EFRE_Foerderrichtlinie_Umwelttechnik
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MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Hauptstätter Str. 67 · 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz)
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Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · [email protected]
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D-175-00086
Förderrichtlinie Umwelttechnik
im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regionale
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (Europäischer
Fonds für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg 2007-2013
vom 1. Juni 2008 – Az.: 24-8803.07/6
Stand: 6. Dezember 2011
1. Zuwendungsziel
Ziel der Förderung ist die Entwicklung innovativer Umwelttechniken, die sich durch ho-
he Ressourceneffizienz und Umweltleistung auszeichnen. Gefördert wird unterneh-
mensnahe Forschung und Entwicklung in Verbundvorhaben. Dem Innovationsgrad der
zu fördernden Vorhaben kommt eine besondere Bedeutung zu.
Durch die Entwicklung umweltfreundlicher, Energie und Material sparender Verfahren
und Produkte soll ein Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und zur Umweltverbesserung
für eine nachhaltige Entwicklung - insbesondere im Hinblick auf den Klima- und Res-
sourcenschutz - geleistet werden. Für Baden-Württemberg relevante Industriezweige
und Techniken werden aufgegriffen, um die regionalen Stärken weiter auszubauen. Die
Richtlinie unterstützt eine innovationsorientierte Umweltpolitik und zukunftsfähige um-
welttechnische Konzepte.
Diese Förderrichtlinie steht im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel
„Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE (Europäischer Fonds
für regionale Entwicklung) in Baden-Württemberg 2007-2013, das unter anderem auf
die Sicherung und den gezielten Ausbau der innovations- und wissensbasierten Wirt-
schaft Baden-Württembergs abzielt. Wichtige Ansatzpunkte hierzu sind
Die Erschließung neuer innovativer Potenziale und die Weiterentwicklung
von Motoren der Innovation,
Die Stärkung der Forschungs- und Entwicklungsstruktur,
Die gezielte Unterstützung von angewandter, wirtschaftsnaher Forschung
und Entwicklung sowie des Wissenstransfers und
Die Förderung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen.
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2 Rechtsgrundlage
Die Finanzierung erfolgt zur Hälfte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Operationellen Programms für das Ziel „Regiona-
le Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Baden-Württemberg 2007-2013 und
wird durch Mittel aus dem Landeshaushalt Baden-Württemberg kofinanziert. Rechts-
grundlagen für die Förderung aus dem EFRE sind die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.
Zuwendungen werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis-
sion vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 S. 5), auf der Grundlage der §§ 23 und
44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvor-
schriften, der §§ 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend keine abweichenden Regelun-
gen getroffen werden, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Ein Rechtsan-
spruch auf Förderung besteht nicht.
3 Zuwendungsvoraussetzungen, Fördertatbestände
Gefördert werden:
I. Entwicklungsarbeiten (wie Konzeption, Planung, Erprobung, Bau von Mustern und
Demonstratoren) von Anlagen und Anlagenteilen sowie Komponenten von Anla-
gen in Produktionsprozessen zur Erhöhung der Ressourceneffizienz und Umwelt-
leistung; dazu gehören sowohl umwelttechnische Anlagen im engeren Sinne (An-
lagen zur Abwasserbehandlung, Abluftreinigung, Abfallbehandlung oder Energie-
nutzung) als auch Anlagen zur Produktion, Ver-, Be- und Weiterverarbeitung so-
wie die dazugehörige technische betriebliche Infrastruktur.
3
II. Entwicklung und Optimierung von Verfahren, Prozessen und Abläufen, die zu ei-
nem verstärkten Einsatz insbesondere von
erneuerbaren Energien,
nachwachsenden Rohstoffen, die nicht in Konkurrenz zur Lebensmittel-
produktion stehen,
umweltschonenden Substanzen zur Substitution umweltschädigender
oder begrenzt verfügbarer Stoffe,
Energie- und materialsparenden Techniken oder
intelligenten ressourcenschonenden Regel- und Steuertechniken
führen.
