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agrar Agrar-Steuerdienst – Informationen für Unternehmer ECOVIS Agrar Ausgabe 2/2012 Weizen und Raps Wovon die Preise heute abhängen Seite 2 Erbschaftsteuer Welche Regeln für die steuerfreie Übertragung von Vermögen gelten Seite 5 Tierhaltungs- kooperation Wie Sie die Vieheinheitengrenze umgehen können Seite 7 Stefan Kröber, Diplom-Agraringenieur und Rechtsanwalt von Ecovis in Leipzig

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agrarAgrar-Steuerdienst – Informationen für Unternehmer ECOVIS Agrar Ausgabe 2/2012

Weizen und RapsWovon die Preise heute abhängenSeite 2

ErbschaftsteuerWelche Regeln für diesteuerfreie Übertragungvon Vermögen geltenSeite 5

Tierhaltungs -kooperationWie Sie die Vieh einheitengrenze umgehen könnenSeite 7

Stefan Kröber, Diplom-Agraringenieurund Rechtsanwalt von Ecovis in Leipzig

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Die Balance zwischen Angebotund Nachfrage und die daraus

resultierenden globalen und regio-nalen Bestände haben sich zu einemsehr sensiblen Preisbarometer ent-wickelt. Immer öfter beobachten wirjedoch, dass so manche Preis-schwankung mit den fundamenta-len Daten allein nicht mehr zu erklä-ren ist. Zunehmend an Bedeutunggewinnen spontane Faktoren wieWitterungsextreme, die Aktivitätenvon Finanzinvestoren und politischeEntscheidungen, die zu erheblichenTurbulenzen an den Märkten führen.Aber auch länger wirkende Einflüs-se wie die weiterhin allgegenwär tigeThematik der internationalen Schul-

denkrise, die anhaltende Rezessions -angst und der sich abzeichnende Öl-konflikt mit dem Iran belas ten dieRohstoffmärkte nachhaltig. Die Un-sicherheit nimmt spürbar zu.

Weizen: Regionale Unterschiede Der globale Weizenmarkt zeigt sichzu Jahresbeginn ausgesprochen kom-fortabel versorgt. Alle internationalangesehenen Analysen prognosti-zieren zum Ende des Wirtschaftsjah-res 2011/12 einen deutlichen Auf-bau der Bestände, das amerikanischeLandwirtschaftministerium (USDA)geht von rund zehn Millionen Ton-nen gegenüber dem Vorjahr aus. Mitinsgesamt 210 Millionen Tonnen soll

damit am Saisonende knapp ein Drit-tel des globalen Jahresverbrauchs anWeizen in den Silos dieser Welt la-gern. Dagegen wird die Weizenbilanz inder EU-27 im laufenden Wirt-schaftsjahr weitgehend ausgeglichensein. Nach einer aktuellen Schätzungder Europäischen Kommission stehteinem Angebot von 144,1 MillionenTonnen (Erzeugung 135,9 MillionenTonnen, Import 8,2 Millionen Ton-nen) eine Nachfrage von 144,2 Milli-onen Tonnen (Verbrauch 128,2 Milli-onen Tonnen, Export 16 MillionenTonnen) gegenüber. Diese Konstella-tion hat sicher dazu beigetragen, dasssich die Preise am heimischen Wei-

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Schwierige Zeiten für Erzeuger Die Preisbildung für Weizen und Raps hängt von den verschiedensten Einflussfaktoren ab. Welche bestimmen in den kommenden Wochen die Richtung?

WE IZ E N- U N D RAPSM A RKT 2012

Agrar-Perspektiven

Entwicklung wichtiger Eckdaten zu den weltweiten Weizenbeständen

in Millionen Tonnen

2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12*

700

675

650

625

600

575

550

525

500

475

300

275

250

225

200

175

150

125

100

75

Bislang gut versorgt

Quelle: USDA* vorläufig ProduktionEndbestände Verbrauch

155,5 152,5

132,6 126,9

167,0

202,1 199,9210,0

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zenmarkt bisher auf einem relativ sta-bilen Niveau zwischen 170 und 200Euro je Tonne bewegten – wenn auchseit der Ernte mit leicht rückläufigerTendenz. Das ist gerade deshalb bemerkens-wert, weil Russland, Kasachstan unddie Ukraine seit Sommer vergange-nen Jahres den Weltmarkt wieder mitExportweizen zu Billigpreisen geflu-tet haben. Der EU-Export von Wei-zen wird folglich die Vorjahresmen-gen nicht erreichen können, wobeiin diesem Zusammenhang auch dasWechselkursverhältnis Euro/US-Dol-lar eine wichtige Rolle spielt. Je schwä-cher der Euro notiert, umso besserstellen sich die Wettbewerbsfähig-keit von EU-Weizen und damit dieExportchancen für die europäischenErzeuger am Weltmarkt dar.Die Einschätzung des Marktes bleibtjedoch schwierig, da schon kleine Verschiebungen bei Angebot undNachfrage eine enorme Hebelwir-kung auf den Preis entwickeln kön-nen. Nicht zuletzt die Spekulationender vergangenen Wochen darüber,ob Mos kau ab April dieses Jahres wie-der Exportsteuern erheben wird, umdas Getreide im Land zu halten, ha-ben das gezeigt. Hinzu kommt dasgerade in den Wintermonaten inten -siv diskutierte Wetter. Die Ende Januar aufgetretene Kälte-welle ließ die Weizenpreise an denBörsen spontan und deutlich anstei-gen. Der Maiweizen 2012 an der Ma-tif in Paris hat sich seit dem TiefstandEnde November 2011 von 172,50Euro je Tonne auf 211,00 Euro je Ton-ne am 1. Februar 2012 erhöht. Wielange diese Entwicklung aber Bestandhat, lässt sich im Moment nicht ab-schätzen.

