Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes ... · sowie des Baus der Polder und...
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1Mainz, 5. Februar 2014
Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes
Rheinland -Pfalz
nachhaltig - ökologisch -dialogorientiert - effizient
Folie 2
� Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG)seit 1. März 2010� Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
(statt Rahmengesetzgebungskompetenz)� Potentiell Vollregelungen durch Bund möglich� Solange Bund nichts regelt, ergänzende Gesetzgebung durch
die Länder möglich� Länderöffnungsklauseln� Abweichungsrecht der Länder, soweit kein Anlagen- und
Stoffbezug
� Formelle Anpassung des LWG� Gliederung wie WHG� Keine wiederholenden Regelungen im Landesrecht
Hintergrund: neues WHG
Folie 3
� Bei einem Frac-Vorgang werden mehrere Millionen Liter Wasser mit Chemikalien wie Bioziden, Säuren und Korrosions-schutzmittel versetzt, die für Menschen giftige, erbgutschädigende, allergieauslösende und krebserregende Substanzen enthalten. Andere Substanzen sind für die Umwelt schädlich.
� „Flowback “ (Frac-Wasser und Lagerstättenwasser) wird unterirdisch verpresst. Langzeitwirkungen der Chemikalien, Salze, Schwermetalle und radioaktiven Elemente bisher unbekannt.
Fracking verbieten bzw. regulieren
� In den USA wird unkonventionelles Erdgas bereits großflächig gefördert. Dabei ist es zu Trinkwasser-verschmutzungen und flächen-deckender Landschaftszerstörung gekommen.
Folie 4
� Vollständige Offenlegung der verwendeten Additive und der exakten Zusammensetzung der Fracturing Fluide für jeden einzelnen Frac
Fracking verbieten bzw. regulieren
� Obligatorische UVP-Pflicht(Schwellenwert bisher 500.000 m3
Erdgas/Tag. Förderung von unkonventionellem Erdgas erreicht diese Menge in der Regel nicht)
� Kein Fracking in sensiblen Gebieten� Grundsätzlich Beteiligung der zuständigen
Wasserbehörden zur Bewertung der Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer
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Fracking verbieten bzw. regulieren
� Der Landtag fordert:
� Einsatz der Fracking-Technologie nicht zulassen, solange nicht nachgewiesen, dass davon keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen
� Einsatz der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten verbieten
� Änderung des Bundesberggesetzes: frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, Rechtsschutz für Eigentümer verbessern, Abwägungskriterien modernisieren
(Landtagsbeschluss vom 19.09.2013, Drs. 16/2745)
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Fracking verbieten bzw. regulieren
� §§§§ 46 Abs. 1 LWGGenerelle Erlaubnispflicht für Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten.
� §§§§ 54 Abs. 2 LWGVerbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Wasserschutzgebieten.
� §§§§ 55 Abs. 3 LWGVerbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Heilquellenschutzgebieten.
� Forderung an den Bund :UVP-Pflicht einführen, BBergG novellieren
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� „Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor bestehenden oder künftigen anderen Nutzungsmöglichkeiten.“ (§§§§13 Abs. 2 S. 1 LWG)
� „Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.“(§§§§13 Abs. 2 S. 2 LWG)
Nachhaltige Bewirtschaftung
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Gewässerrandstreifen
Eintrag aus diffusen Quellen:� Phosphor: 38 %� Stickstoff: 61 %
(Gewässerzustandsbericht Rheinland-Pfalz 2010)
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� Bilanzierungen Einträge von Phosphor im Rheineinzugsgebiet � 1983 - 1987: insges. 35.425 Tonnen / Jahr
2003 - 2005: insges. 9.798 Tonnen / JahrDies entspricht einem Gesamtrückgang von 72 %
� Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser):um über 80 % reduziert
� Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur rund 13 % .
� Bilanzierungen Einträge von Stickstoff im Rheineinzugsgebiet � 1983 - 1987: insges. 383.173 Tonnen / Jahr
2003 - 2005: insges. 195.168 Tonnen / JahrDies entspricht einem Gesamtrückgang von ca. 49 %
� Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser):um ca. 71 % reduziert
� Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur ca. 25 %.
Gewässerrandstreifen
Folie 10
� Gewässerrandstreifen nach §§§§ 33 LWG� Festsetzung von GRS durch RVO wird verpflichtend, soweit
Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten Gewässerzustand ursächlich sind
� Für andere Gewässer: GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde (z.B. Erhaltung des guten Gewässerzustands)
� Volle Flexibilität bzgl. der Breite des GRS� Verbot des Einsatz von Düngemitteln und PSM möglich
(anders WHG !)� Grundlage: Bestandsaufnahme und Bewirtschaftungsplan nach
WRRL (GRS als „Maßnahme“)� Festsetzungspflicht entfällt, wenn Ziele durch verbindlich
verabredete Kooperationsmaßnahmen erreicht werden können� Zuständigkeit ausschl. bei der oberen Wasserbehörde
Gewässerrandstreifen
Folie 11
� Hochwasserschutz und -vorsorge bislang� Oberrheinniederung: durchgehendes Deichsystem 160 km Länge � Hochwasserrückhaltungen (Polder): 8 Maßnahmen mit 52 Mio. m3
realisiert (von 62 Mio. m3 vereinbartem Rückhaltevermögen) � Mittelrhein und andere Flüsse (z.B. Mosel): 34 örtliche
Hochwasserschutzanlagen � Ausgaben des Landes für diese Maßnahmen: ca. 900 Mio. €
� Hochwasserschutz und -vorsorge künftig� Fertigstellung Sanierung der Deiche an Rhein und unterer Nahe,
sowie des Baus der Polder und Deichrückverlegungen am Oberrhein� Planung und Bau von zwei Reserveräumen für Extremhochwasser� Planung und Bau örtlicher Hochwasserschutzanlagen� Erforderlich für diese Maßnahmen: ca. 500 Mio. €� Verbesserung der kommunalen Hochwasservorsorge
Hochwasserrisikomanagement
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� Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutz-anlagen“ (mit örtlichem Charakter)� Übernahme solcher Anlagen in die öffentliche Ausbau- und
Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer beitragen (§76 Abs. 1 und 2 LWG)
� Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen erweitern� Möglichkeit der Umlage von Kosten für Hochwasser-
schutzanlagen (§ 76 Abs. 7 LWG)� Erweiterung der möglichen vertraglichen Übernahme des
Baus von Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 8 LWG)
Hochwasserrisikomanagement
Folie 13
� aktive Beteiligung aller interessierter Stellen, Träger öffentlicher Belange, Unterhaltungs- und Ausbaupflichtige sowie betroffene Behörden, Körperschaften und Verbände� Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zur Umsetzung der EG-WRRL (§ 85 Abs. 2 LWG)
� Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasser-Risikomanagementpläne (§ 80 Abs. 3 LWG)
� permanenter Dialogprozess im Rahmen der kommunalen Hochwasserpartnerschaften
� Moderationsverfahren zur Standortfindung und Planung von Hochwasserrückhaltungen und Reserveräumen für Extremhochwasser
Bürgerdialog
Folie 14
� Vermeidung von Doppelarbeit und Abbau von Doppel-strukturen: „Benehmen“ mit SGDen bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörden (§95 LWG) künftig nur noch� wenn hohe fachliche Anforderungen / komplexe
Entscheidungen� in wasserwirtschaftlich bes. sensiblen Gebieten� wenn übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.B.
WRRL) betroffen
� Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Eigenverantwortung der unteren Wasserbehörden
Effizientere Verfahren