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Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter 5. Mai - 11. Mai 2013 Deutsche Richterakademie Trier Das Zulassungsverfahren Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe

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Einführungstagung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter

5. Mai - 11. Mai 2013Deutsche Richterakademie Trier

Das Zulassungsverfahren

Bernd Anstadt

Richter am Amtsgericht Karlsruhe

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im Zulassungsverfahren wird geprüft, ob ein eingegangener Insolvenzantrag zulässig ist– ob das angerufene Gericht örtlich und international zuständig ist– bei Fremdanträgen, gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO :

• ob eine Insolvenzforderung schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht wurde

• ob ein Eröffnungsgrund schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht wurde

• ob ein rechtliches Interesse des Gläubigers an der Eröffnung besteht

– bei Eigenanträgen :• ob die inhaltlichen und formalen Mindestanforderungen eingehalten wurden

• bei juristischen Personen die Antragsbefugnis (hierdurch ggf. weitere Anforderungen)

– Sonderprobleme :• mehrfache Insolvenzanträge

• Zweitinsolvenzverfahren

im weiteren Eröffnungsverfahren wird geprüft, ob der Insolvenzantrag begründet ist– also ob ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten des Verfahrens

gedeckt sind– Amtsermittlung, insbes. durch Sachverständigengutachten

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örtliche Zuständigkeit

Fremdanträge

Eigenanträge

Sachverständigen-bestellung

mehrfache Anträge

allgemein

Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger

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Antragsbefugnis bei juristischen Personen

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Aufgaben und Befugnisse

Zweitinsolvenzverfahren

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bei Fremdanträgen, ist gemäß § 14 Abs.1 S.1 InsO zu prüfen :• ob eine Insolvenzforderung schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht wurde

• ob ein Eröffnungsgrund schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht wurde

• ob ein rechtliches Interesse des Gläubigers an der Eröffnung besteht

bei allen Gläubigern : eine Insolvenzforderung wird glaubhaft gemacht z.B. :

• durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels, auch durch ein nicht rechtskräftiges und daher nur vorläufig vollstreckbares

Versäumnisurteil

Grund : • eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung ist voraus gegangen• und der Beklagte hatte rechtliches Gehör nicht durch einen nicht rechtskräftigen und daher vorläufig vollstreckbaren

Vollstreckungsbescheid somit nicht wenn die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wurde

oder die Vollstreckung aus dem Titel vorläufig eingestellt wurde ( wenn Letzteres gegen Sicherheitsleistung geschah, nur wenn diese erbracht ist )

• durch Vorlage von Schriftstücken, aus denen sich Entstehung, Rechtsgrund und Höhe der Forderung ergeben (z.B. Auftragsschreiben, genehmigte Rechnungen, Schuldscheine), oder

• notfalls durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einer mit dem Sachverhalt vertrauten Person, aus der alle maßgebenden Umstände im einzelnen hervorgehen.

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bei Fremdanträgen, ist gemäß § 14 Abs.1 S.1 InsO zu prüfen :• ob eine Insolvenzforderung schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht wurde

• ob ein Eröffnungsgrund schlüssig dargetan und glaubhaft gemacht wurde

• ob ein rechtliches Interesse des Gläubigers an der Eröffnung besteht

der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit wird dargetan und glaubhaft gemacht z.B. durch :

• durch Vorlage des Protokolls über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers oder über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (beide Unterlagen sollten nicht älter als 6 Monate sein),

• durch Vorlage entsprechender schriftlicher Erklärungen des Antragsgegners oder

• durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einer sachkundigen Person, aus der alle maßgebenden Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass der Antragsgegner nicht zahlungsfähig ist.

der Eröffnungsgrund der Überschuldung bei juristischen Personen kann von Gläubigern in aller Regel nicht dargetan werden, da dies eine Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der Vermögenswerte erfordern würde und der Antragsteller normalerweise keine genauen Einblick in diese Interna hat. Eine aktuelle ( max. 6 Monate alte ) Handelsbilanz des Antragsgegners reicht i.d.R. nur aus, wenn daraus eine eklatante Überschuldung ersehen werden kann.

(vgl. BGH ZInsO 2011, S. 970 und BGH ZInsO 2012, S. 732 - jeweils zum Anfechtungsrecht)

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Exkurs : Eröffnungsgründe bei natürlichen Personen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO)

= fällige Zahlungsverpflichtungen können nicht erfüllt werden

• fällig = gemäß § 271 BGB;

wirksame Stundungsabreden stehen der Fälligkeit entgegen

• durchsetzbar (z.B. nicht verjährt, sofern Schuldner Einrede erhoben hat)

• BGH ZInsO 2007, 939 : die Forderung muss „ernsthaft eingefordert“ werden; geringe Anforderungen ( Rechnungsübersendung reicht aus ), d.h. nur aus-drückliche Erklärungen des Gläubigers, dass er sich für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt, steht einem ernsthaften Einfordern entgegen

BGHZ 163, 134 = BGH ZInsO 2005, 807 :

• Zahlungsunfähigkeit : Der Schuldner kann 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten (oder mehr) länger als drei

Wochen nicht erfüllen außer es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die

Liquiditätslücke demnächst (fast) vollständig beseitigt wird

und den Gläubigern ist ein Zuwarten zuzumuten (günstige Zukunftsprognose)

bei einer Liquiditätslücke unter 10 %, wenn zu erwarten steht, dass dieser Anteil demnächst über 10 % liegt

• vorübergehende Zahlungsstockung : der Schuldner kann seine Liquiditätslücke binnen drei Wochen schließen

(einschließlich der bis dahin fällig werdenden Forderungen) auf unter 10 %

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Exkurs : Eröffnungsgründe bei juristischen Personen

(und z.B. GmbH & Co. KG vgl. §§ 18 Abs. 3, 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO)

Zahlungsunfähigkeit ( s.o.) und Überschuldung

Überschuldung bedeutet - zumindest bis 31.12.2013 (FinanzmarktstabilisierungsG)

(§19 Abs. 2 S. 1 InsO):

• das Vermögen der Schuldnerin deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr (rechnerische Überschuldung) Bewertung des Vermögens zu Liquidationswerten (nicht Fortführungswert) handelsrechtliche Bewertungsvorschriften gelten nicht stille Reserven und stille Lasten sind zu berücksichtigen

• es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich den Umständen nach (nicht nur „vage Hoffnungen“),

also nach Liquidität, Unternehmenskonzept und Ertragsfähigkeit Fortführungswille der Geschäftsführung notwendig mittelfristig (i.d.R. binnen zwei Jahren) sind Überschüsse zu erwarten, welche

die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten decken werden überwiegende Wahrscheinlichkeit, also mehr als 50 %

bei Eigenanträgen ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund (§ 18 Abs.1 InsO)

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Besonderheiten bei Insolvenzanträgen der Finanzämter und von SozialversicherungsträgernWeil es sich um Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger handelt, die an Recht und Gesetz besonders gebunden sind, sollen an die formalen Anforderungen der Glaubhaftmachung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden.

