zumSchutz der Benützer, weiters beispielsweiseangemessene Maßnahmen zur Sicherungdes Weges durch Geländer, Brücken, Stütz-mauern etc. oder Maßnahmen zur Ausbesse-rung eines von Naturgewalten beschädigtenWeges.

Problematisch sein könnten hingegen durch-gehende Schotterungen bzw. Verbreiterungoder eine klettersteigartige Versicherungeines vormaligen Naturweges. Eine Erhöhungder Markierungsdichte kann angemessen

sein, aber auch das Maß des alpinistisch Not-wendigen überschreiten.

Als (gerichtlich geltend zu machende) Rechtsbehelfe von Grundstückseigentümern,Pächtern u. dgl. kommen die Klage aus demvermuteten Eigentum (actio Publiciana), dieEigentumsfreiheitsklage und – praktisch amwichtigsten – die Besitzstörungsklage in Be-tracht.

Zu fragen ist aber, ob und inwieweit der Ei-gentümer oder sonst Nutzungsberechtigtemateriell-rechtlich in der Lage ist, eine Wege-benützung zu unterbinden und beispiels-weise eine Wegsperre vorzunehmen. Hier istauf die jeweiligen, unter 3. abgehandeltenRechtsgrundlagen zu schauen.

Ein sehr schwacher Rechtsstatus der Alpin-sportler besteht im Falle einer prekaristi-schen Nutzung (vgl. 3.2). Diese kann durch(nicht begründungspflichtigen) Widerruffristlos beendet werden.

Auch eine laufende Ersitzungszeit (vgl. 3.1.2)kann durch diesbezügliche, klare Handlun-gen insb. des Eigentümers, mit denen dieÜbung oder die Redlichkeit bzw. Echtheit desBesitzes beendet wird, abgebrochen werden.

Besteht ein vertraglicher Anspruch, etwa aufGrund eines Bestandvertrags (vgl.3.3), sokann dieser nach Maßgabe des Vertrags (z.B.durch Kündigung desselben) beendet wer-den. Nach Beendigung des Vertrags würdeeine Benützung rechtsgrundlos erfolgen.Eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Dienst-

4. Inhalte von Wegerechten fürAlpinsportler

5. Rechte der Grundeigentümer bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten auf Unterbindung der Wegebenützung

32 � Referate im Detail / Wegebetreuung und Grundeigentum � Gert-Peter Reissner

Page 33: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Angesichts der großen Belastung, welche dieWegebetreuung für die alpinen Vereine be-deutet, überlegen diese, bestehende Wege-rechte aufzugeben. Stellt man die Frage, wieeine derartige Beendigung von Wegerechtenvorzunehmen ist, so muss man zunächst aufdie rechtliche Grundlage des Wegerechtsschauen (dazu allg. 3.).

Aus der jeweiligen Rechtsgrundlage ergebensich sodann die Beendigungsmöglichkeiten(zu diesen vgl. auch schon 5.). Aus rechtlicherund praktischer Sicht besonders interessantist die Beendigung eines ersessenen Wege-rechts, und zwar insb. die einseitige Zurückle-gung von Seiten eines alpinen Vereins.

Unter 5. wurde ausgeführt, dass diese durchendgültige Aufgabe des Sachenrechts, durchDereliktion („Preisgabe“) erfolgen könnte. DiePreisgabe ist eine Willensbetätigung, die ausdem Preisgabewillen und dem sie begleiten-den tatsächlichen Vollzugsakt besteht. M.E.sollten daher alpine Vereine gegebenenfallsdie Preisgabe des Weges einerseits kommu-nizieren und andererseits auch in der Realitätklar darstellen.

Das bedeutet beispielsweise, dass Markierun-gen und allfällige Einrichtungen am Weg imzumutbaren Umfang entfernt und Hinweiseauf die Auflassung des Weges an Schlüssel-stellen (z. B. Wegansatz im Tal oder bei Hüt-ten) gegeben werden müssen. Diese Hin-weise könnten in sprachlicher Form erfolgenoder auch faktisch in der Natur (z. B. durchSchranken oder Wegsperren mittels Bäumenoder Ästen) dargestellt werden. �

barkeit (vgl. 3.1.1) wird durch Beendigungder rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Er-löschen gebracht.

Ein ersessenes Wegerecht (vgl. 3.1.2) kanneinseitig durch den Grundeigentümer nichtbeendet werden. Eine einvernehmliche Been-digung desselben ist möglich. Der Servituts-berechtigte könnte das Wegerecht nachallgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzenderelinquieren, also endgültig aufgeben(dazu auch 6.).

Zu beachten ist, dass sich aus den §§ 33 f.ForstG Rechte des Waldeigentümers, die Be-tretung bestimmter Flächen aus forstwirt-schaftlichen Gründen vorübergehend (z. B.aktuelle Forstarbeiten) oder auf längereDauer (z. B. Aufforstung) zu untersagen, erge-ben. Wird dadurch ein Weg unterbrochen,stellt sich die Frage, ob und inwieweit derWegeberechtigte Anspruch auf Errichtungeines (angemessenen, über die Ausübungdes Betretungsrechts hinaus ausgestatteten)Umweges hat. Bei rechtsgeschäftlichen Rechtsgrundlagen könnte sich nach Vertrags-interpretation ergeben, dass ein derartigerAnspruch besteht. Auch bei ersessenen Wegedienstbarkeiten wird der Gedankeeines „Notweges“ zur Erhaltung des Inhaltsdes Servituts angebracht sein.