III. Entwicklung umweltfreundlicher, nachhaltiger Zwischen-, Halb- und Endprodukte
(wie „Green Products“), die sich durch ein ökologisches Design, eine gute
Rezyklierbarkeit, die Vermeidung und Verminderung Umwelt schädigender Mate-
rialien und eine energie- und emissionsarme Herstellung auszeichnen.
IV. Begleitend zu den Punkten I. bis III. können zusätzlich durchgeführt und erstellt
werden
Methodenentwicklungen und –erprobungen zur Bewertung von Umwelt-
techniken und deren Umweltleistung,
Konzepte zur Optimierung der Logistik und Betriebs- bzw. Arbeitsorgani-
sation, die zu einer deutlichen Verbesserung der Ressourceneffizienz
führen,
Vermarktungskonzepte zur Verbreitung und Marktdurchdringung ressour-
ceneffizienter Techniken und Verfahren und
Konzepte und Initiativen zur Verbesserung der Exportfähigkeit.
4 Zuwendungsempfänger und Vorhabensorganisation
4.1 Die Förderung richtet sich an Unternehmen, bevorzugt an kleine und mittlere Un-
ternehmen (KMU), sowie an Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.
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4.2 Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) richtet sich nach der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definiti-
on der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl EG
Nr. L 124 v. 20.05.2003, S. 36).
4.3 Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sind im Sinne der Richtlinie Einrich-
tungen wie Hochschulen und Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform
(öffentlich- oder privatrechtlich) oder ihrer Finanzierungsweise, deren Hauptaufga-
be in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwick-
lung besteht und die ihre Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technolo-
gietransfer verbreiten.
4.4 Die Vorhaben werden als thematische Schwerpunkte gemäß den Fördertatbestän-
den I bis III in Ziffer 3 und gegebenenfalls in deren Verbindung mit den Fördertat-
beständen IV bearbeitet. Die thematischen Schwerpunkte können technologieori-
entiert (z. B. Biotechnologie, Plasmatechnologie, Mikro- und Nanotechnologie, So-
lartechnik), branchen- bzw. prozessorientiert (wie beispielsweise Galvaniken, Me-
tallbearbeitung, Papier- und Zellstoff) oder umweltorientiert (Abwasser, Abluft, Ab-
fall) ausgerichtet sein.
4.5 Die Zuwendungsempfänger müssen Konsortien bilden. Konsortien setzen sich
entweder aus Unternehmen oder aus Unternehmen und Forschungs- und Entwick-
lungseinrichtungen zusammen. Zuwendungsberechtigt sind Teilnehmer des Kon-
sortiums mit Sitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg. Am Konsortium kön-
nen sich auch andere Institutionen (wie Verbände, Netzwerke) sowie Unternehmen
und Institutionen mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs beteiligen, wenn sie ei-
nen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Vorhabensziele leisten. Diese Unter-
nehmen und Institutionen sind zwar Konsortialpartner, sind jedoch nicht zuwen-
dungsfähig.
4.6 Einer der Teilnehmer des Konsortiums ist für die Koordinierung des Konsortiums
verantwortlich (Konsortialkoodinator). Aufgaben des Konsortialkoordinators sind
insbesondere die Planung, Abstimmung und Fortschreibung des Rahmenplans, die
Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustausches der Konsortialpartner,
5
Berichtsvorbereitung und -integration, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit
und sonstige Koordinationsaufgaben, wie Klärung relevanter Fragen gegenüber
dem Projektträger, Bemühung um Ausgleich zwischen den Konsortialpartnern bei
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Kooperationsvertrags.
4.7 Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwen-
dungszweckes in einem Kooperationsvertrag regeln. In dem Vertrag ist insbeson-
dere zu vereinbaren, dass im Falle eines Ausscheidens eines Kooperationspart-
ners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorhaben den übrigen
Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsform und Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur
Kofinanzierung der EFRE-Mittel als Anteilsförderung im Rahmen einer Projektför-
derung gemäß VV-Nr. 2.1 zu § 23 LHO.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt pro Zuwendungsempfänger:
bei Unternehmen bis zu 200.000 Euro,
bei Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bis zu 500.000 Euro.