Raps: Hoffen und Bangen 2012 verheißt auch am Rapsmarktwieder ein schwieriges Jahr zu wer-den. Ein schwaches Angebot aus derEU-Ernte 2011, eine folglich knappeVersorgungslage am europäischenBinnenmarkt und sehr zurückhal-tende Prognosen zur Aussaatflächevon Winterraps für die kommendeErnte wären eigentlich gute Voraus-setzungen für steigende Preise ge-wesen. Doch diese fundamentalenFaktoren konnten nach der Ernte2011 ihre Wirkung zunächst nichtentfalten. Erst ab Mitte Dezember hat sich derRaps markt spürbar belebt. Dabeispiel ten vor allem Negativmeldungenüber die südamerikanische Sojaboh-nenernte, ein anhaltend hoher Roh -ölpreis in Verbindung mit dem an-gekündigten EU-Ölembargo gegenden Iran und die im Januar intensi-ver werdenden Ängste vor erheb-lichen Auswinterungsschäden aufRapsflächen in Osteuropa eine ent-scheidende Rolle. Aber auch die Ver-sorgungsbilanz der Ernte 2011 rücktewieder mehr in den Fokus der Markt-teilnehmer. Die globalen Lagervorräte an Rapswerden zum zweiten Mal in Folgedeutlich sinken und zum Ende desaktuellen Wirtschaftsjahres bei vor-aussichtlich unter zehn Prozent desjährlichen Bedarfs von rund 60,4 Mil -lionen Tonnen liegen. In der EU wer-den Ende Juni 2012 möglicherweisenur noch etwa eine Million TonnenRaps und damit weniger als fünf Pro-zent des Jahresverbrauchs vorrätigsein. Dies eröffnet die Spekulationdarüber, wie gut oder knapp die Öl-mühlen bis zur kommenden Ernteüberhaupt versorgt sind, und es meh-

ren sich die Stimmen, dass Bedarfs-käufe im zweiten Quartal dieses Jah-res den Markt nochmals nach obenbewegen werden. Vor diesem Hintergrund könnte derPreisanstieg im Januar durchaus nach-haltig sein, zumal auch das Ex-Ern-te-Geschäft 2012 zunehmend vonInteresse wird. Befürchtungen einerdefizitären Rapsernte 2012 sowohlweltweit als auch in der EU, gestütztdurch den erwarteten Ausfall vonWinterraps-Aussaatflächen in derUkraine aufgrund der aktuellen Wit-terung, erwecken offensichtlich Hand-lungsbedarf bei den Verarbeitern. DerMaikontrakt 2012 an der Matif fürRaps hat sich in den vergangenenWochen deutlich gefestigt. Lag derKurs Anfang Dezember noch bei401,25 Euro je Tonne, so notierte derKontrakt am 1. Februar 2012 bei448,50 Euro je Tonne.

FazitWenn Wetterkapriolen, politische Entscheidungen oder spekulative Einflüsse die Märkte kaum vorher-sehbar, aber in kürzester Zeit massivbewegen, bleibt wenig Spielraum für ernsthafte und überzeugende Prognosen. So konzentrieren sich dieVermarktungsempfehlungen für Er-zeuger wieder darauf, nicht alles aufeine Karte zu setzen und aufgrundder hohen Unsicherheiten den Weizen- und Rapsverkauf unter demAspekt der Kostendeckung zu split-ten, also günstige Preisausschlägezum Verkauf von Teilmengen auszu-nutzen.

Herbert Goldhofer, LfL Institut für Ernährung und Markt,[email protected]

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Spontane Faktoren wie Wetterextreme, die Aktivitäten von Finanzinvestorenund politische Entscheidungen beunruhigen die Märkte – für Erzeuger heißtdas, günstige Preisphasen für den Verkauf zu nutzen.

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Auf das richtige Timing kommt es anUm bei den zunehmenden Preisschwankungen an den Agrarmärkten nicht den Kürzeren zu ziehen, sind neue, systematische Verkaufsstrategien erforderlich.

VE RM A RKTU NG

Selbst am heimischen Markt wer-den die Preise sehr häufig nicht

mehr durch die Verhältnisse in derRegion bestimmt. Vielmehr ent-scheiden landwirtschaftsfremde Ein-flüsse über die Preise, die ein Land-wirt erhält. Wichtiger denn je für diekünftige Liquidität des Betriebs ist da-rum der Verkaufszeitpunkt der pro-duzierten Ware.

Preistrends beobachtenGanz wesentlich für eine gewinn-bringende Vermarktung ist es, diepreisliche Entwicklung über das ge-samte Jahr hinweg im Blick zu be-halten und aus dieser Beobachtungeine gewisse Systematik zu entwi -ckeln. Erfolgreiche Betriebe wählenden Vermarktungszeitpunkt so, dasssie mit ihren Verkäufen jeweils imhöchsten Drittel der Preisverläufe imDurchschnitt der vergangenen Jahreliegen. Um den passenden Zeitraumzu ermitteln, sollten alle zur Verfü-gung stehenden Informationen ge-nutzt werden. Die Fachpresse, dasInternet sowie die Erntegesprächedes Handels bieten regelmäßig Da-

ten und Analysen zur Entwicklungder Agrarmärkte an.

