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Ein Recht für alle

www.hessischer- landtag.de

DAS PETITIONSRECHT

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2 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 3

Was sind eigentlich Petitionen?

Wer ist berechtigt, Petitionen an seine

Volksvertretung zu richten?

Wie wende ich mich an den

Petitionsausschuss?

Wann ist der Petitionsausschuss die

richtige Adresse?

In welchen Fällen kann der Ausschuss

nicht tätig werden?

Der Petitionsausschuss

Wichtige Hinweise

Das Petitions-Recht in Leichter Spache

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DAS PETITIONSRECHTIM HESSISCHEN L ANDTAG

LIEBE MITBÜRGERINNEN UND MITBÜRGER,

die vorliegende Broschüre informiert Sie über Ihr Petiti-

onsrecht als Bürgerin und Bürger. Ein Recht, das grund-

sätzlich Ihnen allen zusteht: Jedermann hat die Mög-

lichkeit, sich mit Bitten oder Beschwerden unmittelbar

an seine Volksvertretung zu wenden und auf diese Wei-

se die politische Willensbildung mitzugestalten.

Der Hessische Landtag hat für die Prüfung und Beant-

wortung von Petitionen der Bürgerinnen und Bürger

einen Petitionsausschuss eingesetzt.

Die Broschüre erläutert, was eine

Petition ist, wer berechtigt ist, eine

Petition an die Volksvertretung zu

richten und welcher Verfahrens-

weg von dem Petenten einzuhal-

ten ist. Auch werden die Mitglie-

der des aktuellen Petitionsaus-

schusses des Hessischen Landtags

in dieser Broschüre vorgestellt.

Nehmen Sie Ihr Petitionsrecht als Bürgerinnen und Bür-

ger wahr! Mit Ihren Eingaben können sie dazu bei-

tragen, unsere Demokratie mit Leben zu erfüllen. Die

Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkann-

ter Bestandteil demokratischer Grundrechte.

Ich darf Sie nun auf eine kleine Informationsreise

durch das Petitionsrecht einladen.

Ihr

Norbert Kartmann

Präsident des Hessischen Landtags

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4 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 5

Das Petitionsrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger

die Möglichkeit, sich mit einem Schreiben gegen Unge-

rechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Be-

handlung durch staatliche Stellen zu wehren. Solche

Eingaben von Bürgerseite nennt man Petitionen.

In der Hessischen Verfassung heißt es dazu im Kapitel

Die Rechte des Menschen: „Jedermann hat das Recht,

allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder

Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die

Volksvertretung zu richten“ (Artikel 16).

Neben Anträgen oder Beschwerden greift der Petitions-

ausschuss auch Anregungen, Bitten oder Ideen auf. So

können Bürgerinnen und Bürger unmittelbar Anregun-

gen zur politischen Willensbildung, zur Kontrolle der Ver-

waltung und in Ausnahmefällen sogar zur Gesetzge-

bung geben, oder auch dazu beitragen, die Verwal-

tung beweglicher und bürgerfreundlicher zu machen.

WAS SIND EIGENTLICH PETITIONEN?

WER IST BERECHTIGT, PETITIONEN AN SEINE VOLKSVERTRETUNG ZU RICHTEN?

Die Verfasser des Grundgesetzes und der

Hessischen Verfassung haben mit Bedacht

JEDERMANN das Recht zur Beschwerde

eingeräumt.

Damit steht dieses wichtige Instrument der

Demokratie jedem zur Verfügung, der sich

durch eine Verwaltungsentscheidung

benachteiligt fühlt.

So wird unter anderem auch

Minderjährigen,

unter Betreuung Stehenden,

Strafgefangenen oder

gesellschaftlichen Gruppen wie Bürgerinitiativen oder Vereinen

das Recht eingeräumt, sich Hilfe suchend

an ihre Volksvertretung zu wenden.

Das Petitionsrecht ist ein persönliches

Recht, das man für sich selbst oder auch

für andere mit deren Einverständnis

wahrnehmen kann. Es kann sich auch um

Anliegen handeln, die das Allgemeinwohl

berühren.

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6 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 7

Das Recht, das jedermann zusteht (Artikel 17 Grundge-

setz und Artikel 16 Hessische Verfassung), soll mühelos in

Anspruch genommen werden können. Daher gibt es

für die Formulierung einer schriftlichen Eingabe keiner-lei Formvorschriften. Die Eingebenden (Petenten) sollen

ihr Anliegen so vortragen, wie sie es sehen und wie es

ihnen ihre Ausdrucksmöglichkeiten erlauben. Das Anlie-

gen muss sich aber auf eine Verwaltungsentscheidung

oder Gesetzeslücke beziehen und eine konkrete Sach-

bitte enthalten. Keine Eingaben in diesem Sinne sind

bloße Kommentare zu politischen Entscheidungen, Zu-

schriften, deren Inhalt sich in Beschimpfungen erschöpft,

oder Meinungsäußerungen, aus denen das Ziel, eine

sachliche Prüfung zu veranlassen, nicht zu entnehmen

ist.

