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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesrat will Schwächen im Steuerstrafrecht beseitigen Bern, 30.05.2013 - Das Steuerstrafrecht trägt entscheidend dazu bei, dass die Steuern ordnungsgemäss bezahlt werden. Das geltende Recht weist aber verschiedene Schwächen auf. Insbesondere gelten für die einzelnen Steuerarten stark unterschiedliche Regelungen, Untersuchungsmittel und Kompetenzen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betroffene und zu Behinderungen im Verfahren. Der Bundesrat will die wesentlichen Schwächen beseitigen: Die Verfahren sollen für die verschiedenen Steuerarten vereinheitlicht werden. Damit gelten einheitliche Rechtsmittel, und eine Überbestrafung wird vermieden. In den Verfahren kommen dieselben Untersuchungsmittel zur Anwendung. Bereits nach geltendem Recht kann im Bereich der indirekten Steuern auf Informationen bei Banken zugegriffen werden. Mit der Vereinheitlichung der Strafverfahren sollen die kantonalen Steuerbehörden bei den direkten Steuern ebenfalls Zugang zu solchen Informationen erhalten. Der Zugang ist auf Steuerstrafverfahren beschränkt und setzt zudem jeweils die Ermächtigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung voraus; im Veranlagungsverfahren bleibt das Bankgeheimnis auch gegenüber den Steuerbehörden bestehen. Der Bundesrat hat dazu eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 30. September 2013 dauert. Das geltende Recht regelt die Strafbestimmungen und die Verfahren je nach Steuerart unterschiedlich. Wenn Widerhandlungen mehrere Steuerarten betreffen, führt dies zu getrennten Verfahren mit allenfalls unterschiedlicher strafrechtlicher Beurteilung und dem Risiko zur Überbestrafung. Durch die Vereinheitlichung der Verfahren und der Straftatbestände wird die Rechtssicherheit im Steuerstrafrecht verbessert. Es wird sichergestellt, dass ein Sachverhalt in allen Verfahren gleich verfolgt und beurteilt wird. Einheitliche Straftatbestände Die derzeit geltende Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird seit langem kritisiert. Mit der Vorlage werden die Tatbestände neu definiert. Der Steuerbetrug ist neu eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung, so dass eine doppelte Bestrafung für das eine und das andere Delikt ausgeschlossen ist. Diese Konzeption entspricht den Tatbeständen bei den indirekten Steuern. Inhaltlich werden die Straftatbestände aus der Vorlage zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d‘action financière (GAFI) zur Geldwäschereibekämpfung übernommen. Diese Vorlage war am 27. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt worden. Einheitliche Untersuchungsmittel: Zugang zu Bankdaten Den kantonalen Steuerbehörden fehlen heute angemessene Untersuchungsmittel, um eine umfassende Untersuchung von Steuerstraftaten bei den direkten Steuern gewährleisten zu können. Die kantonalen Steuerbehörden können einem Verdacht auf eine Steuerstraftat nur beschränkt nachgehen, da ihnen ausser der Befragung der steuerpflichtigen Person nur sehr wenige Massnahmen zur Verfügung stehen. Drittpersonen können sie im Strafverfahren betreffend direkte Steuern nur in sehr beschränktem Umfang und Banken gar nicht befragen. Davon profitieren steuerunehrliche Personen. Im Steuerstrafverfahren sollen daher Auskünfte von Banken und damit der Zugang zu deren Informationen auch bei den direkten Steuern ermöglicht werden. Allerdings können bei Banken nur mit Ermächtigung des Vorstehers der betroffenen kantonalen Steuerverwaltung Informationen eingefordert werden. Parlamentarische Vorstösse Mit dieser Revision wird auch das parlamentarische Anliegen einer Steuerstrafrechtsrevision aufgenommen. Eine entsprechende Motion (10.3493) war von den eidgenössischen Räten überwiesen worden. Die in die Vernehmlassung geschickte Revisionsvorlage stützt sich auf den

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bundesrat will Schwächen im Steuerstrafrecht beseitigen

Bern, 30.05.2013 - Das Steuerstrafrecht trägt entscheidend dazu bei, dass die Steuern ordnungsgemäss bezahlt werden. Das geltende Recht weist aber verschiedene Schwächen auf. Insbesondere gelten für die einzelnen Steuerarten stark unterschiedliche Regelungen, Untersuchungsmittel und Kompetenzen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betroffene und zu Behinderungen im Verfahren. Der Bundesrat will die wesentlichen Schwächen beseitigen: Die Verfahren sollen für die verschiedenen Steuerartenvereinheitlicht werden. Damit gelten einheitliche Rechtsmittel, und eine Überbestrafung wird vermieden. In den Verfahren kommen dieselben Untersuchungsmittel zur Anwendung. Bereits nach geltendem Recht kann im Bereich der indirekten Steuern auf Informationen bei Banken zugegriffen werden. Mit der Vereinheitlichung der Strafverfahren sollen die kantonalen Steuerbehörden bei den direkten Steuern ebenfalls Zugang zu solchen Informationen erhalten. Der Zugang ist auf Steuerstrafverfahren beschränkt und setzt zudem jeweils die Ermächtigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung voraus; im Veranlagungsverfahren bleibt das Bankgeheimnis auch gegenüber den Steuerbehörden bestehen. Der Bundesrat hat dazu eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 30. September 2013 dauert.

Das geltende Recht regelt die Strafbestimmungen und die Verfahren je nach Steuerartunterschiedlich. Wenn Widerhandlungen mehrere Steuerarten betreffen, führt dies zu getrennten Verfahren mit allenfalls unterschiedlicher strafrechtlicher Beurteilung und dem Risiko zur Überbestrafung. Durch die Vereinheitlichung der Verfahren und der Straftatbestände wird die Rechtssicherheit im Steuerstrafrecht verbessert. Es wird sichergestellt, dass ein Sachverhalt in allen Verfahren gleich verfolgt und beurteilt wird.

Einheitliche Straftatbestände

Die derzeit geltende Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird seit langem kritisiert. Mit der Vorlage werden die Tatbestände neu definiert. Der Steuerbetrug ist neu eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung, so dass eine doppelte Bestrafung für das eine und das andere Delikt ausgeschlossen ist. Diese Konzeption entspricht den Tatbeständen bei den indirekten Steuern. Inhaltlich werden die Straftatbestände aus der Vorlage zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d‘action financière (GAFI) zurGeldwäschereibekämpfung übernommen. Diese Vorlage war am 27. Februar 2013 in dieVernehmlassung geschickt worden.

Einheitliche Untersuchungsmittel: Zugang zu Bankdaten

Den kantonalen Steuerbehörden fehlen heute angemessene Untersuchungsmittel, um eine umfassende Untersuchung von Steuerstraftaten bei den direkten Steuern gewährleisten zu können. Die kantonalen Steuerbehörden können einem Verdacht auf eine Steuerstraftat nur beschränkt nachgehen, da ihnen ausser der Befragung der steuerpflichtigen Person nur sehr wenige Massnahmen zur Verfügung stehen. Drittpersonen können sie im Strafverfahren betreffend direkte Steuern nur in sehr beschränktem Umfang und Banken gar nicht befragen. Davon profitieren steuerunehrliche Personen. Im Steuerstrafverfahren sollen daher Auskünfte von Banken und damit der Zugang zu deren Informationen auch bei den direkten Steuern ermöglicht werden. Allerdings können bei Banken nur mit Ermächtigung des Vorstehers der betroffenen kantonalen Steuerverwaltung Informationen eingefordert werden. Parlamentarische Vorstösse

Mit dieser Revision wird auch das parlamentarische Anliegen einer Steuerstrafrechtsrevision aufgenommen. Eine entsprechende Motion (10.3493) war von den eidgenössischen Räten überwiesen worden. Die in die Vernehmlassung geschickte Revisionsvorlage stützt sich auf den

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Eidgenössisches Finanzdepartement [email protected] | Rechtliche Grundlagen

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Bundesratsbeschluss vom 21. September 2012 und beschränkt sich auf Widerhandlungen betreffend die direkten Steuern, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

Eckwerte der Revision des Steuerstrafrechts / Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI)

Einheitliche Straftatbestände: Die Straftatbestände sollen inhaltlich gleichartig gestaltet werden. Die Vorlage umfasst einheitliche Regeln für die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben sowie über das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Einheitliches Verfahren: Für alle Verfahren des Steuerstrafrechts kommt ein gleichartiges Verfahrensrecht zur Anwendung. Bei den indirekten Steuern (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben) ist dies bereits der Fall, während bei den direkten Steuern (Einkommens- und Gewinnsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden) dagegen mit Ausnahme der Ermittlungsverfahren im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen dieBestimmungen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens (bei Hinterziehung) bzw. die Regeln des Strafprozessrechts (bei Steuerbetrug) zur Anwendung kommen. Neu soll dasselbe Verfahrensrecht wie für die indirekten Steuern gelten.

Klare Zuständigkeiten: Zuständig für Verfahren der indirekten Steuern bleiben die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidg. Zollverwaltung (EZV). Für die direkten Steuern bleiben die kantonalen Steuerbehörden zuständig. Damit wird die bestehende Sachkompetenz erhalten und genutzt. Gegenseitige Meldepflichten unter den Behörden dienen der Vermeidung einer Überbestrafung.

GAFI: Die internationalen Standards der Groupe d‘action financière (GAFI) wurden von 2009 bis 2012 bedingt durch die Entwicklung der internationalen Finanzkriminalität einer vertieftenRevision unterzogen. Die GAFI hat im Februar 2012 die neu 40 revidierten Empfehlungen verabschiedet. Die Schweiz ist zu deren Umsetzung verpflichtet. Dabei sind neu schwere Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäsche zu definieren. Im Rahmen der am 27. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage wird deshalb der Steuerbetrug neu konzipiert und ein schwerer Fall (ab einer Summe von 600‘000 Franken) als Verbrechen definiert. DieserVerbrechenstatbestand bildet eine Vortat zur Geldwäsche. Die Steuerstrafrechtsrevision übernimmt diese neuen Tatbestände.

Adresse für Rückfragen:

Emanuel Lauber, Chef Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) / Eidgenössische Steuerverwaltung ESTVTel.-Nr. 031 324 91 29, [email protected]

Herausgeber:

Der BundesratInternet: http://www.bundesrat.admin.ch/

Eidgenössisches FinanzdepartementInternet: http://www.efd.admin.ch

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Rohstoff Datum: 30.05.2013

Revision des Steuerstrafrechts: Vereinheitlichung von Verfahren und Untersuchungsmittel

Bei der Revision des Steuerstrafrechts stehen die Tatbestände, die Sanktionen, die Verfahren und die Untersuchungsmittel im Vordergrund. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen dargelegt sowie deren Beweggründe erläutert und mit Beispielen illustriert.

1. Neuordnung der Straftatbestände und der Sanktionen

Strafrechtliche Einordnung (Tatschwere)

Tatbestand Sanktion

Direkte Steuern1 Indirekte Steuern2

Ordnungswidrig-keit

Verletzung von Mitwirkungspflichten

Busse (max. CHF 10‘000)

---

Übertretung Verletzung von Verfahrenspflichten

--- Busse (max. CHF 10‘000)

1 Einkommens-/Gewinnsteuer, Vermögens-/Kapitalsteuer 2 Mehrwertsteuer (MWST), Verrechnungssteuer (VSt), Stempelabgaben (StG)

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Strafrechtliche Einordnung (Tatschwere)

Tatbestand Sanktion

Direkte Steuern3 Indirekte Steuern4

Übertretung Steuergefährdung (Erschwerung der Kontrolle oder der Nacherhebung)

--- VSt / StG: Busse (bis CHF 20‘000)

Hinterziehung Busse (bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen der Steuer, bei Vorsatz bis zum Dreifachen)

Busse (MWST: bis max. CHF 800‘000; Übrige: bis CHF 30‘000 oder bis zum Dreifachen der Steuer)

Vergehen Qualifizierte Hinterziehung MWST

---- Busse und Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Steuerbetrug resp. Leistungs-/ Abgabebetrug (Steuerhinterziehung begangen mittels Urkundenfälschung oder durch arglistiges Verhalten)

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (max. drei Jahre), zudem Busse wie für Hinterziehung

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (max. drei Jahre), zudem Busse wie für Hinterziehung

Verbrechen Qualifizierter Steuerbetrug (Steuerbetrug, betroffenes Einkommen ab CHF 600‘000)

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (max. drei Jahre), zudem Busse wie für Hinterziehung

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (max. drei Jahre), zudem Busse wie für Hinterziehung

Hintergrund: Die Tatbestände sind im heutigen Recht je nach Steuerart (direkte Bundessteuer / Mehrwertsteuer / Verrechnungssteuer / Stempelabgaben) unterschiedlich definiert. Zudem sind die Sanktionen nicht konsequent auf den Unrechtsgehalt einer Tat abgestimmt. Bei den direkten Steuern kann es ausserdem zu einer doppelten Bestrafung kommen, wenn die verschiedenen Behörden wegen der verschiedenen Straftaten je einzeln eine Strafe aussprechen. Werden zum Zweck einer Steuerhinterziehung falsche Urkunden verwendet, so führt dies sowohl zu einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung als auch zur Bestrafung wegen dieser Verwendung falscher Urkunden (im geltenden Recht „Steuerbetrug“). Bei der Steuerhinterziehung wird die Steuerverkürzung und beim Steuerbetrug die Täuschung bestraft. Die Straftatbestände werden bereits in der Vorlage zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI5 angepasst. Dadurch kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nach.

2. Untersuchungsmittel: Zugang zu Bankdaten

Betrifft ein Steuerdelikt die indirekten Steuern, können die Untersuchungsbehörden heute im Steuerstrafverfahren als Beweismittel auch bei Banken auf Informationen zugreifen. Dies hat sich in der Praxis bewährt und als wichtiges Instrument bei der Verfolgung von Steuerdelikten erwiesen. Der Bundesrat will die gleichen Voraussetzungen auch bei den 3 Einkommens-/Gewinnsteuer, Vermögens-/Kapitalsteuer 4 MWST, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben 5 http://www.sif.admin.ch/dokumentation/00513/00772/index.html?lang=de&msg-id=47934

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direkten Steuern schaffen und somit den kantonalen Steuerbehörden – in den von ihnen geführten Steuerstrafverfahren – die Möglichkeit geben, in einem Strafverfahren bei Banken Informationen als Beweismittel einzuholen. Damit eine Bank oder ihre Angestellten zur Auskunft aufgefordert werden können, bedarf es aber einer Ermächtigung des Vorstehers der betreffenden kantonalen Steuerverwaltung. Dieses Ermächtigungserfordernis ist eine Besonderheit in den durch die kantonalen Steuerverwaltungen geführten Steuerstrafverfahren. Damit soll der Befürchtung entgegengetreten werden, ein Strafverfahren könnte namentlich deshalb eröffnet werden, um Informationen für das Veranlagungsverfahren zu beschaffen.

Hintergrund: Verfahren wegen Steuerstraftaten, also auch solche wegen Steuerhinterziehung, sind bereits im heutigen Recht Strafverfahren. Im Gegensatz zu allen anderen Strafverfahren fehlt den kantonalen Steuerbehörden jedoch der Zugang zu Bankdaten.

Neuerung: Das Bankgeheimnis gilt mit der Revision des Steuerstrafrechts nach wie vor. Bei der Prüfung der Steuererklärung im Veranlagungsverfahren hat auch künftig keine Steuerbehörde bei Banken Zugriff auf Daten. Wird jedoch wegen Verdachts auf Hinterziehung ein Strafverfahren eröffnet, sollen die gleichen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie bei den indirekten Steuern.

3. Vereinheitlichung der Verfahren

Analog zu anderen Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verfügen die zuständigen Steuerbehörden über die besten Fachkenntnisse bei Steuerstraftaten. Diese sollen deswegen für die Untersuchung und die Beurteilung von Steuerwiderhandlungen zuständig bleiben. Mit dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR) steht ein Verfahrensrecht zur Verfügung, das auf solche Sachverhalte zugeschnitten ist. Durch die Anwendung des VStrR kommt es zu einer Vereinheitlichung der Verfahren, und die Rechtssicherheit für die Betroffenen wird gestärkt, da sie gleichartigen Verfahrensmassnahmen gegenüberstehen und von gleichartigen Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Mit der Anwendung des VStrR auf alle Steuerstrafverfahren kommen für strafrechtlich Relevantes konsequent strafrechtliche Grundsätze zur Anwendung.

Diese Änderungen haben auch eine Auswirkung auf die Gesuche der Schweiz um internationale Amtshilfe: Die Schweiz wird neu auch Gesuche über Bankinformationen stellen können, wenn ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde und in diesem das Einholen von Informationen bei Banken zulässig ist – nicht aber im Veranlagungsverfahren, in welchem ausländische Staaten auf Ersuchen auch von Banken Informationen erhalten können.

Hintergrund: Heute bestehen in den Steuerstrafverfahren je nach Steuerart unterschiedliche Verfahren, unterschiedliche Untersuchungsmassnahmen und unterschiedliche Rechtsmittel. Dies erschwert den Steuerbehörden die Koordination mit parallelen Verfahren und stellt die Betroffenen vor schwierige Verfahrensfragen.

In den Strafverfahren stehen den kantonalen Steuerverwaltungen bei den direkten Steuern keine strafprozessualen Mittel zur Verfügung. Die Untersuchung erfolgt nach den Grundsätzen des Veranlagungsverfahrens. Zudem gelten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflichten, so wie sie sonst im Veranlagungsverfahren zur Anwendung kommen. Bei den direkten Steuern ist der Einsatz von strafprozessualen Massnahmen (Einvernahmen, Akteneditionen, Zwangsmassnahmen) den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, wo diese zuständig sind, bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung für besondere Fälle vorbehalten.

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In Strafverfahren bei den indirekten Steuern wird demgegenüber nach dem VStrR vorgegangen und es stehen alle Untersuchungsmittel des VStR zur Verfügung.

Beispiel: Eine AG verbucht einen Teil ihres Umsatzes nicht, sondern lässt diese Erträge direkt auf ein Konto einzahlen, welches ihrem Aktionär gehört. Sie weist damit einen zu tiefen Gewinn aus, und der Aktionär deklariert weder das Konto noch die darauf erfolgten Einzahlungen. Von diesen recht einfachen Vorgängen sind die Mehrwertsteuer, die Gewinnsteuer, die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer (sowie kantonal die Vermögens- und Kapitalsteuer) betroffen. Im geltenden Recht ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig für die Untersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das MWST-Gesetz und das Verrechnungssteuergesetz, dabei gilt das VStrR. Gleichzeitig untersucht die kantonale Steuerverwaltung die mutmasslichen Widerhandlungen betreffend die Gewinnsteuer und die Einkommenssteuer und führt dabei das Strafverfahren nach den Regeln des Veranlagungsverfahrens. Schliesslich untersucht und beurteilt das kantonale Strafgericht nach den Regeln der Strafprozessordnung den Steuerbetrug (Verwendung falscher Urkunden). Nach den neuen Bestimmungen teilen sich zwar Bund und Kanton die bisherigen Zuständigkeiten, aber beide Behörden führen ihre Verfahren nach demselben Verwaltungsstrafrecht, und das kantonale Strafgericht ist ausschliesslich zuständig, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wird oder wenn eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

4. Meldepflichten – Effizientere Zusammenarbeit

Bei Hinweisen auf mutmassliche Steuerwiderhandlungen sollen Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsbehörden in der Schweiz künftig den Steuerbehörden Meldung erstatten müssen. Heute gilt lediglich ein Melderecht. Steuerbehörden sollen zudem ebenso den Strafbehörden Meldung erstatten, wenn während ihrer Arbeit ein Verdacht auf andere Straftaten entsteht. Die gegenseitige Meldepflicht unter den Steuerbehörden erlaubt es zudem, bei der Straffestsetzung in Verfahren, welche denselben Vorgang betreffen, die Strafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen und damit eine Überbestrafung zu vermeiden.

Hintergrund: Die Meldepflichten unter den Behörden sind heute uneinheitlich geregelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die einseitige Pflicht, anderen Verwaltungsbehörden Verstösse gegen das sie betreffende Verwaltungsgesetz anzuzeigen. Andere als Steuerbehörden haben gegenüber der Steuerverwaltung lediglich ein Melderecht. Meldungen erfolgen daher nur punktuell.

5. MWST – Einschränkung der Beweisverwertung wie bei den direkten Steuern / Angleichung der Verjährung

Beweismittel aus einem Mehrwertsteuer-Kontrollverfahren können neu ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen im Strafverfahren verwendet werden. Die Verwertung ist aber ausgeschlossen, wenn die Beweismittel unter Androhung einer Ermessensveranlagung oder einer Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Das von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Beweisverwertungsverbot bleibt damit gewahrt. Zudem sollen die uneinheitlich gestalteten Verjährungsfristen und die Bestimmungen zur Selbstanzeige an jene des Verwaltungsstrafrechts angeglichen werden.

Hintergrund: Beweismittel aus Kontrollen können bisher im Mehrwertsteuerrecht in Strafverfahren nur mit dem Einverständnis des Beschuldigten verwendet werden. Die Steuerbehörde kann damit zwar allenfalls die MWST korrigieren, aber bei Verdacht auf eine Steuerstraftat kein Strafverfahren mehr einleiten, wenn der Steuerpflichtige für die Verwendung der wesentlichen beweiskräftigen Dokumente keine Zustimmung erteilt. In solchen Fällen kann das Steuerrecht nicht konsequent durchgesetzt werden. Zudem sind im Mehrwertsteuergesetz die Verjährungsfristen sehr unterschiedlich ausgestaltet, und sie

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unterscheiden sich weitgehend vom Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Sie sollen neu an die Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafrecht angeglichen werden, um die Rechtsanwendung durch die verschiedenen Behörden (ESTV, EZV) zu vereinfachen.

6. Strafbarkeit juristischer Personen

Für Steuerwiderhandlungen sind natürliche Personen verantwortlich. Deshalb richten sich die Verfahren gegen diese, und deshalb werden natürliche Personen für die Straftaten bestraft, auch wenn sie diese mit Wirkung für eine juristische Person begangen haben. Dies entspricht den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Die Strafbarkeit der juristischen Person für die Hinterziehung der Gewinn- und Kapitalsteuer wird damit aufgehoben. Eine juristische Person unterliegt nur in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen einer strafrechtlichen Haftung.

7. Steuerstraftaten in der Schweiz – Statistik

Leitende Behörde Steuerart Tatbestand 2009 2010 2011 2012 Kantonale Steuerverwaltung

Direkte Bundes-steuer

Erledigte Verfahren wegen Steuerhinterziehung 5‘857 4‘032 4‘337 n.v. Erledigte Verfahren aufgrund strafloser Selbstanzeigen (kein Strafverfahren), 0 3‘320 4‘247 2‘411

Eidgenössische Steuerverwaltung

Untersuchungsverfahren (ASU), neu eröffnet 11 24 6 11 Verrech-nungs-steuer / Stempel-abgaben

Verletzung von Verfahrenspflichten n.v.1) n.v.1) n.v.1) n.v.1) Gefährdung (neu eröffnet) 632 74 64 58 Hinterziehung / Betrug (neu eröffnet)

56 30 12 67

Mehrwert-steuer

erledigte Verfahren (Gefährdung und Verletzung Verfahrenspflichten) n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1)

Erledigte Verfahren Hinterziehung (inkl. Einstellungen) n.v. 2) n.v. 2) n.v. 2) n.v. 2)

1) Die Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten werden nicht separat erfasst, deshalb gibt es keine Zahlenangaben. 2) Bis 2012 wurden die Strafverfahren nicht separat geführt.

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Rohstoff 2 - Glossar Datum: 30.05.2013

Glossar geltendes Steuerstrafrecht Abgabebetrug: Abgabebetrug ist das arglistige Vorenthalten von Abgaben oder Erschleichen einer Leistung und stellt in diesem Sinne eine qualifizierte Hinterziehung der Mehrwertsteuer (MWST), der Verrechnungssteuer oder der Stempelabgaben dar. Verdächtigt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) – oder hinsichtlich der Einfuhrsteuer (MWST bei der Einfuhr) die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) – Steuerpflichtige des Abgabebetruges, eröffnet sie ein Strafverfahren. Für diese Verfahren gilt das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Strafverfahren wegen Abgabebetruges führen die ESTV und / oder die EZV in eigener Kompetenz. Artikel 190 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG): Die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements kann der ESTV aufgrund dieser Bestimmung bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen die Ermächtigung erteilen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Als schwere Steuerwiderhandlungen gelten fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge, Steuerbetrug oder Veruntreuung von Quellensteuern. Die Verfahren werden durch die ASU geführt. Link: Gesetz ASU: Abteilung Strafsachen und Untersuchungen. Die ASU ist als Teil der Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgeben (DVS) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zuständig für die Strafuntersuchungen nach Artikel 190 ff. DBG sowie für Strafverfahren betreffend das Verrechnungssteuergesetz und das Bundesgesetz über die Stempelabgaben. Sie führt diese Verfahren in Anwendung des VStrR. Heute umfasst die ASU rund 20 Mitarbeitende. Kontakt ASU Verfahren nach Art. 190 ff. DBG: Diese Verfahren gliedern sich in fünf Abschnitte. Im Rahmen einer Voruntersuchung (1) wird abgeklärt, ob ein hinreichender Tatverdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gegeben ist. Für diese Vorabklärungen stehen keine strafprozessualen Mittel offen. Ergibt sich ein Verdacht, ersucht die ESTV die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements um Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens (2). Auf Grundlage der Ermächtigung wird das Strafverfahren eröffnet, in welchem Beweise gesichert und ausgewertet werden. Für dieses Verfahren gelten die Artikel 19 – 50 des Verwaltungsstrafrechts. (3). Die Untersuchung wird mit einem Untersuchungsbericht (4) abgeschlossen. Dieser Untersuchungsbericht hält das Ergebnis der Untersuchung fest und wird den Beschuldigten und den betroffenen kantonalen

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Rohstoff 2 - Glossar

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Steuerverwaltungen zugestellt. Letztere führen die Verfahren weiter – teilweise mit der Unterstützung der ASU –und erlassen die Bussenverfügung (5). Bankgeheimnis: Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG) stellt die Preisgabe von Geheimnissen durch Bankangestellte an Dritte unter Strafe. Davon ausgenommen ist die Preisgabe von geheimen Informationen gegenüber einer Behörde aufgrund gesetzlicher Zeugnis- oder Auskunftspflichten (Art. 47 Abs. 5 BankG). Solche Pflichten bestehen namentlich in der Strafprozessordnung (StPO) und im VStrR. Behörden, welche dieses Verfahrensrecht anwenden, können Informationen von Banken erhalten. Die ESTV und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) können dies in Verfahren betreffend die indirekten Steuern sowie in Verfahren der ASU. Bankgeheimnis, steuerliches: Im geltenden Recht über die direkten Steuern bestehen im Veranlagungsverfahren Auskunftspflichten von Vertragspartnern des Steuerpflichtigen (Gläubiger, Schuldner). Davon sind aber Bankangestellte ausgeschlossen („steuerliches Bankgeheimnis“). Weil die Regeln des Veranlagungsverfahrens auch für Strafverfahren wegen Hinterziehung der direkten Steuern gelten, können die zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen bei Banken keine Informationen einholen. In allen anderen Strafverfahren haben die verfahrensführenden Behörden Zugang zu Bankdaten. Dunkelziffer Steuerhinterziehung: Der Umfang der in der Schweiz steuerpflichtigen, aber nicht deklarierten Einkünfte und Vermögen ist nicht bekannt. Dies liegt in der Natur unentdeckt gebliebener Delikte. Die nicht zurückgeforderte Verrechnungssteuer ist kein aussagekräftiges Indiz, da in vielen Fällen mangels Rückerstattungsrecht durch Personen mit Sitz / Wohnsitz im Ausland oder aufgrund des massgebenden Doppelbesteuerungsabkommens keine oder nur ein Teil der Verrechnungssteuer zurückgefordert werden kann. Die Anzahl der (straflosen) Selbstanzeigen ist ebenfalls kein zuverlässiges Indiz, da damit nur ein Teil der Steuerdelikte offengelegt wird. GAFI: Die 1989 gegründete internationale „Groupe d’action financière contre le blanchiment des capitaux“ (GAFI / FATF) hat Empfehlungen ausgearbeitet, die den international anerkannten Standard zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden. Die Schweiz wirkt in der GAFI aktiv mit. Die Empfehlungen wurden letztmals im Februar 2012 revidiert. Der Bundesrat hat die zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen notwendigen Gesetzesänderungen am 27. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage sieht die Schaffung einer neuen Vortat zur Geldwäscherei in Form eines qualifizierten Steuerbetrugs bei den direkten Steuern und die Ausweitung des bisherigen qualifizierten Abgabetrugs bei den indirekten Steuern vor. Link: Medienmitteilung Kompetenzaufteilung Kantone-Bund: Die Kantone sind für die Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zuständig, die ESTV nimmt diesbezüglich die Aufsicht wahr. Für die Kontrolle und Durchsetzung der indirekten Steuern ist der Bund alleine zuständig, dies wird durch die ESTV und – für die Einfuhrsteuer (MWST) durch die EZV – wahrgenommen. Damit sind die Zuständigkeiten zur Durchführung von Steuerstrafverfahren je nach Steuerart und Tatbestand unterschiedlich. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben liegen die Kompetenzen bei der ESTV. Bei den direkten Steuern führen die kantonalen Steuerbehörden die Hinterziehungsverfahren ( Steuerhinterziehung). Bei Verdacht auf Steuerbetrug führen zusätzlich die kantonalen Strafbehörden ein Strafverfahren. „Sonderfälle“ sind die Untersuchungen der ASU. Die Steuerstrafrechtsrevision lässt diese Kompetenzaufteilung grundsätzlich bestehen. Die kantonalen Steuerbehörden sollen künftig auch für die Verfolgung und Beurteilung der neu geschaffenen Tatbestände des Steuerbetruges und des qualifizierten Steuerbetruges zuständig sein. Nur für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe oder wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wird, sind die kantonalen Strafgerichte zuständig.

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Rohstoff 2 - Glossar

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Schwere Steuerwiderhandlungen: Schwere Steuerwiderhandlungen sind kein Straftatbestand. Der Begriff wird einzig als Voraussetzung für eine besondere Steueruntersuchung nach Artikel 190 DBG in dessen Absatz 2 genannt. Als schwere Steuerwiderhandlungen gelten demnach insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen (Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern). Selbstanzeige: Seit dem 1. Januar 2010 können sich Steuerdelinquenten einmal im Leben selbst anzeigen, ohne für die Steuerwiderhandlung bestraft zu werden. Diese Möglichkeit gilt für die direkte Bundessteuer und die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Wenn die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige gegeben sind, werden lediglich die Nachsteuern erhoben. Bei den indirekten Steuern ist eine straflose Selbstanzeige ebenfalls möglich. Steuerbetrug (geltendes Recht): Steuerbetrug begeht, wer zwecks Begehung einer Steuerhinterziehung falsche oder unwahre Urkunden zur Täuschung verwendet. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Steuerbetrug wird zusätzlich zur Steuerhinterziehung verfolgt und bestraft. Diese gesetzlich festgelegte Konkurrenz und die damit einhergehende doppelte Bestrafung ( Kompetenzaufteilung Kantone-Bund) – einmal wegen Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung) und einmal für die Behördentäuschung (Verwendung falscher Urkunden) – ist umstritten. Link: Gesetz Steuergeheimnis: Das Steuergeheimnis ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis, das alle mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar. Die ESTV darf deshalb insbesondere an Drittpersonen keine Auskünfte zu Strafverfahren geben. Die Auskunft an andere Behörden, insbesondere Strafbehörden, ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Link: Gesetz Steuerhinterziehung: Steuerhinterziehung begeht, wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Steuerhinterziehung begeht auch, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, oder wer eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt. Es sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar. Steuerhinterziehung ist grundsätzlich ausschliesslich mit Busse bedroht, als Ausnahme gilt die qualifizierte Hinterziehung der Mehrwertsteuer, welche zusätzlich mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Busse für die Hinterziehung direkter Steuern beträgt zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer, für die Hinterziehung der Verrechnungssteuer oder von Stempelabgaben bis zu 30‘000 Franken, oder, wenn dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer. Für die Hinterziehung der MWST beträgt der obere Strafrahmen je nach Tat 200‘000 bis 800‘000 Franken. Verfahren: Kompetenzaufteilung Kantone-Bund. Steuerstrafrecht: Das Steuerstrafrecht umfasst einerseits die Straftatbestände, welche Widerhandlungen gegen Steuergesetze zum Inhalt haben. Andererseits regelt es auch das Verfahren und die Zuständigkeit zur Verfolgung solcher Steuerstraftaten sowie die Untersuchungsmittel. Zum Steuerstrafrecht zählen namentlich die Strafbestimmungen im Mehrwertsteuergesetz, im Verrechnungssteuergesetz, im Bundesgesetz über die Stempelabgaben und in den Gesetzen von Bund, Kantonen und Gemeinden betreffend die Steuern auf Einkommen und Vermögen. Das Steuerstrafrecht ist Teil des sogenannten Nebenstrafrechts. Zum Nebenstrafrecht gehören Strafbestimmungen, welche nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Für das Steuerstrafrecht gelten die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB.

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Rohstoff 2 - Glossar

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Übertretung – Vergehen – Verbrechen: Das Strafrecht unterscheidet je nach Schwere der Tat zwischen Übertretung, Vergehen und Verbrechen. Die Schwere der Tat bestimmt das Strafmass: Übertretungen sind mit Busse, Vergehen mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe und Verbrechen mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht. Als Übertretungen gelten die Verletzung von Verfahrenspflichten sowie die versuchte und die vollendete Steuerhinterziehung. Der Abgabe- und der Steuerbetrug, die Veruntreuung von Quellensteuern sowie die qualifizierte Hinterziehung der MWST sind Vergehen. Künftig sollen besonders schwere Formen des Steuer- und des Abgabebetrugs neu als Verbrechen ausgestaltet werden und damit als Vortat zur Geldwäscherei gelten ( GAFI). Dies schlägt der Bundesrat in der Vorlage zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen vor. Unrechtsgehalt: Der Strafrahmen für eine Straftat ist danach festzulegen, welchen Grad von Handlungsunrecht die im Gesetz definierte Straftat umfasst. Je schwerer die Tat wiegt, desto schärfer soll die dafür vorgesehene Strafe sein. Deshalb hat das Gesetz die Straftat klar zu umschreiben, allenfalls qualifizierende Tatbestandsmerkmale festzulegen und den Strafrahmen dementsprechend festzusetzen. Verdacht: Besteht ein Anfangsverdacht, klärt die Steuerbehörde ab, ob hinreichende Elemente gegeben sind, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen. Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt damit einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Ein vager Verdacht oder eine Vermutung, eine Straftat könnte begangen worden sein, genügt nicht. Erst nach der Eröffnung eines Strafverfahrens können die dafür vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen ergriffen werden. Verwaltungsstrafrecht (VStrR): Das VStrR enthält Verfahrensbestimmungen und Straftatbestände, welche grundsätzlich für alle Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze des Bundes zur Anwendung kommen. Es ist auf die Besonderheiten von Verwaltungsgesetzen zugeschnitten. Das VStrR enthält als Untersuchungsmassnahmen die Einvernahme von Beschuldigten, von Auskunftspersonen und von Zeugen sowie die Edition von Akten bei Dritten. Im Rahmen eines solchen Strafverfahrens können die ESTV respektive die EZV auch bei Banken Auskünfte einholen und Unterlagen einfordern. Zudem regelt das VStrR den Einsatz von Zwangsmassnahmen. Teilnahmerechte: In Strafverfahren der ESTV und der EZV können die Beschuldigten an Beweisaufnahmen (bspw. Einvernahmen von Zeugen oder Auskunftspersonen) teilnehmen, Beweisanträge stellen und Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. Steuerstrafrechtsrevision, klein: Der Wortlaut der Verjährungsbestimmungen des DBG und des StHG geben nicht das geltende Recht wieder. Dieses lässt sich nur mittels einer Umrechnungsnorm (Art. 333 Abs. 6 StGB) ermitteln, welche im Zug der Revision des Verjährungsrechts ins StGB aufgenommen wurde. Ähnliches gilt für die im DBG und StHG vorgesehenen Sanktionen. Auch hier lässt sich die neu geltende Sanktion nur mittels einer Umrechnungsnorm ermitteln (Art. 333 Abs. 2-5 StGB), welche anlässlich der Revision des allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt wurde. Zurzeit berät das Parlament über eine Vorlage, welche zum Zweck hat, die Verjährungsbestimmungen des DBG und StHG an die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Verjährung und Sanktionenordnung) anzupassen. Link: Medienmitteilung Zwangsmassnahmen: Zu den Zwangsmassnahmen, die eine Strafbehörde oder die ESTV in Steuerstrafverfahren anwenden können, gehören die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung von Papieren, die Beschlagnahme von Beweisen und Vermögenswerten. Vorläufige Festnahmen und Haft sind bei Verfahren im Bereich der direkten Bundessteuer nicht möglich. Beim Einsatz von Zwangsmassnahmen hat das Verhältnismässigkeitsprinzip eine besonders grosse Bedeutung.

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts vom 29. Mai 2013

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Übersicht Das Steuerstrafrecht dient der Durchsetzung des Steuerrechts. Es ist Teil des Kriminalstrafrechts. Deshalb sind einerseits die Verfahren zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Steuergesetze nach strafprozessualen Grundsätzen auszugestalten, andererseits hat die Beurteilung allgemeinstrafrechtlichen Prinzi-pien zu genügen. Diese Verfahren und Grundsätze sind im geltenden Steuerstraf-recht betreffend die direkten Steuern, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteu-er und die Stempelabgaben nicht einheitlich und konsequent umgesetzt. Ein Lebenssachverhalt, der verschiedene Steuerstraftatbestände verwirklicht, wird deshalb von den verschiedenen, dafür zuständigen Behörden nach teils unter-schiedlichen Verfahren verfolgt und beurteilt. Die Vorlage verfolgt deshalb zwei Hauptziele: Einerseits sollen auf alle Steuer-strafverfahren dieselben Verfahrensbestimmungen Anwendung finden, und andererseits soll die Beurteilung des Lebenssachverhalts unabhängig von der betroffenen Steuer nach möglichst einheitlich ausgestalteten Straftatbeständen und strafrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Damit wird eine rechtsgleiche, effi-ziente und effektive Aufklärung von Steuerstraftaten sichergestellt und gleichzei-tig eine Überbestrafung vermieden. Die Vorlage hat im Wesentlichen Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) zum Gegenstand. Im Bereich der direkten Steuern bringt die Vorlage eine wesentliche Ausdehnung der Untersuchungsmassnahmen für die kantonalen Steuerbehörden in Steuer-strafverfahren mit sich. Dies umfasst auch das Einholen von Informationen bei Banken, wenn Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht. Allerdings ist dafür die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der kantonalen Steuerverwal-tung notwendig. Die Vorlage erfordert zudem Anpassungen im Bundesgesetz über das Verwal-tungsstrafecht (VStrR) und im Rechtshilfegesetz (IRSG). Ausgangslage Die Motion Schweiger beauftragte den Bundesrat, eine umfassende Revision des Steuerstrafrechts vorzubereiten. Daneben bedingt die Umsetzung der 2012 revidier-ten Empfehlungen der Groupe d’Action Financière (GAFI) zur Bekämpfung der Geldwäsche eine Ausweitung der bestehenden Straftatbestände der direkten und indirekten Steuern als Vortat zur Geldwäsche. Die im Rahmen dieser GAFI-Vorlage eingeführten neuen Tatbestände können nur mit griffigen Untersuchungsmitteln verfolgt werden. Mit der Revision des Steuerstrafrechts sind bestehende Schwächen des geltenden Rechts zu beheben. Dazu zählen namentlich das Nebeneinander verschiedener Straftatbestände und Verfahren, die mangelnde Koordination der verschiedenen Verfahren mit demselben Sachzusammenhang sowie das Ungleich-gewicht zwischen den Untersuchungsmöglichkeiten der Steuerbehörde im Bereich der direkten Steuern einerseits und den Beschuldigtenrechte andererseits.

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Inhalt der Vorlage Die Verfolgung und Beurteilung von Steuerstraftaten setzt spezifische Fachkenntnis-se der jeweils betroffenen Steuerart voraus. Daher soll die Kompetenz zur Strafver-folgung und zum Entscheid soweit als möglich in der Zuständigkeit der Steuerbe-hörden liegen, welche bereits über diese Fachkenntnisse verfügen. Mit dem Bundes-gesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) besteht eine Verfahrensordnung, welche auf die Besonderheiten von Strafverfahren, welche durch Verwal-tungsbehörden geführt werden, zugeschnitten ist. Sie gilt heute bereits für die Ver-folgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. Neu sollen die Bestimmungen des VStrR auch auf die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die direkten Steuern Anwendung finden. Damit findet einerseits auch hier ein Strafver-fahrensgesetz Anwendung, das den Besonderheiten solcher Verfahren Rechnung trägt. Andererseits kann damit die zwischen den direkten und indirekten Steuern angestrebte Vereinheitlichung im Verfahren sichergestellt werden. Die Anwendung der Bestimmungen des VStrR führt bei den kantonalen Steuerbe-hörden im Bereich der direkten Bundessteuern zu einer Kompetenzerweiterung: Sie verfügen neu über strafprozessuale Untersuchungsmittel. Für ihre Verfahren stehen ihnen dieselben Untersuchungsmittel zur Verfügung, welche bis anhin der ESTV im Rahmen besonderer Steueruntersuchungen vorbehalten waren. Damit können die kantonalen Steuerbehörden mit effizienten Mitteln Verstösse gegen das DBG und ihre eigenen Steuergesetze in eigener Kompetenz verfolgen. Zur Klärung des Tat-verdachts können sie namentlich Zeugen einvernehmen oder schriftliche Auskünfte einholen. Die Zeugnispflicht besteht auch für Bankangestellte, weshalb die Steuer-behörden im Strafverfahren zur Klärung des Tatverdachts auch von Banken Infor-mationen einholen können. Anfragen kantonaler Steuerverwaltungen an Banken können indessen nur mit Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung erfolgen. Unter Wahrung des Verhältnis-mässigkeitsprinzips sind auch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Verhaftung möglich. Eine Hausdurchsuchung kann allerdings nur vom Vorsteher oder der Vorsteherin der jeweiligen Steuerverwaltung und Haft nur von einem Gericht angeordnet werden. Sämtliche Untersuchungshandlungen sind gerichtlich überprüfbar. Grundsätzlich fällen die Steuerbehörden auch den Strafentscheid. Eine gerichtliche Beurteilung erfolgt nur dann, wenn am Ende der Untersuchung eine Freiheitsstrafe angezeigt erscheint oder der Beschuldigte darum ersucht. An diesen Verfahren kann sich die ESTV im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion beteiligen und Rechtsmittel ergreifen. Die ESTV kann die Zuständigkeit zur Strafverfolgung an sich ziehen, wenn die zuständige kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer trotz Aufforderung der ESTV kein Strafverfahren führt. Sie kann zudem in Fällen mit Bezug zu mehreren Kantonen auf Ersuchen einer kantonalen Steuerverwaltung eine Untersuchung durchführen.

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Die Straftatbestände werden soweit möglich nach vergleichbaren Tatbestands-merkmalen aufgebaut, wobei als Grundtatbestand die unrechtmässige Steuerverkür-zung (Steuerhinterziehung) gilt. Dieser Tatbestand kann auch fahrlässig verwirk-licht werden; der Strafrahmen trägt dem geringeren Verschulden bei Fahrlässigkeit Rechnung. Der Grundtatbestand enthält sowohl bei den direkten als auch bei den indirekten Steuern vergleichbare Tatbestandsmerkmale. Darauf aufbauend werden qualifizierte Tatbestände (Steuerbetrug) definiert. Deren qualifizierende Elemente sind dabei entweder die arglistige Vorgehensweise oder die Verwendung falscher Urkunden zwecks Täuschung der Steuerbehörde. Die qualifizierten Tatbestände (als Vergehen und als Verbrechen ausgestaltet) sind Teil der GAFI-Vorlage. Die Strafbarkeit der juristischen Person für die Hinterziehung der Einkommens- und Gewinnsteuer wird aufgehoben. Damit wird konsequent umgesetzt, dass sich ein Strafverfahren nach allgemein geltenden Grundsätzen gegen die handelnden natür-lichen Person richten muss, und die juristische Person nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen einer strafrechtlichen Haftung unterliegt. Die Änderungen im MWSTG bezwecken die Umsetzung von einheitlichen strafrecht-lichen Grundsätzen im Steuerstrafrecht. Dabei werden auch die Verjährungsbe-stimmungen vereinfacht und grundrechtliche Garantien wie das Beweisverwer-tungsverbot dem Recht der direkten Steuern angepasst. Schliesslich tragen gegenseitige Meldepflichten zu einer Koordination der Verfah-ren mit selbem Sachzusammenhang und damit zur Vermeidung von Überbestrafung bei.

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Inhaltsverzeichnis

1 Grundzüge der Vorlage 6 1.1 Ziel und Zweck des Steuerstrafrechts 6 1.2 Ausgangslage zur Revision 6 1.3 Vernehmlassung zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der

Groupe d'Action Financière (GAFI) 7 1.4 Geltendes Recht 8 1.5 Schwächen der geltenden Rechtsordnung 15 1.6 Statistische Angaben zur Steuerhinterziehung in der Schweiz 19

2 Beantragte Neuregelung 20 2.1 Ziele der Revision 20 2.2 Konzeption 20

2.2.1 Direkte Steuern 20 2.2.2 Indirekte Steuern 27 2.2.3 Anpassung der Verjährungsfristen und Sanktionen an das StGB 28

3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen 28 3.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht 29 3.2 Rechtshilfegesetz 33 3.3 Bundesgesetz über die Stempelabgaben 33 3.4 Mehrwertsteuergesetz 33 3.5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 43 3.6 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern von

Kantonen und Gemeinden 61 3.7 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 64

4 Auswirkungen 64 4.1 Auswirkungen auf den Bund 65 4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden 66 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 67

5 Rechtliche Aspekte 67 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 67 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 68 5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 68

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Erläuternder Bericht 1 Grundzüge der Vorlage 1.1 Ziel und Zweck des Steuerstrafrechts Die Steuerrechtsordnung bedarf zu ihrer Verwirklichung des Schutzes durch das Strafrecht. Das Steuerstrafrecht ist zwar nicht der einzige Einflussfaktor auf die Steuerehrlichkeit. Ein funktionierendes Steuerstrafsystem ist aber dennoch unver-zichtbar. Es soll zudem eine rasche, effiziente und faire Ahndung von Steuerstrafta-ten ermöglichen.

Das Steuerstrafrecht soll folgende Zwecke erfüllen: Einerseits soll der Steueran-spruch der Allgemeinheit geschützt werden. Das Steuerstrafrecht schützt die Ord-nung, die dazu dient, den Steueranspruch durchzusetzen. Diese Ordnung folgt den Systemen der Selbstveranlagung (indirekte Steuern) und der Selbstdeklaration mit gemischtem Veranlagungsverfahren (direkte Steuern). Diese Systeme ermöglichen einerseits eine Steuererhebung ohne intensive Überwachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bürgerinnen und Bürger. Andererseits soll die vollständige und korrekte Veranlagung durchgesetzt werden. Damit sollen Steuer-ausfälle verhindert und im Ergebnis eine möglichst gerechte Verteilung der Steuer-last nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verwirklicht werden. Ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung vollständiger und korrekter Veranlagun-gen ist die Prävention und damit die Stärkung der Bereitschaft zu pflichtkonformem Verhalten (vollständige und korrekte Deklaration, «Steuermoral»). Das kann erreicht werden durch die Sicherstellung einer hohen Entdeckungswahrscheinlichkeit und die Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens.

Um diese Ziele zu erreichen, müssen neben klar umschriebenen Straftatbeständen auch effiziente Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen. Schliesslich ist - wie jedes Gesetz- auch das Steuerstrafrecht auf den klaren Willen zur Durchsetzung angewiesen.

1.2 Ausgangslage zur Revision Das Steuerstrafrecht umfasst die Straftatbestände, die zu deren Verfolgung definier-ten Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen und die Verjährungsbestimmun-gen. Es ist für die verschiedenen Steuerarten in den jeweiligen Steuergesetzen gere-gelt. Sowohl materiell bezüglich der Tatbestände als auch formell bezüglich Zuständigkeit und Verfahren bestehen teilweise unterschiedliche Regelungen (vgl. Ziff. 1.4).

Das Eidgenössische Parlament hat am 1. März 2011 die Motion Schweiger «Umfas-sende Revision des Steuerstrafrechts, 10.3493» überwiesen. Die Motion fordert eine umfassende Revision des eidgenössischen Steuerstrafrechtes, wobei das «bestehende

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traditionelle, spezifisch schweizerische Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat» die Leitlinie darstellen und weiterhin zwischen den Kategorien Steuerbetrug1 und Steuerhinterziehung unterschieden werden soll, ihre Abgrenzung aber nament-lich auch nach der materiellen Schwere des Steuerdeliktes erfolgen soll. Zentrale Elemente der Revision sollen zudem die Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahren und Strafsanktionen über alle Steuer- und Abgabenerlasse hinweg sowie explizite Verfahrensgarantien sein.

Der Bundesrat hat am 21. September 2012 das EFD beauftragt, bis zum Frühjahr 2013 eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Revision des Steuerstrafrechts auszuar-beiten.

1.3 Vernehmlassung zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'Action Financière (GAFI)

Im Februar 2012 hat die Groupe d'Action Financière (GAFI)2 die revidierten Emp-fehlungen zur Βekämpfung der Geldwäsche verabschiedet. Die Umsetzung der revidierten Empfehlungen bedingt in der Schweiz verschiedene Anpassungen des geltenden Rechts. Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 für die entsprechende Vorlage zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI (im folgenden GAFI-Vorlage) die Vernehmlassung eröffnet. Die ursprünglich festgelegte Ver-nehmlassungsfrist (15. Juni 2013) wurde bis zum 1. Juli 2013 verlängert. Nach den revidierten Empfehlungen sind unter anderem «Steuerdelikte» als Vortaten zur Geldwäsche zu bezeichnen. Die GAFI-Vorlage setzt diese Empfehlung um, indem sie für die indirekten Steuern einerseits den Anwendungsbereich des bestehenden Verbrechenstatbestands von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das Ver-waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf die Mehrwertsteuer generell, die Verrech-nungssteuer und die Stempelabgaben ausdehnt. Andererseits schafft sie für die direkten Steuern einen neuen Verbrechenstatbestand. Der geltende Tatbestand des Steuerbetrugs (Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direk-te Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 14. De-zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge-meinden [StHG; SR 642.14]) wird aufgehoben. Die durch diese Änderungen entstehende Lücke zwischen dem Übertretungstatbestand des geltenden Rechts und dem neuen Verbrechenstatbestand wird durch einen ebenfalls neu formulierten Vergehenstatbestand gefüllt. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften beruht die GAFI-Vorlage noch auf der bestehenden Ordnung. Die definitive Regelung des Verfahrens und der Zuständig-keit zur Verfolgung der neuen Tatbestände bei den direkten Steuern wurde bewusst vorgesehen, aber ausdrücklich der Steuerstrafrechtsrevision vorbehalten.

1 Für das geltende Recht korrekterweise „Verwendung falscher Urkunden“, vgl. französischen

Text von Art. 186 DBG: „usage de faux“ 2 Englisch: Financial Action Task Force (FATF)

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Soweit die GAFI-Vorlage bereits Straftatbestände definiert, sind diese für die Steu-erstrafrechtsrevision massgebend und werden deshalb für diese Vorlage übernom-men.

1.4 Geltendes Recht Straftatbestände und Strafrahmen

Die einzelnen Steuergesetze stellen die Verletzung spezifischer Pflichten, welche die jeweiligen Steuergesetze auferlegen, unter Strafe. Dies betrifft zur Hauptsache die folgenden Gesetze: − Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR

642.11); − Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14); − Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer

(VStG; SR 642.21); − Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10); − Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG;

SR 641.20). Ausserdem enthält das VStrR einzelne für die indirekten Steuern relevante Strafbe-stimmungen. Die genannten Steuergesetze stellen regelmässig die Steuerhinterziehung unter Strafe. Steuerhinterziehung bedeutet dabei das Bewirken einer Steuerverkürzung, und damit das Vorenthalten von Steuern. Dieser Erfolg ist mit Busse bedroht. Damit gelten diese Steuerstraftaten strafrechtlich als Übertretung. Die angedrohten Bussen-obergrenzen sind im Vergleich zu den Bussen des gemeinen Strafrechts höher, variieren aber je nach Steuergesetz: Bei den direkten Steuern reichen sie von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuern. Für die Hinterziehung von Verrechnungssteuern und Stempelabgaben droht je nach Fallkonstellation eine Busse bis 30‘000 Franken oder bis zum Dreifachen des hinterzogenen bzw. vorent-haltenen Steuerbetrags. Das MWSTG sieht ebenfalls betragsmässig festgelegte Bussenobergrenzen vor, die aber bis zu mehreren hunderttausend Franken reichen. Auch hier öffnet sich der Bussenrahmen nach oben: sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Tatbe-gehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden (Art. 97 Absatz 2 Satz 1 MWSTG). Die direkten Steuern erfassen mit dem Tatbestand der Steuerhinterziehung alle Fälle von unrechtmässigen Steuerverkürzungen, also sowohl geringfügige als auch schwerwiegende und komplexe Fälle. Das MWSTG kennt demgegenüber die quali-fizierte Steuerhinterziehung, welche sich durch «erschwerende Umstände» aus-

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zeichnet und schwerer, d.h. nebst Busse mit einer Freiheitsstrafe bis 2 Jahre bedroht ist.

