Einkommensteuerlehre Sommersemester 2005 Gabriele Glaser-Pausch

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Einkommensteuerlehre Sommersemester 2005 Gabriele Glaser-Pausch. Begriff der Steuern - § 3 Abgabenordnung. - PowerPoint PPT Presentation

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EinkommensteuerlehreSommersemester 2005

Gabriele Glaser-Pausch

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Begriff der Steuern - § 3 Abgabenordnung

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Übersicht über öffentliche Abgaben

Steuern Beiträge Gebühren

Einteilung der Steuerarten nach den Steuergläubigern

Bundessteuern

-Mineralölsteuer-Tabaksteuer-Solidaritäts-zuschlag

Landessteuern

-Erbschaftsteuer-Kfz-Steuer-Grunderwerbsteuer

Gemeindesteuern

-Grundsteuer-Gewerbesteuer-Hundesteuer

Bund/Länder

-Einkommensteuer-Körperschaftsteuer-Umsatzsteuer

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1.1.1. Bedeutung und Stellung im Steuersystem

Einkommensteueraufkommen:- Bund 42,5%- Land 42,5 %- Gemeinden 15 %

Gemeinschaftsteuer

Personensteuer Besteuerung der Leistungsfähigkeit von natürlichen Personen.Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen:Einkommen, Familienstand, Kinder, Krankheit...EST ist nicht abzugsfähig.

ErtragsteuerWirtschaftlicher Ertrag, d.h. die Erzielung eines Einkommens wird besteuert

Direkte SteuerSteuerträger und Steuerschuldner sind identisch

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Einteilung der Steuerarten nach den Bemessungsgrundlagen

Substanzsteuern

-Grundsteuer-Erbschaftsteuer

Verkehrs- und Verbrauchsteuern

-Umsatzsteuer-Grunderwerbsteuer-Mineralölsteuer

Ertragsteuern

-Einkommensteuer-Körperschaftsteuer-Gewerbesteuer

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Rechtsquellen

Rechtsnormen Rechtsprechung Verwaltungsvorschriften

Völkerrechtliche Normen:

Gemeinschaftsrecht der EU Doppelbesteuerungsabkommen

Innerstaatliche Normen:

GrundgesetzSteuergesetzeRechtsverordnungen

EuropäischerGerichtshof

Bundesverfassungsgericht

BundesfinanzhofFinanzgerichte

Richtlinien der Bundesregierung

Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Erlasse der Landesfinanzbehörden

Verfügungen der Oberfinanzdirektion

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Steuergesetze

allgemeineSteuergesetze

besondereSteuergesetze

Steuerschuld- und -verfahrens-

recht

Abgaben-ordnung

Finanzgerichts-ordnung

Steuerliches Bewertungs-recht

Bewertungs-gesetz

Einzelsteuer-gesetze

Gesetze zu speziellen

Regelungsbereichen

Einkommen-steuergesetz

Gewerbe-steuergesetz

Umsatz-steuergesetz

Investitions- zulagengesetz

Umwandlungs-steuergesetz

Außen-steuergesetz

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Steuerpflichtigerist derjenige, der durch Steuergesetze vermögensrechtliche (z.B. Steuerzahlung) oder nichtvermögensrechtliche (z.B. Führung von Aufzeichnungen oder Büchern) Pflichten undRechte hat.

Steuerschuldnerist derjenige, der nach dem jeweiligen Steuergesetz die Steuerzahlung an den Fiskus zuleisten hat.

Steuerträgerist derjenige, der eine Steuer im Ergebnis trägt, d.h. durch die Steuer wirtschaftlich belastetist.

Steuerobjektist der Tatbestand, an welchen die jeweilige Steuerpflicht knüpft. Es geht um dieFestlegung, was steuerlich relevant ist. Hierbei kann es sich um einen Vorgang, Zustandoder Gegenstand handeln. So unterliegen z.B. bei der Einkommensteuer bestimmteEinkünfte, bei der Gewerbesteuer Gewerbebetriebe, bei der Kraftfahrzeugsteuer dasHalten von Fahrzeugen der Besteuerung.

Grundbegriffe der Besteuerung

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Steuerbemessungsgrundlagequantifiziert das Steuerobjekt wert- oder mengenmäßig.

Steuern als Geldgröße müssen zahlenmäßig ausgedrückt werden. So ist bei derEinkommensteuer das zu versteuernde Einkommen, bei der Gewerbesteuer derSteuermessbetrag oder bei der Kraftfahrzeugsteuer der Hubraum oder dasGesamtgewicht maßgebend für die Höhe des Steuertatbestands.

Freibetragstellt den Teil der Bemessungsgrundlage dar, der von der Besteuerung generellausgenommen wird und damit steuerfrei bleibt.

Freigrenzeist der Betrag, bis zu dessen Erreichen der entsprechende Teil derBemessungsgrundlage außer Ansatz bleibt und insoweit keine Steuer anfällt.Bei Überschreiten der Freigrenze wird jedoch die gesamteBemessungsgrundlage zur Besteuerung herangezogen.

Grundbegriffe der Besteuerung

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Pauschbetragist ein aus Vereinfachungsgründen fest bemessener Abzugsbetrag.Er wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen allenSteuerpflichtigen ohne weitere Nachweise gewährt.

Steuersatzlegt die Höhe des Steueranspruchs fest. Aus der Multiplikation vonSteuerbemessungsgrundlage und Steuersatz ergibt sich dieSteuerschuld.

Steuertarifstellt tabellarisch oder formelmäßig die Beziehung zwischenSteuerbemessungsgrundlage und dazugehörigem Steuersatz dar.

Der Steuersatz kann von der Höhe der Bemessungsgrundlageunabhängig (konstanter Steuersatz) sein oder damit variieren(variabler Steuersatz). Dementsprechend liegt entweder einproportionaler oder ein variabler Steuertarif - derzeit praktisch immerals progressiver Tarif ausgestaltet - vor.

Grundbegriffe der Besteuerung

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Durchschnittssteuersatzgibt die durchschnittliche steuerliche Belastung an. Er wird durchDivision von Steuerschuld und Bemessungsgrundlage ermittelt.

Grenzsteuersatzdieser entspricht der aus einer Erhöhung der Bemessungsgrundlageresultierenden zusätzlichen Steuerschuld. Es handelt sich um denSteuersatz, mit dem bei einer Marginalbetrachtung die jeweils letzteEinheit der Bemessungsgrundlage belastet wird.

SteuerschuldDurchschnittssteuersatz =

Bemessungsgrundlage

Veränderung SteuerschuldGrenzsteuersatz =

Veränderung Bemessungsgrundlage

Grundbegriffe der Besteuerung

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Persönliche Steuerpflicht

unbeschränkte Steuerpflicht beschränkte Steuerpflicht

Normale unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1 (1) EStG

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1 (3) EStG

Erfassung sämtlicher in- und

ausländischer Einkünfte

Normale beschränkte Steuerpflicht

§ 1 (4) EStG

Erweitert beschränkte Steuerpflicht

§ 2 AStG

Erfassung sämtlicher inländischer

Einkünfte

Erfassung inländischer Einkünfte i.S. des § 49 EStG

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2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1(1) EStG

• natürliche Personen• Inland• Wohnsitz oder• Gewöhnlicher Aufenthalt

Natürliche Personen: Alle lebenden Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, FamilienstandGeschäftsfähigkeit oder Nationalität. Juristische Personen werden vom EStG nicht erfasst.Ihre Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer.Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,OHG, KG, GmbH & Co KG) sind nicht die Gesellschaften einkommens-oder körperschaftsteuerpflichtig, sondern die einzelnen Gesellschafter.Die Steuerpflicht beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.