Sozialversicherungsträger :

Zur schlüssigen Darlegung der Forderung ist regelmäßig eine geordnete Aufstellung nach Monat und Arbeitnehmer erforderlich und zur Glaubhaftmachung die Vorlage von Leistungsbescheiden oder Beitragsnachweisen der Arbeitgeber. Die Vorlage nur eines Kontoauszuges reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten und Mahngebühren sind gesondert auszuweisen ( BGH ZIP 2004, 1466 = MDR 2004, 1261, bestätigt durch BGH ZInsO 2006, 828 und ZInsO 2009, 1533).

Weil die Beitragsnachweise vom Arbeitgeber (= Schuldner) nur noch elektronisch übermittelt werden ( § 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV, §§ 16, 23 Abs. 1 DEÜV ) dürfte in der Praxis die Vorlage von Computerausdrucken („Softcopy“) aus der EDV des Sozialversicherungsträgers aus-reichen, nicht jedoch nur ein Auszug aus dem Heberegister oder ein (häufig unverständ-licher) Ausdruck des Beitragskontos

Zur schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit reicht i.d.R. im Hinblick auf § 266 a StGB aus, dass rückständige Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt mehr als sechs Monaten glaubhaft gemacht werden ( BGH ZInsO 2006, 827 ). Hierfür reicht die Vorlage der EDV-Beitragsnachweise aus.

Bei zwischenzeitlichen geringfügigen Zahlungen ggf. großzügig handhaben.

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Besonderheiten bei Insolvenzanträgen der Finanzämter und von Sozialversicherungsträgern

Finanzämter :

Zur schlüssigen Darlegung der Steuer-Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen (auch als Computerausdruck, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen § 18 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Vorlage nur eines Kontoauszuges reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus ( BGH ZInsO 2006, 97 und ZInsO 2006, 828 = NZI 2006, 590, bestätigt durch BGH ZInsO 2009, 1533 ).

Die Steuerbescheide müssen nicht rechtskräftig sein (OLG Stuttgart NZI 1999, 491), es genügt wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 251, 254 AO vorliegen (was in den Insolvenzanträgen regelmäßig bescheinigt wird). Auch anfechtbar festgesetzte Steuern sind grds. vollstreckbar. Eine Einstellung kann nur durch das Finanzgericht erfolgen

Wie allgemein muss die Forderung nicht in voller Höhe glaubhaft gemacht werden, so dass Steuerbescheide nur für einzelne Steuerarten ausreichen

Zur schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit gibt es keine Besonderheiten, d.h. regelmäßig ist ein fruchtloser Vollstreckungsversuch durch Vorlage des Protokolls glaubhaft zu machen. Dies ist den Finanzbehörden leicht möglich, da sie selbst vollstrecken können. Eine vorherige Ankündigung des Vollstreckungsversuchs ist nicht notwendig

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Exkurs :–Einwendungen des Schuldners gegen die Höhe der Steuerforderungen (selbst wenn glaubhaft gemacht) reichen nicht aus, um den Antrag unzulässig zu machen

–bei Steuerschätzungen kann der Schuldner aber einwenden, die Steuererklärung sei inzwischen eingereicht und daraus ergebe sich keine Steuerschuld

–bei bestrittenen Einwendungen des Schuldners (z.B. Verrechnung mit Steuererstattungsansprüchen) muss ein Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden

–bei Einwendungen des Schuldners gegen die Höhe von Sozialversicherungs-beiträgen ist entsprechend zu verfahren

–wenn Schuldner (häufig) bei Gericht um Fristverlängerung zur Zahlung oder um die Möglichkeit zur Ratenzahlung nachsuchen, sind diese direkt an die Gläubiger zu verweisen unter Hinweis darauf, dass das Verfahren fortgesetzt werden muss, so lange keine Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung erfolgt ist

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Exkurs 2 :

Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 InsO

(seit 1.1.2011) :

Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre bereits schon einmal ein Insolvenzantrag anhängig war, wird der aktuelle Antrag nicht alleine dadurch unzulässig, dass die zu Grunde liegende Forderung bezahlt wird.

Der Gläubiger muss also nicht für erledigt erklären.

str. ob Sozialversicherungsträger Auskunft über frühere Anträge verlangen können (wohl ja : Amtshilfe)

am Besten schon von Amts wegen auf frühere Verfahren hinweisen (1. Verfügung)

Einzelheiten des weiteren Fortgangs des Verfahrens streitig

siehe gesondertes Referat

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Rechtliches Interesse•Normalfall :

das rechtliche Interesse wird durch Darlegung und Glaubhaftmachung einer Forde-rung und eines Insolvenzgrundes indiziert

•später nicht am Verfahren beteiligte Gläubiger : Aussonderungsberechtigte

wenn ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, können diese Gläubiger gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 InsO ihre Rechte außerhalb des Insolvenzverfahrens durchsetzen, daher sind sie nicht antragsbefugt;

typische Anwendungsfälle

die Sache steht im Alleineigentum des Gläubigers, auch bei Eigentumsvorbehalt (einfacher stets, verlängerter, wenn noch nicht verarbeitet) die Sache steht im Miteigentum des Gläubigers (außer Schuldner ist Miteigentümer) Forderungsinhaber beim echten Factoring

Absonderungsberechtigte, also insbesondere

Grundpfandgläubiger (§ 49 InsO); Hypothek, Grundschuld Pfandrechtsinhaber (§ 50 InsO) Sicherungseigentümer (§ 51 Nr. 1 InsO)

sind antragsbefugt, wenn ihnen der Schuldner auch persönlich haftet ( § 52 InsO) und nach der Verwertung ihres Sicherungsrechts noch eine Forderung verbleibt (sog. Ausfall). Der Ausfall muss glaubhaft gemacht werden (BGH NZI 2008, 182).

