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Transcript of EBPP Ma –g ss gf ei D stleister...nungssteller konzentriert.Swisscom Fixnetbrachte dann den...
Informationen zu den Schweizer Zahlungsverkehrssystemen
EBPP-Markt – gross genug für zwei Dienstleister
Geldwäschereiverordnung: Erfahrungen mit Art. 15
SEPA und die EU-Neulinge
AUSGABE 21 | September 2004
Inhalt ClearIT, Ausgabe 21
2
EDITORIAL 3
DER EBPP-MARKT IST GROSS GENUG FÜR ZWEI DIENSTLEISTER 4
Mit den Systemen PayNet und yellowbill teilen sich zwei Anbieter den Schweizer Markt
für Electronic Bill Presentment and Payment (EBPP). Ein Gespräch mit Martin Frick, PayNet,
und Adrian Sem, PostFinance, über Doppelspurigkeiten, Marktbearbeitung und Wettbewerb
zwischen beiden Systemen.
PayNet – DIE BEQUEMSTE ART RECHNUNGEN ZU BEZAHLEN 7
Netzwerk, Basisfunktionalität, Besonderheiten und Ausblick – eine Standortbestimmung.
yellowbill – DIE B2C-LÖSUNG FÜR ELEKTRONISCHE RECHNUNGEN 8
Schritt für Schritt zur elektronischen Rechnung.
GELDWÄSCHEREIVERORDNUNG ART. 15 – ANGABE DER AUFTRAGGEBERBEI ZAHLUNGSAUFTRÄGEN 10
Erfahrungen von Schweizer Finanzinstituten mit der überarbeiteten Verordnung und der
Empfehlungen der Eidgenössische Bankenkommission.
EU-ERWEITERUNG 12
Wie gut sind die zehn neuen EU-Mitglieder im Hinblick auf den einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area) gerüstet?
EINSTELLUNG DER ZENTRALEN CHECKVERARBEITUNG 13
Ab nächstem Jahr bietet Telekurs Services lediglich Archivdienstleistungen rund ums
Checkwesen an.
VEREINFACHTES EINHOLEN VON BELASTUNGSERMÄCHTIGUNGEN IM LSV 14
Kürzere Wege, weniger Fehler und Korrekturen sind die Ziele der neuen Abläufe.
LEHREN AUS DER ÜBERMITTLUNGSSTÖRUNG VOM 30. JUNI 2004 15
Der Ausfall der IP-Verbindungen eines Carriers in der Schweiz ist auch für die Systeme
von Swiss Interbank Clearing nicht ohne Auswirkungen geblieben.
Ist Regulation im Zahlungsverkehr nötig?
Die vorliegende Ausgabe von ClearIT nimmt zwei Themen auf, die mit Innovationen im Zahlungsverkehr zu tun haben: Electronic Bill Presentment
and Payment (EBPP) und Single Euro Payments Area (SEPA). Beim EBPP handelt es sich um ein völlig neues Produkt, eine neue Basis wie Kunden
ihren Zahlungsverkehr abwickeln können. Beim SEPA geht es darum, dass Kunden Vorteile, vor allem die günstigen Preise des inländischen Zah-
lungsverkehrs, auch im ganzen Euro-Raum nutzen können. Beide Themen befassen sich mit Innovation im Zahlungsverkehr, und doch können die
Umstände, unter denen sich die Banken ihrer annehmen, nicht unterschiedlicher sein.
Eine Bank kann nur in den seltensten Fällen Zahlungsverkehr «alleine anbieten». Es gehört zu den vorgegebenen Strukturen im Zahlungsverkehr,
dass der oder die Zahlende («Auftraggeber») in den meisten Fällen die Bankgeschäfte bei einer anderen Bank ausführen lässt als die Zahlungs-
empfänger. Betrieb und innovative Weiterentwicklung des Zahlungsverkehrs erfordern somit die Zusammenarbeit und Absprache unter den Ban-
ken, die zugleich konkurrierende Anbieter sind. Eine gewisse Gemeinsamkeit ist Basis des Zahlungsverkehrs. Erst aufbauend auf dieser Gemein-
samkeit können sich die Wettbewerber im Konkurrenzkampf unterscheiden.
Beim EBPP haben Konkurrenzdruck und Rationalisierungsstreben dazu geführt, dass die Entwicklung von den Banken aktiv an die Hand genom-
men worden ist. Der Nutzen für die Banken (Kostensenkung im Bereich des nicht besonders rentablen Inlandzahlungsverkehrs) lag auf der Hand.
Selbst die Einstellung eines noch nicht erfolgreichen Pilotprojekts in der Schweiz konnte die Entwicklung nicht aufhalten. Heute ist in der Schweiz
eine Infrastruktur für EBPP vorhanden, auf deren Basis sich Banken und PostFinance erfolgreich um Kunden bemühen können.
Ganz anders beim SEPA. Das Thema lag lange Zeit auf dem Tisch. Lange Diskussionen zwischen Banken, Bankverbänden und EU-Behörden führ-
ten zu keinem Ergebnis. Markttests der EU-Behörden mit Live-Zahlungen von EU-Land zu EU-Land ergaben vernichtende Resultate: Der grenzüber-
schreitende Zahlungsverkehr innerhalb der EU war teuer, langsam und unzuverlässig. Und Verbesserungen ergaben sich auch über die Jahre hin-
weg kaum. Mit der Einführung des Euro verstärkte sich der Druck. Verbesserungen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr derselben Wäh-
rungszone waren unausweichlich. Aber erst das Eingreifen des Gesetzgebers brachte Bewegung. Heute laufen intensive Entwicklungsarbeiten bei
den europäischen Banken, um die regulatorischen Anforderungen von SEPA zu erfüllen.
Wann schaffen die Banken somit Innovationen im Zahlungsverkehr auf freiwilliger Basis, und wann brauchen sie dazu den mehr oder weniger sanf-
ten Druck von Regulatoren und Politikern? Eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage ist schwierig. Mit Sicherheit lässt sich nur sagen, dass es
beides braucht. In vielen Fällen kann ohne weiteres auf die Marktkräfte vertraut werden. In anderen Fällen braucht es aktive Unterstützung seitens
der Regulatoren. Neben SEPA ist Continuous Linked Settlement (CLS) ein gutes Beispiel dafür – ohne Initiative der Regulatoren hätten die Banken
weltweit wohl noch lange keine Lösung für die grossen Settlement-Risiken im Forex-Geschäft entwickelt. Den Behörden, auch den schweizerischen,
ist das nötige Augenmass zu wünschen, in welchen Fällen und in welchem Umfang Eingriffe ihrerseits zur Innovation des Zahlungsverkehrs erfor-
derlich sind.