Der Fördersatz beträgt für
Unternehmen bis zu 80% und
Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bis zu 100%
der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
6 Zuwendungsfähige Aufwendungen
6.1 Zuwendungsfähig sind Sachaufwendungen (wie Miet- und Leasingaufwendungen
oder Abschreibungen für Instrumente und Ausrüstungen, so lange sie für das ge-
förderte Vorhaben genutzt werden, Aufwendungen zum Bau und Betrieb von Ver-
suchsanlagen, Muster oder Demonstratoren, Reiseaufwendungen, Aufwendungen
für Publizitätsmaßnahmen aufgrund EU-Vorgaben), und Personalaufwendungen
6
(Wissenschaftler, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Vorha-
ben beschäftigt sind).
Die Personalaufwendungen müssen hierbei eindeutig dem geförderten Vorhaben
zuzuordnen sein. Werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwen-
dungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichba-
re Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem Tarifvertrag des Landes
Baden-Württemberg für den öffentlichen Dienst sowie sonstige über- und außertarif-
liche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Für Instrumente und Ausrüstungen, die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer
für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungs-
gemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorha-
bens als zuwendungsfähig.
6.2 Die Aufwendungen für die Koordinierung des Konsortiums sind zuwendungsfähig.
6.3 Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit sie nicht als Vorsteuer gemäß Umsatz-
steuergesetz geltend gemacht werden kann.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, das Projekt innerhalb von 18 Monaten
nach Bewilligung abzuschließen.
7.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor dem Vorliegen des Zuwendungsbe-
scheides mit der Maßnahme mit Ausnahme von Vorplanungen und Marktanalysen
begonnen worden ist.
7.3 Ein besonderer Widerrufsvorbehalt gilt, falls der Zuwendungsempfänger nicht oder
nicht rechtzeitig an Verfahrensschritten mitwirkt, die erforderlich sind, um die hälfti-
ge Finanzierung des Zuschusses aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale
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Entwicklung (EFRE) zu erhalten, z. B. der Verwendungsnachweis entsprechend
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im
Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Teil EFRE
(ANBest-P RWB-EFRE) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
7.4 Zuwendungen von einer anderen öffentlichen Stelle des Landes oder einer ande-
ren juristischen Person des öffentlichen Rechts dürfen nicht in Anspruch genom-
men werden (Kumulierungsverbot).
8 Antragsverfahren und Bewilligung
8.1 Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg be-
auftragt als bewilligende Stelle die
Landeskreditbank
Baden-Württemberg -Förderbank-
Bereich Finanzhilfen
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe
und als Projektträger das
Karlsruher Institut für Technologie
Projektträger Karlsruhe PTKA
Bereich Baden-Württemberg Programme (BWP)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Die fachtechnische Prüfung der Projektskizzen und Anträge erfolgt durch den Pro-
jektträger PTKA. Die Bewilligung der geförderten Vorhaben erfolgt durch die bewilli-
gende Stelle L-Bank.
8
8.2 Der Auswahl- und Antragsprozess erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Projekt-
skizzen sind bis zum 01. August 2008, den 01. November 2008 und dann jeweils
bis zum 01. Februar und zum 01. September der darauf folgenden Jahre einzurei-
chen. Letztmalig ist die Einreichung von Projektskizzen am 01. September 2012
möglich. Es sind eine gemeinschaftliche Projektskizze des Konsortiums sowie die
Absichtserklärungen der Konsortialpartner für eine Zusammenarbeit in dem Vorha-
ben durch den Konsortialkoordinator in schriftlicher Form in dreifacher Ausfertigung
bei der bewilligenden Stelle
Landeskreditbank
Baden-Württemberg -Förderbank-
Bereich Finanzhilfen
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe
und zusätzlich in elektronischer Form unter der Email-Adresse
[email protected] einzureichen.