6. Beendigung von Wegerechten durch Sport- und Tourismusinteressierte,insbesondere durch alpine Vereine

Page 34: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

� 1. Bei einer „Kletterroute“ handelt es sichum einen definierten, meist mit einzelnenHaken abgesicherten Durchstieg durch einemehr oder weniger hohe Felswand. Diesekann im Ödland oberhalb der Baumgrenze,aber auch darunter im Wald oder im Grün-land liegen. Von einem „Klettergarten“ sprichtman, wenn sich eine Vielzahl von systema-tisch eingerichteten, eher kurzen Kletterrou-ten unterschiedlicher Schwierigkeitsgradeunmittelbar nebeneinander befinden.

Klettergärten dienen als Übungs- und Trai-ningsgelände. Sie befinden sich meist unter-halb der Baumgrenze in einem von öffent-lichen Straßen aus leicht zugänglichen Ge-biet, können aber auch im Hochgebirge, z. B. in der Nähe einer Berghütte, eingerichtetsein. Ein „Klettersteig“ ist ein mit umfangrei-chen Versicherungen (Drahtseile, im Felsenverankerte Griffe und Tritte aus Metall) ange-legter Durchstieg durch eine höhere Wand.

� 2. Forst- und Jagdberechtigte leiten ihrNutzungsrecht aus dem Grundstückseigen-tum ab. Forstberechtigte werden meist Ei-gentümer bzw. Pächter der von ihnen be-wirtschafteten Grundflächen sein. Das Rechtzur Forstnutzung kann aber auch auf einemServitutsrecht (z. B. Fruchtgenuss) beruhen.Beim Jagdrecht wird zwischen dem Jagd-recht an sich und dem Jagdausübungsrechtunterschieden. Das Jagdrecht ist mit demGrundeigentum eng verbunden. Nach herr-schender Meinung kann es nicht vom Grund-eigentum getrennt und als selbstständigesdingliches Recht begründet werden. DasRecht zur Jagdausübung wird in den Jagdge-setzen der Länder näher geregelt. Es bestehtin der „Berechtigung, innerhalb eines Jagdge-

34 � Referate im Detail / Rechtliche Probleme. Eröffnung/Betreuung von Kletterrouten � Monika Hinteregger

Rechtliche Probleme. Eröffnung / Betreuung von Kletterrouten

I. Verhältnis zum Grundeigentümer

Page 35: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

chendes Gewohnheitsrecht oder bei Vorlie-gen einer Dienstbarkeit bestehen. Von Be-deutung sind auch die Naturschutz- undNationalparkgesetze der Länder.

� 5. Die Errichtung eines Klettersteiges istein massiver Eingriff in die Natur und damitauch in das Grundeigentum, der nicht mehrauf § 33 ForstG und die landesrechtlichenWegfreiheitsgesetze gestützt werden kann. Die Errichtung eines Klettersteiges bedarfdeshalb grundsätzlich der Zustimmung desGrundeigentümers. Im Wald kommt auch § 174 Abs 3 lit b Z 1 ForstG zum Tragen, derdas Bilden neuer Steige unter Verwaltungs-strafsanktion stellt. Wie bei Wanderwegenkann aber auch bei Klettersteigen ein Benut-zungsrecht der Allgemeinheit bestehen.

Dieses kann sich aus dem straßenrechtlichenGemeingebrauch oder dem Bestehen einerDienstbarkeit ergeben. Das Recht, einen Klet-tersteig zu errichten und zu betreiben, kannauch Gegenstand einer privatrechtlichenDienstbarkeit sein. Besteht sie zu Gunsteneiner Gemeinde oder zu Gunsten eines Alpin-vereins, so ergibt sich daraus ebenfalls einBenutzungsrecht für die Allgemeinheit.

Klettersteige sind außerdem als „Sicherungs-einrichtung“ iSv § 6 Abs 5 lit e Ktn National-parkG1 und § 9 Abs 3 Z 6 OÖ zu bewerten,sodass für ihre Errichtung die in diesen Ge-setzen vorgesehenen Bewilligungspflichtenbzw. Einvernehmensbindungen zu beachtensind.

� 6. Die Eröffnung einer Kletterroute im Ge-birge (Ödland oberhalb der Baumgrenze)fällt unter die Landesgesetze über die Weg-freiheit im Bergland (Stmk, Ktn, Sbg, § 47 OÖTourismusG, §§ 24 f Vlbg StraßenG). In Tirol

bietes Wild ... zu hegen, zu verfolgen, zu fan-gen und zu erlegen“ und sich dieses anzueig-nen. Es steht an sich ebenfalls dem Grund-eigentümer zu. Dieser kann die Jagd aber nurdann selbst ausüben, wenn sein Grundbesitzeine bestimmte Mindestgröße erreicht („Ei-genjagd“). Ist dies nicht der Fall, steht dieJagdausübung der Jagdgenossenschaft bzw.der Gemeinde zu. Diese haben das Recht derJagdausübung an Einzelpersonen („Jagd-pächter“) oder Jagdgesellschaften zu ver-pachten. Der Jagdpächter erhält damit einvom Jagdausübungsberechtigten abgeleite-tes obligatorisches Recht zur Jagdausübung.Er kann das Recht zu jagen wiederum drittenPersonen (sog. „Jagdgästen“) übertragen.