Fritz T. Klein, Präsident des Verwaltungsrats CLS Group Holdings, Zürich, und CLS Bank International, New York
Editorial
3
LIEBE LESERINNEN UND LESER
EBPP ClearIT, Ausgabe 21
4
ClearIT: In der Schweiz konkurrenzie-ren sich zwei EBPP-Systeme. Wiekam es zu dieser Doppelspurigkeit?
Adrian Sem: PostFinance war von
Beginn weg bei der Entwicklung von
PayNet dabei. Der von der Telekurs
beschlossene Projektabbruch 2001
kam für uns unerwartet und wir stan-
den vor einem Scherbenhaufen. Es
galt damals, die getätigten Investi-
tionen, die aufgebauten Ressourcen
und das vorhandene Know-how nicht
zu verlieren. Schnell haben wir ein
offenes EBPP-System in eigener Regie
aufgebaut, da wir an die Zukunft von
EBPP glaubten. Während SAP bei Pay-
Net einstieg und das Projekt neu lan-
ciert wurde, war yellowbill bereits in
der Pilotphase und am Markt platz-
iert. Vereinbarungen mit Billern
waren bereits getätigt. Es war demzu-
folge zu spät, unser Zelt abzubre-
chen. Zudem ist yellowbill von Anfang
an «bankentauglich» entwickelt wor-
den – der Direktanschluss der Hypo-
thekarbank Lenzburg ist ein konkre-
tes Beispiel dafür. Aufgrund unseres
Erfolges werden wir unsere Lösung
weiter ausbauen und sehen eine
gesunde Konkurrenz als marktför-
dernd. Der EBPP-Markt ist gross
genug für zwei Dienstleister.
Martin Frick: Das ursprüngliche
gemeinsame Konzept ist damals im
Zuge des weltweiten E-Commerce-
Einbruchs gestoppt worden. Das
EBPP-System wurde mit internatio-
nalen Ambitionen aufgebaut, da eine
Eigenentwicklung nur für die Schweiz
als zu teuer beurteilt wurde. SAP hat
in der Folge im November 2001 die
Software übernommen, welche wir
nun heute als Lizenznehmer nutzen.
PayNet hat darauf Ende 2002 mit
EBPP-Dienstleistungen im Bereich
B2B begonnen und die elektronische
Rechnung für E-Banking-Kunden erst
dieses Jahr lanciert. Dies aus einem
ganz einfachen Grund: PayNet hat im
Gegensatz zur PostFinance, welche
EBPP-MARKT IN DER SCHWEIZ:GROSS GENUG FÜR ZWEI DIENSTLEISTER
eine Doppelrolle als Systembetreiber
und als Finanzinstitut mit eigenem
E-Banking hat, kein eigenes E-Ban-
king-Portal. PayNet musste daher
zuerst die Banken überzeugen und
mit der Lancierung warten, bis die
Banken die entsprechenden Projekte
zur Anbindung an das PayNet-Netz-
werk abgeschlossen hatten. Das
benötigte einige Zeit, so dass die Ein-
führung erst im Juni 2004 breit
gestartet werden konnte. Damit
haben wir nun zwei Systeme in der
Schweiz und müssen sehen, wie sich
diese in der Zukunft entwickeln.
Adrian Sem (links), Leiter Billing Solutions, PostFinance, und Martin Frick, PayNet-Geschäfts-führer, im Gespräch mit ClearIT.
Foto: Fritz Hammer
5
EBPP
Wie unterscheiden sich die beidenSysteme?
M.F.: Die Grundfunktion beider
Systeme ist sehr ähnlich: Die Präsen-
tation der elektronischen Rechnun-
gen innerhalb eines E-Banking-Por-
tals mit der Möglichkeit die Rechnun-
gen zur Zahlung freizugeben. Im
Detail unterscheiden sich die beiden
Systeme jedoch deutlich, da PayNet
einige wichtige Zusatzfunktionen bie-
tet. Für die Rechnungssteller liegt ein
wichtiger Hauptunterschied darin,
welche Endkunden er über welches
EBPP-Netzwerk auf der Seite der
E-Banking-Kunden erreichen kann.
Die Privatkunden realisieren den
Unterschied meistens gar nicht. Sie
sind an yellowbill oder PayNet ange-
schlossen. Denn ein durchschnitt-
licher Privatkunde hat zwar oft bei
verschiedenen Finanzinstituten Kon-
ten, für den Zahlungsverkehr benützt
er aber in der Regel immer dasselbe.
So ist es ihm im Grunde genommen
egal, ob es ein oder mehrere Systeme
gibt – Hauptsache seine Hausbank
ist daran angeschlossen.
A.S.: In yellowbill haben wir uns ganz
bewusst auf zwingend notwendige
Funktionen und schlanke Prozesse
konzentriert. Damit können wir nun
eine kostengünstige und effiziente
Dienstleistung anbieten. Schritt für
Schritt erweitern wir nun selber das
System aufgrund von Kundenbedürf-
nissen. Die bisherigen Erfahrungen
mit unseren Kunden zeigen, dass die-
ses flexible Vorgehen sehr geschätzt
wird.
M.F.: Wir haben durch das bereits vor-
her bestehende Software-Produkt
von SAP einen grösseren Funktions-
umfang als yellowbill, den wir aber
nicht voll ausschöpfen. Wir haben
uns gut überlegt, welche Funktionen
unsere Kunden benötigen und sind
überzeugt, dass wir keine überflüs-
sigen Funktionen anbieten. So erach-
ten wir z.B. eine Rückmeldung an den
Rechnungssteller bei einer Ableh-
nung der Rechnung durch den Kun-
den keineswegs als Luxus. Ob PayNet
zuviel oder yellowbill zuwenig Funk-
tionen anbietet, wird die Zukunft wei-
sen.
Um EBPP unter die Leute zu bringen,ist viel Aufklärungsarbeit nötig, ins-besondere zur Überzeugung derPrivatkunden. Wie erfolgt die Markt-bearbeitung?
A.S.: Da sprechen Sie die Huhn-und-
Ei-Problematik an. Soll man zuerst
auf die Endkunden zugehen oder
Rechnungssteller gewinnen? Wir
haben uns auf die grössten Rech-
nungssteller konzentriert. Swisscom
Fixnet brachte dann den Durchbruch,
hatte doch damit nun jeder poten-
zielle Endkunde 2-3 mögliche Rech-
nungssteller im System verfügbar.
Danach galt es in einem zweiten
Schritt unsere yellownet-Kunden
anzusprechen. Heute erhält jeder
Kunde beim elektronischen Bezahlen
einer Rechnung eines yellowbill-Rech-
nungsstellers direkt einen Hinweis,
dass diese Rechnung mittels yellow-
bill elektronisch erhältlich wäre. Als
nächstes werden nun die Internet-
Benutzer und anschliessend die rest-
lichen Postkunden angepeilt.
