Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes ... · sowie des Baus der Polder und...

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1 Mainz, 5. Februar 2014 Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz nachhaltig - ökologisch - dialogorientiert - effizient

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1Mainz, 5. Februar 2014

Eckpunkte für die Neufassung des Landeswassergesetzes

Rheinland -Pfalz

nachhaltig - ökologisch -dialogorientiert - effizient

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� Neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG)seit 1. März 2010� Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

(statt Rahmengesetzgebungskompetenz)� Potentiell Vollregelungen durch Bund möglich� Solange Bund nichts regelt, ergänzende Gesetzgebung durch

die Länder möglich� Länderöffnungsklauseln� Abweichungsrecht der Länder, soweit kein Anlagen- und

Stoffbezug

� Formelle Anpassung des LWG� Gliederung wie WHG� Keine wiederholenden Regelungen im Landesrecht

Hintergrund: neues WHG

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� Bei einem Frac-Vorgang werden mehrere Millionen Liter Wasser mit Chemikalien wie Bioziden, Säuren und Korrosions-schutzmittel versetzt, die für Menschen giftige, erbgutschädigende, allergieauslösende und krebserregende Substanzen enthalten. Andere Substanzen sind für die Umwelt schädlich.

� „Flowback “ (Frac-Wasser und Lagerstättenwasser) wird unterirdisch verpresst. Langzeitwirkungen der Chemikalien, Salze, Schwermetalle und radioaktiven Elemente bisher unbekannt.

Fracking verbieten bzw. regulieren

� In den USA wird unkonventionelles Erdgas bereits großflächig gefördert. Dabei ist es zu Trinkwasser-verschmutzungen und flächen-deckender Landschaftszerstörung gekommen.

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� Vollständige Offenlegung der verwendeten Additive und der exakten Zusammensetzung der Fracturing Fluide für jeden einzelnen Frac

Fracking verbieten bzw. regulieren

� Obligatorische UVP-Pflicht(Schwellenwert bisher 500.000 m3

Erdgas/Tag. Förderung von unkonventionellem Erdgas erreicht diese Menge in der Regel nicht)

� Kein Fracking in sensiblen Gebieten� Grundsätzlich Beteiligung der zuständigen

Wasserbehörden zur Bewertung der Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer

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Fracking verbieten bzw. regulieren

� Der Landtag fordert:

� Einsatz der Fracking-Technologie nicht zulassen, solange nicht nachgewiesen, dass davon keine Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen

� Einsatz der Fracking-Technologie in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten verbieten

� Änderung des Bundesberggesetzes: frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, Rechtsschutz für Eigentümer verbessern, Abwägungskriterien modernisieren

(Landtagsbeschluss vom 19.09.2013, Drs. 16/2745)

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Fracking verbieten bzw. regulieren

� §§§§ 46 Abs. 1 LWGGenerelle Erlaubnispflicht für Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten.

� §§§§ 54 Abs. 2 LWGVerbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Wasserschutzgebieten.

� §§§§ 55 Abs. 3 LWGVerbot von Tiefbohrungen unter Einsatz von Fracking-Technologie und untertägige Ablagerungen von Frac-Flüssigkeiten in Heilquellenschutzgebieten.

� Forderung an den Bund :UVP-Pflicht einführen, BBergG novellieren

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� „Bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer hat die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor bestehenden oder künftigen anderen Nutzungsmöglichkeiten.“ (§§§§13 Abs. 2 S. 1 LWG)

� „Bei der Zulassung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.“(§§§§13 Abs. 2 S. 2 LWG)

Nachhaltige Bewirtschaftung

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Gewässerrandstreifen

Eintrag aus diffusen Quellen:� Phosphor: 38 %� Stickstoff: 61 %

(Gewässerzustandsbericht Rheinland-Pfalz 2010)

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� Bilanzierungen Einträge von Phosphor im Rheineinzugsgebiet � 1983 - 1987: insges. 35.425 Tonnen / Jahr

2003 - 2005: insges. 9.798 Tonnen / JahrDies entspricht einem Gesamtrückgang von 72 %

� Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser):um über 80 % reduziert

� Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur rund 13 % .

