Einführung in das Zuwanderungsgesetz Prof. Dr. Dorothee Frings.

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Einführung in das Zuwanderungsgesetz Prof. Dr. Dorothee Frings

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Einführung in das Zuwanderungsgesetz

Prof. Dr. Dorothee Frings

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Das Zuwanderungsgesetz - kein großer Wurf für Migrantinnen

Drei Grundannahmen führten zur Änderungen/ Modifizierung des Ausländerrechts:

Deutschland benötigt Zuwanderung, um die demographische Entwicklung auszugleichen, das unzureichend ausgebildete Humankapital aufzustocken und sich am globalen Kampf um die „besten Köpfe“ zu beteiligen.

Deutschlands Anteil an den Belastungen durch Kriege, Verelendung und Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen soll so gering wie möglich gehalten werden.

Deutschland benötigt ein Integrationskonzept, soll Zuwanderung nicht zum volkswirtschaftlichen Verlustgeschäft werden.

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Das Normbild des männlichen, erwachsenen, gesunden, in einem Arbeitsverhältnis stehenden Zuwanderers mit einer Familie als gelittenem Anhängsel. Hauptorientierungspunkt bleibt der Wert der Erwerbsarbeit, andere gesellschaftlich nützliche Beiträge von Menschen in dieser Gesellschaft werden kaum in den Blick genommen.

Das humanitäre Flüchtlingsrecht wird als unausweichliches Übel betrachtet, den Menschen wird mit ordnungspolitischen Restriktionen ohne Rücksicht auf Würdeverletzungen begegnet, die Politik setzt auf gesellschaftliche Ausgrenzung.

Vieles aus frauenpolitischer Sicht Wünschenswertes hat keinen Eingang in dieses Gesetz gefunden hat, andererseits finden sich Spuren frauenpolitischer Lobbyarbeit an einigen Stellen deutlich sichtbar, an anderen eher in den Bezugnahmen zwischen Einzelnormen.

Geblieben ist vor allem:

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Aufenthaltstitel & Co.

Rechtmäßiger Aufenthalt

Visum oderVisumsfreier touristischer Aufenthalt

Fiktions-bescheinigung = Aufenthalts-titel beantragt

Aufenthalts-erlaubnis

Niederlassungs-Erlaubnis+ Daueraufenthaltsrecht EU

Freizügigkeits-Bescheinigungfür EU-Bürger

Legaler Aufenthalt

Duldung =Aussetzung der Abschiebung

Grenzübertritts-bescheinigung = Ausreisefrist

Aufenthalts-gestattungwährend dem Asylverfahren

Aufenthalts-erlaubnis-EUFür Familienan-gehörige

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Beispiele:

Eine rumänische Staatsangehörige, die sich seit knapp drei Monaten in Deutschland aufhält, kann entweder wegen einem dringenden Grund eine Verlängerung ihres visumfreien Kurzaufenthalts nach § 40 AufenthV be-antragen, oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck be-antragen. Sie erhält dann zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Leistungen erhält sie nach AsylbLG.

Eine türkische Staatsangehörige, die sich nach 12 Monaten Aufenthalt von ihrem Ehemann trennt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG be-antragt, erhält zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.

Eine polnische Staatsangehörige, die sich in Deutschland als Übersetzerin selbständig gemacht hat, erhält eine Freizügigkeitsbescheinigung. Wenn ihr Einkommen nicht reicht, kann sie Leistungen nach SGB II beziehen.

Eine kongolesische Staatsangehörige, die mit einem Visum Angehörige besucht hat, jetzt aber wegen einer Erkrankung nicht zurückreisen kann, erhält eine Duldung. Leistungen erhält sie nach AsylbLG.

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Die Aufenthaltstitel:Aufenthaltserlaubnis

Voraussetzungen § 5

AufenthG

-in der Regel-

• Pass

• gesicherter Lebensunterhalt

• kein Ausweisungsgrund

• zweckgerichtetes Visum

Für Frauen wichtig !

Auch von der Visumspflicht gibt es Ausnahmen.