Marketingtechnisch erarbeiten wir
gemeinsam mit den Rechnungsstel-
lern entsprechende Kommunikations-
Mit PayNet und yellowbill treten zwei unabhängige EBPP-Systeme(Electronic Bill Presentment and Payment) am Schweizer Markt auf.Beide wollen der elektronischen Rechnungsstellung und -begleichungim Zahlungsverkehr zum Durchbruch verhelfen.ClearIT sprach mit Martin Frick, PayNet, und Adrian Sem, PostFinance,über Doppelspurigkeiten, Marktbearbeitung und Wettbewerb zwischenbeiden Systemen.
EBPP ClearIT, Ausgabe 21
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massnahmen. Wir können heute
deutlich sehen, dass jede Kommuni-
kationswelle einen direkten Einfluss
auf die Nutzerzahlen hat. Dabei spielt
es übrigens keine grosse Rolle, ob
die Werbung nun von yellowbill oder
PayNet initiiert wird. Es geht primär
um die Verbreitung der EBPP-Bot-
schaft.
M.F.: Absolut einverstanden. Eine
Marketingmassnahme des einen
Systems hat immer auch einen posi-
tiven Nutzen für die elektronische
Rechnung und damit auch für das
andere System. Beim Thema Vermark-
tung an E-Banking-Kunden sehen wir
wieder den bereits vorher erwähnten
Unterschied: Die PostFinance kann
direkt auf die Endkunden zugehen,
PayNet nicht. Bei PayNet sind die
Banken für das Marketing von E-Ban-
king-Kunden zuständig, PayNet ist für
die allgemeine Aufklärung über die
elektronische Rechnung sowie für die
Akquisition der Rechnungssteller ver-
antwortlich.
A.S.: Wobei wir wegen einer hohen
Penetration unseres Konzerns in der
Firmenwelt Wettbewerbsvorteile
geniessen. Wir können alles aus
einer Hand anbieten.
Welches sind Ihre kurz- und lang-fristigen Ziele?
M.F.: Oberstes Ziel ist eine hohe
Zufriedenheit unserer Endkunden,
denn zufriedene Kunden sind dank
der Mund-zu-Mund-Propaganda die
beste Marketingmassnahme. Für eine
hohe Kundenzufriedenheit ist es
wichtig, dass einerseits die PayNet-
Dienstleistung vom Rechnungssteller
bis zum E-Banking einwandfrei und
einheitlich funktioniert und ander-
seits PayNet den E-Banking-Kunden
viele Rechnungen elektronisch liefern
kann. Um die Attraktivität von PayNet
weiter zu steigern, wollen wir die
Anzahl der Rechnungssteller und
damit der verfügbaren Rechnungen
noch stark ausbauen. Daneben geht
es darum, weitere Banken ans Pay-
Net-Netzwerk anzuschliessen und die
Dienstleistung kontinuierlich zu opti-
mieren.
A.S.: Das Kundenfeedback ist heute
durchwegs positiv. Als kurzfristiges
Ziel haben wir uns vorgenommen,
eine flächendeckende Verbreitung
bei unseren Endkunden zu erreichen.
Des Weiteren wollen wir unsere Soft-
warepartner dazu bewegen, in ihren
Systemen einen Anschluss an yellow-
bill zu realisieren, damit auch klei-
nere Rechnungssteller ihren Kunden
die elektronische Rechnung anbieten
können. Grössere Rechnungssteller,
welche vor einem Jahr noch sehr
zurückhaltend waren, sind heute
bereits viel offener.
M.F.: Dies kann ich bestätigen. Wir
haben neuerdings auch Anrufe von
Rechnungsstellern erhalten, welche
sich spontan für PayNet interessiert
haben.
Was muss geschehen, damit sichEBPP in der Schweiz auf breiter Frontdurchsetzt?
A.S.: Die elektronische Rechnung
muss gleich selbstverständlich wer-
den wie das Bezahlen mit der Kredit-
karte. Die Akzeptanz dieses Zah-
lungsmittels brauchte seine Zeit.
Auch das Natel C war sicherlich nicht
gleich profitabel wie die heutigen
Netze. Unsere heutige Zielkundschaft
sind die rund 1,5 Millionen E-Ban-
king-Benutzer. Die nächste Ziel-
gruppe, nämlich jene Menschen, die
eine niedrigere oder keine Affinität
zur elektronischen Welt haben, und
ihren Zahlungsverkehr am Postschal-
ter abwickeln, wird sicherlich viel
schwieriger zu erreichen sein.
M.F.: Es gibt bei EBPP klare Anzei-
chen für einen schnelleren Durch-
bruch als dies beispielsweise bei den
Kreditkarten der Fall war. Den
genauen Zeitpunkt vorauszusagen,
ist aber schwierig. Ich bin überzeugt,
dass EBPP in einigen Jahren genau so
gut akzeptiert sein wird wie dies
heute die Kreditkarten sind. Der
bereits sichtbare Trend, papiergebun-
dene Prozesse kostenpflichtig zu
machen, wird uns dabei unterstützen.
Je breiter sich dieser durchsetzt,
desto schneller wird sich der effizien-
tere Weg der elektronischen Rech-
nung durchsetzen.
Gabriel Juri,
Swiss Interbank Clearing AG,
André Gsponer,
Enterprise Services AG,
7
EBPP
Umfassende BasisfunktionalitätPayNet ermöglicht den Rechnungsstellern und Kun-
den eine vollständige Umstellung auf die elektro-
nische Rechnungsstellung, da nicht nur der Normal-
fall abgedeckt wird:
n Das PayNet-Netzwerk unterstützt neben Rech-
nungen auch Mahnungen und Avisierungen in
elektronischer Form. Als Avisierungen werden
bei PayNet Gutschriften oder Abrechnungen zu
LSV-Einzügen bezeichnet. Ihr Einsatz ist für ver-
schiedene Branchen wichtig und kann am Bei-
spiel der Elektrizitätswerke (EW) erklärt werden:
– Gutschriften entstehen bei einem EW, wenn
der effektive Verbrauch unter dem Wert der
Akontozahlung gelegen ist. In diesem Fall
erhält der Kunde über PayNet eine elektro-
nische Gutschrift.
– Die Abrechnung kann bei Kunden zum Ein-
satz kommen, welche die Rechnungen per
LSV bezahlen. Das EW informiert den Kun-
den in diesem Fall mittels der elektroni-
schen Abrechnung über die Herleitung des
mittels LSV eingezogenen Betrages.