Gläubiger, die zweifelsfrei vollständig gesichert sind, haben kein Antragsrecht (BGH ZInsO 2008, 103); dies wird im Eröffnungsverfahren nur selten zweifelsfrei feststehen, schon gar nicht, wenn die Zulässigkeit erstmals geprüft wird.

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Rechtliches Interesse•Normalfall :oder Gläubiger muss nicht zuvor erfolglos die Einzelzwangsvollstreckung versucht haben (BGH ZVI 2004, 408) allerdings ist dies für ihn der einfachste Weg die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machenodie Höhe der Forderung ist nicht relevant (OLG Köln ZInsO 2000, 43)ounschädlich ist auch, wenn der Schuldner erst unlängst die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (= kein Missbrauch des Insolvenzantrags) oder sonst ersichtlich vermögenslos istokein rechtliches Interesse hingegen :bei verjährten Forderungenbei wirksam (!) gestundeten Forderungen (z.B. ergänzend zu Ratenzahlungs-vereinbarungen)bei noch nicht fälligen Forderungenbei sog. Druckanträgen, also wenn der Insolvenzantrag ausschließlich dazu dienen soll, den Schuldner zur Zahlung (auch Teilzahlung) an den Gläubiger zu zwingen, falls dies aus objektiven Kriterien erkennbar ist. Nachträglich z.B. erkennbar, wenn der Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach geringer Teilzahlung (< 50 %) oder lediglich Ratenversprechen des Schuldners für erledigt erklärt (str.)

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EigenanträgeAuch für Eigenanträge ist die Schriftform vorgesehen (§ 13 Abs. 1 InsO)

Einen Formularzwang (wie bei Verbraucherinsolvenzverfahren) gibt es bislang nicht, auch wenn § 13 Abs. 3 diese Möglichkeit vorsieht – BMJ arbeitet daran.

Praktikabler dürfte es sein, wenn die Gerichte ein fakultatives Formular anbieten. Bei einem Formularzwang auch bei laufendem Geschäftsbetrieb könnten (übermäßige) Rückfragen des Gerichts zu Verzögerungen führen.

inhaltliche Mindestanforderungen : Für die Zulässigkeit eines Eigen-Eröffnungsantrages ist es erforderlich, dass

Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen (BGH Z 153, 205 = BGH ZIP 2003, 358 = BGH ZInsO 2003, 217).

•bei Zahlungsunfähigkeit bedeutet dies eine Gegenüberstellung von derzeit fälligen Verbindlichkeiten und flüssigen Geldmitteln

•bei Überschuldung bedeutet dies eine Gegenüberstellung von derzeit fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten Wie streng diese Anforderungen gehandhabt werden, kommt auf die

Verfahrenssituation an :

•bei erkennbar eingestelltem Geschäftsbetrieb bietet es sich an, den Schuldner (oder Geschäftsführer) fristgebunden aufzufordern die Angaben zu ergänzen und insoweit ggf. ein übersandtes Formular zu verwenden.Bei juristischen Personen verstärkt ein Hinweis auf die Antragspflicht (§15a Abs. 1 InsO) und die Strafbarkeit ( § 15a Abs. 4, 5 InsO) die Motivation

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• bei Schuldnern, welche diese gerichtliche Aufforderung ersichtlich nicht verstanden haben, kommt auch eine mündliche Anhörung in Betracht

• wenn der Antrag auch auf fristgebundene Aufforderung nicht ergänzt wird, ist der Insolvenzantrag als unzulässig zurück zu weisen (bei natürlichen Personen wird ein ggf. gestellter Restschuldbefreiungsantrag auch abgewiesen) BGH a.a.O.

• bei laufendem Geschäftsbetrieb kann dies im Interesse der anderen wirtschaftlich Beteiligten (Gläubiger, Arbeitnehmer, Vertragspartner) evtl. zunächst großzügiger gehandhabt werden. bewährt hat sich insoweit, bei dem Schuldner oder Geschäftsführer telefonisch

nachzufragen und die Mindestangaben abzufragen. Bei den Verbindlichkeiten kann dann dabei auch davon abgesehen werden, eine Aufstellung nach einzelnen Gläubigern zu verlangen, sondern sich mit Angaben zu Gläubigergruppen (z.B. Lohnrückstände) zu begnügen oder notfalls sogar nur eine geschätzte Gesamtsumme der Verbindlichkeiten zu akzeptieren. Dabei können dann auch andere Kerndaten abgefragt werden (z.B. Mitarbeiteranzahl, Auftragsvolumen etc.)

aber muss nachgereicht werden (ESUG s.u.) wenn der Antrag so unzureichend ist, dass noch nicht einmal die telefonische

Erreichbarkeit des Schuldners (oder Geschäftsführers) angegeben ist, hilft oft eine kurze Internetrecherche (Telefonauskunft, evtl. eigene Homepage des Unternehmens) weiter

oft kommt wegen dieser Interessenlage auch in Betracht, schon vor einer Ergänzung der Mindestangaben Sicherungsmaßnahmen anzuordnen

• wenn der Antrag zwar ergänzt wird, der Schuldner danach aber seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 97, 101 InsO) nicht erfüllt, sind diese mit den Zwangsmitteln nach §§ 20 Abs. 1, 98 InsO durchzusetzen

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Voraussetzungen nach dem ESUGseit dem Inkrafttreten des ESUG am 01.03.2012 muss der Eigenantrag folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen :

Der Schuldner hat stets ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsO). Er muss außerdem eine Erklärung beifügen, dass die darin enthaltenen Angaben (und ggf. die weiteren Angaben nach Satz 4 und 5) richtig und vollständig sind (§ 13 Abs. 1 S. 7 InsO).

Beides ist nunmehr eine Zulässigkeitsvoraussetzung , fehlt also Verzeichnis oder Erklärung ist der Eröffnungsantrag zurückzuweisen. Sinnvoll ist auch hier, dem Schuldner eine kurze Frist (max. 1 – 2 Wochen, bei laufendem Geschäftsbetrieb kürzer) zur Nachbesserung zu setzen. vgl: AG Hamburg ZIP 2013, S. 134

wenn der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb hat soll er in diesem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis besonders kenntlich machen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 1 – 5 InsO) :

die höchsten Forderungen die höchsten gesicherten Forderungen die Forderungen der Finanzverwaltungen die Forderungen der Sozialversicherungsträger und die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung

Hierdurch soll das Gericht einen Überblick über die Gläubigerstruktur erhalten, insbesondere wenn das Gläubigerverzeichnis ungeordnet ist (oder alphabetisch geordnet). Unter bestimmten Voraussetzungen (s.u.) muss der Schuldner diese Angaben machen.