Zweck:

§§ 16, 17 Ausbildung

§ 18 Beschäftigung

§ 21 Selbständige Tätigkeit

§ 24 vorübergehender

Schutz

§§ 22, 23, 23a, 25

humanitäre Gründe

§ 27-36 Familiennachzug

§ 37 Recht auf Wiederkehr

§ 38 ehemalige Deutsche

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Die Definition des gesicherten Lebensunterhalts

Einheitliche Definition in § 2 Abs. 3 AufenthG:

Maßstab ist Alg II/ Sozialhilfe + Krankenversicherung

Lebensunterhalt kann auch durch Dritte gesichert werden: z.B. durch Partner, Eltern, etc.

Klarstellung auch für Studentinnen

Kindergeld muss bei der Prüfung des Familien-einkommens berücksichtigt werden.

Aber: Sie benötigen weiter die Hilfe Anderer, ihr Beitrag zu Erziehung oder Pflege berechtigt sie nicht, Hilfen nach SGB II/ SGB XII in Anspruch zu nehmen.

Forderung: auch der Kinderzuschlag darf nicht als Inanspruch-nahme öffentlicher Leistungen gelten!

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Niederlassungserlaubnis

Allg.Voraussetzungen § 9

• 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis• gesicherter Lebensunterhalt

(Ausnahme: Behinderung)• 5 Jahre erwerbstätig

(Ausnahmen: in der Ausbildung, Kindererziehung und Pflege werden angerechnet)

• ausreichend Sprachkenntnisse• Kenntnisse der Gesellschaftsordnung

Abweichungen u.a.: • Flüchtlinge und Angehörige von Deutschen nach 3 Jahren• Humanitäre nach 7 Jahren• Kinder 16/18 Jahre• Hochqualifizierte sofort

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Familiennachzug zu Ausländern

Regelvoraussetzungen+ WohnraumAusnahme: anerkannte Flüchtlinge

Ehegatten und Lebenspartner Niederlassungserlaubnis oder seit 5 J. Aufenthalts-

erlaubnis Aufenthaltserlaubnis +

Flüchtlingsausweis Ehe bereits im Heimatland + voraussichtl. Aufenthalt länger als 1 Jahr im übrigen nach Ermessenausgeschlossen für Humanitäre nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG

Kinder Minderjährige bei gemeinsamer Einreise mit beiden Eltern oder mit allein Sorgeberechtigter/m Minderjährige zu beiden Eltern

oder allein Sorgeberechtigter/m + ausreichend Sprachkenntnisse ohne Sprachkenntnisse bis 16 J. wegen Kindeswohl, nach Ermessen

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Familiennachzug zu Deutschen

Keine Anforderungen an Lebensunterhalt und Wohnraum

Ehegatten Lebenspartner (registriert) minderjährige, ledige Kinder Elternteil eines minderjährigen., ledigen

Deutschen zur Ausübung der Personensorge nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn die

familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird

Nach 3 Jahren – in der Regel -Niederlassungserlaubnis, in der Praxis wird meist gesicherter Lebensunterhalt gefordert.

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Eigenständiges Aufenthaltsrecht § 31

Voraussetzungen:• zwei Jahre Lebensgemeinschaft in Deutschland• oder Tod des Partners• oder besondere Härte

Ist der Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen gesichert und hat der Ehemann eine Niederlassungserlaubnis, erhält auch die Ehefrau eine Niederlassungserlaubnis.

Bei der ersten Verlängerung ist der Bezug von Leist-ungen nach SGB II/SGB XII in der Regel unschädlich, danach wird nach Ermessen verlängert..

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Förderung der Integration durch Sprach- und Orientierungskurse

Berechtigt und verpflichtet sind :

Personen, die entweder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit erhalten,

Personen, die zum Zweck des Familiennachzugs nach Deutschland kommen. Aus der Gruppe der Ausländer mit humanitärem Aufenthalt sind nur Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Konvention anspruchsberechtigt,

jüdische Bürger der ehemaligen Sowjetunion,

Spätaussiedler (keine Verpflichtung)

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Andere AusländerInnen können von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden, wenn

ein besonderer Integrationsbedarf besteht oderbei Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wenn

die Teilnahme für erforderlich gehalten wird, um die Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Es sollen gruppenspezifische Kurse, insbesondere auch für Frauen eingerichtet werden, in der Praxis wird dies kaum realisiert, weil zwischen den verschiedenen Trägern bislang kaum Kooperation besteht.

AusländerInnen können nach § 44 Abs. 4 AufenthG selbst einen Antrag auf Teilnahme am Integrationskurs stellen.

