Einführung in die Novellierung der AVR

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Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007 Einführung in die Novellierung der AVR Diakonisches Werk der EKD

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Einführung in die Novellierung der AVR. Diakonisches Werk der EKD. Einführung in die Novellierung. 1.Eingruppierung 2.Stufen 3.Tabellenstruktur 4. Besitzstandsregeln 5.Jahressonderzahlung 6.Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 7.Notlagenregelung - PowerPoint PPT Presentation

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Einführung in die Novellierung der AVR

Diakonisches Werk der EKD

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Einführung in die Novellierung

1. Eingruppierung

2. Stufen

3. Tabellenstruktur

4. Besitzstandsregeln

5. Jahressonderzahlung

6. Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote

7. Notlagenregelung

8. Vollständige Anwendung der AVR

9. Einmalzahlung

10.KZVK-Beitrag

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Eingruppierung § 12 AVR

• Die Eingruppierung erfolgt in 13 Entgeltgruppen• Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die ausgeübten

Tätigkeiten • Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein, z.B. im

Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen• Bei der Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt,

d.h. für die Eingruppierung ist es nicht mehr notwendig Arbeitsvorgänge zu bilden.

• Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der Tätigkeit das Gepräge geben.

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Eingruppierung § 12 AVR

• Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe

• Die Obersätze werden durch die Untersätze näher beschrieben

• Die Untersätze führen Tätigkeitsbereiche auf, in denen Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe durchgeführt werden

• Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, welche häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen

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z.B. Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, 12, 13, 15)

Obersatz: A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse voraussetzen

Untersatz: Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Aufgaben (Anm. 15) unter fachlicher Anleitung (Anm.4) mit unterschiedlichen Anforderungen in den Tätigkeitsbereichen :

Tätigkeitsbereiche: Pflege/Betreuung/Erziehung bei der Durchführung aktivierender oder tagesstrukturierender Aufgaben;

nichtärztlicher medizinischer Dienst;

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Entgeltgruppe 5 Teil A

• Richtbeispiele:

Stationsassistentin,

Unterstützungskraft in Kindertagesstätten,

Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben,

Heilerziehungshelferin mit speziellen Aufgaben,

Hausmeisterin.

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Überleitungstabelle

TW EGP

FG Tätigkeitsmerkmale VG EG

AB/L+

KOM

27 08/09

Mitarbeiterinnen undMitarbeiter alsGruppenleiterinnen bzw.Gruppenleiter mitmindestens zweijährigerabgeschlossenerBerufsausbildung (Anm.3,5)/Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter wie zu 8.nach vierjährigerBewährung, frühestensnach Abschluss derpädagogischenZusatzausbildung(Anm.3, 4)

06b/05c

7eigenständigerWahrnehmung vonAufgaben in denTätigkeitsbereichenPflege/Betreuung/Erziehung.Richtbeispiel:Gruppenleiterin ineiner Werkstatt fürbehinderte Menschen

Berufs-gruppen-einteilung

Einzel-gruppen-plan

Fall-gruppen Vergütungs-

gruppenNeueEntgelt-gruppe

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Entgeltstufen nach § 15 AVR

• Einarbeitungsstufe: Hier wird der Mitarbeiter eingruppiert, wenn ihm die Tätigkeit neu übertragen wird. Dies gilt für Berufsanfänger und für Mitarbeitende ohne Ausbildung.

• Basisstufe: Nach der Einarbeitungszeit kommt man in die Basisstufe. Hier erwirbt die Mitarbeiterin Organisations- und Berufskenntnisse.

• Erfahrungsstufe: Nach der erforderlichen Zeit in der Basissstufe wird der Mitarbeitende in die Erfahrungsstufe eingereiht.