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der Schuldner hat (unklar, ob dies auch eine „Soll-Vorschrift“ ist) bei laufendem Geschäftsbetrieb auch Angaben zu machen

(§ 13 Abs. 1 Satz 5 InsO) : zur Bilanzsumme zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer

jeweils des voran gegangenen Geschäftsjahres

( Grund : so soll das Gericht feststellen können, ob die Grenzen nach § 22a Abs. 1 InsO überschritten sind, die an diese Werte anknüpfen, so dass dann zwingend ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet werden muss)

näher anderes Referat

Grenzwerte insoweit :

• 4.840.000,- € Bilanzsumme (das ist der Betrag, der sich ergibt, wenn man in einer Bilanz entweder sämtliche Aktiva oder sämtliche Passiva addiert) nach Abzug des ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.v. § 268 Abs. 3 HGB

• 9.680.000,- € Umsatzerlöse

• Jahresdurchschnitt von 50 Arbeitnehmern

Problematisch ist, dass keine Pflicht zu diesen Angaben besteht, wenn der Geschäftsbetrieb schon eingestellt ist. Möglicherweise muss aber trotzdem ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, ohne dass das Gericht davon weiß, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Teilweise wird daher vertreten, dass das Gericht den Sachverständigen auch beauftragen soll, diese Werte zu ermitteln.

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die Angaben nach Satz 4 (zur Gläubigerstruktur) sind verpflichtend wenn ein laufender Geschäftsbetrieb besteht

der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt (§§ 270, 270a 270b InsO) und der Schuldner die Größenmerkmale des § 22 a Abs. 1 InsO erfüllt („zwingender

Gläubigerausschuss“) oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde (§§ 21

Abs. 2 Nr. 1a, 22 a Abs. 2 InsO)

näher anderes Referat

Es ist noch umstritten, ob schon eine der drei Voraussetzungen dazu führt, dass diese Angaben verpflichtend werden, oder ob die beiden ersten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Ich tendiere dazu, dass (bei der Grundvoraussetzung des laufenden Geschäfts-betriebs) neben der beantragten Eigenverwaltung entweder ein zwingender vorläufiger Gläubigerausschuss ansteht oder ein vorläufiger Gläubigerausschuss beantragt sein muss. Alleine für die Eigenverwaltung ist die Gläubigerstruktur nämlich von unterge-ordneter Bedeutung, aber für die Zusammensetzung oder Notwendigkeit eines Gläubigerausschusses schon relevant.

Es ist auch umstritten, ob der Insolvenzantrag unzulässig wird, wenn der Schuldner (oder ein sonst Antragsberechtigter) nachträglich einen Gläubigerausschuss beantragt, aber der Schuldner die Pflichtangaben zur Gläubigerstruktur nach § 13 Abs. 1 S. 4 InsO noch nicht eingereicht hat.

Sinnvoll ist auch hier, dem Schuldner eine kurze Frist zur Nachbesserung zu setzen. Reicht er dann diese Angaben nicht nach, wird der Antrag m.E. unzulässig.

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Antragsbefugnis bei juristischen Personen u.a. Gesellschaften

Juristische Personen• jedes Mitglied des Vertretungsorgans

bei der AG jedes Vorstandsmitglied, nach Auflösung jeder Abwickler bei der GmbH (einschließlich UG) jeder Geschäftsführer bzw. jeder Liquidator

• bei Führungslosigkeit ( § 15 Abs. 1, S. 2 InsO) also wenn der Geschäftsführer oder Vorstand sein Amt wirksam niedergelegt hat, er abberufen wurde oder verstorben ist (nicht jedoch wenn er nur mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden ist) jeder Gesellschafter bei einer AG oder Genossenschaft auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats

die Führungslosigkeit muss durch den Gesellschafter oder Aufsichtsrat glaubhaft gemacht werden (z.B. Niederlegungsschreiben des Geschäftsführers, Zugangsnachweis bei Gesellschafter) § 15 Abs. 2 S. 2 InsO

Exkurs 1 :

bei Führungslosigkeit, muss ein antragstellender Gesellschafter also nicht mehr darauf verwiesen werden, beim Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellen zu lassen

damit die Gesellschaft aber ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann ist ggf. ein Verfahrenspfleger zu bestellen

(§§ 4, 5 Absatz 1 InsO, 57 Absatz 1 ZPO )

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Exkurs 2 :nach der Niederlegung seines Amtes kann ein Geschäftsführer nicht mehr wirksam einen Insolvenzantrag einreichen; das gleiche gilt, wenn der Geschäftsführer wirksam abberufen wurde.Legt der Geschäftsführer sein Amt erst nach dem Insolvenzantrag nieder, bleibt der Antrag aber wirksam (ebenso bei Abberufung).Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen, ob der Geschäftsführer sein Amt bis zur Einreichung des Insolvenzantrages noch wirksam inne hatte.

Bis zur Löschung im Handelsregister kann sich das Gericht auf die Registereintragung verlassen (Vermutung des § 15 Abs. 1 HGB). Nach positiver Kenntnis von einem wirksamen Geschäftsführerwechsel entfällt die Vermutung

Wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter sein Amt niederlegt, ohne einen neuen GF zu bestellen ist dies wegen Rechtsmissbrauchs wirkungslos (OLG Zweibrücken ZInsO 2006, 662; BayObLG ZIP 1999, 1599)

Exkurs 3 :wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind kann dann der Insolvenzantrag von einem GF eingelegt und wirksam von einem anderen GF zurück genommen werden ? gleiche Frage nach Geschäftsführerwechsel ?in der Literatur sehr streitig, Rechtsprechung meist sehr alt ( vor 1999 )BGH ZInsO 2008, 922 : nach Ausscheiden eines GF´s kann der verbliebene (alleinige) GF den Antrag zurück nehmen, falls nicht „rechtsmissbräuchlich“

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Exkurs 4 :

•wird der Antrag (wenn z.B. mehrere Geschäftsführer bestellt sind) nicht von allen Vertretungsorganen (bzw. allen Gesellschaftern, allen Aufsichtsräten) gemeinsam gestellt, so muss ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden ( § 15 Abs. 2 S. 1 InsO) – auch durch eidesstattliche Versicherung möglich

•die übrigen Vertretungsorgane etc. sind dann durch das Gericht anzuhören ( § 15 Abs. 2 S. 3 )

bei der GmbH & Co. KG ( etc. )ist dies entsprechend anzuwenden ( § 15 Abs. 3 InsO ), wenn kein persönlich

haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist ( hier die GmbH )