Die verschiedenen Steuergesetze erfassen im weiteren bestimmte Verhaltensweisen als Vergehen, d.h. als Straftaten, welche mit Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder mit Geldstrafe bedroht sind. Dazu gehört hinsichtlich der direkten Steuern der Steuerbe-trug, hinsichtlich der indirekten Steuern der Leistungs- und Abgabebetrug. Diese beiden Tatbestände weisen konzeptionell und inhaltlich grosse Unterschiede auf: − Als Leistungs- oder Abgabebetrug werden arglistig begangene Steuerhinterzie-

hungen bei der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und den Stempelabga-ben verfolgt. Der Leistungs- oder Abgabebetrug stellt damit eine qualifizierte Form der Hinterziehung dar. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der qualifi-zierenden Tatbestandselemente keine zusätzliche Verfolgung wegen der Hinter-ziehung stattfindet, da deren Unrechtsgehalt mit der Bestrafung wegen des quali-fizierten Delikts bereits abgegolten ist. Der Leistungs- und der Abgabebetrug wiegen gegenüber der Hinterziehung schwerer, da sie eine arglistig begangene Hinterziehung darstellen (Arglistmodell).

− Demgegenüber handelt es sich beim Steuerbetrug der direkten Steuern nicht um ein gegenüber der Hinterziehung qualifiziertes Delikt: Steuerbetrug liegt vor, wenn zum Zweck einer Steuerhinterziehung falsche Urkunden verwendet wer-den. Steuerbetrug setzt damit zwar auch eine zumindest versuchte Steuerhinter-ziehung voraus. Der Tatbestand ist aber insofern eigenständig, als er nicht auf die Steuerhinterziehung aufbaut. Er setzt die Verwendung falscher oder ge-fälschter Urkunden unter Strafe (Urkundenmodell), und nicht die damit erzielte Steuerverkürzung. Gemäss geltendem Recht ist deshalb bei einer Verurteilung wegen Steuerbetrugs zusätzlich auch eine Strafe wegen Hinterziehung auszu-sprechen. Dieser Umstand bedeutet, dass die beiden Steuerstraftaten von Geset-zes wegen in echter Idealkonkurrenz zueinander stehen. Mit anderen Worten handelt es sich beim Steuerbetrug nicht um eine schwere Form der Steuerhinter-ziehung.

Zuständigkeit zur Untersuchung und zum Entscheid

Steuerhinterziehungen im Bereich der direkten Steuern werden durch die kantonalen Steuerbehörden (Verwaltungsbehörden) untersucht, diese fällen auch die Strafe aus. Bei den direkten Steuern ist die Strafgerichtsbarkeit ausgeschlossen, das heisst, diese Straftatbestände können weder durch Strafgerichte beurteilt noch an solche weiter-gezogen werden. Die Untersuchung und Beurteilung von Steuerbetrug liegt demge-genüber in der ausschliesslichen Kompetenz der Strafbehörden. Die Steuerbehörden haben die Pflicht, bei Verdacht auf Steuerbetrug Anzeige an die Strafbehörden zu erstatten. Eine solche Unterscheidung in der Zuständigkeit besteht bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die indirekten Steuern nicht. Hier verfol-gen und beurteilen grundsätzlich die Verwaltungsbehörden sowohl die Hinterzie-hung als auch den Leistungs- und Abgabebetrug. Zu einer Überweisung an die

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Strafbehörden kommt es nur dann, wenn der Beschuldigte es verlangt oder wenn eine Freiheitsstrafe angezeigt erscheint.

Verfahren

Die Verfahren wegen Hinterziehung direkter Steuern werden wie gesehen von Verwaltungsbehörden geführt. Es handelt sich allerdings um Strafverfahren. Damit sind gegenüber dem Beschuldigten sämtliche strafrechtlichen Garantien wie bspw. das Verbot des Selbstbelastungszwangs zu respektieren. Obwohl es sich um Straf-verfahren handelt, kommt nicht eine Strafprozessordnung zur Anwendung, sondern das Verfahren wird nach den Grundsätzen des Veranlagungsverfahrens geführt. In der Untersuchung können deshalb keine Beweismittel mit strafprozessualem Zwang beschafft werden (Zeugeneinvernahmen, Beschlagnahme). Die im Veranlagungsver-fahren geltenden Aussage- und Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen sind im Strafverfahren nicht durchsetzbar, da sie das hier geltende Verbot des Selbstbelas-tungszwangs verletzen. Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die direkten Steuern stehen straf-prozessuale Mittel nur in Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Strafgerichte) sowie im Rahmen besonderer Steueruntersuchungen der ESTV wegen schwerer Steuerwi-derhandlungen offen. Der Begriff «schwere Steuerwiderhandlung» ist kein Straftat-bestand, sondern er definiert Fälle mit vermutungsweise grossem Unrechtsgehalt, in denen der Einsatz besonderer Untersuchungsmassnahmen angezeigt erscheint. Die Schwere kann sich aufgrund des Umfangs der hinterzogenen Steuer oder des Tat-zeitraums ergeben. Solche schwere Steuerwiderhandlungen werden durch die ESTV nach dem VStrR untersucht. Die Beurteilung der Tat (Verurteilung und Bestrafung) obliegt danach der kantonalen Steuerbehörde.

Während demnach für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die direkten Steuern grundsätzlich keine strafprozessualen Mittel für die Beweiserhebung offen stehen, richtet sich die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die indirekten Steuern unabhängig vom Tatverdacht nach dem VStrR. Dabei handelt es sich um eine Strafprozessordnung, die den Besonderheiten der Strafverfolgung von Wider-handlungen gegen die Bundesgesetzgebung, welche durch Verwaltungsbehörden verfolgt werden, besonders Rechnung trägt.

Zugang zu Bankdaten

Das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) verpflichtet die ihm unterstehenden Personen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Die Verletzung des Bankgeheimnisses ist mit Strafe bedroht. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 47 Abs. 5 BankG). Aussagen aufgrund einer solchen Pflicht sind nicht strafbar. Der Begriff «Zugang der Behörde zu Bankinformationen» bedeutet Auskunfts- und Zeugnispflichten einer Bank gegenüber Behörden. Das VStrR sieht, analog zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), solche Auskunfts- und

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Zeugnispflichten vor3. In Verfahren, für welche das VStrR oder die StPO gilt, be-steht somit Zugang zu Informationen von Banken. Im geltenden Recht ist dies der Fall hinsichtlich sämtlicher Untersuchungsverfahren betreffend Widerhandlungen gegen die indirekten Steuern. Für die Untersuchung von Widerhandlungen gegen die direkten Steuern trifft es einerseits auf die besonderen Steueruntersuchungen zu, welche durch die Eidgenössische Steuerverwaltung nach VStrR geführt werden, andererseits auf die Steuerbetrugsverfahren, welche von den kantonalen Strafbehör-den nach StPO geführt werden.

Keine Auskunfts- und Zeugnispflichten im Sinne von Artikel 47 Absatz 5 BankG bestehen in den von den kantonalen Steuerbehörden geführten Verfahren wegen Verdachts auf Hinterziehung direkter Steuern. Zwar bestehen auch hier Bescheini-gungs- und Auskunftspflichten4. Die einschlägigen Bestimmungen des DBG und StHG stellen diese Pflichten im Veranlagungsverfahren aber unter den Vorbehalt gesetzlich geschützter Geheimnisse, wozu das Bankgeheimnis gehört. Da das gel-tende Recht für die Steuerhinterziehungsverfahren das Veranlagungsverfahren (Verwaltungsverfahren) als anwendbar erklärt, gilt dieser Vorbehalt auch in Straf-verfahren. Deshalb ist in diesen Verfahren der Zugang zu Bankinformationen ver-sagt («steuerliches Bankgeheimnis»).

Strafbarkeit juristischer Personen

Bei den direkten Steuern ist die juristische Person, deren Steuern hinterzogen wer-den, selber strafbar. Die für sie handelnden natürlichen Personen werden als Gehil-fen oder Anstifter ins Recht gefasst. Bei den indirekten Steuern ist die juristische Person, in deren Geschäftsbereich die strafbare Handlung gesetzt wurde, nicht strafbar; strafrechtlich verfolgbar sind einzig die natürlichen Personen, welche die Tat zu verantworten haben. Wenn eine Busse von höchstens 5‘000 Franken (Ver-rechnungssteuer/Stempelabgaben) bzw. 100‘000 Franken (MWST) in Betracht fällt und die Ermittlung der Täterschaft Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, kann von einer Verfol-gung der Täter Umgang genommen werden und an ihrer Stelle die Busse der juristi-schen Person zur Bezahlung auferlegt werden.

Internationale Rechtshilfe

Nach geltendem Recht gewährt die Schweiz ausländischen Strafverfolgungsbehör-den wegen Steuerdelikten grundsätzlich keine Rechtshilfe (Art. 3 Abs. 3 des Rechts-hilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1]). Eine Zusammenarbeit ist indessen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn Gegenstand des auslän-dischen Verfahrens eine Tat ist, welche in der Schweiz als Abgabebetrug im Bereich der direkten und indirekten Steuern zu qualifizieren wäre. Ein Abgabebetrug im Sinn von Artikel 14 Absatz 2 VStrR ist nach konstanter Rechtsprechung in der

3 vgl. Art. 41 VStrR; Art. 171 StPO 4 Auskunfts- und Meldepflichten Dritter gemäss Art. 128 f. DBG

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Regel gegeben, wenn Abgaben mittels falschen, gefälschten oder inhaltlich unwah-ren Angaben betrügerisch hinterzogen werden. Es muss insbesondere die Arglist nachgewiesen werden. Eine arglistige Täuschung der Steuerbehörden setzt indessen nicht notwendigerweise die Verwendung gefälschter Urkunden voraus, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Es sind in aller Regel beson-dere Machenschaften, Kniffe oder die Errichtung ganzer Lügengebäude erforderlich (siehe dazu BGE 125 II 252 E. 3.b.).

Eine weitere Abweichung besteht bei den indirekten Steuern: Zum einen kann die Schweiz umfassend Rechtshilfe leisten, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug nach Artikel 14 Absatz 4 VStrR vorliegt (indirekte Steuern im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren). Die Regelung geht auf die Umsetzung der 2003 und 2004 revidierten Empfehlungen der GAFI zurück und wurde 2008 ins Gesetz aufgenom-men. Zum anderen ist Rechtshilfe im Verhältnis zu den Schengen- und EU-Mitgliedstaaten möglich – gestützt auf Artikel 50 des Schengener Durchführungsab-kommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) und Artikel 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finan-ziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen; SR 0.351.926.81). In diesen Fällen liefert die Schweiz beispielsweise ausländischen Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die (hauptsächlich ausländische) Mehrwertsteuer auch Informationen über Bankdaten. Im Unterschied dazu gewährt die Schweiz bei Steuerhinterziehung keine Rechtshil-fe. Eine Teilrevision des IRSG, mit der die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausge-dehnt und an die Amtshilfe in Steuersachen angeglichen werden sollte, ist am 20. Februar 2013 vom Bundesrat aufgrund des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfah-rens zurückgestellt worden.5 Die Vorlage sieht vor, dass die Schweiz künftig auch in Fällen von Steuerhinterziehung Rechtshilfe leistet. Die Öffnung der Rechtshilfe soll u.a. gegenüber den Staaten erfolgen, mit denen die Schweiz ein neues oder revidier-tes Doppelbesteuerungsabkommen anwendet, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht.

Internationale Amtshilfe

Unter der früheren Amtshilfepolitik war es ausländischen Steuerbehörden nur im Fall von Steuer- und Abgabebetrug möglich, im Amtshilfeverfahren von der Schweiz steuerlich relevante Informationen zu erhalten. Aufgrund der Anpassung der internationalen Amtshilfe der Schweiz an die Standards der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) können nun diejenigen

5 http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=47839

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Staaten, mit welchen die Schweiz entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, nicht nur im Falle von Steuer- oder Abgabebetrug Bank- und ande-re steuerlich relevante Informationen erhalten, sondern in allen Fällen, in denen die Auskunftserteilung voraussichtlich erheblich für die Besteuerung ist, also auch für die Zwecke des Veranlagungsverfahrens. Es besteht daher keinerlei Zusammenhang mehr zwischen der Ausgestaltung der Tatbestände des Steuerstrafrechts und der Amtshilfe in Steuersachen an das Ausland. Demgegenüber dürfen die Steuerbehör-den der Schweiz Amtshilfeersuchen betreffend Bankinformationen weiterhin nur stellen, soweit diese Informationen auch nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten6. Dies bedeutet konkret, dass Steuerbehörden der Schweiz mittels Amtshilfe nur dann Informationen von Banken einholen können, wenn dem schwei-zerischen Strafverfahren ein Verdacht auf Steuer- oder Abgabebetrug zugrunde liegt, oder wenn die ESTV besondere Untersuchungsmassnahmen durchführt. Ein Verdacht auf Steuerhinterziehung genügt hingegen nicht.

Anzeige- oder Meldepflichten

Bei Steuerstrafverfahren werden den untersuchenden Behörden immer wieder Tat-sachen bekannt, welche auf Verstösse gegen das gemeine Strafrecht oder gegen Bestimmungen des (nicht steuerlichen) Nebenstrafrechts hindeuten. Die Wahrung des Steuergeheimnisses steht einer Anzeige an die Behörden, welche diese Delikte zu verfolgen verpflichtet sind, grundsätzlich entgegen, was dazu führen kann, dass diese Delikte ungeahndet bleiben. Eine Anzeige oder Meldung ist nur dann statthaft, wenn dazu eine gesetzliche Pflicht besteht. Solche Pflichten der Steuerbehörden des Bundes bestehen in zweifacher Hinsicht: − Artikel 19 Absatz 1 VStrR bestimmt, dass Strafanzeigen wegen Widerhandlung

gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes der beteiligten Verwaltung zu erstatten seien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung versteht diese Bestimmung als An-zeigepflicht.

− Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) statuiert eine Anzeigepflicht von Behördenmitgliedern des Bundes, welche bei ihrer amtlichen Tätigkeit ein Vergehen oder Verbrechen feststellen.

Verwertungsverbote

Im System der gemischten Veranlagung, welches bei den direkten Steuern gilt, ist die veranlagende Behörde auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen, um überhaupt zu einer korrekten (rechtmässigen) Veranlagung zu gelangen. Den Steu-erpflichtigen obliegen deshalb Mitwirkungspflichten, welche unter Androhung einer Busse und/oder einer Ermessensveranlagung teilweise durchgesetzt werden können. Mit solchem Zwang erlangte Beweismittel können einerseits für die Veranlagung der ordentlichen Steuer, aber auch für die Veranlagung von Nachsteuern verwendet werden. Im Strafverfahren hingegen dürfen sie nicht verwendet werden, da dies dem Gebot, dass sich ein Beschuldigter nicht selber belasten muss, zuwiderliefe.

6 Artikel 22 Absatz 6 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG; SR 672.5)

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Die Veranlagung der indirekten Steuern folgt einem anderen System. Hier wird die Steuer nicht von der Steuerbehörde unter Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen veranlagt, sondern der Steuerpflichtige nimmt die Veranlagung selber vor (sog. Selbstveranlagung). Die Steuerpflichtigen müssen die Deklaration, die Veranlagung und die Zahlung selber vornehmen. Die Behörde kann lediglich im Nachgang die Angaben kontrollieren. In diesen Kontrollverfahren trifft die Steuerpflichtigen ebenfalls eine Mitwirkungspflicht. Mit dieser Mitwirkungspflicht soll die Kontrolle der bereits selber vorgenommenen Veranlagung sichergestellt werden. Mit den bei einer Kontrolle erhobenen Beweisen wird geprüft, ob die Selbstveranlagung korrekt ist. Wird dabei eine unvollständige Selbstveranlagung entdeckt und führt dies zu einem Strafverfahren, so können die im Rahmen der Kontrolle ohne Zwang erhobe-nen Beweise als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden. Dieser Grund-satz gilt für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Ver-rechnungssteuer und die Stempelabgaben. Das MWSTG geht darüber hinaus und statuiert demgegenüber, dass Erkenntnisse aus Kontrollen in MWST-Strafverfahren nur mit Einverständnis des Beschuldigten verwendet werden dürfen, und zwar unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Zwang erhoben wurden (Art. 104 Abs. 3 MWSTG). Diese Bestimmung geht über die in der Europäischen Menschenrechts-konvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; Art. 6 EMRK) und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II, SR 0.103.2; Art. 14 Abs. 3 Bst. g, UNO Pakt II) gewährten Garantien hinaus. Artikel 104 Absatz 3 MWSTG erschwert die Aufgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und zieht einen häufigeren Einsatz von Zwangsmassnah-men wie Hausdurchsuchungen nach Artikel 48 VStrR nach sich.

Verjährung

Die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung von Steuerstraftaten weisen zum Teil erhebliche Differenzen auf: Im Recht der MWST verteilt sich die Verjährung der strafbaren Handlung auf zwei Phasen (Fristen). Artikel 105 MWSTG sieht zunächst eine Einleitungsverjährung vor, welche je nach Art der Widerhandlung unterschiedlich ausgestaltet ist (Art. 105 Abs. 1 MWSTG). Sodann sieht das Gesetz vor, dass das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, nach fünf Jahren verjährt (Art. 105 Abs. 4 MWSTG). Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn eine Strafverfü-gung ergangen ist (Art. 105 Abs. 2 MWSTG). Diese Verjährungsregeln unterschei-den sich zu grossen Teilen von den Bestimmungen des gemeinen Strafrechts (Art. 97, 98 und 109 StGB), insbesondre hinsichtlich des Beginns der Verjährung und in Bezug auf das System der Verjährung in zwei Phasen. Während eines Steuerverfah-rens über die Festsetzung der Steuerpflicht einer Leistung ruht das Strafverfahren nicht mehr (Art. 101 Abs. 2 MWSTG bestimmt, dass Art. 11 Abs. 3 VStrR nicht anwendbar ist). Demgegenüber ruht das Strafverfahren im Zollrecht sowie im Recht der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, da hier Artikel 11 Absatz 3 VStrR anwendbar ist.

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Übertretungen und Vergehen im Bereich des Zolls, der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben verjähren nach 7 Jahren. Qualifizierter Abgabebetrug («Schmug-gel»; Art. 14 Abs. 4 VStrR) sowie Übertretungen und Vergehen im Bereich der direkten Steuern nach 15 Jahren. Für die direkten Steuern ist festzuhalten, dass das Parlament über die Vorlage zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB7 berät. Damit werden – nebst der Anpassung der Sankti-onsordnung – die Verjährungsfristen im DBG und im StHG den Vorgaben des StGB und der Rechtsprechung angeglichen. Selbstanzeige

Wer sich erstmals wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Hinterziehung seiner Einkommens- oder Gewinn- bzw. Vermögens- oder Kapitalsteuer selbst anzeigt, ist straflos, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt war, er die Verwal-tung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemüht. Eine analoge Regelung gilt auch für den Teilnehmer zu einer Steuerhinterziehung. Bei jeder weiteren Selbstanzeige profitiert der Täter oder die Täterin von einer Strafmilderung. Im Recht der MWST ist eine Selbstanzeige von Widerhandlungen unter mehreren malen sowie auch bezüglich vorsätzlich begangener Straftaten möglich. (Art. 102 MWSTG). Wie bei der Hinterziehung der direkten Steuern (Art. 57b Abs. 1 StHG; Art. 175 Abs. 3, 178 Abs. 4, 181a Abs. 1, 186 Abs. 3 und 187 Abs. 2 DBG) ist eine straflose Selbstanzeige betreffend die indirekten Steuern gestützt auf Artikel 13 VStrR nur einmal möglich. Dies betrifft die vorsätzliche Hinterziehung der Verrechnungssteu-er, der Stempelabgaben und das Zollrecht.

1.5 Schwächen der geltenden Rechtsordnung Straftatbestände Das «Nebeneinander» von Hinterziehung der direkten Steuern und Steuerbetrug ist rechtlich nicht unumstritten. Die vom Gesetz vorgesehene Idealkonkurrenz bestraft denselben Lebenssachverhalt einmal wegen des Erfolgs (Steuerverkürzung) und ein weiteres Mal, weil das Vertrauen, welches in Urkunden gesetzt wird, für eine Steu-erhinterziehung missbraucht wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat darin allerdings bisher keinen Verstoss gegen das Verbot der doppelten Bestrafung dersel-ben Tat erblickt. Es erscheint indessen zunehmend wahrscheinlich, dass der Europä-ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze

7 BBl 2012 2869, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/index0_12.html

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der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101.07) respektive von Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) bejahen würde.

Verfahren

Die Geltung strafrechtlicher Verfahrensgarantien zugunsten des Beschuldigten bewirkt in den Verfahren wegen Hinterziehung direkter Steuern, dass die Steuerbe-hörden der Kantone für die Aufklärung des Sachverhaltes auf die freiwillige Mitwir-kung, auf allgemein zugängliche Informationsquellen und Zufälligkeiten angewiesen sind. Das Ungleichgewicht zwischen den Untersuchungsmitteln einerseits und den Rechten der Beschuldigten andererseits führt dazu, dass die Verfahren im Wesentli-chen nur dann abgeschlossen werden können, wenn die Beschuldigten vollständig kooperieren oder wenn Beweise anderswo gefunden werden. Im Ergebnis kann ein Strafverfahren, welches der Untersuchungsbehörde keine Untersuchungsmittel in die Hand gibt, keine rechtsgleiche und konsequente Durchsetzung des Steuerrechts sicherstellen.

Häufig verwirklicht ein Lebenssachverhalt verschiedene Steuerstraftatbestände, welche durch verschiedene Behörden nach teils unterschiedlichen Verfahrensord-nungen verfolgt und beurteilt werden. Der Betroffene muss sich so in verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensrechten und unterschiedlichen Rechts-mitteln zurechtfinden. Dies ist aufwendig und bietet Anlass zu Verwirrung, was die Rechtsposition des Betroffen schwächt.

Zugang zu Bankdaten

Wie oben erwähnt, verhindert in Steuerstrafverfahren der Kantone wegen Steuerhin-terziehung das steuerliche Bankgeheimnis den Zugang zu Bankdaten – dies im Gegensatz zu allen anderen Strafverfahren.

In Veranlagungsverfahren können die Steuerbehörden als ultima ratio auf die Mög-lichkeit zur Ermessensveranlagung zurückgreifen, und so die vermuteten Einkom-mens- und Vermögensbestandteile auch ohne Mitwirkung der Steuerpflichtigen festlegen und veranlagen. Soweit in solchen Fällen eine Steuerhinterziehung vor-liegt, kann das Ergebnis der Ermessensveranlagung aber nicht im Strafverfahren verwendet werden (vgl. «Verwertungsverbote» hiernach). Die fehlende Möglichkeit, Informationen von Banken einzuholen und damit wesentliche Beweismittel zu erheben, hat zur Folge, dass nicht jeder Tatverdacht untersucht und der Täter oder die Täterin allenfalls nicht der Strafe zugeführt werden kann.

Diese Einschränkung bei den Untersuchungsmitteln ist eine sachlich nicht gerecht-fertigte Eigentümlichkeit. Sie unterminiert ausserdem die rechtsgleiche Durchset-zung des Steuerrechts.

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Internationale Amtshilfe

Die gemäss den Standards der OECD ausgestalteten Doppelbesteuerungsabkommen erlauben es den Vertragsstaaten, nicht nur in ihren Steuerstrafverfahren, sondern auch in Veranlagungsverfahren von der Schweiz Informationen einzuverlangen. Dies betrifft auch und insbesondere Unterlagen, welche sich bei Banken befinden. Damit haben diese Vertragsstaaten in den Veranlagungs- und in den Strafverfahren Zugang zu Bankinformationen. Dies steht in krassem Gegensatz dazu, dass den Schweizer Behörden (Kantone) diese Informationen weder im Straf-, geschweige denn im Veranlagungsverfahren zur Verfügung stehen. Dieses Ungleichgewicht zwischen inländischen und ausländischen Steuerbehörden stösst auf grosse Kritik seitens der kantonalen Steuerverwaltungen. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit dieser Informationen für Steuerzwecke ist der Unterschied sachlich nicht begründbar. Dazu kommt, dass die Schweiz sich verpflichtet hat, das Ausland nur insoweit um Bankin-formationen zu ersuchen, als sich die Steuerbehörden auch in der Schweiz solche beschaffen können. Damit muss die Schweiz zwar solche Informationen beschaffen und ausliefern, kann Gleiches aber nicht für sich beanspruchen. Diese Ungereimtheit soll nun im Steuerstrafrecht beseitigt werden. Soweit den Schweizer Steuerbehörden der Zugang zu Bankdaten ermöglicht wird, ist die Schweiz automatisch ermächtigt, solche Informationen auch im Ausland einzuholen. Eine Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (StAhiG; SR 672.5) ist dazu nicht notwendig. Dies gilt klarerweise nur gegenüber denjenigen Partnerstaaten, mit welchen im Sinne der OECD-Standards revidierte DBA in Kraft sind. Wenn der Zugang zu Bankdaten ausschliesslich in Strafverfah-ren ermöglicht wird, so kann die Schweiz in der Folge auch nur im Rahmen eines Strafverfahrens um solche Auskünfte ersuchen.

Strafbarkeit juristischer Personen

Im geltenden Recht der direkten Steuern sind die juristischen Personen selber straf-rechtlich verantwortlich für die Hinterziehung ihrer Gewinn- und Kapitalsteuer. Die konsequente Anwendung strafrechtlicher Grundsätze verlangt, dass sich ein Straf-verfahren gegen die handelnden natürlichen Person richtet. Damit wird umgesetzt, was die Rechtsprechung bereits seit längerem festhält, nämlich dass Steuerstrafen Kriminalstrafen sind. Dies ist auch im Ergebnis zielführend: es sollen die natürli-chen Personen durch die Strafdrohung oder durch Verurteilung und Bestrafung davon abgehalten werden, eine Steuerstraftat zu begehen oder eine solche zu wie-derholen.

Anzeige- und Meldepflichten

Das geltende Anzeige- und Melderecht ist ungenügend und führt zu rechtsungleicher Behandlung. Da die anderen Behörden des Bundes und der Kantone nicht verpflich-tet sind, den Steuerbehörden einen Verdacht auf Widerhandlungen gegen ein Steu-ergesetz zu melden, erfolgen solche Meldungen nur punktuell. Es ist mit einer rechtsgleichen Behandlung nicht vereinbar, dass Strafverfahren nach Zufälligkeiten durchgeführt werden. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Zusammenarbeit

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unter den Behörden zum Zweck der Strafverfolgung nicht konsequent ausgestaltet sein soll. Heute bestehen nur unilaterale Anzeigepflichten der ESTV gegenüber anderen Strafverfolgungsbehörden (Art. 19 Abs. 1 VStrR / Art. 22a BPG).

Verwertungsverbote

Das mit klaren Grenzen versehene Verwertungsverbot bei den direkten Steuern stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Das für die MWST geltende Verwertungsverbot geht weit über diese Garantien hinaus. Die umfassende Verknüpfung mit den – im Verwaltungsverfahren als einziges Mittel möglichen – Kontrollen der Selbstveranlagungen verunmöglicht faktisch die Durchführung von Strafverfahren.

Verjährung

Im Recht der MST wird die Verjährung in Artikel 105 MWSTG geregelt, während für die übrigen indirekten Steuern Artikel 11 VStrR anwendbar ist. Das bedeutet, dass vielen von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) geführten Strafuntersu-chungen nicht nur eine Widerhandlung gegen das MWSTG vorliegt, sondern gleich-zeitig auch eine solche gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, insbesondere das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Für Letztere gelten die Verjäh-rungsbestimmungen des VStrR. Mithin sind auf den gleichen Sachverhalt unter-schiedliche Verjährungsfristen anzuwenden, was nicht vertretbar ist. Zudem weichen die Verjährungsbestimmungen von Artikel 105 MWSTG in Bezug auf Vergehen und Verbrechen von denjenigen des allgemeinen Teils des StGB ab.

Schliesslich bilden im Abgabenfestsetzungsverfahren regelmässig sowohl MWST als auch Zoll den Verfahrensgegenstand. Während eines Beschwerdeverfahrens ruht die zollstrafrechtliche Verjährungsfrist, nicht hingegen diejenige nach MWSTG (Grund dafür ist die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 VStR, siehe Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Selbstanzeige

Damit die Steuerpflichtigen nicht in die Irre geleitet werden, ist es zwingend not-wendig, dass im Bereich der indirekten Steuern dieselben Regeln für die Selbstan-zeige gelten. Als Beispiel sei angeführt, dass im Falle einer Hinterziehung der Ein-fuhrsteuer die EZV als zuständige Behörde oft zugleich Widerhandlungen gegen eines oder mehrere andere Verwaltungsgesetze verfolgt (ZG, Mineralölsteuer vom 21. Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61], Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [AStG; SR 641.51] etc.). Die Verfolgung dieser Widerhandlungen richtet sich im-mer nach dem VStrR. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zwingend nötig zu vermeiden, dass die Voraussetzungen zu einer Selbstanzeige betreffend einen Sach-verhalt nicht ebenfalls identisch sind.

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1.6 Statistische Angaben zur Steuerhinterziehung in der Schweiz

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass keine Angaben über den tatsächlichen Umfang der Steuerhinterziehung und des Steuerbetruges in der Schweiz bestehen. Die Häufigkeit von Steuerstraftaten und die sogenannte «Steuermoral» stehen in Bezug zueinander. Soweit ein hohes Vertrauen in den Staat (staatliche Leistungen, effizientes und rechtskonformes Verwaltungshandeln) besteht, darf wohl angenom-men werden, dass der Anreiz zu Steuerstraftaten tief ist. Die Erfahrungen mit der auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzten straflosen Selbstanzeige belegen allerdings, dass die Steuerhinterziehung auch in der Schweiz nicht vernachlässigbar ist. Die nachstehenden Angaben beruhen auf den der ESTV durch die kantonalen Steuer-verwaltungen mitgeteilten Angaben (n.v. heisst nicht verfügbar). Über die Höhe der durch die kantonalen Steuerverwaltungen insgesamt pro Jahr verfügten Bussen bestehen zu wenige aussagekräftige Angaben, weshalb sie hier nicht dargestellt werden.

Direkte Steuern

2009 2010 2011 2012

Verfahren KSTV wegen Steuerhinter-ziehung, erledigt 5‘857 4‘032 4‘337 n.v.

- davon aufgrund von Selbstanzeigen (mit Busse) 853 0 0 n.v.

Verfahren KSTV aufgrund strafloser Selbstanzeigen (kein Strafverfahren), erledigt

0 3‘320 4‘247 2‘411

Untersuchungsverfahren ESTV (ASU), neu eröffnet 11 24 6 11

Durch KSTV verfügte Steuern und Bussen aufgrund ASU-Verfahren (in Mio. CHF)

158.8 57.3 22 9.5

Indirekte Steuern

2009 2010 2011 2012

Verrechnungssteuer Verletzung von Verfahrenspflichten n.v.1) n.v.1) n.v.1) n.v.1)

Verrechnungssteuer Gefährdung (neu eröffnet) 632 74 64 58

Verrechnungssteuer Hinterziehung / Betrug (neu eröffnet) 56 30 12 67

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MWST erledigte Verfahren (Gefähr-dung und Verletzung Verfahrenspflich-ten)

n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1)

MWST erledigte Verfahren Hinterzie-hung (inkl. Einstellungen) n.v. 2) n.v.2) n.v.2) n.v.2)

MWST auf der Einfuhr, erledigte Verfahren inkl. Einstellungen (Gefähr-dung und Hinterziehung) 3)

7‘290 8‘407 11‘249 10‘703

1) Die Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten werden nicht separat erfasst, deshalb sind keine Zahlenangaben verfügbar. 2) Bis 2012 wurden die Strafverfahren nicht separat geführt. . 3) Bei rund drei Vierteln der Widerhandlungen gegen die Einfuhrsteuer handelt es sich um Bagatellfälle, die im abgekürzten Verfahren (Bussen von maximal 2000 Franken, Art. 65 Abs. 1 VStrR) erledigt werden können. Der überwiegende Teil davon sind Nicht- oder Falschanmeldungen von Waren ausserhalb des Freibetrages von 300 Franken, die bei Zollkontrollen im Reiseverkehr aufgedeckt werden. Grosse und gewerbsmässige Fälle von Steuerhinterziehungen werden hingegen regelmässig erst nachträglich aufgedeckt.

2 Beantragte Neuregelung 2.1 Ziele der Revision Mit der vorliegenden Revision des Steuerstrafrechts sollen folgende Ziele erreicht werden: − Die Straftatbestände der verschiedenen Steuerarten sind soweit als möglich

aufeinander abgestimmt und beinhalten insbesondere gleichartige Merkmale. − Die Steuerstrafverfahren werden nach einheitlichen Verfahrensbestimmungen

geführt. − Zwischen Untersuchungsmassnahmen und Beschuldigtenrechten besteht ein

Gleichgewicht. − Beim Zusammentreffen mehrerer Steuerstraftaten resultiert keine Überbestra-

fung. − Die Straftatbestände und die Verfahren tragen den internationalen Verpflichtun-

gen der Schweiz Rechnung.

2.2 Konzeption 2.2.1 Direkte Steuern Tatbestände Die Straftatbestände sind für alle Steuerarten gleich gestaltet. Als Grundtatbestand ist die Steuerhinterziehung vorgesehen. Steuerhinterziehung wird definiert als vor-

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sätzliche oder fahrlässige Handlung oder Unterlassung, die bewirkt, dass der Steuer-pflichtige keine oder zu wenig Steuern bezahlt. Die Sanktion ist Busse, womit die Steuerhinterziehung als Übertretung gilt. Je nach Verschulden ist eine höhere oder tiefere Busse auszusprechen. Für fahrlässige Steuerhinterziehung droht eine geringere Busse als für die vorsätzli-che Tatbegehung. Es bestehen keine Bussenuntergrenzen mehr. Selbstanzeigen, welche die Voraussetzungen zur Straffreiheit nicht erfüllen, wird im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen. Der qualifizierte Tatbestand, wie er im Rahmen der GAFI-Vorlage vorgeschlagen wird, besteht in einer Steuerhinterziehung, die entweder durch gefälschte, verfälsch-te oder inhaltlich unwahre Urkunden oder durch arglistiges Verhalten begangen wird. Die Sanktion ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Kommt zu diesem qualifizierten Tatbestand kumulativ ein weiteres Tatbestandsele-ment hinzu, nämlich nicht deklarierte Steuerfaktoren von mindestens 600'000 Franken, ist die Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei beiden qualifizierten Tatbeständen wird zusätzlich eine Busse ausgesprochen, deren Höhe sich nach der Strafe für die zugrundeliegende Steuerhinterziehung bemisst. Die beiden qualifizierten Tatbestände stehen nach den Grundsätzen des Strafrechts im Sinne der Spezialität in unechter Idealkonkurrenz zur Steuerhinterziehung: Sind zu den Tatbestandselementen der Steuerhinterziehung auch die zusätzlichen Ele-mente einer qualifizierten Steuerstraftat erfüllt, so erfolgt die Verurteilung nur wegen des qualifizierten Deliktes. Wie erwähnt sind die im DBG und StHG als Vergehen resp. als Verbrechen ausges-talteten Tatbestände Teil der GAFI-Vorlage. Sie werden hier der Vollständigkeit halber aufgeführt. Die Diskussion zu diesen Bestimmungen soll im Rahmen der GAFI-Vorlage stattfinden. In besonderen Fällen kann die Steuerbehörde zudem auf ein Strafverfahren oder auf eine Bestrafung verzichten, nämlich dann, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Dieses sogenannte Opportunitätsprinzip richtet sich nach dem allgemeinen Teil des StGB und entspricht damit der schweizerischen Strafrechtsordnung. Zuständigkeit Bei den direkten Steuern obliegt die Untersuchung und Verfolgung für alle Steuer-straftaten den kantonalen Steuerämtern und zwar sowohl für Widerhandlungen gegen das kantonale Steuerrecht als auch für Widerhandlungen gegen die direkte Bundessteuer. Sie sind unabhängig vom Anfangsverdacht zuständig und ermitteln demnach auch im Fall qualifizierter Delikte. Dies rechtfertigt sich aufgrund ihres Spezialwissens. Das VStrR ist so konzipiert, dass Verwaltungsbehörden mit ihrer Dossier- und Fachkenntnis die Verfahren vollständig führen und zum Abschluss bringen können. Damit wird ein effizientes Verfahren ermöglicht, welches den Betroffenen Rechtssicherheit gewährleistet und zudem eine gerichtliche Überprü-

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fung ermöglicht. Die Rechte der Betroffenen werden so ohne Weiteres umfassend gewahrt. Neu kann der Bund die Untersuchung auf Ersuchen einer kantonalen Steuerverwal-tung in interkantonalen Sachverhalten übernehmen. Die ESTV führt in diesem Fall lediglich die Untersuchung bis zum Schlussbericht, während dann die Beurteilung wieder in der Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltungen liegt. Darüber hinaus kann die ESTV die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Steu-erstraftaten an sich ziehen, wenn die zuständige kantonale Verwaltung für die direk-te Bundessteuer trotz Aufforderung der ESTV kein Strafverfahren führt. Verfahren Neu sollen alle Steuerstrafverfahren nach den Bestimmungen des VStrR geführt werden. Bei den indirekten Steuern und den besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV ist dies bereits heute der Fall. Bei den direkten Steuern richtet sich das Verfahren heute nach den Regeln des Veranlagungsverfahrens. Damit wird eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechts erreicht. Dies bedeutet für die kantonalen Steuerbehörden eine bedeutende inhaltliche Änderung, indem sie durch die Anwendbarkeit des VStrR mehr Möglichkeiten zur Untersu-chung/Ermittlung von Steuerstraftaten erhalten als dies heute der Fall ist. Die Dis-krepanz zwischen dem Umstand, dass Steuerhinterziehungsverfahren zwar als Strafverfahren gelten, den zuständigen Behörden aber nur die Mittel des nichtstreiti-gen Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehen, wird damit beseitigt («Prinzip der gleich langen Spiesse »). Das VStrR ist auf die Rechtsanwendung durch Bundesbehörden ausgerichtet. Insbe-sondere dessen Rechtsmittelinstanzen können im Vollzugsföderalismus der direkten Steuern nicht für die Beurteilung der Entscheide kantonaler Behörden zuständig sein. Deshalb sind Anpassungen nötig, namentlich betreffend die Rechtsmittelver-fahren und die kantonalen Zuständigkeiten. Zahlreiche andere Bestimmungen, so insbesondere die im VStrR enthaltenen Straftatbestände müssen nicht ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt werden: Die einzelnen Steuergesetze gehen als Spezial-gesetze diesen Bestimmungen des VStrR vor, so dass von diesem abweichende Regelungen in den Steuergesetzen direkt und ausschliesslich zur Anwendung kom-men. Im Ergebnis kann sich die Anpassung des VStrR somit auf wenige, unabding-bare Artikel beschränken. Das VStrR verlangt nicht zwingend die Vornahme bestimmter Untersuchungshand-lungen: Liegen die zur Beurteilung notwendigen tatsächlichen Beweise vor und ist der Sachverhalt demnach vollständig erstellt, so kann auch ohne Vornahme besonde-rer Untersuchungshandlungen sogleich das Schlussprotokoll aufgenommen werden (vgl. Art. 37 Abs. 3 VStrR). Das VStrR lässt ferner zu, die Strafverfahren in verein-fachter Weise zu führen („abgekürztes Verfahren“): Gibt der Steuerpflichtige bei-spielsweise zu, dass er einen Einkommensbestandteil fahrlässig nicht deklariert hat, und erlauben die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen die vollständige Klärung des Sachverhalts, so kann unter bestimmten Umständen ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls sogleich der Strafbescheid erlassen werden (vgl.

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Art. 65 Abs. 1 VStrR). Damit können wenig komplexe Fälle durch eine einfache Ausgestaltung des Strafverfahrens erledigt werden, ohne die Betroffenen durch aufwendige Untersuchungsmassnahmen zu belasten. Schliesslich kann in Bagatellfällen, das heisst wenn Verschulden und Tatfolgen gering sind, auf die Bestrafung oder auch gleich auf die Strafverfolgung verzichtet werden. Es gelten die Grundsätze des allgemeinen Teils des StGB. Mit diesen Änderungen gelten neu andere Verfahrensbestimmungen für Strafverfah-ren betreffend die direkten Steuern als für das Nachsteuerverfahren. Während Erste-res konsequent nach strafprozessrechtlichen Grundsätzen geführt wird, folgt Zweite-res weiterhin verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Dies hat namentlich zur Folge, dass einerseits Straf(-gerichts)-, und andererseits Verwaltungs(-gerichts)behörden zur Beurteilung von allfälligen Beschwerden zuständig sind. Unter geltendem Recht beurteilten die Verwaltungsgerichtsbehörden sowohl Beschwerden aus dem Nach-steuer- als auch aus dem Hinterziehungsverfahren. Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt einen hinreichenden Verdacht auf eine Steuerstraftat voraus. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn ernsthafte, objektive Gründe für das Vorliegen einer Steuerstraftat sprechen und aufgrund der tatsächlichen Hinweise eine gewisse Wahrscheinlichkeit zur Verurteilung des mut-masslichen Täters besteht. Dieses Verständnis entspricht dem Schutz vor ungerecht-fertigter oder inopportuner Strafverfolgung. Die klare Bezeichnung der Tatbestands-elemente dient ebenfalls diesem Zweck: Der Verdacht, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde, muss sich danach ausrichten. Wie die Verdachtsmomente etwa im Sinne eines schematischen Beurteilungsmassstabes aussehen, kann aber nicht allge-meingültig umschrieben werden. Untersuchungsmittel Den kantonalen Steuerbehörden stehen für die Untersuchung von Steuerstraftaten künftig folgende Untersuchungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche keine Zwangsmassnahmen darstellen: − Einvernahme des Beschuldigten, von Zeugen oder Auskunftspersonen (Art. 39–

41 VStrR); − Einholen von schriftlichen Auskünften bei Dritten (; Art. 40 VStrR; betreffend

Banken siehe nachfolgend «Einholen von Informationen bei Banken»). Mit der Anwendung der Bestimmungen des VStrR ist sichergestellt, dass diese Untersuchungsmittel nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können: Zum Einen muss dazu ein hinreichender Verdacht auf eine Steuerstraftat vorliegen und damit ein Strafverfahren eröffnet sein. Zum Anderen sind die Steuerstrafverfahren von dafür besonders ausgebildeten Personen durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Das bedeutet, dass diejenigen Personen, welche für die Veranlagungen zuständig sind, nur mit zusätzlicher Aus-bildung Strafverfahren eröffnen und durchführen dürfen.

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Wird ohne hinreichenden Verdacht ein Strafverfahren eröffnet, so können gegen die daraufhin ergriffenen Massnahmen gemäss Verwaltungsstrafrecht Beschwerde geführt und Einsprache erhoben werden. Erweist sich die Untersuchungsmassnahme als unzulässig (zum Beispiel, weil sie ohne hinreichenden Verdacht ergriffen wur-den), so sind diese Ergebnisse (Dokumente, Auskünfte) aus den Strafakten zu wei-sen. Sie können damit auch nicht rechtmässig im Veranlagungsverfahren verwendet werden. Damit wird sichergestellt, dass die Untersuchungsmassnahmen erst auf einer genü-genden Grundlage zur Anwendung kommen. Das Verwaltungsstrafrecht stellt den Betroffenen den entsprechenden Rechtsschutz zur Verfügung. Zudem stehen den kantonalen Steuerbehörden künftig folgende Zwangsmassnahmen zur Verfügung (Art. 45–51 VStrR): − Beschlagnahme; − Durchsuchung von Wohnungen und Personen; − vorläufige Festnahme. Zwangsmassnahmen sind starke Eingriffe in Eigentums- und Freiheitsrechte. Des-halb ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Beachtung zu schenken, und zwar nicht nur bezüglich der Frage, ob die Massnahme im Hinblick auf die Schwere des untersuchten Tatverdachts gerechtfertigt ist, sondern auch bezüglich der Art der Durchführung (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR). Die Verhältnismässigkeit ist nur gege-ben, wenn die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar ist. Es können dar-über hinaus keine Kriterien definiert werden, welche es erlauben würden, schema-tisch zu beurteilen, ob die Verhältnismässigkeit in einem konkreten Fall gegeben ist oder nicht. Die Verhältnismässigkeit hängt vielmehr immer von allen Umständen des Einzelfalls ab. Immerhin kann als Beispiel festgehalten werden, dass es nicht verhältnismässig wäre, bei einem Steuerpflichtigen eine Hausdurchsuchung durch-zuführen, wenn er bei der Befragung die Nichtdeklaration eines geringfügigen Nebeneinkommens zugibt und alle Unterlagen zur Verfügung stellt, damit seine Angaben überprüft werden können. Die Durchführung von Zwangsmassnahmen darf deshalb nur besonders ausgebildeten Angestellten der beteiligten Verwaltung über-tragen werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStrR). Das bedeutet, dass die kantonalen Steu-erverwaltungen ihre Fachleute entsprechend aus- und weiterbilden müssen. Ob die kantonalen Steuerverwaltungen die entsprechenden Verfahren einer besonderen Einheit zuteilen, liegt in der Organisationskompetenz der Kantone. Die Beschlagnahme ist direkt durch diese spezialisierten Angestellten vorzunehmen. Gegen die Beschlagnahmeverfügungen stehen Rechtsmittel offen, welche durch die Verwaltung zu behandeln und – wenn die Massnahme nicht korrigiert wird – dem Gericht weiterzuleiten sind. Die Durchsuchung ist ebenfalls nur durch diese besonders ausgebildeten Angestell-ten vorzunehmen. Dies ist überprüfbar, da sich diese Person auszuweisen hat (Art. 49 Abs. 1 VStrR). Da für die Durchsuchung ein Durchsuchungsbefehl des Vorste-hers oder der Vorsteherin der Steuerverwaltung nötig ist (vgl. Art. 48 Abs. 3 VStrR), kann der für den Fall zuständige Angestellte diese Massnahme nicht in eigener

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Kompetenz durchführen. Nur in Ausnahmefällen – nämlich wenn Gefahr im Verzu-ge ist – darf der untersuchende Angestellte der Steuerverwaltung selber eine Durch-suchungsanordnung ausstellen. Der Betroffene kann zudem mittels Einsprache die Durchsuchung von Unterlagen verhindern, was zur Siegelung der betreffenden Unterlagen führt. Die Zulässigkeit der Durchsuchung dieser Unterlagen wird dann durch eine gerichtliche Instanz überprüft. Die vorläufige Festnahme ist eine äusserst einschneidende Massnahme. In Strafver-fahren betreffend die indirekten Steuern ist sie bereits heute möglich, da das VStrR in diesen Verfahren bereits anwendbar ist. Eine vorläufige Festnahme wird aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips äusserst selten verfügt. Im Wesentlichen kommt sie im Bereich der Importsteuer der MWST zur Anwendung. Diese Mass-nahme kann allerdings auch für die direkten Steuern zur Vermeidung von Kollusi-onshandlungen in einer umfangreichen Untersuchung ausnahmsweise angezeigt sein. Das Verfahren ist in Artikel 51 VStrR ausführlich geregelt: Dabei muss die betroffene Person unverzüglich einvernommen werden. Ist danach kein Haftgrund mehr ersichtlich, ist die betroffene Person sofort freizulassen. Bestätigt sich indessen aufgrund der Einvernahme der Haftgrund, so ist die betroffene Person unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen. Diese prüft, ob ein Haftgrund besteht und verfügt die Freilassung oder Verhaftung (Art. 51 f. VStrR). Der Angestellte der Steuerverwaltung kann die Verhaftung keinesfalls selber anord-nen; dieser Entscheid obliegt einzig der Gerichtsbehörde. Mit den dargelegten Regelungen des VStrR ist sichergestellt, dass jede Zwangs-massnahme gerichtlich überprüft werden kann. Dabei lässt sich nicht nur die Frage, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht besteht, gerichtlich überprüfen, sondern namentlich auch, ob die ergriffene Zwangsmassnahme verhältnismässig ist. Die Durchsuchung von Papieren kann zudem auf Einsprache hin noch vor deren Durch-führung gerichtlich überprüft werden. Beweise, welche unrechtmässig erhoben wurden, sind nicht verwertbar und aus den Strafakten zu weisen. Damit können sie auch nicht für das Veranlagungsverfahren herangezogen werden. Einholen von Informationen bei Banken Den Steuerpflichtigen obliegt bereits heute im Recht der direkten Steuern die Pflicht, sämtliche für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendigen Informationen offenzulegen. Dazu gehört insbesondere die Deklaration aller Wert-schriften und Forderungen, auch solcher gegenüber Banken (vgl. Art. 125 f. DBG). Ein absoluter Anspruch der Steuerpflichtigen auf finanzielle Privatsphäre gegenüber den Steuerbehörden besteht damit bereits heute nicht. Trotz dieser umfassenden Offenlegungspflichten wird der Schutz der finanziellen Privatsphäre als Gegenstück zur Steuerehrlichkeit hochgehalten. Um der Befürchtung entgegen zu treten, ein Strafverfahren könnte ohne weiteres eröffnet werden, um Informationen für das Veranlagungsverfahren zu beschaffen (zum Rechtsschutz vgl. oben «Verfahren» und «Untersuchungsmittel»), wird für das Einholen von Informationen bei Banken im Gegensatz zur Informationsbeschaffung bei anderen Dritten eine weitere Hürde

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vorgesehen: Informationen bei Banken können nur mit Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der betroffenen kantonalen Steuerverwaltung eingefordert werden. Steuerstraftaten im Geschäftsbereich von bzw. mit Wirkung für juristische Perso-nen Steuerstraftaten sind nicht Tatbestände mit Verwaltungscharakter, sondern Krimi-naltatbestände. Deshalb sollen auch bezüglich Verfolgung und Beurteilung von Straftaten im Geschäftsbereich von bzw. mit Wirkung für juristische Personen die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze gelten. Lässt sich demnach eine Straftat einer natürlichen Person zuordnen, so ist diese zu verfolgen und zu verurteilen. Dieser allgemeine Grundsatz des Strafrechts galt bis anhin nur für die Verfolgung von Steuervergehen. Er soll neu auch für die Sonderdelikte gelten, das heisst für die Verfolgung von Verfahrenspflichtverletzung, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug (im Sinne der revidierten GAFI-Bestimmung). Die Strafbarkeit der juristischen Person wird mithin aufgehoben. Es ist die natürliche Person zu eruieren, welche die Straftat verwirklicht hat. Ihr wird die Sondereigenschaft, d.h. die Steuer- bzw. Mitwirkungspflicht der juristischen Person, zugerechnet (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStrR und Art. 29 StGB). Mit dieser Änderung entfällt auch die bis anhin bestehen-de Parallelität der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der juristischen Person durch die Zurechnung der Handlungen der Organe einerseits und die Strafbarkeit der handelnden Organe andererseits.

Hinsichtlich der Steuervergehen und -verbrechen besteht für die juristische Person nur eine subsidiäre Verantwortlichkeit im Sinne von Artikel 102 StGB. Soweit es sich um eine Steuerübertretung handelt, greift die Ausfallhaftung nach Artikel 7 VStrR, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anwendbarkeit des AT STGB Verfahren wegen Verdachts auf Steuerstraftaten sind Strafverfahren. Deshalb gilt auch für diese Verfahren grundsätzlich der allgemeine Teil des StGB. Meldepflichten Die Neuregelung der Meldepflichten verfolgt zwei Zwecke: zum Einen soll sicher-gestellt werden, dass bei Verdacht auf eine Steuerstraftat oder andere Widerhand-lung gegen das Steuergesetz die Einleitung eines Strafverfahren durch die zuständi-ge Behörde überprüft werden kann. Der Austausch von für die Bekämpfung von (Steuer)Straftaten wesentlichen Informationen ist für eine rechtsgleiche und konse-quente Prüfung der Verdachtsfälle wesentlich. Zum Anderen sollen die gegenseiti-gen Meldepflichten unter den zuständigen Behörden auch gewährleisten, dass eine Überbestrafung vermieden werden kann. Ohne Kenntnis anderweitiger Strafverfah-ren ist dies nicht möglich. Zu beachten ist, dass die Meldepflichten das Steuerge-heimnis wahren; das Steuergeheimnis besteht bis auf die unter Ziffer 1.4 («Anzeige- oder Meldepflichten») genannten, heute schon bestehenden gesetzlichen Ausnahmen

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unverändert weiter. Es wird schliesslich darauf hingewiesen, dass international Bestrebungen im Gange sind, die Zusammenarbeit anderer Behörden mit den Steu-erbehörden auf nationaler Ebene zu fördern (vgl. Erläuterungen zu Art. 112 VE DBG/ARS). Den diesbezüglich restriktiven gesetzlichen Rahmenbedingungen der Meldestelle für Geldwäsche wird Rechnung getragen.