Lieferverträge nutzenRisiken, die im Zeitraum zwischenAussaat und Ernte entstehen, lassensich mithilfe von Lieferverträgen ein-dämmen. Es sind mittlerweile Betriebebekannt, die etwa die Hälfte ihresRapses per Liefervertrag verkaufen.Mögliche Preishochs lassen sich soschon im Winter oder Frühjahr zumVertragsabschluss nutzen. Betriebemit geringen Lagermöglichkeiten odermit dringendem Geldbedarf in derErntezeit können durch Lieferver trä -ge ihren Verkaufszeitraum vorver -legen und auf bis zu 18 Monate aus-dehnen. Relativ neue Möglichkeiten habensich durch die Warenterminbörse inParis ergeben. Hierzu zählt die direktePreisabsicherung an der Börse oderdie indirekte Nutzung der Börse beiLieferverträgen auf Grundlage derBörsennotierungen. An diesen Ter-minbörsen werden – anders als anden regionalen Märkten – Raps undGetreide täglich gehandelt. Die Fol-

ge ist, dass hohe Preisdifferenzen zwi-schen den regionalen Märkten undder Warenterminbörse entstehen. Indieser Situation kann die Warenter-minbörse bei fallender Preiserwar-tung eine Alternative sein. Der Land-wirt sichert sich über einen Börsen-makler durch den Verkauf vonKontrakten an der Warenterminbör-se ab. Seine Ware belässt er zunächstnoch im eigenen Lager oder beimHandelspartner. Im Herbst und im Winter, wenn derDruck am regionalen Markt nachlässt,löst der Landwirt seinen Warenter-minkontrakt durch den Kauf einesKontrakts auf. Parallel bietet er sei-nen eingelagerten Raps den regio-nalen Händlern an und verkauft ihnan den Meistbietenden. Der Gewinnbleibt im Betrieb und steht für künf-tige Investitionen zur Verfügung. DieAngst vor der Börse ist im Allgemei-nen unberechtigt. Vielmehr geht esdarum, die gebotenen Möglichkei-ten der Gewinnerzielung zu nutzen.

Christian AignerDipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)

Wer mit Gewinn verkaufen will, muss wissen, wann er gute Preise erzielen kann. Darüber hinaus helfen Lieferverträge und auch Kontrakte an der Waren terminbörse, Preisschwankungen auszugleichen.

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Agrar-Steuerdienst

Am 16. Dezember sind die neu-en Erbschaftsteuerrichtlinien

verabschiedet worden. Damit gibt eswieder eine gefestigte Verwaltungs-meinung zu Fragen des Erbschaft-und Schenkungsteuerrechts. Aller-dings sind nicht alle Punkte so gelöstworden, wie wir das gehofft haben.Die wesentlichen Aussagen, die fürdie Gesetzeslage ab 2009 gelten, stel-len wir nachfolgend dar.Werden landwirtschaftliche Betriebezu Lebzeiten übertragen, wird durchdie neuen Verschonungsregelungender Wirtschaftsteil des Betriebs imRegelfall vollständig von der Steuerbefreit. Die hohe Steuerbefreiung hatjedoch den Preis, dass der Überneh-mer fünf- oder siebenjährige Behal-tensfristen beachten muss.

Grundsätze der Behaltensregelungen Von der Erbschaftsteuer verschontwird bei der Übergabe von land- undforstwirtschaftlichen Betrieben derWirtschaftsteil. Das sind insbeson-dere die Grundstücke, Gebäude, Ma-schinen, das lebende und tote In-ventar sowie die Lieferrechte etc.,nicht aber das Betriebsleiterwohn-haus und die Altenteilerwohnung sowie weitere Wohnungen auf derHofstelle. Auch nicht begünstigt sindStückländereien, also Grundstücke,die für 15 Jahre und mehr verpach-tet sind. Verfügt der Betrieb über Bauplätze, sind diese bei der Hof-übergabe steuerbefreit, wenn sie vomÜbergeber noch selbst bewirtschaf-tet sind.

Die Steuerbefreiung für dieses be-günstigte Vermögen verliert der Über-nehmer unter anderem dann, wenner dieses land- und forstwirtschaft -liche Vermögen insgesamt oder ein-zelne Teile davon innerhalb der Be-haltensfristen verkauft. Werden Bau-plätze übergeben, ist neben derenVerkauf auch die Aufgabe der Selbst-bewirtschaftung innerhalb der Be-haltensfrist durch den Übernehmerein Verstoß und löst Steuernachzah-lungen aus. Gerade bei Bauplätzenkann das richtig ins Geld gehen!Gegenüber früheren Verwaltungs-aussagen ist nun aber klar, dass dieertragsteuerliche Aufgabe des Be-triebs, also dessen Verpachtung undAbgabe einer Betriebsaufgabeerklä-rung beim Finanzamt, verbunden mit

Das verflixte siebte JahrDie neuen Erbschaftsteuerrichtlinien sind endlich da! Wer Vermögen steuerfrei übertragen will, sollte vor allem die Behaltensregelungen kennen.