– Avisierungen können nicht bezahlt werden,
die entsprechende E-Banking-Funktion ist
gesperrt.
n PayNet unterstützt neben der Freigabe auch die Ablehnung
einer Rechnung. Der Rechnungssteller wird in diesem Fall von
PayNet über die Ablehnung informiert und kann sich sofort
mit dem Kunden in Verbindung setzen. Es ist für den Rech-
nungssteller wichtig, den Grund der Ablehnung möglichst
rasch zu klären und zu beseitigen. Erst dann wird der Kunde
bereit sein, seine Ablehnung aufzuheben und die Rechnung
zur Zahlung freizugeben. Es kann aber auch vorkommen, dass
die Rechnung wirklich falsch war. In diesem Fall kann der
Rechnungssteller eine neue Rechnung einliefern und die alte
damit automatisch stornieren.
Mit PayNet können alle diese im täglichen Leben oft vorkommen-
den Spezialfälle ebenfalls vollständig elektronisch abgewickelt
werden.
BesonderheitenPayNet unterstützt neben dem beschriebenen B2C-Szenario
bereits seit Ende 2002 den Bereich B2B. Diese Kombination
erlaubt einem Rechnungssteller über ein Netzwerk all seinen
Privat- und Firmenkunden mehrwertsteuerkonforme elektronische
Rechnungen zustellen zu können.
AusblickDas PayNet-Netzwerk wird in diesem Jahr noch um die Bank Leu
erweitert. Nächstes Jahr werden die zur Unicible gehörenden Kan-
PayNet – DIE BEQUEMSTE ARTRECHNUNGEN ZU BEZAHLEN
PayNet ist ein offenes EBPP-Netzwerk, das auf einer Lösung von SAP basiert. Mit heute 83angeschlossenen Finanzinstituten, mehreren Vertriebspartnern sowie der Unterstützung durchverschiedene ERP-Anbieter und Integrationspartner ist PayNet das grösste EBPP-Netzwerk inder Schweiz. Insgesamt können über 1 Million E-Banking-Kunden die elektronische Rechnungmit PayNet nutzen. Obwohl die breite Vermarktung erst im Juni 2004 gestartet wurde, nutzenbereits mehr als 14’000 E-Banking-Kunden die Vorteile der elektronischen Rechnung überPayNet. Auch die wichtigsten Rechnungssteller in der Schweiz haben sich für eine Teilnahmean PayNet entschieden.
EBPP ClearIT, Ausgabe 21
8
B2B (Business to Business) steht für
(elektronische) Kommunikationsbeziehun-
gen zwischen Unternehmen
B2C (Business to Customer) steht für
(elektronische) Kommunikationsbeziehun-
gen zwischen Unternehmen und Privatper-
sonen (Konsumenten)
BSP (Biller Service Provider): Dienstleister,
der für Unternehmen verschiedene Leistun-
gen im Prozess der Rechnungsstellung
übernimmt. Der Umfang dieser Dienste ist
nicht exakt abgegrenzt und reicht vom
GLOSSARtonalbanken dazu stossen. PayNet
will aber auch noch weitere Banken
für einen Anschluss im 2005 gewin-
nen. Neben der Erweiterung des Netz-
werkes um zusätzliche Banken sollen
möglichst viele weitere Rechnungs-
steller angeschlossen werden, um die
Attraktivität des Netzwerkes zu stei-
gern.
Weitere Informationen zur Anmel-
dung und den aktuellen Stand finden
Sie unter www.paynet.ch.
Martin Frick,
PayNet (Schweiz),
Druck und Versand der Rechnungen bis zum
elektronischen Präsentieren.
ERP (Enterprise Ressource Planning): kom-
plexe Applikationssoftware, die in Grossun-
ternehmen eingesetzt wird. Mit ERP-Syste-
men werden Waren und Produktionsmittel
verwaltet und Geschäftsprozesse unter-
schiedlicher Abteilungen in ein gemeinsa-
mes System integriert. ERP-Systeme stellen
zur Zeit das administrative Rückgrat vieler
Grossunternehmen dar.
yellowbill – DIE B2C-LÖSUNGFÜR ELEKTRONISCHE RECHNUNGEN
Mit yellowbill hat PostFinance eine Plattform geschaffen, die es Rechnungsstellern (Biller)erlaubt, Rechnungen elektronisch und medienbruchfrei an ihre Kunden (Customer) zu über-mitteln. Bei der Entwicklung von yellowbill wurde darauf geachtet, mit der geringst möglichenKomplexität die grösstmögliche Effektivität zu erreichen.
Schritt für Schritt zur elektro-nischen RechnungDie zentrale Einheit von yellowbill ist
vergleichbar mit einem elektro-
nischen Postfach für virtuelle Einzah-
lungsscheine. Zusätzlich werden
Informationen abgelegt über den Ort,
wo Rechnungsdetails betrachtet wer-
den können.
1. Um elektronische Rechnungen zu
erhalten, muss der Customer
zuerst eine eBill-account-Nummer
(elektronisches Postfach) lösen.
Dies geschieht online durch eine
entsprechende Anmeldung.
2. Danach kann er sich beim
gewünschten Biller registrieren,
das heisst, er teilt diesem seine
eBill-account-Nummer mit, ana-
log einer Adressänderung. Der
Registrierprozess kann entweder
beim Biller selber oder mit dem
Registrier-Tool von yellowbill erfol-
gen.
3. Der Biller kann nun die benötig-
ten Daten einer Rechnung (virtuel-
ler Einzahlungsschein) an yellow-
bill senden.
4. Dem Customer werden nach dem
Login die Anzahl offener Rechnun-
gen angezeigt. Mit einem Klick
gelangt er von dort auf die tabel-
larische Rechnungsübersicht, wel-
che folgende Funktionen anbietet:
n Rechnungsdetails anzeigen.
9
EBPP
n Rechnung bezahlen. Die
Zahlungsdaten werden in
einen Online-Zahlungs-
auftrag übertragen. Die-
ser kann unter den pen-
denten Zahlungen wieder
aufgerufen, gelöscht
oder mutiert werden.
n Rechnung ablehnen. Der
Customer wird darauf
aufmerksam gemacht,
dass der Biller durch yel-
lowbill nicht über die Ab-
lehnung informiert wird.
Eine abgelehnte Rech-
nung kann nach wie vor
bezahlt werden.
5. Die Anzeige der Rechnungs-
details kann entweder beim
Biller selber, bei einem BSP
oder direkt im System yel-
lowbill erfolgen.
Aufschaltung neuer BillerBei der Aufschaltung müssen
der Registrierungsprozess, die
Präsentationsart der Rechnungsde-
tails und die Art der Datenübermitt-
lung gelöst werden. Die eigentliche
Programmierung der für yellowbill
benötigten Schnittstelle beansprucht
nicht mehr als 2-4 Personentage.