� 3. Als dinglich Berechtigte können Eigen-tümer und Dienstbarkeitsberechtigte unbe- rechtigte Eingriffe dritter Personen vor Ge-richt abwehren. In Betracht kommen die Be-sitzstörungsklage, die Eigentumsfreiheits-klage und die Klage aus dem rechtlich ver-muteten Eigentum (actio Publiciana). DerPächter eines Grundstücks und der Jagd-pächter haben zwar nur ein vertraglichesNutzungsrecht gegenüber dem Verpächter.Die Rechtsprechung gewährt ihnen aberdennoch im Ergebnis dieselben Abwehr-rechte gegenüber Eingriffen von dritten Personen (Jagdpächter: OGH 21.6.2000, 1 Ob 159/00i, ÖAMTC-LSK 2000/118;10.11.2003, 7 Ob 251/03t JBl 2004, 308).

� 4. Die Rechtsordnung kennt eine Reihevon gesetzlichen Ermächtigungen, die Alpin-sportlern das Betreten fremder Grundstückezur Ausübung ihres Sports erlauben. In Fragekommen die einzelnen landesrechtlichenVorschriften über die Wegfreiheit im Berg-land sowie § 33 ForstG. Betretungsrechte derAllgemeinheit können auch durch entspre-

Page 36: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

und Niederösterreich gilt entsprechendesGewohnheitsrecht. Das Recht, das Gebirgefür den „Touristenverkehr“ zu nutzen, schließttraditionell auch das Eröffnen von Kletter-routen und das Absichern von Kletterstellendurch das Setzen von Haken mit ein. Dies giltmeines Erachtens auch für das Setzen vonBohrhaken. Dies ist aber umstritten (vgl. Ma-laniuk, Bergsportrecht 2 (2000) 66). Unterhalbder Baumgrenze kann das Klettern und Eröff-nen von Kletterrouten auf § 33 ForstG ge-stützt werden. Soweit das Felsklettern nichtauf Grund des von § 33 ForstG festgelegtenGemeingebrauchs ausgeübt wird, kann dasRecht zum Klettern auf fremdem Grund unterbestimmten Voraussetzungen auch auf eineersessene Dienstbarkeit gestützt werden.Möglicher Anwendungsbereich für derartigeServitute wäre vor allem die Einrichtungeines Klettergartens. 1 LGBl 1983/55; vgl. auch§ 7 der VO über den Nationalpark Hohe Tau-ern, Ktn LGBl 1986/74; § 7 VO NationalparkNockberge, Ktn LGBl 1986/79.

� 7. Das systematische Anlegen eines Klet-tergartens übersteigt die traditionelle Nut-zung des Gebirges durch die Allgemeinheit.Aus diesem Grund ist dafür die Zustimmungdes Grundeigentümers erforderlich (OGH29.3.2006, 7 Ob 63/06z Zak 2006/498). Es er-scheint auch angemessen, Klettergärtenunter den Begriff der „Sicherungsein-richtung“ iSv § 6 Abs 5 lit e Ktn NationalparkGund § 9 Abs 3 Z 6 OÖ NationalparkG zu sub-sumieren, sodass auch die in diesen Gesetzenvorgesehenen Bewilligungspflichten bzw.Einvernehmensbindungen zu beachten sind.

� 1. Kann sich der Geschädigte auf einenVertrag stützen, gelten die Regeln der Ver-tragshaftung. Ein Vertrag kommt beispiels-weise zustande, wenn für die Benützungeines Klettergartens ein Entgelt gezahlt wirdoder diese Nebenleistung eines Vertrages ist(z. B. Beherbergungsvertrag mit dem Betrei-ber einer Berghütte oder eines Gasthausesoder Hotels, der auch einen Klettergarten be-treibt; Vermarktung als „Kletterpackage“).

In diesem Fall haftet der Vertragspartner desBenützers für die schuldhafte Verletzung vonvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten.Er hat dabei den erhöhten, nach objektivenMaßstäben bestimmten Sorgfaltsmaßstabeines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) zuvertreten und ist verpflichtet, den Nachweiszu führen, dass er und seine Gehilfen (§ 1313a ABGB) diesen Sorgfaltsstandard ein-gehalten haben (§ 1298 ABGB; Umkehr derBeweislast für das Verschulden).

Die Regeln der Vertragshaftung kommenauch zur Anwendung, wenn der Geschädigtenicht selbst Vertragspartner ist, aber ein Ver-trag mit Schutzwirkung zugunsten Drittervorliegt. (Beispiel: Eltern zahlen für das „Klet-terpackage“ und die Kinder klettern.)

� 2. In der außervertraglichen Haftung trifftden Geschädigten eine umfassende Beweis-last für alle haftungsbegründenden Faktoren(Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden,Kausalität). Die Haftung setzt ein eigenes Ver-schulden des Betreibers des Klettergartensvoraus. Eine Haftung für Gehilfen besteht nur,wenn die Voraussetzungen für die Repräsen-tantenhaftung (Haftung einer juristischen

36 � Referate im Detail / Rechtliche Probleme. Eröffnung/Betreuung von Kletterrouten � Monika Hinteregger

ǁ. Haftung

Page 37: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

was nach der Art des Weges, besonders nachseiner Widmung, für seine Anlage und Be-treuung angemessen und zumutbar ist. So-weit die Wegehalterhaftung anwendbar ist,verdrängt sie die strengere Bauwerkehaftungnach § 1319 ABGB (Verschuldenshaftung mitUmkehr der Beweislast bzw. überhaupt Ge-fährdungshaftung).

� 5. Umfang und Intensität von Verkehrs-sicherungspflichten richten sich vor allemauch danach, in welchem Maß die Verkehrs-teilnehmer selbst vorhandene Gefahren er-kennen und ihnen begegnen können.