E R BSCHAF TST E UE R

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der Überführung der Wirtschafts -güter ins Privatvermögen unter Auf-deckung der stillen Reserven un-schädlich ist. Erst dann liegt ein Ver-stoß gegen die Behaltensregelungenvor, wenn der Betrieb dadurch ver-ändert wird, dass die Flächen für mehrals 15 Jahre verpachtet werden, alsozur nicht begünstigten Stück ländereiwerden, oder die Wirtschaftsgüterauf Dauer zu außerlandwirtschaft-lichen Zwecken verpachtet oder ge-nutzt werden und dadurch ihre Ei-genschaft als be güns tigtes land- undforstwirtschaftliches Vermögen ver-lieren. Dies kann beispielsweise dadurch ge-schehen, dass der Übernehmer aufder Hofstelle selbst einen Gewerbe-betrieb eröffnet oder Flächen bzw.Wirtschaftsgebäude an Gewerbe -betriebe verpachtet. Die bloße Ver-pachtung an einen anderen Landwirthingegen ist unschädlich, solange dieGrundstücke nicht langfristig über 15 Jahre verpachtet werden.

Umwidmung weiterhin ein VerstoßWeitere Verstöße treten ein, wennder Übernehmer wesentliche Wirt-schaftsgüter des übernommenen Be-triebs „verliert“. Gemeint ist damit,dass wesentliche Wirtschaftsgüterwie Grund und Boden, die Wirt-schaftsgebäude, die stehenden Be-triebsmittel und die immateriellenWirtschaftsgüter aus dem Betrieb aus-scheiden, das heißt verkauft oderauch verschenkt werden. Ein Aus-scheiden durch Verkauf oder Ent-nahme ist selbst dann schädlich, wennder Erlös aus der Veräußerung dazuverwendet wird, Abfindungen an wei-chende Erben zu zahlen oder wenn

der Hoferbe einzelne Flächen an sei-ne Miterben überträgt, um deren Ab-findungsansprüche zu befriedigen.Von dieser Nachversteuerung wirdabgesehen, wenn der Veräuße-rungserlös innerhalb von sechs Mo-naten wieder in die Land- und Forst-wirtschaft investiert wird.

Knackpunkt SelbstbewirtschaftungBei übergebenen Bauplätzen gilt alsschädliche Verwendung bereits derWegfall der Selbstbewirtschaftung.Verfügt der Betriebsinhaber über Bau-land, Industrieland oder anderes Landfür Verkehrszwecke, sind diese Flä-chen zunächst nur steuerbefreit,wenn er sie bis zur Hofübergabeselbst bewirtschaftet. Stellt aber derHofübernehmer die eigene land-wirtschaftliche Nutzung der Flächenspäter ein, verliert er damit die erb-schaftsteuerliche Begünstigung. Jenach dem Zeitabstand zwischen Hof-übergabe und Veräußerung oder Auf-gabe der Selbstbewirtschaftung mussder Übernehmer anteilig die Bau-plätze etc. nachversteuern. Hierzu wird je nach Verschonungs-regelung pro Jahr der erfüllten Hal-tedauer ein Fünftel oder ein Siebtelder auf den Bauplatz entfallendenErbschaftsteuer erlassen. Hat sich derÜbernehmer zum Beispiel für die 100-prozentige Steuerfreistellung mit dersiebenjährigen Behaltensfrist ent-schieden und veräußert er den Bau-platz nach drei Jahren, wird die Steu-er auf den Bauplatz mit vier Siebtelneingefordert. Nicht zufrieden gelöst ist der Fall,wenn der Übernehmer nichts veräu-ßert oder die Bewirtschaftung ein-stellt, sondern nur Wirtschaftsgüter

umwidmet. Solche Umwidmungensollen nach den Erbschaftsteuer-richtlinien unverändert ein Verstoßgegen die Behaltensregelungen sein.Gemeint sind Fälle, in denen Ver -mögensgegenstände nicht mehr aufDauer dem land- und forstwirt-schaftlichen Betrieb zu dienen be-stimmt sind. Eine Umnutzung in gewerbliches Be-triebsvermögen, zum Beispiel in eineGaststätte, eine Biogasanlage oderein anderes gewerbliches Unterneh-men, dessen Vermögen eigentlichauch erbschaftsteuerlich begünstigtist, ist also schädlich. Damit werdenlandwirtschaftliche Betriebe benach-teiligt, in denen der Übergeber eineUmstellungsphase des Betriebs nochnicht abgeschlossen hat. Schließt erstder Hofübernehmer die Umstruktu-rierung ab, wird er steuerlich hierfürbestraft. Noch in der Diskussion sind die Fälleder nachfolgenden Einbringung desübergebenen Betriebs in eine Perso-nengesellschaft oder die Realteilungvon landwirtschaftlichen Betrieben,die mangels Testament an eine Er-bengemeinschaft gefallen sind. So-bald es hier nähere Erkenntnisse gibt,werden wir Sie darüber informieren.

FazitErrichtet noch der Übergeber einenGewerbebetrieb auf der Hofstelle undübergibt er beide Betriebe, wird al-les von der Erbschaftsteuer verschont.Wird der Übernehmer nach der Über-gabe zum Gewerbetreibenden undverwendet er hierfür Vermögen deslandwirtschaftlichen Betriebs, wirddas als Verstoß gegen die Behaltens -regelung gesehen. Dann werdenSteuern fällig!

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Steuerfreiheit bei der Hofübergabe hat ihren Preis: Es sind fünf- oder siebenjährige Behaltensfristen zu beachten. Veräußerungen, Entnahmen oder Umstrukturierungen können schnell zum Problem werden.

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Landwirten, die ihre Viehhaltungvergrößern wollen, stehen wieder-

holt die Finanzämter mit den ge-setzlichen Grenzen des Paragraphen13 Einkommensteuergesetz im Weg.Hintergrund der Zurückhaltung istdie Abgrenzung zwischen landwirt-schaftlicher und gewerblicher Tier-zucht und -haltung. Nur innerhalbder Vieheinheitengrenze und damitbei einer Tierhaltung mit ausrei-chender Futtergrundlage erhalten dieVeredelungsbetriebe ihre Vorteile, wiedie Umsatzsteuerpauschalierung,günstigere Gewinnermittlungen undkeine Gewerbesteuer.