Sofern der Biller mit einer für yellow-
bill getesteten Standardsoftware
arbeitet, reduzieren sich die Arbeiten
auf die Parametrisierung im yellow-
bill-System. Eine Integration ist in
diesem Fall nicht notwendig, sondern
es werden lediglich einige Standard-
tests durchgeführt. Der Aufwand
dafür beträgt 1-3 Personentage.
AusblickPostFinance ist überzeugt, dass EBPP
nur als Netzwerk funktioniert. Daraus
sind Bestrebungen zur Vernetzung
von yellowbill mit E-Banking-Applika-
tionen der Schweizer Banken sowie
mit weiteren EBPP-Systemen und
BSPs abzuleiten.
Zurzeit wird yellowbill B2B entwickelt.
Damit wird es möglich sein, elektro-
nische Rechnungen in strukturierter
Form an Firmenkunden zu übermit-
teln, die sie nahtlos in ihre Kredito-
renapplikation integrieren können.
Die ersten produktiven Kunden wer-
den im 3. Quartal 2004 aufgeschal-
tet.
Im Weiteren werden sowohl yellowbill
B2C wie auch yellowbill B2B laufend
aufgrund von Kundenfeedbacks
bedürfnisorientiert weiterentwickelt.
Informationen zu yellowbill finden Sie
unter www.postfinance.ch/yellowbill.
Adrian Sem,
PostFinance,
Compliance ClearIT, Ausgabe 21
10
GELDWÄSCHEREIVERORDNUNG ART. 15 –ERFAHRUNGEN VON SCHWEIZER FINANZINSTITUTENAls Folge der Terroranschläge in den USA vom September 2001 wurden im Rahmen derFinancial Action Task Force (FATF) die sog. «Special Recommendations on Terrorist Financing»(FATF SR) erlassen. Insbesondere FATF SR VII betrifft den Zahlungsverkehr und verlangt, dassalle Zahlungsaufträge ins Ausland Angaben über die auftraggebende Vertragspartei enthalten.
Gestützt auf diese Empfehlungen ver-
öffentlichte die Eidgenössische Ban-
kenkommission (EBK) am 17. Januar
2003 die Geldwäschereiverordnung
(GwV EBK), welche per 1. Juli 2003 –
zum Teil mit einer Übergangsfrist von
12 Monaten – in Kraft getreten ist.
Art. 15 GwV EBK setzt die Regelung
von FATF SR VII in schweizerisches
Recht um.
Auch die Selbstregulierungsorganisa-
tion Post revidierte ihr Reglement in
enger Anlehnung an die neue GwV
EBK und die Vereinbarung über die
Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der
Banken 03. Es trat am 1.1.2004 in
Kraft und setzt in Art. 22 dieselben
Pflichten wie Art. 15 GwV EBK fest.
Empfehlungen der SBVgEine Analyse der Situation des grenz-
überschreitenden Zahlungsverkehrs
durch eine Arbeitsgruppe der Schwei-
zerischen Bankiervereinigung (SBVg)
zeigte, dass bereits seit Mitte 2002
Zahlungen ohne Angabe des Aufrag-
gebers von gewissen Banken im Aus-
land nicht mehr abgewickelt wurden.
Als Schlussfolgerung daraus formu-
lierte die SBVg-Empfehlungen an ihre
Mitgliedbanken.
Die Schweizerische Post ihrerseits
orientierte sich bei der Umsetzung
des Art. 22 SRO Reglement grund-
sätzlich an diese Empfehlungen.
AnpassungsbedarfDurch den Umstand, dass die Mit-
gliedsländer der FATF bezüglich Inhalt
und Umsetzungstermin der Anpas-
sungen in den nationalen Gesetzge-
bungen weitgehend frei waren, häuf-
ten sich sowohl bei der Credit Suisse,
bei PostFinance wie auch bei der UBS
AG bereits ab Mitte 2002 die Anzahl
von Rückweisungen bzw. Rückfragen
von ausländischen Finanzinstituten
infolge fehlenden oder unvollstän-
digen Auftraggeberangaben. So ver-
zeichnete die UBS AG bereits Ende 1.
Quartal 2003 eine Liste von 124 Ban-
ken aus 46 Ländern, welche zu die-
sem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr
ohne Nennung des Auftraggebers
akzeptierten. Zudem wurden für
Rückfragen von ausländischen
Finanzinstituten immer häufiger bis
zu CHF 150.- in Rechnung gestellt.
Um diesem Missstand und den Anfor-
derungen der GwV EBK Art. 15 gerecht
zu werden, mussten in kürzester Zeit
folgende organisatorische wie auch
technische Anpassungen vorgenom-
men werden:
Nebst der laufenden Aktualisierung
und internen Kommunikation der
Liste mit Finanzinstituten, welche
keine Zahlungen ohne Nennung des
Auftraggebers akzeptierten, musste
eine Vielzahl von Betriebsabläufen
und Weisungen überarbeitet werden.
Ein Schwergewicht wurde auf die Aus-
und Weiterbildung der Mitarbeiten-
den gelegt. Mitte 2003 informierten
sowohl CS wie UBS ihre Kunden über
die regulatorischen Änderungen im
Auslandszahlungsverkehr.
Im Oktober 2003 bzw. Februar 2004
wurden aufwändige Systemanpas-
sungen vorgenommen. Diese Mass-
nahmen haben dazu geführt, dass
ARTIKEL 15 GwV EBK
Art. 15 Angabe der Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen1 Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen ins Ausland den Namen,die Kontonummer und das Domizil der auftraggebenden Vertragspartei oder denNamen und eine Identifizierungsnummer an.2 Der Finanzintermediär kann aus berechtigten Gründen, wie bei Daueraufträgen,von diesen Angaben absehen. Er klärt diese Gründe ab und dokumentiert sie.
11
InhaltCompliance
bei beiden Banken per Ende 1. Quar-
tal 2004 sichergestellt wurde, dass
noch vor dem verbindlichen Umset-
zungstermin der EBK für sämtliche
Auslandszahlungen der Auftraggeber
genannt wurden.
Auch PostFinance hat in den letzten
Monaten Anpassungen vorgenom-
men, damit sie die Anforderung von
Art. 22 SRO Reglement zeitgerecht
erfüllen kann.
GwV als KostenfaktorDie Regulierungsdichte im Finanzsek-
tor hat in den letzten Jahren stark
zugenommen. Ein Ende dieser Ent-
wicklung ist kaum abzusehen. Die
Geldwäschereibekämpfung bzw. die
Verhinderung der Terrorismusfinan-
zierung sind nur einzelne der vielen
Bereiche, aufgrund derer die Finanz-
institute gezwungen sind, laufend
organisatorische und technische
EMPFEHLUNGEN DER SBVg VOM 20. JUNI 2003
fahren in Einklang zu bringen. Län-
gere Verarbeitungszeiten und höhere
Transaktionskosten sind die Folge.