Inland: Bundesrepublik Deutschland und der Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

Wohnsitz § 8 AO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird. Dabei muss es sich nicht um den Haupt-wohnsitz handeln § 8 AO. Nicht erforderlich ist eine Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit.Es genügt eine bescheidene Bleibe.Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben. Für die Est-pflicht genügt e i n Wohnsitz im Inland.

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2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1(1) EStG

Forts.Wohnung

Es genügt die Wohnung 2x jährlich für mehrere Wochen zu bewohnen.Wird von vornherein beabsichtigt, die Wohnung nur vorübergehend(< 6Mon.)beizubehalten, begründet man dort keinen Wohnsitz.

Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO: Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er in diesem Ort oder Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.Ein Aufenthalt von > 6 Monaten zeitlich zusammenhängend gilt stets als gewöhnlicher Aufenthalt.Kurze Unterbrechungen schaden nicht.

Ausnahme: 6-Monatsregel gilt nicht bei Aufenthalt zu Besuchs- Erholungs- oder sonstigen privatenZwecken.Höchstgrenze hierbei 12 Monate.

Keine unbeschränkte Steuerpflicht für:

• Grenzgänge Übernachten im Ausland!)• Ausländische Diplomaten § 2 AO• Konsularangehörige

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2.1.3 Unbeschränkte Steuerpflicht nach §§ 1(3EStG

• natürliche Person• Kein Wohnsitz/Gew.Aufenthalt im Inland• inländische Einkünfte i.S. § 49 EStG• Einkünfte der Person unterliegen zu mindestens 90 % deutscher Est oder• nichtdeutsche Est unterliegende Einkünfte sind < 6.136€ ( Nachweis durch Bescheinigung der zust. Ausl. Behörde• Antrag- unbeschränkte Steuerpflicht § 1(3)• Ohne Antrag- beschränkte Steuerpflicht § 1(4)

.

Folge: hier werden beschränkt Steuerpflichtige aus dem Gemeinschaftsgebiet und den EWR-Staatenden unbeschränkt Steuerpflichtigen - auf Antrag- materiell gleichgestelltEWR: Island, Norwegen und LichtensteinEU: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, GB, Irland, Italien,Lettland,Litauen, Luxemburg,Malta,NL, Österreich,Polen, Portugal, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

§ 1(3) EStG ist unabhängig von Staatsangehörigkeit und Einkunftsart anzuwendenAUCH AUS DRITTLÄNDERN!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!.

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2.1.3 Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1a EStG

.

•Anwendung nur auf Staatsangehörige (einschl. Deutsche) von EU-Staaten oder EWR-Staaten• auch wenn nur ein Ehegatte in D unbeschränkt Est-pflichtig ist und der andere in einem der EUEWR-Staaten wohnt(unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit

•Regelt zusätzliche Vergünstigungen wie Realsplitting, Ehegatten-Splitting und Haushaltsfreibe-trag

Staatsangehörigkeit eines-Mitgliedsstaates der EU-Oder EWR Staates-KEIN DRITTLAND

und

unbeschr. Stpfl. § 1(1) oder§ 1(3)Einkünfte unterl. Zu mind. 90 % dt. Est und nicht dt. Estunterl. Einkünfte < 12.272€ (6.136 x 2)(Nachweis durch ausl. Behörde)

Haushaltsfreibetrag, Sonderausgaben , außergew. Belastungen

Vorteile wie: Splitting Tarif, Verdopplung von Höchst- und Pauschbeträgen

Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht:nur inländische Einkünfte § 49 EStGJedoch Genuss von folgenden Vorteilen:

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2. 2. Beschränkte Steuerpflicht § 1(4) EStG

•Natürliche Person weder• Wohnsitz oder• Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland•Keine Anwendung §§ 1(2) (3) 1a•Inländische Einkünfte § 49 EStG

.

Folge: Nur die inländischen Einkünfte im Sinne es § 49 EStG unterliegen derDeutschen Einkommensteuer

Natürliche Personen aus Drittlandsgebieten

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2. 3. DBA

•Vermeidung der Doppelbesteuerung•Welteinkommensprinzip•Vertragsstaaten beschränken gegenseitig ihr Besteuerungsrecht

•Wohnsitzstaat verzichtet auf volle Besteuerung der ausl. Einkünfte und erhebtnur eine verminderte Steuer oder •Rechnet die ausländische Steuer ganz oder teilweise auf die inländische Steuer an

.

Bsp.: Dagorn aus Paris ist in F unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.In D hat er Einkünfte aus einem Mietshaus.

D ist in D nach § 1(4) beschränkt einkommensteuerpflichtig, § 49 EStG und müsste, gäbe es kein DBA die Einkünfte sowohl in D als auch in F besteuern. Nach dem DBA mit F werden die Mieteinkünfte nur inD besteuert. In F (Wohnsitzstaat sind die Mieteinkünfte von der Besteuerung befreit, so dass sie nur einmal besteuert werden.

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1. Nehmen Sie zur Frage der Steuerpflicht kurz Stellung:

(1) Die vierjährige Mareike mit Wohnsitz in Osnabrück hat von ihrer

Großmutter 2003 ein Mehrfamilienhaus geerbt. Die Mieteinkünfte betragen in 2004 12.000 €.

(2) Alex Nicolai, verwitwet, hat bis zu seinem Tod am 27.08.2004 in

Oldesloe gelebt und bis zu dem Zeitpunkt vom 01. Januar 2004 an ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € erwirtschaftet.

(3) Der französische Musiker Jacques Vander, der mit seiner Familie

in Reims lebt, führte in der Zeit vom 15.09.2004 bis 20.05.2005 eine Tournee durch die Bundesrepublik Deutschland durch. Er wohnte jeweils in Hotels. Während des Monats Dezember 2004 hat er die Zeit vom 16. bis 29. Dezember bei seiner Familie in Reims verbracht.

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Bestimmungsgröße der Einkunftsermittlung

Einnahmen Ausgaben

nicht steuerbar

steuerbar abzugsfähig nicht abzugsfähig

steuerfrei steuerpflichtig

Betriebs-einnahmenEinnahmen

Betriebs-ausgaben

Werbungs-kosten

Aufwendungen für die

Lebensführung § 12 EStG

1) 2)

Gewinnein-kunftsartenÜberschuss-

einkunfts-arten

1) Kriterien: Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht2) wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen

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Charakteristika der einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft: Selbständige Tätigkeit, die auf die planmäßige Nutzung der natürlichen

Kräfte des Bodens gerichtet ist, z.B. Milchbauern, Obstbauern, Winzer, Forstwirte Gewerbebetrieb: Selbständige Tätigkeit, die sich auf handwerklichem, produzierendem oder

handelndem Gebiet bewegt, z.B. Taxiunternehmer, Metzger, Friseure, Einzelhändler, Bauunternehmer Selbständige Arbeit: Selbständige Tätigkeit, bei der insbesondere das auf einem qualifizierten

Ausbildungsweg erworbene Wissen der Person im Vordergrund und eine kapitalintensive

Maschinenunterstützung im Hintergrund steht, z.B. Rechtsanwalt, Arzt, Dolmetscher, Hebamme,

Ingenieure Nichtselbständige Arbeit: jegliche Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeits-/Angestelltenverhältnis

geleistet wird, z.B. angestellter Rechtsanwalt, Pförtner, angestellter Marketingleiter, Geschäftsführer Kapitalvermögen: Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus einer entgeltlichen Kapitalüberlassung Vermietung + Verpachtung: Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus einer entgeltlichen

Immobilienüberlassung Sonstige Einkünfte: Regelmäßig wiederkehrende Bezüge, private Veräußerungsgeschäfte innerhalb

der Spekulationsfristen.