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Tabellenstruktur(nicht abgesenkte Tabelle Anlage 2)

Entgelttabelle West (monatlich in Euro)

Einarbeitungsstufe Basisstufe ErfahrungsstufeEntgelt-gruppe Entgelt Verweildauer

(Monate)Entgelt Verweildauer

(Monate)Entgelt

1 --- 0 1.300,00 € 24 1.365,00 €

2 --- 0 1.497,00 € 48 1.571,85 €

3 1.605,50 € 6 1.690,00 € 48 1.774,50 €

4 1.731,85 € 12 1.823,00 € 48 1.914,15 €

5 1.900,00 € 24 2.000,00 € 72 2.100,00 €

6 1.974,10 € 24 2.078,00 € 72 2.181,90 €

7 2.185,95 € 24 2.301,00 € 72 2.416,05 €

8 2.412,05 € 24 2.539,00 € 72 2.665,95 €

9 2.638,15 € 24 2.777,00 € 72 2.915,85 €

10 3.002,00 € 24 3.160,00 € 72 3.318,00 €

11 3.412,40 € 24 3.592,00 € 72 3.771,60 €

12 3.596,70 € 24 3.786,00 € 72 3.975,30 €

13 4.067,90 € 24 4.282,00 € 72 4.496,10 €

95% 100% 105%

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Übergangszeitraum

Übergangsregelung § 15 a:

• Die Übergangszeit vom alten Entgeltsystem in das neue Entgeltsystem beträgt acht Jahre

• Dazu wird die Entgelttabelle abgesenkt. Nach der abgesenkten Tabelle werden die Mitarbeitenden bezahlt.

• Die Differenz zu der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter nach den Regelungen des § 18 als Besitzstandszulage weiter

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Abgesenkte Tabelle

Anlage 3 (2007)

Entgelttabelle West (monatlich in Euro)

Einarbeitungsstufe Basisstufe ErfahrungsstufeEntgelt-gruppe Entgelt Verweildauer

(Monate)Entgelt Verweildauer

(Monate)Entgelt

1 --- 0 1.300,00 € 24 1.365,00 €

2 --- 0 1.497,00 € 48 1.571,85 €

3 1.521,00 € 6 1.521,00 € 48 1.605,50 €

4 1.549,55 € 12 1.640,70 € 48 1.731,85 €

5 1.700,00 € 24 1.800,00 € 72 1.900,00 €

6 1.766,30 € 24 1.870,20 € 72 1.974,10 €

7 1.955,85 € 24 2.070,90 € 72 2.185,95 €

8 2.158,15 € 24 2.285,10 € 72 2.412,05 €

9 2.360,45 € 24 2.499,30 € 72 2.638,15 €

10 2.686,00 € 24 2.844,00 € 72 3.002,00 €

11 3.053,20 € 24 3.232,80 € 72 3.412,40 €

12 3.218,10 € 24 3.407,40 € 72 3.596,70 €

13 3.639,70 € 24 3.853,80 € 72 4.067,90 €

85% 90% 95%

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Übergangszeitraum

Übergangsregelung gem. § 15 a

Einarbeitungs-stufe

Basisstufe Erfahrungsstufe

Jahr 0 2007 85,00 v.H. 90,00 v.H. 95,00 v.H.

Jahr 1 2008 86,25 v.H. 91,25 v.H. 96,25 v.H.

Jahr 2 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.

Jahr 3 2010 88,75 v.H. 93,75 v.H. 98,75 v.H.

Jahr 4 2011 90,00 v.H. 95,00 v.H. 100,00 v.H.

Jahr 5 2012 91,25 v.H. 96,25 v.H. 101,25 v.H.

Jahr 6 2013 92,50 v.H. 97,50 v.H. 102,50 v.H.

Jahr 7 2014 93,75 v.H. 98,75 v.H. 103,75 v.H.

Jahr 8 2015 95,00 v.H. 100,00 v.H. 105,00 v.H.

Anlage 4

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Die 3 Kategorien des Besitzstandes

1. monatliche Vergleichsvergütung < als 105% also weniger als Erfahrungsstufe Anlage 2

=> Entgelt nach Anlage 3 (2007)

=> Besitzstandszulage zehrt sich auf

2. monatliche Vergleichsvergütung = oder >105% und < 110%

=> Entgelt nach Sonderstufe Anlage 5

=> Besitzstandszulage zehrt sich auf

3. monatliche Vergleichsvergütung = oder > 110 %

=> Entgelt 110% Anlage 2

(letzte Stufe Anlage 5)

=> statische Besitzstandszulage

(“Ewigkeitszulage”)

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Aufzehrung der Besitzstandszulage im Übergangszeitraum bei unter 105%