Umfang: 630 Stunden =Basissprachkurs mit 300 Stunden, Aufbausprachkurs mit 300 Stunden und Orientierungskurs mit 30 Stunden.

Alle Teilnehmer, die keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen, müssen 1,- € pro Unterrichtsstunde bezahlen.

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Sprachförderung für Migrantinnen nach einer Familienphase

§ 16 SGB IIOffener Katalog der

Integrationsinstrumente

§ 44a Abs. 1 Nr. 2a AufenthGAufforderung und Verpflichtung

zum Integrationskurs

Mitarbeiter der ArGe empfiehlt ABH fordert auf

Ausländerrechtliche Verpflichtung

Aufnahme in die Eingliederungs-Vereinbarung nach § 15 SGB II

Sanktionsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 SGB II

SanktionsmöglichkeitNach § 44a Abs. 3 S. 2 AufenthG

Aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige (§ 4 Abs. 5 AufenthG)Verpflichtung nur durch Eingliederungsvereinbarung nach SGB II

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Nimmt jemand trotz bestehender Verpflichtung nicht am Kurs teil, so ist dies bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen. Die Ablehnung der Verlängerung ist im Wege des Ermessens allerdings nur möglich, wenn kein Anspruch

auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht.

Die Teilnahme an den Kursen verkürzt die Wartezeit für die Einbürgerung von 8 auf 7 Jahre.

Bei türkischen Staatsangehörigen darf die Nicht- Teilnahme nicht berücksichtigt

werden.

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Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen zur Existenzsicherung

EU-15

Keine Genehmig-ung erford-erlich

Kein Anspruch nach SGB II während der Arbeits-suche

Beitritts-staaten

Selbständige Tätigkeit ohne Ge-nehmigung

Arbeit mit Arbeitser-laubnis-EU

Nach 1 Jahr Arbeitsbe-rechtigung-EU

Niederlas-sungser-laubnis

Immer mit der Erlaubnis zur Erwerbs-tätigkeit verbunden,

Leistungen nach SGB II gefährden den Aufenthalt nicht

Familien-angehörige von DeutschenImmer mit der Er-laubnis zur Erwerbs-tätigkeit verbunden,Leistungen nach SGB II gefährden den Aufenthalt nicht

Familien-angehörige von Ausländern

Erwerbser-laubnis hängt von der Erlaubnis des Stammbe-rechtigten ab,

Leistungen nach SGB II gefährden den Aufenthalt

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Arbeitsagenturprüft

ABHprüft Voraussetzungen

für den Aufenthaltübernimmt

die Entscheidung

Bittet um Stellungnahme

stimmt zu oder lehnt ab

Antragstellerin beantragt Aufenthaltstitel incl. Beschäfti-gungserlaubnis *

Bescheid an die Antragstellerin

* oder Antrag auf Änderung des Aufenthaltstitels bzgl. der Beschäftigungserlaubnis

Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis(nur wenn keine Erwerbserlaubnis im Pass eingetragen ist)

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Die Arbeitsmarktprüfung nach § 39 AufenthG

Die Arbeitsagentur prüft vor Zustimmung zu einer Beschäftigungserlaubnis:

1. Ob deutsche oder EU-Arbeitnehmer oder andere Arbeitnehmer, denen die Beschäftigung erlaubt ist, für den gewünschten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, und

2. Ob sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Die Beschäftigungserlaubnis kann hinsichtlich des Arbeitgebers, des Berufs, des Orts und der Arbeitszeit beschränkt werden.

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Zustimmung zur Beschäftigungserlaubnis ohne Prüfung des Arbeitsmarkts

1. Verlängerung einer bisherigen Arbeitserlaubnis, die für mindestens ein Jahr galt, für eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (§ 6 BeschVerfV).

Eine serbische Staatsangehörige erhielt im Jahr 2004 eine Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit als Krankenschwester im Krankenhaus der Stadt B., da damals ein Personalnotstand im Krankenhausbereich bestand. Zwischenzeitlich haben zwei Kliniken geschlossen und es besteht kein Personalnotstand mehr. Dennoch kann der Krankenschwester die Beschäftigungserlaubnis für die Tätigkeit im Krankenhaus verlängert werden.