Sonderproblem englische Ltd.diese ist auch im Inland insolvenzfähig, antragsbefugt der „Director“

nach Auflösung der Ltd. ( z.B. Löschung im englischen Register zu finden unter http://www.companieshouse.gov.uk/index.shtml dann „find company information“ ) sehr streitig

fällt Vermögen „an die Krone“ ? muss in GB nach britischem Recht ein Nachtragsliquidator bestellt werden ? wenn ein solcher nicht bestellt wurde, muss durch den Richter des Vormund-

schaftsgerichts ein Abwesenheitspfleger bestellt werden ? (§§ 1911 BGB analog, 39 FGG, 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG)

findet ggf. ein Insolvenzverfahren über eine „Restgesellschaft“ statt ? ( vgl. OLG Nürnberg GmbHR 2008, 41 m.w.Nw. )

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Gesellschaften („ohne Rechtspersönlichkeit“)• Definition in § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO :

insbesondere OHG, KG, GbR

• antragsbefugt : jeder persönlich haftender Gesellschafteralso OHG-Gesellschafter, Komplementär (nicht die Kommanditisten) oder BGB-Gesellschafter

• wird der Antrag nicht von allen Gesellschaftern gestellt gilt § 15 Abs. 2 S. InsO, also ein Eröffnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden

Exkurs : Insolvenzfähigkeit nach Auflösung der Gesellschaft

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt möglich, so lange die Verteilung des Vermögens noch nicht vollständig vollzogen ist ( § 11 Abs. 3).

Dies sollte bei Antragstellung ( auch bei Gläubigeranträgen ) dargetan werden, und muss ggf. im Eröffnungsverfahren im Wege der Amtsermittlung aufgeklärt werden.

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Sachverständigenbestellunginsbesondere in Regelinsolvenzverfahren wichtiges Mittel der Amtsermittlung

gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 InsO : Exkurs : Vernehmung von Zeugen nach den allgemeinen Regeln §§ 355 ff. ZPO

einschließlich § 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Mitteilung des Beweisthemas, Mitbringen von Unterlagen) und §§ 380 ff. ZPO (Zeugnisverweigerungsrechte). Der vorläufige Insolvenzverwalter kann statt des Schuldners Zeugen von ihren Verschwiegenheitspflichten befreien ( § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; BGHZ 109, 270), falls „starker“ Verwalter oder er vom Gericht ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde

Sachverständigenbestellung

• Form : normalerweise schriftliches Gutachten

• regelmäßiger Inhalt des Auftrages :

ob Tatsachen vorliegen, nach denen der Schuldner zahlungsunfähig ist (bzw. bei juristischen Personen auch überschuldet)

ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist

• zur Einordnung der Verfahrensart (wenn nicht eindeutig) zusätzlich : ob der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt ob aus einer früheren selbständigen Tätigkeit des Schuldners noch Forderungen

aus Arbeitsverhältnissen gegen den Schuldner bestehen (einschließlich rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und arbeitnehmerbezogenen Steuerrückständen = Lohnsteuer).

ob bei einer früheren wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners noch mehr als 19 Gläubiger des Schuldners vorhanden sind.

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• wenn ein Stundungsantrag vorliegt zusätzlich : ob bei den Ermittlungen Umstände oder Verhaltensweisen des Schuldners

bekannt geworden sind, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen könnten

ob das pfändbare Einkommen des Schuldners im Verlaufe der voraussichtl. Dauer eines eventuellen Insolvenzverfahrens (zuzüglich sonstiger Masse) ausreichen wird, um die zu erwartenden Kosten des Verfahrens in einer Summe (vgl. BGH ZInsO 2003, 1041 Az. IX ZB 459 / 02) zu decken

• wenn ein laufender Geschäftsbetrieb evtl. vorliegt : Eine Mitteilung an das Gericht soll erfolgen, wenn nach Einschätzung des

Sachverständigen Sicherungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.

• nach ESUG evtl. : Ermittlung ob die Größenordnung nach § 22a InsO vorliegt damit ein vorläufiger

Gläubigerausschuss eingesetzt werden muss bei Eigenverwaltung ggf. weitere Aufträge

zur Eigenverwaltung anderes Referat

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Aufgaben und Befugnisse :• regelmäßig : der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen

Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. der Schuldner hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuld-nerischen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. der Schuldner hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und

Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.

hilfreicher Hinweis : Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner zur Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen ( § 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO ).

• hingegen nicht : das Gericht kann den Sachverständigen nicht ermächtigen, die Wohn- und

Geschäftsräume des Schuldners (gegen dessen Willen) zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (BGHZ 158, 212 = ZInsO 2004, 550; so auch OLG Nürnberg ZInsO 2006, 761) Grund :

Die Insolvenzordnung räumt dem Sachverständigen im Eröffnungsverfahren keine Sonderrechte ein. Er hat daher nur die in §§ 402 ff ZPO normierten Befugnisse (§ 4 InsO), darf also die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nur mit dessen Einverständnis betreten. Behindert der Schuld-ner die Arbeit des Sachverständigen, wird in der Regel Veranlassung bestehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen.

falls dennoch eine gerichtliche Durchsuchungsermächtigung erfolgte, ist dem Schuldner die sofortige Beschwerde dagegen eröffnet (BGH).

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Exkurs 1 :

Der Beschluss über die Bestellung des Sachverständigen selbst ist unanfechtbar (OLG Köln NZI 2001, 598 und BGH ZInsO 2003, 1099 [sehr knapp]BGHZ 158, 212 s.o. [auch zum außerordentlichen Rechtsmittel bei Ermächtigung zu unzulässigen Grundrechtseingriffen = Durchsuchung]BGH ZInsO 2011, 1499zuletzt BGH NZI 2012, 823 )

Exkurs 2 :

Der Sachverständige kann vom Schuldner nicht gemäß § 406 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden ( AG Göttingen ZInsO 2000, 347; LG Frankfurt/Main ZInsO 2006, 107; BGH ZInsO 2007, 326 – obiter dictum )

Grund : der Sachverständige wird hier – anders als im Zivilverfahren – als verlängerter Arm des Gerichts bei dessen Amtsermittlung tätig und entscheidet eigenverantwortlich, welche konkreten Fragen entscheidungs-erheblich sind.