8.3 Die Formulare für Projektskizzen und weitere Informationen zur Einreichung von
Projektskizzen und zur Antragstellung befinden sich auf den Internetseiten des Mi-
nisteriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
http://www.um.baden-wuerttemberg.de. Vor Einreichung einer Projektskizze wird
dringend empfohlen, mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen und gege-
benenfalls ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
8.4 Die für einen Antrag in Frage kommenden Vorhaben werden nach einer formalen
Vorprüfung durch die L-Bank vom Projektträger PTKA nach den Projektauswahlkri-
terien für das Operationelle Programm und nach vom Ministerium für Umwelt, Kli-
ma und Energiewirtschaft Baden-Württemberg festgelegten fachlich-technischen
Kriterien geprüft und bewertet und im Rahmen der zur Verfügung stehenden För-
dermittel ausgewählt. Die Antragsteller können zu einer mündlichen Vorstellung
und Erörterung ihrer Projektskizze beim Projektträger PTKA eingeladen werden.
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Die Antragsteller werden über die Annahme oder Ablehnung ihrer Projektskizze
durch den Projektträger PTKA schriftlich benachrichtigt. Eine Begründung der Ab-
lehnung erfolgt nicht.
Zur Einreichung von Anträgen wird nach einer positiven Bewertung der Projektskiz-
zen durch den Projektträger PTKA aufgefordert. Die Anträge sind innerhalb von
acht Wochen nach Aufforderung zu liefern.
8.5 Die ausgewählten Antragsteller werden vom Projektträger PTKA schriftlich aufge-
fordert, basierend auf der Projektskizze für jeden Konsortialpartner einen vollstän-
digen Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Antragsunterlagen und
für das Konsortium einen Rahmenplan, der die gemeinsame, koordinierte Abwick-
lung des Vorhabens beschreibt, sowie eine Bestätigung über den Abschluss eines
Kooperationsvertrages gemäß Ziffer 4.7 zu erstellen. Die Antragsunterlagen, der
Rahmenplan und die Bestätigung aller Konsortialpartner über den Abschluss eines
Kooperationsvertrages sind durch den Konsortialkoordinator in schriftlicher Form in
dreifacher Ausfertigung bei der bewilligenden Stelle
Landeskreditbank
Baden-Württemberg -Förderbank-
Bereich Finanzhilfen
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe
sowie in elektronischer Form unter der E-Mail Adresse [email protected]
einzureichen. Die Informationen zur Erstellung der Antragsunterlagen, dem Rah-
menplan und dem Konsortialvertrag werden mit der Aufforderung zur Antragsabga-
be verschickt und in elektronischer Form unter der im Aufforderungsschreiben ge-
nannten Adresse im Internet zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
8.6 Berücksichtigt werden nur vollständige Anträge inklusive des Rahmenplans und der
Bestätigung über den Abschluss eines Kooperationsvertrags mit widerspruchsfrei-
en Angaben, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen und einen geplanten
Maßnahmenbeginn bis spätestens sechs Monate nach Antragsabgabe ausweisen.
Gegebenenfalls sind Nachbesserungen der Anträge oder des Rahmenplans auf
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Anforderung durch den Projektträger PTKA binnen zwei Wochen ab Tag der Auf-
forderung zu liefern, um den Anspruch des Konsortiums auf Teilnahme am Aus-
wahlprozess zur Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 2 aufrecht zu erhalten.
8.7 Mit dem Antrag erklärt der Antragssteller sein Einverständnis mit der Veröffentli-
chung der Zuwendungsdaten (mindestens Zuwendungsempfänger, Projektbe-
zeichnung, Zuwendungsbetrag) nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung
(EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 45 v.
15.02.2007, S. 3).