8 Jahre

8 Jahre Dauer der

Stufensteigerung

95 % 100 % 105 %

Vergleichsvergütung am Stichtag

-10-10

-10-10

Übergan

gsze itraum

Besitzstand

Absenkung

neues Entgelt

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Sonderstufe

105%2007

106,25%2008

107,5%2009

108,75%2010

110 %2011

Vergleichsvergütung zum Stichtag

Besitzstand

Entgelt

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Neues Entgelt(über 110%)

110%

Vergleichsvergütung

Besitzstand statisch

Besitzstand

neues Entgelt

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Jahressonderzahlung Anlage 14

• Ersatz für Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung

• Jeder Mitarbeiter erhält eine Jahressonderzahlung, wenn er sich am 1. November eines Jahres bereits und am 31. Dezember des Jahres noch in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber befindet

• 50% der Jahressonderzahlung werden im November gezahlt, die anderen 50% im Juni des Folgejahres

• Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember den Betrieb verlassen, haben einen Anspruch auf die zweite ggf. reduzierte Hälfte

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Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

• Schwierige Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können:

1. Bei einer direkten Konkurrenz zu Anwendern, die niedrigere Vergütungen zahlen (i.d.R. ambulante Pflege, ambulante Rehabilitation)

2. Bei einseitger Festsetzung der Preise für Leistungsangebote durch öffentlich- rechtliche Kostenträger (i.d.R. bei Schuldnerberatung, Migrantenberatung u.ä.)

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Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

Inhalt der Dienstvereinbarung:• Absenkung der Entgelte um bis zu 6 %

oder• Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im

selben Volumen ohne Erhöhung der Entgelte

oder• Kombination beider Möglichkeiten sofern das Gesamtvolumen

nicht überschritten wird• Gründe für die Absenkung• Für eine Gesamteinrichtung oder für eine Teileinrichtung

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DV zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR

ARK

Einrichtung

Einigungsstelle

DV

DV Beschluss

Einigung Nichteinigung

Beratung

Ja Nein

InkraftretenJa/Nein

Benachrichtigung

Dienstgeber

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Notlagenregelung nach Anlage 17

• Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notlage werden gegenüber der alten Regelung betriebswirtschaftlich enger gefasst (Cash-Flow-Berechnung) und setzen eine nachhaltige Bestandsgefährdung voraus

• Eine Notlage kann für Einrichtungen, aber auch wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile von Einrichtungen vorliegen

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Vollständige Anwendung der AVR

• Zweck der Regelung des § 1 Absatz 5 ist es, dass eine Vielzahl von Einrichtungen die AVR konsequent anwendet

• Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln

1. Anwendung der AVR auf alle Dienstverhältnisse

2. Leiharbeitnehmer nach dem AÜG dürfen nur zur kurzfristigen Überbrückung von

Personalengpässen eingesetzt werden

In einer Einrichtung mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist anzunehmen, dass eine Überbrückung kurzfristig

ist, wenn nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmer beschäftigt sind

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Besitzstand1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung

2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung

3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung

4. Feststellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts

5. Ausnahmen

6. Errechnung Besitzstandszulage

7. Zukunft der Besitzstandszulage

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Besitzstand

1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung

Monatsvergütung = Gundvergütung

+ Ortszuschlag

+ Allgemeine Zulage

+ Vergütungsgruppenzulage

+ EGP Zulage

+ persönliche Zulage nach Tarifumstellung (W-Gruppen und Ortszuschlag)

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Besitzstand

2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld

3. Errechnung der monatlichen Vergleichsverg.

Jahresvergleichsvergütung : 13

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Besitzstand

4. Fesstellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts

Vergleich: der monatlichen Vergütung mit 105 % des Entgeltes der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe nach Anlage 2

a) neue Entgeltgruppe ermitteln

b) Vergleich

aa) monatiche Vergleichsvergütung x 100

Engelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe(Anlage 2)

= %

bb) Vergleich des Betrags der monatlichen Vergleichsvergütung mit der Erfahrungsstufe der neuen Entgeltgruppe der Anlage 2

oder

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Besitzstand

c) Ergebnis:

• kleiner als 105% => Kategorie I

bzw. niedriger als Erfahrungswert (Anlage 2) Engelt aus Anlage 3(2007)

• gleich / größer als 105% => Kategorie II

niedriger als 110% Entgelt aus Anlage 5(1. Stufe)

• gleich/größer als 110% => Kategorie III

Entgelt aus Anlage 5

(letzte Stufe)

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Besitzstand

6. Errechnung Besitzstandszulage

Vergleichsjahresvergütung - Jahresentgelt = Besitzstandszulage

Jahresentgelt = neues Monatsentgelt x 13

Kategorie I= Monatsentgelt aus Tabelle Anlage 3

Kategorie II = Monatsentgelt aus Tabelle 5 1. Stufe

Kategorie III = Monatsentgelt aus Tabelle 5 letzte Stufe

13

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Besitzstand

7. Zukunft der Besitzstandszulage

a) Besitzstände der Kategorie I sind spätestens nach 8 Jahren aufgezehrt. Nach 8 Jahren ist bei der dann gültigen Entgelttabelle die Erfahrungsstufe mit 105% erreicht

b) Besitzstände der Kategorie II sind spätestens nach 4 Jahren aufgezehrt

c) Besitzstandszulagen der Kategorie III werden für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlt (“Ewigkeitszulage”)

Ausnahme: Höhergruppierung

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Berechnung Besitzstand

1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung

1. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 Stufe 3)

Monatsvergütung = Gundvergütung 1555,19

+ Ortszuschlag 524,13

+ Allgemeine Zulage 107,44

+ Vergütungsgruppenzulage -------

+ EGP Zulage 46,02

+ persönliche Zulage nach Tarifumstellung ------

(W-Gruppen und Ortszuschlag)

2232,78

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Berechnung Besitzstand

2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung

2232, 78 332, 34 28959,71

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Berechnung Besitzstand

3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung

Vergleichsjahresvergütung = monatliche Vergleichsvergütung

13

28959,71 = 2227,67

13

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Besitzstandskategorien

4. Feststellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts

monatliche Vergleichsvergütung: weniger als 105 % des Entgelts der Basisstufe der Entgeltgruppe nach Anlage 2

(Erfahrungsstufe) monatliche Vergleichsvergütung: mehr als 105%

monatliche Vergleichsvergütung: mehr als 110%

Entgelt neu: EG 7 Basisstufe aus Anlage 3 (2007) = 2070,90

Ist 2227,67 € weniger als 105% von EG 7, Basisstufe aus Anlage 2 ?

2227,67 € ist weniger als 2416.05 € = Katagorie I

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6. Errechnung der Besitzstandszulage

Vergleichsjahresvergütung - Jahresentgelt = Besitzstandszulage

13

28959,71 – 26921,70 = 2038,01 = 156,77 €

13 13

7. Zukunft der Besitzstandszulage Besitzstandszulage baut sich durch die Anhebung der Tabelle 3 und Stufensteigerung ab

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Berechnung Besitzstandszulageüber 105%

2. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a, Stufe 6)

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung: 2437, 78 332, 34 31588, 09

monatliche Vergleichsvergütung: 31588,09 = 2429,85

13

2429,85 € ist mehr als 2416,05 € (105 % der Basisstufe der EG 7 aus Anlage 2 = EG 7, Erfahrungsstufe)

Diese Krankenschwester ist in die Sonderstufe eingereiht

Krankenschwester erhält Entgelt nach Anlage 5 für das Jahr 2007

2416,05 € + Besitzstandszulage von 13.80 € (2429,85 - 2416,05)

=> Die Besitzstandszulage wird durch die Anhebung der Sonderstufe abgebaut

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Berechnung Besitzstandszulageab 110%

3. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a Stufe 9)

Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung2585,50 332,34 33482,07

monatliche Vergleichsvergütung: 2575,54

2575,54 € größer als 2531,10 € (110% der Basisstufe der EG 7 aus Anlage 2)

Entgelt in Höhe von 110% = 2531,10 €

Besitzstandszulage = 2575,54 - 2531,10 = 44, 44 EUR

44, 44 EUR als statische dauerhafte Besitzstandszulage