Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)4.3.6 Labor. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....

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  • EinheitlicherBewertungsmaßstab

    (EBM)

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  • InhaltsverzeichnisI Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Berechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur . . . . . . . . . 141.1 Bezug der Allgemeinen Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141.2 Zuordnung der Gebührenordnungspositionen in Bereiche . . . . . . . . . 141.2.1 Zuordnung von Gebührenordnungspositionen zu Versorgungsbereichen

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141.2.2 Berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen einer Arztgruppe . . 151.3 Qualifikationsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151.4 Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen . . 151.5 Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . 151.6 Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen . . . 151.7 Zeitbezogene Plausibilitätsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161.8 Berechnungsfähige Kostenpauschalen bei Versendung von Berichten

    und Briefen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 Erbringung der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1 Vollständigkeit der Leistungserbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1.1 Fakultative Leistungsinhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.1.2 Unvollständige Leistungserbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.1.3 Inhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 172.1.4 Berichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.1.5 Ausnahme von der Berichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182.1.6 Beauftragung zur Erbringung von in Pauschalen enthaltenen

    Teilleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182.2 Persönliche Leistungserbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192.3 Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch ermächtigte Ärzte,

    Krankenhäuser bzw. Institute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 Behandlungs-, Krankheits-, Betriebsstätten- und Arztfall . . . . . . . . . . 193.1 Behandlungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.2 Krankheitsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.3 Betriebsstättenfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.4 Arztfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 Berechnung der Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . 204.1 Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale . . . . . . . . . . . . . . . 204.2 Diagnostische bzw. therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 214.3 Spezifische Voraussetzungen zur Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . 214.3.1 Arzt-Patienten-Kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.3.2 Räumliche und persönliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . 214.3.3 Mindestkontakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224.3.4 Arztpraxisübergreifende Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224.3.5 Altersgruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

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  • 4.3.6 Labor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224.3.7 Operative Eingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren

    und angestellte Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235.1 Berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . 235.2 Kennzeichnungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235.3 Aufhebung von Nebeneinanderberechnungsausschlüssen . . . . . . . . 236 Vertragsärzte, die ihre Tätigkeit unter mehreren Gebietsbezeichnungen

    ausüben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246.1 Höhe der Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale . . . . . . . . . 246.2 Berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . 246.2.1 Nebeneinanderberechnung von Gebührenordnungspositionen der

    Abschnitte 4.4, 4.5 und/oder 13.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246.3 Gleichzeitige Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung . . . 247 Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257.1 Enthaltene Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257.2 Nicht berechnunsfähige Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257.3 Nicht enthaltene Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257.4 Berechnung von nicht enthaltenen Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen . . 271 Allgemeine Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271.1 Aufwandserstattung für die besondere Inanspruchnahme des

    Vertragsarztes durch einen Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271.2 Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall und im

    organisierten ärztlichen Not(-fall)dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.3 Grundpauschalen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321.4 Besuche, Visiten, Prüfung der häuslichen Krankenpflege, Verordnung

    besonderer Behandlungsmaßnahmen, Verwaltungskomplex,telefonische Beratung, Konsultationspauschale, Verweilen . . . . . . . . 34

    1.5 Ambulante praxisklinische Betreuung und Nachsorge . . . . . . . . . . . 401.6 Schriftliche Mitteilungen, Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431.7 Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen,

    Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung undSchwangerschaftsabbruch (vormals Sonstige Hilfen) . . . . . . . . . . . 45

    1.7.1 Früherkennung von Krankheiten bei Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . 461.7.2 Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen . . . . . . . . . . . . . 491.7.3 Mammographie-Screening . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541.7.4 Mutterschaftsvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571.7.5 Empfängnisregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651.7.6 Sterilisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701.7.7 Schwangerschaftsabbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

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  • 1.8 Gebührenordnungspositionen bei Substitutionsbehandlung unddiamorphingestützter Behandlung der Drogenabhängigkeit . . . . . . . . 75

    2 Allgemeine diagnostische und therapeutischeGebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

    2.1 Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung vonMedikamentenpumpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

    2.2 Tuberkulintestung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792.3 Kleinchirurgische Eingriffe, Allgemeine therapeutische Leistungen . . . 802.4 Diagnostische Verfahren, Tests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902.5 Physikalisch-therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . 90III Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . 93III.a Hausärztlicher Versorgungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933 Hausärztlicher Versorgungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933.2 Gebührenordnungspositionen der allgemeinen hausärztlichen

    Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943.2.1 Hausärztliche Versichertenpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943.2.2 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973.2.3 Besonders förderungswürdige Einzelleistungen und Leistungskomplexe

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974 Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin . . . . . . . . . . . . 1014.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1014.2 Gebührenordnungspositionen der allgemeinen Kinder- und

    Jugendmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024.2.1 Pädiatrische Versichertenpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024.2.2 unbesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054.2.3 Besonders förderungswürdige Einzelleistungen und Leistungskomplexe

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054.4 Gebührenordnungspositionen der schwerpunktorientierten Kinder- und

    Jugendmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094.4.1 Gebührenordnungspositionen der Kinder-Kardiologie . . . . . . . . . . . 1104.4.2 Neuropädiatrische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . 1124.4.3 Gebührenordnungspositionen der pädiatrischen Hämatologie und

    Onkologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154.5 Pädiatrische Gebührenordnungspositionen mit Zusatzweiterbildung . . 1164.5.1 Pädiatrisch-gastroenterologische Gebührenordnungspositionen . . . . . 1164.5.2 Pädiatrisch-pneumologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . 1224.5.3 Gebührenordnungspositionen der pädiatrischen Rheumatologie . . . . . 1254.5.4 Gebührenordnungspositionen der pädiatrischen Nephrologie und

    Dialyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1274.5.5 Gebührenordnungspositionen der pädiatrischen Endokrinologie und

    Diabetologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130III.b Fachärztlicher Versorgungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

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  • 5 Anästhesiologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . 1315.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1315.2 Anästhesiologische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1335.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 1335.4 Anästhesien und Analgesien im Zusammenhang mit der Erbringung von

    Leistungen des Abschnitts 8.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1376 Augenärztliche Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 1386.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1386.2 Augenärztliche Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1406.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 1417 Chirurgische, kinderchirurgische und plastisch-chirurgische

    Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477.2 Chirurgische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1487.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 1488 Frauenärztliche, geburtshilfliche und reproduktionsmedizinische

    Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1548.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1548.2 Frauenärztliche Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1558.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 1568.4 Geburtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598.5 Reproduktionsmedizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1609 Hals-Nasen-Ohrenärztliche Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . 1679.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1679.2 Hals-Nasen-Ohrenärztliche Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . 1689.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 16810 Hautärztliche Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . 18510.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18510.2 Hautärztliche Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18610.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 18611 Humangenetische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . 19611.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19611.2 Humangenetische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19711.3 Diagnostische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 19711.4 Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik . . . . . . . 20111.4.1 Untersuchungen bei Risikoallelen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20211.4.2 Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen . . . . . . . . . . . . . . 20312 Laboratoriumsmedizinische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . 20912.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20912.2 Laboratoriumsmedizinische Pauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21013 Gebührenordnungspositionen der Inneren Medizin . . . . . . . . . . . . . 212

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  • 13.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21213.2 Gebührenordnungspositionen der allgemeinen internistischen

    Grundversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21313.2.1 Internistische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21313.2.2 Allgemeine internistische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . 21413.2.2.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21413.2.2.2 Allgemeine diagnostisch-internistische Gebührenordnungspositionen . . 21413.2.2.3 Weitere, nur bei Definitionsauftrag berechnungsfähige

    Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21613.3 Schwerpunktorientierte internistische Versorgung . . . . . . . . . . . . . 21813.3.1 Angiologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 21813.3.2 Endokrinologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . 22113.3.3 Gastroenterologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . 22213.3.4 Hämato-/Onkologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . 23113.3.5 Kardiologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 23313.3.6 Nephrologische Gebührenordnungspositionen und Dialyse . . . . . . . . 23713.3.7 Pneumologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . 24213.3.8 Rheumatologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . 24814 Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und