2.2.2 Indirekte Steuern Tatbestände Das VStG und das StG enthalten die spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Verlet-zung von Verfahrenspflichten und zur Steuerhinterziehung. Diese Bestimmungen sind bereits so abgefasst, dass sie den Vorgängen und Pflichten dieser beiden Geset-ze entsprechen. Im übrigen wird für das Verfahren bereits auf das Verwaltungsstraf-gesetz verwiesen. Damit besteht für diese beiden Steuerarten die angestrebte Anglei-chung im Wesentlichen bereits. Die Strafbestimmungen des geltenden MWSTG werden grundsätzlich übernommen. Die Revision wird indessen zum Anlass genommen, einige Strafbestimmungen klarer zu fassen. Für die qualifizierten Widerhandlungen (Leistungs- und Abgabebe-trug) finden sich für alle indirekten Steuern geltend die Bestimmungen im VStrR. Diese Bestimmungen werden in der GAFI-Vorlage revidiert. Zuständigkeit Bei den indirekten Steuern (MWSTG, VStG und StG) bleibt wie anhin der Bund für die Verfolgung und Beurteilung zuständig (ESTV und EZV). Verfahren und Untersuchungsmittel Als Verfahrensrecht gilt weiterhin das VStrR. Die im MWSTG und im VStrR vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, das Strafrecht bezüglich der indirekten Steuern zu vereinheitlichen. Im Besonderen geht es darum, die strafrechtlichen Bestimmungen des MWSTG mit denjenigen des ZG und der Gesamtheit der in der Zuständigkeit der EZV liegenden anderen Abgabege-setzen zu vereinheitlichen. In vielen von der EZV geführten Strafuntersuchungen liegen in der Tat nicht nur eine Widerhandlung gegen das MWSTG vor, sondern gleichzeitig auch solche gegen einen anderen Abgabenerlass des Bundes, insbeson-dere das ZG. Es ist deshalb zwingend nötig, dass die strafrechtlichen Bestimmun-gen dieser verschiedenen Gesetze weitestmöglich vereinheitlicht werden. Ausser-dem wurden die in Artikel 104 MWSTG verankerten Verfahrensgarantien überarbeitet, so dass sie nun EMRK-konform ausgestaltet sind, ohne dass dadurch die reibungslose Durchführung von Kontrollen nach Artikel 78 MWSTG sowie von Strafverfahren beeinträchtigt werden. Steuerstraftaten im Geschäftsbereich von bzw. mit Wirkung für juristische Perso-nen

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Bei den indirekten Steuern gilt bereits heute das Täterprinzip; die juristische Person ist nicht Strafrechtssubjekt. Diese Grundsätze werden beibehalten. Anwendbarkeit allgemeinen Teil des StGB Die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten bereits heute im Anwendungsbe-reich der VStrR, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. Meldepflichten Im Recht der Mehrwertsteuer werden die Melde- und Anzeigepflichten der Behör-den untereinander gleich ausgestaltet wie bei den direkten Steuern. Die bereits geltende Anzeigepflicht von Artikel 19 Absatz 1 VStrR wird erweitert, indem wie bei den direkten Steuern eine umfassende Meldepflicht statuiert wird. Den diesbezüglich restriktiven gesetzlichen Rahmenbedingungen der Meldestelle für Geldwäsche wird Rechnung getragen. 2.2.3 Anpassung der Verjährungsfristen und Sanktionen an das

StGB Am 1. Oktober 2002 trat eine neue Verjährungsordnung und am 1. Januar 2006 ein neues Sanktionensystem in Kraft. Die davon betroffenen Bestimmungen des Neben-strafrechts wurden nicht unmittelbar im Zuge der Revision angepasst, sondern es wurde stattdessen eine Umrechnungsnormen ins StGB eingefügt (vgl. Art. 333 Abs. 2–6 StGB). Im DBG und im StHG ist deshalb noch die alte Verjährungs- und Sank-tionenordnung abgebildet. Die geltenden Verjährungsfristen und angepassten Sank-tionen ergeben sich erst aus der Umrechnungsnorm. Um diese unbefriedigende Situation zu ändern, hat der Bundesrat am 2. März 2012 eine Botschaft8 verabschiedet mit dem Ziel, die Verjährungsfristen und die Sanktio-nen an den allgemeinen Teils des StGB anzupassen. Die vorliegende Revision berücksichtigt grundsätzlich die dort vorgeschlagenen Änderungen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen Gesetzestechnisch bestehen zwei Möglichkeiten zur Regelung der Steuerstrafbe-stimmungen. Diese werden entweder wie bisher in den einzelnen Steuergesetzen (DBG, StHG, MWSTG, VStG etc.) geregelt oder es wird ein eigenständiges Bun-desgesetz über das Steuerstrafrecht geschaffen, das nicht nur die materiellen Be-stimmungen (Tatbestände), sondern auch die Verfahrensbestimmungen enthält. Die Vorteile eines separaten Bundesgesetzes über das Steuerstrafrecht liegen auf der Hand: das Zusammenführen des heute in verschiedenen Gesetzen geregelten Steuer-

8 BBl 2012 2869

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strafrechts in einem separaten Gesetz vereinfacht eine kohärente Regelung, erhöht die Transparenz und erleichtert es den Betroffenen, sich zurechtzufinden. Als Vari-ante liesse sich auch nur das Verfahren in einer separaten Verfahrensordnung regeln, welche auf die Verfolgung von Widerhandlungen gegen die MWST, die Verrech-nungssteuer, die Stempelabgaben und die direkten Steuern Anwendung findet. Dennoch hat sich der Bundesrat für den status quo, also die Regelung in den ver-schiedenen Steuergesetzen, entschieden. Der Grund liegt vor allem darin, dass die Umsetzung eines zusätzlichen Gesetzes mit eigenen Verfahrensbestimmungen insbesondere für die Eidgenössische Zollverwaltung eine nicht zumutbare Verkom-plizierung bedeuten würde.

3.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Art. 10

Artikel 10 VStrR regelt die Umwandlung verwaltungsstrafrechtlicher Bussen, sofern diese nicht eingebracht werden können. Diese Bestimmung wurde nicht an die neue Strafregelung des allgemeinen Teil des StGB angepasst. Die vorliegende Revision wird zum Anlass genommen, diese spezialgesetzliche Bestimmung aufzuheben, so dass sich künftig auch die Umwandlung verwaltungsstrafrechtlicher Bussen nach Artikel 35 und Artikel 36 Absätze 2–5 StGB i.V.m. 106 Absatz 5 StGB richtet.

Die Umwandlung einer Busse wegen Ordnungswidrigkeit ist wie bereits im gelten-den Recht ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VStrR).

Art. 11

Nach geltendem Recht beträgt die Verfolgungsverjährung für Übertretungen, welche nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, vier Jahre (Art. 11 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Im gemeinen Strafrecht verjährt eine Übertre-tung in drei Jahren. Diese Regelung soll auch für die Fälle von Artikel 11 Absatz 1 VStrR übernommen werden.

Richtet sich die Übertretung gegen Steuergesetze oder Abgabenerlasse, beträgt die Verjährungsfrist nach dem Wortlaut des Gesetzes 10 Jahre (Art. 11 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). In diesen Fällen dauert demnach die Verjäh-rung länger als für Vergehen gegen dieselben Gesetze; diese beträgt nämlich ledig-lich 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB i.V.m. Art. 2 VStrR bzw. Art. 333 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verkürzt sich die längere Ver-jährungsfrist der Übertretung auf die Dauer der für das Vergehen geltenden Verjäh-rungsfrist.9 Die gemäss dieser Rechtsprechung geltende Verjährungsfrist von 7 Jahren wird in den Wortlaut von Absatz 2 übernommen. Gleichzeitig ist die Unter-brechungsmöglichkeit zu streichen. Das neue Verjährungsrecht kennt grundsätzliche

9 Vgl. BGE 134 IV 328 E. 2.1

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keine Unterbrechung mehr; deren Wegfall ist durch die längere Verjährungsfrist kompensiert (vgl. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB).

Mit dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 200810 zur Umsetzung der revidierten Emp-fehlungen der GAFI wurde mit Artikel 14 Absatz 4 VStrR ein Tatbestand geschaf-fen, welcher den organisierten Schmuggel («qualifizierter Abgabebetrug») als Verbrechen erfasst. Dieser Verbrechenstatbestand wird mit der GAFI-Vorlage generell auf die indirekten Steuern ausgedehnt. Der bestehende Absatz 3 von Artikel 11 VStrR hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze des Bundes nicht mehr nur als Übertretung oder Vergehen verfolgt werden, sondern – wie dargelegt – je nach Sachverhalt auch als Verbrechen. Absatz 3 ist demzufolge derart anzupassen, dass er sämtliche Steuerstraftaten er-fasst.

Art. 13 Abs. 2

Diese Bestimmung zielt auf den besonderen Fall ab, in welchem die Selbstanzeige eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine Einzelunternehmung betrifft. Es soll vermieden werden, dass das Organ oder der Vertreter, welche die Anzeige erstatten, strafrechtlich verfolgt werden. Die Ände-rung erlaubt es, die Bedingungen zur straflosen Selbstanzeige juristischer Personen etc. für die indirekten Steuern zu harmonisieren.

Art. 14 Absatz 1: Die in Artikel 14 Absatz 1 VE VStrR/ARS festgelegte Strafe wird dem Allgemeinen Teil des StGB angepasst. Absatz 2 : Das geltende Recht legt folgende maximale Freiheitsstrafen fest: − Bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das ZG, das Tabaksteuergesetz

(TStG) und das Biersteuergesetz (BStG): 1 Jahr; − Bei qualifizierter Hinterziehung der MWST : 2 Jahre und − Bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Automobilsteuergesetz (AStG),

das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und das Alkoholgesetz: 3 Jahre; Wer einen Abgabebetrug begeht, soll dementsprechend mit bis zu 3 Jahren Frei-heitsstrafe bestraft werden. Tatsächlich erfordert eine solche Tat immerhin die arglistige Täuschung der Verwaltung. Im übrigen wird die Sanktionsart den Anfor-derungen des allgemeinen Teils des StGB angepasst. Absatz 3 : Dieser Absatz wurde aus dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen übernommen (Art. 14 Abs. 4 VE VStrR/GAFI). Absatz 4 : Sind die Voraussetzungen von Artikel 42 StGB erfüllt, so wird nach geltenden Recht jemand, der erstmals einen Abgabebetrug – also ein Vergehen – begeht, mit einer bedingten Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. Damit kommt er besser davon als jemand, der eine einfache Übertretung begeht und dafür mit Busse

10 AS 2009 361

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bestraft wird. Der vorgeschlagene Artikel 14 Absatz 4 VStrR behebt diesen Mangel. Um zu vermeiden, dass die qualifizierte Form der Steuerhinterziehung «nur» mit in der Höhe begrenzten und zudem in der Regel bedingten Geldstrafen geahnt werden können, sieht Absatz 4 vor, dass für Widerhandlungen nach den Absätzen 1 bis 3

zugleich eine Busse auszusprechen ist, deren Höhe sich nach der Busse für die nicht arglistig begangene Steuerwiderhandlung richtet. Diese Busse ist keine Verbin-dungsbusse nach Artikel 42 StGB, welche in der Höhe stark limitiert ist. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass die schwere Steuerdelinquenz bagatellisiert wird. So lässt sich zudem vermeiden, dass derjenige, der eine qualifizierte Hinterziehung begeht, weniger streng bestraft wird, als wer dieselbe Tat ohne arglistige Täuschung der Steuerbehörden und somit eine weniger schwere Widerhandlung (Übertretung) begeht. Art. 15 Artikel 15 VE VStrR/ARS übernimmt in neuer Formulierung den bestehenden Artikel 15 VStrR. Die neue Formulierung trägt insbesondere der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Strafregelung des StGB Rechnung. Art. 16 Artikel 16 VE VStrR/ARS übernimmt ebenfalls neu formuliert die bestehende Bestimmung von Artikel 16 VStrR; gleichzeitig wird aber sein Anwendungsbereich ausgeweitet, indem nicht mehr nur die aufbewahrungspflichtige Person als Täter-schaft in Frage kommt, sondern jede Person, welche aufbewahrungspflichtige Ur-kunden unterdrückt. Art. 17 Die Absätze 1–4 übernehmen in neuer Formulierung den bestehenden Artikel 17 VStrR. Die neue Formulierung trägt insbesondere der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Strafregelung des StGB Rechnung. Absatz 5: In der Lehre sind die Meinungen zur Strafbarkeit der Begünstigung zu einer Ordnungswidrigkeit geteilt11. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des steu-erlichen Veranlagungs- und Kontrollverfahrens rechtfertigt es sich nicht, die Be-günstigung einer Ordnungswidrigkeit unter die sonst gerechtfertigte Strafbarkeit der Begünstigung zu stellen. Aus diesem Grunde wird die Strafbarkeit der Begünstigung zu einer Ordnungswidrigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

11 Andreas Eicker/Friedrich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwal-

tungsstrafverfahrensrecht, Bern, 2012, S. 135; andere Autoren lassen die Frage, ob die Begünstigung zu einer Ordnungswidrigkeit strafbar ist, offen, vgl. Kurt Hauri, Verwal-tungsstrafrecht, Bern, 1998, S. 58; a.M. hingegen Niccolò Raselli, Ordnungsbussen we-gen Verletzung steuerlicher Verfahrensvorschriften. Fragen und Thesen, in: StR 46/1991, S. 449, er sagt, dass es sich bei Ordnungsbussen nicht um Strafen, sondern um Verwal-tungszwang handle. Somit ist die Begünstigung nicht möglich, da man bei dieser jemand der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen muss. Diese Meinung ist jedoch ab-zulehnen, da Steuerstrafen als echte Strafen i.S.d. EMRK zu qualifizieren sind. Vgl. dazu Entscheid des Obergerichts Uri vom 22.01.2010, OG V 08 53, S. 171, E. 6c.

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Art. 38 Die Eröffnung eines Strafverfahrens ist aktenkundig zu machen (Art. 38 Abs. 1). Die bisher ausschliesslich in Artikel 104 Absatz 4 MWSTG enthaltene Vorschrift zur Information der Beschuldigten wird in Artikel 38 Abs. 1bis übernommen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Artikel 104 VE MWSTG). Die Eröffnung hat deshalb auch die Beschuldigten zu nennen. Eine Untersuchung kann allerdings auch gegen Unbe-kannt eröffnet werden. Diesfalls ist anstelle der persönlichen Nennung die Eröffnung des Verfahrens gegen Unbekannt festzuhalten. Art. 39 Diese Bestimmung konkretisiert die allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens, wie sie in der Verfassung festgelegt und durch die Rechtsprechung mit Bezug auf Artikel 6 EMRK bestätigt sind. Die Regelung erlaubt eine Angleichung an Artikel 158 StPO (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 104 VE MWSTG). Art. 46 Die Anwendung des VStrR auf Widerhandlungen gegen die Steuergesetze öffnet die Möglichkeit der Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme sowie der Beschlag-nahme von dem Staat verfallenden Geschenken und anderen Zuwendungen (Abs. 1 und 2). Die Bestimmung von Absatz 3 sieht neu analog der Regelung von Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe b StPO auch die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigung vor. Art. 61 Abs. 3, 2. Satz Das geltende Recht räumt dem Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll von 10 Tagen ein. Diese Frist erweist sich in der Praxis häufig als zu kurz. Sie wird deshalb auf 30 Tage verlängert. Die Frist kann bei Vorliegen zureichender Gründe erstreckt werden, wenn das Gesuch innert der Frist gestellt wird. Zureichende Gründe können beispielsweise dann vorliegen, wenn sich das Verfahren auf einen komplexen Sachverhalt bezieht und dementsprechend auch umfangreiche Akten vorliegen. Art. 72 Abs. 1 Das geltende Recht räumt dem Beschuldigten eine Frist von zehn Tagen ein, um die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Diese Frist wird neu auf 30 Tage festgesetzt. Damit gelten für die Stellungnahme zum Schlussprotokoll, für die Einsprache gegen den Strafbescheid und für das Gesuch um gerichtliche Beurteilung einheitliche Fristen. Art. 91 Abs. 1 Dieser Artikel verweist auf Artikel 10 VStrR, welcher geändert wird. Die Verweise auf die Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind deshalb hier anzupassen.

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Gleichzeitig sind die Begriffe „Haft“ und „Einschliessung“ dem Strafgesetzbuch anzupassen und durch „Freiheitsstrafe“ zu ersetzen.

3.2 Rechtshilfegesetz Die GAFI-Vorlage sieht eine Anpassung des IRSG vor, um den Vorgaben der GAFI zur internationalen Rechtshilfe zu entsprechen. Konkret soll der Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b auf die im Rahmen der GAFI-Vorlage neu eingeführten Verbrechenstatbestände ausgedehnt werden.12 Diese Regelung ist inhaltlich zu übernehmen, aber an die neue Artikelnummerierung anzupassen (quali-fizierter Steuerbetrug im Sinne von Art. 177 Abs. 2 VE DBG/ARS bzw. Art. 55c Abs. 2 VE StHG/ARS).

3.3 Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Generalanweisung und Art. 31

Im gesamten StG wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt. Diesem Zweck dient die Generalanweisung, die Abkürzung wird in Artikel 31 VE StG eingeführt. Art. 32 Siehe Erläuterungen zu Artikel 36 VE VStG.

3.4 Mehrwertsteuergesetz Art. 42 Abs. 4, 5 und 6 und Art. 56 Abs. 4 Infolge der Anwendbarkeit von Artikel 12 Absatz 4 VStrR muss Absatz 4 des Arti-kels 42 in seiner geltenden Fassung aufgehoben werden. Aus diesem Grunde wird der bisherige Absatz 5 neu zu Absatz 4, und er ist durch Streichung der Worte „und Stillstand“ anzupassen. Im Weiteren wird der bisherige Absatz 6 neu zu Absatz 5. Absatz 4 des Artikels 56 ist aus demselben Grund anzupassen. Die in den Artikeln 42 und 56 MWSTG vorzunehmenden Änderungen erlauben es, zusammen mit den Anpassungen von Artikel 101 Absatz 1 MWSTG, zu vermeiden, dass jemand, der eine Steuerhinterziehung begeht, strafrechtlich verfolgt und verur-teilt wird, auch wenn die Steuerforderung bereits verjährt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 101 VE MWSTG).

12 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage betreffend Umsetzung der 2012

revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, Ziff. 1.2.4.3 und Ziff. 2.4.4.

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Art. 75 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 112 VE DBG/ARS sowie Artikel 36 VE VStG. Art. 96 Abs. 1, 4–6 Die Besonderheiten der MWST, das Legalitätsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit rechtfertigen es, für die Umschreibung der Steuerhinterziehung im MWSTG eine detailliertere Auflistung vorzunehmen als in den Gesetzen über die direkten Steuern. Analoges gilt für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben: auch hier ist die Steuerhinterziehung wegen der verschiedenen, für die Selbstveran-lagung notwendigen Pflichten detaillierter umschrieben. Damit besteht eine – indes-sen gerechtfertigte – Abweichung von der Absicht der einheitlichen Formulierung der Straftatbestände.

Abs. 1 Bst. a Der Täter, der die Natur seines Umsatzes verzerrt, indem er steuerbare Einkommen als vom Anwendungsbereich der Steuer ausgenommene durchgehen lässt, verkürzt die Steuerschuld gegenüber dem Staat (Art. 96 Abs. 1 Bst. a erster Satzteil MWSTG). Anlässlich der letzten Revision des MWSTG wollte der Gesetzgeber die Straftatbestände genau beschreiben. Um diesem Anliegen zu entsprechen, sind die Tatbestandselemente dahingehend zu präzisieren, dass derjenige, welcher Erträge aus von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten aufbläht, mit Busse bestraft wird.

Abs. 1 Bst. b und c Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen Buchstaben b und c; sie wurden satztechnisch angepasst. Abs. 1 Bst. d Artikel 27 MWSTG besagt, dass wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, ob-wohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, die ausgewiesene Steuer schuldet, es sei denn, er erfüllt be-stimmte Voraussetzungen. Durch Hinzufügen dieses Sachverhaltes zu den nach Artikel 96 Absatz 1 strafbaren Handlungen kann die Strafbarkeit einer grundsätzlich nicht steuerpflichtigen Person, welche ihren Kundinnen und Kunden die MWST in Rechnung stellt ohne die ESTV darüber zu informieren, geklärt werden Abs. 4 Bst. a Das MWSTG trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Strafbestimmungen in diesem Gesetz erfuhren gegenüber der bisherigen Fassung tiefgreifende Änderungen (aMWSTG; AS 2000 1300); Artikel 98 MWSTG ist diesbezüglich keine Ausnahme. Diese Bestimmung, in der von einer Verletzung der Verfahrenspflichten die Rede ist, sollte Artikel 86 aMWSTG entsprechen, der mit Gefährdung der Steuer über-schrieben ist. Es zeigt sich, dass nicht nur die Terminologie, sondern auch das

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Strafmass für die Widerhandlung grundlegend umgestaltet wurden. Während Artikel 86 Absatz 1 aMWSTG in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall eine Busse von 30 000 Franken und Absatz 2 eine Busse bis zum Betrag der gefährdeten Steuer oder des angestrebten unrechtmässigen Vorteils vorsah, steht in Artikel 98 des neuen Gesetzes kein Wort zur Höhe der angedrohten Busse; man muss deshalb auf Artikel 106 Absatz 1 StGB zurückgreifen, der dank dem Verweis von Artikel 2 VStrR anwendbar ist und besagt, dass – soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt – eine Busse bis 10 000 Franken verhängt werden kann. Diese Bussenobergrenze verstösst gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und verletzt das Rechtsempfin-den.

Im Zollrecht hängt die Unterscheidung zwischen einer Gefährdung und einer Hin-terziehung (der Einfuhrsteuer) zur Hauptsache vom Ort ab, an dem der Verstoss festgestellt wird: wird er in einer Zollstelle während einer Überprüfung entdeckt, gilt die Steuerschuld "nur" als gefährdet (Widerhandlung der konkreten Gefährdung), während die Steuerschuld als hinterzogen gilt, wenn die Widerhandlung im Landes-innern von einem mobilen Team entdeckt wird – und sei es in einer Entfernung von den Zolleinrichtungen von nur fünf Metern. Die Widerhandlung der konkreten Gefährdung, die im alten MWSTG – genauer gesagt in Artikel 86 aMWSTG – genannt wurde, ist demnach nicht ins neue Mehrwertsteuergesetz übernommen worden, denn in Artikel 98 MWSTG ist nur von der Widerhandlung der abstrakten Gefährdung die Rede. Wegen dieser Lücke schwankt die Busse wegen Nichtanmel-dung beziehungsweise unrichtiger Deklaration der Ware je nachdem, wo der Straftä-ter oder die Straftäterin vom Zoll kontrolliert wurde, zwischen 10 000 und 800 000 Franken (oder noch mehr, wenn der erzielte unrechtmässige Vorteil 800 000 Fran-ken übersteigt; siehe Artikel 97 Absatz 1 MWSTG in der derzeitigen Fassung).

Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Per-son, die eine Widerhandlung begeht, einem grösseren Risiko einer Kontrolle ausge-setzt ist, wenn sie eine Zollstelle benutzt. Sachzwänge wie der Personalmangel und die Notwendigkeit, den grenzüberschreitenden Verkehrsfluss zu gewährleisten, führen nämlich dazu, dass immer seltener Kontrollen durchgeführt werden können.

Die vorgeschlagene Änderung würde auf dem Gebiet der « Gefährdung » von Ab-gaben eine Vereinheitlichung sowohl der Beschreibung der strafbaren Handlungen als auch der verhängten Strafe ermöglichen (ZG, Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 [TStG; SR 641.31], Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006 [BStG; SR 641.411], AStG; MinöStG, CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 [SR 641.71], Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [SVAG; SR 641.81]; das Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz; SR 680] spricht von „gefährdeter Abgabe“).

Abs. 4 Bst. b Der Gesetzgeber wollte präzisieren, dass der Abgabepflichtige am Verwaltungsver-fahren zwar mitwirken muss, aber nicht verpflichtet ist, von sich aus jede Auskunft zu erteilen, die für die Verwaltung von Bedeutung sein könnte. Es obliegt der Ver-

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waltung, ihn zur Erteilung dieser Auskünfte aufzufordern. Diese Absicht fand in den deutschen Gesetzestext Eingang, irrtümlicherweise aber nicht in den französischen Text. Abs. 5 Mit dieser Änderung erfolgt eine formelle Anpassung an die übrigen Abgabenerlas-se, in denen die erschwerenden Umstände in einer separaten Bestimmung aufgezählt werden (vgl. Art. 118 und 124 ZG). Was die Korrekturabrechnung betrifft (Art. 96 Abs. 6 MWSTG), so wird auf die Erläuterungen zu Artikel 102 VE MWSTG/ARS verwiesen. Der geltende Absatz 6 von Artikel 96 MWSTG ist inhaltlich aufzuheben. Abs. 6 Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Absatz 5. Art. 97 Der erste Satz in Absatz 1 erübrigt sich, weil nach Artikel 2 VStrR für Taten, die nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, die allge-meinen Bestimmungen des StGB gelten, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG bezeichnet die verschiedenen Hinterziehungstatbestände ausdrücklich und umschreibt sie detailliert, um die Straf-folgen absehbarer zu gestalten und so die Rechtssicherheit zu erhöhen. Dem würde es widersprechen, die Busse nach dem Umfang des Taterfolges, das heisst in Ab-hängigkeit des hinterzogenen Steuerbetrages festzulegen, auch wenn dieser höher ist als die verwirkte Strafe.

Die Aufzählung der "erschwerenden Umstände" bleibt unverändert.

Art. 99 Es ist für die Strafverfolgungsbehörde äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich, den Nachweis zu erbringen, dass der Hehler oder die Hehlerin wusste oder anneh-men musste, dass die Einfuhrsteuer auf den erworbenen Waren vorsätzlich hinterzo-gen worden ist. Es muss genügen anzunehmen, dass der Täter oder die Täterin dies "weiss oder annehmen muss". Mit dieser Änderung kann das Mehrwertsteuergesetz an Artikel 121 ZG angepasst werden.

Obwohl Artikel 99 MWSTG (in der derzeitigen Fassung) für Hehlerei keinen er-schwerenden Umstand nennt, steht auf diese Straftat eine Freiheitsstrafe, womit sie als Vergehen qualifiziert wird, wenn dem Urheber oder der Urheberin der Vortat erschwerende Umstände zur Last gelegt werden können. Artikel 160 Ziffer 1 Absatz 2 StGB und Artikel 121 ZG sehen in ihrer deutschsprachigen Fassung für Hehlerei vor, dass sie "nach der Strafandrohung für die Vortat" und nicht "mit der gleichen Strafe wie der Urheber oder der Urheberin der Vortat bestraft wird".

Die Grundsätze des Strafrechts besagen, dass die beschuldigte Person für ihre eige-nen Handlungen und nicht für diejenigen eines Dritten bestraft wird. Dem Hehler oder der Hehlerin erschwerende Umstände anzulasten, die eigentlich dem Urheber

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oder der Urheberin der Vortat vorgeworfen werden, erscheint willkürlich. Es ist infolgedessen willkürlich, denjenigen als Straftäter zu qualifizieren, der einmal Ware bei einem Schmuggler ersteht, ohne zu wissen, dass dieser gewerbsmässig handelt, wohingegen die regelmässige Beschaffung von Waren bei verschiedenen "nicht gewerbsmässig vorgehenden Schmugglern" bloss als Widerhandlung qualifiziert wird. Die Behörde kann diesen Umständen bei der Strafbemessung zwar Rechnung tragen; die Begehung eines Vergehens zieht jedoch "automatisch" einen Eintrag ins Strafregister nach sich.

Art. 101 Abs. 1 Die geltende Fassung von Artikel 101 Absatz 1 MWSTG schliesst die Anwendung der Artikel 7, 9, 11, 12 Absatz 4 und 13 VStrR bei Widerhandlungen gegen das MWSTG aus. Demgenüber gelten diese Bestimmungen für alle übrigen indirekten Steuern. Die Änderung von Artikel 101 Absatz 1 MWSTG drängt sich deshalb bereits wegen der Harmonisierung der Steuerstrafverfahren auf. Um die Berechti-gung dafür zu erklären, dass eine MWSTG mit Geltung ab 2010 eingeführte Rege-lung zurückgenommen wird, ist auf die einzelnen Bestimmungen einzutreten:

− Der Artikel 100 MWSTG ist in seiner geltenden Form eine Spezialbestimmung im Verhältnis zu Artikel 7 VStrR. Es macht deshalb keinen Sinn, diese letztere als nicht anwendbar zu erklären.

− Artikel 9 VStrR bestimmt, "die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbu-ches [seit dem 1. Januar 2007 Art. 49] über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für für Bussen und Umwand-lungsstrafen". Diesbezüglich ist Folgendes zu präzisieren : Gemäss Regelung im Schweizerischen Strafgesetzbuch verhängt das Gericht ei-ne Gesamtbusse, wenn der Täter oder die Täterin für eine oder mehrere Hand-lungen mit Busse bestraft wird. Das Gericht verhängt in einem solchen Fall nur eine Busse, deren Höhe sich proportional zum Verschulden des Straftäters oder der Straftäterin verhalten muss. Die Anwendung dieser Regel setzt voraus, dass alle zusammentreffenden strafbaren Handlungen im Rahmen eines einzigen Ur-teils sanktioniert werden; das heisst, die Beurteilung sämtlicher vom gleichen Täter oder der gleichen Täterin begangenen Straftaten wird einem einzigen Ge-richt übertragen. « Bei Konkurrenz zwischen einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung und einer Widerhandlung gegen ein Verwaltungsgesetz fehlt eine solche gemeinsame Zuständigkeit, wenn das zuletztgenannte Delikt im Verwaltungsstrafverfahren zu verfolgen ist, in welchem die Busse erstinstanzlich immer von der Verwaltung verfügt wird. »13 Somit wird ersichtlich, dass das Institut der Gesamtbusse im VStrR nicht realisierbar ist, was wiederum den Nutzen von Artikel 9 VStrR ver-deutlicht. Denn diese Bestimmung findet auch auf das Zusammentreffen von

13 BBl 1971 I 1006

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Straftaten aus verschiedenen Verwaltungsgesetzen Anwendung. Jede Verwal-tungsbehörde verhängt dann die Bussen für die Straftaten, die in ihren Zustän-digkeitsbereich fallen. Es gibt kein Gesamturteil; die Bussen werden einfach zu-sammengezählt14. Um eine ungerechtfertigte Kumulierung zu vermeiden, sind namentlich die Steuerbehörden zur Meldung ihrer Strafverfahren verpflichtet. Dadurch können andere Strafen, die denselben Lebenssachverhalt betreffen, be-rücksichtigt werden.

So oder so wird der Einfluss von Artikel 9 VStrR im Rahmen der Inlandsteuer durch Artikel 101 Absatz 5 (der sowohl die Ideal- wie die Realkonkurrenz re-gelt) und 103 Absatz 3 MWSTG (der die Vereinigung der Strafverfolgung re-gelt) stark relativiert, so dass es sich erübrigt, ihn für unanwendbar zu erklären.

− Die Verjährung der Strafverfolgung ist im geltenden Recht in Artikel 105 MWSTG geregelt, während auf die übrigen indirekten Steuern Artikel 11 VStrR anwendbar ist. In vielen von der EZV geführten Strafuntersuchungen liegen nicht nur eine Widerhandlung gegen das MWSTG vor, sondern gleichzeitig auch solche gegen einen andern Abgabenerlass des Bundes, insbesondere das ZG. Für Letztere gelten die Verjährungsbestimmungen des VStrR. Mithin sind auf den gleichen Sachverhalt unterschiedliche Verjährungsfristen anzuwenden, was unhaltbar ist. Zudem weichen die geltenden Bestimmungen von Artikel 105 MWSTG hin-sichtlich Vergehen und Verbrechen von den Regeln des allgemeinen Teils des StGB ab. Die Fristen von Artikel 11 VE VStrR/ARS richten sich nach denjeni-gen des StGB, jedenfalls was die "gewöhnliche" Übertretung (Abs. 1), die Ver-gehen und die Verbrechen betrifft. Genau dies entspricht dem Willen des Bun-desrates. Diese Regelung erlaubt es, sowohl den Besonderheiten der Steuerwiderhandlungen Rechnung zu tragen, als auch die Verjährungsfristen für alle indirekten Steuern zu vereinheitlichen.

Es sei daran erinnert, dass das gemeine Strafrecht für Wirtschaftskriminalität keine Verjährungsfristen unter 15 Jahren kennt, da diese Widerhandlungen gene-rell mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Während im gemeinen Strafrecht die Strafverfolgungsbehörden regel-mässig innert nützlicher Frist (durch die Geschädigten) informiert werden, ist genau dies hinsichtlich der Steuern nicht der Fall. In der Mehrheit der Fälle sind bereits mehrere Jahre verstrichen, bis die Steuerverwaltung Verdacht auf eine Steuerwiderhandlung schöpft. Damit bleibt nicht genügend Zeit, um den Sach-verhalt, welcher sich in diesem Bereich regelmässig als komplex erweist, erho-ben werden kann.

Im Verwaltungsstrafrecht hängt schliesslich die Beantwortung der Frage, ob ein objektiver Straftatbestand verwirklicht ist, im Allgemeinen von der vorgängigen

14 Jean Gauthier, La loi fédérale sur le droit pénal administratif, in: Quatorzième Journée

juridique, Genf, 1975, p. 42; Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern, 1998, p. 25

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Lösung einer verwaltungsrechtlichen Frage ab. Eine Steuerhinterziehung bei-spielsweise setzt eine Steuerpflicht voraus. Es ist deshalb nicht einzusehen, wes-halb die Frage der Leistungspflicht von einem Strafrichter statt von den zustän-digen Verwaltungsgerichtsbehörden entschieden werden soll. Deshalb rechtfertigt es sich, in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 VE VStrR/ARS, für die Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens usw. über die Leistungspflicht die Verjährung ruhen zu lassen. Mit einer solchen Ab-kehr vom heutigen Recht lässt sich vermeiden, dass jemand des Steuerbetrugs schuldig gesprochen wird, ohne dass er Steuern hinterzogen hat. Aus diesen Gründen erfordern die Rechtssicherheit und die Koordination der Verfahren, dass hinsichtlich der Verjährung die Fristen des VStrR massgebend sind. Damit ist Artikel 105 als Spezialnorm zu streichen, so dass die Bestim-mungen von Artikel 11 VStrR gelten.

− Das geltende Recht erlaubt es einerseits, dass wer eine Straftat nach MWSTG oder VStrR (i.V.m. MWSTG) begeht, bestraft wird, obwohl die Steuerforderung verjährt ist, und andererseits die Verjährungsfrist der Steuerforderung zu laufen aufhört, wenn eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Nach Artikel 42 Absatz 6 MWSTG verjährt das Recht, die Steuerforderung fest-zusetzen, in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist, während die Verfolgungsverjährung gestützt auf Artikel 105 MWSTG in seiner aktuellen Fassung im Fall eines Vergehens 12 Jahre [7 + 5] betragen kann. Nach ebendieser Bestimmung (Abs. 2 und 3 Bst. b) tritt die Verjährung der Steuerforderung nicht mehr ein, wenn eine Strafverfü-gung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 105 Abs. 2 und 3 Bst. b MWSTG).

Diese widersprüchlichen Bestimmungen stehen der Rechtssicherheit entgegen und müssen infolgedessen geändert werden.

Artikel 12 Absatz 4 VStrR regelt die Verjährung der Leistungs- und der Rück-leistungspflicht, namentlich wenn eine Abgabe aufgrund eines Verstosses gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben, rückerstat-tet, herabgesetzt oder erlassen wird. Nach dieser Bestimmung verjähren die Leistungs- und die Rückleistungspflicht nicht, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind.

Mit dieser Regelung werden die Verjährungsbestimmungen verständlicher aus-gestaltet und der Grundsatz der Rechtssicherheit eingehalten. Gleichzeitig wird vermieden, dass der Urheber einer Steuerhinterziehung verfolgt und bestraft wird (womit die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt), obwohl die Steuer-schuld verjährt ist. Im Übrigen ist es gerechtfertigt dass derjenige, welcher seine Steuerpflichten korrekt erfüllt, anders behandelt wird als derjenige, welcher gegen das Gesetz verstösst. Werden die Verfahrenspflichten erfüllt, so verjährt die Steuerforde-rung gemäss Artikel 42 und 56 VE MWSTG/ARS; wird aber gegen das Gesetz

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verstossen, so verjährt die Steuerforderung nach Artikel 12 Absatz 4 VStrR, das heisst mit tatsächlich längeren Verjährungsfristen.

− Die Änderungen an Artikel 102 MWSTG sowie von Artikel 13 VStrR zielen auf die Harmonisierung der Selbstanzeige betreffend die indirekten Steuern ab. Da-mit die Steuerpflichtigen keinem Irrtum unterliegen, ist es unbedingt notwendig, dass für die Selbstanzeige im Bereich der indirekten Steuern dieselben Voraus-setzungen gelten. Es sei daran erinnert, dass beispielsweise bei einer Widerhand-lung gegen die Einfuhrsteuer die EZV als dafür zuständige Behörde oft gleich-zeitig eine Widerhandlung gegen ein anderes oder gegen mehrere andere Verwaltungsgesetze verfolgt (ZG, MinöStG, AStG). Die Verfolgung dieser Wi-derhandlungen richtet sich immer nach dem VStrR. Nach Artikel 13 VStrR ist eine (straflose) Selbstanzeige für eine vorsätzlich begangene Widerhandlung nur einmal möglich, während diese Voraussetzung in Artikel 102 MWSTG nicht vorgesehen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss für solche Fälle unbe-dingt vermieden werden, dass die Voraussetzungen zur (straflosen) Selbstanzei-ge nicht identisch sind. Während Artikel 13 VStrR vorsieht, dass der Täter die Tat "aus eigenem An-trieb" anzeigen muss, verlangt Artikel 102 MWSTG lediglich, dass die Wider-handlung "der zuständigen Behörde" nicht bekannt war ("bevor sie der zuständi-gen Behörde bekannt wird"). Veranlasst beispielsweise die Verfahrenseröffnung durch die EZV einen selbständig erwerbstätigen Garagisten dazu, sich bei der ESTV wegen unvollständiger Deklaration seiner Erträge anzuzeigen – und dies noch bevor die EZV dazu gekommen ist, die zuständige Behörde zu benachrich-tigen –, kann kaum von einer Selbstanzeige die Rede sein. Der Gesetzgeber wollte die aktive Reue ins Auge fassen; er dachte dabei ausschliesslich an die Selbstanzeige eines reuigen Betrügers. Dieser muss also eigenständig aktiv wer-den und der Behörde seine Verfehlung nicht bloss deswegen melden, weil er be-fürchtet, diese sei seiner Widerhandlung bereits auf die Spur gekommen oder seine Straftat würde aus anderen Gründen entdeckt, beispielsweise wegen der Verzeigung durch einen Dritten.

Artikel 102 Absatz 2 MWSTG knüpft den Ausschluss von der Strafbarkeit an keine Bedingung. Das läuft jedoch dem Zweck dieser Bestimmung zuwider. Es ist zumindest davon auszugehen, dass der Verstoss der zuständigen Behörde nicht bekannt sein darf. Da die von dieser Bestimmung erfassten Personen auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 3 VStrR zahlungspflichtig sind, scheint es zudem nichts als logisch und korrekt, ihnen dieselben Bedingungen aufzuerlegen wie den Leistungspflichtigen nach Absatz 1, das heisst, dass sie die Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützen und sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemühen müssen. Artikel 13 Absatz 1 VStrR erfasst auch die nichtunterstellte Person ("der Täter") und schliesst diese Lücke.

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Es ist davon auszugehen, dass Artikel 102 Absatz 3 MWSTG sinngemäss auch für alle in Artikel 7 VStrR aufgezählten Kategorien und nicht nur für juristische Personen gilt. Die Selbstanzeige muss deshalb allen Personen nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 3 VStrR offenstehen. Artikel 13 Absatz 2 VE VStrR/ARS korrigiert diese Lücke und erlaubt die (straflose) Selbstanzeige den in Artikel 7 VStrR genannten Kategorien auch in anderen Bereichen des Steuerrechts.

Art. 102 Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 13 VStrR und 101 Absatz 1 VE MWSTG/ARS verwiesen. Bezüglich der Korrekturabrechnung ist auf folgenden, unhaltbaren Zustand zu verweisen: Wird im Rahmen einer Kontrolle entdeckt, dass eine Vorsteuer zu Un-recht eingefordert und ausbezahlt wurde, kann der Steuerpflichtige nachträglich die Mängel seiner Abrechnung korrigieren, aber er wird sogar dann, wenn er einerseits mit Vorsatz gehandelt hatte und andererseits den zu Unrecht erhaltenen Vorsteuer-betrag nicht zurückbezahlt, straflos bleiben (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 6 MWSTG). Dass sich die steuerpflichtige Person ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemühen soll, wird zwar für die Selbst-anzeige auch bei der MWST verlangt (Art. 102 Abs. 1 Bst. b MWSTG), doch bei einer nachträglichen Korrektur durch den Steuerpflichtigen ist genau dies keine Bedingung, weshalb keine Strafe ausgefällt werden kann. Um diesem Missstand abzuhelfen, ist die Korrektur nach Artikel 72 MWSTG als Selbstanzeige zu qualifi-zieren, welche nur straflos bleibt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13 VStrR erfüllt sind. Art. 103 Abs. 1:

Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 21. September 2012 ist das VStrR auf alle Steuerwiderhandlungen anzuwenden.

Der derzeitige Artikel 103 Absatz 1 MWSTG ermöglicht die Trennung von Steuer- und Strafverfahren. Im Verwaltungsstrafrecht hängt die Beantwortung der Frage, ob ein objektiver Straftatbestand verwirklicht ist, von der vorgängigen Lösung einer verwaltungsrechtlichen Frage ab. Eine Steuerhinterziehung beispielsweise setzt eine Steuerpflicht voraus. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Frage der Leis-tungspflicht von einem Strafrichter statt von den zuständigen Verwaltungsgerichts-behörden entschieden werden soll.

Mit einer solchen Abkehr vom heutigen Recht lässt es sich vermeiden, dass jemand des Steuerbetrugs schuldig gesprochen wird, ohne dass er Steuern hinterzogen hat.

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass diese "Trennung" der Verfahren erwogen worden ist, um eine EMRK-konforme Anwendung des Strafrechts zu gewährleisten. Eine Anpassung des Verwaltungsstrafrechts sowie von Artikel 104 MWSTG gemäss

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obigem Vorschlag richtet sich jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so dass diese Bestimmung hinfällig wird.

Abs. 4 Dieser Absatz ist überflüssig, da nach Artikel 2 VStrR für Taten, die in der Verwal-tungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, die allgemeinen Bestim-mungen des StGB gelten, soweit das VStrR oder ein einzelnes Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Abs. 5 Die Aufhebung von Absatz 1 zieht die Aufhebung des Absatzes 5 von Artikel 103 MWSTG nach sich.

Art. 104 Artikel 104 MWST erhält mit dieser Vorlage einen neuen Inhalt, welcher die beste-hende Regelung ersetzt. Er richtet sich dabei nach den auf die direkten Steuern anwendbaren Bestimmungen aus. Dabei wird eindeutig festgehalten, dass Beweis-mittel, welche unter Androhung einer Ermessensveranlagung oder einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden, in einem Strafverfah-ren nicht verwendet werden dürfen.

Abs. 1 Diese Bestimmung erübrigt sich, weil die Verfassung (Art. 29 Abs. 1) bereits ein gleiches und gerechtes Verfahren garantiert. Dieser Grundsatz ist unbestritten; zudem ist er auch in Artikel 6 EMRK verankert. In der Schweiz gelten für sämtliche Gerichte aller Instanzen die Garantien der EMRK; sie sind Teil unserer Rechtsord-nung und somit direkt anwendbar.

Abs. 2 Die Erörterungen zu Absatz 1 gelten auch für diese Bestimmung. Dieser Grundsatz ist ebenfalls unbestritten. Vorstellbar wäre höchstens eine Präzisierung von Artikel 39 VStrR im Hinblick auf Artikel 158 StPO.

Abs. 3 Artikel 104 Absatz 3 MWSTG wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 6 EMRK ge-schaffen. In einem Schweizer Steuerrechtsfall hat der EGMR festgehalten, dass die Mitwirkungspflicht den Garantien nach Artikel 6 EMRK, insbesondere dem Recht auf Aussageverweigerung und dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, zuwiderlaufen kann. In einem solchen Fall muss die Mitwirkungspflicht, die im Verwaltungsverfahren vorgeht, dem Aussageverweigerungsrecht nach Artikel 6 EMRK den Vortritt lassen. Das Aussageverweigerungsrecht verbietet es den Behörden Druck auszuüben oder Zwang anzuwenden, um die betreffende Person soweit zu bringen, dass sie die gewünschten Auskünfte erteilt. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen,

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setzt demnach voraus, dass die Behörden ihre Argumentation begründen, ohne zu Beweismitteln zu greifen, die unter Zwang erlangt wurden. Zwang liegt gemäss EGMR insbesondere dann vor, wenn die Behörde gegen den Steuerpflichtigen eine Busse verhängt, weil dieser sich weigert, bestimmte Auskünfte zu erteilen. Die Änderungsanträge für die Artikel 38 und 39 VStrR sowie 104 MWSTG ermög-lichen eine Anpassung an die Rechtsprechung zu Artikel 6 EMRK, ohne dass da-durch die reibungslose Durchführung von Kontrollen verunmöglicht oder das Straf-verfahren behindert wird.

Abs. 4 Nach Artikel 32 Absatz 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, mög-lichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unter-richtet zu werden. Infolgedessen erübrigt sich auch diese Bestimmung.

Dennoch muss festgestellt werden, dass Artikel 38 VStrR in seiner derzeitigen Fassung weder Form noch Inhalt der Eröffnung der Untersuchung präzisiert, obwohl mit dieser Verfahrenshandlung mit der Bezeichnung der beschuldigten Person und der ihr zur Last gelegten Straftat der Inhalt des Dossiers geklärt werden soll.

Art. 105

Nachdem die Artikel 11 VE VStrR/ARS und 12 Absatz 4 VStrR auf die MWST anwendbar sind, ist Artikel 105 MWSTG aufzuheben.

Art. 106 Der Bezug von Bussen und Kosten folgt dem ordentlichen Verfahren gemäss MWSTG. Ist eine Busse nicht einbringlich, so kann sie in Freiheitsstrafe umgewan-delt werden. Handelt es sich um eine Busse für ein Vergehen (Art. 97 Abs. 2 MWSTG), so stützt sich die Umwandlung auf Artikel 36 StGB. Betrifft die Busse eine Übertretung, so richtet sich die Umwandlung nach Artikel 106 Absatz 5 i.V.m. Artikel 36 StGB.

3.5 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Mit der vorliegenden Revision erhalten der sechste und siebente Teil des Bundesge-setzes über die direkte Bundessteuer eine neue Fassung. Dies führt auch zu einer neuen Artikelnummerierung für bereits bestehende und im Rahmen der Revision übernommene Bestimmungen. Art. 112 Nach geltendem Recht können andere Behörden die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist (Art. 112 Abs. 1 zweiter Satz DBG). Dieses Mel-

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derecht wird durch eine Meldepflicht (Art. 112 Abs. 1bis VE DBG/ARS) ersetzt, welche sämtliche Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsbehörden erfasst. Die Melde-pflicht setzt jedoch nicht einen Verdacht auf eine Straftat voraus, sondern die Ver-mutung einer unvollständigen Veranlagung. Wenn pflichtwidrig keine Meldung erfolgt, so stellt dies noch keine Begünstigung dar. Zudem müssen neu die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den für deren Verfolgung zuständigen Behörden melden (Art. 112 Abs. 1ter VE DBG/ARS). Dies erfasst nicht nur Straftaten gegen andere weitere Steuerge-setze, sondern auch Straftaten gegen andere Bundesgesetze. Mit dieser Meldepflicht werden zudem die Empfehlungen der OECD15 erfüllt. Behörden, welche zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Ver-dachtsfällen für Geldwäscherei nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 655.0), sind von der Meldepflicht ausgenommen, da sie gemäss GwG ausschliesslich zur Meldung von strafbaren Vortaten verpflichtet sind. Dies betrifft konkret die Meldestelle für Geldwäscherei MROS. Soweit die Meldestelle Verdacht auf geringerfügige Straftaten hat, ist sie nach GwG nicht zur Weitermeldung verpflichtet. Diese enge Zweckbindung des GwG soll nicht durch einen anderen spezialgesetzlichen Erlass aufgehoben werden. Aus dieser Zweckbin-dung ergibt sich auch, dass die Amtshilfe der Meldestelle nicht weiter gehen kann. Im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision aufgrund der revidierten Richtlinien der GAFI16 ist vorgesehen, die Amtshilfe der Meldestelle gegenüber inländischen Behörden in Artikel 29 Absatz 2bis GwG abschliessend zu regeln. Eine weitergehen-de Amtshilfe würde sowohl der engen Zwecksetzung der Meldestelle als auch den internationalen Vorgaben des Informationsaustausches unter Meldestellen wider-sprechen. Demnach dürfen auch Meldungen ausländischer Partnerstellen (financial intelligence units, FIU) nur mit deren vorgängigen und ausdrücklichen Zustimmung weitergegeben werden. Die Amtshilfe durch die MROS entspricht diesen Regelun-gen, indem das DBG auf das GwG verweist. Art. 120 Absatz 1: Der bisherige Verweis auf Artikel 184 DBG ist an die neue Artikelnum-merierung anzupassen: Die Verjährung der Strafverfolgung wird neu unter Artikel 193 VE DBG/ARS geregelt. Absatz 3: Im geltenden Recht führt die Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuerbetrugs zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährung. Die bestehenden Strafbestimmungen werden mit der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI um ein Verbrechen ergänzt (Steuerbetrug, Art. 177 Abs. 2

16 Vgl. dazu die ausführlichen Erläuterungen in der Vernehmlassungsvorlage zur «Umset-

zung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groups d’action financière»: http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/02691/index.html?lang=de

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VE DBG/ARS bzw. Art. 186 Abs. 1bis VE DBG/GAFI). Der VE DBG/GAFI fügt deshalb Artikel 120 Absatz 3 Buchstabe d die Steuerverbrechen hinzu. Diese Ände-rung ist zu übernehmen. Der Verweis auf Steuerverbrechen erfasst die Tatbestände des Steuerbetrugs, begangen durch den Steuerpflichtigen oder bewirkt durch den Vertreter (Art. 177 VE DBG/ARS) sowie der Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 179 VE DBG/ARS). Art. 152 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder wegen eines Steuervergehens gilt nach geltendem Recht zugleich als Einleitung des Nachsteuer-verfahrens. Mit der Einführung des Verbrechenstatbestands ist auch diese Bestim-mung zu ergänzen. Der VE DBG/GAFI ergänzt deshalb Artikel 152 Absatz 2 DBG um Steuerverbrechen. Diese Änderung ist hier zu übernehmen. Art. 153 Abs. 1bis Wegen der Erweiterung und Neufassung der Straftatbestände ist diese Bestimmung generell auf Steuerstraftaten (Art. 174–179 VE DBG/ARS) auszudehnen und darf nicht nur Steuerhinterziehungen erfassen. Die bestehende Regelung von Artikel 153 Absatz 1bis DBG wird zudem neu formuliert. Art. 166 Für den Bezug von Bussen können nach geltendem Recht Zahlungserleichterungen gewährt werden. Das neu auf Steuerstrafverfahren anwendbare Recht sieht eine eigene Regelung für den Bezug von Bussen und Geldstrafen vor. Der Anwendungs-bereich von Artikel 166 ist deshalb auf die Steuerforderung, darauf geschuldete Zinsen und damit zusammenhängende Kosten zu begrenzen. Die Frage der Zah-lungserleichterung für Bussen und Geldstrafe richten sich nach dem neu anwendba-ren Verfahrensrecht: Da mit der Änderung von Artikel 166 das DBG keine diesbe-zügliche Regelung (mehr) enthält, gilt für den Bezug von Bussen grundsätzlich Artikel 10 VE VStrR/ARS. Da dieser Artikel (neu) lediglich bestimmt, dass für Bussen wegen Ordnungswidrigkeiten keine Umwandlung möglich ist, gilt Folgen-des:

− Bussen wegen Ordnungswidrigkeiten sind bei Nichtzahlung auf dem Betrei-bungsweg einzukassieren.