Kann der Benützer aus den Umständen oderinfolge von Warnhinweisen (Beschilderung,Erklärungen oder Beratung) des Halters er-kennen, dass er sich in eine besondere Ge-fahrenlage begibt, so handelt er auf eigeneGefahr und der Halter haftet ihm nicht.

Hat der Betreiber eine Haftung zu vertretenund trifft auch den Geschädigten eine Sorg-losigkeit (sog. Obliegenheitsverletzung) amEintritt des Schadens, so mindert sich der Er-satzanspruch im Verhältnis der Verschuldens-anteile (Mitverschulden, § 1304 ABGB).

� 6. Bei der Benützung von Kletterrouten(oberhalb und unterhalb der Baumgrenze)kommt eine Haftung nur in Frage, wenn eseinen Halter gibt.

Die bloße Eröffnung einer Route begründetnoch keine Haltereigenschaft. Soweit nichtbeim Benützer der Eindruck erweckt wird,dass eine Route betreut wird, darf sich auchkein Kletterer erwarten, dass sich in derRoute ausreichend Sicherungshaken befin-den und dass sich diese in einem guten Zu-stand befinden. �

Person für ihre Organe und leitenden Ange-stellten) oder für die Besorgungsgehilfenhaf-tung nach § 1315 ABGB (habituell untüch-tiger oder gefährlicher Gehilfe) erfüllt sindoder wenn den Betreiber ein (2 LGBL1997/20) eigenes Organisationsverschuldentrifft, er also seine Hilfspersonen nicht ausrei-chend anleitet oder überwacht.

� 3. Jeden Betreiber eines Klettergartenstrifft eine Verkehrssicherungspflicht. Dennjeder, der eine seiner Verfügung unterlie-gende Anlage dem Zutritt eines Personen-kreises eröffnet, ist verpflichtet, die Anlage ineinem verkehrssicheren und gefahrlosen Zu-stand zu halten und die befugten (oder zu-mindest erwartbaren) Benützer vor Gefahrenzu schützen. Der konkrete Inhalt der Ver-kehrssicherungspflicht richtet sich nach denUmständen des Einzelfalls.

Entscheidend sind die Erkennbarkeit einerGefahr und die Zumutbarkeit der Abwehr-maßnahme. Birgt die Anlage spezifische Ge-fahren oder ist damit zu rechnen, dass sie vonLaien, ungeübten Personen und von Kindernbenützt wird, müssen besondere Sicherungs-maßnahmen gesetzt werden.

� 4. Dies gilt auch für den Betreiber einesKlettersteiges. Wird dieser der Allgemeinheitzur Verfügung gestellt, kommt allerdings diespezielle Wegehalterhaftung nach § 1319aABGB zur Anwendung (Haftung des Haltersnur bei grobem Verschulden, aber umfas-sende Gehilfenhaftung – „Leutehaftung“).Voraussetzung der Haftung nach § 1319aABGB ist, dass es einen Halter des Kletterstei-ges gibt und der Weg in einem mangelhaftenZustand ist (§ 1319a Abs 1 ABGB). Ob der Zu-stand eines Weges mangelhaft ist, richtet sichgemäß § 1319a Abs 2 Satz 2 ABGB danach,

Page 38: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

� OGH 29.3.2006, 7 Ob 63/06z Zak2006/498 – Klettergarten

Es „liegt völlig auf der Hand, dass das Anlegenvon 44 Kletterrouten und Einschlagen von500 fixen Bohrhaken in nur einer Felswanddurch einen einzelnen Kletterer jedenfallseine über § 33 Abs 1 ForstG hinausgehendeBenützung darstellt und daher im Sinn desAbs 3 leg cit der Zustimmung des (Wald-) Eigentümers bedarf.“

� 1. Klettergarten und Kletterrouten

� 29.9.1987, 4 Ob 536/87 JBl 1988, 41 Klettersteig

Sachverhalt, Die Klägerin musste auf demWeg von der Nördlinger Hütte zum Solstein-haus bei der Kuhljochscharte einen 3 mhohen, steilen und kaminähnlichen Abstiegüberwinden; dabei benützte sie den dort miteinem Drahtseil gesicherten Steig. Als sie sichan der Seilsicherung festhielt, riss das Stahl-seil und sie stürzte ca. 20 m über steiles, felsi-ges Gelände ab, wo sie schwer verletzt liegenblieb. Die Beklagte ist für die Erhaltung desWeges im Unfallbereich zuständig. An derUnfallstelle war die Seilsicherung in einemäußerst schlechten Zustand.

OGH: Alle angelegten Wanderwege, alpineSteige und versicherten Klettersteige sindWege im Sinne des § 1319 a ABGB. Der be-klagte alpine Verein, der den Weg angelegtund instand zu halten hat, ist Wegehalter. Diebei einem Klettersteig oder -weg angebrach-ten Versicherungen gehören als dem „Ver-

kehr dienende Anlagen" zum Weg. Die Seileam Solsteinweg waren mangelhaft, weil fürdie vorgesehene Benützung ungeeignet. DieTafel mit der Aufschrift „Nur für Geübte" istihrem Inhalt nach als bloße Warnung zu ver-stehen, nicht aber als Verbot für eine be-stimmte Personengruppe, den Weg zu be-nützen. Für die Klägerin war daraus nicht zuerkennen, dass ihr die Benützung des Wegesuntersagt werden sollte.