    -psychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25114.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25114.2 Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische

    Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25114.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 25215 Gebührenordnungspositionen der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25815.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25815.2 Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgische Grundpauschalen . . . . . . . . 25815.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 25916 Neurologische und neurochirurgische Gebührenordnungspositionen . . 26416.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26416.2 Neurologische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26416.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 26517 Nuklearmedizinische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . 27217.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27217.2 Nuklearmedizinische Konsiliarpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27217.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 27318 Orthopädische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 27718.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27718.2 Orthopädische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27718.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 278

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  • 19 Pathologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 28419.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28419.2 Pathologische Konsiliarpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28519.3 Diagnostische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 28520 Gebührenordnungspositionen der Fachärzte für Sprach-, Stimm- und

    kindliche Hörstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28920.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28920.2 Phoniatrische und pädaudiologische Grundpauschalen . . . . . . . . . . 29020.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 29021 Psychiatrische und Psychotherapeutische Gebührenordnungspositionen

    (Psychiater) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30521.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30521.2 Psychiatrische und nervenheilkundliche Grundpauschalen . . . . . . . . 30521.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 30722 Gebührenordnungspositionen der Psychosomatischen Medizin und

    Psychotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31322.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31322.2 Psychotherapeutisch - medizinische Grundpauschalen . . . . . . . . . . 31322.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 31423 Psychotherapeutische Gebührenordnungspositionen (Ärztliche und

    psychologische Psychotherapeuten, Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317

    23.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31723.2 Psychotherapeutische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31823.3 Therapeutische Gebührenordnungsposition . . . . . . . . . . . . . . . . . 31924 Radiologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . 32024.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32024.2 Radiologische Konsiliarpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32025 Strahlentherapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . 32225.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32225.2 Strahlentherapeutische Konsiliarpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . 32325.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 32425.3.1 Weichstrahl- oder Orthovolttherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32425.3.2 Hochvolttherapie (mindestens 1 MeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32425.3.3 Brachytherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32525.3.4 Bestrahlungsplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32626 Urologische Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32826.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32826.2 Urologische Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32826.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 32927 Gebührenordnungspostionen der Physikalischen und Rehabilitativen

    Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337

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  • 27.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33727.2 Physikalisch rehabilitative Grundpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . . 33827.3 Diagnostische und therapeutische Gebührenordnungspositionen . . . . 338IV Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen . . . 34330 Spezielle Versorgungsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34330.1 Allergologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34330.1.1 Allergie-Testungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34330.1.2 Provokations-Testungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34430.1.3 Hyposensibilisierungsbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34530.2 Chirotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34630.3 Neurophysiologische Übungsbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34630.4 Physikalische Therapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34830.5 Phlebologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35030.6 Proktologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35130.7 Schmerztherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35230.7.1 Schmerztherapeutische Versorgung chronisch schmerzkranker

    Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35430.7.2 Andere schmerztherapeutische Behandlungen . . . . . . . . . . . . . . . 35730.7.3 Körperakupunktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36030.8 Soziotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36130.9 Schlafstörungsdiagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36230.10 Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten

    gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V . . . 36430.11 Neuropsychologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage 1

    Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden . . . . . . . . . 36531 Gebührenordnungspositionen für ambulante Operationen, Anästhesien,

    präoperative, postoperative und orthopädisch-chirurgisch konservativeLeistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 369

    31.1 Präoperative Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . 36931.1.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36931.1.2 Präoperative Gebührenordnungspositionen . . . . . . . . . . . . . . . . . 36931.2 Ambulante Operationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37131.2.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37131.2.2 Definierte operative Eingriffe an der Körperoberfläche . . . . . . . . . . . 37331.2.3 Definierte operative Eingriffe der Extremitätenchirurgie . . . . . . . . . . 37631.2.4 Definierte operative Eingriffe an Knochen und Gelenken . . . . . . . . . 37831.2.5 Definierte endoskopische Gelenkeingriffe (Arthroskopien) . . . . . . . . . 38031.2.6 Operative visceralchirurgische Eingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38231.2.7 Eingriffe der Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . 38731.2.8 Eingriffe der Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgie . . . . . . . . . . . . 39331.2.9 Eingriffe der HNO-Chirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395

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  • 31.2.10 Definierte operative Eingriffe der Neurochirurgie . . . . . . . . . . . . . . 39731.2.11 Definierte operative Eingriffe an der Niere und dem Urogenitalsystem . 40231.2.12 Definierte operative Eingriffe der Gynäkologie . . . . . . . . . . . . . . . . 40731.2.13 Definierte operative Eingriffe der Ophthalmochirurgie . . . . . . . . . . . 41131.3 Postoperative Überwachungskomplexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41631.3.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41631.3.2 Postoperative Überwachungskomplexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41731.4 Postoperative Behandlungskomplexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41931.4.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41931.4.2 Postoperativer Behandlungskomplex im Hausärztlichen

    Versorgungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42031.4.3 Postoperative Behandlungskomplexe im Fachärztlichen

    Versorgungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42031.5 Anästhesien im Zusammenhang mit Eingriffen des Abschnitts 31.2 . . . 46331.5.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46331.5.2 Regionalanästhesien durch den Operateur . . . . . . . . . . . . . . . . . 46331.5.3 Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des

    Abschnittes 31.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46431.6 Orthopädisch-chirurgisch konservative Gebührenordnungspositionen . 47131.6.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47131.6.2 Orthopädisch-chirurgisch konservative Gebührenordnungspositionen . 47132 Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und Molekularpathologie . . . 47532.1 Grundleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47632.2 Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47832.2.1 Basisuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48232.2.2 Mikroskopische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48332.2.3 Physikalische oder chemische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . 48432.2.4 Gerinnungsuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48632.2.5 Funktions- und Komplexuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48732.2.6 Immunologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Drogen . . . 48832.2.7 Mikrobiologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48932.2.8 Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen . . . . 49132.3 Spezielle Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49232.3.1 Mikroskopische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49532.3.2 Funktionsuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49632.3.3 Gerinnungsuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49732.3.4 Klinisch-chemische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49932.3.5 Immunologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50732.3.6 Blutgruppenserologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51232.3.7 Infektionsimmunologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 51332.3.8 Parasitologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518

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  • 32.3.9 Mykologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51832.3.10 Bakteriologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51932.3.11 Virologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52432.3.12 Molekularbiologische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52532.3.14 Molekulargenetische Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52933 Ultraschalldiagnostik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53034 Diagnostische und interventionelle Radiologie, Computertomographie

    und Magnetfeld-Resonanz-Tomographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54134.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54134.2 Diagnostische Radiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54134.2.1 Schädel, Halsweichteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54134.2.2 Thorax, Wirbelsäule, Myelographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54234.2.3 Röntgenaufnahmen von Teilen von Skelett, Kopf, Schultergürtel,

    Extremitäten, Becken, Weichteile; Arthrographie(n) . . . . . . . . . . . . 54334.2.4 Röntgenuntersuchung des Thorax und Abdomens . . . . . . . . . . . . . 54534.2.5 Urogenitalorgane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54834.2.6 Gangsysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54934.2.7 Mammographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54934.2.8 Durchleuchtungen/Schichtaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55134.2.9 Gefäße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55134.3 Computertomographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55534.3.1 Neurocranium, Untersuchungen der Wirbelsäule . . . . . . . . . . . . . . 55634.3.2 Gesichtsschädel, Schädelbasis, Halsweichteile . . . . . . . . . . . . . . . 55634.3.3 Thorax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55734.3.4 Abdomen, Retroperitoneum, Becken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55734.3.5 Extremitäten, angrenzende Gelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55834.3.6 Bestrahlungsplanung CT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55934.4 Magnet-Resonanz-Tomographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55934.4.1 Neurocranium und Wirbelsäule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56034.4.2 Gesichtsschädel, Schädelbasis, Halsweichteile . . . . . . . . . . . . . . . 56134.4.3 Thorax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56134.4.4 Abdomen, Retroperitoneum, Becken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56234.4.5 Extremitäten, angrenzende Gelenke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56334.4.6 Bestrahlungsplanung MRT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56434.4.7 MRT-Angiographien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56434.5 Nicht vaskuläre interventionelle Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . 56734.6 Osteodensitometrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57035 Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien . . . . . . . . . . . . . 57035.1 Nicht antragspflichtige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57035.2 Antragspflichtige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57535.3 Testverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579

