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EHEGATTENUNTERHALT (Unterhalt der Geschiedenen) Der Anspruch auf Unterhalt wegen Getrenntleben endet, sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Das Recht des Unterhalts nach einer Scheidung geht vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus, d.h. beim Ehe- gattenunterhalt muss jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich wieder selbst für seinen Unterhalt sorgen. Wer dazu außerstande ist, kann unter bestimmten Vor- aussetzungen weiterhin einen nachehelichen Unterhalts- anspruch haben, z. B. auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Gebrechen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit Aufstockungsunterhalt Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Der nacheheliche Unterhalt soll nur noch in Ausnahmefällen eine Teilhabe am früheren ehelichen Lebensstandard ge- währleisten. Er soll vielmehr nur die Nachteile ausgleichen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe und deren Verhältnisse erlitten hat (z.B. Kindererziehung statt Erwerbsarbeit). Wer also nach der Scheidung in seinen alten Beruf zu- rückkehren kann, erhält unter Umständen keinen Unter- halt, auch wenn der andere Ehegatte deutlich mehr Ein- kommen hat. Nach dem seit 01.01.2008 geltenden Recht ist es ver- stärkt möglich, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe und zeitlich zu beschränken. Der nacheheliche Unterhalt kann – wenn keine ehebe- dingten Nachteile bestehen - durch das beschränkt sein, was die Frau / der Mann vor der Ehe in ihrem / seinem Beruf verdient hat. Das heißt, dass sie / er nicht mehr an dem höheren Ein- kommen des Anderen teilnimmt (Wegfall der Lebensstan- dardgarantie). Nachteile bringt das neue Unterhaltsrecht auch denjeni- gen, die Krankheitsunterhalt beziehen. Anders als bisher ist dieser Unterhaltsanspruch jetzt zeitlich befristbar. Da das neue Unterhaltsrecht auch für sogenannte „Altfälle“ gilt, müssen auch bereits vor Jahren geschiedene Ehegatten damit rechnen, dass der ursprünglich festgelegte Unterhalt begrenzt oder abgeändert werden kann. Die Gerichte werden in Zukunft stärker als bisher von der Möglichkeit der Begrenzung des Unterhaltes sowohl in der Höhe als auch in der zeitlichen Befristung Gebrauch machen. UNTERHALT WEGEN KINDESBETREUUNG Wesentlich früher als bisher wird vom Kinder betreuenden Ehegatten verlangt, dass auch er / sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Unterhaltsanspruch ohne Erwerbsverpflich- tung endet in der Regel mit Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes. In welchem Umfang danach noch ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, also von Anzahl und Alter aller zu betreuenden Kinder, den Betreuungsmöglichkeiten, der Erwerbsmöglichkeit, etc. Wer die Erwerbstätigkeit im Interesse der Kindererziehung dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, hat unter Umständen einen längeren Anspruch auf Betreuungsun- terhalt als jemand, der ohnehin bald wieder in den Beruf zurückkehren wollte. RANGVERHÄLTNISSE Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen/der Un- terhaltspflichtigen nicht zur Deckung des eigenen und des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten ausreicht, gilt folgen- de neue Rangfolge des Unterhaltsanspruchs: 1. Rang: minderjährige unverheiratete Kinder aus allen Beziehungen, auch adoptierte Kinder volljährige unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die noch in der allgemeinen Schulausbildung sind und im Haushalt der Eltern wohnen. 2. Rang: (getrennt lebender) Ehegatte, wenn sie/er minder- jährige Kinder betreut geschiedener Ehegatte, wenn sie/er minderjäh- rige Kinder betreut geschiedener Ehegatte nach langer Ehedauer nicht verheiratete Mütter und Väter gemeinsamer Kinder 3. Rang: geschiedene und getrennt lebende Ehegatten aus kinderlosen Ehen 4. Rang: volljährige Kinder, die nicht mehr in der allgemei- nen Schulausbildung oder älter als 21 Jahre sind. UNTERHALTSVERTRÄGE Neu hat der Gesetzgeber geregelt, dass eine Vereinba- rung über Unterhaltszahlungen nach der Scheidung nota- riell beurkundet werden muss. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, also z.B. Verzichte, sind unwirksam. Herausgeberinnen: Gleichstellungsbeauftragte Anke Meier | Gemeinde Altenberge 02505 / 82-19 Erika Leuteritz | Stadt Emsdetten 02572 / 922-261 Petra Freese | Stadt Greven 02571 / 920-373 Anke Weisemann | Stadt Hörstel 05454 / 911-136 Karin Mersch | Stadt Ibbenbüren 05451 / 931-0 Andrea Balsmeier | Stadt Lengerich 05481 / 33-400 Karin Lenze | Gemeinde Lotte 05404 / 889-30 Monika Aschoff | Gemeinde Mettingen 05452 / 52-58 Petra Dettmann | Gemeinde Neuenkirchen 05973 / 926-68 Monika Brinkschmidt | Stadt Ochtrup 02553 / 73-176 Maria Westphal | Gemeinde Recke 05453 / 910-18 Monika Hoelzel | Stadt Rheine 05971 / 939-268 Angelika Löckemann | Kreisstadt Steinfurt 02552 / 925-334 Anni Lütke Brinkhaus | Kreis Steinfurt 02551 / 69-2116 U n t e r h a l t s - r e c h t Mit Unterstützung von Rechtanwältin Elke Glahn | Steinfurt