Die Tafel der Beklagten enthält keinen Hin-weis darauf, dass die am Weg vorhandeneVersicherung längere Zeit nicht kontrolliertworden oder gar dass sie schadhaft sei. DieBeklagte kann sich daher nicht mit Erfolgdarauf berufen, dass die Klägerin im Sinnedes § 1319 a Abs 1 Satz 2 ABGB auf eigeneGefahr gehandelt habe. Auf Grund der be-sonderen Bedingungen ist es im Hochge-birge so gut wie ausgeschlossen, einen Wegstets in völlig gefahrlosem Zustand zu halten.

Dies muss jedem Benützer bekannt sein. Wel-che Maßnahmen der Wegehalter im einzel-nen zu ergreifen hat, richtet sich danach, wasnach der Art des Weges, besonders nach sei-ner Widmung, für seine Anlage und Betreu-ung angemessen und zumutbar ist. Die Ver-kehrssicherungspflichten alpiner Vereine dür-fen nicht allzu weit gespannt werden. Ihnenkann nicht zugemutet werden, Wege ständigzu überwachen und nötigenfalls instand zusetzen. Zumindest eine alljährliche Überprü-fung aller Weganlagen ist aber geboten.Sollte es nämlich der Beklagten tatsächlichvöllig unmöglich gewesen sein, den Solstein-weg im letzten Jahr vor dem Unfall der Kläge-rin zu kontrollieren und den dort schon vor-handenen Seilschaden zu beseitigen, dannhätte sie den Weg sperren oder an seinemEingang zumindest ein Warnschild aufstellen

Anhang Gerichtsentscheidungen

I. Verhältnis zum Grundeigentümer

II. Haftung

38 � Referate im Detail / Anhang Gerichtsentscheidungen � Monika Hinteregger

Page 39: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

stürzte ab und wurde schwer verletzt. DerKläger begehrte die Zuerkennung vonEUR 19.800.- sA als Schmerzensgeld, Verdienstentgangs- und Pflegeaufwand-ersatz sowie die Feststellung, dass ihm diebeklagte Partei für „sämtliche zukünftigen,derzeit nicht bekannten Schäden aus demKletterunfall vom 8. 6. 2002" hafte.

OGH: Ein Kletterer darf nicht erwarten, dassder Grundeigentümer, der nur nicht gegenden Gebrauch seines Eigentums durch allen-falls Unbefugte einschreitet, schon allein des-halb Sicherheitsvorkehrungen treffen müsse,um solche Personen vor Schaden zu bewah-ren, ohne dass ihn aus bestimmten, für jedenKletterer naheliegenden und verlässlich er-kennbaren Gründen eine Rechtspflicht träfe,vor den durch geschaffenen Gefahren entwe-der zu warnen oder diese laufend zu beseitigen.

� OGH 4.8.2010, 3 Ob 128/10k – Felsbrocken

Sachverhalt: In einem allgemein und unent-geltlich zugänglichen Klettergarten, dessenWartung der beklagte Verein 1993 übernom-men hatte, löste sich am 15. April 2006 einetwa 1.000 kg schwerer Felsbrocken vom Fußeiner großen Felsschuppe. Die Klägerinstürzte ab und verletzte sich schwer.

OGH: Keine Haftung des beklagten Vereins,da kein Verschulden vorliegt. Die beklagtePartei führte die nach den Feststellungen üb-lichen Kontrollen im Klettergarten jährlichdurch und ließ auch „Spione“ einsetzen, diedazu dienen, Bewegungen des Gesteins fest-zustellen. Bewegungen des Gesteins ließensich nicht ersehen. Eine unmittelbar vor demUnfall durchgeführte Kontrolle ergab keineBeanstandungen. Die Vornahme einer geo-

müssen, auf dem sie darauf hinzuweisen ge-habt hätte, dass der Weg schon seit einer be-stimmten Zeit nicht mehr kontrolliert unddaher, insbesondere auch in Ansehung derdort vorhandenen Sicherungen, schadhaftsei (oder sein könne).

Das Aufstellen eines solchen Warnschildesbefreit den Halter nur dann nicht, wenn ihmdie Beseitigung der Gefahr zumutbar ist. DieKlägerin trifft ein erhebliches Mitverschulden(zwei Drittel).

� OGH 10.2.2004, 1 Ob 300/03d MietSlg56.176 – Mizzi-Langer-Wand

Sachverhalt: Die beklagte Partei ist Eigentü-merin einer Liegenschaft im Wienerwald.Dort liegt allseits von Wald umgeben eine fürjedermann zugängliche Felswand, an der Per-sonen seit vielen Jahren den Klettersportausüben. Im Lauf der Zeit wurden „von zahl-reichen Kletterern ... eine Unzahl von Auf-stiegshilfen, insbesondere diverse Haken aufdem Felsgebilde, angebracht". Die Wand wirdweder von einem Alpinverein noch von derbeklagten Partei „in irgendeiner Weise be-treut". Letztere benützt die Wand nicht für ei-gene Zwecke und zieht keinen Nutzen ausder Hobbykletterei. Hinweis- und Verbotsta-feln im Bereich der Felswand fehlen. In Fach-büchern und im Internet wird die Felswandallerdings als „Klettergarten" beschrieben. Diebeklagte Partei ist jedoch nicht Autorin sol-cher Beschreibungen. Diese waren ihr vordem Prozess gar nicht bekannt. Am 8. 6. 2002seilte sich der Kläger, der damals über einerund „5-jährige Kletterpraxis" verfügte, an derWand ab und hängte sich dabei an einem inder Wand befestigten „Bohrhaken" ein. DieserHaken riss nach voller Belastung durch dasKörpergewicht des Klägers aus. Der Kläger

Page 40: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

technischen Kartierung gehört nicht zur übli-chen und standardmäßigen Kontrolle. Wel-che Anspruchsgrundlage anwendbar ist(Vertragshaftung wegen Vereinsmitglied-schaft der Klägerin, Vertrag mit Schutzwir-kung zu Gunsten Dritter, § 1319 – Bauwerke-haftung, § 1319a – Wegehalterhaftung: „Rich-tig ist, dass höchstgerichtliche Rechtspre-chung dazu fehlt, ob und unter welchenUmständen ein Klettergarten als, WegiSd § 1319a ABGB zu qualifizieren ist.“), bleibtoffen.