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  • 36 Belegärztliche Operationen, Anästhesien, postoperative Überwachungund konservativ belegärztlicher Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581

    36.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58136.2 Belegärztliche Operationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58136.2.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58136.2.2 Definierte Eingriffe an der Körperoberfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . 58336.2.3 Definierte Eingriffe der Extremitätenchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . 58536.2.4 Definierte operative Eingriffe an Knochen und Gelenken . . . . . . . . . 58736.2.5 Definierte endoskopische Gelenkeingriffe (Arthroskopien) . . . . . . . . . 58936.2.6 Operative visceralchirurgische Eingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59036.2.7 Eingriffe der Thorax- und Gefäßchirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59436.2.8 Eingriffe der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie . . . . . . . . . . . . . 59736.2.9 Eingriffe der HNO-Chirurgie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59836.2.10 Definierte operative Eingriffe der Neurochirurgie . . . . . . . . . . . . . . 60036.2.11 Definierte Eingriffe an der Niere und dem Urogenitalsystem . . . . . . . 60236.2.12 Definierte operative Eingriffe der Gynäkologie . . . . . . . . . . . . . . . . 60736.2.13 Definierte operative Eingriffe der Ophthalmochirurgie . . . . . . . . . . . 60936.3 Postoperative Überwachungskomplexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61336.3.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61436.3.2 Postoperative Überwachungskomplexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61436.5 Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des

    Abschnitts 36.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61636.5.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61636.5.2 Regionalanästhesien durch den Operateur . . . . . . . . . . . . . . . . . 61736.5.3 Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des

    Abschnitts 36.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61836.6 Belegärztlich konservativer Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62436.6.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62436.6.2 Konservativ-belegärztliche Strukturpauschalen . . . . . . . . . . . . . . . 62536.6.3 Nicht operativ - belegärztliche Gebührenordnungspositionen . . . . . . . 625V Kostenpauschalen (BMÄ und E-GO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62940 Kostenpauschalen (BMÄ und E-GO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63040.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63040.3 Kostenpauschalen für Versandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für

    die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial,Röntgenaufnahmen und Filmfolien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630

    40.4 Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen,Szintigrammen und/oder schriftlichen Unterlagen, Kostenpauschale fürTelefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631

    40.5 Kostenpauschalen für Krankheitsbericht, Kurplan, Fotokopien,Testbriefchen, Bezug von Harnstoff oder Mifepriston,Einmalsklerosierungsnadeln, für Besuche durch Mitarbeiter . . . . . . . 631

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  • 40.6 Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei Herzkatheteruntersuchungenund koronaren Rekanalisationsbehandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . 633

    40.8 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für interventionelle Eingriffe . . . 63340.10 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide . . . . . . . . . 63440.11 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für ophtalmologische Eingriffe . 63740.13 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für endoskopische

    Gelenkeingriffe inklusive Arthroskopielösungen . . . . . . . . . . . . . . . 63740.14 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen

    bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalenBlutreinigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637

    40.15 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sachkosten derStrahlentherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642

    40.16 Leistungsbezogene Kostenpauschalen im Rahmen desMammographie-Screening . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643

    40.18 Kostenpauschalen für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen . . . . . . . . 643VI Anhänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6461 Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen . . . . 6472 Zuordnung der operativen Prozeduren (OPS) zu den Kapiteln 31 und 36

    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6742.1 Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6742.2 Biopsie ohne Inzision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6772.3 Biopsie durch Inzision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6782.4 Diagnostische Endoskopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6792.5 Operationen am Nervensystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6802.6 Operationen an endokrinen Drüsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6962.7 Operationen an den Augen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6982.8 Operationen an den Ohren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7162.9 Operationen an Nase und Nasennebenhöhlen . . . . . . . . . . . . . . . 7212.10 Operationen an Mundhöhle und Gesicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7262.11 Operationen an Pharynx, Larynx und Trachea . . . . . . . . . . . . . . . 7322.12 Operationen an Lunge und Bronchus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7342.13 Operationen am Herzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7432.14 Operationen an den Blutgefäßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7452.15 Operationen am hämatopoetischen und Lymphgefäßsystem . . . . . . . 7622.16 Operationen am Verdauungstrakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7672.17 Operationen an den Harnorganen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7902.18 Operationen an den männlichen Geschlechtsorganen . . . . . . . . . . . 8022.19 Operationen an den weiblichen Geschlechtsorganen . . . . . . . . . . . 8072.20 Geburtshilfliche Operationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8302.21 Operationen an Kiefer- und Gesichtsschädelknochen . . . . . . . . . . . 8332.22 Operationen an den Bewegungsorganen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8462.22.1 Operationen an anderen Knochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847

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  • 2.22.2 Reposition von Fraktur und Luxation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8882.22.3 Offen chirurgische Gelenkoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9572.22.4 Arthroskopische Gelenkoperationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9802.22.5 Endoprothetischer Gelenk- und Knochenersatz . . . . . . . . . . . . . . . 9942.22.6 Operationen an der Wirbelsäule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10082.22.7 Operationen an der Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10152.22.8 Operationen an Muskeln, Sehnen, Faszien und Schleimbeuteln . . . . . 10342.22.9 Replantation, Exartikulation und Amputation von Extremitäten und

    andere Operationen an den Bewegungsorganen . . . . . . . . . . . . . . 10712.23 Operationen an der Mamma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10732.24 Operationen an Haut und Unterhaut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10812.25 Entfernung von Fremdmaterial und Konkrementen . . . . . . . . . . . . . 11303 Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand

    des Vertragsarztes gemäß § 87 Abs. 2 S. 1 SGB V in Verbindung mit §106a Abs. 2 SGB V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131

    4 Verzeichnis der nicht oder nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1193

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  • I Allgemeine Bestimmungen

    1 Berechnungsfähige Leistungen, Gliederungund StrukturDer Einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt derberechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punktenausgedrücktes Verhältnis zueinander. Die Begriffe Einzelleistung,Leistungskomplex, Versichertenpauschale, Grund-, Konsiliar- oderZusatzpauschale, Strukturpauschale sowie Qualitätszuschlag beziehensich auf berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen. Mit Bezugauf diese Abrechnungsbestimmungen werden die Begriffe Pauschale,Versichertenpauschale, Grund-, Konsiliar- oder Zusatzpauschale mitdem Begriff Pauschale zusammengefasst. Der Katalog derberechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen ist abschließend undeiner analogen Berechnung nicht zugänglich. InGebührenordnungspositionen enthaltene - aus derLeistungsbeschreibung ggf. nicht erkennbare - Teilleistungen sind imVerzeichnis nicht gesondert berechnungsfähiger Leistungen in Anhang 1aufgeführt. Leistungen, die durch den Bewertungsausschuss als nichtberechnungsfähig bestimmt werden, sind im Anhang 4 zum EBMaufgeführt.

    1.1 Bezug der Allgemeinen BestimmungenDie Inhalte dieser Allgemeinen Bestimmungen nehmen ebenso wie dieBeschreibungen der Leistungsinhalte von Gebührenordnungspositionenaus Vereinfachungsgründen nur Bezug auf den Vertragsarzt. Sie geltengleichermaßen für Vertragsärztinnen, PsychologischePsychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- undJugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten, angestellte Ärzte, angestellteÄrztinnen, Medizinische Versorgungszentren sowie für weitereLeistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmen, es sei denn, die Berechnungsfähigkeit einzelnerGebührenordnungspositionen ist ausschließlich dem Vertragsarztvorbehalten.