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Page 1: EhEgattEnuntErhalt (unterhalt der geschiedenen) untErhalt ... · EhEgattEnuntErhalt (unterhalt der geschiedenen) Der Anspruch auf Unterhalt wegen Getrenntleben endet, sobald die Scheidung

EhEgattEnuntErhalt(unterhalt der geschiedenen)Der Anspruch auf Unterhalt wegen Getrenntleben endet, sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist.Das Recht des Unterhalts nach einer Scheidung geht vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus, d.h. beim Ehe-gattenunterhalt muss jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich wieder selbst für seinen Unterhalt sorgen. Wer dazu außerstande ist, kann unter bestimmten Vor-aussetzungen weiterhin einen nachehelichen Unterhalts-anspruch haben, z. B. auf

Unterhalt wegen Kindesbetreuung Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Gebrechen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit Aufstockungsunterhalt Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder

UmschulungUnterhalt aus Billigkeitsgründen.

Der nacheheliche Unterhalt soll nur noch in Ausnahmefällen eine Teilhabe am früheren ehelichen Lebensstandard ge-währleisten. Er soll vielmehr nur die Nachteile ausgleichen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe und deren Verhältnisse erlitten hat (z.B. Kindererziehung statt Erwerbsarbeit).Wer also nach der Scheidung in seinen alten Beruf zu-rückkehren kann, erhält unter Umständen keinen Unter-halt, auch wenn der andere Ehegatte deutlich mehr Ein-kommen hat.

Nach dem seit 01.01.2008 geltenden Recht ist es ver-stärkt möglich, Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in der Höhe und zeitlich zu beschränken.Der nacheheliche Unterhalt kann – wenn keine ehebe-dingten Nachteile bestehen - durch das beschränkt sein, was die Frau / der Mann vor der Ehe in ihrem / seinem Beruf verdient hat.Das heißt, dass sie / er nicht mehr an dem höheren Ein-kommen des Anderen teilnimmt (Wegfall der Lebensstan-dardgarantie).

Nachteile bringt das neue Unterhaltsrecht auch denjeni-gen, die Krankheitsunterhalt beziehen. Anders als bisher ist dieser Unterhaltsanspruch jetzt zeitlich befristbar.

Da das neue Unterhaltsrecht auch für sogenannte „Altfälle“ gilt, müssen auch bereits vor Jahren geschiedene Ehegatten damit rechnen, dass der ursprünglich festgelegte Unterhalt begrenzt oder abgeändert werden kann.Die Gerichte werden in Zukunft stärker als bisher von der Möglichkeit der Begrenzung des Unterhaltes sowohl in der Höhe als auch in der zeitlichen Befristung Gebrauch machen.

untErhalt wEgEn KindEsbEtrEuungWesentlich früher als bisher wird vom Kinder betreuenden Ehegatten verlangt, dass auch er / sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Unterhaltsanspruch ohne Erwerbsverpflich-tung endet in der Regel mit Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes.

In welchem Umfang danach noch ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, also von Anzahl und Alter aller zu betreuenden Kinder, den Betreuungsmöglichkeiten, der Erwerbsmöglichkeit, etc.