Neben den Standardlösungen, Zu-pacht von Flächen und Betriebstei-lungen, steht mit der Tierhaltungs-kooperation im Sinne des Paragra-phen 51a Bewertungsgesetz eine drit-te Lösung für die Kapazi täts aus-weitung zur Verfügung. Welcher Wegim Einzelnen beschritten wird, hängtnatürlich von den einzelbetrieblichenStrukturen, von den regionalen Gege -benheiten und der familiären Situa-tion ab. Eine Tierhaltungskooperation, alsoeine Gesellschaft oder Gemeinschaft,die gemeinschaftlich Tierzucht undTierhaltung betreibt, führt steuerlich

auch zu Einkünften aus Land- undForstwirtschaft, wenn bestimmte per-sönliche und sachliche Vorausset-zungen erfüllt werden. Kernpunktder Tierhaltungskooperation ist, dassdie Gesellschafter auf die Koopera-tion Vieheinheiten übertragen, ohnedass die Gesellschaft selbst über ei-ne ausreichende Futtergrundlage unddamit landwirtschaftliche Flächen ver-fügen muss. Diese Kooperation kannauch die Umsatzsteuerpauschalie-rung anwenden.Um eine Tierhaltungskooperation zuerrichten, müssen ausnahmslos alleGesellschafter folgende persönlicheVoraussetzungen erfüllen:

• Sie müssen Inhaber oder Pächtereines landwirtschaftlichen Betriebssein und nicht Verpächter.

• Sie müssen hauptberuflicher Land-und Forstwirt sein. Als solcher gilt,wer eine betriebliche Arbeitszeit vonmindestens 0,5 Arbeitskräften er-bringt. Damit scheiden Nebener-werbslandwirte aus. Für die Prüfungder Hauptberuflichkeit ist die in undfür die Kooperation ausgeübte Tä-tigkeit mit in die Gesamtbetrachtungeinzubeziehen. Bei Landwirten, dieauch gewerblich tätig werden, zumBeispiel mit einer Biogasanlage oderals Dienstleister, ist das zu prüfen.

• Sie müssen Landwirt im Sinn desParagraphen 1 Abs. 2 des Gesetzesüber eine Altershilfe für Landwirte(GAL) sein. Jeder Gesellschafter mussMitglied der landwirtschaftlichen Al-terskasse sein, wobei eine Befreiungvon der Beitragszahlung unschädlichist. Nachzuweisen ist dies durch eineentsprechende Bescheinigung.

• Sie müssen Vieheinheiten über-tragen. Jeder Gesellschafter muss aufdie Kooperation ganz oder teilweise

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Gemeinsam Steuervorteile sichernWenn ein Landwirt an seine Vieheinheitengrenze stößt, seinen Bestand aber trotzdem vergrößern möchte, bietet sich die Tierhaltungskooperation als Lösung an.

T I E R HA LTU NGS KOOPE RAT ION

Bei einer Tierhaltungskooperation bleiben alle dem Landwirt wichtigen steuerlichen Vorteile erhalten, wie die Umsatzsteuerpauschalierung, günstigere Gewinnermittlungen und der Erlass der Gewerbesteuer.

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Vieheinheiten übertragen. Das Ver-hältnis untereinander ist unerheblich. Neben den persönlichen Vorausset-zungen ist zu beachten, dass die An-zahl der von der Kooperation im Wirt-schaftsjahr erzeugten oder gehalte-nen Vieheinheiten die Grenzen nichtnachhaltig übersteigt. So kann dieViehhaltungskooperation selbst nichtmehr Einheiten halten, als die Ge-sellschafter auf die Kooperation über-tragen haben und als die Flächen-ausstattung aller Gesellschafter er-möglicht. Hierzu sollte man wissen,dass sich ein Landwirt auch an ver-

schiedenen Tierhaltungsgemein-schaften beteiligen kann. Die Betrie-be der Gesellschafter dürfen aller-dings nicht mehr als 40 Kilometer(Luftlinie) von der Produktionsstätteder Tierhaltungsgemeinschaft ent-fernt liegen. Als Rechtsform für eine Tierhal-tungskooperation kommen nebenGenossenschaften und Vereinen auchPersonengesellschaften wie GbR,OHG oder KG infrage. Da in der Pra-xis häufig Kooperationen zwischeneinem viehstarken Betrieb als Motorder Kooperation und einem vieh -

losen Betrieb geschlossen werdenund damit die Entscheidungskom-petenz und Haftung beim Viehwirtliegen werden, kommt die Gründungeiner KG diesem Ziel am nächsten.

FazitViele Wege führen zum Ziel, aber nurwenn alle Wege bekannt sind, kannauch der richtige Weg eingeschlagenwerden. Der Ausbau der Tierhaltungsollte daher auf alle denkbaren Va -rianten hin geprüft werden. Hiersollte auch über eine Tierhaltungs -kooperation nachgedacht werden.