Vor- und Nachteile für denFinanzplatz SchweizDie Schweizer Finanzinstitute konn-
ten die – zu Beginn nur schwer zu
überwindenden – regulatorischen
Anforderungen im Zusammenhang
mit der FATF SR VII rechtzeitig auf
eine sehr professionelle und effi-
ziente Art umsetzen. Dies ist nicht
zuletzt dem rechtzeitigen Vorliegen
der EBK-Verordnung und der Unter-
stützung durch die SBVg zu verdan-
ken.
Roger D. Meyer, UBS AG,
Manuela Spieler, Credit Suisse,
Ruedi Fischer, PostFinance,
1. Zur Einhaltung der GwV Art. 15 empfehlen wir die Angabe des Namens, Vornamens
(Firma) der auftraggebenden Vertragspartei der Zahlung (Kontoinhaber) und die Angabe
der Transaktionsnummer (im dafür vorgesehen Feld 20 der SWIFT Meldung). Die Beigabe
der Kontonummer wird wegen Risikoüberlegungen nicht empfohlen.
2. Im Interesse gut funktionierender grenzüberschreitender Zahlungssysteme empfehlen
wir den Banken, die Empfehlung gemäss Ziff. 1 so bald als möglich umzusetzen und
nicht bis zum letztmöglichen Zeitpunkt gemäss GwV EBK (30.06.04) zuzuwarten.
3. Die Angabe des Kundennamens darf nicht ohne zumindest konkludentes Einverständnis
des Kunden erfolgen; dies bedeutet, dass die Bank vor Ausführung von Zahlungsaufträ-
gen ins Ausland den Kunden darauf hinweist, dass der Name grundsätzlich angegeben
werden muss. Dies gilt für sämtliche Arten von Konti und ist bereits heute die Regel bei
Zahlungen ab Namenkonti.
4. Gemäss Abs. 2 von Art. 15 GwV EBK kann ausnahmsweise auf die Angabe des Namens
verzichtet werden, wenn berechtigte Gründe vorliegen und dokumentiert sind. Dabei ist
das Risiko zu beachten, dass eine solche Zahlung von ausländischen Banken refusiert
wird und damit den Empfänger nicht erreicht.
5. Art. 15 GwV verpflichtet die Bank nicht zur Überprüfung eingehender Zahlungen. Man-
gelhafte Angaben auf solchen könnten jedoch als Anhaltspunkte für Geldwäscherei eine
Rolle spielen.
Anpassungen vorzunehmen.
Die Finanzinstitute stehen zuneh-
mend vor dem Dilemma, die ständig
wachsenden Compliance-Auflagen
mit Straight-Through-Processing-Ver-
SEPA ClearIT, Ausgabe 21
12
Die Übernahme der Gemeinschafts-
währung setzt eine mindestens zwei-
jährige Teilnahme am so genannten
Wechselkursmechanismus (WKM) II
voraus, innerhalb dessen Zielkorri-
dore die Währungen sich zu halten
haben. Zudem müssen die übrigen
Konvergenzkriterien (Preisstabilität,
Finanzlage der öffentlichen Hand und
langfristige Zinssätze) des Maast-
richt-Vertrages erfüllt werden.
Ende Juni 2004 traten Estland (EE),
Litauen (LT) und Slowenien (SL) dem
WKM II bei. Zypern (CY) will noch in
diesem Jahr dem Trio folgen; Lettland
(LV) plant den gleichen Schritt Anfang
2005. Auch Malta (MT) dürfte im
nächsten Jahr die WKM-II-Mitglied-
schaft anpeilen. Für diese kleineren
Länder ist die Einführung des Euro in
2007 realistisch. Für die grösseren
EU-Neulinge Ungarn (HU), Polen (PL),
Tschechien (CZ) und Slowakei (SK)
werden die Hürden der Konvergenz-
kriterien langsamer zu nehmen sein.
Anschluss an TARGEToder an TARGET2Jedem neuen EU-Mitgliedsland steht
es frei, neben seinem bestehenden
RTGS-System in nationaler Währung
ein eigenes RTGS-System in Euro zu
betreiben und dieses ans heutige
TARGET anzubin-
den. Neben der
Option eines
Direktanschlusses
ans europaweite
Grosszahlungs-
system gibt es
weitere Anbin-
dungsvarianten.
Polen entwickelt
beispielsweise
sein SORBNET-
EURO-System und
erhält damit
bereits im näch-
sten Jahr über
einen TARGET-Teil-
nehmer (ähnlich
wie euroSIC über
RTGSplus) Zugang
zu TARGET. Die Slowenische National-
bank ihrerseits plant einen indirekten
Anschluss via EUR-Konto bei einem
der TARGET-Teilnehmer auf den
November 2004. Die Anbindung ans
TARGET2-System, das voraussichtlich
in 2007 TARGET ablöst, wird auch für
die neuen EWU-Länder zwingend
sein. Die Zentralbanken von Zypern,
Lettland und Tschechien beispiels-
weise wollen sich erst nach dem
EWU-Beitritt dem europäischen Zah-
lungsverkehrssystem anschliessen.
STEP2Gemäss der Euro Banking Associa-
tion (EBA) war die Hellenic Bank aus
Zypern das erste Finanzinstitut der
neuen EU-Staaten, das am 23. April
2004 der EBA beitrat. Seit Juli sind 44
Banken aus den zehn neuen EU-Län-
dern indirekte Teilnehmer des euro-
päischen Massenzahlungsverkehrs-
systems STEP2. Über die Oesterrei-
chischen Nationalbank, des zweit-
grössten aller direkten STEP2-Teilneh-
mer, erhielten beispielsweise die
Tochtergesellschaften der ERSTE
Bank Ceska Sporitelna, Slovenska
Sporitelna und ERSTE Bank Ungarn
Zugang zur pan-europäischen Zah-
lungsplattform.
Gabriel Juri,
Swiss Interbank Clearing AG,
EU-ERWEITERUNG – DIE 10 NEULINGE IM SEPA
Seit 1. Mai 2004 sind zehn neue Mitglieder politisch in der EU integriert. Bevor sie aber auchder Euro-Zone beitreten können, sind verschiedene Hürden zu nehmen. Wie gut sind sie imBereich des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs für Gross- und Kleinbeträge im Hinblickauf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area) gerüstet?