    1.2 Zuordnung der Gebührenordnungspositionen in BereicheDie berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen sind 3 Bereichenzugeordnet:- II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungs-

    positionen,- III. Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen,- IV. Arztgruppenübergreifende bei spezifischen Voraussetzungen

    berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen.Kostenpauschalen stellen einen eigenständigen Bereich V dar.

    1.2.1 Zuordnung von Gebührenordnungspositionen zuVersorgungsbereichenDie arztgruppenspezifischen Gebührenordnungspositionen werden inGebührenordnungspositionen des hausärztlichen und des fachärztlichenVersorgungsbereichs unterteilt.

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  • 1.2.2 Berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen einerArztgruppeIn den arztgruppenspezifischen Kapiteln bzw. Abschnitten sind entwederdurch Aufzählung der Gebührenordnungspositionen in den jeweiligenPräambeln oder Auflistung im Kapitel bzw. Abschnitt alle von einerArztgruppe berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionenangegeben.

    1.3 QualifikationsvoraussetzungenGebührenordnungspositionen, deren Berechnung an ein Gebiet, eineSchwerpunktkompetenz (Teilgebiet), eine Zusatzweiterbildung odersonstige Kriterien gebunden ist, setzen das Führen der Bezeichnung,die darauf basierende Zulassung oder eine genehmigte Anstellungund/oder die Erfüllung der Kriterien voraus. Die Berechnung vonLeistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen gemäß § 135 Abs. 1oder Abs. 2 SGB V gibt, setzen die für die Berechnung der Leistungennotwendige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigungvoraus. Beschäftigt der Vertragsarzt einen angestellten Arzt, kann derVertragsarzt die erbrachten Leistungen seines angestellten Arztes aufder Basis des Beschlusses des Zulassungsausschusses berechnen.Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend.

    1.4 Arztgruppenübergreifende allgemeineGebührenordnungspositionenArztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionenkönnen, sofern diese in den Präambeln zu den Kapiteln für die einzelnenArztgruppen (III Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen)aufgeführt sind, von jedem Vertragsarzt unter Berücksichtigung derberufsrechtlichen Verpflichtung zur grundsätzlichen Beschränkung derärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Gebiet oder das Gebiet einesangestellten Arztes sowie unter Beachtung entsprechender vertraglicherBestimmungen (z. B. Kinder-Richtlinien, Früherkennungs-Richtlinien)berechnet werden.

    1.5 Arztgruppenspezifische GebührenordnungspositionenArztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen können nur vonden in der Präambel des entsprechenden Kapitels bzw. Abschnittsgenannten Vertragsärzten berechnet werden, sofern sie die dortaufgeführten Kriterien erfüllen oder einen Arzt angestellt haben, der diedort aufgeführten Kriterien erfüllt.

    1.6 Arztgruppenübergreifende bei speziellen Voraussetzungenberechnungsfähige Gebührenordnungspositionen(Arztgruppenübergreifende spezielleGebührenordnungspositionen)Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionensetzen bei der Berechnung besondere Fachkundenachweise, apparativeAnforderungen, die Teilnahme an Maßnahmen zur Qualitätssicherunggemäß § 135 Abs. 2 SGB V und die in den entsprechenden Kapitelnbzw. Abschnitten und Präambeln zur Voraussetzung der Berechnungaufgeführten Kriterien voraus.Die Berechnung von arztgruppenübergreifenden speziellenGebührenordnungspositionen setzt weiterhin voraus, dass diese in den

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  • Präambeln zu den Kapiteln für die einzelnen Arztgruppen (IIIArztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen) aufgeführt sind.

    1.7 Zeitbezogene PlausibilitätsprüfungDie im Anhang 3 aufgeführten Kalkulationszeiten werden unterBerücksichtigung des Komplexierungs- und Pauschalisierungsgradesals Basis gemäß § 46 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 42Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) für die Plausibilitätsprüfungenvertragsärztlicher Leistungen verwendet.Bei Gebührenordnungspositionen, bei denen eine Auf- oderAbschlagsregelung vorgesehen ist, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3des EBM ebenfalls entsprechend angepasst.

    1.8 Berechnungsfähige Kostenpauschalen bei Versendung vonBerichten und BriefenFür die Versendung bzw. den Transport der in den Versicherten-,Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenen ärztlichenUntersuchungs-Berichte entsprechend der Gebührenordnungsposition01600 oder individuellen Arztbriefe entsprechend derGebührenordnungsposition 01601 sind die Kostenpauschalen nach denNrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnungsfähig.

    2 Erbringung der Leistungen2.1 Vollständigkeit der Leistungserbringung

    Eine Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn derLeistungsinhalt vollständig erbracht worden ist. Beiarztpraxisübergreifender Behandlung durch denselben Arzt ist eineGebührenordnungsposition von derjenigen Arztpraxis zu berechnen, inder die Vollständigkeit des Leistungsinhalts erreicht worden ist. Wirkenan der Behandlung mehrere Ärzte zusammen, erfolgt die Berechnungdurch denjenigen Vertragsarzt (Arztnummer), von dem dieVollständigkeit des Leistungsinhalts erreicht worden ist. Haben an derLeistungserbringung in dem selben Arztfall mehrere Arztpraxenmitgewirkt, so hat die die Gebührenordnungsposition berechnendeArztpraxis in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und zuunterzeichnenden Erklärung zu bestätigen, dass die Arztpraxis mit denanderen Arztpraxen eine Vereinbarung getroffen hat, wonach nur sie inden jeweiligen Fällen diese Gebührenordnungsposition berechnet.Die Vollständigkeit der Leistungserbringung ist gegeben, wenn dieobligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in denPräambeln, Leistungslegenden und Anmerkungen aufgeführtenDokumentationspflichten - auch die der Patienten- bzw.Prozedurenklassifikation (z. B. OPS, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie dieerbrachten Leistungen dokumentiert sind.Die in der Überschrift zu einer Gebührenordnungsposition aufgeführtenLeistungsinhalte sind immer Bestandteil der obligaten Leistungsinhalte.Eine Gebührenordnungsposition ist auch dann berechnungsfähig, wenneine als Bestandteil des Leistungsinhaltes vorausgesetzteBerichterstattung oder Übermittlung einer Befundkopie beiÜberschreitung der Quartalsgrenze bis zum 14. Tag im Anschluss an dievollständige Leistungserbringung erfolgt.

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  • 2.1.1 Fakultative LeistungsinhalteFakultative Leistungsinhalte sind Bestandteil des Leistungskataloges inder Gesetzlichen Krankenversicherung; deren Erbringung ist vomEinzelfall abhängig.

    2.1.2 Unvollständige LeistungserbringungEine Gebührenordnungsposition, deren Leistungsinhalt nicht vollständigerbracht wurde, kann nicht berechnet werden.

    2.1.3 Inhaltsgleiche GebührenordnungspositionenFür die Nebeneinanderberechnung von Gebührenordnungspositionengilt: Inhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen, die in mehrerenAbschnitten/Kapiteln des EBM aufgeführt sind, sind nicht nebeneinanderberechnungsfähig. Sämtliche Abrechnungsbestimmungen undAusschlüsse sind entsprechend zu berücksichtigen.Eine Gebührenordnungsposition ist nicht berechnungsfähig, wenn derenobligate und - sofern vorhanden - fakultative Leistungsinhalte vollständigBestandteil einer anderen berechneten Gebührenordnungsposition sind.Sämtliche Abrechnungsbestimmungen und Ausschlüsse sind zuberücksichtigen.Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn dieGebührenordnungsposition in verschiedenen Abschnitten/Kapiteln desEBM aufgeführt sind. Dies gilt für Gebührenordnungspositionen mitGesprächs- und Beratungsinhalten auch dann, wenn das Gespräch mitunterschiedlicher Zielsetzung (Diagnose/Therapie) geführt wird. Erfüllenerbrachte ärztliche Leistungen die Voraussetzungen sowohl zurBerechnung von Einzelleistungen, Komplexen oder Pauschalen, so iststatt der Einzelleistung entweder der zutreffendere Komplex bzw. diePauschale bzw. statt des Komplexes die zutreffendere Pauschale zuberechnen. Dies gilt auch für den Arztfall, jedoch nicht fürAuftragsleistungen.