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Mehrfache Insolvenzanträge / ZweitinsolvenzverfahrenMehrfache Insolvenzanträgemehrere Anträge von verschiedenen Gläubigern

• im Insolvenzeröffnungsverfahren problemlos möglich

• die einzelnen Verfahren sind getrennt zu führen und können auch ein unterschiedliches prozessuales Schicksal haben (z.B. werden einzelne durch den jeweiligen Gläubiger für erledigt erklärt oder zurück genommen)

• die entstandenen Kosten sind dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen. Wenn ein Gutachter in einem Verfahren tätig war, dieses vorzeitig endet (z.B. durch Erledigungserklärung) er in einem anderen Verfahren anschließend bestellt wird, muss er seine Kosten ggf. zeitlich aufteilen und den einzelnen Verfahren zuordnen

• wenn ein Gläubigerantrag eingeht, aber kurz zuvor das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde (ohne dass der Gläubiger davon wissen konnte), kann er seinen Antrag wegen „prozessualer Überholung“ für erledigt erklären und muss ihn nicht auf seine Kosten zurück nehmen (BGH ZInsO 2005, 39 = NZI 2005, 108)

mehrere Eigenanträge des gleichen Schuldners im Eröffnungsverfahren parallel nicht möglich

Zweitinsolvenzverfahren zu unterscheiden ist :

• ob Gläubiger trotz laufendem Verfahren erneut einen Insolvenzantrag einreichen können

• ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner einen zweiten Insolvenzantrag ( + ggf. Restschuldbefreiungsantrag ) einreichen kann

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Zweiter Gläubigerantrag• Nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BGH ZInsO 2004, 739 :kein zweites Insolvenzverfahren möglich, so lange kein Vermögen vorhanden ist, das nicht von dem laufenden Insolvenzverfahren erfasst wird. Antragsteller muss letzteres glaubhaft machen

Ausnahmefall : § 35 Absatz 2 InsO = Geschäftsbetrieb des Schuldners wurde frei gegeben ( erwähnt in BGH 2008, 924 )

AG Göttingen (Schmerbach) NZI 2008, 313 : Nicht erforderlich ist, dass ein Neugläubiger ( = seine Forderung entstand nach Insolvenzeröffnung, vgl. § 38 InsO) weiter darlegen muss, dass insolvenzfreies Vermögen etwa in Folge der Freigabe eines Geschäftsbetriebes vorhanden ist. Damit würde an ihn unerfüllbare Anforderungen gestellt. Dies zu überprüfen ist Aufgabe des Insolvenzgerichtes im Rahmen der Amtsermittlung gem. § 5 InsO.(ebenso AG Köln NZI 2010, 743; AG Hamburg ZInsO 2008, 680; AG Trier ZInsO 2009, 1967).

• Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (in der „Wohlverhaltensperiode“)

AG Oldenburg ZInsO 2004 und ZVI 2009, 195 :Gläubiger muss darlegen, dass Vermögenswerte vorhanden sind, in die vollstreckt werden könnte ( z.B. bei einer Erbschaft - § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, bei selbständiger Tätigkeit des Schuldners - § 295 Abs. 2 InsO ).

AG Göttingen ZInsO 2007, 1164 :zweites Verfahren möglich, erfasst wird nur das „Neuvermögen“, das nicht an den Treuhänder abgetreten ist ( i.Ü. streitig. )

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Zweiter Schuldnerantrag

• Nach Abweisung eines ersten Antrages mangels Masse

nach Abweisung eines Gläubigerantrages jederzeit möglich ( BGH ZInsO 2006, 99 ).

zur Abweisung eines ersten Schuldnerantrages sogleich die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO läuft erst, wenn ein Eigenantrag (ohne RSB-

Antrag) gestellt wird; bei voran gegangenem Gläubigerantrag nicht relevant dadurch dass ein Schuldner bei vorliegendem Gläubigerantrag keinen Eigenantrag

gestellt hat, ist er später nicht mit einem Antrag präkludiert

Exkurs : der BGH hat für den Fall der Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, inzwischen

klar gestellt, dass die richterliche Frist, binnen der ein Schuldner Gelegenheit erhält, einen Eigenantrag und RSB-Antrag einzureichen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) keine Ausschlussfrist nach §§ 4 InsO, 230 ZPO ist. Wenn nach Fristablauf also noch nicht eröffnet wurde, kann der Schuldner seinen Eigenantrag – bis zur Eröffnung - noch schnell nachreichen. (BGH ZInsO 2008, 924)

nach Eröffnung auf den Gläubigerantrag hin, kann der Schuldner erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Eröffnung erneut einen eigenen Insolvenzantrag und einen RSB-Antrag stellen, falls das erste Verfahren dann schon aufgehoben ist; ansonsten erst nach Aufhebung dieses Erstverfahrens(BGH ZInsO 2010, 344)

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Zweiter Schuldnerantrag• wenn im ersten Verfahren die Restschuldbefreiung versagt wurde

grundlegend : BGH ZInsO 2009, 1777 = BGHZ 183, 13Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der RSB in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus; Grund : Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO

BGH ZInsO 2010, 140 ebenso bei Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH ZInsO 2010, 347 ebenso bei Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO

(Verschwendung); Grund: einjährige Sperrfrist dort ist zu kurz keine 3-jährige Sperrfrist, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung gemäß

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt wurde: BGH ZInsO 2013, 262 ( dortige 3 Jahre sind ausreichend)

näher zu Restschuldbefreiung und Versagung gesondertes Referat

• ebenso : wenn zuvor ein Stundungsantrag wegen zweifelsfrei vorliegenden Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zurück gewiesen wurde.

BGH ZInsO 2010, 490 und 491: dreijährige Wartefrist nach Ablehnungsbescheid

ebenso wenn die Erstentscheidung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhteBGH ZInsO 2010, 783

(in beiden Fällen war der erste Schuldnerantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen worden)

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• Der BGH hat diese Rechtsprechung ausgeweitet : BGH ZInsO 2010, 140

wenn in einem Erstverfahren vom Schuldner nur ein unzulässiger RSB-Antrag gestellt wurde; hier kann der Schuldner erst nach Ablauf von 3 Jahren nach der ersten Eröffnung erneut einen Eigenantrag mit RSB-Antrag stellen

BGH ZInsO 2010, 344 (bestätigt in BGH ZInsO 2010, 491)wenn in einem Erstverfahren auf gerichtlichen Hinweis vom Schuldner überhaupt kein Eigenantrag und RSB-Antrag gestellt wurde (falls erstes Verfahren aufgehoben ist, kann neuer Antrag erst 3 Jahre nach 1. Eröffnung gestellt werden)

BGH ZInsO 2011, 1127 und 2198: dreijährige Sperrfrist, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so Versagung der Restschuldbefreiung zu verhindern

• Wenn die Dreijahresfrist abgelaufen ist, ist aber nicht zusätzlich zu fordern (wie früher vom BGH vertreten), dass neue Gläubiger festzustellen sindBGH ZInsO 2010, 140

• auch ein erneuter Stundungsantrag ist innerhalb der Dreijahresfrist zurück zu weisen, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen BGH ZInsO 2010, 783 s.o.