� 2. Künstliche Bauten (Seilgarten, Klet-terwand) OGH 23.1.2003, 6 Ob 304/02bZVR 2004/35 = VRInfo 2003, H 7, 5 Seilrutsche

Sachverhalt: Im Jahr 1999 veranstaltete einAlpinverein ein kostenfreies Event mit Eisklet-tern an der Staumauer eines Sees. Dabeiwurde auch eine besondere Seilbahnanlageaufgebaut. Diese bestand aus zwei etwa 180Meter langen Lastseilen mit einem Höhenun-terschied von ca. 40 Metern. An den Lastsei-len wurde jeweils eine Seilrolle befestigt. DieTeilnehmer wurden mittels Karabiner in dieSeilrolle eingehängt. Der Start wurde voneinem Bergführer betreut. Die Bremsung er-folgte durch einen zweiten Bergführer, derdie Teilnehmer am Ziel mittels Bremsseil ab-bremste und aushängte. Danach erfolgte je-weils per Handzeichen die Freigabe für dennächsten Teilnehmer.

Der Bergführer am Start erklärte den Teilneh-mern das richtige Verhalten und wies daraufhin, dass sie auf sein Startzeichen wartenmüssten. Er hängte die Teilnehmer bereits di-rekt nach dem Start des Vormannes ein undwartete dann auf die Freigabe. Auf Grundeines eigenmächtigen Starts eines bergerfah-

renen Teilnehmers kam es zu einem Zusam-menstoß mit einem noch im Seil einge-hängten Teilnehmer, bei dem dieser schwerverletzt wurde (Unterschenkelfraktur).

OGH: Der Alpinverein muss alle zum Schutzder Teilnehmer erforderlichen Vorkehrungentreffen. Da es sich um keine alltägliche Sport-art handelt, hätte man auch mit unbedachtenHandlungen der Teilnehmer rechnen müssen.Eine zusätzliche Sicherung am Start wäreohne weiteres zumutbar gewesen. Zumindest hätte man dem Bergführer anord-nen müssen, dass ein Teilnehmer erst einge-hängt werden darf, wenn der vorherigeTeilnehmer bereits ausgehängt ist. Wenn sol-chen Gefahren also mit einer einfachen Si-cherungsmaßnahme begegnet werden kann,liegt eine Verletzung von Sorgfaltspflichtenvor. Der Verein haftet daher für den Schaden.

� OGH 15.2.2007, 6 Ob 17/07d JBl 2008,114 (Egartner) = JusGuide 2007/18/4655Kletterwand

Sachverhalt: Die Klägerin stieg nachdem siesich bei einem Mitglied der beklagten Parteinach einer Seilsicherung erkundigt und die-ser sie zu einem weiteren Mitglied geschickthatte, damit sie sich von diesem anseilenlässt ungesichert in die Kletterwand ein. Infolge eines Absturzes kam die Klägerin mitihrem rechten Fuß in einem Spalt auf, derzwischen zwei Matten bestand, wodurch dieMatten auseinanderrutschten und die Kläge-rin direkt auf dem Fußboden aufprallte undsich dadurch verletzte.

OGH: Der Verein hat gegen seine Verkehrssi-cherungspflicht verstoßen. Er muss sich dasVerschulden der Mitarbeiter (Repräsentan-ten) anrechnen lassen. Eine Anlage wie die

40 � Referate im Detail / Anhang Gerichtsentscheidungen � Monika Hinteregger

Page 41: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Z 1 ASVG. Da die Benützung der Seilrutsche(„Flying Fox") im Rahmen des vereinbartenKletterkurses erfolgte, bestand Unfallversi-cherungsschutz für die Teilnehmer.

Dieser Unfallversicherungsschutz schließtaber nach § 333 ASVG ("Dienstgeberprivileg")eine Haftung des Dienstgebers und der ihmgleichgestellten Personen (Vertreter des Un-ternehmers, Aufseher im Betrieb) sowohl fürTodesfallkosten als auch für Schmerzensgeld-ansprüche aus. Dementsprechend fällt derbeim Überqueren der Schlucht tätige Berg-führer in den Schutzbereich des § 333 Abs 4ASVG und haftet demnach für Schaden-ersatzansprüche nicht.

� OGH 17.8.2010, 10 Ob 66/09t Kabelbinder

Sachverhalt: Die Klägerin zog sich am 23. 4.2007 bei einem Absturz in der von der be-klagten Partei betriebenen Kletterhalle (beider Benützung eines fix montierten Toprope-Seils) schwere Verletzungen zu. Die Toprope -Seile in der Kletterhalle wiesen an dem fürden Kletterer bestimmten Ende jeweils einen„Achterknoten“ auf, welcher mit einem Kabel-binder vor dem Öffnen gesichert wurde. Inder Schlaufe des Knotens befanden sich zweigegengleich eingehängte Karabiner, welchewiederum mit zwei weiteren Kabelbindern inder Schlaufe fixiert wurden.