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1. Entscheiden Sie, welche Einkünfte aus den folgenden Tätigkeiten oder Berufen bezogen werden!

(1) Mieteinnahmen aus Mietwohnhaus

(2) Dividenden und Zinsen aus Aktien bzw. festverzinslichen Wertpapieren

(3) Herr B hat Aktien, der er vor 3 Wochen gekauft hat, mit Gewinn verkauft.

(4) Lebensmittelgroßhändler

(5) Angestellter Buchhalter

(6) Niedergelassene Ärztin

(7) Angestellter Rechtsanwalt

(8) Tierarzt mit eigener Praxis

(9) Gesellschafter einer GmbH

(10) Geschäftsführer einer GmbH

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Ordnung der Einkunftsarten

Einkunftsart Einkunftsermittlung Rangordnung

1 Land- und Forstwirtschaft § 13 ESTG2 Gewerbebetrieb § 15 EStG3 Selbständige Arbeit § 18 EStG4 Nichtselbständige Arbeit § 19 EStG5 Kapitalvermögen § 20 EStG6 Vermietung+Verpachtung § 21 EStG7 Sonstige Einkünfte § 22 EStG

Gewinneinkünfte Haupteinkunfts-arten

Nebeneinkunfts-arten

Überschusseinkünfte

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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG + Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG + Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG + Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG + Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG + Einkünfte aus Vermietung + Verpachtung § 21 EStG + Einkünfte aus sonstigen Einkünften § 22 EStG = Summe der Einkünfte

- Altersentlastungsbetrag § 24 a EStG - Entlastungsbtetrag für Alleinerziehende § 24b(ab 2004)

= Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug § 10 d EStG - Sonderausgaben §§ 10, 10 a, 10 b EStG - außergewöhnliche Belastungen §§ 33, 33 a, 33 b, 33 c EStG = Einkommen - Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag § 31 i.V.m. § 32 EStG - Haushaltsfreibetrag § 32 EStG (bis 2003) = zu versteuerndes Einkommen

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Verhältnis Splittingtarif - Grundtarif

Aufbau des Einkommensteuertarifs § 32 a EStG

2002+2003 2004(2005) Grundfreibetrag 7.235 € 7.664 € Eingangsteuersatz 19,9% 16,0% 1. Progressionszone 7.236 € - 9.251 € 7.665 € - 12.739 € 2. Progressionszone 9.252 € - 55.007 € 12.740 € - 52.151 € Grenzsteuersatz (allgemein) 48,5% 45,0%

Beim Splittingtarif wird das zu versteuernde Einkommen der Eheleute zunächst halbiert, auf dieses halbierte zu versteuernde Einkommen wird der Grundtarif angewendet und anschließend die dabei entstehende Steuerschuld verdoppelt. 2004 Zu versteuerndes Einkommen der Eheleute X und Y 64.000 € davon die Hälfte 32.000 € darauf die ESt nach dem Grundtarif 6.634 € insgesamt zu zahlende ESt 2 x 6.634 € 13.268 € vgl. zu versteuerndes Einkommen Grundtabelle 64.000 € 19.956 € -> Splittingvorteil 6.688 €

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3. Walter Neugebauer (35 Jahre alt, ledig) wohnt in Freiburg. Im Kalenderjahr 2004 erzielte er

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 4.240 €, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.260 €, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.780 €.

Ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 1.820 € ist zu berücksichtigen, da er

einen Angehörigen unterstützt hat. Die abzugsfähigen Sonderausgaben

(Krankenversicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Steuerberatungskosten) betragen 2.620 €. Ermitteln Sie für ihn das zu versteuernde Einkommen und die tarifliche Einkommensteuer für

2004.

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Erhebungsformen der Einkommensteuer

Arten der Erhebung der Einkommensteuer

Vorauszahlung auf die Einkommensteuer

(§ 37 EStG)

Abschlusszahlung zur Einkommensteuer

(§ 36 IV EStG)

Quellensteuer-abzug

Kapitalertragsteuer(Zinsabschlagsteuer)

(§ 43 EStG)

Bauabzugssteuer(§ 48 EStG)

Lohnsteuer(§ 38 EStG)

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Entrichtung der Einkommensteuer

Steuerbetrag lt. Grundtabelle/Splittingtabelle = Tarifliche Einkommensteuer - Entlastungsbetrag nach § 35 EStG für gewerbliche Einkünfte - Steuerermäßigungen bei Spenden an politische Parteien (§ 34 g EStG) + Erhaltenes Kindergeld, soweit in den Fällen des § 31 das Einkommen um einen Kinderfreibetrag gemindert wurde = Festzusetzende Einkommensteuer (Einkommensteuerschuld) - gezahlte Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 II Nr. 1 EStG) - einbehaltene Lohnsteuer (§ 36 II Nr. 2 EStG) - einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 36 II Nr. 2 EStG) - einbehaltene Bauabzugssteuer (§ 36 II Nr. 2 EStG) = Abschlusszahlung/Erstattung

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4. Herr Huber ist 50 Jahre alt und ledig. Er hat 2004 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 55.678 € ermittelt. Für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat er im Jahr 2004 Einkommensteuervorauszahlungen am 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. in Höhe von je 2.240 € geleistet. Aus einem Beschäftigungsverhältnis ist Lohnsteuer in Höhe von 5.870 € einbehalten worden. Von den Zinseinnahmen hat die Bank eine Zinsabschlagsteuer in Höhe von 784 € einbehalten. Ermitteln Sie die Einkommensteuerschuld 2004 sowie die an das Finanzamt zu leistende Abschlusszahlung/Erstattung für das Jahr 2004!

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Veranlagungsformen

Einzelveranlagung(= Regelfall)

§ 25 EStG

Ehegatten-veranlagung

GetrennteVeranlagung

Zusammen-veranlagung

Nur im Jahr der Eheschließung:

Besondere Veranlagung

§ 26 c EStG

§ 26 a EStG § 26 b EStG

Einzelveran-lagung jedes

Ehegattenunter Anwen-

dung desGrundtarifs

Splitting-verfahren

gem. § 32 aAbs. 5 EStG

EStG-Grundtarifgem.

§ 32 a Abs. 1EStG

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5. Nehmen Sie zu der Veranlagungsart für die im Sachverhalt genannten Personen im

Veranlagungszeitraum 2004 Stellung:

(1) Herr und Frau Bahndorf, wohnhaft in einer gemeinsamen Wohnung in Rüdesheim,

haben am 29.12.2004 geheiratet.

(2) Die Eheleute Günther und Susanne Werner lebten gemeinsam in Köln, Burggasse 25.

Am 15.01.2004 verstarb Günther Werner. Susanne Werner lebt weiterhin in der

gemeinsamen Wohnung.