− Bei Nichtzahlung von übrigen Bussen und Geldstrafen gelten die Vorschriften des StGB (Art. 35 und 36 Abs. 2–5 i.V.m. 106 Abs. 5 respektive direkt Art. 35 und 36 StGB). Damit können diese Sanktionen in Ersatzfreiheitsstrafen umge-wandelt werden.

Diese Regeln schliessen es indessen nicht aus, dass die Behörde gemeinsam mit dem Zahlungspflichtigen einen Zahlungsplan vereinbart. Vorbemerkung zu Art. 174–179

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Aufgrund des Verweises in Artikel 180 Absatz 1 VE DBG/ARS finden die Strafbe-stimmungen von Artikel 14–17 VE VStrR/ARS auch hinsichtlich der direkten Steuern Anwendung. Dazu ist indessen einschränkend Folgendes zu bemerken: Die Strafbestimmungen des VE DBG/ARS gehen als speziellere Straftatbestände vor. So findet Artikel 14 VStrR keine Anwendung (vgl. Art. 176 und Art. 177 VE DBG/ARS). Der Tatbestand von Artikel 15 VStrR ist bereits im Tatbestand des Steuerbetrugs (Art. 177 VE DBG/ARS) enthalten. Demgegenüber sieht der VE DBG/ARS keine Sondernorm für die Unterdrückung von Urkunden und die Begüns-tigung vor, weshalb die diesbezüglichen Straftatbestände des VE VStrR/ARS (Art. 16 und 17 VE VStrR/ARS) anwendbar sind: − Namentlich im Bereich von Steuern und Abgaben sind Urkunden wie bspw.

Geschäftsbücher für die Durchführung einer korrekten Veranlagung oder Kon-trolle von Selbstveranlagungen von erheblicher Bedeutung. Nicht selten sind sie die einzigen Beweismittel. Die Unterdrückung von Urkunden gefährdet die kor-rekte Veranlagung bzw. die Klärung eines allfälligen Tatverdachts erheblich. Unabhängig davon, ob eine Steuerstraftat nachgewiesen werden kann, ahndet deshalb diese Norm die Verletzung der Aufbewahrungspflicht (vgl. Art. 126 DBG), welche der Sicherung von Nachweisen dient.

− Artikel 17 VE VStrR/ARS stellt eine Spezialnorm zu Artikel 305 StGB dar. Sie stellt einerseits sicher, dass die begünstigende und die begünstigte Person bzw. die Teilnehmer von derselben Verwaltungsbehörde verfolgt und beurteilt wer-den. Andererseits verhindert die Regelung in Absatz 2 von Artikel 17 VE VStrR/ARS , dass die begünstigende Person einer schwereren Strafdrohung un-terliegt als die begünstigte Person. Sie verhindert mithin bei Übertretungen stos-sende Ungleichheiten in der Strafdrohung, und führt im Ergebnis dazu, dass bei Steuerhinterziehung entgegen der grundsätzlich in Artikel 17 Absatz 1 VE VStrR/ARS vorgesehenen Strafdrohung nicht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe droht, sondern lediglich Busse.

Art. 174 Absatz 1 übernimmt den bestehenden objektiven und subjektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung (Artikel 174 DBG) und fügt ihm eine Sachüberschrift hinzu. Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit geregelt. Somit sind Anstiftung und Gehilfenschaft dazu ausgeschlossen (vgl. Art. 5 VStrR). Wird die Busse nicht bezahlt, kann sie nicht in eine Ersatzfreihheitsstrafe umgewandelt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VStrR), sondern sie ist mittels Betreibung zu beziehen. Im geltenden Recht droht für eine Verfahrenspflichtverletzung eine Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken. Die Strafdrohung richtet sich neu nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB, wel-ches für Übertretungen als Höchststrafe eine Busse von 10 000 Franken vorsieht (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Artikel 106 Absatz 1 StGB ergibt sich aus Artikel 333 Absatz 1 StGB bzw. Artikel 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 180 Absatz 1 VE DBG/ARS.

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Strafbar ist nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Tatbegehung. Der Ver-such ist nicht strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG/ARS). Beträgt die Busse in einem konkreten Fall nicht mehr als 2000 Franken und verzich-tet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse auf jedes Rechtsmittel, kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokoll ergehen («abgekürztes Verfahren»; vgl. Art. 65 Abs. 1 VStrR). Damit besteht nach VStrR ein einfaches Verfahren, um bspw. das nicht fristgerechte Einreichen der Steuerer-klärung zu büssen und diese Bussenverfügung weiterhin mit der Veranlagungsver-fügung zu verbinden. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, wird dafür nach geltendem Recht die juristische Person bestraft, wobei die Bestrafung der handelnden natürlichen Personen vorbehalten bleibt (vgl. Art. 181 Abs. 2 DBG). Wie unter Ziff. 2.2.1 hiervor dargelegt, werden neu nur noch die handelnden natürli-chen Person gestützt auf Artikel 29 StGB bestraft. Dies gilt auch für die Verletzung von Verfahrenspflichten, welche der juristischen Person obliegen. Art. 175 Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung von Artikel 178 Absatz 1 Alinea 1 DBG. Es handelt sich um ein Sonderdelikt. Als Sondereigenschaft gilt die Pflicht zur Bekanntgabe von Nachlasswerten im Inventarverfahren im betreffenden Erb-gang. Gehilfenschaft und Anstiftung sind weiterhin strafbar (bisher Art. 178 Abs. 1 Alinea 2 DBG); dies ergibt sich neu aus Artikel 5 VStrR i.V.m. Artikel 180 Absatz 1 VE DBG/ARS. Im Übrigen gelten bezüglich der Strafbarkeit der Teilnahme und des Vertreters ohne Sondereigenschaft die Erläuterungen zu Artikel 176 VE DBG/ARS sinngemäss. Das geltende Recht sieht als Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken, bei schweren Fällen oder bei Rückfall 50 000 Franken vor. Dieser unterschiedliche Bussenrahmen wird nicht übernommen, sondern als Höchststrafe wird generell Busse bis 50 000 festgesetzt. Der Schwere des Verschuldens ist innerhalb des Bussenrahmens Rech-nung zu tragen. Der Höchstbetrag der Busse entspricht einer in Artikel 106 Absatz 1 StGB vorbehaltenen spezialgesetzlichen Regelung. Absatz 2: Grundsätzlich ist eine versuchte Übertretung nicht strafbar (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG/ARS). Um an der geltenden Regelung der Strafbarkeit des Versuchs (vgl. Art. 178 Abs. 3 DBG) festzuhalten, bedarf es deshalb einer ausdrücklichen Regelung. Die fakultative Strafmilderung ergibt sich aus Artikel 22 f. StGB, welcher aufgrund des Verweises in Artikel 333 Absatz 1 StGB und Artikel 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 180 Absatz 1 VE DBG/ARS gilt. Falls die Verfahrenspflichten mit Wirkung für eine juristische Person verletzt wer-den, wird die natürliche Person verfolgt und beurteilt, welche die Steuerstraftat für die juristische Person verübt hat.

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Art. 176 Artikel 176 VE DBG/ARS übernimmt den objektiven und subjektiven Tatbestand des geltenden Steuerhinterziehungstatbestands (Art. 175 DBG). Er umschreibt das Vorgehen, welches zur Steuerverkürzung führt, mithin den Grundverstoss gegen die Steuerpflicht. Deshalb muss er inhaltlich so bestehen bleiben. Er bildet zudem die Basis für die qualifizierten Delikte, welche im Rahmen der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen eingeführt werden sollen. Da die neuen Vergehens- und Verbre-chenstatbestände auf Artikel 176 VE DBG/ARS aufbauen (Spezialität), sind bei dieser Revision keine inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Absatz 2: Die mögliche Höchststrafe – das heisst Busse im Umfang des Dreifachen der hinterzogenen Steuer – wird für vorsätzliche Tatbegehung beibehalten. Neu definiert das Gesetz bei Fahrlässigkeit als Höchststrafe eine Busse, die dem einfa-chen Betrag der hinterzogenen Steuer entspricht. Die Regelbusse und eine Minimal-busse, wie sie das geltende Recht kennt, wird nicht mehr statuiert. Diese Änderun-gen erlauben künftig eine verschuldensangemessene Strafzumessung auch im untersten Bereich. Die Busse bemisst sich auch dann nach der hinterzogenen Steuer, wenn der Täter oder die Täterin nicht die eigenen Steuern hinterzogenen hat, sondern mit Wirkung für eine juristische Person gehandelt hat. In diesen Fällen richtet sich die Bussendro-hung nach der für die juristische Person hinterzogenen Steuer. Absatz 3: Grundsätzlich ist eine versuchte Übertretung nicht strafbar (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG/ARS). Um an der geltenden Regelung der Strafbarkeit des Versuchs (vgl. Art. 176 DBG) festzuhalten, bedarf es deshalb einer ausdrücklichen Regelung. Das geltende Recht sieht für versuchte Steuerhinterziehung eine spezielle, von den Regeln des allgemeinen Teil des StGB abweichende Strafdrohung vor. Darauf wird verzichtet und die Bestrafung des Versuchs richtet sich neu nach Artikel 22 f. StGB, welcher aufgrund des Ver-weises in Artikel 333 Absatz 1 StGB und Artikel 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 180 Absatz 1 VE DBG/ARS gilt. Danach kann die Strafe gemildert werden. Steuerhinterziehung ist ein Sonderdelikt. Das geltende Recht sieht einen Sondertat-bestand für Personen vor, die ohne Wissen und Willen des Steuerpflichtigen für diesen Steuern hinterziehen (Täter ohne Sondereigenschaft; «bewirken»), die ge-meinsam mit dem Steuerpflichtigen dessen Steuern hinterziehen («mitwirken»; materielle Mittäterschaft), zu einer Steuerhinterziehung anstiften oder dazu Gehil-fenschaft leisten (vgl. Art. 177 DBG). Ihnen droht Busse bis 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken (Art. 177 Abs. 2 DBG). Dieser Sondertatbestand und die spezifische Strafandrohung wird nicht übernom-men. Die Strafbarkeit und Strafe dieser Personen wird nach den Grundsätzen des VStrR und des allgemeinen Strafrechts ausgerichtet: − Die Strafbarkeit von Personen, die in Vertretung des Steuerpflichtigen für diesen

Steuern hinterziehen (im geltenden Recht bezeichnet als «bewirken»), richtet sich neu nach Artikel 6 VStrR. Er unterliegt derselben Strafdrohung wie der steuerpflichtige Täter.

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− Wer mit dem Steuerpflichtigen zusammen dessen Steuern hinterzieht, aber nicht über dessen Sondereigenschaft als Steuerpflichtige verfügt (im geltenden Recht bezeichnet als «mitwirken»), erfährt obligatorisch eine mildere Bestrafung (vgl. Art. 26 StGB).

− Anstiftung und Gehilfenschaft zu Übertretungen sind im Anwendungsbereich des VStrR strafbar (Art. 5 VStrR i.V.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG/ARS). Nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB unterliegt der Teilnehmer zu einem Sonderdelikt derselben Strafdrohung wie der Täter, er erfährt aber obligatorisch eine mildere Bestrafung (vgl. Art. 26 StGB).

Nach geltendem Recht haften diese Personen solidarisch für die Nachsteuer (vgl. Art. 177 Abs. 1 DBG; Art. 181 Abs. 2 und 3 DBG). Das VStrR sieht in Artikel 12 Absatz 3 eine analoge Regelung vor, welche neu aufgrund des Verweises auf das VStrR auch in Steuerstrafverfahren betreffend die direkten Steuern Anwendung findet. Artikel 12 Absatz 3 VStrR tritt damit an die Stelle der bisher geltenden Regelungen von Artikel 177 Absatz 1 DBG. Sie erfasst auch den Täter, welcher eine Steuerstraftat mit Wirkung für eine juristische Person begeht (vgl. bisher Art. 181 Abs. 3 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 DBG). Die solidarische Haftung wird im Strafbe-scheid, der Strafverfügung und dem Strafurteil festgestellt (vgl. Art. 64 Abs. 1, Art. 70 und Art. 79 VStrR); sofern keine solchen ergehen, ist ein selbständiger Einzie-hungsbescheid zu erlassen (vgl. Art. 66 VStrR). Bei Steuerhinterziehung mit Wirkung für eine juristische Person ist die handelnde natürliche Person zu eruieren und zu bestrafen. Nur wenn eine Busse von höchstens 5 000 Franken in Betracht fällt und die Ermittlung des Täters Untersuchungsmass-nahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, kann von einer Verfolgung Umgang genommen werden und an Stelle des Täters die Busse der juristischen Person zur Bezahlung auferlegt werden. Die juristi-sche Person wird diesfalls nicht zum Strafbarkeitssubjekt, sondern sie wird lediglich zur Bezahlung der Busse herangezogen. Liegt die in Betracht fallende Busse über 5 000 Franken, so ist in jedem Fall die natürliche Person zu ermitteln und der damit verbundene Aufwand in Kauf zu nehmen. Artikel 102 StGB (Verantwortlichkeit des Unternehmens) ist nicht anwendbar (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Lässt sich deshalb der Täter nicht eruieren, und fällt eine Busse von mehr als 5 000 in Betracht, bleibt die Hinterziehung unbestraft. Art. 177 Artikel 177 übernimmt Artikel 186 Absätze 1–3 VE DBG/GAFI. Die GAFI-Vorlage übernimmt die nach geltendem Recht bestehende Strafbarkeit der juristischen Person für Steuerhinterziehung und statuiert sie auch für Steuerbetrug (vgl. Art. 186a VE DBG/GAFI). Da die Strafbarkeit der juristischen Person indessen aufgehoben wird, entfällt die Notwendigkeit einer Sonderregelung für die juristi-schen Personen. Artikel 186a VE DBG/GAFI ist deshalb zu streichen.

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Kann die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimm-ten natürlichen Person zugerechnet werden, so kann der Steuerbetrug gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 StGB dem Unternehmen zugerechnet werden. Artikel 186 Absatz 4 VE DBG/GAFI statuiert die im geltenden Recht vorgesehene solidarische Haftung für Tatbeteiligte auch für den Steuerbetrug. Vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 176 VE DBG/ARS. Steuerbetrug im Sinne von Artikel 177 VE DBG/ARS ist ein Sonderdelikt. Betref-fend die Strafbarkeit und Strafe der Beteiligten geltend sinngemäss die Ausführun-gen zu Artikel 176 VE DBG/ARS. Art. 178 Artikel 178 entspricht inhaltlich dem bestehenden Artikel 180 DBG. Aufgrund der Ausweitung und Neuformulierung der Tatbestände muss die Regelung nebst Steuer-hinterziehung auch die übrigen Steuerstraftaten erfassen. Art. 179 Zurzeit ist eine Revision hängig, welche die Anpassung der Strafsanktionen und Verjährungsbestimmungen des DBG und StHG an die allgemeinen Bestimmungen des StGB vorsieht. Artikel 179 VE DBG/ARS übernimmt neu formuliert die Rege-lung, welche diese Revision für den geltenden Tatbestand von Artikel 187 DBG vorsieht. Die Möglichkeit einer Verbindungsbusse ergibt sich aufgrund von Artikel 42 Absatz 4 StGB (i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB), weshalb dies nicht ausdrücklich in dieser Bestimmung zu verankern ist. Wie die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug ist auch die Veruntreuung der Quellensteuer ein Sonderdelikt. Betreffend die Strafbarkeit von Personen, welche nicht über die Sondereigenschaft verfügen, gelten die Erläuterungen zu Artikel 176 VE DBG/ARS sinngemäss. Art. 180 Absatz 1: Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung der Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten gemäss Artikel 174–179 VE DBG/ARS bzw. der Straftaten gemäss Artikel 16 und 17 VstrR im Bereich der direkten Steuern richtet sich sinn-gemäss nach dem VStrR und der gestützt darauf ergangenen Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren17. Abweichende Be-stimmungen bleiben vorbehalten. Beträgt die Busse in einem konkreten Fall nicht mehr als 2000 Franken und verzich-tet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der Höhe der Busse auf jedes Rechtsmittel, kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokoll ergehen («abgekürztes Verfahren»; vgl. Art. 65 Abs. 1 VStrR). Damit besteht nach VStrR ein einfaches Verfahren, um Bagatellfälle zu erledigen.

17 SR 313.32

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Absatz 2: Werden Steuern während mehrerer Steuerperioden hinterzogen, so sind die dafür verwirkten Bussen nicht zu kumulieren. Artikel 9 VStrR ist nicht anwend-bar. Dies ist eine Abkehr von der heutigen Praxis, welche pro Steuerperiode, in welcher Steuern hinterzogen wurden, eine separate Busse ausspricht. Allerdings werden diese Einzelbussen häufig tiefer bemessen als aufgrund des Verschuldens angezeigt wäre, um die Folgen der Kumulation abzuschwächen. Die Anwendung des Asperationsprinzips dürfte deshalb im Ergebnis keine grundlegende Auswirkung auf die Bussenhöhe haben. Hat der Täter weitere Steuerstraftaten begangen, so ist dies bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Damit soll verhindert werden, dass der Täter über-bestraft wird (vgl. Art. 181 VE DBG/ARS). Soweit die Verfolgung und Beurteilung der Steuerdelikte in der Vollzugskompetenz der Kantone liegen, entfällt die Möglichkeit zur Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgerichts nach Artikel 21 Absatz 3 VStrR. Der Vollzug der direkten Bundessteuer obliegt den Kantonen. Sie werden dafür mit 17% der bei ihnen eingegangen Steuerbeträgen, Bussen, Geldstrafen sowie Zinsen entschädigt (vgl. Art. 198 Abs. 1 VE DBG/ARS). Eine darüber hinausgehende oder ergänzende Kostenvergütung nach Artikel 98 VStrR entfällt damit. Art. 181 Artikel 49 StGB gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Beurteilung von Steuerstraf-taten, namentlich auch dann, wenn Bussen als Strafe ausgesprochen werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 180 Abs. 2 VE DBG/ARS, welcher Art. 9 VStrR für nicht anwendbar erklärt). Da aber im Gegensatz zum gemeinen Strafrecht im Bereich der Steuerstrafverfahren verschiedene Zuständigkeiten bestehen, solange keine Über-weisung an die Strafgerichtsbehörden erfolgt ist, lässt sich die Regelung von Artikel 49 Absatz 1 StGB nur in Bezug auf Sachverhalte verwirklichen, welche durch ein und dieselbe Verwaltungsbehörde beurteilt werden. Um indessen dem Grundsatz von Artikel 49 StGB soweit möglich Nachachtung zu verschaffen, verlangt Artikel 181VE DBG/ARS, dass rechtskräftige Strafen bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen sind. Damit soll erreicht werden, dass der Täter auch dann nicht überbestraft wird, wenn er durch verschiedene Verwaltungsbehörden verurteilt wird. Art. 181a Aufgrund der neuen Struktur ist diese Artikelnummer überflüssig. Art. 182 Artikel 182 übernimmt die bestehende Regelung von Artikel 183 Absatz 1bis DBG, welcher dem Verbot des Selbstbelastungszwangs Rechnung trägt. Art. 183 Absatz 1: Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung liegt grundsätzlich bei der kantona-len Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

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Absatz 2: In der Regel führt ein und dieselbe Tathandlung sowohl zu einem Verstoss gegen die direkte Bundessteuer als auch gegen das kantonale Steuergesetz. Die Zuständigkeitsregelung von Absatz 2 stellt sicher, dass die Steuerwiderhandlung gegen die direkte Bundessteuer von derselben Behörde verfolgt und beurteilt wird, welche die gleiche Tathandlung unter dem Aspekt des kantonalen Steuergesetzes verfolgt und beurteilt. Absatz 3: Gemäss Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 VStrR entscheidet das jeweils übergeordnete Departement, ob die Strafsache an das Strafgericht über-wiesen wird. In Abweichung von dieser Regelung kann die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer in eigener Kompetenz eine gerichtliche Überweisung vornehmen und hat eine solche nicht bei der übergeordneten (Finanz-)direktion bzw. beim übergeordneten (Finanz-)departement zu beantragen. Damit liegt die Beurtei-lung, ob eine Freiheitsstrafe angezeigt ist bzw. der Entscheid, dass eine gerichtliche Beurteilung erfolgen soll, nicht auf politischer Ebene. Zudem sind die untersuchen-den Behörden aufgrund ihrer Dossierkenntnis in der Lage, die Schwere der Tat am besten zu beurteilen. Absatz 4: Gegen die Folgen einer leichtfertigen Verfahrenseröffnung besteht ein umfassender Rechtsschutz: Erst einmal setzt die Eröffnung eines Strafverfahrens einen hinreichenden Verdacht auf eine Steuerstraftat voraus: Dazu müssen konkrete Umstände auf eine unrecht-mässige Steuerverkürzung hinweisen. Damit ist sichergestellt, dass ein Strafverfah-ren nicht leichthin eröffnet wird. Wird trotzdem ein Strafverfahren ohne hinreichen-den Tatverdacht eröffnet oder eine unverhältnismässige Untersuchungshandlung vorgenommen, kann sich der Betroffene mittels Beschwerde zur Wehr setzen. Erweist sich dabei, dass eine Beweiserhebung – wie beispielsweise das Einholen von Informationen bei einer Bank – unzulässig war, so wird diese Beweiserhebung sanktioniert: auf diese Weise erlangte Beweise sind nicht verwertbar. Nicht verwert-bare Beweise sind aus den Strafakten zu verweisen, und sie können auch im Veran-lagungsverfahren (Verwaltungsverfahren) nicht herangezogen werden. Dieser Rechtsschutz greift allerdings erst nach Vornahme der Untersuchungshand-lungen. Um der Befürchtung entgegen zu treten, ein Strafverfahren könnte ohne weiteres eröffnet werden, um Bankinformationen für das Veranlagungsverfahren zu beschaf-fen, schafft die Regelung dieses Absatzes eine zusätzliche Hürde vor der Vornahme der Untersuchungshandlung: Das Einholen von Informationen bei Banken setzt nebst einem hinreichenden Tatverdacht auch die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung voraus. Das Einholen von Informationen bei Banken durch Steuerbehörden wird als tiefgreifender Eingriff in die finanzielle Privatsphäre empfunden. Die Regelung von Absatz 4 trägt diesem Umstand Rechnung. Art. 183a Wenn die Steuerwiderhandlung gegen die direkte Bundessteuer von derselben Behörde beurteilt wird wie die Steuerwiderhandlung gegen die kantonalen Steuerge-

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setze, wäre nach Artikel 49 Absatz 1 StGB eine Gesamtstrafe auszusprechen. Artikel 183a bestimmt in Abweichung von diesem Grundsatz, dass für die Widerhandlung gegen das DBG eine separate Strafe auszusprechen ist. Der Grund dafür liegt in den unterschiedlichen Bedingungen, unter welchen gegen Urteile gestützt auf Bundes-recht bzw. kantonales Recht Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden kann. Artikel 183a VE DBG/ARS übernimmt inhaltlich die Regelung von Artikel 188 Absatz 3 DBG, weitet aber den Anwendungsbereich auf Geldstrafen und Bussen aus. Art. 184 Absatz 1: Das VStrR findet nur sinngemäss Anwendung auf die Verfahren der kantonalen Steuerverwaltungen. Deshalb ist zu regeln, welche kantonalen Behörden anstelle der im VStrR vorgesehenen Bundesbehörden zuständig sind. Dies betrifft namentlich die Frage, welche kantonale Behörde anstelle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen der Steuerbehörden (vgl. Art. 26 VStrR), gegen Kostenerkenntnisse (Art. 96 Abs. 1 VStrR), gegen Entscheide betreffend Entschädigungen (vgl. Art. 100 Abs. 4), gegen Beschwerdeentscheide der kantonalen Steuerverwaltung (vgl. Art. 27 VStrR) oder bei Streitigkeiten betreffend Ausstand (Art. 29 Abs. 2 VStrR) entscheidet. Die StPO sieht für solche Anstände teils die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 20 StPO vor (vgl. Art. 393, Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Regelung von Absatz 1 bettet sich in diese Zuständigkeitsordnung ein. Absatz 2: Ist die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2, Artikel 71 oder Artikel 72 VStrR verlangt worden, hat die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts zu überweisen. Art. 185 Die ESTV nimmt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die direk-te Bundessteuer wahr (vgl. Art. 102 f. DBG). Damit verbunden ist unter anderem auch die Möglichkeit, die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verlangen und sich in Strafverfahren, welche Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zum Gegenstand haben, zu beteiligen. Bereits das geltende Recht sieht deshalb vor, dass die ESTV von der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundes-steuer und von den Strafbehörden die Strafverfolgung verlangen kann (vgl. Art. 183 Abs. 2 DBG; Art. 188 Abs. 4 DBG). Diese Regelung wird in Absatz 1 übernommen. Sollte eine kantonale Steuerverwaltung der Aufforderung zur Verfahrenseröffnung nicht nachkommen, so kann die ESTV in eigener Kompetenz ein Verfahren eröffnen und es bis zum Ende durchführen (vgl. Art. 188 Abs. 1 VE DBG/ARS). In diesen Fällen verliert der Kanton die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung dieser Straftaten. Absätze 2 und 3: Absatz 2 bestimmt, dass die ESTV die Teilnahme am Verfahren ausdrücklich gegenüber der Steuerverwaltung, welche das Verfahren führt, zu erklä-ren hat. Nach Erlass des Strafbescheids ist diese Erklärung nicht mehr möglich. Eine

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Beteiligung am Verfahren ist nach diesem Zeitpunkt nur noch im Rahmen der der ESTV nach Absatz 6 zustehenden Rechtsmittel möglich. Erfolgt die Erklärung indessen rechtzeitig, stehen der ESTV die in Absatz 3 genannten Rechte zu. Danach kann die ESTV gegenüber der zuständigen Steuerverwaltung die Vornahme be-stimmter Untersuchungshandlungen verlangen. Die ESTV kann zudem an Verfah-renshandlungen teilnehmen und im Verfahren Stellungnahmen abgeben (Bst. b und c). Absatz 4 räumt der ESTV die Möglichkeit ein, gegen Untersuchungshandlungen der Steuerverwaltung die Beschwerden nach Artikel 26 und 27 VStrR zu führen. So kann die ESTV insbesondere dann, wenn die zuständige Steuerverwaltung die verlangte Untersuchungshandlung nicht vornimmt bzw. untätig bleibt, Säumnisbe-schwerde führen. Lehnt die zuständige Steuerverwaltung die Vornahme einer Unter-suchungshandlung indessen ab, steht die ordentliche Beschwerde offen. Absätze 5 und 6: Wenn die ESTV die Strafverfolgung verlangt hat oder sie am Verfahren beteiligt war, sind ihr der Strafbescheid, die Strafverfügung, die Einstel-lungsverfügung oder ein selbständiger Einziehungsbescheid zu eröffnen (Absatz 3 Buchstabe b). Diese Regelung entspricht dem bestehenden Artikel 183 Absatz 3 DBG. Darüber hinaus sind diese Verfügungen der ESTV auch dann zu eröffnen, wenn sie dies in einem konkreten Fall verlangt hat. Sie hat die Eröffnung vor Erlass des Strafbescheids, der Strafverfügung, der Einstellungsverfügung oder des selb-ständigen Einziehungsbescheids gegenüber der untersuchenden Steuerverwaltung zu erklären. Damit ist sichergestellt, dass die ESTV die Rechtsmittel gemäss Absatz 6 ergreifen kann. Absatz 7 bestimmt, dass der ESTV nach der Überweisung zur gerichtlichen Beurtei-lung dieselben Rechte wie der beteiligten Verwaltung zustehen. Damit gilt die ESTV als Partei im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 VStrR, und sie kann demnach insbesondere Beweisanträge stellen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VStrR) und gegen Entschei-de der kantonalen Gerichte selbständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen (Art. 80 VStrR). Art. 186 Das VStrR findet auf die Verfahren der kantonalen Steuerverwaltungen nur sinnge-mäss Anwendung. Deshalb bedarf es einer Regelung die festhält, dass die nach VStrR der Staatsanwaltschaft des Bundes eingeräumten Rechte der kantonalen Staatsanwaltschaft zustehen. Art. 187 Für die Rechtsverbeiständung des Beschuldigten in Steuerstrafverfahren besteht Anwaltszwang (vgl. 32 Abs. 2 Bst. a VStrR). Die kantonalen Steuerverwaltungen können indessen in Übertretungsstrafverfahren auch Nichtanwälte als Strafverteidi-ger zulassen. Damit wird die gemäss StPO geltende Regelung für das gemeine Übertretungsstrafrecht für die Steuerstrafverfahren übernommen (vgl. Art. 127 Abs. 4 StPO). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Steuerpflichtige gegenüber den Steuerverwaltungen häufig auch durch Personen anderer Berufsgrup-

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pen (bspw. Treuhänder) vertreten lassen. Die Regelung gilt indessen nicht für die Vertretung vor Bundesgericht, welche ausschliesslich Anwälten vorbehalten ist, welche zur berufsmässigen Vertretung berechtigt sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; SR 173.110). Die Vertretung durch Nichtanwälte für alle Verfahren vor Verwaltungsbehörden erscheint nicht sachgerecht, auch wenn so bei veränderter Verdachtslage ein Vertre-terwechsel oder zusätzlich der Beizug eines Anwalts notwendig wird. Denn ab dem Zeitpunkt der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung besteht ohnehin Anwalts-zwang. Ein allfälliger Verteidigerwechsel soll vor allem im Interesse der Betroffe-nen bereits früh im Verfahren stattfinden und nicht erst im Zeitpunkt der Überwei-sung. Zudem herrscht in Verfahren, welche der Bund nach VStrR führt, generell Anwaltszwang. Wenn nun in gleichem Sachzusammenhang sowohl ein Verfahren betreffend die Mehrwertsteuer oder Verrechnungssteuer als auch betreffend die direkten Steuern geführt wird, wird sich der Beschuldigte wohl ohnehin durch dieselbe Person vertreten lassen wollen. Art. 188 Absatz 1 bestimmt, dass die ESTV in jenen Fällen, in welchen sie die Zuständigkeit zum Strafverfahren an sich zieht (vgl. Art. 185 Abs. 1 zweiter Satz VE DBG/ARS), für das gesamte Verfahren zuständig ist. Mit der Übernahme wird die ESTV im Gegensatz zu Artikel 189 VE DBG/ARS nicht nur für die Untersuchung, sondern auch für die Beurteilung zuständig. Diese Zuständigkeit bleibt bestehen. Absatz 2: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 183 Absatz 3 VE DBG/ARS. Art. 189 Die Bundeskompetenz ist gegeben, wenn die in Frage stehenden Widerhandlungen in verschiedenen Kantonen begangen wurden und eine der betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen die ESTV um Führung der Untersuchung ersucht. Die Untersu-chung durch die ESTV erlaubt es, in diesen Fällen die territorialen Grenzen der Kantone ausser Acht zu lassen, und sie ermöglicht weitestgehend die einheitliche Rechtsanwendung. Die Zuständigkeit des Bundes ist in diesen Fällen auf die Unter-suchung begrenzt. Gemäss Artikel 183 Absatz 2 VE DBG/ARS ist jeder Kanton für die Verfolgung der Widerhandlungen gegen die direkte Bundessteuer nur für diejenigen Personen zuständig, welche in seinem Gebiet steuerpflichtig sind. Bei Steuerstraftaten durch Steuerpflichtige mit Ansässigkeit in verschiedenen Kantonen sind demzufolge mehrere Kantone zuständig. Ein kantonsübergreifender Sachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn ein Beschuldigter im zu untersuchenden Tatzeitraum in verschiede-nen Kantonen Wohnsitz hatte. Da jedoch ein Kanton nicht in einem anderen Kanton Untersuchungen wegen Steuerstraftaten vornehmen kann, stösst er an rechtliche Grenzen in der Strafverfolgung. Die gegenseitigen Meldepflichten vermögen dies nicht zu überbrücken. Eine Untersuchung der ESTV kann deshalb auch dann ange-zeigt sein, wenn die mutmasslichen Steuerstraftaten in mehreren Kantonen erfolgt sind. Die Intervention des Bundes geschieht hier zufolge der territorialen Beschrän-

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kung der Kantone. In diesen Fällen hat zumindest eine der betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen darum zu ersuchen, dass der Bund die Untersuchung durchführt. Falls im selben Sachzusammenhang auch Verdacht auf Unterdrückung von Urkun-den (Art. 16 VE VStrR/ARS i.V.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG/ARS) oder Begünsti-gung (Art. 17 VE VStrR/ARS i.V.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG/ARS) besteht, so kann die ESTV auch diese Sachverhaltskomplexe untersuchen. Absatz 2: Nach Abschluss der Untersuchung erstellt die ESTV das Schlussprotokoll. Dieses eröffnet sie nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch den betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. Damit übernehmen diese wieder die Verfahrens-kompetenz und haben gestützt auf die Untersuchungsergebnisse das weitere Verfah-ren (Strafbescheid oder gerichtliche Überweisung) an die Hand zu nehmen. Demzu-folge sind sie auch zuständig zum Entscheid über Anträge der Beschuldigten nach Artikel 61 VStrR auf Akteneinsicht und ergänzende Untersuchungsmassnahmen. Absatz 3: Erweist sich im Verlauf der Untersuchung durch die ESTV, dass der Anfangsverdacht nicht begründet ist, so stellt die ESTV das Verfahren gegenüber diesen Personen selber ein. Dies dient sowohl der Effizienz als auch der Rechtssi-cherheit im Verfahren. Art. 190 Absatz 1: Soweit der Bund für die Strafverfahren zuständig ist, hat die ESTV die Verfahrenseröffnung den betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen umgehend mitzuteilen. Dies erfolgt mit Zustellung einer Kopie des an die betroffenen Personen gerichteten Eröffnungsbeschlusses an die kantonale Steuerverwaltung. Damit ist die Zuständigkeit sowohl unter den Behörden als auch gegenüber den Betroffenen klargestellt. Im Weiteren können demzufolge die Verfahren betreffend die kantona-len und kommunalen Steuern mit denjenigen der direkten Bundessteuer koordiniert werden. Absatz 2: Die ESTV führt die Verfahren in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. Diese Zusammenarbeit ist von der Amtshilfe ge-mäss Artikel 111 und 112 DBG nicht erfasst, weshalb sie in Artikel 190 ausdrück-lich für alle durch den Bund geführte Steuerstrafverfahren festgehalten wird. Damit wird auch bei Wahrnehmung der Bundeskompetenz sichergestellt, dass die Interes-sen der kantonalen Steuerverwaltungen einbezogen werden, und dass diese die üblicherweise ebenfalls zu eröffnenden Verfahren betreffend die kantonalen und kommunalen Steuern in gegenseitiger Abstimmung führen können. Art. 191 Absatz 1 übernimmt die bestehende Regelung von Artikel 175 Absatz 3 DBG und Artikel 186 Absatz 4 DBG. Die im geltenden Recht bzw. in der GAFI-Vorlage vorgesehene straflose Selbstanzeige für juristische Personen (Art. 181a Abs. 1 DBG und Art. 186a Abs. 2 VE DBG/GAFI) geht in dieser Bestimmung auf, da künftig nur noch die natürlichen Personen für Steuerhinterziehung und Steuerbetrug strafrecht-lich belangt werden.

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Absatz 2 übernimmt die bestehende Regelung von Artikel 178 Absatz 4 DBG. Absatz 3 übernimmt die bestehende Regelung Artikel 187 Absatz 2 DBG, ergänzt diese jedoch um eine weitere Voraussetzung: Der Täter, der sich selbst anzeigt (d.h. derjenige, der die Quellensteuer in Abzug gebracht, aber nicht an die Steuerbehörde weitergeleitet hat), muss sich ernstlich um die Bezahlung der Quellensteuer bemü-hen. Absatz 4 regelt die Folgen der Selbstanzeige von Personen, welche als Täter ohne Sondereigenschaft eine Steuerstraftat begehen. Darunter fallen einerseits Personen, die gemeinsam mit dem steuerpflichtigen Täter eine Steuerstraftat begehen («Mittä-terschaft»), andererseits Personen, welche in Vertretung des Steuerpflichtigen die Steuerstraftat begehen, sei es mit oder ohne Wissen und Willen des pflichtbewehrten Täters (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStrR; ferner «bewirken» nach Art. 177 Abs. 3 DBG). Absatz 5: In den Genuss der Straflosigkeit bei einer Selbstanzeige kann nur derjeni-ge kommen, der sich angezeigt hat. Weitere, an derselben Tat beteiligte Personen, die danach ebenfalls eine Selbstanzeige einreichen, bleiben strafbar; es fehlt an der Voraussetzung, dass die strafbare Handlung noch keiner Steuerbehörde bekannt ist. Deshalb haben sich mehrere Personen, welche gemeinsam (Mittäter, Teilnehmer) eine Steuerstraftat begangen haben, gleichzeitig anzuzeigen, wenn alle von der Straflosigkeit profitieren wollen. Zeigt ein Organ oder Vertreter einer juristischen Person eine Hinterziehung in deren Geschäftsbereich an, und war er nicht daran beteiligt, handelt es sich nicht um eine Selbstanzeige, sondern um eine gewöhnliche Anzeige einer strafbaren Handlung. War er indessen an der Tat beteiligt, so profitiert nur er von der Straflosigkeit; allfällige Mittäter oder Teilnehmer bleiben strafbar. Allein die Tatsache der Selbstanzeige berechtigt nicht zu einem fixen Strafmass, da ein solches nicht zu einer verschuldensabhängigen Strafzumessung führt. Ein fixes Strafmass berücksichtigt einzig die Tatsache der Selbstanzeige, nicht aber die übri-gen, für die Strafzumessung wesentlichen Umstände. Deshalb wird die bestehende Regelung, wonach bei einer Selbstanzeige immer ein Fünftel der hinterzogenen Steuer als Busse auszusprechen ist (vgl. Art. 175 Abs. 4 und Art. 181a Abs. 5 DBG), nicht übernommen. Der Tatsache der Selbstanzeige wird indessen nach den für die Strafzumessung geltenden Grundsätzen (Art. 47 ff. StGB) Rechnung getragen. Art. 192 Absatz 1 basiert auf der bestehenden Regelung von Artikel 177 Absatz 3 DBG und Artikel 178 Absatz 4 DBG und regelt die straflose Selbstanzeige für die Tatbeteilig-ten (Anstiftung und Gehilfenschaft). Absatz 2: Zeigt ein Organ oder Vertreter einer juristischen Person eine Hinterzie-hung in deren Geschäftsbereich an, und war er nicht daran beteiligt, handelt es sich nicht um eine Selbstanzeige, sondern um eine gewöhnliche Anzeige einer strafbaren Handlung. War er indessen an der Straftat beteiligt, so profitiert nur er von der Straflosigkeit; allfällige Haupttäter oder Teilnehmer bleiben strafbar. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 193 Absatz 5 VE DBG/ARS verwiesen.

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Nebst dem Vorliegen einer straflosen Selbstanzeige führen auch die Strafbefrei-ungsgründe von Artikel 52 ff. StGB zum Verzicht auf eine Strafverfolgung (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 180 und Art. 191 VE DBG/ARS). So kann namentlich dann auf eine Strafverfolgung oder Überweisung an das Gericht verzichtet oder von einer Bestra-fung Umgang genommen werden, wenn der Täter den Schaden gedeckt hat und die Voraussetzungen einer bedingten Strafe erfüllt oder das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Bezogen auf Steuerstrafta-ten liegt ein Bagatellfall bspw. dann vor, wenn ein Sparbuch mit wenigen 1000 Franken, über welches kein bzw. kaum Geldfluss stattfindet, nicht als Vermögens-wert und allenfalls daraus anfallende Erträge nicht als Einkommen deklariert wer-den. In solchen Fällen dürfte die hinterzogene Einkommenssteuer (bzw. beim Kan-ton auch die hinterzogene Vermögenssteuer und damit der Taterfolg vergleichsweise gering sein. Ebenfalls in Betracht fällt die Nichtdeklaration eines Nebeneinkommens (bswp. aus Referententätigkeit), wenn der Steuerpflichtige viele verschiedene solche Nebeneinkommen hat und ihm ein nur geringes Verschulden zur Last gelegt wird. Zur Anwendbarkeit von Artikel 53 StGB in Steuerstrafverfahren ist indessen fol-gendes zu beachten: Bei Steuerstraftaten, welche Steuerverkürzungen zum Inhalt haben, entspricht der Taterfolg der hinterzogenen Steuer. In diesem Umfang sind das Gemeinweisen und damit die Allgemeinheit geschädigt. Der ehrliche Steuerzahler hat den Ausfall, welcher durch vorenthaltene Steuern entsteht, mit einer höheren Belastung auszugleichen. Er trägt damit nicht nur seine eigene Steuerlast, sondern zum Teil auch diejenige der Steuerhinterzieher. Geschädigte im Sinne von Artikel 53 StGB sind somit das Gemeinwesen und mittelbar die übrigen Steuerpflichtigen. Der Schaden ist allerdings bloss ein vorübergehender, wenn der Täter im Nachhi-nein den Schaden – d.h. die geschuldete Steuer – doch noch bezahlt. In Fällen, wo die geschuldete Steuer nachträglich bezahlt wird, darf nicht gestützt auf Artikel 53 StGB auf ein Strafverfahren verzichtet werden. Ein solches Vorgehen käme einer generellen, immerwährenden Amnestie gleich. Steuerhinterziehung hätte diesfalls einzig die Bezahlung der ohnehin geschuldete (Nach)steuer zur Folge. Im Ergebnis wird damit der Rechtsbrecher gleich behandelt wie derjenige, der sich von Beginn weg rechtskonform verhalten hat, nur weil er (nun doch auch noch) die Steuern bezahlt. Ein solches Ergebnis widerspräche deshalb auch den Bestimmungen zur erstmaligen straflosen Selbstanzeige. Art. 193 Absatz 1: Zurzeit ist eine Revision hängig, welche die Anpassung der Strafsanktio-nen und Verjährungsbestimmungen des DBG und StHG an die allgemeinen Be-stimmungen des StGB zum Inhalt hat.18 Die dort vorgesehenen Verjährungsfristen werden in der GAFI-Vorlage übernommen (vgl. Art. 189 Abs. 1 VE DBG/GAFI). Die in Artikel 196 statuierten Verjährungsfristen richten sich nach dem Stand dieser Revision, mit folgenden Ausnahmen:

18 BBl 2012 2869

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− Der Beginn des Fristenlaufs richtet sich nach den Regeln des allgemeinen Teil des StGB (Art. 98 StGB). Damit werden die im geltenden Recht und von der erwähnten Revision übernommenen speziellen Fristenbeginne aufgegeben.

− Die Verfolgungsverjährungsfrist für versuchte Steuerhinterziehung richtet sich entsprechend dem im Strafrecht geltenden Grundsatz nach der Verjährungsfrist für das vollendete Delikt. Die spezielle Verjährungsfrist für die versuchte Steu-erhinterziehung wird demnach aufgehoben.

Damit gilt mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten für Straftaten eine Verjährungs-frist von 15 Jahren. Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität verjähren grundsätzlich nach 15 Jahren, da diese Straftaten in der Regel mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB, bspw. in Verbindung mit Art. 146 StGB). Sind solche Straftaten begangen worden, erhalten die Strafverfolgungsbe-hörden davon meist innert nützlicher Frist Kenntnis, da Geschädigte Anzeige erstat-ten. Demgegenüber treten Steuerstraftaten nicht offenkundig in Erscheinung, und dies obwohl der verschuldete Taterfolg nicht selten gravierend ist. In den meisten Fällen entsteht ein Verdacht auf eine Steuerstraftat erst lange nach der Tatbegehung. Die vergleichsweise langen Verjährungsfristen rechtfertigen sich deshalb aufgrund der Besonderheiten der geringen Entdeckungswahrscheinlichkeiten von Steuerstraf-taten. Nur so kann verhindert werden, dass Steuerstraftaten bei ihrer Entdeckung bereits kurz vor der Verjährung stehen oder bereits verjährt sind. Dieses Konzept wird bereits in der Vorlage zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB19 verfolgt, welche dem Parlament vorliegt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dieser Grundsatz gilt auch für Steuerstrafverfahren (vgl. Art. 333 Abs. 6 Bst. d). Der in der Revision zur Anpas-sung und Nachführung des DBG und StHG an die allgemeinen Bestimmungen des StGB vorgesehene Artikel 184 Abs. 2 VE DBG/Nachführung DBG bzw. Artikel 189 Absatz 2 VE DBG/Nachführung DBG kann deshalb gestrichen werden. Absatz 2: Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungs-rechts20 wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfol-gungsverjährung aufgehoben. Artikel 11 Absatz 3 VStrR wurde indessen ausdrück-lich beibehalten (vgl. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, weil sie zu einer unverhältnismässigen Verlängerung der bereits vorge-sehenen Verjährungsfristen führen würde. Absatz 3: Im Anwendungsbereich des VStrR gilt als erstinstanzliches Urteil die Strafverfügung im Sinne von Artikel 70 VStrR. Die Vollstreckungsverjährungsfristen betragen

19 BBl 2012 2869, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/index0_12.html 20 AS 2002 2986

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− 5 Jahre für Bussen (gemäss Art. 11 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 180 VE DBG/ARS; bisher Art. 121 Abs. 1 i.V.m. 185 Abs. 2 DBG);

− 5 Jahre für Geldstrafen (gemäss Art. 99 Abs. 1 Bst. e StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 2 VStrR und Art. 180 VE DBG/ARS);

− 15 Jahre für Freiheitsstrafen (gemäss Art. 99 Abs. 1 Bst. d StGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 2 VStrR und Art. 180 VE DBG/ARS).

Da sich diese Fristen und deren Verlauf aus den allgemeinen Grundsätzen ergeben, bedarf es keiner spezialgesetzlichen Regelung. Art. 194 Aufgrund der Erweiterung der Tatbestände um Vergehen und Verbrechen sind neu auch Geldstrafen als Strafe möglich. Geldstrafen sollen nach denselben Regeln wie die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten bezogen werden (vgl. geltender Art. 185 Abs. 1 DBG bzw. Art. 194 VE DBG/ARS). Erst wenn die Geld-strafe nicht bezahlt und auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, gelangen die Regeln des allgemeinen Teils des StGB (Art. 36 StGB) zur Anwendung. Der Anwendungsbereich des bestehenden Artikels 185 Absatz 1 DBG wird deshalb auf den Bezug von Geldstrafen ausgedehnt. Artikel 194 verweist unter anderem auf Artikel 166. Dieser wird ebenfalls um Geld-strafen ergänzt. Art. 195 Artikel 195 Absatz 1 übernimmt inhaltlich den bestehenden Artikel 196 Absatz 1 DBG, passt ihn aber an die Ausweitung und Neuformulierung der Straftatbestände und der damit verbundenen neuen Sanktion (Geldstrafe) an. Er trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass unrechtmässige Steuerersparnisse gestützt auf Artikel 70 StGB einzuziehen sind (Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 180 VE DBG/ARS). Art. 196 Artikel 196 Absatz 1 VE DBG/ARS übernimmt inhaltlich den bestehenden Artikel 197 Absatz 1 DBG, passt ihn aber an die Ausweitung und Neuformulierung der Straftatbestände und der damit verbundenen neuen Sanktion (Geldstrafe) an. Art. 197 Artikel 197 VE DBG/ARS übernimmt unter neuer Artikelnummer den bestehenden Artikel 198 DBG. Art. 198 Aufgrund der neuen Struktur ist diese Artikelnummer überflüssig.

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Art. 220b Die neuen Strafbestimmungen finden grundsätzlich nur auf Sachverhalte Anwen-dung, die nach deren Inkrafttreten verwirklicht wurden. Sie sind indessen dann anwendbar, wenn die Tat zwar vor dem Inkrafttreten begangen wurde, die Beurtei-lung aber erst nachher erfolgt und das neue Recht für den Täter oder die Täterin das mildere ist (vgl. auch GAFI-Vorlage, Stand Vernehmlassung, Ziff. 2.4.3). Diese in Artikel 2 StGB statuierte Regel gilt für alle Bestimmungen mit materiellem Rege-lungsinhalt, somit namentlich auch bezüglich der Verjährung. Es braucht demnach keine ausdrückliche Verankerung im DBG. Grundsätzlich finden Bestimmungen mit formellem Regelungsinhalt (Verfahrens-vorschriften) ab ihrem Inkrafttreten auf alle – auch bereits eröffnete Verfahren – Anwendung. Da sich vorliegend aber tiefgreifende Änderungen im Verfahrensrecht ergeben, ist von diesem allgemeinrechtlichen Grundsatz abzuweichen. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage. Artikel 220b statuiert deshalb, dass die neuen Be-stimmungen mit formellem Regelungsinhalt nur für jene Fälle gelten, welche nach ihrem Inkrafttreten an die Hand genommen werden; für sämtliche pendenten Fälle gilt demgegenüber das bisherige (formelle) Recht.

3.6 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steu-ern von Kantonen und Gemeinden

Nachfolgend wird auf die Erläuterungen zum DBG verwiesen, soweit die Regelun-gen des StHG dem DBG entsprechen. Artikel 333 Absatz 1 StGB erklärt die allgemeinen Bestimmungen des StGB für anwendbar auf die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedrohten Taten, soweit das jeweilige Bundesgesetz selber keine Bestimmungen aufstellt. Das StHG ist zwar ein Bundesgesetz. Straftaten im Bereich der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde richten sich aber nicht gegen das StHG, sondern gegen die gestützt darauf erlassenen kantonalen Steuergesetze. Artikel 333 Absatz 1 StGB ist deshalb nicht anwendbar auf Steuerstrafverfahren, welche Widerhandlungen gegen die kantonalen Steuergesetze zum Inhalt haben. Da die Kantone mit Artikel 58 VE DBG/StHG verpflichtet werden, die Steuerstraftaten nach den Bestimmungen des VStrR zu verfolgen und zu beurteilen, finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB über den Verweis in Artikel 2 VStrR auch auf diese Steuerstrafverfahren Anwendung. Es bedarf deshalb keiner Sonderreglung, welche den allgemeinen Teil des StGB für anwendbar erklärt. Art. 39 Abs. 3, Abs. 3bis – 3quater Vgl. Erläuterungen zu Artikel 112 VE DBG/ARS. Art. 53

Absatz 4: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 153 Absatz 1bis VE DBG/ARS.

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Art. 55 Artikel 55 VE StHG/ARS übernimmt den bestehenden objektiven und subjektiven Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung gemäss Artikel 55 StHG. Vgl. Erläuterungen zu Artikel 174 VE DBG/ARS. Im Gegensatz zum analogen Tatbestand im DBG muss im StHG die Fahrlässigkeit erwähnt werden, da Artikel 333 Absatz 7 StGB sich nur auf Bundesgesetze bezieht. Der Versuch ist nicht straf-bar (Art. 105 Abs. 2 StGB und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 58 Abs. 1 VE StHG/ARS). Art. 55a Vgl. den bisherigen Artikel 56 Absatz 4 Alinea 1 StHG sowie die Erläuterungen zu Artikel 175 VE DBG/ARS. Betreffend Anstiftung/Gehilfenschaft vgl. Artikel 5 VStrR i.V.m. Artikel 58 Absatz 1 VE StHG/ARS Art. 55b Vgl. den bisherigen Artikel 56 StHG sowie die Erläuterungen zu Artikel 176 VE DBG/ARS. Art. 55c Vgl. Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a VE StHG/GAFI sowie die Erläuterungen zu Artikel 177 VE DBG/ARS. Art. 55d Vgl. den bisherigen Artikel 57 Absatz 4 StHG sowie die Erläuterungen zu Artikel 178 VE DBG/ARS. Art. 55e Vgl. den bisherigen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe 2 StHG sowie die Erläuterungen zu Artikel 179 VE DBG/ARS. Art. 56 Artikel 56 VE StHG/ARS übernimmt inhaltlich die Bestimmung von Artikel 16 VE VStrR/ARS. Grundsätzlich erfasst der Verweis in Artikel 58 VE StHG/ARS auch die Strafbestimmung von Artikel 16 VE VStrR/ARS. Dessen Wortlaut beschränkt sich indessen auf die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes und umfasst nicht auch jene der Kantone. Ein blosser Verweis auf Artikel 16 VE VStrR/ARS genügt des-halb nicht, und der Straftatbestand ist entsprechend anzupassen. Damit wird auch dem Gebot Rechnung getragen, dass Strafbestimmungen das strafbare Verhalten klar umschreiben müssen. Art. 57 Artikel 57 VE StHG/ARS übernimmt inhaltlich die Bestimmung von Artikel 17 VE VStrR/ARS. Vgl. ferner die Erläuterungen zu Artikel 56 VE StHG/ARS.