• umstritten ist, ob eine solche Sperrfrist auch eingreift, wenn im ersten Verfahren die RSB nach § 298 InsO versagt wurde (Mindestvergütung nicht gezahlt)

ja : LG Lübeck ZInsO 2011, 1029 nein : AG Göttingen ZInsO 2011, 1612; LG Kiel ZInsO 2011, 494

• umstritten ist, ob eine solche Sperrfrist auch eingreift, wenn der erste Verbraucher-Eigenantrag nach § 305 Abs. 3 InsO als zurückgenommen gilt

ja : AG Hamburg ZInsO 2011, 2045 ; AG Essen ZInsO 2012, 850 nein : AG Hamburg ZInsO 2012, 195

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• sehr kritisch zum Ganzen : AG Göttingen ( Zusammenfassung : Frankfurter Kommentar zur InsO, 6. Aufl. 2011, RandNr. 63 – 74 zu § 13 InsO )

• Ausnahmefall : § 35 Absatz 2 InsO = Geschäftsbetrieb des Schuldners wurde frei gegeben ( erwähnt in BGH 2008, 924 )

parallel zum neuen Gläubigerantrag (s.o.) oder isoliert ist auch ein neuer Schuldnerantrag möglich,

allerdings - kein Restschuldbefreiungsantrag möglich und - keine Stundungsgewährung

Grund : - erweiternde Auslegung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO – Sinn des Gesetzes sei, dass die Restschuldbefreiung nur alle 10 Jahre erteilt werden darf(AG Göttingen ZInsO 2008, 1216; NZI 2012, 198) schwierig, wenn im ersten Verfahren noch nicht über Erteilung oder Versagung der RSB nach § 296 entschieden wurde

- Rechtshängigkeit eines RSB-Antrages hindert einen neuen RSB-Antrag

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Örtliche ZuständigkeitAmtsermittlung :

bei Anhaltspunkten für örtliche Unzuständigkeit darf das Gericht nicht ungeprüft die Angaben des Antragstellers übernehmen, sondern muss eigene Ermittlungen dazu anstellen (BGH ZInsO 2006, 146; OLG Celle ZInsO 2006, 1106)

Grundsatz : nach dem allgemeinen Gerichtsstand ( § 3 Abs. 1 S. 1 InsO),

bei laufendem Geschäftsbetrieb aber vorrangig § 3 Abs. 1 S. 2 InsO dazu sogleich

also :

•bei natürlichen Personen nach dem Wohnsitz ( § 13 ZPO i.V.m. § 7 BGB )Sonderproblem : Strafgefangenedurch die Haft wird ein Wechsel des Wohnsitzes nicht begründet (BGH NJW-RR 1996, 1217 und BGH NZI 2008, 121), also ist zu prüfen, ob außerhalb der JVA noch ein Wohnsitz besteht, falls nicht ergibt sich die Zuständigkeit aus § 16 ZPO (Aufenthaltsort)

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• bei Gesellschaften (auch GbR), insbesondere juristischen Personen nach dem Sitz (§ 17 ZPO) so wie er sich aus dem Handelsregister ersehen lässt.

o bei Sitzverlegung ist deren Wirksamkeit zu prüfen

z.B. notarielle Form vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG

und wirksam erst mit Eintragung in das Register § 54 Abs. 3 GmbHG);

eine nach vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebes erfolgte Sitzverlegung verstößt gegen § 4a Abs. 2 GmbHG und ist nichtig ( BayObLG ZInsO 2003, 1045 )

o bei Insolvenz(Eigen)antrag binnen drei Wochen nach der notariellen Beurkundung der Sitzverlegung liegt eine Zuständigkeitserschleichung („Firmenbeerdigung“) nahe vgl. BGH ZIP 1996, 847.

Wegen der kurzen Frist wenig praxisnah

Exkurs :

§ 19a ZPO (Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters : Sitz des Insolvenzgerichts ) gilt nur für Passivprozesse gegen den Insolvenzverwalter, nicht aber für aktiv von ihm geführte Prozesse, auch nicht für Insolvenzanfechtungsklagen (BGH NJW 2003, 2916; OLG Schleswig ZInsO 2001, 968).

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vorrangig : Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit ( § 3 Abs. 1 S. 2 InsO)

• Bestimmung nach den tatsächlichen Verhältnissen, also der Ort wo die tatsächliche Willensbildung stattfindet, wo die Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und umgesetzt werden• Eintragung in das Handelsregister begründet allenfalls eine widerlegliche Vermutung und

entbindet das Gericht nicht von eigenen Ermittlungen (häufig Teil des Sachverständigenauftrags)

• Konzernzuständigkeit bei einem Gericht, nur wenn die Willensbildung für alle oder mehrere Tochtergesellschaften am Konzernsitz erfolgt (Beispiele : PIN-Group AG Köln ZInsO 2008, 215 – umstritten und Arcandor AG = Karstadt/Quelle AG AG Essen ZInsO 2009, 2207; Gutachten hierzu ZInsO 2009, 2188)

• nach Einstellung der Geschäftstätigkeit : kommt es darauf an, ob noch eine aktive wirtschaftliche Tätigkeit festzustellen ist

ja, wenn noch Geschäftsräume vorhanden sind (OLG Schleswig ZInsO 2010, 574) und Abwicklungstätigkeiten entfaltet werden z.B. Veräußerung von Vorräten und Inventar, evtl. auch aktiver Einzug von Außenständen

nein, wenn nur noch die Geschäftsunterlagen am (privaten) Wohnsitz des Geschäftsführers aufbewahrt werden; dann ist der Sitz wieder maßgeblich, wie er sich aus dem Handelsregister ergibt

Zulassungsverfahren

örtliche Zuständigkeit

Sachverständigen-bestellung

mehrfache Anträge

Inhalt

Aufgaben und Befugnisse

Zweitinsolvenzverfahren

internationale Bezüge

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Eigenanträge

allgemein

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Mindestanforderungen

Antragsbefugnis bei juristischen Personen

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bei mehreren Zuständigkeiten (z.B. mehrere Wohnsitze, erkennbarer Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist relativ gleichmäßig auf mehrere Orte verteilt ) :