(3) Der dt. Peter Müller heiratete am 27.12.2004 in Rom die Italienerin Laura Torelli. Sie

bezogen am 1.1.2005 ihr EFH in München. Die EF bezog keine inländischen und

ausländischen Einkünfte und hat sich vorher nicht in Deutschland aufgehalten. Müller

lebt seit seiner Geburt in D und erzielt Einkünfte aus selbst.Tätigkeit § 18

Sind beide Ehegatten in 2004/2005 unbeschränkt est-pflichtig?

Welche Veranlagungsarten kommen für beide in 2004 und 2005 in Betracht?

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6. Jakob und Luise Thierauf (beide 45 Jahre alt, keine Kinder und seit Jahren verheiratet) leben in Gießen. Für den Veranlagungszeitraum 2004 geben die Eheleute folgende nicht zu beanstandende Angaben an:

Gewinn aus der Tätigkeit als niedergelassener Arzt 78.200 € Gewinn aus der Tätigkeit als selbständige Hebamme 29.400 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Luise Thierauf als angestellte

Ernährungsberaterin 17.400 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jakob Thierauf gehörenden Hauses sind

in Höhe von 18.400 € zutreffend ermittelt. Sonderausgaben sind in Höhe von 9.420 €, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von

6.430 € abzugsfähig. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen der Eheleute Thierauf. Geben Sie auch die hierauf entfallende Einkommensteuer für das Jahr 2004 und die zu leistende Abschlusszahlung/Erstattung an. Gehen Sie davon aus, dass die Eheleute je Quartal 9.600 € an Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet haben. Der Lohnsteuereinbehalt beläuft sich auf 3.860 €.

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Sonderausgaben

Vorkostenpauschale für selbstgenutztes Wohneigentum

§ 10 i EStGRenten und dauernde Lasten

§ 10 I Nr.1aEStG

Gez. Kirchensteuer

§ 10 I Nr.4 EStG

Steuerberatungs-kosten

§ 10 I Nr.6 EStG

Vorsorgeaufwen-dungen

Versicherungs-beiträge

übrige Sonderausgaben

§ 10 I Nr. 2 EStG

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

§ 10 I Nr. 1 EStG

Berufsausbildungskosten

§ 10 I Nr. 7 EStG

Schulgeld

§ 10 I Nr. 9 EStG

Spenden

§ 10 b EStG

Echte Sonderausgaben

unbeschränkt abzugsfähig

Unechte Sonderausgaben

beschränkt abzugsfähig

Altersvorsorgebeiträge

§ 10 a EStG

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Sonderausgaben

Neu ab 2004:

Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

und Kapitalversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren sind nur noch mit 88 % abzugsfähig

Neu ab 2005: Alterseinkünftegesetz: Änderungen bei der privaten Al-tersvorsorge ab 2005

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Schema zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

aufgewendete Beiträge zur zusätzlichen freiwilligenPflegeversicherung( § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)

Höchstbetrag 184 € gem. § 10 Abs. 3 Nr. 3(für nach dem 31.12.1957 Geborene)

Übersteigender Betrag der Beiträge zurfreiwilligen Pflegeversicherung

+ Versicherungsbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b

= Vorsorgeaufwendungen für Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2

abzugsfähigeSonderausgaben

€ € €

Abzugsfähige freiwillige Pflegeversicherung ..............

Übertrag: Summe Vorsorgeaufwendungen ..............Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2(3.068 €/6.136 €) ..............

zu kürzen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 a und b ./. ./. ..............

verbleibender Restbetrag (nicht negativ) ...............davon abzugsfähig:

Grundhöchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1(1.334 €/2.668 €) ./. + .............

Verbleibender Betrag ................

Hälftiger Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4(höchstens 667 €/1.334 €) +

Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

Stpfl/Ehemann

Ehefrau€

Summe€

................... .................. ...................

+ +

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Beispiele zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 1. V, ledig, geboren am 01.08.1960, kein Arbeitnehmer, hat Beiträge zu folgenden

Versicherungen geleistet: Private Krankenversicherung 2.460 €, Lebensversicherung mit Renten- oder Kapitalwahlrecht (Laufzeit 20 Jahre) 3.450 €, gesetzliche Pflegepflichtversicherung 260 € und freiwillige zusätzliche Pflegetagegeldversicherung 278 €.

Aufgewendete Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) 278 € Höchstbetrag 184 € gem. § 10 Abs. 3 Nr. 3 (für nach dem 31.12.1957 Geborene) 184 € Übersteigender Betrag der Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung 94 € + Versicherungsbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b 5.756 € = Vorsorgeaufwendungen für Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 5.850 € abzugsfähige Sonderausgaben Abzugsfähige freiwillige Pflegeversicherung 184 € Übertrag: Summe Vorsorgeaufwendungen 5.850 €

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Übertrag: Summe Vorsorgeaufwendungen 5.850 € Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 (3.068 €/6.136 €) 3.068 € zu kürzen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 a und b 0 € Verbleibender Restbetrag (nicht negativ) 3.068 € - 3.068 € 3.068 € 2.782 € Grundhöchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1 (1.334 €/2.668 €) - 1.334 € 1.334 € Verbleibender Betrag 1.448 € Hälftiger Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4 (höchstens jedoch 667 €/1.334 €) - 667 € 667 € Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen _______ 5.253 € Unberücksichtigt bleiben 781 €

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2. A, geboren am 25.09.1964 und Arbeitnehmer

(Arbeitslohn 84.500 €) und S, geboren am 20.05.1962 und

selbständige Dolmetscherin, verheiratet und

zusammenveranlagte Ehegatten, haben im Jahr 2004

folgende Vorsorgeaufwendungen geleistet:

Allgemeine Versicherungsbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr.

2 EStG

(A und S jeweils 50%) 14.820 €

Beiträge des A für eine freiwillige zusätzliche

Pflegetagegeldversicherung 120 €

Beiträge der S für eine freiwillige zusätzliche

Pflegetagegeldversicherung 285 €

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aufgewendete Beiträge zur zusätzlichen freiwilli-gen Pflegeversicherung( § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)

Höchstbetrag 184 € gem. § 10 Abs. 3 Nr. 3(für nach dem 31.12.1957 Geborene)

Übersteigender Betrag der Beiträge zurfreiwilligen Pflegeversicherung

+ Versicherungsbeiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b

= Vorsorgeaufwendungen für Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2

abzugsfähigeSonderausgaben

€ € €Abzugsfähige freiwillige Pflegeversicherung 304 €

Übertrag: Summe Vorsorgeaufwendungen 14.921 €Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 23.068 €/6.136 € 6.136 €zu kürzen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 a und b (16% von 84.500 €) - 13.520 €

verbleibender Restbetrag (nicht negativ) 0 € 0 € 0 €davon abzugsfähig: 14.921 €Grundhöchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1(1.334 €/2.668 €) - 2.668 € 2.668 €Verbleibender Betrag 12.253 €Hälftiger Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4(höchstens 667 €/1.334 €) - 1.334 € 1.334 €Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen 4.306 €

Stpfl/Ehemann

Ehefrau€

Summe€

120

120

285

184 304

0 101 101

+ 7.410 + 7.410 14.820

+ 7.410 + 7.511 14.921

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7. Steuerpflichtiger S, geboren am 11.10.1961 ist Arbeitnehmer erzielte in 2004 aufgrund einer längeren Arbeitslosigkeit und der Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1.11.2004 einen Arbeitslohn in Höhe von € 5.700. Folgende Ausgaben hat er in 2004 geleistet:

Krankenversicherung 8.400 € Rentenversicherung 2.600 € Arbeitslosenversicherung 1.200 € Pflegeversicherung 800 € Risikolebensversicherung 700 € Hausratversicherung 400 € Familienrechtsschutzversicherung 200 € Unfallversicherung 400 € Tierhalterhaftpflichtversicherung 85 € Bestimmen Sie die Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen des S für 2004.