    2.1.4 BerichtspflichtDie nachfolgend beschriebene Übermittlung der Behandlungsdaten undBefunde in den unten genannten Fällen setzt gemäß § 73 Abs. 1b SGBV voraus, dass hierzu eine schriftliche Einwilligung des Versichertenvorliegt, die widerrufen werden kann. Gibt der Versicherte auf Nachfragekeinen Hausarzt an bzw. ist eine schriftliche Einwilligung zur Informationdes Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind dienachstehend aufgeführten Gebührenordnungspositionen auch ohneschriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Übermittlung vonBehandlungsdaten sind die nachfolgendenGebührenordnungspositionen insbesondere nur dann vollständigerbracht und können nur berechnet werden, wenn mindestens einBericht im Behandlungsfall entsprechend derGebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Brief entsprechend derGebührenordnungsposition 01601 an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sienicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn dieLeistungen werden auf Überweisung zur Durchführung vonAuftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag) gemäß § 24Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: 02311, 02312, 02313, 07310,

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  • 07311, 07320, 07330, 08310, 13250, 13300, 13350, 13500, 13501,13502, 13545, 13550, 13561, 13600, 13601, 13602, 13650, 13700,13701, 14313, 14314, 16230, 16231, 16232, 16233, 18310, 18311,18320, 18330, 18331, 21230, 21231, 21233, 30110, 30111, 30702,30704 und 30901. Für Gebührenordnungspositionen des Abschnittes35.2 ist die Berichtspflicht erfüllt, wenn zu Beginn und nach Beendigungeiner Psychotherapie, mindestens jedoch einmal im Krankheitsfall beiTherapien, die länger als ein Jahr dauern, ein Bericht an den Hausarztentsprechend der Gebührenordnungsposition 01600 bzw. ein Briefentsprechend der Gebührenordnungsposition 01601 erstellt undversendet wird.Bei der Leistungserbringung durch einen Arzt des fachärztlichenVersorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt desfachärztlichen Versorgungsbereichs ist die Erstellung und Versendungentweder- eines Berichtes entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600

    bzw. eines Briefes entsprechend der Gebührenordnungsposition01601 an den Hausarzt

    oder- einer Kopie des an den überweisenden Facharzt gerichteten Berichts

    bzw. Briefes an den Hausarzt entsprechend derGebührenordnungsposition 01602

    zusätzliche Voraussetzung zur Berechnung dieserGebührenordnungspositionen.Bei Berechnung der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen ist dieÜbermittlung mindestens einer Befundkopie an den HausarztAbrechnungsvoraussetzung:01722, 01741, 01743, 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782,01787, 01790, 01791, 01792, 01793, 01830, 01831, 01835, 01836,01837, 01838, 01839, 01854, 01855, 01904, 01905, 01906, 02341,02343, 06320, 06321, 06331, 06332, 06343, 08311, 08541, 08570,08571, 08572, 08573, 09315, 09317, 09326, 09332, 13251, 13252,13253, 13254, 13255, 13256, 13257, 13258, 13400, 13410, 13411,13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13552, 13662, 13670, 14320,14321, 14331, 16310, 16311, 16321, 16322, 16371, 20326, 20332,20371, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26341,27323, 27324, 30500, 30501, 30600, 30610, 30611, 30710, 30720,30721, 30722, 30723, 30724, 30730, 30731, 30740, 30750, 30810,30811 und 30900 sowie der Gebührenordnungsposition der Kapitel 11,17, 25, 33 und 34.

    2.1.5 Ausnahme von der BerichtspflichtAusschließlich auf Überweisung tätige Ärzte gemäß § 13 Abs. 4Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 7 Abs. 4Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) sind von der Regelung in Nr. 2.1.4entbunden.

    2.1.6 Beauftragung zur Erbringung von in berechnungsfähigenVersicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenenTeilleistungenWird ein Vertragsarzt ausschließlich zur Durchführung von Leistungenbeauftragt, die im "Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen

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  • Leistungen" (Anhang 1) des EBM aufgeführt und die einer Versicherten-,Grund- oder Konsiliarpauschale zugeordnet sind, ist anstelle dereinzelnen Leistungen die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschaleder Fachgruppe einmal im Behandlungsfall mit 50 % der Punktzahl zuberechnen. Auch bei Durchführung von mehreren Auftragsleistungen(Indikations- oder Definitionsaufträge gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 1Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nr. 1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV)) in einem Behandlungsfall ist die mit 50 %der Punktzahl zu berechnende Versicherten-, Grund- oderKonsiliarpauschale nur einmalig berechnungsfähig.Neben den o.g. mit 50 % der Punktzahl zu berechnenden Pauschalen istfür die Berechnung der jeweiligen arztgruppenspezifischenVersicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale anstelle der mit 50 % derPunktzahl zu berechnenden Pauschale in demselben Behandlungsfallmindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalbder Durchführung der Auftragsleistungen (Indikations- oderDefinitionsauftrag) notwendig.

    2.2 Persönliche LeistungserbringungEine Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn der ander vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die für dieAbrechnung relevanten Inhalte gemäß §§ 14a, 15 und § 25 BMV-Ä bzw.§§ 14, 20a und § 28 EKV persönlich erbringt.

    2.3 Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch ermächtigte Ärzte,ermächtigte Krankenhäuser bzw. ermächtigte InstituteDie Berechnung einer Gebührenordnungsposition durch einenermächtigten Arzt bzw. durch ermächtigte Krankenhäuser oderermächtigte Institute ist an das Fachgebiet und denErmächtigungsumfang gebunden. Entspricht der Ermächtigungsumfangdem eines zugelassenen Vertragsarztes, kann anstelle derGebührenordnungspositionen 01320 und 01321 die Berechnung einer inden arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Pauschale durch denZulassungsausschuss ermöglicht werden.Ärzte mit einer Ermächtigung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV berechnenanstelle der Gebührenordnungspositionen 01320 und 01321 diePauschalen der arztgruppenspezifischen Kapitel.

    3 Behandlungs-, Krankheits-, Betriebsstätten-und Arztfall

    3.1 BehandlungsfallDer Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1EKV als Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Arztpraxisin einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse.

    3.2 KrankheitsfallDer Krankheitsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1EKV und umfasst das aktuelle sowie die drei nachfolgendenKalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenenGebührenordnungsposition folgen.

    3.3 Betriebsstättenfall

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  • Der Betriebsstättenfall ist definiert in § 21 Abs. 1a BMV-Ä bzw. in § 25Abs. 1a EKV und umfasst die Behandlung desselben Versicherten ineinem Kalendervierteljahr durch einen oder mehrere Ärzte derselbenBetriebsstätte oder derselben Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselbenKrankenkasse unabhängig vom behandelnden Arzt.