13
News
Das Ende des europaweiten euro-
cheque-Verfahrens haben die euro-
päischen Banken vor über fünf Jahren
eingeläutet. Der Entscheid, per
1. Januar 2002 die Kartengarantie auf
den eurocheque in allen Ländern auf-
zuheben, beruhte in erster Linie auf
dem deutlichen Rückgang der Nut-
zung dieses Zahlungsmittels und in
der Folge den stark gestiegenen
Stückkosten bei dessen Abwicklung.
Neuer DienstleistungsvertragIn Anpassung an diese globalen Ent-
wicklungen wurden auch in der
Schweiz die Konsequenzen gezogen.
Im Juni 2004 wurde der Dienstleis-
tungsvertrag betreffend Einheits-
check-Verarbeitung durch Telekurs
Services fristgerecht gekündigt. Die
letzte Verarbeitung findet folglich am
31. Dezember 2004 statt. Checks,
welche nach diesem Zeitpunkt ein-
treffen, werden unverarbeitet an die
einreichende Bank retourniert. Ab 1.
Januar 2005 müssen die Schweize-
rischen Einheitschecks wie alle ande-
ren Nicht-Einheitschecks im Direkt-
Inkasso mit der jeweiligen bezogenen
Bank abgerechnet werden.
Bis Ende Januar 2005 nimmt Telekurs
Services Protestierungsaufträge von
Checks, welche in der Checkzentrale
archiviert sind, entgegen. Danach
muss der Checkprotest direkt durch
den Bezogenen oder durch eine
öffentliche Urkunde erfolgen.
Alle bei Telekurs Services gespeicher-
ten Einträge von Checksperrungen
und kontoindividuellen Check-Auslie-
ferungen werden im Januar 2005
gelöscht. Hingegen bleiben die Daten
aus der Checkverarbeitung auch nach
deren Einstellung im Auftrag der Ban-
ken bis 2014 für Nachforschungen
verfügbar. Diese kostenpflichtigen
Archiv- und Retrieval-Services durch
Telekurs Services werden in einem
neuen Dienstleistungsvertrag gere-
gelt, der allen betroffenen Finanzin-
stituten im Herbst 2004 zugestellt
wird.
Gabriel Juri,
Swiss Interbank Clearing AG,
ENDGÜLTIGER ABSCHIED VON BEETHOVEN
Ende Jahr verlieren die letzten ec-Karten mit dem Beethoven-Hologramm im Alltag ihre Gültig-keit. Zugleich stellt Telekurs Services die zentrale Checkverarbeitung ein und bietet den Bankenab nächstem Jahr lediglich Archivdienstleistungen rund ums Checkwesen an.
LEISTUNGEN DERTELEKURS SERVICES
Stetiger Rückgang aller Checkarten (Quelle: Telekurs Group)
Im Auftrag der Banken übernimmt Telekurs
Services folgende Aufgaben:
– Verantwortung für die ordnungsgemässe,
gesetzliche Aufbewahrung der Checkda-
ten aus den Verarbeitungen vor dem
1.1.2005
– (Elektronische) Archivierung der Daten
während 10 Jahren ab Verarbeitungs-
datum (inkl. laufende Anpassung an
technologische Neuerungen)
– (Physische) Archivierung von Original-
checks während 8 Monaten ab Verarbei-
tungsdatum
– Aufrechterhalten eines Retrieval-Ser-
vices: Originalchecks und Checkkopien
können bei Telekurs Services AG inner-
halb der heute gültigen Fristen angefor-
dert werden.
Die Bank des Zahlungspflichtigen
prüft vor jeder Belastung, ob eine
entsprechende Ermächtigung vorhan-
den ist, so dass nur die autorisierten
Rechnungssteller das Kundenkonto
belasten können. Dies ist übrigens
ein markantes Unterscheidungsmerk-
mal gegenüber anderen Direktbelas-
tungsverfahren im In- und Ausland,
bei welchen die Autorisierung des
Rechnungsstellers nicht geprüft wird.
Bei allen LSV-Verfahren mit Wider-
spruchsrecht kann der Kunde inner-
halb von 30 Tagen die Belastung
durch einfache Rücksendung der
Belastungsanzeige an seine Bank
zurückfordern. Dadurch ist der Kunde
vor irrtümlichen Belastungen ge-
schützt.
Das Einholen von Belastungsermäch-
tigungen erfolgt heute noch weitge-
hend papiergebunden. Eine Arbeits-
gruppe prüft zurzeit, ob Empfang und
Weiterleitung dieser Daten in elektro-
nischer Form zweckmässig ist. Es ist
vorstellbar, dass ein Zahlungspflich-
tiger seiner Bank die Ermächtigung
zukünftig via E-Banking einreichen
kann. Etwas anspruchsvoller dürfte
die Lösung für eine einheitliche, stan-
dardisierte Weiterleitung der Daten
auf einem gesicherten elektronischen
Kanal an den Zahlungsempfänger
sein.
Gottfried Keller,
Swiss Interbank Clearing AG,
News ClearIT, Ausgabe 21
14
Neu soll der Zahlungspflichtige auf
Gesuch des Zahlungsempfängers
(Punkt 1 in der Grafik) die in Papier-
form oder elektronisch zur Verfügung
gestellte Belastungsermächtigung
direkt an seine Bank senden (2). Der
Umweg über den Zahlungsempfänger
entfällt. Die Bank des Zahlungspflich-
tigen überprüft die Belastungser-
mächtigung und ergänzt, wo nötig,
Daten wie die richtige BC-Nummer
und die Konto-Nummer im standar-
disierten IBAN-Format. Danach leitet
sie eine Kopie der Ermächtigung an
den Zahlungsempfänger weiter (4).
Im Falle von kombinierten Ermäch-
tigungen (z.B. Kreditkartenvertrag)
muss zwingend das Original an die
Bank eingereicht werden, welches an
den Zahlungsempfänger retourniert
wird. Durch die Verwendung des IBAN
(21 Stellen) kann die Bank-Konto-
nummer bereits bei der ersten Erfas-
sung auf Richtigkeit geprüft werden.
Der Zahlungsempfänger hat bei Erhalt
dieser Ermächtigungs-Kopie die
Sicherheit, dass der «LSV-Dauerauf-
trag» bei der Bank (3) erfasst ist, und
er die Kundenstammdaten (5) voll-
ständig und korrekt abspeichert.
Somit kann vermieden werden, dass
nach dem erstmaligen Auslösen einer
Belastung eine Rücklastschrift erfolgt
mit der Begründung «Keine Bela-
stungsermächtigung vorhanden». Der
Zahlungsempfänger erhält dank kor-
rekter Erfassung keine «Fehlermel-
dungen LSV» und er erspart sich
damit nachträgliche Korrekturen und
Ergänzungen seiner Stammdaten.