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Art. 58 Absätze 1 und 2: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 180 Absätze 1 und 2 VE DBG/ARS. Art. 58a Gemäss Absatz 1 obliegt die Verfolgung von Steuerstraftaten derselben Behörde, welche auch für das Verwaltungsverfahren zuständig ist. Absatz 2: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 183 Absatz 3 VE DBG/ARS. Absatz 3: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 183 Absatz 4 VE DBG/ARS. Art. 58b Vgl. Erläuterungen zu Artikel 184 VE DBG/ARS. Art. 59 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 187 VE DBG/ARS. Art. 59a Vgl. Erläuterungen zu Artikel 181 VE DBG/ARS. Art. 59b Vgl. Erläuterungen zu Artikel 182 VE DBG/ARS. Art. 60 Absatz 1: Vgl. die bisherigen Artikel 56 Absatz 1bis StHG und Artikel 59 Absatz 2bis StHG sowie betreffend juristische Personen Artikel 57b Absatz 1 StHG und Artikel 59a Absatz 2 VE StHG/GAFI. Vgl. ferner die Erläuterungen zu Artikel 191 Absatz 1 VE DBG/ARS. Absatz 2: Vgl. den bisherigen Artikel 56 Absatz 5 StHG. Vgl. ferner die Erläuterun-gen zu Artikel 191 Absatz 2 VE DBG/ARS. Absatz 3: Vgl. den bisherigen Artikel 59 Absatz 2ter StHG. Vgl. ferner die Erläute-rungen zu Artikel 191 Absatz 3 VE DBG/ARS. Absatz 4: Vgl. den bisherigen Artikel 56 Abs. 3bis StHG. Vgl. ferner die Erläuterun-gen zu Artikel 191 Absatz 4 VE DBG/ARS. Absatz 5: Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 191 Absatz 5 VE DBG/ARS. Vgl. ferner der bisherige Artikel 56 Absatz 1ter StHG betreffend Selbstanzeige, welche die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nicht erfüllt. Art. 60a Vgl. den bisherigen Artikel 56 Absatz 3bis StHG. Vgl. ferner die Erläuterungen zu Artikel 192 VE DBG/ARS.

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Art. 61 Vgl. betreffend Verjährungsfristen: Artikel 58 Absätze 1 und 2 VE STHG zur An-passung des DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB sowie Artikel 60 Absatz 1 VE StHG/GAFI Vgl. betreffend erstinstanzliches Urteil: Artikel 58 Absatz 3 VE STHG zur Anpas-sung des DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vgl. ferner die Erläuterungen zu Artikel 193 VE DBG/ARS. Art. 72xxx Den Kantonen ist eine Frist zur Anpassung ihrer Steuergesetze einzuräumen. Wie bei anderen Änderungen des StHG wird eine Frist von 2 Jahren vorgeschlagen. Art. 78f Vgl. Erläuterungen zu Artikel 220b VE DBG/ARS.

3.7 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Generalanweisung und Art. 5 Abs. 1bis

Im gesamten VStG wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt. Diesem Zweck dient die Generalanweisung, die Abkürzung wird in Artikel 5 Absatz 1bis VE VStG eingeführt.

Art. 36 Absatz 1 des bestehenden Artikel 36 VStG bleibt unverändert; er entspricht inhalt-lich dem bestehenden Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 DBG. Demgegenüber wird Ab-satz 2 betreffend die Amtshilfe anderer Behörden als der Steuerbehörden gleichlau-tend formuliert wie Artikel 112 Absatz 1 VE DBG/ARS. In den Absätze 3 und 4 werden dieselben Meldepflichten wie in Artikel 112 Absätze 1bis und 1ter VE DBG/ARS verankert. Die Ausnahmen von den Amtshilfe- und Meldepflichten werden analog Artikel 112 Absatz 3 VE DBG/ARS geregelt. Die Absätze 7 und 8 übernehmen inhaltlich die bestehende Regelung von Artikel 36 Absatz 3 und 4 VStG.

4 Auswirkungen Der durch die vorgeschlagenen Änderungen allenfalls verursachte personelle und finanzielle Mehraufwand lässt sich zurzeit noch nicht abschätzen; er wird im Verlauf der weiteren Arbeiten noch spezifiziert. Bereits jetzt lässt sich allerdings festhalten, dass primär die Kantone und weniger der Bund von den durch die Vorlage bedingten Veränderungen betroffen sein werden. Im Sinne einer vorläufigen Beurteilung sind die nachfolgend dargelegten Auswirkungen zu erwarten.

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4.1 Auswirkungen auf den Bund Im Bereich der indirekten Steuern ergeben sich für den Bund durch die vorliegenden Gesetzesentwürfe keine grundlegenden Änderungen. Namentlich die gegenseitigen Meldepflichten sowie der Umstand, dass alle Steuerbehörden zur Aufklärung des massgebenden Sachverhalts dieselben Mittel einsetzen können, führen immerhin dazu, dass die Sachverhaltserhebung besser koordiniert werden kann und somit erleichtert wird. Im Bereich der direkten Steuern geht es um grundlegende Neuerungen. Diese wir-ken sich vor allem in den Kantonen aus, da die Untersuchungsmittel und die Verfah-ren für die kantonalen Steuerverwaltungen umfassend neu gestaltet werden. Tritt die GAFI-Vorlage wie vorgesehen in Kraft, besteht für die Beweiserhebung bei Ver-dacht auf qualifizierte Steuerstraftaten ein höherer Aufwand, da beispielsweise mit der Arglist komplexe Tatbestandselemente nachgewiesen werden müssen. Erhalten die kantonalen Steuerverwaltungen dann nicht die im hier vorliegenden Entwurf vorgesehenen weitergehenden Untersuchungsmassnahmen, so ist damit zu rechnen, dass eine Übertragung der Fälle an den Bund stattfindet. Dies würde eine Erweite-rung der Zuständigkeit der ESTV bedeuten, und sie würde demzufolge mehr Verfah-ren als bisher durchzuführen haben. Damit wird ein höherer Ressourcenbedarf nötig werden. Dessen Umfang kann heute infolge der hängigen Revisionen und der vor-läufigen Unklarheit über die Kompetenzen noch nicht bestimmt werden. Die Anzahl der von der ESTV geführten Verfahren dürfte sich aufgrund der vorlie-genden Vorlage wohl nicht wesentlich ändern, da die überwiegende Mehrheit der von der ESTV bereits heute geführten Verfahren einen interkantonalen Bezug auf-weisen. Deshalb ist diesbezüglich mit keiner Veränderung im Ressourcenaufwand zu rechnen. Zurzeit ist ungewiss, wie sich die Änderungen auf die Einnahmen des Bundes aus-wirken und ob Mehr- oder Mindereinnahmen zu erwarten sind. Die mit den neuen Untersuchungsmitteln ermöglichte konsequentere Durchsetzung des Steuerstraf-rechts könnte einerseits zu häufigeren Verurteilungen führen. Mehreinnahmen aus Bussen und Geldstrafen sind jedoch weder Ziel der Vorlage noch ist deren Höhe relevant für den Bundeshaushalt. Der Umstand, dass neu nicht mehr die juristische Person für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuern einzustehen hat, sondern nur noch die handelnde natürliche Person, könnte andererseits tiefere Einnahmen aus Bussen (und neu Geldstrafen) zur Folge haben, namentlich wenn bei grossen Unter-nehmen die handelnde natürliche Person nicht ausfindig gemacht oder ihr ein Ver-schulden nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn die verurteilte natürliche Person die hohe Busse/Geldstrafe nicht bezahlen kann. Tiefere Einnahmen aus Bussen ergeben sich auch aus dem Umstand, dass neu die Kumulation von Bussen bei den direkten Steuern nicht mehr möglich ist. Die Anwendung des Asperati-onsprinzips (im Gegensatz zur Kumulation von Bussen) führt allerdings nicht zwin-gend zu tieferen Bussen. In der Praxis werden nämlich bereits heute häufig tiefere Einzelbussen ausgesprochen, als angezeigt wären, um die Folgen der Kumulation abzuschwächen. Die Möglichkeit der Steuerbehörden, im Rahmen von Hinterziehungsverfahren der direkten Steuern Zugang zu Bankdaten zu erhalten, hat keine Auswirkungen auf die Amtshilfepolitik der Schweiz in Steuersachen gegenüber dem Ausland. Hingegen

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führt die Anwendung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber Staaten, mit welchen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard abgeschlossen hat, zu erweiterten Möglichkeiten. Es wird der Schweiz ermöglicht, diese Staaten auf dem Weg der Amtshilfe zu ersuchen, Bankinformatio-nen herauszugeben, sofern Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht, d.h. ein Steuer-strafverfahren eröffnet wurde. Deshalb ist abzusehen, dass die Anzahl der durch die Schweiz, das heisst vor allem auch durch die kantonalen Steuerverwaltungen gestell-ten Amtshilfegesuche an das Ausland zunehmen wird. Diese Zunahme von Amtshil-feverfahren hat sicher Auswirkungen auf den Personalbedarf im Dienst für Informa-tionsaustausch (SEI) der ESTV. Auch dies kann im Moment nicht näher beziffert, muss aber laufend geklärt und offengelegt werden.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Heute werden durch die Kantone jährlich rund 4‘000–6‘000 Steuerhinterziehungs-verfahren durchgeführt. Ein nicht unwesentlicher Teil dieser Fälle könnte künftig unter einen der neuen Steuerbetrugstatbestände fallen. Bis anhin wurden nämlich Steuerhinterziehungen, welche arglistig begangen wurden, unter denselben Tatbe-stand subsumiert wie eine nicht arglistig begangene Hinterziehung. Die Anwendbar-keit des VStR für die Steuerstrafverfahren und damit auch für die Hinterziehungs-verfahren der kantonalen Steuerverwaltungen bringt für die Kantone zwar erhebliche Umstellungen nicht zuletzt organisatorischer Art. Soll das Steuerstrafrecht auf eine zeitgemässe Grundlage gestellt werden, führt daran jedoch kein Weg vorbei. Die für den Vollzug der direkten Bundessteuer zuständigen kantonalen Steuerbehör-den erledigen bereits heute die Steuerhinterziehungsverfahren. Mit der Anwendbar-keit des VStR ist gleichzeitig eine massgebliche Erweiterung der Untersuchungsmit-tel der Steuerbehörden für sämtliche Steuerstrafverfahren verbunden. Die Mehrzahl der vorhandenen Fälle dürfte wie bisher ohne grossen Aufwand erledigt werden können. Die Steuerbehörden sehen sich aber insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen die strafprozessualen Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, einem im Vergleich zu heute höheren Aufwand gegenüber: Namentlich die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen, die Organisation und Durchfüh-rung von Hausdurchsuchungen und die Führung der Rechtsmittelverfahren dürfte in vielen Fällen für die Verfahrensführung mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein. Infolge der neuen Untersuchungsmassnahmen des VStrR ist damit zu rechnen, dass die kantonalen Steuerverwaltungen über zusätzliche Expertinnen und Experten verfügen oder bisherige Fachleute weiterbilden müssen. Deshalb sind in Bezug auf den Personalbestand und die entsprechenden Kosten für Ausbildung und Investitio-nen Auswirkungen auf die Steuerverwaltungen der Kantone und Gemeinden zu erwarten. Der genaue Umfang lässt sich heute noch nicht abschätzen. Der geltende Steuerbetrugstatbestand wird heute parallel zur Steuerhinterziehung von den Strafgerichten beurteilt. Obwohl dieser Tatbestand – zumindest hinsichtlich der objektiven Tatbestandselemente häufig erfüllt ist (immerhin genügt die Verwen-dung einer falschen Buchhaltung) – sind Verfahren wegen Steuerbetrugs in der Praxis äusserst selten. Folglich müssen sich die Strafgerichte heute nur selten mit

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Steuerstraftaten befassen, weshalb der Wegfall dieser Verfahren keine spürbaren Auswirkungen auf die kantonalen Strafgerichtsbehörden haben dürfte. Hingegen sind aus einem anderen Grund grosse Veränderungen zu erwarten: Künf-tig sind die Strafgerichte zuständig zur Beurteilung von Steuerstraftaten, sofern der Beschuldigte um gerichtliche Beurteilung ersucht oder wenn wegen eines Steuerbe-trugs oder eines qualifizierten Steuerbetrugs eine Freiheitsstrafe angezeigt erscheint. Unter dem bisherigen Recht waren kantonale Rekurskommissionen und die kantona-len Verwaltungsgerichte zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verur-teilungen wegen Steuerstraftaten. Mit den vorgeschlagenen Änderungen liegen diese Fälle nun neu in der Zuständigkeit der Strafgerichte. Damit verlieren die bestehen-den kantonalen Rekurskommissionen bzw. die kantonalen Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit zur Beurteilung von Steuerwiederhandlungen und deren Arbeitsauf-wand verschiebt sich zu den Strafbehörden. Diese müssen zudem Fachkenntnisse aufbauen, um künftig steuerrechtliche Qualifikationen und gegebenenfalls auch Berechnungen der hinterzogenen Steuer vorzunehmen zu können. Bei den entspre-chenden Richtern und Staatsanwälten besteht folglich ein erheblicher Ausbildungs-bedarf. Der durch die vorgeschlagenen Änderungen erwartete personelle und finanzielle Mehraufwand wird im Verlauf der weiteren Arbeiten zu spezifizieren sein.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Aus diesen Änderungen sind keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ersicht-lich.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf dieselben verfassungsrechtlichen Grundlagen wie die abzuändernden Erlasse: Nach Artikel 129 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) legt der Bund Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Nach Absatz 2 erstreckt sich die Harmonisierung unter anderem auch auf das Steuerstrafrecht und das Verfahrensrecht. Die Organisa-tion der Gerichtsbehörden liegt gemäss Artikel 123 Absatz 2 BV demgegenüber in der Kompetenz der Kantone. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Mehrwertsteuer ergibt sich aus Artikel 130 BV, jene für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben aus Artikel 132 BV. Es handelt sich hierbei um umfassende Bundeskompetenzen, die auch das Verfahrensrecht einschliessen.

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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtun-gen der Schweiz. Als Signatarstaat insbesondere der Europäischen Menschenrechts-konvention hat die Schweiz die entsprechenden Bestimmungen umzusetzen und auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht zu übernehmen. Alle Steuerstrafverfahren verweisen auf das VStrR. Damit wird die konsequente Respektierung der strafrechtlichen Grundsätze im Verfahren, die straf-rechtlichen Garantien für die Beschuldigten, die klare Bezeichnung der zur Verfü-gung stehenden Untersuchungsmassnahmen sowie die Verhältnismässigkeit deren Einsatzes sichergestellt.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Die Vorlage sieht keine Ausgaben vor, die unter die Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) fallen.

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Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20131, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 10 Umwandlung der Busse wegen Ordnungswidrigkeit Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nicht in Ersatzfreiheitsstrafe um-gewandelt werden.

Art. 11 Abs. 1–3 1 Eine Übertretung verjährt in drei Jahren. 2 Besteht jedoch die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abga-ben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. 3 Die Verjährung ruht während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.

Art. 13 Abs. 2 (neu) 2 Die Selbstanzeige einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge-sellschaft oder einer Einzelfirma erfolgt durch ihre Organe oder Vertreter nach Artikel 6 Absätze 2 und 3. Die anzeigende Person bleibt straflos und die solidarische Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 entfällt.

1 BBl 2013 … 2 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG Art. 14 A. Strafbare Handlungen I. Leistungs- und Abgabebetrug 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglis-tig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen un-rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben-, Steuer- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1–3 eine Busse auszusprechen. Deren Bemessung richtet sich nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz für die entsprechen-de, nicht arglistig begangene strafbare Handlung.

Art. 15 II. Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer:

a. in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach der Verwaltung-sgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, ei-ne Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht;

b. durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beur-kundet;

c. eine nach Buchstabe b erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwal-tung oder einer anderen Behörde gebraucht.

2 Absatz 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 16 Abs. 1 und 2 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach diesem Gesetz unrechtmässigen

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rech-ten zu schädigen, Urkunden beschädigt, vernichtet oder beiseite schafft, für die nach diesem Gesetz eine Aufbewahrungspflicht besteht. 2 Offenbart der Täter die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Be-strafung abgesehen werden.

Art. 17 IV. Begünstigung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer:

a. in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt; oder

b. dazu beiträgt, einem Täter oder einer beteiligten Person die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung zu sichern.

2 Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf nicht überschritten werden. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer dazu bei-trägt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen. 4 Steht die begünstigende Person in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass ihr Verhalten entschuldbar ist, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 5 Begünstigung zu Ordnungswidrigkeiten ist nicht strafbar.

Art. 38 Abs. 1bis (neu) 1bis Die Eröffnungsverfügung bezeichnet den Beschuldigten und die ihm zu Last gelegte strafbare Handlung. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.

Art. 39 1 Der untersuchende Beamte weist den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einver-nahme in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass:

a. gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und welche strafbaren Handlungen Gegenstand des Verfahrens bilden;

b. er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;

c. er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; diese hat das Recht, über den unter-suchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen;

d. er einen Übersetzer oder einen Dolmetscher verlangen kann.

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. 3 Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen. 4 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt.

Art. 46 Abs. 3 (neu) 3 Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld-strafen, Bussen oder Entschädigungen gebraucht werden.

Art. 61 Abs. 3 zweiter Satz 3 …Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Fall 30 Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.

Art. 72 Abs. 1 Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen.

Art. 91 Abs. 1 Soweit die Busse oder Geldstrafe nicht eingebracht werden kann, wird sie auf An-trag der Verwaltung nach Artikel 10 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 36 und 106 des Strafgesetzbuches3 in Freiheitsstrafe umgewandelt.

2. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19814

Art. 3 Abs. 3 Bst. b 3 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschrif-ten über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:

b. einem Ersuchen nach diesem Gesetz, wenn Gegenstand des Verfahrens: 1. ein qualifizierter Abgabebetrug nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesge-

setzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht ist, 2. ein qualifizierter Steuerbetrug nach Artikel 177 Absatz 2 des Bundesge-

3 SR 311.0 4 SR 351.1 5 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

setzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer ist, 3. ein qualifizierter Steuerbetrug nach Artikel 55c Absatz 2 des Bundesge-

setzes vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ist.

3. Bundesgesetz vom 27. Juni 19738 über die Stempelabgaben

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt.

Art. 31

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempel-abgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind.

Gliederungstitel vor Art. 32

II. Amtshilfe, Meldepflichten

Art. 32 1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die ESTV unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erstatten sich kos-tenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen die erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten. 2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genann-ten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden erstatten der ESTV Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Veranla-gung unvollständig ist. 4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. 5 Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schwei-zerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonde-

6 SR 642.11 7 SR 642.14 8 SR 641.10

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG ren, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen. 6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19979. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz. 7 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunfts-pflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200510), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat. 8 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Absatz 7 ist sinngemäss anwendbar.

4. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200911

Art. 42 Abs. 4–6 4 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen. 5 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Vorbehal-ten bleibt eine längere Verjährungsfrist nach Artikel 12 VStrR12. 6 Aufgehoben

Art. 56 Abs. 4 4 Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG).

Art. 75 Amtshilfe, Meldepflichten 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erstatten sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht. 2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genann-

9 SR 955.0 10 SR 173.110 11 SR 641.20 12 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

ten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden erstatten der ESTV Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Pflicht gemäss diesem Gesetz verletzt wurde.

4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. 5 Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199713. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.

7 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.

8 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Absatz 7 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 96 Abs. 1, 4–6 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten oder ausgenommenen Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteue-rabzug berechtigende Ausgaben deklariert;

b. eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt;

c. einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt;

d. in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht

13 SR 955.0 14 SR 173.110

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

berechtigt ist, oder für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist. 4 Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer:

a. die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt oder gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig an-meldet oder verheimlicht;

b. die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerich-tet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständi-ge Angaben macht.

5 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. 6 Der Versuch ist strafbar.

Art. 97 Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten:

a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung ge-gen das Mehrwertsteuerrecht;

b. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwert-steuerrecht.

Art. 99 Steuerhehlerei

Wer Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Einfuhrsteuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung für die Vortat bestraft.

Art. 101 Konkurrenz 1 Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a schliesst eine Bestrafung nach Artikel 96 nicht aus. 2 Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR15 schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach Artikel 96 des vorliegenden Gesetzes aus. 3 Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei und anderer von der Zollverwaltung zu

15 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

verfolgender Widerhandlungen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. 4 Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 102 Selbstanzeige

Eine Korrektur der Abrechnung nach Artikel 72 Absatz 2 gilt als Selbstanzeige, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13 VStR16 erfüllt sind.

Art. 103 Abs. 1, 4 und 5 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR17 verfolgt und beurteilt. 4 Aufgehoben 5 Aufgehoben

Art. 104 Beweisverwertbarkeit

Beweismittel aus einer Kontrolle (Art. 78) dürfen im Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 79) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

Art. 105

Aufgehoben

Art. 106 Abs. 1 1 Die im Steuerstrafverfahren von der ESTV auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–90 bezogen. Artikel 36 StGB18 ist anwendbar.

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199019 über die direkte Bundessteuer

Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden, Meldepflichten

16 SR 313.0 17 SR 313.0 18 SR 311.0 19 SR 642.11

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. 2 Sie erstatten der ESTV oder der zuständigen kantonalen oder kommunalen Steuer-verwaltung Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Wird die Meldung bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so überweist diese sie der zuständigen Steuerverwaltung. 3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. 4 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. 5 Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schwei-zerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonde-ren, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen. 6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199720. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.

Art. 120 Abs. 1 und 3 Bst. d 1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuer-periode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 193. 3 Die Verjährung beginnt neu mit:

d. der Einleitung eines Strafverfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs oder wegen Veruntreuung von Quellensteuern.

Art. 152 Abs. 2 2 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, wegen Steuerbe-trugs oder wegen Veruntreuung von Quellensteuern gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Art. 153 Abs. 1bis 1bis Ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat möglich, so wird die steuerpflichtige Person bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens darauf hingewiesen.

Art. 166 Abs. 1

20 SR 955.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

1 Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen oder Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubs Zinsen zu berech-nen. Sechster Teil: Steuerstrafrecht Erster Titel: Strafbestimmungen Art. 174 Ordnungswidrigkeiten Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere:

a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht; b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt; c. als Erbin, Erbe oder Drittperson Pflichten im Inventarverfahren verletzt.

Art. 175 Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1 Mit Busse bestraft wird, wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Die Busse beträgt bis zu 50 000 Franken. 2 Der Versuch ist strafbar.

Art. 176 Steuerhinterziehung 1 Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. als steuerpflichtige Person bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht un-terbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

b. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt; oder

c. eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

2 Die Busse beträgt bei Vorsatz bis das Dreifache der hinterzogenen Steuer, bei Fahrlässigkeit bis das Einfache der hinterzogenen Steuer. 3 Der Versuch ist strafbar.

Art. 177 Steuerbetrug 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a begeht, indem sie oder er:

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a. gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbü-cher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Beschei-nigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder

b. die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600 000 Franken betragen. 3 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 eine Busse auszusprechen, deren Höhe sich nach Artikel 176 Absatz 2 richtet.

Art. 178 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Steuerstraftaten bezüglich ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine strafbare Beteili-gung dar.

Art. 179 Veruntreuung von Quellensteuern Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer zum Steuer-abzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwendet.

Zweiter Titel: Rechtspflege

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 180 Anwendbares Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist für die Verfol-gung und Beurteilung von Steuerstraftaten das Bundesgesetz vom 22. März 197421 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sinngemäss anwendbar. 2 Nicht anwendbar ist Artikel 9 VStrR; in Verfahren der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sind auch die Artikel 21 Absatz 3 und 98 VStrR nicht anwendbar.

Art. 181 Konkurrenz Wurde eine beschuldigte Person im selben Sachzusammenhang wegen Widerhand-lung gegen das Bundesgesetz vom 27. Juni 197322 über die Stempelabgaben, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200923 oder das Verrechnungssteuergesetz vom

21 SR 313.0 22 SR 641.10 23 SR 641.20

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

13. Oktober 196524 rechtskräftig verurteilt, so ist dies bei der Strafzumessung ange-messen zu berücksichtigen.

Art. 181a Aufgehoben

Art. 182 Beweisverwertbarkeit

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen im Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Ordnungswidrigkei-ten beschafft wurden.

2. Kapitel: Strafverfahren in der Zuständigkeit der Kantone

Art. 183 Zuständige Behörde 1 Verfolgende und beurteilende Behörde ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit bei Widerhandlun-gen gegen das kantonale Steuergesetz. 3 Hält die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so über-weist sie die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. 4 Das Einholen von Auskünften und Zeugenaussagen bei Personen, die dem Ban-kengesetz25 unterstehen, erfordert die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vor-steherin der für das Verfahren zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Art. 183a Bestrafung wegen Widerhandlung gegen kantonale und kommunale Steuergesetze

Wird die beschuldigte Person für eine Widerhandlung gegen kantonale oder kom-munale Steuergesetze verurteilt, so ist die Strafe für die Widerhandlung gegen dieses Gesetz als Zusatzstrafe auszusprechen.

Art. 184 Rechtsmittel

24 SR 642.21 25 SR 952.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG 1 Die Beschwerden und Anstände, die nach dem VStrR26 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugewiesen werden, fallen in die Zuständigkeit der vom zuständigen Kanton bezeichneten Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 20 der Strafprozessordnung27. 2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die kantonale Ver-waltung für die direkte Bundessteuer die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.

Art. 185 Stellung der ESTV 1 Die ESTV kann die Strafverfolgung von Steuerstraftaten verlangen. Lehnt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Strafverfolgung ab, so kann die ESTV die Zuständigkeit an sich ziehen. 2 Will sich die ESTV an einem Verfahren beteiligen, so erklärt sie dies ausdrücklich gegenüber der Steuerverwaltung, die das Verfahren führt. Sie kann die Erklärung spätestens bis zum Erlass des Strafbescheids abgeben. 3 Hat sie die Strafverfolgung verlangt oder beteiligt sie sich am Verfahren, so kann sie:

a. von der zuständigen Steuerverwaltung die Vornahme bestimmter Untersu-chungsmassnahmen verlangen;

b. an Verfahrenshandlungen teilnehmen; c. sich zur Sache und zum Verfahren äussern.

4 In diesen Fällen stehen ihr die Beschwerderechte nach VStrR28 zu. 5 Der Strafbescheid, die Strafverfügung, die Einstellungsverfügung oder ein selbst-ständiger Einziehungsbescheid ist der ESTV zu eröffnen, wenn sie:

a. die Strafverfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war; b. die Eröffnung in einem konkreten Fall vor deren Erlass verlangt hat.

6 Die ESTV kann: a. zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person Einsprache gegen

den Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung erheben oder die ge-richtliche Beurteilung verlangen;

b. gegen selbstständige Einziehungsbescheide Einsprache erheben oder die gerichtliche Beurteilung verlangen;

c. die Revision eines Strafbescheids, einer Strafverfügung oder eines Strafur-teils beantragen.

7 Der ESTV stehen im gerichtlichen Verfahren dieselben Rechte wie der beteiligten kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.

Art. 186 Stellung der kantonalen Staatsanwaltschaft

26 SR 313.0 27 SR 312.0 28 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Der kantonalen Staatsanwaltschaft stehen die Rechte zu, die nach VStrR29 der Staatsanwaltschaft des Bundes eingeräumt werden.

Art. 187 Verteidigung Zur Verteidigung der beschuldigten Person in Strafverfahren wegen Übertretungen können die Verwaltungsbehörden auch Personen zulassen, welche die Bedingungen von Artikel 32 VStrR30 nicht erfüllen.

2. Kapitel: Strafverfahren in der Zuständigkeit des Bundes

Art. 188 Verfahren bei Kompetenzattraktion 1 In den Fällen nach Artikel 185 Absatz 1 zweiter Satz ist die ESTV für die Untersu-chung und die Beurteilung zuständig. 2 Hält die ESTV die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehen-den Massnahme für gegeben, so überweist sie die Akten der kantonalen Staatsan-waltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.

Art. 189 Untersuchung auf Verlangen eines Kantons 1 Die ESTV kann die Untersuchung übernehmen, wenn ein hinreichender Tatver-dacht besteht, dass die Steuerstraftaten in mehreren Kantonen begangen worden sind, und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer eines der betroffe-nen Kantone die ESTV um Führung der Untersuchung ersucht. 2 Nach Abschluss der Untersuchung stellt die ESTV das Schlussprotokoll den Be-schuldigten und den betroffenen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundes-steuer zu, welche das Verfahren weiterführen. 3 Liegt keine Steuerstraftat vor, so stellt die ESTV die Untersuchung ein. Gleichzei-tig trifft sie den Entscheid über die Auferlegung der Kosten.

Art. 190 Zusammenarbeit 1 Die ESTV orientiert die betroffenen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer umgehend über die Eröffnung der Strafuntersuchung. 2 Sie führt die in ihrer Kompetenz stehenden Verfahren in Zusammenarbeit mit den betroffenen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer durch.

3. Kapitel: Verzicht auf Strafverfolgung

Art. 191 Erstmalige Selbstanzeige durch den Täter oder die Täterin 1 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung oder einen

29 SR 313.0 30 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG Steuerbetrug selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos

unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Zeigt sich eine zur Bekanntgabe von Nachlasswerten im Inventarverfahren ver-pflichtete Person erstmals selbst wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgese-hen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos

unterstützt. 3 Zeigt sich eine zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person erstmals selbst wegen Veruntreuung von Quellensteuern an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der geschuldeten Steuer vor-

behaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Steuer bemüht.

4 Zeigt sich eine andere Person als Täter oder Täterin einer solchen Straftat selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt. 5 Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzei-gende Person.

Art. 192 Erstmalige Selbstanzeige durch Teilnehmende 1 Zeigt sich eine an einer Steuerstraftat beteiligte Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 191 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt. 2 Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzei-gende Person.

Dritter Titel: Verjährung und Bezug

Art. 193 Verfolgungsverjährung 1 Die Strafverfolgung verjährt:

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

a. bei Ordnungswidrigkeiten in drei Jahren; b. bei den übrigen Straftaten in fünfzehn Jahren.

2 Artikel 11 Absatz 3 VStrR31 ist nicht anwendbar. 3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 194 Bezug von Bussen, Geldstrafen und Kosten

Die im Steuerstrafverfahren von den Steuerbehörden auferlegten Bussen, Geldstra-fen und Kosten werden nach den Artikeln 121 und 163–172 bezogen.

Siebenter Teil: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Art. 195 Abrechnung mit dem Bund 1 Die Kantone liefern 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bus-sen, Geldstrafen und Zinsen sowie der eingezogenen Vermögenswerte dem Bund ab. 2 Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegange-nen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab. 3 Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung

Art. 196 Verteilung der kantonalen Anteile 1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen, Geldstrafen sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betref-fend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt. 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

Art. 197 Kosten der Kantone

Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die sich daraus ergebenden Kosten.

Art. 198

Aufgehoben

Art. 220b Übergangsbestimmung zur Änderung vom xxx

Verfahren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom xxx eröffnet wurden, werden

31 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG nach den Verfahrensbestimmungen des bisherigen Rechts erledigt.

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199032 über die Harmonisierung der direk-ten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 39 Sachüberschrift, Abs. 3 und 3bis–3quater (neu) Amtspflichten, Meldepflichten 3 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind. 3bis Sie erstatten der zuständigen kantonalen oder kommunalen Steuerverwaltung Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Wird die Meldung bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so überweist diese sie der zuständigen Steuerverwaltung. 3ter Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden melden alle Strafta-ten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. 3quater Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199733. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.

Art. 53 Abs. 4 4 Ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat möglich, so wird die steuerpflichtige Person bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens darauf hingewiesen.

Sechster Titel: Steuerstrafrecht

1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 55 Ordnungswidrigkeiten Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt.

Art. 55a (neu) Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren

32 SR 642.14 33 SR 955.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

1 Mit Busse bestraft wird, wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Die Busse beträgt bis zu 50 000 Franken. 2 Der Versuch ist strafbar.

Art. 55b (neu) Steuerhinterziehung 1 Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. als steuerpflichtige Person bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht un-terbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

b. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;

c. eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

2 Die Busse beträgt bei Vorsatz bis das Dreifache der hinterzogenen Steuer, bei Fahrlässigkeit bis das Einfache der hinterzogenen Steuer. 3 Der Versuch ist strafbar.

Art. 55c (neu) Steuerbetrug 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 55b Absatz 1 Buchstabe a begeht, indem sie oder er:

a. gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbü-cher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Beschei-nigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder

b. die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600 000 Franken betragen. 3 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 eine Busse auszusprechen, deren Höhe sich nach Artikel 55b Absatz 2 richtet.

Art. 55d (neu) Steuerhinterziehung und Steuerbetrug von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für Steuerstraftaten bezüglich ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine strafbare Beteili-gung dar.

Art. 55e (neu) Veruntreuung von Quellensteuern Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer zum Steuer-

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG abzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwendet.

Art. 56 Unterdrückung von Urkunden 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach der kantonalen oder kommuna-len Steuergesetzgebung betreffend die direkten Steuern unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schä-digen, Urkunden beschädigt, vernichtet oder beiseite schafft, für die nach dieser Gesetzgebung eine Aufbewahrungspflicht besteht. 2 Offenbart der Täter oder die Täterin die beiseite geschafften Urkunden aus eige-nem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 57 Begünstigung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer:

a. in einem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die kantonale oder kommunale Steuergesetzgebung betreffend die direkten Steuern jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder

b. dazu beiträgt, einem Täter, einer Täterin oder einer beteiligten Person die Vorteile einer Widerhandlung gegen die kantonale oder kommunale Steuer-gesetzgebung betreffend die direkten Steuern zu sichern.

2 Die auf den Täter oder die Täterin anwendbare Strafdrohung darf nicht überschrit-ten werden. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer dazu bei-trägt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen. 4 Steht die begünstigende Person in so naher Beziehung zur begünstigten Person, dass ihr Verhalten entschuldbar ist, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 57bis Aufgehoben

Art. 57a Aufgehoben

Art. 57b Aufgehoben

2. Kapitel: Rechtspflege

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 58 Anwendbares Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist für die Verfol-gung und Beurteilung von Steuerstraftaten sinngemäss das Bundesgesetz vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar. 2 Nicht anwendbar sind die Artikel 9, 21 Absatz 3 und 98 VStrR.

Art. 58a (neu) Zuständigkeiten 1 Verfolgende und beurteilende Behörde ist die vom Kanton für den Vollzug der Steuergesetze von Kanton und Gemeinden bezeichnete Behörde. 2 Hält diese Behörde die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentzie-henden Massnahme für gegeben, so überweist sie die Akten der kantonalen Staats-anwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. 3 Das Einholen von Auskünften und Zeugenaussagen bei Personen, die dem Ban-kengesetz35 unterstehen, erfordert die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vor-steherin der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 58b (neu) Rechtsmittel 1 Die Beschwerden und Anstände, die nach dem VStrR36 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugewiesen werden, fallen in die Zuständigkeit der kantona-len Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 20 der Strafprozessordnung37. 2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die untersuchende Behörde die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.

Art. 59 Verteidigung Zur Verteidigung der beschuldigten Person in Strafverfahren wegen Übertretungen können die Verwaltungsbehörden auch Personen zulassen, welche die Bedingungen von Artikel 32 VStrR38 nicht erfüllen.

Art. 59a (neu) Konkurrenz Wurde eine beschuldigte Person im selben Sachzusammenhang wegen Widerhand-lung gegen andere Steuergesetze rechtskräftig verurteilt, so ist dies bei der Strafzu-messung angemessen zu berücksichtigen.

34 SR 313.0 35 SR 952.0 36 SR 313.0 37 SR 312.0 38 SR 313.0

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG Art. 59b (neu) Beweisverwertbarkeit Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen im Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 46 Abs. 3) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 48 Absatz 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Ordnungswidrigkeiten be-schafft wurden.

2. Abschnitt: Verzicht auf Strafverfolgung

Art. 60 Erstmalige Selbstanzeige durch den Täter oder die Täterin 1 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung oder einen Steuerbetrug selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos

unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Zeigt sich eine Person erstmals selbst wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf-fung von Nachlasswerten im Inventarverfahren an, so wird von einer Strafverfol-gung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; und b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos

unterstützt. 3 Zeigt sich eine Person erstmals selbst wegen Veruntreuung von Quellensteuern an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der geschuldeten Steuer vor-

behaltlos unterstützt; und c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Steuer bemüht.

4 Zeigt sich eine andere Person als Täter oder Täterin einer solchen Straftat selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt. 5 Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzei-gende Person.

Art. 60a (neu) Erstmalige Selbstanzeige durch Teilnehmende 1 Zeigt sich eine an einer Steuerstraftat beteiligte Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 oder

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt. 2 Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzei-gende Person.

3. Kapitel: Verjährung

Art. 61 Verfolgungsverjährung 1 Die Strafverfolgung verjährt:

a. bei Ordnungswidrigkeiten in drei Jahren; b. bei den übrigen Straftaten in fünfzehn Jahren.

2 Artikel 11 Absatz 3 VStrR39 ist nicht anwendbar.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 72xxx (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom.... 1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der der Änderung vom… … den geänderten Artikeln 39, 53 Absatz 4 und 55–61 an. 2 Nach Ablauf dieser Frist finden die Artikel 39, 53 Absatz 4 und 55–61 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

7. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196540

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt.

Art. 5 Abs. 1bis 1bis Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inha-bern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossen-schaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuer-verwaltung (ESTV) meldet.

39 SR 313.0 40 SR 642.21

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG Art. 36 II. Amtshilfe, Meldepflichten 1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidge-nössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erstatten sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen die erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten. 2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genann-ten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. 3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden erstatten der ESTV Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Pflicht gemäss diesem Gesetz verletzt wurde 4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferleg-ten Geheimhaltung unterstehen. 6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199741. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz. 7 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunfts-pflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200542), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat. 8 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Absatz 7 ist sinngemäss anwendbar. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

41 SR 955.0 42 SR 173.110

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Bern, 29. Mai 2013 Adressaten: die politischen Parteien die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft die interessierten Kreise Revision des Steuerstrafrechts: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Sehr geehrte Damen und Herren Der Bundesrat hat das EFD am 29. Mai 2013 beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Bergge-biete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Revision des Steuerstrafrechts ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Grundzüge des Vorhabens 1. Revision des Steuerstrafrechts Häufig verwirklicht ein Lebenssachverhalt verschiedene Steuerstraftatbestände, welche durch verschiedene Behörden verfolgt und beurteilt werden. Ziel der Vorlage ist es, Steuer-strafverfahren unabhängig von der betroffenen Steuerart nach denselben Grundsätzen zu untersuchen und zu beurteilen. Deshalb soll einerseits die Beurteilung des Lebenssachver-halts unabhängig von der betroffenen Steuer nach möglichst einheitlichen Straftatbeständen und strafrechtlichen Grundsätzen durchgeführt werden (nachstehend Buchstabe a), und an-dererseits sollen auf alle Steuerstrafverfahren dieselben Verfahrensbestimmungen Anwen-dung finden (nachstehend Buchstabe b). Da Steuerwiderhandlungen Kriminaltatbestände sind, sind die Verfahren zu deren Verfolgung in allen Fällen nach strafprozessualen Grundsätzen auszugestalten. Die in den verschiedenen Steuergesetzen enthaltenen, heute geltenden strafrechtlichen Bestimmungen enthalten diesbezüglich Schwächen und Unge-reimtheiten. a) Straftatbestände Die Straftatbestände werden soweit möglich nach vergleichbaren Tatbestandsmerkmalen aufgebaut, wobei als Grundtatbestand die unrechtmässige Steuerverkürzung gilt. Diese kann auch fahrlässig verwirklicht werden, wobei der Strafrahmen dem geringeren Verschulden Rechnung trägt. Der Grundtatbestand enthält sowohl bei den direkten als auch bei den indi-rekten Steuern vergleichbare Tatbestandsmerkmale. Darauf aufbauend werden qualifizierte Tatbestände (Steuerbetrug) definiert. Deren qualifizierende Elemente sind dabei entweder die arglistige Vorgehensweise oder die Verwendung falscher Urkunden zwecks Täuschung

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

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der Steuerbehörde. Die qualifizierten Tatbestände (als Vergehen und als Verbrechen) sind Teil der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'Action Financière (GAFI) zur Bekämpfung der Geldwäsche. Zu dieser Vorlage hat der Bundesrat bereits am 27. Februar 2013 die Vernehmlassung eröffnet (siehe Ziff. 2). b) Einheitliche Verfahrensbestimmungen für alle Steuerstrafverfahren Die Verfolgung und Beurteilung von Steuerwiderhandlungen setzt spezifische Fachkenntnis-se der jeweils betroffenen Steuerart voraus. Daher soll die Kompetenz zur Strafverfolgung und zum Entscheid soweit als möglich in der Zuständigkeit der Steuerbehörden liegen, wel-che über diese Fachkenntnisse verfügen. Mit dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes (VStrR) besteht eine Verfahrensordnung, die den Besonderheiten von Strafverfahren, welche durch Verwaltungsbehörden geführt werden, Rechnung trägt. Sie gilt heute bereits für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Mehrwert- und die Verrech-nungssteuer sowie die Stempelabgaben. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts sollen künftig auch auf die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die di-rekten Steuern anwendbar sein; damit findet einerseits auch hier ein Strafverfahrensgesetz Anwendung, das den Besonderheiten solcher Verfahren Rechnung trägt. Andererseits kann damit auch die zwischen den direkten und indirekten Steuern angestrebte Vereinheitlichung sichergestellt werden.

2. Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'Action Financière (GAFI)

Am 27. Februar 2013 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'Action Financière (GAFI) zur Bekämpfung der Geldwäsche er-öffnet (GAFI-Vorlage). Die ursprünglich bis zum 15. Juni 2013 festgelegte

Vernehmlassungsfrist wird bis zum 1. Juli 2013 verlängert,

so dass die interessierten Kreise mehr Zeit haben, um ihre Stellungnahmen zu beiden Vorla-gen aufeinander abzustimmen. Nach den revidierten Empfehlungen sind unter anderem „Steuerdelikte“ als Vortaten zur Geldwäsche zu bezeichnen. Die GAFI-Vorlage setzt diese Empfehlung um, indem sie für die indirekten Steuern einerseits den Anwendungsbereich des bestehenden Verbrechenstatbe-stands von Artikel 14 Absatz 4 Verwaltungsstrafrecht (VStrR; "qualifizierter Abgabebetrug") auf die Mehrwertsteuer (MWST) generell sowie auf die Verrechnungssteuer (VSt) und auf die Stempelabgaben ausdehnt. Andererseits schafft sie für die direkten Steuern einen neuen Verbrechens- und Vergehenstatbestand. Der geltende Tatbestand des Steuerbetrugs (Art. 186 DBG) wird aufgehoben. Die im Rahmen der GAFI-Vorlage definierten Straftatbestände sind für die Steuerstrafrechts-revision massgebend und werden deshalb übernommen. Hingegen wurde die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Verfolgung und Beurteilung der neuen Tatbestände bei den direkten Steuern der vorliegenden Steuerstrafrechtsrevision vorbehalten.

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Die beiden Vorlagen - die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'Action Financière (GAFI) bezüglich der Steuerdelikte als Vortaten der Geldwäsche einerseits und die Revision des Steuerstrafrechts andererseits - weisen somit einen engen sachlichen Zu-sammenhang auf. Beide Vorlagen zusammen bilden das neue Steuerstrafrecht ab. Aus die-sem Grund unterbreitet der Bundesrat Ihnen die Revision des Steuerstrafrechts mit den ver-fahrensrechtlichen Bestimmungen zwar in einer separaten Vorlage, aber zeitnah mit der GAFI-Vorlage, so dass eine Gesamtsicht des vorgeschlagenen, neuen Steuerstrafrechts möglich ist.

Das Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Die Vorlage können Sie im Internet auf der Webseite des EFD (www.efd.admin.ch) unter dem Titel "Dokumentation" sowie auf den Webseiten der BK (www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html) und der Eidg. Steuerverwaltung (www.estv.admin.ch) unter dem Titel "Aktuell" abrufen.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis und mit 30. September 2013.

Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist werden die eingereichten Stellungnahmen im Internet veröffentlicht. Im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) sind wir bestrebt, barrierefreie Dokumente zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, Ihre Stellungnah-me wenn möglich elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) bis spätestens zu diesem Datum an folgende Email-Adresse zu senden: [email protected]. Für Rückfragen und allfällige weitere Informationen steht Ihnen Herr Emanuel Lauber (031 322 71 92 / [email protected]) gerne zur Verfügung. Zusätzliche Exemplare der Vernehmlassungsunterlagen können über die Internetadresse http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html bezogen werden. Mit freundlichen Grüssen Eveline Widmer-Schlumpf Bundesrätin Beilagen: Liste der Vernehmlassungsadressaten (d, f, i)

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

D_DS Nr. 0005 / 06.06 / Adressatenliste-d-f-i

Revision des Steuerstrafrechts: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Révision du droit pénal fiscal: ouverture de la procédure de consultation Revisione del diritto fiscale penale: avvio della procedura di consultazione Verzeichnis der Vernehmlassungs-/Anhörungsadressaten Liste des destinataires de la procédure de consultation/d’audition Elenco dei destinatari della procedura di consultazione/dell’indagine conoscitiva Kantone / Cantons / Cantoni

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Staatskanzlei des Kantons Zürich ZH Kaspar Escher-Haus 8090 Zürich

2 Staatskanzlei des Kantons Bern BE Postgasse 68 3000 Bern 8

3 Staatskanzlei des Kantons Luzern LU Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern

4 Standeskanzlei des Kantons Uri UR Postfach 6460 Altdorf 1

5 Staatskanzlei des Kantons Schwyz SZ Postfach 6431 Schwyz

6 Staatskanzlei des Kantons Obwalden OW Rathaus 6060 Sarnen

7 Staatskanzlei des Kantons Nidwalden NW Rathaus 6370 Stans

8 Regierungskanzlei des Kantons Glarus GL Rathaus 8750 Glarus

9 Staatskanzlei des Kantons Zug ZG Postfach 156 6301 Zug

10 Chancellerie d’Etat du Canton de Fribourg FR Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg

11 Staatskanzlei des Kantons Solothurn SO Rathaus 4509 Solothurn

12 Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt BS Rathaus, Postfach 4001 Basel

13 Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BL Rathausstrasse 2 4410 Liestal

14 Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen SH Beckenstube 7 8200 Schaffhausen

15 Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden AR Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau

16 Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden AI Marktgasse 2 9050 Appenzell

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D_DS Nr. 0005 / 06.06 / Adressatenliste-d-f-i 2/7

Kantone / Cantons / Cantoni

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

17 Staatskanzlei des Kantons St. Gallen SG Regierungsgebäude 9001 St. Gallen

18 Standeskanzlei des Kantons Graubünden GR Reichsgasse 35 7001 Chur

19 Staatskanzlei des Kantons Aargau AG Regierungsgebäude 5001 Aarau

20 Staatskanzlei des Kantons Thurgau TG Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld

21 Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino TI Residenza Governativa 6501 Bellinzona

22 Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud VD Château cantonal 1014 Lausanne

23 Chancellerie d’Etat du Canton du Valais VS Palais du Gouvernement 1950 Sion

24 Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel NE Château 2001 Neuchâtel

25 Chancellerie d’Etat du Canton de Genève GE Rue de l’Hôtel-de-Ville 2 1211 Genève 3

26 Chancellerie d’Etat du Canton du Jura JU Rue du 24-Septembre 2 2800 Delémont

27 Konferenz der Kantonsregierungen

Conférence des Gouvernements cantonaux Conferenza dei Governi cantonali

KdK CdC CdC

Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 444 3000 Bern 7

28 Alle kantonalen Steuerverwalter Les directeurs des administrations fiscales cantonales Ai direttori delle Amministrazioni cantonali delle contribuzioni

Fürstentum Liechtenstein / Principauté du Liechtenstein

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Regierung des Fürstentums Liechtenstein Regierungsgebäude FL-9490 Vaduz

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D_DS Nr. 0005 / 06.06 / Adressatenliste-d-f-i 3/7

Bundesgerichte / Tribunaux fédéraux / Tribunali federali

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Schweizerisches Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale

(Sozialrechtliche Abteilungen)

BGer TF TF

Av. du Tribunal fédéral 29 1000 Lausanne 14 (Schweizerhofquai 6 6004 Luzern)

2 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale

BvGer TaF TaF

Postfach 9023 St. Gallen

3 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

BsGer TpF TpF

Cancelleria Casella postale 2720 6501 Bellinzona

Politische Parteien1 / Partis politiques / Partiti politici

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Bürgerlich-Demokratische Partei Parti bourgeois-démocratique Partito borghese democratico

BDP PBD PBD

BDP Schweiz Postfach 119 3000 Bern 6

2 Christlichdemokratische Volkspartei Parti démocrate-chrétien Partito popolare democratico

CVP PDC PPD

Postfach 5835 3001 Bern

3 Christlich-soziale Partei Obwalden Parti chrétien-social du canton d’Obwald Partito cristiano sociale del Cantone di Obwald

CSP-OW

c/o Stefan Keiser Enetriederstrasse 28 6060 Sarnen

4 Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis Parti chrétien-social du Haut-Valais Partito cristiano sociale dell’Alto Vallese

Geschäftsstelle CSPO Postfach 3980 Visp

5 Evangelische Volkspartei der Schweiz Parti évangélique suisse Partito evangelico svizzero

EVP PEV PEV

Nägeligasse 9 Postfach 294 3000 Bern 7

6 FDP.Die Liberalen PLR.Les Libéraux-Radicaux PLR.I Liberali Radicali

FDP PLR PLR

Sekretariat Neuengasse 20 Postfach 6136 3001 Bern

7 Grüne Partei der Schweiz Parti écologiste suisse Partito ecologista svizzero

GPS PES PES

Waisenhausplatz 21 3011 Bern

8 Grünliberale Partei Parti vert‘libéral

glp pvl

Postfach 367 3000 Bern 7

9 Lega dei Ticinesi Lega Casella postale 4562 6904 Lugano

10 Mouvement Citoyens Romand

MCR

c/o Mouvement Citoyens Genevois (MCG) Case postale 340 1211 Genève 17

1 In der Bundesversammlung vertretene Parteien, gemäss Liste der BK vom 5. März 2013. Partis représentés à l’Assemblée fédérale d’après la liste de la Chancellerie fédérale du 5 mars 2013. Partiti rappresentati nell’Assemblea federale secondo l’elenco della Cancelleria federale del 5 marzo 2013.