8.8 Die Zuwendung wird ausschließlich für die im Antrag beschriebene Maßnahme
gewährt. Die ANBest-P RWB-EFRE werden Bestandteil des Zuwendungsbe-
scheids.
8.9 Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck ver-
wendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
9 Auszahlung
9.1 Die Auszahlung der Zuwendung ist entsprechend den Bestimmungen im Zuwen-
dungsbescheid bei der bewilligenden Stelle L-Bank in maximal vier Teilbeträgen
pro Jahr zu beantragen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefor-
dert werden, als sie anteilig für tatsächlich getätigte Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszweckes (zuwendungsfähige Aufwendungen) verwendet wurde. Teil-
beträge von weniger als 10.000 Euro werden nicht ausgezahlt. Zuwendungen von
nicht mehr als 25.000 Euro werden erst nach Vorlage des den ANBest-P RWB-
EFRE entsprechenden Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.
9.2 Es werden maximal 85% der Bewilligungssumme vor Vorlage des Schlussberichts
sowie des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.
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10 Veröffentlichung, Publizitätsmaßnahmen und Berichtspflichten
10.1 Der Zuwendungsempfänger unterrichtet die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 und 9
der Verordnung (EG) Nr.1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 (ABl.
EG Nr. L 45 v. 15.02.2007, S. 3) über die Förderung durch die Europäische Union
und das Land Baden-Württemberg.
10.2 Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse zu.
10.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, regelmäßig Konsortialtreffen durchzu-
führen und dazu den Projektträger PTKA einzuladen. Auf diesen Konsortialtreffen
haben die Projektleiterin / der Projektleiter bzw. das für das Vorhaben zuständige
Personal den Sachstand und die Zwischenergebnisse zu präsentieren und zu do-
kumentieren.
10.4 Der Zuwendungsempfänger hat auf Aufforderung des Ministeriums für Umwelt,
Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg oder des Projektträgers PTKA auf
den jährlich geplanten Veranstaltungen (Umwelttechnik-Kolloquium) und anderen
durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-
Württemberg organisierten Veranstaltungen seine Ergebnisse aus dem geförderten
Vorhaben der Öffentlichkeit zu präsentieren.
10.5 Der Zuwendungsempfänger hat zur Hälfte der Laufzeit des geförderten Vorhabens
unaufgefordert einen Zwischenbericht mit einer Beschreibung der erreichten Mei-
lensteine und Ergebnisse vorzulegen.
10.6 Der Abschlussbericht ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeit-
raums vorzulegen.
10.7 Zwischen- und Abschlussberichte sind unter Leitung des Konsortialkoordinators im
Konsortium abzustimmen.
10.8 Zwischenberichte und der Abschlussbericht sind in schriftlicher Form in dreifacher
Ausfertigung bei der bewilligenden Stelle
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Landeskreditbank
Baden-Württemberg -Förderbank-
Bereich Finanzhilfen
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe
und zusätzlich in elektronischer Form unter der Email-Adresse
[email protected] einzureichen.
11 Schlussverwendungsnachweis
Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger sach-
lich und rechnerisch festzustellen (VV zu § 70 LHO), entsprechend den ANBest
RWB-EFRE zu erstellen und der L-Bank zur Prüfung zu übersenden. Die L-Bank
ist berechtigt, gegebenenfalls eine Rückforderung des Zuschusses zu veranlassen.
12 Prüfungsrecht
Der Zuwendungsgeber und die an der Umsetzung des Programms beteiligten Ver-
waltungsstellen, die Europäische Kommission sowie der Europäische Rechnungs-
hof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die
Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder ab-
schließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Be-
auftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Un-
terlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Rech-
nungshof Baden-Württemberg ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prü-
fen (§ 91 der Landeshaushaltsordnung).
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13 Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 01. Juni 2008 in Kraft und hat eine Geltungsdauer von sieben
Jahren.
gez. Helmfried Meinel
Ministerialdirektor
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Stuttgart, den 6. Dezember 2011