    3.4 ArztfallDer Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b BMV-Ä bzw. in § 25 Abs. 1b EKVund umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselbenan der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einemKalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig vonder Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

    4 Berechnung der Gebührenordnungspositionen4.1 Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale

    Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind von den in derPräambel der entsprechenden arztgruppenspezifischen oderarztgruppenübergreifenden Kapitel genannten Leistungserbringern beimersten kurativ-ambulanten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt imBehandlungsfall zu berechnen. Sie sind nur einmal im Behandlungsfallbzw. bei arztpraxisübergreifender Behandlung nur einmal im Arztfall (s.Allgemeine Bestimmung 4.3.4) berechnungsfähig (kurativ-ambulant) undumfassen die in Anhang 1 aufgeführten Leistungen entsprechend dertabellarischen Gliederung.Bei einer kurativ-ambulanten und kurativ-stationären (belegärztlichen)Behandlung in demselben Quartal sind die Versicherten-, Grund- oderKonsiliarpauschalen je einmal berechnungsfähig (jeweilskurativ-ambulanter Arzt-/Behandlungsfall und kurativ-stationärerArzt-/Behandlungsfall); hierbei ist von der Punktzahl der jeweils zweitenzur Berechnung gelangenden Versicherten-, Grund- oderKonsiliarpauschale ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen.Neben der Gebührenordnungsposition 01436 ist für die Berechnung derjeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- und/oderKonsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall mindestens einweiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen(Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 7 Nr. 1Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 7 Nr.1 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV)), die nicht im Anhang 1 (Spalten VPund/oder GP) aufgeführt sind (s. Allgemeine Bestimmung 2.1.6) an nichtausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte gemäß § 13 Abs. 4Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 7 Abs. 4Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV), ist nicht die Versicherten- oderGrundpauschale sondern die Konsultationspauschale entsprechend derGebührenordnungsposition 01436 zu berechnen.Bei einer in demselben Behandlungsfall erfolgten Berechnung derGebührenordnungsposition 01210 (Not(-fall)pauschale im organisiertenNot(-fall)dienst) ist für die Berechnung einer Versicherten-, Grund- oderKonsiliarpauschale mindestens ein weiterer persönlicher kurativerArzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten Not(-fall)dienstesnotwendig.

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  • 4.2 Diagnostische bzw. therapeutische GebührenordnungspositionenGebührenordnungspositionen mit diagnostisch und therapeutischemLeistungsinhalt sind als Einzelleistungen, Leistungskomplexe oderZusatzpauschalen beschrieben. Mit Zusatzpauschalen wird derbesondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den Leistungs-,Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweitdazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt.

    4.3 Spezifische Voraussetzungen zur Berechnung

    4.3.1 Arzt-Patienten-KontaktEin persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die räumliche undzeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktionderselben voraus.Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen mindestens einen telefonischenund/oder mittelbaren Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlichzulässig ist. Ein mittelbarer anderer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nichtdie unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient an demselben Ortvoraus.Telefonische oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte sind Inhaltder Pauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig. Finden imBehandlungsfall ausschließlich telefonische oder andere mittelbareArzt-Patienten-Kontakte statt, sind diese nach derGebührenordnungsposition 01435 berechnungsfähig. Bei mehr als einerInanspruchnahme derselben Betriebsstätte an demselben Tag sind dieUhrzeitangaben erforderlich, sofern berechnungsfähige Leistungenerbracht werden.Bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern gemäß 4.3.5 sowie beikrankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z. B.Taubheit, Sprachverlust) ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontaktauch dann gegeben, wenn die Interaktion des Vertragsarztes indirektüber die Bezugsperson(en) erfolgt, wobei sich Arzt, Patient undBezugsperson(en) gleichzeitig an demselben Ort befinden müssen.

    4.3.2 Räumliche und persönliche VoraussetzungenDie Berechnung von Komplexen und Zusatzpauschalen ist nur möglich,wenn die apparativen, räumlichen und persönlichen Voraussetzungen -in Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentrenbzw. Arztpraxen mit angestellten Ärzten unbeschadet der Regelunggemäß § 11 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 39 Abs. 1 EKV und Nr. 23b derBedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zumindest von einem an dervertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt - zur Erbringungmindestens eines obligaten sowie aller fakultativen Leistungsinhalte imGebiet und/oder im Schwerpunkt gegeben sind. Die apparativeAusstattung zur Erbringung fakultativer Leistungsinhalte ist beimVertragsarzt erfüllt, wenn er über die Möglichkeit der Erbringung derfakultativen Leistungsinhalte verfügt und diese der zuständigenKassenärztlichen Vereinigung auf Anforderung nachweisen kann. FürÄrzte, die ausschließlich im Status eines angestellten Arztes tätig sind,gilt diese Regelung nur für die Betriebsstätten derselben Arztpraxis. Fürdie in den Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschalen und die inAnhang 1 (Spalte VP / GP) genannten Leistungen findet dieseBestimmung keine Anwendung.

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  • 4.3.3 MindestkontakteGebührenordnungspositionen, die eine Mindestzahl anArzt-Patienten-Kontakten im Behandlungsfall voraussetzen, sind auchberechnungsfähig, wenn die Mindestzahl an Arzt-Patienten-Kontaktenim Arztfall stattfindet.Behandlungs-, krankheits- oder arztfallbezogene Leistungskomplexeund Pauschalen sind nur mit mindestens einem persönlichenArzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

    4.3.4 Arztpraxisübergreifende TätigkeitSämtliche auf den Behandlungsfall bezogenenAbrechnungsbestimmungen und Berechnungsausschlüsse gelten beiErbringung von Gebührenordnungspositionen inarztpraxisübergreifender Tätigkeit bezogen auf den Arztfall.Krankheitsfallbezogene Abrechnungsbestimmungen undBerechnungsausschlüsse gelten auch bei der Erbringung vonGebührenordnungspositionen bei arztpraxisübergreifender Tätigkeit.

    4.3.5 AltersgruppenDie Verwendung der Begriffe Neugeborenes, Säugling, Kleinkind, Kind,Jugendlicher und Erwachsener ist an nachfolgende Zeiträumegebunden:- Neugeborenes bis zum vollendeten 28. Lebenstag- Säugling ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten 12.

    Lebensmonat- Kleinkind ab Beginn des 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr- Kind ab Beginn des 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr- Jugendlicher ab Beginn des 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr- Erwachsener ab Beginn des 19. LebensjahresMaßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. einemZeitraum ist das Alter des Patienten bei der ersten Inanspruchnahmebzw. am Tag der ersten Leistungsabrechnung im Kalendervierteljahr.

    4.3.6 LaborDie Gebührenordnungspositionen 01700, 01701, 12220, 12225 und32001 sind bei arztpraxisübergreifender Behandlung nur einmal imArztfall berechnungsfähig.

    4.3.7 Operative Eingriffe1. Die Verwendung der Begriffe klein/groß, kleinflächig/großflächig,

    lokal/radikal und ausgedehnt bei operativen Eingriffen entsprichtden Definitionen nach dem vom Deutschen Institut für medizinischeDokumentation und Information herausgegebenen Schlüssel fürOperationen und sonstige Prozeduren gemäß § 295 Abs. 1 Satz 4SGB V: Länge: kleiner/größer 3 cm, Fläche: kleiner/größer 4 cm²,lokal: bis 4 cm² oder bis zu 1 cm³, radikal und ausgedehnt: größer 4cm² oder größer 1 cm³. Nicht anzuwenden ist der Begriff "klein" beiEingriffen am Kopf und an den Händen.

    2. Operative Eingriffe setzen die Eröffnung von Haut und/oderSchleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus, soweit inden Leistungsbeschreibungen nicht anders angegeben. Punktionenmit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln fallen nicht unter die

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  • Definition eines operativen Eingriffs.3. Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien sind, soweit

    erforderlich, Bestandteil der berechnungsfähigenGebührenordnungspositionen.