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Alterseinkünftegesetz

Vorsorgebeiträge

Aufwendungen für die Basisversorgung

•Sonderausgaben – Höchstbeträge in Endstufe 202520.000 € / Eheg. 40.000 €

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

•Sonderausgaben –Höchstbeträge ab 20051.500 Arbeitnehmer / Beamte•2.400 Selbständige/

= Gesetzliche RentenversicherungUnd vergleichbare Altersvorsorgeprodukte

§ 10(1) Nr. 2 a + b EStG

Rürup-Rente , § 10(1)Nr. 2b EStG

Anmerkung: privat abgeschlossene RV-Verträge er-Füllen idR. Nicht die Anforderungen der Rürup-Rente Sie stellen meistens keine Basisversorgung dar.

Beiträge zu Kranken, Pflege, ArbeitslosenversicherungenHaftpflichtversicherungen,RisikolebensversicherungenVor 2005 abgeschlossene private Rentenversicherungen, die keine Basisversorgung sind88 % der Beiträge vor 2005 abeschlossenener Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren

§ 10 (1) Nr. 3 EStG

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Man spricht bei dem Alterseinkünftegesetz von der sogenannten nachgelagerten Besteuerung.

§ 10(3) EStG enthält eine Übergangsregelung für die Jahre 2005- 2024.

Die steuerliche Abziehbarkeit beginnt in 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge, höchstens mit 60 % von 20.000 € / Ehegatten 40.000 €.

Dieser Vom-hundert-Satz steigt in den Folgejahren je um 2 %-Punkte an

Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung

Die geschilderten Neuregelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei Basis-versorgung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen können bei bestimmten Personengruppen zu einer Schlechterstellung der bisherigen Rechtslage führen. Aus diesem Grunde führt das FA von Amts wegenautomatisch eine Günstigerprüfung durch zwischen dem 2004 und ab 2005 geltenden Recht durch.

Ein Auszug aus dem alten Recht enthält § 10(1) Nr. 4a EstG

Alterseinkünftegesetz

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Durch die Veränderung des Ansatzes der Sonderausgaben wurde auch die Besteuerung der Altersbezuüge

ab 2005 geändert.Die Besteuerung ist in § 22 Nr.1 S.3 EStG geregelt.Im Wege der typisierenden Betrachtungsweise unterliegen Leibrenten und andere Leistungen aus der sogen.Basisversorgung ab 2005 zu 50 % der Besteuerung.

Der Besteuerungsanteil von 50 % gilt für Bestandsrentner und für Steuerpflichtige, die 2005 erstmalig Rentnerwerden

( Bis 2004 wurden die Renten nur mit dem Ertragsanteil erfasst) Der Ertragsanteil war bei einem Rentner von65 Jahren 27 %.)

Der Besteuerungsanteil der bei einem Rentner zu Beginn des Rentenalters festgestellt wurde, bleibt lebenslang erhalten.

Einstieg in das Rentenalter z.B. 2006 der Besteuerungsanteil beträgt lebenslänglich 52 % (vgl. Tabelle)

Alterseinkünftegesetz

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Spendenabzug

Ausgaben für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke

Zuwendungenan

Stiftungen

Mitgliedsbeiträge undSpenden an

politische Parteien

Sonderausgabenabzugnach § 10b Abs.1 Satz1und 2 EStG(allgemeiner [5%] und ggf. zusätzlicher [weitere 5%] Höchstbetrag bezogen auf Gesamtbetrag der Einkünftealternativeinheitlicher Höchstbetrag [2%O] bezogen auf Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern)

Sonderausgabenabzug nach § 10bAbs. 1 Satz 3 und Abs. 1 a EStG(laufende Zuwendungen bis 20.450 € jährlichundZuwendungen anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock bis zu 307.000 €)

Steuerermäßigungnach § 34 g EStG(50% der Ausgaben, höchstens 825 €/1.650 €)undSonderausgabenabzugnach § 10b Abs.2 EStG(übersteigender Betrag bis zu 1.650 €/3.300 €)

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Die gem. § 26 b EStG zusammenveranlagten Ehegatten S und T haben an die Y-Partei (i.S.d. Parteiengesetzes) im Jahr 04 8.400 € gespendet. Lösung 1. Stufe: Bei der Zusammenveranlagung von S und T zur ESt für das Jahr 04 wird von der tariflichen ESt eine Steuerermäßigung i.H.v. (50% von 3.300 €) 1.650 € abgezogen (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). 2. Stufe: Bei der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 04 der Ehegatten S und T wird von der gesamten Spende i.H.v. 8.400 € der übersteigende Betrag von (8.400 € ./. 3.300 €) 5.100 € gem. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Höchstbetrag von 3.300 € als Sonderausgaben abgezogen. Die darüber hinausgehenden (5.100 € - 3.300 €) 1.800 € sind nicht einkommensteuermindernd zu berücksichtigen.

Beispiel zur Parteispendenberücksichtigung

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8. Geben Sie unter Angabe der Rechtsnorm an, ob die nachfolgenden Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Bestimmen Sie danach, ob diese Ausgaben beschränkt oder unbeschränkt ansetzbar sind.

(1) Kirchensteuerzahlungen (2) Beiträge für eine private Rechtschutzversicherung (3) Beiträge eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen

Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung)

(4) Beiträge eines Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung für den Arbeitnehmer

(5) Steuerberatungskosten (6) Beiträge eines zum Privatvermögen gehörenden und selbst

genutzten Grundstücks für die Haftpflichtversicherung, für Einbruch-, Feuer-, Wasser- und Glasbruchversicherung, für die Hausratversicherung.

(7) Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen lfd. Beitragsleistung. Laufzeit 14 Jahre.

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Außergewöhnliche Belastungen

Nicht typisierte außergewöhnlicheBelastungen § 33 EStG

zum Beispiel: Kurkosten,Krankheitskosten, Scheidungskosten, Lösegeld

Typisierte außergewöhnliche Belastungen

Nachweis geleisteter eigener Aufwendungen

Pauschale Abzugsbeträge

Ausbildungsfreibetrag

§ 33 a II EStG

Behindertenpauschbetrag

§ 33 b I-III EStG

Hinterbliebenenpauschbetrag

§ 33 b IV EStG

Pflegepauschbetrag

§ 33 b VI EStG

Unterhaltsaufwendungen

§ 33 a I EStG

Aufwendungen für Haushaltshilfen oder Heimunterbringung

§ 33 a III EStG

Kinderbetreuungskosten

§ 33 c EStG

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Beispiel zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen

Norbert Merzig ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er hat 2004 Aufwendungen für die Kosten der Zahnbehandlung in Höhe von 3.800 € sowie Arztkosten anlässlich eines privaten Autounfalls in Höhe von 900 €. Auf seine Aufwendungen erstattete die Krankenkasse im Veranlagungszeitraum 2004 890 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 67.400 €. Wie hoch sind die außergewöhnlichen Belastungen, wenn er verheiratet ist und 2 Kinder hat? Lösung: Kosten der Zahnbehandlung 3.800 € Arztkosten Unfall 900 € 4.700 € Erstattung durch Krankenkasse 890 € 3.810 € Ermittlung der zumutbaren Belastung 4% von 67.400 € = - 2.696 € abzugsfähige außergewöhnliche Belastung 1.114 €

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1. Innerperiodischer Verlustausgleich

Unbegrenzter Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart

Ausnahmen durch sachliche Begrenzung:(a) nur mit den positiven Einkünften der- selben Einkunftsart (§ 22 Nr. 2; § 23 (3) EStG)oder(b) mit derselben Einkunftsquelle (§ 15 a § 2 a EStG)

Begrenzter Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsart

Betragliche Begrenzung:§ 2 Abs. 3 EStGvolle Berücksichtigung von negativen Einkünften bis T€ 51,5 (bei Splitting: T€ 103), darüber hinaus nur bis zu 50% der Summe der verbleibenden positiven Einkünfte

Verlustberücksichtigung im Einkommensteuerrecht (bis 2003)

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2. Interperiodischer Verlustausgleich

VerlustrücktragVerlustrücktrag auf das vorhergehende Jahr bis zu 511.500 €

Verlustvortrag-zeitlich unbefristet-Verlustverrechnung zum Teil nur mit derselben Einkunftsquelle (§ 15 a EStG) oder nur mit derselben Einkunftsart (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 EStG) möglich-Verlustverrechnung grundsätzlich unbegrenzt mit positiven Einkünfte derselben Einkunftsart-Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten bis T€ 51,5 (bei Splitting T€ 103) in voller Höhe, darüber hinaus nur bis zu 50% der verbleibenden positiven Einkünfte -Verlustabzug stets zum frühest möglichen Zeitpunkt in höchst möglichem Umfang

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Beispiel zur Verlustberücksichtigung Herr Merten, ledig, wohnhaft in Erbenheim, erklärt für den Veranlagungszeitraum 2004 folgende Einkünfte 2004 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb 600.000 Einkünfte aus Vermietung -400.000

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Lösung: bis 2003 Positive Einkünfte 600.000 € Höchstbetrag bis zu den Verluste ohne Einschränkung einkunfts- übergreifend verrechnet werden konnten: -51.500 € 548.500 € Maximal bis zur Hälfte der verbliebenen positiven Einkünfte, also 50 % von 548.500 € -274.250 € Zu versteuern: 274.250 € Lösung ab 2004 Positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb 600.000 € Verluste aus Vermietung und Verpachtung -400.000 € Zu versteuern: 200.000 € Der Verlust konnte im lfd. WJ komplett ausgeglichen werden (unbegrenzt) Wäre der Verlust 700.000 € gewesen, so wären 600.000 ausgeglichen und 100.000€ rückzutragen gewesen. (max. 511.500 € / 1.023.000€) Verlustabzug: 511.500/ 1023.000 Rücktrag in unmittelbar vorangeg. WJ Abzug Vor SA, A.Belastungen Rücktragsbegrenzung auf GrundFB und SA und A.Belastungen dadurch niedrigerer Rücktragswert und höherer Vortragswert Vortrag: Abzug des Verlustes nach dem GdE etwaige SA, a. Belastungen verpuffen Schon erlassener Steuerbescheid ist zu ändern.

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9. Entscheiden Sie, ob die folgenden Zuflüsse Einnahmen im Rahmen einer zu nennendenEinkunftsart sind:

a. Mieten aus einem vermieteten Mehrfamilienhausb. Umlagen für Nebenkosten, die von den Mietern gezahlt werdenc. Kaution eines neuen Mieters in Höhe von 2.000 €d. Ein Steuerpflichtiger hat ein vor 12 Jahren erworbenes Einfamilienhaus mit 12.000 €

Gewinn veräußert. Im Zusammenhang mit der Veräußerung sind Kosten in Höhe von5.000 € angefallen.

e. Dividendenerträge aus inländischen Aktien des Privatvermögens.f. Nicht realisierte Gewinne aus Kursteigerungen der Aktien des Privatvermögens

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10. Entscheiden Sie, ob Werbungskosten vorliegen und welcherEinkunftsart sie zuzuordnen sind:

a. Umzugskosten eines Arbeitnehmers aufgrund einer örtli-chen Standortverlegung des Betriebes

b. Kosten der Bewerbung für eine neue Arbeitsstelle (Vor-stellung, Fahrtkosten usw.) eines arbeitslosen Steuerpflich-tigen, wobei es (nicht) zur Anstellung kommt

c. Im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wertpapierenangefallene Provisionen und Maklergebühren in Höhe von3.000 €

d. Für den Erwerb einer langfristig geplanten Anlage in VW-Aktien wurde zur Finanzierung ein Kredit aufgenommen. Essind Finanzierungszinsen in Höhe von 400 € geleistet wor-den

e. Grundsteuer, Heizungskosten, Wasserkosten, Gebäude-haftpflichtversicherung

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11. Ermitteln Sie die Höhe der Einkünfte (1) aus nichtselbständiger Ar-beit

(1) (2) (3)

Einnahmen 4.000 € 760 € 990 € Nachgewiesene Werbungskosten

1.200 € 850 € 940 €

(2) aus Kapitalvermögen Einzelveranlagung (1) (2) (3) Einnahmen aus Zinsen 4.500 € 2.600 € 81 € Nachgewiesene Werbungskosten

480 € 12 € 185 €

Zusammenveranlagung Ehemann

(1)

Einnahmen aus Zinsen 2.170 € Nachgewiesene Werbungskosten

75 €

Ehefrau Einnahmen aus Zinsen 600 € Nachgewiesene Werbungskosten

48 €

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Methoden zur Ermittlung der Gewinneinkünfte

Buchführung Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben

Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögensvergleich nach steuerrechtlichen Vorschriften

§ 4 Abs. 1 EStG

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Betriebsvermögensvergleich unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einnahmenüberschuss-Rechung

§ 4 Abs. 3 EStG

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus selbständiger ArbeitEinkünfte aus Gewerbebetrieb

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Schema der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögen (= Vermögen minus Schulden = Ei-genkapital)

am Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres- Betriebsvermögen (= Vermögen minus Schulden = Ei-genkapital)

am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjah-res= Unterschiedsbetrag (= Reinvermögensänderung)+ Entnahmen- Einlagen= Ergebnis des Wirtschaftsjahres+ nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 EStG)- steuerfreie Betriebseinnahmen= Gewinn/Verlust

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Beispiel zum Betriebsvermögensvergleich

Aktiva Bilanz zum 31.12.01 PassivaAnlagevermögenSachanlagen 4.000Finanzanlagen 1.600UmlaufvermögenVorräte 2.500Forderungen 800Bank 1.200Kasse 60

10.160

Eigenkapital 3.160

FremdkapitalLangfristige Verbindlichkeiten5.000Kurzfristige Verbindlichkeiten

2.000

10.160

Aktiva Bilanz zum 31.12.02 PassivaAnlagevermögenSachanlagen 5.500Finanzanlagen 1.600UmlaufvermögenVorräte 1.800Forderungen 1.100Bank 900Kasse 40

10.940

Eigenkapital 4.640

FremdkapitalLangfristige Verbindlichkeiten4.000Kurzfristige Verbindlichkeiten

2.300

10.940

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Bauunternehmer B hat obige Bilanz erstellen lassen. In 02 hat er Geldent-

nahmen von 400 GE getätigt; gleichzeitig hat er ein Grundstück im Wert

von 700 GE in das Unternehmen unentgeltlich übertragen.