WIE WENDE ICH MICH AN DEN PETITIONSAUSSCHUSS?

Eingang der Petition beim Hessischen Landtag

Landtagskanzlei bittet Landesregierung um

Stellungnahme

Landtagskanzlei prüft die Stellungnahme

Der PTA berät und beschließt über die Petition

(ggf. weitere Sachaufklärung, evtl. Ortstermin)

Beschlussvorschlag des PTA wird dem Plenum

des Landtags vorgelegt

Plenum entscheidet über den

Beschluss vorschlag

Entscheidung wird Petent/in mitgeteilt

Landtagskanzlei

Petitionsausschuss (PTA)

Plenum

DER WEG EINER PETITION

Auch anonyme Petitionen können nicht bearbeitet

werden. Deshalb sollen die schriftlich an den Petitions-

ausschuss gerichteten Eingaben immer Namen und

Adresse der Einsenderin oder des Einsenders enthalten

und auch persönlich unterschrieben sein.

Der Petitionsausschuss führt auch Bürgersprechstunden

durch. Die Termine werden auf der Internetseite des

Hessischen Landtags (www.hessischer-landtag.de) be-

kannt gegeben.

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Der Petitionsausschuss kann sich mit allen Anliegen be-

fassen, die sich auf Entscheidungen von Behörden be-

ziehen, die der Aufsicht des Landes Hessen unterstehen.

Dies sind etwa die Gemeinden, Kreise, die Regierungs-

präsidien und die Ministerien, ebenso beispielsweise

die Versorgungs- oder Finanzämter, die Landesversiche-

rungsanstalt, die Polizei oder die Schulen des Landes

Hessen.

Die Vielzahl der Institutionen macht es den Bürgerinnen

und Bürgern oft schwer, für ihr Anliegen die richtige Ad-

resse zu finden. Der Petitionsausschuss leitet in den Fällen,

in denen er für die Bearbeitung einer Angelegenheit

nicht zuständig ist, die Eingabe an die zuständige Stelle

weiter. Oder er zeigt einen Weg auf, wie der Bürgerin

oder dem Bürger geholfen werden kann.

Grundsätzlich gilt: Für Beanstandungen gegenüber Lan-desgesetzen oder Landesbehörden ist der Hessische Landtag zuständig.

IN WELCHEN FÄLLEN KANN DER AUSSCHUSS NICHT TÄTIG WERDEN?

Gerichtsurteile sind grundsätzlich von einer parlamen-

tarischen Prüfung ausgeschlossen: Nach unserer Verfas-

sung ist die Unabhängigkeit der Gerichte zu wahren,

das heißt, richterliche Entscheidungen dürfen vom Par-

lament weder überprüft noch abgeändert oder aufge-

hoben werden. Eingaben dürfen jedoch sehr wohl auf

Mängel oder Ungerechtigkeiten in einem Gesetz ver-

weisen, das die Grundlage eines Urteils bildet.

Ebenso können privatrechtliche Streitigkeiten, etwa mit

Geschäfts- oder Vertragspartnern, Nachbarn oder der

Familie nicht vom Ausschuss behandelt werden. In die-

sen Fällen kann nur auf dem ordentlichen Rechtsweg

Hilfe gesucht werden.

WANN IST DER PETITIONSAUSSCHUSS DIE RICHTIGE ADRESSE?

8 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 9

Für Beanstandungen gegenüber Bundes-gesetzen oder Bundesbehörden ist der Deutsche Bundestag (Petitionsausschuss, Platz der Republik, 11011 Berlin) zuständig.

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DER PETITIONSAUSSCHUSS

10 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 11

Ypsilanti, Andrea (SPD)

Müller (Kassel), Karin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meysner, Markus(CDU)

Alex, Ulrike(SPD)

Yüksel, Turgut(SPD)

Arnoldt, Lena(CDU)

Reul, Michael(CDU)

Barth, Elke(SPD)

Goldbach, Eva (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Bartelt, Dr. Ralf-Norbert (CDU)

Serke, Uwe(CDU)

Holschuh, Rüdiger(SPD)

Öztürk, Mürvet (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Hofmeister, Andreas(CDU)

Veyhelmann, Joachim (CDU)

Müller (Schwalm-stadt), Regine (SPD)

Cárdenas, Barbara (DIE LINKE)

Kasseckert, Heiko (CDU)

Wallmann, Astrid(CDU)

Roth, Ernst-Ewald(SPD)

Rock, René(FDP)

Vorsitzende: Stellv. Vorsitzende:

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Bürgersprechstunde

Online-Petition

www.hessischer-landtag.de/petition

Ihre Petition richten Sie bitte an:

Petitionsausschuss des

Hessischen Landtags

Schlossplatz 1-3

65183 Wiesbaden

Telefon: 0611 - 350-235

Telefax: 0611 - 350-459

online über die Homepage www.hessischer-landtag.de

eMail: [email protected]

Weitere Informationen über den Hessischen Landtag

und die Arbeit des Petitionsausschusses erhalten Sie im

Internet.