    5 Berufsausübungsgemeinschaften,Medizinische Versorgungszentren undangestellte Ärzte

    5.1 Berechnungsfähige GebührenordnungspositionenDie Berechnung der arztgruppenspezifischenGebührenordnungspositionen von(Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften, Arztpraxen mit angestelltenÄrzten oder Medizinischen Versorgungszentren richtet sich unterBerücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBMnach den Arztgruppen, die in einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft,Arztpraxis mit angestellten Ärzten oder einem MedizinischenVersorgungszentrum vertreten sind.In internistischen schwerpunktübergreifendenBerufsausübungsgemeinschaften sind, entgegen der Präambel 13.1Nrn. 3 und 4 und den Anmerkungen unter den Leistungen, unterBeachtung von 2.1.3 und 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen,Leistungen aus unterschiedlichen schwerpunktorientierten Abschnittenund/oder dem Abschnitt 13.2.1 nebeneinander berechnungsfähig. Inpädiatrischen schwerpunktübergreifendenBerufsausübungsgemeinschaften sind, entgegen den Anmerkungenunter den Leistungen, unter Beachtung von 2.1.3 und 5.2 derAllgemeinen Bestimmungen, Leistungen aus unterschiedlichenschwerpunktorientierten Abschnitten nebeneinander berechnungsfähig.In arztgruppen- und schwerpunktgleichen(Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften oder Arztpraxen mit angestelltenÄrzten derselben Arztgruppe/desselben Schwerpunktes erfolgt einAufschlag in Höhe von 10% auf die jeweiligen Versicherten-, Grund-oder Konsiliarpauschalen.

    5.2 KennzeichnungspflichtBei der Berechnung sind die Gebührenordnungspositionen nachMaßgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen unter Angabe derArztnummer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebs- undNebenbetriebsstätten gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 12 EKVzu kennzeichnen.

    5.3 Aufhebung von NebeneinanderberechnungsausschlüssenDie Nebeneinanderberechnungsausschlüsse derGebührenordnungspositionen 02300 bis 02302 neben denGebührenordnungspositionen 05330 und 05331 sowie derGebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.2 neben denGebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.5.3 bzw. derGebührenordnungspositionen des Abschnitts 36.2 neben denGebührenordnungspositionen des Abschnitts 36.5.3 beziehen sich nurauf die Erbringung der operativen Leistungen und der Anästhesie durchdenselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt.

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  • Bei Erbringung der Gebührenordnungsposition durch Vertragsärzteverschiedener Fachgruppen findet dieser Ausschluss, auch in(Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften, Arztpraxen mit angestelltenÄrzten und Medizinischen Versorgungszentren von Anästhesiologen mitoperativ tätigen Vertragsärzten, keine Anwendung.

    6 Vertragsärzte, die ihre Tätigkeit untermehreren Gebietsbezeichnungen ausübenoder auch als Vertragszahnärzte zugelassensind

    6.1 Höhe der Versicherten-, Grund- bzw. KonsiliarpauschaleFür einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehrerenGebietsbezeichnungen bzw. mit mehreren Schwerpunktkompetenzenausübt, richtet sich die Höhe der Versicherten-, Grund- bzw.Konsiliarpauschale nach dem Versorgungsauftrag, mit dem er zurvertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, sofern in den Präambelnder arztgruppenspezifischen Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

    6.2 Berechnungsfähige GebührenordnungspositionenDie Berechnung der arztgruppenspezifischenGebührenordnungspositionen eines Vertragsarztes, der seine Tätigkeitunter mehreren Gebietsbezeichnungen ausübt, richtet sich - mitAusnahme der Versicherten- bzw. Grundpauschale (s. 6.1) - unterBerücksichtigung von 1.3 dieser Bestimmungen nach denberechnungsfähigen Leistungen der Gebiete, in denen er seinevertragsärztliche Tätigkeit ausübt. Dies gilt gemäß 2.1.3 nicht fürinhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen.

    6.2.1 Nebeneinanderberechnung von Gebührenordnungspositionen derAbschnitte 4.4, 4.5 und/oder 13.3Abweichend von den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM ist dieNebeneinanderberechnung von Gebührenordnungspositionen derschwerpunktorientierten pädiatrischen Versorgung der Abschnitte 4.4und/oder 4.5 und/oder der schwerpunktorientierten internistischenVersorgung des Abschnitts 13.3 - mit Ausnahme der Grundpauschalen -durch einen Vertragsarzt, der seine Tätigkeit unter mehrerenSchwerpunktbezeichnungen ausübt, bei schwerpunktübergreifenderBehandlung des Patienten unter Vornahme eines Abschlags in Höhevon 10% von der Punktzahl der jeweiligen im selben Arztfallberechneten Gebührenordnungsposition der Abschnitte 4.4, 4.5und/oder 13.3 möglich.Bei den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5 und/oder13.3, auf die diese Abschlagsregelung angewendet wird, wird diePrüfzeit gemäß Anhang 3 des EBM ebenfalls um 10% vermindert.

    6.3 Gleichzeitige Teilnahme an der vertragszahnärztlichen VersorgungVertragsärzte, die auch als Vertragszahnärzte gemäß § 95 Abs. 1 SGBV an der Versorgung teilnehmen, dürfen die in einem einheitlichenBehandlungsfall durchgeführten Leistungen entweder nur über dieKassenärztliche Vereinigung oder nur über die KassenzahnärztlicheVereinigung abrechnen. Die Berechnung einzelner Leistungen über die

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  • Kassenzahnärztliche Vereinigung schließt die Berechnung weitererLeistungen in einem einheitlichen Behandlungsfall über dieKassenärztliche Vereinigung aus. Die Aufteilung eines einheitlichenBehandlungsfalls in zwei Abrechnungsfälle ist nicht zulässig.

    7 Kosten7.1 In den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten

    In den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderesbestimmt ist - enthalten:- Allgemeine Praxiskosten,- Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und

    Apparaturen entstanden sind,- Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben,

    Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer,Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope,Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten,Einmal-Abdecksets,

    - Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien fürLaboratoriumsuntersuchungen,

    - Kosten für Filmmaterial,- Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei

    Versendungen von Arztbriefen (z. B. Befundmitteilungen, ärztlicheBerichte nach der Gebührenordnungsposition 01600, Arztbriefe nachder Gebührenordnungsposition 01601, Kopien eines Berichtes odereines Briefes an den Hausarzt nach der Gebührenordnungsposition01602) und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen derLangzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie,Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik,Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapieentstehen.

    7.2 Nicht berechnungsfähige KostenKosten für Versandmaterial, für die Versendung bzw. den Transport desUntersuchungsmaterials und die Übermittlung desUntersuchungsergebnisses innerhalb des MedizinischenVersorgungszentrums, einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft,zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einerApparate- bzw. Laborgemeinschaft oder innerhalb einesKrankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig.

    7.3 Nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene KostenIn den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderesbestimmt ist - nicht enthalten:- Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente,

    Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sindoder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält,

    - Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter,Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln,

    - Telefonkosten, die entstehen, wenn der behandelnde Arzt mit demKrankenhaus zu einer erforderlichen stationären BehandlungRücksprache nehmen muss.

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  • 7.4 Berechnung von nicht in den Gebührenordnungspositionenenthaltenen KostenDie Berechnung und Abgeltung der Kosten nach 7.3 erfolgt nachMaßgabe der Gesamtverträge.

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  • II Arztgruppenübergreifende allgemeineGebührenordnungspositionenDie Gebührenordnungspositionen dieses Bereiches sind zusätzlich inden arztgruppenspezifischen Kapiteln aufgeführt. Die Möglichkeit derBerechnung von Gebührenordnungspositionen dieses Bereiches ist fürdie in den Präambeln zu einem arztgruppenspezifischen Kapitelgenannten Vertragsärzte grundsätzlich nur gegeben, wenn sie in derPräambel des arztgruppenspezifischen Kapitels auch aufgeführt sind.

    1 Allgemeine Gebührenordnungspositionen1.1 Aufwandserstattung für die besondere Inanspruchnahme des

    Vertragsarztes durch einen Patienten

    01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einenPatienten- zwischen 19:00 und 22:00 Uhr- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.

    und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr 555 PunkteDie Gebührenordnungsposition 01100 ist nicht berechnungsfähig, wennSprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oderPatienten zu diesen Zeiten bestellt werden.Im Rahmen der unvorhergesehenen Inanspruchnahme desVertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01100 auch dann nureinmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlunghandelt.Die Gebührenordnungsposition 01100 ist ausschließlich bei kurativerBehandlung berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01100 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01101, 01102, 01210, 01214, 01216,01218, 01410 bis 01413, 01415, 01950 und 01951 berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01100 ist am Behandlungstag nichtneben den Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956berechnungsfähig.