Die Finanzrechtsprechung be-schäftigt sich zurzeit ausgiebig

mit der Frage, welche Mehrwert-steuersätze für Speisenlieferungenund vergleichbare Umsätze anzu-wenden sind. Das komplexe Themahat unter dem Schlagwort „Curry-wurststeuer“ sogar in die Presse Ein-zug gehalten.Nun sind Landwirte beileibe keineKöche und betreiben keine Gast-stätten, Restaurants oder Catering -services. Aber oftmals sind sie in ähn-licher Mission unterwegs, wenn siebeispielsweise Hoffeste abhalten,Besenwirtschaften, Hofläden oderVerkaufseinrichtungen betreiben oderals Landfrauen der gewerblichen Kon-

kurrenz zeigen, wie richtig gekochtwird. Die neuen Urteile finden daherauch bei ihnen Anwendung. Stressmit den Steuersätzen gibt es immerdann, wenn der Landwirt mehr tut,als nur seine Produkte zu verkaufen.Die Erzeugnisse können bei einemPauschalierer den Steuersätzen von5,5 oder 10,7 bzw. 7 oder 19 Pro-zent unterliegen. Als Regelbesteue-rer rechnet er überwiegend mit demermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.Erbringt er aber über die reine Liefe-rung hinaus Dienstleistungen wie dieZubereitung von Speisen, muss sorg-fältig geprüft werden, welche Steu-ersätze gelten. Wendet der Landwirtauf die Umsätze mit seiner Urpro-

duktion die Umsatzsteuerpauscha-lierung an, muss als Erstes festge-halten werden, dass die Lieferung zu-bereiteter Speisen wie auch die Er-bringung von Dienstleistungen im Zu-sammenhang damit nicht mehrpauschalierungsfähig ist.Der Landwirt ist dann voller Unter-nehmer, der im Rahmen der Regel-besteuerung Mehrwertsteuer ans Fi-nanzamt abzuführen hat. Und wer-den die Umsätze mit Endkunden er-zielt, die keine Vorsteuer abziehenkönnen, kann der Landwirt die Steu-erbeträge dem Abnehmer nicht kos -tenneutral in Rechnung stellen! Diehöhere Steuer schmälert – bei glei-chem Preis – den Gewinn.

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Die Currywurststeuer betrifft auch Landwirte. Wenn sie etwa Hofläden betreiben oder die Landwirtin Selbstgekochtes verkauft, stellt sich die schwierige Frage nach dem richtigen Steuersatz.

Wenn die Landwirtin kocht ... ... sorgt die Versteuerung häufig für heftiges Stirnrunzeln. Denn die Steuersätze für die Zubereitungvon Speisen für den Verkauf sind ein einziger Wirrwarr.

U MSATZST E UE R

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Lieferung oder Dienstleistung, das ist hier die Frage!Nach neuer Sicht der Finanzrichterstellt der Verkauf von Speisen eineumsatzsteuerliche Lieferung mit demermäßigten Steuersatz von siebenProzent dar, wenn nach Wahrneh-mung des Durchschnittsverbraucherslediglich „standardisierte“ Speisenverkauft werden. Die sieben Prozentgelten auch dann, wenn einfache Ver-zehrtheken oder sogenannte Steh-boards bzw. Wandtresen vorhandensind, die nach der Rechtsprechungals behelfsmäßige Verzehrvorrich-tungen bezeichnet werden.

Ermäßigte Steuer für den Verkauf an ImbisswagenIm Einzelnen hat die Rechtsprechungentschieden, dass der Verkauf vonBratwurst, Currywurst, Pommes etc.an Imbissständen und Schwenkgrills,an denen Ablagebretter zum Verzehrder Speisen angebracht waren, er-mäßigt zu besteuern ist. Ebenso derVerkauf von Popcorn und Chips in einem Kinofoyer, in dem sich Steh -tische, Barhocker, Sitzbänke, Stühle

und sogenannte Stehboards befan-den. Für Landwirte wichtig ist die drit-te Entscheidung, nämlich dass derVerkauf von verzehrfertig zubereite-ten Speisen auf Wochenmärkten anImbisswagen, die über ein umlau-fendes Brett zum Verzehr an Ort undStelle sowie ein Dach zum Schutz derKunden vor der Witterung verfüg-ten, keine 19 Prozent Mehrwertsteuerauslöst. In allen drei Urteilen fanden die Rich-ter, dass die Dienstleistungselemen-te, zu denen auch die Zubereitungder Speisen wie Braten und Aufwär-men gehört, nicht überwiegen undsomit insgesamt Lieferungen vonNahrungsmitteln unter Anwendungdes Steuersatzes von sieben Prozentvorlagen. Handelt es sich also um standardi-sierte Speisen und stehen nur be-helfsmäßige Vorrichtungen für dieKunden zum Verzehr an Ort und Stel-le bereit, bleibt es bei der umsatz-steuerlich begünstigten Lieferung.Weitere Dienstleistungselemente kön-nen aber den Ausschlag zu 19 Pro-zent Umsatzsteuer geben, zum Bei-

spiel ein Kellnerservice und Bedie-nung, Präsentation der Speisen, ge-schlossene Räumlichkeiten oder eineGarderobe.

Tipp für die PraxisIst der Steuersatz in Grenzfällen beiUmsätzen mit Endkunden unklar,können die Preise weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer kalkuliertund so in die Umsatzsteuer-Voran-meldung übernommen werden. DieUmsatzsteuerbescheide sind dann offenzuhalten, bis Klarheit herrscht,etwa weil die Rechtsprechung dannentschieden oder sich die Finanzver-waltung hierzu eine Meinung gebil-det hat. Sie können aber auch diePreise mit 19 Prozent kalkulieren undmit nur 7 Prozent in die Voranmel-dung über nehmen. Hier besteht je-doch ein Zins risiko, wenn die Um-sätze nachträglich mit 19 Prozent ver-steuert werden müssen. Die zweiteVariante erfordert, dass der Landwirtkeinen offenen Steuerausweis in sei-nen Rechnungen vornimmt, denndann schuldet er immer die ausge-wiesene Steuer, hier 19 Prozent.