Hinweis:

Schwere Wörter im Text sind blau geschrieben.

Die Wörter werden im Text erklärt.

ERFAHREN SIE MEHR

WICHTIGE HINWEISE

Das Petitions-Recht in Leichter Sprache

12 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 13

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Jeder Mensch darf an den Hessischen Landtag schreiben.

Zum Beispiel:

Man kann eine Beschwerde schreiben.

Oder einen Wunsch.

Man kann auch einen Vorschlag machen.

Man kann aus verschiedenen Gründen an den Hessischen Landtag schreiben.

Zum Beispiel:

Man ist mit einer Entscheidung von einem Amt nicht einverstanden.Dann kann man einen anderen Vorschlag machen.

14 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 15

In diesem Text geht es um den Hessischen Landtag.

Dort sind 110 Menschen.

Man nennt sie: Abgeordnete.

Die Abgeordneten regieren in Hessen.

Das heißt zum Beispiel:

Sie machen Gesetze für Hessen.Das sind Regeln.

Sie treffen wichtige Entscheidungen für Hessen.

Die Bürger und Bürgerinnen in Hessen haben die Abgeordneten gewählt.

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Man fühlt sich von einem Amt ungerecht behandelt.Dann kann man eine Beschwerde schreiben.

Man möchte, dass ein Gesetz geändert wird.Dann kann man einen Vorschlag dazu machen.

In schwerer Sprache heißt der Vorschlag: Petition

Jeder Mensch hat das Recht, eine Petition zu schreiben.

Das heißt:

Jeder Mensch hat das Recht, einen Vorschlag zu machen.

Man schreibt den Vorschlag über die Internet-Seitewww.hessischer-landtag.de

Oder man schreibt einen Brief.Adresse: Hessischer LandtagSchlossplatz 1 – 365183 Wiesbaden

16 Das Petitionsrecht Das Petitionsrecht 17

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IMPRESSUM

Herausgeber:Präsident des Hessischen Landtags, Norbert Kartmann, Hessischer Landtag, Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden

Druck:ColorDruck Solutions GmbH, Gutenbergstraße 4, 69181 Leimen; DER BLAUE ENGEL, weil aus 100% Altpapier, schützt die Ressourcen.

Gestaltung:Cicero Gesellschaft für Werbung und Kommunikation mbH, Taunusstraße 52, 65183 Wiesbaden

Fotos:Titel: Digitalstock/883315; Seite 2, 3, 8-9: Hermann Heibel; Seite 4: Fotolia/31501869; Seite 6: Fotolia/ 60379853; Seite 11: Abg. René Rock: Frank Ossenbrink; Die Fotos der anderen Abgeordneten sind von den jeweiligen Fraktionen frei von Rechten Dritter zur Verfügung gestellt worden.

Leichte Sprache:Text: Lebenshilfe Main-Taunus. Annette Flegel.Auf Leichte Sprache geprüft von: Ruth Eckhardt, Maren Klie, Nils GonglachBilder: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behin derung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013Leichte Sprache Logo: © European Easy-to-Read Logo: Inclusion Europe. Mehr Infos unter: www.inclusion-europe.org/etr

Diese Publikation wird vom Hessischen Landtag im Rahmen der parlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Eine Verwendung für die eigene Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Fraktionen, Mandats-trägern oder Wahlwerbern – insbesondere zum Zwecke der Wahlwerbung – ist grundsätzlich unzulässig.

So geht es mit dem Vorschlag weiter:

Einige Abgeordnete arbeiten in einer Gruppe zusammen.

Dort reden sie über den Vorschlag.

Und sie entscheiden, wie es mit dem

Vorschlag weiter geht.

In schwerer Sprache heißt die Gruppe: Petitions-Ausschuss.

Danach entscheiden alle Abgeordneten über den Vorschlag:

Sie nehmen den Vorschlag an.

Oder sie lehnen den Vorschlag ab.

Die Abgeordneten treffen die Entscheidung in einer Sitzung.

Die Sitzung heißt in schwerer Sprache: Plenar-Sitzung.

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