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D_DS Nr. 0005 / 06.06 / Adressatenliste-d-f-i 4/7

11 Schweizerische Volkspartei

Union Démocratique du Centre Unione Democratica di Centro

SVP UDC UDC

Postfach 8252 3001 Bern

12 Sozialdemokratische Partei der Schweiz Parti socialiste suisse Partito socialista svizzero

SPS PSS PSS

Postfach 7876 3001 Bern

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete Associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent au niveau national Associazioni mantello nazionali dei Comuni, delle città e delle regioni di montagna

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Schweizerischer Gemeindeverband Association des Communes suisses Associazione dei Comuni Svizzeri

SGemV ACS ACS

Postfach 3322 Urtenen-Schönbühl

2 Schweizerischer Städteverband Union des Villes Suisses Unione delle Città Svizzere

SSV USV UCS

Monbijoustrasse 8 Postfach 8175 3001 Bern

3 Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Groupement suisse pour les régions de montagne Gruppo svizzero per le regioni di montagna

SAB SAB SAB

Postfach 7836 3001 Bern

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft Associations faîtières de l'économie qui oeuvrent au niveau national Associazioni mantello nazionali dell'economia

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen Fédération des entreprises suisses Federazione delle imprese svizzere Swiss business federation

economie- suisse

Postfach 8032 Zürich

2 Schweizerischer Gewerbeverband Union suisse des arts et métiers Unione svizzera delle arti e mestieri

SGV USAM USAM

Postfach 3001 Bern

3 Schweizerischer Arbeitgeberverband Union patronale suisse Unione svizzera degli imprenditori

SAGV UPS UPS

Hegibachstrasse 47 Postfach 8032 Zürich

4 Schweizerischer Bauernverband Union suisse des paysans Unione svizzera dei contadini

SBV USP USC

Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse 10 5200 Brugg

5 Schweizerische Bankiervereinigung Association suisse des banquiers Associazione svizzera dei banchieri Swiss Bankers Association

SBV ASB ASB

Postfach 4182 4002 Basel

6 Schweizerischer Gewerkschaftsbund Union syndicale suisse Unione sindacale svizzera

SGB USS USS

Postfach 3000 Bern 23

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D_DS Nr. 0005 / 06.06 / Adressatenliste-d-f-i 5/7

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft Associations faîtières de l'économie qui oeuvrent au niveau national Associazioni mantello nazionali dell'economia

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

7 Kaufmännischer Verband Schweiz Société suisse des employés de commerce Società svizzera degli impiegati di commercio

KV Schweiz SEC Suisse SIC Svizzera

Postfach 1853 8027 Zürich

8 Travail.Suisse Postfach 5775 3001 Bern

Finanzbehörden und Steuer-Organisationen Autorités financières et organisations fiscales Autorità finanziarie e organizzazioni fiscali

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren

Conférence des directrices et directeurs cantonaux des finances Conferenza dei direttori cantonali delle finanze

FDK CDF CDCF

Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 3000 Bern 7

2 Schweizerische Steuerkonferenz Conférence suisse des impôts Conferenza fiscale Svizzera

SSK CSI CFS

c/o Administration canto- nale des impôts Frau Christiane Schaffer Secrétaire générale CSI Route de Berne 46 1014 Lausanne

3 Städtische Steuerkonferenz Schweiz Conférence des villes suisses sur les impôts

---

c/o Finanzdirektion der Stadt Biel, Hr. U. Stauffer Rüschlistrasse 14 2502 Biel

4 Schweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten Association suisse des experts fiscaux diplômés Associazione svizzera esperti fiscali diplomati

SVDS ASEFiD

c/o Frau Danielle Wenger Bellerivestrasse 201 8034 Zürich

5 Schweizerische Vereinigung für Steuerrecht Association suisse de droit fiscal Associazione svizzera di diritto fiscale (International Fiscal Association)

IFA IFA IFA IFA

c/o Ludwig & Partner AG Hr. Dr. H. Ludwig St. Alban-Vorstadt 110, 4052 Basel

6 Eidgenössische Erlasskommission Commission fédérale de remise Commissione federale di condono

EEK CFR CFC

c/o ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern

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D_DS Nr. 0005 / 06.06 / Adressatenliste-d-f-i 6/7

Regionale Direktorenkonferenzen Conférences régionales des gouvernements Conferenze dei direttori cantonali regionali

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Conférence des Gouvernements de Suisse occidentale Westschweizer Regierungskonferenz Conf. dei Governi cantonali della Svizzera occidentale

CGSO WRK CGSO

Bd de Pérolles 33 1700 Fribourg

2 Konferenz der Ostschweizer Kantonsregierungen Conf. des Gouvernements de Suisse orientale Conf. dei Governi cantonali della Svizzera orientale

---

Staatskanzlei Regierungsgebäude 9001 St.Gallen

3 Regierungskonferenz der Gebirgskantone Conf. des Gouvernements des cantons de montagne Conf. dei Governi dei Cantoni di montagna

---

Dept. des Innern und der Volkswirtschaft GR 7000 Chur

4 Regionalkonf. der Regierungen der Nordwestschweiz Conf. des Gouvernements de Suisse du nord-ouest Conf. regionale dei Governi della Svizzera nord-occ.

---

c/o Landeskanzlei BL Ratshausstrasse 2 4410 Liestal

5 Zentralschweizer Regierungskonferenz Conf. des Gouvernements de Suisse centrale Conf. dei Governi della Svizzera centrale

ZRK

Sekretariat Dorfplatz 2 6371 Stans

Übrige Organisationen und Interessenten Autres organisations et personnes intéressées Altre organizzazioni e persone interessate

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk. Abrév. Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Bundesanwaltschaft Ministère public de la Confédération Ministero pubblico della Confederazione

Taubenstrasse 16 3003 Bern

2 Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari FINMA

Einsteinstrasse 2 3003 Bern

3 Forum SRO Forum OAR Forum OAD

c/o Dr. Martin Neese, Präsident Baarerstrasse 78 6300 Zug

4 Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) Conférence des directrices et directeurs des départements cantonaux de justice et police (CCDJP) Conferenza delle direttrici e dei direttori dei dipartimenti cantonali di giustizia e polizia (CDDGP)

Haus der Kantone Speichergasse 6 Postfach 690 3000 Bern 7

5 Konferenz der Schweizerischen Handelsregisterbehörden Conférence des autorités suisses du registre de commerce Conferenza delle autorità svizzere del registro di commercio

Postfach 388 3900 Brig

6 Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) Conférence des autorités de poursuite pénale de Suisse (CAPS) Conferenza delle autorità inquirenti svizzere (CAIS)

Bundesanwaltschaft 3003 Bern

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D_DS Nr. 0005 / 06.06 / Adressatenliste-d-f-i 7/7

7 PRIVATIM die Schweizerischen Datenschutzbeauftragten les commissaires suisses à la protection des données gli incaricati svizzeri della protezione dei dati

c/o Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich Beckenhofstrasse 23 8090 Zürich

8 TREUHAND SUISSE (Schweizerischer Treuhänder-Verband) FIDUCIAIRE SUISSE (Union Suisse des Fiduciaires) FIDUCIARI SUISSE (Unione Svizzera dei Fiduciari)

STV USF USF

Monbijoustrasse 20 Postfach 8520 3001 Bern

9 Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter Association suisse des Magistrats de l’ordre judiciaire Associazione svizzera del magistrati

SVR ASM ASM

c/o Jürg Steiger BundesverwaltungsgerichtPostfach 9023 St. Gallen

10 Schweizerischer Anwaltsverband Fédération Suisse des Avocats Federazione Svizzera degli Avvocati

SAV FSA FSA

Marktgasse 4 Postfach 8321 3001 Bern

11 Schweizerischer Notarenverband Fédération Suisse des Notaires Federazione Svizzera dei Notai

SNV FSN FSN

Thunstrasse 264 3074 Muri

12 Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft Association suisse de l’économie immobilière Associazione svizzera dell’economia immobiliare

SVIT Giessereistrasse 18 8005 Zürich

13 Schweizerischer Verband unabhängiger Effektenhändler Swiss Association of Independent Securities Dealers

SVUE c/o Bratschi, Widerkehr & Buob Bahnhofstrasse 70 Postfach 1130 8021 Zürich

14 Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d’Assurances Associazione Svizzera d’Assicurazioni

SVV ASA ASA

C.F. Meyer-Strasse 14 Postfach 4288 CH-8022 Zürich

15 SIX Swiss Exchange Selnaustrasse 30 8021 Zürich

16 Swiss Funds Association (SFA) Dufourstrasse 49 Postfach 4002 Basel

17 Swiss Holdings Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne der Schweiz Fédération des groupes industries et de service en Suisse

Postfach 402 3003 Bern 7

18 Treuhand-Kammer / Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten

Chambre fiduciaire / Chambre suisse des experts-comptables, fiduciaires et fiscaux Camera fiduciaria, Camera fiduciaria svizzera degli esperti-contabili, fiduciari e fiscali

--- Limmatquai 120 Postfach 1477 8021 Zürich

19 Vereinigung Privater Aktiengesellschaften (VPAG) Assiciation des sociétés anonymes privées

St. Jakobs-Strasse 7 Postfach 2879 4002 Basel

20 Association des Banquiers Privés Suisses (ABPS) Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers (VSPB)

12 rue du Général-Dufour 1211 Genève 11

21 VSIG Handel Schweiz Commerce Suisse Commercio Svizzera

Güterstrassse 78 Postfach 4010 Basel

22 Verband Schweizerischer Vermögensverwalter Association Suisse des Gérants de fortune Associazione Svizzera di Gestori di Patrimoni

VSV ASG ASG

Bahnhofstrasse 35 8001 Zürich

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Mai 2014

Vernehmlassungsverfahren zum

Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts

Ergebnisbericht

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Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS DER VERNEHMLASSUNGSTEILNEHMER ....................................... 6

ZUSAMMENFASSUNG .......................................................................................................................... 8

1 Ausgangslage ......................................................................................................................... 10

1.1 Vernehmlassungsverfahren ...................................................................................................... 10

1.2 Inhalt der Vernehmlassungsvorlage ......................................................................................... 10

1.3 Vernehmlassungsteilnehmer .................................................................................................... 10

1.4 Darstellung der Stellungnahmen im Ergebnisbericht ............................................................... 11

2 Hauptergebnisse .................................................................................................................... 11

2.1 Im Allgemeinen ......................................................................................................................... 11

2.2 Zu konkreten Regelungen ........................................................................................................ 12

3 Allgemeines............................................................................................................................. 12

4 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE VStrR ............................................. 14

4.1 Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren ............................................................. 14

4.2 Qualifizierter Abgabebetrug ...................................................................................................... 15

4.2.1 Tatbestandsmerkmale .............................................................................................................. 15

4.2.2 Verbindungsbusse .................................................................................................................... 15

4.3 Selbstanzeige ........................................................................................................................... 15

4.4 Verschiedenes .......................................................................................................................... 16

4.4.1 Nichtanhandnahme, Einstellung ............................................................................................... 16

4.4.2 Eröffnung von Strafverfahren, Einstellung ................................................................................ 16

4.4.3 Solidarische Haftung der Teilnehmer an einer Steuerstraftat .................................................. 16

4.4.4 Verjährung der Strafverfolgung ................................................................................................ 17

4.4.5 Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht ................................................................ 17

5 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE IRSG ............................................... 17

6 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE StG und VE VStG .......................... 17

7 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE MWSTG .......................................... 18

7.1 Tatbestände .............................................................................................................................. 18

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7.1.1 Steuerhinterziehung ................................................................................................................. 18

7.1.2 Strafrahmen .............................................................................................................................. 18

7.2 Verjährungsrechtliche Fragen .................................................................................................. 18

7.2.1 Beginn und Dauer der Verfolgungsverjährung ......................................................................... 18

7.2.2 Verjährungsfrist zur Durchführung eingeleiteter Strafuntersuchungen .................................... 19

7.2.3 Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht ................................................................ 19

7.3 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 19

7.3.1 Trennung von Verwaltungs- und Strafverfahren; Beweisverwertung ....................................... 19

7.3.2 Nichtanhandnahme- / Einstellungsverfügung ........................................................................... 19

7.3.3 Selbstanzeige ........................................................................................................................... 20

7.3.4 Amtshilfe und Meldepflicht ........................................................................................................ 20

8 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE DBG / VE StHG ............................. 20

8.1 Amtshilfe und Meldepflicht ........................................................................................................ 20

8.2 Tatbestände .............................................................................................................................. 21

8.2.1 Allgemeines .............................................................................................................................. 21

8.2.2 Ausgestaltung von Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug ........................................... 21

8.2.3 Qualifizierter Steuerbetrug ........................................................................................................ 25

8.2.4 Unterscheidung zwischen Steuer und Steuerverbrechen: Schwellenwert ............................... 25

8.2.5 Begünstigung ............................................................................................................................ 27

8.2.6 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 28

8.3 Strafdrohung und Strafzumessung ........................................................................................... 28

8.3.1 Aufhebung Regelstrafe bei Steuerhinterziehung...................................................................... 28

8.3.2 Aufhebung Mindestbusse bei Steuerhinterziehung .................................................................. 28

8.3.3 Abhängigkeit der Busse / des Bussenrahmens von hinterzogener Steuer .............................. 28

8.3.4 Konkurrenz (Kumulation, Asperation) ...................................................................................... 30

8.3.5 Steuerbetrug / qualifizierter Steuerbetrug ................................................................................ 31

8.4 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 31

8.4.1 Meinungen zum Vorschlag gemäss Vorentwurf ....................................................................... 31

8.4.2 Rolle und Funktion der ordentlichen Strafbehörden nach Vorentwurf ..................................... 32

8.4.3 Alternative Modelle ................................................................................................................... 32

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8.4.4 Örtliche Zuständigkeit ............................................................................................................... 33

8.4.5 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 33

8.5 Verfahren .................................................................................................................................. 33

8.5.1 Meinungen zum Vorschlag gemäss Vorentwurf ....................................................................... 33

8.5.2 StPO als alternative Verfahrensordnung .................................................................................. 34

8.5.3 Abgekürztes Verfahren ............................................................................................................. 34

8.5.4 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 35

8.6 Untersuchungsmittel ................................................................................................................. 35

8.6.1 Meinungen zum Grundsatz ...................................................................................................... 35

8.6.2 Zuständigkeit zur Anordnung von Untersuchungsmittel ........................................................... 36

8.6.3 Weitere Bemerkung .................................................................................................................. 36

8.7 Einholen von Daten bei Banken ............................................................................................... 36

8.7.1 Meinungen zum Grundsatz ...................................................................................................... 36

8.7.2 Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei Banken ....................................................... 37

8.7.3 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 37

8.8 Zwangsmassnahmen ............................................................................................................... 38

8.8.1 Meinungen zum Grundsatz ...................................................................................................... 38

8.8.2 Zuständigkeit ............................................................................................................................ 39

8.9 Steuerstraftaten im Geschäftsbereich von bzw. mit Wirkung für juristische Personen ............ 39

8.9.1 Meinungen zum Grundsatz ...................................................................................................... 39

8.9.2 Ergänzende / Alternative Regelungen ...................................................................................... 40

8.9.3 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 40

8.10 Stellung ESTV .......................................................................................................................... 40

8.10.1 Meinungen zum Grundsatz ...................................................................................................... 40

8.10.2 Kompetenzattraktion ................................................................................................................. 41

8.10.3 Parteirechte ESTV .................................................................................................................... 41

8.10.4 Untersuchung auf Verlangen eines Kantons ............................................................................ 42

8.11 Verjährung ................................................................................................................................ 42

8.11.1 Dauer der Verjährungsfrist für Steuervergehen und -verbrechen ............................................ 42

8.11.2 Diskrepanz Nachsteuerverjährung / Strafverfolgungsverjährung ............................................. 43

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8.11.3 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 43

8.12 Verschiedenes .......................................................................................................................... 43

8.12.1 Selbstanzeige ........................................................................................................................... 43

8.12.2 Amnestie ................................................................................................................................... 44

8.12.3 Inkrafttreten und Anwendung der neuen Bestimmungen ......................................................... 44

8.12.4 Weitere Bemerkungen .............................................................................................................. 44

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Abkürzungsverzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmer1 alliance sud alliance sud ARIF Association Romande des intermédiaires financiers BDP Bürgerlich-Demokratische Partei CCIG Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève CP Centre Patronal CSNLAW CSNLAW studio legale e notarile CVP Christlichdemokratische Volkspartei economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen EEK Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer EvB Erklärung von Bern EVP Evangelische Volkspartei der Schweiz FDK Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren FDP FDP.Die Liberalen FDP Genf Les Libéraux-Radicaux Genève FER Fédération des Entreprises Romandes Forum-SRO Forum Schweizer Selbstregulierungsorganisationen FPV Fédération Patronale Vaudoise FTAF Federazione ticinese delle associazioni di fiduciari GCO Groupement des Compliance Officers de Suisse Romande et du Tessin GPF Genève Place Financière Die Grünen Grüne Partei der Schweiz MWST-KG Mehrwertsteuer-Konsultativgremium KKJPD Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren KMU-Forum Forum KMU KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz KV Schweiz Kaufmännischer Verband Schweiz OAD FCT Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino OAR G Organisme d'autorégulation des gérants de patrimoine (Selbstregulie-

rungsorganisation der Vermögensverwalter) Prof. Oberson Professor Xavier Oberson ODA Genève Ordre des Avocats de Genève OREF Ordre romand des experts fiscaux diplômés PD-Consulting PD-Consulting GmbH Rechtsberatung und Ausbildung für Finanzinter-

mediäre Raiffeisen Raiffeisen Schweiz SATC Swiss Association of Trust Companies SAV und Schweizerischer Anwaltsverband SRO SAV/SNV Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbandes

und des Schweizerischen Notarenverbandes SBV Schweizerischer Bauernverband SBVg Schweizerische Bankiervereinigung (SwissBanking) SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGV Schweizerischer Gewerbeverband SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz SRO Casinos Selbstregulierungsorganisation der Schweizer Casinos

1 Ohne Kantone, für welche die offiziellen Abkürzungen verwendet werden. Inklusive Teilnehmer der Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, deren Stellungnahme in den vorliegenden Bericht übernommen wurden.

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SRO-SVV Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsver-bandes SVV

SRO Treuhand SRO TREUHAND|SUISSE; Selbstregulierungsorganisation des Schwei-zerischen Treuhänderverbands

SSV Schweizerischer Städteverband StSK Städtische Steuerkonferenz Schweiz SVP Schweizerische Volkspartei SVR Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter SVV Schweizerischer Versicherungsverband SwissHoldings Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne der Schweiz TK Treuhand-Kammer TS TREUHAND|SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband TrS Travail.Suisse VAS Verband der Auslandbanken in der Schweiz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen VSKB Verband schweizerischer Kantonalbanken VSPB Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers VSV Verband Schweizerischer Vermögensverwalter Walderwyss Walderwyss Rechtsanwälte AG, Zürich ZVDS Zentralschweizerische Vereinigung diplomierter Steuerexperten

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Zusammenfassung

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 29. Mai 2013 bis zum 30. September 2013.

Die Vernehmlassungsvorlage verfolgt zwei Hauptziele: Einerseits sollen auf alle Steuerstraf-verfahren dieselben Verfahrensbestimmungen Anwendung finden, und andererseits soll die Beurteilung eines Lebenssachverhalts unabhängig von der betroffenen Steuer nach mög-lichst einheitlich ausgestalteten Straftatbeständen und nach strafrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Damit soll eine rechtsgleiche, effiziente und effektive Aufklärung von Steuerstrafta-ten sichergestellt und gleichzeitig eine Überbestrafung vermieden werden.

Es gingen 69 inhaltliche Stellungnahmen ein. Geäussert haben sich alle Kantone, die FDK, die KKJPD, acht Parteien (BDP, CVP, EVP, FDP.Die Liberalen, die Grünen, SP, SVP, FDP Genf) sowie 33 interessierte Stellen aus verschiedenen Sektoren, Gewerben und Berufen (economiesuisse, SGB, SGV, SSV, KSBS, SBVg, VSPB, MWST-KG, SAV, SBV, StSK, SVV, SwissHoldings, KV Schweiz, TK, TS, TrS, SVR, CCIG, CP, EEK, FER, VSV, ZVDS, Forum SRO, FPV, FTAF, GPF, OAD FCT, ODA Genève, OREF, CSNLAW, Prof. Oberson).

Grundsätzliche Bemerkungen 21 Kantone, die FDK, die KKJPD, die BDP, EVP, die Grünen und die SP, zwei Dachverbän-de der Wirtschaft (KV Schweiz, SGB), der SAV sowie die StSK und der SSV unterstützen und begrüssen die Bestrebungen des Bundesrats zu einer Steuerstrafrechtsrevision, sie äussern aber zum Teil in wesentlichen Punkten Vorbehalte und verlangen vertiefte Überprü-fungen und Anpassungen.

2 weitere Kantone lehnen zwar die Vorlage in der aktuellen Form ab, unterstützen aber die Revisionsziele an sich.

2 Kantone, die KSBS, die CVP, FDP, SVP, FDP Genf, die Mehrheit der gesamtschweizeri-schen Dachverbände der Wirtschaft (economiesuisse, SBV, SBVg, SGV, TrS) sowie eine Grosszahl der Vertreter des Privatsektors (SwissHoldings, TK, TS, VSV CCIG, CP, CSNLAW, FER, FPV, FTAF, GPF, VSPB, SVV, ZVDS) lehnen die Vorlage als Ganzes ab, äussern dann aber teilweise zu einzelnen Bestimmungen differenziertere Meinungen.

1 Kanton, einzelne Vertreter des Privatsektors (Forum SRO, OAD FCT, ODA Genève, OREF), die EEK und der SVR weisen auf verschiedene zu überarbeitende Punkte hin, ohne sich aber zu ihrer grundsätzlichen Haltung gegenüber der Vorlage insgesamt zu äussern.

Kaum einer der in den Stellungnahmen aufgegriffenen Regelung findet eine deutlich zustim-mende oder ablehnende Mehrheit;; im Gegenteil, häufig halten sich Befürworter und Gegner die Waage.

Straftatbestände Die Neugestaltung der Straftatbestände bei den direkten Steuern in Grund- und qualifizierten Tatbestand findet mehrheitlich Zustimmung. Während die Kombination des Urkunden- mit dem Arglistmodell namentlich von den Kantonen begrüsst wird, kritisiert hauptsächlich der Privatsektor, der Arglistbegriff sei als Tatbestandselement ungeeignet.

Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Steuerbehörden für die Untersuchung und Beurteilung sämtlicher Steuerstraftaten – unter dem Vorbehalt der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung bei

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Freiheitsstrafen oder auf Gesuch hin – wird von 12 Kantonen, der FDK und dem SGB be-grüsst. 7 Kantone, die CVP und economiesuisse lehnen den Vorschlag ab und schlagen entweder eine andere Regelung (7 Kantone, economiesuisse) oder die Beibehaltung der bisherigen Regelung (CVP) vor.

Verfahrensbestimmungen Die Anwendung des Verwaltungsstrafrechts für Steuerstrafverfahren wird von 10 Kantonen, der FDK, den Grünen und der StSK begrüsst. Ein Kanton und 9 Organisationen lehnen die-sen Vorschlag ab. Als Begründung wird unter anderem aufgeführt, dass das Verwaltungs-strafrecht veraltet sei und verschiedene Mängel aufweise. Zudem ergäbe sich kein einheitli-ches Verfahren, da im Falle einer Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung die Strafpro-zessordnung zur Anwendung gelange.

Untersuchungsmittel 11 Kantone, die FDK, die StSK, der SSV und drei Organisationen begrüssen die Erweiterung der Untersuchungsmöglichkeiten ohne Zwangscharakter bei Verdacht auf eine Steuerstraf-tat. Ein Kanton und 9 Organisationen lehnen den Vorschlag ab, unter anderem mit der Be-gründung, dass das geltende Verfahrensrecht genügend Instrumente biete. Der Vorschlag zerstöre das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen.

Die Möglichkeit, dass allen Steuerbehörden im Rahmen der Verhältnismässigkeit Zwangs-massnahmen zur Verfügung stehen, wird von 3 Kantonen explizit begrüsst. Die FDP, die EVP und der OAD FCT sprechen sich für eine auf schwere Steuerwiderhandlungen be-schränkte Zulassung aus, während die SVP und 8 Organisationen solche Massnahmen ex-plizit und generell ablehnen.

Zugang zu Daten bei Banken 16 Kantone, die FDK, die BDP, die EVP, der SGB, KV Schweiz und die Städtische Steuer-konferenz stimmen dem Vorschlag, dass die Steuerbehörden in Steuerstrafverfahren direkt bei Banken Auskünfte einholen können, grundsätzlich zu. Die SVP, CVP und die SBVg leh-nen den Vorschlag ab. Der Kanton UR und die FDP wollen den Zugang zu Daten bei Banken nur für vorsätzliche und wiederholte Hinterziehung grosser Steuerbeträge zulassen.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer erachtet die vorgesehene Ermächtigung durch den Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung als ungenügend und schlägt eine an-dere Bewilligungsinstanz vor.

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1 Ausgangslage

1.1 Vernehmlassungsverfahren Am 29. Mai 2013 hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und den Dachverbänden der Wirtschaft ein Ver-nehmlassungsverfahren zur Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts durchzuführen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 29. Mai 2013 bis zum 30. September 2013.

1.2 Inhalt der Vernehmlassungsvorlage Das Steuerstrafrecht dient der Durchsetzung des Steuerrechts. Es ist Teil des Kriminalstraf-rechts. Deshalb sind einerseits die Verfahren zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen die Steuergesetze nach strafprozessualen Grundsätzen auszugestalten, andererseits hat die Beurteilung allgemeinstrafrechtlichen Prinzipien zu genügen. Diese Verfahren und Grundsät-ze sind im geltenden Steuerstrafrecht betreffend die direkten Steuern, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben nicht einheitlich und konsequent umge-setzt. Ein Lebenssachverhalt, der verschiedene Steuerstraftatbestände verwirklicht, wird deshalb von den verschiedenen, dafür zuständigen Behörden nach teils unterschiedlichen Verfahren verfolgt und beurteilt.

Die Vernehmlassungsvorlage verfolgt deshalb zwei Hauptziele: Einerseits sollen auf alle Steuerstrafverfahren dieselben Verfahrensbestimmungen Anwendung finden, und anderer-seits soll die Beurteilung des Lebenssachverhalts unabhängig von der betroffenen Steuer nach möglichst einheitlich ausgestalteten Straftatbeständen und strafrechtlichen Grundsät-zen erfolgen. Damit wird eine rechtsgleiche, effiziente und effektive Aufklärung von Steuer-straftaten sichergestellt und gleichzeitig eine Überbestrafung vermieden.

Die Vernehmlassungsvorlage hat im Wesentlichen Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr-wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), des Bundesgesetzes vom 13. Ok-tober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) und des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) zum Gegenstand. Im Bereich der direkten Steuern bringt die Vorlage eine wesentliche Ausdeh-nung der Untersuchungsmassnahmen für die kantonalen Steuerbehörden in Steuerstrafver-fahren mit sich. Dies umfasst auch das Einholen von Auskünften bei Banken, wenn Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht. Allerdings ist dafür die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: KSTV) notwendig.

Die Vernehmlassungsvorlage erfordert zudem Anpassungen im Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; SR 351.1).

1.3 Vernehmlassungsteilnehmer Das Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten ist im Anhang ersichtlich. Insgesamt gin-gen 692 materielle Stellungnahmen ein:

− die Regierungen aller Kantone sowie die FDK und die KKJPD;

2 Ohne jene sechs Stellungnahmen, welche Behörden der Kantone GE und TI erstellt und welche diese Kantone ihrer Stellungnahme beigelegt haben (vgl. Kap. 1.4).

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− 8 politische Parteien (BDP, CVP, EVP, FDP, Die Grünen, SP, SVP, FDP Genf);

− 33 Interessierte aus verschiedenen Sektoren, Gewerben und Berufen (CCIG, CP, CSNLAW, economiesuisse, EEK, FER, Forum SRO, FPV, FTAF, GPF, KSBS, MWST-KG, OAD FCT, Prof. Oberson, ODA Genève, OREF, SAV, SBV, SBVg, SGB, SGV, SSV, StSK, SVR, SVV, SwissHoldings, KV Schweiz, TK, TrS, TS, VSPB, VSV, ZVDS).

Der Schweizerischer Gemeindeverband, der Schweizerische Arbeitgeberverband, Handel Schweiz, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanwaltschaft haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

1.4 Darstellung der Stellungnahmen im Ergebnisbericht Die von den einzelnen Teilnehmern vorgebrachten Begründungen für eine bestimmte Mei-nung wurden soweit wie möglich in Gruppen zusammengefasst. So kann es sein, dass nicht jeder in diesem Zusammenhang erwähnte Teilnehmer auch sämtliche in seiner Gruppe zu-sammengefasste Argumente vorgebracht hat.

Die Kantone FR, NW und SH haben sich der Stellungnahme der FDK angeschlossen und teilweise dazu ergänzende Ausführungen gemacht. Der Kanton LU hat sich – nebst eigenen Ausführungen – der Stellungnahme der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) ange-schlossen. Die SSK hatte indessen verzichtet, in eigenem Namen eine Stellungnahme einzu-reichen. Stattdessen hat sie die Stellungnahme ihrer Arbeitsgruppe Steuerstrafrecht geneh-migt und an die FDK weitergeleitet, welche diese inhaltlich bis auf eine Ergänzung3 über-nommen hat. Die Äusserungen der FDK werden deshalb den Kantonen FR, LU, NW und SH zugeordnet, ohne jeweils darauf hinzuweisen, dass sich die Meinung dieser Kantone auf-grund des Anschlusses an die Stellungnahme der FDK (bzw. SSK) ergibt.

Die FER schliesst sich ergänzend zu ihren eigenen Bemerkungen namentlich der Vernehm-lassung der VSPB an. Äusserungen der VSPB werden deshalb auch der FER zugeordnet. Dasselbe gilt analog für economiesuisse, welcher sich ergänzend der Vernehmlassung des MWST-KG anschliesst.

Die Vernehmlassungsvorlage sah vor, die im Vorentwurf zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (nachfolgend: GAFI-Vorlage) vorgeschlagenen Straftatbestände ohne inhaltliche Änderungen zu übernehmen. Die Ergebnisse aus der Ver-nehmlassung der GAFI-Vorlage werden deshalb als Zitate jenes Berichts in den vorliegen-den Bericht übernommen, soweit auf diese Straftatbestände verwiesen wurde.

Der Kanton GE reichte mit seiner Stellungnahme Äusserungen des Ministère public, des Tribunal pénal, der Cour pénale de la Cour de justice, der Chambre administrative de la Cour de justice und der Steuerverwaltung Genf ein. Auch der Kanton TI übermittelte nebst seiner eigenen Stellungnahme eine gemeinsam von der Camera di diritto tributario, dem Corte dei reclami penali und dem Ministero pubblico formulierte Notiz. Diese nicht konsolidierten Stel-lungnahmen fanden keinen Eingang in den vorliegenden Bericht, werden aber für die weite-ren Arbeiten verwendet.

2 Hauptergebnisse

2.1 Im Allgemeinen

3 Die Ergänzung betrifft die Zuständigkeit zur Ermächtigung zum Einholen von Daten bei Banken und zur Vornahme von Zwangsmassnahmen. Sie findet sich allerdings inhaltlich in vergleichbarer Weise in der Stellungnahme des Kantons LU.

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Die Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, ZG, ZH), die FDK, KKJPD, StSK und der SSV, ein Teil der Parteien (BDP, EVP, Grüne, SP), einzelne Dachverbände der Wirtschaft (KV Schweiz, SGB) sowie der SAV unterstützen und begrüssen die Bestrebungen des Bundesrats zu einer Steuerstrafrechtsre-vision; sie äussern aber zum Teil in wesentlichen Punkten Vorbehalte, verlangen vertieftere Überprüfungen und Anpassungen. Auch die Kantone UR und VD unterstützen die Revisi-onsziele, nicht aber die Vorlage in der aktuellen Form.

Die KSBS erachtet das Grundkonzept als unbefriedigend. Die Kantone TI und VS, ein Teil der Parteien (CVP, FDP, FDP Genf4, SVP), die Mehrheit der gesamtschweizerischen Dach-verbände der Wirtschaft (economiesuisse, SBV, SBVg, SGV, TrS) sowie eine Grosszahl der Vertreter des Privatsektors (CCIG, CP, CSNLAW, FER, FPV, FTAF, GPF, VSPB, SVV, SwissHoldings, TK, TS, VSV, ZVDS) unterstützen die Vorlage nicht.

Der Kanton BL, die EEK, einzelne Vertreter des Privatsektors (Forum SRO, OAD FCT, ODA Genève, OREF) und der SVR weisen auf verschiedene zu überarbeitende Punkte hin, ohne sich aber grundsätzlich zur Vorlage zu äussern.

2.2 Zu konkreten Regelungen Kaum eine vorgeschlagene Regelung der Vorlage stösst mit einer deutlichen Mehrheit auf Zustimmung oder Ablehnung, im Gegenteil: häufig halten sich zustimmende und kritisierende Voten die Waage.

Die Neugestaltung der Straftatbestände in Grund- und qualifizierten Tatbestand findet mehr-heitlich Zustimmung. Während die Kombination des Urkunden- mit dem Arglistmodell na-mentlich von den Kantonen begrüsst wird, kritisiert hauptsächlich der Privatsektor, der Arg-listbegriff sei als Tatbestandselement ungeeignet. Ebenfalls ist bei vielen Vernehmlassungs-teilnehmern der vorgeschlagene Schwellenwert als Qualifikationskriterium des Verbrechens-tatbestands (qualifizierter Steuerbetrug) umstritten.

Die mit der Neugestaltung der Tatbestände einhergehende Anpassung der Zuständigkeit zur Strafverfolgung von Steuerbetrug, der Ausbau der Untersuchungsmöglichkeiten und der Übergang zur Anwendung einer Strafverfahrensordnung durch die Steuerbehörden wird zu-weilen heftig kritisiert. Viele Vernehmlassungsteilnehmer erblicken darin eine ungerechtfer-tigte Verschärfung des Steuerstrafrechts. Zustimmung findet die Zuständigkeit der Steuerbe-hörden für sämtliche Steuerstraftaten einzig bei etwa der Hälfte der Kantone. Die Erweite-rung der Untersuchungsmöglichkeiten bei Verdacht auf eine Steuerstraftat begrüssen vor allem die Kantone.

Von den meisten Teilnehmern wird die Möglichkeit der Steuerbehörden, Auskünfte bei Ban-ken einholen zu können, thematisiert. Sie erachten die vorgesehene Ermächtigung durch den Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung als ungenügend und schlagen eine andere Bewilligungsinstanz vor.

Insbesondere von Seiten der Kantone werden grosse Vorbehalte zur Aufhebung der Straf-barkeit der juristischen Person geäussert.

3 Allgemeines

Zum Zeitpunkt der Revision: Die SVP und die FDP Genf sowie ein Grossteil der Teilnehmer des Privatsektors (CCIG, CP, FER, FPV, FTAF, GPF, ODA Genève, OREF, SBVg, SGV, TS, VSPB) kritisieren den Zeitpunkt der geplanten Revision: Angesichts der zahlreichen offenen

4 Verlangt zudem Suspendierung bis zum Volksentscheid über Initiative zum Schutz der Privatsphäre.

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Fragen im internationalen Verhältnis, aber auch im nationalen Recht (bspw. Initiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») sei eine zusätzliche innenpolitische Baustelle nicht opportun. Weiter wird fehlende Koordination und Kohärenz mit anderen Gesetzesprojekten bemängelt; es fehle an einer Gesamtvision für die verschiedenen Projekte. SwissHoldings sieht keine zeitliche Dringlichkeit und keinen internationalen Druck oder andere Gründe, welche eine rasche Steuerstrafrechtsrechtsrevision nötig machten.

Notwendigkeit einer Reform: Die Notwendigkeit einer Reform respektive die im erläuternden Bericht aufgezeigten Schwächen werden seitens der Kantone von FR, LU, NW, SH, SO, SZ und der FDK, seitens der Parteien von der EVP, SP und den Grünen und als Vertreter des Privatsektors vom SAV und KV Schweiz ausdrücklich bejaht. Auch der Kanton UR, die FDP und SwissHoldings sehen Handlungsbedarf (insbesondere Vereinfachung), lehnen aber die vorgeschlagenen Stossrichtungen ab.

Der Kanton VS, verschiedene Parteien (SVP, CVP, FDP Genf) und vereinzelte Vertreter des Privatsektors (FTAF, SBVg, ZVDS) verneinen die Notwendigkeit einer Steuerstrafrechtsrevi-sion überhaupt oder sehen nur punktuellen Anpassungsbedarf.

Motion Schweiger:5 Verschiedene Teilnehmer (UR, TI; CVP, FDP, SVP; CSNLAW, econo-miesuisse, FER, SBVg, SGV, SwissHoldings, VSPB) monieren, die Vorlage setze die Motion Schweiger nicht um und verfehle deren Ziele. So werde bspw. die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aufgehoben, die Privatsphäre der Bankkunden werde nicht hinreichend geschützt und die Vorlage baue nicht auf das Vertrauen zwischen Steuer-behörden und Steuerpflichtigen auf. Darüber hinaus werde auch die angestrebte Vereinfa-chung nicht erreicht und die unterschiedlichen Zuständigkeiten blieben bestehen. Dass die Umsetzung der Vorlage zu einer Vereinfachung in der Praxis führen wird, bezwei-feln auch die Kantone BL, UR und TI sowie einzelne Teilnehmer des Privatsektors (economiesuisse, SBVg, SGV, TS). Sie erwarten im Gegenteil längere und kompliziertere Verfahren, wodurch sich auch der Verwaltungsaufwand insgesamt erhöhe.

Nach Ansicht einiger Teilnehmer (UR; FDP, FDP Genf, SVP; economiesuisse, FER, GPF, OREF, SBV, SBVg, SGV, SwissHoldings, VSPB, ZVDS) führt die Vorlage generell zu einer Verschärfung des Steuerstrafrechts. Zur Begründung verweisen sie auf die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich Sanktionen und Strafbarkeit der Teilnahme sowie die Verjährungsre-geln6. Vereinzelte Teilnehmer (VS; FTAF, ZVDS) sehen in der Vorlage eine «Kriminalisie-rung des kleinen Mannes / der KMU».

Für verschiedene Teilnehmer aus dem Privatsektor (CP, FER, FPV, SBVg, SGV, SwissHol-dings, CSNLAW) stellen die vorgeschlagenen Änderungen einen Paradigmenwechsel im Steuer(straf)recht dar, indem ein Klima des Misstrauens begründet und das bestehende Ver-trauensverhältnis durch «Kontrolle und Zwang» ersetzt werde. Der Kanton VS, die SVP und die ZVDS sehen das Vertrauensverhältnis gefährdet. Gemäss FDP und CSNLAW wird das bestehende Niveau des Schutzes der Privatsphäre aufgegeben.

5 Motion 10.3493 «Umfassende Revision des Steuerstrafrechts». Danach soll «das bestehende, tradi-tionelle, spezifisch schweizerische Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat» Leitlinie für die Steuerstrafrechtsrevision sein. Zudem soll weiterhin zwischen den Kategorien Steuerbetrug und Steu-erhinterziehung unterschieden werden, wobei die Abgrenzung aber namentlich auch nach der materi-ellen Schwere des Steuerdeliktes erfolgen könne. Zentrale Elemente der Revision sollen ferner die Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahren und Strafsanktionen über alle Steuer- und Abga-benerlasse hinweg sowie explizite Verfahrensgarantien sein. 6 Die Verjährungsregeln wurden grösstenteils übernommen, wie sie zurzeit in dem in den Räten hän-gigen Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmun-gen des StGB vorgesehen sind (12.036).

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Verschiedenes: Einseitige Ausrichtung: Der Kanton GL und die ZVDS kritisieren eine einsei-tige Ausrichtung der Vorlage auf die grossen Kantone. Gemäss economiesuisse, dem SAV und der TK orientiert sich die Vorlage einseitig an den Interessen und Bedürfnissen der Be-hörden.

Die FER und TS erachten die angestrebten Reformziele (Vereinheitlichung von Verfahren und Tatbeständen) als unrealistisch, da sich die einzelnen Abgabe- respektive Steuerarten gänzlich unterschieden.

4 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE VStrR

4.1 Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren Die StSK hält unter Verweis auf Artikel 77 VStrR fest, dieser sehe eine Bindung des Richters an rechtskräftige Entscheidungen über die Leistungs-/Rückleistungspflicht vor. Da der Steu-erpflichtige im Nachsteuerverfahren mitwirkungspflichtig und somit zur Selbstbelastung ver-pflichtet ist, sei das Verhältnis zwischen Nachsteuer- und Strafverfahren und die damit ein-hergehende Verwertbarkeit von im Nachsteuerverfahren erlangten Erkenntnisse vertiefter zu prüfen.

Der SAV spricht sich dafür aus, das Strafverfahren in der Tendenz vor dem Veranlagungs-verfahren durchzuführen; für den umgekehrten Fall sei sicherzustellen, dass die im Veranla-gungsverfahren gemachten Aussagen und herausgegebenen Unterlagen keinen Eingang in das Strafverfahren finden (heutige Regelung MWSTG erfülle diese Ansprüche und sei auf andere Abgabearten zu übertragen).

Alternativen: Gemäss SAV muss ein Hauptziel der Revision die strikte Trennung von Nach-steuer- und Steuerstrafverfahren sein (inkl. verschiedener Zuständigkeiten dafür). Nur so lasse sich der latente Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht und Verbot des Selbstbelastungs-zwangs beheben. Diese Auffassung teilen auch der Kanton UR, der ODA Genève und die ZVDS. Der SAV sieht in der Trennung darüber hinaus als weiteren Vorteil, dass so die Nachsteuerbehörde ihre strafrechtliche Kompetenz nicht als Druckmittel einsetzen, um die Zustimmung zur Veranlagung zu erhalten. Der Anschein, sie könnte dies tun, könne bei un-terschiedlicher Behördenzuständigkeit gar nicht erst entstehen. Bei einer strikten Trennung von Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren könne ferner auch die Verwendung von Zwangs-massnahmen in Strafuntersuchungen wegen Steuerstraftaten politisch nicht mehr in Frage gestellt werden.

Vgl. ferner Stellungnahmen unter Kap. 7.3.1

Festsetzung der Nachleistungspflicht im Strafverfahren: Die SVR schlägt vor, die Nacherfas-sung nicht korrekt deklarierter Steuern im Strafverfahren vorzunehmen. Die im Strafverfah-ren fehlende Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen werde durch die erweiterten Untersu-chungsmittel der Steuerbehörden kompensiert; eine allfällige (freiwillige) Mitwirkung des Steuerpflichtigen sei strafmildernd (bis Null) zu berücksichtigen.

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4.2 Qualifizierter Abgabebetrug 4.2.1 Tatbestandsmerkmale Von Seiten interessierter Kreis aus dem Privatsektor kritisieren ein paar Teilnehmer (CSNLAW, SBVg, SVV, SwissHoldings7), die Begriffe «im Zusammenwirken mit Dritten» und «in besonders erheblichem Umfang» (qualifizierende Tatbestandsmerkmale8) seien nicht hinreichend bestimmt. Mit ersterem werde zudem die Eintrittsschwelle für den qualifizierten Abgabebetrug gesenkt, was zu einer markanten Verschärfung führe.

Der Kanton TI «möchte anstelle der Zusammenarbeit mit Dritten [recte: Zusammenwirken mit Dritten] wieder auf die Bande zurückkommen. TI ist der Meinung, es müsse, da es sich um ein Verbrechen handle, eine komplexe Organisation vorausgesetzt werden. Zudem wer-de das Zusammenwirken mit Dritten bereits durch Absatz 1 und 2 von Artikel 14 VStrR (‹arg-listig›) abgedeckt. In Bezug auf die Verrechnungssteuer weist TI darauf hin, die Praxis ge-stehe den Aktionären bereits für bescheidene Beträge (10 000-20 000 Franken) geldwerte Vorteile zu. Solche Fälle dürften seiner Meinung nach nicht unter Artikel 14 Absatz 4 VStrR fallen»9.

Der GCO hat in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage vorgeschlagen, den Tatbestand «auf schwere MWST-Delikte zu beschränken, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum MWST-Abgabenbetrug hinsichtlich Artikel 146 StGB [des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)]»9. Und «[l]aut GPF soll der Begriff des Abgabebe-trugs bei den indirekten Steuern unverändert beibehalten werden»9.

4.2.2 Verbindungsbusse Vgl. Bemerkungen unter Kap. 8.3.5 betr. Artikel 177 Absatz. 3 VE DBG bzw. Artikel 55c Ab-satz 3 VE StHG.

4.3 Selbstanzeige Economiesuisse, das MWST-KG, der SAV und die TK äussern sich kritisch zur Einmaligkeit der straflosen Selbstanzeige10 und zur Verknüpfung der Strafanzeige mit der sich anzeigen-den natürlichen Person. Sie geben zu bedenken, dass es bei der Anstellung eines Finanz-verantwortlichen keine Rolle spielen dürfe, ob dieser bereits einmal für eine eigene Steuer-hinterziehung oder für ein Unternehmen eine Selbstanzeige eingereicht habe. Solche Perso-nen könnten auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sein, wenn sie bereits einmal eine Selbstan-zeige eingereicht haben und dies nun ihr Leben lang bei neuen Arbeitgebern nicht mehr tun können. Das MWST-KG und economiesuisse halten zudem fest, Strafrecht müsse in erster Linie der Durchsetzung des materiellen Rechts und nicht der Bestrafung des Fehlbaren die-nen. Unter diesem Aspekt müsste jede Selbstanzeige zu Straffreiheit führen.

Der SAV verlangt zudem, dass – sofern am Konzept verschiedener Verfahren festgehalten werde – die bei einer Veranlagungs- oder Untersuchungsbehörde eingereichte Selbstanzei-ge auch für alle anderen Abgaben straffreie Wirkung habe.

Vgl. weitere Stellungnahmen zur Selbstanzeige unter Kap. 7.3.3 (betr. MWST) und Kap. 8.12.1 (betr. direkte Steuern).

7 Stellungnahme zur GAFI-Vorlage, vgl. Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière vom September 2013 (nachfol-gend: Ergebnisbericht GAFI), Kap. 4.4.2. 8 Vgl. Art. 14 Abs. 3 VE VStrR ≈ Art. 14 Abs. 4 VStrR/GAFI. 9 Ergebnisbericht GAFI, Kap. 4.4.2. 10 Art. 13 VE VStrR.

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4.4 Verschiedenes 4.4.1 Nichtanhandnahme, Einstellung Nach Meinung des SAV ist die Regelung von Artikel 103 Absatz 4 Satz 2 MWSTG, wonach bei Verzicht auf eine Strafverfolgung die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen sei, auf das gesamte Steuerstrafrecht zu übertragen. Dies biete einerseits Rechtsicherheit namentlich dann, wenn Nachsteuer- und Strafverfahren von derselben Behörde geführt wer-den. Andererseits helfe es den Betroffenen dort, wo Behörden das «faktische Zwangsmittel der Ermessensveranlagung einsetzen», um Zustimmung zu einer Einschätzung zu erwirken.

4.4.2 Eröffnung von Strafverfahren, Einstellung Eröffnung von Strafverfahren: SwissHoldings vermisst klar definierte Voraussetzungen, wann ein Strafverfahren eröffnet werden darf.

Der SVV macht geltend, Untersuchungen – insbesondere bei indirekten Steuern – seien mit wesentlichem, kostenintensivem Aufwand verbunden. Um die leichtfertige Eröffnung von Strafverfahren zu verhindern, sollen deshalb die Eröffnungsverfügungen begründet und dem Betroffenen eröffnet werden. Dem Betroffenen sei zudem ein Rechtsmittel dagegen einzu-räumen. Auch nach Meinung des SAV ist die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Beschul-digten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gelte namentlich auch mit Blick auf die Mög-lichkeit der Behörde, Bankunterlagen einzuholen; der Betroffene soll die Möglichkeit haben, diese selber beizubringen und soll nicht erst lange nach Eröffnung erfahren, dass solche von der Behörde eingeholt wurden. Unter diesem Aspekt sei die in Artikel 38 Absatz 1bis VE VStrR vorgesehene Regelung ungenügend und es sei die im geltenden Artikel 104 Absatz 4 MWSTG statuierte Regelung auf das gesamte Abgabestrafrecht zu übertragen.

Der Kanton FR verlangt angesichts der Konsequenzen (insbesondere der Möglichkeit zu Zwangsmassnahmen), dass gesetzlich oder zumindest in der Botschaft anhand von Beispie-len definiert wird, wann ein hinreichender Verdacht besteht, um ein Steuerstrafverfahren hin-sichtlich der direkten Steuern zu eröffnen.

4.4.3 Solidarische Haftung der Teilnehmer an einer Steuerstraftat Die Raiffeisen, der GCO, der SAV, die SBVg, die SRO-SAV/SNV, die SRO-SVV, der VAS und Walderwyss haben sich in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage ablehnend zur solida-rischen Haftung der Teilnehmer für hinterzogene Steuern11 geäussert (bezogen auf die direk-ten Steuern):

«Die SBVg weist insbesondere darauf hin, dass bereits ein strafrechtliches Hilfsmittel beste-he, um Personen, die an einem Vergehen oder Verbrechen beteiligt sind, mit zu bestrafen. Aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs der ‹Beteiligung› gehe die Bestimmung ausser-dem mit einem derzeit kaum abschätzbaren Haftungsrisiko für den Finanzintermediär für allfällige Steuerhinterziehungen eines Kunden einher. Eine solidarische Mithaftung für hinter-zogene Steuern widerspreche jeglichen strafrechtlichen Grundsätzen. Konsequenterweise müsste die solidarische Haftung von Teilnehmenden aus Artikel 177 Absatz 1 DBG und 56 Absatz 3 StHG entfernt werden. Im Gegenzug sollten die Bussen für die Begehung von Teilnahmehandlungen nach Artikel 177 DBG deutlich auf 50 000 bzw. in schweren Fällen auf 250 000 Franken erhöht werden. (…). Nach Meinung der SRO-SVV ist auf die Formulierung ‹Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung› zurückzukommen. Für das GCO ist der Vorschlag an

11 Bei Teilnahme zu Steuerhinterziehung bisher Art. 177 Abs. 1 am Ende DBG; bei Teilnahme zu Steuerbetrug gemäss GAFI-Vorlage vorgesehen in Art. 186 Abs. 4 VE DBG/GAFI. Neu nach Art. 12 Abs. 3 VStrR (wie bereits für indirekte Steuern).

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sich logisch, sollte aber auf vorsätzlich zum Schaden des Schweizer Fiskus begangene und als Geldwäscherei im Sinne des Schweizer Rechts eingestufte Taten beschränkt werden».12

4.4.4 Verjährung der Strafverfolgung Vgl. Bemerkungen zur Verjährung unter Kap. 7.2.1.

4.4.5 Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht Der SAV weist darauf hin, Artikel 12 VStrR ermögliche Nachforderungen, obwohl der Abga-beanspruch nach den einschlägigen abgaberechtlichen Bestimmungen bereits verjährt sei. Bei dieser Bestimmung handle es sich zudem um eine materiell-rechtliche Norm, die nicht in ein Strafverfahrensgesetz gehöre. Sie übersteuere das materielle Abgaberecht und wider-spreche der – namentlich vom SAV geforderten – strikten Trennung von Nachsteuer- und Strafrecht. Dieser Mangel sei für die MWST mit Artikel 105 Absatz 3 MWSTG behoben wor-den13. Der SAV führt weiter aus, die Anspruchsgrundlage für die Nachforderung einer Abga-be müsse sich aus dem jeweiligen Abgabeerlass selbst ergeben. Deshalb sei Artikel 12 VStrR aufzuheben und sämtliche Abgabenerlasse seien analog zu den damaligen Überle-gungen bei der Revision des MWST-Rechts anzupassen.

Auch das MWST-KG, economiesuisse und die TK sprechen sich dafür aus, dass sich die Verjährung von Leistungs- und Rückleistungsansprüchen aus dem einzelnen Verwaltungs-gesetz ergeben soll. Es sei der Rechtssicherheit abträglich, wenn für die Klärung der mate-riell-rechtlichen Verjährungsfristen zwei Erlasse konsultiert werden müssen.

5 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE IRSG

Die Vorlage übernimmt die in der GAFI-Vorlage vorgeschlagene Anpassung von Artikel 3 Absatz 3 IRSG. Die EvB beantragte in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage, die in dieser Bestimmung vorgesehene Einschränkung aufzuheben. Es widerspreche der Kohärenz und dem Geist der GAFI-Vernehmlassungsvorlage, wenn bezüglich Rechtshilfe weiterhin vom Prinzip «keine Rechtshilfe in Steuersachen» ausgegangen werde.14

6 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE StG und VE VStG

Die Stellungnahmen zur Amtshilfe / Meldepflicht15 sind unter Kap. 8.1 zusammengefasst.

Nach Meinung des Kantons FR ist die Revision des Steuerstrafrechts Anlass, die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs16 zu prüfen, insbesondere da neu eine allgemeine Melde-pflicht unter den betroffenen Behörden vorgesehen sei. Im Falle verdeckter Gewinnausschüt-tungen wirke die wirtschaftliche Doppelbelastung (Gesellschaft/Aktionär), die Kumulation der Nachsteuern und diversen Bussen sowie die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs konfiskatorisch.

12 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 49. 13 Vgl. auch Bemerkungen unter Kap. 7.2.3. 14 Vgl. Ergebnisbericht GAFI, Kap. 4.4.4. 15 Art. 32 VE StG; Art. 36 VE VStG. 16 Art. 23 VStG.

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7 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE MWSTG

Zu den vorgeschlagenen Änderungen des MWSTG haben sich nur sehr wenige Teilnehmer geäussert. Diese nehmen zu den vorgeschlagenen Änderungen eine kritische Haltung ein. Namentlich das MWST-KG und economiesuisse sind der Meinung, dass mit der vorliegen-den Revision des Steuerstrafrechts die meisten Verbesserungen, die im Bereich des Mehr-wertsteuerstrafrechts zugunsten der Steuerpflichtigen erreicht worden seien, wieder aufge-hoben würden. Dies sei umso störender, als die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol-gend: ESTV) seit der Einführung des neuen Gesetzes noch kaum praktische Erfahrungen mit den neuen Verfahrensbestimmungen gesammelt habe und daher auch nicht belegen könne, dass die Bestimmungen in der Praxis eine wirksame Strafverfolgung verhindern.

7.1 Tatbestände 7.1.1 Steuerhinterziehung Das MWST-KG, economiesuisse, der SAV und die TK äussern sich kritisch zu den vorge-schlagenen Anpassungen der Tatbestände17, da diese zu einer nicht zu rechtfertigenden Verschärfung führten. Zu Artikel 96 Absatz 4 Buchstabe a MWSTG halten sie fest, eine Ge-fährdung könne rechtssystematisch keine Steuerhinterziehung darstellen, weil bei einer Ge-fährdung nicht die Steuerverkürzung der Taterfolg sei. Zudem sei bereits heute die versuchte Steuerhinterziehung strafbar18, womit die Tathandlung, auf welche das Gefährdungselement abziele, bereits heute der Strafe unterstellt sei. Sofern tatsächlich die Notwendigkeit einer schärferen Handhabung von Einfuhrsteuerdelikten bestehe, sei die Gefährdung der Einfuhr-steuerforderung in einer eigenständigen Bestimmung zu normieren.