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Die Zubereitung von Speisen allein führt noch nicht zu einer einheitlichen Dienstleistung – für sie gilt also der ermäßigte Steuersatz.Entscheidend ist, welche Dienstleistungselemente dazukommen.

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sparrücklage gekommen wäre. Hier haben die oberstenFinanzrichter jetzt eine Lanze für die Landwirte ge brochenund entschieden, dass bei der Prüfung der Betriebs-größenmerkmale bei Land- und Forstwirten der Ein-heitswert ohne den Wohnungswert zugrunde zu legenist. Im neuen Recht ist der Wirtschaftswert und nichtmehr der Einheitswert maßgebend. In noch offenen Altfällen aber ist das Urteil für betroffene Betriebs-inhaber sehr wichtig.

Vorsicht bei Kettenschenkungen Ein Schenkungsteuerurteil des Finanzgerichts Münchenvom Mai 2011 rüttelt die Beraterschaft wach. Im vor-liegenden Streitfall hatte die Mutter ihrem Sohn eine Eigentumswohnung geschenkt – gegen Einräumung eines Wohnrechts sowie eines Leibgedings. Noch amselben Tag übertrug der Sohn die Wohnung bei dem-selben Notar zu 50 Prozent auf seine Ehefrau. Dies hat-ten Mutter und Sohn auch vorher schon so abgespro-chen. Für die Weiterschenkung an die Ehefrau behieltsich der Sohn ein Rückübertragungsrecht für verschie-dene Fälle vor, zum Beispiel bei Ehescheidung oder Vor-versterben. Die Schenkungsteuerstelle beim Finanzamtsah in der Weitergabe der hälftigen Wohnung eineSchenkung von der Mutter auf die Schwiegertochterund forderte – infolge niedriger Freibeträge – Steuernein. Das Finanzgericht München bestätigte diese Ket-tenschenkung und wies die Klage der Schwiegertoch-ter ab. Die Richter waren der Meinung, dass der Sohnkeine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich derVerwendung der Wohnung hatte und dass bei Verträ-gen, die in einem Zuge, nämlich an einem Tag in auf-einanderfolgenden Urkundenrollennummern abge-schlossen würden und inhaltlich aufeinander abgestimmtseien, der Zwischenerwerber, also der Sohn, nicht be-reichert sei. Es liege deshalb eine unmittelbare Schenkungdes ursprünglichen Eigentümers, der Mutter, an dieSchwiegertochter vor. Auch wenn die Meinung derMünchner Finanzrichter nicht überzeugt, sollte hier vor-sorglich kein überhöhtes Risiko eingegangen werden.

Keine Steuer bei ÜbernahmevermächtnisDie Finanzverwaltung sucht verstärkt nach Steuerein-nahmen. Im Grundstücksbereich hinterfragt sie darum,ob in Erbregelungen steuerpflichtige Spekulationsge-schäfte verborgen sind. Zumindest im folgenden Fallwurde der Fiskus jetzt abgestraft. Die Mutter verstarbund hinterließ ihren beiden Töchtern Grundbesitz. ImTestament regelte die Mutter noch, dass die eine Toch-ter das Recht zur Übernahme des Grundbesitzes habe,

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Zehn Jahre Vorsteuerberichtigung für SolarziegelanlagenNach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) giltfür Betriebsvorrichtungen, die wie etwa technische Stall-einbauten auf Dauer in ein Gebäude integriert werden,der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren.Die Finanzverwaltung hat sich nun Gedanken gemacht,wie sich dieses Urteil auf Photovoltaikanlagen als Be-triebsvorrichtungen dann auswirkt, wenn ein Steuer-pflichtiger mit einer solchen Anlage von der Regel -besteuerung (nach erfolgter Vorsteuererstattung durchdas Finanzamt) zur Kleinunternehmerregelung wech-seln möchte, um so künftig keine Umsatzsteuererklä-rungen mehr abgeben zu müssen. Die Meinung der Ver-waltung: Sogenannte Auf-Dach-Anlagen gehören nichtzu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes undunterliegen damit der Vorsteuerüberwachung für fünfJahre. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen, sogenannteSolarziegel, sind dagegen zugleich als Dachdeckungs-ersatz und somit als wesentlicher Gebäudebestandteileinzustufen. Für sie gilt der zehnjährige Zeit raum.

Wohnhaus kein Streitpunktmehr bei AnsparrücklageDie Ansparrücklage für kleinere und mittlere Betriebe,nach der bis zu 40 Prozent der anstehenden Investi-tionskosten steuermindernd vorab geltend gemachtwerden konnten, ist zwar Vergangenheit. Bei Betriebs-prüfungen aber ist die aktuelle Rechtsprechung dazunoch heute relevant. Als Grenze für die Anwendung derAnsparregelung galt bislang der Einheitswert des land-und forstwirtschaftlichen Betriebs. Und in diesem Ein-heitswert war auch das Betriebsleiter- oder Altenteiler-wohnhaus als Wohnteil werterhöhend zu erhalten. Streitkam immer dann auf, wenn der Einheitswert in der Sum-me zu hoch war, der Betrieb jedoch durch Kürzung umden Wohnteil sehr wohl noch in den Genuss der An-

Agrar-Steuerfokus

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auch den neuen Heizkessel bezahlen müssen. Die ver-tragliche Regelung, dass der Übernehmer die Kostenfür die Heizung zu tragen habe, ändere daran nichts. Essei auch unklar, ob diese Formulierung nur die Ver-brauchskosten oder auch weitere Kosten anspreche. Fürdie Praxis bedeutet das Urteil eines: stets klar regeln,wer was zu bezahlen hat. Ist der Betriebsübernehmerverpflichtet, die Altenteilerwohnung in einem vertrags-gemäßen Zustand zu erhalten, so ist auch die Frage zubeantworten, wer die Kosten für Erneuerungen trägt.