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2. Personen mit Aufenthaltserlaubnis und längerem Aufenthalt oder längerer Erwerbstätigkeit (§ 9 BeschVerfV)

Die Krankenschwester könnte nach drei Jahren Tätigkeit im städtischen Krankenhaus eine Beschäftigungserlaubnis ohne Beschränkung erhalten, mit der sie auch in eine Privatpraxis in der Stadt X wechseln könnte.

• Nach vier Jahren ununterbrochenem erlaubtem oder geduldetem Aufenthalt in Deutschland, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.

Eine Familie ist im Jahr 2001 aus Afghanistan geflohen. Sie haben in Deutschland Asyl beantragt. Dies wurde abgelehnt. Da eines der Kinder zum Überleben zwingend auf eine Nierendialyse angewiesen ist, erhalten die Familienmitglieder Aufenthaltserlaubnisse. Da sie sich bereits vier Jahre ununterbrochen erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhalten, bekommen die Eltern eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis.

• Nach drei Jahren erlaubter versicherungspflichtiger Beschäftigung, die auch zu Zeiten erfolgt sein kann, zu denen noch kein Aufenthaltstitel erteilt war.

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3. Junge Menschen (§ 8 BeschVerfV)Jungen Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und vor dem 18. Geburtstag eingereist sind, für

• eine anerkannte Berufsausbildung,• oder wenn ein Schulabschluss in Deutschland erworben

wurde,• oder nach Abschluss einer einjährigen schulischen

Berufsvorbereitung,• oder nach Abschluss einer berufsvorbereitenden Maßnahme

der AA,• oder nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsaus-

bildungsvorbereitung.

Ein sudanesisches Mädchen kam 2003 wegen einer drohende Zwangsbeschneidung nach Deutschland. Sie erhielt keine Asylanerkennung, jedoch eine Duldung, wegen der Gefährdung bei einer Rückkehr. Anfang 2005 bekam sie dann eine Aufenthaltserlaubnis. Nachdem sie ihren Hauptschulabschluss abgelegt hat, kann sie eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis bekommen.

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4. Härtefälle (§ 7 BeschVerfV)z.B.

Die von Menschenhändlern zum Zwecke der Prostitution nach Deutschland gebrachte ukrainische Staatsangehörige stellt sich als Zeugin in einem Verfahren gegen die Menschenhändler zur Verfügung. Für die Zeit des Verfahrens erhält sie eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis. Sie bekommt auf Grund eines Erlasses eine Beschäftigungserlaubnis ohne Prüfung des Arbeitsmarktes.

Eine traumatisierte Frau aus Bosnien bekommt die unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis auf Grund einer Dienstanweisung der BA.

Das Asylverfahren eines Bewerbers aus der zentralafrikanischen Republik dauert bereits seit 7 Jahren an. Ein Ende ist nicht abzusehen. Er konnte bislang noch nie einer Tätigkeit nachgehen. Einen so langen Zeitraum zur Untätigkeit verpflichtet zu sein, verstößt gegen die Menschenwürde.

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Eingeschränkter Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber

Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung ist nicht möglich, es sei denn es liegt ein Härtefall vor.

Im ersten Jahr des Aufenthalts besteht ein Beschäftigungsverbot.

Ein Beschäftigungsverbot besteht auch, wenn • sich eine Person nach Deutschland begeben hat, um Leistungen nach AsylbLG zu erlangen oder• Aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund des Verschuldens einer Person nicht vollzogen werden können,

Die Prüfung erfolgt durch die Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einem Antrag oder Verlängerungsantrag für einen konkreten Arbeitsplatz.

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Migrationsprozesse werden immer stärker von Frauen bestimmt.

Europa lässt sich nicht zumauern und die Vorstellung, Migration auf vorgeprüfte, ökonomisch einträgliche, sozial bedürfnislose Arbeitsroboter beschränken zu können, ist eine Illusion.

Aber die Gefahr ist groß, dass Migrantinnen in dieser Gesell-schaft ein Platz zugewiesen wird, der sie als Lohnsklaven in traditionell weibliche Bereiche des Dienstleistungssektors ausgrenzt und mit den Mitteln des Ausländerrechts diszipliniert.

Gesellschaftliche Teilhabe für Migrantinnen ist eine Utopie, es braucht viel Mut und Eigen-Sinn – vor allem der Migrantinnen selbst-, sie immer wieder nachdrücklich einzufordern.