Betriebsvermögensvergleich:

Betriebsvermögen = EK zum 31.12.02 4.640

- Betriebsvermögen = EK zum 31.12.01 - 3.160

+ Entnahmen des Jahres 02 + 400

- Einlagen des Jahres 02 - 700

Gewinn des Jahres 02 1.180

Es gilt das Zufluss und Abflussprinzip des § 11 EStG

Betriebseinnahmen (BE):Geld-/Güterzuflüsse, die durch den Betrieb ver-anlasst sindBetriebsausgaben (BA):Geld-/Güterabflüsse, die durch den Betrieb veran-lasst sind

Grundzüge der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

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4.2 Ermittlung der Überschusseinkünfte

.

Einnahmen

Abzüglich Werbungskosten

= Einkünfte

WK > Einnahmen Verlust

Diese Methode gilt für die Ermittlung aller Überschüsse ( Nr. 4 –7)

Überschussermittlungszeitraum: stets KJ

Zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben regelt § 11 EStG.

Zuflussprinzip nicht wirtschaftl. Zugehörigkeit, sondern Zeitpunkt des Zuflusses.(Zahlung, Verrechnung, Gutschrift, bei Entgegennahme des SchecksZurechnungsprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen § 11(1), H 116, 10 Tage –Regel (Zinsen, Miete, )Bsp.: Fällige Januarmiete 2005 wird bereits am 28.12.2004 oder fällige Dez.miete am 05.01.2005 vereinnahmt

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4.2 Ermittlung der Überschusseinkünfte

.

Einnahmen

Abzüglich Werbungskosten

= Einkünfte

Dem Zufluss der Einnahmen entspricht der Abfluss der Ausgaben

Ausgaben sind in dem KJ abzusetzen in dem sie geleistet wurden § 11(2)

Zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben regelt § 11 EstG.

Abflussprinzip nicht wirtschaftl. Zugehörigkeit, sondern Zeitpunkt des Abflusses.(Zahlung, Abfluss aus dem Vermögen, bei Hingabe des Schecks H 116 , bei Überweisungen: bei Eingang beider Überweisungsbank, wenn Konto gedecktZurechnungsprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben H 116, 10 Tage –Regel (Zinsen, Miete, )Bsp.: Fällige Januarmiéte 2005 wird bereits am 28.12.2004 oder fällige Dez.miete am 05.01.2005 gezahlt

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4.3 Wichtige BE bei der Ü-Rechnung

.

•Einnahmen aus dem Verkauf von GuB•Einnahmen aus den Verkauf von abnutzbaren WG des AV (Maschinen, BE in Höhe des Entgelts, BA in Höhe RBW•Entgelt aus dem Verkauf von Umlaufvermögen•Vorschüsse, Teilzahlungen, Abschlagszahlungen beim Zufluss•Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit•Auflösung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG•Privatentnahme von abnutzbaren WG (BE zum TW, BA in Höhe RBW)•Privatentnahme von UV oder Nutzungen und Leistungen (BE zum TW)•Vereinnahmte Umsatzsteuer•Erhaltene Schadensersatzleistungen (Vers. Schäden nach Brand)

Keine BE sind:

• Einnahmen aus der Hereinnahme von Darlehen• Einnahmen für Rechnung eines Anderen (durchlaufende Posten)• Privateinlage von Geld• Erstattung privater Steuern (Est) auf betrieblichen Konten

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4.3 Wichtige BA bei der Ü-Rechnung

.

• Personalkosten (Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütung)• laufende Afa nach § 7 EStG bei Anschaffung von betrieblichen Gebäuden oder abnutzbarem AV• Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG• AK bei GwG in Höhe der laufenden AfA• AK von Waren bei Leistung des Entgelts• Restwert bei abnutzbarem AV bei Totalverlust; evtl. Entschädigung wäre BE•Darlehenszinsen und Damnum bei Darlehen in voller Höhe• Abziehbare VoSt, soweit Vost nicht abziehbar, gehört sie zu den AK des WG• Geldverlust durch Diebstahl bei eindeutigem betrieblichem Zus.hang Portokasse wird entwendet

Keine BA bei § 4(3) sind:

• Ausgaben für die Anschaffung von betrieblichem GuB und anderen nicht- abnutzbaren AV wird erst beimVerkauf /Entnahme BA ( nur bei abnutzb. AV AfA BA)• Verderb/ Diebstahl von Waren und sonstigen Werteinbußen an UV• Darlehenstilgung• Zahlung privater Vorgänge über betriebliche Konten ( priv. Versicherungen und Steuern)• Privatentnahme von Geld

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1. Betriebseinnahmen

a) Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen Rechnung vom 14.10.01 über 4.800 € + 768 € USt = 5.568 € geht als

Bankgutschrift am 18.12.01 ein: Betriebseinnahme in 01 5.568 € Rechnung vom 14.10.01 über 4.800 € + 768 € USt = 5.568 € geht als

Bankgutschrift am 10.01.02 ein: Betriebseinnahme in 02 5.568 €

b) Einnahmen aus Nebengeschäften Rechtsanwalt R verkauft seinen Betriebs-Pkw für 8.000 € + 1.280 € USt

= 9.280 €; der Käufer bezahlt mit Scheck am 12.08.01: Betriebseinnahmein 01 9.280 €; Buchwert des Pkw 4.000 €: (fiktive) Betriebsausgabe in 01 4.000

c) Anzahlungen, Vorschüsse Rechtsanwalt R stellt dem Mandanten eine Anzahlungsrechnung über 4.000 €

+640 € USt = 4.640 €; der Mandant überweist am 10. Dezember 01 das Geld:Betriebseinnahme in 01 4.640 €

d) Entnahme von Wirtschaftsgütern Rechtsanwalt R schenkt seinen Betriebs-PC am 10.01.01 seinem Sohn zum

Geburtstag; Zeitwert des PC: 1.800 €; Buchwert: 400 € (fiktive) Betriebsein-nahme in 01 1.800 € + 288 € USt = 2.088 € und (fiktive) Betriebsausgabein 01 400 € + Abführung USt = 688 €

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2. Betriebsausgaben

a) Laufende betriebliche Ausgaben Rechtsanwalt R zahlt seiner Gehilfin am 14.11.01 ihr Novemberge-

halt in Höhevon 1.800 € = Betriebsausgabe in 01 1.800 €

b) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rechtsanwalt R kauft einen neuen Drehstuhl für 800 € (netto) am

04.08.01,Nutzungsdauer 4 Jahre, die Rechnung bezahlt er erst am 05.02.02:unter Verwendung der Vereinfachungsregel nach R 44 (2) EStRBetriebsausgabe 01 100 €

c) Umlaufvermögen Zahnarzt Z erwirbt am 12.03.01 2,3 kg Calciumsulfat für Zahnkro-

nen für800 € + 128 € USt = 928 €, er bezahlt mit Banküberweisung am

18.03.01Betriebsausgabe in 01 928 €

3. Weder Betriebseinnahme noch Betriebsausgaben

a) Darlehensaufnahme/Darlehenstilgungb) Geldentnahme/Geldeinlage

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Merkmale Gewerbebetrieb

Positive Merkmale

Selbständigkeit

Nachhaltigkeit

Gewinnerzielungsabsicht

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Negative Merkmale

Keine Land- und Forstwirtschaft

Keine selbständige Arbeit

Keine Vermögensverwaltung

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Arten gewerblicher Einkünfte