Rückstellungen für Betriebsprüfer zulässigBei Großbetrieben, die laufend abschlussgeprüft werden,ist nach Meinung der Finanzrichter eine gewinnmin-dernde Rückstellung für die Kosten einer zukünftigenBetriebsprüfung zulässig. Sie umfasst die für den Prü-fer anfallenden Sachkosten sowie die Personal- undSachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers wäh -rend der Prüfung. Diese Pflicht sei vergleichbar mit derVerpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses unddeshalb bereits mit Ablauf des Prüfungsjahres rück -stellungsfähig. Die Wahrscheinlichkeit der Verursachungwird durch die Einstufung als Großbetrieb veranlasst.Auch landwirtschaftliche Betriebe, die einen Wirtschafts -wert von mehr als 210.000 Euro haben oder einen steu-erlichen Gewinn über 116.000 Euro erwirtschafteten,werden als solcher eingestuft. Als rück stellungsfähigeKosten sind zum Beispiel die anteiligen Raumkosten fürdie Unterbringung des Prüfers und dessen Aufwand fürTelefon, Fax, Kopien etc. zu berücksichtigen. Muss derBetriebsinhaber eigenes Personal wie Buchhaltungs-kräfte für den Prüfer abstellen, können diese Aufwen-dungen genauso wie die zu erwartende Rechnung desSteuerberaters in die Rückstellung einbezogen werden.

und der Schwester hierfür 25 Prozent des Verkehrswertszahlen solle. Daraufhin zahlte die Tochter an ihre Schwes -ter 59.700 Euro und wurde damit alleinige Eigen tümerindes Grundbesitzes. Zwei Jahre später veräußerte sie dengesamten Grundbesitz für 240.000 Euro. Das Finanz-amt witterte darin einen Spekulationsgewinn und klag-te Steuern ein. In erster Instanz bekam das Finanzamt noch recht, aberder Bundesfinanzhof strich die Steuerzahlung der Schwes -ter. Er ist der Auffassung, dass das Grundstück nachdem Tod der Mutter weder der einen noch der anderenSchwester, sondern vielmehr beiden Töchtern als Erbengemeinschaft gehörte. Diese Erbengemeinschaft habe das Grundstück zu 75 Prozent unentgeltlich aufdie veräußernde Tochter übertragen. Lediglich für dierestlichen 25 Prozent liege ein entgeltlicher Erwerb vor,für den aber mangels Wertsteigerung kein Gewinn ent-standen sei.

Neue Heizung als dauernde Last?Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit ei-ner für die Land- und Forstwirtschaft nicht seltenen Fra-ge beschäftigt: Kann die Heizungsreparatur als Aus-tragsleistung steuermindernd vom Übernehmer abge-setzt werden? Der landwirtschaftliche Betrieb wurde1990 übergeben, wobei geregelt wurde, dass der Über-nehmer den Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht zugewähren habe, diese aber für Strom, Wasser, Müllab-fuhr und Telefon selbst aufkommen müssen. Auch dieInstandhaltung der Wohnung war Sache der Altentei-ler. Die Kosten für die Heizung hatte dagegen der Über-nehmer zu stemmen. 2007 erneuerte er den mehr als30 Jahre alten Heizkessel und legte die Rechnung demFinanzamt zur Erstattung als dauernde Last vor. Dochdie Finanzrichter verweigerten die Zahlung, weil die Ver-pflichtung zur Heizungserneuerung im Übergabever-trag nicht eindeutig geregelt sei. Aus der Formulierung,„die Altenteiler müssen für die Instandhaltung der Woh-nung selbst aufkommen“, spreche, dass die Altenteiler

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Späterer Ärger lässt sich vermeiden, wenn bei der Übernahme eines Hofes mit Altenteilerwohnung genau geregelt ist, wer welche Kosten – etwa für eine neue Heizung – trägt.

Vortrag am 29. März 2012

Stadthalle DingolfingBeginn: 9.30 Uhr (Ende ca. 12.00 Uhr)

„Die Energiewende – Neue Chancen fürLandwirte und Unternehmer“

Helmut Brunner, Bayerischer Staatsminister fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten

Interesse? Bitte einfach Bescheid geben beiMichaela Daschner, per Fax

0 87 31 75 96 29 oder per E-Mail an [email protected]

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Herausgeber: ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel. +49 (0)89-58 98-107, Fax +49 (0)89-58 98-280Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80336 München Redaktionsbeirat: Ernst Gossert (Steuerberater), Franz Huber (Leiter Kompetenzzentrum Landwirtschaft)ECOVIS Agrar basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nichtübernommen werden.

ECOVIS – DAS UNTERNEHMEN IM PROFILEcovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.800 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien -unter nehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten –darunter mehr als 3.000 land- und forstwirtschaftliche Kunden – zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- undBranchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesenWissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelleWeiterbildung. Damit ist umfassend gesichert, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden. Adressen und Berater Ihrer Ecovis-Kanzlei finden Sie unter www.ecovis.com/standorte

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