BELASTUNGSERMÄCHTIGUNGEN EINFACHER EINHOLEN
Am 1. Juli 2004 traten neue Abläufe zum Einholen von Belastungsermächtigungen im Last-schriftverfahren (LSV) in Kraft. In den einschlägigen Regelwerken wurde damit nachvollzogen,was bei Kunden und Banken bereits seit längerem Praxis ist.
News
TECHNISCHE RISIKEN IM ZAHLUNGSVERKEHR –LEHREN AUS DER ÜBERMITTLUNGSSTÖRUNG VOM 30. JUNI 2004
Der grossflächige, lang andauernde Ausfall der IP-Verbindungen eines Carriers in der Schweizist am 30. Juni 2004 auch für die Systeme von Swiss Interbank Clearing nicht ohne Auswirkun-gen geblieben und hat die zunehmende Abhängigkeit von standardisierter IT-Infrastruktur vorAugen geführt.
Insgesamt haben sich die Vorberei-
tungen zur Katastrophenabwehr im
Finance IPNet wie auch in der SIC-
Dienstleistung bewährt. Der zweit-
wichtigste Valutatag des Jahres im
SIC konnte dank flankierenden Mass-
nahmen ordnungsgemäss abge-
schlossen werden. Trotzdem hat auch
dieses Ereignis klar gezeigt, dass die
Teilnehmer die gleichen Normen bei
den Sicherheitsvorkehren anwenden
müssen und dass die vorbereiteten
Backup-Verfahren immer wieder,
auch unter erschwerten Bedingun-
gen, überprüft und allenfalls ange-
passt werden müssen. Mit einer von
der Schweizerischen Nationalbank
bewilligten Verschiebung des Clea-
ringstopp-1 um eine Stunde konnte
die Tagesverarbeitung ordnungsge-
mäss mit 1,766 Mio. ausgeführten
Zahlungsaufträgen abgeschlossen
werden. Allerdings mussten Finanzin-
stitute, die nur über die gestörte SIC-
Verbindung verfügten, teilweise
gewisse Massenaufträge auf den Fol-
getag verschieben (ca. 250’000 –
300’000 Zahlungen).
Aus dem Ereignis sind folgendeLehren zu ziehen:n Die Standardisierung der moder-
nen Kommunikationsinfrastruktur
Im Laufe des späteren Abends vom 29. Juni
registrierte Swisscom Enterprise Solutions
Störungen in einzelnen Kundennetzen.
Während der Nacht auf den 30. Juni ver-
stärkte sich dieser Trend. Am Morgen waren
Kundennetze in den Regionen Zürich, Ost-
schweiz und Tessin von den IP-Netzwerk-
Störungen massiv betroffen. Um ca. 11 Uhr
war das Netz wieder voll verfügbar.
STÖRUNG IM DATEN-NETZ– HERGANG
15
stellt ein zunehmend hohes Klum-
penrisiko dar. Partielle Ausfälle
lassen sich auch bei höchstem
Qualitätsstandard bei den Sy-
stembetreibern nie ganz vermei-
den. Um die Auswirkungen von
potenziellen Störungen zu mil-
dern, hat die Telekurs Group beim
Design des Finance IPNet von An-
fang an eine Multi-Vendor-Strate-
gie verfolgt. Aus diesem Grund
wird auch den Kunden empfoh-
len, sich über zwei Carrier ans SIC-
System anzuschliessen. Jene SIC-
Teilnehmer, die über zwei Kom-
munikationsdienste verfügen,
hatten keine negativen Auswir-
kungen auf ihre Dienstleistungen
zu beklagen.
n Auch bei redundanten, räumlich
diversifizierten Verbindungen
sind grössere Ausfälle nicht aus-
geschlossen. Mit allen Teilneh-
mern ist vertraglich geregelt, dass
bei solchen Störungen «Backup-
Verfahren» mit physischen Daten-
trägern angewendet werden soll.
Dies setzt voraus, dass diese Ver-
fahren beim Kunden nicht nur ein-
gerichtet, sondern auch unter
Echtzeitbedingungen eingeübt
sind. Die Übermittlungsstörung
vom 30. Juni hat leider gezeigt,
dass diese Voraussetzungen bei
einigen SIC-Teilnehmern verbes-
serungsfähig sind.
n Damit im Krisenfall die richtigen
Massnahmen rasch ergriffen wer-
den können, ist ein eingespieltes
Krisenmanagement unabdingbar.
Der SIC/euroSIC-Krisenstab unter
der Leitung der Schweizerischen
Nationalbank, dem die wichtig-
sten Finanzinstitute und die Tele-
kurs Group angehören, hat sich
bewährt. Allerdings muss die Ver-
stärkung dieses Gremiums um
weitere Dienstleister (wie z.B.
Carrier und Rechenzentren) ge-
prüft werden.
Thomas Grütter,
Swiss Interbank Clearing AG,
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HERAUSGEBERSwiss Interbank Clearing AG, Hardturmstrasse 201,
CH-8021 Zürich
BESTELLUNGEN/FEEDBACK – [email protected]
AUSGABE – Nr. 21 – September 2004
Erscheint regelmässig,
Auflage Deutsch (1300 Exemplare) und
Französisch (400 Exemplare) sowie
Englisch (nur elektronisch auf www.ClearIT.ch)
FACHBEIRATAndré Bamat, Geschäftsführer, Swiss Interbank Clearing AG, Christian Bieri,
RBA, Armin Brun, PostFinance, Susanne Eis, SECB, Andreas Galle, Swiss Inter-
bank Clearing AG, André Gsponer (Leiter), Enterprise Services AG, Gabriel Juri,
Swiss Interbank Clearing AG, Peter Kunz, Credit Suisse, Michael Montoya, UBS
AG, Ueli Strüby, BCV, Andy Sturm, SNB
REDAKTIONAndré Gsponer, Enterprise Services AG, Andreas Galle, Gabriel Juri (Leiter) und
Christian Schwinghammer, Swiss Interbank Clearing AG
IMPRESSUM
ÜBERSETZUNGFranzösisch: Word + Image, Englisch: HTS
GESTALTUNG – Mirjam Steiner Werbeagentur
DRUCK – Verlag Binkert AG, Laufenburg
KONTAKTESIC-Zentrale +41 1 279 4200,
euroSIC-Zentrale +41 1 279 4700,
Product Management +41 1 279 4747,
SECB-Zentrale +49 69 97 98 98 0,
Customer Service SECB +49 69 97 98 98 35
Weitere Informationen zu den Schweizer Zahlungsverkehrssystemen finden Sie imInternet unter www.sic.ch.
Anschaulich präsentiert Swiss Interbank Clearing in ihrer Guided Tour auf www.sic.ch die Welt des schweizerischen Zahlungsverkehrs