    01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einenPatienten- zwischen 22:00 und 07:00 Uhr- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.

    und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr 885 PunkteDie Gebührenordnungsposition 01101 ist nicht berechnungsfähig, wennSprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oderPatienten zu diesen Zeiten bestellt werden.Im Rahmen der unvorhergesehenen Inanspruchnahme desVertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01101 auch dann nureinmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlunghandelt.Die Gebührenordnungsposition 01101 ist ausschließlich bei kurativerBehandlung berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01101 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01100, 01102, 01210, 01214, 01216,

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  • 01218, 01410 bis 01413, 01415, 01950 und 01951 berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01101 ist am Behandlungstag nichtneben den Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956berechnungsfähig.

    01102 Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 07:00und 14:00 Uhr 285 PunkteIm Rahmen der Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist dieGebührenordnungsposition 01102 auch dann nur einmalberechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt.Die Gebührenordnungsposition 01102 ist nur dann neben derGebührenordnungsposition 01413 berechnungsfähig, wenn dieInanspruchnahme nach der Nr. 01413 in beschützenden Wohnheimenbzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonalauf besondere Anforderung erfolgt.Die Gebührenordnungsposition 01102 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01210, 01214, 01216,01218, 01410 bis 01412, 01415, 01950, 01951, 04564 bis 04566,04572, 04573, 13610 bis 13612 und 13620 bis 13622 berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01102 ist am Behandlungstag nichtneben den Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956berechnungsfähig.

    1.2 Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall und imorganisierten ärztlichen Not(-fall)dienst

    1. Neben den Gebührenordnungspositionen dieses Abschnittes sindnur Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig, die inunmittelbarem diagnostischen oder therapeutischenZusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. Die Nr. 1.5 derAllgemeinen Bestimmungen gilt für die Berechnung von im Rahmender Notfallversorgung erbrachten Gebührenordnungspositionennicht.

    2. Neben den Gebührenordnungspositionen 01210 bis 01219 sindBeratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen nichtberechnungsfähig.

    3. Die Zusatzpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen01211, 01215, 01217, 01219 für die Vorhaltung derBesuchsbereitschaft sind nur berechnungsfähig, wenn diezuständige Kassenärztliche Vereinigung die jeweiligeBesuchsbereitschaft für Notfallbehandlungen durch nicht an dervertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute undKrankenhäuser bzw. im Rahmen des organisiertenNot(-fall)dienstes festgestellt hat.

    4. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte,Institute und Krankenhäuser dürfen dieGebührenordnungspositionen 01210 bis 01219 nur berechnen,wenn die Erkrankung des Patienten auf Grund ihrer Beschaffenheiteiner sofortigen Maßnahme bedarf und die Versorgung durch einenVertragsarzt entsprechend § 76 SGB V nicht möglich und/oder aufGrund der Umstände nicht vertretbar ist.

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  • 01210 Notfallpauschale im organisierten Not(-fall)dienst undNotfallpauschale für nicht an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte, Institute und KrankenhäuserObligater Leistungsinhalt- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im organisierten Not(-fall)dienst

    und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendeÄrzte, Institute und Krankenhäuser

    Fakultativer Leistungsinhalt- In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,- Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),einmal im Behandlungsfall 445 PunkteNeben der Gebührenordnungsposition 01210 ist für die Berechnung derjeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oderKonsiliarpauschale in demselben Behandlungsfall mindestens einweiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb desorganisierten ärztlichen Not(-fall)dienstes notwendig.Die Gebührenordnungsposition 01210 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01214 bis 01219,01412, 01414, 01415, 01950, 01951, 03130, 04130, 14220, 14221,16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 27310 und 30930 bis30933 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels35 berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01210 ist am Behandlungstag nichtneben den Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956berechnungsfähig.

    01211 Zusatzpauschale zu der Gebührenordnungsposition 01210 für dieBesuchsbereitschaft im Notfall bzw. im organisiertenNot(-fall)dienstObligater Leistungsinhalt- Vorhaltung der ständigen ärztlichen Besuchsbereitschaft für die

    aufsuchende Tätigkeit im Not(-fall)dienst,einmal im Behandlungsfall 280 PunkteDie Gebührenordnungsposition 01211 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01214, 01216 und 01218berechnungsfähig.

    01214 Notfallkonsultationspauschale I im organisierten Not(-fall)dienstund für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendeÄrzte, Institute und KrankenhäuserObligater Leistungsinhalt- Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß

    4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(-fall)dienstoder für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendeÄrzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme außerhalbder in den Gebührenordnungspositionen 01216 und 01218angegebenen Zeiten,

    Fakultativer Leistungsinhalt- In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,- Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),je Arzt-Patienten-Kontakt 110 Punkte

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  • Die Gebührenordnungsposition 01214 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01216bis 01219, 01412, 01414, 01415, 01950, 01951, 03130, 04130, 14220,14221, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220, 27310 und30930 bis 30933 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen desKapitels 35 berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01214 ist am Behandlungstag nichtneben den Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956berechnungsfähig.

    01215 Zusatzpauschale zu der Gebührenordnungsposition 01214 für dieBesuchsbereitschaft im Notfall bzw. im organisiertenNot(-fall)dienstObligater Leistungsinhalt- Vorhaltung der ständigen ärztlichen Besuchsbereitschaft für die

    aufsuchende Tätigkeit im Not(-fall)dienst,je Arzt-Patienten-Kontakt 55 PunkteDie Gebührenordnungsposition 01215 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01210, 01216 und 01218berechnungsfähig.

    01216 Notfallkonsultationspauschale II im organisierten Not(-fall)dienstund für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendeÄrzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme- zwischen 19:00 und 22:00 Uhr- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.

    und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 UhrObligater Leistungsinhalt- Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß

    4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(-fall)dienstoder für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendeÄrzte, Institute und Krankenhäuser,

    Fakultativer Leistungsinhalt- In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,- Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),je Arzt-Patienten-Kontakt 365 PunkteDie Gebührenordnungsposition 01216 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214,01215, 01218, 01219, 01412, 01414, 01415, 01950, 01951, 03130,04130, 14220, 14221, 16220, 21220, 21221, 22220 bis 22222, 23220,27310 und 30930 bis 30933 und nicht neben denGebührenordnungspositionen des Kapitels 35 berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 01216 ist am Behandlungstag nichtneben den Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956berechnungsfähig.

    01217 Zusatzpauschale zu der Gebührenordnungsposition 01216 für dieBesuchsbereitschaft im Notfall bzw. im organisiertenNot(-fall)dienstObligater Leistungsinhalt- Vorhaltung der ständigen ärztlichen Besuchsbereitschaft für die

    aufsuchende Tätigkeit im Not(-fall)dienst,

    Kassenärztliche Bundesvereinigung KBVGeschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

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  • je Arzt-Patienten-Kontakt 225 PunkteDie Gebührenordnungsposition 01217 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01210, 01214 und 01218berechnungsfähig.

    01218 Notfallkonsultationspauschale III im organisierten Not(-fall)dienstund für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendeÄrzte, Institute und Krankenhäuser bei Inanspruchnahme- zwischen 22:00 und 7:00 Uhr- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.

    und 31.12. zwischen 19:00 und 7:00 UhrObligater Leistungsinhalt- Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß

    4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(fall)dienstoder für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendeÄrzte, Institute und Krankenhäuser,

    Fakultativer Leistungsinhalt- In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen,- Funktioneller Ganzkörperstatus (27310),je Arzt-Patienten-Kontakt 445 PunkteDie Gebührenordnungsposition 01218 ist nicht neben denGebührenordnungspositionen 01100 bis 01102, 01210, 01211, 01214bis 01217, 01412, 01414, 01415, 019