Bei dem von der Klägerin benutzten Toprope-Seil waren die Karabiner jedoch nicht im Seil,sondern nur in den am Seil hängenden Ka-belbindern eingehängt. Dieser Umstandwurde sowohl von der Klägerin als auch vonihrem Kletterpartner, dem Nebenintervenien-ten, im Rahmen des von der Hallenordnungvorgeschriebenen „Partnerchecks“ überse-

vorliegende Kletterwand ist so zu gestaltenund zu erhalten, dass von den Benützern Ge-fahren, die nicht schon ihrer Natur nach mitder vorgesehenen Betätigung verbundensind, nach Möglichkeit abgewendet werden(ausreichender Fallschutz). Mitverschuldender Klägerin (2:1 zu Lasten des beklagten Vereins).

� OLG Graz 4.11.2002, 2 R 163/02m, ZVR2004/40 – Flying Fox

Sachverhalt: Verfahrensgegenstand sind dieSchadenersatzansprüche der Klägerin, deren18-jähriger Sohn Andreas H. als Schüler der 4c-Klasse der Bundeshandelsakademie Z am6.6.2000 im Rahmen einer Schulsportwocheim Klettergarten K beim Überqueren einerSchlucht auf einer Seilrutsche („Flying-FoxAnlage") tödlich abstürzte.

OLG: Bei Unfällen im Rahmen eines von einerAlpinschule veranstalteten Kletterkurses imRahmen einer Schulsportwoche kann sichein Verletzter (oder im Rahmen des § 1327ABGB auch ein Hinterbliebener) auf eine Ver-tragshaftung des Betreibers der Alpinschuleberufen. Wird bei einer Schulsportwoche dieErteilung von „Kletterunterricht" von derSchule im Weg eines privatrechtlichen Ver-trags an eine Alpinschule bzw. an (einen)Bergführer übertragen, dann haben diese(teilweise) einen Bereich hoheitlichen Han-delns übernommen und sind als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG einzustufen.

Ein Schüler steht so lange unter Unfallversi-cherungsschutz, wie er sich innerhalb des or-ganisatorischen Verantwortungsbereichs dervon ihm besuchten Schule befindet. So wieein Schulskikurs ist auch eine Schulsportwo-che eine Schulveranstaltung iSd § 175 Abs 5

Page 42: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

hen. Beim Abseilen rissen die Kabelbinder,wodurch die Klägerin aus einer Höhe von 12Metern in die Tiefe stürzte.

OGH: Die ausschließlich dem Tatsachenbe-reich zuzuordnende Frage, ob die Verletzungder Klägerin darauf zurückzuführen ist, dassein Kletterlehrer die Karabiner vor der Benüt-zung durch die Klägerin nicht in die Seil-schlaufe, sondern nur in die mit der Seil-schlaufe verbundenen Kabelbinder einge-hängt hat, ist einem Anscheinsbeweis nichtzugänglich, weil es sich hier nicht um irgend-einen typischen Geschehensablauf handelt.Auch vertragliche Verkehrssicherungspflich-ten dürfen nicht überspannt werden. Für denBetreiber einer Sportstätte besteht nur dievertragliche Nebenpflicht, die Benützer durchzumutbare Maßnahmen vor Schäden zu be-wahren und vor erkennbaren Gefahren zuschützen. In diesem Sinn war die beklagtePartei nicht gehalten, die Anlage „durchge-hend“, insbesondere in Kletterpausen aufvorangegangene Manipulationen von Benut-zern an den Seilschlaufen zu kontrollieren. Esbestand auch keine Verpflichtung, die Ver-wendung von Kabelbindern zu dem festge-stellten Zweck zu unterlassen und statt dergewählten Kombination die damals bereitsam Markt erhältlichen Augenkarabiner zuverwenden. Die (eingeschränkte) Funktionder Kabelbinder wäre insbesondere bei kor-rekter Durchführung des Partnerchecks er-kennbar gewesen. Verkehrssicherungspflich-ten werden eingehalten, wenn dem zum je-weiligen Stand der Technik geltenden Stan-dard durch zumutbare Instandhaltungs- undVerbesserungsarbeiten entsprochen wird; dielaufende Adaptierung an einen höchstmögli-chen Sicherheitsstandard einer Anlage wirdnicht generell geschuldet (ein solches Schutz-niveau könnte aber vereinbart werden). �

42 � Referate im Detail / Anhang Gerichtsentscheidungen � M. Hinteregger

Page 43: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73
Page 44: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

O. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger ist Professorin am Institut für Zivilrecht, Aus-ländisches und Internationales Privatrechtder Universität Graz, das sie seit September2009 auch leitet. Sie ist seit 3.11.2003 Vorsit-zende des Senats der Universität Graz. Siehatte in den vergangenen Jahren eine Reihevon Gastprofessuren an ausländischen Uni-versitäten (Italien, Malaysia, USA) inne undentfaltet eine reiche Vortragstätigkeit im In-und Ausland. Sie beschäftigt sich mit Fragendes Familienrechts, Sachenrechts sowie mitProblemen im Grenzbereich zwischen priva-tem und öffentlichem Recht. Ihr besonderesInteresse gilt dem Schadenersatzrecht, insbe-sondere dem Umwelthaftungs- und Atom-haftungsrecht.