7.1.2 Strafrahmen Der SAV spricht sich für die Abkehr von den erfolgsabhängigen Bussen und für einen Über-gang zu betragsmässig beschränkten Höchstbussen bei allen Abgaben aus. Er begrüsst deshalb die Streichung von Artikel 97 Absatz 1 2. Satz MWSTG.

7.2 Verjährungsrechtliche Fragen 7.2.1 Beginn und Dauer der Verfolgungsverjährung Gemäss der TK, dem MWST-KG und economiesuisse tragen die Verjährungsbestimmungen von Artikel 11 VE VStrR, welche neu zur Anwendung gelangen sollen, den Eigenheiten des Selbstveranlagungsverfahrens nicht Rechnung. Namentlich bei der Mehrwertsteuer sei häu-fig nicht ohne weiteres klar, wann ein bestimmtes Delikt begangen wurde. Diesem Umstand trage das geltende Recht19 Rechnung, welches für den Beginn der Verjährung auf den Ein-tritt der Rechtskraft der Steuerforderung abstelle. Diese Errungenschaft hinsichtlich der Rechtssicherheit sei beizubehalten. Sie beantragen deshalb, zumindest für die Inland- und Bezugssteuer für den Beginn der Verfolgungsverjährung auf den Eintritt der Rechtskraft ab-zustellen. Die Dauer der Verjährung soll zwei Jahre20 und nicht wie für andere Abgaben fünf Jahre21 dauern. Es spreche nichts dagegen, die Verjährung für die Mehrwertsteuer weiterhin abweichend von anderen Steuergesetzen, dafür aber pragmatisch und sachgerecht, zu re-

17 Art. 96 Abs. 1 und Abs. 4 VE MWSTG. 18 Vgl. Art. 96 Abs. 5 MWSTG bzw. Art. 96 Abs. 6 VE MWSTG. 19 Art. 105 Abs. 1 MWSTG. 20 Vgl. Art. 11 Abs. 1 VStrR. 21 Vgl. Art. 11 Abs. 2 VStrR

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geln, zumal der Bundesrat ohnehin entschieden habe, die Steuerstrafbestimmungen nicht in einem Gesetz zusammenzufassen.

Für den SAV muss die strafrechtliche Verjährungsfrist angepasst werden, um bei der MWST im Vergleich zu den anderen Steuergesetzen etwa gleich lange Verjährungsfristen zu errei-chen.

7.2.2 Verjährungsfrist zur Durchführung eingeleiteter Strafuntersuchungen Gemäss dem MWST-KG, economiesuisse und der TK soll die im geltenden Recht vorgese-henen Frist, innert welcher eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen ist22, nicht aufgehoben werden. Sie stelle im Hinblick auf die Wahrung des Beschleunigungsgebots eine Errungenschaft zugunsten der steuerpflichtigen Personen dar.

7.2.3 Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht Vgl. dazu auch Kap. 4.4.5.

Das MWST-KG, economiesuisse und die TK sprechen sich bezüglich Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gegen die vorgeschlagene Anwendung der Bestimmun-gen des VStrR23 und für die Beibehaltung der im MWSTG davon abweichenden Regelung24 aus. Ihnen zufolge verhindert das Vorziehen des Strafverfahrens nicht, dass die Steuerbe-hörden vor Ablauf der materiell-rechtlichen Verjährungsfrist die Steuer festsetzen können. Sollte sich wider Erwarten erweisen, dass in diesem Punkt tatsächlich ein Problem besteh, wäre das MWSTG ihrer Meinung nach so anzupassen, dass – sobald ein Strafverfahren ein-geleitet wird – entweder ein Stillstand der absoluten Verjährungsfrist während der Dauer des Strafverfahrens eingeführt oder aber die absolute Verjährungsfrist (für diesen besonderen Fall) verlängert wird.

7.3 Weitere Bemerkungen 7.3.1 Trennung von Verwaltungs- und Strafverfahren; Beweisverwertung Der SGB begrüsst die Aufhebung von Artikel 104 Absatz 3 VStrR; es sei sinnvoll, dass die in Kontrollverfahren ohne Zwang erhobenen Beweismittel nun auch im MWST-Strafverfahren verwendbar sind. Demgegenüber sprechen sich das MWST-KG, economiesuisse, der SAV und die TK für die Beibehaltung der heutigen Regelung aus. Diese setzt die ihrer Meinung nach notwendige Trennung von Nachsteuer- und Strafverfahren um und löse damit den Kon-flikt zwischen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren und Verbot des Selbstbelastungs-zwangs im Strafverfahren. Aus demselben Grund wollen das MWST-KG, economiesuisse und die TK auch Artikel 103 Absatz 1 MWSTG25 beibehalten.

Vgl. auch Bemerkungen unter Kap. 4.1.

7.3.2 Nichtanhandnahme- / Einstellungsverfügung Gemäss dem MWST-KG, economiesuisse und der TK soll aus Gründen der Rechtssicher-heit die Pflicht der Behörde, Nichtanhandnahme- / Einstellungsverfügungen (Art. 103 Abs. 1 MWSTG) zu treffen, nicht aufgehoben werden.

Vgl. dazu auch Bemerkung unter Kap. 4.4.1.

22 Art. 105 Abs. 4 MWSTG. 23 Art. 11, Art. 12 Abs. 4 VStrR. 24 Art. 105 Abs. 3 MWSTG. 25 Dieser erklärt jene Bestimmungen des VStrR für nicht anwendbar, welche der Klärung der verwal-tungsrechtlichen Leistungs-/Rückleistungspflicht Vorrang vor dem Strafverfahren geben.

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7.3.3 Selbstanzeige Betreffend Selbstanzeige26 weisen das MWST-KG, economiesuisse und die TK auf die Pflicht des Steuerpflichtigen hin, Fehler in zurückliegenden Perioden zu korrigieren. Es dürfte nicht sein, dass die Erfüllung dieser Pflicht letztendlich zu strafrechtlichen Sanktionen führe.

Der SVV spannt den Bogen von Artikel 13 VStrR zu Artikel 96 Absatz 6 MWSTG, welcher gemäss Vorlage aufgehoben werden soll. Es führt dazu aus, in aller Regel liege im Bereich der Selbstveranlagung der MWST keine Hinterziehung vor; meist entstünden Korrekturen und Selbstanzeigen aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilungen und Auslegun-gen. Die Anwendung des MWSTG und der dazugehörigen Verordnungen/Broschüren werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf. Die Folgen seien Gesetzesauslegungen und -anwendungen, die zu «einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art» im Sinne von Artikel 13 VStrR führen können. Der SVV vertritt deshalb die Meinung, bei der MWST müss-ten Korrekturen mehrfach straffrei möglich sein, auch wenn bereits einmal wegen vorsätzli-cher Widerhandlung der gleichen Art eine Selbstanzeige erfolgte. Die heutige Regelung27 sei deshalb beizubehalten und der Verweis in Artikel 102 Absatz 2 VE MWSTG auf Artikel 13 VE VStrR sei zu streichen.

Vgl. weitere Stellungnahmen zur Selbstanzeige unter vgl. Kap. 4.3 (betr. VStrR) und 8.12.1 (betr. direkte Steuern).

7.3.4 Amtshilfe und Meldepflicht Die Stellungnahmen zur Amtshilfe / Meldepflicht28 sind unter Kap. 8.1 zusammengefasst.

8 Meinungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE DBG / VE StHG

Die meisten Teilnehmer haben sich nur zum DBG geäussert. Es wird davon ausgegangen, dass ihre Bemerkungen analog für die jeweils gleichlautenden Bestimmungen des StHG gelten. Die Vernehmlassungsergebnisse werden deshalb hier für beide Gesetze gemeinsam zusammengefasst.

8.1 Amtshilfe und Meldepflicht Der Kanton JU, die StSK, der SGB, TrS und die SP begrüssen die Statuierung einer Melde-pflicht für Behörden von Bund und Kantonen, wenn sich bei deren amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, eine Veranlagung sei unvollständig. Während sich der Kanton TI mit der Ausweitung einverstanden erklären kann, befürchtet der Kanton FR eine kontraproduktive Wirkung, weil dadurch alle Daten über einen Verwalteten («administré») automatisch zu-gänglich würden.

Keine Unterstützung findet die Meldepflicht bei der FTAF, dem ODA Genève, der SBVg und dem VSV. Die SBVg sieht darin einen Schritt hin zum automatischen Informationsaustausch. Die anderen befürchten unter anderem einen Mehraufwand und sehen darin eine Möglichkeit zur Erpressung. Mit der Statuierung einer Meldepflicht sei die reibungslose und zielführende Umsetzung anderer verwaltungsrechtlicher Erlasse, insbesondere die Finanzmarktaufsicht, gefährdet. Dort seien Meldepflichten eingeschränkt, damit die Mitwirkungspflicht greifen kön-ne; die Mitwirkung dürfe nicht wegen der Berufung auf das Verbot des Selbstbelastungs-

26 Art. 102 VE MWSTG. 27 Art. 96 Abs. 6 MWSTG. 28 Art. 75 VE MWSTG.

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zwangs scheitern. Das Verhältnis zwischen Finanzmarktaufsichtsrecht und Steuerrecht sei deshalb zu klären. Weiter wird geltend gemacht, die Meldepflichten stünden im Konflikt zu den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen.

Der Kanton TG beantragt, die Voraussetzungen zur Amtshilfe29 analog zur Amtshilferegelung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0)30 auszugestalten. Im Gegensatz zur vorgeschlagenen Regelung sehe die Bestimmung der Strafprozessordnung die Beachtung überwiegender öffentlicher oder priva-ter Interessen vor, was auch im Steuerrecht gelten müsse.

8.2 Tatbestände 8.2.1 Allgemeines Aufhebung echte Konkurrenz Steuerhinterziehung und Steuerbetrug:31 Die Aufhebung der echten Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird explizit von einigen Kantonen (AG, BE, BS, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH), der FDK, ver-schiedenen Parteien (BDP, SP, Grüne), dem SAV und der TK begrüsst.

Das Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird von einzelnen Teilneh-mern mit der Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung verknüpft:

− So verlangt bspw. der Kanton GR trotz Zustimmung zur Aufhebung der echten Konkur-renz, dass weiterhin die ordentlichen Strafbehörden für Steuerbetrug zuständig bleiben.

− Für den Kanton VS, die CVP, KV Schweiz und TS muss die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug inklusive der geltenden Zuständigkeitsordnung be-stehen bleiben. Aus ihren Stellungnahmen geht indessen nicht hervor, ob die Forderung in der hier thematisierten Konkurrenz der Straftatbestände begründet ist, oder ob dafür ein anderer Grund besteht (bspw. Zuständigkeitsfragen oder Untersuchungsmöglichkeiten).

− Der Kanton UR spricht sich für eine Ausweitung des Betrugsbegriffs auf «vorsätzliche und wiederholte Hinterziehung grosser Steuerbeträge» aus.

Gliederung der Tatbestände in Grundtatbestand und qualifizierten Tatbestand: Zum Konzept der Vorlage, künftig die Tatbestände in einen Grundtatbestand und darauf aufbauende quali-fizierte Tatbestände zu gliedern, äussern sich nur wenige Teilnehmer: Die Kantone BL und NW, die SP, die StSK und KV Schweiz begrüssen diesen Aufbau.

8.2.2 Ausgestaltung von Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug Zur Ausgestaltung der objektiven und subjektiven Tatbestände sind – mit Ausnahme des Steuerbetrugs und des qualifizierten Steuerbetrugs – keine Stellungnahmen eingegangen. Zum Steuerbetrugstatbestand, welcher aus der GAFI-Vorlage32 übernommen wurde, liegen folgende Äusserungen vor:

Kombination von Urkundenfälschung33 und Arglist:34 «Die FDK, die Mehrheit der Kantone (AG, AR, BL, FR, GE, GL, GR, LU, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, ZG), BDP und die Grünen stimmen der Kombination des Urkunden- mit dem Arglistmodell zu, obwohl die Arglistschwel-le im Einzelfall schwierig zu bestimmen sei und vermutlich erst in einigen Jahren durch die Rechtsprechung konkretisiert werde. KV Schweiz erachtet das Modell ebenfalls grundsätz-

29 Art. 112 Abs. 1 VE DBG, Art. 39 Abs. 3 VE StHG. 30 Art. 101 Abs. 2 StPO. 31 Art. 186 Abs. 2 DBG; Art. 59 Abs. 2 StHG. 32 Art. 186 VE DBG/GAFI ≈ Art. 177 VE DBG; Art. 59 VE StHG/GAFI ≈ Art. 55c VE StHG. 33 Vgl. Art. 177 Abs. 1 Bst. a VE DBG; Art. 55c Abs. 1 Bst. a VE StHG 34 Vgl. Art. 177 Abs. 1 Bst. b VE DBG; Art. 55c Abs. 1 Bst. b VE StHG.

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lich als prüfenswert, allerdings im Rahmen der bereits eingeleiteten Revision des Steuer-strafrechts. (…).»35

Die SP erklärt sich mit der Kombination von Urkundenfälschung und Arglist einverstanden. Die Grünen stimmen der Kombination – zumindest für die Vergehensstufe – ebenfalls zu.36

«VD kann die Schaffung dieses Steuerbetrugs akzeptieren, ist jedoch der Meinung, er sollte nach Konsultation der betroffenen Kreise genauer definiert werden. (…). Laut JU wird die Definition der arglistigen Täuschung bei der praktischen Umsetzung ein Problem darstellen. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird nicht leicht sein, wenn ein Steuerpflichtiger nicht bereit ist, bei der Aufnahme eines Verfahrens gegen ihn mit der Steuerbehörde zusammenzuarbeiten. Da die Definition dieses Begriffs offen formuliert ist, kann er in jedem Kanton anders ausgelegt werden. Dies könnte die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen in den einzelnen Kantonen beeinträchtigen, und die durchgeführten Verfah-ren könnten zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen.»37

Während der SAV in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage von Arglist als Tatbestandsele-ment abgeraten hat, spricht er sich in der Vernehmlassung zur Steuerstrafrechtsrevision für die ausschliessliche Verwendung des Arglistmodells aus: Der Steuerbetrugstatbestand soll auf Arglist basieren und die Verwendung falscher Urkunden soll nur dann als Steuerbetrug gelten, wenn dies einer arglistigen Irreführung oder Bestärkung in einem Irrtum gleichkommt. Heute sei die gleiche Tathandlung im unternehmerischen Bereich der wesentlich höheren Strafdrohung (Steuerbetrug) unterworfen als im privaten Bereich (Steuerhinterziehung), da bei nahezu jeder Steuerverkürzung einer Unternehmung eine falsche Urkunde im Spiel sei. Bei einer Kombination von Urkunden- und Arglistmodell läge beinahe immer ein Vergehen vor.

Der Kanton UR38 und die FDP sind der Meinung, der heutige Steuerbetrugstatbestand solle einzig auf «vorsätzliche und wiederholte Hinterziehung von grossen Steuerbeträgen» ausge-dehnt werden.

Der Kanton TI39 lehnt den neu formulierten Steuerbetrugstatbestand bzw. die Einführung des Arglistmodells ebenfalls ab und spricht sich für eine Anpassung des bestehenden Betrugs-tatbestands aus: Um zu vermeiden, dass letzterer bereits mit der blossen Verwendung fal-scher Urkunden erfüllt ist, sei auch der hinterzogenen Steuer Rechnung zu tragen. In eine ähnliche Richtung geht die TK: Bagatellfälle sollen selbst bei Arglist nicht als Steuerbetrug qualifiziert werden, wenn ein bestimmter Betrag hinterzogener Steuern nicht erreicht sei.

Arglist als Tatbestandsmerkmal: Die FDK, verschiedene Kantone (FR, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, ZG, ZH) und die TK40 begrüssen explizit die arglistige Täuschung als Tatbestands-variante des Steuerbetrugs. Sie halten namentlich fest, das Arglistkriterium könne der Viel-gestaltigkeit des Wirtschaftslebens Rechnung tragen. Zudem sei die Behörde als Täu-schungsadressat nicht ein neues Element (vgl. Art. 14 VStrR [wobei es hier allerdings ande-re Untersuchungspflichten gäbe]; Sozialhilfebetrug).

Gemäss der CVP soll die arglistige Täuschung der Steuerbehörden strafbar sein.

35 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 41. 36 Ein Verbrechen (bzw. Vortat zu Geldwäsche) sei dann zu bejahen, wenn die Hinterziehung «auf bewusster Urkundenfälschung oder arglistiger Täuschung» beruhe. 37 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 41. 38 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43. 39 In Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage führte TI aus, Arglist könne allenfalls für die Formulierung der Vortat zur Geldwäsche in Betracht gezogen werden. 40 Aber erst ab bestimmter Höhe der hinterzogenen Steuer.

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«Der SGV erachtet die Definition schwerer Steuerdelikte als problematisch. Der Geltungsbe-reich müsse präzis umschrieben werden. Insbesondere notwendig seien objektiv messbare Kriterien, welche die Arglist ablösen. Nach Meinung von alliance sud ist die vorgeschlagene Definition zu ungenau und restriktiv formuliert. Sie erfasse keineswegs alle arglistig began-genen Steuerdelikte, die dem betroffenen Staat massgebliche Ressourcen für die Finanzie-rung öffentlicher Güter entzögen. Nach der EvB sollte im Gesetz genauer definiert werden, was eine arglistige Täuschung ist. Diese beiden Organisationen fordern insbesondere aus-drücklich zu präzisieren, dass die Verwendung komplexer Finanzkonstrukte (z. B. Errichten und Nichtdeklarieren einer Offshoregesellschaft zur Vermögensverwaltung oder Errichten undurchschaubarer Strukturen zum Zweck der Steuerhinterziehung) oder der Beizug Dritter, um eine Identität zu verschleiern (Strohmann) eine arglistige Täuschung darstellen.»41

Von Seiten der Gegner werden unterschiedliche Gründe gegen die Einführung der arglisti-gen Tatbegehung als Tatbestandsvariante des Steuerbetrugs vorgebracht, welche sich in folgende Gruppen gliedern lassen:

− Die arglistige Tatbegehung sei nicht notwendig, um den GAFI-Empfehlungen zu genü-gen.42

− Praktische Schwierigkeiten für Finanzintermediäre und als Folge daraus starker Anstieg von Verdachtsmeldungen.42

− Der neu formulierte Tatbestand widerspricht dem Text der Initiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» (FDP Genf, VSPB).

− Der Verzicht auf ein subjektives Merkmal – wie hier Arglist – sei bis anhin klar beabsichtigt gewesen für die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Dies habe sich bewährt (SVV).

− Arglist als vager Begriff; schwierige Abgrenzungsfragen; zu weitgehend:43

Die SVP und die SBVg führen an, mit der Einführung des Arglistmodells verwische die Grenze zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Die SVP befürchtet zudem, dass – mangels klarer Abgrenzung – künftig jeder, der Vermögen nicht korrekt deklariert oder zu deklarieren vergisst, mit voller Härte verfolgt wird.

Nach der SRO-SVV [und SVV44] ist die Grenze zwischen einfacher Lüge und Arglist flies-send. Ebenfalls nicht klar sei, wann die Lüge zum Lügengebäude werde, oder ob arglisti-ge Täuschung auch vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf Nachfrage der Steuerbehörden hin nicht reagiert und Angaben unterlässt.42

«Der OREF [und GPF44] merkt ebenfalls an, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, lediglich falsche Angaben zu geben, arglistig ist, ausser wenn der Getäuschte nicht die grundlegenden Überprüfungen vorgenommen hat, die von ihm unter den gegebenen Um-ständen erwartet werden konnten. Auf den Steuerbereich übertragen wäre die Arglist in den Fällen von Steuerhinterziehung praktisch systematisch erfüllt, da die Täter damit rechnen, dass die Verwaltung nicht die Mittel hat, um ihre Deklaration nach fehlenden steuerbaren Elementen zu überprüfen. (…) [D]ie SBVg [führt] an, in der Lehre werde – zu Recht – kritisiert, dass die Rechtsprechung zum Betrugstatbestand von Artikel 146 StGB

41 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 41 f. 42 Vgl. dazu Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 42. Ebenfalls vorgebracht in Vernehmlassung zu Steuerstrafrechtsrevision von Forum-SRO, GPF, VSPB. 43 Nebst den nachfolgend aus dem Ergebnisbericht GAFI übernommenen Stellungnahmen haben sich auch der CCIG, FDP Genf, SBV und SGV aus diesem Grund gegen die Aufnahme der Arglist in den Steuerbetrugstatbestand ausgesprochen. 44 In der Vernehmlassung zur Steuerstrafrechtsrevision.

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nicht einfach auf das Sonderrechtsverhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbe-hörde übertragen werden könne. In diesem Fall bestehe ein hoheitliches Verhältnis, und es gehöre gerade zu den Aufgaben der Steuerbehörden, die Angaben der Steuerpflichti-gen zu überprüfen. Diese Behörde verfüge über Instrumente, welche Private im Ge-schäftsbereich nicht hätten. Deshalb seien bei Steuerstraftatbeständen bei der Abgren-zung der einfachen falschen Angabe von der Arglist die spezifischen Gegebenheiten des Steuerveranlagungsverfahrens zu beachten. Der VSKB teilt diese Meinung. Der VSV hält diesbezüglich fest, der Staat könne gar kein Arglistopfer sein, und das Modell sei für das Steuerstrafrecht generell abzulehnen.»45

«Nach Ansicht der SBVg wird mit dem Tatbestandselement ‹die Steuerbehörden in einem Irrtum bestärken› ein neuer Tatbestand geschaffen, der bei bestimmten Sachverhalten auch die blosse Unterlassung erfasse. Damit werde nicht nur die Grenze zur einfachen Steuerhinterziehung verwischt, sondern vor allem auch schon die Verhinderung der Auf-deckung des Steuerbetrugs durch den Täter unter Strafe gestellt. (…). Sollte die Arglist beibehalten werden, beantragen SBVg, Raiffeisen und VSKB folglich diesen Tatbestand aufzuheben. SAV und SRO SAV/SNV sind ebenfalls der Ansicht, dieser Tatbestand sei zu scharf. Gemäss SVP ist er sehr schwammig definiert, und es können damit keine klare Grenze zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung mehr gezeichnet werden.»46

− Verschiedenes

«FDP Genf und VSPB weisen darauf hin, dass die Erweiterung auf die Arglist das Ver-hältnis zwischen Bürger und Staat erheblich verändere und das Gleichgewicht der Rechte der Bürger auf Schutz der finanziellen Privatsphäre und die Notwendigkeit für den Staat, die geschuldeten Steuern einzutreiben, beeinträchtige. Gemäss VSPB stellt sie das ge-samte Steuersystem infrage, und nichts mehr rechtfertige unter diesen Umständen die Erhebung einer Sicherungssteuer wie der Verrechnungssteuer. Für die FDP ist zentral, dass als Schranke ein Gericht als unabhängige Instanz über das Vorliegen eines begrün-deten Verdachts entscheide, bevor der Privatsphärenschutz aufgehoben werde. Im Zu-sammenspiel mit den prozeduralen Änderungsvorschlägen der Vorlage über eine Revisi-on des Steuerstrafrechts käme es zu einer weitgehenden Aufweichung des Privatsphä-renschutzes. Diese Diskussion sei jedoch nicht im Rahmen der Vorlage zur Umsetzung der GAFI-Vorgaben zu führen.»46

«Bezüglich der Definition der Arglist erinnert SATC daran, dass die Offshorestrukturen in den meisten Fälle zu absolut legitimen Zwecken verwendet werden und die Verwendung diese Strukturen nicht an sich einen Hinweis auf Arglist darstellen darf».46

Als Alternative zur Definition der Arglist nach Artikel 146 StGB schlägt GPF vor, sich zur De-finition der Arglist nicht auf Artikel 146 StGB zu stützen, sondern sich an die «Auslegung des Betrugsbegriffs von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA anzulehnen, der weitgehend die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Arti-kel 3 Absatz 3 IRSG aufnehme. Anders gesagt ist die betrügerische Haltung erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger falsche oder gefälschte Urkunden oder ein Lügengebäude in der Absicht, die Steuerbehörden zu täuschen verwendet oder zu verwenden beabsichtigt. Das GPF lehnt jedoch eine zu weit gefasste Auslegung, wie sie aus dem Mutual Agreement vom 23. Januar 2003 hervorgeht, ab.»47

45 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 42 f. 46 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43. 47 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43 (Hervorhebung im Original).

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Gemäss ARIF «sollte die Verwendung falscher Urkunden nur einen blossen Hinweis auf arg-listige Täuschung darstellen und keine Alternative dazu»48.

Urkundenbegriff: «Nach Ansicht von SBVg, SAV49 und SRO SAV/SNV, Raiffeisen und VSKB sollte der Begriff der Urkunden im Sinne von [Artikel 177 Absatz 1] Buchstabe a [VE DBG] auf Schriftstücke und andere Bescheinigungen Dritter beschränkt werden. Die Geschäftsbü-cher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen sollen entsprechend gestrichen werden. Die Qualifika-tion von Schriftstücken, welche der Steuerpflichtige selber erstellt hat, als Urkunden sei ver-fehlt, da sie kein Vertrauensverhältnis zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen bil-den. Ausserdem führe dies dazu, dass im Falle der Einreichung einer Bilanz oder Erfolgs-rechnung jede Steuerhinterziehung auch den objektiven Tatbestand des Steuerbetrugs erfül-le. Dies führe zu einer Ungleichheit zwischen Steuerpflichtigen, die den Steuerbehörden sol-che Schriftstücke unterbreiten müssen, und jenen, die nicht dazu verpflichtet sind».50

8.2.3 Qualifizierter Steuerbetrug Zum Tatbestand des qualifizierten Steuerbetrugs51, welcher als Verbrechen als Vortat zur Geldwäsche gilt, wurde in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage zusammengefasst Fol-gendes vorgebracht:

ARIF erachtet es als nicht gerechtfertigt, einen anderen Betrug im Steuerbereich als im ge-meinen Strafrecht vorzusehen. Der Betrug im Steuerbereich sollte daher unabhängig vom Deliktsbetrag ein Verbrechen darstellen.48

«Für die EvB geht der vorgeschlagene Tatbestand zu wenig weit. Grundsätzlich sollte jede vorsätzliche Steuerhinterziehung – ausser vielleicht Bagatellfälle – als Geldwäschereivortat betrachtet werden und ausreichen, um das Bankgeheimnis aufzuheben. Die heutige Unter-scheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung – oder zwischen Steuervergehen und Steuerverbrechen nach dem Vorentwurf –, sei künstlich, willkürlich und aussenpolitisch gesehen schwer zu begründen.»48

Gemäss FTAF – welche das Arglistmodell ablehnt – sollen als qualifizierende Tatbestands-elemente jene von Artikel 14 Absatz 4 VE VStrR gelten (erheblicher Umfang; Zusammenwir-ken mit Dritten).

8.2.4 Unterscheidung zwischen Steuer und Steuerverbrechen: Schwellenwert Zum Qualifikationsmerkmal für das Steuerverbrechen (nicht deklarierter Steuerfaktoren von 600 000 Franken) haben die Teilnehmer der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage Folgendes vorgebracht:

«Mangelnde Klarheit: Zahlreiche Teilnehmer (FDK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH, BDP, VSPB, TK, FER, GCO, SRO-SVV) erachten den Begriff ‹Steuerfaktoren› als unklar. Schliesst er nur Einkommen und Gewinne ein oder auch Vermögen und Kapital? Wenn damit die Bemessungsgrundlage gemeint ist, sei dies nach BS wenig geeignet, weil sie bei jeder Steuerart unterschiedlich sei. FR fragt sich, ob diese Begrenzung gesamthaft auf eine vom gleichen Fall betroffene Gruppe von Steuer-pflichtigen angewendet werden kann oder ob sie separat für jeden Steuerpflichtigen gilt.

48 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 44. 49 In der Stellungnahme zur Steuerstrafrechtsrevision nimmt der SAV diese Kritik nicht mehr auf und spricht sich für reines Arglistmodell aus, wobei die Verwendung falscher Urkunden nur dann als Steu-erbetrug gelten soll, wenn dies einer arglistige Irreführung oder einem Bestärkung in einem Irrtum gleichkommt. 50 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 43 unten f. 51 Art. 177 Abs. 2 VE DBG ≈ Art. 186 Abs. 1bis VE DBG/GAFI; Art. 55c Abs. 2 StHG ≈ Art. 59 Abs. 1bis VE StHG/GAFI.

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Gemäss VSPB, Centre Patronal und VSKB habe das EFD keine Begründung geliefert, wie es zu diesem Grenzwert von 600 000 Franken gelangt sei. Nach Meinung der VSKB muss der Grenzwert in der Botschaft genauer hergeleitet werden, auch um den Finanzintermediä-ren weitere Anhaltspunkte für die notwendigen Abklärungen zu geben.

Eingliederung der Vermögenssteuer: VSPB, Centre Patronal, FER und OREF merken an, dass zahlreiche Staaten keine Vermögenssteuer kennen. Somit könne man gemäss Cent-re Patronal einem Kunden nicht vorwerfen, ausländischen Behörden ein Vermögen nicht angegeben zu haben, das als solches in diesem anderen Land nicht steuerbar ist. VSPB und FER halten es für willkürlich, dass ein Vermögen von 600 000 Franken als Qualifikations-merkmal dient. Sie weisen darauf hin, dass im Vermögensverwaltungssektor Beträge dieser Höhe oder darüber hinaus nicht selten sind. Die Festlegung einer solchen Schwelle könnte deshalb alle in diesem Bereich tätigen Institute diskreditieren oder zu einer richtigen Flut von Verdachtsmeldungen führen.

Die Mehrheit der Teilnehmenden (FDK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH, BDP, VSV, Forum-SRO, SAV und SRO SAV/SNV, SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G und VQF) ist der Meinung, die Anwendung des Schwellenwerts von 600 000 Franken auf Vermögen hätte zur Folge, dass bereits die Hinter-ziehung eines Steuerbetrags von wenigen hundert Franken ein Verbrechen wäre, wodurch bei NW grundsätzliche Bedenken bezüglich der Verhältnismässigkeit auftauchen. OREF und SBV sind ebenfalls der Ansicht, der Schwellenwert stehe in keinem Verhältnis zur effektiv hinterzogenen Steuer.

Der SBV schlägt deshalb vor, die Vermögensschwelle im StHG sehr viel höher anzusetzen. TI, SBVg, VSPB, SAV und SRO SAV/SNV, FER, OREF und Raiffeisen schlagen hingegen vor, die Vermögenssteuer auszuklammern, was gemäss OREF der GAFI nicht widerspräche.

Gemäss SVP stellt die Einführung einer Mindestgrenze lediglich eine zusätzliche Qualifizie-rungsstufe dar und verschleiert die grundsätzliche Aufhebung der bisherigen Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

Ausklammerung der Erbschafts- und Schenkungssteuern: Die Ausklammerung ist nach An-sicht der Grünen und der EvB unbegründet.

Höhe des Schwellenwerts: Gemäss SBV ist der Betrag von 600 000 Franken verhältnismäs-sig, sofern es sich um nicht deklarierte Gewinne oder Einkommen handelt. BE, SP, die Grünen, alliance sud und EvB halten hingegen die Schwelle für zu hoch, insbesondere im Vergleich zu den indirekten Steuern. Gemäss BE und SP sollte sie bei 200 000 Franken liegen, sollte das Kriterium der nicht deklarierten Steuerfaktoren beibehalten werden. Die Grünen, alliance sud und die EvB beantragen 150 000 Franken und weisen darauf hin, dass dieser Betrag aus entwicklungspolitischer Sicht immer noch sehr hoch sei. Nach den Grünen und alliance sud könnte auf eine Schwelle verzichtet werden. SATC hingegen schlägt aus praktischen Gründen einen Schwellenwert von einer Million vor.

GCO und ODA Genève sind der Ansicht, das Gesetz sollte unterschiedliche Schwellenwerte nicht deklarierter Faktoren vorsehen, einerseits für das Einkommen, andererseits für Kapital und Vermögen.

Kriterium ‹nicht deklarierte Steuerfaktoren› versus ‹hinterzogene Steuern›: Die Mehrheit der Teilnehmer (FDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, BDP, CVP, VSV, TK, CSNLAW, economiesuisse, Forum-SRO, SAV und SRO SAV/SNV, GPF, SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G, VQF, SGV, SBV) hält das Kriterium der ‹Steuerfaktoren› für ungeeignet. Es sage nichts über die Höhe der tatsächlich hinterzogenen Steuer aus. Im Extremfall sei nicht einmal eine Steuerhinter-ziehung gegeben, weil die nicht deklarierten Steuerfaktoren kleiner sind als das negative Einkommen gemäss Steuererklärung. Im Übrigen widerspreche das vorgeschlagene Kriteri-

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um den Erläuterungen, wonach nur die durch die verbrecherische Vortat dem Fiskus entzo-genen Steuern Objekt einer späteren Geldwäscherei bilden könnten. GPF weist ebenfalls darauf hin, das Kriterium schaffe grosse Disparitäten unter den Kantonen. Die Mehrheit der Teilnehmer sei deshalb der Meinung, man sollte sich wie bei den indirekten Steuern auf den hinterzogenen Steuerbetrag, das heisst das Resultat des Delikts beziehen, auch wenn die-ses Kriterium für die Finanzintermediäre wenig praktikabel sei. Die hinterzogene Steuer bilde auch den Massstab für die Berechnung der Hinterziehungsbusse.

Der SBV schlägt als Betrag der hinterzogenen Steuer 200 000, das KMU-Forum 300 000, SAV und SRO SAV/SNV sowie SGV 500 000, VSV 600 000 Franken vor, während das Fo-rum-SRO und die meisten SRO (SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G und VQF) eine Million wie bei den Börsendelikten als angemessen erachten.

Gemäss GPF sollte in der Gesetzgebung angegeben werden, dass der Schwellenwert jedes Jahr an den Landesindex für Konsumentenpreise angepasst wird.

Gemäss OAD FCT stellen weder die nicht deklarierten Steuerfaktoren noch die hinterzoge-nen Steuern ein geeignetes Kriterium dar, da in beiden Fällen die Finanzintermediäre über Kenntnisse im inländischen und internationalen Steuerwesen verfügen müssen, um ihren Pflichten nachzukommen. Ihrer Meinung nach ist der einzig gangbare Weg der, den Steuer-betrug, ohne Plafonierung dieser Art, als Vortat zur Geldwäscherei zu betrachten. Dies wür-de aber Begleitmassnahmen bedingen wie eine allgemeine Amnestie schweizweit und die Aufhebung der straflosen Selbstanzeige bei Steuerbetrug.

Zusätzliches Merkmal (zeitliche Präzisierung): Nach Ansicht zahlreicher Teilnehmer sollte direkt im Gesetz ein zweites Merkmal angefügt werden, wie das bei den indirekten Steuern der Fall ist. Die einen (TI, VSPB, VSV, economiesuisse, Forum-SRO, SRO-SVV, SRO Casinos, SRO Treuhand, OAR G und VQF) wollen lediglich präzisiert haben, dass der Schwellenwert pro Steuerperiode zu verstehen ist (gemäss GCO wäre eher von Kalender-jahr zu sprechen). So sei klar, dass keine Kumulation über die Steuerperioden hinaus mög-lich ist. Andere (SBVg, SAV et SRO SAV/SNV, OREF, Raiffeisen) sind der Meinung, die kri-minelle Tätigkeit müsse über mehrere Jahre wiederholt werden, mindestens während zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden. Nach den Bankenkreisen ist die Methodik für die von den Meldepflichten betroffenen Finanzintermediäre nur unter Berücksichtigung dieser Mehr-fachbegehung praktikabel. Gemäss SAV und SRO SAV/SNV würde der Schwere der Straftat besser Rechnung getragen, wenn eine fortgesetzte Delinquenz verlangt wird. Im Gegenzug könnte der Grenzwert auf 500 000 Franken (Steuerfaktoren) gesenkt werden. TI schlägt vor, die Gewerbsmässigkeit aufzunehmen.»52

Schliesslich wird auch vorgebracht, die Berechnung des Schwellenwerts werde den Finanz-intermediären erhebliche Schwierigkeiten bereiten.53

8.2.5 Begünstigung Der ODA Genève erachtet es angesichts bereits bestehender Bestimmungen, namentlich Artikel 305 StGB, als nicht opportun, ein spezifisches Delikt für Begünstigung im Steuerstraf-recht zu schaffen.

Der Kanton TG regt – bezogen auf Artikel 17 VStrR – an, den Tatbestand von Artikel 57 VE StHG in zwei Bestimmungen aufzuteilen: einerseits in Begünstigung, andererseits in Abga-be-/Steuerhehlerei.

52 Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 44−46 (Hervorhebung im Original). 53 Vgl. dazu Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 46 unten f.

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8.2.6 Weitere Bemerkungen Die CVP betont, das geltende Recht bedürfe einer besseren Regelung bei schwerer Steuer-hinterziehung. Demgegenüber dürften Bagatellfälle nicht kriminalisiert werden, «indem selbst kleine oder fahrlässig nicht angegebene Steuerbeträge straffällig werden». Es sei zudem grundsätzlich bei jeglicher Änderung im Bereich der Steuerstraftaten darauf zu achten, Baga-tellfälle von Steuerhinterziehung nicht zu kriminalisieren.54

Die StSK weit darauf hin, dass es sich bei Steuerbussen um echte und reine Kriminalstrafen handle, die zudem weit über den Bussen liegen, welche für gemeinrechtliche Übertretungen ausgesprochen werden. Weiter seien viel längere Verjährungsfristen vorgesehen als bei ge-meinrechtlichen Übertretungen und im Gegensatz zu diesen sei auch die versuchte Steuer-hinterziehung strafbar. Daraus ergebe sich, dass die Ausgestaltung der Steuerhinterziehung als Übertretung weder zeitgemäss noch systemkonform sei. Für die StSK liegt deshalb die Steuerhinterziehung näher bei einem Vergehen als bei einer Übertretungen.

Der SAV sieht das vom Bundesrat kommunizierte Ziel der Vereinheitlichung der Straftatbe-stände in der Vernehmlassungsvorlage nicht konsequent umgesetzt. Es werde bloss eine rudimentäre Abstimmung erreicht.

8.3 Strafdrohung und Strafzumessung 8.3.1 Aufhebung Regelstrafe bei Steuerhinterziehung Zur Aufhebung der im geltenden Recht vorgesehenen Regelbusse von 100% der hinterzo-genen Steuer55 äussern sich einzig die StSK und der Kanton BS: Gemäss StSK ermögliche der Verzicht auf eine Regelbusse eine verschuldensangemessene Bestrafung. Für den Kan-ton BS ist indessen sicherzustellen, dass sich am bisherigem Strafmass grundsätzlich nichts ändere, und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung weiterhin eine Regelstrafe von 100% aus-gesprochen werde; dies sei in den Materialien so festzuhalten.

8.3.2 Aufhebung Mindestbusse bei Steuerhinterziehung Die Kantone AG, SZ, SG, AI, AR begrüssen die Aufhebung der gesetzlichen Mindestbusse für Steuerhinterziehung55, da dies eine schuldangemessene Busse ermögliche respektive zulasse, dass bei geringem Verschulden nicht eine hohe Busse ausgesprochen werden müsse. Laut ZVDS entspricht die Vorlage in diesem Punkt einem modernen Strafrecht.

Demgegenüber spricht sich der Kanton GR für die Beibehaltung der im geltenden Recht vor-gesehenen Mindestbusse von einem Drittel der hinterzogenen Steuer aus; eine Abkehr von der Mindestbusse führe zur Erschwerung der bereits anspruchsvollen Strafzumessung.

Der Kanton BS regt an, eine Strafuntergrenze von einem Zehntel der hinterzogenen Steuer zu prüfen, um allzu symbolische Strafen zu verhindern.

8.3.3 Abhängigkeit der Busse / des Bussenrahmens von hinterzogener Steuer Zum Grundsatz: Der Kanton BL bewertet es als positiv, dass der Taterfolg (hinterzogene Steuer) weiterhin entscheidendes Kriterium zur Bestimmung des Bussenrahmens sein soll. Andere Teilnehmer kritisieren indessen, dass die Busse für Steuerhinterziehung weiterhin in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuer bemessen wird:

− Die StSK weist darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Delikts-betrag bei Vermögensdelikten bloss ein Gesichtspunkt unter vielen sei. Darüber hinaus entstehe eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Steuerbetrügern, da diesen eine

54 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 49. 55 Art. 175 Abs. 2 DBG; Art. 56 StHG.

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Geldstrafe auferlegt werde, welche sozialen Kriterien Rechnung trägt. Weitere Probleme ortet die StSK im Umstand, dass als Grundlage für die hinterzogene Steuer die Nach-steuer diene, was zu einem grossen Ermittlungsaufwand und einer tiefen Kooperationsbe-reitschaft des Täters bei der Feststellung der Nachsteuer führe; Schätzungen seien unter strafrechtlichen Gesichtspunkten problematisch und böten deshalb keinen Ausweg.

− Der SAV sieht in einer erfolgsabhängigen Bussenbemessung einen Widerspruch zum Verschuldensstrafrecht und ein Relikt aus Zeiten, als Abgabestrafrecht reines Verwal-tungssanktionsrecht war.

− Der ODA Genève bringt vor, im Gegensatz zu Wirtschaftsdelikten werde der Schaden bei Steuerdelinquenz bereits durch die Nachsteuer gedeckt. Bei der Strafzumessung dürfe ausschliesslich das Verschulden und die persönliche Situation des Täters von Bedeutung sein.

− Gemäss der ZVDS muss ein modernes Steuerstrafrecht auf das Verschulden und nicht auf den hinterzogenen Betrag abstellen.

Der SAV hält zudem fest, dass zwischen den einzelnen Steuerarten keine Vereinheitlichung erzielt werde: Während das MWSTG erfolgsunabhängige Bussenrahmen vorsehe, verharre die Vorlage hinsichtlich der Verrechnungssteuer, den Stempelabgaben und den direkten Steuern bei erfolgsabhängigen Bussen.

Bussenoberrahmen: Der SAV verlangt, bei allen Abgaben analog den Regelungen im MWSTG betragsmässig beschränkte Höchstbussen vorzusehen. Auch der ODA Genève regt an, einen Plafond zu prüfen.

Busse bei Widerhandlungen mit Wirkung für juristische Person: Gemäss Vorlage sollen künf-tig bei Steuerhinterziehung mit Wirkung für juristische Personen einzig die handelnden natür-lichen Personen bestraft werden. Vor diesem Hintergrund äussern verschiedene Teilnehmer Vorbehalte zur Abhängigkeit der Busse von der hinterzogenen Steuer:

− Einige argumentieren, die vorgesehene Bussenbemessung trage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der natürlichen Person nicht Rechnung, verunmögliche eine verschul-densangemessene Strafe, führe zu absurden Strafen und könne die gebüsste Person je nach Umständen in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Weiter wird vorgebracht, es sei ent-scheidend, ob der Taterfolg bei der gebüssten Person oder einem Dritten (i.c. bei der ju-ristischen Person) eingetreten sei. Nicht zu vergessen sei zudem, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen der handelnden natürlichen Person nicht nur eine Busse wegen der Hinterziehung mit Wirkung für die juristische Person, sondern auch eine hohe Bussen für die eigene Hinterziehung wegen Nichtdeklaration der verdeckten Gewinnausschüttung als Einkommens drohe (AG, FR, GE, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, VD, ZG; FDK, StSK).

Nach Meinung der Kantone AG, AR und BS kann die im Nachsteuerverfahren gegen die juristische Person ermittelte Nachsteuer nicht ohne weiteres als Grundlage für die Bus-senberechnung im Hinterziehungsverfahren gegen die natürliche Person verwendet wer-den, insbesondere wenn die natürliche Person im Nachsteuerverfahren gegen die juristi-sche Person nicht involviert gewesen sei.

Gemäss dem Kanton SO verfehlt eine Busse zulasten der natürlichen Person bei Steuer-hinterziehungen zugunsten juristischer Personen jegliche Wirkung.

− Andere Teilnehmer erachten die sich aus der Regelung ergebenden schweren Sanktio-nen insbesondere dann als stossend, wenn die gebüsste Person auf Veranlassung der Organe gehandelt und aus der Hinterziehung keinen Nutzen gezogen hat (FDP Genf; FER, GPF, OREF, SGV, VSPB).

− Der VSPB und mit ihm die FER erblicken in der vorgesehen Regelung eine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht, da heute für die Teilnahme an einer Steuerhinterzie-

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hung mit Wirkung für eine juristische Person grundsätzlich eine Maximalbusse von 10 000 Franken drohe56.

8.3.4 Konkurrenz (Kumulation, Asperation) Nach dem Vorentwurf sollen künftig Bussen wegen Steuerstraftaten nicht mehr kumuliert werden.57 Einige Kantone (AG, AI, AR, BE, OW, SG, VD) lehnen diese vorgesehene Ände-rung aus folgenden Überlegungen ab: Die Asperation mache im Steuerrecht keinen Sinn, da sich der Bussenrahmen im Gegensatz zum gemeinen Strafrecht in Abhängigkeit der hinter-zogenen Steuer definiert. Mit der Anwendung des Asperationsprinzips werde die Bestrafung massiv nach unten korrigiert. Zudem habe das Kumulationsverbot zur Folge, dass bei Steu-erhinterziehung über mehrere Steuerperioden hinweg geringere Busse ausgesprochen wer-den als bei einmaliger Steuerhinterziehung im betragsmässigen selben Umfang; dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Eine ähnliche Problematik ergebe sich im Verhältnis Steuer-betrug – Steuerhinterziehung über mehrerer Steuerperioden hinweg.

Einige Kantone (AI, AG, AR, BS, FR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH), die FDK und der SAV halten fest, dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Vereinheitlichung zwischen den Steuerarten erreicht wird, was dem Ziel der Vorlage widerspreche. Ein Teil dieser Teil-nehmer weist ferner darauf hin, dass die Bussenkumulation bzw. -nichtkumulation von Zufäl-ligkeiten abhängt: So wird dargelegt, dass für die VSt/StG die Kumulation weiterhin vorgese-hen sei, während für die von der EZV verfolgten MWST-Straftaten Asperation vorgeschrie-ben sei58. Für die übrigen MWST-Straftaten werde die mit der MWST-Reform eingeführte Nichtanwendbarkeit von Artikel 9 VStrR59 wieder rückgängig gemacht. Das DBG wiederum verlange die angemessen Berücksichtigung bereits rechtskräftig ausgesprochener Strafen im selben Sachzusammenhang60, während ein Gegenstück zu dieser Regelung hinsichtlich der indirekten Steuern fehle. Es sei deshalb zu prüfen, ob die wechselseitigen Konkurrenzen der verschiedenen Steuerarten einheitlich im VStrR zu regeln seien. Die erwähnten Teilnehmer gelangen zum Schluss, der Vorschlag sei lückenhaft und decke nicht sämtliche möglichen Konstellationen ab.

Das MWST-KG und economiesuisse weisen ebenfalls auf Widersprüche bezüglich der An-wendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit von Artikel 9 VStrR hin: Einerseits werde zum VE MWSTG argumentiert, eine Gesamtbusse sei bei Konkurrenz zwischen einer gemeinrecht-lich strafbaren Handlung und einer in einem Verwaltungsstrafverfahren zu verfolgenden Wi-derhandlung nicht realisierbar; deshalb müsse Artikel 9 VStrR (wieder) Anwendung finden. Andererseits werde die Anwendbarkeit von Artikel 9 VStrR hinsichtlich der direkten Steuern ausdrücklich ausgeschlossen61.

Einige Teilnehmer (AG, FR, LU, NW, SH, SO, SZ, ZG, ZH, FDK) orten hinsichtlich der Aspe-ration zudem Probleme bei der Bestimmung der «schwersten Tat»62, welche sich nach der abstrakten höchsten Strafdrohung richte. Da der Strafrahmen bei der Hinterziehung nach oben offen sei, fehle es an einer solchen abstrakten Strafdrohung.

Der SAV bemängelt, dass ein Massstab fehle, was als «angemessene Berücksichtigung» im Sinne von Artikel 181 VE DBG / Artikel 59a VE StHG gelte. Eine Überbestrafung lasse sich nur verhindern, wenn die Summe aller Bussen betragsmässig eingeschränkt werde.

56 Art. 181 Abs. 3 i.V.m. Art. 177 Abs. 2 DBG; Art. 57 Abs. 1 2. Satz i.V.m. Art. 56 Abs. 3 StHG. 57 Art. 180 Abs. 2 VE DBG; Art. 58 Abs. 2 VE StHG. 58 Art. 101 Abs. 4 MWSTG. 59 Art. 101 Abs. 1 MWSTG. 60 Vgl. Art. 181 VE DBG. 61 Erläuternder Bericht S. 37 im Gegensatz zu Art. 180 Abs. 2 VE DBG bzw. Art. 58 Abs. 2 VE StHG. 62 Vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB.

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8.3.5 Steuerbetrug / qualifizierter Steuerbetrug Gemäss CSNLAW63 bricht die Strafdrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe64 mit der schweizerischen Tradition, welche im Allgemeinen aufgrund des gegenseitigen Vertrauens-verhältnisses zwischen Staat und Bürger eher milde Strafen für Steuerwiderhandlungen vor-sehe. Zudem bestehe eine Inkongruenz zur Strafdrohung für übrige Delikte gegen den Staat; es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Bürger, welcher seine Steuerpflichten nicht erfüllt, mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bestraft werden soll, während ihm eine einfache Busse drohe, wenn er ein Gerichtsurteil oder andere staatliche Anordnungen nicht respektiere.65

Verbindungsbusse:66 Die Regelung, wonach bei Steuerbetrug nebst einer Freiheits- bzw. Geldstrafe zusätzlich eine Busse auszusprechen ist, welche sich nach der Höhe der hinter-zogenen Steuer richtet, ist gemäss FDK, FR, LU, NW, SG, SH, SZ und ZH notwendig, da die Geldstrafe im Gegensatz zur Busse wegen Hinterziehung nach oben begrenzt ist und – wie die Freiheitsstrafe auch – bedingt ausgesprochen werden kann. Das schwerere Delikt würde demnach ohne diese Regel milder bestraft werden.67 Für den Kanton SO ist die Verbin-dungsbusse unumgängliche Folge aus der Aufhebung der echten Konkurrenz.

Die StSK begrüsst die Zielsetzung, welche mit der zusätzlichen Busse bei einer Freiheits- oder Geldstrafe68 verfolgt wird. Sie stellt aber in Frage, ob die Einführung einer zusätzlichen, an den hinterzogenen Steuerbetrag geknüpften Busse das geeignete Instrument zur Ge-währleistung einer strengeren Bestrafung des Qualifikationstäters ist. Deshalb sei grundsätz-lich darüber zu diskutieren, ob es mit dem Wesen der Busse vereinbar ist, dass diese im Ergebnis die signifikant strengere Sanktion als eine Geldstrafe sein soll.

Die Vorlage übernimmt für Steuerbetrug und qualifizierten Steuerbetrug die Strafdrohungen gemäss der GAFI-Vorlage69. Dazu liegen folgende Äusserungen vor:

Die Grünen, alliance sud und die EvB schlagen in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage vor, die Strafe für das Verbrechen auf zehn Jahre zu erhöhen.70

8.4 Zuständigkeit 8.4.1 Meinungen zum Vorschlag gemäss Vorentwurf Das vorgeschlagene Konzept – d.h. Zuständigkeit der Steuerbehörden für Untersuchung und Beurteilung sämtlicher Steuerstraftaten unter Vorbehalt der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung bei entsprechendem Gesuch oder bei Freiheitsstrafe – wird von den Kantonen AR, BE, BL, FR, GE, JU, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, der FDK und dem SGB grundsätzlich begrüsst.

BL, BS, TI und ZG fordern, es sei den Kantonen freizustellen, ob sie Steuerstraftaten gene-rell oder bestimmte Kategorien von Steuerstraftaten (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) von Steuerbehörden oder von Staatsanwaltschaften untersuchen lassen wollen.

63 Vgl. auch Ergebnisbericht GAFI, Kap. 4.4.3 S. 47. 64 Vgl. Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG; Art. 55c Abs. 1 und 2 VE StHG. 65 Vgl. Art. 292 StGB. 66 Art. 177 Abs. 3 VE DBG ≈ Art. 186 Abs. 2 VE DBG/GAFI; Art. 55c Abs. 3 VE StHG ≈ Art. 59 Abs. 2 VE StHG/GAFI. 67 Vgl. analoge Bestimmung in Art. 14 Abs. 4 VE VStrR und Bemerkung dazu unter Kap. 4.2.2. 68 Vgl. Art. 14 Abs. 4 VE VStrR. 69 Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG ≈ Art. 186 Abs. 1 und 1bis VE DBG/GAFI; Art. 55c Abs. 1 und 2 VE StHG ≈ Art. 59 Abs. 1 Bst. a VE StHG/GAFI. 70 Nach EvB bis zu zehn Jahren, nach alliance sud ab zehn Jahren. Die Grünen unterstützen die Stel-lungnahmen der beiden Organisationen, vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 47 und dortige Fn 16.