Gericht, bei dem zuerst ein Insolvenzantrag eingeht schließt andere Gerichte aus

( § 3 Abs. 2 InsO ) ggf. pragmatische Abstimmung der Gerichte notwendig, z.B. für Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

maßgeblicher Zeitpunkt :Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ( BGH ZInsO 2007, 440 )

auch bei Gläubigeranträgen kommt es nicht auf die Zustellung beim Schuldner an, da eine solche nicht vorgeschrieben ist (sondern nur die Schuldneranhörung § 14 Abs. 2 InsO, die sogar entfallen kann siehe § 10 Abs. 1 InsO )

Die einmal gegebene örtliche Zuständigkeit entfällt nicht, durch eine nachträglich eintretende Veränderung der maßgeblichen Umstände (z.B. Schuldner zieht weg) § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

aber auch ausreichend, wenn eine anfangs fehlende Zuständigkeit vor abschließender Entscheidung eintritt, (AG Göttingen ZInsO 2010, 254; AG Köln ZInsO 2008, 215)

in beiden Fällen kommt eine Verweisung nicht in Betracht

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Internationale Zuständigkeit im deutschen Insolvenzrecht ausdrücklich nicht geregelt

Innerhalb der EU (ohne Dänemark) maßgeblich : Art. 3 Abs. 1 EuInsVO = Verordnung (EG) Nr. 1346/2000,

veröffentlicht ABlEG L 160/2000 die EuInsVO gilt in Deutschland unmittelbar

(Art 249 EGV) Anwendungsbereich : räumlich : EU ohne Dänemark

zeitlich : seit 31.05.2002 (Art. 43, 47 EuInsVO) hier Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

( = center of main interest = COMI ) Also dort wo der Schuldner nach objektiven und für Dritte erkennbaren Kriterien üblicherweise der Verwaltung seiner Interessen nachgeht ( EuGH NZI 2006, 360; EuGH NZI 2010, 156);

o gilt für Gesellschaften, Einzelkaufleute und FreiberuflerBei Gesellschaften und juristischen Personen satzungsmäßiger Sitz nur widerlegliches Indiz ( Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO ).

o bei natürlichen Personen i.Ü. : Wohnsitz i.S. v. gewöhnlichem Aufenthalt. Bei Wohnsitzverlegung ins EU-Ausland nach Eingang des Insolvenzantrages bleibt das deutsche Gericht zuständig ( EuGH ZInsO 2006, 86; BGH ZInsO 2006, 321).

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o Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (BGH ZInsO 2012, 143 im Anschluss an EuGH, ZInsO 2011, 2123).

ein Zweitinsolvenzverfahren kann über das inländische Vermögen eröffnet werden, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat (BGH ZIP 2012, 782)( Art. 3 Abs. 2 EuInsVO; Niederlassung vgl. Art. 2 h EuInsVO)

o ist schon ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, ist dieses ein Sekundärinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 3 EuInsVO; hier gelten die Art. 27 – 35 EuInsVO)

o ist noch kein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, ist dieses ein Partikularinsolvenzverfahren; hierfür gibt es weitere Voraussetzungen :

ein Insolvenzverfahren ist im Staat des COMI nicht möglich / zulässig(Art. 3 Abs. 4 a EuInsVO) oder

ein Gläubiger mit Wohnsitz oder Sitz im Staat der Niederlassung beantragt dies bzw.

ein Gläubiger beantragt dies und seine Forderung resultiert aus dem Betrieb der Niederlassung ( beides Art. 3 Abs. 4 b EuInsVO)

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Praxistipp : im Eröffnungsbeschluss stets den Zusatz aufnehmen :

„Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union v. 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABlEG L 160/1)“

Grund : so können internationale Streitigkeiten vermieden werden, welches das Hauptinsolvenzverfahren und welches das Zweitinsolvenzverfahren ist

Art. 102 EGInsO enthält die deutschen Ausführungsregelungen zur EuInsVO

• wichtig Art. 102 § 2 EGInsO :

wenn anzunehmen ist, dass sich Vermögen des Schuldners im EU-Ausland befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen dargestellt werden, aus denen sich die Zuständigkeit des Gerichts ergibt(falls dies fehlt ist der Beschluss nicht nichtig aber ggf. Amtshaftung )

• Konfliktregeln Art. 102 §§ 3 und 4 EGInsO ist in der EU ein Verfahren eröffnet, kann kein zweites Hauptinsolvenz-verfahren

eröffnet werden; wurde ein zweites Verfahren – versehentlich – eröffnet, darf es nicht fortgesetzt werden (Art. 102 § 3 Abs. 1 EGInsO)

EU-ausländische Entscheidungen, dass ein deutsches Gericht zuständig ist, sind anzuerkennen (Art. 102 § 3 Abs. 2 EGInsO)

darf ein zweites Verfahren nicht fortgesetzt werden, so ist es einzustellen (Art. 102 § 4 Abs. 1 EGInsO), bereits eingetretene Wirkungen bleiben bestehen (Abs.2), das ausländische Gericht ist zu unterrichten (Abs. 3)

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außerhalb der EU (bzw. gegenüber Dänemark)

• greifen die Regelungen der §§ 335 ff. InsO• die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 3 InsO• auch hier sind Partikularinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen möglich

( §§ 354 – 358 InsO )• das Insolvenzgericht kann auf Antrag eines ausländischen Insolvenzverwalters

Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO anordnen (§ 344 InsO)für die EU : Art. 38 EuInsVO

• das Insolvenzgericht hat auf Antrag eines ausländischen Insolvenzverwalters die notwendigen Veröffentlichungen im Inland vorzunehmen – z.B. die ausländische Verfahrenseröffnung (§ 345 InsO)für die EU : Art. 21 EuInsVO

• das Insolvenzgericht hat auf Antrag eines ausländischen Insolvenzverwalters die notwendigen Eintragungen z.B. im Grundbuch im Inland zu veranlassen (§ 346 InsO) für die EU : Art. 22 EuInsVO

• neu durch das ESUG : das Insolvenzgericht kann mit dem ausländischen Insolvenzgericht zusammenarbeiten und Informationen austauschen (§ 348 Abs. 2 InsO) für die EU nicht ausdrücklich in der EuInsVO geregelt so dass wohl auch hier § 348 Abs. 2 InsO eingreift.

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vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit