EFRE_Foerderrichtlinie_Umwelttechnik

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MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Hauptstätter Str. 67 · 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz) Behindertengerechte Parkplätze vorhanden Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · [email protected] www.um.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de Förderrichtlinie Umwelttechnik im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg 2007-2013 vom 1. Juni 2008 Az.: 24-8803.07/6 Stand: 6. Dezember 2011 1. Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist die Entwicklung innovativer Umwelttechniken, die sich durch ho- he Ressourceneffizienz und Umweltleistung auszeichnen. Gefördert wird unterneh- mensnahe Forschung und Entwicklung in Verbundvorhaben. Dem Innovationsgrad der zu fördernden Vorhaben kommt eine besondere Bedeutung zu. Durch die Entwicklung umweltfreundlicher, Energie und Material sparender Verfahren und Produkte soll ein Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und zur Umweltverbesserung für eine nachhaltige Entwicklung - insbesondere im Hinblick auf den Klima- und Res- sourcenschutz - geleistet werden. Für Baden-Württemberg relevante Industriezweige und Techniken werden aufgegriffen, um die regionalen Stärken weiter auszubauen. Die Richtlinie unterstützt eine innovationsorientierte Umweltpolitik und zukunftsfähige um- welttechnische Konzepte. Diese Förderrichtlinie steht im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg 2007-2013, das unter anderem auf die Sicherung und den gezielten Ausbau der innovations- und wissensbasierten Wirt- schaft Baden-Württembergs abzielt. Wichtige Ansatzpunkte hierzu sind Die Erschließung neuer innovativer Potenziale und die Weiterentwicklung von Motoren der Innovation, Die Stärkung der Forschungs- und Entwicklungsstruktur, Die gezielte Unterstützung von angewandter, wirtschaftsnaher Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers und Die Förderung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen.

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MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT

Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Hauptstätter Str. 67 · 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz)

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Förderrichtlinie Umwelttechnik

im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regionale

Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (Europäischer

Fonds für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg 2007-2013

vom 1. Juni 2008 – Az.: 24-8803.07/6

Stand: 6. Dezember 2011

1. Zuwendungsziel

Ziel der Förderung ist die Entwicklung innovativer Umwelttechniken, die sich durch ho-

he Ressourceneffizienz und Umweltleistung auszeichnen. Gefördert wird unterneh-

mensnahe Forschung und Entwicklung in Verbundvorhaben. Dem Innovationsgrad der

zu fördernden Vorhaben kommt eine besondere Bedeutung zu.

Durch die Entwicklung umweltfreundlicher, Energie und Material sparender Verfahren

und Produkte soll ein Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und zur Umweltverbesserung

für eine nachhaltige Entwicklung - insbesondere im Hinblick auf den Klima- und Res-

sourcenschutz - geleistet werden. Für Baden-Württemberg relevante Industriezweige

und Techniken werden aufgegriffen, um die regionalen Stärken weiter auszubauen. Die

Richtlinie unterstützt eine innovationsorientierte Umweltpolitik und zukunftsfähige um-

welttechnische Konzepte.

Diese Förderrichtlinie steht im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel

„Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (Europäischer Fonds

für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg 2007-2013, das unter anderem auf

die Sicherung und den gezielten Ausbau der innovations- und wissensbasierten Wirt-

schaft Baden-Württembergs abzielt. Wichtige Ansatzpunkte hierzu sind

Die Erschließung neuer innovativer Potenziale und die Weiterentwicklung

von Motoren der Innovation,

Die Stärkung der Forschungs- und Entwicklungsstruktur,

Die gezielte Unterstützung von angewandter, wirtschaftsnaher Forschung

und Entwicklung sowie des Wissenstransfers und

Die Förderung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen.

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2 Rechtsgrundlage

Die Finanzierung erfolgt zur Hälfte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale

Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regiona-

le Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Baden-Württemberg 2007-2013 und

wird durch Mittel aus dem Landeshaushalt Baden-Württemberg kofinanziert. Rechts-

grundlagen für die Förderung aus dem EFRE sind die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen

Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für

regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.

Zuwendungen werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis-

sion vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag

auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 S. 5), auf der Grundlage der §§ 23 und

44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvor-

schriften, der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)

in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelun-

gen getroffen werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Ein Rechtsan-

spruch auf Förderung besteht nicht.

3 Zuwendungsvoraussetzungen, Fördertatbestände

Gefördert werden:

I. Entwicklungsarbeiten (wie Konzeption, Planung, Erprobung, Bau von Mustern und

Demonstratoren) von Anlagen und Anlagenteilen sowie Komponenten von Anla-

gen in Produktionsprozessen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz und Umwelt-

leistung; dazu gehören sowohl umwelttechnische Anlagen im engeren Sinne (An-

lagen zur Abwasserbehandlung, Abluftreinigung, Abfallbehandlung oder Energie-

nutzung) als auch Anlagen zur Produktion, Ver-, Be- und Weiterverarbeitung so-

wie die dazugehörige technische betriebliche Infrastruktur.

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II. Entwicklung und Optimierung von Verfahren, Prozessen und Abläufen, die zu ei-

nem verstärkten Einsatz insbesondere von

erneuerbaren Energien,

nachwachsenden Rohstoffen, die nicht in Konkurrenz zur Lebensmittel-

produktion stehen,

umweltschonenden Substanzen zur Substitution umweltschädigender

oder begrenzt verfügbarer Stoffe,

Energie- und materialsparenden Techniken oder

intelligenten ressourcenschonenden Regel- und Steuertechniken

führen.

III. Entwicklung umweltfreundlicher, nachhaltiger Zwischen-, Halb- und Endprodukte

(wie „Green Products“), die sich durch ein ökologisches Design, eine gute

Rezyklierbarkeit, die Vermeidung und Verminderung Umwelt schädigender Mate-

rialien und eine energie- und emissionsarme Herstellung auszeichnen.

IV. Begleitend zu den Punkten I. bis III. können zusätzlich durchgeführt und erstellt

werden

Methodenentwicklungen und –erprobungen zur Bewertung von Umwelt-

techniken und deren Umweltleistung,

Konzepte zur Optimierung der Logistik und Betriebs- bzw. Arbeitsorgani-

sation, die zu einer deutlichen Verbesserung der Ressourceneffizienz

führen,

Vermarktungskonzepte zur Verbreitung und Marktdurchdringung ressour-

ceneffizienter Techniken und Verfahren und

Konzepte und Initiativen zur Verbesserung der Exportfähigkeit.

4 Zuwendungsempfänger und Vorhabensorganisation

4.1 Die Förderung richtet sich an Unternehmen, bevorzugt an kleine und mittlere Un-

ternehmen (KMU), sowie an Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.

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4.2 Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) richtet sich nach der

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definiti-

on der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl EG

Nr. L 124 v. 20.05.2003, S. 36).

4.3 Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sind im Sinne der Richtlinie Einrich-

tungen wie Hochschulen und Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform

(öffentlich- oder privatrechtlich) oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufga-

be in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwick-

lung besteht und die ihre Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technolo-

gietransfer verbreiten.

4.4 Die Vorhaben werden als thematische Schwerpunkte gemäß den Fördertatbestän-

den I bis III in Ziffer 3 und gegebenenfalls in deren Verbindung mit den Fördertat-

beständen IV bearbeitet. Die thematischen Schwerpunkte können technologieori-

entiert (z. B. Biotechnologie, Plasmatechnologie, Mikro- und Nanotechnologie, So-

lartechnik), branchen- bzw. prozessorientiert (wie beispielsweise Galvaniken, Me-

tallbearbeitung, Papier- und Zellstoff) oder umweltorientiert (Abwasser, Abluft, Ab-

fall) ausgerichtet sein.

4.5 Die Zuwendungsempfänger müssen Konsortien bilden. Konsortien setzen sich

entweder aus Unternehmen oder aus Unternehmen und Forschungs- und Entwick-

lungseinrichtungen zusammen. Zuwendungsberechtigt sind Teilnehmer des Kon-

sortiums mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg. Am Konsortium kön-

nen sich auch andere Institutionen (wie Verbände, Netzwerke) sowie Unternehmen

und Institutionen mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs beteiligen, wenn sie ei-

nen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Vorhabensziele leisten. Diese Unter-

nehmen und Institutionen sind zwar Konsortialpartner, sind jedoch nicht zuwen-

dungsfähig.

4.6 Einer der Teilnehmer des Konsortiums ist für die Koordinierung des Konsortiums

verantwortlich (Konsortialkoodinator). Aufgaben des Konsortialkoordinators sind

insbesondere die Planung, Abstimmung und Fortschreibung des Rahmenplans, die

Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustausches der Konsortialpartner,

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Berichtsvorbereitung und -integration, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit

und sonstige Koordinationsaufgaben, wie Klärung relevanter Fragen gegenüber

dem Projektträger, Bemühung um Ausgleich zwischen den Konsortialpartnern bei

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Kooperationsvertrags.

4.7 Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwen-

dungszweckes in einem Kooperationsvertrag regeln. In dem Vertrag ist insbeson-

dere zu vereinbaren, dass im Falle eines Ausscheidens eines Kooperationspart-

ners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorhaben den übrigen

Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsform und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur

Kofinanzierung der EFRE-Mittel als Anteilsförderung im Rahmen einer Projektför-

derung gemäß VV-Nr. 2.1 zu § 23 LHO.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Zuwendungsempfänger:

bei Unternehmen bis zu 200.000 Euro,

bei Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bis zu 500.000 Euro.

Der Fördersatz beträgt für

Unternehmen bis zu 80% und

Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bis zu 100%

der zuwendungsfähigen Aufwendungen.

6 Zuwendungsfähige Aufwendungen

6.1 Zuwendungsfähig sind Sachaufwendungen (wie Miet- und Leasingaufwendungen

oder Abschreibungen für Instrumente und Ausrüstungen, so lange sie für das ge-

förderte Vorhaben genutzt werden, Aufwendungen zum Bau und Betrieb von Ver-

suchsanlagen, Muster oder Demonstratoren, Reiseaufwendungen, Aufwendungen

für Publizitätsmaßnahmen aufgrund EU-Vorgaben), und Personalaufwendungen

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(Wissenschaftler, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Vorha-

ben beschäftigt sind).

Die Personalaufwendungen müssen hierbei eindeutig dem geförderten Vorhaben

zuzuordnen sein. Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers

überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwen-

dungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichba-

re Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag des Landes

Baden-Württemberg für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und außertarif-

liche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Für Instrumente und Ausrüstungen, die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer

für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungs-

gemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorha-

bens als zuwendungsfähig.

6.2 Die Aufwendungen für die Koordinierung des Konsortiums sind zuwendungsfähig.

6.3 Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit sie nicht als Vorsteuer gemäß Umsatz-

steuergesetz geltend gemacht werden kann.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, das Projekt innerhalb von 18 Monaten

nach Bewilligung abzuschließen.

7.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Vorliegen des Zuwendungsbe-

scheides mit der Maßnahme mit Ausnahme von Vorplanungen und Marktanalysen

begonnen worden ist.

7.3 Ein besonderer Widerrufsvorbehalt gilt, falls der Zuwendungsempfänger nicht oder

nicht rechtzeitig an Verfahrensschritten mitwirkt, die erforderlich sind, um die hälfti-

ge Finanzierung des Zuschusses aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale

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Entwicklung (EFRE) zu erhalten, z. B. der Verwendungsnachweis entsprechend

der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im

Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE

(ANBest-P RWB-EFRE) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

7.4 Zuwendungen von einer anderen öffentlichen Stelle des Landes oder einer ande-

ren juristischen Person des öffentlichen Rechts dürfen nicht in Anspruch genom-

men werden (Kumulierungsverbot).

8 Antragsverfahren und Bewilligung

8.1 Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg be-

auftragt als bewilligende Stelle die

Landeskreditbank

Baden-Württemberg -Förderbank-

Bereich Finanzhilfen

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

[email protected]

und als Projektträger das

Karlsruher Institut für Technologie

Projektträger Karlsruhe PTKA

Bereich Baden-Württemberg Programme (BWP)

Hermann-von-Helmholtz-Platz 1

76344 Eggenstein-Leopoldshafen

[email protected]

Die fachtechnische Prüfung der Projektskizzen und Anträge erfolgt durch den Pro-

jektträger PTKA. Die Bewilligung der geförderten Vorhaben erfolgt durch die bewilli-

gende Stelle L-Bank.

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8.2 Der Auswahl- und Antragsprozess erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Projekt-

skizzen sind bis zum 01. August 2008, den 01. November 2008 und dann jeweils

bis zum 01. Februar und zum 01. September der darauf folgenden Jahre einzurei-

chen. Letztmalig ist die Einreichung von Projektskizzen am 01. September 2012

möglich. Es sind eine gemeinschaftliche Projektskizze des Konsortiums sowie die

Absichtserklärungen der Konsortialpartner für eine Zusammenarbeit in dem Vorha-

ben durch den Konsortialkoordinator in schriftlicher Form in dreifacher Ausfertigung

bei der bewilligenden Stelle

Landeskreditbank

Baden-Württemberg -Förderbank-

Bereich Finanzhilfen

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

und zusätzlich in elektronischer Form unter der Email-Adresse

[email protected] einzureichen.

8.3 Die Formulare für Projektskizzen und weitere Informationen zur Einreichung von

Projektskizzen und zur Antragstellung befinden sich auf den Internetseiten des Mi-

nisteriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

http://www.um.baden-wuerttemberg.de. Vor Einreichung einer Projektskizze wird

dringend empfohlen, mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen und gege-

benenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

8.4 Die für einen Antrag in Frage kommenden Vorhaben werden nach einer formalen

Vorprüfung durch die L-Bank vom Projektträger PTKA nach den Projektauswahlkri-

terien für das Operationelle Programm und nach vom Ministerium für Umwelt, Kli-

ma und Energiewirtschaft Baden-Württemberg festgelegten fachlich-technischen

Kriterien geprüft und bewertet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden För-

dermittel ausgewählt. Die Antragsteller können zu einer mündlichen Vorstellung

und Erörterung ihrer Projektskizze beim Projektträger PTKA eingeladen werden.

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Die Antragsteller werden über die Annahme oder Ablehnung ihrer Projektskizze

durch den Projektträger PTKA schriftlich benachrichtigt. Eine Begründung der Ab-

lehnung erfolgt nicht.

Zur Einreichung von Anträgen wird nach einer positiven Bewertung der Projektskiz-

zen durch den Projektträger PTKA aufgefordert. Die Anträge sind innerhalb von

acht Wochen nach Aufforderung zu liefern.

8.5 Die ausgewählten Antragsteller werden vom Projektträger PTKA schriftlich aufge-

fordert, basierend auf der Projektskizze für jeden Konsortialpartner einen vollstän-

digen Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Antragsunterlagen und

für das Konsortium einen Rahmenplan, der die gemeinsame, koordinierte Abwick-

lung des Vorhabens beschreibt, sowie eine Bestätigung über den Abschluss eines

Kooperationsvertrages gemäß Ziffer 4.7 zu erstellen. Die Antragsunterlagen, der

Rahmenplan und die Bestätigung aller Konsortialpartner über den Abschluss eines

Kooperationsvertrages sind durch den Konsortialkoordinator in schriftlicher Form in

dreifacher Ausfertigung bei der bewilligenden Stelle

Landeskreditbank

Baden-Württemberg -Förderbank-

Bereich Finanzhilfen

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

sowie in elektronischer Form unter der E-Mail Adresse [email protected]

einzureichen. Die Informationen zur Erstellung der Antragsunterlagen, dem Rah-

menplan und dem Konsortialvertrag werden mit der Aufforderung zur Antragsabga-

be verschickt und in elektronischer Form unter der im Aufforderungsschreiben ge-

nannten Adresse im Internet zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.

8.6 Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge inklusive des Rahmenplans und der

Bestätigung über den Abschluss eines Kooperationsvertrags mit widerspruchsfrei-

en Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen und einen geplanten

Maßnahmenbeginn bis spätestens sechs Monate nach Antragsabgabe ausweisen.

Gegebenenfalls sind Nachbesserungen der Anträge oder des Rahmenplans auf

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Anforderung durch den Projektträger PTKA binnen zwei Wochen ab Tag der Auf-

forderung zu liefern, um den Anspruch des Konsortiums auf Teilnahme am Aus-

wahlprozess zur Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 2 aufrecht zu erhalten.

8.7 Mit dem Antrag erklärt der Antragssteller sein Einverständnis mit der Veröffentli-

chung der Zuwendungsdaten (mindestens Zuwendungsempfänger, Projektbe-

zeichnung, Zuwendungsbetrag) nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung

(EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 45 v.

15.02.2007, S. 3).

8.8 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme

gewährt. Die ANBest-P RWB-EFRE werden Bestandteil des Zuwendungsbe-

scheids.

8.9 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck ver-

wendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

9 Auszahlung

9.1 Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Bestimmungen im Zuwen-

dungsbescheid bei der bewilligenden Stelle L-Bank in maximal vier Teilbeträgen

pro Jahr zu beantragen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefor-

dert werden, als sie anteilig für tatsächlich getätigte Zahlungen im Rahmen des

Zuwendungszweckes (zuwendungsfähige Aufwendungen) verwendet wurde. Teil-

beträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Zuwendungen von

nicht mehr als 25.000 Euro werden erst nach Vorlage des den ANBest-P RWB-

EFRE entsprechenden Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.

9.2 Es werden maximal 85% der Bewilligungssumme vor Vorlage des Schlussberichts

sowie des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.

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10 Veröffentlichung, Publizitätsmaßnahmen und Berichtspflichten

10.1 Der Zuwendungsempfänger unterrichtet die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 und 9

der Verordnung (EG) Nr.1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl.

EG Nr. L 45 v. 15.02.2007, S. 3) über die Förderung durch die Europäische Union

und das Land Baden-Württemberg.

10.2 Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse zu.

10.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, regelmäßig Konsortialtreffen durchzu-

führen und dazu den Projektträger PTKA einzuladen. Auf diesen Konsortialtreffen

haben die Projektleiterin / der Projektleiter bzw. das für das Vorhaben zuständige

Personal den Sachstand und die Zwischenergebnisse zu präsentieren und zu do-

kumentieren.

10.4 Der Zuwendungsempfänger hat auf Aufforderung des Ministeriums für Umwelt,

Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg oder des Projektträgers PTKA auf

den jährlich geplanten Veranstaltungen (Umwelttechnik-Kolloquium) und anderen

durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-

Württemberg organisierten Veranstaltungen seine Ergebnisse aus dem geförderten

Vorhaben der Öffentlichkeit zu präsentieren.

10.5 Der Zuwendungsempfänger hat zur Hälfte der Laufzeit des geförderten Vorhabens

unaufgefordert einen Zwischenbericht mit einer Beschreibung der erreichten Mei-

lensteine und Ergebnisse vorzulegen.

10.6 Der Abschlussbericht ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeit-

raums vorzulegen.

10.7 Zwischen- und Abschlussberichte sind unter Leitung des Konsortialkoordinators im

Konsortium abzustimmen.

10.8 Zwischenberichte und der Abschlussbericht sind in schriftlicher Form in dreifacher

Ausfertigung bei der bewilligenden Stelle

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Landeskreditbank

Baden-Württemberg -Förderbank-

Bereich Finanzhilfen

Schlossplatz 10

76113 Karlsruhe

und zusätzlich in elektronischer Form unter der Email-Adresse

[email protected] einzureichen.

11 Schlussverwendungsnachweis

Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger sach-

lich und rechnerisch festzustellen (VV zu § 70 LHO), entsprechend den ANBest

RWB-EFRE zu erstellen und der L-Bank zur Prüfung zu übersenden. Die L-Bank

ist berechtigt, gegebenenfalls eine Rückforderung des Zuschusses zu veranlassen.

12 Prüfungsrecht

Der Zuwendungsgeber und die an der Umsetzung des Programms beteiligten Ver-

waltungsstellen, die Europäische Kommission sowie der Europäische Rechnungs-

hof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die

Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder ab-

schließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Be-

auftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Un-

terlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Rech-

nungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prü-

fen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung).

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13 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 01. Juni 2008 in Kraft und hat eine Geltungsdauer von sieben

Jahren.

gez. Helmfried Meinel

Ministerialdirektor

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Stuttgart, den 6. Dezember 2011