Dr. Matthias Neumayr, geb. 1958 in Saalfel-den, Richter seit 1984. Tätigkeit an mehrerenGerichten im Land Salzburg, am Ober-landesgericht Linz und seit 2001 am OberstenGerichtshof. Honorarprofessor am Institut fürArbeitsrecht und Sozialrecht sowie am Insti-tut für Europäisches und Österreichisches Zi-vilverfahrensrecht der Johannes Kepler -Universität Linz. Autor von zahlreichen Ver-öffentlichungen zum Schuldrecht, Gesell-schaftsrecht, Familienrecht, Arbeits- undSozialversicherungsrecht, Zivilverfahrens-und Exekutionsrecht, Unionsrecht sowie zumRecht der neuen Medien. Insbesondere Mit-arbeit an fünf der sechs ABGB-Kommentare.

Dr. Gert-Peter Reissner ist ao. Univ.-Prof. amInstitut für Arbeits- und Sozialrecht der Uni-versität Graz. Langjährige Publikations- undVortragstätigkeit, letztere an und außerhalbder Universität. Publikationen vor allem zumArbeitsrecht, Sozialrecht und Sportrecht; imArbeitsrecht z.B. Mitherausgeber und -autordes „Zeller Kommentars zum Arbeitsrecht“

und des „Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln“; im Sportrecht Mitherausgeber derReihe „Schriften zum Sportrecht“ (gemein-sam mit o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger)und (Mit-)Herausgeber und –autor der Einzel-bände „Sport und Haftung“ und „Sport als Ar-beit“.

Moderatorin der Veranstaltung

DDr. Veronika Grünschachner-Berger Wildbiologin, Juristin, Mediatorin; Wildbiolo-gisches Büro in der Obersteiermark; seit 2000Ausbildnerin beim VAVÖ für verschiedeneSachgebiete, juristische Schwerpunkte:Rechtliche Verantwortung beim Wandern mitGruppen, Interessenkollisionen verschiede-ner Naturnutzer (Land-, Forstwirtschaft, Jagd,Naturschutz, Tourismus, Alpinsport);www.die-wildbiologin.at

Gesamtorganisation

Rudolf Kaupe, Geschäftsführer des VAVÖ

44 � Autoren

Autoren

Page 45: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Workshop am Montag, 11. Oktober 2010„Probleme der Wegebetreuung durch alpine Vereine”

OeAVRobert RenzlerDI Peter KapelariNorbert Jaksch

NFÖReinhard Dayer, VAVÖ-VizepräsidentAlfred LeitgebRichard GartnerWalter SteinmetzErwin ZeppetzauerGerhard RosenitsBernd Rathgeb

ÖTKManfred Moravec

AG ReißtalerRenate Beran

DAVGabriela Scheierl

ÖBVJosef Doskocil

Institut für FreizeitrechtDr. Wolfgang Stock

BMWFJBakk. MMag. Veronika Koch

VAVÖDDr. Veronika Grünschachner-BergerRudolf Kaupe

Teilnehmerliste

Page 46: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Alpine Gesellschaft Hallerp.A. Fam. Hafner1220 Wien, Franz-Loidl-Straße 30Tel. 0699 / 81 15 19 04www.hallerhaus.at

Alpine Gesellschaft Krummholz p.A. „Griechenbeisl”1010 WienFleischmarkt 11Tel. 066 4 980 76 20

Akademischer Alpenklub Ibk.Mag. Walter Stonig6094 Axams, Ober der Linde 5Tel. 066 4 300 27 [email protected]

Alpine Gesellschaft Reißtaler1120 Wien, Hetzendorfer Str. [email protected]

Alpine Gesellschaft Peilsteinerp.A. Herrn Roland TrochRieslingweg 43562 Schönberg

Slowenischer Alpenverein9020 Klagenfurt, Tarviser Straße 16Tel. 0463 / 51 43 00

Oesterreichischer Alpenverein (OeAV)Olympiastraße 37, 6020 InnsbruckTel. 0512 / 59 547-0, Fax 0512 / 57 55 28E-Mail: [email protected]://www.alpenverein.at/

Naturfreunde Österreich (NFÖ)Viktoriagasse 6, Postfach 85, 1150 WienTel. 01 / 892 35 34-0, Fax 01 / 892 35 34/ 48E-Mail: [email protected]://www.naturfreunde.at/

Österreichischer Touristenklub (ÖTK)1010 Wien, Bäckerstraße 16Tel. 01 / 512 38 44, Fax 01 / 512 16 57 / 74E-Mail: [email protected]://www.touristenklub.at

Österr. Bergsteigervereinigung (ÖBV)1010 Wien, Bäckerstraße 16Tel. + Fax via VAVÖ

Österreichischer Alpenklub (ÖAK)1060 Wien, Getreidemarkt 3/II/12Tel. 01 / 581 38 58, Do. 17.00-19.00 Uhr

Alpine Gesellschaft Preintalerwww.preintaler.atDr. Walter KovarR Schmidt-Weg 7a, 2371 HinterbrühlTel 0 22 36 / 43 86 7

Mitgliedsvereine des VAVÖ

46 � Vereine

Page 47: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73
Page 48: durch alpine Vereine Wegebetreuung Darstellung der ...€¦ · Impressum Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) 1010 Wien, Bäckerstraße 16 Telefon: +43 1 512 54 88, 512 73

Verband alpiner Vereine ÖsterreichsBäckerstr. 16 / A-1010 Wien / +43 1 512 54 [email protected] / www.vavoe.at