Laufende Einkünfte

Gewerbliche(Einzel-)Unternehmen§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Mitunternehmerschaften§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Gewinnanteile persönlichhaftender Gesellschafter

einer KGaA§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Einmalige Einkünfte

Betriebsveräußerung/-aufgabe

§ 16 EStG

Veräußerung von Anteilen

an Kapitalgesellschaften

bei wesentlicher Beteiligung§ 17 EStG

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11. Die seit fünf Jahren geschiedene Ulrike Groh betriebt einen Friseursalon. Die Einkünfte aus dem Friseursalon betragen 54.000 €. Der für 2004 ermittelte Steuermessbetrag beläuft sich auf 680 €. Frau Groh hat zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.600 €. Frau Groh hat Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 7.000 € geleistet. Bestimmen Sie die Einkommensteuerabschlusszahlung/-erstattung von Frau Groh für den Veranlagungszeitraum 2004.

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Fünftelungsregelung des § 34 Abs. 1 EStG

(1)Verfahren

Die Ermittlung vollzieht sich daher in folgenden Schritten:

a) Ermittlung der Steuer für das zu versteuernde Einkommen

ohne die außerordentlichen Einkünfte (verbleibendes zu

versteuerndes Einkommen),

b) Ermittlung der Steuer für das zu versteuernde Einkommen

(a), zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Ein-

künfte,

c) Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen beiden

Steuerermittlungen,

d) Vervielfältigung des Unterschiedsbetrages mit dem Multipli-

kator 5,

e) Steuer ohne außerordentliche Einkünfte zuzüglich des

Fünffachen des Unterschiedsbetrages (d), d.h. die festzu-

setzende Steuer.

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(2)Berechnungsschema

1. „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ (bei negati-

vem Betrag = 0 €)

2. + 1/5 der außerordentlichen Einkünfte

3. = Summe

4. hierfür Einkommensteuer nach Grund-/Splittingtarif

5. „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ (Betrag aus

1.)

6. hierfür Einkommensteuer nach Grund-/Splittingtarif

7. Differenz

8. Betrag aus 7. x 5

9. zuzüglich Einkommensteuer auf verbleibendes zu versteu-

erndes Einkommen (Betrag aus 6.)

10. festzusetzende Einkommensteuer (Summe aus 8. und 9.)

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(3) Beispiel

Der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat,

und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Im Zeitpunkt

der Betriebsveräußerung hatte der Steuerpflichtige das 55.

Lebensjahr vollendet. Es sind die folgenden Einkünfte und

Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb laufender Gewinn 43.000 €

Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) 124.200 €

davon bleiben nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei 51.200 €

+ 73.000 €

116.000 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung + 2.200 €

Gesamtbetrag der Einkünfte 118.200 €

./. Sonderausgaben - 3.150 €

Einkommen 115.050 €

zu versteuerndes Einkommen 115.050 €

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Lösung

Zu versteuerndes Einkommen 115.050 €

abzüglich Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 - 73.000 €

verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 42.050 €

darauf entfallender Steuerbetrag 7.082 €

verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 42.050 €

zuzüglich 1/5 der Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 + 14.600 €

56.650 €

darauf entfallender Steuerbetrag 11.680 €

abzüglich Steuerbetrag auf das verbleibende

zu versteuernde Einkommen - 7.082 €

Unterschiedsbetrag 4.598 €

multipliziert mit Faktor 5 22.990 €

Einkommensteuerschuld 30.072 €

Einkommensteuerschuld ohne Fünftelregelung 36.040 €

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Alternativberechnung mit hälftigem Einkommensteuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG

Zu versteuerndes Einkommen 115.050 €

darauf entfallende Steuer 36.040 €

durchschnittlicher Steuersatz (36.040 € : 115.050 €) = 31,32%

zu versteuerndes Einkommen 115.050 €

abzgl. Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 - 73.000 €

verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 42.050 €

darauf entfallender Steuerbetrag 7.082 €

Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 73.000 €

hälftiger durchschnittlicher Steuersatz (15,68%),

mindestens aber 19,9% ergibt eine Steuer von 14.527 €

Einkommensteuerschuld 21.609 €

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12. Der 62jährige Tischlermeister Werner Bank, seit Jahren

verwitwet, wohnt in Bonn. Am 02.01.2005 hat er seinen

Gewerbebetrieb veräußert. Die Bilanz für das

Einzelunternehmen wurde am 02.01.2005 wie folgt erstellt:

Aktiva Bilanz 02.01.2005 (Werte in €) Passiva

Sachanlagen 645.182

Vorräte 16.420

Forderungen aLuL 9.212

Rechnungsabgrenzungsposten 248

671.062

Eigenkapital 608.420

Verbindlichkeiten aLuL 10.210

Bankverbindlichkeiten 50.000

So. Verbindlichkeiten 2.432

671.062

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Der Kaufpreis für den veräußerten Betrieb belief such auf 800.000 €. HerrnBank sind Veräußerungskosten in Höhe von 6.000 € entstanden.

(1) Wie hoch ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn des Herrn Bank?(2) Prüfen Sie, ob Herrn Bank noch weitere Vergünstigungen zustehen.

Arten der Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Laufende Einkünfte Einmalige Einkünfte (= Veräußerungs-/Aufgabengewinn) § 18 Abs. 3 EStG

Freiberufliche Tätigkeit§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Sonstige selbständige Tätigkeit§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künst-

lerische, schriftstellerische, unterrichtende oder

erzieherische Tätigkeit

Katalogberufe

z.B. Testamentsvollstrecker,Vermögensverwalter, Auf-

sichtsratsmitglied

Nicht gewerblicher staatlicher

Lotterieeinnehmer § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG

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13. Dr. Martin Heilmann betreibt als Augenarzt eine selbständige Praxis. Er ermittelt

seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Er ist

grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für das Jahr 2004 hat er

Betriebseinnahmen in Höhe von 197.480 € und Betriebsausgaben in Höhe von

74.382 € ermitteln lassen. Folgende Sachverhalte, die bereits in diesen Beträgen

berücksichtigt sind, sind noch zu beurteilen:

(1) Im Dezember 2004 hat Martin Heilmann einen PC für 1.400 € inkl.

Umsatzsteuer angeschafft. Die Rechnung wurde am 20.01.2005 bezahlt. Er

hat für den PC im Jahr 2004 degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG

vorgenommen und als Betriebsausgabe angesetzt (20% von 1.400 € = 280 €).

(2) Er hat im Dezember 2004 einen Sessel für die Praxis bestellt, den Kaufpreis

von 470 € (inkl. Umsatzsteuer) am 29.12.2004 vorausbezahlt und als

Betriebsausgabe 2004 berücksichtigt. Der Sessel wurde am 03.01.2005

geliefert.

(3) In den Betriebsausgaben ist eine Rechnung über eine Bewirtung eines

Pharmavertreters in einem Restaurant in Höhe von 85 € inkl. Umsatzsteuer

enthalten, die ordnungsgemäß belegt und gesondert aufgezeichnet ist.