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Die Kantone VS und SG sowie economiesuisse stellen das Konzept kritisch in Frage: Die Zuständigkeit der Steuerbehörden widerspreche modernen Rechtsgrundsätzen und werfe Probleme bezüglich der Gewaltenteilung auf, es entstünden Interessenkonflikte und die Un-abhängigkeit sei nicht gewährleistet. Zudem setzen die neu vorgesehenen Untersuchungs-mittel spezifische Kenntnisse voraus und die Beurteilung von Arglist stelle besondere Her-ausforderung an die zuständigen Behörden.

Der Kanton TI heisst die Zuständigkeit der Steuerbehörden einzig für geringfügige Steuer-straftaten gut und spricht sich hinsichtlich aller anderen Steuerdelikte für die generelle Zu-ständigkeit der Staatsanwaltschaft aus.

Die CVP lehnt die vorgeschlagene Zuständigkeit ab und verlangt, die bisherigen Zuständig-keiten für Steuerhinterziehung und Steuerbetrug beizubehalten.

8.4.2 Rolle und Funktion der ordentlichen Strafbehörden nach Vorentwurf Vertretung der Anklage vor Strafgericht: Von kantonaler Seite (FR, GL, LU, NW, OW, SH, SZ, TG; FDK) wird teils beantragt, den Kantonen sei die organisatorische Freiheit einzuräu-men, für die Vertretung der Anklage vor Strafgericht nicht nur die Staatsanwaltschaft, son-dern auch die Verwaltung zuzulassen – immerhin verfügten die mit der Strafuntersuchung betrauten Personen über eine besondere Ausbildung71.

Der Einbezug der Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Überweisung (als Anklägerin / als Partei) wird von der KSBS und der SVR kritisiert: Es sei prozessunökonomisch, wenn sich die Staatsanwaltschaft in ein fremdes Verfahren einarbeiten müsse. Die KSBS erachtet des-halb die Einbindung der Staatsanwaltschaft namentlich bei Übertretungen als unnötig und übertrieben.

Zuständigkeitsabgrenzung Verwaltungsstrafbehörde / Staatsanwaltschaft:72 Gemäss den Kantonen BS, SG und ZG sind Rolle, Zuständigkeit und Rechtsmittellegitimation der Staats-anwaltschaft bzw. die Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Staatsanwalt-schaft unklar und gesetzlich besser zu verankern.

8.4.3 Alternative Modelle Steuerbehörde als Übertretungsstrafbehörde: Vereinzelte der grundsätzlich dem Konzept zustimmenden Kantone sowie weitere Kantone beantragen zu prüfen, ob die Steuerbehör-den als Übertretungsstrafbehörde im Sinne von Artikel 17 und Artikel 357 StPO zu definieren seien, mit den damit verbundenen Einschränkungen gegenüber dem vorgeschlagenen Kon-zept (FR, LU, NW, SH, ZH; FDK). Dieser Antrag wird auch vom Kanton TI unterstützt, ge-mäss welchem die Steuerbehörden nur für geringfügige Steuerstraftaten zuständig sein sol-len.

Für die Kantone ZG, GR, die KKJPD und die KSBS steht fest, dass die Steuerbehörden (KSTV, ESTV) lediglich als Übertretungsstrafbehörde im vorgenannten Sinne agieren sollen; bei Verdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft vorzusehen. Gemäss KKJPD sollen für die direkten Steuern die kantonalen Staatsanwalt-schaften und für die indirekten Steuern die Bundesanwaltschaft zuständig sein.73

71 Vgl. die diesbezüglich in Art. 20 Abs. 1 VStrR verankerte Forderung. 72 Art. 186 VE DBG. 73 Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Sie hat sich aber mit separatem Schreiben zum Vorschlag der KKJPD geäussert. Darin lehnt sie die Zuständigkeit «im für sie sach-fremden Bereich des Steuerstrafrechts» ab. Weder das bisherige Recht noch dessen vorgeschlagene Revision sehe Fälle der Bundesgerichtsbarkeit vor; daran sei festzuhalten.

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Auf Abgabestrafrecht spezialisierte Behörde als Übertretungsstrafbehörde: Der SAV regt an, die Zuständigkeit zur Beurteilung von Steuerhinterziehung grundsätzlich einer auf Abgabe-strafrecht spezialisierten Behörde als Übertretungsstrafbehörde im Sinne von Artikel 17 und Artikel 357 StPO zu übertragen. Die Zuständigkeit der Steuerbehörden sei nur noch für Ba-gatellfälle vorzusehen, unter Vorbehalt der gerichtlichen Beurteilung (analog Strafbefehlsver-fahren).

8.4.4 Örtliche Zuständigkeit Etliche Kantone (AR, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, VD, ZG, ZH) und die FDK wei-sen darauf hin, mit der Anwendbarkeit des VStrR werde sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Tatortprinzip74 richten; folglich könne die Zuständigkeit bei einem Kanton liegen, in welchem die beschuldigte Person gar nie Wohnsitz oder Sitz hatte. Es sei deshalb mittels Spezialregelung die örtliche Steuerpflicht als massgebend für die Bestim-mung der örtlichen Zuständigkeit zu bezeichnen. Damit wäre derselbe Kanton für das Straf-verfahren zuständig, welcher auch das Nachsteuerverfahren führt.

Die Kantone AR, BS, GR und SO regen zudem an zu prüfen, ob für Fälle, bei welchen sich aufgrund von Wohnsitz-/Sitzänderungen während des Tatzeitraums oder wegen sekundärer Steuerdomizile verschiedene örtliche Zuständigkeiten ergeben können, eine einzige örtliche Zuständigkeit vorzusehen sei.

8.4.5 Weitere Bemerkungen Fachkompetenzen: Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die beförderliche Erledigung der Fälle vertiefte Steuerrechts- und Buchhaltungskenntnisse voraussetzt. Diese Voraussetzun-gen müssten auch die Staatsanwaltschaften erfüllen, wenn sie zuständig wären. In diesem Zusammenhang ist indessen auf die Meinung des SAV hinzuweisen, welcher einräumt, dass die abgaberechtliche Beurteilung im Einzelfall komplex sein und abgaberechtliche Fachkom-petenz erfordern könne. Demgegenüber sei der Straftatbestand derart zu formulieren, dass er auch ohne solche abgaberechtliche Fachkompetenzen von den Strafbehörden verfolgt und beurteilt werden könne.

Strafgerichtsbarkeit für Steuerstraftaten: Der SAV begrüsst den Wechsel von der Verwal-tungs- zur Strafgerichtsbarkeit. Demgegenüber bezweifelt die SVR, dass es sinnvoll ist, Steuerdelikte durch die Strafjustiz beurteilen zu lassen. Dies gelte nicht nur für die direkten, sondern auch die indirekten Steuern. Auch der Kanton BL, der GPF, die FER und die VSPB äussern Vorbehalte: Die unterschiedliche Zuständigkeit für Rechtsmittel in der Verwaltungs- und der Strafsache (Verwaltungs- bzw. Strafgerichte) bewirke eine erhebliche Verkomplizie-rung des Verfahrens, führe zu Mehrkosten und wesentlich längerer Verfahrensdauer. Die Zweiteilung des Verfahrens wirke sich zuungunsten der Rechtssuchenden aus, da diese faktisch mit zwei unterschiedlichen Verfahren mit je unterschiedlichen Rechtsmittelinstanzen konfrontiert seien. Zudem müssten die Strafgerichte bis zur Festsetzung der hinterzogenen Steuer durch die Verwaltung(sjustiz) warten, da dies Grundlage für die Busse sei.

8.5 Verfahren 8.5.1 Meinungen zum Vorschlag gemäss Vorentwurf Einige Teilnehmer (AG, FR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZH; FDK, StSK; Grüne) begrüs-sen ausdrücklich die Anwendung des VStrR für Steuerstrafverfahren betreffend die direkten Steuern.

74 Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR.

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Andere Teilnehmer (BS; CCIG, economiesuisse, FPV, FTAF, KSBS, MWST-KG, SAV, SBVg, TK) bringen verschiedene Argumente gegen die Anwendbarkeit des VStrR vor, unter anderem folgende: Mit der Anwendung des veralteten VStrR werde die «badest practice» fortgeführt (bspw. Verbindung von Nachsteuer- und Strafverfahren); bereits anlässlich der MWST-Reform seien diverse Mängel für das MWST-Strafverfahren zu beheben gewesen. Das Aufeinanderfolgen des VStrR und der StPO (bspw. bei Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung) widerspreche einer einheitlichen Verfahrensordnung, sei aufgrund von Doppel-spurigkeiten ineffizient, verkompliziere das Verfahren und führe zu Fehleranfälligkeit sowie Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen. Überdies handle es sich beim VStrR um eine den Kantonen fremde Verfahrensordnung. Vereinzelt wird auch argumentiert, ein gleiches Ver-fahren wie für die indirekten Steuern sei aufgrund der Unterschiede zwischen direkten und indirekten Steuern weder opportun noch verhältnismässig.

Schliesslich wird vereinzelt kritisiert, das VStrR folge nicht dem Staatsanwaltschaftsmodell, für welches man sich bei der StPO entschieden habe (AG, SZ, TG, ZH; KSBS).

8.5.2 StPO als alternative Verfahrensordnung Vereinzelte Teilnehmer sprechen sich für die Anwendbarkeit der StPO aus (SAV, KSBS)75 respektive beantragen, die Anwendung der StPO zu prüfen und die Vor-/Nachteile beider Verfahrensordnungen auszuloten (ZG; SVR).

8.5.3 Abgekürztes Verfahren Anwendungsbereich (Bussenobergrenze): Die FDK und einige Kantone (BL, FR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, ZG, ZH) anerkennen, dass das abgekürzte Verfahren nach Artikel 65 VStrR für einfache Fälle von Steuerhinterziehungen eine angemessen Lösung sein kann. Da sich aber die Busse am hinterzogenen Betrag orientiere, brauche es eine erheblich höhere Bussenobergrenze als die im VStrR vorgesehene von 2000 Franken. Der Kanton UR misst dem abgekürzten Verfahren eine zentrale Stellung zu, da aufgrund der Vorlage mit einer längeren Verfahrensdauer und massiv höherem Verwaltungsaufwand zu rechnen sei. Das Bussenmaximum sei deshalb auf 30 000 Franken anzuheben, damit das abgekürzte Verfah-ren eine Mehrzahl der Fälle abdecke. Der Kanton GR spricht sich für ein Bussenmaximum von 10 000 Franken aus, der Kanton GE für ein solches von 50 000 Franken.

Ordnungswidrigkeiten: Die FDK und einige Kantone (AR, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, ZG, ZH) monieren, das abgekürzte Verfahren sei für Ordnungswidrigkeiten nicht zweckdienlich, da ein Rechtsmittelverzicht vorausgesetzt werde, welcher gerade in solchen Fällen (Renitenz des Verpflichteten) kaum beizubringen sei. Die grosse Mehrheit von ihnen empfiehlt deshalb, eine Bestimmung vorzusehen, welche für die Verfahrenspflichtverletzung die direkte Zustellung eines Strafbescheids mit Rechtsmittelbelehrung ohne vorgängige Ver-fahrenseröffnung vorsieht (wie bereits in einigen kantonalen Steuergesetzen vorgesehen).

Alternativen: Vereinzelt wird Bedarf für ein weitergehendes Spezialverfahren geäussert:

− Gemäss dem Kanton VD führen die neuen Regeln zu Komplikationen und damit zu höhe-ren Kosten und einer Verlängerung der Verfahrensdauer. Es sei deshalb unverzichtbar, ein vereinfachtes Verfahren für Fälle geringer oder mittlerer Schwere vorzusehen, so dass nur eine Minderheit der Fälle nach dem neuen Verfahren beurteilt werden müssen.

− Der Kanton SG regt an zu prüfen, ob unter Beachtung strafrechtlicher Grundsätze bei einfacher Steuerhinterziehung ein Schnellverfahren möglich sei (keine Verfahrenseröff-nung, direkt Busse aussprechen).

75 Vgl. dazu auch Kap. 8.4.3 (Übertretungsstrafbehörde i.S.v. Art. 357 StPO).

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− Gemäss der ZVDS braucht ein modernes Steuerstrafrecht ein vereinfachtes Nachsteuer-verfahren, nach welchem Fälle, die nicht die Qualität einer schweren Steuerhinterziehung aufweisen, einfach abgewickelt und nachbesteuert werden können.

8.5.4 Weitere Bemerkungen Geldstrafen: AG weist darauf hin, dass im Strafbefehlsverfahren nach StPO nur Geldstrafen bis maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden können76, während das VStrR keine solche Begrenzung bezüglich Geldstrafen vorsieht und eine Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung erst bei Freiheitsstrafe erfolgen muss77. Es sei deshalb zu prüfen, ob bei einer ins Auge gefassten Geldstrafe von mehr als 180 Tagen eine Überweisung an die Strafge-richtsbehörden zu erfolgen hat.

Einige Teilnehmer bestätigen explizit die Notwendigkeit, dass Grund- und qualifizierter Tat-bestand nach derselben Verfahrensordnung untersucht werden (FR, GE, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, ZG, ZH; FDK; SP).78

Unklarheit bezüglich anwendbarer Bestimmungen des VStrR: Einige Teilnehmer (AI, AR, BE, BL, FR, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, VD, ZG, ZH; FDK; TS) bemängeln, die vor-gesehene zweistufige Gesetzeshierarchie sei in der Rechtsanwendung anspruchsvoll und führe zu Abgrenzungsfragen. Zudem sei unklar, welche Bestimmungen des VStrR zur An-wendung gelangen. Sie bringen bspw. die Fragen auf, ob die Artikel 2−18 VStrR oder Artikel 23 VStrR [Strafbestimmungen für Jugendliche] auch gälten oder weshalb die Artikel 16 und 18 VStrR nur für das StHG und nicht auch für das DBG übernommen werden. Sie wünschen deshalb zum einen eine präzisere Abstimmung der steuerstrafrechtlichen Bestimmungen im DBG/StHG und VStrR. Zum anderen beantragen sie, entweder die anwendbaren oder die nicht anwendbaren Bestimmungen klar zu bezeichnen.

8.6 Untersuchungsmittel Die Stellungnahmen betreffend Zugang zu Daten bei Banken werden im separaten Kapitel 8.7 dargestellt.

Von jenen Teilnehmern, welche sich explizit zu den vorgesehenen Untersuchungsmitteln äussern, treffen nur wenige eine Unterscheidung zwischen Untersuchungsmitteln mit und solchen ohne Zwangscharakter. Äusserungen, welche sich explizit auf die zweite Gruppe beziehen, sind unter dem Kapitel 8.8 zusammengefasst.

8.6.1 Meinungen zum Grundsatz Die FDK, einige Kantone (AG, BL, FR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, ZH), die StSK, der SSV und vereinzelte Vertreter des Privatsektors (OREF, SGB, TrS) äussern sich positiv zur vorgeschlagenen Erweiterung der Untersuchungsmittel für die Steuerbehörden. Der Kanton JU und der OREF erwarten allerdings dadurch eine zusätzliche Arbeitsbelastung und das Ende der «entente cordiale».

Die FDK und mit ihr die Kantone FR, LU, NW, SH und SZ halten fest, Steuerhinterziehung müsse – wenn sie kein Kavaliersdelikt sein soll – mit denselben Mitteln wie andere Straftaten bekämpft werden.

Der OAD FCT erachtet es als unverhältnismässig, bei einer blossen Nichtdeklaration ohne Urkundenfälschung (Unterlassung) erweiterte Untersuchungsmittel zuzulassen. Er befürwor-tet deshalb eine Ausdehnung lediglich auf Steuerbetrug mittels falscher Urkunde.

76 Art. 352 Abs. 1 Bst. b StPO. 77 Art. 73 Abs. 1 VStrR. 78 Ferner Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 47 f. «Verfahren (…)».

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Kritisch äussern sich aus unterschiedlichen Gründen der Kanton VS und verschiedene Teil-nehmer aus dem Privatsektor (CP, CSNLAW, FER, FPV, FTAF, OREF, SGV, TS, VSPB): Eine Erweiterung der möglichen Untersuchungsmittel verleihe den Steuerbehörden zu viel Macht; die Steuerbehörde werde damit nicht nur zur Steuerpolizei, sondern auch zum Staatsanwalt und Richter. Der Vorschlag führe zu einer Kriminalisierung und stehe nicht nur im Widerspruch zum Vertrauensverhältnis, sondern zerstöre dies gänzlich. Selbst wenn man den Zugang zu Daten bei Banken (vgl. dazu nachfolgend Kapitel 8.7) anstrebe, so seien die übrigen Untersuchungsmittel exzessiv und stünden in keinem Verhältnis zu den angeblichen Schwächen des geltenden Rechts. TS argumentiert zudem, das geltende Verfahrensrecht biete genügend Instrumente, weshalb keine Notwendigkeit zur Erweiterung der Untersu-chungsmittel bestehe. Laut CSNLAW stellt Steuerdelinquenz ein Randphänomen dar; es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb den Steuerbehörden mehr Mittel zur Verfügung ge-stellt werden sollten. Es bestünden andere Hebel zur Sicherstellung von Steuerehrlichkeit, was der Bundesrat im Übrigen in seiner Antwort auf die Motion 10.4050 selber festgehalten habe.

8.6.2 Zuständigkeit zur Anordnung von Untersuchungsmittel Der Kanton BS und die SBVg beantragen, dass die Zuständigkeit für strafprozessuale Mittel nicht in alleiniger Kompetenz der Steuerbehörde liege, sondern von einer unabhängigen In-stanz (bspw. Staatsanwaltschaft oder Gericht) genehmigt bzw. angeordnet werden.

8.6.3 Weitere Bemerkung Nach Ansicht des Kantons TI ist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit gesetzlich vorzusehen, welche Untersuchungsmittel des VStrR bei welchen Steuerstraftaten und in welchen Sachverhaltskonstellationen zulässig sind; der blosse Hinweis auf die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei diesbezüglich unzureichend.

8.7 Einholen von Daten bei Banken 8.7.1 Meinungen zum Grundsatz Ein Grossteil der Kantone (AG, AR, BL, FR, GE, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH), die FDK, die StSK, die BDP, der SGB und KV Schweiz erachten es als angezeigt und sinnvoll, den Steuerbehörden in Steuerstrafverfahren Zugang zu Daten bei Banken zu ge-währen: Es handle sich um eine wichtige Massnahme für die Instruktion des Dossier. Die heutige Situation (Verbot des Selbstbelastungszwangs vs. keine Untersuchungsmittel sei-tens der Steuerbehörde) sei untragbar. Der Schritt sei auch angesichts der Entwicklungen bei der Amtshilfe, der Weissgeldstrategie und dem schlechten Ruf der Schweiz als Steuerpa-radies gerechtfertigt. Zudem könne damit die Ungleichbehandlung inländischer Steuerbehör-den im Vergleich zu ausländischen Steuerbehörden beseitigt werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass allein die gesetzliche Möglichkeit bereits präventive Wirkung hat, und dass ein Festhalten am steuerlichen Bankgeheimnis selbst bei konkreten Verdachtsfällen negative Signalwirkung zeigt. Einige der befürwortenden Teilnehmer verlangen allerdings, die Zuständigkeit zum Entscheid betreffend Einholen von Auskünften bei Banken einer ande-ren Instanz als dem Vorsteher der betroffenen Steuerverwaltung zu übertragen.79

Der Kanton UR und die FDP wollen den Zugang zu Daten bei Banken – nebst für den im geltenden Recht regulierten Steuerbetrug – nur für vorsätzliche und wiederholte Hinterzie-hung grosser Steuerbeträge zulassen. Sie halten zudem fest, die Verrechnungssteuer ma-che die Nichtdeklaration von Steuerfaktoren unattraktiv und gewährleiste bereits eine hohe Steuerehrlichkeit.

79 Vgl. Kap. 8.7.2.

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Die EVP begrüsst, dass das steuerliche Bankgeheimnis in Fällen von schwerer Steuerhinter-ziehung – worunter sie die wiederholte Hinterziehung «in grossem Ausmass und mit krimi-neller Energie» versteht – nicht mehr uneingeschränkt gelten soll. Die Grünen führen aus, die Steuerhinterziehung gelte weiterhin nicht als Vergehen, sondern als Übertretung; damit gelte sie nicht als Straftat und folglich sei auch künftig bei Verdacht auf Steuerhinterziehung kein Zugang zu Daten bei Banken möglich.

Die SVP, CVP und die SBVg lehnen den Zugang zu Daten bei Banken im Rahmen eines Strafverfahrens generell ab: Die SVP befürchtet, es sei danach nur noch ein kurzer Weg zur Abschaffung der Selbstdeklaration und hin zur Einführung des automatischen Informations-austauschs. Die CVP ihrerseits ist gegen jegliche Auskunftspflicht von Banken gegenüber Verwaltungsbehörden. Die SBVg erachtet die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnis-ses in Strafverfahren der Steuerbehörden wegen der bestehenden Verrechnungsteuer nicht als notwendig.

8.7.2 Ermächtigung zum Einholen von Auskünften bei Banken Nach Meinung des SGB ist es unverhältnismässig, überhaupt eine Ermächtigung vorauszu-setzen.

Der Kanton GR begrüsst als einziger Teilnehmer explizit die Zuständigkeit des Vorstehers der betroffenen Steuerverwaltung.

Demgegenüber erachten etliche Teilnehmer (AG, BL, FR, JU, LU, NW, SH, SZ, VS, ZG; FDK, StSK; FDP, BDP; CCIG, CP, FER, FPV, GPF, OAD, ODA Genève, SBVg, SGV, SVPB, TK, VSPB, VSV, ZVDS) die Ermächtigung durch den Vorsteher und eine nachträgliche Kon-trolle mittels Beschwerdemöglichkeit gegen die Untersuchungsmassnahme als ungenügend. Es werden verschiedene Argumente vorgebracht, welche sich hauptsächlich in die folgenden drei Gruppen zusammenfassen lassen:

− Unzureichende Schutzmassnahme: Die Ermächtigung biete keinen hinreichenden Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Privatsphäre, vor Unverhältnismässigkeit, Miss-brauch, Willkür und Exzessen. Die Ermächtigung schaffe bloss die Illusion, die Privat-sphäre werde geschützt; die Demokratie werde unter die Vormundschaft der Verwaltung gestellt.

− Interessenkonflikte: Der Vorsteher sei nicht unabhängig; er übernehme die Rolle als Par-tei und Richter, woraus sich Interessenkonflikte ergäben und eine ausgewogene Interes-senabwägung nicht gewährleistet sei. Der Vorsteher sei letztlich auch gegenüber der Regierung als politische und administrative Behörde weisungsgebunden.

− Strafrechtliche Fachkompetenz: Die Prüfung des Tatverdachts, der Verhältnismässigkeit u.a.m. erfordere strafrechtliche Fachkompetenz, welche dem Vorsteher regelmässig feh-len dürfte. Damit bestünde die Gefahr, dass die Untersuchungsassnahme im gerichtli-chen Verfahren nicht standhalte.

Aus diesen Gründen wird beantragt, statt den Vorsteher eine andere Instanz – Straf- bzw. Verwaltungsjustizbehörde oder die Staatsanwaltschaft – über das Einholen von Daten bei Banken entscheiden zu lassen.

8.7.3 Weitere Bemerkungen Schutz der Privatsphäre / Vertrauensverhältnis: Die TK macht geltend, angesichts des unter-schiedlichen Grads des Vertrauens bei gemischter Veranlagung bzw. Selbstveranlagung und dem erst nachträglichen Rechtsschutz sei die Unverhältnismässigkeit des Zugangs zu Daten bei Banken offenkundig. Ihrer Meinung nach – welche von CSNLAW geteilt wird – verletzt der Zugang zu Daten bei Banken das Recht auf Schutz der Privatsphäre und bedeutet eine Abkehr vom bisherigen Verständnis (Vertrauensverhältnis).

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Für die FDK und mit ihr für die Kantone FR, LU, NW und SH ist es verfehlt, Vertrauen auch dann einzufordern, wenn bereits ein konkreter Verdacht auf eine Steuerhinterziehung be-steht; bei einem solchen Verdacht sei der Zugang zu Daten bei Banken die angemessene Reaktion. Sie und die Kantone SG, SZ und ZH betonen, dass das Vertrauensverhältnis wei-terhin hoch gehalten werde (steuerliches Bankgeheimnis im Veranlagungsverfahren ist von der Vorlage nicht erfasst). Sie halten aber auch fest, dass die Gewährung des Zugangs zu Daten bei Banken ein grundlegender Wandel im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Staat darstellt. Im Übrigen heben die Kantone SO, SZ und ZH hervor, dass am Vertrauens-verhältnis auch die Steuerbehörden teilhaben; die kantonalen Steuerbehörden verdienten deshalb auch Vertrauen, dass sie insbesondere von der Möglichkeit der Bankauskunft ver-antwortungsvoll Gebrauch machen.

Behandlung in separater Vorlage: Die SBVg will den Zugang zu Daten bei Banken in Hinter-ziehungsverfahren als politische Frage separat behandelt haben. Die Fragen des Privatsphä-renschutzes in finanziellen Angelegenheiten seien dem ausschliesslichen Entscheid durch das Stimmvolk vorzubehalten.

Siegelung: Der OAD FCT verlangt als Schutz für den Betroffenen die obligatorische Versie-gelung vorzusehen.

Freiwillige Herausgabe: Laut SAV verlangt es die schweizerische Steuerkultur, dem Be-schuldigte Gelegenheit zu geben, die Bankunterlagen selber einzureichen.

8.8 Zwangsmassnahmen 8.8.1 Meinungen zum Grundsatz Der Kanton ZG begrüsst die Möglichkeit zu Zwangsmassnahmen explizit. Die Kantone AG und SG betonen die präventive Wirkung, welche von dieser Möglichkeit ausgeht, was letzt-endlich auch die Steuerehrlichkeit fördere. TrS erachtet Zwangsmassnahmen aus Gründen der Steuermoral und -ethik gerechtfertigt, weil damit Steuerstraftaten wirksam bekämpft wer-den könnten.

Die FDP, die EVP und der OAD FCT wollen Zwangsmassnahmen nur bei besonders schwe-ren Straftaten zulassen: Die FDP versteht darunter die vorsätzliche und wiederholte Hinter-ziehung grosser Steuerbeträge, was als Betrug gelten soll; für die EVP sollen Zwangsmass-nahmen nur bei wiederholter Steuerhinterziehung «in grossem Ausmass und mit krimineller Energie» zugänglich sein. Die OAD FCT lehnt Zwangsmassnahmen bei blossen Unterlas-sungen (bspw. Nichtdeklaration von Steuerfaktoren) ab.

Gegen den möglichen Einsatz von Zwangsmassnahmen äussern sich die SVP, der SBV, die SBVg, SwissHoldings und die ZVDS. Einerseits wird vorgebracht, der willkürlichen Anwen-dung von Zwangsmassnahmen durch die Steuerbehörden – allein aufgrund von so genann-ten «Verdachtsmomenten» – stünden damit Tür und Tor offen (SVP). Zwangsmassnahmen seien unnötig, da Steuerhinterziehung bereits heute hart verfolgt werde (SBVg, SwissHol-dings), sie verletzten die Privatsphäre (SBV) und seien unverhältnismässig (ZVDS). Ande-rerseits werden als Begründung gegen eine Vereinheitlichung zwischen direkten und indirek-ten Steuern grundsätzliche Unterschiede zwischen diesen beiden Steuerarten geltend ge-macht: Das «Machtinstrument der Zwangsmassnahmen – ohne richterliche Kontrolle –» sei in der Vergangenheit bewusst und ausschliesslich dem Bund für den Bereich der Geschäfts-vermögen in die Hand gegeben worden. Ein Geschäft verfüge im Vergleich zu einer Privat-person nicht über eine derart stark schützenswerte Privatsphäre (SBVg). Mit anderen Worten sei der Schutz bei Personen, welche nicht «professionnels» sind, fundamentaler als gegen-über «professionnels» (FER, GFP, SGV, VSPB).

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8.8.2 Zuständigkeit Von verschiedener Seite (AG, BL, BS; StSK; FDP, SP; SBVg, VSV) wird – namentlich wegen Interessenkonflikten und aus Gründen der Unabhängigkeit/Gewaltenteilung – beantragt, die Zuständigkeit zur Anordnung bzw. zur Ermächtigung von Zwangsmassnahmen den ordentli-chen Strafbehörden zuzuweisen: vorgeschlagen werden die Staatsanwaltschaft bzw. die Justizbehörden.

8.9 Steuerstraftaten im Geschäftsbereich von bzw. mit Wirkung für ju-ristische Personen

8.9.1 Meinungen zum Grundsatz Die SP erkennt in der Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person die Umsetzung des Grundsatzes, dass Steuerstraftaten Kriminalstrafen sind. Es sei aber sicherzustellen, dass die tatsächlichen Verantwortungsträger, und nicht subalterne Mitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Kanton SO stimmt der Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person aus strafrecht-lichen Überlegungen und Grundsätzen zwar zu. Trotzdem sei der Vorschlag zu überdenken, da er zu stark erhöhtem Verwaltungsaufwand in Strafverfahren führe; für Verfahrenspflicht-verletzungen und geringfügige Widerhandlungen sei der Vorschlag unverhältnismässig und nicht praxistauglich. Der Kanton GE befürwortet die Aufhebung der Strafbarkeit der juristi-schen Person ebenfalls, verlangt aber einen Auffangmechanismus. Gemäss der FDK sowie den Kantonen FR, LU, NW, SH und SZ wird die bisherige uneingeschränkte Bestrafung der juristischen Person mit zusätzlicher Bestrafung der Organe zu Recht hinterfragt, es braucht aber auch nach ihrer Meinung einen Auffangmechanismus80.

Einige Teilnehmer (BE, BS, GR, OW, TI, UR, VD; TK, ODA Genève) äussern grosse Vorbe-halte gegen die Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person. Sie heben hervor, das bisherige System habe sich bewährt und zu einer wesentlichen Verfahrensvereinfachung beigetragen, während das vorgeschlagene System diverse ungeklärte Fragen aufwerfe und zu einer Verkomplizierung des Verfahrens führe (bspw. wegen Ermittlung der natürlichen Person).

Der Kanton BS hält fest, dass mit der bestehenden Regelung die Hinterziehung für juristi-sche Personen effektiv und mit der nötigen Abschreckungswirkung geahndet werden könne. Er ortet zudem mögliche Bestrafungslücken im vorgeschlagenen System: Insbesondere bei grösseren Unternehmen lasse sich der einzelne Tatbeitrag der involvierten verschiedenen Akteure häufig nicht genau ermitteln. In solchen Fällen ergäbe sich künftig gänzliche Straflo-sigkeit bei Hinterziehungen für juristische Person, was klar falsche Signale setze. Beim vor-geschlagenen System bestünde im weiteren die Gefahr, dass die natürliche Person die nach der hinterzogenen Steuer der juristischen Person bemessene Busse nicht wird bezahlen können. Diese Befürchtung äussert auch der Kanton AI: Da in solchen Fällen ein Rückgriffs-recht auf die juristische Person fehle, ginge diese straffrei aus.

Gemäss StSK bestehen verschiedene Gründe, weshalb die Möglichkeit der Bestrafung der juristische Person für ihre eigene Steuerhinterziehung notwendig sei respektive weshalb die Abschaffung der Strafbarkeit ohne Alternative stossend wäre: Aufgrund komplexer Unter-nehmensgebilde und der immer stärkeren Teilnahme von juristischen Personen am Ge-schäfts- und Rechtsverkehr bestehe ein steigender Bedarf, Unternehmen selber für straf-rechtliche Verfehlungen zur Verantwortung ziehen zu können. Profiteur der Steuerstraftat sei unmittelbar die juristische Person, und es sei deren geldwerte Vorteil, welcher zur Straftat

80 Vgl. Kap. 8.9.2.

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motiviere. Für das allgemeine Rechtsempfinden sei es stossend, die juristische Person zwar als Steuersubjekt anzuerkennen, von der Steuerstrafbarkeit aber gänzlich auszunehmen. Darüber hinaus führe die Entlassung der juristischen Person aus ihrer Verantwortlichkeit gemäss StSK zu Wettbewerbsverzerrungen.

Im Ergebnis sprechen sich die Kantone BS und UR sowie der ODA Genève explizit für die Beibehaltung des bisherigen Systems aus. Auch die Grünen lehnen die Aufhebung der Strafbarkeit der JP ab: Oftmals bestehe Druck von Seiten der Vorgesetzten und aufgrund der Unternehmensdynamik, weshalb es zu kurz greife, allein eine Einzelperson zur Rechen-schaft zu ziehen.

8.9.2 Ergänzende / Alternative Regelungen Subsidiäre Strafbarkeit der juristischen Person («Auffangmechanismus»): Um allfällige Be-strafungslücken infolge der Aufhebung der Strafbarkeit der juristischen Person schliessen zu können, verlangen verschiedene Teilnehmer die Schaffung eines Auffangmechanismus (AG, AI, AR, BL, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SH , SO, SZ, ZG, ZH; FDK, StSK; SP, SAV, SGB). Sie schlagen eine Sondernorm analog Artikel 100 MWSTG, die Erhöhung der Bus-senobergrenze von Artikel 7 VStrR respektive eine Sondernorm analog Artikel 102 Absatz 1 oder Absatz 2 StGB vor.

Die SVR spricht sich für die primäre Strafbarkeit der juristischen Person aus, verbunden mit der Möglichkeit zusätzlicher Bestrafung der natürlichen Person, sofern diese vorsätzlich ge-handelt hat.

Strafbarkeit juristische Person bei Zahlungsausfall der natürlichen Person: Nach Meinung des SGB sollen juristische Personen für ihre Steuerstraftaten einstehen müssen, wenn die handelnde natürliche Person die Busse nicht bezahlen kann.

Die StSK regt an, alternative Sanktionsmodelle (Auflösung, Beschränkung der Tätigkeit u.a.m.) zu prüfen.

8.9.3 Weitere Bemerkungen Strafbarkeit der juristischen Person im Allgemein: Nach Meinung der StSK liesse sich die Strafbarkeit der juristischen Person aus verschiedenen Gründen rechtfertigen: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der juristischen Person sei zivilrechtlich anerkannt. Sie sei zudem auch straffähig – zwar nicht für freiheitsentziehende, wohl aber für finanzielle Sanktionen sowie für Auflösung, Beschränkung der Tätigkeit und anderes mehr. Der Grundsatz, wonach eine juristische Person nicht delinquieren könne, erachtet die StSK mit Verweis auf Artikel 102 StGB und Artikel 181 DBG als veraltet. Sie stellt zudem im Ausland den Trend zur straf-rechtliche Unternehmenshaftung fest.

Behandlung in separater Vorlage: Die SBVg erachtet eine isolierte, auf das Steuerrecht be-schränkte Betrachtung die Strafbarkeit juristischer Personen nicht als opportun, weshalb sie dieses Thema in einer separaten Vorlage behandeln lassen will.

8.10 Stellung ESTV 8.10.1 Meinungen zum Grundsatz Von Seiten verschiedener Kantone (AR, FR, LU, NW, SH, TG, ZG) und der FDK wird in Fra-ge gestellt, ob die Befugnisse der ESTV81 innerhalb der verfassungsmässigen Kompetenz-ordnung liegen.

81 Art. 185 VE DBG.

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Für die FTAF steht fest, dass die Vorlage Artikel 30 der Bundesverfassung der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt, da die zuständige Untersuchungsbehörde nicht durch das Gesetz definiert ist. Dies ergebe sich einerseits aufgrund der Möglichkeit zur Kompetenzattraktion durch die ESTV. Andererseits liege es je im Ermessen der Steuerbehörden, ob sie sich am Verfahren beteili-ge (ESTV82) oder in einem konkreten Fall die Übernahme des Verfahrens durch die ESTV beantrage (KSTV83).

Der Kanton TI, die FTAF, TS und der SVV kritisieren das Vermischen kantons- und bundes-behördlicher Kompetenzen, da dies die Gefahr von Ungleichbehandlungen und Diskrepan-zen berge, unökonomisch sei und zu erhöhten Kosten, längerer Verfahrensdauer sowie Rechtsunsicherheit führe. In dem Geflecht der Zuständigkeiten zwischen KSTV und ESTV sei unklar, wem die Verfahrensführung obliege.

8.10.2 Kompetenzattraktion Der SGB begrüsst die Möglichkeit der ESTV, das Verfahren an sich zu ziehen, wenn der Kanton untätig bleibt.84 Gemäss den Kantonen AG, AI und ZH lässt sich diese Möglichkeit mit der aufsichtsrechtlichen Funktion einigermassen begründen. Allerdings sei klarzustellen, dass dies nur bezüglich der direkten Bundessteuer gelte.

Demgegenüber lehnen der SVV und der VSV eine solche Kompetenzattraktion ab, da kein Grund dafür bestehe. Der VSV kritisiert nebst seiner ablehnenden Haltung zudem, dass den Kantonen kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, um sich gegen Kompetenzanmassungen durch die ESTV zur Wehr zu setzen.

Die Kantone BE und OW weisen darauf hin, es werde für Betroffene kaum verständlich sein, weshalb das Verfahren für die direkte Bundessteuer, nicht aber jenes betreffend Kantons- und Gemeindesteuer von der ESTV durchgeführt werde.

8.10.3 Parteirechte ESTV Für die Kantone AG, AI, AR, OW und ZH lassen sich die Parteirechte der ESTV85 nicht mit deren aufsichtsrechtlichen Funktion rechtfertigen. Sie sehen zudem auch praktische Proble-me für die Umsetzung: Damit die ESTV am Verfahren teilnehmen könne, müsste sie über jede Verfahrenseröffnung informiert werden, was ausdrücklich abgelehnt wird. Auch der Kan-ton BE spricht sich gegen eine bestimmenden Einflussnahme der ESTV auf das Verfahren der Kantone aus; dies käme einem massiven Eingriff in die Verfahrensautonomie der Kanto-ne gleich und sei unvereinbar mit der gleichzeitigen Aufsichtsfunktion der ESTV. Die blosse Teilnahme der ESTV an Verfahrenshandlungen86 und das Recht sich zu äussern87, sind demgegenüber für die Kantone BE und OW in Ordnung. Laut dem Kanton AR könnten die Parteirechte der ESTV die Verfahren erheblich erschweren.

Gemäss dem SVV ist das Verfahren entweder durch eine kantonale oder eidgenössische Behörde zu führen; von einer Beteiligung der ESTV an einem kantonalen Verfahren sei in-dessen abzusehen.

Für den Kanton TI sind die Beschwerdemöglichkeiten der ESTV gegen Verfügungen der KSTV und die Ausdehnung weiterer Parteirechte nicht gerechtfertigt. Die Vorlage verleihe

82 Art. 185 Abs. 2 VE DBG. 83 Art. 189 Abs. 1 VE DBG. 84 Art. 185 Abs. 1 VE DBG. 85 Art. 185 Abs. 2−7 VE DBG. 86 Art. 185 Abs. 3 Bst. b VE DBG. 87 Art. 185 Abs. 3 Bst. c VE DBG.

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der ESTV in vielfacher Hinsicht Befugnisse, welche die bisherige Aufsichtsrolle zum Nachteil der kantonalen Souveränität und Verfassungsprinzipien ausweite. Die FTAF und der VSV teilen die Meinung des Kantons TI und kommen zum Schluss, die Befugnisse der ESTV he-belten den Vollzugsföderalismus bei den direkten Steuern aus.

8.10.4 Untersuchung auf Verlangen eines Kantons Die StSK begrüsst ausdrücklich die Möglichkeit, dass die ESTV die Untersuchung überneh-men kann, wenn sich der Tatverdacht auf Steuerstraftaten in mehreren Kantonen richtet und einer der betroffenen Kantone die Durchführung der Untersuchung beantragt.88

Weitergehende Alternativen: Vereinzelt (BE, GL, GR, OW, StSK) wird geltend gemacht, dass angesichts der neuen Untersuchungsmittel zusätzliche Experten notwendig sein werden. Gerade kleine Kantone seien nicht in der Lage sind, spezialisierte Fachstellen einzurichten, und es sei unverhältnismässig, wenn angesichts der geringen Fallzahlen Angestellte für be-sondere Untersuchungsmassnahmen ausgebildet werden müssten. Für den Kanton GL ist deshalb unabdingbar, dass die ESTV bei komplexen Fällen als Ansprechpartner und durch-führendes Organ weiterhin zur Verfügung steht. Die StSK beantragt, die Möglichkeit zur Übertragung an den Bund oder die Staatsanwaltschaft generell zu prüfen.

Die Kantone BE, OW und GR regen zudem an zu prüfen, ob der zu erwartende Aufwand reduziert werden könnte, indem die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen auf Antrag des Vorstehers der KSTV durch eine einzige Stelle bei der ESTV erledigt würden. Damit liesse sich im Übrigen auch gesamtschweizerisch eine einheitliche Praxis sicherstellen.

8.11 Verjährung 8.11.1 Dauer der Verjährungsfrist für Steuervergehen und -verbrechen Der Kanton NW89 und der OAD FCT kritisieren, dass für Vergehen und Verbrechen gleich lange Verjährungsfristen gelten.

Eine Verjährungsdauer von 15 Jahren90 erscheint verschiedenen Teilnehmern (FDP Genf; ARIF89, FER, GPF, OAD FCT89, Prof. Oberson, SBV, SGV, SVV, VSPB, VSV) – insbesonde-re unter Verweis auf die gemeinrechtlichen Verjährungsfristen – zumindest für Vergehen unverhältnismässig. Für Prof. Oberson ist die geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit für sich allein keine Begründung dafür, dass bspw. eine Übertretung verjährungsrechtlich gleich behandelt wird wie ein gemeinrechtliches Verbrechen. Er weist darauf hin, dass zudem neu Meldepflichten und eine Erweiterung der ohnehin schon leistungsfähigen Untersuchungsmit-tel vorgesehen sei. Die langen Verjährungsfristen führen Prof. Oberson zufolge ferner zu Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion des Sachverhalts, da die Bücheraufbewahrungs-pflicht nur zehn Jahre beträgt und Banken ihren Kunden nur selten Belege liefern für Zeitpe-rioden, welche länger als 10 Jahre zurückliegen. Wenn aber bereits die Berechnung der hin-terzogenen Steuer auf faktische Schwierigkeiten stosse, dann gelte dies erst recht für die Festsetzung der Bussen, da sich diese nach der hinterzogenen Steuer richtet. Gemäss Prof. Oberson und der SRO-SVV89 liegen die vorgesehen Verjährungsfristen zum Teil weit über denen ausländischer Jurisdiktionen; für ersteren sei dies ein harter Schlag für die internatio-nale Wettbewerbsfähigkeit.

88 Art. 189 VE DBG. 89 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 50. 90 Vorgesehen für alle Steuerstraftaten, ausgenommen Verfahrenspflichtverletzungen (vgl. Art. 193 Abs. 1 VE DBG; Art. 61 Abs. 1 VE StHG).

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Laut dem SBV89, der TK und dem VSV89 führt die Vorlage zu einer Verlängerung der Verjäh-rungsfristen, welche sie angesichts der vorgesehenen neuen Untersuchungsmittel und aus Gründen der Rechtsicherheit als nicht opportun betrachtet.

Die SBVg beantragt, die 10jährige Aufbewahrungspflicht bei der Wertung, wann Delikte ver-jähren, zu berücksichtigen. Gemäss der SRO-SVV und dem OREF sollte die Frist analog der Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen auf 10 Jahre festgesetzt werden.89

«VD (...) ist der Ansicht, die Frage der Verjährung von Steuerdelikten sollte allgemein vertieft werden, vor allem mit Blick auf allfällige Lösungen für die Regularisierung der Vergangen-heit.»89

8.11.2 Diskrepanz Nachsteuerverjährung / Strafverfolgungsverjährung Einige Vernehmlassungsteilnehmer (AI, AR, BE, BL, FR, LU, NW, OW, SH, SO, TG, ZG, ZH; FDK; Prof. Oberson, OREF91) bemängeln aus verschiedenen Gründen die Diskrepanz der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verjährungsregeln sowohl hinsichtlich des Be-ginns als auch der Dauer. Für einige von ihnen drängt sich eine Harmonisierung auf, da die Hinterziehungsbusse von der Nachsteuer abhängig ist. Weiter wird kritisiert, dass eine Hin-terziehung verfolgt werden kann, während die Nacherhebung der vorenthaltenen Steuer be-reits verjährt ist. Es wird zudem die Vermutung geäussert, dass die Diskrepanz zwischen Strafverfolgungs- und Erhebungsverjährung zur Praxis führen könnte, auf ein Strafverfahren zu verzichten, wenn die Nachsteuer infolge Verjährung nicht mehr erhoben werden kann.

8.11.3 Weitere Bemerkungen Tathandlung als Beginn der Verjährung: Die Kantone ZH und AR werfen die Frage auf, was als verjährungsauslösende Tathandlung gelte (Einreichen der Steuererklärung? Beantwor-tung einer Auflage? Nichtanfechten einer ungenügenden Veranlagung?) und verlangen dies-bezüglich aus Gründen der Rechtsicherheit Klärung. Gemäss dem Kanton AR soll für den Beginn der strafrechtlichen Verjährung weiterhin auf die Steuerperiode abgestellt werden. Die Kantone ZH und AR sowie der SVV sind zudem der Ansicht, dass – sofern die Tathand-lung den Beginn der Verjährung bestimmt – dies zu faktisch längeren Verjährungsfristen führt.

Revision 12.036:92 Die Vorlage übernimmt grundsätzlich die im Entwurf des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vorgesehenen Verjährungsbestimmungen. Die SBVg verlangt, dass die diesbezüglichen Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen abgewartet werden, da nur so einheitliche Verjährungsfristen mit gleicher Wertung für gleich gelagerte Delikte sichergestellt werden könne.

Keine Vereinheitlichung: Die SBVg moniert, dass sich die Verjährungsfristen für das gleiche Delikte je nach Steuerart (MWST, DBG/StHG, VStG, StG) unterscheiden.

8.12 Verschiedenes 8.12.1 Selbstanzeige Gemäss der FER, dem VSPB und dem OREF vermindert die Vorlage die Rechtssicherheit bezüglich weiterer Selbstanzeigen, da nicht wie bisher eine Busse von 20% der hinterzoge-

91 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 50. 92 Entwurf des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB (BBl 2012 2869). Diese Revision ist im Parlament hängig.

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nen Steuer feststehe93. Damit sei auch die Wahrscheinlichkeit weiterer Selbstanzeigen ge-ring.

Einzelne Teilnehmer bemängeln, dass die Selbstanzeige nur für die sich selbst anzeigende Person Wirkung entfaltet94 (FER, VSPB, SAV ODA Genève). So müssten sich im Gegensatz zum geltenden Recht alle Mittäter/Teilnehmer gemeinsam anzeigen. Die begrenzte Wirkung könne bei Unternehmen zu einem Wettlauf um die erste Selbstanzeige und Erpressungen führen. Für den Kanton BL fördert die Regelung das Denunziantentum, da ein in Zwietracht ausgeschiedenes Organ die beschränkte Wirkung der Selbstanzeige ausnutzen könnte, um die verbleibenden Organe zu denunzieren. Umgekehrt könnte aber auch ein Organ mit Blick auf die neu vorgesehene Strafbarkeit der übrigen Organe von einer Anzeige Abstand neh-men. Aus diesen Gründen sei die geltende Regelung betreffend Selbstanzeigen von Orga-nen beizubehalten.

Der Kanton FR hielt in der Vernehmlassung zur GAFI-Vorlage fest, eine Selbstanzeige bei einem Verbrechen sei a priori stossend.95

Vgl. weitere Stellungnahmen zur Selbstanzeige unter Kap. 4.3 (betr. VStrR) und Kap. 7.3.3 (betr. MWST).

8.12.2 Amnestie Nach Meinung von TS besteht eine Notwendigkeit ausgleichender Massnahmen zum Vorteil des Steuerpflichtigen (bspw. Reduktion verwaltungs-/strafrechtlicher Sanktionen; Verkürzung Verjährungs-/Nachsteuerfrist, Steueramnestie).

Die BDP und Teilnehmer aus dem Privatsektor (CCIG, CP, FER, FPV, FTAF, GPF, OAD FCT, TS, ODA Genève, OREF, ZVDS) beantragen – teils unter Verweis auf die Forderungen der Schweiz gegenüber dem Ausland – , die Revision des Steuerstrafrechts mit einer Am-nestie bzw. mit Regularisierungsmöglichkeiten von bisher nicht deklarierten Vermögenswer-ten zu verbinden oder solche Massnahmen zumindest zu prüfen.

8.12.3 Inkrafttreten und Anwendung der neuen Bestimmungen Der SAV beantragt, die Übergangsbestimmungen analog zur StPO96 auszugestalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hängige Verfahren nach alter Ordnung erledigt werden soll-ten, zumal aufgrund des neuen Verfahrensrechts Vorteile für den Beschuldigten zu erwarten seien.97

Die FDK und ein Teil der Kantone (AR, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, ZG) erwarten eine hinreichend lange Frist für die organisatorische Umstellung und Ausbildung des Personals aufgrund der neuen Untersuchungsmittel, lassen indessen aber offen, wie lange diese Frist sein soll. Einige von ihnen halten zudem fest, es sei sicherzustellen, dass Bund und Kantone die Änderungen gleichzeitig vornehmen.

8.12.4 Weitere Bemerkungen Anwaltsmonopol: 98 Die TK unterstützt die Regelung, wonach für die Vertretung in Übertre-tungsverfahren vor Steuerbehörden kein Anwaltsmonopol bestehen soll. Demgegenüber erachtet der SAV den Anwaltszwang als notwendig zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, da die Untersuchungsbehörde über die gesamte Breite von Zwangs-

93 Vgl. Art. 175 Abs. 4 bzw. Art. 181a Abs. 5 DBG; Art. 56 Abs. 1ter bzw. Art. 57b Abs. 5 StHG. 94 Art. 191 Abs. 5 VE DBG; Art. 60 Abs. 5 VE StHG. 95 Vgl. Ergebnisbericht GAFI Kap. 4.4.3 S. 48. 96 Vgl. Art. 446 ff. StPO. 97 Art. 220b VE DBG. 98 Art. 187 VE DBG; Art. 59 VE StHG.

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massnahmen verfügt. Für den ODA Genève soll angesichts der zunehmenden Komplexität und Schwere der Sanktionen eine Ausnahme vom Anwaltszwang nur bei Verfahrenspflicht-verletzungen vorgesehen werden.

Demgegenüber spricht sich der Kanton SO für eine weitergehende Lockerung vom Anwalts-zwang hinsichtlich von Steuerbetrug wegen Verwendung falscher Urkunden; da diese ein-fach zu beurteilen und meist im Strafbefehlsverfahren erledigt werden können, wäre es über-trieben, hierfür nicht die ordentlichen Steuervertreter zuzulassen.

«besonders ausgebildete Beamte»:99 Der Kanton GL erachtet die Forderung, speziell aus-gebildete Angestellte der Steuerverwaltung mit den Strafverfahren zu betrauen, für Kantone mit geringen Fallzahlen als unverhältnismässig. Der Kanton TI gibt zu bedenken, dass mit der Revision ein neuer Apparat aufgebaut werden müsse.

Ersatzfreiheitsstrafe:100 Für den Kanton SO ist fraglich, ob die Umwandlung von Übertre-tungsbussen in Ersatzfreiheitsstrafen sinnvoll ist oder ob sie nicht auf Geldstrafen zu be-schränken sei.

Anteil an Bundessteuer: Der Kanton BL legt dar, die Anwendbarkeit des VStrR führe zu Mehrkosten bei den Kantonen (Anspruch auf Pflichtverteidigung, unentgeltliche Prozessfüh-rung, Übersetzer, Untersuchungsmassnahmen). Der Verteilschlüssel in Artikel 195 Absatz 1 VE DBG sei deshalb zu prüfen und anzupassen. Der SSV bedauert, dass Städte und Ge-meinden an den Einnahmen aus Bussen und Nachsteuern weiterhin nicht beteiligt werden.

Steuerstrafstatistik: Die SP bekräftigt die bereits mittels parlamentarischer Vorstösse postu-lierte Forderung nach einer Steuerstrafstatistik.

Anhang:

Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten

99 Art. 20 Abs. 1 2. Satz VStrR. 100 Art. 36 StGB; vgl. erläuternder Bericht zu Art. 166 und 194 VE DBG.