� Bilanzierungen Einträge von Stickstoff im Rheineinzugsgebiet � 1983 - 1987: insges. 383.173 Tonnen / Jahr

2003 - 2005: insges. 195.168 Tonnen / JahrDies entspricht einem Gesamtrückgang von ca. 49 %

� Einträge aus Punktquellen (Einleitung gereinigtes Abwasser):um ca. 71 % reduziert

� Einträge aus diffusen Quellen (Erosion, Grundwasser, Drainagen): Reduzierung um nur ca. 25 %.

Gewässerrandstreifen

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� Gewässerrandstreifen nach §§§§ 33 LWG� Festsetzung von GRS durch RVO wird verpflichtend, soweit

Schadstoffeinträge aus diffusen Quellen für einen nicht guten Gewässerzustand ursächlich sind

� Für andere Gewässer: GRS-Festsetzung im Ermessen der Wasserbehörde (z.B. Erhaltung des guten Gewässerzustands)

� Volle Flexibilität bzgl. der Breite des GRS� Verbot des Einsatz von Düngemitteln und PSM möglich

(anders WHG !)� Grundlage: Bestandsaufnahme und Bewirtschaftungsplan nach

WRRL (GRS als „Maßnahme“)� Festsetzungspflicht entfällt, wenn Ziele durch verbindlich

verabredete Kooperationsmaßnahmen erreicht werden können� Zuständigkeit ausschl. bei der oberen Wasserbehörde

Gewässerrandstreifen

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� Hochwasserschutz und -vorsorge bislang� Oberrheinniederung: durchgehendes Deichsystem 160 km Länge � Hochwasserrückhaltungen (Polder): 8 Maßnahmen mit 52 Mio. m3

realisiert (von 62 Mio. m3 vereinbartem Rückhaltevermögen) � Mittelrhein und andere Flüsse (z.B. Mosel): 34 örtliche

Hochwasserschutzanlagen � Ausgaben des Landes für diese Maßnahmen: ca. 900 Mio. €

� Hochwasserschutz und -vorsorge künftig� Fertigstellung Sanierung der Deiche an Rhein und unterer Nahe,

sowie des Baus der Polder und Deichrückverlegungen am Oberrhein� Planung und Bau von zwei Reserveräumen für Extremhochwasser� Planung und Bau örtlicher Hochwasserschutzanlagen� Erforderlich für diese Maßnahmen: ca. 500 Mio. €� Verbesserung der kommunalen Hochwasservorsorge

Hochwasserrisikomanagement

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� Vervollständigung „öffentlicher Hochwasserschutz-anlagen“ (mit örtlichem Charakter)� Übernahme solcher Anlagen in die öffentliche Ausbau- und

Unterhaltungslast, soweit sie mit Deichen und Hochwasserschutzmauern zu einer einheitlichen Hochwasserschutzlinie an einem Gewässer beitragen (§76 Abs. 1 und 2 LWG)

� Gestaltungsmöglichkeit für Kommunen erweitern� Möglichkeit der Umlage von Kosten für Hochwasser-

schutzanlagen (§ 76 Abs. 7 LWG)� Erweiterung der möglichen vertraglichen Übernahme des

Baus von Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 8 LWG)

Hochwasserrisikomanagement

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� aktive Beteiligung aller interessierter Stellen, Träger öffentlicher Belange, Unterhaltungs- und Ausbaupflichtige sowie betroffene Behörden, Körperschaften und Verbände� Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der

Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zur Umsetzung der EG-WRRL (§ 85 Abs. 2 LWG)

� Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasser-Risikomanagementpläne (§ 80 Abs. 3 LWG)

� permanenter Dialogprozess im Rahmen der kommunalen Hochwasserpartnerschaften

� Moderationsverfahren zur Standortfindung und Planung von Hochwasserrückhaltungen und Reserveräumen für Extremhochwasser

Bürgerdialog

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� Vermeidung von Doppelarbeit und Abbau von Doppel-strukturen: „Benehmen“ mit SGDen bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörden (§95 LWG) künftig nur noch� wenn hohe fachliche Anforderungen / komplexe

Entscheidungen� in wasserwirtschaftlich bes. sensiblen Gebieten� wenn übergeordnete Ziele der Bewirtschaftung (z.B.

WRRL) betroffen

� Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Eigenverantwortung der unteren Wasserbehörden

Effizientere Verfahren

15Mainz, 5. Februar 2014

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