Wer die Erwerbstätigkeit im Interesse der Kindererziehung dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, hat unter Umständen einen längeren Anspruch auf Betreuungsun-terhalt als jemand, der ohnehin bald wieder in den Beruf zurückkehren wollte.

rangvErhältnissEWenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen/der Un-terhaltspflichtigen nicht zur Deckung des eigenen und des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten ausreicht, gilt folgen-de neue Rangfolge des Unterhaltsanspruchs:

1. Rang: minderjährige unverheiratete Kinder aus allen Beziehungen, auch adoptierte Kinder

volljährige unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die noch in der allgemeinen Schulausbildung sind und im Haushalt der Eltern wohnen.

2. Rang: (getrennt lebender) Ehegatte, wenn sie/er minder-jährige Kinder betreut

geschiedener Ehegatte, wenn sie/er minderjäh-rige Kinder betreut

geschiedener Ehegatte nach langer Ehedauer nicht verheiratete Mütter und Väter gemeinsamer

Kinder

3. Rang: geschiedene und getrennt lebende Ehegatten aus kinderlosen Ehen

4. Rang: volljährige Kinder, die nicht mehr in der allgemei-nen Schulausbildung oder älter als 21 Jahre sind.

untErhaltsvErträgENeu hat der Gesetzgeber geregelt, dass eine Vereinba-rung über Unterhaltszahlungen nach der Scheidung nota-riell beurkundet werden muss. Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen, also z.B. Verzichte, sind unwirksam.

herausgeberinnen:gleichstellungsbeauftragteAnke Meier | Gemeinde Altenberge 02505 / 82-19Erika Leuteritz | Stadt Emsdetten 02572 / 922-261Petra Freese | Stadt Greven 02571 / 920-373Anke Weisemann | Stadt Hörstel 05454 / 911-136Karin Mersch | Stadt Ibbenbüren 05451 / 931-0Andrea Balsmeier | Stadt Lengerich 05481 / 33-400Karin Lenze | Gemeinde Lotte 05404 / 889-30Monika Aschoff | Gemeinde Mettingen 05452 / 52-58Petra Dettmann | Gemeinde Neuenkirchen 05973 / 926-68Monika Brinkschmidt | Stadt Ochtrup 02553 / 73-176Maria Westphal | Gemeinde Recke 05453 / 910-18Monika Hoelzel | Stadt Rheine 05971 / 939-268Angelika Löckemann | Kreisstadt Steinfurt 02552 / 925-334Anni Lütke Brinkhaus | Kreis Steinfurt 02551 / 69-2116

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Page 2: EhEgattEnuntErhalt (unterhalt der geschiedenen) untErhalt ... · EhEgattEnuntErhalt (unterhalt der geschiedenen) Der Anspruch auf Unterhalt wegen Getrenntleben endet, sobald die Scheidung

unterhaltAus einer Ehe ergeben sich viele Verpflichtungen, auch insbesondere nach einer Scheidung. Ein wesentlicher Punkt während und nach einer Ehescheidung ist die Frage, wer wem Unterhalt zahlen muss und vor allem wieviel. Hierbei geht es um den Kindes- und den Ehe-gattenunterhalt.

Seit dem 01.01.2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Es zielt auf die eigenständige Unter-haltssicherung von Frauen und Männer ab und räumt der Versorgung minderjähriger Kinder Vorrang ein. Für viele Geschiedene oder lange in Trennung lebende Ehegatten bedeutet die Reform erhebliche nachteilige Veränderungen. Gerade letztere müssen im Zweifel nach dem neuen Unterhaltsrecht Abstriche hinnehmen, während Kinder profitieren.

Es kommt aber immer auf die konkrete Gestaltung des Einzelfalles an. Dieser Flyer kann daher nur einige grundsätzliche Informationen geben.Eine individuelle beratung durch eine anwältin /einen anwalt ist daher dringend zu empfehlen.

voraussetzungenGrundsätzlich müssen beim Unterhaltsanspruch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

die Person, die unterhalt verlangt, muss bedürf-tig sein.

Bedürftig ist, wer seinen grundlegenden Unterhalt nicht mit eigenen finanziellen Mitteln decken kann. Der Unter-halt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu gehö-ren insbesondere auch die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung und in der Regel auch die Kosten einer angemessenen Alters- oder Invaliditätsvorsorge.

die Person, von der unterhalt verlangt wird, muss leistungsfähig sein.

Leistungsfähig ist, wer Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (Selbstbehalt). Der Selbstbehalt ist beim Ehegattenun-terhalt höher als bei Unterhaltsverpflichtungen gegen-über minderjährigen unverheirateten Kindern.

Bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen wird das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Dabei wer-den vom Bruttoeinkommen abgezogen:

Steuern Sozialabgaben berufsbedingte Aufwendungen Kosten für die Krankheits- und Altersvorsorge im Einzelfall auch Schulden oder krankheitsbedingte Mehrkosten.

Die unterhaltspflichtige Person darf sich der Unterhalts-pflicht z.B. nicht durch Kündigung der Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund entziehen. Sollte dies dennoch erfolgen, kann bei der Unterhaltsberechnung das vorherige Einkom-men als fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden.

KindEsuntErhaltDas Kindeswohl soll dadurch gestärkt werden, dass minderjährige Kinder vorrangig vor allen anderen Un-terhaltsberechtigten Unterhalt erhalten sollen. Seit der Reform vom 01.01.2008 haben eheliche und nichte-heliche Kinder gleiche rechte bei den Unterhaltsre-gelungen.

Der Mindestunterhalt für Kinder ist bundesweit einheit-lich gesetzlich geregelt, die Höhe bestimmt sich nach der (überarbeiteten) Düsseldorfer Tabelle.Bei der Höhe des Kindesunterhaltes werden 50 % des Kindergeldes, das an den betreuenden Elternteil ge-zahlt wird, bei dem vom Verpflichteten zu zahlenden Betrag abgezogen.

düsseldorfer tabelle (Stand 01.01.2011)

nettoeinkommen des alternsstufen in Jahren Prozentsatz bedarfskontrollbetragBarunterhaltspflichtigen (§1612aAbs.1BGB) 0–5 6–11 12–17 ab18Alle Beträge in Eurobis 1.500 317 364 426 488 100 770/9501.501 - 1.900 333 383 448 513 105 1.0501.901 - 2.300 349 401 469 537 110 1.1502.301 - 2.700 365 419 490 562 115 1.2502.701 - 3.100 381 437 512 586 120 1.3503.101 - 3.500 406 466 546 625 128 1.4503.501 - 3.900 432 496 580 664 136 1.5503.901 - 4.300 457 525 614 703 144 1.6504.301 - 4.700 482 554 648 742 152 1.7504.701 - 5.100 508 583 682 781 160 1.850ab 5.101 nach den Umständen des Falles Bezugsquelle:

Bundesminsterium der Justiz

Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um alle Unterhaltsan-sprüche zu erfüllen, erhalten die minderjährigen Kinder vorrangig den vollen Unterhalt, nachrangig Berechtigte, z.B. Ehegatten oder volljährige Kinder, nur noch ge-kürzten oder gar keinen Unterhalt mehr.

lEistungEn nach dEm untErhaltsvor-schussgEsEtzKommt die / der Unterhaltspflichtige seinen Verpflich-tungen zur Leistung von Unterhaltszahlungen nicht nach, kann ggfs. ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) bestehen.

Ein Kind kann Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG haben, wenn es

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom Un-

terhaltspflichtigen erhält.

Die Höhe der UVG-Leistungen beträgt ab dem 01.01.2010

133,00 € mtl. für Kinder von 0 - 5 Jahren180,00 € mtl. für Kinder von 6 - 11 Jahren

Die Unterhaltsleistung wird maximal für 72 Monate ge-zahlt.Die Zahlung endet, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, d.h. einen Tag vor dem 13. Geburtstag.Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltszahlung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.

Anträge auf Unterhaltszahlungen nach dem UVG kön-nen beim zuständigen Jugendamt gestellt werden.

trEnnungsuntErhaltWenn Eheleute getrennt leben, die Ehe aber noch nicht geschieden ist, können sie voneinander angemessenen Unterhalt verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunter-halt besteht aber nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Der Trennungsunterhalt umfasst nur den Lebensbedarf der Ehefrau oder des Ehemannes, Kinder haben einen eigenen Anspruch.

Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann bei Getrenntle-ben nur in bestimmten Fällen darauf verwiesen werden, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen:

Wenn die Ehe nur von kurzer Dauer ist (in der Regel bis drei Jahre).

Wenn die unterhaltspflichtige Person nicht leis-tungsfähig ist.

Wenn eine Erwerbstätigkeit von ihr / ihm auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwartet werden kann, wobei insbesondere eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe be-rücksichtigt werden.

Wer z.B. bereits seit längerer Zeit nicht erwerbstätig war, ist im ersten Jahr nach der Trennung nicht erwerbspflichtig.

bezugsquelle: bundesminsterium der Justiz